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Verfahren : 2021/3008(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0058/2022

Eingereichte Texte :

B9-0058/2022

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0009

Angenommene Texte
PDF 126kWORD 45k
Donnerstag, 20. Januar 2022 - Straßburg
Keine Einwände gegen eine Delegierte Verordnung: Zusätzliche Anforderungen für Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 sowie um Vorschriften für den GLÖZ-Standard Nr. 1
P9_TA(2022)0009B9-0058/2022

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 zu erheben (C(2021)09115 – 2021/3008(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)09115),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 7. Dezember 2021, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 11. Januar 2022 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 45 Buchstaben a bis i, Artikel 56 Buchstaben a, b und c und Artikel 84 Buchstaben a und b,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 20. Januar 2022 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet sind, der Kommission nationale Strategiepläne („GAP-Strategiepläne“) zur Genehmigung vorzulegen;

B.  in der Erwägung, dass der Kommission durch die Verordnung (EU) 2021/2115 die Befugnis übertragen wird, zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung der in den GAP-Strategieplänen festzulegenden Interventionen anzunehmen, und zwar im Bereich der Direktzahlungen für bestimmte Agrarsektoren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums, sowie gemeinsame Vorschriften für diese Bereiche in Bezug auf den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 zu erlassen;

C.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten all diese zusätzlichen Anforderungen bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne, die der Kommission schnellstmöglich übermittelt oder bestätigt werden müssen, berücksichtigen müssen;

D.  in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung die zusätzlichen Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 festgelegte Interventionskategorien sowie Vorschriften über den Anteil für den GLÖZ-Standard Nr. 1 verankert sind; in der Erwägung, dass es daher angezeigt ist, diese zusätzlichen Anforderungen nun als uneingeschränkt erforderlich und dringlich einzustufen;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

Letzte Aktualisierung: 11. April 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen