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Verfahren : 2021/0433(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0140/2022

Eingereichte Texte :

A9-0140/2022

Aussprachen :

PV 18/05/2022 - 25
CRE 18/05/2022 - 25

Abstimmungen :

PV 19/05/2022 - 7.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0216

Angenommene Texte
PDF 204kWORD 58k
Donnerstag, 19. Mai 2022 - Brüssel
Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen *
P9_TA(2022)0216A9-0140/2022

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2022 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen in der Union (COM(2021)0823 – C9-0040/2022 – 2021/0433(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0823),

–  gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0040/2022),

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0140/2022),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Die von den Mitgliedstaaten vereinbarten GloBE-Regeln müssen so umgesetzt werden, dass sie der globalen Einigung möglichst getreu entsprechen. Die vorliegende Richtlinie orientiert sich eng an Inhalt und Struktur der GloBE-Regeln. Um die Vereinbarkeit mit dem Primärrecht der Union und insbesondere mit der Niederlassungsfreiheit zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie sowohl für in einem Mitgliedstaat ansässige Rechtsträger als auch für gebietsfremde Rechtsträger einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft gelten. Diese Richtlinie sollte auch für sehr große, rein inländische Gruppen gelten. Auf diese Weise würde gewährleistet, dass jegliches Risiko einer Diskriminierung zwischen grenzüberschreitenden und inländischen Sachverhalten vermieden wird. Alle in einem niedrig besteuerten Mitgliedstaat ansässigen Rechtsträger, einschließlich der die EER anwendenden Muttergesellschaft, würden der Ergänzungssteuer unterliegen. Ebenso würden die in einem anderen niedrig besteuerten Mitgliedstaat ansässigen Geschäftseinheiten dieser Muttergesellschaft der Ergänzungssteuer unterliegen.
(6)  Die von den Mitgliedstaaten vereinbarten GloBE-Regeln müssen so umgesetzt werden, dass sie der globalen Einigung möglichst getreu entsprechen. Der Erfolg der Einigung wird vollständig von einer transparenten und konsequenten Umsetzung innerhalb der Union und weltweit abhängen. Die vorliegende Richtlinie orientiert sich im Allgemeinen an Inhalt und Struktur der GloBE-Regeln, weicht aber in einigen Aspekten ab, unter anderem in Bezug auf die Anwendung bestimmter Vorschriften in der Union. Um die Vereinbarkeit mit dem Primärrecht der Union und insbesondere mit der Niederlassungsfreiheit zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie sowohl für in einem Mitgliedstaat ansässige Rechtsträger als auch für gebietsfremde Rechtsträger einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft gelten. Diese Richtlinie sollte auch für sehr große, rein inländische Gruppen gelten. Auf diese Weise würde gewährleistet, dass jegliches Risiko einer Diskriminierung zwischen grenzüberschreitenden und inländischen Sachverhalten vermieden wird. Alle in einem niedrig besteuerten Mitgliedstaat ansässigen Rechtsträger, einschließlich der die EER anwendenden Muttergesellschaft, würden der Ergänzungssteuer unterliegen. Ebenso würden die in einem anderen niedrig besteuerten Mitgliedstaat ansässigen Geschäftseinheiten dieser Muttergesellschaft der Ergänzungssteuer unterliegen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Zwar muss sichergestellt werden, dass Negativanreize für Steuervermeidungspraktiken bestehen, doch sollten negative Auswirkungen auf kleinere multinationale Unternehmen im Binnenmarkt vermieden werden. Zu diesem Zweck sollte die vorliegende Richtlinie nur für in der Union ansässige Rechtsträger gelten, die multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen angehören, welche konsolidierte Umsatzerlöse von jährlich mindestens 750 000 000 EUR erzielen. Dieser Schwellenwert stünde im Einklang mit dem Schwellenwert bestehender internationaler Steuervorschriften, wie etwa der länderbezogenen Berichterstattung9. Rechtsträger, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, werden als Geschäftseinheiten bezeichnet. Bestimmte Rechtsträger sollten aufgrund ihres besonderen Zwecks und Status vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Dazu gehören Rechtsträger, die nicht gewinnorientiert wirtschaften und im Allgemeininteresse liegende Tätigkeiten ausüben und aus diesen Gründen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht steuerpflichtig sind. Zum Schutz dieser spezifischen Interessen sollten staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Organisationen ohne Erwerbszweck und Pensionsfonds vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Auch Investmentfonds und Immobilieninvestmentvehikel, die an der Spitze der Beteiligungskette stehen, sollten vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, da bei solchen sogenannten transparenten Gesellschaften die erzielten Erträge auf der Ebene der Eigentümer besteuert werden.
(7)  Zwar muss sichergestellt werden, dass Negativanreize für Steuervermeidungspraktiken bestehen, doch sollten negative Auswirkungen auf kleinere multinationale Unternehmen im Binnenmarkt vermieden werden. Zu diesem Zweck sollte die vorliegende Richtlinie nur für in der Union ansässige Rechtsträger gelten, die multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen angehören, welche konsolidierte Umsatzerlöse von jährlich 750 000 000 EUR erzielen. Dieser Schwellenwert stünde im Einklang mit dem Schwellenwert bestehender internationaler Steuervorschriften, wie etwa der länderbezogenen Berichterstattung9, und sollte daher von allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Kommission sollte überwachen, wie und in welchem Ausmaß die Mitgliedstaaten die GloBE-Mustervorschriften auf kleinere Rechtsträger anwenden, und geeignete Maßnahmen ergreifen, falls sie die Vorschriften in einer Weise anwenden, die den Grundsätzen des Unionsrechts zuwiderläuft oder die Integrität des Binnenmarktes untergräbt. Rechtsträger, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, werden als Geschäftseinheiten bezeichnet. Bestimmte Rechtsträger sollten aufgrund ihres besonderen Zwecks und Status vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Dazu gehören Rechtsträger, die nicht gewinnorientiert wirtschaften und im Allgemeininteresse liegende Tätigkeiten ausüben und aus diesen Gründen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht steuerpflichtig sind. Zum Schutz dieser spezifischen Interessen sollten staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Organisationen ohne Erwerbszweck und Pensionsfonds vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Auch Investmentfonds und Immobilieninvestmentvehikel, die an der Spitze der Beteiligungskette stehen, sollten vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, da bei solchen sogenannten transparenten Gesellschaften die erzielten Erträge auf der Ebene der Eigentümer besteuert werden.
__________________
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9 Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8) [DAC 4].
9 Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8) [DAC 4].
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Damit die Ergänzungssteuereinnahmen, die von in einem Mitgliedstaat ansässigen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten eingezogen wurden, auch diesem Mitgliedstaat zugutekommen, sollten die Mitgliedstaaten sich für die Anwendung einer nationalen Ergänzungsbesteuerung entscheiden können. Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der sich dafür entschieden hat, in seinem eigenen inländischen Steuersystem der EER und der UEER gleichwertige Vorschriften anzuwenden, sollten die Ergänzungssteuer an diesen Mitgliedstaat entrichten. Während den Mitgliedstaaten bei der technischen Umsetzung der nationalen Ergänzungsbesteuerung eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden sollte, sollte ein solches System die effektive Mindestbesteuerung der maßgeblichen Erträge oder Verluste der Geschäftseinheiten in gleicher oder gleichwertiger Weise wie die EER und die UEER dieser Richtlinie gewährleisten.
(13)  Damit die Ergänzungssteuereinnahmen, die von in einem Mitgliedstaat ansässigen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten eingezogen wurden, auch diesem Mitgliedstaat zugutekommen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine nationale Ergänzungsbesteuerung anzuwenden. Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der sich dafür entschieden hat, in seinem eigenen inländischen Steuersystem der EER und der UEER gleichwertige Vorschriften anzuwenden, sollten die Ergänzungssteuer an diesen Mitgliedstaat entrichten. Während den Mitgliedstaaten bei der technischen Umsetzung der nationalen Ergänzungsbesteuerung eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden sollte, sollte die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ des Rates die Anwendung dieser Steuer sorgfältig überwachen. Die Kommission sollte in dieser Hinsicht Unterstützung leisten.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Um einen verhältnismäßigen Ansatz zu gewährleisten, sollten dabei bestimmte spezifische Sachverhalte berücksichtigt werden, in denen die BEPS-Risiken geringer sind. Daher sollte diese Richtlinie Substanzausnahmen vorsehen, die auf den mit den Beschäftigten verbundenen Kosten und dem Wert der materiellen Vermögenswerte in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet basieren. Dies würde es ermöglichen, bis zu einem gewissen Grad Sachverhalte zu handhaben, in denen eine multinationale Unternehmensgruppe oder eine große inländische Gruppe wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die eine physische Anwesenheit in einem niedrig besteuerten Steuerhoheitsgebiet erfordern, da sich in einem solchen Fall BEPS-Praktiken wahrscheinlich nicht entfalten würden. Auch der besondere Fall von multinationalen Unternehmensgruppen, die sich in den Anfangsphasen ihrer internationalen Tätigkeit befinden, sollte berücksichtigt werden, damit multinationale Unternehmensgruppen, die in ihrem heimischen Steuerhoheitsgebiet, in dem sie überwiegend tätig sind und von einer niedrigen Besteuerung profitieren, nicht vom Aufbau grenzüberschreitender Tätigkeiten abgehalten werden. Sofern die multinationale Unternehmensgruppe nicht über Geschäftseinheiten in mehr als sechs anderen Steuerhoheitsgebieten verfügt, sollten die niedrig besteuerten inländischen Tätigkeiten einer solchen Gruppe daher während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren von der Anwendung der Vorschriften ausgenommen werden. Im Sinne der Gleichbehandlung von großen inländischen Gruppen sollten die Erträge aus Tätigkeiten dieser Gruppen ebenfalls während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ausgenommen werden.
(14)  Um einen verhältnismäßigen Ansatz zu gewährleisten, sollten dabei bestimmte spezifische Sachverhalte berücksichtigt werden, in denen die BEPS-Risiken geringer sind. Daher sollte diese Richtlinie Substanzausnahmen vorsehen, die auf den mit den Beschäftigten verbundenen Kosten und dem Wert der materiellen Vermögenswerte in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet basieren. Dies würde es ermöglichen, bis zu einem gewissen Grad Sachverhalte zu handhaben, in denen eine multinationale Unternehmensgruppe oder eine große inländische Gruppe wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die eine physische Anwesenheit in einem niedrig besteuerten Steuerhoheitsgebiet erfordern, da sich in einem solchen Fall BEPS-Praktiken wahrscheinlich nicht entfalten würden. Auch der besondere Fall von multinationalen Unternehmensgruppen, die sich in den Anfangsphasen ihrer internationalen Tätigkeit befinden, sollte berücksichtigt werden, damit multinationale Unternehmensgruppen, die in ihrem heimischen Steuerhoheitsgebiet, in dem sie überwiegend tätig sind und von einer niedrigen Besteuerung profitieren, nicht vom Aufbau grenzüberschreitender Tätigkeiten abgehalten werden. Sofern die multinationale Unternehmensgruppe nicht über Geschäftseinheiten in mehr als sechs anderen Steuerhoheitsgebieten verfügt, sollten die niedrig besteuerten inländischen Tätigkeiten einer solchen Gruppe daher während eines Übergangszeitraums von drei Jahren von der Anwendung der Vorschriften ausgenommen werden. Im Sinne der Gleichbehandlung von großen inländischen Gruppen sollten die Erträge aus Tätigkeiten dieser Gruppen ebenfalls während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ausgenommen werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)  Als Kompromisslösung zwischen den Zielen der Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer und dem Verwaltungsaufwand für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige sollte diese Richtlinie eine De-minimis-Ausnahme für multinationale Unternehmensgruppen oder große inländische Konzerne vorsehen, die einen durchschnittlichen Umsatzerlös von weniger als 10 000 000 EUR und durchschnittliche maßgebliche Erträge oder Verluste von weniger als 1 000 000 EUR in einem Steuerhoheitsgebiet erzielen. Solche multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen sollten keine Ergänzungssteuer entrichten, selbst wenn ihr effektiver Steuersatz unterhalb des Mindeststeuersatzes in diesem Steuerhoheitsgebiet liegt.
(16)  Im Einklang mit der Vereinbarung des inklusiven Rahmens gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) von OECD und G20 sieht diese Richtlinie eine De-minimis-Ausnahme für multinationale Unternehmensgruppen oder große inländische Konzerne vor, die einen durchschnittlichen Umsatzerlös von weniger als 10 000 000 EUR und durchschnittliche maßgebliche Erträge oder Verluste von weniger als 1 000 000 EUR in einem Steuerhoheitsgebiet erzielen. Solche multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen sollten keine Ergänzungssteuer entrichten, selbst wenn ihr effektiver Steuersatz unterhalb des Mindeststeuersatzes in diesem Steuerhoheitsgebiet liegt.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
(18)  Im Sinne einer effizienten Anwendung des Systems ist es unerlässlich, die Verfahren auf Gruppenebene zu koordinieren. Es wird ein System betrieben werden müssen, das den ungehinderten Informationsfluss innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe und zu den Steuerverwaltungen der Steuerhoheitsgebiete, in denen die Geschäftseinheiten ansässig sind, gewährleistet. Die Hauptverantwortung für die Abgabe der Erklärung sollte bei der Geschäftseinheit selbst liegen. Hat die multinationale Unternehmensgruppe einen anderen Rechtsträger für die Abgabe und Verbreitung der Erklärung benannt, sollte jedoch eine Befreiung von dieser Verantwortung Anwendung finden. Hierbei kann es sich entweder um einen lokalen Rechtsträger oder um einen Rechtsträger aus einem anderen Steuerhoheitsgebiet handeln, welches über eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden mit dem Mitgliedstaat der Geschäftseinheit verfügt. Die Kommission sollte die vorliegende Richtlinie in den ersten zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten im Einklang mit der vom Inklusiven Rahmen erzielten Vereinbarung über die Erklärungspflichten im Rahmen des GloBE-Umsetzungsrahmens überprüfen. In Anbetracht der im Rahmen dieses Systems erforderlichen Befolgungsanpassungen sollte Gruppen, die erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, eine Frist von 18 Monaten für die Erfüllung der Informationsanforderungen eingeräumt werden.
(18)  Im Sinne einer effizienten Anwendung des Systems ist es unerlässlich, die Verfahren auf Gruppenebene zu koordinieren. Es wird ein System betrieben werden müssen, das den ungehinderten Informationsfluss innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe und zu den Steuerverwaltungen der Steuerhoheitsgebiete, in denen die Geschäftseinheiten ansässig sind, gewährleistet. Die Hauptverantwortung für die Abgabe der Erklärung sollte bei der Geschäftseinheit selbst liegen. Hat die multinationale Unternehmensgruppe einen anderen Rechtsträger für die Abgabe und Verbreitung der Erklärung benannt, sollte jedoch eine Befreiung von dieser Verantwortung Anwendung finden. Hierbei kann es sich entweder um einen lokalen Rechtsträger oder um einen Rechtsträger aus einem anderen Steuerhoheitsgebiet handeln, welches über eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden mit dem Mitgliedstaat der Geschäftseinheit verfügt. Die Kommission sollte die vorliegende Richtlinie in den ersten zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten im Einklang mit der vom inklusiven Rahmen erzielten Vereinbarung über die Erklärungspflichten im Rahmen des GloBE-Umsetzungsrahmens mittels einschlägiger delegierter Rechtsakte überprüfen. In Anbetracht der im Rahmen dieses Systems erforderlichen Befolgungsanpassungen sollte Gruppen, die erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, eine Frist von 18 Monaten für die Erfüllung der Informationsanforderungen eingeräumt werden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Angesichts der Vorteile von Transparenz im Steuerbereich ist es erfreulich, dass den Steuerbehörden in allen teilnehmenden Steuerhoheitsgebieten im Rahmen der Erklärung eine erhebliche Menge an Informationen vorgelegt wird. Multinationale Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten verpflichtet werden, in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie über Geschäftseinheiten verfügen, umfassende und detaillierte Informationen über ihre Gewinne und ihren effektiven Steuersatz bereitzustellen. Eine solch umfangreiche Berichterstattung dürfte zu mehr Transparenz führen.
(19)  Angesichts der Vorteile von Transparenz im Steuerbereich ist es erfreulich, dass den Steuerbehörden in allen teilnehmenden Steuerhoheitsgebieten im Rahmen der Erklärung eine erhebliche Menge an Informationen vorgelegt wird. Multinationale Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten verpflichtet werden, in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie über Geschäftseinheiten verfügen, umfassende und detaillierte Informationen über ihre Gewinne und ihren effektiven Steuersatz bereitzustellen. Eine solch umfangreiche Berichterstattung dürfte zu mehr Transparenz führen. Mehr Transparenz bei der Offenlegung von Finanzinformationen führt zu Vorteilen für die Steuerverwaltungen und zu mehr Steuersicherheit für die Steuerpflichtigen. In diesem Zusammenhang wird die Richtlinie 2011/16/EU des Rates1a eine Rolle bei der Erleichterung der Umsetzung dieser Richtlinie spielen, und die künftige Überarbeitung der Richtlinie 2011/16/EU wird einer vor dem 31. Dezember 2022 durchzuführenden Folgenabschätzung unterzogen.
___________
1a Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 a (neu)
(19a)   Potenziell schädliche und wettbewerbsverzerrende Maßnahmen, die darauf abzielen, eine potenzielle Erhöhung der Körperschaftsteuer auszugleichen, sollten überwacht werden, und die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung sollte erforderlichenfalls aktualisiert werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 b (neu)
(19b)   Die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ des Rates sollte die Entwicklung der Rechnungslegungsstandards und deren Anwendung für Zwecke der Mindestbesteuerung kontinuierlich überwachen. Falls erforderlich, sollte sie Vorschläge zur Anpassung der Gewinnermittlungsregeln vorlegen. Die Kommission sollte in dieser Hinsicht Unterstützung leisten.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
(20)  Die Frage, wie wirksam und fair die Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer sein wird, hängt stark von ihrer weltweiten Umsetzung ab. Daher wird es unabdingbar sein, dass alle wichtigen Handelspartner der Union entweder eine anerkannte EER oder ein gleichwertiges Regelwerk für die Mindestbesteuerung anwenden. In diesem Zusammenhang und zur Förderung der Rechtssicherheit und der Effizienz der globalen Mindeststeuervorschriften ist es wichtig, die Bedingungen näher zu definieren, unter denen Vorschriften, die in einem Drittstaat bzw. -gebiet gelten, der bzw. das die Vorschriften der globalen Einigung nicht umsetzen wird, als gleichwertig mit einer anerkannten EER betrachtet werden können. Zu diesem Zweck sollte die vorliegende Richtlinie eine Bewertung der Gleichwertigkeitskriterien auf der Grundlage bestimmter Parameter durch die Kommission sowie eine Liste der Drittstaaten und -gebiete vorsehen, die die Gleichwertigkeitskriterien erfüllen. Diese Liste würde bei jeder anschließenden Bewertung des von einem Drittstaat oder -gebiet in dessen innerstaatliches Recht umgesetzten Rechtsrahmens mittels eines delegierten Rechtsakts geändert werden.
(20)  Die Frage, wie wirksam und fair die Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer sein wird, hängt stark von ihrer zügigen und konsequenten Umsetzung weltweit und in den Mitgliedstaaten bis Ende 2023 ab. Daher wird es unabdingbar sein, dass alle wichtigen Handelspartner der Union entweder eine anerkannte EER oder ein gleichwertiges Regelwerk für die Mindestbesteuerung anwenden. In diesem Zusammenhang und zur Förderung der Rechtssicherheit und der Effizienz der globalen Mindeststeuervorschriften ist es wichtig, die Bedingungen näher zu definieren, unter denen Vorschriften, die in einem Drittstaat bzw. -gebiet gelten, der bzw. das die Vorschriften der globalen Einigung nicht umsetzen wird, als gleichwertig mit einer anerkannten EER betrachtet werden können. Zu diesem Zweck sollte die vorliegende Richtlinie eine erste Bewertung der Gleichwertigkeitskriterien durch die Kommission auf der Grundlage bestimmter Parameter sowie eine Liste der Drittstaaten und -gebiete vorsehen, die die Gleichwertigkeitskriterien rechtzeitig erfüllen. Diese Liste würde bei jeder anschließenden Bewertung des von einem Drittstaat oder -gebiet in dessen innerstaatliches Recht umgesetzten Rechtsrahmens mittels eines delegierten Rechtsakts geändert werden. Die Umsetzung dieser Richtlinie wird einen verbesserten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bzw- ‑gebieten erfordern. Zu diesem Zweck sollte die Richtlinie 2011/16/EU im Einklang mit der künftigen Arbeit der OECD an einer Vereinbarung über die zuständigen Behörden, die bis Ende 2022 ausgearbeitet werden soll, überprüft werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21 a (neu)
(21a)  Die GloBE-Mustervorschriften dürften geändert werden, insbesondere die Vorschriften über Safe-Harbour-Bereiche, die darauf abzielen, die Erklärungspflichten für die Geschäftseinheiten zu vereinfachen. Mit dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen für die Kontrolle dieser Rechtsträger vorhanden sind. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie weiterhin mit den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Einklang steht.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23 a (neu)
(23a)  In diese Richtlinie wird eine Überprüfungsklausel aufgenommen, um sicherzustellen, dass die Anwendung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten einer ordnungsgemäßen Bewertung unterzogen wird. Bei dieser Bewertung sollten die Fortschritte bei der weltweiten Umsetzung der OECD-Vereinbarung/der GloBE-Mustervorschriften bewertet und überdacht werden sowie bestimmte Ausnahmen und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Ausschüttungssteuersysteme und substanzbasierte Ertragsfreistellung, die Relevanz des Schwellenwerts für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Unternehmen sowie die Auswirkungen auf die Steuereinnahmen in Entwicklungsländern. Im Rahmen der Überprüfung könnten erforderlichenfalls auch Änderungen der GloBE-Modellvorschriften in das Unionsrecht aufgenommen werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24 a (neu)
(24a)   Im Rahmen des inklusiven Rahmens gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der OECD/G20 besteht die sogenannte Säule 2 zusätzlich zu zwei Vorschriften, die für die Einführung in nationales Steuerrecht vorgesehen sind, aus einer auf dem AEUV beruhenden Vorschrift, nämlich der „Subject to Tax Rule“ (STTR), die es Quellenstaaten gestattet, eine begrenzte Quellensteuer auf bestimmte Zahlungen an verbundene Unternehmen zu erheben, die unterhalb eines Mindestsatzes besteuert wurden. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten empfehlen, ihre bilateralen Steuerabkommen mit Ländern mit niedrigem Einkommen zu ändern, um diese Vorschrift einzubeziehen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Eine Geschäftseinheit, die keine transparente Gesellschaft ist, gilt in dem Steuerhoheitsgebiet als ansässig, in dem diese Geschäftseinheit aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien als steuerlich ansässig gilt.
Eine Geschäftseinheit, die keine transparente Gesellschaft ist, gilt in dem Steuerhoheitsgebiet als ansässig, in dem diese Geschäftseinheit aufgrund des Ortes ihrer effektiven Geschäftsleitung, d. h. des Ortes, an dem die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen wesentlichen Management- und Geschäftsentscheidungen getroffen werden, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien, die die realen wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß dieser Richtlinie und den GloBE-Modellvorschriften widerspiegeln, als steuerlich ansässig gilt.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung
(1)  Bei der Berechnung der Ergänzungssteuer lassen die Mitgliedstaaten alle Gestaltungen oder Abfolgen von Gestaltungen außer Acht, bei denen der wesentliche Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck dieser Richtlinie zuwiderläuft, und die unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände unangemessen sind. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.
(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen als unangemessen, wenn sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten widerspiegeln.
(3)  Eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen, die gemäß Absatz 1 außer Acht gelassen wird, wird bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage entsprechend ihrer wirtschaftlichen Substanz behandelt.
(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 52 zu erlassen, um ausführlichere Vorschriften gegen Steuervermeidung festzulegen, insbesondere um künftigen Änderungen der GloBE-Mustervorschriften Rechnung zu tragen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 3
(3)  Wurde der Betrag der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer, die bei der Berechnung der auf das Steuerhoheitsgebiet bezogenen Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr gemäß Artikel 26 berücksichtigt wurde, nicht binnen der folgenden drei Geschäftsjahre vollständig entrichtet, so wird der Betrag der nicht entrichteten nationalen Ergänzungssteuer zu der gemäß Artikel 26 Absatz 3 berechneten Ergänzungssteuer für das Steuerhoheitsgebiet hinzuaddiert.
(3)  Wurde der Betrag der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer, die bei der Berechnung der auf das Steuerhoheitsgebiet bezogenen Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr gemäß Artikel 26 berücksichtigt wurde, nicht binnen des folgenden Geschäftsjahres vollständig entrichtet, so wird der Betrag der nicht entrichteten nationalen Ergänzungssteuer zu der gemäß Artikel 26 Absatz 3 berechneten Ergänzungssteuer für das Steuerhoheitsgebiet hinzuaddiert.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 8 a (neu)
(8a)  Die Kommission kann mithilfe von Durchführungsrechtsakten die Bedeutung der in den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels verwendeten Begriffe näher erläutern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52a genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 8 b (neu)
(8b)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 5 dieses Artikels festgelegten Formel zu erlassen, um entsprechenden Änderungen der GloBE-Mustervorschriften Rechnung zu tragen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 11 a (neu)
(11a)  Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 52 erlassen, um die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Begriffsbestimmungen zu ändern oder die Posten, für die in den Absätzen 2, 3, 6, 7, 10 und 11 dieses Artikels Anpassungen vorgesehen sind, abzuändern, insbesondere um künftigen Änderungen der GloBE-Mustervorschriften Rechnung zu tragen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Kommission kann mithilfe von Durchführungsrechtsakten die Bedeutung der in Absatz 1 dieses Artikels verwendeten Begriffe näher erläutern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52a genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 7 – Unterabsatz 1
Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der fünf folgenden Geschäftsjahre gezahlt oder aufgelöst wird, wird in dem Maße nachversteuert, in dem sie im Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einer Geschäftseinheit berücksichtigt worden war.
Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der drei folgenden Geschäftsjahre gezahlt oder aufgelöst wird, wird in dem Maße nachversteuert, in dem sie im Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einer Geschäftseinheit berücksichtigt worden war.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 7 – Unterabsatz 2
Der Betrag der für das Geschäftsjahr festgelegten nachversteuerten latenten Steuerschuld wird als Senkung der erfassten Steuern des fünften vorangegangenen Geschäftsjahres behandelt, und der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer dieses Geschäftsjahres werden gemäß Artikel 28 Absatz 1 neu berechnet.
Der Betrag der für das Geschäftsjahr festgelegten nachversteuerten latenten Steuerschuld wird als Senkung der erfassten Steuern des dritten vorangegangenen Geschäftsjahres behandelt, und der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer dieses Geschäftsjahres werden gemäß Artikel 28 Absatz 1 neu berechnet.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 8 a (neu)
(8a)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 52 zu erlassen, um die Posten zu ändern, für die gemäß Absatz 8 eine Abgrenzung gilt, insbesondere um künftigen Änderungen der GloBE-Mustervorschriften Rechnung zu tragen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 9 a (neu)
(9a)  Die Kommission kann mithilfe von Durchführungsrechtsakten die Bedeutung der in den Begriffsbestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels verwendeten Begriffe näher erläutern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52a genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Die Kommission kann gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Beträge erlassen, insbesondere um künftigen Änderungen der GloBE-Mustervorschriften Rechnung zu tragen.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 31 – Absatz 4 – Einleitung
(4)  Spaltet sich eine multinationale Unternehmensgruppe in zwei oder mehr Gruppen auf (in jeweils eine „gespaltene Gruppe“), so gilt der Schwellenwert für konsolidierte Umsatzerlöse als von jeder der gespaltenen Gruppen erfüllt, wenn sie Folgendes meldet:
(4)  Spaltet sich eine multinationale Unternehmensgruppe in zwei oder mehr Gruppen auf (in jeweils eine „gespaltene Gruppe“), so gilt für mindestens sechs Jahre nach der Spaltung der Schwellenwert für konsolidierte Umsatzerlöse als von jeder der gespaltenen Gruppen erfüllt, wenn sie Folgendes meldet:
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 41 – Absatz 1
(1)  Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge der konzernzugehörige Eigentümer einer Investmentgesellschaft eine Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen auf seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft anwenden kann, vorausgesetzt, der genannte konzernzugehörige Eigentümer ist keine Investmentgesellschaft, und es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass er für Ausschüttungen der Investmentgesellschaft einem Steuersatz unterliegt, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen überschreitet.
(1)  Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge der konzernzugehörige Eigentümer einer Investmentgesellschaft oder einer Versicherungs-Investmentgesellschaft eine Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen auf seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft anwenden kann, vorausgesetzt, der genannte konzernzugehörige Eigentümer ist keine Investmentgesellschaft, und es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass er für Ausschüttungen der Investmentgesellschaft einem Steuersatz unterliegt, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen überschreitet.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 42 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Wurde von anderen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe keine Geschäftseinheit benannt, so ist der benannte lokale Rechtsträger, der für die Vorlage der Ergänzungssteuer-Erklärung zuständig ist, der in Bezug auf die jährlichen Einnahmen der letzten beiden aufeinanderfolgenden Jahre größte Rechtsträger der multinationalen Unternehmensgruppe mit Sitz in demselben Mitgliedstaat.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 42 – Absatz 7 a (neu)
(7a)  Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments einstimmig die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Erklärungspflichten nachzukommen und den erforderlichen Informationsaustausch zu gewährleisten.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 47 – Absatz 1
(1)  Die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen obersten Muttergesellschaft entsprechend Artikel 5 Absatz 2 geschuldete Ergänzungssteuer wird unbeschadet der in Kapitel V festgelegten Anforderungen in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe auf null gesetzt.
(1)  Die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen obersten Muttergesellschaft entsprechend Artikel 5 Absatz 2 geschuldete Ergänzungssteuer wird unbeschadet der in Kapitel V festgelegten Anforderungen in den ersten drei Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe auf null gesetzt.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 47 – Absatz 2
(2)  Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Drittstaat oder -gebiet ansässig, so wird die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Geschäftseinheit entsprechend Artikel 13 Absatz 2 geschuldete Ergänzungssteuer unbeschadet der in Kapitel V festgelegten Anforderungen in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit dieser multinationalen Unternehmensgruppe auf null gesetzt.
(2)  Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Drittstaat oder -gebiet ansässig, so wird die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Geschäftseinheit entsprechend Artikel 13 Absatz 2 geschuldete Ergänzungssteuer unbeschadet der in Kapitel V festgelegten Anforderungen in den ersten drei Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit dieser multinationalen Unternehmensgruppe auf null gesetzt.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 47 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Zeitraum von fünf Geschäftsjahren beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Zeitraum von drei Geschäftsjahren beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 47 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 1 genannte Zeitraum von fünf Jahren am 1. Januar 2023.
Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 1 genannte Zeitraum von drei Jahren am 1. Januar 2023.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 47 – Absatz 4 – Unterabsatz 3
Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 2 genannte Zeitraum von fünf Jahren am 1. Januar 2024.
Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 2 genannte Zeitraum von drei Jahren am 1. Januar 2024.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 50 – Absatz 1
(1)  Die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen obersten Muttergesellschaft entsprechend Artikel 49 geschuldete Ergänzungssteuer wird in den ersten fünf Jahren ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem die große inländische Gruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, auf null gesetzt.
(1)  Die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen obersten Muttergesellschaft entsprechend Artikel 49 geschuldete Ergänzungssteuer wird in den ersten drei Jahren ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem die große inländische Gruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, auf null gesetzt.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 50 – Absatz 2
(2)  Für große inländische Gruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der oben genannte Zeitraum von fünf Jahren am 1. Januar 2023.
entfällt
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 52 – Absatz 2
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 51 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4a Absatz 4, Artikel 13 Absatz 8b, Artikel 15 Absatz 11a, Artikel 21 Absatz 8a, Artikel 29 Absatz 5a und Artikel 51 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie übertragen.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 52 – Absatz 3
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 51 Absatz 3 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4a Absatz 4, Artikel 13 Absatz 8b, Artikel 15 Absatz 11a, Artikel 21 Absatz 8a, Artikel 29 Absatz 5a und Artikel 51 Absatz 3 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 52 – Absatz 5
(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 51 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4a Absatz 4, Artikel 13 Absatz 8b, Artikel 15 Absatz 11a, Artikel 21 Absatz 8a, Artikel 29 Absatz 5a und Artikel 51 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 52 a (neu)
Artikel 52a
Ausschussverfahren
(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 53 – Absatz 1
Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden und von dem Widerruf einer Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.
Das Europäische Parlament wird rechtzeitig von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden und von dem Widerruf einer Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 53 a (neu)
Artikel 53a
Überprüfung
Bis ... [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Rat Bericht über deren Durchführung. In dem Bericht wird untersucht, ob diese Richtlinie angesichts der Veränderungen und Entwicklungen im internationalen Steuerkontext geändert werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der GloBE-Mustervorschriften außerhalb der Union und die Entwicklung weiterer, einseitiger Konzepte zur effektiven Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen. Er sollte sich auch auf die Inanspruchnahme von Ausnahmen und Abweichungen und deren Auswirkungen auf die Kohärenz des Binnenmarktes konzentrieren.
In dem Bericht werden die Auswirkungen der substanzbasierten Einkommensanrechnung, der Anwendung der fakultativen anerkannten nationalen Ergänzungssteuer und der Behandlung von Ausschüttungssteuersystemen auf die Wirksamkeit der Gewährleistung einer effektiven Mindestbesteuerung bewertet.
Im Bericht werden die Auswirkungen der Richtlinie auf die Einnahmen der am wenigsten entwickelten Länder und die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, die Investitionsentscheidungen der Unternehmen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU innerhalb der Weltwirtschaft behandelt. In dem Bericht werden außerdem die Auswirkungen einer Herabsetzung der Schwellenwerte für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Unternehmen bewertet. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag beigefügt.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 53 b (neu)
Artikel 53b
Abgrenzungsbestimmung
(1)  Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung innerstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten, mit denen ein höheres Schutzniveau für inländische Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen sichergestellt werden soll, die sich auf die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2016/11641a des Rates beziehen, insbesondere wenn die strengeren Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen den Empfehlungen des Abschlussberichts 2015 über Maßnahme 3 des OECD/G20-Projekts zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung entsprechen.
(2)  Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung innerstaatlicher Bestimmungen über alternative Formen der Mindestbesteuerung inländischer Gruppen oder Gesellschaften.
_________
1a Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).
Letzte Aktualisierung: 30. August 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen