1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2020 (2021/2152(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2020,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2020, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Februar 2022 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilenden Entlastung (06005/2022 – C9‑0108/2022),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(3), insbesondere auf Artikel 70,
– gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür(4), insbesondere auf Artikel 5,
– gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(5),
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0076/2022),
1. erteilt dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2020;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 zum Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2020 (2021/2152(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2020,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2020, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Februar 2022 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilenden Entlastung (06005/2022 – C9‑0108/2022),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(3), insbesondere auf Artikel 70,
– gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür(4), insbesondere auf Artikel 5,
– gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(5),
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0076/2022),
1. billigt den Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2020;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2020 sind (2021/2152(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2020,
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0076/2022),
A. in der Erwägung, dass das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen“) im April 2007 durch die Entscheidung 2007/198/Euratom(1) vom 27. März 2007 für einen Zeitraum von 35 Jahren errichtet wurde;
B. in der Erwägung, dass die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens Euratom, vertreten durch die Kommission, die Euratom-Mitgliedstaaten und Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, sind;
C. in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen die Ziele verfolgt, den Beitrag der Union zum internationalen Fusionsenergieprojekt ITER zu leisten, das Abkommen über das breiter angelegte Konzept zwischen der Euratom und Japan umzusetzen und den Bau eines Fusionsreaktors und verbundenen Einrichtungen zu Demonstrationszwecken vorzubereiten;
D. in der Erwägung, dass die Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 die Organisation “Kernfusion für die Energiegewinnung“ (F4E) betrifft, da ITER ein internationales Großprojekt im Bereich der Kernfusionsforschung und -technik ist und F4E die Organisation der Europäischen Union ist, die den europäischen Beitrag für ITER verwaltet;
E. in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit März 2008 selbstständig arbeitet;
Allgemeines
1. stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2020 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss gelangt, dass die Vermögens- und Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2020 und die Ergebnisse seiner Tätigkeiten, Mittelflüsse und Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Tag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden; stellt außerdem fest, dass die dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Punkten rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
2. nimmt mit Besorgnis den Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, in dem auf die geschätzten Gesamtkosten für die Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen für das ITER-Projekt im Jahr 2042 hingewiesen wird, die vom gemeinsamen Unternehmen auf 17 968 050 000 EUR (zu Preisen von 2020) veranschlagt werden, sowie auf die Tatsache, dass Änderungen der wichtigsten Annahmen in Bezug auf die Schätzung und die Risikoexposition zu erheblichen Kostensteigerungen und/oder zu weiteren Verzögerungen bei der Durchführung des ITER-Projekts führen könnten; stellt fest, dass unter den wichtigsten Annahmen die im November 2016 vom Rat der ITER-Organisation gebilligte ITER-Ausgangssituation, die zum ersten Plasma im Dezember 2025 und zum Beginn der Deuterium-Tritium-Phase im Dezember 2035 führt, beibehalten wird; stellt demgegenüber fest, dass im Vergleich zur Ausgangssituation 2010 das Erreichen der Bauphase für das Jahr 2020 veranschlagt wurde und dass die derzeitige, 2016 genehmigte ITER-Ausgangssituation als der frühestmögliche technisch erreichbare Termin gilt; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten; stellt fest, dass sich der Bericht des Rechnungshofs insbesondere auf Änderungen der Anforderungen an die nukleare Sicherheit bezieht, für die letztlich die französische Behörde für nukleare Sicherheit zuständig ist, sowie auf den Kostenvoranschlag für den Heißzellenkomplex, der nicht überarbeitet wurde, und auf Änderungen der Anforderungen;
3. schlägt vor, dass das gemeinsame Unternehmen die Kosten des Projekts besser kontrolliert und transparenter über alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Vorhaben insgesamt informiert;
4. stellt fest, dass der ITER-Rat beschloss, diesen ursprünglichen Plan vorläufig beizubehalten, wobei das erste Plasma für Dezember 2025 angesetzt wurde, trotz der prognostizierten Verzögerung von acht Monaten, die auf die Häufung von Verzögerungen bei der Lieferung von Komponenten, den Beginn der Installationsarbeiten am Standort Cadarache und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist; stellt fest, dass die ITER-Organisation eingeräumt hat, dass der Zeitplan für das erste Plasma unumkehrbar in Verzug geraten ist; bedauert, dass die Verzögerung auf insgesamt etwa 17 Monate geschätzt wird und dass dies nicht nur auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, sondern auch auf die verspätete Lieferung einiger Komponenten, insbesondere des Vakuumgefäßes und insbesondere der unter europäischer Verantwortung stehenden Bereiche, sowie auf die insgesamt langsameren Montagearbeiten der internationalen Organisation; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde hierüber Bericht zu erstatten; stellt darüber hinaus fest, dass der Zeitplan keine unvorhergesehenen Ereignisse umfasst und dass der Vorschlag der Kommission und des Energieministeriums der Vereinigten Staaten nicht aufgegriffen und auf Unionsebene berücksichtigt wurde; entnimmt dem 9. jährlichen Bewertungsbericht, dass die Reserve für unvorhergesehene Ereignisse in die Planung der Tätigkeiten des betreffenden gemeinsamen Unternehmens aufgenommen werden sollte und dass sie Teil des Basisfahrplans sein sollte; nimmt ferner die Empfehlungen des Bewertungsausschusses für die Verwaltungsreserven zur Kenntnis; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde hierüber Bericht zu erstatten;
5. nimmt zur Kenntnis, dass die ITER-Organisation voraussichtlich im Frühjahr 2022 einen aktualisierten Zeitplan für den Bau des ITER-Standorts vorlegen wird, der im November 2022 vorbehaltlich einer Bewertung durch ein Gremium unabhängiger Sachverständiger angenommen werden soll; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, dringend über alle diesbezüglichen Entwicklungen und insbesondere über den Zeitpunkt des Beginns der Deuterium-Tritium-Phase zu berichten;
6. weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 aus der Union und aus der Euratom ausgetreten ist; stellt fest, dass sich das Vereinigte Königreich im Anschluss an das Austrittsabkommen verpflichtet hat, alle seine Verpflichtungen im Rahmen des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) und der früheren Finanziellen Vorausschau im Anschluss an seine Mitgliedschaft in der Union zu erfüllen, und dass es im Laufe des Jahres in den EU-Haushalt 2020 eingezahlt und Zahlungen daraus erhalten hat, als wäre es ein Mitgliedstaat; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich nach der Ratifizierung des Protokolls über die Assoziierung des Vereinigten Königreichs an den Programmen der Union ein assoziierter Staat von Euratom werden wird, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie die Vollmitgliedstaaten; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;
7. ist sich bewusst, dass das gemeinsame Unternehmen im Rahmen des ITER-Übereinkommens zusätzlich zur Bauphase auch zur Betriebsphase des ITER nach 2035 und danach zu den Phasen der Deaktivierung und der Stilllegung des ITER beitragen muss, wie im Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts festgelegt(2); nimmt zur Kenntnis, dass die Beiträge für die Deaktivierungs- und die Stilllegungsphase mit 95 540 000 EUR bzw. 180 200 000 EUR (zu Preisen von 2001) veranschlagt wurden;
8. stellt fest, dass der Europäische Rat für den nächsten MFR-Zeitraum 2021–2027 einen Haushaltsplan für den Euratom-Beitrag zum ITER in Höhe von insgesamt 5 614 000 000 EUR (zu aktuellen Preisen) vereinbart hat, wovon 5 560 000 000 EUR (zu aktuellen Preisen) als direkter Beitrag zu dem Projekt vorgesehen sind;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
9. weist darauf hin, dass der endgültige Haushaltsplan für 2020 verfügbare Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 885 669 069 EUR und verfügbare Mittel für Zahlungen in Höhe von 816 458 884 EUR vorsah; stellt fest, dass die Mittelausschöpfungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 100 % und bei den Mitteln für Zahlungen 98 % betrug (gegenüber 99,8 % bzw. 97,1 % im Jahr 2019);
10. stellt fest, dass von den verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 885 669 069 EUR insgesamt 100 % im Wege von Einzelmittelbindungen ausgeführt wurden (d. h. 885 349 020 EUR);
11. nimmt den Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, in dem ausgeführt wird, dass die Berechnungsmethode des gemeinsamen Unternehmens für die jährlichen Mitgliedsbeiträge 2020 nicht den einschlägigen Bestimmungen seiner Finanzregelung entsprach und dass das gemeinsame Unternehmen die Beiträge nicht auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat angenommenen Beitragsvoranschläge, sondern auf der Grundlage eines noch anzunehmenden Entwurfs eines Voranschlags erhob; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Bestimmungen seiner Finanzregelung einzuhalten und der Entlastungsbehörde umfassend und transparent über die Gründe für die Abweichung vom Voranschlag des Verwaltungsrates zu berichten; nimmt die Antwort des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, in der ausgeführt wird, dass es die Maßnahme ergriffen hat, den Entwurf des Einheitlichen Programmplanungsdokuments für das folgende Jahr bis zur letzten Verwaltungsratssitzung des Jahres zu genehmigen, um ein erneutes Auftreten dieses Problems zu vermeiden;
Leistung
12. stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen den Meilenstein des ITER-Rates/Verwaltungsrats für den Kranzugang zwischen der Versammlungshalle und dem Tokamak-Gebäude erreicht hat, der den Beginn der ITER-Montage im Juli 2020 ermöglicht und die ersten Hauptkomponenten an die ITER-Organisation geliefert hat; nimmt ferner den Fortschrittsbericht zur Kenntnis, in dem ausgeführt wird, dass die ITER-Organisation im Jahr 2020 bekanntgab, dass das Gesamtprojekt 72,1 % des Gesamtumfangs der Bauarbeiten bis zum ersten Plasma erreicht hat, gegenüber einem geplanten Wert von 77,3 %, und dass die Ausführung des ITER-Projekts einschließlich aller Bauarbeiten nach dem ersten Plasma zur Erreichung des Deuterium-Tritiums 57,7 % erreicht hat;
13. stellt mit Besorgnis fest, dass der Bewertungsausschuss bei der 9. jährlichen Bewertung einen Mangel an einer gemeinsamen Projektidentität und einem gemeinsamen Ziel, insbesondere auf Managementebene zwischen F4E und der ITER-Organisation, festgestellt hat und dass diese „weichen“ Elemente des Projektmanagements von zentraler Bedeutung sind; fragt sich, ob diese Situation nicht die Wirksamkeit des Projekts beeinträchtigen könnte, und fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde hierüber Bericht zu erstatten; nimmt ferner die jährliche Bewertung zur Kenntnis, in der festgestellt wird, dass das gemeinsame Unternehmen sein technisches Kernfachwissen in den Bereichen der laufenden und künftigen kritischen Tätigkeiten in Bezug auf die funktionalen Anforderungen der ITER-Organisation sowie die technischen Spezifikationen und die Einhaltung der Vorschriften durch die industriellen Auftragnehmer verstärken muss; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, den in der jährlichen Bewertung ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen und der Entlastungsbehörde darüber Bericht zu erstatten;
14. nimmt den Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, in dem festgestellt wird, dass das gemeinsame Unternehmen zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie schwerwiegend, aber nicht signifikant waren und dass die Pandemie bis April 2021 bei einigen Lieferungen zu Verzögerungen von bis zu vier Monaten geführt hat, was für das gesamte ITER-Projekt einen Kostenanstieg von rund 47 000 000 EUR (zu Preisen von 2008) bedeutet, und dass weitere Auswirkungen möglich sind, sollte sich die Pandemie im Jahr 2021 verschlimmern; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über mögliche zusätzliche Verzögerungen und Kostenanstiege in Verbindung mit der Pandemie auf dem Laufenden zu halten;
Schutzmaßnahmen gegen Betrug und Interessenkonflikten
15. nimmt den Aktionsplan des gemeinsamen Unternehmens zur Betrugsbekämpfung für den Zeitraum 2020 bis 2023, der auf der 2019 angenommenen Strategie des gemeinsamen Unternehmens basiert, sowie die Sensibilisierungsveranstaltungen und Schulungen für Mitarbeiter und Führungskräfte zur Kenntnis; stellt darüber hinaus fest, dass im Jahr 2020 33 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt worden sind; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten;
16. nimmt zur Kenntnis, dass der Beauftragte für Betrugsbekämpfung und Ethik zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten eine Schulung für neue Mitarbeiter und eine spezielle Schulung für F4E-Manager organisiert hat; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung fortzusetzen und zu verfeinern;
Personal und Einstellungen
17. Nimmt mit Besorgnis den Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, in dem ausgeführt wird, dass die Einstellungsverfahren des gemeinsamen Unternehmens im Jahr 2020 bei der Aufstellung der endgültigen Auswahlliste der Bewerber, die zur nächsten Beurteilungsphase (Vorstellungsgespräche und schriftliche Prüfungen) eingeladen werden, nicht transparent waren und dass nicht klar ist, wie der Auswahlausschuss die Vorteilskriterien für die Auswahl der Bewerber berücksichtigt hat; nimmt die Antwort des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, wonach es 2021 damit begonnen hat, eine vollständig quantitative Bewertung der Anträge vorzunehmen; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, seine Einstellungspolitik sorgfältig zu überprüfen und weiter zu verbessern, um die Transparenz und Fairness des Verfahrens zu erhöhen, und der Entlastungsbehörde über alle Fortschritte in dieser Hinsicht zu berichten;
18. stellt fest, dass eine vorläufige interne Untersuchung ergeben hat, dass nicht klar ist, ob der Selbstmord eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin mit dem Arbeitsumfeld zusammenhängt, es wird jedoch betont, dass dieselbe Person Briefe hinterlassen hat, in denen er/sie die Tat eindeutig damit begründet, dass sie mit einer „Panne am Arbeitsplatz“ zusammenhängt, und in einer früheren E-Mail an einen Vertreter der Verwaltung vom 22. Januar 2020 davon gesprochen hat, dass er/sie „einer Situation ernsthafter Belästigung“ ausgesetzt war; erachtet eine unabhängige Untersuchung der Geschehnisse, wie sie auch vom Direktor von F4E gefordert wurde, daher für notwendig;
19. stellt fest, dass im Jahr 2020 das gemeinsame Unternehmen sich auf die Umsetzung eines neuen Schulungs- und Qualifizierungsprogramms für das Personal des gemeinsamen Unternehmens konzentrierte, das Tätigkeiten ausübt, die für den Schutz relevant sind, und zwar in Anwendung der neuen Politik des gemeinsamen Unternehmens in Bezug auf die Kompetenz und Qualifikation im Bereich der nuklearen Sicherheit, und dass Ende 2020 92 % der Mitarbeiter, die derartige Tätigkeiten ausüben, geschult und qualifiziert waren, womit das Unternehmensziel erreicht wurde;
20. stellt ausgehend von der Weiterverfolgung der Bemerkungen des Rechnungshofs aus dem Jahr 2019 mit Besorgnis fest, dass die von einem externen Sachverständigengremium ermittelten Probleme und Risiken auf der Ebene der obersten Führungsebene und der Unternehmenskultur noch nicht behoben sind; weist erneut darauf hin, dass sich diese Situation, wenn nicht gegengesteuert wird, negativ auf die Leistung des Personals auswirken könnte; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde hierüber Bericht zu erstatten; stellt fest, dass die Leitlinie für Arbeitsverträge im gemeinsamen Unternehmen im Jahr 2020 geändert wurde;
21. stellt besorgt fest, dass der Personalbestand im Jahr 2020 weiterhin leicht um 0,9 % zurückging; weist erneut darauf hin, dass der Rechnungshof auch bei früheren Prüfungen auf Probleme bei den Humanressourcen des gemeinsamen Unternehmens hingewiesen hat; betont, dass die unzureichende Anzahl an Statutsbediensteten in den gemeinsamen Unternehmen zu einem verstärkten Einsatz von Zeitarbeitskräften oder zum vertraglich festgelegten Insourcing von Arbeitnehmern führt; ist der Ansicht, dass dies erhebliche Risiken birgt, beispielsweise in Bezug auf die Wahrung der Kernkompetenzen, Unklarheiten bei der Rechenschaftspflicht und geringere Effizienz des Personals. Diese Risiken könnten sich negativ auf die Gesamtleistung des gemeinsamen Unternehmens auswirken;
22. ist sich bewusst, dass die Vorsitzenden der drei wichtigsten Gewerkschaften am 17. Januar 2022 im Namen der Mitarbeiter von F4E ein Schreiben an das für Haushalt und Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied sowie an das für Energie zuständige Kommissionsmitglied gerichtet haben, in dem sie die kritische Situation bei F4E darlegen und die Kommission bitten, eine OLAF-Untersuchung des Arbeitsumfelds von F4E zu unterstützen; weist darauf hin, dass sie die Kommission außerdem auffordern, „eine eingehende Bewertung der derzeitigen F4E-Führungsebene vorzunehmen, insbesondere im Hinblick auf ihre Glaubwürdigkeit und ihre Fähigkeit, im derzeitigen Kontext ein Veränderungsprogramm durchzuführen, das geeignet ist, das Vertrauen wiederherzustellen und das Arbeitsumfeld und die Unternehmenskultur von F4E zu verändern“; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;
23. weist erneut darauf hin, dass im Entlastungsbericht 2019 mehrere Probleme und Risiken auf der obersten Führungsebene und der Ebene der Unternehmenskultur festgestellt wurden, die sich negativ auf die Leistung der Mitarbeiter des gemeinsamen Unternehmens auswirken könnten, wenn nicht gegengesteuert wird; stellt fest, dass mehrere Maßnahmen ergriffen wurden, um diese Probleme zu lösen, darunter die Ernennung einer neuen Leiterin der Verwaltung, die Einführung eines Coaching-Programms und eine Vereinbarung mit drei Gewerkschaften; ist jedoch nach wie vor ernsthaft besorgt darüber, dass das Arbeitsumfeld und das Wohlergehen der Mitarbeiter nicht ausreichend verbessert wurden;
24. stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen eine Strategie für Vielfalt angenommen hat, um ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter und der geografischen Herkunft der Mitarbeiter zu fördern und anzustreben; stellt fest, dass im Jahr 2020 14 % der Führungskräfte von F4E weiblich und 86 % männlich waren und dass 16 % der mittleren Führungskräfte weiblich und 84 % männlich waren; begrüßt, dass F4E eine Frau für die Position des Leiters der Verwaltung ernannt hat; fordert das gemeinsame Unternehmen in dieser Hinsicht nachdrücklich auf, das Geschlechterverhältnis weiter zu verbessern und ein ausgewogenes geografisches Verhältnis anzustreben;
25. stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen 2020 seine erste sich über drei Jahre erstreckende Strategie für Vielfalt, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung angenommen hat, um die Gleichstellung und Vielfalt am Arbeitsplatz zu fördern;
26. nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen im Juni 2020 seine erste Umfrage zu den Auswirkungen von COVID-19 durchgeführt hat und dass die Personalabteilung aufgrund der Ergebnisse beschlossen hat, sich auf psychosoziale Präventivmaßnahmen im Bereich des emotionalen Wohlbefindens und des Stressmanagements zu konzentrieren; ist besorgt darüber, dass eine kürzlich durchgeführte psychosoziale Risikobewertung ergab, dass 54,2 Prozent der Mitarbeiter sich Sorgen über ihre Arbeitsbelastung machen;
27. stellt fest, dass F4E die Notwendigkeit weiterer Verbesserungen im Hinblick auf „Ressourcen, Werte, Vertrauen und Kultur“ anerkennt und Maßnahmen eingeleitet hat, um das Ziel der Organisation „F4E being a Greater Place to Work“ (F4E – ein großartiger Ort zum Arbeiten) zu erreichen; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde unverzüglich über diese Maßnahmen Bericht zu erstatten;
Interne Kontrolle
28. nimmt zur Kenntnis, dass gemäß einer Schlussfolgerung der jährlichen Bewertung des internen Kontrollsystems für 2020 alle Komponenten in integrierter Weise zusammenarbeiten, obwohl bei einer Kontrolle ein kritischer Mangel im Zusammenhang mit der Formalisierung rechtlicher Verpflichtungen für operative Ausgaben im Vertragsverwaltungsinstrument des gemeinsamen Unternehmens (DACC) festgestellt wurde; nimmt den Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, dem zu entnehmen ist, dass das DACC und die IT-Anwendung für die Dokumentenverwaltung (IDM) nicht auf die Systeme und Arbeitsabläufe des zentralen Finanzinformationssystems der Kommission (ABAC) anwendbar sind und dass der Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens im März 2020 beschlossen hat, dass die fortgeschrittenen elektronischen Signaturen im DACC nicht nur für die Verwaltung und Unterzeichnung von Vertragsänderungen, sondern auch für Erstverträge als vorübergehende Verwaltungsmaßnahmen während der COVID-19-Pandemie verwendet werden sollten; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen seine lokalen IT-Anwendungen nicht vollständig mit den internen Verfahren für die Übertragung von Aufgaben in Einklang gebracht hat und dass noch erhebliche Schwachstellen zu beheben sind, die rechtliche, technische und interne Kontrollaspekte umfassen; stellt darüber hinaus mit Besorgnis fest, dass für das DACC nicht belegt werden kann, dass die Mitarbeiter den Inhalt eines Dokuments richtig verstanden und sich bereit erklärt haben, es mit ihrer persönlichen Unterschrift zu versehen; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde hierüber Bericht zu erstatten;
29. nimmt die Antwort des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, in der ausgeführt wird, dass Anfang 2021 im Rahmen der jährlichen Bewertung des internen Kontrollsystems des gemeinsamen Unternehmens von seinem internen Kontrollkoordinator Fehler in der Unterzeichnungsphase einiger operativer Verträge im DACC aufgedeckt wurden, die nicht mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens in Einklang stehen, und dass die Verträge zwar nach spanischem und französischem Recht weiterhin als rechtmäßig gelten, die Angelegenheit jedoch schwerwiegende Mängel in den internen Kontrollsystemen des gemeinsamen Unternehmens offenbart; nimmt zur Kenntnis, dass der Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens in seiner jährlichen Zuverlässigkeitserklärung für das Jahr 2020 einen nicht quantifizierten Vorbehalt aus Reputationsgründen in dieser Hinsicht angebracht hat; nimmt ferner die Antwort des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, wonach sein Interner Auditdienst ab 2021 den Umfang der jährlichen Überprüfung der ABAC-Zugangsrechte auch auf das DACC ausweiten wird; nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst im Juni 2021 eine Prüfung zum Thema „Delegationen und Effizienz der Entscheidungsfindung in F4E und Kooperationsmechanismen mit der GD ENER“ eingeleitet hat; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Ergebnisse Bericht zu erstatten;
30. nimmt den Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, in dem ausgeführt wird, dass das gemeinsame Unternehmen neben individuellen Benutzerkonten auch Benutzergruppenkonten mit virtuellen Identitäten eingerichtet hat, um die Verwaltung seiner lokalen IT-Anwendungen (DACC, IDM) zu erleichtern, und dass das für den Direktor des gemeinsamen Unternehmens eingerichtete funktionale Gruppenkonto bis Ende 2020 auch zur Genehmigung und Unterzeichnung einer Reihe wichtiger Dokumente verwendet wurde, was im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Zugriffsverwaltungspolitik des gemeinsamen Unternehmens im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie steht, wonach Benutzerkonten eindeutig und mit einem einzigen Benutzer verknüpft sein müssen, so dass alle im Gruppenkonto enthaltenen Personen Handlungen vornehmen können, die ausschließlich dem zuständigen Anweisungsbefugten vorbehalten sind; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde hierüber Bericht zu erstatten;
31. nimmt den 9. jährlichen Bewertungsbericht zur Kenntnis, aus dem hervorgeht, dass das Risikomanagementverfahren des gemeinsamen Unternehmens insbesondere in Bezug auf Kosten und Termine beeinflussende unvorhergesehene Ereignisse, Sensibilität und Konfidenzniveau sowie im Hinblick auf die Leitlinien der Internationalen Organisation für Normung (ISO) verbessert werden kann; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde hierüber Bericht zu erstatten; stellt mit Besorgnis fest, dass die Ergebnisse des Berichts über die Risikoreife-Bewertung 2020 darauf hindeuten, dass das gemeinsame Unternehmen keine Lehren aus dem Risikomanagement aufgezeichnet hat; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, den in der jährlichen Bewertung ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen und der Entlastungsbehörde darüber Bericht zu erstatten;
32. stellt fest, dass im Anschluss an ein Audit der Internen Auditstelle für nukleare Sicherheit im Jahr 2019, das sich auf die Management- und Compliance-Aspekte des Managements der nuklearen Sicherheit des gemeinsamen Unternehmens bezog, die Interne Auditstelle im Mai 2020 ein Follow-up durchführte und dass bis Ende 2020 22 der 23 Maßnahmen des Aktionsplans bereits umgesetzt waren und die letzte Maßnahme noch läuft; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;
33. nimmt den Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, in dem ausgeführt wird, dass Ende 2020 der Delegationsrahmen im DACC und im IDM des gemeinsamen Unternehmens nicht automatisch technische Delegationen vorsah, sondern dass jeder zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage des vom Direktor des gemeinsamen Unternehmens genehmigten Rahmens die richtige Person auswählte, an die er die Befugnisse delegierte, und dass die in den Verträgen vorgesehenen Delegationsbefugnisse auch anderen Bediensteten als dem zuständigen Anweisungsbefugten übertragen wurden, was im Delegationsrahmen des gemeinsamen Unternehmens nicht vorgesehen ist; nimmt die Antwort des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, in der ausgeführt wird, dass die Delegationsbefugnisse ausschließlich die tägliche Verwaltung des Vertrags betreffen und den Vertrag als solchen nicht ändern, und dass das gemeinsame Unternehmen die entsprechende Bestimmung im Mustervertrag aktualisieren wird; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über alle Fortschritte in dieser Hinsicht zu berichten;
34. nimmt mit Besorgnis den Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, aus dem hervorgeht, dass das DACC des gemeinsamen Unternehmens nie einer internen Kontrolle unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die Benutzerrechte zur Genehmigung von Vorgängen mit den dem Personal erteilten Befugnissen übereinstimmen, so dass ein hohes Risiko besteht, dass Verstöße gegen die Beauftragungspolitik des gemeinsamen Unternehmens weder festgestellt noch abgemildert werden; nimmt die Antwort des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, in der ausgeführt wird, dass eine Validierung des Nutzungsrechts durch eine dritte Partei durchgeführt wird, um Sicherheit zu schaffen; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde hierüber Bericht zu erstatten;
35. nimmt den Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, in dem ausgeführt wird, dass das gemeinsame Unternehmen zwar 2016 damit begonnen hat, das DACC für die rechtlichen Verpflichtungen oder die Vertragsverwaltung (im Jahr 2020 auch für die ersten Verträge) und damit als zusätzliche Quelle für Rechnungsführungs- und Finanzdaten zu nutzen, dass aber seit 2013 keine Validierung seines Rechnungsführungssystems vorgenommen wurde, was im Widerspruch zur Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens steht; nimmt die Antwort des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, in der ausgeführt wird, dass eine Validierung der Rechnungsführungssysteme im Jahr 2021 eingeleitet wird und dass das DACC nicht automatisch mit ABAC synchronisiert wird und dass die in das Rechnungsführungssystem eingegebenen Daten im Einklang mit dem internen Kontrollsystem validiert werden; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, über alle Entwicklungen in dieser Hinsicht zu berichten;
36. stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen im Laufe der Jahre erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um ein elektronisches Dokumentenverwaltungssystem einzuführen, und dass die fortgeschrittenen elektronischen Signaturen im DACC während der COVID-19-Pandemie nicht nur für die Verwaltung und Unterzeichnung von Vertragsänderungen, sondern auch für erste Verträge als vorübergehende Verwaltungsmaßnahmen verwendet wurden; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, dieses Instrument weiterhin zu nutzen und es auf andere Funktionen auszuweiten;
Auftragsvergabe und Zuschüsse
37. stellt fest, dass im Jahr 2020 42 operative Vergabeverfahren eingeleitet und 47 operative öffentliche Aufträge vergeben und 55 unterzeichnet wurden und dass 2020 nur ein Finanzhilfeverfahren eingeleitet wurde und keines unterzeichnet wurde.
38. nimmt den Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, in dem ausgeführt wird, dass das gemeinsame Unternehmen sein eigenes e-Beschaffungsportal verwendet, das nicht vollständig mit der e-Beschaffungslösung der Kommission synchronisiert ist und zu unnötigen Überschneidungen mit den Entwicklungsbemühungen und Investitionen der Kommission in der Zukunft führen könnte; erinnert daran, dass dies nicht mit dem Grundsatz in Einklang steht, dass den Beteiligten ein einheitlicher “Bereich für den elektronischen Datenaustausch” zur Verfügung gestellt werden soll, wie dies in der Haushaltsordnung der EU vorgesehen ist; nimmt die Antwort des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, in der ausgeführt wird, dass es eine mögliche Umstellung auf die Lösung der Kommission prüfen und eine Entscheidung auf der Grundlage der betrieblichen Anforderungen des gemeinsamen Unternehmens treffen wird, sobald das von der Kommission angebotene Instrument alle für das gemeinsame Unternehmen relevanten Arten von Vergabeverfahren abdeckt und die Zahl der gemeldeten Vorfälle abnimmt; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, seine Vergabelösung mit derjenigen der Kommission zu harmonisieren.