Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeug-Richtlinie) (2021/2040(INI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug(1) (Spielzeug-Richtlinie),
– unter Hinweis auf die von der Kommission am 19. November 2020 vorgenommene Evaluierung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (SWD(2020)0287),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93(3),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)(7),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014(8),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(9),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel(10),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung)(11),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG(12),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(13),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte(14) (Produkthaftungsrichtlinie),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(15) (RoHS-Richtlinie),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (16) (Kosmetikverordnung),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (Verordnung über Materialien im Kontakt mit Lebensmitteln)(17),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG(18) (Batterie-Richtlinie),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(19) (CLP-Verordnung),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe(20) (POP-Verordnung),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zur Produktsicherheit im Binnenmarkt(21),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher“(22),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2020 zum Thema „Automatisierte Entscheidungsfindungsprozesse: Gewährleistung des Verbraucherschutzes und des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen“(23),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2018 zum Binnenmarktpaket(24),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zu dem Thema „Europäische Normen für das 21. Jahrhundert“(25),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zum Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“(26),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu der Strategie für den Binnenmarkt(27),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zum Gesetz über digitale Dienste: Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts(28),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Rahmen für die ethischen Aspekte von künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien(29),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2019 zu einem umfassenden Rahmen der Europäischen Union für endokrine Disruptoren(30),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien(31),
– unter Hinweis auf das Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) vom April 2021 zur Spielzeugrichtlinie der EU,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (COM(2020)0825),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union (COM(2021)0206),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“ (COM(2020)0094),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020)0667),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. April 2021 mit dem Titel „Förderung eines europäischen Konzepts für künstliche Intelligenz“ (COM(2021)0205),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2020 mit dem Titel „Neue Verbraucheragenda – Stärkung der Resilienz der Verbraucher/innen für eine nachhaltige Erholung“ (COM(2020)0696),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. März 2021 mit dem Titel „EU-Kinderrechtsstrategie“ (COM(2021)0142),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. März 2021 zum Thema „Strategie der Union für nachhaltige Chemikalien: Zeit für Ergebnisse“,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0349/2021),
A. in der Erwägung, dass die Spielzeug-Richtlinie im Jahr 2009 angenommen wurde, um für ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau für Kinder zu sorgen und das Funktionieren des Binnenmarkts für Spielzeug zu verbessern, indem Hindernisse für den Handel mit Spielzeug zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt werden;
B. in der Erwägung, dass der strenge Rechtsrahmen der EU für die Sicherheit von Spielzeug so gestaltet ist, dass Kinder so sicher wie möglich spielen können, und weithin als globaler Maßstab erachtet wird;
C. in der Erwägung, dass Spielen ein Recht eines jeden Kindes ist, wie es in dem von sämtlichen EU-Mitgliedstaaten unterzeichneten Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankert ist; in der Erwägung, dass Spielen zur Entwicklung, zur Gesundheit und zum Wohlergehen von Kindern beiträgt und ein wesentlicher Faktor für das Heranwachsen ist; in der Erwägung, dass durch Studien gezeigt wurde, dass Spielzeug das Spielen bereichern und dazu führen kann, dass Kinder länger spielen;
D. in der Erwägung, dass die Spielzeug-Richtlinie eine Richtlinie zur maximalen Harmonisierung ist, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine anderen Anforderungen als die darin vorgesehenen festlegen dürfen; in der Erwägung, dass die Vorschriften und Anforderungen für Spielzeug aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Verbraucher, für die es bestimmt ist, in vielen Fällen strenger sind als für andere Produkte;
E. in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der Spielzeug-Richtlinie der EU allzu oft durch die Handlungen unseriöser Händler und durch den Online-Verkauf nicht konformer Produkte untergraben wird;
F. in der Erwägung, dass die Spielzeug-Richtlinie trotz des Fehlens umfassender Daten über ihre volle Wirkung nach wie vor weitgehend wirksam ist, um den freien Verkehr von Spielzeug im Binnenmarkt sicherzustellen, und in der Erwägung, dass die Zahl der im Binnenmarkt tätigen Unternehmen seit der vollständigen Anwendung der Spielzeug-Richtlinie von 2013 bis 2017 um 10 % gestiegen ist, während der Umsatz in der Spielzeugindustrie der EU seit ihrem Inkrafttreten kontinuierlich zugenommen hat; in der Erwägung, dass 99 % der Unternehmen in diesem Wirtschaftszweig KMU sind und dass es sich bei der Mehrheit dieser Unternehmen um Kleinstunternehmen handelt;
G. in der Erwägung, dass in der Spielzeug-Richtlinie vorgeschrieben wird, dass auf dem EU-Markt bereitgestellte Spielzeuge sicher sind, und dass durch die Spielzeug-Richtlinie für ein hohes Maß an Schutz der Kinder vor Gefahren durch chemische Stoffe in Spielzeug gesorgt wird; in der Erwägung, dass eine zügige Anpassung der spezifischen Anforderungen und Normen erforderlich sein könnte, wenn durch die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen das Auftreten bisher unbekannter Risiken und Herausforderungen im Zusammenhang mit Spielzeug aufgezeigt wird;
H. in der Erwägung, dass die Kommission in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit betont hat, dass Bestimmungen eingeführt oder verstärkt werden müssen, um die Kombinationseffekte von Chemikalien, auch in Spielzeug, zu berücksichtigen, und den allgemeinen Ansatz für das Risikomanagement auszuweiten, um sicherzustellen, dass Verbraucherprodukte, einschließlich Spielzeug, keine Chemikalien enthalten, die Krebs oder Genmutationen verursachen, das Fortpflanzungs- oder das Hormonsystem beeinträchtigen oder persistent und bioakkumulierbar sind; in der Erwägung, dass sich die Kommission im Rahmen der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit darüber hinaus verpflichtet hat, im Hinblick auf Verbraucherprodukte die Modalitäten und den Zeitplan für eine Ausweitung des genannten allgemeinen Ansatzes auf weitere schädliche Chemikalien, einschließlich solcher, die das Immunsystem, das Nervensystem oder die Atemwege schädigen, sowie Chemikalien, die für bestimmte Organe toxisch sind, zu bewerten;
I. in der Erwägung, dass eine verbesserte Nachhaltigkeit zwar von Bedeutung ist, die Sicherheit von Spielzeug jedoch stets Vorrang haben sollte; in der Erwägung, dass Anforderungen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit nicht zu Abstrichen bei der Sicherheit führen sollten;
1. begrüßt den Evaluierungsbericht der Kommission zur Spielzeug-Richtlinie, mit dem die Anwendung der Richtlinie seit ihrem Inkrafttreten bewertet werden soll;
2. nimmt den Mehrwert, den die Spielzeug-Richtlinie in Bezug auf die Verbesserung der Sicherheit von Kindern und die Sicherstellung eines gleich hohen Schutzniveaus im gesamten Binnenmarkt gegenüber der vorherigen Richtlinie bietet, sowie ihren Beitrag zur Schaffung von Rechtssicherheit und gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zur Kenntnis; bedauert, dass einige der Hersteller aus Drittländern, die ihre Produkte im Binnenmarkt, insbesondere über digitale Marktplätze, verkaufen, die EU-Rechtsvorschriften nicht einhalten und dass zahlreiche in der EU verkaufte Spielzeuge nach wie vor eine erhebliche Gefahr für Kinder darstellen;
3. erkennt die zentrale Bedeutung von Normen an, die Herstellern eine effiziente und flexible Anwendung der Richtlinie ermöglichen, sowie die Bedeutung der notifizierten Stellen bei der Sicherstellung der Einhaltung, wenn keine Normen verfügbar sind oder sie nicht angewandt werden; betont, dass die Zahl der notifizierten Stellen in einigen Regionen erhöht werden muss; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten über offene, inklusive, transparente sowie auf Nachhaltigkeit und hohe Qualität ausgerichtete Normen verfügen sollten; betont, dass die Normen auch technologieneutral und ergebnisorientiert sein sollten, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Wirtschaftsakteuren, insbesondere den KMU, sichergestellt werden;
4. hebt hervor, dass ehrgeizige Normen für speziell angepasstes Spielzeug entwickelt werden müssen, womit es Kindern mit Behinderungen ermöglicht wird, an Spielzeug Freude zu haben und mit Spielzeug zu interagieren, was ihnen andernfalls vielleicht nicht möglich wäre;
5. stellt fest, dass einige Marktüberwachungsbehörden Probleme bei der Durchsetzung der in Artikel 11 der Spielzeug-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen haben, wonach die Hersteller verpflichtet sind, Warnhinweise auf dem Spielzeug deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form anzubringen; betont, dass derartige Probleme auf einen Mangel an spezifizierten Anforderungen und zugehörigen Normen zurückzuführen sind; fordert die Kommission daher auf, konkrete Anforderungen an die Sichtbarkeit und Lesbarkeit von Warnhinweisen auf Spielzeug einzuführen, damit die Mitgliedstaaten diese Anforderungen einheitlich durchsetzen können;
6. stellt fest, dass die Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie und die Vorbereitung auf ihre ordnungsgemäße Anwendung ein mühsamer Prozess waren, der sich über viele Jahre erstreckt hat und der den europäischen Spielzeugherstellern erhebliche finanzielle Investitionen abverlangt hat; hebt hervor, dass Rechtssicherheit für die stabile Entwicklung der inländischen Unternehmen wichtig ist, insbesondere, wenn es sich um kleine und mittlere Familienunternehmen handelt;
7. stellt jedoch fest, dass nach wie vor Unstimmigkeiten bestehen, die eine Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie erforderlich machen; fordert die Kommission daher auf, ihr Bewertungsverfahren fortzusetzen und eine umfassende Folgenabschätzung durchzuführen, um zu prüfen, ob und wie diese Unstimmigkeiten beseitigt werden können; betont, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, insbesondere seitens der Strafverfolgungsbehörden, um sicherzustellen, dass alle Wirtschaftsakteure, die Spielzeug in der EU in Verkehr bringen, strenge Sicherheitsanforderungen erfüllen; hebt hervor, dass den Herausforderungen, den spezifischen Risiken und den negativen Auswirkungen auf Unternehmen, die konformes Spielzeug herstellen, Rechnung getragen werden muss, die sich aus dem Verkauf von nicht konformem, unsicherem und gefälschtem Spielzeug ergeben, das überwiegend aus Drittländern stammt, und dass die Risiken, die sich aus dem Einsatz neuer Technologien ergeben, angegangen werden müssen;
Chemische Stoffe
8. nimmt zur Kenntnis, dass die derzeitige Spielzeug-Richtlinie flexibel und relativ zukunftssicher gestaltet ist, was sich daran zeigt, dass die Richtlinie im Zeitraum 2012–2019 14 Mal geändert wurde, um den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, die auf bislang unbekannte Risiken für Kinder, insbesondere im Bereich der Chemikalien hinweisen; ist jedoch besorgt, dass nach wie vor Probleme bestehen, die die Sicherheit von Kindern gefährden können und die nur teilweise durch Durchführungsrechtsakte gelöst werden können;
9. betont, dass Spielzeug, das in der EU in Verkehr gebracht wird – unabhängig davon, wo es hergestellt wird –, der Spielzeug-Richtlinie sowie den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien, insbesondere der REACH-Verordnung und der RoHS-Richtlinie, sowie der Kosmetikverordnung, der Verordnung über Materialien im Kontakt mit Lebensmitteln, der Batterie-Richtlinie, der CLP-Verordnung und der Verordnung über persistente organische Schadstoffe, entsprechen muss;
10. betont, dass die Ausweitung der Anforderungen auf mehrere Rechtsakte und die Festlegung unterschiedlicher Grenzwerte, insbesondere für KMU, aufwendig sein kann und in einigen Fällen eine doppelte Messung von Stoffen erforderlich machen kann, wie im Fall von Migrations- und Inhaltsgrenzwerten; fordert die Kommission daher auf, in Erwägung zu ziehen, alle geltenden Grenzwerte für Spielzeug auf einheitliche Werte – die durch eine weitere Bewertung gerechtfertigt sind – in einem Rechtsakt zusammenzufassen, um die Konformitätsbewertung zu straffen und die Einhaltung der Anforderungen zu erleichtern und weniger aufwendig zu gestalten; fordert die Kommission ferner auf, eine Vereinfachung des Zugangs zu Informationen, auch über ein Online-Portal, in Erwägung zu ziehen, um zu klären, was unter welchen Umständen erforderlich ist, und um den Marktüberwachungsbehörden, den Wirtschaftsakteuren und den Verbrauchern die Orientierung in diesen verschiedenen Rechtsvorschriften zu erleichtern;
11. ist besorgt darüber, dass die in der Spielzeug-Richtlinie vorgesehene Ausnahme vom Verbot krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender (CMR) Chemikalien in bestimmten Fällen das Vorhandensein dieser Chemikalien in Konzentrationen zulässt, die offenbar zu hoch sind, um den Schutz von Kindern sicherzustellen; fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung durchzuführen, um zu prüfen, ob die allgemeinen Grenzwerte für ausgenommene CMR-Stoffe in der Spielzeug-Richtlinie entsprechend den Empfehlungen des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses gesenkt werden sollten, und zu untersuchen, ob im Einklang mit der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit die Möglichkeit, von den Vorschriften über das Vorhandensein von CMR-Stoffen abzuweichen, wenn diese für Kinder in Spielzeugen nicht zugänglich sind, gestrichen werden sollte und ob angemessene Vorkehrungen getroffen werden sollten, um die Exposition von Kindern gegenüber gefährlichen, toxischen, schädlichen, ätzenden und reizenden Stoffen zu verhindern; fordert die Kommission auf, die kombinierte Exposition von Kindern gegenüber Chemikalien sowie mögliche Niedrigdosiseffekte zu berücksichtigen;
12. betont, dass auf nationaler Ebene festgelegte niedrigere Grenzwerte für Chemikalien wie Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist oder das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, im Vergleich zu den in der Spielzeug-Richtlinie festgelegten Grenzwerten zu Unstimmigkeiten führen, selbst wenn die Kommission dies rechtfertigt; stellt jedoch fest, dass alle Kinder in der EU dasselbe hohe Schutzniveau genießen sollten; erkennt an, dass dieser Grenzwert nicht durch einen Durchführungsrechtsakt geändert werden kann, sondern ein Gesetzgebungsverfahren erfordern würde; fordert die Kommission daher auf, bei einer Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie im Anschluss an eine umfassende Folgenabschätzung zu prüfen, ob der Grenzwert an den strengsten auf nationaler Ebene geltenden Wert angepasst werden muss, und einen flexiblen Mechanismus vorzusehen, der eine zügige Anpassung der Grenzwerte für gefährliche chemische Stoffe ermöglicht und verhindert, dass auf nationaler Ebene unterschiedliche Werte festgelegt werden, um so für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zum Nutzen der Verbraucher und der Wirtschaftsakteure zu sorgen; betont, dass die eingehende Prüfung der zu diesem Zweck zu erlassenden Durchführungsrechtsakte durch das Europäische Parlament beibehalten werden muss;
13. begrüßt die Zusage der Kommission, den allgemeinen Risikoansatz für CMR-Stoffe auf der Grundlage der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf endokrine Disruptoren auszudehnen und in der Folgenabschätzung zu prüfen, ob dieser Ansatz bei einer künftigen Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie angewandt werden soll, um dafür zu sorgen, dass endokrine Disruptoren in Spielzeug verboten werden, sobald sie ermittelt werden, sowie die Einführung horizontaler Rechtsvorschriften zu diesem Zweck in Erwägung zu ziehen, wie dies vom Parlament und vom Rat wiederholt gefordert wurde, wobei der in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit enthaltene Grundsatz „Ein Stoff, eine Bewertung“ zu beachten ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Zusage, die Ausweitung dieses Ansatzes auf Chemikalien, die das Immunsystem, das Nervensystem oder die Atemwege schädigen, sowie auf Chemikalien, die für bestimmte Organe toxisch sind, zu prüfen, um für ein hohes Maß an Schutz vor diesen Chemikalien zu sorgen und eine zukunftssichere regulatorische Reaktion auf ihre Verwendung in Spielzeug sicherzustellen, die mit der Absicht der Kommission im Einklang steht, sämtlichen Verwendungen dieser Chemikalien bei den REACH-Beschränkungen Vorrang einzuräumen;
14. ist besorgt darüber, dass in den strengeren Bestimmungen für Chemikalien in Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten nicht berücksichtigt wird, dass ältere Kinder weiterhin anfällig für gefährliche Stoffe sind; stellt fest, dass diese Unterscheidung dazu führen kann, dass Hersteller die Bestimmungen umgehen, indem angegeben wird, dass das Spielzeug für Kinder über 36 Monate bestimmt ist, auch wenn dies eindeutig nicht der Fall ist; betont, dass mehrere Interessenträger, die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen haben, dass diese Unterscheidung eindeutig ungeeignet ist, da sie zu Schlupflöchern führen und die Wirksamkeit der Spielzeug-Richtlinie einschränken kann, und die Abschaffung dieser Unterscheidung gefordert haben; fordert die Kommission daher auf, diese Frage im Rahmen der Folgenabschätzung für die Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie und in voller Übereinstimmung mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu prüfen, um zu entscheiden, ob diese Unterscheidung abgeschafft werden muss, und spezifische Grenzwerte für Chemikalien in Spielzeug festzulegen; ist der Ansicht, dass die Verwendung von Chemikalien in Spielzeug sowie in allen für Kinder bestimmten Produkten eingeschränkt werden sollte, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, aus denen hervorgeht, dass eine Chemikalie für Kinder gefährlich ist;
Marktüberwachung und neue Technologien
15. stellt fest, dass die Spielzeug-Richtlinie für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verpflichtung enthält, eine Marktüberwachung unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durchzuführen, auf dem Markt befindliches Spielzeug zu testen und die Unterlagen der Hersteller zu überprüfen, damit unsicheres Spielzeug vom Markt genommen wird und Maßnahmen gegen die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen ergriffen werden; ist besorgt darüber, dass die Wirksamkeit der Marktüberwachung im Rahmen der Spielzeug-Richtlinie begrenzt ist, obwohl sie für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von gefährdeten Kindern nach wie vor von zentraler Bedeutung ist, und dass durch die Marktüberwachung die gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure, die sich an die Rechtsvorschriften halten, untergraben werden, was unseriösen Händlern, die die EU-Vorschriften nicht anwenden, zugutekommt; stellt fest, dass es nach wie vor schwierig ist, von einigen Wirtschaftsakteuren Informationen und Unterlagen zu erhalten;
16. begrüßt die Annahme der Verordnung (EU) 2019/1020, mit der die Marktüberwachung verbessert werden soll, indem die Kontrollen durch die nationalen Behörden verstärkt und vereinheitlicht werden, damit Produkte, die in den Binnenmarkt gelangen, einschließlich Spielzeug, sicher sind und den Vorschriften entsprechen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verordnung zügig umzusetzen und die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden mit angemessenen personellen, finanziellen und technischen Ressourcen auszustatten, um die Anzahl und die Wirksamkeit der Kontrollen zu erhöhen, damit eine wirksame Durchsetzung der Spielzeug-Richtlinie sichergestellt und die Verbreitung von unsicherem und nicht konformem Spielzeug in der EU verhindert werden kann;
17. fordert die Kommission auf, die Umsetzung und Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1020 durch die Mitgliedstaaten zu bewerten und die Mitgliedstaaten aktiv bei der Durchsetzung der nationalen Marktüberwachungsstrategien zu unterstützen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Referenzwerten und Techniken für Kontrollen auf der Grundlage einer gemeinsamen Risikoanalyse auf EU-Ebene zu erlassen, um eine konsequente Durchsetzung des EU-Rechts sicherzustellen, die Kontrollen von Produkten, die auf den EU-Markt gelangen, zu verstärken, Abweichungen zu verhindern und ein wirksames und einheitliches Niveau dieser Kontrollen zu erreichen; fordert die Kommission auf, im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/1020 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Verfahren für die Benennung von EU-Prüfeinrichtungen festgelegt werden;
18. fordert die Kommission auf, kontinuierlich Möglichkeiten für den Einsatz neuer Technologien wie digitale Etikettierung, Blockchain und künstliche Intelligenz zu prüfen, um unsichere Produkte aufzuspüren, Risiken zu mindern und die Einhaltung der Spielzeug-Richtlinie zu verbessern sowie die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden zu erleichtern, indem leicht zugängliche, aktuelle, strukturierte und nach Möglichkeit digitale Informationen über Produkte und ihre Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette bereitgestellt werden;
19. weist erneut darauf hin, dass die begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen in den letzten Jahren dazu geführt haben, dass sich die Wirksamkeit und die Reichweite vieler Marktüberwachungsbehörden verringert haben; begrüßt in diesem Zusammenhang die Annahme des Binnenmarktprogramms und die Einführung eines spezifischen Ziels mit einer eigenen Haushaltslinie und spezifischen Ressourcen für die Marktüberwachung, mit denen dazu beigetragen wird, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, um dafür zu sorgen, dass nur sicheres und konformes Spielzeug auf den EU-Markt gelangt;
20. betont, dass eine wirksame Marktüberwachung von wesentlicher Bedeutung ist, um unsicheres Spielzeug aufzuspüren und die ordnungsgemäße Anwendung der Spielzeug-Richtlinie sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Koordinierung ihrer Marktüberwachungstätigkeiten zu verstärken, unter anderem durch den Austausch über bewährte Verfahren und die Digitalisierung ihrer Systeme, und die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und anderen Behörden wie etwa Zoll-, Telekommunikations- und Datenschutzbehörden zu intensivieren; fordert die Marktüberwachungs- und Zollbehörden daher auf, aktiv Erfahrungen auszutauschen und die Koordinierung und Zusammenarbeit untereinander, auch auf grenzüberschreitender Ebene, zu verstärken, damit die zügige Weitergabe von Informationen über unsicheres Spielzeug ermöglicht und die Einfuhr von unsicherem Spielzeug wirksam unterbunden werden kann; betont, dass die Aufrechterhaltung ständiger und wirksamer Kontrollen von Spielzeug, das auf den Binnenmarkt gelangt, in der gesamten EU von wesentlicher Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass es den EU-Anforderungen entspricht; fordert die Kommission auf, gemeinsame Marktüberwachungsmaßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen, zu organisieren und zu finanzieren, um die Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union über Spielzeug zu verstärken, und mit den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenzuarbeiten, um Informationen über unsicheres Spielzeug auszutauschen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Mindeststichprobengrößen oder Kontrollen festzulegen, um die Durchsetzung zu verbessern;
21. hebt hervor, dass die Marktüberwachungsbehörden regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, Testkäufe – auch auf digitalen Marktplätzen – durchführen sollten, um unsicheres Spielzeug effizienter aufzuspüren, insbesondere, weil Spielzeuge die Produkte sind, die am häufigsten über das Schnellwarnsystem der EU für gefährliche Non-Food-Produkte (Safety Gate) gemeldet werden;
22. ist besorgt über die neuen Schwachstellen und Risiken, die von vernetztem Spielzeug in Bezug auf die Sicherheit, den Schutz, die Privatsphäre und die psychische Gesundheit von Kindern ausgehen; betont, dass bei der Nutzung von vernetztem Spielzeug die Privatsphäre von Kindern geschützt werden muss; ist besorgt darüber, dass einige dieser Spielzeuge, die bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, unzureichende Sicherheitsvorkehrungen sowie begrenzten oder keinerlei Schutz gegen Cyberbedrohungen aufweisen; fordert die Hersteller von vernetztem Spielzeug auf, Sicherheits- und Schutzmechanismen bereits bei der Konstruktion zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, verschiedene Handlungsoptionen im Hinblick auf das Risikoniveau und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, wie z. B. die Ausweitung des Geltungsbereichs der Spielzeug-Richtlinie auf Bestimmungen über den Schutz der Privatsphäre und die Informationssicherheit, die Annahme horizontaler Rechtsvorschriften über Cybersicherheitsanforderungen für vernetzte Produkte und zugehörige Dienste – wie den europäischen Rechtsakt über die Widerstandsfähigkeit im Bereich der Cybersicherheit – oder die Stärkung der einschlägigen horizontalen Rechtsvorschriften, etwa der Richtlinie über Funkanlagen und der DSGVO, wobei das Parlament in ihre Entscheidungen einbezogen werden sollte;
23. ist besorgt darüber, dass Verbraucher auf Rückrufe kaum reagieren und unsicheres Spielzeug trotz Rückrufen weiter von Kindern verwendet wird; fordert die Kommission daher auf, Leitlinien für Rückrufverfahren zu veröffentlichen, einschließlich einer Checkliste mit konkreten Anforderungen, und fordert die digitalen Marktplätze auf, wirksame Mechanismen einzurichten, um dafür Sorge zu tragen, dass sie ihre Nutzer, Käufer und Verkäufer erreichen können, damit sie möglichst zügig informiert werden, wenn Rückrufe erforderlich sind, und dass bei Rückrufen eine größere Anzahl von Verbrauchern erreicht wird;
Elektronischer Geschäftsverkehr
24. nimmt die positive Funktion des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Funktion von digitalen Marktplätzen, zur Kenntnis, die die Entwicklung der Spielzeughersteller in der EU ermöglicht haben; betont in diesem Zusammenhang die Zunahme der Tätigkeiten dieser Unternehmen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU; hebt hervor, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs den Verbrauchern zugutekommt, zugleich aber eine Herausforderung für die Marktüberwachungsbehörden darstellt, wenn es darum geht, die Konformität von im Internet verkauften Produkten sicherzustellen; stellt fest, dass viele im Internet gekaufte Produkte nicht den Sicherheitsanforderungen der EU entsprechen, und ist besorgt über die hohe Zahl von gefährlichem Spielzeug, das von unseriösen Verkäufern im Internet verkauft wird; hält es für geboten, den Verkauf von nicht konformem und gefährlichem Spielzeug im Internet zu unterbinden;
25. begrüßt die Leitlinien der Kommission zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, in denen die Aufgaben der Wirtschaftsakteure klargestellt werden, insbesondere in Bezug auf Produkte, die im Internet verkauft und aus Drittländern in der EU in Verkehr gebracht werden; betont, dass gegen nicht konforme Produkte vorgegangen werden muss, die über digitale Marktplätze unmittelbar an Verbraucher aus Drittländern verkauft werden; weist darauf hin, dass nur sichere Produkte von den Wirtschaftsakteuren in der EU in Verkehr gebracht werden können; betont, dass die Einhaltung der EU-Vorschriften durch alle Wirtschaftsakteure von entscheidender Bedeutung ist, um für die Sicherheit von Kindern zu sorgen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen zu schaffen; fordert die Marktüberwachungs- und Zollbehörden auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, einschließlich des Informationsaustauschs über festgestellte Verstöße, und solide Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um unseriöse Händler davon abzuhalten, den EU-Markt auszunutzen;
26. hebt den Mehrwert des Grundsatzes „Know your business customer“ (Kenne deinen Geschäftskunden) hervor, der darin besteht, die Einhaltung und Rückverfolgbarkeit von im Internet verkauftem Spielzeug zu verbessern; weist auf den freiwilligen Charakter der Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit und die begrenzte Beteiligung der Marktteilnehmer daran hin; bedauert, dass die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit bislang nur begrenzte Auswirkungen gezeigt hat;
27. betont, dass digitale Marktplätze eine überaus wichtige Rolle bei der Eindämmung der Verbreitung von unsicherem Spielzeug spielen können; ist daher der Auffassung, dass sie verpflichtet werden sollten, mehr Verantwortung bei der Sicherstellung der Sicherheit und der Konformität des auf ihren Plattformen verkauften Spielzeugs zu übernehmen, insbesondere bei der Ermittlung und Entfernung von nicht konformem Spielzeug, auch durch Konsultation des Safety-Gate-Systems, sowie bei der wirksamen Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden bei der Entfernung von nicht konformem Spielzeug und der Verhinderung des erneuten Auftretens von unsicherem Spielzeug; beharrt in diesem Sinne nachdrücklich darauf, dass es von grundlegender Bedeutung ist, eine wirksame und vorhersehbare Durchsetzung sowie eine vollständige Kohärenz zwischen der Spielzeug-Richtlinie und verschiedenen Instrumenten wie dem Gesetz über digitale Dienste, dem Gesetz über künstliche Intelligenz, der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit und dem künftigen Rechtsakt zur Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie sicherzustellen, um die höchsten Normen in den Bereichen Sicherheit und Grundrechte zu garantieren; fordert Lösungen, die die Meldung von nicht konformen Spielzeugen durch Verbraucherorganisationen und vertrauenswürdige Hinweisgeber ermöglichen;
28. betont, dass die Zusammenarbeit mit Drittländern intensiviert werden muss, um zu verhindern, dass unsicheres und nicht konformes Spielzeug auf den EU-Markt gelangt, und gleichzeitig für gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen zu sorgen; fordert die Kommission auf, Informationen über ihre Überwachungstätigkeiten zu veröffentlichen;
Rechtsinstrument und weiteres Vorgehen
29. fordert die Kommission auf, angesichts des Umstands, dass die Spielzeug-Richtlinie de facto die Funktion einer Verordnung erfüllt, zu prüfen, ob durch ihre Überarbeitung die Gelegenheit geboten werden könnte, sie in eine Verordnung umzuwandeln, damit ihre Wirksamkeit und Effizienz erhöht und Unstimmigkeiten bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten sowie eine Marktfragmentierung verhindert werden;
30. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob bei der künftigen Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie mehr Spielraum für Änderungen erforderlich ist, und sich dabei auf eine eingehende Folgenabschätzung zu stützen, um zu untersuchen, ob und wie mechanische und physikalische Eigenschaften betreffende Anforderungen, CMR-Stoffe, Grenzwerte für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe sowie Kennzeichnungsbestimmungen in Bezug auf allergene Duftstoffe und gefährliche Chemikalien in die künftige Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie aufgenommen werden könnten, um einfache und flexible Änderungen zu ermöglichen;
31. ist besorgt darüber, dass einige Hersteller die Einhaltung der Spielzeug-Richtlinie umgehen, indem sie geltend machen, dass ihre Produkte kein Spielzeug seien, obwohl sie eindeutig als solches verwendet werden; betont, dass die Leitfäden der Kommission hilfreich sind, um klarzustellen, ob es sich bei einem Produkt um ein Spielzeug handelt oder nicht, und um die harmonisierte Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie zum Nutzen sowohl der Marktüberwachungsbehörden als auch der Wirtschaftsakteure sicherzustellen; hebt hervor, dass es nichtsdestoweniger nach wie vor Produkte gibt, die sich in der „Grauzone“ befinden, und fordert die Kommission daher auf, bei der künftigen Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie dieses Problem im Rahmen der Definition von Spielzeug zu lösen; betont, dass zu diesem Zweck ein offener und konstruktiver Dialog mit einschlägigen Interessenträgern geführt werden muss;
32. hebt die wichtige Rolle von Spielzeug für die Entwicklung und die Ausbildung von Fähigkeiten bei Kindern sowie die pädagogische Unterstützung hervor, die es bei der Ausführung neuer Aufgaben und der Verbesserung und dem Erlernen von Kompetenzen ab einem sehr jungen Alter bietet; fordert die Kommission auf, die Spielzeug-Richtlinie zu überarbeiten, um die Sicherheit von Spielzeug zu verbessern und gleichzeitig den Aufwand und die Verwaltungs- und Rechtskosten für die Hersteller zu verringern, damit ein klarer Weg zu sicherem und erschwinglichem Spielzeug für alle Kinder in der Europäischen Union sichergestellt werden kann;
33. ist der Auffassung, dass die Verbraucher und die Akteure in Wertschöpfungsketten Informationen benötigen, um nachhaltigeres Verhalten zu fördern; fordert die Kommission daher auf, in der Folgenabschätzung zu untersuchen, ob die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Spielzeug einen Einfluss auf die Sicherheit von Spielzeug haben kann, und, falls ein solcher Einfluss nachgewiesen wird, zu prüfen, ob bessere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Spielzeug in die Kennzeichnungsbestimmungen aufgenommen werden könnten, und zwar in angemessener und nicht restriktiver Weise; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass innovative und digitale Lösungen genutzt werden könnten, um den Verbrauchern diese Informationen zur Verfügung zu stellen, wobei sicherzustellen ist, dass die Sicherheitsinformationen eindeutig erkennbar sind, während gleichzeitig eine übermäßige Belastung der Unternehmen verhindert und das Verpackungsmaterial auf ein Minimum reduziert wird;
34. ist der Auffassung, dass Warnhinweise und Sicherheitsinformationen für die Verbraucher von Bedeutung sind; stellt fest, dass zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen auf ein Minimum beschränkt werden sollten, um jedwede Ablenkung davon zu vermeiden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, Angaben zur Konformität, die nicht für den Endverbraucher bestimmt sind, in elektronischer Form anzugeben;
Daten
35. hebt hervor, dass es aufgrund des Mangels an EU-weit einheitlichen Statistiken über durch Spielzeug verursachte Unfälle schwierig ist, das durch die Spielzeugrichtlinie gewährleistete Schutzniveau quantitativ zu bewerten und Informationen über die Arbeit zur Normung von Spielzeug bereitzustellen; ist der Auffassung, dass eine unzureichende Koordinierung und Finanzierung auf EU-Ebene eine grundlegende Ursache für das Fehlen kohärenter Daten sind, und fordert die Kommission auf, dies bei einer künftigen Überarbeitung der Richtlinie anzugehen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, eine europaweite Datenbank für Unfälle und Verletzungen mit einem speziellen Abschnitt für Spielzeug einzurichten, die öffentlich, benutzerfreundlich und für die Konsultation von Behörden, Verbrauchern und Herstellern zugänglich ist und die es ermöglicht, Informationen über Unfälle und Verletzungen, die sich aufgrund von gefährlichem Spielzeug ereignen, einschließlich solcher, die im Internet verkauft werden, zu erfassen und zu sammeln; ist ferner der Auffassung, dass eine zusätzliche Option darin bestünde, Indikatoren und Daten zu verwenden, wie sie im Rahmen des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung, des Safety Gate und der gemeinsamen Maßnahmen zur Bewertung der Effizienz der Spielzeug-Richtlinie erfasst werden, und fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Einführung digitaler Lösungen zu prüfen, mit denen die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette verbessert und ein Beitrag zu einem höheren Sicherheitsniveau für Spielzeug geleistet werden könnte;
36. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Datenerhebung zur Spielzeug-Richtlinie, die derzeit ungleichmäßig, nicht repräsentativ und unvollständig ist, zu intensivieren und Informationen über Risiken und Schwachstellen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Spielzeug auszutauschen; fordert die Unternehmen auf, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu intensivieren und mehr Daten über Unfälle im Zusammenhang mit Spielzeug auszutauschen, um für mehr Sicherheit für Kinder zu sorgen und das Vertrauen in das im Binnenmarkt in Verkehr gebrachte Spielzeug zu stärken;
37. fordert die Kommission auf, die durch die Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie gebotene Gelegenheit zu nutzen, um Indikatoren zur Überwachung ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und ihrer Gesamtwirksamkeit zu entwickeln; fordert die Kommission auf, die Erhebung von Daten zu verbessern, die regelmäßig von den Mitgliedstaaten, den Marktüberwachungsbehörden und den notifizierten Stellen zu übermitteln sind; empfiehlt, dass die Kommission auf der Grundlage der nationalen Berichte einen allgemeinen Bericht auf EU-Ebene erstellt und diese Berichte veröffentlicht und für alle interessierten Parteien leicht zugänglich macht;
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38. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.