1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020 (2021/2146(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2020, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Februar 2022 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilenden Entlastung (06003/2022 – C9‑0101/2022),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(3), insbesondere auf Artikel 70,
– gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624(4), insbesondere auf Artikel 116,
– gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), insbesondere auf Artikel 105,
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0110/2022),
1. schiebt seinen Beschluss über die Entlastung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2020 auf;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020 (2021/2146(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2020, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Februar 2022 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilenden Entlastung (06003/2022 – C9‑0101/2022),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(3), insbesondere auf Artikel 70,
– gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624(4), insbesondere auf Artikel 116,
– gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), insbesondere auf Artikel 105,
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0110/2022),
1. schiebt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020 auf;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020 sind (2021/2146(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020,
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0110/2022),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2020 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan(1) zufolge auf 364 432 655 EUR belief, was gegenüber 2019 einem Anstieg um 10,40 % entspricht; in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt finanziert wird;
B. in der Erwägung, dass alle Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bezüglich der ihnen anvertrauten Mittel transparent handeln und gegenüber den Unionsbürgern uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten;
C. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) 2019/1896 die Anforderungen festgelegt sind, die die Agentur erfüllen sollte, auch in Bereichen wie der Achtung der Grundrechte;
D. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2020 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
E. in der Erwägung, dass die Agentur seit Dezember 2019 ein neues Mandat umsetzt, das mit einer erheblichen Ausweitung der Einsätze und einer wesentlichen Aufstockung des Personals einhergeht, wofür Haushaltsmittel in angemessener Höhe erforderlich sind;
F. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 08/2021 zu der von Frontex geleisteten Unterstützung bei der Verwaltung der Außengrenzen mehrere Mängel im Zusammenhang mit den Kerntätigkeiten der Agentur festgestellt hat, nämlich in Bezug auf die Lagebeobachtung, die Risikoanalyse, die Schwachstellenbeurteilung, gemeinsame Operationen und Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen und Schulungen der Agentur sowie in Bezug darauf, dass vor dem exponentiellen Anstieg der Ausgaben der Agentur keine Bedarfsermittlungen und Folgenabschätzungen vorgenommen wurden;
G. in der Erwägung, dass der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Parlaments die Frontex-Kontrollgruppe eingesetzt hat, die am 14. Juli 2021 einen Bericht über die Untersuchung zu mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen durch die Agentur (im Folgenden „Bericht der Frontex-Kontrollgruppe“) veröffentlicht hat;
H. in der Erwägung, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) am 15. Februar 2021 einen Teil seiner Untersuchungen abgeschlossen hat, bei denen es um den Umgang mit Meldungen von Grundrechtsverletzungen, einschließlich Zurückweisungen von Migranten („Push-backs“), ging; in der Erwägung, dass das OLAF noch einige Vorwürfe zu anderen Sachverhalten untersucht; in der Erwägung, dass der Bericht des OLAF über die Untersuchungen weder den Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses noch den Mitgliedern des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zur Verfügung gestellt wurde; in der Erwägung, dass dadurch angesichts der großen Bedeutung dieses Berichts für das Entlastungsverfahren die Kontrolltätigkeit des Haushaltskontrollausschusses beeinträchtigt wird;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
1. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2020 zu einer Vollzugsquote von 78,42 % geführt haben, was gegenüber 2019 einem Rückgang um 21,42 % entspricht; hebt hervor, dass 360 Mio. EUR des Haushalts in Höhe von 364 Mio. EUR gebunden wurden; nimmt zur Kenntnis, dass 95 Mio. EUR in den Gesamthaushaltsplan der Union zurückgeflossen sind; nimmt mit Besorgnis die mit 43,84 % sehr niedrige Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen zur Kenntnis, die gegenüber 2019 einem Rückgang um 25,30 % entspricht;
2. nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs, wonach sich die Agentur bei der Finanzplanung für Rückführungsaktionen auf Schätzungen der kooperierenden Länder stützt und es daher von entscheidender Bedeutung ist, dass diese Informationen vollständig sind und rechtzeitig vorliegen; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach im Jahr 2020 in einem Fall eine nationale Behörde beim finanziellen Abschluss der Maßnahme zwei zuvor unangekündigte Rückführungsaktionen in Höhe von insgesamt 355 000 EUR in eine Finanzhilfevereinbarung aufgenommen hat, was zu einem plötzlichen Haushaltsdefizit der Agentur führte, weshalb die Agentur eine nachträgliche Mittelbindung vornehmen und damit gegen die Finanzregelung der Agentur verstoßen musste; stellt fest, dass die Agentur auf die kooperierenden Länder angewiesen ist, und fordert die Agentur auf, bei der Festlegung und Durchsetzung von Standards in Bezug auf den vollständigen und rechtzeitigen Eingang von Informationen im Zusammenhang mit der Finanzplanung für Operationen, einschließlich Rückführungsaktionen, strenger vorzugehen; weist darauf hin, dass die Vorschriften und Grundsätze der Finanzregelung der Agentur unter allen Umständen beachtet und eingehalten werden müssen;
3. hebt hervor, dass die Agentur damit begonnen hat, das FAR-System (Anwendungen von Frontex für Rückführungen) und das IRMA-System (Anwendung für die Steuerung der irregulären Migration) zu modernisieren, um Schritte in Richtung eines interoperablen Systems für Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten zu unternehmen, damit die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei Finanzhilfen sichergestellt werden kann; betont, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sein werden, detaillierte Angaben zu den operativen und finanziellen Aspekten der durchgeführten Tätigkeiten zu machen; fordert die Kommission auf, die Beziehungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten zu stärken und für verbindliche Vorschriften für den finanziellen und operativen Schutz und die finanzielle und operative Überwachung durch die Mitgliedstaaten zu sorgen;
4. nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach der Beitrag der assoziierten Schengen-Staaten mit 6,91 % des ursprünglichen Haushalts der Agentur zu niedrig angesetzt ist und 7,43 % hätte betragen müssen und dass der Beitrag der Union nicht zu hoch angesetzt ist, weil dieser unabhängig von der Beteiligung der assoziierten Schengen-Staaten im Haushaltsplan veranschlagt wird; stimmt der Bemerkung des Rechnungshofs zu, wonach dies ein Hinweis darauf ist, dass die Kommission den Einrichtungen der Union zusätzliche Leitlinien für die einheitliche Berechnung der Beiträge von Drittländern an die Hand geben sollte:
5. nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach sich die Pandemie auf die Operationen und den Haushaltsvollzug der Agentur im Jahr 2020 ausgewirkt hat, wobei die Agentur ihren ursprünglichen Haushalt im Wege zweier Berichtigungshaushaltspläne um 95 000 000 EUR gekürzt hat; stellt fest, dass eine vorläufige Mittelbindung in Höhe von 18 100 000 EUR für die Vorbereitung von Einsätzen vor Ort im Jahr 2021 auf das folgende Haushaltsjahr übertragen wurde, ohne dass die Agentur innerhalb der in Artikel 75 der Finanzregelung der Agentur festgelegten Frist rechtliche Verpflichtungen einging; stellt fest, dass die Agentur die Bemerkung zur Kenntnis nimmt und an Abhilfemaßnahmen arbeitet, um ein künftiges Auftreten zu verhindern, zu denen auch die Überprüfung der Übertragungstabellen für die damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen zählt; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur eine Verwaltungsmitteilung mit Leitlinien zum Grundsatz der Jährlichkeit herausgegeben hat, in der die Übertragungsregeln ausführlich erläutert werden;
6. nimmt zur Kenntnis, dass die Unionsmittel, die der Agentur bereitgestellt werden, durch den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2020 um 10 Mio. EUR aufgestockt wurden; bedauert, dass dieser Betrag in der Haushaltsbuchführung der Agentur nicht erkennbar war; stimmt der Auffassung des Rechnungshofs zu, dass dies die Transparenz verringert, da es dadurch schwieriger wird, zu erkennen, wie viele Unionsmittel der Agentur im Jahr 2020 zur Verfügung standen und wie sich dieser Betrag im Laufe der Zeit verändert hat; betont, dass der Sicherstellung der Transparenz weiterhin Priorität eingeräumt werden muss;
7. verweist auf die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, wonach Entscheidungsträger im Rahmen der operativen Berichterstattung nicht hinreichend informiert werden, da die Berichterstattung keine Informationen über die tatsächlichen Kosten und Leistungen enthält; fordert den Rechnungshof erneut auf, die Fortschritte der Agentur in Bezug auf die Empfehlungen 1 bis 4 zu bewerten; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse des empfohlenen Austauschs mit dem Rechnungshof und der Kommission zu unterrichten und das Problem der fehlenden Belege umgehend zu lösen;
Leistung
8. stellt fest, dass die Agentur zur Bewertung der Leistung ihrer Tätigkeiten bestimmte Messgrößen als wesentliche Leistungsindikatoren heranzieht, die vom Verwaltungsrat der Agentur angenommen wurden und sich aus dem einheitlichen Programmplanungsdokument 2020–2022 ergeben; weist insbesondere auf die wesentlichen Leistungsindikatoren zur Quote unbesetzter Stellen, zur Verfügbarkeit und Angemessenheit von Personalpools, zur Verfügbarkeit von technischer Ausrüstung für die Erfüllung der Aufgaben der Agentur und zur Feststellung illegaler Grenzübertritte hin;
9. stellt fest, dass die Agentur zwei Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken an den Land- und Seeaußengrenzen zwischen Griechenland und der Türkei durchgeführt hat, für die technische Ausrüstung aus dem Soforteinsatzpool und dem Pool für technische Ausrüstung sowie personelle Ressourcen bereitgestellt werden mussten;
10. stellt fest, dass die Luftüberwachungsdienste der Agentur im Jahr 2020 insgesamt 1 068 Einsätze durchgeführt haben, davon 1 030 Überwachungsflüge und 38 Einsätze im Zusammenhang mit der Fischereikontrolle; begrüßt, dass die Anzahl der Luftüberwachungsflüge in den letzten Jahren von 177 Einsätzen im Jahr 2017 auf 1 068 Einsätze im Jahr 2020 gestiegen ist;
11. stellt fest, dass die maritimen Ressourcen der Agentur dazu beigetragen haben, mehr als 3 408 Migranten bei Patrouillentätigkeiten zu retten, was auch zur Aufdeckung von 790 Schleusern, vier Menschenhändlern und einer Vielzahl anderer Arten von grenzüberschreitenden Straftaten wie dem Schmuggel illegaler Güter und Substanzen geführt hat (1 463 Liter Alkohol, 4 013 Stück Munition, etwa 361 kg Kokain, mehr als 144 Tonnen Haschisch und Marihuana sowie 40 kg Heroin);
12. stellt fest, dass die Rückführungsaktionen der Agentur ungeachtet der Beschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie fortgesetzt wurden, wobei 21 Mitgliedstaaten entweder als Organisatoren oder Teilnehmer an von der Agentur koordinierten und kofinanzierten Charterflügen zum Zweck der Rückführung von Personen beteiligt waren und 7 952 Personen in 28 Drittländer zurückgeführt wurden, was deutlich weniger war als 2019; stellt fest, dass es sich bei den mit Unterstützung der Agentur durchgeführten Charterflügen in 18 % der Fälle um eine freiwillige Rückkehr handelte; stellt fest, dass 26 Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Agentur die Rückführung von 3 981 Drittstaatsangehörigen in 83 Länder mit Linienflügen durchgeführt haben, wobei von den zurückgebrachten Personen 2 173 (55 %) unbegleitet waren und 1 532 (38 %) freiwillig zurückkehrten;
13. stellt fest, dass zu den Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 im Jahr 2020 die Schließung der Grenzen und die Aussetzung des Flugverkehrs gehörten und dies alle von der Agentur koordinierten operativen Tätigkeiten betraf; stellt fest, dass die Zahl der Rückführungsaktionen im Jahr 2020 drastisch zurückging; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit der Agentur einen Notfallplan mit bestimmten Sicherheitsmaßnahmen einzuführen, mit dem die sichere Fortsetzung der Rückführungsaktionen sichergestellt wird;
14. stellt fest, dass die Tätigkeiten des Grundrechtsbeauftragten der Agentur durch die Beschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie, insbesondere seine Rolle bei der Überwachung der Einsatzbereiche der Agentur vor Ort, aufgrund allgemeiner Reisebeschränkungen und der Schließung der EU-Grenzen behindert wurden; stellt fest, dass die Überwachung ausschließlich durch die Pflege von Kontakten mit den Abteilungen der Agentur für operative Maßnahmen bzw. für Lageerfassung und Überwachung, durch den Zugang zu den für entsandte Beamte bereitgestellten Briefings und eingehenden Berichten und durch die Sammlung von Informationen aus den Medien sowie durch die Zusammenarbeit mit dem Konsultationsforum und anderen internationalen Organisationen erfolgte; stellt fest, dass der Grundrechtsbeauftragte zehn Berichte über schwerwiegende Zwischenfälle offiziell registriert hat, wobei drei endgültige Berichte des Grundrechtsbeauftragten veröffentlicht wurden, mit denen die entsprechenden Berichte über schwerwiegende Zwischenfälle abgeschlossen wurden, und drei weitere entsprechende Berichte in Erwartung der Veröffentlichung der Berichte des Grundrechtsbeauftragten als abgeschlossen betrachtet werden; stellt fest, dass es in den betreffenden Berichten über schwerwiegende Zwischenfälle um mutmaßliche Grundrechtsverletzungen bei operativen Tätigkeiten, darunter Rückführungsaktionen, die von der Agentur koordiniert wurden (d. h. im Zusammenhang mit Bediensteten der Mitgliedstaaten und der Agentur), geht;
Grundrechte und Folgemaßnahmen zum Entlastungszyklus 2019
15. weist erneut darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 21. Oktober 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019(2) sind, die Haushaltsbehörde aufgefordert hat, einen Teil der Haushaltsmittel der Agentur für 2022 in eine Reserve einzustellen, die nach Erfüllung von sieben Bedingungen freizugeben ist; bedauert, dass diese Reserve nach den Verhandlungen über den Haushaltsplan 2022 nicht eingerichtet wurde; weist erneut darauf hin, dass im Rahmen der Entlastung der Agentur für das Haushaltsjahr 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Nichterfüllung dieser Bedingungen unter anderem das Risiko einer Verweigerung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 erhöhen würde; betont, dass die Leistung der Agentur in Bezug auf jede der Bedingungen, die im Rahmen der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 gestellt wurden, im Rahmen der Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 bewertet werden muss, um die Kohärenz zwischen den Entlastungen über die Jahre hinweg zu fördern und um die Leistung der Agentur, auch in Bezug auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, zu bewerten; nimmt in diesem Zusammenhang Kenntnis von den jüngsten Beiträgen der Kommission in ihrem Schreiben vom 24. März 2022 an den Haushaltskontrollausschuss sowie von dem Stand der Umsetzung der in der Entschließung des Parlaments vom 21. Oktober 2021 festgelegten Bedingungen, den die Agentur am selben Tag vorgelegt hat;
16. stellt fest, dass die Kommission in Bezug auf die sieben Bedingungen, die das Parlament in seiner Entschließung vom 21. Oktober 2021 festgelegt hat, zu der Einschätzung gelangt, dass die Agentur in den letzten 1,5 Jahren erhebliche Fortschritte erzielt hat, dass jedoch noch mehr getan werden muss; berücksichtigt in Bezug auf die sieben Bedingungen jeweils Folgendes:
a)
ist enttäuscht darüber, dass die Agentur immer noch nicht in der Lage ist, die Anforderung der Verordnung (EU) 2019/1896 zu erfüllen, die die Einstellung von mindestens 40 Grundrechtebeobachtern bis Dezember 2020 vorsah; stellt mit Bedauern fest, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur insgesamt 20 Grundrechtebeobachter ihr Amt angetreten haben, davon 5 auf AD-Ebene und 15 auf AST-Ebene, wodurch es zu einer erheblichen Verzögerung bei der Erfüllung der ersten im Rahmen der Entlastung 2019 festgelegten Bedingung gekommen ist; stellt fest, dass die nachfolgenden Schritte im Einstellungsverfahren vom Grundrechtsbeauftragten kontrolliert werden, der diese Kontrolle unabhängig vom Büro des Exekutivdirektors ausübt; stellt fest, dass der Grundrechtsbeauftragte Ende Februar 2022 das Verfahren für die Einstellung einer zweiten Gruppe von 20 Grundrechtebeobachtern in der Funktionsgruppe AD abgeschlossen hat, die jedoch ihr Amt bisher nicht angetreten haben; stellt mit Bedauern fest, dass 8 dieser 20 zusätzlichen Grundrechtebeobachter bereits in der Funktionsgruppe AST beschäftigt gewesen sind und daher eine zusätzliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlicht werden muss; begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bei diesem Einstellungsverfahren;
b)
stellt fest, dass alle drei stellvertretenden Exekutivdirektoren eingestellt wurden und ihre Tätigkeit bei der Agentur aufgenommen haben;
c)
stellt fest, dass der Exekutivdirektor am 25. Februar 2022 das Standardverfahren zum Mechanismus für die Zurückziehung der Finanzierung von Tätigkeiten von Frontex, deren Aussetzung oder Beendigung bzw. deren Nichteinleitung unterzeichnet hat; stellt fest, dass der Exekutivdirektor der Agentur gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/1896 verpflichtet ist, Tätigkeiten auszusetzen, zu beenden oder nicht einzuleiten, wenn die Gefahr von Grundrechtsverletzungen besteht; stellt fest, dass die Agentur ihre Tätigkeiten in Griechenland nicht evaluiert hat, obwohl aus Berichten von Institutionen der Mitgliedstaaten, des Europarats und der Vereinten Nationen hervorgeht, dass die Agentur Operationen in Abschnitten durchgeführt hat, in denen es gleichzeitig zu Grundrechtsverletzungen kam; betont, dass die Erfüllung der in Buchstabe g dieses Absatzes genannten Bedingung (betreffend die Aussetzung der Einsätze in Ungarn) – wie in jener Bedingung festgestellt wurde – ein wesentlicher Bestandteil der ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/1896 ist;
d)
stellt fest, dass der Exekutivdirektor im April 2021 das überarbeitete Standardarbeitsverfahren zum Berichtsverfahren für schwerwiegende Vorkommnisse unterzeichnet hat, in dem die Rolle, die dem Grundrechtsbeauftragten hierbei zukommt, festgelegt wird; nimmt zur Kenntnis, dass der Exekutivdirektor und der Grundrechtsbeauftragte einen Bericht über die praktische Umsetzung dieses Verfahrens vorgelegt haben, in dem sie zu dem Schluss kommen, dass eine weitere Überarbeitung des Verfahrens erforderlich ist; betont ferner, dass das Berichtsverfahren für schwerwiegende Vorkommnisse zwar nicht automatisch eine Untersuchung auslöst, aber bewirkt, dass die Vorkommnisse weiterverfolgt werden, und dass es das Verfahren dem Grundrechtsbeauftragten ermöglicht, von sich aus tätig zu werden; stellt fest, dass die Agentur bisher mit den Mitgliedstaaten noch keine Fristen festgelegt hat, innerhalb derer sie auf einen Bericht über schwerwiegende Vorkommnisse reagieren müssen;
e)
stellt fest, dass die Agentur besondere Vorschriften erlassen hat, um die Unabhängigkeit des Grundrechtsbeauftragten sicherzustellen, und einen neuen Grundrechtsbeauftragten sowie einen stellvertretenden Grundrechtsbeauftragten eingestellt und eingesetzt hat; stellt fest, dass die Agentur eine Strategie und einen Aktionsplan für die Grundrechte ausgearbeitet, ein spezielles Ausbildungsprogramm im Bereich der Grundrechte für die Grundrechtebeobachter angenommen und zudem ihr Beschwerdeverfahren überarbeitet hat;
f)
stellt fest, dass die Agentur ein Projekt im Bereich Kompetenzmanagement erfolgreich umgesetzt und eine Strategie für den Bereich Wissensmanagement und den Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“, die einen Mehrwert erbringt, angenommen hat, die derzeit durch neue Verbesserungen aktualisiert wird, während die Umsetzung des Programms zur Umgestaltung der Abteilung Lageerfassung und Überwachung und eine Bewertung der Personalkapazitäten noch im Gange sind; stellt fest, dass die Agentur im Rahmen einer formalen Analyse zur Ermittlung des Personalbedarfs der Agentur, insbesondere in den Bereichen Risikoanalyse und Schwachstellenbeurteilung, die Frist für die vollständige Umsetzung der Empfehlung 5 bis zum 30. Juni 2022 – über den im Sonderbericht des Rechnungshofs festgelegten Zeitrahmen für die Umsetzung hinaus – verlängert hat;
g)
stellt fest, dass die Agentur nach wie vor in Ungarn tätig ist, obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) in einem von der Kommission eingeleiteten Verfahren entschieden hat, dass das Vorgehen Ungarns nicht mit der Richtlinie 2008/115/EG(3) und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist; stellt fest, dass die Agentur bei diesen Rückführungsaktionen operative Unterstützung leistet; stellt fest, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen eingeführt wurden und alle Anträge Ungarns auf Unterstützung von Fall zu Fall geprüft werden; stellt fest, dass die Frontex-Kontrollgruppe die Agentur aufgefordert hat, ihre Unterstützungstätigkeiten in Ungarn auszusetzen; betont, dass dem Exekutivdirektor im Urteil des Gerichtshofs klare Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/1896 und die Aussetzung der Tätigkeiten in Ungarn an die Hand gegeben werden;
kommt zu dem Schluss, dass die Agentur die in der Entschließung des Parlaments vom 21. Oktober 2021 festgelegten Bedingungen nur teilweise erfüllt hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde einen detaillierten Fahrplan, in dem dargelegt ist, wie sie die noch bestehenden Bedenken zu erfüllen gedenkt, sowie einen klaren und detaillierten Zeitplan für die entsprechenden Maßnahmen vorzulegen; fordert die Agentur ferner nachdrücklich auf, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften rasch alle im Rahmen der Untersuchung des OLAF vorgeschlagenen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Entlastungsbehörde unverzüglich über den Umfang dieser Maßnahmen und den entsprechenden Zeitplan zu unterrichten; betont, dass die Reaktion der Agentur ein wesentliches Element ist, das im Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2020 bewertet werden muss;
17. weist auf die im Entlastungsbericht 2019 zu der Agentur enthaltenen Schlussfolgerungen zum Sonderbericht Nr. 8/2021 des Rechnungshofs sowie auf die zahlreichen darin festgestellten operativen Mängel hin; weist auf die Schlussfolgerung aus dem Bericht des Rechnungshofs hin, wonach die Agentur noch keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Organisation so anzupassen, dass sie ihr Mandat gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624(4) vollständig umsetzen kann, und stellt fest, dass der Rechnungshof auf erhebliche Risiken im Zusammenhang mit dem Mandat der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 hingewiesen hat; weist darauf hin, dass der Rechnungshof der Agentur und der Kommission fünf Empfehlungen mit Fristen für die Umsetzung bis Ende 2021 (Empfehlung 5), Mitte 2022 (Empfehlung 1) und Ende 2022 (Empfehlungen 2, 3 und 4) unterbreitet hat; stellt fest, dass die Empfehlungen an die Agentur und die Kommission gerichtet sind und dass auch die Mitgliedstaaten an der Umsetzung beteiligt sind; betont, dass die Entlastungsbehörde der ordnungsgemäßen Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofs große Bedeutung beimisst; weist darauf hin, dass Empfehlung 5 in den im Entlastungsbericht 2019 zu der Agentur formulierten Bedingungen enthalten ist und immer noch nicht vollständig erfüllt ist und dass die Umsetzung der übrigen Empfehlungen noch aussteht; fordert den Rechnungshof auf, nach Ablauf der Fristen für die Empfehlungen 1 bis 4 (Ende 2022) im Rahmen seines Jahresberichts zu der Agentur zu evaluieren, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Weise die Agentur die Empfehlungen des Rechnungshofs ordnungs- und fristgemäß umgesetzt hat; fordert die Agentur und die Kommission auf, die Entlastungsbehörde über die Umsetzung der Empfehlungen auf dem Laufenden zu halten, und erklärt sich bereit, dies in den künftigen Entlastungsberichten zu berücksichtigen;
18. stellt fest, dass im Oktober 2020 in journalistischen Recherchen mehrere Anschuldigungen gegen die Agentur erhoben wurden, wonach sie möglicherweise an illegalen Zurückweisungen von Migranten im Mittelmeer beteiligt gewesen ist; stellt fest, dass diese Anschuldigungen durch Videoaufnahmen von Ressourcen der Agentur belegt wurden, die mutmaßlich an solchen Aktionen beteiligt waren; weist darauf hin, dass der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Parlaments auf der Grundlage dieser Vorwürfe seine Frontex-Kontrollgruppe mit einer Untersuchung beauftragt hat; weist auf die in dem Bericht der Frontex-Kontrollgruppe enthaltenen Schlussfolgerungen hin, die im Entlastungsbericht 2019 zu der Agentur ausführlich behandelt wurden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Frontex-Kontrollgruppe zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Agentur im Zusammenhang mit den schwerwiegenden Vorkommnissen, die die Kontrollgruppe untersuchen konnte, keine unwiderlegbaren Beweise für die unmittelbare Durchführung von Push-backs bzw. Kollektivausweisungen durch die Agentur feststellen konnte; weist darauf hin, dass die Frontex-Kontrollgruppe darüber hinaus zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass bei der Agentur im Zusammenhang mit mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten, mit denen sie gemeinsame Operationen durchgeführt hat, Belege zur Untermauerung dieser Vorwürfe vorliegen, dass die Agentur diese Verstöße jedoch weder behoben noch umgehend, umsichtig und wirksam darauf reagiert hat und dass Frontex infolgedessen weder diese Verletzungen verhindert noch die Gefahr künftiger Grundrechtsverletzungen verringert hat; weist darauf hin, dass der Bericht der Frontex-Kontrollgruppe Empfehlungen an die Agentur, die Kommission und den Rat zu Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Grundrechte durch die Agentur sowie mit der Leitung, der Aufsicht, den Verfahren für die Berichterstattung und dem Umgang mit Beschwerden enthält; stellt fest, dass diese Empfehlungen an die Agentur, ihren Verwaltungsrat, das Parlament, die Kommission und den Rat gerichtet sind; stellt fest, dass der Exekutivdirektor der Agentur in jeder Sitzung des Verwaltungsrats über die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen der Frontex-Kontrollgruppe zu den Grundrechten und rechtlichen Aspekten der Operationen sowie der Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten und des Rechnungshofs Bericht erstattet; stellt fest, dass für die Umsetzung der Empfehlungen keine Fristen festgelegt wurden, und fordert die Agentur auf, gegenüber der Entlastungsbehörde klarzustellen, welche Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen vorgesehen sind; fordert die Frontex-Kontrollgruppe auf, eine Folgeuntersuchung zur Umsetzung der Empfehlungen des Berichts der Frontex-Kontrollgruppe durchzuführen und der Entlastungsbehörde die Ergebnisse mitzuteilen, damit sie im Rahmen der Entlastung der Agentur berücksichtigt werden können;
19. fordert den Exekutivdirektor auf, seine Beziehungen zum Grundrechtsbeauftragten und zum Konsultationsforum zu stärken, indem er deren Empfehlungen konsequent berücksichtigt, dafür sorgt, dass der Grundrechtsbeauftragte im Vorfeld von Operationen ordnungsgemäß konsultiert wird, und den Empfehlungen der Frontex-Kontrollgruppe zeitnah Folge leistet; fordert den Exekutivdirektor ferner auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
20. stellt fest, dass der Grundrechtsbeauftragte der Agentur zehn Berichte über schwerwiegende Zwischenfälle offiziell registriert hat, wobei drei endgültige Berichte des Grundrechtsbeauftragten veröffentlicht wurden, mit denen die entsprechenden Berichte über schwerwiegende Zwischenfälle abgeschlossen wurden, und drei weitere entsprechende Berichte in Erwartung der Veröffentlichung der Berichte des Grundrechtsbeauftragten als abgeschlossen betrachtet werden; stellt fest, dass es in den betreffenden Berichten über schwerwiegende Zwischenfälle um mutmaßliche Grundrechtsverletzungen bei operativen Tätigkeiten, darunter Rückführungsaktionen, die von der Agentur koordiniert wurden (d. h. im Zusammenhang mit Bediensteten der Mitgliedstaaten und der Agentur), geht; betont, dass die Frontex-Kontrollgruppe ihre Besorgnis geäußert hat über die mangelnde Kooperation des Exekutivdirektors, wenn es darum geht, die Einhaltung bestimmter Bestimmungen der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache – insbesondere im Zusammenhang mit den Grundrechten – sicherzustellen;
21. weist darauf hin, dass bei allen Operationen und Tätigkeiten der Agentur die Verordnung (EU) 2019/1896 sowie das Statut und die Haushaltsordnung der EU uneingeschränkt eingehalten werden müssen;
Personalpolitik
22. bedauert, dass zum 31. Dezember 2020 nur 63,01 % aller Planstellen besetzt waren und 662 der 1 050 im Haushaltsplan der EU bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (gegenüber 484 bewilligten Stellen im Jahr 2019); stellt fest, dass die Agentur außerdem 387 Vertragsbedienstete und 185 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte (wobei 2020 für die Agentur 730 Vertragsbedienstete und 220 abgeordnete nationale Sachverständige bewilligt wurden);
23. stellt mit Besorgnis fest, dass für 2020 auf der höheren Führungsebene ein Geschlechterverhältnis von 15 Männern (75 %) und fünf Frauen (25 %), auf der Ebene des Verwaltungsrats von 50 Männern (83,3 %) und zehn Frauen (16,7 %) und insgesamt von 870 Männern (70,5 %) und 364 Frauen (29,5 %) gemeldet wurde; fordert die Agentur auf, das Geschlechterverhältnis auf der obersten Führungsebene und auf der Personalebene zu verbessern und der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;
24. weist darauf hin, dass das OLAF 2019 eine Untersuchung zu die Agentur betreffenden Vorwürfen im Zusammenhang mit Mobbing und Belästigung, Fehlverhalten und Zurückweisungen von Migranten, an denen die Agentur beteiligt war, eingeleitet hat, in deren Rahmen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden; stellt fest, dass das OLAF den ersten Teil seiner Untersuchung zum Umgang mit Grundrechtsverletzungen am 15. Februar 2022 mit einer disziplinarrechtlichen Empfehlung abgeschlossen hat und dass ein Teil der Ergebnisse der Untersuchung am 28. Februar 2022 den Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Parlaments vorgestellt wurde; stellt jedoch fest, dass den Mitgliedern der Bericht bisher nicht schriftlich vorgelegt wurde und dass auch keine sonstigen schriftlichen Belege für die Ergebnisse der Untersuchung vorgelegt wurden; stellt mit Besorgnis fest, dass sich diese Untersuchung auf Vorwürfe im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Pflichten und der Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften bezieht und dass der Bericht dem Verwaltungsrat der Agentur unter Anwendung des Verfahrens des gesicherten Leseraums übermittelt wurde; fordert das OLAF und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der vollständige Untersuchungsbericht so bald wie möglich der Entlastungsbehörde und dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres übermittelt wird, wobei die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223(5) sowie alle rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz sensibler Daten und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen, wie der Zugang zu Informationen über die Vorwürfe, die Vorbereitung ihrer Verteidigung und eine ausreichende Reaktionsfrist, uneingeschränkt einzuhalten sind;
25. weist darauf hin, dass in Bezug auf sämtliche Elemente der Untersuchung Klarheit herrschen muss; unterstreicht, dass die in dieser unvollständigen Präsentation dargelegten Ergebnisse Anlass zu ernsten Bedenken hinsichtlich der Leistung der Agentur im Haushaltsjahr 2020 geben, und fordert den Verwaltungsrat und die Kommission nachdrücklich auf, rasch Maßnahmen zu ergreifen, um alle aufgeworfenen Fragen anzugehen, da die Glaubwürdigkeit der Agentur außer Zweifel stehen muss, damit sie ihre Aufgaben und Vorrechte – auch im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine – uneingeschränkt wahrnehmen kann; ist der Ansicht, dass die Entlastungsbehörde derzeit nicht über die erforderlichen vollständigen Informationen verfügt, um den Beschluss über die Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 in voller Kenntnis der Sachlage annehmen zu können; fordert die Agentur erneut auf, uneingeschränkt mit dem OLAF zusammenzuarbeiten und die Entlastungsbehörde über alle Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten, die für das Entlastungsverfahren relevant sind;
26. weist auf die Bedeutung der Agentur und auf ihre Rolle als Grenz- und Küstenwache der Union hin; fordert die Agentur daher auf, ihre Bemühungen, alle Empfehlungen des OLAF weiterzuverfolgen und angemessen zu befolgen, zu verstärken, um die volle Funktionsfähigkeit sowie die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit ihrer Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Ukraine, aufgrund derer die Kontrolle der Grenze der Union und die angemessene Steuerung der zunehmenden Migrationsströme von größter Bedeutung sind;
27. weist mit Besorgnis auf die Antworten der Agentur auf die schriftlichen Anfragen des Parlaments hin, wonach den zuständigen Stellen der Agentur im Jahr 2020 insgesamt 17 Fälle von Belästigung bzw. Mobbing gemeldet wurden; fordert die Agentur auf, jeden Fall sorgfältig zu prüfen und bei Mobbing oder sexueller Belästigung und jeder anderen Art von Belästigung einen kompromisslosen Ansatz zu verfolgen und die für dieses Fehlverhalten Verantwortlichen rasch zur Rechenschaft zu ziehen; begrüßt die Schulungen für die Vertrauenspersonen und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um das Personal zu sensibilisieren und es über die Vertrauenspersonen zu informieren; begrüßt die digitalen Sensibilisierungsveranstaltungen für Führungskräfte der oberen und mittleren Ebene und für Teamleiter sowie die Tatsache, dass spezielle Sensibilisierungsveranstaltungen für Bedienstete organisiert wurden, die sich zu diesen Schulungen angemeldet haben; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über den Ausgang dieser Fälle zu unterrichten;
Vergabeverfahren
28. stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2020 insgesamt 23 offene Ausschreibungen auf den Weg gebracht hat, von denen fünf zur Unterzeichnung von Verträgen im Gesamtwert von 9 309 000,00 EUR führten und die übrigen 18 Ausschreibungen mit einem Gesamtwert von 153 294 000,00 EUR noch im Gange sind; stellt ferner fest, dass die Agentur 30 (mit drei bzw. fünf Bewerbern ausgehandelte) Verfahren mit geringem bzw. mittlerem Wert im Gesamtwert von 2 764 706,46 EUR eingeleitet hat, von denen 21 zur Unterzeichnung von Verträgen im Gesamtwert von 1 992 904,00 EUR im Jahr 2020 führten und neun Verfahren mit einem Gesamtwert von 771 802,46 EUR noch im Gange sind; stellt ferner fest, dass die Agentur im Jahr 2020 insgesamt 213 (mit einem Bewerber ausgehandelte) Verfahren von sehr geringem Wert im Gesamtwert von 1 347 649,76 EUR bearbeitet hat; stellt schließlich fest, dass im Jahr 2020 insgesamt 776 Verfahren im Rahmen von bestehenden Rahmenverträgen im Gesamtwert von 91 451 075,83 EUR bearbeitet wurden, von denen 696 zur Unterzeichnung von Einzelverträgen oder Bestellscheinen mit einem Gesamtwert von 80 895 932,89 EUR führten und 80 im Gesamtwert von 10 555 142,94 EUR noch nicht abgeschlossen sind;
29. stellt fest, dass unter der Federführung der Agentur die interinstitutionelle Ausschreibung für den Erwerb persönlicher Schutzausrüstung mit einem Gesamtwert von 60 580 000,00 EUR durchgeführt wurde, an der sich rund 50 weitere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union beteiligten;
30. begrüßt, dass die Agentur Leitlinien für eine umweltgerechte Auftragsvergabe für Reinigungs- und Kantinendienstleistungen und die Lieferung von Mobiliar eingeführt hat; fordert die Agentur auf, die Erfahrungen mit der umweltgerechten Auftragsvergabe zu bewerten und sie dem Netzwerk der EU-Agenturen zu übermitteln sowie gegebenenfalls den Anwendungsbereich der umweltgerechten Auftragsvergabe in der Agentur auszuweiten;
Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
31. bedauert, dass nicht alle Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats auf der Website der Agentur veröffentlicht worden sind; fordert die Agentur im Interesse einer größeren Transparenz auf, die fehlenden Lebensläufe und Interessenerklärungen auf ihrer Website zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;
32. weist auf die von der Entlastungsbehörde im Rahmen der Entlastung 2019 geäußerten Bedenken in Bezug auf die Transparenz und die Interessenvertretung bei der Agentur hin; nimmt die Einrichtung und Operationalisierung des Transparenz-Registers der Agentur zur Kenntnis; fordert die Agentur auf, in Bezug auf Transparenz die höchsten Standards einzuhalten und das Transparenz-Register regelmäßig zu aktualisieren; stellt fest, dass die Agentur ein neues Verfahren zur Verbesserung der Transparenz eingeführt hat; stellt fest, dass alle Treffen mit Wirtschaftsvertretern („I-Days“) online abgehalten wurden und anlässlich dieser Treffen mehr als 60 Lösungen von 50 Unternehmen vorgestellt wurden und 430 Vertreter der Agentur, der Mitgliedstaaten und der Partner der Union sowie internationaler Organisationen daran teilnahmen; stellt fest, dass die Agentur zusätzlich zu diesen Treffen eine digitale Demonstration technologischer Lösungen organisiert hat – parallel zur Internationalen Konferenz „Biometrics for Borders“, auf der über 100 Lösungen vorgestellt wurden und es 23 Präsentationen der Wirtschaft für mehr als 470 Konferenzteilnehmer gab; stellt fest, dass jedoch offenbar nur sehr wenige Treffen in das neu eingerichtete Transparenz-Register eingetragen worden sind; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde darüber zu unterrichten, mit welchen privaten Parteien sie im Jahr 2020 während ihrer zweijährlich stattfindenden Industrietage zusammengetreten ist; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die in dieser Hinsicht erzielten Fortschritte auf den neuesten Stand zu bringen;
33. betont, dass die Europäische Bürgerbeauftragte die Agentur nachdrücklich aufgefordert hat, in Bezug auf die Transparenz einen proaktiveren Ansatz zu verfolgen; weist darauf hin, dass die Frontex-Kontrollgruppe die Agentur aufgefordert hat, ihre Transparenz weiter zu erhöhen, indem sie im Einklang mit den Gepflogenheiten des Portals „AsktheEU“ handelt und sich nicht auf eine Urheberrechtsklausel beruft, und dass die Kontrollgruppe festgestellt hat, dass Berichte über schwerwiegende Vorkommnisse, Berichte über die Anwendung von Gewalt und Einzelbeschwerden im Hinblick auf eine Einstufung als vertrauliche Dokumente von Fall zu Fall geprüft werden sollten und diese Einstufung nur im Bedarfsfall erfolgen sollte;
34. betont, dass die Agentur gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1896 zur loyalen Zusammenarbeit mit allen ihren internen und externen Interessenträgern verpflichtet ist;
35. nimmt Kenntnis von aktuellen Medienberichten darüber, dass die Agentur 8 500 EUR ausgegeben hat, um ihren Exekutivdirektor mit einem privaten Flug zu einer Sitzung in Brüssel am 4. März 2020 zu entsenden, obwohl sie einen Tag im Voraus über die Sitzung in Brüssel informiert wurde und am selben Tag ein kommerzieller Flug zur Verfügung stand; betont, dass dies einem verantwortungsvollen Umgang mit Steuergeldern zuwiderläuft, und fordert den Exekutivdirektor nachdrücklich auf, seine diesbezügliche Vorgehensweise zu ändern;
Interne Kontrolle
36. nimmt die von der Agentur im Jahr 2020 durchgeführte Bewertung des internen Kontrollsystems zur Kenntnis, in der festgestellt wurde, dass das System zwar insgesamt effektiv sei, es an einigen Stellen aber nach wie vor Verbesserungsbedarf gebe; stellt fest, dass dies insbesondere die Grundsätze der internen Kontrolle Nr. 10 (Kontrolltätigkeiten), Nr. 15 (Kommunikation mit externen Parteien über Angelegenheiten, die die interne Kontrolle betreffen) und Nr. 16 (jährliche und laufende Bewertung des internen Kontrollsystems) betrifft; fordert die Agentur auf, die Bemerkungen des Rechnungshofs aus der jährlichen Bewertung des internen Kontrollsystems zu berücksichtigen; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, um die festgestellten Mängel zu beheben, und dass sie sich zu einer raschen Umsetzung der Maßnahmen verpflichtet hat; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte auf dem Laufenden zu halten;
37. weist auf die von der Agentur im Zusammenhang mit den Bemerkungen des Rechnungshofs ergriffenen laufenden Maßnahmen hin; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur einen Aktionsplan erstellt hat, um die vom Rechnungshof festgestellten Mängel zu beheben; fordert die Agentur auf, weiterhin Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und dementsprechend unter anderem eine Strategie für sensible Positionen im Einklang mit ihren Normen für die interne Kontrolle anzunehmen und umzusetzen, einen Plan zur Fortführung der Geschäftstätigkeit auszuarbeiten, dem der Verwaltungsrat zustimmen muss, dem Risiko von Doppelfinanzierungen mit Mitteln des Fonds für die innere Sicherheit Rechnung zu tragen und das Problem des hohen Umfangs der Mittelübertragungen anzugehen; fordert die Agentur jedoch auf, sich stärker darum zu bemühen, die im Stellenplan festgelegte erforderliche Stellenbesetzungsquote zu erreichen; begrüßt, dass die Agentur Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, um das Problem der Erstattungen für kooperierende Staaten ohne Vorliegen der erforderlichen Belege anzugehen; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die in diesen Bereichen erzielten Fortschritte zu informieren;
38. nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Agentur es versäumt hat, einen Ausnahmevermerk im zentralen Ausnahmenverzeichnis zu erfassen; fordert die Agentur auf, ihre hohen Standards in Bezug auf Transparenz und rechtzeitige und vollständige Registrierung von Ausnahmen und Verstößen und die entsprechende Dokumentation beizubehalten;
39. stellt fest, dass die Agentur die Kommission am 1. September 2020 um Genehmigung für die Höherstufung von 100 AST-Stellen auf Stellen der höheren Dienstgrade (Besoldungsgruppe AD 7 oder höher) für die ständige Reserve und neue Aufgaben im Rahmen des neuen Mandats ersuchte; stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur am 9. September 2020 im Vorgriff auf die Antwort der Kommission 47 Stellenangebote an Bewerber für die höheren Dienstgrade übermittelte, wobei die Kommission der Agentur mitteilte, dass sie keine rechtliche Befugnis zur Höherstufung der Stellen habe, was dazu führte, dass die Agentur die 47 Stellenangebote umgehend wieder zurückgezogen hat; betont, dass die Agentur vor der Höherstufung eine rechtliche Zusicherung der Kommission hätte erhalten müssen, um die unnötigen Beeinträchtigungen zu vermeiden, die mit dem Zurückziehen der Stellenangebote einhergingen; weist darauf hin, dass die Agentur dadurch unnötig dem Risiko von Rufschädigung und Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt wurde; fordert die Agentur auf, künftig nicht mehr ohne Rechtsklarheit entsprechend tätig zu werden, damit so etwas nicht wieder passiert;
Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und Fortführung der Geschäftstätigkeit
40. nimmt zur Kenntnis, dass in der Agentur ein Krisenstab eingerichtet wurde, der die oberste Führungsebene während der COVID-19-Pandemie unterstützt hat, indem er Unterstützung bei der Fortführung der Geschäftstätigkeit geleistet, die Gesundheit, die Sicherheit und das Wohlbefinden des Personals sichergestellt und Störungen der Operationen der Agentur möglichst gering gehalten hat; stellt fest, dass der Krisenstab mit einer befristeten Zuweisung von Funktionen und Bediensteten von Bereichen in der gesamten Agentur ausgestattet wurde, um eine effiziente und nachhaltige Verwaltung von Prozessen und Aufgaben sicherzustellen;
41. stellt fest, dass die Agentur spezifische Leitlinien zur Telearbeit während der COVID-19-Pandemie sowie eine Strategie zur Aufhebung der Maßnahmen ausgearbeitet hat; stellt fest, dass das gesamte Personal – sowie in durch Dienstanforderungen begründeten Fällen auch externe Bedienstete – bestimmte Büro- und IKT-Ausrüstungen mit nach Hause nehmen durfte, die es normalerweise im Büro nutzt, um die Telearbeit für die Bediensteten zu ermöglichen und angemessene Arbeitsbedingungen für sie zu schaffen, wobei ein internes Verfahren entwickelt wurde, mit dem die Kontrolle über die Ausrüstung und die ordnungsgemäße Mitnahme aus den Räumlichkeiten der Agentur sichergestellt wird;
42. nimmt den Bericht der Agentur zur Kenntnis, wonach ein neuer papierloser Arbeitsablauf für Finanz- und Vergabeverfahren, einschließlich neuer Umsetzungsinstrumente wie Ferndolmetschen, eingeleitet wurde; nimmt die Bemerkung der Agentur zur Kenntnis, dass die Auswirkungen der Pandemie in einigen Fällen positiv sein können, da dadurch dringend benötigte Innovationen beschleunigt und einige Verfahren vereinfacht wurden;
43. stellt fest, dass der Schulungsplan der Agentur von der Pandemie in erheblichem Maße beeinträchtigt wurde, da von den Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Ländern auferlegte Reisebeschränkungen dazu führten, dass sowohl das Schulungspersonal als auch die Schulungsorte nicht zur Verfügung standen oder es nur eingeschränkt möglich war, zu den Schulungsorten zu reisen; nimmt Kenntnis von den Bemühungen der Agentur um die Fortführung der Geschäftstätigkeit, indem sie das gesamte Schulungsverfahren umgestaltet und an den Fernunterricht angepasst hat;
Sonstige Bemerkungen
44. weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte am 15. Juni 2021 festgestellt hat, dass die Agentur bei der Umsetzung der wichtigen Änderungen, die durch die Verordnung (EU) 2019/1896 eingeführt wurden, im Verzug war; stellt fest, dass die Europäische Bürgerbeauftragte 13 Fälle betreffend die Agentur bearbeitet hat, davon sechs Fälle bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten, sechs Fälle bezüglich der Personalverwaltung und einen Fall in Bezug auf die Grundrechte; stellt fest, dass die Europäische Bürgerbeauftragte in sechs Fällen keine Empfehlungen abgegeben hat, dass die Umsetzung von vier Empfehlungen im Gange ist und dass die Empfehlung in drei Fällen bereits umgesetzt wurde;
o o o
45. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 4. Mai 2022(6) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 49).