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Verfahren : 2022/2647(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0263/2022

Eingereichte Texte :

B9-0263/2022

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 05/05/2022 - 7.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0204

Angenommene Texte
PDF 136kWORD 50k
Donnerstag, 5. Mai 2022 - Straßburg
Laufende Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn
P9_TA(2022)0204B9-0263/2022

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2022 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn (2022/2647(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 EUV festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht(1),

–  unter Hinweis auf den begründeten Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017 nach Artikel 7 Absatz 1 EUV zur Rechtsstaatlichkeit in Polen: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (COM(2017)0835),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2020 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union – Jahresbericht für die Jahre 2018 und 2019(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zu Verstößen gegen das EU-Recht und die Rechte von LGBTIQ-Bürgern in Ungarn infolge der vom ungarischen Parlament angenommenen Gesetzesänderungen(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 zur Medienfreiheit und der weiteren Verschlechterung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2021 zu der Krise im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit in Polen und dem Vorrang des Unionsrechts(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zum ersten Jahrestag des De-facto-Abtreibungsverbots in Polen(12),

–  unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU,

–  unter Hinweis auf die Standardmodalitäten für Anhörungen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV, die vom Rat am 18. Juli 2019 gebilligt wurden,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Kollegiums der Kommissionsmitglieder vom 27. April 2022, ein Verfahren gegen Ungarn gemäß der Konditionalitätsverordnung(13) einzuleiten,

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, gründet, die in Artikel 2 EUV und der Charta der Grundrechte der EU festgeschrieben und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind; in der Erwägung, dass diese Werte, die allen Mitgliedstaaten gemein sind und die alle Mitgliedstaaten aus freien Stücken angenommen haben, die Grundlage der Rechte darstellen, die allen in der Union lebenden Personen zustehen;

B.  in der Erwägung, dass jede eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat nicht nur den Mitgliedstaat betrifft, in dem diese Gefahr auftritt, sondern Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten, auf das gegenseitige Vertrauen zwischen ihnen sowie auf das Wesen der Union selbst und die im Unionsrecht festgeschriebenen Grundrechte ihrer Bürger hat;

C.  in der Erwägung, dass Artikel 7 Absatz 1 EUV eine vorbeugende Phase darstellt, in der der Union die Möglichkeit eingeräumt wird, im Fall der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der gemeinsamen Werte einzugreifen; in der Erwägung, dass eine solche vorbeugende Maßnahme einen Dialog mit dem betroffenen Mitgliedstaat vorsieht und darauf abzielt, die mögliche Aussetzung bestimmter Rechte, die sich aus der Anwendung der Verträge ergeben, zu verhindern;

D.  in der Erwägung, dass das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV von der Kommission und dem Parlament in Bezug auf Polen bzw. Ungarn ausgelöst wurde, nachdem eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, festgestellt worden war;

E.  in der Erwägung, dass die Organisation von Anhörungen je nach Ratsvorsitz sehr unterschiedlich gehandhabt wird; in der Erwägung, dass der Rat im Rahmen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) bislang fünf Anhörungen Polens und drei Anhörungen Ungarns organisiert hat;

1.  nimmt Kenntnis von den Anhörungen, die der Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV als Reaktion darauf organisiert hat, dass in Polen und Ungarn die Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte besteht; bedauert, dass die Anhörungen nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Grundrechte in Polen und Ungarn geführt haben und dass sich die Lage in beiden Ländern seit der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 EUV weiter verschlechtert hat, was in zahlreichen Berichten und Erklärungen der Kommission und internationaler Gremien wie den Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und dem Europarat dokumentiert und durch zahlreiche Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt worden ist;

2.  fordert den Rat auf, sich ernsthaft darum zu bemühen, bei den laufenden Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV im Einklang mit seinen Verpflichtungen aus den Verträgen zum Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte substanzielle Fortschritte zu erzielen;

3.  ist der Ansicht, dass die Anhörungen als Voraussetzung für die wirksame Anwendung des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 mit angemessener Häufigkeit und in geeigneter Art und Weise organisiert werden sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der französische Ratsvorsitz die Anhörungen in beiden Verfahren wieder aufgenommen hat; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass die Anhörungen trotz wiederholter Forderungen des Parlaments nicht regelmäßig, strukturiert und offen durchgeführt werden; fordert die künftigen Ratsvorsitze nachdrücklich auf, die Anhörungen regelmäßig und mindestens einmal je Amtszeit zu organisieren; fordert den Rat auf, sicherzustellen, dass bei Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV auch auf neue Entwicklungen – auch solche im Zusammenhang mit Verletzungen der Grundrechte – eingegangen wird;

4.  weist erneut auf den engen Zusammenhang zwischen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechten hin und erinnert den Rat und die Kommission an die seit langer Zeit bestehende Forderung des Parlaments, in die Bewertung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten auch die anhaltenden Verletzungen der Demokratie und der Grundrechte überall in der Union einzubeziehen, zu denen unter anderem Angriffe auf die Medienfreiheit, Übergriffe auf Journalisten, Minderheiten und Migranten und Angriffe auf die Rechte von Frauen und LGBTIQ+-Personen und auf die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zählen;

5.  fordert den Rat auf, nach jeder Anhörung ein ausführliches Protokoll zu veröffentlichen und das Parlament ordnungsgemäß zu informieren; betont, dass Anhörungen objektiv, faktengestützt und transparent sein müssen und dass die betroffenen Mitgliedstaaten während des gesamten Verfahrens im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Treu und Glauben zusammenarbeiten müssen;

6.  betont, dass die Anhörungen nur dann wirksam sein werden, wenn der Rat anschließend, wie in Artikel 7 Absatz 1 EUV vorgesehen, konkrete Empfehlungen an die betroffenen Mitgliedstaaten richtet; fordert den Rat angesichts der raschen Verschlechterung der Lage in beiden Ländern nachdrücklich auf, diese Empfehlungen rasch zu verabschieden und klare Fristen für ihre Umsetzung festzulegen; betont, dass im Rat keine Einstimmigkeit erforderlich ist, wenn es darum geht, eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union gemäß Artikel 7 Absatz 1 festzustellen oder konkrete Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu richten; schlägt vor, dass die Kommission und der Rat weitere Schritte zum Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte erörtern sollten, falls die Verschlechterung andauert;

7.  bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass durch die in Artikel 7 Absatz 1 EUV genannten Standardmodalitäten für Anhörungen nicht gewährleistet ist, dass das Parlament die gleiche Behandlung erfährt wie die Kommission; bekräftigt, dass die Einladung des Parlaments zu einer förmlichen Ratstagung auf der Grundlage des Initiativrechts und des in Artikel 13 Absatz 2 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen nach wie vor aussteht; fordert den Rat erneut auf, das Parlament in jeder Phase des Verfahrens umgehend und umfassend zu unterrichten;

8.  bedauert, dass mehrere Ratsvorsitze trotz offizieller Einladungen nicht die Zeit fanden, mit allen einschlägigen Ausschüssen des Parlaments zusammenzutreffen; fordert die künftig im Rat (Allgemeine Angelegenheiten) den Vorsitz führenden Minister auf, mindestens einmal je Amtszeit vor den einschlägigen Ausschüssen des Parlaments zu erscheinen, um das Parlament über diese Verfahren auf dem Laufenden zu halten;

9.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, den Vorrang des Unionsrechts zu achten, und empfiehlt dem Rat, in den verschiedenen laufenden Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 die Gefahren für den Vorrang des Unionsrechts zu erörtern; hält es für besonders inakzeptabel, dass Polen und Ungarn es immer wieder versäumen, eine beträchtliche Zahl von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen; fordert den Rat nachdrücklich auf, diesem Umstand bei der Bewertung einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte Rechnung zu tragen;

10.  fordert die Kommission auf, alle verfügbaren Instrumente – insbesondere beschleunigte Vertragsverletzungsverfahren und Anträge auf einstweilige Maßnahmen vor dem Gerichtshof der EU sowie die Konditionalitätsverordnung – in vollem Umfang zu nutzen, um gegen Verstöße Polens und Ungarns gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Werte, auf die sich die Union gründet, vorzugehen;

11.  fordert die Kommission und den Rat auf, die Billigung der nationalen Pläne Polens und Ungarns im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität so lange aufzuschieben, bis beide Länder allen länderspezifischen Empfehlungen des Europäischen Semesters im Bereich der Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt nachgekommen sind und sämtliche einschlägigen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umgesetzt haben(14); weist darauf hin, dass die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen sollte, damit den Bürgern und Einwohnern der betroffenen Mitgliedstaaten die Vorteile von Unionsmitteln nicht vorenthalten werden, nur weil ihre Regierungen gegen die Rechtsstaatlichkeit verstoßen;

12.  vertritt die Auffassung, dass die jüngsten Entwicklungen bei den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV erneut deutlich machen, dass ein EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, wie er vom Parlament vorgeschlagen wurde, in Form einer interinstitutionellen Vereinbarung und eines ständigen Politikzyklus innerhalb der Unionsorgane im Bereich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte dringend erforderlich ist; bedauert, dass die Kommission und der Rat sich weigern, Verhandlungen über diese interinstitutionelle Vereinbarung aufzunehmen, und dass in den vergangenen sechs Jahren keine Fortschritte erzielt worden sind; fordert die Kommission und den Rat erneut auf, umgehend Verhandlungen mit dem Parlament über diese Vereinbarung aufzunehmen;

13.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission am 27. April 2022 mit der Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung endlich das förmliche Verfahren gegen Ungarn im Rahmen der Konditionalitätsverordnung eingeleitet hat; erwartet, dass die Kommission so bald wie möglich weitere Schritte unternimmt und dass der Rat sich politisch verpflichtet, das Verfahren unverzüglich und vorrangig zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen;

14.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission im Hinblick auf Polen kein solches Verfahren eingeleitet hat, und fordert von der Kommission weitere Bewertungen und Maßnahmen im Rahmen der Verordnung; bedauert zudem, dass die Kommission bei der Bewertung von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat die engste Auslegung der Verordnung anwendet und die ernsthafte Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union und ihrer finanziellen Interessen als Bedingung, bei deren Erfüllung der Konditionalitätsmechanismus aktiviert wird, praktisch ausschließt; weist erneut darauf hin, dass in der Verordnung eindeutig festgelegt ist, dass die Gefährdung der Unabhängigkeit der Justiz ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ist;

15.  fordert die Minister des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) auf, den Feststellungen der Kommission in ihrer schriftlichen Mitteilung an Ungarn bei seiner nächsten Anhörung nach Artikel 7 Absatz 1 zu Ungarn, die Ende Mai 2022 stattfinden soll, umfassend Rechnung zu tragen; unterstreicht, dass die Feststellungen der Kommission für den Rat ein hinreichender Grund für die Abgabe von Empfehlungen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 EUV sein sollten;

16.  weist nochmals auf die Erkenntnisse hin, die bei den Reisen von Delegationen des Parlaments vom 29. September bis 1. Oktober 2021 nach Budapest(15) und vom 21. bis 23. Februar 2022 nach Warschau(16) gewonnen wurden und verschiedene Verstöße Ungarns und Polens in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte offenbaren, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Medienfreiheit, Angriffe auf Akteure der Zivilgesellschaft und die weitere Verschlechterung der Rechte von LGBTIQ+-Personen und Frauen sowie den angeblichen Einsatz der Spionagesoftware Pegasus; fordert den Rat auf, diese Erkenntnisse bei seiner Arbeit an den Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 vollumfänglich zu nutzen;

17.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Präsidenten, Regierungen und Parlamenten Polens und Ungarns und den Regierungen und Parlamenten der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 66.
(2) ABl. C 129 vom 5.4.2019, S. 13.
(3) ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 91.
(4) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 317.
(5) ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.
(6) ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.
(7) ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 107.
(8) ABl. C 81 vom 18.2.2022, S. 27.
(9) ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 218.
(10) ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 151.
(11) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0439.
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0455.
(13) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).
(14) Dies betrifft unter anderem die Erfüllung aller elf Kriterien nach Artikel 19 und Anhang V der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(15) Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, Bericht über die Reise der Ad-hoc-Delegation vom 29. September bis 1. Oktober 2021 nach Budapest (Ungarn), 26. November 2021, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/LIBE-CR-699096_EN.pdf
(16) Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, Bericht über die gemeinsame Informationsreise der Ausschüsse LIBE und AFCO nach Warschau (Polen) vom 21. bis 23. Februar 2022, 31. März 2022, https://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/LIBE/DV/2022/03-31/Missionreport_EN.pdf

Letzte Aktualisierung: 26. August 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen