Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu der Umsetzung von Artikel 17 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik (2021/2168(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 3, 11, 38, 120 und 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates(2) (GFP-Verordnung), insbesondere auf Artikel 17,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung Nr. 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004(4),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“(5),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zu einer Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem(6),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 25. Juni 2020 über die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG) (COM(2020)0259),
– unter Hinweis auf den Bericht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) vom 30. September 2019 mit dem Titel „Social data in the EU fisheries sector“,
– unter Hinweis auf den Bericht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) vom 17. Dezember 2020 mit dem Titel „Social dimension of the CFP“,
– unter Hinweis auf den Jahreswirtschaftsbericht 2021 über die Fischereiflotte der EU, der am 8. Dezember 2021 vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf den Bericht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) vom 28. April 2021 mit dem Titel „Criteria and indicators to incorporate sustainability aspects for seafood products in the marketing standards under the Common Market Organisation“,
– unter Hinweis auf die vom Fischereiausschuss in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahr 2015 über die Kriterien für die Zuteilung des Zugangs zu Fischereibeständen in der EU,
– unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Montpellier vom 15. Juli 2021 in der Rechtssache Nr. 1801790,
– unter Hinweis auf den Bericht der New Economics Foundation (NEF) vom September 2021 mit dem Titel „Wer darf fischen? 2021 Aktualisierung über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten in EU-Mitgliedstaaten“,
– unter Hinweis auf den Bericht des World Wildlife Fund (WWF) von 2018 mit dem Titel „Evaluating Europe’s course to sustainable fisheries by 2020“,
– unter Hinweis auf den Bericht von Low Impact Fishers of Europe und Our Fish vom 27. Oktober 2021 mit dem Titel „Für eine umweltschonende kohlenstoffarme und sozial gerechte europäische Fischerei“,
– unter Hinweis auf den Bericht der Working Group on Electric Trawling des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) von 2020 und das Sondergutachten des ICES vom 20. Mai 2020 zur Beantwortung der Anfrage aus des Niederlanden bezüglich der Auswirkungen der Befischung der Seezunge (Solea solea) mittels Pulsfischerei auf das Ökosystem und die Umwelt in der Nordsee,
– unter Hinweis auf Artikel 6.18 des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Welternährungsorganisation (UN) über den Schutz der Rechte der handwerklichen und Kleinfischerei und gegebenenfalls ihren bevorzugten Zugang zu den traditionellen Fischfanggebieten und Ressourcen,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0152/2022),
A. in der Erwägung, dass die GFP-Verordnung auch die Ziele umfasst, sicherzustellen, „dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist“, „bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz“ anzuwenden und sich „bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel [zu setzen], die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht“, und dass in der GFP auf die Ziele hingewiesen wird, „bei der Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung“ sicherzustellen, „dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden“, „ zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen, unter Berücksichtigung der Küstenfischerei und sozioökonomischer Aspekte“ beizutragen und die „Küstenfischerei unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Aspekte“ zu fördern;
B. in der Erwägung, dass das Ziel Nr. 14.b der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDG) die Parteien dazu auffordert, den „Zugang der handwerklichen Kleinfischer zu den Meeresressourcen und Märkten“ sicherzustellen;
C. in der Erwägung, dass der Rat für die Festlegung der Fangmöglichkeiten (zulässige Gesamtfangmenge oder zulässiger Gesamtfischereiaufwand) zuständig ist, die anschließend den Mitgliedstaaten unter Wahrung des Grundsatzes der relativen Stabilität zugewiesen werden; in der Erwägung, dass die relative Stabilität ein wichtiges Element der GFP ist, das sich langfristig als zuverlässig erwiesen hat und den Fischern Sichtbarkeit verschafft, und dass dies nicht untergraben werden sollte; in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat diese Fangmöglichkeiten zwischen seinen Fischern und Erzeugerorganisationen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip aufteilt;
D. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach dem Subsidiaritätsprinzip für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten zuständig sind; in der Erwägung, dass der Sektor in den einzelnen Ländern erhebliche Unterschiede aufweisen kann, weshalb ein „einheitlicher Ansatz“ nicht erstrebenswert ist;
E. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der GFP-Verordnung bei der Zuteilung der ihnen gemäß Artikel 16 der GFP-Verordnung zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien anwenden müssen, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; in der Erwägung, dass diese Kriterien unter anderem die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt, die Vorgeschichte bei der Einhaltung der Vorschriften, den Beitrag zur lokalen Wirtschaft und historische Fangmengen einschließen können;
F. in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei nicht vom Anwendungsbereich des Artikels 17 ausgenommen ist und es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, wie sie die Fangmöglichkeiten auf nationaler Ebene aufteilen;
G. in der Erwägung, dass Artikel 17 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sich bemühen, „Anreize für Fischereifahrzeuge zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die beispielsweise durch niedrigeren Energieverbrauch oder eine geringere Schädigung des Lebensraums die Umwelt weniger beeinträchtigen“;
H. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 entscheiden müssen, auf welche Weise sie die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse existiert, zuteilen und dass jeder Mitgliedstaat die Kommission über die Zuteilungsmethode unterrichten muss;
I. in der Erwägung, dass die Veröffentlichung von Daten über die Zuteilung von Fangquoten im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften erfolgen sollte;
J. in der Erwägung, dass bei der Bewertung der sozialen Dimension der GFP durch den STECF festgestellt wurde, dass im Jahr 2020 16 von 23 Küstenmitgliedstaaten auf das Ersuchen der Kommission, sie über die angewandte Zuteilungsmethode zu unterrichten, geantwortet haben;
K. in der Erwägung, dass die EU die in Artikel 1 Absatz 1 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie vorgesehene Frist, bis 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen, nicht eingehalten hat; in der Erwägung, dass in dem von der Kommission im Jahr 2020 angenommenen Bericht über die erste Phase der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie unter Berücksichtigung ihres ganzheitlichen Charakters festgestellt wird, dass das Schutzsystem der EU eines der ambitioniertesten der Welt ist, dass es jedoch verbessert werden muss, um Probleme wie die Überfischung einiger Meere und nicht nachhaltige Fischereipraktiken, Plastikabfälle, überschüssige Nährstoffe, Unterwasserlärm und andere Arten der Verschmutzung anzugehen;
L. in der Erwägung, dass die EU die für 2020 festgelegte Frist zur Erreichung des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) für alle Fischbestände nicht eingehalten hat; in der Erwägung, dass jedoch erhebliche Fortschritte bei der Erreichung des MSY-Ziels erzielt wurden, insbesondere im Nordostatlantik und in der Ostsee, wo im Jahr 2020 99 % der Anlandungen, die ausschließlich von der EU bewirtschaftet werden und für die wissenschaftliche Gutachten vorlagen, „nachhaltig bewirtschaftete Bestände“ waren;
M. in der Erwägung, dass die EU sich verpflichtet hat, die Agenda 2030 der Vereinten Nationen zu verwirklichen, zu der auch das Ziel für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen Nr. 14 gehört, nach dem „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung [zu] erhalten und nachhaltig“ zu nutzen sind;
N. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, „den Übergang zu einer schonenden Fischerei [...] angemessen zu unterstützen“, einschließlich durch „eine Erhöhung des Anteils der nationalen Quoten für die kleine Küstenfischerei“;
O. in der Erwägung, dass der Begriff „kleine Küstenfischerei“ nach der Verordnung über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) Fangtätigkeiten mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät oder von ohne Boot tätigen Fischern, einschließlich Muschelfischern, bezeichnet;
P. in der Erwägung, dass die Biodiversitätsstrategie der EU für 2030 das Ziel enthält, die negativen Auswirkungen von Fischerei- und Entnahmetätigkeiten auf empfindliche Meereslebensräume und -arten, einschließlich des Meeresbodens, zu verringern, um einen guten Umweltzustand zu erreichen;
Q. in der Erwägung, dass in der EU-Biodiversitätsstrategie das Ziel genannt wird, den Beifang von Arten auf ein Niveau zu reduzieren, das die Erholung und Erhaltung der Arten ermöglicht;
R. in der Erwägung, dass die Fischerei in der EU ein strategisch wichtiger Wirtschaftsbereich der Union ist, zumal er eine beträchtliche Anzahl von direkten und indirekten Arbeitsplätzen in der Fischerei und in den Küstengebieten bietet und für eine nachhaltige Wirtschaft sorgt, indem hier die Beschäftigung und der Lebensunterhalt der Menschen mit dem Gebiet und der Aufrechterhaltung kultureller Traditionen verknüpft werden;
S. in der Erwägung, dass jungen Fischern, die Fischereitätigkeiten aufnehmen, eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der EMFAF-Verordnung geboten wird, dass jedoch anschließend keine Garantie für den Erwerb von Fangmöglichkeiten geboten wird;
T. in der Erwägung, dass die Fischerei einen unverzichtbaren Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union leistet;
U. in der Erwägung, dass die Fischerei sowohl auf See als auch an Land Arbeitsplätze schafft; in der Erwägung, dass einige Regionen auf die Anlandungen vor Ort angewiesen sind, um die Lebensfähigkeit vieler Unternehmen sicherzustellen und lebendige Küstenstädte und-gemeinden zu erhalten;
V. in der Erwägung, dass kein umfassender Bericht über die Umsetzung von Artikel 17 der GFP-Verordnung von der Kommission vorliegt, was bedeutet, dass die einzigen Bewertungen, auf die sich diese erste Bewertung der Umsetzung stützen kann, diejenigen sind, die vom STECF, von Wohltätigkeitsorganisationen, vom Fischereisektor selbst, von nichtstaatlichen Organisationen und von Interessenträgern veröffentlicht wurden;
W. in der Erwägung, dass der jüngsten Bewertung der sozialen Dimension der GFP durch den STECF zufolge das im Jahr 2020 an die Mitgliedstaaten gerichtete Ersuchen der Kommission um Informationen über ihr Zuteilungssystem eine Frage zur Folgenabschätzung enthielt und nur zwei Mitgliedstaaten (Schweden und Dänemark) angaben, eine solche Folgenabschätzung durchzuführen; in der Erwägung, dass in dem Bericht ferner festgestellt wurde, dass im Jahr 2020 nur 16 von 23 Küstenmitgliedstaaten auf das Ersuchen der Kommission, sie über die angewandte Zuteilungsmethode zu unterrichten, geantwortet haben; in der Erwägung, dass mehrere dieser Antworten nur einen geringen Nutzen hatten, da sie sich auf allgemeine Beschreibungen der nationalen Fischereiflotte beschränkten oder die Mitgliedstaaten einfach die Absicht ihrer Zuteilungen betonten, ohne die transparenten und objektiven Kriterien zu erläutern;
X. in der Erwägung, dass in der Fangsaison 2020 die Zuteilungsquote für Blauflossen-Thunfisch an kleine Schiffe in Italien 3,03 %, in Kroatien 11,6 %, in Frankreich 11,89 %, in Portugal 13,68 % und in Spanien 36,93 % betrug;
Y. in der Erwägung, dass die meisten Bestände hauptsächlich von verschiedenen Flottentypen anvisiert werden, während einige davon sowohl von kleinen als auch von großen Flotten anvisiert werden;
Z. in der Erwägung, dass die EU durch die Umsetzung von Artikel 17 der GFP-Verordnung und die Aufteilung der Fangquoten auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien ökologischer, sozialer oder wirtschaftlicher Natur einen gerechten Übergang zu einer CO2-armen Fischereiflotte mit geringen Umweltauswirkungen erreichen kann; in der Erwägung, dass dieses Ziel mit dem Ziel der „Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot“ vereinbar sein muss;
AA. in der Erwägung, dass die Kommission derzeit einen Aktionsplan zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zum Schutz der Meeresökosysteme ausarbeitet, der dazu bestimmt ist, zu einem der Hauptziele des europäischen Grünen Deals beizutragen, indem er die Nachhaltigkeit der Fischerei und einen angemessenen Schutz der Meeresökosysteme und ihrer biologischen Vielfalt sicherstellt;
AB. in der Erwägung, dass das Parlament, der Rat und die Kommission am 10. November 2020 eine Einigung über die Verordnung zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erzielt haben; in der Erwägung, dass diese Einigung anschließend vom Rat widerrufen wurde, was im Widerspruch zu der bereits mit den beiden anderen Organen erzielten Einigung steht;
AC. in der Erwägung, dass sich der Brexit auch auf die Verteilung der Fangrechte in der EU ausgewirkt hat;
1. weist darauf hin, dass Fischbestände eine natürliche öffentliche Ressource sind, dass die Fischereitätigkeiten und die Bestandsbewirtschaftung ein auf dieser Ressource beruhendes Gut sind und zu unserem gemeinsamen Erbe gehören, und dass die Fischbestände so bewirtschaftet werden sollten, dass für den größtmöglichen langfristigen Nutzen für die Gesellschaft gesorgt wird, die Auswirkungen auf die Ökosysteme minimiert werden und die Ernährungssicherheit durch die Bereitstellung gesunder Lebensmittel gewährleistet wird; weist darauf hin, dass die wirtschaftliche Rentabilität der europäischen Flotte durch eine ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltige Befischung auf der Grundlage zuverlässiger wissenschaftlicher Gutachten und des Vorsorgeprinzips sichergestellt werden sollte;
2. betont, dass Quotenanteile und Fangmöglichkeiten einen Anspruch auf eine öffentliche Ressource darstellen; betont in diesem Zusammenhang, dass keinem Akteur im Rahmen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Stabilität und Berechenbarkeit im Laufe der Zeit ein unbefristetes Recht auf eine bestimmte Quote oder Fangmöglichkeit eingeräumt werden sollte;
3. betont, dass das im Zusammenhang mit den Fangquoten auftretende Problem der limitierenden Arten dazu führen kann, dass die Fangtätigkeit vor Ende der Saison eingestellt werden muss, was erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Fischer haben kann; betont in diesem Zusammenhang, dass eine gute Quotenregelung ein gewisses Maß an Flexibilität bieten sollte, da Fischer, die zusätzliche Quoten für eine limitierende Art benötigen, und Fischer, die über verbliebene Quoten verfügen, so die Möglichkeit hätten, eine für beide Seiten vorteilhafte Einigung zu erzielen;
4. betont, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Kriterien für die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festzulegen;
5. stellt fest, dass die Kommission bisher kein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen der Nichteinhaltung von Artikel 17 der GFP-Verordnung eingeleitet hat;
Verwendung objektiver und transparenter Kriterien
6. betont, dass es keine Studie der Kommission gibt, in der die Anwendung der Kriterien für die Zuteilung von Quoten gemäß den Artikeln 16 und 17 der GFP-Verordnung analysiert wird; stellt fest, dass es an Transparenz mangelt und dass mehrere Mitgliedstaaten nicht öffentlich machen, welche Kriterien sie bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten anwenden; fordert sie auf, diese Kriterien öffentlich und leicht zugänglich zu machen; weist darauf hin, dass eine objektive Aufteilungsmethode die klare und eindeutige Beschreibung genau definierter Zuteilungskriterien, einschließlich einer klaren Beschreibung der relativen Gewichtung der Kriterien oder der Bedingungen für ihre Anwendung im Falle mehrerer Zuteilungskriterien, umfasst;
7. fordert die Kommission auf, gegebenenfalls einen Bericht darüber zu erstellen, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Kriterien nach Artikel 16 und 17 der GFP-Verordnung anwenden;
8. fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Transparenz bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten nicht nachkommen;
9. betont, dass transparente Zuteilungskriterien zu den Parametern gehören, die den Betreibern Stabilität und Rechtssicherheit bieten; betont, dass in Bezug auf die Kriterien und ihre praktische Anwendung Fortschritte bei der Transparenz in der gesamten Union wünschenswert sind; weist daher darauf hin, dass die Informationen über die Funktionsweise des Systems der Fangmöglichkeiten, einschließlich der Zuteilungsmethode, für alle, insbesondere für Betreiber und Interessenträger, leicht zugänglich und verständlich sein sollten, um die Anwendung einer einheitlichen und regelbasierten Zuteilungsmethode zu ermöglichen, die eine bessere Kontrolle, gleiche Chancen für alle Interessenträger und mehr Voraussagbarkeit für die Fischer ermöglicht;
10. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre jeweiligen Methoden zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften öffentlich zugänglich zu machen;
11. ist der Auffassung, dass die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge verpflichtet ist, die vollständige Einhaltung der in Artikel 17 der GFP-Verordnung verankerten Bestimmungen zu gewährleisten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die ordnungsgemäße Anwendung der verbindlichen Transparenzbestimmung nach Artikel 17 in Bezug auf die Aufteilungsmethoden der nationalen Quoten durch die Mitgliedstaaten im Wege einer aktiven und ständigen Überwachung sicherzustellen und erforderlichenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die diese Bestimmung nicht einhalten;
12. ist der Auffassung, dass Erzeugerorganisationen, Genossenschaften und Inhaber von Quoten ihre zugeteilten Quoten auf der Grundlage der Freiwilligkeit offenlegen können, aber aufgrund der Datenschutzvorschriften in keiner Weise dazu verpflichtet werden können;
13. weist darauf hin, dass die Erzeugerorganisationen und Fischereiverbände eine wesentliche Rolle bei der Aufteilung der Fangquoten auf die verschiedenen Schiffe und deren Verwaltung spielen; weist darauf hin, dass in vielen Mitgliedstaaten nur relativ wenige Kleinfischer Mitglied einer Erzeugerorganisation sind und noch weniger Kleinfischer eine eigene Erzeugerorganisation haben, sodass sie diesen Kanal für den Zugang zu den Fangquoten nur begrenzt nutzen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gründung von Erzeugerorganisationen für und durch Kleinfischer zu erleichtern;
14. ist der Ansicht, dass die Zuteilungsmethoden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse unter Einbeziehung der Fischereigemeinden, der regionalen Behörden und anderer einschlägiger Interessenträger entwickelt werden sollten, um sicherzustellen, dass alle Flottensegmente, Erzeugerorganisationen, „Cofradías“ (Fischereigilden) und Arbeitnehmerorganisationen gerecht vertreten sind, und dass sie Garantien wie Kündigungsfristen enthalten sollten, damit sich die Fischer anpassen können, falls die Mitgliedstaaten beschließen, ihre Zuteilungsmethode zu ändern;
15. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zuteilungssysteme so zu gestalten, dass sie einfach zu handhaben sind, aufwendige bürokratische Praktiken vermieden werden und letztlich die Betreiber und Interessengruppen in die Lage versetzt werden, die Zuteilungskriterien und -verfahren zu überwachen;
16. fordert die Mitgliedstaaten auf, gleiche Wettbewerbsbedingungen und Chancengleichheit für alle Fischer sicherzustellen, um einen fairen Zugang zu den Meeresressourcen zu ermöglichen;
Anwendung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Kriterien
17. stellt fest, dass es seit dem Inkrafttreten der überarbeiteten GFP und des Artikels 17 der GFP-Verordnung weder Berichte der Kommission noch Aufzeichnungen über Fälle gab, in denen Mitgliedstaaten ihre Zuteilungsmethoden geändert haben, was darauf hindeutet, dass die Reform der GFP im Jahr 2013 keine nennenswerten Auswirkungen auf die Zuteilungsmethoden hatte; stellt fest, dass der STECF in seinem Bericht über die soziale Dimension der GFP darauf hinweist, dass die Mitgliedstaaten zwar im Allgemeinen keine Verbindung zwischen Artikel 17 der GFP-Verordnung und ihren nationalen Quotenzuteilungssystemen hergestellt haben, dass sie aber bei ihren Zuteilungsverfahren Kriterien anwenden oder angewandt haben, die als soziale Kriterien bezeichnet werden könnten;
18. stellt fest, dass die historischen Fangmengen derzeit bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten das von den Mitgliedstaaten am häufigsten angewandte Kriterium sind; ist der Auffassung, dass dieses Kriterium Stabilität bietet, und erkennt die Abhängigkeit der Flotte und der Fischereigemeinden von den Fischereiressourcen sowie die Bedeutung eines stabilen und berechenbaren Zugangs zu den Fischereiressourcen für die Flotten und Fischereigemeinden an;
19. stellt fest, dass vorliegenden Daten zufolge nur wenige Mitgliedstaaten bei der Zuteilung der Fangmöglichkeiten Kriterien ökologischer, sozialer oder wirtschaftlicher Natur anwenden, und dass die Kriterien, wenn sie angewandt werden, bei der endgültigen Zuteilung keine große Rolle spielen;
20. erinnert daran, dass es in Artikel 17 der GFP-Verordnung heißt: „bei der Zuteilung der ihnen gemäß Artikel 16 zugewiesenen Fangmöglichkeiten wenden die Mitgliedstaaten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können“; stellt fest, dass die englische Fassung das Wort „shall“ enthält; stellt fest, dass es Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen gibt, die zu unterschiedlichen Auslegungen der Rechtsverbindlichkeit dieses Wortlauts führen können; stellt jedoch fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in der Rechtssache Spika (C-540/16)(7) zu dem Schluss kommt, dass die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung der ihnen gemäß Artikel 16 der GFP-Verordnung zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten „transparente und objektive Kriterien“ anwenden müssen; fordert die Kommission auf, dieses Problem in ihrem nächsten Bericht über die Funktionsweise der GFP anzugehen;
21. begrüßt die Tatsache, dass die derzeitigen Zuteilungsmethoden, die in hohem Maße auf historischen Rechten beruhen, ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Stabilität im Fischereisektor ermöglichen, was eine Voraussetzung dafür sein kann, dass Betreiber Innovationen und nachhaltigere Techniken einsetzen; erkennt jedoch an, dass sie manchmal dazu beitragen, Trends wie wirtschaftliche Konzentration im Fischereisektor zu verstärken, durch die der Wettbewerb verzerrt wird, Zugangsbarrieren errichtet werden und der Sektor für junge Nachwuchsfischer an Attraktivität verliert; ist ferner der Ansicht, dass diese Methoden in einigen Fällen unzureichende Anreize für Fischer setzen, Fangpraktiken mit geringeren Umweltauswirkungen anzuwenden, und keine Chancengleichheit für alle Fischer, einschließlich kleiner Fischereibetriebe, bieten; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, für eine gerechte Aufteilung der Quoten auf die verschiedenen Flottensegmente unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Fischer zu sorgen;
22. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten für Bestände, bei denen die zulässigen Gesamtfangmengen steigen, beispielsweise im Falle einer guten Bestandsbewirtschaftung oder eines erfolgreichen Wiederauffüllungsplans, in Erwägung ziehen könnten, die zusätzlichen Quoten auf der Grundlage wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Kriterien gemäß Artikel 17 aufzuteilen;
23. betont, dass die handwerkliche und traditionelle Fischerei und ihre Verbände, z. B. die „Cofradías“, in vielen Küstengebieten und auf vielen Inseln der EU ein wichtiger Bestandteil der lokalen Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur und Tradition sind und daher besondere Aufmerksamkeit und eine besondere Behandlung erfahren sollten, weshalb ihnen unter anderem Ad hoc-Quoten gewährt werden sollten, vor allem im Falle einer Erhöhung der Gesamtbestandsmengen aufgrund einer guten Bewirtschaftung der Bestände oder eines erfolgreichen Wiederauffüllungsplans;
24. hält es für wichtig, dass bei der Zuteilung der Fangmöglichkeiten alle Kriterien gemäß Artikel 17 (wirtschaftliche, soziale und ökologische Kriterien) angewandt werden, damit die in der GFP-Verordnung, der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und der Biodiversitätsstrategie für 2030 festgelegten Ziele in vollem Umfang erreicht werden; weist darauf hin, dass es die Mitgliedstaaten sind, die für die Ausarbeitung und Umsetzung der Zuteilungskriterien verantwortlich sind;
25. weist erneut darauf hin, dass zuverlässige Daten über die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Freizeitfischerei oftmals fehlen oder unvollständig sind, was zur Folge hat, dass die Ausarbeitung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Kriterien nicht im Sinne von Artikel 17 erfolgen kann;
26. fordert die Kommission nachdrücklich auf, mithilfe eines verbesserten Rahmens zur Datenerhebung und anderer politischer Instrumente die Erhebung entsprechender Daten über die Freizeitfischerei zu verbessern und zu verstärken;
27. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass jeder betroffene Mitgliedstaat die Fangmöglichkeiten im Einklang mit der GFP-Verordnung und insbesondere mit Artikel 17 anhand transparenter und objektiver Kriterien, einschließlich Kriterien ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur, zuteilt; ist der Ansicht, dass jeder Mitgliedstaat im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip dafür sorgen sollte, dass die Kriterien nachhaltig und ausgewogen sind, sodass lokale Besonderheiten und Herausforderungen berücksichtigt werden;
28. ist der Ansicht, dass sich die Fischereien und ihre jeweiligen Gegebenheiten in der EU stark voneinander unterscheiden und es daher keine allgemeingültigen Kriterien wirtschaftlicher, ökologischer oder sozialer Natur gibt, die in der gesamten EU einheitlich angewandt werden können;
29. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten und Erzeugerorganisationen in mehreren Ländern Quotenreserven geschaffen haben, die auf der Grundlage ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Kriterien an Fischer verteilt werden könnten;
30. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Fischern Anreize dafür zu bieten, die nachhaltigsten und umweltfreundlichsten Fischereimethoden, -praktiken und -innovationen anzuwenden; ist der Ansicht, dass solche Anreize bei der Gestaltung der Zuteilungsmethode gemäß Artikel 17 berücksichtigt werden sollten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, klima- und ökosystembezogene Erwägungen in ihren Zuteilungsverfahren auf der Grundlage einer Reihe transparenter Kriterien zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass Artikel 17 vorsieht, dass Mitgliedstaaten sich bemühen müssen, „Anreize für Fischereifahrzeuge zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die beispielsweise durch niedrigeren Energieverbrauch oder eine geringere Schädigung des Lebensraums die Umwelt weniger beeinträchtigen“;
31. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer Zuteilungsverfahren Anreize für die Betreiber zu schaffen, den sozialen Dialog mit Gewerkschaften und Arbeitnehmerorganisationen aufzunehmen und zu stärken sowie Tarifabkommen in vollem Umfang anzuwenden, um soziale Nachhaltigkeit und faire Arbeitsbedingungen im Fischereisektor zu fördern;
32. weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bestrebt sein müssen, Anreize für Fischereifahrzeuge zu schaffen, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken mit geringeren Umweltauswirkungen verwenden; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten solche Anreize bieten; fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, solche Anreize zu schaffen;
33. betont, dass die Zuteilung von Fangmöglichkeiten nach Kriterien wie geringeren Umweltauswirkungen und unter Berücksichtigung der bisherigen Einhaltung der Vorschriften durch die Betreiber dazu beitragen kann, die Fischbestände auf ein nachhaltiges Niveau zurückzuführen und den Schutz der biologischen Vielfalt zu verbessern;
34. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit Artikel 17 der GFP-Verordnung den Einstieg von jungen und neuen Fischern in den Fischereisektor zu unterstützen, um die Marktzutrittsschranken abzubauen, Marktversagen zu korrigieren und letztlich den dringend benötigten Generationswechsel im Fischereisektor zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, alle Möglichkeiten des EMFAF zu nutzen, um das Problem des Generationswechsels anzugehen;
35. fordert die Kommission auf, proaktiver mit den betreffenden Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Bestimmungen des Artikels 17 der GFP umzusetzen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten weiterhin dabei zu unterstützen, bei der Ausarbeitung ihrer Methoden für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Natur, in vollem Umfang anzuwenden, beispielsweise durch die Veröffentlichung von Leitlinien; betont, dass zu berücksichtigen ist, dass den Fischern wirtschaftliche Stabilität und Zukunftsperspektiven geboten werden müssen;
36. fordert die Kommission auf, in ihrem bevorstehenden Bericht über die Funktionsweise der GFP die Umsetzung von Artikel 17 der GFP-Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu analysieren und Vorschläge zu unterbreiten, wie sie verbessert werden kann;
37. betont, dass der EU immer noch ein legislatives Instrument fehlt, um die Beschlüsse der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, die auf ihren letzten Sitzungen gefasst wurden, umzusetzen; ist zutiefst besorgt, dass eine solche Regelungslücke die Zuteilung wichtiger Quoten für den europäischen Fischereisektor gefährden könnte; fordert die Ratspräsidentschaft daher nachdrücklich auf, einen Alternativvorschlag zu der bereits erzielten Einigung zwischen den Parteien vorzulegen, der mit dem Standpunkt des Parlaments in Einklang steht;
o o o
38. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.