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Verfahren : 2021/0218(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0208/2022

Eingereichte Texte :

A9-0208/2022

Aussprachen :

PV 13/09/2022 - 10
CRE 13/09/2022 - 10
PV 11/09/2023 - 20
CRE 11/09/2023 - 20

Abstimmungen :

PV 14/09/2022 - 8.2
CRE 14/09/2022 - 8.2
Erklärungen zur Abstimmung
PV 12/09/2023 - 6.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0317
P9_TA(2023)0303

Angenommene Texte
PDF 467kWORD 153k
Mittwoch, 14. September 2022 - Straßburg
Richtlinie über erneuerbare Energien ***I
P9_TA(2022)0317A9-0208/2022
Text
 Konsolidierter Text

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. September 2022 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (COM(2021)0557 – C9-0329/2021 – 2021/0218(COD))(1)
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS(2)
am Vorschlag der Kommission
---------------------------------------------------------
2021/0218 (COD)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Änderungsantrag 1, sofern nicht anders angegeben]

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0208/2022).
(2)* Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit dem europäischen Grünen Deal(3) wurde das Unionsziel festgelegt, bis 2050 in einer Weise klimaneutral zu werden, die zur ▌Wirtschaft sowie zum Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union beiträgt. Dieses Ziel und das Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 („Europäisches Klimagesetz“) um mindestens 55 % zu verringern, erfordern eine Energiewende und einen deutlich höheren Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in einem integrierten Energiesystem.

(1a)  Die Energiewende wirkt sich auf die Mitgliedstaaten, die Regionen, die Wirtschaftszweige und die Bürgerinnen und Bürger unterschiedlich und je nach ihrer jeweiligen Situation aus. Deshalb muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass der Grüne Deal so umgesetzt wird, dass der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt in der Union gefördert und dass die Energiewende gerecht und inklusiv vollzogen wird. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass in kritischen Wirtschaftszweigen, die die Grundbedürfnisse der Wirtschaft und der Gesellschaft – z. B. Mobilität – befriedigen, keine Störungen verursacht werden.

(1b)  Energie ist ein wesentlicher Produktionsfaktor, der ständig nachgefragt wird und in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht von entscheidender Bedeutung ist. Alle Aktivitäten des Menschen, auch bei der Nutzung von Verkehrsträgern, sind davon abhängig, dass bei Bedarf erschwingliche Energie in ausreichender Menge zur Verfügung steht.

(1c)   Das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (8. UAP) umfasst vorrangige thematische Ziele für 2030 in den Bereichen Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, giftfreie Kreislaufwirtschaft, schadstofffreie Umwelt und Minimierung der Umweltbelastungen durch Produktion und Verbrauch in allen Wirtschaftszweigen, wobei anerkannt wird, dass diese Ziele, mit denen sowohl die Ursachen als auch die Auswirkungen von Umweltschäden angegangen werden, untrennbar miteinander verbunden sind. Das 8. UAP umfasst außerdem das langfristige vorrangige Ziel, dass die Menschen bis spätestens 2050 gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten in einer Wirtschaft des Wohlergehens leben, in der nichts verschwendet wird, das Wachstum regenerativ ist, Klimaneutralität in der Union erreicht wurde und die Ungleichheit deutlich verringert wird. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen aller Menschen und ist ein Umfeld, in dem die biologische Vielfalt erhalten bleibt, Ökosysteme gedeihen und die Natur geschützt und wiederhergestellt wird, was zu einer höheren Resilienz gegenüber dem Klimawandel, wetter- und klimabedingten Katastrophen und anderen Umweltrisiken führt.

(1d)   Das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (8. UAP), der Rahmen für Maßnahmen der Union im Bereich Umwelt und Klima, zielt darauf ab, den umweltgerechten Übergang zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, giftfreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, widerstandsfähigen und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf faire, ausgewogene und inklusive Weise zu beschleunigen und den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern, indem unter anderem der Rückgang der biologischen Vielfalt aufgehalten und diese Tendenz umgekehrt wird. Im Hinblick auf die Strategie und Umsetzung wird dabei ein integrierter Ansatz auf der Grundlage des europäischen Grünen Deals unterstützt und gestärkt. Im 8. UAP wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser Übergang einen Systemwandel erfordert, der nach Ansicht der EUA einen grundlegenden, transformativen und bereichsübergreifenden Wandel mit sich bringt, der größere Veränderungen und eine Neuausrichtung der Systemziele, Anreize, Technologien, gesellschaftlichen Verfahren und Normen sowie der Wissenssysteme und Lenkungsansätze voraussetzt.

(1e)   Die Ziele des 8. UAP lassen sich nur erreichen, wenn Gesetzesinitiativen, Programme, Investitionen, Projekte und deren Umsetzung mit den Zielen des 8. UAP vereinbar sind, je nach Sachlage dazu beitragen und keinem dieser Ziele zuwiderlaufen. Daneben muss zur Verwirklichung der Ziele des 8. UAP sichergestellt werden, dass die soziale Ungleichheit, die sich aus klima- und umweltbezogenen Auswirkungen und Maßnahmen ergibt, auf ein Mindestmaß reduziert werden, dass Maßnahmen zum Schutz von Umwelt und Klima auf sozial gerechte und inklusive Weise durchgeführt werden und dass die Geschlechterperspektive in die gesamte Klima- und Umweltpolitik, auch in sämtliche Phasen der politischen Entscheidungsfindung, einbezogen wird, weshalb diese Aspekte im 8. UAP als grundlegende Voraussetzungen festgelegt sind.

(1f)   Das Klimaschutzziel des 8. UAP für 2030 besteht in der raschen und absehbaren Verringerung der Treibhausgasemissionen und der gleichzeitigen Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken in der Union, um das in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der Union zu erreichen und gleichzeitig für einen gerechten Übergang zu sorgen, bei dem niemand außer Acht gelassen wird. Um zu der Erreichung der Ziele beizutragen, werden im 8. UAP auch die Voraussetzungen für die allmähliche Abschaffung umweltschädlicher Subventionen festgelegt – unter anderem durch die Festlegung einer Frist für die allmähliche Einstellung von Subventionen für fossile Brennstoffe im Einklang mit dem Ziel, die globale Erwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, sowie durch einen verbindlichen Unionsrahmen für die Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der allmählichen Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe und die Berichterstattung darüber auf der Grundlage einer vereinbarten Methodik.

(1g)  Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass als Teil der Energiepolitik der Union Investitionen in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert werden und gleichzeitig die Energiesouveränität der einzelnen Mitgliedstaaten erhalten bleibt.

(1h)  Die Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen ist Teil des Pakets „Fit für 55“, das auch vielfältige Auswirkungen auf die EU haben wird, unter anderem auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Kaufkraft der Haushalte, die Erreichung der Klimaziele und das Ausmaß der Verlagerung von CO2-Emissionen. Daher sollte regelmäßig eine umfassende Bewertung der aggregierten makroökonomischen Auswirkungen der Verordnungen, die das Paket „Fit für 55“ bilden, vorgenommen werden.

(2)  Energie aus erneuerbaren Quellen spielt bei der Umsetzung des europäischen Grünen Deals und bei der Verwirklichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 eine wesentliche Rolle, da mehr als 75 % der gesamten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) in der Union auf den Wirtschaftszweig Energie entfallen. Durch die Verringerung dieser THG-Emissionen leistet Energie aus erneuerbaren Quellen auch einen Beitrag zur Bewältigung umweltbezogener Herausforderungen wie des Verlusts an biologischer Vielfalt oder der Boden-, Wasser- und Luftverschmutzung, sofern diese Herausforderungen durch die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht auch noch verschärft werden. Aufgrund der niedrigen Betriebskosten, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen verbunden sind, und der geringeren Anfälligkeit für Preisschocks im Vergleich zu fossilen Brennstoffen kommt der Energie aus erneuerbaren Quellen eine zentrale Funktion bei der Bekämpfung der Energiearmut zu.

(2a)  Da sich immer mehr Länder zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis zur Mitte des Jahrhunderts verpflichten, wird mit einem Anstieg der Nachfrage nach Technologien für Energie aus erneuerbaren Quellen im Binnenmarkt wie auch weltweit gerechnet, was mit erheblichen Chancen zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Ausweitung der industriellen Basis Europas im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Sicherung der führenden Stellung Europas bei der Erforschung und Entwicklung innovativer Technologien für Energie aus erneuerbaren Quellen verbunden ist und somit den Wettbewerbsvorteil von Unternehmen aus der Union sowie die Unabhängigkeit der Union von der Einfuhr fossiler Brennstoffe verbessert.

(2b)  Der Anteil des Bruttoendenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen in der EU erreichte im Jahr 2020 22 %(4) und lag damit zwei Prozentpunkte über dem in der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegten Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2020.

(2c)   Energie aus erneuerbaren Quellen ist ein entscheidender Faktor für eine nachhaltige Entwicklung und trägt unmittelbar und mittelbar zu vielen Zielen für nachhaltige Entwicklung bei, darunter Armutsbekämpfung, Bildung, Wasser und Sanitärversorgung. Erneuerbare Energieträger gehen auch mit weitreichenden sozioökonomischen Vorteilen einher, indem neue Arbeitsplätze geschaffen werden und die Wirtschaft vor Ort gefördert wird.

(2d)  Auf internationaler Ebene hat sich die Kommission auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen im Jahr 2021 (COP 26) gemeinsam mit globalen Partnern verpflichtet, Direktzahlungen für die ungebremste weltweite Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen einzustellen und diese Mittel für den Ausbau der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu verwenden.

(2e)  Auf der COP 26 hat die Kommission gemeinsam mit Staats- und Regierungsoberhäuptern die globalen Zielvorgaben für die Erhaltung und Wiederherstellung der Wälder der Welt sowie für einen beschleunigten Übergang zum emissionsfreien Verkehr erhöht.

(2f)   Die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erfolgt häufig auf lokaler Ebene und ist von den in der Region angesiedelten KMU abhängig. Die Mitgliedstaaten sollten daher die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend einbinden, wenn es darum geht, Ziele festzulegen und politische Maßnahmen zu unterstützen.

(2g)  Da etwa 35 Mio. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger von Energiearmut betroffen sind(5), sind Maßnahmen zugunsten von Energie aus erneuerbaren Quellen in allen Strategien zur Bekämpfung der Energiearmut und der Schutzbedürftigkeit der Verbraucher von hoher Bedeutung.

(3)  Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) wurde das verbindliche Unionsziel festgelegt, 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union zu erreichen. Laut dem Klimazielplan müsste der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 auf 45 % gesteigert werden, um das THG-Reduktionsziel der Union zu erreichen(7). Die in Artikel 3 der genannten Richtlinie festgelegte Zielvorgabe muss also nach oben korrigiert werden.

(3a)  Im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom 28. September 2021 mit dem Titel „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis. Leitlinien und Beispiele zur Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus“ sollte im Rahmen dieser Richtlinie ein integrierter Ansatz verfolgt werden, indem die energieeffizientesten erneuerbaren Energiequellen für die einzelnen Wirtschaftszweige und Anwendungen sowie die Effizienz von Anlagen gefördert werden, sodass für verschiedene Wirtschaftstätigkeiten möglichst wenig Energie benötigt wird.

(3b)  Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „REPowerEU-Plan“ ist die Steigerung der Erzeugung von nachhaltigem Biomethan auf mindestens 35 Mrd. m³ bis 2030 ein kosteneffizienter Weg, um den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen und die Gasversorgung der Union zu diversifizieren, wodurch die Versorgungssicherheit und die Klimaziele der Union unterstützt werden. Die Kommission sollte eine Unionsstrategie entwickeln, um die regulatorischen Hindernisse für die Ausweitung der Produktion von Biomethan und seine Integration in den Unionsbinnenmarkt für Gas zu beseitigen.

(3c)  Um die kosteneffiziente Verwirklichung des Ziels für Energie aus erneuerbaren Quellen und die Elektrifizierung der Endverbrauchswirtschaftszweige zu unterstützen und gleichzeitig die Haushalte und die Industrie in die Lage zu versetzen, aktiv an der Sicherung und Dekarbonisierung des Energiesystems der EU mitzuwirken und sie dafür zu belohnen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der nationale Rechtsrahmen die Verringerung der Spitzenstromnachfrage durch die Aktivierung nachfrageseitiger Flexibilität in allen Endverbrauchswirtschaftszweigen ermöglicht. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten in ihren integrierten Energie- und Klimaplänen ein Mindestziel für die Verringerung des Spitzenstrombedarfs um mindestens 5 % bis 2030 festlegen, um die Systemflexibilität gemäß Artikel 4 Buchstabe d Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu erhöhen.

(3d)   Eines der fünf Ziele der Kohäsionspolitik für 2021–2027 besteht darin, ein grüneres Europa zu erreichen, indem Investitionen in saubere Energie, die Kreislaufwirtschaft, die Eindämmung des Klimawandels und nachhaltigen Verkehr gefördert werden. Die Mittel der Kohäsionspolitik sollten daher gezielt dafür eingesetzt werden, jegliche Zunahme von Ungleichheit zu verhindern, die Regionen zu unterstützen, die durch den Übergang am stärksten belastet werden, Investitionen in die Infrastruktur zu erleichtern und Arbeitnehmer in neuen Technologien zu schulen, damit niemand außer Acht gelassen wird.

(3e)   Mit dem EFRE sollte die Förderung der Energieeffizienz und die Verringerung der Treibhausgasemissionen unterstützt werden, ebenso wie die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Entwicklung intelligenter Energiesysteme und ‑netze sowie die Förderung einer nachhaltigen multimodalen städtischen Mobilität als Teil des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft. Der ESF+ sollte zur Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen, die für die Anpassung von Kompetenzen und Qualifikationen, die berufliche Entwicklung aller, einschließlich der Arbeitskräfte, und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in Bereichen im Zusammenhang mit Umwelt, Klima, Energie, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie erforderlich sind (Artikel 4 der ESF+-Verordnung).

(3f)  Die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen hat eine starke lokale Tragweite. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend in die Planung und Umsetzung nationaler Klimaschutzmaßnahmen einbeziehen, für einen direkten Zugang zu Finanzmitteln sorgen und die Fortschritte bei den ergriffenen Maßnahmen überwachen. Erforderlichenfalls sollten die Mitgliedstaaten lokale und regionale Beiträge in ihre nationalen Energie- und Klimapläne aufnehmen.

(3g)   Der Kohäsionspolitik kommt eine wichtige Rolle zu, wenn es darum geht, Inselgebieten dabei zu helfen, die Klimaneutralitätsziele zu erreichen, wobei die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit Wirtschaftszweigen wie Energie und Verkehr sowie die Auswirkungen mobiler Technologien auf ihre Energiesysteme zu berücksichtigen sind, die verhältnismäßig gesehen sehr hohe Investitionen in die Bewirtschaftung fluktuierender erneuerbarer Energiequellen erfordern.

(3h)   Die abgelegensten Inselgebieten stehen genau wie die Gebiete in äußerster Randlage aufgrund ihrer geringen Größe und ihrer isolierten Energiesysteme vor einer großen Herausforderung bei der Energieversorgung, da sie im Hinblick auf Stromerzeugung, Verkehr und Heizung in der Regel von Einfuhren fossiler Brennstoffe abhängig sind.

(3i)   Der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen einschließlich Gezeitenenergie sollte Vorrang eingeräumt werden, und sie könnte den Inseln erhebliche Vorteile bieten, wobei den Bedürfnissen der lokalen Gemeinschaften Rechnung zu tragen ist, wozu auch die Erhaltung der traditionellen Architektur der Inseln und der lokalen Lebensräume gehört. Daher sollte die Entwicklung eines breiten Spektrums erneuerbarer Energiequellen entsprechend den jeweiligen geografischen Gegebenheiten unterstützt werden. Die Programme für grünen Wasserstoff, die von den Inseln auf den Weg gebracht wurden, sind zu begrüßen.

(4)  Es wird zunehmend anerkannt, dass die Bioenergiepolitik dem Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse angepasst werden muss(8), um einen fairen Zugang zum Markt für Biomasse-Rohstoffe für die Entwicklung innovativer biobasierter Lösungen mit hohem Mehrwert und einer nachhaltigen kreislauforientierten Bioökonomie sicherzustellen. Bei der Entwicklung von Förderregelungen für Bioenergie sollten die Mitgliedstaaten daher neben dem verfügbaren nachhaltigen Biomasse-Angebot für die energetische und nichtenergetische Nutzung, der Erhaltung der nationalen Kohlenstoffsenken und Ökosysteme in Wäldern und dem Schutz der biologischen Vielfalt auch die Prinzipien der Kreislaufwirtschaft und der Kaskadennutzung von Biomasse sowie die Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) berücksichtigen. Sie sollten jedoch Unterstützung für die Erzeugung von Energie aus Stümpfen oder Wurzeln gewähren können, wenn es sich um Abfälle oder Reststoffe handelt, die bei der Durchführung von Arbeiten anfallen, die mit dem vorrangigen Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden, z. B. an Straßenrändern. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten die energetische Nutzung von hochwertigem Rundholz – außer unter genau festgelegten Umständen, z. B. zur Verhütung von Waldbränden und bei Noteinschlag,nicht fördern. Im Einklang mit dem Prinzip der Kaskadennutzung sollte Holzbiomasse entsprechend ihrem höchsten wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert in folgender Rangfolge eingesetzt werden: 1) Holzprodukte, 2) Verlängerung ihrer Lebensdauer, 3) Wiederverwendung, 4) Recycling, 5) Bioenergie und 6) Entsorgung. Wenn keine anderweitige Verwendung von Holzbiomasse wirtschaftlich tragfähig oder ökologisch angemessen ist, trägt die energetische Verwertung dazu bei, die Erzeugung von Energie aus nicht erneuerbaren Quellen zu verringern. Die Förderregelungen der Mitgliedstaaten für Bioenergie sollten daher auf Rohstoffe ausgerichtet werden, für die auf dem Markt geringer Wettbewerb mit den Wirtschaftszweigen für Werkstoffe besteht und deren Gewinnung als sowohl für das Klima als auch für die biologische Vielfalt positiv angesehen wird, um keine negativen Anreize für nicht nachhaltige Bioenergiepfade zu setzen, die im Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle „The use of woody biomass for energy production in the EU“ („Einsatz von Holzbiomasse zur Energieerzeugung in der EU“)(10) ermittelt wurden. Bei der Festlegung weiterer Konsequenzen aus dem Prinzip der Kaskadennutzung ist es hingegen nötig, die nationalen Besonderheiten zu berücksichtigen, an denen sich die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Förderregelungen orientieren, wobei Abfallvermeidung und ‑weiterverwendung sowie Abfallrecycling Vorrang haben sollten. Die Mitgliedstaaten sollten keine Förderregelungen aufstellen, die den Zielvorgaben für die Abfallbehandlung zuwiderlaufen und zu einer ineffizienten Nutzung recyclingfähiger Abfälle führen würden. Um eine effizientere Nutzung von Bioenergie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten zudem ab 2026 keine ausschließlich elektrizitätserzeugenden Anlagen mehr fördern, es sei denn, die Anlagen befinden sich in Regionen mit einem besonderen Status bei der Abkehr von fossilen Brennstoffen, wenn in den Anlagen ▌CO2-Abscheidung und ‑speicherung eingesetzt wird, oder in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch die Kommission, wenn keine Änderungen im Hinblick auf Kraft-Wärme-Kopplung möglich sind.

(5)  Infolge des raschen Anstiegs der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der zunehmend wettbewerbsfähigen Kosten ist es möglich, damit einen wachsenden Anteil der Energienachfrage zu decken, etwa durch den Einsatz von Wärmepumpen für die Raumheizung oder industrielle Niedertemperaturverfahren, von Elektrofahrzeugen im Verkehr oder Elektroöfen in bestimmten Industriezweigen. Aus erneuerbaren Energiequellen gewonnener Strom kann auch zur Herstellung synthetischer Kraftstoffe für den Verbrauch in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen des Verkehrs, etwa im Luft- und Seeverkehr, verwendet werden. In Verbindung mit einer speziellen Zielvorgabe sollten innovative Technologien entwickelt werden, da sie zur Erreichung der Klimaziele für 2030 und der Zielvorgaben für 2050 beitragen können. Mit einem Rahmen für die Elektrifizierung muss eine belastbare und effiziente Koordinierung ermöglicht werden, und Marktmechanismen müssen ausgeweitet werden, um Nachfrage und Angebot räumlich und zeitlich aufeinander abzustimmen, für Investitionen in Flexibilität, Energiespeicherung, Laststeuerung und andere Flexibilitätsmechanismen zu sorgen und die Integration eines hohen Anteils an Strom aus unsteten erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten daher im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sicherstellen, dass der Einsatz von Strom aus erneuerbaren Quellen weiterhin in angemessenem Tempo ansteigt – unter anderem durch die Koordinierung der Einfuhrstrategien auf Unionsebene, wobei auch dafür gesorgt werden muss, dass sich die Nachfrage flexibel an die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anpasst –, um die steigende Nachfrage zu befriedigen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Rahmen schaffen, der marktkompatible Mechanismen umfasst, um die verbleibenden Hindernisse für sichere und angemessene Elektrizitätsnetze, die für große Mengen flexibler Energie aus erneuerbaren Quellen geeignet sind, sowie für vollständig in das Elektrizitätssystem integrierte Speicheranlagen anzugehen. Mit diesem Rahmen sollen insbesondere noch bestehende Hindernisse angegangen werden, etwa nichtfinanzielle Hindernisse wie unzureichende digitale und personelle Ressourcen der Behörden für die Bearbeitung von immer mehr Genehmigungsanträgen.

(5a)  Innovative Technologien wie Hybrid-Wärmepumpen müssen im Rahmen der Kriterien der Richtlinie (EU) 2018/2001 entwickelt und eingesetzt werden, da sie als Übergangstechnologie zur Erreichung der Klimaziele für 2030 genutzt werden können und einen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaziele für 2050 leisten.

(5b)   Der künftige Unionsrahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte die Mitgliedstaaten darin bestärken, die zur Beschleunigung des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft erforderlichen Reformen durchzuführen, und Investitionen in die benötigten Technologien ermöglichen.

(6)  Bei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen in einem Mitgliedstaat sollten erneuerbare Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in dem Wirtschaftszweig berücksichtigt werden, in dem sie verbraucht werden (Strom, Wärme- und Kälteversorgung oder Verkehr). Werden erneuerbare Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie erzeugt wurden, verbraucht, so sollten 80 % des Volumens der durch die Nutzung erneuerbarer Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs erzeugten Energie in dem Land und Wirtschaftszweig verbucht werden, in dem sie verbraucht wird, und 20 % des Volumens in dem Land, in dem sie erzeugt wurde, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbaren. Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten können in Form einer spezifischen Kooperationsvereinbarung über die Plattform der Union für die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (PUNE) geschlossen werden. Die Kommission sollte über jede derartige Vereinbarung unterrichtet werden und Informationen darüber zur Verfügung stellen, einschließlich der genauen Mengen von Angebot und Nachfrage, der Zeitpunkte der Übertragung und des Datums, zu dem die Vereinbarung in Kraft tritt. Für die Teilziele werden die erneuerbaren Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs zu 100 % ihres Volumens in dem Land verbucht, in dem sie verbraucht werden. Damit keine Doppelzählungen vorgenommen werden, sollte der zur Herstellung dieser Kraft- und Brennstoffe verwendete Strom aus erneuerbaren Quellen nicht berücksichtigt werden. Damit würde eine Harmonisierung der Anrechnungsregeln für diese Kraft- und Brennstoffe in der gesamten Richtlinie erzielt, unabhängig davon, ob sie auf das Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen oder auf ein Teilziel angerechnet werden. Zudem würde die Berechnung der tatsächlich verbrauchten Energie unter Berücksichtigung der Energieverluste bei der Herstellung dieser Kraft- und Brennstoffe ermöglicht. Auch die Berücksichtigung erneuerbarer Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in die Union eingeführt und dort verbraucht werden, wäre möglich.

(6a)  Da Ladestrom nur dann nachhaltig ist, wenn er aus sauberen Energiequellen gewonnen wurde, sollten die verbleibenden fossilen Anteile der vorhergehenden Elektrizitätserzeugung bei den Lebenszyklusanalysen für elektrifizierte Wärme, elektrifizierten Verkehr und mit Strom hergestellte Industrieerzeugnisse immer berücksichtigt werden.

(7)  Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen kann in Form von statistischen Transfers, Förderregelungen und gemeinsamen Projekten erfolgen. Sie ermöglicht einen kosteneffizienten Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen in der gesamten Union und trägt zur Marktintegration bei. Die Zusammenarbeit ist bislang trotz ihres Potenzials sehr begrenzt und die Effizienz bei der Steigerung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen daher verbesserungsfähig. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, die Zusammenarbeit durch die Durchführung von Pilotprojekten bis Dezember 2025 und für Mitgliedstaaten mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 100 TWh die Durchführung eines dritten Projekts bis 2030 zu testen. Mit über die nationalen Beiträge im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission(11) eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie finanzierten Projekten wäre die Verpflichtung der beteiligten Mitgliedstaaten erfüllt.

(7a)   In allen Politikbereichen der EU müssen die Maßnahmen auf die neu festgelegten Klimaziele und die Erreichung von Klimaneutralität ausgerichtet werden. Dies ist der Fall für die Kohäsionspolitik, die seit mehr als zwanzig Jahren zur Dekarbonisierung der Wirtschaft beiträgt und gleichzeitig Beispiele und bewährte Verfahren liefert, die in anderen Politikbereichen übernommen werden können, wie bei der Änderung dieser Richtlinie. Mit der Kohäsionspolitik werden nicht nur Investitionschancen geboten, um mithilfe der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) auf lokale und regionale Anforderungen zu reagieren, sondern es wird auch ein integrierter politischer Rahmen bereitgestellt, um Entwicklungsunterschiede zwischen den Regionen der Union zu verringern und ihnen zu helfen, die zahlreichen Herausforderungen für ihre Entwicklung zu meistern, unter anderem durch Umweltschutz, hochwertige Arbeitsplätze und eine faire, inklusive und nachhaltige Entwicklung.

(7b)  Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften übernehmen in einem integrierten und dezentralen Energiesystem eine sehr wichtige Aufgabe. Die Kommission sollte daher die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der länderübergreifenden Tätigkeit unterstützen, indem sie sie bei der Einrichtung von Kooperationsmechanismen, einschließlich des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), unterstützt.

(7c)   Die Kohäsionspolitik sorgt für mehr Kohärenz und bessere Koordinierung zwischen der Kohäsionspolitik und anderen Bereichen der Unionsgesetzgebung, wodurch Klimaaspekte besser in politische Strategien einbezogen, wirksamere ursachenbezogene Maßnahmen gestaltet und Unionsmittel gezielt bereitgestellt werden und sich folglich die Umsetzung von klimapolitischen Strategien vor Ort verbessert.

(7d)   Es ist von überragender Bedeutung, beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft die Grundsätze der Mehrebenen-Governance und der Partnerschaft zu achten, da die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unmittelbar für Fragen im Zusammenhang mit Umwelt und Klimawandel zuständig sind und 90 % der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und 70 % der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels umsetzen. Darüber hinaus entwickeln diese Gebietskörperschaften auch Maßnahmen, die darauf abzielen, klimafreundliches Verhalten bei den Bürgerinnen und Bürgern zu fördern, unter anderem in den Bereichen Abfallwirtschaft, intelligente Mobilität, nachhaltiges Wohnen und Energieverbrauch.

(8)  Die Strategie für erneuerbare Offshore-Energie enthält das ambitionierte Ziel, 2050 in den Meeresbecken der Union 300 GW Offshore-Windenergie und 40 GW Meeresenergie zu gewinnen. Um diesen grundlegenden Wandel sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten auf der Ebene der Meeresbecken grenzübergreifend zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten daher gemeinsam in ihren maritimen Raumordnungsplänen einen angemessenen Raum für die Menge der erneuerbaren Offshore-Energie festlegen und zuweisen, die bis 2050 für jedes Meeresbecken geplant ist, mit Zwischenzielen für 2030 und 2040▌. Sollte es zwischen der potenziellen Menge der Offshore-Ressourcen für Energie aus erneuerbaren Quellen in den Mitgliedstaaten und der Menge der geplanten Offshore-Ressourcen für Energie aus erneuerbaren Quellen eine Lücke geben, so sollte die Kommission zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um diese Lücke zu verringern. Die aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne, die 2023 und 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegen sind, sollten diese Ziele widerspiegeln. Bei der Festlegung der Menge sollten die Mitgliedstaaten das Potenzial zur Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie jedes Meeresbeckens, die technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Übertragungsnetzinfrastruktur, Aspekte des Umweltschutzes und der biologischen Vielfalt, die Anpassung an den Klimawandel und andere Formen der Meeresnutzung, insbesondere Tätigkeiten, die bereits in den betroffenen Gebieten stattfinden, und mögliche Schädigungen der Umwelt sowie die Dekarbonisierungsziele der Union berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem zunehmend die Möglichkeit des Verbunds der Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie mit Übertragungsleitungen, die mehrere Mitgliedstaaten miteinander verbinden, in Form von Hybridprojekten oder, zu einem späteren Zeitpunkt, eines stärker vermaschten Netzes in Betracht ziehen. Damit könnte Strom in unterschiedliche Richtungen geleitet werden, was dazu beitragen würde, den sozioökonomischen Nutzen zu maximieren, Infrastrukturausgaben optimal zu nutzen und für eine nachhaltigere Nutzung des Meeres zu sorgen. Die Mitgliedstaaten, die an einem Meeresbecken liegen, sollten bei der maritimen Raumplanung eine rege Beteiligung der Öffentlichkeit sicherstellen, damit die Ansichten aller Interessenträger und Küstengemeinden berücksichtigt werden können.

(8a)  Die notwendigen Voraussetzungen für die Erschließung des Potenzials der Energie aus erneuerbaren Quellen in den europäischen Meeren und Ozeanen, einschließlich rund um Inseln und Gebiete in äußerster Randlage, sind unterschiedlich. Daher ist die Union entschlossen, alternative Technologien für diese Bereiche von besonderem Interesse zu entwickeln, die keine negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben.

(8b)   Um das Potenzial aller europäischen Meere und Ozeane zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu nutzen, muss der geografischen Vielfalt und alternativen Nutzungsmöglichkeiten der Meeresumwelt Rechnung getragen werden, und dies erfordert ein viel breiteres Spektrum an technologischen Lösungen. Zu diesen Lösungen gehören schwimmende Offshore-Wind- und ‑Solarparks, Energie aus Wellen, Strömungen und Gezeiten, unterschiedlichen Wärme- oder Salzgradienten, der Aufheizung und Abkühlung des Meeres und geothermische Energie sowie Meeresbiomasse (Algen).

(8c)  Für die Einrichtung von Projekten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen auf Flächen im ländlichen Raum und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Allgemeinen sollten die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Komplementarität und des Nachteilsausgleichs gelten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Projekte im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen ordnungsgemäß umgesetzt werden, um Verluste an landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verhindern, und die Entwicklung und den Einsatz geeigneter Technologien fördern, die die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit der Land- und Viehwirtschaft vereinbar machen.

(9)  Der Markt für Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom wächst rasch und bietet zusätzlich zu den Förderregelungen der Mitgliedstaaten oder zum direkten Verkauf auf dem Stromgroßhandelsmarkt einen ergänzenden Zugang zum Markt für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen. Zugleich bieten diese Verträge den Erzeugern eine gewisse Einkommenssicherheit, während die Verbraucher von einem stabilen Strompreis profitieren können. Der Markt für Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom ist noch auf eine geringe Anzahl von Mitgliedstaaten und Großunternehmen begrenzt, und auf großen Teilen des Markts in der Union bestehen erhebliche administrative, technische und finanzielle Hindernisse. Neben den Verträgen über den Bezug von Energie aus erneuerbaren Quellen prüft die Kommission auch die Hindernisse für die Einführung von Verträgen über den Bezug von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen, die bei der Erreichung der Klimaziele und der Zielsetzungen der Union im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen immer wichtiger werden. Die bestehenden Maßnahmen nach Artikel 15 zur Förderung der Einführung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom sollten daher noch weiter verstärkt werden, indem die Nutzung von Kreditgarantien zur Verringerung der finanziellen Risiken dieser Verträge geprüft wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass etwaige öffentliche Garantien die private Finanzierung nicht verdrängen sollten.

(10)  Zu komplexe und langwierige Verwaltungsverfahren stellen ein großes Hindernis für den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen dar. Die Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren müssen weiter gestrafft werden, um den Verwaltungsaufwand sowohl für Projekte im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen als auch für die damit verbundenen Netzinfrastrukturprojekte zu verringern. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte die Kommission die Leitlinien zur Verkürzung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für neue Projekte, Repowering- und Erweiterungsprojekte im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen überarbeiten. In diesen Leitlinien sollten wesentliche Leistungsindikatoren festgelegt werden.

(10a)   Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind maßgebliche Akteure, wenn es darum geht, die Union der Verwirklichung ihrer Energie- und Klimaziele näher zu bringen. Die Energieerzeugung auf lokaler Ebene ist von entscheidender Bedeutung, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, die Abhängigkeit von externer Energie zu verringern und die Energiearmut zu reduzieren.

(11)  In Gebäuden besteht ein großes ungenutztes Potenzial für einen wirksamen Beitrag zur Verringerung der THG-Emissionen in der Union. Es ist erforderlich, die Wärme- und Kälteversorgung in diesem Wirtschaftszweig durch einen höheren Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen an der Erzeugung und der Nutzung zu dekarbonisieren, insbesondere im lokalen Kontext, um die im Europäischen Klimagesetz festgelegte Ambition umzusetzen, das Unionsziel der Klimaneutralität zu erreichen. Im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung stagnierte der Fortschritt bei der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den vergangenen zehn Jahren jedoch und beruhte vor allem auf einer verstärkten Nutzung von Biomasse. Ohne die Festlegung von Richtzielvorgaben für die Steigerung der Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden wird es nicht möglich sein, die Fortschritte zu überprüfen und Schwachstellen beim Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen zu ermitteln. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, Abwärme und ‑kälte mit bis zu 20 % auf die Richtzielvorgabe für Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden anzurechnen, wobei hierfür eine Obergrenze von 54 % gilt. Mit der Festlegung von Zielvorgaben geht zudem ein langfristiges Signal an Investoren einher, auch im Hinblick auf die Zeit unmittelbar nach 2030. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Energieeffizienz und der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden dadurch ergänzt, und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ wird gewahrt. Daher sollten Richtzielvorgaben für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden festgelegt werden, um Anhaltspunkte und Anreize für die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Ausschöpfung des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf dem Gelände oder in der Nähe in Gebäuden zu setzen und die Entwicklung ▌von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern und ihre wirksame Integration in das Energiesystem zu unterstützen und gleichzeitig Sicherheit für Investoren und das Engagement auf lokaler Ebene zu schaffen sowie zur Systemeffizienz beizutragen. Durch Emissionshandelssysteme sollen die Kosten fossiler Energieträger erhöht und marktbestimmte Energieinvestitionen oder der Umstieg auf Energie aus erneuerbaren Quellen bewirkt werden. Dabei sollten keine doppelten Belastungen für Verbraucher durch Emissionshandelssysteme und andere nach dem Unionsrecht vorgeschriebene Ziele verursacht werden.

(11a)  Nach dem Einmarsch Russlands in die Ukraine ist das Erfordernis einer raschen Energiewende stärker und klarer denn je zutage getreten. Russland liefert mehr als 40 % des gesamten Gasverbrauchs der Union, der hauptsächlich im Wirtschaftszweig Gebäude anfällt, der 40 % des gesamten Energieverbrauchs der Union ausmacht. Durch eine beschleunigte Installation von Solardächern und Wärmepumpen könnte die Union erhebliche Mengen an Einfuhren fossiler Brennstoffe einsparen. Durch das Vorziehen solcher Investitionen wird die Verringerung der Abhängigkeit der Union von externen Lieferanten weiter beschleunigt. Nach Angaben von REPowerEU könnten allein im Jahr 2022 durch die Installation von bis zu 15 TWh an Solardachanlagen zusätzliche 2,5 Mrd. m³ Gas eingespart werden, und durch 10 Millionen installierte Wärmepumpen ließen sich jeweils weitere 12 Mrd. m³ einsparen. Gleichzeitig wäre dies ein wichtiger Impuls für die lokalen Arbeitsmärkte, denn allein eine solche Installationswelle für Solardächer könnte bis zu 225 000 neue lokale Arbeitsplätze in der Installationsbranche bringen(12).

(12)  Durch den Mangel an Fachkräften, insbesondere Installateuren und Konstrukteuren von Wärme- und Kältesystemen auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen, wird der Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen gegen Anlagen auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgebremst; dies ist ein erhebliches Hindernis bei der Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden, der Industrie und der Landwirtschaft. Die Mitgliedstaaten sollten mit den Sozialpartnern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zusammenarbeiten, um abzuschätzen, wie viele Fachkräfte nötig sein werden. Hochwertige und wirksame Weiterbildungs- und Umschulungsstrategien sowie Ausbildungsprogramme und Zertifizierungsmöglichkeiten, mit denen die ordnungsgemäße Installation und der zuverlässige Betrieb eines breiten Spektrums von auf Energie aus erneuerbaren Quellen basierenden Wärme- und Kältesystemen sowie Speichertechnologien und Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sichergestellt wird, sollten in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt und so konzipiert werden, dass Anreize für die Inanspruchnahme gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um mehr Menschen aus derzeit in den betreffenden Berufsfeldern unterrepräsentierten Gruppen für diese Tätigkeiten zu gewinnen. Um das Vertrauen der Verbraucher zu wahren und einen einfachen Zugang zu genau geeigneten Konstruktions- und Installationsfachkräften sicherzustellen, die die ordnungsgemäße Installation und den ordnungsgemäßen Betrieb von mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebenen Wärme- und Kältesystemen gewährleisten, sollte das Verzeichnis der ausgebildeten und zertifizierten Installateure veröffentlicht werden.

(12a)  Landwirtschaftliche Betriebe und Gartenbaubetriebe verfügen über Platz und Dachflächen und produzieren Biomasse. Diese Vorzüge ermöglichen es ihnen, eine zentrale Funktion bei der Energiewende in ländlichen Gebieten und in ländlichen Gemeinschaften zu übernehmen, insbesondere aufgrund der dezentralen Erzeugung. Der Wirtschaftszweig verbraucht vergleichsweise wenig Energie und kann erheblich mehr Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, als er benötigt. Daher sollte der Ausbau der gemeinsamen Nutzung von Energie und von Energiegemeinschaften weiter gefördert und unterstützt werden.

(13)  Herkunftsnachweise sind ein wichtiges Instrument, um die Verbraucher zu informieren und für die weitere Verbreitung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom zu sorgen. Um eine kohärente Unionsbasis für die Verwendung von Herkunftsnachweisen zu schaffen und Personen, die Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom abschließen, Zugang zu geeigneten Nachweisen zu verschaffen, sollten alle Erzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Marktwert der Herkunftsnachweise zu berücksichtigen, wenn die Erzeuger finanzielle Unterstützung erhalten, einen Herkunftsnachweis erhalten können. Das von den Mitgliedstaaten vorgesehene System von Herkunftsnachweisen sollte ein harmonisiertes System sein, das in der gesamten Union anwendbar ist. Ein flexibleres Energiesystem und wachsende Nachfrage der Verbraucher machen ein innovativeres, digitaleres, technologisch fortschrittlicheres und zuverlässigeres Instrument zur Unterstützung und Dokumentierung der wachsenden Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen notwendig. Insbesondere können innovative Technologien für eine höhere räumliche und zeitliche Granularität der Herkunftsnachweise sorgen. Um digitale Innovationen in diesem Bereich zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich größenbezogene Granularität in ihre Pläne für Herkunftsnachweise aufnehmen.

(13a)  Im Einklang mit dem gemeinsamen europäischen Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie, das in der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 dargelegt wurde, sollten die Mitgliedstaaten unter Umständen prüfen, ob die bestehende Gasnetzinfrastruktur ausgebaut werden muss, um die Integration von Gas aus erneuerbaren Quellen zu erleichtern und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, insbesondere wenn diese Infrastruktur erheblich zur Schaffung von Verbindungen zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland beiträgt.

(14)  Die Entwicklung der Infrastruktur für Fernwärme- und Fernkältenetze sollte beschleunigt und darauf ausgerichtet werden, eine größere Bandbreite an Quellen für die Wärme- und Kälteversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen effizient und flexibel zu nutzen, um den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen zu steigern und die Integration des Energiesystems zu vertiefen. Daher ist es angezeigt, die Liste der erneuerbaren Energiequellen zu aktualisieren, die für Fernwärme und ‑kältenetze zunehmend eingesetzt werden sollten, und die Integration von Wärmeenergiespeicherung vorzuschreiben, die Flexibilität, höhere Energieeffizienz und einen kostengünstigeren Betrieb ermöglicht.

(14a)  Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um aus unsteten erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom in das Netz einzuspeisen und gleichzeitig für Netzstabilität und Versorgungssicherheit zu sorgen, können die Entwicklung von Lösungen wie Speicheranlagen, Laststeuerung und Kraftwerken für den Netzausgleich sowie hocheffizienten KWK-Anlagen betreffen, die am Netzausgleich zur Unterstützung in Bezug auf aus unsteten erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom beteiligt sind.

(15)  Da erwartet wird, dass sich die Zahl der Elektrofahrzeuge in der Union ▌2030 auf 30 Millionen beläuft, muss sichergestellt sein, dass sie voll und ganz zur Systemintegration von Strom aus erneuerbaren Quellen beitragen und damit auf kostenoptimale Weise einen höheren Anteil von Strom aus erneuerbaren Quellen ermöglichen können. Das Potenzial von Elektrofahrzeugen, Elektrizität aus erneuerbaren Quellen aufzunehmen, wenn ein Überangebot besteht, und sie bei Knappheit wieder in ein Netz einzuspeisen, muss voll ausgeschöpft werden, um zur Systemintegration von Strom aus unsteten erneuerbaren Energiequellen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung beizutragen. Es ist daher notwendig, spezifische Maßnahmen in Bezug auf Elektrofahrzeuge und Informationen über Energie aus erneuerbaren Quellen und darüber, wie und wann sie zugänglich ist, einzuführen, die diejenigen aus der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(13) und der [vorgeschlagenen Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020] ergänzen. Darüber hinaus können mit Solarstrom betriebene Elektrofahrzeuge einen entscheidenden Beitrag zur Dekarbonisierung des europäischen Verkehrssektors leisten. Sie sind wesentlich energieeffizienter als herkömmliche batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, sind beim Aufladen nicht in großem Umfang auf das Stromnetz angewiesen und können zusätzliche saubere Energie erzeugen, die durch bidirektionales Laden in das Netz eingespeist werden kann, was zur Energieunabhängigkeit Europas und zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen beiträgt. [Abänd. 26]

(15a)  Das Potenzial von Kraftwerken zum Netzausgleich und von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die am Netzausgleich zur Unterstützung von aus unsteten erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom beteiligt sind und so den Ausbau der Nutzung dieses Stroms ermöglichen, sollte voll ausgeschöpft werden.

(16)  Damit die Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen aus der Aggregierung dezentraler Speicheranlagen auf wettbewerbsfähige Art und Weise entwickelt werden, sollte der Echtzeit-Zugang zu grundlegenden Batterieinformationen wie dem Alterungszustand, dem Ladezustand, der Kapazität und den Leistungseinstellungen den Eigentümern oder Nutzern der Batterien und den mit ausdrücklicher Zustimmung in ihrem Namen handelnden Stellen wie Verwaltern von Gebäudeenergiesystemen, Anbietern von Mobilitätsdiensten und anderen Elektrizitätsmarktakteuren wie Nutzern von Elektrofahrzeugen diskriminierungsfrei, in voller Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)(14) und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Daher ist es angezeigt, Maßnahmen einzuführen, die den erforderlichen Zugang zu solchen Daten behandeln, um den Betrieb von Batterien für die Wohnumgebung und Elektrofahrzeugen, intelligenten Heiz- und Kühlsystemen sowie anderen intelligenten Geräten im Zusammenhang mit der Integration zu erleichtern und die Bestimmungen zum Zugang zu Batteriedaten im Zusammenhang mit der Erleichterung der Umnutzung von Batterien nach der [vorgeschlagenen Verordnung der Kommission über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020] zu ergänzen. Die Bestimmungen über den Zugang zu Batteriedaten von Elektrofahrzeugen sollten zusätzlich zu den Bestimmungen des Unionsrechts über die Typgenehmigung von Fahrzeugen gelten.

(17)  Die steigende Anzahl an Elektrofahrzeugen im Straßen-, Schienen- und Seeverkehr sowie in anderen Verkehrsbereichen macht es erforderlich, Ladevorgänge zu optimieren und so zu steuern, dass es nicht zu Engpässen kommt, und die Verfügbarkeit von aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom und niedrigen Strompreisen im System in vollem Umfang zu nutzen. Wenn intelligentes und bidirektionales Laden zur weiteren effizienten Marktdurchdringung von Strom aus erneuerbaren Quellen über Elektrofahrzeugflotten im Verkehr und im Elektrizitätssystem im Allgemeinen beitragen würde, sollte eine solche Funktion ebenfalls verfügbar gemacht werden. Mit Blick auf die lange Lebensdauer von Ladestationen sollten die Anforderungen an Ladeinfrastrukturen so aktualisiert werden, dass sie dem künftigen Bedarf gerecht werden und nicht zu Knebeleffekten bei der Entwicklung von Technologien und Diensten führen.

(18)  Nutzer von Elektrofahrzeugen, die mit Anbietern von Elektromobilitätsdienstleistungen und Elektrizitätsmarktteilnehmern Verträge schließen, sollten berechtigt sein, Informationen und Erläuterungen darüber zu erhalten, welchen Einfluss die Vertragsbedingungen auf die Nutzung ihres Fahrzeugs und den Alterungszustand der Fahrzeugbatterie haben▌. Anbieter von Elektromobilitätsdienstleistungen und Elektrizitätsmarktteilnehmer sollten den Nutzern von Elektrofahrzeugen klar darlegen, wie sie für die Flexibilitäts-, Regelreserve- und Speicherleistungen, die sie für das Elektrizitätssystem und den Elektrizitätsmarkt durch die Nutzung ihres Elektrofahrzeugs erbringen, vergütet werden. Zudem ist es erforderlich, für den Schutz der Verbraucherrechte der Nutzer von Elektrofahrzeugen beim Abschluss solcher Verträge zu sorgen, insbesondere was den Schutz personenbezogener Daten wie Standort und Fahrgewohnheiten im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Fahrzeugs betrifft. In diesen Verträgen können auch die Präferenzen der Nutzer von Elektrofahrzeugen hinsichtlich der Art von Strom, die sie für die Nutzung in ihrem Elektrofahrzeug beziehen, und weitere Präferenzen aufgenommen werden. Es ist daher wichtig, dafür zu sorgen, dass die zu errichtende Ladeinfrastruktur möglichst effizient genutzt wird. Um das Vertrauen der Verbraucher in Elektromobilität zu erhöhen, ist es entscheidend, dass die Nutzer von Elektrofahrzeugen ihr Abonnement an mehreren Ladepunkten nutzen können. Zudem ermöglicht es dies dem vom Nutzer des Elektrofahrzeugs gewählten Dienstleister, aufgrund der Planungssicherheit und durch Anreize, die auf den Präferenzen des Nutzers des Elektrofahrzeugs beruhen, das Elektrofahrzeug optimal in das Elektrizitätssystem zu integrieren. Dies steht darüber hinaus im Einklang mit den Grundsätzen eines verbraucherzentrierten und prosumentenbasierten Energiesystems sowie dem Recht der Nutzer von Elektrofahrzeugen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, als Endkunden ihren Versorger frei zu wählen.

(18a)  Neben Batterien für die Wohnumgebung und Traktionsbatterien verfügt eine Vielzahl anderer Geräte, wie intelligente Heiz- und Kühlgeräte, Heißwassertanks, Wärmeenergiespeicher und andere intelligente Geräte, über ein erhebliches Laststeuerungspotenzial, das dringend erschlossen werden sollte, damit die Verbraucher ihre Flexibilität für das Energiesystem bereitstellen können. Daher müssen Maßnahmen eingeführt werden, um den Nutzern sowie im Namen der Eigentümer und Nutzer handelnden Dritten, wie Elektrizitätsmarktteilnehmern, zu diskriminierungsfreien Bedingungen und unentgeltlich, in voller Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, den Echtzeitzugang zu relevanten Laststeuerungsdaten zu ermöglichen.

(19)  Dementsprechend bieten verteilte und dezentrale Erzeugungs-, Laststeuerungs- und Speicheranlagen, wie Batterien für die Wohnumgebung und Traktionsbatterien, intelligente Wärme- und Kältesysteme und andere intelligente Geräte und Wärmeenergiespeicherung mithilfe der Aggregierung ein erhebliches Potenzial für Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für das Netz. Um die Entwicklung dieser Geräte und der damit verbundenen Dienstleistungen zu unterstützen, sollten die rechtlichen Bestimmungen für den Anschluss und Betrieb der dezentralen Erzeugungs- und Speicheranlagen, z. B. in Bezug auf Entgelte, zeitliche Verpflichtungen und Anschlussspezifikationen, so gestaltet sein, dass das Potenzial aller Speicheranlagen vollständig gewahrt bleibt, insbesondere was das Potenzial kleiner und mobiler Anlagen betrifft, Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für das System zu erbringen und neben größeren ortsfesten Speicheranlagen die weitere Marktdurchdringung von erneuerbarem Strom zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem für gleiche Wettbewerbsbedingungen für kleinere Marktakteure sorgen, insbesondere für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, damit sie am Markt teilnehmen können, ohne dass ihnen ein unverhältnismäßiger Verwaltungs- oder Regulierungsaufwand entsteht.

(20)  Ladepunkte, an denen Elektrofahrzeuge gewöhnlich längere Zeit geparkt sind, wie z. B. Stellplätze am Wohn- oder Arbeitsort, sind für die Integration des Energiesystems von großer Bedeutung; deshalb müssen intelligente und bidirektionale Ladefunktionen sichergestellt werden. Es sollten konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um die Zahl der Ladepunkte in ländlichen und dünn besiedelten Gebieten zu erhöhen und eine angemessene Verteilung in den entlegensten und in bergigen Gebieten sicherzustellen. Der Betrieb der nicht öffentlich zugänglichen Normalladeinfrastruktur, beispielsweise mithilfe intelligenter Messsysteme, ist dabei besonders wichtig für die Integration von Elektrofahrzeugen in das Elektrizitätssystem, da sich diese Infrastruktur dort befindet, wo Elektrofahrzeuge wiederholt längere Zeit geparkt werden, z. B. in Gebäuden mit beschränktem Zugang, auf Mitarbeiterparkplätzen oder an Stellplätzen, die an natürliche oder juristische Personen vermietet werden.

(21)  Auf die Industrie entfallen 25 % des Energieverbrauchs in der Union sowie ein großer Teil der Wärme- und Kälteversorgung, die derzeit zu 91 % auf fossilen Brennstoffen basiert. 50 % des Wärme- und Kältebedarfs entfallen jedoch auf einen eher niedrigen Temperaturbereich (< 200 °C), für den kosteneffiziente Optionen zur Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung stehen, etwa durch direkte Elektrifizierung auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen, industrielle Wärmepumpen und geothermische Lösungen. Zudem nutzt die Industrie nicht erneuerbare Quellen als Rohstoffe für die Herstellung von Produkten wie Stahl oder Chemikalien. Die Investitionsentscheidungen der Industrie von heute bestimmen, welche Industrieverfahren und Energieversorgungsoptionen die Industrie künftig in Betracht ziehen kann, und müssen daher zukunftssicher sein, wobei es das Entstehen verlorener Vermögenswerte zu verhindern gilt. Es sollten daher Bezugswerte eingeführt werden, um Anreize für die Industrie zu schaffen, ihre Produktionsverfahren auf Energie aus erneuerbaren Quellen umzustellen – nicht nur in Bezug auf die Energieversorgung, sondern auch durch Nutzung von Rohstoffen, die auf Energie aus erneuerbaren Quellen basieren, ▌z. B. erneuerbarem Wasserstoff. ▌

(21a)  Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Raumplanungsinstrumente fördern, mit denen landwirtschaftliche Böden klassifiziert und Böden von hohem landwirtschaftlichen Wert auf der Grundlage ihrer bodenkundlichen Merkmale ermittelt werden. Bei ihrer Politik zur Entwicklung und Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Zweck dieser Böden für die landwirtschaftliche und tierische Nutzung erhalten bleibt.

(22)  In Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ können erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs ▌für energetische Zwecke, aber auch für nichtenergetische Zwecke genutzt werden, z. B. als Einsatzstoffe oder Rohstoffe in Branchen wie der Stahl- oder Chemieindustrie. Werden erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs für beide Zwecke eingesetzt, so wird ihr Potenzial, fossile Brennstoffe als Einsatzstoffe zu ersetzen und die Treibhausgasemissionen in Industrieprozessen, die schwer zu elektrifizieren sind, zu senken, vollständig erschlossen, was bei der Zielvorgabe für die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs berücksichtigt werden sollte. Nationale Maßnahmen zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in diesen Industriezweigen sollten nicht dazu führen, dass die Umweltverschmutzung letztlich zunimmt, da der höhere Strombedarf mithilfe der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe wie Steinkohle, Diesel, Braunkohle, Torf und Ölschiefer gedeckt wird.

(22a)  Wie in der Wasserstoffstrategie der Union erwähnt, können CO2-arme Kraftstoffe und CO2-armer Wasserstoff bei der Energiewende zur Verringerung der Emissionen bestehender Kraftstoffe eine Rolle spielen. Da CO2-arme Kraftstoffe und CO2-armer Wasserstoff keine erneuerbaren Kraftstoffe sind, sollten bei der Überarbeitung der Richtlinie (EU) …/… [Gas- und Wasserstoffrichtlinie] die ergänzenden Bestimmungen zur Rolle von CO2-armen Kraftstoffen und CO2-armem Wasserstoff im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 festgelegt werden.

(23)  Ambitioniertere Ziele im Wirtschaftszweig Wärme und Kälte sind entscheidend, um das Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, da auf die Wärme- und Kälteversorgung rund die Hälfte des Energieverbrauchs in der Union entfällt und sie ein breites Spektrum an Endverwendungszwecken und an Technologien in Gebäuden, der Industrie sowie der Fernwärme- und -kälteversorgung umfasst. Zur Beschleunigung der Verbreitung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Wärme- und Kälteversorgung sollte gemäß der REPowerEU-Vorgabe eine jährliche ▌Steigerung um mindestens 2,3 Prozentpunkte auf nationaler Ebene als Richtzielvorgabe für alle Mitgliedstaaten festgelegt werden. Mitgliedstaaten, in denen der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen an der Wärme- und Kälteversorgung bereits mehr als 50 % beträgt, sollten sich auch weiterhin auf die Hälfte der jährlichen Steigerungsrate beschränken können, und Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mindestens 60 % können diesen Anteil bei der Umsetzung der durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben b und c anrechnen. Die Mitgliedstaaten sollten unter Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ eine Bewertung ihres Potenzials der Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Wärme und Kälte und der Nutzung von Abwärme und ‑kälte durchführen. Zudem sollten für die einzelnen Mitgliedstaaten spezifische „Aufstockungen“ festgelegt werden, mit denen die zusätzlichen Bemühungen um den für 2030 angestrebten Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen auf der Grundlage des BIP und der Kosteneffizienz auf die Mitgliedstaaten umverteilt werden. Darüber hinaus sollte eine umfangreichere Liste unterschiedlicher Maßnahmen in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen werden, um die Steigerung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen an der Wärme- und Kälteversorgung zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten drei Maßnahmen aus dieser Liste umsetzen. Bei der Verabschiedung und Umsetzung dieser Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie allen Verbrauchern zugänglich sind, insbesondere Menschen, die in einkommensschwachen oder schutzbedürftigen Haushalten leben, und sie sollten vorschreiben, dass ein erheblicher Teil der Maßnahmen vorrangig in einkommensschwachen und von Energiearmut bedrohten Haushalten sowie in Sozialwohnungen durchgeführt wird [Abänd. 38].

(24)  Damit mit der zunehmenden Bedeutung der Fernwärme- und ‑kälteversorgung auch die Verbraucher besser informiert werden, sollte die Pflicht zur Offenlegung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen und der zugehörigen Treibhausgasemissionen sowie der Energieeffizienz dieser Systeme weiter geklärt und verschärft werden.

(24a)  In der Landwirtschaft besteht das Potenzial, zusätzlichen Strom aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen. Dieser Strom aus erneuerbaren Quellen wird dezentral erzeugt und bietet dadurch eine Chance für die Energiewende. Damit dieser Strom ins Netz eingespeist werden kann, muss es über ausreichende Kapazitäten verfügen. In ländlichen Gebieten endet das Netz jedoch häufig und verfügt daher nicht über ausreichende Kapazitäten, um zusätzlichen Strom aufnehmen zu können. Der Ausbau der Netze in ländlichen Gebieten sollte entschieden gefördert werden, damit die landwirtschaftlichen Betriebe den ihnen möglichen Beitrag zur Energiewende durch dezentrale Stromerzeugung tatsächlich leisten können.

(24b)  Kleine Energieerzeugungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben haben ein enormes Potenzial, die betriebsinterne Kreislauforientierung zu erhöhen, indem sie die Abfälle und Restströme des landwirtschaftlichen Betriebs, unter anderem Mist/Gülle, in Wärme und Strom umwandeln. Daher sollten alle Hindernisse beseitigt werden, damit die Landwirte darin bestärkt werden, in diese Technologien für einen kreislauforientierten Betrieb, etwa Kleinfermenter, zu investieren. Eines dieser Hindernisse besteht in der Verwertung von Reststoffen aus der Verarbeitung, z. B. rückgewonnenem Stickstoff aus Mist/Gülle (RENURE), sowie von Ammoniumsulfat, dessen Einstufung und Verwendung als Düngemittel ermöglicht werden sollte.

(25)  Moderne, auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützte Fernwärme- und ‑kältesysteme haben ihr Potenzial als kosteneffiziente Lösungen für die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, eine höhere Energieeffizienz und die Integration des Energiesystems sowie für die Dekarbonisierung des Wirtschaftszweigs Wärme und Kälte insgesamt bereits unter Beweis gestellt. Damit dieses Potenzial genutzt wird, sollte die jährliche Steigerung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen und/oder des Anteils der Abwärme an der Fernwärme- und ‑kälteversorgung von 1 Prozentpunkt auf 2,3 Prozentpunkte angehoben werden; angesichts der ungleichen Entwicklung dieser Netze in der Union sollte es sich dabei jedoch weiterhin um einen ▌Richtwert handeln.

(26)  Da die Bedeutung der Fernwärme- und ‑kälteversorgung gestiegen ist und ▌diese Netze auf die Integration eines höheren Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgerichtet werden müssen, sollten Vorschriften festgelegt werden, um den Zugang von Drittanbietern von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Einspeisung von Abwärme und ‑kälte in Fernwärme- oder ‑kältesysteme mit einer Leistung von mehr als 25 MW sicherzustellen.

(27)  Abwärme und ‑kälte werden trotz ihrer breiten Verfügbarkeit noch zu wenig genutzt; die Folgen sind Ressourcenverschwendung, eine zu geringe Energieeffizienz in den nationalen Energiesystemen und ein unnötig hoher Energieverbrauch in der Union. Durch Anforderungen bezüglich einer engeren Abstimmung zwischen den Betreibern von Fernwärme- und ‑kältenetzen, der Industrie und dem tertiären Sektor sowie lokalen Gebietskörperschaften könnten der erforderliche Dialog und die erforderliche Zusammenarbeit vorangebracht werden, um das Potenzial für eine kosteneffiziente Abwärme- und ‑kälteversorgung mithilfe von Fernwärme- und ‑kältesystemen zu erschließen.

(28)  Damit Fernwärme und ‑kälte vollständig in die Integration des Wirtschaftszweigs Energie einbezogen werden, ist es erforderlich, in die Zusammenarbeit mit Stromverteilernetzbetreibern auch Stromübertragungsnetzbetreiber einzubeziehen und dabei auch die Netzinvestitionsplanung und die Märkte zu berücksichtigen, um das Potenzial der Fernwärme und ‑kälte für die Erbringung von Flexibilitätsleistungen in den Elektrizitätsmärkten zu erschließen. Zudem sollte eine breitere Zusammenarbeit mit den Betreibern von Gasnetzen, einschließlich Wasserstoffnetzen und weiteren Energienetzen, ermöglicht werden, damit unterschiedliche Energieträger breiter integriert und möglichst kosteneffizient genutzt werden können.

(29)  Die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe und erneuerbarer Elektrizität im Verkehr kann zu einer kosteneffizienten Dekarbonisierung des Verkehrs der Union beitragen und unter anderem die Diversifizierung der Energieversorgung in diesem Wirtschaftszweig unterstützen; gleichzeitig können so Innovation, Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union gefördert und die Abhängigkeit von Energieeinfuhren verringert werden. Im Hinblick auf die Umsetzung der von der Union festgelegten höheren Zielvorgabe für die Treibhausgaseinsparungen sollten alle Verkehrsträger in der Union verstärkt mit Energie aus erneuerbaren Quellen versorgt werden. Wird die Zielvorgabe für den Verkehr in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasintensität formuliert, so würde dies dort dazu anregen, verstärkt die kosteneffizientesten und – hinsichtlich der Treibhausgaseinsparungen – wirksamsten Kraftstoffe zu nutzen. Zudem würde eine Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität zu Innovationen führen, und sie wäre ein klarer Maßstab für den Vergleich verschiedener Kraftstoffarten und erneuerbarer Elektrizität im Hinblick auf ihre Treibhausgasintensität. Ergänzend würde durch eine Anhebung der energiebasierten Zielvorgabe für fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas und durch die Einführung einer Zielvorgabe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sichergestellt, dass für Verkehrsträger, die sich nur schwer elektrifizieren lassen, verstärkt erneuerbare Kraftstoffe mit möglichst geringen Umweltauswirkungen eingesetzt werden. Die Umsetzung dieser Zielvorgaben sollte durch Verpflichtungen für die Kraftstoffanbieter sowie durch andere Maßnahmen sichergestellt werden, die in der [Verordnung (EU) 2021/XXX über die Verwendung erneuerbarer und CO2-armer Kraftstoffe im Seeverkehr – „FuelEU Maritime“ und der Verordnung (EU) 2021/XXX zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr] vorgesehen sind. Spezifische Verpflichtungen für Flugzeugtreibstoffanbieter sollten nur im Einklang mit der [Verordnung (EU) 2021/XXX zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr] festgelegt werden.

(29a)  Die COVID-19-Pandemie hat die strategische Bedeutung des Verkehrs deutlich gemacht. Die Einführung der „Green Lanes“, mit denen sichere Lieferketten für das Gesundheitswesen und die Notfalldienste bereitgestellt und die Versorgung mit lebenswichtigen Nahrungsmitteln sowie mit medizinischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sichergestellt wurden, hat sich in der Praxis bewährt und sollte in Krisenzeiten künftig Vorrang vor der Emissionsreduzierung haben.

(29b)  Die Umsetzung oder der Einbau von windgestützten Antriebssystemen oder Windantrieben gilt als erneuerbare Energiequelle und eine der Dekarbonisierungslösungen für den Seeverkehr.

(30)  Die Elektromobilität ist bei der Dekarbonisierung des Verkehrs von entscheidender Bedeutung. Um die weitere Entwicklung der Elektromobilität zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten einen Gutschriftmechanismus einführen, der es den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte ermöglicht, durch die Lieferung von erneuerbarem Strom oder Energie aus erneuerbaren Quellen zur Erfüllung der Verpflichtungen beizutragen, die die Mitgliedstaaten den Kraftstoffanbietern auferlegt haben. Die Mitgliedstaaten können private Ladestationen in diesen Mechanismus einbeziehen, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Strom aus erneuerbaren Quellen, der diesen Ladestationen geliefert wird, ausschließlich für Elektrofahrzeuge bereitgestellt wird. Neben der Förderung der Elektromobilität mit einem solchen Mechanismus müssen die Mitgliedstaaten jedoch auch weiterhin ehrgeizige Ziele für die Dekarbonisierung ihres Mix an flüssigen Kraftstoffen, insbesondere in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen des Verkehrs, etwa im Luft- und Seeverkehr, wo eine unmittelbare Elektrifizierung sehr viel schwieriger ist, festlegen.

(30a)  Wasserstoff kann als Einsatzstoff oder Energiequelle in industriellen und chemischen Prozessen und im Luft- und Seeverkehr eingesetzt werden, wodurch Wirtschaftszweige dekarbonisiert werden, in denen eine unmittelbare Elektrifizierung technisch nicht möglich oder nicht wettbewerbsfähig ist, sowie dort, wo es notwendig ist, für die Energiespeicherung zum Ausgleich des Energiesystems genutzt werden, weshalb ihm bei der Integration der Energiesysteme erhebliche Bedeutung zukommt.

(30b)  Der Rechtsrahmen der Union und die Initiativen zur Erreichung der Treibhausgasemissionsminderungsziele sollten die Industrie bei der Umstellung auf ein nachhaltigeres europäisches Energiesystem unterstützen, insbesondere bei der Festlegung neuer Zielvorgaben und Produktionsschwellen.

(31)  Die Maßnahmen der Union im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sollen dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Europäischen Union in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen. Dabei ist es unabdingbar, zu breiter gefassten Umweltzielen beizutragen, insbesondere was die Prävention eines weiteren Verlusts an biologischer Vielfalt betrifft, der durch indirekte Landnutzungsänderungen für die Erzeugung bestimmter Biokraftstoffe, flüssiger Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe verschärft wird. Ebenso kann eine unzureichende Planung der Anlagen für Windkraft- oder Fotovoltaik-Großprojekte unerwünschte Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, auf Landschaften und auf lokale Gemeinschaften haben. Auch den indirekten Auswirkungen der Entwaldung und der Bodenverdichtung, den Auswirkungen von Windenergieanlagen und den Konflikten, die im Hinblick auf die Landnutzung für Solarparks entstehen, sollte Rechnung getragen werden. Der Beitrag zu diesen Klima- und Umweltzielen ist seit Langem ein großes generationenübergreifendes Anliegen der Menschen und Gesetzgebungsorgane in der Union. Die Union sollte daher Kraftstoffe in Mengen fördern, die ein Gleichgewicht herstellen zwischen dem erforderlichen Ehrgeiz und der Notwendigkeit, keinen Beitrag zu direkten und indirekten Landnutzungsänderungen zu leisten. Die Änderungen der Art und Weise, in der die Zielvorgabe für den Verkehr berechnet wird, sollten daher die Grenzwerte unberührt lassen, die für die Anrechnung auf die Zielvorgabe für bestimmte aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnene Brennstoffe sowie für Brennstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen festgelegt wurden. Um keine Anreize für die Nutzung von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen und Biogasen im Verkehr zu schaffen und um dem Krieg gegen die Ukraine Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus auch weiterhin entscheiden können, ob sie diese hinsichtlich der Zielvorgabe für den Verkehr anrechnen▌. Wenn sie sie nicht anrechnen, können sie die Zielvorgabe für die Treibhausgasintensität entsprechend verringern, wobei angenommen wird, dass durch die aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellten Biokraftstoffe 50 % der Treibhausgasemissionen eingespart werden; dies entspricht den üblichen Werten, die in einem Anhang dieser Richtlinie für die Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf die relevantesten Produktionswege für aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellte Biokraftstoffe aufgeführt sind, sowie der für die meisten Anlagen zur Herstellung dieser Biokraftstoffe geltenden Mindestschwelle für die Einsparungen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch in Erwägung ziehen, eine zusätzliche Nahrungsmittelversorgung sicherzustellen, um die weltweiten Märkte für Lebensmittelrohstoffe zu stabilisieren.

(31a)  Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem die besondere Anfälligkeit der Gebiete in äußerster Randlage anerkannt wird, die sich aus ihrer Entfernung vom Festland, ihrer Insellage, ihrer geringen Größe, ihren schwierigen Relief- und Klimabedingungen und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergibt, sollte berücksichtigt werden; dies sind Faktoren, die ihre Entwicklung erheblich einschränken und in vielen Bereichen, vor allem im Verkehrsbereich, zu erheblichen Mehrkosten führen. Die auf der Ebene der Union unternommenen Anstrengungen und gesetzten Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen müssen an diese schwierige Lage angepasst werden, wobei die Umweltziele mit den hohen sozialen Kosten für diese Gebiete in Einklang zu bringen sind.

(32)  Bezieht sich die Zielvorgabe für den Verkehr auf die Reduzierung der Treibhausgasintensität, so ist es auch nicht mehr nötig, zur Förderung bestimmter erneuerbarer Energiequellen Multiplikatoren anzuwenden. Unterschiedliche Quellen erneuerbarer Energie sind mit unterschiedlichen Einsparungen an Treibhausgasemissionen verbunden und tragen daher in unterschiedlichem Maß zu einer Zielvorgabe bei. Es sollte angenommen werden, dass erneuerbare Elektrizität keine Emissionen aufweist, sodass im Vergleich zu Elektrizität aus fossilen Brennstoffen 100 % der Emissionen eingespart werden. Dadurch werden Anreize für die Nutzung von erneuerbarem Strom geschaffen, da mit erneuerbaren Kraftstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen solch hohe Einsparungen nicht erreicht werden dürften. Eine auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützte Elektrifizierung wäre somit die effizienteste Art und Weise der Dekarbonisierung des Straßenverkehrs. Zur Förderung der Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas sowie von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luftverkehr und Seeschifffahrt, die schwer zu elektrifizieren sind, ist es darüber hinaus angezeigt, den Multiplikator hinsichtlich der spezifischen Zielvorgaben für die Kraftstoffe in diesen Wirtschaftszweigen beizubehalten.

(33)  Durch die direkte Elektrifizierung von Endverbrauchswirtschaftszweigen einschließlich des Verkehrs wird die Systemeffizienz erhöht und der Übergang zu einem auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützten Energiesystem gefördert. Sie ist daher per se ein wirksames Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. Es ist folglich nicht erforderlich, speziell für die Versorgung von Elektrofahrzeugen im Verkehr einen Rahmen für die Zusätzlichkeit zu schaffen. [Abänd. 10]

(34)  Da erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs unabhängig von dem Wirtschaftszweig, in dem sie verbraucht werden, als Energie aus erneuerbaren Quellen anzurechnen sind, sollten die Regeln für die Ermittlung, ob es sich bei mit Strom hergestellten Brennstoffen um erneuerbare Brennstoffe handelt, die bisher für diese Brennstoffe nur bei ihrem Verbrauch im Verkehr galten, unabhängig von dem Wirtschaftszweig, in dem sie verbraucht werden, auf alle erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs angewandt werden.

(34a)  Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer oder mehreren Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Elektrizität stammt und die für die Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen bzw. Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wird, kann vollumfänglich als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden. Die Anlagen sollten belegen, dass diese Elektrizität bezogen wurde, ohne Elektrizität aus dem Netz zu entnehmen. Aus dem Netz entnommene Elektrizität kann vollumfänglich als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn sie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen produziert wurde und durch Abschluss eines Strombezugsvertrags nachweislich die Eigenschaften von Energie aus erneuerbaren Quellen aufweist und sonstige entsprechende Kriterien erfüllt. Im Hinblick auf die vollumfängliche Einstufung als erneuerbarer Kraftstoff bzw. Brennstoff nicht biogenen Ursprungs sollte die geografische Korrelation eher der Ebene der Gebotszonen erfolgen, wobei auch Offshore-Situationen berücksichtigt werden sollten. Die Eigenschaften als Energie aus erneuerbaren Quellen sollten nur einmal und nur in einem Endverbrauchswirtschaftszweig geltend gemacht werden dürfen. Gleiches sollte für erneuerbare Kraftstoffe bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs gelten, die in die Union eingeführt werden. [Abänd. 11]

(35)  Zur Steigerung der Umweltwirksamkeit der Unionskriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen bei festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen zur Wärme-, Strom- und Kälteversorgung sollte der untere Schwellenwert für die Anwendbarkeit dieser Kriterien von derzeit 20 MW auf 7,5 MW gesenkt werden.

(36)  Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde der Rahmen für die Nachhaltigkeit von Bioenergie und die Treibhausgaseinsparungen durch die Festlegung von Kriterien für alle Endverbrauchswirtschaftszweige gestärkt. Sie enthält spezifische Bestimmungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Erntetätigkeiten und die Verbuchung der mit Landnutzungsänderungen verbundenen Emissionen umfassen. Um für einen besseren Schutz von Lebensräumen mit besonders ausgeprägter biologischer Vielfalt und einem besonders hohen Kohlenstoffbestand zu sorgen, wie z. B. Primärwäldern, Altwäldern und Wäldern mit großer biologischer Vielfalt, Grasland, Torfmooren und Heidelandschaften, sollten – im Einklang mit dem Konzept für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse produzierte Biomasse-Brennstoffe – Ausschlüsse und Beschränkungen für die Gewinnung forstwirtschaftlicher Biomasse aus solchen Gebieten vorgesehen werden. Zudem sollten die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen auch auf bestehende Biomasse-Anlagen angewandt werden, damit die Bioenergie-Erzeugung in all diesen Anlagen gegenüber der Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen zu Treibhausgaseinsparungen führt. Naturnahe Wälder wie Wälder oder andere bewaldete Flächen, die weder Primärwald noch Plantagenwald sind und überwiegend aus einheimischen Baum- und Straucharten bestehen, die nicht gepflanzt wurden, sind von großer Bedeutung für die biologische Vielfalt und das Klima und sollten nicht in Plantagenwälder umgewandelt oder anderweitig geschädigt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Forstwissenschaft gewidmet werden, um offene Fragen zu klären und Daten bereitzustellen, was von entscheidender Bedeutung ist, um die Funktion von Bäumen für Klima, Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft besser zu verstehen. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus land- und forstwirtschaftlicher Biomasse sowie erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs sollten von Flächen oder aus Wäldern gewonnen werden, bei denen die Rechte Dritter in Bezug auf die Nutzung und den Besitz der Flächen oder der Wälder geachtet werden, indem unter Beteiligung repräsentativer Institutionen und Organisationen die freie, vorherige und auf Kenntnis der Sachlage gegründete Zustimmung dieser Dritten eingeholt wird, wobei die Menschen- und die Arbeitnehmerrechte Dritter geachtet werden und die Verfügbarkeit von Nahrungs- und Futtermitteln für Dritte nicht gefährdet wird.

(37)  Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Erzeuger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe und für Mitgliedstaaten, für die die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt anerkannt hat, dass freiwillige oder nationale Regelungen Nachweise oder genaue Daten hinsichtlich der Einhaltung von Kriterien für die Nachhaltigkeit oder Treibhausgaseinsparungen und anderer Anforderungen dieser Richtlinie liefern, sollten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse einer Zertifizierung im Rahmen dieser Regelungen akzeptieren, soweit sie von der Kommission anerkannt wurden. Um den Aufwand für kleine Anlagen zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten für Anlagen mit einer Leistung zwischen 5 und 20 MW einen vereinfachten Überprüfungsmechanismus einführen.

(38)  Die von der Kommission einzurichtende Unionsdatenbank soll die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe ermöglichen. Sie sollte nicht nur den Verkehr umfassen, sondern auch alle weiteren Endverbrauchswirtschaftszweige, in denen diese Brennstoffe genutzt werden. Dies sollte einen entscheidenden Beitrag zu einer umfassenden Überwachung der Herstellung und des Verbrauchs dieser Brennstoffe leisten und die Risiken einer doppelten Verbuchung oder sonstiger Unregelmäßigkeiten entlang der von der Unionsdatenbank erfassten Lieferketten verringern. Damit kein Risiko einer doppelten Anrechnung desselben erneuerbaren Gases entsteht, sollten Herkunftsnachweise bei Lieferungen von erneuerbaren Gasen, die in der Datenbank registriert sind, zudem entwertet werden. Diese Datenbank sollte in offener, transparenter und benutzerfreundlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Kommission sollte für die Öffentlichkeit Jahresberichte über die in der Unionsdatenbank verzeichneten Informationen veröffentlichen, auch in Bezug auf die Mengen und die geografische Herkunft der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie die Art der für sie verwendeten Einsatzstoffe.

(38a)  Um den mit dieser Richtlinie eingeführten Regelungsaufwand für Bürger, Verwaltungen und Unternehmen auszugleichen, sollte die Kommission im Rahmen ihrer gemäß Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung durchgeführten jährlichen Aufwandserhebung den Rechtsrahmen in den betreffenden Wirtschaftszweigen im Einklang mit dem Grundsatz „One in, one out“ überprüfen, der in der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2021 mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“ festgelegt ist, und gegebenenfalls Legislativvorschläge zur Änderung oder Streichung von Bestimmungen in anderen Rechtsakten der Union, die Befolgungskosten in diesen Bereichen verursachen, vorlegen.

(38b)  Es müssen angemessene Betrugsbekämpfungsvorschriften festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf gebrauchtes Speiseöl, da hier die Beimischung von Palmöl weit verbreitet ist. Da die Aufdeckung und Verhütung von Betrug von wesentlicher Bedeutung ist, um unlauteren Wettbewerb zu verhindern und der rasant fortschreitenden Entwaldung in Drittländern Einhalt zu gebieten, sollte für eine vollständige und zertifizierte Rückverfolgbarkeit dieser Rohstoffe gesorgt werden.

(39)  In der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 wird an mehreren Stellen auf die unionsweit verbindliche Vorgabe verwiesen, 2030 in der Union einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch der Union von mindestens 32 % zu erreichen. Da diese Zielvorgabe erhöht werden muss, um die Senkung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 wirksam zu unterstützen, sollten diese Verweise geändert werden. Für die zusätzlichen Anforderungen an die Planung und Berichterstattung sind keine neuen Planungs- und Berichterstattungssysteme erforderlich; sie sollten vielmehr in den bestehenden Planungs- und Berichterstattungsrahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 integriert werden.

(40)  Der Anwendungsbereich der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15) sollte geändert und an die Richtlinie (EU) 2018/2001 angepasst werden, damit hinsichtlich der Ziele für die Dekarbonisierung von Kraftstoffen im Verkehr keine doppelten Regelungen geschaffen werden.

(40a)  Es ist auch wichtig, Forschung und Innovation im Bereich sauberer Energieträger wie Wasserstoff zu fördern, um die steigende Nachfrage nach alternativen Kraftstoffen zu befriedigen und vor allem Energie auf den Markt zu bringen, deren Gestehungskosten niedriger sind als die von fossilen Brennstoffen wie Diesel, Heizöl oder Benzin, deren Preise derzeit Höchststände erreichen.

(41)  Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 98/70/EG sollten geändert werden, damit sie mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Einklang gebracht und so keine unterschiedlichen Begriffsbestimmungen in diesen beiden Rechtsakten verwendet werden.

(42)  Die Verpflichtungen in der Richtlinie 98/70/EG hinsichtlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Nutzung von Biokraftstoffen sollten gestrichen werden, damit die Regulierung gestrafft wird und ▌hinsichtlich der strengeren Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Dekarbonisierung von Verkehrskraftstoffen keine doppelten Regelungen geschaffen werden.

(43)  Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/70/EG hinsichtlich der Überwachung von und Berichterstattung zu Treibhausgaseinsparungen sollten gestrichen werden, damit die Berichterstattungspflichten nicht doppelt geregelt werden.

(44)  Die Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, die detaillierte Vorschriften für die einheitliche Anwendung des Artikels 7a der Richtlinie 98/70/EG enthält, sollte aufgehoben werden, da sie mit der Aufhebung des Artikels 7a der Richtlinie 98/70/EG durch die vorliegende Richtlinie hinfällig wird.

(45)  Hinsichtlich biobasierter Komponenten von Dieselkraftstoff werden die verfügbaren Optionen, um die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen höheren Zielvorgaben für die Biokraftstoff-Beimischung zu erreichen, durch den Verweis in der Richtlinie 98/70/EG auf den Dieselkraftstoff B7, d. h. Dieselkraftstoff mit bis zu 7 % Fettsäuremethylester (FAME), eingeschränkt. Fast die gesamte Dieselversorgung der Union besteht nämlich bereits aus B7. Der Höchstanteil biobasierter Komponenten sollte daher von 7 % auf 10 % angehoben werden. Bei einer breiteren Verwendung von B10, d. h. Dieselkraftstoff mit bis zu 10 % Fettsäuremethylester (FAME), auf dem Markt ist ein unionsweiter Schutz für B7-Dieselkraftstoff mit bis zu 7 % FAME erforderlich, da voraussichtlich bis 2030 noch ein erheblicher Anteil der Fahrzeugflotte nicht mit B10 kompatibel sein wird. Dies sollte sich in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG in der durch den vorliegenden Rechtsakt geänderten Fassung widerspiegeln.

(45a)   Durch die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen kann auch die Energieversorgungssicherheit und die energiewirtschaftliche Unabhängigkeit erhöht werden, indem unter anderem die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert wird. Für eine gerechte und effiziente Nutzung dieses Übergangs ist jedoch eine weitere Verstärkung und Vernetzung des Übertragungsnetzes unerlässlich, damit die daraus resultierenden Vorteile gleichmäßig auf die Bevölkerung der Union verteilt werden und nicht zu Energiearmut führen.

(46)  Durch die Übergangsbestimmungen sollte sichergestellt werden, dass die Datenerhebung und die Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln der Richtlinie 98/70/EG, die mit der vorliegenden Richtlinie gestrichen werden, ordnungsgemäß fortgesetzt werden.

(47)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten(16) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie halten die gesetzgebenden Organe die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt, insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C‑543/17 (Kommission gegen Königreich Belgien)(17).

(47a)  Für die Union und ihre Partnerländer unter den Entwicklungsländern besteht ein enormes Potenzial in Bezug auf Technologiezusammenarbeit, Vorhaben im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, die Ausfuhr sauberer Energie und die Entwicklung einer stärkeren Vernetzung sauberer Energienetze. Zwar verzeichnen Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen insgesamt ein stetiges Wachstum, sind aber nach wie vor auf eine Handvoll Regionen und Länder konzentriert. Hauptsächlich aus Entwicklungs- und Schwellenländern bestehende Regionen sind nach wie vor durchweg unterrepräsentiert, da dort nur etwa 15 % der weltweiten Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen getätigt werden(18). Die Energiepartnerschaften der Union sollten auf Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und auf die Unterstützung der Entwicklung von Vorhaben im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und die Festlegung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen abzielen sowie die Bereitstellung der notwendigen technischen Unterstützung und den notwendigen Wissenstransfer in enger Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft umfassen. Verpflichtungen in Bezug auf die verantwortungsvolle Staatsführung und die Aussicht auf eine stabile, langfristige Zusammenarbeit sollten seitens der Union als Voraussetzungen für die Zusammenarbeit gelten. Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Energie sollte für geeignete Länder im Rahmen der Global-Gateway-Initiative oberste Priorität haben [Abänd. 12] —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

-a)  Nummer 1 erhält folgende Fassung:"

„1. ,Energie aus erneuerbaren Quellen‘ oder ,erneuerbare Energie‘ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;“

"

-aa)  Nummer 16 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile im Einklang mit dem Grundsatz, Energieeffizienz an erster Stelle‘ zu bringen;“

"

a)  Nummer 36 erhält folgende Fassung:"

„36. ‚erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs‘ oder ‚erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs‘ flüssige oder gasförmige Kraft- oder Brennstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt;“

"

b)  Nummer 47 erhält folgende Fassung:"

„47. ‚Standardwert‘ den von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleiteten Wert, der unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;“

"

c)  Folgende Nummern werden eingefügt:"

47a. ‚hochwertiges Rundholz‘ durch Fällen oder auf andere Weise geerntetes und entnommenes Rundholz, das sich aufgrund seiner Merkmale, wie Art, Abmessungen, Geradheit und Astlochdichte, für die Verwendung in der Industrie eignet, was von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den relevanten Waldbedingungen festzulegen und ordnungsgemäß zu begründen ist; vorkommerzielle Ausdünnungsarbeiten sowie aus Wäldern entnommene Bäume, die von Bränden, Schädlingen, Krankheiten oder Schäden aufgrund abiotischer Faktoren betroffen sind, sind ausgenommen;

   47b. ‚innovative Technologie für Energie aus erneuerbaren Quellen‘ eine Technologie zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, mit der auf mindestens eine Weise die dem Stand der Technik vergleichbaren Technologien für Energie aus erneuerbaren Quellen verbessert werden oder eine weitgehend ungenutzte erneuerbare Energiequelle nutzbar gemacht wird und die in technischer, marktbezogener oder finanzieller Hinsicht ein eindeutiges Risiko birgt, das höher ist als das allgemein mit vergleichbaren, nicht innovativen Technologien oder Tätigkeiten verbundene Risiko;
   47c. ‚Gebotszone‘ eine Gebotszone im Sinne des Artikels 2 Nummer 65 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(19);
   47d. ‚intelligentes Messsystem‘ ein intelligentes Messsystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates(20);
   47e. ‚Ladepunkt‘ einen Ladepunkt im Sinne des ▌Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2019/944;
   47f. ‚Marktteilnehmer‘ einen Marktteilnehmer im Sinne des ▌Artikels 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943;
   47g. ‚Elektrizitätsmarkt‘ einen Elektrizitätsmarkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2019/944;
   47h. ‚Batterie für die Wohnumgebung‘ einen eigenständigen Akkumulator mit einer Nennkapazität von mehr als 2 kWh, der sich für die Installation und Verwendung in der Wohnumgebung eignet;
   47i. ‚Traktionsbatterie‘ eine Traktionsbatterie im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 des [Vorschlags für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020(21)];
   47j. ‚Industriebatterie‘ eine Industriebatterie im Sinne des Artikel 2 Nummer 11 des [Vorschlags für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020];
   47k. ‚Alterungszustand‘ den Alterungszustand im Sinne des ▌Artikels 2 Nummer 25 des [Vorschlags für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020(22)];
   47l. ‚Ladezustand‘ den Ladezustand im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 des [Vorschlags für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020];
   47m. ‚Leistungseinstellung‘ die im Managementsystem der Batterie gespeicherten Informationen, die die elektrischen Leistungseinstellungen vorgeben, mit denen die Batterie während eines Lade- oder Entladevorgangs arbeitet, um ihren Alterungszustand und die Nutzung im Betrieb zu optimieren;
   47n. ‚intelligentes Laden‘ einen Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen in Echtzeit angepasst wird und der sowohl bei normaler Ladegeschwindigkeit als auch beim Schnellladen durch eine Reaktion auf dynamische Preissignale oder eine Optimierung des Stromflusses erreicht werden kann;
   47o. ‚Regulierungsbehörde‘ eine Regulierungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/943;
   47p. ‚bidirektionales Laden‘ einen intelligenten Ladevorgang, bei dem die Flussrichtung umgekehrt werden kann, sodass der Strom von der Batterie zum Ladepunkt fließen kann, an den sie angeschlossen ist;
   47q. ‚Normalladepunkt‘ einen Normalladepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 31 des [Vorschlags für eine Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU];
   47r. ‚Gemeinschaftsbatterie‘ eine autonome wiederaufladbare Batterie mit einer Nennkapazität von mehr als 50 kWh, die für die Installation und den Einsatz in einem Wohn-, Gewerbe- oder Industrieumfeld geeignet ist und Eigentum von gemeinsam handelnden Eigenversorgern im Bereich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen oder einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist;
   47s. ‚Vertrag über den Bezug von Energie aus erneuerbaren Quellen‘ einen Vertrag, mit dem sich eine natürliche oder juristische Person bereit erklärt, Energie aus erneuerbaren Quellen unmittelbar von einem Produzenten zu beziehen, was unter anderem Verträge über den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, Verträge über den Bezug von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen und Verträge über den Bezug von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen umfasst;
   47t. ‚Vertrag über den Bezug von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen‘ einen Vertrag, bei dem sich eine natürliche oder juristische Person bereit erklärt, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen unmittelbar von einem Produzenten zu beziehen;
   47u. ,Vertrag über den Bezug von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen‘ einen Vertrag, bei dem sich eine natürliche oder juristische Person bereit erklärt, erneuerbare Kraftstoffe bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar von einem Produzenten zu beziehen;
   47v. ‚Industrie‘ Unternehmen und Produkte, die unter die Abschnitte B, C, F und J, Abteilung 63, der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2) fallen(23);
   47w. ‚nichtenergetischer Zweck‘ die Nutzung von Brennstoffen als Rohstoffe in einem Industrieverfahren anstelle der Nutzung für die Energieerzeugung;
   47x. ‚erneuerbare Kraftstoffe‘ oder ‚erneuerbare Brennstoffe‘ Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe und erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs;
   47y. „Energieeffizienz an erster Stelle“ den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;
   47z. ,hybride Offshore-Anlage für Energie aus erneuerbaren Quellen‘ eine Übertragungsanlage mit der Doppelfunktion der Anbindung der Offshore-Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Verbindung von zwei oder mehr Gebotszonen;
   47aa. ‚Fernwärme und Fernkälte aus Energie aus erneuerbaren Quellen‘ hocheffiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme, die ausschließlich mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden;
   47ab. ,primäre Holzbiomasse‘ das gesamte gefällte oder anderweitig geerntete und entnommene Rundholz, sie umfasst das gesamte durch Entnahme gewonnene Holz, d. h. die aus den Wäldern entnommenen Mengen einschließlich des durch natürliche Sterblichkeit und durch Einschlag und Abholzen gewonnenen Holzes, dazu zählt das gesamte entnommene Holz mit oder ohne Rinde, einschließlich des entnommenen Holzes in runder Form oder in gespaltener, vierseitig grob zugerichteter oder sonstiger Form, z. B. Äste, Wurzeln, Stümpfe und Knollen (sofern sie geerntet werden), und grob geformtes oder spitzes Holz, nicht dazu zählt Holzbiomasse, die im Rahmen nachhaltiger Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden in Gebieten mit hohem Brandrisiko gewonnen wird, Holzbiomasse, die bei Straßenverkehrssicherheitsmaßnahmen gewonnen wird, und Holzbiomasse, die aus von Naturkatastrophen betroffenen, von aktiven Schädlingen befallenen oder von Krankheiten betroffenen Wäldern entnommen wird, um die Ausbreitung dieser Schädlinge bzw. Krankheiten zu verhindern, während zugleich die Holzentnahme minimiert und die biologische Vielfalt geschützt wird, sodass vielfältigere und widerstandsfähigere Wälder entstehen, wobei die Leitlinien der Kommission als Grundlage dienen [Abänd. 42];
   47ac. ‚erneuerbarer Wasserstoff‘ Wasserstoff, der unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen durch Elektrolyse von Wasser (in einem mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen betriebenen Elektrolyseur) oder durch Reformierung von Biogas oder durch biochemische Umwandlung von Biomasse erzeugt wird, sofern mit den Nachhaltigkeitskriterien des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar;
   47ad. ‚Plantagenwald‘ einen intensiv bewirtschafteten, durch Pflanzung entstandenen Wald, der bei reifer Bepflanzung und reifem Bestand alle der folgenden Kriterien erfüllt: ein oder zwei Arten, einheitliche Altersklasse und regelmäßige Baumabstände, dazu zählen Plantagen mit Kurzumtrieb für die Holz-, Faser- und Energiegewinnung, aber keine Wälder, die zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Ökosystemen gepflanzt wurden, und keine durch Anpflanzen oder Aussaat angelegte Wälder, die bei reifem Bestand sich natürlich verjüngenden Wäldern ähnlich sind oder sein werden;
   47ae. ‚durch Pflanzung entstandener Wald‘ einen Wald, dessen Bäume überwiegend angepflanzt und/oder absichtlich ausgesät wurden, sofern die durch Anpflanzung oder Aussaat entstandenen Bäume bei Reife voraussichtlich mehr als fünfzig Prozent des Holzbestands ausmachen▌, dazu zählt auch Ausschlag von Bäumen, deren Bestand ursprünglich auf Anpflanzen oder Aussaat zurückzuführen ist; ▌
   47af. ,Salzgradient-Energie‘ Energie, die auf natürliche Weise durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, gewöhnlich Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird;
   47ag. ,Systemeffizienz‘ ein Energiesystem, in das unterschiedliche erneuerbare Energiequellen kosteneffizient eingebunden werden und in dem der Wert der nachfrageseitigen Flexibilität maximiert wird, um den Übergang zur Klimaneutralität zu optimieren, gemessen an der Reduzierung von Systeminvestitionen und Betriebskosten, Treibhausgasemissionen und dem Verbrauch fossiler Brennstoffe in jedem nationalen Energiemix;
   47ah. ‚Hybridkraftwerk zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen‘ eine Kombination aus zwei oder mehr Technologien zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die sich denselben Netzanschluss teilen und auch über Speicherkapazität verfügen können;
   47ai. ,Projekt für die Energiespeicherung am selben Standort‘ ein Projekt, das eine Energiespeicheranlage und eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen umfasst, die hinter demselben Netzanschlusspunkt zusammengeschlossen sind;
   47aj. „mit Solarstrom betriebenes Elektrofahrzeug“ bezeichnet ein hochgradig energieeffizientes Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der ausschließlich nichtperiphere elektrische Motoren als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält und außerdem mit integrierten Photovoltaikmodulen ausgestattet ist [Abänd. 29]“;

"

2.  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 45 % beträgt.

Zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die mit innovativen Technologien für Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, und zur Erhaltung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der Union legt jeder Mitgliedstaat als Richtziel fest, dass zwischen dem … [Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie] und 2030 mindestens 5 % der neu installierten Kapazität für Energie aus erneuerbaren Quellen als innovative Technologie für Energie aus erneuerbaren Quellen bereitgestellt wird.

Zur Förderung der Marktdurchdringung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und zur Ausweitung der Flexibilitäts- und Regelenergieleistungen legen die Mitgliedstaaten ein Richtziel für Speichertechnologien fest.

Zur Unterstützung der kosteneffizienten Verwirklichung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels und der Verwirklichung der Systemeffizienz legt jeder Mitgliedstaat ein nationales Mindestrichtziel fest, das einer Verringerung des Spitzenstrombedarfs um mindestens 5 % bis 2030 entspricht. Dieses Ziel sollte durch die Aktivierung nachfrageseitiger Flexibilität in allen Endverbrauchswirtschaftszweigen erreicht werden, auch durch Gebäuderenovierungs- und Energieeffizienzmaßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) …/… [überarbeitete Richtlinie (EU) 2018/844] und der Richtlinie (EU) …/… [überarbeitete Richtlinie (EU) 2018/2002].

Die Mitgliedstaaten geben in den nationalen Zielen, die in ihren integrierten Energie- und Klimaplänen zur Erhöhung der Systemflexibilität gemäß Artikel 4 Buchstabe d Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt sind, ihr nationales nachfrageseitiges Flexibilitätsziel einschließlich der Zwischenziele an. Bei Bedarf kann die Kommission ergänzende Maßnahmen ergreifen, um die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Ziele zu unterstützen.

Jeder Mitgliedstaat gibt in seinem integrierten Energie- und Klimaplan gemäß Artikel 4 Buchstabe d Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um die in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 genannten Ziele zu verwirklichen.“

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit Energie aus Biomasse auf eine Weise erzeugt wird, bei der übermäßige verzerrende Wirkungen auf den Biomasse-Rohstoffmarkt sowie schädliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Umwelt und das Klima minimiert werden. Im Hinblick darauf berücksichtigen sie die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG und das Prinzip der Kaskadennutzung gemäß Unterabsatz 3.

Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1

   a) gewähren die Mitgliedstaaten keine Unterstützung für
   i) die Nutzung von Säge- und Furnierrundholz sowie von Stümpfen und Wurzeln für die Energieerzeugung;
   ii) die Erzeugung von ▌Energie aus erneuerbaren Quellen, die durch Verbrennung von Abfällen gewonnen wird, wenn die Verpflichtungen, die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG für die getrennte Sammlung von Abfällen und die Abfallhierarchie gelten, nicht eingehalten wurden;
   iii) Praktiken, die nicht mit dem in Unterabsatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt im Einklang stehen;
   b) gewähren die Mitgliedstaaten ab dem 31. Dezember 2026 unbeschadet der in Artikel 6 festgelegten Bestimmungen und der Verpflichtungen aus Unterabsatz 1 keine neue Unterstützung für die Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse in ausschließlich elektrizitätserzeugenden Anlagen, außer wenn diese Elektrizität mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
   i) sie wurde in einer Region erzeugt, die aufgrund ihrer Abhängigkeit von festen fossilen Brennstoffen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang in einem von der ▌Kommission genehmigten territorialen Plan für einen gerechten Übergang genannt wird, und erfüllt die einschlägigen Anforderungen aus Artikel 29 Absatz 11;
   ii) sie wurde unter Nutzung der Biomasse-CO2-Abscheidung und -Speicherung erzeugt und erfüllt die Anforderungen aus Artikel 29 Absatz 11 Unterabsatz 2;
   iia) sie wird in Anlagen erzeugt, die am … [Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] bereits in Betrieb sind, bei denen Änderungen im Hinblick auf Kraft-Wärme-Kopplung aufgrund fehlender Infrastruktur- und Nachfragebedingungen nicht möglich sind und die die in Artikel 29 Absatz 11 festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern die Mitgliedstaaten der Kommission die Inanspruchnahme einer solchen Ausnahme mitteilen und sie mit geprüften und aktuellen wissenschaftlichen und technischen Informationen belegen und die Kommission die Ausnahme genehmigt.

Spätestens ein Jahr nach dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] erlässt die Kommission ▌einen Durchführungsrechtsakt über die Anwendung des Prinzips der Kaskadennutzung auf forstliche Biomasse, insbesondere in Bezug auf die Minimierung der Nutzung von hochwertigem Rundholz für die Energieerzeugung, wobei Förderregelungen einen Schwerpunkt bilden und der höchste ökonomische und ökologische Mehrwert und nationale Besonderheiten wie die Verhütung von Waldbränden und der Noteinschlag angemessen zu berücksichtigen sind▌.

Die Kommission legt bis 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der Förderregelungen der Mitgliedstaaten für Biomasse vor, auch in Bezug auf die biologische Vielfalt, das Klima, die Umwelt und mögliche Marktverzerrungen, und bewertet die ▌Förderregelungen für forstliche Biomasse.“

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c)  Folgender Absatz 4a wird eingefügt:"

„(4a) Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen, der Förderregelungen umfassen kann und die Verbreitung von Projekten für Energie aus erneuerbaren Quellen und für die Energiespeicherung am selben Standort sowie von Verträgen über den Bezug von Energie aus erneuerbaren Quellen und über den Bezug von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen begünstigt, wodurch die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen einen Wert erreicht, der mit dem in Absatz 2 genannten nationalen Beitrag des Mitgliedstaates ▌im Einklang steht, wobei eine Geschwindigkeit einzuhalten ist, die den Richtzielpfaden gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 entspricht. Insbesondere muss der Rahmen dazu beitragen, verbleibende Hindernisse, auch im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren, der Gründung von Gemeinschaftsinitiativen im Energiebereich und dem Ausbau der erforderlichen Energieübertragungsnetze, für einen hohen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Energieversorgung abzubauen. Bei der Gestaltung des Rahmens berücksichtigen die Mitgliedstaaten den zusätzlichen Bedarf an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und an der entsprechenden Speicherinfrastruktur für den Verkehr, die Industrie, den Wirtschaftszweig Gebäude sowie für die Wärme- und Kälteversorgung und für die Erzeugung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs.

Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ den flexiblen Verbrauch, den flexiblen Handel und die flexible Speicherung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in diesen Endverbrauchswirtschaftszweigen sicher, um deren Marktdurchdringung kosteneffizient zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten können in ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihre Fortschrittsberichte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 eine Kurzdarstellung der in diesem Regulierungsrahmen vorgesehenen Strategien und Maßnahmen und eine Bewertung der Umsetzung dieser Strategien bzw. Maßnahmen aufnehmen.“

"

3.  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

-a)  Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) des Endenergieverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen und Kraftstoffen im Verkehr.“

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a)  Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Für die Zwecke der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c werden Gas und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt. Aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs erzeugte Energie wird in dem Wirtschaftszweig angerechnet, in dem sie verbraucht wird, d. h. Stromversorgung, Wärme- und Kälteversorgung oder Verkehr. Werden erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie erzeugt wurden, verbraucht, so werden 80 % des Volumens der durch die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs erzeugten Energie in dem Land und Wirtschaftszweig, in dem sie verbraucht wird, und 20 % des Volumens in dem Land, in dem sie erzeugt wurde, verbucht, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbaren. Die Kommission wird, um diese Vereinbarungen zu überwachen und keine Doppelzählungen entstehen zu lassen, über alle derartigen Vereinbarungen unterrichtet, auch über den genauen Umfang von Angebot und Nachfrage, die Zeitpunkte der Übertragung und das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung. Die Kommission stellt Informationen über die geschlossenen Vereinbarungen, einschließlich Zeitplan, Umfang, Preis und etwaige zusätzliche Bedingungen, zur Verfügung.“

"

aa)  In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 2 eingefügt:"

„Für die Zwecke der in Artikel 15a, 22a, 23 Absatz 1, 24 Absatz 4 und 25 Absatz 1 genannten Ziele werden die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit 100 % ihres Volumens in dem Land verbucht, in dem sie verbraucht werden.“

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b)  Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen als die in einem Mitgliedstaat aus erneuerbaren Quellen produzierte Elektrizität berechnet, einschließlich der von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften produzierten Elektrizität sowie der aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs erzeugten Elektrizität und unter Ausschluss der in Pumpspeicherkraftwerken mit zuvor hochgepumptem Wasser produzierten Elektrizität sowie der für die Erzeugung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs genutzten Elektrizität.“

"

c)  Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) Der Endverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehr wird berechnet als Summe aller Biokraftstoffe, Biogase und erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr verbraucht werden.“

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4.  Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)  Folgender Absatz 1a wird eingefügt:"

„(1a) Jeder Mitgliedstaat schließt mit mindestens einem weiteren Mitgliedstaat Kooperationsvereinbarungen über die Einleitung gemeinsamer Projekte zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, etwa über hybride Offshore-Anlagen für Energie aus erneuerbaren Quellen und unter folgenden Bedingungen:

   a) Bis zum 31. Dezember 2025 führen Mitgliedstaaten mit einem jährlichen Stromverbrauch von 100 TWh oder weniger mindestens zwei gemeinsame Projekte ein.
   b) Bis 2030 leiten Mitgliedstaaten mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 100 TWh ein drittes gemeinsames Projekt ein.

Diese gemeinsamen Vorhaben dürfen nicht mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse identisch sein, die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2022/8691a genehmigt wurden. Die Festlegung gemeinsamer Projekte erfolgt auf der Grundlage des Bedarfs, der in den strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungsplänen auf hoher Ebene für jedes Meeresbecken und im Zehnjahresnetzentwicklungsplan ermittelt wurde, kann aber über diesen Bedarf hinausgehen und lokale und regionale Gebietskörperschaften und private Betreiber einbeziehen.

Projekte▌, die über nationale Beiträge im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission(24) eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie finanziert werden, werden für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen des Unterabsatzes 1 durch die an diesen Projekten beteiligten Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten arbeiten auf eine gerechte Verteilung der Kosten und des Nutzens der gemeinsamen Projekte hin. Zu diesem Zweck werden alle relevanten Kosten und der entsprechende Nutzen des gemeinsamen Projekts in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Kooperationsvereinbarungen und das Datum der voraussichtlichen Inbetriebnahme mit.

________

1a Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).

"

b)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

An ein Meeresbecken grenzende Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um nach Konsultation der Interessenträger gemeinsam die Menge an erneuerbarer Offshore-Energie zu bestimmen, die sie in diesem Meeresbecken bis spätestens 2050 zu erzeugen planen, wobei im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/869 für 2030 und 2040 Zwischenziele und Verläufe pro Meeresbecken anzugeben sind. Jeder Mitgliedstaat gibt an, welche Mengen er durch öffentliche Ausschreibungen zu erreichen plant, wobei der Schwerpunkt auf der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Netzinfrastruktur liegt.

Die Mitgliedstaaten stellen in ihren Kooperationsvereinbarungen gemeinsam sicher, dass diese Pläne mit der Verwirklichung der in der Mitteilung der Kommission vom 19. November 2020 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials von Offshore-Energiequellen für eine klimaneutrale Zukunft“ im Einklang stehen, wobei sie das Umweltrecht der Union und den Schutz der biologischen Vielfalt, die Besonderheiten und die Entwicklung in jeder Region, insbesondere die in den betroffenen Gebieten bereits stattfindenden Tätigkeiten, den möglichen Schaden für die Umwelt, das Potenzial der Offshore-Energie des Meeresbeckens und die Bedeutung der Durchführung der damit verbundenen integrierten Netzplanung beachten. Die Mitgliedstaaten geben diese Menge und das geplante Netz in ihren aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 an. Die Kommission kann ergänzende Maßnahmen ergreifen, um die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um eine Anpassung an die Zielpfade für die einzelnen Meeresbecken zu unterstützen.

Im Anschluss an die Mitteilung der aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne bewertet die Kommission, ob Lücken zwischen dem potenziellen Umfang der Offshore-Ressourcen der Mitgliedstaaten für Energie aus erneuerbaren Quellen und der für 2030, 2040 und 2050 geplanten Menge an Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen bestehen. Erforderlichenfalls ergreift die Kommission zusätzliche Maßnahmen, um diese Lücken zu verringern.

Die an ein Meeresbecken grenzenden Mitgliedstaaten legen gemeinsam fest, welcher Raum für Projekte im Bereich Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen geeignet ist, und weisen diesen Raum bei ihrer maritimen Raumplanung aus, wobei sie eine starke Beteiligung der Öffentlichkeit sicherstellen, sodass die Ansichten aller Interessenträger und der betroffenen Küstengemeinden sowie die Auswirkungen auf die in den betroffenen Gebieten bereits stattfindenden Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Im Interesse einer einfacheren Erteilung von Genehmigungen für gemeinsame Projekte im Bereich der Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen verringern die Mitgliedstaaten die Komplexität und erhöhen die Effizienz und Transparenz des Genehmigungsverfahrens und verstärken die Zusammenarbeit untereinander, unter Umständen auch durch die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle („einzige Anlaufstelle“) für jeden vorrangigen Offshore-Netzkorridor.

Zwecks Erhöhung der Akzeptanz in der Öffentlichkeit stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Möglichkeit besteht, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften in gemeinsame Kooperationsprojekte für Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen einzubeziehen.

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5.  Artikel 15 wird wie folgt geändert:

-a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität angewandt werden, etwa auf Hybridkraftwerke zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die angegliederten Übertragungs- und Verteilernetze für die Erzeugung von Elektrizität sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe oder sonstige Energieprodukte und auf erneuerbare Kraftstoffe bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, verhältnismäßig und notwendig sind und zur Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ beitragen.

"

-aa)  Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

i)  Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) alle Verwaltungsverfahren, auch auf regionaler und kommunaler Ebene, gestrafft und auf der geeigneten Verwaltungsebene beschleunigt und für die in Unterabsatz 1 genannten Verfahren vorhersehbare Zeitpläne aufgestellt werden;

"

ii)  Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:"

„c alle Verwaltungsgebühren, die die Verbraucher, Planungsbüros, Architekten, Bauunternehmen sowie die Geräte- und Systeminstallateure und ‑lieferanten entrichten müssen, transparent und kostenbezogen sind und

   d) für dezentrale Anlagen und für die Produktion und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen vereinfachte und weniger aufwendige Genehmigungsverfahren, unter anderem ein Verfahren der einfachen Mitteilung und einzige Anlaufstellen, eingeführt werden.

"

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Mitgliedstaaten legen eindeutige technische Spezifikationen fest, die Geräte und Systeme, die ▌Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen, erfüllen müssen, damit ihnen die Förderregelungen zugutekommen und sie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigt werden können. Sind Rechtsvorschriften, harmonisierte Normen oder europäische Normen vorhanden, einschließlich von den europäischen Normungsorganisationen entwickelter technischer Referenzsysteme, werden solche technischen Spezifikationen auf der Grundlage dieser Normen abgefasst. Vorrang haben dabei Rechtsvorschriften und harmonisierte Normen, deren Fundstellen zur Unterstützung von Unionsrechtsvorschriften im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, etwa die Verordnung (EU) 2017/1369 oder die Richtlinie 2009/125/EG. Sind keine solchen Normen vorhanden, sind sonstige harmonisierte Normen und europäische Normen in dieser Reihenfolge zu nutzen. In den technischen Spezifikationen darf nicht vorgeschrieben werden, wo die Geräte und Systeme zu zertifizieren sind, und sie dürfen kein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellen.

"

aa)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Planung, auch bei der frühzeitigen Raumplanung, beim Entwurf, beim Bau und bei der Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebieten, Energie- und Verkehrsinfrastruktur, einschließlich Netzen für Elektrizität, Fernwärme und -kälte sowie Erdgas und alternative Kraftstoffe, Vorschriften für die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte, vorsehen. Die Mitgliedstaaten halten insbesondere lokale und regionale Verwaltungsstellen dazu an, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen, soweit angemessen, in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen und sich mit den Netzbetreibern abzustimmen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Betreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.

"

b)  Die Absätze 4, 5, 6 und 7 werden gestrichen:

c)  Absatz 8 erhält folgende Fassung:"

„(8) Die Mitgliedstaaten müssen die rechtlichen und administrativen Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von Energie aus erneuerbaren Quellen bewerten, darunter Verträge über den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, Verträge über den Bezug von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen und Verträge über den Bezug von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen sowie Projekte für die Energiespeicherung am selben Standort und grenzüberschreitende Projekte.

Sie müssen auf nationaler und grenzübergreifender Ebene Hindernisse für ihre Entwicklung beseitigen, z. B. für energieintensive Branchen und KMU sowie für andere kleinere Akteure und Gemeinden, und die Verbreitung solcher Vereinbarungen unterstützen, auch indem sie ermitteln, wie die mit diesen Verträgen verbundenen finanziellen Risiken, insbesondere durch Kreditgarantien, verringert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derartige Verträge keinen unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Verfahren sowie keinerlei Umlagen oder Abgaben unterworfen sind und dass etwaige damit verbundene Herkunftsnachweise im Rahmen des Vertrags über den Bezug von Energie aus erneuerbaren Quellen auf den Käufer der ▌Energie übertragen werden können.

Die Mitgliedstaaten beschreiben ihre Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung von Verträgen über den Bezug von Energie aus erneuerbaren Quellen in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und in den Fortschrittsberichten gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung. Zudem legen sie in diesen Berichten eine Angabe zum Umfang der durch Verträge über den Bezug der einzelnen Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützten Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen vor.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller alle relevanten Dokumente in digitaler Form einreichen können. Macht ein Antragsteller von der Möglichkeit der digitalen Antragstellung Gebrauch, so muss das gesamte Genehmigungsverfahren einschließlich der verwaltungsinternen Abläufe digital abgewickelt werden. Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass die öffentlichen Anhörungen und die Beteiligungsverfahren digital abgewickelt werden.“

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d)  Folgender Absatz 9 wird angefügt:"

„(9) Spätestens am … [ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] überprüft die Kommission die an die Mitgliedstaaten gerichteten Leitlinien für die Genehmigungspraxis, um das Verfahren für neue Projekte und Repowering-Projekte zu beschleunigen und zu vereinfachen. Diese Leitlinien enthalten Empfehlungen zur Umsetzung und Anwendung der Vorschriften der Artikel 15 ▌und 17 über Verwaltungsverfahren und zu ihrer Anwendung auf die Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und der Kraft-Wärme-Kopplung aus erneuerbaren Quellen sowie eine Reihe von wesentlichen Leistungsindikatoren, um eine transparente Bewertung und Überwachung von Fortschritt und Wirksamkeit zu ermöglichen.

Zu diesem Zweck führt die Kommission geeignete Konsultationen durch, auch mit den einschlägigen Interessenträgern. Diese Leitlinien enthalten auch Informationen über digitale und personelle Ressourcen der Genehmigungsbehörden, die konkreten einzigen Anlaufstellen, Raumplanung, Einschränkungen der militärischen und zivilen Luftfahrt, gerichtliche Verfahren und zivilrechtliche Streitbeilegungs- und Mediationsverfahren, über die Anpassung und Ergänzung von Rechtsvorschriften über Arbeiten im Bergbau und geologische Arbeiten und über die Sicherstellung angemessener technischer Kapazitäten zur Wahrnehmung dieser Aufgaben.

Die Mitgliedstaaten legen eine Bewertung ihres Genehmigungsverfahrens und die Verbesserungsmaßnahmen vor, die im Einklang mit den in dem aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/199 enthaltenen Leitlinien zu ergreifen sind, und zwar nach dem Verfahren und dem Zeitplan, die in jenem Artikel festgelegt sind.

Die Kommission bewertet die Abhilfemaßnahmen in den Plänen und die Punktzahl jedes Mitgliedstaats bei den wesentlichen Leistungsindikatoren. Die Bewertung wird öffentlich zugänglich gemacht.

Im Fall mangelnder Fortschritte kann die Kommission zusätzliche Maßnahmen ▌treffen, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zu unterstützen und ihnen bei der Reform und Straffung ihrer Genehmigungsverfahren zu helfen.“

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6.  Der folgende Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 15a

Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden

(1)  Zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und ‑kälte im Wirtschaftszweig Gebäude legen die Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 eine Richtzielvorgabe für den Anteil der am Standort oder in der Nähe erzeugten bzw. aus dem Netz bezogenen Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch in ihrem Wirtschaftszweig Gebäude fest, die mit der Richtzielvorgabe im Einklang steht, bis 2030 einen Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen und der unvermeidbaren Abwärme und ‑kälte von mindestens 49 % am Endenergieverbrauch des Wirtschaftszweigs Gebäude in der Union zu erreichen. Mitgliedstaaten, in denen CO2 im Wirtschaftszweig Gebäude nicht explizit durch eine Steuer oder ein Emissionshandelssystem bepreist wird und die sich vorläufig nicht an dem neuen Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr beteiligen, legen einen höheren Richtwert für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen fest. Die nationale Richtzielvorgabe wird als Anteil am nationalen Endenergieverbrauch angegeben und nach der Methode aus Artikel 7 berechnet, wobei bei der Berechnung des Anteils am Endenergieverbrauch die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen einschließlich des Eigenverbrauchs, der Energiegemeinschaften, des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen am Strommix und der unvermeidbaren Abwärme und ‑kälte berücksichtigt wird. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zielvorgabe und Angaben darüber, wie sie sie zu erreichen planen, in die aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 auf.

Die Mitgliedstaaten können Abwärme und ‑kälte bis zu einer Obergrenze von 20 % auf die in Unterabsatz 1 genannte Zielvorgabe anrechnen. In diesem Fall erhöht sich das Ziel um die Hälfte des Prozentsatzes der Abwärme und ‑kälte auf eine Obergrenze von 54 %.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen in ihren Bauvorschriften und ‑regelwerken und, soweit anwendbar, in ihren Förderregelungen Maßnahmen fest, um den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen, die sowohl am Standort oder in der Nähe erzeugt bzw. aus dem Netz bezogen wird, an der Strom-, Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudebestands zu erhöhen, einschließlich nationaler Maßnahmen, die auf eine erhebliche Steigerung des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Zahl der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, der gemeinsamen Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf lokaler Ebene und der lokalen Energiespeicherung, des intelligenten und bidirektionalen Ladens und sonstige Flexibilitätsleistungen wie Laststeuerung, ausgerichtet sind, wobei dies mit Energieeffizienzsteigerungen im Bereich der hocheffizienten KWK und Passivhäusern, Niedrigstenergiegebäuden und Nullenergiegebäuden unter Berücksichtigung innovativer Technologien zu kombinieren ist.

Um den Richtwert für den in Absatz 1 festgelegten Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, sehen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU in ihren Bauvorschriften und ‑regelwerken und, soweit anwendbar, in ihren Förderregelungen oder auf andere Weise mit entsprechender Wirkung verpflichtende Mindestwerte für die Nutzung von sowohl am Standort oder in der Nähe erzeugter bzw. aus dem Netz bezogener Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen Gebäuden und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, vor, sofern dies wirtschaftlich, technisch und funktional durchführbar ist. Die Mitgliedstaaten müssen es gestatten, die Verpflichtung zur Erreichung dieser Mindestwerte unter anderem durch eine effiziente Fernwärme- und ‑kälteversorgung zu erfüllen.

Hinsichtlich bestehender Gebäude gilt Unterabsatz 1 auch für die Streitkräfte, aber nur soweit die Anwendung nicht mit der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte kollidiert, und mit Ausnahme von Material, das ausschließlich für militärische Zwecke verwendet wird.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Gebäude auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 2010/31/EU und des Artikels 5 der Richtlinie 2012/27/EU hinsichtlich des Anteils der genutzten ▌Energie aus erneuerbaren Quellen eine Vorbildfunktion erfüllen. Die Mitgliedstaaten können unter anderem zulassen, dass diese Verpflichtung dadurch erfüllt wird, dass die Dächer oder andere geeignete Flächen und Teilflächen öffentlicher oder gemischt privat und öffentlich genutzter Gebäude durch Dritte für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, insbesondere durch die Vergabe öffentlicher Aufträge. Diese Unterstützung ist in den nationalen Gebäuderenovierungsplänen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie … [EPBD] anzugeben.

(4)  Zur Erreichung der Richtzielvorgabe für den in Absatz 1 festgelegten Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen fördern die Mitgliedstaaten im jeweiligen lokalen Kontext die Nutzung von mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebenen Wärme- und Kälteversorgungssystemen und ‑ausrüstungen einschließlich innovativer Technologien, darunter intelligente und mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebene elektrische Wärme- und Kälteversorgungssysteme und ‑ausrüstungen, die, soweit anwendbar, durch eine intelligente Steuerung aller dezentralen Energieressourcen in den Gebäuden mittels eines Gebäudeenergiemanagementsystems, das mit dem Energienetz interagieren kann, ergänzt wird. Dazu verwenden die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, Instrumente und Anreize, unter anderem Energielabels gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates(25), Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gemäß der Richtlinie 2010/31/EU oder andere auf nationaler oder Unionsebene entwickelte geeignete Ausweise oder Normen, und sie sorgen für die Bereitstellung angemessener Informationen und Beratung – auch durch einzige Anlaufstellen – zu ▌hoch energieeffizienten Alternativen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden, sowie zu verfügbaren Finanzinstrumenten und Anreizen zur Förderung einer schnelleren Ersetzung alter Wärme- und Kälteversorgungssysteme und einer beschleunigten Umstellung auf Lösungen, die auf Energie aus erneuerbaren Quellen basieren.

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7.  ▌Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)   Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:"

„(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zertifizierungs- oder gleichwertige nationale Qualifikationssysteme für Installateure und Konstrukteure aller Arten von Wärme- und Kälteversorgungssystemen, die auf Energie aus erneuerbaren Quellen basieren, im Wirtschaftszweig Gebäude, in der Industrie und in der Landwirtschaft sowie für Installateure sonstiger Technologien für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und von Speichertechnologien und Laststeuerungstechnologien einschließlich Ladestationen vorhanden sind. Diese Systeme können die bestehenden Systeme und Strukturen unter Umständen berücksichtigen und sind auf die in Anhang IV festgelegten Kriterien zu stützen. Jeder Mitgliedstaat prüft die Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten gemäß diesen Kriterien vorgenommenen Zertifizierungen▌.

Die Mitgliedstaaten bewerten bis zum 31. Dezember 2023 und danach alle drei Jahre die Differenz zwischen den verfügbaren und den benötigten ausgebildeten und qualifizierten Installateuren und geben erforderlichenfalls Empfehlungen zur Beseitigung etwaiger Missstände ab. Die Bewertung und die Empfehlungen werden öffentlich verfügbar gemacht.

Die Mitgliedstaaten schaffen unter anderem durch Fortbildungs- und Umschulungsstrategien die Voraussetzungen, mit denen sie sicherstellen, dass die in Absatz 3 genannten ausgebildeten und qualifizierten Installateure ▌in ausreichender Zahl vorhanden sind, um den Ausbau der auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützten Wärme- und Kälteversorgung zu unterstützen, der erforderlich ist, um zur jährlichen Steigerung des in Artikel 23 festgelegten Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Wärme und Kälte, zur Erreichung der Zielvorgaben, die für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden in Artikel 15a, in der Industrie in Artikel 22a und im Verkehr in Artikel 25 festgelegt sind, sowie zur Verwirklichung des in Artikel 3 festgelegten Gesamtziels beizutragen.

Um für eine ausreichende Zahl von Installateuren und Konstrukteuren zu sorgen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ausreichend Ausbildungsprogramme zur Qualifizierung oder Zertifizierung im Bereich der auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützten Technologien für die Wärme- und Kälteversorgung und der neuesten innovativen Lösungen vorhanden sind, sofern diese Programme mit den nationalen Qualifikations- und Zertifizierungssystemen kompatibel sind. Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um die Teilnahme an solchen Programmen zu fördern, insbesondere was kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbständige betrifft, wobei die Gleichstellung der Geschlechter sicherzustellen ist und die Maßnahmen vorrangig auf unterrepräsentierte Minderheiten auszurichten sind. Die Mitgliedstaaten können, sofern diese Vereinbarungen mit den bereits vorhandenen Schulungs- und Qualifizierungssystemen kompatibel sind, freiwillige Vereinbarungen mit den einschlägigen Technologieanbietern und ‑händlern einführen, um eine ausreichende Zahl von Installateuren im Bereich der neuesten auf dem Markt erhältlichen innovativen Lösungen und Technologien zu schulen, wobei die Zahl auf Verkaufsschätzungen beruhen kann.

Die Mitgliedstaaten beschreiben ihre Strategien und Maßnahmen zur Förderung einer wirksamen, hochwertigen und inklusiven Schulung, Umschulung und Fortbildung von Arbeitskräften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen in ihren in den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und in den Fortschrittsberichten gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen zu den in Absatz 3 genannten Zertifizierungssystemen oder gleichwertigen nationalen Qualifikationssystemen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit außerdem in transparenter und leicht zugänglicher Art und Weise ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis der gemäß Absatz 3 qualifizierten oder zertifizierten Installateure zur Verfügung.“

"

b)  Der folgende Absatz wird angefügt:"

„6a. Alle nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen gelten unbeschadet der im Rahmen der Richtlinie (EU) …/… [Energieeffizienzrichtlinie] und (EU) …/… [EPBD] getroffenen Maßnahmen.“

"

8.  Artikel 19 wird wie folgt geändert:

-a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Um gegenüber den Endkunden die Herkunft der Energie aus erneuerbaren Quellen im Energiemix eines Energieversorgers sowie in der Energie, die Verbrauchern im Rahmen von Verträgen geliefert wird, die sich auf den Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen beziehen, nachzuweisen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Herkunft von Energie aus erneuerbaren Quellen als solche im Sinne dieser Richtlinie gemäß objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien garantiert werden kann.“

"

a)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)  Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass auf Anfrage eines Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird. Die Mitgliedstaaten sehen ein einheitliches System der Herkunftsnachweise für mit Strom aus erneuerbarer Energie erzeugten Wasserstoff vor.

Die Mitgliedstaaten können, um dem Marktwert des Herkunftsnachweises Rechnung zu tragen, beschließen, einem Produzenten, der finanzielle Förderung aus einer Förderregelung erhält, keinen solchen Herkunftsnachweis auszustellen.

Die Kommission führt zusätzliche Informationen für Herkunftsnachweise ein und lässt dabei keine Doppelzählungen entstehen.

Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen kann von einer Mindestkapazität abhängig gemacht werden. Ein Herkunftsnachweis gilt ▌für 1 MWh, wobei die Möglichkeit besteht, Herkunftsnachweise für Bruchteile davon auszustellen. Sie sind nach Maßgabe der Europäischen Norm CEN-EN16325 ordnungsgemäß genormt und werden auf Antrag eines Energieerzeugers ausgestellt, sofern dies nicht zu Doppelzählungen führt. Für kleine Anlagen unter 50 kW und für Energiegemeinschaften werden ein vereinfachtes Registrierungsverfahren und reduzierte Registrierungsgebühren eingeführt. Herkunftsnachweise können für mehrere zusammengelegte kleine Anlagen ausgestellt werden.

Für jede Einheit produzierte Energie wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt, und ein und dieselbe Energieeinheit wird nur einmal berücksichtigt.“

"

ia)   Unterabsatz 2 wird gestrichen.

ib)  Unterabsatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) die Herkunftsnachweise nicht unmittelbar dem Produzenten, sondern einem Versorger oder Verbraucher ausgestellt werden, der die Energie entweder unter Wettbewerbsbedingungen oder im Rahmen eines langfristigen Vertrags über den Bezug von Strom aus erneuerbaren Quellen kauft.“

"

ii)  Unterabsatz 5 wird gestrichen.

aa)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die Herkunftsnachweise für Transaktionen zwölf Monate ab der Produktion der betreffenden Energieeinheit. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, spätestens 18 Monate nach der Produktion der Energieeinheit ihre Gültigkeit verlieren. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen ungültig gewordene Herkunftsnachweise bei der Berechnung ihres Restenergiemixes.“;“

"

ab)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Zu den in den Absätzen 8 und 13 genannten Kennzeichnungszwecken stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Energieunternehmen Herkunftsnachweise spätestens sechs Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeit entwerten. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] sicher, dass die Daten über ihren Restenergiemix jährlich veröffentlicht werden.“

"

ac)  Absatz 7 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) Angaben zur Energiequelle, aus der die Energie produziert wurde, und zu Beginn und Ende ihrer Produktion, möglichst echtzeitnah und mit dem Ziel, diese Angaben in Zeitabständen von höchstens einer Stunde machen;“

"

ii)  Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) Bezeichnung, Standort, Gebotszone für Strom, Typ und Kapazität der Anlage, in der die Energie produziert wurde;

"

iii)  Folgende Buchstaben werden angefügt:"

„g) Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der garantierten Energie gemäß der Norm ISO 14067:2018;

   h) höhere Zeitgranularität;
   i) standortbezogene Abstimmung.“

"

b)  Absatz 8 ▌erhält folgende Fassung:"

„Wird von einem Elektrizitätsversorger verlangt, die Herkunft der Energie aus erneuerbaren Quellen in seinem Energiemix für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 9 Buchstabe a der Richtlinie 2009/72/EG nachzuweisen, so verwendet er hierfür Herkunftsnachweise, es sei denn, es handelt sich um den Anteil an seinem Energiemix, der etwaigen nicht rückverfolgten Handelsangeboten entspricht, wofür der Versorger den Restenergiemix nutzen kann.

Wird von einem Gasversorger verlangt, die Herkunft der Energie aus erneuerbaren Quellen in seinem Energiemix für die Zwecke des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie (EU) …/… [über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff gemäß dem Vorschlag COM(2021)0803] nachzuweisen, so verwendet er hierfür Herkunftsnachweise, es sei denn, es handelt sich um den Anteil an seinem Energiemix, der etwaigen nicht rückverfolgten Handelsangeboten entspricht, wofür der Versorger den Restenergiemix nutzen kann.

Wenn die Mitgliedstaaten auch für andere Energiearten Herkunftsnachweise vorgesehen haben, müssen die Versorgungsunternehmen zu Kennzeichnungszwecken den für die Art der gelieferten Energie vorgesehene Herkunftsnachweisart verwenden. Zudem können die Mitgliedstaaten, wenn ein Kunde Gas aus einem Wasserstoff- oder Erdgasnetz verbraucht, sicherstellen, dass die entwerteten Herkunftsnachweise den relevanten Netzmerkmalen entsprechen. Gleichermaßen können gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie 2012/27/EU erstellte Herkunftsnachweise verwendet werden, um etwaigen Anforderungen, die Menge der durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Elektrizität nachzuweisen, zu entsprechen. Wenn Elektrizität aus erneuerbaren Quellen durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, darf für die Zwecke des Absatzes 2 nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden, in dem beide Eigenschaften angegeben sind.“

"

ba)  Absatz 9 erhält folgende Fassung:"

„(9) Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie ausgestellten Herkunftsnachweise ausschließlich als Nachweis der in Absatz 1 und Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i genannten Angaben an. Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines Herkunftsnachweises nur dann verweigern, wenn er begründete Zweifel an dessen Richtigkeit, Zuverlässigkeit oder Wahrhaftigkeit hat. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission eine solche Weigerung und deren Begründung mit.“

"

bb)  Absatz 11 erhält folgende Fassung:"

„(11) Die Mitgliedstaaten erkennen von Drittländern ausgestellte Herkunftsnachweise nur dann an, wenn die Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und die Energie direkt ein- oder ausgeführt wird. Die Kommission gibt Leitlinien heraus, in denen die Anforderungen der Union an die Anerkennung der von einem Drittland ausgestellten Herkunftsnachweise und der ihnen zugrunde liegenden Governance-Bedingungen präzisiert werden, um den Abschluss solcher Abkommen mit Drittländern zu straffen und zu beschleunigen.

Spätestens am … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] veröffentlicht die Kommission Leitlinien zu wichtigen Sicherheitsvorkehrungen bei grenzüberschreitenden Übertragungen.“

"

bc)  Absatz 13 erhält folgende Fassung:"

„(13) Die Kommission erstellt bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht zur Bewertung der Möglichkeiten, ein unionsweites Ökolabel einzuführen, um die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen aus neuen Anlagen zu fördern. Die Energieversorger weisen anhand der Angaben in den Herkunftsnachweisen nach, dass die Anforderungen eines solchen Labels erfüllt sind.“

"

bd)  Der folgende Absatz wird angefügt:"

„(13a) Die Kommission überwacht das Funktionieren des Systems der Herkunftsnachweise und bewertet bis zum 30. Juni 2025 das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage im Bereich der Herkunftsnachweise auf dem Markt, und im Fall von Ungleichgewichten ermittelt sie die relevanten Faktoren, die sich auf Angebot und Nachfrage auswirken, und schlägt Maßnahmen zur Behebung potenzieller struktureller Ungleichgewichte vor, um die Märkte dabei zu unterstützen, sich auf neue Anlagen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen auszurichten.“

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9.  Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 in die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommenen Bewertung der Notwendigkeit, zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionszielvorgabe neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und ‑kälteinfrastrukturen zu bauen oder vorhandene derartige Infrastrukturen zu modernisieren, unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die notwendigen Schritte zur Entwicklung einer effizienten Fernwärme- und ‑kälteinfrastruktur, um die Wärme- und ‑kälteversorgung aus erneuerbaren Energiequellen in Kombination mit Wärmeenergiespeicherung, Laststeuerungssystemen und Strom-zu-Wärme-Anlagen zu fördern.

(3a)  Im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Elektrizitätsmarkt ergreifen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen, um aus unsteten erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom in das Netz einzuspeisen und gleichzeitig für Netzstabilität und Versorgungssicherheit zu sorgen.“

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10.  Folgender Artikel 20a wird eingefügt:"

„Artikel 20a

Unterstützung der Systemintegration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen

(1)  Die Mitgliedstaaten verpflichten die Übertragungsnetzbetreiber und, falls technisch verfügbar, die Verteilernetzbetreiber in ihrem Hoheitsgebiet dazu, Informationen über den Anteil von ▌Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und den Gehalt an Treibhausgasemissionen der von ihnen gelieferten Elektrizität in jeder Gebotszone so genau und so echtzeitnah wie möglich, jedoch in Zeitabständen von höchstens einer Stunde, und zusammen mit Prognosen, soweit diese verfügbar sind, bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteilernetzbetreiber Zugang zu den erforderlichen Daten haben. Haben sie gemäß den nationalen Rechtsvorschriften keinen Zugang zu allen erforderlichen Informationen, so nutzen sie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/944 das bestehende Datenmeldesystem des ENTSO-E. Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber haften jedoch nicht für Prognose-, Schätz- oder Berechnungsfehler, die auf äußere Umstände zurückzuführen sind. Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize für die Verbesserung intelligenter Netze, damit das Netzgleichgewicht besser überwacht wird und Echtzeitinformationen zur Verfügung gestellt werden.

Die Verteilernetzbetreiber sollten außerdem, falls technisch verfügbar, anonymisierte und aggregierte Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung und die von Eigenverbrauchern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung stellen.

(1a)  Die in Absatz 1 genannten Informationen und Daten werden digital auf eine Weise bereitgestellt, dass die Interoperabilität auf der Grundlage einheitlicher Datenformate und standardisierter Datensätze sichergestellt ist, damit sie von Elektrizitätsmarktteilnehmern, Aggregatoren, Verbrauchern und anderen Endnutzern zu diskriminierungsfreien Bedingungen verwendet ▌und ▌von elektronischen Kommunikationssystemen ▌gelesen werden können.

(2)  Zusätzlich zu den Anforderungen im [Vorschlag für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020] müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, mit denen den Herstellern von Batterien für die Wohnumgebung und von Industriebatterien vorgeschrieben wird, den Eigentümern und Nutzern der Batterie sowie in deren Namen handelnden Dritten wie Gebäudeenergiemanagementunternehmen und Elektrizitätsmarktteilnehmern nach ausdrücklicher Einwilligung und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zu diskriminierungsfreien Bedingungen und unentgeltlich Echtzeitzugang zu grundlegenden Batteriemanagementsysteminformationen zu gewähren, z. B. Batteriekapazität, Alterungszustand, Ladezustand und Leistungseinstellung.

Spätestens am … [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] erlassen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu weiteren Anforderungen in den Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsvorschriften und in uneingeschränkter Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 Maßnahmen, mit denen den Fahrzeugherstellern vorgeschrieben wird, in Echtzeit fahrzeuginterne Daten in Bezug auf den Alterungszustand der Batterie, den Ladezustand der Batterie, die Leistungseinstellung der Batterie und die Kapazität der Batterie sowie den Standort von Elektrofahrzeugen für die Eigentümer und Nutzer von Elektrofahrzeugen sowie für Dritte, die nach ausdrücklicher Einwilligung im Namen der Eigentümer und Nutzer handeln, wie Elektrizitätsmarktteilnehmer und Anbieter von Elektromobilitätsdienstleistungen, sowie für die Eigentümer und Nutzer der Batterien und für Rechtsträger, die in deren Namen handeln, zu diskriminierungsfreien Bedingungen unentgeltlich bereitzustellen. Gemäß der Batterieverordnung dürfen die Daten nur schreibgeschützt weitergegeben werden, damit Dritte die Parameter der Daten nicht verändern können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von intelligenten Wärme- und Kälteanlagen, Wärmespeichern und anderen intelligenten Geräten, die es Verbrauchern ermöglichen, Laststeuerung für das Energiesystem bereitzustellen, den Nutzern sowie Dritten, die im Namen der Eigentümer und Nutzer handeln, nach ausdrücklicher Einwilligung und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 unentgeltlich und zu diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang in Echtzeit zu den für die Laststeuerung relevanten Daten gewähren.

(3)  Zusätzlich zu den Anforderungen im [Vorschlag für eine Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet installierte nicht öffentlich zugängliche Normalladepunkte ab dem [Ende der Umsetzungsfrist für die vorliegende Änderungsrichtlinie] intelligente Ladefunktionen, eine Schnittstelle mit intelligenten Messsystemen – sofern von den Mitgliedstaaten bereitgestellt – und, soweit dies einer Bewertung durch die Regulierungsbehörde zufolge angezeigt ist, bidirektionales Laden unterstützen, wie es in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung … [Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe] niedergelegt ist und von den Regulierungsbehörden bezüglich des potenziellen Beitrags geprüft wurde.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Energieerzeugungseinheiten einschließlich Einheiten zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen an der Erbringung von System- und Regelreserveleistungen beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass der nationale Regelungsrahmen nicht mit Nachteilen für kleine oder mobile Systeme wie Batterien für die Wohnumgebung, Gemeinschaftsbatterien und Elektrofahrzeuge sowie dezentrale Energiequellen mit einer Leistung von weniger als 1 MW, die an dem System beteiligt sind, thermische Energiespeicher, Strom-zu-Gas-Anlagen, Wärmepumpen und andere Technologien, die Flexibilität ermöglichen, verbunden ist, die unmittelbar oder über Aggregierung an den Elektrizitätsmärkten teilnehmen, einschließlich des Engpassmanagements und der Erbringung von Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für die Strom- sowie die Fernwärme- und Fernkältenetze, die Energiespeicherung und Flexibilitäts- und Regelreserveleistungsanbieter. Die Mitgliedstaaten sorgen für gleiche Wettbewerbsbedingungen für kleinere Marktteilnehmer, insbesondere für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, damit sie ohne unverhältnismäßige administrative oder regulatorische Belastungen am Markt teilnehmen können.

(4a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rechtsrahmen es den Endkunden ermöglicht, vertragliche Vereinbarungen mit Strommarktteilnehmern und Anbietern von Elektromobilitätsdiensten zu schließen, um Informationen über die Bedingungen der Vereinbarung, einschließlich des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten, und ihre Auswirkungen auf die Verbraucher, einschließlich der Vergütung für die Flexibilität, zu erhalten.“

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11.  Folgender Artikel 22a wird eingefügt:"

„Artikel 22a

Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Industrie

(1)  Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, den Anteil der erneuerbaren Quellen an den Energiequellen, die für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke in der Industrie verwendet werden, bis 2030 um einen ▌durchschnittlichen jährlichen Richtwert von mindestens 1,9 Prozentpunkten zu erhöhen. Diese Erhöhung wird als Durchschnitt für die Dreijahreszeiträume 2024 bis 2027 und 2027 bis 2030 berechnet.

Die Mitgliedstaaten nehmen die geplanten und ergriffenen Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung dieser an Richtwerten orientierten Steigerung in ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und die Fortschrittsberichte gemäß den Artikeln 3, 14 und 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 auf. Diese Maßnahmen umfassen die Elektrifizierung industrieller Prozesse auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen, sofern dies als kosteneffiziente Option gilt. Bei der Annahme von Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Industrie beachten die Mitgliedstaaten den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“.

Die Mitgliedstaaten legen einen Rechtsrahmen fest, der Unterstützungsmaßnahmen für die Industrie gemäß Artikel 3 Absatz 4a umfassen und die Nutzung von Energie und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen durch die Industrie fördern kann, wobei Wirksamkeit und internationale Wettbewerbsfähigkeit als notwendige Voraussetzungen für die Einführung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch die Industrie in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Mithilfe dieses Rahmens sollten gemäß Artikel 3 Absatz 4a und Artikel 15 Absatz 8 insbesondere regulatorische, administrative und wirtschaftliche Hindernisse aus dem Weg geräumt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Beitrag der für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie bis spätestens 2030 50 % des für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten Wasserstoffs beträgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Beitrag der von für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs in der Industrie bis spätestens 2035 mindestens 70 % des für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten Wasserstoffs beträgt. Die Kommission analysiert die Verfügbarkeit von Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs im Jahr 2026 und danach jedes Jahr. Der Prozentsatz wird wie folgt berechnet [Abänd. 34]:

   a) Zur Berechnung des Nenners wird der Energiegehalt des für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten Wasserstoffs berücksichtigt, wobei Wasserstoff, der als Zwischenprodukt für die Herstellung konventioneller Verkehrskraftstoffe genutzt wird, und Wasserstoff, der in industriellen Anlagen als Nebenprodukt hergestellt oder aus Nebenprodukten gewonnen wird, ausgenommen sind.
   b) Zur Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt der für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke in der Industrie genutzten erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs berücksichtigt, wobei erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die als Zwischenprodukte für die Herstellung von Verkehrskraftstoffen genutzt werden, ausgenommen sind.
   c) Zur Berechnung des Zählers und des Nenners sind die in Anhang III festgelegten Werte für den Energiegehalt von Brennstoffen zu verwenden.

Im Anschluss an die Festlegung der in Absatz 1 genannten Regeln bewertet die Kommission bis zum 31. Januar 2026, ob es angesichts regulatorischer, technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen angemessen und gerechtfertigt ist, die Teilziele für erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs für 2030 anzuheben, und legt erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag, dem sie eine Folgenabschätzung beifügt, zur Änderung dieses Artikels zu diesem Zweck vor.

Um die Nutzung von Lösungen für Energie aus erneuerbaren Quellen für Industriewärme mit niedrigen und mittleren Temperaturen zu fördern, bemühen sich die Mitgliedstaaten, die Verfügbarkeit der wirtschaftlich tragfähigen und technisch machbaren Nutzung erneuerbarer Energieträger als Alternative zur Nutzung fossiler Energieträger für Industriewärmeanwendungen zu erhöhen, um die Verwendung fossiler Brennstoffe für Anwendungen, die eine maximale Heiztemperatur von bis zu 200 °C erfordern, bis spätestens 2027 einzustellen.

1a.  Bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] entwickelt die Kommission eine globale Einfuhrstrategie für Wasserstoff, um den Wasserstoffmarkt der Union zu fördern. Diese Strategie ergänzt Initiativen zur Förderung der heimischen Wasserstofferzeugung in der Union, zur Unterstützung der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie und zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele unter gebührender Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und der strategischen Autonomie der Union im Energiebereich. Mit den Maßnahmen der Strategie sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen auf der Grundlage gleichwertiger Vorschriften oder Normen in Drittländern in Bezug auf Umweltschutz, Nachhaltigkeit und Klimaschutz gefördert werden. Die Strategie enthält Richtwerte für Zwischenziele und Maßnahmen für Einfuhren. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Überführung dieser Strategie in ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und die Fortschrittsberichte gemäß den Artikeln 3, 14 und 17 der Verordnung (EU) 2018/1999. In der Strategie wird überdies auch dem Erfordernis Rechnung getragen, den Zugang der ortsansässigen Bevölkerung zu Energie auszubauen.“

"

12.  Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Um die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Wärme und Kälte zu fördern, erhöht jeder Mitgliedstaat den Anteil der ▌Energie aus erneuerbaren Quellen in diesem Wirtschaftszweig jährlich um einen Richtwert von 2,3 Prozentpunkten gegenüber dem Anteil ▌der Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Wärme und Kälte im Jahr 2020, wobei die Prozentpunkte als Jahresdurchschnitt für die Zeiträume 2021–2025 und 2026–2030 ermittelt, als Anteil am nationalen Bruttoendenergieverbrauch ausgedrückt und nach der in Artikel 7 genannten Methode berechnet werden.

In Mitgliedstaaten, die Abwärme und ‑kälte nutzen, muss diese Steigerung 2,8 Prozentpunkte betragen. In diesem Fall können Mitgliedstaaten die Abwärme und ‑kälte mit bis zu 40 % der durchschnittlichen jährlichen Steigerung anrechnen.“

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b)  Folgender Absatz 1a wird eingefügt:"

„(1a) Um der Kommission die beträchtlichen Unterschiede hinsichtlich des Grads des Industriewärmebedarfs in der Union umfassend darzulegen, führen die Mitgliedstaaten ▌eine Bewertung ihres Potenzials im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und der Nutzung von Abwärme und ‑kälte im Wirtschaftszweig Wärme und Kälte mit einer Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung aller positiven externen Effekte durch; soweit angezeigt, analysieren sie dabei auch Bereiche, die bei der Nutzung mit einem geringen ökologischen Risiko verbunden sind, sowie das Potenzial kleinerer Projekte im Bereich der Privathaushalte, KMU, Industriesymbiosen und Gewerbegebäude, und sie geben einen Überblick über etwaige Infrastrukturanforderungen unter Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Bei der Bewertung werden die verfügbaren und wirtschaftlich tragfähigen Technologien für industrielle und häusliche Anwendungen berücksichtigt, um Zwischenziele und Maßnahmen für die Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energieträger für die Wärme- und Kälteversorgung und, soweit dies angezeigt ist, die Nutzung von Abwärme und ‑kälte durch Fernwärme- und ‑kälteversorgung festzulegen und so dazu beizutragen, eine langfristige nationale Strategie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Luftverschmutzung aus der Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen. In dieser Strategie muss dem unterschiedlichen Wärmegrad (hohe, mittlere, niedrige Temperatur) Rechnung getragen werden, der für die verschiedenen Prozesse und Verwendungszwecke spezifisch ist. Die Bewertung ist gemäß dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ durchzuführen und in die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufzunehmen und zusammen mit der umfassenden Bewertung des Potenzials für den Einsatz der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU vorzulegen.“

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c)  Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.

ca)  In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere Eigentümern oder Mietern von Gebäuden und KMU Informationen über kosteneffiziente Maßnahmen und Finanzinstrumente zur Verfügung, um die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Wärme- und Kältesystemen zu verbessern. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen über zugängliche und transparente Beratungsinstrumente zur Verfügung, die in den einzigen Anlaufstellen angeboten werden.“

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d)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Mitgliedstaaten setzen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte durchschnittliche jährliche Steigerung mithilfe von mindestens drei der folgenden Maßnahmen um:

   a) physische Beimischung von ▌Energie aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme und ‑kälte zu Energiequellen und Brennstoffen für die Wärme- und Kälteversorgung;
   b) Installation hocheffizienter Wärme- und Kältesysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden, Anschluss von Gebäuden an hocheffiziente Fernwärme- und ‑kältesysteme oder Nutzung ▌Energie aus erneuerbaren Quellen oder von Abwärme und ‑kälte für industrielle Wärme- und Kälteprozesse;
   c) Maßnahmen, die handelbaren Zertifikaten unterliegen, anhand deren die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durch die Förderung von Installationsmaßnahmen gemäß Buchstabe b nachgewiesen wird, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer wie beispielsweise einem unabhängigen Installateur erneuerbarer Technologie oder einem Energiedienstleistungsunternehmen, das Installationsdienstleistungen im Bereich ▌Energie aus erneuerbaren Quellen erbringt, durchgeführt wurden;
   d) Kapazitätsaufbau bei nationalen, regionalen und lokalen Behörden mit Blick auf die Kartierung des lokalen Potenzials für die Wärme- und Kälteversorgung aus Energie aus erneuerbaren Quellen sowie auf die Planung, Umsetzung und Beratung in Bezug auf Projekte und Infrastrukturen im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen;
   e) Festlegung von Regelungen zur Risikobegrenzung, um die Kapitalkosten für Projekte im Bereich der ▌Wärme- und Kälteversorgung und der Abwärme- und ‑kälteversorgung aus Energie aus erneuerbaren Quellen zu senken, unter anderem durch die Bündelung kleinerer Projekte und die allumfassende Verknüpfung dieser Projekte mit anderen Energieeffizienz- und Gebäudesanierungsmaßnahmen;
   f) Förderung von Verträgen über die Wärme- und Kälteversorgung aus Energie aus erneuerbaren Quellen für Unternehmenskunden und Verbrauchergemeinschaften;
   g) Regelungen für den geplanten Ersatz auf fossile Brennstoffe gestützter Wärmequellen und nicht mit der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vereinbarer Heizsysteme oder Regelungen für den allmählichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen, einschließlich Zwischenzielen;
   h) Anforderungen an die Planung für eine auf ▌Energie aus erneuerbaren Quellen gestützte Wärmeversorgung, einschließlich der Kälteversorgung, auf lokaler und regionaler Ebene;
   i) andere politische Maßnahmen mit entsprechender Wirkung, einschließlich steuerlicher Maßnahmen, Förderregelungen oder anderer finanzieller Anreize, mit denen die Installation von Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der Ausbau von Energienetzen, die Energie aus erneuerbaren Quellen für die Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und in der Industrie liefern, unterstützt werden.
   j) Förderung der Erzeugung von Biogas und dessen Einspeisung in das Gasnetz anstelle seiner Nutzung für die Elektrizitätserzeugung;
   k) Maßnahmen zur Förderung der Integration von Wärmeenergiespeichertechnologien in Wärme- und Kältesysteme;
   l) Förderung von Fernwärme- und Fernkältenetzen, die sich im Eigentum von Verbrauchern – insbesondere von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften – befinden, unter anderem durch Regulierungsmaßnahmen, Finanzierungsvereinbarungen und Unterstützung;

Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen beschließen und umsetzen, stellen sie sicher, dass sie allen Verbrauchern zugänglich sind, einschließlich Mietern, insbesondere jenen in einkommensschwachen oder bedürftigen Haushalten, und schreiben vor, dass ein erheblicher Anteil der Maßnahmen vorrangig zugunsten von Haushalten, die von Energiearmut im Sinne der Richtlinie … [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] betroffen sind und in Sozialwohnungen leben und die das zur Nutzung der Vorteile nötige Startkapital andernfalls nicht aufbringen könnten, anzuwenden ist.

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13.  Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Renovierung bestehender und die Entwicklung neuer hocheffizienter Fernwärme- und Fernkältenetze der vierten und fünften Generation, die ausschließlich mit Energie aus erneuerbaren Quellen und unvermeidbarer Abwärme oder ‑kälte betrieben werden, sofern eine gemeinsam mit den beteiligten örtlichen Behörden durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse ergeben hat, dass dies ökonomisch und ökologisch sinnvoll ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endverbrauchern in leicht zugänglicher Form, beispielsweise auf den Websites der Anbieter, auf den Jahresabrechnungen oder auf Anfrage, Informationen über die Gesamtenergieeffizienz, die Treibhausgasemissionen und der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen an ihren Fernwärme- und ‑kältesystemen zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen zum Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen müssen mindestens den Prozentsatz am Bruttoendverbrauch der Wärme- und Kälteversorgung für die Kunden eines bestimmten Fernwärme und ‑kältesystems umfassen, einschließlich Angaben darüber, wie viel Energie eingesetzt wurde, um dem Kunden oder Endverbraucher eine Wärmeeinheit zu liefern.“

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b)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Mitgliedstaaten streben beim Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich Wärme, die aus Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde, und der Abwärme und ‑kälte im Bereich Fernwärme oder ‑kälte gegenüber dem Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich Wärme, die aus Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde, und der Abwärme und ‑kälte im Bereich Fernwärme oder ‑kälte im Jahr 2020 eine Steigerung um mindestens 2,3 Prozentpunkte an, die jahresdurchschnittlich für den Zeitraum 2021–2025 und den Zeitraum 2026–2030 berechnet wird, und legen die dazu erforderlichen Maßnahmen fest. Der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen wird als Anteil am Bruttoendenergieverbrauch in der Fernwärme- und ‑kälteversorgung angegeben, angepasst an normale durchschnittliche klimatische Bedingungen.

Mitgliedstaaten, in denen der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und ‑kälte im Bereich Fernwärme und ‑kälte über 60 % beträgt, können diesen Anteil auf die durchschnittliche jährliche Steigerung gemäß Unterabsatz 1 anrechnen.

Die Mitgliedstaaten legen in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 die Maßnahmen fest, die erforderlich sind, um die durchschnittliche jährliche Steigerung gemäß Unterabsatz 1 zu erzielen.“

"

c)  Folgender Absatz 4a wird eingefügt:"

„(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber von Fernwärme- und ‑kältesystemen mit einer Kapazität von mehr als 25 MWth dazu angehalten werden, Drittanbietern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und ‑kälte Zugang zum Netz zu gewähren, oder dass sie dazu angehalten werden, Drittanbietern anzubieten, deren Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme und ‑kälte abzukaufen und in das Netz einzuspeisen – auf der Grundlage von diskriminierungsfreien Kriterien, die von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegen sind –, wenn ein solcher Zugang technisch und wirtschaftlich durchführbar ist und diese Betreiber

   a) der Nachfrage neuer Kunden entsprechen müssen oder
   b) vorhandene Wärme- oder Kälteerzeugungskapazitäten ersetzen müssen oder
   c) vorhandene Wärme- oder Kälteerzeugungskapazitäten erweitern müssen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Fernwärme und Fernkälte genutzte erneuerbare Elektrizität auf die jährliche durchschnittliche Steigerung gemäß Absatz 4 dieses Artikels anzurechnen. Erneuerbare Elektrizität, die auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b angerechnet wird, wird bei der Erreichung der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ziele nicht berücksichtigt.

Beschließen Mitgliedstaaten, erneuerbare Elektrizität, die für Fernwärme und ‑kälte verbraucht wird, anzurechnen, so teilen sie dies der Kommission vor der Einführung eines solchen Mechanismus mit. Die Mitgliedstaaten nehmen die Menge an erneuerbarer Elektrizität, die für Fernwärme und ‑kälte verbraucht wird, in ihre integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 auf.

"

d)  Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:"

„(5) Die Mitgliedstaaten können es dem Betreiber eines Fernwärme- oder Kältesystems gestatten, einem Drittanbieter in den folgenden Fällen den Zugang zu verweigern und den Kauf von Wärme oder Kälte von diesem Drittanbieter abzulehnen:

   a) das System verfügt aufgrund anderer Einspeisungen von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder von Abwärme und ‑kälte nicht über die nötige Kapazität;
   b) die Wärme oder Kälte des Drittanbieters erfüllt nicht die technischen Voraussetzungen, die für die Einspeisung und für den zuverlässigen und sicheren Betrieb des Fernwärme- oder ‑kältesystems erforderlich sind;
   c) der Betreiber kann nachweisen, dass die Ausgaben der Endkunden für die Wärme- bzw. Kälteversorgung im Vergleich zu den Kosten für die Nutzung der wichtigsten Wärme- oder Kältebezugsquelle vor Ort, mit der die erneuerbare Quelle oder Abwärme und ‑kälte konkurrieren würde, übermäßig steigen würden, wenn er den Zugang gewähren würde;
   d) das System des Betreibers entspricht der Definition eines effizienten Fernwärme- und ‑kältenetzes gemäß [Artikel x der vorgeschlagenen Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie].

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber eines Fernwärme- und ‑kältesystems in den Fällen, in denen er einem Wärme- oder Kälteanbieter die Einspeisung gemäß dem ersten Unterabsatz verweigert, die zuständige Behörde über die Gründe für die Verweigerung informiert und ihr mitteilt, welche Bedingungen erfüllt und welche Maßnahmen im System getroffen werden müssten, um die Einspeisung zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessenes Verfahren vorhanden ist, um gegen eine ungerechtfertigte Verweigerung vorzugehen.

(6)  Die Mitgliedstaaten richten erforderlichenfalls einen Rahmen für die Koordinierung zwischen den Betreibern von Fernwärme- und ‑kältesystemen und den möglichen Quellen von Abwärme und ‑kälte in der Industrie und dem tertiären Sektor ein, um die Nutzung von Abwärme und ‑kälte zu erleichtern. Durch diesen Koordinierungsrahmen müssen die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und der Dialog mindestens zwischen den folgenden Akteuren in Bezug auf die Nutzung von Abwärme und ‑kälte sichergestellt werden:

   a) den Betreibern von Fernwärme und ‑kältesystemen;
   b) Unternehmen der Industrie oder des tertiären Sektors, die Abwärme und ‑kälte erzeugen, die über Fernwärme- und ‑kältesysteme wirtschaftlich zurückgewonnen werden kann, ▌z. B. Rechenzentren, Industrieanlagen, große Geschäftsgebäude, Energiespeicheranlagen und der öffentliche Verkehr;
   c) lokalen Behörden, die für die Planung und Genehmigung von Energieinfrastrukturen zuständig sind;
   d) wissenschaftlichen Sachverständigen, die sich mit hoch energieeffizienten, vollständig auf erneuerbaren Energieträgern basierenden Fernwärme- und Fernkältesystemen befassen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen;
   e) Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die an der Wärme- und Kälteerzeugung beteiligt sind..“

"

e)  Die Absätze 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:"

„(8) Die Mitgliedstaaten richten einen Rahmen ein, innerhalb dessen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und ‑kältesystemen in ihrem jeweiligen Gebiet mindestens alle vier Jahre eine Bewertung des Potenzials der Fernwärme- und ‑kältesysteme für die Erbringung von Regelreserve- und anderen Systemleistungen vornehmen, darunter Laststeuerung und thermische Speicherung überschüssiger Elektrizität aus zentralen und dezentralen erneuerbaren Quellen, und innerhalb dessen sie prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gegenüber alternativen Lösungen ressourcenschonender und kostengünstiger wäre.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Stromübertragungs- und -verteilernetzbetreiber die Ergebnisse der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 bei der Netzplanung, bei Netzinvestitionen und bei der Infrastrukturentwicklung in ihrem jeweiligen Gebiet angemessen berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten erleichtern die Abstimmung zwischen den Betreibern von Fernwärme und ‑kältesystemen und den Betreibern von Stromübertragungs- und ‑verteilernetzen, damit die Betreiber von Fernwärme- und ‑kältesystemen über Regelreserve-, Speicherungs- und sonstige Flexibilitätsleistungen, etwa Nachfragesteuerung, auf diskriminierungsfreie Weise an ihren Elektrizitätsmärkten teilnehmen können.

Die Mitgliedstaaten können die Bewertungs- und Koordinierungspflichten nach den Unterabsätzen 1 und 3 auch den Betreibern von Gasfernleitungs- und ‑verteilernetzen auferlegen, einschließlich Wasserstoffnetzen und anderer Energienetze.

(9)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Verbraucher sowie die Vorschriften für den Betrieb von Fernwärme- und ‑kältesystemen im Einklang mit diesem Artikel eindeutig festgelegt werden, öffentlich verfügbar sind und von der zuständigen Behörde durchgesetzt werden.

(10)  Ein Mitgliedstaat muss Absatz 2 ▌nicht anwenden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

   a) der Anteil seiner Fernwärme und ‑kälte betrug zum 24. Dezember 2018 höchstens 2 % des Bruttoendenergieverbrauchs im Wirtschaftszweig Wärme und Kälte;
   b) er erhöht den Anteil seiner Fernwärme- und ‑kälteversorgung auf über 2 % des Bruttoendenergieverbrauchs des Wirtschaftszweigs Wärme und Kälte zum 24. Dezember 2018, indem er auf der Grundlage seines nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Bewertung gemäß Artikel 23 Absatz 1a der vorliegenden Richtlinie neue effiziente Fernwärme- und ‑kältesysteme aufbaut;
   c) 90 % des Bruttoendenergieverbrauchs in Fernwärme- und ‑kältesystemen entfallen auf Fernwärme und ‑kältesysteme gemäß der Definition aus [Artikel x der vorgeschlagenen Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie].“

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14.  Artikel 25 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 25

Verringerung der Treibhausgasintensität im Verkehr durch Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

(1)  Jeder Mitgliedstaat verpflichtet Kraftstoffanbieter, dafür zu sorgen, dass

   a) die Menge der erneuerbaren Kraftstoffe und der erneuerbaren Elektrizität, die dem Verkehr bereitgestellt werden, bis 2030 im Einklang mit einem von dem Mitgliedstaat festgelegten ▌Zielpfad zu einer Verringerung der Treibhausgasintensität um mindestens 16 % gegenüber dem in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausgangswert führt;
   b) der Anteil von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A genannten Rohstoffen hergestellt wurden, an der Energieversorgung des Verkehrs im Jahr 2025 mindestens 0,5 % und im Jahr 2030 mindestens 2,2 % beträgt und dass der Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Jahr 2028 mindestens 2,6 % und im Jahr 2030 mindestens 5,7 % beträgt;
   ba) die Kraftstoffanbieter von 2030 an mindestens 1,2 % erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und erneuerbaren Wasserstoff an den schwer zu dekarbonisierenden Seeverkehr liefern. Ein Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet keine Seehäfen hat, kann beschließen, diese Bestimmung nicht anzuwenden. Jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, teilt dies der Kommission spätestens ein Jahr nach dem … [dem Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] mit. Alle späteren Änderungen sind ebenfalls der Kommission mitzuteilen.“

Wird die Liste der Rohstoffe in Anhang IX Teil A und Anhang IX gemäß Artikel 28 Absatz 6 geändert, so wird der Mindestanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas, die in der Energieversorgung des Verkehrs gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes aus den Rohstoffen hergestellt werden, gestützt auf eine Folgenabschätzung der Kommission, entsprechend erhöht.

Die Kommission beurteilt die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung, um bis 2025 einen Gesetzgebungsvorschlag zu unterbreiten, mit dem der Zielwert erforderlichenfalls nach oben korrigiert wird, wenn sich bei der Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen weitere wesentliche Kostensenkungen ergeben, damit die Union ihre internationalen Dekarbonisierungsverpflichtungen erfüllen kann, oder wenn dies aufgrund eines wesentlichen Rückgangs des Energieverbrauchs in der Union gerechtfertigt ist.

Bei der Berechnung der Verringerung gemäß Buchstabe a und des Anteils gemäß Buchstabe b berücksichtigen die Mitgliedstaaten erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auch, wenn sie als Zwischenprodukte für die Herstellung konventioneller Kraftstoffe für den Verkehr genutzt werden. Bei der Berechnung der Verringerung gemäß Buchstabe a können die Mitgliedstaaten wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe berücksichtigen.

Wenn sie die Verpflichtung für Kraftstoffanbieter festlegen, können die Mitgliedstaaten Kraftstoffanbieter, die Elektrizität oder flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr bereitstellen, von der Verpflichtung ausnehmen, bei diesen Kraftstoffen den Mindestanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt wurden, zu erreichen.

(2)  Die Mitgliedstaaten richten einen Mechanismus ein, der es Kraftstoffanbietern auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglicht, Gutschriften für die Bereitstellung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Verkehr auszutauschen. Wirtschaftsteilnehmer, die erneuerbare Elektrizität über öffentliche Ladepunkte oder Energie aus erneuerbaren Quellen für leichte und schwere elektrische Nutzfahrzeuge bereitstellen, erhalten Gutschriften, unabhängig davon, ob sie der von dem Mitgliedstaat für Kraftstoffanbieter festgelegten Verpflichtung unterliegen, und können diese Gutschriften Kraftstoffanbietern verkaufen, die die Gutschriften zur Erfüllung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtung nutzen können.“ Die Mitgliedstaaten können beschließen, private Ladestationen in den in Unterabsatz 1 genannten Mechanismus einzubeziehen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die erneuerbare Elektrizität, die an diese privaten Ladestationen geliefert wird, ausschließlich für Elektrofahrzeuge bereitgestellt wird.

"

15.  Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Bei der Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 und der Zielvorgabe eines Mitgliedstaats für die Verringerung der Treibhausgasintensität gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehr verbrauchten Biomasse-Brennstoffen – sofern sie aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnen werden – höchstens einen Prozentpunkt höher sein als ihr Anteil am Endenergieverbrauch im Verkehr im Jahr 2020 in diesem Mitgliedstaat, wobei der Anteil am Endenergieverbrauch im Verkehr in diesem Mitgliedstaat höchstens 7 % betragen darf.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Unterabsatz 1 zulassen, die es den Mitgliedstaaten gestattet, flüssige Biobrennstoffe, die für die Stromerzeugung in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV verwendet werden, von der Berechnung der Obergrenze von 7 % des Endenergieverbrauchs im Straßen- und Schienenverkehr gemäß Unterabsatz 1 auszunehmen, sofern eine solche Ausnahme durch lokale Besonderheiten gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten stellen den Antrag auf eine Ausnahmeregelung bei der Kommission bis zum … [Datum der Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie] und legen aktuelle wissenschaftliche und technische Begründungen für diese Ausnahmeregelung vor. Die Kommission entscheidet über den Antrag des Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten nach dessen Eingang.“

"

ia)  Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Wenn der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in einem Mitgliedstaat unter 1 % liegt, darf er auf bis zu 2 % des Endenergieverbrauchs im Bereich Straßen- und Schienenverkehr erhöht werden.“

"

ii)  Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:"

„Wenn der Anteil von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie im Verkehr verbrauchten Biomasse-Brennstoffen in einem Mitgliedstaat auf einen Anteil von unter 7 % begrenzt ist oder ein Mitgliedstaat beschließt, diesen Anteil weiter zu begrenzen, kann dieser Mitgliedstaat die Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vor dem Hintergrund des Beitrags, der mit diesen Kraftstoffen in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen geleistet worden wäre, entsprechend senken. Die Mitgliedstaaten legen dabei die Annahme zugrunde, dass mit diesen Kraftstoffen 50 % der Treibhausgasemissionen eingespart werden.“

"

b)  ▌Absatz 2 ▌wird wie folgt geändert:

i)  In den Unterabsätzen 1 und 5 wird die Wortfolge „des Mindestanteils gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1“ ▌durch die Wortfolge „der Zielvorgabe für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a“ ersetzt;

ii)  Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Bis zum … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] wird diese Grenze auf 0 % gesenkt.“

"

iii)  Nach Unterabsatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Bis zum 30. Juni 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen aktualisierten Bericht darüber vor, wie weit die Ausdehnung der Produktion der betroffenen Nahrungs- und Futtermittelpflanzen weltweit fortgeschritten ist. Diese Aktualisierung umfasst die neuesten Daten der vergangenen zwei Jahre in Bezug auf die Entwaldung und die Rohstoffe mit hohem Risiko für indirekte Landnutzungsänderungen und befasst sich mit anderen mit hohem Risiko behafteten Rohstoffen in der Kategorie der Rohstoffe mit hohem Risiko für indirekte Landnutzungsänderungen. Für die Zwecke der in Unterabsatz 6 genannten delegierten Rechtsakte beträgt der maximale Anteil der durchschnittlichen jährlichen Ausdehnung der globalen Produktionsfläche mit hohem Kohlenstoffbestand 7,9 %.“

"

16.  Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)  Die Überschrift erhält folgende Fassung:"

„Berechnungsregeln für den Verkehr und im Hinblick auf erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, unabhängig von ihrem Endverbrauch“

"

b)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Für die Berechnung der Verringerung der Treibhausgasintensität gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten folgende Regeln:

   a) Die Treibhausgaseinsparungen werden wie folgt berechnet:
   i) bei Biokraftstoffen und Biogas durch Multiplikation der Liefermenge dieser Kraftstoffe an alle Verkehrsträger mit den gemäß Artikel 31 ermittelten Emissionseinsparungen;
   ii) bei erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen durch Multiplikation der Liefermenge dieser Kraftstoffe an alle Verkehrsträger mit den Emissionseinsparungen, die im Einklang mit delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 29a Absatz 3 ermittelt wurden;
   iii) bei erneuerbarer Elektrizität durch Multiplikation der an alle Verkehrsträger gelieferten erneuerbaren Elektrizität mit einem Faktor ▌für den Vergleich mit fossilen Brennstoffen.

Der in Anhang V genannte Faktor ECF(e) ist bis zum 31. Dezember 2029 zu verwenden. Ab dem 1. Januar 2030 ist der in Anhang V genannte Faktor EF(t) verwenden.

Die Treibhausgasemissionseinsparungen, die 2030 durch die Nutzung von erneuerbarer Elektrizität im Verkehr erzielt und unter Verwendung des Faktors EF(t) berechnet werden, stellen jedoch einen zusätzlichen Beitrag von erneuerbarer Elektrizität zu dem Beitrag dar, der bis zum 31. Dezember 2029 unter Verwendung des Faktors ECF(e) für die Berechnung der Emissionseinsparungen ab 2030 bereits erreicht wurde.

   b) Der Ausgangswert gemäß Artikel 25 Absatz 1 wird durch Multiplikation der an den Verkehr gelieferten Menge an Energie mit dem in Anhang V genannten Faktor EF(t) für den Vergleich mit fossilen Brennstoffen berechnet;
   c) die betreffenden Energiemengen werden wie folgt berechnet:
   i) bei der Berechnung der Menge der an den Verkehr gelieferten Energie werden die in Anhang III festgelegten Werte für den Energiegehalt von Kraftstoffen für den Verkehr verwendet;
   ii) für die Bestimmung des Energiegehalts von Kraftstoffen für den Verkehr, die nicht in Anhang III aufgeführt sind, gelten die jeweiligen Europäischen Normen zur Bestimmung der Heizwerte von Kraftstoffen; in Fällen, für die keine Europäische Norm zu diesem Zweck erlassen wurde, sind die entsprechenden ISO-Normen zu verwenden;
   iii) die Menge der an den Verkehr gelieferten erneuerbaren Elektrizität wird durch Multiplikation der Menge der an diesen Wirtschaftszweig gelieferten Elektrizität mit dem durchschnittlichen Anteil der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates in den vergangenen zwei Jahre gelieferten erneuerbaren Elektrizität bestimmt. Als Ausnahme gilt, dass Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer erneuerbare Elektrizität erzeugenden Anlage stammt und an den Verkehr geliefert wird, in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet wird;
   iv) der Anteil der Biokraftstoffe und des Biogases, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen erzeugt wurden, am Energiegehalt der an den Verkehr gelieferten Kraftstoffe und Elektrizität ist außer in Zypern und Malta auf 1,7 % beschränkt;

Wird die in Anhang IX Teil B enthaltene Liste der Rohstoffe gemäß Artikel 28 Absatz 6 geändert, so wird die Obergrenze für diese Biokraftstoffe und dieses Biogas auf der Grundlage einer von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung entsprechend erhöht.

   d) die mit der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen verbundene Verringerung der Treibhausgasintensität wird durch Division der Treibhausgaseinsparungen, die auf die Nutzung von Biokraftstoffen, Biogas und erneuerbarer Elektrizität durch alle Verkehrsträger zurückzuführen sind, durch den Ausgangswert bestimmt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Anpassung des Energiegehalts von Kraftstoffen für den Verkehr nach Anhang III gemäß dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu ergänzen.“

"

c)  Folgender Absatz 1a wird eingefügt:"

„(1a) Die Zielvorgaben gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b werden wie folgt berechnet:

   a) bei der Berechnung des Nenners, d. h. der Menge der im Verkehr verbrauchten Energie, werden alle Kraftstoffe und die gesamte für den Verkehr bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt;
   b) bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt der Lieferungen von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IV Teil A aufgeführten Rohstoffen erzeugt wurden, und von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs an alle Verkehrsträger auf dem Gebiet der Union berücksichtigt;
   c) als Anteil der fortschrittlichen Biokraftstoffe und des Biogases, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen erzeugt wurden, und von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs bei Lieferungen an den Luft- und Seeverkehr gilt das 1,2-Fache ihres Energiegehalts.“

"

d)  Absatz 2 wird gestrichen.

e)  Absatz 3 erhält folgende Fassung: "

(3) Wenn Elektrizität entweder unmittelbar oder über die Produktion von Zwischenprodukten zur Produktion erneuerbarer Kraftstoffe bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs genutzt wird, wird der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte durchschnittliche Anteil der erneuerbaren Elektrizität in dem Produktionsland zur Bestimmung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet.

Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer oder mehreren Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Elektrizität stammt und die für die Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen bzw. Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wird, kann vollumfänglich als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn die Anlage nachweist, dass diese Elektrizität ohne Entnahme von Elektrizität aus dem Netz bezogen wurde.

Aus dem Netz entnommene Elektrizität kann in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn sie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen produziert wurde und nachweislich die Eigenschaften von Energie aus erneuerbaren Quellen aufweist sowie sonstige entsprechende Kriterien erfüllt, sodass sichergestellt ist, dass ihre Eigenschaften als Energie aus erneuerbaren Quellen nur einmal und nur in einem Endverbrauchswirtschaftszweig geltend gemacht werden.

Dies kann durch Einhaltung der folgenden Anforderungen erreicht werden:

   a) Zum Nachweis der Eigenschaften von Energie aus erneuerbaren Quellen sollten Kraftstofferzeuger verpflichtet werden, einen oder mehrere Verträge über den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen abzuschließen, wobei eine Menge an Elektrizität erzeugt wird, die mindestens der Menge von Elektrizität entspricht, für die geltend gemacht wird, dass sie vollumfänglich aus erneuerbaren Quellen stammt.
   b) Vierteljährlich muss ein Ausgleich zwischen erneuerbarer Elektrizität, die auf der Grundlage eines oder mehrerer Verträge über den Bezug von Elektrizität aus dem Netz bezogen wurde, und der Menge der aus dem Netz bezogenen Elektrizität zur Produktion von Kraftstoffen erreicht werden, damit die Produktion vollumfänglich als Produktion von Kraftstoffen bzw. Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs eingestuft wird.

Ab dem 1. Januar 2030 muss der Ausgleich zwischen erneuerbarer Elektrizität, die auf der Grundlage eines oder mehrerer Verträge über den Bezug von Elektrizität aus dem Netz bezogen wurde, und der Menge der aus dem Netz bezogenen Elektrizität zur Produktion von Kraftstoffen monatlich, vierteljährlich oder jährlich erreicht werden, damit die Produktion vollumfänglich als Produktion von Kraftstoffen bzw. Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs eingestuft wird. Die zeitliche Korrelation hängt von einer Bewertung durch die Kommission ab. Diese Anforderung gilt für alle bestehenden Anlagen, einschließlich derjenigen, die vor 2030 in Betrieb genommen werden.

In Bezug auf den Standort des Elektrolyseurs muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

   a) Die in dem Vertrag über den Bezug von erneuerbarer Elektrizität genannte Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Elektrizität befindet sich im selben Land wie der Elektrolyseur oder in einem Nachbarland dieses Landes, oder
   b) die in dem Vertrag über den Bezug von erneuerbarer Elektrizität genannte Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Elektrizität befindet sich in einer Offshore-Gebotszone, die an das Land angrenzt, in dem sich der Elektrolyseur befindet ist, oder in einem Nachbarland dieses Landes.

Aus dem Netz entnommene oder aus einer Energiespeicheranlage wieder eingespeiste Elektrizität kann vollumfänglich als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn sie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen produziert wurde und nachweislich die Eigenschaften von Energie aus erneuerbaren Quellen aufweist sowie sonstige entsprechende Kriterien erfüllt, sodass sichergestellt ist, dass ihre Eigenschaften als Energie aus erneuerbaren Quellen nur einmal und nur in einem Endverbrauchswirtschaftszweig geltend gemacht werden [Abänd. 13].

Von mit Solarstrom betriebenen Elektrofahrzeugen erzeugter Strom, der für die Bewegung des Fahrzeugs selbst verwendet wird, kann vollumfänglich als aus erneuerbaren Quellen erzeugter Strom angerechnet werden [Abänd. 32].

"

17.  Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

b)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie, in denen sie eine Methode für die Ermittlung des Anteils von Biokraftstoffen und Biogas im Verkehr festlegt, die durch die Verarbeitung von Biomasse in einem gemeinsamen Verfahren mit fossilen Brennstoffen gewonnen werden.“

"

ba)  In Absatz 6 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:"

„c) das Erfordernis, erhebliche Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe zu verhindern, wobei die künftige Verfügbarkeit von Rohstoffen zu berücksichtigen ist, und das Erfordernis, Marktverzerrungen zu verhindern, die zu massiven Einfuhren von Rohstoffen führen;

   d) das Potenzial, im Vergleich zu fossilen Brennstoffen beträchtliche Treibhausgaseinsparungen zu erzielen – ausgehend von einer Lebenszyklusanalyse der Emissionen, wobei verfügbare Rohstoffmengen und der Anteil bereits bestehender konkurrierender industrieller Verwendungen berücksichtigt und nationale Besonderheiten gebührend beachtet werden;“

"

c)  In Absatz 7 wird die Wortfolge „die in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 4 festgelegte Verpflichtung“ durch die Wortfolge „die in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegte Verpflichtung“ ersetzt, und die Wortfolge „der in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 4 festgelegten Verpflichtung“ wird durch die Wortfolge „der in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Verpflichtung“ ersetzt.

18.  Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

-i)   In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:"

„Energie in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen wird für die in den Buchstaben a, b und c genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 7 und 10 dieses Artikels festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen erfüllen und wenn die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG und das Prinzip der Kaskadennutzung gemäß Artikel 3 geachtet werden;“ [Abänd. 43];

"

i)  Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) Beitrag zu den Anteilen der Energie aus erneuerbaren Quellen in den Mitgliedstaaten und zu den in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 22a Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zielvorgaben;“

"

ia)   Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:"

„Energie aus festen Biomasse-Brennstoffen wird für die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Zwecke nicht berücksichtigt, wenn diese Biomasse-Brennstoffe aus primärer Holzbiomasse gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie gewonnen werden. Der Energieanteil aus festen Biomasse-Brennstoffen, die aus primärer Holzbiomasse im Sinne von Artikel 2 dieser Richtlinie gewonnen werden, darf, wenn er auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Zielvorgabe für Energie aus erneuerbaren Quellen angerechnet werden soll, nicht höher sein als der Anteil des durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Brennstoffe im Zeitraum 2017-2022 am Gesamtenergieverbrauch auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten.“ [Abänd. 44];

"

ib)   Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Aus Abfällen und Reststoffen, mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur und Fischerei, hergestellte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe müssen jedoch lediglich die in Absatz 10 festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen erfüllen, um für die in Buchstabe a, b und c des Unterabsatzes 1 genannten Zwecke berücksichtigt zu werden. Im Fall der Verwendung gemischter Abfälle wird von den Betreibern jedoch verlangt, dass sie Sortiersysteme für gemischte Abfälle von einer festgelegten Qualität anwenden, durch die fossile Materialien entfernt werden sollen. Dieser Unterabsatz gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zuerst zu einem anderen Produkt verarbeitet werden.“

"

ii)  Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:"

„Biomasse-Brennstoffe müssen die in den Absätzen 2 bis 7 und 10 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparungen erfüllen, wenn sie in folgenden Anlagen verwendet werden:

   a) im Fall fester Biomasse-Brennstoffe in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW oder mehr,
   b) im Fall gasförmiger Biomasse-Brennstoffe in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr,
   c) im Fall von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe mit folgender durchschnittlicher Biomethan-Durchflussrate:
   i) einer Durchflussrate von mehr als 500 m3/h Methan-Äquivalent, gemessen bei Standardtemperatur- und ‑druckbedingungen (d. h. 0 ºC und 1 bar Luftdruck);
   ii) besteht das Biogas aus einer Mischung aus Methan und nicht brennbaren anderen Gasen, wird der unter Ziffer i genannte Schwellenwert für die Methan-Durchflussrate proportional zum Volumenanteil von Methan in der Mischung neu berechnet.

"

iii)  Nach Unterabsatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Treibhausgaseinsparungen auch auf Anlagen mit geringerer Gesamtfeuerungswärmeleistung oder einer geringeren Methan-Durchflussrate anwenden.“

"

aa)  Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse produzierte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt gewonnen wurden, also nicht auf Flächen, die im oder nach Januar 2008 folgenden Status hatten, und zwar unabhängig davon, ob die Flächen diesen Status nach wie vor haben:

   a) Primärwald, Altwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für Aktivitäten des Menschen gibt und die ökologischen Abläufe nicht wesentlich gestört sind;
   b) Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind und für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
   c) ausgewiesene Flächen:
   i) durch Gesetz oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke oder
   ii) für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkommen anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, vorbehaltlich ihrer Anerkennung gemäß dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 4, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
   d) Grünland von mehr als einem Hektar mit großer biologischer Vielfalt, das heißt:
   i) natürliches Grünland, das ohne Eingriffe des Menschen Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind, oder
   ii) künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe des Menschen kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist und für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Status als Grünland mit großer biologischer Vielfalt erforderlich ist, oder
   iii) Heideland, dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Abläufe intakt sind.“

"

b)  In Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:"

„Dieser Absatz gilt mit Ausnahme von Unterabsatz 1 Buchstabe c auch für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse.“

"

c)  ▌Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4)Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse produzierte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand gewonnen werden, also nicht auf Flächen, die im Januar 2008 einen im Folgenden genannten Status hatten, diesen Status aber nicht mehr haben:

   a) Feuchtgebiete, d. h. Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
   b) kontinuierlich bewaldete Gebiete, d. h. Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Schwellenwerte erreichen können;
   c) Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Schwellenwerte erreichen können, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Kohlenstoffbestand der Fläche vor und nach der Umwandlung so bemessen ist, dass unter Anwendung der in Anhang V Teil C beschriebenen Methode die in Absatz 10 genannten Bedingungen erfüllt wären;
   ca) Heideland, dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Abläufe intakt sind.

Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Flächen zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs denselben Status hatten wie im Januar 2008.

Unterabsatz 1, mit Ausnahme der Buchstaben b und c, und Unterabsatz 2 gelten auch für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse.“

"

d)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus land- oder forstwirtschaftlicher Biomasse produzierte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren, es sei denn, es wird der Nachweis dafür erbracht, dass nicht entwässerte Flächen für den Anbau und die Ernte dieses Rohstoffs nicht entwässert werden müssen, und die Einhaltung der in Absatz 6 genannten Kriterien zur Minimierung des Risikos der Verwendung forstwirtschaftlicher Biomasse aus nicht nachhaltiger Produktion auf nationaler oder subnationaler Ebene kann von der zuständigen nationalen Behörde gemeldet werden.

"

da)   Folgender Absatz wird eingefügt: "

„(5a) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse hergestellte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die in einem Land gewonnen wurden, das keine Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist.“

"

e)  Absatz 6 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  In Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:"

„Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c Berücksichtigung finden, dürfen nicht aus primärer Holzbiomasse gewonnen werden und müssen die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG in festgelegte Abfallhierarchie einhalten, das in Artikel 3 genannte Kaskadennutzungsprinzip beachten und zur Minderung der Gefahr, dass nicht nachhaltig produzierte Holzbiomasse genutzt wird, die folgenden Kriterien erfüllen. Der Energieanteil aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die aus primärer Holzbiomasse im Sinne von Artikel 2 dieser Richtlinie gewonnen werden, darf, wenn er auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Zielvorgabe für Energie aus erneuerbaren Quellen angerechnet werden soll, nicht höher sein als der Anteil des durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Brennstoffe im Zeitraum 2017-2022 am Gesamtenergieverbrauch auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten.“ [Abänd.45 ];

"

ii)   Unter Buchstabe a erhält Ziffer iii folgende Fassung:"

„iii) Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten, Grünland und Heideland und auf Torfmoorflächen, werden mit dem Ziel geschützt, die biologische Vielfalt zu erhalten, die Zerstörung von Lebensräumen gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG zu verhindern und den guten Umweltzustand der Ozeane gemäß der Richtlinie 2008/56/EG sowie den ökologischen Zustand der Flüsse gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zu erhalten;“

"

iii)  Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:"

„iv) bei der Ernte wird ▌die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt sichergestellt, um Beeinträchtigungen ▌zu verhindern, wobei die Ernte von zur stofflichen Nutzung ungeeigneten Stümpfen und Wurzeln – etwa durch nachhaltige Waldbewirtschaftungsmethoden –, eine Schädigung von Primärwäldern oder Altwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu verhindern sind; zudem sind ▌Kahlschläge zu verhindern, es sei denn, sie führen zu günstigen und angemessenen Ökosystembedingungen, und es sind örtlich und ökologisch angemessene Schwellen für die Entnahme von Totholz festzulegen und Anforderungen vorzusehen, Einschlagssysteme zu nutzen, die die Auswirkungen auf die Bodenqualität etwa durch Bodenverdichtung sowie auf die Merkmale der Biodiversität und die Lebensräume minimieren: “

"

v)   Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:"

„iv) bei der Ernte wird ▌die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt sichergestellt, um Beeinträchtigungen ▌zu verhindern, wobei die Ernte von zur stofflichen Nutzung ungeeigneten Stümpfen und Wurzeln – etwa durch nachhaltige Waldbewirtschaftungsmethoden –, eine Schädigung von Primärwäldern oder Altwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu verhindern sind; zudem sind ▌Kahlschläge zu verhindern, es sei denn, sie führen zu günstigen und angemessenen Ökosystembedingungen, und es sind örtlich und ökologisch angemessene Schwellen für die Entnahme von Totholz festzulegen und Anforderungen vorzusehen, Einschlagssysteme zu nutzen, die die Auswirkungen auf die Bodenqualität etwa durch Bodenverdichtung sowie auf die Merkmale der biologischen Vielfalt und die Lebensräume minimieren:

"

fa)   Folgender Absatz wird eingefügt:"

„(7a) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Biomasse hergestellt werden, dürfen die auf nationaler Ebene festgelegte Obergrenze für die Verwendung von forstwirtschaftlicher Biomasse nicht überschreiten, die mit den in der Verordnung … [überarbeitete Verordnung (EU) 2018/841] festgelegten Zielen des Mitgliedstaats für das Wachstum von CO2-Senken im Einklang steht.“

"

g)  Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

„d) bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung aus Biomasse-Brennstoffen in Anlagen, die den Betrieb zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2025 aufnehmen, mindestens 70 % und in Anlagen, die den Betrieb ab dem 1. Januar 2026 aufnehmen, mindestens 85 % betragen [Abänd. 46]

"

ga)  In Absatz 11 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:"

„11. Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c findet Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen nur Berücksichtigung, wenn die verwendeten Brennstoffe keine primäre Holzbiomasse enthalten und die Elektrizität eine oder mehrere der folgenden Anforderungen erfüllt. Der Elektrizitätsanteil aus Biomasse-Brennstoffen, der aus primärer Holzbiomasse im Sinne von Artikel 2 dieser Richtlinie gewonnen werden, darf, wenn er auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Zielvorgabe für Energie aus erneuerbaren Quellen angerechnet werden soll, nicht höher sein als der Anteil des durchschnittlichen Gesamtelektrizitätsverbrauchs solcher Brennstoffe im Zeitraum 2017-2022 am Gesamtelektrizitätsverbrauch auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten.“ [Abänd. 47];

"

gb)  Artikel 29 Absatz 13 erhält folgende Fassung:"

„Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 ▌ dieses Artikels können die Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum von den Kriterien gemäß den Absätzen 2 bis 7, 10 und 11 dieses Artikels abweichen, und andere Kriterien festlegen für

   a) Anlagen, die sich in einer der in Artikel 349 AEUV aufgeführten Regionen in äußerster Randlage befinden, soweit diese Anlagen Elektrizität, Wärme oder Kälte aus Biomasse-Brennstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzeugen, sowie für Biobrennstoffe insbesondere für den Weltraumsektor und damit verbundene astrophysikalische Tätigkeiten, und
   b) in den Anlagen und in dem entsprechenden Verkehrssektor gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes eingesetzte Biomasse-Brennstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die insbesondere im Weltraumsektor und bei damit verbundenen astrophysikalischen Tätigkeiten genutzt werden, ungeachtet des Ursprungsortes dieser Biomasse, sofern diese anderen Kriterien durch ihren Zweck, nämlich den Zugang zu sicherer und geschützter Energie in der betreffenden Region in äußerster Randlage, objektiv gerechtfertigt sind und Anreize für den Übergang von fossilen Brennstoffen zu nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bieten.

Flüssige Biobrennstoffe, Biokraftstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus primärer Holzbiomasse, die auf nachhaltige Weise aus der Flächennutzungsplanung in einem Gebiet in äußerster Randlage gewonnen werden, in dem mindestens 90 % der Fläche von Wäldern bedeckt ist, werden für die in Artikel 29 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt.

Um die Energieversorgungssicherheit in den Gebieten in äußerster Randlage sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten weiterhin Beihilfen für die Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen in Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV gewähren. [Abänd. 33]“

"

gc)  Absatz 14 erhält folgende Fassung:"

„(14) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c können die Mitgliedstaaten weitere Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe einführen.“

"

19.  Folgender Artikel 29a wird eingefügt:"

„Artikel 29 a

Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(1)  Energie aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs wird auf die Anteile der Energie aus erneuerbaren Quellen der Mitgliedstaaten und die Zielvorgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 22a Absatz 1 Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 1 nur dann angerechnet, wenn die mit der Nutzung dieser Brennstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen mindestens 70 % betragen.

(2)  Energie aus wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen kann auf die Zielvorgabe für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nur dann angerechnet werden, wenn die mit der Nutzung dieser Kraftstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen mindestens 70 % betragen.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Festlegung der Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen zu ergänzen. Die Methode muss sicherstellen, dass vermiedene Emissionen nicht gutgeschrieben werden, wenn für die Abscheidung dieses CO2 im Rahmen anderer Rechtsvorschriften bereits eine Gutschrift erteilt wurde. Der Kohlenstoffgehalt der Abfälle und ihre Freisetzung in die Atmosphäre ist in die Methode einzubeziehen.

In jedem Fall müssen bei der Methode zur Bewertung der durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen im Rahmen eines Lebenszyklusansatzes die grauen CO2-Emissionen berücksichtigt werden.

"

19a.  Folgender Artikel 29b wird eingefügt:"

„Artikel 29b

Nachhaltigkeitskriterien für Wasserkraftanlagen

Mit Wasserkraft gewonnene Energie muss in einer Anlage erzeugt werden, in der im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere deren Artikel 4 und 11, sämtliche technisch machbaren und ökologisch relevanten Minderungsmaßnahmen zur Verringerung negativer Auswirkungen auf die Gewässer sowie Maßnahmen zur Verstärkung des Schutzes von Lebensräumen und Arten, die unmittelbar von Wasser abhängig sind, ergriffen worden sind.

"

20.  Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"

„Sollen erneuerbare Brennstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe auf die Zielvorgaben aus Artikel 3 Absatz 1, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 22a Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 1 angerechnet werden, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer dazu, im Wege von verbindlichen, unabhängigen und öffentlich zugänglichen Audits nachzuweisen, dass die Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sowie gemäß Artikel 29a Absätze 1 und 2 bei erneuerbaren Brennstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen eingehalten wurden. Zu diesem Zweck verpflichten sie die Wirtschaftsteilnehmer zur Verwendung eines Massenbilanzsystems, das“

"

b)  Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit die Wirtschaftsteilnehmer zuverlässige Informationen zur Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sowie gemäß Artikel 29a Absätze 1 und 2 vorlegen, dass sie die Biodiversitätsziele der Union berücksichtigen und dass sie dem betreffenden Mitgliedstaat auf Anfrage sowie der Öffentlichkeit die bei der Gewinnung dieser Informationen genutzten Daten zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten akkreditieren unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die eine Stellungnahme zu den vorgelegten Informationen vorlegen und nachweisen, dass dies erfolgt ist. Hinsichtlich der Einhaltung von Artikel 29 Absatz 3 Buchstaben a, b und d, Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe a kann bis zum Ersterfassungspunkt der forstwirtschaftlichen Biomasse das Erst- oder Zweitparteien-Audit verwendet werden. Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind, wobei durch die Überprüfung auch sichergestellt wird, dass Materialien nicht absichtlich so verändert oder entsorgt werden, dass die Lieferung ganz oder teilweise zu Abfall oder Reststoffen werden könnte. Ferner werden die Häufigkeit und die Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.

Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Union produzierte als auch für importierte erneuerbare Brennstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe. Angaben zur geografischen Herkunft der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe der einzelnen Kraft- und Brennstoffanbieter und zur Art der für sie verwendeten Rohstoffe werden den Verbrauchern in aktualisierter, leicht zugänglicher und benutzerfreundlicher Form auf den Websites der Betreiber, der Anbieter und der jeweils zuständigen Behörden sowie an den Tankstellen bereitgestellt und jährlich aktualisiert.;

"

c)  Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Produktion von erneuerbaren Brennstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen vorgegeben werden, genaue Daten zu den Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 10 und Artikel 29a Absätze 1 und 2 enthalten und als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass die Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 31a Absatz 5 eingehalten werden, und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff, flüssigem Brennstoff oder Biomasse-Brennstoffen den in Artikel 29 Absatz 2 bis 7 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien genügen. Für den Nachweis, dass den in Artikel 29 Absätze 6 und 7 festgelegten Anforderungen entsprochen wird, können die Betreiber die erforderlichen Belege direkt auf Ebene des Gewinnungsgebiets vorlegen. Die Kommission kann Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii anerkennen.“

"

ca)   Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission kann beschließen, dass diese Systeme präzise Angaben über Maßnahmen enthalten, die zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Verhinderung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit ▌getroffen wurden.“

"

d)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Die Mitgliedstaaten können nationale Systeme einführen, in deren Rahmen die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sowie Artikel 29a Absätze 1 und 2 im Einklang mit der gemäß Artikel 29a Absatz 3 entwickelten Methode entlang der gesamten Produktkette unter Beteiligung der zuständigen nationalen Behörden überprüft wird. Anhand dieser Systeme kann auch die Genauigkeit und Vollständigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern in die Unionsdatenbank eingegebenen Daten überprüft werden, um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 3 nachzuweisen und um Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen zu zertifizieren.

Ein Mitgliedstaat kann der Kommission ein solches nationales System melden. Die Kommission räumt der Bewertung eines derartigen Systems Vorrang ein, um die gegenseitige bilaterale und multilaterale Anerkennung dieser Systeme zu erleichtern. Die Kommission kann Beschlüsse in Form von Durchführungsrechtsakten über die Vereinbarkeit eines solchen gemeldeten nationalen Systems mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Ist der Beschluss positiv, so dürfen andere von der Kommission gemäß diesem Artikel anerkannte Systeme die gegenseitige Anerkennung des nationalen Systems des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der Überprüfung der Vereinbarkeit mit Kriterien, für die es von der Kommission anerkannt wurde, nicht verweigern.

Für Anlagen zur Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung zwischen 5 und 20 MW führen die Mitgliedstaaten vereinfachte nationale Überprüfungssysteme ein, um die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sicherzustellen.“

"

e)  Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die im Einklang mit einem System eingeholt wurden, das Gegenstand eines Beschlusses gemäß Absatz 4 oder 6 ist, darf ein Mitgliedstaat von dem Wirtschaftsteilnehmer keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der von dem System abgedeckten Aspekte verlangen, für die das System von der Kommission anerkannt wurde.“

"

f)  Absatz 10 erhält folgende Fassung:"

„(10) „Auf Antrag eines Mitgliedstaats, der auf dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen kann, prüft die Kommission auf der Grundlage aller vorliegenden Nachweise, ob die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf eine Quelle von erneuerbaren Brennstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen eingehalten wurden.

Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines solchen Antrags beschließt die Kommission nach dem in Artikel 34 Absatz 3 genannten Prüfverfahren im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, ob der betreffende Mitgliedstaat entweder

   a) aus dieser Quelle stammende erneuerbare Brennstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c berücksichtigen darf oder oder
   b) abweichend von Absatz 9 des vorliegenden Artikels von Anbietern der betreffenden Quelle von erneuerbaren Brennstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen weitere Nachweise für die Einhaltung jener Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparungen und jener Mindestschwellenwerte für Treibhausgaseinsparungen verlangen darf.“

"

22.  Der folgende Artikel 31a wird eingefügt:"

„Artikel 31a

Unionsdatenbank

(1)  Die Kommission sorgt dafür, dass bis zum … [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] eine Unionsdatenbank eingerichtet wird, die die Rückverfolgung von Biomasse-Brennstoffen sowie von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen ermöglicht.

(2)  Die Mitgliedstaaten verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie in dieser Datenbank rechtzeitig genaue Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitskriterien dieser Kraft- und Brennstoffe machen, einschließlich ihrer Lebenszyklustreibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Produktion bis hin zum Zeitpunkt des Verbrauchs in der Union. Das Gasverbundnetz gilt als einziges Massenbilanzsystem. Informationen über Einspeisung und Entnahme werden in der Unionsdatenbank für gasförmige Brennstoffe bereitgestellt. Informationen darüber, ob für die Produktion der betreffenden Lieferung eine Förderung gewährt wurde und wenn ja, um welche Art von Förderregelung es sich handelte, sind ebenfalls in die Datenbank einzugeben.

Soweit dies für die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit der Daten entlang der gesamten Lieferkette angezeigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um durch Erweiterung der in die Unionsdatenbank einzugebenden Angaben relevante Daten vom Ort der Erzeugung oder Sammlung der für die Brennstofferzeugung genutzten Rohstoffe einzuholen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Kraftstoffanbieter dazu, Informationen in die Unionsdatenbank einzugeben, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob die Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingehalten wurden.

Ungeachtet der Unterabsätze 1 bis 3 sollten die Wirtschaftsteilnehmer bei gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen, die in das Gasnetz der Union eingespeist werden, Informationen über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitskriterien sowie andere relevante Informationen wie die THG-Emissionen der Kraftstoffe bis zum Einspeisungspunkt in das Gasverbundnetz eingeben, wenn das System zur Rückverfolgbarkeit des Massenausgleichs durch Herkunftsnachweise ergänzt wird.

(3)  Die Mitgliedstaaten können auf die Unionsdatenbank zugreifen, um Daten zu überwachen und zu überprüfen.

(4)  Wurden Herkunftsnachweise für die Herstellung einer Lieferung erneuerbarer Gase ausgestellt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Herkunftsnachweise entwertet werden, nachdem die Lieferung erneuerbarer Gase aus dem Gasverbundnetz der Union entnommen worden ist.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genauigkeit und Vollständigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern in die Datenbank eingegebenen Informationen z. B. mithilfe freiwilliger oder nationaler Systeme überprüft wird, die durch ein System von Herkunftsnachweisen ergänzt werden können.

(5a)  Die Datenbank wird in offener, transparenter und benutzerfreundlicher Form öffentlich zugänglich gemacht und auf dem neuesten Stand gehalten.

Die Kommission veröffentlicht für die breite Öffentlichkeit Jahresberichte über die in der Unionsdatenbank verzeichneten Informationen, auch in Bezug auf die Mengen und die geografische Herkunft der erneuerbaren und CO2-armen Brennstoffe sowie die Art der für sie verwendeten Einsatzstoffe.“

"

22a.  Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(3) Im Jahr 2025 legt die Kommission erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag über einen Rechtsrahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Zeitraum nach 2030 vor.“

"

b)  In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Bei der Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 genannten Gesetzgebungsvorschlags berücksichtigt die Kommission

   a) die Stellungnahme des gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 eingesetzten Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen;
   b) das in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/1119 festgelegte voraussichtliche vorläufige Treibhausgasbudget der Union;
   c) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 bis zum 30. Juni 2024 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne;
   d) die bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen, einschließlich ihrer Nachhaltigkeitskriterien und ihrer Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen und
   e) technologische Entwicklungen im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen.“

"

c)  Der folgende Absatz wird angefügt:"

„(4a) Bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] überprüft die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie und veröffentlicht einen Bericht, in dem die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung aufgeführt werden. Bei der Überprüfung untersucht sie insbesondere folgende Aspekte:

   a) die externen Effekte des Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Quellen und seine Auswirkungen auf die Umwelt;
   b) die sozioökonomischen Nutzeffekte der Umsetzung dieser Richtlinie;
   c) den Stand der Umsetzung damit zusammenhängender Initiativen für Energie aus erneuerbaren Quellen im Rahmen von RepowerEU;
   d) ob der Anstieg der Nachfrage nach Strom in den Bereichen Verkehr, Industrie, Gebäude, Heizung und Kühlung sowie erneuerbare Kraftstoffe biogenen Ursprungs durch entsprechende Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird.
   e) ob auf der Grundlage einer Folgenabschätzung durch die Kommission der Anteil von Brennstoffen aus primärer Holzbiomasse im Sinne von Artikel 2 dieser Richtlinie bis zum Jahr 2030 zum Zwecke der Anrechnung auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Zielvorgabe für Energie aus erneuerbaren Quellen schrittweise verringert wurde; die Überprüfung, ob der Anteil schrittweise verringert wurde, wird spätestens drei Jahre nach der Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie vorgelegt. [Abänd. 48]

Die Kommission und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten passen sich kontinuierlich an bewährte Verwaltungsverfahren an und ergreifen alle anderen Maßnahmen, um die Umsetzung dieser Richtlinie zu vereinfachen und die Befolgungskosten für die beteiligten Akteure und die betroffenen Wirtschaftszweige auf ein Minimum zu senken.“

"

23.  Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 29a Absatz 3, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5, Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 31a Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“

"

b)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 5, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 29a Absatz 3, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5, Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 31a Absatz 2 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

"

c)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 5, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 29a Absatz 3, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5, Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 31a Absatz 2 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

"

24.  Die Anhänge werden gemäß den Anhängen der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999

1.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  Nummer 11 erhält folgende Fassung:"

„11. ‚die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030‘ bezeichnet die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 die internen Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken, die verbindliche Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die unionsweiten übergeordneten Vorgaben, die Energieeffizienz bis 2030 um mindestens 32,5 % zu verbessern, und die Vorgabe, bis 2030 einen Stromverbund von 15 % zu erreichen, oder jede spätere diesbezügliche Vorgabe, die vom Europäischen Rat bzw. vom Europäischen Parlament und vom Rat für das Jahr 2030 vereinbart wird.“

"

b)  Nummer 20 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) im Zusammenhang mit den auf der Bewertung beruhenden Empfehlungen der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b zu Energie aus erneuerbaren Quellen die frühzeitige Verwirklichung des Beitrags eines Mitgliedstaats zur verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001, gemessen an seinen nationalen Referenzwerten für Energie aus erneuerbaren Quellen;“

"

2.  Artikel 4 Buchstabe a Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) im Zusammenhang mit Energie aus erneuerbaren Quellen

zur Verwirklichung der verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einen Beitrag zu dieser Vorgabe in Form des vom Mitgliedstaat 2030 zu erreichenden Anteils an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch mit einem Richtzielpfad für diesen Beitrag von 2021 an. Bis 2022 ist auf dem Richtzielpfad ein Referenzwert von mindestens 18 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen. Bis 2025 ist auf dem Richtzielpfad ein Referenzwert von mindestens 43 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen. Bis 2027 ist auf dem Richtzielpfad ein Referenzwert von mindestens 65 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen.

Bis 2030 ist auf dem Richtzielpfad mindestens der geplante Beitrag des Mitgliedstaats zu erreichen. Erwartet ein Mitgliedstaat, dass er seine verbindliche nationale Vorgabe für 2020 übertrifft, so kann sein Richtzielpfad auf dem Niveau beginnen, das voraussichtlich erreicht wird. Die Richtzielpfade der Mitgliedstaaten müssen sich in den Jahren 2022, 2025 und 2027 zu den Referenzwerten der Union sowie zur verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 summieren. Jedem Mitgliedstaat steht es frei, unabhängig von seinem Beitrag zur Unionsvorgabe und seinem Richtzielpfad für die Zwecke dieser Verordnung im Rahmen seiner nationalen Politik ehrgeizigere Ziele vorzugeben.“

"

3.  Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam dafür, dass die Summe ihrer Beiträge mindestens der verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht.“

"

4.  Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte beim Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Bruttoendenergieverbrauch der Union auf der Grundlage eines Richtzielpfads der Union, der bei 20 % im Jahr 2020 beginnt und 2022 den Referenzwert von mindestens 18 %, 2025 von mindestens 43 % und 2027 von mindestens 65 % des Gesamtanstiegs beim Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen dem Ziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2020 und dem Ziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 erreicht und der im Jahr 2030 die verbindliche Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erreicht.“

"

Artikel 3

Änderungen der Richtlinie 98/70/EG

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 1 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 1

Anwendungsbereich

In dieser Richtlinie werden für Straßenkraftfahrzeuge und mobile Maschinen und Geräte (einschließlich nicht auf See befindlicher Binnenschiffe) sowie für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht auf See befindliche Sportboote auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fremdzündungsmotoren und Kompressionszündungsmotoren unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen dieser Motoren festgelegt.“

"

2.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  Die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

„1. ‚Ottokraftstoff‘ jedes flüchtige Mineralöl, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die KN-Codes 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 fällt;

2.  ‚Dieselkraftstoffe‘ Gasöle, die unter den KN-Code 2710 19 43(26) fallen, in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(27) und der Verordnung (EG) 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(28) genannt werden und zum Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden;

3.  ‚Gasöle, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffen) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Sportboote bestimmt sind‘ jeglichen aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoff, der unter die KN-Codes 2710 19 43(29) fällt, in der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(30), der Verordnung (EU) 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(31) und der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates(32) genannt wird und für den Betrieb von Kompressionszündungsmotoren bestimmt ist.“

"

b)  Die Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung:"

‚8. Anbieter‘ ‚Kraftstoffanbieter‘ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(33);

9.  ‚Biokraftstoffe‘ Biokraftstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 33 der Richtlinie 2018/2001;“

"

3.  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter sicherzustellen, dass Dieselkraftstoff mit einem Gehalt an Fettsäuremethylester (FAME) von bis zu 7 % in Verkehr gebracht wird.“

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der höchstzulässige Schwefelgehalt von Gasölen, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffen) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Sportboote bestimmt sind, 10 mg/kg beträgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass andere flüssige Kraftstoffe als diese Gasöle für Binnenschiffe und Sportboote nur verwendet werden dürfen, wenn der Schwefelgehalt dieser flüssigen Kraftstoffe den für Gasöle zulässigen Höchstgehalt an Schwefel nicht überschreitet.“

"

4.  Die Artikel 7a bis 7e werden gestrichen.

5.  Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 werden die Buchstaben g, h, i und k gestrichen;

b)  Absatz 2 wird gestrichen.

6.  Die Anhänge I, II, IV und V werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die in Bezug auf das Jahr … [Amt für Veröffentlichungen: durch das Kalenderjahr ersetzen, in dem die Aufhebung wirksam wird] gemäß Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7a Absatz 7 der Richtlinie 98/70/EG, die durch Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie gestrichen werden, erhoben werden und ganz oder teilweise der vom Mitgliedstaat benannten Behörde zu melden sind, der Kommission vorgelegt werden.

(2)  Die Kommission nimmt die in Absatz 1 genannten Daten in alle von ihr gemäß der Richtlinie 98/70/EG vorzulegenden Berichte auf.

Artikel 5

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Aufhebung

Die Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates(34) wird mit Wirkung vom [Amt für Veröffentlichungen: durch Kalenderjahr ersetzen, in dem die Aufhebung wirksam wird] aufgehoben.

Artikel 7

Inkrafttreten

Bis Dezember 2024 legt die Kommission eine umfassende Folgenabschätzung zu den kombinierten und kumulierten Auswirkungen des Pakets „Fit für 55“ einschließlich dieser Richtlinie vor.

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Die Präsidentin

ANHANG I

Die Anhänge der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden wie folgt geändert:

(1)  In Anhang I wird die letzte Zeile der Tabelle gestrichen;

(3)  Anhang III erhält folgende Fassung:

ENERGIEGEHALT VON BRENNSTOFFEN

Brennstoff

Gewichtsspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg)

Volumenspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/l)

AUS BIOMASSE UND/ODER DURCH BIOMASSEVERARBEITUNG HERGESTELLTE BRENNSTOFFE

 

 

Biopropan

46

24

Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert)

37

34

Biodiesel – Fettsäuremethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Methylester)

37

33

Biodiesel – Fettsäureethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Ethylester)

38

34

Biogas, das durch Reinigung Erdgasqualität erreichen kann

50

Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz

44

34

Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz

45

30

Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Flugturbinenkraftstoffersatz

44

34

Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Flüssiggasersatz

46

24

(In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz

43

36

(In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz

44

32

(In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Flugturbinenkraftstoffersatz

43

33

(In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Flüssiggasersatz

46

23

ERNEUERBARE BRENNSTOFFE, DIE AUS VERSCHIEDENEN ERNEUERBAREN QUELLEN PRODUZIERT WERDEN KÖNNEN, DARUNTER AUCH BIOMASSE

 

 

Methanol aus erneuerbaren Quellen

20

16

Ethanol aus erneuerbaren Quellen

27

21

Propanol aus erneuerbaren Quellen

31

25

Butanol aus erneuerbaren Quellen

33

27

Fischer-Tropsch-Diesel (synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz)

44

34

Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff (aus Biomasse produzierter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz)

44

33

Fischer-Tropsch-Flugturbinenkraftstoff (aus Biomasse produzierter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Flugturbinenkraftstoffersatz)

44

33

Fischer-Tropsch-Flüssiggas (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Flüssiggasersatz)

46

24

DME (Dimethylether)

28

19

Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen

120

ETBE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Ethyl-Tertiär-Butylether)

36 (davon 37 % aus erneuerbaren Quellen)

27 (davon 37 % aus erneuerbaren Quellen)

MTBE (auf der Grundlage von Methanol produzierter Methyl-Tertiär-Butylether)

35 (davon 22 % aus erneuerbaren Quellen)

26 (davon 22 % aus erneuerbaren Quellen)

TAEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether)

38 (davon 29 % aus erneuerbaren Quellen)

29 (davon 29 % aus erneuerbaren Quellen)

TAME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Amyl-Methyl-Ether)

36 (davon 18 % aus erneuerbaren Quellen)

28 (davon 18 % aus erneuerbaren Quellen)

THxEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär-Hexyl-Ethyl-Ether)

38 (davon 25 % aus erneuerbaren Quellen)

30 (davon 25 % aus erneuerbaren Quellen)

THxME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Hexyl-Methyl-Ether)

38 (davon 14 % aus erneuerbaren Quellen)

30 (davon 14 % aus erneuerbaren Quellen)

NICHT ERNEUERBARE BRENNSTOFFE

 

 

Ottokraftstoff

43

32

Dieselkraftstoff

43

36

Wasserstoff aus nicht erneuerbaren Quellen

120

(4)  Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)  Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„AUSBILDUNG UND ZERTIFIZIERUNG VON INSTALLATEUREN UND KONSTRUKTEUREN VON ANLAGEN IM BEREICH ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN“

b)  Der einleitende Satz und Nummer 1 erhalten folgende Fassung:

„Für die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Zertifizierungssysteme und Ausbildungsprogramme gelten folgende Kriterien:

1.  Das Zertifizierungsverfahren muss transparent und von den Mitgliedstaaten oder der von ihnen benannten Verwaltungsstelle klar festgelegt sein.“

c)  Die folgenden Nummern 1a und 1b werden eingefügt:

„1a. Die von den Zertifizierungsstellen erteilten Zertifikate müssen klar festgelegt und für Arbeits- und Fachkräfte, die sich um eine Zertifizierung bemühen, leicht zu ermitteln sein.

1b.  Das Zertifizierungsverfahren muss Installateure befähigen, hochwertige, zuverlässig funktionierende Anlagen zu installieren.“

d)  Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2. Die Zertifizierung von Installateuren von Biomasseanlagen, Wärmepumpen, oberflächennahen Geothermieanlagen, ▌Solarwärmeanlagen sowie von Speicher- und Laststeuerungstechnologien, einschließlich Ladestationen, erfolgt mittels eines zugelassenen Ausbildungsprogramms,durch eine zugelassene Ausbildungseinrichtung oder durch formale Qualifikationssysteme gemäß dem nationalen Recht.“

3.  Die Zulassung des Ausbildungsprogramms bzw. der Ausbildungseinrichtung wird von den Mitgliedstaaten oder der von ihnen benannten Verwaltungsstelle vorgenommen. Die Zulassungsstelle gewährleistet, dass die von der Ausbildungseinrichtung angebotenen Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Höherqualifizierungsprogramme inklusiv sind und kontinuierlich und regional oder national flächendeckend angeboten werden.

Die Ausbildungseinrichtung muss über angemessene technische Anlagen zur Bereitstellung der praktischen Ausbildung verfügen; dazu gehören ausreichende Laboreinrichtungen oder entsprechende Anlagen für praktische Ausbildungsmaßnahmen.

Neben der Grundausbildung muss die Ausbildungseinrichtung kürzere, in Modulen organisierte Auffrischungs- und Fortbildungskurse anbieten, in denen die Installateure und Konstrukteure neue Kompetenzen erwerben und ihre Kenntnisse in verschiedenen Technologiebereichen sowie bei deren Kombinationen erweitern und diversifizieren können. Die Ausbildungseinrichtung muss dafür sorgen, dass die Ausbildungsinhalte an neue im Wirtschaftszweig Gebäude, der Industrie und Landwirtschaft eingesetzte Technologien im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen angepasst werden. Die Ausbildungseinrichtungen müssen einschlägige erworbene Kenntnisse anerkennen.

Die Ausbildungsprogramme und -module müssen ein lebenslanges Lernen in Bezug auf Anlagen im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen ermöglichen; sie müssen sowohl für die berufliche Erstausbildung als auch für Erwachsene, die sich um eine Umschulung oder neue Beschäftigung bemühen, geeignet sein.

Bei der Gestaltung der Ausbildungsprogramme ist darauf zu achten, dass sie den Erwerb von Qualifikationen für unterschiedliche Technologien und Lösungen unterstützen und eine eingeschränkte Spezialisierung auf eine bestimmte Marke oder Technologie verhindert wird. Ausbildungseinrichtungen können die Hersteller der betreffenden Geräte bzw. Systeme oder auch ein Institut oder Verband sein.“

da)  Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5. Der Ausbildungsgang muss mit einer Prüfung abschließen, über die eine Bescheinigung ausgestellt wird oder die zu einer Qualifizierung führt. Im Rahmen der Prüfung ist die Fähigkeit zur erfolgreichen Installation von Biomassekesseln oder ‑öfen, Wärmepumpen, oberflächennahen Geothermieanlagen, Solarwärmeanlagen oder Speicher- und Laststeuerungstechnologien, einschließlich Ladestationen, praktisch zu prüfen.

e)  Unter Nummer 6 Buchstabe c werden die folgenden Ziffern iv und v hinzugefügt:

‘(iv) Verständnis von Machbarkeits- und Auslegungsstudien;

(v)  im Fall von Erdwärmepumpen Kenntnisse zu Bohrtätigkeiten.“

(5)  Anhang V Teil C wird wie folgt geändert:

a)  Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5, Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauvorgangs selbst, beim Sammeln, Trocknen und Lagern der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Soweit verfügbar, können die disaggregierten Standardwerte für N2O-Bodenemissionen aus Teil D bei der Berechnung verwendet werden. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können Durchschnittswerte auf der Grundlage lokaler landwirtschaftlicher Verfahren, die auf den Daten einer Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe beruhen, berechnet werden.

6.  Für die Zwecke der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Berechnungen werden Treibhausgaseinsparungen infolge besserer Verfahren der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (esca), wie infolge der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (z. B. Kompost, Rückstände der Mist-/Güllevergärung), nur dann berücksichtigt, wenn dies nicht mit dem Risiko negativer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt verbunden ist. Zudem sind zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorzulegen, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde oder dass vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die aufgrund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen(35).“

b)  Nummer 15 wird gestrichen:

c)  Nummer 18 erhält folgende Fassung:

„18. Für die Zwecke der Berechnungen nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + esca + diejenigen Bruchteile von ep, etd, eccs und eccr, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenprodukt erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenprodukten zugewiesen, so wird für diese Zwecke anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenprodukt zugeordnet wird. Im Fall von Biogas und Biomethan werden sämtliche Nebenprodukte, die nicht unter Nummer 7 fallen, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt. Abfällen und Reststoffen werden keine Emissionen zugeordnet. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenprodukten mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt. Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen und Reststoffen, einschließlich aller in Anhang IX genannten Abfälle und Reststoffe, werden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null angesetzt, unabhängig davon, ob sie vor der Umwandlung ins Endprodukt zu Zwischenprodukten verarbeitet werden. ▌Bei Biomasse-Brennstoffen, die in anderen Raffinerien als einer Kombination von Verarbeitungsbetrieben mit konventionellen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die dem Verarbeitungsbetrieb Wärme und/oder Elektrizität liefern, hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.“

(6)  Anhang VI Teil B wird wie folgt geändert:

a)  Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauvorgangs selbst, beim Sammeln, Trocknen und Lagern der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Soweit verfügbar, können die disaggregierten Standardwerte für N2O-Bodenemissionen aus Teil D bei der Berechnung verwendet werden. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können Durchschnittswerte auf der Grundlage lokaler landwirtschaftlicher Verfahren, die auf den Daten einer Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe beruhen, berechnet werden.

6.  Für die Zwecke der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Berechnungen werden Treibhausgaseinsparungen infolge besserer Verfahren der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (esca), wie infolge der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (z. B. Kompost, Rückstände der Mist-/Güllevergärung), nur dann berücksichtigt, wenn dies nicht mit dem Risiko negativer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt verbunden ist. Zudem sind zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorzulegen, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde oder dass vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die aufgrund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen(36).“

b)  Nummer 15 wird gestrichen:

c)  Nummer 18 erhält folgende Fassung:

„18. Für die Zwecke der Berechnungen nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + esca + diejenigen Bruchteile von ep, etd, eccs und eccr, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenprodukt erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenprodukten zugewiesen, so wird für diese Zwecke anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenprodukt zugeordnet wird.

Im Fall von Biogas und Biomethan werden sämtliche Nebenprodukte, die nicht unter Nummer 7 fallen, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt. Abfällen und Reststoffen werden keine Emissionen zugeordnet. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenprodukten mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt.

Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen und Reststoffen, einschließlich aller in Anhang IX genannten Abfälle und Reststoffe, werden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null angesetzt, unabhängig davon, ob sie vor der Umwandlung ins Endprodukt zu Zwischenprodukten verarbeitet werden.

Bei Biomasse-Brennstoffen, die in anderen Raffinerien als einer Kombination von Verarbeitungsbetrieben mit konventionellen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die dem Verarbeitungsbetrieb Wärme und/oder Elektrizität liefern, hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.“

(6a)   In Anhang VI wird folgender Teil Ba eingefügt:

„Ba.

Brennstoffe aus Biomasse zur Verwendung in ortsfesten Anlagen außerhalb des Verkehrs, einschließlich der folgenden Punkte: 

1.  Biomasseanteil von Rückständen und Abfällen in der primären Lebensmittelindustrie:

(a)  Rübenschnitzel (nur Eigenverbrauch innerhalb des Wirtschaftszweigs)

(b)  Kräuter und Blätter aus der Rübenwäsche

(c)  Getreidespreu und Fruchtschalen

(d)  Biomasseanteil von Industrieabfällen, die nicht für die Verwendung in der Lebens- und Futtermittelkette geeignet sind

(e)  Faserfraktion von Zuckerrüben nach Extraktion des Rohsaftes, der Rübenblätter und der Rübenschwänze sowie anderer nach der Zuckerextraktion gewonnener Extraktionsflüssigkeiten

2.  Biomasseanteil von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung in der primären Lebensmittelindustrie.“

(7)  In Anhang VII wird in der Begriffsbestimmung von „Qusable“ der Verweis auf Artikel 7 Absatz 4 durch einen Verweis auf Artikel 7 Absatz 3 ersetzt.

(8)  Anhang IX wird wie folgt geändert:

(a)  In Teil A erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Rohstoffe zur Produktion von Biogas für den Verkehr und fortschrittlicher Biokraftstoffe:“

(b)  In Teil B erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Rohstoffe zur Produktion von Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, deren Beitrag zur Zielvorgabe für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu begrenzen ist:“

ANHANG II

Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert:

(1)  Anhang I erhält folgende Fassung:

(a)  Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2012+A1:2017 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können ▌die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2012+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese Methoden nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“

(b)  Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind ‚tatsächliche Werte‘. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 ‚Mineralölerzeugnisse – Präzision von Messverfahren und Ergebnissen – Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren‘ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.“

(c)  Fußnote 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2012 +A1:2017 angegeben.“

(2)  Anhang II wird wie folgt geändert:

a)  In der letzten Zeile der Tabelle „FAME-Gehalt – EN 14078“ wird der Eintrag in der letzten Spalte („Grenzwerte“, „Maximum“), „7,0“, durch „10,0“ ersetzt.

b)  Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2013+A1:2017 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können ▌die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2013+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese Methoden nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“

c)  Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind ‚tatsächliche Werte‘. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 ‚Mineralölerzeugnisse – Präzision von Messverfahren und Ergebnissen – Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren‘ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.“

(3)  Die Anhänge IV und V werden gestrichen.

(1) ABl. C … vom …, S. ….
(2) ABl. C … vom …, S. ….
(3) Mitteilung der Kommission COM(2019)0640 vom 11.12.2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“.
(4) https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/products-eurostat-news/-/ddn-20220119-1
(5) Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut.
(6) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(7) Punkt 3 der Mitteilung der Kommission COM(2020)0562 vom 17.9.2020, Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren.
(8) Mit dem Prinzip der Kaskadennutzung soll Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Biomasse erreicht werden, indem der stofflichen Nutzung von Biomasse wenn möglich Vorrang gegenüber der energetischen Nutzung eingeräumt und damit die Menge der im System verfügbaren Biomasse erhöht wird. Im Einklang mit dem Prinzip der Kaskadennutzung sollte Holzbiomasse entsprechend ihrem höchsten wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert in folgender Rangfolge eingesetzt werden: 1) Holzprodukte, 2) Verlängerung ihrer Lebensdauer, 3) Wiederverwendung, 4) Recycling, 5) Bioenergie und 6) Entsorgung.
(9) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(10) https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC122719
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 1).
(12) Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle (2020), Arnulf Jäger-Waldau: „The Untapped Area Potential for Fotovoltaic Power in the European Union“ (Das ungenutzte Flächenpotenzial für photovoltaische Energie in der Europäischen Union).
(13) Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
(14) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(15) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).
(16) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(17) Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien, C‑543/17, ECLI:EU:C:2019:573.
(18) Internationale Agentur für erneuerbare Energien (Irena) – Bericht 2020 über die globale Landschaft der Finanzierung von Energie aus erneuerbaren Quellen 2020, S. 9.
(19) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).
(20) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
(21) COM(2020) 798 final
(22) Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (xxxx).
(23) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(24) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 1).
(25) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
(26) Die Nummern dieser KN-Codes ergeben sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(27) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(28) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).
(29) Die Nummern dieser KN-Codes ergeben sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(30) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).
(31) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
(32) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).
(33) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(34) Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26).
(35) Bei einem solchen Nachweis kann es sich um Messungen des Kohlenstoffs im Boden handeln, beispielsweise in Form einer ersten Messung vor dem Anbau und anschließender regelmäßiger Messungen im Abstand von mehreren Jahren. In diesem Fall würde für den Anstieg des Bodenkohlenstoffs, solange der zweite Messwert noch nicht vorliegt, anhand repräsentativer Versuche oder Bodenmodelle ein Schätzwert ermittelt. Ab der zweiten Messung würden die Messwerte als Grundlage dienen, um zu ermitteln, ob und in welchem Maß der Bodenkohlenstoff steigt.
(36) Bei einem solchen Nachweis kann es sich um Messungen des Kohlenstoffs im Boden handeln, beispielsweise in Form einer ersten Messung vor dem Anbau und anschließender regelmäßiger Messungen im Abstand von mehreren Jahren. In diesem Fall würde für den Anstieg des Bodenkohlenstoffs, solange der zweite Messwert noch nicht vorliegt, anhand repräsentativer Versuche oder Bodenmodelle ein Schätzwert ermittelt. Ab der zweiten Messung würden die Messwerte als Grundlage dienen, um zu ermitteln, ob und in welchem Maß der Bodenkohlenstoff steigt.

Letzte Aktualisierung: 1. März 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen