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Verfahren : 2021/2043(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0336/2021

Eingereichte Texte :

A9-0336/2021

Aussprachen :

PV 15/02/2022 - 20
CRE 15/02/2022 - 20

Abstimmungen :

PV 16/02/2022 - 10
CRE 16/02/2022 - 10
PV 17/02/2022 - 2
CRE 17/02/2022 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0043

Angenommene Texte
PDF 191kWORD 61k
Donnerstag, 17. Februar 2022 - Straßburg
Beseitigung von nichttarifären und nichtsteuerlichen Handelshemmnissen im Binnenmarkt
P9_TA(2022)0043A9-0336/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zu der Beseitigung von nichttarifären und nichtsteuerlichen Handelshemmnissen im Binnenmarkt (2021/2043(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“ (COM(2020)0093),

–  gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“ (COM(2020)0094),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2020 mit dem Titel „Neue Verbraucheragenda – Stärkung der Resilienz der Verbraucher/innen für eine nachhaltige Erholung“ (COM(2020)0696),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ (COM(2021)0350),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. März 2021 mit dem Titel „Ein gemeinsamer Ansatz für sichere und dauerhafte Öffnungen“ (COM(2021)0129),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2021 zur Stärkung des Binnenmarkts: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs(1) und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zum Thema,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1724 vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012(2) („Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor“),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen – Bericht über die Hindernisse im Binnenmarkt und Aktionsplan für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften (COR 2020/02355),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu a) der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“ (COM(2020)0094) und zu b) der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“ (COM(2020)0093) (EWSA 2020/01412),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 10. März 2020 mit dem Titel „Business Journey on the Single Market: Practical Obstacles and Barriers“ (Entwicklung von Unternehmen im Binnenmarkt: praktische Hindernisse und Hemmnisse) (SWD(2020)0054),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 8. September 2020 mit dem Titel „Evaluation of the Vertical Block Exemption Regulation“ (Evaluierung der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen) (SWD(2020)0172),

–  unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Europäischen Kommission vom Juli 2020 mit dem Titel „Study on territorial supply constraints in the EU retail sector“ (Studie über regionale Angebotsbeschränkungen im Einzelhandel in der EU),

–  unter Hinweis auf die Studie der Benelux-Union vom Februar 2018 mit dem Titel „Territorial Supply Constraints in the Retail Trade in Belgium, The Netherlands and Luxembourg“ (Regionale Angebotsbeschränkungen im Einzelhandel in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg),

–  unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität des Europäischen Parlaments vom November 2020 mit dem Titel „Legal obstacles in Member States to Single Market rules“ (Rechtliche Hindernisse in den Mitgliedstaaten bei den Binnenmarktvorschriften),

–  unter Hinweis auf die Studie des Referats Unterstützung des wirtschaftspolitischen Handelns des Europäischen Parlaments vom Oktober 2020 mit dem Titel „Background Reader on the European Semester, Autumn Edition 2020“ (Background-Reader zum Europäischen Semester, Ausgabe Herbst 2020),

–  unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität des Europäischen Parlaments vom Februar 2021 mit dem Titel „The impact of COVID-19 on the Internal Market“ (Auswirkungen von COVID-19 auf den Binnenmarkt),

–  unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität des Europäischen Parlaments vom Februar 2019 mit dem Titel „Beitrag zum Wachstum: Der Binnenmarkt für Dienstleistungen. Wirtschaftlicher Nutzen für Bürger und Unternehmen“,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 05/2016 des Europäischen Rechnungshofs vom 14. März 2016 mit dem Titel „Die Dienstleistungsrichtlinie: Hat die Kommission eine wirksame Durchführung sichergestellt?“,

–  unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom April 2019 mit dem Titel „Mapping the Cost of Non-Europe“ (Zuordnung der Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2018 zum Binnenmarktpaket(3),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9‑0336/2021),

A.  in der Erwägung, dass der Binnenmarkt für 56 Millionen Arbeitsplätze in Europa sorgt und 25 % des BIP der EU ausmacht; in der Erwägung, dass der Agrar- und Lebensmittelsektor mit Blick auf Arbeitsplätze und Wertschöpfung der größte verarbeitende Sektor der EU ist;

B.  in der Erwägung, dass die nachhaltige Entwicklung und ein hohes Niveau bei den Sozial- und Umweltstandards Voraussetzungen für eine Produktivität sind, die mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und mit dem Ziel, bis spätestens 2050 CO2-Neutralität zu erreichen, vereinbar ist;

C.  in der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der sozialen Rechte, der Arbeitnehmerrechte und der Gewerkschaftsrechte – was unter anderem Tarifverhandlungen, gerechte Entlohnung und gute Arbeitsbedingungen umfasst – integraler Bestandteil der Schaffung eines Binnenmarkts sind, der reibungslos funktioniert, der gerecht, integrativ und nachhaltig ist und der hochwertige Waren und Dienstleistungen liefert; in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Freiheiten zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen keinen Vorrang vor den Grundrechten – einschließlich der sozialen Rechte, der Arbeitnehmerrechte und der Gewerkschaftsrechte – haben und diese nicht beeinträchtigen dürfen;

D.  in der Erwägung, dass mit einer umfassenden Bewertung der nichttarifären Handelshemmnisse im Binnenmarkt – insbesondere im Agrar- und Lebensmittelsektor – die Beseitigung dieser Handelshemmnisse angestoßen werden könnte;

E.  in der Erwägung, dass jede Bewertung der Handelshemmnisse für den Binnenmarkt unter anderem auf den Erfahrungen und Wahrnehmungen von Unternehmen, Arbeitnehmern und Verbrauchern, die in gewisser Weise tagtäglich mit dem Binnenmarkt zu tun haben, sowie auf den mit den Binnenmarktregeln angestrebten Zielsetzungen beruhen sollte; in der Erwägung, dass KMU und Kleinstunternehmen durch bestehende Handelshemmnisse im Binnenmarkt unverhältnismäßig stark beeinträchtigt oder sogar bestraft werden und dass deren grenzüberschreitende Tätigkeit behindert wird;

F.  in der Erwägung, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts, die wirksame Umsetzung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften und die Beseitigung von Handelshemmnissen in der Verantwortung sowohl der Kommission als auch der Mitgliedstaaten liegt;

G.  in der Erwägung, dass viele Handelshemmnisse, durch die der Binnenmarkt beeinträchtigt wird, auf eine fehlerhafte oder unvollständige Anwendung der EU-Rechtsvorschriften, auf eine mangelnde ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts in nationales Recht, auf einen Mangel an geeigneten EU-Rechtsvorschriften, mit denen auf die Beseitigung der bestehenden Handelshemmnisse abgezielt wird, auf einen eingeschränkten Zugang zu erforderlichen Informationen oder auf unilateral von den Mitgliedstaaten ergriffenen politischen Maßnahmen zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass die unnötigen regulatorischen Eingriffe auf EU-Ebene sich möglicherweise ebenfalls negativ auf den Binnenmarkt auswirken könnten, indem sie zu Hemmnissen wie hohen Befolgungskosten oder zu Rechtsunsicherheit für die einzelnen Verbraucher führen;

H.  in der Erwägung, dass Zersplitterung, restriktive nationale Vorschriften, unzureichende oder fehlerhafte Umsetzung, Bürokratie und Überregulierung sowie eine mangelnde Durchsetzung oder das Nichtvorhandensein geeigneter EU-Rechtsvorschriften zur Beseitigung der Hemmnisse negative Folgen sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene haben können, da den Bürgern und den Verbrauchern ihre Wahlmöglichkeiten und den Unternehmern Chancen vorenthalten werden;

I.  in der Erwägung, dass ein nichttarifäres Hemmnis eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Regulierungsmaßnahme mit der Folge einer Belastung oder eines Kostenfaktors, die bzw. der von einem den Markteintritt anstrebenden Unternehmen getragen werden muss und für die bereits am Markt tätigen Unternehmen nicht anfällt, oder mit der Folge eines Kostenfaktors ist, der nicht-inländischen Unternehmen entsteht, inländischen dagegen nicht – unbeschadet des Rechtes der Mitgliedstaaten, Rechtsregeln zu schaffen und legitime Gemeinwohlziele in Bereichen wie Umweltschutz und Rechte der Verbraucher oder der Beschäftigten zu verfolgen; in der Erwägung, dass sich das Parlament in seiner Entschließung vom 26. Mai 2016(4) mit nichttarifären Handelshemmnissen befasst hat;

J.  in der Erwägung, dass unter „Überregulierung“ Praktiken zu verstehen sind, die dazu führen, dass Mitgliedstaaten zusätzliche ungerechtfertigte Verwaltungsanforderungen einführen, die in keinem Zusammenhang mit den Zielen der Rechtsvorschriften stehen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts untergraben können; in der Erwägung, dass Überregulierung jedoch von der Festlegung höherer Standards, die über die EU-weiten Mindeststandards für Umwelt- und Verbraucherschutz, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelsicherheit hinausgehen, unterschieden werden sollte;

K.  in der Erwägung, dass die derzeitige Kommission – abgesehen von digitalen Initiativen – noch kein umfassendes Legislativpaket vorgelegt hat, das sich mit Versäumnissen bei der Wahrnehmung der Grundfreiheiten im Binnenmarkt über die Durchsetzung hinaus befasst; in der Erwägung, dass die Kommission vorrangig auf eine bessere Durchsetzung der bestehenden Vorschriften zum Binnenmarkt setzt und daneben eine Reihe von digitalen und ökologischen Initiativen verfolgt, um den Weg für den doppelten Übergang zu bereiten;

L.  in der Erwägung, dass bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Binnenmarktvorschriften stets eine angemessene Einbeziehung der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft sichergestellt werden muss;

M.  in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat eine Reihe der im Dienstleistungspaket aus dem Jahr 2016 enthaltenen Vorschläge abgelehnt haben;

N.  in der Erwägung, dass eine klare Mehrheit der Unternehmen die Auffassung vertritt, dass der Binnenmarkt nicht ausreichend integriert ist; in der Erwägung, dass die Fragmentierung der Vorschriften für den grenzübergreifenden Handel zu einer tief greifenden Beeinträchtigung für die Unternehmen und Verbraucher überall im Binnenmarkt führt;

O.  in der Erwägung, dass die Wirtschaftsbeteiligten sich trotz der in der Vergangenheit im Rahmen zahlreicher Programme und Förderanträge unternommenen Anstrengungen nach wie vor häufig mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sehen, wenn es darum geht, Informationen zu den Vorschriften und Verfahren zu finden, die bei der grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen und beim grenzübergreifenden Verkauf von Gütern einzuhalten sind;

P.  in der Erwägung, dass 71 % der KMU, die das aktuelle System der gegenseitigen Anerkennung nicht harmonisierter Waren erprobt hatten, der Marktzugang verweigert wurde und dass mit der unlängst durchgeführten Überarbeitung der für dieses System maßgeblichen Verordnung darauf abgezielt wird, seine Anwendung für die Unternehmen zu erleichtern, indem ein schärferer Rahmen für die nationalen Entscheidungen gesetzt wird;

Q.  in der Erwägung, dass die Richtlinie über Berufsqualifikationen(5) ein wichtiges Instrument ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, wobei allerdings der Mangel an automatisierten Werkzeugen für die Anerkennung von Qualifikationen und Fähigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten der Mobilität von Berufstätigen in der Union entgegensteht, wodurch sich ungerechtfertigte Hemmnisse ergeben;

R.  in der Erwägung, dass der EU-Binnenmarkt ein nie abgeschlossenes Projekt darstellt und dass rasch voranschreitende gesellschaftliche und technologische Entwicklungen möglicherweise zur Herausbildung neuer Hemmnisse im Binnenmarkt führen, die seiner umfassenden Verwirklichung entgegenstehen;

S.  in der Erwägung, dass die Digitalisierung sowie der Einsatz von KI und neuen Technologien das Potenzial aufweisen, im Binnenmarkt erheblichen Mehrwert zu schaffen, indem dazu beigetragen wird, bestehende Hemmnisse abzubauen, indem ferner neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet werden und indem zudem für einen umfassend funktionierenden digitalen Binnenmarkt gesorgt wird, was sowohl den Verbrauchern als auch den Unternehmen zugutekommt; in der Erwägung, dass durch den Einsatz von neuen Technologien und KI zur Überwindung einiger Hemmnisse im digitalen Binnenmarkt beigetragen werden kann;

T.  in der Erwägung, dass der Mangel an Harmonisierung und die unzureichende Mindeststandardisierung zu zusätzlichen Kosten sowie zu einer geringeren Sicherheit der Produkte auf dem Binnenmarkt führen sowie zugleich für die Wettbewerbsfähigkeit der Union auf den internationalen Märkten abträglich sind;

U.  in der Erwägung, dass mit dem Rechtsrahmen für den Binnenmarkt unbedingt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wirtschaftlichen Freiheiten, sozialen Rechten, den Interessen von Verbrauchern, Erwerbstätigen und Unternehmen sowie dem Gemeinwohl gesorgt werden muss;

V.  in der Erwägung, dass kürzlich mehrere Petitionen im Zusammenhang mit nichttarifären Handelshemmnissen beim Petitionsausschuss des Parlaments (PETI) eingereicht wurden, beispielsweise die Petitionen Nr. 0179/2021 und Nr. 0940/2020;

W.  in der Erwägung, dass sich die COVID-19-Krise als Schock sowohl für die Produktion als auch für den Verbrauch erwiesen und die inländischen und grenzüberschreitenden Tätigkeiten umgestaltet hat, was Folgen für Verbraucher, Unternehmen, Arbeitnehmer und die Erbringung von Dienstleistungen hat; in der Erwägung, dass einige dieser Auswirkungen zeitweilig sein mögen, andere jedoch dauerhafte Folgen für die Ausgestaltung und die Erfordernisse des Binnenmarkts haben werden; in der Erwägung, dass die Reaktion auf die Pandemie dazu geführt hat, dass sich die Verschiebung hin zu digitalen Dienstleistungen beschleunigt hat; in der Erwägung, dass die Krise gezeigt hat, wie wichtig die europäische Integration, starke Institutionen und Regulierung sind; in der Erwägung, dass die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge während der COVID-19-Pandemie angewandten willkürlichen Praktiken den Binnenmarkt stark beeinträchtigt und die Transparenz ernsthaft gefährdet haben; in der Erwägung, dass in der derzeitigen schwierigen Lage nicht nur die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängten Einschränkungen, sondern auch ungerechtfertigte Hemmnisse beseitigt werden müssen, die seit Jahren auf dem Binnenmarkt fortbestehen, um auf diese Weise den Binnenmarkt zu verbessern und zu vertiefen, da dies einer der Auswege aus der Krise ist;

Stand des Binnenmarkts und seiner politischen Ziele

1.  begrüßt das Paket für die Governance des Binnenmarkts vom März 2020, mit dem die Umsetzung und die Durchsetzung europäischer Rechtsvorschriften verbessert werden sollen, wobei das Paket zunächst einen Überblick zu derzeitigen und anstehenden Initiativen umfasst; ist zugleich der Auffassung, dass es nach wie vor Defizite in den Bereichen Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung gibt, durch die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt wird; ist insbesondere der Ansicht, dass es an Initiativen zur Verbesserung des Binnenmarkts für Dienstleistungen mangelt;

2.  bringt seine Unterstützung für die Mitteilung der Kommission zu einem langfristigen Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften sowie insbesondere für die Vorschläge zur Stärkung von SOLVIT als Instrument zur Beilegung von Streitigkeiten im Binnenmarkt, ferner für eine gestärkte Rolle der Kommission, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften zu unterstützen, um für eine harmonisierte Auslegung zu sorgen und eine Überregulierung zu verhindern, sowie ferner für ein Instrument zur Beseitigung von Hemmnissen im Binnenmarkt zum Ausdruck, das beim einheitlichen digitalen Zugangstor einzurichten ist und das es den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen ermöglichen soll, regulatorische Hemmnisse, mit denen sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt konfrontiert sehen, anonym zu melden;

3.  weist darauf hin, dass der Preis für eine unzureichende Umsetzung sowohl von den Unternehmen als auch von den Verbrauchern bezahlt wird, und legt der Kommission nahe, geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen einen sehr hohen Stellenwert einzuräumen;

4.  hebt die Bemühungen hervor, mit denen sichergestellt werden soll, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts mit den Bemühungen einhergeht, die grundlegenden Ziele der EU in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung und soziale Marktwirtschaft sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu erreichen;

5.  betont, dass der Binnenmarkt nach wie vor eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union ist; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die Ressourcen zur Bekämpfung von Problemen aufzuwenden, die den Binnenmarkt beeinträchtigen, insbesondere von ungerechtfertigten nichttarifären Handelshemmnissen, durch die das volle Potenzial für Verbraucher, Arbeitnehmer und Unternehmen, insbesondere KMU, nicht entfaltet werden kann, da sie zu unnötigen und unfairen Hindernissen führen, die dem freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen entgegenstehen;

6.  weist darauf hin, dass allem Anschein nach eine strengere Überwachung – auch durch die Mitgliedstaaten – regulatorische Vorsicht, die Vereinfachung der Anwendung des derzeitigen EU-Rechtsrahmens sowie eine nachdrücklichere politische Berücksichtigung des Binnenmarkts erforderlich sind, um derartige Hemmnisse wirksam zu beseitigen und die Integration des Binnenmarkts weiter zu vertiefen;

7.  weist darauf hin, dass die Verbraucherschutzpolitik als Faktor, der den Binnenmarkt stärkt und zu seiner Integration beiträgt, von grundlegender Bedeutung ist;

8.  fordert die Kommission auf, die Mittel des Binnenmarktprogramms zu nutzen, um die Governance des Binnenmarkts zu stärken und seine Funktionsweise zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf nichttarifäre Handelshemmnisse;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, indem sie einen besseren Informationsaustausch pflegen und sich bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften besser abstimmen, wobei ihnen von der Kommission Unterstützung zu gewähren ist; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, soweit irgend möglich von der Einführung abweichender nationaler Vorschriften abzusehen und sich vielmehr um Lösungen auf EU-Ebene zu bemühen; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, bei der Einführung nationaler Vorschriften die Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung anzuwenden, ordnungsgemäße Folgenabschätzungen durchzuführen sowie die Interessenträger zu unterstützen, damit sie einen Beitrag zur Entscheidungsfindung leisten können; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, alle Vorschriften auf gerechtfertigte, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Weise anzuwenden;

10.  hebt hervor, dass die vollständige Verwirklichung der Ziele im Rahmen der Agenda für den Grünen Deal und der Digitalen Agenda für Europa hauptsächlich vom wirksamen Funktionieren des Binnenmarkts und einer angemessenen öffentlichen Ordnung abhängen, die als zentraler Wegbereiter für Markteffizienz und Innovation sowie als eines von mehreren Instrumenten für die Modernisierung der europäischen Volkswirtschaften fungiert; ist daher davon überzeugt, dass die Defizite des Binnenmarkts ebenso viel Aufmerksamkeit verdienen wie der Grüne Deal und die Digitale Agenda für Europa; betont, dass andere europäische Politikbereiche den Regeln des Binnenmarkts Rechnung tragen und dessen Grundsätze achten müssen; bekräftigt sein eigenes Bekenntnis zum Ausbau und zur Wahrung eines robusten, nachhaltigen, verbraucher-, arbeitnehmer- und unternehmensfreundlichen Binnenmarkts;

11.  bedauert, dass eine Reihe von nichttarifären Handelshemmnissen den Zielen der Industriestrategie der EU im Wege stehen könnten, insbesondere was die Rückverlagerung der Produktion und die Stärkung der Resilienz der europäischen Wirtschaft betrifft; betont, dass ein solider integrierter Binnenmarkt, in dem nichttarifäre Handelshemmnisse beseitigt werden, eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Industriestrategie der EU ist;

12.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass sie verhältnismäßig und in strikter Übereinstimmung mit den berechtigten Zielen der öffentlichen Ordnung zu handeln, wie beispielsweise öffentliche Gesundheit, Umwelt, öffentliche Dienstleistungen sowie Gemeinwohl; bedauert jedoch, dass einige Mitgliedstaaten sich noch immer auf das öffentliche Interesse stützen, um ihre Inlandsmärkte abzuschirmen; hebt darüber hinaus hervor, dass Anforderungen wie unbegründete territoriale Beschränkungen, unnötige sprachliche Anforderungen und wirtschaftliche Bedarfsprüfungen zu ungerechtfertigten Hemmnissen auf dem Binnenmarkt führen, und fordert die Kommission auf, die diesbezügliche Überwachung der Mitgliedstaaten zu verbessern, einschließlich der gesetzlichen Mitteilungspflichten;

13.  bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass einer Studie des Parlaments zufolge die Anzahl der Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten im Bereich Binnenmarkt zwischen 2017 und 2019 angestiegen ist und im Jahr 2019 800 erreichte, was der höchste Stand seit 2014 ist;

Hemmnisse für den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen

14.  weist darauf hin, dass die Kommission und die Interessenträger eine Reihe von wichtigen ungerechtfertigten Hemmnissen für grenzüberschreitende Tätigkeiten ermittelt haben, darunter:

   a) regulatorische Unterschiede und eine uneinheitliche Umsetzung des EU-Rechts, wodurch der grenzüberschreitende Handel erschwert wird und Unternehmen sich gezwungen sehen, Ressourcen für den mühsamen Prozess der Analyse der Bestimmungen des EU-Rechts einzusetzen, sodass Investitionen von Tätigkeiten abgezogen werden, die Arbeitsplätze schaffen oder Wachstum fördern würden;
   b) eine unzulängliche Durchsetzung des EU-Rechts sowie langwierige und komplexe Verfahren, um Verstöße gegen EU-Recht abzustellen;
   c) aufwendige und bisweilen komplexe administrative Anforderungen oder Verfahren wie wiederholte andauernde Inspektionen und Sanktionen, die in keinem Verhältnis zu den Straftaten stehen, unzureichende sowie unzugängliche oder nicht vorhandene Informationen und eingeschränkte Kommunikationswege mit der öffentlichen Verwaltung, durch die auch die Möglichkeiten für neue oder konkurrierende Dienste an neuen Standorten eingeschränkt werden, mit denen die Wahlmöglichkeiten für Verbraucher ausgeweitet würden;
   d) regionale Angebotsbeschränkungen, die die Entwicklung des Binnenmarkts und seinen potenziellen Nutzen für die Verbraucher ganz offensichtlich beeinträchtigen;
   e) auf nationaler Ebene erlassene zusätzliche technische Anforderungen, die zu einem übermäßigen und ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand führen, der das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen könnte;
   f) Nichtvorhandensein wirksamer Instrumente und Mechanismen zur Erleichterung der Kenntnis bestehender Verpflichtungen oder Nichtvorhandensein harmonisierter technischer Normen, wodurch sich die Befolgungskosten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen erhöhen;
   g) mangelnde Transparenz und Information sowie komplexe Verfahrensvorschriften, wodurch sich – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – die Schwierigkeiten bei der Teilnahme an grenzübergreifenden Ausschreibungen verschärfen;
   h) unzureichende Vorschriften für den grenzübergreifenden elektronischen Handel;
   i) Schwierigkeiten bei der zeitnahen Beilegung handels- und verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten;

15.  stellt fest, dass EU-Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind, bereits konkrete Beispiele für die oben genannten Hindernisse gemeldet haben, darunter beispielsweise Anforderungen an ausländische Dienstleister, ein Unternehmen in einem Handels- und Gesellschaftsregister eines Aufnahmemitgliedstaats einzutragen, selbst wenn sie Arbeitnehmer nur vorübergehend in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats entsenden und dort keine Infrastruktur unterhalten, von der aus sie gewohnheitsmäßig, stabil und durchgängig Wirtschaftstätigkeiten ausführen;

16.  betont, dass der wirksamste Weg zur Verringerung der Fragmentierung des Binnenmarkts darin besteht, eine weiterestgehende Harmonisierung anzustreben; betont jedoch ferner, dass diese Harmonisierung zu keinem höheren Verwaltungsaufwand für die Unternehmen führen sollte;

17.  hebt hervor, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit die Integrität des Binnenmarkts stärkt, und weist die Mitgliedstaaten erneut auf ihre gesetzlichen Mitteilungspflichten hin;

18.  betont, dass unter anderem nichttarifäre Handelshemmnisse schwerwiegende Auswirkungen auf die Dienstleistungsbranche und damit auf weitere Wirtschaftsbereiche haben, die auf sie angewiesen sind; hebt ferner hervor, dass die Kommission noch immer 24 spezifische Beschränkungen in 13 Branchen ermittelt hat, in denen gegen die in der Dienstleistungsrichtlinie(6) festgelegten Regeln verstoßen wird, darunter einige, die diskriminierend sind oder bei denen es sich um Anforderungen an die Niederlassung oder die Staatsangehörigkeit handelt; weist darauf hin, dass das Ziel des Berichts darin bestand, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Beschränkungen zu dokumentieren, und dass die Bewertung der Verhältnismäßigkeit von Beschränkungen nicht Gegenstand des Berichts war und dass keine Einschätzung vorgenommen wurde, ob die jeweilige Beschränkung gerechtfertigt oder verhältnismäßig sei;

19.  stellt fest, dass der Bericht einen leichten Rückgang der Hemmnisse in fast allen bewerteten Branchen aufzeigt, weshalb eine weitere Bewertung durch die Kommission erforderlich ist; betont jedoch, dass laut der Kommission die Kartierung der Verringerung der Hemmnisse in den verschiedenen Dienstleistungsbranchen zwischen der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Jahr 2006 und dem Jahr 2017 langsam vorangeschritten ist und dass die durch die Kartierung erfassten Hemmnisse im Einzelhandel zwischen 2011 und 2017 sogar zugenommen haben, womit erzielte Fortschritte zunichtegemacht wurden;

20.  bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass eine Reihe von Beschränkungen, die im Zusammenhang mit der Dienstleistungsrichtlinie ermittelt wurden, auf die Rechtsunsicherheit zurückzuführen sind, die sie seit ihrem Inkrafttreten hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs ausgelöst hat, insbesondere im Hinblick auf KMU in der Tourismusbranche;

21.  weist darauf hin, dass Gemeinwohldienstleistungen aufgrund der Aufgaben von allgemeinem Interesse, die durch sie erfüllt werden, im Zusammenhang mit den Regeln des Binnenmarkts einen besonderen Schutz genießen, was bedeutet, dass die von Behörden für ihre ordnungsgemäße Funktion festgelegten Vorschriften keine nichttarifären Hemmnisse sind; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Sozial- und Gesundheitsdienste nicht der Dienstleistungsrichtlinie unterliegen;

22.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Beseitigung von Hemmnissen im Einzelhandel zu intensivieren und unverzüglich zu handeln, wenn neue Hemmnisse festgestellt werden; fordert die Kommission auf, Leitlinien hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit von Zulassungsverfahren im Einzelhandel zu erstellen, um für mehr Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für den Einzelhandel zu sorgen und bis Mitte 2022 einen neuen Aktionsplan für den europäischen Einzelhandel vorzulegen;

23.  weist darauf hin, dass eine erhebliche Anzahl von Problemen bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen auf Verwaltungsverfahren und nicht auf die Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht zurückzuführen sind;

24.  fordert die Kommission auf, weiterhin Leitlinien zu entwickeln, um gegen mangelhafte Rechtsvorschriften vorzugehen; weist darauf hin, dass das Fehlen einer gemeinsamen Auslegung der EU-Rechtsvorschriften, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit fördern, zu einem Mangel an Rechtsklarheit und zu bürokratischem Aufwand für Unternehmen und Arbeitnehmer führen könnte, die in verschiedenen Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten beim Umsetzungsprozess zu unterstützen, um für einen in stärkerem Maße harmonisierten Ansatz zu sorgen;

25.  bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass das Mitteilungsverfahren im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie und das TRIS-Mitteilungssystem(7) nur unzureichend genutzt werden; hebt hervor, dass dadurch die Fähigkeit der Kommission untergraben wird, sicherzustellen, dass neue Rechtsvorschriften für den Dienstleistungsbereich im Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie stehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Mitteilungspflichten gemäß der Dienstleistungsrichtlinie nachzukommen; fordert die Kommission auf, bis Mitte 2022 einen Aktionsplan zur Verbesserung des derzeitigen Rahmens vorzulegen; nimmt diesbezüglich die Absicht der Kommission zur Kenntnis, das Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zu aktualisieren, um Elemente aus der jüngsten Rechtsprechung einzubeziehen und die Durchsetzung dieser Richtlinie zu verbessern;

26.  betont, dass Handelshemmnisse auch von den eingeschränkten Fähigkeiten der nationalen Verwaltungen herrühren können, Dienstleistungen in anderen Sprachen zu erbringen, sowie vom Mangel an einschlägigen Schulungen und Infrastruktur; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Informationen und Unterlagen hinsichtlich des Marktzugangs nicht nur in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats, sondern auch auf Englisch oder auf anderen Sprachen verfügbar sind, die im Rahmen der lokalen Wirtschaftstätigkeiten am häufigsten verwendet werden;

27.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einfach zu handhabende, kompakte und sofort einsatzbereite Instrumente einzuführen, mit denen die nationalen Behörden gegen unsaubere Praktiken und Rechtsverstöße vorgehen und die Binnenmarktvorschriften durchsetzen können;

28.  weist darauf hin, dass sich ein Mitgliedstaat nur dann auf die öffentliche Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit berufen kann, wenn er nachweisen kann, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; hält daher jegliche staatlich geförderte Diskriminierung, beispielsweise gegen Menschen mit Behinderung oder Diskriminierung aufgrund der wirtschaftlichen Stellung, der Staatsangehörigkeit, des Alters, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Berufs, des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung (einschließlich LGBTIQ-Phobien), für inakzeptabel; ist der Auffassung, dass eine solche Diskriminierung die Freiheiten des Binnenmarkts einschränken und somit zu einem nichttarifären Handelshemmnis führen kann, das den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr beeinträchtigt, da es die Hersteller von Waren und Dienstleistungen daran hindert, in der gesamten EU die gleichen Waren und Dienstleistungen zu liefern, und die Verbraucher daran gehindert werden, von den Errungenschaften des Binnenmarkts zu profitieren;

29.  begrüßt die signifikanten Verbesserungen beim freien Warenverkehr in den letzten Jahren mithilfe von Verordnungen wie der Verordnung (EU) 2018/302(8) (Geoblocking-Verordnung), der Verordnung (EU) 2019/1020(9) (Verordnung über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten) und – am allerwichtigsten – mithilfe der Verordnung (EU) 2019/515(10) (Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Waren); weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nur für nicht harmonisierte Waren gilt, und betont, wie wichtig eine Aufwärtsharmonisierung ist, um für ein hohes Maß an Produktsicherheit und Verbraucherschutz Sorge zu tragen; ist der Überzeugung, dass durch eine konsequente Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der in der Verordnung (EU) 2019/515 festgelegten Instrumente die Agenda des Binnenmarkts effizient vorangebracht würde, insbesondere in Bereichen, in denen nach wie vor Schwierigkeiten bestehen;

30.  vertritt die Auffassung, dass sich die Annahme und Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung im Bereich des grenzübergreifenden Einkaufs als vorteilhaft für die Verbraucher erwiesen hat; weist jedoch darauf hin, dass einige Hemmnisse fortbestehen, insbesondere bei der Bereitstellung von audiovisuellen Diensten und Inhalten, und dass dies zu einem geringeren Vertrauen der Verbraucher in das grenzübergreifende Online-Shopping führt; fordert die Kommission auf, im Rahmen des für 2022 geplanten Bewertungsberichts Vorschläge zu unterbreiten, wie ungerechtfertigtes und unwirksames Geoblocking beseitigt werden kann und ein harmonisierter digitaler Binnenmarkt angestrebt wird;

31.  hebt hervor, dass es diskriminierende und wettbewerbswidrige Praktiken wie territoriale Angebotsbeschränkungen gibt, die die Entwicklung des Binnenmarkts behindern und dessen potenziellen Nutzen für die Verbraucher untergraben; fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung territorialer Angebotsbeschränkungen vorzulegen und so im Hinblick auf die Erreichung eines voll funktionsfähigen Binnenmarkts Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel zu beseitigen;

32.  begrüßt, dass die Harmonisierung von Qualifikationen durch gegenseitige Anerkennung bereits zum Wachstum des Binnenmarkts mit Blick auf mehrere Berufe beigetragen hat; bringt jedoch sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass weitere Fortschritte durch von den Mitgliedstaaten auferlegten administrative Hindernisse ernsthaft eingeschränkt werden; hebt hervor, dass die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Qualifikationen, Fähigkeiten und Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr stärken würde, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die gegenseitige Anerkennung auf alle möglichen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung auszudehnen und die für diese Ausdehnung erforderlichen Verfahren so bald wie möglich zu verbessern bzw. einzuführen;

33.  weist erneut darauf hin, dass reglementierte Berufe auf dem Binnenmarkt eine besondere Stellung aufweisen und dass diese eine Rolle für das Allgemeininteresse spielen; hebt jedoch zugleich hervor, dass diese besondere Stellung nicht genutzt werden sollte, um ungerechtfertigte Hemmnisse aufrechtzuerhalten, die zur Fragmentierung des Binnenmarkts führen;

34.  legt den Mitgliedstaaten nahe, unangemessene Beschränkungen bei Berufsqualifikationen zu beseitigen, und fordert die Kommission auf, in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Qualifikationen nicht einhalten, die entsprechenden Vertragsverletzungsverfahren aufmerksam voranzutreiben;

35.  weist erneut darauf hin, dass die Richtlinie über Berufsqualifikationen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie auf dem Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beruht;

36.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unternehmen und Arbeitnehmer – denen es möglicherweise an Wissen hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung und hinsichtlich sonstiger Regelungen zur Erleichterung der grenzübergreifenden Tätigkeit mangelt – laufend zu sensibilisieren;

37.  fordert, dass der Europäische Qualifikationsrahmen gefördert und seine Anwendung in der gesamten EU erleichtert wird, damit er zu einem weithin akzeptierten Anerkennungsinstrument wird;

38.  bedauert den unzureichenden Zugang zu Informationen über die Arbeitskräftemobilität in den Dienstleistungssektoren und ist besorgt über die in einigen Mitgliedstaaten aufwendigen Verfahren zur Erlangung wesentlicher Dokumente und die anhaltenden Probleme, den Bürgern rechtzeitig das Formular A1 zur Verfügung zu stellen; hebt hervor, dass der Zugang zu Informationen, beispielsweise über inländische Tarifverträge, wo diese anwendbar und relevant sind, wie in der Richtlinie 2014/67/EG(11) festgelegt, verbessert werden sollte, um den Unternehmen die Einhaltung und den Arbeitnehmern die Einholung von Informationen zu erleichtern; besteht darauf, dass diese Informationen über das einheitliche digitale Zugangstor verfügbar sein sollten; fordert die Kommission und die Europäische Arbeitsbehörde auf, geeignete Schritte zu ergreifen, um den Zugang zu Informationen zu verbessern;

39.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, im ersten Quartal 2022, wie geplant und in ihrer aktualisierten Fassung der neuen Industriestrategie 2020 dargelegt, ein digitales Formular für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern einzuführen, mit dem ein einfaches, benutzerfreundliches und interoperables digitales Formular zur Verfügung steht, das den Bedürfnissen der europäischen Unternehmen und insbesondere der KMU entspricht;

40.  weist darauf hin, dass der Zugang zu Informationen von vorrangiger Bedeutung ist und möglichst benutzerfreundlich gestaltet werden muss; vertritt die Auffassung, dass die im Rahmen des Pakets „Produkte“ im Hinblick auf die von den Unternehmen einzuhaltenden Vorschriften und Pflichten getroffenen Maßnahmen, mit denen auf die Verbesserung des Zugangs zu Informationen abgezielt wird, hilfreich sind, um grenzübergreifende Transaktionen zu erleichtern und zugleich ein hohes Niveau an Verbraucherschutz sicherzustellen; fordert, dass ausreichende Ressourcen für die Einrichtung von einzigen Anlaufstellen bereitgestellt werden;

41.  nimmt zur Kenntnis, dass sowohl für Privat- als auch für Nutzfahrzeuge immer mehr Vorschriften für den Zugang zu Städten gelten; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob eine Koordinierung auf EU-Ebene erforderlich ist;

42.  betont, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung mit erschwinglichen und hochwertigen Produkten, einschließlich Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, in der EU von entscheidender Bedeutung ist;

43.  betont, wie wichtig die Verbesserung der Dynamik und Resilienz der EU-Versorgungssysteme, auch auf regionaler und lokaler Ebene, sowie die Stärkung kurzer, intelligenter und integrierter Lieferketten für die Sicherstellung einer kontinuierlichen Warenversorgung EU-weit sind;

44.  betont, dass sichergestellt werden muss, dass der Binnenmarkt durch ein einheitliches, EU-weites Kennzeichnungskonzept möglichst harmonisiert wird, wodurch sowohl Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts aus dem Weg geräumt werden können als auch dafür gesorgt werden könnte, dass die für die Verbraucher bereitgestellten Informationen weiterhin transparent, rückverfolgbar und nachvollziehbar sind;

45.  begrüßt die Annahme der überarbeiteten Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken(12) und die diesbezüglichen Anreize der Kommission und unterstützt die Arbeit und die Feststellungen der Gemeinsamen Forschungsstelle, die allesamt darauf abzielen, das Problem der unterschiedlichen Qualität zu beheben;

Digitalisierung und Einsatz von KI bei der Beseitigung von Binnenmarkthindernissen

46.  hebt hervor, wie wichtig ein voll funktionierender digitaler Binnenmarkt ist, der den Verbrauchern und den Unternehmen zugutekommt, und fordert, dass die KMU bei der Bewältigung der Hindernisse und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel unterstützt werden;

47.  vertritt die Auffassung, dass durch die Digitalisierung und durch neu entstehende Technologien wie KI ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EU und zur Vertiefung des Binnenmarkts geleistet werden kann; betont, dass derartige Technologien – bei ordnungsgemäßem Einsatz – positive und transformative Wirkungen entfalten können und dass damit gegen zahlreiche Herausforderungen angegangen werden kann, um Hemmnisse auf dem Binnenmarkt zu beseitigen;

48.  fordert die Kommission auf, die Bewertungen hinsichtlich der Zulassung und Förderung der Nutzung von digitalen Lösungen weiterzuverfolgen, die dazu beitragen können, vorgeschriebene Produkt- oder Verpackungsinformationen bereitzustellen, ohne die Verpackung zu vergrößern oder das betreffende Produkt neu zu verpacken;

49.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein Gesetz über digitale Dienste (COM(2020)0825) sowie für ein Gesetz über digitale Märkte (COM(2020)0842) und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Rahmenvorschriften zu erlassen, die mit den anderen politischen Maßnahmen und Strategien für den Binnenmarkt und für die EU im Allgemeinen kohärent sind; vertritt die Auffassung, dass es für die Unternehmen – insbesondere für die KMU – und für die Verbraucher von größter Bedeutung ist, dass ein klarer, harmonisierter und robuster Vorschriftenkatalog besteht;

50.  begrüßt den Plan der Kommission, eine einheitliche europäische Informationsschnittstelle für Kontrollbehörden im Non-Food-Bereich einzurichten;

51.  fordert die zuständigen Stellen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene auf, geeignete Schritte zu unternehmen, um eine einheitliche Vorlage für die jeweiligen einzigen offiziellen nationalen Websites zu erstellen und diese Websites mit dem einheitlichen digitalen Zugangstor in Einklang zu bringen, um auf diese Weise den Zugang zu einschlägigen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern;

52.  erkennt an, dass zahlreiche Handelshemmnisse von den eingeschränkten Kapazitäten der Verwaltungen herrühren, hochwertige Dienstleistungen in einem grenzüberschreitenden Umfeld zu erbringen; vertritt die Auffassung, dass die Digitalisierung öffentlicher Dienste und vollwertige Kapazitäten für elektronische Behördendienste nach wie vor unerlässlich sind, um lästige nichttarifäre Handelshemmnisse zu beseitigen; fordert die Kommission auf, die Verwendung digitaler Instrumente voranzutreiben, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich entschieden für die Digitalisierung der öffentlichen Dienstleistungen zu engagieren; fordert nachdrücklich, in der Online-Verwaltung interoperable und quelloffene Instrumente zu entwickeln und einzusetzen, um die Entwicklung von Online-Verwaltungsverfahren zu fördern, die zwischen den Mitgliedstaaten kompatibel sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Schlüsselbestimmungen für das einheitliche digitale Zugangstor in allen Mitgliedstaaten bis zum 12. Dezember 2020 in Kraft gesetzt werden mussten; hebt die Bedeutung des Grundsatzes der standardmäßig digitalen und einmaligen Erfassung hervor, wodurch Bürger und Unternehmen Zeit und Geld sparen können, insbesondere wenn er großflächiger zur Anwendung kommt; begrüßt den Vorschlag, dass das einheitliche digitale Zugangstor auch ein Instrument für den Umgang mit Binnenmarkthürden umfassen soll;

53.  bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Umsetzung des einheitlichen digitalen Zugangstors nur langsam voranschreitet; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichend Ressourcen zu mobilisieren, um das einheitliche digitale Zugangstor zügig und in einer KMU-freundlichen Form umzusetzen, sodass eine möglichst umfassende virtuelle zentrale Anlaufstelle entsteht, bei der auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnittene Informationen über die Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Binnenmarkt bereitstehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Einsatzbereich des einheitlichen digitalen Zugangstors auf alle für Unternehmen relevanten Verwaltungsverfahren auszuweiten;

54.  hebt hervor, dass SOLVIT ein erhebliches Potenzial aufweist, für Unternehmen und Verbraucher das wichtigste Instrument zur Lösung von Problemen in Fällen fehlerhafter Anwendung von Unionsrecht zu werden; begrüßt den Vorschlag der Kommission, SOLVIT zum Standardinstrument für die Beilegung von Streitigkeiten im Binnenmarkt zu machen; vertritt die Auffassung, dass zu diesem Zweck verstärkte Anstrengungen unternommen werden sollten, um den Bekanntheitsgrad dieser Streitbeilegungsinstrumente zu steigern;

55.  weist darauf hin, dass SOLVIT – trotz der Sensibilisierungsmaßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten – vielen Bürgerinnen und Bürgern und vielen Unternehmern nach wie vor unbekannt ist; hebt hervor, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen ergreifen sollten, um den Bekanntheitsgrad von SOLVIT zu steigern;

56.  weist ferner darauf hin, dass SOLVIT kein juristisches Instrument ist, sondern auf Empfehlungen beruht, und dass dort keine rechtsverbindlichen Entscheidungen erfolgen können; hebt ferner hervor, dass die Funktionsweise von SOLVIT noch erheblich verbessert werden kann;

57.  stellt fest, dass viele SOLVIT-Stellen nach wie vor unterbesetzt sind und es an Ressourcen und entsprechenden Schulungen für das Personal und somit am erforderlichen Wissen mangelt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die SOLVIT-Stellen über angemessene Ressourcen verfügen, damit sie tätig werden können, wie von der Kommission in ihrer Mitteilung COM(2017)0255 gefordert;

58.  weist darauf hin, dass ungerechtfertigte, unverhältnismäßige und diskriminierende Kontrollverfahren, wie sie von manchen Mitgliedstaaten praktiziert werden, wie beispielsweise überhöhte Bußgelder oder Zugriff auf wettbewerbsrelevante Unternehmensdaten, ebenfalls eine Form von Hemmnis auf dem Binnenmarkt darstellen; stellt fest, dass Unternehmen aus der Union – über SOLVIT, in an den Petitionsausschuss des Parlaments gerichteten Petitionen sowie in Beschwerden an die Kommission – regelmäßig Beispiele für derartige Praktiken melden;

59.  hebt hervor, dass eine zugängliche und benutzerfreundliche Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen in der Union und ihre Vertreterinnen und Vertreter erforderlich ist, über die von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen gemeldet werden können, die ein Hemmnis auf dem EU-Binnenmarkt darstellen; hebt ferner hervor, dass diese Beschwerden zügig bearbeitet werden müssen, um ungerechtfertigte Hemmnisse auf dem Binnenmarkt möglichst rasch zu beseitigen;

60.  weist erneut darauf hin, dass der internationale Güterkraftverkehr nichttarifären Handelshemmnissen unterliegt, durch die der Zugang zu nationalen Märkten eingeschränkt wird, sodass die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branche beeinträchtigt wird;

61.  hebt hervor, wie wichtig die Harmonisierung von Normen für den Binnenmarkt ist, und betont ferner, wie wichtig es ist, Interessenträger und Unternehmen stärker in das Harmonisierungsverfahren einzubinden, um unnötige Hemmnisse beim Zugang zum EU-Binnenmarkt zu vermeiden;

Überwachung der Durchsetzung und Einhaltung

62.  begrüßt die Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften grundsätzlich, die darauf abzielt, die Einhaltung der Binnenmarktvorschriften im nationalen Recht zu bewerten und Prioritäten hinsichtlich der dringendsten Hemmnisse zu setzen sowie gegen Überregulierung vorzugehen und Fragen der horizontalen Durchsetzung zu erörtern; weist darauf hin, dass diese Taskforce Probleme nicht nur ermitteln, sondern auch mögliche Lösungen vorschlagen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass in die Arbeit der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften Interessenträger stärker eingebunden werden;

63.  weist erneut darauf hin, dass der Plan der Kommission, die Durchsetzung des EU-Rechts mithilfe der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften – deren erste Sitzung im April 2020 stattfand – zu stärken, bislang nur begrenzte Ergebnisse erzielt hat; bedauert, dass es den Arbeitsmethoden der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften an Transparenz mangelt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Transparenz der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften zu verbessern und Interessenträger in ihre Sitzungen einzubeziehen sowie sicherzustellen, dass die Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften auf der Website der Kommission Teilnehmerlisten, Tagesordnungen und Protokolle ihrer Sitzungen veröffentlicht; fordert die Kommission auf, bis Ende 2022 konkrete Ergebnisse der Arbeit der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften vorzulegen und sie dem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Parlaments und dem Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 10. März 2020 über einen langfristigen Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften (COM(2020)0094) vorzulegen;

64.  fordert die Kommission auf, regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, einen Bericht über nichttarifäre Handelshemmnisse vorzulegen, den bestehenden Binnenmarktanzeiger auf transparente Weise auszuweiten und Vertragsverletzungsverfahren sowie nationale Vorschriften, die mutmaßlich gegen Unionsrecht verstoßen, aufzulisten;

65.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konsequent, zügig und genaustens zu bewerten, ob nationale Vorschriften den Binnenmarkt behindern, und falls dem so ist, zu bewerten, ob sie notwendig, nichtdiskriminierend verhältnismäßig und gerechtfertigt sind, wie gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 für das Gebiet der technischen Vorschriften und gemäß Richtlinie (EU) 2018/958(13) für den Zugang zu reglementierten Berufen vorgeschrieben; stellt fest, dass es keine angemessenen Folgenabschätzungen und gut erläuterten Begründungen gibt, insbesondere in Bezug auf nationale Produkt- und Dienstleistungsvorschriften; fordert die Kommission auf, bei Beschwerden rasche Beschlüsse zu fassen, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Probleme aus Sicht der Endnutzer zügig behandelt und wirksam geklärt werden;

66.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission während des gesamten Rechtsetzungszyklus gemeinsam dafür Verantwortung tragen müssen, dass die Binnenmarktvorschriften auch unter Einhaltung des Übereinkommens von Paris und der europäischen Säule sozialer Rechte eingehalten und die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, einschließlich der Rechte der Arbeitnehmer und Verbraucher, durchgesetzt werden; fordert nachdrücklich, dass die Vorschriften zur Häufigkeit und Gründlichkeit der Kontrollen und sonstigen Marktüberwachungstätigkeiten – insbesondere im Bereich der Produktsicherheit – EU-weit harmonisiert sowie Instrumente für den Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden gefördert werden, um die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu stärken;

67.  fordert jeden einzelnen Mitgliedstaat auf, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet über alle Mindestbefugnisse sowie über die Haushaltsmittel und die Personalausstattung verfügen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts sicherzustellen;

68.  weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die zuständigen Behörden Wirtschaftsakteure, die sich nicht an die Rechtsvorschriften halten, ungeachtet des Mitgliedstaats der Niederlassung gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überwachen, kontrollieren und sanktionieren; betont, dass es von vorrangiger Bedeutung ist, die Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und der Kommission im Bereich der Marktüberwachung zu nutzen, aber auch neue Instrumente zu entwickeln, um Probleme aufgrund der Nichtkonformität von Produkten zu verhindern, die zu einer Gefährdung der Verbraucher führen können, wobei insbesondere auf eine verschärfte EU-weite Überwachung gesetzt werden sollte;

69.  hebt hervor, wie wichtig ein erhöhter Harmonisierungsgrad ist, der eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit bei der Durchsetzung zwischen den zuständigen Behörden beinhaltet, um Verstöße zu erkennen, Ermittlungen dazu zu führen und ihre Einstellung oder Untersagung anzuordnen;

70.  betont, wie wichtig die Überwachung ist, und begrüßt daher den Binnenmarktanzeiger als Instrument für die Leistungsüberwachung; betont, dass es eine wiederkehrende Debatte über die Ergebnisse des Anzeigers auf höchster politischer Ebene geben muss, um das politische Engagement für die Beseitigung der ermittelten Hemmnisse sicherzustellen, wobei nicht nur die Perspektive der Unternehmen zu berücksichtigen ist, sondern auch – unter Einbeziehung sozial- und umweltpolitischer Erwägungen – den Herausforderungen Rechnung zu tragen ist, mit denen sich Beschäftigte, Verbraucher und Bürgerinnen und Bürger konfrontiert sehen;

71.  begrüßt den Kapazitätsaufbau bei nationalen öffentlichen Verwaltungen, Fachleuten im öffentlichen Beschaffungswesen, der Richterschaft und sonstigen Angehörigen der Rechtsberufe, für den im Rahmen des Reformhilfeprogramms Finanzmittel verfügbar sind;

Hemmnisse für den Binnenmarkt infolge der Reaktion auf COVID-19

72.  weist darauf hin, dass bei der anfänglichen Reaktion der Mitgliedstaaten und der Kommission auf die Pandemie die Bedürfnisse des Binnenmarktes unberücksichtigt blieben, und weist auf die schwerwiegenden Auswirkungen hin, die dieser Umstand auf den freien grenzüberschreitenden Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr hatte; vertritt die Auffassung, dass eine weitere Bewertung der Auswirkungen der Pandemie auf den Binnenmarkt erforderlich ist, um Lehren aus der COVID-19-Krise ziehen zu können;

73.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Falle einer Verschlechterung der Pandemiesituation die Leitlinien der Kommission zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während der COVID-19-Pandemie sowie die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Hin zu einem abgestuften und koordinierten Vorgehen zur Wiederherstellung der Freizügigkeit und zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen – COVID-19“ (C(2020)3250) vollständig umzusetzen, um Arbeitnehmern – insbesondere im Verkehrssektor, Grenzgängern, entsandten Arbeitnehmern und Saisonkräften – sowie Dienstleistern den Grenzübertritt und den freien Zugang zu ihrem Arbeitsplatz zu ermöglichen;

74.  begrüßt das Aufbaupaket NextGenerationEU, die EU-Leitlinien für Grenzmanagement, die Sonderspuren für den Transport, das digitale COVID-Zertifikat der EU zur Erleichterung des freien Verkehrs und weitere Maßnahmen, durch die ein normales Funktionieren des Binnenmarkts ermöglicht werden soll;

75.  bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass einige Mitgliedstaaten für bestimmte Inhaber des digitalen COVID-Zertifikats der EU zusätzliche Reisebeschränkungen, wie beispielsweise Quarantäne, eingeführt haben; stellt fest, dass diese Einschränkungen für Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmer und LKW-Fahrer besonders belastend sind;

76.  weist darauf hin, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die COVID-19-Maßnahmen den Strom von Produkten, insbesondere Lebensmitteln, innerhalb der EU nicht beeinträchtigen, auch in Gebieten, die nicht mit dem europäischen Festland verbunden sind;

77.  stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie zusätzlich zu einem Schrumpfen des Hotel- und Gaststättengewerbes zu bestimmten Einschränkungen zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten geführt hat, was sich auf die Lebensmittelerzeugung verheerend auswirkt;

78.  ist der Ansicht, dass eine nachhaltige Entwicklung, ein gerechter Übergang, die soziale Inklusion und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze den Weg für eine Erholung ebnen müssen;

79.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, ein Notfallinstrument für den Binnenmarkt einzuführen; fordert die Kommission auf, es in Form eines rechtsverbindlichen strukturierten Instruments auszuarbeiten, um im Falle künftiger Krisen die Freizügigkeit sowie den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr sicherzustellen;

80.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die gewonnenen Erkenntnisse proaktiv zu nutzen und einen Reaktionsplan für Notfälle auszuarbeiten, mit dem eine gemeinsame Reaktion und der freie Dienstleistungs-, Waren- und Personenverkehr – insbesondere für Grenzgänger – so weit wie möglich sichergestellt werden sollten; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zur sofortigen Mitteilung nationaler Maßnahmen verpflichtet sind, die zu einer Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs führen;

81.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (COM(2020)0727), insbesondere ihren Vorschlag zur Schaffung eines Mechanismus zur Kontrolle von Ausfuhrbeschränkungen für medizinische Ausrüstung im Binnenmarkt;

82.  betont, dass es dringend erforderlich ist, den Zugang zu digitalen Dienstleistungen und Technologien auszuweiten, da diese bei Notfällen von entscheidender Bedeutung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen zu öffentlichen Dienstleistungen mithilfe von E-Government-Lösungen sind; stellt fest, dass digitale Ausgrenzung und mangelnder Internetzugang zu den wichtigsten nichttarifären Hemmnissen für den digitalen Wandel auf dem EU-Binnenmarkt zählen;

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83.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 14.
(2) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1.
(3) ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 39.
(4) ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 105.
(5) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
(6) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(7) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(10) Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1).
(11) Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
(12) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
(13) Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).

Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen