Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2022/0015(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0037/2022

Eingereichte Texte :

A9-0037/2022

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 08/03/2022 - 11
CRE 08/03/2022 - 11

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0055

Angenommene Texte
PDF 139kWORD 49k
Dienstag, 8. März 2022 - Straßburg
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag EGF/2022/000 TA 2022 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
P9_TA(2022)0055A9-0037/2022
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – EGF/2022/000 TA 2022 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission (COM(2022)0025 – C9-0025/2022 – 2022/0015(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0025 – C9‑0025/2022),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013(1) („EGF-Verordnung“),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027(2), insbesondere auf Artikel 8,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(3) („Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020“), insbesondere auf Nummer 9,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0037/2022),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente eingerichtet hat, um Arbeitnehmern, die unter den Folgen der Globalisierung und des technologischen und ökologischen Wandels, wie etwa unter Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen, sowie unter dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder infolge von Digitalisierung bzw. Automatisierung zu leiden haben, zusätzliche Unterstützung zu bieten;

B.  in der Erwägung, dass die Unterstützung entlassener Arbeitnehmer durch die Union unter gebührender Berücksichtigung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) dynamisch und möglichst schnell und effizient erfolgen sollte;

C.  in der Erwägung, dass die Union den Anwendungsbereich des EGF zunächst so ausgeweitet hatte, dass bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen finanzielle Unterstützung geleistet wird, sodass wirtschaftliche Folgen der COVID-19-Krise abgedeckt werden;

D.  in der Erwägung, dass mit der Annahme der neuen EGF-Verordnung im Jahr 2021 der Anwendungsbereich des EGF auch auf größere Umstrukturierungsmaßnahmen ausgeweitet wurde, die durch den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder als Konsequenz von Digitalisierung bzw. Automatisierung ausgelöst werden, und dass auch der erforderliche Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EGF von 500 auf 200 Entlassungen gesenkt wurde;

E.  in der Erwägung, dass in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates der jährliche Höchstbetrag für den EGF auf 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) festgelegt wurde und dass in Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgesehen ist, dass auf Initiative der Kommission bis zu 0,5 % dieses Betrags für technische Hilfe zur Verfügung gestellt werden können;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission 2021 keine technische Hilfe beantragt hat, was der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Ungewissheit mit Blick auf die allgemeine Tätigkeit und insbesondere mit Blick auf Veranstaltungen, die eine physische Anwesenheit erfordert hätten, geschuldet war;

G.  in der Erwägung, dass technische Hilfe für technische und administrative Ausgaben zur Umsetzung des EGF in Anspruch genommen werden kann, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie für Datenerhebung, einschließlich in Bezug auf betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF als Fonds, oder in Bezug auf bestimmte Projekte sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer Hilfe;

H.  in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Betrag von 290 000 EUR etwa 0,14 % der für den EGF 2022 maximal zur Verfügung stehenden jährlichen Haushaltsmittel entspricht;

1.  ist damit einverstanden, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen als technische Hilfe gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 und Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung finanziert werden;

2.  begrüßt die Einrichtung einer eigenen Website für den EGF und fordert die Kommission auf, diese regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und auszubauen, um die Sichtbarkeit der durch den EGF unter Beweis gestellten europäischen Solidarität in der Öffentlichkeit und die Transparenz des Handelns der Union zu erhöhen;

3.  begrüßt, dass die Tätigkeit im Bereich der standardisierten Verfahren für die EGF-Anträge und der Verwaltung unter Rückgriff auf die Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschsystems (Gemeinsames System für die geteilte Mittelverwaltung – SFC) fortgesetzt wird, was eine Vereinfachung und raschere Bearbeitung der Anträge und eine bessere Berichterstattung ermöglicht;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die im Rahmen der administrativen Unterstützung zur Verfügung stehenden Mittel für Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF, der zwei Mitglieder pro Mitgliedstaat angehören, und ein Seminar unter Beteiligung der EGF-Durchführungsstellen und der Sozialpartner aufwenden wird, um die Vernetzung unter den Mitgliedstaaten zu fördern;

5.  fordert die Kommission auf, das Parlament im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission auch künftig systematisch zu diesen Sitzungen und Seminaren einzuladen;

6.  fordert die Kommission auf, die während der COVID-19-Pandemie entwickelten bewährten Verfahren gegebenen- und erforderlichenfalls anzupassen und sie nicht samt und sonders aufzugeben, wenn es die mit der Pandemie verbundenen Umstände zulassen, sondern sie als Grundlage für verbesserte Arbeitsmethoden und einen verbesserten Austausch zu nutzen;

7.  betont, dass die allgemeine Bekanntheit und die Sichtbarkeit des EGF weiter gefördert werden müssen; weist darauf hin, dass dieses Ziel dadurch erreicht werden kann, dass der EGF Gegenstand verschiedener Veröffentlichungen und audiovisueller Maßnahmen der Kommission wird, wie es in Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgesehen ist;

8.  erinnert die antragstellenden Mitgliedstaaten daran, dass sie gemäß Artikel 12 der EGF-Verordnung die zu unterstützenden Begünstigten, die lokalen und regionalen Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die breite Öffentlichkeit umfassend über die aus dem EGF finanzierten Maßnahmen informieren und diese unbedingt allgemein bekannt machen müssen;

9.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(3) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF/2022/000 TA 2022 – technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2022/457.)

Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen