Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zu den Prioritäten der EU für die 66. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau (2022/2536(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die 66. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau und ihr vorrangiges Thema „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung aller Frauen und Mädchen im Kontext des Klimawandels sowie Entwicklung politischer Programme zur Umwelt- und Katastrophen-Risikominderung“ sowie auf den Entwurf der entsprechenden Schlussfolgerungen,
– unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking vom 15. September 1995 sowie die Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
– unter Hinweis auf Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, den Grundsatz, niemanden zurückzulassen, und insbesondere das Ziel 1 für nachhaltige Entwicklung (SDG 1), die Armut zu beenden, SDG 3, ein gesundes Leben für alle Menschen zu gewährleisten, SDG 5, die Geschlechtergleichstellung zu erreichen und die Lebensbedingungen von Frauen zu verbessern, SDG 8, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen, und SDG 13, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um den Klimawandel und seine Auswirkungen zu bekämpfen;
– unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem 25. Jahrestag der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD25) (Nairobi-Gipfel)(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2018 zu Frauen, Gleichstellung der Geschlechter und Klimagerechtigkeit(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2020 zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik der EU(3),
– unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln 2021–2025 (GAP III),
– unter Hinweis auf die EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 vom 5. März 2020,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu der Lage im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in der EU im Zusammenhang mit der Gesundheit von Frauen(4),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen zu Gender und Klimawandel, die auf der 26. Konferenz der Vertragsparteien (COP26) des UNFCCC vom 31. Oktober bis 6. November 2021 in Glasgow angenommen wurden,
– gestützt auf Artikel 157 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen ein im Vertrag über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte verankerter Grundsatz der EU ist; in der Erwägung, dass die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts daher ein wichtiges Instrument für die Einbeziehung dieses Grundsatzes in alle Strategien, Maßnahmen und Aktionen der EU, einschließlich des auswärtigen Handelns, ist;
B. in der Erwägung, dass sich im Jahr 1995 189 Regierungen weltweit, darunter die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, auf der Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking dazu verpflichtet haben, auf die Gleichstellung der Geschlechter hinzuwirken und die Position aller Frauen und Mädchen zu stärken;
C. in der Erwägung, dass im Rahmen der 1995 verabschiedeten Aktionsplattform von Peking der Zusammenhang zwischen Gender, Umwelt und nachhaltiger Entwicklung eindeutig bestimmt und ferner geltend gemacht wurde, dass Frauen bei der Entwicklung nachhaltiger und umweltverträglicher Konsum- und Produktionsmuster eine strategische Rolle zukommt und dass sie bei der Entscheidungsfindung im Umweltbereich auf allen Ebenen gleichberechtigt teilhaben müssen;
D. in der Erwägung, dass in den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Zusammenhang zwischen der Gleichstellung der Geschlechter und der Verwirklichung aller Ziele für nachhaltige Entwicklung, einschließlich des Ziels 13 zum Klimawandel, anerkannt und die Möglichkeit vorgesehen wird, die Ursachen geschlechtsspezifischer Ungleichheiten zu bekämpfen und so die Widerstandsfähigkeit von Frauen gegenüber dem Klimawandel zu stärken;
E. in der Erwägung, dass die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern in Verbindung mit den Klima- und Umweltkrisen und -katastrophen eine der größten Herausforderungen unserer Zeit mit einer grenzüberschreitenden Dimension darstellt, die den gesamten Planeten betrifft und sich in unverhältnismäßiger Weise auf Frauen in all ihrer Vielfalt auswirkt – insbesondere auf Frauen, die von intersektionaler Diskriminierung betroffen sind, sowie auf Frauen in prekären Situationen und in Konfliktsituationen;
F. in der Erwägung, dass Frauen in all ihrer Vielfalt stärker gefährdet und größeren Risiken und Belastungen durch die Auswirkungen des Klimawandels sowie von Umwelt- und Naturkatastrophen ausgesetzt sind und dass dies unterschiedliche Ursachen hat, die von ihrem ungleichen Zugang zu Ressourcen, Bildung, Beschäftigungsmöglichkeiten und Landrechten über vorherrschende soziale und kulturelle Normen bis hin zu ihren vielfältigen Erfahrungen mit intersektionaler Diskriminierung reichen;
G. in der Erwägung, dass die Umsetzung wirksamer geschlechtergerechter Klimaschutzmaßnahmen durch die beispiellose Krise infolge der COVID-19-Pandemie und durch deren vielfältige Auswirkungen auf die Gesellschaft, einschließlich der Verschärfung bereits bestehender sozialer und geschlechtsspezifischer Ungleichheiten, beeinträchtigt werden kann;
H. in der Erwägung, dass der Klimawandel zwar ein weltweites Phänomen ist, seine zerstörerische Wirkung jedoch in jenen Ländern und Gemeinschaften, die am wenigsten für die Erderwärmung verantwortlich sind, am stärksten entfaltet; in der Erwägung, dass diejenigen, die weniger finanzielle Mittel haben, um sich an den Klimawandel anzupassen, am stärksten von seinen Auswirkungen betroffen sein und am stärksten unter ihnen leiden werden;
I. in der Erwägung, dass es durch den Klimawandel zu einer Zunahme von Vertreibungen kommt, da Menschen ihr Zuhause vorübergehend oder dauerhaft verlassen müssen, wenn sie dort aufgrund der Umweltbedingungen nicht mehr leben können; in der Erwägung, dass seit 2010 durchschnittlich 21,5 Millionen Menschen pro Jahr durch klimabedingte Katastrophen vertrieben wurden; in der Erwägung, dass Angaben der Vereinten Nationen zufolge Frauen und Mädchen 80 % der Menschen ausmachen, die durch den Klimawandel vertrieben wurden, und am stärksten von extremen Temperaturen und Naturkatastrophen betroffen sind;
J. in der Erwägung, dass es durch die negativen Folgen des Klimawandels und deren negative Auswirkungen auf die sozioökonomische Lage zu schweren Verletzungen der Grundrechte von Frauen und Mädchen – und insbesondere von Binnenvertriebenen, Migrantinnen und Asylsuchenden – kommen kann, wozu beispielsweise zählt, dass sie einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, zu Opfern von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Ausbeutung, Menschenhandel, Zwangsehen oder erzwungener Organentnahme zu werden, und dass sie von Auswirkungen betroffen sind, die sich aus dem eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, auch zu Diensten im Bereich der reproduktiven und der psychischen Gesundheit, ergeben;
K. in der Erwägung, dass Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte zu den Menschenrechten zählen und eine Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung sowie dafür sind, die Herausforderungen des Klimawandels effizient zu bewältigen, in Bezug auf die Umwelt Frieden und Stabilität zu erreichen und einen fairen und gerechten Übergang zu erzielen, bei dem niemand zurückgelassen wird; in der Erwägung, dass bei allen Klimaschutzmaßnahmen geschlechtersensible und bereichsübergreifende Perspektiven berücksichtigt werden müssen und eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in all ihrer Vielfalt in Entscheidungsgremien auf allen Ebenen sichergestellt werden muss;
L. in der Erwägung, dass die ungleiche Teilhabe von Frauen an Entscheidungsprozessen und auf den Arbeitsmärkten die Ungleichheit verschärft und Frauen häufig daran hindert, in vollem Umfang zur Ausarbeitung, Planung und Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel sowie mit Umwelt- und Katastrophenrisiken beizutragen und daran mitzuwirken;
M. in der Erwägung, dass ein geschlechtergerechter, fairer Übergang das Potenzial hat, menschenwürdige Arbeitsplätze für Frauen zu schaffen; in der Erwägung, dass sich Frauen im Hinblick auf die Mitwirkung an allen Aspekten der Verwirklichung der Energie- und der Klimawende nach wie vor mit strukturellen und kulturellen Hindernissen konfrontiert sehen; in der Erwägung, dass die Energiewirtschaft im Hinblick auf die Beschäftigung nach wie vor eine jener Branchen ist, in denen weltweit das größte Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern herrscht;
N. in der Erwägung, dass Frauen – insbesondere alleinerziehende Frauen, Frauen, die von intersektionaler Diskriminierung betroffen sind, und Frauen, die das Rentenalter überschritten haben – sowohl vom Klimawandel als auch von Armut unverhältnismäßig stark betroffen sind; in der Erwägung, dass Frauen in all ihrer Vielfalt auch mit größerer Wahrscheinlichkeit als Männer in einem bestimmten Lebensabschnitt von Energiearmut betroffen sind; in der Erwägung, dass beim ökologischen Wandel auch die soziale und die geschlechtsspezifische Dimension berücksichtigt werden sollten;
O. in der Erwägung, dass zahlreiche kleine landwirtschaftliche Betriebe im Besitz von Frauen sind, die unverhältnismäßig stark vom Klimawandel und von extremeren Wetterereignissen betroffen sein werden, was zu Nahrungsmittel- und Wasserknappheit führt und diese Frauen anfälliger für Unterernährung macht;
P. in der Erwägung, dass im Übereinkommen von Paris festgelegt ist, dass die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen, unter anderem im Zusammenhang mit den Menschenrechten und der Gleichstellung der Geschlechter, berücksichtigen sollten, wenn sie im Zuge der Umsetzung des Übereinkommens Maßnahmen gegen den Klimawandel ergreifen;
Q. in der Erwägung, dass Frauen im Bereich der Bewältigung des Klimawandels als Führungspersönlichkeiten, gewählte Vertreterinnen, Fachleute und technische Akteurinnen für den Wandel stärkere Rollen wahrnehmen müssen; in der Erwägung, dass Frauen in Gremien, die auf der Ebene der EU-Mitgliedstaaten oder auf EU-Ebene, auch im Europäischen Parlament, Entscheidungen im Bereich Klimawandel treffen, weiterhin unterrepräsentiert sind und weltweit nur 32 % der Arbeitskräfte im Bereich der erneuerbaren Energieträger stellen(5);
R. in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Dimension des Klimawandels in der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 anerkannt wird; in der Erwägung, dass der dritte Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP III) erstmals auch einen Schwerpunktbereich zu Klimawandel und Umwelt umfasst; in der Erwägung, dass sich die Klimapolitik der EU weltweit stark auf den Schutz der Menschenrechte und die Förderung von geschlechtergerechten Klimaschutzmaßnahmen auswirken kann;
Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung aller Frauen und Mädchen im Kontext des Klimawandels sowie Entwicklung politischer Programme zur Umwelt- und Katastrophen-Risikominderung
1. richtet folgende Empfehlungen an den Rat:
a)
zu bekräftigen, dass er unerschütterlich hinter der Aktionsplattform von Peking, den nachfolgenden Überprüfungskonferenzen und dem darin dargelegten Spektrum an Aktionen für die Gleichstellung der Geschlechter steht;
b)
zu betonen, dass die 66. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau, die vom 14. bis 25. März 2022 stattfinden soll, ein konkretes Ergebnis erzielen muss, unter anderem durch die Annahme einer Reihe vorausschauender ehrgeiziger Verpflichtungen, die in der politischen Erklärung dargelegt werden;
c)
sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und sein Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter vollständig in den Entscheidungsprozess in Bezug auf den Standpunkt, den die EU auf der 66. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau vertritt, einbezogen werden und vor den Verhandlungen angemessene Informationen und Zugang zu dem Positionspapier der EU erhalten;
d)
sicherzustellen, dass die EU eine starke Führungsrolle übernimmt und in Bezug auf die Bedeutung der Stärkung der Frauen und die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter im Kontext der Bekämpfung des Klimawandels einen einheitlichen Standpunkt einnimmt, und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Rückschläge jeder Art bei der Gleichstellung der Geschlechter oder Maßnahmen, mit denen die Rechte, die Autonomie und die Emanzipation von Frauen untergraben werden, in allen Bereichen unmissverständlich zu verurteilen;
e)
seine entschlossene Unterstützung der Arbeit der Einheit der Vereinten Nationen für die Gleichstellung und Ermächtigung der Frauen (UN Women) zuzusichern, die ein zentraler Träger im System der Vereinten Nationen ist, mit dem die Rechte der Frauen gefördert und alle einschlägigen Interessenträger zusammengebracht werden, um für einen politischen Wandel und abgestimmte Maßnahmen zu sorgen; alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie die EU aufzufordern, ausreichende Mittel für UN Women bereitzustellen;
f)
die Verpflichtungen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung aller Frauen und Mädchen, die bei den einschlägigen Gipfeltreffen und Konferenzen der Vereinten Nationen eingegangen wurden, unter anderem bei der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie in ihrem Aktionsprogramm und den Abschlussdokumenten ihrer Überprüfungen, zu bekräftigen;
g)
anzuerkennen, dass Frauen in all ihrer Vielfalt, insbesondere Angehörige indigener Völker und sonstiger von natürlichen Ressourcen abhängiger Gemeinschaften, unverhältnismäßig stark vom Klimawandel, von Umweltzerstörung und von Umweltkatastrophen betroffen sind, etwa dem Verlust von Ökosystemen, dem Verlust des Zugangs zu wichtigen natürlichen Ressourcen, Unterernährung, Atemwegserkrankungen sowie wasserbedingten und vektorübertragenen Krankheiten;
h)
die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf geschlechtergerechte Klimaschutzmaßnahmen zur Kenntnis zu nehmen und sicherzustellen, dass diesen Auswirkungen bei allen Klimaschutzmaßnahmen und -programmen Rechnung getragen und das Ziel verfolgt wird, die Resilienz und Anpassungsfähigkeit von Frauen zu stärken;
i)
sein Ziel zu bekräftigen, den erneuerten fünfjährigen Aktionsplan für die Gleichstellung, der auf der 25. Konferenz der Vertragsparteien (COP25) des UNFCCC vereinbart wurde, zu unterstützen und weiterzuentwickeln, um im Rahmen des UNFCCC-Prozesses die Gleichstellung zu fördern, und mit gutem Beispiel voranzugehen, indem er sich zu einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in den Delegationen zum UNFCCC verpflichtet;
j)
nachdrücklich zu betonen, dass Frauen und Mädchen nicht nur vom Klimawandel betroffen, sondern im Rahmen der Klimawende auch einflussreiche Akteurinnen des Wandels sind; sich zu einer wirksamen und gleichberechtigten Beteiligung von Frauen in all ihrer Vielfalt in Entscheidungsgremien auf allen Ebenen im Bereich Klimapolitik und Klimaschutz sowie bei der Bewältigung der Folgen von Konflikten zu verpflichten; sicherzustellen, dass Frauen gleichberechtigt in die Gestaltung und Umsetzung ambitionierter und lokal ausgerichteter Vorsorge-, Eindämmungs- und Anpassungsprogramme einbezogen werden, um so für wirksame Klimaschutzmaßnahmen, die einen Wandel der Geschlechterrollen bewirken, sowie für Katastrophenvorsorge und eine inklusive und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen zu sorgen; die breite und wirksame Beteiligung von Zivilgesellschaft, Frauenorganisationen und ausgegrenzten Gruppen bei der Entscheidungsfindung und der Politikgestaltung auf allen Ebenen zu fördern; die Beteiligung junger Menschen und insbesondere junger Frauen zu fördern;
k)
unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen ihr Zuhause und ihre Gemeinschaften verlassen müssen, und dadurch das zunehmende Phänomen klimabedingter Vertreibung anzugehen;
l)
konkrete Maßnahmen zu befürworten, zu unterstützen und zu ergreifen, um vom Klimawandel und von Umweltkatastrophen bedrohte Frauen zu schützen, insbesondere vor Vertreibung, Armut, Menschenhandel, geschlechtsspezifischer Gewalt und Ernährungsunsicherheit sowie vor der Gefährdung ihrer Lebensgrundlage, sicherzustellen, dass sie Zugang zu grundlegenden Diensten und angemessener und zugänglicher Sanitärversorgung haben, und ihre körperliche und geistige Gesundheit, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und damit verbundenen Rechte, zu schützen;
m)
sich stärker für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt in all ihren Ausprägungen einzusetzen, insbesondere angesichts des erhöhten Risikos für Frauen, die vom Klimawandel betroffen sind; die Vorsorgemaßnahmen zu verstärken und Unterstützung für Opfer bereitzustellen, um eine sekundäre Viktimisierung zu verhindern; sich im Rahmen einer regionalen und internationalen Partnerschaft weiter dafür einzusetzen, zur Ausrichtung und Finanzierung der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt beizutragen;
n)
die Zunahme geschlechtsspezifischer Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten, einschließlich sexueller Gewalt, insbesondere in den vom Klimawandel betroffenen Gebieten, im Rahmen seiner Außenbeziehungen und in allen Menschenrechtsbestimmungen in internationalen Abkommen anzugehen und aufs Schärfste zu verurteilen;
o)
sich dafür auszusprechen, gezielte Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter umzusetzen und den Gleichstellungsaspekt zugleich in allen Umwelt- und Klimaschutzstrategien durchgängig zu berücksichtigen; systematische geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen auf der Grundlage der Erhebung aufgeschlüsselter Daten durchzuführen, um die geschlechtsspezifischen Aspekte des Klimawandels und von Naturkatastrophen besser zu verstehen, und bei einschlägigen Klimaschutzmaßnahmen und -strategien, auch im Rahmen des europäischen Grünen Deals, Fachwissen in Bezug auf Gleichstellungsfragen einzubeziehen; bei Haushaltsplanung, Maßnahmen und strategischen Planungen den Gleichstellungsaspekt zu berücksichtigen, damit die Förderung der Gleichstellung angemessen finanziert wird;
p)
den Zusammenhang zwischen geschlechtergerechten Klimaschutzmaßnahmen und dem gerechten Übergang anzuerkennen, um in der grünen Wirtschaft inklusive Möglichkeiten für alle zu fördern; sicherzustellen, dass bei allen politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer grünen Wirtschaft den geschlechtsspezifischen Erfordernissen Rechnung getragen wird und negative Auswirkungen auf Frauen, Mädchen und Menschen, die von intersektionaler Diskriminierung betroffen sind, verhindert werden;
q)
sich zu verpflichten, für die Bediensteten der EU, vor allem diejenigen, die im Bereich der Entwicklungs- und der Klimapolitik tätig sind, Schulungen mit Schwerpunkt auf der Gleichstellung der Geschlechter zu veranstalten;
r)
vor dem Hintergrund von Klimawandel, Umweltzerstörung und Umweltkatastrophen die Resilienz von Frauen und Mädchen aufzubauen und zu stärken, indem in geschlechtergerechte Sozialdienste und Gesundheits- und Pflegesysteme investiert wird, und für menschenwürdige Arbeit zu sorgen;
s)
sich für verstärkte Anstrengungen zur stärkeren Eingliederung von Frauen in den Arbeitsmarkt einzusetzen und das Unternehmertum von Frauen im Bereich Klima- und Umwelttechnologien sowie in der Klima- und Umweltforschung besser zu unterstützen; die Innovation in diesen entscheidenden Bereichen voranzutreiben und gleichzeitig die finanzielle Unabhängigkeit von Frauen zu fördern;
t)
die EU und die Mitgliedstaaten aufzufordern, den Zugang von Frauen in all ihrer Vielfalt zu neuen Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft zu fördern, um sicherzustellen, dass grüne Arbeitsplätze allen gleichermaßen zugutekommen und für alle zugänglich sind; den Zugang von Frauen zu Informationen und Bildung, auch in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Wirtschaft, zu erleichtern und zu verbessern und so ihr Wissen, ihre Fähigkeiten und ihre Möglichkeiten zur Beteiligung an umweltpolitischen Entscheidungen zu verbessern und zugleich Geschlechterstereotypen entgegenzuwirken;
u)
anzuerkennen, dass die Wirtschaftszweige, in denen Frauen den Großteil der Arbeitskräfte ausmachen, etwa die Pflege, CO2-neutral sind; diese Tatsache und die damit verbundenen Möglichkeiten zu nutzen und diese Wirtschaftszweige zu fördern, um den Klimawandel und den gerechten Übergang anzugehen;
v)
die Mitgliedstaaten und die EU aufzufordern, den dritten Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP III) vollständig umzusetzen und die Ziele des Schwerpunktbereichs Klimawandel und Umwelt zu verwirklichen;
w)
die Rechte von Menschenrechtsverteidigerinnen, die sich für Umweltrechte einsetzen, zu schützen und ihnen konkrete Unterstützung zu bieten und sicherzustellen, dass gegen sie gerichtete Verstöße und Übergriffe untersucht und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; sicherzustellen, dass Basisorganisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, unterstützt werden, indem ausreichend Finanzmittel bereitgestellt werden und Beschränkungen, die sie bei ihren Tätigkeiten beeinträchtigen, beseitigt werden;
x)
zu betonen, dass die Rechte von Gruppen, die mehrfache und sich überschneidende Formen der Diskriminierung erfahren, darunter Frauen mit Behinderungen, schwarze Frauen, Women of Colour, Migrantinnen und Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, ältere Frauen, Frauen in ländlichen und entvölkerten Gebieten, alleinerziehende Mütter und LGBTIQ-Personen, geschützt und gefördert werden müssen; sich dafür einzusetzen, dass das Konzept der Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierung gefördert wird und bereichsübergreifende Analysen in allen Gremien der Vereinten Nationen sowie der EU und ihren Mitgliedstaaten berücksichtigt werden;
o o o
2. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Europäischen Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte zu übermitteln.
Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS), Beijing Platform for Action: 25-year review and future priorities (Aktionsplattform von Peking: Überblick nach 25 Jahren und künftige Prioritäten), 27. Februar 2020, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/thinktank/de/document/EPRS_BRI(2020)646194.