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Verfahren : 2020/0361(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0356/2021

Eingereichte Texte :

A9-0356/2021

Aussprachen :

PV 19/01/2022 - 14
PV 19/01/2022 - 16
PV 19/01/2022 - 18
CRE 19/01/2022 - 14
CRE 19/01/2022 - 16
CRE 19/01/2022 - 18
PV 04/07/2022 - 15
CRE 04/07/2022 - 15

Abstimmungen :

PV 20/01/2022 - 3
PV 20/01/2022 - 15
CRE 20/01/2022 - 3
PV 05/07/2022 - 6.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0014
P9_TA(2022)0269

Angenommene Texte
PDF 659kWORD 266k
Donnerstag, 20. Januar 2022 - Straßburg
Gesetz über digitale Dienste ***I
P9_TA(2022)0014A9-0356/2021

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (COM(2020)0825 – C9-0418/2020 – 2020/0361(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Dienste der Informationsgesellschaft und insbesondere Vermittlungsdienste sind mittlerweile ein wichtiger Bestandteil der Volkswirtschaft der EU und des Alltags ihrer Bürgerinnen und Bürger. Zwanzig Jahre nach der Annahme des bestehenden, auf derlei Dienste anwendbaren Rechtsrahmens, der in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 festgelegt ist, bieten neue und innovative Geschäftsmodelle und Dienste wie soziale Netzwerke und Marktplätze im Internet Geschäftskunden und Verbrauchern nun die Möglichkeit, auf neuartige Weise Informationen weiterzugeben und darauf zuzugreifen und Geschäftsvorgänge durchzuführen. Eine Mehrheit der Bürgerinnen und -bürger der Union nutzt diese Dienste inzwischen täglich. Der digitale Wandel und die verstärkte Nutzung dieser Dienste haben jedoch auch neue Risiken und Herausforderungen mit sich gebracht, und zwar sowohl für den einzelnen Nutzer als auch für die Gesellschaft als Ganzes.
(1)  Dienste der Informationsgesellschaft und insbesondere Vermittlungsdienste sind mittlerweile ein wichtiger Bestandteil der Volkswirtschaft der EU und des Alltags ihrer Bürgerinnen und Bürger. Zwanzig Jahre nach der Annahme des bestehenden, auf derlei Dienste anwendbaren Rechtsrahmens, der in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 festgelegt ist, bieten neue und innovative Geschäftsmodelle und Dienste wie soziale Netzwerke und Marktplätze im Internet Geschäftskunden und Verbrauchern nun die Möglichkeit, auf neuartige und innovative Weise Informationen weiterzugeben und darauf zuzugreifen und Geschäftsvorgänge durchzuführen, wodurch sich ihre Kommunikation, Verbrauchs- und Geschäftsmuster veränderten. Eine Mehrheit der Bürgerinnen und -bürger der Union nutzt diese Dienste inzwischen täglich. Der digitale Wandel und die verstärkte Nutzung dieser Dienste haben jedoch auch neue Risiken und Herausforderungen mit sich gebracht, und zwar sowohl für den einzelnen Nutzer und Unternehmen als auch für die Gesellschaft als Ganzes.
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25 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
25 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften zu den von dieser Verordnung abgedeckten Angelegenheiten ein, oder ziehen dies in Erwägung, und schaffen damit insbesondere Sorgfaltspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten. Unter Berücksichtigung des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets, das im Allgemeinen für die Bereitstellung dieser Dienste verwendet wird, beeinträchtigen diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 26 des Vertrags ein Raum ohne Binnengrenzen ist, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Bedingungen für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im gesamten Binnenmarkt sollten harmonisiert werden, um Unternehmen Zugang zu neuen Märkten und Chancen zur Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts zu verschaffen und gleichzeitig den Verbrauchern und anderen Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.
(2)  Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften zu den von dieser Verordnung abgedeckten Angelegenheiten ein, oder ziehen dies in Erwägung, und schaffen damit insbesondere Sorgfaltspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten, was zudem zur Zersplitterung des Binnenmarktes führt. Unter Berücksichtigung des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets, das im Allgemeinen für die Bereitstellung dieser Dienste verwendet wird, beeinträchtigen diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 26 des Vertrags ein Raum ohne Binnengrenzen ist, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Bedingungen für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im gesamten Binnenmarkt sollten harmonisiert werden, um Unternehmen Zugang zu neuen Märkten und Chancen zur Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts zu verschaffen und gleichzeitig den Verbrauchern und anderen Nutzern eine größere Auswahl zu bieten, ohne dass es zu Lock-in-Effekten kommt, sowie den Verwaltungsaufwand für Vermittlungsdienste zu mindern, insbesondere für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Damit das Online-Umfeld sicher, berechenbar und vertrauenswürdig ist und sowohl Bürgerinnen und -bürger der Union als auch andere Personen die ihnen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantierten Grundrechte ausüben können, insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit und auf Nichtdiskriminierung, ist unbedingt ein verantwortungsvolles und sorgfältiges Verhalten der Anbieter von Vermittlungsdiensten erforderlich.
(3)  Damit das Online-Umfeld sicher, zugänglich, berechenbar und vertrauenswürdig ist und sowohl Bürgerinnen und Bürger der Union als auch andere Personen die ihnen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantierten Grundrechte und -freiheiten ausüben können, insbesondere das Recht auf Privatsphäre, auf Schutz personenbezogener Daten, Achtung der Würde des Menschen sowie des Privat- und Familienlebens, auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf Medienfreiheit und Medienpluralismus, auf unternehmerische Freiheit, auf ein hohes Maß an Verbraucherschutz, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und auf Nichtdiskriminierung, ist unbedingt ein verantwortungsvolles und sorgfältiges Verhalten der Anbieter von Vermittlungsdiensten erforderlich. Kinder genießen besondere Rechte, die in Artikel 24 der Charta und im Kinderrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (KRK) verankert sind. Daher sollte das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten, die Kinder betreffen, eine vorrangige Erwägung sein. In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 des KRK zu den Rechten des Kindes in Bezug auf das digitale Umfeld ist förmlich niedergelegt, wie diese Rechte auf die digitale Welt anwendbar sind.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu sicherzustellen und zu verbessern, sollten daher auf Unionsebene verbindliche gezielte, einheitliche, wirksame und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden. Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Binnenmarkt innovative digitale Dienste entstehen und expandieren können. Die Angleichung der nationalen Regulierungsmaßnahmen bezüglich der Anforderungen an Anbieter von Vermittlungsdiensten auf Unionsebene ist erforderlich, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und zu beenden, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und somit die Unsicherheit für Entwickler zu verringern und die Interoperabilität zu fördern. Durch die technologieneutrale Gestaltung der Anforderungen sollte die Innovation nicht gehemmt, sondern vielmehr gefördert werden.
(4)  Um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und zu verbessern, sollten auf Unionsebene verbindliche gezielte, einheitliche, wirksame und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden. Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Binnenmarkt innovative digitale Dienste entstehen und expandieren können. Die Angleichung der nationalen Regulierungsmaßnahmen bezüglich der Anforderungen an Anbieter von Vermittlungsdiensten auf Unionsebene ist erforderlich, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und zu beenden, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und somit die Unsicherheit für Entwickler zu verringern, die Verbraucher zu schützen und die Interoperabilität zu fördern. Durch die technologieneutrale Gestaltung der Anforderungen sollte die Innovation nicht gehemmt, sondern vielmehr unter Achtung der Grundrechte gefördert werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Angesichts der Bedeutung digitaler Dienste muss mit dieser Verordnung unbedingt für einen Regelungsrahmen gesorgt werden, der allen Nutzern, einschließlich Menschen mit Behinderungen, vollständigen, gleichberechtigten und uneingeschränkten Zugang zu Vermittlungsdiensten bietet. Daher müssen die Barrierefreiheitsanforderungen für Vermittlungsdienste, einschließlich ihrer Nutzerschnittstellen, mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, wie dem Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit und der Richtlinie über Barrierefreiheit im Internet, im Einklang stehen, und das Unionsrecht muss weiterentwickelt werden, damit niemand aufgrund von digitalen Innovationen zurückgelassen wird.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  In der Praxis vermitteln bestimmte Anbieter von Vermittlungsdiensten Dienstleistungen, die auf elektronischem oder nicht elektronischem Wege erbracht werden können, etwa IT-Dienstleistungen auf Distanz oder Transport-, Beherbergungs- oder Lieferdienste. Diese Verordnung sollte nur für Vermittlungsdienste gelten und die Anforderungen unberührt lassen, die im Unions- oder nationalen Recht für über Vermittlungsdienste vermittelte Produkte oder Dienstleistungen festgelegt sind; dies gilt auch, wenn der Vermittlungsdienst fester Bestandteil einer anderen Dienstleistung ist, bei der es sich nicht um einen Vermittlungsdienst im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt.
(6)  In der Praxis vermitteln bestimmte Anbieter von Vermittlungsdiensten Dienstleistungen, die auf elektronischem oder nicht elektronischem Wege erbracht werden können, etwa IT-Dienstleistungen auf Distanz oder Transportdienste für Personen und Waren, Beherbergungs- oder Lieferdienste. Diese Verordnung sollte nur für Vermittlungsdienste gelten und die Anforderungen unberührt lassen, die im Unions- oder nationalen Recht für über Vermittlungsdienste vermittelte Produkte oder Dienstleistungen festgelegt sind; dies gilt auch, wenn der Vermittlungsdienst fester Bestandteil einer anderen Dienstleistung ist, bei der es sich nicht um einen Vermittlungsdienst im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Eine solche wesentliche Verbindung zur Union sollte dann als gegeben gelten, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat, oder – in Ermangelung einer solchen – anhand der Existenz einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beurteilt werden. Die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten lässt sich anhand aller relevanten Umstände bestimmen, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache oder Währung oder der Möglichkeit, Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen, oder der Nutzung einer nationalen Domäne oberster Stufe. Ferner ließe sich die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat auch aus der Verfügbarkeit einer Anwendung im jeweiligen nationalen App-Store, der Schaltung lokaler Werbung oder von Werbung in der im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Sprache oder dem Management der Kundenbeziehungen, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Kundendienstes in der im betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache, ableiten. Das Vorhandensein einer wesentlichen Verbindung sollte auch dann angenommen werden, wenn ein Diensteanbieter seine Tätigkeit nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates27 auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Die bloße technische Zugänglichkeit einer Website in der EU reicht allerdings nicht aus, damit allein aus diesem Grund eine wesentliche Verbindung angenommen wird.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
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27 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Diese Verordnung sollte die Vorschriften, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der Bereitstellung von Vermittlungsdiensten ergeben, ergänzen, deren Anwendung jedoch unberührt lassen; dies gilt insbesondere für die Richtlinie 2000/31/EG, mit Ausnahme der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen, die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer geänderten Fassung28 und die vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, genauer die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates29. Diese Verordnung berührt daher nicht diese anderen Rechtsakte, die in Bezug auf den in dieser Verordnung festgelegten allgemein anwendbaren Rahmen als lex specialis gelten. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten jedoch für Fragen, die von den genannten anderen Rechtsakten nicht oder nicht vollständig behandelt werden, und Fragen, in denen diese anderen Rechtsakte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen.
(9)  Diese Verordnung sollte die Vorschriften, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der Bereitstellung von Vermittlungsdiensten ergeben, ergänzen, deren Anwendung jedoch unberührt lassen; dies gilt insbesondere für die Richtlinie 2000/31/EG, mit Ausnahme der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen, die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer geänderten Fassung28 und die Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates29. Diese Verordnung berührt daher nicht diese anderen Rechtsakte, die in Bezug auf den in dieser Verordnung festgelegten allgemein anwendbaren Rahmen als lex specialis gelten. Die Vorschriften dieser Verordnung sollten jedoch für Fragen, die von den genannten anderen Rechtsakten nicht oder nicht vollständig behandelt werden, und Fragen, in denen diese anderen Rechtsakte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, gelten. Um die Mitgliedstaaten und Diensteanbieter zu unterstützen, sollte die Kommission Leitlinien zur Auslegung der Wechselbeziehung zwischen verschiedenen Rechtsakten der Union und dieser Verordnung sowie ihres einander ergänzenden Charakters und zur Vermeidung einer Doppelung von Anforderungen an Anbieter oder von potenziellen Konflikten bei der Auslegung ähnlicher Anforderungen bereitstellen. Insbesondere sollten mit den Leitlinien etwaige potenzielle Konflikte zwischen den Bedingungen und Verpflichtungen gemäß Rechtsakten, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, geklärt werden, indem erläutert wird, welcher Rechtsakt Vorrang haben sollte.
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28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
29 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates – vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.
29 Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79).
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Im Einklang mit Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten kulturelle Aspekte berücksichtigt werden, damit insbesondere die kulturelle und sprachliche Vielfalt gewahrt und gefördert wird. Diese Verordnung muss unbedingt dazu beitragen, die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Medienfreiheit zu schützen und den Medienpluralismus ebenso zu schützen wie die kulturelle und sprachliche Vielfalt.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Im Interesse der Klarheit sollte auch darauf hingewiesen werden, dass diese Verordnung die folgenden Rechtsakte des Unionsrechts unberührt lässt: Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates30 und Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates31, Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 und Verordnung …/… über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG33 und das Unionsrecht über den Verbraucherschutz, insbesondere Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34, Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35und Richtlinie 93/13/EWG des Rates36 in der durch Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates37 geänderten Fassung sowie das Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates38. Der Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird einzig durch die Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich geregelt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG. Diese Verordnung lässt auch die Vorschriften des Unionsrechts über Arbeitsbedingungen unberührt.
(10)  Im Interesse der Klarheit sollte auch darauf hingewiesen werden, dass diese Verordnung die folgenden Rechtsakte des Unionsrechts unberührt lässt: Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates30 und Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates31, Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 und Verordnung …/… über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG33, Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates33a und das Unionsrecht über den Verbraucherschutz, insbesondere Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34, Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 und Richtlinie 93/13/EWG des Rates36 in der durch Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates37 geänderten Fassung, Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EU) 2019/1020, Richtlinie 2001/95/EG, Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EU) 2017/239437a sowie das Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates38. Der Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird einzig durch die Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich geregelt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG. Diese Verordnung lässt auch die Vorschriften des Unionsrechts oder der nationalen Rechtsvorschriften über Arbeitsbedingungen unberührt.
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30 Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1).
30 Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1).
31 Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
31 Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
32 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
32 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
33 Verordnung …/… über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG.
33 Verordnung …/… über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG.
33a Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
34 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
34 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
35 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
35 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
36 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
36 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
37 Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).
37 Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).
37a Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).
38 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
38 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung die Vorschriften des Unionsrechts über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nicht berührt, mit denen bestimmte Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die unberührt bleiben sollten.
(11)  Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung die Vorschriften des Unionsrechts über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – insbesondere die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates – nicht berührt, in denen bestimmte Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die unberührt bleiben sollten.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Um das Ziel zu erreichen, ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs „illegale Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung weit gefasst werden; er umfasst auch Informationen im Zusammenhang mit illegalen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten. Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Recht entweder an sich rechtswidrig sind, etwa illegale Hassrede, terroristische Inhalte oder rechtswidrige diskriminierende Inhalte, oder mit rechtswidrigen Handlungen zusammenhängen, etwa der Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, der rechtswidrigen Weitergabe privater Bilder ohne Zustimmung, Cyber-Stalking, dem Verkauf nicht konformer oder gefälschter Produkte, der nicht genehmigten Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials und Handlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit der Information oder der Handlung sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergibt, um welche Art von Rechtsvorschriften es geht und was diese zum Gegenstand haben.
(12)  Um das Ziel zu erreichen, ein sicheres, zugängliches, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs „illegale Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung auf dem allgemeinen Gedanken beruhen, dass alles, was offline illegal ist, auch online illegal sein sollte. Der Begriff „illegale Inhalte“ sollte entsprechend definiert sein und Informationen im Zusammenhang mit illegalen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten umfassen. Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht entweder an sich rechtswidrig sind, etwa illegale Hassrede, terroristische Inhalte oder rechtswidrige diskriminierende Inhalte, oder nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, da sie sich auf rechtswidrige Handlungen beziehen, etwa die Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, die rechtswidrige Weitergabe privater Bilder ohne Zustimmung, Cyber-Stalking, den Verkauf nicht konformer oder gefälschter Produkte, illegalen Handel mit Tieren, Pflanzen oder Substanzen, die nicht genehmigte Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials und Handlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht, die Erbringung illegaler Dienstleistungen, insbesondere im Bereich von Beherbergungsdiensten auf Plattformen für Kurzzeitvermietungen, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht stehen. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit der Information oder der Handlung sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht – einschließlich der Charta – im Einklang stehendem nationalem Recht ergibt, um welche Art von Rechtsvorschriften es geht und was diese zum Gegenstand haben.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Dienste und der daraus folgenden Notwendigkeit, deren Anbietern bestimmte spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, ist innerhalb der weiter gefassten Kategorie Hosting-Diensteanbieter gemäß der Definition in dieser Verordnung die Unterkategorie Online-Plattformen abzugrenzen. Online-Plattformen wie soziale Netzwerke oder Online-Marktplätze sollten als Hosting-Diensteanbieter definiert werden, die nicht nur im Auftrag der Nutzer von diesen bereitgestellte Informationen speichern, sondern diese Informationen, wiederum im Auftrag der Nutzer, auch öffentlich verbreiten. Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hosting-Diensteanbieter jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen. Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers.
(13)  Aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Dienste und der daraus folgenden Notwendigkeit, deren Anbietern bestimmte spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, ist innerhalb der weiter gefassten Kategorie Hosting-Diensteanbieter gemäß der Definition in dieser Verordnung die Unterkategorie Online-Plattformen abzugrenzen. Online-Plattformen wie soziale Netzwerke oder Online-Marktplätze sollten als Hosting-Diensteanbieter definiert werden, die nicht nur im Auftrag der Nutzer von diesen bereitgestellte Informationen speichern, sondern diese Informationen, wiederum im Auftrag der Nutzer, auch öffentlich verbreiten. Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hosting-Diensteanbieter jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende oder eine mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen. Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Cloud-Computing-Dienste in Fällen, in denen die Verbreitung von bestimmten Inhalten eine untergeordnete Funktion oder Nebenfunktion darstellt, nicht als „Online-Plattform“ gelten. Darüber hinaus sollten Cloud-Computing-Dienste, wenn sie als Infrastruktur dienen, beispielsweise als zugrunde liegender infrastruktureller Speicher- und Rechendienst einer internetbasierten Anwendung oder Online-Plattform, an sich nicht als Mittel zur öffentlichen Verbreitung von Informationen angesehen werden, die im Auftrag eines Nutzers einer von ihnen betriebenen Anwendung oder Online-Plattform gespeichert oder verarbeitet werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Der Begriff „öffentliche Verbreitung“ sollte im Sinne dieser Verordnung die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Personen umfassen, also die Bereitstellung eines leichten Zugangs für die Nutzer im Allgemeinen, ohne dass weiteres Tätigwerden durch den Nutzer, der die Informationen bereitstellt, erforderlich wäre; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen tatsächlich auf die betreffenden Informationen zugreifen. Allein die Möglichkeit, Nutzergruppen innerhalb eines bestimmten Dienstes zu schaffen, sollte kein hinreichendes Kriterium dafür sein, dass die auf diese Weise verbreiteten Informationen nicht öffentlich verbreitet werden. Der Begriff sollte jedoch nicht die Verbreitung von Informationen innerhalb geschlossener Gruppen mit einer begrenzten Anzahl an vorab festgelegten Mitgliedern erfassen. Interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates39, etwa E-Mail oder Instant Messaging-Dienste, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Informationen sollten nur dann als öffentlich verbreitet im Sinne dieser Verordnung gelten, wenn dies direkt im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat, geschieht.
(14)  Der Begriff „öffentliche Verbreitung“ sollte im Sinne dieser Verordnung die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Personen umfassen, also die Bereitstellung eines leichten Zugangs für die Nutzer im Allgemeinen, ohne dass weiteres Tätigwerden durch den Nutzer, der die Informationen bereitstellt, erforderlich wäre; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen tatsächlich auf die betreffenden Informationen zugreifen. Dementsprechend sollte in Fällen, in denen eine Registrierung oder die Aufnahme in eine Nutzergruppe erforderlich ist, um Zugang zu Informationen zu erlangen, nur dann von einer öffentlichen Verbreitung von Informationen ausgegangen werden, wenn die Nutzer, die auf die Informationen zugreifen möchten, automatisch registriert oder aufgenommen werden, ohne dass eine menschliche Entscheidung darüber gefällt wird, wer Zugang erhält. Informationen, die im Wege interpersoneller Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates39 – wie etwa E-Mail oder Instant Messaging-Dienste – ausgetauscht werden, gelten nicht als öffentlich verbreitet. Informationen sollten nur dann als öffentlich verbreitet im Sinne dieser Verordnung gelten, wenn dies direkt im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat, geschieht.
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39 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
39 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Die mit dem horizontalen Rahmen für bedingte Haftungsausschlüsse für Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß der Richtlinie 2000/31/EG geschaffene Rechtssicherheit hat dazu geführt, dass im ganzen Binnenmarkt viele neuartige Dienste entstehen und expandieren konnten. Der Rahmen sollte daher bestehen bleiben. Angesichts der Abweichungen bei der Umsetzung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften auf nationaler Ebene und aus Gründen der Klarheit und Kohärenz sollte dieser Rahmen jedoch in diese Verordnung aufgenommen werden. Zudem müssen bestimmte Elemente dieses Rahmens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union präzisiert werden.
(16)  Die mit dem horizontalen Rahmen für bedingte Haftungsausschlüsse für Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß der Richtlinie 2000/31/EG geschaffene Rechtssicherheit hat dazu geführt, dass im ganzen Binnenmarkt viele neuartige Dienste entstehen und expandieren konnten. Der Rahmen sollte daher bestehen bleiben. Angesichts der Abweichungen bei der Umsetzung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften auf nationaler Ebene und aus Gründen der Klarheit, Einheitlichkeit, Berechenbarkeit, Zugänglichkeit und Kohärenz sollte dieser Rahmen jedoch in diese Verordnung aufgenommen werden. Zudem müssen bestimmte Elemente dieses Rahmens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie technologischer und marktbezogener Entwicklungen präzisiert werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  Die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse sollten nicht gelten, wenn der Anbieter sich nicht darauf beschränkt, die Dienstleistungen auf neutrale Weise und durch die bloße technische und automatische Verarbeitung der vom Nutzer bereitgestellten Informationen zu erbringen, sondern dahingehend eine aktive Rolle einnimmt, dass er Wissen oder Kontrolle über diese Informationen erhält. Diese Ausschlüsse sollten dementsprechend nicht für die Haftung im Zusammenhang mit Informationen gelten, die nicht vom Nutzer bereitgestellt werden, sondern vom Anbieter des Vermittlungsdienstes selbst, auch wenn diese Informationen im Rahmen der redaktionellen Verantwortung dieses Anbieters entwickelt wurden.
(18)  Die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse sollten nicht gelten, wenn der Anbieter sich nicht darauf beschränkt, die Dienstleistungen auf neutrale Weise und durch die bloße technische und automatische Verarbeitung der vom Nutzer bereitgestellten Informationen zu erbringen, sondern dahingehend eine aktive Rolle einnimmt, dass er Wissen oder Kontrolle über diese Informationen erhält. Die bloße Einstufung bzw. Anzeige in einer Reihenfolge oder die Verwendung eines Empfehlungssystems sollte jedoch nicht als Kontrolle über eine Information angesehen werden. Diese Ausschlüsse sollten dementsprechend nicht für die Haftung im Zusammenhang mit Informationen gelten, die nicht vom Nutzer bereitgestellt werden, sondern vom Anbieter des Vermittlungsdienstes selbst, auch wenn diese Informationen im Rahmen der redaktionellen Verantwortung dieses Anbieters entwickelt wurden.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  Ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, der bewusst mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um illegale Tätigkeiten auszuüben, erbringt die Dienstleistung nicht auf neutrale Weise und sollte dementsprechend die in dieser Verordnung vorgesehenen Haftungsausschlüsse nicht in Anspruch nehmen können.
(20)  Arbeitet ein Anbieter von Vermittlungsdiensten bewusst mit einem Nutzer zusammen, um illegale Tätigkeiten auszuüben, sollte davon ausgegangen werden, dass die Dienstleistung nicht auf neutrale Weise erbracht wurde, und der Anbieter sollte dementsprechend die in dieser Verordnung vorgesehenen Haftungsausschlüsse nicht in Anspruch nehmen können.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
(21)  Ein Anbieter sollte die Haftungsausschlüsse für die „reine Durchleitung“ und das „Caching“ in Anspruch nehmen können, wenn er in keiner Weise mit den übermittelten Informationen in Verbindung steht. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass er die von ihm übermittelten Informationen nicht verändert. Unter diese Anforderung sollten jedoch keine Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung fallen, da sie die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern.
(21)  Ein Anbieter sollte die Haftungsausschlüsse für die „reine Durchleitung“ und das „Caching“ in Anspruch nehmen können, wenn er in keiner Weise am Inhalt der übermittelten Informationen mitwirkt. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass er die von ihm übermittelten Informationen nicht verändert. Unter diese Anforderung sollten jedoch keine Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung fallen, da sie die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)  Um den Haftungsausschluss für Hosting-Dienste in Anspruch nehmen zu können, sollte der Anbieter unverzüglich tätig werden und illegale Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon oder Wissen darüber erhält. Die Entfernung oder Sperrung des Zugangs sollte unter Beachtung des Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung erfolgen. Der Anbieter kann diese tatsächliche Kenntnis oder dieses Wissen insbesondere durch Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erhalten, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern diese Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich illegalen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann.
(22)  Um den Haftungsausschluss für Hosting-Dienste in Anspruch nehmen zu können, sollte der Anbieter unverzüglich tätig werden und illegale Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren, sobald ihm bewusst wird, dass die Inhalte illegal sind, und er somit tatsächliche Kenntnis davon oder Wissen darüber erhält. Die Entfernung oder Sperrung des Zugangs sollte unter Beachtung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz und der Charta der Grundrechte, einschließlich des Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung und des Rechts, Nachrichten und Ideen ohne Einmischung öffentlicher Stellen zu empfangen und mitzuteilen, erfolgen. Der Anbieter kann tatsächliche Kenntnis davon, dass die Inhalte illegal sind, oder Wissen darüber insbesondere durch Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erhalten, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern diese Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Hosting-Diensteanbieter die mutmaßlich illegalen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann. Wenn Anbieter nach Erlangung der tatsächlichen Kenntnis tätig werden, sollten ihnen die in dieser Verordnung genannten Haftungsausschlüsse gewährt werden.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Um den wirksamen Schutz der Verbraucher bei Geschäftsvorgängen im Internet über Vermittlungsdienste zu gewährleisten, sollten bestimmte Anbieter von Hosting-Diensten, nämlich Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, den Haftungsausschluss für Anbieter von Hosting-Diensten gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch nehmen können, sofern diese Online-Plattformen die einschlägigen Informationen bezüglich der betreffenden Vorgänge in einer Weise darstellen, bei der Verbraucher davon ausgehen können, dass die Informationen entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterstehenden Nutzer bereitgestellt werden und die Online-Plattformen deshalb Kenntnis von oder Kontrolle über die Informationen haben müssen, selbst wenn dem nicht tatsächlich so ist. In dieser Hinsicht sollte objektiv und auf Grundlage aller relevanten Umstände ermittelt werden, ob die Darstellung bei einem durchschnittlichen und angemessen informierten Verbraucher diesen Eindruck erwecken kann.
(23)  Um den wirksamen Schutz der Verbraucher bei Geschäftsvorgängen im Internet über Vermittlungsdienste zu gewährleisten, sollten bestimmte Anbieter von Hosting-Diensten, nämlich Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, den Haftungsausschluss für Anbieter von Hosting-Diensten gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch nehmen können, sofern diese Online-Plattformen die einschlägigen Informationen bezüglich der betreffenden Vorgänge in einer Weise darstellen, bei der Verbraucher davon ausgehen können, dass die Informationen entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterstehenden Nutzer bereitgestellt werden und die Online-Plattformen deshalb Kenntnis von oder Kontrolle über die Informationen haben müssen, selbst wenn dem nicht tatsächlich so ist. In dieser Hinsicht sollte objektiv und auf Grundlage aller relevanten Umstände ermittelt werden, ob die Darstellung bei einem Verbraucher diesen Eindruck erwecken kann. Dieser Eindruck kann beispielsweise entstehen, wenn die Online-Plattform, die Fernabsatzverträge mit Unternehmern ermöglicht, die Identität nicht gemäß dieser Verordnung eindeutig offenlegt oder das Produkt oder die Dienstleistung in ihrem eigenen Namen vermarktet, statt den Namen des Unternehmers zu verwenden, der es bzw. sie bereitstellt, oder wenn der Anbieter den endgültigen Preis der von dem Unternehmer angebotenen Waren oder Dienstleistungen festlegt.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
(25)  Um Rechtssicherheit zu schaffen und Abschreckung vor Tätigkeiten zu vermeiden, die Anbieter von Vermittlungsdiensten auf freiwilliger Basis zur Erkennung und Feststellung von illegalen Inhalten sowie zum Vorgehen dagegen durchführen können, sollte präzisiert werden, dass die bloße Durchführung solcher Tätigkeiten durch Anbieter nicht dazu führt, dass die Haftungsausschlüsse gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden können, sofern diese Tätigkeiten nach Treu und Glauben und sorgfältig durchgeführt werden. Zudem sollte präzisiert werden, dass das bloße Ergreifen von Maßnahmen durch die Anbieter nach Treu und Glauben zur Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich derer gemäß dieser Verordnung im Hinblick auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht dazu führen sollte, dass diese Ausschlüsse nicht in Anspruch genommen werden können. Jegliche Tätigkeiten und Maßnahmen, die ein Anbieter möglicherweise durchgeführt bzw. ergriffen hat, sollten daher nicht berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob der Anbieter einen Haftungsausschluss in Anspruch nehmen kann, insbesondere in Bezug darauf, ob der Anbieter die Dienstleistung auf neutrale Weise erbringt und die einschlägige Vorschrift daher für ihn gelten kann, ohne dass dies jedoch bedeutet, dass sich der Anbieter zwangsläufig darauf berufen kann.
(25)  Um Rechtssicherheit zu schaffen und Abschreckung vor Tätigkeiten zu vermeiden, die Anbieter von Vermittlungsdiensten auf freiwilliger Basis zur Erkennung und Feststellung von illegalen Inhalten sowie zum Vorgehen dagegen durchführen können, sollte präzisiert werden, dass die bloße Durchführung solcher Tätigkeiten durch Anbieter nicht dazu führt, dass die Haftungsausschlüsse gemäß dieser Verordnung nur deshalb nicht in Anspruch genommen werden können, weil sie freiwillig und auf eigenes Betreiben Untersuchungen anstellen, sofern diese Tätigkeiten nach Treu und Glauben und sorgfältig durchgeführt werden und mit zusätzlichen Schutzvorkehrungen vor übermäßiger Beseitigung legaler Inhalte verbunden sind. Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten nach Kräften dafür Sorge tragen, dass in Fällen, in denen automatische Werkzeuge für die Moderation von Inhalten genutzt werden, die Technologie ausreichend zuverlässig ist, damit die Fehlerrate möglichst weitgehend reduziert wird, wenn Informationen fälschlicherweise als illegaler Inhalt erachtet werden. Zudem sollte präzisiert werden, dass das bloße Ergreifen von Maßnahmen durch die Anbieter nach Treu und Glauben zur Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich derer gemäß dieser Verordnung im Hinblick auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht dazu führen sollte, dass diese Ausschlüsse nicht in Anspruch genommen werden können. Jegliche Tätigkeiten und Maßnahmen, die ein Anbieter möglicherweise durchgeführt bzw. ergriffen hat, sollten daher nicht berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob der Anbieter einen Haftungsausschluss in Anspruch nehmen kann, insbesondere in Bezug darauf, ob der Anbieter die Dienstleistung auf neutrale Weise erbringt und die einschlägige Vorschrift daher für ihn gelten kann, ohne dass dies jedoch bedeutet, dass sich der Anbieter zwangsläufig darauf berufen kann.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
(26)  Während es bei den Vorschriften in Kapitel II dieser Verordnung vor allem um den Haftungsausschluss für Anbieter von Vermittlungsdiensten geht, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass trotz der wichtigen Rolle, die diese Anbieter im Allgemeinen einnehmen, das Problem der illegalen Inhalte und Tätigkeiten im Internet nicht allein durch den Fokus auf deren Haftung und Verantwortung bewältigt werden sollte. Wenn möglich sollten Dritte, die von im Internet übertragenen oder gespeicherten illegalen Inhalten betroffen sind, versuchen, Konflikte im Zusammenhang mit solchen Inhalten beizulegen, ohne die betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten zu beteiligen. Die Nutzer sollten für die von ihnen bereitgestellten und möglicherweise über Vermittlungsdienste verbreiteten illegalen Inhalte haften, sofern die geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts zur Festlegung solcher Haftung dies vorsehen. Gegebenenfalls sollten auch andere Akteure, etwa Gruppenmoderatoren im nicht öffentlichen Online-Umfeld, insbesondere in großen Gruppen, dabei helfen, die Verbreitung illegaler Inhalte im Internet im Einklang mit dem geltenden Recht zu verhindern. Ist es erforderlich, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zu beteiligen, einschließlich der Anbieter von Vermittlungsdiensten, so sollten zudem sämtliche Aufforderungen zu einer solchen Beteiligung oder entsprechende Anordnungen grundsätzlich an denjenigen Akteur gerichtet werden, der über die technischen und operativen Fähigkeiten verfügt, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen, um jegliche negativen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von nicht illegalen Informationen zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.
(26)  Während es bei den Vorschriften in Kapitel II dieser Verordnung vor allem um den Haftungsausschluss für Anbieter von Vermittlungsdiensten geht, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass trotz der wichtigen Rolle, die diese Anbieter im Allgemeinen einnehmen, das Problem der illegalen Inhalte und Tätigkeiten im Internet nicht allein durch den Fokus auf deren Haftung und Verantwortung bewältigt werden sollte. Wenn möglich sollten Dritte, die von im Internet übertragenen oder gespeicherten illegalen Inhalten betroffen sind, versuchen, Konflikte im Zusammenhang mit solchen Inhalten beizulegen, ohne die betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten zu beteiligen. Die Nutzer sollten für die von ihnen bereitgestellten und möglicherweise über Vermittlungsdienste verbreiteten illegalen Inhalte haften, sofern die geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts zur Festlegung solcher Haftung dies vorsehen. Gegebenenfalls sollten auch andere Akteure, etwa Gruppenmoderatoren im nicht öffentlichen und offenen Online-Umfeld, insbesondere in großen Gruppen, dabei helfen, die Verbreitung illegaler Inhalte im Internet im Einklang mit dem geltenden Recht zu verhindern. Ist es erforderlich, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zu beteiligen, einschließlich der Anbieter von Vermittlungsdiensten, so sollten zudem sämtliche Aufforderungen zu einer solchen Beteiligung oder entsprechende Anordnungen grundsätzlich an den spezifischen Anbieter gerichtet werden, der über die technischen und operativen Fähigkeiten verfügt, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen, um jegliche negativen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von nicht illegalen Informationen zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten. Folglich sollten Anbieter tätig werden, wenn sie am ehesten dazu in der Lage sind.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
(27)  Seit dem Jahr 2000 wurden neue Technologien entwickelt, die für eine bessere Verfügbarkeit, Wirksamkeit, Geschwindigkeit, Verlässlichkeit, Kapazität und Sicherheit von Systemen für die Übermittlung und Speicherung von Daten im Internet sorgen, wodurch ein immer komplexeres digitales Ökosystem entstanden ist. In dieser Hinsicht sollte daran erinnert werden, dass Anbieter von Diensten zur Bereitstellung und Vereinfachung der zugrundeliegenden logischen Architektur und des reibungslosen Funktionierens des Internets, einschließlich technischer Hilfsfunktionen, ebenfalls die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse in Anspruch nehmen können, sofern ihre Dienste als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind. Zu solchen Diensten gehören gegebenenfalls lokale Funknetze (WLAN), DNS-Dienste, die Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe und Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, oder Netze zur Bereitstellung von Inhalten, die Funktionen anderer Anbieter von Vermittlungsdiensten bereitstellen oder verbessern. Auch Dienste für Kommunikationszwecke und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich stark entwickelt und zur Entstehung von Online-Diensten wie der Internet-Sprachtelefonie (VoIP), Nachrichtenübermittlungsdiensten und webgestützten E-Mail-Diensten geführt, bei denen die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst ermöglicht wird. Bei diesen Diensten ist ebenfalls eine Inanspruchnahme der Haftungsausschlüsse möglich, sofern sie als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind.
(27)  Seit dem Jahr 2000 wurden neue Technologien entwickelt, die für eine bessere Verfügbarkeit, Wirksamkeit, Geschwindigkeit, Verlässlichkeit, Kapazität und Sicherheit von Systemen für die Übermittlung und Speicherung von Daten im Internet sorgen, wodurch ein immer komplexeres digitales Ökosystem entstanden ist. In dieser Hinsicht sollte daran erinnert werden, dass Anbieter von Diensten zur Bereitstellung und Vereinfachung der zugrundeliegenden logischen Architektur und des reibungslosen Funktionierens des Internets, einschließlich technischer Hilfsfunktionen, ebenfalls die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse in Anspruch nehmen können, sofern ihre Dienste als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind. Zu solchen Diensten gehören gegebenenfalls u. a. lokale Funknetze (WLAN), DNS-Dienste, die Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe und Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, virtuelle private Netzwerke, Cloud-Infrastrukturdienste oder Netze zur Bereitstellung von Inhalten, die Funktionen anderer Anbieter von Vermittlungsdiensten bereitstellen oder verbessern. Auch Dienste für Kommunikationszwecke und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich stark entwickelt und zur Entstehung von Online-Diensten wie der Internet-Sprachtelefonie (VoIP), Nachrichtenübermittlungsdiensten und webgestützten E-Mail-Diensten geführt, bei denen die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst ermöglicht wird. Bei diesen Diensten ist ebenfalls eine Inanspruchnahme der Haftungsausschlüsse möglich, sofern sie als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27 a (neu)
(27a)  Eine einzelne Website kann Elemente enthalten, die zwischen „reinen Durchleitungs-“, „Caching-“ oder „Hosting“-Diensten unterscheiden, und die Bestimmungen über Haftungsausschlüsse sollten für jeden dieser Dienste entsprechend gelten. Beispielsweise könnte eine Suchmaschine lediglich als „Caching“-Dienst für Informationen dienen, die in den Ergebnissen einer Anfrage enthalten sind. Neben diesen Ergebnissen angezeigte Elemente wie Online-Werbung würden jedoch immer noch einem „Hosting“-Dienst entsprechen.
Abänderungen 25 und 517/rev
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
(28)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten keiner allgemeinen Überwachungspflicht unterliegen. Dies betrifft nicht die Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und berührt insbesondere nicht Anordnungen, die von nationalen Behörden nach nationalem Recht im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erlassen werden. Diese Verordnung sollte in keinem Fall so ausgelegt werden, dass sie eine allgemeine Überwachungspflicht, eine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung oder eine allgemeine Verpflichtung der Anbieter zum Ergreifen proaktiver Maßnahmen in Bezug auf illegale Inhalte auferlegt.
(28)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten weder von Rechts wegen noch tatsächlich einer allgemeinen Überwachungspflicht unterliegen. Dies betrifft nicht die spezifischen und ordnungsgemäß festgestellten Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, wenn sie in Rechtsakten der Union festgelegt sind, und berührt insbesondere nicht Anordnungen, die von nationalen Behörden nach nationalem Recht, mit dem Rechtsakte der Union umgesetzt werden, im Einklang mit den in dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union, die als lex specialis erachtet werden, festgelegten Bedingungen erlassen werden. Diese Verordnung sollte in keinem Fall so ausgelegt werden, dass sie eine allgemeine Überwachungspflicht, eine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung oder eine allgemeine Verpflichtung der Anbieter zum Ergreifen proaktiver Maßnahmen in Bezug auf illegale Inhalte auferlegt. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht daran hindern, von Endstelle zu Endstelle verschlüsselte Dienste anzubieten. Die Anwendung einer effektiven Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von Daten ist für das Vertrauen und die Sicherheit im Internet unerlässlich und verhindert wirksam den unbefugten Zugriff durch Dritte. Im Sinne des wirksamen Datenschutzes im Internet sollten außerdem die Mitgliedstaaten die Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht generell verpflichten, die anonyme Nutzung ihrer Dienste einzuschränken. Im Einklang mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit und zur Verhinderung der unbefugten Weitergabe, des Identitätsdiebstahls und anderer Formen der missbräuchlichen Nutzung personenbezogener Daten sollten Nutzer das Recht haben, Dienste anonym in Anspruch zu nehmen und zu vergüten, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Dies sollte unbeschadet der im Unionsrecht festgelegten Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten gelten. Anbieter können eine anonyme Nutzung ihrer Dienste ermöglichen, indem sie davon absehen, personenbezogene Daten zu den Nutzern und ihren Online-Aktivitäten zu erheben, und indem sie die Nutzer nicht daran hindern, anonymisierende Netzwerke für den Zugang zu dem Dienst zu nutzen. Anonyme Zahlungen können zum Beispiel in bar, unter Verwendung bar gezahlter Gutscheine oder über Prepaid-Instrumente erfolgen.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
(29)  In Abhängigkeit von dem Rechtssystem der Mitgliedstaaten und dem betreffenden Rechtsgebiet können nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Anbieter von Vermittlungsdiensten anweisen, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen oder bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Die nationalen Rechtsvorschriften, nach denen solche Anordnungen erlassen werden, unterscheiden sich erheblich, und die Anordnungen erfolgen zunehmend im grenzüberschreitenden Kontext. Um sicherzustellen, dass derlei Anordnungen wirksam und effizient befolgt werden können, damit die betreffenden Behörden ihre Aufgaben erfüllen können und die Anbieter keinen unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt sind, und dabei Auswirkungen auf die Rechte und berechtigten Interessen von Dritten zu vermeiden, ist es erforderlich, bestimmte Bedingungen, denen diese Anordnungen genügen sollten, und einige zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Anordnungen festzulegen.
(29)  In Abhängigkeit von dem Rechtssystem der Mitgliedstaaten und dem betreffenden Rechtsgebiet können nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Anbieter von Vermittlungsdiensten anweisen, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen oder bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Die nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, nach denen solche Anordnungen erlassen werden, unterscheiden sich erheblich und die Anordnungen erfolgen zunehmend im grenzüberschreitenden Kontext. Um sicherzustellen, dass derlei Anordnungen wirksam und effizient befolgt werden können, damit die betreffenden Behörden ihre Aufgaben erfüllen können und die Anbieter keinen unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt sind, und dabei Auswirkungen auf die Rechte und berechtigten Interessen von Dritten zu vermeiden, ist es erforderlich, bestimmte Bedingungen, denen diese Anordnungen genügen sollten, und einige zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der wirksamen Bearbeitung dieser Anordnungen festzulegen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
(30)  Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen sollten im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen werden, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und dem in dieser Verordnung festgelegten Verbot allgemeiner Verpflichtungen zur Überwachung von Informationen oder zur aktiven Ermittlung von Tatsachen oder Umständen, die auf illegale Tätigkeiten hindeuten. Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte gelten, lassen andere Rechtsakte der Union unberührt, die ähnliche Mechanismen für das Vorgehen gegen bestimmte Arten illegaler Inhalte vorsehen, etwa die Verordnung (EU) .../... (vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte) oder die Verordnung (EU) 2017/2394, mit der spezifische Befugnisse zur Anordnung der Bereitstellung von Informationen an die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten übertragen werden, während die Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen gelten, andere Rechtsakte der Union unberührt lassen, die ähnliche einschlägige Vorschriften für bestimmte Sektoren vorsehen. Diese Bedingungen und Anforderungen sollten unbeschadet der Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zur Speicherung und Aufbewahrung im Einklang mit dem Unionsrecht und Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden um vertrauliche Behandlung im Zusammenhang mit der Nichtoffenlegung von Informationen gelten.
(30)  Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen sollten im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen werden, auch mit der Charta und insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 und dem in dieser Verordnung festgelegten Verbot allgemeiner Verpflichtungen zur Überwachung von Informationen oder zur aktiven Ermittlung von Tatsachen oder Umständen, die auf illegale Tätigkeiten hindeuten. Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte gelten, lassen andere Rechtsakte der Union unberührt, die ähnliche Mechanismen für das Vorgehen gegen bestimmte Arten illegaler Inhalte vorsehen, etwa die Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte oder die Verordnung (EU) 2017/2394, mit der spezifische Befugnisse zur Anordnung der Bereitstellung von Informationen an die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten übertragen werden, während die Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen gelten, andere Rechtsakte der Union unberührt lassen, die ähnliche einschlägige Vorschriften für bestimmte Sektoren vorsehen. Diese Bedingungen und Anforderungen sollten unbeschadet der Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zur Speicherung und Aufbewahrung im Einklang mit dem Unionsrecht und Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden um vertrauliche Behandlung im Zusammenhang mit der Nichtoffenlegung von Informationen gelten.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
(31)  Der räumliche Geltungsbereich solcher Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte sollte auf der Grundlage des geltenden Unions- oder nationalen Rechts, das den Erlass der Anordnung ermöglicht, eindeutig festgelegt werden und nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. In dieser Hinsicht sollte die nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlässt, die Ziele der Anordnung im Einklang mit ihrer Rechtsgrundlage gegen die Rechte und berechtigten Interessen aller Dritten abwägen, die von der Anordnung betroffen sein könnten, insbesondere ihre Grundrechte nach der Charta. Kann eine Anordnung, die sich auf spezifische Informationen bezieht, Auswirkungen über das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der betreffenden Behörde hinaus haben, so sollte die Behörde zudem bewerten, ob diese Informationen auch in anderen betroffenen Mitgliedstaaten illegale Inhalte darstellen könnten und gegebenenfalls sowohl die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und Völkerrechts als auch die Interessen diplomatischer Gepflogenheiten berücksichtigen.
(31)  Der räumliche Geltungsbereich solcher Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte sollte auf der Grundlage des geltenden Unions- oder nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Richtlinie 2000/31/EG und der Charta, das den Erlass der Anordnung ermöglicht, eindeutig festgelegt werden und nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. In dieser Hinsicht sollte die nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlässt, die Ziele der Anordnung im Einklang mit ihrer Rechtsgrundlage gegen die Rechte und berechtigten Interessen aller Dritten abwägen, die von der Anordnung betroffen sein könnten, insbesondere ihre Grundrechte nach der Charta. Kann eine Anordnung, die sich auf spezifische Informationen bezieht, Auswirkungen über das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der betreffenden Behörde hinaus haben, so sollte die Behörde ausnahmsweise bewerten, ob diese Informationen auch in anderen betroffenen Mitgliedstaaten illegale Inhalte darstellen könnten und gegebenenfalls sowohl die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und Völkerrechts als auch die Interessen diplomatischer Gepflogenheiten berücksichtigen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
(32)  Die in dieser Verordnung geregelten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen betreffen die Vorlage spezifischer Informationen über einzelne Nutzer der betreffenden Vermittlungsdienste, die in diesen Anordnungen genannt sind, um festzustellen, ob die Nutzer die anwendbaren Rechtsvorschriften auf Unions- oder nationaler Ebene einhalten. Daher sollten Anordnungen bezüglich Informationen über eine Gruppe von Nutzern, die nicht im Einzelnen genannt werden, einschließlich Anordnungen über die Bereitstellung von für statistische Zwecke oder eine faktengestützte Politikgestaltung erforderlichen aggregierten Informationen, von den Vorschriften dieser Verordnung über die Bereitstellung von Informationen unberührt bleiben.
(32)  Die in dieser Verordnung geregelten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen betreffen die Vorlage spezifischer Informationen über einzelne Nutzer der betreffenden Vermittlungsdienste, die in diesen Anordnungen genannt sind, um festzustellen, ob die Nutzer die anwendbaren Rechtsvorschriften auf Unions- oder nationaler Ebene einhalten. Daher sollten Anordnungen bezüglich Informationen über eine Gruppe von Nutzern, die nicht im Einzelnen genannt werden, einschließlich Anordnungen über die Bereitstellung von für statistische Zwecke oder eine faktengestützte Politikgestaltung erforderlichen aggregierten Informationen, von den Vorschriften dieser Verordnung über die Bereitstellung von Informationen unberührt bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass der Rechtsrahmen der Union zur Geheimhaltung von Mitteilungen und zum Datenschutz im Internet sowie zum Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie in der Richtlinie (EU) 2016/680 verankert, uneingeschränkt umgesetzt wird. Vor allem sollten die Mitgliedstaaten die Rechte von Einzelpersonen und Journalisten achten und keine Informationen einholen, die gegen die Medienfreiheit oder die Freiheit der Meinungsäußerung verstoßen könnten.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
(33)  Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen unterliegen den Vorschriften zur Wahrung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, und zur Festlegung möglicher Ausnahmen von dieser Zuständigkeit in bestimmten Fällen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG, sofern die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt sind. Da sich die betreffenden Anordnungen auf bestimmte illegale Inhalte bzw. bestimmte Informationen beziehen, beschränken Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter gerichtet sind, grundsätzlich nicht die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen. Die Vorschriften des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG, einschließlich derer über die Notwendigkeit, Maßnahmen zu rechtfertigen, die aus bestimmten genau festgelegten Gründen eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, darstellen und über die Mitteilung solcher Maßnahmen, gelten daher nicht für diese Anordnungen.
(33)  Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen unterliegen den Vorschriften zur Wahrung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, und zur Festlegung möglicher Ausnahmen von dieser Zuständigkeit in bestimmten Fällen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG, sofern die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt sind. Da sich die betreffenden Anordnungen auf bestimmte illegale Inhalte bzw. bestimmte Informationen beziehen, wie im Unionsrecht oder nationalen Recht im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegt ist, sollten Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter gerichtet sind, grundsätzlich nicht die Freiheit dieser Anbieter beschränken, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen. Die zuständige Behörde sollte die Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen durch elektronische Mittel, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglichen, die dem Diensteanbieter die Authentifizierung des Absenders, einschließlich der Richtigkeit des Datums und der Zeit der Absendung und des Eingangs der Anordnung, gestatten (z. B. über ein gesichertes E-Mail-System und Plattformen oder sonstige gesicherte Kanäle, einschließlich der vom Diensteanbieter zur Verfügung gestellten), im Einklang mit den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten direkt an den betreffenden Adressaten übermitteln. Diese Anforderung sollte insbesondere durch die Verwendung von qualifizierten Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt werden. Diese Verordnung sollte unbeschadet den Bestimmungen zur gegenseitigen Anerkennung und Durchsetzung von Urteilen gelten, insbesondere in Bezug auf das Recht, die Anerkennung und Durchsetzung eines Urteils zum Vorgehen gegen illegale Inhalte zu verweigern, vor allem wenn diese Anordnung der öffentlichen Politik in dem Mitgliedstaat widerspricht, in dem sie anerkannt oder durchgesetzt werden soll.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33 a (neu)
(33a)  Durch diese Verordnung sollten die einschlägigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden nicht aufgrund des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht daran gehindert werden, die Wiederherstellung von Inhalten anzuordnen, wenn diese Inhalte im Einklang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters von Vermittlungsdiensten standen, aber fälschlicherweise von dem Diensteanbieter als illegal erachtet und entfernt wurden.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33 b (neu)
(33b)  Damit diese Verordnung wirksam umgesetzt wird, sollten Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, stehen. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass mit Vertragsverletzungsverfahren wirksam auf Verstöße gegen das Unionsrecht reagiert wird.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
(34)  Um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu gewährleisten, ist es erforderlich, eindeutige und ausgewogene harmonisierte Sorgfaltspflichten für die Anbieter von Vermittlungsdiensten festzulegen. Mit diesen Verpflichtungen sollte insbesondere darauf abgezielt werden, die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele wie der Sicherheit und des Vertrauens der Nutzer, einschließlich der minderjährigen und schutzbedürftigen Nutzer, zu gewährleisten, die einschlägigen in der Charta verankerten Grundrechte zu schützen, die sinnvolle Rechenschaftspflicht der Anbieter sicherzustellen und die Nutzer sowie andere betroffene Parteien zu stärken und den zuständigen Behörden zugleich die erforderliche Aufsicht zu erleichtern.
(34)  Um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu gewährleisten, ist es erforderlich, eindeutige, wirksame, berechenbare und ausgewogene harmonisierte Sorgfaltspflichten für die Anbieter von Vermittlungsdiensten festzulegen. Mit diesen Verpflichtungen sollte insbesondere darauf abgezielt werden, die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele wie eines hohen Maßes an Verbraucherschutz, der Sicherheit und des Vertrauens der Nutzer, einschließlich der minderjährigen und schutzbedürftigen Nutzer, des Schutzes der einschlägigen in der Charta verankerten Grundrechte, der sinnvollen Rechenschaftspflicht der Anbieter und der Stärkung der Nutzer sowie anderer betroffener Parteien zu gewährleisten und den zuständigen Behörden zugleich die erforderliche Aufsicht zu erleichtern.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
(35)  In dieser Hinsicht ist es wichtig, Sorgfaltspflichten an die Beschaffenheit und Art der betreffenden Vermittlungsdienste anzupassen. In dieser Verordnung werden daher grundlegende Verpflichtungen festgelegt, die für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, sowie zusätzliche Verpflichtungen für Anbieter von Hosting-Diensten und, im Einzelnen, für Online-Plattformen und sehr große Online-Plattformen. Sofern Anbieter von Vermittlungsdiensten aufgrund der Art ihrer Dienste und ihrer Größe in diese verschiedenen Kategorien fallen, sollten sie alle entsprechenden Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllen. Diese harmonisierten Sorgfaltspflichten, die angemessen und nicht willkürlich sein sollten, sind erforderlich, um die ermittelten politischen Ziele umzusetzen, etwa die Wahrung der berechtigten Interessen der Nutzer, die Bekämpfung illegaler Praktiken und den Schutz der Grundrechte im Internet.
(35)  In dieser Hinsicht ist es wichtig, Sorgfaltspflichten an die Beschaffenheit, Art und Größe der betreffenden Vermittlungsdienste anzupassen. In dieser Verordnung werden daher grundlegende Verpflichtungen festgelegt, die für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, sowie zusätzliche Verpflichtungen für Anbieter von Hosting-Diensten und, im Einzelnen, für Online-Plattformen und sehr große Online-Plattformen. Sofern Anbieter von Vermittlungsdiensten aufgrund der Art ihrer Dienste und ihrer Größe in diese verschiedenen Kategorien fallen, sollten sie alle im Zusammenhang mit diesen Diensten stehenden entsprechenden Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllen. Diese harmonisierten Sorgfaltspflichten, die angemessen und nicht willkürlich sein sollten, sind erforderlich, um die ermittelten politischen Ziele umzusetzen, etwa die Wahrung der berechtigten Interessen der Nutzer, die Bekämpfung illegaler Praktiken und den Schutz der Grundrechte im Internet.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
(36)  Um die reibungslose und wirksame Kommunikation im Zusammenhang mit den Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle einzurichten und einschlägige Informationen zu ihrer Kontaktstelle zu veröffentlichen, einschließlich der für diese Kommunikation zu verwendenden Sprachen. Die Kontaktstelle kann auch von vertrauenswürdigen Hinweisgebern und Gewerbetreibenden, die in einer bestimmten Beziehung zum Anbieter von Vermittlungsdiensten stehen, genutzt werden. Im Gegensatz zum Rechtsvertreter sollte die Kontaktstelle operativen Zwecken dienen und benötigt nicht unbedingt einen physischen Standort.
(36)  Um die reibungslose und wirksame Kommunikation im Zusammenhang mit den Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, zu erleichtern, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen und einschlägige und aktuelle Informationen zu ihrer Kontaktstelle zu veröffentlichen, einschließlich der für diese Kommunikation zu verwendenden Sprachen. Diese Informationen sollten dem Koordinator für digitale Dienste im Niederlassungsmitgliedstaat übermittelt werden. Die Kontaktstelle kann auch von vertrauenswürdigen Hinweisgebern und Gewerbetreibenden, die in einer bestimmten Beziehung zum Anbieter von Vermittlungsdiensten stehen, genutzt werden. Diese Kontaktstelle sollte dieselbe Kontaktstelle sein können, wie sie gemäß anderen Rechtsakten der Union vorgesehen ist. Im Gegensatz zum Rechtsvertreter sollte die Kontaktstelle operativen Zwecken dienen und benötigt nicht unbedingt einen physischen Standort.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36 a (neu)
(36a)  Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten außerdem verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle für Nutzer zu benennen, die eine schnelle, direkte und wirksame Kommunikation insbesondere über leicht zugängliche Mittel wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen, elektronische Kontaktformulare, Chatbots oder Sofortnachrichtenübermittlung ermöglicht. Es sollte ausdrücklich angegeben werden, wenn ein Nutzer mit Chatbots kommuniziert. Um eine schnelle, direkte und wirksame Kommunikation zu ermöglichen, sollten die Nutzer nicht mit langen Telefonmenüs oder versteckten Kontaktinformationen konfrontiert werden. Insbesondere sollten Telefonmenüs immer die Option enthalten, mit einer Person zu sprechen. Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten den Nutzern die Möglichkeit geben, Mittel der direkten und effizienten Kommunikation zu wählen, die nicht ausschließlich auf automatisierten Werkzeugen beruhen. Diese Anforderung sollte keine Auswirkungen auf die interne Organisation der Anbieter von Vermittlungsdiensten haben, einschließlich der Möglichkeit, Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen, um dieses Kommunikationssystem bereitzustellen, etwa externe Diensteanbieter und Call-Center.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
(37)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Sitz in einem Drittstaat, die Dienste in der Union anbieten, sollten einen hinreichend bevollmächtigten Rechtsvertreter in der Union benennen und Informationen über ihren Rechtsvertreter bereitstellen, um die wirksame Aufsicht und erforderlichenfalls die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf diese Anbieter zu ermöglichen. Die Rechtsvertreter sollten auch als Kontaktstellen fungieren können, sofern die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(37)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Sitz in einem Drittstaat, die Dienste in der Union anbieten, sollten einen hinreichend bevollmächtigten Rechtsvertreter in der Union benennen und Informationen über ihren Rechtsvertreter bereitstellen, um die wirksame Aufsicht und erforderlichenfalls die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf diese Anbieter zu ermöglichen. Die Rechtsvertreter sollten auch als Kontaktstellen fungieren können, sofern die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Es sollte möglich sein, dass ein Rechtsvertreter im Einklang mit dem nationalen Recht von mehr als einem Anbieter von Vermittlungsdiensten beauftragt wird, sofern diese Anbieter als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft werden.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
(38)  Während die Vertragsfreiheit für Anbieter von Vermittlungsdiensten grundsätzlich geachtet werden sollte, ist es angemessen, für den Inhalt, die Anwendung und die Durchsetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter bestimmte Vorschriften festzulegen, um für Transparenz, den Schutz der Nutzer und die Vermeidung von unlauteren oder willkürlichen Ergebnissen zu sorgen.
(38)  Während die Vertragsfreiheit für Anbieter von Vermittlungsdiensten grundsätzlich geachtet werden sollte, ist es angemessen, für den Inhalt, die Anwendung und die Durchsetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter bestimmte Vorschriften festzulegen, um für den Schutz der Grundrechte, insbesondere der Meinungs- und der Informationsfreiheit, Transparenz, den Schutz der Nutzer und die Vermeidung von diskriminierenden, unlauteren oder willkürlichen Ergebnissen zu sorgen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Bedingungen in einer klaren und unmissverständlichen Sprache im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht verfasst sind. Die Geschäftsbedingungen sollten Informationen über alle Strategien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge enthalten, die zum Zweck der Inhaltsmoderation eingesetzt werden, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen Überprüfung, sowie über das Recht, die Nutzung des Dienstes zu beenden. Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten den Nutzern der Dienste auch eine präzise und leicht lesbare Zusammenfassung der wichtigsten Elemente der Geschäftsbedingungen, einschließlich der verfügbaren Rechtsbehelfe, zur Verfügung stellen, wobei gegebenenfalls grafische Elemente wie Bildsymbole zu nutzen sind.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
(39)  Um ein angemessenes Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten im Einklang mit den harmonisierten Anforderungen dieser Verordnung jährlich Bericht über die von ihnen betriebene Moderation von Inhalten erstatten, einschließlich der Maßnahmen, die sie zur Anwendung und Durchsetzung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen ergreifen. Um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden, sollten diese Transparenzberichtspflichten jedoch nicht für Anbieter gelten, die Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission40 sind.
(39)  Um ein angemessenes Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten im Einklang mit den harmonisierten Anforderungen dieser Verordnung Jahresberichte über die von ihnen betriebene Moderation von Inhalten in einem standardisierten maschinenlesbaren Format verfassen, einschließlich der Maßnahmen, die sie zur Anwendung und Durchsetzung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen ergreifen. Um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden, sollten diese Transparenzberichtspflichten nicht für Anbieter gelten, die Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission40 sind und bei denen es sich nicht um sehr große Online-Plattformen handelt.
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40 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
40 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39 a (neu)
(39a)  Die Nutzer sollten eine freie, selbstständige und fundierte Entscheidung oder Wahl treffen können, wenn sie einen Dienst in Anspruch nehmen, und die Anbieter von Vermittlungsdiensten dürfen mit keinerlei Mitteln – auch nicht über ihre Schnittstelle – diese Entscheidungsfindung verzerren oder behindern. Insbesondere sollten die Nutzer befugt sein, bei der Interaktion mit Vermittlungsdiensten diese Entscheidungen zu treffen, unter anderem in Bezug auf die Annahme und Änderung von Geschäftsbedingungen, Werbepraktiken, Privatsphäre- und anderen Einstellungen sowie Empfehlungssystemen. Allerdings nutzen bestimmte Praktiken typischerweise kognitive Verzerrungen aus und veranlassen die Nutzer, Waren und Dienstleistungen zu erwerben, die sie nicht wollen, oder personenbezogene Informationen preiszugeben, die sie lieber nicht offenlegen würden. Daher sollte es Anbietern von Vermittlungsdiensten untersagt sein, die Nutzer in die Irre zu führen oder zu verleiten und die Autonomie, Entscheidungsfindung oder Auswahl der Nutzer über die Struktur, das Design oder die Funktionen einer Online-Schnittstelle oder eines Teils davon zu verzerren oder zu beeinträchtigen („dark pattern“). Dazu sollten unter anderem die ausbeuterische Gestaltung von Wahlmöglichkeiten, mit denen die Nutzer zu Handlungen geleitet werden, die dem Erbringer von Vermittlungsdiensten zugutekommen, aber möglicherweise nicht im Interesse der Nutzer liegen, die Präsentation von Wahlmöglichkeiten in einer nicht neutralen Weise, indem z. B. eine bestimmte Einwilligungsoption visuell stärker hervorgehoben wird, oder auch wiederholte Aufforderungen oder dringende Aufforderungen an den Nutzer, eine Entscheidung zu treffen, indem etwa das Verfahren zur Stornierung eines Dienstes deutlich umständlicher gestaltet wird als die entsprechende Inanspruchnahme, gehören. Allerdings sollten Bestimmungen zur Verhinderung von „dark patterns“ nicht so verstanden werden, als dass Anbieter daran gehindert werden, direkt mit Nutzern zu interagieren und ihnen neue oder zusätzliche Dienste anzubieten. Insbesondere sollte es im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 möglich sein, nach angemessener Zeit erneut an einen Nutzer heranzutreten, auch wenn der Nutzer keine Einwilligung zu konkreten Datenverarbeitungszwecken gegeben hat. Die Kommission sollte befugt sein, einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Verfahren anzunehmen, die als „dark patterns“ betrachtet werden könnten.
Abänderung 512
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39 b(neu)
(39b)  Um eine effiziente und angemessene Anwendung der Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit von gewerblichen Nutzern sicherzustellen, ohne unverhältnismäßige Belastungen aufzuerlegen, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten Sorgfaltsprüfungen vor Nutzung ihrer Dienste durchführen, um die Zuverlässigkeit der von den betreffenden gewerblichen Nutzern bereitgestellten Informationen zu prüfen, insbesondere durch die Nutzung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, etwa nationaler Handelsregister, oder indem sie die betreffenden gewerblichen Nutzer auffordern, belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen, etwa Kopien von Ausweisdokumenten, zertifizierte Bankauszüge, Unternehmenszertifikate oder Auszüge aus dem Handelsregister. Sie können für die Einhaltung dieser Verpflichtung auch auf andere für die Nutzung auf Distanz verfügbare Quellen zurückgreifen, die vergleichbare Zuverlässigkeit bieten.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
(40)  Hosting-Diensteanbieter spielen beim Umgang mit illegalen Online-Inhalten eine besonders wichtige Rolle, da sie im Auftrag der Nutzer von diesen übermittelte Informationen speichern und üblicherweise anderen Nutzern – manchmal in großem Umfang – den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Es ist wichtig, dass sämtliche Anbieter von Hosting-Diensten, ungeachtet ihrer Größe, benutzerfreundliche Melde- und Abhilfeverfahren schaffen, die es erleichtern, einem Anbieter von Hosting-Diensten bestimmte Informationen zu melden, die die meldende Partei als rechtswidrige Inhalte ansieht (im Folgenden „Meldung“), woraufhin der Anbieter entscheiden kann, ob er der Bewertung zustimmt und diese Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren möchte (im Folgenden „Abhilfe“). Sofern die Anforderungen an Meldungen erfüllt sind, sollte es Einzelpersonen oder Einrichtungen möglich sein, mehrere bestimmte mutmaßlich illegale Inhalte in einem zu melden. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Melde- und Abhilfeverfahrens sollte etwa für Datenspeicher- und Weitergabedienste, Web-Hosting-Dienste, Werbeserver und Pastebin-Dienste gelten, sofern sie als von dieser Verordnung erfasste Anbieter von Hosting-Diensten einzustufen sind.
(40)  Hosting-Diensteanbieter spielen beim Umgang mit illegalen Online-Inhalten eine besonders wichtige Rolle, da sie im Auftrag der Nutzer von diesen übermittelte Informationen speichern und üblicherweise anderen Nutzern – manchmal in großem Umfang – den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Es ist wichtig, dass sämtliche Anbieter von Hosting-Diensten, ungeachtet ihrer Größe, leicht zugängliche, umfassende und benutzerfreundliche Melde- und Abhilfeverfahren schaffen, die es erleichtern, einem Anbieter von Hosting-Diensten bestimmte Informationen zu melden, die die meldende Partei als rechtswidrige Inhalte ansieht (im Folgenden „Meldung“), woraufhin der Anbieter feststellen kann, dass der fragliche Inhalt eindeutig illegal ist, ohne dass die in der Meldung genannten Informationen zusätzlich einer rechtlichen Prüfung oder Sachprüfung unterzogen werden, und diese Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren kann (im Folgenden „Abhilfe“). Dieses Verfahren sollte ein eindeutig feststellbares Meldeverfahren umfassen, das sich in der Nähe des betreffenden Inhalts befindet, sodass Informationselemente, die gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht als illegale Inhalte gelten, rasch und einfach gemeldet werden können. Sofern die Anforderungen an Meldungen erfüllt sind, sollte es Einzelpersonen oder Einrichtungen möglich sein, mehrere bestimmte mutmaßlich rechtswidrige Inhalte in einem zu melden, um das wirksame Funktionieren der Melde- und Abhilfeverfahren zu gewährleisten. Einzelpersonen sollten zwar immer anonym Meldung erstatten können, aber diese Meldungen sollten nicht dazu führen, dass tatsächlich Kenntnis von Informationen erlangt wird, außer bei Informationen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine der in der Richtlinie 2011/93/EU genannten Straftaten umfassen. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Melde- und Abhilfeverfahrens sollte etwa für Datenspeicher- und Weitergabedienste, Web-Hosting-Dienste, Werbeserver und Pastebin-Dienste gelten, sofern sie als von dieser Verordnung erfasste Anbieter von Hosting-Diensten einzustufen sind.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40 a (neu)
(40a)  Die Meldungen sollten jedoch an den Akteur gerichtet werden, der über die technische und operative Handlungsfähigkeit und die engste Beziehung zu dem Nutzer verfügt, der die Informationen oder den Inhalt bereitgestellt hat. Diese Hosting-Diensteanbieter sollten derartige Meldungen an die betreffende Online-Plattform weiterleiten und den Koordinator für digitale Dienste davon in Kenntnis setzen.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40 b (neu)
(40b)  Darüber hinaus sollten Hosting-Diensteanbieter bestrebt sein, nur gegen die gemeldeten Einzelinformationen vorzugehen. Wenn die Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu Einzelinformationen aus rechtlichen oder technologischen Gründen wie verschlüsselten Datei- und Datenspeicher- und Weitergabediensten technisch oder operativ nicht umsetzbar ist, sollte der Hosting-Diensteanbieter den Nutzer von der Meldung in Kenntnis setzen und Abhilfe schaffen.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
(41)  Die Vorschriften zu solchen Melde- und Abhilfeverfahren sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um die rasche, sorgfältige und objektive Bearbeitung von Meldungen auf der Grundlage einheitlicher, transparenter und klarer Regeln zu gewährleisten, die belastbare Mechanismen zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen sämtlicher betroffener Parteien unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem diese Parteien ansässig oder niedergelassen sind und von dem betreffenden Rechtsgebiet schaffen, insbesondere zum Schutz ihrer Grundrechte aus der Charta. Zu diesen Grundrechten gehören gegebenenfalls das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, ihr Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten, ihr Recht auf Nichtdiskriminierung und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, zudem die unternehmerische Freiheit, einschließlich der Vertragsfreiheit, der Anbieter von Vermittlungsdiensten und das Recht auf Menschenwürde, die Rechte des Kindes, das Recht auf Schutz des Eigentums, einschließlich des geistigen Eigentums, und das Recht auf Nichtdiskriminierung der von illegalen Inhalten betroffenen Parteien.
(41)  Die Vorschriften zu solchen Melde- und Abhilfeverfahren sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um die rasche, sorgfältige, objektive, nicht willkürliche und diskriminierungsfreie Bearbeitung von Meldungen auf der Grundlage einheitlicher, transparenter und klarer Regeln zu gewährleisten, die belastbare Mechanismen zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen sämtlicher betroffener Parteien unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem diese Parteien ansässig oder niedergelassen sind, und von dem betreffenden Rechtsgebiet schaffen, insbesondere zum Schutz ihrer Grundrechte aus der Charta. Zu diesen Grundrechten gehören gegebenenfalls das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, ihr Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten, ihr Recht auf Nichtdiskriminierung und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, zudem die unternehmerische Freiheit, einschließlich der Vertragsfreiheit, der Anbieter von Vermittlungsdiensten und das Recht auf Menschenwürde, die Rechte des Kindes, das Recht auf Schutz des Eigentums, einschließlich des geistigen Eigentums, und das Recht auf Nichtdiskriminierung der von illegalen Inhalten betroffenen Parteien.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 a (neu)
(41a)  Hosting-Diensteanbieter sollten auf Meldungen unverzüglich reagieren und dabei die Art des gemeldeten rechtswidrigen Inhalts und die Dringlichkeit von Maßnahmen berücksichtigen. Der Hosting-Diensteanbieter sollte die Person oder Stelle, die den konkreten Inhalt gemeldet hat, unverzüglich in Kenntnis setzen, nachdem er darüber entschieden hat, ob in Bezug auf die Meldung Maßnahmen ergriffen werden.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
(42)  Wenn ein Hosting-Diensteanbieter entscheidet, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen, etwa nach Erhalt einer Meldung oder auf eigene Initiative, zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, auch unter Einsatz automatisierter Mittel, so sollte der Anbieter den Nutzer über seine Entscheidung, die Gründe dafür und die verfügbaren Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung im Hinblick auf mögliche negative Folgen für den Nutzer, einschließlich bezüglich der Ausübung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, informieren. Diese Verpflichtung sollte unabhängig von den Gründen für die Entscheidung gelten, insbesondere davon, ob die Abhilfe durchgeführt wurde, weil die gemeldeten Informationen als illegale Inhalte oder als nicht mit den geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar angesehen werden. Die verfügbaren Rechtsmittel zur Anfechtung der Entscheidung des Hosting-Diensteanbieters sollten stets gerichtliche Rechtsbehelfe umfassen.
(42)  Wenn ein Hosting-Diensteanbieter entscheidet, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen, etwa nach Erhalt einer Meldung oder auf eigene Initiative, zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren, sie herabzustufen oder andere Maßnahmen in Bezug auf diese Informationen zu ergreifen, auch unter Einsatz automatisierter Mittel, die sich als wirksam, angemessen und präzise erwiesen haben, so sollte der betreffende Anbieter den Nutzer eindeutig und benutzerfreundlich über seine Entscheidung, die Gründe dafür und die verfügbaren Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung im Hinblick auf mögliche negative Folgen für den Nutzer, einschließlich bezüglich der Ausübung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, informieren. Diese Verpflichtung sollte unabhängig von den Gründen für die Entscheidung gelten, insbesondere davon, ob die Abhilfe durchgeführt wurde, weil die gemeldeten Informationen als illegale Inhalte oder als nicht mit den geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar angesehen werden. Die verfügbaren Rechtsmittel zur Anfechtung der Entscheidung des Hosting-Diensteanbieters sollten stets gerichtliche Rechtsbehelfe umfassen. Die Verpflichtung sollte jedoch in verschiedenen Situationen nicht gelten, nämlich wenn der Inhalt irreführend oder Teil eines umfangreichen kommerziellen Inhalts ist oder wenn eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde aufgrund eines laufenden Ermittlungsverfahrens darum ersucht hat, den Nutzer nicht zu informieren, bis das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist. Verfügt ein Hosting-Diensteanbieter nicht über die Informationen, die erforderlich sind, um den Nutzer mithilfe eines dauerhaften Mediums zu informieren, so sollte er nicht hierzu verpflichtet sein.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 a (neu)
(42a)  Ein Hosting-Diensteanbieter könnte in bestimmten Fällen, etwa über eine Meldung durch eine meldende Partei oder durch seine eigenen freiwilligen Maßnahmen, Kenntnis von Informationen über bestimmte Tätigkeiten eines Nutzers erhalten, etwa die Bereitstellung bestimmter Arten illegaler Inhalte, die unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, von der eine Online-Plattform Kenntnis hat, den Verdacht angemessen rechtfertigen, dass der Nutzer eine schwere Straftat begangen hat, begeht oder vermutlich begehen wird, die das Leben oder die Sicherheit von Personen unmittelbar in Gefahr bringt, wie eine der in der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1 genannten Straftaten. In diesen Fällen sollte der Hosting-Diensteanbieter die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich über einen solchen Verdacht informieren und ihnen auf Anfrage alle einschlägigen ihm verfügbaren Informationen übermitteln, gegebenenfalls auch die jeweiligen Inhalte und eine Erläuterung seines Verdachts, und – sofern keine anderweitigen Anweisungen vorliegen – die jeweiligen Inhalte entfernen oder sperren. Die von dem Hosting-Diensteanbieter übermittelten Informationen sollten nur für die unmittelbar mit der jeweiligen schweren Straftat, die gemeldet wurde, im Zusammenhang stehenden Zwecke verwendet werden. Diese Verordnung bildet keine Rechtsgrundlage für die Erstellung von Profilen von Nutzern für eine mögliche Feststellung von Straftaten durch Hosting-Dienstanbieter. Hosting-Diensteanbieter sollten auch andere anwendbare Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zum Schutz der Rechte und Freiheiten von Einzelpersonen beachten, wenn sie die Strafverfolgungsbehörden informieren. Um die Meldung des Verdachts auf eine Straftat zu erleichtern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.
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1 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43 a (neu)
(43a)  Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen nur für die Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, bei denen der Nutzen die Belastung für den Anbieter überwiegen würde, sollte die Kommission in ähnlicher Weise befugt sein, diejenigen Anbieter von Vermittlungsdiensten, die nicht gewinnorientiert sind oder bei denen es sich um mittlere Unternehmen handelt, bei denen jedoch keine systemischen Risiken im Zusammenhang mit illegalen Inhalten vorliegen und die nur beschränkt illegalen Inhalten ausgesetzt sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen des Kapitels III Abschnitt 3 zu befreien. Die Anbieter sollten begründen, warum sie eine Befreiung erhalten sollten, und ihren Antrag zunächst zur vorläufigen Beurteilung an den jeweiligen Koordinator für digitale Dienste an ihrem Niederlassungsort senden. Die Kommission sollte diese Anträge unter Berücksichtigung einer vorläufigen Beurteilung durch den jeweiligen Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort prüfen. Die vorläufige Beurteilung sollte zusammen mit dem Antrag an die Kommission übermittelt werden. Die Kommission sollte den Antrag auf Befreiung überwachen und das Recht haben, eine Befreiung jederzeit zu widerrufen. Die Kommission sollte ein öffentliches Verzeichnis aller gewährten Befreiungen samt der entsprechenden Bedingungen führen.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
(44)  Die Nutzer sollten in der Lage sein, bestimmte Entscheidungen von Online-Plattformen, die sich negativ auf sie auswirken, einfach und wirksam anzufechten. Die Online-Plattformen sollten daher verpflichtet werden, interne Beschwerdemanagementsysteme einzurichten, die bestimmte Bedingungen erfüllen, um sicherzustellen, dass diese Systeme leicht zugänglich sind und zu raschen und fairen Ergebnissen führen. Zudem sollte die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, einschließlich solcher Streitigkeiten, die über die internen Beschwerdemanagementsysteme nicht zufriedenstellend beigelegt werden konnten, durch zertifizierte Stellen vorgesehen werden, die über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die nötigen Mittel und Fachkenntnisse verfügen, ihre Tätigkeiten auf faire, rasche und kosteneffiziente Weise durchzuführen. Die so geschaffenen Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidungen von Online-Plattformen sollten die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ergänzen, doch in jeder Hinsicht unberührt lassen.
(44)  Die Nutzer sollten in der Lage sein, bestimmte Entscheidungen von Online-Plattformen, die sich negativ auf sie auswirken, einfach und wirksam anzufechten. Hierzu sollten auch Entscheidungen von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, zur Aufhebung der Bestimmungen ihrer Dienste für Unternehmer gehören. Die Online-Plattformen sollten daher verpflichtet werden, interne Beschwerdemanagementsysteme einzurichten, die bestimmte Bedingungen erfüllen, um sicherzustellen, dass diese Systeme leicht zugänglich sind und zu raschen, diskriminierungsfreien, nicht willkürlichen und fairen Ergebnissen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum, an dem die Beschwerde bei der Online-Plattform eingegangen ist, führen. Zudem sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, nach Treu und Glauben eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, einschließlich solcher Streitigkeiten, die über die internen Beschwerdemanagementsysteme nicht zufriedenstellend beigelegt werden konnten, durch zertifizierte Stellen einzuleiten, die über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die nötigen Mittel und Fachkenntnisse verfügen, ihre Tätigkeiten auf faire, rasche und kosteneffiziente Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen. Die so geschaffenen Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidungen von Online-Plattformen sollten die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ergänzen, doch in jeder Hinsicht unberührt lassen.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
(46)  Abhilfe bei illegalen Inhalten kann schneller und zuverlässiger erfolgen, wenn Online-Plattformen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von vertrauenswürdigen Hinweisgebern im Rahmen der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Melde- und Abhilfemechanismen eingereichte Meldungen vorrangig bearbeitet werden, unbeschadet der Verpflichtung, sämtliche über diese Mechanismen eingereichte Meldungen rasch, sorgfältig und objektiv zu bearbeiten und Entscheidungen dazu zu treffen. Dieser Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte nur an Stellen, nicht an Einzelpersonen, vergeben werden, die unter anderem nachgewiesen haben, dass sie über besondere Sachkenntnis und Kompetenz im Umgang mit illegalen Inhalten verfügen, dass sie kollektive Interessen vertreten und dass sie ihre Tätigkeit sorgfältig und objektiv durchführen. Es kann sich dabei um öffentliche Stellen handeln, bei terroristischen Inhalten etwa die Meldestellen für Internetinhalte der nationalen Strafverfolgungsbehörden oder der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), oder um Nichtregierungsorganisationen und halböffentliche Stellen, etwa Organisationen, die Teil des INHOPE-Meldestellennetzes zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch sind, oder Organisationen für die Meldung illegaler rassistischer und fremdenfeindlicher Darstellungen im Internet. Bei Rechten des geistigen Eigentums könnten Branchenorganisationen und Organisationen von Rechtsinhabern den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers erhalten, sofern sie nachgewiesen haben, dass sie die geltenden Bedingungen erfüllen. Die Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie die Online-Plattformen daran hindern, Meldungen von Stellen oder Einzelpersonen ohne den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Sinne dieser Verordnung auf ähnliche Weise zu behandeln oder im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates43, auf andere Art mit weiteren Stellen zusammenzuarbeiten.
(46)  Abhilfe bei illegalen Inhalten kann schneller und zuverlässiger erfolgen, wenn Online-Plattformen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von vertrauenswürdigen Hinweisgebern, die innerhalb ihres ausgewiesenen Fachgebiets handeln, im Rahmen der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Melde- und Abhilfemechanismen eingereichte Meldungen vorrangig und zügig bearbeitet werden, und zwar unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Verfahren und unbeschadet der Verpflichtung, sämtliche über diese Mechanismen eingereichte Meldungen objektiv zu bearbeiten und Entscheidungen dazu zu treffen. Dieser Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte nur für zwei Jahre an Stellen, nicht an Einzelpersonen, vergeben werden, die unter anderem nachgewiesen haben, dass sie über besondere Sachkenntnis und Kompetenz im Umgang mit illegalen Inhalten verfügen, dass sie kollektive Interessen vertreten, dass sie ihre Tätigkeit sorgfältig und objektiv durchführen und dass sie über eine transparente Finanzierungsstruktur verfügen. Der Koordinator für digitale Dienste sollte befugt sein, den Status zu erneuern, wenn der betreffende vertrauenswürdige Hinweisgeber weiterhin die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Es kann sich dabei um öffentliche Stellen handeln, bei terroristischen Inhalten etwa die Meldestellen für Internetinhalte der nationalen Strafverfolgungsbehörden oder der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), oder um Nichtregierungsorganisationen, Verbraucherorganisationen und halböffentliche Stellen, etwa Organisationen, die Teil des INHOPE-Meldestellennetzes zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch sind, oder Organisationen für die Meldung illegaler rassistischer und fremdenfeindlicher Darstellungen im Internet. Vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten leicht verständliche und ausführliche Berichte über gemäß Artikel 14 erfolgte Meldungen veröffentlichen. In diesen Berichten sollten Informationen wie nach Einrichtung des Hosting-Diensteanbieters geordnete Meldungen, die Art der gemeldeten Inhalte, die Rechtsvorschriften, gegen die der betreffende Inhalt mutmaßlich verstößt, und die vom Anbieter ergriffenen Maßnahmen genannt werden. Außerdem sollten die Berichte Informationen über etwaige potenzielle Interessenkonflikte und Finanzierungsquellen sowie das von dem vertrauenswürdigen Hinweisgeber verwendete Verfahren zur Wiedererlangung der Unabhängigkeit umfassen. Bei Rechten des geistigen Eigentums könnten Branchenorganisationen und Organisationen von Rechtsinhabern den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers erhalten, sofern sie nachgewiesen haben, dass sie die geltenden Bedingungen erfüllen und die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums achten. Die Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie die Online-Plattformen daran hindern, Meldungen von Stellen oder Einzelpersonen ohne den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Sinne dieser Verordnung auf ähnliche Weise zu behandeln oder im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates43, auf andere Art mit weiteren Stellen zusammenzuarbeiten. Damit der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nicht missbräuchlich verwendet wird, sollte es möglich sein, diesen Status aufzuheben, wenn ein Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort aus rechtmäßigen Gründen eine Untersuchung eingeleitet hat. Die Aufhebung sollte nur so lange dauern wie die Zeit, die für die Durchführung der Untersuchung erforderlich ist, und sollte beibehalten werden, wenn der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort zu dem Schluss gekommen ist, dass die betreffende Einrichtung weiterhin als vertrauenswürdiger Hinweisgeber erachtet werden könnte.
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43 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
43 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46 a (neu)
(46a)  Die strikte Anwendung des universellen Designs auf alle neuen Technologien und Dienstleistungen sollte den vollen, gleichberechtigten und uneingeschränkten Zugang für alle potenziellen Verbraucher, einschließlich Menschen mit Behinderungen, in einer Form sicherstellen, die die ihnen innewohnende Würde und Vielfalt vollständig berücksichtigt. Es ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass Anbieter von Online-Plattformen, die in der Union Dienstleistungen anbieten, diese Dienstleistungen im Einklang mit den Bestimmungen zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 gestalten und erbringen. Insbesondere sollten die Anbieter von Online-Plattformen dafür sorgen, dass bereitgestellte Informationen, bereitgestellte Formulare und angewandte Maßnahmen so zur Verfügung gestellt werden, dass sie leicht auffindbar, leicht verständlich und für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sind.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
(47)  Der Missbrauch von Diensten von Online-Plattformen durch die häufige Bereitstellung von offensichtlich illegalen Inhalten oder die häufige Einreichung von offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden über die jeweiligen durch diese Verordnung eingerichteten Mechanismen und Systeme führt zu Vertrauensverlust und der Beeinträchtigung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Parteien. Daher ist es erforderlich, angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen zum Schutz vor solchem Missbrauch einzurichten. Inhalte sollten als offensichtlich illegal und Meldungen oder Beschwerden als offensichtlich unbegründet gelten, wenn es für einen Laien ohne inhaltliche Analyse klar ersichtlich ist, dass die Inhalte illegal bzw. die Meldungen oder Beschwerden unbegründet sind. Unter bestimmten Bedingungen sollten Online-Plattformen ihre einschlägigen Dienste für die an missbräuchlichem Verhalten beteiligte Person vorübergehend aussetzen. Die Freiheit der Online-Plattformen, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen und strengere Maßnahmen im Falle offensichtlich illegaler Inhalte im Zusammenhang mit schweren Straftaten zu ergreifen, bleibt hiervon unberührt. Aus Transparenzgründen sollte diese Möglichkeit klar und hinreichend präzise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Plattformen festgelegt werden. Bei den Entscheidungen der Online-Plattformen diesbezüglich sollten stets Rechtsbehelfe möglich sein und sie sollten der Aufsicht durch den zuständigen Koordinator für digitale Dienste unterliegen. Die Vorschriften dieser Verordnung über Missbrauch sollten Online-Plattformen nicht daran hindern, andere Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht gegen die Bereitstellung illegaler Inhalte oder den sonstigen Missbrauch ihrer Dienste durch die Nutzer vorzugehen. Diese Vorschriften lassen jegliche im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeiten unberührt, die am Missbrauch beteiligten Personen haftbar zu machen, einschließlich für Schadensersatz.
(47)  Der Missbrauch von Diensten von Online-Plattformen durch die häufige Bereitstellung illegaler Inhalte oder die häufige Einreichung von offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden über die jeweiligen durch diese Verordnung eingerichteten Mechanismen und Systeme führt zu Vertrauensverlust und der Beeinträchtigung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Parteien. Daher ist es erforderlich, angemessene, verhältnismäßige und wirksame Vorkehrungen zum Schutz vor solchem Missbrauch einzurichten. Der Missbrauch der Dienstleistungen von Online-Plattformen könnte in Bezug auf häufig bereitgestellte illegale Inhalte festgestellt werden, wenn offensichtlich ist, dass diese Inhalte illegal sind, ohne dass eine eingehende Rechts- oder Sachprüfung vorgenommen wird. Meldungen oder Beschwerden sollten als offensichtlich unbegründet gelten, wenn es für einen Laien ohne inhaltliche Analyse klar ersichtlich ist, dass die Inhalte illegal bzw. die Meldungen oder Beschwerden unbegründet sind. Unter bestimmten Bedingungen sollten Online-Plattformen dazu befugt sein, ihre einschlägigen Dienste für die an missbräuchlichem Verhalten beteiligte Person vorübergehend oder, in wenigen Situationen, dauerhaft auszusetzen. Die Freiheit der Online-Plattformen, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen und strengere Maßnahmen im Falle illegaler Inhalte im Zusammenhang mit schweren Straftaten zu ergreifen bleibt hiervon unberührt. Aus Transparenzgründen sollte diese Möglichkeit klar und hinreichend präzise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Plattformen festgelegt werden. Bei den Entscheidungen der Online-Plattformen diesbezüglich sollten stets Rechtsbehelfe möglich sein und sie sollten der Aufsicht durch den zuständigen Koordinator für digitale Dienste unterliegen. Die Vorschriften dieser Verordnung über Missbrauch sollten Online-Plattformen nicht daran hindern, andere Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht gegen die Bereitstellung illegaler Inhalte oder den sonstigen Missbrauch ihrer Dienste durch die Nutzer vorzugehen. Diese Vorschriften lassen jegliche im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeiten unberührt, die am Missbrauch beteiligten Personen haftbar zu machen, einschließlich für Schadensersatz.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
(48)  Eine Online-Plattform könnte in bestimmten Fällen, etwa über eine Meldung durch eine meldende Partei oder durch ihre eigenen freiwilligen Maßnahmen, Kenntnis von Informationen über bestimmte Tätigkeiten eines Nutzers erhalten, etwa die Bereitstellung bestimmter Arten illegaler Inhalte, die unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, von der eine Online-Plattform Kenntnis hat, den Verdacht angemessen rechtfertigen, dass der Nutzer eine schwere Straftat begangen hat, begeht oder vermutlich begehen wird, die das Leben oder die Sicherheit von Personen in Gefahr bringt, wie eine der in der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1 genannten Straftaten. In solchen Fällen sollte die Online-Plattform die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich über einen solchen Verdacht informieren und ihnen alle einschlägigen ihr verfügbaren Informationen übermitteln, gegebenenfalls auch die jeweiligen Inhalte und eine Erläuterung ihres Verdachts. Diese Verordnung bildet keine Rechtsgrundlage für die Erstellung von Profilen von Nutzern für eine mögliche Feststellung von Straftaten durch Online-Plattformen. Online-Plattformen sollten auch andere anwendbare Vorschriften des EU-Rechts oder des nationalen Rechts zum Schutz der Rechte und Freiheiten von Einzelpersonen beachten, wenn sie die Strafverfolgungsbehörden informieren.
entfällt
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1 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
(49)  Um zu einem sicheren, vertrauenswürdigen und transparenten Online-Umfeld für Verbraucher sowie für andere Beteiligte, etwa konkurrierende Unternehmer oder Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, beizutragen und Unternehmer vom Verkauf von Produkten und Dienstleistungen unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften abzuhalten, sollten Online-Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern abschließen können, sicherstellen, dass diese Unternehmer nachverfolgt werden können. Der Unternehmer sollte daher verpflichtet sein, der Online-Plattform bestimmte grundlegende Informationen zur Verfügung zu stellen, auch um für Produkte zu werben oder sie anzubieten. Diese Anforderung sollte auch für Unternehmer gelten, die auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen im Namen von Marken für Produkte werben oder diese anbieten. Diese Online-Plattformen sollten sämtliche Informationen für einen angemessenen Zeitraum, der nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, sicher speichern, damit diese im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, von Behörden und privaten Parteien mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden können, auch aufgrund von in dieser Verordnung genannten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen.
(49)  Um zu einem sicheren, vertrauenswürdigen und transparenten Online-Umfeld für Verbraucher sowie für andere Beteiligte, etwa konkurrierende Unternehmer oder Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, beizutragen und Unternehmer vom Verkauf von Produkten und Dienstleistungen unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften abzuhalten, sollten Online-Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern abschließen können, zusätzliche Informationen über die Unternehmer und die Produkte und Dienstleistungen, die sie auf der Plattform anbieten möchten, einholen. Die Online-Plattform sollte daher verpflichtet sein, Informationen über den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail des Wirtschaftsteilnehmers und die Art des Produkts oder der Dienstleistung, die der Unternehmer auf der Online-Plattform anbieten möchte, einzuholen. Bevor der Betreiber der Online-Plattform dem Unternehmer seine Dienste anbietet, sollte er nach Kräften bewerten, ob die von dem Unternehmer bereitgestellten Informationen zuverlässig sind. Darüber hinaus sollte die Plattform angemessene Maßnahmen ergreifen, z. B. gegebenenfalls stichprobenartige Kontrollen, um illegale Inhalte zu identifizieren und zu verhindern, dass sie auf ihrer Schnittstelle erscheinen. Die Erfüllung der Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit der Unternehmer, Produkte und Dienstleistungen sollte es Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge abschließen können, erleichtern, die in der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Verpflichtung zur Information der Verbraucher über die Identität ihres Vertragspartners sowie die in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem Verbraucher ihre Verbraucherrechte geltend machen können, einzuhalten. Die Anforderung, grundlegende Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte auch für Unternehmer gelten, die auf der Grundlage zugrunde liegender Vereinbarungen im Namen von Marken für Produkte werben oder diese anbieten. Diese Online-Plattformen sollten sämtliche Informationen für einen angemessenen Zeitraum, der nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, und nicht länger als sechs Monate nach der Beendigung des Verhältnisses mit dem Unternehmer sicher speichern, damit diese im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, von Behörden und privaten Parteien mit einem unmittelbaren berechtigten Interesse eingesehen werden können, auch aufgrund von in dieser Verordnung genannten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
(50)  Um eine effiziente und angemessene Anwendung dieser Verpflichtung sicherzustellen, ohne unverhältnismäßige Belastungen aufzuerlegen, sollten die erfassten Online-Plattformen angemessene Bemühungen um die Überprüfung der Zuverlässigkeit der von den betreffenden Unternehmern bereitgestellten Informationen unternehmen, insbesondere durch die Nutzung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, etwa nationaler Handelsregister und des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems45, oder indem sie die betreffenden Unternehmer auffordern, belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen, etwa Kopien von Identitätsdokumenten, zertifizierte Bankauszüge, Unternehmenszertifikate oder Auszüge aus dem Handelsregister. Sie können für die Einhaltung dieser Verpflichtung auch auf andere für die Nutzung auf Distanz verfügbare Quellen zurückgreifen, die vergleichbare Zuverlässigkeit bieten. Die erfassten Online-Plattformen sollten jedoch nicht verpflichtet werden, übermäßige oder kostspielige Nachforschungen im Internet anzustellen oder Kontrollen vor Ort durchzuführen. Auch sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Online-Plattformen, die bereits angemessene Bemühungen gemäß dieser Verordnung unternommen haben, die Zuverlässigkeit der Informationen gegenüber Verbrauchern oder anderen Beteiligten gewährleisten. Solche Online-Plattformen sollten ihre Online-Schnittstelle zudem so gestalten und aufbauen, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nachkommen können, insbesondere den Anforderungen gemäß Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates46, Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates47 und Artikel 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates48.
(50)  Um eine effiziente und angemessene Anwendung dieser Verpflichtung sicherzustellen, ohne unverhältnismäßige Belastungen aufzuerlegen, sollten die erfassten Online-Plattformen, bevor sie die Anzeige des Produkts oder der Dienstleistungen auf ihrer Online-Schnittstelle erlauben, angemessene Bemühungen um die Bewertung der Zuverlässigkeit der von den betreffenden Unternehmern bereitgestellten Informationen unternehmen, insbesondere durch die Nutzung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, etwa nationaler Handelsregister und des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems45, oder indem sie die betreffenden Unternehmer auffordern, belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen, etwa Kopien von Identitätsdokumenten, zertifizierte Bankauszüge, Unternehmenszertifikate oder Auszüge aus dem Handelsregister. Sie können für die Einhaltung dieser Verpflichtung auch auf andere für die Nutzung auf Distanz verfügbare Quellen zurückgreifen, die vergleichbare Zuverlässigkeit bieten. Die erfassten Online-Plattformen sollten jedoch nicht verpflichtet werden, übermäßige oder kostspielige Nachforschungen im Internet anzustellen oder Kontrollen vor Ort durchzuführen. Auch sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Online-Plattformen, die bereits möglichst umfassende Bemühungen gemäß dieser Verordnung unternommen haben, die Zuverlässigkeit der Informationen gegenüber Verbrauchern oder anderen Beteiligten gewährleisten. Solche Online-Plattformen sollten ihre Online-Schnittstelle zudem so benutzerfreundlich gestalten und aufbauen, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nachkommen können, insbesondere den Anforderungen gemäß Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates46, Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates47 und Artikel 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates48.
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__________________
45 https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?locale=de
45 https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?locale=de
46 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.112011, S. 64).
46 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.112011, S. 64).
47 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
47 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
48 Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).
48 Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50 a (neu)
(50a)  Online-Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern abschließen können, sollten nachweisen, dass sie nach Kräften die Verbreitung von Unternehmern verhindern, die mit illegalen Produkten und Dienstleistungen handeln, was im Einklang mit dem Grundsatz steht, wonach keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung vorgesehen ist. Die betroffenen Online-Plattformen sollten die Nutzer informieren, wenn die Dienstleistung oder das Produkt, die bzw. das sie über ihre Dienste erworben haben, illegal ist.
Abänderungen 57 und 498
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52
(52)  Online-Werbung spielt im Online-Umfeld eine wichtige Rolle, auch bei der Erbringung von Diensten von Online-Plattformen. Werbung im Internet kann jedoch erhebliche Risiken bergen – von Werbung, die selbst illegale Inhalte aufweist, bis hin zu Beiträgen zu finanziellen Anreizen für die Veröffentlichung oder Verstärkung illegaler oder anderweitig schädlicher Internetinhalte und entsprechender Tätigkeiten oder einer diskriminierenden Darstellung von Werbung, die der Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Bürger zuwiderläuft. Neben den Anforderungen aus Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG sollten Online-Plattformen daher verpflichtet werden sicherzustellen, dass die Nutzer bestimmte individuelle Informationen darüber erhalten, wann und in wessen Auftrag die Werbung angezeigt wird. Zudem sollten die Nutzer Informationen darüber erhalten, anhand welcher Hauptparameter bestimmt wird, welche Werbung ihnen angezeigt wird, wobei aussagekräftige Erläuterungen zur zugrunde liegenden Logik bereitgestellt werden sollten, einschließlich der Angabe, wann Profiling genutzt wird. Die Anforderungen dieser Verordnung an die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Werbung gelten unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere was das Widerspruchsrecht und die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall betrifft, einschließlich des Profiling und insbesondere der Notwendigkeit, vor der Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielte Werbung die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Zudem gilt sie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere in Bezug auf die Speicherung von Informationen auf Endgeräten und den Zugang zu dort gespeicherten Informationen.
(52)  Online-Werbung spielt im Online-Umfeld eine wichtige Rolle, auch bei der Erbringung von Diensten von Online-Plattformen. Werbung im Internet kann jedoch erhebliche Risiken bergen – von Werbung, die selbst illegale Inhalte aufweist, bis hin zu Beiträgen zu finanziellen Anreizen für die Veröffentlichung oder Verstärkung illegaler oder anderweitig schädlicher Internetinhalte und entsprechender Tätigkeiten oder einer diskriminierenden Darstellung von Werbung, die der Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Bürger zuwiderläuft. Neue Werbemodelle haben Veränderungen im Hinblick auf die Art und Weise, wie Informationen präsentiert werden, mit sich gebracht und neue Muster der Erhebung personenbezogener Daten sowie neue Geschäftsmodelle entstehen lassen, die sich auf die Privatsphäre, die persönliche Autonomie, die Demokratie und die hochwertige Berichterstattung auswirken könnten und Manipulation und Diskriminierung ermöglichen. Daher sind größere Transparenz auf Online-Werbemärkten sowie unabhängige Forschung erforderlich, um die Wirksamkeit von verhaltensorientierter Werbung zu bewerten. Neben den Anforderungen aus Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG sollten Online-Plattformen daher verpflichtet werden sicherzustellen, dass die Nutzer bestimmte individuelle Informationen darüber, wann und in wessen Auftrag die Werbung angezeigt wird, wie auch über die natürliche oder juristische Person, die die Werbung finanziert, erhalten. Zudem sollten die Nutzer einfachen Zugang zu Informationen darüber erhalten, anhand welcher Hauptparameter bestimmt wird, welche Werbung ihnen angezeigt wird, wobei aussagekräftige Erläuterungen zur zugrunde liegenden Logik bereitgestellt werden sollten, einschließlich der Angabe, wann Profiling genutzt wird. Die Anforderungen dieser Verordnung an die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Werbung gelten unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere was das Widerspruchsrecht und die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall betrifft, einschließlich des Profiling und insbesondere der Notwendigkeit, vor der Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielte Werbung die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Zudem gilt sie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere in Bezug auf die Speicherung von Informationen auf Endgeräten und den Zugang zu dort gespeicherten Informationen. Zusätzlich zu diesen Informationsverpflichtungen sollten Online-Plattformen dafür sorgen, dass Nutzer ihre Einwilligung zu Zwecken gezielter Werbung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 in einer Art und Weise verweigern oder widerrufen können, die nicht schwieriger oder zeitaufwändiger ist als die Einwilligung. Online-Plattformen sollten außerdem keine personenbezogenen Daten zu gewerblichen Zwecken im Zusammenhang mit Direktwerbung, Profiling und auf das Nutzungsverhalten Minderjähriger abgestimmter Werbung nutzen. Die Online-Plattform sollte nicht verpflichtet sein, zusätzliche Informationen zu behalten, zu erlangen oder zu verarbeiten, um das Alter des Nutzers zu bewerten. Die Verweigerung der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke sollte nicht dazu führen, dass der Zugang zu den Funktionen der Plattform gesperrt wird. Alternative Zugangsoptionen sollten fair und angemessen für regelmäßige wie auch für einmalige Nutzer sein, z. B. Optionen auf der Grundlage von Werbung ohne Nachverfolgung. Die Ausrichtung auf Einzelpersonen auf der Grundlage bestimmter Datenkategorien, die eine Ausrichtung auf schutzbedürftige Gruppen ermöglichen, sollte nicht gestattet sein.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52 a (neu)
(52a)  Ein zentraler Bestandteil der Geschäftstätigkeiten einer digitalen Plattform ist die Art und Weise, in der Informationen priorisiert und auf der digitalen Schnittstelle dargestellt werden, um den Zugang zu Informationen für die Nutzer zu erleichtern und zu optimieren. Dies geschieht beispielsweise durch algorithmische Empfehlungen, Einstufung und Priorisierung von Informationen, die durch textliche oder andere visuelle Darstellungen kenntlich gemacht werden, oder durch andere Arten der Kuratierung der von Nutzern bereitgestellten Informationen. Diese Empfehlungssysteme können wesentliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Nutzer haben, Informationen online abzurufen und mit ihnen zu interagieren. Zudem spielen sie eine wichtige Rolle bei der Verstärkung bestimmter Botschaften, der viralen Verbreitung von Informationen und der Anregung zu Verhaltensweisen im Internet. Online-Plattformen sollten daher sicherstellen, dass die Nutzer verstehen können, wie sich Empfehlungssysteme auf die Art und Weise auswirken, wie Informationen angezeigt werden, und die Darbietung von Informationen beeinflussen können. Sie sollten die Parameter dieser Empfehlungssysteme klar und leicht verständlich darstellen, damit die Nutzer verstehen, wie die ihnen angezeigten Informationen priorisiert werden.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53
(53)  Da sehr große Online-Plattformen aufgrund ihrer Reichweite – insbesondere der Zahl der Nutzer – als Plattform für öffentliche Debatten, Wirtschaftstransaktionen und die Verbreitung von Informationen, Meinungen und Ideen sowie bei der Beeinflussung der Informationsbeschaffung und -übermittlung im Internet eine bedeutende Rolle spielen, ist es notwendig, diesen Plattformen neben den für alle Online-Plattformen geltenden Pflichten besondere Pflichten aufzuerlegen. Diese zusätzlichen Pflichten sehr großer Online-Plattformen sind erforderlich, um diesen ordnungspolitischen Bedenken Rechnung zu tragen, da sich durch alternative, weniger restriktive Maßnahmen nicht dieselben Ergebnisse erzielen lassen.
(53)  Da sehr große Online-Plattformen aufgrund ihrer Reichweite – insbesondere der Zahl der Nutzer – als Plattform für öffentliche Debatten, Wirtschaftstransaktionen und die Verbreitung von Informationen, Meinungen und Ideen sowie bei der Beeinflussung der Informationsbeschaffung und -übermittlung im Internet eine bedeutende Rolle spielen, ist es notwendig, diesen Plattformen neben den für alle Online-Plattformen geltenden Pflichten besondere Pflichten aufzuerlegen. Diese zusätzlichen Pflichten sehr großer Online-Plattformen sind erforderlich, um diesen ordnungspolitischen Bedenken Rechnung zu tragen, da sich durch verhältnismäßige alternative, weniger restriktive Maßnahmen nicht dieselben Ergebnisse erzielen lassen.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54
(54)  Sehr große Online-Plattformen können gesellschaftliche Risiken nach sich ziehen, die sich hinsichtlich Umfang und Auswirkungen von denen kleinerer Plattformen unterscheiden. Sobald die Zahl der Nutzer einer Plattform in der Union einen erheblichen Bevölkerungsanteil erreicht, haben auch die mit der Plattform verbundenen systemischen Risiken in der Union unverhältnismäßige negative Auswirkungen. Von einer solchen erheblichen Reichweite sollte ausgegangen werden, wenn die Zahl der Nutzer eine operative Schwelle von 45 Millionen – 10 % der Bevölkerung in der EU – überschreitet. Die operative Schwelle sollte durch Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte aktualisiert werden, soweit dies erforderlich ist. Solche sehr großen Online-Plattformen sollten daher höchsten Sorgfaltspflichten unterliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren gesellschaftlichen Auswirkungen und Mitteln stehen.
(54)  Sehr große Online-Plattformen können gesellschaftliche Risiken nach sich ziehen, die sich hinsichtlich Umfang und Auswirkungen von denen kleinerer Plattformen unterscheiden. Sobald die Zahl der Nutzer einer Plattform in der Union einen erheblichen Bevölkerungsanteil erreicht, haben auch die mit der Plattform verbundenen systemischen Risiken in der Union unverhältnismäßige negative Auswirkungen. Von einer solchen erheblichen Reichweite sollte ausgegangen werden, wenn die Zahl der Nutzer eine operative Schwelle von 45 Millionen – 10 % der Bevölkerung in der EU – überschreitet. Die operative Schwelle sollte durch Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte aktualisiert werden, soweit dies erforderlich ist. Solche sehr großen Online-Plattformen sollten daher höchsten Sorgfaltspflichten unterliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren gesellschaftlichen Auswirkungen und Mitteln stehen. Entsprechend sollte die Zahl der durchschnittlichen monatlichen Nutzer die Nutzer widerspiegeln, die von dem Dienst tatsächlich erreicht werden, sei es indem sie Inhalten ausgesetzt sind oder in dem entsprechenden Zeitraum auf der Schnittstelle der Plattformen Inhalte bereitstellen.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56
(56)  Die Art und Weise, in der sehr große Online-Plattformen genutzt werden, hat großen Einfluss auf die Online-Sicherheit, die öffentliche Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs sowie den Online-Handel. Die Gestaltung der Dienste ist im Allgemeinen auf eine Optimierung ihres oft werbegestützten Geschäftsmodells ausgerichtet und kann Anlass zu gesellschaftlichen Bedenken geben. Besteht keine wirksame Regulierung und Durchsetzung, können die Plattformen die Spielregeln bestimmen, ohne dass dabei die mit ihnen verbundenen Risiken und der dadurch möglicherweise entstehende gesellschaftliche und wirtschaftliche Schaden wirksam ermittelt und gemindert werden kann. Im Rahmen dieser Verordnung sollten sehr große Online-Plattformen daher prüfen, welche systemischen Risiken mit der Funktionsweise und Nutzung ihres Dienstes sowie mit einem möglichen Missbrauch durch die Nutzer verbunden sind, und angemessene Gegenmaßnahmen treffen.
(56)  Die Art und Weise, in der sehr große Online-Plattformen genutzt werden, hat großen Einfluss auf die Online-Sicherheit, die öffentliche Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs sowie den Online-Handel. Die Gestaltung der Dienste ist im Allgemeinen auf eine Optimierung ihres oft werbegestützten Geschäftsmodells ausgerichtet und kann Anlass zu gesellschaftlichen Bedenken geben. Besteht keine wirksame Regulierung und Durchsetzung, können die Plattformen die Spielregeln bestimmen, ohne dass dabei die mit ihnen verbundenen Risiken und der dadurch möglicherweise entstehende gesellschaftliche und wirtschaftliche Schaden wirksam ermittelt und gemindert werden kann. Im Rahmen dieser Verordnung sollten sehr große Online-Plattformen daher prüfen, welche systemischen Risiken mit der Funktionsweise und Nutzung ihres Dienstes sowie mit einem möglichen Missbrauch durch die Nutzer verbunden sind, und angemessene Gegenmaßnahmen treffen, sofern diese Gegenmaßnahmen ohne Beeinträchtigung der Grundrechte ergriffen werden können.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57
(57)  Dabei sollten drei Kategorien systemischer Risiken eingehend geprüft werden. Eine erste Kategorie betrifft die Risiken, die durch einen Missbrauch ihres Dienstes durch Verbreitung illegaler Inhalte entstehen können, darunter die Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder von illegaler Hetze sowie illegale Tätigkeiten wie ein nach EU- oder nationalem Recht untersagter Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. nachgeahmter Güter. Unbeschadet der persönlichen Verantwortung der Nutzer von sehr großen Online-Plattformen für die mögliche Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeit nach geltendem Recht können eine solche Verbreitung oder solche Tätigkeiten z. B. dann ein erhebliches systemisches Risiko darstellen, wenn der Zugang zu diesen Inhalten durch Konten mit einer besonders großen Reichweite verstärkt werden kann. Eine zweite Kategorie betrifft die Auswirkungen des Dienstes auf die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte geschützten Grundrechte, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, des Rechts auf Achtung des Privatlebens, des Rechts auf Nichtdiskriminierung und der Rechte des Kindes. Diese Risiken können beispielsweise auf die Gestaltung der Algorithmensysteme sehr großer Online-Plattformen oder auf den Missbrauch ihres Dienstes für die Übermittlung missbräuchlicher Nachrichten oder auf andere Methoden zur Verhinderung der freien Meinungsäußerung oder zur Behinderung des Wettbewerbs zurückzuführen sein. Eine dritte Kategorie von Risiken betrifft die absichtliche und oftmals auch koordinierte Manipulation des Dienstes der Plattform, die absehbare Auswirkungen auf Gesundheit, den gesellschaftlichen Diskurs, Wahlprozesse, die öffentliche Sicherheit und den Schutz Minderjähriger haben kann, sodass es erforderlich ist, die öffentliche Ordnung und die Privatsphäre zu schützen und betrügerische und irreführende Handelspraktiken zu bekämpfen. Solche Risiken können beispielsweise auf die Einrichtung von Scheinkonten, die Nutzung von Bots und anderen automatisierten oder teilautomatisierten Verhaltensweisen zurückzuführen sein, die zu einer schnellen und umfangreichen Verbreitung von Informationen führen können, die illegale Inhalte darstellen oder mit den Geschäftsbedingungen einer Online-Plattform unvereinbar sind.
(57)  Dabei sollten vier Kategorien systemischer Risiken eingehend geprüft werden. Eine erste Kategorie betrifft die Risiken, die durch einen Missbrauch ihres Dienstes durch Verbreitung und Verstärkung illegaler Inhalte entstehen können, darunter die Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder von illegaler Hetze sowie illegale Tätigkeiten wie ein nach EU- oder nationalem Recht untersagter Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. gefährlicher und nachgeahmter Güter und illegal gehandelter Tiere. Unbeschadet der persönlichen Verantwortung der Nutzer von sehr großen Online-Plattformen für die mögliche Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeit nach geltendem Recht können eine solche Verbreitung oder solche Tätigkeiten z. B. dann ein erhebliches systemisches Risiko darstellen, wenn der Zugang zu diesen Inhalten durch Konten mit einer besonders großen Reichweite verstärkt werden kann. Eine zweite Kategorie betrifft die tatsächlichen und vorhersehbaren Auswirkungen des Dienstes auf die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte geschützten Grundrechte, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der Pressefreiheit, der Menschenwürde, des Rechts auf Achtung des Privatlebens, des Rechts auf Gleichstellung der Geschlechter, des Rechts auf Nichtdiskriminierung und der Rechte des Kindes. Diese Risiken können beispielsweise auf die Gestaltung der Algorithmensysteme sehr großer Online-Plattformen oder auf den Missbrauch ihres Dienstes für die Übermittlung missbräuchlicher Nachrichten oder auf andere Methoden zur Verhinderung der freien Meinungsäußerung oder zur Behinderung des Wettbewerbs zurückzuführen sein. Eine dritte Kategorie von Risiken betrifft die absichtliche und oftmals auch koordinierte Manipulation des Dienstes der Plattform, die absehbare Auswirkungen auf den gesellschaftlichen Diskurs, Wahlprozesse, die öffentliche Sicherheit und den Schutz Minderjähriger haben kann, sodass es erforderlich ist, die öffentliche Ordnung und die Privatsphäre zu schützen und betrügerische und irreführende Handelspraktiken zu bekämpfen. Solche Risiken können beispielsweise auf die Einrichtung von Scheinkonten, die Nutzung von Bots und anderen automatisierten oder teilautomatisierten Verhaltensweisen zurückzuführen sein, die zu einer schnellen und umfangreichen Verbreitung von Informationen führen können, die illegale Inhalte darstellen oder mit den Geschäftsbedingungen einer Online-Plattform unvereinbar sind. Eine vierte Kategorie von Risiken betrifft etwaige tatsächliche und vorhersehbare nachteilige Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, z. B. verhaltensbezogenes Suchtverhalten aufgrund der übermäßigen Nutzung eines Dienstes oder andere schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das körperliche, geistige, soziale und finanzielle Wohlbefinden der Person.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58
(58)  Sehr große Online-Plattformen sollten die erforderlichen Instrumente einsetzen, um die bei der Risikobewertung festgestellten systemischen Risiken sorgfältig zu mindern. Für diese Risikominderungsmaßnahmen sollten sehr große Online-Plattformen es beispielsweise in Betracht ziehen, die Gestaltung und Funktionsweise der Moderation von Inhalten, der algorithmischen Empfehlungssysteme und der Online-Schnittstellen zu verbessern oder anderweitig anzupassen, um der Verbreitung illegaler Inhalte entgegenzuwirken und sie einzuschränken, oder Anpassungen ihrer Entscheidungsverfahren oder ihrer Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Dazu können auch Korrekturmaßnahmen zählen, wie z. B. die Beendigung von Werbeeinnahmen für bestimmte Inhalte, oder andere Maßnahmen wie eine Verbesserung der Sichtbarkeit verlässlicher Informationsquellen. Sehr große Online-Plattformen können ihre internen Verfahren oder die interne Überwachung ihrer Tätigkeiten verstärken, insbesondere um systemische Risiken zu ermitteln. Zudem können sie die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern einleiten oder verstärken, Schulungsmaßnahmen und den Austausch mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern organisieren und mit anderen Anbietern zusammenarbeiten, etwa durch Einführung von Verhaltenskodizes oder anderen Selbstregulierungsmaßnahmen oder die Beteiligung an bestehenden einschlägigen Kodizes oder Maßnahmen. Alle Maßnahmen sollten mit den Sorgfaltspflichten aus dieser Verordnung im Einklang stehen, wirksam und angemessen zur Minderung der festgestellten spezifischen Risiken beitragen und der Wahrung der öffentlichen Ordnung, dem Schutz der Privatsphäre sowie der Bekämpfung betrügerischer und irreführender Handelspraktiken dienen; sie sollten zudem in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der sehr großen Online-Plattform stehen und der Notwendigkeit Rechnung tragen, unnötige Beschränkungen für die Nutzung ihrer Dienste zu vermeiden, wobei mögliche negative Auswirkungen auf die Grundrechte der Nutzer angemessen zu berücksichtigen sind.
(58)  Sehr große Online-Plattformen sollten die erforderlichen Instrumente einsetzen, um die bei der Risikobewertung festgestellten systemischen Risiken sorgfältig zu mindern, sofern diese Risiken ohne Beeinträchtigung der Grundrechte gemindert werden können. Für diese Risikominderungsmaßnahmen sollten sehr große Online-Plattformen es beispielsweise in Betracht ziehen, die Gestaltung und Funktionsweise der Moderation von Inhalten, der algorithmischen Empfehlungssysteme und der Online-Schnittstellen zu verbessern oder anderweitig anzupassen, um der Verbreitung illegaler Inhalte und von Inhalten, die nicht mit ihren Geschäftsbedingungen vereinbar sind, entgegenzuwirken und sie einzuschränken. Ferner sollten sie bei einer Fehlfunktion oder mutwilligen Manipulation und Ausbeutung des Dienstes oder bei für den geplanten Betrieb des Dienstes charakteristischen Risiken – etwa der Verstärkung von illegalen Inhalten, Inhalten, die gegen ihre Geschäftsbedingungen verstoßen, oder sonstigen Inhalten, die nachteilige Auswirkungen haben – Abhilfemaßnahmen in Erwägung ziehen, indem sie Anpassungen ihrer Entscheidungsverfahren oder ihrer Geschäftsbedingungen und Strategien zur Moderation von Inhalten und der Durchsetzung dieser Strategien vornehmen, wobei sie gegenüber den Nutzern uneingeschränkt transparent bleiben. Dazu können auch Korrekturmaßnahmen zählen, wie z. B. die Beendigung von Werbeeinnahmen für bestimmte Inhalte, oder andere Maßnahmen wie eine Verbesserung der Sichtbarkeit verlässlicher Informationsquellen. Sehr große Online-Plattformen können ihre internen Verfahren oder die interne Überwachung ihrer Tätigkeiten verstärken, insbesondere um systemische Risiken zu ermitteln. Zudem können sie die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern einleiten oder verstärken, Schulungsmaßnahmen und den Austausch mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern organisieren und mit anderen Anbietern zusammenarbeiten, etwa durch Einführung von Verhaltenskodizes oder anderen Selbstregulierungsmaßnahmen oder die Beteiligung an bestehenden einschlägigen Kodizes oder Maßnahmen. Die sehr große Online-Plattform sollte selbst über die zu wählenden Maßnahmen entscheiden. Alle Maßnahmen sollten mit den Sorgfaltspflichten aus dieser Verordnung im Einklang stehen, wirksam und angemessen zur Minderung der festgestellten spezifischen Risiken beitragen und der Wahrung der öffentlichen Ordnung, dem Schutz der Privatsphäre sowie der Bekämpfung betrügerischer und irreführender Handelspraktiken dienen; sie sollten zudem in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der sehr großen Online-Plattform stehen und der Notwendigkeit Rechnung tragen, unnötige Beschränkungen für die Nutzung ihrer Dienste zu vermeiden, wobei mögliche negative Auswirkungen auf die Grundrechte der Nutzer angemessen zu berücksichtigen sind. Die Kommission sollte die Umsetzung und die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn die umgesetzten Maßnahmen für unzureichend oder unwirksam in Bezug auf die Bekämpfung des betreffenden systemischen Risikos erachtet werden.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59
(59)  Soweit angemessen, sollten sehr große Online-Plattformen bei ihren Risikobewertungen und bei der Gestaltung ihrer Risikominderungsmaßnahmen Vertreterinnen und Vertreter der Nutzer und der möglicherweise von ihren Diensten betroffenen Gruppen sowie unabhängige Sachverständige und zivilgesellschaftliche Organisationen einbeziehen.
(59)  Soweit angemessen, sollten sehr große Online-Plattformen bei ihren Risikobewertungen und bei der Gestaltung ihrer Risikominderungsmaßnahmen Vertreterinnen und Vertreter der Nutzer sowie unabhängige Sachverständige und zivilgesellschaftliche Organisationen einbeziehen.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60
(60)  Da eine Überprüfung durch unabhängige Sachverständige notwendig ist, sollten sehr große Online-Plattformen einer Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung und gegebenenfalls zusätzlicher Verpflichtungszusagen im Rahmen von Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen unterliegen, was durch unabhängige Prüfungen sichergestellt werden sollte. Sie sollten den Prüfern Zugang zu allen relevanten Daten gewähren, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Zudem sollten die Prüfer andere objektive Informationsquellen nutzen können, wie z. B. Studien zugelassener Forscherinnen und Forscher. Die Prüfer sollten die Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität der Informationen sicherstellen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, und über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des Risikomanagements sowie über die technische Kompetenz für die Prüfung von Algorithmen verfügen. Die Prüfer sollten unabhängig sein, damit sie ihre Aufgaben auf angemessene und vertrauenswürdige Weise wahrnehmen können. Ist ihre Unabhängigkeit nicht über jeden Zweifel erhaben, sollten sie ihre Funktion niederlegen oder auf den Prüfauftrag verzichten.
(60)  Da eine Überprüfung durch unabhängige Sachverständige notwendig ist, sollten sehr große Online-Plattformen einer Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung unterliegen, was durch externe unabhängige Prüfungen sichergestellt werden sollte. Bei diesen Prüfungen sollten insbesondere die Klarheit, Kohärenz und berechenbare Durchsetzung der Geschäftsbedingungen, die Vollständigkeit, das Vorgehen und die Konsistenz der Transparenzberichtspflichten, die Genauigkeit, Vorhersehbarkeit und Klarheit der Folgemaßnahmen des Anbieters für die Nutzer und die meldenden Personen hinsichtlich Meldungen über illegale Inhalte und Verstöße gegen die Geschäftsbedingungen, die Genauigkeit der Einstufung entfernter Informationen, das interne Verfahren für den Umgang mit Beschwerden, die Interaktion mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern und die Bewertung ihrer Genauigkeit, die Sorgfalt in Bezug auf die Prüfung der Nachverfolgbarkeit der Unternehmer, die Angemessenheit und Richtigkeit der Risikobewertung, die Angemessenheit und Wirksamkeit der getroffenen Risikominderungsmaßnahmen und gegebenenfalls zusätzliche Verpflichtungszusagen im Rahmen von Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen bewertet werden. Sie sollten den zugelassenen Prüfern Zugang zu allen relevanten Daten gewähren, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Zudem sollten die Prüfer andere objektive Informationsquellen nutzen können, wie z. B. Studien zugelassener Forscherinnen und Forscher. Die zugelassenen Prüfer sollten die Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität der Informationen sicherstellen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, und über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des Risikomanagements sowie über die technische Kompetenz für die Prüfung von Algorithmen verfügen. Diese Sicherstellung sollte kein Mittel sein, die Anwendbarkeit von für sehr große Online-Plattformen geltenden Prüfvorschriften dieser Verordnung zu umgehen. Die Prüfer sollten rechtlich und finanziell unabhängig sein und keine Interessenkonflikte mit der betreffenden sehr großen Online-Plattform und anderen sehr großen Online-Plattformen haben, damit sie ihre Aufgaben auf angemessene und vertrauenswürdige Weise wahrnehmen können. Darüber hinaus sollten die zugelassenen Prüfer und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den vergangenen zwölf Monaten vor der Prüfung keinerlei Dienste für die geprüfte sehr große Online-Plattform erbracht haben. Sie sollten sich außerdem verpflichten, für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit für die Prüfstelle weder für die geprüfte sehr große Online-Plattform noch für einen Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied die Plattform ist, tätig zu werden. Ist ihre Unabhängigkeit nicht über jeden Zweifel erhaben, sollten sie ihre Funktion niederlegen oder auf den Prüfauftrag verzichten.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61
(61)  Der Prüfbericht sollte begründet werden, um eine aussagekräftige Bilanz über die durchgeführten Tätigkeiten und die erzielten Schlussfolgerungen ziehen zu können. Er sollte Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen die sehr großen Online-Plattformen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung getroffen haben, und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für diese Maßnahmen aufführen. Der Bericht sollte dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und dem Gremium zusammen mit der Risikobewertung, den Risikominderungsmaßnahmen und den Plänen der Plattform zur Umsetzung der Empfehlungen aus der Prüfung unverzüglich übermittelt werden. Der Bericht sollte einen Bestätigungsvermerk enthalten, der auf den Schlussfolgerungen aus den Prüfbelegen beruht. Ein positiver Vermerk sollte erstellt werden, wenn alle Belege zeigen, dass die sehr große Online-Plattform die Pflichten aus dieser Verordnung oder die gegebenenfalls im Rahmen eines Verhaltenskodex oder Krisenprotokolls eingegangenen Verpflichtungszusagen erfüllt, insbesondere durch die Ermittlung, Bewertung und Minderung der mit ihrem System und ihren Diensten verbundenen systemischen Risiken. Ein positiver Vermerk sollte durch Anmerkungen ergänzt werden, wenn der Prüfer Bemerkungen hinzufügen möchte, die keine wesentlichen Auswirkungen auf das Prüfergebnis haben. Ein negativer Vermerk sollte erstellt werden, wenn der Prüfer der Ansicht ist, dass die sehr große Online-Plattform diese Verordnung nicht einhält oder die eingegangenen Verpflichtungszusagen nicht erfüllt.
(61)  Der Prüfbericht sollte begründet werden, um eine aussagekräftige Bilanz über die durchgeführten Tätigkeiten und die erzielten Schlussfolgerungen ziehen zu können. Er sollte Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen die sehr großen Online-Plattformen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung getroffen haben, und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für diese Maßnahmen aufführen. Der Bericht sollte dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und dem Gremium zusammen mit der Risikobewertung, den Risikominderungsmaßnahmen und den Plänen der Plattform zur Umsetzung der Empfehlungen aus der Prüfung unverzüglich übermittelt werden. Gegebenenfalls sollte der Bericht eine Beschreibung spezifischer Elemente, die nicht geprüft werden konnten, sowie eine Erläuterung der Gründe, aus denen keine Prüfung stattfinden konnte, umfassen. Der Bericht sollte einen Bestätigungsvermerk enthalten, der auf den Schlussfolgerungen aus den Prüfbelegen beruht. Ein positiver Vermerk sollte erstellt werden, wenn alle Belege zeigen, dass die sehr große Online-Plattform die Pflichten aus dieser Verordnung oder die gegebenenfalls im Rahmen eines Verhaltenskodex oder Krisenprotokolls eingegangenen Verpflichtungszusagen erfüllt, insbesondere durch die Ermittlung, Bewertung und Minderung der mit ihrem System und ihren Diensten verbundenen systemischen Risiken. Ein positiver Vermerk sollte durch Anmerkungen ergänzt werden, wenn der Prüfer Bemerkungen hinzufügen möchte, die keine wesentlichen Auswirkungen auf das Prüfergebnis haben. Ein negativer Vermerk sollte erstellt werden, wenn der Prüfer der Ansicht ist, dass die sehr große Online-Plattform diese Verordnung nicht einhält oder die eingegangenen Verpflichtungszusagen nicht erfüllt. Falls in dem Bestätigungsvermerk keine Schlussfolgerung für spezifische Elemente, die Teil des Prüfungsumfangs sind, gezogen werden konnte, sollten die Gründe hierfür angegeben werden.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62
(62)  Ein zentraler Bestandteil der Geschäftstätigkeiten sehr großer Online-Plattformen ist die Art und Weise, in der Informationen priorisiert und auf der Online-Schnittfläche dargestellt werden, um den Zugang zu Informationen für die Nutzer zu erleichtern und zu optimieren. Dies geschieht beispielsweise durch algorithmische Empfehlungen, Einstufung und Priorisierung von Informationen, die durch textliche oder andere visuelle Darstellungen kenntlich gemacht werden, oder durch andere Arten der Kuratierung der von Nutzern bereitgestellten Informationen. Diese Empfehlungssysteme können wesentliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Nutzer haben, Informationen online abzurufen und mit ihnen zu interagieren. Zudem spielen sie eine wichtige Rolle bei der Verstärkung bestimmter Botschaften, der viralen Verbreitung von Informationen und der Anregung zu Verhaltensweisen im Internet. Sehr große Online-Plattformen sollten daher sicherstellen, dass die Nutzer angemessen informiert werden und Einfluss darauf haben, welche Informationen ihnen angezeigt werden. Sie sollten die wichtigsten Parameter dieser Empfehlungssysteme klar und leicht verständlich darstellen, um sicherzustellen, dass die Nutzer verstehen, wie die ihnen angezeigten Informationen priorisiert werden. Ferner sollten sie sicherstellen, dass die Nutzer über alternative Optionen für die wichtigsten Parameter verfügen, wozu auch Optionen zählen sollten, die nicht auf dem Profiling des Nutzers beruhen.
(62)  Ein zentraler Bestandteil der Geschäftstätigkeiten sehr großer Online-Plattformen ist die Art und Weise, in der Informationen priorisiert und auf der Online-Schnittfläche dargestellt werden, um den Zugang zu Informationen für die Nutzer zu erleichtern und zu optimieren. Dies geschieht beispielsweise durch algorithmische Empfehlungen, Einstufung und Priorisierung von Informationen, die durch textliche oder andere visuelle Darstellungen kenntlich gemacht werden, oder durch andere Arten der Kuratierung der von Nutzern bereitgestellten Informationen. Diese Empfehlungssysteme können wesentliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Nutzer haben, Informationen online abzurufen und mit ihnen zu interagieren. Vielfach erleichtern sie die Suche nach für die Nutzer relevanten Inhalten und tragen zu einer verbesserten Nutzererfahrung bei. Zudem spielen sie eine wichtige Rolle bei der Verstärkung bestimmter Botschaften, der viralen Verbreitung von Informationen und der Anregung zu Verhaltensweisen im Internet. Folglich sollten sehr große Online-Plattformen die Nutzer entscheiden lassen, ob sie auf Profiling basierenden Empfehlungssystemen unterworfen werden wollen, und sie sollten dafür sorgen, dass es eine Option gibt, die nicht auf Profiling beruht. Digitale Plattformen sollten überdies sicherstellen, dass die Nutzer angemessen über den Einsatz von Empfehlungssystemen informiert werden und Einfluss auf die ihnen dargebotenen Informationen nehmen können, indem sie aktiv Entscheidungen treffen. Sie sollten die wichtigsten Parameter dieser Empfehlungssysteme klar, leicht verständlich und benutzerfreundlich darstellen, um sicherzustellen, dass die Nutzer verstehen, wie und warum die ihnen angezeigten Informationen priorisiert werden und wie die Parameter für die Kuratierung der Inhalte, die den Nutzern präsentiert werden, geändert werden können. Sehr große Online-Plattformen sollten angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, damit Empfehlungssysteme benutzerfreundlich gestaltet sind und das Verhalten der Endnutzer nicht durch „dark patterns“ beeinflussen.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 63
(63)  Von sehr großen Online-Plattformen genutzte Werbesysteme sind mit besonderen Risiken verbunden und machen angesichts ihres Umfangs und der Tatsache, dass sie die Nutzer auf der Grundlage ihres Verhaltens innerhalb und außerhalb der Online-Schnittstelle der Plattform gezielt erreichen können, eine weitergehende öffentliche und regulatorische Aufsicht erforderlich. Sehr große Online-Plattformen sollten Archive für Werbung, die auf ihren Online-Schnittstellen angezeigt wird, öffentlich zugänglich machen, um die Aufsicht und die Forschung zu neu entstehenden Risiken im Zusammenhang mit der Online-Verbreitung von Werbung zu unterstützen; dies betrifft etwa illegale Werbung oder manipulative Techniken und Desinformation mit realen und absehbaren negativen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, den gesellschaftlichen Diskurs, die politische Teilhabe und die Gleichbehandlung. Die Archive sollten den Inhalt der Werbung sowie damit verbundene Daten zum Werbetreibenden und zur Bereitstellung der Werbung enthalten, insbesondere was gezielte Werbung betrifft.
(63)  Von sehr großen Online-Plattformen genutzte Werbesysteme sind mit besonderen Risiken verbunden und machen angesichts ihres Umfangs und der Tatsache, dass sie die Nutzer auf der Grundlage ihres Verhaltens innerhalb und außerhalb der Online-Schnittstelle der Plattform gezielt erreichen können, eine weitergehende öffentliche und regulatorische Aufsicht erforderlich. Sehr große Online-Plattformen sollten Archive für Werbung, die auf ihren Online-Schnittstellen angezeigt wird, öffentlich zugänglich machen, um die Aufsicht und die Forschung zu neu entstehenden Risiken im Zusammenhang mit der Online-Verbreitung von Werbung zu unterstützen; dies betrifft etwa illegale Werbung oder manipulative Techniken und Desinformation mit realen und absehbaren negativen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, den gesellschaftlichen Diskurs, die politische Teilhabe und die Gleichbehandlung. Die Archive sollten den Inhalt der Werbung – u. a. den Namen des Produkts, der Dienstleistung oder Marke und den Gegenstand der Werbung – sowie damit verbundene Daten zum Werbetreibenden und, falls diese nicht mit ihm identisch ist, zur natürlichen oder juristischen Person, die für die Werbung bezahlt hat, und zur Bereitstellung der Werbung enthalten, insbesondere was gezielte Werbung betrifft. Darüber hinaus sollten sehr große Online-Plattformen bekannte gefälschte Videos, Audiodateien oder andere Dateien kennzeichnen.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64
(64)  Im Interesse einer angemessenen Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung durch sehr große Online-Plattformen können der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission Zugang zu bestimmten Daten oder die Meldung dieser Daten verlangen. Dazu können beispielsweise Daten zählen, die erforderlich sind, um die mit den Systemen der Plattform verbundenen Risiken und mögliche Schäden zu bewerten, sowie Daten zur Genauigkeit, Funktionsweise und Prüfung von Algorithmensystemen für die Moderation von Inhalten, Empfehlungs- oder Werbesysteme oder Daten zu Verfahren und Ergebnissen der Moderation von Inhalten oder von internen Beschwerdemanagementsystemen im Sinne dieser Verordnung. Untersuchungen von Forscherinnen und Forschern zur Entwicklung und Bedeutung systemischer Online-Risiken sind von besonderer Bedeutung, um Informationsasymmetrien zu beseitigen, für ein resilientes Risikominderungssystem zu sorgen und Informationen für Online-Plattformen, Koordinatoren für digitale Dienste, andere zuständige Behörden, die Kommission und die Öffentlichkeit bereitzustellen. Diese Verordnung enthält daher einen Rahmen für die Verpflichtung, die Daten sehr großer Online-Plattformen für zugelassene Forscherinnen und Forscher zugänglich zu machen. Alle Bestimmungen über den Zugang zu Daten innerhalb dieses Rahmens sollten verhältnismäßig sein und Rechte und legitime Interessen angemessen schützen, darunter Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen der Plattform und sonstiger Beteiligter, einschließlich der Nutzer.
(64)  Im Interesse einer angemessenen Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung durch sehr große Online-Plattformen können der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission Zugang zu bestimmten Daten oder die Meldung dieser Daten und Algorithmen verlangen. Dazu können beispielsweise Daten zählen, die erforderlich sind, um die mit den Systemen der Plattform verbundenen Risiken und mögliche Schäden zu bewerten, sowie Daten zur Genauigkeit, Funktionsweise und Prüfung von Algorithmensystemen für die Moderation von Inhalten, Empfehlungs- oder Werbesysteme oder Daten zu Verfahren und Ergebnissen der Moderation von Inhalten oder von internen Beschwerdemanagementsystemen im Sinne dieser Verordnung. Untersuchungen von zugelassenen Forscherinnen und Forschern, zugelassenen gemeinnützigen Stellen, Organisationen oder Vereinigungen zur Entwicklung und Bedeutung systemischer Online-Risiken sind von besonderer Bedeutung, um Informationsasymmetrien zu beseitigen, für ein resilientes Risikominderungssystem zu sorgen und Informationen für Online-Plattformen, Koordinatoren für digitale Dienste, andere zuständige Behörden, die Kommission und die Öffentlichkeit bereitzustellen. Diese Verordnung enthält daher einen Rahmen für die Verpflichtung, die Daten sehr großer Online-Plattformen für zugelassene Forscherinnen und Forscher, gemeinnützige Stellen, Organisationen oder Vereinigungen zugänglich zu machen. Alle Bestimmungen über den Zugang zu Daten innerhalb dieses Rahmens sollten verhältnismäßig sein und Rechte und legitime Interessen angemessen schützen, darunter personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen der Plattform und sonstiger Beteiligter, einschließlich der Nutzer. Zugelassene Forscherinnen und Forscher, gemeinnützige Stellen, Organisationen oder Vereinigungen sollten die Geheimhaltung, Sicherheit und Unversehrtheit von Informationen wie z. B. Geschäftsgeheimnissen gewährleisten, die sie im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten erhalten.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66
(66)  Zur Erleichterung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung der Pflichten aus dieser Verordnung, für deren Umsetzung möglicherweise technische Instrumente erforderlich sind, ist es wichtig, freiwillige Branchennormen, die bestimmte technische Verfahren umfassen, zu unterstützen, soweit die Industrie dazu beitragen kann, genormte Instrumente für die Einhaltung dieser Verordnung zu entwickeln, z. B. durch die Möglichkeit, Mitteilungen etwa über Anwendungsprogrammierschnittstellen zu übermitteln, oder durch eine bessere Interoperabilität von Werbearchiven. Besonders für relativ kleine Anbieter von Vermittlungsdiensten könnten solche Normen nützlich sein. Bei den Normen könnte erforderlichenfalls zwischen verschiedenen Arten illegaler Inhalte oder verschiedenen Arten von Vermittlungsdiensten unterschieden werden.
(66)  Zur Erleichterung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung der Pflichten aus dieser Verordnung, für deren Umsetzung möglicherweise technische Instrumente erforderlich sind, ist es wichtig, freiwillige Normen, die bestimmte technische Verfahren umfassen, zu unterstützen, soweit die Industrie dazu beitragen kann, genormte Instrumente für die Einhaltung dieser Verordnung zu entwickeln, z. B. durch die Möglichkeit, Mitteilungen etwa über Anwendungsprogrammierschnittstellen zu übermitteln, durch eine bessere Interoperabilität von Werbearchiven oder durch Geschäftsbedingungen. Besonders für relativ kleine Anbieter von Vermittlungsdiensten könnten solche Normen nützlich sein. Bei den Normen könnte erforderlichenfalls zwischen verschiedenen Arten illegaler Inhalte oder verschiedenen Arten von Vermittlungsdiensten unterschieden werden. Werden nicht innerhalb von [24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einschlägige Normen vereinbart, sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen festlegen können, bis eine freiwillige Norm vereinbart wird.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 67
(67)  Die Kommission und das Gremium sollten die Erstellung von Verhaltenskodizes als Beitrag zur Anwendung dieser Verordnung fördern. Die Umsetzung der Verhaltenskodizes sollte messbar sein und der öffentlichen Aufsicht unterliegen, doch sollte dies den Freiwilligkeitscharakter dieser Kodizes und die Wahlfreiheit der Interessenträger hinsichtlich ihrer Beteiligung nicht beeinträchtigen. Unter bestimmten Umständen kann es wichtig sein, dass sehr große Online-Plattformen bestimmte Verhaltenskodizes gemeinsam erstellen und diese einhalten. Diese Verordnung hält andere Anbieter in keiner Weise davon ab, durch Beteiligung an denselben Verhaltenskodizes dieselben Sorgfaltsstandards einzuhalten, bewährte Verfahren zu übernehmen und die Leitlinien der Kommission und des Gremiums anzuwenden.
(67)  Die Kommission und das Gremium sollten die Erstellung von Verhaltenskodizes sowie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Kodizes als Beitrag zur Anwendung dieser Verordnung fördern. Die Kommission und das Gremium sollten darauf hinwirken, dass in den Verhaltenskodizes eindeutig die Art der Ziele des öffentlichen Interesses festgelegt ist, die angestrebt werden, dass sie Verfahren zur unabhängigen Bewertung der Umsetzung dieser Ziele enthalten und dass die Rolle der zuständigen staatlichen Stellen eindeutig festgelegt ist. Die Umsetzung der Verhaltenskodizes sollte messbar sein und der öffentlichen Aufsicht unterliegen, doch sollte dies den Freiwilligkeitscharakter dieser Kodizes und die Wahlfreiheit der Interessenträger hinsichtlich ihrer Beteiligung nicht beeinträchtigen. Unter bestimmten Umständen kann es wichtig sein, dass sehr große Online-Plattformen bestimmte Verhaltenskodizes gemeinsam erstellen und diese einhalten. Diese Verordnung hält andere Anbieter in keiner Weise davon ab, durch Beteiligung an denselben Verhaltenskodizes dieselben Sorgfaltsstandards einzuhalten, bewährte Verfahren zu übernehmen und die Leitlinien der Kommission und des Gremiums anzuwenden.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 68
(68)  In dieser Verordnung sollten bestimmte Bereiche bestimmt werden, die für solche Verhaltenskodizes in Betracht kommen. Insbesondere sollten Risikominderungsmaßnahmen für bestimmte Arten illegaler Inhalte Gegenstand von Selbst- und Koregulierungsvereinbarungen sein. Ein weiteres relevantes Thema sind die möglichen negativen Auswirkungen systemischer Risiken auf Gesellschaft und Demokratie, etwa aufgrund von Desinformation oder manipulativen und missbräuchlichen Tätigkeiten. Dazu zählen koordinierte Tätigkeiten zur Verstärkung von Informationen einschließlich Desinformation, etwa durch Nutzung von Bots oder Scheinkonten für die Erstellung falscher oder irreführender Informationen, die mitunter auch mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein können und für schutzbedürftige Nutzer wie z. B. Kinder besonders schädlich sind. In diesen Bereichen kann die Beteiligung einer sehr großen Online-Plattform an einem Verhaltenskodex und dessen Einhaltung als geeignete Risikominderungsmaßnahme angesehen werden. Weigert sich eine Online-Plattform ohne angemessene Begründung, sich auf Aufforderung der Kommission an der Anwendung eines solchen Verhaltenskodex zu beteiligen, könnte dies hinsichtlich möglicher Zuwiderhandlungen der Online-Plattform im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden.
(68)  In dieser Verordnung sollten bestimmte Bereiche bestimmt werden, die für solche Verhaltenskodizes in Betracht kommen. Insbesondere sollten Risikominderungsmaßnahmen für bestimmte Arten illegaler Inhalte Gegenstand von Selbst- und Koregulierungsvereinbarungen sein. Ein weiteres relevantes Thema sind die möglichen negativen Auswirkungen systemischer Risiken auf Gesellschaft und Demokratie, etwa aufgrund von Desinformation, oder von manipulativen und missbräuchlichen Tätigkeiten. Dazu zählen koordinierte Tätigkeiten zur Verstärkung von Informationen einschließlich Desinformation, etwa durch Nutzung von Bots oder Scheinkonten für die Erstellung vorsätzlich unrichtiger oder irreführender Informationen, die mitunter auch mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein können und für schutzbedürftige Nutzer wie z. B. Kinder besonders schädlich sind. In diesen Bereichen kann die Beteiligung einer sehr großen Online-Plattform an einem Verhaltenskodex und dessen Einhaltung als geeignete Risikominderungsmaßnahme angesehen werden.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 69
(69)  Die Bestimmungen über Verhaltenskodizes in dieser Verordnung könnten als Grundlage für bereits bestehende Selbstregulierungsmaßnahmen auf Unionsebene dienen, darunter die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit („Product Safety Pledge“), die gemeinsame Absichtserklärung zum Verkauf nachgeahmter Güter, der Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassrede im Internet sowie der Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation. Wie im Aktionsplan für Demokratie angekündigt, wird die Kommission Leitlinien zur Stärkung des Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation herausgeben.
(69)  Die Bestimmungen über Verhaltenskodizes in dieser Verordnung könnten als Grundlage für bereits bestehende Selbstregulierungsmaßnahmen auf Unionsebene dienen, darunter die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit („Product Safety Pledge“), die gemeinsame Absichtserklärung zum Verkauf nachgeahmter Güter, der Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassrede im Internet sowie der Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation. Die Kommission sollte außerdem Anreize für die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes fördern, damit die Einhaltung von Verpflichtungen in Bereichen wie Schutz Minderjähriger oder kurzzeitige Vermietungen erleichtert wird. Außerdem könnten die Förderung der Informationsvielfalt durch Unterstützung eines hochwertigen Journalismus und die Stärkung der Glaubwürdigkeit der Informationen unter Achtung der Vertraulichkeit journalistischer Quellen in Erwägung gezogen werden. Darüber hinaus muss für Kohärenz mit bereits bestehenden Durchsetzungsmechanismen, beispielsweise in Bezug auf elektronische Kommunikation oder Medien, und mit unabhängigen Regulierungsstrukturen in diesen Bereichen, wie sie im EU-Recht und im nationalen Recht festgelegt sind, gesorgt werden.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70
(70)  An der Bereitstellung von Online-Werbung sind im Allgemeinen mehrere Akteure beteiligt, darunter Vermittlungsdienste, die die Werbetreibenden mit dem Anbieter, der die Werbung veröffentlicht, zusammenbringen. Die Verhaltenskodizes sollten die für Werbung festgelegten Transparenzpflichten von Online-Plattformen und sehr großen Online-Plattformen gemäß dieser Verordnung unterstützen und ergänzen, um für flexible und wirksame Mechanismen zur Unterstützung und Verbesserung der Einhaltung dieser Pflichten zu sorgen, insbesondere was die Modalitäten für die Übermittlung der relevanten Informationen betrifft. Durch die Beteiligung einer Vielzahl von Interessenträgern sollte sichergestellt sein, dass diese Verhaltenskodizes breite Unterstützung erfahren, technisch solide und wirksam sind und höchsten Standards hinsichtlich der Nutzerfreundlichkeit entsprechen, damit die Ziele der Transparenzpflichten erreicht werden.
(70)  An der Bereitstellung von Online-Werbung sind im Allgemeinen mehrere Akteure beteiligt, darunter Vermittlungsdienste, die die Werbetreibenden mit dem Anbieter, der die Werbung veröffentlicht, zusammenbringen. Die Verhaltenskodizes sollten die für Werbung festgelegten Transparenzpflichten von Online-Plattformen und sehr großen Online-Plattformen gemäß dieser Verordnung unterstützen und ergänzen, um für flexible und wirksame Mechanismen zur Unterstützung und Verbesserung der Einhaltung dieser Pflichten zu sorgen, insbesondere was die Modalitäten für die Übermittlung der relevanten Informationen betrifft. Durch die Beteiligung einer Vielzahl von Interessenträgern sollte sichergestellt sein, dass diese Verhaltenskodizes breite Unterstützung erfahren, technisch solide und wirksam sind und höchsten Standards hinsichtlich der Nutzerfreundlichkeit entsprechen, damit die Ziele der Transparenzpflichten erreicht werden. Die Wirksamkeit der Verhaltenskodizes sollte regelmäßig bewertet werden. Anders als Rechtsvorschriften unterliegen Verhaltenskodizes keiner demokratischen Kontrolle, und ihre Übereinstimmung mit Grundrechten unterliegt keiner juristischen Prüfung. Im Interesse einer besseren Rechenschaftspflicht, Teilhabe und Transparenz bedarf es verfahrensrechtlicher Garantien für die Erstellung von Verhaltenskodizes. Bevor die Abfassung oder Überarbeitung von Verhaltenskodizes eingeleitet oder erleichtert wird, kann die Kommission gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte oder den Europäischen Datenschutzbeauftragten auffordern, Stellung zu nehmen.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
(71)  Falls außergewöhnliche Umstände Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit haben, kann die Kommission zur Erstellung von Krisenprotokollen auffordern, um eine rasche, kollektive und grenzüberschreitende Reaktion im Online-Umfeld zu koordinieren. Außergewöhnliche Umstände können jedes unvorhersehbare Ereignis wie z. B. Erdbeben, Wirbelstürme, Pandemien und andere ernste grenzüberschreitende Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit sowie Krieg und terroristische Handlungen umfassen, bei denen Online-Plattformen z. B. für eine schnelle Verbreitung von illegalen Inhalten oder Desinformation missbraucht werden können oder eine rasche Verbreitung verlässlicher Informationen erforderlich ist. Angesichts der wichtigen Rolle sehr großer Online-Plattformen bei der Verbreitung von Informationen auf gesellschaftlicher und internationaler Ebene sollten diese Plattformen dazu aufgefordert werden, spezielle Krisenprotokolle zu erstellen und anzuwenden. Solche Krisenprotokolle sollten nur für einen begrenzten Zeitraum aktiviert werden, und die getroffenen Maßnahmen sollten sich auf das für die Bewältigung der außergewöhnlichen Umstände absolut notwendige Maß beschränken. Diese Maßnahmen sollten mit dieser Verordnung im Einklang stehen und nicht zu einer allgemeinen Verpflichtung der teilnehmenden sehr großen Online-Plattformen führen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Fakten oder Umständen zu forschen, die auf illegale Inhalte hindeuten.
(71)  Falls außergewöhnliche Umstände Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit haben, kann die Kommission zur Erstellung freiwilliger Krisenprotokolle auffordern, um eine rasche, kollektive und grenzüberschreitende Reaktion im Online-Umfeld zu koordinieren. Außergewöhnliche Umstände können jedes unvorhersehbare Ereignis wie z. B. Erdbeben, Wirbelstürme, Pandemien und andere ernste grenzüberschreitende Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit sowie Krieg und terroristische Handlungen umfassen, bei denen Online-Plattformen z. B. für eine schnelle Verbreitung von illegalen Inhalten oder Desinformation missbraucht werden können oder eine rasche Verbreitung verlässlicher Informationen erforderlich ist. Angesichts der wichtigen Rolle sehr großer Online-Plattformen bei der Verbreitung von Informationen auf gesellschaftlicher und internationaler Ebene sollten diese Plattformen dazu aufgefordert werden, spezielle Krisenprotokolle zu erstellen und anzuwenden. Solche Krisenprotokolle sollten nur für einen begrenzten Zeitraum aktiviert werden, und die getroffenen Maßnahmen sollten sich auf das für die Bewältigung der außergewöhnlichen Umstände absolut notwendige Maß beschränken. Diese Maßnahmen sollten mit dieser Verordnung im Einklang stehen und nicht zu einer allgemeinen Verpflichtung der teilnehmenden sehr großen Online-Plattformen führen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Fakten oder Umständen zu forschen, die auf illegale Inhalte hindeuten.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 72
(72)  Für die Sicherstellung einer angemessenen Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sollten grundsätzlich die Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Sie sollten daher mindestens eine Behörde mit der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betrauen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch je nach konstitutioneller, organisatorischer und administrativer Struktur des Landes mehr als einer zuständigen Behörde bestimmte Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben und -zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung übertragen können, etwa für einzelne Wirtschaftszweige, wie z. B. den Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation oder die Medien oder den Verbraucherschutzbehörden.
(72)  Für die Sicherstellung einer angemessenen Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sollten grundsätzlich die Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Sie sollten daher mindestens eine Behörde für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung benennen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch je nach konstitutioneller, organisatorischer und administrativer Struktur des Landes mehr als einer zuständigen Behörde bestimmte Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben und -zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung übertragen können, etwa für einzelne Wirtschaftszweige, wie z. B. den Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation oder die Medien oder den Verbraucherschutzbehörden.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 73
(73)  Angesichts der grenzüberschreitenden Natur der relevanten Dienste und des breiten Spektrums der mit dieser Verordnung eingeführten Pflichten sollte die mit der Überwachung der Anwendung und erforderlichenfalls der Durchsetzung dieser Verordnung betraute Behörde in jedem Mitgliedstaat als Koordinator für digitale Dienste benannt werden. Ist mehr als eine zuständige Behörde mit der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betraut, sollte dennoch nur eine Behörde in diesem Mitgliedstaat als Koordinator für digitale Dienste benannt werden. Der Koordinator für digitale Dienste sollte hinsichtlich aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung als zentrale Kontaktstelle für die Kommission, das Gremium, die Koordinatoren für digitale Dienste der anderen Mitgliedstaaten sowie für andere zuständige Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates fungieren. Wurden in einem bestimmten Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden mit Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung betraut, sollte sich der Koordinator für digitale Dienste im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bei der Festlegung der jeweiligen Aufgaben mit diesen Behörden abstimmen und mit ihnen zusammenarbeiten und für eine wirksame Beteiligung aller relevanten Behörden an der Überwachung und Durchsetzung auf Unionsebene sorgen.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 74
(74)  Der Koordinator für digitale Dienste und andere gemäß dieser Verordnung benannte zuständige Behörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Wirksamkeit der Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung und bei der Verwirklichung ihrer Ziele. Daher muss sichergestellt werden, dass diese Behörden völlig unabhängig von privaten und öffentlichen Einrichtungen handeln und keine Verpflichtung oder Möglichkeit besteht, Anweisungen, auch von der Regierung, einzuholen oder entgegenzunehmen, unbeschadet der spezifischen Pflichten zur Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden, dem Koordinator für digitale Dienste, dem Gremium und der Kommission. Andererseits sollte die Unabhängigkeit dieser Behörden nicht bedeuten, dass sie keinen nationalen Kontroll- oder Überwachungsmechanismen hinsichtlich ihrer finanziellen Ausgaben oder keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen können oder keine Möglichkeit haben, andere nationale Behörden wie z. B. Strafverfolgungsbehörden oder Krisenmanagementbehörden zu konsultieren, soweit dies mit der nationalen Verfassung im Einklang steht und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
(74)  Der Koordinator für digitale Dienste und andere gemäß dieser Verordnung benannte zuständige Behörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Wirksamkeit der Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung und bei der Verwirklichung ihrer Ziele. Daher muss dafür gesorgt werden, dass diese Behörden über die finanziellen und personellen Ressourcen verfügen, die für die Ausführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich sind. Außerdem muss sichergestellt werden, dass diese Behörden völlig unabhängig von privaten und öffentlichen Einrichtungen handeln und keine Verpflichtung oder Möglichkeit besteht, Anweisungen, auch von der Regierung, einzuholen oder entgegenzunehmen, unbeschadet der spezifischen Pflichten zur Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden, dem Koordinator für digitale Dienste, dem Gremium und der Kommission. Andererseits sollte die Unabhängigkeit dieser Behörden nicht bedeuten, dass sie keinen nationalen Kontroll- oder Überwachungsmechanismen hinsichtlich ihrer finanziellen Ausgaben oder keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen können oder keine Möglichkeit haben, andere nationale Behörden wie z. B. Strafverfolgungsbehörden oder Krisenmanagementbehörden zu konsultieren, soweit dies mit der nationalen Verfassung im Einklang steht und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 75
(75)  Die Mitgliedstaaten können einer bestehenden nationalen Behörde die Funktion des Koordinators für digitale Dienste oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung übertragen, soweit diese benannte Behörde unter anderem in Bezug auf ihre Unabhängigkeit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Zudem ist es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht untersagt, Funktionen innerhalb einer bestehenden Behörde im Einklang mit dem Unionsrecht zusammenzufassen. Die betreffenden Maßnahmen können unter anderem das Verbot umfassen, den Präsidenten/die Präsidentin oder ein Mitglied eines Organs einer bestehenden Behörde vor dem Ende seiner/ihrer Amtszeit nur aus dem Grund zu entlassen, dass eine institutionelle Reform durchgeführt wurde, bei der verschiedene Funktionen innerhalb einer Behörde zusammengefasst werden, wenn keine Bestimmungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass diese Entlassungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Mitglieder nicht gefährden.
(75)  Die Mitgliedstaaten können einer bestehenden nationalen Behörde die Funktion des Koordinators für digitale Dienste oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung übertragen, soweit diese benannte Behörde unter anderem in Bezug auf ihre Unabhängigkeit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Zudem ist es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht untersagt, Funktionen innerhalb einer bestehenden Behörde im Einklang mit dem Unionsrecht zusammenzufassen. Die betreffenden Maßnahmen können unter anderem das Verbot umfassen, den Präsidenten/die Präsidentin oder ein Mitglied eines Organs einer bestehenden Behörde vor dem Ende seiner/ihrer Amtszeit nur aus dem Grund zu entlassen, dass eine institutionelle Reform durchgeführt wurde, bei der verschiedene Funktionen innerhalb einer Behörde zusammengefasst werden, wenn keine Bestimmungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass diese Entlassungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Mitglieder nicht gefährden.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 76
(76)  Da Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht generell verpflichtet sind, für eine physische Präsenz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu sorgen, ist es erforderlich zu klären, welcher rechtlichen Zuständigkeit diese Anbieter bei der Durchsetzung von Bestimmungen der Kapitel III und IV durch zuständige nationale Behörden unterliegen. Anbieter sollten der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, d. h. in dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden. Anbieter, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienste in der Union erbringen und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten angesichts der Funktion der Rechtsvertreter im Rahmen dieser Verordnung der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie ihren Rechtsvertreter bestellt haben. Im Interesse einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollten jedoch alle Mitgliedstaaten zuständig sein, wenn Anbieter keinen Rechtsvertreter benannt haben, sofern das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) eingehalten wird. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat bei der Ausübung rechtlicher Zuständigkeiten für diese Anbieter alle anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die dabei getroffenen Maßnahmen informieren.
(76)  Da Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht generell verpflichtet sind, für eine physische Präsenz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu sorgen, ist es erforderlich zu klären, welcher rechtlichen Zuständigkeit diese Anbieter bei der Durchsetzung von Bestimmungen dieser Verordnung durch zuständige nationale Behörden unterliegen. Anbieter sollten der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, d. h. in dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden. Anbieter, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienste in der Union erbringen und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten angesichts der Funktion der Rechtsvertreter im Rahmen dieser Verordnung der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie ihren Rechtsvertreter bestellt haben. Im Interesse einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollten jedoch alle Mitgliedstaaten zuständig sein, wenn Anbieter keinen Rechtsvertreter benannt haben, sofern das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) eingehalten wird. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat bei der Ausübung rechtlicher Zuständigkeiten für diese Anbieter alle anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die dabei getroffenen Maßnahmen informieren.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77
(77)  Die Mitgliedstaaten sollten dem Koordinator für digitale Dienste und jeder anderen im Rahmen dieser Verordnung benannten zuständigen Behörde ausreichende Befugnisse und Mittel zuweisen, um die Wirksamkeit der Untersuchungen und Durchsetzung sicherzustellen. Insbesondere sollte der Koordinator für digitale Dienste Informationen, die sich in seinem Gebiet befinden, ermitteln und einholen können, auch im Rahmen gemeinsamer Untersuchungen, wobei der Tatsache angemessen Rechnung zu tragen ist, dass Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf Anbieter, die der rechtlichen Zuständigkeit eines anderes Mitgliedstaates unterliegen, vom Koordinator für digitale Dienstes dieses anderen Mitgliedstaates, gegebenenfalls im Einklang mit den Verfahren für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, beschlossen werden sollten.
(77)  Die Mitgliedstaaten sollten dem Koordinator für digitale Dienste und jeder anderen im Rahmen dieser Verordnung benannten zuständigen Behörde ausreichende Befugnisse und Mittel zuweisen, um die Wirksamkeit der Untersuchungen und Durchsetzung sicherzustellen. Insbesondere sollte der Koordinator für digitale Dienste bei Gefahr eines ernsthaften Schadens angemessene vorläufige Maßnahmen treffen und Informationen, die sich in seinem Gebiet befinden, ermitteln und einholen können, auch im Rahmen gemeinsamer Untersuchungen, wobei der Tatsache angemessen Rechnung zu tragen ist, dass Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf Anbieter, die der rechtlichen Zuständigkeit eines anderes Mitgliedstaates unterliegen, vom Koordinator für digitale Dienstes dieses anderen Mitgliedstaates, gegebenenfalls im Einklang mit den Verfahren für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, beschlossen werden sollten.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 78
(78)  Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht die Bedingungen und Grenzen der Ausübung der Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse ihrer Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung detailliert festlegen und dabei die Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere dieser Verordnung und der Charta, einhalten.
(78)  Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht die Bedingungen und Grenzen der Ausübung der Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse ihrer Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung detailliert festlegen und dabei die Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere dieser Verordnung und der Charta, einhalten. Im Sinne einer kohärenten und einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission Leitlinien zu den Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit den Befugnissen der Koordinatoren für digitale Dienste annehmen.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 79
(79)  Bei der Ausübung dieser Befugnisse sollten die zuständigen Behörden die anwendbaren nationalen verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen einhalten, darunter z. B. die Verpflichtung, vor dem Betreten bestimmter Räumlichkeiten eine gerichtliche Genehmigung einzuholen und die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen zu achten. Durch diese Bestimmungen sollten insbesondere die Achtung der Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich der Verteidigungsrechte und des Rechts auf Achtung des Privatlebens, sichergestellt werden. Als geeigneter Anhaltspunkt könnten in diesem Zusammenhang die für die Verfahren der Kommission gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Garantien dienen. Vor jeder endgültigen Entscheidung sollte ein faires und unparteiisches Verfahren garantiert sein, einschließlich des Anspruchs der betroffenen Personen auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht, wobei die Vertraulichkeit sowie Berufs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und die Entscheidungen aussagekräftig zu begründen sind. Dies sollte Dringlichkeitsmaßnahmen in angemessen begründeten Fällen und bei geeigneten Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen jedoch nicht ausschließen. Zudem sollte die Ausübung von Befugnissen unter anderem in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Zuwiderhandlung oder der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und des dadurch verursachten tatsächlichen oder potentiellen Gesamtschadens stehen. Die zuständigen Behörden sollten grundsätzlich alle relevanten Fakten und Umstände des Falles berücksichtigen, darunter auch Informationen, die von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eingeholt wurden.
(79)  Bei der Ausübung dieser Befugnisse sollten die zuständigen Behörden die anwendbaren nationalen verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen einhalten, darunter z. B. die Verpflichtung, vor dem Betreten bestimmter Räumlichkeiten eine gerichtliche Genehmigung einzuholen und die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen zu achten. Durch diese Bestimmungen sollten insbesondere die Achtung der Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich der Verteidigungsrechte und des Rechts auf Achtung des Privatlebens, sichergestellt werden. Als geeigneter Anhaltspunkt könnten in diesem Zusammenhang die für die Verfahren der Kommission gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Garantien dienen. Vor jeder endgültigen Entscheidung sollte ein faires und unparteiisches Verfahren garantiert sein, einschließlich des Anspruchs der betroffenen Personen auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht, wobei die Vertraulichkeit sowie Berufs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und die Entscheidungen aussagekräftig zu begründen sind. Dies sollte Dringlichkeitsmaßnahmen in angemessen begründeten Fällen und bei geeigneten Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen jedoch nicht ausschließen. Zudem sollte die Ausübung von Befugnissen unter anderem in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Zuwiderhandlung oder der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und des dadurch verursachten tatsächlichen oder potentiellen Gesamtschadens stehen. Die zuständigen Behörden sollten alle relevanten Fakten und Umstände des Falles berücksichtigen, darunter auch Informationen, die von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eingeholt wurden.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 80
(80)  Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten aus dieser Verordnung auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Weise sanktioniert werden können, wobei die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes, das verfolgte öffentliche Interesse, Umfang und Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollte im Strafmaß berücksichtigt werden, ob der betreffende Anbieter der Vermittlungsdienste seine Pflichten aus dieser Verordnung systematisch oder wiederholt nicht erfüllt und ob er gegebenenfalls in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist.
(80)  Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten aus dieser Verordnung auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Weise sanktioniert werden können, wobei die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes, das verfolgte öffentliche Interesse, Umfang und Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollte im Strafmaß gegebenenfalls die Zahl der betroffenen Nutzer berücksichtigt werden, ob der betreffende Anbieter der Vermittlungsdienste seine Pflichten aus dieser Verordnung systematisch oder wiederholt nicht erfüllt, ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ob er in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten Leitlinien in Bezug auf die Kriterien und Bedingungen für die Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen an die Hand geben.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 81
(81)  Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung dieser Verordnung sollten natürliche Personen oder Vertretungsorganisationen in dem Hoheitsgebiet, in dem sie die Dienstleistung in Anspruch genommen haben, jede Beschwerde hinsichtlich der Einhaltung dieser Verordnung beim Koordinator für digitale Dienste einreichen können, unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die rechtliche Zuständigkeit. Beschwerden sollten einen faktengetreuen Überblick über die Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung durch einen bestimmten Anbieter von Vermittlungsdiensten geben und könnten auch Informationen über übergreifende Probleme für den Koordinator für digitale Dienste enthalten. Der Koordinator für digitale Dienste sollte andere zuständige nationale Behörden und, soweit eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich ist, den Koordinator für digitale Dienste eines anderen Mitgliedstaates einbeziehen, insbesondere den Koordinator des Mitgliedstaates, in dem der betreffende Anbieter der Vermittlungsdienste seine Niederlassung hat.
(81)  Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollten natürliche Personen oder Vertretungsorganisationen in dem Hoheitsgebiet, in dem sie die Dienstleistung in Anspruch genommen haben, jede Beschwerde hinsichtlich der Einhaltung dieser Verordnung beim Koordinator für digitale Dienste einreichen können, unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die rechtliche Zuständigkeit. Beschwerden sollten einen faktengetreuen Überblick über die Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung durch einen bestimmten Anbieter von Vermittlungsdiensten geben und könnten auch Informationen über übergreifende Probleme für den Koordinator für digitale Dienste enthalten. Der Koordinator für digitale Dienste sollte andere zuständige nationale Behörden und, soweit eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich ist, den Koordinator für digitale Dienste eines anderen Mitgliedstaates einbeziehen, insbesondere den Koordinator des Mitgliedstaates, in dem der betreffende Anbieter der Vermittlungsdienste seine Niederlassung hat. Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort sollte die Beschwerde zeitnah prüfen und den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer ansässig oder niedergelassen ist, darüber informieren, wie die Beschwerde behandelt wurde.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 82
(82)  Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Koordinatoren für digitale Dienste wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen treffen können, um bestimmten besonders schweren und dauerhaften Zuwiderhandlungen entgegenzuwirken. Insbesondere wenn diese Maßnahmen die Rechte und Interessen von Dritten berühren können, was besonders bei Einschränkungen des Zugangs zu Online-Schnittstellen der Fall sein kann, sollte dafür gesorgt werden, dass die Maßnahmen auf Antrag der Koordinatoren für digitale Dienste von einer zuständigen Justizbehörde angeordnet werden müssen und weiteren Schutzmaßnahmen unterliegen. Insbesondere sollten möglicherweise betroffene Dritte Anspruch auf rechtliches Gehör haben, und diese Anordnungen sollten nur erteilt werden, wenn nach anderen Unionsvorschriften oder nach nationalem Recht keine Befugnisse zur Durchführung solcher Maßnahmen in angemessener Weise zur Verfügung stehen, etwa um kollektive Verbraucherinteressen zu schützen, für eine umgehende Entfernung von Websites, die Kinderpornographie enthalten oder verbreiten, zu sorgen oder den Zugang zu Diensten, die von Dritten für Zuwiderhandlungen gegen Rechte des geistigen Eigentums missbraucht werden, zu unterbinden.
(82)  Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Koordinatoren für digitale Dienste wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen treffen können, um bestimmten besonders schweren und dauerhaften Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung entgegenzuwirken. Insbesondere wenn diese Maßnahmen die Rechte und Interessen von Dritten berühren können, was besonders bei Einschränkungen des Zugangs zu Online-Schnittstellen der Fall sein kann, sollte dafür gesorgt werden, dass die Maßnahmen auf Antrag der Koordinatoren für digitale Dienste von einer zuständigen Justizbehörde angeordnet werden müssen und weiteren Schutzmaßnahmen unterliegen. Insbesondere sollten möglicherweise betroffene Dritte Anspruch auf rechtliches Gehör haben, und diese Anordnungen sollten nur erteilt werden, wenn nach anderen Unionsvorschriften oder nach nationalem Recht keine Befugnisse zur Durchführung solcher Maßnahmen in angemessener Weise zur Verfügung stehen, etwa um kollektive Verbraucherinteressen zu schützen, für eine umgehende Entfernung von Websites, die Kinderpornographie enthalten oder verbreiten, zu sorgen oder den Zugang zu Diensten, die von Dritten für Zuwiderhandlungen gegen Rechte des geistigen Eigentums missbraucht werden, zu unterbinden.
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 83 a (neu)
(83a)  Unbeschadet der Bestimmungen über den Haftungsausschluss gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die auf Ersuchen eines Nutzers übermittelten oder gespeicherten Informationen sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten für Verstöße gegen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung haften. Nutzer und Nutzervertretungsorganisationen sollten Anspruch auf Zugang zu verhältnismäßigen und wirksamen Rechtmitteln haben. Insbesondere sollten sie das Recht haben, im Einklang mit dem nationalen Recht oder Unionsrecht Schadenersatz von diesen Anbietern von Vermittlungsdiensten für etwaige unmittelbare Schäden oder Verluste zu fordern, die aufgrund eines Verstoßes der Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen entstanden sind.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 84
(84)  Der Koordinator für digitale Dienste sollte regelmäßige Berichte über die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten veröffentlichen. Da der Koordinator für digitale Dienste über das gemeinsame Informationsaustauschsystem auch über Anordnungen zu Maßnahmen gegen illegale Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen gemäß dieser Verordnung informiert wird, sollte er in seinem jährlichen Bericht auch die Zahl und die Kategorien dieser Anordnungen von Justiz- und Verwaltungsbehörden gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten in seinem Mitgliedstaat angeben.
(84)  Der Koordinator für digitale Dienste sollte regelmäßig in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format Berichte über die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten veröffentlichen. Da der Koordinator für digitale Dienste über das gemeinsame Informationsaustauschsystem auf der Grundlage des Binnenmarktinformationssystems auch über Anordnungen zu Maßnahmen gegen illegale Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen gemäß dieser Verordnung informiert wird, sollte er in seinem jährlichen Bericht auch die Zahl und die Kategorien dieser Anordnungen von Justiz- und Verwaltungsbehörden gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten in seinem Mitgliedstaat angeben.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 86
(86)  Zur Erleichterung grenzüberschreitender Aufsichtstätigkeiten und Untersuchungen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, sollten die Koordinatoren für digitale Dienste permanent oder vorübergehend an gemeinsamen Aufsichts- und Untersuchungstätigkeiten teilnehmen können, die unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten betreffen. Bei diesen Tätigkeiten können auch andere zuständige Behörden einbezogen und unterschiedliche Fragen behandelt werden, die von einer koordinierten Datenerhebung bis hin zu Auskunftsverlangen oder Aufforderungen zu Nachprüfungen von Räumlichkeiten reichen können, wobei Umfang und Grenzen der Befugnisse jeder teilnehmenden Behörde zu beachten sind. Das Gremium kann in Bezug auf diese Tätigkeiten um Beratung ersucht werden, die z. B. Vorschläge für Fahrpläne und Zeitpläne von Tätigkeiten oder Vorschläge für Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit Beteiligung der betreffenden Behörden umfassen kann.
(86)  Zur Erleichterung grenzüberschreitender Aufsichtstätigkeiten und Untersuchungen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, sollten die Koordinatoren für digitale Dienste auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und, falls es keine Vereinbarung gibt, im Rahmen der Zuständigkeit des Koordinators für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung permanent oder vorübergehend an gemeinsamen Aufsichts- und Untersuchungstätigkeiten teilnehmen können, die unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten betreffen. Bei diesen Tätigkeiten können auch andere zuständige Behörden einbezogen und unterschiedliche Fragen behandelt werden, die von einer koordinierten Datenerhebung bis hin zu Auskunftsverlangen oder Aufforderungen zu Nachprüfungen von Räumlichkeiten reichen können, wobei Umfang und Grenzen der Befugnisse jeder teilnehmenden Behörde zu beachten sind. Das Gremium kann in Bezug auf diese Tätigkeiten um Beratung ersucht werden, die z. B. Vorschläge für Fahrpläne und Zeitpläne von Tätigkeiten oder Vorschläge für Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit Beteiligung der betreffenden Behörden umfassen kann.
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 88
(88)  Im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung ist es erforderlich, auf Unionsebene eine unabhängige Beratungsgruppe einzusetzen, die die Kommission unterstützt und zur Koordinierung der Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste beiträgt. Dieses Europäische Gremium für digitale Dienste sollte die Koordinatoren für digitale Dienste umfassen, wobei die Koordinatoren für digitale Dienste jedoch die Möglichkeit haben sollten, ad hoc auch Vertreterinnen und Vertreter anderer zuständiger Behörden, denen bestimmte Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zugewiesen wurden, zu Sitzungen einzuladen oder zu ernennen, wenn dies aufgrund der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf nationaler Ebene erforderlich ist. Nehmen mehrere Personen aus einem Mitgliedstaat teil, sollte sich das Stimmrecht auf eine(n) Vertreter(in) je Mitgliedstaat beschränken.
(88)  Im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung ist es erforderlich, auf Unionsebene eine unabhängige Beratungsgruppe einzusetzen, die die Kommission unterstützt und zur Koordinierung der Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste beiträgt. Dieses Europäische Gremium für digitale Dienste sollte die Koordinatoren für digitale Dienste umfassen, wobei die Koordinatoren für digitale Dienste jedoch die Möglichkeit haben sollten, ad hoc auch Vertreterinnen und Vertreter anderer zuständiger Behörden, denen bestimmte Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zugewiesen wurden, zu Sitzungen einzuladen oder zu ernennen, wenn dies aufgrund der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf nationaler Ebene erforderlich ist. Nehmen mehrere Personen aus einem Mitgliedstaat teil, sollte sich das Stimmrecht auf eine(n) Vertreter(in) je Mitgliedstaat beschränken. Mit der Geschäftsordnung des Gremiums sollte für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen gesorgt werden.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 90
(90)  Zu diesem Zweck sollte das Gremium Stellungnahmen, Aufforderungen und Empfehlungen an die Koordinatoren für digitale Dienste oder andere zuständige nationale Behörden abgeben können. Wenngleich diese nicht rechtlich bindend sind, sollte eine Entscheidung, davon abzuweichen, ordnungsgemäß begründet werden und könnte von der Kommission bei der Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt werden.
(90)  Zu diesem Zweck sollte das Gremium Stellungnahmen, Aufforderungen und Empfehlungen an die Koordinatoren für digitale Dienste oder andere zuständige nationale Behörden abgeben können. Wenngleich diese nicht rechtlich bindend sind, sollte eine Entscheidung, davon abzuweichen, ordnungsgemäß begründet werden und könnte von der Kommission bei der Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt werden. Das Gremium sollte einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten verfassen.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 91
(91)  Das Gremium sollte Vertreterinnen und Vertreter der Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden umfassen und unter dem Vorsitz der Kommission stehen, um die ihm vorgelegten Angelegenheiten aus umfassender europäischer Perspektive bewerten zu können. Angesichts möglicher weiterreichender Aspekte, die auch für andere Regulierungsrahmen auf Unionsebene von Bedeutung sein können, sollte das Gremium mit anderen Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und Beratungsgruppen der Union zusammenarbeiten können, die z. B. in den Bereichen Gleichbehandlung, auch von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung, Datenschutz, elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste, Aufdeckung und Untersuchung von Betrug zulasten des EU-Haushalts im Zusammenhang mit Zöllen oder Verbraucherschutz tätig sind, soweit dies für die Ausübung der Aufgaben erforderlich ist.
(91)  Das Gremium sollte Vertreterinnen und Vertreter der Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden umfassen und unter dem Vorsitz der Kommission stehen, um die ihm vorgelegten Angelegenheiten aus umfassender europäischer Perspektive bewerten zu können. Angesichts möglicher weiterreichender Aspekte, die auch für andere Regulierungsrahmen auf Unionsebene von Bedeutung sein können, sollte das Gremium mit anderen Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und Beratungsgruppen der Union zusammenarbeiten können, die z. B. in den Bereichen Gleichbehandlung, auch von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung, Gleichstellung der Geschlechter, Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und sonstiger Formen von Gewalt aufgrund des Geschlechts, Datenschutz, Achtung der Rechte des geistigen Eigentums, Wettbewerb, elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste, Marktaufsicht, Aufdeckung und Untersuchung von Betrug zulasten des EU-Haushalts im Zusammenhang mit Zöllen oder Verbraucherschutz tätig sind, soweit dies für die Ausübung der Aufgaben erforderlich ist.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 96
(96)  Wird die Zuwiderhandlung gegen eine der nur für sehr große Online-Plattformen geltenden Bestimmungen von der Plattform nicht gemäß dem Maßnahmenplan wirksam behoben, kann nur die Kommission von Amts wegen oder auf Rat des Gremiums entscheiden, die betreffende Zuwiderhandlung und die von der Plattform anschließend getroffenen Maßnahmen genauer zu untersuchen, nicht jedoch der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort. Nach Durchführung der erforderlichen Untersuchungen sollte die Kommission erforderlichenfalls Beschlüsse zur Feststellung einer Zuwiderhandlung und zur Verhängung von Sanktionen gegenüber den sehr großen Online-Plattformen fassen können. Diese Möglichkeit einzugreifen sollte sie auch in grenzüberschreitenden Fällen haben, in denen der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort trotz Verlangens der Kommission keine Maßnahmen getroffen hat, oder in Fällen, in denen der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort die Kommission selbst ersucht hat, in Bezug auf eine Zuwiderhandlung einer sehr großen Online-Plattform gegen eine andere Bestimmung dieser Verordnung einzugreifen.
(96)  Wird die Zuwiderhandlung gegen eine der nur für sehr große Online-Plattformen geltenden Bestimmungen von der Plattform nicht gemäß dem Maßnahmenplan wirksam behoben, sollte nur die Kommission von Amts wegen oder auf Rat des Gremiums eine eingehendere Untersuchung der betreffenden Zuwiderhandlung und der von der Plattform anschließend getroffenen Maßnahmen einleiten, nicht jedoch der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort. Nach Durchführung der erforderlichen Untersuchungen sollte die Kommission erforderlichenfalls Beschlüsse zur Feststellung einer Zuwiderhandlung und zur Verhängung von Sanktionen gegenüber den sehr großen Online-Plattformen fassen können. Sie sollte auch in grenzüberschreitenden Fällen eingreifen, in denen der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort trotz Verlangens der Kommission keine Maßnahmen getroffen hat, oder in Fällen, in denen der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort die Kommission selbst ersucht hat, in Bezug auf eine Zuwiderhandlung einer sehr großen Online-Plattform gegen eine andere Bestimmung dieser Verordnung einzugreifen. Die Kommission sollte Verfahren mit Blick auf die mögliche Annahme von Entscheidungen in Bezug auf das jeweilige Verhalten der sehr großen Online-Plattform beispielsweise dann einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass diese Plattform gegen diese Verordnung verstoßen hat, u. a. wenn festgestellt wurde, dass die Plattform die operativen Empfehlungen aus der unabhängigen Prüfung nicht umgesetzt hat, die von dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gebilligt wurde, und wenn der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort keine Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen hat.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 97
(97)  Die Kommission sollte selbst entscheiden können, ob sie in den Fällen, in denen sie nach dieser Verordnung entsprechend befugt ist, eingreift oder nicht. Wenn die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, sollte es den Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort untersagt sein, ihre Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf das fragliche Verhalten der betreffenden sehr großen Online-Plattform auszuüben, um Doppelmaßnahmen, Uneinheitlichkeit und Risiken unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) zu vermeiden. Im Interesse der Wirksamkeit sollte es diesen Koordinatoren für digitale Dienste jedoch nicht untersagt sein, ihre Befugnisse auszuüben, um entweder die Kommission auf deren Verlangen bei der Ausübung der Aufsichtsaufgaben zu unterstützen oder anderen Verhaltensweisen nachzugehen, die auch Verhaltensweisen derselben sehr großen Online-Plattform umfassen können, die mutmaßlich eine neue Zuwiderhandlung darstellen. Diese Koordinatoren für digitale Dienste sowie das Gremium und gegebenenfalls andere Koordinatoren für digitale Dienste sollten der Kommission alle erforderlichen Informationen und Unterstützungsleistungen bereitstellen, damit diese ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann, und im Gegenzug sollte die Kommission sie angemessen über die Ausübung ihrer Befugnisse informieren. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission gegebenenfalls relevante Bewertungen durch das Gremium oder die betreffenden Koordinatoren für digitale Dienste sowie von ihnen gesammelte einschlägige Nachweise und Informationen berücksichtigen, unbeschadet der Befugnisse und Verantwortung der Kommission, bei Bedarf zusätzliche Untersuchungen durchzuführen.
(97)  Wenn die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, sollte es den Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort untersagt sein, ihre Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf das fragliche Verhalten der betreffenden sehr großen Online-Plattform auszuüben, um Doppelmaßnahmen, Uneinheitlichkeit und Risiken unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) zu vermeiden. Im Interesse der Wirksamkeit sollte es diesen Koordinatoren für digitale Dienste jedoch nicht untersagt sein, ihre Befugnisse auszuüben, um entweder die Kommission auf deren Verlangen bei der Ausübung der Aufsichtsaufgaben zu unterstützen oder anderen Verhaltensweisen nachzugehen, die auch Verhaltensweisen derselben sehr großen Online-Plattform umfassen können, die mutmaßlich eine neue Zuwiderhandlung darstellen. Diese Koordinatoren für digitale Dienste sowie das Gremium und gegebenenfalls andere Koordinatoren für digitale Dienste sollten der Kommission alle erforderlichen Informationen und Unterstützungsleistungen bereitstellen, damit diese ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann, und im Gegenzug sollte die Kommission sie angemessen über die Ausübung ihrer Befugnisse informieren. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission gegebenenfalls relevante Bewertungen durch das Gremium oder die betreffenden Koordinatoren für digitale Dienste sowie von ihnen gesammelte einschlägige Nachweise und Informationen berücksichtigen, unbeschadet der Befugnisse und Verantwortung der Kommission, bei Bedarf zusätzliche Untersuchungen durchzuführen.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 97 a (neu)
(97a)  Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass sie bei ihrer Entscheidungsfindung sowohl gegenüber den Koordinatoren für digitale Dienste als auch gegenüber den Diensteanbietern im Rahmen dieser Verordnung unabhängig und unparteiisch ist.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 99
(99)  Insbesondere sollte die Kommission Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen, Daten und Informationen haben, die für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen und die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Pflichten erforderlich sind, unabhängig davon, in wessen Besitz sich die betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen befinden und ungeachtet ihrer Form oder ihres Formats, ihres Speichermediums oder des genauen Orts der Speicherung. Die Kommission sollte die betreffende sehr große Online-Plattform, einschlägige Dritte oder natürliche Personen direkt dazu verpflichten können, ihr alle einschlägigen Belege, Daten und Informationen vorzulegen. Darüber hinaus sollte die Kommission einschlägige Informationen für die Zwecke dieser Verordnung bei jeder Behörde, Einrichtung oder Agentur innerhalb des Mitgliedstaates sowie bei jeder natürlichen oder juristischen Person einholen können. Die Kommission sollte befugt sein, Zugang zu Datenbanken und Algorithmen relevanter Personen sowie diesbezügliche Erläuterungen zu verlangen und alle Personen, die nützliche Informationen besitzen können, mit deren Zustimmung zu befragen und die gemachten Aussagen aufzunehmen. Zudem sollte die Kommission befugt sein, die für die Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erforderlichen Nachprüfungen durchzuführen. Diese Untersuchungsbefugnisse sollen die Möglichkeit der Kommission ergänzen, Koordinatoren für digitale Dienste und andere Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung zu ersuchen, etwa durch Bereitstellung von Informationen oder die Ausübung ihrer Befugnisse.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 100
(100)  Die Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten Geldbußen und Zwangsgelder in angemessener Höhe auch für die Nichteinhaltung verfahrensrechtlicher Pflichten und Bestimmungen festgelegt werden, vorbehaltlich angemessener Verjährungsfristen.
(100)  Die Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten Geldbußen und Zwangsgelder in angemessener Höhe auch für die Nichteinhaltung verfahrensrechtlicher Pflichten und Bestimmungen festgelegt werden, vorbehaltlich angemessener Verjährungsfristen. Insbesondere sollte die Kommission dafür sorgen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, wobei sie die Art, die Schwere, die Häufigkeit und die Dauer des Verstoßes im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse, das Ausmaß und die Art der ausgeführten Tätigkeiten, die Zahl der betroffenen Nutzer, den Umstand, ob die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, und die Wirtschaftskapazität der Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat, berücksichtigt.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 102
(102)  Im Interesse der Wirksamkeit und Effizienz sollte die Kommission nach der anfänglichen Einführungsphase die Tätigkeiten des Gremiums und seine Struktur auf der Grundlage der ersten drei Jahre der Anwendung dieser Verordnung bewerten; diese Bewertung sollte zusätzlich zu der binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten durchzuführenden allgemeinen Bewertung der Verordnung erfolgen.
(102)  Die Kommission sollte eine allgemeine Evaluierung dieser Verordnung durchführen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vorlegen. In diesem Bericht sollte es insbesondere um die Definition des Begriffs „sehr große Online-Plattformen“ und die Zahl der durchschnittlich monatlich aktiven Nutzer gehen. Außerdem sollte der Bericht die Anwendung von Verhaltenskodizes und die Verpflichtung zur Benennung eines Vertreters mit Sitz in der Union behandeln, und es sollten die Auswirkungen vergleichbarer Verpflichtungen bewertet werden, die im Ausland tätigen europäischen Diensteanbietern durch Drittstaaten auferlegt werden. Insbesondere sollte die Kommission etwaige Auswirkungen auf die Kosten aller vergleichbaren Anforderungen für europäische Diensteanbieter, u. a. der Benennung eines Rechtsvertreters, die von Drittstaaten eingeführt werden, und etwaiger neuer Hindernisse für den Zugang zum Markt außerhalb der Union nach der Annahme dieser Verordnung bewerten. Die Kommission sollte zudem die Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Unternehmen und Verbraucher aus der EU im Hinblick auf den Zugang zu und den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen von außerhalb der EU bewerten. Im Interesse der Wirksamkeit und Effizienz sollte die Kommission nach der anfänglichen Einführungsphase die Tätigkeiten des Gremiums und seine Struktur auf der Grundlage der ersten drei Jahre der Anwendung dieser Verordnung bewerten; diese Bewertung sollte zusätzlich zu der binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten durchzuführenden allgemeinen Bewertung der Verordnung erfolgen.
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Überschrift
Gegenstand und Anwendungsbereich
Gegenstand
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  Vorschriften über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden.
c)  Vorschriften über die Durchführung und Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, einschließlich der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  Festlegung einheitlicher Regeln für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt sind.
b)  Festlegung einheitlicher Regeln für ein sicheres, barrierefreies, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt sind.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Förderung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz und Beitrag zu mehr Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher sowie Förderung von Innovation, Unterstützung des digitalen Wandels und Anreize für Wirtschaftswachstum im Binnenmarkt.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3
(3)  Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Wohnsitz in der Union erbracht werden, ungeachtet des Orts der Niederlassung des Anbieters dieser Dienste.
entfällt
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 4
(4)  Diese Verordnung gilt weder für Dienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind, noch für Anforderungen, die an eine solche Dienstleistung gestellt werden, ungeachtet dessen, ob die Dienstleistung durch Inanspruchnahme eines Vermittlungsdienstes erbracht wird.
entfällt
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 5
(5)  Diese Verordnung lässt die folgenden Vorschriften unberührt:
entfällt
a)  die Richtlinie 2000/31/EG,
b)  die Richtlinie 2010/13/EG,
c)  die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte,
d)  die Verordnung (EU) …/… zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte [„TOI“, sobald erlassen],
e)  die Verordnung (EU) …/… über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und die Richtlinie (EU) …/… zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren [„E-Beweismittel“, sobald erlassen],
f)  die Verordnung (EU) 2019/1148,
g)  die Verordnung (EU) 2019/1150,
h)  die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit, einschließlich der Verordnung (EU) 2017/2394,
i)  die Unionsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG,
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Anwendungsbereich
(1)  Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Wohnsitz in der Union erbracht werden, ungeachtet des Orts der Niederlassung des Anbieters dieser Dienste.
(2)  Diese Verordnung gilt weder für Dienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind, noch für Anforderungen, die an eine solche Dienstleistung gestellt werden, ungeachtet dessen, ob die Dienstleistung durch Inanspruchnahme eines Vermittlungsdienstes erbracht wird.
(3)  Diese Verordnung lässt die folgenden Vorschriften unberührt:
a)  die Richtlinie 2000/31/EG,
b)  die Richtlinie 2010/13/EG,
c)  die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, insbesondere die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt,
d)  die Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte,
e)  die Verordnung (EU) …/… über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und die Richtlinie (EU) …/… zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren [„E-Beweismittel“, sobald erlassen],
f)  die Verordnung (EU) 2019/1148,
g)  die Verordnung (EU) 2019/1150,
h)  die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit, einschließlich der Verordnung (EU) 2017/2394, der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Verordnung 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit,
i)  die Unionsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG,
j)  die Richtlinie (EU) 2019/882,
k)  die Richtlinie (EU) 2018/1972,
l)  die Richtlinie 2013/11/EU.
(4)  Bis zum [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] veröffentlicht die Kommission Leitlinien für das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und den in Artikel 1a Absatz 3 aufgeführten Gesetzgebungsakten.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  „Dienste der Informationsgesellschaft“ Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535;
a)  „Dienste der Informationsgesellschaft“ Dienste laut Definition in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535;
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die den betreffenden Vermittlungsdienst in Anspruch nimmt;
b)  „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die den betreffenden Vermittlungsdienst in Anspruch nimmt, um Informationen zu erhalten oder sie zugänglich zu machen;
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
c)  „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung
d)  „in der Union Dienstleistungen anbieten“ die Schaffung der Möglichkeit für juristische oder natürliche Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft, der eine wesentliche Verbindung zur Union hat; eine solche wesentliche Verbindung gilt als gegeben, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat; besteht keine solche Niederlassung, erfolgt die Beurteilung einer wesentlichen Verbindung anhand besonderer faktischer Kriterien wie
d)  „in der Union Dienstleistungen anbieten“ die Schaffung der Möglichkeit für juristische oder natürliche Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft, der eine wesentliche Verbindung zur Union hat;
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1
–  eine erhebliche Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten; oder
entfällt
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2
–  der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten;
entfällt
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da)  „wesentliche Verbindung zur EU“ die Verbindung eines Anbieters zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die entweder aus seinen Niederlassungen in der EU oder, falls es dort keine Niederlassung gibt, aus der Tatsache hervorgeht, dass die Tätigkeit des Anbieters auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist;
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit entweder selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tätig wird;
e)  „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, die für die unmittelbaren Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit entweder selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tätig wird;
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f – Spiegelstrich 1
–  eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
–  eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, einschließlich funktioneller technischer Hilfsdienste,
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f – Spiegelstrich 2
–  eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g
g)  „illegale Inhalte“ alle Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf eine Tätigkeit, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften;
g)  „illegale Inhalte“ alle Informationen oder Tätigkeiten, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften;
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h
h)  „Online-Plattform“ einen Hosting-Diensteanbieter, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen;
h)  „Online-Plattform“ einen Hosting-Diensteanbieter, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende Funktion oder eine mit einem anderen Dienst oder einer anderen Funktion des Hauptdienstes verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen;
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe k
k)  „Online-Schnittstelle“ eine Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps;
k)  „Online-Schnittstelle“ eine Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps, die es den Nutzern des Dienstes ermöglichen, auf den betreffenden Vermittlungsdienst zuzugreifen und mit ihm zu interagieren;
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)
ka)  „vertrauenswürdiger Hinweisgeber“ eine Stelle, der ein Koordinator für digitale Dienste diesen Status verliehen hat;
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe n
n)  „Werbung“ Informationen, die dazu bestimmt sind, die Botschaft einer juristischen oder natürlichen Person zu verbreiten, unabhängig davon, ob damit gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke verfolgt werden, und die von einer Online-Plattform auf ihrer Online-Schnittstelle gegen Entgelt speziell zur Bekanntmachung dieser Informationen angezeigt werden;
n)  „Werbung“ Informationen, die dazu bestimmt sind, die Botschaft einer juristischen oder natürlichen Person zu verbreiten, und zu diesem Zweck verbreitet werden, unabhängig davon, ob damit gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke verfolgt werden, und die von einer Online-Plattform auf ihrer Online-Schnittstelle gegen Entgelt speziell im Gegenzug zur Bekanntmachung dieser Botschaft angezeigt werden;
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe n a (neu)
na)  „Vergütung“ einen wirtschaftlichen Ausgleich, der in einer direkten oder indirekten Zahlung für die erbrachte Dienstleistung besteht, auch wenn der Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht direkt vom Nutzer entschädigt wird oder wenn der Nutzer dem Diensteanbieter Daten zur Verfügung stellt, es sei denn, diese Daten werden ausschließlich zum Zweck der Erfüllung rechtlicher Anforderungen erhoben;
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe o
o)  „Empfehlungssystem“ ein vollständig oder teilweise automatisiertes System, das von einer Online-Plattform verwendet wird, um auf ihrer Online-Schnittstelle den Nutzern bestimmte Informationen vorzuschlagen, auch infolge einer vom Nutzer veranlassten Suche, oder das auf andere Weise die relative Reihenfolge oder Hervorhebung der angezeigten Informationen bestimmt;
o)  „Empfehlungssystem“ ein vollständig oder teilweise automatisiertes System, das von einer Online-Plattform verwendet wird, um auf ihrer Online-Schnittstelle den Nutzern bestimmte Informationen vorzuschlagen, zu priorisieren und zu kuratieren, auch infolge einer vom Nutzer veranlassten Suche, oder das auf andere Weise die relative Reihenfolge oder Hervorhebung der angezeigten Informationen bestimmt;
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe p
p)  „Moderation von Inhalten“ die Tätigkeiten der Anbieter von Vermittlungsdiensten, mit denen illegale Inhalte oder Informationen, die von Nutzern bereitgestellt werden und mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unvereinbar sind, erkannt, festgestellt und bekämpft werden sollen, darunter auch Maßnahmen in Bezug auf die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der illegalen Inhalte oder Informationen, z. B. Herabstufung, Sperrung des Zugangs oder Entfernung, oder in Bezug auf die Möglichkeit der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, z. B. Schließung oder Aussetzung des Kontos eines Nutzers;
p)  „Moderation von Inhalten“ die automatisch oder nicht automatisch ausgeführten Tätigkeiten der Anbieter von Vermittlungsdiensten, mit denen illegale Inhalte oder Informationen, die von Nutzern bereitgestellt werden und mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unvereinbar sind, erkannt, festgestellt und bekämpft werden sollen, darunter auch Maßnahmen in Bezug auf die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der illegalen Inhalte oder Informationen, z. B. Herabstufung, Sperrung des Zugangs, Streichung von der Liste, Demonetisierung oder Entfernung, oder in Bezug auf die Möglichkeit der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, z. B. Schließung oder Aussetzung des Kontos eines Nutzers;
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe q
q)  „allgemeine Geschäftsbedingungen“ alle Bestimmungen, Bedingungen oder Spezifikationen, ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form, die die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und den Nutzern regeln.
q)  „allgemeine Geschäftsbedingungen“ alle Bestimmungen, Bedingungen oder Spezifikationen des Diensteanbieters, ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form, die die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und den Nutzern regeln.
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe q a (neu)
qa)  „Personen mit Behinderungen“ Personen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882.
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3
(3)  Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.
(3)  Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, haftet der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(1)  Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, haftet der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter oder sicherer zu gestalten, sofern seitens des Anbieters folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  er verändert die Informationen nicht,
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  er beachtet die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen,
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  er beachtet die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Branchennormen festgelegt sind,
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  er beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Branchennormen festgelegt sind, und
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  er handelt zügig, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
(2)  Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.
(2)  Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
(3)  Absatz 1 findet keine Anwendung auf die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, wenn die Online-Plattform die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise ermöglicht, bei der ein durchschnittlicher und angemessen informierter Verbraucher davon ausgehen kann, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die bzw. das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.
(3)  Absatz 1 findet keine Anwendung auf die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, wenn die Online-Plattform die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise ermöglicht, bei der ein Verbraucher davon ausgehen kann, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die bzw. das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4
(4)  Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.
(4)  Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative freiwillige Untersuchungen oder andere Tätigkeiten zur Erkennung, Feststellung und Entfernung illegaler Inhalte oder zur Sperrung des Zugangs zu illegalen Inhalten durchführen oder die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere dieser Verordnung nachzukommen.
(1)  Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative freiwillige Untersuchungen oder Maßnahmen zur Erkennung, Feststellung und Entfernung illegaler Inhalte oder zur Sperrung des Zugangs zu illegalen Inhalten durchführen oder die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts, einschließlich der Charta, und insbesondere dieser Verordnung nachzukommen.
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sorgen dafür, dass die gemäß Absatz 1 auf Eigeninitiative durchgeführten freiwilligen Untersuchungen und ergriffenen Maßnahmen wirksam und spezifisch sind. Solche Untersuchungen und Maßnahmen auf Eigeninitiative gehen mit angemessenen Schutzmaßnahmen einher, wie etwa menschliche Aufsicht, Dokumentation oder etwaige zusätzliche Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt und nachgewiesen wird, dass diese Untersuchungen und Maßnahmen genau, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und transparent sind und nicht dazu führen, dass zu viele Inhalte entfernt werden. Anbieter von Vermittlungsdiensten tragen nach Kräften dafür Sorge, dass in Fällen, in denen automatische Hilfsmittel genutzt werden, die Technologie ausreichend zuverlässig ist, damit die Fehlerrate möglichst weitgehend reduziert wird, wenn Informationen fälschlicherweise als illegaler Inhalt erachtet werden.
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.
(1)  Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt – weder de jure noch de facto –, mit automatischen oder nicht automatischen Hilfsmitteln die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten, oder das Verhalten natürlicher Personen zu überwachen.
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Anbieter von Vermittlungsdiensten sind nicht verpflichtet, automatisierte Werkzeuge für die Moderation von Inhalten oder für die Überwachung des Verhaltens natürlicher Personen zu verwenden.
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)
(1b)  Die Mitgliedstaaten hindern Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht daran, von Endstelle zu Endstelle verschlüsselte Dienste zu erbringen.
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 c (neu)
(1c)  Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht generell, die anonyme Nutzung ihrer Dienste einzuschränken. Die Mitgliedstaaten verpflichten Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht, personenbezogene Daten der Nutzer ihrer Dienste generell und anlasslos zu speichern. Eine gezielte Speicherung der Daten eines bestimmten Nutzers wird von einer Justizbehörde im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht angeordnet.
Abänderung 520/rev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 d (neu)
(1d)  Anbieter bemühen sich unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG in zumutbarem Maße darum, die Nutzung und Vergütung der Dienste zu ermöglichen, ohne personenbezogene Daten des Nutzers zu erheben.
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
(1)  Nach Eingang einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen bestimmten illegalen Inhalt, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, wie sie der Anordnung nachgekommen sind und welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt ergriffen wurden.
(1)  Nach Eingang einer Anordnung über einen sicheren Kommunikationskanal zum Vorgehen gegen ein oder mehrere bestimmte Elemente von illegalem Inhalt, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht übermittelt und erlassen wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, wie sie der Anordnung nachgekommen sind und welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt ergriffen wurden.
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich -1 (neu)
–  die Angabe der Rechtsgrundlage der Anordnung,
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1
–  eine Begründung, warum es sich bei den Informationen um illegale Inhalte handelt, mit Bezugnahme auf die besonderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, gegen die verstoßen wurde,
–  eine ausreichend ausführliche Begründung, warum es sich bei den Informationen um illegale Inhalte handelt, mit Bezugnahme auf die besonderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts,
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 a (neu)
–  Angaben zur erlassenden Behörde, einschließlich Datum, Zeitstempel und elektronischer Unterschrift der Behörde, damit der Nutzer die Anordnung authentisieren kann, und Kontaktangaben einer Kontaktperson bei der besagten Behörde,
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2
–  eine oder mehrere präzise URL-Adresse(n) (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der betreffenden illegalen Inhalte,
–  eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Informationen, etwa die präzise(n) URL-Adresse(n), falls dies angemessen ist oder wenn der genaue elektronische Speicherort nicht präzise ermittelbar ist, eine oder mehrere präzise URL-Adresse(n) (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der betreffenden illegalen Inhalte,
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3
–  Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter und dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen.
–  leicht verständliche Angaben über Rechtsbehelfsmechanismen, die dem Diensteanbieter und dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen, sowie Angaben zu den Fristen für die Rechtsbehelfe,
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3 a (neu)
–  sofern notwendig und angemessen den Beschluss, höchstens sechs Wochen ab dem Datum des Beschlusses aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, etwa der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von schweren Straftaten, keine Informationen über die Entfernung von Inhalten oder die Sperrung des Zugangs zu Inhalten offenzulegen.
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  Der räumliche Geltungsbereich der Anordnung darf auf der Grundlage der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich der Charta, und gegebenenfalls der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts nicht über das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
b)  Der räumliche Geltungsbereich der Anordnung darf auf der Grundlage der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts, einschließlich der Charta, und gegebenenfalls der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts nicht über das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Der räumliche Geltungsbereich der Anordnung ist auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, der die Anordnung erlässt, es sei denn, der illegale Charakter des Inhalts leitet sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ab, oder die fraglichen Rechte erfordern einen größeren räumlichen Geltungsbereich im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht.
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt.
c)  Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache oder in einer der Amtssprachen des die Anordnung gegen den bestimmten illegalen Inhalt erlassenden Mitgliedstaates abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt. In diesem Fall kann die Kontaktstelle des Diensteanbieters die zuständige Behörde auffordern, eine Übersetzung in die vom Anbieter angegebene Sprache zur Verfügung zu stellen.
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Die Anordnung entspricht Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG.
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)
cb)  Ist mehr als ein Anbieter von Vermittlungsdiensten für das Hosting der betreffenden Elemente des illegalen Inhalts verantwortlich, so wird die Anordnung an den am ehesten zuständigen Anbieter gerichtet, der über die technische und operative Fähigkeit verfügt, gegen die betreffenden Elemente vorzugehen.
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission erlässt nach Anhörung des Gremiums Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 70, in denen sie ein bestimmtes Muster und eine bestimmte Form für die in Absatz 1 genannten Anordnungen festlegt.
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Anbieter von Vermittlungsdiensten, die eine Anordnung erhalten haben, haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung kann beschließen, im Namen des Anbieters bei Rechtsbehelfen oder sonstigen Rechtsverfahren im Zusammenhang mit der Anordnung tätig zu werden.
Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung kann die Behörde, die die Anordnung erlässt, auffordern, die Anordnung zurückzuziehen oder zu widerrufen oder den räumlichen Geltungsbereich der Anordnung an das unbedingt erforderliche Maß anzupassen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung befugt, bei den Justizbehörden des Mitgliedstaats, der die Anordnung erlässt, die Annullierung, Beendigung oder Anpassung der Auswirkungen der Anordnung zu beantragen. Entsprechende Verfahren sind unverzüglich abzuschließen.
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 c (neu)
(2c)  Kann der Anbieter der Anordnung zur Entfernung nicht nachkommen, weil sie offensichtliche Fehler oder keine ausreichenden Informationen für die Ausführung enthält, unterrichtet er umgehend die Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlassen hat, und ersucht um die erforderliche Klarstellung.
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 d (neu)
(2d)  Die die Anordnung erlassende Behörde übermittelt diese Anordnung und die vom Anbieter von Vermittlungsdiensten erhaltenen Angaben über die Befolgung der Anordnung an den Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der erlassenden Behörde.
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4
(4)  Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts unberührt.
(4)  Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, stehenden Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts und Verwaltungsverfahrensrechts unberührt. Die Behörden müssen zwar im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften handeln, dürfen aber nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinausgehen.
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden auf Antrag eines Antragstellers, dessen Rechte durch die illegalen Inhalte verletzt werden, gemäß diesem Artikel eine einstweilige Verfügung gegen den entsprechenden Anbieter von Vermittlungsdiensten erlassen können, diese Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
(1)  Nach Eingang einer Auskunftsanordnung in Bezug auf eine bestimmte Einzelinformation über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, dass sie die Anordnung erhalten haben und wie sie der Anordnung nachgekommen sind.
(1)  Nach Eingang einer Auskunftsanordnung über einen sicheren Kommunikationskanal in Bezug auf eine bestimmte Einzelinformation über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen und übermittelt wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, dass sie die Anordnung erhalten haben und wie sie der Anordnung nachgekommen sind.
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich -1 (neu)
–  Angaben zur Identität der anordnenden Justiz- oder Verwaltungsbehörde und die Authentisierung der Anordnung durch diese Behörde einschließlich Datum, Zeitstempel und elektronischer Unterschrift der Behörde, die die Auskunftsanordnung erlassen hat;
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich -1 a (neu)
–  die Angabe der Rechtsgrundlage der Anordnung,
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich -1 b (neu)
–  eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherortes, einen Kontonamen oder eine individuelle Kennung des Nutzers, zu dem Informationen angefordert werden;
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1
–  eine Begründung, wozu die Information benötigt wird und warum die Auskunftsanordnung erforderlich und verhältnismäßig ist, um festzustellen, ob die Nutzer des Vermittlungsdienstes das geltende Unionsrecht oder nationale Recht einhalten, es sei denn, eine solche Begründung kann aus Gründen der Verhütung, Untersuchung, Erkennung und Verfolgung von Straftaten nicht gegeben werden;
–  eine ausreichend ausführliche Begründung, wozu die Information benötigt wird und warum die Auskunftsanordnung erforderlich und verhältnismäßig ist, um festzustellen, ob die Nutzer des Vermittlungsdienstes das geltende Unionsrecht oder nationale Recht einhalten, es sei denn, eine solche Begründung kann aus Gründen der Verhütung, Untersuchung, Erkennung und Verfolgung von Straftaten nicht gegeben werden;
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 a (neu)
–  wenn die angeforderten Informationen personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 darstellen, eine Bestätigung, dass die Anordnung im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften steht;
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2
–  Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter und den betreffenden Nutzern zur Verfügung stehen.
–  Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter und den betreffenden Nutzern zur Verfügung stehen, einschließlich Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen;
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2 a (neu)
–  Angaben dazu, ob der Anbieter den betroffenen Nutzer unverzüglich informieren sollte, einschließlich Informationen über die geforderten Daten; falls Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren angefordert werden, muss das Ersuchen um diese Informationen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 stehen, und die Information des betroffenen Nutzers über dieses Ersuchen kann so lange aufgeschoben werden, wie erforderlich und angemessen ist, um zu verhindern, dass das entsprechende Strafverfahren behindert wird, und zwar unter Berücksichtigung der Rechte der unter Verdacht stehenden und beschuldigten Personen und unbeschadet der Rechte auf Verteidigung und wirksame Rechtsbehelfe. Dieses Ersuchen muss hinreichend begründet sein, Angaben zur Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung enthalten und regelmäßig überprüft werden.
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt.
c)  Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache oder in einer der Amtssprachen des die Anordnung gegen den illegalen Inhalt erlassenden Mitgliedstaates abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt. In diesem Fall kann die Kontaktstelle die zuständige Behörde auffordern, eine Übersetzung in die vom Anbieter angegebene Sprache zur Verfügung zu stellen.
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission erlässt nach Anhörung des Gremiums Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 70, in denen sie eine bestimmte Vorlage und Form für die in Absatz 1 genannten Anordnungen festlegt.
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Anbieter von Vermittlungsdiensten, die eine Anordnung erhalten haben, haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Dieses Recht umfasst das Recht auf Anfechtung der Anordnung vor den Justizbehörden des Mitgliedstaats der erlassenden zuständigen Behörde, vor allem wenn die Anordnung gegen Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG verstößt. Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung kann beschließen, im Namen des Anbieters bei Rechtsbehelfen oder sonstigen Rechtsverfahren im Zusammenhang mit der Anordnung tätig zu werden.
Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung kann die Behörde, die die Anordnung erlässt, auffordern, die Anordnung zurückzuziehen oder zu widerrufen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung befugt, bei der Justiz des Mitgliedstaats der Anordnung die Annullierung, Beendigung oder Anpassung der Auswirkungen der Anordnung zu beantragen. Entsprechende Verfahren sind unverzüglich abzuschließen.
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 c (neu)
(2c)  Kann der Anbieter der Anordnung nicht nachkommen, weil sie offensichtliche Fehler oder keine ausreichenden Informationen enthält, um die Ausführung zu ermöglichen, unterrichtet er umgehend die Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Auskunftsanordnung erlassen hat, und fordert die erforderlichen Klarstellungen an.
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 d (neu)
(2d)  Die die Auskunftsanordnung in Bezug auf eine bestimmte Einzelinformation erlassende Behörde übermittelt diese Anordnung und die vom Anbieter von Vermittlungsdiensten erhaltenen Angaben über die Befolgung der Anordnung an den Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der erlassenden Behörde.
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
(4)  Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts unberührt.
(4)  Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts oder Verwaltungsverfahrensrechts unberührt.
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Wirksame Rechtsbehelfe für Nutzer
(1)  Nutzer, deren Inhalte gemäß Artikel 8 entfernt oder deren Informationen gemäß Artikel 9 angefordert wurden, haben unbeschadet der gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe das Recht, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Anordnungen einzulegen, gegebenenfalls einschließlich der Wiederherstellung von Inhalten, wenn die Inhalte den Geschäftsbedingungen entsprachen, aber fälschlicherweise vom Diensteanbieter für illegal erachtet wurden.
(2)  Dieses Recht auf Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs wird vor einer Justizbehörde des anordnenden Mitgliedstaats nach dessen nationalem Recht ausgeübt und beinhaltet die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, einschließlich ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, anzufechten.
(3)  Die Koordinatoren für digitale Dienste erarbeiten für die Nutzer nationale Werkzeuge und Leitlinien in Bezug auf Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet anwendbar sind.
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel III – Überschrift
Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld
Sorgfaltspflichten für ein transparentes, barrierefreies und sicheres Online-Umfeld
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Überschrift
Kontaktstellen
Kontaktstellen für Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und das Gremium
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
(1)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten richten eine zentrale Kontaktstelle ein, die eine direkte elektronische Kommunikation mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem in Artikel 47 genannten Gremium in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung ermöglicht.
(1)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, damit sie auf elektronischem Wege direkt mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem in Artikel 47 genannten Gremium in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung kommunizieren können.
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
(2)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen die Informationen, die nötig sind, um ihre zentrale Kontaktstelle leicht aufzufinden und mit ihr zu kommunizieren.
(2)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten übermitteln den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium die Informationen, die nötig sind, um ihre zentrale Kontaktstelle leicht aufzufinden und mit ihr zu kommunizieren, einschließlich des Namens, der E-Mail-Adresse, der physischen Anschrift und der Telefonnummer, und sorgen dafür, dass die Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden.
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten können eine zentrale Kontaktstelle für diese Verordnung und eine andere zentrale Kontaktstelle gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union einrichten. In diesem Fall unterrichten sie die Kommission über diese Entscheidung.
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Kontaktstellen für Nutzer
(1)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, damit die Nutzer direkt mit ihnen kommunizieren können.
(2)  Insbesondere ermöglichen die Anbieter von Vermittlungsdiensten es den Nutzern, mit ihnen zu kommunizieren, indem sie schnelle, direkte und effiziente Kommunikationsmittel wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen, elektronische Kontaktformulare, Chatbots oder Sofortnachrichten sowie die physische Anschrift der Niederlassung des Anbieters von Vermittlungsdiensten benutzerfreundlich und leicht zugänglich angeben. Ferner geben die Anbieter von Vermittlungsdiensten den Nutzern die Möglichkeit, Mittel der direkten Kommunikation zu wählen, die nicht ausschließlich auf automatisierten Werkzeugen beruhen.
(3)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten treffen alle angemessenen Maßnahmen, um dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen bereitstehen, damit die in Absatz 1 genannte Kommunikation schnell und effizient durchgeführt wird.
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
(1)  Anbieter von Vermittlungsdiensten, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen in der Union anbieten, benennen schriftlich eine juristische oder natürliche Person in einem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, als ihren Rechtsvertreter.
(1)  Anbieter von Vermittlungsdiensten, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen in der Union anbieten, benennen schriftlich eine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, als ihr Rechtsvertreter fungiert.
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
(2)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten beauftragen ihre Rechtsvertreter, sodass diese zusätzlich oder anstelle des Diensteanbieters von den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium in allen Fragen in Anspruch genommen werden können, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten statten ihren Rechtsvertreter mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen aus, damit dieser mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium zusammenarbeiten und deren Beschlüssen nachkommen kann.
(2)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten beauftragen ihre Rechtsvertreter, sodass diese zusätzlich oder anstelle des Diensteanbieters von den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium in allen Fragen in Anspruch genommen werden können, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten statten ihren Rechtsvertreter mit den notwendigen Befugnissen und hinreichenden Ressourcen aus, damit dieser wirksam und zeitnah mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium zusammenarbeiten und deren sämtlichen Beschlüssen nachkommen kann.
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 4
(4)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten melden dem Koordinator für digitale Dienste in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist, den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer ihres Rechtsvertreters. Sie sorgen dafür, dass diese Angaben stets aktuell sind.
(4)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten melden dem Koordinator für digitale Dienste in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist, den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer ihres Rechtsvertreters. Sie sorgen dafür, dass diese Angaben stets aktuell bleiben. Der Koordinator für digitale Dienste in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, unternimmt nach Erhalt dieser Informationen angemessene Anstrengungen, um deren Gültigkeit zu prüfen.
Abänderung 477
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)
(5a)   Anbieter von Vermittlungsdiensten, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG gelten und denen es nach Aufwendung zumutbarer Bemühungen nicht gelungen ist, die Dienste eines Rechtsvertreters in Anspruch zu nehmen, können den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen einen Rechtsvertreter einsetzen will, ersuchen, die weitere Zusammenarbeit zu erleichtern und mögliche Lösungen, einschließlich Möglichkeiten der kollektiven Vertretung, zu empfehlen.
Abänderung 513
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
(1)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben umfassen Informationen über alle Richtlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich algorithmischer Entscheidungsfindung und menschlicher Überprüfung. Sie werden in klarer und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt.
(1)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten nutzen faire, diskriminierungsfreie und transparente allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten verfassen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, einfacher, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache und stellen sie in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, auf den der Dienst ausgerichtet ist, öffentlich zur Verfügung. In ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen achten die Anbieter von Vermittlungsdiensten die Meinungsfreiheit, die Medienfreiheit und den Medienpluralismus und andere Grundrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Charta und den für Medien geltenden Bestimmungen in der Union verankert sind.
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen oder Änderungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Inhalte, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen auch leicht zugängliche Informationen über das Recht der Nutzer, die Nutzung des Dienstes zu beenden, bereit. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten beziehen auch Informationen über alle Richtlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge ein, die von den Anbietern von Vermittlungsdienten zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich algorithmischer Entscheidungsfindung und menschlicher Überprüfung.
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 b (neu)
(1b)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten informieren die Nutzer über etwaige wesentliche Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und erklären diese.
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 c (neu)
(1c)  Richtet sich ein Vermittlungsdienst in erster Linie an Minderjährige oder wird er überwiegend von Minderjährigen genutzt, erläutert der Anbieter die Bedingungen und Einschränkungen für die Nutzung des Dienstes so, dass Minderjährige sie verstehen können.
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
(2)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten gehen bei der Anwendung und Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vor und berücksichtigen dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die geltenden Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind.
(2)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten gehen bei der Anwendung und Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen fair, transparent, kohärent, sorgfältig, zeitnah, nicht willkürlich, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig vor und berücksichtigen dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die geltenden Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind.
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen den Nutzern eine präzise, leicht zugängliche Zusammenfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in maschinenlesbarem Format und in klarer, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache zur Verfügung. In dieser Zusammenfassung sind die Hauptelemente der Informationspflichten zu nennen, einschließlich der Möglichkeit des einfachen Ausstiegs aus optionalen Klauseln und der verfügbaren Rechtsmittel und Rechtsbehelfe.
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten können grafische Elemente wie Symbole oder Bilder verwenden, um die Hauptelemente der Informationspflichten zu veranschaulichen.
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 c (neu)
(2c)  Sehr große Online-Plattformen im Sinne von Artikel 25 veröffentlichen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten.
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 d (neu)
(2d)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten verlangen von keinen anderen Nutzern als Unternehmern, dass sie ihre rechtliche Identität offenlegen, um den Dienst nutzen zu können.
Abänderung 538
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 e (neu)
(2e)  Im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter von Vermittlungsdiensten müssen die wesentlichen Grundsätze der Grundrechte, die in der Charta verankert sind, geachtet werden.
Abänderung 539
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 f (neu)
(2f)  Bedingungen, die diesem Artikel nicht entsprechen, sind für die Nutzer nicht verbindlich.
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen mindestens einmal jährlich klare, leicht verständliche und ausführliche Berichte über eine Moderation von Inhalten, die sie im betreffenden Zeitraum durchgeführt haben. Diese Berichte enthalten – soweit zutreffend – insbesondere folgende Angaben:
(1)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen mindestens einmal jährlich in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format und auf leicht zugängliche Art und Weise klare, leicht verständliche und ausführliche Berichte über eine Moderation von Inhalten, die sie im betreffenden Zeitraum durchgeführt haben. Diese Berichte enthalten – soweit zutreffend – insbesondere folgende Angaben:
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  die Anzahl der von Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen illegalen Inhalte, einschließlich der gemäß den Artikeln 8 und 9 erlassenen Anordnungen, und die durchschnittliche Dauer bis zur Ergreifung der in diesen Anordnungen geforderten Maßnahmen;
a)  die Anzahl der von Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen illegalen Inhalte, einschließlich der gemäß den Artikeln 8 und 9 erlassenen Anordnungen, und die durchschnittliche Dauer bis zur Information der anordnenden Behörde über den Eingang der Anordnung und die zur Umsetzung der Anordnung ergriffenen Maßnahmen;
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  gegebenenfalls die vollständige Anzahl der Moderatoren von Inhalten für jede Amtssprache pro Mitgliedstaat und eine qualitative Darlegung, ob und in welcher Form automatisierte Werkzeuge zur Moderation von Inhalten in jeder Amtssprache verwendet werden;
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  die Anzahl der nach Artikel 14 gemachten Meldungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen mutmaßlich illegalen Inhalte, alle aufgrund der Meldungen ergriffenen Maßnahmen, unterschieden danach, ob dies auf gesetzlicher Grundlage oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters erfolgt ist, und die durchschnittliche Dauer bis zur Ergreifung der Maßnahmen;
b)  die Anzahl der nach Artikel 14 gemachten Meldungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen mutmaßlich illegalen Inhalte, die Anzahl der von vertrauenswürdigen Hinweisgebern übermittelten Meldungen, alle aufgrund der Meldungen ergriffenen Maßnahmen, unterschieden danach, ob dies auf gesetzlicher Grundlage oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters erfolgt ist, und die durchschnittliche und mittlere Dauer bis zur Ergreifung der Maßnahmen; dabei können die Anbieter von Vermittlungsdiensten zusätzliche Angaben zu den Gründen für die durchschnittliche Dauer bis zur Ergreifung der Maßnahme machen;
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  die auf Eigeninitiative des Anbieters durchgeführte Moderation von Inhalten, einschließlich der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken, und der Möglichkeiten der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, aufgeschlüsselt nach der Art des Grundes und der Grundlage für das Ergreifen dieser Maßnahmen;
c)  sinnvolle und verständliche Informationen über die auf Eigeninitiative des Anbieters durchgeführte Moderation von Inhalten, einschließlich der Nutzung automatisierter Werkzeuge, der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken, und der Möglichkeiten der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, aufgeschlüsselt nach der Art des Grundes und der Grundlage für das Ergreifen dieser Maßnahmen sowie gegebenenfalls der Maßnahmen, die mit Blick auf die Schulung und Unterstützung von Beschäftigten, die sich mit der Moderation von Inhalten befassen, und mit Blick darauf getroffen wurden, dass Inhalte, bei denen keine Zuwiderhandlung vorliegt, nicht beeinträchtigt werden;
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  die Anzahl der Beschwerden, die über das in Artikel 17 genannte interne Beschwerdemanagementsystem eingegangen sind, die Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die durchschnittliche Entscheidungsdauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden.
d)  die Anzahl der Beschwerden, die über das in Artikel 17 genannte interne Beschwerdemanagementsystem eingegangen sind, die Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die durchschnittliche und mittlere Entscheidungsdauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden.
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die bereitgestellten Informationen werden nach den Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt, in denen Dienste angeboten werden, und umfassen auch Informationen zur Lage in der Union insgesamt.
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
(2)  Absatz 1 gilt nicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt.
(2)  Absatz 1 gilt nicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt und die auch keine sehr großen Online-Plattformen sind.
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 a (neu)
Artikel 13a
Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle
(1)  Die Anbieter von Vermittlungsdiensten nutzen die Struktur, Funktion oder Funktionsweise ihrer Online-Schnittstelle oder von Teilen davon nicht, um die Fähigkeit der Nutzer, eine freie, selbstständige und fundierte Entscheidung oder Wahl zu treffen, zu verzerren oder zu behindern. Insbesondere sehen die Anbieter von Vermittlungsdiensten davon ab,
a)  eine Einwilligungsoption visuell stärker hervorzuheben, wenn der Nutzer eine Entscheidung treffen muss,
b)  den Nutzer wiederholt aufzufordern, in die Datenverarbeitung einzuwilligen, wenn die Einwilligung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 verweigert wurde, und zwar unabhängig vom Umfang oder Zweck dieser Verarbeitung, insbesondere wenn diese wiederholte Aufforderung durch ein Pop-up-Fenster erfolgt, das das Nutzererlebnis beeinträchtigt,
c)  den Nutzer nachdrücklich dazu aufzufordern, eine Einstellung oder Konfiguration zu ändern, nachdem der Nutzer bereits eine Auswahl getroffen hat,
d)  das Verfahren zur Beendigung eines Dienstes deutlich aufwändiger zu gestalten als die Anmeldung zu diesem Dienst, oder
e)  zur Erteilung der Einwilligung aufzufordern, wenn der Nutzer sein Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden, im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 ausübt.
Dieser Absatz gilt unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679.
(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Aktualisierung der in Absatz 1 genannten Liste von Vorgehensweisen zu erlassen.
(3)  Falls zutreffend, nehmen die Anbieter von Vermittlungsdiensten eigene Gestaltungsmerkmale an, damit sie ein hohes Maß an Datenschutz, Sicherheit und konzeptionsintegrierter Sicherheit für Minderjährige bieten können.
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtern, sodass ein sorgfältig handelnder Wirtschaftsteilnehmer auf ihrer Grundlage die Rechtswidrigkeit der fraglichen Inhalte feststellen kann. Dazu ergreifen die Anbieter die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:
(2)  Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtern. Dazu ergreifen die Anbieter die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von gültigen Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa)  gegebenenfalls Nachweise, die die Behauptung stützen;
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  eine eindeutige Angabe des elektronischen Speicherorts dieser Informationen, insbesondere die präzise(n) URL-Adresse(n), und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der illegalen Inhalte;
b)  gegebenenfalls eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Informationen, zum Beispiel die präzise(n) URL-Adresse(n), oder nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der illegalen Inhalte, die für die Art der Inhalte und die konkrete Art des Hosting-Dienstes gelten;
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3
(3)  Meldungen mit den in Absatz 2 genannten Angaben bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 5 von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird.
(3)  Meldungen mit den in Absatz 2 genannten Angaben, auf deren Grundlage ein sorgfältig handelnder Hosting-Diensteanbieter die Rechtswidrigkeit der fraglichen Inhalte ohne Rechts- oder Sachprüfung feststellen kann, bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 5 von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird.
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Informationen, die Gegenstand einer Meldung waren, bleiben zugänglich, solange die Bewertung ihrer Rechtmäßigkeit aussteht, und zwar unbeschadet des Rechts der Hosting-Diensteanbieter, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. Die Hosting-Diensteanbieter werden nicht dafür haftbar gemacht, wenn gemeldete Informationen nicht entfernt werden, solange die Bewertung der Rechtmäßigkeit aussteht.
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4
(4)  Enthält die Meldung den Namen und eine E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, so schickt der Hosting-Diensteanbieter dieser Person oder Einrichtung unverzüglich eine Empfangsbestätigung.
(4)  Enthält die Meldung den Namen und eine E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, so schickt der Hosting-Diensteanbieter dieser Person oder Einrichtung ohne ungebührliche Verzögerung eine Empfangsbestätigung.
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 5
(5)  Ferner teilt der Anbieter der betreffenden Person oder Einrichtung unverzüglich seine Entscheidung in Bezug auf die gemeldeten Informationen mit und weist dabei auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung hin.
(5)  Ferner teilt der Anbieter der betreffenden Person oder Einrichtung unverzüglich seine Maßnahme in Bezug auf die gemeldeten Informationen mit und weist dabei auf die möglichen Rechtsbehelfe hin.
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Die Anonymität von Einzelpersonen, die eine Meldung übermittelt haben, ist gegenüber dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zu wahren, es sei denn, es handelt sich um mutmaßliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten oder Rechten des geistigen Eigentums.
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 6
(6)  Hosting-Diensteanbieter bearbeiten alle Meldungen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten, und entscheiden über die gemeldeten Informationen in zeitnaher, sorgfältiger und objektiver Weise. Wenn sie zu dieser Bearbeitung oder Entscheidungsfindung automatisierte Mittel einsetzen, machen sie in ihrer Mitteilung nach Absatz 4 auch Angaben über den Einsatz dieser Mittel.
(6)  Hosting-Diensteanbieter bearbeiten alle Meldungen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten, und entscheiden über die gemeldeten Informationen in zeitnaher, sorgfältiger, diskriminierungsfreier und nicht willkürlicher Weise. Wenn sie zu dieser Bearbeitung oder Entscheidungsfindung automatisierte Mittel einsetzen, machen sie in ihrer Mitteilung nach Absatz 4 auch Angaben über den Einsatz dieser Mittel. Verfügt der Anbieter nicht über die technischen und operativen Fähigkeiten oder die vertragliche Möglichkeit, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen, so kann er eine Meldung an den Anbieter weiterleiten, der die direkte Kontrolle über bestimmte illegale Inhalte ausübt, wobei er die meldende Person oder Einrichtung und den zuständigen Koordinator für digitale Dienste davon in Kenntnis setzt.
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
(1)  Entscheidet ein Hosting-Diensteanbieter, eine bestimmte von einem Nutzer bereitgestellte Einzelinformation zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, so gibt er – ungeachtet der zur Erkennung, Feststellung, Entfernung oder Sperrung dieser Information verwendeten Mittel und der Gründe seiner Entscheidung – dem Nutzer spätestens zum Zeitpunkt der Entfernung oder der Zugangssperrung seine Entscheidung mit einer klaren und spezifischen Begründung bekannt.
(1)  Entscheidet ein Hosting-Diensteanbieter, eine bestimmte von einem Nutzer bereitgestellte Einzelinformation zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren, sie herabzustufen oder andere Maßnahmen in Bezug auf die Information zu ergreifen, so gibt er – ungeachtet der zur Erkennung, Feststellung, Entfernung oder Sperrung dieser Information verwendeten Mittel und der Gründe seiner Entscheidung – dem Nutzer spätestens zum Zeitpunkt der Entfernung oder der Zugangssperrung seine Entscheidung mit einer klaren und spezifischen Begründung bekannt.
Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn es sich bei dem Inhalt um einen irreführenden, umfangreichen kommerziellen Inhalt handelt oder wenn eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde aufgrund eines laufenden Ermittlungsverfahrens darum ersucht hat, den Nutzer nicht zu informieren, bis das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist.
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  ob die Entscheidung die Entfernung der Information oder die Sperrung des Zugangs zu der Information betrifft, und gegebenenfalls den räumlichen Geltungsbereich der Zugangssperrung;
a)  ob die Maßnahme die Entfernung der Information, die Sperrung des Zugangs zu der Information, die Herabstufung der Information oder andere Maßnahmen in Bezug auf die Information betrifft, und gegebenenfalls den räumlichen Geltungsbereich der Maßnahme und ihre Dauer, u. a. eine Erklärung, warum die Maßnahme nicht über das streng für die Erreichung ihres Ziels erforderliche Maß hinausging, falls die Maßnahme gemäß Artikel 14 getroffen wurde;
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, und gegebenenfalls ob die Entscheidung infolge einer nach Artikel 14 gemachten Meldung getroffen wurde;
b)  die Tatsachen und Umstände, auf denen die Maßnahme beruht, und gegebenenfalls ob die Maßnahme infolge einer nach Artikel 14 gemachten Meldung oder aufgrund freiwilliger Untersuchungen auf Eigeninitiative oder aufgrund einer gemäß Artikel 8 erteilten Anordnung getroffen wurde, sowie, falls zutreffend, die Identität der meldenden Person;
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  gegebenenfalls Angaben über die Verwendung automatisierter Mittel zur Entscheidungsfindung und ob die Entscheidung in Bezug auf Inhalte getroffen wurde, die mit automatisierten Mitteln erkannt oder festgestellt wurden;
c)  gegebenenfalls Angaben über die Verwendung automatisierter Mittel zur Ergreifung der Maßnahme und ob die Maßnahme in Bezug auf Inhalte getroffen wurde, die mit automatisierten Mitteln erkannt oder festgestellt wurden;
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe d
d)  falls die Entscheidung mutmaßlich illegale Inhalte betrifft, einen Verweis auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen, warum die Informationen auf dieser Grundlage als illegale Inhalte angesehen werden;
d)  falls die Maßnahme mutmaßlich illegale Inhalte betrifft, einen Verweis auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen, warum die Informationen auf dieser Grundlage als illegale Inhalte angesehen werden;
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e
e)  falls die Entscheidung auf der mutmaßlichen Unvereinbarkeit der Informationen mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters beruht, einen Verweis auf die betreffende vertragliche Bestimmung und Erläuterungen, warum die Informationen als damit unvereinbar angesehen werden;
e)  falls die Maßnahme auf der mutmaßlichen Unvereinbarkeit der Informationen mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters beruht, einen Verweis auf die betreffende vertragliche Bestimmung und Erläuterungen, warum die Informationen als damit unvereinbar angesehen werden;
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe f
f)  Informationen über die dem Nutzer gegen die Entscheidung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, insbesondere interne Beschwerdemanagementverfahren, außergerichtliche Streitbeilegung und gerichtliche Rechtsmittel.
f)  klare und benutzerfreundliche Informationen über die dem Nutzer gegen die Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, insbesondere gegebenenfalls interne Beschwerdemanagementverfahren, außergerichtliche Streitbeilegung und gerichtliche Rechtsmittel.
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 4
(4)  Hosting-Diensteanbieter veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Begründungen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank, die von der Kommission verwaltet wird. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(4)  Hosting-Diensteanbieter veröffentlichen mindestens einmal jährlich die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Begründungen in einer öffentlich zugänglichen, maschinenlesbaren Datenbank, die von der Kommission verwaltet und veröffentlicht wird. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 a (neu)
Artikel 15a
Meldung des Verdachts auf Straftaten
(1)  Erhält ein Hosting-Diensteanbieter Kenntnis von Informationen, die den Verdacht begründen, dass eine schwere Straftat, die eine unmittelbare Bedrohung für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll, so teilt er seinen Verdacht unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten mit und stellt auf Anforderung alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung.
(2)  Kann der Hosting-Diensteanbieter den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit hinreichender Gewissheit ermitteln, so unterrichtet er die Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist oder seinen Rechtsvertreter hat, und kann Europol in Kenntnis setzen.
Für die Zwecke dieses Artikels gilt als betreffender Mitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll, oder der Mitgliedstaat, in dem der Verdächtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder der Mitgliedstaat, in dem das Opfer seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Für die Zwecke dieses Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste ihrer zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.
(3)  Sofern die unterrichtete Behörde keine gegenteilige Anweisung erteilt, entfernt oder sperrt der Hosting-Diensteanbieter die betreffenden Inhalte.
(4)  Die Informationen, die eine Strafverfolgungs- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 erhält, werden ausschließlich für Zwecke verwendet, die unmittelbar mit der jeweiligen gemeldeten schweren Straftat im Zusammenhang stehen.
(5)  Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie ein Muster für Meldungen nach Absatz 1 festlegt.
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
Dieser Abschnitt gilt nicht für Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt.
(1)  Dieser Abschnitt gilt nicht für Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt und die keine sehr großen Online-Plattformen nach Artikel 25 dieser Verordnung sind.
(2)  Anbieter von Vermittlungsdiensten können einen begründeten Antrag auf Befreiung von den Anforderungen gemäß diesem Abschnitt stellen, sofern sie
a)  keine systemischen Risiken darstellen und nur beschränkt illegalen Inhalten ausgesetzt sind und
b)  gemeinnützige oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG sind.
(3)  Der Antrag ist bei dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort zu stellen, der eine vorläufige Beurteilung vornimmt. Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort übermittelt der Kommission den Antrag nebst seiner Beurteilung und gegebenenfalls einer Empfehlung in Bezug auf die Entscheidung der Kommission. Die Kommission prüft den Antrag und kann nach Anhörung des Gremiums eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Anforderungen dieses Abschnitts erteilen.
(4)  Erteilt die Kommission diese Befreiung, überwacht sie die Nutzung der Befreiung durch den Anbieter von Vermittlungsdiensten, damit die Nutzungsbedingungen der Befreiung eingehalten werden.
(5)  Auf Verlangen des Gremiums, des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder des Anbieters oder auf eigene Initiative kann die Kommission die Befreiung überprüfen und ganz oder teilweise widerrufen.
(6)  Die Kommission führt ein Verzeichnis aller erteilten Befreiungen und deren Bedingungen und macht das Verzeichnis öffentlich zugänglich.
(7)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 69 in Bezug auf den Prozess und das Verfahren zur Anwendung des Befreiungssystems im Zusammenhang mit diesem Artikel zu erlassen.
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Entscheidungen über die Entfernung der Information oder die Sperrung des Zugangs zu der Information;
a)  Entscheidungen über die Entfernung oder Herabstufung der Information oder die Sperrung des Zugangs zu der Information oder die Ergreifung anderer Maßnahmen, die die Sichtbarkeit, Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit der Information beschränken;
Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Entscheidungen über die vollständige oder teilweise Aussetzung oder Kündigung des Dienstes gegenüber den Nutzern;
b)  Entscheidungen über die vollständige oder teilweise Aussetzung, Einschränkung oder Kündigung des Dienstes gegenüber den Nutzern;
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Entscheidungen über die Beschränkung der Möglichkeit der Monetisierung der von Nutzern bereitgestellten Inhalte.
Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Der Tag, an dem der Nutzer im Einklang mit Artikel 15 über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird, gilt als Beginn des in Absatz 1 genannten Zeitraums von mindestens sechs Monaten.
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2
(2)  Online-Plattformen stellen sicher, dass ihre internen Beschwerdemanagementsysteme leicht zugänglich und benutzerfreundlich sind und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglichen und erleichtern.
(2)  Online-Plattformen stellen sicher, dass ihre internen Beschwerdemanagementsysteme leicht zugänglich und benutzerfreundlich sind, auch für Menschen mit Behinderungen und Minderjährige, dass sie diskriminierungsfrei sind und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglichen und erleichtern. Online-Plattformen geben die Verfahrensregeln ihres internen Beschwerdemanagementsystems in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, benutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Weise an.
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3
(3)  Online-Plattformen bearbeiten Beschwerden, die über ihr internes Beschwerdemanagementsystem eingereicht werden, zeitnah, sorgfältig und in objektiver Weise. Enthält eine Beschwerde ausreichende Gründe für die Annahme, dass die Informationen, auf die sich die Beschwerde bezieht, weder rechtswidrig sind noch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, oder enthält sie Informationen, aus denen hervorgeht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keine Aussetzung oder Kündigung des Dienstes oder Schließung des Kontos rechtfertigt, so macht die Online-Plattform ihre in Absatz 1 genannte Entscheidung unverzüglich rückgängig.
(3)  Online-Plattformen bearbeiten Beschwerden, die über ihr internes Beschwerdemanagementsystem eingereicht werden, zeitnah, diskriminierungsfrei, sorgfältig und nicht willkürlich binnen zehn Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die jeweilige Online-Plattform die Beschwerde erhalten hat. Enthält eine Beschwerde ausreichende Gründe für die Annahme, dass die Informationen, auf die sich die Beschwerde bezieht, weder rechtswidrig sind noch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, oder enthält sie Informationen, aus denen hervorgeht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keine Aussetzung oder Kündigung des Dienstes oder Schließung des Kontos rechtfertigt, so macht die Online-Plattform ihre in Absatz 1 genannte Entscheidung unverzüglich rückgängig.
Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 5
(5)  Online-Plattformen stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannten Entscheidungen nicht allein mit automatisierten Mitteln getroffen werden.
(5)  Online-Plattformen stellen sicher, dass Nutzern die Möglichkeit geboten wird, zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde erforderlichenfalls einen menschlichen Ansprechpartner zu kontaktieren, und dass die in Absatz 4 genannten Entscheidungen nicht allein mit automatisierten Mitteln getroffen werden. Online-Plattformen sorgen dafür, dass Entscheidungen von qualifiziertem Personal getroffen werden.
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Nutzer haben die Möglichkeit, im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats rasch einen Rechtsbehelf einzulegen.
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Nutzer, die von den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Entscheidungen betroffen sind, haben das Recht, zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen sowie mit Beschwerden, die nicht mit den Mitteln des in dem Artikel genannten internen Beschwerdemanagementsystems gelöst werden konnten, eine gemäß Absatz 2 zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu wählen. Online-Plattformen arbeiten nach Treu und Glauben mit der für die Streitbeilegung ausgewählten Stelle zusammen und sind an die Entscheidung dieser Stelle gebunden.
(1)  Nutzer, die von den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Entscheidungen betroffen sind, die von der Online-Plattform getroffen wurden, weil es sich bei den von den Nutzern bereitgestellten Informationen um illegale Inhalte handelt oder diese Informationen nicht mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar sind, haben das Recht, zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen sowie mit Beschwerden, die nicht mit den Mitteln des in dem Artikel genannten internen Beschwerdemanagementsystems gelöst werden konnten, eine gemäß Absatz 2 zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu wählen.
Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Beide Parteien arbeiten nach Treu und Glauben mit der für die Streitbeilegung ausgewählten externen unabhängigen, zugelassenen Stelle zusammen und sind an die Entscheidung dieser Stelle gebunden. Die Möglichkeit, eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle auszuwählen, muss auf der Online-Schnittstelle der Online-Plattform eindeutig, benutzerfreundlich und leicht zugänglich zur Verfügung stehen.
Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle niedergelassen ist, lässt diese Stelle auf deren Antrag hin zu, nachdem die Stelle nachgewiesen hat, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:
(2)  Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle niedergelassen ist, lässt diese Stelle für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der erneuert werden kann, auf deren Antrag hin zu, nachdem die Stelle und die für die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle verantwortlichen Personen nachgewiesen haben, dass die Stelle alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  sie ist unparteiisch und unabhängig von Online-Plattformen und Nutzern der von Online-Plattformen erbrachten Dienste;
a)  sie ist – auch finanziell – unabhängig und unparteiisch gegenüber Online-Plattformen, Nutzern der von Online-Plattformen erbrachten Dienste sowie gegenüber Personen oder Stellen, die Meldungen gemacht haben;
Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)  ihre Vertreter werden auf eine Weise vergütet, die nicht vom Ergebnis des Verfahrens abhängt;
Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)
bb)  die für die Streitbeilegung zuständigen natürlichen Personen verpflichten sich, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ablauf ihrer in der Streitbeilegungsstelle zurückgelegten Amtszeit weder für die Online-Plattform noch für einen Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied die Online-Plattform ist, tätig zu sein, und dürfen in den zwei Jahren vor der Übernahme dieser Aufgabe nicht für diese Organisationen tätig gewesen sein;
Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  die Streitbeilegung ist über elektronische Kommunikationsmittel leicht zugänglich;
c)  die Streitbeilegung ist über elektronische Kommunikationsmittel leicht zugänglich, auch für Menschen mit Behinderungen, und es besteht die Möglichkeit, Beschwerden und die erforderlichen einschlägigen Dokumente online einzureichen;
Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe e
e)  die Streitbeilegung erfolgt nach klaren und fairen Verfahrensregeln.
e)  die Streitbeilegung erfolgt nach klaren und fairen Verfahrensregeln, die deutlich sichtbar und leicht und öffentlich zugänglich sind.
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Der Koordinator für digitale Dienste prüft jährlich, ob die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle die Bedingungen nach Absatz 2 weiterhin erfüllt. Ist dies nicht der Fall, so erkennt der Koordinator für digitale Dienste ihr den Status als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle ab.
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Der Koordinator für digitale Dienste verfasst alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die Anzahl der jährlich bei der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle eingegangenen Beschwerden, die ergangenen Entscheidungen, etwaige systematische oder sektorale Probleme, die ermittelt wurden, und die durchschnittliche Dauer bis zur Beilegung der Streitigkeiten angegeben werden. Der Bericht umfasst insbesondere
a)  eine Beschreibung der bewährten Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen,
b)  gegebenenfalls eine statistisch belegte Berichterstattung über Unzulänglichkeiten, die das Funktionieren der außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen im Hinblick auf die Beilegung sowohl inländischer als auch grenzübergreifender Streitigkeiten behindern,
c)  gegebenenfalls Empfehlungen dazu, wie das wirksame und effiziente Funktionieren der außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen verbessert werden könnte.
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 c (neu)
(2c)  Zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstellen haben das Streitbeilegungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 90 Kalendertage nach Eingang der Beschwerde bei der zugelassenen Stelle abzuschließen. Das Verfahren gilt an dem Tag als abgeschlossen, an dem die zugelassene Stelle die Entscheidung in dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren bekanntgegeben hat.
Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3 – Einleitung
(3)  Entscheidet die Stelle die Streitigkeit zugunsten des Nutzers, so erstattet die Online-Plattform dem Nutzer alle Gebühren und sonstigen angemessenen Kosten, die dieser im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss. Entscheidet die Stelle die Streitigkeit zugunsten der Online-Plattform, so ist der Nutzer nicht verpflichtet, Gebühren oder sonstige Kosten zu erstatten, die die Online-Plattform im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss.
(3)  Entscheidet die Stelle die Streitigkeit zugunsten des Nutzers, der Einzelpersonen oder der gemäß Artikel 68 beauftragten Stellen, die Meldungen gemacht haben, so erstattet die Online-Plattform dem Nutzer, den Einzelpersonen oder den Stellen, die Meldungen gemacht haben, alle Gebühren und sonstigen angemessenen Kosten, die diese im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt haben oder noch zahlen müssen. Entscheidet die Stelle die Streitigkeit zugunsten der Online-Plattform und befindet sie nicht, dass der Nutzer in der Streitigkeit wider Treu und Glauben gehandelt hat, so sind der Nutzer oder die Einzelpersonen oder Stellen, die Meldungen gemacht haben, nicht verpflichtet, Gebühren oder sonstige Kosten zu erstatten, die die Online-Plattform im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss.
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Die von der Streitbeilegungsstelle erhobenen Gebühren müssen angemessen sein und dürfen in keinem Fall die hierdurch entstehenden Kosten übersteigen.
Die von der Streitbeilegungsstelle erhobenen Gebühren müssen angemessen sein und dürfen in keinem Fall die hierdurch entstehenden Kosten für Online-Plattformen übersteigen. Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren sind für Nutzer kostenlos oder für eine Schutzgebühr verfügbar.
Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 5
(5)  Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen mit, die sie gemäß Absatz 2 zugelassen haben, gegebenenfalls einschließlich der im zweiten Unterabsatz jenes Absatzes genannten Spezifikationen. Die Kommission veröffentlicht auf einer eigens hierfür eingerichteten Website eine Liste dieser Stellen, einschließlich der genannten Spezifikationen, und hält diese auf dem neuesten Stand.
(5)  Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen, die sie gemäß Absatz 2 zugelassen haben, gegebenenfalls einschließlich der im zweiten Unterabsatz jenes Absatzes genannten Spezifikationen, sowie die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen, denen der Status aberkannt wurde, mit. Die Kommission veröffentlicht auf einer eigens hierfür eingerichteten Website eine Liste dieser Stellen, einschließlich der genannten Spezifikationen, und hält diese auf dem neuesten Stand.
Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1
(1)  Online-Plattformen ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Meldungen, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern über die in Artikel 14 genannten Mechanismen übermittelt werden, vorrangig und unverzüglich bearbeitet werden und darüber entschieden wird.
(1)  Online-Plattformen ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Meldungen, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern, die innerhalb ihres ausgewiesenen Fachbereichs tätig sind, über die in Artikel 14 genannten Mechanismen übermittelt werden, unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Verfahrens vorrangig und zügig bearbeitet werden und darüber entschieden wird.
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Online-Plattformen ergreifen die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit vertrauenswürdige Hinweisgeber Korrekturmeldungen in Bezug auf die fälschliche Beseitigung von bzw. Beschränkung oder Sperrung des Zugangs zu Inhalten oder auf die Aussetzung oder Schließung von Konten machen können und damit diese Meldungen zur Wiederherstellung von Informationen vorrangig und unverzüglich bearbeitet werden und darüber entschieden wird.
Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach dieser Verordnung wird auf Antrag einer Stelle vom Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, zuerkannt, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er alle folgenden Bedingungen erfüllt:
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  sie übt ihre Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen rechtzeitig, sorgfältig und in objektiver Weise aus.
c)  sie übt ihre Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen in präziser und objektiver Weise aus.
Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca)  sie verfügt über eine transparente Finanzierungsstruktur, was auch die jährliche Veröffentlichung der Quellen und Beträge der Einnahmen umfasst;
Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)
cb)  sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich einen klaren, leicht verständlichen, detaillierten und standardisierten Bericht über alle Meldungen, die während des entsprechenden Zeitraums gemäß Artikel 14 gemacht wurden. In dem Bericht ist Folgendes aufgeführt:
–  die Meldungen, aufgeschlüsselt nach der Identität des Hosting-Diensteanbieters,
–  die Art der gemeldeten Inhalte,
–  die konkreten rechtlichen Bestimmungen, die mit dem gemeldeten Inhalt mutmaßlich verletzt wurden,
–  die vom Anbieter ergriffenen Maßnahmen,
–  etwaige potenzielle Interessenkonflikte und Finanzierungsquellen sowie eine Erläuterung der bestehenden Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass der vertrauenswürdige Hinweisgeber seine Unabhängigkeit behält.
Die in Buchstabe cb genannten Berichte werden der Kommission übermittelt, die sie öffentlich zur Verfügung stellt.
Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 3
(3)  Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission und dem Gremium die Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Stellen mit, denen sie den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach Absatz 2 zuerkannt haben.
(3)  Die Koordinatoren für digitale Dienste verleihen den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers für einen Zeitraum von zwei Jahren, wonach der Status erneuert werden kann, wenn der betreffende vertrauenswürdige Hinweisgeber die Bestimmungen dieser Verordnung weiterhin erfüllt. Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission und dem Gremium die Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Stellen mit, denen sie den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach Absatz 2 zuerkannt oder im Einklang mit Absatz 6 aberkannt haben. Die Koordinatoren für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung der Plattform pflegen den Dialog mit Plattformen und Interessenträgern, um die Genauigkeit und Wirksamkeit des Systems der vertrauenswürdigen Hinweisgeber zu wahren.
Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 4
(4)  Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 3 genannten Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank und hält diese auf dem neuesten Stand.
(4)  Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 3 genannten Angaben in einem leicht zugänglichen und maschinenlesbaren Format in einer öffentlich zugänglichen Datenbank und hält diese auf dem neuesten Stand.
Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 5
(5)  Hat eine Online-Plattform Informationen, aus denen hervorgeht, dass ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber über die in Artikel 14 genannten Mechanismen eine erhebliche Anzahl nicht hinreichend präziser oder unzureichend begründeter Meldungen übermittelt hat, was auch Informationen einschließt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden über die in Artikel 17 Absatz 3 genannten internen Beschwerdemanagementsysteme erfasst wurden, so übermittelt sie dem Koordinator für digitale Dienste, der der betreffenden Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, diese Informationen zusammen mit den nötigen Erläuterungen und Nachweisen.
(5)  Hat eine Online-Plattform Informationen, aus denen hervorgeht, dass ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber über die in Artikel 14 genannten Mechanismen eine erhebliche Anzahl nicht hinreichend präziser, ungenauer oder unzureichend begründeter Meldungen übermittelt hat, was auch Informationen einschließt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden über die in Artikel 17 Absatz 3 genannten internen Beschwerdemanagementsysteme erfasst wurden, so übermittelt sie dem Koordinator für digitale Dienste, der der betreffenden Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, diese Informationen zusammen mit den nötigen Erläuterungen und Nachweisen. Bei Erhalt der Information von den Online-Plattformen und in dem Fall, dass der Koordinator für digitale Dienste der Ansicht ist, dass es berechtigte Gründe für die Einleitung einer Untersuchung gibt, wird der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers für den Zeitraum der Untersuchung aufgehoben.
Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 6
(6)  Der Koordinator für digitale Dienste, der einer Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, widerruft diesen Status, wenn er infolge einer Untersuchung, die er von Amts wegen oder aufgrund von Informationen durchführt, die er von Dritten erhalten hat, auch der von einer Online-Plattform nach Absatz 5 vorgelegten Informationen, feststellt, dass die betreffende Stelle die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Bevor er diesen Status widerruft, gibt der Koordinator für digitale Dienste der Stelle Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen seiner Untersuchung und zu dem beabsichtigten Widerruf des Status der Stelle als vertrauenswürdiger Hinweisgeber zu äußern.
(6)  Der Koordinator für digitale Dienste, der einer Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, widerruft diesen Status, wenn er infolge einer Untersuchung, die er von Amts wegen oder aufgrund von Informationen unverzüglich durchführt, die er von Dritten erhalten hat, auch der von einer Online-Plattform nach Absatz 5 vorgelegten Informationen, feststellt, dass die betreffende Stelle die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Bevor er diesen Status widerruft, gibt der Koordinator für digitale Dienste der Stelle Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen seiner Untersuchung und zu dem beabsichtigten Widerruf des Status der Stelle als vertrauenswürdiger Hinweisgeber zu äußern.
Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 7
(7)  Die Kommission kann nach Anhörung des Gremiums Leitlinien herausgeben, um die Online-Plattformen und die Koordinatoren für digitale Dienste bei der Anwendung der Absätze 5 und 6 zu unterstützen.
(7)  Die Kommission gibt nach Anhörung des Gremiums Leitlinien heraus, um die Online-Plattformen und die Koordinatoren für digitale Dienste bei der Anwendung der Absätze 2, 5 und 6 zu unterstützen.
Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 a (neu)
Artikel 19a
Anforderungen an die Barrierefreiheit von Online-Plattformen
(1)  Anbieter von Online-Plattformen, die Dienste in der Union anbieten, sorgen dafür, dass sie ihre Dienste im Einklang mit den Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß Anhang I Abschnitte III, IV, VI und VII der Richtlinie (EU) 2019/882 gestalten und erbringen.
(2)  Die Anbieter von Online-Plattformen erstellen die erforderlichen Informationen gemäß Anhang V der Richtlinie (EU) 2019/882 und erläutern, wie die Dienste die geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form bereitgestellt. Die Anbieter von Online-Plattformen bewahren die Informationen so lange auf, wie der Dienst angeboten wird.
(3)  Die Anbieter von Online-Plattformen sorgen dafür, dass Informationen, Formulare und Maßnahmen nach dieser Verordnung so zur Verfügung gestellt werden, dass sie leicht auffindbar, leicht verständlich und für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.
(4)  Die Anbieter von Online-Plattformen, die Dienste in der Union anbieten, tragen dafür Sorge, dass Verfahren vorgesehen sind, damit die Erbringung von Diensten auch in Zukunft in Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit erfolgt. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten tragen Veränderungen bei den Merkmalen der Erbringung der Dienste, Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen oder technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Übereinstimmung der Dienste mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird, gebührend Rechnung.
(5)  Bei Nichtkonformität ergreifen die Anbieter von Online-Plattformen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um für die Konformität des Dienstes mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen zu sorgen.
(6)  Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um für die Übereinstimmung der Dienste mit den genannten Anforderungen zu sorgen.
(7)  Bei Online-Plattformen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, die sich aus der Richtlinie (EU) 2019/882 ableiten und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird insofern eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Verordnung vermutet, als sich diese Normen oder Teile davon auf diese Anforderungen erstrecken.
(8)  Bei Online-Plattformen, die mit den für die Richtlinie (EU) 2019/882 angenommenen technischen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, wird insofern eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Verordnung vermutet, als sich diese technischen Spezifikationen oder Teile davon auf diese Anforderungen erstrecken.
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1
(1)  Online-Plattformen setzen die Erbringung ihrer Dienste für Nutzer, die häufig und offensichtlich illegale Inhalte bereitstellen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aus.
(1)  Online-Plattformen sind berechtigt, die Erbringung ihrer Dienste für Nutzer, die häufig illegale Inhalte bereitstellen, deren illegaler Charakter ohne Rechts- oder Sachprüfung festgestellt werden kann oder für die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten mindestens zwei Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte erhalten haben, die nicht zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wurden, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung auszusetzen.
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2
(2)  Online-Plattformen setzten die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden, die über die in den Artikeln 14 und 17 genannten Melde- und Abhilfeverfahren bzw. interne Beschwerdemanagementsysteme von Personen oder Stellen oder von Beschwerdeführern eingehen, die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen oder Beschwerden einreichen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aus.
(2)  Online-Plattformen sind berechtigt, die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden, die über die in den Artikeln 14 und 17 genannten Melde- und Abhilfeverfahren bzw. interne Beschwerdemanagementsysteme von Personen oder Stellen oder von Beschwerdeführern eingehen, die wiederholt offensichtlich unbegründete Meldungen oder Beschwerden einreichen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung auszusetzen.
Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Einleitung
(3)  Online-Plattformen bewerten von Fall zu Fall zeitnah, sorgfältig und in objektiver Weise, ob ein Nutzer, eine Person, eine Einrichtung oder ein Beschwerdeführer an einem in den Absätzen 1 und 2 genannten Missbrauch beteiligt ist, wobei sie alle einschlägigen Tatsachen und Umstände berücksichtigen, die aus den der Online-Plattform vorliegenden Informationen ersichtlich sind. Zu solchen Umständen gehören zumindest:
(3)  Bei der Entscheidung über die Aussetzung bewerten Anbieter von Online-Plattformen von Fall zu Fall zeitnah, sorgfältig und in objektiver Weise, ob ein Nutzer, eine Person, eine Einrichtung oder ein Beschwerdeführer an einem in den Absätzen 1 und 2 genannten Missbrauch beteiligt ist, wobei sie alle einschlägigen Tatsachen und Umstände berücksichtigen, die aus den dem Anbieter der Online-Plattform vorliegenden Informationen ersichtlich sind. Zu solchen Umständen gehören zumindest:
Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Buchstabe a
a)  die absolute Anzahl der offensichtlich illegalen Inhalte oder der offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden, die im vergangenen Jahr bereitgestellt bzw. eingereicht wurden;
a)  die absolute Anzahl der illegalen Inhalte oder der offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden, die im vergangenen Jahr bereitgestellt bzw. eingereicht wurden;
Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Buchstabe d
d)  die von dem Nutzer, der Person, der Einrichtung oder dem Beschwerdeführer verfolgten Absichten.
d)  sofern feststellbar, die von dem Nutzer, der Person, der Einrichtung oder dem Beschwerdeführer verfolgten Absichten;
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
da)  der Umstand, ob eine Meldung von einem einzelnen Nutzer, einer Stelle oder mehreren Personen, der bzw. die in Bezug auf den fraglichen Inhalt über spezifische Sachkenntnis verfügt bzw. verfügen, oder infolge des Einsatzes eines automatischen Inhaltserkennungssystems eingereicht wurde.
Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Aussetzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 können für dauerhaft erklärt werden, wenn
a)  zwingende rechtliche Gründe oder Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, etwa laufende Ermittlungsverfahren,
b)  die entfernten Inhalte Teil einer Massenkampagne zur Täuschung der Nutzer oder zur Manipulation der Moderation von Inhalten sind,
c)  ein Unternehmer wiederholt Produkte und Dienste angeboten hat, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht stehen,
d)  die entfernten Elemente im Zusammenhang mit schweren Straftaten standen.
Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 4
(4)  Online-Plattformen legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und ausführlich ihre Regeln für den Umgang mit dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Missbrauch dar, auch bezüglich der Tatsachen und Umstände, die sie bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einen Missbrauch darstellt, berücksichtigen, und der Dauer der Aussetzung.
(4)  Anbieter von Online-Plattformen legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, benutzerfreundlich und ausführlich unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 12 Absatz 2 ihre Regeln für den Umgang mit dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Missbrauch dar, auch Beispiele für Tatsachen und Umstände, die sie bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einen Missbrauch darstellt, berücksichtigen, und die Dauer der Aussetzung.
Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Ermöglicht eine Online-Plattform Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern, so stellt sie sicher, dass Unternehmer ihre Dienste nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn die Online-Plattform vor der Benutzung ihrer Dienste folgende Informationen erhalten hat:
(1)  Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, stellen sicher, dass Unternehmer ihre Dienste nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn sie vor der Benutzung ihrer Dienste zu diesen Zwecken folgende Informationen erhalten haben:
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Wirtschaftsakteurs im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 und des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates51 oder anderer einschlägiger Rechtsakte der Union,
d)  Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Wirtschaftsakteurs im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 und des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates51 oder anderer einschlägiger Rechtsakte der Union, u. a. im Bereich der Produktsicherheit,
__________________
__________________
51 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
51 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe f
f)  Selbstbescheinigung des Unternehmers, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.
f)  Selbstbescheinigung des Unternehmers, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen, und in der dieser gegebenenfalls bestätigt, dass alle Produkte anhand verfügbarer Datenbanken, etwa im Rahmen des Systems der Union zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (RAPEX), überprüft wurden;
Abänderung 267
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
fa)  Art der Produkte oder Dienstleistungen, die der Unternehmer auf der Online-Plattform anbieten möchte.
Abänderung 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2
(2)  Nach Erhalt dieser Informationen unternimmt die Online-Plattform angemessene Bemühungen, um zu prüfen, ob die in Absatz 1 Buchstaben a, d und e genannten Informationen verlässlich sind, indem sie frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen nutzt, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder indem sie vom Unternehmer Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt.
(2)  Die Online-Plattform, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, unternimmt nach Erhalt dieser Informationen und vor Ermöglichung der Anzeige des Produkts oder der Dienstleistung auf ihrer Online-Schnittstelle sowie bis zum Ende des Vertragsverhältnisses alle in ihrer Macht stehenden Bemühungen, um zu prüfen, ob die in Absatz 1 Buchstaben a bis fa genannten Informationen verlässlich und vollständig sind. Die Online-Plattform unternimmt alle in ihrer Macht stehenden Bemühungen, um die von dem Unternehmer bereitgestellten Informationen zu prüfen, indem sie frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen nutzt, die von einem zugelassenen Administrator oder einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder indem sie direkt vom Unternehmer Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt.
Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission die in obigem Absatz genannte Liste der Online-Datenbanken und Online-Schnittstellen und sorgt dafür, dass sie aktuell bleibt. Die Verpflichtung für Online-Plattformen nach den Absätzen 1 und 2 gilt in Bezug auf neue und bestehende Unternehmer.
Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Online-Plattform unternimmt alle in ihrer Macht stehenden Bemühungen, um Angebote für Produkte oder Dienstleistungen, die nicht dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht entsprechen, zu ermitteln und ihre Verbreitung durch Unternehmer, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, zu verhindern, indem sie Maßnahmen wie stichprobenartige Kontrollen der Produkte und Dienstleistungen, die den Verbrauchern angeboten werden, zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen ergreift.
Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 – Einleitung
(3)  Erhält die Online-Plattform Hinweise darauf, dass eine in Absatz 1 genannte Einzelinformation, die sie vom betreffenden Unternehmer erhalten hat, unrichtig oder unvollständig ist, fordert sie den Unternehmer unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist auf, die Information insoweit zu berichtigen, wie dies erforderlich ist, damit alle Informationen richtig und vollständig sind.
(3)  Erhält die Online-Plattform ausreichende Hinweise darauf oder hat sie Grund zu der Annahme, dass eine in Absatz 1 genannte Einzelinformation, die sie vom betreffenden Unternehmer erhalten hat, unrichtig oder unvollständig ist, fordert sie den Unternehmer unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist auf, die Information insoweit zu berichtigen, wie dies erforderlich ist, damit alle Informationen richtig und vollständig sind.
Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Versäumt es der Unternehmer, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, setzt die Online-Plattform ihre Dienste für den Unternehmer aus, bis dieser der Aufforderung nachgekommen ist.
Versäumt es der Unternehmer, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, setzt die Online-Plattform ihre Dienste in Bezug auf das Angebot von Produkten oder Dienstleistungen für Verbraucher in der Union für den Unternehmer zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist.
Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Lehnt eine Online-Plattform einen Antrag auf Dienstleistungen ab oder setzt sie Dienstleistungen für einen Unternehmer aus, kann der Unternehmer auf die Verfahren gemäß Artikel 17 und Artikel 43 dieser Verordnung zurückgreifen.
Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 b (neu)
(3b)  Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Verträgen mit Unternehmern ermöglichen, tragen dafür Sorge, dass die Identität, etwa die Handelsmarke oder das Logo, des gewerblichen Nutzers, der die Inhalte, Produkte oder Dienstleistungen bereitstellt, neben den angebotenen Inhalten, Produkten oder Dienstleistungen deutlich sichtbar ist. Zu diesem Zweck richtet die Online-Plattform eine standardisierte Schnittstelle für gewerbliche Nutzer ein.
Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 c (neu)
(3c)  Unternehmer haften allein für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen und unterrichten die Online-Plattform unverzüglich über etwaige Änderungen der bereitgestellten Informationen.
Abänderung 275
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 4
(4)  Die Online-Plattform speichert die nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen für die Dauer ihres Vertragsverhältnisses mit dem betreffenden Unternehmer in sicherer Weise. Anschließend löscht sie die Informationen.
(4)  Die Online-Plattform speichert die nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen für die Dauer ihres Vertragsverhältnisses mit dem betreffenden Unternehmer in sicherer Weise. Anschließend löscht sie die Informationen spätestens sechs Monate nach dem endgültigen Abschluss eines Fernabsatzvertrags.
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 6
(6)  Die Online-Plattform stellt den Nutzern die in Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f genannten Informationen in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise zur Verfügung.
(6)  Die Online-Plattform stellt den Nutzern die in Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f und fa genannten Informationen in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise im Einklang mit den Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 zur Verfügung.
Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 a (neu)
Artikel 22a
Verpflichtung zur Information der Verbraucher und Behörden über illegale Produkte und Dienstleistungen
(1)  Erlangt eine Online-Plattform, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, unabhängig von den dafür verwendeten Mitteln Kenntnis davon, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung, das bzw. die auf der Schnittstelle dieser Plattform von einem Unternehmer angeboten wird, in Bezug auf die geltenden Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts illegal ist, trifft sie folgende Maßnahmen:
a)  Sie entfernt das illegale Produkt bzw. die illegale Dienstleistung zügig von ihrer Schnittstelle und setzt gegebenenfalls die einschlägigen Behörden, etwa die Marktaufsichtsbehörde oder die Zollbehörde, von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis.
b)  Verfügt die Online-Plattform über die Kontaktdaten der Nutzer, informiert sie diese Nutzer, die das betreffende Produkt bzw. die betreffende Dienstleistung erworben haben, über die Rechtswidrigkeit, die Identität des Unternehmers und die Möglichkeiten zur Einlegung von Rechtsmitteln.
c)  Sie stellt über Anwendungsprogrammierschnittstellen ein Archiv zusammen, das Informationen über illegale Produkte und Dienstleistungen, die sie in den vergangenen zwölf Monaten von ihrer Plattform entfernt hat, sowie Informationen über den betroffenen Unternehmer und Optionen für die Einlegung von Rechtsmitteln enthält, und macht dieses Archiv öffentlich zugänglich.
(2)  Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, führen eine interne Datenbank der entfernten illegalen Produkte und Dienstleistungen bzw. der ausgesetzten Nutzer gemäß Artikel 20.
Abänderung 278
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  Anzahl der Beschwerden, die über das in Artikel 17 genannte interne Beschwerdemanagementsystem eingegangen sind, die Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die durchschnittliche und mittlere Entscheidungsdauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden;
Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Anzahl der Aussetzungen nach Artikel 20, wobei zwischen Aussetzungen wegen offensichtlich illegaler Inhalte, wegen Übermittlung offensichtlich unbegründeter Meldungen und wegen Einreichung offensichtlich unbegründeter Beschwerden zu unterscheiden ist;
b)  Anzahl der Aussetzungen nach Artikel 20, wobei zwischen Aussetzungen wegen illegaler Inhalte, wegen Übermittlung offensichtlich unbegründeter Meldungen und wegen Einreichung offensichtlich unbegründeter Beschwerden zu unterscheiden ist;
Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Anzahl der Werbeanzeigen, die von der Online-Plattform entfernt, gekennzeichnet oder gesperrt wurden, und Begründung der diesbezüglichen Entscheidungen.
Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 2
(2)  Online-Plattformen veröffentlichen mindestens alle sechs Monate Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in jedem Mitgliedstaat, berechnet als Durchschnitt der letzten sechs Monate nach der Methode, die in den gemäß Artikel 25 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wird.
(2)  Online-Plattformen veröffentlichen mindestens alle zwölf Monate Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in jedem Mitgliedstaat, berechnet als Durchschnitt der letzten sechs Monate nach der Methode, die in den gemäß Artikel 25 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wird.
Abänderung 282
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, den Online-Plattformen zusätzliche Transparenzberichtspflichten aufzuerlegen, bei denen es sich nicht um spezifische Anfragen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse handelt.
Abänderung 283
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 4
(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie Muster für Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der Berichte nach Absatz 1 festlegt.
(4)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie einen Satz wesentlicher Leistungsindikatoren und Muster für Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der Berichte nach Absatz 1 festlegt.
Abänderung 284
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1 – Einleitung
Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, gewährleisten, dass die Nutzer für jede einzelne Werbung, die jedem einzelnen Nutzer angezeigt wird, in klarer und eindeutiger Weise und in Echtzeit Folgendes sehen können:
(1)  Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, gewährleisten, dass die Nutzer für jede einzelne Werbung, die jedem einzelnen Nutzer angezeigt wird, in klarer, präziser und eindeutiger Weise und in Echtzeit Folgendes sehen können:
Abänderung 285
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  dass es sich bei den angezeigten Informationen um Werbung handelt,
a)  dass es sich bei den auf der Schnittstelle oder Teilen davon angezeigten Informationen um Online-Werbung handelt, auch durch eine deutlich sichtbare und einheitliche Kennzeichnung,
Abänderung 286
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba)  die natürliche oder juristische Person, die die Werbung finanziert, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten natürlichen oder juristischen Person unterscheidet,
Abänderung 287
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  aussagekräftige Informationen über die wichtigsten Parameter zur Bestimmung der Nutzer, denen die Werbung angezeigt wird.
c)  eindeutige, aussagekräftige und einheitliche Informationen über die Parameter zur Bestimmung der Nutzer, denen die Werbung angezeigt wird, und gegebenenfalls über die Möglichkeiten zur Änderung dieser Parameter.
Abänderung 499
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Online-Plattformen sorgen dafür, dass Nutzer problemlos eine fundierte Wahl in Bezug darauf treffen können, ob sie gemäß Artikel 4 Absatz 11 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für Werbezwecke einwilligen, indem sie sinnvolle Informationen erhalten, etwa Informationen darüber, wie ihre Daten monetisiert werden. Online-Plattformen sorgen ferner dafür, dass eine Verweigerung der Einwilligung für den Nutzer weder schwieriger noch zeitaufwändiger ist als deren Erteilung. Verweigern Nutzer die Erteilung der Einwilligung, oder haben sie die Einwilligung widerrufen, so werden ihnen andere faire und angemessene Optionen für den Zugang zur Online-Plattform an die Hand gegeben.
Abänderung 500
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1 b (neu)
(1b)  Verfahren der gezielten Ansprache oder Verstärkung, bei denen personenbezogene Daten Minderjähriger oder personenbezogene Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Zwecke der Anzeige von Werbung verarbeitet, offengelegt oder abgeleitet werden, sind untersagt.
Abänderung 290
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 a (neu)
Artikel 24a
Transparenz der Empfehlungssysteme
(1)  Online-Plattformen legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen und über eine benannte Online-Quelle, die von der Online-Schnittstelle der Online-Plattform aus direkt erreichbar und leicht auffindbar ist, wenn Inhalte empfohlen werden, in klarer, barrierefreier und leicht verständlicher Weise die wichtigsten Parameter, die in ihren Empfehlungssystemen verwendet werden, sowie alle Optionen dar, die sie den Nutzern zur Verfügung stellen, damit diese die wichtigsten Parameter ändern oder beeinflussen können.
(2)  Die wichtigsten Parameter nach Absatz 1 umfassen mindestens
a)  die von dem einschlägigen System verwendeten Hauptkriterien, die einzeln oder zusammengenommen am wichtigsten für die Festlegung von Empfehlungen sind,
b)  die relative Bedeutung dieser Parameter,
c)  die Angabe, für welche Zielvorgaben das jeweilige System optimiert wurde, und
d)  eine Erläuterung der Rolle, die das Nutzerverhalten dabei spielt, wie das betreffende System seine Leistungen erzeugt, falls zutreffend.
Die Bestimmungen aus Absatz 2 gelten unbeschadet der Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Rechten des geistigen Eigentums.
(3)  Stehen mehrere Optionen nach Absatz 1 zur Verfügung, so stellen Online-Plattformen auf ihrer Online-Schnittstelle eine eindeutige und leicht zugängliche Funktion bereit, die es dem Nutzer ermöglicht, jederzeit für jedes Empfehlungssystem, das die relative Reihenfolge der ihm angezeigten Informationen bestimmt, seine bevorzugte Option auszuwählen und zu ändern.
Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 b (neu)
Artikel 24b
Zusätzliche Verpflichtungen für Plattformen, die in erster Linie für die Verbreitung von von Nutzern erzeugten pornografischen Inhalten verwendet werden
Wird eine Online-Plattform in erster Linie für die Verbreitung von pornografischen Inhalten genutzt, die von Nutzern selbst erzeugt wurden, so trifft die Plattform die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit
a)  sich Nutzer, die Inhalte verbreiten, durch eine Registrierung im Rahmen von Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail- und Handy verifiziert haben,
b)  die Moderation von Inhalten professionell und von Menschen durchgeführt wird, die darin geschult wurden, bildbasierten sexuellen Missbrauch zu ermitteln, einschließlich Inhalte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit illegal sind,
c)  ein qualifiziertes Meldeverfahren in der Form verfügbar ist, dass Einzelpersonen zusätzlich zu dem in Artikel 14 genannten Verfahren der Plattform melden können, dass Bildmaterial, auf dem sie abgebildet oder mutmaßlich abgebildet sind, ohne ihre Zustimmung verbreitet wird, und der Plattform einen Prima-facie-Beweis für ihre physische Identität liefern können. Über dieses Verfahren gemeldete Inhalte sind unverzüglich auszusetzen.
Abänderung 292
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1
(1)  Dieser Abschnitt gilt für Online-Plattformen, die ihre Dienste für aktive Nutzer in der Union erbringen, deren durchschnittliche monatliche Zahl sich auf mindestens 45 Mio. Personen beläuft, berechnet nach der Methode, die in den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wird.
(1)  Dieser Abschnitt gilt für Online-Plattformen, die
a)  ihre Dienste für einen Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Monaten für aktive Nutzer in der Union erbringen, deren durchschnittliche monatliche Zahl sich auf mindestens 45 Mio. Personen beläuft, berechnet nach der Methode, die in den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wird. Bei dieser Methode werden insbesondere die folgenden Parameter berücksichtigt:
i)  Die Anzahl der aktiven Nutzer beruht auf den einzelnen Diensten.
ii)   Die aktiven Nutzer, die sich mit mehreren Geräten verbinden, werden nur einmal gezählt.
iii)   Die indirekte Nutzung eines Dienstes über einen Dritten oder durch Verlinken wird nicht gezählt.
iv)   Wird eine Online-Plattform von einem anderen Anbieter von Vermittlungsdiensten betrieben, werden die aktiven Nutzer nur jener Online-Plattform zugeschrieben, der sie näher sind.
v)   Automatisierte Interaktionen, Konten oder Datenscans durch nicht menschliche Bots werden nicht einbezogen.
Abänderung 293
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 3
(3)  Die Kommission erlässt – nach Anhörung des Gremiums – delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 69, um für die Zwecke des Absatzes 1 eine besondere Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union festzulegen. In der Methode wird insbesondere festgelegt, wie die Bevölkerung der Union bestimmt wird und anhand welcher Kriterien die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union unter Berücksichtigung unterschiedlicher Barrierefreiheitsmerkmale ermittelt wird.
(3)  Die Kommission erlässt – nach Anhörung des Gremiums – delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 69, um für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a eine besondere Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union festzulegen. In der Methode wird insbesondere festgelegt, wie die Bevölkerung der Union bestimmt wird und anhand welcher Kriterien die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union unter Berücksichtigung unterschiedlicher Barrierefreiheitsmerkmale ermittelt wird.
Abänderung 294
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Sehr große Online-Plattformen ermitteln, analysieren und bewerten ab dem in Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Anwendungsbeginn und danach mindestens einmal jährlich alle erheblichen systemischen Risiken, die sich aus dem Betrieb und der Nutzung ihrer Dienste in der Union ergeben. Diese Risikobewertung erfolgt spezifisch für ihre Dienste und umfasst die folgenden systemischen Risiken:
(1)  Sehr große Online-Plattformen ermitteln, analysieren und bewerten ab dem in Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Anwendungsbeginn und danach mindestens einmal jährlich sowie stets vor der Einführung neuer Dienste wirksam und sorgfältig die Wahrscheinlichkeit und Schwere aller erheblichen systemischen Risiken, die sich aus der Gestaltung, algorithmischen Systemen, intrinsischen Merkmalen, dem Betrieb und der Nutzung ihrer Dienste in der Union ergeben. Bei der Risikobewertung werden Risiken nach Mitgliedstaaten, in denen der Dienst angeboten wird, und für die Union als Ganzes angegeben, insbesondere für eine bestimmte Sprache oder Region. Diese Risikobewertung erfolgt spezifisch für ihre Dienste und Tätigkeiten, einschließlich Entscheidungen über technologische Gestaltung und Geschäftsmodelle, und umfasst die folgenden systemischen Risiken:
Abänderung 295
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Verbreitung illegaler Inhalte über ihre Dienste;
a)  Verbreitung illegaler Inhalte oder von Inhalten, die gegen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, über ihre Dienste;
Abänderung 296
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, auf das Diskriminierungsverbot und auf die Rechte des Kindes, die in den Artikeln 7, 11, 21 und 24 der Charta verankert sind;
b)  etwaige tatsächliche und vorhersehbare nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte, einschließlich des Verbraucherschutzes, des Rechts auf Achtung der Menschenwürde, des Privat- und Familienlebens, auf Schutz personenbezogener Daten und auf die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie auf Medienfreiheit und -pluralismus, auf das Diskriminierungsverbot und auf die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Rechte des Kindes, die in den Artikeln 1, 7, 8, 11, 21, 23, 24 und 38 der Charta verankert sind;
Abänderung 297
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  vorsätzliche Manipulationen ihres Dienstes, auch durch unauthentische Nutzung oder automatisierte Ausnutzung des Dienstes, mit tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, auf Minderjährige und auf die gesellschaftliche Debatte oder tatsächlichen oder vorhersehbaren Auswirkungen auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit.
c)  etwaige Fehlfunktionen oder vorsätzliche Manipulationen ihres Dienstes, auch durch unauthentische Nutzung oder automatisierte Ausnutzung des Dienstes, oder mit dem geplanten Betrieb des Dienstes einhergehende Risiken, etwa die Verstärkung illegaler Inhalte, von Inhalten, die gegen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, oder jedweden sonstigen Inhalten mit tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf den Schutz Minderjähriger und anderer gefährdeter Nutzergruppen, auf demokratische Werte, die Medienfreiheit, die Meinungsfreiheit und auf die gesellschaftliche Debatte oder tatsächlichen oder vorhersehbaren Auswirkungen auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit;
Abänderung 298
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)  etwaige tatsächliche oder absehbare nachteilige Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie verhaltensbezogenes Suchtverhalten oder andere schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das körperliche, geistige, soziale und finanzielle Wohlbefinden der Person.
Abänderung 299
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 2
(2)  Bei der Durchführung der Risikobewertung berücksichtigen sehr große Online-Plattformen insbesondere, wie ihre Systeme zur Moderation von Inhalten, ihre Empfehlungssysteme und ihre Systeme zur Auswahl und Anzeige von Werbung die in Absatz 1 genannten systemischen Risiken beeinflussen, sowie die Möglichkeit der raschen und weiten Verbreitung von illegalen Inhalten und von Informationen, die mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind.
(2)  Bei der Durchführung der Risikobewertung berücksichtigen sehr große Online-Plattformen insbesondere, ob und wie ihre Systeme zur Moderation von Inhalten, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, ihre Gemeinschaftsstandards, ihre algorithmischen Systeme, ihre Empfehlungssysteme und ihre Systeme zur Auswahl und Anzeige von Werbung sowie die zugrundeliegende Erhebung, Verarbeitung und Profilierung von Daten die in Absatz 1 genannten systemischen Risiken beeinflussen, sowie die Möglichkeit der raschen und weiten Verbreitung von illegalen Inhalten und von Informationen, die mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind.
Abänderung 300
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Bei der Durchführung der Risikobewertung konsultieren sehr große Online-Plattformen gegebenenfalls Vertreterinnen und Vertreter der Nutzer und der möglicherweise von ihren Diensten betroffenen Gruppen sowie unabhängige Sachverständige und zivilgesellschaftliche Organisationen. Ihre Einbeziehung ist auf die besonderen systemischen Risiken zugeschnitten, die von der sehr großen Online-Plattform bewertet werden sollen.
Abänderung 301
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Die Dokumente zur Stützung der Risikobewertung werden dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission übermittelt.
Abänderung 302
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 2 c (neu)
(2c)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen dürfen keinesfalls zu einer allgemeinen Verpflichtung zur Überwachung führen.
Abänderung 303
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Sehr große Online-Plattformen ergreifen angemessene, verhältnismäßige und wirksame Risikominderungsmaßnahmen, die auf die gemäß Artikel 26 ermittelten besonderen systemischen Risiken zugeschnitten sind. Hierzu können gegebenenfalls gehören:
(1)  Sehr große Online-Plattformen ergreifen angemessene, transparente, verhältnismäßige und wirksame Risikominderungsmaßnahmen, die auf die gemäß Artikel 26 ermittelten besonderen systemischen Risiken zugeschnitten sind. Hierzu können gegebenenfalls gehören:
Abänderung 304
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Anpassung der Systeme zur Moderation von Inhalten oder der Empfehlungssysteme, ihrer Entscheidungsprozesse, der Merkmale oder der Funktionsweise ihrer Dienste oder ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen;
a)  Anpassung der Systeme zur Moderation von Inhalten, der algorithmischen Systeme oder der Empfehlungssysteme und Online-Schnittstellen, ihrer Entscheidungsprozesse, der Gestaltung, der Merkmale oder der Funktionsweise ihrer Dienste, ihres Werbemodells oder ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen;
Abänderung 305
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  Bereitstellung angemessener Ressourcen für die Bearbeitung von Meldungen und internen Beschwerden, einschließlich geeigneter technischer und operativer Maßnahmen oder Kapazitäten;
Abänderung 306
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  gezielte Maßnahmen zur Beschränkung der Anzeige von Werbung in Verbindung mit dem von ihnen erbrachten Dienst;
b)  gezielte Maßnahmen zur Beschränkung der Anzeige von Werbung in Verbindung mit dem von ihnen erbrachten Dienst oder die alternative Platzierung und Anzeige von Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit oder anderen damit zusammenhängenden Sachinformationen;
Abänderung 307
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba)  gezielte Maßnahmen zur Anpassung von Online-Schnittstellen und Merkmalen zum Schutz Minderjähriger, falls zutreffend;
Abänderung 308
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  Stärkung der internen Prozesse oder der Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Erkennung systemischer Risiken;
c)  Stärkung der internen Prozesse und Ressourcen, der Prüfung, der Dokumentation oder der Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Erkennung systemischer Risiken;
Abänderung 309
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Soweit angemessen, beziehen sehr große Online-Plattformen bei der Gestaltung ihrer Risikominderungsmaßnahmen Vertreterinnen und Vertreter der Nutzer sowie unabhängige Sachverständige und zivilgesellschaftliche Organisationen ein. Ist diese Einbeziehung nicht vorgesehen, wird dies in dem in Artikel 33 genannten Transparenzbericht deutlich gemacht.
Abänderung 310
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 b (neu)
(1b)  Sehr große Online-Plattformen stellen den unabhängigen Prüfern eine detaillierte Auflistung der ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und ihre Begründung zur Verfügung, damit der Prüfbericht nach Artikel 28 erstellt werden kann.
Abänderung 311
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 c (neu)
(1c)  Die Kommission bewertet die Umsetzung und Wirksamkeit der gemäß Artikel 27 Absatz 1 von sehr großen Online-Plattformen ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und kann gegebenenfalls Empfehlungen abgeben.
Abänderung 312
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Das Gremium veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Kommission einmal jährlich einen umfassenden Bericht, der Folgendes enthält:
(2)  Das Gremium veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Kommission einmal jährlich einen umfassenden Bericht. Die Berichte enthalten Folgendes:
Abänderung 313
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Ermittlung und Bewertung der auffälligsten wiederkehrenden systemischen Risiken, die von sehr großen Online-Plattformen gemeldet oder über andere Informationsquellen, insbesondere aus den gemäß Artikel 31 und 33 bereitgestellten Informationen, ermittelt wurden;
a)  Ermittlung und Bewertung der auffälligsten wiederkehrenden systemischen Risiken, die von sehr großen Online-Plattformen gemeldet oder über andere Informationsquellen, insbesondere aus den gemäß Artikel 30, 31 und 33 bereitgestellten Informationen, ermittelt wurden;
Abänderung 314
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Berichte enthalten Angaben, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, in denen die systemischen Risiken auftraten, und zur Lage in der Union insgesamt. Sie werden in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Union veröffentlicht.
Abänderung 315
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 3
(3)  Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Koordinatoren für digitale Dienste allgemeine Leitlinien für die Anwendung des Absatzes 1 in Bezug auf besondere Risiken herausgeben, um insbesondere bewährte Verfahren vorzustellen und mögliche Maßnahmen zu empfehlen, wobei sie die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die in der Charta verankerten Grundrechte aller Beteiligten gebührend berücksichtigt. Im Hinblick auf die Ausarbeitung dieser Leitlinien führt die Kommission öffentliche Konsultationen durch.
(3)  Die Kommission gibt in Zusammenarbeit mit den Koordinatoren für digitale Dienste und infolge einer öffentlichen Konsultation allgemeine Leitlinien für die Anwendung des Absatzes 1 in Bezug auf besondere Risiken heraus, um insbesondere bewährte Verfahren vorzustellen und mögliche Maßnahmen zu empfehlen, wobei sie die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die in der Charta verankerten Grundrechte aller Beteiligten gebührend berücksichtigt.
Abänderung 316
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Aus der Anforderung, Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen, folgt keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung.
Abänderung 317
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Sehr große Online-Plattformen werden mindestens einmal jährlich auf eigene Kosten einer Prüfung unterzogen, bei der die Einhaltung folgender Pflichten und Verpflichtungszusagen bewertet wird:
(1)  Sehr große Online-Plattformen werden mindestens einmal jährlich auf eigene Kosten einer unabhängigen Prüfung unterzogen, bei der die Einhaltung folgender Pflichten und Verpflichtungszusagen bewertet wird:
Abänderung 318
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Sehr große Online-Plattformen sorgen dafür, dass Prüfer Zugang zu allen einschlägigen Daten haben, die sie für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung benötigen.
Abänderung 319
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die Prüfungen gemäß Absatz 1 werden von Stellen durchgeführt, die
(2)  Die Prüfungen gemäß Absatz 1 werden von Stellen durchgeführt, die von der Kommission anerkannt und zugelassen wurden und die
Abänderung 320
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  von der betreffenden sehr großen Online-Plattform unabhängig sind,
a)  von der betreffenden sehr großen Online-Plattform und anderen sehr großen Online-Plattformen juristisch und finanziell unabhängig sind und sich in keinen Interessenkonflikten mit diesen sehr großen Online-Plattformen befinden,
Abänderung 321
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa)  Prüfer und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in den zwölf Monaten vor der Prüfung keine weiteren Dienste für die geprüfte sehr große Online-Plattform erbracht und sollten sich verpflichten, für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit für die Prüfstelle weder für die geprüfte sehr große Online-Plattform noch für einen Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied die Plattform ist, tätig zu werden,
Abänderung 322
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3 – Einleitung
(3)  Die Stellen, die die Prüfungen durchführen, fertigen für jede Prüfung einen Prüfbericht an. Der Bericht wird schriftlich abgefasst und muss mindestens Folgendes enthalten:
(3)  Die Stellen, die die Prüfungen durchführen, fertigen für jeden Prüfungsgegenstand gemäß Absatz 1 einen Prüfbericht an. Der Bericht wird schriftlich abgefasst und muss mindestens Folgendes enthalten:
Abänderung 323
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Interessenerklärung,
Abänderung 324
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe d
d)  Beschreibung der wichtigsten Erkenntnisse aus der Prüfung,
d)  Beschreibung und Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse aus der Prüfung,
Abänderung 325
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
da)  Bezeichnung der Dritten, die im Rahmen der Prüfung konsultiert wurden,
Abänderung 326
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)
fa)  Beschreibung der konkreten Elemente, die nicht geprüft werden konnten, und Erklärung, warum sie nicht geprüft werden konnten,
Abänderung 327
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe f b (neu)
fb)  falls in der Stellungnahme für bestimmte Elemente innerhalb des Prüfungsumfangs keine Schlussfolgerung erzielt wurde, eine sachdienliche Begründung.
Abänderung 328
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Die Kommission veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Stellen und aktualisiert diese Liste regelmäßig.
Abänderung 329
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 4 b (neu)
(4b)  Erhält eine sehr große Online-Plattform einen positiven Prüfbericht, ist sie befugt, bei der Kommission ein Exzellenzsiegel anzufordern.
Abänderung 330
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1
(1)  Sehr große Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme verwenden, legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, barrierefreier und leicht verständlicher Weise die wichtigsten Parameter dar, die in ihren Empfehlungssystemen verwendet werden, sowie alle Optionen, die sie den Nutzern zur Verfügung stellen, damit diese die wichtigsten Parameter ändern oder beeinflussen können, darunter mindestens eine Option, die nicht auf Profiling im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 beruht.
(1)  Zusätzlich zu den Bestimmungen aus Artikel 24a stellen sehr große Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme verwenden, auf ihrer Online-Schnittstelle mindestens ein Empfehlungssystem zur Verfügung, das nicht auf Profiling im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 beruht, sowie eine leicht zugängliche Funktion, die es dem Nutzer ermöglicht, jederzeit für jedes Empfehlungssystem, das die relative Reihenfolge der ihm angezeigten Informationen bestimmt, seine bevorzugte Option auszuwählen und zu ändern.
Abänderung 331
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 2
(2)  Stehen mehrere Optionen nach Absatz 1 zur Verfügung, so stellen sehr große Online-Plattformen auf ihrer Online-Schnittstelle eine leicht zugängliche Funktion bereit, die es dem Nutzer ermöglicht, jederzeit für jedes Empfehlungssystem, das die relative Reihenfolge der ihm angezeigten Informationen bestimmt, seine bevorzugte Option auszuwählen und zu ändern.
entfällt
Abänderung 332
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1
(1)  Sehr große Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, stellen die in Absatz 2 genannten Angaben in einem Archiv zusammen und machen diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen öffentlich zugänglich. Sie stellen sicher, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können.
(1)  Sehr große Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, stellen die in Absatz 2 genannten Angaben in einem Archiv zusammen und machen diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen mithilfe leicht zugänglicher, effizienter und verlässlicher Instrumente öffentlich zugänglich und durchsuchbar. Sie stellen sicher, dass Anfragen mit mehreren Kriterien nach Werbetreibenden und nach allen Datenpunkten der Werbung, dem Ziel der Werbung und dem Publikum, das der Werbetreibende erreichen möchte, durchgeführt werden können. Sie stellen ferner sicher, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können, und treffen angemessene Maßnahmen, damit die Informationen präzise und vollständig sind.
Abänderung 333
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Inhalt der Werbung,
a)  Inhalt der Werbung, einschließlich des Namens des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke und des Gegenstands der Werbung,
Abänderung 334
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)  die natürliche oder juristische Person, die für die Werbung bezahlt hat, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten Person unterscheidet,
Abänderung 335
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe d
d)  ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden,
d)  ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden, was auch alle Parameter einschließt, die zum Ausschluss bestimmter Gruppen verwendet werden,
Abänderung 336
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
da)  falls dies offengelegt ist, eine Kopie der Inhalte der auf einer sehr großen Online-Plattform veröffentlichten kommerziellen Kommunikation, die nicht von der sehr großen Online-Plattform vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird und die der sehr großen Online-Plattform über geeignete Kanäle als solche gemeldet wurde,
Abänderung 337
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
ea)  Fälle, in denen die Werbung aufgrund einer im Einklang mit Artikel 14 übermittelten Meldung oder einer Anordnung nach Artikel 8 entfernt wurde.
Abänderung 338
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Das Gremium veröffentlicht nach Konsultation zugelassener Forscher Leitlinien für die Struktur und Organisation der gemäß Absatz 1 eingerichteten Archive.
Abänderung 339
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 a (neu)
Artikel 30a
Deep Fakes
Erhält eine sehr große Online-Plattform Kenntnis davon, dass es sich bei einem Inhalt um einen erzeugten oder manipulierten Bild-, Audio- oder Videoinhalt handelt, der bestehenden Personen, Objekten, Orten oder sonstigen Stellen oder Ereignissen deutlich ähnelt und für eine Person fälschlicherweise echt oder wahrheitsgetreu wirkt (sogenannte Deep Fakes), kennzeichnet der Anbieter in einer für die Nutzer klar erkennbaren Form den Inhalt als nicht authentisch.
Abänderung 340
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 1
(1)  Sehr große Online-Plattformen gewähren dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission auf deren begründetes Verlangen innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist Zugang zu den Daten, die für die Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind. Dieser Koordinator für digitale Dienste und die Kommission verwenden diese Daten ausschließlich für diese Zwecke.
(1)  Sehr große Online-Plattformen gewähren dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission auf deren begründetes Verlangen innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist und unverzüglich Zugang zu den Daten, die für die Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind. Dieser Koordinator für digitale Dienste und die Kommission verlangen diese Daten ausschließlich für diese Zwecke, greifen ausschließlich für diese Zwecke darauf zu und verwenden sie ausschließlich für diese Zwecke.
Abänderung 341
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die sehr große Online-Plattform ist verpflichtet, den Aufbau, die Logik und die Funktionsweise der Algorithmen zu erläutern, wenn der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort dies verlangt.
Abänderung 342
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 2
(2)  Sehr große Online-Plattformen gewähren auf begründetes Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist zugelassenen Forschern, die die Anforderungen in Absatz 4 dieses Artikels erfüllen, Zugang zu Daten zum ausschließlichen Zweck der Durchführung von Forschungsarbeiten, die zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken gemäß Artikel 26 Absatz 1 beitragen.
(2)  Sehr große Online-Plattformen gewähren auf begründetes Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist zugelassenen Forschern, zugelassenen gemeinnützigen Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen, die die Anforderungen in Absatz 4 dieses Artikels erfüllen, Zugang zu Daten zum ausschließlichen Zweck der Durchführung von Forschungsarbeiten, die zur Ermittlung, zur Minderung und zum Verständnis systemischer Risiken gemäß Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 beitragen.
Abänderung 343
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Zugelassene Forschende und zugelassene gemeinnützige Stellen, Organisationen und Vereinigungen haben Zugang zu aggregierten Zahlen für die Gesamtansichten und die Ansichtsrate von Inhalten vor einer Entfernung auf der Grundlage von Anordnungen, die gemäß Artikel 8 erlassen wurden, oder der Moderation von Inhalten, die auf eigene Initiative des Anbieters und gemäß seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen betrieben wurde.
Abänderung 344
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3
(3)  Den Zugang zu Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 gewähren sehr große Online-Plattformen über Online-Datenbanken oder über Anwendungsprogrammierschnittstellen.
(3)  Den Zugang zu Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 gewähren sehr große Online-Plattformen über Online-Datenbanken oder über Anwendungsprogrammierschnittstellen und mit einem leicht zugänglichen und benutzerfreundlichen Verfahren für die Suche nach mehreren Kriterien.
Abänderung 345
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 4
(4)  Um zugelassen zu werden, müssen die Forscher mit akademischen Einrichtungen verbunden sein, unabhängig von gewerblichen Interessen sein, nachweislich über Sachkenntnis auf den Gebieten verfügen, die mit den untersuchten Risiken oder den diesbezüglichen Forschungsmethoden zusammenhängen, und sich verpflichten und in der Lage sein, die mit jedem Verlangen verbundenen besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit einzuhalten.
(4)  Um vom Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission zugelassen zu werden, müssen die Forscher, gemeinnützigen Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen
a)  mit akademischen Einrichtungen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen verbunden sein, die das öffentliche Interesse vertreten und den Bestimmungen aus Artikel 68 entsprechen,
b)  unabhängig von gewerblichen Interessen, einschließlich sehr großer Online-Plattformen, sein,
c)  die Finanzierung der Forschung offenlegen,
d)  unabhängig von Regierungen, Verwaltungseinrichtungen oder sonstigen staatlichen Stellen sein, ausgenommen öffentliche akademische Einrichtungen, mit denen sie verbunden sind,
e)  nachweislich über Sachkenntnis auf den Gebieten verfügen, die mit den untersuchten Risiken oder den diesbezüglichen Forschungsmethoden zusammenhängen, und
f)  die mit jedem Verlangen verbundenen besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit einhalten.
Abänderung 346
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Hat eine sehr große Online-Plattform Grund zu der Annahme, dass ein Forscher, eine gemeinnützige Stelle, eine Organisation oder Vereinigung nicht zu den in Absatz 2 genannten Zwecken handelt oder die Bedingungen nach Absatz 4 nicht mehr erfüllt, setzt sie umgehend die zuständige Behörde, entweder den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission, davon in Kenntnis, die unverzüglich entscheidet, ob der Zugang entzogen und wann und unter welchen Bedingungen der Zugang wiederhergestellt wird.
Abänderung 347
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 4 b (neu)
(4b)  Hat der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission Grund zu der Annahme, dass ein Forscher, eine gemeinnützige Stelle, eine Organisation oder Vereinigung nicht zu den in Absatz 2 genannten Zwecken handelt oder die Bedingungen nach Absatz 4 nicht mehr erfüllt, setzt sie umgehend die sehr große Online-Plattform davon in Kenntnis. Die sehr große Online-Plattform kann nach Erhalt der Information den Zugang zu Daten entziehen. Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission entscheidet, ob und wann und unter welchen Bedingungen der Zugang wiederhergestellt wird.
Abänderung 348
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 5
(5)  Die Kommission erlässt nach Anhörung des Gremiums delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Bedingungen, unter denen sehr große Online-Plattformen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung stellen müssen, und der Zwecke, für die die Daten verwendet werden dürfen. In diesen delegierten Rechtsakten werden die besonderen Bedingungen festgelegt, unter denen eine solche Datenweitergabe an zugelassene Forscher im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen darf, wobei die Rechte und Interessen der sehr großen Online-Plattformen und der Nutzer zu berücksichtigen sind, einschließlich des Schutzes von vertraulichen Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, und der Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres Dienstes.
(5)  Die Kommission erlässt nach Anhörung des Gremiums und spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Rechtsakts delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Bedingungen, unter denen sehr große Online-Plattformen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung stellen müssen, und der Zwecke, für die die Daten verwendet werden dürfen. In diesen delegierten Rechtsakten werden die besonderen Bedingungen festgelegt, unter denen eine solche Datenweitergabe an zugelassene Forscher oder gemeinnützige Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen darf, wobei die Rechte und Interessen der sehr großen Online-Plattformen und der Nutzer zu berücksichtigen sind, einschließlich des Schutzes von vertraulichen Informationen und der Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres Dienstes.
Abänderung 349
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 6 – Buchstabe b
b)  die Gewährung des Zugangs zu den Daten wird zu erheblichen Schwachstellen bei der Sicherheit ihres Dienstes oder beim Schutz vertraulicher Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, führen.
b)  die Gewährung des Zugangs zu den Daten wird zu erheblichen Schwachstellen bei der Sicherheit ihres Dienstes oder beim Schutz vertraulicher Informationen führen.
Abänderung 350
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 7 a (neu)
(7a)  Die Koordinatoren für digitale Dienste und die Kommission übermitteln einmal jährlich folgende Informationen:
a)  die Zahl der an sie gerichteten Verlangen gemäß den Absätzen 1, 2 und 6,
b)  die Zahl der vom Koordinator für digitale Dienste oder von der Kommission abgelehnten oder aufgehobenen Verlangen und die Gründe für deren Ablehnung oder Aufhebung, auch nachdem eine sehr große Online-Plattform den Koordinator für digitale Dienste oder die Kommission aufgefordert hatte, ein in den Absätzen 1, 2 und 6 genanntes Verlangen zu ändern.
Abänderung 351
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 7 b (neu)
(7b)  Zugelassene Forscher, denen Zugang zu Daten gewährt wurde, müssen nach Abschluss ihrer Forschungsarbeiten ihre gewonnenen Erkenntnisse veröffentlichen, ohne vertrauliche Daten offenzulegen, und müssen dabei die Verordnung (EU) 2016/679 einhalten.
Abänderung 352
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 2
(2)  Sehr große Online-Plattformen benennen als Compliance-Beauftragte nur Personen, die über die zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen, Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen. Compliance-Beauftragte können entweder Mitarbeiter der betreffenden sehr großen Online-Plattform sein oder diese Aufgaben auf der Grundlage eines Vertrags mit der Plattform wahrnehmen.
(2)  Sehr große Online-Plattformen benennen nur Personen als Compliance-Beauftragte, die über die zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen, Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen. Compliance-Beauftragte können entweder Mitarbeiter der betreffenden sehr großen Online-Plattform sein oder diese Aufgaben auf der Grundlage eines Vertrags mit der Plattform wahrnehmen.
Abänderung 353
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 3 – Buchstabe a
a)  Zusammenarbeit mit dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und mit der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung;
a)  Zusammenarbeit mit dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort, mit dem Gremium und mit der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung;
Abänderung 354
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1
(1)  Sehr große Online-Plattformen veröffentlichen innerhalb von sechs Monaten nach dem in Artikel 25 Absatz 4 genannten Anwendungsbeginn und danach alle sechs Monate die in Artikel 13 genannten Berichte.
(1)  Sehr große Online-Plattformen veröffentlichen innerhalb von sechs Monaten nach dem in Artikel 25 Absatz 4 genannten Anwendungsbeginn und danach alle sechs Monate in einem standardisierten, maschinenlesbaren und leicht zugänglichen Format die in Artikel 13 genannten Berichte.
Abänderung 355
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Diese Berichte enthalten Informationen zur Moderation von Inhalten, die nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt sind und für die einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die Dienste angeboten werden, und die Union insgesamt aufgeführt sind. Die Berichte werden in mindestens einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Union, in denen die Dienste angeboten werden, veröffentlicht.
Abänderung 356
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  die gemäß Artikel 27 ermittelten und umgesetzten Risikominderungsmaßnahmen,
b)  die gemäß Artikel 27 ermittelten und umgesetzten besonderen Abhilfemaßnahmen,
Abänderung 357
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
da)  Informationen über die Vertreterinnen und Vertreter der Nutzer, unabhängigen Sachverständigen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die für die Risikobewertung nach Artikel 26 konsultiert wurden, falls zutreffend.
Abänderung 358
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 3
(3)  Ist eine sehr große Online-Plattform der Auffassung, dass die Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 2 zur Offenlegung vertraulicher Informationen dieser Plattform oder der Nutzer führen, erhebliche Schwachstellen für die Sicherheit ihres Dienstes verursachen, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder Nutzern schaden könnte, so kann sie diese Informationen aus den Berichten entfernen. In diesem Fall übermittelt die Plattform dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission die vollständigen Berichte zusammen mit einer Begründung für die Entfernung der Informationen aus der öffentlichen Fassung der Berichte.
(3)  Ist eine sehr große Online-Plattform der Auffassung, dass die Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 2 zur Offenlegung vertraulicher Informationen dieser Plattform oder der Nutzer führen, erhebliche Schwachstellen für die Sicherheit ihres Dienstes verursachen, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder Nutzern schaden könnte, so kann sie diese Informationen aus den Berichten entfernen. In diesem Fall übermittelt die Plattform dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission die vollständigen Berichte zusammen mit einer Begründung für die Entfernung der Informationen aus der öffentlichen Fassung der Berichte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679.
Abänderung 359
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Kommission unterstützt und fördert die Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Branchennormen, die einschlägige europäische und internationale Normungsgremien zumindest für folgende Bereiche festlegen:
(1)  Die Kommission unterstützt und fördert die Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Branchennormen, die einschlägige europäische und internationale Normungsgremien im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zumindest für folgende Bereiche festlegen:
Abänderung 360
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  allgemeine Geschäftsbedingungen nach Artikel 12, auch in Bezug auf die Annahme und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen;
Abänderung 361
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
ab)  Informationen über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern nach Artikel 22;
Abänderung 362
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)
ac)  Werbeverfahren nach Artikel 24 und Empfehlungssysteme nach Artikel 24a;
Abänderung 363
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
fa)  Transparenzberichtspflichten nach Artikel 13;
Abänderung 364
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)
fb)  technische Spezifikationen, damit Vermittlungsdienste für Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht werden, im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882.
Abänderung 365
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Kommission unterstützt und fördert die Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Normen, die einschlägige europäische und internationale Normungsgremien zum Schutz Minderjähriger festlegen.
Abänderung 366
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen allgemeine Spezifikationen für die in Absatz 1 Buchstaben a bis fb aufgeführten Elemente festgelegt sind, wenn die Kommission mindestens eine europäische Normungsorganisation aufgefordert hat, eine einheitliche Norm zu entwickeln, und es binnen [24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nicht zu einer Veröffentlichung des Verweises auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kam oder der Antrag nicht von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde.
Abänderung 367
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1
(1)  Die Kommission und das Gremium fördern und erleichtern die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beizutragen, wobei sie insbesondere den besonderen Herausforderungen Rechnung tragen, die mit der Bekämpfung verschiedener Arten illegaler Inhalte und systemischer Risiken im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere in Bezug auf den Wettbewerb und den Schutz personenbezogener Daten, verbunden sind.
(1)  Die Kommission und das Gremium fördern und erleichtern die Ausarbeitung von freiwilligen Verhaltenskodizes auf Unionsebene, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beizutragen, wobei sie insbesondere den besonderen Herausforderungen Rechnung tragen, die mit der Bekämpfung verschiedener Arten illegaler Inhalte und systemischer Risiken im Einklang mit dem Unionsrecht verbunden sind. Es ist in besonderem Maße darauf zu achten, nachteilige Auswirkungen auf den lauteren Wettbewerb, den Zugang zu Daten und die Sicherheit, das Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht und den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten zu vermeiden. Die Kommission und das Gremium fördern und erleichtern zudem die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Verhaltenskodizes, damit diese zweckmäßig sind.
Abänderung 368
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 2
(2)  Treten erhebliche systemische Risiken im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 auf, die mehrere sehr große Online-Plattformen betreffen, kann die Kommission die betreffenden sehr großen Online-Plattformen und gegebenenfalls andere sehr große Online-Plattformen, andere Online-Plattformen und andere Anbieter von Vermittlungsdiensten sowie Organisationen der Zivilgesellschaft und andere Beteiligte auffordern, sich an der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes zu beteiligen; dabei können unter anderem auch Verpflichtungen zur Ergreifung spezifischer Risikominderungsmaßnahmen sowie ein Rahmen für die regelmäßige Berichterstattung über alle ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse festgelegt werden.
(2)  Treten erhebliche systemische Risiken im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 auf, die mehrere sehr große Online-Plattformen betreffen, kann die Kommission die betreffenden sehr großen Online-Plattformen und gegebenenfalls andere sehr große Online-Plattformen, andere Online-Plattformen und andere Anbieter von Vermittlungsdiensten sowie einschlägige zuständige Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und andere einschlägige Interessenträger auffordern, sich an der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes zu beteiligen; dabei können unter anderem auch Verpflichtungen zur Ergreifung spezifischer Risikominderungsmaßnahmen sowie ein Rahmen für die regelmäßige Berichterstattung über alle ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse festgelegt werden.
Abänderung 369
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 3
(3)  Bei der Umsetzung der Absätze 1 und 2 setzen sich die Kommission und das Gremium dafür ein, dass in den Verhaltenskodizes die damit verfolgten Ziele klar dargelegt werden und wesentliche Leistungsindikatoren enthalten sind, um die Verwirklichung dieser Ziele zu messen, und dass die Kodizes den Bedürfnissen und Interessen aller Beteiligten, einschließlich der Bürger, auf Unionsebene gebührend Rechnung tragen. Darüber hinaus bemühen sich die Kommission und das Gremium, dass die Beteiligten der Kommission und ihren jeweiligen Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort regelmäßig über alle ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse Bericht erstatten, gemessen anhand der wesentlichen Leistungsindikatoren in den Kodizes.
(3)  Bei der Umsetzung der Absätze 1 und 2 setzen sich die Kommission und das Gremium dafür ein, dass in den Verhaltenskodizes die damit verfolgten konkreten Ziele klar dargelegt werden, die Art des verfolgten Ziels der öffentlichen Ordnung und, falls zutreffend, die Rolle der zuständigen Behörden festgelegt wird und wesentliche Leistungsindikatoren enthalten sind, um die Verwirklichung dieser Ziele zu messen, und dass die Kodizes den Bedürfnissen und Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Bürger, auf Unionsebene gebührend Rechnung tragen. Darüber hinaus bemühen sich die Kommission und das Gremium, dass die Beteiligten der Kommission und ihren jeweiligen Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort regelmäßig über alle ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse Bericht erstatten, gemessen anhand der wesentlichen Leistungsindikatoren in den Kodizes. Die wesentlichen Leistungsindikatoren und die Berichtspflichten tragen den Größen- und Kapazitätsunterschieden der einzelnen Beteiligten Rechnung.
Abänderung 370
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 4
(4)  Die Kommission und das Gremium bewerten, ob die Verhaltenskodizes den in den Absätzen 1 und 3 genannten Zielen entsprechen, und überwachen und bewerten regelmäßig die Erreichung der damit verfolgten Ziele. Sie veröffentlichen ihre Schlussfolgerungen.
(4)  Die Kommission und das Gremium bewerten, ob die Verhaltenskodizes den in den Absätzen 1 und 3 genannten Zielen entsprechen, und überwachen und bewerten regelmäßig die Erreichung der damit verfolgten Ziele. Sie veröffentlichen ihre Schlussfolgerungen und fordern die beteiligten Organisationen auf, ihre Verhaltenskodizes entsprechend zu ändern.
Abänderung 371
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 5
(5)  Das Gremium überwacht und bewertet regelmäßig, inwieweit die Ziele der Verhaltenskodizes erreicht wurden, und berücksichtigt dabei gegebenenfalls die gegebenenfalls darin enthaltenen wesentlichen Leistungsindikatoren.
(5)  Die Kommission und das Gremium überwachen und bewerten regelmäßig, inwieweit die Ziele der Verhaltenskodizes erreicht wurden, und berücksichtigen dabei die gegebenenfalls darin enthaltenen wesentlichen Leistungsindikatoren. Bei systematischen Verstößen gegen die Verhaltenskodizes können die Kommission und das Gremium als letztes Mittel beschließen, Plattformen, die ihren Verpflichtungen als Unterzeichner der Verhaltenskodizes nicht nachkommen, vorübergehend zu suspendieren oder endgültig auszuschließen.
Abänderung 372
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1
(1)  Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene zwischen Online-Plattformen und anderen einschlägigen Diensteanbietern, einschließlich Anbietern von Vermittlungsdiensten für Online-Werbung, oder Organisationen, die Nutzer vertreten, und Organisationen der Zivilgesellschaft oder einschlägigen Behörden, um über die Anforderungen der Artikel 24 und 30 hinaus zu mehr Transparenz bei Online-Werbung beizutragen.
(1)  Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung von freiwilligen Verhaltenskodizes auf Unionsebene zwischen Online-Plattformen und anderen einschlägigen Diensteanbietern, einschließlich Anbietern von Vermittlungsdiensten für Online-Werbung, oder Organisationen, die Nutzer vertreten, und Organisationen der Zivilgesellschaft oder einschlägigen Behörden, um über die Anforderungen der Artikel 24 und 30 hinaus zu mehr Transparenz für alle Beteiligten im Ökosystem der Online-Werbung beizutragen.
Abänderung 373
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die Kommission setzt sich dafür ein, dass mit den Verhaltenskodizes eine wirksame Informationsübermittlung unter uneingeschränkter Achtung der Rechte und Interessen aller Beteiligten sowie ein wettbewerbsorientiertes, transparentes und faires Umfeld in der Online-Werbung im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, insbesondere in Bezug auf den Wettbewerb und den Schutz personenbezogener Daten, angestrebt werden. Die Kommission setzt sich dafür ein, dass sich die Verhaltenskodizes mindestens auf Folgendes erstrecken:
(2)  Die Kommission setzt sich dafür ein, dass mit den Verhaltenskodizes eine wirksame Informationsübermittlung unter uneingeschränkter Achtung der Rechte und Interessen aller Beteiligten sowie ein wettbewerbsorientiertes, transparentes und faires Umfeld in der Online-Werbung im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, insbesondere in Bezug auf den Wettbewerb und den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, angestrebt werden. Die Kommission setzt sich dafür ein, dass sich die Verhaltenskodizes mindestens auf Folgendes erstrecken:
Abänderung 374
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)  die verschiedenen Arten von Daten, die verwendet werden können.
Abänderung 375
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 3
(3)  Die Kommission fördert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes innerhalb eines Jahres nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und ihre Anwendung spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt.
(3)  Die Kommission fördert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes innerhalb eines Jahres nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und ihre Anwendung spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt. Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Kodizes drei Jahre nach der Anwendung dieser Verordnung.
Abänderung 376
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Kommission fordert alle Beteiligten im Ökosystem der Online-Werbung nach Absatz 1 auf, die in den Verhaltenskodizes festgelegten Verpflichtungen zu fördern und einzuhalten.
Abänderung 377
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1
(1)  Das Gremium kann der Kommission empfehlen, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 die Ausarbeitung von Krisenprotokollen zur Bewältigung von Krisensituationen einzuleiten, die strikt auf außergewöhnliche Umstände beschränkt sind, die die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigen.
(1)  Das Gremium kann der Kommission empfehlen, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 die Ausarbeitung von freiwilligen Krisenprotokollen zur Bewältigung von Krisensituationen einzuleiten, die strikt auf außergewöhnliche Umstände beschränkt sind, die die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigen.
Abänderung 378
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 4 – Buchstabe f a (neu)
fa)  Maßnahmen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen bei der Umsetzung von Krisenprotokollen, unter anderem durch die Bereitstellung einer barrierefreien Beschreibung dieser Protokolle.
Abänderung 379
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 5
(5)  Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Krisenprotokoll der Krisensituation nicht wirksam begegnet oder die Ausübung der in Absatz 4 Buchstabe e genannten Grundrechte nicht schützt, kann sie die Beteiligten auffordern, das Krisenprotokoll zu überarbeiten, auch durch die Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen.
(5)  Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Krisenprotokoll der Krisensituation nicht wirksam begegnet oder die Ausübung der in Absatz 4 Buchstabe e genannten Grundrechte nicht schützt, fordert sie die Beteiligten auf, das Krisenprotokoll zu überarbeiten, auch durch die Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen.
Abänderung 380
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den zuständigen Behörden nach Absatz 1 und insbesondere ihren Koordinatoren für digitale Dienste angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung erfüllen können.
Abänderung 381
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Koordinatoren für digitale Dienste ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unparteiisch, transparent und zeitnah erfüllen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihren Koordinatoren für digitale Dienste angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Koordinatoren für digitale Dienste ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unparteiisch, transparent und zeitnah erfüllen.
Abänderung 382
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1
(1)  Die rechtliche Zuständigkeit für die Zwecke der Kapitel III und IV dieser Verordnung liegt bei dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters von Vermittlungsdiensten befindet.
(1)  Die rechtliche Zuständigkeit für die Zwecke der Aufsicht und Durchsetzung der Verpflichtungen für Vermittler im Sinne dieser Verordnung durch die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit diesem Kapitel liegt bei dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters von Vermittlungsdiensten befindet.
Abänderung 383
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 2
(2)  Ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, der keine Niederlassung in der Union hat, aber Dienste in der Union anbietet, gilt für die Zwecke der Kapitel III und IV als der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterworfen, in dem der Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist.
(2)  Ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, der keine Niederlassung in der Union hat, aber Dienste in der Union anbietet, gilt für die Zwecke dieses Artikels als der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterworfen, in dem der Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist.
Abänderung 384
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 3
(3)  Benennt ein Anbieter von Vermittlungsdiensten keinen Rechtsvertreter gemäß Artikel 11, so liegt die rechtliche Zuständigkeit für die Zwecke der Kapitel III und IV bei allen Mitgliedstaaten. Beschließt ein Mitgliedstaat, die rechtliche Zuständigkeit nach diesem Absatz auszuüben, so unterrichtet er alle anderen Mitgliedstaaten und stellt sicher, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ eingehalten wird.
(3)  Benennt ein Anbieter von Vermittlungsdiensten keinen Rechtsvertreter gemäß Artikel 11, so liegt die rechtliche Zuständigkeit für die Zwecke dieses Artikels bei allen Mitgliedstaaten. Beschließt ein Mitgliedstaat, die rechtliche Zuständigkeit nach diesem Absatz auszuüben, so unterrichtet er alle anderen Mitgliedstaaten und stellt sicher, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ eingehalten wird.
Abänderung 385
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  die Befugnis, von diesen Anbietern sowie von allen anderen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, einschließlich Organisationen, die die Prüfungen gemäß Artikel 28 und Artikel 50 Absatz 3 durchführen, zu verlangen, dass sie diese Informationen innerhalb einer angemessenen Frist übermitteln;
a)  die Befugnis, von diesen Anbietern sowie von allen anderen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, einschließlich Organisationen, die die Prüfungen gemäß Artikel 28 und Artikel 50 Absatz 3 durchführen, zu verlangen, dass sie diese Informationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten übermitteln;
Abänderung 386
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 2 – Buchstabe e
e)  die Befugnis, einstweilige Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr eines schwerwiegenden Schadens zu ergreifen.
e)  die Befugnis, verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr eines schwerwiegenden Schadens zu ergreifen oder die zuständigen Justizbehörden hierzu aufzufordern.
Abänderung 387
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstaben c und d verfügen die Koordinatoren für digitale Dienste auch gegenüber den anderen in Absatz 1 genannten Personen bei Nichtbefolgung von Anordnungen, die ihnen gemäß dem genannten Absatz erteilt wurden, über die in diesen Buchstaben genannten Durchsetzungsbefugnisse. Sie üben diese Durchsetzungsbefugnisse erst aus, nachdem sie diesen anderen Personen rechtzeitig alle einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit solchen Anordnungen zur Kenntnis gebracht haben, einschließlich des Geltungszeitraums, der Geldbußen oder Zwangsgelder, die wegen Nichtbefolgung verhängt werden können, und der Rechtsbehelfsmöglichkeiten.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 388
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 3 – Einleitung
(3)  Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, haben die Koordinatoren für digitale Dienste in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten, die der rechtlichen Zuständigkeit ihres Mitgliedstaats unterliegen, in Fällen, in denen alle anderen Befugnisse nach diesem Artikel zur Einstellung einer Zuwiderhandlung ausgeschöpft wurden, die Zuwiderhandlung anhält und einen schwerwiegenden Schaden verursacht, der durch die Ausübung anderer Befugnisse nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht vermieden werden kann, die Befugnis, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(3)  Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, haben die Koordinatoren für digitale Dienste in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten, die der rechtlichen Zuständigkeit ihres Mitgliedstaats unterliegen, in Fällen, in denen alle anderen Befugnisse nach diesem Artikel zur Einstellung einer Zuwiderhandlung ausgeschöpft wurden, die Zuwiderhandlung anhält oder unablässig wiederholt wird und einen schwerwiegenden Schaden verursacht, der durch die Ausübung anderer Befugnisse nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht vermieden werden kann, die Befugnis, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Abänderung 389
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 3 – Buchstabe a
a)  vom Leitungsorgan des Anbieters zu verlangen, dass es innerhalb einer angemessenen Frist die Lage prüft, einen Aktionsplan annimmt und vorlegt, in dem die zur Einstellung der Zuwiderhandlung erforderlichen Maßnahmen dargelegt werden, sicherstellt, dass der Anbieter diese Maßnahmen ergreift, und über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstattet;
a)  vom Leitungsorgan des Anbieters zu verlangen, dass es innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Monaten die Lage prüft, einen Aktionsplan annimmt und vorlegt, in dem die zur Einstellung der Zuwiderhandlung erforderlichen Maßnahmen dargelegt werden, sicherstellt, dass der Anbieter diese Maßnahmen ergreift, und über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstattet;
Abänderung 390
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 3 – Buchstabe b
b)  ist der Koordinator für digitale Dienste der Auffassung, dass der Anbieter die Anforderungen des ersten Spiegelstrichs nicht ausreichend erfüllt hat, dass die Zuwiderhandlung anhält und einen schwerwiegenden Schaden verursacht und dass die Zuwiderhandlung eine schwere Straftat darstellt, die das Leben oder die Sicherheit von Personen bedroht, so fordert er die zuständige Justizbehörde dieses Mitgliedstaats auf, anzuordnen, dass der Zugang der Nutzer zu dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Dienst oder – nur wenn dies technisch nicht möglich ist – zur Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten, auf der die Zuwiderhandlung erfolgt, vorübergehend eingeschränkt wird.
b)  ist der Koordinator für digitale Dienste der Auffassung, dass der Anbieter die Anforderungen des ersten Spiegelstrichs nicht erfüllt hat, dass die Zuwiderhandlung anhält oder unablässig wiederholt wird und einen schwerwiegenden Schaden verursacht und dass die Zuwiderhandlung eine schwere Straftat darstellt, die das Leben oder die Sicherheit von Personen bedroht, so fordert er die zuständige Justizbehörde dieses Mitgliedstaats auf, anzuordnen, dass der Zugang der Nutzer zu dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Dienst oder – nur wenn dies technisch nicht möglich ist – zur Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten, auf der die Zuwiderhandlung erfolgt, vorübergehend eingeschränkt wird.
Abänderung 391
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 6 a (neu)
(6a)  Die Kommission veröffentlicht spätestens am [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien für die Befugnisse und Verfahren, die für die Koordinatoren für digitale Dienste gelten.
Abänderung 392
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 2
(2)  Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
(2)  Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Gremium diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihnen unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Abänderung 393
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verhängt werden, 6 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten nicht übersteigt. Sanktionen für die Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen, für das Versäumnis einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen sowie für die Nichtduldung einer Nachprüfung vor Ort dürfen 1 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters nicht übersteigen.
(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verhängt werden, 6 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten nicht übersteigt. Sanktionen für die Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen, für das Versäumnis einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen sowie für die Nichtduldung einer Nachprüfung vor Ort dürfen 1 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters nicht übersteigen.
Abänderung 394
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag eines Zwangsgelds 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr, berechnet ab dem in dem betreffenden Beschluss genannten Datum, nicht übersteigt.
(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag eines Zwangsgelds 5 % des durchschnittlichen weltweit erzielten Tagesumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr, berechnet ab dem in dem betreffenden Beschluss genannten Datum, nicht übersteigt.
Abänderung 395
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwaltungs- oder Justizbehörden, die Anordnungen nach Artikel 8 und 9 erlassen, nur im Einklang mit diesem Artikel Sanktionen oder Geldbußen verhängen.
Abänderung 396
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1
Die Nutzer haben das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer ansässig oder niedergelassen ist, Beschwerde gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung einzulegen. Der Koordinator für digitale Dienste prüft die Beschwerde und leitet sie gegebenenfalls an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort weiter. Fällt die Beschwerde in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in seinem Mitgliedstaat, leitet der Koordinator für digitale Dienste, der die Beschwerde erhält, sie an diese Behörde weiter.
(1)  Die Nutzer haben das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer ansässig oder niedergelassen ist, Beschwerde gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung einzulegen. Während dieser Verfahren haben beide Parteien das Recht, angehört zu werden und angemessen über den Stand der Verfahren unterrichtet zu werden. Der Koordinator für digitale Dienste prüft die Beschwerde und leitet sie gegebenenfalls unverzüglich an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort weiter. Fällt die Beschwerde in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in seinem Mitgliedstaat, leitet der Koordinator für digitale Dienste, der die Beschwerde erhält, sie unverzüglich an diese Behörde weiter.
Abänderung 397
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Bei Eingang der Beschwerde, die gemäß Absatz 1 übermittelt wurde, bewertet der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort zeitnah die Angelegenheit und teilt binnen sechs Monaten dem Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer ansässig oder niedergelassen ist, mit, ob er plant, eine Untersuchung einzuleiten. Falls er eine Untersuchung einleitet, stellt er mindestens alle drei Monate aktuelle Informationen zur Verfügung. Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer ansässig oder niedergelassen ist, setzt den Nutzer entsprechend in Kenntnis.
Abänderung 398
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 a (neu)
Artikel 43a
Schadenersatz
Unbeschadet des Artikels 5 haben Nutzer das Recht, im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht Schadenersatz von Anbietern von Vermittlungsdiensten für etwaige unmittelbare Schäden oder Verluste zu fordern, die aufgrund eines Verstoßes der Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen entstanden sind.
Abänderung 399
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1
(1)  Die Koordinatoren für digitale Dienste erstellen einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung. Sie machen die Jahresberichte der Öffentlichkeit zugänglich und übermitteln sie der Kommission und dem Gremium.
(1)  Die Koordinatoren für digitale Dienste erstellen einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung. Sie machen die Jahresberichte der Öffentlichkeit in einem standardisierten, maschinenlesbaren Format zugänglich und übermitteln sie der Kommission und dem Gremium.
Abänderung 400
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Anzahl und Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Artikeln 8 und 9 von einer nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats des Koordinators für digitale Dienste erlassen wurden;
a)  Anzahl und Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Artikeln 8 und 9 von einer nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats des Koordinators für digitale Dienste erlassen wurden, einschließlich Informationen über den Namen der erlassenden Behörde, den Namen des Anbieters und die in der Anordnung genannte Art der Maßnahme sowie einer Begründung, dass die Anordnung im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG steht;
Abänderung 401
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  die Befolgung dieser Anordnungen, wie dem Koordinator für digitale Dienste gemäß den Artikeln 8 und 9 mitgeteilt.
b)  die Befolgung dieser Anordnungen, wie dem Koordinator für digitale Dienste gemäß den Artikeln 8 und 9 mitgeteilt, die Anzahl der Rechtsbehelfe gegen diese Anordnungen sowie das Ergebnis der Rechtsbehelfe.
Abänderung 402
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission stellt einen Zweijahresbericht, in dem die gemäß Absatz 1 übermittelten Jahresberichte geprüft werden, öffentlich zur Verfügung und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Abänderung 403
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Hat das Gremium Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten auf eine Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, die mindestens drei Mitgliedstaaten betrifft, kann es dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort empfehlen, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Hat das Gremium Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten auf eine Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, die mindestens drei Mitgliedstaaten betrifft, kann es den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auffordern, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Abänderung 404
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Eine Aufforderung oder Empfehlung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:
(2)  Eine Aufforderung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:
Abänderung 405
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Eine Aufforderung gemäß Absatz 1 wird gleichzeitig auch an die Kommission übermittelt. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Aufforderung unbegründet ist, oder sie gerade in Bezug auf dieselbe Angelegenheit Maßnahmen ergreift, kann sie fordern, dass die Aufforderung zurückgezogen wird.
Abänderung 406
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 3
(3)  Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort trägt der Aufforderung oder Empfehlung gemäß Absatz 1 weitestgehend Rechnung. Ist er der Auffassung, dass er nicht über ausreichende Informationen verfügt, um der Aufforderung oder der Empfehlung Folge zu leisten, und hat er Grund zu der Annahme, dass der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium zusätzliche Informationen bereitstellen könnte, kann er diese Informationen anfordern. Die Frist gemäß Absatz 4 ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen.
(3)  Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort trägt der Aufforderung gemäß Absatz 1 weitestgehend Rechnung. Ist er der Auffassung, dass er nicht über ausreichende Informationen verfügt, um der Aufforderung Folge zu leisten, und hat er Grund zu der Annahme, dass der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium zusätzliche Informationen bereitstellen könnte, kann er diese Informationen anfordern. Die Frist gemäß Absatz 4 ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen.
Abänderung 407
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 4
(4)  Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort teilt dem Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder dem Gremium unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens zwei Monate nach Eingang der Aufforderung oder der Empfehlung, seine Bewertung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung oder gegebenenfalls die Bewertung einer etwaigen anderen nach nationalem Recht zuständigen Behörde sowie eine Erläuterung etwaiger Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen mit, die in diesem Zusammenhang ergriffen wurden oder geplant sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
(4)  Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort teilt dem Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder dem Gremium unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens zwei Monate nach Eingang der Aufforderung, seine Bewertung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung oder gegebenenfalls die Bewertung einer etwaigen anderen nach nationalem Recht zuständigen Behörde sowie eine Erläuterung etwaiger Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen mit, die in diesem Zusammenhang ergriffen wurden oder geplant sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Abänderung 408
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 5
(5)  Hat der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder gegebenenfalls das Gremium innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist keine Antwort erhalten oder stimmt er der Bewertung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort nicht zu, so kann er die Kommission unter Vorlage aller einschlägigen Informationen mit der Angelegenheit befassen. Diese Informationen umfassen mindestens die an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gerichtete Aufforderung oder Empfehlung, alle zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 3 und die in Absatz 4 genannte Mitteilung.
(5)  Hat der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder gegebenenfalls das Gremium innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist keine Antwort erhalten oder stimmt er der Bewertung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort nicht zu, so kann er die Kommission unter Vorlage aller einschlägigen Informationen mit der Angelegenheit befassen. Diese Informationen umfassen mindestens die an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gerichtete Aufforderung, alle zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 3 und die in Absatz 4 genannte Mitteilung.
Abänderung 409
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 7
(7)  Gelangt die Kommission gemäß Absatz 6 zu dem Schluss, dass die Bewertung oder die gemäß Absatz 4 ergriffenen oder geplanten Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind, fordert sie den Koordinator für den digitalen Dienst am Niederlassungsort auf, die Angelegenheit weiter zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und sie innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung über diese Maßnahmen zu unterrichten.
(7)  Gelangt die Kommission gemäß Absatz 6 zu dem Schluss, dass die Bewertung oder die gemäß Absatz 4 ergriffenen oder geplanten Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind, fordert sie den Koordinator für den digitalen Dienst am Niederlassungsort auf, die Angelegenheit weiter zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und sie innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung über diese Maßnahmen zu unterrichten. Diese Informationen werden auch an den Koordinator für digitale Dienste oder das Gremium, das das Verfahren gemäß Absatz 1 eingeleitet hat, übermittelt.
Abänderung 410
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Diese gemeinsamen Untersuchungen berühren nicht die Aufgaben und Befugnisse der beteiligten Koordinatoren für digitale Dienste und die Anforderungen, die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und die Ausübung dieser Befugnisse gemäß dieser Verordnung gelten. Die beteiligten Koordinatoren für digitale Dienste stellen die Ergebnisse der gemeinsamen Untersuchungen anderen Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium über das in Artikel 67 vorgesehene System zur Verfügung, damit diese ihren jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung nachkommen können.
entfällt
Abänderung 411
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Hat ein Koordinator für digitale Dienste mit Sitz in einem Mitgliedstaat den begründeten Verdacht, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten in einer Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, an der mindestens ein weiterer Mitgliedstaat beteiligt ist, kann er dem Koordinator für digitale Dienste am jeweiligen Bestimmungsort vorschlagen, eine gemeinsame Untersuchung einzuleiten Die gemeinsame Untersuchung beruht auf einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.
Abänderung 412
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 1 b (neu)
(1b)  Auf Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Bestimmungsort, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten in seinem Mitgliedstaat gegen diese Verordnung verstoßen hat, kann das Gremium dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort empfehlen, eine gemeinsame Untersuchung mit dem Koordinator für digitale Dienste am jeweiligen Bestimmungsort einzuleiten. Die gemeinsame Untersuchung beruht auf einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.
Wird nicht binnen eines Monats eine Vereinbarung getroffen, steht die gemeinsame Untersuchung unter der Aufsicht des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort.
Diese gemeinsamen Untersuchungen berühren nicht die Aufgaben und Befugnisse der beteiligten Koordinatoren für digitale Dienste und die Anforderungen, die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und die Ausübung dieser Befugnisse gemäß dieser Verordnung gelten. Die beteiligten Koordinatoren für digitale Dienste stellen die Ergebnisse der gemeinsamen Untersuchungen anderen Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium über das in Artikel 67 vorgesehene System zur Verfügung, damit diese ihren jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung nachkommen können.
Abänderung 413
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  Koordinierung und Mitwirkung an Leitlinien und Analysen der Kommission, der Koordinatoren für digitale Dienste und anderer zuständiger Behörden zu neu auftretenden Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, im gesamten Binnenmarkt;
b)  Koordinierung und Bereitstellung von Leitlinien und Analysen der Kommission, der Koordinatoren für digitale Dienste und anderer zuständiger Behörden zu neu auftretenden Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, im gesamten Binnenmarkt;
Abänderung 414
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Beitrag zur wirksamen Anwendung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG zur Verhinderung einer Fragmentierung des digitalen Binnenmarkts;
Abänderung 415
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Beitrag zur wirksamen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen;
Abänderung 416
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 1
(1)  Das Gremium setzt sich aus den Koordinatoren für digitale Dienste zusammen, die durch hochrangige Beamte vertreten werden. Sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, beteiligen sich neben dem Koordinator für digitale Dienste auch andere zuständige Behörden, die mit spezifischen operativen Zuständigkeiten für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betraut sind, an der Arbeit des Gremiums. Weitere nationale Behörden können zu den Sitzungen eingeladen werden, wenn die erörterten Fragen für sie von Belang sind.
(1)  Das Gremium setzt sich aus den Koordinatoren für digitale Dienste zusammen, die durch hochrangige Beamte vertreten werden. Sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, können sich neben dem Koordinator für digitale Dienste auch andere zuständige Behörden, die mit spezifischen operativen Zuständigkeiten für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betraut sind, an der Arbeit des Gremiums beteiligen. Weitere nationale Behörden können zu den Sitzungen eingeladen werden, wenn die erörterten Fragen für sie von Belang sind. Die Sitzung gilt als beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
Abänderung 417
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Den Vorsitz des Gremiums führt die Kommission. Die Kommission beruft die Sitzungen ein und bereitet die Tagesordnung im Einklang mit den Aufgaben des Ausschusses gemäß dieser Verordnung und seiner Geschäftsordnung vor.
Abänderung 418
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Die Kommission hat kein Stimmrecht.
(2)  Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme, die vom Koordinator für digitale Dienste abgegeben wird. Die Kommission hat kein Stimmrecht.
Abänderung 419
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 3
(3)  Den Vorsitz des Gremiums führt die Kommission. Die Kommission beruft die Sitzungen ein und bereitet die Tagesordnung im Einklang mit den Aufgaben des Gremiums gemäß dieser Verordnung und seiner Geschäftsordnung vor.
entfällt
Abänderungen 420 und 562/rev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 5
(5)  Das Gremium kann Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen und mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie Beratergruppen und gegebenenfalls mit externen Sachverständigen zusammenarbeiten. Das Gremium macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse der dieser Zusammenarbeit zugänglich.
(5)  Das Gremium kann Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen und arbeitet mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie Beratergruppen und gegebenenfalls mit externen Sachverständigen zusammen. Das Gremium macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit zugänglich.
Abänderung 421
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Das Gremium konsultiert gegebenenfalls interessierte Kreise und stellt die Ergebnisse der Konsultation öffentlich zur Verfügung.
Abänderung 422
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 6
(6)  Das Gremium gibt sich nach Zustimmung der Kommission eine Geschäftsordnung.
(6)  Das Gremium gibt sich mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder und nach Zustimmung der Kommission eine Geschäftsordnung.
Abänderung 423
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Abgabe konkreter Empfehlungen zur Umsetzung von Artikel 13a;
Abänderung 424
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  Beratung der Kommission beim Ergreifen der in Artikel 51 genannten Maßnahmen und – auf Aufforderung der Kommission – Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Maßnahmen der Kommission in Bezug auf sehr große Online-Plattformen gemäß dieser Verordnung;
d)  Beratung der Kommission beim Ergreifen der in Artikel 51 genannten Maßnahmen und Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Maßnahmen der Kommission in Bezug auf sehr große Online-Plattformen gemäß dieser Verordnung;
Abänderung 425
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da)  Überwachung der Einhaltung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG bei Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Beschneidung der Freiheit zur Erbringung der Dienste von Anbietern von Vermittlungsdiensten aus einem anderen Mitgliedstaat und Gewährleistung, dass diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind und die Anwendung dieser Verordnung nicht einschränken;
Abänderung 426
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  Unterstützung und Förderung der Entwicklung und Umsetzung europäischer Normen, Leitlinien, Berichte, Formulare und Verhaltenskodizes gemäß dieser Verordnung sowie Bestimmung neu auftretender Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen.
e)  Unterstützung und Förderung der Entwicklung und Umsetzung europäischer Normen, Leitlinien, Berichte, Formulare und Verhaltenskodizes in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern gemäß dieser Verordnung, u. a. durch Abgabe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Ratschlägen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 34, sowie Bestimmung neu auftretender Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen.
Abänderung 427
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 2
(2)  Die Koordinatoren für digitale Dienste und andere zuständige nationale Behörden, die den vom Gremium an sie gerichteten Stellungnahmen, Aufforderungen oder Empfehlungen nicht folgen, geben bei der Berichterstattung gemäß dieser Verordnung oder bei der Annahme ihrer einschlägigen Beschlüsse gegebenenfalls die Gründe dafür an.
(2)  Die Koordinatoren für digitale Dienste und andere zuständige nationale Behörden, die den vom Gremium an sie gerichteten Stellungnahmen, Aufforderungen oder Empfehlungen nicht folgen, geben bei der Berichterstattung gemäß dieser Verordnung oder bei der Annahme ihrer einschlägigen Beschlüsse gegebenenfalls die Gründe dafür und eine Erläuterung zu den Untersuchungen und Maßnahmen, die sie durchgeführt haben, an.
Abänderung 428
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 a (neu)
Artikel 49a
Berichte
(1)  Das Gremium verfasst einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten. Der Bericht wird in allen Amtssprachen der EU veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
(2)  Der Jahresbericht umfasst unter anderem Informationen und eine Überprüfung der praktischen Anwendung der Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und Ratschläge und anderer gemäß Artikel 49 Absatz 1 ergriffener Maßnahmen.
Abänderung 429
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Besteht Grund zu der Annahme, dass eine sehr große Online-Plattform gegen eine dieser Bestimmungen verstoßen hat, kann die Kommission von Amts wegen bzw. das Gremium auf eigene Initiative oder auf Aufforderung von mindestens drei Koordinatoren für digitale Dienste am Bestimmungsort dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort empfehlen, die mutmaßliche Zuwiderhandlung zu untersuchen, damit dieser Koordinator für digitale Dienste innerhalb einer angemessenen Frist eine diesbezügliche Entscheidung trifft.
Besteht Grund zu der Annahme, dass eine sehr große Online-Plattform gegen eine der Bestimmungen aus Kapitel III Abschnitt 4 verstoßen hat, kann die Kommission von Amts wegen bzw. das Gremium auf eigene Initiative oder auf Aufforderung von mindestens drei Koordinatoren für digitale Dienste am Bestimmungsort dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort empfehlen, die mutmaßliche Zuwiderhandlung zu untersuchen, damit dieser Koordinator für digitale Dienste innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber nach drei Monaten eine diesbezügliche Entscheidung trifft.
Abänderung 430
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 2
(2)  Bei der Mitteilung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Entscheidung an die betreffende sehr große Online-Plattform fordert der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort diese auf, innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Aktionsplan zu erstellen, in dem dargelegt wird, wie diese Plattform die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen gedenkt, und dem Koordinator für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium zu übermitteln. Die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen können gegebenenfalls die Beteiligung an einem Verhaltenskodex gemäß Artikel 35 umfassen.
(2)  Bei der Mitteilung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Entscheidung an die betreffende sehr große Online-Plattform fordert der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort diese auf, innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Aktionsplan zu erstellen, in dem dargelegt wird, wie diese Plattform die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen gedenkt, und dem Koordinator für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium zu übermitteln. In den im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen kann gegebenenfalls die Beteiligung an einem Verhaltenskodex gemäß Artikel 35 empfohlen werden.
Abänderung 431
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Überschrift
Eingreifen der Kommission und Einleitung von Verfahren
Einleitung von Verfahren durch die Kommission
Abänderung 432
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Kommission kann entweder auf Empfehlung des Gremiums oder von Amts wegen nach Konsultation des Gremiums Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäß den Artikeln 58 und 59 in Bezug auf das einschlägige Verhalten der sehr großen Online-Plattform einleiten, wenn
(1)  Die Kommission leitet entweder auf Empfehlung des Gremiums oder von Amts wegen nach Konsultation des Gremiums Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäß den Artikeln 58 und 59 in Bezug auf das einschlägige Verhalten der sehr großen Online-Plattform ein, wenn
Abänderung 433
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Beschließt die Kommission, ein Verfahren nach Absatz 1 einzuleiten, so teilt sie dies allen Koordinatoren für digitale Dienste, dem Gremium und der betreffenden sehr großen Online-Plattform mit.
(2)  Leitet die Kommission ein Verfahren nach Absatz 1 ein, so teilt sie dies allen Koordinatoren für digitale Dienste, dem Gremium und der betreffenden sehr großen Online-Plattform mit.
Abänderung 434
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1
(1)  Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission durch einfaches Verlangen oder im Wege eines Beschlusses von den betreffenden sehr großen Online-Plattformen sowie von allen anderen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, einschließlich Organisationen, die die Prüfungen gemäß Artikel 28 und Artikel 50 Absatz 3 durchführen, die Übermittlung dieser Informationen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
(1)  Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission durch begründetes Verlangen oder im Wege eines Beschlusses von den betreffenden sehr großen Online-Plattformen, ihren Rechtsvertretern sowie von allen anderen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, einschließlich Organisationen, die die Prüfungen gemäß Artikel 28 und Artikel 50 Absatz 3 durchführen, die Übermittlung dieser Informationen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
Abänderung 435
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Angabe des Zwecks dieses Verlangens umfasst Ausführungen dazu, warum und inwiefern die Informationen erforderlich und dem verfolgten Ziel angemessen sind und warum sie nicht auf anderem Wege beschafft werden können.
Abänderung 436
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 4
(4)  Die Eigentümer der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder deren Vertreter und im Falle juristischer Personen, von Gesellschaften oder Unternehmen oder, wenn sie keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der betreffenden sehr großen Online-Plattform berufenen Personen stellen die angeforderten Informationen im Namen der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder einer anderen Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 bereit. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
(4)  Die Eigentümer der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder deren Vertreter und im Falle juristischer Personen, von Gesellschaften oder Unternehmen oder, wenn sie keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der betreffenden sehr großen Online-Plattform berufenen Personen stellen die angeforderten Informationen im Namen der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder einer anderen Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 bereit.
Abänderung 437
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Absatz 1
(1)  Im Rahmen eines Verfahrens, das zum Erlass eines Beschlusses wegen Nichteinhaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 führen kann, kann die Kommission bei Dringlichkeit aufgrund der Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Nutzer auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung im Wege eines Beschlusses einstweilige Maßnahmen gegen die betreffende sehr große Online-Plattform anordnen.
(1)  Im Rahmen eines Verfahrens, das zum Erlass eines Beschlusses wegen Nichteinhaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 führen kann, kann die Kommission bei Dringlichkeit aufgrund der Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Nutzer auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung im Wege eines Beschlusses angemessene einstweilige Maßnahmen im Einklang mit den Grundrechten gegen die betreffende sehr große Online-Plattform anordnen.
Abänderung 438
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufnehmen,
(2)  Die Kommission nimmt das Verfahren wieder auf,
Abänderung 439
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  gemäß Artikel 55 angeordnete einstweilige Maßnahmen;
b)  gemäß Artikel 55 angeordnete einstweilige Maßnahmen; oder
Abänderung 440
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 3
(3)  In dem gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss ordnet die Kommission an, dass die betreffende sehr große Online-Plattform die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung des Beschlusses nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen und Informationen über die Maßnahmen zu übermitteln, die diese Plattform zu ergreifen beabsichtigt, um dem Beschluss nachzukommen.
(3)  In dem gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss ordnet die Kommission an, dass die betreffende sehr große Online-Plattform die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung des Beschlusses nach Absatz 1 innerhalb eines Monats sicherzustellen und Informationen über die Maßnahmen zu übermitteln, die diese Plattform zu ergreifen beabsichtigt, um dem Beschluss nachzukommen.
Abänderung 441
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 5
(5)  Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so schließt sie die Untersuchung mit einem Beschluss ab.
(5)  Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so schließt sie die Untersuchung mit einem Beschluss ab. Der Beschluss ist sofort anwendbar.
Abänderung 442
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  In ihrem Beschluss gemäß Artikel 58 kann die Kommission gegen die betreffende sehr große Online-Plattform Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 6 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass diese Plattform vorsätzlich oder fahrlässig
(1)  In ihrem Beschluss gemäß Artikel 58 kann die Kommission gegen die betreffende sehr große Online-Plattform Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 6 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass die Plattform vorsätzlich oder fahrlässig
Abänderung 443
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die Kommission kann gegen die betreffende sehr große Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 im Wege eines Beschlusses Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig
(2)  Die Kommission kann gegen die betreffende sehr große Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 im Wege eines Beschlusses und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig
Abänderung 444
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 4
(4)  Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Zuwiderhandlung sowie bei gemäß Absatz 2 verhängten Geldbußen die im Verfahren verursachte Verzögerung.
(4)  Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Zuwiderhandlung, gemäß Artikel 42 verhängte Geldbußen für denselben Verstoß sowie bei gemäß Absatz 2 verhängten Geldbußen die im Verfahren verursachte Verzögerung.
Abänderung 445
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Kommission kann – im Wege eines Beschlusses – gegen die betreffende sehr große Online-Plattform oder gegebenenfalls eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 ein Zwangsgeld pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängen, um diese dazu zu zwingen,
(1)  Die Kommission kann – im Wege eines Beschlusses – gegen die betreffende sehr große Online-Plattform oder gegebenenfalls eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 ein Zwangsgeld pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängen, um diese dazu zu zwingen,
Abänderung 446
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz 1
(1)  Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 erlässt. Bei dieser Veröffentlichung gibt sie die Namen der Parteien, den wesentlichen Inhalt des Beschlusses und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen an.
(1)  Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 erlässt. Bei dieser Veröffentlichung gibt sie die Namen der Parteien, den wesentlichen Inhalt des Beschlusses und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen an und fügt, wenn möglich und begründet, nicht vertrauliche Dokumente oder andere Arten von Informationen bei, auf die sich der Beschluss stützt.
Abänderung 447
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Bevor die Kommission eine solche Aufforderung an den Koordinator für digitale Dienste richtet, gibt sie Beteiligten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen, wobei sie die beabsichtigten Maßnahmen beschreibt und den bzw. die Adressaten der Aufforderung nennt.
Bevor die Kommission eine solche Aufforderung an den Koordinator für digitale Dienste richtet, gibt sie Beteiligten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von mindestens 14 Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung zu nehmen, wobei sie die beabsichtigten Maßnahmen beschreibt und den bzw. die Adressaten der Aufforderung nennt.
Abänderung 448
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)  die Ausarbeitung und Anwendung von Normen gemäß Artikel 34.
Abänderung 449
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1 – Einleitung
Unbeschadet der Richtlinie 2020/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates52 haben die Nutzer von Vermittlungsdiensten das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der Wahrnehmung der in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Rechte in ihrem Namen zu beauftragen, sofern die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2020/1818 des Europäischen Parlaments und des Rates52 haben die Nutzer von Vermittlungsdiensten das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der Wahrnehmung der in den Artikeln 8, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 43 und 43a genannten Rechte in ihrem Namen zu beauftragen, sofern die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung alle folgenden Bedingungen erfüllt:
__________________
__________________
52 [Verweis]
52 [Verweis]
Abänderung 450
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 2
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 23, 25 und 31 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [voraussichtliches Datum der Annahme der Verordnung] übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13a, 16, 23, 25 und 31 wird der Kommission für fünf Jahre ab dem [voraussichtliches Datum der Annahme der Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 451
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 3
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 23, 25 und 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 13a, 16, 23, 25 und 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 452
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 5
(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 23, 25 und 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 13a, 16, 23, 25 und 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Abänderung 453
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 1
(1)  Die Kommission wird vom Ausschuss für digitale Dienste unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss für digitale Dienste unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Abänderung 454
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 – Absatz 1
(1)  Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss hierüber Bericht.
(1)  Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss hierüber Bericht. In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes behandelt:
a)  die Anwendung des Artikels 25, auch in Bezug auf die Zahl der durchschnittlich monatlich aktiven Nutzer,
b)  die Anwendung des Artikels 11,
c)  die Anwendung des Artikels 14,
d)  die Anwendung der Artikel 35 und 36.
Abänderung 455
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Dem in Absatz 1 genannten Bericht wird, falls zutreffend, ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.
Abänderung 456
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 – Absatz 3
(3)  Bei den in Absatz 1 genannten Bewertungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen.
(3)  Bei den in Absatz 1 genannten Bewertungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen und widmet den kleinen und mittleren Unternehmen und der Stellung neuer Wettbewerber besondere Aufmerksamkeit.
Abänderung 457
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Sie gilt ab dem [Datum – drei Monate nach ihrem Inkrafttreten].
(2)  Sie gilt ab dem [Datum – sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten].

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0356/2021).

Letzte Aktualisierung: 11. April 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen