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Verfahren : 2021/0201(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0161/2022

Eingereichte Texte :

A9-0161/2022

Aussprachen :

PV 07/06/2022 - 7
CRE 07/06/2022 - 7
PV 13/03/2023 - 15
CRE 13/03/2023 - 15

Abstimmungen :

PV 08/06/2022 - 16.2
CRE 08/06/2022 - 16.2
PV 14/03/2023 - 7.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0233
P9_TA(2023)0066

Angenommene Texte
PDF 333kWORD 128k
Mittwoch, 8. Juni 2022 - Straßburg
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) ***I
P9_TA(2022)0233A9-0161/2022

Abänderungen(1) des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (COM(2021)0554 – C9-0320/2021 – 2021/0201(COD))(2)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Entwurf der legislativen Entschließung   Geänderter Text
Abänderung 1
Entwurf einer legislativen Entschließung
Bezugsvermerk 4 a (neu)
–  unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Solidarität,
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
Vorschlag für eine
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und zur Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten von 2026 bis 2030 im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“)36. Seine Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
(1)  Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“)36. Seine Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben durch die Verabschiedung des Klimapakts von Glasgow anerkannt, dass durch die Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich reduziert würden, und zugesagt, ihre Zielvorgaben für 2030 bis Ende 2022 zu verschärfen, um die Lücke zwischen den Zielvorgaben und der konkreten Umsetzung im Einklang mit den Erkenntnissen des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) zu schließen. Dies sollte angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten auf gerechte Weise und unter Achtung des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und der jeweiligen Fähigkeiten erfolgen.
Die Überarbeitung der Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF) bietet eine einmalige Gelegenheit, im Vorfeld der 27. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP 27) des UNFCCC in Ägypten einen Beitrag zur Ausweitung der Klimaschutzmaßnahmen der Union zu leisten.
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36 Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4)
36 Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4)
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Die Maßnahmen und Strategien der Union haben bisher nicht ausgereicht, um dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten und die Biodiversitätsziele von Aichi für 2020 zu verwirklichen. In ihrem Bericht mit dem Titel „The European environment – state and outlook 2020: Knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020, Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa) stellt die Europäische Umweltagentur fest, dass die biologische Vielfalt in Europa nach wie vor in alarmierendem Tempo abnimmt und viele vereinbarte politische Ziele nicht erreicht werden. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass eine Bewertung der nach der Habitat-Richtlinie geschützten Arten und Lebensräume ergeben hat, dass 60 % der Arten und 77 % der Lebensräume einen überwiegend ungünstigen Erhaltungszustand aufweisen.1a Einem Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle aus dem Jahr 2021 zufolge gibt es in Europa nur noch 4,9 Millionen Hektar Primär- und Altwälder, die für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Klimaschutz von maßgeblicher Bedeutung sind, was lediglich 3 % der gesamten Waldfläche der Union und 1,2 % der Landmasse der Union entspricht.1b
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1a The European environment – state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020), S. 74.
1b Barredo, J., Brailescu, C., Teller, A., Sabatini, F. M., Mauri, A. und Janouskova, K.: Mapping and assessment of primary and old-growth forests in Europe (Kartierung und Bewertung von Primär- und Altwäldern in Europa), EUR 30661 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 b (neu)
(1b)  Obwohl der Baumbestand zunimmt, geht die Fähigkeit der Wälder in der Union, Kohlenstoff abzubauen, seit 2015 erheblich zurück, und dieser Trend wird sich voraussichtlich fortsetzen. Bis 2015 war der Landnutzungssektor der Union in der Lage, etwa 7 % der gesamten EU-Emissionen (etwa 300 Mt CO2-Äquivalent) abzubauen.1a Nach Angaben der Europäischen Umweltagentur (EUA)1b wird dieselbe Landfläche bis 2030 40 % weniger CO2-Äquivalente abbauen (Rückgang auf 185 Mt im Jahr 2030)1c. Dieser aktuelle Rückgang der Kohlenstoffspeicherung ist teilweise auf eine höhere Ernte zurückzuführen. Darüber hinaus könnte der Klimawandel das Kohlenstoffspeicherpotenzial der europäischen Wälder im Zeitraum 2021 bis 2030 aufgrund von Störungen um jährlich 180 Mt CO2 verringern und damit die erwartete Netto-Senke des Waldes um mehr als 50 % reduzieren1d.
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1a EUA-Bericht Nr. 6/2019.
1b EUA: Total greenhouse gas emission trends and projections in Europe (Trends und Prognosen der Treibhausgasemissionen insgesamt in Europa), https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/indicators/greenhouse-gas-emission-trends-6/assessment-3.
1c EUA: Total greenhouse gas emission trends and projections in Europe (Trends und Prognosen der Treibhausgasemissionen insgesamt in Europa), https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/indicators/greenhouse-gas-emission-trends-6/assessment-3.
1d Seidl, R., Schelhaas, M.-J., Rammer, W., Verkerk, P. J.: Increasing forest disturbances in Europe and their impact on carbon storage (Zunehmende Störungen der Wälder in Europa und ihre Auswirkungen auf die Kohlenstoffspeicherung), in Nature Climate Change 4 (9), S. 806 (2014). DOI: 10.1038/nclimate2318.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 c (neu)
(1c)  In ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal legt die Kommission eine neue Strategie als ersten Schritt auf dem Weg der Union zu einer ökologisch nachhaltigen, CO2-neutralen, schadstofffreien und vollständig kreislauforientierten Wirtschaft innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten bis spätestens 2050 dar. Außerdem soll der europäische Grüne Deal die weltweiten Bemühungen um die Umsetzung des Konzepts „Eine Gesundheit“, das dem inhärenten Zusammenhang zwischen der Gesundheit von Mensch und Tier und einer gesunden und widerstandsfähigen Umwelt Rechnung trägt, verstärken und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen beitragen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 d (neu)
(1d)  In seinem Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima hat der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen festgestellt, dass die Ozeane eine grundlegende Rolle bei der Aufnahme und Umverteilung von natürlichem und anthropogenem Kohlendioxid (CO2) und von Wärme sowie bei der Unterstützung von Ökosystemen spielen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Die Bewältigung klima- und umweltbezogener Herausforderungen und die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris stehen im Mittelpunkt der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal28, die die Kommission am 11. Dezember 2019 verabschiedet hat. Der europäische Grüne Deal hat sich angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union als noch notwendiger und wertvoller erwiesen.
(2)  Ein ganzheitlicher Ansatz zur Bewältigung klima- und umweltbezogener Herausforderungen und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris auf gerechte und inklusive Weise, sodass niemand zurückgelassen wird, steht im Mittelpunkt der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal28, die die Kommission am 11. Dezember 2019 verabschiedet hat. Daher ist es notwendig, dafür zu sorgen, dass die Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und dem Mindestschutz im Sinne der Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung tragen und dabei die in der Europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätze berücksichtigt werden. Der europäische Grüne Deal und das Erfordernis, ihn nachhaltig umzusetzen, haben sich angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union als noch notwendiger und wertvoller erwiesen.
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28 COM(2019) 640 final.
28 COM(2019)0640.
28a Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  In der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ werden die Ambitionen der Union in Bezug auf den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und gut funktionierender Ökosysteme verstärkt. Wissenschaftliche Erkenntnisse, Berichte und Empfehlungen zu Zoonosen und Pandemien, darunter der IPBES-Workshop-Bericht über den Verlust an biologischer Vielfalt und über Pandemien und der Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 6. Juli 2020 mit dem Titel „Preventing the next pandemic – Zoonotic diseases and how to break the chain of transmission“ (Die nächste Pandemie verhindern – Zoonosen: Wie kann die Übertragungskette unterbrochen werden?), haben deutlich gemacht, wie wichtig es ist, dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten und bei der Politikgestaltung den Grundsatz „Eine Gesundheit“ ganzheitlich anzuwenden, der dem Umstand Rechnung trägt, dass es einen Zusammenhang zwischen der menschlichen Gesundheit, Tieren und der Umwelt gibt und dass in der gesamten Gesellschaft dringend ein Wandel erforderlich ist.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
(2b)  Die Union zielt mit ihrem 8. Umweltaktionsprogramm darauf ab, den grünen Wandel zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, resilienten und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf gerechte, faire und inklusive Weise zu beschleunigen und den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern, indem unter anderem der Rückgang der biologischen Vielfalt gestoppt und umgekehrt wird. In dem Programm wird anerkannt, dass eine gesunde Umwelt die Grundlage für das Wohlergehen aller Menschen bildet, wobei in einer gesunden Umwelt die biologische Vielfalt erhalten bleibt, die Ökosysteme gedeihen und die Natur geschützt und wiederhergestellt wird, was zu einer höheren Resilienz gegenüber dem Klimawandel, wetter- und klimabedingten Katastrophen und anderen Umweltrisiken führt.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 c (neu)
(2c)  Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und das Globale Umweltforum der OECD haben hervorgehoben, dass Veränderungen der Umwelt geschlechtsspezifische Auswirkungen nach sich ziehen. Aus den geschlechterdifferenzierten Rollenbildern ergibt sich zudem ein unterschiedlicher Grad der Schutzbedürftigkeit von Frauen und Männern gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, und infolge des Klimawandels verschärfen sich die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen. Im 8. Umweltaktionsprogramm wird die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter in der gesamten Klima- und Umweltpolitik, auch durch Einbeziehung einer Geschlechterperspektive in alle Phasen des politischen Entscheidungsprozesses, als wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der vorrangigen Ziele des Programms genannt, wobei Anstrengungen der Kommission, der Mitgliedstaaten, der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bzw. der Interessenträger erforderlich sind.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Die Union hat sich in der aktualisierten national festgelegten Reduktionsverpflichtung29, die dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde, verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen unionsweit bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.
(3)  Die Union hat sich in der aktualisierten national festgelegten Reduktionsverpflichtung29, die dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde, verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen unionsweit bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, wohingegen das Europäische Parlament gefordert hat, die gesamtwirtschaftlichen Bruttotreibhausgasemissionen der Union bis 2030 um mindestens 60 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.
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29 https://www4.unfccc.int/sites/ndcstaging/PublishedDocuments/European%20Union%20First/EU_NDC_Submission_December%202020.pdf
29 https://www4.unfccc.int/sites/ndcstaging/PublishedDocuments/European%20Union%20First/EU_NDC_Submission_December%202020.pdf
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Die Verringerung der Methanemissionen ist entscheidend, um das im Übereinkommen von Paris festgelegte Ziel, den globalen Temperaturanstieg bis zum Ende des Jahrhunderts auf 1,5 °C zu begrenzen, zu verwirklichen. Aus einem Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) von 2021 geht hervor, dass die globale Temperatur Schätzungen zufolge durch rasche Maßnahmen zur Verringerung der Methanemissionen bis 2045 um 0,3 °C gesenkt werden könnte. Die Union muss daher dringend ein Reduktionsziel und verbindliche flankierende Maßnahmen festlegen, um die Methanemissionen aus allen – auch biogenen – Quellen rasch zu verringern.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlament und des Rates30 hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis 2050 klimaneutral zu machen, rechtlich verankert. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor. Es wird erwartet, dass alle Wirtschaftssektoren zur Erreichung dieses Ziels beitragen, auch der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft. Beim Nettoabbau von Treibhausgasen ist der Beitrag des Sektors zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt. Im Einklang mit dem Bestreben, den Nettoabbau von CO2 im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft bis 2030 auf mehr als 300 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent zu erhöhen, bekräftigte die Kommission im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 in einer entsprechenden Erklärung ihre Absicht, eine Überarbeitung der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzuschlagen.
(4)  In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates30 hat die Union das Ziel, in der gesamten Wirtschaft bis spätestens 2050 ein Gleichgewicht zwischen anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und ihrem Abbau durch Senken in der Union herzustellen und danach negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor. Es wird erwartet, dass alle Wirtschaftssektoren zur Erreichung dieses Ziels beitragen, auch der LULUCF-Sektor. Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Bemühungen zur Linderung unternommen werden, ist der Beitrag des Nettoabbaus zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt.
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30 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
30 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
31 Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Der LULUCF-Sektor ist seit Beginn des Berichtszeitraums im Jahr 1990 eine bedeutende Kohlenstoffsenke. Allein Wälder haben seit 1990 in der Union jährlich rund 400 Mt CO2-Äquivalent gebunden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
(4b)  Der Bau neuer Verkehrsinfrastrukturen ist erforderlich, um die Anbindung zwischen städtischen Gebieten einerseits und dem ländlichen Raum und abgelegenen Gebieten andererseits in der gesamten Union und zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. Dieser Bau kann jedoch gleichzeitig zur Denaturierung des Bodens beitragen, was wiederum dessen Kapazität zur Absorption von Treibhausgasen verringern kann. Eine solche Landnutzung sollte mit Blick auf ihr Potenzial zur Emissionsminderung und auf ihre Klimaauswirkungen geprüft werden, wobei gleichzeitig beachtet werden sollte, dass ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten gewahrt werden muss. Die Mitgliedstaaten sollten dazu angehalten werden, dafür Sorge zu tragen, dass die Planung, Genehmigung und Errichtung der Verkehrs- und Tourismusinfrastruktur zur nachhaltigen Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt und dass insbesondere in Straßennetzen eine gute Instandhaltung der bestehenden Infrastruktur sowie eine aus Klimasicht effiziente Landnutzung erfolgen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Um zu dem ehrgeizigeren Ziel beizutragen, die Nettoemissionen von Treibhausgasen nicht nur um mindestens 40 %, sondern um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, sollten für jeden Mitgliedstaat im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft für den Zeitraum von 2026 bis 2030 (analog zu den jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates32) verbindliche jährliche Zielvorgaben für den Nettoabbau von Treibhausgasen festgelegt werden, die für den Nettoabbau in der Union insgesamt einen Zielwert von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030 ergeben. Bei der Festlegung der nationalen Zielvorgaben für 2030 sollten die durchschnittlichen Emissionen und der durchschnittliche Abbau von Treibhausgasen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldet wurden, zugrunde gelegt werden; zudem sollten die derzeitige Klimaschutzleistung des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sowie der Anteil jedes Mitgliedstaats an der bewirtschafteten Fläche in der Union einfließen, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der betreffende Mitgliedstaat seine Leistung in diesem Sektor durch Landbewirtschaftungsmethoden oder Landnutzungsänderungen, die dem Klima und der biologischen Vielfalt zugutekommen, verbessern kann.
(5)  Um sicherzustellen, dass der LULUCF-Sektor einen nachhaltigen und berechenbaren langfristigen Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität der Union bis spätestens 2050 und zu dem Ziel leistet, danach negative Emissionen zu erreichen, sollten für jeden Mitgliedstaat im LULUCF-Sektor im Zeitraum bis mindestens 2050 verbindliche jährliche Zielvorgaben für den Nettoabbau von Treibhausgasen festgelegt werden, beginnend mit dem Zeitraum von 2026 bis 2030 (analog zu den jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates32), woraus sich ein Zwischenziel von mindestens 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für den Nettoabbau in der gesamten Union im Jahr 2030 gemäß den Klimazielen der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/1119 aufgerechnet wird. Bei der Festlegung der nationalen Zielvorgaben für 2030 sollten die durchschnittlichen Emissionen und der durchschnittliche Abbau von Treibhausgasen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldet wurden, zugrunde gelegt werden; zudem sollten die derzeitige Klimaschutzleistung des LULUCF-Sektors sowie der Anteil jedes Mitgliedstaats an der bewirtschafteten Fläche in der Union einfließen, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der betreffende Mitgliedstaat seine Leistung in diesem Sektor durch Wiederherstellung, Landbewirtschaftungsmethoden oder Landnutzungsänderungen, die dem Klima und der biologischen Vielfalt zugutekommen, verbessern kann. Wenn die Mitgliedstaaten bereit sind, ihre Ziele zu übertreffen, sollten sie dazu angehalten werden.
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32 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
32 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Entwaldung und Waldschädigung tragen zur globalen Klimakrise bei, da sie die Treibhausgasemissionen durch die damit verbundenen Waldbrände erhöhen, die Kapazitäten der Kohlenstoffsenken dauerhaft abbauen, die Widerstandsfähigkeit des jeweiligen Gebiets gegenüber dem Klimawandel schmälern und seine biologische Vielfalt erheblich verringern. Wie auf der COP 26 in Glasgow von den Staats- und Regierungschefs der EU bekräftigt wurde, ist daher die Eindämmung und Umkehr der Entwaldung für die Bekämpfung des Klimawandels von entscheidender Bedeutung. Der Vorschlag der Kommission, die Ein- und Ausfuhr von Rohstoffen und Erzeugnissen, die im Zusammenhang mit Entwaldung und Waldschädigung stehen, zu verbieten (COM(2021)0366), ist daher ein wichtiger Anreiz, um die europäischen Waldbesitzer bei der nachhaltigen Forstwirtschaft und der Bekämpfung der Entwaldung zu bestärken.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 b (neu)
(5b)  Es sollten Bestimmungen für die Bestandsaufnahme und die Überwachung sowohl vor Ort als auch im Rahmen der Fernerkundung eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, genaue geografische Angaben vorzuhalten, um vorrangige Gebiete zu ermitteln, die das Potenzial für eine Wiederherstellung aufweisen und zum Klimaschutz beitragen können. Im Rahmen einer allgemeinen Verbesserung der Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung wird der Schwerpunkt der Tätigkeiten auch auf der Harmonisierung und Feinabstimmung der Datenbanken zu Tätigkeiten und Emissionsfaktoren liegen, um die Treibhausgasinventare zu verbessern.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 c (neu)
(5c)  Organisch gebundener Kohlenstoff im Boden und die Kohlenstoffspeicher in Totholz, die in der Folge größtenteils in den Kohlenstoffspeicher im Boden eingehen, sind sowohl für den Klimaschutz als auch für den Schutz der biologischen Vielfalt besonders wichtig, wobei dies für eine Reihe von Berichterstattungskategorien gilt. Es lässt sich empirisch belegen, dass Totholz in Form von Nekromasse analog zu Holzprodukten als Kohlenstoffsenke dient. Es trägt außerdem zur Schaffung terrestrischer Kohlenstoffsenken im Waldboden bei, wobei eine Mineralisierung zu CO2 verhindert wird; beide Mechanismen sollten auf angemessene Weise in die Berichterstattung einfließen. Die Forschungsergebnisse bestätigen ferner die dargelegten globalen Muster für die vertikale Verteilung von organisch gebundenem Kohlenstoff im Waldboden in den europäischen Wäldern, wonach insbesondere bei organischen Böden etwa 55–65 % in den oberen 30 cm des Bodens und die restlichen 40 % in einer größeren Tiefe – bei einer Messung bis zu 1 m – gelagert werden. Die Verordnung sollte dementsprechend geändert werden.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Die verbindlichen jährlichen Zielvorgaben für den Nettoabbau von Treibhausgasen sollten für jeden Mitgliedstaat in Form eines linearen Zielpfads festgelegt werden. Dieser sollte im Jahr 2022 ausgehend von den durchschnittlichen, von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahren 2021, 2022 und 2023 gemeldeten Treibhausgasemissionen beginnen und im Jahr 2030 bei der für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe enden. Für Mitgliedstaaten, die ihre Methodik zur Berechnung der Emissionen und des Abbaus verbessern, sollte ein Verfahren zur technischen Korrektur eingeführt werden. Die Zielvorgabe für die betreffenden Mitgliedstaaten sollte um eine technische Korrektur ergänzt werden, die den Auswirkungen der geänderten Methodik auf die Zielvorgaben und die Anstrengungen des Mitgliedstaats zu deren Erreichung entspricht, um die Umweltintegrität zu wahren.
(6)  Die verbindlichen jährlichen Zielvorgaben für den Nettoabbau von Treibhausgasen sollten für jeden Mitgliedstaat in Form eines linearen Zielpfads festgelegt werden. Dieser sollte im Jahr 2022 ausgehend von den durchschnittlichen, von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahren 2021, 2022 und 2023 gemeldeten Treibhausgasemissionen beginnen und im Jahr 2030 bei der für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe enden. Für Mitgliedstaaten, die ihre Methodik zur Berechnung der Emissionen und des Abbaus verbessern, sollte ein Verfahren zur technischen Korrektur eingeführt werden, das einer unabhängigen wissenschaftlichen Überprüfung unterliegt. Die Zielvorgabe für die betreffenden Mitgliedstaaten sollte um eine technische Korrektur ergänzt werden, die den Auswirkungen der verbesserten Genauigkeit in der für die Zielvorgaben angewandten Methodik und den Anstrengungen des Mitgliedstaats zu deren Erreichung entspricht, um die Umweltintegrität zu wahren.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  In ihrem „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) aus dem Jahr 2019 legte die zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services, IPBES) die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den anhaltenden weltweiten Rückgang der biologischen Vielfalt dar. Der Verlust an biologischer Vielfalt beschleunigt den Klimawandel und erhöht die Verwundbarkeit durch den Klimawandel erheblich. Am 11. Oktober 2021 ermächtigte der Rat der Europäischen Union die Kommission, die Erklärung von Kunming im Namen der Union zu billigen, wodurch die Union verpflichtet wird, den derzeitigen Verlust an biologischer Vielfalt umzukehren und dafür zu sorgen, dass sich die biologische Vielfalt bis spätestens 2030 auf dem Weg der Erholung befindet. Wälder und gesunde Böden sind für die biologische Vielfalt, aber auch für die Reinigung von Luft und Wasser, die Kohlenstoffbindung und -speicherung sowie die Bereitstellung nachhaltig gewonnener langlebiger Holzprodukte von großer Bedeutung. Sowohl in der neuen EU-Waldstrategie für 2030 als auch in der EU-Bodenstrategie für 2030 wurde darauf hingewiesen, dass die Qualität der Wälder und der Bodenökosysteme in der Union geschützt und verbessert werden muss und dass verstärkte nachhaltige Bewirtschaftungsverfahren gefördert werden müssen, die die Kohlenstoffbindung verbessern und die Widerstandsfähigkeit von Wäldern und Böden in Anbetracht der Klima- und der Biodiversitätskrise stärken können.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  In der Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“33 wurde eine Option vorgestellt, bei der die Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft mit dem Nettoabbau im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft kombiniert werden und so ein neu regulierter Landnutzungssektor geschaffen wird. Durch eine solche Zusammenfassung können Synergien zwischen landbasierten Klimaschutzmaßnahmen und eine stärker integrierte Politikgestaltung und -umsetzung auf nationaler Ebene wie auf Unionsebene gefördert werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten stärker verpflichtet werden, integrierte Klimaschutzpläne für den Landnutzungssektor vorzulegen.
(7)  In der Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“33 wurden verschiedene Wege und politische Optionen vorgestellt, um das verschärfte Klimaziel der Union für 2030 zu erreichen. Es wurde hervorgehoben, dass die Union zur Verwirklichung der Klimaneutralität ihre Maßnahmen in allen Wirtschaftszweigen deutlich verstärken muss. Mit Fortschritten in einer Branche sollten nicht die mangelnden Fortschritte in anderen Branchen ausgeglichen werden. Die Priorität sollte darin bestehen, fossile Emissionen einzustellen. Außerdem ist der Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Kohlenstoffsenken instabil und potenziell reversibel, was zu einer erhöhten Unsicherheit bei der Messung der Emissionen und des Abbaus im Landnutzungssektor im Vergleich zu anderen Sektoren führt. Das Risiko einer Umkehrung des Abbaus durch natürliche Kohlenstoffsenken wird durch den Klimawandel weiter verschärft. Die Klimaforschung zeigt auch, dass das Klima auf Emissionen und den Abbau nicht gleichermaßen reagiert, was bedeutet, dass eine Tonne Treibhausgase, die in die Atmosphäre emittiert wird, nicht mit einer Tonne Treibhausgase vergleichbar ist, die abgebaut wird33a. Es gibt außerdem Unterschiede zwischen kurzlebigen Treibhausgasen wie Methan und Kohlendioxid, das bis zu 1000 Jahre in der Atmosphäre verbleiben kann. Daher sollte das Ziel, den Abbau durch natürliche Kohlenstoffsenken zu verstärken, streng getrennt von dem Ziel verfolgt werden, die Treibhausgasemissionen anderer Sektoren, einschließlich der Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft, rasch und drastisch zu reduzieren.
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33 COM(2020) 562 final.
33 COM(2020)0562.
33a Zickfeld K., Azevedo D., Mathesius S. u. a.: Asymmetry in the climate–carbon cycle response to positive and negative CO2 emissions (Asymmetrie bei der Reaktion des Klima-CO2-Zyklus auf positive und negative CO2-Emissionen), in Nature Climate Change 11, S. 613-617 (2021).
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Es besteht das Potenzial, dass der Landnutzungssektor rasch und kosteneffizient bis 2035 klimaneutral wird und in der Folge mehr Treibhausgase abbaut als er Emissionen generiert. Eine gemeinsame Verpflichtung, durch die im Landnutzungssektor auf EU-Ebene bis 2035 Klimaneutralität erreicht werden soll, kann die nötige Planungssicherheit bieten, um kurzfristig Anreize für landbasierte Klimaschutzmaßnahmen zu schaffen, denn es kann viele Jahre dauern, bis durch solche Maßnahmen die gewünschten Klimaschutzziele erreicht werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Landnutzungssektor im Jahr 2050 der größte Sektor im Treibhausgasflussprofil der EU sein wird. Daher ist es besonders wichtig, diesen Sektor auf einen Zielpfad zu bringen, mit dem bis 2050 tatsächlich Nettotreibhausgasemissionen von null erzielt werden können. Bis Mitte 2024 sollten die Mitgliedstaaten ihre aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates34 vorlegen. Die Pläne sollten einschlägige Maßnahmen enthalten, mit denen jeder Mitgliedstaat am besten zu dem gemeinsamen Ziel beiträgt, im Jahr 2035 auf EU-Ebene Klimaneutralität im Landnutzungssektor zu erreichen. Auf der Grundlage dieser Pläne sollte die Kommission nationale Zielvorgaben vorschlagen, mit denen sichergestellt wird, dass sich die unionsweiten Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sowie die Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft bis 2035 zumindest gegenseitig ausgleichen. Im Gegensatz zum EU-Ziel der Klimaneutralität für den Landnutzungssektor bis 2035 werden solche nationalen Zielvorgaben für die einzelnen Mitgliedstaaten verbindlich sein und können entsprechend durchgesetzt werden.
(8)  Es ist davon auszugehen, dass der Landnutzungssektor im Jahr 2050 der größte Sektor im Treibhausgasflussprofil der EU sein wird. Bei den Sektoren im Bereich der Landnutzung wird davon ausgegangen, dass sie in unterschiedlichem Maße zum Ziel der Klimaneutralität beitragen werden. Insbesondere Ackerland, Grünland und Feuchtgebiete sind derzeit Netto-Emittenten von Treibhausgasen in der Union, haben aber das Potenzial, zu einer Quelle des Nettoabbaus von Treibhausgasen zu werden, und zwar insbesondere durch eine Verbesserung der Agrarforstwirtschaft, den ökologischen Landbau und die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Torfflächen. Daher ist es besonders wichtig, jeden dieser Sektoren auf einen Zielpfad zu bringen, mit dem bis 2050 tatsächlich Nettotreibhausgasemissionen von null erzielt werden können. Bis Mitte 2024 sollten die Mitgliedstaaten ihre aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates34 vorlegen. Die Pläne sollten einschlägige Maßnahmen enthalten, mit denen jeder Mitgliedstaat am besten zu der Vorgabe beiträgt, für einen gerechten Beitrag aller zur Verwirklichung dieses Ziels zu sorgen. Auf der Grundlage dieser Pläne und unter Berücksichtigung der Gutachten des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und des in der Verordnung (EU) 2021/1119 dargelegten Treibhausgasbudgets der Union sollte die Kommission spezifische Ziele und Maßnahmen vorschlagen, um für eine gerechte Aufteilung der Lasten zwischen den einzelnen Landnutzungssektoren und Mitgliedstaaten zu sorgen.
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34 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
34 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Torfflächen sind der größte terrestrische Speicher von organischem Kohlenstoff, doch könnten sie, wenn sie austrocknen, zu einer potenziellen Quelle von Treibhausgasen werden und somit zur Klimakrise beitragen. Weltweit emittieren entwässerte Torfflächen jährlich rund 2 Gt Kohlendioxid, was etwa 5 % der anthropogenen Emissionen entspricht. Daher sollten eine bessere Bewirtschaftung und ein besserer Schutz von Torfflächen als vorrangig betrachtet werden, um die Absorption von Treibhausgasen zu erhöhen und so zum Klimaschutz sowie zum Schutz der biologischen Vielfalt und des Bodens vor Erosion beizutragen.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 b (neu)
(8b)   Wälder sind für die biologische Vielfalt, die Bodenstabilisierung, die Reinigung von Luft und Wasser sowie die Kohlenstoffbindung und -speicherung von großer Bedeutung und bieten potenziell langlebige Holzprodukte. Allerdings gibt es innerhalb der Union große Unterschiede mit Blick auf Art und Funktion der Wälder, insbesondere zwischen dem Norden, wo die Holzproduktion vorherrscht, und dem Süden, wo die Erhaltung der Böden Vorrang hat und andere spezifische multifunktionale Waldtypen (wie etwa mediterrane Wälder oder die Dehesa) oft besondere Erhaltungs- und ökologische Maßnahmen erfordern und lange Zeiträume benötigt werden, um CO2 durch Senken abzubauen. Diese mediterranen Wälder sind aufgrund direkter Auswirkungen, zu denen etwa Dürre, temperaturbedingtes Waldsterben oder die zunehmende Trockenheit gehören, anfälliger für den Klimawandel. In diesem Zusammenhang sollte ein Trockenheitsindex als eines der Instrumente herangezogen werden, die zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Wälder der Union erforderlich sind.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 c (neu)
(8c)  Bei der Umsetzung dieser Verordnung sollte Artikel 349 AEUV Rechnung getragen werden, in dem die besondere Schutzbedürftigkeit der Gebiete in äußerster Randlage anerkannt wird, die sich aus ihrer geringen Größe, ihrer Insellage, ihrer Abgelegenheit vom Festland, ihren schwierigen Relief- und Klimabedingungen und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergibt, da es sich hier um Faktoren handelt, die ihre Entwicklung erheblich einschränken und in vielen Bereichen, vor allem mit Blick auf den Verkehr, zu erheblichen Mehrkosten führen. Die Bemühungen und die Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, die für die Mitgliedstaaten mit Gebieten in äußerster Randlage – Portugal, Spanien und Frankreich – festgelegt wurden, sollten an die schwierige Lage dieser Gebiete angepasst werden, wobei die Umweltziele gegen die hohen sozialen Kosten für diese Regionen abgewogen werden sollten und darüber hinaus berücksichtigt werden sollte, dass etwa 80 % der biologischen Vielfalt der Union in diesen Gebieten angesiedelt sind. Diese Mitgliedstaaten sollten daher die Behörden der Gebiete in äußerster Randlage in die Ausarbeitung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne einbeziehen, um einen gerechten Übergang sicherzustellen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Damit mehr Treibhausgase abgebaut werden, muss für die einzelnen Landwirte und Waldbewirtschafter ein unmittelbarer Anreiz geschaffen werden, mehr Kohlenstoff auf ihren Flächen und in ihren Wäldern zu speichern. Im Zeitraum bis 2030 müssen vermehrt neue Geschäftsmodelle eingeführt werden, die Anreize für eine klimaeffiziente Landwirtschaft schaffen und auf der Zertifizierung des CO2-Abbaus beruhen. Durch solche Anreize und Geschäftsmodelle wird der Klimaschutz in der Bioökonomie, auch durch die Verwendung langlebiger Holzprodukte, unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet. Daher sollten neben geernteten Holzprodukten neue Kategorien kohlenstoffspeichernder Produkte eingeführt werden. Die neuen Geschäftsmodelle sowie Landwirtschafts- und Landbewirtschaftungsmethoden zur Förderung des Abbaus von Treibhausgasen tragen zu einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung und zum Wirtschaftswachstum in ländlichen Gebieten bei. Sie bieten auch Chancen für neue Arbeitsplätze und Anreize für entsprechende Aus- und Weiterbildungen sowie Umschulungen.
(10)  Damit mehr Treibhausgase abgebaut werden, sollten die einzelnen Landwirte, Land- und Waldbesitzer oder Waldbewirtschafter ermutigt werden, mehr Kohlenstoff auf ihren Flächen und in ihren Wäldern zu speichern, wobei ökosystembasierten Konzepten und biodiversitätsfreundlichen Verfahren wie naturnahen forstwirtschaftlichen Verfahren, Proforstung, der Wiederherstellung der Kohlenstoffspeicher der Wälder, der Schaffung zusätzlicher Agrarforstflächen, der Kohlenstoffbindung im Boden und der Wiederherstellung von Feuchtgebieten sowie anderen innovativen Lösungen Vorrang eingeräumt werden sollte. Durch solche Anreize sollten außerdem der Klimaschutz und die allgemeine Emissionsreduktion in allen Sektoren in der Bioökonomie, auch durch die Verwendung langlebiger Holzprodukte, unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet werden. Nachhaltig erzeugte langlebige Holz- und biologische kohlenstoffspeichernde Produkte können zwar zur kreislauforientierten Bioökonomie beitragen, indem sie als Ersatz für fossile Optionen dienen, das Potenzial dieser Produkte für die Kohlenstoffspeicherung wird aber von ihrer Lebensdauer bestimmt. Der Nutzen der Verwendung von Holz anstelle von konkurrierenden Energien oder Materialien mit einem größeren CO2-Fußabdruck hängt zudem von den Gewinnungsverfahren, dem Transport und der Verarbeitung ab. Daher dürfen neue Kategorien von kohlenstoffspeichernden Produkten nur eingeführt werden, wenn sie langlebig sind, auf der Grundlage einer Lebenszyklusbewertung eine positive Netto-Kohlenstoffbindung aufweisen, einschließlich der Auswirkungen auf die Landnutzung und Landnutzungsänderungen im Zusammenhang mit der verstärkten Ernte, und sofern die verfügbaren Daten wissenschaftlich fundiert, transparent und überprüfbar sind. Die Kommission muss berücksichtigen, dass der Lebenszyklus solcher Produkte die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigen darf.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)   Öffentliche Mittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und anderer Unionsprogramme können die Kohlenstoffbindung und biodiversitätsfreundliche Konzepte in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen bereits unterstützen. Damit Land- und Waldbesitzer oder ‑bewirtschafter die notwendige und maßgeschneiderte finanzielle Unterstützung erhalten, um die verschärften LULUCF-Ziele zu erreichen, sollten die GAP-Strategiepläne und andere öffentliche oder private Finanzierungsquellen mobilisiert werden.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 b (neu)
(10b)  Damit kontinuierlich Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung verzeichnet werden, sollten die Mitgliedstaaten, die ihre jährlichen Zielvorgaben in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erreichen, ihre nationalen Energie- und Klimapläne und langfristigen Strategien überarbeiten, um sicherzustellen, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, mit denen alle Senken und Speicher verbessert werden und die Anfälligkeit des Bodens für natürliche Störungen verringert wird.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 c (neu)
(10c)   Um die soziale Kohärenz zu erhalten und zu verbessern, muss der europäische Grüne Deal auf wirtschaftlich nachhaltige und sozialverträgliche Weise umgesetzt werden, um einen fairen und gerechten Übergang sicherzustellen, bei dem niemand zurückgelassen und die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird. Die verschärften Ziele im Sektor Landnutzung und Forstwirtschaft können soziale, beschäftigungspolitische und wirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehen. Sie können Chancen für neue hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten und Anreize für entsprechende Aus- und Weiterbildungen sowie Umschulungen bieten. Daher ist es wichtig, die Auswirkungen politischer Maßnahmen auf Arbeitsplätze sowie beschäftigungspolitische Wirkungen mithilfe von Folgenabschätzungen für die Beschäftigung zu antizipieren, wie sie beispielsweise im IAO-Referenzleitfaden für Folgenabschätzungen für die Beschäftigung festgelegt sind, um für einen gerechten Übergang im Sektor Landnutzung und Forstwirtschaft mit mehr Nachhaltigkeit zu sorgen, wobei die Sozialpartner und die einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft umfassend sowohl in die Planungs- als auch in die Umsetzungsphase einbezogen werden müssen, was Wald- und Landbewirtschaftern, Landwirten, Arbeitnehmern, der Umwelt und der Gesellschaft insgesamt zugutekommt. Dies sollte in den einzelstaatlichen Maßnahmen gebührend berücksichtigt werden.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 d (neu)
(10d)  Das Potenzial der Kohlenstoffspeicherung in Holzprodukten wird von der Lebensdauer dieser Produkte bestimmt, die von wenigen Tagen für eine Broschüre bis zu Jahrzehnten oder sogar Jahrhunderten für ein Gebäude aus Holz reichen kann. Obwohl ein Holzerzeugnis einen Kohlenstoffbestand darstellt, hängt der tatsächliche Nutzen der Ernte eines Baums von der Lebensdauer des erzeugten Produkts ab, die mit der Lebensdauer verglichen werden muss, die das Holz im Ökosystem aufgewiesen hätte, wenn der Baum nicht abgeholzt worden wäre.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 e (neu)
(10e)  Die Definition von Paludikultur (land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Mooren) sollte weiter erörtert werden, um rasch zu einer klimafreundlicheren Landwirtschaft auf organischen Böden überzugehen, die Entwässerung zu stoppen und den natürlichen Wasserspiegel wiederherzustellen.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 f (neu)
(10f)   Im Einklang mit dem Ziel der Union, den Flächenverbrauch bis 2050 auf null zu reduzieren, sollte die Umwandlung von natürlichen und landwirtschaftlichen Flächen in bebaute Gebiete vermieden werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten in ihren Flächennutzungsplänen Maßnahmen vorsehen, die darauf abzielen, die durch die Verstädterung verursachte Verringerung der Flächen auszugleichen.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Da der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in jedem Mitgliedstaat Besonderheiten aufweist und die Mitgliedstaaten ihre Leistung steigern müssen, um ihre verbindlichen nationalen Zielvorgaben zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin eine Reihe von Flexibilitätsregelungen nutzen können, darunter der Handel mit Überschüssen und die Ausweitung waldspezifischer Flexibilitätsregelungen, wobei auf die Umweltintegrität der Zielvorgaben zu achten ist.
(11)  Da der LULUCF-Sektor in jedem Mitgliedstaat Besonderheiten aufweist und die Mitgliedstaaten ihre Leistung steigern müssen, um ihre verbindlichen nationalen Zielvorgaben zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin eine Reihe von Flexibilitätsregelungen nutzen können, darunter der Handel mit Überschüssen zu einem Mindestpreis und die Ausweitung waldspezifischer Flexibilitätsregelungen, wobei auf die Umweltintegrität der Zielvorgaben zu achten ist.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Die Abschaffung der derzeitigen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften nach 2025 macht alternative Bestimmungen für natürliche Störungen wie Brände, Schädlingsbefall und Stürme erforderlich, um Unsicherheiten aufgrund natürlicher Prozesse oder infolge des Klimawandels im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft zu bewältigen. Im Jahr 2032 sollten die Mitgliedstaaten einen Flexibilitätsmechanismus im Zusammenhang mit natürlichen Störungen nutzen können, sofern sie alle anderen ihnen zur Verfügung stehenden Flexibilitätsregelungen ausgeschöpft haben, geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um ihre Flächen weniger anfällig gegenüber solchen Störungen zu machen, und die Union das Ziel für 2030 im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft erreicht hat.
(12)  Die Abschaffung der derzeitigen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften nach 2025 macht alternative Bestimmungen für natürliche Störungen wie Brände, Schädlingsbefall und Stürme erforderlich, um Unsicherheiten aufgrund natürlicher Prozesse oder aufgrund von Störungen des Ökosystems infolge des Klimawandels im LULUCF-Sektor zu bewältigen, sofern diese Störungen nicht vorhergesehen oder insbesondere im Wege der Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen verhindert werden konnten. Im Jahr 2032 sollten die Mitgliedstaaten einen Flexibilitätsmechanismus im Zusammenhang mit natürlichen Störungen nutzen können, sofern sie alle anderen ihnen zur Verfügung stehenden Flexibilitätsregelungen ausgeschöpft und nachgewiesen haben, dass der verbleibende Überschuss direkt mit der Auswirkung von natürlichen Störungen oder von Störungen des Ökosystems infolge des Klimawandels verbunden ist, geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um natürliche Kohlenstoffsenken so zu verbessern, dass die Biodiversität gefördert wird, ihre Flächen weniger anfällig gegenüber solchen Störungen gemacht haben und die Union das Ziel für 2030 im LULUCF-Sektor erreicht hat.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Mit der Festlegung verbindlicher nationaler jährlicher Zielvorgaben für den Abbau von Treibhausgasen auf der Grundlage der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus von Treibhausgasen ab 2026 sollten die Vorschriften für die Einhaltung der Zielvorgaben festgelegt werden. Die Grundsätze der Verordnung (EU) 2018/842 sollten entsprechend gelten, wobei eine Sanktion für Verstöße wie folgt berechnet werden sollte: Zu den von dem Mitgliedstaat im Folgejahr gemeldeten Treibhausgasemissionen werden 108 % der Differenz zwischen der Zielvorgabe und dem in dem betreffenden Jahr gemeldeten Nettoabbau hinzuaddiert.
(13)  Mit der Festlegung verbindlicher nationaler jährlicher Zielvorgaben für den Abbau von Treibhausgasen auf der Grundlage der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus von Treibhausgasen ab 2026 sollten die Vorschriften für die Einhaltung der Zielvorgaben festgelegt werden. Die Grundsätze der Verordnung (EU) 2018/842 sollten entsprechend gelten, wobei eine Sanktion für Verstöße wie folgt berechnet werden sollte: Zu den von dem Mitgliedstaat im Folgejahr gemeldeten Treibhausgasemissionen werden 108 % der Differenz zwischen der Zielvorgabe und dem in dem betreffenden Jahr gemeldeten Nettoabbau hinzuaddiert. Die Kommission sollte im Einklang mit den Verträgen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Die öffentliche Kontrolle und der Zugang zu Gerichten sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Werte der Union und Instrumente zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Die Zivilgesellschaft spielt eine wesentliche Rolle als Überwachungsinstanz in den Mitgliedstaaten und leistet große Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Bürger und Nichtregierungsorganisationen Zugang zu Gerichten haben, damit sie ihre Rechte schützen und gegen Verstöße bei der Durchführung dieser Verordnung auf nationaler Ebene vorgehen können. Damit sichergestellt ist, dass dieses Recht in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgeübt werden kann, sollte dieser Verordnung ein Artikel über den Zugang zu Gerichten hinzugefügt werden.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/841 über die Festlegung der jährlichen Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates37 ausgeübt werden.
(14)  Zur Präzisierung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die Festlegung jährlicher Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für den LULUCF-Sektor sowie der Methode zur Festlegung der technischen Korrekturen, die auf die Zielvorgaben der Mitgliedstaaten anzuwenden sind, im Hinblick auf die unabhängige Überprüfung durch Sachverständige, die Festlegung von Mindestkriterien für die Einbeziehung der Überwachung der biologischen Vielfalt in das System zur Landüberwachung und zur Annahme einer Methode zur Bewertung der Auswirkungen von durch den Klimawandel verursachten Störungen des Ökosystems zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 201637a über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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36a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
37 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
(15a)  In Europa werden nationale Forstinventare herangezogen, um Informationen für die Bewertung der Ökosystemleistungen der Wälder bereitzustellen. Die Systeme zur Überwachung der Forstinventare unterscheiden sich von Land zu Land, da jedes Land über ein eigenes Inventarsystem mit einer eigenen Methodik verfügt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Indikatoren, die Definition und die verschiedenen Inventarsysteme harmonisieren und ein kohärentes Waldüberwachungssystem in der gesamten Union einrichten.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Aufgrund des Übergangs zu berichtsbasierten Zielvorgaben müssen die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen mit höherer Genauigkeit geschätzt werden. Darüber hinaus werden die Mitteilung der Kommission über die EU-Biodiversitätsstrategie für 203038, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem39, die EU-Waldstrategie40, die überarbeitete Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates41 und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“42 alle eine verstärkte Landüberwachung erforderlich machen, damit ein Beitrag zur Erhaltung und Stärkung der Resilienz natürlicher Kohlenstoffsenken in der gesamten Union geleistet wird. Die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen muss verbessert werden, indem fortschrittliche Technologien, die im Rahmen von Unionsprogrammen wie Copernicus zur Verfügung stehen, und digitale Daten, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhoben werden, genutzt werden und der grüne und digitale Wandel im Bereich der Innovationen vorangebracht wird.
(16)  Aufgrund des Übergangs zu berichtsbasierten Zielvorgaben müssen die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen mit höherer Genauigkeit geschätzt und erfasst werden. Darüber hinaus werden die Mitteilung der Kommission über die EU-Biodiversitätsstrategie für 203038, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem39, die EU-Bodenstrategie39a, die EU-Waldstrategie40, die Mitteilung der Kommission über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe40a, die aktualisierte Bioökonomie-Strategie der EU40b, die überarbeitete Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates41 und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“42 alle eine verstärkte Landüberwachung erforderlich machen, damit ein Beitrag zur Erhaltung und Stärkung der Resilienz natürlicher Kohlenstoffsenken in der gesamten Union geleistet wird und damit Anreize für Synergieeffekte zwischen der Klima- und der Biodiversitätspolitik der Union geschaffen werden. Die Überwachung und Berichterstattung per Satellit und vor Ort in Bezug auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen muss verbessert werden, indem fortschrittliche Technologien, die im Rahmen von Unionsprogrammen wie Copernicus zur Verfügung stehen, bereits vorhandene Instrumente wie die Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) und digitale Daten, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhoben werden, umfassend genutzt werden und der grüne und digitale Wandel im Bereich der Innovationen vorangebracht wird. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Tier-3-Methode ab 2026 unterstützen, um für Kohärenz und Transparenz der Daten zu sorgen, und die Arbeit mit GIS-Geodaten auf Unionsebene fortsetzen.
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38 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final).
38 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380).
39 COM/2020/381 final.
39 COM(2020)0381.
39a Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Bodenstrategie für 2030 – Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen (COM(2021)0699).
40 […]
40 […]
40a Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe (COM(2021)0800).
40b Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa – Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt (COM(2018)0673).
41 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
41 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
42 COM(2021) 82 final.
42 COM(2021)0082.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  Damit die im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der neuen EU-Forststrategie für 2030 eingegangenen Verpflichtungen erfüllt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1999 zu erlassen, um neue Flächenkategorien in das System zur Überwachung geschützter Landnutzungseinheiten und in das System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten, auf denen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, aufzunehmen.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Die erwarteten anthropogenen Veränderungen bei der Nutzung der Meere und der Binnengewässer, z. B. durch die geplante Ausweitung der Offshore-Energiegewinnung, die potenzielle Steigerung der Aquakulturerzeugung und den zunehmenden Naturschutz, um die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie zu erreichen, werden sich auf die Treibhausgasemissionen und deren Sequestrierung auswirken. Diese Emissionen und dieser Abbau sind derzeit nicht in den Standardtabellen für die Berichterstattung an die UNFCCC enthalten. Wenn die Methodik für die Berichterstattung angenommen ist, wird die Kommission erwägen, im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Fortschritte, die Durchführbarkeit von Analysen und die Auswirkungen der Ausweitung der Berichterstattung auf die Meere und Binnengewässer zu berichten.
(17)  Die anthropogenen Veränderungen bei den Treibhausgasemissionen und dem Treibhausgasabbau in Meeres-, Küsten- und Süßwasserökosystemen können beträchtlich sein und dürften in der Zukunft aufgrund der Nutzungsänderungen, z. B. durch die geplante Ausweitung der Offshore-Energiegewinnung, die potenzielle Steigerung der Aquakulturerzeugung und den zunehmenden Naturschutz, der erforderlich ist, um die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie zu erreichen, variieren. Küstenfeuchtgebiete sind von besonderem Interesse für die Biodiversität in der Union und für die Gebiete in äußerster Randlage und die Ökosysteme, die vom auswärtigen Handeln der Union betroffen sind, und können eine beträchtliche Verringerung der Treibhausgasemissionen bewirken, da es sich dabei um sogenannte Blue-Carbon-Ökosysteme handelt. Diese Emissionen und dieser Abbau sind derzeit nicht in den Standardtabellen für die Berichterstattung an das UNFCCC enthalten. Wenn die Methodik für die Berichterstattung angenommen ist, wird die Kommission erwägen, im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den entsprechenden Strömen und ihren Ursachen den Geltungsbereich dieser Verordnung auf Treibhausgasemissionen und den Treibhausgasabbau durch die Meeres-, Süßwasser- und Küstenökosysteme, einschließlich deltaischer Feuchtgebiete, auszuweiten, und konkrete Zielvorgaben dafür anwenden.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
(17a)  Die LULUCF-Verordnung sollte dahingehend geändert werden, dass sie mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris und den Ergebnissen des Klimagipfels von Glasgow im Einklang steht und keine Doppelzählungen vorgenommen werden. Gleichzeitig sollten die Union und die Mitgliedstaaten Anreize für internationale Partner und Dritte setzen, im Hinblick auf die anstehenden Konferenzen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und in anderen internationalen Gremien ebenfalls zusätzliche Maßnahmen im LULUCF-Sektor zu ergreifen.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
db)  zu den Verpflichtungen der zuständigen Unionsorgane und der Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Nettoabbau der Treibhausgase im LULUCF-Sektor ab 2031 zu steigern und so einen Beitrag zu Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris zu leisten und für einen nachhaltigen und berechenbaren langfristigen Beitrag natürlicher Senken zur Verwirklichung des in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziels der Union zu sorgen, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen und anschließend negative Emissionen zu erzielen;
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität in der Union im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, einschließlich der Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft, zu erreichen.“
entfällt
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 2 – Absatz 3
(3)  Diese Verordnung gilt zudem für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden und die ab 2031 innerhalb einer der in Absatz 2 Buchstaben a bis j genannten Flächenkategorien und innerhalb eines der folgenden Sektoren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:
entfällt
a)  enterische Fermentation;
b)  Düngemanagement;
c)  Reisanbau;
d)  landwirtschaftliche Böden;
e)  traditionelles Abbrennen von Grasland;
f)  offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände;
g)  Kalkung;
h)  Harnstoffaufbringung;
i)  sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel;
j)  Sonstige.
Abänderungen 97 und 50cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 4 – Absatz 2
(2)  Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen für 2030 beläuft sich auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten und basiert auf dem Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018.
(2)  Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor für 2030 beläuft sich auf mindestens 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten und basiert auf dem Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018. Dieses Ziel wird durch zusätzliche Maßnahmen und Initiativen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten erweitert, mit denen die klimaeffiziente Landwirtschaft unterstützt wird. Diese Maßnahmen und Initiativen sowie die Methode für die Berechnung und Aufteilung der Ziele auf die Mitgliedstaaten werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften zur Ergänzung dieser Verordnung festgelegt.
Jeder Mitgliedstaat stellt unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12, 13 und 13b sicher, dass die Summe der jährlichen Emissionen und des jährlichen Abbaus von Treibhausgasen in seinem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j in keinem Jahr des Zeitraums von 2026 bis 2030 die Obergrenze überschreitet, die durch einen linearen Zielpfad festgelegt ist, welcher 2030 bei der in Anhang IIa für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe endet. Der lineare Zielpfad für die Mitgliedstaaten beginnt 2022.
Jeder Mitgliedstaat stellt unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13b sicher, dass die Summe der jährlichen Emissionen und des jährlichen Abbaus von Treibhausgasen in seinem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j in keinem Jahr des Zeitraums von 2026 bis 2030 die Obergrenze überschreitet, die durch einen linearen Zielpfad festgelegt ist, welcher 2030 bei der in Anhang IIa für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe endet. Der lineare Zielpfad für die Mitgliedstaaten beginnt 2022.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 4 – Absatz 3
(3)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage des linearen Zielpfads für den Nettoabbau von Treibhausgasen für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 die jährlichen Zielvorgaben in Tonnen CO2-Äquivalent festzulegen. Diese nationalen Zielpfade beruhen auf dem von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023. Der für den Nettoabbau festgelegte Zielwert von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, der der Summe der Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIa entspricht, kann im Falle einer Änderung der Methodik durch die Mitgliedstaaten einer technischen Korrektur unterliegen. In den Durchführungsrechtsakten wird auch die Methode zur Bestimmung der technischen Korrektur festgelegt, die auf die Zielvorgaben der Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Für die Zwecke dieser Durchführungsrechtsakte nimmt die Kommission eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt werden.
(3)  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen sie für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage des linearen Zielpfads für den Nettoabbau von Treibhausgasen für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 die jährlichen Zielvorgaben für den LULUCF-Sektor in Tonnen CO2-Äquivalent festlegt. Diese nationalen Zielpfade beruhen auf dem von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023. Der für den Nettoabbau festgelegte Zielwert von mindestens 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, der der Summe der Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIa entspricht, können im Fall einer Änderung der Methodik durch die Mitgliedstaaten einer technischen Korrektur unterliegen, die einer Überprüfung durch unabhängige Sachverständige unterzogen wird, bei der die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der technischen Korrektur auf der Grundlage der verbesserten Genauigkeit der überwachten und gemeldeten Daten bestätigt werden. In den delegierten Rechtsakten werden auch die Methode zur Bestimmung der technischen Korrektur, die auf die Zielvorgaben der Mitgliedstaaten anzuwenden ist, und die Methode für die unabhängige Überprüfung durch Sachverständige festgelegt und anschließend veröffentlicht. Für die Zwecke dieser delegierten Rechtsakte nimmt die Kommission eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16a genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
(3a)   Wollen die Mitgliedstaaten ihre Ziele übertreffen, so werden sie dazu ermutigt.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)
(3b)  Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten ergreifen auf der Ebene der Union bzw. der Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor ab 2031 weiter zu erhöhen und so zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris beizutragen und um sicherzustellen, dass die natürlichen Senken einen nachhaltigen und berechenbaren langfristigen Beitrag zum Klimaneutralitätsziel der Union bis spätestens 2050 und zu dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, leisten.
Bis zum 1. Januar 2025 nimmt die Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlungen des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und des in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Treibhausgasbudgets der Union sowie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 bis zum 30. Juni 2024 vorzulegenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung an, um die Zielvorgaben der Union und der Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen in der Landnutzung, bei Landnutzungsänderungen und in der Forstwirtschaft zumindest für die Jahre 2035, 2040, 2045 und 2050 festzulegen.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 4 – Absatz 4
(4)  Ziel ist es, die unionsweiten Nettotreibhausgasemissionen in den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a bis j genannten Sektoren bis 2035 auf null zu reduzieren und danach unionsweit negative Emissionen zu erreichen. Die Union und die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um das Ziel für 2035 gemeinsam erreichen zu können. Die Kommission unterbreitet bis zum 31. Dezember 2025 auf der Grundlage der von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 bis zum 30. Juni 2024 vorzulegenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne Vorschläge, welchen Beitrag jeder Mitgliedstaat zur Reduzierung der Nettoemissionen leisten soll.
(4)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der von jedem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegenden integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte bzw. integrierten nationalen Energie- und Klimapläne unter Berücksichtigung der Empfehlungen des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und des Treibhausgasbudgets der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 einen Bericht über die Fortschritte beim Nettoabbau von Treibhausgasen durch Ackerflächen, Grünland und Feuchtgebiete entsprechend dem Geltungsbereich dieser Verordnung und bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft entsprechend dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 vor und bewertet, ob die aktuellen Tendenzen und die Projektionen mit dem Ziel der Verwirklichung einer langfristigen Verringerung der Treibhausgasemissionen in allen Sektoren gemäß dem Klimaneutralitätsziel der Union und den Klimazwischenzielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 im Einklang stehen.
Dieser Bericht umfasst eine Folgenabschätzung, in der Optionen geprüft werden, darunter auch nationale Zielvorgaben, damit jeder Sektor und jeder Mitgliedstaat einen fairen Beitrag zum Klimaneutralitätsziel der Union und zu den Klimazwischenzielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 leistet, wobei die Ziele der aktualisierten Bioökonomie-Strategie 2018, die nachhaltige lokale Lebensmittelerzeugung und die Ernährungssicherheit, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und die Biodiversitätsstrategien sowie die künftigen Rechtsvorschriften für ein nachhaltiges Lebensmittelsystem zu berücksichtigen und die Synergieeffekte und Zielkonflikte bei der Beschleunigung der Substitution fossiler Brennstoffe durch biobasierte Produkte und die Auswirkungen bis hin zu den landwirtschaftlichen Betrieben zu bewerten sind.
Im Anschluss an diesen Bericht legt die Kommission, wenn sie es für angemessen hält, Legislativvorschläge vor, damit tatsächlich alle Sektoren im Einklang mit dem Klimaneutralitätsziel der Union und den Klimazwischenzielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 ihren Beitrag leisten.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um ihre in Absatz 2 genannten nationalen Zielvorgaben zu erreichen, tragen sie dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und dem Mindestschutz im Sinne der Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates1a Rechnung und berücksichtigen dabei die in der Europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätze. Die Kommission gibt Leitlinien heraus, in denen sie gemeinsame Regeln und Methoden festlegt, auf deren Grundlage das in diesem Absatz festgelegte Ziel zu erreichen ist. Der Kommission wird zudem die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Mindestkriterien für die Einbeziehung der Biodiversitätsüberwachung in Landüberwachungssysteme festlegt.
__________________
1a Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 4 a (neu)
3a.  Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
„Artikel 4a
Finanzielle Unterstützung für und gerechter Übergang in Bezug auf verstärkte Maßnahmen im LULUCF-Sektor zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel
(1)  Bis zum … [vier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Verfügbarkeit und Kohärenz aller bestehenden Finanzierungsinstrumente der Union zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel im LULUCF-Sektor bewertet, damit im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4a zu den in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben beigetragen wird. In diesem Bericht gibt die Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten dazu ab, inwiefern ihre GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden müssen, damit sie die notwendige und gezielte finanzielle Unterstützung für Land- und Waldbesitzer und -bewirtschafter bereitstellen können, um im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4a die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben zu erreichen, wobei der Förderung ökosystembasierter Konzepte in Wäldern, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und in der Agrarforstwirtschaft Vorrang eingeräumt wird. In diesen Empfehlungen wird dem Erfordernis, für die Dauerhaftigkeit des durch diese finanzielle Unterstützung erzielten Abbaus zu sorgen, und dem Risiko, dass der gespeicherte Kohlenstoff zu gleich welchem Zeitpunkt versehentlich oder absichtlich in die Atmosphäre freigesetzt wird, Rechnung getragen.
(2)  Unterstützen die Mitgliedstaaten mit öffentlichen Einnahmen aus der Versteigerung von EU-EHS-Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG Maßnahmen von Land- und Waldbesitzern und ‑bewirtschaftern zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, damit im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4a die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben erreicht werden können, so wird der Förderung ökosystembasierter Konzepte in Wäldern und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen Vorrang eingeräumt. Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver, wissenschaftlich fundierter und transparenter gemeinsamer Kriterien ausgewählt, und es werden Methoden finanziell gefördert, deren Klima- und Umweltnutzen wissenschaftlich nachgewiesen ist und mit denen eine dauerhafte und langfristige Zunahme der Kohlenstoffbindung in Böden und Biomasse erwirkt und gleichzeitig ein gesellschaftlicher Nebennutzen sichergestellt wird.
(3)  Für die Zwecke von Absatz 3 nimmt die Kommission Leitlinien zur Festlegung gemeinsamer Kriterien für die Auswahl von Projekten an, die sich unter anderem auf die von der Kommission angenommenen bestehenden Leitlinien stützen. Vor der Annahme dieser Leitlinien konsultiert die Kommission den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 genannten europäischen wissenschaftlichen Beirat für Klimawandel sowie die Zivilgesellschaft und einschlägige Interessenträger.
(4)  Die Kommission legt erforderlichenfalls bis zum 31. Dezember 2022 einen Legislativvorschlag vor, mit dem ein Regelungsrahmen für die Zertifizierung eines wissenschaftlich fundierten, nachhaltigen, zuverlässigen und dauerhaften Kohlenstoffabbaus – auch durch Verfahren der klimaeffizienten Landwirtschaft, mit denen die Umweltintegrität gewahrt wird und die biologische Vielfalt begünstigende ökologische Grundsätze geachtet werden – geschaffen wird.
(5)  Bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre evaluieren die Mitgliedstaaten sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene, wie sich die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in allen unter Artikel 2 fallenden Flächenkategorien und Sektoren sozial- und beschäftigungspolitisch und auch auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Arbeitsbedingungen auswirken.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 5 – Absatz 1
3b.  Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Kategorien für die Flächenverbuchung korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Konten und sonstigen Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden, genau, vollständig, kohärent, vergleichbar und transparent sind. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (–) aus.
„(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Kategorien für die Flächenverbuchung korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Konten und sonstigen Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden, genau, vollständig, kohärent, öffentlich zugänglich, vergleichbar und transparent sind. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (–) aus.“
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu)
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 5 – Absatz 4
3c.  Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4)  Die Mitgliedstaaten erfassen jegliche Änderung des Kohlenstoffbestands in den in Anhang I Abschnitt B aufgelisteten Kohlenstoffspeichern in ihren Konten für die einzelnen Kategorien für die Flächenverbuchung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Änderungen des Kohlenstoffbestands in Kohlenstoffspeichern nicht in ihren Konten zu erfassen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt. Die Möglichkeit der Nichterfassung von Änderungen des Kohlenstoffbestands gilt jedoch nicht für Kohlenstoffspeicher von oberirdischer Biomasse, Totholz oder Holzprodukte in der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen.
„(4) Die Mitgliedstaaten erfassen jegliche Änderung des Kohlenstoffbestands in den in Anhang I Abschnitt B aufgelisteten Kohlenstoffspeichern in ihren Konten für die einzelnen Kategorien für die Flächenverbuchung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Änderungen des Kohlenstoffbestands in Kohlenstoffspeichern nicht in ihren Konten zu erfassen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt. Die Möglichkeit der Nichterfassung von Änderungen des Kohlenstoffbestands gilt jedoch nicht für Kohlenstoffspeicher von oberirdischer Biomasse, mineralisch und organisch im Boden gebundenen Kohlenstoff, Totholz oder Holzprodukte in der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen.“
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 d (neu)
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
3d.  In Artikel 5 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Spätestens ein Jahr nach [dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem sie den neu kalibrierten Wert des Kohlenstoffbestands der wichtigsten Kategorien von Primär- und Altwäldern der Union in der Kategorie bewirtschaftete Waldflächen auf der Grundlage der gemessenen Daten festlegt.
Die Kommission verwendet Datensätze, die aus abgeschlossenen oder derzeit laufenden Forschungsprojekten für relevante Arten von Primär- und Altwäldern stammen, und nutzt andere Instrumente der Union zur Finanzierung von Projekten für Waldarten, bei denen Datenlücken vorhanden sind. Gegebenenfalls kann zu diesem Zweck eine gesonderte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unter Berufung auf EU-Missionen im Rahmen von Horizont Europa zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel veröffentlicht werden.“
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 e (neu)
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 5 – Absatz 5 a (neu)
3e.  In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
„(5a) Im Wege jährlicher LUCAS-Erhebungen, die von den einschlägigen Dienststellen der Kommission durchgeführt werden, wird die Datenerfassung mit der unionsweit harmonisierten Überwachung der Entwicklung des Gehalts an organisch gebundenem Kohlenstoff im Boden und Faktoren, die sich auf den Zustand des Bodens und seine Kohlenstoffbestände auswirken, weiter verbessert.“
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 9 – Überschrift
Kohlenstoffspeichernde Produkte
Nachhaltige kohlenstoffspeichernde Produkte
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 9 – Absatz 2
(2)  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Anhang V durch Hinzufügung neuer Kategorien kohlenstoffspeichernder Produkte, einschließlich Holzprodukten, die Kohlenstoff binden, auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, mit denen die Umweltintegrität gewährleistet ist.
(2)  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Anhang V durch Hinzufügung neuer Kategorien kohlenstoffspeichernder Holzprodukte, sofern die Methoden für neue Kategorien wissenschaftlich fundiert, transparent und überprüfbar sind und nicht zu Doppelzählungen führen sowie auf den IPCC-Leitlinien beruhen, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird und mit denen die Umweltintegrität gewahrt wird.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
ba)  Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten eines Rechtsakts über einen Rechtsrahmen der Union für die Zertifizierung des Abbaus von Kohlenstoff auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Anforderungen sowie Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften in Bezug auf die Messqualität, Überwachungsnormen, Berichterstattungsprotokolle und Überprüfungsinstrumente, mit dem die Umweltintegrität gewahrt und negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme verhindert werden, und wenn neue IPCC-Leitlinien von der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien angenommen wurden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die möglichen Vorteile und Zielkonflikte in Bezug auf den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und den Schutz der biologischen Vielfalt vor, die sich daraus ergeben, dass nachhaltig erzeugte langlebige biobasierte kohlenstoffspeichernde Produkte, die – sofern die verfügbaren Daten wissenschaftlich fundiert, transparent und überprüfbar sind – auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse eine netto positive Kohlenstoffbindungswirkung einschließlich der Auswirkungen auf die Landnutzung und Landnutzungsänderungen im Zusammenhang mit verstärktem Holzeinschlag haben, aufgenommen werden. Dem Bericht der Kommission kann erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung beigefügt werden, wobei die Umweltintegrität zu wahren ist, keine Doppelzählungen erfolgen dürfen und sicherzustellen ist, dass natürliche Ressourcen so lange wie möglich genutzt und recycelt und in jeder Phase den Zwecken mit dem höchsten Nutzwert zugewiesen werden. Die Kommission berücksichtigt ferner, dass der Lebenszyklus von kohlenstoffspeichernden Produkten andere Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigen darf.“
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 11 – Absatz -1
aa)  Folgender Absatz -1 wird vor Absatz 1 eingefügt:
„(-1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat seine jährliche Zielvorgabe gemäß Artikel 4 Absatz 3 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erreicht hat, so richtet sie Empfehlungen an diesen Mitgliedstaat, in denen sie geeignete zusätzliche Maßnahmen im LULUCF-Sektor ermittelt, um Abhilfe zu schaffen. Die Kommission macht diese Empfehlungen öffentlich zugänglich. Die Kommission kann diesem Mitgliedstaat auch zusätzliche fachliche Unterstützung gewähren.
Werden Empfehlungen gemäß Unterabsatz 1 abgegeben, so ändert der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Empfehlungen seinen in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten nationalen Energie- und Klimaplan und seine in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte langfristige Strategie, um zusätzliche geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wobei er die von der Kommission angenommenen Empfehlungen berücksichtigt. Diese Maßnahmen sind ordnungsgemäß zu begründen und zu belegen.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den überarbeiteten nationalen Energie- und Klimaplan und die überarbeitete langfristige Strategie zusammen mit einer Erklärung, in der er darlegt, wie er mit der vorgeschlagenen Überarbeitung Abhilfe bezüglich der nicht eingehaltenen jährlichen Zielvorgaben zu schaffen gedenkt und inwiefern er die Empfehlungen der Kommission berücksichtigt hat.
Geht der betreffende Mitgliedstaat nicht auf die Empfehlungen der Kommission ein, so prüft die Kommission, ob die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Verträge zu ergreifen sind.“
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 11 – Absatz 1
(1)  Ein Mitgliedstaat kann
(1)  Unbeschadet des Absatzes -1 kann ein Mitgliedstaat
a)  die allgemeine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 und
a)  die allgemeine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 und
b)  zur Einhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß den Artikeln 13 und 13b in Anspruch nehmen.
b)  zur Einhaltung der Verpflichtungen und Zielvorgaben gemäß Artikel 4 die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 und den Mechanismus gemäß Artikel 13b in Anspruch nehmen.
Finnland kann zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b einen zusätzlichen Ausgleich gemäß Artikel 13a in Anspruch nehmen.
Finnland kann zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b einen zusätzlichen Ausgleich gemäß Artikel 13a in Anspruch nehmen.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 11 – Absatz 2
ba)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Hält ein Mitgliedstaat seine Überwachungspflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nicht ein, so untersagt der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter (im Folgenden „Zentralverwalter“) diesem Mitgliedstaat vorübergehend die Übertragung oder das „Banking“ gemäß Artikel 12 Absatz 2 und 3 der vorliegenden Verordnung oder die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung.
„(2) Hält ein Mitgliedstaat seine Überwachungspflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nicht ein, so untersagt der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter (im Folgenden „Zentralverwalter“) diesem Mitgliedstaat vorübergehend die Übertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung.“
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 12 – Absatz 2
-a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Übersteigt in einem Mitgliedstaat der Gesamtabbau die Emissionen, so kann dieser Mitgliedstaat nach Abzug etwaiger gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigter Abbaumengen den Überschuss an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Die übertragene Menge muss bei der Feststellung, ob der Empfangsmitgliedstaat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung eingehalten hat, berücksichtigt werden.
„(2) Übersteigt in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Gesamtabbau die Gesamtemissionen oder übersteigt der Nettoabbau von Treibhausgasen in einem Mitgliedstaat seine in Artikel 4 Absatz 3 festgelegte jährliche Zielvorgabe, so kann dieser Mitgliedstaat den Überschuss einem anderen Mitgliedstaat übertragen, sofern der Empfangsmitgliedstaat einen Beitrag zahlt, der mindestens dem Durchschnitt der Schlusskurse der EU-EHS-Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform für das Jahr entspricht, in dem die Übertragung erfolgt. Die übertragene Menge muss bei der Feststellung, ob der Empfangsmitgliedstaat seine Verpflichtungen und Zielvorgaben gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung eingehalten hat, berücksichtigt werden.“
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 12 – Absatz 5
(5)  Die Mitgliedstaaten können Einnahmen aus Übertragungen gemäß Absatz 2 zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden und unterrichten die Kommission über jede solche Maßnahme.
(5)  Die Mitgliedstaaten verwenden alle Einnahmen aus Übertragungen gemäß Absatz 2 zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel im LULUCF-Sektor in der Union oder in Drittländern, einschließlich ökosystembasierter Konzepte, wobei der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und der Mindestschutz gemäß den Artikeln 17 bzw. 18 der Verordnung (EU) 2020/852 zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in den Berichten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1999 über die Verwendung dieser Einnahmen und über die ergriffenen Maßnahmen.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 13
Artikel 13
Artikel 13
Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen
Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen
(1)  Übersteigen in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 die Gesamtemissionen den [nach dieser Verordnung verbuchten] Abbau in den Flächenverbuchungskategorien nach Artikel 2 Absatz 1, so kann dieser Mitgliedstaat die in diesem Artikel festgelegte Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch nehmen, um Artikel 4 Absatz 1 einzuhalten.
(1)  Übersteigen in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 die Gesamtemissionen den [nach dieser Verordnung verbuchten] Gesamtabbau in den Flächenverbuchungskategorien nach Artikel 2 Absatz 1, so kann dieser Mitgliedstaat die in diesem Artikel festgelegte Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch nehmen, um Artikel 4 Absatz 1 einzuhalten.
(2)  Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Zeitraum von 2021 bis 2025 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die aus der Berechnung resultierenden Emissionen auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2)  Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Zeitraum von 2021 bis 2025 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die aus der Berechnung resultierenden Emissionen auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)  Der Mitgliedstaat hat in seine Strategie, die er gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen, und
a)  Der Mitgliedstaat hat in seine Strategie, die er gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern in einer Weise, die zur Förderung der Biodiversität und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber natürlichen Störungen beiträgt, aufgenommen und
aa)  der Mitgliedstaat hält sich an die Richtlinie 92/43/EWG des Rates* und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** und
b)  die Gesamtemissionen in der Union übersteigen im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht den Gesamtabbau in den in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächenverbuchungskategorien.
b)  die Gesamtemissionen in der Union übersteigen im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht den Gesamtabbau in den in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächenverbuchungskategorien.
Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe b angeführt, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842.
Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe b angeführt, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842.
(3)  Der Ausgleich gemäß Absatz 2 darf nur gegenüber dem Referenzwert für Waldflächen als Emissionen verbuchte Senken dieses Mitgliedstaats umfassen und darf nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII für den Zeitraum von 2021 bis 2025 festgelegt ist.
(3)  Der Ausgleich gemäß Absatz 2 darf nur gegenüber dem Referenzwert für Waldflächen als Emissionen verbuchte Senken dieses Mitgliedstaats umfassen und darf nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII für den Zeitraum von 2021 bis 2025 festgelegt ist.
(4)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen vor, um für einen Ausgleich für verbleibende, gegenüber dem Referenzwert für Waldflächen als Emissionen verbuchte Senken infrage zu kommen, und zwar bis zur vollen Höhe des von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Ausgleichs, wie er in Anhang VII für den Zeitraum von 2021 bis 2025 festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird der Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.
(4)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen und über die Maßnahmen, die sie ergreifen wollen, um ähnliche Auswirkungen in Zukunft zu verhindern oder abzumildern, vor, um für einen Ausgleich für verbleibende, gegenüber dem Referenzwert für Waldflächen als Emissionen verbuchte Senken infrage zu kommen, und zwar bis zur vollen Höhe des von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Ausgleichs, wie er in Anhang VII für den Zeitraum von 2021 bis 2025 festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird der Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Kommission macht die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise öffentlich zugänglich.
____________________
* Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
** Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
Abänderungen 94 und 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 13 b
Artikel 13b
Artikel 13b
Flexibilitätsmechanismus für die Landnutzung für den Zeitraum von 2026 bis 2030
Mechanismus für natürliche Störungen für den Zeitraum von 2026 bis 2030
(1)  Im Unionsregister gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1999 wird ein Flexibilitätsmechanismus für die Landnutzung in Höhe von bis zu 178 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent eingerichtet, sofern das Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 erreicht wird. Der Flexibilitätsmechanismus wird zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 bereitgestellt.
(1)  Im Unionsregister gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1999 wird ein Mechanismus in Höhe von bis zu 178 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent eingerichtet, um den Auswirkungen von natürlichen Störungen Rechnung zu tragen, sofern diese nicht vorhergesehen oder insbesondere durch die Umsetzung von Anpassungen verhindert werden konnten, sofern das Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 erreicht wird. Der Mechanismus wird zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 bereitgestellt.
(2)  Ist für den Zeitraum von 2026 bis 2030 die im Einklang mit dieser Verordnung verbuchte und gemeldete Differenz zwischen der Summe der jährlichen Emissionen und des jährlichen Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und der entsprechenden Zielvorgabe positiv, so kann dieser Mitgliedstaat die Flexibilität gemäß dem vorliegenden Artikel nutzen, um seine in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.
(2)  Ist für den Zeitraum von 2026 bis 2030 die im Einklang mit dieser Verordnung verbuchte und gemeldete Differenz zwischen der Summe der jährlichen Emissionen und des jährlichen Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und der entsprechenden Zielvorgabe positiv, so kann dieser Mitgliedstaat den Mechanismus gemäß dem vorliegenden Artikel nutzen, um seine in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.
(3)  Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 2 im Zeitraum von 2026 bis 2030 positiv, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die Emissionen, die über der Zielvorgabe liegen, auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3)  Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 2 im Zeitraum von 2026 bis 2030 positiv, kann der Mitgliedstaat den in diesem Artikel dargelegten Mechanismus nutzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
-a)  Der Mitgliedstaat hat der Kommission ausreichende Nachweise darüber vorgelegt, dass das positive Ergebnis in direktem Zusammenhang mit den gemäß Anhang VI berechneten Auswirkungen natürlicher Störungen steht. Die Kommission macht die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise öffentlich zugänglich und kann die Nachweise eines Mitgliedstaats ablehnen, wenn sie nach Prüfung der von dem Mitgliedstaat erhaltenen Informationen der Auffassung ist, dass diese unzureichend begründet oder unverhältnismäßig sind,
a)  Der Mitgliedstaat hat in seinen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber natürlichen Störungen aufgenommen;
a)  der Mitgliedstaat hat seinen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und seine langfristige Strategie nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz -1 gründlich überarbeitet und neue Maßnahmen zur Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen, sodass sie zu einer verbesserten Biodiversität beitragen, und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen für natürliche Störungen und für die Auswirkungen des Klimawandels ergriffen;
b)  der Mitgliedstaat hat alle anderen Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 ausgeschöpft;
b)  der Mitgliedstaat hat alle anderen Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 ausgeschöpft;
ba)  der Mitgliedstaat hält sich an die Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG; und
c)  in der Union ist für den Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz zwischen der Summe der jährlichen Gesamtemissionen und des jährlichen Gesamtabbaus von Treibhausgasen in ihrem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und dem Unionsziel [Nettoabbau von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent] negativ.
c)  in der Union ist für den Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz zwischen der Summe der jährlichen Gesamtemissionen und des jährlichen Gesamtabbaus von Treibhausgasen in ihrem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und dem in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Unionsziel nach Ausschöpfung aller anderen verfügbaren Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 negativ.
Im Rahmen der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe c angeführt, legt die Kommission auf der Grundlage der Auswirkungen von natürlichen Störungen und unter Heranziehung der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgelegten Informationen fest, ob ein Nettoabbau in Höhe von 20 % einzubeziehen ist, den die Mitgliedstaaten aus dem Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht übertragen haben. Die Kommission stellt bei dieser Bewertung auch sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842.
Im Rahmen der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe c angeführt, legt die Kommission auf der Grundlage der Auswirkungen von natürlichen Störungen und unter Heranziehung der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgelegten Informationen fest, ob ein Nettoabbau in Höhe von 20 % einzubeziehen ist, den die Mitgliedstaaten aus dem Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht übertragen haben. Die Kommission stellt bei dieser Bewertung auch sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842.
(4)  Die Höhe des Ausgleichs gemäß Absatz 3 darf nur Senken umfassen, die gegenüber der in Anhang IIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Zielvorgabe des betreffenden Mitgliedstaats als Emissionen verbucht sind, und darf nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII für den Zeitraum von 2026 bis 2030 festgelegt ist.
(4)  Die Höhe des Ausgleichs gemäß Absatz 3 darf nur Senken umfassen, die gegenüber der in Anhang IIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Zielvorgabe des betreffenden Mitgliedstaats als Emissionen verbucht sind, und darf nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII für den Zeitraum von 2026 bis 2030 festgelegt ist.
(5)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen vor, um für einen Ausgleich für verbleibende Senken, die gegenüber der in Anhang IIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Zielvorgabe des betreffenden Mitgliedstaats als Emissionen verbucht sind, infrage zu kommen, und zwar bis zur vollen Höhe des von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Ausgleichs, wie er in Anhang VII für den Zeitraum von 2026 bis 2030 festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird der Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.
(5)  Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge von 178 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, die im Rahmen des Mechanismus verfügbar ist, so wird der Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.
(5a)  Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, Nettosenken oder Nettoabbaumengen, die als Emissionen auf die für diese Mitgliedstaaten in Artikel 4 Absatz 2 für den Zeitraum 2026–2030 festgelegten Ziele angerechnet werden, bis zu einer Höchstmenge von 50 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für die Union insgesamt als nicht verwendeten Ausgleich anderer Mitgliedstaaten gemäß Anhang VII für den Zeitraum 2021–2025 auszugleichen, wobei Absatz 3 dieses Artikels Rechnung zu tragen ist, sofern diese Mitgliedstaaten
a)   alle anderen Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 sowie Absatz 3 dieses Artikels ausgeschöpft haben,
b)   der Kommission ausreichende Nachweise für die Auswirkungen von durch den Klimawandel verursachten Ökosystemstörungen vorgelegt haben, die zu Emissionsüberschreitungen oder einem Rückgang des Nettoabbaus in einer Weise führen, die sich ihrer Kontrolle entzieht und weder vorhergesehen noch insbesondere durch die Durchführung ausreichender Anpassungsmaßnahmen verhindert werden konnte, um für die Widerstandsfähigkeit des betroffenen Gebiets gegenüber dem Klimawandel zu sorgen. Die Kommission macht die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise öffentlich zugänglich und kann die Nachweise eines Mitgliedstaats ablehnen, wenn sie nach Prüfung der von dem Mitgliedstaat erhaltenen Informationen der Auffassung ist, dass diese unzureichend begründet oder unverhältnismäßig sind,
c)   in ihren gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten neusten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen konkrete Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber Okösystemstörungen aufgrund des Klimawandels aufgenommen haben, und
d)   in der Union für den Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz zwischen der Summe der jährlichen Gesamtemissionen und des jährlichen Gesamtabbaus von Treibhausgasen in ihrem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und dem in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Unionsziel nach Ausschöpfung aller anderen verfügbaren Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 negativ ist.
Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des maximal verfügbaren Ausgleichs, so wird der Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.
(5b)   Die Kommission erlässt bis zum... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16, um diese Verordnung durch die Annahme einer Methode zur Bewertung der Auswirkungen von durch den Klimawandel verursachten Ökosystemstörungen gemäß Absatz 5a Buchstabe b zu ergänzen.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 13 c
Artikel 13c
Artikel 13c
Steuerung der Zielvorgaben
Steuerung der Zielvorgaben
Wird bei der Überprüfung im Jahr 2032 festgestellt, dass die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen in einem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der genutzten Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13b in einem Jahr des Zeitraums von 2026 bis 2030 über den jährlichen Zielvorgaben für diesen Mitgliedstaat lagen, so findet folgende Maßnahme Anwendung:
Stellt die Kommission im Rahmen ihrer umfassenden Überprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 2 im Jahr 2032 fest, dass die in Artikel 4 festgelegten Zielvorgaben und Verpflichtungen eines Mitgliedstaats in einem Jahr des Zeitraums von 2026 bis 2030 nicht erfüllt wurden, so findet folgende Maßnahme Anwendung:
Die Menge der Nettotreibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, die über der Zielvorgabe liegen, wird mit dem Faktor 1,08 multipliziert und die sich daraus ergebende Menge wird im Einklang mit den gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen zu den Treibhausgasemissionen hinzuaddiert, die der Mitgliedstaat im darauf folgenden Jahr meldet.
Die Menge der Nettotreibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, die über der Zielvorgabe liegen, wird mit dem Faktor 1,08 multipliziert, und die sich daraus ergebende Menge wird im Einklang mit den gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen zu den Treibhausgasemissionen für diese Flächenkategorien hinzuaddiert, die der Mitgliedstaat im darauf folgenden Jahr meldet.
Stellt die Kommission fest, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhalten, so trifft sie im Einklang mit den Verträgen die erforderlichen Maßnahmen.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 13 d (neu)
14a.  Folgender Artikel 13d wird eingefügt:
„Artikel 13d
Internationale Zusammenarbeit
Beschließt ein Mitgliedstaat, die Verwendung von CO2-Gutschriften aus dem LULUCF-Sektor zur Kompensation durch öffentliche oder private Einrichtungen, auch gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris, zu genehmigen, so werden die übertragenen oder verwendeten Abbaumengen zum Zweck der Erfüllung der jährlichen Zielvorgaben dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung nicht berücksichtigt.“
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 14 – Absatz 1
(1)  Bis zum 15. März 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 15. März 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Compliance-Bericht vor, der die Bilanz der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus für den betreffenden Zeitraum für die einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f für den Zeitraum von 2021 bis 2025 spezifizierten Flächenverbuchungskategorien und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j für den Zeitraum von 2026 bis 2030 spezifizierten Meldekategorien für Flächen unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften enthält.
(1)  Bis zum 15. März 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 15. März 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Compliance-Bericht vor, der die Bilanz der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus für den betreffenden Zeitraum für die einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f für den Zeitraum von 2021 bis 2025 spezifizierten Flächenverbuchungskategorien und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j für den Zeitraum von 2026 bis 2030 spezifizierten Meldekategorien für Flächen unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften enthält.
Der Compliance-Bericht enthält eine Bewertung
Der Compliance-Bericht enthält eine Bewertung
a)  der Strategien und Maßnahmen in Bezug auf Zielkonflikte;
a)  der Strategien und Maßnahmen in Bezug auf mögliche Zielkonflikte mit anderen Umweltzielen und -strategien der Union, etwa jenen, die im 8. Umweltaktionsprogramm, der Biodiversitätsstrategie der EU und der Bioökonomie-Strategie der EU festgelegt sind;
aa)  der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Einhaltung von Artikel 4 Absatz 4a ergriffen haben;
b)  der Synergien zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;
b)  der Synergien zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Anfälligkeit von Flächen für natürliche Störungen und das Klima;
c)  der Synergien zwischen Klimaschutz und Biodiversität.
c)  der Synergien zwischen Klimaschutz und Biodiversität.
Dieser Bericht enthält ferner gegebenenfalls Einzelheiten zu der Absicht, die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 11 und die diesbezüglichen Mengen in Anspruch zu nehmen, oder zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen und der diesbezüglichen Mengen.
Dieser Bericht enthält ferner gegebenenfalls Einzelheiten zu der Absicht, die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 11 und die diesbezüglichen Mengen in Anspruch zu nehmen, oder zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen und der diesbezüglichen Mengen. Die Berichte werden der Öffentlichkeit in leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt.
Der Compliance-Bericht beruht auf jährlichen Datensätzen, einschließlich Informationen aus Bodenüberwachungssystemen wie den LUCAS-Erhebungen, bei denen Proben aus einer Tiefe von mindestens 30 cm verwendet werden und alle relevanten Parameter enthalten sind, die das Potenzial des Bodens zur Bindung von Kohlenstoff beeinflussen.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 15 a (neu)
16a.  Folgender Artikel 15a wird eingefügt:
„Artikel 15a
Zugang zu Gerichten
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um gegen die Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 vorzugehen.
(2)  Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit haben Zugang zu dem in Absatz 1 genannten Überprüfungsverfahren, wenn
a)  sie ein ausreichendes Interesse haben oder
b)  sie eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.
Was als ausreichendes Interesse gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne dieses Absatzes.
(3)  Die Absätze 1 und 2 schließen die Möglichkeit der Einleitung eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lassen das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht. Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren einfach zugänglich gemacht werden.“
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 16 a (neu)
17.  Folgender Artikel 16a wird eingefügt:
entfällt
„Artikel 16a
Ausschussverfahren
(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung, der durch Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates44.“
(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
__________________
44 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18
Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 17 – Absatz 2
(2)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der [...] im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor über die Durchführung dieser Verordnung, gegebenenfalls einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen der in Artikel 11 genannten Flexibilitätsregelungen, sowie zu dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zu dem übergeordneten Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie deren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und ‑maßnahmen, damit die erforderliche Steigerung der Treibhausgasemissionsreduktionen und des Abbaus von Treibhausgasen in der Union verwirklicht werden kann.
(2)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in den Jahren 2025, 2027 und 2032 einen Fortschrittsbericht über die Durchführung dieser Verordnung und die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 4 festgelegten Zielvorgaben vor.
(2a)  Spätestens sechs Monate nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Beitrag dieser Verordnung zu dem Klimaneutralitätsziel der Union und zu den Klimazwischenzielen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119, zu den Zielen des Übereinkommens von Paris sowie zu anderen Umweltzielen der Union und den Zielen des europäischen Grünen Deals und der dazugehörigen einschlägigen Strategien und Rechtsvorschriften vor, in dem auch die Auswirkungen der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 11 auf das Erreichen der Ziele dieser Verordnung bewertet werden. In dem Bericht wird in Anbetracht der erforderlichen Steigerung der Treibhausgasemissionsreduktionen und des Abbaus von Treibhausgasen in der Union und in Anbetracht der Notwendigkeit, die Umweltziele der Union zu verwirklichen, bewertet, ob zusätzliche Unionsstrategien und maßnahmen erforderlich sind, wobei etwaige künftige Verbesserungen des Überwachungs-, Datenerhebungs- und Berichterstattungssystems für Wälder und Böden berücksichtigt werden. In dem Bericht werden die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt, einschließlich der jüngsten Berichte des IPCC, des IPBES und des in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 genannten europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel.
Im Anschluss an den Bericht unterbreitet die Kommission Gesetzgebungsvorschläge, wenn sie dies für angemessen hält. In den Vorschlägen werden insbesondere jährliche Zielvorgaben und Governance-Maßnahmen zur Erreichung des in Artikel 4 Absatz 4 enthaltenen Ziels, bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen, zusätzliche Strategien und Maßnahmen der Union sowie ein Rahmen für die Zeit nach 2035 festgelegt, durch die die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen aus weiteren Sektoren, wie Meere und Binnengewässer, in den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen werden.
Im Anschluss an diesen Bericht unterbreitet die Kommission Gesetzgebungsvorschläge, wenn sie dies für angemessen hält. In den Vorschlägen werden insbesondere zusätzliche Strategien und Maßnahmen der Union festgelegt, um die in Artikel 4 Absatz 3 genannten LULUCF-Ziele für die Zeit nach 2030 zu erreichen, und der Geltungsbereich dieser Verordnung wird auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Methoden auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Meeres-, Küsten- und Süßwasserökosysteme ausgedehnt, und es werden zusätzliche gesonderte Nettoabbauziele für diese Ökosysteme festgelegt.
(2b)  Nach Inkrafttreten eines Rechtsakts zu einem Rechtsrahmen der Union zur Wiederherstellung der Natur legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Kohärenz dieser Verordnung, insbesondere der in Artikel 4 genannten Verpflichtungen und Zielvorgaben, mit den Zielen des genannten Rechtsakts bewertet. Dem Bericht können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 1 – Ziffer ii
die Verpflichtungen und nationalen Zielvorgaben des Mitgliedstaats für den Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/841 und seine Beiträge, durch die das Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung verwirklicht werden soll, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2035 auf null zu reduzieren und danach negative Emissionen zu erreichen;
die Verpflichtungen und nationalen Zielvorgaben des Mitgliedstaats für den Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/841;
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 26 – Absatz 6
2a.  In Artikel 26 Absatz 6 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„aa) Anhang V Teil 3 Buchstaben b und c dahingehend zu ändern, dass im Einklang mit den einschlägigen Umweltvorschriften der Union Flächenkategorien in das System zur Überwachung geschützter Landnutzungseinheiten bzw. in das System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten, auf denen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, aufgenommen werden;“
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 38 – Absatz 4
Nach Abschluss der umfassenden Überprüfung gemäß Absatz 1 bestimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gesamtsumme der Emissionen für das betreffende Jahr, die sich aus den für jeden Mitgliedstaat vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt, aufgeschlüsselt nach den unter Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionsdaten und den in Anhang V Teil 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Emissionsdaten, und bestimmt die Gesamtsumme der unter Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Emissionen und des Abbaus.
Nach Abschluss der umfassenden Überprüfung gemäß Absatz 1 erlässt die Kommission gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen sie die Gesamtsumme der Emissionen für die betreffenden Jahre bestimmt, die sich aus den für jeden Mitgliedstaat vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt, aufgeschlüsselt nach den unter Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionsdaten und den in Anhang V Teil 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Emissionsdaten, und bestimmt die Gesamtsumme der unter Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Emissionen und des Abbaus.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II
Verordnung (EU) 2018/841
Anhang IIa – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Unionsziel und nationale Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 Absatz 2, die im Jahr 2030 zu erreichen sind

Mitgliedstaat

Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen in 1000 Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030

Belgien

-1 352

Bulgarien

-9 718

Tschechien

-1 228

Dänemark

5 338

Deutschland

-30 840

Estland

-2 545

Irland

3 728

Griechenland

-4 373

Spanien

-43 635

Frankreich

-34 046

Kroatien

-5 527

Italien

-35 758

Zypern

-352

Lettland

-644

Litauen

-4 633

Luxemburg

-403

Ungarn

-5 724

Malta

2

Niederlande

4 523

Österreich

-5 650

Polen

-38 098

Portugal

-1 358

Rumänien

-25 665

Slowenien

-146

Slowakei

-6 821

Finnland

-17 754

Schweden

-47 321

EU-27

-310 000

Geänderter Text

Unionsziel und nationale Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 Absatz 2, die im Jahr 2030 zu erreichen sind

Mitgliedstaat

Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen in 1000 Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030

Belgien

Mindestens -1 352

Bulgarien

Mindestens -9 718

Tschechien

Mindestens -1 228

Dänemark

Mindestens 5 338

Deutschland

Mindestens -30 840

Estland

Mindestens -2 545

Irland

Mindestens 3 728

Griechenland

Mindestens -4 373

Spanien

Mindestens -43 635

Frankreich

Mindestens -34 046

Kroatien

Mindestens -5 527

Italien

Mindestens -35 758

Zypern

Mindestens -352

Lettland

Mindestens -644

Litauen

Mindestens -4 633

Luxemburg

Mindestens -403

Ungarn

Mindestens -5 724

Malta

Mindestens 2

Niederlande

Mindestens 4 523

Österreich

Mindestens -5 650

Polen

Mindestens -38 098

Portugal

Mindestens -1 358

Rumänien

Mindestens -25 665

Slowenien

Mindestens -146

Slowakei

Mindestens -6 821

Finnland

Mindestens -17 754

Schweden

Mindestens -47 321

EU 27

Mindestens -310 000

Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel V – Teil 3
Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 erhält folgende Fassung:
Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 erhält folgende Fassung:
„Geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006. Das Treibhausgasinventar basiert auf elektronischen Datenbanken und geografischen Informationssystemen und umfasst
„Geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006, deren Ergänzung von 2013 und deren Überarbeitung von 2019. Das Treibhausgasinventar basiert auf elektronischen Datenbanken und geografischen Informationssystemen, für die die Organe der Union den Mitgliedstaaten angemessene Hilfe und Unterstützung bereitstellen, um die Kohärenz und Transparenz der erfassten Daten sicherzustellen, und umfasst
a)  ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten mit Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2018/2001;
a)  ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten mit Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
b)  ein System zur Überwachung geschützter Landnutzungseinheiten, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
b)  ein System zur Überwachung geschützter Landnutzungseinheiten, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
–  Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 2018/2001;
–  Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
–  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates1 sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;
–  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates1 sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;
–  Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, für die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie gelten;
–  Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, für die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie gelten;
–  die natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG und die Lebensräume der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten, die außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten bestehen und dazu beitragen, dass diese Lebensräume und Arten gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie einen günstigen Erhaltungszustand erreichen, oder in denen Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß der Richtlinie 2004/35/EG2 durchgeführt werden können;
–  die natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG und die Lebensräume der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten, die außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten bestehen und dazu beitragen, dass diese Lebensräume und Arten gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie einen günstigen Erhaltungszustand erreichen, oder in denen Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß der Richtlinie 2004/35/EG2 durchgeführt werden können;
–  besondere Schutzgebiete, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates3 ausgewiesen wurden, und Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EWG und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;
–  besondere Schutzgebiete, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3 ausgewiesen wurden, und Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;
–  Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Erhaltung von Vögeln gelten, welche entsprechend der Meldung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG nicht in einem sicheren Zustand sind, um die Anforderung gemäß Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der genannten Richtlinie, wonach Anstrengungen zur Vermeidung der Verschmutzung und Beeinträchtigung der Lebensräume zu unternehmen sind, oder die Anforderung gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie zu erfüllen, wonach eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume für Vogelarten zu erhalten sind;
–  Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Erhaltung von Vögeln gelten, welche entsprechend der Meldung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG nicht in einem sicheren Zustand sind, um die Anforderung gemäß Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der genannten Richtlinie, wonach Anstrengungen zur Vermeidung der Verschmutzung und Beeinträchtigung der Lebensräume zu unternehmen sind, oder die Anforderung gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie zu erfüllen, wonach eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume für Vogelarten zu erhalten sind;
–  alle anderen Lebensräume, die der Mitgliedstaat zu Zwecken ausweist, die denen gemäß der Richtlinie 92/42/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG gleichwertig sind;
–  alle anderen Lebensräume, die der Mitgliedstaat zu Zwecken ausweist, die denen gemäß der Richtlinie 92/42/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG gleichwertig sind;
–  Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die erforderlich sind, um den ökologischen Zustand der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4 genannten Oberflächenwasserkörper zu schützen und zu erhalten;
–  Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die erforderlich sind, um den ökologischen Zustand der in Artikel 4 Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4 genannten Oberflächenwasserkörper zu schützen und zu erhalten;
–  natürliche Überschwemmungsgebiete oder Hochwasser-Rückhalteflächen, die durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Management von Hochwasserrisiken gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5 geschützt sind;
–  natürliche Überschwemmungsgebiete oder Hochwasser-Rückhalteflächen, die durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Management von Hochwasserrisiken gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5 geschützt sind;
–  die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Zielvorgaben für Schutzgebiete ausgewiesenen Schutzgebiete;
c)  ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten, auf denen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
c)  ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten, auf denen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
–  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete gemäß Buchstabe b sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;
–  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete gemäß Buchstabe b sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;
–  die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten oder in deren Anhang I aufgeführten Lebensräume wild lebender Vogelarten, die sich außerhalb besonderer Schutzgebiete befinden und bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen für die Zwecke der Richtlinie 2009/147/EG erforderlich sind;
–  die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten oder in deren Anhang I aufgeführten Lebensräume wild lebender Vogelarten, die sich außerhalb besonderer Schutzgebiete befinden und bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen für die Zwecke der Richtlinie 2009/147/EG erforderlich sind;
–  die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und die Lebensräume der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG und/oder Sanierungsmaßnahmen für die Zwecke des Artikels 6 der Richtlinie 2004/35/EG erforderlich sind;
–  die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und die Lebensräume der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG und/oder Sanierungsmaßnahmen für die Zwecke des Artikels 6 der Richtlinie 2004/35/EG erforderlich sind;
–  Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass eine Wiederherstellung gemäß einem in einem Mitgliedstaat geltenden Plan zur Wiederherstellung der Natur erforderlich ist;
–  Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass eine Wiederherstellung gemäß einem in einem Mitgliedstaat geltenden Plan zur Wiederherstellung der Natur erforderlich ist, oder die Maßnahmen unterliegen, mit denen sichergestellt wird, dass sich ihr Zustand nicht verschlechtert;
–  Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Oberflächenwasserkörper erforderlich sind, oder für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines sehr guten ökologischen Zustands dieser Wasserkörper erforderlich sind, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist;
–  Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands der in Artikel 4 Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG genannten Oberflächenwasserkörper erforderlich sind, oder für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines sehr guten ökologischen Zustands dieser Wasserkörper erforderlich sind, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist;
–  Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten gemäß Anhang VI Teil B Ziffer vii der Richtlinie 2000/60/EG gelten;
–  Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten gemäß Anhang VI Teil B Ziffer vii der Richtlinie 2000/60/EG gelten;
–  Gebiete, in denen Ökosysteme wiederhergestellt werden müssen, um gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates6 einen guten Ökosystemzustand zu erreichen;
–  Gebiete, in denen Ökosysteme wiederhergestellt werden müssen, um gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates6 einen guten Ökosystemzustand zu erreichen;
d)  ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten mit hohem Klimarisiko:
d)  ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten mit hohem Klimarisiko:
–  Gebiete, für die gemäß Artikel 13b Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/841 ein Ausgleich für natürliche Störungen gewährt wird;
–  Gebiete, für die gemäß Artikel 13b Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/841 ein Ausgleich für natürliche Störungen gewährt wird;
–  Gebiete gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2007/60/EG;
–  Gebiete gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2007/60/EG;
–  Gebiete, die in der nationalen Anpassungsstrategie der Mitgliedstaaten als Gebiete mit hohen natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken ausgewiesen sind und für die klimabezogene Maßnahmen zur Reduzierung des Katastrophenrisikos gelten.
–  Gebiete, die in der nationalen Anpassungsstrategie der Mitgliedstaaten als Gebiete mit hohen natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken ausgewiesen sind und für die klimabezogene Maßnahmen zur Reduzierung des Katastrophenrisikos gelten;
da)  ein System zur Überwachung der Kohlenstoffbestände im Boden, wobei u. a. jährliche Datensätze der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) herangezogen werden.
Über das Treibhausgasinventar können Daten zwischen den elektronischen Datenbanken und den geografischen Informationssystemen ausgetauscht und integriert werden.
Über das Treibhausgasinventar können Daten zwischen den elektronischen Datenbanken und den geografischen Informationssystemen ausgetauscht und integriert werden, wodurch ihre Vergleichbarkeit und der öffentliche Zugang ermöglicht werden.
Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 Tier-1-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006. Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25 bis 30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes haben, und ab 2026 bei allen Schätzungen der Emissionen und des Abbaus aus bzw. in Kohlenstoffspeichern: mindestens Tier-2-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.
Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 Tier-1-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006, deren Ergänzung von 2013 und deren Überarbeitung von 2019. Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25 bis 30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf das Gesamtinventar von Treibhausgasen eines Landes haben, und ab 2026 bei allen Schätzungen der Emissionen und des Abbaus aus bzw. in Kohlenstoffspeichern: mindestens Tier-2-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006, deren Ergänzung von 2013 und deren Überarbeitung von 2019.
Die Mitgliedstaaten wenden ab 2026 für alle Schätzungen der Emissionen und des Abbaus aus bzw. in Kohlenstoffspeichern für Gebiete mit Landnutzungseinheiten mit hohem Kohlenstoffbestand gemäß Buchstabe c, für geschützte Gebiete bzw. Gebiete mit Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Buchstaben d und e und für Gebiete mit hohen künftigen Klimarisiken gemäß Buchstabe f die Tier-3-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006, deren Ergänzung von 2013 und deren Überarbeitung von 2019 an.“
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1 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
1 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
2 Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).
2 Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).
3 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
3 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
4 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
4 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
5 Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).
5 Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).
6 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
6 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(1)* Bezugnahmen auf „cp“ in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.
(2) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0161/2022).

Letzte Aktualisierung: 27. September 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen