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Verfahren : 2021/2103(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0032/2022

Eingereichte Texte :

A9-0032/2022

Aussprachen :

PV 07/03/2022 - 14
CRE 07/03/2022 - 14

Abstimmungen :

PV 08/03/2022 - 11
CRE 08/03/2022 - 11

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0056

Angenommene Texte
PDF 196kWORD 65k
Dienstag, 8. März 2022 - Straßburg
Schrumpfender Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft in der EU
P9_TA(2022)0056A9-0032/2022

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2022 zum schrumpfenden Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft in der EU (2021/2103(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (Konditionalitätsverordnung)(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2021 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2021)0700),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 23. September 2020 zur Anwendung der EU-Vorschriften betreffend die Definition und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt(3),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Gruppe „Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit“ des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom Juni 2020 mit dem Titel „Entwicklungen in den Mitgliedstaaten aus Sicht der Zivilgesellschaft (2018/2019)“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom 17. Januar 2018 mit dem Titel „Herausforderungen für zivilgesellschaftliche Organisationen, die im Bereich Menschenrechte in der EU tätig sind“, ihre 2020 veröffentlichten Bulletins zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der EU auf die Grundrechte sowie ihre anderen Berichte, Daten und Instrumente, insbesondere das Informationssystem für Grundrechte der Europäischen Union (EFRIS),

–  unter Hinweis auf den Bericht der FRA vom 22. September 2021 mit dem Titel „Protecting civic space in the EU“ (Schutz des zivilgesellschaftlichen Raums in der EU),

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Leitlinien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) und der Venedig-Kommission vom 1. Januar 2015 zur Vereinigungsfreiheit,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europarats vom 11. Februar 2019 mit dem Titel „Shrinking space for civil society: the impact on young people and their organisations“ (Der Raum für die Zivilgesellschaft schrumpft: die Auswirkungen auf junge Menschen und ihre Organisationen),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien des BDIMR der OSZE und der Venedig-Kommission vom 8. Juli 2019 zur Freiheit der friedlichen Versammlung,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Vereinten Nationen vom 23. September 2020 zum Schutz und zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Raums,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1998 über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 34 des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen vom 12. September 2011 zu Artikel 19: Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 37 des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen vom 17. September 2020 zu Artikel 21: Das Recht, sich friedlich zu versammeln,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) vom 25. Juni 1998 sowie auf den Beschluss VII/9 vom 21. Oktober 2021 über einen Mechanismus zur raschen Reaktion zum Umgang mit Fällen im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens von Aarhus,

–  unter Hinweis auf die VN-Resolutionen 2250 (2015), 2419 (2018) und 2535 (2020) zu den Themen Jugend, Frieden und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern aus dem Jahr 1998,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten vom 10. Oktober 2007 über den rechtlichen Status von Nichtregierungsorganisationen in Europa,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom 16. Mai 2019 mit dem Titel „Let’s defend LGBTI defenders“ (Lasst uns LGBTI-Verteidigerinnen und -Verteidiger verteidigen),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) vom 20. März 2019 zum Thema „Eine widerstandsfähige Demokratie durch eine starke und vielfältige Zivilgesellschaft“,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des EWSA vom 19. Oktober 2017 zum Thema „Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen durch die EU“,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2020 der Partnerorganisationen der Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes journalistischer Tätigkeiten und der Sicherheit von Journalisten,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für eine verstärkte Anwendung der Grundrechtecharta in der EU“ (COM(2020)0711),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2020 mit dem Titel „Europäischer Aktionsplan für Demokratie“ (COM(2020)0790),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zu Maßnahmen gegen Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zu der notwendigen Schaffung eines Instruments für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte in der Europäischen Union auf lokaler und nationaler Ebene fördern(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zu der Notwendigkeit eines umfassenden EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zu der Stärkung der Medienfreiheit: Schutz von Journalisten in Europa, Hetze, Desinformation und die Rolle von Plattformen(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2020 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union – Jahresbericht für die Jahre 2018 und 2019(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für länderübergreifende Europäische Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der EU in Anbetracht des unrechtmäßigen Rückgriffs auf zivil- und strafrechtliche Verfahren zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft(13),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0032/2022),

A.  in der Erwägung, dass die Union auf den in Artikel 2 EUV festgeschriebenen Werten beruht und dass diese Werte für alle Mitgliedstaaten gelten; in der Erwägung, dass in Artikel 11 Absatz 2 EUV und Artikel 15 Absatz 1 AEUV die Bedeutung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft für die Erreichung der Unionsziele hervorgehoben wird;

B.  in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen gemeinnützige und von öffentlichen Einrichtungen und gewerblichen Interessen unabhängige Organisationen sind, die mit ihren Tätigkeiten zur Umsetzung der Werte der EU gemäß Artikel 2 EUV und der Grundrechte beitragen; in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen verschiedene Formen wie Vereine und Stiftungen haben können; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und informelle Gruppen auch wichtige Akteure der Zivilgesellschaft sind;

C.  in der Erwägung, dass ein bereichsübergreifender Ansatz von entscheidender Bedeutung ist, um die Gefährdungen, denen Bürgerinnen und Bürger bei ihrem zivilgesellschaftlichen Engagement ausgesetzt sind, zu verstehen und ihnen zu begegnen;

D.  in der Erwägung, dass viele zivilgesellschaftliche Organisationen ums Überleben kämpfen und Probleme mit der Finanzierung haben, was ihre Wirksamkeit und ihre Fähigkeit, ihre Aufgabe zu erfüllen, ernsthaft beeinträchtigen kann;

E.  in der Erwägung, dass sich der zivilgesellschaftliche Raum auf den rechtlichen und politischen Rahmen bezieht, in dem Menschen und Gruppen sinnvoll am politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben ihrer Gesellschaften teilhaben und das Recht ausüben können, ihre Meinung zu äußern, sich zu informieren, sich zu versammeln, sich zu vereinigen und in Dialog miteinander und mit Behörden zu treten;

F.  in der Erwägung, dass die Gedanken- und die Meinungsfreiheit, auch im Internet, ein Eckpfeiler jeder freien und demokratischen Gesellschaft sind; in der Erwägung, dass die Bürgerbeteiligung die Grundlage für eine wirklich funktionierende Demokratie ist, in der die Rechte von Minderheiten geschützt und geachtet werden; in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen das Recht haben sollten, sich an politischen und öffentlichen Debatten zu beteiligen, unabhängig davon, ob die von ihnen vertretene Position mit der Regierungspolitik übereinstimmt oder ob sie sich für Gesetzesänderungen einsetzen;

G.  in der Erwägung, dass die Vereinigungsfreiheit zu den zentralen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft zählt, da sie es den Bürgern ermöglicht, gemeinsam in Bereichen von gegenseitigem Interesse tätig zu werden und einen Beitrag zum ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlichen Lebens zu leisten; in der Erwägung, dass die Vereinigungsfreiheit nicht nur die Möglichkeit umfasst, eine Vereinigung zu gründen oder aufzulösen, sondern auch die Möglichkeit für diese Vereinigung, ohne ungerechtfertigte Einmischung des Staates tätig zu sein; in der Erwägung, dass die Fähigkeit, Ressourcen zu suchen, zu sichern und zu nutzen, für das Funktionieren jeder Vereinigung unerlässlich ist; in der Erwägung, dass das Verbot oder die Auflösung einer Vereinigung stets nur das Mittel sein sollte und dass es möglich sein sollte, gegen derartige Entscheidungen Rechtsbehelfe einzulegen;

H.  in der Erwägung, dass das Recht, sich friedlich zu versammeln, ein Eckpfeiler der Demokratie ist, und dass dieses Recht für die Schaffung einer toleranten und pluralistischen Gesellschaft, in der Gruppen mit unterschiedlichen Überzeugungen, Lebensweisen oder politischen Ansichten friedlich zusammenleben können, unerlässlich ist; in der Erwägung, dass Beschränkungen und die Überwachung friedlicher Versammlungen im Einklang mit der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit stehen müssen;

I.  in der Erwägung, dass das Recht auf Information eine Voraussetzung für eine sachkundige öffentliche Debatte und dafür ist, die Behörden und öffentlichen Einrichtungen zur Rechenschaft zu ziehen;

J.  in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die Meinungsfreiheit und der Zugang zu Informationen beschnitten wurden, häufig unter dem Vorwand der Bekämpfung von Desinformation im Zusammenhang mit COVID-19; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Terrorismus und Hetze nicht zu einer unzulässigen Einschränkung der Meinungsfreiheit führen sollten; in der Erwägung, dass in mehreren Mitgliedstaaten strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen) auch dazu genutzt wurden, zivilgesellschaftliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten ins Visier zu nehmen, die sich für die Umwelt, die Rechtsstaatlichkeit, die Rechte von LGBTIQ+-Personen und die Rechte von Frauen einsetzen; in der Erwägung, dass dies eine schwerwiegende abschreckende Wirkung auf die freie Meinungsäußerung und den öffentlichen Aktivismus hat;

K.  in der Erwägung, dass die Vereinigungsfreiheit in einigen Mitgliedstaaten durch Reformen ausgehöhlt wird, die zivilgesellschaftliche Organisationen dem Risiko des Entzugs ihrer Zulassung aussetzen oder ungerechtfertigt aufwendige Verwaltungsverfahren einführen, auch durch die missbräuchliche Anwendung von Maßnahmen gegen Geldwäsche oder durch Maßnahmen zur Einschränkungen des Rechts auf Interessenvertretung;

L.  in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten Beschränkungen bewusst zu dem Zweck auferlegt wurden, den zivilgesellschaftlichen Raum zu beschränken, und mit rechtlicher, verwaltungsbezogener und steuerlicher Schikane, Kriminalisierung und negativer Rhetorik einhergehen, deren Ziel es ist, zivilgesellschaftliche Gesellschaften zu stigmatisieren und zu delegitimieren und ihnen ihre Fähigkeit, ihrer rechtmäßigen Tätigkeit nachzugehen, zu entziehen; in der Erwägung, dass Hetze, einschließlich Online-Hetze, sowie verbale und physische Schikane und Angriffe auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen; in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen sowie Menschenrechtsverteidiger, die sich mit Rechtsstaatlichkeit, Transparenz und Korruption, Frauenrechten, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, Umweltfragen, dem Schutz von Minderheiten und den Rechten von LGBTIQ+-Personen sowie Medien- und Meinungsfreiheit befassen, Unterstützung für Migranten und Asylbewerber leisten oder sich an Such- und Rettungseinsätzen beteiligen, besonders gefährdet sind;

M.  in der Erwägung, dass Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Raums in Nachbarländern auch Folgen für und Auswirkungen auf die Lage der Zivilgesellschaft in der Union haben;

N.  in der Erwägung, dass einige nationale zivilgesellschaftliche Organisationen, die als Wachinstanz fungieren, indem sie sich insbesondere im Bereich der Überwachung und Meldungen von Verletzungen von Rechten und Freiheiten sowie der Interessenvertretung und Prozessführung engagieren, in besonderem Maße Zielscheibe von Einschränkungen, Vergeltungsmaßnahmen und Überwachung sind;

O.  in der Erwägung, dass die Menschenrechtskommissarin des Europarats die Situation von Aktivisten, die sich für die Rechte von LGBTIQ+-Personen einsetzen, in Europa als besorgniserregend bezeichnet und von mehreren Fällen von Schikane im Internet und in der realen Welt, gewalttätigen Übergriffen, Hasskampagnen und Todesdrohungen in den Mitgliedstaaten und in Nachbarländern berichtet hat; in der Erwägung, dass dieser Trend damit in Verbindung steht, dass auch andere Minderheiten zu Sündenböcken gemacht werden, und dass er dem Grundsatz zuwiderläuft, dass alle Menschen gleich an Würde und Rechten geboren sind;

P.  in der Erwägung, dass ein gutes Verhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern beinhaltet, dass alle Bürger, einschließlich Kinder und Jugendliche, in der Lage sein sollten, sich an Debatten zu beteiligen und die öffentliche Politik zu beeinflussen; in der Erwägung, dass Demokratien nur gedeihen werden, wenn alle an das demokratische System glauben und wenn die Institutionen für die Bürger glaubwürdig sind;

Q.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Beschränkungen der Fähigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen, sich an politischen Aktivitäten zu beteiligen, auferlegt haben; in der Erwägung, dass in anderen Mitgliedstaaten Anschuldigungen, denen zufolge zivilgesellschaftliche Organisationen politisch seien, zum Hilfsmittel geworden sind, um sie zu stigmatisieren und zu delegitimieren; in der Erwägung, dass die Delegitimierung von zivilgesellschaftlichen Organisationen in bestimmten Mitgliedstaaten mit staatlichen oder von den Medien geführten Verleumdungskampagnen in Verbindung stehen könnte; in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen über diskriminierende und restriktive Finanzierungspraktiken in einigen Mitgliedstaaten berichten;

R.  in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten politische Maßnahmen und Verfahren, die eine abschreckende Wirkung auf den zivilgesellschaftlichen Raum haben, mit dem Ziel angenommen wurden, für Selbstzensur zu sorgen und zivilgesellschaftliche Akteure davon abzuschrecken, ihre Rechte wahrzunehmen; in der Erwägung, dass bei diesen politischen Maßnahmen häufig vage Bestimmungen, die öffentlichen Stellen einen erheblichen Ermessensspielraum einräumen, mit unverhältnismäßig hohen Sanktionen kombiniert werden; in der Erwägung, dass die bloße Aussicht auf ihre Anwendung eine abschreckende Wirkung haben kann, die so stark ist, dass sie zur Selbstzensur führt, ohne dass sie tatsächlich angewendet werden müssen;

S.  in der Erwägung, dass das Recht, sich friedlich zu versammeln, aufgrund des notwendigen Abstandsgebots in den meisten Mitgliedstaaten eingeschränkt wurde; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten in den letzten Jahren Gesetze, die das Recht auf friedliche Versammlung einschränken, erlassen und Genehmigungs- und Meldepflichten eingeführt haben; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden zunehmen, was Anlass zu Besorgnis hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gibt;

T.  in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die als Reaktion auf die Gesundheitskrise angenommenen Notstandsgesetze als Vorwand genutzt worden sind, um Grundrechte und Grundfreiheiten willkürlich einzuschränken und gegen die Zivilgesellschaft und andere abweichende Stimmen vorzugehen; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen – wie mittlerweile festgestellt worden ist – in einigen Fällen nicht den Erfordernissen der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der zeitlichen Begrenzung und der Nichtdiskriminierung entsprachen und folglich die daraus herrührenden Einschränkungen der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht als legitimiert und rechtmäßig angesehen werden können; in der Erwägung, dass die zivilgesellschaftlichen Organisationen trotz der Rolle, die ihnen vor Ort zukommt, bei der Ausarbeitung von Notfallmaßnahmen nicht konsultiert wurden;

U.  in der Erwägung, dass die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zu einem beispiellosen Engagement zivilgesellschaftlicher Organisationen beim Anbieten von Lösungen für die Pandemie und bei der Unterstützung von schutzbedürftigen Menschen geführt hat; in der Erwägung, dass Jugendorganisationen während der Pandemie einen positiven Einfluss hatten, was die Bekämpfung von Fehlinformationen und die Stärkung des Vertrauens in die öffentlichen Einrichtungen angeht; in der Erwägung, dass eine angemessene langfristige Finanzierung und die institutionelle Unterstützung der Zivilgesellschaft in Krisenzeiten mit einem Mehrwert verbunden sind;

V.  in der Erwägung, dass das Aufkommen von staatlich organisierten regierungsunabhängigen Organisationen (GONGO), die dazu konzipiert sind, die politische Legitimität der Machthaber stets zu unterstützen und der Regierung in öffentlichen Debatten und bei der Verwirklichung ihrer politischen Ziele Schützenhilfe zu leisten, während sie sich als unabhängige Stimmen darstellen, einen Angriff der schwerwiegendsten Art auf zivilgesellschaftliche Organisationen darstellt, der ihre Existenz gefährdet, da hierdurch die aktive Bürgerschaft untergraben wird, und ihnen öffentliche Mittel entzieht;

W.  in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen zwar immer häufiger wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und zur Sozialwirtschaft beitragen, aber keine gesetzgeberischen Schritte auf Unionsebene unternommen wurden, um ihre Tätigkeiten zu fördern; in der Erwägung, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Kapitalverkehrsfreiheit in Bezug auf grenzüberschreitende Spenden trotz der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in einigen Mitgliedstaaten noch immer keine allgemeine Anwendung finden;

X.  in der Erwägung, dass die Beteiligung von zivilgesellschaftlichen Organisationen an der Ausarbeitung von Gesetzen und politischen Maßnahmen durch politische Rahmenbedingungen erleichtert werden sollte, die es ihnen ermöglichen, in einen Dialog mit den öffentlichen Stellen zu treten; hebt hervor, dass – auch wenn Fortschritte auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auf Unionsebene erzielt worden sind – der Dialog mit der Zivilgesellschaft nach wie vor häufig ein Ad-hoc-Prozess ist;

Y.  in der Erwägung, dass es in einigen Mitgliedstaaten rechtliche und politische Angriffe auf ausländische Finanzmittel gab; in der Erwägung, dass Beschränkungen, die zivilgesellschaftlichen Organisationen auferlegt werden, die Finanzmittel aus dem Ausland erhalten, gegen das Unionsrecht, d. h. gegen Artikel 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr, und die Charta verstoßen; in der Erwägung, dass der EuGH in der Rechtssache C-78/18(14) entschieden hat, dass das ihm zur Prüfung vorgelegte Gesetz einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und gegen die Vereinigungsfreiheit darstellt;

Z.  in der Erwägung, dass die Union durch den europäischen Grünen Deal und den digitalen Wandel einen Prozess eingeleitet hat; in der Erwägung, dass während dieses Prozesses ein gesunder Raum für die Zivilgesellschaft erforderlich ist, der es den Bürgerinnen und Bürgern und den betroffenen Gemeinschaften ermöglicht, ihre Interessen zu artikulieren, politische Lösungen zu erörtern und neue Gesellschaftsverträge auszuhandeln;

1.  bekräftigt die entscheidende Rolle, die zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Verwirklichung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte der Union sowie bei der Formulierung und Umsetzung der Rechtsvorschriften, Politiken und Strategien der EU spielen, auch in Bezug auf die Bekämpfung des Klimawandels, den digitalen Wandel und die Erholung von der COVID-19-Pandemie; hebt ihren wesentlichen Beitrag zu einer sachkundigen öffentlichen Debatte hervor, da sie Bestrebungen in der Gesellschaft formulieren, schutzbedürftigen und marginalisierten Menschen eine Stimme geben, den Zugang zu wichtigen Dienstleistungen sicherstellen, Fachwissen im Bereich der Politikgestaltung bereitstellen, die aktive Bürgerschaft fördern, als Schulen der Demokratie wirken und als unverzichtbare Wachinstanzen fungieren, die demokratische Kontrolle über staatliche Stellen ausüben und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf öffentliche Maßnahmen und die Verwendung öffentlicher Mittel sicherstellen; erkennt daher an, dass der zivilgesellschaftliche Raum ein wesentliches Element der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte ist; betont, dass sich die Union daher zur Bewahrung und Kultivierung des zivilgesellschaftlichen Raums auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene verpflichten sollte;

2.  betont, dass zivilgesellschaftliche Organisationen nur gedeihen können, wenn der zivilgesellschaftliche Raum ein für sie günstiges und sicheres Umfeld ohne unzulässige Einmischung, Einschüchterung, Schikane und Abschreckungsmaßnahmen seitens staatlicher und nichtstaatlicher Akteure ist; erinnert die Mitgliedstaaten an ihre ausdrückliche Verpflichtung, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen in Bezug auf die Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit und wie auch durch die Charta bekräftigt ein förderliches Umfeld für zivilgesellschaftliche Organisationen zu gewährleisten, einschließlich des Zugangs zu transparenten Finanzierungsmechanismen und zu Mechanismen für den Dialog mit der Zivilgesellschaft; hebt die Bedeutung des Medienpluralismus hervor, wenn es darum geht sicherzustellen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen die öffentliche Meinung erreichen und somit zur öffentlichen Debatte beitragen können;

3.  warnt vor der Verschlechterung des zivilgesellschaftlichen Raums in der gesamten EU mit politischen Maßnahmen, die die Maßnahmen zivilgesellschaftlicher Organisationen behindern, ihrem Zugang zu nachhaltiger Finanzierung im Weg stehen und ihre Fähigkeit behindern, an der Entscheidungsfindung teilzuhaben; verurteilt alle Formen von Schikane, Verleumdung, Stigmatisierung, Kriminalisierung und Schuldzuweisungen gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen; hebt hervor, dass dadurch die aktive Bürgerschaft und die Äußerung kritischer Stimmen beeinträchtigt und letztlich die öffentliche Debatte und damit die Grundlage der Demokratie untergraben wird;

4.  stellt fest, dass sich durch die COVID-19-Pandemie zahlreiche bestehende Herausforderungen, mit denen sich zivilgesellschaftliche Organisationen konfrontiert sehen, weiter verschärft haben, wie aus dem Bericht der FRA von 2021 hervorgeht, dem zufolge 57 % der nationalen und lokalen Organisationen geäußert haben, dass sich die Lage im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren „verschlechtert“ oder „erheblich verschlechtert“ hat; stellt mit Besorgnis fest, dass bestimmte Regierungen die Pandemie genutzt haben, um den zivilgesellschaftlichen Raum einzuschränken und umstrittene Gesetze und diskriminierende Maßnahmen, die nicht immer mit der Pandemie in Verbindung standen, zu erlassen, während die gesellschaftliche Fähigkeit zur Mobilisierung eingeschränkt war, auch im Hinblick auf die Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichen Debatten sowie die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit;

5.  stimmt der Kommission zu, dass Beschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft ein Zeichen dafür sind, dass die Rechtsstaatlichkeit in Gefahr ist; begrüßt, dass die Kommission nun im Rahmen ihres Jahresberichts über die Rechtsstaatlichkeit auch das Umfeld für die Zivilgesellschaft einer sorgfältigen Prüfung unterzieht, womit sie dem Umstand Rechnung trägt, dass die Rechtsstaatlichkeit ohne eine lebendige Zivilgesellschaft, die in einem sicheren und günstigen Umfeld tätig ist, nicht funktionieren kann; fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, ihre Überwachung der Lage des zivilgesellschaftlichen Raums in den Mitgliedstaaten zu verstärken und zu strukturieren, indem ein auf bestehenden Rahmen für die Bemessung des zivilgesellschaftlichen Raums beruhender „europäischer Index für den zivilgesellschaftlichen Raum“ eingerichtet und dem zivilgesellschaftlichen Raum ein eigenständiges Kapitel, einschließlich Länderempfehlungen, in ihrem Jahresbericht über die Rechtsstaatlichkeit gewidmet wird, in dem auch auf die Grundrechte eingegangen werden sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Berichte der FRA systematisch zu verwenden und sich im Bereich der Methodik von ihr beraten zu lassen;

6.  begrüßt, dass die Kommission den Stellenwert der Zivilgesellschaft bei zahlreichen politischen Maßnahmen und Strategien sowie Finanzierungsprogrammen der EU anerkannt hat; betont jedoch, dass dieses Vorgehen ein Flickwerk ist, was zur Folge hat, dass sich die Lage zivilgesellschaftlicher Organisationen vor Ort kaum wirksam verbessert;

7.  fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, eine umfassende Strategie zur Zivilgesellschaft und insbesondere zum Schutz und zur Entwicklung des zivilgesellschaftlichen Raums in der Union anzunehmen, die alle bestehenden Werkzeuge umfasst, Überwachungs-, Unterstützungs- und Schutzlücken schließt, der grundlegenden Rolle, die zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Umsetzung der demokratischen Werte und politischen Maßnahmen der EU spielen, echte politische Anerkennung verleiht und zugleich eine klare Verknüpfung zwischen Instrumenten zur Überwachung und Berichterstattung einerseits und Durchsetzungsmechanismen andererseits vorsieht, um für zeitnahe und wirksame Folgemaßnahmen zu sorgen; fordert die Kommission auf, Initiativen zur Stärkung der Unterstützungsnetze zu prüfen, die zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Verfügung stehen;

8.  vertritt die Auffassung, dass diese Strategie zur Zivilgesellschaft einen Katalog konkreter Maßnahmen umfassen sollte, durch die der zivilgesellschaftliche Raum geschützt und gestärkt wird, und unter anderem durch

   a) Einführung von Mindeststandards für das rechtliche und administrative Umfeld der Zivilgesellschaft,
   b) Einführung eines Statuts für europäische länderübergreifende Verbände und gemeinnützige Organisationen,
   c) Einrichtung von Kontaktstellen zwischen den Organen und Einrichtungen der Union einerseits und der Zivilgesellschaft andererseits,
   d) Sicherstellung des konsequenten Zugangs zu den Debatten über politische Maßnahmen und Strategien und zur Festlegung der Agenda auf Unionsebene, im Einklang mit den EU-Verträgen und mit den Geschäftsordnungen der Organe und Einrichtungen der Union,
   e) Stärkung des Zugangs zur Überwachung der politischen Maßnahmen der Union und der Ausführung des Unionshaushalts,
   f) Ausweitung des flexiblen Zugangs zu Unionsmitteln;

9.  fordert der Rat und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die internen und externen politischen Maßnahmen der Union zum Schutz und zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Raums miteinander in Einklang stehen, und zu diesem Zweck unter anderem interne Leitlinien zu Menschenrechtsverteidigern zu verabschieden, die mit den entsprechenden Leitlinien für das auswärtige Handeln der EU übereinstimmen;

Günstige regulatorische und politische Rahmenbedingungen ohne Abschreckung, Bedrohungen und Angriffe

10.  betont, dass die Handlungsfähigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen davon abhängt, dass es ein günstiges rechtliches und politisches Umfeld gibt, insbesondere in Bezug auf die Ausübung der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der friedlichen Versammlung, der Meinungsfreiheit und des Rechts auf öffentliche Beteiligung; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Ausübung dieser Rechte im Einklang mit den europäischen und internationalen Gesetzen und Standards, einschließlich der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten vom 28. November 2018 über die notwendige Stärkung des Schutzes und der Förderung des zivilgesellschaftlichen Raums in Europa, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, der Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern und der VN-Leitlinien zum Schutz und zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Raums, zu garantieren und von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Stellungnahmen der Venedig-Kommission zu Gesetzgebungsvorhaben einzuholen;

11.  weist auf die Bedeutung eines unabhängigen, unparteiischen, sachkundigen und verantwortungsvollen Journalismus für die Berichterstattung über die Tätigkeiten von zivilgesellschaftlichen Organisationen sowohl in den privatwirtschaftlichen als auch in den öffentlich-rechtlichen Medien und auf die Bedeutung des Zugangs zu öffentlichen Informationen als Stützpfeiler demokratischer Staaten hin, die auf Rechtsstaatlichkeit gründen;

12.  bedauert die zunehmende Konzentration der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich, die zulasten der Pluralität, Unabhängigkeit und fairen öffentlichen Vertretung von Ideen und Maßnahmen zivilgesellschaftlicher Organisationen geht; weist darauf hin, dass ein unabhängiger und verantwortungsvoller Journalismus sowie der Zugang zu pluralistischen Informationen wesentliche Säulen der Demokratie sind und dass die Maßnahmen und Beiträge der Zivilgesellschaft für das Gedeihen der Demokratie von entscheidender Bedeutung sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unabhängigkeit der Medien von politischem und wirtschaftlichem Druck sicherzustellen und aufrechtzuerhalten, Medienpluralismus zu garantieren und für Transparenz zu sorgen; fordert die Kommission auf, EU-weite Vorschriften für das Eigentum an Medien zusätzlich zu den Vorschriften über die Transparenz von Medienbesitzverhältnissen als Mindestanforderungen im Rahmen des bevorstehenden Rechtsakts zur Medienfreiheit vorzuschlagen, um den Medienpluralismus zu stärken;

13.  ist der Ansicht, dass der Beitrag zivilgesellschaftlicher Organisationen zum Binnenmarkt und zur Sozialwirtschaft sowie ihre Rolle bei der Umsetzung der EU-Politik und der Werte gemäß Artikel 2 EUV ein gewichtiges Argument für die Beseitigung der Hindernisse für ihre Tätigkeit auf Unionsebene sind; fordert die Kommission daher auf, in angemessener Weise mit Maßnahmen, einschließlich Legislativvorschlägen, zu reagieren, um dieses Ziel zu erreichen; betont, dass durch solche Rechtsvorschriften nicht nur ein grundlegender Schutz für die zivilgesellschaftlichen Organisationen sichergestellt, sondern auch für gleiche Rahmenbedingungen gesorgt würde, sodass sie ihr Potenzial voll ausschöpfen könnten;

14.  fordert die Kommission auf, eine systematische Überprüfung des zivilgesellschaftlichen Raums in ihre Folgenabschätzungen aufzunehmen und klare Kriterien dafür festzulegen, was einen förderlichen Raum für die Zivilgesellschaft ausmacht, und zwar auf der Grundlage internationaler Menschenrechtsnormen zur Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit und wie in der Charta bekräftigt, um zu verhindern, dass geplante Rechtsvorschriften negative Auswirkungen auf den zivilgesellschaftlichen Raum haben; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft die erforderlichen Schutzmaßnahmen einzuführen und Leitlinien für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten im Falle erkannter Risiken auszuarbeiten;

15.  fordert die Kommission auf, gleichermaßen die Umsetzung des Unionsrechts zu überprüfen und zu überwachen, um sicherzustellen, dass es sich nicht nachteilig auf den zivilgesellschaftlichen Raum auswirkt, sowie Abhilfe zu schaffen, wenn dies der Fall ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Abhilfemaßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen;

16.  fordert die Kommission auf, ihre Befugnisse gemäß den Verträgen auszuüben und Vorschläge für Rechtsvorschriften der Union vorzulegen, um Lücken zu schließen und Problemen zu begegnen, mit denen sich zivilgesellschaftliche Akteure in der gesamten Union konfrontiert sehen, auch in Bezug auf Mindeststandards für die Registrierung, Tätigkeit und Finanzierung von zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie auf Verfahrensgarantien gegen SLAPP-Klagen, sowie Leitlinien zur Anwendung des Unionsrechts zum besseren Schutz der Zivilgesellschaft herauszugeben;

17.  ist der Ansicht, dass ein Statut für grenzüberschreitende Vereinigungen und gemeinnützige Organisationen in der EU eine zusätzliche Ebene des Schutzes für Organisationen der Zivilgesellschaft, die bei der Gründung und ihrer Tätigkeit mit ungebührlichen Hindernissen konfrontiert sind, bieten könnte;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung zu achten und zu erleichtern, da dieses Recht nur unter Achtung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den geltenden Gesetzen eingeschränkt werden darf; warnt vor der Ausweitung der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden zur Überwachung von Versammlungen in einigen Mitgliedstaaten; verurteilt jede unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten sowie deren Kriminalisierung, Strafverfolgung und Überwachung; fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesetze und Vorschriften, die die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten verschärfen oder die Demonstrationsfreiheit einschränken, unverzüglich außer Kraft setzen; fordert die Kommission auf, Leitlinien zum Schutz des Rechts auf friedliche Versammlung, sei es in normalen Zeiten oder in Zeiten einer gesundheitlichen Notlage, herauszugeben;

19.  weist darauf hin, dass seit Beginn der Pandemie ein erheblicher Teil der Aktivitäten der Zivilgesellschaft ins Internet verlagert wurde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Meinungsfreiheit zu gewährleisten, jede Form von Hetze zu bekämpfen und das Bewusstsein für Hetze und die Risiken, die sie für die Demokratie und den Einzelnen birgt, insbesondere auch in sozialen Netzwerken im Internet, zu schärfen;

20.  warnt vor den schädlichen Auswirkungen politischer Maßnahmen und von Rhetorik, die eine abschreckende Wirkung auf den zivilgesellschaftlichen Raum haben; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Analyse der abschreckenden Wirkung zu einem zentralen Aspekt ihres Jahresberichts über die Rechtsstaatlichkeit zu machen, sich auf das Urteil in der Rechtssache C‑78/18 zu stützen, um gegen Maßnahmen vorzugehen, die eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung der in der Charta verankerten Rechte haben, wenn eine solche Vorgehensweise möglich ist, und vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um irreparable Schäden zu verhindern, solange die rechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen ist;

21.  verurteilt, dass die Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen sich als unmittelbare Folge ihrer Arbeit in einigen Mitgliedstaaten sowohl online als auch offline körperlichen und verbalen Angriffen, Schikane und Einschüchterung ausgesetzt sehen; bringt ferner sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Auswirkungen auf die geistige Gesundheit, mit denen sich diese Vertreter konfrontiert sehen, unter anderem Burnout, Depression, sekundäre Traumatisierung und Mitgefühlsmüdigkeit umfassen können und dass die Auswirkungen, die die Arbeit von Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen auf ihre Psyche haben kann, unzureichend erforscht sind; betont, dass Kinder und Jugendliche besonders gefährdet sind, da sie Fälle von Hetze und Schikane möglicherweise nicht melden, weil sie nicht wissen, wie Schikane definiert wird und bei welcher Stelle und in welcher Form sie ihr Anliegen vorbringen sollen;

22.  verurteilt alle Drohungen und Angriffe vonseiten staatseigener und staatsnaher Akteure gegen zivilgesellschaftliche Organisationen und Menschenrechtsverteidiger, einschließlich negativer und stigmatisierender Rhetorik, Schuldzuweisungen und rechtlicher, gerichtlicher, administrativer und steuerlicher Schikanen, und verurteilt das Versäumnis staatlicher Akteure, zivilgesellschaftliche Organisationen und Menschenrechtsverteidiger gegen derartige Angriffe und Drohungen zu schützen; verurteilt gleichermaßen alle Fälle von Angriffen und Bedrohungen vonseiten nichtstaatlicher Akteure, wozu unter anderem auch SLAPP-Klagen zu zählen sind;

23.  äußert sich besorgt darüber, dass auf mitgliedstaatlicher Ebene nur ein geringer Anteil der gegen zivilgesellschaftliche Organisationen gerichteten Angriffe und Bedrohungen gemeldet wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, derlei Handeln unmissverständlich zu verurteilen, wirksame Vorsorgemaßnahmen zu treffen, etwaigen damit verbundenen Behauptungen systematisch, gründlich, unabhängig und unparteiisch nachzugehen sowie in Schulungsprogramme für die Behörden zu investieren, damit diese besser darauf eingerichtet sind, mit solchen Fällen umzugehen; fordert die Kommission auf, diese Prozesse zu begleiten, indem sie Empfehlungen ausspricht und den Austausch bewährter Verfahren fördert;

24.  hebt hervor, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen der Zivilgesellschaft, der Polizei und den einschlägigen Einrichtungen wesentlich ist, um Schwachstellen zu beseitigen und bewährte Verfahren zu ermitteln, wenn es darum geht, Aktivisten, die Zivilgesellschaft und die Demokratie an sich zu schützen;

25.  bringt seine tiefe Besorgnis über die Zunahme von Gewalt und Hass gegen Organisationen und Aktivistinnen und Aktivisten zum Ausdruck, die sich in den Bereichen religiöse Minderheiten, Antirassismus, Feminismus und LGBTIQ+-Rechte engagieren;

26.  weist erneut darauf hin, dass Schuldzuweisungen gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich für die Rechte der Frauen, Minderheiten und schutzbedürftige Gruppen (z. B. LGBTIQ+-Personen) engagieren keine isolierten Phänomene sind, sondern dem vorsätzlichen graduellen Abbau der durch Artikel 2 EUV geschützten Grundrechte im Rahmen einer umfassenderen politischen Agenda der Anti-Gender-Bewegung dienen; fordert die Mitgliedstaaten auf, besonders wachsam gegenüber Initiativen zu sein, die bestrebt sind, erworbene Rechte wieder abzubauen, die darauf abzielen, Menschen vor Diskriminierung zu schützen und die Gleichstellung zu fördern;

27.  fordert die Kommission auf, im Zuge der Überwachung und Bewertung der Vorschriften und Instrumente der Union zum Schutz von Verbrechensopfern und bei der Überarbeitung der EU-Bestimmungen zur Bekämpfung von Hetze und Hassverbrechen Hinweise auf Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger in ihre Berichterstattung gemäß dem Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit einzuschließen;

28.  stellt fest, dass es der Union derzeit an effizienten Verfahren mangelt, um angemessen zu reagieren, wenn zivilgesellschaftliche Organisationen melden, dass demokratische Standards und der zivilgesellschaftliche Raum in Mitgliedstaaten bedroht sind; fordert die Einrichtung eines EU-Warnmechanismus, der zivilgesellschaftlichen Organisationen und Menschenrechtsverteidigern die Möglichkeit bietet, Angriffe zu melden, Warnungen einzutragen, Trends aufzuzeichnen und Opfer zeitnah und gezielt zu unterstützen; ist der Ansicht, dass ein solcher Mechanismus auch die Berichterstattung auf Unionsebene verbessern, einen Beitrag zur jährlichen Bewertung der Rechtsstaatlichkeit durch die Kommission leisten und zu einem besseren Informationsaustausch mit der europäischen Öffentlichkeit im Allgemeinen beitragen würde;

29.  bedauert zutiefst, dass sowohl die Kommission als auch der Rat die Initiative des Parlaments zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte abgelehnt haben, der der durch eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat geregelt werden sollte; weist erneut darauf hin, dass eine enge Verflechtung zwischen der Überwachung des zivilgesellschaftlichen Raums einerseits und Demokratie und Grundrechten andererseits besteht und dass ein Mechanismus zur Überwachung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte das beste Instrument ist, um in dieser Hinsicht einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen;

30.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Durchsetzungsbefugnisse gegenüber Mitgliedstaaten auszuüben, die den zivilgesellschaftlichen Raum unter Verstoß gegen Unionsrecht in unzulässiger Weise einschränken, und zwar auch im Wege von Vertragsverletzungsverfahren und durch Rückgriff auf den EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips, die neue Konditionalitätsverordnung und das in Artikel 7 EUV niedergelegte Verfahren; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Zivilgesellschaft an diesen Verfahren aktiv mitwirken und sinnvolle Beiträge dazu leisten kann, sowie sicherzustellen, dass die legitimen Interessen der Endempfänger und Endbegünstigten angemessen gewahrt werden;

31.  beharrt darauf, dass die Mitgliedstaaten die Registrierung, die Tätigkeit, die Finanzierung und die grenzüberschreitenden Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen weder kriminalisieren noch anderweitig beeinträchtigen sollten; ist in diesem Zusammenhang besorgt über die Auslegung von EU-Bestimmungen in einigen Mitgliedstaaten, die zur Kriminalisierung der Tätigkeiten von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Menschenrechtsverteidigern führen könnte, insbesondere im Bereich der Migration, was oft im Widerspruch zu den Leitlinien der Kommission steht; fordert die Mitgliedstaaten auf, der rechtswidrigen Kriminalisierung und strafrechtlichen Verfolgung von Such- und Rettungsaktionen ein Ende zu setzen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die betreffenden Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht aktiv zu überwachen und Maßnahmen gegen sie zu ergreifen; bekräftigt gleichermaßen, dass alle Akteure, die sich aus humanitären Gründen mit Migranten befassen und an Such- und Rettungsaktionen beteiligt sind, die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts und der Menschenrechtsvorschriften wahren und die an diesen Grundsätzen ausgerichteten geltenden europäischen und nationalen Gesetze einhalten müssen;

Nachhaltiger und diskriminierungsfreier Zugang zu Ressourcen

32.  weist darauf hin, dass sich die Herausforderungen, mit denen Organisationen der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit der Finanzierung konfrontiert sind, auf einen Mangel an ausreichenden Finanzierungsquellen, aufwendige Verwaltungsverfahren für den Zugang zu Finanzmitteln, mangelnde Transparenz und Fairness bei der Mittelzuweisung sowie restriktive Förderkriterien erstrecken;

33.  weist auf die Schlussfolgerungen der VN-Resolution 2535 (2020) hin, wonach die frühzeitige Einbeziehung junger Menschen für die Schaffung und Aufrechterhaltung friedlicher Gesellschaften von entscheidender Bedeutung ist;

34.  hebt hervor, dass junge Menschen einen wichtigen und positiven Beitrag zu den Bemühungen um den Aufbau demokratischer und friedlicher Gesellschaften leisten können und bereits leisten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Investitionen in die Jugend und in Jugendorganisationen auszuweiten; fordert darüber hinaus eine angemessene Mittelausstattung für das Programm Erasmus+ und weist nachdrücklich auf den Beitrag dieses Programms zur Schaffung eines demokratischen Europas hin;

35.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, bestehende Hindernisse zu ermitteln und umfassende Maßnahmen und Empfehlungen für die sichere langfristige, vorhersehbare, angemessene und förderliche Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorzuschlagen, einschließlich der Finanzierung ihrer operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Interessenvertretung und Überwachung; hebt hervor, dass bei der Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen aus EU-Mitteln bürokratischer Aufwand vermieden werden sollte;

36.  vertritt die Auffassung, dass Offenheit und Transparenz von entscheidender Bedeutung sind, um die Rechenschaftspflicht von zivilgesellschaftlichen Organisationen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in sie sicherzustellen, sofern diese Offenheit und diese Transparenz dem Zweck dienen, eine berechtigte öffentliche Kontrolle sicherzustellen, und die Anforderungen an die Berichterstattung im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen bleiben; verurteilt jeden Missbrauch von Transparenzmaßnahmen zur Stigmatisierung von zivilgesellschaftlichen Organisationen;

37.  betont, wie wichtig es ist, für zusätzliche Finanzierungsquellen zu sorgen, wie etwa von öffentlichen Einrichtungen auf allen Ebenen, privaten, philanthropischen und individuellen Spendern, aus Mitgliedsbeiträgen und Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie aus lokalen, regionalen und nationalen Quellen, da dies den zivilgesellschaftlichen Organisationen dabei helfen kann, widerstandsfähig gegenüber möglichen staatlichen Beschränkungen der externen Finanzierung zu sein; fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union auf, das rechtliche Umfeld zivilgesellschaftlicher Organisationen zu verbessern und die Bedingungen für ihren Zugang zu verschiedenen Finanzierungsquellen, einschließlich privater und ausländischer Finanzmittel, zu erleichtern; betont, dass öffentliche Mittel zivilgesellschaftliche Aktivitäten aller Arten abdecken sollten, einschließlich Aktivitäten der Beobachtung, Interessenvertretung und Prozessführung sowie der Bildung und Sensibilisierung sowie Erbringung von Dienstleistungen und Aufbau von Kapazitäten und Bündnissen, die der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte der Union dienen; fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union auf, über die Projektfinanzierung hinauszugehen und eine grundlegende Infrastrukturfinanzierung bereitzustellen sowie mehrjährige Finanzierungszyklen zu ermöglichen, um die Nachhaltigkeit der Zivilgesellschaft sicherzustellen;

38.  verurteilt jede Form politischer oder anderweitig motivierter Diskriminierung bei der Zuweisung öffentlicher Mittel sowie die sich daraus ergebende abschreckende Wirkung; fordert die Mitgliedstaaten auf, in dieser Hinsicht für klare, transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zu sorgen; verurteilt jede Form der Beschränkung des Zugangs zu Finanzmitteln, insbesondere Beschränkungen, die sich gegen zivilgesellschaftliche Organisationen und Aktivisten richten, die sich für den Schutz der Rechte von Frauen, LGBTIQ+-Personen, Minderheiten, Migranten und Flüchtlingen einsetzen;

39.  hebt hervor, dass themenbezogene Kampagnen zivilgesellschaftlicher Organisationen keinen Finanzierungsbeschränkungen unter dem Vorwand einer Überschneidung mit Wahlen und anderen politischen Kampagnen unterliegen sollten; stellt fest, dass die zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Verfügung stehenden Fonds häufig eine Kofinanzierung verlangen, was wiederum bedeuten könnte, dass der Begünstigte einen Anteil der erforderlichen Mittel aus anderen Quellen mobilisieren muss, was sich auf das Projekt oder die Tätigkeit der Organisation nachteilig auswirken könnte; ist daher der Ansicht, dass dem Anteil der verlangten Kofinanzierung angemessene Grenzen gesetzt werden sollten und dass verschiedene Monetarisierungswege berücksichtigt werden sollten;

40.  bedauert die Auslagerung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes durch die Behörden an zivilgesellschaftliche Organisationen in Bereichen wie Wohnungswesen, Gesundheit, Bildung und Asyl, die über eine ausgewogene Zusammenarbeit der Behörden mit gemeinnützigen Organisationen, die über gute Erfahrungen in der Arbeit mit und für die betroffenen Personen verfügen, hinausgeht und nicht durch ausreichende zusätzliche Mittel unterstützt wird; betont, dass derartige Auslagerungspraktiken die Ressourcen der Zivilgesellschaft für die Erfüllung staatlicher Aufgaben in Anspruch nehmen und Organisationen der Zivilgesellschaft nicht den dringend benötigten Spielraum lassen, um sich an den öffentlichen Angelegenheiten in Form von Interessenvertretung, strategischer Prozessführung und Bildungsangeboten für die Öffentlichkeit beteiligen zu können;

41.  ist zutiefst besorgt über die Entstehung von GONGO und damit verbundene diskriminierende und häufig undurchsichtige Verfahren der öffentlichen Finanzierung; warnt vor ihren nachteiligen Auswirkungen auf die Demokratie sowie den Pluralismus und die Vielfalt in der Zivilgesellschaft, auf die empfundene Rechtmäßigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen und somit auf die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, sich für eine aktive Bürgerschaft einzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen Gruppen, die unter Verstoß gegen die gegen bestehenden Rechtsvorschriften zu Hass aufstacheln, Ermittlungen durchzuführen und vorzugehen; hebt hervor, dass solche Gruppen die öffentliche Debatte verzerren können, wodurch die Grundfesten der Demokratie untergraben werden können;

42.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, Bedingungen und Verfahren festzulegen, um dafür zu sorgen, dass für die Zivilgesellschaft vorgesehene Unionsmittel – gleichgültig, ob in direkter oder geteilter Mittelverwaltung, – nur an Organisationen vergeben werden, die streng unabhängig von jedweder Regierung sind und die in Artikel 2 EUV niedergelegten Unionswerte uneingeschränkt achten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Anschuldigungen hinsichtlich der diskriminierenden Verteilung von Unionsmitteln an zivilgesellschaftliche Organisationen nachzugehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass GONGO nicht mit Unionsmitteln unterstützt werden;

43.  begrüßt die Annahme des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ mit aufgestockten Mitteln in Höhe von 1,55 Mrd. EUR für den Zeitraum 2021–2027 und erkennt an, dass es eine sinnvolle Reaktion auf die Herausforderungen, mit denen sich die Zivilgesellschaft in der EU konfrontiert sieht, und einen ersten Schritt zur Schaffung eines stärker systemisch ausgerichteten Rahmens für die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen in der Union darstellt; fordert die Kommission auf, bei der Festlegung der Arbeitsprogramme und Finanzierungsmechanismen aktiv zivilgesellschaftliche Organisationen zu konsultieren und so für Transparenz, Flexibilität und Benutzerfreundlichkeit zu sorgen; begrüßt die Verfahren für die Weitervergabe von Zuschüssen im Aktionsbereich „Werte der Union“; hebt hervor, dass es wichtig ist, ausreichende Finanzmittel für Aktivitäten der Beobachtung, Interessenvertretung und Prozessführung sowie für den Kapazitätsaufbau sicherzustellen, da diese Aktivitäten den Beitrag der zivilgesellschaftlichen Organisationen zum Schutz der Werte der EU und der Grundrechte verstärken; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass in den verschiedenen Politikbereichen der Union eine Mittelbindung erfolgt, um zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Umsetzung der ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben und Funktionen zu unterstützen; fordert eine spezifische Soforthilfe und praktische Unterstützung für zivilgesellschaftliche Akteure und Menschenrechtsverteidiger, die Gefahr laufen, in ihren Grundrechten verletzt zu werden;

44.  fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verdoppeln, um die Teilnahme von zivilgesellschaftlichen Organisationen am Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und an anderen zentral verwalteten Fonds zu fördern, auch durch weitere Vereinfachung, flexiblere Förderkriterien und gezielte Information und Schulung; fordert die Kommission auf, ihre Überwachung der Verfahren in den Mitgliedstaaten zu intensivieren und Empfehlungen dazu vorzulegen, wie die Teilnahme zivilgesellschaftlicher Organisationen an Programmen mit geteilter Mittelverwaltung gefördert werden kann; fordert die Kommission auf, zivilgesellschaftliche Organisationen besser in die Überwachung der Verwendung von EU-Mitteln auf Ebene der Mitgliedstaaten einzubeziehen und entsprechend zu schulen;

45.  vertritt die Auffassung, dass die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen aus dem Haushalt nicht nur geplant, sondern in allen EU-Programmen gefördert und unterstützt werden sollte; bedauert, dass das Europäische Konjunkturpaket neben Unternehmen und KMU nicht auch speziell zivilgesellschaftliche Organisationen ins Auge gefasst hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen in sämtliche Phasen der Umsetzung und Überwachung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne sowie anderer Fonds mit geteilter Mittelverwaltung eingebunden werden, und zu prüfen, ob die nationalen Aufbaupläne dem Finanzierungsbedarf der zivilgesellschaftlichen Organisationen gerecht werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen nicht durch den Entzug von Finanzmitteln im Rahmen der Konditionalitätsverordnung oder auf der Grundlage der in Fonds und Programmen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens oder der Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Bedingungen, die die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zur Voraussetzung für den Erhalt von Finanzmitteln machen, beeinträchtigt werden, indem spezielle Modalitäten für die Bereitstellung von Finanzmitteln für zivilgesellschaftliche Organisationen vorgesehen werden, die an das Umfeld angepasst sind, in dem diese tätig sind;

46.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Unionsmittel nur an Organisationen vergeben werden, die streng unabhängig von jedweder Regierung sind und die Unionswerte uneingeschränkt achten;

47.  verurteilt die Versuche einiger Mitgliedstaaten, Beschränkungen für ausländische Finanzierungen aufzuerlegen, sowie die damit verbundenen politischen Narrative, die sie verbreitet haben, und die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um zivilgesellschaftliche Organisationen zu stigmatisieren oder zu schikanieren; weist erneut darauf hin, dass der EuGH festgestellt hat, dass derartige Beschränkungen einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit darstellen; fordert die Kommission auf, diesbezüglich weiterhin Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und systematisch vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen; fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme der Beschränkungen für ausländische Finanzierung in der gesamten Union durchzuführen, um sicherzustellen, dass die vom EuGH bekräftigten Grundsätze in allen Mitgliedstaaten tatsächlich geachtet werden;

48.  betont, dass Steueranreize wichtig sind, um private Spenden zu fördern; legt den Mitgliedstaaten nahe, derartige Regelungen weiter auszubauen; fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme bewährter Verfahren durchzuführen und Empfehlungen zu erarbeiten; erkennt an, dass es zwar wichtig ist, dass zivilgesellschaftliche Organisationen die nationalen Vorschriften im Bereich der Besteuerung und der Bekämpfung der Geldwäsche einhalten, betont jedoch, dass diese Vorschriften und die Transparenz in Bezug auf die Finanzierung im Allgemeinen nicht dazu missbraucht werden dürfen, die Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen zu behindern oder eine abschreckende Wirkung auf ihre Mitglieder und Spender auszuüben;

49.  weist erneut darauf hin, dass die Behörden nach internationalen Standards über Vereinigungsfreiheit von einer Vermutung zugunsten der Freiheit von zivilgesellschaftlichen Organisationen, sich um Finanzmittel aus beliebigen Quellen zu bemühen und diese zu erhalten, und der Rechtmäßigkeit ihrer Aktivitäten ausgehen müssen, wobei Beschränkungen möglich sind, falls sie gesetzlich vorgeschrieben sind, der Verfolgung von einem oder mehreren legitimen Zielen dienen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieser Ziele notwendig sind;

50.  fordert die Kommission auf, Leitlinien zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung und zur Kapitalverkehrsfreiheit in Bezug auf grenzüberschreitende Spenden vorzulegen; betont, dass eine Angleichung der Definition des Begriffs der Gemeinnützigkeit die gegenseitige Anerkennung und Gleichbehandlung im Hinblick auf grenzüberschreitende Spenden und die mit dem Gemeinnützigkeitsstatus verbundenen Vorteile ermöglichen würde; fordert eine unionsweite Definition des Begriffs der Gemeinnützigkeit, da dies grenzüberschreitende Spenden insofern fördern würde, als die gegenseitige Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus und die Gleichbehandlung im Hinblick auf die damit verbundenen Vorteile ermöglicht würden; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Hemmnisse für die grenzüberschreitende Philanthropie zu beseitigen und im Einklang mit den einschlägigen Urteilen des EuGH die Gleichbehandlung von Spenden über die Grenzen hinweg sicherzustellen;

Dialog mit der Zivilgesellschaft und Teilhabe an der Politikgestaltung

51.  hebt die Bedeutung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine fundierte Politikgestaltung hervor und betont, dass zivilgesellschaftliche Organisationen eine zentrale Rolle als Vermittler zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den Behörden auf allen Ebenen spielen, indem sie für einen strukturierten Dialog sorgen; hebt die wichtige Rolle der zivilgesellschaftlichen Organisationen hervor, die in ständigem Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern, einschließlich marginalisierter und schutzbedürftiger Gruppen, stehen, erkennt ihre Sachkenntnis an, weist ihnen eine Schlüsselrolle im zivilen Dialog zu und betont ihre Rolle bei der Stärkung derjenigen, für die es am schwierigsten ist, teilzuhaben und ihre Anliegen vorzubringen, während sie zugleich eine demokratische Kontrolle über öffentliche Maßnahmen ausüben und die Rechenschaftslegung über diese Maßnahmen sicherstellen;

52.  begrüßt, dass in einigen Mitgliedstaaten mit neuen Strategien für den zivilen Dialog und mit zivilgesellschaftlichen beratenden Ausschüssen Schritte in die richtige Richtung ergriffen wurden; verurteilt jedoch Praktiken, mit denen die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorsätzlich behindert wird, wie etwas ihr Ausschluss aus öffentlichen Verfahren, der Rückgriff auf undurchsichtige und vage Gesetze und beschleunigte parlamentarische Verfahren unter Umgehung der Konsultations- und Beratungspflichten;

53.  weist erneut darauf hin, dass die Dringlichkeit der Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 den Zugang zivilgesellschaftlicher Organisationen zum Entscheidungsprozess häufig weiter eingeschränkt hat; weist jedoch auf die Anstrengungen hin, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten unternommen wurden, um dem entgegenzuwirken;

54.  bedauert, dass der Dialog mit der Zivilgesellschaft häufig ein Ad-hoc-Prozess bleibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, kohärente politische Rahmen auszuarbeiten, damit für strukturierte, planbare und langfristige Prozesse, inklusive Teilhabe und systematische Überprüfung gesorgt ist, sowie angemessene Ressourcen bereitzustellen, auch für die Schulung der Beamtenschaft; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft sowie auf der Grundlage der Analyse der bestehenden Verfahren Empfehlungen zu erstellen;

55.  vertritt die Auffassung, dass alle Organe und Einrichtungen der Union ihre Bedingungen für die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen einer Überprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 11 EUV unterziehen sollten, um einen offenen, transparenten, sinnvollen und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft sicherzustellen, der auf derselben Ebene angesiedelt ist wie der Dialog mit anderen Interessenträgern; fordert die Kommission auf, die Vorlage einer interinstitutionellen Vereinbarung über den zivilen Dialog zwischen allen wichtigen Institutionen in Betracht zu ziehen, die sich auf alle Bereiche der Unionspolitik sowie auf bereichsübergreifende Prozesse, wie beispielsweise die Lage der Union und die Konferenz zur Zukunft Europas, erstreckt;

56.  vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Präsidentin des Europäischen Parlament eine ihrer Vizepräsidentinnen bzw. einen ihrer Vizepräsidenten einsetzen könnte, um einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft zu führen; legt den Fraktionen nahe, eigene Strukturen für den Dialog mit der Zivilgesellschaft einzurichten;

57.  fordert insbesondere, dass die Kommission in ihren Konsultationsverfahren das Gleichgewicht zwischen Vertretern von Unternehmensinteressen und Vertretern anderer Interessen – wie Arbeitnehmerrechten, sozialen Rechten und Umweltschutz – wiederherstellt und Vorkehrungen gegen Lobbypraktiken zu treffen, die einem fairen und transparenten Dialog mit der Zivilgesellschaft zuwiderlaufen;

58.  fordert die Mitgliedstaaten, die Organe der EU im Allgemeinen und die Kommission im Besonderen auf, bei der Ausarbeitung oder Überprüfung von Rechtsvorschriften, die sich auf den zivilgesellschaftlichen Raum und die Freiheiten auswirken könnten, enge Konsultationen mit der Zivilgesellschaft sicherzustellen;

59.  nimmt zur Kenntnis, dass einem Vizepräsidenten der Kommission die Zuständigkeit übertragen wurde, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft zu wahren; betont, dass der Dialog mit der Zivilgesellschaft weiter operationalisiert werden sollte; fordert die Kommission insbesondere auf, die Einrichtung spezifischer Kontaktstellen in jeder Generaldirektion zu erwägen, damit die Zivilgesellschaft in engem Kontakt mit dem Vizepräsidenten der Kommission stehen kann; vertritt die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, einem breiten Spektrum zivilgesellschaftlicher Organisationen mithilfe eines transparenten Auswahlverfahrens eine herausragende Rolle in Expertengruppen und Beratungsgremien, die die Kommission unterstützen, zuzuweisen und den Schwerpunkt auf zivilgesellschaftlichen Organisationen zu legen, die für schutzbedürftige und unterrepräsentierte Gruppen eintreten;

60.  fordert die Kommission auf, die Festlegung nationaler Programme zur Verwendung von Unionsmitteln und die Umsetzung von Strategien und Aktionsplänen der EU durch die Mitgliedstaaten zu mobilisieren, um die Mitgliedstaaten zur Einrichtung wirksamer Verfahren für die Teilhabe zivilgesellschaftlicher Organisationen und den Dialog mit der Zivilgesellschaft anzuhalten; fordert eine verstärkte Beteiligung der Zivilgesellschaft am Prozess des Europäischen Semesters und an der Überwachung des Europäischen Konjunkturpakets;

61.  begrüßt das Europäische Jahr der Jugend als Gelegenheit, die bürgerschaftliche Beteiligung und den Dialog in einer demokratischen Gesellschaft weiter zu fördern;

62.  verpflichtet sich, für konkrete Folgemaßnahmen zu diesem Bericht Sorge zu tragen, und fordert die Kommission und den Rat auf, dieselbe Verpflichtung einzugehen;

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63.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 1.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.
(3) ABl. C 323 vom 1.10.2020, S. 1.
(4) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 20.
(5) ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 117.
(6) ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 45.
(7) ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.
(8) ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 36.
(9) ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 28.
(10) ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 107.
(11) ABl. C 81 vom 18.2.2022, S. 27
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0044.
(13) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0451.
(14) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juni 2021, Europäische Kommission gegen Ungarn, ECLI:EU:C:2020:476.

Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen