Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2017/0114(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0006/2022

Eingereichte Texte :

A9-0006/2022

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 17/02/2022 - 11
CRE 17/02/2022 - 11

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0047

Angenommene Texte
PDF 127kWORD 43k
Donnerstag, 17. Februar 2022 - Straßburg
Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege Fahrzeuge ***II
P9_TA(2022)0047A9-0006/2022

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (10542/1/2021 – C9-0423/2021 – 2017/0114(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10542/1/2021 – C9‑0423/2021),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2017(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Februar 2018(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission (COM(2021)0693),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0275),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

–  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus für die zweite Lesung (A9‑0006/2022),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 188.
(2) ABl. C 176 vom 23.5.2018, S. 66.
(3) Angenommene Texte vom 25.10.2018, P8_TA(2018)0423.

Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen