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Verfahren : 2022/2633(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0219/2022

Eingereichte Texte :

B9-0219/2022

Aussprachen :

PV 05/05/2022 - 4
CRE 05/05/2022 - 4

Abstimmungen :

PV 05/05/2022 - 7.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0206

Angenommene Texte
PDF 172kWORD 56k
Donnerstag, 5. Mai 2022 - Straßburg
Auswirkungen des Krieges gegen die Ukraine auf Frauen
P9_TA(2022)0206B9-0219/2022

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2022 zu den Auswirkungen des Krieges gegen die Ukraine auf Frauen (2022/2633(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 8, 10, 78 und 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) vom 17. Juli 1998,

–  unter Hinweis auf die Genfer Konventionen und insbesondere auf die Vierte Genfer Konvention zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993 über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen,

–  unter Hinweis auf die Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit vom 31. Oktober 2000 und die dazugehörigen Folgeentschließungen 1820 (19. Juni 2008), 1888 (30. September 2009), 1889 (5. Oktober 2009), 1960 (16. Dezember 2010), 2106 (24. Juni 2013), 2122 (18. Oktober 2013), 2242 (13. Oktober 2015), 2467(23. April 2019) und 2493 (29. Oktober 2019),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit,

–  unter Hinweis auf den Globalen Pakt der Vereinten Nationen für Flüchtlinge aus dem Jahr 2018,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 38 (2020) des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau vom 6. November 2020 zum Frauen- und Mädchenhandel im Kontext der globalen Migration,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten(1) (Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes),

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates(3),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. April 2021 über die Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021-2025 (COM(2021)0171),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. März 2022 mit dem Titel „Aufnahme von Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen: Vorbereitung Europas zur Deckung des Bedarfs“ (COM(2022)0131),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 8. März 2022 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (COM(2022)0105),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2022 zur russischen Aggression gegen die Ukraine(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2022 zu dem Schutz von Kindern und jungen Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen, durch die EU(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2020 zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik der EU(6),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP III) – Eine ambitionierte Agenda für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln der EU“ (JOIN(2020)0017),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu den Auswirkungen des Krieges gegen die Ukraine auf Frauen (O-000015/2022 – B9‑0012/2022),

–  gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

A.  in der Erwägung, dass der Einmarsch Russlands in die Ukraine zahlreiche Menschen zur Flucht aus dem Land gezwungen hat; in der Erwägung, dass nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) seit Beginn der russischen Aggression gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 etwa 5 Millionen Flüchtlinge aus der Ukraine in die EU geflohen sind(7); in Anbetracht des Umstandes, dass schätzungsweise 90 % der Flüchtlinge Frauen und Kinder sind(8);

B.  in der Erwägung, dass weitere 7,1 Millionen(9) Menschen innerhalb der Ukraine vertrieben wurden, darunter Frauen und Kinder, die medizinische und psychische Gesundheitsversorgung, Beschäftigungsmöglichkeiten, angemessene Schulbildung für Kinder und Unterbringung sowie Schutz vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt benötigen; in der Erwägung, dass 13,5 % der neu Vertriebenen im Zeitraum 2014–2015 bereits Erfahrung mit Vertreibungen hatten; in der Erwägung, dass Binnenvertreibungen die Gemeinden der Ukraine belasten und dass Frauen in den als Transitregionen betrachteten Regionen besonders betroffen sind; in der Erwägung, dass die Gemeinden, die Binnenvertriebene aufnehmen, angemessen unterstützt werden müssen;

C.  in der Erwägung, dass Frauen häufig mit ihren Kindern oder den Kindern des erweiterten Familienkreises und von Freunden in die EU kommen; in der Erwägung, dass bislang etwa 2 300 unbegleitete Minderjährige registriert wurden; in der Erwägung, dass in Berichten internationaler Organisationen von einer höheren Zahl ausgegangen wird; in der Erwägung, dass Kinder aus Betreuungseinrichtungen wie Waisenhäusern nicht als unbegleitet gelten; in der Erwägung, dass den jüngsten Berichten zufolge etwa eine halbe Million ukrainische Zivilpersonen, darunter viele Frauen und Kinder, gewaltsam deportiert wurden(10); in der Erwägung, dass in der Erwägung, dass mehr als 2 300 Kinder entführt und gewaltsam nach Russland verbracht wurden; in der Erwägung, dass es im Genfer Abkommen heißt: „Zwangsweise Einzel‑ oder Massenumsiedlungen sowie Deportationen von geschützten Personen aus besetztem Gebiet [...] sind [...] verboten“;

D.  in der Erwägung, dass rund 2,8 Millionen Menschen nach Polen geflohen sind, etwa 763 000 Menschen nach Rumänien, 476 000 nach Ungarn und 346 000 in die Slowakei; in der Erwägung, dass ein erheblicher Teil der Flüchtlinge weiter in andere Mitgliedstaaten reisen; in der Erwägung, dass rund eine Million Flüchtlinge aus Polen in andere Mitgliedstaaten weitergezogen sind und 1,5 Millionen Flüchtlinge in Polen verbleiben, wodurch Polen zum EU-Land mit dem höchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf geworden ist; in der Erwägung, dass das zweite Land in dieser Rangliste derzeit Österreich ist, gefolgt von der Tschechischen Republik und dann Estland(11); in der Erwägung, dass Frauen ohne eine Anlaufstelle bzw. einen Kontakt in Ländern wie Polen in öffentlichen Wohnheimen und Sporthallen untergebracht sind; in der Erwägung, dass es notwendig ist, über diese vorübergehenden Lösungen hinauszugehen und systemische Lösungen zu entwickeln, damit die Frauen nicht in öffentlichen Unterkünften bleiben, wo sie ihnen Armut und weitere Traumata drohen; in der Erwägung, dass ein dringender Bedarf an sicheren Unterkünften für Frauen besteht, insbesondere für Schwangere, ältere Frauen und Opfer sexueller Gewalt;

E.  in der Erwägung, dass rund 428 000 Flüchtlinge die Ukraine über Moldau verlassen haben; in der Erwägung, dass sich immer noch rund 100 000 Flüchtlinge in der Republik Moldau aufhalten, was die Infrastruktur und Dienstleistungen des Landes stark belastet; in der Erwägung, dass sieben Mitgliedstaaten der EU, darunter Österreich, Frankreich, Deutschland, Irland, Litauen, die Niederlande und Spanien sowie Norwegen, im Rahmen der EU-Solidaritätsplattform zugesagt haben, bisher 14 500 Menschen, die die Republik Moldau durchqueren, aufzunehmen;

F.  in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen während humanitären Krisen und Fluchtbewegungen besonders stark gefährdet sind, da sie nach wie vor unverhältnismäßig oft Opfer von Diskriminierung aufgrund von Geschlechternormen und Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt werden; in der Erwägung, dass die ersten Flüchtlinge, die aus der Ukraine geflohen sind, meist über Kontakte in der EU verfügten, die Mehrheit der jetzt ankommenden Menschen jedoch weder über eine Anlaufstelle noch über ein Unterstützungsnetz in der EU verfügt;

G.  in der Erwägung, dass die Unionsbürgerinnen und -bürger, die Zivilgesellschaft und die Mitgliedstaaten den ankommenden Flüchtlinge aus der Ukraine mit beispielloser Solidarität begegnen; in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union erstmals die Richtlinie über den vorübergehenden Schutz ausgelöst hat, die den Begünstigten – mit einer Dauer von einem Jahr und einer möglichen Verlängerung – einen Aufenthaltstitel und den Zugang zur Beschäftigung, zu einer geeigneten Unterkunft oder Wohnung, zu Sozialleistungen oder erforderlichenfalls zu Möglichkeiten der Bestreitung des Lebensunterhalts, zu Gesundheitsversorgung und medizinischer Versorgung und – für Minderjährige – zu Bildungsmöglichkeiten bietet und Familien die Möglichkeit gibt, wieder zusammenzukommen;

H.  in der Erwägung, dass die Anwendung der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz recht uneinheitlich war und mindestens acht Mitgliedstaaten beschlossen haben, Personen mit langfristigen Aufenthaltstiteln und andere Drittstaatsangehörige, die sich in der Ukraine aufhalten, nicht in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen; in der Erwägung, dass in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge und andere Flüchtlinge mit gleichwertigem Schutz oft nicht in der Lage sind, innerhalb der EU zu reisen, da ihre Reisedokumente von einigen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden; in der Erwägung, dass dies für Frauen, die zum zweiten Mal fliehen müssen, sehr problematisch ist(12);

I.  in der Erwägung, dass die meisten der Bemühungen, die Lage der Flüchtlinge, vor allem der Frauen, zu lindern, auf nichtstaatliche Organisationen, die vor Ort tätig sind, die Zivilgesellschaft und Freiwillige, aber auch lokale Gebietskörperschaften und Behörden zurückgingen; in der Erwägung, dass kontinuierliche Unterstützung erforderlich ist, um eine gute Zusammenarbeit zwischen Basisorganisationen und internationalen Organisationen sicherzustellen, und in der Erwägung, dass sich ihre Koordinierung seit Beginn des Konflikts und des Flüchtlingsstroms verbessert hat; in der Erwägung, dass lokale Einrichtungen einen wichtigen Teil der Organisationsarbeit in den Aufnahmeländern übernehmen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten rechtlich verpflichtet sind, den Schutz von Flüchtlingen gemäß dem Völkerrecht und dem EU-Recht, einschließlich der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz, sicherzustellen, und daher ihre Anstrengungen verstärken müssen, um die Koordinierung vor Ort zu erleichtern und für eine bessere Aufgabenverteilung zu sorgen;

J.  in der Erwägung, dass der Situation von weiblichen Flüchtlingen, die sich überschneidender Diskriminierung ausgesetzt sind, wie Roma-Frauen, schwarzen Frauen, staatenlosen Frauen, Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen, aus rassistischen Gründen verfolgte Frauen und LGBTIQ+-Personen, einschließlich Transgender-Frauen, deren Identität möglicherweise nicht anerkannt wird, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, insbesondere in Polen und Ungarn, wo Maßnahmen gegen LGBTIQ+-Personen ergriffen wurden; in der Erwägung, dass auch aus rassistischen Gründen verfolgten Frauen afrikanischer Abstammung und Drittstaatsangehörigen beim Grenzübertritt besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; in der Erwägung, dass Diskriminierung und geschlechtsspezifische Gewalt, denen diese Gruppen von Frauen an den Grenzen ausgesetzt sind, häufig nicht gemeldet und nicht dokumentiert werden, sodass dies nach wie vor unsichtbar ist;

K.  in der Erwägung, dass ältere Frauen, insbesondere diejenigen, die keine Anlaufstellen in der EU haben, ohne familiäre oder weitergehende gemeinschaftliche Bindungen häufig von Isolation bedroht sind; in der Erwägung, dass sie aufgrund von Sprachbarrieren und mangelndem Zugang zu Sozial- und Unterstützungsdiensten, einschließlich des Zugangs zu Arzneimitteln und Nahrungsmitteln, besonders gefährdet sind;

L.  in der Erwägung, dass sich der Krieg in der Ukraine konkret auf Frauen auswirkt, einschließlich Frauen, die intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind, und bereits bestehende Ungleichheit verschärft; in der Erwägung, dass die meisten Haushalte in der Ukraine jetzt von Frauen abhängig sind und sich aufgrund der anhaltenden schweren Engpässe bei der Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser und Energie in der Ukraine in einer prekären Lage befinden und äußerst gefährdet sind;

M.  in der Erwägung, dass viele Frauen in der Ukraine geblieben sind und sich für Kampfeinsätze oder zur Unterstützung außerhalb von Kampfeinsätzen gemeldet haben; in der Erwägung, dass Frauen rund 15 % des ukrainischen Militärs ausmachen und es derzeit etwa 300 000 Frauen im Kampfgebiet gibt; in der Erwägung, dass in der Ukraine Soldatinnen gefangen genommen wurden; in der Erwägung, dass es Hinweise darauf gibt, dass ukrainische Soldatinnen in Gefangenschaft gefoltert, erniedrigt und sexueller Gewalt ausgesetzt wurden; in der Erwägung, dass die Berichte über solche Misshandlungen alarmierend sind; in der Erwägung, dass die Einhaltung der Bestimmungen des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen (Artikel 13) von größter Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Frauen auch eine zweite Verteidigungslinie bilden, die Unterstützung außerhalb des Kampfes sowie lebenswichtige Logistik leistet, einschließlich Hilfe bei der Evakuierung von Zivilisten; in der Erwägung, dass Frauen in der Ukraine geblieben sind, die das Land entweder nicht verlassen dürfen, beispielsweise solche, die in kritischen Infrastrukturen arbeiten, oder die das Land nicht verlassen wollen oder nicht in der Lage dazu sind;

N.  in der Erwägung, dass es immer mehr inoffizielle Berichte von Überlebenden, aber auch nachrichtendienstliche Berichte über sexuelle Gewalt im Konfliktgebiet gibt; in der Erwägung, dass verstärkt Berichte zu verzeichnen sind, denen zufolge Vergewaltigung, sexuelle Belästigung, Folter, Massenhinrichtungen und Völkermord von der russischen Armee zunehmend als Kriegswaffen gegen die Zivilbevölkerung in der Ukraine eingesetzt werden;

O.  in der Erwägung, dass der Einsatz sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt als Waffe ein Kriegsverbrechen ist und daher gemäß den Bestimmungen des Völkerrechts und des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs verfolgt werden sollte, insbesondere nach Artikel 7 und 8, in denen Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft und Zwangssterilisation oder jede Form sexueller Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen definiert werden und sie Folter und anderen schweren Kriegsverbrechen gleichzustellen sind, unabhängig davon, ob solche Handlungen systematisch während internationaler oder interner Konflikte begangen werden, einschließlich solcher im Zusammenhang mit sexueller und sonstiger Gewalt gegen Frauen und Mädchen;

P.  in der Erwägung, dass die tatsächliche Erfolgsbilanz bei der Gewährleistung von Gerechtigkeit für Opfer sexueller Gewalt am Internationalen Strafgerichtshof nach wie vor gering ist und dass es in diesem Bereich Fälle von Verurteilungen gibt, die aufgehoben wurden (Urteil gegen Jean-Pierre Bemba aus der Demokratischen Republik Kongo);

Q.  in der Erwägung, dass die mangelnde Verfügbarkeit und Zugänglichkeit geeigneter Dienste für geschlechtsspezifische Gewalt für Flüchtlinge, auch in Aufnahmezentren, nach wie vor Anlass zu großer Sorge gibt; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die Reaktion auf diese Krise auch Dienste zur Verhütung geschlechtsspezifischer Gewalt und Soforthilfedienste umfasst;

R.  in der Erwägung, dass die massive Vertreibung und der Zustrom von Flüchtlingen aufgrund des Krieges in der Ukraine die Voraussetzungen für einen Anstieg des Menschenhandels schaffen; in der Erwägung, dass es zahlreiche inoffizielle Berichte über die Gefahren des Menschenhandels in Bezug auf Flüchtlinge, insbesondere Frauen und unbegleitete Kinder, gibt, die in die Hände von Menschenhändlern gefallen sind oder als vermisst gemeldet werden, wobei die Menschenhändler häufig die schutzbedürftige Lage von Flüchtlingen ausnutzen, indem sie sich als Transportunternehmen ausgeben, sei es mit dem Auto auf beiden Seiten der Grenzen oder an Bahnhöfen oder Busbahnhöfen;

S.  in der Erwägung, dass in der Ukraine derzeit schätzungsweise 80 000 Frauen vor der Entbindung stehen; in der Erwägung, dass die schwierige Lage vor Ort dazu führt, dass Frauen, die sich noch im Land aufhalten, keinen angemessenen Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten haben; in der Erwägung, dass der Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten auch für Flüchtlinge, die in der EU ankommen, immer schwieriger wird;

T.  in der Erwägung, dass Frauen Zugang zum gesamten Spektrum der sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdienste haben müssen, einschließlich Empfängnisverhütung, Notfallverhütung, legale und sichere Abtreibung, Schwangerenvorsorge und qualifizierte Hilfe bei der Geburt; in der Erwägung, dass der Zugang zu Notfallverhütungsmitteln in Polen und Ungarn aufgrund der Verschreibungspflicht stark behindert wird; in der Erwägung, dass es im Falle Polens, Rumäniens und der Slowakei wirtschaftliche Hindernisse beim Zugang zu solchen grundlegenden Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte gibt, da diese nicht durch öffentliche Krankenversicherungen oder Subventionsregelungen abgedeckt sind, was zu erheblichen Kostenhemmnissen führt, da Flüchtlinge die vollen Kosten aus eigener Tasche bezahlen oder sich bei lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft um Hilfe bemühen müssen, damit die Kosten gedeckt werden; in der Erwägung, dass in Polen ein fast vollständiges Abtreibungsverbot in Kraft ist;

U.  in der Erwägung, dass Anwälte und nichtstaatliche Organisationen Hunderte von Aufrufen von aus der Ukraine geflohenen Schwangeren erhalten, die aufgrund des faktischen Abtreibungsverbots in Polen nicht in der Lage sind, ihre Schwangerschaft zu beenden; in der Erwägung, dass medizinische Abtreibungen in der Frühschwangerschaft in der Slowakei nicht legal und in Ungarn nicht möglich sind; in der Erwägung, dass viele Frauen während des Konflikts von russischen Aggressoren vergewaltigt wurden und der Zugang zu Notfallverhütungsmitteln, postexpositioneller Prophylaxe und sicheren und legalen Abtreibungsdiensten in der Ukraine und in den Aufnahme- und Transitländern äußerst wichtig ist; in der Erwägung, dass alle Aufnahmeländer, einschließlich Polens, ihrer Verpflichtung nachkommen müssen, auch nach nationalem Recht Frauen, die infolge von Vergewaltigung schwanger geworden sind, Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen zu garantieren; in der Erwägung, dass Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und die damit verbundenen Rechte grundlegende medizinische Leistungen sind und dass die Mitgliedstaaten allen Personen den Zugang zu diesen Diensten sichern sollten, was auch den Zugang zu sicheren und legalen Schwangerschaftsabbrüchen und einer entsprechenden Betreuung unter jedweden Umständen einschließt;

V.  in der Erwägung, dass nach ukrainischem Recht eine Leihmutterschaft zulässig ist und auf die Ukraine mehr als ein Viertel des weltweiten kommerziellen Leihmutterschaftsmarkts entfällt und schätzungsweise 2 000 bis 2 500 Babys jedes Jahr im Land von Leihmüttern geboren werden; in der Erwägung, dass Leihmütter aufgrund des Krieges große Schwierigkeiten haben, ihre Schwangerschaft unter Bedingungen fortzusetzen, die ihrem Wohlbefinden zuträglich sind, sowie Zugang zu medizinischer Versorgung während der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts zu erhalten; in der Erwägung, dass einige Leihmutteragenturen Leihmütter aufgefordert haben, vor der Geburt nicht aus der Ukraine zu fliehen; in der Erwägung, dass Neugeborene besonders schutzbedürftig sind und die eigentlichen Eltern aufgrund des Krieges Schwierigkeiten haben, ihre elterliche Rolle einzunehmen, und dass es für staatliche Stellen schwierig ist, erforderlichenfalls die Vormundschaft und Betreuung dieser Kinder unter angemessenen Bedingungen zu übernehmen;

1.  verurteilt erneut aufs Schärfste den rechtswidrigen, grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine und ihren Einmarsch in das Land und verurteilt alle Kriegsverbrechen, die gegen die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Mädchen in ihrer ganzen Bandbreite, verübt werden;

2.  fordert die Organe der EU erneut auf, im Einklang mit Artikel 49 EUV und auf der Grundlage der bisherigen Fortschritte der Ukraine darauf hinzuarbeiten, dass dem Land rasch der Status eines EU-Beitrittskandidaten zuerkannt wird, und derweil nach dem Vorbild des Assoziierungsabkommens weiter auf die Integration der Ukraine in den Unionsbinnenmarkt hinzuwirken, damit die ukrainischen Frauen und Mädchen adäquat geschützt werden;

3.  lobt die Solidarität der Unionsbürgerinnen und -bürger, der Zivilgesellschaft, der Mitgliedstaaten und der EU selbst gegenüber der Ukraine und den Menschen, die aus der Ukraine fliehen; weist darauf hin, dass seit Beginn des Krieges Anstrengungen unternommen wurden, um die Lage weiblicher Flüchtlinge, die aus der Ukraine fliehen, über vor Ort tätige Organisationen der Zivilgesellschaft, insbesondere lokale Frauenorganisationen, sowie Freiwillige, lokale Behörden und lokale und nationale Gebietskörperschaften, insbesondere aus den benachbarten Mitgliedstaaten und Ländern, sowie internationale Organisationen zu lindern;

4.  betont, dass jede Art von Diskriminierung, auch aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Aufenthaltsstatus, der Weltanschauung oder Religion, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des sozioökonomischen Hintergrunds, der genetischen Merkmale, einer Behinderung oder der Sprache, nicht hinnehmbar ist und aktiv verhindert werden muss;

5.  fordert die Kommission auf, die korrekte und vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes in allen 27 Mitgliedstaaten sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass weibliche Flüchtlinge, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, in vollem Umfang die darin verankerten Rechten nutzen können, insbesondere in Bezug auf Gesundheitsdienste, Mutterschutz, Kinderbetreuung und Zugang zum Arbeitsmarkt; ist der Ansicht, dass der Parlamentarische Assoziationsausschuss EU-Ukraine gemäß seinem aktualisierten Mandat die Aufgabe haben sollte, die Anwendung dieser Richtlinie in den an die Ukraine angrenzenden Mitgliedstaaten zu überwachen; fordert eine reibungslose und gleichmäßige Umsetzung, um die einheitliche Anwendung der Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes für Drittstaatsangehörige mit einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung und für andere Gruppen von Drittstaatsangehörigen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, sicherzustellen;

6.  verurteilt aufs Schärfste den Einsatz sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt als Kriegswaffe und betont, dass dies ein Kriegsverbrechen darstellt; verurteilt ferner sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt in den Transitzentren innerhalb der Ukraine und in der gesamten EU; ist besorgt über die wachsende Zahl von Berichten über Menschenhandel, sexuelle Gewalt, Ausbeutung, Vergewaltigung und Misshandlung von Frauen und Kindern, die aus der Ukraine fliehen und in Europa ankommen; fordert die EU-Länder auf, den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Mädchen in den Aufnahmezentren Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, dass Dienste im Bereich geschlechtsspezifischer Gewalt, Regelungen für die Verweisung und Beschwerdeverfahren innerhalb der Gemeinschaften unmittelbar in Sprachen und Formaten verfügbar sind, die allen Gruppen zugänglich sind; fordert die EU sowie die Aufnahme- und Transitländer auf, den Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sicherzustellen, insbesondere Notfallverhütung, postexpositionelle Prophylaxe und Schwangerschaftsabbrüche, auch für Überlebende von Vergewaltigungen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, lokale, nationale und internationale Organisationen zu unterstützen, die Dienstleistungen und Unterkunft für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt für geflüchtete Frauen und Mädchen bieten;

7.  begrüßt, dass die Frauen, die vor bewaffneten Konflikten fliehen, und die Forderung nach einer gezielten Unterstützung in den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über geschlechtsspezifische Gewalt aufgenommen wurden; stellt fest, dass die Flucht- bzw. die Flüchtlingsströme aufgrund des Kriegs in der Ukraine weitgehend geschlechtsspezifisch sind; fordert die EU auf, geschlechtersensibel auf die Krise zu reagieren und dem Schutz vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie dem Zugang zu grundlegenden Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit für alle Flüchtlinge aus der Ukraine, einschließlich derjenigen, die sich noch im Land aufhalten, Vorrang einzuräumen;

8.  betont, dass Frauen und Mädchen, die Opfer von Gewalt sind oder Zeugen von Gewalt und sexuellem Missbrauch geworden sind, gezielt unterstützt werden müssen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Unterstützungsprogramme mit angemessener psychologischer und psychischer Hilfe und Beratung einzurichten, damit sie ihre traumatischen Erfahrungen überwinden können; hebt hervor, dass in der Ukraine und in der EU geeignete Melde- und Dokumentationsverfahren eingerichtet werden müssen, unter anderem für die koordinierte Sammlung von Aussagen der Opfer, damit die Fälle vor den Internationalen Strafgerichtshof gebracht werden und die Täter zur Verantwortung gezogen werden können; fordert die EU auf, diese Bemühungen mit Geldern sowie mit Fachwissen und Logistik zu unterstützen; betont, dass es wichtig ist, eine Plattform zur Erfassung von Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, die im Zusammenhang mit dem Krieg steht, einzurichten, auch um angemessene Voraussetzungen für die Erfassung zu schaffen, wozu z. B. spezialisierte Dolmetscher gehören;

9.  verurteilt aufs Schärfste die Deportation, Verbringung und Umsiedlung ukrainischer Frauen und ihrer Kinder nach Russland, wie dies in den Medien und von Menschenrechtsgruppen weithin berichtet wurde; betont, dass dies gegen die Genfer Konventionen verstößt; fordert nachdrücklich, dass alle ukrainischen Bürgerinnen und Bürger, die zwangsweise nach Russland deportiert wurden, unverzüglich in die Ukraine zurückgebracht werden;

10.  bringt seine Besorgnis über das Wohlergehen und den Verbleib der von russischen Streitkräften inhaftierten Personen zum Ausdruck, insbesondere weiblicher Gefangener, da diese besonderen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind; fordert daher das Internationale Komitee vom Roten Kreuz auf, die Aufgabe zu übernehmen, den Aufenthaltsort weiblicher Gefangener zu ermitteln und ihre angemessene und humane Behandlung sicherzustellen;

11.  hebt hervor, dass Frauen und Mädchen während der gesamten Dauer von Konflikten und der Flucht weiterhin Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit benötigen, einschließlich des Zugangs zu sicheren Geburten, Familienplanung, legalen und sicheren Schwangerschaftsabbrüchen oder medizinischer Betreuung bei Vergewaltigung; fordert die Bereitstellung von Finanzmitteln für wesentliche und lebensrettende Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit im Einklang mit dem Mindestdienstleistungspaket (MISP) der Vereinten Nationen; begrüßt den Vorschlag der Kommission, Triagezentren in den Aufnahmeländern einzurichten, um Flüchtlingen dringende Gesundheitsversorgung anzubieten und ihre sofortige Überstellung in andere Mitgliedstaaten der EU zu veranlassen; betont, dass diese Triagezentren einen zeitkritischen Hilfsbedarf im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit ermitteln muss, wie etwa Notfallverhütung, legale und sichere Schwangerschaftsabbrüche und geburtshilfliche Notfallversorgung, sowie Experten für sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt identifizieren müssen; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, zusätzliche Maßnahmen, EU-Mittel und Verfahren zu nutzen, um auf den Bedarf an Schutz, den die Ukrainer mit Blick auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt und im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten haben, zu reagieren, wozu insbesondere die Aufnahme von Gütern der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in das Katastrophenschutzverfahren der Union zu fordern ist und Grundversorgungsgesundheitspakete (Dignity Health Kits) zu senden sind, darunter Verhütungsmittel und Päckchen für sexuelle und reproduktive Gesundheit in humanitären Paketen und Konvois, die für die Ukraine und die benachbarten Transit- oder Flüchtlingsaufnahmeländer bestimmt sind, insbesondere wenn dies erforderlich ist, um nationalen Beschränkungen bei der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und bei den damit verbundenen Rechten aus dem Weg zu gehen;

12.  betont, dass Menschenhandel für sexuelle Ausbeutung und für andere Zwecken nach wie vor eine der größten Gefahren für aus der Ukraine fliehende Frauen und Kinder ist, da sie sich in einer besonders gefährlichen Lage befinden; stellt fest, dass die ukrainischen Frauen bereits vor dem Krieg zu den häufigsten Opfern von Menschenhandel in die EU gehörten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Sicherheit und Freiheit von geflüchteten Frauen und Mädchen vor sexueller Ausbeutung sicherzustellen, unter anderem durch sichere und koordinierte Beförderungen zwischen den Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten und die EU nachdrücklich auf, die Schleusernetze, die auf die sexuelle Ausbeutung von geflohenen Frauen und Mädchen setzen, rasch zu identifizieren und strafrechtlich zu verfolgen; weist erneut darauf hin, dass die Prostitution den Menschenhandel mit gefährdeten Frauen fördert; fordert die EU auf, die Ukraine bei Investitionen in Sensibilisierungs- und Präventionsmaßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels auf ukrainischer Seite zu unterstützen, beispielsweise durch die Verbreitung von Informationen über diese Gefahren; betont, dass Leihmüttern besonders gefährdet sind und sich in einer besonders prekären Lage befinden; weist nachdrücklich darauf hin, dass es in erster Linie um das Leben der Frauen geht und dass sie nicht daran gehindert werden dürfen, die Ukraine zu verlassen, wenn sie dies wünschen; stellt erneut fest, dass sexuelle Ausbeutung zum Zwecke der Leihmutterschaft und Fortpflanzung inakzeptabel ist und eine Verletzung der Menschenwürde und der Menschenrechte darstellt;

13.  verurteilt die Praxis der Leihmutterschaft, durch die Frauen weltweit dem Risiko einer Ausbeutung ausgesetzt sind, insbesondere ärmere Frauen und Frauen in einer von großer Unsicherheit geprägten Lage, etwa im Kontext eines Krieges; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dem Schutz von Leihmütter während der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts besondere Aufmerksamkeit zu widmen und all ihre Rechte sowie die Rechte der Neugeborenen zu wahren;

14.  bebt die schwerwiegenden Auswirkungen der Leihmutterschaft auf Frauen, ihre Rechte und ihre Gesundheit, die negativen Folgen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Probleme hervor, die sich aus den grenzübergreifenden Konsequenzen dieser Praxis ergeben, wie dies bei den vom Krieg gegen die Ukraine betroffenen Frauen und Kindern der Fall ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Ausmaße dieser Industrie, den sozioökonomischen Kontext und die Situation der schwangeren Frauen sowie die Folgen für ihre körperliche und geistige Gesundheit und für das Wohlbefinden der Babys zu untersuchen; fordert die Einführung verbindlicher Maßnahmen, um Lösungen für die Leihmutterschaft zu finden und die Rechte der Frauen und Neugeborenen zu schützen;

15.  begrüßt, dass die Kommission die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der nationalen Berichterstatter zum Thema Menschenhandel aktiviert hat, wobei in diesem Zusammenhang auch die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Menschenhandels aktiviert wurde, darunter im Rahmen der EMPACT-Plattform, und Europol-Teams in die an die Ukraine angrenzenden Länder entsandt wurden; fordert, dass diese Bemühungen auf der Ebene der EU mit ausreichenden finanziellen Mitteln unterstützt werden;

16.  begrüßt den gemeinsamen Zehn-Punkte-Plan, der den Innenministern am 28. März 2022 vorgelegt wurde, der den Plan der Kommission für eine stärkere europäische Koordinierung bei der Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine umfasst; nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen des Zehn-Punkte-Plans Standardverfahren und Leitlinien für die Aufnahme und Unterstützung von Kindern und die Weiterreise unbegleiteter Minderjähriger vorgeschlagen werden; begrüßt, dass im Rahmen des Zehn-Punkte-Plans ein gemeinsamer Plan zur Bekämpfung des Menschenhandels auf der Grundlage der EU-Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels (2021–2025) unter der Federführung des EU-Koordinators für die Bekämpfung des Menschenhandels ausgearbeitet wurde; fordert seine rasche Annahme; spricht sich für zusätzliche Investitionen in Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels in der Ukraine aus, etwa eine EU-weite, kostenlose Helpline speziell für Opfer unter den Flüchtlingen oder Personen, die von Menschenhandel oder sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind, wobei Ukrainischsprecher verfügbar sein sollten;

17.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung an Grenzübergängen und Aufnahmeeinrichtungen zu verbessern und für eine korrekte Registrierung der Flüchtlinge und ihren Zugang zu den erforderlichen Unterlagen zu sorgen; begrüßt das Registrierungsprogramm für Freiwillige, die Flüchtlingen helfen, um den Überblick über die helfenden Personen zu behalten; fordert die Kommission auf, die Anstrengungen zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten, denen weibliche Flüchtlinge ausgesetzt sein könnten, wie Menschenhandel, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Ausbeutung und Misshandlung, weiter zu verstärken; betont, dass der Menschenhandel jeglicher Art, insbesondere zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung durch Zuhälter, Bordellbesitzer und Käufer sexueller Dienstleistungen, aber auch für andere Zwecke, eine der größten Gefahren für die aus der Ukraine geflüchteten Frauen und Kinder ist; fordert die Polizeikräfte der Mitgliedstaaten und Europol auf, Transitpunkte zu überwachen, die Menschenhändler nutzen, wie Bahn- und Busstationen, Tankstellen, Autobahnen oder Flughäfen, über die sie ihre Opfer schmuggeln können, sowie Aufnahmezentren für Flüchtlinge, in denen Opfer anvisiert werden, und dort Sensibilisierungskampagnen durchzuführen;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die von den EU-Agenturen angebotene Unterstützung bei der Aufnahme weiblicher Flüchtlinge zu nutzen; betont, dass eine EU-weite Registrierungsplattform für Personen, die vorübergehenden Schutz beantragen, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wurde, notwendig ist, wobei diese Plattform vor allem benötigt wird, um die Suche nach unbegleiteten Minderjährigen und die Zusammenführung mit ihren Familien zu unterstützen, aber auch in Bezug auf Personen, die vom Menschenhandel bedroht sind, wie Frauen und Mädchen;

19.  fordert die Kommission auf, rasch einheitliche Leitlinien für die Aufnahme und Unterstützung von Kindern, insbesondere jungen Mädchen, und von älteren Frauen auszuarbeiten und einzuführen, wobei diese auch für die Verfahren zur Überstellung unbegleiteter Kinder, zur Bereitstellung alternativer Übergangsbetreuung und zur Zusammenführung von Kindern mit Familienangehörigen gelten sollten;

20.  betont, dass die Aufnahmemitgliedstaaten Millionen von Flüchtlingen aus der Ukraine, insbesondere Frauen und Kinder, unterstützen, was sich auf ihre Sozial-, Gesundheits-, Kinderbetreuungs- und Bildungsdienste auswirkt; fordert die Kommission daher auf, eine detaillierte Bedarfsanalyse durchzuführen und bestehende politische Maßnahmen, einschließlich Finanzinstrumenten wie Strukturfonds, anzupassen und dabei einen geschlechtersensiblen Ansatz zu verfolgen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei dieser Aufgabe so weit wie möglich zu unterstützen, wobei besonderes Augenmerk auf Frauen und junge Mädchen zu richten ist; würdigt die Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Verantwortung über die Solidaritätsplattform zu teilen, und spricht sich für eine weitere Verbesserung dieser Zusammenarbeit aus;

21.  stellt fest, dass es für weibliche Flüchtlinge äußerst wichtig ist, möglichst schnell Zugang zu einer Existenzsicherung zu erhalten, was die Möglichkeit einschließt, zu arbeiten und ein Einkommen zu erzielen; fordert Sonderprogramme und Sprachkurse sowie einen allgemeinen Zugang zu Kinderbetreuung, um die Integration in den Arbeitsmarkt der EU zu erleichtern;

22.  betont, dass die Bedürfnisse von Frauen, die aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Geschlechtsausdrucks intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind oder auch sexuelle Gewalt erfahren haben, zu berücksichtigen sind, insbesondere indem ihnen sichere und angemessene Aufnahme- oder Betreuungsmöglichkeiten geboten und dafür gesorgt wird, dass an den Grenzübergängen keine Diskriminierung stattfindet; betont, dass nach Geschlecht, Alter, Behinderung, Staatsangehörigkeit und (sofern bekannt) Zielort aufgeschlüsselte Daten erhoben und analysiert werden müssen, um die kurz- und langfristige Planung geeigneter Dienste und Einrichtungen zu unterstützen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Roma-Frauen, die aus der Ukraine fliehen, nicht diskriminiert werden und sich innerhalb der EU bewegen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Schutz im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes sicherzustellen;

23.  begrüßt, dass EU-Mittel für Flüchtlinge aus der Ukraine bereitgestellt werden, unter anderem über die Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE), aufgrund deren die Mitgliedstaaten und Regionen der EU Menschen, die vor dem Einmarsch Russlands in die Ukraine fliehen, Soforthilfe leisten können; fordert, dass mit diesen Mittel geschlechtersensibel vorgegangen wird; besteht darauf, dass das Europäische Parlament überwachen sollte, wie die Mittel ausgegeben werden, insbesondere in den Ländern, in denen es anhaltende Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit gibt, wie Polen und Ungarn; bekräftigt, dass der Grundsatz der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung ein Grundprinzip der EU ist;

24.  weist darauf hin, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft mehr direkte finanzielle und materielle Unterstützung durch die EU und ihre Mitgliedstaaten benötigen, um die Koordinierung vor Ort zu erleichtern und eine bessere Verteilung der verschiedenen Zuständigkeiten sicherzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung der humanitären Hilfe in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen, einschließlich des UNHCR, der UN Women, des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, der Weltgesundheitsorganisation und anderer Organisationen der Vereinten Nationen sowie der Internationalen Organisation für Migration und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, zu verbessern und dafür zu sorgen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen, die ukrainische Flüchtlinge unterstützen, insbesondere in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte, sowie Frauenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidigerinnen, in allen Mitgliedstaaten, die als Transitpunkt dienen bzw. Flüchtlinge aufnehmen, und insbesondere in Ländern, in denen Beschränkungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte gelten, unverzüglich und direkt Zugang zu Finanzmitteln erhalten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Organisationen der Zivilgesellschaft einzubeziehen und sie und die lokalen Behörden zur Verfügbarkeit der Mittel und zur Art ihrer Verwendung und Zuweisung zu konsultieren;

25.  fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, sich eng mit den Organisationen abzustimmen, die sich für die Rechte von Frauen, Mädchen und Randgruppen einsetzen, insbesondere vor Ort, aber auch bei politischen Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Krieg; fordert, dass die Menschenrechtsverteidigerinnen, die noch immer in der Ukraine tätig sind, besonders unterstützt und geschützt werden;

26.  würdigt die enormen Anstrengungen, die von nichtstaatlichen Organisationen und Aktivistengruppen unternommen werden, um Frauen beim Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten zu helfen, und weist darauf hin, dass ihre Mitglieder ihre eigene Freiheit aufs Spiel setzten, wie etwa Justyna Wydrzyńska, der gemäß dem drakonischem polnischem Gesetz, das den Schwangerschaftsabbruch verbietet, vorgeworfen wird, einer anderen Frau medikamentöse Abtreibungspillen zur Verfügung gestellt zu haben; fordert die Kommission auf, diese Menschenrechtsverteidigerinnen vor jeglicher Verfolgung zu schützen und zu unterstützen;

27.  hebt die besonderen Schwierigkeiten hervor, mit denen transsexuelle Frauen und LGBTIQ+-Familien beim Überschreiten der Grenzen konfrontiert sind; betont, dass Kinder gleichgeschlechtlicher Paare der Gefahr ausgesetzt sind, von einem oder beiden Elternteilen getrennt zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Richtlinie über vorübergehenden Schutz De-facto-Partnerschaften und -Familien zu berücksichtigen;

28.  weist erneut auf die schwierige Lage und die Hindernisse für Transgender-Personen hin, einschließlich Transfrauen, Transgender-Frauen und intersexueller Frauen, die in ihren Pässen als männlich vermerkt sind und somit nicht aus der Ukraine fliehen können; stellt fest, dass Transgender-Personen, deren Ausweisdokumente nicht mit ihrer Selbstwahrnehmung übereinstimmen, interne Kontrollstellen nicht passieren dürfen und unter Umständen von Zivilschutzmaßnahmen ausgeschlossen sind; weist darauf hin, dass die Auffanglager, die von Freiwilligen und der Zivilgesellschaft für sie eingerichtet wurden, nicht alle aufnehmen können; betont, dass Transgender-Personen Schwierigkeiten haben, Zugang zu Hormonbehandlungen zu erhalten; weist darauf hin, dass solche Behandlungen und andere spezifische Arzneimittel für Transgender-Personen und Intersexuelle von der WHO als wesentlich eingestuft werden und daher in die humanitären Hilfspakete aufgenommen werden sollten; fordert die Kommission daher auf, in dieser Hinsicht finanzielle Unterstützung und Koordinierung durch die EU zu leisten; fordert die EU auf, die Ukraine zu einer Vereinfachung der Verfahren aufzufordern, damit diese Frauen aus der Ukraine fliehen können; legt den Mitgliedstaaten der EU nahe, für diese Frauen angemessene Arzneimittel und Medikamente nach ihrem Grenzübertritt bereitzustellen;

29.  ist der Ansicht, dass die Gemeinden in der Ukraine, die Binnenvertriebene aufnehmen, angemessen unterstützt werden müssen, damit die Binnenvertriebenen in ihrem Land bleiben können, bis die Lage eine Rückkehr in ihre Heimat erlaubt; begrüßt die Bemühungen der Kommission im Hinblick auf die Bedürfnisse von binnenvertriebenen Frauen und Mädchen;

30.  verweist auf die Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit und alle darauf folgenden Resolutionen und fordert ihre Umsetzung; besteht darauf, dass Frauen in all ihre Vielfalt und Randgruppen in Konfliktprävention, Konfliktlösung, Mediation und Friedensverhandlungen einbezogen werden, und fordert daher die Organe der EU auf, eine Taskforce einzurichten, an der Frauen und die Zivilgesellschaft vor Ort teilhaben; fordert, dass im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt Unterstützung in Form von Ausbildungsfonds für Frauen und nichtstaatliche Organisationen in der Ukraine bereitgestellt wird, damit sie sich an den Bemühungen um Konfliktlösung und Wiederaufbau nach dem Konflikt beteiligen können; fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, bei ihren Bemühungen zur Beendigung dieses Krieges der Gleichstellung der Geschlechter besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

31.  hebt die schwierige Lage hervor, in der sich die Republik Moldau in Bezug auf ihre Infrastruktur und Dienstleistungen, die stark in Anspruch genommen werden, befindet; begrüßt die Übernahmezusagen im Rahmen der Solidaritätsplattform, mit denen Moldau bei seinen Bemühungen um die Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine unterstützt werden soll; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, der Republik Moldau weiterhin engagiert zur Seite zu stehen, indem sie auch Verantwortung übernehmen und konkrete Hilfe leisten, um den Bedürfnissen von geflüchteten Frauen und Mädchen gerecht zu werden;

32.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU, den Vereinten Nationen, dem Rat der Europäischen Union, sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine zu übermitteln.

(1) ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.
(2) ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1.
(3) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0052.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0120.
(6) ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 202.
(7) https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine
(8) https://www.unrefugees.org/emergencies/ukraine/
(9) https://www.iom.int/news/71-million-people-displaced-war-ukraine-iom-survey
(10) https://www.reuters.com/world/europe/moscow-has-deported-500000-people-russia-ukraine-lawmaker-says-2022-04-
(11) https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine#:~:text=Share%20this%20page%3A-,Ukraine%20Situation%3A%20Moldova%20Refugee%20Border%20Monitoring,(14%2D03%2D2022)&text=Almost%20three%20million%20refugees%20have,displaced%20to%20Moldova%20(UNHCR)
(12) https://ecre.org/wp-content/uploads/2022/03/Information-Sheet-%E2%80%93-Access-to-territory-asylum-procedures-and-reception-conditions-for-Ukrainian-nationals-in-European-countries.pdf

Letzte Aktualisierung: 21. August 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen