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Verfahren : 2021/2736(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0057/2022

Eingereichte Texte :

B9-0057/2022

Aussprachen :

PV 20/01/2022 - 7
CRE 20/01/2022 - 7

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0015

Angenommene Texte
PDF 205kWORD 64k
Donnerstag, 20. Januar 2022 - Straßburg
Schutz von Tieren beim Transport
P9_TA(2022)0015B9-0057/2022

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2022 an den Rat und die Kommission nach der Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren beim Transport innerhalb und außerhalb der Union (2021/2736(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 13 und 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments(1),

–  gestützt auf seinen Beschluss (EU) 2020/1089 vom 19. Juni 2020 über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren beim Transport innerhalb und außerhalb der Union sowie über seine Zuständigkeiten, seine zahlenmäßige Zusammensetzung und seine Mandatszeit(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen(3),

–  unter Hinweis auf den Gesundheitskodex für Wassertiere aus dem Jahr 2015 der Weltorganisation für Tiergesundheit, Kapitel 7.2: Wohlbefinden von Zuchtfischen während des Transports,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU-Plattform für den Tierschutz vom 3. November 2020 für die gewerbliche Verbringung von Katzen und Hunden auf dem Landweg,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Empfehlung des Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren beim Transport innerhalb und außerhalb der Union,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren beim Transport innerhalb und außerhalb der Union (A9-0350/2021),

–  gestützt auf Artikel 208 Absatz 12 seiner Geschäftsordnung,

Allgemeine Erkenntnisse

1.  betont, dass für alle transportierten Tiere, unabhängig von ihrer Art, ihrem Alter, ihrer Kategorie, ihrem Gesundheitszustand, dem verwendeten Transportmittel, der Dauer des Transports oder dem Bestimmungsort, auch wenn dieser in einem Drittland liegt, jederzeit alle Bedingungen sichergestellt werden müssen, die notwendig sind, um das Wohlergehen der Tiere während des Transports zu gewährleisten; stellt fest, dass Landwirten generell besonders daran gelegen ist, dafür zu sorgen, dass die Tiere in möglichst gutem Zustand an ihrem Bestimmungsort ankommen;

2.  fordert die Kommission auf, bei der Eignungsprüfung der Tierschutzvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, den Bericht und die Empfehlungen des Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren beim Transport zu berücksichtigen;

3.  betont, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten überzeugt sind, dass Tiere fühlende Wesen sind, deren besonderen Bedürfnissen gemäß Artikel 13 AEUV Rechnung getragen werden muss;

4.  stellt fest, dass jedes Jahr Millionen von lebenden Tieren über lange Strecken zu Reproduktions-, Aufzuchts-, Mast- und Schlachtzwecken in den Mitgliedstaaten, aber auch in Drittländer transportiert werden;

5.  hebt hervor, dass die Unionsbürgerinnen und -bürger immer nachdrücklicher fordern, dass die Standards in Bezug auf das Tierwohl eingehalten werden, insbesondere beim Transport von Lebendtieren;

6.  stimmt mit dem Europäischen Rechnungshof darin überein, dass die EU zwar einige der weltweit höchsten Standards im Tierschutz hat, dass diese jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten angemessen umgesetzt werden(4); verweist darauf, dass diese Standards nur dann wirksam sind, wenn sie vollständig durchgesetzt und einheitlich umgesetzt werden und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen; ist der Auffassung, dass die EU ihre Bemühungen verstärken muss, um sicherzustellen, dass der Tierschutz während des Transports in jedem Mitgliedstaat, jederzeit und von allen Beteiligten vom Ursprungsort bis zum endgültigen Bestimmungsort in vollem Umfang eingehalten wird; betont, dass nicht die gesamte Branche von Fehlverhalten geprägt ist; erkennt an, dass der Transport lebender Tiere in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht für einige ländliche Gebiete derzeit eine wichtige Rolle spielt, insbesondere wenn diese Gebiete überwiegend landwirtschaftlich genutzt, abgelegen oder dünn besiedelt sind;

7.  betont, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) selbst eingeräumt hat, dass es nur wenig wissenschaftliche Literatur zu Tierschutz gibt(5), und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Erstellung wissenschaftlicher Studien zu fördern, durch die das Wissen erweitert und eine bessere Gewährleistung des Tierschutzes in Europa ermöglicht wird;

8.  unterstreicht, dass die EU darauf hinarbeiten muss, die notwendigen Bedingungen zu schaffen, um einen gerechten und angemessenen Zeitraum für den Übergang zu einem effizienteren, wirtschaftlicheren und ethischeren System zu ermöglichen, in dessen Rahmen nach Möglichkeit der Transport von Sperma oder Embryonen anstelle von Zuchttieren und von Schlachtkörpern und Fleisch anstelle von lebenden Tieren zur Schlachtung gefördert wird;

9.  stellt fest, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht mit der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ in Einklang stehen, und begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Eignungsprüfung der Rechtsvorschriften der EU als Teil der Strategie; betont, dass die überarbeitete Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sich an der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ orientieren sollte; unterstreicht, dass mit einer möglichst weitgehenden Ersetzung des Transports lebender Tiere durch den Transport von Schlachtkörpern und Fleischerzeugnissen sowie von genetischem Material dem Hauptziel der Strategie entsprochen würde, nämlich widerstandsfähigere und nachhaltigere kurze Lebensmittelversorgungsketten zu schaffen, die nicht so sehr von Langstrecken-Tiertransporten abhängig sind; ist darüber hinaus der Auffassung, dass mit dem Transport von Zuchtmaterial, das weniger Platz benötigt, die Umweltauswirkungen in Bezug auf CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch verringert werden können; vertritt außerdem die Ansicht, dass im Hinblick auf das Ziel eines widerstandsfähigen, nachhaltigen Lebensmittelsystems, das den Landwirten einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht, ein Schwerpunkt auf kleinen landwirtschaftlichen Betrieben und regional vernetzten Schlachthöfen liegen sollte, da dies dazu beitragen kann, dass weniger Tiertransporte durchgeführt werden; stellt fest, dass im Rahmen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ darauf hingewiesen wird, wie wichtig es ist, zu einer gesünderen, pflanzenbasierten, ausgewogenen und nachhaltigen Ernährung überzugehen;

10.  fordert die Kommission auf, dringend – d. h. spätestens 2023 – einen Aktionsplan vorzulegen, in dem die treibenden Kräfte hinter den Tiertransporten klar benannt und konkrete politische Strategien, unter anderem auch regulatorische Maßnahmen, vorgeschlagen werden, und der einen genau festgelegten Zeitplan und Etappenziele umfasst, die darauf abzielen, diese Kräfte abzuschwächen und die Notwendigkeit des Transports lebender Tiere zu verringern, sodass Lebendtiertransporte nach Möglichkeit durch den Handel mit Fleisch, Schlachtkörpern und genetischem Material ersetzt werden können; weist darauf hin, dass die sozioökonomischen Auswirkungen einer solchen Veränderung möglichst gering gehalten werden müssen, indem verschiedene Mittel, auch im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), für dieses Ziel eingesetzt und die richtigen Anreize geschaffen werden, um Landwirte und Transportunternehmer zu überzeugen und sie in die Lage zu versetzen, diesen Wandel effizient zu vollziehen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Wandel nur möglich ist, wenn multidisziplinäre, über die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hinausgehende Maßnahmen ergriffen werden, um den Wandel zu erleichtern und zu unterstützen, damit er sich reibungslos und sozialverträglich vollzieht;

11.  unterstreicht die Vorteile des Transports von genetischem Material (Sperma und Embryonen) für die Verbreitung genetischer Verbesserungen bei einigen Arten; weist jedoch darauf hin, dass der Transport von Tieren zu einem vielfältigeren Genpool in landwirtschaftlichen Betrieben, etwa in Drittländern, beitragen kann, und stellt fest, dass in einigen Fällen natürliche Paarungen von Arten und/oder Mutterlinien vom Nukleus, Einheiten zur „Vermehrung“ und zwischen landwirtschaftlichen Betrieben transportiert werden müssen; weist darauf hin, dass diese Transporte nach wie vor eine wichtige Rolle für die Sicherung des Lebensunterhalts kleiner, familiengeführter landwirtschaftlicher Betriebe in der EU spielen; weist außerdem darauf hin, dass im Rahmen der GAP wie auch aus anderen Quellen Mittel bereitgestellt werden müssen, um neue Technologien und Innovationen für die Handhabung und den Transport von genetischem Material zu entwickeln und zu fördern sowie um die Züchter zu unterstützen;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien zu entwickeln, mit denen die Anzahl der Transportphasen, die Nutztiere ertragen müssen, gesenkt werden kann, indem die Aufspaltung in Zucht-, Mast- und Schlachtbetriebe verringert wird, sogenannte geschlossene Haltungssysteme etabliert werden, die räumlichen Distanzen zwischen diesen Betrieben verkürzt werden und wieder mehr Regionalität in die Tierzucht gebracht wird;

13.  erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie nach der ständigen Rechtsprechung(6) strengere nationale Vorschriften für den Schutz von Tieren beim Transport einführen können, solange diese mit dem Hauptziel der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Einklang stehen;

14.  ist der Auffassung, dass die Betreiber in diesem Wirtschaftszweig und alle am Transport von lebenden Tieren Beteiligte, einschließlich der Landwirte, klare Regeln und verbindliche Definitionen, Vorhersehbarkeit und angemessene Übergangszeiträume zur Umsetzung der Änderungen benötigen; fordert die Kommission auf, dies zu berücksichtigen, wenn sie die Verordnung überarbeitet und eine neue Verordnung vorschlägt;

15.  fordert die Kommission auf, die Begriffsbestimmungen des Herkunfts- und des Bestimmungsortes sorgfältig zu überarbeiten, sodass sie die tatsächliche Dauer des gesamten Transportprozesses vom Herkunftsbetrieb bis zum Bestimmungsbetrieb oder Schlachtort widerspiegeln, einschließlich der in Sammelstellen verbrachten Zeit, und damit spezifische Vorschriften über die Beförderungsdauer sowie Verbote von Transporten in bestimmte Länder nicht umgangen werden, indem die Transporte über andere Mitgliedstaaten oder Drittländer umgeleitet werden;

16.  vertritt die Auffassung, dass eine klarere und ausdrücklichere Zuständigkeit für den Tierschutz in den Organen der EU von großer Bedeutung wäre, um die Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften im Bereich Tierschutz, die Ermittlung einschlägiger Lücken und die Ausarbeitung von Vorschlägen zu verbessern, die nötig sind, damit erforderlichenfalls wirksame Maßnahmen ergriffen werden können;

17.  fordert die Kommission auf, Mittel aus bestehenden Programmen, einschließlich Mitteln aus der zweiten Säule der GAP, bereitzustellen und im Rahmen der kommenden Finanzinstrumente neue Finanzierungsinstrumente in Betracht zu ziehen, die für eine gezieltere wissenschaftliche Forschung und entsprechende Nachweise, eine angemessene Schulung aller an Tiertransporten Beteiligten, einschließlich Behördenvertretern und Fahrern, zur Verbesserung des Tierwohls während des Transports sowie für die Errichtung von Schlachteinrichtungen, einschließlich mobiler Einrichtungen, in Regionen mit hohem Tierbestand und somit zur Verbesserung der Dauer und der Qualität von Transporten sowie zur Verbesserung des Lebensunterhalts in ländlichen Gebieten und für Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf den Transport von Fleisch, Schlachtkörpern und genetischem Material eingesetzt werden; hebt die Bedeutung regionaler Wertschöpfungsketten für den Tierschutz hervor;

18.  fordert, dass der Zusammenhang zwischen höheren GAP-Zahlungen und besseren Tierschutzbedingungen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Standards uneingeschränkt erfüllen oder darüber hinausgehen, bei der anstehenden Reform der GAP aufrechterhalten und weiter ausgebaut wird;

19.  fordert die Kommission auf, Kampagnen und Initiativen zu entwickeln, um die Bürger in der EU angemessen zu informieren und ihr Bewusstsein für das Tierwohl in landwirtschaftlichen Betrieben und während Transporten sowie für die Notwendigkeit zu schärfen, die Standards der EU zu verbessern und entsprechend durchzusetzen, um diejenigen, die in der Tiertransportbranche beschäftigt sind, dabei zu unterstützen, die Standards anzuheben, sowie um über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Lebendtiertransporten zu informieren; ist der Ansicht, dass das Hauptziel darin besteht, durch eine bessere und transparente Kommunikation, die entweder direkt von den Landwirten kommt oder indirekt über die Organe der EU erfolgt, das Vertrauen der Verbraucher in den hohen Wert und die gute Qualität des europäischen Agrar- und Lebensmittelsektors zu stärken;

20.  betont, dass das Bewusstsein und das Verständnis in der Öffentlichkeit für das Tierwohl in der Lebensmittelproduktion durch Aufklärung in der Schule und Werbekampagnen deutlich verbessert werden;

21.  warnt, dass sich Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 stärker auf Regionen wie die Gebiete in äußerster Randlage auswirken, was u. a. auf deren Abgelegenheit, Insellage und geringe Größe zurückzuführen ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass gemäß Artikel 349 AEUV bei der Anwendung gemeinsamer Politiken, wie der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, auf die Gebiete in äußerster Randlage die besonderen Merkmale und Zwänge dieser Gebiete berücksichtigt werden müssen;

22.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Personen, die im Transportsektor beschäftigt sind oder tierärztliche Kontrollen durchführen, besonderen Schutz zu gewähren, wenn sie im Zuge ihrer Tätigkeit Verstöße gegen Tierschutzvorschriften feststellen und melden;

23.  begrüßt die Bemühungen um die Entwicklung eines einheitlichen Tierwohlkennzeichens in der Union, das auch den Aspekt Transport beinhalten und sich auf harmonisierte und fachlich begründete Kriterien stützen sollte;

24.  fordert, dass ein Tierwohlkennzeichen Informationen über Produktionsmethoden sowie eine Auswahl von wissenschaftlich fundierten Tierschutzindikatoren, u. a. zu Haltungssystemen und Transport, umfasst;

25.  fordert die Kommission auf, die Liste der Umweltstraftaten um Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die zu Grausamkeit gegen Tiere, schweren Verletzungen und dem Aussetzen von Tieren führen, zu erweitern;

26.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu überarbeiten, damit die Fahrer sich nicht zwischen der Einhaltung der Vorschriften und dem Schutz des Wohlergehens der Tiere entscheiden müssen, d. h. der Notwendigkeit, anzuhalten und die Ruhezeit einzuhalten, was manchmal zu Lasten des Wohlergehens der Tiere gehen kann;

27.  fordert, dass die Zuständigkeit für Tierschutz in der Amtsbezeichnung des entsprechenden Kommissionsmitglieds und im Namen der entsprechenden Generaldirektion der Kommission klar zum Ausdruck kommt, damit die Bedeutung widergespiegelt wird, die die europäischen Bürger diesem Thema beimessen, und sichergestellt wird, dass dieses Thema genügend politische Aufmerksamkeit erfährt;

28.  weist darauf hin, dass der Tierschutz durch seinen Beitrag zu Resilienz, Ressourceneffizienz und sozialer Gerechtigkeit mittel- und langfristig mit Ernährungssicherheit verknüpft ist;

29.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit auszuloten, ein transparentes und harmonisiertes System der Tierwohlkennzeichnung für tierische Erzeugnisse und Nebenprodukte einzuführen, das auch den Transport- und Schlachtbedingungen Rechnung tragen sollte;

Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

30.  fordert alle Mitgliedstaaten, insbesondere jene, in denen die Durchsetzung der Bestimmungen besonders mangelhaft ist, und die Kommission nachdrücklich auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Umsetzung und Durchsetzung sowie die uneingeschränkte Anwendung des derzeitigen Rechtsrahmens zu verbessern, unter anderem indem auf EU-Ebene ein strenges, harmonisiertes Kontrollverfahren eingeführt wird; stellt fest, dass die geltenden Rechtsvorschriften für Tiertransporte in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt werden; ist der Auffassung, dass eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die darauf abzielt, um- und durchsetzbare Bestimmungen für alle transportierten Tiere zu erlassen, der beste Weg ist, um einige der Probleme im Zusammenhang mit dem Tierschutz während Transporten unionsweit einheitlich zu regeln, wobei auch die neueste wissenschaftliche Forschung, das neueste Fachwissen und die neuesten wissenschaftlichen Empfehlungen berücksichtigt werden sollten;

31.  stellt fest, dass die strenge Kontrolle des Transports von Tieren aus Drittländern dazu beitragen kann, unlauterem Wettbewerb zum Nachteil der Erzeuger in der EU einen Riegel vorzuschieben und Anreize zu setzen, damit Drittländer ihre Bestimmungen für den Tiertransport verbessern;

32.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, strengere nationale Maßnahmen zu ergreifen, um den Tierschutz beim Transport zu verbessern;

33.  erkennt an, dass sich die Kommission verpflichtet hat, die Tierschutzvorschriften, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, zu überarbeiten, um sie mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Empfehlungen und der Erfahrung aus der Praxis in Einklang zu bringen, ihren Anwendungsbereich auszuweiten, die Durchsetzung zu erleichtern und so letztlich ein höheres Tierschutzniveau sicherzustellen; betont, dass das Tierwohl verbessert würde, wenn die Vorschriften für Lebendtiertransporte ordnungsgemäß umgesetzt würden;

34.  betont, dass viele der derzeitigen Probleme bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf unterschiedliche Auslegungen zurückzuführen sind, und fordert die Kommission auf, in ihrem Vorschlag für eine Überarbeitung der Verordnung klare, messbare und quantifizierbare Standards festzusetzen, um eine harmonisierte Durchsetzung in der gesamten EU zu erreichen, sowie innovative, auf dem Tierwohl beruhende Indikatoren einzuführen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, einschließlich der Bewertung der EFSA zum Wohlergehen von Tieren beim Transport in der EU, die in Kürze veröffentlicht werden soll;

35.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, parallel zu der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Ex-ante-Folgenabschätzung vorzunehmen, die sich auf gründliche wissenschaftliche Untersuchungen zu den Auswirkungen des Transports auf Tiere jeder Art und jeden Alters sowie auf eine eingehende sozioökonomische, ökologische und gesundheitliche Folgenabschätzung stützt, wobei der Vielfalt der geografischen Gegebenheiten und Besonderheiten, einschließlich Inseln, abgelegenen Gebieten und Gebieten in äußerster Randlage, sowie den Agrarmodellen in der gesamten Union Rechnung zu tragen ist; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse dieser Folgenabschätzungen rasch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, um den Landwirten die nötige Planungssicherheit und Vorhersehbarkeit zu ermöglichen und ihnen Zeit zu geben, damit sie lernen, sich auf neue Vorschriften einzustellen, ohne dass dabei der Tierschutz beeinträchtigt wird;

36.  fordert ein transparentes Überwachungs- und Berichterstattungssystem der EU, damit sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission uneingeschränkt für die Durchführung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zur Rechenschaft gezogen werden können und damit sichergestellt ist, dass Verstöße wirksam verfolgt und behoben werden;

37.  stellt fest, dass es – durch die Verkürzung der Transportdauer – nicht nur dem Tierwohl dient, wenn Tiere in der Nähe des Aufzuchtortes geschlachtet werden und das Fleisch dort verarbeitet wird, sondern dass auf diese Weise auch die Treibhausgasemissionen gesenkt werden;

38.  stellt fest, dass es immer weniger Schlachthöfe in Hofnähe gibt, was zu längeren Transporten führt, und dass dies ein Thema ist, mit dem sich die EU und die Mitgliedstaaten befassen müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Finanzierungsmechanismen einzurichten, mit denen sichergestellt wird, dass lokale Schlachthöfe wirtschaftlich lebensfähig sind, sich in der Nähe von landwirtschaftlichen Betrieben befinden und geografisch gleichmäßig verteilt sind;

39.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Ausbau von Schlachtungen im Haltungsbetrieb mit Hilfe mobiler Schlachtanlagen zu fördern, damit lebende Tiere nach Möglichkeit nicht mehr transportiert zu werden brauchen;

40.  ist sich des Mangels an wissenschaftlicher Literatur zum Tierschutz während Transporten bewusst und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, aktualisierte wissenschaftliche Erkenntnisse zu diesem Thema zu fördern;

41.  fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der Vorschriften das Problem der Tiere zu berücksichtigen, die nicht mehr transportfähig sind, und Sachverständige einzubeziehen, um Lösungen für den Umgang mit diesem Problem zu finden;

42.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einheitliche Verfahren für die Genehmigung von Transporten zu entwickeln und Maßnahmen zu ergreifen, um die Übertragung infektiöser Tierseuchen während des Transports sowohl innerhalb der Union als auch aus Drittländern zu verhindern;

43.  fordert die Kommission auf, bei wiederkehrenden und wiederholten Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 stärkere Durchsetzungsbefugnisse auszuüben und gegen die Mitgliedstaaten, die die Verordnung nicht richtig anwenden, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und wirksame Sanktionen zu verhängen; vertritt die Auffassung, dass Sanktionen in erster Linie dem Zweck dienen sollten, bestehende Probleme zu beheben, und im Hinblick auf künftige Verstöße abschreckend wirken sollten;

44.  fordert die Mitgliedstaaten auf, genügend Amtstierärzte und Polizeibeamte entsprechend auszubilden und einzustellen, damit wirksame und häufige Kontrollen auf der Straße durchgeführt werden können, und dafür zu sorgen, dass das Verladen vor jedem Transport in Anwesenheit eines Tierarztes erfolgt;

45.  fordert die Mitgliedstaaten und die Transportunternehmer auf, die von der Kommission geförderten Leitfäden der EU für Tiertransporte („Animal Transport Guides“), mit denen bewährte Verfahren festgelegt werden sollen, um die Branche bei der Verbesserung des Wohlergehens von Tieren während des Transports zu unterstützen, durch das Inkrafttreten der überarbeiteten Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bekannter zu machen und vollständig anzuwenden; fordert die Kommission auf, die Übersetzung der Leitfäden in alle Amtssprachen der EU zu fördern, den Erfahrungsaustausch in diesem Bereich zu unterstützen und bestehende bewährte Verfahren und Leitlinien zu fördern, um den zuständigen Behörden und den am Transport lebender Tiere beteiligten Akteuren dabei zu helfen, die Tierschutzstandards besser umzusetzen und einzuhalten;

46.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Leitlinien auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse aktualisiert werden und mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Einklang stehen; weist jedoch darauf hin, dass Leitlinien, mit denen Schlupflöcher in den gesetzlichen Bestimmungen geschlossen werden sollen, nicht rechtsverbindlich sind, und fordert die Kommission auf, Bestimmungen aufzunehmen, die einen angemessenen Schutz von Arten gewährleisten, die nur unzureichend von den Rechtsvorschriften abgedeckt sind, wie z. B. Geflügel, Kaninchen und Fische;

47.  ist der Auffassung, dass angemessene Schulungen und Fortbildungen für alle befugten Personen, die in der Tiertransportbranche tätig sind, eine wesentliche Voraussetzung sind, um das Wohlbefinden der Tiere während des Transports sicherzustellen; hält daher an der Einführung eines verbindlichen harmonisierten Schulungssystems für alle an Tiertransporten beteiligten Personen fest, das Voraussetzung für die Genehmigung von Transporten sein sollte; fordert darüber hinaus, dass diese Schulungen alle Aspekte des Transportprozesses umfassen, etwa das Transportmittel, die Art und Weise der Beförderung, den angemessenen Umgang mit den Tieren und das Verfahren für die Entscheidung bezüglich der Bewertung der Transportfähigkeit sowie Anforderungen hinsichtlich der Tierart, der Kategorie, des Alters, des körperlichen Zustands, des Verhaltens, der Physiologie und der Stressbewältigungsmechanismen;

48.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Schulung zur Erlangung des Befähigungsnachweises art-, kategorie- und altersspezifisch ist und für höchstens fünf Jahre gilt und dass ein obligatorischer Auffrischungskurs zur Erlangung der Verlängerung festgelegt wird;

49.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Rettungskräfte speziell für die Rettung von Tieren auszubilden und sicherzustellen, dass Rettungskräfte bei Unfällen Zugang zu den Örtlichkeiten, Fahrzeugen und Schiffen erhalten, damit sie Rettungsmaßnahmen durchführen können;

50.  fordert die Kommission auf, beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625(7) sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung und ihren delegierten Rechtsakten vorgesehenen Durchsetzungsbestimmungen mindestens ebenso streng sind wie diejenigen, die aufgehoben werden sollen;

Genehmigungsverfahren und Zulassung der Transportmittel

51.  drängt darauf, dass bei den Bestimmungen über die zeitliche Planung und das Transportmittel stets der artspezifische und physiologische Status des Tieres, die Anzahl der zu transportierenden Tiere sowie die verschiedenen Rassen innerhalb einer Art, das Geschlecht und das Alter der Tiere berücksichtigt werden müssen; betont, dass die verwendeten Transportmethoden stets auf die physiologischen, verhaltensbezogenen und mentalen Bedürfnisse und das Wohlbefinden des Tieres abgestimmt sein sollten;

52.  fordert, dass die Anforderungen des Internationalen Luftverkehrsverbands für den Transport von Tieren, einschließlich Zootieren, innerhalb und außerhalb der EU in die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 aufgenommen werden;

53.  weist darauf hin, dass die Bestimmungen über das Raumangebot, die Ladedichte und die Kopffreiheit an die neuesten wissenschaftlichen Daten und an die entsprechenden EU-Vorschriften über das Höchstgewicht und die maximale Höhe von Lkw angepasst und die Vorschriften in der Verordnung genau festgelegt werden müssen, um Unklarheiten auszuräumen, keinen Raum für unterschiedliche Auslegungen zu lassen und artspezifischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen; fordert, dass zu diesen Fragen weitere Studien durchgeführt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Innenhöhe von Transportfahrzeugen den Mindestnormen entspricht;

54.  weist auf die Empfehlung der EFSA hin, bei der Festlegung des Raumangebots für Rinder, Schafe und Schweine allometrische Gleichungen zu verwenden und bei Pferden von der Fläche pro kg auszugehen; ist der Ansicht, dass durch diese objektiveren Berechnungen die Tierwohlstandards verbessert werden und deren kohärentere Auslegung durch Transportunternehmen und Kontrollbehörden gefördert wird;

55.  ist der Auffassung, dass weitere wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich sind, um bessere Lösungen zu finden und Verbesserungen bei der Gestaltung der Transportmittel, einschließlich der Be- und Entladevorrichtungen, zu erreichen, wobei die art- und kategoriespezifischen sowie die physiologischen, verhaltensbezogenen und altersbedingten Anforderungen und die verschiedenen Rassen innerhalb einer Art berücksichtigt werden müssen; ist der Ansicht, dass einer solchen Gestaltung der Transportmittel auch die geografischen Gegebenheiten eines Gebietes zugrunde liegen sollten und dass dabei berücksichtigt werden sollte, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe oftmals einzelne Tiere oder mehrere Tiere unterschiedlicher Arten gleichzeitig transportieren müssen; betont, dass die Qualität des Umfelds in Tiertransportfahrzeugen für das Tierwohl sehr wichtig ist;

56.  vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der schwerwiegenden Gefahr von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe eine bessere Gestaltung der Transportmittel und kürzere Transportwege erforderlich sind, um die Übertragung von Krankheiten zu verhindern;

57.  fordert die Kommission auf, eine Reihe von einheitlichen Kriterien und Mindestvorschriften festzulegen und vorzuschlagen, die gemeinsam mit einem EU-weiten Sachverständigengremium aus Tierärzten, einschließlich qualifizierter Fachleute aus den entsprechenden nichtstaatlichen Organisationen, technischen Ingenieuren, Schifffahrtsbehörden, Transportunternehmern, Herstellern und Mitgliedern der zuständigen Behörden ausgearbeitet und von den zuständigen nationalen Behörden bei der Zulassung aller Transportmittel für Tiertransporte und von Containern herangezogen werden könnten;

58.  fordert die Einrichtung eines EU-weiten zentralisierten Systems für die Zulassung von Schiffen nach einem einheitlichen Verfahren, da die Zertifizierung von Schiffen ein multidisziplinäres Verfahren ist, an dem Ingenieure und Tierärzte gleichermaßen beteiligt sind; erachtet es als grundlegend, dass die Empfehlungen des Netzwerkdokuments über die Zulassung und Kontrolle von Tiertransportschiffen(8) in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden; hält es für dringend erforderlich, zu verhindern, dass Schiffe unter einem anderen Namen betrieben werden und somit neue Lizenzen für sie beantragt werden, vor allem wenn sie in schwerwiegende Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 involviert waren;

59.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt zu kontrollieren, ob Tiertransportschiffe die Normen der Sicherheit des Seeverkehrs einhalten; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, bei ihren Verfahren für die Zertifizierung von Schiffen mit größerer Strenge vorzugehen;

60.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten den Einsatz von Fahrzeugen und Schiffen, mit denen Tiere transportiert werden, nicht genehmigen sollten, wenn diese Fahrzeuge und Schiffe nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl bei der Erteilung von Zulassungsnachweisen als auch bei der Zulassung von Fahrzeugen und Schiffen sowie bei der Erteilung von Befähigungsnachweisen für Fahrer strenger vorzugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ablehnung von Zertifizierungen und der Verweigerung von Zulassungen im Fall von Verstößen gegen die Vorschriften strenger vorzugehen und bereits erteilte Genehmigungen gegebenenfalls zurückzuziehen; fordert die Kommission auf, schärfere Sanktionen gegen Mitgliedstaaten zu verhängen, die Transportmittel zulassen, die nicht im Einklang mit den Erfordernissen des Tierwohls stehen;

61.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass es keine Lücken zwischen Boden und Fahrzeugwand und den Trennwänden in den Transportfahrzeugen gibt;

62.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Ingenieure in der Lage sind, Tierärzte oder andere befugte, zertifizierte Personen bei der Zulassung von Transportmitteln im Zusammenhang mit bestimmten Vorrichtungen wie Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und Heizung, Versorgung mit Wasser und Futter, Geräten zur Überwachung und Aufrechterhaltung der Wasserqualität und Notfallsystemen auf Schiffen sowie den damit verbundenen primären Energiequellen angemessen zu unterstützen;

63.  ist der Auffassung, dass es bei Langstreckentransporten aus Gründen des Tierschutzes und zum Schutz der Unternehmen, die die Vorschriften einhalten, vor unlauterem Wettbewerb verpflichtend sein sollte, die Transportmittel mit einem Videoüberwachungssystem mit besonderem Schwerpunkt auf den Be- und Entladevorgängen auszustatten; betont, dass die Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre, auch von Personen, die nicht am Transport von Tieren beteiligt sind und möglicherweise ohne ihr Wissen gefilmt werden, von den zuständigen Behörden während des gesamten Prozesses gewährleistet werden müssen; ist der Auffassung, dass die Beförderungsunternehmen die aufgenommenen Videos während eines bestimmten Zeitraums aufbewahren und den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen hin zur Verfügung stellen müssen;

64.  ist der Auffassung, dass die von den Transportunternehmen vorgelegten Notfallpläne alle Arten von Zwischenfällen und Notfallszenarien abdecken sollten, die während des Transports auftreten können, sei es auf natürliche Weise oder als Folge menschlichen Handelns, wie u. a. die Behebung mechanischer Probleme, der Umgang mit Verspätungen, gegebenenfalls die Festlegung alternativer Routen sowie die Bereitstellung eines erforderlichen Vorrats an Futter und Wasser; vertritt die Ansicht, dass die Notfallpläne an die Besonderheiten des jeweiligen Transports angepasst werden müssen; hält es für unerlässlich, dass klare Regeln festgelegt werden, die die Genehmigung von Transporten mit unrealistischen, nicht realitätsbezogenen oder fehlenden Notfallplänen untersagen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Fahrtenbücher, die keinen glaubwürdigen oder vollständigen Notfallplan umfassen, zurückzuweisen;

65.  fordert die Kommission auf, Transporte zu verbieten, wenn an Grenzübergängen, Häfen und anderen kritischen Schlüsselstellen das Entladen, die Unterbringung sowie das Füttern und Tränken der Tiere nicht möglich ist;

66.  fordert die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden auf, die Verladevorgänge ordnungsgemäß zu kontrollieren, wie es in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgeschrieben ist;

Kontrollen sowie Erhebung und Austausch von Daten

67.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, zügig eine zentrale Datenbank der zugelassenen Transportunternehmer und der Befähigungsnachweise in der EU anzulegen; fordert, dass jährlich ein Bericht über Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und über die verhängten Sanktionen veröffentlicht wird, der auch bei der künftigen Verordnung berücksichtigt werden sollte; ist der Auffassung, dass die Befähigungsnachweise in einem einheitlichen mehrsprachigen Format vorliegen sollten, das durch EU-Rechtsvorschriften festzulegen ist; fordert die Kommission auf, ein Zertifizierungssystem der Union für Frachtschiffe und ihre Besatzungen auszuarbeiten, mit dem sichergestellt wird, dass die Schiffe hinreichend ausgestattet sind und die Besatzung hinlänglich für den Transport lebender Tiere geschult ist; fordert die Kommission auf, eine Liste der Betreiber zusammenzustellen, die häufig und schwerwiegend gegen die Bestimmungen verstoßen, wobei diese Liste regelmäßig aktualisiert und an die nationalen Behörden weitergeleitet werden sollte;

68.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) zu verbessern, seine wirksamere, transparentere und systematischere Nutzung sicherzustellen und sich seine neuen Funktionen zunutze zu machen, um ihre Inspektionen und/oder Prüfungen auf der Grundlage einer Risikobewertung gezielter auszurichten, die Erstellung von Risikoanalysen für Kontrollen von Lebendtiertransporten durch die Mitgliedstaaten zu unterstützen und für wirksame Plausibilitätsprüfungen bei der Genehmigung von Fahrtenbüchern und bei der Durchführung nachträglicher Kontrollen zu sorgen; fordert die Kommission auf, für einen einfachen Zugang zur TRACES-Plattform zu sorgen, indem sie allen berechtigten Nutzern umfassenderen Zugang zu ihr gewährt und Möglichkeiten eines einfachen Zugangs für die zuständigen Behörden schafft, und einen Beitrag zur Harmonisierung der Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu leisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzer des Systems besser geschult werden; ist der Ansicht, dass TRACES für alle Transporte genutzt werden sollte, die eine Strecke auf dem Seeweg umfassen;

69.  hält es für geboten, die Verfahren für die Fahrtenbuchplanung zu vereinfachen; fordert eine rasche Umstellung von papiergestützten Fahrtenbüchern auf digitale Fahrtenbücher, die nach Genehmigung durch einen Amtstierarzt den zuständigen Behörden übermittelt und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Behörden darauf achten, dass die Fahrtenbücher wirklichkeitsnahe Angaben enthalten, damit Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten wird, und sicherzustellen, dass in den Transportplänen eine Buchungsbestätigung für eine Kontrollstelle, die auch Futter und Wasser umfasst, vorhanden ist;

70.  fordert die Kommission auf, einen gemeinsamen Mindestrahmen für die Zahl der Kontrollen von Tiertransporten festzulegen und dabei sicherzustellen, dass die Zahl der nationalen und der EU-Kontrollen im Verhältnis zu der Zahl der Tiere steht, die aus jedem Mitgliedstaat verbracht werden; fordert die Kommission außerdem auf, Kontrollmöglichkeiten vorzuschlagen, die keine zusätzlichen bürokratischen Hindernisse umfassen, die das Wohl der für den Transport bestimmten Tiere oder die Einheitlichkeit der Kontrollen in der Union beeinträchtigen könnten; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten Kontrollsysteme einrichten sollten, mit denen das Vorhandensein, die Qualität und die Umsetzung von Risikoanalysen geprüft werden, wenn andere Behörden mit den Kontrollen beauftragt werden;

71.  hebt hervor, dass der Ausbau regionaler Schlachthöfe gefördert und die Schlachtung auf dem Hof erlaubt werden sollte, um Transporte über weite Strecken zu vermeiden und so das Wohl der Nutztiere weiter zu verbessern;

72.  betont, dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aktionspläne zur Behebung von Mängeln, die bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgestellt werden, konkrete Initiativen mit einem straffen Zeitplan für die Durchführung enthalten müssen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Pläne sorgfältig nachzuverfolgen, damit sichergestellt ist, dass die Maßnahmen vollständig durchgeführt und die Ziele uneingeschränkt verwirklicht werden; betont, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strenge Vorschriften zu erlassen, um das Wohlergehen lebender Tiere beim Transport sicherzustellen;

73.  fordert die Kommission auf, ein harmonisiertes und wirksames EU-weit gültiges Sanktionssystem vorzuschlagen und einzurichten, in dem gemeinsame Mindestkriterien für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen festgelegt werden, um die Grundlagen für ein wirksames, verhältnismäßiges und abschreckendes System in der gesamten EU zu schaffen, und in dem Sanktionssystem Art, Schwere, Ausmaß und Dauer des Verstoßes und das Auftreten früherer Verstöße zu berücksichtigen;

74.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre nationalen Polizeikräfte so geschult werden, dass sie Verstöße gegen die EU-Rechtsvorschriften über Tiertransporte proaktiv aufdecken können;

75.  hält eine einheitliche Ausbildung der Polizeikräfte in den Mitgliedstaaten für geboten, damit in allen Phasen des Transports ordnungsgemäße Kontrollen durchgeführt werden;

76.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen umfassende und einheitliche Kontrollen der Einhaltung der Transportbestimmungen sichergestellt werden, damit „Tierdumping“ in der Union verhindert wird;

77.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Verfahren zu konzipieren, mit dem Unternehmen, die wiederholt schwere Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 begehen, die zudem unlauterem Wettbewerb Vorschub leisten, rasch die Zulassungen entzogen werden können;

78.  fordert, dass tierbezogene (d. h. auf Beobachtungen der Tiere beruhende) Tierwohlindikatoren wie physische, physiologische und verhaltensbezogene Merkmale sowie die Möglichkeit der Verwendung tragbarer Überwachungsgeräte und biochemischer Marker in die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 aufgenommen und von den zuständigen Behörden und der Kommission für die Zwecke der Erhebung von Daten sowie von Veterinärinspektoren, Transportunternehmern und Betreibern unter kommerziellen Bedingungen genutzt werden; ist der Ansicht, dass diese Instrumente erforderlich wären, um das Tierwohl vor, während und nach dem Transport zu erfassen; stellt fest, dass einige dieser Indikatoren bereits vorhanden sind und andere derzeit von europäischen Referenzzentren entwickelt werden; betont jedoch, dass weitere Forschung in diesem Bereich erforderlich ist und mehr Daten erhoben werden müssen;

79.  ist der Ansicht, dass die zuständigen Behörden und die Transportunternehmer jederzeit während eines Transports in Echtzeit Zugriff auf Satellitennavigationssysteme und Temperaturaufzeichnungen haben müssen; vertritt die Auffassung, dass die Transportmittel mit moderneren Kontrollsystemen ausgestattet werden sollten, die von den zuständigen Behörden überwacht werden, wie z. B. für Temperatur- und Feuchtigkeitsmessungen inner- und außerhalb des Fahrzeugs, Angaben zur Wasserversorgung und die Aufzeichnung der Be- und Entladevorgänge; weist darauf hin, dass die Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre von den zuständigen Behörden während des gesamten Prozesses gewährleistet werden müssen;

80.  fordert mit Nachdruck, dass die zuständigen Behörden vom Organisator oder vom Transportunternehmer in Echtzeit Zugang zu den elektronischen Originaldaten erhalten, und zwar von der Aufgabe der Sendung am Abfahrtsort bis zur Entladung der Tiere am Bestimmungsort, damit der Zugang zu Daten sichergestellt ist, die nicht manipuliert werden können;

81.  fordert die Mitgliedstaaten auf, über die zuständigen Behörden unangekündigte Kontrollen der Planung und Durchführung von Tiertransporten vorzunehmen;

82.  hebt hervor, dass auch EU-interne Transporte beim Verladen kontrolliert werden sollten; fordert, dass die zuständigen Behörden beim Verladen im Wege einer Kontrolle sicherstellen, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Blick auf die Bodenfläche und die Stehhöhe erfüllt sind, dass die Belüftung und das Wasserversorgungssystem ordnungsgemäß funktionieren, dass die Tränkvorrichtungen intakt und für die transportierten Tierarten geeignet sind, dass keine nicht transportfähigen Tiere verladen werden und dass ausreichend Futter und Einstreu bereitgestellt werden;

83.  fordert die Mitgliedstaaten aus Gründen des Tierwohls eindringlich auf, nachträgliche Kontrollen durchzuführen, bei denen überprüft wird, ob die Tiere so lange entladen waren, wie es der in den EU-Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Gesamtruhezeit entspricht; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten klar anzuweisen, dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden einheitlich vorgehen, damit keine Transporte genehmigt werden, bei denen nicht regelmäßig nachträgliche Kontrollen durchgeführt werden;

Beförderungsdauer und Ruhezeiten

84.  empfiehlt, für jede Tierart ein EU-weit gültiges Verfahren zur Protokollierung der Häufigkeit der Fütterung und Tränkung von der letzten Fütterung vor dem Verladen im Herkunftsbetrieb bis zum Ende des Transports einzurichten, wobei es nicht zu zusätzlichen Verzögerungen oder zu zusätzlichem Stress bei Zwischenstopps oder beim Ver- und Abladen kommen darf; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten Verstöße mit Blick auf eine Überschreitung der Transportdauer ordnungsgemäß sanktionieren;

85.  fordert die Mitgliedstaaten auf, innereuropäische Transporte bei der Verladung der Tiere in die Fahrzeuge zu kontrollieren, um zu überprüfen, ob die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden;

86.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass es genügend zugängliche, saubere, funktionierende und den Bedürfnissen der jeweiligen Tierart entsprechende Tränkvorrichtungen gibt, der Wassertank gefüllt und ausreichend frische Einstreu vorhanden ist;

87.  empfiehlt, in künftigen Rechtsvorschriften eine Höchsttransportdauer von Nutztieren, die der Schlachtung zugeführt werden, von prinzipiell acht Stunden festzulegen, wobei den besonderen geografischen Merkmalen mancher Regionen wie beispielsweise von Inseln, Gebieten in äußerster Randlage, abgelegenen Gebieten und Regionen mit unterentwickelter Infrastruktur Rechnung getragen werden muss; hebt hervor, dass die Höchsttransportdauer für alle Transportmittel mit Ausnahme des Transports auf dem Seeweg gelten muss;

88.  fordert nachdrücklich eine Überarbeitung der Bestimmungen über die maximale Transportdauer, damit Erkenntnisse aus abgeschlossenen und laufenden wissenschaftlichen Studien aufgenommen sowie tierspezifische Erkenntnisse und Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Tierart, dem Alter und der Kategorie berücksichtigt werden können;

89.  fordert, dass verfügbare EU-Mittel eingeplant werden, um kleine, lokale und kollektive mobile Schlachtanlagen und Verarbeitungsbetriebe finanziell zu unterstützen, damit die Tiere im Haltungsbetrieb oder möglichst nah am Aufzuchtsort geschlachtet werden können; empfiehlt nachdrücklich alternative Strategien zu Langstreckentransporten wie etwa die Errichtung lokaler und wirtschaftlich tragfähiger Schlacht- und Verarbeitungseinrichtungen an mehr Orten – gegebenenfalls mit Anreizen und Unterstützung durch EU-Mittel – sowie Gesetzgebungsinitiativen in den Mitgliedstaaten, um Schlachtungen der Tiere im Haltungsbetrieb zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Feststellung von Transportunfähigkeit gegebenenfalls Notschlachtungen direkt in den Aufzucht- und Mastbetrieben zu ermöglichen;

90.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, eine Schnellabfertigung von Tiertransporten an den EU-Binnengrenzen vorzusehen, um die Transportdauer zu verkürzen;

91.  fordert, dass der Begriff „Beförderungsdauer“ als die gesamte Dauer des Transports definiert wird, mit Ausnahme des Verladens in ein Transportmittel und des Abladens aus dem Transportmittel nach der Ankunft am Endbestimmungsort; fordert die zuständigen Behörden auf, zu prüfen, ob die vorgesehenen Ver- und Abladezeiten realistisch sind, der Zahl der zu verladenden oder abzuladenden Tiere angemessen sind und im Fahrtenbuch präzise angegeben werden; hält außerdem Maßnahmen für geboten, mit denen ein „Sammelstellen-Hopping“, das darauf abzielt, Transportbeschränkungen bis zum Bestimmungsort zu umgehen, verhindert wird;

92.  empfiehlt der Kommission, wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen, um die Qualität sämtlicher Transporte lebender Tiere zu verbessern, und sich hierbei auf die damit zusammenhängenden negativen Aspekte zu konzentrieren, die Tierwohlprobleme hervorrufen, zu denen etwa die Transportfähigkeit, die Versorgung mit Futter und Wasser, Ruhezeiten und die thermischen Bedingungen gehören, und dabei gegebenenfalls zwischen den verschiedenen Transportmitteln zu unterscheiden;

93.  fordert die Kommission auf, im Zuge der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Bestimmungen über die Auswahl der kürzesten, am besten geeigneten Route zum Bestimmungsort festzulegen;

Temperatur während des Transports

94.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass in den Fahrzeugen während des gesamten Transports jederzeit die für die transportierte Tierart optimale Temperatur gegeben ist, unabhängig davon, ob das Fahrzeug geparkt oder in Bewegung ist, und unabhängig von der Außentemperatur; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, die Mindest- und Höchsttemperaturen im Transportmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 strikt anzuwenden; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten unabhängig von der jeweiligen Art der Beförderung Transporte, Fahrtenbücher und Transportpläne nur dann genehmigen sollten, wenn für die gesamte Dauer des Transports keine Temperaturen außerhalb der Spanne zwischen 5 ºC und 30 ºC vorhergesagt sind, es sei denn, das verwendete Transportmittel verfügt über Klimakontrollsysteme, mit denen die Temperatur im geeigneten Bereich gehalten werden kann;

95.  weist darauf hin, dass die Temperatur in einem Transportmittel durch die Körperwärme der Tiere steigen kann, sodass möglicherweise in dem Transportmittel höhere Temperaturen herrschen als außerhalb;

96.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei Hitzewellen zusätzliche und angemessene Kontrollen durchzuführen, und fordert Studien, mit denen Wissenslücken über die Auswirkungen der Temperatur auf das Tierwohl geschlossen werden;

97.  fordert die Kommission auf, deutlich zu machen, dass die Vorschrift über die Temperatur im Fahrzeug in jeder Phase des Transports bis zum Bestimmungsort gilt; hält daran fest, dass die Kommission – auch durch rechtliche Schritte – dafür sorgen sollte, dass die Mitgliedstaaten diese Vorschrift nicht missachten;

98.  fordert die Entwicklung eines einheitlichen Wettervorhersagesystems auf der Grundlage der Daten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersagen, um die Plausibilitätsprüfung durch die Amtstierärzte zu vereinfachen;

99.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Transportfahrzeuge die Mindestanforderungen für das Raumangebot gemäß Anhang I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhalten und dass bei hohen Temperaturen die Ladedichte entsprechend geringer ist;

100.  hält es für unabdingbar, künftig konkretere Vorschriften über die optimale Temperaturspanne in Transportfahrzeugen zu konzipieren und hierbei die unterschiedlichen art-, alters- und kategoriespezifischen Bedürfnisse sowie den physiologischen Status des Tieres, die verschiedenen Rassen innerhalb einer Tierart, das Alter, das Geschlecht, die Umweltbedingungen und die Fähigkeit der Tiere zur Temperaturregulierung zu berücksichtigen; ist der Auffassung, dass die Spanne der zugelassenen Temperaturen auf der Effektivtemperatur, nämlich der Kombination aus Temperatur und Luftfeuchtigkeit, beruhen sollte; empfiehlt außerdem, dass Temperatur, Feuchtigkeit und Ammoniakkonzentration durch Messgeräte aufgezeichnet werden, die in den einzelnen Abteilen des Transportmittels angebracht sind, und zwar unabhängig davon, ob der Transport auf dem Seeweg, per Flugzeug oder auf der Straße stattfindet; hebt hervor, dass die Geräte zur Temperaturmessung von den zuständigen nationalen Behörden geprüft, geeicht und zertifiziert werden müssen;

Transportfähigkeit und Kategorien schutzbedürftiger Tiere: nicht abgesetzte, trächtige und ausgediente Tiere

101.  ist der Ansicht, dass mehr Forschung betrieben werden muss, um die geeigneten Futtermittel, die Fütterungs- und Wiederkäuintervalle, die Thermoregulation, den Ruhebedarf und die physische Eignung für einen Transport zu ermitteln, sodass den Tieren der transportierten Arten und Kategorien kein Schaden entsteht; vertritt die Auffassung, dass das Tierwohl oberste Priorität genießen sollte und dass Wissenslücken im Wege vermehrter wissenschaftlicher Forschung geschlossen werden sollten;

102.  ist der Auffassung, dass mehr Forschung betrieben werden muss, um das Wissen über die besonderen und konkreten Bedürfnisse von jungen und von noch nicht abgesetzten Tieren während des Transports zu verbessern, und zwar insbesondere in Bezug auf die optimale Transportzeit – je nach verwendetem Transportmittel –, die optimale Ladedichte, das richtige Alter, geeignete Tränkvorrichtungen, geeignete Milchaustauscher, eine entsprechende Organisation der Fütterung an Sammelstellen, regelmäßige Fütterungen während des Transports, optimale Bedingungen für die Aufzucht der Tiere im Herkunftsbetrieb und die Beurteilung der Transportfähigkeit der Tiere, die ordnungsgemäß sichergestellt werden muss;

103.  fordert, dass die Bestimmung des Begriffs „nicht abgesetzte Tiere“ dahingehend präzisiert wird, dass sie sich auf Tiere erstreckt, die nicht in der Lage sind, selbstständig ausreichend festes Futter und Wasser aufzunehmen, und dass je nach Tierart ein eindeutiges Mindestalter in Wochen in die Bestimmung aufgenommen wird, wobei aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse über das Immunsystem und den Futterbedarf dieser Tiere berücksichtigt werden müssen;

104.  fordert die Kommission auf, mithilfe von von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Studien für nicht abgesetzte Tiere Höchstgrenzen für die Beförderungsdauer festzulegen; ist der Ansicht, dass der Transport von nicht abgesetzten Tieren vermieden und bei weniger als vier Wochen alten Kälbern nicht genehmigt werden sollte, es sei denn, der Transport wird vom Landwirt durchgeführt und die Entfernung beträgt weniger als 50 Kilometer; vertritt die Auffassung, dass die Transportbeschränkungen für diese Tiere in der künftigen Verordnung ernsthaft in Betracht gezogen werden sollten, wobei auch der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass es Maßnahmen bedarf, mit denen dafür gesorgt wird, dass alle Tiere im Herkunftsbetrieb ordnungsgemäß versorgt werden;

105.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in abgelegenen Gebieten, insbesondere in Berg- und Inselgebieten, mobile Schlachtanlagen zu fördern; weist darauf hin, dass sich durch diese mobilen Schlachtanlagen das Wohlergehen verletzter Tiere, die nicht zum Schlachthof transportiert werden können, verbessern und der Direktverkauf fördern ließe;

106.  empfiehlt der Kommission, die EFSA mit der Ausarbeitung gemeinsamer verbindlicher EU-Leitlinien für die Bewertung der Transportfähigkeit von Tieren zu beauftragen, um einen EU-weit harmonisierten Ansatz zu gewährleisten; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die Anwendung dieser Leitlinien überprüft und mit Sanktionsregelungen verknüpft werden muss;

107.  weist auf die Unterschiede zwischen dem Transport von Tieren auf der Straße und auf dem Seeweg hin; fordert im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Auswirkungen der verschiedenen Transportarten auf das Wohlbefinden der Tiere, dass weitere Forschung betrieben wird;

108.  ist der Ansicht, dass es die besonders schwierige geografische Lage der Inselgebiete und der Gebiete in äußerster Randlage erfordert, die Haltung vor Ort und kurze Versorgungsketten zu fördern, um die Transportzeiten der Tiere zu verkürzen;

109.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in Inselgebieten und insbesondere in Gebieten in äußerster Randlage mobile Schlachtanlagen zu fördern; stellt fest, dass sich die Zahl der Transporte der in diesen Gebieten beheimateten Tiere auf der Straße und auf dem Seeweg durch mobile Schlachtanlagen erheblich verringern ließe;

110.  hebt die Schutzbedürftigkeit von trächtigen weiblichen Tieren hervor, die besondere biologische Bedürfnisse haben und während des Transports besonders anfällig sind, da dieser Fehlgeburten oder Geburten während der Fahrt hervorrufen kann, wobei die Gefahr besteht, dass die Mutter oder das Jungtier verenden; ist der Ansicht, dass trächtige Tiere nicht transportiert werden sollten, und vertritt die Auffassung, dass der Transport trächtiger Tiere im letzten Gestationsdrittel auf eine Höchstdauer von vier Stunden begrenzt werden sollte, da diese Tiere eher Gefahr laufen, unter dem Transport zu leiden; fordert, dass vermehrt geforscht wird, um genauere Methoden zur Bestimmung des Gestationsalters und zur Bewertung der Transportfähigkeit in Abhängigkeit vom Gestationsstadium zu entwickeln; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, in hohem Maße darauf zu achten, dass keine nicht transportfähigen Tiere und insbesondere keine trächtigen Tiere, die sich in einem fortgeschritteneren Gestationsstadium befinden als in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehen, transportiert werden;

111.  ist der Auffassung, dass die Gefahr eines niedrigeren Schutzniveaus für schutzbedürftige Tiere und Tiere mit geringerem wirtschaftlichem Wert, insbesondere für Tiere, die nicht mehr produktiv sind, sehr real ist und deshalb bei der Überarbeitung der Bestimmungen berücksichtigt werden sollte, was auch für die Tatsache, dass Langstreckentransporte dieser Tiere vermieden werden sollten, weil ihr körperlicher Zustand kaum bewertet werden kann, sowie für ihre Transportfähigkeit gilt; vertritt die Ansicht, dass der Transport ausgedienter Tiere nur bis zum nächsten verfügbaren und für die Art geeigneten Schlachthof genehmigt werden sollte; fordert die Kommission auf, Initiativen und Investitionen zur Stärkung des Netzes mobiler, lokaler und regionaler Schlachteinheiten zu fördern, damit sichergestellt ist, dass die Beförderungsdauer für ausgediente Tiere künftig höchstens vier Stunden beträgt;

112.  besteht darauf, dass die Fahrer im Falle einer Erkrankung oder Verletzung von Tieren während des Transports unverzüglich einen Tierarzt verständigen müssen und dass die betroffenen Tiere als „transportunfähig“ eingestuft und von den anderen Tieren abgesondert werden und Erste Hilfe erhalten müssen;

Von der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nur unzureichend abgedeckte Arten

113.  empfiehlt der Kommission, auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse Legislativvorschläge zu den Bedürfnissen von Fischen und anderen Wassertieren sowie zu Transportmethoden auszuarbeiten, damit diese Tiere während des Transports möglichst wenig leiden; betont, dass die neuen Bestimmungen eine detaillierte Checkliste für die Planung und Vorbereitung vor dem Transport und konkrete Vorschriften über die Parameter für die Wasserqualität, die Besatzdichte, die Handhabung beim Be- und Entladen und über die Kontrolle des Wohlergehens nach dem Transport umfassen sollten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die von ihr veröffentlichten Leitlinien auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse aktualisiert werden und mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Einklang stehen, und fordert gesonderte Anforderungen für kommerzielle Transporte von Fischen; hebt außerdem hervor, dass gesonderte Schulungen und Zertifizierungen für Fischtransporte vorgesehen werden sollten;

114.  fordert die Kommission auf, in die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Bestimmungen aufzunehmen, die einen angemessenen Schutz derjenigen Arten gewährleisten, die nicht bereits in geeigneter Weise in den Rechtsvorschriften berücksichtigt sind; weist darauf hin, dass Leitlinien, mit denen Schlupflöcher in den Bestimmungen insbesondere für bestimmte Arten geschlossen werden sollen, nicht rechtsverbindlich sind, und fordert die Kommission auf, Bestimmungen aufzunehmen, die einen angemessenen Schutz derjenigen Arten gewährleisten, die nur unzureichend von den Rechtsvorschriften abgedeckt sind, wie z. B. Geflügel und Kaninchen; fordert außerdem artenspezifische Bestimmungen in den folgenden Fällen, darunter gegebenenfalls eine maximale Transportdauer je nach Transportgrund; ist der Ansicht, dass es spezieller Käfige für Geflügel bedarf, in denen die Vögel in ihrer natürlichen Haltung stehen können und genügend Luft über ihren Köpfen zirkuliert, und dass Bestimmungen über den richtigen Umgang mit den Tieren – insbesondere in den Fällen, in denen sie vor dem Transport gefangen wurden – erforderlich sind; stellt fest, dass die mangelnden Bestimmungen für Kaninchen in der Verordnung mitunter dazu führen, dass Geflügelkäfige unsachgemäß für den Transport von Kaninchen verwendet werden; vertritt die Ansicht, dass der Transport von Geflügel und Kaninchen nur bis zum nächsten verfügbaren und für die Art geeigneten Schlachthof genehmigt werden sollte; fordert die Kommission auf, Initiativen und Investitionen zur Stärkung des Netzes mobiler, lokaler und regionaler Schlachtanlagen zu fördern, damit sichergestellt ist, dass die Beförderungsdauer für diese Tiere künftig höchstens vier Stunden beträgt;

115.  hält es für dringend geboten, die neuesten wissenschaftlichen Informationen über das Wohl von Heimtieren während des Transports zu bewerten; ist der Auffassung, dass die Bedürfnisse von Heimtieren im Einklang mit der Bestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Blick auf die Veröffentlichung von Stellungnahmen der EFSA zu den Bedürfnissen von Katzen und Hunden weiter erforscht werden müssen; fordert die Kommission auf, detaillierte Bestimmungen über den kommerziellen Transport von Heimtieren einzuführen, sich dabei auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu stützen und besonderes Augenmerk auf die Abstände zwischen den Tieren und das Raumangebot, die Stapelung, die Einstreu, eine dem Tierwohl angemessene Temperatur- und Feuchtigkeitsspanne sowie auf eine geeignete Schulung des mit der Handhabung und dem Transport der Tiere betrauten Personals zu richten;

116.  hält es für dringend geboten, die neuesten wissenschaftlichen Informationen über die Bedürfnisse und das Wohl von Pferden während des Transports zu bewerten; erwartet von der Kommission, dass sie diese Arten berücksichtigt, indem sie bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 artenspezifische Anforderungen vorschlägt;

Besondere Bestimmungen zur Beförderung auf dem Seeweg

117.  fordert Maßnahmen, die – falls angezeigt – den Übergang zum Handel mit Fleisch, Schlachtkörpern und genetischem Material ermöglichen, durch den kein Bedarf für einen Transport auf dem Seeweg mehr bestünde; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Bestimmungen über den Transport auf dem Seeweg zu verbessern und zu verdeutlichen, und zwar insbesondere das Genehmigungsverfahren und die Festlegung und Feststellung von Organisatoren und Transportunternehmern sowie von deren Pflichten, um eine klare Verantwortungskette einzurichten und eine transparente Kommunikation der zuständigen Behörden mit den Landwirten, Transportunternehmern und Tierärzten zu ermöglichen; fordert die Einführung abschreckender Maßnahmen beispielsweise finanzieller Art, damit im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol-Übereinkommen) keine toten Tiere auf See oder auf Transportrouten über Bord geworfen werden;

118.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass in einem Umkreis von 30 Kilometern um Grenzen oder Häfen genügend geeignete Einrichtungen vorhanden sind, um die Tiere zu entladen, zu füttern und zu tränken und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich auszuruhen, damit das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet ist, wenn Verzögerungen auftreten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Transporte nicht zu genehmigen, wenn es solche Einrichtungen nicht gibt;

119.  fordert die Kommission auf, anhand der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen und auf der Grundlage einer entsprechenden Überwachung durch die Kommission eine Liste der Häfen mit angemessenen Einrichtungen für die Kontrolle von Tieren zu erstellen;

120.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass derartige Einrichtungen tatsächlich genutzt werden, wenn ein Abladen erforderlich ist und bevor die Tiere auf Schiffe verladen werden, und sicherzustellen, dass die Tiere nicht bis zur Verladung auf ein Schiff über längere Zeit in den Lkw verbleiben;

121.  fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, bei der Planung von Nutztiertransporten besser zusammenzuarbeiten, um Warteschlangen bei den Grenzkontrollen zu vermeiden;

122.  stellt fest, dass Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität von Seetransporten von Zuchttieren, deren Gesundheitszustand optimal ist, geprüft werden und diese Tiere die Möglichkeit erhalten müssen, im Fahrzeug zu ruhen, wenn ihr Gesundheitszustand durch das Abladen beeinträchtigt werden könnte;

123.  fordert die für die Kontrolle von Straßenfahrzeugen und Schiffen mit Bestimmungsort in Drittländern zuständigen Grenz- oder Hafenmitgliedstaaten auf, sämtliche Verstöße gegen das Unionsrecht zu ahnden;

124.  hält die obligatorische Anwesenheit eines unabhängigen Tierarztes insbesondere bei Langstreckentransporten für unabdingbar, und zwar in Abhängigkeit von der Zahl der Tiere, während der Ruhezeiten in offiziellen Stallungen und beim Ver- und Abladen; fordert die Mitgliedstaaten auf, verbindliche Bestimmungen für Seetransporte einzuführen, mit denen die Anwesenheit eines Tierarztes oder – als letztes Mittel – einer zertifizierten Fachkraft mit entsprechendem Fachwissen an Bord für die gesamte Dauer des Seetransports sichergestellt ist, damit die Einhaltung der einschlägigen Normen in den Bereichen Tiergesundheit und Tierwohl überprüft werden kann, kranke oder verletzte Tiere auf Schiffen jederzeit versorgt werden können und die Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter auf ihren jeweiligen Bedarf abgestimmt werden kann;

125.  fordert verbindliche Bestimmungen über die Durchführung von Kontrollen nach dem Beladen eines Schiffes, um Unfällen vorzubeugen;

126.  hält es für unabdingbar, dass bei langen Transporten in Drittländer sowohl beim Verladen als auch am Bestimmungsort zwingend ein unabhängiger Tierarzt anwesend ist; hebt hervor, dass die Anwesenheit eines Tierarztes die Neubewertung der Transportfähigkeit ermöglicht und dazu beitragen kann, dass die EU-Rechtsvorschriften eingehalten und das einschlägige Urteil des EuGH durchgesetzt wird;

Transporte lebender Tiere in Drittländer

127.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei Langstreckentransporten in Drittländer alle Sendungen am Verladeort und bei der Ankunft am Bestimmungsort zu kontrollieren und sorgfältig zu bewerten, um Verfahren für die Kontrollen zu entwickeln, die Bereiche wie die während des Transports benötigte Menge an Futter und Wasser, das Raumangebot und die Kopffreiheit für die Tiere, die Qualität, die Anordnung und das ordnungsgemäße Funktionieren der Tränkvorrichtungen entsprechend den Bedürfnissen der transportierten Tiere und die Qualität der Einstreu abdecken, und sicherzustellen, dass nur transportfähige Tiere verladen werden; fordert die Kommission auf, gegen Mitgliedstaaten vorzugehen, die die Ausfuhr von Lebendtieren auch dann genehmigen, wenn die Durchsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑424/13(9) nicht gewährleistet werden kann;

128.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umfassende Daten zu erheben und im Zuge der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auch festzulegen, dass Berichte über den Gesundheitszustand der Tiere und ihre Sterblichkeit bei der Ankunft am Bestimmungsort erstellt werden müssen;

129.  spricht sich ausdrücklich dafür aus, dass an allen Außen- und Binnengrenzen der EU eine Schnellabfertigung speziell für Tiertransporte sowie geeignete und an die Bedürfnisse der transportierten Tiere angepasste Ruheeinrichtungen vorgesehen und umgesetzt werden sollten, damit die Transportdauer verkürzt wird und es nicht zu Wartezeiten kommt, sodass Verzögerungen, die sich abträglich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnten, so weit wie möglich minimiert werden und die Gesamttransportdauer verkürzt wird; empfiehlt, dass die Dokumente den Empfangsbehörden vorab in elektronischem Format übermittelt werden;

130.  spricht sich ausdrücklich dafür aus, dass mit Blick auf den Transport lebender Tiere in Drittländer Sendungen erst dann genehmigt werden sollten, wenn sich die zuständige Behörde vergewissern konnte, dass das übermittelte Fahrtenbuch vollständig ausgefüllt und realistisch ist und nachweislich Belege und Zusicherungen dafür enthält, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-424/13 bis zum Bestimmungsort wirksam umgesetzt wird, was auch die außerhalb der EU zurückgelegten Transportabschnitte einschließt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen, die innerhalb der EU gelten, auch für Ausfuhren von Tieren aus der Union zur Anwendung kommen; stellt fest, dass einige Länder bzw. Regionen vor Kurzem ihre Entscheidung verteidigt haben, Langstreckentransporte von Tieren einzuschränken, und zwar insbesondere bei Ausfuhren lebender Tiere und beim Transport bestimmter Tierkategorien und wenn bei Transporten Zwischenstopps von 24 Stunden Dauer erforderlich sind, weil es in Drittländern keine Kontrollstellen gibt;

131.  fordert die Kommission auf, eine Liste der Drittländer aufzustellen, deren Vorschriften über den Schutz von Tieren mindestens so streng sind wie in der EU und bei denen die Ausfuhr lebender Nutztiere auf der Grundlage eines internationalen Abkommens unmittelbar genehmigt werden kann; fordert die Kommission außerdem auf, sich mit dem Problem von Drittländern zu befassen, die ihre Zertifizierung nutzen, um als Drehkreuze für den Transport von Tieren in nicht zertifizierte Drittländer zu fungieren; fordert die Kommission auf, für andere Fälle ein zertifiziertes Kontrollsystem einzurichten, mit dem sichergestellt wird, dass die EU-Rechtsvorschriften bei Transporten in Drittländer in allen Abschnitten des Transports eingehalten werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Beispiele für bewährte Verfahren mit Blick auf Zertifizierungs- und Auditinstrumente zu bewerten, um die Rückverfolgbarkeit und das Tierwohl während des Transports lebender Tiere in Drittländer sicherzustellen;

132.  weist darauf hin, dass es derzeit kein Kontrollsystem für Transporte in Drittländer gibt, was dazu führt, dass bei Ausfuhren von Tieren in Drittländer häufig nicht die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten und in diesem Zusammenhang oft gegen das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-424/13 verstoßen wird; fordert, dass Tiertransporte zwischen der EU und Drittländern nur genehmigt werden, wenn die Einhaltung der europäischen Standards gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-424/13 sichergestellt werden kann;

133.  fordert die Kommission auf, bei bilateralen Handelsverhandlungen einheitliche Tierwohlnormen für den Transport zwischen der EU und Drittländern anzustreben, damit die Landwirte aus der EU nicht unter unlauterem Wettbewerb leiden;

134.  weist nachdrücklich darauf hin, dass die Zusammenarbeit und die Kommunikation mit Drittländern verstärkt werden müssen, und zwar insbesondere im Hinblick auf die gegenseitige Unterstützung und den raschen Austausch von Informationen, und dass verschiedene Initiativen zur Sensibilisierung und Förderung der Umsetzung von EU-Standards in Drittländern durchgeführt werden müssen, und zwar vor allem in Bezug auf Fleisch oder Tierprodukte, die in die EU eingeführt werden;

135.  empfiehlt der Kommission, ihre Prüfer einschließlich der Tierärzte und der technischen Ingenieure mit der Durchführung von gründlichen Inspektionen und Beurteilungen zu beauftragen, um im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine zentrale, geprüfte und akkreditierte Liste der in Drittländern zur Verfügung stehenden Ruheeinrichtungen zu erstellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, künftig Fahrtenbücher nicht zu genehmigen, wenn nicht bestätigt wurde, dass die vorgeschlagenen Ruheeinrichtungen tatsächlich in der genannten Liste aufgeführt sind und somit die erforderlichen Bedingungen für das Abladen der Tiere bieten; hebt darüber hinaus hervor, dass für jede Ruheeinrichtung eine Buchungsbestätigung unerlässlich ist, damit gewährleistet ist, dass ausreichend Platz für alle im Transportplan aufgeführten Tiere vorhanden ist;

136.  stellt fest, dass Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität von Transporten von Zuchttieren, deren Gesundheitszustand optimal ist, geprüft werden und diese Tiere die Möglichkeit erhalten müssen, im Fahrzeug zu ruhen, wenn ihr Gesundheitszustand durch das Abladen beeinträchtigt werden könnte;

137.  hält es für wesentlich, dass die finanzielle Unterstützung für die Auslandshilfe und die internationale Zusammenarbeit aufgestockt wird, und zwar insbesondere für Drittländer, die Investitionen etwa im Hinblick auf die Kühlung von Schlachtkörpern oder die Handhabung von Zuchtmaterial benötigen;

138.  bekräftigt, dass alle EU-Handelsabkommen durchsetzbare Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung umfassen müssen, damit sichergestellt ist, dass die erweiterten Regulierungsbestrebungen im Einklang mit der EU-Handelspolitik stehen und von Drittländern, die Handelsabkommen mit der EU unterzeichnet haben, umgesetzt werden; hebt hervor, dass in den Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung auch gleichwertige Produktionsstandards, insbesondere das Tierwohl, berücksichtigt werden sollten;

139.  fordert die Kommission auf, die Handelspolitik der EU als Hebel zur Verbesserung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 außerhalb der EU einzusetzen, wobei gleichzeitig das Ziel des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU zu verfolgen und dafür zu sorgen ist, dass die Unternehmen in der EU durch die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften nicht unverhältnismäßig belastet werden;

140.  fordert, dass die EU-Normen zum Schutz und Wohlergehen von Tieren auch bei Einfuhren aus Drittländern zwingend berücksichtigt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Erzeuger zu gewährleisten;

Berichterstattung

141.  fordert, dass alle Mitgliedstaaten der Kommission jährlich über die Anzahl der innerhalb der EU transportierten und aus der EU ausgeführten Tiere, die während dieser Transporte durchgeführten und nachgewiesenen Kontrollen, die während dieser Transporte festgestellten und nachgewiesenen Verstöße und die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Folgemaßnahmen Bericht erstatten und diese Berichte binnen zwei Monaten nach ihrer Vorlage durch den Mitgliedstaat von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht werden;

142.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem Parlament jährlich über ihre Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes und des Wohlergehens von Tieren beim Transport Bericht zu erstatten;

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143.  beauftragt seine Präsidentin, diese Empfehlung und den Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.
(2) ABl. L 239 I vom 24.7.2020, S. 1.
(3) ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.
(4) Sonderbericht Nr. 31/2018 vom 14. November 2018 mit dem Titel „Tierschutz in der EU: Schließung der Lücke zwischen ehrgeizigen Zielen und praktischer Umsetzung“.
(5) EFSA: „Tiertransporte: Helfen Sie uns bei unserer Bewertung“, 15. April 2021.
(6) Vgl. das Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande, Rechtssache C-113/02, ECLI:EU:C:2004:616, und das Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter gegen Justitsministeriet, Rechtssache C-491/06, ECLI:EU:C:2008:263.
(7) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(8) Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission, Gesundheits- und Lebensmittelaudits und Analysen, Referat F2: Tiere, Netzwerkdokument von nationalen Kontaktstellen mit dem Titel „Network document on livestock vessels“ (Netzwerkdokument zu Schiffen für den Transport von lebenden Tieren), 2020.
(9) Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. April 2015, Zuchtvieh-Export GmbH gegen Stadt Kempten, Rechtssache C‑424/13, ECLI:EU:C:2015:259.

Letzte Aktualisierung: 11. April 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen