Politische Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der EU und Taiwan
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Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 an den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu den politischen Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen der EU und Taiwan (2021/2041(INI))
– unter Hinweis auf die jährlichen Berichte des Europäischen Parlaments über die GASP und deren Abschnitte zu den Beziehungen zwischen der EU und Taiwan,
– unter Hinweis auf den 2015 ins Leben gerufenen Mechanismus des industriepolitischen Dialogs zwischen der EU und Taiwan,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2013 zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Taiwan(1),
– unter Hinweis auf die Beteiligung Taiwans am Enterprise Europe Network, an der Europäischen Plattform für Clusterzusammenarbeit und am Dialog über digitale Wirtschaft,
– unter Hinweis auf das Kommuniqué der Außen- und Entwicklungsminister der G7 vom 5. Mai 2021, insbesondere den Abschnitt über die Unterstützung einer qualifizierten Beteiligung Taiwans an den Foren der Weltgesundheitsorganisation und der Weltgesundheitsversammlung,
– unter Hinweis auf die Kooperationsabkommen zur Bekämpfung von Wirtschaftsbetrug und zur Umsetzung internationaler Standards des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich durch Taiwan ab 2017,
– unter Hinweis auf Taiwans erfolgreiche Zusammenarbeit und Beteiligung an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die 2018 ins Leben gerufene Konsultation zwischen der EU und Taiwan im Bereich der Arbeit,
– unter Hinweis auf das 2011 in Kraft getretene EU-Programm für visumfreies Reisen für Inhaber eines taiwanischen Reisepasses,
– unter Hinweis auf die „Ein-China-Politik“ der EU,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten der USA und des japanischen Premierministers vom 16. April 2021,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten der USA und des Präsidenten der Republik Korea vom 21. Mai 2021,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2020 mit dem Titel „Bekämpfung von Desinformation im Zusammenhang mit COVID-19 – Fakten statt Fiktion“ (JOIN(2020)0008),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. April 2021 zu einer EU-Strategie für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 16. September 2021 über die Strategie der EU für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum (JOIN(2021)0024),
– gestützt auf Artikel 118 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0265/2021),
A. in der Erwägung, dass die EU und Taiwan gleichgesinnte Partner sind, die Werte wie Freiheit, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit teilen;
B. in der Erwägung, dass die anhaltende Militäraggression Chinas und seine Aktivitäten in der Grauzone sowie andersartige Provokationen, wie Spionage, Cyberangriffe und Abwerbung von Fachkräften, gegenüber Taiwan eine ernstzunehmende Bedrohung für den Status quo zwischen Taiwan und China sowie für den Frieden und die Stabilität im indopazifischen Raum darstellt und zu einer gefährlichen Eskalation führen könnte; in der Erwägung , dass China nach Aussage des taiwanischen Verteidigungsministers Chiu Kuo-cheng aufgrund der kontinuierlichen und massiven Aufrüstung spätestens 2025 in der Lage sein könnte, eine großangelegte Invasion Taiwans zu starten; in der Erwägung, dass die Spannungen zwischen China und Taiwan in den letzten 40 Jahren noch nie so schwerwiegend waren, wie seit dem 1. Oktober 2021, als China mit 150 Militärflugzeugen, darunter Kampfflugzeuge und Atombomber, in Taiwans Flugüberwachungszone eingedrungen ist; in der Erwägung, dass diese Region für die EU von großer Bedeutung ist, sowohl aufgrund der zahlreichen engen Partner der EU dort als auch aufgrund der Tatsache, dass einer ihrer Mitgliedstaaten, Frankreich, dort überseeische Gebiete hat;
C. in der Erwägung, dass sich die EU im Jahr 2016 verpflichtet hat, jeden zur Verfügung stehenden Kanal zu nutzen, um Initiativen zu fördern, die dem Dialog, der Zusammenarbeit und der Vertrauensbildung über die Taiwanstraße hinweg dienen; in der Erwägung, dass man diesem Anspruch bislang jedoch nicht gerecht geworden ist;
D. in der Erwägung, dass der chinesische Präsident Xi Jinping am 9. Oktober 2021 geschworen hat, eine „Wiedervereinigung“ mit Taiwan mit angeblich friedlichen Mitteln anzustreben, und gleichzeitig darauf hingewiesen hat, dass die „Unabhängigkeit Taiwans“ das größte Hindernis dafür sei; in der Erwägung, dass ein solcher friedlicher Ansatz durch die aggressiven Äußerungen und Handlungen Chinas ernsthaft in Zweifel gezogen werden muss; in der Erwägung, dass sich laut einer Umfrage der Wahlanalysestelle der Nationalen Hochschule für Politik in Taipeh vom Juli 2021 nur 1,5 % der taiwanischen Bevölkerung für eine die baldmögliche Wiedervereinigung mit dem chinesischen Festland ausgesprochen haben, während eine überwältigende Mehrheit die Beibehaltung des gegenwärtigen Zustands zumindest auf kurze Sicht unterstützt;
E. in der Erwägung, dass sich das Vorgehen Taiwans bei der Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus als eines der weltweit wirkungsvollsten erwiesen hat; in der Erwägung, dass Taiwans Bemühungen, während der Pandemie an verschiedenen Fronten aktiv zum Gemeinwohl der internationalen Gemeinschaft beizutragen, darunter mit zahlreichen internationalen Studien, ein konkretes Beispiel und ein Beleg dafür sind, dass sich Taiwan wie ein Partner verhält und auch wie ein solcher behandelt werden sollte; in der Erwägung, dass dies zeigt, dass Taiwan in der Lage ist, die internationale Gemeinschaft bei der Bewältigung der vielen anderen Herausforderungen unserer Zeit in ebenso wertvoller Weise zu unterstützen; in der Erwägung, dass die jüngste Welle der COVID-19-Infektionen, der Mangel an Impfstoffen und die Einmischung Chinas in Taiwans Bemühungen, diese direkt zu beschaffen, Anlass zu ernster Besorgnis geben;
F. in der Erwägung, dass die EU mit einem kumulierten Wert von 48 Mrd. EUR bis 2019, was 31 % der ausländischen Direktinvestition in Taiwan entspricht, weiterhin die größte Quelle dieser Direktinvestitionen in Taiwan ist; in der Erwägung, dass ein erhebliches Potenzial besteht, die ausländischen Direktinvestitionen Taiwans in der EU zu erhöhen; in der Erwägung, dass Taiwan die Märkte der Halbleiterfertigung beherrscht, da seine Hersteller rund 50 % der Halbleiter weltweit herstellen;
G. in der Erwägung, dass Taiwan aufgrund seiner Lage, seiner entscheidenden Rolle in globalen Hochtechnologie-Lieferketten und seiner demokratischen Lebensweise von strategischer Bedeutung für die europäischen Demokratien ist;
H. in der Erwägung, dass das gesamte Handelsvolumen zwischen der EU und Taiwan im Jahr 2019 51 Mrd. EUR betrug und dass Taiwan der fünftgrößte Handelspartner der EU in Asien und ihr fünfzehntgrößter Handelspartner weltweit ist;
1. empfiehlt dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Kommission,
a)
eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die politischen Beziehungen zwischen der EU und Taiwan zu intensivieren, und eine umfassende und verstärkte Partnerschaft anzustreben, die an der „Ein-China-Politik“ der EU ausgerichtet ist; Taiwan als einen wichtigen Partner und demokratischen Verbündeten im indopazifischen Raum zu betrachten, da es sich um eine solide Demokratie mit einer technisch fortschrittlichen Volkswirtschaft handelt, die dazu beitragen könnte, eine regelbasierte Ordnung inmitten einer sich verschärfenden Rivalität zwischen Großmächten aufrechtzuerhalten;
b)
dringend eine Folgenabschätzung, einen Konsultationsprozess und eine Vorstudie zu einem bilateralen Investitionsabkommen mit den taiwanischen Behörden in die Wege zu leiten, um damit Verhandlungen über die Vertiefung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen vorzubereiten, da ein solches bilaterales Investitionsabkommen zu einer Absenkung der Anforderungen des „eigenen Anteils“ an europäische Investoren und Hersteller in Taiwan führen würde; im Zusammenhang mit der regionalen Dynamik an die Bedeutung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Taiwan, auch in Fragen betreffend Multilateralismus und WTO, Technologie und Gesundheitswesen sowie der unerlässlichen Zusammenarbeit bei kritischen Gütern wie Halbleitern hinzuweisen; Taiwan aufzufordern, die Investitionen in der EU zu erhöhen, und festzustellen, dass Taiwan Vollmitglied der WTO ist;
c)
tiefe Besorgnis über Chinas anhaltende militärische Aggression gegen Taiwan und über den Druck auf Taiwan zum Ausdruck zu bringen, insbesondere, was Chinas beträchtliche Investitionen in militärische Fähigkeiten, seine Angriffsmanöver und die häufigen Verletzungen der Flugüberwachungszone Taiwans anbelangt; China aufzufordern, seinem anhaltenden Eindringen in die Flugüberwachungszone Taiwans unverzüglich ein Ende zu setzen, nachdem insbesondere zwischen dem 1. und 4. Oktober 2021 festgestellt wurde, dass etwa 150 Flugzeuge, darunter Kampfflugzeuge, dort eingedrungen sind; darüber hinaus auf die hetzerische Rhetorik Chinas hinzuweisen, in der seine scheinbar widersprüchliche Absicht zum Ausdruck kommt, Taiwan unter die totalitäre Herrschaft der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) zu bringen und gleichzeitig vorgeblich eine friedliche Entwicklung der Beziehungen zu Taiwan anzustreben, und darauf zu bestehen, dass jegliche Änderung der Beziehungen zwischen China und Taiwan weder einseitig noch gegen den Willen der taiwanischen Bürger erfolgen darf; die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufzufordern, bei der Zusammenarbeit mit gleichgesinnten internationalen Partnern nach Frieden und Stabilität in den Beziehungen zwischen China und Taiwan zu streben und Partnerschaften mit der demokratischen Regierung Taiwans einzugehen;
d)
seine ernste Besorgnis über die Situation im Ost- und im Südchinesischen Meer zum Ausdruck zu bringen und sich nachdrücklich gegen einseitige Bestrebungen zu wenden, den Status quo zu verändern und Spannungen zu schüren; die Bedeutung der Achtung des Völkerrechts zu bekräftigen, insbesondere des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) mit seinen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel und die Aufrechterhaltung der Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs;
e)
bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass China spätestens 2025 in der Lage sein wird, eine großangelegte Invasion Taiwans zu starten; verurteilt aufs Schärfste, dass China seit dem 1. Oktober 2021 in bislang beispiellosem Ausmaß in die Flugüberwachungszone Taiwans eingedrungen ist, und zwar mit 150 Militärflugzeugen, darunter Kampfflugzeuge und Atombomber; vertritt die Auffassung, dass die jüngsten militärischen Provokationen Chinas Zweifel an der langfristigen Absicht des Landes aufkommen lassen, eine friedliche Lösung anzustreben;
f)
daran zu erinnern, dass die Wahrung des Friedens und der Stabilität im indopazifischen Raum ein Kernanliegen der EU und ihrer Mitgliedstaaten ist; mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein militärischer Konflikt in der Taiwanstraße nicht nur erhebliche wirtschaftliche Störungen mit sich brächte, die die europäischen Interessen beeinträchtigen würden, sondern auch die regelbasierte Ordnung in der Region sowie die demokratische Staatsführung, bei der die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit im Mittelpunkt stehen, ernsthaft untergraben würde;
g)
daran zu denken, dass die EU großen Wert auf die Sicherheit in der Taiwanstraße legt und dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem Wohlstand Europas und der Sicherheit Asiens besteht und es somit Konsequenzen für Europa hätte, falls ein Konflikt weit über den wirtschaftlichen Bereich hinausgehen würde; zu erklären, dass Chinas Vorgehen gegen Taiwan und im Südchinesischen Meer Folgen für die Beziehungen zwischen der EU und China haben wird;
h)
Besorgnis über Chinas Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Taiwan zum Ausdruck zu bringen und darauf hinzuweisen, dass die Behauptung im Gesetz gegen Sezession von 2005, Taiwan im Falle der Wiedervereinigung ein hohes Maß an Autonomie zu gewähren, durch das Hongkong aufgezwungene Gesetz über die nationale Sicherheit völlig unglaubwürdig geworden ist;
i)
betont, wie wichtig es ist, die Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und Taiwan auf allen Ebenen weiter voranzubringen, insbesondere angesichts der anhaltenden Provokationen und der militärischen Aufrüstung Chinas; weist insbesondere auf die führende Rolle hin, die das Europäische Parlament spielen kann, wenn es darum geht, Bereiche für eine weitere Zusammenarbeit zu ermitteln sowie chinesische Provokationen eindeutig zu benennen und sich mit Taiwan solidarisch zu zeigen;
j)
sich nachdrücklich für die sinnvolle Beteiligung Taiwans als Beobachter an Sitzungen, Mechanismen und Tätigkeiten internationaler Gremien, einschließlich der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), auszusprechen; die Mitgliedstaaten und die EU-Organe nachdrücklich aufzufordern, internationale Initiativen zu unterstützen, in denen die Beteiligung Taiwans an internationalen Organisationen gefordert wird; erneut Taiwans proaktive Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft zu loben, wenn es darum geht, mehr über die COVID-19 Pandemie zu erfahren und die die besten Wege zu finden, darauf zu reagieren, und zu betonen, dass dieser Fall bewiesen hat, dass Taiwans Beitrag zur WHO einen Mehrwert für die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürger aller ihrer Mitgliedstaaten darstellen würde;
k)
einen verstärkten wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, politischen und zwischenmenschlichen Austausch sowie Treffen und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Taiwan, darunter der Austausch unter Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten und auch auf höchster Ebene, zu fördern, um der dynamischen, vielseitigen und engen Zusammenarbeit zwischen der EU und Taiwan als gleichgesinnte Partner Rechnung zu tragen; die Androhung von Repressalien und den Druck zu verurteilen, denen sich der tschechische Senatspräsident Miloš Vystrčil wegen seines Besuchs in Taiwan im August 2020 seitens Chinas ausgesetzt sah, und darauf hinzuweisen, dass die Tschechische Republik und alle anderen souveränen Länder das Recht haben, eine wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit mit Taiwan aufzubauen;
l)
die Einbeziehung Taiwans in die indopazifische Strategie der EU weiterhin zu unterstützen; die jüngste Veröffentlichung der Strategie der EU für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum durch die Kommission und den Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik positiv aufzunehmen, in der festgestellt wird, dass Chinas massive militärische Aufrüstung zu zunehmenden Spannungen in regionalen Krisenherden wie dem Süd- und Ostchinesischen Meer sowie in der Meerenge von Taiwan geführt hat, und zu bekräftigen, dass es für die EU von entscheidender Bedeutung ist, die Zusammenarbeit mit regionalen Partnern zu verstärken, damit dort für Frieden, Stabilität und Wohlstand gesorgt wird; die EU nachdrücklich aufzufordern, im Rahmen dieser Strategie weiterhin eng mit anderen gleichgesinnten Partnern im Rahmen der Strategie der EU für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum zusammenzuarbeiten, Chinas dominantem Auftreten in der Region entgegenzutreten und die regelbasierte Ordnung im Sinne der eigenen Interessen der EU in der Region zu stärken;
m)
weiterhin Initiativen zur Stärkung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und der direkten persönlichen Kontakte, insbesondere zwischen jungen Menschen und auch in der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft, in Sport, Kultur und Bildung, sowie von Partnerschaften zwischen Städten und zwischen Regionen in die Wege zu leiten; die bestehenden Städtepartnerschaften zwischen europäischen und taiwanischen Städten zu würdigen und die Städtediplomatie als Instrument zu fördern, mit dem Taiwans Beteiligung an internationalen Initiativen unterstützt werden kann, durch die es Taiwan möglich wäre, sich Chinas Bestrebungen zu entziehen, Taiwans diplomatische Isolation weiter zu verstärken;
n)
die europäische und taiwanische Zusammenarbeit im Medienbereich zu unterstützen, um die chinesischsprachige Medienlandschaft in der EU zu diversifizieren und eine Alternative zu den von der VR China kontrollierten Medien zu bieten;
o)
der EU und den Mitgliedstaaten nahezulegen, durch die Einrichtung und Finanzierung von speziellen Programmen und Forschungstätigkeiten, die auf die Gesellschaft im Allgemeinen abzielen, dazu beizutragen, in Europa das Bewusstsein für die Situation in der Taiwanstraße sowie für die Komplexität der Beziehungen zwischen Taiwan und China zu schärfen; mit Nachdruck darauf hinzuweisen, wie wichtig es ist, eine inklusive Debatte in den-Mitgliedstaaten anzustoßen, und der europäischen Öffentlichkeit einerseits die Risiken eines autoritären Vormarschs Chinas im indopazifischen Raum durch sein dominantes Auftreten und seine Bemühungen darzulegen, die Demokratie, insbesondere in Taiwan, zu untergraben, und andererseits auf die Folgen hinzuweisen, die sich für die Demokratien auf der ganzen Welt ergeben, wenn nichts gegen derartige Bedrohungen unternommen wird;
p)
den Dialog und die Zusammenarbeit mit Taiwan in sämtlichen Industriezweigen und Lieferketten, insbesondere in aufstrebenden Industrien und Industrien von strategischer Bedeutung wie Elektrofahrzeuge, Robotik und intelligente Fertigung sowie Halbleitertechnologien, zu fördern;
q)
intensivere Initiativen zu unterstützen, die es der EU ermöglichen, Partnerschaften mit Taiwan in den Bereichen IKT, Biotechnologie, Gesundheit und Sicherheit einzugehen, und auf ein konkretes Zusammenwirken zwischen der EU-Konnektivitätsstrategie und Taiwans neuer Politik der Südausrichtung und entsprechende Initiativen hinzuarbeiten; eine Intensivierung der Partnerschaft zwischen beiden Seiten im Halbleiterbereich nachdrücklich zu unterstützen;
r)
die zentrale Rolle Taiwans, als Heimat der weltweit größten Produktionsstätte und als führender Hersteller von Halbleitern, in strategischen Industriezweigen, wie etwa im Bereich der 5G-Kommunikationsinfrastruktur, anzuerkennen; mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass Mikrochips eine zentrale Rolle bei der künftigen Gestaltung der Weltordnung spielen werden und dass derjenige bei der Weichenstellung für das 21. Jahrhundert federführend sein wird, der die Entwicklung und Herstellung von Mikrochips kontrolliert; darauf hinzuweisen, dass die durch die Pandemie verursachte Störung der weltweiten Lieferketten Taiwan in den Mittelpunkt der technologischen Entwicklung gerückt und auch die EU dazu gebracht hat, ihre eigene Anfälligkeit zu erkennen, was die dringende Notwendigkeit deutlich macht, über die Verringerung ihrer Abhängigkeit von externen Akteuren nachzudenken; daher nachdrücklich eine verstärkte Zusammenarbeit mit Taiwan zu fordern, um die EU-Agenda des grünen und digitalen Wandels sowie die Bemühungen der EU um eine Diversifizierung der Wertschöpfungs- und Lieferketten zu unterstützen, da beides durch die Pandemie dringender notwendig geworden ist, sowie mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass verstärkte Investitionen und politische Unterstützung vonnöten sind, insbesondere im Hinblick auf strategisch wichtige Wertschöpfungsketten wie etwa in den Bereichen Mikroelektronik, autonomes Fahren und KI, in denen Taiwan eine zentrale Rolle spielt;
s)
die Organisation des allerersten Europäischen Investitionsforums in Taiwan im September 2020 zu würdigen und zu mehr bilateralen Investitionen in beiden Richtungen zu ermutigen; auf die Erhöhung solcher Investitionen insbesondere in den Industriezweigen zu drängen, in denen Taiwan führend ist, nämlich bei kritischen Technologien, einschließlich Halbleitern, wodurch die Bemühungen der EU um die Stärkung ihrer eigenen Kapazitäten im Bereich Mikroelektronik unterstützt würden; darauf hinzuweisen, dass die EU und Taiwan im Anschluss an den Dialog zwischen Taiwan und der EU über die digitale Wirtschaft im Jahr 2020 auf ihre Gespräche über die Themen Forschungs- und Technologiezusammenarbeit, Blockchain, KI, Zertifizierung der Cybersicherheit, Datenwirtschaft und digitale Konnektivität weiter aufbauen sollten, um weitere Synergien zu ermitteln, den politischen Austausch über die Entwicklung der digitalen Wirtschaft auszuweiten und umfassendere Partnerschaften aufzubauen;
t)
die freiwilligen Verpflichtungen Taiwans zu begrüßen, etwas gegen die Erderwärmung zu unternehmen und damit zur Umsetzung der Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens beizutragen;
u)
der EU und den Mitgliedstaaten nahezulegen, die Zusammenarbeit mit Taiwan zu vertiefen, wenn es darum geht, der Desinformation durch böswillige Drittländer entgegenzuwirken, unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren, durch gemeinsame Vorgehensweisen bei der Förderung der Medienfreiheit und des Journalismus, der vertieften Zusammenarbeit bei der Cybersicherheit und der Abwehr von Cyberbedrohungen, der Aufklärung der Bürger und der Verbesserung der digitalen Kompetenz der Bevölkerung im Allgemeinen im Sinne einer Stärkung der Widerstandsfähigkeit unserer demokratischen Systeme; die verstärkte Zusammenarbeit zwischen maßgeblichen europäischen und taiwanischen Denkfabriken in diesem Bereich zu unterstützen;
v)
zu erwägen, von Taiwans Erfahrungen bei der Bekämpfung von Desinformation aus Festlandchina zu lernen, die die Unabhängigkeit der Medien Taiwans im Visier hat, wozu Social-Media-Plattformen genutzt sowie taiwanische Fernsehsender und Printmedien infiltriert werden, um die öffentliche Meinung zu beeinflussen und so die Wahlen in Taiwan zu untergraben; zu würdigen, dass Taiwan Medienkompetenz als nützlich und wichtig ansieht, wenn es gilt, die Menschen darin zu unterweisen, Desinformation zu erkennen, und daher dort Medienkompetenz in den schulischen Lehrplan aufgenommen wurde;
w)
mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass Taiwans Bemühungen zur Bekämpfung von Desinformation und Falschmeldungen über Taiwans Grenzen hinaus von Nutzen sind, da sie sich nicht nur auf die taiwanische Gesellschaft auf der Insel auswirken, sondern auch auf die chinesischsprachigen Gemeinschaften in Hongkong und in anderen südostasiatischen Ländern;
x)
Chinas Bestrebungen zu verurteilen, den Umgang der Regierung Taiwans mit der Pandemie zu diskreditieren; Taiwans wirkungsvollen, auf der Initiative seiner Bürger basierenden von unten nach oben angelegten Ansatz für die Faktenprüfung von Nachrichten und Informationen zu würdigen, wozu Technologien wie KI eingesetzt werden, um die Anstrengungen zu verstärken und die Faktenprüfer in die Lage zu versetzen, die schädlichsten Behauptungen zu ermitteln, die auf Social-Media-Plattformen kursieren, und mithin ihre Verbreitung zu unterbinden;
y)
darauf hinzuweisen, dass die Bedrohung Taiwans durch Chinas Desinformationsaktivitäten Teil eines größeren Problems ist, dem sich Demokratien auf der ganzen Welt in einer Zeit gegenübersehen, in der Kommunikationstechnologien eine entscheidende Rolle beim geopolitischen Wettbewerb um die weltweite Führungsposition spielen; daran zu erinnern, dass China, zusammen mit anderen nicht demokratischen Ländern, aufgrund der von ihnen betriebenen Desinformationskampagnen weiterhin auch eine große Bedrohung der Demokratien in Europa darstellt, eine Bedrohung, die mit der Pandemie erheblich zugenommen hat, wie im Bericht des EAD vom Juni 2020 festgestellt wird; darauf hinzuweisen, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Desinformation daher im Interesse sowohl der EU als auch Taiwans ist;
z)
die bestehende Zusammenarbeit zwischen der EU und Taiwan im Bereich Forschung und Innovationen innerhalb des Rahmenprogramms „Horizont Europa“ (2021–2027) weiter zu fördern; künftig auf die Beteiligung von mehr taiwanischen Forschern an „Horizont Europa“ zu dringen;
aa)
den Tourismus und den Jugendaustausch mit Taiwan im Rahmen von Initiativen wie Ferienarbeitsaufenthalten, Erasmus-Programmen oder dem Stipendienprogramm „Taiwan-Europe Connectivity Scholarship“ weiter zu fördern und Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Hochschulbereich und in anderen Bereichen auszuloten, um die Sachkenntnis über China und Taiwan in Europa zu stärken und zu einem besseren Verständnis von Europa in Taiwan beizutragen;
ab)
der EU und ihren Mitgliedstaaten nahezulegen, die Zusammenarbeit mit Taiwan im Rahmen des „Global Cooperation and Training Framework“ (GCTF), einer regionalen Kooperationsplattform, die Drittländern weltweit Programme für den Kapazitätsaufbau und die Ausbildung anbietet, zu verstärken;
ac)
den Namen des Europäischen Wirtschafts- und Handelsbüros in Taiwan in „Büro der Europäischen Union in Taiwan“ abzuändern, um dem breiten Spektrum unserer Beziehungen Rechnung zu tragen;
ad)
die Pläne zur Einrichtung eines Vertretungsbüros Taiwans in Litauen zu begrüßen; die Reaktion der chinesischen Regierung, Wirtschaftssanktionen gegen Litauen zu verhängen, zu verurteilen; diesbezüglich seine Unterstützung von und Solidarität mit Litauen zum Ausdruck zu bringen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und den Rat auffordern, dies ebenfalls zu tun;
ae)
Taiwan als einen hervorragenden Partner zu würdigen, wenn es um die Förderung der Menschenrechte und der Religionsfreiheit im indopazifischen Raum geht; Taiwans Leistung anzuerkennen, das in der Region mit seiner beeindruckenden Geschichte der Achtung der sowohl wirtschaftlichen als auch sozialen Grundfreiheiten sowie der politischen und kulturellen Rechte, einschließlich der Fortschritte im Bereich der Rechte von LGBTQI und von indigenen Gemeinschaften, mit gutem Beispiel vorangeht; zu fordern, dass der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte und der EU-Sondergesandte für die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der EU an internationalen Menschenrechtskongressen in Taiwan teilnehmen und konkrete Maßnahmen ergreifen, um gemeinsam mit Taiwan daran zu arbeiten, die Menschenrechte, die sozialen Rechte und die Religionsfreiheit sowie die digitale Wirtschaft und das nachhaltige Wachstum der Entwicklungsländer im indopazifischen Raum zu fördern;
af)
die Zusammenarbeit mit Taiwan zu verstärken, um bewährte Verfahren bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie auszutauschen, Initiativen zur Erleichterung der Beschaffung von Impfstoffen in die Wege zu leiten und die Zusammenarbeit der EU mit Taiwan in den Bereichen Gesundheit und Kontrolle übertragbarer Krankheiten weiter auszubauen; der Regierung und der Bevölkerung Taiwans ein Lob für die verhältnismäßig erfolgreiche Eindämmung der Pandemie in ihrem Land und ihre großzügige Ausweitung der Hilfe auf andere Länder auszusprechen; darauf hinzuweisen, dass Taiwans wirksame Reaktion auf Transparenz, Offenheit und dem Einsatz von Technologie in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft gründete, ein Ansatz, der das Vertrauen der Öffentlichkeit genießt;
ag)
die Solidarität Taiwans gegenüber der EU zu würdigen, der in den ersten Monaten der Pandemie durch die Spende von mehr als 7 Millionen OP-Masken für mehrere Mitgliedstaaten und von fünf Maskenproduktionsanlagen für die Tschechische Republik Ausdruck verliehen wurde; fordert, dass sich die EU in gleichem Maße solidarisch zeigt;
ah)
sich weiterhin für den Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zwischen den Mitgliedstaaten und Taiwan und die gemeinsame Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität einzusetzen;
ai)
anzuerkennen, dass die USA und Japan vor kurzem zum ersten Mal die Bedeutung von Frieden und Stabilität in der Taiwanstraße in der gemeinsamen Erklärung eines bilateralen Gipfeltreffens hervorgehoben haben, auf die dann Anfang Mai eine ähnliche Erklärung der G7 folgte; die EU nachdrücklich aufzufordern, mit anderen gleichgesinnten Partnern wie Australien, Neuseeland, Indien, Japan, Südkorea und den Vereinigten Staaten zusammenzuarbeiten und zu erwägen, Taiwan einzuladen, mit seinen Partnern in bestehenden Plattformen und Arbeitsgruppen zu kritischen Industriezweigen mitzuwirken;
aj)
den Mitgliedstaaten, die kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerflucht bzw. kein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen mit Taiwan haben, nahezulegen, so schnell wie möglich Verhandlungen über solche Abkommen aufzunehmen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Regierung Taiwans zu übermitteln.
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 - alle Einzelpläne
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 (11352/2021 – C9-0353/2021 – 2021/0227(BUD))
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom(1),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(2) (im Folgenden „die Haushaltsordnung“),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (im Folgenden „MFR-Verordnung“)(3) und auf die in diesem Zusammenhang zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen(4) sowie auf die zugehörigen einseitigen Erklärungen(5),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(6),
– unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 21) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)(7),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2022, Einzelplan III – Kommission(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2021 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2022(9),
– unter Hinweis auf den von der Kommission am 9. Juli 2021 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2021)0300),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, der vom Rat am 6. September 2021 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 10. September 2021 zugeleitet wurde (11352/2021 – C9-0353/2021),
– gestützt auf Artikel 94 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0281/2021),
Einzelplan III - Kommission
Allgemeiner Überblick
1. weist darauf hin, dass das Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 25. März 2021 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2022 klare politische Prioritäten für den Haushaltsplan 2022 aufgestellt hat, um die Erholung von der COVID-19-Krise zu unterstützen, Investitionen anzukurbeln und die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die Grundlagen für eine widerstandsfähigere und nachhaltigere Union zu schaffen; bekräftigt sein nachdrückliches Bekenntnis zu diesen Prioritäten und legt den folgenden Standpunkt fest, um sicherzustellen, dass genügend Mittel für ihre Verwirklichung bereitgestellt werden;
2. ist der Ansicht, dass der Haushalt der Union mit geeigneten Instrumenten ausgestattet sein muss, damit auf mehrere Krisen gleichzeitig reagiert werden kann; bekräftigt seine Auffassung, dass der Haushaltsplan 2022 vollständig ausgeführt werden sollte und eine entscheidende Rolle spielen sollte, wenn es darum geht, positive und spürbare Auswirkungen für das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu erzielen; befürwortet vor diesem Hintergrund Aufstockungen für die Ankurbelung von Investitionen mit besonderem Schwerpunkt auf den KMU, die ein Eckpfeiler der Wirtschaft der Union sind und eine entscheidende Rolle bei der Bereitstellung hochwertiger Investitionen und der Schaffung von Arbeitsplätzen in allen Mitgliedstaaten spielen, für die Verstärkung der Bemühungen um einen umweltfreundlichen und digitalen Wandel, für die Schaffung neuer Möglichkeiten für junge Menschen und für den Schutz von Kindern, den Aufbau einer starken Europäischen Gesundheitsunion und die Unterstützung des COVAX-Programms; bekräftigt ferner die Prioritäten in den Bereichen Sicherheit, Migration, Asyl und Integration, Grundrechte und Werte der Union, räumt jedoch ein, dass sich die Lage in den Bereichen Außenpolitik und humanitäre Hilfe in letzter Zeit verschlechtert hat und die Notwendigkeit besteht, auch mittel- und langfristig rasch auf die anstehenden Herausforderungen reagieren zu können;
3. nimmt den Standpunkt des Rates zum Haushaltsentwurf zur Kenntnis, in dem die Mittel für Verpflichtungen in den Rubriken des MFR gegenüber dem Vorschlag der Kommission um 1,43 Mrd. EUR gekürzt wurden; ist der Auffassung, dass die vom Rat vorgeschlagenen Kürzungen dem üblichen Top-down-Ansatz folgen, der darin besteht, ein willkürlich festgelegtes Gesamtreduktionsziel umzusetzen, dem keine objektive Bewertung der Umsetzungstendenzen und Absorptionskapazitäten zugrunde liegt und das weder die Vielzahl der Herausforderungen, denen sich die Union gegenübersieht, noch die von der Union eingegangenen Verpflichtungen widerspiegelt; weist auf den Widerspruch zu den zentralen gemeinsamen politischen Prioritäten hin; gelangt zu dem Schluss, dass der Standpunkt des Rates weit von den Erwartungen des Parlaments in Bezug auf einen Wiederaufbauhaushalt entfernt ist; beschließt daher, generell die Mittel für alle vom Rat gekürzten Haushaltlinien sowohl für operative Ausgaben als auch für Verwaltungsausgaben entsprechend dem Haushaltsplanentwurf wiedereinzusetzen und den Haushaltsplanentwurf als Ausgangspunkt für seinen Standpunkt zu betrachten; akzeptiert jedoch, dass im Jahr 2022 Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 1 299 Mio. EUR in die Reserve für die Anpassung an den Brexit eingestellt werden, da dies die politische Einigung über die Verordnung über die Reserve für die Anpassung an den Brexit(10) widerspiegelt;
4. besteht darauf, dass neue politische Prioritäten oder Aufgaben mit neuen Ressourcen einhergehen müssen und die Einrichtung einer Agentur oder die Erweiterung ihres Mandats nicht zulasten bestehender Programme oder Agenturen gehen darf; kompensiert daher die von der Kommission vorgeschlagenen Mittelkürzungen bei Finanzierungsprogrammen, um die Finanzausstattung der dezentralen Agenturen aufzustocken; hebt hervor, dass eine angemessene Koordinierung und Synergien zwischen den Agenturen erforderlich sind, um die Wirksamkeit ihrer Arbeit zu erhöhen, vor allem wenn es eine Annäherung bei konkreten politischen Zielen gibt, damit die korrekte und effiziente Verwendung öffentlicher Gelder ermöglicht wird;
5. nimmt in diesem Zusammenhang die jüngste Initiative für eine Europäische Behörde für die Vorsorge und Reaktion auf Gesundheitskrisen (HERA) zur Kenntnis; ist zutiefst besorgt über den Ausschluss des Parlaments vom Beschlussfassungsverfahren zur Einrichtung dieser Behörde; weist ferner auf die erheblichen Auswirkungen dieser Initiative auf den Haushalt und die Notwendigkeit hin, dass das Parlament seine Aufgaben als Teil der Haushaltsbehörde in vollem Umfang wahrnehmen kann; spricht sich entschieden gegen jedwede Finanzierungsarchitektur aus, durch die Mittel von den ursprünglich von den Mitgesetzgebern im Rahmen von Horizont Europa, EU4Health und RescEU geplanten und vereinbarten zentralen Zielen und Maßnahmen umgeschichtet würden; unterstreicht die Tatsache, dass in diesem Zusammenhang eine angemessene Finanzierung des europäischen Plans zur Krebsbekämpfung als vorrangiges Ziel des EU-Haushalts sichergestellt werden muss, das nicht durch Umschichtungen zugunsten anderer politischer Initiativen gefährdet werden darf; betont, dass es dem Parlament aufgrund des Zeitplans für diese Initiative nicht möglich war, sie bei der Lesung des Haushaltsplans 2022 zu berücksichtigen; erwartet, dass diese Frage im Rahmen des Vermittlungsverfahrens für den Haushalt 2022 behandelt wird, und fordert, dass zu diesem Zweck andere Finanzierungsmöglichkeiten geprüft werden;
6. betont ferner, dass die Kommission nach der Veröffentlichung ihres Haushaltsentwurfs ein Paket zugunsten von Flüchtlingen aus Syrien und weiteren Ländern angekündigt hat; fordert in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum Haushaltsplan 2022 eine umfassende Einigung über das Gesamtpaket erzielt wird, die auch den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2021 umfassen würde; räumt ein, dass weitere Maßnahmen erforderlich sein werden, um angemessen auf die jüngsten Ereignisse in Afghanistan zu reagieren, unter anderem durch die Unterstützung von Bürgern, einschließlich Frauen und Mädchen, Kindern, gefährdeten Gruppen sowie stark gefährdeten Zielgruppen wie Forschern, Lehrern, Ärzten und Wissenschaftlern, die nicht die Möglichkeit haben, ihr Leben und ihre Arbeit in Afghanistan fortzusetzen; betont, dass diese Fragen in Anbetracht der sich ändernden Lage und des Fehlens einer umfassenden und längerfristigen Bedarfsbewertung nicht vollständig in die Lesung des Parlaments einbezogen werden konnten und im Lichte des Berichtigungsschreibens Nr. 1/2022 der Kommission und der nachfolgenden Informationen, die zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt wurden, einer Neubewertung unterzogen werden;
7. beschließt, Haushaltslinien aufzustocken, die eine ausgezeichnete Ausführungsrate aufweisen und operativ in der Lage sind, die zusätzlichen Mittel im Jahr 2022 in Anspruch zu nehmen; weist darauf hin, dass das Flexibilitätsinstrument vollständig in Anspruch genommen werden muss, damit die oben genannten dringenden Prioritäten angemessen finanziert werden können, und dass weiterhin eine teilweise Inanspruchnahme des Instruments für einen einzigen Spielraum (der Betrag wird mit den Spielräumen der jeweils laufenden Jahre verrechnet) erforderlich sein wird; verlangt darüber hinaus, dass der gesamte Betrag der im Jahr 2020 aufgehobenen Mittelbindungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung im Jahr 2022 wieder eingesetzt wird;
8. betont, dass die im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel für die Finanzierungskosten des Aufbauinstruments der Europäischen Union (EURI) in gleicher Höhe wiedereingesetzt werden müssen, um ein negatives Signal an die Finanzmärkte zu vermeiden, solange die Kommission im Vermittlungsverfahren keine Neubewertung des prognostizierten Bedarfs vorgenommen hat; bekräftigt seinen in den MFR-Verhandlungen 2021-2027 vertretenen klaren Standpunkt, dass die Zins- und Tilgungskosten des NGEU über die Obergrenzen des MFR hinaus verbucht werden sollten;
9. hebt hervor, wie wichtig es ist, den Klima- und Umweltschutz durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für die einschlägigen Programme und Instrumente der Union im Jahr 2022 zu unterstützen; betont einmal mehr, dass im Sinne der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes die Anstrengungen in allen Politikbereichen verstärkt werden sollten, um das Gesamtausgabenziel für den Klimaschutz für den gesamten MFR 2021–2027 von mindestens 30 % der gesamten Ausgaben aus dem EU-Haushalt und dem EURI zu erreichen; hebt ferner hervor, dass kontinuierlich darauf hingearbeitet werden muss, dass im Jahr 2024 7,5 % und ab 2026 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele bereitgestellt werden; betont, dass die Kommission vor der Vorlage des Haushaltsplanentwurfs für 2023 wirksame Methoden festlegen muss, insbesondere für die Verfolgung, Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, um sicherzustellen, dass das in der Interinstitutionellen Vereinbarung für das Jahr 2024 festgelegte Ziel tatsächlich erreicht werden kann; besteht darauf, dass das Parlament in vollem Umfang an der Entwicklung robusterer, transparenterer und umfassenderer Methoden für die Ausführung und Rückverfolgung derartiger Ausgaben beteiligt wird, und setzt weiterhin auf die jährlichen Konsultationen und die enge Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Rat gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung; erinnert daran, dass es für die Umsetzung des Grünen Deal von wesentlicher Bedeutung ist, dass Mittel nur für Tätigkeiten gewährt werden, die mit dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Einklang stehen und mit dem Pariser Abkommen vereinbar sind; betont, dass die für die Aufbau- und Resilienzfazilität veröffentlichen Leitlinien als Standard für alle anderen Ausgaben derselben Art gelten sollten und insbesondere als Grundlage für die Umsetzung der Kohäsionspolitik dienen müssen; weist darauf hin, dass die Umsetzung dieses Grundsatzes in Bezug auf die biologische Vielfalt über die vollständige Einhaltung des einschlägigen Besitzstandes der Union hinausgehen muss;
10. erinnert daran, dass Frauen unverhältnismäßig stark von den Auswirkungen der COVID-19-Krise betroffen sind; unterstreicht die Bedeutung des Gender-Mainstreaming in allen einschlägigen Programmen des Haushaltsplans 2022 und der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung, um sicherzustellen, dass Frauen und Männer gleichermaßen von den öffentlichen Ausgaben profitieren; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, in enger Abstimmung mit dem Parlament die Einführung einer wirksamen, transparenten und umfassenden Methode zur Messung der einschlägigen Ausgaben in Bezug auf den Gleichstellungsaspekt zu beschleunigen, wie dies in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegt ist, damit sie für den Haushaltsplan 2022 greifbare Ergebnisse vorweisen kann und die Methode auf alle MFR-Programme ausgeweitet werden kann, und fordert in diesem Zusammenhang insbesondere die systematische und umfassende Erhebung und Analyse von Daten im Zusammenhang mit allen Politikbereichen und Programmen der Union, um deren jeweilige Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter in allen Phasen der Vorbereitung, Überwachung, Ausführung und Bewertung des Haushaltsplans zu messen; fordert darüber hinaus die rasche Umsetzung der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 und betont die Notwendigkeit konkreter verbindlicher Zielvorgaben und zusätzlicher Maßnahmen, insbesondere Schulungen und Initiativen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Vorurteile;
11. stellt fest, dass zahlreiche Dokumente und Mitteilungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nur in englischer Sprache zur Verfügung stehen; stellt darüber hinaus fest, dass Arbeitssitzungen abgehalten werden, ohne dass es die Möglichkeit der Verdolmetschung gibt; fordert, dass die in der Charta der Grundrechte der Union und der Verordnung Nr. 1/1958(11) sowie in internen Leitlinien und Beschlüssen wie dem Kodex für gute Verwaltungspraxis festgelegten Grundsätze, Rechte und Pflichten geachtet werden; fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU daher auf, die erforderlichen Humanressourcen bereitzustellen, um die Achtung der Mehrsprachigkeit zu gewährleisten, indem die Zahl der Bediensteten, die für Übersetzungen und Dolmetschleistungen zuständig sind, erhöht wird;
12. setzt den Gesamtumfang der Mittel für den Haushaltsplan 2022 (alle Einzelpläne) auf 171 802 114 290 EUR an Mitteln für Verpflichtungen fest, was einer Aufstockung um 4 008 766 380 EUR gegenüber dem Entwurf des Haushaltsplans entspricht; beschließt darüber hinaus, Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 486 000 000 EUR bereitzustellen, nachdem entsprechende Mittelbindungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung aufgehoben wurden; setzt den Gesamtumfang der Mittel für den Haushaltsplan 2022 (alle Einzelpläne) auf 172 467 593 189 EUR an Mitteln für Zahlungen fest;
Rubrik 1 – Binnenmarkt, Innovation und Digitales
13. ist der Auffassung, dass ein erfolgreiches Forschungs- und Innovationsprogramm für den künftigen Wohlstand der Union von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass Horizont Europa einen sehr hohen europäischen Mehrwert aufweist und einen entscheidenden Beitrag zum Grünen Deal, zu den Bemühungen um eine klimaneutrale Wirtschaft, zu einem erfolgreichen digitalen Wandel und zur Erholung der Wirtschaft der Union nach der Pandemie leisten wird; betont insbesondere, dass die Investitionen der Union in die Gesundheitsforschung, einschließlich der Finanzierung der Krebsforschung, verstärkt werden müssen; unterstreicht die ausgezeichnete Ausführungsrate bei diesem Programm, die Ausdruck seiner Fähigkeit ist, im Haushalt des nächsten Jahres zusätzliche Mittel in Anspruch zu nehmen; stockt daher die Mittelausstattung des Programms Horizont Europa über den Betrag im Entwurf des Haushaltsplans hinaus um zusätzliche 305 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen auf;
14. unterstützt den im Entwurf des Haushaltsplans enthaltenen Vorschlag, 77,3 Mio. EUR an Mitteln aus aufgehobenen Mittelbindungen für die drei Cluster bereitzustellen, auf die in der einschlägigen gemeinsamen politischen Erklärung im Anhang zur Verordnung über Horizont Europa Bezug genommen wird(12); stellt jedoch fest, dass sich die aus dem Jahr 2020 verbleibenden aufgehobenen Mittelbindungen im Bereich Forschung auf 408,7 Mio. EUR belaufen; bekräftigt seine feste Überzeugung, dass dieser unerwartet hohe Betrag aus aufgehobenen Mittelbindungen im Bereich Forschung, der von der Kommission während der Verhandlungen über den MFR nicht vorhergesehen wurde, gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung vollständig im Rahmen von Horizont Europa bereitgestellt werden sollte; ist der festen Überzeugung, dass angesichts der anhaltenden Gesundheitskrise die Hälfte des verbleibenden Betrags für das Cluster „Gesundheit“ bereitgestellt werden sollte;
15. betont, dass die Fazilität „Connecting Europe“ eine absolut entscheidende Rolle beim Aufbau hochwertiger, nachhaltiger, erschwinglicher, vernetzter transeuropäischer Verkehrs-, Energie- und Digitalnetze spielt und daher im Mittelpunkt der Bemühungen steht, die Wirtschaft der Union zu stärken und aus dem ökologischen und digitalen Wandel eine Erfolgsgeschichte zu machen; weist darauf hin, dass die Fazilität „Connecting Europe“ einen sehr wichtigen Beitrag zu dem übergeordneten Ziel leistet, mindestens 30 % der Ausgaben aus dem MFR und NextGenerationEU für den Klimaschutz zu verwenden; stellt fest, dass die Fazilität „Connecting Europe“ eine wesentliche Rolle bei der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und bei der Förderung der Verbundfähigkeit im gesamten Unionsgebiet spielt; empfiehlt daher, die für die drei Bereiche der Fazilität „Connecting Europe“ vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen gegenüber dem Entwurf des Haushaltsplans um insgesamt 207,3 Mio. EUR aufzustocken;
16. betont, dass die digitale Kluft überwinden werden muss und die Resilienz und die digitale Souveränität der Union gestärkt werden müssen; ist der Ansicht, dass das Programm „Digitales Europa“ ein entscheidendes Instrument ist, um die Digitalisierungsraten in der Union zu erhöhen, wodurch erhebliche Produktivitätsgewinne erzielt werden, und um Investitionen in Cybersicherheit und künstliche Intelligenz zu fördern; weist erneut darauf hin, dass Unternehmen, insbesondere innovative digitale KMU und Start-up-Unternehmen, unterstützt werden müssen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass zusätzliche Mittel erforderlich sind, um die digitale Inklusion sowie die digitalen Kompetenzen und Qualifikationen in ganz Europa zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den digitalen Kompetenzen von Frauen liegen sollte; schlägt daher vor, den dem Programm zugewiesenen Betrag um etwas mehr als 71 Mio. EUR aufzustocken;
17. spricht sich dafür aus, die für die einzelnen Bereiche des Clusters „Binnenmarkt“ vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen um insgesamt etwas mehr als 37 Mio. EUR gegenüber dem Entwurf des Haushaltsplans aufzustocken; unterstreicht die Bedeutung eines angemessen finanzierten Binnenmarktprogramms zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Förderung des Unternehmertums und zur wirksamen Unterstützung kleiner Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, bei der Bewältigung der großen doppelten Herausforderung eines grünen und eines digitalen Wandels; weist deshalb insbesondere darauf hin, dass die Haushaltslinie für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und ihres Marktzugangs insbesondere angesichts der schwerwiegenden und langfristigen Folgen der Gesundheitskrise für KMU deutlich aufgestockt werden sollte;
18. bekräftigt seine seit langem bestehende Forderung nach einer eigenen Haushaltslinie und Zuweisung von Mitteln für den Tourismus, insbesondere angesichts des starken Rückgangs, den die Branche – wozu viele KMU gehören – infolge der COVID-19-Pandemie erlitten hat; erkennt an, dass mehrere Unionsprogramme zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Branche beitragen, ist jedoch der festen Überzeugung, dass ein Tourismusprogramm der Union für besser koordinierte, sichtbarere und transparentere Maßnahmen sorgen würde, die die Erholung der Branche wirksam unterstützen und sie auf den Weg in eine nachhaltige Zukunft bringen würden;
19. ist der Auffassung, dass InvestEU ein Eckpfeiler der Aufbaustrategie ist, und betont, dass im Haushaltsplan 2022 ausreichende Mittel bereitgestellt werden müssen, damit das Programm unverzüglich seine Ziele und die Wiederherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit Europas erreichen kann; unterstreicht darüber hinaus die Bedeutung der InvestEU-Beratungsplattform und des InvestEU-Portals für die Stärkung des Investitions- und Unternehmensumfelds in der gesamten Union; lehnt daher alle vom Rat vorgeschlagenen Kürzungen an diesem Programm ab und beschließt als Mindestanforderung, alle einschlägigen Haushaltslinien wieder auf das Niveau des Entwurfs des Haushaltsplans zu bringen;
20. beschließt, entsprechend den in seiner Entschließung vom 7. Juni 2016(13) enthaltenen Forderungen, eine Reserve zu bilden, die von weiteren Verbesserungen der Leitungsstruktur des Gremiums für Internationale Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards Board), das im Rahmen der Stiftung für Internationale Rechnungslegungsstandards tätig ist, abhängig gemacht wird; beschließt, angesichts der vom Europäischen Rechnungshof (EuRH) in seinem Sonderbericht 13/2021 festgestellten schwerwiegenden Mängel und Unzulänglichkeiten in Bezug auf das Fehlen ausreichender Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung eine Reserve für die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) zu bilden, bis den Empfehlungen des EuRH vollständig nachgekommen wurde;
21. stärkt die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) im Einklang mit dem ermittelten Bedarf dieser Agentur, um sicherzustellen, dass sie ihre Rolle bei der Unterstützung des Übergangs zur Dekarbonisierung der Verkehrsträger auch für Segmente angemessen erfüllen kann, in denen eine direkte Elektrifizierung komplex ist, und um insgesamt gleiche Wettbewerbsbedingungen mit anderen Verkehrsträgern zu gewährleisten, indem unter anderem die Fertigstellung fehlender Eisenbahnverbindungen, insbesondere grenzüberschreitender Verbindungen, sichergestellt wird; hebt hervor, dass die Agentur mehr Personal benötigt, um die hohe Nachfrage nach Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen, einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung sowie die Umsetzung des vierten Eisenbahnpakets zu bewältigen;
22. erhöht daher die Mittel für Verpflichtungen in Rubrik 1a gegenüber dem Haushaltsplanentwurf um 668 593 067 EUR (Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen ausgenommen), wobei für die Finanzierung auf den vorhandenen Spielraum und auf die speziellen Instrumente zurückgegriffen wird; stellt darüber hinaus für die Rubrik Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 486 000 000 EUR bereit, die aus gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgenommenen Aufhebungen von Mittelbindungen stammen;
Teilrubrik 2a – Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
23. beschließt, eine gesonderte Haushaltslinie im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) einzurichten, um eine zusätzliche Sonderzuteilung zur Förderung der Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder bereitzustellen, einen Beitrag zur Beseitigung der Kinderarmut zu leisten, die Ziele des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte zu erreichen und gleichzeitig die negativen Auswirkungen der Pandemie auf Kinder abzumildern; stockt daher die Mittel für Verpflichtungen in Teilrubrik 2a gegenüber dem Haushaltsplanentwurf um 700 000 000 EUR auf (Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen ausgenommen), wobei für die Finanzierung auf den vorhandenen Spielraum und auf die speziellen Instrumente zurückgegriffen wird;
24. erinnert daran, dass die Unterstützung des ESF+ und des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) durch die Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) dazu beitragen sollte, insbesondere für die Schaffung von Arbeitsplätzen und hochwertiger Beschäftigung, vor allem für Menschen in prekären Situationen, zu sorgen sowie Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und zur Beseitigung der Armut, besonders der Kinderarmut, vorzusehen;
Teilrubrik 2b – Resilienz und Werte
25. betont, dass vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise eine starke Europäische Gesundheitsunion aufgebaut und die Widerstandsfähigkeit der Gesundheitssysteme gestärkt werden muss; beschließt daher, die Mittel des Programms EU4Health um 80 Mio. EUR aufzustocken;
26. betont, dass für Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollten, um insbesondere den frühzeitigen und kostenlosen Zugang sowie die Qualität der Dienstleistungen sicherzustellen;
27. betont, dass junge Menschen nach wie vor eine übergeordnete Priorität für den Haushalt der Union darstellen; stockt daher die Mittel für die Deckung der steigenden Nachfrage nach Erasmus+ um insgesamt etwas mehr als 137 Mio. EUR auf, da eine Erhöhung um 5 % weitere 40 000 Mobilitätsprojekte bedeutet und ein wichtiger Schritt ist, um die verpassten Chancen des letzten Jahres auszugleichen; erinnert daran, dass Erasmus+ ein wichtiges Leitprogramm und eines der erfolgreichsten Programme der Union mit strategischen Investitionen in die Zukunft der Union und ihrer Bürger ist; erinnert daran, dass eine unzureichende Finanzierung des Programms Erasmus+ die weitere Schaffung neuer Möglichkeiten für junge Menschen und ihre bessere Beschäftigungsfähigkeit gefährden würde; erhöht darüber hinaus die Mittel für das Europäische Solidaritätskorps um 5 Mio. EUR, da die durch die COVID-19-Pandemie ausgelöste Wirtschaftskrise die Unterstützung junger Menschen nicht negativ beeinflussen sollte;
28. betont, dass für Notsituationen, einschließlich derjenigen, die mit den immer gravierenderen Auswirkungen des Klimawandels zusammenhängen, ausreichende Mittel im Haushalt der Union bereitgestellt werden müssen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, die Mittel für das Katastrophenschutzverfahren der Union (rescEU) um 10 Mio. EUR aufzustocken, insbesondere im Zusammenhang mit Naturkatastrophen in Europa, um den Schutz der Unionsbürger zu verbessern und die Vorbereitung auf künftige durch den Klimawandel verursachte Katastrophen zu verbessern; betont daher, dass in den Klimaschutz und die Anpassung besonders gefährdeter Regionen an den Klimawandel investiert werden muss und sie auf nachhaltigere Weise wiederaufgebaut werden müssen;
29. schlägt ferner vor, den Aktionsbereich Kultur des Programms Kreatives Europa um 10 Mio. EUR aufzustocken, um die Kultur- und Kreativbranche und die Kreativwirtschaft in Europa, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind, bei der Erholung zu unterstützen; betont, dass keine Finanzmittel aus einem der drei Aktionsbereiche des Programms Kreatives Europa zur Finanzierung von Projekten im Rahmen der Initiative Neues Europäisches Bauhaus verwendet werden sollten;
30. betont die entscheidende Rolle des Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ bei der Stärkung der Unionsbürgerschaft und der Demokratie, der Gleichberechtigung und der Gleichheit der Geschlechter sowie der Rechtsstaatlichkeit in der Union sowie bei der Unterstützung der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und betont, dass zusätzliche Mittel erforderlich sind, um diese Ziele zu unterstützen; stockt das Programm „Justiz“ auf, um die vorgeschlagene Kürzung zur Finanzierung der erweiterten Aufgaben der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) im Rahmen des e-CODEX-Vorschlags auszugleichen;
31. beschließt, die Haushaltsmittel für „Multimedia-Aktionen“ zu erhöhen und eine Reserve zu bilden, um die Kommission dazu anzuregen, mittels einer Finanzierung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren für mehr Stabilität und Vorhersehbarkeit für Radiosender zu sorgen, die über EU-Angelegenheiten berichten, und die verschiedenen Ziele zu klären, die über diese Haushaltslinie finanziert werden; stockt zudem die Mittel für den sozialen Dialog auf, um den sozialen Dialog zu fördern und insbesondere die nationalen Sozialpartner bei der Reaktion auf die COVID-19-Krise und ihre langfristigen Auswirkungen zu unterstützen;
32. erachtet es für notwendig, die Mittel für die türkisch-zyprische Gemeinschaft zu erhöhen und so entscheidend dazu beizutragen, dass der Ausschuss für die Vermissten in Zypern seine Arbeit fortsetzen und ausweiten kann, und den bikommunalen Technischen Ausschuss für das kulturelle Erbe zu unterstützen und damit die Vertrauensbildung und Aussöhnung zwischen den beiden Gemeinschaften zu fördern;
33. verstärkt die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation des ESF+ mit Schwerpunkt auf der Förderung der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt;
34. erinnert an die wichtige Rolle der dezentralen Agenturen, die im Rahmen dieser Teilrubrik tätig sind; beschließt, die Mittel für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) entsprechend dem ermittelten Bedarf dieser Agenturen aufzustocken; erhöht zudem den Personalbestand der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), der FRA und von Eurojust; betont ferner, dass es wichtig ist, den Bedarf der Agenturen der Union, die sich mit den Auswirkungen der COVID-19-Gesundheitskrise befassen, und insbesondere des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) im Lichte der geänderten Gründungsverordnung weiter zu bewerten und die Mittel möglicherweise entsprechend weiter aufzustocken;
35. unterstreicht, wie wichtig es ist, den Schutz des Unionshaushalts vor Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verstärken; betont in diesem Zusammenhang erneut die grundlegende Rolle, die die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) beim Schutz der finanziellen Interessen der Union, einschließlich der Verwendung der Mittel aus NextGenerationEU, sowie bei der Gewährleistung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit spielt; beschließt daher, die EUStA gezielt zu verstärken und ihren Personalbestand aufzustocken, damit sie ihre Aufgaben im Einklang mit den Erfordernissen ihres Mandats erfüllen kann; fordert die Kommission auf, angesichts der Schwierigkeiten der EUStA bei der Einstellung des für die Erfüllung ihres Mandats erforderlichen Personals im Jahr 2021 die erforderliche Flexibilität an den Tag zu legen, um sicherzustellen, dass die von der Haushaltsbehörde bewilligten Mittel künftig in vollem Umfang in Anspruch genommen werden können; weist auf den beträchtlichen Rückstand bei den Fällen und die Tatsache hin, dass die EUStA bereits nach wenigen Wochen ihrer Tätigkeit mehr als 1 000 Berichte über Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union registriert hat, was die Dringlichkeit der Forderung unterstreicht;
36. stockt die Mittel für Verpflichtungen in Teilrubrik 2a gegenüber dem Haushaltsplanentwurf um insgesamt 296 065 210 EUR auf (Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen ausgenommen), wobei für die Finanzierung auf den vorhandenen Spielraum und auf die speziellen Instrumente zurückgegriffen wird;
Rubrik 3 – Natürliche Ressourcen und Umwelt
37. weist erneut darauf hin, dass die COVID-19-Pandemie die strategische Rolle hervorgehoben hat, die die Landwirtschaft bei der Verhinderung einer Lebensmittelkrise spielt, da sie die Versorgung mit unbedenklichen und hochwertigen Lebensmitteln zu erschwinglichen Preisen in ganz Europa sicherstellt; besteht darauf, dass bei einigen Haushaltslinien im Jahr 2022 zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen für ausgewählte Agrarsektoren, nämlich die Unterstützung für das Schulprogramm, für Junglandwirte und für die Bienenzucht, finanziert werden müssen, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzumildern;
38. betont die dringende Notwendigkeit, Maßnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen, wie im jüngsten IPCC-Bericht vom 9. August 2021 hervorgehoben wird; erinnert an die Bedeutung des LIFE-Programms für die Unterstützung und Förderung von Klima- und Umweltschutzmaßnahmen in der Union; stockt in Anbetracht der bemerkenswerten Absorptionskapazität des Programms die Haushaltsunterstützung für LIFE für die verschiedenen Aktionsbereiche des Programms um 171 Mio. EUR (25 % über dem Entwurf des Haushaltsplans) auf;
39. betont, dass der Haushalt der Europäischen Umweltagentur erheblich aufgestockt werden muss, um ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen bereitzustellen, damit der europäische Grüne Deal und die damit verbundenen Maßnahmen vollständig umgesetzt werden können und das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 erreicht werden kann; unterstreicht die Tatsache, dass die Aufstockung der Mittel für die Europäische Umweltagentur nicht aus dem LIFE-Programm finanziert werden sollte, das von den Mitgesetzgebern nicht für solche Zwecke vorgesehen wurde;
40. fordert nachdrücklich Unterstützung für Gebiete in äußerster Randlage , insbesondere das Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI);
41. fordert daher, dass die in Rubrik 3 vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplanentwurf um 212 750 473 EUR (Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen ausgenommen) aufgestockt werden, wobei für die Finanzierung ein Teil des vorhandenen Spielraums in Anspruch genommen wird;
42. weist darauf hin, dass üblicherweise noch ein Berichtigungsschreiben für einen vollständigen Überblick über die verfügbaren Mittel für den EGFL sorgen wird und der Ansatz in Bezug auf Änderungen in Rubrik 3 im Laufe des Vermittlungsverfahrens entsprechend angepasst werden kann;
Rubrik 4 – Migration und Grenzmanagement
43. betont, wie wichtig es ist, die Mittel für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds aufzustocken, insbesondere im Lichte der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan; macht ferner die von der Kommission zur Finanzierung der neuen Aufgaben von Europol im Rahmen ihres erweiterten Mandats geplante Kürzung der Mittel für das Instrument für Grenzmanagement und Visa (BMVI) rückgängig, da die erforderlichen Mittel für Europol ausschließlich aus Spielräumen an nicht zugewiesenen Mitteln innerhalb der einschlägigen Obergrenzen der Rubriken des MFR und/oder durch die Inanspruchnahme der einschlägigen besonderen Instrumente des MFR aufgebracht werden sollten; macht vor diesem Hintergrund auch die Umschichtung von BMVI-Mitteln auf eu-LISA rückgängig;
44. weist erneut darauf hin, dass der Eingliederungsplan des Haushaltsplans der Union so detailliert sein muss, dass die Haushaltsbehörde ihre Entscheidungsbefugnisse angemessen wahrnehmen und das Parlament insbesondere seinen Aufgaben der demokratischen Aufsicht und Kontrolle in allen Rubriken nachkommen kann; bedauert daher, dass der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds keinen detaillierteren Eingliederungsplan hat, der die spezifischen Ziele des Fonds widerspiegelt;
45. unterstreicht die Notwendigkeit einer Aufstockung der Mittel und des Personals für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) im Einklang mit den Aufgaben, die sich aus der politischen Einigung über die Europäische Asylagentur ergeben; unterstreicht die Notwendigkeit einer weiteren Aufstockung des Personals von eu-LISA im Einklang mit dem ermittelten Bedarf der Agentur, um die Agentur bei der Durchführung einer Reihe äußerst wichtiger Unionsprojekte für die innere Sicherheit und das Grenzmanagement im Jahr 2022 zu unterstützen, wie z. B. EBS, ETIAS, Interoperabilität, überarbeitete VIS-Verordnung und die Überarbeitung der Eurodac-Verordnung;
46. macht die vom Rat vorgenommenen Kürzungen bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) rückgängig, da die Agentur angemessen ausgestattet und ihr Personal gefördert werden muss, damit sie in allen Aufgabenbereichen, die unter ihr neues Mandat fallen, erfolgreich arbeiten kann; beschließt jedoch, 90 000 000 EUR in die Reserve einzustellen, vorbehaltlich der Einstellung der verbleibenden 20 Grundrechtsbeobachter der Besoldungsgruppe AD, der Einstellung der drei stellvertretenden Exekutivdirektoren und der Annahme eines Verfahrens zur Umsetzung von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/1896(14);
47. erhöht daher die Mittel für Verpflichtungen in Rubrik 4 gegenüber dem Haushaltsplanentwurf um 106 231 750 EUR (Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen ausgenommen), wobei für die Finanzierung auf den vorhandenen Spielraum und auf die speziellen Instrumente zurückgegriffen wird;
Rubrik 5 – Sicherheit und Verteidigung
48. betont die Bedeutung einer schrittweisen Ausgestaltung der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union unter Wahrung des Neutralitätsstatus einiger Mitgliedstaaten; betont, dass die europäische Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich verstärkt werden muss, da dadurch nicht nur die Sicherheit Europas und seiner Bürger erhöht wird, sondern auch Kosten gesenkt werden; stellt fest, dass das Ziel der europäischen Verteidigungszusammenarbeit darin besteht, Synergien zu schaffen und Doppelausgaben in den Mitgliedstaaten zu vermeiden; fordert eine Aufstockung der Mittel für den Europäischen Verteidigungsfonds und die militärische Mobilität, damit eine innovative und wettbewerbsfähige industrielle Basis im Verteidigungsbereich, die zur dringend erforderlichen strategischen Autonomie der Union beitragen wird, uneingeschränkt gefördert wird;
49. erinnert an die wichtige Rolle, die die dezentralen Agenturen im Bereich der Sicherheit und der Strafverfolgung spielen, insbesondere die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), und schlägt gezielte Aufstockungen und/oder personelle Veränderungen vor, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können; betont, dass die im Haushalt von Europol verbleibende Reserve, falls die überarbeitete Rechtsgrundlage von Europol nicht bis Ende 2021 angenommen wird, zu einer verzögerten Einstellung von Personal führen kann, das für die Vorbereitung einer effizienten Umsetzung der überarbeiteten Rechtsgrundlage und des überarbeiteten Mandats von Europol sowie für die Verstärkung der Maßnahmen von Europol zur Bekämpfung von Terrorismus und Cyberkriminalität und zugunsten der Innovation, der Unterstützung von groß angelegten Untersuchungen, der Zusammenarbeit mit der EUStA und der Geldwäschebekämpfung erforderlich ist;
50. erhöht die Mittel der Rubrik 5 insgesamt gegenüber dem Haushaltsplanentwurf um 82 621 461 EUR, wobei für die Finanzierung ein Teil des vorhandenen Spielraums in Anspruch genommen wird;
Rubrik 6 – Nachbarschaft und die Welt
51. betont, dass in einer Zeit, in der außenpolitische Herausforderungen und Fragen der internationalen Politik an Bedeutung gewinnen und die internationale Politik bestimmen, sichergestellt werden muss, dass die außenpolitische Dimension des EU-Haushalts angemessen finanziert und dafür gerüstet ist, unverzüglich auf aktuelle, aufkommende sowie künftige und langfristige Herausforderungen zu reagieren; besteht auf der Unterstützung der im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt) und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) vereinbarten Prioritäten;
52. unterstreicht die Notwendigkeit einer Aufstockung der Mittel für das UNRWA in Anerkennung seiner wesentlichen Rolle als Beitrag zur regionalen Stabilität und als einziger Anbieter lebenswichtiger Dienstleistungen für Millionen von Palästina-Flüchtlingen; betont, dass die vorgeschlagene Aufstockung dazu dient, eine berechenbare Finanzierung des UNRWA zu gewährleisten; betont, wie wichtig es ist, dass Kinder zu Toleranz, Frieden und gegenseitigem Respekt erzogen werden; fordert die Kommission auf, weiterhin mit der Palästinensischen Behörde und dem UNRWA zusammenzuarbeiten, um eine hochwertige Bildung für palästinensische Kinder zu fördern und weiterhin für die uneingeschränkte Einhaltung der UNESCO-Standards zu sorgen;
53. betont, dass die Mittel für die westlichen Balkanländer und die Länder der östlichen und südlichen Nachbarschaft aufgestockt werden müssen, um umfassende Reformen und die Erholung von der COVID-19-Krise sowie die Bewältigung ihrer langfristigen sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Folgen zu unterstützen und die Mittel für die Zivilgesellschaft und die nichtstaatlichen Akteure in den Beitrittsländern aufzustocken; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine angemessene Finanzierung für wichtige Bereiche wie die Unterstützung der Demokratie, der Zivilgesellschaft und der Rechtsstaatlichkeit sichergestellt werden muss; fordert insbesondere die weitere Unterstützung von Menschenrechts- und Demokratieaktivisten sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft in Belarus und den Nachbarländern;
54. bekundet tiefe Besorgnis über die gegenwärtige Lage in Afghanistan; ist der Ansicht, dass die Haushaltsmittel für humanitäre Hilfe für Afghanistan und die Nachbarländer erheblich aufgestockt werden sollten, um gefährdete Afghanen, insbesondere Frauen, Kinder und stark unter Druck stehende Risikogruppen, und ihre Familien zu unterstützen und zu schützen; besteht ferner darauf, dass alle Mittel für unabhängige Organisationen der Entwicklungshilfe und der humanitären Hilfe in Afghanistan diesen Organisationen direkt zugewiesen werden, ohne die Taliban-Regierung als Mittler einzuschalten; beschließt, die Finanzierung der humanitären Hilfe in Anbetracht des zu erwartenden Bedarfs, der sich aus der anhaltenden Situation in Afghanistan und in anderen Teilen der Welt ergibt und aus der Solidaritäts- und Soforthilfereserve sowohl intern als auch extern finanziert werden muss, was zu finanziellen Engpässen führen könnte, um 20 % aufzustocken;
55. bedauert die ungleiche Impfquote in der Welt; betont daher die Notwendigkeit, den Zugang zu COVID-19-Impfstoffen in den Entwicklungsländern, insbesondere durch die COVAX-Initiative, zu ermöglichen und die Verbesserung ihrer Gesundheitssysteme zu unterstützen; beschließt daher, den Betrag von 1 Mrd. EUR im Rahmen des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten des NDICI/Europa in der Welt im Jahr 2022 für diesen Zweck bereitzustellen, wobei von diesem Betrag die aus dem Jahr 2021 übertragenen NDICI-Mittel abgezogen werden, sowie zusätzlich zu allen von der Kommission bereits gemachten Zusagen und eingegangenen Verpflichtungen weitere 100 Mio. EUR in der Haushaltslinie „Menschen – Globale Herausforderungen“ vorzusehen; verlangt von den Mitgliedstaaten, dringend die bereits gemachten COVAX-Zusagen zu erfüllen, und legt ihnen nahe, im ersten Halbjahr 2022 weitere 2 Mrd. EUR entweder für COVAX oder in Form von Impfstoffdosen bereitzustellen; erinnert daran, dass die Haushaltslinie „Menschen – Globale Herausforderungen“ auch auf die Finanzierung unmittelbarer, mittel- und langfristiger Herausforderungen abzielt;
56. hebt die weltweiten Bemühungen der Union zur Unterstützung von Flüchtlingen hervor und erinnert an die wichtige Rolle, die die Türkei und die anderen Aufnahmeländer, auch im südlichen Mittelmeerraum, bei der Betreuung von Flüchtlingen, insbesondere aus Syrien, spielen; bekräftigt, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten weiterhin wirksame und überwachte Hilfe für syrische Flüchtlinge in den Aufnahmeländern leisten müssen; betont, dass die künftigen Finanzmittel für die Bedürfnisse der syrischen Flüchtlinge in den Verhandlungen über den MFR und das NDICI/Europa in der Welt nicht berücksichtigt wurden und daher nicht von den geplanten Instrumenten – einschließlich des Polsters des NDICI/Europa in der Welt – aufgebracht werden sollten, da mit dem Paket zugunsten von Flüchtlingen aus Syrien, dem Irak und anderen Ländern nicht auf eine neue Krise oder unvorhergesehene Bedürfnisse eingegangen wird; verlangt, dass ein etwaiges Nachfolgeinstrument der EU-Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (FRT) durch neue Mittel und zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert wird und mit einer entsprechenden Änderung der MFR-Verordnung einhergeht, um die Obergrenze der Rubrik 6 anzuheben, damit der tatsächliche Finanzbedarf für das auswärtige Handeln der Union berücksichtigt wird; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die türkische Regierung nicht direkt an der Verwaltung und Zuweisung von Mitteln im Rahmen des Nachfolgers der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei beteiligt ist und dass diese Mittel in erster Linie direkt an Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften vergeben werden und von Organisationen verwaltet werden, die Rechenschaftspflicht und Transparenz gewährleisten;
57. unterstreicht die Schlüsselrolle der Makrofinanzhilfe der EU für die Republik Moldau, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Jordanien, das Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Tunesien und die Ukraine zur Förderung von Investitionen und zur Unterstützung der Erholung von der COVID-19-Krise;
58. betont, dass der Schutz und die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie weltweit sowie die Stärkung der Rolle von Frauen und der Schutz schutzbedürftiger Gruppen, wie z. B. von Kindern, für das auswärtige Handeln der Union weiterhin von zentraler Bedeutung sind; beschließt daher, die Mittel für diese Bereiche aufzustocken;
59. beschließt, die Unterstützung für die strategische Kommunikation zu verstärken, insbesondere für Maßnahmen, die darauf abzielen, der globalen Desinformation durch systematisches Aufspüren und Aufdecken der von staatlichen und anderen Akteuren verbreiteten Desinformation entgegenzuwirken;
60. erhöht daher die Mittel für Verpflichtungen für Rubrik 6 gegenüber dem Haushaltsplanentwurf um 563 429 451 EUR (Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen ausgenommen), wobei für die Finanzierung auf den vorhandenen Spielraum und auf die speziellen Instrumente zurückgegriffen wird;
Rubrik 7 – Europäische öffentliche Verwaltung
61. ist der Auffassung, dass die Kürzungen des Rates ungerechtfertigt sind und es der Kommission nicht ermöglichen würden, ihre Aufgaben zu erfüllen; setzt daher die im Haushaltsplanentwurf für die Verwaltungsausgaben der Kommission veranschlagten Mittel wieder ein, darunter auch die Mittel für ihre Büros;
62. betont, dass in Anbetracht der neuen Gesetzgebungsvorschläge und der strategischen Initiativen, die sich aus den Zielen des europäischen Grünen Deal ergeben, wie z. B. das Paket „Fit für 55“, die Biodiversitätsstrategie, die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit und die höheren Ausgaben der Union aufgrund des NGEU und der Aufbau- und Resilienzfazilität, einige Dienststellen, insbesondere die Generaldirektion Umwelt der Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), personelle Verstärkung benötigen werden; ersucht die Kommission als ehrlichen Makler darum, diesen Bedarf umgehend neu zu bewerten und in ihrem Berichtigungsschreiben oder während des Vermittlungsverfahrens eine angemessene Aufstockung vorzuschlagen, ohne dabei das derzeitige Personalniveau in ihren anderen Dienststellen oder Agenturen abzusenken; hebt hervor, dass die derzeitige Haushalts- und Personalausstattung das OLAF daran hindert, in allen Mitgliedstaaten seine Arbeit zu tun; verweist ferner auf die erhöhte Arbeitsbelastung des OLAF im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität der Union und mit der Funktion als Verbindungsstelle zur EUStA;
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen
63. weist darauf hin, dass den Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen bei der Festlegung politischer Prioritäten und der Einführung neuer Initiativen, die in dauerhafte Unionsmaßnahmen und ‑programme münden könnten, eine große Bedeutung zukommt; beschließt nach eingehender Prüfung aller eingereichten Vorschläge und unter Berücksichtigung der Bewertung durch die Kommission in Bezug auf deren Erfüllung rechtlicher Bestimmungen und die Durchführbarkeit ein ausgewogenes Paket von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen anzunehmen, das die politischen Prioritäten des Parlaments widerspiegelt; fordert die Kommission auf, Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen rasch umzusetzen und zu deren Leistung und den vor Ort erzielten Ergebnissen Rückmeldung zu geben;
Zahlungen
64. unterstreicht die Notwendigkeit, im Haushaltsplan 2022 Mittel für Zahlungen in ausreichender Höhe vorzusehen, und beschließt daher, die Kürzungen des Rates rückgängig zu machen und die Mittel für Zahlungen für diejenigen Haushaltslinien aufzustocken, in denen die Mittel für Verpflichtungen geändert wurden;
Andere Einzelpläne
Einzelplan I – Europäisches Parlament
65. behält im Einklang mit seinem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, der im Plenum am 29. April 2021 angenommen wurde, das Gesamtniveau des Haushaltsplans für 2022 bei, das sich auf 2 112 904 198 EUR beläuft; nimmt haushaltsneutrale technische Anpassungen vor, um aktuellen Informationen Rechnung zu tragen, die früher in diesem Jahr noch nicht zur Verfügung standen;
66. erklärt im Einklang mit seiner oben genannten Entschließung vom 29. April 2021 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2022, dass es
a)
die bevorstehende Halbzeitüberprüfung des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zur Kenntnis nimmt, seine Forderung bekräftigt, seine aktuellen Pläne zur Verringerung der CO2-Emissionen anzupassen, um mithilfe eines internen CO2-Preises bis 2030 CO2-neutral zu werden;
b)
zur Kenntnis nimmt, dass einer der Hauptschwerpunkte von EMAS mittelfristig die Verringerung der durch den Personenverkehr verursachten Emissionen sein wird, seine Forderung nach einer zumutbaren Verringerung der Reisen für Sitzungen, die auch wirksam als Videokonferenz oder in Hybridformaten stattfinden können, und nach einer Verlagerung auf CO2-arme Alternativen für alle übrigen Reisen bekräftigt, sofern die Qualität der legislativen und der politischen Arbeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird,
c)
die Ausweitung der freiwilligen Telearbeit für die Bediensteten des Parlaments begrüßt, seine Forderung bekräftigt, dass hybride Sitzungen oder Sitzungen, die vollständig aus der Ferne stattfinden, bevorzugt werden sollten, wenn in ihnen keine politischen Beschlüsse gefasst werden, beispielsweise Anhörungen und Aussprachen oder interne und vorbereitende Sitzungen, seine Forderung bekräftigt, dass Voraussetzung für die Genehmigung sein sollte, dass Vorbereitungssitzungen und Nachbesprechungen für alle offiziellen Delegationsbesuche vollständig aus der Ferne stattfinden, und dass die Genehmigung ab 2022 auf Delegationsreisen beschränkt wird, die im Anspruchsbereich liegen; das Präsidium erneut auffordert, dafür zu sorgen, dass außerordentliche Ausschusssitzungen in Straßburg strikt auf außergewöhnliche Umstände beschränkt werden und dass sie vor ihrer Genehmigung in jedem Einzelfall ordnungsgemäß begründet werden müssen,
d)
den laufenden Prozess zur Überarbeitung der Vorschriften für Dienstreisen begrüßt, seine Forderung nach einer angemessenen bedarfsorientierten Genehmigung und nach der Nutzung CO2-armer Verkehrsträger, wann immer dies möglich ist, bekräftigt, seine Forderung bekräftigt, die Vorschriften für Dienstreisen für akkreditierte parlamentarische Assistenten (APAs) nach denselben Grundsätzen zu überarbeiten,
e)
die Mitglieder ermutigt, CO2-arme Transportalternativen zu nutzen, seine Forderung wiederholt, die Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut so zu überarbeiten, dass Mitglieder bei Reisen innerhalb der Union außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen flexible Flugtickets der Economy-Klasse erstattet bekommen,
f)
seine Forderung bekräftigt, dass das Parlament eng mit den zuständigen lokalen Behörden und insbesondere mit der Region Brüssel zusammenarbeitet, um eine Vorreiterrolle bei der nachhaltigen städtischen Mobilität zu übernehmen, indem es bei der Umsetzung des GoodMove-Plans, insbesondere in Bezug auf Parkflächen, eine proaktive Rolle einnimmt, erneut fordert, dass das Angebot an Dienstfahrrädern im Parlament erweitert wird und dass Dienstfahrzeuge für den Transport von Mitgliedern, Bediensteten und APA mit Dienstreiseaufträgen zwischen Brüssel und Straßburg genutzt werden, erneut eine angemessene Erhöhung der Zahl der ausschließlich Elektrofahrzeugen vorbehaltenen Parkplätze fordert,
g)
den künftigen Vorschlag für eine Überarbeitung der Vorschriften für Besuchergruppen begrüßt, die Maßnahmen zur Kenntnis nimmt, die die zuständigen Dienststellen ergriffen haben, um die Besuchergruppen über die Umweltauswirkungen ihrer Beförderung zu informieren; seine Forderung bekräftigt, dass im Jahr 2022 ein Anreizsystem für die Erstattung von Reisekosten auf der Grundlage der Umweltauswirkungen eingeführt werden soll; fordert, dass die überarbeiteten Vorschriften im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (COM(2020)0789) und insbesondere mit Ziffer 9 dieser Mitteilung mit der Überarbeitung der Regelung für Besuchergruppen zu beginnen, die Reisekosten für Besuchergruppen an die sich verändernden Marktpreise anzupassen und Änderungen zuzulassen, um zu vermeiden, dass Marktschwankungen von Reisekosten zu einer indirekten geografischen Diskriminierung von Besuchern führen,
h)
zur Kenntnis nimmt, dass derzeit Durchführbarkeitsstudien zur Bewertung der Kosteneffizienz der Installation neuer Solarpaneele auf mehreren Gebäuden in Brüssel durchgeführt werden, und gleichzeitig seine Forderung nach Installation von dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Solarpaneelen auf Dächern in Brüssel bis 2023 bekräftigt, um das maximale Potenzial auszuschöpfen, erneut fordert, dass Heizanlagen mit fossilen Brennstoffen nicht mehr modernisiert werden und dass bis 2022 ein Fahrplan mit konkreten Etappenzielen für den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen verabschiedet wird, damit es nicht zum Verlust von Vermögenswerten kommt, und fordert, dass die Wirksamkeit und Effizienz der Nutzung von Wärmepumpensystemen und anderen einschlägigen Technologien im Einklang mit den EMAS-Zielen analysiert wird, seine Forderung bekräftigt, dass parallel dazu bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht mehr auf Herkunftsnachweise, sondern vermehrt auf lokale erneuerbare Energiequellen geachtet wird,
i)
daran erinnert, dass sich die große Mehrheit der Mitglieder des Parlaments für einen einzigen Sitz ausspricht, damit das Geld der Steuerzahler der Union effizient verwendet wird und das Parlament institutionelle Verantwortung für die Verkleinerung seines CO2-Fußabdrucks übernimmt, daran erinnert, dass das Europäische Parlament gemäß dem Vertrag über die Europäische Union seinen Sitz in Straßburg hat, darauf hinweist, dass für dauerhafte Änderungen eine Änderung des Vertrags notwendig wäre, für die Einstimmigkeit erforderlich ist;
j)
begrüßt, dass der EMAS-Aktionsplan 2021 eine obligatorische Konsultation des „Helpdesks für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge“ für alle Beschaffungsverfahren in den vorrangigen Produktkategorien vorsieht, sofern dies als angemessen erachtet wird, jedoch seine Forderung nach einer obligatorischen Konsultation des „Helpdesks für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge“ für Beschaffungen über 15 000 EUR bekräftigt,
k)
daran erinnert, dass im Anschluss an den Präsidiumsbeschluss von 2018 über die allgemeine Kostenvergütung weitere Plenarbeschlüsse gefasst wurden, und daher seine Forderung an das Präsidium wiederholt, bis Ende 2021 Änderungen an den Regeln für die allgemeine Kostenvergütung vorzunehmen,
l)
dem Präsidium nahelegt, klare und rechtssichere Standards zu definieren, durch die festgelegt wird, in welchen Fällen Whistleblower-Schutz, auch für APAs, gewährt werden kann, und diese Standards zu veröffentlichen;
m)
betont, dass die Personalpolitik des Parlaments überprüft werden muss, damit das Organ auf das Fachwissen aller Bediensteten des Parlaments zurückgreifen kann; daher der Ansicht ist, dass es notwendig ist, die Vorschriften dahingehend zu ändern, dass alle Kategorien von Bediensteten, einschließlich der APA, an internen Auswahlverfahren teilnehmen können, und dass Programme zur Entwicklung von Humanressourcen eingeführt werden müssen, die es dem Parlament ermöglichen, das Fachpersonal dieser Kategorien im Dienste des Organs zu halten;
n)
bedauert, dass sich das Präsidium weigert, Maßnahmen zu ergreifen, um die Vergütungssätze im Zusammenhang mit Dienstreisen zwischen den drei Arbeitsorten des Parlaments für die Beamten, sonstigen Bediensteten und akkreditierten parlamentarischen Assistenten uneingeschränkt zu vereinheitlichen, obwohl sich das Plenum mehrmals dafür ausgesprochen hat, das Präsidium auffordert, sich mit dieser Frage zu befassen, um diese Ungleichheit umgehend zu beheben, und unverzüglich Maßnahmen im Hinblick auf die Überarbeitung der geltenden Vorschriften zu ergreifen, die zur Änderung des Rechtsrahmens erforderlich ist;
o)
die Konferenz der Präsidenten erneut auffordert, die Durchführungsbestimmungen für die Tätigkeit der Delegationen und für Reisen außerhalb der Europäischen Union zu überarbeiten; hervorhebt, dass bei einer solchen Überarbeitung die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden sollte, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten die Mitglieder unter bestimmten Bedingungen bei offiziellen Delegationen des Parlaments und Dienstreisen begleiten;
p)
den Beschluss des Präsidiums vom 8. Februar 2021 über Abstimmungen im Rahmen der Regelung der Fernteilnahme zur Kenntnis nimmt; feststellt, dass eine Fernabstimmung ohne einen Beschluss des Präsidenten, mit dem außergewöhnliche Umstände festgestellt werden, derzeit nicht möglich ist; das Präsidium erneut auffordert, den Mitgliedern zu ermöglichen, während des Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaubs, im Langzeitkrankenstand oder in Fällen höherer Gewalt ihr Stimmrecht auszuüben;
q)
die laufenden Arbeiten zum Austausch der WI-FI-Infrastruktur an den drei Arbeitsorten zur Kenntnis nimmt; eine rasche Einrichtung der neuen Infrastruktur fordert;
r)
an die inhärenten Risiken für die Informationssicherheit und den Schutz der Privatsphäre erinnert, die entstehen, wenn Lösungen von Drittanbietern eingesetzt werden, sowie an die positiven Auswirkungen quelloffener Software, darauf besteht, dass Nutzer auf den Geräten des Parlaments quelloffene Software verwenden können sollten, und betont, dass dezentrale, quelloffene Lösungen für virtuelle Sitzungen und Sofortnachrichtenübermittlung erforderlich sind, betont, dass Nutzer angemessen geschult werden müssen, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Thema Cybersicherheit; betont, dass Software für eine automatische Sprachtranskription und Übersetzung benötigt wird, um die ausgewogene Verbreitung von Informationen in allen Amtssprachen zu unterstützen;
s)
die vom Präsidium im Juni 2020 angenommenen strategischen Leitlinien für die Cloud zur Kenntnis nimmt, seine Forderung nach Maßnahmen bekräftigt, durch die sichergestellt wird, dass das Parlament bei der Beschaffung von Software und digitaler Infrastruktur, einschließlich Cloud-Lösungen, durch Übertragbarkeits- und Interoperabilitätsanforderungen Anbieterabhängigkeit verhindert, dass quelloffene Software eingesetzt wird und dass eine Vergabe an KMU und Start-up-Unternehmen vorgesehen wird,
t)
die von einigen EPLOs in Nicht-Amtssprachen der Union angebotenen Dienste zur Kenntnis nimmt; das Präsidium auffordert, die Durchführbarkeit der Bereitstellung von Kommunikationsmaterialien, beispielsweise für die Ausstellungen „Erlebnis Europa“, in den Sprachen der sprachlichen Minderheiten, Regionen und Gemeinschaften in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu analysieren und die finanziellen Kosten dafür zu veranschlagen;
u)
die ungefähren Kosten für die Auslagerung der Übersetzung wichtiger außenpolitischer Entschließungen in die Amtssprache des betreffenden Landes zur Kenntnis nimmt, seine Forderung bekräftigt, eine Übersetzung solcher Dokumente anzufertigen, um die Wirkung und die Reichweite der außenpolitischen Tätigkeiten des Parlaments zu verbessern, und dafür zu sorgen, dass ausreichende Mittel für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden,
v)
das Projekt „Immersiver Online-Besuch“ und andere Online-Aktivitäten, die den Besuchern zur Verfügung stehen, zur Kenntnis nimmt; darum ersucht, Möglichkeiten zu entwickeln und zu fördern, die den Bürgern und Einwohnern der Mitgliedstaaten und der Partnerländer die Möglichkeit geben, an virtuellen Führungen im Parlament teilzunehmen, um für ein besseres Verständnis der Arbeit und der Werte des Organs in der breiten Öffentlichkeit zu sorgen;
w)
das Präsidium erneut auffordert, seine Entscheidung über das PHS-Gebäude, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung der Kosten und der entsprechenden Unterlagen, bekannt zu geben,
x)
an Artikel 27 Absätze 1 und 2 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments über den vom Parlament eingerichteten freiwilligen Pensionsfonds erinnert;
y)
die Maßnahmen zur Kenntnis nimmt, die das Parlament ergriffen hat, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Anbieter von Reinigungs- und Verpflegungsdienstleistungen abzumildern, seine Aufforderung an das Präsidium wiederholt, die Externalisierungspolitik des Parlaments in Bezug auf Reinigungs- und Verpflegungsdienstleistungen zu überdenken;
Sonstige Einzelpläne (Einzelpläne IV–X)
67. weist darauf hin, dass der Entwurf des Haushaltplans im Wesentlichen die Voranschläge der verschiedenen Institutionen widerspiegelt, die unter die sonstigen Einzelpläne des Haushaltsplans fallen, und daher – bis auf einige Ausnahmen – deren finanziellen Anforderungen entspricht; ist der Auffassung, dass die vom Rat vorgeschlagenen systematischen Kürzungen daher die Tätigkeit der betreffenden Einrichtungen und somit den wichtigen Beitrag, den sie zur Arbeit der Europäischen Union leisten, stark beeinträchtigen würden; schlägt aus diesem Grund vor, die Beträge des Entwurfs des Haushaltsplans in fast allen Fällen wiedereinzusetzen, auch in Bezug auf den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Ausschuss der Regionen, einschließlich seines Stellenplans, damit sie alle ihnen übertragenen Aufgaben, einschließlich neuer Funktionen, wahrnehmen können; nimmt im Einklang mit dem Gentlemen´s Agreement keine Änderungen an der Lesung des Rates in Bezug auf den Rat und den Europäischen Rat vor;
68. ist der Auffassung, dass es in einigen Fällen und unter Berücksichtigung der Schätzungen der Institutionen erforderlich ist, die Mittel oder das Personal über das, was im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen ist, hinaus aufzustocken, um neuen Bedürfnissen und politischen Zielen gerecht zu werden; empfiehlt daher,
a)
die Mittelzuweisungen für die Haushaltslinien des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen, die die Dienstbezüge und sonstigen Ansprüche des Personals betreffen, auch im Hinblick auf die Stellenpläne, im Vergleich zum Haushaltsplanentwurf aufzustocken, damit sie den Voranschlägen entsprechen,
b)
die Mittelzuweisungen für die Haushaltslinie 1200 „Dienstbezüge und Zulagen“ des Europäischen Rechnungshofs, auch im Hinblick auf den Stellenplan, im Vergleich zum Haushaltsplanentwurf aufzustocken, damit sie dem entsprechen, was der Europäische Rechnungshof für notwendig erachtet, insbesondere um zusätzliche Prüfungsaufgaben im Zusammenhang mit aufgestockten Unionsmitteln (Aufbau- und Resilienzfazilität und NGEU) abzudecken,
c)
die Mittelzuweisungen für die Haushaltslinie 2214 „Kapazitäten im Bereich der strategischen Kommunikation“ und dem Haushaltsposten 1200 „Vertragsbedienstete“ des Europäischen Auswärtigen Dienstes im Vergleich zum Haushaltsplanentwurf aufzustocken, damit Desinformation insbesondere in der Region „Ferner Osten“ noch stärker bekämpft werden kann, außerdem die Haushaltslinie 1100 „Grundgehälter“, einige zusätzliche damit zusammenhängende Haushaltslinien und den Stellenplan aufzustocken, um es dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu ermöglichen, abgeordnete nationale Sachverständige durch Statutspersonal zu ersetzen und seine Aufgaben im Rahmen der globalen Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte zu erfüllen;
o o o
69. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2020 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027, Anhang 2: Erklärungen (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0357).
Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).
Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu der Bewertung der internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) und zu den Tätigkeiten der Stiftung für internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS-Stiftung), der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) und des Public Interest Oversight Board (PIOB) (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 24).
Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (COM(2018)0336 – C8-0211/2018 – 2018/0168(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0336),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0211/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Juni 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0035/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2021 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2021/2118.)
ANLAGE ZUR LEGISLATIVE ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission zu der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG
Die Kommission ist nach wie vor entschlossen, sich für ein hohes Maß an Schutz von Opfern im Kontext der Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie einzusetzen. Ziel der Kommission ist es, sicherzustellen, dass Opfer – auch im grenzüberschreitenden Kontext – so schnell wie möglich entschädigt werden und keinen unverhältnismäßigen Verfahrensvorschriften unterliegen, durch die ihr Zugang zu Entschädigungen behindert werden könnte. Die Wirksamkeit einer Entschädigung hängt weitgehend davon ab, dass sie zeitnah erfolgt. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Europäische Parlament wiederholt Bedenken hinsichtlich der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verjährungsfristen – d. h. den Zeitraum, in dem Geschädigte einen Anspruch geltend machen können – geäußert hat. Die Kommission wird den Sachverhalt sorgfältig prüfen und mögliche Abhilfemaßnahmen untersuchen, um den Schutz von Opfern weiter zu verbessern, falls sich ein Tätigwerden auf Unionsebene als gerechtfertigt erweisen sollte.
Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. Februar 2019 angenommenen Abänderungen (ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 586).
Gemeinsame Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ *
631k
253k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung von Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ (COM(2021)0087 – C9-0166/2021 – 2021/0048(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0087),
– gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C9-0166/2021),
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9‑0246/2021),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen der Union zu leisten, wurde mit der Verordnung [XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates10 (im Folgenden „Verordnung über „Horizont Europa“) der politische und rechtliche Rahmen für private und/oder öffentliche europäische Partnerschaften festgelegt. Europäische Partnerschaften sind ein wesentliches Element des politischen Ansatzes von „Horizont Europa““. Sie werden eingerichtet, um die von „Horizont Europa“ angestrebten Prioritäten der EU zu verwirklichen und eine konkrete Wirkung für die Union und ihre Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten; dies kann im Rahmen einer Partnerschaft wirksamer erreicht werden als von der Union allein, und zwar durch eine strategische Vision, die von den Partnern geteilt wird und zu der sie sich verpflichten.
(1) Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen der Union zu leisten, wurde mit der Verordnung [XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates10 (im Folgenden „Verordnung über „Horizont Europa“) der politische und rechtliche Rahmen für private und/oder öffentliche europäische Partnerschaften festgelegt. Europäische Partnerschaften sind ein wesentliches Element des politischen Ansatzes von „Horizont Europa““. Sie werden eingerichtet, um die im Rahmen von „Horizont Europa“ angestrebten Verpflichtungen und Prioritäten der EU zu verwirklichen und eine konkrete Wirkung für die Union und ihre Bürgerinnen und Bürger sowie für die Umwelt zu gewährleisten; dies kann im Rahmen einer Partnerschaft wirksamer erreicht werden als von der Union allein, und zwar durch eine strategische Vision, die von den Partnern geteilt wird und zu der sie sich verpflichten.
__________________
__________________
10 ABl. [….].
10 ABl. [….].
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Insbesondere europäische Partnerschaften im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ unter „Horizont Europa“ spielen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der strategischen Ziele, wie der Beschleunigung der Übergänge zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und einem grünen und digitalen Europa, und sollten zur Erholung von der bislang beispiellosen COVID-19-Krise beitragen. Europäische Partnerschaften befassen sich mit komplexen grenzübergreifenden Herausforderungen, die einen integrierten Ansatz erfordern. Sie ermöglichen es, gegen das in den Folgenabschätzungen zu dieser Verordnung beschriebene Transformations-, System- und Marktversagen anzugehen, indem ein breites Spektrum von Akteuren in allen Wertschöpfungsketten und Ökosystemen zusammengebracht wird, um auf eine gemeinsame Vision hinzuarbeiten und diese in konkrete Fahrpläne und die koordinierte Umsetzung von Maßnahmen zu übertragen. Darüber hinaus ermöglichen sie es, Anstrengungen und Ressourcen auf gemeinsame Prioritäten auszurichten, um die komplexen Herausforderungen zu bewältigen.
(2) Insbesondere europäische Partnerschaften im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ unter „Horizont Europa“ spielen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der strategischen Ziele, wie der Beschleunigung der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen (VN) für nachhaltige Entwicklung (Nachhaltigkeitsziele), der Verpflichtungen der Union im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen1a (Übereinkommen von Paris) und des Übergangs zu einem grünen und digitalen Europa, und sollten zu einer in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht stabilen Erholung von der bislang beispiellosen COVID-19-Krise beitragen und dabei die industrielle Führungsrolle Europas stärken. Europäische Partnerschaften befassen sich mit komplexen grenzübergreifenden Herausforderungen, die einen integrierten Ansatz erfordern. Sie ermöglichen es, gegen das in den Folgenabschätzungen zu dieser Verordnung beschriebene Transformations-, System- und Marktversagen anzugehen, indem ein breites Spektrum von Akteuren in allen Wertschöpfungsketten und Ökosystemen zusammengebracht wird, um auf eine gemeinsame Vision hinzuarbeiten und diese in konkrete Fahrpläne und die koordinierte Umsetzung von Maßnahmen zu übertragen. Darüber hinaus ermöglichen sie es, Anstrengungen und Ressourcen auf gemeinsame Prioritäten auszurichten, um die komplexen Herausforderungen zum Wohle der Gesellschaft zu bewältigen.
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1a ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a) Um wissenschaftliche Spitzenleistungen zu gewährleisten, sollten im Einklang mit Artikel 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) die Freiheit der Forschung sichergestellt und höchste Standards wissenschaftlicher Integrität gefördert werden.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 b (neu)
(2b) Es ist wichtig, dass alle europäischen Partnerschaften die ethischen Verfahren und die grundlegenden ethischen Prinzipien achten und zugleich die ethischen Standards einhalten, die in den verschiedenen sektorspezifischen oder institutionellen Ethikkodizes auf nationaler Ebene niedergelegt sind. Ihre Forschungstätigkeiten sollten stets den Grundsätzen entsprechen, die in Artikel 19 der Verordnung über Horizont Europa und in der Erklärung der Kommission zu Ethik und Stammzellenforschung in Bezug auf diesen Artikel festgelegt sind.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Um Prioritäten umzusetzen und Wirkung zu erzielen, sollten europäische Partnerschaften durch umfassende Beteiligung einschlägiger Interessenträger in ganz Europa entwickelt werden, darunter Industrie, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen, die auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene im öffentlichen Auftrag tätig sind, sowie zivilgesellschaftliche Organisationen wie Stiftungen, die Forschung und Innovation fördern und/oder durchführen. Ebenso sollten sie zu den Maßnahmen gehören, mit denen die Zusammenarbeit zwischen den privaten und/oder öffentlichen Partnern auf internationaler Ebene gestärkt wird, unter anderem durch die Bündelung von Forschungs- und Innovationsprogrammen und grenzübergreifenden Investitionen in Forschung und Innovation, von denen sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Unternehmen profitieren, wobei jedoch der Schutz der Unionsinteressen in strategischen Bereichen sichergestellt werden muss.
(3) Um Prioritäten umzusetzen und Wirkung zu erzielen, sollten europäische Partnerschaften durch umfassende Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger in ganz Europa entwickelt werden, darunter Industrie, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-up-Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen, die auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene im öffentlichen Auftrag tätig sind, sowie zivilgesellschaftliche Organisationen, einschließlich nichtstaatliche Organisationen (NGOs), und Stiftungen, die Forschung und Innovation fördern und/oder durchführen. Ebenso sollten sie zu den Maßnahmen gehören, mit denen die Zusammenarbeit zwischen den privaten und/oder öffentlichen Partnern auf internationaler Ebene gestärkt wird, unter anderem durch die Bündelung von Forschungs- und Innovationsprogrammen und grenzübergreifenden Investitionen in Forschung und Innovation, von denen sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Unternehmen profitieren, wobei jedoch die Entwicklung der strategischen Autonomie der Union sowie einer offenen Wirtschaft sichergestellt werden muss.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Mit der Verordnung (EU) 2020/85211 wird der allgemeine Rahmen geschaffen, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne der Definition nachhaltiger Investitionen als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Sie schafft eine gemeinsame Bezugsgröße, auf die sich Investoren, Banken, Industrie und Forscher stützen können, wenn sie in Projekte und Wirtschaftstätigkeiten investieren, die erhebliche positive Auswirkungen auf Klima und Umwelt haben und durch die erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Sie ist die Bezugsgröße für grüne Investitionen in der Union.
(6) Mit der Verordnung (EU) 2020/85211 wird der allgemeine Rahmen geschaffen, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne der Definition nachhaltiger Investitionen als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Sie schafft eine gemeinsame Bezugsgröße, auf die sich Investoren, Banken, Industrie und Forscher stützen können, wenn sie in zu ihrem Anwendungsbereich gehörende Projekte und Tätigkeiten investieren, die erhebliche positive Auswirkungen auf Klima und Umwelt haben und durch die erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Sie ist die Bezugsgröße für grüne Investitionen in der Union.
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11 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
11 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Gegebenenfalls sollten im Rahmen der Partnerschaften technische Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 als Instrumente zur Verbesserung der Projektreife und des Zugangs zu grüner Finanzierung geprüft werden, das für die Markteinführung und den breiteren Einsatz der innovativen Technologien und Lösungen, die die Partnerschaften hervorbringen werden, von entscheidender Bedeutung ist. Wissenschaftliche Erkenntnisse stehen im Mittelpunkt der technischen Bewertungskriterien. Forschung und Innovation, die im Rahmen von Partnerschaften verfolgt werden, sollten Wirtschaftsteilnehmer wesentlich dabei unterstützen, die in der Verordnung festgelegten Standards und Schwellenwerte zu erreichen oder darüber hinauszugehen, und die technischen Bewertungskriterien auf dem neuesten Stand zu halten und mit den Zielen des europäischen Grünen Deals in Einklang zu bringen.
(7) Gegebenenfalls sollten im Rahmen der Partnerschaften technische Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern die Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, als Instrumente zur Verbesserung der Projektreife und des Zugangs zu grüner Finanzierung geprüft werden, das für die Markteinführung und den breiteren Einsatz der innovativen Technologien und Lösungen, die die Partnerschaften hervorbringen werden, von entscheidender Bedeutung ist. Wissenschaftliche Erkenntnisse stehen im Mittelpunkt der technischen Bewertungskriterien. Forschung und Innovation, die im Rahmen von Partnerschaften verfolgt werden, sollten Wirtschaftsteilnehmer wesentlich dabei unterstützen, die in der Verordnung festgelegten Standards und Schwellenwerte zu erreichen oder darüber hinauszugehen, und die technischen Bewertungskriterien auf dem neuesten Stand zu halten und mit den Zielen des europäischen Grünen Deals in Einklang zu bringen.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen sollten über „Horizont Europa“ finanziert werden. Um größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die gemeinsamen Unternehmen enge Synergien mit anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union entwickeln, insbesondere mit solchen, die die Einführung innovativer Lösungen, Bildung und regionale Entwicklung unterstützen, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken und Ungleichgewichte abzubauen.
(10) Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen sollten über „Horizont Europa“ finanziert werden. Um größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die gemeinsamen Unternehmen enge Synergien mit anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union entwickeln, insbesondere mit solchen, die die Einführung innovativer nachhaltiger Lösungen, Bildung und regionale Entwicklung unterstützen, um globale Herausforderungen zu bewältigen und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken, Ungleichgewichte abzubauen und die Umweltauswirkungen zu verringern.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Der neue politische Ansatz für europäische Partnerschaften und insbesondere institutionelle europäische Partnerschaften erfordert einen neuartigen Weg der Schaffung des rechtlichen Rahmens für ihre Tätigkeit. Die Gründung gemeinsamer Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV für die Zwecke von Horizont 2020 hat sich zwar in Bezug auf die Umsetzung als wirksam erwiesen, muss jedoch intensiviert werden. Daher zielt diese Verordnung darauf ab, die Kohärenz, Effizienz, Wirksamkeit und Wirkungsorientierung der Durchführung zu erhöhen, indem die Bestimmungen von „Horizont Europa“ und die Erfahrungen aus der Programmdurchführung im Rahmen von Horizont 2020 auf harmonisierte Weise in gemeinsame Bestimmungen für die gemeinsamen Unternehmen überführt werden. Ferner soll die Verordnung die Einrichtung von Zusammenarbeit und Synergien zwischen europäischen Partnerschaften erleichtern und so deren Vernetzung auf organisatorischer Ebene in vollem Umfang nutzen. Gemeinsame Unternehmen sollten Möglichkeiten nutzen, Vertreter anderer europäischer Partnerschaften in die Diskussionen während der Ausarbeitung ihrer Arbeitsprogramme einzubeziehen, Bereiche ermitteln, in denen die Herausforderungen mit ergänzenden oder gemeinsamen Tätigkeiten wirksamer und effizienter angegangen werden könnten, Überschneidungen vermeiden, den Zeitplan für ihre Tätigkeiten aufeinander abstimmen und den Zugang zu Ergebnissen und anderen einschlägigen Mitteln für den Wissensaustausch sicherstellen.
(11) Der neue politische Ansatz für europäische Partnerschaften und insbesondere institutionelle europäische Partnerschaften erfordert einen neuartigen Weg der Schaffung des rechtlichen Rahmens für ihre Tätigkeit. Die Gründung gemeinsamer Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV für die Zwecke von Horizont 2020 hat sich zwar in Bezug auf die Umsetzung als wirksam erwiesen, muss jedoch intensiviert werden. Daher zielt diese Verordnung darauf ab, die Kohärenz, Effizienz, Wirksamkeit, Wirkungsorientierung und den gesellschaftlichen Mehrwert der Durchführung zu erhöhen, indem die Bestimmungen von „Horizont Europa“ und die Erfahrungen aus der Programmdurchführung im Rahmen von Horizont 2020 auf harmonisierte Weise in gemeinsame Bestimmungen für die gemeinsamen Unternehmen überführt werden. Ferner soll die Verordnung die Einrichtung von Zusammenarbeit und Synergien zwischen europäischen Partnerschaften erleichtern und so deren Vernetzung auf organisatorischer Ebene in vollem Umfang nutzen. Gemeinsame Unternehmen sollten Möglichkeiten nutzen, Vertreter anderer europäischer Partnerschaften in die Diskussionen während der Ausarbeitung ihrer Arbeitsprogramme einzubeziehen, Bereiche ermitteln, in denen die Herausforderungen mit ergänzenden oder gemeinsamen Tätigkeiten wirksamer und effizienter angegangen werden könnten, Überschneidungen vermeiden, den Zeitplan für ihre Tätigkeiten aufeinander abstimmen und den Zugang zu Ergebnissen und anderen einschlägigen Mitteln für den Wissensaustausch sicherstellen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Nach der Ermittlung von Synergien untereinander sollten gemeinsame Unternehmen auf die Festlegung von Haushaltsanteilen abzielen, die für ergänzende oder gemeinsame Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen verwendet werden sollten. Darüber hinaus zielt diese Verordnung darauf ab, durch eine intensivere operative Zusammenarbeit und durch die Auslotung von Größenvorteilen, einschließlich der Einrichtung eines gemeinsamen Backoffice, das den gemeinsamen Unternehmen horizontale Unterstützungsfunktionen bieten sollte, Effizienzsteigerungen und eine Harmonisierung der Vorschriften zu erreichen. Durch das gemeinsame Backoffice sollte leichter eine größere Wirkung und Harmonisierung in Bezug auf gemeinsame Punkte erzielt werden können, wobei ein gewisses Maß an Flexibilität beibehalten werden sollte, um den besonderen Bedürfnissen der einzelnen gemeinsamen Unternehmen gerecht zu werden. Die Struktur sollte auf der Grundlage von Dienstleistungsvereinbarungen festgelegt werden, die von den gemeinsamen Unternehmen gemeinsam geschlossen werden. Die gemeinsamen Back-Office-Funktionen sollten Koordinierungs- und administrative Unterstützungsfunktionen in Bereichen abdecken, in denen sich die Überprüfung als effizient und kosteneffizient erwiesen hat, und die Einhaltung der Rechenschaftspflicht jedes einzelnen Anweisungsbefugten berücksichtigen. Die rechtliche Struktur sollte so konzipiert sein, dass sie den gemeinsamen Bedürfnissen der gemeinsamen Unternehmen am besten gerecht wird, ihre enge Zusammenarbeit gewährleistet und alle möglichen Synergien zwischen den europäischen Partnerschaften und folglich zwischen den verschiedenen Teilen des Programms „Horizont Europa“ sowie zwischen den anderen von den gemeinsamen Unternehmen verwalteten Programmen auslotet.
(12) Nach der Ermittlung von Synergien untereinander sollten gemeinsame Unternehmen auf die Festlegung von Haushaltsanteilen abzielen, die für ergänzende oder gemeinsame Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen verwendet werden sollten. Darüber hinaus zielt diese Verordnung darauf ab, durch eine intensivere operative Zusammenarbeit und durch die Auslotung von Größenvorteilen, einschließlich gegebenenfalls der Möglichkeit der Einrichtung gemeinsamer Back-Office-Funktionen, die den gemeinsamen Unternehmen horizontale Unterstützung bieten sollten, Effizienzsteigerungen und eine Harmonisierung der Vorschriften zu erreichen. Die Ausweitung der Aufgaben, die die gemeinsamen Unternehmen gemeinsam wahrnehmen, macht es leichter, eine größere Wirkung und Harmonisierung in Bezug auf gemeinsame Punkte zu erzielen, wobei ein gewisses Maß an Flexibilität beibehalten werden sollte, um den besonderen Bedürfnissen der einzelnen gemeinsamen Unternehmen gerecht zu werden. Die gemeinsamen Back-Office-Funktionen können Koordinierungs- und administrative Unterstützungsfunktionen in Bereichen abdecken, in denen sich die Überprüfung als effizient und kosteneffizient erwiesen hat, und die Einhaltung der Rechenschaftspflicht jedes einzelnen Anweisungsbefugten berücksichtigen. Die gemeinsamen Unternehmen sollten in der Lage sein, gemeinsam Dienstleistungsvereinbarungen zu schließen, um ihre enge Zusammenarbeit zu gewährleisten und alle möglichen Synergien zwischen den europäischen Partnerschaften und folglich zwischen den verschiedenen Teilen des Programms „Horizont Europa“ sowie zwischen den anderen von den gemeinsamen Unternehmen verwalteten Programmen auszuloten.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a) Die gemeinsamen Unternehmen sollten ihr Wissen vertiefen und einen ganzheitlicheren und systemischen Ansatz für die Steuerung der Tätigkeiten in ihren Forschungsbereichen verfolgen. Komplementarität und Synergien mit den Arbeitsprogrammen für die Verbundforschung und mit dem Europäischen Forschungsrat würden die von unten nach oben inspirierte Innovationspipeline fördern. Sie würden Forschungsmöglichkeiten in Gebieten schaffen, die zur Zeit noch nicht im Blickpunkt stehen, und Anwendungen in anderen Bereichen, die der Pipeline vor- und nachgelagert sind, fördern.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Mit „Horizont Europa“ wird ein stärker strategisch ausgerichtetes, kohärenteres und wirkungsorientierteres Konzept für europäische Partnerschaften eingeführt, das auf den Erfahrungen aus der Zwischenbewertung zu Horizont 2020 aufbaut. Diese Verordnung ist im Einklang mit dem neuen Ziel eine wirksamere Nutzung institutioneller europäischer Partnerschaften ausgerichtet, insbesondere durch den Schwerpunkt auf klaren Zielen, Ergebnissen und Wirkungen, die bis 2030 erreicht werden können, und durch die Gewährleistung eines klaren Beitrags zu den entsprechenden politischen Prioritäten und Politiken der Union. Eine enge Zusammenarbeit und Synergien mit anderen einschlägigen Initiativen auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene, insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, sind entscheidend, damit eine größere Wirkung erzielt und die Annahme der Ergebnisse sichergestellt wird. Bei der Bewertung der Gesamtauswirkungen sollten umfassendere Investitionen, die über die Beiträge der Partner hinausgehen und von den gemeinsamen Unternehmen angestoßen werden, die zur Erreichung ihrer Ziele beitragen, berücksichtigt werden.
(14) Mit „Horizont Europa“ wird ein stärker strategisch ausgerichtetes, kohärenteres und wirkungsorientierteres Konzept für europäische Partnerschaften eingeführt, das auf den Erfahrungen aus der Zwischenbewertung zu Horizont 2020 aufbaut. Diese Verordnung ist im Einklang mit dem neuen Ziel eine wirksamere Nutzung institutioneller europäischer Partnerschaften ausgerichtet, insbesondere durch den Schwerpunkt auf klaren Zielen, Ergebnissen und Wirkungen, die bis 2030 erreicht werden können, und durch die Gewährleistung eines klaren Beitrags zu den entsprechenden politischen Prioritäten und Politiken der Union. Eine enge Zusammenarbeit und Synergien mit anderen einschlägigen Initiativen auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene, insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, sind entscheidend, damit eine größere wissenschaftliche, sozioökonomische und ökologische Wirkung erzielt und die Annahme der Ergebnisse sichergestellt wird. Die Kommission sollte klare, einfache und konkrete Leitlinien entwickeln, um verschiedene Arten von Synergien, wie den Transfer von Ressourcen, alternative Finanzierung, kumulierte Finanzierung und integrierte Finanzierung, zu ermöglichen. Für die Mitgliedstaaten und die Regionen ist es besonders wichtig, dass ihre Strategien für intelligente Spezialisierung und ihre operationellen Programme so weit wie möglich auf die Arbeitsprogramme des gemeinsamen Unternehmen abgestimmt werden, um den 5%-Mechanismus für die mögliche Übertragung von Mitteln aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds auf die gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ und unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates1a (Dachverordnung) festgelegten Bedingungen zu ermöglichen. Synergien und Komplementaritäten mit den europäischen Finanzinstitutionen wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Europäischen Investitionsbank sowie zwischen gemeinsamen Unternehmen selbst und mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union und einschlägigen Industrieallianzen mit gemeinnützigen Stiftungen und Trusts sollten ebenfalls ausgelotet werden. Bei der Bewertung der Gesamtauswirkungen sollten umfassendere Investitionen, die über die Beiträge der Partner hinausgehen und von den gemeinsamen Unternehmen angestoßen werden, die zur Erreichung ihrer Ziele beitragen, berücksichtigt werden, um die beschleunigte Markteinführung innovativer Lösungen zu erleichtern.
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1aVerordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Diese Verordnung beruht auf den Grundsätzen und Kriterien der Verordnung über „Horizont Europa“, unter anderem Offenheit und Transparenz, einem starken Mobilisierungseffekt und langfristiger Verpflichtungen aller Beteiligten. Eines der Ziele dieser Verordnung besteht darin, die Offenheit der Initiativen gegenüber einem breiten Spektrum von Einrichtungen, einschließlich Neueinsteigern, zu gewährleisten. Die Partnerschaften sollten allen Einrichtungen offenstehen, die willens und in der Lage sind, auf das gemeinsame Ziel hinzuarbeiten, eine breite und aktive Beteiligung der Interessenträger an ihren Tätigkeiten, ihrer Mitgliedschaft und ihrer Governance fördern und sicherstellen, dass die Ergebnisse allen Europäerinnen und Europäern zugutekommen, insbesondere durch die umfassende Verbreitung von Ergebnissen und vorausgehende Maßnahmen in der gesamten Union.
(15) Diese Verordnung beruht auf den Grundsätzen und Kriterien der Verordnung über „Horizont Europa“, unter anderem Offenheit und Transparenz, einem starken Mobilisierungseffekt und langfristiger Verpflichtungen aller Beteiligten. Eines der Ziele dieser Verordnung besteht darin, die Offenheit der Initiativen gegenüber einem breiten Spektrum von Einrichtungen, einschließlich Neueinsteigern, zu gewährleisten. Die Partnerschaften sollten allen Einrichtungen offenstehen, die willens und in der Lage sind, auf das gemeinsame Ziel hinzuarbeiten, eine breite und aktive Beteiligung der Interessenträger an ihren Tätigkeiten, ihrer Mitgliedschaft und ihrer Governance fördern und sicherstellen, dass die Ergebnisse allen Europäerinnen und Europäern zugutekommen und zugleich zur weltweiten nachhaltigen Entwicklung beitragen, insbesondere durch die möglichst weitreichende umfassende Verbreitung von Ergebnissen und vorausgehende Maßnahmen in der gesamten Union.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu)
(17a) Ein Anteil der im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021–2027 (MFR) für Horizont Europa aus NextGenerationEU bereitgestellten 5,4 Mrd. EUR kann dazu beitragen, die Mittel für die gemeinsamen Unternehmen aufzustocken. Dieser Beitrag kann auch durch Aufhebungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates1a (Haushaltsordnung) ergänzt und angepasst werden, um Beiträge assoziierter Länder widerzuspiegeln. Die zusätzlichen Beiträge der Union gemäß Artikel 13 der Verordnung über „Horizont Europa“, Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/20931b (MFR-Verordnung) und Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden innerhalb der Cluster von Säule 2 des Programms „Horizont Europa“ gerecht verteilt, wobei die Forschungsprioritäten der Union sowie ihre politischen Ziele berücksichtigt werden. Für jeden zusätzlichen Beitrag der Union sollten entsprechende Beiträge anderer Mitglieder als der Union geleistet werden.
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1aVerordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
1bVerordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Im Einklang mit den in der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Zielen besteht eine der Voraussetzungen für die Schaffung institutioneller Partnerschaften darin, die Beiträge der Partner während der gesamten Laufzeit der Initiativen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollten private Partner einen wesentlichen Teil ihrer Beiträge zu den Betriebskosten des gemeinsamen Unternehmens in Form von Sachleistungen erbringen. Gemeinsame Unternehmen sollten Maßnahmen ergreifen können, um diese Beiträge über ihre Arbeitsprogramme zu erleichtern, insbesondere durch eine Senkung der Finanzierungssätze. Diese Maßnahmen sollten auf den spezifischen Bedürfnissen eines gemeinsamen Unternehmens und den zugrunde liegenden Tätigkeiten beruhen. In begründeten Fällen sollte es möglich sein, zusätzliche Bedingungen einzuführen, die die Beteiligung eines Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens oder seiner konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger erfordern und auf Tätigkeiten ausgerichtet sind, bei denen die industriellen Partner des gemeinsamen Unternehmens eine Schlüsselrolle spielen, wie großmaßstäbliche Demonstrationen und Vorzeigeprojekte, und über niedrigere Finanzierungssätze einen größeren Beitrag leisten können. Das Ausmaß der Beteiligung von Mitgliedern sollte vom Exekutivdirektor überwacht werden, damit der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen ergreifen kann, sodass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Engagement der Partner und Offenheit gewährleistet ist. In hinreichend begründeten Fällen können Investitionsausgaben etwa für großmaßstäbliche Demonstrations- oder Vorzeigeprojekte im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen als förderfähige Kosten betrachtet werden.
(18) Im Einklang mit den in der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Zielen besteht eine der Voraussetzungen für die Schaffung institutioneller Partnerschaften darin, die Beiträge der Partner während der gesamten Laufzeit der Initiativen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollten private Partner einen wesentlichen Teil ihrer Beiträge zu den Betriebskosten des gemeinsamen Unternehmens in Form von Sachleistungen erbringen. Gemeinsame Unternehmen sollten Maßnahmen ergreifen können, um diese Beiträge über ihre Arbeitsprogramme zu erleichtern. Diese Maßnahmen sollten auf den spezifischen Bedürfnissen eines gemeinsamen Unternehmens und den zugrunde liegenden Tätigkeiten beruhen. In begründeten Fällen sollte es möglich sein, zusätzliche Bedingungen einzuführen, die die Beteiligung eines Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens oder seiner konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger erfordern und auf Tätigkeiten ausgerichtet sind, bei denen die industriellen Partner des gemeinsamen Unternehmens eine Schlüsselrolle spielen, oder ein integriertes Systemprogramm zu verwirklichen. Das Ausmaß der Beteiligung von Mitgliedern sollte vom Exekutivdirektor überwacht werden, damit der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen ergreifen kann, sodass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Engagement der Partner und Offenheit gewährleistet ist. In hinreichend begründeten Fällen können Investitionsausgaben etwa für großmaßstäbliche Demonstrations- oder Vorzeigeprojekte im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen als förderfähige Kosten betrachtet werden.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) Gemäß dem Grundsatz der gerechten Aufteilung der Beiträge unter den Mitgliedern der gemeinsamen Unternehmen sollten die finanziellen Beiträge zu den Verwaltungskosten der gemeinsamen Unternehmen zu gleichen Teilen auf die Union und die anderen Mitglieder als die Union aufgeteilt werden. Abweichungen von diesem Grundsatz sollte nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn die Größe oder die Mitgliederstruktur eines anderen Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens als die Union dazu führen würde, in Betracht gezogen werden, dass die Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so hoch sind, dass sie den Anreiz ernsthaft gefährden würden, ein konstituierender oder verbundener Rechtsträger des Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens zu werden oder zu bleiben. In solchen Fällen sollte der Mindestprozentanteil des jährlichen finanziellen Beitrags zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens von anderen Mitgliedern als die Union 20 % der jährlichen Verwaltungskosten insgesamt betragen, und die Beiträge von KMU sollten deutlich niedriger sein als die Beiträge größerer konstituierender oder verbundener Rechtsträger. Sobald eine kritische Mitgliederzahl erreicht ist, die einen Beitrag von mehr als 20 % der gesamten jährlichen Verwaltungskosten ermöglicht, sollten die jährlichen Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger beibehalten oder erhöht werden, um den Anteil der anderen Mitglieder als die Union am Gesamtbeitrag zu den jährlichen Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens schrittweise zu erhöhen. Die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union sollten darauf hinarbeiten, die Zahl der konstituierenden oder verbundenen Rechtsträger zu erhöhen, um den Beitrag auf 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens während dessen gesamter Laufzeit anzuheben.
(19) Der Anteil der Verwaltungskosten am Gesamtbudget sollte bei allen gemeinsamen Unternehmen ähnlich hoch sein und 5 % ihres Haushalts nicht überschreiten. Ferner sollten gemäß dem Grundsatz der gerechten Aufteilung der Beiträge unter den Mitgliedern der gemeinsamen Unternehmen die finanziellen Beiträge zu den Verwaltungskosten der gemeinsamen Unternehmen zu gleichen Teilen auf die Union und die anderen Mitglieder als die Union aufgeteilt werden. Die anderen Mitglieder als die Union sollten sich untereinander auf eine gerechte Aufteilung ihres Anteils an den Verwaltungskosten ihrer gemeinsamen Unternehmen einigen. Abweichungen von diesem Grundsatz sollten nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn die Größe oder die Mitgliederstruktur eines anderen Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens als die Union dazu führen würde, in Betracht gezogen werden, dass die Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger, insbesondere für KMU, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, so hoch sind, dass sie den Anreiz ernsthaft gefährden würden, ein konstituierender oder verbundener Rechtsträger des Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens zu werden oder zu bleiben. In solchen Fällen sollte der Mindestprozentanteil des jährlichen finanziellen Beitrags zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens von anderen Mitgliedern als die Union 20 % der jährlichen Verwaltungskosten insgesamt betragen, und die Beiträge von KMU, Forschungseinrichtungen und Hochschulen sollten deutlich niedriger sein als die Beiträge größerer konstituierender oder verbundener Rechtsträger. Sobald eine kritische Mitgliederzahl erreicht ist, die einen Beitrag von mehr als 20 % der gesamten jährlichen Verwaltungskosten ermöglicht, sollten die jährlichen Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger beibehalten oder erhöht werden, um den Anteil der anderen Mitglieder als die Union am Gesamtbeitrag zu den jährlichen Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens schrittweise zu erhöhen. Die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union sollten darauf hinarbeiten, die Zahl der konstituierenden oder verbundenen Rechtsträger zu erhöhen, um den Beitrag auf 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens während dessen gesamter Laufzeit anzuheben.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) Nach der Verordnung über „Horizont Europa“ sind die Partner verpflichtet, ihre langfristige Verpflichtung nachzuweisen, einschließlich des Nachweises über einen Mindestanteil öffentlicher und/oder privater Investitionen. Daher ist es notwendig, dass die Union in der vorliegenden Verordnung Gründungsmitglieder mit Sitz in Mitgliedstaaten, mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziierten Ländern oder internationale Organisationen benennt. Erforderlichenfalls sollte es jedoch möglich sein, die Mitgliederbasis gemeinsamer Unternehmen zu erweitern, nachdem diese mit im Rahmen offener und transparenter Verfahren ausgewählten assoziierten Mitgliedern gegründet wurden, wobei insbesondere den neuen technologischen Entwicklungen oder der Assoziierung weiterer Länder mit dem Programm „Horizont Europa“ Rechnung zu tragen ist. Rechtsträger, die die Ziele der gemeinsamen Unternehmen in ihren jeweiligen Forschungsbereichen unterstützen möchten, ohne Mitglied zu werden, sollten ebenfalls die Möglichkeit erhalten, beitragende Partner dieser gemeinsamen Unternehmen zu werden.
(20) Nach der Verordnung über „Horizont Europa“ sind die Partner verpflichtet, ihre langfristige Verpflichtung nachzuweisen, einschließlich des Nachweises über einen Mindestanteil öffentlicher und/oder privater Investitionen. Daher ist es notwendig, dass die Union in der vorliegenden Verordnung Gründungsmitglieder mit Sitz in Mitgliedstaaten, mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziierten Ländern oder internationale Organisationen benennt. Erforderlichenfalls sollte es jedoch möglich sein, die Mitgliederbasis gemeinsamer Unternehmen zu erweitern, nachdem diese mit im Rahmen regelmäßiger, offener, gerechter und transparenter Aufforderungen zur Interessenbekundung und anschließender Auswahlverfahren ausgewählten assoziierten Mitgliedern gegründet wurden, wobei der Einschätzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums sowie den neuen technologischen Entwicklungen und innovativen Ansätzen oder der Assoziierung weiterer Länder mit dem Programm „Horizont Europa“ Rechnung zu tragen ist. Rechtsträger, die die Ziele der gemeinsamen Unternehmen in ihren jeweiligen Forschungsbereichen unterstützen möchten, ohne Mitglied zu werden, sollten ebenfalls die Möglichkeit erhalten, beitragende Partner dieser gemeinsamen Unternehmen zu werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Für die beteiligten Mitglieder gewährleistet die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens eine für beide Seiten vorteilhafte öffentlich-private Partnerschaft, unter anderem durch mehr Gewissheit in Bezug auf umfangreichere Mittelzuweisungen für die betreffenden Wirtschaftszweige über einen Zeitraum von sieben Jahren. Als Gründungsmitglied oder assoziiertes Mitglied oder als deren konstituierender oder verbundener Rechtsträger, bietet sich die Möglichkeit, entweder direkt oder über die Branchenvertreter Einfluss auf den Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens zu nehmen. Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungsgremium des gemeinsamen Unternehmens, das die langfristige strategische Ausrichtung der Partnerschaft sowie ihre jährlichen Prioritäten beschließt. Gründungsmitglieder und assoziierte Mitglieder, die gegebenenfalls ihre konstituierenden Rechtsträger vertreten, sollten daher durch die Annahme und mögliche Änderung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda sowie die Annahme des Jahresarbeitsprogramms, einschließlich des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, des für die einzelnen Bereiche der Aufforderung geltenden Finanzierungssatzes und der entsprechenden Regeln für die Einreichung, Bewertung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung, zur Festlegung des Programms und der Prioritäten des gemeinsamen Unternehmens beitragen können.
(21) Für die beteiligten Mitglieder gewährleistet die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens eine für beide Seiten vorteilhafte öffentlich-private Partnerschaft, unter anderem durch mehr Gewissheit in Bezug auf umfangreichere Mittelzuweisungen für die betreffenden Wirtschaftszweige über einen Zeitraum von sieben Jahren und durch Bereitstellung politischer Orientierungshilfen und verbesserter Planungs- und Investitionssicherheit. Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungsgremium des gemeinsamen Unternehmens, das die langfristige strategische Ausrichtung der Partnerschaft sowie ihre jährlichen Prioritäten beschließt, und zwar auf der Grundlage der Beiträge der Partner, einschließlich der Privatwirtschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft sowie der Vertreter der Mitgliedsstaaten und gemeinnütziger Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens tätig sind. Gründungsmitglieder und assoziierte Mitglieder, die gegebenenfalls ihre konstituierenden Rechtsträger vertreten, sowie alle anderen einschlägigen Interessenträger sollten daher durch die Annahme und mögliche Überarbeitung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda sowie die Annahme des Jahresarbeitsprogramms, einschließlich des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, des für die einzelnen Bereiche der Aufforderung geltenden Finanzierungssatzes und der entsprechenden Regeln für die Einreichung, Bewertung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung, zur Festlegung des Programms und der Prioritäten des gemeinsamen Unternehmens beitragen können.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22
(22) Es ist angezeigt, dass sich die anderen Mitglieder als die Union mittels einer Verpflichtungserklärung zur Durchführung dieser Verordnung verpflichten. Diese Verpflichtungserklärungen sollten während der gesamten Laufzeit der Initiative rechtsgültig sein und von dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission genau überwacht werden. Gemeinsame Unternehmen sollten ein rechtliches und organisatorisches Umfeld schaffen, das es den Mitgliedern ermöglicht, ihren Verpflichtungen nachzukommen und gleichzeitig für eine kontinuierliche Offenheit der Initiative und für Transparenz während ihrer Durchführung, insbesondere bei der Prioritätensetzung und für die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zu sorgen.
(22) Die gemeinsamen Unternehmen sollten in der Lage sein, in flexibler und unkomplizierter Weise zu arbeiten, und über eine Reihe klarer Regeln verfügen, wodurch sich die Attraktivität für alle Beteiligten und insbesondere für die Industrie, KMU, Forschungsorganisationen und die teilnehmenden Staaten erhöht. Es ist angezeigt, dass sich die anderen Mitglieder als die Union mittels einer Verpflichtungserklärung zur Durchführung dieser Verordnung verpflichten. Diese Verpflichtungserklärungen sollten zeitnah auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht werden und während der gesamten Laufzeit der Initiative rechtsgültig sein und von dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission genau überwacht werden. Gemeinsame Unternehmen sollten ein rechtliches und organisatorisches Umfeld schaffen, das es den Mitgliedern ermöglicht, ihren Verpflichtungen nachzukommen und gleichzeitig für eine kontinuierliche Offenheit der Initiative, für Transparenz und die Einhaltung der Vorschriften über Interessenkonflikte während ihrer Durchführung zu sorgen, insbesondere bei der Prioritätensetzung und für die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die eine nach Geschlechtern ausgewogene und geographisch vielfältige Beteiligung fördern. Gemeinsame Unternehmen sollten gegebenenfalls Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegen, bei denen eine koordinierende Rolle für KMU-Teilnehmer gefördert wird.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23) Weitere Vereinfachungen sind ein Eckpfeiler des Rahmenprogramms „Horizont Europa“. In diesem Zusammenhang sollte es einen vereinfachten Berichterstattungsmechanismus für Partner geben, die nicht mehr über nicht förderfähige Kosten Bericht erstatten müssen. Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten sollten ausschließlich auf der Grundlage förderfähiger Kosten berücksichtigt werden. Dies ermöglicht die automatisierte Berechnung von Sachbeiträgen zu operativen Tätigkeiten mithilfe der IT-Instrumente von „Horizont Europa“, verringert den Verwaltungsaufwand für Partner und macht den Berichterstattungsmechanismus für Beiträge effizienter. Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten sollten von den gemeinsamen Unternehmen genau überwacht werden, und der Exekutivdirektor des Verwaltungsrats sollte regelmäßige Berichte erstellen, damit geprüft werden kann, ob die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben für Sachbeiträge zufriedenstellend sind. Der Verwaltungsrat sollte sowohl die Anstrengungen der Mitglieder, die zu operativen Tätigkeiten beitragen, als auch die erzielten Ergebnisse sowie andere Faktoren, wie den Grad der Beteiligung von KMU und die Attraktivität der Initiative für Neueinsteiger, bewerten. Erforderlichenfalls sollte er geeignete Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen ergreifen, wobei die Grundsätze der Offenheit und der Transparenz zu berücksichtigen sind.
(23) Weitere Vereinfachungen sind ein Eckpfeiler des Rahmenprogramms „Horizont Europa“. In diesem Zusammenhang sollte es einen vereinfachten Berichterstattungsmechanismus für Partner geben, die nicht mehr über nicht förderfähige Kosten Bericht erstatten müssen. Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten sollten ausschließlich auf der Grundlage förderfähiger Kosten berücksichtigt werden. Dies ermöglicht die automatisierte Berechnung von Sachbeiträgen zu operativen Tätigkeiten mithilfe der IT-Instrumente von „Horizont Europa“, verringert den Verwaltungsaufwand für Partner und macht den Berichterstattungsmechanismus für Beiträge effizienter. Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten sollten von den gemeinsamen Unternehmen genau überwacht werden, und der Exekutivdirektor des Verwaltungsrats sollte regelmäßige Berichte erstellen und zeitnah auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens veröffentlichen, damit geprüft werden kann, ob die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben für Sachbeiträge zufriedenstellend sind. Der Verwaltungsrat sollte sowohl die Anstrengungen der Mitglieder, die zu operativen Tätigkeiten beitragen, als auch die erzielten Ergebnisse sowie andere Faktoren, wie den Grad der Beteiligung von KMU, die Attraktivität der Initiative für Neueinsteiger und die geografische Vielfalt, bewerten. Erforderlichenfalls sollte er geeignete Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen ergreifen, wobei die Grundsätze der Offenheit und der Transparenz zu berücksichtigen sind.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) Die gemeinsamen Unternehmen sollten anderen Mitgliedern als die Union systematisch Gelegenheit und Anreiz bieten, ihre Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit denen des gemeinsamen Unternehmens zu kombinieren. Zusätzliche Tätigkeiten sollten durch das gemeinsame Unternehmen nicht finanziell unterstützt werden. Allerdings können diese als Sachleistungen der Mitglieder verbucht werden, wenn sie zu den Zielen des gemeinsamen Unternehmens beitragen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten stehen. Diese Verknüpfung kann durch die Übernahme von Ergebnissen aus indirekten Maßnahmen, die vom gemeinsamen Unternehmen oder seinen Vorgängerinitiativen finanziert werden, oder durch den Nachweis eines erheblichen Mehrwerts für die Union hergestellt werden. In dieser Verordnung sollten besondere Bestimmungen über den Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten für jedes gemeinsame Unternehmen festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um die gewünschte Ausrichtung und Wirkung zu erreichen. Die Verwaltungsräte der gemeinsamen Unternehmen sollten ferner entscheiden, ob für die Bewertung der Beiträge die Verwendung vereinfachter Verfahren wie Pauschalbeträge oder Kosten je Einheit erforderlich ist, um Vereinfachung, Kostenwirksamkeit und einen angemessenen Schutz vertraulicher Geschäftsdaten zu erreichen.
(24) Die gemeinsamen Unternehmen sollten anderen Mitgliedern als die Union systematisch Gelegenheit und Anreiz bieten, ihre Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit denen des gemeinsamen Unternehmens zu kombinieren. Zusätzliche Tätigkeiten sollten durch das gemeinsame Unternehmen nicht finanziell unterstützt werden. Allerdings können diese als Sachleistungen der Mitglieder verbucht werden, wenn sie zu den Zielen des gemeinsamen Unternehmens beitragen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten stehen. Diese Verknüpfung kann durch die Übernahme von Ergebnissen aus indirekten Maßnahmen, die vom gemeinsamen Unternehmen oder seinen Vorgängerinitiativen finanziert werden, oder durch den Nachweis eines erheblichen Mehrwerts für die Union hergestellt werden. In dieser Verordnung sollten besondere Bestimmungen für eine möglichst transparente Ermittlung des Umfangs der zusätzlichen Tätigkeiten für jedes gemeinsame Unternehmen festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um die gewünschte Ausrichtung und Wirkung zu erreichen. Die Verwaltungsräte der gemeinsamen Unternehmen sollten ferner entscheiden, ob für die Bewertung der Beiträge die Verwendung vereinfachter Verfahren wie Pauschalbeträge oder Kosten je Einheit erforderlich ist, um Vereinfachung, Kostenwirksamkeit und einen angemessenen Schutz vertraulicher Geschäftsdaten zu erreichen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 a (neu)
(24a) Um die Laufbahn junger Forscherinnen und Forscher zu unterstützen und Spitzenleistungen in Forschung und Innovation zu fördern, sollten die gemeinsame Unternehmen für Doktorandinnen und Doktoranden sowie bereits promovierte Studierende im Fachbereich des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens aktuelle Informationen und regelmäßige offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bereitstellen, wobei gegebenenfalls Komplementaritäten und Synergien mit den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen gefördert werden sollten.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Die Leitung gemeinsamer Unternehmen sollte sicherstellen, dass ihre Entscheidungsprozesse mit den sich rasch wandelnden sozioökonomischen und technologischen Rahmenbedingungen und globalen Herausforderungen Schritt halten können. Gemeinsame Unternehmen sollten das Fachwissen, die Beratung und die Unterstützung aller einschlägigen Interessenträger nutzen, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen und Synergien auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Daher sollten gemeinsame Unternehmen die Befugnis erhalten, Beratungsgremien einzusetzen, die sie fachlich beraten und alle sonstigen beratenden Aufgaben wahrnehmen, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Unternehmen erforderlich sind. Bei der Einrichtung der Beratungsgremien sollten gemeinsame Unternehmen für eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens sorgen, auch im Hinblick auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis. Bei der Beratung durch diese Gremien sollten sowohl die wissenschaftliche Perspektive als auch die nationaler und regionaler Behörden sowie anderer Interessenträger gemeinsamer Unternehmen berücksichtigt werden.
(25) Die Leitung gemeinsamer Unternehmen sollte sicherstellen, dass ihre Entscheidungsprozesse transparent sind und mit den sich rasch wandelnden sozioökonomischen, technologischen und ökologischen Herausforderungen weltweit Schritt halten können. Die Leitungsgremien gemeinsamer Unternehmen sollten zudem auf den Grundsatz eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und die geografische Vielfalt achten. Gemeinsame Unternehmen sollten das Fachwissen, die Beratung und die Unterstützung aller einschlägigen Interessenträger– darunter unter anderem Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen sowie Vertreter der Industrie und der KMU – nutzen, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen und Synergien auf Unionsebene und auf nationaler und regionaler Ebene zu gewährleisten. Daher sollten gemeinsame Unternehmen die Befugnis erhalten, Beratungsgremien einzusetzen, die sie fachlich beraten und alle sonstigen beratenden Aufgaben wahrnehmen, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Unternehmen erforderlich sind. Bei der Einrichtung der Beratungsgremien sollten gemeinsame Unternehmen für eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens sorgen. Bei der Beratung durch diese Gremien sollten sowohl die wissenschaftliche Perspektive als auch die nationaler und regionaler Behörden sowie anderer Interessenträger gemeinsamer Unternehmen und von Organisationen der Zivilgesellschaft berücksichtigt werden.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26) Gemeinsame Unternehmen sollten ein Beratungsgremium mit wissenschaftlicher Beratungsfunktion einrichten können. Dieses Gremium oder seine Mitglieder sollten imstande sein, unabhängige wissenschaftliche Beratung und Unterstützung für das jeweilige gemeinsame Unternehmen bereitzustellen. Die wissenschaftliche Beratung sollte sich insbesondere auf jährliche Arbeitspläne, zusätzliche Tätigkeiten sowie gegebenenfalls alle weiteren Aspekte der Aufgaben der gemeinsamen Unternehmen beziehen.
(26) Gemeinsame Unternehmen sollten ein Beratungsgremium mit wissenschaftlicher Beratungsfunktion einrichten. Dieses Gremium oder seine Mitglieder sollten unabhängig von den Mitgliedern anderer Verwaltungsgremien des gemeinsamen Unternehmens wissenschaftliche Beratung und Unterstützung für das jeweilige gemeinsame Unternehmen bereitstellen. Die wissenschaftliche Beratung sollte sich insbesondere auf die strategische Forschungs- und Innovationsagenda, jährliche Arbeitspläne, zusätzliche Tätigkeiten, sozioökonomische, ökologische und klimatische Auswirkungen, potenzielle neue Mitglieder sowie gegebenenfalls alle weiteren Aspekte der Aufgaben der gemeinsamen Unternehmen beziehen.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu)
(26a) Die Verwaltungsräte sollten dem wissenschaftlichen Beratungsgremium über Beschlüsse zu vom wissenschaftlichen Beratungsgremium vorgeschlagenen Empfehlungen und Stellungnahmen zeitnahe Informationen bereitstellen. Diese Beschlüsse sollten öffentlich zugänglich sein.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) Um sicherzustellen, dass die gemeinsamen Unternehmen die Standpunkte und Ansichten der Interessenträger aus der gesamten Wertschöpfungskette in ihren jeweiligen Bereichen kennen, sollten die gemeinsamen Unternehmen ihre jeweiligen beratenden Gruppen der Interessenträger einsetzen können, die entsprechend den Bedürfnissen jedes gemeinsamen Unternehmens zu horizontalen Fragen oder spezifischen Fragen konsultiert werden. Diese Gruppen sollten allen öffentlichen und privaten Interessenträgern, einschließlich organisierter Interessengruppen, und internationalen Interessengruppen aus Mitgliedstaaten, assoziierten und anderen Ländern offenstehen, die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind.
(28) Um sicherzustellen, dass die gemeinsamen Unternehmen die Standpunkte und Ansichten der Interessenträger aus der gesamten Wertschöpfungskette in ihren jeweiligen Bereichen kennen, sollten die gemeinsamen Unternehmen ihre jeweiligen beratenden Gruppen der Interessenträger einsetzen können, die entsprechend den Bedürfnissen jedes gemeinsamen Unternehmens zu horizontalen Fragen oder spezifischen Fragen konsultiert werden. Diese Gruppen sollten allen öffentlichen und privaten Interessenträgern, einschließlich organisierter Interessengruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Interessengruppen aus Mitgliedstaaten, assoziierten und anderen Ländern offenstehen, die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29
(29) Die gemeinsamen Unternehmen sollten ihre Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollten sie alle relevanten Informationen fristgerecht an ihre zuständigen Gremien weiterleiten und ihre Tätigkeiten der Öffentlichkeit bekannt machen, unter anderem auch Informations- und Verbreitungsmaßnahmen.
(29) Die gemeinsamen Unternehmen sollten ihre Geschäftstätigkeit in unkomplizierter, flexibler, offener, gerechter und transparenter Weise ausüben; daher sollten sie alle relevanten Informationen fristgerecht an ihre zuständigen Gremien weiterleiten und ihre Tätigkeiten der Öffentlichkeit bekannt machen, unter anderem auch Informations- und Verbreitungsmaßnahmen, sich an Sensibilisierungskampagnen beteiligen und Bildungs- und Verbreitungsmaßnahmen fördern, wobei Organisationen aus akademischen, wissenschaftlichen und wissensbasierten Netzen, Sozial- und Wirtschaftspartnern, Medien, Organisationen, die die Industrie und die KMU vertreten, sowie andere Akteure einbezogen werden. Alle gemeinsamen Unternehmen sollten gezielte Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ausreichend und rechtzeitig über die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen informiert wird, und sie sollten auf ihren jeweiligen Websites angemessene Informationen bereitstellen und im Einklang mit den Vertraulichkeitsvorschriften einschlägige Unterlagen wie jährliche Tätigkeiten, Fortschrittsberichte sowie die Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrats veröffentlichen. Sie sollten den Dialog mit der Gesellschaft verstärken, mehr Bewusstsein schaffen, eine aktive Beteiligung in allen Phasen der wissenschaftlichen Untersuchung fördern und so den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben, Lösungen mitzugestalten, zu Ideen beizutragen und konstruktive Haltungen gegenüber den Tätigkeiten und den Ergebnissen der gemeinsamen Unternehmen zu entwickeln, um somit das Vertrauen in technologische Lösungen für aktuelle und künftige Herausforderungen zu stärken.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Zudem sollten die gemeinsamen Unternehmen auf der Grundlage einer Struktur und von Regeln umgesetzt werden, die die Effizienz steigern und eine Vereinfachung gewährleisten. Im Hinblick darauf sollten die gemeinsamen Unternehmen eine speziell auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung im Einklang mit Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates2 festlegen.
(30) Die Leitungsstruktur und das eigens eingerichtete Programmbüro sind einzigartige Merkmale der gemeinsamen Unternehmen, die ein höheres Maß an vertrauensbasierten Tätigkeiten ermöglichen sollten.Zudem sollten die gemeinsamen Unternehmen auf der Grundlage einer Struktur und von Regeln umgesetzt werden, die ihre Wirkung und die Effizienz steigern und eine größtmögliche Vereinfachung der Verwaltung für die Begünstigten und eine Verringerung ihres Verwaltungsaufwands gewährleisten. Im Hinblick darauf sollten die gemeinsamen Unternehmen eine speziell auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung im Einklang mit Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates2 festlegen. Um die gemeinsamen Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben und zusätzlichen Tätigkeiten zu erfüllen, sollten eine angemessene Personalausstattung und angemessene Besoldungsgruppen sichergestellt werden.
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2 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
2 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32
(32) Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden, sollte den Vorschriften der Verordnung über „Horizont Europa“ entsprechen. Die gemeinsamen Unternehmen sollten darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. Überdies sollten die gemeinsamen Unternehmen die von der Kommission ausgearbeitete Musterfinanzhilfevereinbarung verwenden. In Bezug auf den Zeitraum, in dem Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen gemäß [Artikel 36 Absatz 4] der Verordnung über „Horizont Europa“ erhoben werden, sollte die Dauer der Innovationszyklen in den von den jeweiligen gemeinsamen Unternehmen abgedeckten Bereichen berücksichtigt werden.
(32) Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden, sollte den Vorschriften der Verordnung über „Horizont Europa“ entsprechen. Insbesondere KMU verfügen möglicherweise nicht über die Ressourcen, um sich aktiv an europäischen Projekten zu beteiligen; daher sollten sie von allen gemeinsamen Unternehmen bei ihrer Teilnahme an deren Projekten unterstützt werden. Um jedoch die Teilnahme von KMU zu fördern, sollten die gemeinsamen Unternehmen die Möglichkeit haben, je nach Art des Teilnehmers unterschiedliche Erstattungssätze für die Unionsfinanzierung im Rahmen einer Maßnahme anzuwenden. Die Erstattungssätze sollten im Arbeitsprogramm angegeben werden. Die gemeinsamen Unternehmen sollten darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. Überdies sollten die gemeinsamen Unternehmen die von der Kommission ausgearbeitete Musterfinanzhilfevereinbarung verwenden. In Bezug auf den Zeitraum, in dem Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen gemäß [Artikel 36 Absatz 4] der Verordnung über „Horizont Europa“ erhoben werden, sollte die Dauer der Innovationszyklen in den von den jeweiligen gemeinsamen Unternehmen abgedeckten Bereichen berücksichtigt werden.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 a (neu)
(32a) Da der Mangel an Qualifikationen ein großes Hindernis für die Wettbewerbsfähigkeit darstellt, sollten gemeinsame Unternehmen aktiv dazu beitragen, das spezifische Qualifikationsdefizit in der gesamten Union zu verringern und Maßnahmen zu ergreifen, um ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen den Geschlechtern zu verbessern und die Geschlechterdimension – auch in den MINT-Fächern – anzugehen, indem sie die Generierung von neuem Wissen und von Humankapital unterstützen, Sensibilisierungskampagnen durchführen und Bildungs- und Verbreitungsmaßnahmen unter Beteiligung von Organisationen akademischer, wissenschaftlicher und wissensbasierter Netze, der Sozial- und Wirtschaftspartner, der Medien, der Organisationen, die die Industrie und die KMU vertreten, sowie anderen Akteuren fördern. Gemeinsame Unternehmen sollten nach Möglichkeiten zum Informieren Studierender suchen, die möglicherweise eine Laufbahn im MINT-Bereich und in anderen mit den operativen Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen zusammenhängenden Bereichen anstreben. Gemeinsame Unternehmen sollten eines der Instrumente sein, um Talente anzuziehen und das Problem der Abwanderung von Fachkräften zu verringern, wobei ein ausgewogener Austausch von Forschenden und Fachwissen aufrechtzuerhalten ist.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33
(33) Eines der Hauptziele gemeinsamer Unternehmen besteht darin, die wirtschaftlichen Kapazitäten der Union und insbesondere ihre wissenschaftliche und technologische Souveränität zu stärken. Darüber hinaus wird bei der Erholung nach der Pandemie deutlich, dass in Schlüsseltechnologien wie 5G, KI, Cloud-Computing, Cybersicherheit und umweltfreundliche Technologien investiert werden muss und dass diese Technologien in der Union aufgewertet werden müssen. Die Ergebnisse aller Teilnehmer werden in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen, und alle Teilnehmer werden über die im Rahmen des Projekts erzielten Ergebnisse und Zugangsrechte in den Genuss der Unionsfinanzierung kommen, auch wenn die betreffenden Teilnehmer keine Unionsmittel erhalten haben. Daher sollte zum Schutz der Interessen der Union das Recht gemeinsamer Unternehmen, Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur exklusiven Nutzung der Ergebnisse zu erheben, auch für Teilnehmer gelten, die keine Unionsmittel erhalten haben. Bei der Ausübung dieses Rechts auf Erhebung von Einwänden sollte das gemeinsame Unternehmen in Bezug auf die Ergebnisse der Teilnehmer, die keine Finanzierung erhalten haben, entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Union und dem Schutz der Grundrechte gewährleisten, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Teilnehmer keine Unionsmittel für die Maßnahme erhalten haben, aus der die Ergebnisse hervorgegangen sind.
(33) Zu den Hauptzielen gemeinsamer Unternehmen gehört, die wirtschaftlichen Kapazitäten der Union und insbesondere ihre industrielle, wissenschaftliche und technologische Souveränität sowie die Klimaneutralität zu stärken und durch wissenschaftliche, digitale und technologische Innovationen eine nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Wirtschaft aufzubauen. Darüber hinaus wird bei der Erholung nach der Pandemie deutlich, dass in notwendige Infrastrukturen und Schlüsseltechnologien wie neue Kommunikationstechnologien, 5G und 6G, KI, Cloud-Computing, Cybersicherheit und umweltfreundliche Technologien sowie die Aufwertung, Einführung und Vermarktung dieser Technologien in der Union investiert werden muss. Die gemeinsamen Unternehmen sollten dazu beitragen, gemäß den in den Artikeln 14 und 39 der Verordnung über Horizont Europa festgelegten Grundsätzen, wonach der Zugang zu Forschungsdaten unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Begünstigten „so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig“ sein soll, offene Wissenschaft zu fördern. Die Ergebnisse aller Teilnehmer werden in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen, und alle Teilnehmer werden über die im Rahmen des Projekts erzielten Ergebnisse und Zugangsrechte in den Genuss der Unionsfinanzierung kommen, auch wenn die betreffenden Teilnehmer keine Unionsmittel erhalten haben. Daher sollte zum Schutz der Interessen der Union das Recht gemeinsamer Unternehmen, Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur exklusiven Nutzung der Ergebnisse zu erheben, auch für Teilnehmer gelten, die keine Unionsmittel erhalten haben. Bei der Ausübung dieses Rechts auf Erhebung von Einwänden sollte das gemeinsame Unternehmen in Bezug auf die Ergebnisse der Teilnehmer, die keine Finanzierung erhalten haben, entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Union und dem Schutz der Grundrechte gewährleisten, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Teilnehmer keine Unionsmittel für die Maßnahme erhalten haben, aus der die Ergebnisse hervorgegangen sind.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38
(38) Im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c] der Verordnung über „Horizont Europa“ sollten gemeinsame Unternehmen einen klaren Lebenszyklusansatz verfolgen. Um die finanziellen Interessen der Union angemessen zu schützen, sollten gemeinsame Unternehmen für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 gegründet werden, damit sie ihre Verantwortung für die Ausführung von Finanzhilfen bis zum Abschluss der letzten eingeleiteten indirekten Maßnahmen wahrnehmen können.
(38) Die gemeinsamen Unternehmen sollten aus den Unionsprogrammen im Rahmen des MFR und gegebenenfalls aus dem Aufbauinstrument NextGenerationEU finanziert werden. Im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c] der Verordnung über „Horizont Europa“ sollten gemeinsame Unternehmen einen klaren Lebenszyklusansatz verfolgen. Um die finanziellen Interessen der Union angemessen zu schützen, sollten gemeinsame Unternehmen für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 gegründet werden, damit sie ihre Verantwortung für die Ausführung von Finanzhilfen bis zum Abschluss der letzten eingeleiteten indirekten Maßnahmen wahrnehmen können.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 a (neu)
(38a) Das gemeinsame Unternehmen sowie dessen Gremien und Personal sollten bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten vermeiden. Der Verwaltungsrat und die Exekutivdirektoren sollten Vorschriften zur Unterbindung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten erlassen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sollten eine Erklärung zu ihren gesamten beruflichen Tätigkeiten, finanziellen Interessen und Interessenkonflikten veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39
(39) In Zusammenhang mit der Priorität der Europäischen Kommission „Ein europäischer Grüner Deal“3, die durch die überarbeitete Bioökonomie-Strategie der Union4, die EU-Biodiversitätsstrategie5, die Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle“6, den Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft7 und die neue Mitteilung „Vom Hof auf den Tisch“8 unterstützt wird, sollte der europäische biobasierte Sektor, darunter auch KMU, Regionen und Haupterzeuger, klimaneutraler, stärker kreislauforientiert und nachhaltiger werden, gleichzeitig jedoch auf globaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben. Ein starkes, ressourceneffizientes und wettbewerbsfähiges biobasiertes Innovationsökosystem kann die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren fossilen Rohstoffen und mineralischen Bodenschätzen verringern und deren Substitution beschleunigen. Zudem können so durch Nachhaltigkeit und Innovation, die auf Kreislaufwirtschaft beruht, biobasierte Produkte aus nachwachsenden Quellen sowie Materialien, Verfahren und Nährstoffe aus Abfall und Biomasse gewinnen. Im Rahmen eines solchen Ökosystems kann auch aus lokalen Ausgangsstoffen – einschließlich Abfällen, Rest- und Nebenabfällen – ein Mehrwert erzeugt werden, um in der gesamten Union Arbeitsplätze, Wirtschaftswachstum und Entwicklung zu schaffen, und zwar nicht nur in städtischen Gebieten, sondern auch in ländlichen und küstennahen Gebieten, in denen Biomasse erzeugt wird und die selten von industrieller Entwicklung profitieren.
(39) In Zusammenhang mit der Priorität der Kommission „Ein europäischer Grüner Deal“3, die durch die überarbeitete Bioökonomie-Strategie der Union4, die EU-Biodiversitätsstrategie5, die Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle“6, den Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft7, die neue Mitteilung „Vom Hof auf den Tisch“8und die Nachhaltigkeitsziele der VN unterstützt wird, sollte der europäische biobasierte Sektor, darunter auch KMU und Start-up-Unternehmen, Regionen und Haupterzeuger, klimaneutraler, stärker kreislauforientiert und nachhaltiger werden, gleichzeitig jedoch auf globaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben. Ein starkes, ressourceneffizientes und wettbewerbsfähiges biobasiertes Innovationsökosystem kann die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren fossilen Rohstoffen und mineralischen Bodenschätzen verringern und deren Substitution beschleunigen. Zudem können so durch Nachhaltigkeit und Innovation, die auf Kreislaufwirtschaft beruht, biobasierte Produkte aus nachwachsenden Quellen sowie Materialien, Verfahren und Nährstoffe aus Abfall und Biomasse gewinnen. Im Rahmen eines solchen Ökosystems kann auch aus lokalen Ausgangsstoffen – einschließlich Abfällen, Rest- und Nebenabfällen – ein Mehrwert erzeugt werden, um in der gesamten Union Arbeitsplätze, wirtschaftliches und soziales Wachstum sowie Entwicklung zu schaffen, und zwar nicht nur in städtischen Gebieten, sondern insbesondere auch in ländlichen und küstennahen Gebieten, in denen Biomasse erzeugt wird und die selten von industrieller, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung profitieren. Außerdem kann damit zur Ermittlung von Lösungen beigetragen werden, die auf Negativemissionstechnologien und -ansätzen beruhen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40
(40) Das im Rahmen von Horizont 2020 gegründete Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige konzentriert sich bislang auf eine nachhaltige Ressourcennutzung, insbesondere in ressourcenintensiven Sektoren mit hohem Wirkungsgrad, wie Landwirtschaft, Textilherstellung und Baugewerbe, und zielt vorwiegend auch auf lokale Betreiber, Hersteller, Anlagen und Fabriken ab. Seine im Oktober 2017 veröffentlichte Zwischenbewertung enthielt eine Reihe von 34 Empfehlungen, die sich in der Ausgestaltung des mit dieser Verordnung eingerichteten Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa widerspiegeln. Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ist keine unmittelbare Fortführung des gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, sondern vielmehr ein Programm, mit dem auf den Erfolgen des Vorgängers aufgebaut wird und dessen Mängel beseitigt werden. Im Einklang mit den Empfehlungen sollte das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ein breiteres Spektrum von Interessenträgern einbeziehen, einschließlich des Primärsektors (Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft) sowie der Anbieter von Abfällen, Rest- und Nebenabfällen sowie regionaler Behörden und Investoren, um Marktversagen und nicht nachhaltige biobasierte Prozesse zu verhindern. Um die jeweiligen Ziele zu erreichen, sollten nur Projekte finanziert werden, in deren Rahmen den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft, der Nachhaltigkeit und den Belastungsgrenzen unseres Planeten Rechnung getragen wird.
(40) Das im Rahmen von Horizont 2020 gegründete Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige konzentriert sich bislang auf eine nachhaltige Ressourcennutzung, insbesondere in ressourcenintensiven Sektoren mit hohem Wirkungsgrad, wie Landwirtschaft, Textilherstellung und Baugewerbe, und zielt vorwiegend auch auf lokale Betreiber, Hersteller, Anlagen und Fabriken ab. Seine im Oktober 2017 veröffentlichte Zwischenbewertung enthielt eine Reihe von 34 Empfehlungen, die sich in der Ausgestaltung des mit dieser Verordnung eingerichteten Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa widerspiegeln. Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ist keine unmittelbare Fortführung des gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, sondern vielmehr ein Programm, mit dem auf den Erfolgen des Vorgängers aufgebaut wird und dessen Mängel beseitigt werden. Im Einklang mit den Empfehlungen sollte das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ein breiteres Spektrum von Interessenträgern einbeziehen, einschließlich des Primärsektors (technologieübergreifend Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft) sowie der Anbieter von Abfällen, Rest- und Nebenabfällen sowie regionaler Behörden und Investoren, um Marktversagen und nicht nachhaltige biobasierte Prozesse zu verhindern, sowie der Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft. Insbesondere sollte es für Offenheit gegenüber kleineren Akteuren sorgen. Um die jeweiligen Ziele zu erreichen, sollten nur Projekte finanziert werden, in deren Rahmen den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft, der Nachhaltigkeit und den Belastungsgrenzen unseres Planeten Rechnung getragen wird und ihre potenziellen sozialen und ökologischen Auswirkungen gemindert werden.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41
(41) Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa sollte Einsatzgruppen einrichten, die als Beratungsgremien dienen und sich aktiv an den strategischen Diskussionen beteiligen sollten, mit denen die Agenda für die Partnerschaft festgelegt wird. Diese Beratungsgremien müssen in die Leitungsstruktur einbezogen werden, um eine breitere Beteiligung und höhere private Investitionen in den kreislauforientierten biobasierten Sektor sicherzustellen. Die Einsatzgruppen sollten insbesondere die Sitzungen des strategischen Verwaltungsrats unterstützen, in deren Rahmen führende Industrievertreter und Vertreter der Interessenträger mit hochrangigen Vertretern der Kommission im ständigen Verwaltungsrat zusammenkommen, um die strategische Ausrichtung der Partnerschaft zu erörtern und festzulegen.
(41) Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa sollte Einsatzgruppen einrichten, die als Beratungsgremien dienen und sich aktiv an den strategischen Diskussionen beteiligen sollten, mit denen die Agenda für die Partnerschaft festgelegt wird. Diese Beratungsgremien müssen in die Leitungsstruktur einbezogen werden, um eine breitere Beteiligung und höhere private Investitionen in den kreislauforientierten biobasierten Sektor sicherzustellen. Die Einsatzgruppen sollten insbesondere die Sitzungen des strategischen Verwaltungsrats unterstützen, in deren Rahmen führende Industrievertreter und Vertreter der Interessenträger mit hochrangigen Vertretern der Kommission im ständigen Verwaltungsrat zusammenkommen, um die strategische Ausrichtung der Partnerschaft zu erörtern und festzulegen sowie ihre ökologische und soziale Nachhaltigkeit sicherzustellen.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42
(42) Das Hauptziel des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt sollte darin bestehen, einen Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks des Luftverkehrs zu leisten, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien beschleunigt wird, damit sie so bald wie möglich eingesetzt werden können, sodass ein wesentlicher Beitrag zu den ehrgeizigen Zielen des europäischen Grünen Deals zur Minderung der Umweltauswirkungen geleistet wird, namentlich einer Verringerung der Emissionen um 55 % bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 und der Klimaneutralität bis 2050. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Forschungs- und Innovationsprozesse in der Luftfahrt optimiert und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie der Union verbessert werden. Ebenso sollte das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt sicherstellen, dass eine sauberere Luftfahrt für die Beförderung von Fluggästen und Gütern auf dem Luftweg sicher und effizient bleibt.
(42) Das Hauptziel des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt sollte darin bestehen, einen Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks des Luftverkehrs zu leisten, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien beschleunigt wird, damit sie so bald wie möglich eingesetzt werden können, sodass ein wesentlicher Beitrag zu den ehrgeizigen Zielen des europäischen Grünen Deals und der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates1a (im Folgenden „Europäisches Klimagesetz“) zur Minderung der Umweltauswirkungen geleistet wird, namentlich einer Verringerung der Emissionen um 55 % bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 und der Klimaneutralität bis spätestens 2050 im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Forschungs- und Innovationsprozesse in der Luftfahrt beschleunigt und optimiert werden und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie der Union verbessert wird. Ebenso sollte das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt sicherstellen, dass eine sauberere Luftfahrt für die Beförderung von Fluggästen und Gütern auf dem Luftweg sicher und effizient bleibt.
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1a Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44 a (neu)
(44a) Eine saubere und nachhaltige Luftfahrt, die aufgrund der COVID-19-Pandemie vor erheblichen Herausforderungen steht, wurde als wesentliches Element für den Erfolg der Union in einer äußerst wettbewerbsorientierten Welt ausgemacht. Das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt könnte die Grundlagen für die Unterstützung der Luftfahrtforschung auf unterschiedliche Weise erweitern. Es könnte dazu beitragen, neues Wissen, Lösungen und Innovationspotenzial einzubringen, indem Ideen aus anderen Wissenschaftsbereichen und Sektoren aufgegriffen werden. Ferner könnte es Studierende in die Lage versetzen, in der Wirtschaft, insbesondere in KMU, einen Beitrag zu leisten. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen gemeinsamen Unternehmen und akademischen Einrichtungen kann zu geförderten Forschungsverträgen, finanzierten Kooperationen, Praktikumsprogrammen für Studierende, gemeinsamen spezialisierten Einrichtungen, Programmen für Industriepartner, Stipendien, Auszeichnungen und Preisen führen, die die akademische Gemeinschaft beleben.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47
(47) Europa steht vor der Herausforderung, eine führende Rolle bei der Internalisierung der gesellschaftlichen Kosten von Treibhausgasemissionen im Geschäftsmodell für den Luftverkehr zu spielen, gleichzeitig jedoch für gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Produkte auf dem Weltmarkt zu sorgen. Daher sollte das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt die europäischen Vertreter bei der internationalen Normung und internationalen legislativen Bemühungen unterstützen.
(47) Europa steht vor der Herausforderung, eine weltweit führende Rolle bei der Internalisierung der gesellschaftlichen Kosten von Treibhausgasemissionen und Umweltauswirkungen im Geschäftsmodell für den Luftverkehr zu spielen, gleichzeitig jedoch für gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Produkte und Dienstleistungen auf dem Weltmarkt zu sorgen sowie das Recht auf Konnektivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sicherzustellen. Daher sollte das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt die europäischen Vertreter bei der internationalen Normung und internationalen legislativen Bemühungen unterstützen.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 48
(48) Das Interesse an Wasserstoff hat in den letzten fünf Jahren stark zugenommen und alle Mitgliedstaaten haben das Pariser Klimaschutzübereinkommen (COP21) unterzeichnet und ratifiziert. Ende 2019 legte die Kommission den europäischen Grünen Deal vor, mit dem die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in es im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr geben soll. Zu den prioritären Bereichen gehören sauberer Wasserstoff, Brennstoffzellen, andere alternative Kraftstoffe und Energiespeicherung. Wasserstoff spielt in den Mitteilungen „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ und „Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft: Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems“ von Juli 2020 sowie bei der Gründung der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff, die alle Interessenträger zusammenbringt, eine wichtige Rolle, um den Technologiebedarf, die Investitionsmöglichkeiten und die regulatorischen Hindernisse für den Aufbau eines Ökosystems für sauberen Wasserstoff in der Union zu ermitteln.
(48) Das Interesse an Wasserstoff hat in den letzten fünf Jahren stark zugenommen und alle Mitgliedstaaten haben das Pariser Klimaschutzübereinkommen (COP21) unterzeichnet und ratifiziert. Ende 2019 legte die Kommission den europäischen Grünen Deal vor, mit dem die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der es spätestens im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr geben soll. Zu den prioritären Bereichen gehören sauberer Wasserstoff, Brennstoffzellen, andere alternative Kraftstoffe, Energiespeicherung sowie Technologien mit negativen Emissionen. Wasserstoff spielt eine wichtige Rolle in den Mitteilungen „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ und „Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft: Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems“ vom Juli 2020, in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu einer europäischen Wasserstoffstrategie1a sowie bei der Gründung der Europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff, die alle Interessenträger zusammenbringt, um den Technologie-, Forschungs- und Infrastrukturbedarf, Investitionsmöglichkeiten und die regulatorischen und wirtschaftlichen Hindernisse für den Aufbau eines Ökosystems für sauberen Wasserstoff in der Union zu ermitteln.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 49
(49) Seit 2008 werden spezielle Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit Wasserstoffanwendungen unterstützt, hauptsächlich über die Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (Gemeinsames Unternehmen FCH und Gemeinsames Unternehmen FCH 2) im Rahmen des RP7 und von Horizont 2020 sowie durch traditionelle Kooperationsprojekte, die alle Stufen/Bereiche der Wasserstoffwertschöpfungskette abdecken. Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff sollte die wissenschaftliche Kapazität der Union stärken und integrieren, um die Entwicklung und Verbesserung fortschrittlicher, marktreifer Anwendungen für sauberen Wasserstoff in den Bereichen Energie, Verkehr, Bau und industrielle Endnutzung zu beschleunigen. Dies wird nur möglich sein, wenn parallel dazu die Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette der Union für sauberen Wasserstoff und insbesondere KMU gestärkt werden.
(49) Seit 2008 werden spezielle Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit Wasserstoffanwendungen unterstützt, hauptsächlich über die Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (Gemeinsames Unternehmen FCH und Gemeinsames Unternehmen FCH 2) im Rahmen des RP7 und von Horizont 2020 sowie durch traditionelle Kooperationsprojekte, die alle Stufen/Bereiche der Wasserstoffwertschöpfungskette abdecken. Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff sollte die wissenschaftliche Kapazität der Union stärken und integrieren, um die Entwicklung und Verbesserung fortschrittlicher, marktreifer Anwendungen für sauberen Wasserstoff in den Bereichen Energie, Luftfahrt, See- und Schwerlastverkehr, Bau und industrielle Endnutzung zu beschleunigen. Dies wird nur möglich sein, wenn parallel dazu die Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette der Union für sauberen Wasserstoff und insbesondere KMU sowie Start-up-Unternehmen gestärkt werden.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 51
(51) Da Wasserstoff als Brennstoff, Energieträger und Energiespeicher eingesetzt werden kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Partnerschaft für sauberen Wasserstoff eine strukturierte Zusammenarbeit mit zahlreichen anderen Partnerschaften im Rahmen von „HorizontEuropa“, insbesondere für den Endverbrauch, begründet. Die Partnerschaft für sauberen Wasserstoff sollte insbesondere mit den Partnerschaften für den emissionsfreien Straßen- und Schiffsverkehr, für das europäische Eisenbahnsystem, für saubere Luftfahrt, für Prozesse für den Planeten sowie für sauberen Stahl interagieren. Zu diesem Zweck sollte eine Struktur eingerichtet werden, die dem Verwaltungsrat Bericht erstattet, um die Zusammenarbeit und Synergien zwischen diesen Partnerschaften im Wasserstoffbereich sicherzustellen. Die Initiative für sauberen Wasserstoff wäre die einzige Partnerschaft, die sich auf Technologien zur Wasserstofferzeugung konzentriert. Die Zusammenarbeit mit Partnerschaften für den Endverbrauch sollte sich insbesondere auf die Demonstration der Technologie und die gemeinsame Festlegung von Spezifikationen konzentrieren.
(51) Da Wasserstoff als Brennstoff, Energieträger und Energiespeicher eingesetzt werden kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Partnerschaft für sauberen Wasserstoff eine strukturierte Zusammenarbeit mit zahlreichen anderen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“, insbesondere für den Endverbrauch, begründet und in wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) eingebunden ist. Die Partnerschaft für sauberen Wasserstoff sollte insbesondere mit den Partnerschaften für den emissionsfreien Straßen- und Schiffsverkehr, für das europäische Eisenbahnsystem, für saubere Luftfahrt, für Prozesse für den Planeten sowie für sauberen Stahl interagieren und Synergieeffekte entwickeln. Zu diesem Zweck sollte eine Struktur eingerichtet werden, die dem Verwaltungsrat Bericht erstattet, um die Zusammenarbeit und Synergien zwischen diesen Partnerschaften im Wasserstoffbereich sicherzustellen. Die Initiative für sauberen Wasserstoff wäre die einzige Partnerschaft, die sich auf Technologien und Infrastruktur zur Wasserstofferzeugung konzentriert. Die Zusammenarbeit mit Partnerschaften für den Endverbrauch sollte sich insbesondere auf die Demonstration der Technologie und die gemeinsame Festlegung von Spezifikationen konzentrieren.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 53
(53) Mit dem europäischen Grünen Deal soll die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden, in der spätestens 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Zu den prioritären Bereichen gehört die Beschleunigung des Übergangs zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität.
(53) Mit dem europäischen Grünen Deal soll die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, energie- und ressourceneffizienten, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden, in der spätestens 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Zu den prioritären Bereichen gehört die Beschleunigung des Übergangs zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 54
(54) In der Mitteilung der Kommission „Eine neue Industriestrategie für Europa“22 (März 2020) wird betont, dass Industrien für nachhaltige und intelligente Mobilität wie die Eisenbahnindustrie sowohl die Verantwortung als auch das Potenzial haben, den digitalen und ökologischen Wandel voranzutreiben, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas zu fördern und die Konnektivität zu verbessern. Daher sollten alle Träger im Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr dazu beitragen, die verkehrsbedingten Emissionen bis 2050 um 90 % zu verringern. Vorrangig sollte ein wesentlicher Teil des Anteils von 75 % des Güterbinnenverkehrs, der derzeit auf der Straße abgewickelt wird, auf die Schiene und auf Binnenwasserstraßen verlagert werden.
(54) In der Mitteilung der Kommission „Eine neue Industriestrategie für Europa“22 (März 2020) und deren Aktualisierung vom Mai 2021 wird betont, dass Industrien für nachhaltige und intelligente Mobilität wie die Eisenbahnindustrie sowohl die Verantwortung als auch das Potenzial haben, den digitalen und ökologischen Wandel voranzutreiben, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas und die Erholung zu fördern und die Konnektivität zu verbessern. Daher sollten alle Träger im Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr dazu beitragen, die verkehrsbedingten Emissionen bis 2050 um 90 % zu verringern. Vorrangig sollte ein wesentlicher Teil des Anteils von 75 % des Güterbinnenverkehrs, der derzeit auf der Straße abgewickelt wird, auf die Schiene und auf Binnenwasserstraßen verlagert werden.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 56
(56) Das Ziel des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sollte darin bestehen, ein integriertes europäisches Eisenbahnnetz mit hoher Kapazität zu schaffen, indem Hindernisse für die Interoperabilität beseitigt und Lösungen für die vollständige Integration in den Bereichen Verkehrsmanagement, Fahrzeuge, Infrastruktur und Dienste bereitgestellt werden. Dadurch sollte das enorme Potenzial für Digitalisierung und Automatisierung ausgeschöpft werden, um die Kosten für das Eisenbahnsystem zu senken, dessen Kapazität zu erhöhen und dessen Flexibilität und Zuverlässigkeit zu verbessern; außerdem sollte es auf einer soliden, von der Branche gemeinsam mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union geteilten Architektur der Referenzfunktionssysteme beruhen.
(56) Das Ziel des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sollte darin bestehen, ein integriertes europäisches Eisenbahnnetz mit hoher Kapazität zu schaffen, das sowohl für die Endnutzer, einschließlich der Fahrgäste, als auch für die im Schienenverkehr Beschäftigten die höchsten Sicherheitsstandards erfüllt, indem Hindernisse für die Interoperabilität beseitigt und Lösungen für die vollständige Integration in den Bereichen Verkehrsmanagement, Fahrzeuge, Infrastruktur und Dienste, einschließlich durchgehender Fahrscheine, bereitgestellt werden. Dadurch sollte das enorme Potenzial für Digitalisierung und Automatisierung ausgeschöpft werden, um die Kosten für das Eisenbahnsystem zu senken, dessen Kapazität zu erhöhen und dessen Flexibilität, Zuverlässigkeit, SicherheitundInklusivität zu verbessern; außerdem sollte es auf einer soliden, von der Branche gemeinsam mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union geteilten Architektur der Referenzfunktionssysteme beruhen.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 58
(58) Das Eisenbahnsystem ist ein komplexes System mit sehr engen Wechselwirkungen zwischen Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen (Zugbetreibern) und ihrer jeweiligen Ausrüstung (Infrastruktur und Fahrzeugbestand). Ohne gemeinsame Spezifikationen und Strategien im gesamten Eisenbahnsystem ist es nicht möglich, Innovationen zu bewirken. Daher sollte es der Systempfeiler des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen dem Sektor ermöglichen, sich auf ein einheitliches Betriebskonzept und eine einheitliche Systemarchitektur zu einigen, einschließlich der Definition der Dienste, funktionalen Blöcke und Schnittstellen, die die Grundlage für den Betrieb von Eisenbahnsystemen bilden. Er sollte den allgemeinen Rahmen bieten, um sicherzustellen, dass Forschung auf Kundenanforderungen und operative Bedürfnisse, die gemeinsam vereinbart wurden, und auf gemeinsame Kundenanforderungen und operative Anforderungen ausgerichtet ist. Das Governance-Modell und der Entscheidungsprozess des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sollten der Führungsrolle der Kommission bei der Vereinheitlichung und Integration des europäischen Eisenbahnsystems Rechnung tragen, insbesondere bei der raschen und wirksamen Umsetzung des einheitlichen Betriebskonzepts und der einheitlichen Systemarchitektur, wobei die privaten Partner in beratende und technische Unterstützungsaufgaben eingebunden werden sollten.
(58) Das Eisenbahnsystem ist ein komplexes System mit sehr engen Wechselwirkungen zwischen Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen (Zugbetreibern) und den jeweiligen Lieferanten ihrer Ausrüstung (z. B. für Infrastruktur und Fahrzeugbestand). Ohne gemeinsame Spezifikationen und Strategien im gesamten Eisenbahnsystem ist es nicht möglich, Innovationen zu bewirken. Daher sollte es der Systempfeiler des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen dem Sektor ermöglichen, sich auf ein einheitliches Betriebskonzept und eine einheitliche Systemarchitektur zu einigen, einschließlich der Definition der Dienste, funktionalen Blöcke und Schnittstellen, die die Grundlage für den Betrieb von Eisenbahnsystemen bilden. Er sollte den allgemeinen Rahmen bieten, um sicherzustellen, dass Forschung auf Kundenanforderungen und operative Bedürfnisse, die gemeinsam vereinbart wurden, und auf gemeinsame Kundenanforderungen und operative Anforderungen ausgerichtet ist, um bessere Fahrgastrechte zu erreichen. Das Governance-Modell und der Entscheidungsprozess des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sollten der Führungsrolle der Kommission bei der Vereinheitlichung und Integration des europäischen Eisenbahnsystems Rechnung tragen, insbesondere bei der raschen und wirksamen Umsetzung des einheitlichen Betriebskonzepts und der einheitlichen Systemarchitektur, wobei die privaten Partner in beratende und technische Unterstützungsaufgaben eingebunden und die Bedürfnisse von Endnutzern, einschließlich Fahrgästen und Beschäftigten, mit besonderem Augenmerk auf Sicherheit und Inklusivität berücksichtigt werden sollten.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 61
(61) Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere Ziel 3, und der Mitteilung „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“23 ist die Union entschlossen, zur Gewährleistung eines gesunden Lebens und zur Förderung des Wohlergehens aller beizutragen, eine noch stärkere Partnerschaft zwischen unseren beiden Kontinenten aufzubauen und die Entwicklung von Forschungs- und Innovationskapazitäten in Afrika zu unterstützen. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte gegen den Mangel an geeigneten Diagnostika, Behandlungen und Impfstoffen – neben anderen sogenannten Gesundheitstechnologien – vorgehen, um Infektionskrankheiten wie HIV, Malaria und Tuberkulose, aber auch andere armutsbedingte und vernachlässigte Infektionskrankheiten zu bekämpfen, die in Afrika, insbesondere in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, verbreitet sind. Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass sich Infektionskrankheiten im Zuge der zunehmenden Vernetzung verschiedener Regionen der Welt durch den Welthandel und den Tourismus rasch überall auf der Welt ausbreiten können. Daher ist die Entwicklung von Gesundheitstechnologien von entscheidender Bedeutung, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und sie nach ihrer Ausbreitung zu bekämpfen, damit die Gesundheit der Bürger in den betreffenden Ländern und in der Union geschützt wird. Um eine stärkere globale Führungsrolle im Gesundheitsbereich zu erreichen als die derzeitige Initiative EDCTP2, sollte der Rahmen der Partnerschaft ausgeweitet werden, um Maßnahmen gegen neue Bedrohungen durch Infektionskrankheiten, die zunehmenden Probleme der Antibiotikaresistenz und die Begleiterkrankungen nicht übertragbarer Krankheiten einzuschließen.
(61) Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere Ziel 3, und der Mitteilung „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“23 ist die Union entschlossen, zur Gewährleistung eines gesunden Lebens und zur Förderung des Wohlergehens aller beizutragen, eine noch stärkere Partnerschaft zwischen unseren beiden Kontinenten aufzubauen und die Entwicklung von Forschungs- und Innovationskapazitäten in Afrika zu unterstützen. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte gegen den Mangel an geeigneten Diagnostika, Behandlungen und Impfstoffen – neben anderen sogenannten Gesundheitstechnologien – vorgehen, um Infektionskrankheiten wie HIV, Malaria und Tuberkulose, aber auch andere armutsbedingte und vernachlässigte Infektionskrankheiten zu bekämpfen, die in Afrika, insbesondere in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, verbreitet sind. Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass sich Infektionskrankheiten im Zuge der zunehmenden Vernetzung verschiedener Regionen der Welt durch den Welthandel und den Tourismus rasch überall auf der Welt ausbreiten können. Daher ist die Entwicklung von Gesundheitstechnologien von entscheidender Bedeutung, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und sie nach ihrer Ausbreitung zu bekämpfen, damit die Gesundheit der Bürger in den betreffenden Ländern und in der Union geschützt, verbessert und gefördert wird, indem Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention unterstützt werden, Ungleichheiten im Gesundheitswesen abgebaut werden und für einen gleichwertigen und umfassenden Zugang zur Gesundheitsversorgung gesorgt wird. Um eine stärkere globale Führungsrolle im Gesundheitsbereich zu erreichen als die derzeitige Initiative EDCTP2, sollte der Rahmen der Partnerschaft ausgeweitet werden, um Maßnahmen gegen neue Bedrohungen durch Infektionskrankheiten, die zunehmenden Probleme der Antibiotikaresistenz und die Begleiterkrankungen nicht übertragbarer Krankheiten einzuschließen.
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23 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika, Brüssel, 9.3.2020, JOIN(2020)0004 final.
23 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika, Brüssel, 9.3.2020, JOIN(2020)0004.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 62
(62) Die Bekämpfung von Infektionskrankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara mit modernen technologischen Instrumenten erfordert die Einbeziehung zahlreicher Akteure und langfristige Verpflichtungen. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte produktive und nachhaltige Nord-Süd- und Süd-Süd-Netze und -Kooperationen vermitteln und Beziehungen zu zahlreichen privaten und öffentlichen Organisationen aufbauen, um die projektbezogene und institutionelle Zusammenarbeit zu stärken. Ebenso sollte das Programm zur Schaffung neuer Nord-Süd- und Süd-Süd-Kooperationen beitragen, um mehrere Länder und Standorte umfassende Studien in afrikanischen Ländern südlich der Sahara durchzuführen. Darüber hinaus sollte eine regelmäßige internationale Konferenz, das EDCTP-Forum, eine Plattform für Wissenschaftler und einschlägige Netzwerke aus Europa, Afrika und anderen Ländern bieten, um Erkenntnisse und Ideen auszutauschen und kooperative Verbindungen aufzubauen.
(62) Die Bekämpfung von Infektionskrankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara mit modernen technologischen Instrumenten erfordert die Einbeziehung zahlreicher Akteure und langfristige Verpflichtungen. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte produktive und nachhaltige Nord-Süd- und Süd-Süd-Netze und -Kooperationen vermitteln und Beziehungen zu zahlreichen privaten, gemeinnützigen und öffentlichen Organisationen aufbauen, um die projektbezogene und institutionelle Zusammenarbeit zu stärken. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP 3“ sollte sich eng mit den bisherigen Initiativen des Europäischen Entwicklungsfonds vernetzen und Synergieeffekte mit ihnen schaffen sowie die Koordinierung in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen verbessern, indem es beim Aufbau von Kapazitäten und bei der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen und Infrastrukturen mit diesen Initiativen zusammenarbeitet, wobei die Maßnahmen durch das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit in Afrika unterstützt werden sollten. Ebenso sollte das Programm zur Schaffung neuer Nord-Süd- und Süd-Süd-Kooperationen beitragen, um mehrere Länder und Standorte umfassende Studien in afrikanischen Ländern südlich der Sahara durchzuführen. Darüber hinaus sollte eine regelmäßige internationale Konferenz, das EDCTP-Forum, eine Plattform für Wissenschaftler und einschlägige Netzwerke aus Europa, Afrika und anderen Ländern bieten, um Erkenntnisse und Ideen auszutauschen und kooperative Verbindungen aufzubauen.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 64
(64) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei den Forschungstätigkeiten, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert oder von dessen Arbeitsprogramm anderweitig abgedeckt werden, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle, die Berufsgrundsätze aus der Deklaration des Weltärztebunds von Helsinki aus dem Jahr 2008, die von der Internationalen Konferenz zur Harmonisierung der technischen Anforderungen an die Zulassung von Humanarzneimitteln (ICH) verabschiedeten Standards für gute klinische Praxis, die einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und die örtlichen ethischen Anforderungen der Länder, in denen die Forschungstätigkeiten durchgeführt werden sollen, umfassend gewahrt werden. Darüber hinaus sollte das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ verlangen, dass die Innovationen und Interventionen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der durch das Programm unterstützten indirekten Maßnahmen entwickelt wurden, erschwinglich und für gefährdete Bevölkerungsgruppen zugänglich sein müssen.
(64) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei den Forschungstätigkeiten, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert oder von dessen Arbeitsprogramm anderweitig abgedeckt werden, die Charta, die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle, die Berufsgrundsätze aus der Deklaration des Weltärztebunds von Helsinki aus dem Jahr 2008, die von der Internationalen Konferenz zur Harmonisierung der technischen Anforderungen an die Zulassung von Humanarzneimitteln (ICH) verabschiedeten Standards für gute klinische Praxis, die einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und die örtlichen ethischen Anforderungen der Länder, in denen die Forschungstätigkeiten durchgeführt werden sollen, umfassend gewahrt werden. Darüber hinaus sollte das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ verlangen, dass die Innovationen und Interventionen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der durch das Programm unterstützten indirekten Maßnahmen entwickelt wurden, erschwinglich und für gefährdete Bevölkerungsgruppen, die in ressourcenarmen Gebieten leben, zugänglich sind. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte auch die Einrichtung von Ethikkommissionen in afrikanischen Ländern unterstützen, um Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu fördern.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 65
(65) Damit das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ erfolgreich sein und Anreize für die Teilnahme an der Partnerschaft schaffen kann, sollte die Finanzierung durch das Gemeinsame Unternehmen auf Rechtsträger beschränkt werden, die im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ förderfähig sind und ihren Sitz in den Mitgliedsländern des Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (EDCTP) haben. Einrichtungen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union, assoziierten Ländern und Ländern südlich der Sahara sollten weiterhin in der Lage sein, sich an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu beteiligen, ohne Finanzmittel zu erhalten. Ferner sollte es möglich sein, dass Einrichtungen mit Sitz in anderen Ländern als Mitglieder der EDCTP3 Association für eine Finanzierung in bestimmten Bereichen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Bewältigung einer Notsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Betracht kommen, sofern dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Art, ergreifen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Dabei sollte der Abschluss von Wissenschafts- und Technologieabkommen mit Drittländern angestrebt werden. Vor ihrem Abschluss sollte das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ alternative Maßnahmen zum Schutz der Unionsinteressen anwenden, wenn sich Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland ohne ein solches Abkommen an der Finanzierung einer indirekten Maßnahme beteiligen: Der Finanzkoordinator der Maßnahme sollte in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassen sein, und die Vorfinanzierungs- und Haftungsregelungen der Finanzhilfevereinbarung sollten angepasst werden, um den finanziellen Risiken angemessen Rechnung zu tragen.
(65) Damit das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ erfolgreich sein und Anreize für die Teilnahme an der Partnerschaft schaffen kann, sollte die Finanzierung durch das Gemeinsame Unternehmen auf Rechtsträger beschränkt werden, die im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ förderfähig sind und ihren Sitz in den Mitgliedsländern des Partnerschaftsprogramms Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (EDCTP) haben. Einrichtungen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union, assoziierten Ländern und Ländern südlich der Sahara sollten weiterhin in der Lage sein, sich an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu beteiligen, ohne Finanzmittel zu erhalten. Ferner sollte es möglich sein, dass Einrichtungen mit Sitz in anderen Ländern als Mitglieder der EDCTP3 Association für eine Finanzierung in bestimmten Bereichen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Bewältigung einer Notsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Betracht kommen, sofern dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Art, ergreifen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Dabei sollte der Abschluss von Wissenschafts- und Technologieabkommen mit Drittländern angestrebt werden. Vor ihrem Abschluss sollte das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ alternative Maßnahmen zum Schutz der Unionsinteressen anwenden, wenn sich Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland ohne ein solches Abkommen an der Finanzierung einer indirekten Maßnahme beteiligen: Außer im Falle von Projekten, die von afrikanischen Einrichtungen und Ländern geleitet werden, sollte der Finanzkoordinator der Maßnahme in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassen sein, und die Vorfinanzierungs- und Haftungsregelungen der Finanzhilfevereinbarung sollten angepasst werden, um den finanziellen Risiken angemessen Rechnung zu tragen.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 66
(66) Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Europäischen Kommission „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ sollte die europäische Industrie, einschließlich KMU, umweltfreundlicher, kreislauforientierter und digitaler werden und gleichzeitig auf globaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben. Die Kommission hat die Rolle von Medizinprodukten und digitalen Technologien zur Bewältigung der sich abzeichnenden Herausforderungen und die Nutzung elektronischer Gesundheitsdienste für eine hochwertige Gesundheitsversorgung hervorgehoben und dazu aufgerufen, die Versorgung mit erschwinglichen Arzneimitteln sicherzustellen, um den Bedarf der Union zu decken und gleichzeitig eine innovative und weltweit führende europäische pharmazeutische Industrie zu unterstützen. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ soll zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesundheitsbranche der Union, eines Eckpfeilers der wissensbasierten Wirtschaft der Union, zu einer verstärkten Wirtschaftstätigkeit bei der Entwicklung von Gesundheitstechnologien, insbesondere von integrierten Gesundheitslösungen, beitragen und somit als Instrument zur Stärkung der technologischen Souveränität und zur Förderung des digitalen Wandels unserer Gesellschaften dienen. Diese politischen Prioritäten lassen sich umsetzen, indem die entscheidenden Akteure zusammengebracht werden, d. h. Hochschulen, Unternehmen unterschiedlicher Größe und Endnutzer von Gesundheitsinnovationen im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Gesundheitsbereich. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sollte dazu beitragen, die Ziele des europäischen Plans zur Krebsbekämpfung9 und des Europäischen Aktionsplans zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“10 zu erreichen. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sollte an die neue Industriestrategie für Europa11, die Arzneimittelstrategie für Europa12 und die KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa13 angepasst werden.
(66) Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ sollte die europäische Industrie, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, ökologisch nachhaltig, kreislauforientierter und digitaler werden und gleichzeitig auf globaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben. Die Kommission hat die Rolle von Medizinprodukten, verbesserter Diagnostik, Behandlungen und digitalen Technologien zur Bewältigung der sich abzeichnenden Herausforderungen im Gesundheitsbereich und die Nutzung elektronischer Gesundheitsdienste für eine hochwertige Gesundheitsversorgung hervorgehoben und dazu aufgerufen, die Versorgung mit erschwinglichen Arzneimitteln sicherzustellen, um den Bedarf der Patienten zu decken und gleichzeitig eine innovative und weltweit führende europäische pharmazeutische Industrie zu unterstützen. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ soll zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesundheitsbranche der Union bei der Entwicklung von Gesundheitstechnologien, insbesondere von integrierten Gesundheitslösungen, beitragen und somit die Qualität und Erbringung von Gesundheitsdiensten in der gesamten Union verbessern und als Instrument zur Stärkung der technologischen Entwicklung und innovativer Lösungen und zur Förderung des digitalen Wandels unserer Gesellschaften dienen. Diese politischen Prioritäten lassen sich umsetzen, indem die entscheidenden Akteure zusammengebracht werden, d. h. der öffentliche Sektor, Hochschulen, Unternehmen unterschiedlicher Größe und Endnutzer von Gesundheitsinnovationen im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Gesundheitsbereich. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sollte dazu beitragen, die Ziele des europäischen Plans zur Krebsbekämpfung9, des Forschungsauftrags im Rahmen von Horizont Europa zur Bekämpfung von Krebs und des Europäischen Aktionsplans zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“10 zu erreichen, und zudem die Zusammenarbeit mit den verschiedenen europäischen Initiativen zur Bekämpfung seltener Krankheiten verstärken. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sollte an die neue Industriestrategie für Europa11 und deren Aktualisierung, die Arzneimittelstrategie für Europa12 und die KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa13 angepasst werden. Es sollten Synergieeffekte mit der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) angestrebt werden, um ein System der strukturellen Zusammenarbeit zu schaffen, das es der Union ermöglicht, Gesundheitsbedrohungen wirksamer zu antizipieren und in Angriff zu nehmen. Kooperationsmechanismen und Synergieeffekte mit dem Programm EU4Health tragen auch dazu bei, die Vorsorge der Union für grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu verbessern, die Gesundheitssysteme zu stärken und die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit innovativer pharmazeutischer Erzeugnisse zu erhöhen. Das Gemeinsame Unternehmen sollte zudem Synergieeffekte mit dem Europäischen Gesundheitsdatenraum sowie mit den Forschungsinitiativen auf dem Gebiet der seltenen Krankheiten entwickeln.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 67
(67) Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ baut auf den Erfahrungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (Gemeinsames Unternehmen IMI2) auf, einschließlich der im Rahmen dieser Initiative bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geleisteten Arbeit. Im Einklang mit den Empfehlungen der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens IMI214 sollte eine Folgeinitiative „die aktive Beteiligung anderer Industriezweige an der pharmazeutischen Industrie ermöglichen, um deren Fachwissen bei der Entwicklung neuer Maßnahmen im Gesundheitswesen zu nutzen“. Daher müssen die Industriezweige die Sektoren Biopharmazie, Biotechnologie und medizinische Technologien abdecken, einschließlich der im digitalen Bereich tätigen Unternehmen. Der Gegenstandsbereich der Initiative sollte sich auf Prävention, Diagnose, Behandlung und Krankheitsmanagement erstrecken und muss unter gebührender Berücksichtigung der hohen Belastung der Patienten und/oder der Gesellschaft aufgrund der Schwere der Krankheit und/oder der Zahl der betroffenen Personen sowie der starken wirtschaftlichen Auswirkungen der Krankheit auf Patienten und Gesundheitssysteme festgelegt werden. Die finanzierten Maßnahmen müssen den Bedürfnissen der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit gerecht werden und die Entwicklung künftiger Innovationen im Gesundheitsbereich unterstützen, die sicher, auf den Menschen ausgerichtet, wirksam, kosteneffizient und erschwinglich für Patienten und Gesundheitssysteme sind.
(67) Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ baut auf den Erfahrungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (Gemeinsames Unternehmen IMI2) auf, einschließlich der im Rahmen dieser Initiative bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geleisteten Arbeit. Im Einklang mit den Empfehlungen der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens IMI214 sollte eine Folgeinitiative „die aktive Beteiligung anderer Industriezweige an der pharmazeutischen Industrie ermöglichen, um deren Fachwissen bei der Entwicklung neuer Maßnahmen im Gesundheitswesen zu nutzen“. Daher müssen die Industriezweige die Sektoren Biopharmazie, Biotechnologie und medizinische Technologien abdecken, einschließlich der im digitalen Bereich tätigen Unternehmen. Bei der neuen Initiative sollte eine aktive Beteiligung der Zivilgesellschaft und der Patientenorganisationen sichergestellt werden. Der Gegenstandsbereich der Initiative sollte sich auf Prävention, Diagnose, Behandlung und Krankheitsmanagement erstrecken und muss unter gebührender Berücksichtigung der hohen Belastung der Patienten, ihrer Angehörigen und/oder der Gesellschaft aufgrund der Schwere der Krankheit und/oder der Zahl der betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Personen sowie der starken wirtschaftlichen Auswirkungen der Krankheit auf Patienten und Gesundheitssysteme festgelegt werden. Die finanzierten Maßnahmen müssen den Bedürfnissen der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit gerecht werden und die Entwicklung künftiger Innovationen im Gesundheitsbereich unterstützen, die sicher, auf den Menschen bzw. Patienten ausgerichtet, wirksam, kosteneffizient, zugänglich und erschwinglich für Patienten und Gesundheitssysteme sowie ‑dienste sind, damit die Gesundheitsqualität verbessert wird.
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14 Zwischenbewertung des im Rahmen von Horizont 2020 tätigen Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (2014–2016) (ISBN 978-92-79-69299-4).
14 Zwischenbewertung des im Rahmen von Horizont 2020 tätigen Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (2014–2016) (ISBN 978-92-79-69299-4).
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 68
(68) Um die bestmöglichen Chancen für die Generierung neuer wissenschaftlicher Ideen und erfolgreicher Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu gewährleisten, sollten die Hauptakteure des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ Forscher öffentlicher und privater Einrichtungen unterschiedlicher Art sein. Gleichzeitig sollten Endnutzer wie Unionsbürger, Angehörige der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleister Beiträge zur strategischen Gestaltung und zu den Tätigkeiten der Initiative leisten und sicherstellen, dass sie ihren Bedürfnissen gerecht wird. Darüber hinaus sollten unionsweite und nationale Regulierungsbehörden, Bewertungsstellen für Gesundheitstechnologien und Kostenträger frühzeitig Beiträge zu den Tätigkeiten der Partnerschaft leisten und dabei sicherstellen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Ergebnisse der finanzierten Maßnahmen den Anforderungen entsprechen, die für die Einführung und somit die erwarteten Auswirkungen erforderlich sind. All diese Beiträge sollten helfen, Forschungsanstrengungen gezielter auf Bereiche auszurichten, in denen der Bedarf nicht gedeckt ist.
(68) Um die bestmöglichen Chancen für die Generierung neuer wissenschaftlicher Ideen und erfolgreicher Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu gewährleisten, sollten die Hauptakteure des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ Forscher öffentlicher und privater Einrichtungen unterschiedlicher Art sein. Gleichzeitig sollten Endnutzer wie Unionsbürger, ihre Angehörigen, Verbraucher- und Patientengruppen, Angehörige der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleister und sonstige einschlägige öffentliche Interessengruppen aus der gesamten Union Beiträge zur strategischen Gestaltung und zu den Tätigkeiten der Initiative leisten. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sollte sicherstellen, dass die von ihm durchgeführten Tätigkeiten diesen Bedürfnissen entsprechen. Darüber hinaus sollten unionsweite und nationale Regulierungsbehörden, Bewertungsstellen für Gesundheitstechnologien und Kostenträger frühzeitig Beiträge zu den Tätigkeiten der Partnerschaft leisten und dabei sicherstellen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Ergebnisse der finanzierten Maßnahmen den Bedürfnissen der Patienten und den Anforderungen, die für die Einführung und somit die erwarteten Auswirkungen erforderlich sind, entsprechen. All diese Beiträge sollten helfen, Forschungsanstrengungen gezielter auf Bereiche auszurichten, in denen der Bedarf nicht gedeckt ist oder zu wenig Mittel für die Deckung des Bedarfs zur Verfügung stehen.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 70
(70) Die Ziele der Partnerschaft sollten sich auf den vorwettbewerblichen Bereich konzentrieren und so einen sicheren Raum für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Unternehmen schaffen, die sich mit verschiedenen Gesundheitstechnologien befassen. Um den integrativen Charakter der Initiative widerzuspiegeln und dazu beizutragen, die Abschottung zwischen den Sektoren des Gesundheitswesens zu beseitigen und die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen zu stärken, sollte die Mehrheit der im Rahmen der Initiative finanzierten Projekte sektorübergreifend sein.
(70) Die Ziele der Partnerschaft sollten sich auf den nicht wettbewerblichen und vorwettbewerblichen Bereich konzentrieren und so einen sicheren Raum für eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen schaffen, die sich mit verschiedenen Gesundheitstechnologien befassen. Um den integrativen Charakter der Initiative widerzuspiegeln und dazu beizutragen, die Abschottung zwischen den Sektoren des Gesundheitswesens zu beseitigen und die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen zu stärken, sollte die Mehrheit der im Rahmen der Initiative finanzierten Projekte sektorübergreifend sein.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 71
(71) Der Begriff „digitale Schlüsseltechnologien“ bezieht sich auf Elektronikkomponenten und -systeme, die allen wichtigen Wirtschaftszweigen zugrunde liegen. Die Kommission hat die Notwendigkeit betont, diese Technologien in Europa zu beherrschen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwirklichung der politischen Prioritäten der EU wie der Autonomie im Bereich der digitalen Technologien.30 Angesichts der Bedeutung dieses Gebiets und der Herausforderungen, die von den Interessenträgern in der Union zu bewältigen sind, muss dringend gehandelt werden, damit in der europäischen Innovations- und Wertschöpfungskette kein schwaches Glied verbleibt. Deshalb sollte ein Mechanismus auf Unionsebene eingerichtet werden, mit dem die Förderung der Forschung und Innovation im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme durch die Mitgliedstaaten, die Union und den Privatsektor gebündelt und gezielter eingesetzt werden kann.
(71) Der Begriff „digitale Schlüsseltechnologien“ bezieht sich auf Elektronikkomponenten und -systeme, die allen wichtigen Wirtschaftszweigen zugrunde liegen. Die Kommission hat die Notwendigkeit betont, diese Technologien in Europa zu beherrschen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwirklichung der politischen Prioritäten der EU wie der Autonomie im Bereich der digitalen Technologien30. Angesichts der Bedeutung dieses Gebiets und der Herausforderungen, die von den Interessenträgern in der Union zu bewältigen sind, muss dringend gehandelt werden, damit in der europäischen Innovations- und Wertschöpfungskette kein schwaches Glied verbleibt. Deshalb sollte ein Mechanismus auf Unionsebene eingerichtet werden, mit dem die Förderung der Forschung und Innovation im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme durch die Mitgliedstaaten, die Union und den Privatsektor gebündelt und gezielter eingesetzt werden kann. Auch die Allianz für Prozessoren und Halbleitertechnik und die Europäische Allianz für Industriedaten, Edge und Cloud sollten die Initiativen des Gemeinsamen Unternehmens ergänzen.
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30 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“, (COM(2020)0067).
30 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020)0067).
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 72
(72) Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte sich mit klar abgegrenzten Themen befassen, die es der europäischen Industrie insgesamt ermöglichen würden, die innovativsten Technologien im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme zu entwickeln, zu fertigen und einzusetzen. Eine strukturierte und koordinierte finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene ist notwendig, um Forschungsteams und europäische Industrien dabei zu unterstützen, ihre derzeitigen Stärken an der Spitze eines starken wettbewerbsorientierten internationalen Umfelds beizubehalten und die Lücke bei Technologien zu schließen, die für einen digitalen Wandel in Europa von entscheidender Bedeutung sind, in dem sich die zentralen Werte der Union wie Privatsphäre und Vertrauen und Sicherheit widerspiegeln. Die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern des Ökosystems, die alle Segmente der Wertschöpfungsketten vertreten, ist für die Entwicklung neuer Technologien und die rasche Markteinführung von Innovationen von entscheidender Bedeutung. Offenheit und Flexibilität zur Integration relevanter Interessenträger, insbesondere KMU, in neu entstehende oder angrenzende Technologiebereiche oder in beide sind ebenfalls unabdingbar.
(72) Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte sich mit klar abgegrenzten Themen befassen, die es der europäischen Industrie insgesamt ermöglichen würden, die innovativsten Technologien im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme zu entwickeln, zu fertigen und einzusetzen. Eine strukturierte und koordinierte finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene ist notwendig, um Forschungsteams und europäische Industrien dabei zu unterstützen, ihre derzeitigen Stärken an der Spitze eines starken wettbewerbsorientierten internationalen Umfelds beizubehalten und die Lücke bei Technologien zu schließen, die für einen digitalen Wandel der Union und ihrer technologischen Führungsrolle von entscheidender Bedeutung sind, in der sich die zentralen Werte der Union wie Privatsphäre, Datenschutz und Vertrauen und Sicherheit auf allen Ebenen der Wertschöpfungsketten widerspiegeln. Die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern des Ökosystems, die alle Segmente der Wertschöpfungsketten vertreten, ist für die Entwicklung neuer, auf Privatsphäre und eingebauter Sicherheit („security by design“) basierender Technologien und ihre rasche Markteinführung von entscheidender Bedeutung. Offenheit und Flexibilität zur Integration von Organisationen der Zivilgesellschaft und von relevanten Interessenträgern, insbesondere KMU, in neu entstehende oder angrenzende Technologiebereiche oder in beide sind ebenfalls unabdingbar. Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte zudem Forschungstätigkeiten entwickeln, um einen Beitrag zur Erreichung der Ziele zu leisten, die in der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2021 mit dem Titel „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg ins digitale Jahrzehnt“ festgelegt sind.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 73
(73) Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte die finanziellen und technischen Mittel bündeln, die wesentlich sind, um das zunehmende Innovationstempo in diesem Bereich zu bewältigen, umfassende Ausstrahlungseffekte auf die Gesellschaft zu erzeugen und gemeinsam Risiken zu tragen, indem Strategien und Investitionen auf ein gemeinsames europäisches Interesse abgestimmt werden. Deshalb sollte das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien als Mitglieder die Union, die Mitgliedstaaten und die mit Horizont Europa auf freiwilliger Basis assoziierten Länder sowie – als Mitglieder aus dem Privatsektor – Vereinigungen, die die ihnen angehörenden Unternehmen [und andere im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme in Europa tätige Rechtsträger] vertreten, umfassen. Die Beteiligung von Mitgliedstaaten wird darüber hinaus eine kohärente Abstimmung mit nationalen Programmen und Strategien erleichtern, indem Überschneidungen und Fragmentierung verringert und gleichzeitig Synergien zwischen Interessenträgern und Tätigkeiten sichergestellt werden.
(73) Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte die finanziellen und technischen Mittel bündeln, die wesentlich sind, um das zunehmende Innovationstempo in diesem Bereich zu bewältigen und umfassende Ausstrahlungseffekte auf die Gesellschaft zu erzeugen, indem Strategien und Investitionen auf ein gemeinsames europäisches Interesse abgestimmt werden. Deshalb sollte das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien als Mitglieder die Union, die Mitgliedstaaten und die mit Horizont Europa auf freiwilliger Basis assoziierten Länder sowie – als Mitglieder aus dem Privatsektor – Vereinigungen, die die ihnen angehörenden Unternehmen [und andere im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme in Europa tätige Rechtsträger] vertreten, umfassen. Die Beteiligung von Mitgliedstaaten wird darüber hinaus eine kohärente Abstimmung mit nationalen Programmen und Strategien erleichtern, indem Überschneidungen und Fragmentierung verringert und gleichzeitig Synergien zwischen Interessenträgern und Tätigkeiten sichergestellt werden.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 74
(74) Im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung über „HorizontEuropa“ sollten Teilnehmerstaaten das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien mit der Durchführung ihrer an die nationalen Teilnehmer indirekter Maßnahmen geleisteten Beiträge betrauen. Die Empfänger sollten eine einzige Finanzhilfevereinbarung mit dem gemeinsamen Unternehmen unterzeichnen, die den Regeln von „Horizont Europa“, einschließlich des jeweiligen Rahmens für die Rechte des geistigen Eigentums, entspricht, je nachdem, mit welchem Unionsprogramm die entsprechende Finanzhilfemaßnahme unterstützt wird. Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte die Kostenaufstellungen bearbeiten und die Zahlungen an die Empfänger ausführen.
(74) Im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung über „Horizont Europa“ sollten die gemeinsamen Unternehmen im Rahmen eines koordinierten Ansatzes die zentrale Verwaltung aller Finanzbeiträge einführen. Dementsprechend sollte jeder teilnehmende Staat mit dem Gemeinsamen Unternehmen eine Verwaltungsvereinbarung schließen, in der der Koordinierungsmechanismus für die Zahlung der Beiträge an Bewerber mit Sitz in diesem teilnehmenden Staat und für die Berichterstattung darüber festgelegt ist. Um in hinreichend begründeten Fällen für die Kohärenz mit ihren nationalen strategischen Prioritäten zu sorgen, sollten die teilnehmenden Staaten ein Vetorecht in Bezug auf die Verwendung ihrer nationalen Finanzbeiträge für bestimmte Antragsteller haben.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 77
(77) Der Rechtsrahmen der Union für den einheitlichen europäischen Luftraum31 zielt darauf ab, das europäische Flugverkehrsmanagementsystem (ATM-System) durch institutionelle, betriebliche, technologische und regelungsbezogene Maßnahmen zu reformieren, um seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Effizienz und Umweltauswirkungen zu verbessern.
(77) Der Rechtsrahmen der Union für den einheitlichen europäischen Luftraum31 zielt darauf ab, das europäische Flugverkehrsmanagementsystem (ATM-System) durch institutionelle, betriebliche, technologische und regelungsbezogene Maßnahmen zu reformieren, um seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Effizienz sowie Klima- und Umweltauswirkungen zu verbessern.
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31 Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
31 Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 78
(78) Mit dem Forschungs- und Entwicklungsprojekt für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR-Projekt)32 wird darauf abgezielt, das Flugverkehrsmanagement zu modernisieren und technologische und betriebliche Innovationen zur Unterstützung des einheitlichen europäischen Luftraums zu bündeln. Ziel ist, bis 2035 die technischen Lösungen für ein leistungsfähiges Flugverkehrsmanagement (ATM) bereitzustellen, um eine überlastungsfreie, noch sicherere und umweltfreundlichere Funktionsweise des Luftverkehrssektors zu ermöglichen. Das SESAR-Projekt umfasst drei miteinander verknüpfte, kontinuierliche und sich weiterentwickelnde Kooperationsprozesse zur Definition, Entwicklung und Einführung innovativer technologischer Systeme und Betriebsverfahren, die dem im europäischen ATM-Masterplan festgeschriebenen digitalen europäischen Luftraum zugrunde liegen.33
(78) Mit dem Forschungs- und Entwicklungsprojekt für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR-Projekt)32 wird darauf abgezielt, das Flugverkehrsmanagement zu modernisieren und technologische und betriebliche Innovationen zur Unterstützung des einheitlichen europäischen Luftraums zu bündeln. Ziel ist, bis 2035 die technischen Lösungen für ein leistungsfähiges Flugverkehrsmanagement (ATM) bereitzustellen, um eine überlastungsfreie, noch sicherere und umwelt- und klimafreundlichere Funktionsweise des Luftverkehrssektors zu ermöglichen, die mit dem europäischen Grünen Deal und dem Europäischen Klimagesetz im Einklang steht. Das SESAR-Projekt umfasst drei miteinander verknüpfte, kontinuierliche und sich weiterentwickelnde Kooperationsprozesse zur Definition, Entwicklung und Einführung innovativer technologischer Systeme und Betriebsverfahren, die dem im europäischen ATM-Masterplan33 festgeschriebenen digitalen europäischen Luftraum zugrunde liegen.
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32 Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).
32 Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).
33 Beschluss2009/320/EG des Rates zur Billigung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement des Projekts Single European Sky ATM Research (ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41).
33 Beschluss 2009/320/EG des Rates zur Billigung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement des Projekts Single European Sky ATM Research (SESAR) (ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41).
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 79
(79) Der „europäische ATM-Masterplan“ ist das Planungsinstrument für die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in ganz Europa, mit dem die Forschungs- und Innovationstätigkeiten zum ATM mit Szenarien für Einführungstätigkeiten verknüpft werden, um die Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums zu erreichen.
(79) Der „europäische ATM-Masterplan“ ist das Planungsinstrument für die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in ganz Europa, mit dem die Forschungs- und Innovationstätigkeiten zum ATM mit Szenarien für Einführungstätigkeiten verknüpft werden, um die Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums zu erreichen, wobei nicht nur die Effizienz einzelner Flüge verbessert, sondern auch für eine kontinuierliche Anpassung der Gesamtkapazität parallel zum technischen Fortschritt gesorgt werden soll.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 81
(81) Das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 sollte auf den Erfahrungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR aufbauen und seine Koordinierungsfunktion für die ATM-Forschung in der Union fortsetzen. Die Hauptziele des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sollten darin bestehen, die Forschungs- und Innovationskapazitäten in Europa zu stärken und weiter zu integrieren und dazu beizutragen, die Digitalisierung des Sektors zu beschleunigen und ihn widerstandsfähiger und skalierbarer in Bezug auf Schwankungen im Verkehrsaufkommen zu machen. Zudem sollte es die Wettbewerbsfähigkeit des bemannten und unbemannten Luftverkehrs und der Flugverkehrsmanagementdienste mit Innovationen unterstützen, um die konjunkturelle Erholung und Wachstum zu fördern. Ebenso sollte es innovative Lösungen entwickeln und deren Markteinführung für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums als effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge in alle Welt beschleunigen.
(81) Das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 sollte auf den Erfahrungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR aufbauen und seine Koordinierungsfunktion für die ATM-Forschung in der Union fortsetzen. Mit den Hauptzielen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sollten die Maßnahmen zu unterstützt werden können, die auf eine Stärkung und weitere Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten in Europa ausgerichtet sind, was wiederum dazu beitragen würde, die Digitalisierung des Sektors zu beschleunigen und ihn widerstandsfähiger und skalierbarer in Bezug auf Schwankungen im Verkehrsaufkommen zu machen. Zudem sollte das Gemeinsame Unternehmen dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit des bemannten und unbemannten Luftverkehrs und der Flugverkehrsmanagementdienste mit Innovationen zu unterstützen, um die konjunkturelle und soziale Erholung und das wirtschaftliche und soziale Wachstum zu fördern. Ebenso sollte es die Entwicklung von innovativen Lösungen unterstützen und deren Markteinführung für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums als weltweit effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge beschleunigen.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 83
(83) Die Beteiligung am Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 sollte einem möglichst breiten Spektrum und einer möglichst breiten Vertretung von Interessenträgern aus allen Mitgliedstaaten und mit „HorizontEuropa“ assoziierten Ländern, einschließlich KMU, durch verschiedene Formen der Beteiligung offenstehen. Die Beteiligung sollte insbesondere ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ausrüstungsherstellern für die bemannte und die unbemannte Luftfahrt, Luftraumnutzer, Flugsicherungsorganisationen, Flughäfen, Militär- und Berufsverbände gewährleisten und Möglichkeiten für KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen bieten. Um die vielversprechendsten Ansätze und Einrichtungen zu ermitteln, die diese Ziele verfolgen können, hat die Kommission ein Aufruf zur Interessenbekundung für potenzielle Mitglieder veröffentlicht. Der Verwaltungsrat sollte die Möglichkeit haben, basierend auf den Ergebnissen dieser Aufforderung assoziierte Mitglieder auszuwählen, um eine rasche Erweiterung der Mitgliedergruppe zu ermöglichen.
(83) Die Beteiligung am Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 sollte einem möglichst breiten Spektrum und einer möglichst breiten Vertretung von Interessenträgern aus allen Mitgliedstaaten und mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern, einschließlich KMU, wissenschaftlicher Sachverständiger und einschlägiger Organisationen der Zivilgesellschaft, auch in den Bereichen Umwelt und Klima, durch verschiedene Formen der Beteiligung offenstehen. Die Beteiligung sollte insbesondere ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ausrüstungsherstellern für die bemannte und die unbemannte Luftfahrt, Luftraumnutzer, Flugsicherungsorganisationen, Flughäfen, Militär- und Berufsverbände gewährleisten und Möglichkeiten für KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen bieten. Um die vielversprechendsten Ansätze und Einrichtungen zu ermitteln, die diese Ziele verfolgen können, hat die Kommission einen Aufruf zur Interessenbekundung für potenzielle Mitglieder veröffentlicht. Der Verwaltungsrat sollte die Möglichkeit haben, basierend auf den Ergebnissen dieses Aufrufs assoziierte Mitglieder auszuwählen, um eine rasche Erweiterung der Mitgliedergruppe zu ermöglichen.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 86
(86) Die EUROCONTROL-Agentur verfügt über eine geeignete Infrastruktur und die erforderlichen Verwaltungs-, IT-, Kommunikations- und Logistikdienste. Dem gemeinsamen Unternehmen SESAR3 sollten diese Infrastrukturen und Dienste von EUROCONTROL zugutekommen. In diesem Zusammenhang bestehen nur wenige potenzielle Synergien, die durch die Bündelung von Verwaltungsressourcen mit anderen gemeinsamen Unternehmen über ein gemeinsames Backoffice erzielt werden könnten. Aus diesem Grund sollte sich das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 nicht an den mit dieser Verordnung geschaffenen gemeinsamen Back-Office-Funktionen beteiligen.
(86) Die EUROCONTROL-Agentur verfügt über eine geeignete Infrastruktur und die erforderlichen Verwaltungs-, IT-, Kommunikations- und Logistikdienste. Dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 sollten diese Infrastrukturen und Dienste von EUROCONTROL zugutekommen. In diesem Zusammenhang bestehen nur wenige potenzielle Synergien, die durch die Bündelung von Verwaltungsressourcen mit anderen gemeinsamen Unternehmen erzielt werden könnten. Aus diesem Grund sollte sich das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 nicht an den mit dieser Verordnung geschaffenen gemeinsamen Back-Office-Funktionen beteiligen.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 88
(88) Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Europäischen Kommission für den Zeitraum 2019-2024 „Ein Europa für das digitale Zeitalter“, „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und den in ihrer Mitteilung „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ dargelegten politischen Zielen muss Europa die kritischen digitalen Infrastrukturen auf der Grundlage von 5G-Netzen entwickeln und seine technologischen Kapazitäten für 6G bis 2030 ausbauen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die strategische Bedeutung einer europäischen Partnerschaft für intelligente Netze und Dienste hervorgehoben, um Verbrauchern und Unternehmen sichere Verbindungsdienste zu bieten. Diese Prioritäten können erreicht werden, indem die Hauptakteure, d. h. Industrie, Wissenschaft und Behörden, unter dem Dach einer europäischen Partnerschaft zusammengeführt werden, die auf den Leistungen der öffentlich-privaten Partnerschaft zu 5G aufbaut, mit der 5G-Technik und -Standards erfolgreich entwickelt wurden.
(88) Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission für den Zeitraum 2019–2024 „Ein Europa für das digitale Zeitalter“, „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und den in ihren Mitteilungen „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ und „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg ins digitale Jahrzehnt“ dargelegten politischen Zielen muss Europa die kritischen digitalen Infrastrukturen auf der Grundlage von 5G-Netzen entwickeln und seine Wissensgrundlage und technologischen Kapazitäten für 6G und neue einschlägige Kommunikationstechnologien bis 2030 ausbauen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die strategische Bedeutung einer europäischen Partnerschaft für intelligente Netze und Dienste hervorgehoben, um Verbrauchern und Unternehmen sichere Verbindungsdienste zu bieten. Diese Prioritäten können erreicht werden, indem die Hauptakteure, d. h. Industrie, Wissenschaft, Organisationen der Zivilgesellschaft und Behörden, unter dem Dach einer europäischen Partnerschaft zusammengeführt werden, die auf den Leistungen der öffentlich-privaten Partnerschaft zu 5G aufbaut, mit der 5G-Technik und -Standards erfolgreich entwickelt wurden.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 89
(89) Das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste soll politische Fragen im Bereich der digitalen Infrastruktur angehen und den Technologieumfang von Forschung und Innovation für 6G-Netze erweitern. Dabei sollte es unter enger Einbeziehung der Mitgliedstaaten die Reaktion auf die Unionspolitik und soziale Bedürfnisse in den Bereichen Energieeffizienz der Netze, Cybersicherheit, technologische Souveränität, Datenschutz und Ethik stärken; dabei wird es den Forschungs- und Innovationsumfang von Netzen auf die cloudgestützte Diensteerbringung, auf Komponenten und Geräte, die Dienste für die Bürger ermöglichen, sowie auf ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen wie Gesundheitswesen, Verkehr, Fertigung und Medien ausweiten.
(89) Das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste soll politische Fragen im Bereich der digitalen Infrastruktur angehen und den Technologieumfang von Forschung und Innovation für 6G- und andere Kommunikationsnetze erweitern. Dabei sollte es unter enger Einbeziehung der Mitgliedstaaten die Reaktion auf die Unionspolitik und soziale Bedürfnisse in den Bereichen Energieeffizienz der Netze, Cybersicherheit, technologische Souveränität und Widerstandsfähigkeit, Datenschutz und Ethik stärken; dabei wird es den Forschungs- und Innovationsumfang von Netzen auf die cloudgestützte Diensteerbringung, auf Komponenten und Geräte, die Dienste für die Bürger ermöglichen, sowie auf ein breites Spektrum von wirtschaftlichen und sozialen Sektoren wie Gesundheitswesen, Verkehr, Fertigung und Medien ausweiten.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 91
(91) Moderne 5G-Infrastrukturen werden die Grundlage für die Entwicklung der Ökosysteme für den digitalen und den ökologischen Wandel und im nächsten Schritt für Europas Ausgangslage zur Einführung der 6G-Technologie bilden. Die Fazilität „Connecting Europe 2“ (Digitales) (CEF), das Programm „Digitales Europa“ (DEP) und InvestEU bieten Möglichkeiten für die Entwicklung von 5G-Systemen und künftig von 6G-gestützten digitalen Ökosystemen. Angesichts des breiten Spektrums öffentlicher und privater Interessenträger, die an solchen Einführungsprojekten beteiligt sind, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Aufstellung einer strategischen Agenda, den Beitrag zur Programmplanung sowie die Unterrichtung und Einbeziehung der Interessenträger im Zusammenhang mit diesen Programmen zu koordinieren. Als strategische Grundlage für diese Aufgaben sollte das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste die Ausarbeitung strategischer Einführungsagenden für die einschlägigen Einführungsbereiche wie 5G-Systeme entlang von Straßen und Schienenstrecken koordinieren. Diese Agenden sollten unter anderem Fahrpläne für die Einführung, die wichtigsten Optionen für Kooperationsmodelle und andere strategische Fragen abdecken.
(91) Moderne 5G-Infrastrukturen können die Grundlage für die Entwicklung der Ökosysteme für den digitalen und den ökologischen Wandel und im nächsten Schritt für Europas Ausgangslage zur transparenten und offenen Einführung der 6G-Technologie bilden, da die Schaffung globaler und kompatibler 6G-Standards Kosten senken, effizientere digitale Lieferketten schaffen und Innovationen fördern würde. Die Fazilität „Connecting Europe 2“ (Digitales) (CEF), das Programm „Digitales Europa“ und InvestEU bieten Möglichkeiten für die Entwicklung von 5G-gestützten und künftig 6G-gestützten digitalen Ökosystemen. Angesichts des breiten Spektrums öffentlicher und privater Interessenträger, die an solchen Einführungsprojekten beteiligt sind, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Aufstellung einer strategischen Agenda, den Beitrag zur Programmplanung sowie die Unterrichtung und Einbeziehung der Interessenträger im Zusammenhang mit diesen Programmen zu vereinfachen. Als strategische Grundlage für diese Aufgaben sollte das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste die Ausarbeitung strategischer Einführungsagenden für die einschlägigen Einführungsbereiche wie 5G-Systeme entlang von Straßen und Schienenstrecken koordinieren. Diese Agenden sollten unter anderem Fahrpläne für die Einführung, technologische Empfehlungen, die wichtigsten Optionen für Kooperationsmodelle und andere strategische Fragen abdecken.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1
Mit dieser Verordnung werden zur Umsetzung institutioneller europäischer Partnerschaften im Sinne des [Artikels 2 Nummer 3] und gemäß [Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung über „HorizontEuropa“ neun gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet. In der Verordnung sind Ziele und Aufgaben sowie Regeln zu Mitgliedschaft und Organisation und sonstige Vorschriften für die Arbeitsweise festgelegt.
Mit dieser Verordnung werden zur Umsetzung institutioneller europäischer Partnerschaften im Sinne des [Artikels 2 Nummer 3] und gemäß [Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c] und Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ neun gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet. In der Verordnung sind Ziele und Aufgaben sowie Regeln zu Mitgliedschaft und Organisation und sonstige Vorschriften für die Arbeitsweise festgelegt, darunter zu Transparenz und Rechenschaftspflicht.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)
6a. „verbundene Stellen“ Stellen im Sinne von Artikel 187 Absatz 1 der Haushaltsordnung;
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9
9. „zusätzliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit außerhalb des Hauptteils des Arbeitsprogramms, die von dem gemeinsamen Unternehmen nicht finanziell unterstützt wird, aber zu dessen Zielen beiträgt und unmittelbar mit der Übernahme von Ergebnissen aus Projekten im Rahmen dieses gemeinsamen Unternehmens oder seiner Vorgängerinitiativen verbunden ist oder einen erheblichen Mehrwert für die Union mit sich bringt;
9. „zusätzliche Tätigkeit“ eine im Jahresplan für zusätzliche Tätigkeiten im Anhang zum Hauptteil des Arbeitsprogramms enthaltene Tätigkeit, die von dem gemeinsamen Unternehmen nicht finanziell unterstützt wird, aber unmittelbar zu dessen Zielen beiträgt und unmittelbar mit der Übernahme von Ergebnissen aus Projekten im Rahmen dieses gemeinsamen Unternehmens oder seiner Vorgängerinitiativen verbunden ist oder einen erheblichen Mehrwert für die Union mit sich bringt und zu ihrer Politik beiträgt;
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
1. Die in Artikel 3 genannten gemeinsamen Unternehmen tragen zu den allgemeinen Zielen der Verordnung über „HorizontEuropa“ gemäß [Artikel 3] dieser Verordnung bei.
1. Die in Artikel 3 genannten gemeinsamen Unternehmen tragen zu den allgemeinen und spezifischen Zielen der Verordnung über „Horizont Europa“ gemäß [Artikel 3] dieser Verordnung bei.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung
2. Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen durch die Beteiligung und die Verpflichtung der Partner bei der Konzeption und Durchführung eines Forschungs- und Innovationsprogramms die folgenden allgemeinen Ziele:
2. Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen die folgenden allgemeinen Ziele:
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Stärkung und Integration der wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten der Union zur Unterstützung der Hervorbringung und Verbreitung hochwertiger neuer Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung globaler Herausforderungen, die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und auf Nachhaltigkeit und einen Beitrag zu einem gestärkten Europäischen Forschungsraum;
(a) Stärkung und Integration der wissenschaftlichen, innovativen und technologischen Kapazitäten der Union, der Mitgliedstaaten und der Regionen zur Unterstützung der Hervorbringung und Verbreitung hochwertiger neuer Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung globaler und gesellschaftlicher Herausforderungen, die Sicherung und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Union, des europäischen Mehrwerts, der Widerstandsfähigkeit und der Nachhaltigkeit und die Leistung eines Beitrags zu einem gestärkten Europäischen Forschungsraum;
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Sicherung einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten globalen Führungsrolle der Wertschöpfungsketten der Union und einer offenen strategischen Autonomie der Union in Schlüsseltechnologien und -industrien im Einklang mit der Industriestrategie für Europa;
(b) Sicherung einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten globalen Führungsrolle und Widerstandsfähigkeit der Wertschöpfungsketten der Union und Wahrung einer strategischen Autonomie und einer offenen Wirtschaft der Union in Schlüsseltechnologien und -industrien im Einklang mit der Industrie- und KMU-Strategie für Europa, dem europäischen Grünen Deal, anderen Politikbereichen der Union und dem Europäischen Aufbauplan;
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) Entwicklung und Beschleunigung der Nutzung innovativer Lösungen in der gesamten Union zur Bewältigung klima-, umwelt- und gesundheitsbezogener und anderer globaler gesellschaftlicher Herausforderungen als Beitrag zu den strategischen Prioritäten der Union, insbesondere zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und zur Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050.
(c) Entwicklung und Beschleunigung der Nutzung innovativer Lösungen in der gesamten Union zur Bewältigung klima-, umwelt- und gesundheitsbezogener, digitaler und anderer globaler gesellschaftlicher Herausforderungen als Beitrag zu den strategischen Prioritäten der Union, Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums der Union und Förderung des innovativen Ökosystems, wobei die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris verwirklicht werden.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) Verbesserung der kritischen Masse und der wissenschaftlichen Kapazitäten in sektorübergreifender und interdisziplinärer Forschung und Innovation in der gesamten Union;
(a) Verbesserung der kritischen Masse und der wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten in kooperativer, sektorübergreifender und interdisziplinärer Forschung und Innovation in der gesamten Union;
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b) Beschleunigung des gesellschaftlichen, des ökologischen und des wirtschaftlichen Wandels in Bereichen und Sektoren, die für die Prioritäten der Union von strategischer Bedeutung sind, insbesondere zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den im europäischen Grünen Deal festgelegten Zielen;
(b) Beschleunigung des ökologischen und digitalen Wandels in Bereichen und Sektoren, die für die Prioritäten der Union von strategischer Bedeutung sind, insbesondere zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030, im Einklang mit den im europäischen Grünen Deal und im Europäischen Klimagesetz festgelegten Klima- und Energiezielen sowie zur Verwirklichung einer schadstoff- und giftfreien Umwelt und zur Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt;
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c
(c) Verbesserung der Innovationskapazitäten und der Leistungsfähigkeit bestehender und neuer europäischer Wertschöpfungsketten in Bezug auf Forschung und Innovation, auch in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU);
(c) Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Leistungsfähigkeit bestehender und neuer europäischer Ökosysteme und Wertschöpfungsketten, auch in KMU und Start-Up-Unternehmen;
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe d
(d) Beschleunigung der Umsetzung, Nutzung und Verbreitung innovativer Lösungen in gestärkten europäischen Forschungs- und Innovationsökosystemen, unter anderem durch die umfassende und frühzeitige Einbeziehung und gemeinsame Gestaltung von bzw. mit Endnutzern, Bürgern sowie Regulierungs- und Normungsgremien;
(d) Beschleunigung der Umsetzung, Nutzung und Verbreitung innovativer Lösungen, Technologien, Dienstleistungen und Fähigkeiten in gestärkten europäischen Forschungs- und Innovationsökosystemen sowie industriellen Ökosystemen und letztendlich in der Gesellschaft, unter anderem durch die umfassende und frühzeitige Einbeziehung und gemeinsame Gestaltung von bzw. mit Endnutzern, einschließlich KMU, Start-up-Unternehmen, Verbraucherorganisationen, den Bürgern sowie Regulierungs- und Normungsgremien;
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
(da) Beitrag zur Verringerung des spezifischen Qualifikationsdefizits in der gesamten Union durch Sensibilisierung und Unterstützung beim Aufbau von neuem Wissen und Humankapital in Bezug auf die jeweiligen Forschungsbereiche der gemeinsamen Unternehmen; Beitrag zur Beschleunigung der Weiterbildung und Umschulung europäischer Arbeitnehmer und der Beteiligung von KMU an den industriellen Ökosystemen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen; Erleichterung der Integration relevanter Wissenschafts- und Innovationskompetenzen in der gesamten Union in europäische Forschungs- und Innovationsökosysteme und ‑wertschöpfungsketten;
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe e
(e) Verbesserungen in den Bereichen Umwelt und Produktivität bei neuen Produkten und Dienstleistungen durch Nutzung von Kapazitäten und Ressourcen der Union.
(e) Verbesserungen in den Bereichen Umwelt, Energie- und Ressourceneinsparungen, Nachhaltigkeit, Gesellschaft und Produktivität und Kreislaufprinzip bei neuen Produkten, Technologien, Anwendungen und Dienstleistungen durch die Vernetzung und uneingeschränkte Nutzung von Kapazitäten und Ressourcen der Union;
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu)
(ea) Beitrag zur Überbrückung des Geschlechtergefälles im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) in Europa sowie zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei von europäischen Partnerschaften erzielten Forschungsergebnissen und dadurch Erreichen einer besseren Ausrichtung europäischer Partnerschaften auf die Ziele für die Gleichstellung der Geschlechter;
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe e b (neu)
(eb) Suche nach Möglichkeiten zur Information der Studierenden, die möglicherweise eine Laufbahn im MINT-Bereich und in anderen Bereichen im Zusammenhang mit den operativen Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen anstreben.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)
4a. Bei der Durchführung ihrer Forschungstätigkeiten streben die gemeinsamen Unternehmen Synergieeffekte mit europäischen Struktur- und Investitionsfonds, anderen Initiativen im Rahmen von „Horizont Europa“ sowie allen Unionsprogrammen im Zusammenhang mit Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit an. Darüber hinaus sind die gemeinsamen Unternehmen in ihren jeweiligen wissenschaftlichen Bereichen in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission tätig.
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Stärkung und Verbreitung von Exzellenz, unter anderem durch die Förderung einer breiteren Beteiligung in der gesamten Union;
(a) Stärkung und Verbreitung von Exzellenz, unter anderem durch die Förderung einer breiteren Beteiligung und der geografischen Vielfalt in der gesamten Union, einschließlich der Beteiligung von Mitgliedstaaten, die derzeit laut dem Europäischen Innovationsanzeiger als bescheidene und mäßige Innovatoren gelten;
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa) Förderung und Belohnung wissenschaftlicher Exzellenz, indem unter anderem sichergestellt wird, dass neueste Ergebnisse der Wissenschaft und der Grundlagenforschung bei der Durchführung der Tätigkeiten berücksichtigt werden;
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Stärkung der Verbindung zwischen Forschung, Innovation und gegebenenfalls Bildung und anderen Politikbereichen, einschließlich Komplementaritäten mit nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationspolitiken und -tätigkeiten der Union;
(c) Stärkung der Verbindung zwischen Forschung, Innovation und gegebenenfalls Geschlechtergleichstellung, Bildung und anderen Politikbereichen, einschließlich Komplementaritäten mit nationalen und regionalen und unionsweiten Kompetenz-, Forschungs- und Innovationspolitiken und -tätigkeiten;
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) Förderung verantwortungsvoller Forschung und Innovation unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips;
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
(cb) Stärkung der geschlechtsspezifischen Dimension im Bereich Forschung und Innovation, unter anderem in allen gemeinsamen Unternehmen;
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) Stärkung der internationalen Zusammenarbeit;
(e) Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Einklang mit den außenpolitischen Zielen und internationalen Verpflichtungen der Union und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und seiner industriellen Führungsrolle unter Achtung der strategischen Autonomie der Union und unter Wahrung einer offenen Wirtschaft;
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f
(f) stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Erhöhung von Akzeptanz, Nachfrage und Nutzung neuer Lösungen durch Einbeziehung der Bürger und Endnutzer in gemeinsamen Prozessen der Konzipierung und Gestaltung;
(f) stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für neue Lösungen und Erhöhung ihrer Akzeptanz, der Nachfrage danach und ihrer Nutzung durch Einbeziehung der Bürger, zivilgesellschaftlicher Organisationen, von Verbraucherorganisationen und der Endnutzer, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, in Prozesse der gemeinsamen Konzipierung und Gestaltung;
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) Förderung der Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen und aktive Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, insbesondere im Hinblick auf die Mobilisierung privater Investitionen und die Entwicklung politischer Strategien;
(g) Förderung der aktiven Verbreitung, der Anwendung und der Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen – unter anderem im Hinblick auf die Entwicklung politischer Strategien – durch Normung, die Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen und eine vorkommerzielle Auftragsvergabe mit dem Ziel, den Prozess der Markteinführung in Bezug auf Forschungsergebnisse in den jeweiligen Forschungsbereichen zu beschleunigen;
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe h
(h) Beschleunigung des industriellen Wandels, unter anderem durch verbesserte Innovationskompetenzen;
(h) Beschleunigung des industriellen Wandels und des Aufbaus von Widerstandsfähigkeit über die Wertschöpfungsketten hinweg, unter anderem durch verbesserte Innovationskompetenzen;
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
(ha) Verbesserung der Kompetenzen und Erfahrungen von Studierenden, Akademikern und Sachverständigen in der gesamten Union unter Förderung der Entwicklung spezifischer Hochschulabschlüsse und Bildungsprogramme in den verschiedenen Bereichen, besonderer Berücksichtigung der Geschlechterperspektive und Sicherstellung einer möglichst breiten geografischen Abdeckung in der Union;
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe i
(i) Unterstützung der faktengestützten Umsetzung verbundener Unionspolitiken sowie von Regulierungs- und Standardisierungstätigkeiten und nachhaltigen Investitionstätigkeiten auf europäischer und globaler Ebene.
(i) Unterstützung der wissenschaftlichen und faktengestützten Umsetzung verbundener Unionspolitiken sowie von Regulierungs- und Standardisierungstätigkeiten und nachhaltigen Investitionstätigkeiten auf nationaler, europäischer und globaler Ebene.
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Gewährung finanzieller Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, für indirekte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die über offene und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, sofern in ihrem Arbeitsprogramm nichts anderes festgelegt ist;
(a) Gewährung finanzieller Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, für indirekte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die über offene, faire, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, außer in begründeten Fällen, die in ihrem Arbeitsprogramm festzulegen sind;
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit anderen europäischen Partnerschaften, gegebenenfalls auch durch Zuweisung eines Teils des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
(b) Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung und von Synergieeffekten mit anderen europäischen Partnerschaften, gegebenenfalls auch durch Zuweisung eines Teils des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) Streben nach Synergien mit und gegebenenfalls Möglichkeiten für weitere Finanzierung durch einschlägige Maßnahmen und Programme auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung innovativer Lösungen, die Bildung und die regionale Entwicklung unterstützen, wie etwa Mittel der Kohäsionspolitik im Einklang mit Strategien für intelligente Spezialisierung;
(c) Streben nach wirksamen Synergien mit und gegebenenfalls Möglichkeiten für weitere Finanzierung im Rahmen von einschlägigen Maßnahmen und Programmen auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung und Markteinführung innovativer Lösungen, die berufliche und allgemeine Bildung und die regionale Entwicklung unterstützen, wie etwa Mittel der Kohäsionspolitik im Einklang mit Strategien für intelligente Spezialisierung, sowie mit europäischen Finanzinstituten wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Europäischen Investitionsbank und mit relevanten Industrieallianzen und wohltätigen Stiftungen, und Sicherstellung derartiger wirksamer Synergien und gegebenenfalls derartiger Möglichkeiten;
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
(ca) Stärkung der Verbindung zwischen Forschung, Innovation und den Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ (im Folgenden „europäische Kompetenzagenda“) ins Auge gefasst werden, insbesondere denjenigen, mit denen auf die Entwicklung von Kompetenzen zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels und auf die Erhöhung der Zahl der Absolventen mit Abschlüssen in MINT-Fächern abgezielt wird, insbesondere in den industriellen Ökosystemen, die mit den Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen zusammenhängen;
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) Gewährleistung, dass ihre Tätigkeiten zur strategisch ausgerichteten Mehrjahresplanung, zu Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung sowie zu anderen Anforderungen von „HorizontEuropa“ beitragen, die in [den Artikeln 45 und 47] der Verordnung über „HorizontEuropa“ festgelegt sind, wie etwa der Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen;
(d) Gewährleistung dessen, dass ihre Tätigkeiten zur strategisch ausgerichteten Mehrjahresplanung, zu Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung – ohne Erhöhung ihres eigenen Verwaltungsaufwands oder des Verwaltungsaufwands ihrer Begünstigten – sowie zu anderen Anforderungen von „Horizont Europa“ beitragen, die in [den Artikeln 45 und 47] der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegt sind, wie etwa der Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen;
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) Förderung der Einbeziehung von KMU in ihre Tätigkeiten und Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Unterrichtung von KMU im Einklang mit den Zielen von „HorizontEuropa“;
(e) Förderung und Sicherstellung der Einbeziehung von KMU und Start-up-Unternehmen und ihrer Verbände in die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen und Sicherstellung der rechtzeitigen Unterrichtung von KMU und Start-up-Unternehmen im Einklang mit den Zielen von „Horizont Europa“; gegebenenfalls Ermittlung von Aufforderungen, bei denen KMU oder Start-up-Unternehmen eine Koordinierungsrolle vorbehalten ist;
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea) Entwicklung von Maßnahmen zur Anwerbung von Neueinsteigern, unter anderem von KMU, für Forschungs- und Innovationstätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen und zur Ausweitung von Kooperationsnetzen sowie Förderung der besseren Verbindung bestehender nationaler Forschungs- und Innovationsökosysteme und ‑netze untereinander und auf europäischer Ebene;
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)
(eb) Förderung und Sicherstellung der Einbeziehung von Nachwuchsforschern, Doktoranden und Postdocs in die Tätigkeiten des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens in enger Synergie mit Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen;
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe f
(f) Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors zur Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele;
(f) Mobilisierung von Mitteln des öffentlichen und des privaten Sektors sowie wenn möglich zusätzlicher Mittel, die zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele erforderlich sind;
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe g
(g) Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele sowie der in [Artikel 45] und [Anhang V] der Verordnung über „HorizontEuropa“ dargelegten Ziele;
(g) Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele sowie der in [Artikel 45] und [den AnhängenIII und V] der Verordnung über „Horizont Europa“ dargelegten Ziele;
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe h
(h) Festlegung und Umsetzung ihres Arbeitsprogramms;
(h) Entwicklung und Umsetzung einer strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, auf deren Grundlage sie ihr Arbeitsprogramm festlegen und umsetzen;
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe i
(i) Pflege von Kontakten mit einem breitmöglichsten Spektrum von Interessenträgern, darunter unter anderem dezentrale Agenturen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, Endnutzer und Behörden, insbesondere mit Blick auf die Festlegung der Prioritäten und Tätigkeiten der einzelnen Initiativen und zur Gewährleistung der Inklusivität;
(i) Pflege von Kontakten mit einem breitmöglichsten Spektrum von Interessenträgern, darunter unter anderem dezentrale Agenturen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, zivilgesellschaftliche Organisationen, Endnutzer, KMU-Verbände und Behörden, insbesondere mit Blick auf die Festlegung der Prioritäten und Tätigkeiten der einzelnen Initiativen und zur Gewährleistung der Inklusivität, der Offenheit und des gesellschaftlichen Mehrwerts;
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe j
(j) Durchführung von Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung in Anwendung des [Artikels 46] der Verordnung über „HorizontEuropa“, einschließlich der Bereitstellung und Zugänglichmachung ausführlicher Informationen über die Ergebnisse geförderter Forschungs- und Innovationstätigkeiten in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-Europa-Datenbank;
(j) Durchführung von Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung in Anwendung der Artikel 10 und 39 der vorliegenden Verordnung und unter sinngemäßer Anwendung des [Artikels 46] der Verordnung über „Horizont Europa“, unter anderem durch die Bereitstellung ausführlicher Informationen über die Ergebnisse geförderter Forschungs- und Innovationstätigkeiten für die Öffentlichkeit und durch ihre nutzerfreundliche Zugänglichmachung in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-Europa-Datenbank;
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe j a (neu)
(ja) Förderung von Sensibilisierungskampagnen und Bildungs- und Verbreitungsmaßnahmen unter Einbeziehung akademischer, wissenschaftlicher und wissensbasierter Netze und Bereitstellung angemessener Informationen auf ihren jeweiligen Websites, einschließlich der Veröffentlichung einschlägiger Unterlagen;
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe l
(l) Beitrag zur Entwicklung einer wirksameren Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik, zur Förderung offener Wissenschaft durch die bessere Nutzung der Ergebnisse und die Erfüllung politischer Erfordernisse sowie zur Förderung einer schnelleren Verbreitung und Übernahme von Ergebnissen;
(l) Beitrag zur Entwicklung einer wirksameren Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik, zur Förderung offener Wissenschaft und zur Achtung ihrer Grundsätze gemäß den Artikeln 14 und 39 der Verordnung über „Horizont Europa“ und zur Erfüllung politischer Erfordernisse sowie zur Förderung einer schnelleren Nutzung, Verbreitung und Übernahme von Ergebnissen und einer erhöhten Sichtbarkeit gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung über „Horizont Europa“; die gemeinsamen Unternehmen legen strenge Regeln für Ausnahmen von den in der Verordnung über „Horizont Europa“ dargelegten Verpflichtungen zum offenen Zugang fest, und die Kommission überwacht die Praktiken im Zusammenhang mit dem offenen Zugang, und etwaige Ausnahmen sollten transparent auf den einschlägigen Websites aufgeführt werden.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe n
(n) Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung solider, wissenschaftlich fundierter technischer Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 über nachhaltige Investitionen durch Überwachung und Bewertung ihrer Umsetzung innerhalb ihres Wirtschaftssektors, um bei Bedarf Ad-hoc-Rückmeldungen zur Politikgestaltung zu geben;
(n) Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung solider, wissenschaftlich fundierter technischer Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe o
(o) Prüfung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 und gegebenenfalls Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Verordnung mit Blick auf eine Verbesserung des Zugangs zu nachhaltigen Finanzierungen;
(o) Prüfung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 bei Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und gegebenenfalls Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Verordnung mit Blick auf eine Verbesserung des Zugangs zu nachhaltigen Finanzierungen;
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
2a. Für die Zwecke der Umsetzung von Absatz 2 Buchstabe c entwickelt die Kommission klare, einfache und konkrete Leitlinien für die Realisierung der verschiedenen Arten von Synergieeffekten durch die gemeinsamen Unternehmen, z. B. von Mittelübertragungen und einer alternativen, kumulativen oder integrierten Förderung.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
1. Gemeinsame Unternehmen können einen offenen Aufruf zur Interessenbekundung für die Auswahl assoziierter Mitglieder veröffentlichen. Im Aufruf zur Interessenbekundung werden die wichtigsten Kapazitäten dargelegt, die erforderlich sind, um die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu erreichen. Alle Aufforderungen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht und über alle geeigneten Kanäle, gegebenenfalls einschließlich der Gruppe der Vertreter der Staaten, verbreitet, um im Interesse der Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens eine größtmögliche Beteiligung zu gewährleisten.
1. Gemeinsame Unternehmen veröffentlichen offene, faire und transparente Aufrufe zur Interessenbekundung für die Auswahl assoziierter Mitglieder und tragen dabei zur Erhöhung der geografischen Vielfalt bei. Der Aufruf zur Interessenbekundung muss offen und transparent sein, und darin müssen die wichtigsten Kapazitäten und die Erwartungen bezüglich Sach- und Finanzbeiträgen dargelegt werden, die erforderlich sind, um die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu erreichen. Alle Aufforderungen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht und über alle geeigneten Kanäle, gegebenenfalls einschließlich der Gruppe der Vertreter der Staaten, verbreitet, um im Interesse der Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens eine größtmögliche Beteiligung zu gewährleisten.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2
2. Der Exekutivdirektor bewertet die Anträge auf Mitgliedschaft mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger und gegebenenfalls einschlägiger Gremien des gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage nachgewiesener Kenntnisse, Erfahrungen und des potenziellen Mehrwerts des Antragstellers für die Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens, die finanzielle Solidität und langfristige Verpflichtung des Antragstellers in Bezug auf Finanz- und Sachbeiträge an das gemeinsame Unternehmen sowie potenzielle Interessenkonflikte.
2. Der Verwaltungsrat bewertet die Anträge auf Mitgliedschaft mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger und gegebenenfalls einschlägiger Gremien des gemeinsamen Unternehmens, einschließlich des Wissenschaftsbeirates, auf der Grundlage nachgewiesener Kenntnisse, von Erfahrungen und des potenziellen Mehrwerts des Antragstellers für die Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens und der finanziellen Solidität und der langfristigen Verpflichtung des Antragstellers in Bezug auf Finanz- und Sachbeiträge an das gemeinsame Unternehmen sowie unter Berücksichtigung potenzieller Interessenkonflikte.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Mitgliedschaft eines Rechtsträgers mit Sitz in einem mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziierten Land darf nicht zu einer zusätzlichen Belastung für die Gründungsmitglieder und assoziierten Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens führen.
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3
3. Der Verwaltungsrat prüft die Anträge auf Mitgliedschaft und genehmigt sie gegebenenfalls.
3. Der Verwaltungsrat prüft die Anträge auf Mitgliedschaft und genehmigt sie oder lehnt sie ab.
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4
4. Die ausgewählten assoziierten Mitglieder und der Exekutivdirektor, der als Vertreter des gemeinsamen Unternehmens handelt, unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der der Umfang der Mitgliedschaft in Bezug auf Inhalt, Tätigkeiten und Dauer, der Beitrag der assoziierten Mitglieder zum gemeinsamen Unternehmen, einschließlich Angaben zu den geplanten zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, sowie Bestimmungen über die Vertretung und die Stimmrechte des assoziierten Mitglieds im Verwaltungsrat aufgeführt sind.
4. Die ausgewählten assoziierten Mitglieder und der Exekutivdirektor, der als Vertreter des gemeinsamen Unternehmens handelt, unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der der Umfang der Mitgliedschaft in Bezug auf Inhalt, Tätigkeiten und Dauer, der Beitrag der assoziierten Mitglieder zum gemeinsamen Unternehmen sowohl in Form von Finanz- als auch in Form von Sachbeiträgen, einschließlich Angaben zu den geplanten zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, sowie Bestimmungen über die Vertretung und die Stimmrechte des assoziierten Mitglieds im Verwaltungsrat aufgeführt sind. Die Verpflichtungserklärungen der ausgewählten assoziierten Mitglieder werden auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht, wobei die Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften sichergestellt wird.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
2. Alle Mitglieder unterrichten das gemeinsame Unternehmen jeweils über Fusionen oder Übernahmen zwischen Mitgliedern, die sich auf das gemeinsame Unternehmen auswirken könnten, oder über die Übernahme eines Mitglieds durch einen Rechtsträger, der nicht Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist.
2. Alle Mitglieder unterrichten das gemeinsame Unternehmen jeweils unverzüglich über Fusionen oder Übernahmen zwischen Mitgliedern, die sich auf das gemeinsame Unternehmen auswirken könnten, oder über die Übernahme eines Mitglieds durch einen Rechtsträger, der nicht Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist.
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4
4. Die Mitglieder aus dem Privatsektor unterrichten das gemeinsame Unternehmen über alle sonstigen wesentlichen Änderungen ihrer Eigentums- und Kontrollverhältnisse oder ihrer Zusammensetzung. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Änderung der Zusammensetzung die Interessen der Union oder des gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beeinträchtigen könnte, kann sie dem Verwaltungsrat vorschlagen, die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds aus dem Privatsektor zu kündigen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Kündigung der Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds. Das betreffende Mitglied aus dem Privatsektor nimmt nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.
4. Die Mitglieder aus dem Privatsektor unterrichten das gemeinsame Unternehmen unverzüglich über alle sonstigen wesentlichen Änderungen ihrer Eigentums- und Kontrollverhältnisse oder ihrer Zusammensetzung. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Änderung der Zusammensetzung die Interessen der Union oder des gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beeinträchtigen könnte, kann sie dem Verwaltungsrat vorschlagen, die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds aus dem Privatsektor zu kündigen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Kündigung der Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds. Das betreffende Mitglied aus dem Privatsektor nimmt nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1
1. Jeder Bewerber für den Status eines beitragenden Partners im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 übermittelt dem Verwaltungsrat eine Einverständniserklärung. In der Einverständniserklärung sind der Umfang der Partnerschaft in Bezug auf Gegenstand, Tätigkeiten und Dauer sowie der Beitrag des Antragstellers zum gemeinsamen Unternehmen genau anzugeben.
1. Jeder Bewerber für den Status eines beitragenden Partners im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 übermittelt dem Verwaltungsrat eine Einverständniserklärung. In der Einverständniserklärung sind der Umfang der Partnerschaft in Bezug auf Gegenstand, Tätigkeiten und Dauer sowie der Beitrag des Antragstellers zum gemeinsamen Unternehmen genau anzugeben. Die Einverständniserklärung wird auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht, wobei die Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften sichergestellt wird.
Abänderung 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2
2. Der Verwaltungsrat prüft die Einverständniserklärung und genehmigt den Antrag oder lehnt ihn ab.
2. Der Verwaltungsrat prüft die Einverständniserklärung, berücksichtigt die wissenschaftliche Beratung der Gremien der gemeinsamen Unternehmen sowie etwaige potenzielle Interessenkonflikte und genehmigt den Antrag oder lehnt ihn ab.
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1
1. Der Finanzbeitrag der Union zu den gemeinsamen Unternehmen, einschließlich der EFTA-Mittel, deckt die Verwaltungs- und Betriebskosten bis zu den im ZweitenTeil genannten Höchstbeträgen ab. Der im ZweitenTeil genannte Finanzbeitrag der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, sofern solche verfügbar sind.
1. Der Finanzbeitrag der Union zu den gemeinsamen Unternehmen, einschließlich der EFTA-Mittel, deckt die Verwaltungs- und Betriebskosten bis zu den im Zweiten Teil genannten Höchstbeträgen ab, sofern ein mindestens entsprechender Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger geleistet wird. Der im Zweiten Teil genannte Finanzbeitrag der Union wird im Einklang mit Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ um Beiträge von Drittländern erhöht, sobald sie verfügbar sind.
Abänderung 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
2a. Der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Finanzbeitrag der Union kann gemäß Artikel 13 der Verordnung über „Horizont Europa“ um Zuweisungen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union und im Einklang mit Artikel 5 der MFR-Verordnung um Geldbußen ergänzt werden. Dieser Beitrag kann auch im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung um freigegebene Mittel ergänzt werden. Der Beitrag der Union wird angepasst, um den Beiträgen assoziierter Länder Rechnung zu tragen. Für jeden zusätzlichen Beitrag der Union werden entsprechende Beiträge anderer Mitglieder als der Union geleistet. Die Beiträge der Union und der anderen Mitglieder als der Union müssen ausgewogen sein.
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 b (neu)
2b. Die zusätzlichen Beiträge der Union gemäß Artikel 13 der Verordnung über „Horizont Europa“, Artikel 5 der MFR-Verordnung und Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden innerhalb der Cluster von Säule 2 des Programms „Horizont Europa“ gerecht verteilt, wobei die Forschungsprioritäten der Union sowie ihre politischen Ziele berücksichtigt werden. Bei der gerechten Verteilung werden insbesondere gemeinsame Unternehmen berücksichtigt, die in den Branchen tätig sind, die während der COVID-19-Pandemie am stärksten beeinträchtigt wurden und die für die Verwirklichung der Ziele der Union und die sozioökonomische Erholung am wichtigsten sind.
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5 a (neu)
5a. Finanzbeiträge im Rahmen von Programmen, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem EMFAF und dem ELER sowie über die Aufbau- und Resilienzfazilität kofinanziert werden, können als Beiträge des Teilnehmerstaates zu einem gemeinsamen Unternehmen gelten, sofern die maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung und der fondsspezifischen Verordnungen eingehalten werden. Die Kommission arbeitet einfache und praxisorientierte Leitlinien aus, um klarzustellen, was als Finanzbeitrag eines Teilnehmerstaats zu einem gemeinsamen Unternehmen gilt.
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2
2. Sofern im ZweitenTeil nichts anderes bestimmt ist, erstatten die Mitglieder aus dem Privatsektor bis zum 31. März jedes Jahres ihrem jeweiligen Verwaltungsrat Bericht über den Wert der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beiträge, die in jedem der vorangegangenen Geschäftsjahre geleistet wurden. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts dieser Beiträge werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtsträger, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem der betreffende Rechtsträger niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer bestätigt, der von dem jeweiligen Rechtsträger benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom gemeinsamen Unternehmen überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. In hinreichend festgelegten Fällen kann der Verwaltungsrat die Verwendung von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit für die Bewertung der Beiträge genehmigen.
2. Sofern im Zweiten Teil nichts anderes bestimmt ist, erstatten die Mitglieder aus dem Privatsektor bis zum 30. Juni jedes Jahres ihrem jeweiligen Verwaltungsrat Bericht über den Wert der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beiträge, die im vorangegangenen Geschäftsjahr geleistet wurden. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts dieser Beiträge werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtsträger, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem der betreffende Rechtsträger niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden nicht vom betreffenden gemeinsamen Unternehmen oder von einer Einrichtung der Union geprüft, sondern von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer bestätigt, der von dem jeweiligen Rechtsträger benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom gemeinsamen Unternehmen überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. In hinreichend festgelegten Fällen kann der Verwaltungsrat die Verwendung von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit für die Bewertung der Beiträge genehmigen.
Abänderung 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3
3. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die bei zusätzlichen Tätigkeiten entstandenen Kosten nicht vom betreffenden gemeinsamen Unternehmen oder von einer Einrichtung der Union geprüft.
entfällt
Abänderung 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 7 – Einleitung
7. Die Kommission kann in folgenden Fällen den finanziellen Beitrag der Union zum gemeinsamen Unternehmen beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 43 einleiten:
7. Nachdem der in Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung über „Horizont Europa“ vorgesehene auf Gegenseitigkeit beruhende Versicherungsmechanismus aktiviert wurde, kann die Kommission in folgenden Fällen den finanziellen Beitrag der Union zum gemeinsamen Unternehmen beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 43 einleiten:
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 9 a (neu)
9a. Das Europäische Parlament wird über alle Änderungen der Finanzbeiträge der Union unterrichtet.
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Vor der Verabschiedung des Arbeitsprogramms gibt jeder Teilnehmerstaat soweit relevant eine indikative Zusage bezüglich der Höhe seines nationalen Finanzbeitrags zu dem gemeinsamen Unternehmen ab.
Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Kriterien kann das Arbeitsprogramm im Anhang Auswahlkriterien für nationale Rechtsträger enthalten.
Jeder Teilnehmerstaat beauftragt das gemeinsame Unternehmen mit der Evaluierung der Vorschläge im Einklang mit den Regeln und Kriterien von „Horizont Europa“.
Die Auswahl der Vorschläge erfolgt auf der Grundlage der vom Evaluierungsausschuss bereitgestellten Rangliste. Der Verwaltungsrat kann in hinreichend begründeten Fällen von dieser Liste abweichen, insbesondere um die Gesamtkohärenz des Portfolio-Konzepts sicherzustellen.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung
1. Gemeinsame Unternehmen schließen innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Verordnung Dienstleistungsvereinbarungen über gemeinsame Back-Office-Funktionen ab, sofern im ZweitenTeil nichts anderes festgelegt ist und vorbehaltlich der Notwendigkeit, bei der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinsame Unternehmen ein gleichwertiges Niveau für den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Diese Aufgaben umfassen vorbehaltlich der Bestätigung der Tragfähigkeit und der anschließenden Überprüfung der Ressourcen die folgenden Bereiche:
1. Gemeinsame Unternehmen können gemeinsame Back-Office-Funktionen betreiben, indem sie Dienstleistungsvereinbarungen abschließen, sofern im Zweiten Teil nichts anderes festgelegt ist und vorbehaltlich der Notwendigkeit, bei der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinsame Unternehmen ein gleichwertiges Niveau beim Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Diese Funktionen können vorbehaltlich der Bestätigung der Tragfähigkeit und der anschließenden Überprüfung der Ressourcen und unbeschadet der spezifischen Forschungsbereiche der gemeinsamen Unternehmen die folgenden Bereiche umfassen:
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)
(ga) Förderung des Austauschs über bewährte Verfahren zwischen den gemeinsamen Unternehmen.
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2
2. Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Back-Office-Funktionen werden von einem oder mehreren ausgewählten gemeinsamen Unternehmen allen anderen gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Miteinander verknüpfte Funktionen verbleiben innerhalb desselben gemeinsamen Unternehmens, um eine kohärente Organisationsstruktur zu gewährleisten.
2. Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Back-Office-Funktionen können von einem oder mehreren ausgewählten gemeinsamen Unternehmen allen anderen gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Miteinander verknüpfte Funktionen verbleiben innerhalb desselben gemeinsamen Unternehmens, damit eine kohärente Organisationsstruktur sichergestellt ist.
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4
4. Unbeschadet der Übertragung anderer Aufgaben innerhalb des gemeinsamen Unternehmens oder anderer Verwaltungsvereinbarungen, die sich nicht auf Beschäftigungsverträge auswirken, können Bedienstete, die mit den Aufgaben betraut werden, die auf das von einem anderen gemeinsamen Unternehmen unterhaltene gemeinsame Backoffice übertragen werden, in dieses gemeinsame Unternehmen versetzt werden. Lehnt ein Bediensteter schriftlich ab, so kann das gemeinsame Unternehmen den Vertrag dieses Bediensteten unter den in Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB) genannten Bedingungen gekündigt werden.
4. Unbeschadet der Übertragung anderer Aufgaben innerhalb des gemeinsamen Unternehmens oder anderer Verwaltungsvereinbarungen, die sich nicht auf Beschäftigungsverträge auswirken, können Bedienstete, die mit gemeinsamen Back-Office-Funktionen betraut werden, die auf ein gemeinsames Unternehmen übertragen werden, in dieses gemeinsame Unternehmen versetzt werden. Lehnt ein Bediensteter schriftlich ab, so kann das gemeinsame Unternehmen den Vertrag dieses Bediensteten unter den in Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB) genannten Bedingungen kündigen.
Abänderung 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5
5. Die in Absatz 4 genannten Bediensteten, die in das gemeinsame Unternehmen versetzt werden, das das gemeinsame Backoffice unterhält, behalten die gleiche Art von Vertrag sowie ihre Funktions- und Besoldungsgruppe; zudem wird bei ihnen davon ausgegangen, dass sie ihre gesamte Dienstzeit in diesem gemeinsamen Unternehmen abgeleistet haben.
5. Die in Absatz 4 genannten Bediensteten, die in das gemeinsame Unternehmen versetzt werden, das die spezifischen gemeinsamen Funktionen betreibt, behalten die gleiche Art von Vertrag sowie ihre Funktions- und Besoldungsgruppe; zudem wird bei ihnen davon ausgegangen, dass sie ihre gesamte Dienstzeit in diesem gemeinsamen Unternehmen abgeleistet haben.
Abänderung 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1
1. Jedes gemeinsame Unternehmen verfügt über einen Verwaltungsrat und einen Exekutivdirektor.
1. Jedes gemeinsame Unternehmen verfügt über einen Verwaltungsrat und einen Exekutivdirektor und über ein Gremium, das im Einklang mit Artikel 19 wissenschaftliche Beratung leistet.
Abänderung 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)
1a. .Es werden alle Anstrengungen unternommen, damit die Zusammensetzung der Verwaltungsräte ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern aufweist, geografisch vielfältig ist und verschiedene Branchen und Hintergründe repräsentiert, entsprechend der Situation der Mitglieder in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3
3. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird jährlich abwechselnd von der Union und den anderen Vertretern bestimmt, sofern im ZweitenTeil nichts anderes festgelegt ist.
3. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird jährlich abwechselnd von der Union und den anderen Vertretern aus dem Kreis seiner Mitglieder bestimmt, sofern im Zweiten Teil nichts anderes festgelegt ist.
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4
4. Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors, der Kommission oder der Mehrheit der Vertreter der anderen Mitglieder als die Union oder der Teilnehmerstaaten einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden einberufen und finden am Sitz des betreffenden gemeinsamen Unternehmens statt, sofern der Verwaltungsrat in hinreichend begründeten Ausnahmefällen nicht etwas anderes beschließt.
4. Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors, der Kommission oder der Mehrheit der Vertreter der anderen Mitglieder als der Union oder der Teilnehmerstaaten einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden einberufen und finden am Sitz des betreffenden gemeinsamen Unternehmens statt, sofern der Verwaltungsrat in hinreichend begründeten Ausnahmefällen nicht etwas anderes beschließt. Die Teilnehmerliste, die Tagesordnung und das Sitzungsprotokoll werden zeitnah auf der jeweiligen Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht.
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 7
7. Weitere Personen, insbesondere Vertreter anderer europäischer Partnerschaften, von Exekutiv- oder Regulierungsagenturen, regionalen Behörden in der Union und europäischen Technologieplattformen, können vom Vorsitzenden im Einzelfall vorbehaltlich der Vorschriften zu Vertraulichkeit und Interessenkonflikten als Beobachter eingeladen werden.
7. Weitere Personen, insbesondere Vertreter anderer europäischer Partnerschaften und von Exekutiv- oder Regulierungsagenturen, Teilnehmerstaaten, nationalen und regionalen Behörden in der Union und europäischen Technologieplattformen, können vom Vorsitzenden im Einzelfall vorbehaltlich der Vorschriften zu Vertraulichkeit und Interessenkonflikten als Beobachter eingeladen werden.
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 10
10. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
10. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Beschlussfassung festgelegt werden.
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 11
11. Die Vertreter der Mitglieder sind an die Bestimmungen eines Verhaltenskodex gebunden. Im Verhaltenskodex sind die Pflichten dieser Mitglieder festgelegt, die Integrität und den Ruf des betreffenden gemeinsamen Unternehmens und der Union zu wahren.
11. Die Vertreter der Mitglieder und Beobachter sind an die Bestimmungen eines Verhaltenskodex gebunden. Im Verhaltenskodex sind die Pflichten dieser Mitglieder festgelegt, die Integrität und den Ruf des betreffenden gemeinsamen Unternehmens und der Union zu wahren.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Der Verwaltungsrat der gemeinsamen Unternehmen trägt jeweils die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des gemeinsamen Unternehmens und beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten.
Der Verwaltungsrat der gemeinsamen Unternehmen trägt jeweils die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung, die Kohärenz mit den übergeordneten Zielen und Strategien der Union und die Geschäfte des gemeinsamen Unternehmens und beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Kommission bemüht sich bei der Wahrnehmung ihrer Funktion im Verwaltungsrat um die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union, um auf Synergien und Komplementarität hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden.
Die Kommission bemüht sich bei der Wahrnehmung ihrer Funktion im Verwaltungsrat um die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union, um unter Vermeidung von Doppelarbeit auf Synergien und Komplementarität hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden. Die Kommission stellt sicher, dass die gemeinsamen Unternehmen über ein angemessenes Mandat, operative Leitlinien und wirksame Verfahren verfügen, um Synergieeffekte mit Themen der Verbundforschung und den daraus resultierenden Projekten zu steuern, zu verwalten und umzusetzen.
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Gewährleistung der genauen und zeitnahen Überwachung der Fortschritte des Forschungs- und Innovationsprogramms des gemeinsamen Unternehmens und seiner einzelnen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und erforderlichenfalls Treffen von Korrekturmaßnahmen, damit das gemeinsame Unternehmen seine Ziele erreicht;
(a) Treffen von Maßnahmen zur Sicherstellung der Verwirklichung der allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele des gemeinsamen Unternehmens, Bewertung ihrer Wirksamkeit und ihrer Auswirkungen, Gewährleistung der genauen und zeitnahen Überwachung der Fortschritte des Forschungs- und Innovationsprogramms des gemeinsamen Unternehmens und seiner einzelnen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten der übergeordneten Ziele und Strategien der Union und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und erforderlichenfalls Treffen von Korrekturmaßnahmen, damit das gemeinsame Unternehmen seine Ziele erreicht;
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 7;
(b) Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 7 unter Berücksichtigung der Beratung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums gemäß Artikel 19 und potenzieller Interessenkonflikte;
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen potenzieller beitragender Partner nach Artikel 9;
(c) Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen potenzieller beitragender Partner nach Artikel 9 unter Berücksichtigung der Beratung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums gemäß Artikel 19 und potenzieller Interessenkonflikte;
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe i
(i) Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Überwachung seiner Tätigkeit;
(i) Ernennung – auf der Grundlage eines offenen und transparenten Verfahrens – und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Überwachung seiner Tätigkeit im Einklang mit Artikel 17, unter anderem durch die Ermittlung einer Reihe wesentlicher Leistungsindikatoren zur Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors;
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe j
(j) Annahme der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zu Beginn der Initiative und gegebenenfalls Änderung derselben während der gesamten Laufzeit von „HorizontEuropa“. In der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda werden die angestrebten Auswirkungen der Partnerschaft, das vorgesehene Tätigkeitenportfolio, die messbaren erwarteten Ergebnisse sowie Ressourcen, Ergebnisse und Etappenziele innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens festgelegt. Ferner werden die anderen europäischen Partnerschaften, mit denen das gemeinsame Unternehmen eine förmliche und regelmäßige Zusammenarbeit einrichtet, sowie die Möglichkeiten für Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien – auf Grundlage der den Teilnehmerstaaten oder der Gruppe der Vertreter der Staaten übermittelten Informationen – sowie Synergien mit anderen Programmen der Union ermittelt;
(j) Annahme der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zu Beginn der Initiative und gegebenenfalls Änderung derselben während der gesamten Laufzeit von „Horizont Europa“ auf der Grundlage der Beiträge aller Partner, unter anderem von Partnern aus dem Privatsektor und der Wissenschaftsgemeinde und Vertretern der Mitgliedstaaten und zivilgesellschaftlicher Organisationen, die im Bereich des entsprechenden gemeinsamen Unternehmens tätig sind. In der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda werden die angestrebten Auswirkungen der Partnerschaft, das vorgesehene Tätigkeitenportfolio, die messbaren erwarteten Ergebnisse sowie Ressourcen, Ergebnisse und Etappenziele innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens festgelegt. Ferner werden die anderen europäischen Partnerschaften, mit denen das gemeinsame Unternehmen eine förmliche und regelmäßige Zusammenarbeit einrichtet, sowie die Möglichkeiten für Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien – auf Grundlage der den Teilnehmerstaaten oder der Gruppe der Vertreter der Staaten übermittelten Informationen – sowie Synergien mit anderen Programmen und Strategien der Union, einschließlich der Maßnahmen, die in der europäischen Kompetenzagenda vorgesehen sind, entsprechend den von der Kommission bereitgestellten Leitlinien ermittelt;
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe k
(k) Annahme des Arbeitsprogramms und der zugehörigen Ausgabenschätzungen gemäß dem Vorschlag des Exekutivdirektors zur Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda einschließlich der administrativen Tätigkeiten, des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Forschungsbereiche, die Gegenstand gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und einer Zusammenarbeit mit anderen Partnerschaften sind, des Finanzierungssatzes für die einzelnen Bereiche der Aufforderung sowie der entsprechenden Regeln für Einreichung, Evaluierung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung, wobei besonderes Augenmerk auf Rückmeldungen zu den politischen Anforderungen zu richten ist;
(k) Annahme des Arbeitsprogramms und der zugehörigen Ausgabenschätzungen gemäß dem Vorschlag des Exekutivdirektors zur Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda einschließlich der administrativen Tätigkeiten, des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen – unter nachdrücklicher Sicherstellung dessen, dass durch eine Reihe offener Aufforderungen auch niedrigere Technologie-Reifegrade abgedeckt werden –, der Kriterien zur Förderung einer ausgewogenen Beteiligung basierend auf einem ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern und geografischer Vielfalt, der Forschungsbereiche, die Gegenstand gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und einer Zusammenarbeit mit anderen Partnerschaften und von Synergieeffekten mit anderen Programmen der Union sind, des Finanzierungssatzes für die einzelnen Bereiche der Aufforderung sowie der entsprechenden Regeln für Einreichung, Evaluierung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung, einschließlich spezifischer Verfahren zur Ermittlung und Vermeidung von Interessenkonflikten, wobei besonderes Augenmerk auf Rückmeldungen zu den politischen Anforderungen zu richten ist;
Abänderung 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe k a (neu)
(ka) Förderung der Sichtbarkeit und Offenheit der Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen und Annahme von Maßnahmen zur Anwerbung von Neueinsteigern, insbesondere von KMU, von Hochschulen, von Forschungseinrichtungen und von zivilgesellschaftlichen Organisationen für die Tätigkeiten und Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens unter Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle durch die Öffentlichkeit und zivilgesellschaftliche Organisationen;
Abänderung 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe m a (neu)
(ma) Treffen geeigneter Maßnahmen und von Korrekturmaßnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse der von der Kommission gemäß den Bestimmungen des Artikels 171 durchgeführten Zwischenevaluierung und der Ergebnisse der vom Europäischen Rechnungshof vorgenommenen jährlichen Prüfung;
Abänderung 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe n
(n) Bewertung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben und der Haushaltsmittel für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit anderen europäischen Partnerschaften;
(n) Bewertung und Billigung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben und der Haushaltsmittel für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit anderen europäischen Partnerschaften;
Abänderung 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe s
(s) Genehmigung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen;
(s) Genehmigung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen, erforderlichenfalls nach Konsultation des wissenschaftlichen Beratungsgremiums;
Abänderung 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe u
(u) Annahme einer Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zu den gemeinsamen Unternehmen sowie für den Einsatz von Praktikanten;
(u) Annahme einer Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zu den gemeinsamen Unternehmen, einschließlich Bestimmungen zu ihrem Arbeitsentgelt, sowie für den Einsatz von Praktikanten;
Abänderung 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe w
(w) gegebenenfalls Vorlage der Anträge eines Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens auf Änderung dieser Verordnung bei der Kommission;
(w) gegebenenfalls Sammlung von Anträgen auf Änderung dieser Verordnung und Vorlage dieser Anträge bei der Kommission;
Abänderung 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe y
(y) Verabschiedung eines Plans für die stufenweise Einstellung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch „HorizontEuropa“ bis Ende 2022 auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
(y) Verabschiedung eines Plans für die stufenweise Einstellung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch „Horizont Europa“ auf Empfehlung des Exekutivdirektors spätestens ein Jahr nach der Zwischenbewertung von „Horizont Europa“ gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung über „Horizont Europa“ und spätestens im Jahr 2025;
Abänderung 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1
1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste und Fähigkeiten aus der Liste der Kandidaten ernannt, die von der Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen werden, wobei der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter gewahrt wird.
1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste und Fähigkeiten und seiner einschlägigen Erfahrung aus der Liste der Kandidaten ernannt, die von der Kommission im Anschluss an einen offenen und transparenten Aufruf zur Interessenbekundung und ein anschließendes Auswahlverfahren vorgeschlagen werden, wobei die Grundsätze der Exzellenz, der ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter und der geografischen Vielfalt gewahrt werden.
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2
2. Die Kommission schlägt nach Konsultation der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union eine Liste von Kandidaten für das Amt des Exekutivdirektors vor. Für die Zwecke dieser Konsultation ernennen die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union einvernehmlich ihre Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.
2. Die Kommission schlägt nach Konsultation der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als der Union eine Liste von Kandidaten für das Amt des Exekutivdirektors vor.Mindestens 50 % der Kandidaten auf der Kandidatenliste müssen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die Kommission bemüht sich nach besten Kräften um eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern. Für die Zwecke dieser Konsultation ernennen die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union einvernehmlich ihre Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.
Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens hält sich die Kommission an die höchsten Transparenzstandards, unter anderem indem sie den Kandidaten einen klaren Zeitplan und die relevanten Informationen zur Verfügung stellt und indem sie die Kandidatenliste für jedes gemeinsame Unternehmen und die Ergebnisse veröffentlicht.
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3 a (neu)
3a. Vor der Ernennung unterzeichnet der ausgewählte Exekutivdirektor eine Erklärung, in der er angibt, dass keine Interessenkonflikte bestehen, sowie eine Erklärung über seine finanziellen Interessen, in der zumindest seine beruflichen Tätigkeiten während des Fünfjahreszeitraums vor seinem Amtsantritt bei dem gemeinsamen Unternehmen sowie seine Mitgliedschaft in Vorständen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen rechtmäßig geschaffenen Einrichtungen während dieses Zeitraums aufgeführt sind. Die Erklärung über Interessenkonflikte und die Erklärung über die finanziellen Interessen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens leicht zugänglich gemacht.
Abänderung 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 4
4. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission nach Konsultation der anderen Mitglieder als die Union einer Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors und der künftigen Aufgaben und Herausforderungen des gemeinsamen Unternehmens vor.
4. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission nach Konsultation der anderen Mitglieder als der Union eine Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors und der künftigen Aufgaben und Herausforderungen des gemeinsamen Unternehmens vor, unter anderem im Rahmen der Evaluierung der Reihe wesentlicher Leistungsindikatoren gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i.
Abänderung 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 4 – Buchstabe c
(c) Ausarbeitung des Arbeitsprogramms und der entsprechenden Ausgabenschätzungen für das gemeinsame Unternehmen sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme, um die strategische Forschungs- und Innovationsagenda umzusetzen;
(c) Ausarbeitung des Arbeitsprogramms – auf der Grundlage der Beiträge von Partnern, unter anderem von Partnern aus dem Privatsektor und der Wissenschaftsgemeinde und Vertretern der Mitgliedstaaten und zivilgesellschaftlicher Organisationen, die im Bereich des entsprechenden gemeinsamen Unternehmens tätig sind – und der entsprechenden Ausgabenschätzungen für das gemeinsame Unternehmen sowie Übermittlung des Arbeitsprogramms und der entsprechenden Ausgabenschätzungen an den Verwaltungsrat zur Annahme, um die strategische Forschungs- und Innovationsagenda umzusetzen;
Abänderung 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 4 – Buchstabe f a (neu)
(fa) Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Anwerbung von Neueinsteigern, insbesondere von KMU, von Hochschulen, von Forschungseinrichtungen und von zivilgesellschaftlichen Organisationen;
Abänderung 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 4 – Buchstabe n
(n) Umsetzung der Kommunikationspolitik des gemeinsamen Unternehmens;
(n) Ausarbeitung und Umsetzung einer bürger- und KMU-freundlichen Kommunikationspolitik des gemeinsamen Unternehmens;
Abänderung 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 4 – Buchstabe q
(q) Schutz der finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;
(q) Schutz der finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder als der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Interessenkonflikte, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;
Abänderung 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 6 – Buchstabe b
(b) Verwaltung der Durchführung des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens im gesamten Umsetzungszyklus;
(b) Verwaltung der Durchführung des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens im gesamten Umsetzungszyklus und Sicherstellung dessen, dass das Arbeitsprogramm und jegliche Änderungen daran öffentlich gemacht werden;
Abänderung 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 6 – Buchstabe c
(c) Übermittlung aller einschlägigen Informationen an die Mitglieder und Gremien des gemeinsamen Unternehmens sowie Bereitstellung jeglicher Unterstützung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen;
(c) rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Informationen an die Mitglieder und Gremien des gemeinsamen Unternehmens sowie Bereitstellung jeglicher Unterstützung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen;
Abänderung 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
1. Die gemeinsamen Unternehmen holen auf folgendem Wege unabhängige wissenschaftliche Beratung ein:
1. Sofern im Zweiten Teil dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, holen die gemeinsamen Unternehmen über ein wissenschaftliches Beratungsgremium, das vom gemeinsamen Unternehmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zweiten Teils dieser Verordnung und dieses Artikels eingesetzt wird, unabhängige wissenschaftliche Beratung ein. Gegebenenfalls können gemeinsame Unternehmen externes unabhängiges Fachwissen zu spezifischen Fragen ad hoc anfordern.
Abänderung 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
(a) über ein wissenschaftliches Beratungsgremium oder dessen Mitglieder, das vom gemeinsamen Unternehmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zweiten Teils und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels eingesetzt wird, und/oder
entfällt
Abänderung 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
(b) über Ad-hoc-Anfragen um Fachwissen, die der Verwaltungsrat außerhalb des gemeinsamen Unternehmens zu spezifischen Fragen vorbringt.
entfällt
Abänderung 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
In Ausnahmefällen und bei hinreichender Begründung kann ein Teil der wissenschaftlichen Beratungsfunktion von anderen Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens als die Union wahrgenommen werden, sofern kein Interessenkonflikt vorliegt.
entfällt
Abänderung 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2
2. Unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beratungsgremiums herrscht eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen innerhalb des Tätigkeitsbereichs des gemeinsamen Unternehmens, wobei auch eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter gewährleistet ist. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums verfügen zusammengenommen über die erforderlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse im technischen Bereich, um dem gemeinsamen Unternehmen wissenschaftlich fundierte Empfehlungen zu unterbreiten, wobei die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Empfehlungen und die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu berücksichtigen sind.
2. Unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beratungsgremiums herrscht eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen innerhalb des Tätigkeitsbereichs des gemeinsamen Unternehmens, einschließlich in Bezug auf Exzellenz, ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern und geografische Vielfalt. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums verfügen zusammengenommen über die erforderlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse im technischen Bereich, um dem gemeinsamen Unternehmen wissenschaftlich fundierte Empfehlungen zu unterbreiten, wobei die Klima- und Umweltauswirkungen und sozioökonomischen Auswirkungen dieser Empfehlungen – einschließlich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die technologische Souveränität – und die Ziele des gemeinsamen Unternehmens sowie die Auswirkungen der vom gemeinsamen Unternehmen betriebenen Forschung zu geschlechtsspezifischen Fragen zu berücksichtigen sind.
Abänderung 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 4
4. Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums des gemeinsamen Unternehmens fest und ernennt dessen Mitglieder.Der Verwaltungsrat berücksichtigt gegebenenfalls die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten.
4. Der Verwaltungsrat legt auf der Grundlage transparenter und offener Aufrufe zur Interessenbekundung spezielle Kriterien und das Auswahlverfahren für die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums des gemeinsamen Unternehmens fest und ernennt dessen Mitglieder für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren, der einmal verlängert werden kann.
Abänderung 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 6
6. Das wissenschaftliche Beratungsgremium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, und seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Das wissenschaftliche Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Das wissenschaftliche Beratungsgremium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, und seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Das wissenschaftliche Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Beschlussfassung festgelegt werden.Die Tagesordnung, die Teilnehmerliste und das Sitzungsprotokoll werden zeitnah auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.
Abänderung 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 7 – Buchstabe a
(a) Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten, die in den Arbeitsprogrammen im Einklang mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und der strategischen Planung von „HorizontEuropa“ behandelt werden sollen;
(a) Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten, die in der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und damit zusammenhängenden Arbeitsprogrammen im Einklang mit der strategischen Planung von „Horizont Europa“ behandelt werden sollen;
Abänderung 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 7 – Buchstabe d
(d) unabhängige Beratung und wissenschaftliche Analysen zu spezifischen Fragen, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, insbesondere in Bezug auf Entwicklungen in benachbarten Sektoren;
(d) unabhängige Beratung und wissenschaftliche Analysen zu spezifischen Fragen, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, insbesondere in Bezug auf Entwicklungen in benachbarten Sektoren sowie auf die potenziellen Auswirkungen der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens auf die Umwelt, die Gesellschaft und das Klima;
Abänderung 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 7 – Buchstabe f a (neu)
(fa) Bewertung und Beratung des Verwaltungsrats in Bezug auf die Anträge potenzieller assoziierter Mitglieder und beitragender Partner;
Abänderung 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 8
8. Der Vorsitzende legt dem Verwaltungsrat nach jeder Sitzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums einen Bericht vor, in dem die Stellungnahmen des Gremiums und seiner Mitglieder zu den in der Sitzung erörterten Fragen dargelegt sind.
8. Der Vorsitzende legt dem Verwaltungsrat nach jeder Sitzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums einen Bericht vor, in dem die Stellungnahmen des Gremiums und seiner Mitglieder zu den in der Sitzung erörterten Fragen dargelegt sind. Der Bericht wird, soweit möglich, auf der Website des gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht.
Abänderung 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 9 a (neu)
9a. Der Verwaltungsrat unterrichtet das wissenschaftliche Beratungsgremium unverzüglich über die Folgemaßnahmen zu seinen Empfehlungen oder Vorschlägen oder gibt die Gründe dafür an, dass keine Folgemaßnahmen dazu ergriffen werden, und macht sie öffentlich zugänglich.
Abänderung 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 5
5. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter einschlägiger föderaler oder regionaler Behörden aus der Union, Vertreter von KMU-Verbänden und Vertreter anderer Gremien des gemeinsamen Unternehmens.
5. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter einschlägiger föderaler oder regionaler Behörden aus der Union, Vertreter von KMU und Industrieverbänden, Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und Vertreter anderer Gremien des gemeinsamen Unternehmens.
Abänderung 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 6
6. Die Tagesordnung für die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Staaten wird rechtzeitig im Voraus bekannt gegeben, um eine angemessene Vertretung durch jeden Mitgliedstaat und jedes assoziierte Land zu gewährleisten. Die Tagesordnung wird auch dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme übermittelt.
6. Die Tagesordnung für die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Staaten wird rechtzeitig im Voraus bekannt gegeben, um eine angemessene Vertretung durch jeden Mitgliedstaat und jedes assoziierte Land zu gewährleisten. Die Tagesordnung wird auch dem Verwaltungsrat rechtzeitig zur Kenntnisnahme übermittelt.
Abänderung 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 7 – Buchstabe b
(b) der Aktualisierung der strategischen Ausrichtung im Einklang mit der strategischen Planung von „HorizontEuropa“ und mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union und der Mitgliedstaaten;
(b) der Aktualisierung der strategischen Ausrichtung im Einklang mit der strategischen Planung von „Horizont Europa“, mit übergeordneten Strategien und Zielen der Union und mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union und der Mitgliedstaaten;
Abänderung 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 7 – Buchstabe e
(e) der Einbeziehung von KMU.
(e) der Einbeziehung von KMU und Start-up-Unternehmen, ihren Wirtschaftsverbänden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Neueinsteigern;
Abänderung 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 7 – Buchstabe e a (neu)
(ea) potenziellen Auswirkungen der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens auf die Umwelt und das Klima und ihrem gesellschaftlichen Mehrwert.
Abänderung 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 8 – Buchstabe a
(a) Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme und Ermittlung potenzieller Bereiche für die Zusammenarbeit, einschließlich konkreter bereits ergriffener oder geplanter Maßnahmen für den Einsatz einschlägiger Technologien und innovativer Lösungen;
(a) Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme und Ermittlung potenzieller Bereiche für die Zusammenarbeit, einschließlich konkreter bereits ergriffener oder geplanter Maßnahmen für die Entwicklung, den Einsatz, die Markteinführung und die gesellschaftliche Akzeptanz einschlägiger Technologien und innovativer Lösungen, z. B. zwischen gemeinsamen Unternehmen und ihren Forschungs- und Innovationsprogrammen und ihren Investitionsprogrammen abgestimmte Aufforderungen;
Abänderung 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 9
9. Die Gruppe der Vertreter der Staaten legt am Ende jedes Kalenderjahrs einen Bericht vor, in dem die nationalen oder regionalen Politiken im Bereich des gemeinsamen Unternehmens beschrieben und konkrete Formen der Zusammenarbeit mit den vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen aufgezeigt werden.
9. Die Gruppe der Vertreter der Staaten legt am Ende jedes Kalenderjahrs einen Bericht vor, in dem die nationalen oder regionalen Politiken im Bereich des gemeinsamen Unternehmens beschrieben und konkrete Formen der Zusammenarbeit mit den vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen aufgezeigt werden. Der Bericht wird auf der Website des gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht.
Abänderung 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 13 a (neu)
13a. Die Gruppe der Vertreter der Staaten beachtet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vorschriften über Vertraulichkeit und Interessenkonflikte gemäß den Artikeln 31 und 40.
Abänderung 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2
2. Die Gruppe der Interessenträger steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offen, einschließlich organisierten Gruppen, die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind, sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und anderen Ländern.
2. Die Gruppe der Interessenträger steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offen, einschließlich organisierter Gruppen und zivilgesellschaftlicher Organisationen, die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind, sowie internationaler Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und anderen Ländern.
Abänderung 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)
2a. Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und das Auswahlverfahren für die Zusammensetzung der Gruppe der Interessenträger fest und strebt die Gewährleistung einer Zusammensetzung an, die ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern aufweist, geografisch vielfältig ist und eine Vielzahl von Branchen und Hintergründen repräsentiert. Der Verwaltungsrat berücksichtigt gegebenenfalls die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten. Es wird sichergestellt, dass die Gruppe der Interessenträger neuen Mitgliedern fortwährend offensteht; dies sollte im Rahmen der Zwischenevaluierung bewertet und erforderlichenfalls angegangen werden.
Abänderung 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3
3. Die Gruppe der Interessenträger wird regelmäßig über die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens unterrichtet und aufgefordert, zu den geplanten Initiativen des gemeinsamen Unternehmens Stellung zu nehmen.
3. Die Gruppe der Interessenträger wird regelmäßig über die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens unterrichtet und aufgefordert, auf Aufforderung oder auf eigene Initiative zu den geplanten Initiativen des gemeinsamen Unternehmens Stellung zu nehmen.
Abänderung 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 4
4. Die Sitzungen der Gruppe der Interessenträger werden vom Exekutivdirektor einberufen.
4. Die Sitzungen der Gruppe der Interessenträger werden mindestens einmal im Jahr vom Exekutivdirektor einberufen.
Abänderung 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 5
5. Der Exekutivdirektor kann dem Verwaltungsrat empfehlen, die Gruppe der Interessenträger zu spezifischen Fragen zu konsultieren. Findet eine solche Konsultation statt, wird dem Verwaltungsrat nach der entsprechenden Diskussion in der Gruppe der Interessenträger ein Bericht vorgelegt.
5. Der Exekutivdirektor kann dem Verwaltungsrat empfehlen, die Gruppe der Interessenträger zu spezifischen Fragen zu konsultieren. Findet eine solche Konsultation statt, wird dem Verwaltungsrat nach der entsprechenden Diskussion in der Gruppe der Interessenträger ein Bericht vorgelegt, der auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht wird.
Abänderung 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 5 a (neu)
5a. Die Gruppe der Interessenträger beachtet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vorschriften über Vertraulichkeit und Interessenkonflikte gemäß den Artikeln 31 und 40.
Abänderung 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)
1a. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung „Horizont Europa“ und abweichend von Artikel 34 der genannten Verordnung können die gemeinsamen Unternehmen je nach Art des Teilnehmers und der Art der Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze für die Unionsfinanzierung innerhalb einer Maßnahme anwenden. Die Erstattungssätze werden im Arbeitsprogramm festgelegt.
Abänderung 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2
2. Das Arbeitsprogramm wird bis zum Ende des Jahres, das seiner Durchführung vorausgeht, angenommen. Das Arbeitsprogramm wird auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht und zur Unterstützung der Koordinierung mit der Gesamtstrategie von „HorizontEuropa“ dem Programmausschuss der jeweiligen Cluster zur Kenntnisnahme übermittelt.
2. Das Arbeitsprogramm wird bis zum Ende des Jahres, das seiner Durchführung vorausgeht, angenommen. Das Arbeitsprogramm wird auf der Website des gemeinsamen Unternehmens und auf der Website von „Horizont Europa“ sowie im Rahmen einer gemeinsamen elektronischen Datenbank veröffentlicht und zur Unterstützung der Koordinierung mit der Gesamtstrategie von „Horizont Europa“ dem Programmausschuss in der einschlägigen Formation zur Kenntnisnahme übermittelt.
Abänderung 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 5
5. Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist.
5. Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist, und der Höhe des Finanzbeitrags und der in Sachleistungen erbrachten Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union angepasst.
Abänderung 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1
1. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens vor.
1. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens vor. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird zeitnah auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.
Abänderung 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) die eingereichten Vorschläge mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Land;
(b) die eingereichten Vorschläge mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Land unter Angabe des Anteils an Neueinsteigern;
Abänderung 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, und Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien.
(e) die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, und Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und anderen Programmen der Union sowie den nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien.
Abänderung 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea) die Fortschritte bei der Verwirklichung der messbaren erwarteten Ergebnisse, Leistungen und Etappenziele innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens, wie in der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und im Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens dargelegt;
Abänderung 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)
(eb) die Höhe des Finanzbeitrags von anderen Mitgliedern als der Union und des Finanzbeitrags der Union, die derzeit bereitgestellt wurden;
Abänderung 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu)
(ec) der Beitrag des gemeinsamen Unternehmens zu den Maßnahmen der Europäischen Kompetenzagenda, insbesondere zu denjenigen, die auf die Entwicklung von Kompetenzen zur Unterstützung des grünen und des digitalen Wandels und auf die Erhöhung der Zahl der Absolventen in MINT-Fächern abzielen, in den jeweiligen Arbeitsbereichen des gemeinsamen Unternehmens;
Abänderung 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe e d (neu)
(ed) alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts, einschließlich der Maßnahmen zur Überwindung der geschlechtsspezifischen Diskrepanz im Bereich Forschung und Innovation.
Abänderung 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2
2. Die anderen Mitglieder als die Union vereinbaren, wie sie ihren gemeinsamen Beitrag im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens untereinander aufteilen.
2. Die anderen Mitglieder als die Union vereinbaren, wie sie ihren gemeinsamen Beitrag untereinander aufteilen.
Abänderung 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 a (neu)
2a. Bei dem Beschluss über die Aufteilung ihres gemeinsamen Beitrags zu einem gemeinsamen Unternehmen handeln die Mitglieder mit Ausnahme der Union im Einklang mit den Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens, ohne dabei kleinen und mittleren Unternehmen belastende Bedingungen aufzuerlegen, deren Beteiligung an dem gemeinsamen Unternehmen auch durch günstige Bedingungen unterstützt wird, die ihrer Größe sowie ihrer im Vergleich zu größeren Akteuren eingeschränkteren Verhandlungsmacht in der gesamten Wertschöpfungskette Rechnung tragen.
Abänderung 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 6
6. Sollten die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union ihrer Verpflichtung in Bezug auf ihren Beitrag nicht nachkommen, unterrichtet der Exekutivdirektor sie schriftlich und legt eine angemessene Frist fest zur Abhilfe. Hat das betreffende andere Mitglied als die Union seine Zahlung auch nach Ablauf dieses Zeitraums nicht geleistet, unterrichtet der Exekutivdirektor die Kommission mit Blick auf potenzielle Maßnahmen und das betreffende Mitglied darüber, dass es gemäß Artikel11 Absatz9 von der Stimmabgabe im Verwaltungsrat ausgeschlossen ist.
6. Sollten die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union ihrer Verpflichtung in Bezug auf ihren Beitrag nicht nachkommen, unterrichtet der Exekutivdirektor sie schriftlich und legt eine angemessene Frist fest zur Abhilfe. Hat das betreffende andere Mitglied als die Union seine Zahlung auch nach Ablauf dieses Zeitraums nicht geleistet, unterrichtet der Exekutivdirektor die Kommission und die Teilnehmerstaaten mit Blick auf potenzielle Maßnahmen und das betreffende Mitglied darüber, dass es gemäß Artikel 11 Absatz 9 von der Stimmabgabe im Verwaltungsrat ausgeschlossen ist.
Abänderung 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 4
4. Abweichend von den Absätzen1 bis3 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem gemeinsamen Unternehmen, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sowie Untersuchungen durchzuführen.
4. Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem entsprechenden gemeinsamen Unternehmen, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sowie Untersuchungen ohne Erhöhung des Verwaltungsaufwands für das gemeinsame Unternehmen durchzuführen.
Abänderung 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1
Rechnungsprüfungen für Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden im Einklang mit [Artikel48] der Verordnung über „HorizontEuropa“ als Teil der indirekten Maßnahmen von „HorizontEuropa“ durchgeführt, insbesondere im Einklang mit der in [Artikel48 Absatz2] jener Verordnung genannten Auditstrategie.
Rechnungsprüfungen für Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden im Einklang mit [Artikel 48] der Verordnung über „Horizont Europa“ als Teil der indirekten Maßnahmen von „Horizont Europa“ und ohne Erhöhung des Verwaltungsaufwands für das gemeinsame Unternehmen durchgeführt, insbesondere im Einklang mit der in [Artikel 48 Absatz 2] jener Verordnung genannten Auditstrategie.
Abänderung 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1
1. Der interne Prüfer der Kommission verfügt gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen über die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.
1. Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den gemeinsamen Unternehmen die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission und muss Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der gemeinsamen Unternehmen ergreifen.
Abänderung 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1
1. Das gemeinsame Unternehmen gewährt den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Zugang zu allen Informationen in Bezug auf die von ihm finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und müssen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen.
1. Das gemeinsame Unternehmen gewährt den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Zugang zu allen Informationen in Bezug auf die von ihm finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung, unterliegen angemessenen IT-Sicherheits- und Informationssicherheitsstandards, müssen den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen und mit den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen.
Abänderung 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2
2. Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union macht das gemeinsame Unternehmen der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen zugänglich.
2. Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union macht das gemeinsame Unternehmen der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen zugänglich. Alle relevanten Daten zu Projekten, die von den gemeinsamen Unternehmen eingereicht werden, werden in die einzige Datenbank von „Horizont Europa“ aufgenommen.
Abänderung 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2
2. Die Personalstärke wird durch den Stellenplan jedes gemeinsamen Unternehmens unter Angabe der Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppe und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.
2. Die Personalstärke wird durch den Stellenplan jedes gemeinsamen Unternehmens festgelegt und muss die Stellenzahl und Besoldungsgruppen, die für die Sicherung höchster Einstellungsanforderungen in diesem Bereich erforderlich sind, angemessen abbilden, wobei die Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppe und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter anzugeben sind.
Abänderung 214 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 1
1. Das gemeinsame Unternehmen sowie dessen Gremien und Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.
1. Das gemeinsame Unternehmen, seine Organe und seine Mitglieder sowie sein Personal vermeiden jegliche Interessenkonflikte bei der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens sowie bei deren Durchführung.
Abänderung 215 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 2
2. Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Vorschriften zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens, die Mitglieder und sonstige Personen im Verwaltungsrat und den anderen Gremien oder Gruppen des gemeinsamen Unternehmens.
2. Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit dieser Verordnung, der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Vorschriften zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens, die Mitglieder und sonstige Personen im Verwaltungsrat und in den anderen Gremien oder Gruppen des gemeinsamen Unternehmens.
Abänderung 216 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums und die Exekutivdirektoren veröffentlichen eine vollständige Erklärung zu ihren beruflichen Tätigkeiten, finanziellen Interessen und möglichen Interessenkonflikten und aktualisieren diese Erklärung regelmäßig. Diese enthält auch Informationen über ihre Mitgliedschaft in verschiedenen Gremien und Ausschüssen sowie Informationen über alle öffentlichen Beteiligungen, sofern sie mit potenziellen politischen Auswirkungen verbunden sind oder die Person durch die Beteiligung erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des Unternehmens oder der Personengesellschaft erlangt. Die Exekutivdirektoren können einen beruflichen Hintergrund vorweisen, aus dem hervorgeht, dass sie über Erfahrung in dem entsprechenden Einsatzgebiet des betreffenden gemeinsamen Unternehmens verfügen.
Abänderung 217 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 4
4. Während des Abwicklungsverfahrens werden die Vermögenswerte des gemeinsamen Unternehmens zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der mit seiner Abwicklung verbundenen Ausgaben verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens zum Zeitpunkt der Abwicklung umgelegt. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Gesamthaushaltsplan der Union zurück.
4. Während des Abwicklungsverfahrens werden die Vermögenswerte des gemeinsamen Unternehmens zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der mit seiner Abwicklung verbundenen Ausgaben verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens zum Zeitpunkt der Abwicklung umgelegt. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Haushaltsplan von „Horizont Europa“ zurück.
Abänderung 218 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Beschleunigung des Innovationsprozesses und der Entwicklung innovativer biobasierter Lösungen;
(a) Beschleunigung des Forschungs- und Innovationsprozesses und der Entwicklung nachhaltiger innovativer biobasierter Lösungen;
Abänderung 219 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Beschleunigung der Markteinführung der bestehenden ausgereiften und innovativen biobasierten Lösungen;
(b) Beschleunigung der Markteinführung der bestehenden nachhaltigen ausgereiften und innovativen biobasierten Lösungen;
Abänderung 220 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Gewährleistung einer hohen Umweltleistung biobasierter Industriesysteme.
(c) Gewährleistung einer hohen Umweltleistung nachhaltiger biobasierter Industriesysteme.
Abänderung 221 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Intensivierung der interdisziplinären Forschungs- und Innovationstätigkeiten, um die Vorteile des Fortschritts in den Biowissenschaften und in anderen wissenschaftlichen Disziplinen für die Entwicklung und Demonstration nachhaltiger biobasierter Lösungen zu nutzen;
(a) Intensivierung der interdisziplinären Forschungs- und Innovationstätigkeiten, um die Vorteile des Fortschritts in den Biowissenschaften und in anderen wissenschaftlichen Disziplinen für die Entwicklung und Demonstration wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltiger biobasierter Lösungen zu nutzen;
Abänderung 222 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Ausweitung und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Interessenträger in der gesamten Union, um das Potenzial der lokalen Bioökonomie auszuschöpfen;
(b) Ausweitung und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Interessenträger in der gesamten Union, um das Potenzial der lokalen Bioökonomie gemäß den Klima-, Umwelt- und Biodiversitätszielen der Union auszuschöpfen;
Abänderung 223 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten zur Bewältigung von Umweltproblemen und Entwicklung nachhaltigerer biobasierter Innovationen;
(c) Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten zur Bewältigung von wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Problemen und Entwicklung nachhaltigerer biobasierter Innovationen;
Abänderung 224 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
(ca) Beitrag zur Ermittlung von Lösungen, bei denen auf negative Emissionen ausgerichtete Technologien und Ansätze sowie die Bindung von Kohlenstoff in natürlichen Systemen eingesetzt werden und die weitere Umweltvorteile aufweisen;
Abänderung 225 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) Förderung der Integration von biobasierten Forschungs- und Innovationsprozessen in die industriellen Wertschöpfungsketten der Union;
(d) Förderung der Integration von biobasierten Forschungs- und Innovationsprozessen in die industriellen Wertschöpfungsketten der Union unter Förderung eines höheren Maßes an Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft;
Abänderung 226 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) Verringerung des Investitionsrisikos im Bereich Forschung und Innovation für biobasierte Unternehmen und Projekte;
(e) Verringerung des Investitionsrisikos im Bereich Forschung und Innovation für nachhaltige biobasierte Unternehmen und Projekte;
Abänderung 227 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe f
(f) Sicherstellung der Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Entwicklung und Durchführung biobasierter Forschungs- und Innovationsprojekte.
(f) Sicherstellung der Berücksichtigung von Umweltaspekten und der Eindämmung von möglichen negativen Auswirkungen bei der Entwicklung und Durchführung biobasierter Forschungs- und Innovationsprojekte, um einen Beitrag zu den Energie- und Klimazielen der Union zu leisten.
Abänderung 228 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Förderung breit angelegter interdisziplinärer Forschungs- und Innovationsprojekte, die industrielle Innovationen in der biobasierten Industrie vorantreiben, um die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa zu erreichen;
(c) Förderung breit angelegter interdisziplinärer Forschungs- und Innovationsprojekte, die industrielle Innovationen und die Nachhaltigkeit in der biobasierten Industrie vorantreiben, um die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union zu erreichen;
Abänderung 229 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Vertiefung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa entlang der gesamten Innovationskette von niedrigen bis hin zu hohen Technologie-Reifegraden;
(d) Vertiefung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa entlang der gesamten Innovationskette von niedrigen bis hin zu hohen Technologie-Reifegraden und Eindämmung ihrer möglichen negativen sozialen und ökologischen Auswirkungen;
Abänderung 230 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) Mobilisierung und Einbeziehung von Akteuren aus Forschung und Innovation aus ländlichen und Küstenregionen, städtischen Gebieten und Regionen mit ungenutztem Potenzial für die Entwicklung der biobasierten Industrie, um bei Projektmaßnahmen zusammenzuarbeiten;
(e) Mobilisierung und Einbeziehung von Akteuren aus Forschung und Innovation aus ländlichen und Küstenregionen, städtischen Gebieten und Regionen mit ungenutztem Potenzial für die Entwicklung einer nachhaltigen biobasierten Industrie auf verschiedenen geographischen Ebenen, um bei Projektmaßnahmen zusammenzuarbeiten;
Abänderung 231 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) Förderung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Forschung und Innovation und Interessenträgern aus der Industrie im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa, um das Bewusstsein für sich rasch entwickelnde Kenntnisse und Technologien zu schärfen, die sektorübergreifende Zusammenarbeit zu vereinfachen und die Markteinführung innovativer biobasierter Lösungen zu erleichtern;
(g) Förderung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Forschung und Innovation und Interessenträgern aus der Industrie, einschließlich KMU, kleiner Organisationen aus dem Primärsektor und zivilgesellschaftlicher Organisationen, im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa, um das Bewusstsein für sich rasch entwickelnde Kenntnisse und Technologien zu schärfen, die sektorübergreifende Zusammenarbeit zu vereinfachen und die Markteinführung nachhaltiger innovativer biobasierter Lösungen zu erleichtern;
Abänderung 232 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe h
(h) Mobilisierung nationaler und regionaler Behörden, die in der Lage sind, günstigere Bedingungen für die Markteinführung biobasierter Innovationen zu schaffen;
(h) Mobilisierung nationaler und regionaler Behörden, die in der Lage sind, günstigere Bedingungen für die Markteinführung nachhaltiger biobasierter Innovationen zu schaffen;
Abänderung 233 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe j
(j) Bekanntmachung und Förderung innovativer biobasierter Lösungen gegenüber politischen Entscheidungsträgern, der Industrie, Nichtregierungsorganisationen und Verbrauchern im Allgemeinen.
(j) Veröffentlichung seiner Erkenntnisse und Ergebnisse auf transparente und zugängliche Weise, auch über seine sozialen und ökologischen Auswirkungen innerhalb der Union und in Drittländern, und Bekanntmachung und Förderung innovativer biobasierter Lösungen.
Abänderung 234 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) das „Bio-based Industries Consortium“ (Konsortium für biobasierte Industriezweige), eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht mit Sitz in Brüssel, Belgien, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat,
(b) das „Bio-based Industries Consortium“ (Konsortium für biobasierte Industriezweige), eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht mit Sitz in Brüssel, Belgien, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, und zwar unbeschadet der Rechte der Mitglieder, insbesondere von KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind;
Abänderung 235 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Einleitung
1. Unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf den Plan für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe l und im Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 9 und 10 legt das Bio-based Industries Consortium oder legen die es konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger jedes Jahr einen Vorschlag für die zusätzlichen Tätigkeiten vor. Bei den zusätzlichen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die mit den Projekten und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darunter insbesondere folgende:
1. Unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf den Plan für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe l und im Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 9 und 10 legen die anderen Mitglieder als die Union jedes Jahr einen Vorschlag für die zusätzlichen Tätigkeiten vor. Bei den zusätzlichen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die mit den Projekten und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darunter insbesondere folgende:
Abänderung 236 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Investitionen in eine neue innovative und nachhaltige Produktionsanlage oder ein Vorzeigeprojekt;
(b) Investitionen in eine neue innovative und nachhaltige Produktionsanlage oder ein Vorzeigeprojekt, einschließlich einer innovativen Pilotdemonstrationsanlage;
Abänderung 237 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) Kommunikations-, Verbreitungs- und Sensibilisierungstätigkeiten.
(e) Kommunikations-, Verbreitungs- und Sensibilisierungstätigkeiten unter den KMU und der allgemeinen Öffentlichkeit.
Abänderung 238 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 2
2. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für einen Zeitraum von zwei Jahren.
2. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren.
Abänderung 239 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 4
4. Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Sitzungen hält der Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich eine strategische Sitzung ab, deren wesentliches Ziel darin besteht, Herausforderungen und Chancen für eine nachhaltige biobasierte Industrie zu ermitteln und zusätzliche die strategische Ausrichtung für das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa festzulegen.
4. Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Sitzungen hält der Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich eine strategische Sitzung ab, deren wesentliches Ziel darin besteht, Herausforderungen und Chancen für eine nachhaltige biobasierte Industrie zu ermitteln und zusätzlich die strategische Ausrichtung für das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa festzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Ausschöpfung des gesamten Potenzials von Akteuren in ganz Europa.
Abänderung 240 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 5
5. Zu den strategischen Sitzungen werden weitere Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsmitglieder mit Entscheidungsbefugnis führender europäischer biobasierter Unternehmen und Vertreter der Kommission eingeladen. Die Vorsitzenden der Gruppe der Vertreter der Staaten, des Wissenschaftlichen Beirats und der Einsatzgruppen können als Beobachter eingeladen werden.
5. Zu den strategischen Sitzungen werden weitere Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsmitglieder mit Entscheidungsbefugnis führender europäischer biobasierter Unternehmen und Vertreter der Kommission sowie gegebenenfalls unabhängige externe Sachverständige und andere relevante Interessenträger, auch aus der Zivilgesellschaft und der Forschungsgemeinschaft, eingeladen. Die Vorsitzenden der Gruppe der Vertreter der Staaten, des Wissenschaftlichen Beirats und der Einsatzgruppen fungieren als ständige Beobachter.
Abänderung 241 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 3
3. Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
3. Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird für einen Zeitraum von zwei Jahren aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt.
Abänderung 242 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 4
4. Der Wissenschaftliche Beirat setzt eine Taskforce ein, die sich aus Mitgliedern mit geeigneten Profilen zusammensetzt, um dafür Sorge zu tragen, dass alle Nachhaltigkeitsaspekte des Arbeitsprogramms angemessen berücksichtigt werden. Soweit möglich umfasst die Beratung des Wissenschaftlichen Beirats zum Arbeitsprogramm Aspekte im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt sowie allgemeinere Aspekte der Nachhaltigkeit biobasierter Systeme und damit verbundener Wertschöpfungsketten.
4. Der Wissenschaftliche Beirat setzt eine Taskforce ein, die sich aus Mitgliedern mit geeigneten Profilen zusammensetzt, um dafür Sorge zu tragen, dass alle Nachhaltigkeitsaspekte des Arbeitsprogramms angemessen berücksichtigt werden. Die Beratung des Wissenschaftlichen Beirats zum Arbeitsprogramm umfasst Aspekte im Zusammenhang mit der begrenzten Verfügbarkeit von natürlichen Ressourcen, der Kreislaufwirtschaft, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, der Land-, Boden- und Wasserqualität sowie allgemeinere Aspekte der sozialen und klimatischen Auswirkungen sowie der Nachhaltigkeit biobasierter Systeme und damit verbundener Wertschöpfungsketten.
Abänderung 243 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 1
1. Gemäß Artikel 21 werden eine oder mehrere Einsatzgruppen eingerichtet. Die Einsatzgruppen haben die Aufgabe, den Verwaltungsrat bei Fragen zu beraten, die für die Markteinführung biobasierter Innovationen von entscheidender Bedeutung sind, und die Einführung nachhaltiger biobasierter Lösungen zu fördern.
1. Gemäß Artikel 21 werden eine oder mehrere Einsatzgruppen eingerichtet. Die Einsatzgruppen haben die Aufgabe, den Verwaltungsrat bei Fragen zu beraten, die für die Markteinführung nachhaltiger biobasierter Innovationen von entscheidender Bedeutung sind, und die Einführung nachhaltiger biobasierter Lösungen zu fördern.
Abänderung 244 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 2
2. Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppen wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung der Akteure im Bereich biobasierte Innovation sichergestellt. Alle Interessenträger die nicht Mitglied des Bio-Based Industry Consortium, der es konstituierenden oder der mit ihm verbundenen Rechtsträger sind, können ihr Interesse bekunden, Mitglied einer Einsatzgruppe zu werden. Der Verwaltungsrat legt die geplante Größe und Zusammensetzung der Einsatzgruppen, die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und die Möglichkeiten zur Wiederwahl seiner Mitglieder fest und wählt die Mitglieder aus. Die Liste der Mitglieder wird öffentlich zugänglich gemacht.
2. Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppen wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung der Akteure im Bereich biobasierte Innovation sichergestellt. Alle Interessenträger die nicht Mitglied des Bio-Based Industry Consortium, der es konstituierenden oder der mit ihm verbundenen Rechtsträger sind, können ihr Interesse bekunden, Mitglied einer Einsatzgruppe zu werden, wobei für die Vertretung von KMU und von zivilgesellschaftlichen Organisationen gesorgt wird.Bei der Zusammensetzung der Einsatzgruppen muss auf eine möglichst breite Vertretung der Interessenträger, darunter des Primärsektors (Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft), der Anbieter von Abfällen, Rest- und Nebenabfällen sowie der regionalen Behörden und Investoren geachtet werden, um Marktversagen und biobasierte Prozesse, die nicht nachhaltig sind, zu verhindern. Der Verwaltungsrat legt gemäß Artikel 21 dieser Verordnung die geplante Größe und Zusammensetzung der Einsatzgruppen, die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und die Möglichkeiten zur Wiederwahl seiner Mitglieder fest und wählt die Mitglieder aus. Die Liste der Mitglieder wird öffentlich zugänglich gemacht.
Abänderung 245 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 3
3. Die Einsatzgruppen treten mindestens einmal jährlich in einer physischen oder virtuellen Sitzung zusammen. In der ersten Sitzung geben sich die Einsatzgruppen jeweils eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat genehmigt. Auf Ersuchen des Verwaltungsrats werden außerordentliche Sitzungen der Einsatzgruppen einberufen. Der Verwaltungsrat kann die Teilnahme weiterer Personen an den außerordentlichen Sitzungen beantragen. Die Liste der Teilnehmer an diesen außerordentlichen Sitzungen wird öffentlich zugänglich gemacht.
3. Die Einsatzgruppen treten mindestens einmal jährlich in einer physischen oder virtuellen Sitzung zusammen. In der ersten Sitzung geben sich die Einsatzgruppen jeweils eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat genehmigt. Auf Ersuchen des Verwaltungsrats werden außerordentliche Sitzungen der Einsatzgruppen einberufen. Der Verwaltungsrat kann die Teilnahme weiterer Personen an den außerordentlichen Sitzungen beantragen. Die Tagesordnung, das Protokoll und die Liste der Teilnehmer an diesen außerordentlichen Sitzungen werden öffentlich zugänglich gemacht.
Abänderung 246 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 5
5. Die Einsatzgruppen geben auf Ersuchen des Verwaltungsrats Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Einführung biobasierter Innovationen ab. Die Einsatzgruppen können auch jederzeit von sich aus Empfehlungen an den Verwaltungsrat richten.
5. Die Einsatzgruppen geben auf Ersuchen des Verwaltungsrats Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Einführung nachhaltiger biobasierter Innovationen ab. Die Einsatzgruppen können auch jederzeit von sich aus Empfehlungen an den Verwaltungsrat richten.
Abänderung 247 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Luftfahrt, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien im Hinblick auf eine möglichst rasche Einführung beschleunigt wird, womit ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des europäischen Grünen Deals47 geleistet wird, insbesondere in Bezug auf das unionsweite Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55% zu senken, und den Weg hin zur Klimaneutralität bis 2050;
(a) Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Luftfahrt, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien im Hinblick auf eine möglichst rasche Einführung beschleunigt wird, womit ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des europäischen Grünen Deals47 geleistet wird, insbesondere in Bezug auf das unionsweite Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % zu senken, und den Weg hin zur Klimaneutralität bis spätestens 2050;
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47 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2019)0640).
47 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2019)0640).
Abänderung 248 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Sicherstellung, dass luftfahrtbezogene Forschungs- und Innovationstätigkeiten zur globalen Wettbewerbsfähigkeit im Bereich Nachhaltigkeit der Luftfahrtindustrie der Union beitragen, dass klimaneutrale Luftfahrttechnologien den einschlägigen Anforderungen an die Luftsicherheit48 entsprechen und dass die Luftfahrt weiterhin ein sicheres, zuverlässiges, kostenwirksames und effizientes Passagier- und Frachtbeförderungsmittel bleibt;
(b) Sicherstellung, dass luftfahrtbezogene Forschungs- und Innovationstätigkeiten zur globalen Wettbewerbsfähigkeit im Bereich Nachhaltigkeit der Luftfahrtindustrie der Union beitragen, dass klimaneutrale Luftfahrttechnologien den einschlägigen Anforderungen an die Luftsicherheit48 entsprechen und dass die Luftfahrt weiterhin ein wettbewerbsfähiges, sicheres, zuverlässiges, nachhaltiges, erschwingliches, kostenwirksames und effizientes Passagier- und Frachtbeförderungsmittel bleibt;
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48 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
48 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
Abänderung 249 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Integration und Demonstration bahnbrechender technologischer Innovationen in der Luftfahrt, mit denen die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem neuesten Stand der Technik von 2020 um mindestens 30% gesenkt werden können, wobei gleichzeitig der Weg hin zur Klimaneutralität bis 2050 geebnet wird;
(a) Integration und Demonstration bahnbrechender technologischer Innovationen in der Luftfahrt, mit denen die Netto-Treibhausgasemissionen, einschließlich anderer Emissionen als CO2, bis 2030 gegenüber dem neuesten Stand der Technik von 2020 um mindestens 30 % gesenkt werden können, wobei gleichzeitig der Weg hin zur Klimaneutralität bis 2050 geebnet wird;
Abänderung 250 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Sicherstellung, dass die technologische und potenzielle industrielle Reife von Innovationen die Einführung bahnbrechender neuer Produkte und Dienste bis 2035 fördern kann, mit dem Ziel, 75 % der Betriebsflotte bis 2050 zu ersetzen und ein innovatives, zuverlässiges, sicheres und kostenwirksames europäisches Luftverkehrssystem zu entwickeln, mit dem das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 erreicht werden kann;
(b) Sicherstellung, dass die technologische und potenzielle industrielle Reife von Innovationen die Einführung bahnbrechender neuer Produkte und Dienste bis 2035 fördern kann, mit dem Ziel, 75 % der Betriebsflotte bis 2050 zu ersetzen und ein innovatives, zuverlässiges, sicheres und kostenwirksames europäisches Luftverkehrssystem zu entwickeln, mit dem das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 erreicht werden kann;
Abänderung 251 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) Ausweitung und Förderung der Integration klimaneutraler Forschungs- und Innovationswertschöpfungsketten im Bereich der Luftfahrt, einschließlich Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie und KMU, auch durch die Nutzung von Synergien mit anderen nationalen und europäischen Programmen.
(c) Ausweitung und Förderung der Integration klimaneutraler Forschungs- und Innovationswertschöpfungsketten im Bereich der Luftfahrt, einschließlich Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie, KMU und Start-up-Unternehmen sowie zivilgesellschaftlicher Organisationen und der Sozialpartner, auch durch die Nutzung von Synergien mit anderen nationalen und europäischen Programmen und durch die Unterstützung der Vermittlung industriebezogener Fähigkeiten entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
Abänderung 252 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
(ca) Förderung hochwertiger Arbeitsplätze in der Luftfahrt sowie Neubelebung und Generierung von Wachstum unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung für den wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau der Union und für die Verwirklichung ihrer Klima- und Umweltziele.
Abänderung 253 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die für die Ausarbeitung und die Einreichung von Vorschlägen für das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt erforderlich sind, auf einschlägigen Websites;
(a) Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die für die Ausarbeitung und die Einreichung von Vorschlägen für das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt erforderlich sind, auf einschlägigen Websites in transparenter und nutzerfreundlicher Weise;
Abänderung 254 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Überwachung und Bewertung des technologischen Fortschritts im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel55, und Erleichterung des uneingeschränkten Zugangs zu Daten und Informationen für die unabhängige Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt, die unter der direkten Aufsicht der Kommission durchgeführt wird;
(b) Überwachung und Bewertung des technologischen Fortschritts im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 55 und Erleichterung des uneingeschränkten Zugangs zu Daten und Informationen für die unabhängige Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt;
Abänderung 255 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Unterstützung der Kommission auf deren Ersuchen bei der Festlegung und Ausarbeitung von Vorschriften und Normen zur Förderung der Markteinführung sauberer Lösungen für die Luftfahrt, insbesondere durch die Durchführung von Studien und Simulationen und die Bereitstellung technischer Beratung, wobei der Abbau von Hindernissen für die Markteinführung zu berücksichtigen sind.
(c) Unterstützung der und Rückmeldungen an die Kommission auf deren Ersuchen bei der Festlegung und Ausarbeitung von Vorschriften und Normen zur Förderung der Markteinführung sauberer Lösungen für die Luftfahrt, insbesondere durch die Durchführung von Studien und Simulationen und die Bereitstellung technischer Beratung, wobei der Abbau von Hindernissen für die Markteinführung zu berücksichtigen ist;
Abänderung 256 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) Entwicklung von Verfahren zur Verbesserung der Koordinierung und Anpassung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und der Umsetzung der nationalen Konjunkturpläne;
Abänderung 257 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
(cb) Förderung der Koordinierung mit den nationalen Forschungs- und Innovationsprogrammen, wobei ein vorgelagerter auf Zusammenarbeit ausgerichteter Fahrplan und die gemeinsame Durchführung einiger Tätigkeiten ermöglicht werden, um die Hebelwirkung der Synchronisierung von Forschungsprogrammen zu maximieren.
Abänderung 258 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) die in AnhangI aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben;
(b) die in Anhang I aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung, die sich auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den erhaltenen Unionsmitteln und den zugesagten Sachbeiträgen stützt, mitgeteilt haben, unbeschadet der Rechte anderer Mitglieder, insbesondere von KMU, wie es in dieser Verordnung und in weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt ist;
Abänderung 259 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Tätigkeiten, die unter die indirekten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt fallen, aber nicht im Rahmen solcher indirekter Maßnahmen finanziert werden;
(a) Tätigkeiten, die alle nicht von der Union finanzierten Bestandteile des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt abdecken und die zur Verwirklichung des Arbeitsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens beitragen;
Abänderung 260 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) private Forschungs- und Innovationsprojekte, die Projekte im Rahmen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda ergänzen;
(d) private Forschungs- und Innovationsprojekte, die Projekte im Rahmen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda ergänzen, sowie Tätigkeiten, die zum Erwerb branchenspezifischer Fertigkeiten entlang der gesamten Wertschöpfungskette beitragen;
Abänderung 261 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt;
(d) das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt;
Abänderung 262 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 62 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) neun Vertretern der anderen Mitglieder als die Union, die von und aus den Gründungsmitgliedern und assoziierten Mitgliedern ausgewählt werden, um eine ausgewogene Vertretung der Luftfahrtwertschöpfungskette, darunter Flugzeugintegratoren, Triebwerkshersteller und Hersteller von Luftfahrzeugausrüstung, zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung ein Rotationsverfahren für die Zuweisung der Sitze der anderen Mitglieder als die Union fest. Zu den ausgewählten Vertretern gehören mindestens ein Vertreter europäischer KMU, ein Vertreter der Forschungseinrichtungen und ein Vertreter der Hochschulen.
(b) zwölf Vertretern der anderen Mitglieder als der Union, die von und unter den Gründungsmitgliedern und assoziierten Mitgliedern ausgewählt werden, um eine ausgewogene Vertretung der Luftfahrtwertschöpfungskette, darunter Hersteller von Flugzeugen, Triebwerken und Luftfahrzeugausrüstung, zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung ein Rotationsverfahren für die Zuweisung der Sitze der anderen Mitglieder als die Union fest, wobei auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten ist. Zu den ausgewählten Vertretern gehören mindestens zwei Vertreter europäischer KMU, ein Vertreter der assoziierten Mitglieder, ein Vertreter der Forschungseinrichtungen und ein Vertreter der Hochschulen.
Abänderung 263 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Förderung der Markteinführung von Technologien und Lösungen, die zur Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals beitragen, und Gewährleistung des Erreichens der spezifischen Ziele des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 55;
(b) Förderung der Markteinführung von Technologien und Lösungen, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 55 im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals beitragen;
Abänderung 264 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 2 – Einleitung
2. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Umsetzung des Programms und die Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, unter anderem über
2. Der Verwaltungsrat bewertet die Umsetzung des Programms und die Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und entscheidet unter anderem über
Abänderung 265 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) die strategische Forschungs- und Innovationsagenda und ihre möglichen Änderungen und über das Arbeitsprogramm, einschließlich offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
(a) die strategische Forschungs- und Innovationsagenda und ihre möglichen Änderungen und über das Arbeitsprogramm, einschließlich offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt;
Abänderung 266 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) die strategische Mehrjahresplanung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für saubere Luftfahrt und ihre Ausrichtung auf die Ziele von „Horizont Europa“ und die damit verbundenen Arbeitsprogramme sowie die technischen Prioritäten und Forschungsmaßnahmen, einschließlich der offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
(b) die strategische Mehrjahresplanung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für saubere Luftfahrt und ihre Ausrichtung auf die übergeordneten Prioritäten und Ziele der Union sowie die Ziele von „Horizont Europa“ und die damit verbundenen Arbeitsprogramme sowie die technischen Prioritäten und Forschungsmaßnahmen, einschließlich der offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
Abänderung 267 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) einer angemessenen Anzahl von Vertretern der Kommission und von Einrichtungen der Union, wie dies von den Vertretern der Union im Verwaltungsrat beschlossen wurde;
(a) zwei Vertretern der Kommission und von Einrichtungen der Union, wie dies von den Vertretern der Union im Verwaltungsrat beschlossen wurde;
Abänderung 268 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) zwei hochrangigen Vertretern des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, die vom Exekutivdirektor delegiert wurden;
(c) zwei hochrangigen Vertretern des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, die als Beobachter auftreten und vom Exekutivdirektor delegiert wurden;
Abänderung 269 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65 – Absatz 5
5. Der Fachausschuss entwickelt den technischen Fahrplan und die Strategie des Programms und unterhält sie. Er schlägt gegebenenfalls den Umfang und die Programmplanung der Forschungsmaßnahmen, die technische Strategie und den allgemeinen Forschungsfahrplan des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt vor und bereitet die Annahme durch den Verwaltungsrat vor. Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann damit betraut werden, die entsprechenden Tätigkeiten zu mitzuverfolgen.
5. Der Fachausschuss aktualisiert und entwickelt den technischen Fahrplan und die Strategie des Programms entsprechend dem technischen Fortschritt weiter. Er schlägt gegebenenfalls den Umfang und die Programmplanung der Forschungsmaßnahmen, die technische Strategie und den allgemeinen Forschungsfahrplan des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt vor und bereitet die Annahme durch den Verwaltungsrat vor. Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann damit betraut werden, die entsprechenden Tätigkeiten zu mitzuverfolgen.
Abänderung 270 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65 – Absatz 6 – Buchstabe a
(a) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, soweit dies für die Beratung und die endgültige Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat erforderlich ist;
(a) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda auf der Grundlage eines breit angelegten Dialogs mit den Interessenträgern, soweit dies für die Beratung und die endgültige Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat erforderlich ist;
Abänderung 271 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65 – Absatz 6 – Buchstabe b
(b) Ausarbeitung von Vorschlägen für die technischen Prioritäten und die Forschungsmaßnahmen, die in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden sollten, einschließlich der Forschungsthemen für offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
(b) Ausarbeitung von Vorschlägen für die technischen Prioritäten und die Forschungsmaßnahmen auf der Grundlage eines breit angelegten Dialogs mit den Interessenträgern, die in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden sollten, einschließlich der Forschungsthemen für offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
Abänderung 272 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65 – Absatz 6 – Buchstabe d
(d) Vorschlag –zur Beratung und endgültigen Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat– der Überarbeitung oder Optimierung des technischen Umfangs des Programms, um das Arbeitsprogramm und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt mit den allgemeinen Arbeitsprogrammen von „HorizontEuropa“ und anderen mit europäischen Partnerschaften zusammenhängenden Arbeitsprogrammen in Einklang zu bringen;
(d) Vorschlag – zur Beratung und endgültigen Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat auf der Grundlage der unabhängigen Leistungsüberprüfungen und der Analyse der potenziellen Auswirkungen des Programms – der Überarbeitung oder Optimierung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und des technischen Umfangs des Programms, um die Abstimmung des Arbeitsprogramms auf die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, auf die allgemeinen Ziele von „Horizont Europa“ und auf andere mit europäischen Partnerschaften zusammenhängenden Arbeitsprogramme beizubehalten;
Abänderung 273 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 1 – Einleitung
Zusätzlich zu den in Artikel18 festgelegten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt außerdem die folgenden Aufgaben:
Zusätzlich zu den in Artikel 18 festgelegten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt unter der Führung und Leitung des Verwaltungsrats außerdem die folgenden Aufgaben:
Abänderung 274 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Förderung der Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und den einschlägigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“ durch die Kommission im Einklang mit den Empfehlungen des Fachausschusses, um Überschneidungen zu vermeiden und Synergien zu fördern;
(d) Übernahme der Verantwortung in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und im Einklang mit den Empfehlungen des Fachausschusses für die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und den einschlägigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“, um diese zu lenken und umzusetzen, wobei Überschneidungen zu vermeiden und Synergieeffekte zu fördern sind, sowie für die Festlegung geeigneter operativer Verfahren zur Verknüpfung von Themen der Verbundforschung mit den daraus resultierenden Projekten der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;
Abänderung 275 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) Sicherstellung, dass das gemeinsame Unternehmen den uneingeschränkten Zugang zu Daten und Informationen für die unabhängige Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt, die unter der direkten Aufsicht der Kommission durchgeführt werden, erleichtert und alle geeigneten Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um die Unabhängigkeit dieses Verfahrens von dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt selbst zu gewährleisten, etwa mit Blick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, unabhängige Evaluierungen, Überprüfungen oder Ad-hoc-Analysen. Der Überwachungs- und Bewertungsbericht für das Programm wird dem Verwaltungsrat einmal jährlich vorgelegt;
(g) Sicherstellung, dass das gemeinsame Unternehmen den uneingeschränkten Zugang zu Daten und Informationen für die unabhängige Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt erleichtert und alle geeigneten Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um die Unabhängigkeit dieses Verfahrens von dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt selbst zu gewährleisten, etwa mit Blick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, unabhängige Evaluierungen, Überprüfungen oder Ad-hoc-Analysen, wobei der Verwaltungsaufwand für das gemeinsame Unternehmen nicht erhöht werden darf. Der Überwachungs- und Bewertungsbericht für das Programm wird dem Verwaltungsrat einmal jährlich vorgelegt;
Abänderung 276 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Überschrift
Das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt
Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt
Abänderung 277 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1
1. Das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt ist das nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a eingerichtete wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt.
1. Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt wird nach Artikel 19 eingerichtet.
Abänderung 278 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 2
2. Das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt hat höchstens 15 ständige Mitglieder.
2. Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt hat höchstens 15 ständige Mitglieder, die keinem anderen Gremium des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt angehören.
Abänderung 279 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 3
3. Der Vorsitzende des europäischen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
3. Der Vorsitzende des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt wird aus dem Kreis seiner ständigen Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
Abänderung 280 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 4
4. Ein Vertreter der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) ist ständiges Mitglied des europäischen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt.
4. Ein Vertreter der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) ist ständiges Mitglied des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt.
Abänderung 281 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 4 a (neu)
4a. Es ist mindestens ein wissenschaftlicher Sachverständiger mit einem Hintergrund in Umwelt- und Klimawissenschaften im Zusammenhang mit der Luftfahrt vertreten.
Abänderung 282 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Beitrag zu den Zielen des Klimazielplans für 203051 und des europäischen Grünen Deals52, indem das Erreichen des Ziel der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, entschlossener angestrebt wird;
(a) Beitrag zu den Zielen des Klimazielplans für 203051, des europäischen Grünen Deals52 und des Europäischen Klimagesetzes, indem das Erreichen der Ziele der EU in Bezug auf Einsparungen durch Energieeffizienz, den Ausbau von erneuerbaren Energiequellen, die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % und die Erreichung von Klimaneutralität bis spätestens 2050 entschlossener angestrebt wird;
52 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2019)0640).
52 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2019)0640).
Abänderung 283 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Beitrag zur Umsetzung der Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa53 der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2020;
(b) Beitrag zur Umsetzung der Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa53 der Kommission aus dem Jahr 2020, der EU-Strategie zur Integration des Energiesystems und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu einer europäischen Wasserstoffstrategie;
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53COM(2020)0301 final: Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa.
53COM(2020)0301 final: Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa.
Abänderung 284 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette für sauberen Wasserstoff in der Union, um insbesondere die beteiligten KMU dabei zu unterstützen, die Markteinführung innovativer wettbewerbsfähiger sauberer Lösungen zu beschleunigen;
(c) Ausbau und Stärkung der Führungsrolle der Union und der Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette für sauberen Wasserstoff in der Union, um insbesondere die beteiligten KMU und Start-up-Unternehmen dabei zu unterstützen, die Forschung, Entwicklung und Markteinführung innovativer wettbewerbsfähiger sauberer und energieeffizienter Lösungen zu beschleunigen;
Abänderung 285 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Förderung der Produktion, Verteilung, Speicherung und Endanwendung von sauberem Wasserstoff.
(d) Förderung der Produktion, Verteilung, Beförderung, Speicherung und Endanwendung von sauberem Wasserstoff.
Abänderung 286 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da) Beschleunigung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten für die Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen;
Abänderung 287 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Verbesserung der Kosteneffizienz, Zuverlässigkeit, Quantität und Qualität von Lösungen für sauberen Wasserstoff durch Forschung und Innovation, einschließlich Produktion, Verteilung, Speicherung und in der Union entwickelter Endanwendungen wie effizientere und kostengünstigere Wasserstoff-Elektrolyseure und kostengünstigere Verkehrs- und industrielle Anwendungen;
(a) Verbesserung der Kosteneffizienz, Erschwinglichkeit, Zuverlässigkeit, Quantität und Qualität von Lösungen für sauberen Wasserstoff durch Forschung und Innovation, einschließlich Produktion, Verteilung, Beförderung, Speicherung und in der Union entwickelter Endanwendungen wie effizientere und kostengünstigere Wasserstoff-Elektrolyseure, Verringerung von Energie- und Umwandlungsverlusten und kostengünstigere Anwendungen in der Luftfahrt, im Seeverkehr, im Schwerlastverkehr und in der Industrie und innovative und saubere Wasserstofftechnologien, sowie die Sicherheit und Verfügbarkeit von Produktion, Beförderung und Speicherung;
Abänderung 288 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Ausbau der Kenntnisse und der Kapazitäten der Akteure in Wissenschaft und Industrie entlang der Wasserstoffwertschöpfungskette der Union;
(b) Ausbau der Kenntnisse und der Kapazitäten der Akteure in Wissenschaft und Industrie entlang der Wasserstoffwertschöpfungskette der Union bei gleichzeitiger Unterstützung der Vermittlung industriebezogener Fähigkeiten;
Abänderung 289 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) Durchführung von Demonstrationsprojekten für saubere Wasserstofflösungen mit Blick auf die lokale, regionale und unionsweite Einführung, unter Berücksichtigung der Produktion, Verteilung, Speicherung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Verkehr und energieintensive Industriezweige sowie für andere Anwendungen;
(c) Durchführung von Demonstrationsprojekten für saubere Wasserstofflösungen mit Blick auf die lokale, regionale und unionsweite Einführung, unter Berücksichtigung der Produktion, Verteilung, Beförderung, Speicherung, Negativemissionstechnologien und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für „hard-to-abate“-Sektoren, wie etwa dem See-, Luft- und Schwerlastverkehr, und energieintensive Industriezweige sowie für andere Anwendungen;
Abänderung 290 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
(ca) Steigerung innovativer Investitionen in den Endverbrauchsbereichen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem Verkehrssektor liegt und bahnbrechende Lösungen und Technologien unterstützt werden;
Abänderung 291 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) Steigerung des öffentlichen und privaten Bewusstseins und der Akzeptanz, Förderung der Einführung von Lösungen für sauberen Wasserstoff, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“.
(d) Steigerung des öffentlichen und privaten Bewusstseins und der Akzeptanz, Förderung der Einführung von Lösungen und Infrastrukturen für sauberen Wasserstoff, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“ sowie mit Initiativen wie der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff und im Hinblick auf einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheitsvorschriften und technischen Normen der EU, um die Sicherheit und den sicheren Umgang mit den entsprechenden Technologien und Anwendungen zu erhöhen.
Abänderung 292 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Bewertung und Überwachung des technologischen Fortschritts und der technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Hindernisse für die Markteinführung;
(a) Bewertung und Überwachung des technologischen Fortschritts, des Fortschritts in Bezug auf die erforderliche Infrastruktur sowie der technologischen, wirtschaftlichen, regulatorischen, gesellschaftlichen und ökologischen Hindernisse für die Markteinführung und der Auswirkungen auf die Umwelt;
Abänderung 293 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Beitrag zur Ausarbeitung von Vorschriften und Normen im Rahmen der politischen Leitlinien und unter der Aufsicht der Kommission, unbeschadet ihrer politischen Vorrechte, um Hindernisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Ersetzbarkeit, die Interoperabilität und den Handel im Binnenmarkt und weltweit zu fördern;
(b) Beitrag zur Ausarbeitung von Vorschriften und Normen im Rahmen der politischen Leitlinien und unter der Aufsicht der Kommission, unbeschadet ihrer politischen Vorrechte, um Hindernisse für die Markteinführung, insbesondere für KMU und Start-up-Unternehmen, zu beseitigen, die Auswirkungen auf die Umwelt, das Klima und die Gesellschaft, auch in Drittländern, zu minimieren und die Transparenz, Ersetzbarkeit, die Interoperabilität und den Handel im Binnenmarkt und weltweit zu fördern;
Abänderung 294 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Unterstützung der Kommission bei ihren internationalen Initiativen im Rahmen der Wasserstoffstrategie, wie der International Partnership on the Hydrogen Economy (internationale Partnerschaft für die Wasserstoffwirtschaft, IPHE), der Innovationsmission und der Clean Energy Ministerial Hydrogen Initiative (Wasserstoffforum der Ministerkonferenz für saubere Energie).
(c) Unterstützung der Kommission – im Rahmen der politischen Leitlinien und unter der Aufsicht der Kommission und unbeschadet ihrer politischen Vorrechte – bei ihren internationalen Initiativen im Rahmen der Wasserstoffstrategie, wie der International Partnership on the Hydrogen Economy (internationale Partnerschaft für die Wasserstoffwirtschaft, IPHE), der Innovationsmission und der Clean Energy Ministerial Hydrogen Initiative (Wasserstoffforum der Ministerkonferenz für saubere Energie), und Bereitstellung von technischem Fachwissen für die Kommission, auch während der Sitzungen.
Abänderung 295 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 73 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) die Hydrogen Europe AISBL, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Rechts (Registernummer: 890 025 478) mit ihrem ständigen Büro in Brüssel, Belgien (im Folgenden „Industrieverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat;
(b) die Hydrogen Europe AISBL, eine nach belgischem Recht gegründete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (Registernummer: 890 025 478) mit ihrem ständigen Büro in Brüssel, Belgien (im Folgenden „Industrieverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, und zwar unbeschadet der Rechte der Mitglieder, insbesondere der KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind;
Abänderung 296 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 73 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) die Hydrogen Europe Research AISBL, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht (Registernummer: 0897 679 372) mit ihrem ständigen Büro in Brüssel, Belgien (im Folgenden „Forschungsverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat.
(c) die Hydrogen Europe Research AISBL, eine nach belgischem Recht gegründete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (Registernummer: 0897 679 372) mit ihrem ständigen Büro in Brüssel, Belgien (im Folgenden „Forschungsverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, und zwar unbeschadet der Rechte der Mitglieder, insbesondere der KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.
Abänderung 297 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 73 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) die gemäß Artikel 7 ausgewählten assoziierten Mitglieder vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats.
Abänderung 298 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 76 – Absatz 1 – Einleitung
1. Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff in unmittelbarem Zusammenhang stehen und zu seinen Zielen beitragen, darunter insbesondere folgende:
1. Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff in unmittelbarem Zusammenhang stehen, einen klaren Bezug zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda aufweisen, im Rahmen nationaler oder regionaler Programme finanziert werden und zu den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens beitragen, darunter insbesondere folgende:
Abänderung 299 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 76 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) Maßnahmen zur Sensibilisierung für Wasserstofftechnologien und Sicherheitsmaßnahmen,
(e) Maßnahmen zur Sensibilisierung für saubere Wasserstofftechnologien und Sicherheitsmaßnahmen, auch entlang der Wertschöpfungskette,
Abänderung 300 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 77 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da) der unabhängige Wissenschaftsbeirat
Abänderung 301 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 78 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) sechs Vertretern von Hydrogen Europe unter Berücksichtigung der geografischen, geschlechterspezifischen und sektorbezogenen Vertretung,
(b) sechs Vertretern von Hydrogen Europe unter Berücksichtigung von Geographie und Geschlecht, die verschiedene Teile der Wertschöpfungskette vertreten mit mindestens einem Vertreter aus einem KMU und einem Vertreter aus einer Organisation der Zivilgesellschaft,
Abänderung 302 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 80 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Förderung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler und Unionsebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung von Forschungs- und Innovationslösungen, den Einsatz von Infrastruktur, Bildung und regionale Entwicklung im Bereich der Nutzung sauberen Wasserstoff unterstützen;
(a) Förderung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler und Unionsebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung von Forschungs- und Innovationslösungen, den Einsatz von Infrastruktur, Bildung und regionale Entwicklung im Bereich der Nutzung sauberen Wasserstoff unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf „hard-to-abate“-Sektoren wie einigen Industriezweigen, dem Luft-, See- und Schwerlastverkehr gelegt wird;
Abänderung 303 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 80 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Festlegung der strategischen Ausrichtung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 16 Buchstabe l in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich Partnerschaften in den Bereichen emissionsfreier Straßenverkehr, emissionsfreier Schiffsverkehr, Europas Eisenbahnen, saubere Luftfahrt, Prozesse für den Planeten und sauberer Stahl im Einklang mit ihren jeweiligen strategischen Forschungs- und Innovationsagenden oder einem anderen gleichwertigen Dokument;
(b) Festlegung der strategischen Ausrichtung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 16 Buchstabe l in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich Partnerschaften in den Bereichen emissionsfreier Straßenverkehr, emissionsfreier Schiffsverkehr, Europas Eisenbahnen, saubere Luftfahrt, Prozesse für den Planeten und sauberer Stahl im Einklang mit ihren jeweiligen strategischen Forschungs- und Innovationsagenden sowie der EU-Strategie zur Integration des Energiesystems und damit verbundener Initiativen zu Energieeffizienz, Elektrifizierung und Energie aus erneuerbaren Quellen oder einem anderen gleichwertigen Dokument;
Abänderung 304 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 80 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Förderung der Markteinführung von Technologien und Lösungen zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals.
(c) Förderung der Markteinführung von nachhaltigen Technologien und Lösungen im Einklang mit den Zielen des europäischen grünen Deals und Stärkung des europäischen Ökosystems für sauberen Wasserstoff.
Abänderung 305 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Vorschlag von Tätigkeiten, mit denen Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler und Unionsebene gefördert werden;
(a) Vorschlag von Tätigkeiten, mit denen Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler und Unionsebene gefördert werden, und Durchführung dieser Tätigkeiten gemeinsam mit den einschlägigen Akteuren;
Abänderung 306 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Unterstützung und Beitrag zu anderen Initiativen der Union mit Bezug zu Wasserstoff, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat;
(b) Unterstützung von und Beitrag zu anderen Initiativen der Union mit Bezug zu Wasserstoff, einschließlich der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff und des IPCEI;
Abänderung 307 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Einberufung eines jährlichen europäischen Partnerschaftsforums für sauberen Wasserstoff, das nach Möglichkeit gemeinsam mit und parallel zum European Hydrogen Forum (europäisches Wasserstoffforum) der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff stattfindet.
(c) Einberufung eines jährlichen europäischen Partnerschaftsforums für sauberen Wasserstoff, das gemeinsam mit und parallel zum European Hydrogen Forum (europäisches Wasserstoffforum) der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff stattfindet.
Abänderung 308 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 82 – Absatz 2
2. Die Gruppe der Interessenträger setzt sich aus Vertretern der Sektoren zusammen, die sauberen Wasserstoff in der gesamten Union produzieren, verteilen, speichern, benötigen oder verwenden, einschließlich Vertretern anderer einschlägiger europäischer Partnerschaften, sowie aus Vertretern der „European Hydrogen Valley Interregional Partnership“.
2. Die Gruppe der Interessenträger setzt sich aus Vertretern der Sektoren zusammen, die sauberen Wasserstoff in der gesamten Union produzieren, verteilen, befördern, speichern, benötigen oder verwenden, einschließlich Vertretern anderer einschlägiger europäischer Partnerschaften, sowie aus Vertretern der „European Hydrogen Valley Interregional Partnership“, Vertretern aus dem Wirtschaftszweig Strom aus erneuerbaren Energieträgern, aus Organisationen der Zivilgesellschaft und der Wissenschaftsgemeinde.
Abänderung 309 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 82 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) Beitrag zu den strategischen und technologischen Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff gemäß der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder anderen gleichwertigen Dokumenten und den dazugehörigen ausführlichen technischen Fahrplänen, wobei den Fortschritten und dem Bedarf in angrenzenden Sektoren gebührend Rechnung zu tragen ist;
(a) Beitrag zu den strategischen, infrastrukturellen und technologischen Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff gemäß der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder anderen gleichwertigen Dokumenten und den dazugehörigen ausführlichen technischen Fahrplänen, wobei den Fortschritten und dem Bedarf in angrenzenden Sektoren wie den „hard-to-abate“-Sektoren, einschließlich einiger Industriezweige, dem Luft-, See- und Schwerlastverkehr, gebührend Rechnung zu tragen ist;
Abänderung 310 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 82 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b) Unterbreitung von Vorschlägen für konkrete Synergien zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff und den angrenzenden Sektoren oder Sektoren, mit denen ein Mehrwert durch Synergien erzielt werden soll;
(b) Unterbreitung von Vorschlägen für konkrete Synergien zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff und den angrenzenden Sektoren oder Sektoren, mit denen ein Mehrwert durch Synergien erzielt werden soll, wobei insbesondere der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die Integration der Energiesysteme berücksichtigt werden;
Abänderung 311 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 82 – Absatz 3 – Buchstabe c
(c) Beitrag zum jährlich stattfindenden European Hydrogen Forum (europäisches Wasserstoffforum) der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff.
(c) Beitrag zum jährlich stattfindenden europäischen Partnerschaftsforum für sauberen Wasserstoff und zum European Hydrogen Forum (europäisches Wasserstoffforum) der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff.
Abänderung 312 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 82 a (neu)
Artikel 82a
Wissenschaftlicher Beirat
1. Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff setzt gemäß den Artikeln 19 und 77 einen unabhängigen wissenschaftlichen Beirat ein, um wissenschaftliche Beratung durch unabhängige hochrangige wissenschaftliche Sachverständige einzuholen.
2. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder und wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren.
3. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats und anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff oder auf eigene Initiative beratend tätig werden.
4. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat arbeitet mit den im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichteten einschlägigen Beratungsgremien zusammen.
Abänderung 313 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 83 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Sicherstellung eines raschen Übergangs zu einem attraktiveren, benutzerfreundlicheren, wettbewerbsfähigeren, erschwinglicheren, effizienteren und nachhaltigeren europäischen Eisenbahnsystem, das in das breitere Mobilitätssystem integriert ist;
(b) Sicherstellung eines raschen Übergangs zu einem sichereren, attraktiveren, benutzerfreundlicheren, wettbewerbsfähigeren, erschwinglicheren, effizienteren, inklusiveren, digitaleren und nachhaltigeren europäischen Eisenbahnsystem, das in das breitere Mobilitätssystem integriert ist;
Abänderung 314 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 83 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Schaffung eines integrierten europäischen Eisenbahnnetzes, Beseitigung von Interoperabilitätshindernissen und Bereitstellung von Lösungen für die vollständige Integration, die das Verkehrsmanagement, Fahrzeuge, Infrastrukturen und Dienstleistungen umfassen, und die beste Antwort auf die Bedürfnisse von Fahrgästen und Unternehmen bieten, beschleunigte Einführung innovativer Lösungen zur Unterstützung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bei gleichzeitiger Erhöhung der Kapazität und Zuverlässigkeit und Senkung der Kosten des Schienenverkehrs;
(a) Schaffung eines integrierten europäischen Eisenbahnnetzes, Beseitigung von Interoperabilitätshindernissen und Bereitstellung von Lösungen für die vollständige Integration, die das Verkehrsmanagement, Fahrzeuge, Infrastrukturen und Dienstleistungen, einschließlich durchgehender Fahrausweise, umfassen, und die beste Antwort auf die Bedürfnisse und Rechte von Fahrgästen, Beschäftigten im Schienenverkehr und Unternehmen bieten, beschleunigte Einführung innovativer Lösungen zur Unterstützung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bei gleichzeitiger Erhöhung der Kapazität und Zuverlässigkeit und Senkung der Kosten des Schienenverkehrs;
Abänderung 315 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 83 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) Entwicklung – im Rahmen des Systempfeilers – eines einheitlichen Betriebskonzepts und einer funktionalen Systemarchitektur für integrierte europäische Eisenbahnverkehrsleit-, Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Signalgebungssysteme, einschließlich des automatisierten Zugbetriebs, durch die sichergestellt wird, dass Forschung und Innovation auf gemeinsam festgelegte und geteilte Kundenanforderungen ausgerichtet sind und dass der betriebliche Bedarf weiterentwickelt werden kann;
(c) Entwicklung – im Rahmen des Systempfeilers – eines einheitlichen Betriebskonzepts und einer funktionalen Systemarchitektur für integrierte europäische Eisenbahnverkehrsleit-, Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Signalgebungssysteme, einschließlich des automatisierten Zugbetriebs, durch die sichergestellt wird, dass Forschung und Innovation auf gemeinsam festgelegte und geteilte Kundenanforderungen ausgerichtet sind und dass der betriebliche Bedarf weiterentwickelt werden kann; das einheitliche Betriebskonzept und die funktionale Architektur für ein integriertes europäisches Eisenbahnverkehrsmanagement sind für das gesamte Eisenbahnnetz (TEN-V-Kernnetz und umfassendes Netz, Hauptstrecken und nicht in das TEN-V einbezogene Regionalstrecken) interoperabel;
Abänderung 316 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 83 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) Entwicklung von Demonstrationsprojekten in interessierten Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen, die derzeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht über ein Schienenverkehrssystem verfügen;
(e) Entwicklung von Demonstrationsprojekten in interessierten Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen, die derzeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht über ein Schienenverkehrssystem verfügen; derartige Projekte, einschließlich großmaßstäblicher Demonstrationsprojekte, müssen die Union möglichst umfassend, transparent und in geografisch vielfältiger Weise abdecken.
Abänderung 317 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 83 – Absatz 2 – Buchstabe f
(f) Beitrag zur Entwicklung eines starken und weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors.
(f) Beitrag zur Entwicklung eines starken und weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors mit einer starken Lieferkette und einem hochinnovativen Ökosystem, einschließlich Hightech-KMU.
Abänderung 318 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 83 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)
(fa) Beitrag zur Beseitigung der Hindernisse, die derzeit die vollständige Inklusion im Schienenverkehr beeinträchtigen, unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen;
Abänderung 319 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 83 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu)
(fb) Entwicklung der nächsten Generation von Gleisbautechniken, die alle Komponenten vom Unterbau bis zu den Gleisen und dem Oberbau umfasst;
Abänderung 320 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 83 – Absatz 2 – Buchstabe f c (neu)
(fc) Unterstützung der Entwicklung innovativer Lösungen, die Bahnpendlern zugutekommen, einschließlich derjenigen, die in dünn besiedelten und unterbevölkerten Gebieten leben.
Abänderung 321 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 84 – Absatz 1
1. Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben erstellt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen gemeinsam mit der Kommission auch den Masterplan, der in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern des Eisenbahnsystems und der Bahnindustrie ausgearbeitet wurde, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.
1. Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben erstellt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen gemeinsam mit der Kommission auch den Masterplan, der in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern des Eisenbahnsystems und der Bahnindustrie, auch auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, ausgearbeitet wurde, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.
Abänderung 322 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 84 – Absatz 5 – Buchstabe a – Einleitung
(a) Entwicklung einer Systemansicht im Rahmen des Systempfeilers, bei der die verarbeitende Industrie im Schienenverkehrssektor, die Schienenverkehrsunternehmen und andere private und öffentliche Interessenträger im Schienenverkehrssektor, einschließlich der Vertretungsgremien von Kunden, z. B. im Personen- und Güterverkehr und für das Bahnpersonal, sowie einschlägige Akteure außerhalb des traditionellen Eisenbahnsektors einbezogen werden. Die Systemansicht umfasst
(a) Entwicklung einer interoperablen Systemansicht im Rahmen des Systempfeilers, bei der die verarbeitende Industrie im Schienenverkehrssektor, die Schienenverkehrsunternehmen und andere private und öffentliche Interessenträger im Schienenverkehrssektor, einschließlich der Vertreter der Mitgliedstaaten und der Gremien von Kunden, z. B. im Personen- und Güterverkehr, sowie Arbeitnehmer und andere einschlägige Akteure außerhalb des traditionellen Eisenbahnsektors einbezogen werden. Die Systemansicht umfasst
Abänderung 323 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 84 – Absatz 5 – Buchstabe a – Ziffer iv
iv) die Sicherstellung, dass die erforderlichen Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern bewertet und validiert werden, insbesondere für den Güter- und Personenverkehr:
iv) die Sicherstellung, dass die erforderlichen Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern sowie zu städtischen und regionalen Eisenbahnsystemen bewertet und validiert werden, insbesondere für den Güter- und Personenverkehr:
Abänderung 324 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 85 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) die in Anhang II aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben,
(b) die in Anhang II aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung, die auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den erhaltenen Unionsmitteln und dem zugesagten Beitrag beruht, und zwar unbeschadet der Rechte der Mitglieder, insbesondere der KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind;
Abänderung 325 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 85 – Absatz 2 a (neu)
2a. Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 wird bei der Bewertung von Beitrittsanträgen von Rechtspersonen, die in einem mit dem Programm Horizont Europa assoziierten Land ansässig sind, der Unionsbeitrag aus dem Programm Horizont Europa zum Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen anteilig um die Beiträge des entsprechenden mit dem Programm Horizont Europa assoziierten Landes erhöht.
Abänderung 326 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 88 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Übernahme der Ergebnisse der im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail finanzierten Tätigkeiten, weitere Nutzung, Demonstrationstätigkeiten und Normung.
(d) Übernahme der Ergebnisse der im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail finanzierten Tätigkeiten, einschließlich der Aktualisierung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität, und Durchführung dieser Tätigkeiten, weitere Nutzung, Demonstrationstätigkeiten und Normung.
Abänderung 327 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 88 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da) europäische Genehmigungs- und Zertifizierungstätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Eisenbahnlösungen im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen oder früherer Initiativen.
Abänderung 328 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 89 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea) der Wissenschaftliche Beirat.
Abänderung 329 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 89 – Absatz 2
2. Darüber hinaus kann das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen eine wissenschaftliche Lenkungsgruppe einsetzen oder wissenschaftliche Beratung von unabhängigen akademischen Sachverständigen oder gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungsgremien einholen.
entfällt
Abänderung 330 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 91 – Absatz 2
2. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten oder sein Stellvertreter wird dauerhaft eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht. Vertreter der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und des Europäischen Beirats für Eisenbahnforschung werden eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht.
2. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten und sein Stellvertreter werden dauerhaft eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht. Vertreter der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und des Europäischen Beirats für Eisenbahnforschung werden eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht.
Abänderung 331 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 91 – Absatz 4 a (neu)
4a. Die Union verfügt gemäß Artikel 15 Absatz 2 über 50 % der Stimmrechte im Verwaltungsrat, und die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar. Die übrigen Stimmrechte werden auf die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats proportional zum Beitrag der von ihnen vertretenen Mitglieder zu den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen verteilt.
Abänderung 332 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 92 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Annahme der Arbeitsprogramme des Systempfeilers, einschließlich des Haushalts, und ihrer Änderungen auf der Grundlage von Empfehlungen der Lenkungsgruppe des Systempfeilers und der Vorschläge des Exekutivdirektors.
(b) Annahme der Arbeitsprogramme des Systempfeilers, einschließlich des Haushalts, und ihrer Änderungen auf der Grundlage von Empfehlungen der Lenkungsgruppe des Systempfeilers und der Beratungsgremien des Gemeinsamen Unternehmens sowie der Vorschläge des Exekutivdirektors.
Abänderung 333 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 93 – Absatz 1
1. Die Lenkungsgruppe des Systempfeilers setzt sich aus Vertretern der Kommission, Vertretern des Schienenverkehrs- und des Mobilitätssektors und Vertretern einschlägiger Organisationen, dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen und Vertretern der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zusammen. Die Kommission fasst den endgültigen Beschluss über die Zusammensetzung der Gruppe. In begründeten Fällen kann die Kommission zusätzliche einschlägige Sachverständige und Interessenträger als Beobachter zu den Sitzungen der Lenkungsgruppe des Systempfeilers einladen.
1. Die Lenkungsgruppe des Systempfeilers setzt sich aus Vertretern der Kommission, Vertretern des Schienenverkehrs- und des Mobilitätssektors und Vertretern einschlägiger Organisationen, dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen und Vertretern der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zusammen. Die Kommission fasst den endgültigen Beschluss über die Zusammensetzung der Gruppe, wobei sie auch einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und einer geografischen Vielfalt gebührend Rechnung trägt. In begründeten Fällen kann die Kommission zusätzliche einschlägige Sachverständige und Interessenträger als Beobachter zu den Sitzungen der Lenkungsgruppe des Systempfeilers einladen.
Abänderung 334 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 94 – Absatz 2
2. Die Einsatzgruppe steht ebenso wie die Lenkungsgruppe des Systempfeilers allen Interessenträgern offen. Der Verwaltungsrat wählt die Mitglieder der Einsatzgruppe aus und legt insbesondere die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Einsatzgruppe, die Dauer der Amtszeit und die Bedingungen für die Neubesetzung ihrer Mitglieder fest. Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppe wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung sichergestellt. Die Liste der Mitglieder wird auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen veröffentlicht.
2. Die Einsatzgruppe steht ebenso wie die Lenkungsgruppe des Systempfeilers allen Interessenträgern offen. Der Verwaltungsrat wählt die Mitglieder der Einsatzgruppe aus und legt insbesondere die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Einsatzgruppe, die Dauer der Amtszeit und die Bedingungen für die Neubesetzung ihrer Mitglieder fest. Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppe wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung, auch im Hinblick auf die Endnutzer- und Fahrgastverbände sowie Arbeitnehmervertreter, sichergestellt. Die Liste der Mitglieder wird auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen veröffentlicht.
Abänderung 335 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 96 a (neu)
Artikel 96a
Der Wissenschaftliche Beirat
1. Das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen setzt gemäß den Artikeln 19 und 89 einen unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat ein, um wissenschaftliche Beratung durch unabhängige hochrangige wissenschaftliche Sachverständige einzuholen.
2. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder und wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren.
3. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats, auf Ersuchen anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen oder von sich aus beratend tätig werden.
4. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat arbeitet mit den im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichteten einschlägigen Beratungsgremien zusammen.
Abänderung 336 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 97 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Verringerung der sozioökonomischen Belastung durch Infektionskrankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, um die Entwicklung und Einführung neuer oder verbesserter Gesundheitstechnologien zu fördern;
(a) Verringerung der sozioökonomischen Belastung durch Infektionskrankheiten, insbesondere durch armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten, in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, um die Entwicklung und Einführung neuer oder verbesserter Gesundheitstechnologien sowie Diagnose- und Behandlungsmethoden zu fördern, die erschwinglich, zugänglich und für ressourcenarme Umgebungen geeignet sind;
Abänderung 337 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 97 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der nationalen Forschungssysteme im Gesundheitsbereich in afrikanischen Ländern südlich der Sahara zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten;
(b) Ausbau und Erhöhung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der nationalen Forschungssysteme im Gesundheitsbereich in afrikanischen Ländern südlich der Sahara zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten;
Abänderung 338 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 97 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
(ba) Erhöhung des Anteils der Projekte unter afrikanischer Leitung;
Abänderung 339 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 98 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da) Förderung von Synergieeffekten, der Zusammenarbeit und gemeinsamer Maßnahmen mit dem Europäischen Entwicklungsfonds und dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, insbesondere zum Kapazitätsaufbau und zur gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Infrastruktur.
Abänderung 340 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 99 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) die EDCTP Association, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach niederländischem Recht, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat.
(b) die EDCTP Association, eine nach niederländischem Recht gegründete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, und zwar unbeschadet der Rechte der Mitglieder, insbesondere von KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.
Abänderung 341 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 102 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Tätigkeiten der die EDCTP Association konstituierenden Rechtsträger, die mit ähnlichen Tätigkeiten anderer die EDCTP Association konstituierender Rechtsträger abgestimmt sind und in Übereinstimmung mit den nationalen Finanzierungsregeln unabhängig verwaltet werden;
(a) Tätigkeiten der die EDCTP Association konstituierenden Rechtsträger, die mit ähnlichen Tätigkeiten anderer die EDCTP Association konstituierender Rechtsträger nachweislich abgestimmt, koordiniert oder ko-programmiert sind und in Übereinstimmung mit den nationalen Finanzierungsregeln unabhängig verwaltet werden;
Abänderung 342 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 106 – Absatz 1 a (neu)
1a. Der Wissenschaftliche Beirat wird gemäß Artikel 19 eingesetzt und setzt sich aus Interessenträgern zusammen, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern aufweisen und geografisch und thematisch vielfältig sind, und stellt insbesondere die Einbeziehung von Fachwissen aus afrikanischen Ländern sicher.
Abänderung 343 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 106 – Absatz 2 – Buchstabe j a (neu)
(ja) Bewertung von Anträgen beitragender Partner an das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ und Beratung des Verwaltungsrats bei der Ablehnung und Genehmigung von Anträgen und in Bezug auf den Umfang einer potenziellen Zusammenarbeit .
Abänderung 344 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 107 – Absatz -1 (neu)
-1. Die Gruppe der Interessenträger setzt sich aus Interessenträgern zusammen, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern aufweisen und geografisch und thematisch vielfältig sind, ihr gehören insbesondere Personen mit Fachwissen aus afrikanischen Ländern an, und sie strebt an, die Mitgliedschaft und sinnvolle Einbeziehung der Zivilgesellschaft, insbesondere nichtstaatlicher Organisationen, die mit den am stärksten von armutsbedingten und vernachlässigten Infektionskrankheiten betroffenen Gemeinschaften arbeiten, zu fördern.
Abänderung 345 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 107 – Absatz 1 – Einleitung
Zusätzlich zu den in Artikel 21 genannten Aufgaben hat die Gruppe der Interessenträger außerdem die folgenden Aufgaben:
2. Zusätzlich zu den in Artikel 21 genannten Aufgaben hat die Gruppe der Interessenträger außerdem die folgenden Aufgaben:
Abänderung 346 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 111 – Überschrift
Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
Zusammenarbeit mit afrikanischen Arzneimittelagenturen, der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie mit anderen einschlägigen Agenturen und Organisationen
Abänderung 347 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 111 – Absatz 1
Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ wird eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten gewährleistet.
Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ wird eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie mit einschlägigen afrikanischen Agenturen und Organisationen, einschließlich der afrikanischen Zentren für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten, der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften der Afrikanischen Union, der Entwicklungsagentur der Afrikanischen Union (AUDA-NEPAD) und der Afrikanischen Akademie der Wissenschaften (AAS), gewährleistet.
Abänderung 348 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 112 – Absatz 1
Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert werden, tragen dafür Sorge, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der indirekten Maßnahme oder teilweise auf der Grundlage dieser Ergebnisse entwickelt wurden, der Öffentlichkeit zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen und zugänglich sind. Zu diesem Zweck werden gegebenenfalls im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt, die für besondere indirekte Maßnahmen gelten.
Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert werden, tragen dafür Sorge, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der indirekten Maßnahme oder teilweise auf der Grundlage dieser Ergebnisse entwickelt wurden, gefährdeten Bevölkerungsgruppen und der Öffentlichkeit im Allgemeinen – insbesondere in ressourcenarmen Umfeldern – zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen und zugänglich sind und für sie unter derartigen Bedingungen erschwinglich sind. Zu diesem Zweck werden im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt, die für besondere indirekte Maßnahmen gelten.
Abänderung 349 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 113 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Förderung der Entwicklung sicherer, wirksamer, auf den Menschen ausgerichteter und kostenwirksamer Innovationen, mit denen auf den strategischen, nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingegangen wird, indem in mindestens fünf Beispielen die Durchführbarkeit der Integration von Gesundheitsprodukten oder -diensten mit nachgewiesener Eignung für die Einführung durch die Gesundheitssysteme aufgezeigt wird. Bei den entsprechenden Projekten sollten Themen wie Prävention, Diagnose, Behandlung und/oder Bewältigung von Krankheiten, die die Bevölkerung der Union betreffen, angegangen werden, einschließlich des Beitrags zum europäischen Plan zur Krebsbekämpfung;
(b) Förderung der Entwicklung sicherer, wirksamer, auf den Menschen ausgerichteter, für die Patienten und Gesundheitssysteme erschwinglicher und kostenwirksamer Innovationen, Produkte und Behandlungen, mit denen auf den strategischen, nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingegangen wird, indem in mindestens fünf Beispielen die Durchführbarkeit der Integration von Gesundheitsprodukten oder -diensten mit nachgewiesener Eignung für die Einführung durch die Gesundheitssysteme aufgezeigt wird. Bei den entsprechenden Projekten sollten Themen wie Überwachung, Prävention, Diagnose, Behandlung und/oder Bewältigung von Krankheiten, die die Bevölkerung der Union betreffen, angegangen werden, einschließlich der Krebsbekämpfung in Synergie mit dem europäischen Plan zur Krebsbekämpfung und Unterstützung der Einrichtung des Europäischen Krebsinstituts und des europäischen Aktionsplans zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“;
Abänderung 350 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 113 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Förderung sektorübergreifender Innovationen im Gesundheitswesen für eine weltweit wettbewerbsfähige europäische Gesundheitsindustrie und Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der neuen Industriestrategie für Europa und der Arzneimittelstrategie für Europa.
(c) Förderung sektorübergreifender Innovationen im Gesundheitswesen für eine weltweit wettbewerbsfähige europäische Gesundheitsindustrie und Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der neuen Industriestrategie für Europa, einschließlich ihrer Aktualisierung, und der Arzneimittelstrategie für Europa.
Abänderung 351 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 113 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Beitrag zu einem besseren Verständnis von Gesundheitsfaktoren und der prioritären Krankheitsbereiche;
(a) Beitrag zu einem besseren Verständnis von Gesundheitsfaktoren, nicht gedecktem medizinischen Bedarf, Notfallvorsorge, Infektionskrankheiten und seltenen Krankheiten, einschließlich sozioökonomischer und umweltbedingter Faktoren, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, sowie prioritärer Krankheitsbereiche;
Abänderung 352 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 113 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Integration fragmentierter Forschungs- und Innovationsanstrengungen im Gesundheitswesen, die den Gesundheitssektor und andere Interessenträger zusammenbringen, wobei der Schwerpunkt auf dem nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit liegt, um die Entwicklung von Instrumenten, Daten, Plattformen, Technologien und Verfahren für eine bessere Vorhersage, Prävention, Eindämmung, Diagnose, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten zu ermöglichen, um dem Bedarf der Endnutzer gerecht zu werden;
(b) Integration fragmentierter Forschungs- und Innovationsanstrengungen im Gesundheitswesen, die den Gesundheitssektor und andere Interessenträger zusammenbringen, wobei der Schwerpunkt auf dem nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit liegt, um die Entwicklung von Instrumenten, Daten, Plattformen, Technologien und Verfahren für eine bessere Vorhersage, Prävention, Eindämmung, Diagnose, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten zu ermöglichen, um dem Bedarf der Patienten und Endnutzer gerecht zu werden und das Marktversagen bei nicht gedecktem medizinischem Bedarf zu überwinden;
Abänderung 353 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 113 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) Ausschöpfung des vollen Potenzials der Digitalisierung und des Datenaustauschs im Gesundheitswesen;
(d) Ausschöpfung des vollen Potenzials der Digitalisierung und des Datenaustauschs im Gesundheitswesen durch Nutzung von Synergien mit Initiativen wie dem Europäischen Gesundheitsdatenraum unter Einhaltung der Datenschutzgrundsätze gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates1a;
____________
1a Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Abänderung 354 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 113 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea) Verbesserung der europäischen Forschung zu seltenen Krankheiten und Entwicklung von Synergien mit anderen Initiativen in diesem Bereich.
Abänderung 355 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 114 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Förderung einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, anderen Mitgliedern, beitragenden Partnern und anderen Interessenträgern des Gesundheitswesens, wie anderen einschlägigen Industriezweigen, Gesundheitsbehörden (wie Regulierungsstellen, Bewertungsstellen für Gesundheitstechnologien und Kostenträgern), Patientenorganisationen, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern sowie Hochschulen;
(a) Förderung einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, anderen Mitgliedern, beitragenden Partnern und anderen Interessenträgern des Gesundheitswesens, wie anderen einschlägigen Industriezweigen, Gesundheitsbehörden (wie Regulierungsstellen, Bewertungsstellen für Gesundheitstechnologien und Kostenträgern), Patientenorganisationen, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern sowie Hochschulen und Organisationen der Zivilgesellschaft;
Abänderung 356 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 114 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Sicherstellung, dass alle Interessenträger die Möglichkeit haben, Bereiche für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorzuschlagen;
(c) Sicherstellung, dass alle Interessenträger die Möglichkeit haben, Bereiche für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorzuschlagen, und zwar auf der Grundlage regelmäßiger offener Konsultationen und der Organisation einer jährlichen Sitzung des Forums der Interessenträger;
Abänderung 357 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 114 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) Sicherstellung dessen, dass sich die Empfänger zu den Grundsätzen des Zugangs, der Wirksamkeit, der Erschwinglichkeit und der Verfügbarkeit verpflichten;
Abänderung 358 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 114 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Anpassung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ im Lichte der sich während ihrer Durchführung ergebenden wissenschaftlichen Entwicklungen oder des sich abzeichnenden Bedarfs;
(d) regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Anpassung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ im Lichte der sich während ihrer Durchführung ergebenden wissenschaftlichen Entwicklungen oder des sich abzeichnenden Bedarfs und Notfällen in Zusammenarbeit mit Angehörigen der Gesundheitsberufe und Patientenverbänden sowie mit dem Innovationspanel;
Abänderung 359 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 114 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der teilnehmenden Rechtsträger und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ und der zugesagten Sachbeiträge pro Teilnehmer;
(e) zeitnahe Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der teilnehmenden Rechtsträger und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ und der zugesagten Sachbeiträge pro Teilnehmer;
Abänderung 360 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 114 – Absatz 1 – Buchstabe f
(f) regelmäßige Kommunikation, einschließlich mindestens einer jährlichen Sitzung mit Interessengruppen und Interessenträgern, um für Offenheit und Transparenz der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ zu sorgen;
(f) regelmäßige Kommunikation, einschließlich mindestens einer jährlichen Sitzung mit Interessengruppen und Interessenträgern, um für Inklusivität, Offenheit und Transparenz der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ zu sorgen;
Abänderung 361 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 115 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) der europäische Koordinierungsausschuss der radiologischen, elektromedizinischen und IT-medizinischen Industrie (European Coordination Committee of the Radiological, Electromedical and healthcare IT Industry – COCIR), der europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations – EFPIA), EuropaBio, MedTech Europe und VaccinesEurope, nachdem sie ihre jeweiligen Beschlüsse, dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben;
(b) der europäische Koordinierungsausschuss der radiologischen, elektromedizinischen und IT-medizinischen Industrie (European Coordination Committee of the Radiological, Electromedical and healthcare IT Industry – COCIR), der europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations – EFPIA), EuropaBio, MedTech Europe und VaccinesEurope, nachdem sie ihre jeweiligen Beschlüsse, dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, und zwar unbeschadet der Rechte der Mitglieder, insbesondere von KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind;
Abänderung 362 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 117 – Absatz 5
5. Kosten, die bei indirekten Maßnahmen in Drittländern entstehen, die nicht mit „Horizont Europa“ assoziiert sind, müssen begründet und für die in Artikel 113 genannten Ziele relevant sein. Sie dürfen 20 % der Sachbeiträge zu Betriebskosten, die von anderen Mitgliedern als die Union und von beitragenden Partnern auf der Ebene der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen geleistet werden, nicht überschreiten. Kosten, die 20 % der Sachbeiträge zu Betriebskosten auf der Ebene der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen übersteigen, gelten nicht als Sachbeitrag zu Betriebskosten.
5. Kosten, die bei indirekten Maßnahmen in Drittländern entstehen, die nicht mit „Horizont Europa“ assoziiert sind, müssen begründet werden, für die in Artikel 113 genannten Ziele relevant sein und positive externe Effekte für die Union hervorbringen. Sie dürfen 20 % der Sachbeiträge zu den Betriebskosten, die von anderen Mitgliedern als die Union und von beitragenden Partnern auf der Ebene der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen geleistet werden, nicht überschreiten. Kosten, die 20 % der Sachbeiträge zu den Betriebskosten auf der Ebene der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen übersteigen, gelten nicht als Sachbeitrag zu den Betriebskosten.
Abänderung 363 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 118 – Absatz 2
2. Gegebenenfalls enthalten die Projektvorschläge einen Plan für die damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten. Die Kosten im Zusammenhang mit solchen projektspezifischen zusätzlichen Tätigkeiten müssen zwischen dem Datum der Einreichung des Vorschlags und bis zu zwei Jahren nach dem Abschluss der indirekten Maßnahme anfallen.
2. Gegebenenfalls enthalten die Projektvorschläge einen Plan für die Quantifizierung der damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten. Die Kosten im Zusammenhang mit solchen projektspezifischen zusätzlichen Tätigkeiten müssen zwischen dem Datum der Einreichung des Vorschlags und bis zu drei Jahren nach dem Abschluss der indirekten Maßnahme anfallen.
Abänderung 364 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 119 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) der Unabhängige Wissenschaftliche Beirat;
Abänderung 365 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 1
1. Gemäß Artikel 19 berät das Innovationspanel den Verwaltungsrat in Fragen, die für die Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ relevant sind.
1. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des in Artikel 19 genannten Wissenschaftlichen Beirats kann das Innovationsgremium den Verwaltungsrat in Fragen, die für die Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ relevant sind, und in anderen strategischen Fragen weiter beraten.
Abänderung 366 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 2 – Einleitung
2. Das Innovationspanel setzt sich aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:
2. Das Innovationspanel setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Abänderung 367 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) zwei Vertretern der Wissenschaftsgemeinde, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 4 ernannt werden,
(d) vier Vertretern der Wissenschaftsgemeinde,
Abänderung 368 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) bis zu sechs ständigen Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 4 ernannt werden, wobei insbesondere für eine angemessene Vertretung der Interessenträger aus dem Gesundheitswesen, insbesondere des öffentlichen Sektors, der Patienten und der Endnutzer im Allgemeinen, zu sorgen ist,
(e) sechs Vertretern von Interessenträgern aus dem Gesundheitswesen, insbesondere des öffentlichen Sektors, der Patienten und der Endnutzer im Allgemeinen, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 4 ernannt werden,
Abänderung 369 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Die Mitglieder des Panels, die die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ vertreten, können Ad-hoc-Panelmitglieder benennen, falls dies für die Erörterung spezifischer Themen erforderlich ist. Sie können gemeinsam höchstens sechs Ad-hoc-Panelmitglieder für jede Sitzung benennen.
Die Mitglieder des Innovationspanels können Ad-hoc-Panelmitglieder benennen, falls dies für die Erörterung spezifischer Themen erforderlich ist. Sie können gemeinsam höchstens sechs Ad-hoc-Panelmitglieder für jede Sitzung benennen.
Abänderung 370 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Die Mitglieder des Panels, die das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ vertreten, ernennen Ad-hoc-Panelmitglieder einvernehmlich für einen bestimmten Zeitraum. Sie teilen ihre Beschlüsse dem Programmbüro und den anderen ständigen Mitgliedern des Panels mit.
Die Mitglieder des Innovationspanels ernennen einvernehmlich Ad-hoc-Panelmitglieder für einen bestimmten Zeitraum. Sie teilen ihre Beschlüsse dem Programmbüro und den anderen ständigen Mitgliedern des Panels mit.
Abänderung 371 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 3 a (neu)
3a. Das Innovationspanel wird von einem Unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat unterstützt, insbesondere im Hinblick auf Beratung zu wissenschaftlichen, strategischen und technologischen Prioritäten im Zusammenhang mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“.
Abänderung 372 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 4 – Buchstabe a
(a) wissenschaftliche Prioritäten;
(a) wissenschaftliche Prioritäten auf der Grundlage der Beratung des Unabhängigen Wissenschaftlichen Beirats;
Abänderung 373 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 4 – Buchstabe e
(e) die Schaffung von Synergien mit anderen Tätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“, einschließlich anderer europäischer Partnerschaften, sowie mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union und nationalen Finanzierungsprogrammen.
(e) die Schaffung von Synergien mit anderen Tätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“, einschließlich anderer europäischer Partnerschaften und Aufträge, insbesondere mit dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health“, sowie mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union und nationalen Finanzierungsprogrammen.
Abänderung 374 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 4 – Buchstabe e a (neu)
(ea) gesellschaftliche Akzeptanz, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit der Projektergebnisse,
Abänderung 375 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 5
5. Der Exekutivdirektor führt den Vorsitz im Innovationspanel. In hinreichend begründeten Fällen kann der Exekutivdirektor ein leitendes Mitglied des Personals des Programmbüros des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ ernennen, das in seinem Namen den Vorsitz im Innovationspanel führt.
5. Die ständigen Vertreter des Innovationspanels wählen gemäß Artikel 19 Absatz 5 einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. In hinreichend begründeten Fällen kann der Vorsitzende des Innovationspanels ausnahmsweise ein anderes Mitglied des Innovationspanels aus den Vertretern der Wissenschaftsgemeinde ernennen, das in seinem Namen den Vorsitz im Innovationspanel führt.
Abänderung 376 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 6
6. Im Rahmen des in Artikel 19 Absatz 8 genannten Berichts nehmen die Mitglieder des Panels, die die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ vertreten, nach Erörterungen mit allen in der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Panels einvernehmlich Anträge zu den in Absatz 4 genannten Fragen an. Falls kein Einvernehmen herrscht, erstattet der Vorsitzende dem Verwaltungsrat Bericht über die Lage. Jedes Mitglied des Panels kann in dem Bericht eine abweichende Meinung äußern.
6. Im Rahmen des in Artikel 19 Absatz 8 genannten Berichts nehmen die Mitglieder des Innovationspanels nach Erörterungen mit allen in der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Panels einvernehmlich Anträge zu den in Absatz 4 genannten Fragen an. Falls kein Einvernehmen zustande kommt, erstattet der Vorsitzende dem Verwaltungsrat Bericht über die Lage. Jedes Mitglied des Innovationspanels hat die Möglichkeit, in dem Bericht eine abweichende Meinung zu äußern.
Abänderung 377 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 7
7. Das Innovationspanel hält mindesten zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Mitglieder des Panels, die die Kommission vertreten, oder einer Mehrheit der Mitglieder des Panels, die die anderen Mitglieder als die Union vertreten, einberufen werden.
7. Das Innovationspanel hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Mitglieder des Panels, die die Kommission vertreten, oder auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder, die die anderen Mitglieder als die Union vertreten, einberufen werden.
Abänderung 378 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 8
8. Die Mitglieder des Innovationspanels tauschen alle einschlägigen Informationen aus und erörtern ihre Ideen vor den Sitzungen in geeigneter Form. Sie stimmen ihre Tätigkeiten gegebenenfalls mit denen anderer Beratergruppen ab.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 379 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 8 a (neu)
8a. Die Mitglieder des Innovationspanels werden auf der Grundlage ihrer Kompetenzen und Fachkenntnisse ernannt, um sicherzustellen, dass sie gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen wissenschaftlich fundierte und auf dem Gesundheitsbedarf basierende Empfehlungen abgeben können.
Abänderung 380 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 8 b (neu)
8b. Die Gruppe der Interessenträger organisiert regelmäßig offene Konsultationen der Öffentlichkeit, etwa zu geplanten Initiativen, fördert die internationale Zusammenarbeit, regt die Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen an und unterstützt die Zusammenarbeit und die Schaffung von Synergien mit anderen Unionsinitiativen und internationalen Initiativen.
Abänderung 381 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 a (neu)
Artikel 122a
Der Unabhängige Wissenschaftliche Beirat
Zusätzlich zu den in Artikel 19 genannten Aufgaben nimmt der Unabhängige Wissenschaftliche Beirat die folgenden Aufgaben wahr:
(a) er leistet einen Beitrag zu den wissenschaftlichen, strategischen, technologischen und innovationsbezogenen Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ gemäß der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und der anschließenden Arbeitsprogramme oder anderen gleichwertigen Dokumenten, wobei dem Bedarf in angrenzenden Sektoren Rechnung zu tragen ist;
(b) er unterbreitet Vorschläge zur Ermöglichung konkreter Synergieeffekte zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ und Programmen, Strategien und Sektoren, bei denen Synergieeffekte bestehen, die als Mehrwert erachtet werden;
(c) er berät den Verwaltungsrat zu Strategien zur Förderung wissenschaftlicher Exzellenz;
(d) er leistet Beiträge zum Innovationspanel.
Der Unabhängige Wissenschaftliche Beirat setzt sich aus acht unabhängigen Vertretern zusammen, die im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 4 ernannt werden. Es ist dafür zu sorgen, dass unter den Mitgliedern des Unabhängigen Wissenschaftlichen Beirats ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern und geografische Vielfalt besteht.
Der Unabhängige Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Abänderung 382 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 123 – Absatz 1
1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet ein nicht gedeckter Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen Bedarf, der derzeit von den Gesundheitssystemen aus Gründen der Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit nicht gedeckt wird, beispielsweise wenn es keine zufriedenstellende Methode zur Diagnose, Prävention oder Behandlung für einen bestimmten Gesundheitszustand gibt oder wenn der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund von Kosten, Entfernung zu Gesundheitseinrichtungen oder Wartezeiten eingeschränkt ist. Die auf den Menschen ausgerichtete Pflege bezeichnet einen Versorgungsansatz, bei dem die Sichtweisen des Einzelnen, der Pflegekräfte, der Familien und der Gemeinschaften bewusst berücksichtigt werden und sie sowohl als Teilnehmer als auch als Begünstigte von Gesundheitsversorgungssystemen betrachtet werden, die sich an ihren Bedürfnissen und Präferenzen orientieren und nicht an individuellen Krankheiten.
1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet ein nicht gedeckter Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen Bedarf, der derzeit von den Gesundheitssystemen aus Gründen der Verfügbarkeit, Bezahlbarkeit oder Zugänglichkeit nicht gedeckt wird, beispielsweise wenn es keine zufriedenstellende Methode zur Diagnose, Prävention oder Behandlung für eine bestimmte Herausforderung im Bereich der öffentlichen Gesundheit, seien es übertragbare oder nicht übertragbare Krankheiten, oder für einen bestimmten Gesundheitszustand gibt, oder wenn der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund von Kosten, darunter auch für Selbstzahlungen, oder aufgrund der Entfernung zu Gesundheitseinrichtungen oder Wartezeiten eingeschränkt ist.Bei der Definition des ungedeckten Bedarfs im Bereich der öffentlichen Gesundheit sind auch die Herausforderungen zu berücksichtigen, die in den jüngsten Berichten zuverlässiger Quellen wie der europäischen Agenturen und Einrichtungen sowie der Weltgesundheitsorganisation aufgeführt sind, wobei die von der WHO Europa entwickelten Indikatoren und die Liste der vorrangigen Arzneimittel besonders zu beachten sind. Die auf den Menschen ausgerichtete Pflege bezeichnet einen Versorgungsansatz, bei dem die Sichtweisen des Einzelnen, der Pflegekräfte, der Familien und der Gemeinschaften bewusst berücksichtigt werden und sie sowohl als Teilnehmer als auch als Begünstigte von Gesundheitsversorgungssystemen betrachtet werden, die sich an ihren Bedürfnissen und Präferenzen orientieren und nicht an individuellen Krankheiten.
Abänderung 383 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 123 – Absatz 2
2. Indirekte Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, können klinische Studien umfassen, bei denen der Zielbereich oder die beabsichtigte Verwendung einen nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit darstellt, der die Bevölkerung der Union erheblich beeinträchtigt oder bedroht.
2. Indirekte Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, können klinische Studien umfassen, bei denen der Zielbereich oder die beabsichtigte Verwendung einen nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit darstellt, der die Bevölkerung der Union beeinträchtigt oder bedroht.
Abänderung 384 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 123 – Absatz 3
3. Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, müssen dafür Sorge tragen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der indirekten Maßnahmen oder teilweise auf der Grundlage dieser Ergebnisse entwickelt wurden, der Öffentlichkeit zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen und zugänglich sind. Zu diesem Zweck werden gegebenenfalls im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt, die für besondere indirekte Maßnahmen gelten.
3. Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, müssen dafür Sorge tragen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der indirekten Maßnahmen oder teilweise auf der Grundlage dieser Ergebnisse entwickelt wurden, der Öffentlichkeit zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen sowie erschwinglich und zugänglich sind. Zu diesem Zweck wird gegebenenfalls im Voraus im Arbeitsprogramm angegeben, ob es sich bei der Maßnahme um eine ausgewiesene Maßnahme handelt, für die diese zusätzlichen Nutzungsverpflichtungen gelten, und dies wird bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder bei Ausschreibungen angegeben.
Abänderung 385 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 124 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Stärkung der offenen technologischen Autonomie der Union bei Elektronikkomponenten und -systemen zur Deckung des künftigen Bedarfs der vertikalen Industrien und der Wirtschaft insgesamt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, einen Beitrag dazu zu leisten, dass der Wert der Entwicklung und der Herstellung von Elektronikkomponenten und -systemen in Europa bis 2030 entsprechend dem Gewicht der Union bei Produkten und Dienstleistungen verdoppelt wird;
(a) Stärkung der offenen technologischen Autonomie und Resilienz der Union bei Elektronikkomponenten und -systemen zur Deckung des künftigen Bedarfs der vertikalen Industrien und der Wirtschaft insgesamt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, einen Beitrag dazu zu leisten, dass der Wert der Entwicklung und der Herstellung von Elektronikkomponenten und -systemen in Europa bis 2030 entsprechend dem Gewicht der Union bei Produkten und Dienstleistungen verdoppelt wird;
Abänderung 386 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 124 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Sicherstellung, dass Komponenten und Systemtechnologien den gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen Europas gerecht werden. Ziel ist es, die an die Energieeffizienzstrategie der Union anzugleichen und einen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs um 32,5 % bis 2030 zu leisten.
(c) Sicherstellung, dass Komponenten und Systemtechnologien den gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen Europas, einschließlich Ressourceneffizienz, gerecht werden. Ziel ist eine Angleichung an die Strategie der Union in den Bereichen Energieeffizienz und Kreislaufwirtschaft, einschließlich der Ökodesign-Grundsätze.
Abänderung 387 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Aufbau von Entwicklungs- und Produktionskapazitäten in Europa für strategische Anwendungsbereiche;
(a) Förderung von Forschung und Innovation zum Aufbau von Entwicklungs- und Produktionskapazitäten in Europa für strategische Anwendungsbereiche;
Abänderung 388 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Einführung eines ausgewogenen Portfolios großer und kleiner Projekte zur Förderung des raschen Technologietransfers von der Forschung in das industrielle Umfeld;
(b) Einführung eines ausgewogenen Portfolios großer und kleiner Projekte zur Förderung des raschen Technologietransfers von der Forschung in das industrielle Umfeld, einschließlich KMU;
Abänderung 389 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) Aufbau eines dynamischen unionsweiten Ökosystems auf der Grundlage digitaler Wertschöpfungsketten mit einem vereinfachten Zugang für Neueinsteiger;
(c) Aufbau eines dynamischen unionsweiten Ökosystems auf der Grundlage digitaler Wertschöpfungsketten mit einem vereinfachten Zugang für Neueinsteiger, darunter auch Start-up-Unternehmen, KMU und Organisationen der Zivilgesellschaft;
Abänderung 390 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
(ca) Beitrag zur Erreichung der Ziele, die in der Mitteilung der Kommission „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ (März 2021), insbesondere in Bezug auf Halbleiter, IKT-Fachkräfte und Digitalisierung von Geschäftsmodellen, dargelegt werden.
Abänderung 391 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) Verbesserung der Komponententechnologien, mit denen für Sicherheit, Vertrauen und Energieeffizienz in kritischen Infrastrukturen und Sektoren in Europa gesorgt wird;
(d) Verbesserung der Komponententechnologien, mit denen für Sicherheit, Vertrauen, verbesserte Leistung und Energieeffizienz in kritischen Infrastrukturen und Sektoren in Europa gesorgt wird;
Abänderung 392 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe f
(f) Schaffung von Kohärenz zwischen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda der Initiative und den politischen Maßnahmen der EU, damit Elektronikkomponenten und -systemtechnologien einen wirksamen Beitrag leisten können.
(f) Schaffung von Kohärenz zwischen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda der Initiative und den politischen Maßnahmen der EU, damit Elektronikkomponenten und ‑systemtechnologien einen wirksamen Beitrag leisten können, auch durch Open-Source-Lösungen.
Abänderung 393 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 126 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) die Mitglieder aus dem Privatsektor, die aus folgenden Industrieverbänden und den sie konstituierenden Rechtsträgern bestehen: AENEAS Association, einer nach französischem Recht gegründete Vereinigung mit Sitz in Paris, Frankreich; ARTEMIS Industry Association (ARTEMISIA), einer nach niederländischem Recht gegründeten Vereinigung mit Sitz in Eindhoven, Niederlande; EPoSS e. V., einer nach deutschem Recht gegründeten Vereinigung mit Sitz in Berlin, Deutschland.
(b) die Mitglieder aus dem Privatsektor, die aus folgenden Industrieverbänden bestehen, die die sie konstituierenden Rechtsträger vertreten: AENEAS Association, einer nach französischem Recht gegründete Vereinigung mit Sitz in Paris, Frankreich; ARTEMIS Industry Association (ARTEMISIA), einer nach niederländischem Recht gegründeten Vereinigung mit Sitz in Eindhoven, Niederlande; EPoSS e. V., einem nach deutschem Recht gegründeten Verein mit Sitz in Berlin, Deutschland.
Abänderung 394 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 126 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba) die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind.
Abänderung 395 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 128 – Absatz 1
1. Die Teilnehmerstaaten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag, der mindestens dem in Artikel 127 genannten Beitrag der Union zu den Betriebskosten entspricht.
1. Die Teilnehmerstaaten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag, der dem in Artikel 127 genannten Beitrag der Union zu den Betriebskosten in angemessener Weise entspricht.
Abänderung 396 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 128 – Absatz 3 a (neu)
3a. Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 vereinbaren die Mitglieder aus dem Privatsektor untereinander, wie sie ihre gemeinsamen Beiträge zu den Betriebs- und den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien untereinander aufteilen.
Abänderung 397 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 128 – Absatz 4
4. Die in Absatz 1 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 4. Die in Absatz 2 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1, einschließlich der Beiträge in Höhe von mindestens 2 489 074 000 EUR gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a. Die in Absatz 3 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.
4. Die in Absatz 1 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 4. Die in Absatz 2 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1. Die in Absatz 3 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.
Abänderung 398 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 128 – Absatz 4 a (neu)
4a. Jeder Teilnehmerstaat hat das Recht, auf der Grundlage strategischer Prioritäten und in ordnungsgemäß begründeten Fällen ein Veto in allen Fragen einzulegen, die die Verwendung seiner nationalen Finanzbeiträge an das gemeinsame Unternehmen betreffen. Die Begründung ist öffentlich zugänglich zu machen, damit sichergestellt ist, dass das Vetorecht in transparenter, gerechtfertigter und verhältnismäßiger Weise ausgeübt wird.
Abänderung 399 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 129
Artikel 129
entfällt
Beiträge der Teilnehmerstaaten
1. Die Teilnehmerstaaten betrauen das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien jeweils mit der Durchführung der an die Teilnehmer indirekter Maßnahmen geleisteten Beiträge, die in diesem Teilnehmerstaat im Rahmen der mit dem gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen durchgeführt werden. Sie betrauen das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien auch mit der Zahlung ihrer Beiträge an die Teilnehmer. Sie geben die Beträge an, die für indirekte Maßnahmen bestimmt sind.
2. Die Begünstigten indirekter Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien unterzeichnen eine einzige Finanzhilfevereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien. Die einzelnen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung, einschließlich des jeweiligen Rahmens für die Rechte des geistigen Eigentums, richten sich nach den Bestimmungen „Horizont Europa“.
3. Die Teilnehmerstaaten verpflichten sich zur Zahlung des vollen Betrags ihrer Beiträge durch rechtsverbindliche Vereinbarungen zwischen den von den einzelnen Teilnehmerstaaten zu diesem Zweck benannten Rechtsträger und dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien. Diese Vereinbarungen werden vor der Annahme des Arbeitsprogramms geschlossen.
4. Der Verwaltungsrat trägt den in Absatz 3 genannten Vereinbarungen bei der Annahme der Ausgabenschätzungen für die damit verbundenen Forschungs- und Innovationstätigkeiten gebührend Rechnung, um den Grundsatz des Haushaltsausgleichs für das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien einzuhalten.
5. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen zur Begründung der Ausgabenschätzungen für die entsprechenden Forschungs- und Innovationstätigkeiten vor.
6. Die Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerstaaten und dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sowie die Verpflichtungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Beiträge werden im Wege von Vereinbarungen zwischen den von den einzelnen Teilnehmerstaaten zu diesem Zweck benannten Rechtsträger und dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien geschlossen.
Abänderung 400 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 130 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) private Investitionen zur Industrialisierung der im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL erzielten Ergebnisse;
(a) Investitionen zur Industrialisierung der im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL erzielten Ergebnisse;
Abänderung 401 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 130 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
(ba) Projekte im Rahmen des wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) zu Mikroelektronik und des möglichen Nachfolgers;
Abänderung 402 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 130 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Nutzern und Lieferanten der Technologie gefördert wird.
(e) Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Nutzern und Lieferanten der Technologie gefördert wird, und zwarauch bei Projekten im Rahmen von Leuchtturm-Initiativen;
Abänderung 403 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 130 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea) Konsultations- und Verbreitungstätigkeiten.
Abänderung 404 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 131 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da) der Wissenschaftliche Beirat.
Abänderung 405 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 136 – Absatz 5
5. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, Vertreter von KMU-Verbänden und Vertreter anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien.
5. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, Vertreter von KMU-Verbänden und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Vertreter anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien.
Abänderung 406 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 139 – Absatz 4 a (neu)
4a. Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor kann ausgewählte Mitglieder von Hochschulen und Organisationen der Zivilgesellschaft einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen. Sie erhalten alle einschlägigen Dokumente und können ohne Stimmrecht an den Beratungen teilnehmen.
Abänderung 407 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 140 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des Entwurfs der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zur Erreichung der in Artikel 4 und in Artikel 124 genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien unter Berücksichtigung der Beiträge der öffentlichen Körperschaften;
(a) Entwicklung von Beiträgen, auch durch offene Konsultationen der Öffentlichkeit, im Hinblick auf die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des Entwurfs der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zur Erreichung der in Artikel 4 und in Artikel 124 genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien unter Berücksichtigung der Beiträge der öffentlichen Körperschaften und des beratenden Forums der Interessenträger;
Abänderung 408 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 140 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Organisation eines beratenden Forums der Interessenträger, das allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offensteht, die Interessen im Bereich der digitalen Schlüsseltechnologien haben, um sie über den Entwurf der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu zu sammeln;
(c) unbeschadet von Artikel 21, Organisation eines beratenden Forums der Interessenträger, das allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offensteht, die Interessen im Bereich der digitalen Schlüsseltechnologien haben, insbesondere KMU-Vertreter und -Verbände und Organisationen der Zivilgesellschaft, um sie über den Entwurf der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und das Arbeitsprogramm für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu zu sammeln;
Abänderung 409 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 140 a (neu)
Artikel 140a
Der Wissenschaftliche Beirat
1. Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien setzt gemäß den Artikeln 19 und 131 einen unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat ein, um wissenschaftliche Beratung durch unabhängige hochrangige wissenschaftliche Sachverständige einzuholen.
2. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder und wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren.
3. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats, auf Ersuchen anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsselindustrien oder von sich aus beratend tätig werden.
4. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat arbeitet mit den im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichteten einschlägigen Beratungsgremien zusammen.
Abänderung 410 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 142 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Stärkung und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Union im Bereich des Flugverkehrsmanagements (Air Traffic Management, ATM), sodass es widerstandsfähiger und skalierbarer gegenüber Schwankungen im Verkehrsaufkommen wird und gleichzeitig der nahtlose Betrieb aller Luftfahrzeuge ermöglicht wird;
(a) Stärkung und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Union im Bereich des Flugverkehrsmanagements (Air Traffic Management, ATM), sodass es widerstandsfähiger und skalierbarer gegenüber Schwankungen im Verkehrsaufkommen wird und gleichzeitig der nahtlose Betrieb aller Luftfahrzeuge, auch an Flughäfen mit unterschiedlichen Bedingungen im Flugverkehrsmanagement, ermöglicht wird;
Abänderung 411 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 142 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des bemannten und unbemannten Luftverkehrs in der Union und der Märkte für Flugverkehrsmanagementdienste durch Innovation, um das Wirtschaftswachstum in der Union anzukurbeln;
(b) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Luftverkehrs in der Union und der Märkte für Flugverkehrsmanagementdienste durch Innovation, um das Wirtschaftswachstum in der Union anzukurbeln;
Abänderung 412 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 142 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Entwicklung und Beschleunigung der Markteinführung innovativer Lösungen, um den einheitlichen europäischen Luftraum als den effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge in der Welt zu etablieren.
(c) Entwicklung und Beschleunigung der Markteinführung innovativer Lösungen, um den einheitlichen europäischen Luftraum als den sichersten und effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge in der Welt zu etablieren, wodurch ein Beitrag zur Verringerung der Luftverschmutzung und der Lärmbelastung geleistet wird.
Abänderung 413 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 142 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) Koordinierung der Prioritätensetzung und Planung der Bemühungen der Union zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements auf der Grundlage eines konsensorientierten Prozesses unter den Akteuren des Flugverkehrsmanagements;
(e) Koordinierung der Prioritätensetzung und Planung der Bemühungen der Union zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements auf der Grundlage eines konsensorientierten Prozesses unter den Akteuren des Flugverkehrsmanagements, wobei der Schwerpunkt über die Verbesserung der Effizienz einzelner Flüge hinaus auch darauf gelegt wird, die Gesamtkapazitäten auf der Grundlage des technischen Fortschritts kontinuierlich anzupassen;
Abänderung 414 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 144 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (im Folgenden „EUROCONTROL“), vertreten durch ihre Agentur, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR 3 bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat,
(b) die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (im Folgenden „EUROCONTROL“), vertreten durch ihre Agentur, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR 3 bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, und zwar unbeschadet der Rechte anderer Mitglieder, insbesondere von KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind,
Abänderung 415 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 144 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) die in AnhangIII dieser Verordnung aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR 3 bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben,
(c) die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR 3 beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung, die auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den erhaltenen Unionsmitteln und den zugesagten Sachleistungen beruht, mitgeteilt haben, und zwar unbeschadet der Rechte anderer Mitglieder, insbesondere KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind,
Abänderung 416 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 146 – Absatz 1
1. Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3 aus dem Privatsektor leisten während des in Artikel3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 500000000EUR, einschließlich bis zu 25000000EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
1. Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3 aus dem Privatsektor leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 500 000 000 EUR, einschließlich bis zu 25 000 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen gemeinsam die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
Abänderung 417 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 150 – Absatz 2 – Buchstabe g
(g) einen Vertreter der jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder der jeweiligen Wissenschaftskreise, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
(g) einen Vertreter der jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder der jeweiligen Wissenschaftskreise, einschließlich mit spezifischem Umwelt- und Klimafachwissen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
Abänderung 418 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 150 – Absatz 2 – Buchstabe j a (neu)
(ja) einen Vertreter von einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft;
Abänderung 419 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 152 – Absatz 1 – Einleitung
Zusätzlich zu den in Artikel 18 aufgeführten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3 außerdem die folgenden Aufgaben:
Zusätzlich zu den in Artikel 18 aufgeführten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3 außerdem auf Weisung des Verwaltungsrats die folgenden Aufgaben:
Abänderung 420 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 153 – Absatz 2
2. Der Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder.
2. Der Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder, wobei die Anwesenheit von Klima- und Umweltexperten sichergestellt werden muss.
Abänderung 421 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 159 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Förderung der technologischen Souveränität Europas in künftigen intelligenten Netzen und Diensten durch die Stärkung der derzeitigen industriellen Stärken und Ausweitung des Umfangs der 5G-Konnektivität auf die breitere strategische Wertschöpfungskette, einschließlich Erbringung cloudgestützter Dienste sowie Komponenten und Geräte;
(a) Förderung der Cybersicherheit, Resilienz und technologischen Souveränität Europas in künftigen intelligenten Netzen und Diensten durch die Stärkung der derzeitigen industriellen Stärken und Ausweitung des Umfangs der 5G-Konnektivität auf die breitere strategische Wertschöpfungskette, einschließlich Erbringung cloudgestützter Dienste sowie Komponenten und Geräte;
Abänderung 422 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 159 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Abstimmung der strategischen Fahrpläne eines breiteren Spektrums von Akteuren der Industrie, darunter nicht nur die Telekommunikationsbranche, sondern auch Akteure aus den Bereichen Internet der Dinge, Cloud sowie Komponenten und Geräte;
(b) Abstimmung der strategischen Fahrpläne eines breiteren Spektrums von Akteuren der Industrie, darunter nicht nur die Telekommunikationsbranche, sondern auch Akteure aus den Bereichen Internet der Dinge, Cloud, KMU und Start-up-Unternehmen aus demselben Bereich sowie Komponenten und Geräte;
Abänderung 423 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 159 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Förderung technologischer und wissenschaftlicher europäischer Exzellenz zur Unterstützung der Führungsrolle Europas bei der Gestaltung und dem Umgang mit 6G-Systemen bis 2030;
(c) Förderung technologischer und wissenschaftlicher europäischer Exzellenz zur Unterstützung der Führungsrolle Europas bei der Gestaltung und dem Umgang mit 6G-Systemen bis 2030 sowie mit sonstigen einschlägigen neuen Kommunikationstechnologien;
Abänderung 424 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 159 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Ausbau des Einsatzes digitaler Infrastrukturen und Einführung digitaler Lösungen auf den europäischen Märkten, insbesondere indem ein strategischer Koordinierungsmechanismus für die Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales sowie Synergien innerhalb der Fazilität sowie mit dem Programm „Digitales Europa“ und dem Fonds „InvestEU“ als Teil des Umfangs und der Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste sichergestellt werden;
(d) Ausbau des Einsatzes digitaler Infrastrukturen und Einführung digitaler Produkte und Technologien auf den europäischen Märkten, insbesondere indem ein strategischer Koordinierungsmechanismus für die Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales sowie Synergien innerhalb der Fazilität sowie mit dem Programm „Digitales Europa“ und dem Fonds „InvestEU“ als Teil des Umfangs und der Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste sichergestellt werden;
Abänderung 425 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 159 – Absatz 1 – Buchstabe f
(f) Förderung von digitalen Innovationen bis 2030, um den Erfordernissen des europäischen Marktes und den Anforderungen der Politik, einschließlich der anspruchsvollsten Anforderungen der vertikalen Industrie, sowie gesellschaftlichen Anforderungen in Bereichen wie Sicherheit, Energieeffizienz und elektromagnetische Felder gerecht zu werden;
(f) Förderung von digitalen Innovationen bis 2030, um den Erfordernissen des europäischen Marktes und den Anforderungen der Politik, einschließlich der anspruchsvollsten Anforderungen der vertikalen Industrie, sowie gesellschaftlichen Anforderungen in Bereichen wie Unbedenklichkeit, Sicherheit, Energieeffizienz und elektromagnetische Felder gerecht zu werden;
Abänderung 426 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 159 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
(fa) Förderung der Entwicklung höchster Normen für 6G-Innovationen in fairer, transparenter und offener Weise;
Abänderung 427 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 159 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)
(ga) Beitrag zur Verwirklichung der in der Mitteilung der Kommission zum digitalen Kompass 2030 festgelegten Ziele, insbesondere in Bezug auf Konnektivität, Cloud-Dienste und IKT-Spezialisten;
Abänderung 428 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 159 – Absatz 1 – Buchstabe g b (neu)
(gb) Beitrag zur Verringerung der Konnektivitätslücke, von der noch immer europäische Randgebiete wie Inseln, Gebiete in äußerster Randlage sowie dünn besiedelte und ländliche Gebiete betroffen sind.
Abänderung 429 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 159 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Förderung der Entwicklung von Technologien, mit denen moderne Anforderungen an die Kommunikation erfüllt werden können, bei gleichzeitiger Unterstützung der europäischen Exzellenz im Bereich der Technologien und Architekturen intelligenter Netze und Dienste und deren Entwicklung hin zu 6G, einschließlich starker europäischer Standpunkte in Bezug auf Normen, wesentliche Patente und die Ermittlung von Schlüsselanforderungen, wie Funkfrequenzbänder, die für künftige fortschrittliche Technologien für intelligente Netze benötigt werden;
(a) Förderung der Entwicklung von Technologien, mit denen moderne Anforderungen an die Kommunikation erfüllt werden können, bei gleichzeitiger Unterstützung der europäischen Exzellenz im Bereich der Technologien und Architekturen intelligenter Netze und Dienste und deren Entwicklung hin zu 6G, sowie neuen einschlägigen Kommunikationstechnologien, einschließlich starker europäischer Standpunkte in Bezug auf Normen, wesentliche Patente und die Ermittlung von Schlüsselanforderungen, wie Funkfrequenzbänder, die für künftige fortschrittliche Technologien für intelligente Netze benötigt werden;
Abänderung 430 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 159 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) Verbesserung der Positionierung der Industrie der Union in der globalen Wertschöpfungskette für intelligente Netze und Dienste durch die Schaffung einer kritischen Masse öffentlicher und privater Akteure, insbesondere durch die Aufstockung des Beitrags der Akteure im Bereich Software und Internet der Dinge, die Mobilisierung nationaler Initiativen und die Unterstützung des Markteintritts neuer Akteure;
(e) Verbesserung der Positionierung der Industrie der Union, insbesondere von KMU, in der globalen Wertschöpfungskette für intelligente Netze und Dienste durch die Schaffung einer kritischen Masse öffentlicher und privater Akteure, insbesondere durch die Aufstockung des Beitrags der Akteure im Bereich Software und Internet der Dinge, die Mobilisierung nationaler Initiativen und die Unterstützung des Markteintritts neuer Akteure;
Abänderung 431 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 159 – Absatz 2 – Buchstabe f
(f) Förderung der Angleichung an ethische und sicherheitspolitische Anforderungen und deren Einbeziehung in die strategischen Forschungs- und Innovationsagenden sowie gegebenenfalls Bereitstellung von Beiträgen zum Gesetzgebungsverfahren der Union.
(f) Förderung der Angleichung an ethische und sicherheitspolitische Anforderungen, insbesondere durch eingebauten Datenschutz und eingebaute Sicherheit („privacy and security by design“), und deren Einbeziehung in die strategischen Forschungs- und Innovationsagenden sowie gegebenenfalls Bereitstellung von Beiträgen zum Gesetzgebungsverfahren der Union.
Abänderung 432 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 160 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Beitrag zu den Arbeitsprogrammen anderer Unionsprogramme wie der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales, Digitales Europa und InvestEU, in deren Rahmen Tätigkeiten im Bereich intelligente Netze und Dienste durchgeführt werden;
(a) Beitrag, auf Anfrage, zu den Arbeitsprogrammen anderer Unionsprogramme wie der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales, Digitales Europa und InvestEU, in deren Rahmen Tätigkeiten im Bereich intelligente Netze und Dienste durchgeführt werden;
Abänderung 433 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 160 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Koordinierung von Pilot- und Einführungsinitiativen der Union im Bereich intelligente Netze und Dienste, wie etwa gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales, in Abstimmung mit der Kommission und den zuständigen einschlägigen Fördereinrichtungen;
(b) Förderung von Pilot- und Einführungsinitiativen der Union im Bereich intelligente Netze und Dienste, wie etwa gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales, in Abstimmung mit der Kommission und den zuständigen einschlägigen Fördereinrichtungen;
Abänderung 434 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 160 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Entwicklung und Koordinierung der strategischen Einführungsagenden für gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität unter Einbeziehung der Interessenträger. Bei diesen Agenden handelt es sich um Programmplanungsdokumente, die sich auf die Laufzeit der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales erstrecken, in denen eine gemeinsame Zielvorstellung für die Entwicklung von 5G-gestützten Ökosystemen und die zugrunde liegenden Anforderungen an Netze und Dienste festgelegt und Ziele und Fahrpläne für die Einführung sowie potenzielle Kooperationsmodelle aufgezeigt werden.
(d) Entwicklung von und Bereitstellung von Rückmeldungen zu den strategischen Einführungsagenden für gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität unter Einbeziehung der Interessenträger. Bei diesen Agenden handelt es sich um unverbindliche Programmplanungsdokumente, die sich auf die Laufzeit der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales erstrecken, in denen eine gemeinsame Zielvorstellung für die Entwicklung von 5G-gestützten Ökosystemen und die zugrunde liegenden Anforderungen an Netze und Dienste festgelegt und Ziele und Fahrpläne für die Einführung sowie potenzielle Kooperationsmodelle aufgezeigt werden.
Abänderung 435 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 161 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) die 5G Infrastructure Association, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat.
(b) die 5G Infrastructure Association, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, und zwar unbeschadet der Rechte der Mitglieder, insbesondere von KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.
Abänderung 436 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 164 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Ausgliederung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
(a) Ausgliederung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, darunter auch im Bereich Open-Source-Software und -Technologie;
Abänderung 437 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 164 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Beiträge zur Normung;
(b) Beiträge zur Normung, darunter für offene Standards;
Abänderung 438 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 164 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) Beiträge zu Tätigkeiten der 5G Infrastructure Association und anderer Gruppen oder Verbände von Interessenträgern im Bereich des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste, die nicht durch eine Finanzhilfe der Union gefördert werden;
(e) Beiträge zu Forschungs-, Entwicklungs- und Einführungstätigkeiten der 5G Infrastructure Association und anderer Gruppen oder Verbände von Interessenträgern im Bereich des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste, die nicht durch eine Finanzhilfe der Union gefördert werden;
Abänderung 439 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 164 – Absatz 1 – Buchstabe f
(f) Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, einschließlich des Aufbaus einer Zusammenarbeit mit Akteuren der vertikalen Industrie;
(f) Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, einschließlich des Aufbaus offener, interoperabler und kooperativer Kommunikationstechnologien und -netze sowie Zusammenarbeit mit vertikalen Sektoren;
Abänderung 440 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 164 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) Tätigkeiten zur weltweiten Verbreitung der Ergebnisse, um Einvernehmen über geförderte Technologien bei der Ausarbeitung künftiger Normen zu erreichen;
(g) Tätigkeiten zur weltweiten Verbreitung der Ergebnisse, um Einvernehmen über geförderte Technologien bei der Ausarbeitung künftiger Normen, auch entlang der Wertschöpfungskette, zu erreichen;
Abänderung 441 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 165 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da) der Wissenschaftliche Beirat.
Abänderung 442 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 168 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Annahme strategischer Einführungsagenden und gegebenenfalls Änderung dieser Agenden während der gesamten Laufzeit der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales;
(a) Annahme der strategischen Einführungsagenden des gemeinsamen Unternehmens und gegebenenfalls Änderung dieser Agenden während der gesamten Laufzeit der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales;
Abänderung 443 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 168 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Gewährleistung, dass die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Cybersicherheit und die bestehenden und künftigen koordinierten Leitlinien der Mitgliedstaaten bei allen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste berücksichtigt werden;
(b) Gewährleistung, dass die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Cybersicherheit und die bestehenden und künftigen koordinierten Leitlinien der Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt und bei allen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste berücksichtigt werden;
Abänderung 444 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 168 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Förderung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den Sektoren Digitales, Verkehr und Energie der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales durch die Ermittlung von Interventionsbereichen und Beiträgen zu den Arbeitsprogrammen sowie von Synergien und Komplementaritäten mit den anderen einschlägigen Programmen der Union.
(c) Förderung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den Sektoren Digitales, Verkehr und Energie der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales durch die Ermittlung von Interventionsbereichen und möglichen Beiträgen zu den Arbeitsprogrammen sowie von Synergien und Komplementaritäten mit den anderen einschlägigen Programmen der Union.
Abänderung 445 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 169 a (neu)
Artikel 169a
Der Wissenschaftliche Beirat
1. Das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste setzt gemäß den Artikeln 19 und 165 einen unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat ein, um wissenschaftliche Beratung durch unabhängige hochrangige wissenschaftliche Sachverständige einzuholen.
2. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder und wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren.
3. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats, auf Ersuchen anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste oder von sich aus beratend tätig werden.
Abänderung 446 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 171 – Absatz 1
1. Die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen werden im Einklang mit ihren Finanzregelungen fortlaufend überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung, wissenschaftliche Exzellenz sowie eine möglichst effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen fließen in die Überwachungstätigkeiten im Rahmen der europäischen Partnerschaften und in die Evaluierungen der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ ein.
1. Die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen werden im Einklang mit ihren Finanzregelungen fortlaufend überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung, wissenschaftliche Exzellenz, den größtmöglichen gesellschaftlichen Mehrwert sowie eine möglichst wirksame und effiziente Ressourcennutzung sicherzustellen. Die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen fließen in die Überwachungstätigkeiten im Rahmen der europäischen Partnerschaften und in die Evaluierungen der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ ein. Durch eine solche Überwachung und Überprüfung darf weder den gemeinsamen Unternehmen noch ihren Begünstigten ein höherer Verwaltungsaufwand entstehen.
Abänderung 447 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 171 – Absatz 2 – Einleitung
2. Die gemeinsamen Unternehmen sollten eine kontinuierliche Überwachung ihrer Managementtätigkeiten und regelmäßige Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen der gemäß [Artikel 45] und [AnhangIII] der Verordnung über „Horizont Europa“ durchgeführten Projekte organisieren. Diese Überwachung umfasst Folgendes:
2. Die gemeinsamen Unternehmen sollten eine kontinuierliche Überwachung der Management- und Durchführungstätigkeiten und regelmäßige Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen ihrer gemäß [Artikel 45] und [AnhängeIII und V] der Horizont-Europa-Verordnung durchgeführten Projekte organisieren. Die Beschreibung dieser Überwachung wird zeitnah auf der jeweiligen Website des gemeinsamen Unternehmens in knapper Form veröffentlicht und umfasst Folgendes:
Abänderung 448 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 171 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Informationen über den Grad der durchgängigen Berücksichtigung Sozial- und Geisteswissenschaften, das Verhältnis zwischen niedrigeren und höheren Technologie-Reifegraden in der Verbundforschung, die Fortschritte bei der Ausweitung der Beteiligung von Ländern, die geografische Zusammensetzung von Konsortien in Kooperationsprojekten, die Anwendung eines zweistufigen Einreichungs- und Evaluierungsverfahrens, die Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Beziehungen in der europäischen Forschung und Innovation, die Nutzung der Überprüfung der Evaluierung und die Anzahl und die Arten von Beschwerden, der Grad der Einbeziehung von Klimabelangen und damit zusammenhängende Ausgaben, Beteiligung von KMU, die Beteiligung des Privatsektors, die Geschlechterverteilung bei geförderten Maßnahmen, Evaluierungspanels und -gremien sowie Beratergruppen, der Kofinanzierungssatz, die ergänzende und kumulative Finanzierung aus anderen Fonds der Union, die Zeitspanne zwischen Antragstellung und Finanzhilfegewährung, der Grad der internationalen Zusammenarbeit sowie die Beteiligung der Bürger und der Zivilgesellschaft;
(b) Informationen über den Grad der durchgängigen Berücksichtigung Sozial- und Geisteswissenschaften, das Verhältnis zwischen niedrigeren und höheren Technologie-Reifegraden in der Verbundforschung, die Fortschritte bei der Ausweitung der Beteiligung von Ländern, die geografische Zusammensetzung von Konsortien in Kooperationsprojekten, die Anwendung eines zweistufigen Einreichungs- und Evaluierungsverfahrens, die Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Beziehungen in der europäischen Forschung und Innovation, die Nutzung der Überprüfung der Evaluierung und die Anzahl und die Arten von Beschwerden, der Grad der Einbeziehung von Klimabelangen und damit zusammenhängende Ausgaben, Beteiligung von KMU, die Beteiligung des Privatsektors, Integration der geschlechtsspezifischen Dimension in den Inhalt geförderter Maßnahmen sowie die Geschlechterverteilung bei geförderten Maßnahmen, Evaluierungspanels und -gremien sowie Beratergruppen, der Kofinanzierungssatz, die ergänzende und kumulative Finanzierung aus anderen Fonds der Union, die Zeitspanne zwischen Antragstellung und Finanzhilfegewährung, der Grad der internationalen Zusammenarbeit sowie die Beteiligung der Bürger und der Zivilgesellschaft und Open-Access-Verfahren;
Abänderung 449 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 171 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
(da) Maßnahmen zur Gewinnung von Neueinsteigern und zum Ausbau der Kooperationsnetze;
Abänderung 450 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 171 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)
(db) quantitative und qualitative Hebelwirkungen, insbesondere die Höhe der gebundenen und tatsächlich geleisteten finanziellen Beiträge und Sachleistungen sowohl in Bezug auf operative als auch auf zusätzliche Tätigkeiten.
Abänderung 451 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 171 – Absatz 3
3. Die Bewertungen der Geschäfte der gemeinsamen Unternehmen werden rechtzeitig durchgeführt, um in die Zwischen- und die Abschlussevaluierung von „Horizont Europa“ und den damit verbundenen Entscheidungsprozess zu „Horizont Europa“, dessen Nachfolger und anderen Initiativen, die für Forschung und Innovation von Belang sind, gemäß [Artikel 47] der Verordnung über „Horizont Europa“ einfließen zu können.
3. Die Bewertungen der Geschäfte der gemeinsamen Unternehmen werden rechtzeitig durchgeführt, um in die Zwischen- und die Abschlussevaluierung von „Horizont Europa“ und den damit verbundenen Entscheidungsprozess zu „Horizont Europa“, dessen Nachfolger und anderen Initiativen, die für Forschung und Innovation von Belang sind, gemäß [Artikel 47] der Horizont-Europa-Verordnung einfließen zu können. Durch solche Bewertungen darf weder den gemeinsamen Unternehmen noch ihren Begünstigten ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen.
Abänderung 452 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 171 – Absatz 4
4. Die Kommission führt gemäß [Artikel 47] der Verordnung über „Horizont Europa“ eine Zwischen- und eine Abschlussevaluierung für jedes gemeinsame Unternehmen durch, die in die Evaluierungen von „Horizont Europa“ einfließen. Bei den Evaluierungen wird geprüft, wie das jeweilige gemeinsame Unternehmen seinen Auftrag und seine Ziele erfüllt, und es werden alle Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens erfasst; gleichzeitig werden der betreffende Unionsmehrwert, die Wirksamkeit, die Effizienz, einschließlich Offenheit und Transparenz des gemeinsamen Unternehmens, die Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten und ihre Kohärenz und Komplementarität mit der einschlägigen regionalen, nationalen und Unionspolitik, einschließlich Synergien mit anderen Teilen von „Horizont Europa“, etwa mit Missionen, Clustern oder thematischen oder spezifischen Programmen, bewertet. Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt; Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt; sie umfassen gegebenenfalls auch eine Bewertung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Auswirkungen der in Artikel 174 Absätze 3 bis 9 genannten Initiativen. Die Evaluierungen umfassen gegebenenfalls auch eine Beurteilung der wirksamsten Interventionsform für künftige Maßnahmen sowie der Relevanz und Kohärenz einer etwaigen Verlängerung jedes gemeinsamen Unternehmens im Lichte der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch das Rahmenprogramm geförderten Initiativen, insbesondere europäischen Partnerschaften oder Aufträgen. Bei den Evaluierungen wird auch der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe y angenommene Plan für die stufenweise Beendigung gebührend berücksichtigt.
4. Die Kommission führt gemäß [Artikel 47] der Horizont-Europa-Verordnung eine Zwischen- und Abschlussevaluierung für jedes gemeinsame Unternehmen durch, die in die Evaluierungen von „Horizont Europa“ einfließen, und veröffentlicht diese. Bei den Evaluierungen wird geprüft, wie das jeweilige gemeinsame Unternehmen seinen Auftrag und seine Ziele erfüllt, und es werden alle Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens erfasst; gleichzeitig werden der betreffende Unionsmehrwert, die Wirksamkeit, die Effizienz, einschließlich Offenheit und Transparenz des gemeinsamen Unternehmens, die Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten im Hinblick auf die übergeordneten Strategien und Ziele der Union sowie als Beitrag zu gesellschaftlichen Bedürfnissen und Vorteilen, und ihre Kohärenz und Komplementarität mit der einschlägigen regionalen, nationalen und Unionspolitik, einschließlich Synergien mit anderen Partnerschaften und anderen Teilen von „Horizont Europa“, etwa mit Missionen, Clustern oder thematischen oder spezifischen Programmen, bewertet. Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt. Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt; sie umfassen auch eine Bewertung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Auswirkungen der in Artikel 174 Absätze 3 bis 9 und Anhang V der Verordnungüber Horizont Europagenannten Initiativen. Die Evaluierungen umfassen gegebenenfalls auch eine Beurteilung der wirksamsten Interventionsform für künftige Maßnahmen sowie der Relevanz und Kohärenz einer etwaigen Verlängerung jedes gemeinsamen Unternehmens im Lichte der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch das Rahmenprogramm geförderten Initiativen, insbesondere europäischen Partnerschaften oder Aufträgen. Bei den Evaluierungen wird auch der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe y angenommene Plan für die stufenweise Beendigung gebührend berücksichtigt.
Abänderung 453 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 171 – Absatz 6
6. Die Kommission kann mit Unterstützung externer unabhängiger Sachverständiger, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt werden, weitere Evaluierungen zu Fragen oder Themen von strategischer Bedeutung vornehmen, um die Fortschritte eines gemeinsamen Unternehmens bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele zu untersuchen, die Faktoren herauszuarbeiten, die zur erfolgreichen Durchführung der Tätigkeiten beitragen, und bewährte Verfahren zu ermitteln. Bei der Durchführung solcher weiteren Evaluierungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Folgen für das jeweilige gemeinsame Unternehmen.
6. Die Kommission kann mit Unterstützung externer unabhängiger Sachverständiger, die im Wege einer offenen und transparenten Aufforderung zur Einreichung von Interessenbekundungen ausgewählt werden, weitere Evaluierungen zu Fragen oder Themen von strategischer Bedeutung vornehmen, um die Fortschritte eines gemeinsamen Unternehmens bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele zu untersuchen, die Faktoren herauszuarbeiten, die zur erfolgreichen Durchführung der Tätigkeiten beitragen, und bewährte Verfahren zu ermitteln. Bei der Durchführung solcher weiteren Evaluierungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Folgen für das jeweilige gemeinsame Unternehmen und bemüht sich nach besten Kräften, ihren Verwaltungsaufwand zu verringern und sicherzustellen, dass das Bewertungsverfahren einfach und vollständig transparent ist. Alle Evaluierungen in diesem Bereich müssen auf einer fundierten Einschätzung der politischen Optionen unter dem Gesichtspunkt der Leitungsstruktur beruhen, was insbesondere die Möglichkeit einschließt, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit die öffentlichen Interessen bei allen Tätigkeiten gebührend berücksichtigt werden.
Abänderung 454 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 171 – Absatz 7 a (neu)
7a. Die Berichterstattung muss mit den Standardanforderungen für die Berichterstattung im Rahmen von „Horizont Europa“ im Einklang stehen. An der Entwicklung der Berichterstattungssysteme im Rahmen des strategischen Koordinierungsverfahrens sind auch die Mitgliedstaaten und die Vertreter der Partnerschaften zu beteiligen, um für eine Synchronisierung und Koordinierung der Berichterstattungs- und Überwachungsbemühungen zu sorgen, auch im Hinblick auf die Aufteilung der Aufgaben im Bereich Datenerhebung und Berichterstattung.
Abänderung 455 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 171 – Absatz 9
9. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Ergebnisse der Evaluierungen des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens mit den Schlussfolgerungen der Evaluierung und den Anmerkungen der Kommission im Rahmen der Evaluierungen des Programms „HorizontEuropa“ gemäß [Artikel47] der Verordnung über „Horizont Europa“.
9. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluierungen des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens mit den Schlussfolgerungen der Evaluierung und den Anmerkungen der Kommission im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ gemäß [Artikel 47] der Horizont-Europa-Verordnung und übermittelt diese dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
Abänderung 456 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 171 a (neu)
Artikel 171a
Rechenschaftspflicht gegenüber den europäischen Bürgern
Unbeschadet der Publizitätsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung werden die in den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichten der gemeinsamen Unternehmen sowie in der Berichterstattung gemäß Artikel 171 enthaltenen Informationen der Öffentlichkeit über benutzerfreundliche Instrumente, einschließlich Infografiken und Systemen zur Rückverfolgung von Ausgaben, online öffentlich zugänglich gemacht.
Transparenz in der EU in Bezug auf die Entwicklung, den Kauf und die Verteilung von COVID-19-Impfstoffen
151k
50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 zu Transparenz in der EU in Bezug auf die Entwicklung, den Kauf und die Verteilung von COVID-19-Impfstoffen (2021/2678(RSP))
– gestützt auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und auf die Artikel 4, 6 und 9 sowie Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 122 Absatz 1,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 3 und 35,
– unter Hinweis auf die in Turin am 18. Oktober 1961 unterzeichnete Europäische Sozialcharta und insbesondere auf Artikel 11,
– unter Hinweis auf Artikel 31 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) der Welthandelsorganisation (WTO),
– unter Hinweis auf die im Plenum der 72. Tagung der Weltgesundheitsversammlung am 28. Mai 2019 verabschiedete Resolution zur Verbesserung der Transparenz der Märkte für Arzneimittel, Impfstoffe und andere Gesundheitsprodukte,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, insbesondere seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie und ihrer Folgen(5),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2020 mit dem Titel „EU-Strategie für COVID-19-Impfstoffe“ (COM(2020)0245),
– unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 18. Juni 2020 über die Genehmigung der Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten über die Beschaffung von COVID-19-Impfstoffen im Namen der Mitgliedstaaten und der damit zusammenhängenden Verfahren, einschließlich ihres Anhangs (C(2020)4192),
– unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), insbesondere seine Urteile in den Rechtssachen C-183/95 und C-221/10(6),
– unter Hinweis auf mehrere Untersuchungen und Initiativen der Europäischen Bürgerbeauftragten, die die Transparenz der Reaktion der EU-Verwaltung auf die COVID-19-Pandemie zum Gegenstand haben(7),
– unter Hinweis auf die Resolution 2361 (2021) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 27. Januar 2021 mit dem Titel „COVID-19-Impfstoffe: ethische, rechtliche und praktische Erwägungen“(8),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen von Oviedo über Menschenrechte und Biomedizin und die dazugehörigen Protokolle(9),
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Transparenz in der EU in Bezug auf die Entwicklung, den Kauf und die Verteilung von COVID-19-Impfstoffen (O-000046/2021 – B9-0033/2021),
– gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass beim Petitionsausschuss die Petitionen Nr. 1477/2020, Nr. 0062/2021 und Nr. 0066/2021 eingegangen sind, in denen Bedenken hinsichtlich der mangelnden Transparenz in der EU in Bezug auf die Entwicklung, den Kauf und die Verteilung von COVID-19-Impfstoffen geäußert werden;
B. in der Erwägung, dass in den eingegangenen Petitionen gefordert wird, dass sämtliche Einzelheiten der Verträge über COVID-19-Impfstoffe, die zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der pharmazeutischen Industrie abgeschlossen wurden, sowie die Daten über klinische Prüfungen auf Patientenebene zeitnah veröffentlicht werden und dass das Patentrecht vorübergehend außer Kraft gesetzt wird, um einen raschen, gerechten und universellen Zugang zu Impfstoffen weltweit zu ermöglichen;
C. in der Erwägung, dass vollständige Transparenz in Bezug auf alle Einzelheiten der Erforschung, der Entwicklung, des Kaufs und der Verteilung von COVID-19-Impfstoffen eine Grundvoraussetzung dafür ist, das Vertrauen der Bürger in die Impfstoffe und in die Art und Weise zu stärken, wie Institutionen enorme Mengen an öffentlichen Geldern ausgegeben haben; in der Erwägung, dass ein Mangel an Transparenz vor dem Hintergrund der schwersten Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit in der jüngeren Zeit einen Verstoß gegen das Recht der Bürger auf Information darstellt und zu Unsicherheit, der Verbreitung von Desinformation und einem erhöhten Risiko von Impfskepsis führen kann, wodurch rasche und wirksame Maßnahmen gegen die Pandemie untergraben werden; in der Erwägung, dass sich Transparenz als ein Grundpfeiler für den Erfolg der EU-Strategie für COVID-19-Impfstoffe erweist;
D. in der Erwägung, dass die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) außerordentliche Maßnahmen durchführt, um bei ihren Regulierungstätigkeiten in Bezug auf Behandlungen und Impfstoffe gegen das COVID-19-Virus, die genehmigt sind oder derzeit bewertet werden, ein Höchstmaß an Transparenz sicherzustellen, wozu auch die Veröffentlichung von Berichten über klinische Studien zählt, die in den Anträgen auf Zulassung bei der EMA eingereicht wurden; in der Erwägung, dass die von der EMA durchgeführten Maßnahmen darauf abzielen, dem großen Interesse an Informationen über COVID-19-Arzneimittel gerecht zu werden und die weltweite Forschung in diesem Bereich zu unterstützen;
E. in der Erwägung, dass Pharmaunternehmen in den ersten beiden Quartalen 2021 ihren Zusagen zur Lieferung von Impfstoffen nicht nachgekommen sind, was zu erheblichen Verzögerungen beim Impfprozess in den Mitgliedstaaten geführt hat und somit eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt;
F. in der Erwägung, dass Transparenz bei dem Kauf und der Verteilung von COVID-19-Impfstoffen die Grundlage für die Zusammenarbeit in Europa im Bereich Impfstoffe bildet;
G. in der Erwägung, dass über 200 000 Bürger die Europäische Bürgerinitiative „No Profit on Pandemic“ bereits unterstützt haben, in der gefordert wird, dass die Daten über die Produktionskosten, die öffentlichen Beiträge sowie die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Impfstoffen und Arzneimitteln öffentlich zugänglich sein sollten und dass die Verträge zwischen Behörden und Pharmaunternehmen veröffentlicht werden müssen;
H. in der Erwägung, dass der Umgang mit der COVID-19-Pandemie ein Vertrauenstest für alle Mitgliedstaaten und die EU-Organe ist, der die Reaktion auf mögliche künftige Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit prägen wird;
I. in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei der Aushandlung der Verträge über COVID-19-Impfstoffe mit Pharmaunternehmen möglichst offen und bürgernah vorzugehen; in der Erwägung, dass die Kommission es ablehnt, die Namen der Experten oder selbst der sieben im gemeinsamen Verhandlungsteam vertretenen Mitgliedstaaten offenzulegen; in der Erwägung, dass die demokratische Rechenschaftspflicht eine Voraussetzung dafür ist, dass die Impfstrategie der EU bei den weltweiten Impfbemühungen eine effiziente und glaubwürdige Rolle spielt;
J. in der Erwägung, dass die Gesellschaft für Fehlinformationen anfällig ist, und in der Erwägung, dass es häufig widersprüchliche und irreführende Informationen über den Kauf und die Verteilung von COVID-19-Impfstoffen gibt;
K. in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten lediglich geschwärzte Fassungen der Abnahmegarantien und der Kaufverträge veröffentlicht haben, wobei Schlüsselinformationen geschwärzt wurden oder ganz fehlen, was zu einem unnötigen Mangel an Transparenz und Vertrauen in der Gesellschaft führt;
L. in der Erwägung, dass die europäischen Bürger das Recht haben, von den europäischen Organen und anderen offiziellen Quellen wirkliche und wahrheitsgetreue Informationen über den Umgang mit der Pandemie und die Bekämpfung von COVID-19 zu erhalten; in der Erwägung, dass alle europäischen Behörden verpflichtet sind, diese Informationen bereitzustellen;
M. in der Erwägung, dass die EU einen Großteil der Erforschung und Entwicklung der Impfstoffe finanziert, die Arbeit von pharmazeutischen Unternehmen durch eine risikomindernde Vorabinvestition erleichtert, eine bedingte Zulassung erteilt, Produktionskapazitäten unterstützt und Impfstoffe mit öffentlichen Geldern gekauft hat;
N. in der Erwägung, dass sich der EuGH zu einem allgemeinen Grundsatz bekennt, wonach der Schutz der öffentlichen Gesundheit unbestreitbar Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen haben muss;
O. in der Erwägung, dass die Kommission das Parlament angemessen und effizient über alle Aspekte der Auswirkungen der Erforschung, der Entwicklung, der Verhandlungen, der Verteilung und der Einführung von COVID-19-Impfstoffen in der EU auf den Haushaltsplan unterrichten muss, damit das Parlament seine Pflicht, die Ausführung des EU-Haushaltsplans zu prüfen, in vollem Umfang wahrnehmen kann;
P. in der Erwägung, dass die Mehrheit der pharmazeutischen Unternehmen, die an der EU-Strategie für COVID-19-Impfstoffe beteiligt sind, bis jetzt keine Daten über klinische Prüfungen auf Patientenebene vorgelegt haben, und in der Erwägung, dass diese Daten erst zwischen Mitte 2022 und Ende 2023 veröffentlicht werden;
Q. in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte nach einer sechsmonatigen Untersuchung(10) der Leistung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) während der COVID-19-Krise Mängel in den Transparenzverfahren des ECDC feststellte, darunter auch bei den Daten, die seinen Risikobewertungen und Interaktionen mit internationalen Partnern, etwa mit der WHO und dem chinesischen Zentrum für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten, zugrunde liegen; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Reihe von Vorschlägen unterbreitet hat, um eine bessere öffentliche Kontrolle und ein besseres Verständnis der Arbeit des ECDC im Zusammenhang mit COVID-19-Impfstoffen zu ermöglichen;
R. in der Erwägung, dass die Vertraulichkeit der Preise beim Kauf von Arzneimitteln eine Praxis ist, die zur Fragmentierung des Binnenmarkts auf der Ebene der Mitgliedstaaten führen kann;
S. in der Erwägung, dass die Erhöhung der weltweiten Impfquote gegen das COVID-19-Virus als Priorität für die öffentliche Gesundheit erachtet werden sollte; in der Erwägung, dass das derzeitige Impftempo nicht ausreicht, um eine Verschlimmerung der Pandemie zu verhindern, die auf die ansteckenderen Varianten des COVID-19-Virus und das Auftreten neuer und noch gefährlicherer Varianten zurückzuführen ist, die den Immunschutz, der durch die bestehenden COVID-19-Impfstoffe aufgebaut wird, möglicherweise umgehen können;
1. weist darauf hin, wie wichtig eine gemeinsame, rasche und wirksame Reaktion auf die COVID-19-Pandemie sowohl auf der Ebene der Europäischen Union als auch auf der Ebene der Weltgemeinschaft ist, und erkennt die besondere Verantwortung der EU bei der Sicherung eines gerechten und universellen Zugangs zu COVID-19-Impfstoffen an;
2. bedauert zutiefst die mangelnde Transparenz vonseiten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der pharmazeutischen Unternehmen, was die Entwicklung, den Kauf und die Verteilung von COVID-19-Impfstoffen betrifft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass unterzeichnete Verträge kontinuierlich gebrochen werden;
3. hebt die Einschränkungen hervor, mit denen das Parlament in seiner Rolle als Mitgesetzgeber aufgrund der Undurchsichtigkeit der von der Kommission angenommenen Impfstrategie konfrontiert war, sodass es nicht in der Lage war, eine wirksame Kontrolle über den Kauf und die Verteilung von Impfstoffen auszuüben, wodurch es nicht vermochte, die ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans der Union zu kontrollieren;
4. betont, dass der Dialog mit den Bürgern intensiviert werden muss, um ihre konkreten Bedenken und Zweifel in Bezug auf die Impfung besser verstehen zu können; fordert die Kommission auf, ihre Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit bezüglich der EU-Strategie für COVID-19-Impfstoffe zu verbessern und diese klar, transparent und konsequent zu gestalten, damit das Recht der EU-Bürger auf Zugang zu Informationen, die unmittelbar mit ihrer Gesundheit zusammenhängen, gewahrt wird, wozu auch die Kriterien gehören, nach denen einige Impfstoffe gegenüber anderen priorisiert werden;
5. fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag über die künftige gemeinsame Beschaffung von Impfstoffen samt klarer Bestimmungen über Transparenz und die Verteilung von Zuständigkeiten zwischen den Akteuren des institutionellen Rahmens der EU und den Mitgliedstaaten sowie über künftige Behandlungen gegen COVID-19 und Arzneimittel für seltene Krankheiten als Teil der Arzneimittelstrategie für Europa vorzulegen; fordert die Kommission auf, die Bedingungen der Vereinbarungen über die Vertraulichkeit der Preise zu überprüfen, um der derzeitigen Fragmentierung des europäischen Binnenmarkts entgegenzuwirken;
6. fordert die Kommission auf, die Namen der Mitglieder des Teams offenzulegen, die bei der Aushandlung der Abnahmegarantien und der Kaufverträge mit den pharmazeutischen Unternehmen zum Kauf der COVID-19-Impfstoffe beteiligt waren; fordert die Kommission auf, ihre Kriterien für die Auswahl der Mitglieder des Verhandlungsteams klarzustellen;
7. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die von der Kommissionspräsidentin im Februar 2021 angekündigte COVID-19-Kontaktgruppe zwischen der Kommission und dem Parlament(11) in den Entscheidungsprozess für die Genehmigung künftiger Verträge einzubeziehen, um für mehr Transparenz beim Verhandlungsprozess zu sorgen; fordert, dass dieser Gruppe wöchentlich aktualisierte Informationen bereitgestellt werden, einschließlich einer detaillierten Studie über die Herstellung, die Einfuhren, die Ausfuhren und die voraussichtliche Dosis bei Impfstoffen;
8. fordert die Kommission auf, für uneingeschränkte Transparenz Sorge zu tragen und unverzüglich nicht geschwärzte Fassungen der Abnahmegarantien und der Kaufverträge zu veröffentlichen und dabei unter anderem folgende Einzelheiten offenzulegen: den Umfang der öffentlichen Investitionen, die in die Entwicklung der Impfstoffe geflossen sind; die Voraus- und Nachzahlungen an die einzelnen Impfstoffentwickler durch die Kommission, samt Details zur Verteilung dieser Mittel auf die Entwicklung und Herstellung von Impfstoffen; die Einzelheiten der Kostenaufteilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren bei der Erforschung, Entwicklung und Herstellung von Impfstoffen; die Anzahl der nach Land und pro Quartal zu liefernden Dosen; die Preise pro Dosis; die Anzahl und die Standorte von verfügbaren Produktionsstätten; die Details der Vereinbarungen über voraussichtliche weitere Käufe; die Regelungen für die Haftung und Entschädigung bei möglichen impfstoffbedingten Schäden; die Sanktionen bei Vertragsbruch oder Lieferverzögerungen; die Informationen über die mögliche Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere ob die Kommission aufgrund ihrer Erstinvestitionen in die Impfstoffentwicklung Einfluss auf die Rechte des geistigen Eigentums behält, sowie sonstige diesbezügliche Informationen, die für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten; die Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der zuständigen nationalen Behörden bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen sowie die Details zu Technologietransfers und den Spenden an Drittländer und alle damit zusammenhängende Angaben, die für die Öffentlichkeit möglicherweise von Interesse sind;
9. fordert die Kommission auf, den Preis pro Dosis für die Impfstoffe der einzelnen Hersteller offenzulegen und ausführliche Informationen über ihre Beschaffungsstrategie bereitzustellen, da die Impfstoffpreise von Hersteller zu Hersteller stark variieren;
10. fordert die Kommission auf, die Offenlegung aller Einzelheiten von öffentlichem Interesse in Bezug auf künftige Verträge über COVID-19-Impfstoffe und die Einhaltung dieser Verträge sowie der Verträge über den Erwerb weiterer COVID-19-Technologien zu einer Voraussetzung für künftige Verhandlungen mit pharmazeutischen Unternehmen zu machen;
11. kritisiert die Entscheidung der Kommission, bei der Einrichtung der neuen Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) nicht über Artikel 168 AEUV das ordentliche Gesetzgebungsverfahren anzuwenden und sie damit nicht als vollwertige, unabhängige Agentur zu etablieren, die ein Mandat zum Schutz des öffentlichen Interesses hat und derselben strengen Kontrolle unterliegt wie andere Agenturen der EU; bedauert, dass das Vorgehen der Kommission, infolge dessen das Parlament von der Kontrolle der Tätigkeit von HERA ausgeschlossen ist, als weiteres Manko betrachtet werden kann, durch das Transparenz und Rechenschaftspflicht für öffentliche Ausgaben sowie die Entscheidungsfindung im Bereich der öffentlichen Gesundheit untergraben werden;
12. fordert die Kommission auf, mögliche Vertragsverstöße durch pharmazeutische Unternehmen sowie die Gründe hierfür offenzulegen und alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um etwaige Verstöße oder ungerechtfertigte Verzögerungen zu ahnden;
13. fordert die Kommission auf, dem Parlament detaillierte Informationen über die Verwendung von EU-Zahlungen durch die unter Vertrag stehenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen, einschließlich der Methode für deren Bemessung und der Mittel für die Kontrolle und Überprüfung; fordert die Kommission auf, sämtliche Auswirkungen der EU-Strategie für COVID-19-Impfstoffe auf den Haushaltsplan im Einzelnen offenzulegen;
14. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die unter Vertrag stehenden Unternehmen die Ergebnisse und Protokolle der klinischen Prüfungen im Rahmen der Erforschung möglicher COVID-19-Impfstoffe zwecks Bewertung durch unabhängige wissenschaftliche Experten, d. h. durch weitere Experten als nur die der EMA, so bald wie möglich zur Verfügung stellen, einschließlich der Pläne zur statistischen Analysepläne, klinischer Studien und Berichte; weist darauf hin, dass für den Fall, dass bei klinischen Prüfungen schwerwiegende und/oder häufige Nebenwirkungen festgestellt werden, diese Vorkommnisse umgehend mitgeteilt werden sollten;
15. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die unter Vertrag stehenden Unternehmen die Daten aus den Pharmakovigilanz-Berichten unter uneingeschränkter Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der personenbezogenen Daten von beteiligten Patienten offenlegen, und die öffentliche Kontrolle von Nebenwirkungen, die während der Verabreichung von Impfstoffen auftreten, zu fördern und zu überwachen;
16. fordert die Kommission auf, die Wechselbeziehungen zwischen dem Grad der Transparenz von Impfstoffverträgen, dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die EU-Impfstoffstrategie und dem Pegel der Desinformation zu untersuchen, um gegen die Ursachen der Impfskepsis vorzugehen;
17. fordert die Kommission auf, eine Bewertung der EU-Strategie für COVID-19-Impfstoffe und ihrer öffentlichen Kommunikation durchzuführen und zu veröffentlichen, alle Elemente im Einzelnen zu überprüfen und Empfehlungen für einen Rahmen für eine künftige gemeinsame europäische Beschaffung, insbesondere im Hinblick auf Transparenz, abzugeben;
18. fordert die Kommission auf, auch künftig Solidarität mit anderen Ländern in der Welt, insbesondere mit den Ländern, die sich an der Nachbarschaftspolitik beteiligen, zu zeigen und deren Bemühungen um eine Prävention und Bekämpfung des COVID-19-Virus zu unterstützen;
19. betont, dass die Kommission sicherstellen muss, dass COVID-19-Impfstoffe als globales öffentliches Gut betrachtet werden, das allen zugutekommt, und dass ein universeller Zugang zu ihnen gewährleistet ist; hebt hervor, dass dieser Aspekt auch in allen entsprechenden, mit Pharmaunternehmen unterzeichneten Verträgen berücksichtigt werden muss, indem strenge Garantien in Bezug auf die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von COVID-19-Impfstoffen darin festgeschrieben werden; unterstützt die weltweiten Anstrengungen, COVID-19-Impfstoffe, -Behandlungsgeräte und -Behandlungen für alle Länder, auch für Entwicklungsländer, bereitzustellen; betont, dass der Technologietransfer und die Ausfuhr von wesentlichen Bestandteilen in Drittländer von größter Bedeutung sind, um die Herstellung und Verteilung von COVID-19-Impfstoffen auf globaler Ebene voranzubringen, damit die Impfquote weltweit erhöht wird und somit ein weiterer Anstieg der Todesfälle und Krankenhauseinweisungen sowie die Verbreitung von COVID-19-Varianten verhindert werden; räumt ein, dass die Produktionskapazität ein wesentliches Hindernis für die Verfügbarkeit von Impfstoffen darstellt; betont, wie wichtig es ist, mit mRNA-Technologieunternehmen zusammenzuarbeiten, um neue Produktionsstätten für COVID-19-Impfstoffe und -ausrüstungen einzurichten, und dass die EU und die USA ihre Beiträge im Rahmen der COVAX-Initiative erhöhen, indem sämtliche Spenden in einem Zeitraum transparent ausgewiesen werden, um Leben in jenen Ländern zu retten, die bei der Verteilung von Impfstoffen unberücksichtigt blieben;
20. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass pharmazeutische Unternehmen ihr Wissen und ihre Daten über den von der Weltgesundheitsorganisation eingerichteten Technologie- und Patentpool gegen COVID-19 weitergeben und alle verfügbaren Optionen nutzen, um die Produktion und die Verteilung weltweit zu steigern, wozu auch der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen für die Abläufe bei der Entwicklung und Verteilung zählt;
21. ist der festen Überzeugung, dass die im Anschluss an die strategische Untersuchung OI/3/2020/TE unterbreiteten Vorschläge der Bürgerbeauftragten zur Verbesserung der Arbeit des ECDC und seiner Transparenzverfahren vollständig und konsequent umgesetzt werden müssen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die COVID-19-Impfstrategie der EU zu stärken, zumal das ECDC bei der Erhebung und Veröffentlichung grundlegender Informationen zu COVID-19-Impfstoffen eine Schlüsselrolle spielt;
22. fordert die Kommission auf, die globale Strategie der EU für eine schnelle und gerechte Verteilung von Impfstoffen weltweit zu veröffentlichen und zu bewerten, auch was ihre Mitwirkung im Rahmen der COVAX-Initiative, des Technologie- und Patentpools gegen COVID-19 und der grenzüberschreitenden Lieferung von für die Herstellung von Impfstoffen benötigten Materialien sowie ihre Strategie zur Erhöhung der Produktionskapazität und die Kriterien für die Dosisverteilung zwischen den Ländern betrifft;
23. fordert die Kommission auf, bei der Unterzeichnung künftiger Verträge mit Pharmaunternehmen einen schnellen und gleichberechtigten Zugang zu Impfstoffen weltweit als eines der Hauptziele der EU festzulegen, wobei Klauseln im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums sowie nicht ausschließliche Lizenzen, Preise und bestmögliche Anstrengungen zur Steigerung der Produktion und der Verteilung von Impfstoffen zu prüfen sind;
24. fordert die Kommission auf, den Dialog mit den Entwicklungsländern über geeignete Kanäle zu intensivieren, um die Herausforderungen und Schwierigkeiten, mit denen diese bei der Herstellung von COVID-19-Impfstoffen konfrontiert sind, zu untersuchen und in Erfahrung zu bringen, damit ihnen die erforderlichen Mittel an die Hand gegeben werden, um COVID-19-Impfstoffe auf ihrem Gebiet herstellen zu können, sodass eine wirksamere Bekämpfung der Pandemie weltweit möglich wird;
25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, Affish BV /Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees, C-183/95, EU:C:1997:373, Rn. 43, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61995CJ0183&from=de; Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62010CJ0221&from=de.
Strategische Untersuchung OI/3/2020/TE der Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Frage, wie das ECDC in der COVID-19-Krise Informationen gesammelt und weitergegeben hat.
Europäische Kommission, Rede von Präsidentin von der Leyen vor dem Plenum des Europäischen Parlaments zum Stand der COVID-19-Impfstrategie der EU, 10. Februar 2021. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/speech_21_505
EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 zu einer EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen (2021/2006(INI))
– gestützt auf Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)(2),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „‚Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 über eine EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen (COM(2020)0663),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zur Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinien: Richtlinie 2004/107/EG und Richtlinie 2008/50/EG(6),
– unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Energie-Agentur vom Oktober 2018 mit dem Titel „The Future of Petrochemicals: Towards more sustainable plastics and fertilisers“ (Die Zukunft petrochemischer Erzeugnisse: auf dem Weg zu nachhaltigeren Kunststoffen und Düngemitteln),
– unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) vom 26. November 2019 über die Emissionslücke („Emissions Gap Report“) und auf seinen ersten Synthesebericht vom 20. November 2019 über die Erzeugung fossiler Brennstoffe,
– unter Hinweis auf den Bericht des UNEP vom 6. Mai 2021 mit dem Titel „Global Methane Assessment: Benefits and Costs of Mitigating Methane Emissions“ (Globale Bewertung in Bezug auf Methan – Vorteile und Kosten der Minderung der Methanemissionen),
– unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Energie-Agentur vom 18. Mai 2021 mit dem Titel „Net Zero by 2050: A Roadmap for the Global Energy Sector“ (Klimaneutralität bis 2050 – ein Fahrplan für die Energiewirtschaft weltweit),
– unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur vom 23. November 2020 mit dem Titel „Air quality in Europe — 2020 report“ (Bericht 2020 über die Luftqualität in Europa),
– unter Hinweis auf den Bericht der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) aus dem Jahr 2019 mit dem Titel „The Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Bewertungsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) und deren Bericht aus dem Jahr 2020 mit dem Titel „IPBES Workshop on Biodiversity and Pandemics – Workshop Report“ (IPBES-Workshop zur biologischen Vielfalt und zu Pandemien – Workshop-Bericht),
– unter Hinweis auf die wissenschaftliche Stellungnahme der Gruppe leitender wissenschaftlicher Berater der Europäischen Kommission vom März 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem“,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0277/2021),
A. in der Erwägung, dass Methan ein starkes Treibhausgas ist, dessen Treibhauswirkung über einen Zeitraum von 20 Jahren achtzigmal so groß ist wie die von Kohlendioxid (CO2), weswegen es das zweitwichtigste Treibhausgas ist, und dass Methan eine Vorläufersubstanz für bodennahes Ozon (O3) und für etwa ein Viertel der derzeitigen globalen Erwärmung verantwortlich ist(7); in der Erwägung, dass Methan für 10 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der EU verantwortlich ist; in der Erwägung, dass für die Möglichkeiten zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C ohne oder mit begrenzten Überschreitungen, die im Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über 1,5 °C globale Erwärmung, im sechsten Sachstandsbericht des IPCC und in der globalen Bewertung des UNEP aus dem Jahr 2021 in Bezug auf Methan dargestellt sind, eine deutliche Verringerung der Methanemissionen erforderlich ist; in der Erwägung, dass eine Verringerung der anthropogenen Methanemissionen um 45 % dem UNEP zufolge zu einer um fast 0,3 °C geringeren globalen Erwärmung bis zu den 2040er Jahren führen wird und dass dadurch alle langfristigen Klimaschutzbemühungen ergänzt werden;
B. in der Erwägung, dass die Internationale Energie-Agentur in ihrem Bericht zu dem Thema „Klimaneutralität bis 2050: ein Fahrplan für die Energiewirtschaft weltweit“ angibt, dass die Methanemissionen aus fossilen Brennstoffen bei einem Szenario der Klimaneutralität zwischen 2020 und 2030 um 75 % reduziert werden sollten;
C. in der Erwägung, dass ein Großteil der kosteneffizientesten Methanemissionseinsparungen in der Energiewirtschaft erzielt werden kann; in der Erwägung, dass die Methanemissionen der globalen Bewertung des UNEP in Bezug auf Methan zufolge bis zum Ende dieses Jahrzehnts um 45 % gesenkt werden können und mithilfe bestehender Technologien und zu sehr geringen Kosten rasch und erheblich reduziert werden können; in der Erwägung, dass Schätzungen des Methantrackers der Internationalen Energie-Agentur zufolge etwa 40 % der energiebedingten Methanemissionen ohne Nettokosten reduziert werden können, in erster Linie durch die Reparatur von Methanleckagen und die Abschaffung des Ablassens von Gasen im Bereich der fossilen Brennstoffe;
D. in der Erwägung, dass die Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst festgestellt hat, dass Methanemissionen aus einer Vielzahl von Bereichen stammen, nämlich aus den Bereichen Landwirtschaft, Abfall und Energie, und dass sich Methan, sobald es in die Atmosphäre gelangt, leicht mit anderen Gasen vermischt, was die Messung und Berichterstattung erschwert; in der Erwägung, dass die Unsicherheit in Bezug auf Daten zu Methanemissionen in der Regel deutlich größer als die Unsicherheit in Bezug auf Daten zu CO2-Emissionen ist, wenn die Emissionen aus Wäldern und andere Emissionen im Zusammenhang mit der Landnutzung ausgeklammert werden; in der Erwägung, dass die globalen anthropogenen Methanemissionen aus fossilen Energieträgern neueren Studien zufolge um etwa 25 % bis 40 % zu gering eingeschätzt werden(8);
E. in der Erwägung, dass es in der EU keine Strategie gibt, in deren Rahmen gezielt Maßnahmen zur branchenübergreifenden Verringerung der Methanemissionen festgelegt werden;
F. in der Erwägung, dass Methan eine Vorläufersubstanz für schädliches bodennahes Ozon (O3) ist und zur Luftverschmutzung beiträgt; in der Erwägung, dass die Luftverschmutzung das größte umweltbedingte Gesundheitsrisiko in Europa ist(9) und dass bodennahes Ozon jedes Jahr für fast 20 000 vorzeitige Todesfälle mitverantwortlich ist(10); in der Erwägung, dass das Vorgehen gegen Methanemissionen daher nicht nur eine umwelt- und klimapolitische Priorität ist, sondern auch notwendig ist, um die Gesundheit der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu schützen;
G. in der Erwägung, dass sich ein Anstieg der Methanemissionen auf die biologische Vielfalt und sogar die Ernährungssicherheit auswirkt; in der Erwägung, dass die Verringerung der Methanemissionen neben dem Kühlungseffekt mehrere Vorteile haben kann, darunter höhere Ernteerträge und Ernährungssicherheit;
H. in der Erwägung, dass es zwar bereits Unionsrechtsvorschriften gibt, mit denen zur Bereitstellung von Informationen über Methanemissionen beigetragen wird, darunter die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregisters(11) und die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen(12) (Richtlinie über Industrieemissionen), es aber derzeit in der EU keine Strategie gibt, die speziell auf die Verringerung der Methanemissionen abzielt;
I. in der Erwägung, dass die EU gemäß dem Europäischen Klimagesetz dazu verpflichtet ist, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, wozu die Emissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris bis 2030 um mindestens 55 % verringert werden sollen; in der Erwägung, dass das Vorgehen gegen energiebedingte Methanemissionen ein zentrales Element des europäischen Grünen Deals ist, da in der Energiewirtschaft die kosteneffizientesten Methanemissionseinsparungen erzielt werden können; in der Erwägung, dass auch Maßnahmen in der Landwirtschaft und in der Abfallwirtschaft ergriffen werden müssen, um die Klimaziele der EU zu erreichen; in der Erwägung, dass in der EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen festgestellt wird, dass die EU als weltweit größter Einführer fossiler Brennstoffe und als wichtiger Akteur in der Landwirtschaft auch auf globaler Ebene eine Führungsfunktion bei der Verringerung der Methanemissionen übernehmen sollte; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen der entsprechenden internationalen Foren wirksame Methoden für die Überwachung dieser Emissionen, die einschlägige Berichterstattung und die Verringerung dieser Emissionen ausarbeiten sollte und dabei auf Einfuhrbestimmungen zurückgreifen sollte; in der Erwägung, dass nach Angaben der Europäischen Umweltagentur und Daten zufolge, die von den Mitgliedstaaten an das UNFCCC übermittelt wurden, in der EU 53 % der anthropogenen Methanemissionen aus der Landwirtschaft, 26 % aus der Abfallwirtschaft und 19 % aus der Energiewirtschaft stammen;
J. in der Erwägung, dass über 80 % des fossilen Gases, 90 % des Öls und 40 % der Kohle, die in Europa verbraucht werden, eingeführt werden und die meisten Methanemissionen, die sich aus dem Verbrauch fossiler Brennstoffe in der EU ergeben, in Drittländern entstehen, weswegen die EU der weltweit größte Einführer fossilen Gases und ein wichtiger Verursacher der weltweiten Methanemissionen ist; in der Erwägung, dass durch Methanleckagen während der Erzeugung und des Transports fossilen Gases erheblich zu den Methanemissionen in der Energiewirtschaft beigetragen wird; in der Erwägung, dass Verbesserungen bei der Lecksuche und Reparatur und strikte Vorschriften über das routinemäßige Ablassen und Abfackeln entscheidende Maßnahmen zur Verringerung der Methanemissionen aus der Energiewirtschaft sind;
K. in der Erwägung, dass flüchtige Emissionen aus undichten Anlagen, Infrastruktur oder stillgelegten und aufgegebenen Standorten sowie Emissionen aufgrund des Ablassens und der unvollständigen Verbrennung von Methan den Großteil der Methanemissionen aus der Energiewirtschaft ausmachen;
L. in der Erwägung, dass die Verringerung der Methanemissionen für die Bekämpfung des Klimawandels unerlässlich ist und auf globaler Ebene und der Ebene der Union erfolgen muss, worauf in der Folgenabschätzung zum Klimazielplan für 2030(13) hingewiesen wird, in der festgestellt wird, dass im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris gegen die Methanemissionen vorgegangen werden muss, um das Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu reduzieren, zu verwirklichen; in der Erwägung, dass durch Methanemissionen zur Luftverschmutzung beigetragen wird und dass daher gegen Methanemissionen vorgegangen werden muss, um die Gesundheit der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu schützen und negative Auswirkungen auf Ernteerträge und auf die Stabilität von Ökosystemen zu verhindern; in der Erwägung, dass bei Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Methan als Treibhausgas und als Luftschadstoff ein übermäßiger Verwaltungsaufwand verhindert werden muss;
M. in der Erwägung, dass erkannt wurde, dass Siedlungsabfalldeponien bedeutende Methanquellen sind und dass die Vorschriften der EU über Deponien in einigen Mitgliedstaaten nicht in zufriedenstellendem Maße angewandt werden, insbesondere, was die Kontrolle der Ansammlung und Migration von Deponiegas anbelangt;
N. in der Erwägung, dass der globalen Bewertung des UNEP in Bezug auf Methan zufolge die Verringerung der vom Menschen verursachten Methanemissionen eine der kosteneffizientesten Strategien ist, um die Erwärmungsrate schnell zu reduzieren und wesentlich zu den globalen Bemühungen beizutragen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen; in der Erwägung, dass durch eine Verringerung der Methanemissionen erheblich und rascher dazu beigetragen werden kann, die Erderwärmung zu verlangsamen als durch eine Verringerung der CO2-Emissionen, da Methan als kurzlebiger Klimaschadstoff etwa zwölf Jahre in der Atmosphäre verbleibt, bevor es schließlich unter anderem zu CO2 abgebaut wird; in der Erwägung, dass durch die Verringerung der Methanemissionen am schnellsten ein Kühlungseffekt erzielt werden kann; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen eine Ergänzung zu den Anstrengungen sein müssen, die weiterhin unternommen werden müssen, um die CO2-Emissionen in allen betroffenen Branchen zu verringern, damit bis 2050 eine klimaneutrale Wirtschaft erreicht wird;
O. in der Erwägung, dass viele der Maßnahmen, die auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe zur Verringerung der Methanemissionen ergriffen werden können, auch bei der Verringerung von Ammoniak wirksam sind und mithin in doppelter Hinsicht eine Verbesserung der Luftqualität bewirkt wird;
P. in der Erwägung, dass es ähnlich wie bei CO2 keinen Unterschied zwischen den Molekülen des biogenen und denen des fossilen Methans gibt;
Q. in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der globalen Methanemissionen auf menschliche Tätigkeiten in drei Bereichen zurückzuführen sind, nämlich fossile Brennstoffe (35 %), Abfallbewirtschaftung (20 %) und Landwirtschaft (40 %); in der Erwägung, dass im Bereich der fossilen Brennstoffe die Förderung, Verarbeitung und Verteilung von Öl und Gas 23 % und der Kohlebergbau 12 % der globalen anthropogenen Methanemissionen ausmachen; in der Erwägung, dass in der Abfallbewirtschaftung Deponien und Abwasser etwa 20 % der globalen anthropogenen Methanemissionen ausmachen; in der Erwägung, dass in der Landwirtschaft die Emissionen aus Dung und enterogener Fermentation etwa 32 % und der Reisanbau 8 % der globalen anthropogenen Methanemissionen ausmachen(14);
R. in der Erwägung, dass geplant ist, in Zusammenarbeit mit dem UNEP, der Koalition für Klima und saubere Luft und der Internationalen Energie-Agentur eine internationale Beobachtungsstelle für Methanemissionen einzurichten;
S. in der Erwägung, dass die Intensität der Methanemissionen in der EU je nach Grad der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen im Energiemix sehr unterschiedlich ist; in der Erwägung, dass Gas angesichts der Abhängigkeit der EU von Drittländern für ihre Energieversorgung nur eine Übergangslösung darstellt;
Branchenübergreifende Maßnahmen
1. begrüßt den branchenübergreifenden Ansatz, der in der EU-Strategie zur Verringerung und Minderung der Methanemissionen dargelegt ist; fordert die Kommission auf, einen fairen, umfassenden und klaren Rechtsrahmen vorzuschlagen, in dem verbindliche Maßnahmen und Zielvorgaben zur Verringerung der Methanemissionen in allen Branchen festgelegt sind, die im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den modellierten Pfaden zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C aus dem Sonderbericht des IPCC über 1,5 °C globale Erwärmung, dem sechsten Sachstandsbericht des IPCC und der globalen Bewertung des UNEP in Bezug auf Methan zu einer erheblichen Verringerung der Methanemissionen in der EU bis 2030 führen, um die umwelt- und klimapolitischen Ziele in Synergie mit Unternehmen aus der Union und internationalen Unternehmen zu verwirklichen;
2. erachtet es als sehr wichtig, in diesem Jahrzehnt eine sofortige und rasche Verringerung der Methanemissionen zu verwirklichen, da es sich dabei um eine der wirksamsten Maßnahmen für den Klimaschutz in der EU unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit handelt; stellt fest, dass die Verringerung der Methanemissionen die notwendige Verringerung der CO2-Emissionen ergänzt und dass viele der im Übereinkommen von Paris geforderten Emissionssenkungen bereits durch die kostengünstige und technisch umsetzbare Minderung der Methanemissionen erreicht werden könnten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der 26. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Glasgow ein verbindliches globales Übereinkommen über die Verringerung der Methanemissionen vorzuschlagen und auszuhandeln, das mit den modellierten Pfaden zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 ° aus dem Sonderbericht des IPCC über 1,5 °C globale Erwärmung, dem sechsten Sachstandsbericht des IPCC und der globalen Bewertung des UNEP in Bezug auf Methan im Einklang steht; stellt fest, dass der globale Nutzen aller marktbezogenen und nicht marktbezogenen Auswirkungen in der globalen Bewertung des UNEP in Bezug auf Methan auf etwa 4 300 USD pro Tonne reduziertes Methan beziffert wird und dass mit jeder Million reduzierte Tonnen jährlich etwa 1 430 vorzeitige Todesfälle verhindert werden könnten; ist der Ansicht, dass bei einer mit dem bevorstehenden Legislativvorschlag einhergehenden Folgenabschätzung daher sowohl die Kosten der vorgeschlagenen Maßnahmen als auch die Kosten von Untätigkeit oder verzögertem Handeln berücksichtigt werden sollten;
3. hält es für überaus wichtig, dass alle Branchen, in denen Methan ausgestoßen wird, ihre Emissionen verringern; stellt fest, dass in Branchen, in denen die Verringerung der Methanemissionen sozioökonomische Auswirkungen haben kann, ein gerechter Übergang sichergestellt werden muss;
4. betont, dass in allen Branchen, in denen Methan ausgestoßen wird, eine verbindliche Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung (MRV) eingeführt werden muss, unter anderem durch die Annahme von Vorschriften, Normen und Methoden; erachtet es darüber hinaus als wichtig, verbindliche Programme zur Lecksuche und Reparatur (LDAR) einzuführen, mit denen die gesamte Lieferkette in der Energiewirtschaft und der Petrochemie abgedeckt wird; fordert die Kommission auf, sich für wirksame Instrumente einzusetzen, um die Qualität der Messung dieser Emissionen und der Berichterstattung darüber in allen betroffenen Branchen zu verbessern; betont, dass die dokumentierten Daten über Methanemissionen öffentlich oder, im Fall sensibler Informationen, für die zuständigen Behörden und unabhängige Prüfer zugänglich sein sollten; betont jedoch, dass ein Mangel an Daten kein Grund dafür ist, keine Maßnahmen zur Verringerung und Minderung der anthropogenen Methanemissionen zu ergreifen;
5. hebt hervor, dass die Rechtsvorschriften der EU in den Bereichen Klima- und Umweltschutz auf abgestimmte Weise überarbeitet werden müssen, um das verstärkte Engagement im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris zum Ausdruck zu bringen; fordert die Kommission auf, einen übergreifenden und verbindlichen Rechtsrahmen für Methanemissionen vorzuschlagen, damit keine unnötigen Überschneidungen zwischen den Rechtsvorschriften entstehen und die Richtlinie über die Reduktion der nationalen Emissionen(15) mit den Zielen der EU in Bezug auf die Luftqualität, ihren Klimazielen für 2030 und ihrem im Europäischen Klimagesetz verankerten Ziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, im Einklang steht, und die Richtlinie über die Reduktion der nationalen Emissionen so bald wie möglich entsprechend zu überarbeiten; betont, dass die verbindlichen Zielvorgaben zur Verringerung der Emissionen für die Mitgliedstaaten in der Lastenteilungsverordnung(16) zusammen mit der anstehenden Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen und anderer Rechtsvorschriften zu den wichtigsten Rechtsinstrumenten zur Verringerung der Methanemissionen im Rahmen der allgemeinen Verringerung der Treibhausgasemissionen zählt;
6. ist der Ansicht, dass im Rahmen der allgemeinen Überprüfung der geltenden Rechtsvorschriften zur Verwirklichung der im Europäischen Klimagesetz festgelegten Zielvorgaben verbindliche Ziele der EU zur Verringerung der Methanemissionen angenommen werden sollten; nimmt den in der Methanstrategie enthaltenen Vorschlag zur Kenntnis, die Richtlinie über die Reduktion der nationalen Emissionen zu überarbeiten, und begrüßt die Aufnahme von Methan in die Liste der regulierten Schadstoffe; fordert die Kommission ferner auf, Methan in die Liste der Schadstoffe in Anhang II der Richtlinie über Industrieemissionen aufzunehmen und den Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuweiten, sodass Branchen, in denen Methan ausgestoßen wird, besser abgedeckt sind; vertritt die Auffassung, dass die nationalen Zielvorgaben in Bezug auf Methanemissionen in der Lastenteilungsverordnung unter umfassender Berücksichtigung der höheren kurzfristigen Klimaauswirkungen von Methan und des Potenzials einer Verringerung von Methan in der Atmosphäre als Beitrag zur Klimaneutralität bis spätestens 2050 konzipiert werden müssen;
7. betont, dass ein EU-Verzeichnis bewährter Verfahren und verfügbarer Technologien erstellt werden muss, um eine breitere Einführung innovativer Klimaschutzmaßnahmen in allen einschlägigen Branchen zu fördern; unterstreicht, dass derartige Verfahren und Technologien eine solide wissenschaftliche Grundlage erfordern und mit den Umweltzielen im Einklang stehen sollten und dass Unterschiede beim Zugang von Betreibern zu diesen Verfahren und Technologien untersucht werden müssen;
8. hebt hervor, dass aus der globalen Bewertung des UNEP in Bezug auf Methan hervorgeht, dass durch eine Verringerung von Lebensmittelverschwendung und ‑verlusten in Verbindung mit dem Übergang zu Energie aus erneuerbaren Quellen und größerer Energieeffizienz die weltweiten Methanemissionen bis 2030 um 15 % verringert werden können und dass dies zusätzliche Vorteile bieten würde, etwa eine Entlastung bei der Haltung von Wiederkäuern und der pflanzlichen Erzeugung;
9. betont, dass mit den künftigen Regelungen in Bezug auf Methan angestrebt werden sollte, die Emissionen beträchtlich, rasch und möglichst kosteneffizient zu senken und dass den Unternehmen Anreize und Unterstützung geboten werden sollte, damit sie die Leistungsnormen bestmöglich erreichen können, wobei das Verursacherprinzip uneingeschränkt zu achten ist; unterstreicht, dass aus der globalen Bewertung des UNEP in Bezug auf Methan hervorgeht, dass etwa 60 % der verfügbaren gezielten Maßnahmen in den Bereichen Energie, Abfallbewirtschaftung und Landwirtschaft kostengünstig sind, während 50 % negative Kosten haben;
10. stellt fest, dass freiwillige Initiativen vonseiten der Industrie mit dem Ziel der Verringerung der Methanemissionen wichtig sind und unterstützt werden müssen; betont jedoch, dass durch freiwillige Maßnahmen allein nur begrenzte Ergebnisse erzielt werden können und dass umgehend Regelungen benötigt werden, um die Methanemissionen so weit zu verringern, wie es für die Verwirklichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris erforderlich ist; ist der Ansicht, dass bei Rechtsetzungsinitiativen bewährte Verfahren bisheriger freiwilliger Maßnahmen berücksichtigt werden sollten und ihnen umfassende Folgenabschätzungen vorausgehen müssen, dass alle Interessenträger einbezogen werden müssen, um die Umsetzbarkeit und Wirksamkeit der vorgeschlagenen Rechtsetzungsinitiativen sicherzustellen, und dass die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten von Maßnahmen und von Untätigkeit sowie der Zustand der Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier berücksichtigt werden müssen, wobei der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen wirksam angewandt werden muss;
11. fordert die Kommission auf, zu analysieren, wie sich die Anwendung eines Planungshorizonts von 20 Jahren für das Erderwärmungspotenzial als Ergänzung zu dem Zeitrahmen von 100 Jahren, der derzeit im Einklang mit den UNFCCC-Leitlinien zu Treibhausgasinventaren angewandt wird, auf die Strategien und Maßnahmen auswirken würde; stellt fest, dass mehr Transparenz hinsichtlich der kurzfristigen Auswirkungen der Methanemissionen auf die globale Erwärmung zu einer besseren Grundlage der Klimapolitik der EU beitragen würde; betont, dass eine derartige ergänzende Messgrundlage keinesfalls dazu ausgenutzt werden sollte, notwendige Maßnahmen zur drastischen und raschen Verringerung der CO2-Emissionen aufzuschieben;
12. fordert die Kommission auf, Methan in den Null-Schadstoff-Überwachungsrahmen aufzunehmen;
13. weist darauf hin, dass es bei der Minderung der Methanemissionen keine Führungsinstanz auf globaler Ebene gibt und dass auf internationaler Ebene sehr wenig gegen Methanemissionen unternommen wird; fordert die Kommission auf, die Verringerung der Methanemissionen zu einer der obersten Prioritäten ihrer Klimadiplomatie zu machen und im Rahmen der diplomatischen und außenpolitischen Beziehungen der EU insbesondere über den Pfad der Vereinten Nationen Maßnahmen zu ergreifen, um bei einem internationalen Übereinkommen zur Minderung der Methanemissionen die Vorreiterrolle zu übernehmen, wobei koordinierte Maßnahmen zur Verringerung der Methanemissionen gefördert und die Anforderungen in Bezug auf die Minderung der Methanemissionen aktualisiert werden;
14. fordert die Kommission auf, in Partnerschaft mit dem UNEP, der Koalition für Klima und saubere Luft und der Internationalen Energie-Agentur die Einrichtung einer unabhängigen internationalen Beobachtungsstelle für Methanemissionen zu fördern, die damit betraut werden sollte, auf globaler Ebene Daten über anthropogene Methanemissionen zu erfassen, abzugleichen, zu prüfen und zu veröffentlichen und einen Methanemissionsindex zu entwickeln; begrüßt, dass die Kommission bei dieser Initiative eine Vorreiterrolle übernehmen will, auch durch die Mobilisierung von Finanzmitteln; ist der Ansicht, dass unabhängige, vergleichbare, überprüfbare und transparente Emissionsdaten von zentraler Bedeutung sind, um Erkenntnisse über das Ausmaß des Emissionsproblems zu gewinnen und dem Umstand entgegenzuwirken, dass Größe und Menge der Leckagen unterschätzt werden; ist der Auffassung, dass eine derartige Beobachtungsstelle die Methanemissionen in allen einschlägigen Branchen untersuchen sollte; betont, dass Regierungen und Regulierungsbehörden durch die Verfügbarkeit detaillierter Daten über die Emissionen in die Lage versetzt werden sollten, das Verursacherprinzip durchzusetzen;
Energie
15. begrüßt die neue EU-Strategie zur Integration des Energiesystems(17),
16. stellt fest, dass fast 20 % der Methanemissionen in der EU aus der Energiewirtschaft stammen, einschließlich Förderung, Produktion, Verarbeitung, Transport, Speicherung, Weiterleitung und Verteilung von Öl und Gas; stellt fest, dass über 80 % des in der EU verbrauchten Öls und Gases eingeführt werden und dass der größte Teil der durch Öl und Gas verursachten Methanemissionen in Drittländern entsteht; stellt fest, dass fossile Brennstoffe im Energiemix der Union auf lange Sicht letztlich bedeutungslos werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission nationale Pläne anzunehmen, um den Verbrauch aller fossilen Brennstoffe so rasch wie möglich zu beenden und so bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und zwar in Verbindung mit dem Übergang zu einem Energiesystem in der Union, das sich durch einen hohen Wirkungsgrad auszeichnet und in hohem Maße auf erneuerbaren Energieträgern beruht; ist der Ansicht, dass dies mit der Überarbeitung und Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne verknüpft werden sollte und dass die Kommission diese Pläne während der Bewertungsphase evaluieren sollte;
17. bekräftigt seine Forderung aus seiner Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“(18), in der die Mitgliedstaaten mit Nachdruck aufgefordert werden, entsprechend dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz, dass Präventivmaßnahmen ergriffen werden sollten, und unter Berücksichtigung der Risiken und der negativen Auswirkungen des Hydrofrackings zur Gewinnung nicht konventioneller Kohlenwasserstoffe auf Klima, Umwelt und biologische Vielfalt kein weiteres Hydrofracking in der EU zu genehmigen und sämtliche laufenden derartigen Operationen zu stoppen;
18. fordert, die Unterstützung der EU für den Ausbau der Infrastruktur für fossile Brennstoffe einzustellen; weist darauf hin, dass laut dem aktuellen Bericht der Internationalen Energie-Agentur über die Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 auf dem Weg dorthin keine Investitionen in neue Versorgungswege mit fossilen Brennstoffen erforderlich sind und dass die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung über die Änderung der Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur zum gleichen Schluss gelangt(19);
19. stellt fest, dass aus einer beträchtlichen Zahl von Erdgasbohrlöchern, bei denen die Förderung eingestellt wurde, nach wie vor Methan in die Atmosphäre austritt; fordert die zuständigen Behörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die Bohrlöcher, bei denen die Eigentumsverhältnisse belegt werden können, verschlossen oder verfüllt werden, um den Austritt von Methan zu stoppen, und dass die für die Lecks Verantwortlichen für die Kosten aufkommen;
20. stellt fest, dass einige Drittländer bereits ein Verbot des Ablassens und Abfackelns eingeführt haben; fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften für die Energiewirtschaft mit bindenden Vorschriften für die MRV vorzuschlagen und sich dabei – auch bei Einfuhren – auf die Methoden des Rahmens 2.0 der Partnerschaft zur Verringerung von Methanemissionen aus der Öl- und Gasförderung und der obligatorischen LDAR zu stützen, die auf bewährten Verfahren beruhen und in der gesamten Lieferkette ordnungsgemäß angewandt werden sollten; ist außerdem der Ansicht, dass auf die Lecksuche eine sorgfältige Dokumentierung und die Verpflichtung zur Reparatur etwaiger Lecks innerhalb eines klaren Zeitrahmens folgen sollte; begrüßt, dass für die gesamte Lieferkette geltende Vorschriften in Erwägung gezogen werden, wonach das routinemäßige Ablassen und Abfackeln in der Energiewirtschaft auch am Ort der Erzeugung untersagt wird, mit Ausnahme der Fälle, in denen eine solche Vorgehensweise aus Sicherheitsgründen erforderlich ist; vertritt die Auffassung, dass der Einsatz von fossilem Gas und Öl als Ausgangsstoff auch für andere Zwecke als die Energieerzeugung, etwa für die Herstellung petrochemischer Erzeugnisse, in den Vorschlag aufgenommen werden sollte;
21. stellt fest, dass fossiles Gas und Öl in der Energiewirtschaft und in der Petrochemie verwendet werden und mithin beide Wirtschaftszweige zu den Methanemissionen beitragen, die an Bohrlöchern und Verarbeitungsanlagen für fossiles Gas und Öl entstehen; stellt fest, dass auf die Petrochemie nach Angaben der Internationalen Energie-Agentur 8 % bzw. 14 % der gesamten Primärnachfrage nach fossilem Gas bzw. Öl entfallen und dass diese prozentualen Anteile zwangsläufig noch steigen dürften; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die MRV- und LDAR-Verpflichtungen und das Verbot des routinemäßigen Ablassens und Abfackelns in gleicher Weise für fossiles Gas und Öl gelten, die in der Petrochemie verwendet werden;
22. fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung ihrer künftigen Rechtsvorschriften über Methanemissionen angemessen zu berücksichtigen, dass die von den Infrastrukturbetreibern getätigten Investitionen in Maßnahmen gegen Methanleckagen im Rahmen der regulierten Tätigkeiten als Signal für die Bedeutung sowohl der Sicherheit als auch nachhaltiger Tätigkeiten – die von den Regulierungsbehörden gefördert werden könnten – gewürdigt werden sollten;
23. betont, dass nicht nur die Erzeugung und der Transport von Flüssigerdgas aufgrund der Energieverluste durch Verflüssigung und Kühlung äußerst ineffizient sind, sondern dadurch auch die Methanemissionen der Öl- und Gaswirtschaft unverhältnismäßig stark steigen; nimmt die Einführung von Flüssigerdgas als Kraftstoff in der Schifffahrt mit Sorge zur Kenntnis;
24. stellt fest, dass mehr als vier Fünftel des in der EU verbrauchten Öls und Gases eingeführt werden und dass der größte Teil der durch Öl und Gas verursachten Methanemissionen in Drittländern entsteht, wodurch weltweit zu erheblichen Methanemissionen beigetragen wird; fordert die Kommission auf, sämtliche Einfuhren fossiler Brennstoffe in die EU davon abhängig zu machen, dass sie über die gesamte Lieferkette fossiler Brennstoffe hinweg und auch bei deren Gewinnung mit den EU-Vorschriften über die MRV und die LDAR und über das Ablassen und Abfackeln vereinbar sind; ist der Ansicht, dass ein glaubwürdiges System eingerichtet werden muss, damit die EU-Anforderungen bei Einfuhren eingehalten werden, und dass die Kommission daher robuste unabhängige Methoden ausarbeiten sollte, mit denen die Vereinbarkeit von Einfuhren mit den EU-Vorgaben bewertet werden kann; betont, dass diese Vorschriften so bald wie möglich in Kraft treten sollten und dabei der Energieversorgungssicherheit gebührend Rechnung zu tragen ist; fordert die Kommission zudem auf, die Einführung und Anwendung eines Systems zur Überprüfung durch Dritte in Verbindung mit anderen Überwachungsmethoden als mögliche Lösung zur Überprüfung von Emissionsdaten in der gesamten Lieferkette, auch in Bezug auf Einfuhren, zu unterstützen; befürwortet überdies die Einrichtung eines unabhängig geprüften und weltweit anwendbaren Zertifizierungssystems, mit dem eine glaubwürdige Bewertung der Methanemissionen bei der gesamten Erzeugung von fossilem Gas weltweit vorgenommen werden könnte; ist der Ansicht, dass die Zertifizierung von einem unabhängigen Dritten geprüft und verifiziert werden sollte und auf einem einheitlichen Ansatz zur Messung auf der Grundlage detaillierter Informationen aus den einschlägigen Anlagen, Vermögenswerten und Ländern beruhen sollte;
25. fordert die Kommission auf, spezifische Maßnahmen zu beschließen, mit denen nicht nur in der Energiewirtschaft, sondern in allen Wirtschaftszweigen gegen Methanleckagen von Großemittenten vorgegangen wird, auch unter Inanspruchnahme der Dienste der Internationalen Beobachtungsstelle für Methanemissionen;
26. betont, dass das Copernicus-Programm und sein Atmosphärenüberwachungsdienst sehr wichtig sind, was die Erkennung und Überwachung globaler Großemittenten sowie kleinerer Quellen anbelangt;
27. hebt hervor, dass die Überwachung aus der Luft in gleicher Weise wesentlich dazu beiträgt, das Ablassen und Abfackeln sowie Leckagen gezielt aufzuspüren; betont, dass anhand von Satellitendaten der Fußabdruck eines Unternehmens unabhängig überprüft und das Engagement für die Verkleinerung des Fußabdrucks vorangebracht werden kann; unterstützt nachdrücklich den Austausch von Informationen und Technologien zwischen den Interessenträgern in der Union und auf internationaler Ebene und mit der Öffentlichkeit, um die Anstrengungen zur Emissionsreduktion voranzubringen;
28. begrüßt die Initiativen der Kommission zur Minderung von Methanemissionen aus Steinkohlebergwerken, die auch stillgelegte und aufgegebene Bergwerke betrifft; bekundet seine nachdrückliche Unterstützung für obligatorische MRV- und LDAR-Maßnahmen hinsichtlich Methanemissionen aus Steinkohlebergwerken und auch für die Verpflichtung, dass Unternehmen, in deren Eigentum stillgelegte Bergwerke stehen, oder die Mitgliedstaaten (im Fall von aufgegebenen Bergwerken, bei denen es keinen haftenden Eigentümer mehr gibt) alle aufgegebenen Bergwerke in der EU so bald wie möglich tatsächlich schließen und versiegeln und dieselben MRV- und LDAR-Maßnahmen wie für in Betrieb befindliche Bergwerke beschließen; fordert die Kommission auf, mit geeigneten Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten mit den Eigentumsverhältnissen aufgegebener Bergwerke befassen und Maßnahmen zur Minderung von Methanemissionen aus Steinkohlebergwerken zu unterstützen; fordert die Kommission auf, Messgerätenormen zu erlassen und für alle Bergwerke Messungen vorzuschreiben; betont, dass sich das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister im Interesse der Politikkohärenz die neuen Berichterstattungsverfahren zu eigen machen sollte;
29. erachtet es als sehr wichtig, Sanierungsarbeiten durchzuführen, mit denen dafür gesorgt wird, dass Methanemissionen aus stillgelegten Bergwerken vorgebeugt wird und Methanemissionen letztlich verhindert werden; fordert die Kommission auf, ein spezifisches Programm auszuarbeiten, mit dem gegen Methanemissionen aus stillgelegten und aufgegebenen Steinkohlebergwerken vorgegangen wird, indem Anreize für die Eigentümer ehemaliger Steinkohlebergwerke geschaffen werden, gegen Methanemissionen vorzugehen, ohne dass dies dazu führt, dass sie damit Gewinne erzielen oder ihre Verantwortung gemäß dem in Artikel 191 Absatz 2 AEUV verankerten Verursacherprinzip vernachlässigen, sowie den gerechten Übergang der Kohleregionen bei der Entwicklung alternativer Tätigkeiten zu unterstützen, die mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, ein besonderes Programm oder andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, darunter auch finanzielle Unterstützung für die MRV und die Minderung von Emissionen bei aufgegebenen Öl- und Gasanlagen mit ungeklärten Eigentumsverhältnissen unter uneingeschränkter Beachtung des Verursacherprinzips; erachtet es als sehr wichtig, die entsprechende Infrastruktur angemessen stillzulegen;
Landwirtschaft
30. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Landwirtschaft die größte Quelle für anthropogene Methanemissionen in der EU ist; betont gleichwohl, dass bei den aus der Landwirtschaft der Union (einschließlich der Viehzucht) stammenden Treibhausgasemissionen der Union zwischen 1990 und 2018 ein Rückgang um 22,2 % in der EU-28 verzeichnet wurde, der auf einen Rückgang der Methanemissionen der Landwirtschaft um 21 % (22 % bei der enterogenen Fermentation und 17 % bei der Düngewirtschaft) zurückzuführen ist; stellt jedoch fest, dass die Methanemissionen in den vergangenen fünf Jahren leicht angestiegen sind, weil die Herden größer geworden sind; stellt fest, dass die Landwirtschaft – wie in der Mitteilung der Kommission zur Methanstrategie der EU aufgezeigt wird – unter allen Wirtschaftszweigen zwar das zweithöchste Potenzial zur Reduzierung von Methanemissionen aufweist, die entsprechenden Quellen der Methanemissionen jedoch auf viele Bereiche verteilt sein können, weshalb die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung möglicherweise eine anspruchsvolle Aufgabe ist; weist jedoch darauf hin, dass auf der Grundlage des bestehenden Überwachungssystems, das auf der Tier-2-Methode beruht, Maßnahmen ergriffen werden können; betont, dass die Methanemissionen in der Landwirtschaft hauptsächlich mit dem Viehbestand und insbesondere mit der Zahl der Wiederkäuer zusammenhängen; fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame und nachhaltige Maßnahmen einzuführen, um diese Emissionen in ihren nationalen Strategieplänen anzugehen, und fordert die Kommission auf, diese Pläne sorgfältig hinsichtlich der Politikkohärenz zu analysieren, bevor sie angenommen werden; betont, dass eine Verschärfung der Rahmenbedingungen für Methanemissionen in der Landwirtschaft und insbesondere im Viehwirtschaft nicht dazu führen sollte, dass die Erzeugung in Drittländer verlagert wird;
31. weist darauf hin, dass in der Landwirtschaft ein erheblicher Anteil der globalen Methanemissionen außerhalb der Union entsteht, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Nahrungsmittel auch künftig an ökologisch möglichst nachhaltigen Orten erzeugt werden; betont, dass die EU beim Austausch bewährter Verfahren mit Handelspartnern in Drittländern eine Führungsrolle einnehmen muss, um die Methanemissionen in der Landwirtschaft zu verringern; erachtet die internationale Zusammenarbeit als sehr wichtig, wenn es gilt, die Methanemissionen zu verringern;
32. begrüßt das Ziel der Kommission, multilaterale Verpflichtungen einzugehen, und unterstützt die konkrete Zusammenarbeit mit internationalen Partnern im Rahmen des „Koronivia Joint Work on Agriculture“ des UNFCCC und der Koalition für Klima und saubere Luft zum Abbau kurzlebiger Klimaschadstoffe, die als wesentliche multilaterale Plattformen dienen, über die bewährte Verfahren ausgetauscht werden können und die Union ihren globalen Partnern nahelegen kann, die mit Methanemissionen verbundene landwirtschaftliche Erzeugung zu verringern, und den Übergang ihrer globalen Partner zu einer nachhaltigen Landwirtschaft unterstützen kann;
33. hebt hervor, dass ein erheblicher Anteil der Methanemissionen im Agrar- und Lebensmittelsektor auf Einfuhren zurückzuführen ist; fordert die Kommission auf, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger aus der EU zu sorgen, indem sie darauf drängt, dass Einfuhren aus Drittländern denselben strengen Vorschriften genügen müssen wie Erzeugnisse aus der EU;
34. fordert die Kommission auf, mithilfe der Datenbank EDGAR-FOOD den auf eingeführte Agrarlebensmittel entfallenden Anteil an den anthropogenen Methanemissionen in der EU abzuschätzen;
35. betont, dass mit künftigen politischen Entscheidungen ein klarer Rahmen für die Viehwirtschaft geschaffen werden muss, damit für ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit gesorgt ist;
36. nimmt die Studie über den Stand neuartiger Genomtechniken nach dem Unionsrecht und vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C 528/16 (SWD(2021)0092) sowie die Ankündigung der Kommission zur Kenntnis, eine regulierungspolitische Maßnahme, einschließlich einer Folgenabschätzung und einer öffentlichen Konsultation, zu Pflanzen, die aus bestimmten neuartigen Genomtechniken stammen, einzuleiten, wobei das Ziel darin besteht, ein hohes Maß an Schutz sowohl der Gesundheit von Mensch und Tier als auch der Umwelt aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die durch Wissenschaft und Innovation entstehenden potenziellen Vorteile zu nutzen, insbesondere um zur Nachhaltigkeit und zur Verwirklichung der im europäischen Grünen Deal und in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ verankerten Nachhaltigkeitsziele beizutragen; hebt hervor, dass das Vorsorgeprinzip gelten und für Transparenz und Wahlfreiheit für Landwirte, Verarbeitungsbetriebe und Verbraucher gesorgt werden muss, und betont, dass diese politischen Maßnahmen Risikobewertungen sowie einen umfassenden Überblick und eine entsprechende Bewertung der Optionen für die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung umfassen sollten, um eine angemessene Regulierungsaufsicht zu erreichen und den Verbrauchern relevante Informationen, auch in Bezug auf Erzeugnisse aus Drittländern, zur Verfügung zu stellen, damit für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt ist;
37. stellt fest, dass extensive Viehwirtschaft zwar zu niedrigeren Methanemissionen auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe führen kann, die Emissionen pro erzeugte Einheit dadurch jedoch steigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen von Strategien zur Minderung der weltweiten Methanemissionen zu berücksichtigen;
38. betont, dass der Landwirtschaft eine wichtige Funktion bei der CO2-Abscheidung und ‑Speicherung zukommt; stellt fest, dass eine breiter angelegte Kreislaufwirtschaft einen hohen Stellenwert hat und dass Anreize für die graduelle Verringerung der CO2-Emissionen und die verstärkte Anwendung des Kreislaufprinzips auf Kohlenstoff und CO2 gesetzt werden sollten, während gleichzeitig kein zusätzlicher Druck auf den Preis landwirtschaftlicher Flächen verursacht werden sollte, was zulasten von Junglandwirten ginge; betont nachdrücklich, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Union durch die getroffenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden darf;
39. fordert die Kommission auf, im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz die Ausarbeitung eines Regulierungsrahmens für die Zertifizierung der CO2-Entnahme auf der Grundlage einer soliden und transparenten CO2-Bilanzierung zu prüfen, bei der den Unterschieden zwischen den Treibhausgasen Rechnung getragen wird, und zu überprüfen, ob die CO2-Entnahme tatsächlich erfolgt, und Landwirte für ihre Klimaschutzbemühungen zu belohnen;
40. begrüßt die Ankündigung der Kommission, eine Sachverständigengruppe einzurichten, die die Lebenszyklusmatrix für Methanemissionen untersuchen soll;
41. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Mitgliedstaaten bei der Erhebung von Daten über das Kohlenstoffbindungspotenzial von Grünland zu unterstützen, um eine gezieltere Klimaschutzpolitik zu ermöglichen;
42. nimmt zur Kenntnis, dass die Tierproduktion die wichtigste Tätigkeit auf Dauergrünland ist, die ländlichen Betrieben in Hügel- und Berggebieten das Überleben sichert und ihnen wirtschaftliche Stabilität und eine Existenzgrundlage bietet und durch die eine Überwucherung dieser Gebiete verhindert wird; fordert die Kommission auf, ihre Investitionsbemühungen hauptsächlich auf die Finanzierung von Innovationen im Bereich Methanhemmer einschließlich solcher für Weidelandbewirtschaftungssysteme zu richten und mit Drittländern, die in ähnlichen Bereichen Forschung betreiben, zusammenzuarbeiten;
43. nimmt zur Kenntnis, dass durch wiedervernässte Torfgebiete Methanemissionen entstehen; unterstreicht, dass die Forschung jedoch zeigt, dass der Erwärmungseffekt nach der Wiedervernässung ein Plateau erreicht, da die CO2- und N2O-Emissionen aus wiedervernässten Torfgebieten gestoppt werden und emittiertes Methan nur kurz in der Atmosphäre verbleibt(20); hebt hervor, dass dies bei den ständigen CO2-Emissionen aus entwässerten Torfgebieten nicht der Fall ist, wodurch eine zusätzliche Erwärmung verursacht wird; fordert, dass Torfgebiete umgehend wiedervernässt werden, damit ein möglichst günstiger Kühlungseffekt erzielt wird;
44. stellt fest, dass laut der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ die Ernährung der meisten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger den Empfehlungen für eine gesunde Ernährung nicht entspricht und es in der gesamten Bevölkerung einer Veränderung der Konsummuster hin zu gesünderen Nahrungsmitteln, einer gesünderen Ernährungsweise und einem gesünderen Lebensstil bedarf, wozu auch gehört, mehr nachhaltig erzeugte Pflanzen und pflanzliche Lebensmittel wie frisches Obst und Gemüse, Vollkornprodukte und Hülsenfrüchte zu verzehren und sich des übermäßigen Verzehrs von Fleisch und hochgradig verarbeiteten Erzeugnissen anzunehmen, was auch der Umwelt zugutekommt, etwa durch verringerte Methanemissionen und mehr Tierwohl, und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft stärkt; betont, dass unionsweite wissenschaftlich fundierte Empfehlungen einschließlich klarer Ziele für eine nachhaltige, gesunde und ausgewogenere Ernährung, die der kulturellen und regionalen Vielfalt der Lebensmittel und Ernährungsgewohnheiten in der Union und den Bedürfnissen der Verbraucher Rechnung tragen, den Verbrauchern als Hilfestellung und Anregung dienen und die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen unterstützen würden, Nachhaltigkeitselemente in ihre nationalen Ernährungsempfehlungen aufzunehmen; fordert die Kommission auf, solche Empfehlungen und konkrete Maßnahmen auszuarbeiten, um eine gesunde, nachhaltige und ausgewogenere Ernährungsweise wirksam zu fördern;
45. betont, dass die Technologien und Verfahren zur Begrenzung der Methanemissionen aus der Landwirtschaft, darunter auch nachhaltige Verfahren zur Bewirtschaftung des Viehbestands, sich rasch weiterentwickeln und so bald wie möglich verbessert und eingeführt werden sollten; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass nachweislich wirksame und kosteneffiziente Innovationen, mit denen die Methanemissionen in der landwirtschaftlichen Erzeugung gemindert werden, in der Union rasch in die Tat umgesetzt werden und dass die bereits verfügbaren Innovationen von den Erzeugern aus der Union auch angewandt werden, um die Verringerung der Methanemissionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der nationalen strategischen Pläne fortzusetzen, auch durch eigene konkrete Öko-Regelungen und Initiativen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft im Rahmen der GAP und durch sonstige private oder öffentliche Finanzierungsquellen; ist der Ansicht, dass Landwirte finanzielle Anreize zur Einführung von Minderungsverfahren im Rahmen des Programms Horizont Europa und des Fonds der Initiative zur Stärkung der wirtschaftlichen Resilienz erhalten sollten; räumt jedoch ein, dass die Landwirte die mit der tierischen Erzeugung in der Landwirtschaft verbundenen Emissionsprobleme wahrscheinlich nicht lösen können, wenn sie dabei auf sich allein gestellt sind; stellt fest, dass sich die strukturellen Unterschiede in der Landwirtschaft zwischen den Mitgliedstaaten und die nationalen besonderen Gegebenheiten auf die Kosten der Einführung dieser Verfahren auswirken;
46. hebt hervor, dass es bereits gut dargelegte Verfahren gibt, mit denen zur Verringerung der Emissionen aus der Dungbewirtschaftung beigetragen werden kann; stellt fest, dass durch diese Verfahren auch die Menge des in der Landwirtschaft freigesetzten Ammoniaks verringert werden kann; fordert die Kommission auf, Regelungen mit realistischen und ambitionierten Ziel- und Zeitvorgaben vorzuschlagen, um für die Übernahme dieser Verfahren Sorge zu tragen; betont darüber hinaus, dass ein Großteil der Methanemissionen auf Düngemittel auf Stickstoffbasis zurückgeführt werden kann; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ angemessene Maßnahmen zur Verringerung der damit verbundenen Emissionen zu ergreifen;
47. hebt hervor, dass die EU eine entscheidende Funktion übernehmen sollte, wenn es gilt, Forschung, Innovation und Entwicklung zu fördern und den Einsatz neuer nachhaltiger Technologien und Verfahren auszuweiten, mit denen zur Verringerung der Methanemissionen aus allen Wirtschaftszweigen einschließlich der Viehwirtschaft beigetragen werden soll, und zwar auch durch eine Verbesserung der MRV in Bezug auf Methanemissionen in diesem Wirtschaftszweig, um den Fortschritt hinsichtlich der Verwirklichung dieser Ziele zu verfolgen, und durch die Anwendung bereits vorhandener Technologien, etwa solchen mit Bezug zur MRV; ist der Ansicht, dass Maßnahmen zur Minderung von Methanemissionen für Weidetiere ausgearbeitet werden sollten, bei denen Tiergesundheit und Tierwohl geachtet werden und die mit dem Vorsorgeprinzip im Einklang stehen; weist insbesondere darauf hin, dass Mehrgenerationenuntersuchungen zu Futtermittelzusatzstoffen vorgenommen werden müssen, und fordert die Kommission auf, für die rasche Überarbeitung der einschlägigen Verordnung(21) Sorge zu tragen;
48. vertritt die Auffassung, dass durch die Nutzung landwirtschaftlicher Abfälle und Rückstände für die Biogaserzeugung die Kreislaufwirtschaft vorangebracht werden kann, und betont, dass landwirtschaftliche Rückstände unter der Voraussetzung einen Mehrwert bieten, dass der Grundsatz der Kaskadennutzung befolgt wird und geeignete Nachhaltigkeitskriterien angewandt werden; weist darauf hin, dass durch die Biogaserzeugung aus Rückständen aus der Landwirtschaft und anderen organischen Abfällen Methanemissionen in der Landwirtschaft verringert und Anreize für das Modell der Prosumenten (= Produzenten und Konsumenten) gesetzt werden können; fordert eine bessere Koordinierung und eine verbesserte Infrastruktur zwischen den Landwirten und Erzeugern von Energie aus erneuerbaren Quellen, um die Verbreitung der lokal vernetzten Erzeugung von nachhaltigem Biogas zu ermöglichen, und ist der Ansicht, dass in der GAP Anreize für die Eindämmung und Verringerung von Methanemissionen gesetzt und einschlägige Maßnahmen gefördert werden sollten; fordert die Kommission demgemäß auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Europäische Klimagesetz, die GAP und die Methanstrategie vollständig miteinander vereinbar sind;
49. begrüßt, dass in der Methanstrategie anerkannt wird, dass aus Lebensmitteln oder Futtermitteln gewonnenes Biogas zur Erhöhung der Methanemissionen beiträgt und so sämtliche diesbezüglichen Vorteile bei der Minderung zunichtegemacht werden können und dass Entwicklungen bei Biogas daher vorrangig auf Abfällen oder Rückständen beruhen sollten; fordert die Kommission auf, für die Verfahren und die Ausgangsstoffe in der Biogaserzeugung ein verlässliches und unabhängiges Ursprungsbescheinigungssystem zu entwickeln; betont, dass die Biogaserzeugung auf einem Modell der lokalen Kreislaufwirtschaft beruhen sollte, um transportbedingte Emissionen und Kosten zu vermeiden; hebt hervor, dass es keine Unterstützung geben sollte, durch die Anreize für eine Intensivierung der Viehwirtschaft gesetzt werden;
50. weist darauf hin, dass durch die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft und der Bioökonomie mehr Arbeitsplätze in der Primärproduktion geschaffen werden können, und betont, dass für die Bioökonomie neue Fertigkeiten, neues Wissen und neue Fachbereiche erforderlich sind, die entwickelt bzw. weiter in die Aus- und Weiterbildung in diesem Wirtschaftszweig integriert werden müssen, um die mit der Bioökonomie verbundenen gesellschaftlichen Änderungen bewältigen, Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern, den Bedürfnissen des Wirtschaftszweigs gerecht werden und sicherstellen zu können, dass die Fähigkeiten und die Tätigkeit am Arbeitsplatz besser aufeinander abgestimmt sind;
Abfallbewirtschaftung
51. fordert die Kommission auf, weiterhin Analysen von Methanemissionen aus Schlamm und Abwasser durchzuführen und im Jahr 2022 die Klärschlammrichtlinie(22) und die Richtlinie über die Aufbereitung von kommunalem Abwasser(23) zu überarbeiten, wobei auch auf die Luftschadstoff- und Treibhausgasemissionen und vor allem Methanemissionen eingegangen werden sollte; fordert die Kommission außerdem auf, ambitionierter zu sein und sich bei der Überprüfung der Deponierichtlinie(24) im Jahr 2024 und der anstehenden Überarbeitung der Industrieemissionsrichtlinie stärker den Methanemissionen zuzuwenden; hebt hervor, dass Maßnahmen erforderlich sind, mit denen Betreiber von Deponien dazu verpflichtet werden, das dort entstehende Biomethan zu nutzen, bis dessen Energiegehalt unter den Wert für eine sinnvolle Nutzung gesunken ist, und – sobald keine rentable Nutzung des auf den Deponien entstandenen Biomethans mehr möglich ist – in Emissionshotspots Biooxidationsverfahren und andere Technologien zur Verringerung der verbleibenden Methanemissionen einzusetzen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Methanemissionen aus der Abfallwirtschaft zum Teil aus Leckagen in Biogasanlagen stammen; fordert die Kommission auf, Leitlinien über die besten Methoden für den Bau und den Betrieb von Biogasanlagen zu veröffentlichen, damit keine Leckagen aufgrund von Wartungs-, Betriebs- und Konstruktionsmängeln auftreten; weist erneut darauf hin, dass die Richtlinie über Industrieemissionen nach und nach dazu beigetragen hat, die Umweltverschmutzung durch Industrietätigkeiten zu verringern; betont jedoch, dass in keinem Referenzdokument für die besten verfügbaren Technologien (BREF) auf die Entsorgung auf Deponien eingegangen wird;
52. unterstreicht, dass die Abfallentsorgung auf Deponien – das Verfahren am unteren Ende der Abfallhierarchie – sowohl in Bezug auf Treibhausgasemissionen als auch auf andere Schadstoffemissionen in Luft, Boden und Wasser die mit der größten Verschmutzung verbundene Form der Abfallbewirtschaftung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die geltenden Vorschriften der Deponierichtlinie in vollem Umfang einzuhalten, und fordert, dass die Richtlinie an die übergeordneten Grundsätze des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft angepasst wird, auch hinsichtlich des Ziels für 2016, wonach bis zu diesem Jahr die Menge des auf Deponien verbrachten biologisch abbaubaren Abfalls auf 35 % oder einen niedrigeren Prozentsatz der Menge aus dem Jahr 1995 verringert werden musste; fordert die Kommission auf, eine umfassende Strategie auszuarbeiten, mit der sichergestellt wird, dass Mitgliedstaaten, die dieses Ziel verfehlen, Korrektur- und Abhilfemaßnahmen treffen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zu unterstützen, weniger Abfall auf Deponien zu entsorgen; erklärt sich zudem besorgt darüber, dass 2017 in 15 Mitgliedstaaten die in der Richtlinie niedergelegte Verpflichtung zur Behandlung von Abfall vor der Entsorgung auf Deponien nicht umfassend erfüllt wurde; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Aufforderung aus seiner Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, die Deponierichtlinie an die übergeordneten Prinzipien des Aktionsplans der EU für die Kreislaufwirtschaft anzupassen, bei der künftigen Überarbeitung der einschlägigen Richtlinien den Schwerpunkt darauf zu legen, Siedlungsabfälle zu vermeiden und deren Menge zu begrenzen, und die Zielvorgabe von 10 % für die Deponierung von Abfällen zu verschärfen, indem diesbezüglich eine Obergrenze pro kg, Kopf und Jahr festgelegt wird, sodass durch die kombinierten Effekte der Reduzierung, der Wiederverwendung, des Recyclings und der Kompostierung von Abfällen bei einer möglichst geringen Menge an auf Deponien entsorgten Siedlungsabfällen optimale Ergebnisse aus ökologischer Sicht erzielt werden; vertritt zudem die Auffassung, dass eine wesentliche Verbesserung darin bestünde, wenn die Methoden zur Messung von in Deponien entstehenden Treibhausgasen in der EU insgesamt tatsächlich belastbarer und einheitlicher wären;
53. fordert die Kommission in Anbetracht der dargelegten Sachverhalte auf,
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bindende Ziele der EU für gewerbliche Abfälle und Industrieabfälle festzulegen, da es immer noch keine einschlägigen spezifischen Ziele gibt;
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neue Ziele vorzuschlagen, um im Zuge der für 2024 vorgesehenen Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie(25) und der Deponierichtlinie Obergrenzen für die Erzeugung von Siedlungsabfällen festzulegen;
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die Deponierichtlinie im Anschluss an eine eingehende Analyse, wie sich die Probleme im Zusammenhang mit Treibhausgasen besser bewältigen lassen, an die allgemeinen Klimaschutzziele der EU und an die Zielvorgaben zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen anzupassen;
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ein Referenzdokument für die besten verfügbaren Technologien zu erstellen, das auch Bestimmungen in Bezug auf Methan enthält;
54. fordert die Kommission auf, die in den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte hinsichtlich der getrennten Sammlung von Bioabfall – einer bis 2023 umzusetzenden Vorschrift – zu überwachen; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Abfallhierarchie rechtlich verpflichtet sind, Maßnahmen zur Förderung des Recyclings von Bioabfall zu ergreifen, zu denen auch die Kompostierung und die Vergärung von Bioabfall gehören, und dabei zu berücksichtigen, dass Bioabfall in der Regel auf kommunaler Ebene gesammelt und behandelt wird; hebt daher hervor, dass die Kommission durch den Austausch bewährter Verfahren auf eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten sowie eine verstärkte Harmonisierung hinwirken muss;
55. bekräftigt die Ziele des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, die darin bestehen, das Kreislaufprinzip in maßgeblichem Umfang zur Geltung zu bringen und Treibhausgasemissionen und insbesondere das Entweichen von Methanemissionen aus geschlossenen Kreisläufen zu vermeiden; ist der Ansicht, dass eine wirklich integrierte Abfallbewirtschaftung gefördert werden sollte, damit die Abfallhierarchie erfolgreich umgesetzt wird und die Abfallbehandlung eine höhere Priorität in der Hierarchie erhält;
56. betont, dass die Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren für Deponieabschnitte entscheidend sind, um Leckagen zu verringern, wobei der gesamte Lebenszyklus der Deponiestandorte berücksichtigt werden muss; fordert die Kommission auf, durch auf die Gegebenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats abgestimmte Unterstützung sicherzustellen, dass die Abfallhierarchie unter besonderer Betonung der Abfallvermeidung uneingeschränkt angewandt wird, dass bis zum 31. Dezember 2023 das Ziel der Trennung von Abfällen an der Quelle und eine getrennte Sammlung von Bioabfall erreicht wird, unter anderem durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft, um dafür zu sorgen, dass bei der getrennten Sammlung, beim Recycling und bei der Verwertung biologisch abbaubarer Abfälle eine hohe Quote erreicht wird, damit die Abfallströme tatsächlich nicht mehr auf Deponien enden und ohne dass Finanzmittel der Union für die Verbrennung bereitgestellt werden; hebt hervor, dass es stets eine praktikable Möglichkeit zur biologischen Behandlung – etwa Kompostierung oder anaerobe Vergärung – geben sollte; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die anaerobe Vergärung biologisch abbaubarer Abfälle Möglichkeiten wie die Erzeugung von Biomethan bietet; betont, dass die Verbrennung in der Abfallhierarchie auf der zweituntersten Stufe steht, und weist erneut auf seine Standpunkte hin, die es in seiner Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft festgelegt hat;
57. hebt hervor, dass Stauseewasserflächen – hauptsächlich wegen der Sedimentablagerung in den Stauanlagen – weltweit eine wesentliche Quelle für Treibhausgasemissionen einschließlich Methanemissionen sind und dass durch die Entfernung von Staumauern dazu beigetragen werden kann, Emissionen aus Stauseen maßgeblich zu verringern; fordert die Europäische Umweltagentur auf, Informationen zu diesem Thema zu sammeln, um die Bewertung möglicher politischer Maßnahmen durch fundierte Informationen zu unterstützen;
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58. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
G. Myhre, D. Shindell, F.‑M. Bréon, W. Collins, J. Fuglestvedt, J. Huang, D. Koch, J.‑F. Lamarque, D. Lee, B. Mendoza, T. Nakajima, A. Robock, G. Stephens, T. Takemura und H. Zhang, „Anthropogenic and Natural Radiative Forcing“ (Anthropogener und natürlicher Strahlungsantrieb), Climate Change 2013: The Physical Science Basis, Contribution of Working Group I to the Fifth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change (Klimawandel 2013 – die naturwissenschaftliche Grundlage. Beitrag von Arbeitsgruppe I zum fünften Sachstandsbericht des IPCC) Kapitel 8, Cambridge University Press, Cambridge, Vereinigtes Königreich, und New York, NY, Vereinigte Staaten, 2013, S. 714.
Siehe unter anderem: Hmiel, B., Petrenko, V. V., Dyonisius, M. N. et al. „Preindustrial 14CH4 indicates greater anthropogenic fossil CH4 emission“ (Vorindustrielles 14CH4 deutet auf größere anthropogene CH4-Emissionen aus fossilen Energieträgern hin), Nature, Band 578, 2020, S. 409–412.
Weltgesundheitsorganisation, Ambient air pollution: a global assessment of exposure and burden of disease (Luftverschmutzung: eine globale Bewertung der Exposition und der Belastung durch Krankheit), 2016.
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 17. September 2020 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030: In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (SWD(2020)0176).
Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020 mit dem Titel „Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft: Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems“ (COM(2020)0299).
Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 vom 15. Dezember 2020 (COM(2020)0824);
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).
Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Klimakonferenz der Vereinten Nationen in Glasgow (Vereinigtes Königreich) (COP 26)
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2021 in Glasgow (Vereinigtes Königreich) (COP 26) (2021/2667(RSP))
– unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC,
– unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 21) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),
– unter Hinweis auf die 25. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 25), die 15. Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 15) sowie die 2. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA 2) vom 2. bis 13. Dezember 2019 in Madrid (Spanien),
– unter Hinweis auf den Beschluss des Präsidiums der UNFCCC-COP, des Vereinigten Königreichs und seiner italienischen Partner vom 28. Mai 2020, die Klimakonferenz COP 26 der Vereinten Nationen aufgrund von COVID-19 zu verschieben und sie vom 1. bis 12. November 2021 in Glasgow (Vereinigtes Königreich) erneut einzuberufen,
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Gipfel zur Anpassung an den Klimawandel, der am 25. und 26. Januar 2021 stattfand,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität („Europäisches Klimagesetz“)(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25)(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2020 zu der Rolle der EU beim Schutz und der Wiederherstellung der Wälder in der Welt(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zur Strategie der EU zur Anpassung an den Klimawandel(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2021 zum Bodenschutz(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“(8),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2021)0082),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 über eine EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen (COM(2020)0663),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Januar 2021 zur Klima- und Energiediplomatie – Umsetzung der externen Dimension des europäischen Grünen Deals,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Oktober 2021 zu den Vorbereitungen für die Tagungen im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (Glasgow, 31. Oktober bis 12. November 2021),
– unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen) des Weltbiodiversitätsrats (IPBES),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C, seinen fünften Sachstandsbericht und den dazugehörigen Synthesebericht, seinen Sonderbericht über Klimawandel und Landsysteme und seinen Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,
– unter Hinweis auf den Bericht des Nebenorgans des UNFCCC für wissenschaftliche und technologische Beratung vom 29. April 2021 mit dem Titel „Ocean and climate change dialogue to consider how to strengthen adaptation and mitigation action“ (Dialog zum Thema Ozean und Klimawandel, um zu prüfen, wie Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen verstärkt werden können),
– unter Hinweis auf den richtungsweisenden Bericht der Globalen Anpassungskommission vom 10. September 2019 mit dem Titel „Adapt Now: A Global Call for Leadership on Climate Resilience“ (Anpassung jetzt – ein weltweiter Aufruf zur Führungsstärke bei der Klimaresilienz),
– unter Hinweis auf den Synthesebericht vom 17. September 2021 im Rahmen des UNFCCC über die national festgelegten Beiträge im Rahmen des Übereinkommens von Paris,
– unter Hinweis auf den 11. Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2020 über die Emissionslücke („Emissions Gap Report“),
– unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Energie-Agentur von Mai 2021 mit dem Titel „Net Zero by 2050 – A Roadmap for the Global Energy Sector“ (Klimaneutralität bis 2050 – ein Fahrplan für die Energiewirtschaft weltweit),
– unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 18. Februar 2021 mit dem Titel „Making Peace with Nature: a scientific blueprint to tackle the climate, biodiversity and pollution emergencies“ (Frieden mit der Natur schließen: ein wissenschaftliches Konzept zur Bewältigung der Notstände in den Bereichen Klima, biologische Vielfalt und Umweltverschmutzung),
– unter Hinweis auf den Bericht des IPBES vom 29. Oktober 2020 mit dem Titel „IPBES workshop on biodiversity and pandemics – workshop report“ (Arbeitstagung des IPBES zu Biodiversität und Pandemien – Bericht über die Arbeitstagung),
– unter Hinweis auf den Bericht über die von IPBES und IPCC gemeinsam geförderte Arbeitstagung vom 10. Juni 2021 zu Biodiversität und Klimawandel,
– unter Hinweis auf den Bericht der Weltorganisation für Meteorologie vom April 2021 über den Zustand des globalen Klimas im Jahr 2020,
– unter Hinweis auf den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030,
— unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 6. Mai 2021 mit dem Titel „Global Methane Assessment: Benefits and Costs of Mitigating Methane Emissions“ (Globale Bewertung in Bezug auf Methan – Vorteile und Kosten der Minderung der Methanemissionen),
– unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zur UN‑Klimakonferenz (COP 26) 2021 in Glasgow (Vereinigtes Königreich) (O-000065/2021 – B9‑0039/2021 und O-000066/2021 – B9-0040/2021),
– gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
A. in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Paris am 4. November 2016 in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass 191 der 197 Vertragsparteien des UNFCCC ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden bei den Vereinten Nationen hinterlegt haben (Stand: 12. Oktober 2021);
B. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dem UNFCCC am 17. Dezember 2020 ihren aktualisierten national festgelegten Beitrag übermittelt haben, womit sich die EU zu dem verbindlichen Ziel einer gesamtwirtschaftlichen Nettoverringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 ohne Beitrag aus internationalen Krediten verpflichtet;
C. in der Erwägung, dass laut dem „Emissions Gap Report 2020“ (Bericht über die Emissionslücke 2020) des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) die bisher von den Unterzeichnern des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen nicht ausreichen werden, um das vereinbarte Ziel zu erreichen, und dass somit eine globale Erwärmung von mehr als 3 °C über dem vorindustriellen Niveau zu erwarten ist; bedauert, dass viele Vertragsparteien des UNFCCC noch keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben, um ihre national festgelegten Beiträge auch nur annähernd zu erfüllen, und dass ein Großteil der erzielten Fortschritte durch eine kontraproduktive Politik – wie die fortwährende Subventionierung fossiler Brennstoffe und den Bau neuer Kohlekraftwerke – wieder zunichte gemacht wird; warnt in diesem Zusammenhang vor selbstverstärkenden natürlichen Rückkoppelungsschleifen, die katastrophale Auswirkungen auf die globale Erwärmung haben könnten;
D. in der Erwägung, dass die Konzentration der wichtigsten Treibhausgase im Jahr 2020 trotz der vorübergehenden Verringerung der Emissionen im Zusammenhang mit COVID-19 weiter angestiegen ist und die Konzentration von Kohlendioxid (CO2) in unserer Atmosphäre nach Angaben der Weltorganisation für Meteorologie den höchsten Stand seit über drei Millionen Jahren erreicht hat; in der Erwägung, dass das Jahr 2020 mit einer Durchschnittstemperatur von 1,2 ºC über dem vorindustriellen Niveau eines der drei wärmsten Jahre seit Beginn der Aufzeichnungen war; in der Erwägung, dass das letzte Jahrzehnt (2011 bis 2020) das wärmste seit Beginn der Aufzeichnungen war;
E. in der Erwägung, dass die Maßnahmen innerhalb der EU allein nicht ausreichen, um die globalen Treibhausgasemissionen einzudämmen und den Temperaturanstieg im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu begrenzen; in der Erwägung, dass es zwingend erforderlich ist, kollektiv, sofort und ehrgeizig weltweit zu handeln, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;
F. in der Erwägung, dass in der Präambel des Übereinkommens von Paris darauf hingewiesen wird, „wie wichtig es ist, die Integrität aller Ökosysteme einschließlich der Meere […] zu gewährleisten“, und dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des UNFCCC betont wird, dass die Vertragsparteien die „nachhaltige Bewirtschaftung […] sowie die Erhaltung und […] Verbesserung von Senken und Speichern aller […] Treibhausgase, darunter Biomasse, Wälder und Meere sowie andere Ökosysteme auf dem Land, an der Küste und im Meer“ fördern sollen; in der Erwägung, dass in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris hervorgehoben wird, dass die Anpassung an die Klimaänderungen und die Entwicklung von Widerstandsfähigkeit sowie niedrige Treibhausgasemissionen in einer Weise erfolgen sollten, durch die die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird; in der Erwägung, dass im Globalen Sachstandsbericht des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) über die biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen hervorgehoben wird, dass eine nachhaltige Nutzung der Natur von entscheidender Bedeutung sein wird, um sich an gefährliche anthropogene Eingriffe in das Klimasystem anzupassen und diese abzumildern;
G. in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels und der Verlust der biologischen Vielfalt zwei zentrale Herausforderungen und Risiken für die menschlichen Gesellschaften darstellen; stellt fest, dass im Rahmen der meisten bisherigen Maßnahmen die Probleme des Klimawandels und des Verlusts der biologischen Vielfalt unabhängig voneinander angegangen werden;
H. in der Erwägung, dass die für 2020 festgelegten globalen Aichi-Biodiversitätsziele nicht erreicht wurden, was es umso dringlicher macht, den Schutz der biologischen Vielfalt rasch ehrgeiziger und umfassender anzulegen;
I. in der Erwägung, dass die Erhaltung der Ozeane von entscheidender Bedeutung ist, nicht nur als primäre Nahrungsquelle, sondern auch wegen ihrer Bedeutung für den Kohlenstoffkreislauf, die Regulierung des Klimas und die Produktion des Großteils an Sauerstoff in der Luft, die wir atmen; in der Erwägung, dass im Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über den Ozean und die Kryosphäre dargelegt wird, dass die Klimamechanismen von der Gesundheit der Ozeane abhängen und dass die Meeresökosysteme derzeit von Erderwärmung, Verschmutzung, Raubbau an der biologischen Vielfalt der Meere, Versauerung, Sauerstoffmangel und Küstenerosion betroffen sind; in der Erwägung, dass in dem Bericht auch darauf hingewiesen wird, dass sich die Ozeane seit 1970 zunehmend erwärmt und mehr als 90 % der überschüssigen Wärme im Klimasystem absorbiert haben und dass die Ozeane Teil der Lösung sind, um die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern und sich an sie anzupassen; in der Erwägung, dass daher die Treibhausgasemissionen und die Verschmutzung der Ökosysteme verringert und die natürlichen Kohlenstoffsenken erweitert werden müssen;
J. in der Erwägung, dass naturbasierten Lösungen und ökosystemgestützten Konzepten eine Schlüsselrolle bei der Anpassung an den Klimawandel und der Eindämmung seiner Folgen zukommt; in der Erwägung, dass der Schutz und die Wiederherstellung natürlicher Kohlenstoffsenken, die bereits existieren und wirksam funktionieren, unter anderem Kohlenstoffspeicher im Meer, unerlässlich ist;
K. in der Erwägung, dass Wälder eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung des Klimawandels spielen, da sie als Kohlenstoffsenken fungieren und etwa 2 Mrd. Tonnen CO2 pro Jahr aufnehmen; in der Erwägung, dass der Schutz und die Aufforstung der Wälder weltweit besonders kostengünstige Formen des Klimaschutzes sind und dass mit Hilfe waldbasierter Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Eindämmung seiner Folgen, sofern sie vollständig umgesetzt werden, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um etwa 15 Gigatonnen CO2 pro Jahr reduziert werden könnten, was potenziell genügen könnte, um die globale Erwärmung auf deutlich unter 2 ºC zu begrenzen;
L. in der Erwägung, dass die Verringerung von Entwaldung und Waldschädigung dazu beitragen kann, die vom Menschen verursachten Treibhausgasemissionen in großem Maße – zwischen 0,4 und 5,8 Gigatonnen an CO2-Äquivalenten pro Jahr – zu senken(9);
M. in der Erwägung, dass ein Viertel der nördlichen Hemisphäre mit dauerhaft gefrorenem Boden, dem sogenannten Permafrostboden, bedeckt ist; in der Erwägung, dass der Permafrostboden in der Arktis aufgrund der steigenden globalen Temperatur so schnell wie niemals zuvor auftaut; in der Erwägung, dass der Permafrostboden ein riesiges Reservoir für Treibhausgase ist, das bis zu 1600 Gigatonnen CO2 – fast doppelt so viel wie sich derzeit in der Atmosphäre befindet –, aber auch Methan und Stickstoffoxid speichern kann; in der Erwägung, dass durch ihre Freisetzung die globale Erwärmung ernsthaft beschleunigt und verschlimmert werden könnte(10);
N. in der Erwägung, dass nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation der prognostizierte Klimawandel ab spätestens 2030 pro Jahr etwa 250 000 zusätzliche Todesfälle verursachen wird und die Kosten für unmittelbare Gesundheitsschäden ab spätestens 2030 auf 2 bis 4 Mrd. USD pro Jahr geschätzt werden;
O. in der Erwägung, dass der mit der Umgestaltung von Landschaften verbundene Verlust an biologischer Vielfalt in einigen Fällen zu einem erhöhten Risiko für neu auftretende Krankheiten führen kann, wenn Arten, die sich gut an vom Menschen dominierte Landschaften anpassen, auch Krankheitserreger in sich tragen können, bei denen das Risiko einer zoonotischen Übertragung hoch ist;
P. in der Erwägung, dass Luftverschmutzung und Klimawandel eng miteinander verknüpft sind und zum Teil auf die gleichen anthropogenen Ursachen zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation weltweit schätzungsweise 4,2 Mio. Todesfälle pro Jahr aufgrund von Schlaganfall, Herzerkrankungen, Lungenkrebs sowie akuten und chronischen Atemwegserkrankungen auf Luftverschmutzung zurückzuführen sind;
Q. in der Erwägung, dass sich nach Angaben des Büros der Vereinten Nationen für die Verringerung des Katastrophenrisikos die Zahl der verzeichneten Katastrophen und das Ausmaß der wirtschaftlichen Verluste in den letzten 20 Jahren fast verdoppelt hat, wobei ein Großteil davon auf einen erheblichen Anstieg der Anzahl klimabedingter Katastrophen zurückzuführen ist;
R. in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels und seiner verheerenden Folgen auf die Migrationsmuster bereits sichtbar sind; in der Erwägung, dass laut einer Studie der Weltbank aus dem Jahr 2018 fast 3 % der Bevölkerung der Regionen der afrikanischen Länder südlich der Sahara, Südasien und Lateinamerika gezwungen sein könnten, innerhalb ihrer eigenen Länder umzusiedeln, um vor den sich allmählich manifestierenden Auswirkungen des Klimawandels zu fliehen(11); in der Erwägung, dass ohne aufeinander abgestimmte Bemühungen im Rahmen von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel über 700 Millionen Menschen in tief gelegenen Küstengebieten und kleinen Inselstaaten der Gefahr stärkerer Stürme, von Überschwemmungen und letztendlich Landverlust und Umsiedlung ausgesetzt sind;
S. in der Erwägung, dass es sich beim Übereinkommen von Paris um den ersten internationalen Vertrag handelt, in dem der Zusammenhang zwischen Klimaschutz und Menschenrechten ausdrücklich anerkannt wird, sodass Staaten und private Unternehmen unter Rückgriff auf bestehende Rechtsinstrumente im Bereich Menschenrechte nachdrücklich aufgefordert werden können, ihre Emissionen zu verringern; in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Paris keine konkreten Instrumente enthält, mit denen staatliche Akteure und Unternehmen für die von ihnen verursachten Auswirkungen auf den Klimawandel und die Ausübung der Menschenrechte zur Rechenschaft gezogen werden können;
T. in der Erwägung, dass der Klimawandel auch eine bedeutende menschenrechtliche Dimension hat, da er sich direkt wie auch indirekt auf die Verwirklichung einer Reihe von allgemein anerkannten Menschenrechten auswirkt, wobei schutzbedürftige Gruppen wie Frauen, Kinder, ältere Menschen, kranke Menschen, Gruppen mit niedrigem Einkommen und indigene Völker besonders stark betroffen sind; in der Erwägung, dass sowohl das UNFCCC als auch das Übereinkommen von Paris auf der Solidarität zwischen den Generationen und der Verpflichtung der Staaten beruhen, das Klimasystem zum Nutzen der heutigen und künftigen Generationen zu schützen; in der Erwägung, dass durch den Klimawandel die Herausforderungen, mit denen indigene Völker zurzeit konfrontiert sind, verschärft werden und der Klimawandel zu einer noch stärkeren kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Marginalisierung und noch ausgeprägteren Ungleichheiten in diesen Bereichen führt;
U. in der Erwägung, dass Klimaschutz eines der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung ist, die 2015 von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verabschiedet wurden;
V. in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des UNFCCC sich 2009 verpflichtet haben, ab 2020 jährlich 100 Mrd. USD zu mobilisieren, was später im Übereinkommen von Paris erneut bekräftigt wurde; in der Erwägung, dass die tatsächlichen Zusagen der Industrieländer allerdings immer noch weit hinter dem gemeinsamen Ziel zurückbleiben; in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels und die Bedürfnisse in den Entwicklungsländern, insbesondere in am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsländern, zugenommen haben;
W. in der Erwägung, dass nach Schätzungen im Rahmen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen bis 2030 jährlich 140 bis 300 Mrd. USD benötigt werden, um allein den Anpassungsbedarf der Entwicklungsländer zu decken, und dieser Betrag bis 2050 auf 280 bis 500 Mrd. USD pro Jahr ansteigen wird(12);
X. in der Erwägung, dass sich aufgrund der bedauerlichen einjährigen Verzögerung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) im Jahr 2020, die durch den Ausbruch von COVID-19 verursacht wurde, eine einmalige Gelegenheit bietet, von einem reaktiven Modell zu einem proaktiven und vorsorgenden Modell überzugehen und letztendlich den erforderlichen tiefgreifenden Wandel herbeizuführen; in der Erwägung, dass neue wissenschaftliche Fortschritte in die Zusammenhänge zwischen internationalen Konzepten und ihre nationale Umsetzung einfließen und sie stärken sollten;
Y. in der Erwägung, dass die Klimakrise nicht verschwunden ist, während sich die Welt mit den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie befasst; in der Erwägung, dass die Ankurbelung der Wirtschaft als einzigartige Chance genutzt werden sollte, um den Übergang zur Klimaneutralität zu beschleunigen und einen Weg mit 1,5 °C zu gewährleisten, indem ein sozioökonomisches Modell entwickelt wird, das mit den Grenzen des Planeten vereinbar ist, und indem Investitionen in die Wiederherstellung natürlicher Ökosysteme und damit in die Stärkung der Anpassungsfähigkeit der Ökosysteme sowie in vorrangige Bereiche wie Energieeffizienz, nachhaltige Erzeugung von Lebensmitteln, Technologien im Bereich erneuerbare Energien und innovative und nachhaltige emissionsfreie Technologien sowie die notwendige zugehörige Infrastruktur gelenkt und Investitionen von klima- und umweltschädlichen Aktivitäten abgezogen werden, wobei bei Investitionsentscheidungen der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ durchgehend angewandt wird; in der Erwägung, dass bei diesem Prozess des Übergangs die unterschiedlichen Bedürfnisse und Kapazitäten der einzelnen Regionen gebührend berücksichtigt werden sollten, wobei die Grundsätze eines gerechten Übergangs zu achten sind;
Z. in der Erwägung, dass der Begriff „systemischer Wandel“ laut der Europäischen Umweltagentur eine grundlegende, transformative und bereichsübergreifende Form des Wandels bedeutet, die größere Verschiebungen und Neuausrichtungen von Systemzielen, Anreizen, Technologien, gesellschaftlichen Normen und Traditionen sowie von Wissenssystemen und Verwaltungsansätzen mit sich bringt; in der Erwägung, dass dies für die zentralen gesellschaftlichen Systeme bedeutet, dass nicht nur Technologien und Produktionsverfahren, sondern auch Verbrauchsmuster und Lebensweisen im Hinblick auf nachhaltigere Alternativen überdacht werden müssen, die beispielsweise auf Wohlbefinden und Resilienz abzielen(13);
AA. in der Erwägung, dass naturbasierte Lösungen und ökosystemgestützte Konzepte das Potenzial haben, eine enge politische Verknüpfung zwischen dem UNFCCC, dem CBD und dem weiteren Übereinkommen von Rio – dem Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung – zu schaffen und den Vorsitzen und Sekretariaten aller drei Übereinkommen somit die Möglichkeit zu bieten, zusammenzuarbeiten, um dem Klimawandel und dem Verlust an biologischer Vielfalt auf integrierte und kohärente Weise zu begegnen;
AB. in der Erwägung, dass der europäische Grüne Deal und der Aufbauplan NextGenerationEU eine einzigartige Gelegenheit bieten, die Wirtschaft der EU zu stärken und innovativer, wettbewerbsfähiger und zukunftsorientierter zu gestalten und so dafür zu sorgen, dass Europa in der grünen Wirtschaft und bei der Weiterentwicklung des europäischen Sozialmodells und der sozialen Marktwirtschaft eine Führungsrolle einnimmt;
AC. in der Erwägung, dass die klimabedingten Risiken für die Gesundheit, die Lebensgrundlagen, die Ernährungssicherheit, die Wasserversorgung und das Wirtschaftswachstum bei einer globalen Erwärmung von 2 °C voraussichtlich deutlich höher sein werden; in der Erwägung, dass durch eine Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Vergleich zu 2 °C die Auswirkungen auf Land-, Süßwasser- und Küstenökosysteme verringert würden und ein größerer Teil ihrer Leistungen für den Menschen bewahrt würde; in der Erwägung, dass daher Anstrengungen zwingend notwendig sind, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;
AD. in der Erwägung, dass die Führungsrolle der EU, indem sie mit gutem Beispiel vorangeht, von entscheidender Bedeutung ist, um Drittländer in den Kampf gegen den Klimawandel einzubinden und damit die globalen Klimaschutzambitionen auf eine noch höhere Stufe zu stellen;
AE. in der Erwägung, dass die EU ihre Verantwortung für die historisch hohen Treibhausgasemissionen und das Entwicklungsgefälle zwischen dem globalen Norden und dem globalen Süden anerkennen und danach handeln muss;
AF. in der Erwägung, dass es zur Bekämpfung der Bedrohung durch den Klimawandel im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris unerlässlich ist, die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen;
AG. in der Erwägung, dass das Bewusstsein der Öffentlichkeit und das Engagement der Bürger für den Klimaschutz zunehmen; in der Erwägung, dass die Bürger von den Regierungen mehr Handeln und ehrgeizige Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels fordern;
AH. in der Erwägung, dass der zweite Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls am 31. Dezember 2020 endete; in der Erwägung, dass die Leitlinien für die Berücksichtigung von Emissionsreduktionen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung nach dem 31. Dezember 2020 verschoben wurden; in der Erwägung, dass vorübergehende Maßnahmen eingeführt wurden, um die Aktivitäten im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung über 2020 hinaus zu verlängern; in der Erwägung, dass das Treffen der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls in Verbindung mit der COP 26 in Glasgow anberaumt ist;
1. weist darauf hin, dass der Klimawandel und der Verlust an biologischer Vielfalt zu den größten Herausforderungen für die Menschheit zählen und dass alle Regierungen weltweit alles in ihrer Macht Stehende tun müssen, um unverzüglich dagegen vorzugehen; betont, dass internationale Zusammenarbeit, die Beteiligung nichtstaatlicher Akteure, Solidarität und kohärente, wissenschaftlich untermauerte Maßnahmen sowie ein unerschütterliches Bekenntnis zu ehrgeizigeren Zielen notwendig sind, um unserer kollektiven Verantwortung für die Begrenzung der Erderwärmung und die Verhinderung des Verlusts an biologischer Vielfalt und damit für den Schutz des gesamten Planeten und des Wohlbefindens aller gerecht zu werden; nimmt in diesem Zusammenhang den Aufruf des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, António Guterres, zur Kenntnis, der alle Regierungen weltweit dringend auffordert, den Klimanotstand auszurufen, bis die Welt Treibhausgasneutralität erreicht hat;
2. äußert sich besorgt über die Ergebnisse des Berichts des UNEP über die Emissionslücke 2020 (Emissions Gap Report 2020), insbesondere darüber, dass trotz eines vorübergehenden Rückgangs der CO2-Emissionen aufgrund der COVID-19-Pandemie die prognostizierten Emissionen im Rahmen der vorgelegten bedingungslosen national festgelegten Beiträge bei vollständiger Umsetzung zu einem Temperaturanstieg von 3,2 °C führen würden; begrüßt die bisher angekündigten Aktualisierungen der national festgelegten Beiträge, die zu mehr Ehrgeiz für den Klimaschutz geführt haben; stellt jedoch mit Sorge fest, dass diese Beiträge immer noch nicht ausreichen werden, um die Emissionen auf einen Pfad zu bringen, mit dem das Ziel des Übereinkommens von Paris erreicht werden kann; ist bestürzt über den Synthesebericht vom September 2021 über die national festgelegten Beiträge im Rahmen des UNFCCC, in dem festgestellt wird, dass alle bis zum 30. Juli 2021 vorgelegten national festgelegten Beiträge zusammengenommen einen erheblichen Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 gegenüber 2010 bedeuten – etwa 16 %; hebt hervor, dass laut dem Weltklimarat (IPCC) der Pfad in Richtung 1,5 °C eine globale Emissionsreduzierung von mindestens 45 % bis 2030 im Vergleich zu den Werten von 2010 bedeutet;
3. verweist auf ein kürzlich ergangenes Urteil eines Verfassungsgerichts, wonach der Schutz des Klimas keine politische Ermessensfrage ist und die Verfassungsklausel zum Umweltschutz dem Staat eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Erreichung von Klimaneutralität auferlegt;
4. hebt hervor, dass laut dem Bericht über die Emissionslücke 2020 eine grüne Erholung nach der Pandemie bis 2030 zu Einsparungen von rund 25 % der Treibhausgasemissionen führen könnte, womit die Emissionen in einem Bereich lägen, der eine Chance von 66 % bietet, die Temperaturen unter 2 °C zu halten, der allerdings noch immer nicht ausreicht, um die globale Erwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen; hebt daher hervor, dass die Maßnahmen für eine wirtschaftliche Erholung starken Einfluss darauf haben könnten, ob die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden; fordert die Regierungen auf, nichts unversucht zu lassen, um eine grüne Erholung herbeizuführen und gleichzeitig ihre Zusagen im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris zu stärken und ihre national festgelegten Beiträge vor der COP 26 zu erhöhen, indem sie wissenschaftsbasierte Maßnahmen ergreifen; unterstreicht, dass die Erreichung des Temperaturziels des Übereinkommens von Paris jüngsten Forschungsergebnissen zufolge eine „wirtschaftlich optimale“ Klimapolitik ist(14);
5. begrüßt die Verpflichtung der G7, ehrgeizige und beschleunigte Anstrengungen zur Reduzierung der Emissionen zu unternehmen, um die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C in Reichweite zu halten(15); weist darauf hin, dass dies zahlreiche positive Nebeneffekte für die Umwelt, die Wirtschaft, die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit mit sich bringen würde; hebt die wachsende Zahl von Ländern hervor, die sich verpflichtet haben, bis zur Mitte des Jahrhunderts die Ziele der CO2-Neutralität zu verwirklichen; unterstreicht jedoch, dass diese Verpflichtungen dringend in starke kurzfristige Strategien, Maßnahmen und Finanzmittel umgesetzt werden und sich in ihren überarbeiteten national festgelegten Beiträgen widerspiegeln müssen, die vor der COP 26 in Form von erhöhten Klimazielen für 2030 vorgelegt werden sollen, damit die globalen Emissionen so bald wie möglich ihren Höchststand erreichen; fordert die G20 nachdrücklich auf, bei der Steigerung sowohl der kurz- als auch der langfristigen Ziele eine Führungsrolle zu übernehmen;
6. begrüßt die Tatsache, dass die größten globalen Volkswirtschaften fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris einen Wettlauf in Richtung Klimaneutralität aufnehmen; macht darauf aufmerksam, dass die Verpflichtungen zur Klimaneutralität durch langfristige Strategien untermauert werden müssen, die dem UNFCCC vorgelegt werden; betont, dass diese Verpflichtungen auf allen Ebenen und in allen Wirtschaftszweigen in wirksame Maßnahmen und Strategien umgesetzt werden müssen;
7. betont, wie wichtig es ist, die Verwendung sämtlicher fossilen Brennstoffe so bald wie möglich auslaufen zu lassen; nimmt die Schlussfolgerungen des Berichts der Internationalen Energie-Agentur mit dem Titel „Klimaneutralität bis 2050“ zur Kenntnis, in dem ein starker Rückgang der Nachfrage nach fossilen Brennstoffen aufgezeigt wird, wodurch die Notwendigkeit von Investitionen in die Versorgung mit neuen fossilen Brennstoffen entfällt, und dass es zum Erreichen des 1,5-Grad-Ziels erforderlich ist, dass die Erschließung neuer Öl- und Gasfelder nicht zugelassen wird und dass ab 2021 keine Kohlebergwerke neu gebaut oder erweitert werden; unterstützt die Zusage der G7, die Finanzierung der Nutzung von Kohle ohne CO2-Abscheidung und -Speicherung bis Ende 2021 einzustellen; fordert die G7-Staaten auf, bei der Energiewende mit gutem Beispiel voranzugehen und alle neuen Investitionen in die Gewinnung fossiler Brennstoffe einzustellen; unterstützt den Vorsitz der COP 26, das Vereinigte Königreich und die Allianz der Kohleausstiegsländer (Powering Past Coal Alliance) bei dem Streben nach einer Vereinbarung, mit der der Bau neuer Kohlekraftwerke ohne CO2-Abscheidung gestoppt werden soll; stellt fest, dass fossile Brennstoffe im Energiemix der Union auf lange Sicht letztlich bedeutungslos werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission nationale Pläne anzunehmen, um den Verbrauch aller fossilen Brennstoffe so rasch wie möglich zu beenden und so bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen;
8. unterstützt ausdrücklich die Initiative Dänemarks und Costa Ricas, ein Bündnis von Ländern zu schmieden, die bereit sind, die Erdöl- und Erdgasförderung auslaufen zu lassen und die Erteilung von Genehmigungen für neue Explorationsvorhaben einzustellen; verweist auf die Schlussfolgerungen des Berichts der Internationalen Energieagentur mit dem Titel „Net Zero by 2050 – A Roadmap for the Global Energy Sector“ (Klimaneutralität bis 2050 – ein Fahrplan für die Energiewirtschaft weltweit), in denen bestätigt wird, dass solche Maßnahmen notwendig sind, um das 1,5-°C-Ziel zu erreichen;
9. weist darauf hin, dass alle Parteien die – öffentlichen und privaten, inländischen und internationalen – Finanzströme mit einem Weg hin zum 1,5 °C-Ziel und mit einer klimaresistenten Entwicklung in Einklang bringen sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen des anstehenden Klima- und Energiepakets, das am 14. Dezember 2021 vorgelegt werden soll, eine umfassende Überprüfung des derzeitigen Stands der Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris durch die Union und die Mitgliedstaaten vorzulegen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Lücken zu schließen;
10. ist sehr besorgt über das wachsende globale Interesse an den fossilen Brennstoffreserven in der Arktis, die durch den Rückgang der Meereisdecke aufgrund des Klimawandels leichter zugänglich sind; unterstreicht die Verletzlichkeit der Natur in der Arktis und die extreme Schwierigkeit, das Ökosystem nach Ölverschmutzungen durch Blowouts, Pipeline-Lecks oder Schiffsunfälle zu reinigen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ein weltweites Moratorium gegen die Offshore-Ölförderung in der Arktis zu fordern;
11. betont, dass internationale Koalitionen neu gebildet werden müssen, um auf der COP 26 ein hochambitioniertes Ergebnis mit hoher umweltpolitischer Integrität zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eng mit den größten Emittenten, den vom Klimawandel bedrohten Ländern, den transatlantischen Partnern und der britischen Präsidentschaft der COP 26 zusammenzuarbeiten, um auf der Konferenz politische Vorschläge dafür zu unterbreiten, wie die Länder ihre Maßnahmen beschleunigen sollten, damit sie ehrgeizig genug sind, um die Erderwärmung auf unter 1,5 °C zu begrenzen; legt der EU nahe, ihre diplomatischen Bemühungen und den Aufbau von Allianzen mit den Entwicklungsländern und den am meisten gefährdeten Ländern zu verstärken, um als Brückenbauer zwischen Industrie- und Entwicklungsländern zu fungieren, was in der Vergangenheit entscheidend dazu beigetragen hat, die ehrgeizigsten Ergebnisse auf den COP zu erzielen;
12. begrüßt, dass Präsident Biden an seinem ersten Tag im Amt Maßnahmen ergriffen hat, um die Vereinigten Staaten in das Übereinkommen von Paris zurückzuführen, sowie die von ihm eingegangene Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen der Vereinigten Staaten bis 2030 um die Hälfte im Vergleich zu 2005 zu verringern und bis 2050 Klimaneutralität anzustreben; erwartet, dass konkrete politische Maßnahmen und Finanzströme zeitnah folgen werden, damit die von den USA eingegangenen Verpflichtungen erfüllt werden; betont den Stellenwert der Partnerschaft zwischen der EU und den USA, wenn es darum geht, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu verwirklichen; betont, dass die Bekämpfung des Klimawandels, der Umweltzerstörung und des Verlusts an biologischer Vielfalt, die Förderung von umweltverträglichem Wachstum und der Schutz unserer Ozeane im Mittelpunkt der neuen Gemeinsamen Transatlantischen Agenda stehen und dass sich die EU und die USA gemeinsam verpflichtet haben, alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf 1,5 °C im Bereich des Machbaren zu halten; erkennt die Bemühungen von Präsident Biden an, die weltweiten Klimaschutzziele zu erhöhen, unter anderem durch die Abhaltung des Klimagipfels der Staats- und Regierungschefs im April 2021;
13. hebt die Rolle Chinas als zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt und als das Land mit den höchsten THG-Gesamtemissionen hervor; erkennt Chinas Bereitschaft an, bei den weltweiten Klimaverhandlungen als konstruktive Kraft zu fungieren; nimmt jedoch mit besonderer Besorgnis die anhaltend hohe Abhängigkeit des Landes von Kohle zur Kenntnis und fordert seine Regierung auf, sich weiter dafür einzusetzen, dass der ökologische Wandel als wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der globalen Ziele des Übereinkommens von Paris beschleunigt wird; nimmt die Ankündigung von Präsident Xi Jinping im September 2020 zur Kenntnis, dass China den Höhepunkt seiner CO2-Emissionen vor 2030 und die Kohlenstoffneutralität vor 2060 erreichen werde; betont, dass sich diese Verpflichtungen auf alle THG-Emissionen erstrecken sollten; erwartet weitere Verpflichtungen sowie konkrete politische Maßnahmen und abgestimmte Finanzströme, um die Verpflichtungen zu erfüllen;
14. betont, dass laut IPBES die Pandemien zugrundeliegenden Ursachen dieselben globalen Umweltveränderungen sind, die den Verlust der biologischen Vielfalt und den Klimawandel vorantreiben, darunter neben anderen Faktoren Landnutzungsänderungen, landwirtschaftliche Expansion und Intensivierung sowie der Handel mit und Konsum von Wildtieren; betont, dass die Pandemie gezeigt hat, wie wichtig die Prinzipien „Eine Gesundheit“ und „Gesundheit in allen Politikbereichen“ für die Politikgestaltung sind und dass transformative Veränderungen notwendig sind; ruft in Erinnerung, dass das „Recht auf Gesundheit“ in der Präambel des Übereinkommens von Paris als grundlegendes Recht genannt wird; hebt hervor, dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f des UNFCCC festgelegt ist, dass alle Vertragsparteien „geeignete Methoden, beispielsweise auf nationaler Ebene erarbeitete und festgelegte Verträglichkeitsprüfungen, anwenden [sollten], um die nachteiligen Auswirkungen der Vorhaben oder Maßnahmen, die sie zur Abschwächung der Klimaänderungen oder zur Anpassung daran durchführen, auf Wirtschaft, Volksgesundheit und Umweltqualität so gering wie möglich zu halten“; ist der Ansicht, dass die Gesundheit in die nationalen Anpassungspläne und die nationalen Mitteilungen an das UNFCCC aufgenommen werden sollte;
15. hebt hervor, dass das Erreichen der Ziele des Übereinkommens von Paris und der Klimaneutralitätsziele massive Investitionen und eine beispiellose Transformation sämtlicher Bereiche unserer Volkswirtschaften erfordern; ist der Ansicht, dass dieser Wandel hin zu einem neuen nachhaltigen Wirtschaftsmodell nur gelingen kann, wenn er einen gerechten Übergang garantiert, der sozialen und ökologischen Fortschritt miteinander verbindet, das Wohlbefinden der Menschen verbessert und niemanden zurücklässt;
COP 26 in Glasgow
16. bedauert den mangelnden Fortschritt, der auf der COP 25 in Madrid im Jahr 2019 erzielt wurde, sowie den Mangel an Verpflichtungen und Transparenz bei einigen Vertragsparteien; bedauert, dass die Fertigstellung des Regelwerks auf eine spätere COP verschoben wurde, und dass das Ergebnis der Diskussionen über Verluste und Schäden ehrgeiziger hätte ausfallen können; erkennt trotz der organisatorischen Schwierigkeiten die Fortschritte an, die zu wichtigen Aspekten wie der Förderung der sozialen Dimension der Klimaagenda und der enormen Mobilisierung nichtstaatlicher Akteure erzielt wurden;
17. betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die COP 26 einen neuen Konsens über die notwendigen Klimaschutzmaßnahmen, über den Ehrgeiz, der erforderlich ist, um bis zur Mitte des Jahrhunderts weltweite Klimaneutralität zu erreichen, sowie über robuste kurz- und mittelfristige politische Maßnahmen erzielt;
18. fordert alle Vertragsparteien des UNFCCC auf, in Zusammenarbeit mit Regionen und nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere der Zivilgesellschaft, einen konstruktiven Beitrag zu dem der COP 26 vorgelagerten Verfahren zu leisten, in dessen Rahmen die national festgelegten Beiträge verbessert werden müssen, damit sie mit dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen vereinbar sind, und dass sie den höchstmöglichen Anspruch der Parteien widerspiegeln; betont, dass angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Zusagen nicht ausreichen, um die Ziele des Übereinkommens zu erreichen, und dass die globalen Treibhausgasemissionen dringend ihren Höhepunkt erreichen und dann drastisch zurückgehen müssen, alle Parteien ihre Bemühungen verstärken und ihre national festgelegten Beiträge im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris aktualisieren sollten, und fordert insbesondere die EU und alle G20-Staaten auf, diesbezüglich eine weltweite Führungsrolle zu übernehmen und sich auch zu verpflichten, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen;
19. hebt hervor, dass laut dem UNEP Emissions Gap Report 2020 die Emissionen der reichsten 1 % der Weltbevölkerung mehr als doppelt so hoch sind wie die der ärmsten 50 %; stellt fest, dass weitere Untersuchungen(16) darauf hindeuten, dass innerhalb der EU die reichsten 10 % der EU-Bürger zwischen 1990 und 2015 für fast ein Drittel der kumulativen Verbrauchsemissionen der EU verantwortlich waren und dass im gleichen Zeitraum die gesamten jährlichen Verbrauchsemissionen der ärmsten 50 % der EU-Bürger um 24 % sanken, während die der reichsten 10 % um 3 % stiegen; betont, dass bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris die Gerechtigkeit vollständig berücksichtigt werden muss und dass die Union die Emissionen eindämmen und drastisch reduzieren muss, während die ärmsten Haushalte unterstützt werden sollten, damit für einen gerechten Übergang gesorgt werden kann;
20. fordert die Kommission auf, sich mit anderen bedeutenden CO2-Emittenten für die Schaffung eines internationalen Klimaschutzclubs von Ländern einzusetzen, die auf dem Weg zur Klimaneutralität eine führende Rolle einnehmen, und zwar mit gemeinsamen Zielen bei der Reduktion der THG-Emissionen, der Erreichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050, der Festlegung einheitlicher Standards für die Messung von Emissionen, vergleichbarer expliziter und impliziter CO2-Preise in den Energiebranche und der Industrie sowie dem Schutz von Ländern, die bereit sind, Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen, vor den Nachteilen im internationalen Wettbewerb durch ein gemeinsames CO2-Grenzausgleichssystem;
21. betont die Notwendigkeit, die branchenspezifischen Dekarbonisierungsmaßnahmen zu verstärken und zu koordinieren, indem die Ziele angeglichen werden und die Vertragsparteien und andere Akteure miteinander kooperieren; fordert die Vertragsparteien auf, die Marrakesch-Partnerschaft für globale Klimaschutzmaßnahmen zu stärken, um nichtstaatliche Akteure und subnationale Regierungen darin zu bestärken, unverzüglich Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, die sich an wissenschaftlichen Erkenntnissen und hochgesteckten Zielen orientieren, und um gemeinsames Lernen über verschiedene Gruppen, Regionen und Sektoren hinweg zu fördern, damit Maßnahmen und unterstützende politische Entscheidungen zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris beschleunigt werden;
22. betont, dass die noch offenen Fragen des Arbeitsprogramms des Übereinkommens von Paris auf der COP 26 geklärt werden müssen, damit man sich in den kommenden fünf Jahren darauf konzentrieren kann, das Arbeitsprogramms weiterzuentwickeln und seine Umsetzung und praktische Anwendung zu verbessern; fordert alle Vertragsparteien nachdrücklich auf, die Fragen, die für die Fertigstellung des Regelwerks des Übereinkommens von Paris beantwortet werden müssen, zu klären, insbesondere in Bezug auf Transparenz, gemeinsame Zeitrahmen und Kooperationsmechanismen gemäß Artikel 6, um Transparenz und eine ausgeprägte Umweltintegrität sicherzustellen und das höchste Ambitionsniveau zu erreichen;
23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für strenge und robuste internationale Vorschriften in Bezug auf Artikel 6 des Übereinkommens von Paris einzusetzen und dabei auf den Grundsätzen von San José aufzubauen; betont insbesondere, dass die internationale Zusammenarbeit gefördert werden muss, wobei alle Formen der Doppelzählung zu vermeiden sind, sodass mit realen, zusätzlichen, messbaren, dauerhaften und unabhängig geprüften Emissionsminderungen für Umweltintegrität gesorgt wird, damit sichergestellt ist, dass im Rahmen des Kyoto-Protokolls ausgegebene Einheiten nicht auf bestehende und künftige national festgelegte Beiträge angerechnet werden können und die Menschenrechte gewahrt werden; bekräftigt seinen Einsatz dafür, dass ein Teil der im Rahmen der Mechanismen nach Artikel 6 erzielten Erlöse zur Finanzierung des Anpassungsfonds verwendet wird; bekräftigt seine Unterstützung für die Einführung eines Zeithorizonts von fünf Jahren und fordert die EU auf, einen Standpunkt zur Unterstützung einer Einigung über einen gemeinsamen fünfjährigen Zeithorizont anzunehmen, um das Tempo der Klimaschutzmaßnahmen zu beschleunigen;
24. fordert die Operationalisierung des verbesserten Transparenzrahmens, in dem die Grundsätze der Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit verankert sind;
25. betont, dass Menschen durch Faktoren wie Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit oder Armut unterschiedlich vom Klimawandel betroffen sind und dass bestehende Ungleichheiten, die auf dem Geschlecht einer Person beruhen, die Anfälligkeit dieser Person für die unabwendbaren Auswirkungen des Klimawandels, darunter auch Naturgefahren, erhöhen können; begrüßt daher die Verabschiedung des erweiterten Lima-Arbeitsprogramms zu Genderfragen und des Aktionsplans für die Gleichstellung der Geschlechter auf der COP 25 in Madrid und fordert deren schnelle Umsetzung; ist der Meinung, dass der Wandel hin zu einer nachhaltigen Gesellschaft inklusiv, fair und gleichberechtigt erfolgen muss und dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung von Frauen und Mädchen zentrale Elemente dieses Wandels sind; betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter in allen einschlägigen Vorgaben und Zielen wirksamer berücksichtigt werden muss; fordert die Kommission erneut auf, einen konkreten Maßnahmenplan auszuarbeiten, um den Verpflichtungen im Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter(17) nachzukommen, und eine ständige EU-Anlaufstelle für Gleichstellungsfragen und den Klimawandel mit ausreichenden Haushaltsmitteln einzurichten, um geschlechtergerechte Klimaschutzmaßnahmen in der EU und auf der ganzen Welt umzusetzen und zu überwachen; ist der Ansicht, dass dies ein Beispiel für andere Vertragsparteien sein könnte, ähnliche Maßnahmen zu ergreifen;
26. begrüßt die Tatsache, dass die Vertragsparteien zunehmend Genderaspekte in ihren national festgelegten Beiträgen berücksichtigen, und fordert alle Vertragsparteien auf, geschlechtergerechte und sozial gerechte national festgelegte Beiträge und eine entsprechende Finanzierung der Klimaschutzmaßnahmen zu verabschieden, um Klimagerechtigkeit zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kohärenz zwischen der Unterstützung für Gleichstellung und Klima durch Instrumente des auswärtigen Handelns und durch die Europäische Investitionsbank (EIB) zu erhöhen, u. a. durch eine stärkere Einbindung von Frauen und Frauenorganisationen in Verwaltung und Entscheidungsfindung, durch ihren Zugang zu Finanzmitteln und zu Programmen, die die Rolle von Frauen in der Klimagovernance und in bestimmten Sektoren wie der Land- und Forstwirtschaft unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf indigenen Frauen liegen sollte;
27. ist besorgt über die Auswirkungen, die Reisebeschränkungen und andere Einschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 auf eine faire und ausgewogene Teilnahme an der COP 26 haben könnten; fordert den britischen Vorsitz der COP 26 auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine breite und inklusive Teilnahme unter voller Beachtung der Hygienemaßnahmen sicherzustellen; ist der Ansicht, dass alle Anstrengungen unternommen werden sollten, um sicherzustellen, dass alle Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselentwicklungsländer, an der COP 26 teilnehmen können, und fordert den britischen Ratsvorsitz auf, die mit der Pandemie verbundenen Hindernisse für die Teilnahme zu überwinden;
28. weist erneut darauf hin, wie wichtig die Beteiligung aller Länder an den Beschlussfassungsverfahren im Rahmen des UNFCCC ist; betont, dass das derzeitige Beschlussfassungsverfahren im Rahmen des UNFCCC verbessert werden muss, um die Delegierten aus armen und gefährdeten Ländern stärker einzubeziehen; bekräftigt seine Forderung an die EU-Delegation bei den Konferenzen der Vertragsparteien (COP), die Zusammenarbeit mit den Delegierten aus gefährdeten Ländern zu verstärken;
29. bekräftigt seine Unterstützung für die Einführung einer spezifischen Strategie zur Beseitigung von Interessenkonflikten im Rahmen des UNFCCC und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei diesem Prozess eine Führungsrolle zu übernehmen;
30. ist der Ansicht, dass die EU eine historische Verantwortung trägt, die ehrgeizigste Unterzeichnerpartei des Übereinkommens von Paris zu sein, sowohl durch die Verpflichtungen, die sie selbst eingegangen ist, als auch durch die Unterstützung anderer Parteien, und dass sie ihre Klima- und Umweltverpflichtungen ernst nehmen und entsprechend handeln sollte, indem sie ein glaubhaftes Vorbild abgibt; weist auf den Grundsatz der „gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung und jeweiligen Fähigkeiten“ hin, der der Union und den Mitgliedstaaten eine besondere Verantwortung sowie Handlungsfähigkeit zugesteht;
Eine ehrgeizige EU-Klimaschutzpolitik und die langfristige Vision
31. hebt die Verabschiedung des europäischen Klimagesetzes hervor; erwartet, dass der europäische Grüne Deal und insbesondere das Legislativpaket „Fit für 2030“ die erforderlichen Maßnahmen umfasst, um vollends mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang zu stehen; erachtet es als äußerst wichtig, dass die EU mit gutem Beispiel vorangeht und auf der COP 26 die klare Botschaft sendet, dass sie bereit ist, ihre national festgelegten Beiträge und den Beitrag zum Übereinkommen von Paris zu stärken, und fordert das gleiche Maß an Engagement von den anderen Vertragsparteien;
32. hebt hervor, dass ein Teil der EU zu den Regionen der Welt gehört, die am stärksten vom Klimawandel betroffen sind; stellt fest, dass sich das Mittelmeerbecken 20 % schneller erwärmt als der globale Durchschnitt und dass die Region einer der Hauptbrennpunkte des Klimawandels in der Welt ist, wo 250 Millionen Menschen innerhalb von 20 Jahren von „Wasserarmut“ betroffen sein werden(18); unterstreicht, dass sich das Mittelmeer zum am schnellsten erwärmenden Meer der Welt entwickelt(19), mit entsprechenden Folgen für wichtige Wirtschaftsbereiche und das gesamte Meeresökosystem, die zu irreversiblen Veränderungen des Ökosystems und der Arten führen; fordert die EU auf, rasch zu handeln und mit ihren Partnern im Mittelmeerraum zu kooperieren, um an ehrgeizigen Anpassungsmaßnahmen zu arbeiten und bei den Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels die Führung zu übernehmen;
33. betont, dass der Erfolg des europäischen Grünen Deals von der wirksamen weltweiten Verbreitung seiner relevanten Standards und Normen in Partnerschaft mit Drittländern abhängt; erinnert an die Schlussfolgerungen des Rates vom Januar 2021 und an das Ziel der Kommission, die Rolle der Union als globaler Akteur zu stärken; fordert die Entwicklung einer funktionsfähigen und kohärenten europäischen diplomatischen Strategie zum Grünen Deal im Vorfeld der afrikanischen COP 27;
34. unterstreicht, wie wichtig es ist, den ökologischen Fußabdruck der EU tatsächlich zu reduzieren, um unsere globalen Klimaschutzverpflichtungen zu erfüllen; weist jedoch darauf hin, dass es keinen formellen EU-Indikator zur Messung unseres derzeitigen ökologischen Fußabdrucks gibt, und fordert die Kommission und die Europäische Umweltagentur auf, einen solchen Indikator einzuführen;
35. fordert die Kommission erneut auf, nach der Verabschiedung eines europäischen Klimagesetzes und angesichts der wichtigen Rolle natürlicher Kohlendioxidsenken bei der Verwirklichung der Klimaneutralität ein ehrgeiziges, wissenschaftsbasiertes Ziel der EU für den Abbau von Treibhausgasemissionen durch natürliche Kohlendioxidsenken bis 2030 vorzuschlagen, das mit der Biodiversitätsstrategie für 2030 vereinbar sein und in Rechtsvorschriften verankert werden sollte; weist zudem darauf hin, dass die rasche Verringerung von Emissionen weiterhin Vorrang haben muss;
36. betont, dass der Klimaschutz in alle Politikbereiche der EU einbezogen werden muss; fordert die Kommission auf, die Art und Weise, wie sie Folgenabschätzungen in allen EU-Politikbereichen durchführt, zu aktualisieren, um die vollständige Umsetzung von Artikel 6 Absatz 4 des europäischen Klimagesetzes sicherzustellen; hält die neuen Initiativen in der jüngsten Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“(20) und insbesondere die Aufnahme einer Analyse gemäß dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in die Folgenabschätzungen für einen ersten Schritt in diese Richtung;
37. hebt die zentrale Bedeutung der Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft hervor; erkennt die Fortschritte an, die beim Ausbau erneuerbarer Energiequellen erzielt wurden; nimmt den Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ zur Kenntnis und betont, wie wichtig es ist, die Ziele in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu erhöhen, um bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen und das Übereinkommen von Paris einzuhalten, wobei die Chancen des derzeitigen Kostenrückgangs bei Technologien in den Bereichen erneuerbare Energien und Energiespeicherung genutzt werden müssen;
38. nimmt den Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung des Rahmens für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ zur Kenntnis und betont, wie wichtig es ist, natürliche Senken zu vergrößern, ökosystembasierte Lösungen zu fördern und dabei den Wert der verschiedenen Ökosysteme für die biologische Vielfalt sowie die Menge an Kohlenstoff, die weiterhin abgeschieden und gespeichert wird, zu berücksichtigen, um bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen;
39. hebt hervor, dass die klima- und die damit verbundenen energiepolitischen Strategien den aktuellen Stand der Wissenschaft in Bezug auf Ökosysteme und verschiedene Kohlenstoffsenken und deren wahren Wert für die Abschwächung des Klimawandels und die Anpassung daran widerspiegeln sollten; ist der Ansicht, dass naturbasierte Lösungen und ökosystembasierte Ansätze sowie die Wiederherstellung und der Erhalt von Ökosystemen und der biologischen Vielfalt unabdingbar dafür sind, dass der Klimawandel abgeschwächt werden und eine Anpassung an seine Folgen stattfinden kann; fordert mehr Daten über Flächen innerhalb und außerhalb von kohlenstoff- und artenreichen Ökosystemen sowie über die Qualität von Naturschutzmanagement, Schutz- und Restaurationsmaßnahmen, um Entscheidungen über Prioritäten bei der Wiederherstellung sowie über Maßnahmen und Politiken zur Bekämpfung des Klimawandels und des Verlusts der biologischen Vielfalt zu treffen.
40. hebt hervor, dass diese Strategien, indem umweltschädliche Subventionen abgebaut werden, gemäß dem Grundsatz eines fairen Übergangs und gemäß dem Verursacherprinzip und in enger Zusammenarbeit mit sämtlichen Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und des Privatsektors umgesetzt werden sollten, ohne jemanden dabei zurückzulassen; ist deshalb der Ansicht, dass mehr Transparenz, stärkere Sozialpartnerschaften und ein stärkeres Engagement der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene grundlegend dafür sind, dass Klimaneutralität über alle Gesellschaftsbereiche hinweg auf faire, inklusive und sozial verträgliche Weise verwirklicht wird; weist darauf hin, dass in Artikel 10 des europäischen Klimagesetzes Instrumente vorgesehen sind, die darauf abzielen, freiwillige indikative branchenspezifische Dekarbonisierungsfahrpläne für die emissionsstärksten Branchen innerhalb der EU aufzustellen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit diesen Branchen zusammenzuarbeiten, um solche Fahrpläne zu ermöglichen;
41. betont nachdrücklich, dass Maßnahmen zur Abschwächung des Klimawandels oder zur Anpassung an den Klimawandel nicht zur Verschärfung anderer bestehender Umweltprobleme oder zur Schaffung neuer Probleme in der EU oder in Drittländern führen dürfen; weist in diesem Zusammenhang auf die Umweltrisiken hin, die mit der wachsenden Nachfrage nach bestimmten kritischen Rohstoffen, die für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft bzw. das „Climate Engineering“ benötigt werden, verbunden sind, und fordert die Kommission auf, diese Risiken bei ihren Maßnahmen zu berücksichtigen und im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip zu versuchen, diese Risiken zu minimieren;
42. ist der Ansicht, dass eine ehrgeizige Umsetzung des Aufbaupakets „NextGenerationEU“ in Form nachhaltiger politischer Maßnahmen eine Reihe von Vorteilen bei der Ankurbelung des Wachstums während des Wirtschaftsabschwungs bietet, wie z. B. die Schaffung neuer Arbeitsplätze, höhere kurzfristige fiskalische Multiplikatoren und höhere langfristige Kosteneinsparungen, und eine Gelegenheit darstellt, anderen Nationen die Vorteile für ihre Volkswirtschaften aufzuzeigen; bestärkt die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten darin, das Potenzial des Pakets zur Unterstützung des ökologischen Wandels zu maximieren;
43. hebt hervor, dass nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Entwicklung neuer umweltfreundlicher Technologien unterstützt werden sollten, da sie als wichtige Triebkräfte für die Abschwächung des Klimawandels wirken können;
Anpassung an den Klimawandel, Verluste und Schäden
44. betont erneut, dass Anpassungsmaßnahmen für alle Länder unumgänglich sind, wenn es darum geht, die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu minimieren und Klimaresilienz und nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, unter Hinweis auf die besondere Anfälligkeit der Entwicklungsländer für die Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, und der kleinen aus Insel bestehenden Entwicklungsstaaten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anpassungsmaßnahmen zu verstärken und lokale Behörden einzubinden, um die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris in vollem Umfang zu erfüllen und sicherzustellen, dass die Anpassungsmaßnahmen der EU der weltweiten Führungsrolle gerecht werden, die die EU im Bereich Klimaschutz einnimmt; begrüßt in diesem Zusammenhang die neue Anpassungsstrategie der EU und die Verbindungen zur EU-Biodiversitätsstrategie sowie den neuen Regulierungsrahmen zur Anpassung, der sich aus dem europäischen Klimagesetz ergibt, und fordert, dass sie – auch im Hinblick auf ihre internationalen Komponenten – auf ehrgeizige Weise umgesetzt werden;
45. betont, dass die von der Kommission am 24. Februar 2021 angenommene EU-Anpassungsstrategie das Ziel der Kommission zum Ausdruck bringt, die Mittel aufzustocken und weitere Anpassungsfinanzierungen in größerem Umfang zu mobilisieren, und dass besonders darauf geachtet werden muss, dass die Finanzmittel die am meisten gefährdeten Gemeinschaften in den Entwicklungsländern erreichen;
46. begrüßt den neuen Rechtsrahmen für die Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 4 des europäischen Klimagesetzes; betont, dass zusätzliche regulatorische Maßnahmen mit klaren Zielvorgaben und Meilensteinen notwendig sind, um die Anpassungsfähigkeit zu erhöhen, die Resilienz zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel zu minimieren;
47. betont, dass der Klimawandel zwar ein globales Problem ist, aber jede Region anders betroffen sein wird, und dass die lokale Verwaltung – die näher an der Bevölkerung ist – daher häufig die geeignetsten Anlaufstellen sind, um Anpassungsstrategien zur Bewältigung des Problems zu entwickeln;
48. betont, dass grüne Infrastruktur durch den Schutz des Naturkapitals, die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten, des guten ökologischen Zustands sowie die Wasserbewirtschaftung und die Ernährungssicherheit zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt;
49. weist darauf hin, wie verheerend die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Wüstenbildung sind und fordert gemeinsame Konzepte für eine angemessene Vermeidung und Anpassung an dieses Problem und für dessen Bewältigung; betont daher, wie wichtig die Verfügbarkeit von Wasser für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel ist, da Wasser im Boden nicht nur das Wachstum von Pflanzen ermöglicht, die Kohlenstoff binden und speichern, sondern es auch das Leben von Mikroorganismen fördert, den Gehalt an organischer Substanz im Boden erhöht und damit eine größere Kapazität zur Speicherung von Kohlenstoff im Boden mit sich bringt; betont die Notwendigkeit, im Zusammenhang mit der Anpassung hohes Augenmerk auf die Wasserbewirtschaftung zu richten; betont, dass die Wasserrahmenrichtlinie(21) der EU rasch und vollständig umgesetzt werden muss, damit ihre Ziele erreicht und diese Ressource besser bewirtschaftet wird;
50. betont, dass die Anerkennung des wahren Werts von Wasser und seiner Rolle beim Klimaschutz und bei der Anpassung an den Klimawandel von zentraler Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserqualität zu bewältigen und Klimaneutralität zu erreichen; erkennt an, dass die Diversifizierung der Wasserquellen, die Wassereffizienz, die kreislauforientierte Wasserbewirtschaftung, naturbasierte Lösungen, digitale Lösungen für die Kontrolle, Überwachung und Analyse von Wasser sowie der Zugang zu Trinkwasser und einer Abwasserentsorgung zur Verringerung der Umweltverschmutzung und der CO2-Emissionen beitragen;
51. hebt hervor, dass in der Präambel des Übereinkommens von Paris anerkannt wird, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind; erinnert daran, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris besagt, dass die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen erhöht und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so gefördert wird, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird; fordert alle Parteien auf, die Ernährungssicherheit in ihren nationalen Anpassungsplänen gebührend zu berücksichtigen;
52. betont die Wichtigkeit eines viele Gefahren erfassenden Ansatzes auf Systemebene nachdrücklich, um Klimarisiken und Anpassungsbedürfnisse und -maßnahmen zu bewerten; betont die Notwendigkeit, Metriken zur Messung von Anpassungen unter Berücksichtigung der Risiken sowie die technische und finanzielle Unterstützung für Länder zu verbessern, um bankfähige Projekte zu entwickeln, damit sie mehr Anpassungsfinanzierung erhalten können;
53. unterstützt die Überprüfung des globalen Anpassungsziels und betont die Notwendigkeit, es in messbare Ergebnisse zu überführen, die auf einem umfassenden Verständnis des Risikos auf mehreren Ebenen, der Verfügbarkeit von gleichbleibenden und vergleichbaren Daten und der Verwendung von quantitativen und qualitativen Fortschritten bei der Resilienz im Laufe der Zeit beruhen.
54. fordert die COP 26 auf, das auf der COP 25 initiierte „Santiago Network on Loss and Damage“ (Santiago-Netzwerk zu Verlusten und Schäden) vollständig in die Praxis umzusetzen, damit es als Katalysator für die technische Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Abwendung, Minimierung und Bewältigung von Verlusten und Schäden fungieren und Aufgaben übernehmen kann, die auf den vordringlichsten Herausforderungen und Lücken beruhen, mit denen die Entwicklungsländer konfrontiert sind, einschließlich des Mangels an Kapazitäten, Finanzmitteln und Unterstützung; ist der Auffassung, dass die Funktionsweise des Santiago-Netzes in die UNFCCC-Strukturen eingebettet und von den Industrieländern vorhersehbar und zuverlässig finanziert werden sollte, wobei die Beiträge der UNFCCC-Vertragsparteien und Beobachter genutzt werden sollten;
55. nimmt zur Kenntnis, dass in Artikel 8 des Übereinkommens von Paris (über Verluste und Schäden) festgelegt ist, dass die Vertragsparteien mit Blick auf die mit den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen verbundenen Verluste und Schäden zusammenarbeiten sollten; hält deshalb gemeinsame unterstützende Maßnahmen in Gebieten für erforderlich, die in besonderem Maße von den Auswirkungen des Klimawandels bedroht sind, wie Küstengebiete und Inseln sowie Orte, an denen die Anpassungsfähigkeit begrenzt ist;
56. betont, dass der Klimawandel und die Umweltzerstörung zunehmend auf die Triebkräfte für die Umsiedlung von Menschen einwirken; bekundet seine Unterstützung für die Arbeitsgruppe zu Vertreibung des Internationalen Mechanismus von Warschau für Verluste und Schäden, die mit Klimaänderungen verbunden (WIM Excom) sind, und fordert sie auf, ihre Tätigkeit zu intensivieren und eine stärkere Integration der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern sicherzustellen; fordert, dass bei zukünftigen Konferenzen der Vertragsparteien der Fokus stärker auf klimabedingte Vertreibung gelegt wird;
Naturbasierte Lösungen und ökosystembasierte Ansätze für den Klimawandel
57. weist darauf hin, dass der Klimawandel eine der wichtigsten direkten Ursachen für den Verlust der biologischen Vielfalt und Bodenverarmung ist und dass der Verlust der biologischen Vielfalt und der Klimawandel miteinander verknüpft sind und sich gegenseitig verstärken und gleichermaßen eine Bedrohung für unseren Planeten darstellen; betont, dass die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Natur, die biologische Vielfalt, die Ökosysteme, die Wasserversorgung, Ozeane und die Ernährungssicherheit in den kommenden Jahrzehnten voraussichtlich kritisch werden dürften; bekräftigt, dass die strikte Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen wie Torfgebiete, Feuchtgebiete, Weideland, und Ökosysteme des blauen Kohlenstoffs wie Salzwiesen, Seegräser und Mangroven und intakten Wäldern, eine Möglichkeit der Reaktion bietet, die unmittelbar ihre Wirkung entfaltet und die eine breite Palette von Vorteilen bei der Eindämmung und Anpassung bereithält; in der Erwägung, dass Ökosysteme des blauen Kohlenstoffs, wenn sie geschädigt oder zerstört werden, den Kohlenstoff emittieren, den sie jahrhundertelang in die Atmosphäre und die Ozeane eingelagert haben, was dann zu einer Quelle von Treibhausgasemissionen wird; betont, dass einige Maßnahmen, die die Klimakrise abmildern könnten, der biologischen Vielfalt schaden könnten, und weist darauf hin, dass die Klimakrise und die Krise des Verlusts an biologischer Vielfalt gemeinsam angegangen werden müssen; schlägt daher ein mit angemessenen Mitteln ausgestattetes gemeinsames CBD-UNFCCC-Arbeitsprogramm vor, um Synergieeffekte zu ermitteln und zu befördern;
58. betont, dass trotz des wachsenden Konsenses im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und im Übereinkommen über die biologische Vielfalt darüber, dass integrierte Maßnahmen auf nationaler und lokaler Ebene erforderlich sind, um sowohl die Biodiversitäts- als auch die Klimakrise gemeinsam zu bewältigen, naturbasierte Lösungen in vielen nationalen Klimaschutzzusagen und Länderstrategien nach wie vor fehlen; ist der Auffassung, dass eine Plattform vieler Interessengruppen für naturbasierte Lösungen dazu beitragen könnte, Synergieeffekte zwischen multilateralen internationalen Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Klimawandel zu stärken und die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu ermöglichen;
59. betont die Notwendigkeit von Synergien zwischen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und den Klimamaßnahmen, sowohl zur Abschwächung als auch zur Anpassung;
60. weist ferner darauf hin, dass die biologische Vielfalt die Menschen in die Lage versetzt, gegen die globale Erwärmung vorzugehen, sich an die Erwärmung anzupassen und das Maß an Resilienz zu erhöhen; betont, dass bei ökosystembasierten Ansätzen, wie sie im Rahmen des VN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) festgelegt wurden, und naturbasierten Lösungen das Potenzial der Natur genutzt wird, um die Treibhausgasemissionen und der biologischen Vielfalt zu verringern und uns bei der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels zu helfen, und dass es sich dabei um Lösungen handelt, die für alle Beteiligten von Vorteil sind und die den Schutz, die Wiederherstellung, nachhaltige Steuerung und Verbesserung der Ökosystemleistungen und -funktionen beinhalten, wodurch die Herausforderungen der Gesellschaft bewältigt werden können und das menschliche Wohlergehen gefördert werden kann; hebt hervor, dass naturbasierte Lösungen am wirksamsten sein können, wenn sie auf Langfristigkeit angelegt sind und sich nicht nur auf die schnelle Kohlenstoffbindung konzentrieren(22);
61. begrüßt die Initiative der COP 26-Präsidentschaft, den Dialog „Forest, Agriculture and Commodity Trade“ (Wald, Landwirtschaft und Rohstoffhandel) ins Leben zu rufen, der die wichtigsten Länder, die landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführen, und die Länder, die diese Erzeugnisse konsumieren, zusammenbringen wird, um zu erörtern, wie dieser Prozess nachhaltiger gestaltet werden kann; erinnert an seine Standpunkte, die es in seiner Entschließung für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung(23) dargelegt hat, die in den EU-Beitrag aufgenommen werden sollten; fordert die Kommission auf, dringend einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen auf der Grundlage der Sorgfaltspflicht vorzulegen, damit Wertschöpfungsketten nachhaltig sind und Erzeugnisse oder Rohstoffe, die auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, nicht zu Entwaldung, Waldschädigung, Umwandlung oder Schädigung von Ökosystemen oder zu Menschenrechtsverletzungen führen oder darauf beruhen; stellt fest, dass ein solcher EU-Rechtsrahmen nicht nur für Wälder gelten sollte, sondern auch auf andere Ökosysteme mit hohem Kohlenstoffbestand und großer biologischer Vielfalt, etwa Meeres- und Küstenökosysteme, Feuchtgebiete, Moore und Savannen, ausgedehnt werden sollte, damit diese Ökosysteme nicht unter Druck geraten;
62. weist darauf hin, dass potenzielle Permafrost-Emissionen weder in den globalen Emissionsbudgets berücksichtigt werden noch in den national festgelegten Beiträgen Eingang gefunden haben; betont die Notwendigkeit beschleunigter wissenschaftlicher Anstrengungen, um das wahrscheinliche Ausmaß erhöhter Kohlendioxid- und Methan-Emissionen aus einer sich erwärmenden Arktis genauer abzuschätzen und zu kommunizieren, um fundiertere Entscheidungen über notwendige ehrgeizige Zielsetzungen treffen zu können, derer es bedarf, damit die globale Temperatur innerhalb der Ziele des Übereinkommens von Paris eingehalten werden kann; fordert die EU auf, eine weltweite Koalition in Bezug auf den Permafrost, die auf die Finanzierung der Forschung abzielt, ins Leben zu rufen und anzuführen, um den aktuellen Problemstatus besser einschätzen zu können, und Maßnahmen zu finanzieren, damit das Auftauen des Permafrostbodens umgehend eingedämmt wird;
63. betont die Notwendigkeit einer umfassenden Erfassung kohlenstoff- und naturreicher Gebiete, der Auswirkungen und der Qualität der Bewirtschaftung, des Zustands der Lebensräume und anderer Faktoren als Grundlage für Entscheidungen über Wiederherstellungsprioritäten;
64. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Markt- und Verbrauchsmuster der EU weder die Wälder, die natürlichen Ökosysteme und die biologische Vielfalt, noch die Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften beeinträchtigen;
65. erkennt die Bedeutung der Biodiversitätskonferenz an, die im Oktober 2021 in Kunming (China) stattfand und im April und Mai 2022 stattfinden wird; hebt hervor, dass es weltweit eines konsequenteren, verbindlichen und noch ehrgeizigeren internationalen Rahmens für den Schutz der biologischen Vielfalt von unwiederbringlichem Wert bedarf, damit ihr derzeitiger Niedergang aufgehalten und sie nach Möglichkeit wiederhergestellt wird; ist der Ansicht, dass ein solcher Rahmen auf Zielen, quantifizierbaren Indikatoren, wirksamen Kontrollmechanismen und festen Zusagen beruhen sollte, zu denen national festgelegte Beiträge und andere geeignete Instrumente, finanzielle Verpflichtungen und Zusicherungen für einen besseren Kapazitätsaufbau sowie ein Mechanismus für Überprüfungen in Abständen von fünf Jahren zählen, wobei der Schwerpunkt darauf gelegt werden sollte, hohe Ambitionen zu verfolgen und immer stärker zu steigern; bekräftigt seine Forderung, dass sich die EU bei den Verhandlungen für ein ebenso hohes Maß an Ehrgeiz einsetzt, um gleiche Ausgangsbedingungen weltweit sicherzustellen, einschließlich rechtlich bindender internationaler weltweiter Wiederherstellungs- und Schutzziele von mindestens 30 % bis 2030, um die für das Gebiet der EU geltenden Zielsetzungen, die in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 festgeschrieben sind, zu berücksichtigen;
66. betont in diesem Zusammenhang, dass die Prüfung der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele im Jahr 2018(24) ergab, dass der Kontrollrahmen für die SDG 15 wesentliche qualitätsbezogene Punkte nicht enthält, die für aussagekräftigere Ergebnisse entscheidend sind, und auf die Notwendigkeit zusätzlicher Indikatoren in Bereichen wie der Unversehrtheit der Wälder, der Wirksamkeit der Bewirtschaftung in Schutzgebieten und der sinnvollen Integration der biologischen Vielfalt in andere Prozesse hinwies;
67. betont nachdrücklich, dass Klimamechanismen von der Gesundheit der Ozeane und der Meeresökosysteme abhängen, die derzeit von Erderwärmung, Umweltverschmutzung, Übernutzung der biologischen Vielfalt der Meere, Versauerung, Sauerstoffentzug und Küstenerosion betroffen sind; betont nachdrücklich, dass der Weltklimarat (IPCC) erneut darauf hinweist, dass die Meere bei der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Auswirkungen ein Teil der Lösung sind;
68. betont, dass die Vertragsparteien gemäß dem globalen Rahmen für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 verpflichtet werden sollten, naturbasierte Lösungen, die die biologische Vielfalt und die Integrität der Ökosysteme schützen und wiederherstellen, sowohl in die nationalen Strategien und Aktionspläne zugunsten der Artenvielfalt als auch in die national festgelegen Beiträge aufzunehmen, um das Übereinkommen von Paris einzuhalten;
69. erkennt die wichtige Rolle eines gesunden Bodens, als größte terrestrische Kohlenstoffsenke, bei der Abschwächung des Klimawandels an; bekräftigt seine Forderungen an die Mitgliedstaaten, die Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung des Bodens verstärkt als Instrument des Klimaschutzes in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKP) und insbesondere bei den Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) zu verwenden und sie heranzuziehen, um Kohlenstoffsenken zu erhalten, wiederherzustellen und zu vergrößern, vor allem in Gebieten mit kohlenstoffreichen Böden, wie Grünland und Torfmoorflächen, und zudem Maßnahmen im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Strategien zu ergreifen, um die nachhaltige Nutzung von Böden zu fördern und die Emissionen aus der Landwirtschaft zu verringern; fordert die Kommission erneut auf, einen Legislativvorschlag zur Schaffung eines EU-weiten gemeinsamen Rechtsrahmens für den Bodenschutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens vorzulegen, der sich mit allen wichtigen Gefahren für den Boden befasst;
Nachhaltige Finanzierung des Klimaschutzes
70. betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die größten öffentlichen Geber von Finanzmitteln für den Klimaschutz sind; erkennt die Bedeutung der Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen an, da die national festgelegten Beiträge zahlreicher Entwicklungsländer an Bedingungen geknüpft sind, sodass deren Erreichen von finanzieller Unterstützung abhängig ist; begrüßt daher den auf der COP 24 gefassten Beschluss, über eine ehrgeizigere Zielvorgabe für die Zeit ab 2025 zu entscheiden, die über die derzeitige Verpflichtung hinausgeht, ab 2020 jährlich 100 Mrd. USD bereitzustellen; erklärt sich jedoch besorgt darüber, dass die tatsächlichen Zusagen der Industrieländer immer noch weit hinter dem gemeinsamen Ziel von 100 Mrd. USD pro Jahr zurückbleiben und fordert, dass diese Lücke geschlossen wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um die Mobilisierung der internationalen Klimafinanzierung für Entwicklungsländer zu verstärken und einen internationalen Fahrplan zu erstellen, in dem ein angemessener Anteil jedes Industrielandes an den finanziellen Zusagen in Höhe von 100 Mrd. USD sowie Mechanismen festgelegt werden, die sicherstellen, dass den Zusagen auch Taten folgen; erwartet, dass die Schwellenländer ab 2025 zu dem höheren Betrag für die internationale Klimaschutzfinanzierung beitragen; unterstützt die Aufnahme von Verhandlungen über ein neues finanzielles Ziel für die Zeit nach 2025, wobei ein Ansatz für eine Zielmatrix mit separaten Teilzielen, unter anderem für eine Finanzierung auf der Grundlage von Zuschüssen, erörtert wird, der die zunehmende Schwere der Klimafolgen und die Dringlichkeit einer umfassenden Beschleunigung der Klimaschutzmaßnahmen in diesem Jahrzehnt widerspiegelt;
71. betont, dass Finanzströme auch die Anpassung an den Klimawandel außerordentlich wichtig sind; betont, wie wichtig es ist, das globale Anpassungsziel zu operationalisieren und umfassende neue Mittel für die Anpassung in den Entwicklungsländern zu mobilisieren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich zu einer erheblichen zusätzlichen Aufstockung der von ihnen bereitgestellten Mittel für Anpassungsmaßnahmen zu verpflichten, um ein Gleichgewicht zwischen der Anpassung und der Finanzierung der Eindämmung zu erreichen, wobei die Finanzierung durch Zuschüsse Vorrang hat, und entsprechende Zusagen vorzubereiten, die auf der COP 26 gemacht werden sollen;
72. bekräftigt, dass die Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem dazu verwendet werden könnten, die Bereitstellung von Klimafinanzierung für Entwicklungsländer auszuweiten, insbesondere für die Anpassung, aber auch zur Verringerung der CO2-Intensität ihrer Ausfuhren und ihrer im Inland verkauften Produkte;
73. weist darauf hin, dass bei der Frage der Verluste und Schäden, für die zusätzliche Mittel aus innovativen Quellen öffentlicher Mittel im Rahmen des Internationalen Mechanismus von Warschau aufgebracht werden sollten, Fortschritte erzielt werden müssen und für die die EU ein COP 26-Mandat für die Sachverständigengruppe für Maßnahmen und Unterstützung (ASEG) des Internationalen Mechanismus von Warschau unterstützen sollte, um solche Quellen zu erkunden und zu verfolgen;
74. weist darauf hin, dass die COVID-19-Krise erneut aufgezeigt hat, dass wir aufeinander angewiesen sind, um globale Herausforderungen zu bewältigen, und dass sie als Weckruf für ein ehrgeizigeres und kollektives Handeln angesehen werden sollte; unterstreicht die Notwendigkeit, Resilienz aufzubauen, indem aus der aktuellen Krise in Bezug auf unzureichende Notfallplanung und Notfalleinsatzkapazitäten alle Lehren gezogen werden; weist mahnend darauf hin, dass die COVID-19-Krise die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zunichtemacht und die extreme Armut in den Entwicklungsländern verstärkt sowie Verschuldungsniveaus verschärft; betont, dass eine erhebliche Aufstockung der Klimafinanzierung und die dringende Suche nach tragfähigen Lösungen eines Schuldenerlasses für Drittländer in internationalen Foren notwendig ist, um einen globalen grünen Wiederaufbau zu ermöglichen;
75. vertritt die Auffassung, dass die großen internationalen Finanzinstitutionen rasch Instrumente für die Umweltschutzfinanzierung annehmen und entwickeln müssen, damit eine erfolgreiche Dekarbonisierung der Weltwirtschaft erreicht werden kann; verweist auf die Rolle der EIB als Klimabank der EU und ihren kürzlich angenommenen Fahrplan für die Klimabank und die aktualisierte Finanzierungspolitik im Energiesektor; fordert die multilateralen Entwicklungsbanken einschließlich der EIB und Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen nachdrücklich auf, mehr Klimainvestitionen zu finanzieren, ihre Portfolios auf das Übereinkommen von Paris auszurichten und die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, sich von der COVID-19-Pandemie auf nachhaltige, integrative und widerstandsfähige Weise zu erholen; weist darauf hin, dass Plattformen und Instrumente geschaffen werden müssen, um bewährte Verfahren für eine nachhaltige Erholung zu fördern und auszutauschen und die praktische Zusammenarbeit bei der Entkopplung der Treibhausgasemissionen vom Wirtschaftswachstum bei gleichzeitiger Steigerung des Wohlstands zu fördern; fordert, dass eine weltweite Vereinbarung über Grundsätze für ein nachhaltiges Finanzwesen, einschließlich der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne einer nachhaltigen Rechnungslegung, ausgearbeitet und unterstützt wird;
76. begrüßt, dass der Anpassungsfonds weiterhin für die Zwecke des Übereinkommens von Paris verwendet wird; nimmt die Bedeutung dieses Fonds für die aufgrund des Klimawandels am stärksten gefährdeten Gemeinschaften zur Kenntnis, und stellt fest, dass seit 2010 mehr als 830 Mio. USD aus dem Fonds für Projekte und Programme zur Anpassung an den Klimawandel und zur Stärkung der Resilienz zugesagt wurden, darunter mehr als 120 konkrete, lokal gestaltete Projekte in den am stärksten gefährdeten Gemeinschaften in Entwicklungsländern auf der ganzen Welt; weist jedoch darauf hin, dass dieser Betrag nicht ausreicht, und fordert die Geberländer auf, ihre Beiträge zum Anpassungsfonds mit einem berechenbarerem mehrjährigen Ansatz deutlich zu erhöhen;
77. betont erneut, dass die Subventionen für fossile Brennstoffe und andere umweltschädigende Subventionen in der EU und auf der ganzen Welt dringend gestoppt werden müssen; stellt fest, dass sich die Subventionen für fossile Brennstoffe in der EU auf etwa 50 Mrd. EUR belaufen, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, konkrete Strategien, Zeitpläne und Maßnahmen umzusetzen, um alle direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoffe bis spätestens 2025 auslaufen zu lassen; fordert alle Vertragsparteien auf, ähnliche Maßnahmen zu ergreifen;
78. unterstützt die Tätigkeit des Bündnisses von Finanzministern für Klimaschutz und hält alle Regierungen dazu an, die Zusagen des Bündnisses zu übernehmen, die darauf abzielen, alle Maßnahmen und Methoden im Zuständigkeitsbereich der Finanzministerien an den Zielen des Übereinkommens von Paris auszurichten und CO2 im Einklang mit den Helsinki-Prinzipien wirksam zu bepreisen;
79. betont, welch wichtige Rolle der Privatwirtschaft einschließlich Unternehmen und Finanzmärkten zukommt, wenn es darum geht, die Wirtschaft auf einen Weg zu bringen, der im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris steht; begrüßt die Initiative des „COP 26 Private Finance Hub“, in deren Rahmen ein System zur Mobilisierung privater Finanzmittel aufgebaut werden soll, das die Umgestaltung unserer Volkswirtschaften im Sinne des Netto-Null-Ziels fördert; erkennt das breite öffentliche Interesse und Engagement für nachhaltige Investitionen an; begrüßt das wachsende Engagement der großen internationalen Finanzinstitutionen in der Entwicklung der Umweltschutzfinanzierung und erachtet es als wesentlich, diesen Trend zu stärken, damit eine erfolgreiche Dekarbonisierung der Weltwirtschaft erreicht werden kann; begrüßt die Glasgower Finanzallianz für Netto-Null-Emissionen und ihre Verpflichtung, die notwendigen globalen Investitionen für Netto-Null-Emissionen bis spätestens 2050 auf Grundlage wissenschaftlich fundierter Kriterien zu mobilisieren;
80. weist darauf hin, dass der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) es nicht geschafft hat, echte, zusätzliche Emissionsreduzierungen zu erzielen; fordert die Vertragsparteien auf, eine sofortige Beendigung der CDM-Aktivitäten in Erwägung zu ziehen; betont, dass eine Fortführung des CDM das Übereinkommen von Paris und die kollektiven Bemühungen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen untergraben würde;
81. betont, dass alte Gutschriften, die in der Vergangenheit generiert wurden, im Rahmen des Übereinkommens von Paris nicht verwendet werden dürfen; betont, dass alte Gutschriften nicht zur Erfüllung der Klimaziele nach 2020 verwendet werden dürfen;
82. unterstreicht die Notwendigkeit, klima- und nachhaltigkeitsbezogene Finanzinformationen durch Finanzinstitute und Unternehmen weiterzuentwickeln und zu fördern;
Umfassende Bemühungen in allen Branchen
83. betont, dass der Verkehrssektor der einzige Sektor ist, in dem die Emissionen auf EU-Ebene seit 1990 gestiegen sind, und dass dies nicht mit dem langfristigen Ziel der Klimaneutralität vereinbar ist, das eine stärkere und schnellere Verringerung der Emissionen in allen Bereichen der Gesellschaft, einschließlich des Luft- und Seeverkehrs, erfordert; vertritt die Auffassung, dass die Vertragsparteien in ihren national festgelegten Beiträgen auch Emissionen aus dem internationalen Schiffs- und Luftverkehr berücksichtigen sollten und sich auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene auf Maßnahmen einigen und diese umsetzen sollten, um Emissionen aus diesen Branchen, einschließlich anderer Emissionen als CO2 aus dem Luftverkehr, zu verringern und so sicherzustellen, dass die national festgelegten Beiträge den Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von Paris zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft entsprechen; bekräftigt in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, dass diese Branchen im Zuge des EU-Emissionshandelssystems (EHS) geregelt werden müssen, das auch als Vorbild für die parallele Arbeit an ehrgeizigeren Zielen auf internationaler Ebene dienen könnte, insbesondere im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO); ist besorgt angesichts der schleppenden Fortschritte, die in der IMO und der ICAO erzielt werden, um die Emissionen aus dem internationalen Schiffs- und Luftverkehr anzugehen; weist darauf hin, dass der Luftverkehr für etwa 2,1 % der weltweiten CO2-Emissionen verantwortlich ist, fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) zu stärken und die Verabschiedung eines langfristigen Ziels zur Verringerung der sektorspezifischen Emissionen durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu unterstützen, wobei jedoch die Rechtsetzungsautonomie der EU bei der Umsetzung der EHS-Richtlinie gewahrt bleiben muss;
84. erinnert daran, dass laut der Internationalen Energieagentur alle neu auf den Markt gebrachten Personenkraftwagen weltweit bis 2035 emissionsfrei sein müssten, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen; betont ferner, dass praktisch alle Autos auf Europas Straßen bis Mitte des Jahrhunderts emissionsfrei sein müssen, damit Europa bis 2050 klimaneutral sein kann; hebt hervor, dass der Verkehrssektor den Einsatz erneuerbarer Energieträger erheblich begünstigen kann; betont, dass die Elektromobilität als Form der intelligenten Integration des Energie- und Verkehrssektors einen wichtigen Beitrag zur Erschließung von Flexibilitätskapazitäten leisten kann, und erachtet es als wichtig, in der gesamten EU intelligente Ladestationen einzuführen;
85. stellt fest, dass die Rußemissionen aus der Schifffahrt zwischen 2012 und 2018 weltweit um 12 % und in der Arktis zwischen 2015 und 2019 um 85 % gestiegen sind; betont, dass Ruß schätzungsweise für etwa 21 % der Schiffsemissionen über einen Zeitraum von 20 Jahren verantwortlich ist; hält es für dringend erforderlich, sich mit dem Klimawandel und insbesondere mit der Eisschmelze in der Arktis, die mit alarmierender Geschwindigkeit voranschreitet, auseinanderzusetzen; fordert sofortige Maßnahmen, um die derzeitige Zunahme der Rußemissionen aus der Schifffahrt in der Arktis umzukehren; bedauert zutiefst, dass das von der IMO beschlossene Verbot des Einsatzes von Schweröl in der Arktis zu viele Schlupflöcher enthält und somit keinen wirksamen Schutz der Arktis bietet; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Schiffe, die EU-Häfen anlaufen und in der Arktis oder deren Nähe unterwegs sind, auf sauberere Destillate umsteigen und Partikelfilter einbauen, die den Ausstoß von Ruß um über 90 % reduzieren würden;
86. weist darauf hin, dass die Schifffahrt im Jahr 2012 für etwa 2,5 % der weltweiten THG-Emissionen verantwortlich war(25); ist besorgt darüber, dass die Schifffahrt sowohl von den internationalen (UNFCCC) als auch von den EU-Klimazielvorgaben ausgenommen ist, und weist darauf hin, dass diese Emissionen zwischen 2018 und 2050 voraussichtlich um bis zu 50 % ansteigen werden, wenn sie nicht kontrolliert werden(26); begrüßt, dass die IMO 2018 eine erste Strategie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen verabschiedet hat, der zufolge die Emissionen so bald wie möglich ihren Höchststand erreichen und bis 2050 um mindestens 50 % gegenüber 2008 sinken sollen, wobei gleichzeitig die Bemühungen um eine vollständige Einstellung der Emissionen fortgesetzt werden sollen; ist jedoch besorgt über die bisher nur langsamen Fortschritte und fordert die IMO auf, die Verabschiedung ehrgeiziger Maßnahmen kurz- und mittelfristig voranzutreiben;
87. erinnert daran, dass Städten bei der Reduzierung von Treibhausgasemissionen eine Schlüsselrolle zukommt; betont, dass Städte beim Übergang zur grünen Wirtschaft lokal und global eine Führungsrolle übernehmen müssen; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zur Unterstützung einer Reduzierung des CO2-Ausstoßes von Städten zu prüfen, die in Zusammenarbeit mit der Industrie, den Bürgern und den lokalen Behörden durchgeführt werden sollen; betont, dass Städte als Wiege für neue Technologien in den Bereichen Elektrifizierung, Automatisierung und Digitalisierung dienen können, indem sie Innovationen und bahnbrechende Maßnahmen unterstützen;
88. hält es für notwendig, die Anstrengungen zu bündeln, um sowohl bei der Bekämpfung des Klimawandels als auch bei der Verbesserung der Luftqualität Fortschritte zu erzielen; ist der Auffassung, dass ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich ist, um die Emissionen in allen Bereichen an der Quelle zu reduzieren, insbesondere im Straßen- und Seeverkehr, in der Luftfahrt, in Industrieanlagen, in Gebäuden, in der Landwirtschaft und bei der Energieerzeugung, um die Gesundheit unserer Bürgern und unseres Planeten besser zu schützen;
89. stellt fest, dass 23 % der weltweiten Treibhausgasemissionen und etwa 10 % der Treibhausgasemissionen der EU aus der Landwirtschaft stammen, und nimmt zur Kenntnis, dass die Landwirtschaft erheblich zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Bekämpfung des Klimawandels durch Erhöhung der Kohlenstoffbindung beitragen könnte; betont, dass ein Übergang zu einer regenerativen Landwirtschaft, kürzeren Versorgungsketten und einer gesünderen, ausgewogeneren und nachhaltigeren Ernährung, auch durch den vermehrten Verzehr von nachhaltig erzeugten Pflanzen und pflanzlichen Lebensmitteln, erheblich zur Verringerung der landwirtschaftlichen Emissionen beitragen und gleichzeitig den Druck auf die Böden mindern und die Wiederherstellung der Ökosysteme unterstützen würde;
90. stellt fest, dass die großen Vorteile der Agrarökologie in Bezug auf das Klima, die biologische Vielfalt und die Ernährungssicherheit in den Berichten des Weltklimarates (IPCC) und des Weltbiodiversitätsrates (IPBES), des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Recht auf Nahrung und des von der FAO geleiteten Weltagrarrats (International Assessment of Agricultural Knowledge, Science and Technology for Development, IAASTD) anerkannt worden sind; bekräftigt, dass Agrarökologie und landwirtschaftliche Familienbetriebe im Mittelpunkt der Klimaschutzmaßnahmen stehen sollten;
91. weist darauf hin, dass etwa 60 % der weltweiten Methanemissionen aus Quellen wie der Landwirtschaft, Mülldeponien, Kläranlagen sowie der Förderung und dem Rohrleitungstransport fossiler Brennstoffe stammen; erinnert daran, dass Methan ein starkes Treibhausgas ist, dessen Auswirkungen über einen Zeitraum von 20 Jahren 80-mal größer sind als die von CO2, und dass es nach Kohlendioxid den zweitgrößten Beitrag zum Klimawandel leistet; betont daher die Bedeutung einer sofortigen und raschen Verringerung der Methanemissionen in diesem Jahrzehnt als eine der wirksamsten Maßnahmen im Kampf der EU gegen den Klimawandel; stellt fest, dass bereits viele kosteneffiziente Technologien und Verfahren zur Verfügung stehen, um Methanemissionen, insbesondere aus der Energiewirtschaft, zu reduzieren; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Verringerung der Methanemissionen die notwendige Verringerung der Kohlendioxidemissionen ergänzt und dass 15 % der im Pariser Abkommen geforderten Emissionssenkungen bereits durch eine kostengünstige und technisch machbare Minderung der Methanemissionen erreicht werden könnten; begrüßt in diesem Zusammenhang die neue EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen, die von der Kommission im Oktober 2020 vorgelegt wurde, und fordert alle Vertragsparteien auf, zügig ehrgeizige Maßnahmen zur erheblichen Reduzierung der Methanemissionen zu ergreifen; fordert die Kommission auf, einen fairen, umfassenden und klaren Rechtsrahmen vorzuschlagen, in dem verbindliche Maßnahmen und Ziele zur Verringerung der Methanemissionen festgelegt werden, die bis zum Jahr 2030 zu einer erheblichen Verringerung der Methanemissionen in der EU führen sollen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Minderung der Methanemissionen eine führende Rolle bei der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung zu übernehmen und auf der COP26 eine weltweite Vereinbarung über die Verringerung von Methanemissionen voranzubringen, in der neue Ziele für die weltweite Methanminderung im Einklang mit dem Bericht des Weltklimarats (IPCC) über 1,5 °C, dem globalen Methan-Bewertungsbericht des UNEP und dem sechsten IPCC-Bewertungsbericht festgelegt werden;
92. erinnert daran, dass, wie in der Folgenabschätzung zum Klimazielplan 2030 dargelegt(27), das Ziel einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 die Bekämpfung der Methanemissionen im Einklang mit den Zielen des Pariser Abkommens erfordert;
93. unterstützt die Anstrengungen der Kommission, sich auf internationaler Ebene für die Schaffung eines rechtlich verbindlichen Rahmens zur Reduktion von Methanemissionen im Rahmen der Vereinten Nationen einzusetzen;
94. begrüßt, dass die US-amerikanische Regierung unter Präsident Biden und der chinesische Präsident Xi Jinping angekündigt haben, die in Kigali beschlossene Änderung des Montrealer Protokolls zu ratifizieren, das zusammen mit der anstehenden Überprüfung der EU-Vorschriften für fluorierte Treibhausgase eine einmalige Gelegenheit darstellt, die Welt den Zielen des Übereinkommens von Paris näher zu bringen; fordert die Kommission auf, bis Ende 2021 eine ehrgeizige Überarbeitung der F-Gas-Verordnung vorzulegen, um den allmählichen Ausstieg aus teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) zu beschleunigen; ist der Ansicht, dass auch gegen die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden sollten;
95. bestärkt die EU darin, eine führende Rolle bei der Förderung der Bepreisung von Kohlenstoff als wirksames politisches Instrument für Klimaschutzmaßnahmen und als Teil eines umfassenderen Regelungsrahmens zu übernehmen, Verbindungen oder andere Formen der Zusammenarbeit mit Mechanismen zur Bepreisung von Kohlenstoff, die in Drittländern oder -regionen bereits bestehen, in Betracht zu ziehen, um kosteneffiziente Emissionsreduzierungen auf globaler Ebene zu beschleunigen und gleichzeitig das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern und so zu weltweit gleichen Wettbewerbsbedingungen beizutragen fordert die Kommission auf, Vorkehrungen zu treffen, damit durch eine Verknüpfung mit dem Emissionshandelssystem der EU weiterhin zusätzliche und dauerhafte Beiträge zum Klimaschutz geleistet werden und die Verpflichtungen der EU zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen nicht untergraben werden; hebt hervor, dass die Einrichtung eines WTO-kompatiblen EU-CO2-Grenzausgleichssystems ein wesentlicher Bestandteil des Grünen Deals ist und eine zentrale Priorität darstellen sollte; betont, dass das CO2-Grenzausgleichssystem als Blaupause für stärkere Klimaschutzmaßnahmen in der EU und weltweit genutzt werden sollte und gleichzeitig für einen fairen Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Erzeugern in der EU gesorgt werden sollte;
96. hält es für außerordentlich wichtig, sich gegen die Entwaldung einzusetzen; stellt fest, dass in der EU die Waldfläche in den letzten Jahren zwar zugenommen hat, in anderen Regionen, insbesondere in aufstrebenden, von Rohstoffen abhängigen Volkswirtschaften jedoch die massive Entwaldung, die hauptsächlich auf die Land- und Viehwirtschaft zurückzuführen ist, ein Problem darstellt, das angemessen angegangen werden muss.
Industrie und Wettbewerbsfähigkeit
97. ist der Ansicht, dass die COP 26 seit der Unterzeichnung des Übereinkommens von Paris im Jahr 2015 die wichtigste Veranstaltung für die Industrie und den Energiesektor der EU ist, da die EU einen Weg zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 festgelegt und das Paket „Fit für 55“ auf den Weg gebracht hat; ist der Ansicht, dass wirtschaftlicher Wohlstand, sozialer Zusammenhalt, die Schaffung von Arbeitsplätzen, nachhaltige industrielle Entwicklung und Klimapolitik einander verstärken sollten; betont, dass die Bekämpfung des Klimawandels der EU-Industrie Chancen bietet, die genutzt werden können, wenn sich die Gesetzgeber zu einer rechtzeitigen, maßgeschneiderten, solidarischen und angemessenen politischen Reaktion verpflichten; betont, dass eine übergreifende Strategie erforderlich ist, um die für 2030 und darüber hinaus festgelegten Ziele zu erreichen und die öffentlichen und privaten Finanzströme aufeinander abzustimmen; ist der Ansicht, dass es von größter Bedeutung ist, dass die EU sich als Vorreiterin einen Vorteil sichert und den Weg vorgibt;
98. betont, dass die EU alles in ihrer Macht Stehende tun sollte, um die führende Position ihrer Industrie und ihre weltweite Wettbewerbsfähigkeit beim Übergang zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft zu erhalten; weist darauf hin, dass verfügbare und innovative politische Instrumente eingesetzt werden sollten, um die Bereiche, in denen die EU eine Führungsrolle der EU übernommen hat, aufrechtzuerhalten und auszuweiten; betont, dass die europäische Industrie weiter dekarbonisiert werden muss und dass diese Bemühungen weiterhin von der EU unterstützt werden müssen; begrüßt die Initiativen für strategische Wertschöpfungsketten; erkennt die positiven Auswirkungen an, die ein frühzeitiges Handeln bei der Bekämpfung des Klimawandels für die europäische Industrie hat, ebenso wie die Tatsache, dass die EU bei der Erreichung der Klimaneutralität mit gutem Beispiel vorangeht, was den Weg für weniger fortschrittliche oder weniger ehrgeizige Länder ebnet und einen äußerst nützlichen Wettbewerbsvorteil für die Industrie und die Unternehmen in der EU sicherstellt; erachtet es als notwendig, durchsetzbare multilaterale und bilaterale Abkommen zwischen der EU und ihren Partnern zu schließen, die darauf abzielen, die Umweltstandards der EU zu exportieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Handel und bei Investitionen sicherzustellen; betont, dass die Verlagerung der Produktion und Investitionen in die europäische Industrie aufgrund weniger ehrgeiziger Klimaschutzmaßnahmen außerhalb der EU verhindert werden müssen, und fordert daher die internationalen Partner auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels aufeinander abzustimmen; ist der Ansicht, dass die grüne Taxonomie der EU Transparenz schaffen und für Klarheit sorgen sollte, damit Regierungen und Unternehmen Anreize für Investitionen schaffen können, die zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Abkommens beitragen;
99. erkennt die wesentliche Rolle von KMU, insbesondere Kleinstunternehmen und Start-up-Unternehmen, bei der Förderung und Schaffung von Beschäftigung und Wachstum sowie bei der Vorreiterrolle beim digitalen und ökologischen Wandel an; weist darauf hin, dass KMU ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Wirtschafts- und Sozialgefüges sind und dass sie bei diesem Übergang vom Gesetzgeber unterstützt und gefördert werden müssen, der ihnen insbesondere den Zugang zu Finanzmitteln für nachhaltige Technologien, Dienstleistungen und Verfahren sicherstellen und die Verwaltungsverfahren vereinfachen kann; ist besorgt darüber, dass viele KMU sich der Chancen des ökologischen Wandels immer noch nicht bewusst sind, und fordert daher, dass diese Wissenslücke mit Unterstützung der Nachhaltigkeitsberater und der Nachhaltigkeitsdienste des Enterprise Europe Network geschlossen wird;
100. begrüßt das Engagement, die Anstrengungen und die Fortschritte, die die EU-Bürger, Gemeinden, Städte, Regionen, Industrien und Institutionen bisher im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris gemacht haben; stellt gleichzeitig fest, dass die Maßnahmen rasch ausgeweitet werden müssen, damit sie voll und ganz mit dem Pariser Übereinkommen in Einklang stehen; fordert daher alle beteiligten Akteure innerhalb und außerhalb der EU auf, ihre Ambitionen und ihr Verhalten an höhere Standards anzupassen, um den klimapolitischen Herausforderungen zu begegnen;
101. hebt die Chancen hervor, die eine solide Wachstumsstrategie für die Erholung nach der COVID-19-Krise nicht nur bietet, um die Wirtschaftskrise zu überwinden, sondern auch, um eine grüne und nachhaltige EU-Wirtschaft weiterzuentwickeln, indem der digitale und ökologische Wandel vollzogen wird; stellt mit Besorgnis fest, dass es für den Industriesektor der EU von Nachteil wäre, wenn er die günstige Dynamik nicht nutzen würde, da der industrielle Wandel, der zur Erreichung der Ziele für 2030 erforderlich ist, in einem stark wettbewerbsorientierten und sich schnell entwickelnden Umfeld stattfindet;
102. begrüßt, dass mehrere Handelspartner der EU den Emissionshandel oder andere Preisregelungsmechanismen eingeführt haben; begrüßt ein sozial gerechtes CO2-Grenzausgleichssystem der EU im Einklang mit den Vorschlägen in der Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem mit den WTO-Regeln zu vereinbarenden CO2‑Grenzausgleichssystem, wozu auch die Einrichtung eines wirksamen Mechanismus zur Verlagerung von CO2-Emissionen gehört, und dessen Wirkung, auf einen weltweiten CO2-Preis zu drängen; fordert die Vertragsparteien der COP 26 auf, sich auf klare, faire, umwelt- und sozialverträgliche Regeln für CO2-Märkte zu einigen, die konkrete und messbare Beiträge zur nachhaltigen Entwicklung leisten;
Energiepolitik
103. begrüßt die Überarbeitung der Rechtsvorschriften im Energiebereich im Rahmen des Pakets „Fit für 55“, die darauf abzielt, die Vorschriften mit dem höher gesteckten Ziel der EU in Einklang zu bringen, wonach die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % gesenkt werden sollen, damit bis spätestens 2050 Klimaneutralität erreicht wird;
104. erinnert an die Verpflichtung der EU zum Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“; betont, wie wichtig es ist, diesen Grundsatz in allen einschlägigen Rechtsvorschriften und Initiativen durchgängig zu berücksichtigen; weist auf das ungenutzte Potenzial der Energieeffizienz in Bereichen wie Verkehr und Gebäude, einschließlich Wärme- und Kälteversorgung, hin;
105. weist darauf hin, dass 2018 in der EU 50 Mrd. EUR für Subventionen für fossile Brennstoffe ausgegeben wurden, was etwa einem Drittel aller Energiesubventionen in der EU entspricht; ist der Ansicht, dass Subventionen für fossile Brennstoffe die Ziele des europäischen Grünen Deals und die Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris untergraben; betont, dass unbedingt einheitlichere Preissignale in allen Energiesektoren und in den Mitgliedstaaten gesetzt werden müssen und dass externe Kosten nicht internalisiert werden; fordert die Mitgliedstaaten und die anderen Vertragsstaaten der COP 26 auf, Investitionen in umweltfreundliche Energien und Infrastrukturen Vorrang einzuräumen und direkte und indirekte Subventionen für fossile Brennstoffe schrittweise abzuschaffen;
106. ist der Ansicht, dass das Energiesystem der EU integriert werden und auf einer stufenweise verlaufenden Priorisierung beruhen sollte, damit das Ziel der Klimaneutralität erreicht wird, beginnend mit der Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und Energieeinsparungen, gefolgt von der Dekarbonisierung von Endverwendungen durch direkte Elektrifizierung, auf erneuerbaren Energieträgern basierenden Kraftstoffen und – während einer Übergangsphase – CO2-armen Kraftstoffen für Anwendungen, für die es keine anderen Alternativen gibt, wobei die Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Sicherheit der Energieversorgung durch die Entwicklung eines kreislauforientierten, hochgradig energieeffizienten, integrierten, vernetzten, widerstandsfähigen und multimodalen Energiesystems gewahrt werden müssen;
107. weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die unterschiedlichen nationalen Energiesysteme und Herausforderungen zu berücksichtigen; betont die Notwendigkeit eines gerechten Übergangs und bekräftigt das im neuen Grünen Deal ausgesprochene Versprechen, dass niemand zurückgelassen werden darf; ist besorgt darüber, dass etwa 50 Millionen Haushalte in der EU nach wie vor von Energiearmut betroffen sind; betont, dass die soziale Dimension im Rahmen eines ambitionierteren Klimaschutzes von großer Bedeutung ist und dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, damit die Energiearmut so schnell wie möglich verhindert und überwunden wird; hebt hervor, dass die Energiepolitik gemäß dem Grundsatz eines gerechten Übergangs und in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern umgesetzt werden sollte; ist deshalb der Ansicht, dass die öffentliche Planung, stärkere Sozialpartnerschaften und ein vermehrtes Engagement der Zivilgesellschaft auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene grundlegend dafür sind, dass in sämtlichen Gesellschaftsbereichen auf faire, inklusive und sozial verträgliche Weise Klimaneutralität erzielt wird;
108. begrüßt die Annahme der europäischen Wasserstoffstrategie, in der Ziele für den Bau von 6 GW Elektrolyseleistung zur Erzeugung von grünem Wasserstoff in der EU bis 2024 und von 40 GW Elektrolyseleistung bis 2030 festgelegt sind; weist erneut darauf hin, dass die Dekarbonisierung bei der bestehenden Wasserstofferzeugung beschleunigt werden muss, indem die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff gesteigert wird; betont, dass die Erzeugung von auf fossilen Brennstoffen basierendem Wasserstoff so bald wie möglich eingestellt werden muss und stattdessen der Schwerpunkt auf sichere und nachhaltige Technologien gelegt werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sofort mit der sorgfältigen Planung dieses Ausstiegs zu beginnen, damit die Erzeugung fossilen Wasserstoffs rasch, vorhersehbar und unumkehrbar abnimmt und die Lebensdauer fossiler Erzeugungsanlagen nicht verlängert wird; stellt fest, dass sich eine Reihe von Produktionsstandorten für fossilen Wasserstoff in den Gebieten für einen gerechten Übergang befindet, und betont daher, dass wirksame Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sind, die die Verringerung der Treibhausgasemissionen erleichtern und zur Umschulung und weiteren Beschäftigungsfähigkeit der lokalen Arbeitskräfte beitragen;
109. begrüßt die EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie und das darin enthaltene Ziel, die Offshore-Kapazität Europas bis 2030 auf mindestens 60 GW und bis 2050 auf 340 GW zu erhöhen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Umsetzung der Strategie der gesamten EU, einschließlich der Binnenmitgliedstaaten, zugutekommt;
110. ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen, dass die Verbraucher mehr Anreize haben, sich für nachhaltigere Energieformen zu entscheiden und aktiver zu sein; fordert die Kommission auf, die verbleibenden Hindernisse für den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen und Gemeinschaften im Bereich der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, insbesondere mit Blick auf einkommensschwache oder schutzbedürftige Haushalte, zu bewerten;
111. begrüßt die Initiative zur Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie (2003/96/EG), mit der sie in ein Instrument umgewandelt werden soll, das die Steuerpolitik an die Energie- und Klimaziele für 2030 und 2050 anpasst, wobei gleichzeitig die Auswirkungen, auch auf die Verbraucher sowie auf die Energie- und Verkehrsarmut, bewertet werden sollen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls eine Senkung der Steuern und Abgaben auf erneuerbare Energien in der gesamten EU in Erwägung zu ziehen und die finanziellen Anreize für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu stärken;
112. betont, dass Europa zwar auf die Verwirklichung seiner ambitionierten Ziele hinarbeitet, zum Erreichen der weltweiten Emissionsneutralität bis spätestens 2050 jedoch ein koordiniertes globales Vorgehen erforderlich ist; betont, dass die Entwicklungsländer in unterschiedlichem Maße auf internationale Unterstützung angewiesen sein werden, um den ökologischen Wandel zu vollziehen; betont, dass es wichtig ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu vertiefen und den Austausch bewährter Verfahren mit internationalen Partnern in den Bereichen Politikgestaltung und Wissenschaft, einschließlich Technologietransfer, zu intensivieren, um die Energieeffizienz und Investitionen in nachhaltige Energietechnologien und -infrastrukturen zu fördern;
113. begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, einen Aktionsplan für die Digitalisierung des Energiesektors anzunehmen, um die EU als Technologieführer zu positionieren und ein stärker integriertes Energiesystem mit intelligenten Lösungen in bestimmten Sektoren und einer besseren Finanzierung für den Zeitraum 2021–2027 zu ermöglichen; erinnert daran, wie wichtig es ist, Cybersicherheitsrisiken im Energiesektor entgegenzuwirken, um die Widerstandsfähigkeit der Energiesysteme sicherzustellen;
Forschung, Innovation, digitale Technologien und Weltraumpolitik
114. begrüßt die Rolle des Programms Horizont Europa und seinen Beitrag zur Klimaneutralität; ist der Ansicht, dass die Partnerschaften im Rahmen von Horizont Europa, einschließlich der Gemeinsamen Unternehmen, die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor fördern werden, sodass zur Verwirklichung des ökologischen Wandels beigetragen und gleichzeitig sichergestellt wird, dass nachhaltige Innovationen verfügbar, zugänglich und erschwinglich sind; betont, dass die Bürger besser über die Ergebnisse europäischer Projekte der Forschung und Entwicklung und über neue Technologien, einschließlich Leuchtturmprojekte, informiert werden müssen, wenn es gilt, die Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu erhöhen und die Rolle der EU für die Bürger sichtbarer zu machen;
115. betont, dass stärkere Anreize für öffentliche und private Investitionen in Forschung, Innovation und die Einführung neuer nachhaltiger Technologien, auch in arbeitsintensiven Industriezweigen, sowie in notwendige neue Infrastrukturnetze und -projekte, die zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und des Übereinkommens von Paris beitragen, geschaffen werden müssen;
116. betont, dass für Kohärenz und Einheitlichkeit bei den Anreizen zur Förderung innovativer Technologien gesorgt werden muss, damit die für 2030 und 2050 gesteckten Ziele erreicht werden, wobei einerseits die Einführung bereits ausgereifter Technologien und andererseits Investitionen in neue Technologien, die entwickelt werden müssen, um das EU-Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 zu erreichen, angegangen werden müssen;
117. unterstreicht die grundlegende Rolle, die digitale Technologien bei der Unterstützung des ökologischen Wandels in der EU spielen können; betont, dass die Erholung der EU die Schaffung eines stabilen Regelungsrahmens und finanzieller Anreize auch für private Akteure voraussetzt, damit marktgesteuerte Fortschritte mit Blick auf Forschung, Innovation und Entwicklung im Bereich der nachhaltigen Technologien erzielt und sichergestellt werden;
118. betont, dass die Digitalisierung ein wesentlicher Faktor für die Integration des Energiesystems ist, da sie dynamische und miteinander verknüpfte Ströme von Energieträgern ermöglichen, vielfältigere Märkte miteinander verbinden und die erforderlichen Daten liefern kann, um Angebot und Nachfrage aufeinander abzustimmen; hebt das Potenzial hervor, das digitale Technologien mit Blick auf die Steigerung der Energieeffizienz und damit die Verringerung der Treibhausgasemissionen insgesamt bergen; weist darauf hin, dass die Kommission schätzt, dass der ökologische Fußabdruck von IKT zwischen 5 % und 9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % der weltweiten Treibhausgasemissionen ausmacht; betont, dass einer Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission über künstliche Intelligenz aus dem Jahr 2018 zufolge Rechenzentren und Datenübertragung zwischen 3 % und 4 % des gesamten Stromverbrauchs der EU ausmachen könnten; hebt hervor, dass die Kommission einen Anstieg des Stromverbrauchs der Rechenzentren um 28 % im Zeitraum von 2018 bis 2030 erwartet; betont, dass 47 % der von digitalen Geräten verursachten CO2‑Emissionen auf Verbrauchergeräte wie Computer, Smartphones, Tablets und andere vernetzte Geräte zurückzuführen sind; fordert daher Maßnahmen zur Verringerung des CO2-Fußabdrucks des IKT-Sektors, indem Energie- und Ressourceneffizienz sichergestellt werden, und bekräftigt das in der digitalen Strategie dargelegte Ziel, Rechenzentren bis spätestens 2030 klimaneutral und hochgradig energieeffizient zu machen;
119. weist erneut darauf hin, welch wichtigen Beitrag der Bereich Forschung und Innovationen zur Verwirklichung der im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele und der Ziele des europäischen Grünen Deals leistet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Innovation zu unterstützen und die Haushaltsmittel der EU und der Mitgliedstaaten für Forschung und Innovationen im Bereich nachhaltige und sichere Energietechnologien und Innovationen insgesamt aufzustocken; fordert die Kommission auf, in Betracht zu ziehen, Technologien und innovative Lösungen, die zu einem klimaresistenten und integrierten Energiesystem beitragen, weiter zu unterstützen, unter anderem in Bereichen in denen Europa weltweit führend ist und über interne Wertschöpfungsketten verfügt; hält es für wesentlich, dass sich entscheidende Abschnitte der Wertschöpfungsketten für erneuerbare Energien in der EU befinden, damit die Klimaziele erreicht und den Europäern erhebliche wirtschaftliche Vorteile geboten werden; fordert geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Rolle von europäischen Inhalten in der Lieferkette und in den Rechtsvorschriften für Energie aus erneuerbaren Quellen;
Klimawandel und Entwicklung
120. ist der Ansicht, dass die COP 26 eine Gelegenheit bietet, die Bemühungen zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere des Ziels Nr. 13 (Klimaschutz), zu erneuern; ist der Ansicht, dass die Agenda 2030 als Fahrplan für eine umweltverträglichere, gerechtere und nachhaltigere Zukunft dienen muss;
121. betont, wie wichtig ein menschenrechtsbasierter Ansatz bei den Klimaschutzmaßnahmen ist, damit dafür gesorgt ist, dass bei allen Maßnahmen die Menschenrechte aller Menschen geachtet und unterstützt werden;
122. fordert die Vertragsparteien des UNFCCC nachdrücklich auf, ihre Ziele in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung daran im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris noch höher zu stecken und die Menschenrechtsdimension in ihre national festgelegten Beiträge und ihre Anpassungsmitteilung einzubeziehen; fordert das Sekretariat des UNFCCC auf, in Zusammenarbeit mit der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte Leitlinien dazu auszuarbeiten, wie der Schutz der Menschenrechte in die national festgelegten Beiträge und die Anpassungsmitteilung einbezogen werden kann;
123. ist sich der zahlreichen Belege dafür bewusst, dass die Auswirkungen des Klimawandels die Knappheit lebenswichtiger Ressourcen wie Ackerland verursachen und verschärfen, Ökosysteme, die der Existenzsicherung dienen, beschädigen oder zerstören, und die Häufigkeit und Schwere von Naturkatastrophen erhöhen, wodurch Konflikte, die Vertreibung von Bevölkerungsgruppen und humanitäre Krisen ausgelöst werden;
124. weist darauf hin, dass indigene, lokale und traditionelle Wissensformen gemäß dem Fünften Sachstandsbericht des IPCC eine wichtige Ressource für die Anpassung an den Klimawandel sind; bedauert, dass das Wissen der indigenen Völker nicht wirksam genutzt wird, wobei indigene Völker und in Stämmen lebende Völker und ihre Rechte in den rechtlichen, politischen und institutionellen Rahmenbedingungen vieler Länder nach wie vor nicht ausdrücklich anerkannt werden und die Umsetzung ihrer Rechte nach wie vor ein großes Problem darstellt;
125. beharrt darauf, dass in die operationellen Regeln des Mechanismus für nachhaltige Entwicklung unbedingt solide Garantien aufgenommen werden müssen, damit in allen Projekten im Rahmen dieses Mechanismus für den Klimaschutz und den Schutz der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften gesorgt ist; betont, wie wichtig es ist, das Wissen indigener und lokaler Gemeinschaften über den Umweltschutz zu nutzen und dafür zu sorgen, dass ihre Stimme im Rahmen der internationalen Klimaschutzbemühungen gehört wird;
126. fordert die EU auf, bei der vollständigen Angleichung der WTO-Übereinkommen an das Übereinkommen von Paris eine Führungsrolle zu übernehmen und dafür zu sorgen, dass ihre eigenen Handels- und Investitionsabkommen die Umsetzung des Übereinkommens von Paris und die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung nicht behindern, sondern diese vielmehr uneingeschränkt unterstützen;
Die Rolle des Europäischen Parlaments
127. ist der Ansicht, dass es ein fester Bestandteil der EU-Delegation sein sollte, da es internationalen Abkommen zustimmen muss und als Mitgesetzgeber eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris in der EU spielt; besteht daher darauf, dass es zur Teilnahme an den EU-Koordinierungstreffen bei der COP 26 in Glasgow berechtigt ist und vom Beginn der Verhandlungen an stets Zugang zu allen vorbereitenden Unterlagen erhält;
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128. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat des UNFCCC mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die keine Mitgliedstaaten der EU sind, zu übermitteln.
Natali, S. M., et al., „Permafrost carbon feedbacks threaten global climate goals“ (Rückkopplung von Kohlenstofffreisetzung aus Permafrost bedroht die globalen Klimaziele), Proceedings of the National Academy of Sciences of the United States of America, 118 (21), 25. Mai 2021.
Rigaud, K. K. et al., „Groundswell: Preparing for Internal Climate Migration“ (Vorbereitung auf die interne Klimamigration), Weltbankgruppe, 19. März 2018.
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, „The trillion dollar climate finance challenge (and opportunity)“ (Die Billionen-Dollar-Herausforderung (und Chance) der Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen), 27. Juni 2021.
Hänsel, M. C., Drupp, M. A., Johansson, D. J. A., Nesje, F., Azar, C., Freeman, M. C., Groom, B. und Sterner, T., „Climate economics support for the UN climate targets“ (Klimaökonomie unterstützt die Klimaziele der Vereinten Nationen), Nature Climate Change, 10, S. 781–789, 2020.
Oxfam, Confronting carbon inequalities in the European Union.„ “Why the European Green Deal must tackle inequality while cutting emissions. 7. Dezember 2020.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2021 zu der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter (angenommene Texte, P9_TA(2021)0025).
Mediterranean Experts on Climate and Environmental Change, Risks associated to climate and environmental changes in the Mediterranean region (Mit Klimawandel und Umweltveränderungen verbundene Risiken in der Mittelmeerregion), 2019.
WWF Mediterranean Marine Initiative, The climate change effect in the Mediterranean. Six stories from an overheating sea (Auswirkungen des Klimawandels im Mittelmeerraum. Sechs Geschichten eines überhitzten Meeres), Rom, Italien, 2021.
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
Pandora Papers: Konsequenzen für die Bemühungen um die Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 zu den Pandora-Papieren: Konsequenzen für die Bemühungen um die Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (2021/2922(RSP))
– unter Hinweis auf die Erklärung des inklusiven Rahmens gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der G20 vom 8. Oktober 2021 zu einer Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zum Schutz investigativ tätiger Journalisten in Europa: der Fall des slowakischen Journalisten Ján Kuciak und von Martina Kušnírová(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(2) (TAXE-Entschließung),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(3) (TAX2-Entschließung),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (PANA-Empfehlung)(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung(5) (TAX3-Entschließung),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta nach den jüngsten Enthüllungen im Zusammenhang mit der Ermordung von Daphne Caruana Galizia(6),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2020 zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (C(2020)2800),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zu einer umfassenden Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – der Aktionsplan der Kommission und andere aktuelle Entwicklungen(7),
– unter Hinweis auf die Berichte über Entwürfe für die erste und zweite Säule, die am 14. Oktober 2020 vom inklusiven Rahmen der OECD und der G20 angenommen wurden, sowie auf die Ergebnisse einer von der OECD durchgeführten Wirtschaftsanalyse und Folgenabschätzung in Bezug auf die Vorschläge,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zur Überarbeitung der EU-Liste der Steueroasen(8),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 3/2021 des Europäischen Rechnungshofs vom 26. Januar 2021 mit dem Titel „Austausch von Steuerinformationen in der EU: solide Grundlage, bei der Umsetzung hapert es jedoch“,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 13/2021 des Europäischen Rechnungshofs vom 28. Juni 2021 mit dem Titel „EU-Maßnahmen gegen Geldwäsche im Bankensektor sind fragmentiert und werden unzulänglich umgesetzt“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2021 mit dem Titel „Eine Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“ (COM(2021)0251),
– unter Hinweis auf das von der Kommission am 20. Juli 2021 vorgelegte Legislativpaket zur Stärkung der Vorschriften der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 zur Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen: Fortschritte, Erkenntnisse und zu überwindende Hindernisse(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 zu der Reform der EU-Politik im Bereich schädliche Steuerpraktiken (einschließlich der Reform der Gruppe „Verhaltenskodex“)(10),
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Pandora-Papiere ein Datenleck beispiellosen Umfangs sind, bei dem Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Kapitalgesellschaften in Steueroasen offengelegt wurden; in der Erwägung, dass das Internationale Konsortium investigativer Journalisten (ICIJ) am 3. Oktober 2021 begonnen hat, die Pandora-Papiere zu veröffentlichen;
B. in der Erwägung, dass 2,94 Terabyte Daten an das ICIJ und Medienpartner auf der ganzen Welt weitergegeben wurden; in der Erwägung, dass zwar einige der Dateien aus den 1970er-Jahren stammen, die meisten der vom ICIJ geprüften Dateien jedoch zwischen 1996 und 2020 erstellt wurden; in der Erwägung, dass das neue Datenleck Berichten zufolge mehr als 330 Politiker und Beamte aus fast 100 Ländern betrifft, darunter 35 amtierende oder ehemalige Staats- und Regierungschefs;
C. in der Erwägung, dass mit den Pandora-Papieren aufgedeckt wurde, wie vermögende Einzelpersonen, darunter Politiker, Kriminelle, Beamte und Prominente, von Intermediären wie Banken, Buchhaltern und Anwaltskanzleien dabei unterstützt werden, komplexe Unternehmensstrukturen zu entwickeln, die in enger Zusammenarbeit mit professionellen Offshore-Diensteanbietern in Steueroasen eingetragen werden, um Einkünfte und Vermögenswerte der gerechten Besteuerung und Kontrolle zu entziehen;
D. in der Erwägung, dass die Pandora-Papiere das jüngste große Datenleck sind, mit dem die inneren Abläufe in der Offshore-Finanzwelt offengelegt wurden und das auf die Lux Leaks (2014), die Swiss Leaks (2015), die Panama-Papiere (2016), die Paradise Papers (2017), die Mauritius Leaks (2019), die Luanda Leaks und FinCEN-Dossiers (2020) und die Lux Letters (2021) folgte;
E. in der Erwägung, dass die Pandora-Papiere deutlich machen, dass Informationen über wirtschaftliches Eigentum von grundlegender Bedeutung sind, um den Kampf gegen Geldwäsche und andere Finanzstraftaten zu unterstützen, und dass öffentliche Zugänglichkeit und genauere Informationen dringend erforderlich sind;
F. in der Erwägung, dass zu den Tätigkeiten, über die in den Pandora-Papieren berichtet wird, unter anderem die Einrichtung von Briefkastenfirmen, Stiftungen und Trusts mit dem Zweck des anonymen Erwerbs von Immobilien, Jachten, Flugzeugen und Lebensversicherungen, der Tätigung von Investitionen und der Verschiebung von Geld zwischen Bankkonten, der Steuervermeidung und der Durchführung von Finanzstraftaten, einschließlich Geldwäsche, gehört;
G. in der Erwägung, dass die Tätigkeiten, über die in den Pandora-Papieren berichtet wird, zwar nicht alle grundsätzlich illegal sind, es sich dabei aber häufig um Steuervermeidung und Missbrauch unternehmerischer Geheimhaltung handelt;
H. in der Erwägung, dass Steuerbehörden Berichten zufolge nach den Enthüllungen der Panama-Papiere mehr als 1 Mrd. EUR eingezogen haben(11);
I. in der Erwägung, dass auch nach sehr vorsichtigen Schätzungen der größte Anteil der weltweiten Einbußen aufgrund von Gewinnverlagerungen in Steueroasen auf die Union entfällt, die jährlich schätzungsweise 20 % ihrer Körperschaftsteuereinnahmen einbüßt;
J. in der Erwägung, dass die G20-Länder im Anschluss an die Finanzkrise von 2008–2009 und eine Reihe von Enthüllungen über Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung, Steuervermeidung und Geldwäsche übereingekommen sind, diese Probleme im Rahmen des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting – Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) weltweit auf der Ebene der OECD anzugehen, was zum BEPS-Aktionsplan geführt hat;
K. in der Erwägung, dass angemessene internationale Steuergesetze von entscheidender Bedeutung sind, damit Praktiken der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung unterbunden und ein faires und effizientes Steuersystem gestaltet werden kann, mit dem Ungleichheiten bekämpft werden und für Sicherheit und Stabilität gesorgt wird, was Voraussetzungen für Wettbewerbsfähigkeit sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sind;
L. in der Erwägung, dass sich der Betrag des Finanzvermögens, das in Steueroasen gehalten wird, nach Angaben der EU-Steuerbeobachtungsstelle im Jahr 2017 auf 7 900 Mrd. EUR belief; in der Erwägung, dass dieser Betrag 8 % des weltweiten Bruttoinlandsprodukts (BIP) entspricht; in der Erwägung, dass infolgedessen weltweit jährlich Steuereinnahmen in Höhe von rund 155 Mrd. EUR verlorengehen;
M. in der Erwägung, dass sich Schätzungen zufolge allein die Steuereinnahmen, die in der EU aufgrund von Steuervermeidung durch Unternehmen verloren gehen, bereits auf 50 bis 70 Mrd. EUR pro Jahr belaufen, und dass diese Zahl auf fast 190 Mrd. EUR steigt, wenn andere Faktoren, wie besondere Steuerregelungen und Ineffizienz bei der Steuererhebung, einbezogen werden; in der Erwägung, dass der EU-Steuerbeobachtungsstelle zufolge 11 % des gesamten Nettovermögens der EU bzw. 2 300 Mrd. EUR in Offshore-Gebieten gehalten werden;
N. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in den Entschließungen und Empfehlungen seines TAXE-, TAX2-, PANA- und TAX3-Ausschusses sowie in den jüngsten Entschließungen, die auf der Grundlage von Berichten seines Unterausschusses für Steuerfragen (FISC) angenommen wurden, wiederholt gefordert hat, dass das internationale Körperschaftsteuersystem reformiert wird, um Steuervermeidung und Steuerhinterziehung anzugehen;
O. in der Erwägung, dass der Anteil verdächtiger Finanztätigkeiten, wie Geldwäsche in Verbindung mit Korruption, Waffen- und Menschenhandel, Drogenhandel, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, Terrorismusfinanzierung oder andere illegale Tätigkeiten, die sich auf den Alltag der Unionsbürger auswirken, am jährlichen BIP der Union Europol zufolge bei 0,7 bis 1,2 % liegt; in der Erwägung, dass nach Angaben von Europol von den 1,1 Mio. Berichten über verdächtige Tätigkeiten im Jahr 2019 nur 10 % von öffentlichen Behörden weiter untersucht wurden (wobei zwischen den Ländern große Unterschiede bestehen);
P. in der Erwägung, dass es zwar schwierig ist, das Ausmaß der Geldwäsche einzuschätzen, da diese Tätigkeit naturgemäß nicht offengelegt wird, wenn sie nicht festgestellt wird, sie weltweit jedoch eindeutig zunimmt;
Q. in der Erwägung, dass dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung zufolge jedes Jahr ein Betrag gewaschen wird, der 2,7 % des weltweiten BIP entspricht;
R. in der Erwägung, dass die Kommission gegen die meisten Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der vierten und fünften Geldwäscherichtlinie(12) in nationales Recht eingeleitet hat;
S. in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Mängel bei der Durchsetzung aufweist, die mit dem Fehlen einer effizienten Aufsicht einhergehen; in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren mit aufeinanderfolgenden legislativen Reformen versucht wurde, den Rechtsrahmen zu stärken, um gegen neue Risiken und Mängel vorzugehen;
T. in der Erwägung, dass die EU in den vergangenen zehn Jahren eine Reihe legislativer Reformen angenommen hat, um gegen Steuervermeidung und Finanzkriminalität vorzugehen; in der Erwägung, dass sich diese Reformen positiv auf das Funktionieren des Binnenmarkts und den Schutz der Steuerbemessungsgrundlage und Steuereinkünfte der Mitgliedstaaten ausgewirkt haben, die eine Voraussetzung für die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wachstum und insbesondere die Erholung der europäischen Wirtschaft nach der COVID-19-Pandemie sind; in der Erwägung, dass eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in der EU jedoch immer mehr an Bedeutung gewinnt;
U. in der Erwägung, dass die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), Europol, die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und die nationalen zentralen Meldestellen wertvolle Arbeit bei der Aufdeckung und Bekämpfung von grenzüberschreitendem Betrug, Geldwäsche und Steuerhinterziehung leisten; in der Erwägung, dass diese Ämter und Agenturen aufgrund der mangelnden Bereitschaft des Rates als einer der Haushaltsbehörden, im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zu bewilligen und über unzureichende Finanzmittel verfügen; in der Erwägung, dass der Rat daher insbesondere vor dem Hintergrund der Pandora-Papiere seinen Standpunkt zum jährlichen Haushaltsverfahren 2022 und zu den künftigen Haushaltsplänen überprüfen und ändern muss, um die personellen und finanziellen Ressourcen der genannten Einrichtungen zu stärken;
Allgemeine Erwägungen
1. nimmt die Veröffentlichung der sogenannten Pandora-Papiere am 3. Oktober 2021 durch das Internationale Konsortium investigativer Journalisten (ICIJ) zur Kenntnis; lobt die investigative Arbeit des ICIJ, mit der ein unschätzbarer Beitrag zur Offenlegung geheimer Offshore-Praktiken und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Angelegenheiten, die eindeutig von öffentlichem Interesse sind, geleistet wurde;
2. hebt die Bedeutung des internationalen investigativen Journalismus und von Hinweisgebern bei der Aufdeckung von Fehlverhalten, Korruption, organisierter Kriminalität, Geldwäsche und schuldhaftem Verhalten, insbesondere durch politisch exponierte Personen, hervor; betont, dass mit investigativem Journalismus ein wichtiger Beitrag zur Wahrung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit geleistet wird;
3. erachtet es als erforderlich, die Vertraulichkeit der Quellen von investigativem Journalismus, einschließlich Hinweisgebern, zu schützen, und betont, wie wichtig die Verteidigung des öffentlichen Interesses für Quellen ist, die mit rechtlichen Schritten oder Strafverfolgung rechnen müssen, weil sie aus eindeutig öffentlichem Interesse etwas offengelegt haben; betont, dass es für die Wahrung der Funktion des investigativen Journalismus als Wächter der demokratischen Gesellschaft von großer Wichtigkeit ist, dass die Freiheit von Journalisten verteidigt wird, in den Besitz vertraulicher, geheimer und zugangsbeschränkter Dokumente, Datensätze und sonstiger Materialien – unabhängig von ihrer Herkunft – zu gelangen und über diese Themen von öffentlichem Interesse Bericht zu erstatten, ohne dass kostspielige Rechtsstreite oder Strafverfolgung drohen;
4. bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass investigative Journalisten vor strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen) sowie vor persönlicher Belästigung, Einschüchterung und Morddrohungen geschützt werden müssen; ist der Ansicht, dass verbindliche Rechtsvorschriften der Union, die unabhängigen Medien und Journalisten einen soliden und konsequenten Schutz vor schikanösen Klagen bieten, mit denen sie in der EU zum Schweigen gebracht oder eingeschüchtert werden sollen, dringend erforderlich sind, um dieser missbräuchlichen Praxis ein Ende zu setzen; verweist auf seine derzeit laufenden Arbeiten an einem Initiativbericht zum Thema SLAPP-Klagen; begrüßt, dass die Kommission an einer Initiative gegen Klagemissbrauch arbeitet, der sich gegen Journalisten und Rechteverteidiger richtet;
5. stellt fest, dass im Jahr 2019 die neue EU-Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern(13) angenommen wurde und dass die Mitgliedstaaten diese bis Ende 2021 in nationales Recht umsetzen müssen;
6. bedauert, dass trotz eines Jahrzehnts voller Steuerskandale und legislativer Reformen in der EU mit den Pandora-Papieren aufgedeckt wurde, dass die Fortschritte auf globaler Ebene nicht ausreichten, um die Geheimhaltung von Informationen über Unternehmensstrukturen sowie Steuervermeidung und -Steuerhinterziehung mittels Briefkastenfirmen einzudämmen; weist darauf hin, dass durch die Geheimhaltung des unternehmerischen Eigentums persönliche finanzielle Interessen verborgen werden;
7. weist darauf hin, dass aus den Pandora-Papieren hervorgeht, wie Steueroasen schädliche Praktiken an neue Standards angepasst haben, um für Steuervermeidungszwecke attraktiv zu bleiben; ist der Ansicht, dass diese Anpassung zu einem Unterbietungswettlauf und zum ständigen Aufkommen neuer Steueroasen mit immer attraktiveren Regelungen zum Nachteil anderer führt, die an Attraktivität verlieren;
8. bedauert, dass Bürger und Entscheidungsträger beim Zugang zu Informationen über geheime Offshore-Praktiken noch immer auf Datenlecks angewiesen sind; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der öffentlichen Bereitstellung von Information über wirtschaftliches Eigentum und aller sonstigen einschlägigen Informationen, die den Parlamenten und Behörden, einschließlich Steuerbehörden, zur Verfügung stehen, Fortschritte zu erzielen;
9. weist darauf hin, dass das verborgene System, das mit den Pandora-Papieren enthüllt wurde, dem Ansehen rechtmäßiger Unternehmen schadet, wirtschaftliche und soziale Ungleichheit verstärkt, die wirksame Bereitstellung von öffentlichen Diensten und Unterstützung für die schutzbedürftigsten Personen beeinträchtigt, die wirtschaftliche Entwicklung untergräbt, wenn es zu einem Verlust von Einnahmen kommt, und das Vertrauen der Bürger in die Rechtsstaatlichkeit und unser wirtschaftliches und demokratisches System stark schwächt;
10. fordert die zuständigen Behörden, einschließlich Steuerbehörden, der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Datensätze des ICIJ zu analysieren und eingehende Untersuchungen allfälligen Fehlverhaltens einzuleiten, das durch die Pandora-Papiere aufgedeckt wurde und ihr Hoheitsgebiet betrifft, einschließlich Überprüfungen in Bezug auf alle Personen, die in den Pandora-Papieren genannt werden;
11. fordert die Kommission auf, die durch die Pandora-Papiere offengelegten Daten zu überprüfen, zu analysieren, ob weitere legislative Maßnahmen auf EU-Ebene angemessen sind und ob Durchsetzungsverfahren in Bezug auf die derzeitigen Rechtsvorschriften erforderlich sind, und dem Parlament Bericht zu erstatten;
12. fordert die Europäische Staatsanwaltschaft auf zu bewerten, ob die mit den Pandora-Papieren enthüllten Daten konkrete Ermittlungen im Rahmen ihres Mandats rechtfertigen;
13. bedauert, dass in den Pandora-Papieren auch eine Reihe von Politikern, darunter hochrangige Entscheidungsträger der EU, genannt werden, und fordert die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auf, angemessene Ermittlungen in Bezug auf jedes Fehlverhalten durchzuführen; bedauert insbesondere, dass Politiker wie Andrej Babiš, Ministerpräsident von Tschechien, und Nicos Anastasiades, Präsident von Zypern, die beide Mitglied des Europäischen Rates sind, zusätzlich zu Wopke Hoekstra, niederländischer Finanzminister, sowie Ilham Aliyev, Präsident von Aserbaidschan, Tony Blair, ehemaliger britischer Premierminister, Milo Đukanović, Präsident von Montenegro, und John Dalli, ehemaliger maltesischer Minister und ehemaliges Mitglied der Europäischen Kommission, alle in den Pandora-Papieren genannt werden und Berichten zufolge Verbindungen zu Offshore-Geschäften haben;
14. betont, dass unter den Beamten in der EU unbedingt hohe Standards in Bezug auf Integrität, Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit gewahrt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass sie über Maßnahmen und Systeme verfügen, mit denen Beamte verpflichtet werden, Nebentätigkeiten, Beschäftigungen, Investitionen, Vermögenswerte und bedeutende Geschenke oder Vorteile, aus denen sich im Hinblick auf ihre Funktion als Beamte ein Interessenkonflikt ergeben könnte, anzugeben, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption empfohlen wird; bekräftigt, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments bereits Informationen über finanzielle Interessen offenlegen; fordert insbesondere Politiker auf, Beteiligungen an Briefkastenfirmen freiwillig offenzulegen, auch wenn keine verpflichtenden Maßnahmen bestehen; weist darauf hin, dass diese Erklärungen der Vorbeugung dienen und mit ihnen die Transparenz und die Integrität des öffentlichen Raums gefördert werden soll und dass sie nicht dahingehend ausgelegt werden sollten, dass Politiker in Bezug auf eine Beteiligung an kriminellen Tätigkeiten stigmatisiert werden;
15. fordert die Mitgliedstaaten und die im zwischenstaatlichen Forum der G20, im Inklusiven Rahmen und in den Vereinten Nationen versammelten Staats- und Regierungschefs nachdrücklich auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Steueroasen und deren Betriebsmodell einen Riegel vorzuschieben, indem durch die Einführung spezifischer verpflichtender Kriterien zu Transparenz und Geschäftsgebaren, um zu verhindern, dass diese Firmen genutzt werden, und durch das Verbot anderer Formen von Finanzgeheimnissen Briefkastenfirmen (Unternehmen ohne wirtschaftliche Substanz, deren einziger Zweck darin besteht, Steuern oder andere Gesetze zu umgehen) wirksam verboten werden, und fordert die Mitgliedstaaten und die genannten Personen außerdem nachdrücklich auf, sich auf einen effektiven Mindestsatz für die Körperschaftsteuer zu einigen und diesen unverzüglich umzusetzen sowie den weltweiten automatischen und vorgeschriebenen Austausch von Informationen über alle Arten von privaten Beteiligungen weiter auszuweiten und zu verbessern;
16. begrüßt, dass 136 Länder und Gebiete, die am inklusiven Rahmen der OECD/G20 gegen BEPS teilnehmen, die Erklärung zu einer Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben, unterzeichnet haben und somit einer grundlegenden Reform der internationalen Steuerbestimmungen zustimmen;
17. weist darauf hin, dass durch die Einigung, sobald sie umgesetzt ist, in Bezug auf die größten und profitabelsten multinationalen Unternehmen eine gerechtere Verteilung der Gewinne und Besteuerungsrechte zwischen den Ländern sichergestellt und ein weltweiter effektiver Mindestsatz für die Körperschaftsteuer von 15 % eingeführt wird, der für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Mio. EUR gilt;
18. bekräftigt, wie wichtig multilaterale Maßnahmen und internationale Koordinierung sind, um gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung vorzugehen;
19. fordert die Staats- und Regierungschefs der G20, die am 30. und 31. Oktober 2021 in Rom zusammentreffen, auf, die OECD zu beauftragen, eine neue globale Initiative zur Überarbeitung des automatischen Informationsaustauschs und zur Stärkung der globalen Steuerung bei der Durchsetzung der Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche einzuleiten;
20. verweist im Zusammenhang mit Besteuerung auf die universellen Grundsätze Fairness, Transparenz und Zusammenarbeit; bekräftigt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, ihre Steuersysteme zu vereinfachen, um eine gerechtere Besteuerung, Steuersicherheit und Investitionen in die Realwirtschaft zu gewährleisten, und den Druck auf die Steuerbehörden zu verringern, die bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung beträchtliche Ressourcen einsetzen;
Aktueller Stand der Durchsetzung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU, Unternehmenstransparenz und Informationsaustausch
21. stellt fest, dass die rechtlichen Normen für Unternehmenstransparenz in der EU bereits zu den weltweit strengsten zählen; betont indes, dass angesichts der zunehmenden Mobilität von Kapital, Personen und Vermögenswerten, der raschen Entwicklung des digitalen Finanzwesens und der immer ausgefeilteren Methoden, um den Besitz von Vermögenswerten abzuschirmen, diese Normen noch unzureichend sind;
22. betont, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aufgrund der fünften Geldwäscherichtlinie verpflichtet sind, Register der wirtschaftlichen Eigentümer aller Rechtspersonen mit Sitz in der EU, einschließlich Treuhandgesellschaften, einzurichten, und dass die Öffentlichkeit im Rahmen der fünften Geldwäscherichtlinie Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der meisten Unternehmensstrukturen erhält;
23. nimmt zur Kenntnis, dass die EU die bestehenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, des grenzüberschreitenden Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und der Steuervermeidung laufend überprüft, was sich positiv auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und den Schutz der Steuerbemessungsgrundlagen und einnahmen der Mitgliedstaaten auswirkt, was die Voraussetzung für die Schaffung von Arbeitsplätzen, für Wachstum und insbesondere für die Erholung der EU-Wirtschaft nach der COVID-19-Pandemie ist;
24. hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten nach EU-Recht verlangen müssen, dass die Informationen in den Registern angemessen, korrekt und aktuell sind, und darüber hinaus entsprechende Überwachungsmechanismen einrichten müssen, einschließlich der Verpflichtung der zuständigen Behörden, Unregelmäßigkeiten zu melden; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über angemessene Ressourcen verfügen, um die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den Registern zu überprüfen, und dass wirksame, angemessene und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden, wenn Rechtspersonen, Treuhandgesellschaften und andere Arten von Rechtsvereinbarungen keine angemessenen, korrekten und aktuellen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer machen;
25. fordert die Kommission erneut auf, sich mit dem Mangel an ausreichenden und korrekten Daten in den nationalen Registern zu befassen, die zur Ermittlung der eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer herangezogen werden können, insbesondere in Situationen, in denen ein Netz von Briefkastenfirmen genutzt wird;
26. weist darauf hin, dass die Pandora-Papiere deutlich machen, wie sehr es miteinander verknüpfter und öffentlich zugänglicher Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Treuhandgesellschaften und ähnlichen Organisationen wie Unternehmen bedarf und welch großen Nutzen sie haben, damit eine eingehendere Prüfung und eine bessere Abgleichung von Angaben durch Journalisten und die Zivilgesellschaft möglich ist; unterstreicht, dass derartige Register vereinheitlichte, maschinenlesbare Daten enthalten und Suchfunktionen ermöglichen müssen;
27. ist besorgt darüber, dass – wie von der Zivilgesellschaft dokumentiert(14) – ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die fünfte Geldwäscherichtlinie neun Länder noch keine öffentlichen Register eingerichtet hatten, während andere geografische Zugangsbeschränkungen eingeführt hatten, was gegen die Vorschriften der EU verstößt; bedauert ferner, dass die meisten EU-Mitgliedstaaten offenbar Hindernisse wie einen kostenpflichtigen Zugang zu den Angaben im Internet und eine Registrierung eingeführt haben, die zwar allem Anschein nach im Einklang mit dem EU-Recht stehen, die Konsultation der Register jedoch erschweren; unterstützt die Bemühungen der Kommission um eine vollständige Um- und Durchsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie durch Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren;
28. bedauert, dass es bei der Einrichtung des Systems zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) aufgrund technischer Probleme zu Verzögerungen gekommen ist; weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass dies eine gesetzliche Anforderung gemäß der fünften Geldwäscherichtlinie ist und dass es von absolut grundlegender Bedeutung ist, dass Informationen über wirtschaftliches Eigentum für Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU), Strafverfolgung, Verpflichtete und die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich sind; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten die Wirksamkeit von BORIS unterlaufen, noch bevor das System in Kraft tritt, indem sie die Einrichtung und das reibungslose Funktionieren ihrer nationalen Register wirtschaftlicher Eigentümer hinauszögern, und fordert alle Akteure auf, sich dringend mit dieser Verzögerung zu befassen;
29. stellt fest, dass die OpenLux-Enthüllungen bereits die Grenzen der Maßnahmen zu Transparenz und das derzeitige Niveau der Umsetzung öffentlicher Register wirtschaftlicher Eigentümer durch die Mitgliedstaaten ans Licht gebracht hatten; stellt ferner fest, dass in den Pandora-Papieren Beispiele für Einzelpersonen genannt wurden, die die Transparenz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Eigentümer in den Mitgliedstaaten umgehen;
30. bekräftigt, dass alle, die durch direktes oder indirektes Eigentum eine juristische Person letztlich besitzen oder kontrollieren, als wirtschaftliche Eigentümer in dem Register aufgeführt sein sollten;
31. hebt hervor, dass die Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die bisher mit Hilfe eines Minimums an Harmonisierung erfolgt, sehr komplex ist; bedauert, dass es in einigen Mitgliedstaaten am politischem Willen fehlt, die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ordnungsgemäß umzusetzen und durchzuführen; bedauert, dass die Frist für die Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie, die am 10. Januar 2020 endete, sowie die entsprechenden Fristen für die Register wirtschaftlicher Eigentümer für gesellschaftliche und andere juristische Personen sowie für Treuhandfonds und ähnliche Rechtsvereinbarungen, die am 10. Januar 2020 bzw. am 10. März 2020 endeten, von einer Reihe von Mitgliedstaaten nicht eingehalten wurden;
32. begrüßt in diesem Zusammenhang das von der Kommission im Juli 2021 vorgeschlagene neue Paket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das ein einheitliches Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und insbesondere die neuen Vorschriften zur Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums enthält; sieht der Arbeit an den Vorschlägen der Kommission erwartungsvoll entgegen und setzt sich auch weiterhin für die weitere Verbesserung der Normen für Unternehmenstransparenz in der EU und für einen wirksamen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein;
33. begrüßt insbesondere, dass die Kommission eine Verpflichtung für juristische Personen aus Drittstaaten eingeführt hat, die entweder eine Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen mit Verpflichtungen in der EU eingehen oder Immobilien in der EU erwerben, ihren wirtschaftlichen Eigentümer in den EU-Registern wirtschaftlicher Eigentümer zu registrieren, was im Einklang mit früheren Forderungen des Parlaments nach derartigen Maßnahmen steht, damit eine beträchtliche Lücke im System geschlossen werden kann;
34. hebt den Vorschlag der Kommission hervor, die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, den zuständigen Behörden Zugang zu bestehenden Immobilienregistern zu gewähren, um die rechtzeitige Identifizierung aller natürlichen oder juristischen Personen, die Immobilien besitzen, sicherzustellen; begrüßt diesen Vorschlag und verpflichtet sich, im Rahmen der anstehenden Legislativverfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darauf hinzuwirken, dass die Transparenz von Immobilieneigentum in der EU, das für vermögende Privatpersonen nach wie vor attraktiv ist, um Vermögenswerte abzuschirmen, und für Kriminelle, um die Erlöse aus ihren illegalen Aktivitäten zu waschen, weiter verbessert wird;
35. begrüßt ferner den Vorschlag der Kommission, eine EU-weite Verknüpfung zentralisierter automatisierter Mechanismen, die Informationen über Zahlungen und Bankkonten enthalten, über eine zentrale Zugangsstelle einzuführen, um Strafverfolgungsbehörden und den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) in den verschiedenen Phasen der Ermittlungen einen schnelleren Zugang zu Finanzinformationen zu ermöglichen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erleichtern, wobei die Datenschutzvorschriften einzuhalten sind;
36. begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine neue europäische Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche einzurichten, die als einzige Aufsichtsbehörde für ausgewählte Verpflichtete des Finanzsektors und als einziger Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für die zentralen Meldestellen in der EU fungieren soll; betont, dass die neue Behörde eine höhere Mittelzuweisung erhalten und mit angemessenen Ressourcen ausgestattet werden sollte, um die Aufsichtsbefugnisse über Finanzunternehmen wahrzunehmen und eine wirksame Aufsicht über nicht dem Finanzsektor angehörende Verpflichtete auszuüben;
37. nimmt zur Kenntnis, dass die neue Behörde den Auftrag erhalten wird, einen Koordinierungsmechanismus zwischen den zentralen Meldestellen einzurichten und zu verwalten; begrüßt diese Entwicklung und hofft, dass die neue Behörde eine wichtige Rolle bei der Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen spielen wird;
38. begrüßt den Vorschlag der Kommission, ein stärker harmonisiertes Paket wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen auf EU-Ebene für Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuführen;
39. sieht außerdem der raschen Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission zur Bekämpfung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke entgegen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich nicht auf die Anforderungen an die Substanz zu beschränken, wie sie derzeit in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete (EU-Liste) enthalten sind, sondern solide und progressive Anforderungen an eine echte wirtschaftliche Substanz zu entwickeln; weist darauf hin, dass diese Gesellschaften häufig dazu genutzt werden, durch unversteuerte Dividenden-, Lizenzgebühren- oder Zinszahlungen Geld in Niedrigsteuerländer zu transferieren;
40. bedauert die Tatsache, dass trotz aller positiven Entwicklungen und bevorstehenden Reformen rechtliche Schlupflöcher und Unterschiede und Uneinheitlichkeit zwischen den Umsetzungspraktiken in den Mitgliedstaaten fortbestehen; betont außerdem, dass die Beschränkungen des europäischen Rahmens für den Informationsaustausch teilweise auf fehlende Ressourcen in Steuerbehörden und zentralen Meldestellen zurückzuführen sind; bekräftigt, dass es einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in der EU bedarf;
41. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Mittel in angemessener Höhe für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen über zentrale Meldestellen und den gesamten Strafverfolgungsrahmen einzusetzen; fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die zentralen Meldestellen über Mittel in ausreichender Höhe verfügen, um Risiken im Zusammenhang mit der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam bewältigen zu können;
42. ist der Ansicht, dass Initiativen zur Durchsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene weiter in Betracht gezogen werden sollten, wie z. B. die Ausweitung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem EU-Haushalt stehen, die Ausweitung der Befugnisse des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Stärkung bestehender Agenturen wie Europol und Eurojust;
43. fordert Europol auf, im Zusammenhang mit Ermittlungen in Fällen von Steuerkriminalität stärker mit den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten;
44. hebt die Erkenntnisse und Empfehlungen des Sonderberichts Nr. 13/2021 des Europäischen Rechnungshofs hervor, demzufolge die „EU-Maßnahmen gegen Geldwäsche im Bankensektor [...] fragmentiert [sind] und [...] unzulänglich umgesetzt“ werden; bedauert, dass der EuRH im Bereich der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Ergreifung von Maßnahmen bei ermittelten Risiken institutionelle Zersplitterung und mangelnde Koordinierung auf Unionsebene festgestellt hat;
45. stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission die Umsetzung der Richtlinien durch die Mitgliedstaaten nur langsam bewertet hat, was auf die schlechte Kommunikation einiger Mitgliedstaaten und die beschränkten Ressourcen auf der Ebene der Kommission zurückzuführen ist;
46. begrüßt, dass die Bediensteten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) mögliche Verstöße gegen das Unionsrecht eingehend untersucht haben, bedauert aber, dass es dabei zu übermäßigen Verzögerungen gekommen ist; bedauert ferner, dass die EBA nicht mehr Untersuchungen auf eigene Initiative einleitet; bedauert überdies, dass die Kommission nicht über interne Leitlinien für die Auslösung eines Antrags an die EBA zur Durchführung einer Untersuchung verfügt;
47. ist zutiefst besorgt über die vom EuRH gefundenen Beweise für Versuche, Einfluss auf den Rat der Aufseher zu nehmen, der Teil des Beratungsprozesses bei einer Untersuchung eines Verstoßes gegen das Unionsrecht war; fordert die EBA auf, weitere Versuche der Einflussnahme auf Mitglieder von Untersuchungsgremien während ihrer Beratungen zu unterbinden;
48. fordert die Kommission, die EBA und die Europäische Zentralbank auf, die genannten Probleme und die Empfehlungen des Rechnungshofs innerhalb der vom EuRH vorgegebenen Frist anzugehen;
49. fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle bestehenden Programme, bei denen im Gegenzug zu Investitionen die Staatsbürgerschaft verliehen oder ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, transparent sind und auf klaren Regeln beruhen; fürchtet, dass all diese Programme möglicherweise die Bedrohung durch Geldwäsche und Steuerhinterziehung verstärkt haben und gleichzeitig das gegenseitige Vertrauen und die Integrität des Schengen-Raums und des Euro-Währungsgebiets untergraben und andere politische, wirtschaftliche und sicherheitsbezogene Risiken für die Union und ihre Mitgliedstaaten darstellen; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich, nachdem das Parlament seine Empfehlungen abgegeben hat, Vorschläge zur Regelung von Programmen, bei denen im Gegenzug zu Investitionen die Staatsbürgerschaft verliehen oder ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, vorzulegen;
50. fordert die Kommission auf, die Daten aus den Pandora-Papieren bei dem Verfahren zur Erstellung der EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko zu berücksichtigen, insbesondere Länder und Gebiete, die als Zentren für Unternehmensgründungen dienen und Finanzkriminalität Vorschub leisten; bekräftigt, dass es möglich sein sollte, dass Drittländer, die bei europäischen Ermittlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in besonders beachteten Fällen nicht zur Zusammenarbeit bereit sind, auf die Liste gesetzt werden; betont, wie wichtig die autonome Bewertung von Drittländern in der EU ist, die frei von geopolitischen Einmischungen sein sollte, und dass der Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums als Kriterium für die Bewertung von Drittländern Vorrang eingeräumt werden sollte;
51. stellt mit Besorgnis fest, dass den Enthüllungen zufolge verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf politisch exponierte Personen, ihre Angehörigen und engen Verbündeten möglicherweise nicht immer von den Verpflichteten eingehalten werden; fordert die Kommission auf, zu bewerten, in welchem Ausmaß die Identifizierung politisch exponierter Personen und die Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflicht tatsächlich ausgeführt wird und vor welchen Hindernissen die Verpflichteten in diesem Zusammenhang stehen; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass Daten darüber erhoben werden, inwieweit Verpflichtete die Vorschriften einhalten;
52. nimmt Kenntnis von der laufenden Studie des Europarates zur Bewertung der konkreten Umsetzung und wirksamen Anwendung der vierten Geldwäscherichtlinie in den Mitgliedstaaten, die die Kommission gefordert hatte; fordert die Kommission auf, die Bewertungsberichte des Europarates über die Mitgliedstaaten zu veröffentlichen und dafür zu sorgen, dass Organisationen der Zivilgesellschaft in den Bewertungsprozess einbezogen werden;
Handlungsbedarf auf der globalen Bühne
53. verurteilt die Tatsache, dass einige US-Bundesstaaten wie South Dakota, Alaska, Wyoming, Delaware und Nevada zu Zentren des Finanz- und Geschäftsgeheimnisses geworden sind, wie durch die Pandora-Papiere aufgedeckt wurde, zusätzlich zu den berüchtigten Steueroasen, die bereits zuvor aufgedeckt wurden; fordert die Bundesregierung der USA und die Regierungen der Bundesstaaten auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um eine größere Unternehmenstransparenz zu gewährleisten, und sich dem Gemeinsamen Meldestandard (CRS) anzuschließen, um so einen umfassenden Informationsaustausch mit anderen Ländern zu ermöglichen; erinnert daran, dass in der EU-Liste bewertet wird, ob ein Land oder Gebiet in Bezug auf den CRS vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken zumindest als „Largely Compliant“ eingestuft wurde; fordert den Rat auf, die USA im Rahmen der EU-Liste neu zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf die Kriterien der Steuertransparenz;
54. betont, dass die USA derzeit nicht am CRS teilnehmen, einem Informationsstandard für den automatischen Austausch von Informationen zwischen Steuerbehörden über Finanzkonten auf globaler Ebene, der 2014 von der OECD entwickelt wurde; stellt daher fest, dass die USA bei gemeinsamen Standards für den Informationsaustausch weit hinter dem Rest der Welt zurückliegen; erkennt an, dass die USA mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten (Foreign Account Tax Compliance Act) eine führende Rolle bei der Förderung der Transparenz gespielt haben; bedauert jedoch die Beschränkungen des Gesetzes in Bezug auf die Gegenseitigkeit und seine Nebenwirkungen auf die so genannten „zufälligen Amerikaner“; bedauert die Tatsache, dass auf europäischer Ebene noch keine dauerhafte Lösung gefunden werden konnte; erinnert daran, dass der CRS im Vergleich dazu den uneingeschränkten gegenseitigen Austausch von Daten über Finanzkonten zwischen den am CRS-Abkommen teilnehmenden Ländern und Gebieten erfordert; stellt daher fest, dass sich die USA durch zwei wesentliche Schlupflöcher zu einem maßgeblichen Steigbügelhalter für Nicht-US-Bürger entwickeln, denen an mangelnder Steuertransparenz gelegen ist: Es werden nur Informationen über US-Vermögenswerte weitergegeben, und es werden keine Informationen über wirtschaftliches Eigentum weitergegeben;
55. begrüßt das kürzlich verabschiedete US-Gesetz über Unternehmenstransparenz (Corporate Transparency Act), das einige Unternehmen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung dazu verpflichtet, Informationen über die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse an Strafverfolgungsbehörden und andere Personen mit gesetzlich verankerten Aufgaben im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiterzugeben; stellt jedoch fest, dass die neuen Rechtsvorschriften nicht ausreichen, um eine vollständige Unternehmenstransparenz zu gewährleisten, wie sie derzeit in der EU üblich ist, und dass insbesondere Trusts und ähnliche Gestaltungen, die in den Pandora-Papieren aufgedeckt wurden, nicht erfasst werden;
56. begrüßt ferner den im Gefolge der Pandora-Papiere erarbeiteten Vorschlag für ein US-Gesetz zur Einrichtung neuer Behörden für die Bekämpfung der Geldwäsche und die Ermöglichung von Sicherheitsrisiken (Enablers) (Establishing New Authorities for Business Laundering and Enabling Risks to Security (Enablers) Act), das das US-Finanzministerium verpflichten würde, neue Sorgfaltspflichten für amerikanische Intermediäre zu schaffen, die den Fluss ausländischer Vermögenswerte in die USA erleichtern;
57. nimmt zur Kenntnis, dass die USA am 9. und 10. Dezember 2021 Gastgeber des Demokratiegipfels sein werden, der auch einen der Korruptionsbekämpfung gewidmeten Pfeiler enthalten wird; fordert die US-Regierung auf, diese Gelegenheit zu nutzen, um anzukündigen, dass weitere Reformen bevorstehen, damit sichergestellt wird, dass die USA nicht mehr zur Wäsche illegaler Gelder und zur Steuervermeidung genutzt werden;
58. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der OECD neue Verhandlungen mit den USA aufzunehmen, um innerhalb eines gemeinsam vereinbarten und gestärkten CRS-Rahmens volle Gegenseitigkeit zu erreichen; betont, dass dies zu bedeutenden Fortschritten und zu geringeren Befolgungskosten für Finanzinstitute führen und den lästigen bürokratischen Aufwand erheblich verringern würde;
59. hebt ferner hervor, dass sich alle Mitgliedstaaten dem CRS angeschlossen haben; stellt fest, dass die zweite Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC2) ermöglicht hat, dass der CRS für den Informationsaustausch in der EU seit 2016 umgesetzt wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang die Empfehlungen in seiner Entschließung vom 16. September 2021 zur Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen: Fortschritte, Erkenntnisse und zu überwindende Hindernisse; bedauert zutiefst, dass sich alle Mitgliedstaaten – mit Ausnahme Finnlands und Schwedens – geweigert haben, dem Parlament Zugang zu den einschlägigen Daten zur Bewertung der Umsetzung der DAC-Bestimmungen zu gewähren; bedauert, dass die Kommission dem Parlament keinen Zugang zu den entsprechenden in ihrem Besitz befindlichen Daten gewährt hat; stellt fest, dass diese Weigerung nicht im Einklang mit den Forderungen nach mehr Transparenz und Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten steht;
60. ist der Auffassung, dass das Peer-Review-Verfahren der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ein umfassendes Instrument ist, wenn bewertet werden soll, inwieweit den Empfehlungen der Arbeitsgruppe nachgekommen wurde und welche allgemeine Leistung ein Land im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche erzielt hat;
61. fordert die FATF auf, bei der laufenden Überarbeitung der Empfehlung 24 über die Transparenz und das wirtschaftliche Eigentum von juristischen Personen öffentlich zugängliche Register über das wirtschaftliche Eigentum zu einer Voraussetzung für die Einhaltung des Standards zu machen und die Definition des wirtschaftlichen Eigentums zu verbessern, um mögliche Schlupflöcher zu beseitigen, den Besitz von Inhaberaktien zu verbieten, die Anforderungen an nominelle Anteilseigner zu erhöhen und schließlich die regelkonformen Länder und Gebiete zu zwingen, von ausländischen Unternehmen mit Verbindungen zum Land zu verlangen, dass sie dieselben Regeln für die Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentums befolgen wie die, die für inländische Unternehmen gelten;
62. fordert die EU-Mitgliedstaaten in der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die EU auf globaler Ebene in Bezug auf den Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einer Stimme spricht, und auf die oben genannten Reformen zu drängen, um die Wettbewerbsbedingungen weltweit anzugleichen und die Geheimhaltung von Vermögenswerten von Unternehmen wirksam zu unterbinden und gleichzeitig einen internationalen Ordnungsrahmen mit einer stärkeren Rechenschaftspflicht und mehr Transparenz im Bereich der Geldwäschebekämpfung zu fördern;
63. fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten in der FATF auf, vorrangig auch die Länder zu bewerten, in denen sich Zentren für die Gründung von Unternehmen befinden und die von internationalen Gremien als Länder mit erheblichen Mängeln in ihren Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingestuft wurden, die aber noch nicht von der FATF überprüft wurden, weil sie die Prioritätskriterien der Internationalen Gruppe für die Überprüfung der Zusammenarbeit (International Co-operation Review Group – ICRG) der FATF nicht erfüllt haben;
64. stellt fest, dass mehr als 1500 Immobilien im Vereinigten Königreich mit einem geschätzten Wert von über 4 Mrd. GBP von verdeckten Eigentümern über Briefkastenfirmen gekauft wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs 2018 zugesagt hat, einen Gesetzentwurf zur Einführung eines öffentlichen Registers der wirtschaftlichen Eigentümer ausländischer Rechtsträger, die Immobilien im Vereinigten Königreich besitzen, anzunehmen;
65. betont, dass in den Pandora-Papieren aufgedeckt wurde, wie das Vereinigte Königreich über seine unmittelbar der britischen Krone unterstehenden Gebiete und überseeischen Gebiete weiterhin als Drehscheibe für Steuervermeidung und geheime Geschäfte über Briefkastenfirmen genutzt wird; fordert die Kommission auf, mögliche Wege und Gegenmaßnahmen zu ermitteln, um die Zusammenarbeit und die Angleichung der Standards im Bereich der Besteuerung und der Geldwäschebekämpfung sicherzustellen, und zwar unter anderem dadurch, dass die Gleichwertigkeitsbeschlüsse im Bereich der Finanzdienstleistungen an die Annahme von Standards für Steuertransparenz und Geldwäschebekämpfung gekoppelt werden, die denen in der EU gleichwertig sind;
Regulierung von Intermediären
66. bedauert die Tatsache, dass – wie die Pandora-Papiere und auch schon frühere Enthüllungen aufgedeckt haben – 14 professionelle Anbieter von Offshore-Unternehmensdienstleistungen, darunter Anwaltskanzleien, Steuerberater und Vermögensverwalter, vermögende Privatpersonen bei der Einrichtung von Unternehmensstrukturen unterstützen, um ihr Vermögen von der Öffentlichkeit abzuschirmen und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese Aktivitäten innerhalb der Legalität bleiben;
67. hebt hervor, dass der Nichtbankensektor nach den internationalen Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Sorgfaltspflichten hinsichtlich Kunden einhalten und verdächtige Aktivitäten den Behörden melden muss;
68. bedauert die Tatsache, dass viele Länder und Gebiete, auch in der EU, seit vielen Jahren die grundlegenden FATF-Anforderungen nicht erfüllen, um dem zwischengeschalteten Nicht-Finanzsektor Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzuerlegen und gegen die Schaffung von Geheimhaltungsstrukturen vorzugehen;
69. weist darauf hin, dass die Selbstregulierung und Überwachung dieser Berufsgruppen nicht dazu taugt, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten und Rechtsverstöße zu sanktionieren; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission, der neuen Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche die Befugnis zu erteilen, die Aufsicht über den Nichtbankensektor zu koordinieren, vergleichende Analysen von Aufsichtsstandards und ‑praktiken zu koordinieren und die Aufsichtsbehörden für den Nichtbankensektor aufzufordern, mögliche Verstöße gegen die Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu untersuchen;
70. fordert die FATF auf, vorrangig eine horizontale Überprüfung der Umsetzung der FATF-Standards für Unternehmen und Berufe des Nicht-Finanzsektors durch die Länder vorzunehmen und ein spezielles Verfahren der Nachverfolgung anzuwenden, wie dies bei der Initiative zur Sachverhaltsaufklärung bezüglich der Terrorismusfinanzierung erfolgreich geschehen ist, damit weltweit rasch für eine konsequentere Einhaltung der FATF-Anforderungen im Nicht-Finanzsektor gesorgt wird;
71. bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass diese Akteure häufig Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsprüfungsdienste bei der Beratung sowohl von Unternehmen als auch von Behörden miteinander kombinieren; fürchtet daher, dass wirtschaftliche Anreize, die Steuervermeidungsstrukturen erleichtern, eine Branche von Dienstleistern nähren, die auch zum Waschen von Erträgen aus kriminellen Aktivitäten genutzt werden können; wiederholt seine Forderungen aus früheren Entschließungen und Empfehlungen(15) zu diesem Thema und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den für diese Akteure geltenden Regelungsrahmen zu bewerten, um den Marktzugang für diejenigen zu unterbinden, die Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Geldwäsche fördern; erwartet Verbesserungen des Rechtsrahmens, wenn die Kommission die Abschlussprüfungs-Richtlinie überarbeitet;
72. erinnert an die Verpflichtung gemäß DAC6, dass Intermediäre den Steuerbehörden Systeme melden sollten, die auf Merkmalen beruhen, die ein starkes Indiz für Steuervermeidung sind, insbesondere im Hinblick auf strukturelle Schlupflöcher im Steuerrecht;
73. fordert die Kommission auf, die DAC6-Meldepflicht auf grenzüberschreitende Modelle für die Verwaltung des Vermögens von Kunden, die natürliche Personen sind, auszuweiten;
74. fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Vorschlag zu DAC8 – neben anderen früheren Empfehlungen, die sich auf DAC3 beziehen und in der Entschließung des Parlaments zur Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen enthalten sind – den Austausch von Steuervorbescheiden in Bezug auf natürliche Personen aufzunehmen, die häufig von Intermediären entworfen werden, damit sichergestellt ist, dass die Vereinbarungen vermögender Privatpersonen mit den Steuerbehörden eines Mitgliedstaats allen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden;
75. betont, dass das Anwaltsprivileg nicht dazu verwendet werden kann, illegale Praktiken zu decken; nimmt die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte(16) in einem Fall zur Kenntnis, wonach die Vertraulichkeit der Beziehungen zwischen Anwalt und Mandant und das Anwaltsgeheimnis nicht an die Stelle der Verpflichtung zur Meldung von Verdachtsmomenten treten konnte, womit das legitime Ziel verfolgt wurde, Straftaten zu verhüten, und dass eine solche Meldung zur Verfolgung dieses Ziels erforderlich war;
76. wiederholt seine Forderung an die Kommission, im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehende Orientierungshilfen zur Auslegung und Anwendung des Rechtsanwaltsgeheimnisses für den Berufsstand herauszugeben und eine klare Trennung zwischen herkömmlicher Rechtsberatung und Rechtsanwälten vorzunehmen, die als Finanzakteure auftreten;
Reform der EU-Liste und der Steuerpolitik
77. weist erneut auf die negativen Auswirkungen einer aggressiven Steuerplanung hin, da sie zur Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten führt und eine unverhältnismäßige Steuerlast auf Bürger und Unternehmen – insbesondere KMU – abwälzt, die die Steuergesetze einhalten;
78. weist darauf hin, dass den Staaten und der Bevölkerung durch Steuervermeidung und Steuerhinterziehung sowie durch die Systeme der Gewinnverlagerung nicht nur Ressourcen vorenthalten wurden, die für die Förderung der Entwicklung und der sozialen Gerechtigkeit von grundlegender Bedeutung sind, sondern auch die Vermittlung von Finanzkompetenz des Staates, damit dieser funktionieren kann;
79. besteht darauf, dass die Kommission im Hinblick auf die Durchführung künftiger gesetzgeberischer Reformen der Steuerpolitik, die erforderlich sind, um sich mit den in den Pandora-Papieren aufgezeigten Problemen wirksam zu befassen, alle Möglichkeiten prüfen sollte, die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich Artikel 116, bietet, um die Beschlussfassung effizienter zu gestalten;
80. bedauert, dass die EU-Liste (auch bezeichnet als „schwarze Liste der EU für Steueroasen“) trotz immer neuer Steuerskandale und besorgniserregender Berichte von Journalisten und regierungsunabhängigen Organisationen nach wie vor ein stumpfes Schwert ist; bedauert, dass die Finanzminister der Mitgliedstaaten noch nicht ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen im Vorgehen gegen Steueroasen, Briefkastenfirmen und Treuhandgesellschaften nachgekommen sind, sondern sich vielmehr darum bemühen, die derzeitige schwarze Liste zu verwässern;
81. bedauert insbesondere, dass nach den Enthüllungen der Pandora-Papiere der Rat ECOFIN in seiner Sitzung vom 5. Oktober 2021 beschlossen hat, die Schwarze Liste der EU für Steueroasen zu kürzen und die Karibikinseln Anguilla und Dominica sowie die Seychellen zu streichen, die in den Enthüllungen auftauchen und die internationalen Standards für Transparenz und den Informationsaustausch auf entsprechende Aufforderung nach wie vor nur teilweise einhalten, und das trotz einer zweiten Bewertungsrunde, die kürzlich vom „Global Forum“ gewährt wurde;
82. stellt fest, dass sich zwei Drittel der in den Pandora-Papieren genannten Briefkastenfirmen auf den Britischen Jungferninseln befinden, die nie auf der schwarzen Liste der EU standen (Anhang I der einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates) und im Februar 2020 von der grauen Liste gestrichen wurden (Anhang II);
83. bekräftigt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen in seiner Entschließung vom 21. Januar 2021 zur Überarbeitung der EU-Liste der Steueroasen; fordert mehr Transparenz bei den Kriterien für das Verfahren zur Erstellung der Liste; ist davon überzeugt, dass diese Reform bis Ende 2021 durchgeführt werden sollte, um die EU vor weiteren Einnahmenverlusten in der Phase der Erholung nach der COVID-19-Krise zu bewahren;
84. bedauert, dass der Rat nicht bereit ist, dem künftigen Transparenzkriterium bezüglich des eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümers zuzustimmen; fordert den Rat auf, sich im Einklang mit den Bestimmungen der DAC5 dringend auf dieses Kriterium zu einigen;
85. bekräftigt seine Forderung, die Kriterien zu verbessern und für eine stärkere Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die EU-Liste zu sorgen, insbesondere, was die Kriterien für eine faire Besteuerung angeht, wonach „das Land oder Gebiet (…) keine Offshore-Strukturen oder Regelungen begünstigen [sollte], die zum Ziel haben, Gewinne anzuziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit in dem Land oder Gebiet abbilden“; fordert erneut, auch Steuersysteme in der EU zu bewerten und zu überwachen und dadurch die Politik der EU in Bezug auf schädliche Steuerpraktiken und den Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung, der verbindlich sein sollte, nach denselben Kriterien wie die EU-Liste zu überarbeiten; fordert insbesondere, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Substanz als Kriterium dafür eingeführt wird, was eine Steueroase ist, und fordert ferner ordnungsgemäße Sanktionen und eine effektive Mindestbesteuerung im Einklang mit dem international vereinbarten effektiven Mindeststeuersatz im Rahmen der 2. Säule des inklusiven Rahmens, sowie, dass der Anwendungsbereich des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung so ausgeweitet wird, dass auch präferenzielle Einkommensteuerregelungen darunter fallen und besondere Staatsbürgerschaftsregelungen bzw. Maßnahmen davon abgedeckt werden, mit denen hochgradig mobile vermögende Personen und digitale Nomaden angelockt werden sollen, was zu erheblichen Verzerrungen des Binnenmarktes führen könnte;
86. stellt fest, dass die Aufnahme von Drittländern in die EU-Liste kaum unmittelbare und verbindliche Folgen hat; ist der Auffassung, dass die Aufnahme in die schwarze Liste der EU mit Sanktionen einhergehen sollte, die tatsächlich abschreckend wirken, und dass eine überarbeitete Liste mit einem Sanktionssystem verbunden werden sollte;
87. weist darauf hin, dass die Kommission einige Mitgliedstaaten im Laufe des Prozesses des Europäischen Semesters wegen Mängeln in ihren Steuersystemen kritisiert hatte, die der aggressiven Steuerplanung zuträglich sind;
88. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen überarbeiteten Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung vorzulegen, der sich an den jüngsten Vorschlägen orientiert, die in der Entschließung des Parlaments vom 7. Oktober 2021 zur Reform der EU-Politik im Bereich schädliche Steuerpraktiken (einschließlich der Reform der Gruppe „Verhaltenskodex“) dargelegt wurden;
89. begrüßt die Absicht der Kommission, eine Richtlinie über ein gemeinsames EU-weites System für die Quellensteuer auf Dividenden- oder Zinszahlungen vorzuschlagen; betont, dass die Mitgliedstaaten bis zur Einführung eines gemeinsamen Systems legitime Gegenmaßnahmen ergreifen können, um ihre Steuerbemessungsgrundlagen zu schützen;
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90. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Rat, der Kommission und der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ zu übermitteln.
Internationales Konsortium investigativer Journalisten, „Panama Papers revenue recovery reaches $1.36 billion as investigations continue“ (Eingezogene Einnahmen in Höhe von 1,36 Mrd. USD nach der Veröffentlichung der Panama-Papiere und die Ermittlungen laufen weiter), 6. April 2021.
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
Transparency International, „Access denied? Availability and accessibility of beneficial ownership data in the European Union“ (Zugang verweigert? Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten über wirtschaftliches Eigentum in der Europäischen Union), 26. Mai 2021.
Siehe etwa seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, Ziffer 143 (ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132).
Siehe sein Urteil vom 6. Dezember 2012 in der Rechtssache Michaud gegen Frankreich.
Die Krise im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit in Polen und der Vorrang des Unionsrechts
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 zu der Krise im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit in Polen und dem Vorrang des Unionsrechts (2021/2935(RSP))
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),
– unter Hinweis auf die Artikel 1, 2, 4 und 19 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),
– unter Hinweis auf den begründeten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2017 zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen, der gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV vorgelegt wurde (COM(2017)0835),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union(1) („Verordnung über den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zur Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 zur Medienfreiheit und der weiteren Verschlechterung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen(7);
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2020)0580),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2021 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2021)0700),
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 EUV „die Werte, auf die sich die Union gründet, […] die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören“, sind;
B. in der Erwägung, dass der Ministerpräsident Polens am 29. März 2021 beim weithin umstrittenen und illegitimen Verfassungsgerichtshof einen Antrag einreichte, der Hof möge prüfen, ob die Bestimmungen des EUV in Bezug auf den Vorrang des Unionsrechts und einen wirksamen Rechtsschutz mit der Verfassung Polens vereinbar seien(8);
C. in der Erwägung, dass der EuGH auf Antrag der Kommission mit Beschluss vom 14. Juli 2021 einstweilige Anordnungen gemäß Artikel 279 AEUV hinsichtlich der Arbeitsweise der Disziplinarkammer (Izba Dyscyplinarna) des Obersten Gerichts Polens und der Aussetzung weiterer Bestimmungen des polnischen Rechts, die die Unabhängigkeit der Justiz beeinträchtigen, getroffen hat(9);
D. in der Erwägung, dass der illegitime Verfassungsgerichtshof Polens am 14. Juli 2021 entschieden hat, dass die einstweiligen Anordnungen des EuGH zur Struktur der Gerichte in Polen mit der Verfassung Polens unvereinbar sind(10);
E. in der Erwägung, dass der EuGH am 15. Juli 2021 in seinem Urteil in der Rechtssache C‑791/19(11) entschieden hat, dass die Disziplinarordnung für Richter in Polen mit dem Unionsrecht unvereinbar ist;
F. in der Erwägung, dass der EuGH am 6. Oktober 2021 entschieden hat, dass auch nicht einvernehmliche Versetzungen eines Richters an ein anderes Gericht und die nicht einvernehmliche Versetzung eines Richters zwischen zwei Abteilungen desselben Gerichts potenziell die Grundsätze der Unabsetzbarkeit und der richterlichen Unabhängigkeit verletzen können(12);
G. in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin des EuGH am 6. Oktober 2021 den Antrag Polens auf Aufhebung ihrer Anordnung vom 14. Juli 2021 auf Aussetzung der Anwendung der nationalen Bestimmungen in Bezug auf insbesondere die Befugnisse der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts zurückgewiesen hat(13);
H. in der Erwägung, dass der illegitime Verfassungsgerichtshof auf Ersuchen des polnischen Ministerpräsidenten vom 29. März 2021 am 7. Oktober 2021 sein mit zwei abweichenden Stellungnahmen angenommenes Urteil in der Rechtssache K 3/21 vorgelegt hat und darin feststellt, dass die Bestimmungen des EUV aus mehreren Gründen mit der Verfassung Polens unvereinbar sind;
I. in der Erwägung, dass am 10. Oktober 2021 über 100 000 polnische Bürger friedlich in ganz Polen demonstrierten, um ihre Unterstützung für die Mitgliedschaft Polens in der EU zu bekunden;
J. in der Erwägung, dass der illegitime Verfassungsgerichtshof am 22. Oktober 2020 auch für einen Angriff auf die Rechte der Frauen politisch instrumentalisiert wurde;
K. in der Erwägung, dass das Urteil in der Rechtsache K 3/21 am 12. Oktober 2021 im Amtsblatt der Republik Polen(14) veröffentlicht wurde, wodurch es im polnischen Rechtssystem bindende Wirkung erlangt hat;
L. in der Erwägung, dass auch die Vereinigung europäischer Verwaltungsrichter die Auffassung vertritt, dass das Urteil des illegitimen Verfassungsgerichtshofs eindeutig gegen das grundlegende Prinzip des Vorrangs des Unionsrechts verstößt(15);
M. in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der Befragten in einer Eurobarometer-Blitzumfrage vom August 2021 der Aussage zustimmte, dass die EU den Mitgliedstaaten nur unter der Bedingung Mittel zur Verfügung stellen sollte, dass deren jeweilige Regierung das Rechtsstaatsprinzip und die demokratischen Grundsätze wahrt und in die Tat umsetzt; in der Erwägung, dass der entsprechende Prozentsatz auch in Polen sehr hoch war (72 %)(16);
N. in der Erwägung, dass laut verschiedenen Umfragen, die im September 2021 und Oktober 2021 in Polen durchgeführt wurden, nur 5 % der Befragten einen Austritt Polen aus der EU befürworteten(17), 90 % die Mitgliedschaft Polens in der EU positiv bewerteten(18) und 95 % der Befragten erklärten, dass sich die Unterstützung durch die EU positiv auf die Entwicklung ihrer Stadt oder Region auswirke(19), wobei diese Werte über dem EU-Durchschnitt liegen;
1. missbilligt auf das Schärfste das Urteil des illegitimen Verfassungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2021(20) als Angriff auf die Werte- und Rechtsgemeinschaft der Union als Ganzes, durch das der Vorrang des Unionsrechts als eines seiner gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH grundlegenden Prinzipien untergraben wird; ist zutiefst besorgt darüber, dass dieses Urteil einen gefährlichen Präzedenzfall darstellen könnte; unterstreicht, dass es dem illegitimen Verfassungsgerichtshof nicht nur an Rechtmäßigkeit und Unabhängigkeit fehlt(21), sondern er zudem nicht zur Auslegung der Verfassung Polens befugt ist;
2. betont, dass das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 der Charta den Zugang zu einem unabhängigen Gericht erfordert; nimmt zur Kenntnis, dass sich diesbezüglich immer mehr Herausforderungen durch die nationalen Verfassungsgerichte und einige Politiker stellen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die entscheidende Funktion des EuGH zu achten und seinen Urteilen Folge zu leisten;
3. missbilligt, dass die Initiative, den Vorrang des Unionsrechts vor innerstaatlichen Rechtsvorschriften infrage zu stellen, von dem derzeitigen Ministerpräsidenten Polens ausging, wodurch er sich erneut missbräuchlich der Justiz als Instrument zur Verwirklichung seiner politischen Agenda bedient hat; missbilligt diese Initiative als einseitige Entscheidung, den Rechtsrahmen der Union und dessen Einhaltung infrage zu stellen; erinnert daran, dass der Beitritt der Republik Polen zur EU durch die Ratifizierung des Beitrittsvertrags erfolgte, wozu die polnische Nation in einer Volksabstimmung ihre Zustimmung bekundet hatte; erinnert überdies daran, dass sich die Republik Polen freiwillig verpflichtet hat, sich den Bestimmungen der Gründungsverträge und der Rechtsprechung des EuGH zu unterwerfen; verurteilt den Rückgriff auf die Justiz zu politischen Zwecken und fordert die staatlichen Stellen Polens auf, nicht willkürlich von ihren Exekutiv- und Legislativbefugnissen Gebrauch zu machen, um die Gewaltenteilung und das Rechtsstaatsprinzip zu schwächen;
4. bekräftigt, dass ein Justizsystem in seiner Gesamtheit begutachtet werden muss, wenn es festzustellen gilt, ob es dem Zweck der wirksamen und unabhängigen gerichtlichen Kontrolle dient, und weist nachdrücklich die wiederholten Versuche der derzeitigen Regierung unter der Führung der PiS zurück, die Gesetzesänderungen im Bereich der Justiz in Polen zu rechtfertigen und sich dabei namentlich auf isolierte Einzelfälle aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu stützen;
5. missbilligt, dass das Urteil in der Rechtssache K 3/21 negative Auswirkungen auf Bürger und Unternehmen aus Polen und der Union hat, da ihr Grundrecht auf ein unabhängiges Justizsystem, das den Besitzstand und die Rechtsvorschriften der Union uneingeschränkt anwendet, nicht mehr garantiert werden kann; ist besorgt über den wirksamen Schutz der Grundrechte der Bürger Polens und der Union in diesem Zusammenhang;
6. lobt die mehreren zehntausend polnischen Bürger, die zu friedlichen Massenprotesten auf die Straße gingen und sich für ihre Rechte und Freiheiten als Unionsbürger einsetzten; teilt ihren Wunsch nach einem starken demokratischen Polen im Herzen des europäischen Aufbauwerks;
7. unterstreicht, dass das Urteil vom 22. Oktober 2020 (Rechtssache K 1/20) illegitim ist, und stellt fest, dass die einschlägigen schwerwiegenden Einschränkungen der reproduktiven Gesundheit und der Rechte der Frauen rechtswidrig sind;
8. befürchtet, dass das Urteil in der Rechtssache K 3/21 eine starke abschreckende Wirkung auf die Richterschaft in Polen haben und sie davon abhalten wird, von ihren Vorrechten bei der Anwendung des Unionsrechts Gebrauch zu machen; bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für polnische Richter, die auch nach dem Urteil in der Rechtssache K 3/21 weiterhin den Vorrang des Unionsrechts anwenden und Fälle zur Vorabentscheidung an den EuGH verweisen, obwohl sie damit ihre berufliche Laufbahn gefährden und ihnen dabei die Suspendierung vom Dienst per Disziplinarverfahren, die Entlassung oder der erzwungene Rücktritt droht;
9. weist erneut darauf hin, dass die Unionsverträge nicht durch ein Urteil eines nationalen Gerichts geändert werden können und dass es in Artikel 91 der Verfassung Polens heißt, dass ein ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag einen Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung bildet, unmittelbar angewandt wird und Vorrang gegenüber einem Gesetz hat, falls das Gesetz mit dem Vertrag unvereinbar ist; ist zutiefst besorgt darüber, dass der Verfassungsgerichtshof Polens von einem wirksamen Hüter der Verfassung in ein Instrument zur Legalisierung der illegalen Tätigkeiten der Staatsmacht verwandelt wurde; weist erneut darauf hin, dass Urteile des EuGH dem Recht der Mitgliedstaaten, organisatorische Änderungen im Justizwesen vorzunehmen, nicht zuwiderlaufen;
10. begrüßt die Initiativen einiger nationaler Parlamente, die jüngsten Maßnahmen der Regierung Polens unter der Führung der PiS und ihre Angriffe auf den Vorrang des Unionsrechts zu erörtern und dazu klar Stellung zu beziehen;
11. bekräftigt seine Auffassung, dass Regierungen, die die in Artikel 2 EUV verankerten Werte offenkundig, vorsätzlich und systematisch aushöhlen, kein Geld der Steuerzahler der Union zur Verfügung gestellt werden sollte;
12. fordert die Kommission und den Rat auf, dringende und koordinierte Maßnahmen zu ergreifen,
–
indem Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften über den illegitimen Verfassungsgerichtshof, dessen unrechtmäßige Zusammensetzung und seine Rolle bei der Unterbindung der Befolgung der Urteile des EuGH eingeleitet werden, indem ferner der EuGH ersucht wird, einstweilige Anordnungen zu erlassen, sowie indem Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Kammer für außerordentliche Kontrolle des Obersten Gerichts, dem Landesjustizrat und den Staatsanwaltschaften Polens eingeleitet werden;
–
indem die Kommission das in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus vorgesehene Verfahren gegen Polen einleitet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass gemäß Artikel 5 der Verordnung der Zugang der Endempfänger und Begünstigten zu Finanzmitteln nicht berührt wird und die Kommission gehalten ist, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um sicherzustellen, dass an die Endempfänger oder Begünstigten gezahlt wird;
–
indem davon abgesehen wird, den Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans Polens zu billigen, bis die Regierung Polens die Urteile des EuGH und internationaler Gerichte vollständig und ordnungsgemäß umsetzt, und sichergestellt wird, dass bei der Bewertung des Plans die Einhaltung der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, insbesondere zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz, garantiert ist;
–
indem der Rat eindeutige Empfehlungen – für deren Annahme keine Einstimmigkeit erforderlich ist – beschließt, um sich der Verstöße Polens gegen die Rechtsstaatlichkeit mit einem klaren Zeitplan anzunehmen, und gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV feststellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch Polen besteht, und der Anwendungsbereich dieses Verfahrens auf die Grundrechte und die Demokratie ausgeweitet wird;
–
indem sie von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch indem erforderlichenfalls im Einklang mit der geltenden Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen Zahlungen unterbrochen oder ausgesetzt oder Finanzkorrekturen vorgenommen werden, da die Gefahr schwerwiegender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise der Kontrollsysteme in Polen besteht, die auf die fehlende Unabhängigkeit der Justiz zurückzuführen ist und durch die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben gefährdet ist;
–
indem die Krise der Rechtsstaatlichkeit in Polen in Anwesenheit des Präsidenten des Europäischen Parlaments erörtert und klar Stellung bezogen wird, eine möglichst starke gemeinsame und von den Staats- und Regierungschefs der Union auf ihrem bevorstehenden Gipfeltreffen am 21./22. Oktober 2021 unterzeichnete Erklärung zu diesem Thema abgegeben wird sowie dringende Folgemaßnahmen auf der nächsten Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) ergriffen werden;
13. betont, dass diese Forderungen nicht als Strafmaßnahmen gegen die Bevölkerung Polens gedacht sind, sondern als Mittel zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit in Polen angesichts ihrer anhaltenden Verschlechterung; fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um auf geeignetem Wege sicherzustellen, dass trotz des Handelns der derzeitigen Regierung den Bürgern und Einwohnern Polens die Vorteile von Unionsmitteln nicht vorenthalten werden, und Wege dafür zu ebnen, diese Mittel in direkter Mittelverwaltung durch die Kommission den Endbegünstigten zuzuweisen;
14. nimmt zur Kenntnis, dass sein Rechtsausschuss am 14. Oktober 2021 per Abstimmung beschlossen hat, die Erhebung einer Untätigkeitsklage gegen die Kommission vor dem EuGH mit der Begründung zu unterstützen, die Kommission habe es versäumt, den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus der Union auszulösen;
15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen und dem Europarat zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Tunesien sowie auf seine Entschließung vom 25. Februar 2016 zu der Aufnahme der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen EU-Tunesien(1),
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der EU-Wahlbeobachtungsmission zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in Tunesien vom 15. September bzw. 6. Oktober 2019,
– unter Hinweis auf das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Tunesien und die verschiedenen thematischen Sitzungen, die in diesem Rahmen in den Jahren 2019 und 2020 abgehalten wurden,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Direktoriums des Internationalen Währungsfonds (IWF) vom 26. Februar 2021 im Rahmen der Artikel-IV-Konsultation mit Tunesien,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung vom 4. Juni 2021 zu den Beziehungen zwischen der EU und Tunesien mit dem Titel „Für eine erneuerte Partnerschaft“,
– unter Hinweis auf das Dekret Nr. 202–-69 des tunesischen Präsidenten vom 26. Juli 2021 zur Beendigung der Funktionen des Regierungschefs und der Regierungsmitglieder, das Dekret Nr. 2021–80 des tunesischen Präsidenten vom 29. Juli 2021 über die Aussetzung der Befugnisse der Versammlung der Volksvertreter, das Dekret Nr. 2021–109 des tunesischen Präsidenten vom 24. August 2021 über die Verlängerung der Sondermaßnahmen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Befugnisse der Versammlung der Volksvertreter und das Dekret Nr. 2021–117 des tunesischen Präsidenten vom 22. September 2021 über Sondermaßnahmen,
– unter Hinweis auf die vom Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) im Namen der Europäischen Union am 27. Juli 2021 abgegebene Erklärung sowie seine Erklärungen vom 10. September 2021 an die Presse in Tunesien,
– unter Hinweis auf die tunesische Verfassung von 2014,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Tunesien als Vertragspartei angehört,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), das Tunesien 1985 ratifiziert hat und zu dem es 2014 seine Vorbehalte zurückgenommen hat,
– unter Hinweis auf den 2018 angenommenen nationalen Aktionsplan (NAP) für Frauen, Frieden und Sicherheit 2018–2022,
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Tunesien ein privilegierter Partner der EU ist und dass die kontinuierliche Unterstützung und Förderung eine Priorität ist, wobei die Wahlbeobachtungsmissionen in den Jahren 2011, 2014, 2018 und 2019 das unerschütterliche Engagement der EU für die Demokratie in Tunesien bestätigt haben; in der Erwägung, dass der 10. Jahrestag der tunesischen Revolution in diesem Jahr einen wichtigen Moment in der demokratischen Entwicklung Tunesiens kennzeichnet;
B. in der Erwägung, dass die sozioökonomische Lage durch eine weitverbreitete wirtschaftliche Stagnation gekennzeichnet ist, die mit dem innenpolitischen Kontext zusammenhängt, und durch eine Gesundheitskrise, wobei Tunesien weltweit die zweithöchste Rate an Todesfällen durch COVID-19 aufweist; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie, der ausbleibende Tourismus, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und die Inflation die Anfälligkeit der tunesischen Wirtschaft verschärft haben; in der Erwägung, dass die endemische Korruption, ein unzureichendes System der Übergangsjustiz und schwerwiegende wirtschaftliche und sicherheitspolitische Herausforderungen weiterhin erhebliche Hindernisse für die vollständige demokratische Konsolidierung Tunesiens darstellen;
C. in der Erwägung, dass sich Präsident Kais Saied in diesem Zusammenhang am 25. Juli 2021 auf Artikel 80 der tunesischen Verfassung berufen hat, der ihn ermächtigt, Sondermaßnahmen zu ergreifen, um einer drohenden Gefahr für den Staat zu begegnen, und in der Erwägung, dass er die Entlassung von Ministerpräsident Hichem Mechichi, die Aussetzung der Volksversammlung für einen verlängerbaren Zeitraum von 30 Tagen und die Aufhebung der parlamentarischen Immunität aller Abgeordneten verkündet hat; in der Erwägung, dass der Präsident die Aussetzung des Parlaments am 24. August 2021 verlängert hat;
D. in der Erwägung, dass die Regierungen der VAE, Saudi-Arabiens und Ägyptens unverzüglich die Initiative von Präsident Saied gelobt und rhetorisch unterstützt haben;
E. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass es kein Verfassungsgericht gibt, und die Mitglieder des Parlaments somit keinen Einspruch gegen eine einseitige Verlängerung des Ausnahmezustands durch den Präsidenten erheben können, wie dies in dem entsprechenden Artikel der Verfassung vorgesehen ist, Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich des demokratischen Übergangs in Tunesien und der Grundrechte im Lande gibt;
F. in der Erwägung, dass der Präsident am 22. September 2021 das Präsidialdekret Nr. 2021–117 erlassen hat, das Bestimmungen enthält, mit denen die Unabhängigkeit des Präsidenten von der Verfassung und der Vorrang des Dekrets gegenüber der Verfassung bekräftigt werden – wodurch die Verfassung untergraben wird – und die gesamte staatliche Macht in der Person von Präsident Kais Saied gebündelt wird; in der Erwägung, dass die Bestimmungen der Verfassung über die Rechte und Freiheiten nur dann eingehalten und garantiert werden, wenn sie nicht gegen Gesetze verstoßen, die auf Präsidialerlassen und Sondermaßnahmen beruhen; in der Erwägung, dass gemäß dem Präsidialdekret Nr. 117 keine Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Präsidenten vor Gerichten zugelassen sind, auch nicht vor dem obersten Verwaltungsgericht Tunesiens und seinem Kassationshof;
G. in der Erwägung, dass sich der Präsident diese Befugnisse auf unbestimmte Zeit übertragen hat, in der Erwägung, dass sich der Präsident selbst die volle Gesetzgebungsbefugnis zur Änderung der Gesetze über politische Parteien, Wahlen, das Justizwesen, die Gewerkschaften und Verbände, die Pressefreiheit und die Informationsfreiheit, die Organisation des Justizdienstes, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Personenstandskodex, die internen Sicherheitskräfte, die Zollbehörden und den Staatshaushalt gewährt hat;
H. in der Erwägung, dass die tunesische Zivilgesellschaft zwar ihre ernsthafte Besorgnis über neue Restriktionen öffentlich geäußert hat, die Maßnahmen von Präsident Kais Saied im Juli jedoch in erheblichem Maße von der Öffentlichkeit unterstützt wurden, was das Ausmaß der Unzufriedenheit der Öffentlichkeit angesichts der ernsten sozioökonomischen Lage und der gravierenden Mängel in der Regierung offenbart, mit denen sich das Land konfrontiert sieht; in der Erwägung, dass 18 lokale und internationale nichtstaatliche Organisationen eine gemeinsame Erklärung abgegeben haben, in der sie auf die Lage der Demokratie in Tunesien aufmerksam machen; in der Erwägung, dass die G7 Tunesien aufgefordert haben, zu einer verfassungsmäßigen Ordnung zurückzukehren und die parlamentarischen Tätigkeiten wieder aufzunehmen;
I. in der Erwägung, dass die tunesische Polizei am 26. Juli 2021 die Büros von Al Jazeera in Tunis ohne Begründung geschlossen hat;
J. in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft in Tunesien gut entwickelt und gefestigt ist und seit 2011 eine grundlegende Rolle bei der Gestaltung und Stärkung des demokratischen Übergangs in Tunesien spielt, wobei zahlreiche Aktivisten dringende Reformen, einschließlich Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, fordern, und in der Erwägung, dass der nationale Dialog eines der besonderen Merkmale des Landes ist; in der Erwägung, dass die Presse- und die Publikationsfreiheit wesentliche Bestandteile einer offenen, freien und demokratischen Gesellschaft sind; in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft seit dem 26. Juli 2021 weder in den nationalen Dialog einbezogen noch bezüglich der von Präsident Kais Saied ergriffenen Maßnahmen konsultiert wurde;
K. in der Erwägung, dass der Gewerkschaftsdachverband (UGTT) am 10. September 2021seinen Fahrplan vorgelegt hat, in dem die Einsetzung eines nationalen beratenden Ausschusses gefordert wird, um einen Rechtsrahmen für integrative soziale und politische Reformen im Land, insbesondere die Reform des politischen Systems und des Wahlrechts sowie die Änderung der Verfassung, sicherzustellen;
L. in der Erwägung, dass die tunesische Wirtschaft in hohem Maße von Auslandsinvestitionen, Tourismus und Warenausfuhren in die EU abhängig ist; in der Erwägung, dass die Leistungsbilanz- und Haushaltsdefizite Tunesiens nach Angaben der Weltbank massive Strukturreformen erfordern; in der Erwägung, dass die EU Tunesiens größter Handelspartner ist und im Jahr 2020 57,9 % des tunesischen Außenhandels auf sie entfielen, wobei 70,9 % der tunesischen Ausfuhren in die EU getätigt wurden und 48,3 % der Einfuhren Tunesiens aus der EU stammten; in der Erwägung, dass die Wirtschaft nur dann florieren kann, wenn die Demokratie wiederhergestellt wird und Sicherheit und Stabilität gewährleistet sind;
M. in der Erwägung, dass sich die bereits kritische Lage in Tunesien durch die COVID-19-Pandemie weiter verschärft hat; in der Erwägung, dass es zu Engpässen bei Sauerstofflieferungen und Impfstoffen gekommen ist, die für eine wirksame Reaktion auf die Gesundheitskrise erforderlich sind;
N. in der Erwägung, dass immer mehr Tunesier ihr Land verlassen und dabei manchmal ihr Leben riskieren, wenn sie das Mittelmeer überqueren; in der Erwägung, dass Tunesien unter einer der höchsten Abwanderungsraten hochqualifizierter Kräfte unter den arabischen Ländern leidet;
O. in der Erwägung, dass die EU seit 2011 intensive und kontinuierliche Anstrengungen zur Unterstützung Tunesiens unternommen hat, indem sie Zuschüsse in Höhe von über 2 Mrd. EUR bereitgestellt hat, um die erklärte Zusage Tunesiens zu unterstützen, den Übergang zur Demokratie zu vollziehen, darunter 260 Mio. EUR im Jahre 2020 und 200 Mio. EUR von Januar bis Juni 2021 im Rahmen ihrer Makrofinanzhilfe; in der Erwägung, dass Tunesien im Mai 2021 eine Tranche in Höhe von 600 Mio. EUR im Rahmen des Makrofinanzhilfeprogramms zur Verfügung gestellt wurde, um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie im Land abzumildern; in der Erwägung, dass die EU die verschiedenen Instrumente von 2021 bis 2027 durch das neue Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) – Europa in der Welt ersetzen wird; in der Erwägung, dass die Festigung, Unterstützung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte eines der Hauptziele der im Rahmen des Instruments bereitgestellten Außenhilfe der EU ist;
P. in der Erwägung, dass die EU ihr Engagement zur Intensivierung ihrer Bemühungen um die Demokratieförderung in dem im November 2020 vom Rat angenommenen EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie bekräftigt hat;
Q. in der Erwägung, dass in der Verfassung Tunesiens von 2014 Glaubens- und Gewissensfreiheit gefordert wird;
1. bekräftigt sein Engagement für die privilegierte Partnerschaft zwischen der EU und Tunesien und für den Demokratisierungsprozess Tunesiens; ist jedoch äußerst besorgt darüber, dass mit dem Präsidialdekret Nr. 2021–117 die Macht auf unbestimmte Zeit in den Händen des Präsidenten konzentriert wurde; bekräftigt, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Verfassung und des Rechtsrahmens gewahrt werden muss und dass ein ordnungsgemäß funktionierendes und legitimes Parlament erforderlich ist, da es die Institution ist, die das Volk vertritt; bedauert daher, dass Präsident Saied das tunesische Parlament seit dem 24. August 2021 auf unbestimmte Zeit suspendiert hat;
2. fordert die Rückkehr zur normalen Funktionsweise der staatlichen Institutionen, einschließlich der Rückkehr zu einer parlamentarischen Demokratie ohne Wenn und Aber und der schnellstmöglichen Wiederaufnahme der parlamentarischen Tätigkeit, als Teil des nationalen Dialogs sowie die Bekanntgabe eines klaren Fahrplans;
3. betont nachdrücklich, dass das Parlament eine in Demokratien wesentliche Institution und bei jedweder Verfassungsreform erforderlich ist; betont, dass das Fehlen eines Verfassungsgerichts in Tunesien eine weitreichende Auslegung und Anwendung von Artikel 80 der Verfassung ermöglicht und die Mitglieder des Parlaments daran hindert, Rechtsmittel einzulegen, um ein Gerichtsurteil über dessen Suspendierung und die vom Präsidenten auf der Grundlage von Artikel 80 ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen zu erwirken; fordert Tunesien auf, ein Verfassungsgericht einzurichten, um Fehlinterpretationen und den Missbrauch seiner Verfassung zu verhindern;
4. bekräftigt die Forderung des HR/VP, die institutionelle Stabilität so bald wie möglich wiederherzustellen und insbesondere die in der tunesischen Verfassung von 2014 verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten zu achten und von jeglicher Form von Gewalt Abstand zu nehmen;
5. nimmt die Ernennung von Najla Bouden Romdhane zur Ministerpräsidentin am 29. September 2021 und die Ernennung des Ministerkabinetts am 11. Oktober 2021 zur Kenntnis; begrüßt die Ernennung von zehn Frauen zu Ministerinnen;
6. fordert den Präsidenten auf, seine Position zu überdenken und alle Schritte zur Sicherstellung gleicher Rechte von Frauen und Männern in sämtlichen Bereichen aktiv zu unterstützen, insbesondere in den Gesetzen im Bereich des Erbrechts, des Sorgerechts für Kinder, der Rechte als Familienoberhaupt, des Rechts auf Elternurlaub und der Arbeitnehmerrechte, insbesondere für Hausangestellte und Arbeitnehmerinnen in der Landwirtschaft, durch die Frauen benachteiligt werden;
7. fordert die tunesischen Staatsorgane auf, die Verfassung zu achten und dafür zu sorgen, dass die Grundrechte aller Bürger geachtet werden; erinnert an die Unveräußerlichkeit der Grund- und Menschenrechte und deren bedingungsloses Primat und fordert die Wiedereinführung der Verfassung als Primärrecht; fordert Tunesien auf, die Todesstrafe vollständig abzuschaffen;
8. fordert die Behörden auf, der Rechtsunsicherheit vorzubeugen, die durch die Verhängung von Reiseverboten, staatlicher Überwachung und Hausarrest entsteht; hält Gerichtsverfahren gegen Zivilisten vor Militärgerichten für äußerst problematisch und fordert die Wiederherstellung einer unabhängigen Justiz, die zu einer Reform der Militärgerichte in Tunesien führen sollte, durch die der Praxis von Militärprozessen gegen Zivilisten ein Ende bereitet wird;
9. besteht darauf, dass Änderungen der Verfassung und des politischen Systems nur innerhalb der Grenzen der Verfassung erfolgen dürfen; nimmt die Kritik der tunesischen Liga für Menschenrechte und anderer Organisationen der Zivilgesellschaft an der Konzentration der Macht in den Händen des Präsidenten zur Kenntnis; betont, dass in einer Demokratie das Kräftegleichgewicht und die Gewaltenteilung vorherrschen müssen;
10. erkennt die Schlüsselrolle an, die das Quartett für den Nationalen Dialog, bestehend aus dem tunesischen Gewerkschaftsdachverband (UGTT), dem tunesischen Verband der Industrie, des Handels und des Handwerks (UTICA), der tunesischen Menschenrechtsliga (LTDH) und der tunesischen Berufsvereinigung der Rechtsanwälte bei der Förderung eines alle Seiten einbeziehenden nationalen Dialogs spielt, für den ihm 2015 der Friedensnobelpreis verliehen wurde; fordert den Präsidenten auf, zu einem nationalen Rahmen beizutragen, in dem alle Interessenträger diesen Dialog wieder aufnehmen können; verweist auf die Schlüsselrolle der Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen (DEG) des Europäischen Parlaments bei der Förderung eines Dialogs zwischen der Zivilgesellschaft und den politischen Führern Tunesiens;
11. betont, dass die sozioökonomische Krise, mit der das Land konfrontiert ist, dringend mit Strukturreformen und politischen Maßnahmen überwunden werden muss;
12. bekräftigt das unerschütterliche Engagement der EU, Tunesien bei der Überwindung der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie auf seinem Weg zu einer weiteren demokratischen Konsolidierung zu unterstützen; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, ihren Dialog mit den staatlichen tunesischen Stellen, den Wirtschaftsakteuren und der tunesischen Zivilgesellschaft zu intensivieren; betont, dass es stabiler und funktionierender Institutionen bedarf, damit Fortschritte bei den Strukturreformen erzielt werden, die erforderlich sind, um ein Rettungsdarlehen des IWF zu erhalten;
13. betont, dass ein gemeinsames Verständnis von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten die wichtigste Grundlage einer starken Partnerschaft zwischen der EU und Tunesien ist; fordert den Präsidenten nachdrücklich auf, das uneingeschränkte Funktionieren unabhängiger staatlicher Regulierungsstellen, einschließlich des provisorischen Gremiums für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der nationalen Antikorruptionsbehörde, wieder zuzulassen;
14. ist besorgt über die Einmischung aus dem Ausland, durch die die tunesische Demokratie untergraben wird;
15. fordert die EU auf, die Programme zur direkten Unterstützung der tunesischen Bürger fortzusetzen und die Hilfe zu verstärken, wenn dies angesichts der derzeitigen Krise erforderlich ist, auch durch Unterstützung der Gesundheitsversorgung mittels der COVAX-Fazilität, um dem Land dabei zu helfen, die schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen;
16. fordert den HR/VP und die EU-Mitgliedstaaten auf, die Lage in Tunesien aufmerksam zu verfolgen, und fordert den HR/VP auf, dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlaments regelmäßig Bericht zu erstatten, damit ein angemessener parlamentarischer Meinungsaustausch über diese wichtige und besorgniserregende Situation sichergestellt wird;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EAD, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission, dem tunesischen Präsidenten, der tunesischen Regierung und dem tunesischen Parlament zu übermitteln.
Leitlinien für staatliche Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen (CEEAG)
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 zu den Leitlinien für staatliche Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen (CEEAG) (2021/2923(RSP))
– unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Binnenmarkt der Union auf die nachhaltige Entwicklung Europas hinwirken muss, sowie auf die Artikel 9 und 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und auf Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in denen gefordert wird, dass der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit bei der Festlegung und Durchführung der Strategien der Union einbezogen wird,
– unter Hinweis auf den Entwurf der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2021 mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2021 mit dem Titel „Steigende Energiepreise – eine ‚Toolbox‘ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen“ (COM(2021)0660),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (COM(2020)0562),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen“ (COM(2020)0662),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris der 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die 11., als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien (CMP 11), die vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris (Frankreich) abgehalten wurde,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Juli 2021 mit dem Titel „‚Fit für 55‘: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030“ (COM(2021)0550),
– unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission vom 28. September 2021 zum Thema „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis“ und den angehängten Leitlinien(1),
– unter Hinweis auf die Bewertung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen durch die Kommission,
– unter Hinweis auf die öffentliche Konsultation zu den überarbeiteten Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (CEEAG),
– unter Hinweis auf die öffentliche Konsultation zu der gezielten Überarbeitung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (staatliche Beihilfen): überarbeitete Vorschriften für staatliche Beihilfen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels,
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(2) (Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088(7) („Taxonomie-Verordnung“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft(8) (Århus-Verordnung),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu einer europäischen Strategie für die Integration der Energiesysteme(9),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)(10),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 7. Juli 2021 über die Wettbewerbspolitik 2020 (COM(2021)0373),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen),
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen für Klima-, Energie- und Umweltprojekte für den nachhaltigen Übergang geeignet sein und mit den Zielen und Ambitionen der Union in den Bereichen Klima, Energie, Kreislauforientierung, Null-Schadstoff-Emissionen und biologische Vielfalt im Einklang stehen sollten;
B. in der Erwägung, dass die derzeitigen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (EEAG) für den Zeitraum 2014–2020 am 31. Dezember 2021 auslaufen;
C. in der Erwägung, dass eine umfassende und tiefgreifende Überprüfung dieser Leitlinien erforderlich ist, um die Leitlinien vollständig mit dem europäischen Grünen Deal, dem Übereinkommen von Paris und den Klimazielen der EU für 2030 und 2050 in Einklang zu bringen;
D. in der Erwägung, dass ein solider und transparenter Rahmen für staatliche Beihilfen erforderlich ist, um wettbewerbsorientierte Märkte aufrechtzuerhalten und unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Marktverzerrungen zu verhindern;
E. in der Erwägung, dass in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen die Bedingungen festgelegt sind, unter denen staatliche Beihilfen in den Bereichen Energie und Umweltschutz als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten können;
F. in der Erwägung, dass die ambitionierten Energie- und Klimaziele der Union beispiellose Herausforderungen sind, die massive öffentliche und private Investitionen erfordern werden; in der Erwägung, dass Untätigkeit in diesem Bereich kostspieliger wäre, da ausbleibende oder verzögerte Investitionen zur Verwirklichung des ökologischen Wandels die EU im Jahr 2050 bis zu 5,6 % ihres BIP kosten könnten;
G. in der Erwägung, dass in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal ausdrücklich festgelegt ist, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen überarbeitet werden sollten, um den Zielen des europäischen Grünen Deals Rechnung zu tragen, einen kosteneffizienten Übergang zur Klimaneutralität bis 2050 zu unterstützen und die allmähliche Abschaffung fossiler Brennstoffe und insbesondere der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe zu erleichtern und mithin gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu wahren;
H. in der Erwägung, dass die Liste der energieintensiven Wirtschaftszweige, die für staatliche Beihilfen in Betracht kommen, in dem von der Kommission vorgelegten Entwurf der CEEAG erheblich gekürzt wurde;
I. in der Erwägung, dass die derzeitigen CEEAG einen differenzierten Ansatz auf der Grundlage regionaler Besonderheiten und der entsprechenden Verteilung ausschließen, wodurch der notwendige Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen im ländlichen Raum in Mitgliedstaaten mit heterogenen natürlichen Bedingungen verlangsamt wird;
J. in der Erwägung, dass die Kommission am 7. Juni 2021 eine gezielte öffentliche Konsultation eingeleitet und den Entwurf der CEEAG veröffentlicht hat; in der Erwägung, dass die Konsultation am 2. August 2021 endete;
K. in der Erwägung, dass die Kommission erklärte, die beiden wichtigsten Gründe für die Überarbeitung der EEAG seien die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Leitlinien auf neue Bereiche und sämtliche Technologien, mit denen der europäische Grüne Deal verwirklicht werden kann, und eine größere Flexibilität bei den Vereinbarkeitsvorschriften; in der Erwägung, dass die Angleichung der Leitlinien an alle einschlägigen Unionsrechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt und Energie und den Besitzstand der Union im Allgemeinen sowie die Kohärenz mit diesen Leitlinien von wesentlicher Bedeutung sind;
L. in der Erwägung, dass die EU, um sich selbst auf einen verantwortungsvollen Weg hin zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 zu bringen, beschlossen hat, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken, und dass die Kommission vorgeschlagen hat, alle einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima und Energie entsprechend anzugleichen, unter anderem, indem sie Vorschläge für Unionsziele bis 2030 vorlegt, um im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ den Anteil erneuerbarer Energiequellen um mindestens 40 % und die Energieeffizienz um mindestens 36 % zu erhöhen;
M. in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass allein diese Klima- und Energieziele zusätzliche jährliche Investitionen in Höhe von 350 Mrd. EUR erfordern;
N. in der Erwägung, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen, insbesondere in den Bereichen Klima, Energie und Umweltschutz, den allmählichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz erleichtern und weder zu Knebeleffekten im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen noch zur Entstehung verlorener Vermögenswerte führen oder dazu beitragen sollten;
O. in der Erwägung, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen der Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ dienen sollten, den die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz bei ihren Entscheidungen über Planung, Strategien und Investitionen im Energiebereich anwenden müssen;
P. in der Erwägung, dass die modernisierten Vorschriften über staatliche Beihilfen zukunftssicher sein und daher regelmäßig überwacht und überprüft werden sollten;
Q. in der Erwägung, dass die Überarbeitung der CEEAG zu einem gerechten Übergang beitragen und daher in ihren Zielen soziale Aspekte berücksichtigen sollte, auch in den Leitlinien für Ausschreibungsverfahren, um unverhältnismäßigen und unbeabsichtigten sozialen Folgen und Ungleichheiten entgegenzuwirken, wobei zu berücksichtigen ist, dass 30 Millionen Menschen, d. h. 6,9 % der EU-Bevölkerung, von Energiearmut betroffen sind, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen;
R. in der Erwägung, dass ein solider Rahmen für staatliche Beihilfen erforderlich ist, um wettbewerbsfähige Märkte aufrechtzuerhalten, und dass damit auch ein Beitrag zu günstigen Rahmenbedingungen für die Unterstützung der Industrie in der EU beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft geleistet werden kann;
1. begrüßt den Entwurf einer Mitteilung der Kommission über die CEEAG und ihre Bemühungen, die EEAG zu stärken und ein höheres Umweltschutzniveau anzustreben, wozu auch die Dekarbonisierung der Energiewirtschaft gehört; begrüßt, dass im Entwurf der CEEAG ein größerer Schwerpunkt auf die Bekämpfung des Klimawandels und die Verringerung der Treibhausgasemissionen gelegt wird, und betont, dass dies mit Umwelt- und Gesundheitsschutz einhergehen sollte;
2. stellt fest, dass die Vorschriften für staatliche Beihilfen angesichts des technologischen Wandels, der durch den Übergang zu einem weniger CO2-intensiven Wirtschaftsmodell herbeigeführt wird, ein gewisses Maß an Flexibilität enthalten müssen;
3. stellt erneut fest, dass im Europäischen Klimagesetz das Klimaziel der Union verankert ist, die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken, und dass das Ziel gilt, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen; stellt fest, dass viele Klima- und Energiegesetze derzeit überarbeitet werden, um sie mit diesen Zielen in Einklang zu bringen, wobei die für 2030 vorgeschlagenen Ziele im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen nun bei „mindestens 40 %“ und im Bereich Energieeffizienz bei „mindestens 36 %“ liegen; weist darauf hin, dass der Übergang zu einem klimaneutralen Wirtschaftsmodell erhebliche Investitionen sowohl der Privatwirtschaft als auch der öffentlichen Hand erfordert; betont, dass die Kosten der Untätigkeit eindeutig höher sind als die Kosten, die mit der Verwirklichung der Klima- und Energieziele der EU verbunden sind;
4. vertritt die Auffassung, dass ökologisch nachhaltige staatliche Beihilfen für die Verwirklichung der Klima-, Energie- und Umweltschutzziele der EU von entscheidender Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass die Kommission klar zu verstehen geben sollte, dass Unterstützung aller Art mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen der EU im Hinblick auf den ökologischen Wandel und mit ihren sozialpolitischen Zielen vereinbar sein sollte;
5. fordert die Kommission auf, die verschiedenen Beihilfekategorien an das Europäische Klimagesetz anzupassen, um so einen kosteneffizienten und gerechten Übergang zur Klimaneutralität zu unterstützen und die allmähliche Abkehr von fossilen Brennstoffen zu erleichtern; betont, dass diese allmähliche Abkehr im Einklang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung und der Verfolgung eines konsequenten Wegs zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 mit Fördermöglichkeiten für neue, weniger CO2-intensive Technologien einhergehen sollte;
6. stellt fest, dass mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen das Ziel verfolgt wird, die allmähliche Abkehr von fossilen Brennstoffen zu fördern; betont jedoch, dass mit einer etwaigen Unterstützung für Vorhaben im Bereich fossiler Gase zu einer erheblichen Verringerung der Gesamtemissionen beigetragen und durch eine zukunftssichere Gestaltung eine langfristige Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verhindert werden sollte, etwa bei Gasvorhaben, bei denen ein verbindlicher Zeitrahmen für die Umstellung auf spezielle Wasserstoffanlagen im Einklang mit den Energieinfrastrukturvorschriften besteht; betont, dass angemessene Zeitpläne für Investitionen in erneuerbare Energieträger vonnöten sind, die engmaschige Kontrolle und strengste Kriterien erfordern;
7. betont, dass staatliche Beihilfen in den Bereichen Klima, Umweltschutz und Energie ein wichtiges mittelfristiges Instrument gegen Energiepreisspitzen sind, insbesondere durch die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen und nachhaltigen erneuerbaren Energiequellen; ist der Ansicht, dass Strategien und Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz, insbesondere im Hinblick auf Gebäude, für benachteiligte Menschen von Bedeutung sind; ist besorgt darüber, dass im Entwurf der CEEAG die Beihilfekategorie für die „Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden“ nicht ambitioniert genug ist, da nur geringfügige Renovierungen vorgesehen sind; fordert die Kommission auf, die grundlegende Anforderung, den Primärenergieverbrauch in Gebäuden zu senken, um mindestens 40 % zu erhöhen, das Mindestniveau, das erforderlich ist, um bis 2050 Klimaneutralität im Gebäudesektor zu erreichen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zur Lockerung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Umweltschutzmaßnahmen im Bereich des sozialen Wohnraums in der gesamten Union auszuweiten;
8. fordert die Kommission auf, eine ausreichend detaillierte Kategorisierung der Wirtschaftszweige vorzunehmen, um zu verhindern, dass Unternehmen, die eigentlich für staatliche Beihilfen in Betracht kämen, aufgrund einer ungünstigen Kategorisierung der Wirtschaftszweige davon ausgenommen werden;
9. betont, dass angesichts der Ambitionen des Pakets „Fit für 55“ eher mehr als weniger Wirtschaftszweige öffentliche Unterstützung durch staatliche Beihilfen benötigen könnten; fordert die Kommission auf, mehr Wirtschaftszweige, die für staatliche Beihilfen in Betracht kommen, in die „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ aufzunehmen, insbesondere für Beihilfen in Form von Ermäßigungen bei den Stromabgaben für energieintensive Verbraucher;
10. hebt hervor, dass die Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Klima, Umwelt, keine Schadstoffe, biologische Vielfalt und Energie in alle Bereiche des neuen Rahmens für staatliche Beihilfen einbezogen werden müssen, wobei sicherzustellen ist, dass er auf dem neuesten Stand bleibt und mit dem aktualisierten Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Einklang steht, der derzeit überarbeitet wird;
11. betont, dass negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Industrie in der Union eintreten könnten, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche Erholung in der Union gefährdet und letztendlich die Wirksamkeit der Klimaschutzagenda der Union geschwächt werden könnte, wenn keine soliden Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang mit dem Paket „Fit für 55“ und dem europäischen Grünen Deal festgelegt würden;
12. betont, dass es die Ziele des Pakets „Fit für 55“ erforderlich machen werden, dass bestimmte energieintensive Industriezweige ein gewisses Maß an Unterstützung aus der öffentlichen Hand erhalten, um den Übergang bewältigen zu können; fordert die Kommission auf, in Betracht zu ziehen, die Liste der Wirtschaftszweige, die für eine Energiepreiskompensation in Betracht kommen, zu überarbeiten;
13. fordert die Kommission auf, eine ausreichend detaillierte Kategorisierung der Wirtschaftszweige vorzunehmen, um zu verhindern, dass Unternehmen, die eigentlich für staatliche Beihilfen in Betracht kämen, aufgrund einer ungünstigen Kategorisierung der Wirtschaftszweige davon ausgenommen werden;
14. begrüßt die allgemeinen Ziele, den Anwendungsbereich der EEAG auf neue Bereiche wie saubere Mobilität auszuweiten, die Flexibilität zu erhöhen und die geltenden Vorschriften zu straffen; stellt jedoch fest, dass in Bezug auf staatliche Beihilfen für Projekte in den Bereichen Klima, Umweltschutz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz mehr Ehrgeiz erforderlich ist und dass für neue Konzepte, die in die CEEAG eingeführt werden, klare Definitionen und Bewertungsmethoden erforderlich sind;
15. betont, dass mit den CEEAG die ökologische Transformation der Unternehmen in der Union beim Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft angemessen unterstützt und gleichzeitig für die Erholung von der COVID-19-Krise, die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union und die Wettbewerbsfähigkeit Sorge getragen werden sollte;
16. betont, dass in den CEEAG klargestellt werden soll, wie die Mitgliedstaaten Anreize für einen frühzeitigen Ausstieg aus der Gewinnung von Kohle, Torf und Ölschiefer schaffen können; ist jedoch der Ansicht, dass diese Beihilfekategorie erheblich verbessert werden sollte, etwa indem
i)
klare Garantien beim allmählichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen und damit zusammenhängenden Tätigkeiten geschaffen werden, und zwar unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit erhaltenen direkten und indirekten Subventionen, der Verantwortung der Unternehmen, Standorte nach ihrer Stilllegung entsprechend umzugestalten, und generell aller aus dem Verursacherprinzip erwachsenden Verpflichtungen, die nicht durch staatliche Beihilfen finanziert werden dürfen, wobei diese Garantien beispielsweise dadurch geschaffen werden, dass verbindliche Termine für die Stilllegung festgesetzt werden und ein Zeitpunkt für das Ende der Regelung für Stilllegungsbeihilfen bzw. das Auslaufen der Beihilfen festgesetzt wird,
ii)
die Vorlage einer allumfassenden Folgenabschätzung verlangt wird und Vergleiche mit energieeffizienten Alternativen und, wenn diese nicht ausreichen, mit nachhaltigeren Alternativen aus dem Bereich der erneuerbaren Energiequellen für den verbleibenden Energiebedarf angestellt werden, um nachzuweisen, dass staatliche Beihilfen für die kosteneffizienteste, energieeffizienteste und nachhaltigste langfristige Lösung auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen gewährt werden, die im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Zielen des europäischen Grünen Deals – insbesondere den Zielen in den Bereichen Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen – steht,
iii)
festgelegt wird, was unter „zusätzlichen Kosten“ zu verstehen ist, die für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Ausstiegs aus rentablen Tätigkeiten in Frage kommen, wie dies bei staatlichen Beihilfen zur Erleichterung des Ausstiegs aus nicht wettbewerbsfähigen Tätigkeiten der Fall war,
iv)
Transparenz bei den Plänen für den Ausstieg aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen und den in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen gefordert wird;
17. betont, dass eine sofortige und umfassende Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und von nachhaltigen Technologien für erneuerbare Energieträger erforderlich ist, um bis 2050 klimaneutral zu werden; betont, dass durch öffentliche Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger langfristig nicht nur die Emissionen verringert, sondern auch die Energiepreise gesenkt und stabilisiert werden, wodurch mehr verfügbares Einkommen entsteht und letztendlich der Wohlstand und die Energieversorgungssicherheit in der Union gestärkt werden; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass im Entwurf der CEEAG die Beihilfekategorie gestrichen wird, die der Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen gewidmet ist, und diese Energieträger im Wettbewerb um staatliche Beihilfen mit anderen CO2-armen und somit auf fossilen Brennstoffen basierenden Lösungen stehen; fordert daher, dass in die endgültigen CEEAG ein eigenes Kapitel über die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufgenommen wird und dass darin betont wird, dass technologiespezifische Förderregelungen die Regel und nicht die Ausnahme sein sollten, und die Möglichkeit regional differenzierter Fördersätze vorgesehen werden sollte, um eine Diversifizierung und eine kosteneffiziente Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Energiesystem auf regionaler Ebene zu ermöglichen; fordert, dass im Einklang mit der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen ein eigenes Kapitel mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung von Gemeinschaften jeder Größe im Bereich erneuerbare Energie und entsprechenden kleineren Akteuren aufgenommen wird, durch die diese unter anderem von der verpflichtenden Versteigerung ausgenommen werden bzw. die Schwellenwerte deutlich angehoben werden, damit sie von der Versteigerung ausgenommen bleiben, oder, falls das nicht möglich ist, die Schwellenwerte zumindest auf dem in dem Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien von 2014 festgelegten Niveau bleiben;
18. betont, dass die Verwirklichung des 15%-Ziels für einen effizienten grenzüberschreitenden Stromverbund, die Beseitigung nationaler Engpässe, die Erhöhung der Speicherkapazität für Energie aus erneuerbaren Quellen und die intelligentere Gestaltung der Übertragungs- und Verteilungsnetze weitere wichtige Wege darstellen, den grenzüberschreitenden Energieverbund auszubauen, was erforderlich ist, um die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen, Schwankungen zu verringern und die Energieautonomie der Union zu fördern;
19. besteht darauf, dass die Vorschriften für staatliche Beihilfen flexibel genug sein sollten, um die Integration neuer emissionsfreier, kreislauforientierter und nachhaltiger Lösungen in allen Wirtschaftszweigen zu erleichtern, insbesondere in denjenigen, in denen Emissionen schwer zu verringern sind;
20. fordert, dass die Grundsätze der Energiehierarchie, wonach Energieeinsparungen und Energieeffizienz Vorrang eingeräumt wird, in die CEEAG aufgenommen werden, und dass sich in der Rangfolge dann die direkte auf erneuerbaren Energieträgern beruhende Elektrifizierung und die verstärkte Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energieträgern anschließen und am Ende die Verwendung von auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden Ressourcen folgt, aber ausschließlich für Anwendungen, für die es bezüglich des Übergangs keine Alternative gibt; fordert die Kommission ferner auf, die Beihilfen in Form von Ermäßigungen bei den Stromabgaben für energieintensive Verbraucher im Lichte dieser Grundsätze zu überarbeiten, indem sie sicherstellt, dass diese Unterstützung an echte Investitionen in Energieeffizienz und die Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen in ihren Prozessen gekoppelt ist;
21. fordert die Kommission auf, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ausdrücklich in die CEEAG aufzunehmen, insbesondere indem
i)
der Grundsatz als vorrangige Grundlage herangezogen wird, wenn beurteilt werden soll, ob eine Maßnahme in der Energiewirtschaft erforderlich ist, insbesondere im Fall von Beihilfemaßnahmen im Bereich der Energieerzeugung (Abschnitt 4.1), Beihilfen zur Wahrung der Versorgungssicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit Kapazitätsvergütungsmechanismen, (Abschnitt 4.8) und Beihilfen für die Energieinfrastruktur (Abschnitt 4.9),
ii)
der Grundsatz in die Begründung von Maßnahmen in Bezug auf Programme für die rationelle Energienutzung (z. B. technologiespezifische Ausschreibungsverfahren in der ersten Beihilfekategorie – Abschnitt 4.1) und die Verbesserung der Energie- und Umweltleistung von Gebäuden (Abschnitt 4.2) oder für Fernwärme und Fernkälte (Abschnitt 4.10) aufgenommen wird;
22. betont, dass mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten gesorgt werden soll, da nicht alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, ihre Unternehmen in gleichem Maße zu unterstützen, wobei das Risiko von Verzerrungen und einer Fragmentierung des Marktes sowie von größeren Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten entsteht, was wiederum zu weiteren sozialen Ungleichheiten im Binnenmarkt führen würde;
23. fordert die Kommission auf, sehr sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Änderungen wettbewerbs- und innovationsfördernde Auswirkungen haben werden oder ob mit ihnen eher neue Wettbewerbshindernisse, insbesondere für KMU, geschaffen werden; fordert die Kommission auf, die langfristigen Folgen einer möglichen Einschränkung der Wege des Wandels zu berücksichtigen;
24. weist darauf hin, dass Investitionen in energieeffiziente Technologien und Technologien für erneuerbare Energieträger wirtschaftliche Vorhersehbarkeit erfordern, damit die Investitionsrisiken so gering wie möglich bleiben; fordert die Kommission auf, Beihilfen für einen ausreichend langen Zeitraum zuzulassen, bei dem die Zeiträume für die Planung und Entwicklung der einschlägigen Vorhaben im Einklang mit den in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Bestimmungen berücksichtigt werden;
25. fordert die Kommission auf, für Rechtssicherheit bei Förderregelungen zu sorgen, die bereits im Rahmen der alten Regelung für staatliche Beihilfen genehmigt wurden; fordert die Kommission auf, einen Überprüfungsmechanismus in die CEEAG aufzunehmen, damit sichergestellt ist, dass diese mit den endgültigen Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten des Pakets „Fit für 55“ im Einklang stehen;
26. fordert die Kommission auf, einem Übermaß an Nachweis- und Begründungspflichten in den neuen Leitlinien vorzubeugen, damit keine Bürokratie und Unsicherheit entstehen, die die politischen Ziele des europäischen Grünen Deals und die Verwirklichung der Reduktionsziele für 2030 behindern würden;
27. hält es für äußerst wichtig, im Rahmen des nachhaltigen Übergangs nachhaltige und hochwertige Arbeitsplätze zu erhalten und zu schaffen;
28. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit außerordentlicher staatlicher Beihilfen vorzusehen, wenn die jeweils geförderte Innovation im Einklang mit den politischen Zielen der Union positive Auswirkungen auf die Gesellschaft oder Wirtschaft der EU hat, diese Unterstützung jedoch durch andere Teile der Leitlinien nicht abgedeckt ist;
29. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es dem Austausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Meldung und Genehmigung nationaler Beihilfemaßnahmen an Transparenz mangelt, und ist besorgt angesichts der Kriterien, anhand deren bewertet wird, ob die einzelstaatlichen Beihilfemaßnahmen mit den Zielen und Rechtsvorschriften der EU in den Bereichen Umwelt, biologische Vielfalt und Klimaschutz im Einklang stehen; fordert die Kommission auf, dieses Problem anzugehen, indem sie unter anderem den Zeitplan für die Verfahrensschritte im Beihilfenregister offenlegt, den Vorabbeschluss sowie die Schreiben an die Mitgliedstaaten veröffentlicht, wenn die von ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen einzustufen sind, sowie die von den Mitgliedstaaten verwendeten Vorlagen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen und die Compliance-Bewertungen der Kommission verbessert;
30. weist darauf hin, dass der Ausschuss für die Einhaltung des Übereinkommens von Århus (ACCC) in seinen Feststellungen zur Rechtssache ACCC/C/2015/128, die am 17. März 2021 angenommen wurden, zu dem Schluss kam, dass die EU gegen Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Århus verstößt, da es der Zivilgesellschaft derzeit nicht möglich ist, Beihilfeentscheidungen der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV anzufechten, die gegen das Umweltrecht der Union verstoßen könnten; fordert die Kommission und den Rat auf, sich uneingeschränkt für die internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich Umweltgerechtigkeit einzusetzen; fordert die Kommission auf, der in der der überarbeiteten Århus-Verordnung beigefügten Erklärung eingegangenen Verpflichtung nachzukommen, bis Ende 2022 die verfügbaren Möglichkeiten zu bewerten, um den Feststellungen des ACCC Rechnung zu tragen, und erforderlichenfalls bis Ende 2023 entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen;
31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 (2020/2167(DEC))
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung(2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0064/2021),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2021(3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2019 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache,
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,
– gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates(5), insbesondere auf Artikel 76,
– gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624(6), insbesondere auf Artikel 116,
– gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 105,
– gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(8),
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0270/2021),
1. erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 über den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 (2020/2167(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen(9),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung(10) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0064/2021),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2021(11) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2019 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache,
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(12), insbesondere auf Artikel 70,
– gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates(13), insbesondere auf Artikel 76,
– gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624(14), insbesondere auf Artikel 116,
– gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(15), insbesondere auf Artikel 105,
– gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(16),
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0270/2021),
1. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 sind (2020/2167(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019,
– unter Hinweis auf den vom Ausschuss des Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres erstellten Bericht über die Untersuchung zu Frontex in Bezug auf mutmaßliche Grundrechtsverletzungen,
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0270/2021),
A. in der Erwägung, dass alle Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bezüglich der ihnen anvertrauten Mittel transparent handeln und gegenüber den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten;
B. in der Erwägung, dass die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046(17) und in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715(18) festgelegt ist;
1. betont, dass es wichtig ist, bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union verantwortungsbewusst und transparent zu handeln;
2. weist auf die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens gemäß dem AEUV, der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der Geschäftsordnung des Parlaments hin;
3. weist darauf hin, dass das Parlament am 28. April 2021 den Beschluss (EU, Euratom) 2021/1613(19) über den Aufschub des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 angenommen hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen und den Zeitplan für die Umsetzung der in der Entschließung (EU) 2021/1615(20) enthaltenen Empfehlungen Bericht zu erstatten; fordert die Agentur auf, diese Berichte auf Ersuchen der Entlastungsbehörde vierteljährlich vorzulegen;
4. weist darauf hin, dass die Agentur einen ersten Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs ausgearbeitet hat und dass zum Zeitpunkt der Antwort der Agentur der Plan einer abschließenden Feinabstimmung unterzogen wurde, mit dem Ziel, den Plan bis zum Ende des zweiten Quartals 2021 zu verabschieden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung ihres Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs Bericht zu erstatten;
5. begrüßt die anhaltenden Bemühungen der Agentur, im Einklang mit ihrer Umgestaltung und Digitalisierung ein Register aller von der Agentur erstellten Dokumente einzurichten; begrüßt, dass die Agentur proaktiv wichtige Dokumente auf ihrer Website veröffentlicht und sie über das Register für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zugänglich gemacht hat; fordert die Agentur auf, den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten weiter zu verbessern und künftig davon Abstand zu nehmen, von Antragstellern in Rechtssachen, die Anträge auf Zugang zu Informationen betreffen, eine Erstattung der mitunter unverhältnismäßig hohen Kosten für externe Anwälte zu verlangen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Agentur in der Entschließung (EU) 2021/1615 aufgefordert wurde, ihre Forderung nach Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten in der Rechtssache T-31/18 des Gerichts zurückzuziehen; stellt fest, dass die Anwalts- und Gerichtskosten vom Gericht im Vergleich zu den ursprünglichen Forderungen der Agentur gesenkt wurden; erinnert die Agentur daran, im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu handeln, und zwar sowohl im Hinblick auf die Befolgung von Gerichtsentscheidungen als auch im Hinblick auf den Verzicht auf die Beauftragung externer Anwälte mit solchen Fällen; fordert die Agentur auf, unverhältnismäßig hohe Gerichtskosten zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass ihre Wiedereinziehung in Zukunft innerhalb akzeptabler Grenzen bleibt;
6. verweist auf die Schlussfolgerungen der Stellungnahme des Ausschusses des Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 25. Februar 2021, die zu dem Beschluss geführt haben, die Erteilung der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019 aufzuschieben, „bis die Agentur diese Aspekte angemessen klargestellt und dargelegt hat und die Untersuchung durch das OLAF abgeschlossen ist“; betont, dass das Parlament der Agentur durch den Aufschub der Entlastung eine zusätzliche Frist von sechs Monaten eingeräumt hat, um auf die verschiedenen Aspekte zu reagieren, die in der Entschließung(EU) 2021/1615 dargelegt wurden;
Vom Rechnungshof festgestellte Probleme im Zusammenhang mit den Ausgaben
7. weist auf die Feststellung des Rechnungshofs in Bezug auf Finanzierungsvereinbarungen für operative Tätigkeiten hin, wonach Erstattungen für ausrüstungsbezogene Ausgaben nach wie vor auf den tatsächlichen Kosten und dem damit verbundenen Problem des Fehlens von Belegen wie Rechnungen beruhten; weist erneut darauf hin, dass dieses Problem auch im Rahmen der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 festgestellt wurde, als der Rechnungshof empfahl, den „Ansatz der Einheitskosten“ zu verwenden; stellt fest, dass der „Ansatz der Einheitskosten“ eine vereinfachte Kostenoption ist, bei der ein Preis für den Einsatz von schwerer technischer Ausrüstung auf der Grundlage einer vordefinierten Methodik festgelegt wird, wodurch die mit der Erstattung der tatsächlichen Kosten verbundenen Probleme überwunden werden; begrüßt, dass die Agentur den „Ansatz der Einheitskosten“ für schwere technische Ausrüstung mit zwei Mitgliedstaaten erprobt hat; stellt fest, dass die Pilotprojekte für schwere technische Ausrüstung aufgezeigt haben, dass durch den Ansatz der Einheitskosten die Gesamtkosten erhöht wurden, und bedauert, dass die Agentur zu dem Schluss gelangt ist, dass die Umstellung auf eine Erstattung auf der Grundlage der Einheitskosten bei schwerer Ausrüstung nicht durchführbar ist; bedauert, dass das Problem des Fehlens von Belegen hiermit nicht gelöst wird, und erinnert die Agentur daran, keine Erstattungen für Kostenansprüche zu akzeptieren, die nicht durch Rechnungen belegt sind; fordert die Agentur und die Kommission auf, die Empfehlung des Rechnungshofs zu überprüfen und mit dem Rechnungshof die Ergebnisse der Pilotprojekte mit dem Ansatz der Einheitskosten für schwere technische Ausrüstung zu erörtern, um herauszufinden, wie das Problem der fehlenden Belege gelöst werden kann; weist die Agentur und die Kommission darauf hin, dass grundsätzlich jeder unnötige bürokratische Aufwand verhindert werden muss;
8. nimmt die Antwort der Agentur an die Entlastungsbehörde betreffend die Überprüfung ihrer Mechanismen hinsichtlich der Zahlungen für Bauvorhaben und die Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingehalten werden, zur Kenntnis; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur berichtet hat, dass ein Mechanismus zur Verhinderung ungeprüfter Vorfinanzierungszahlungen im gesamten Finanzkreislauf eingeführt wurde; weist darauf hin, dass die Agentur berichtet hat, dass alle Projektleiter und operativen und finanziellen Akteure, die mit den Einrichtungen des Hauptsitzes der Agentur zu tun haben, angewiesen wurden, derartige Zahlungen weder zu genehmigen noch in die Wege zu leiten, und dass die Finanzprüfer angewiesen wurden, Vorfinanzierungszahlungen abzulehnen und den Anweisungsbefugten zu empfehlen, derartige Zahlungen ebenfalls abzulehnen;
Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 08/2021 mit dem Titel „Von Frontex geleistete Unterstützung bei der Verwaltung der Außengrenzen: bislang nicht wirksam genug“
9. weist mit Besorgnis auf die in dem Sonderbericht Nr. 08/2021 des Rechnungshofs mit dem Titel „Von Frontex geleistete Unterstützung bei der Verwaltung der Außengrenzen: bislang nicht wirksam genug“(21) dargelegten Feststellungen hin; weist darauf hin, dass sich die Prüfung auf den Zeitraum von Ende 2016 – als das neue Mandat der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624(22) in Kraft trat – bis Ende 2020 erstreckte und somit das gesamte Jahr 2019 abdeckte, das Gegenstand des laufenden Entlastungsverfahrens ist, dass jedoch einige von der Agentur in jüngster Zeit unternommene Schritte im Hinblick auf die Erfüllung ihres Mandats nicht berücksichtigt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass der Sonderbericht des Rechnungshofs keine Analyse der Achtung der Grundrechte seitens der Agentur umfasst, da dies aufgrund der Komplexität des Sachverhalts eine spezifische Prüfung erfordern würde; fordert den Rechnungshof auf, in der Zukunft eine derartige spezifische Prüfung vorzunehmen;
10. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Rahmen seines Sonderberichts Nr. 08/2021 mehrere Mängel im Zusammenhang mit den vom Rechnungshof aufgelisteten Kerntätigkeiten der Agentur festgestellt hat, nämlich in Bezug auf die Lagebeobachtung, Risikoanalyse, Schwachstellenbeurteilung, gemeinsame Operationen und Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen und Schulungen der Agentur sowie das Fehlen von Bedarfsermittlungen und Folgenabschätzungen vor dem exponentiellen Anstieg der Ausgaben der Agentur; äußert ferner seine Besorgnis darüber, dass die Agentur nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Organisation so anzupassen, dass sie ihr Mandat gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 in vollem Umfang erfüllen kann; stellt ferner fest, dass der Rechnungshof die erheblichen Risiken im Zusammenhang mit dem Mandat der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896(23) hervorgehoben hat; weist darauf hin, dass sich die Mandate der Agentur aus den Jahren 2016 und 2019 teilweise überschneiden, was sich, wie vom Rechnungshof festgestellt, möglicherweise auf ihre Erfüllung ausgewirkt haben könnte;
11. weist darauf hin, dass die Kommission nur zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1624 einen Vorschlag für eine neue Verordnung für die Agentur vorgelegt hat, ohne dass eine Folgenabschätzung für derartige neue Rechtsvorschriften durchgeführt wurde; fordert die Kommission und die Agentur auf, zügig eine angemessene Lösung zu finden, um eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung des Mandats der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 sicherzustellen; fordert die Kommission und den Rechnungshof nachdrücklich auf, die Leistung der Agentur und der Mitgliedstaaten regelmäßig zu bewerten, um Bereiche zu ermitteln, in denen Verbesserungen möglich sind, auch in den einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Tätigkeiten der Agentur, und auch im Hinblick auf die erzielten Ergebnisse und Auswirkungen;
12. nimmt mit Besorgnis die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass im Rahmen der operativen Berichterstattung der Agentur die Entscheidungsträger nicht angemessen informiert werden, da die Berichterstattung keine Informationen über die tatsächlichen Kosten und Leistungen enthält;
13. nimmt mit Besorgnis die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass zwar ein funktionierender Rahmen für den Informationsaustausch vorhanden ist, mit dem relevante Informationen über die Lage an den Außengrenzen im Hinblick auf die Migration geliefert werden und die Bewältigung der illegalen Einwanderung unterstützt wird, dass dieser jedoch nicht gut genug funktioniert, um ein genaues, vollständiges und aktuelles Bild der Lage an den Außengrenzen der Union zu vermitteln; bedauert, dass noch kein angemessener Rahmen für den Informationsaustausch im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität eingerichtet wurde, was die Fähigkeit der Agentur und der Mitgliedstaaten beeinträchtigt, zügig auf festgestellte Bedrohungen zu reagieren; stellt fest, dass die Agentur zeitnahe und relevante Informationen über die Lage an den Außengrenzen im Hinblick auf die Migration übermittelt und Informationen über bestimmte Ereignisse bereitstellt; ist jedoch besorgt darüber, dass es schwerwiegende Beeinträchtigungen gibt, durch die eine vollständige Lageerfassung an den Außengrenzen der Union untergraben wird, wie z. B. dadurch, dass Informationen, technische Standards für die Grenzkontrollausrüstung, ein gemeinsamer Katalog für die Meldung grenzüberschreitender Kriminalität sowie echtzeitnahe Informationen über die Lage an den Luftgrenzen der Union fehlen und die Aktualisierung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells verzögert ist; betont, dass die letztgenannten Feststellungen nicht allein der Agentur zuzuschreiben sind, sondern gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und der Kommission behoben werden müssen, insbesondere im Hinblick auf das gemeinsame integrierte Risikoanalysemodell, da es bei der Berichterstattung zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede in Bezug auf Häufigkeit, Format, Daten oder Definition von Fällen gibt; bekräftigt die in der Entschließung (EU) 2021/1615 zum Ausdruck gebrachte Forderung der Entlastungsbehörde, die Überwachung und Berichterstattung im Hinblick auf die Lage und die Vorfälle an den Grenzen der Union, auch im Zusammenhang mit möglichen Menschenrechtsverletzungen, zu verbessern;
14. nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass nicht alle einschlägigen Behörden (z. B. Zollbehörden) in die Verordnung (EU) Nr. 1052/2013(24) aufgenommen wurden;
15. nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass mit der Verordnung (EU) 2019/1896 erhebliche zusätzliche Meldepflichten für die Mitgliedstaaten eingeführt wurden, was eine automatisierte Übermittlung von Daten aus den Mitgliedstaaten an die Datenbank von Eurosur erfordert; nimmt die Erklärung der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, dass die direkte Beteiligung der Agentur an dieser Automatisierung noch nicht erkennbar ist;
16. ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Agentur keine angemessenen Informationen über die Auswirkungen oder Kosten ihrer Tätigkeiten vorgelegt hat und dass die Agentur keine solide Bewertung der gemeinsamen Operationen durchgeführt, jegliche Abweichungen nicht erklärt oder die Auswirkungen von Ressourcenlücken nicht ermittelt hat und keine Informationen über die tatsächlichen Kosten ihrer gemeinsamen Operationen bereitgestellt hat; hebt hervor, dass die Agentur verpflichtet ist, angemessene Informationen über die Auswirkungen und Kosten ihrer Tätigkeiten bereitzustellen, um Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen;
Konditionalität
17. weist darauf hin, dass die Kommission und die Agentur alle Empfehlungen des Rechnungshofs akzeptiert oder teilweise akzeptiert haben; fordert die Agentur auf, die Empfehlungen des Rechnungshofs umfassend und zeitnah zu berücksichtigen und umzusetzen und der Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlungen Bericht zu erstatten; fordert die Entlastungsbehörde auf, einen Teil der Haushaltsmittel der Agentur für 2022 in eine Reserve einzustellen, die verfügbar gemacht werden kann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
im Einklang mit Artikel 110 der Verordnung (EU) 2019/1896 werden die verbleibenden 20 Grundrechtebeobachter in der Besoldungsgruppe AD eingestellt;
b)
im Einklang mit Artikel 107 der Verordnung (EU) 2019/1896 werden drei stellvertretende Exekutivdirektoren eingestellt;
c)
der Verwaltungsrat der Agentur nimmt ein detailliertes Verfahren für die Umsetzung von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/1896 an;
d)
es wird ein angepasstes Berichtsverfahren für schwerwiegende Vorkommnisse im Einklang mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Working Group on Fundamental Rights and Legal Operational Aspects of Operations in the Aegean Sea“ (WG FRaLO – Arbeitsgruppe für Grundrechte und rechtlich-operative Aspekte von Operationen in der Ägäis) vorgelegt;
e)
es wird ein voll funktionsfähiges System zur Überwachung der Grundrechte im Einklang mit Artikel 110 der Verordnung (EU) 2019/1896 eingerichtet;
f)
Empfehlung 5 des Sonderberichts des Rechnungshofs Nr. 08/2021 wird erfolgreich (bis Ende 2021) umgesetzt;
g)
die Einsätze der Agentur zur Unterstützung rückkehrbezogener Operationen aus Ungarn werden ausgesetzt, solange die von den ungarischen Behörden erlassenen Rückkehrentscheidungen nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit der Rückführungsrichtlinie und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar sind(25);
fordert die Haushaltsbehörde auf, die Fortschritte bei der Erfüllung dieser Bedingungen im Rahmen einer Informationsreise zu der Agentur im Jahr 2022, an der Mitglieder des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments teilnehmen, zu bewerten; ist der Auffassung, dass sich auch das Risiko einer Verweigerung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 erhöht, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden; ist darüber hinaus im Einklang mit der bei der letzten Vermittlung in Haushaltsfragen erzielten Vereinbarung der Auffassung, dass die Kommission gegenüber den Agenturen eine stärkere Kontrollfunktion ausüben sollte; fordert die Kommission und die Agentur auf, darzulegen, wie die festgestellten Defizite, auch im Hinblick auf Personaleinstellung und Beschaffung, im Haushalt 2022 behoben werden sollen;
Laufende OLAF-Untersuchung
18. weist auf die Bestätigung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) hin, dass derzeit eine OLAF-Untersuchung im Zusammenhang mit der Agentur durchgeführt wird; fordert die Agentur erneut auf, uneingeschränkt mit dem OLAF zusammenzuarbeiten und die Entlastungsbehörde laufend über alle Entwicklungen zu informieren;
19. weist darauf hin, dass der stellvertretende Generaldirektor der Generaldirektion Migration und Inneres der Europäischen Kommission in einer Sitzung des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments vom 1. September 2021 erklärt hat, dass alle Untersuchungen abgeschlossen seien und keine davon zu der Schlussfolgerung geführt habe, dass Hinweise auf unzureichende Haushaltsführung oder finanzielle Misswirtschaft oder auf Verstöße gegen die Grundrechte vorliegen oder dass die Agentur sich geweigert hätte, den sich aus der Verordnung über die Agentur ergebenden Verpflichtungen nachzukommen;
Transparenz
20. weist erneut auf die vom Parlament geäußerten Bedenken in Bezug auf die Treffen hin, die die Agentur 2018 und 2019 mit Vertretern von Branchen durchgeführt hat, die für den Tätigkeitsbereich der Agentur relevant sind, wobei die Mehrheit der Vertreter nicht im Transparenz-Register der Union aufgeführt sind; weist auf Artikel 118 der Verordnung (EU) 2019/1896 hin, wonach die Agentur die Transparenz in Bezug auf Lobbyismus durch ein Transparenz-Register und die Offenlegung aller Treffen mit externen Interessenträgern sicherstellen muss; begrüßt die Entscheidung des Exekutivdirektors der Agentur vom 5. Mai 2021 über das Transparenz-Register der Agentur; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde regelmäßig über die Umsetzung und Anwendung dieses Instruments Bericht zu erstatten;
21. stellt fest, dass die Agentur gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 verpflichtet ist, für proaktive Transparenz zu sorgen; stellt fest, dass gemäß diesem Artikel eine derartige Transparenz auch ihre Grenzen hat, da dabei keine operativen Informationen offengelegt werden dürfen, die, wenn sie veröffentlicht würden, die Verwirklichung der Ziele von Einsätzen gefährden würden; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679(26) bei der Offenlegung personenbezogener Daten nicht gegen die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen darf; fordert die Kommission auf, für verbindliche Vorschriften zum Schutz von Informationen und Daten zu sorgen;
22. betont, dass Transparenz eine allgemeine Regel ist, die für die Agentur, die Kommission und die Einrichtungen, die am Konsultationsforum beteiligt sind, als Voraussetzung für gegenseitiges Vertrauen und gute Zusammenarbeit gilt;
Achtung der Grundrechte
23. weist erneut auf die Einrichtung der Frontex-Kontrollgruppe (FSWG, im Folgenden „Kontrollgruppe“) durch den Ausschuss des Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres hin; stellt fest, dass die Kontrollgruppe am 14. Juli 2021 ihren Bericht über die Untersuchung zu Frontex in Bezug auf mutmaßliche Grundrechtsverletzungen veröffentlicht hat, dessen Ziel darin bestand, alle relevanten Informationen und Beweise zu mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen, an denen die Agentur beteiligt war, von denen sie wusste bzw. auf die sie nicht reagiert hat, sowie zur internen Verwaltung, den Verfahren für die Berichterstattung und der Bearbeitung von Beschwerden zusammenzutragen; stellt fest, dass die Kontrollgruppe festgestellt hat, dass sie im Zusammenhang mit den schwerwiegenden Vorkommnissen, die sie untersuchen konnte, keine unwiderlegbaren Beweise für die unmittelbare Durchführung von Zurückweisungen („Push-backs“) bzw. Kollektivausweisungen durch Frontex feststellen konnte; weist darauf hin, dass die Kontrollgruppe zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass bei der Agentur im Zusammenhang mit mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten, mit denen sie gemeinsame Operationen durchgeführt hat, Belege zur Untermauerung dieser Vorwürfe vorliegen, dass die Agentur diese Verstöße jedoch weder behoben noch umgehend, umsichtig und wirksam darauf reagiert hat und dass Frontex infolgedessen weder diese Verletzungen verhindert noch die Gefahr künftiger Grundrechtsverletzungen verringert hat; weist gleichzeitig darauf hin, dass die Kontrollgruppe auch Mängel bei der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ermittelt hat, die die Erfüllung der Grundrechtsverpflichtungen der Agentur behindern könnten, und dass sie die Verantwortung der Mitgliedstaaten und der Kommission, auch außerhalb ihrer Rolle im Verwaltungsrat, hervorgehoben hat; nimmt insbesondere die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Grundrechte zur Kenntnis; nimmt die Einschränkungen zur Kenntnis, mit denen die Agentur in der Praxis konfrontiert ist, und dementsprechend nur begrenzt prüfen kann, ob die Grundrechte eingehalten werden, wenn es um Mittel geht, die von der Agentur finanziert oder kofinanziert werden; betont, dass das Personal der Agentur Rechtsklarheit benötigt, insbesondere bei Missionen mit hohem Risiko auf See, und dass die Kommission und die Mitgliedstaaten für rechtliche Standards und Klarheit im Hinblick auf die Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 im Kontext verschiedener Situationen während der Mission sorgen müssen; stellt jedoch fest, dass die Kontrollgruppe bei der Durchführung ihrer Untersuchungen festgestellt hat, dass Empfehlungen und Ratschläge des ehemaligen Grundrechtsbeauftragten über einen Zeitraum von vier Jahren vom Exekutivdirektor ignoriert wurden(27), insbesondere in Bezug auf Einsätze der Agentur in Ungarn; fordert die Agentur auf, dem Parlament einen detaillierten Bericht vorzulegen, in dem sie ihre Pläne zur Umsetzung der Empfehlungen der Kontrollgruppe und die erzielten Fortschritte darlegt;
24. stellt fest, dass die Kontrollgruppe die Auffassung vertritt, dass der Verwaltungsrat eine aktivere Rolle hätte einnehmen müssen, als es darum ging, einzuräumen, dass eine ernste Gefahr der Verletzung von Grundrechten besteht, und Maßnahmen zu ergreifen, damit Frontex seine negativen und positiven Verpflichtungen im Bereich der Grundrechte, die in der Verordnung verankert sind, erfüllt; stellt fest, dass die Kontrollgruppe die neuen internen Verfahren und Vorschriften, die die Agentur zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1896 in den Monaten vor der Veröffentlichung des Berichts ausgearbeitet hat, begrüßt, jedoch beide Akteure nachdrücklich auffordert, die Einhaltung der Grundrechte durch die Agentur weiter zu verbessern, indem sie ihre internen Strukturen und ihre interne Kommunikation sowie ihre Zusammenarbeit mit den Einsatzmitgliedstaaten überdenken; stellt fest, dass die Kontrollgruppe die Verantwortung der Mitgliedstaaten und der Kommission auch über ihre Rolle im Verwaltungsrat hinausgehend hervorhebt;
25. betont, dass die Mitglieder Zugang zu Informationen hatten, aufgrund derer die Kontrollgruppe zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass der Exekutivdirektor eine mangelnde Kooperation dahingehend an den Tag legt, die Einhaltung einiger Bestimmungen der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache, insbesondere in Bezug auf die Grundrechte, sicherzustellen; weist darauf hin, dass die Kontrollgruppe ferner dessen wiederholte Weigerung, die Empfehlungen der Kommission umzusetzen, um die Einhaltung der neu angenommenen Verordnung sicherzustellen, bedauerte;
Untersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten
26. begrüßt die Schlussfolgerungen der strategischen Untersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Beschwerdeverfahren der Agentur bei mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen (OI/5/2020/MHZ); stellt fest, dass die Europäische Bürgerbeauftragte die Angelegenheit nicht weiterverfolgt hat; stellt jedoch fest, dass Mängel im Beschwerdeverfahren festgestellt wurden, die es Einzelpersonen erschweren könnten, mutmaßliche Grundrechtsverletzungen zu melden und Rechtsmittel einzulegen; stellt fest, dass die Europäische Bürgerbeauftragte Verzögerungen bei der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen der Agentur festgestellt hat; nimmt die Zusage der Agentur zur Kenntnis, sich mit den Bereichen zu befassen, für die die Europäische Bürgerbeauftragte Verbesserungsvorschläge ermittelt hat;
27. ist besorgt über die Feststellungen der Kontrollgruppe, wonach der Grundrechtsbeauftragte und das Konsultationsforum häufig nicht von Anfang an in die Ausarbeitung von Vorschriften, Verfahren und Strategien zu grundrechtsbezogenen Fragen eingebunden waren, sowie über den Umstand, dass die Stellungnahmen und Empfehlungen des Grundrechtsbeauftragten und des Konsultationsforums vom Verwaltungsrat und vom Exekutivdirektor nicht ausreichend berücksichtigt wurden; fordert die Agentur auf, den Grundrechtsbeauftragten und das Konsultationsforum von Anfang an umfassend und aktiv in alle einschlägigen Prozesse einzubeziehen; fordert den Exekutivdirektor auf, seine Beziehungen zum Grundrechtsbeauftragten und zum Konsultationsforum unter Berücksichtigung all ihrer Empfehlungen zeitnah neu zu gestalten; fordert die Agentur nachdrücklich auf, die Empfehlungen der Kontrollgruppe vollständig umzusetzen und der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
28. fordert die Agentur nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass sie bei der Umsetzung des integrierten europäischen Grenzschutzes alle in der Verordnung (EU) 2019/1896 verankerten Grundrechtsverpflichtungen einhält, und zwar sowohl in Bezug auf politische als auch auf operative Tätigkeiten; fordert die Agentur auf, die Empfehlungen aus dem Bericht der Kontrollgruppe und der Entschließung (EU) 2021/1615 des Parlaments wirksam umzusetzen und das Parlament regelmäßig über die Umsetzung seiner Empfehlungen und über laufende Einsätze – einschließlich schwerwiegender Vorkommnisse im Zusammenhang mit Grundrechtsverletzungen an den Außengrenzen – sowie darüber zu unterrichten, wie die Agentur darauf reagiert hat;
29. weist erneut mit Besorgnis darauf hin, dass die Kontrollgruppe Besorgnis darüber geäußert hat, dass der Exekutivdirektor die Einstellung der drei stellvertretenden Exekutivdirektoren verzögert und ihnen keine unabhängigen Befugnisse übertragen hat, während die Personalausstattung seines Kabinetts auf 63 Bedienstete aufgestockt wurde; weist darauf hin, dass die Kontrollgruppe äußerst besorgt über eine unzureichende gegenseitige Kontrolle innerhalb der Agentur ist; stellt fest, dass die Zuständigkeiten der drei stellvertretenden Exekutivdirektoren vom Verwaltungsrat festgelegt wurden und dass die entsprechenden Stellenausschreibungen für die drei Stellen am 24. März 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde weiterhin über die im Hinblick auf das Einstellungsverfahren erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
Grundrechtebeobachter
30. bedauert – insbesondere angesichts der Vergrößerung des Kabinetts des Exekutivdirektors der Agentur – die lange Verzögerung bei der Ernennung des Grundrechtsbeauftragten und der Grundrechtebeobachter durch den Exekutivdirektor, auf die die Kontrollgruppe hingewiesen hat; stellt fest, dass der Grundrechtsbeauftragte der Agentur am 1. Juni 2021 sein Amt angetreten hat; betont, dass der Stellenplan der Agentur im Jahr 2020 von 377 auf 275 AD-Stellen gekürzt wurde; erkennt an, dass sich dies auf die gesamte Personalstruktur ausgewirkt hat, einschließlich der Einstellung der 40 Grundrechtebeobachter; nimmt die Erklärungen des Exekutivdirektors der Agentur zur Kenntnis, wonach die Einstellung einer ersten Gruppe von 20 Grundrechtebeobachtern abgeschlossen sei, die Grundrechtebeobachter ihre Ausbildung am 1. Juni 2021 beginnen würden und dass derzeit die Ernennung einer zweiten Gruppe von 20 Grundrechtebeobachtern laufe; ist darüber besorgt, dass von den 20 eingestellten Grundrechtebeobachtern fünf in der Besoldungsgruppe AD 7 und fünfzehn in der Besoldungsgruppe AST 4 ernannt wurden; weist darauf hin, dass das Parlament im Bericht der Kontrollgruppe betont hat, dass die niedrigere Einstufung die Autorität, Autonomie der Beobachter und deren Zugang zu Verschlusssachen und sensiblen Informationen und somit deren Wirksamkeit beeinträchtigen kann; erinnert daran, dass die Agentur verpflichtet war, alle 40 Grundrechtebeobachter auf AD-Ebene einzustellen, damit sichergestellt ist, dass die besten Qualifikationen erworben werden und die Einsätze ordnungsgemäß durchgeführt werden können; weist jedoch darauf hin, dass der Berichtigungskoeffizient für das Personal einiger Agenturen weiterhin niedrig ist, und räumt ein, dass sich niedrigere Gehälter möglicherweise nachteilig in Bezug auf Bewerber aus Europa auswirken und für einige Agenturen zu Schwierigkeiten bei der Einstellung führen können; nimmt zur Kenntnis, dass die Kontrollgruppe die vom Exekutivdirektor verursachte unnötige Verzögerung bei der Einstellung von Grundrechtebeobachtern entschieden missbilligt; bekräftigt, dass in der Verordnung (EU) 2019/1896 die Einstellung von mindestens 40 Grundrechtebeobachtern bis 5. Dezember 2020 vorgesehen ist; ist äußerst besorgt darüber, dass dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen wurde, und beharrt darauf, dass die Agentur die 20 verbleibenden Grundrechtebeobachter zeitnah und ohne weitere Verzögerungen benennt – und zwar in der Besoldungsgruppe AD, um sicherzustellen, dass diese über den erforderlichen Rang verfügen, um ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen zu können; weist insbesondere darauf hin, dass die Kontrollgruppe festgestellt hat, dass ein uneingeschränkter und unangekündigter Zugang zu relevanten Orten, Einsatzmitteln und Informationen für die Grundrechtebeobachter von entscheidender Bedeutung ist; betont ferner, dass die Mitgliedstaaten uneingeschränkt mit dem Grundrechtsbeauftragten zusammenarbeiten müssen, indem sie substanzielle Beweise für die untersuchten Fälle vorlegen; hebt hervor, dass es einer näheren Erläuterung der Erklärung der Agentur bedarf, wonach die verbleibenden 20 Grundrechtebeobachter aus einer bestehenden Reserveliste für die Besoldungsgruppe AD 7 eingestellt werden, sobald der Agentur zusätzliche Stellen der Besoldungsgruppe AD 7 zugewiesen worden sind, während die Kommission darauf hingewiesen hat, dass der Agentur bereits ausreichend AD-Stellen zugewiesen wurden;
31. stellt fest, dass im November 2019 neue Vorschriften über den Beschwerdemechanismus in Kraft getreten sind, mit denen dem Grundrechtsbeauftragten mehr Zuständigkeiten übertragen wurden; begrüßt, dass der Verwaltungsrat der Agentur im Februar 2021 die aktualisierte Grundrechtestrategie angenommen hat; fordert den Verwaltungsrat der Agentur nachdrücklich auf, umgehend den Aktionsplan für Grundrechte anzunehmen, um die aktualisierte Strategie umzusetzen und die Mechanismen in der Agentur für die Überwachung von Verstößen gegen die Grundrechte und von Beschwerden in diesem Zusammenhang sowie die Berichterstattung darüber zu verbessern;
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32. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021(28) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen; fordert die Agentur auf, regelmäßig den Stand der Umsetzung eines Fahrplans für die im Beschluss (EU, Euratom) 2021/1613 genannten Probleme vorzulegen und der Entlastungsbehörde darüber Bericht zu erstatten.
ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des EuRH über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf.
ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des EuRH über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf.
ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des EuRH über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf.
ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des EuRH über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf.
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
Beschluss (EU, Euratom) 2021/1613 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 (ABl. L 340 vom 24.9.2021, S. 324).
Entschließung (EU) 2021/1615 des Europäischen Parlaments 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 sind (ABl. L 340 vom 24.9.2021, S. 328).
Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
In dem Bericht über die Untersuchung zu Frontex in Bezug auf mutmaßliche Grundrechtsverletzungen heißt es in den Empfehlungen in Punkt 3 Abschnitt D zur Rolle des Exekutivdirektors, dass die Kontrollgruppe zutiefst bedauert, dass der Exekutivdirektor in einem Zeitraum von vier Jahren nicht auf die zahlreichen Bedenken, Empfehlungen, Stellungnahmen oder Bemerkungen des Grundrechtsbeauftragten geantwortet oder darauf reagiert hat.