Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2022/2655(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B9-0281/2022

Aussprachen :

PV 19/05/2022 - 3
CRE 19/05/2022 - 3

Abstimmungen :

PV 19/05/2022 - 7.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0218

Angenommene Texte
PDF 159kWORD 55k
Donnerstag, 19. Mai 2022 - Brüssel
Bekämpfung der Straflosigkeit bei Kriegsverbrechen in der Ukraine
P9_TA(2022)0218RC-B9-0281/2022

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2022 zur Bekämpfung der Straflosigkeit bei Kriegsverbrechen in der Ukraine (2022/2655(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen und Berichte zur Ukraine und zu Russland,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,

–  unter Hinweis auf die Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907,

–  unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und die dazugehörigen Zusatzprotokolle,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) vom 17. Juli 1998 und die Änderungen von Kampala aus dem Jahr 2010 über das Verbrechen der Aggression,

–  unter Hinweis auf die von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen ausgearbeiteten Grundsätze des Völkerrechts, die im Statut des Internationalen Militärgerichtshofs und dem Urteil im Nürnberger Prozess (die Nürnberger Prinzipien) anerkannt wurden und in denen festgelegt ist, was unter Kriegsverbrechen zu verstehen ist,

-  unter Hinweis auf die Resolution 1820 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu sexueller Gewalt als Kriegswaffe und die Resolution 1888 (2009), mit der das Amt der Sonderbeauftragten für sexuelle Gewalt in Konflikten geschaffen wurde,

-  unter Hinweis auf die 1998 vom Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda und vom Internationalen Strafgerichtshof für Jugoslawien festgelegte Definition des Begriffs „Vergewaltigung“ in Kriegszeiten,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 2. März 2022 zu der Aggression gegen die Ukraine und ihre Resolution vom 24. März 2022 zu den humanitären Folgen der Aggression gegen die Ukraine,

–  unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 4. März 2022 zur Lage der Menschenrechte in der Ukraine infolge der russischen Aggression, in der der Menschenrechtsrat beschlossen hat, eine unabhängige internationale Untersuchungskommission einzusetzen,

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 28. April 2022 mit dem Titel „The Russian Federation’s aggression against Ukraine: ensuring accountability for serious violations of international humanitarian law and other international crimes“ (Der Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine: für Rechenschaftspflicht für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und für andere internationale Verbrechen sorgen),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Versailles vom 11. März 2022,

–  unter Hinweis auf den Besuch von Präsidentin Metsola in der Ukraine am 1. April 2022 und ihre Erklärung zu den internationalen Kriegsverbrechen in der Ukraine,

-  unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der EU vom 4. April 2022 zu russischen Gräueltaten in Butscha und anderen ukrainischen Städten,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Anklägers des IStGH, Karim A. A. Khan, QC, vom 2. März 2022 mit dem Titel „Die Lage in der Ukraine: Eingang der Befassungen durch 39 Vertragsstaaten und Einleitung einer Untersuchung“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 13. April 2022 über die seit dem 24. Februar 2022 in der Ukraine begangenen Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit,

–  unter Hinweis auf das Abkommen aus dem Jahre 2006 zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung,

-  gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/638 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)(1), mit dem das Mandat der EUAM Ukraine geändert wurde, um die ukrainischen Behörden zu unterstützen und die Ermittlungen und die Strafverfolgung aller internationalen Straftaten, die im Zusammenhang mit der Aggression Russlands gegen die Ukraine begangen werden, zu erleichtern,

-  gestützt auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung, Sicherung und Analyse von Beweismitteln im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen durch Eurojust (COM(2022)0187),

–  unter Hinweis auf die Berichte von Human Rights Watch zur Ukraine vom 3. April und vom 21. April 2022 und den Bericht von Amnesty International vom 6. Mai 2022,

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die russischen Streitkräfte und Russlands Handlanger seit Russlands Übergang zu einer neuen Phase des rechtswidrigen, grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 sowohl in gerade erst eingenommenen als auch in bereits besetzten Gebieten in der Ukraine willkürliche Angriffe auf Zivilisten verübt haben, einschließlich Entführungen, außergerichtlichen Hinrichtungen und Folter;

B.  in der Erwägung, dass Tausende Menschen ums Leben gekommen sind oder verletzt wurden, etwa 7,7 Millionen ukrainische Bürger Binnenvertriebene sind und fast 6 Millionen Menschen in Nachbarländer geflohen sind; in der Erwägung, dass Angaben der Menschenrechtsbeauftragten des ukrainischen Parlaments zufolge seit dem 24. Februar 2022 400 000 ukrainische Zivilpersonen, darunter über 200 000 Kinder, aus der Ukraine in die Russische Föderation zwangsdeportiert wurden; in der Erwägung, dass russische Streitkräfte und ihre Handlanger mehrfach die Einrichtung humanitärer Korridore verhindert und somit die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus den belagerten Gebieten blockiert oder behindert haben;

C.  in der Erwägung, dass die von den russischen Truppen und ihren Handlangern verübten Gräueltaten am Sonntag, dem 3. April 2022, mit der Entdeckung der Leichname von Zivilisten, die die Straßen von Butscha säumen, einer Stadt, die für die ukrainische Armee fast einen Monat lang unzugänglich war, ein neues Ausmaß an Abscheulichkeit erreicht haben; in der Erwägung, dass aus zahlreichen zuvor besetzten ukrainischen Städten wie Butscha, Irpin, Hostomel, Iwankiw und anderen Ortschaften, die nun von den ukrainischen Streitkräften befreit worden sind, Berichte über Massengräber mit Hunderten Toten und über Leichen von Zivilisten auf den Straßen, darunter auch von Frauen, Kindern und älteren Menschen – manche mit auf dem Rücken gefesselten Händen –, übermittelt werden; in der Erwägung, dass mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass in vielen ukrainischen Städten und Dörfern, die von Russland und seinen Handlangern eingenommen wurden und nach wie vor besetzt sind, regelmäßig ähnliche Gräueltaten verübt werden und dass das tatsächliche Ausmaß der Kriegsverbrechen viel größer sein dürfte als es bisher dokumentiert wurde;

D.  in der Erwägung, dass in zahlreichen Berichten – ergänzt durch Fotografien und Videoaufnahmen – summarische Hinrichtungen von Zivilpersonen während der russischen Besetzung von Dörfern und Städten, Festnahmen von Zivilpersonen ohne ordnungsgemäße Verfahren unter Ausübung von Misshandlung, die auf Folter hinausläuft, Fälle der Vergewaltigung von Zivilpersonen, auch von Kindern, durch das russische Militär und seine Handlanger sowie der Einsatz von ungelenkter Artillerie, Streumunition und Antipersonenminen bei russischen Angriffen auf besiedelte Gebiete dokumentiert wurden; in der Erwägung, dass Russland sexuelle Gewalt als Kriegswaffe einsetzt, um den Kampfgeist der Ukrainer zu schwächen, und als eine Form der Folter nutzt, um Geständnisse durch Vergewaltigung, erzwungene Entblößung und Androhung sexueller Gewalt gegen Kinder, Frauen und Männer oder ihre Angehörigen zu erwirken; in der Erwägung, dass Vergewaltigung das Kriegsverbrechen ist, das sich am schwersten so dokumentieren lässt, dass es vor Gericht gebracht und in einem Gerichtsverfahren nachgewiesen werden kann; in der Erwägung, dass Opfer sexueller Kriegsverbrechen nicht nur körperliche Schäden davontragen, sondern auch mehrfachen Risiken der Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt sein können; in der Erwägung, dass der Faktor Zeit beim Sammeln von Beweisen und Zeugenaussagen sowie bei der medizinischen und psychologischen Unterstützung der Opfer sexueller Gewalt von entscheidender Bedeutung ist;

E.  in der Erwägung, dass russische Streitkräfte und ihre Handlanger Journalisten, Bürgermeister und Menschenrechtsverteidiger festgenommen, entführt, verschleppt, angegriffen und getötet haben; in der Erwägung, dass Journalisten und Medienschaffende nach dem humanitären Völkerrecht durch Artikel 79 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen geschützt sind; in der Erwägung, dass laut der Plattform des Europarates für den Schutz des Journalismus und die Sicherheit von Journalisten bereits mindestens zehn Medienschaffende aus der Ukraine und aus anderen Ländern getötet und viele weitere verletzt wurden;

F.  in der Erwägung, dass russische Streitkräfte und ihre Handlanger an der Plünderung ziviler Güter, darunter Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsgeräte, Brennholz und große Mengen an Getreide, sowie an der Zerstörung ziviler Infrastruktur, einschließlich solcher, die den Bedürfnissen schutzbedürftiger gesellschaftlicher Gruppen dient, sowie von Wohngebäuden, Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern beteiligt waren; in der Erwägung, dass die Streitkräfte und Handlanger der Russischen Föderation systematisch Kunstgegenstände, Artefakte und andere Gegenstände von hohem kulturellem Wert erbeuten; in der Erwägung, dass die Ukraine Russland des Diebstahls mehrerer Hunderttausend Tonnen Getreide beschuldigt hat und die Vereinten Nationen bestätigt haben, dass vermehrt Belege dafür vorliegen, dass die russischen Truppen ukrainische Getreidevorräte geplündert und Getreidelager zerstört haben, wodurch die weltweite Lebensmittelkrise verschärft und einer möglichen Hungersnot in der Ukraine Vorschub geleistet wird; in der Erwägung, dass fast 25 Millionen Tonnen Getreide in der Ukraine feststecken, da Russland die Logistikinfrastruktur zerstört hat und den Seeweg abriegelt; in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Krieges auf die Umwelt und die Gesundheit ebenfalls verheerend und von langer Dauer sein werden;

G.  in der Erwägung, dass in den vier Genfer Konventionen und dem Zusatzprotokoll I, zu deren Vertragsparteien die Ukraine und die Russische Föderation gehören, festgelegt ist, dass schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie schwere Verstöße gegen die Genfer Konventionen Kriegsverbrechen sind; in der Erwägung, dass jeder für Kriegsverbrechen verantwortlich ist, der solche Verbrechen anordnet oder begeht, daran mitwirkt und ihnen Vorschub leistet;

H.  in der Erwägung, dass Russland im November 2016 seine Unterschrift unter dem Römischen Statut zurückzog; in der Erwägung, dass die Ukraine kein Vertragsstaat des Römischen Statuts ist, jedoch gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Statuts zweimal seine Vorrechte ausgeübt hat, die gerichtliche Zuständigkeit des IStGH für mutmaßliche Verbrechen nach dem Römischen Statut in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen;

I.  in der Erwägung, dass der Ankläger des IStGH am 2. März 2022 mitgeteilt hat, dass er auf der Grundlage der von den Vertragsstaaten erhaltenen Befassungen ein Ermittlungsverfahren zur Lage in der Ukraine eingeleitet hat(2);

J.  in der Erwägung, dass die Ukraine am 3. März 2022 mit der Unterstützung von 45 Teilnehmerstaaten den Moskauer Mechanismus der OSZE aktiviert hat, damit die Menschenrechtsverletzungen und die humanitären Auswirkungen des Einmarschs Russlands in die Ukraine untersucht werden;

K.  in der Erwägung, dass der ukrainische Generalstaatsanwalt in den ersten drei Monaten des Krieges mindestens 9 300 Ermittlungen eingeleitet und Hunderte von Verdächtigen aus Russland wegen mutmaßlicher Kriegsverbrechen, darunter Plünderungen, Mord, Folter und Vergewaltigung, identifiziert hat;

L.  in der Erwägung, dass staatliche und internationale Justizbehörden eine Reihe von Maßnahmen ergriffen haben, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, darunter die Einleitung einer förmlichen Untersuchung durch den IStGH sowie strafrechtliche Ermittlungen nach dem Weltrechtsprinzip durch Frankreich, Deutschland, Litauen und Schweden;

M.  in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 4. März 2022 für die Einsetzung der Internationalen Untersuchungskommission zur Ukraine gestimmt hat, der das Mandat übertragen wurde, Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu untersuchen, die im Zusammenhang mit dem Einmarsch Russlands 2022 in die Ukraine begangen werden; in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in Bezug auf die Lage in der Ukraine machtlos ist, da Russland ein Veto gegen alle wesentlichen Maßnahmen einlegen kann;

N.  in der Erwägung, dass Polen, Litauen und die Ukraine am 25. März 2022 angekündigt haben, dass eine gemeinsame Ermittlungsgruppe eingerichtet wird, die mit der Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und – wie am 25. April 2022 bekannt gegeben wurde – unter Beteiligung der Anklagebehörde des IStGH Beweise erheben und Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit untersuchen soll; in der Erwägung, dass die Koordinierung der Ermittlungen des IStGH mit den Ermittlungen staatlicher Stellen und anderen Mechanismen von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es gilt, rasch für Gerechtigkeit zu sorgen;

O.  in der Erwägung, dass der Straftatbestand des Verbrechens der Aggression in diesem Fall nicht in die Zuständigkeit des IStGH fällt, da weder die Ukraine noch die Russische Föderation das Römische Statut und seine Änderungen im Zusammenhang mit dem Verbrechen der Aggression ratifiziert haben; in der Erwägung, dass diese Lücke durch die Einrichtung eines internationalen Sondergerichts geschlossen werden sollte, das beauftragt würde, die mutmaßlichen Verbrechen der Aggression, die von den führenden Politikern und militärischen Befehlshabern Russlands und seiner Verbündeten gegen die Ukraine begangen wurden, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen;

1.  verurteilt erneut auf das Allerschärfste den grundlosen, rechtswidrigen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und den russischen Einmarsch in das Land und fordert Russland auf, alle militärischen Handlungen in der Ukraine umgehend einzustellen und sämtliche Streitkräfte und das gesamte militärische Gerät bedingungslos aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen, wie es der Internationale Gerichtshof am 16. März 2022 angeordnet hat;

2.  bringt seine Empörung und Entrüstung über die gemeldeten Gräueltaten zum Ausdruck, darunter den wahllosen Beschuss von Städten und Dörfern, Zwangsdeportationen, den Einsatz verbotener Munition, Angriffe auf Zivilpersonen, die versuchen, über zuvor vereinbarte humanitäre Korridore aus den Konfliktgebieten zu fliehen, Hinrichtungen von Zivilpersonen, sexuelle Gewalt, Vertreibungen und vorsätzliche Plünderungen sowie gezielte Angriffe auf Wohngebiete und zivile Infrastruktur wie Krankenhäuser, medizinische Einrichtungen, Schulen, Unterkünfte und Krankenwagen, die möglicherweise allesamt schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen und Kriegsverbrechen seitens der Russischen Föderation und ihrer Handlanger in der Ukraine darstellen, die bislang allesamt weder verfolgt noch bestraft wurden;

3.  verurteilt den schrecklichen und systematischen Einsatz sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt als Kriegswaffe durch die russischen Streitkräfte und ihre Handlanger aufs Schärfste und bekräftigt unter Hinweis auf die Resolution 1820 (2008) der Vereinten Nationen zur sexuellen Gewalt als Kriegswaffe, dass Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder die Tatbestandsmerkmale des Völkermords erfüllende Handlungen darstellen können und dass die Verantwortlichen daher im Einklang mit den Bestimmungen des Völkerrechts und des Römischen Statuts des IStGH, insbesondere mit den Artikeln 7 und 8 des Statuts, strafrechtlich verfolgt werden müssen; bedauert die geringen Fortschritte bei der wirksamen Verfolgung sexueller und geschlechtsspezifischer Straftaten innerhalb des IStGH; ist der Ansicht, dass die Fälle der Opfer des rechtswidrigen Einmarschs in die Ukraine in dieser Hinsicht einen Präzedenzfall schaffen könnten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei allen laufenden und künftigen Ermittlungen zu unterstützen;

4.  bekundet seine uneingeschränkte Unterstützung für die vom Ankläger des IStGH eingeleitete Untersuchung zu mutmaßlichen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verbrechen des Völkermords in der Ukraine, für die Arbeit der Untersuchungskommission des Amtes der Hohen Kommissarin für Menschenrechte und für die Anstrengungen unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft zur Erhebung und Sicherung von Beweisen für Kriegsverbrechen; betont, dass zügig gearbeitet werden muss und rasch Fortschritte erzielt werden müssen, damit die notwendigen Beweise für die Untersuchungen und für die strafrechtliche Verfolgung aller Personen gesichert werden, die für die Genehmigung, das Begehen und die Verschleierung von Kriegsverbrechen und anderen Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind; betont, dass aufgrund der anhaltenden Kampfhandlungen die ernsthafte Gefahr besteht, dass Beweismittel im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen vernichtet werden und für die Ermittlungen von Kriegsverbrechen in der Ukraine nicht gesammelt und sicher aufbewahrt werden können; ist der Auffassung, dass ein rasches Handeln von entscheidender Bedeutung ist, um alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diejenigen, die in der Ukraine Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begangen haben, zur Rechenschaft gezogen werden;

5.  fordert, dass der Ankläger des IStGH bei der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung von mutmaßlichen Tätern, die für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und möglicherweise Völkermord verantwortlich sind, unterstützt wird, indem politischer Beistand geleistet wird, alle vorliegenden Beweismittel zur Verfügung gestellt werden, auch aus frei zugänglichen Quellen gewonnene Erkenntnisse, Informationen und Daten, Satellitenbilder und abgehörte Kommunikation, und dem Gesamthaushalt des IStGH angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden, um seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in vollem Umfang zu schützen;

6.  begrüßt und unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen ukrainischer Staatsanwälte und Ermittler, diejenigen, die für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich sind, vor Gericht zu bringen, und fordert die EU-Mitgliedstaaten, die internationale Gemeinschaft und die einschlägigen Institutionen auf, die ukrainischen staatlichen Stellen dabei umfassend zu unterstützen;

7.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, jedwede erforderliche Unterstützung zu leisten, um die Kapazitäten und Ressourcen der ukrainischen Justiz zu stärken, damit Kriegsverbrechen wirksam untersucht und die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die ukrainischen staatlichen Stellen dabei zu unterstützen, die wichtigsten Kriterien für die Bekämpfung der Straflosigkeit bei schweren Verbrechen gegen das Völkerrecht, einschließlich Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, auf nationaler Ebene zu erfüllen

8.  fordert die Organe und die Mitgliedstaaten der EU auf, alle erforderlichen Maßnahmen in internationalen Institutionen und Verfahren sowie vor dem IStGH und anderen geeigneten internationalen Gerichten zu ergreifen, um die strafrechtliche Verfolgung des russischen und des belarussischen Regimes wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und Verbrechen der Aggression zu unterstützen; fordert darüber hinaus, dass diese Ermittlungen und ihre anschließende Strafverfolgung auch auf alle Angehörigen der russischen Streitkräfte und Staatsbediensteten angewandt werden, die an Kriegsverbrechen beteiligt sind; begrüßt daher die Untersuchungen und Ermittlungen, die mehrere Mitgliedstaaten nach dem Weltrechtsprinzip zur Unterstützung der Arbeit des IStGH eingeleitet haben; begrüßt außerdem das geänderte Mandat der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine), das es ihr ermöglichen wird, die ukrainischen staatlichen Stellen bei der Untersuchung und Verfolgung der Verbrechen gegen das Völkerrecht zu unterstützen, die im Zuge des russischen Einmarschs in die Ukraine begangen wurden;

9.  fordert die russischen Staatsorgane auf, der gewaltsamen Verschleppung ukrainischer Bürger unverzüglich ein Ende zu setzen und es den ukrainischen Bürgern, die in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation verschleppt wurden, zu ermöglichen, sicher in die Ukraine zurückzukehren;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Beweise zu sammeln und eine Untersuchung des Anklägers des IStGH zu unterstützen, damit festgestellt werden kann, ob die von den russischen Streitkräften und ihren Handlangern in der Ukraine begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit einem Völkermord gleichkommen;

11.  beharrt darauf, dass die Koordinierung der verschiedenen Mechanismen, die für die Bekämpfung der Straflosigkeit bei Kriegsverbrechen in der Ukraine eingerichtet wurden, verstärkt werden muss, unter anderem durch ein internationales Treffen, in dessen Rahmen die Beweiserhebung koordiniert und somit die Effizienz der Verfahren der Rechenschaftspflicht verbessert werden soll; fordert die EU-Organe auf, diese Koordinierungsbemühungen zu unterstützen;

12.  fordert die EU-Organe und insbesondere die Kommission auf, mit Unterstützung bestehender multilateraler Foren wie der Vereinten Nationen und des Europarats unverzüglich die Schaffung einer geeigneten Rechtsgrundlage zu unterstützen, damit ein internationaler Sondergerichtshof für die Bestrafung des Verbrechens der Aggression, das die politischen Führer und militärischen Befehlshaber Russlands und seiner Verbündeten gegen die Ukraine begangen haben, eingerichtet werden kann; fordert die EU-Organe und insbesondere die Kommission auf, so bald wie möglich alle erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen sowie administrative, investigative und logistische Unterstützung für die Einrichtung dieses Gerichtshofs bereitzustellen;

13.  fordert die EU-Organe und insbesondere die Kommission auf, sich um politische Unterstützung bei gleichgesinnten internationalen Partnern und Organisationen, insbesondere der Generalversammlung der Vereinten Nationen, für die Einrichtung dieses Gerichtshofs zu bemühen;

14.  begrüßt die Einrichtung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe durch Litauen, Polen und die Ukraine, die von Eurojust koordiniert wird und an der erstmals die Anklagebehörde des IStGH beteiligt sein wird, um die Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen in den teilnehmenden Staaten sowie solche, die vor den IStGH gebracht werden könnten, zu ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich der gemeinsamen Ermittlungsgruppe anzuschließen;

15.  begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 25. April 2022, das Mandat und die operativen Aufgaben von Eurojust in Bezug auf die Analyse, Aufbewahrung und Weitergabe von Beweismitteln zur Unterstützung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kernverbrechen des Völkerstrafrechts, insbesondere Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten, zu erweitern(3); fordert Eurojust auf, diese neuen Befugnisse zu nutzen, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Analyse von Beweismitteln zu unterstützen, damit die anschließende Zulässigkeit solcher Beweismittel vor nationalen oder internationalen Gerichten bzw. gleichwertigen Mechanismen sichergestellt wird; betont, dass die Erweiterung des Mandats mit einer angemessenen Aufstockung der Mittel für Eurojust einhergehen sollte;

16.  betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Fähigkeiten und verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten in vollem Umfang nutzen müssen, damit die Täter von Kriegsverbrechen zur Rechenschaft gezogen werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bereitschaft von Europol, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zu unterstützen, und fordert die Agentur auf, auf Ersuchen eng mit Eurojust zusammenzuarbeiten;

17.  weist darauf hin, dass das Weltrechtsprinzip darauf abzielt, die Straflosigkeit von Kriegsverbrechern zu verhindern, indem es allen Staaten ermöglicht, ihrer Pflicht nachzukommen, Täter strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen; hält es für wichtig, den Strafverfolgungs- und Justizbehörden in den Mitgliedstaaten geeignete Instrumente an die Hand zu geben, die es ihnen ermöglichen, die erforderlichen Beweise für die Verurteilung von Kriegsverbrechern zu sammeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Weltrechtsprinzip wirksam für die Untersuchung und Verfolgung von Kriegsverbrechen in der Ukraine zu nutzen und die Zusammenarbeit untereinander zu intensivieren, wobei der Kommission eine koordinierende und fördernde Rolle zukommt;

18.  fordert die Kommission erneut auf, einen EU-Aktionsplan zur Straflosigkeit mit einem eigenen Kapitel zur Ukraine vorzulegen;

19.  fordert die Kommission auf, eng mit dem IStGH und Eurojust im Rahmen seines überarbeiteten Mandats zusammenzuarbeiten, was die Dokumentation von Vergewaltigungen, Missbrauch und anderen Formen sexueller Gewalt in Kriegszeiten in der Ukraine betrifft, unter anderem durch die Erhebung statistischer oder auf Muster hinweisender Beweismittel von einschlägigen Sachverständigen und medizinischer und pharmazeutischer Aufzeichnungen sowie durch die Suche nach und die Dokumentation von Aufzeichnungen über Vergewaltigungen im Krieg in der Ukraine, die online in der Presse und in den sozialen Medien veröffentlicht werden und die Ermittler zu Opfern von Vergewaltigung und sexueller Gewalt führen können; fordert, dass diese Arbeit durch ähnliche Anstrengungen in Flüchtlingslagern und, sofern möglich, vor Ort in der Ukraine ergänzt wird; fordert die EU sowie die Aufnahme- und Transitländer auf, den Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sicherzustellen, insbesondere zu Notfallverhütung, postexpositioneller Prophylaxe und zu Schwangerschaftsabbrüchen, auch für Überlebende von Vergewaltigungen;

20.  fordert die internationale Gemeinschaft auf, auch Umweltstraftaten, insbesondere massive Umweltverschmutzung, einschließlich grenzüberschreitender Umweltschäden, ernsthaft zu untersuchen und zu bestrafen, da Russland weiterhin Industrie- und Brennstoffanlagen, die Strom- und Wasserversorgung, Abwassersysteme und andere Einrichtungen ins Visier nimmt, was zu einer großflächigen Kontamination und zur Verwüstung von Feuchtgebieten, Wäldern, Nationalparks, Schutzgebieten, einschließlich der einen Radius von 30 km umfassenden Sperrzone rund um Tschernobyl, und Lebensräumen für gefährdete und bedrohte Arten führt und was mit schwerwiegenden langfristigen Auswirkungen verbunden ist;

21.  fordert nachdrücklich, dass die mutmaßlichen Plünderungen und Zerstörungen von Lebensmittellagern durch die russischen Streitkräfte und ihre Handlanger untersucht werden und ihre weltweiten Auswirkungen, insbesondere auf die Entwicklungsländer, die Lebensmittel einführen, einer aussagekräftigen Bewertung unterzogen werden;

22.  betont, wie wichtig IT-Großsysteme der EU sind, damit verhindert wird, dass Kriegsverbrecher fliehen und unbemerkt in das Hoheitsgebiet der EU gelangen können; ist davon überzeugt, dass die laufende Reform des EU-Rechtsrahmens für den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden die Zusammenstellung relevanter Informationen über Kriegsverbrecher in den Polizeidatenbanken einzelner Mitgliedstaaten beschleunigen wird;

23.  bedauert, dass die Interpol-Satzung keine Möglichkeit vorsieht, die Mitgliedschaft auszusetzen, und fordert Interpol auf, den Zugang des russischen Nationalen Zentralbüros zu den Interpol-Datenbanken zumindest auszusetzen;

24.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu unterstützen, die die Schulung und Sensibilisierung von Menschenrechtsverteidigern sowie von Richtern und Staatsanwälten in Bezug auf digitale Beweismittel und die digitale Erfassung von Menschenrechtsverletzungen ermöglichen, damit vor nationalen und internationalen Gerichten für mehr Klarheit in Bezug auf die Zulässigkeitskriterien gesorgt wird;

25.  begrüßt die Annahme des Gesetzentwurfs #7304 durch die Werchowna Rada, der die Zulassung des IStGH für die Arbeit in der Ukraine vorsieht, und fordert die ukrainischen staatlichen Stellen auf, die Bemühungen um Rechenschaftspflicht bei schwerwiegenden Verbrechen des Völkerstrafrechts zu unterstützen, indem die Ukraine das Römische Statut des IStGH umgehend ratifiziert und offiziell Mitglied des IStGH wird; fordert die ukrainischen staatlichen Stellen auf, die nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren der Ukraine mit dem Völkerrecht in Einklang zu bringen und dadurch die innerstaatlichen Rechtsmechanismen zu stärken, um der Straflosigkeit bei Verbrechen entgegenzuwirken, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere das Strafgesetzbuch, mit dem internationalen Strafrecht und dem humanitären Völkerrecht zu harmonisieren und einen klaren und praktischen Rahmen für die Zusammenarbeit mit dem IStGH und anderen Stellen, die in der Ukraine begangene Straftaten untersuchen, zu schaffen; weist erneut darauf hin, dass alle Konfliktparteien das humanitäre Völkerrecht uneingeschränkt achten müssen;

26.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, mehr finanzielle Ressourcen und technische Unterstützung für die Erhebung und Speicherung der großen Menge an Beweisen für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Ukraine bereitzustellen; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, diesen Prozess durch eine Aufstockung der Mittel aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt zu unterstützen;

27.  begrüßt die Sanktionspakete gegen Russland und betont, dass deren vollständige und wirksame Umsetzung in der gesamten EU und durch die internationalen Verbündeten der EU nun eine Priorität sein muss; fordert die rasche Annahme des sechsten Sanktionspakets; fordert die Kommission auf, dringend ein Rechtsinstrument zu schaffen, das es ermöglicht, eingefrorene russische Vermögenswerte und Gelder einzuziehen, damit sie als Wiedergutmachung und für den Wiederaufbau der Ukraine verwendet werden können;

28.  bekundet seine tiefe Wertschätzung und Achtung der Arbeit und des Engagements der ukrainischen Zivilgesellschaft, einschließlich ihrer Tätigkeit zur Dokumentation der anhaltenden Verstöße in der Ukraine und ihres Eintretens für den Kampf gegen die Straflosigkeit in der Ukraine; stellt fest, dass es im ukrainischen Hoheitsgebiet zahlreiche nichtstaatliche Organisationen gibt, die sich darum bemühen, Kriegsverbrechen, einschließlich Massenvergewaltigungen während der Kriegszeit, zu dokumentieren, und dass ihre Bemühungen unterstützt und konsolidiert werden müssen; fordert alle internationalen und nationalen Akteure, die mit der Rechenschaftspflicht befasst sind, auf, bei der Unterstützung von Gerichtsverfahren eng mit der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, unter anderem indem der Zugang zu Informationen und die Kontaktaufnahme mit Opfern und betroffenen Gemeinschaften verbessert werden, die Offenheit und Transparenz des Verfahrens sichergestellt wird und dafür Sorge getragen wird, dass die Zivilgesellschaft in die Reaktion auf die von der Russischen Föderation begangenen Gräueltaten eingebunden wird;

29.  fordert die Mitgliedstaaten – auch durch ihre Teilnahme am Fünften Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen – und die Vereinten Nationen nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihr Mandat in all seinen Aspekten auf unabhängige Art und Weise ausüben zu können;

30.  bedauert zutiefst, dass beschlossen wurde, die Sonderbeobachtermission der OSZE für die Ukraine zu beenden, nachdem auf der Tagung des Ständigen Rates der OSZE am 31. März 2022 kein Konsens über die Verlängerung des Mandats der Mission erzielt wurde, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, jede Möglichkeit zu prüfen, wie der Mission das Mandat wieder erteilt werden kann;

31.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Vereinten Nationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation und dem Chefankläger des IStGH zu übermitteln.

(1) ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 38.
(2) Am 1. März 2022 erhielt sein Büro von der Republik Litauen eine Befassung als Vertragsstaat. Am 2. März 2022 übermittelte die folgende koordinierte Gruppe von Vertragsstaaten eine gemeinsame Befassung: die Republik Albanien, Australien, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, Kanada, die Republik Kolumbien, die Republik Costa Rica, die Republik Kroatien, die Republik Zypern, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Republik Finnland, die Französische Republik, Georgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, Ungarn, Island, Irland, die Italienische Republik, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, Neuseeland, das Königreich Norwegen, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
(3) Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung, Sicherung und Analyse von Beweismitteln im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen durch Eurojust (COM(2022)0187).

Letzte Aktualisierung: 30. August 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen