Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (COM(2020)0642 – C9-0321/2020 – 2020/0289(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0642),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0321/2020),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Januar 2021(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. Juli 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0152/2021),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Oktober 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/1767.)
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Stellungnahme der Kommission
Die Kommission engagiert sich weiterhin dafür, dass die EU ihre internationalen Verpflichtungen in das Übereinkommen von Aarhus betreffenden Angelegenheiten erfüllt, und in diesem Zusammenhang nimmt sie die vom Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in der Sache ACCC/C/2015/128(3) am 17. März 2021 geäußerten Bedenken und Feststellungen zur Kenntnis. In den Feststellungen wird die EU aufgefordert, ‚die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen Maßnahmen einzuleiten, damit die Aarhus-Verordnung geändert wird oder neue EU-Rechtsvorschriften erlassen werden, damit Mitglieder der Öffentlichkeit eindeutig Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens erhalten, um gegen Beschlüsse über Beihilfemaßnahmen vorgehen zu können, die die Europäische Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV erlassen hat, und die gegen das EU-Umweltrecht verstoßen‘.
Die Kommission ist dabei, die Auswirkungen der Feststellungen zu analysieren und die verfügbaren Optionen zu prüfen. Die Kommission wird diese Prüfung bis Ende 2022 fertigstellen und veröffentlichen. Die Kommission wird gegebenenfalls bis Ende 2023 in Anbetracht der Verpflichtungen der EU gemäß dem Übereinkommen von Aarhus und unter Berücksichtigung der EU-Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen Maßnahmen vorschlagen, um diese Problematik anzugehen.
Einsetzung einer Delegation in der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich und die Festlegung ihrer zahlenmäßigen Zusammensetzung
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2021 über die Einsetzung einer Delegation in der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich und die Festlegung ihrer zahlenmäßigen Zusammensetzung (2021/2917(RSO))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,
– unter Hinweis auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits(1) („Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich“), insbesondere auf Artikel 11,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2021 zu dem Ergebnis der Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich(2), insbesondere auf die Ziffern 8 und 9,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 17. April 2019 über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und in multilateralen parlamentarischen Versammlungen(3),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 17. Juli 2019 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen(4),
– gestützt auf Artikel 223 seiner Geschäftsordnung,
1. stellt fest, dass in Artikel 11 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich die Einsetzung einer Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vorgesehen ist, die sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments des Vereinigten Königreichs zusammensetzt und die
a)
den durch Artikel 7 dieses Abkommens eingesetzten Partnerschaftsrat um sachdienliche Informationen über die Durchführung des Abkommens und jeglichen Zusatzabkommens ersuchen kann, der daraufhin der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich die erbetenen Informationen übermittelt;
b)
über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats EU-Vereinigtes Königreich unterrichtet wird; und
c)
Empfehlungen an den Partnerschaftsrat EU-Vereinigtes Königreich richten kann;
2. beschließt, eine 35 Mitglieder umfassende Delegation in der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich einzusetzen;
3. beschließt unter Bezugnahme auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 11. Juli 2019 über die Zusammensetzung der Vorstände der Delegationen, dass den Vorständen der Delegationen zwei stellvertretende Vorsitzende angehören;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission sowie dem Parlament des Vereinigten Königreichs zur Information zu übermitteln.
Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU, Grönland und Dänemark ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (06566/2021 – C9-0154/2021 – 2021/0037(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06566/2021),
– unter Hinweis auf das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie auf das dazugehörige Durchführungsprotokoll (06380/2021),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0073/2020),
– unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 5. Oktober 2021(1) zu dem Entwurf eines Beschlusses,
– gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses (A9-0233/2021),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens und des Protokolls;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, Grönlands und Dänemarks zu übermitteln.
Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU, Grönland und Dänemark (Entschließung)
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Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (06566/2021 – C9-0154/2021 – 2021/0037M(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06566/2021),
– unter Hinweis auf das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie auf das dazugehörige Durchführungsprotokoll (06380/2021),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0073/2020),
– unter Hinweis auf Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP)(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten(2),
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 5. Oktober 2021(3) zu dem Entwurf eines Beschlusses,
– unter Hinweis auf Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer,
– unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Ottawa zur Einrichtung des Arktischen Rates,
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 31. Januar 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits („Übersee-Assoziationsbeschluss“)(4),
– unter Hinweis auf den Bericht vom 9. August 2019 mit dem Titel „Ex ante and ex post evaluation study of the Fisheries Partnership Agreement between the European Union and Greenland“ (Studie über die Ex-ante- und Ex-post-Bewertung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und Grönland),
– gestützt auf Artikel 105 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0235/2021),
A. in Erwägung der Nachhaltigkeitsziele des europäischen Grünen Deals, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der EU-Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ sowie der internationalen Verpflichtungen, darunter zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDG), insbesondere SDG 14 zum Schutz der Meeresressourcen und der Meeresumwelt;
B. in Erwägung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Meeresökosysteme und ‑ressourcen;
C. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ein Küstenstaat durch Abkommen oder Vereinbarungen anderen Staaten die Nutzung der überschüssigen zulässigen Fangmengen („Überschüsse“) gestatten sollte;
D. in der Erwägung, dass nach dem Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer die gewerbliche Fischerei in dem Gebiet 16 Jahre lang verboten ist;
E. in der Erwägung, dass die EU und Grönland über Dänemark Mitglieder der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) NEAFC und NAFO sind;
F. in der Erwägung, dass die Europäische Union enge Beziehungen zu Grönland unterhält; in der Erwägung, dass Grönland eines der mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete ist und dass es seit 1984 partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Union und Grönland gibt;
G. in der Erwägung, dass gemäß dem Protokoll (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland die Präferenzzölle auf dem europäischen Markt für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Grönland an den Zugang europäischer Schiffe zu grönländischen Fischereizonen geknüpft sind;
H. in der Erwägung, dass der besondere Charakter dieses partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei bedeutet, dass die Fangmöglichkeiten jährlich ausgehandelt werden und Quotenübertragungen mit Norwegen und den Färöern möglich sind;
I. in der Erwägung, dass die Ex-post-Bewertung zum Vorgängerprotokoll und die Ex-ante-Bewertung die Aushandlung eines neuen Abkommens und eines neuen Durchführungsprotokolls, die besser auf die Fangmöglichkeiten und die wissenschaftlichen Erkenntnisse abgestimmt sind, mehr Flexibilität für die Fänge bieten und eine niedrigere Beifangquote aufweisen, sowie eines Geltungszeitraums von sechs Jahren für das Protokoll nach sich zogen;
J. in der Erwägung, dass ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Grönland für die europäischen Schiffe, die in grönländischen Gewässern Fischfang betreiben, und für die Flotten der Mitgliedstaaten, die unmittelbar oder mittelbar Nutzen aus dem Abkommen und den darin vorgesehenen Quotenübertragungen ziehen, wichtig ist;
K. in der Erwägung, dass es zwölf europäischen Schiffen nach dem neuen Abkommen und dem neuen Protokoll erlaubt ist, die Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern für acht Arten (Kabeljau, pelagischer Rotbarsch, Tiefenrotbarsch, Schwarzer Heilbutt, Tiefseegarnele, Grenadierfisch, Lodde und Makrele) für einen Zeitraum von vier Jahren, der um zwei Jahre verlängert werden kann, gegen eine jährliche finanzielle Gegenleistung der EU in Höhe von 16 521 754 EUR zu nutzen, von der 2 931 000 EUR für die Unterstützung und Entwicklung des grönländischen Fischereisektors vorgesehen sind;
Vorherige Abkommen und Protokolle
1. nimmt den sozioökonomischen Nutzen in Form von direkter und indirekter Beschäftigung und der Bruttowertschöpfung zur Kenntnis, der im Rahmen des vorherigen Abkommens durch die Tätigkeiten der europäischen Flotte in grönländischen Gewässern sowohl für den europäischen als auch für den grönländischen Fischereisektor entstand;
2. ist besorgt darüber, dass die von Grönland im vorherigen Protokoll für mehrere Bestände festgesetzten zulässigen Gesamtfangmengen über den wissenschaftlichen Empfehlungen lagen; weist darauf hin, dass der Anteil der EU an diesen Fangmöglichkeiten relativ gering ist;
3. begrüßt die Tatsache, dass der an den Fischereisektor Grönlands ausgezahlte Finanzbeitrag von den Behörden des Landes für Verwaltung, Kontrolle und wissenschaftliche Forschung verwendet wird;
4. ist jedoch besorgt über den Mangel an wissenschaftlichen Daten, die erforderlich sind, um genaue Schätzungen des Bestands anzustellen;
Neues Abkommen und neues Protokoll
5. verweist auf die Komplexität der Verhandlungen und ihrer Begleitumstände, die durch die parallele Aushandlung des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich und die daraus resultierende Unsicherheit sowie durch innenpolitische Schwierigkeiten Grönlands geprägt waren; erinnert daran, dass die Ausgangsposition Grönlands bei diesen Verhandlungen war, dass die Quoten für europäische Schiffe um 30 % reduziert werden sollten; weist darauf hin, dass dieser Vorschlag für eine Verringerung der Fangmöglichkeiten auf den Wunsch Grünlands zurückging, seine Fischereiwirtschaft weiter auszubauen;
6. nimmt die durchschnittliche Reduzierung der Quoten um 5 % im Vergleich zum vorherigen Protokoll zur Kenntnis;
7. bedauert, dass die Reeder aus der EU fast vier Monate lang bis zur vorläufigen Anwendung des Abkommens verloren haben, das aufgrund der Wahlen in Grönland und der Notwendigkeit, eine Regierung zu bilden, erst am 22. April 2021 unterzeichnet wurde;
8. stellt fest, dass die Fangmöglichkeiten für Makrele von der Beteiligung der Küstenstaaten als Unterzeichnerstaaten der Vereinbarung der Küstenstaaten über die gemeinsame Bewirtschaftung von Makrelen abhängen und dass die Fangmöglichkeiten für Rotbarsch im Einklang mit der Bewirtschaftungsvereinbarung und den auf NEAFC-Ebene getroffenen Entscheidungen stehen müssen;
9. stellt fest, dass im Protokoll 600 Tonnen Beifänge angegeben sind, was eine deutliche Reduzierung im Vergleich zum vorherigen Protokoll darstellt; hebt hervor, dass alle Fänge, einschließlich Beifänge und Rückwürfe, gemäß den geltenden grönländischen Rechtsvorschriften nach Arten erfasst und gemeldet werden müssen;
10. begrüßt die Nachhaltigkeitsziele des Abkommens und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei;
11. ist besorgt über die Laufzeit von 4+2 Jahren und die Ungewissheit über die Erneuerung des Protokolls nach den ersten vier Jahren, was einen Mangel an Berechenbarkeit für europäische Schiffe bedeuten kann;
12. stellt fest, dass die finanzielle Gegenleistung der EU höher ist als im vorherigen Protokoll, dass der Anteil für die sektorale Unterstützung gleich bleibt und dass die Referenzpreise für die Fanggenehmigungen der Reeder höher sind;
Grönland als strategischer Akteur im Nordatlantik und in der Arktis
13. stellt fest, dass die Beziehungen zwischen den Ländern im Nordatlantik durch den Brexit destabilisiert wurden;
14. stellt fest, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dessen Folgen für die Fischerei in der Nordsee und im Nordostatlantik nicht dafür missbraucht werden sollten, die Aufteilung der Quoten in den Abkommen mit den nördlichen Ländern zu verfälschen, sondern dass – stets auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Gutachten – die historisch gewachsene Aufteilung der Fangmöglichkeiten geachtet werden sollte;
15. weist erneut auf die geostrategische Lage Grönlands in der Arktis hin; betont, dass die Beziehungen zu Grönland als Teil einer EU-Arktis-Strategie und zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer von Bedeutung sind;
Empfehlungen und Forderungen an die Kommission
16. empfiehlt der Kommission und fordert sie auf,
a)
das Europäische Parlament über die Durchführung des Abkommens und des Protokolls zu unterrichten;
b)
sicherzustellen, dass die Durchführung des Abkommens und des dazugehörigen Protokolls zur Eindämmung der globalen Erwärmung und zur Anpassung an deren zunehmende Auswirkungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und zu den Nachhaltigkeitszielen des europäischen Grünen Deals beiträgt und mit den Zielen der GFP in Einklang steht;
c)
die Anwendung des Vorsorgeansatzes auf derzeit bewirtschaftete und befischte Bestände wie Dorsch, Rotbarsch und Schwarzen Heilbutt sicherzustellen;
d)
die Datenerhebung und -analyse zu verbessern sowie die Kontrolle der Verwendung des finanziellen Beitrags der EU zur sektoralen Unterstützung zu modernisieren, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der von der EU befischten Bestände zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die den europäischen Schiffen zugeteilten Quoten den Überschüssen entsprechen;
e)
sicherzustellen, dass die verfügbaren Daten über die Flottengröße und den Fischereiaufwand der grönländischen Flotten der Subsistenz- und Kleinfischerei verbessert werden;
f)
sicherzustellen, dass das Protokoll in vier Jahren um weitere zwei Jahre verlängert wird und dass alles getan wird, damit europäische Schiffe weiterhin dauerhaft in grönländischen Gewässern Fischfang betreiben können;
g)
alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass die jährliche Festsetzung der Quoten nicht zu einer Verringerung der im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten führt, es sei denn, wissenschaftliche Gutachten belegen die zwingende Notwendigkeit einer Reduzierung;
h)
im Einklang mit den besten wissenschaftlichen Gutachten alle oder einen Teil der aufgrund der Verzögerung der vorläufigen Anwendung des Abkommens ungenutzten Quoten auf 2022 zu übertragen;
i)
Grönland nahezulegen, die Vereinbarung der Küstenstaaten über die gemeinsame Bewirtschaftung von Makrelen zu unterzeichnen;
j)
sicherzustellen, dass besonderes Augenmerk auf verlorene Fischernetze, das Einsammeln von Meeresmüll, Meeresökosysteme und gefährdete Arten, Erhebungen über Lebensräume und den Beifang von Vögeln gerichtet wird, und zwar insbesondere im Rahmen der sektoralen Unterstützung;
k)
die Verbindung zwischen dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der EU und Grönland und dem Übersee-Assoziationsbeschluss zu verbessern;
l)
die Eindeutigkeit und Transparenz mit Blick auf die internationalen Instrumente zur Bewirtschaftung der Fischbestände in der Region zu verbessern, wie z. B. RFO und Vereinbarungen der Küstenstaaten für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass es wichtig ist, wissenschaftlichen Empfehlungen, darunter zu den Auswirkungen des Klimawandels, zu folgen und die Beschlussfassungsverfahren im Rahmen von RFO, einschließlich der Fangregeln, zu verbessern;
m)
einen langfristigen Reflexionsprozess einzuleiten, um die Beziehungen zu unseren Partnern in der Region zu formalisieren und die durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entstandene Instabilität zu verringern, insbesondere im Fischereisektor;
n)
langfristige Überlegungen über die Verbindung zwischen dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Grönland und den Fischereiabkommen mit Norwegen sowie die zwischen diesen Abkommen bestehenden Abhängigkeiten anzustellen;
o)
das partnerschaftliche Fischereiabkommen bei der Festlegung der geostrategischen Position der EU im Arktischen Ozean in vollem Umfang zu berücksichtigen;
o o o
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, Grönlands und Dänemarks zu übermitteln.
Verlängerung der Amtszeit von Julia Laffranque als Mitglied des durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichteten Ausschusses
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2021 mit dem vorgeschlagen wird, Julia Laffranque für den gemäß Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichteten Ausschuss zu benennen (2021/2171(INS))
– gestützt auf Artikel 255 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 128 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Vorschlag des Rechtsausschusses (B9‑0478/2021),
A. in der Erwägung, dass Julia Laffranque die Bedingungen von Artikel 255 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt;
1. schlägt vor, Julia Laffranque als Mitglied des Ausschusses zu benennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Präsidenten des Gerichtshofs zu übermitteln.
Ernennung des Vorsitzes der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2021 über den Vorschlag zur Ernennung des Vorsitzes der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (N9-0058/2021 – C9-0369/2021 – 2021/0902(NLE))
– unter Hinweis auf die Auswahlliste der qualifizierten Bewerber und Bewerberinnen für das Amt des Vorsitzes der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die am 26. November 2020 vom Rat der Aufseher der Behörde erstellt wurde,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rates vom 29. September 2021, in dem er Verena Ross als Vorsitzende der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorschlägt (C9-0369/2021),
– gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“(3),
– gestützt auf Artikel 131 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0272/2021),
A. in der Erwägung, dass die Amtszeit des Vorsitzenden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde am 31. März 2021 geendet hat;
B. in der Erwägung, dass der Rat am 29. September 2021 vorgeschlagen hat, Verena Ross im Einklang mit Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für eine Amtszeit von fünf Jahren als Vorsitzende der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu ernennen;
C. in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 30. September 2021 eine Anhörung von Verena Ross durchgeführt hat, bei der sie zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;
1. gibt seine Zustimmung zur Ernennung von Verena Ross als Vorsitzende der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln (COM(2021)0392 – C9-0351/2021 – 2021/0209(CNS))