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Verfahren : 2020/2220(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0083/2022

Eingereichte Texte :

A9-0083/2022

Aussprachen :

PV 02/05/2022 - 13
CRE 02/05/2022 - 13

Abstimmungen :

PV 03/05/2022 - 8.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0129

Angenommene Texte
PDF 248kWORD 100k
Dienstag, 3. Mai 2022 - Straßburg
Allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments
P9_TA(2022)0129A9-0083/2022
Entschließung
 Anlage
 Anlage
 Anlage
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie zur Aufhebung des Beschlusses (76/787/EGKS, EWG, Euratom) des Rates und des diesem Beschluss beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (2020/2220(INL)2022/0902(APP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Erklärung vom 9. Mai 1950, in der die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) als die erste Etappe der europäischen Föderation vorgeschlagen wurde,

–  unter Hinweis auf den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitgliedern des Europäischen Parlaments („Wahlakt“) im Anhang zum Beschluss des Rates 76/787/EGKS, EWG, Euratom vom 20. September 1976, geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002(1) sowie durch den Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018(2),

–  unter Hinweis auf die Verträge, insbesondere die Artikel 2, 3, 9, 10 und 14 sowie Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), die Artikel 8, 20 und 22 sowie Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei der Wahl zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen(3),

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Wahlverfahren des Europäischen Parlaments, insbesondere auf seine Entschließung vom 15. Juli 1998 zu einem Entwurf eines Wahlverfahrens mit gemeinsamen Grundsätzen für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments(4), seine Entschließung vom 22. November 2012 zu der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahre 2014(5), seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu verbesserten praktischen Vorkehrungen für die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahre 2014(6) und seine Entschließung vom 11. November 2015 zur Reform des Wahlrechts der EU(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. März 2013(8) und 7. Februar 2018(9) zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2020 zur Bestandsaufnahme zu der Wahl zum Europäischen Parlament(10),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen(11), insbesondere die Artikel 13, 21 und 31,

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission,

–  unter Hinweis auf den in dessen Plenarsitzung vom 20. März 2019 angenommenen Informationsbericht des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Thema „Die praktische Ausübung des Wahlrechts durch Menschen mit Behinderungen bei der Europawahl“(12) sowie auf dessen weitere am 2. Dezember 2020 angenommene Stellungnahme zu der Notwendigkeit, die praktische Ausübung des Wahlrechts durch Menschen mit Behinderungen bei der Wahl zum Europäischen Parlament sicherzustellen(13),

–  unter Hinweis auf das im Jahr 2010 von der EU und von allen Mitgliedstaaten ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK), und auf Artikel 29 dieses Übereinkommens, in dem die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben behandelt wird,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030“ (COM(2021)0101),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2020 über den Europäischen Aktionsplan für Demokratie (COM(2020)0790),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), insbesondere die Artikel 11, 21, 23 und 39,

–  unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere deren Grundsatz 1,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere auf Artikel 25,

–  unter Hinweis auf die Arbeiten der Interparlamentarischen Union (UIP) zur Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere ihren Aktionsplan für gleichstellungsorientierte Parlamente,

–  unter Hinweis auf die Rede zur Lage der Union 2021, in der Ursula von der Leyen das Jahr 2022 zum Jahr der Jugend erklärte,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission zum Europäischen Jahr der Jugend 2022,

–  gestützt auf die Artikel 46 und 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9‑0083/2022),

A.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seit 1976, als der Wahlakt zum ersten Mal den Weg für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner unmittelbarer Wahl ebnete, kontinuierlich die Reform des europäischen Wahlrechts und Schritte hin zu einem echten, einheitlichen und europäischen Wahlverfahren fordert;

B.  in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon einen positiven Schritt nach vorne darstellt, da das Recht des Europäischen Parlaments bestätigt wurde, den Entwurf eines Wahlakts sowie einen Vorschlag für seine Zusammensetzung auf den Weg zu bringen;

C.  in der Erwägung, dass weitere wichtige Änderungen im Vertrag von Lissabon insbesondere den Wortlaut von Artikel 14 EUV betrafen, der besagt, dass sich das Europäische Parlament aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und nicht der Völker der Mitgliedstaaten zusammensetzt, sowie den Verweis auf die Rolle des Parlaments bei der Wahl des Präsidenten der Kommission, der unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament gewählt werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass das Verfahren für die Wahl von 2014 einen Präzedenzfall für die Rolle des Parlaments bei der Auswahl des Präsidenten der Kommission geschaffen hat; in der Erwägung, dass es nicht möglich war, dass dieses Verfahren Teil einer umfassenden Reform des EU-Wahlrechts wurde, was dazu beigetragen hat, den politischen Hintergrund für die unerwartete Abschaffung des Grundsatzes des Spitzenkandidaten nach der Europawahl 2019 zu schaffen; in der Erwägung, dass der Spitzenkandidat, dessen europäische politische Einheit die höchste Gesamtzahl an Sitzen erhalten hat, als erstes mit der Suche nach einer Koalitionsmehrheit im neu gewählten Parlament mit Blick auf die Nominierung eines Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission beauftragt werden sollte; in der Erwägung, dass, falls keine Koalitionsmehrheit zustande kommt, die Aufgabe dem nächstplatzierten Kandidaten übertragen werden sollte; in der Erwägung, dass das Parlament erwartet, dass der Präsident des Europäischen Rates die genannten Vorsitzenden der europäischen politischen Einheiten und Fraktionen konsultiert, um den Nominierungsprozess zu begleiten, und dass das Parlament der Auffassung ist, dass dieses Spitzenkandidatenverfahren durch eine politische Vereinbarung zwischen den europäischen politischen Einheiten und durch eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen Parlament und Europäischem Rat formalisiert werden könnte;

E.  in der Erwägung, dass einige bestehende gemeinsame Bestimmungen im derzeitigen Europäischen Wahlakt den Weg zu notwendigen Verbesserungen weisen, einschließlich derjenigen, die vorsehen, dass die Kandidaten nach dem Verhältniswahlrecht in einer Listenwahl oder einer Wahl mittels einer einzigen, übertragbaren Stimme gewählt werden, dass auf nationaler Ebene Wahlkreise eingerichtet werden können, dass in den nationalen Wahlkreisen ein Schwellenwert von höchstens 5 % eingeführt wird, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherzustellen, und dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments kein Doppelmandat im nationalen und im Europäischen Parlament innehaben dürfen;

F.  in der Erwägung, dass trotz einiger Fortschritte bei der Festlegung gemeinsamer Standards für die Verfahren zur Wahl zum Europäischen Parlament die Europawahl heute immer noch größtenteils durch nationale Gesetze geregelt wird und daher weitere Verbesserungen erforderlich sind, um ein wirklich einheitliches Verfahren für die Wahl zum Europäischen Parlament zu schaffen;

G.  in der Erwägung, dass die bei der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 verzeichnete Wahlbeteiligung die höchste aller Wahlen zum Europäischen Parlament in den vergangenen 20 Jahren war; in der Erwägung, dass es große Unterschiede in der Wahlbeteiligung der Mitgliedstaaten gibt; in der Erwägung, dass eine höhere Wahlbeteiligung ein positives Signal ist, das zeigt, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, insbesondere die jüngste Generation, ein zunehmendes Interesse an der Entwicklung der europäischen Integration haben, wie auch die Ergebnisse der Eurobarometer-Sonderumfrage vom 9. März 2021 zeigen; in der Erwägung, dass diese Wahlbeteiligung bedeutet, dass nur die Hälfte der Bürgerinnen und Bürger gewählt hat; in der Erwägung, dass das gestiegene Interesse an der Wahl zum Europäischen Parlament darauf hinweist, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger rasche Maßnahmen der Union in Bezug auf den Klimawandel, die wirtschaftliche Erholung, den Schutz der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, die Migration und die Rolle der Europäischen Union in internationalen Beziehungen fordern; in der Erwägung, dass ein Kommunikationsaufwand nötig ist, um das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an Europafragen sowie die diesbezügliche Rolle europäischer politischer Parteien und Stiftungen zu stärken;

H.  in der Erwägung, dass der Trend einer steigenden Wahlbeteiligung verbessert werden kann, wenn die Verbindung zwischen Wählern und Kandidaten sowie deren Rechenschaftspflicht gestärkt werden und die unionsweite Dimension gefördert wird;

I.  in der Erwägung, dass ein funktionierendes Wahlsystem Vertrauen und Unterstützung in der Bevölkerung schafft und das Vertrauen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in ihre Fähigkeit, die Gesellschaft durch ihre Stimmabgabe demokratisch zu verändern, stärkt;

J.  in der Erwägung, dass die Zustimmung der Mitgliedstaaten zu dem Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018 noch aussteht, dies aber den erforderlichen Änderungen der Wahlsysteme der Union nicht entgegensteht;

K.  in der Erwägung, dass die wachsende politische Dynamik in der gesamten Union die Möglichkeit bieten könnte, Elemente und Bestimmungen einzuführen, mit denen die unionsweite Dimension der Wahl gestärkt wird;

L.  in der Erwägung, dass ein angemessener Ansatz zur Reform des Wahlrechts für die Wahl zum Europäischen Parlament auf der Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und der Einführung gemeinsamer Mindeststandards beruhen sollte;

M.  in der Erwägung, dass die Reform des Verfahrens zur Wahl zum Europäischen Parlament darauf abzielen sollte, die demokratische und transnationale öffentliche Debatte und Dimension der Wahl zum Europäischen Parlament und die demokratische Legitimität des Entscheidungsprozesses der Union zu verbessern, die Bürgerschaft in der Union zu stärken, die Funktionsweise des Europäischen Parlaments und die Governance der Union zu verbessern, die Arbeit des Europäischen Parlaments legitimer und legislativer zu machen, indem ihm ein echtes Initiativrecht verliehen wird, die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit, insbesondere zwischen Frauen und Männern, zu stärken, die Effizienz des Systems zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament zu verbessern und die Mitglieder des Europäischen Parlaments ihren Wählern – und insbesondere den jüngsten unter ihnen – näherzubringen;

N.  in der Erwägung, dass in der Empfehlung 16 des europäischen Bürgerforums 2 zu „Demokratie in Europa/Werte und Rechte, Rechtsstaatlichkeit, Sicherheit“ der Konferenz zur Zukunft Europas ein Wahlrecht für das Europäische Parlament gefordert wird, mit dem die Wahlbedingungen (Wahlalter, Wahltermin, Anforderungen an Wahlbezirke, Kandidaten, politische Parteien und ihre Finanzierung) harmonisiert werden, und dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, verschiedene Parteien auf EU-Ebene zu wählen, die jeweils aus Kandidaten aus mehreren Mitgliedstaaten bestehen, und dass die Bürgerinnen und Bürger während eines ausreichenden Übergangszeitraums weiterhin sowohl für nationale als auch für transnationale Parteien wählen können;

O.  in der Erwägung, dass in dem Bericht über die Ideen der Jugend, der als Ergebnis des Europäischen Jugendevents (EYE) vom 22. bis zum 23. Oktober 2021 veröffentlicht wurde, transnationale Listen vorgeschlagen werden, wobei die Wähler eine Liste nationaler Kandidaten und eine zusätzliche Liste mit Kandidaten aus allen Mitgliedstaaten erhalten würden; in der Erwägung, dass dieser Bericht auch die Durchsetzung des Spitzenkandidatenverfahrens unterstützt;

P.  in der Erwägung, dass im dritten Zwischenbericht über die mehrsprachige digitale Plattform der Konferenz zur Zukunft Europas festgestellt wird, dass die Schaffung von unionsweiten transnationalen Wahllisten zu den am häufigsten diskutierten Vorschlägen zählt und weithin befürwortete wird;

Q.  in der Erwägung, dass in der am 17. Januar 2022 von den Vorsitzenden der PPE-, S&D- und Renew-Fraktion gebilligten politischen Vereinbarung „unsere Prioritäten für die Europäer“ das Spitzenkandidatenverfahren in Verbindung mit transnationalen Listen mit einer ausreichenden Zahl von Sitzen für die nächste Europawahl gefordert wurde;

R.  in der Erwägung, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Chancengleichheit in Bezug auf Minderheiten berücksichtigt werden müssen, die im Europäischen Parlament unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass rund 20 von 705 Mitgliedern des Europäischen Parlaments nach eigener Angabe zu einer Minderheit gehören (=2,8 %)(14); in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission die Bedeutung garantierter Sitze, die Mitgliedern nationaler Minderheiten vorbehalten sind, niedrigerer Sperrklauseln im Verhältniswahlrecht für Parteien, die nationale Minderheiten vertreten, oder der Benennung von Wahlbezirken gewürdigt hat, um die Teilnahme von Minderheiten an Entscheidungsfindungsprozessen zu verbessern(15);

S.  in der Erwägung, dass die Möglichkeit, ein einheitliches Wahlverfahren auf der Grundlage einer allgemeinen unmittelbaren Wahl zu entwickeln, seit 1957 in den Verträgen verankert ist;

T.  in der Erwägung, dass das Recht aller Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, gleichberechtigt am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, durch eine umfassendere Harmonisierung des Verfahrens für die Wahl zum Europäischen Parlament in allen Mitgliedstaaten gefördert würde, was auch die politische Dimension der europäischen Integration stärken würde;

U.  in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins beitragen, und daher eine stärkere Rolle in den Wahlkampagnen für die Wahl zum Europäischen Parlament spielen sollten, um ihre Sichtbarkeit zu verbessern und den Zusammenhang zwischen einer Stimme für eine bestimmte nationale Partei und den Auswirkungen auf die Größe einer europäischen Fraktion im Europäischen Parlament und auf die Nominierung des Präsidenten der Kommission deutlich zu machen;

V.  in der Erwägung, dass Vereinigungen von Wählern oder Wahleinheiten, die keiner europäischen politischen Partei angehören, bei den Wahlkampagnen für die Wahl zum Europäischen Parlament eine Rolle spielen müssen, um die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am Wahlprozess zu erhöhen;

W.  in der Erwägung, dass sich der Nominierungsprozess von Kandidaten für Wahl zum Europäischen Parlament zwischen den Mitgliedstaaten und nationalen Parteien stark unterscheidet, besonders in Bezug auf Transparenz, Demokratiestandards und Standards für die Gleichstellung der Geschlechter; in der Erwägung, dass offene, transparente und demokratische Verfahren, bei denen die Gleichstellung der Geschlechter gewahrt wird, für die Auswahl der Kandidaten jedoch von wesentlicher Bedeutung sind, um Vertrauen in das politische System aufzubauen;

X.  in der Erwägung, dass die Fristen für die Fertigstellung der Wahllisten vor der Europawahl in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind und derzeit zwischen 17 und 83 Tagen liegen; in der Erwägung, dass dies Kandidaten und Wähler in der gesamten Union in eine ungleiche Position bringt, wenn es um die Zeit geht, die ihnen für den Wahlkampf oder zum Nachdenken über ihre Wahlentscheidung zur Verfügung steht;

Y.  in der Erwägung, dass die Fristen für die Fertigstellung des Wählerverzeichnisses vor der Europawahl in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Wähler (der darauf abzielt, eine doppelte Stimmabgabe zu vermeiden) schwierig, wenn nicht gar unmöglich machen könnten;

Z.  in der Erwägung, dass die Einrichtung eines unionsweiten Wahlkreises, in dem Listen mit dem Kandidaten jeder politischen Gruppierung für das Amt des Kommissionspräsidenten geführt werden, die Demokratie in der Union stärken und die Wahl des Kommissionspräsidenten und dessen Rechenschaftspflicht weiter legitimieren würde; in der Erwägung, dass dies zum Aufbau eines europäischen politischen Raums beitragen und dazu führen könnte, dass bei der Wahl zum Europäischen Parlament wirkliche europäische Fragen und nicht ausschließlich Fragen von nationalem Interesse im Mittelpunkt stehen;

AA.  in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs auf ihrem informellen Treffen am 23. Februar 2018 beschlossen haben, ihre Überlegungen sowie die technische, rechtliche und politische Arbeit zur Frage der Einführung transnationaler Listen für die Wahl 2024 weiterzuführen;

AB.  in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit einräumen, aus dem Ausland zu wählen, und dass unter den Mitgliedstaaten, die dies tun, die Bedingungen für die Gewährung des Wahlrechts sehr unterschiedlich sind; in der Erwägung, dass die Gewährung des Rechts auf Teilnahme an Wahlen für alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit Wohnsitz außerhalb der Union zur Wahlgleichheit beitragen würde; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten jedoch ihre Verwaltungssysteme besser koordinieren müssen, um zu verhindern, dass Wähler in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten wählen;

AC.  in der Erwägung, dass viele Menschen mit Behinderungen in einem Wahllokal wählen möchten; in der Erwägung, dass es in zwölf Mitgliedstaaten aufgrund der nationalen Vorschriften nicht möglich ist, seine Stimme in einem anderen Wahllokal als in dem auf der Grundlage des Wohnortes zugewiesenen Wahllokal abzugeben, das der Art der Behinderung besser angemessen ist; in der Erwägung, dass in Artikel 29 des VN-BRK ausdrücklich vorgesehen ist, dass sich die Vertragsstaaten verpflichten, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können; in der Erwägung, dass jegliche Hürden im Hinblick auf das aktive und passive Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen, insbesondere rechtliche Hindernisse für Erwachsene mit Behinderungen, die für geschäftsunfähig erklärt wurden, beseitigt werden sollten, sodass die Zugänglichkeit während der gesamten Wahl, auch durch zusätzliche Beteiligungssysteme für die Ausübung des Wahlrechts, insbesondere durch Briefwahl, sichergestellt wird;

AD.  in der Erwägung, dass eine Wahlbehörde, die als unabhängige Stelle fungiert und die ordnungsgemäße Anwendung des europäischen Wahlrechts sicherstellt, auf Unionsebene in Form eines Netzes der einheitlichen Ansprechpartner der Mitgliedstaaten eingerichtet werden sollte, da dies den Zugang zu Informationen über die Vorschriften für die Europawahlen erleichtern, den Prozess straffen, insbesondere den unionsweiten Wahlkreis verwalten und den europäischen Charakter dieser Wahlen verstärken würde;

AE.  in der Erwägung, dass die Briefwahl mehr Wählern die Teilnahme ermöglichen und die Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament effizienter und für die Wähler attraktiver machen könnte, wobei gleichzeitig die höchstmöglichen Datenschutzstandards sichergestellt werden müssen und die Stimmabgabe in den Wahllokalen der Normalfall bleiben muss; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Traditionen ergänzende Instrumente zur Erhöhung der Wahlbeteiligung bereitstellen können, wie etwa die Stimmrechtsvertretung oder die elektronische oder Internet-Wahl; in der Erwägung, dass viele nationale Stellen für den Schutz digitaler Freiheiten Vorbehalte gegen die Online-Stimmabgabe geäußert haben; in der Erwägung, dass die Online-Stimmabgabe größere Schwierigkeiten in Bezug auf die Grundprinzipien für Wahlen aufwirft (das Wahlgeheimnis, den persönlichen und freien Charakter der Stimmabgabe, die Vertrauenswürdigkeit von Wahlen, eine wirksame Überwachung der Stimmabgabe und eine nachträgliche Kontrolle der Wahlhelfer); in der Erwägung, dass diese Schwierigkeiten durch einen gemeinsamen Rechtsrahmen und ein gemeinsames Verfahren überwunden werden können, in dem die höchsten Standards in Bezug auf Datenschutz, Wahlintegrität, Transparenz, Zuverlässigkeit und Wahlgeheimnis gewährleistet sind;

AF.  in der Erwägung, dass in Artikel 7 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976 festgelegt ist, dass „das Amt eines Mitglieds des Europäischen Parlaments mit dem Amt eines Mitglieds der Kommission unvereinbar ist“;

1.  schlägt die Reform seines Wahlverfahrens mit dem Ziel vor, einen europäischen öffentlichen Raum konkret zu gestalten, indem gemeinsame Mindeststandards und Gesetzesänderungen im Vorfeld der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 vorgeschlagen werden;

2.  hält es für wesentlich, die Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht des Parlaments zu verbessern, indem die europäische Dimension der Wahl gestärkt wird, insbesondere durch eine Umwandlung der Wahl zum Europäischen Parlament in eine einzige europäische Wahl, vor allem mit einem unionsweiten Wahlkreis, im Gegensatz zu der Ansammlung von 27 separaten nationalen Wahlen, wie die Europawahl derzeit organisiert wird;

3.  ist der Ansicht, dass die europäischen politischen Parteien, Wählervereinigungen und andere europäische Wahleinheiten einen höheren Stellenwert bei der Europawahl haben sollten, dass sie für die Wähler deutlich sichtbar sein sollten und dass sie eine angemessene Unterstützung und Finanzierung erhalten sollten, damit sie ihre Rolle erfüllen können;

4.  weist darauf hin, dass unterschiedliche Kulturen des Wählens zu einer Reihe von unterschiedlichen Wahlsystemen und Wahlrechten in der Union geführt haben; ist der Auffassung, dass gemeinsame demokratische Mindeststandards im europäischen Wahlrecht eine echte öffentliche europäische Debatte fördern und die Gleichheit der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sicherstellen können, u. a. in Bezug auf das Wahlrecht, das Recht, eine Partei, eine Wählervereinigung oder eine andere Wahleinheit zu gründen und sich zur Wahl zu stellen; den Zugang zu den Wahlurnen, die Aufstellung von Kandidaten, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter; die Barrierefreiheit der Stimmabgabe, insbesondere für Menschen mit Behinderungen; oder das, was am Tag der Wahl geschieht;

5.  fordert die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens mit Eckwerten und Mindeststandards für Wahlvorschriften in der gesamten Union und schlägt vor, sich auf eine starke Koordinierung mit nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Kerns seiner Vorschläge zu konzentrieren;

6.  fordert die Organe der Union auf, die Prioritäten zu berücksichtigen, die von den Bürgerinnen und Bürgern der Union im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas festzulegen sind;

7.  nimmt die Rolle der Kommission als Vermittlerin in den institutionellen Gesprächen zwischen dem Europäischen Parlaments, und dem Rat über die Reform des Europäischen Wahlrechts zur Kenntnis; hält es für wesentlich, einen konstruktiven Dialog mit der Kommission zu führen, um u. a. die Ergebnisse des 2019 eingerichteten Europäischen Kooperationsnetzes für Wahlen zu bewerten und sich davon inspirieren zu lassen;

8.  hebt die Verbindungen zwischen den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Überarbeitung des Wahlakts und der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 und dem von der Kommission im Dezember 2020 vorgestellten Europäischen Aktionsplan für Demokratie hervor, insbesondere in Bezug auf Elemente wie

   die Art und Weise, in der Wahlen geregelt werden, nämlich durch Vorschriften, die nur innerhalb eines bestimmten Landes gelten oder die möglicherweise nicht unter Berücksichtigung des grenzenlosen Online-Raums formuliert wurden,
   die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, die gestärkt werden muss,
   die Transparenz in der politischen Werbung und Kommunikation, die sich auch in den Bestimmungen des Wahlrechts niederschlagen sollte;

9.  hält die Gleichstellung der Geschlechter für ein wichtiges Element zur Verbesserung der Vertretung bei Wahlen; begrüßt, dass bei der letzten Wahl das Verhältnis von Frauen und Männern insgesamt verbessert wurde; weist jedoch darauf hin, dass zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen, da in einigen keine einzige Frau zum Mitglied gewählt wurde; fordert die Einführung von Maßnahmen, mit denen die Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Wahl sichergestellt wird, ohne die Rechte nicht-binärer Menschen zu verletzen, z. B. durch die Verwendung von Listen nach dem Reißverschlusssystem oder Quoten;

10.  bedauert, dass die meisten nationalen und sprachlichen Minderheiten in der Regel nicht im Europäischen Parlament vertreten sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Sperrklauseln ein faktisches Hindernis für Parteien darstellen, die Minderheitengemeinschaften vertreten und in einzelnen nationalen Wahlkreisen oder in großen, dicht besiedelten Wahlkreisen antreten; ist daher der Ansicht, dass das europäische Wahlrecht es ermöglichen sollte, für Einheiten, die anerkannte nationale und sprachliche Minderheiten vertreten, Ausnahmen von den auf nationaler Ebene festgelegten Sperrklauseln vorzusehen;

11.  hält es für wesentlich, dass sowohl die europäischen als auch die nationalen politischen Parteien und Wählervereinigungen und andere europäische Wahleinheiten demokratische, fundierte und transparente Verfahren für die Auswahl der Kandidaten für das Europäische Parlament, darunter auch des Spitzenkandidaten, einführen, die die direkte Beteiligung der einzelnen Bürgerinnen und Bürger, die Parteimitglieder sind, gewährleisten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Wahl von Delegierten; ist der Auffassung, dass eine solche demokratische Auswahl mit den notwendigen Informationen über die Fähigkeiten und Leistungen der angehenden Kandidaten einhergehen sollte;

12.  ist der Ansicht, dass alle europäischen Wähler die Möglichkeit haben sollten, ihren bevorzugten Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten zu wählen, und dass in allen Mitgliedstaaten Spitzenkandidaten im Rahmen von unionsweiten Listen kandidieren können sollten, die von einer europäischen politischen Partei, einer europäischen Wählervereinigung oder einer anderen europäischen Wahleinheit, die ein gemeinsames Wahlprogramm vorlegt, nominiert werden;

13.  fordert die europäischen politischen Parteien, europäischen Wählervereinigungen und europäischen Wahleinheiten auf, ihre Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten mindestens zwölf Wochen vor dem Wahltag zu benennen; ist der Auffassung, dass verbindliche demokratische Verfahren und Transparenz bei der Auswahl gewährleistet sein sollten; erwartet, dass die Kandidaten auf dem ersten Platz der entsprechenden Liste des unionsweiten Wahlkreises stehen;

14.  fordert, die Sichtbarkeit der europäischen politischen Parteien, europäischen Wählervereinigungen und europäischen Wahleinheiten durch Medienkampagnen und auf Stimmzetteln und allen Wahlmaterialien zu erhöhen; bestimmt, dass die nationalen Parteien und Wählervereinigungen gegebenenfalls ihre Zugehörigkeit zu europäischen politischen Parteien oder anderen europäischen Wahleinheiten und ihr Engagement für den entsprechenden Spitzenkandidaten während des Wahlkampfs angeben müssen;

15.  stellt fest, dass eine koordinierte Medienstrategie auf Unionsebene zur Sicherstellung der Wahlberichterstattung und -beobachtung dazu beitragen würde, das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an der Wahl zum Europäischen Parlament zu stärken;

16.  erwartet, dass sich die Vorsitzenden der europäischen politischen Parteien und Fraktionen auf der Grundlage des Ergebnisses der Europawahl einer Mehrheit im neu gewählten Parlament auf eine gemeinsame Ansage an den Europäischen Rat hinsichtlich der Nominierung eines Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission einigen; erwartet, dass der Präsident des Europäischen Rates die genannten Vorsitzenden der europäischen politischen Einheiten und Fraktionen konsultiert, um den Nominierungsprozess zu begleiten; ist der Auffassung, dass das Spitzenkandidatenverfahren durch eine politische Vereinbarung zwischen den europäischen politischen Einheiten und durch eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Europäischen Rat formalisiert werden könnte;

17.  schlägt vor, die Praxis zu etablieren, dass interessierte Fraktionen eine „Legislaturvereinbarung“ schließen, um für eine politische Nachbereitung der Wahl zum Europäischen Parlament zu sorgen und als Mittel zur Sicherung einer Mehrheit im Parlament vor der Ernennung der Kommission zu dienen;

18.  ist der Auffassung, dass die Einführung eines unionsweiten Wahlkreises, in dem 28 Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden – ohne dass sich dies auf die Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments auswirkt – und in dem die Listen von dem Kandidaten jeder politischen Gruppierung für das Amt des Kommissionspräsidenten angeführt werden, eine Möglichkeit bietet, die demokratische und transnationale Dimension der Wahl zum Europäischen Parlament zu stärken; ist der Ansicht, dass das Ziel der Einrichtung eines unionsweiten Wahlkreises nur dann erreichbar ist, wenn für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und die geografische Ausgewogenheit gesorgt wird, wobei sicherzustellen ist, dass kleinere Mitgliedstaaten im Vergleich zu den größeren Mitgliedstaaten keinen Wettbewerbsnachteil erleiden; schlägt in diesem Zusammenhang vor, eine verbindliche geografische Repräsentation in den Listen für den gemeinsamen Wahlkreis einzuführen, und fordert die europäischen politischen Parteien, die europäischen Wählervereinigungen und die anderen europäischen Wahleinheiten auf, in die unionsweiten Listen Kandidaten aus allen Mitgliedstaaten aufzunehmen;

19.  betont, dass die Einrichtung eines unionsweiten Wahlkreises, in dem die Mitglieder auf der Grundlage transnationaler Listen gewählt werden, mit den Verträgen und insbesondere mit Artikel 14 Absatz 2 EUV vereinbar ist; ist der Ansicht, dass die Unterstützung für ein einheitliches europäisches Wahlrecht mit unionsweiten Listen und einem verbindlichen System von Spitzenkandidaten an politischer Dynamik gewonnen hat;

20.  ist der Ansicht, dass unionsweite Listen ein Hebel sind, mit dem die Stärkung der Repräsentativität und die Bildung effektiver europäischer politischer Parteien und Bewegungen herbeigeführt werden kann;

21.  schlägt vor, gemeinsame Bestimmungen über die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament für jede Einheit aufzunehmen, die zur Aufstellung einer Kandidatenliste für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im unionsweiten Wahlkreis zugelassen ist; fordert diesbezüglich eine enge Abstimmung mit der bevorstehenden Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014;

22.  ist der Ansicht, dass die Finanzmittel, die europäische politische Parteien und andere europäische Wahleinheiten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, zur Finanzierung des Wahlkampfs europäischer Wahleinheiten im Zusammenhang mit der Wahl zum Europäischen Parlament, an der sie oder ihre Mitglieder teilnehmen, verwendet werden können; ist der Auffassung, dass die Finanzierung und die Begrenzung der Wahlkampfkosten in den nationalen Wahlkreisen in jedem Mitgliedstaat durch die jeweiligen nationalen Vorschriften geregelt wird;

23.  weist darauf hin, dass das Mindestalter für das passive Wahlrecht in den 27 Mitgliedstaaten zwischen 18 und 25 Jahren und das Mindestalter für das aktive Wahlrecht zwischen 16 und 18 Jahren variiert; fordert die Einführung eines einheitlichen, harmonisierten Alters für das passive und aktive Wahlrecht in allen Mitgliedstaaten und empfiehlt ihnen, das Mindestalter für das Wahlrecht auf 16 Jahre festzulegen, unbeschadet bestehender Verfassungsordnungen, die ein Mindestwahlalter von 18 oder 17 Jahren vorsehen; ist der Ansicht, dass das Wahlrecht ab dem Alter von 16 Jahren die aktuellen Rechte und Pflichten von europäischen Jugendlichen in den Mitgliedstaaten widerspiegeln würde;

24.  schlägt vor, die Möglichkeit einer vorübergehenden Vertretung von Mitgliedern bei Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub sowie bei langer krankheitsbedingter Abwesenheit einzuführen;

25.  hält die Transparenz des Wahlprozesses und den Zugang zu verlässlichen Informationen für wesentliche Elemente, um das politische Bewusstsein für Europa zu schärfen und eine Wahlbeteiligung zu erreichen, die hoch genug ist, dass man von einem Mandat der Wähler und Wählerinnen sprechen kann; betont, dass die Bürger rechtzeitig – und zwar 12 Wochen vor der Wahl – über die bei der Wahl zum Europäischen Parlament antretenden Kandidaten und über die Zugehörigkeit nationaler politischer Parteien oder Wählervereinigungen zu einer europäischen politischen Partei oder europäischen Wählervereinigung informiert werden sollten;

26.  regt zum Eingreifen von Maßnahmen und zur Einführung von Sicherheitsvorkehrungen an, um eine ausländische Einmischung in den Wahlprozess zu vermeiden;

27.  betont, dass die Fristen für die Fertigstellung des Wählerverzeichnisses vor der Wahl zum Europäischen Parlament in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind; schlägt vor, ein europäisches Wählerverzeichnis einzurichten und einen gemeinsamen Standard für die Erstellung und Fertigstellung des nationalen Wählerverzeichnisses festzulegen, die nicht später als vierzehn Wochen vor dem Wahltag erfolgen sollte, um genauere Informationen über die Wähler zu erhalten sowie den Austausch dieser Informationen zwischen den Mitgliedstaaten einfacher zu machen und um die Verhinderung der doppelten Stimmabgabe zu erleichtern, indem sichergestellt wird, dass eine solche doppelte Stimmabgabe, unabhängig davon, ob sie das Ergebnis eines Verwaltungsfehlers oder eines Verstoßes gegen das Wahlrecht ist, auf nationaler Ebene mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird und zu Abhilfemaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten führt;

28.  schlägt vor, eine Europäische Wahlbehörde einzurichten, deren Aufgabe es ist, die Informationen über die Europawahl zu koordinieren, die Umsetzung der gemeinsamen Normen des Wahlrechts für die Wahl zum Europäischen Parlament zu überwachen und Streitigkeiten darüber beizulegen, das europäische Wählerverzeichnis zu verwalten, die Wahlergebnisse zu verkünden und den Austausch von Informationen über die Stimmabgabe von Unionsbürgern außerhalb ihres Heimatlandes zu beaufsichtigen; ist der Auffassung, dass ein solches Gremium einen effizienten Informationsaustausch und insbesondere den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Gremien erleichtern könnte; führt an, dass eine wesentliche Aufgabe der Europäischen Wahlbehörde die Verwaltung des Verzeichnisses der Wählerlisten für den unionsweiten Wahlkreis wäre; fordert die Haushaltsbehörden auf, dafür zu sorgen, dass die Europäischen Wahlbehörde über ausreichende Ressourcen verfügt, um ihre Aufgaben erfüllen zu können;

29.  schlägt vor, gemeinsame Mindeststandards festzulegen, um einheitliche Anforderungen an die Erstellung von Wählerlisten einzuführen;

30.  hält es für wesentlich, den Zugang zur Wahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament zu erleichtern und zu gewährleisten, dass alle Wahlberechtigten – einschließlich der Unionsbürger, die außerhalb ihres Herkunftslandes leben, die keinen festen Wohnsitz haben, die in geschlossenen Einrichtungen leben, die von Obdachlosigkeit betroffen sind oder die inhaftiert sind – dieses Recht ausüben können; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Informationen und zur Wahl gleichberechtigt für alle Bürger sicherzustellen, einschließlich für Menschen mit Behinderungen, beispielsweise durch das Mieten geeigneter Räumlichkeiten, wenn öffentliche Strukturen nicht angemessen eingerichtet sind;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Maximierung der Zugänglichkeit der Wahl für Bürger mit Behinderungen einzuführen, die sich unter anderem und sofern angemessen auf Wahlinformationen und -registrierung, Wahllokale, Wahlkabinen und -geräte und Stimmzettel erstrecken; empfiehlt die Einrichtung geeigneter, auf nationale Wahlvorgänge zugeschnittener Vorkehrungen, um die Wahl für Bürger mit Behinderungen zu erleichtern, wie zum Beispiel die Möglichkeit der Auswahl eines Wahllokals, geschlossene Wahllokale in zentralen Orten, und die Verwendung unterstützender Technologien, Formate und Techniken, wie Braille, Großdruck, audiobasierte Informationen, taktile Schablonen, leicht lesbare Informationen und Gebärdensprache; fordert Mitgliedstaaten auf, Personen mit Behinderungen wenn nötig und auf ihre Anfrage zu gewähren, beim Wählen durch eine Person ihrer Wahl unterstützt zu werden;

32.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsame Anforderungen einzuführen, die es allen Unionsbürgern, die in einem Drittland leben oder arbeiten, ermöglichen, das Wahlrecht bei der Wahl zum Europäischen Parlament gewährt zu bekommen;

33.  ist der Auffassung, dass die Einführung der Briefwahl für Wähler, die am Wahltag nicht in die Wahllokale gehen können, notwendig ist und dass dies die Durchführung der Europawahl effizienter und attraktiver für Wähler in besonderen oder außergewöhnlichen Umständen machen könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit ihren eigenen nationalen Traditionen sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europarats in diesen Bereichen und mit angemessenen Garantien zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit, der Integrität, des Wahlgeheimnisses, der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, der Transparenz bei der Gestaltung und dem Einsatz von elektronischen und internetgestützten Systemen, der Möglichkeit manueller oder elektronischer Nachzählungen ohne Beeinträchtigung des Wahlgeheimnisses sowie des Schutzes personenbezogener Daten im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht die mögliche Einführung ergänzender Instrumente zur Verbesserung der Stimmabgabe, wie z. B. die vorgezogene persönliche Stimmabgabe und die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte sowie die elektronische Stimmabgabe und die Stimmabgabe über das Internet, zu prüfen;

34.  ist der Ansicht, dass die Festlegung eines gemeinsamen europäischen Wahltages eine kohärentere gesamteuropäische Wahl schaffen würde, und schlägt daher vor, den 9. Mai als europäischen Wahltag festzulegen, unabhängig davon, auf welchen Wochentag er fällt, mit der Möglichkeit, diesen Tag zu einem Feiertag zu machen; hält es für wichtig, dass die ersten offiziellen Hochrechnungen der Wahlergebnisse am Wahltag um 21.00 Uhr MEZ gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten bekannt gegeben werden;

35.  hält es für wichtig, dass nach jeder Wahl ein Durchführungsbericht mit dem Ziel erstellt wird, die Funktionsweise der Europawahl zu bewerten und gegebenenfalls Verbesserungen vorzuschlagen;

36.  schlägt eine Reform der Verträge vor, um das Amt eines Mitglieds der Kommission und das Amt eines Mitglieds des Europäischen Parlaments in der Zeit zwischen der Konstituierung des Parlaments und der Wahl der Kommission miteinander in Einklang zu bringen;

37.  fordert eine Reform der Verträge und insbesondere des Artikels 223 AEUV über die erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments, bei der von der Einstimmigkeit des Rates und der Ratifizierung auf nationaler Ebene zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat übergegangen wird;

38.  nimmt den beigefügten Vorschlag an und legt ihn dem Rat vor;

39.  beauftragt seine Präsidentin, diese legislative Entschließung sowie den beigefügten Vorschlag dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 16.7.2018, S. 1.
(3)1.ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34.
(4) ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 66.
(5) ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 185.
(6) ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 109.
(7) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 7.
(8) ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 56.
(9) ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 83.
(10) ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 98.
(11) ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.
(12) https://www.eesc.europa.eu/de/our-work/opinions-information-reports/information-reports/real-right-persons-disabilities-vote-european-parliament-elections-information-report.
(13) https://www.eesc.europa.eu/de/our-work/opinions-information-reports/opinions/need-guarantee-real-rights-persons-disabilities-vote-european-parliament-elections-additional-opinion.
(14) Auf Grundlage von Daten der interfraktionellen Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments „Traditionelle Minderheiten, nationale Gemeinschaften und Sprachen“.
(15) „Compilation of Venice Commission Opinions and Reports Concerning Electoral Systems and National Minorities“ (Zusammenstellung der Stellungnahmen und Berichte der Venedig-Kommission zum Thema Wahlsysteme und nationale Minderheiten) CDL-PI(2019)004*, insbesondere ihr „Report on Electoral Law and National Minorities“ (Bericht über Wahlrecht und nationale Minderheiten) CDL-INF (2000).


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Vorschlag für eine

Verordnung des Rates

über die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie zur Aufhebung des Beschlusses 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates und des diesem Beschluss beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 1,

auf Vorschlag des Europäischen Parlaments,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments(1) (im Folgenden „Wahlakt“) im Anhang des Beschlusses 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates(2) trat am 1. Juli 1978 in Kraft und wurde durch den Beschluss 2002/772/EG des Rates, Euratom(3) und den Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates(4) geändert.

(2)  Gemäß Artikel 223 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage eines Entwurfs des Europäischen Parlaments festgelegt.

(3)  In Artikel 8 AEUV wird der Grundsatz des Gender Mainstreaming festgelegt, wonach die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirken sollte, geschlechtsspezifische Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern;

(4)  Mit dem Vertrag von Lissabon wurde dem Europäischen Parlament nicht nur das Initiativrecht in Bezug auf die Bestimmungen über die Wahl seiner Mitglieder übertragen, sondern auch die Art des Mandats der Mitglieder des Europäischen Parlaments geändert, indem sie zu direkten Vertretern der Unionsbürger gemacht wurden. Dies sind grundlegende Änderungen, denen durch ein modernisiertes europäisches Wahlrecht Ausdruck verliehen werden sollte, indem neue Elemente eingefügt werden, die darauf abzielen, die demokratische Legitimität zu verbessern und die Breite der Rolle und der Kompetenzen des Europäischen Parlaments genauer widerzuspiegeln.

(5)  Trotz der Bestimmungen des Wahlakts wird die Wahl zum Europäischen Parlament weitgehend im Einklang mit nationalen Vorschriften organisiert, die sich in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich unterscheiden, was zu einer Reihe unterschiedlicher Wahlsysteme führt. Die Wahl zum Europäischen Parlament findet an verschiedenen Tagen statt, und die Stimmen werden für nationale Parteien mit nationalen Kandidaten auf der Grundlage nationaler Programme abgegeben. Eine Angleichung dieser unterschiedlichen Wahlsysteme durch die Verabschiedung eines einheitlicheren europäischen Wahlrechts, das auf klaren gemeinsamen Grundsätzen und Regeln beruht, würde die Gleichheit für alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gewährleisten und den europäischen öffentlichen Raum stärken.

(6)  Sperrklauseln sind in vielen Mitgliedstaaten Teil des politischen Systems und tragen zur Entwicklung einer stabilen Dynamik zwischen der Regierung und der Opposition in den Parlamenten bei. Um einen fairen politischen Wettbewerb zu gewährleisten, sollten diese Sperrklauseln 5 % nicht überschreiten.

(7)  Sperrklauseln sollten die Möglichkeiten anerkannter nationaler und sprachlicher Minderheiten, am politischen Leben der Union teilzuhaben und im Europäischen Parlament vertreten zu werden, nicht beeinflussen. Anerkannte nationale oder sprachliche Minderheiten sollten von allen auf nationaler Ebene festgelegten Sperrklauseln ausgenommen werden. Ausnahmen von den nationalen Sperrklauseln sollten auch für politische Parteien oder Wählervereinigungen gelten, die bei der Europawahl in einem Viertel der Mitgliedstaaten antreten und auf ihren Stimmzetteln die Namen und Logos der europäischen Wahleinheiten, denen sie angehören, angeben.

(8)  Nach Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wird der Präsident der Kommission vom Europäischen Rat unter Berücksichtigung der Wahl zum Europäischen Parlament vorgeschlagen und dann vom Europäischen Parlament gewählt. Um diesem Recht angemessen Ausdruck zu verleihen, sollte der europäische öffentliche Raum so weiterentwickelt werden, dass alle europäischen Wähler ihren bevorzugten Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission benennen können. Dazu müssen die Spitzenkandidaten, die von europäischen politischen Parteien, europäischen Wählervereinigungen oder anderen europäischen Wahleinheiten nominiert werden, in der Lage sein, in allen Mitgliedstaaten hinter einem gemeinsamen Wahlprogramm zu stehen. Mit Blick auf die Sicherung einer Mehrheit im Parlament vor der Ernennung der Kommission sollten die betreffenden Fraktionen ein Verfahren zum Abschluss von „Legislativvereinbarungen“ einführen, mit denen eine politische Nachbereitung der Europawahl gewährleistet wird. Im Rahmen eines Verfahrens, das auf der Grundlage einer politischen Vereinbarung zwischen den europäischen politischen Einheiten formalisiert werden sollte, sollte der Spitzenkandidat, dessen europäische politische Einheit die höchste Gesamtzahl an Sitzen erhalten hat, als erstes mit der Suche nach einer Koalitionsmehrheit im neu gewählten Parlament mit Blick auf die Nominierung eines Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission beauftragt werden. Kommt keine Koalitionsmehrheit zustande, sollte diese Aufgabe dem nächstplatzierten Kandidaten übertragen werden. Um den Nominierungsprozess zu begleiten, sollte der Präsident des Europäischen Rates die genannten Vorsitzenden der europäischen politischen Einheiten und Fraktionen konsultieren. Das Spitzenkandidatenerfahren könnte durch eine politische Vereinbarung zwischen den europäischen politischen Einheiten und durch eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Europäischen Rat formalisiert werden.

(9)  Es sollte ein unionsweiter Wahlkreis zusätzlich zu den nationalen Wahlkreisen geschaffen werden, in dem an der Spitze der Listen der Kandidat jeder politischen Gruppierung für das Amt des Kommissionspräsidenten steht, um die demokratische und unionsweite Dimension der Wahl zum Europäischen Parlament zu stärken. Für diesen unionsweiten Wahlkreis sollten detaillierte und klare Regeln gelten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kandidatenliste den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter, der geografischen Verhältnismäßigkeit und der Repräsentativität entspricht und dass insbesondere den Interessen kleiner und mittlerer Mitgliedstaaten in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

(10)  Den europäischen politischen Parteien, den europäischen Wählervereinigungen und anderen europäischen Wahleinheiten kommt eine zentrale Rolle bei der Förderung einer wirklich europäischen politischen Debatte zu. Nach Artikel 10 Absatz 4 EUV gilt, dass politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union beitragen; Die europäischen politischen Parteien, die europäischen Wählervereinigungen und andere europäische Wahleinheiten sollten daher eine zentralere Rolle bei der Europawahl spielen. Ihnen sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, in vollem Umfang an europäischen Wahlkampagnen teilzunehmen und unionsweite Listen aufzustellen, damit sie den Wählern sowohl auf den Stimmzetteln als auch in Wahlkampfmaterialien und diesbezüglichen Veröffentlichungen bekannt und sichtbarer werden.

(11)  Die Bedingungen für die Auswahl der Kandidaten und die Anmeldung von Kandidaturen sollten angemessen, fair, demokratisch und verhältnismäßig sein und den Grundsätzen des Verhaltenskodex für Wahlen der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) des Europarats entsprechen. Im Europäischen Aktionsplan für Demokratie(5) hat sich die Kommission verpflichtet, den Zugang zu demokratischer Teilhabe zu fördern, was Inklusivität und Gleichheit bei der demokratischen Teilhabe sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern in Politik und Entscheidungsfindung umfasst. In ihrer Gleichstellungsstrategie 2020–2025(6) erklärte die Kommission, dass die Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Teilhabe für die repräsentative Demokratie auf allen Ebenen von wesentlicher Bedeutung sei. Die Gleichstellung der Geschlechter sowie demokratische und transparente Verfahren und fundierte Entscheidungen für die Auswahl der Kandidaten für die Wahl zum Europäischen Parlament, einschließlich des Spitzenkandidaten, sind zentrale Elemente für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle europäischen Wahleinheiten und für die Stärkung der Repräsentativität und der Demokratie. Aus Gründen der Gleichheit sollten diese Prinzipien für alle Listen von Kandidaten für die Wahl zum Europäischen Parlament sowohl in den nationalen Wahlkreisen als auch im unionsweiten Wahlkreis gelten.

(12)  Die Transparenz des Wahlprozesses und der Zugang zu verlässlichen und zeitnahen Informationen über Wähler und Kandidaten sind wichtig, um die Zuverlässigkeit des Wahlprozesses zu gewährleisten, das europäische politische Bewusstsein zu schärfen und für eine rege Wahlbeteiligung zu sorgen. Es ist wichtig, den Austausch von Informationen über Wähler zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, um eine doppelte Stimmabgabe zu verhindern. Darüber hinaus sollten die Unionsbürger über die Kandidaten für die Wahl zum Europäischen Parlament und gegebenenfalls über die Zugehörigkeit der nationalen politischen Parteien zu einer europäischen politischen Partei rechtzeitig vor dieser Wahl informiert werden. Daher müssen ein europäisches Wählerverzeichnis und verbindliche Fristen für die Erstellung des Wählerverzeichnisses auf europäischer und nationaler Ebene sowie der Kandidatenlisten festgelegt werden.

(13)  Eine europäische Wahlbehörde, die ein unabhängiges Mandat ausübt und sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die über das nötige Fachwissen und die erforderliche Erfahrung verfügen, ist für die Verwaltung des unionsweiten Wahlkreises unerlässlich. Zu den wichtigsten Aufgaben der Europäischen Wahlbehörde sollte die Überwachung der Umsetzung dieser Verordnung und die Beilegung von Streitigkeiten über die gemeinsamen Normen des europäischen Wahlrechts, die Verwaltung des europäischen Wählerverzeichnisses, die Verkündigung der Wahlergebnisse und die Gewährleistung des effizienten Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Stellen gehören.

(14)  Um sicherzustellen, dass die europäischen Wahleinheiten über ausreichende Mittel verfügen, um den Unionsbürgern ihre Botschaften und ihre politischen Programme zu vermitteln, sollte der Wahlkampf im unionsweiten Wahlkreis angemessen finanziert werden.

(15)  Um die Wahlbeteiligung bei der Wahl zum Europäischen Parlament zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Briefwahl vorsehen und könnten auch die vorgezogene persönliche Stimmabgabe und die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte gestatten. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Empfehlungen des Rates und um die Möglichkeiten, die die technologischen Entwicklungen bieten, in vollem Umfang zu nutzen, könnten die Mitgliedstaaten auch die elektronische Stimmabgabe und die Stimmabgabe über das Internet gestatten, wobei die Zugänglichkeit der elektronischen und internetgestützten Systeme, die Verlässlichkeit der Ergebnisse durch die Möglichkeit von Nachzählungen, das Wahlgeheimnis, der Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, die vollständige Transparenz bei der Entwicklung und dem Einsatz der elektronischen und internetgestützten Systeme sowie die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und für alle Bürger gewährleistet sein müssen;

(16)  Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, insbesondere indem sie bei der Wahl zum Europäischen Parlament ihre Stimme abgeben oder kandidieren. Zudem sollten das aktive und passive Wahlrecht sowie der Zugang zu Informationen und zur Stimmabgabe für alle Bürger, auch für Menschen mit Behinderungen, in gleichberechtigter Weise gewährleistet sein. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um allen Unionsbürgern die Ausübung ihres Wahlrechts bei der Wahl zum Europäischen Parlament zu ermöglichen, einschließlich derjenigen, die in Ländern außerhalb der Union wohnen oder arbeiten, die keinen ständigen Wohnsitz haben, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, die in der Union eine Freiheitsstrafe verbüßen oder die in geschlossenen Einrichtungen wie Krankenhäusern, psychiatrischen Einrichtungen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Alten- und Pflegeheimen oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen leben. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, damit Menschen, die in geschlossenen Einrichtungen leben, ihr Wahlrecht ausüben können. Bei der Sicherstellung des Zugangs zu Informationen, Wahlmaterial und Wahleinrichtungen sollte den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen werden.

(17)  Das Mindestalter für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts variiert in den 27 Mitgliedstaaten zwischen 16 und 18 Jahren. In der gesamten Union sollte ein einheitliches harmonisiertes Alter für das aktive und passive Wahlrecht eingeführt werden, um Gleichheit zu gewährleisten und Diskriminierung bei der Wahrnehmung dieser grundlegenden staatsbürgerlichen und politischen Rechte zu vermeiden. Unbeschadet bestehender Verfassungsordnungen, nach denen das Mindestwahlalter bei 18 oder 17 Jahren liegt, sollte das Mindestwahlalter auf 16 Jahre festgesetzt werden. Das Mindestalter für das passive Wahlrecht sollte auf 18 Jahre festgesetzt werden. Unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit sollten alle Menschen mit Behinderungen in den Genuss der gleichen politischen Rechte wie andere kommen.

(18)  Die Fristen für die Einreichung der Kandidatenlisten für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Erstellung der Wählerverzeichnisse vor der Wahl sind in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Um sicherzustellen, dass Kandidaten und Wähler in der gesamten Union gleich viel Zeit für Wahlkampf bzw. für Überlegungen bezüglich ihrer Stimmabgabe haben, und um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Wähler zu erleichtern, sollten die Fristen für die Einreichung der Kandidatenlisten und die Erstellung der Wählerverzeichnisse in der gesamten Union einheitlich sein.

(19)  Um sicherzustellen, dass die europäischen politischen Parteien, die europäischen Wählervereinigungen und andere europäische Wahleinheiten ausreichend sichtbar sind, bedarf es klarer und transparenter Regeln für den Wahlkampf und das offizielle Wahlmaterial. Diese Regeln sollten es europäischen politischen Parteien, den europäischen Wählervereinigungen und anderen europäischen Wahleinheiten ermöglichen, alle Formen von öffentlicher Kommunikation und Wahlkampfmaterial zu nutzen. Die Regeln sollten es den europäischen politischen Parteien, den europäischen Wählervereinigungen und anderen europäischen Wahleinheiten ermöglichen, ihre Zugehörigkeit in allen Formen von öffentlicher Kommunikation, Wahlkampfmaterial und offiziellem Wahlmaterial wie z. B. Stimmzetteln anzugeben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die europäischen politischen Parteien, die europäischen Wählervereinigungen und andere europäische Wahleinheiten hinsichtlich des Wahlkampfes für den unionsweiten Wahlkreis gleichbehandelt werden und die gleichen Chancen erhalten.

(20)  Mit dem Wahlakt von 1976 wurde ein gemeinsamer Wahlzeitraum festgelegt und den Mitgliedstaaten die Befugnis übertragen, das genaue Datum und die genaue Uhrzeit für die Wahl innerhalb dieses Zeitraums festzulegen. Eine wirklich gesamteuropäische Wahl erfordert einen gemeinsamen europäischen Wahltag. Die Wahl zum Europäischen Parlament sollte am 9. Mai, dem Europatag, stattfinden, der der Jahrestag der Schuman-Erklärung vom 9. Mai 1950 ist. Die Wahlergebnisse sollten von der Europäischen Wahlbehörde verkündet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(21)  Für den Fall, dass ein in einem nationalen Wahlkreis gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments sein Mandat niederlegt, stirbt oder ihm das Mandat entzogen wird, sollte das dadurch freiwerdende Mandat gemäß der nationalen Gesetzgebung besetzt werden. Freiwerdende Sitze von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die im unionsweiten Wahlkreis gewählt wurden, sollten durch den nächstplatzierten Kandidaten der entsprechenden Listen besetzt werden. Zudem sollte bei Mutterschaft, Vaterschaft, Elternurlaub und schwerer Krankheit von Mitgliedern des Europäischen Parlaments eine vorübergehende Vertretung möglich sein.

(22)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die technischen Anforderungen, einschließlich des zu verwendenden Formats und der bereitzustellenden Daten, für die Erstellung des europäischen Wählerverzeichnisses übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden(7).

(23)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeinen unmittelbaren Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach einem einheitlichen Wahlverfahren in Bezug auf den unionsweiten Wahlkreis und nach allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die erforderlichen Bestimmungen für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner unmittelbarer Wahl nach einem einheitlichen Wahlverfahren in Bezug auf den in Artikel 15 genannten unionsweiten Wahlkreis und nach Grundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemein sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „politische Partei“ eine Vereinigung von Bürgern, die politische Ziele verfolgt und die gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) nach der Rechtsordnung mindestens eines Mitgliedstaats anerkannt ist oder in Übereinstimmung mit dieser Rechtsordnung gegründet wurde; dazu gehören auch Parteien, die beabsichtigen, eine europäische Koalition nationaler politischer Parteien und/oder nationaler Wählervereinigungen zu bilden oder sich einer solchen Koalition anzuschließen, um eine Kandidatenliste für den unionsweiten Wahlkreis aufzustellen und dort Wahlkampf zu betreiben;

2.  „europäische Wählervereinigungen“ eine Vereinigung von Bürgern, die politische Ziele verfolgt und nicht als politische Partei gegründet wurde, sondern als Bürgervereinigung gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen eingetragen ist und mit der die Absicht verfolgt wird, eine europäische Koalition nationaler politischer Parteien und/oder Wählervereinigungen zu bilden oder sich ihr anzuschließen, um eine Kandidatenliste für den unionsweiten Wahlkreis aufzustellen und dort Wahlkampf zu führen;

3.  „europäische Koalition nationaler politischer Parteien und/oder Wählervereinigungen“ ein Wahlbündnis nationaler politischer Parteien und/oder nationaler Wählervereinigungen – die in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten registriert sind, erforderlichenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl –, das eine Kandidatenliste für den unionsweiten Wahlkreis aufstellt und dort Wahlkampf betreibt;

4.  „europäische politische Partei“ ein politisches Bündnis nationaler politischer Parteien, das politische Ziele verfolgt und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 bei der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen zu dem Zweck eingetragen ist, eine Kandidatenliste für den unionsweiten Wahlkreis anzumelden und dafür einen Wahlkampf zu führen;

5.  „europäische Wählervereinigung“ eine länderübergreifende Vereinigung von Bürgern, die in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten eingetragen ist und mindestens 0,02 % der wahlberechtigten Bevölkerung in den betreffenden Mitgliedstaaten repräsentiert, die politische Ziele verfolgt, jedoch nicht als europäische politische Partei gegründet wurde, und die zu dem Zweck anerkannt ist, eine Kandidatenliste für den unionsweiten Wahlkreis aufzustellen und dort Wahlkampf zu führen;

6.  „Europäisches Wahlbündnis“ ein Wahlbündnis von zwei oder mehr europäischen politischen Parteien und/oder europäischen Wählervereinigungen, die eine Kandidatenliste für den unionsweiten Wahlkreis aufstellen und dort Wahlkampf betreiben, dem sich nationale politische Parteien und/oder nationale Wählervereinigungen anschließen können, sofern sie keiner europäischen politischen Partei angehören;

7.  „politisches Bündnis“ eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen politischen Parteien und/oder Bürgern gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014;

8.  „Europäische Wahleinheit“ eine europäische Koalition nationaler politischer Parteien und/oder Wählervereinigungen, eine europäische politische Partei, eine europäische Wählervereinigung, ein europäisches Wahlbündnis oder ein politisches Bündnis;

9.  „unionsweite Liste“ die Liste von Kandidaten, die im unionsweiten Wahlkreis von einer europäischen Wahleinheit aufgestellt wurden.

Artikel 3

Nationale Regelungen

Das Wahlverfahren für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments wird durch diese Verordnung geregelt. Für Angelegenheiten, die nicht unter diese Verordnung fallen, gelten in jedem Mitgliedstaat die jeweiligen nationalen Regelungen.

Diese innerstaatlichen Vorschriften dürfen den proportionalen Charakter des Wahlsystems nicht beeinträchtigen.

Sie gewährleisten in jedem Fall die Einhaltung demokratischer Standards, was zu demokratischen und verhältnismäßigen Anforderungen für die Registrierung einer politischen Partei oder einer Wählervereinigung und für die Einreichung einer Kandidatenliste für die nationalen Wahlkreise und den unionsweiten Wahlkreis führt.

Artikel 4

Wahlrecht

(1)  Unbeschadet geltender Verfassungsordnungen, die ein Mindestwahlalter von 18 bzw. 17 Jahren vorsehen, besitzen alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ab 16 Jahren, einschließlich Menschen mit Behinderungen, unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit, das aktive Wahlrecht bei der Wahl zum Europäischen Parlament.

(2)  Kein wahlberechtigter Unionsbürger darf bei der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments in den nationalen Wahlkreisen oder im unionsweiten Wahlkreis mehr als eine Stimme abgeben.

(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die doppelte Stimmabgabe bei der Wahl zum Europäischen Parlament mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.

Artikel 5

Das passive Wahlrecht

(1)  Jeder Unionsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, besitzt das passive Wahlrecht für die Wahl zum Europäischen Parlament – entweder in einem nationalen Wahlkreis oder im unionsweiten Wahlkreis oder in beiden.

(2)  Kein Unionsbürger, der das passive Wahlrecht besitzt, darf bei der Wahl zum Europäischen Parlament in mehr als einem nationalen Wahlkreis kandidieren oder auf mehr als einer Liste für einen nationalen Wahlkreis bzw. auf mehr als einer unionsweiten Liste stehen.

Artikel 6

Ausübung des aktiven Wahlrechts

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unionsbürger, einschließlich derjenigen, die in einem Drittland leben oder arbeiten, derjenigen, die keinen ständigen Wohnsitz haben, derjenigen, die in geschlossenen Einrichtungen leben, derjenigen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind oder derjenigen, die in der Union eine Freiheitsstrafe verbüßen, ihr aktives Wahlrecht bei der Wahl zum Europäischen Parlament ausüben können.

(2)  Was Bürger betrifft, die in der Union eine Freiheitsstrafe verbüßen, lässt Absatz 1 das nationale Recht oder nach nationalem Recht ergangene Gerichtsentscheidungen unberührt.

Artikel 7

Barrierefreiheit

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Bürger, einschließlich Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigten Zugang zu einschlägigen Materialien, zu Wahleinrichtungen und zu Wahllokalen haben.

(2)  Auf der Grundlage ihrer nationalen Wahlsysteme treffen die Mitgliedstaaten mit dem Ziel, Personen mit Behinderungen eine unabhängige und geheime Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen, angemessene Vorkehrungen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen auf ihren Antrag hin Unterstützung bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl erhalten.

Artikel 8

Briefwahl

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen bei der Wahl zum Europäischen Parlament die Briefwahl vor, auch für Bürger, die in einem Drittland leben, und treffen Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Briefwahl insbesondere für Menschen mit Behinderungen zugänglich ist. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zuverlässigkeit der Wahl und das Wahlgeheimnis sowie den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht zu gewährleisten.

(2)  Die Mitgliedstaaten können durch eine vorgezogene persönliche Stimmabgabe, die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte und eine Stimmabgabe über elektronische Systeme und das Internet zusätzliche Möglichkeiten der Stimmabgabe vorsehen.

Bei einer elektronischen Stimmabgabe, einer Stimmabgabe über das Internet und einer Stimmabgabe durch Bevollmächtigte treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zuverlässigkeit, die Integrität, das Wahlgeheimnis, die Transparenz bei der Gestaltung und dem Einsatz von elektronischen und Internetsystemen, die Möglichkeit einer manuellen oder elektronischen Nachzählung ohne Beeinträchtigung des Wahlgeheimnisses und den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht zu gewährleisten.

Artikel 9

Erstellung der nationalen Wählerverzeichnisse und des europäischen Wählerverzeichnisses

(1)  Um eine doppelte Stimmabgabe bei der Wahl zum Europäischen Parlament festzustellen und zu verhindern, muss das Wählerverzeichnis in jedem Mitgliedstaat mindestens vierzehn Wochen vor dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Wahltag erstellt sein. Fehler im Wählerverzeichnis können bis zum Wahltag berichtigt werden.

(2)  Für die Erstellung des europäischen Wählerverzeichnisses übermitteln die zuständigen nationalen Behörden der Europäischen Wahlbehörde alle erforderlichen Daten gemäß Artikel 18. Die Kriterien für die Eintragung in das nationale Wählerverzeichnis werden durch nationale Bestimmungen geregelt.

(3)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Anforderungen, einschließlich des Formats und der Daten, die für die Erstellung des europäischen Wählerverzeichnisses zur Durchführung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels bereitzustellen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 10

Grundsätze für die Auswahl von Kandidaten

(1)  Alle politischen Parteien, Wählervereinigungen, Wahlbündnisse und europäischen Wahleinheiten, die an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, achten durch Maßnahmen, die darauf abzielen, dass alle wählbaren Personen die gleichen Chancen haben, gewählt zu werden, und dass die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments die Vielfalt der Europäischen Union widerspiegelt, bei der Auswahl ihrer Kandidaten für die Wahl zum Europäischen Parlament auf demokratische Verfahren, Transparenz und die Gleichstellung von Männern und Frauen. Die Gleichstellung der Geschlechter wird in Abhängigkeit von den Wahlsystemen der Mitgliedstaaten und in jedem Fall im unionsweiten Wahlkreis durch die Verwendung von Listen nach dem Reißverschlusssystem oder Quoten erreicht, ohne dabei die Rechte nicht-binärer Personen zu verletzen.

(2)  Ein Mitglied einer politischen Partei, einer Wählervereinigung oder einer europäischen Wahleinheit kann bei der zuständigen nationalen Behörde oder der Europäischen Wahlbehörde eine begründete Beschwerde über die Nichteinhaltung der in diesem Artikel festgelegten Kriterien für demokratische Verfahren, Transparenz und Geschlechtergleichstellung einreichen.

Artikel 11

Einreichung der Kandidatenlisten

(1)  Die Frist für die Einreichung der Listen der Kandidaten für die Wahl zum Europäischen Parlament beträgt zwölf Wochen vor dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Wahltag.

(2)  Spätestens zwölf Wochen vor dem Wahltag legen die europäischen Wahleinheiten der Europäischen Wahlbehörde ein Dokument vor, aus dem hervorgeht, dass alle Kandidaten mit ihrer Aufnahme in die unionsweite Liste einverstanden sind. Dieses Dokument umfasst den vollständigen Namen der Kandidaten sowie die Nummer ihres Personalausweises oder Reisepasses. Es ist von den Kandidaten zu unterzeichnen und gibt das Datum und den Ort der Unterzeichnung an.

Artikel 12

Wahlsystem

(1)  Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim. Jeder Wähler verfügt über zwei Stimmen, eine für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments in den nationalen Wahlkreisen und eine für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments im unionsweiten Wahlkreis.

(2)  Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden als Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach dem Verhältniswahlsystem in den nationalen Wahlkreisen und im unionsweiten Wahlkreis gewählt.

(3)  In den nationalen Wahlkreisen werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach einem der in den Mitgliedstaaten üblichen Verhältniswahlsysteme gewählt.

(4)  Im unionsweiten Wahlkreis werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem System der geschlossenen Liste gewählt.

Artikel 13

Sperrklausel

(1)  Für die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle festlegen. Diese Schwelle darf auf nationaler Ebene nicht mehr als 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen betragen.

(2)  Für nationale Wahlkreise, die mehr als 60 Sitze umfassen, wird eine Schwelle festgelegt, die nicht unter 3,5 % der in dem betreffenden Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen liegen darf.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schwellenwerte gelten unbeschadet der im nationalen Recht vorgesehenen Ausnahmen für politische Parteien oder Wählervereinigungen, die anerkannte nationale oder sprachliche Minderheiten vertreten.

(4)  Von den in Absatz 2 festgelegten nationalen Schwellenwerten ausgenommen sind politische Parteien oder Wählervereinigungen, die in einem Viertel der Mitgliedstaaten eingetragen sind und unionsweit mindestens eine Million Stimmen auf sich vereinigen und die auf ihrem nationalen Stimmzettel den einheitlichen Namen und das einheitliche Logo der europäischen Wahleinheit, der sie angehören, und gegebenenfalls eine Anpassung an die Sprachen der betreffenden Mitgliedstaaten aufweisen.

(5)  Für die Zuteilung von Sitzen im unionsweiten Wahlkreis gemäß Artikel 15 gibt es keine Mindestschwelle.

Artikel 14

Nationale Wahlkreise

Jeder Mitgliedstaat kann entsprechend seinen besonderen nationalen Gegebenheiten und unbeschadet des Artikels 15 einzelne Wahlkreise für die Wahl zum Europäischen Parlament einrichten oder sein Wahlgebiet auf andere Weise unterteilen, ohne dass dadurch der Verhältniswahlcharakter des Wahlsystems generell beeinträchtigt wird.

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften Wahlkreise mit nur einem Mitglied bilden, in denen sprachliche oder ethnische Minderheiten, in Übersee lebende Staatsangehörige, Gebiete in äußerster Randlage oder überseeische Gebiete vertreten sind, ohne dass dadurch der Verhältniswahlcharakter des Wahlsystems beeinträchtigt wird.

Artikel 15

Unionsweiter Wahlkreis

(1)  Es wird ein Wahlkreis gebildet, der das gesamte Gebiet der Europäischen Union umfasst und aus dem bei der ersten Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Inkrafttreten dieser Verordnung 28 Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden.

Bei den anschließenden Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments wird die Größe des unionsweiten Wahlkreises durch den Beschluss des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments festgelegt.

(2)  Die Wahl in Bezug auf den unionsweiten Wahlkreis erfolgt unbeschadet der in jedem Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments.

(3)  Alle europäischen Wahleinheiten gemäß Artikel 2 können der Europäischen Wahlbehörde unionsweite Listen vorlegen.

(4)  Keine europäische Wahleinheit darf mehr als eine unionsweite Liste vorlegen. Nationale Parteien und nationale Wählervereinigungen dürfen nur eine unionsweite Liste unterstützen.

(5)  Die Stimmzettel, die die unionsweiten Listen umfassen, tragen den Namen und das Logo der jeweiligen europäischen Wahleinheit.

(6)  Bei Kandidaten, die in einem Drittland leben, entspricht der Wohnort des Kandidaten für die Zwecke der Aufstellung der unionsweiten Liste dem letzten Wohnort vor dem Verlassen der Europäischen Union. Für Kandidaten, die in einem Drittland geboren sind und dort ihren Wohnsitz haben, entspricht der Wohnort für die Zwecke der Aufstellung der unionsweiten Liste dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Kandidat besitzt.

(7)  Die unionsweiten Listen enthalten eine Anzahl von Kandidaten, die der Anzahl der Mandate gemäß Absatz 1 entspricht.

(8)  Die unionsweiten Listen werden von den europäischen Wahleinheiten nach den in Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Grundsätzen aufgestellt.

(9)  Um die geografische Ausgewogenheit sicherzustellen, sind die unionsweiten Listen in Abschnitte mit drei Plätzen unterteilt. Jeder dieser drei Plätze ist mit einem Kandidaten aus jeder der drei Gruppen von Mitgliedstaaten zu besetzen, die in Anhang I definiert und in Anhang II beispielhaft aufgeführt sind.

(10)  Die Reihenfolge der Kandidaten, die ihren Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten aus jeder der drei in Anhang I aufgeführten Gruppen von Mitgliedstaaten haben, variiert in jedem Listenabschnitt mit drei Plätzen bis zu dem Listenplatz, der der Zahl entspricht, die sich aus der Division der Gesamtzahl der Sitze durch zwei ergibt, wobei erforderlichenfalls auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.

(11)  Die Gesamtzahl der Einwohner der Mitgliedstaaten wird von der Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der aktuellsten von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten entsprechend einer Methode berechnet, die in der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) festgelegt ist.

(12)  Die Zuweisung der Sitze auf die unionsweiten Listen auf der Grundlage der aggregierten Ergebnisse im unionsweiten Wahlkreis erfolgt folgendermaßen nach dem D'Hondt-Verfahren:

a)  Die Anzahl der Stimmen, die die Kandidaten erhalten haben, sind in einer Spalte vom höchsten zum niedrigsten Wert geordnet.

b)  Die Anzahl der Stimmen, die jede Kandidatur erhalten hat, wird durch 1, 2, 3 usw. geteilt, bis zu einer Zahl, die der Anzahl der Sitze entspricht, die dem Wahlkreis entsprechen, wobei eine Tabelle ähnlich der in Anhang III erstellt wird. Die Sitze werden den Kandidaten zugewiesen, die in der Tabelle die höchsten Quoten erhalten haben, wobei eine absteigende Reihenfolge eingehalten wird.

c)  Wenn zwei Sitze, die unterschiedlichen Kandidaturen entsprechen, in der Quotientenliste zusammenfallen, wird der Sitz der Liste mit der höchsten erreichten Gesamtstimmenzahl zugewiesen. Wenn es zwei Kandidaten mit der gleichen Anzahl von Stimmen gibt, wird der erste Gleichstand durch das Los entschieden und die darauffolgenden Sitze werden abwechselnd vergeben.

(13)  Die europäischen und die nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stellen Sendezeit im Verhältnis zu den Ergebnissen der vorangegangenen Wahl für den unionsweiten Wahlkreis zur Verfügung, wobei eine Mindestsendezeit für jede unionsweite Liste gewährleistet wird.

Artikel 16

Finanzierung von Wahlkampagnen europäischer Wahleinheiten

Die Bestimmungen der Kapitel IV und V der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 gelten entsprechend für die Finanzierung der Wahlkampagnen der europäischen Wahleinheiten.

Artikel 17

Gemeinsame Bestimmungen im Zusammenhang mit Wahlkampagnen

(1)  Der Wahlkampf darf erst acht Wochen vor dem Wahltag beginnen.

(2)  Der Wahlkampf besteht darin, mit Hilfe von gedrucktem oder digitalem Material und anderen Formen der öffentlichen Kommunikation, Medienwerbung und öffentlichen Veranstaltungen die Wähler um ihre Stimme bei einer Wahl zum Europäischen Parlament zu ersuchen. Das Wahlkampfmaterial muss das Logo und einen Verweis auf das Manifest oder Programm der europäischen Wahleinheit enthalten, der die nationale Partei angehört.

(3)  Das Wahlkampfmaterial muss für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.

(4)  In den nationalen Wahlkreisen müssen die für die Wahl zum Europäischen Parlament verwendeten Stimmzettel einheitlich sein, ggf. müssen die Namen, Akronyme, Symbole und Logos der nationalen politischen Parteien und/oder nationalen Wählervereinigungen sowie die Namen der europäischen Wahleinheiten, sofern sie diesen angeschlossen sind, gleichermaßen erkennbar sein, und die Stimmzettel müssen die Liste der Namen der Kandidaten und gegebenenfalls der Ersatzkandidaten in der Reihenfolge enthalten, in der sie in den entsprechenden Wahllisten aufgeführt sind.

(5)  Für die Aushändigung des Wahlmaterials an die Wähler bei der Wahl zum Europäischen Parlament gelten dieselben Vorschriften wie für die nationalen, regionalen und Kommunalwahlen in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die europäischen Wahleinheiten in Bezug auf den Wahlkampf für den unionsweiten Wahlkreis die gleiche Behandlung und die gleichen Möglichkeiten wie nationale politische Parteien und nationale Wählervereinigungen erhalten.

(7)  Die Mitgliedstaaten führen eine europäische Sperrfrist von 48 Stunden vor dem Wahltag ein, während der es nicht gestattet ist, die Wähler nach ihrem voraussichtlichen Stimmverhalten zu fragen.

Artikel 18

Kontaktstellen

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle, die für den Austausch der für die Erstellung des europäischen Wählerverzeichnisses gemäß Artikel 9 Absatz 2 erforderlichen Daten über die Wahlberechtigten und die Kandidaten mit den entsprechenden Stellen in den anderen Mitgliedstaaten und mit der gemäß Artikel 28 eingerichteten Europäischen Wahlbehörde zuständig ist.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Kontaktstelle beginnt im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag damit, die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 93/109/EG des Rates(10) genannten Daten über Unionsbürger, die in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, in die nationalen Wählerverzeichnisse und das europäische Wählerverzeichnis eingetragen wurden oder dort kandidieren, an diese entsprechenden Stellen sowie an die Europäische Wahlbehörde zu übermitteln.

Artikel 19

Wahltag

(1)  Die Wahl zum Europäischen Parlament findet am 9. Mai des letzten Jahres einer Wahlperiode im Sinne des Artikels 20 statt („Wahltag“).

(2)  Während der Öffnungszeiten der Wahllokale und ab einer halben Stunde, bevor die Wahllokale öffnen, sind unbeschadet von Aktivitäten, die zur Feier des Europatages in den Mitgliedstaaten organisiert werden, politische Aktivitäten in den Wahllokalen oder in ihrer Nähe verboten.

(3)  Die Wahl endet in allen Mitgliedstaaten am Wahltag um 21.00 Uhr Ortszeit. Um den unterschiedlichen Zeitzonen Rechnung zu tragen, kann die Wahl zum Europäischen Parlament in den überseeischen Ländern und Gebieten der Union am 8. Mai des letzten Jahres einer Wahlperiode stattfinden.

(4)  Die Mitgliedstaaten dürfen die Ergebnisse ihrer Auszählung erst offiziell oder vorläufig bekanntgeben, nachdem die Stimmabgabe gemäß Absatz 3 in dem Mitgliedstaat abgeschlossen ist, dessen Wähler als letzte gewählt haben.

(5)  Die Mitgliedstaaten können den Wahltag zu einem nationalen Feiertag erklären.

Artikel 20

Feststellung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse

(1)  Die Wahlergebnisse im unionsweiten Wahlkreis und in den nationalen Wahlkreisen werden in dieser Reihenfolge von der Europäischen Wahlbehörde auf der Grundlage der von den Kontaktstellen übermittelten Informationen verkündet.

(2)  Die amtlichen Wahlergebnisse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 21

Wahlperiode und Mandat

(1)  Der Fünfjahreszeitraum, für den die Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden, beginnt mit der Eröffnung der ersten Sitzung nach jeder Wahl („Wahlperiode“).

(2)  Die Amtszeit jedes Mitglieds des Europäischen Parlaments beginnt und endet entsprechend der Wahlperiode („Mandat“).

Artikel 22

Einberufung des Parlaments

Zusätzlich zu der in Artikel 229 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verpflichtung tritt das Europäische Parlament, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Wahltag zusammen.

Artikel 23

Prüfung der Mandate

Das Europäische Parlament prüft die Mandate seiner Mitglieder.

Zu diesem Zweck nimmt es die von den Mitgliedstaaten amtlich bekanntgegebenen und von der Europäischen Wahlbehörde verkündeten Wahlergebnisse zur Kenntnis.

Artikel 24

Unvereinbarkeiten

(1)  Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ist unvereinbar mit folgenden Ämtern:

–  Mitglied der Regierung eines Mitgliedstaats,

–  Mitglied eines nationalen oder regionalen Parlaments oder einer nationalen oder regionalen Versammlung mit Gesetzgebungsbefugnissen,

–  Mitglied der Europäischen Kommission,

–  Richter, Generalanwalt oder Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union,

–  Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank,

–  Mitglied des Rechnungshofs,

–  Europäischer Bürgerbeauftragter,

–  Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–  Mitglied des Ausschusses der Regionen,

–  Mitglied von Ausschüssen und Gremien, die auf Grund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Mittel der Union verwalten oder eine dauernde unmittelbare Verwaltungsaufgabe wahrnehmen,

–  Mitglied des Verwaltungsrats oder des Direktoriums oder Bediensteter der Europäischen Investitionsbank,

–  aktiver Beamter oder Bediensteter der Organe der Europäischen Union oder der ihnen angegliederten Einrichtungen oder der Europäischen Zentralbank.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann auf nationaler Ebene zusätzliche Vorschriften über die Unvereinbarkeit mit dem Amt eines Mitglieds des Europäischen Parlaments erlassen.

(3)  Die Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die die Absätze 1 und 2 im Laufe der Wahlperiode anwendbar werden, werden gemäß Artikel 27 ersetzt.

Artikel 25

Externe parlamentarische Tätigkeiten

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments benennen bei ihrer Wahl die Gemeinde und gegebenenfalls die Region in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat, von der aus sie ihre externen parlamentarischen Tätigkeiten ausüben werden.

Artikel 26

Persönliche und unabhängige Stimmabgabe

(1)  Die Mitglieder des Europäischen Parlaments geben ihre Stimme einzeln und persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

(2)  Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre Wahl zum Europäischen Parlament amtlich erklärt wird, die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union für sie gelten.

Artikel 27

Frei werdende Sitze

(1)  Ein Sitz wird frei, wenn das Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments durch Rücktritt oder Tod dieses Mitglieds oder aufgrund des Entzugs seines Mandats endet.

(2)  Im Falle des Todes, des Rücktritts oder des Entzugs des Mandats eines im unionsweiten Wahlkreis gewählten Mitglieds des Europäischen Parlaments unterrichtet der Präsident des Europäischen Parlaments unverzüglich die Europäische Wahlbehörde.

Der frei gewordene Sitz wird durch den nächsten Kandidaten der Kandidatenliste besetzt, auf der das verstorbene, zurückgetretene oder ausgeschiedene Mitglied ursprünglich gewählt wurde.

(3)  Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den Rest der Wahlperiode zu besetzen.

(4)  Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ausdrücklich der Entzug des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments vorgesehen, so erlischt sein Mandat entsprechend diesen Rechtsvorschriften. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden setzen das Europäische Parlament davon in Kenntnis.

(5)  Wird ein Sitz durch Rücktritt oder Tod frei, so setzt der Präsident des Europäischen Parlaments die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates und die Europäische Wahlbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.

(6)  Erklärt das Parlament den Sitz eines aus dem unionsweiten Wahlkreis gewählten Mitglieds für frei, so unterrichtet der Präsident die Europäische Wahlbehörde davon und fordert sie auf, den Sitz für die verbleibende Dauer des Mandats unverzüglich zu besetzen.

Frei werdende Sitze von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die aus dem unionsweiten Wahlkreis gewählt wurden, werden von dem nächsten Kandidaten auf der entsprechenden Liste in absteigender Reihenfolge besetzt.

(7)  Das Parlament kann auf Antrag des betreffenden Mitglieds und mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder der Europäischen Wahlbehörde im Falle von Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub oder im Falle von Urlaub aufgrund einer schweren Krankheit eine vorübergehende Vertretung des betreffenden Mitglieds vorschlagen.

Wird ein Sitz aus einem der in Unterabsatz 1 genannten Gründe vorübergehend frei, so wird das betreffende Mitglied vorübergehend für die Dauer von 16 Wochen durch den nächsten Kandidaten auf der entsprechenden Liste ersetzt, der entscheiden kann, ob er den Sitz besetzt oder nicht. Die Weigerung, die Stelle zu besetzen, hat nicht zur Folge, dass die Position in der entsprechenden Liste für künftig frei werdende Sitze verloren geht. Der Zeitraum von 16 Wochen kann verlängert werden.

Artikel 28

Europäische Wahlbehörde

(1)  Es wird eine Europäische Wahlbehörde (die „Europäische Wahlbehörde“) eingerichtet, deren Aufgabe es ist,

a)  für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu sorgen und das Wahlverfahren im unionsweiten Wahlkreis durchzuführen und zu überwachen,

b)  das Verfahren für Beschwerden gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Bezug auf den unionsweiten Wahlkreis festzulegen,

c)  alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren des unionsweiten Wahlkreises wahrzunehmen und als Verbindungsstelle zu den in Artikel 18 genannten Kontaktstellen zu fungieren,

d)  zu überprüfen, ob die europäischen Wahleinheiten die Bedingungen für die Einreichung unionsweiter Listen gemäß Artikel 15 erfüllen,

e)  das gemäß Artikel 9 erstellte europäische Wählerverzeichnis zu verwalten,

f)  die Wahlergebnisse im Einklang mit Artikel 20 zu verkünden,

g)  über alle Streitigkeiten zu entscheiden, die sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung ergeben können, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus den einzelstaatlichen Bestimmungen ergeben, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird.

Die Europäische Wahlbehörde kann auch im Fall von Schwierigkeiten bei der Auslegung der von den nationalen Behörden eingereichten Listen Unterstützung bereitstellen.

(2)  Die Europäische Wahlbehörde ist unabhängig und nimmt ihre Aufgaben in voller Übereinstimmung mit dieser Verordnung wahr.

(3)  Die Europäische Wahlbehörde verkündet die unionsweiten Listen elf Wochen vor dem Wahltag.

Sie erstellt und verwaltet ein Register der verschiedenen von den europäischen Wahleinheiten eingereichten unionsweiten Listen. Die Informationen über das Register werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Bei ihren Entscheidungen trägt die Europäische Wahlbehörde den Grundrechten des aktiven und passiven Wahlrechts in vollem Umfang Rechnung.

(4)  Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied der Europäischen Wahlbehörde, das aus Professoren der Rechts- oder Politikwissenschaft und anderen Experten für Wahlsysteme aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und unter Beachtung der Geschlechterparität ausgewählt wird. Die Mitglieder der Europäischen Wahlbehörde wählen ihren Präsidenten, ihren Vizepräsidenten und ihren Sekretär mit einfacher Mehrheit in gesonderten Abstimmungen. Die Europäische Wahlbehörde ist bestrebt, Beschlüsse im Konsens zu fassen. Wenn eine einvernehmliche Beschlussfassung nicht möglich ist, entscheidet die Europäische Wahlbehörde durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

Alle Mitglieder der Europäischen Wahlbehörde sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. Sie fordern Anweisungen von einer Institution oder Regierung oder einer anderen Stelle, Behörde oder Agentur weder an noch nehmen sie diese entgegen. Sie dürfen weder Mitglieder noch ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, der nationalen Parlamente oder der nationalen Regierungen sein. Darüber hinaus dürfen sie weder ein Wahlmandat innehaben noch Beamte oder sonstige Bedienstete eines Unionsorgans oder einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen Wählervereinigung oder einer europäischen politischen Stiftung sein.

Die Amtszeit der Mitglieder der Europäischen Wahlbehörde beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(5)  Die Europäische Wahlbehörde wird durch ihren Präsidenten vertreten, der die Umsetzung aller Entscheidungen der Europäischen Wahlbehörde in ihrem Namen sicherstellt.

Der Präsident der Europäischen Wahlbehörde enthält sich jeder Handlung, die mit dem Wesen seiner Pflichten unvereinbar ist.

Erfüllt ein Mitglied der Europäischen Wahlbehörde, einschließlich des Präsidenten, nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes, so kann es auf der Grundlage eines Berichts, in dem der Vorschlag zur Abberufung begründet wird, durch einen von mindestens drei Fünfteln der Mitglieder der Europäischen Wahlbehörde unterstützten Beschluss abberufen werden.

Die fünfjährige Amtszeit der Europäischen Wahlbehörde beginnt zweieinhalb Jahre nach dem Beginn der Wahlperiode. Das erste Mandat der Europäischen Wahlbehörde beginnt so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Eine durch Rücktritt, Versetzung in den Ruhestand, Abberufung oder Tod frei werdende Stelle in der Europäischen Wahlbehörde wird nach demselben Verfahren besetzt, das bei der Ersternennung zur Anwendung kommt.

(6)  Die Europäische Wahlbehörde besitzt Rechtspersönlichkeit und ist mit den erforderlichen Büroräumen, Mitarbeitern, Dienstleistungen und unterstützenden Verwaltungseinrichtungen ausstattet, um ihre Aufgaben wahrzunehmen.

(7)  Die Europäische Wahlbehörde legt dem Europäischen Parlament innerhalb von neun Monaten nach der Europawahl einen Bericht über die Organisation der Europawahl sowie über die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele vor.

(8)  Die Kosten der Europäischen Wahlbehörde, einschließlich der Bezüge ihrer Mitglieder, werden aus Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union finanziert.

Die veranschlagten Mittel müssen ausreichend hoch sein, um das uneingeschränkte und unabhängige Funktionieren der Europäischen Wahlbehörde zu gewährleisten. Ein Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Wahlbehörde wird dem Europäischen Parlament von ihrem Präsidenten vorgelegt und veröffentlicht. Das Europäische Parlament überträgt dem Präsidenten der Europäischen Wahlbehörde die Funktion des Anweisungsbefugten in Bezug auf diese Mittel.

Artikel 29

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 30

Aufhebung

(1)  Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Beschluss des Rates 76/787/EGKS, EWG, Euratom zur Festlegung dieses Aktes werden aufgehoben.

(2)  Verweise auf den aufgehobenen Akt gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Artikel 31

Überprüfungsklausel

Spätestens ein Jahr nach jeder Europawahl legt das Europäische Parlament nach Anhörung der Europäischen Wahlbehörde einen Bericht über das allgemeine Funktionieren dieser Verordnung sowie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor

Artikel 32

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Tag folgt, an dem sie von den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften gebilligt wurde.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss ihrer einzelstaatlichen Verfahren mit.

(1) ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.
(2) Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1).
(3) Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).
(4) Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. L 178 vom 16.7.2018, S. 1), nicht in Kraft.
(5) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Europäischer Aktionsplan für Demokratie (COM(2020)0790).
(6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152).
(7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(8) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39).
(10) Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34).


ANHANG I

TABELLE – 27 EU-MITGLIEDSTAATEN NACH BEVÖLKERUNGSKATEGORIEN

Kategorien

Mitgliedstaat

Gesamtbevölkerung

Gruppe A (37,9 Millionen – 83,1 Millionen)

Deutschland

83 166 711

Frankreich

67 320 216

Italien

59 641 488

Spanien

47 332 614

Polen

37 958 138

Gruppe B (6,9 Millionen – 19,3 Millionen)

Rumänien

19 328 838

Niederlande

17 407 585

Belgien

11 522 440

Griechenland

10 718 565

Tschechische Republik

10 693 939

Schweden

10 327 589

Portugal

10 295 909

Ungarn

9 769 526

Österreich

8 901 064

Bulgarien

6 951 482

Gruppe C (0,5 Millionen – 5,8 Millionen)

Dänemark

5 822 763

Finnland

5 525 292

Slowakei

5 457 873

Irland

4 964 440

Kroatien

4 058 165

Litauen

2 794 090

Slowenien

2 095 861

Lettland

1 907 675

Estland

1 328 976

Zypern

888 005

Luxemburg

626 108

Malta

514 564

Quelle: https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00001/default/table?lang=de


ANHANG II

Praktisches Beispiel einer unionsweiten Liste unter Verwendung der in drei Kategorien unterteilten Gruppe mit 28 Sitzen.

A1, A2, A3, A4, A5, B1, B2, B3, B4, B5, B7, B8, B9, B10, C1, C2, C3, C4, C5, C6, C7, C8, C9, C10, C11, C12 sind Beispiele für Kandidaten aus den Mitgliedstaaten nach Bevölkerungskategorie

Beispiel für eine unionsweite Liste

Abschnitte

Platznummer

Kandidaten aus

Abschnitt 1

1

A1

2

B7

3

C7

Abschnitt 2

4

B10

5

C5

6

A3

Abschnitt 3

7

A2

8

C3

9

B7

Abschnitt 4

10

B5

11

C3

12

A4

Abschnitt 5

13

A5

14

C12

15

B9

Abschnitt 6

16

A4

17

A2

18

B2

Abschnitt 7

19

B3

20

A1

21

B8

Abschnitt 8

22

C1

23

C2

24

B4

Abschnitt 9

25

A5

26

C8

27

B1

Abschnitt 10

28

B7


ANHANG III

Praktisches Beispiel – D'Hondt-Verfahren

Praktisches Beispiel: 1 000 000 abgegebene gültige Stimmen in einem Wahlkreis, in dem fünf Abgeordnete gewählt werden.

A (350 000 Stimmen), B (300 000 Stimmen), C (150 000 Stimmen), D (100 000 Stimmen), E (70 000 Stimmen), F (30 000 Stimmen)

Aufteilung 1 2 3 4 5

A 350 000 175 000 116 666 87 500 70 000

B 300 000 150 000 100 000 75 000 60 000

C 150 000 75 000 50 000 37 500 30 000

D 100 000 50 000 33 333 25 000 20 000

E 70 000 35 000 23 333 17 500 14 000

F 30 000 15 000 10 000 7 500 6 000

Somit erhält A 2 Sitze, B erhält 2 Sitze, und C erhält 1 Sitz.

Letzte Aktualisierung: 21. August 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen