Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zu einem Europäischen Rahmen für die Quellenbesteuerung (2021/2097(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Artikel 12, 45, 49, 58, 63, 64, 65, 113, 115 und 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 11. November 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (COM(2011)0714),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem für Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten(1) („Mutter-Tochter-Richtlinie“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts(2) und auf die Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern durch die EU(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten(4) („Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung(5),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen(6),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 25. Oktober 2016 zu einer Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (COM(2016)0685) und vom 25. Oktober 2016 zu einer Gemeinsamen konsolidierte Körperschaftsteuer–Bemessungsgrundlage (COM(2016)0683), das Paket zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft(7), und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2021 mit dem Titel „Eine Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“ COM(2021)0251,
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt, der in erster Lesung am 11. September 2012 zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten angenommen wurde(8),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung(9),
– unter Hinweis auf die Folgemaßnahmen der Kommission zu jeder der oben genannten Entschließungen des Parlaments(10),
– unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 23. September 2020 über Cum/Ex, Cum/Cum und andere Quellensteuerrückforderungssysteme,
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 19. Oktober 2009 betreffend Verfahren zur Quellensteuererleichterung(11),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. November 2011 mit dem Titel „Doppelbesteuerung im Binnenmarkt“ (COM(2011)0712),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ (COM(2020)0312),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020 mit dem Titel „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan“ (COM(2020)0590),
– unter Hinweis auf den „Code of Conduct on Withholding Tax“ (Verhaltenskodex zur Quellensteuer) der Kommission von 2017,
– unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 11. Mai 2020 über Cum/Ex, Cum/Cum und andere Systeme zur mehrfachen Rückforderung der Quellensteuer,
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 23. September 2020 über die Überarbeitung der Marktmissbrauchsverordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24. März 2017 mit dem Titel „Beschleunigung der Kapitalmarktunion: Beseitigung nationaler Hindernisse für Kapitalströme“ (COM(2017)0147),
– unter Hinweis auf die Studie der EU-Steuerbeobachtungsstelle vom Oktober 2021 mit dem Titel „Revenue Effects of the Global Minimum Tax: Country-by-Country Estimates“ (Auswirkungen der globalen Mindeststeuer auf die Einnahmen: Schätzungen für die einzelnen Länder),
– unter Hinweis auf die Studie der EU-Steuerbeobachtungsstelle vom 22. November 2021 mit dem Titel „New forms of tax competition in the European Union: An empirical investigation“ (Neue Formen des Steuerwettbewerbs in der Europäischen Union: Eine empirische Untersuchung),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität(12),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 22. Januar 2021 mit dem Titel „Guidance to Member States: recovery and resilience plans“ (Leitlinien für die Mitgliedstaaten: Aufbau- und Resilienzpläne) (SWD(2021)0012),
– unter Hinweis auf die Erklärung des „Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)“ (Inklusiver Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) der G20/Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 1. Juli 2021 zu einer Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben,
– unter Hinweis auf das Projekt der OECD mit der Bezeichnung „Treaty Relief and Compliance Enhancement (TRACE)“ (Stärkung vertragsbasierter Erleichterungen und bessere Einhaltung der Vorschriften),
– unter Hinweis auf die Folgenabschätzung der Kommission in der Anfangsphase vom 28. September 2021 zu der Initiative mit dem Titel „New EU system for the avoidance of double taxation and prevention of tax abuse in the field of withholding taxes“ (Neues EU-System zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Verhinderung von Steuermissbrauch im Bereich der Quellensteuern),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(14),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2018 zum Cum-ex-Skandal: Finanzkriminalität und Schlupflöcher im geltenden Rechtsrahmen(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung(16),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zur Überarbeitung der EU-Liste der Steueroasen(17),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 mit dem Titel „Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen: Fortschritte, Erkenntnisse und zu überwindende Hindernisse“(18),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0011/2022),
A. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund schädlicher Steuerpraktiken weiterhin Steuereinnahmen verlieren und dass die Schätzungen der durch die Steuervermeidung von Unternehmen entgangenen Einnahmen zwischen 36–37 Mrd. EUR(19) und 160–190 Mrd. EUR pro Jahr(20) liegen;
B. in der Erwägung, dass unabhängige Untersuchungen(21) darauf hindeuten, dass die EU-Mitgliedstaaten zusammengenommen mehr Körperschaftssteuereinnahmen an andere EU-Mitgliedstaaten als an Drittländer verlieren;
C. in der Erwägung, dass hohe Lizenzgebühren-, Zins- oder Dividendenzahlungen durch ein bestimmtes Land oder Gebiet darauf hindeuten, dass die Gewinne mit dem alleinigen Ziel umgelenkt werden, die Steuerlast zu verringern;
D. in der Erwägung, dass bei Strukturen zur aggressiven Steuerplanung im Wesentlichen drei Vehikel unterschieden werden können: i) Lizenzgebührenzahlungen, ii) Zinszahlungen und iii) Verrechnungspreise(22), woraus deutlich ersichtlich ist, dass passive Einkünfte bei der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung eine wichtige Rolle spielen;
E. in der Erwägung, dass man sich im Rahmen des Inklusiven OECD/G20-Rahmens gegen BEPS auf die wichtigsten Komponenten einer Zwei-Säulen-Reform des internationalen Steuersystems geeinigt hat, um die Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben, einschließlich eines effektiven Mindestkörperschaftssteuersatzes von 15 %;
F. in der Erwägung, dass laut Schätzungen der EU-Steuerbeobachtungsstelle die Umsetzung der zweiten Säule der OECD/G20-Vereinbarung für die 27 Mitgliedstaaten der Union zu unmittelbaren Steuermehreinnahmen in Höhe von 63,9 Mrd. EUR führen wird;
G. in der Erwägung, dass Quellensteuern das Risiko der Steuerhinterziehung und -vermeidung verringern aber auch zu Doppelbesteuerung führen können; in der Erwägung, dass solche Steuern für die Mitgliedstaaten eine Einnahmequelle zur Finanzierung öffentlicher Ausgaben darstellen und ein wirksames Instrument sind, um eine inländische Steuerbemessungsgrundlage zu sichern und Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer und -gebiete zu bekämpfen;
H. in der Erwägung, dass Änderungen am Quellensteuersystem auf Unionsebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten mit bestehenden und künftigen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung – beispielsweise mit der Umsetzung der oben genannten Einigung im Rahmen des Inklusiven OECD/G20-Rahmens gegen BEPS – verzahnt sein sollten;
I. in der Erwägung, dass Teil sowohl des Cum-Ex- als auch das Cum-Cum-Systems die Rückforderung von Quellensteuern auf Dividenden ist, auf die die Begünstigten keinen Anspruch hatten, und dass sie den Steuerzahlern zwischen 2000 und 2020 schätzungsweise Gesamtkosten in Höhe von rund 140 Mrd. EUR verursacht haben; in der Erwägung, dass die meisten dieser Rückforderungen als rechtswidrig betrachtet werden und die Enthüllungen den größten Steuerbetrugsskandal in der Europäischen Union darstellen;
J. in der Erwägung, dass komplexe, langwierige, kostspielige und nicht standardisierte Rückerstattungsverfahren das Risiko von Steuerbetrugs- und Steuervermeidungspraktiken erhöhen, wie die Cum-Ex-Enthüllungen gezeigt haben, und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für grenzüberschreitende Investitionen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinanleger, erhöhen und von grenzüberschreitenden Investitionen abschrecken und ein Hindernis für die Marktintegration und Fortschritte bei der Kapitalmarktunion darstellen können;
K. in der Erwägung, dass sich sein Standpunkt aus seiner Entschließung vom 8. Oktober 2020 mit dem Titel „Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion: Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln am Kapitalmarkt, insbesondere durch KMU, und Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten für Kleinanleger“(23) ergibt; in der Erwägung, dass sich die EU weiterhin für die Vollendung der Kapitalmarktunion und die Förderung eines echten europäischen Marktes einsetzt, der grenzüberschreitende Investitionen begünstigt; in der Erwägung, dass die Kommission als eines der wichtigsten Ziele und eine der wichtigsten Maßnahmen in ihrer 2020 veröffentlichten Mitteilung „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan“ die Verringerung der Belastung durch steuerliche Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Investitionen angekündigt hat;
L. in der Erwägung, dass die Kommission in der Vergangenheit unverbindliche Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung von Steuererstattungen eingeführt hat, darunter einen Verhaltenskodex für die Quellensteuer und eine Empfehlung zur Vereinfachung der Verfahren für die Beantragung grenzüberschreitender Quellensteuererleichterungen, die jedoch nur begrenzte Ergebnisse gezeitigt haben; in der Erwägung, dass auch das TRACE-Paket der OECD(24) nicht in großem Umfang angewandt wird;
M. in der Erwägung, dass sich laut Schätzungen der Kommission die Gesamtkosten für Verfahren zur Erstattung der Quellensteuer im Jahr 2016 auf 8,4 Mrd. EUR beliefen, was vor allem auf entgangene Steuererleichterungen, die Kosten für Rückforderungsverfahren und Opportunitätskosten zurückzuführen ist(25) und die Aussichten grenzüberschreitender Investitionen weniger attraktiv macht;
N. in der Erwägung, dass bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, die innerhalb der EU erfolgen und sich auf Zinsen, Lizenzgebühren oder Dividenden beziehen, sowohl nach der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren (IRD) als auch der Mutter-Tochter-Richtlinie (PSD) von der Quellensteuer befreit sind, wodurch die Doppelbesteuerung beseitigt werden soll;
O. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union am 26. Februar 2019 in zwei verbundenen Rechtssachen über die dänischen Quellensteuervorschriften in Bezug auf Dividenden und Zinsen, die von dänischen Unternehmen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden, eine Entscheidung gefällt hat, aus der sich wichtige Auswirkungen für die Anwendung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren (IRD – Interest And Royalties Directive) und der Mutter-Tochter-Richtlinie (PSD – Parent-Subsidiary Directive) ergeben; in der Erwägung, dass die Entscheidung in diesen Rechtssachen belegt, wie wichtig zuverlässige Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum an der Gesellschaft, die passive Einkünfte erzielt, und zur wirtschaftlichen Substanz der Transaktion sind;
P. in der Erwägung, dass es in Erwägungsgrund 3 der IRD heißt, dass „[…] gewährleistet sein [muss], dass Einkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren einmal in einem Mitgliedstaat besteuert werden“;
Q. in der Erwägung, dass die Verhandlungen über die Überarbeitung der IRD im Rat seit 2012 festgefahren sind, weil die Mitgliedstaaten unterschiedliche Auffassungen über die Möglichkeit haben, einen effektiven Mindeststeuersatz für Lizenzgebühren und Zinsen einzuführen; in der Erwägung, dass nach Einschätzung der Kommission die Umsetzung der zweiten Säule des Inklusiven OECD/G20-Rahmens gegen BEPS den Weg für eine Einigung über den Vorschlag zur Neufassung der IRD ebnen dürfte(26);
R. in der Erwägung, dass die Kommission sich verpflichtet hat, eine Gesetzesinitiative zur Einführung eines gemeinsamen, standardisierten und unionsweiten Systems für Quellensteuererleichterungen an der Quelle vorzulegen, das mit einem Mechanismus für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen einhergeht(27);
S. in der Erwägung, dass hohe Standards der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung innerhalb der Grenzen der Verträge und des europäischen Rechtsrahmens für den Schutz und die Wahrung der Integrität des Binnenmarktes weiterhin von entscheidender Bedeutung sind;
Beendigung von Praktiken der Gewinnverlagerung
1. stellt fest, dass das System der Quellensteuern zwischen den Mitgliedstaaten trotz ständiger Bemühungen in Bezug auf die Steuersätze und die Erleichterungsverfahren weitgehend uneinheitlich geblieben ist, was zu Schlupflöchern und Rechtsunsicherheit führt; stellt ferner fest, dass das derzeitige System zur Verlagerung von Gewinnen missbraucht wird, eine aggressive Steuerplanung ermöglicht und den unerwünschten Effekt der Doppelbesteuerung zusätzlich zu den Hindernissen für grenzüberschreitende Investitionen im Binnenmarkt erzeugt;
2. begrüßt die beträchtlichen Fortschritte, die in den letzten Jahren bei der Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken sowohl auf EU-Ebene als auch auf internationaler Ebene erzielt wurden, betont jedoch, dass eine bessere Anwendung der bestehenden Gesetze erforderlich ist und dass angesichts der zunehmenden Beweise für Gewinnverlagerung, schädlichen Steuerwettbewerb und Betrug, insbesondere nach den Cum-Ex-Enthüllungen, neben den Bemühungen um die Beseitigung steuerlich bedingter Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen möglicherweise auch gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich sind;
3. begrüßt die im Rahmen der OECD/G20 erzielte Einigung über eine Zwei-Säulen-Reform, einschließlich eines globalen effektiven Mindestkörperschaftssteuersatzes; ist der Auffassung, dass dies ein wichtiger Schritt ist, um der Praxis der Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer und -gebiete ein Ende zu setzen, den schädlichen Steuerwettbewerb zwischen den Gebieten zu verringern und sicherzustellen, dass die Unternehmen in jedem Land bzw. Gebiet ihren gerechten Anteil an Steuern zahlen; stellt jedoch fest, dass die Vereinbarung Nichtanwendungsklauseln und einen De-minimis-Ausschluss enthält und dass der Anwendungsbereich auf multinationale Unternehmen mit einem weltweiten konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Mio. EUR konzentriert ist;;
4. ist erfreut darüber, dass 137 Länder und Gebiete die Vereinbarung im Rahmen des Inklusiven OECD/G20-Rahmens über eine Zwei-Säulen-Reform unterstützt haben; nimmt erfreut zur Kenntnis, dass alle Mitglieder der G20 und der OECD sowie alle EU-Mitgliedstaaten an der Vereinbarung beteiligt sind; begrüßt die Tatsache, dass die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag für die Umsetzung der zweiten Säule im Einklang mit der Vereinbarung vorgelegt hat, kurz nachdem die OECD ihre Mustervorschriften entwickelt hatte; fordert den Rat auf, diese Vorschläge unter Berücksichtigung des Standpunkts des Parlaments zügig anzunehmen, damit sie 2023 in Kraft treten können; ist der Auffassung, dass die Begrenzung des Steuerwettbewerbs Teil der Umsetzung der internationalen Lösung ist;
5. erinnert daran, dass Quellensteuern eine mögliche Abwehrmaßnahme sind, die Mitgliedstaaten gegen Länder und Rechtsgebiete ergreifen können, die in der EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete aufgeführt sind; verlangt, dass die Kommission die Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags in Erwägung zieht, der die koordinierten Abwehrmaßnahmen gegen die aufgelisteten Länder verstärkt, da die ins Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten gestellte Anwendung weniger wirksam war als erwartet; hebt insofern hervor, dass die Umsetzung der OECD/G20-Vereinbarung und insbesondere die Umsetzung der zweiten Säule dieser Vereinbarung ebenfalls zu berücksichtigen ist;
6. wiederholt seine an die Kommission gerichtete Forderung, einen Gesetzgebungsvorschlag für eine EU-weite Quellensteuer vorzulegen um sicherzustellen, dass Zahlungen, die in der Union generiert werden, mindestens einmal besteuert werden, bevor sie sie verlassen(28); fordert die Kommission nachdrücklich auf, strenge Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung in diesen Vorschlag aufzunehmen;
7. stellt fest, dass ein einfaches, kohärentes und gerechtes Steuersystem ein Schlüsselfaktor für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU ist; bedauert, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung nach wie vor andauern und durch das Fehlen einer gemeinsamen Quellensteuer auf Auslandszahlungen in Drittländer sowie durch das Fehlen gemeinsamer Regeln und Verfahren begünstigt werden, die eine wirksamere Besteuerung von Dividenden, Lizenzgebühren und Zinsen innerhalb der EU, einschließlich eines möglichen effektiven Mindeststeuersatzes, gewährleisten; unterstreicht, dass die Bekämpfung der Gewinnverlagerung eine der wichtigsten Aufgaben der EU in den kommenden Jahren sein sollte;
8. erinnert daran, dass die Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters und der Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne festgestellt hat, dass weitere Reformen erforderlich sind, um gegen die aggressive Steuerplanung in sechs Mitgliedstaaten vorzugehen, in denen das Fehlen oder die begrenzte Erhebung von Quellensteuern auf Auslandszahlungen für eine aggressive Steuerplanung und ein „Treaty Shopping“ (Auswahl des günstigsten Abkommens) ausgenutzt werden dürfte:
9. fordert die Kommission auf, auf der Umsetzung der Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters und der Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne in Bezug auf aggressive Steuerplanung und insbesondere auf Zins-, Lizenzgebühren- und Dividendenzahlungen zu bestehen;
10. betont, dass die im Rahmen der IRD und der PSD geltende Regelung in Verbindung mit dem Fehlen gemeinsamer Vorschriften und Verfahren, die die Besteuerung von Dividenden-, Zins- und Lizenzgebührenzahlungen innerhalb der EU gewährleisten, dazu führen kann, dass diese Ströme unversteuert aus der EU in Drittländer mit niedrigen Steuersätzen abfließen, was zu erheblichen Einnahmeverlusten führen würde; unterstreicht die Notwendigkeit, sich mit diesem Problem zumindest durch Vorschriften gegen die Gewinnverkürzung zu befassen;
11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen gemeinsamen und standardisierten Rahmen für die Quellensteuer zu schaffen, der die Komplexität für Investoren verringert, die Praxis des „Treaty Shopping“ eindämmt und gewährleistet, dass alle in der EU erwirtschafteten Dividenden, Zinsen, Kapitalerträge, Lizenzgebühren, Zahlungen für freiberufliche Dienstleistungen und einschlägige Zahlungen im Rahmen von Verträgen zu einem effektiven Satz besteuert werden;
12. erinnert an seinen in erster Lesung am 11. September 2012 angenommenen Standpunkt zur Überarbeitung der IRD; bedauert, dass die Überarbeitung dieser Richtlinie im Rat seit 2012 auf Eis liegt, weil die Mitgliedstaaten unterschiedliche Auffassungen über die Möglichkeit haben, einen effektiven Mindeststeuersatz für Lizenzgebühren und Zinsen einzuführen; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Verhandlungen über die IRD im Lichte der Umsetzung der zweiten Säule durch die EU zügig wieder aufzunehmen und abzuschließen;
13. stellt fest, dass das Fehlen eines effektiven Mindeststeuersatzes auf Dividendenzahlungen an Aktionäre ein Umfeld geschaffen hat, das die Steuervermeidung begünstigen kann; fordert die Kommission auf, dieses Problem zu analysieren und die besten legislativen Optionen zu bewerten, um es zu lösen, einschließlich der Möglichkeit einer Überarbeitung der PSD;
14. erinnert daran, dass jüngste Untersuchungen(29) große Unterschiede bei der Erhebung von Quellensteuern in den Mitgliedstaaten zeigen – die Sätze können zwischen 0 % und 35 % variieren –, und weist darauf hin, dass die Quellensteuersätze in Steuerabkommen häufig niedriger sind als die Standardsätze;
15. ermutigt alle Mitgliedstaaten, die Ratifizierung des „Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting, MILI“ (Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Steuerabkommen zur Verhinderung der Steuerverkürzung und der Gewinnverlagerung) abzuschließen; fordert die Kommission auf, diese MLI-Standards in die Reform der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete und der zugehörigen Kriterien aufzunehmen;
16. legt den Mitgliedstaaten nahe, alle geltenden mit Drittländern geschlossenen Steuerabkommen zu überprüfen, um die Einhaltung der neuen globalen Standards sicherzustellen; ersucht die Kommission darum, den Mitgliedstaaten verhältnismäßige Maßnahmen hinsichtlich ihrer bestehenden bilateralen Steuerabkommen vorzuschlagen um sicherzustellen, dass diese Abkommen allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch enthalten;
17. legt der Kommission nahe, die Entwicklung von EU-Leitlinien für die Aushandlung von Steuerabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Entwicklungsländern im Lichte der in Säule 2 enthaltenen „Subject to Tax Rule“ zu bewerten;
Intensivierung des Kampfes gegen Dividendenarbitrage
18. erinnert daran, dass im Oktober 2018 bei einer Untersuchung festgestellt wurde, dass elf Mitgliedstaaten durch Cum-Ex- und Cum-Cum-Systeme Steuereinnahmen in Höhe von bis zu 55,2 Mrd. EUR verloren haben, dass aber neue Schätzungen einer im Oktober 2021 veröffentlichten Untersuchung die Höhe der entgangenen Einnahmen der öffentlichen Hand für den Zeitraum 2000–2020 auf rund 140 Mrd. EUR beziffern; ist besorgt darüber, dass diese Systeme weiterhin zulasten der öffentlichen Finanzen der EU ausgenutzt werden; ist besorgt über die mögliche Existenz anderer Systeme mit ähnlich schädlichen Auswirkungen, wie z. B. „Cum-Fake“; weist darauf hin, dass der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Juli 2021 entschieden hat, dass Cum-Ex-Systeme rechtswidrig und somit als Steuerbetrug einzustufen sind;
19. nimmt die Untersuchung und den Abschlussbericht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA – European Securities and Markets Authority) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über Cum-Ex-, Cum-Cum- und Quellensteuerrückforderungssysteme, wie vom Parlament gefordert, zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, mögliche Lösungen zum Umgang mit diesen Systemen zu bewerten, und zwar konkret die Möglichkeit, die Steuerrückforderungen – insbesondere durch eine eindeutige Kennung – an die zugrunde liegende Dividendenausschüttung zu koppeln und/oder in jedem Mitgliedstaat eine zentrale Stelle mit der Erhebung der Quellensteuer und der Ausstellung der entsprechenden Steuerbescheinigung zu betrauen, um sicherzustellen, dass es nicht zu mehrfachen Steuerrückforderungen für eine einzige Dividendenausschüttung kommen kann und dass ein Missbrauch der Rückforderungsverfahren für die Steuerbehörden einfach erkennbar ist;
20. betont, dass sich die Cum-Ex-Enthüllungen auf die Marktintegrität und das Vertrauen der Anleger ausgewirkt haben; fordert die Kommission auf, Überlegungen zu den Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der ESMA zur Überprüfung der Marktmissbrauchsverordnung anzustellen um zu analysieren, ob gegen die Verordnung verstoßen wurde, und zu prüfen, ob diesbezüglich Änderungen an der Marktmissbrauchsverordnung erforderlich sind; betont, dass die europäischen Behörden, einschließlich der EBA und der ESMA, ihrer Aufsichtspflicht nachkommen müssen;
21. fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung zwischen den Steuerbehörden, den Finanzmarktaufsichtsbehörden und gegebenenfalls den Strafverfolgungsbehörden bei der Aufdeckung und Verfolgung von Systemen zur Rückforderung von Quellensteuer zu verbessern; hebt die Empfehlung der ESMA(30) an die Kommission hervor, die derzeitigen rechtlichen Beschränkungen für den Informationsaustausch zwischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und Steuerbehörden aufzuheben; fordert die Kommission auf, in künftigen Gesetzgebungsvorschlägen eine Rechtsgrundlage für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen diesen Behörden zu schaffen, insbesondere zur Kennzeichnung verdächtiger Aktivitäten;
22. teilt die Befürchtung der ESMA, dass Systeme zur Rückforderung von Quellensteuer nur selten auf das Gebiet der Union beschränkt sind(31), und unterstreicht daher die Bedeutung einer fortgesetzten internationalen Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit;
23. hebt die Bemühungen der Kommission und die Initiativen des Parlaments zur Stärkung der Zusammenarbeit im Steuerbereich zwischen den Mitgliedstaaten hervor, wie z. B. das Fiscalis-Programm;
24. betont, dass die Richtlinie 2014/107/EU des Rates zwar den Informationsaustausch erleichtert hat, jedoch weitere Hindernisse für die Aufdeckung von Cum-Ex- und Cum-Cum-Systemen bestehen, darunter Verzögerungen bei der Abwicklung von Wertpapiertransaktionen, der Umfang des Informationsaustauschs über Kapitalerträge und der unzureichende spontane Informationsaustausch; erinnert an die Empfehlungen aus seiner Entschließung vom 16. September 2021 mit dem Titel „Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen: Fortschritte, Erkenntnisse und zu überwindende Hindernisse“;
25. betont, dass die Rolle der Finanzintermediäre berücksichtigt werden sollte, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu entwickeln um zu verhindern, dass sie zur Erleichterung von Steuermissbrauch und Steuervermeidung beitragen; erinnert daran, dass mit der Richtlinie (EU) 2018/822 (DAC 6) eine verbindliche Regelung zur Offenlegung grenzüberschreitender Gestaltungen und somit eine Verpflichtung für Intermediäre eingeführt wurde, potenziell schädliche Steuergestaltungen zu melden; fordert die Kommission auf zu bewerten, inwieweit diese Vorschriften dazu beigetragen haben, schädliche Steuergestaltungen wie Cum-Cum- und Cum-Ex-Systeme aufzudecken, und inwieweit sie eine abschreckende Wirkung hatten;
26. fordert die Kommission auf, den obligatorischen Informationsaustausch auf Systeme der Dividendenarbitrage und alle Informationen über Kapitalerträge, einschließlich der Gewährung von Erstattungen von Dividenden- und Kapitalertragsteuer, auszuweiten; fordert die Kommission ferner auf, die Auswirkungen der Ausdehnung der Meldepflicht auf grenzüberschreitende Vereinbarungen über die Verwaltung des Vermögens von Kunden, die natürliche Personen sind, unter Berücksichtigung des entstehenden Verwaltungsaufwands zu bewerten; hebt in diesem Zusammenhang den Stellenwert präziser und vollständiger Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum hervor;
Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Investitionen im Binnenmarkt
27. begrüßt nachdrücklich die Absicht der Kommission, bis Ende 2022 einen Vorschlag für ein gemeinsames und standardisiertes System für Quellensteuern vorzulegen, das mit einem Mechanismus für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten einhergeht; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich unter uneingeschränkter Wahrung der EU-Zuständigkeiten auch um die Beseitigung der Unterschiede bei den Quellensteuern in der EU zu bemühen;
28. verlangt, dass in einem solchen Vorschlag auf die Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung eingegangen wird, die an die Stelle von Steuerabkommen zwischen den Mitgliedstaaten treten sollte; fordert die Kommission auf, Leitlinien für Bestimmungen in Abkommen bereitzustellen, die von den Mitgliedstaaten in ihren bilateralen Abkommen mit Drittstaaten verwendet werden könnten;
29. erinnert an die Verpflichtung der Kommission, die Kapitalmarktunion zu vollenden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, bis 2022 eine Folgenabschätzung für die Umsetzung der Maßnahmen des 2019 eingeleiteten Aktionsplans vorzulegen;
30. stellt fest, dass die Empfehlung der Kommission, gut funktionierende Verfahren zur Steuererleichterung an der Quelle einzuführen oder, wo dies nicht möglich ist, schnelle und standardisierte Erstattungsverfahren einzurichten, die im Rahmen der Empfehlung der Kommission vom 19. Oktober 2009 über Verfahren zur Quellensteuererleichterung ausgesprochen wurde, von den Mitgliedstaaten noch nicht zufriedenstellend umgesetzt worden ist;
31. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein gemeinsames und standardisiertes EU-Verfahren für Quellensteuererstattungen für alle Mitgliedstaaten vorzuschlagen; hebt hervor, dass eine solche Harmonisierung gerade für Kleinanleger hilfreich wäre, die angesichts des durch die genannten Mängel verursachten übermäßigen Aufwands häufig davor zurückschrecken, die Erstattungsverfahren in Anspruch zu nehmen, sodass die Harmonisierung zu faireren Wettbewerbsbedingungen führen würde;
32. fordert die Kommission auf, im Rahmen dieser Harmonisierung unter anderem Regeln für Steuerbefreiungen und -abzüge sowie ein standardisiertes Format und Verfahren für Anträge auf Rückerstattung einzuführen und sich mit dem derzeitigen Fehlen einer einheitlichen Definition des Begriffs „wirtschaftlicher Eigentümer“, der mangelnden Angleichung der Fristen für Anträge und Rückforderungen sowie mit Sprachbarrieren zu befassen; betont, wie wichtig es ist, die Möglichkeit für Betrug in dem neuen Rahmen auszuschließen;
33. geht davon aus, dass die Quellensteuererstattung nach wie vor überwiegend auf Papier erfolgt, was nicht nur langsamer und aufwendiger für die Steuerzahler ist und das Verfahren für ausländische Anleger weiter erschwert, sondern auch betrugsanfälliger ist; betont, dass gut funktionierende, einfach zu handhabende, schnelle, standardisierte und digitale Quellensteuererstattungsverfahren und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerverwaltungen den Verwaltungsaufwand, die Unsicherheit bei grenzüberschreitenden Investitionen und die Steuerhinterziehung verringern und gleichzeitig die Verfahren für Investoren und Steuerbehörden gleichermaßen beschleunigen können, was eine Verbesserung gegenüber dem Status quo darstellte;
34. weist darauf hin, dass die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) das Potenzial aufweist, das Quellensteuersystem in jedem einzelnen Land effizienter zu gestalten sowie darüber hinaus nahtlose Verfahren zwischen verschiedenen nationalen Systemen zu ermöglichen und betrügerische Machenschaften zu unterbinden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die in den Mitgliedstaaten bestehenden digitalen Lösungen zu berücksichtigen, zu prüfen, wie Blockchain-Technologien zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung eingesetzt werden können, wobei die EU-Datenschutzvorschriften uneingeschränkt einzuhalten sind, und die Einrichtung eines Pilotprojekts zu erwägen; betont jedoch, dass Technologie allein die Probleme, die sich aus dem Fehlen eines gemeinsamen Rahmens ergeben, nicht vollständig lösen kann;
35. weist darauf hin, dass die PSD und die IRD die Quellensteuern auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen in der EU, die bestimmte Schwellenwerte erreichen, schrittweise abgeschafft haben, wodurch das Risiko der Doppelbesteuerung verringert werden soll; stellt fest, dass bei Anlegern unterhalb dieser Schwellenwerte weiterhin Quellensteuern erhoben werden und dass die Verfahren für eine Steuerbefreiung oder -erleichterung in diesem Fall durch Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind;
36. begrüßt die von der Kommission skizzierte Option, ein vollwertiges gemeinsames EU-System der Steuererleichterung an der Quelle einzurichten, das langfristig eine zuverlässige Lösung darstellen könnte; hebt hervor, dass der Übergang zu dieser Art von System weder der Bekämpfung des Steuermissbrauchs abträglich sein noch der direkten oder indirekten Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer bzw. -gebiete oder der doppelten Nichtbesteuerung Vorschub leisten darf; betont, dass die Einhaltung der EU Vorschriften zur Umsetzung der im Rahmen des Inklusiven OECD/G20-Rahmens erzielten Einigung durch den Zielstaat unter allen Umständen eine Voraussetzung für die Steuererleichterung an der Quelle sein muss;
37. erinnert an den Grundsatz der OECD, wonach die Geschäftstätigkeit dort zu besteuern ist, wo sie stattfindet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, andere Optionen zu prüfen, wie z. B. ein alternatives System der „Erleichterung am Wohnsitz“, bei dem alle an den Quellenmitgliedstaat gezahlten Quellensteuern durch eine Steuergutschrift des Wohnsitzmitgliedstaats, in dem die Einkünfte erklärt werden, ausgeglichen würden, wodurch gewährleistet würde, dass es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, und die Gefahr des Missbrauchs begrenzt würde;
38. nimmt die TRACE-Initiative der OECD zur Kenntnis, die es zugelassenen Finanzintermediären ermöglicht, auf Portfolioinvestitionen erhobene Quellensteuer zurückzufordern; erinnert daran, dass nur ein Mitgliedstaat TRACE umgesetzt hat; legt den anderen Mitgliedstaaten nahe, eine Bewertung der Ergebnisse durchzuführen, und zwar im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands und im Hinblick auf die Auswirkungen auf Steuereinnahmen und Betrugsrisiken;
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39. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Das Paket besteht aus der Mitteilung der Kommission vom 21. März 2018 mit dem Titel „Zeit für einen modernen, fairen und effizienten Steuerstandard für die digitale Wirtschaft“ (COM(2018)0146), dem Vorschlag der Kommission vom 21. März 2018 für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147), dem Vorschlag vom 21. März 2018 für eine Richtlinie des Rates über ein gemeinsames System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen (COM(2018)0148) und der Empfehlung der Kommission vom 21. März 2018 bezüglich der Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (C(2018)1650).
Die gemeinsamen Folgemaßnahmen vom 16. März 2016 zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union und die Entschließungen TAXE 1, die Folgemaßnahmen vom 16. November 2016 zur Entschließung des Europäischen Parlaments zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, die Folgemaßnahmen vom April 2018 zur PANA-Empfehlung, die Folgemaßnahmen vom 26. März 2019 zur Entschließung zum Cum-Ex-Skandal und die Folgemaßnahmen vom 27. August 2019 zur Entschließung TAX3.
Dover, R. u. a. „Bringing transparency, coordination and convergence to corporate tax policies in the European Union,“ (Transparentere Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union), Teil I: „Assessment of the magnitude of aggressive corporate tax planning“ (Bewertung des Ausmaßes der aggressiven Steuerplanung von Unternehmen), Europäisches Parlament, Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst, Referat Europäischer Mehrwert, September 2015.
Thomas Tørsløv, Ludvig Wier und Gabriel Zucman, „The Missing Profits of Nations“ (Die fehlenden Einnahmen der Nationen), Arbeitspapier 24701, Juni 2018, abrufbar unter https://www.nber.org/papers/w24701.
Einleitende Darlegung von Paul Gisby von Accountancy Europe bei der öffentlichen Anhörung im Unterausschuss für Steuerfragen (FISC) des Europäischen Parlament am 27. Oktober 2021.
Bericht der Kommission vom 24. März 2017 mit dem Titel „Beschleunigung der Kapitalmarktunion: Beseitigung nationaler Hindernisse für Kapitalströme“ (COM(2017)0147).
Van’t Riet M. und A. Lejour „A Common Withholding Tax on Dividend, Interest and Royalties in the European Union“ (Eine gemeinsame Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren in der Europäischen Union), 2020.
Abschlussbericht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 23. September 2020 über die Überarbeitung der Marktmissbrauchsverordnung, Ziffer 624.