Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. September 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (Neufassung) (COM(2021)0734 – C9-0432/2021 – 2021/0375(COD))(1)
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a) In Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist der Grundsatz des Gender-Mainstreamings verankert, der besagt, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a) In Artikel 21 der Charta ist das Recht auf Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen verankert.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu)
(12a) Für europäische politische Stiftungen sollten unterschiedliche Grade der Zugehörigkeit und eine Kategorie von „Forschungspartnern“ anerkannt werden, um mehr Flexibilität zu ermöglichen und die Forschungsfreiheit zu erleichtern.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23) Der den europäischen politischen Parteien und den ihnen angeschlossenen Stiftungen verliehene europäische Rechtsstatus sollte ihnen die Rechtsfähigkeit und Anerkennung in allen Mitgliedstaaten verschaffen. Diese Rechtsfähigkeit und Anerkennung erlaubt es ihnen nicht, Kandidaten in nationalen Wahlen oder Wahlen zum Europäischen Parlament zu nominieren. Eine solche oder ähnliche Befugnis verbleibt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
(23) Der den europäischen politischen Parteien und den ihnen angeschlossenen Stiftungen verliehene europäische Rechtsstatus sollte ihnen die Rechtsfähigkeit und Anerkennung in allen Mitgliedstaaten verschaffen. Diese Rechtsfähigkeit und Anerkennung erlaubt es ihnen nicht, Kandidaten in nationalen Wahlen oder in nationalen oder regionalen Wahlkreisen in den Wahlen zum Europäischen Parlament zu nominieren. Eine solche oder ähnliche Befugnis verbleibt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Europäische politische Partien und ihre Mitgliedsparteien sollten mit gutem Beispiel vorangehen und das Geschlechtergefälle in der Politik schließen. Wenn europäische politische Partien EU-Mittel in Anspruch nehmen wollen, sollten sie über interne Vorschriften zur Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses verfügen und das Geschlechterverhältnis ihrer Mitgliedsparteien transparent darlegen. Europäische politische Parteien sollten Nachweise zu ihren internen Vorschriften über die Geschlechterverteilung und über die Vertretung der Geschlechter in ihren Mitgliedsparteien unter ihren Kandidaten für das Europäische Parlament und ihren Mitgliedern des Europäischen Parlaments darlegen. Die europäischen politischen Parteien werden ferner aufgefordert, Informationen über die Inklusivität und die Vertretung von Minderheiten in ihren Mitgliedsparteien bereitzustellen.
(30) Europäische politische Partien und ihre Mitgliedsparteien und europäische politische Stiftungen sollten mit gutem Beispiel vorangehen und das Geschlechtergefälle in der Politik schließen. Wenn europäische politische Partien und europäische politische Stiftungen EU-Mittel in Anspruch nehmen wollen, sollten sie über interne Vorschriften zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich eines entsprechenden Gleichstellungsplans und eines Protokolls zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von sexueller Belästigung und geschlechterspezifischer Belästigung, verfügen. Darüber hinaus sollten europäische politische Parteien das Geschlechterverhältnis ihrer Mitgliedsparteien transparent darlegen und Nachweise zu ihren internen Vorschriften über die Geschlechterverteilung und über die Vertretung der Geschlechter in ihren Mitgliedsparteien unter ihren Kandidaten für das Europäische Parlament und ihren Mitgliedern des Europäischen Parlaments darlegen. Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen sollten darüber hinaus ihre interne Gleichstellungsstrategie durch einen Jahresbericht belegen. Die europäischen politischen Parteien werden ferner aufgefordert, Informationen über die Inklusivität und die Vertretung von Minderheiten in ihren Mitgliedsparteien bereitzustellen.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38
(38) Nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden abgesehen von Zuwendungen aus dem Haushalt der Europäischen Union nur zwei Kategorien von Einnahmen für europäische politische Parteien und Stiftungen anerkannt, und zwar Zuwendungen von Mitgliedern und Spenden. Eine Reihe von Quellen für Einnahmen, die durch eigene wirtschaftliche Tätigkeiten (wie dem Verkauf von Veröffentlichungen oder Konferenzgebühren) generiert werden, fallen nicht unter diese beiden Kategorien, sodass Probleme hinsichtlich der Rechnungslegung und Transparenz entstehen. Daher sollte eine dritte Einnahmekategorie („Eigenmittel“) geschaffen werden. Der Anteil der Eigenmittel am Gesamthaushalt einer europäischen politischen Partei oder einer Stiftung sollte auf 5 % begrenzt werden, um zu verhindern, dass er im Verhältnis zum Gesamthaushalt dieser Einrichtungen überdimensioniert ist.
(38) Nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden abgesehen von Zuwendungen aus dem Haushalt der Europäischen Union nur zwei Kategorien von Einnahmen für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen anerkannt, und zwar Zuwendungen oder Assoziierungsbeiträge von Mitgliedern und Spenden. Eine Reihe von Quellen für Einnahmen, die durch eigene wirtschaftliche Tätigkeiten (wie dem Verkauf von Veröffentlichungen oder Konferenz- oder Workshop-Gebühren) generiert werden, fallen nicht unter diese beiden Kategorien, sodass Probleme hinsichtlich der Rechnungslegung und Transparenz entstehen. Daher sollte eine dritte Einnahmekategorie („ergänzende Eigenmittel“) geschaffen werden. Der Anteil der ergänzenden Eigenmittel am Gesamthaushalt einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung sollte auf 10 % des durch Zuwendungen und Assoziierungsbeiträge generierten Betrags begrenzt werden, damit in Bezug zum Gesamthaushalt dieser Einrichtungen für Verhältnismäßigkeit gesorgt ist.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39
(39) Um ihre Mitglieder und Wahlkreise in der gesamten Union zu erreichen, sollten europäische politische Parteien berechtigt sein, ihre Finanzmittel für grenzüberschreitende politische Kampagnen verwenden zu dürfen. Für die Finanzierung und Begrenzung der Wahlausgaben von Parteien und Kandidaten bei derartigen Kampagnen sollten die Bestimmungen der jeweiligen Mitgliedstaaten gelten.
(39) Um ihre Mitglieder und Wahlkreise in der gesamten Union zu erreichen, sollten europäische politische Parteien berechtigt sein, ihre Finanzmittel für grenzüberschreitende politischeKampagnen, verwenden zu dürfen, etwa Kampagnen für Volksabstimmungen und Kampagnen im Rahmen der Wahlen zum Europäischen Parlament, einschließlich der Erstellung und Förderung unionsweiter Kandidatenlisten im Rahmen dieser Wahlen. Für die Finanzierung und Begrenzung der Wahlausgaben von Parteien und Kandidaten bei derartigen Kampagnen sollten die Bestimmungen der jeweiligen Mitgliedstaaten gelten.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41
(41) Europäische politische Parteien sollten andere politische Parteien und vor allem nationale Parteien oder Kandidaten weder unmittelbar noch mittelbar finanzieren. Europäische politische Stiftungen sollten weder unmittelbar noch mittelbar politische Parteien oder Kandidaten auf europäischer oder auf nationaler Ebene finanzieren. Das Verbot der direkten Finanzierung sollte europäische politische Parteien nicht davon abhalten, ihre Mitgliedsparteien in der Union in unionsrelevanten Belangen öffentlich zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten oder politische Tätigkeiten im gemeinsamen Interesse zu unterstützen, um ihren Auftrag nach Artikel 10 Absatz 4 TEU erfüllen zu können. Außerdem sollten europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen keine nur Tätigkeiten im Rahmen nationaler Kampagnen für Volksabstimmungen finanzieren, die die Umsetzung des EUV und des AEUV betreffen. Diese Grundsätze stehen im Einklang mit der Erklärung Nr. 11 zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die der Schlussakte des Vertrags von Nizza beigefügt ist.
(41) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen sollten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhaltene Mittel weder zur direkten noch zur indirekten Finanzierung anderer politischer Vereinigungen und vor allem nationaler Parteien oder Kandidaten verwenden. Das Verbot der direkten Finanzierung sollte europäische politische Parteien oder europäische politische Stiftungen nicht davon abhalten, ihre Mitgliedsparteien oder Mitgliedsorganisationen in der Union in unionsrelevanten Belangen öffentlich zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten oder politische Tätigkeiten im gemeinsamen Interesse zu unterstützen oder sich an Bildungstätigkeiten zu beteiligen, um ihren Auftrag nach Artikel 10 Absatz 4 EUV erfüllen zu können und den europäischen Demos zu stärken. Das Verbot der indirekten Finanzierung sollte der Teilnahme von Vertretern und Mitarbeitern politischer Parteien sowie von potenziell politisch aktiven Personen an Veranstaltungen europäischer politischer Stiftungen nicht im Wege stehen. Allerdings sollten europäische politische Stiftungen in den sechs Monaten vor nationalen Wahlen oder Wahlen zum Europäischen Parlament keine Fortbildungen für politische Kandidaten durchführen.Außerdem sollten europäische politische Parteien nur Tätigkeiten im Rahmen nationaler Kampagnen für Volksabstimmungen finanzieren, die unmittelbar mit der Europäischen Union zusammenhängende Belange betreffen. Diese Grundsätze stehen im Einklang mit der Erklärung Nr. 11 zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die der Schlussakte des Vertrags von Nizza beigefügt ist.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 50
(50) Es ist notwendig, ein gemeinsames Archiv für die von den europäischen politischen Parteien zu übermittelnden Informationen einzurichten. Angesichts der besonderen Rolle, die der Behörde bei der Durchführung dieser Verordnung zukommt, sollte sie ein solches Archiv als Teil des Registers der europäischen politischen Parteien einrichten und verwalten. Die in diesem Archiv enthaltenen Informationen sollten der Behörde von den europäischen politischen Parteien unter Verwendung des Standardformats übermittelt werden und können automatisiert erfolgen. Europäische politische Parteien sollten im Archiv der Behörde Informationen zur Verfügung stellen, damit sich der breitere Kontext der politischen Anzeige und deren Zwecke erschließen lassen. Die Angabe des für die politische Werbung im Zusammenhang mit einer konkreten Kampagne verwendeten Betrags, der im Archiv aufzunehmen ist, kann anhand einer Schätzung der zugewiesenen Mittel erfolgen. Die im Archiv aufzunehmenden Beträge umfassen Spenden für bestimmte Zwecke oder Sachleistungen.
(50) Es ist notwendig, ein gemeinsames Archiv für die von den europäischen politischen Parteien zu übermittelnden Informationen einzurichten. Angesichts der besonderen Rolle, die der Behörde bei der Durchführung dieser Verordnung zukommt, sollte sie ein solches Archiv als Teil des Registers der europäischen politischen Parteien einrichten und verwalten. Die in diesem Archiv enthaltenen Informationen sollten der Behörde von den europäischen politischen Parteien unter Verwendung des Standardformats übermittelt werden und können automatisiert erfolgen. Europäische politische Parteien sollten im Archiv der Behörde Informationen zur Verfügung stellen, damit sich den Bürgern der breitere Kontext und die Ziele der politischen Anzeige erschließen. Die Angabe des für die politische Werbung im Zusammenhang mit einer konkreten Kampagne verwendeten Betrags, der im Archiv aufzunehmen ist, kann anhand einer realistischen Schätzung der Mittel und, sobald bekannt, der tatsächlichen Beträge erfolgen. Die im Archiv aufzunehmenden Beträge umfassen Spenden für bestimmte Zwecke, Sachleistungen, Zuwendungen, Assoziierungsbeiträge und ergänzende Eigenmittel.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 61
(61) Um die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat zentrale Anlaufstellen benennen, die für die Koordinierung mit der europäischen Ebene zuständig sind. Diese Kontaktstellen sollten angemessen ausgestattet sein, um eine wirksame Koordinierung, einschließlich zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Überwachung politischer Werbung zu gewährleisten.
(61) Um die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat zentrale Anlaufstellen benennen, die für die Koordinierung mit der europäischen Ebene zuständig sind. Diese Kontaktstellen sollten angemessen ausgestattet sein, um eine wirksame Koordinierung, einschließlich zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Überwachung politischer Werbung zu gewährleisten. Die Behörde sollte regelmäßig Zusammenkünfte der von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen einberufen, um einen Austausch über bewährte Verfahren in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu ermöglichen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
b) sie ist nach der Rechtsordnung mindestens eines Mitgliedstaats anerkannt oderwurde in Übereinstimmung mit dieser Rechtsordnung gegründet;
b) sie ist nach der Rechtsordnung mindestens eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, der Mitgliedsstaat des Europarats ist und der dort über uneingeschränkte Vertretungsrechte verfügt, anerkannt oder wurde in Übereinstimmung mit dieser Rechtsordnung gegründet;
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
3. „europäische politische Partei“ ist ein politisches Bündnis, das politische Ziele verfolgt, diese Ziele in der gesamten Union verfolgen will und gemäß dieser Verordnung bei der in Artikel 7 genannten Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eingetragen ist;
3. „europäische politische Partei“ ist ein politisches Bündnis, das politische Ziele verfolgt, das ebendiese Ziele in der gesamten Union verfolgen will und dessen Mitgliedsparteien mehrheitlich entweder nach der Rechtsordnung mindestens eines Mitgliedstaates anerkannt oder in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung mindestens eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren Sitz in der Europäischen Union haben, und das gemäß dieser Verordnung bei der in Artikel 7 genannten Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eingetragen ist;
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7
7. „Spende“ umfasst Bargeld- und Sachgeschenke jeglicher Art, die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen (einschließlich Darlehen) sowie Arbeiten unter Marktwert und alle anderen Transaktionen, die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, mit Ausnahme von Zuwendungen von Mitgliedern und gewöhnlichen politischen Tätigkeiten von Einzelnen auf ehrenamtlicher Basis;
7. „Spende“ umfasst Zahlungen und Sachgeschenke jeglicher Art, die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen (einschließlich Darlehen) sowie Arbeiten unter Marktwert und alle anderen Transaktionen, die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, mit Ausnahme von Zuwendungen, Assoziierungsbeiträgen, ergänzenden Eigenmitteln und gewöhnlichen politischen Tätigkeiten von Einzelnen auf ehrenamtlicher Basis;
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8
8. „Zuwendungen von Mitgliedern“ sind Bargeldzahlungen, darunter Mitgliedsbeiträge, Sachzuwendungen, die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen (einschließlich Darlehen) oder Arbeiten unter Marktwert und alle anderen Transaktionen, die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, wenn die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung sie von einem ihrer Mitglieder erhält, mit Ausnahme von gewöhnlichen politischen Tätigkeiten von Einzelnen auf ehrenamtlicher Basis;
8. „Zuwendungen“ sind mit Ausnahme eindeutig als Zuwendungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erkenntlich gemachter Zuwendungen Bargeldzahlungen, darunter Mitgliedsbeiträge, Sachzuwendungen, die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen (einschließlich Darlehen) oder Arbeiten unter Marktwert und alle anderen Transaktionen, die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, wenn die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung sie von einem ihrer Mitglieder erhält, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Union haben, mit Ausnahme von gewöhnlichen politischen Tätigkeiten von Einzelnen auf ehrenamtlicher Basis;
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)
8a. „Assoziierungsgebühren“ sind Zahlungen an die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung von einer ihrer Mitgliedsparteien oder Mitgliedsorganisationen, die ihren Sitz in einem Drittstaat hat, der dem Europarat angehört und der dort über uneingeschränkte Vertretungsrechte verfügt;
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9
9. „Eigenmittel“ sind Einnahmen, die durch eigene wirtschaftliche Tätigkeiten wie Konferenzgebühren oder Verkauf von Veröffentlichungen erwirtschaftet werden;
9. „ergänzende Eigenmittel“ sind Einnahmen, die durch eigene wirtschaftliche Tätigkeiten erwirtschaftet werden, etwa durch gemeinsame Tätigkeiten mit anderen politischen Vereinigungen, aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, aus Teilnahmegebühren für Konferenzen oder Workshops oder aus anderen Tätigkeiten, die unmittelbar mit politischen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen;
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10
10. „indirekte Finanzierung“ ist eine Finanzierung, durch die die Mitgliedspartei einen finanziellen Vorteil erhält, auch wenn kein direkter Transfer von Mitteln stattfindet; dies sollte Fälle umfassen, in denen die Mitgliedspartei Ausgaben vermeiden kann, die sie anderenfalls für Tätigkeiten mit Ausnahme von im gemeinsamen Interesse liegenden politischen Tätigkeiten hätte tätigen müssen, die zu ihrem eigenen und alleinigen Nutzen organisiert wurden;
10. „indirekte Finanzierung“ ist eine Finanzierung, durch die die Mitgliedspartei einen finanziellen Vorteil erhält, auch wenn kein direkter Transfer von Mitteln stattfindet; dies sollte Fälle umfassen, in denen die Mitgliedspartei Ausgaben vermeiden kann, die sie anderenfalls für Tätigkeiten mit Ausnahme von gemeinsamen Tätigkeiten mit anderen politischen Vereinigungen, die in dem Maße mitfinanziert werden, in dem sie für den Tätigkeitsbereich der Union relevante Bereiche betreffen, hätte tätigen müssen, die zu ihrem eigenen und alleinigen Nutzen organisiert wurden;
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16
16. „politische Werbung“ ist Werbung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2022/xx [über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung];
16. „politische Werbung“ ist Werbung entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2022/xx [über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung];
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17
17. „politische Anzeige“ ist eine Anzeige im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2022/xx [über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung];
17. „politische Anzeige“ ist eine Anzeige entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2022/xx [über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung];
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18
18. „politische Werbedienstleistungen“ sind Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/xx [über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung].
18. „politische Werbedienstleistungen“ sind Dienstleistungen entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/xx [über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung].
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) insbesondere sein Programm und seine Tätigkeiten stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. Es gibt eine schriftliche Erklärung unter Verwendung des Musters in Anhang I ab;
d) insbesondere sein Programm und seine Tätigkeiten stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sowie Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, und es gibt eine entsprechende schriftliche Erklärung unter Verwendung des Musters in Anhang I ab;
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) es stellt ferner sicher, dass seine Mitgliedsparteien, die ihren Sitz in der Union haben, die in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte wahren und dass seine Mitgliedsparteien, die ihren Sitz außerhalb der Union haben, entsprechende Werte wahren. Es gibt eine schriftliche Erklärung unter Verwendung des Musters in Anhang I ab;
e) es stellt ferner sicher, dass seine Mitgliedsparteien, die ihren Sitz in der Union haben, die in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte wahren, und dass seine Mitgliedsparteien, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, der dem Europarat angehört und der dort über uneingeschränkte Vertretungsrechte verfügt, entsprechende Werte wahren, und es gibt eine entsprechende schriftliche Erklärung unter Verwendung des Musters in Anhang I ab;
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) insbesondere ihr Programm und ihre Tätigkeiten stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. Sie gibt eine schriftliche Erklärung unter Verwendung des Musters in Anhang I ab;
c) insbesondere ihr Programm und ihre Tätigkeiten stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, und sie gibt eine entsprechende schriftliche Erklärung unter Verwendung des Musters in Anhang I ab;
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) sie stellt ferner sicher, dass ihre Mitgliedsorganisationen, die ihren Sitz in der Union haben, die in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte wahren und dass ihre Mitgliedsorganisationen, die ihren Sitz außerhalb der Union haben, entsprechende Werte wahren. Sie gibt eine schriftliche Erklärung unter Verwendung des Musters in Anhang I ab;
d) sie stellt ferner sicher, dass ihre Mitgliedsorganisationen, die ihren Sitz in der Union haben, die in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte wahren und dass ihre Mitgliedsorganisationen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, der dem Europarat angehört und der dort über uneingeschränkte Vertretungsrechte verfügt, entsprechende Werte wahren, und sie gibt eine entsprechende schriftliche Erklärung unter Verwendung des Musters in Anhang I ab;
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe i
i) die Pflicht der Mitgliedsparteien, das Logo der europäischen politischen Partei auf deutlich sichtbare und benutzerfreundliche Weise zu verwenden, wobei festgelegt wird, dass es im oberen Bereich der ersten Seite der Website der Mitgliedspartei anzubringen ist, und zwar gleich gut sichtbar wie das eigene Logo der Mitgliedspartei;
entfällt
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe j
j) ihre internen Vorschriften über die ausgewogene Vertretung der Geschlechter.
j) ihre eigenen internen Vorschriften über die Gleichstellung der Geschlechter
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Transparenzpflichten in Bezug auf die Verwendung von Logos, die Veröffentlichung politischer Programme und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis
(1) Jede europäische politische Partei stellt sicher, dass die Mitgliedsparteien auf ihren Websites das politische Programm und das Logo der europäischen politischen Partei veröffentlichen. Das Logo der europäischen politischen Partei wird im oberen Bereich der Vorderseite der Website der Mitgliedspartei deutlich sichtbar angezeigt.
(2) Europäische politische Parteien und ihre Mitgliedsparteien veröffentlichen auf ihren Websites Informationen über die ausgewogene Vertretung der Geschlechter unter den Kandidaten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, die nach dem ...[Inkrafttretens dieser Verordnung] stattfinden, zusammen mit aktualisierten Informationen zu dem Geschlechterverhältnis unter ihren Mitgliedern des Europäischen Parlaments. Jede europäische politische Partei stellt sicher, dass ihre Mitgliedsparteien diese Informationen über ihre jeweiligen Kandidaten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und über ihre Mitglieder des Europäischen Parlaments auf ihrer Website veröffentlichen.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
(2) Jede europäische politische Partei übermittelt der Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der ersten Verbreitung Informationen über jede politische Anzeige, die sie sponsert oder direkt veröffentlicht, damit der breitere Kontext der politischen Anzeige und ihre Ziele von den Bürgerinnen und Bürgern verstanden werden können. Diese Informationen umfassen mindestens die in Anhang II Nummer 1 aufgeführten Informationen.
(2) Jede europäische politische Partei übermittelt der Behörde Informationen über jede politische Anzeige, die sie sponsert oder direkt veröffentlicht, damit der breitere Kontext und die Ziele der politischen Anzeige und ihre Ziele von den Bürgerinnen und Bürgern verstanden werden können. Diese Informationen umfassen mindestens die in Anhang II Nummer 1 aufgeführten Informationen. Die Informationen sind der Behörde in leicht zugänglicher Form und verständlicher Sprache zu übermitteln.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3
(3) Die Behörde veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Informationen umgehend in dem in Artikel 8 vorgesehenen Archiv. Die Informationen sind in leicht zugänglicher, deutlich sichtbarer und benutzerfreundlicher Form in einfacher Sprache darzustellen.
(3) Die Behörde veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Informationen unverzüglich in dem in Artikel 8 vorgesehenen Archiv.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6
(6) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Absätze 1, 2 und 4 zuständig sind, und teilen dies der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen mit. Diese nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen üben ihre Befugnisse unparteiisch und transparent aus und sind rechtlich getrennt von der Regierung und funktional unabhängig von ihren jeweiligen Regierungen und jeder anderen öffentlichen oder privaten Stelle. Die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden müssen wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer interessierten Partei geeignete Abhilfe geschaffen werden kann, bei der die europäische politische Partei angewiesen wird, einen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 4 zu beenden.
entfällt
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
ia) ihre eigenen internen Vorschriften über die Gleichstellung der Geschlechter.
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a
Anforderungen an die Vorschriften über die Gleichstellung der Geschlechter
(1) Die Kollegialorgane europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen weisen eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf.
(2) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen verabschieden einen Plan zur Gleichstellung der Geschlechter, der Mechanismen zur Gewährleistung der aktiven Teilhabe von Frauen in all ihrer Vielfalt umfasst, und europäische politische Parteien fordern ihre Mitgliedsparteien auf, es ihnen gleichzutun.
(3) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen verfügen über ein Protokoll, um sexuelle Belästigung und Belästigung aufgrund des Geschlechts zu verhindern, aufzudecken und zu bekämpfen. Sie gewährleisten die Unabhängigkeit und das Fachwissen der Sachverständigen, die Ermittlungen durchführen, und ergreifen geeignete Maßnahmen gegenüber den Urhebern dieser Handlungen. Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen nehmen das Verbot sexueller Belästigung und von Belästigung aufgrund des Geschlechts in ihre internen Vorschriften auf.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Behörde entscheidet über die Eintragung und Löschung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen in das bzw. aus dem Register gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Bedingungen. Außerdem überprüft die Behörde regelmäßig, ob die eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen weiterhin die Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 und die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g einhalten.
Die Behörde entscheidet über die Eintragung und Löschung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen in das bzw. aus dem Register gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Bedingungen. Außerdem überprüft die Behörde regelmäßig, ob die eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen weiterhin die Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 und die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f und h und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g einhalten.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5
(5) Änderungen an den Unterlagen oder an der Satzung, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 2 eingereicht wurden, sind der Behörde mitzuteilen, welche die Eintragung unter entsprechender Anwendung der in Artikel18 Absatz2 und 4 festgelegten Verfahren aktualisiert.
(5) Änderungen an den Unterlagen oder an der Satzung, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 2 eingereicht wurden, sind der Behörde innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen. Die Behörde aktualisiert die Eintragung unter Berücksichtigung dieser Änderungen unter entsprechender Anwendung der in Artikel 18 Absatz2 und 4 festgelegten Verfahren.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6
(6) Die aktualisierte Liste der Mitgliedsparteien einer europäischen politischen Partei, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 ihrer Satzung als Anhang beigefügt ist, wird der Behörde jedes Jahr übermittelt. Änderungen, die dazu führen können, dass eine europäische politische Partei nicht mehr die Eintragungsvoraussetzung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, sind der Behörde innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Änderung zu übermitteln.
(6) Die aktualisierte Liste der Mitgliedsparteien einer europäischen politischen Partei, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 ihrer Satzung als Anhang beigefügt ist, wird der Behörde jedes Jahr bis 30. September übermittelt. Änderungen, die dazu führen können, dass eine europäische politische Partei nicht mehr die Eintragungsvoraussetzung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, sind der Behörde innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Änderung zu übermitteln.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Überschrift
Überprüfung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen und -anforderungen
Überprüfung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen und -anforderungen und Prüfung der Gründe für die Löschung aus dem Register durch die Behörde
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1
(1) Unbeschadet des in Absatz3 dieses Artikels festgelegten Verfahrens prüft die Behörde regelmäßig, ob die eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 und die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g weiterhin erfüllen.
(1) Unbeschadet des in Artikel11a festgelegten Verfahrens prüft die Behörde regelmäßig, ob die eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 und die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f und h und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g weiterhin erfüllen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2
(2) Stellt die Behörde fest, dass die in Absatz 1 genannten Eintragungsvoraussetzungen oder die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen – mit Ausnahme der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c – nicht mehr erfüllt werden, teilt sie dies der betreffenden europäischen politischen Partei oder Stiftung mit.
(2) Stellt die Behörde infolge einer Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass einer der Gründe für eine Löschung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii auf eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung anwendbar sein könnte, unterrichtet die Behörde die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung unverzüglich darüber. Sind der Behörde Umstände bekannt, die darauf hindeuten, dass einer der Gründe für eine Löschung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a oder gemäß Artikel 19 Absatz 2 auf eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung anwendbar sein könnte, unterrichtet die Behörde die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung unverzüglich darüber.
Bei der Unterrichtung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung gemäß Unterabsatz 1 oder 2 fordert die Behörde die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung auf, innerhalb eines Monats nach Eingang der genannten Informationen Stellung zu nehmen.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3) 1 Das Europäische Parlament kann aus eigener Initiative oder auf den – gemäß den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung unterbreiteten – begründeten Antrag einer Gruppe von Bürgern hin oder der Rat oder die Kommission können die Behörde auffordern zu prüfen, ob eine bestimmte europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d und des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt. In diesen Fällen und in den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a genannten Fällen ersucht die Behörde den in Artikel 14 genannten Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten um eine Stellungnahme dazu. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten ab.
(3) Bei Nichteinhaltung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, f oder g, Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben e, f oder g oder der Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, gibt die Behörde der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung Gelegenheit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist Abhilfe zu schaffen. Die Behörde kann die Frist auf begründeten Antrag der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung verlängern, sofern und soweit eine solche Verlängerung im Hinblick auf die von der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung geplanten Abhilfemaßnahmen erforderlich und angemessen ist.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass eine bestimmte europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt, unterrichtet sie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, damit jedes dieser Organe die Behörde auffordern kann, die in Unterabsatz 1 genannte Prüfung vorzunehmen. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 geben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Informationen ihre Absicht bekannt.
entfällt
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Verfahren dürfen im Zeitraum von zwei Monaten vor der Wahl zum Europäischen Parlament nicht eingeleitet werden. In Bezug auf das in Artikel 12 festgelegte Verfahren gilt diese Frist nicht.
entfällt
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 4
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses beschließt die Behörde, ob sie die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register löscht. Der Beschluss der Behörde wird hinreichend begründet.
entfällt
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 5
Ein Beschluss der Behörde, eine Löschung aus dem Register wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c vorzunehmen, darf nur im Falle eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Voraussetzungen getroffen werden. Bei dem Beschluss ist das Verfahren gemäß Absatz 4 anzuwenden.
entfällt
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
(4) Ein Beschluss der Behörde, eine europäische politische Partei oder Stiftung wegen eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c aus dem Register zu löschen, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Der Beschluss tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Beschlusses an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Behörde mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Im Falle eines Einwands des Rates und des Europäischen Parlaments bleibt die europäische politische Partei oder Stiftung eingetragen.
(4) Nach Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiträume oder nach Eingang von Stellungnahmen oder Informationen zu Abhilfemaßnahmen von der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung innerhalb dieses Zeitraums bewertet die Behörde unverzüglich und unter Berücksichtigung solcher Stellungnahmen der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, ob einer der Gründe für eine Löschung aus dem Register gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a oder gemäß Artikel 19 Absatz 2 auf die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung anwendbar ist.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Das Europäische Parlament und der Rat dürfen nur aus Gründen in Zusammenhang mit der Beurteilung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Einwände erheben.
entfällt
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 3
Die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung wird darüber unterrichtet, dass Einwände gegen den Beschluss der Behörde, sie aus dem Register zu löschen, erhoben wurden.
entfällt
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 4
Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß ihren jeweiligen Regeln der Entscheidungsfindung, wie sie im Einklang mit den Verträgen festgelegt wurden, ihren Standpunkt fest. Einwände werden hinreichend begründet und veröffentlicht.
entfällt
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5
(5) Ein Beschluss der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, gegen die keine Einwände im Rahmen des in Absatz 4 festgelegten Verfahrens erhoben wurden, wird zusammen mit der genauen Angabe der Gründe für die Löschung der betreffenden europäischen politischen Partei oder Stiftung bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Beschluss wird nach Artikel 297 AEUV durch die Bekanntgabe wirksam.
entfällt
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 6
(6) Eine europäische politische Stiftung verliert automatisch ihren europäischen Rechtsstatus als solche, wenn die europäische politische Partei, der sie angeschlossen ist, aus dem Register gelöscht wird.
entfällt
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Überprüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in Bezug auf die Werte, auf die sich die Union gründet
(1) Das Europäische Parlament kann aus eigener Initiative oder auf den – gemäß den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung unterbreiteten – begründeten Antrag einer Gruppe von Bürgern hin oder der Rat oder die Kommission können die Behörde auffordern zu prüfen, ob eine bestimmte europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben d und e und des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt. In solchen Fällen und in den Fällen, auf die in Artikel 11b Absatz 2 Bezug genommen wird, unterrichtet die Behörde die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung unverzüglich, fordert sie auf, Stellung zu nehmen, und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb eines Monats Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Die Behörde kann den Zeitraum auf begründeten Antrag der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung verlängern, sofern eine Verlängerung im Hinblick auf die von der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung geplanten Abhilfemaßnahmen erforderlich und angemessen ist.
Nach Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeitraum oder nach Eingang etwaiger Stellungnahmen und Informationen zu Abhilfemaßnahmen der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung innerhalb dieses Zeitraums übermittelt die Behörde dem Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 14 die Stellungnahme der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung und gegebenenfalls eine Beschreibung der von dieser Partei oder Stiftung ergriffenen Abhilfemaßnahmen und ersucht diesen Ausschuss um eine Stellungnahme zu diesem Thema. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten ab.
Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass eine bestimmte europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt, unterrichtet die Behörde das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, damit jedes dieser Organe die Behörde auffordern kann, die in Unterabsatz 1 genannte Prüfung vorzunehmen. Unbeschadet von Unterabsatz 1 erklären das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Informationen, einen Antrag auf Überprüfung stellen zu wollen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren dürfen im Zeitraum von zwei Monaten vor der Wahl zum Europäischen Parlament nicht eingeleitet werden.
(3) Die Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Stellungnahme des in Artikel 14 genannten Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten, ob die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register gelöscht wird. Der Beschluss der Behörde wird hinreichend begründet.
(4) Ein Beschluss der Behörde, eine Löschung aus dem Register wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d oder e und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c oder d vorzunehmen, darf nur im Falle eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Voraussetzungen getroffen werden. Bei dem Beschluss ist das Verfahren gemäß Absatz 5 anzuwenden.
(5) Ein Beschluss der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung wegen eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder e oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c oder d aus dem Register zu löschen, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Der Beschluss tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Beschlusses weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Behörde mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Im Falle eines Einwands des Rates und des Europäischen Parlaments bleibt die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung eingetragen.
(6) Das Europäische Parlament und der Rat dürfen gegen einen Beschluss der Behörde zur Löschung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung aus dem Register ausschließlich aus Gründen Einwände erheben, die sich auf die Bewertung der Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder e oder in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c oder d genannten Voraussetzungen für die Eintragung beziehen.
(7) Wurden gegen eine Entscheidung der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, Einwände erhoben, so unterrichtet die Behörde die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung entsprechend.
(8) Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß ihren jeweiligen Regeln der Entscheidungsfindung, wie sie im Einklang mit den Verträgen festgelegt wurden, ihren Standpunkt fest. Einwände gegen eine Entscheidung der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, sind ordnungsgemäß zu begründen und zu veröffentlichen.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 b (neu)
Artikel 11b
Überprüfung der Verpflichtungen nach nationalem Recht
(1) Hat eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung maßgebliche Verpflichtungen nach nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht erfüllt und ist dieses Versäumnis im Lichte des in Artikel 12 der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechts der Vereinigungsfreiheit und der Notwendigkeit, den Pluralismus der politischen Parteien in Europa zu gewährleisten, schwerwiegend genug, um ihre Löschung aus dem Register zu rechtfertigen, so kann der Sitzmitgliedstaat der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung bei der Behörde ein Gesuch auf Löschung aus dem Register stellen. Dieses Gesuch ist hinreichend zu begründen. In dem Gesuch sind insbesondere die rechtswidrigen Handlungen und die spezifischen nationalen Anforderungen, die nicht eingehalten wurden, genau und erschöpfend anzugeben.
Bezieht sich der Gegenstand des Gesuchs der Mitgliedstaaten ausschließlich oder überwiegend auf Elemente, die die Achtung der Werte betreffen, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, leitet die Behörde ein Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 11a ein.
In allen anderen Fällen und wenn der Mitgliedstaat in dem Gesuch gemäß Unterabsatz 1 bestätigt, dass auf nationaler Ebene ein wirksamer Rechtsbehelf gegen ein solches Gesuch besteht und dass alle nationalen Rechtsbehelfe betreffend ein solches Gesuch ausgeschöpft wurden, prüft die Behörde nach Anhörung des Vertreters der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, ob der Grund für die Löschung aus dem Register gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d auf die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zutrifft.
(2) Hat eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung in schwerwiegender Weise maßgebliche Verpflichtungen nach nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht erfüllt und bezieht sich die Angelegenheit ausschließlich oder vornehmlich auf Sachverhalte, bei denen die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen sind, kann der betreffende Mitgliedstaat ein Gesuch an die Behörde gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 stellen. Die Behörde verfährt gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2.
(3) In allen Fällen handelt die Behörde unverzüglich. Die Behörde unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat und die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung über die Weiterbehandlung des begründeten Gesuchs auf Löschung aus dem Register.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2
(2) Wird die Behörde über eine Entscheidung einer nationalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/679 informiert, mit der festgestellt wird, dass eine natürliche oder juristische Person gegen geltende Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen hat, und folgt aus dieser Entscheidung oder ist aus anderen Gründen davon auszugehen, dass der Verstoß mit politischen Tätigkeiten einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung im Rahmen einer Wahl zum Europäischen Parlament zusammenhängt, befasst die Behörde den in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung genannten Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten mit dieser Angelegenheit. Die Behörde kann erforderlichenfalls mit der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.
(2) Die Behörde wird über jede auf nationaler Ebene getroffene Entscheidung einer Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/679 informiert, mit der festgestellt wird, dass eine natürliche oder juristische Person gegen geltende Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen hat, und folgt aus dieser Entscheidung oder ist aus anderen Gründen davon auszugehen, dass der Verstoß mit politischen Tätigkeiten einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung im Rahmen einer Wahl zum Europäischen Parlament zusammenhängt, befasst die Behörde den in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung genannten Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten mit dieser Angelegenheit. Die Behörde kann erforderlichenfalls mit der betreffenden Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4
(4) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii, ob sie gegen die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung finanzielle Sanktionen verhängt. Die Entscheidung der Behörde ist hinreichend zu begründen, insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des Ausschusses, und ist unverzüglich zu veröffentlichen.
(4) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, ob sie gegen die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung finanzielle Sanktionen verhängt. Die Entscheidung der Behörde ist hinreichend zu begründen, insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des Ausschusses, und ist unverzüglich zu veröffentlichen.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5
(5) Das in Artikel 11 festgelegte Verfahren bleibt von dem im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren unberührt.
(5) Das in den Artikeln 11, 11a und 11b festgelegte Verfahren bleibt von dem im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren unberührt. Die in Artikel 11a Absatz 2 genannte Frist gilt nicht für das in diesem Artikel festgelegte Verfahren.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1
Die Behörde arbeitet jedes Jahr einen Bericht über die von den europäischen politischen Parteien betriebene politische Werbung aus und veröffentlicht ihn. Dieser Bericht enthält eine Zusammenfassung der von den europäischen politischen Parteien nach Artikel 5 Absatz 4 veröffentlichten Berichte für das betreffende Berichtsjahr sowie gegebenenfalls die Entscheidungen der nach Artikel 5 Absatz 6 benannten nationalen Regulierungsbehörden oder der in Artikel 5 Absatz 7 genannten Aufsichtsbehörden, in denen festgestellt wird, dass eine europäische politische Partei gegen Artikel 5 verstoßen hat.
Die Behörde arbeitet jedes Jahr einen Bericht über die von den europäischen politischen Parteien betriebene politische Werbung aus und veröffentlicht ihn. Dieser Bericht enthält die von den europäischen politischen Parteien nach Artikel 5 Absatz 4 veröffentlichten Berichte für das betreffende Berichtsjahr.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1
(1) Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung verliert ihre europäische Rechtspersönlichkeit mit Bekanntgabe eines Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 5.
(1) Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung verliert ihre europäische Rechtspersönlichkeit mit der Löschung aus dem Register durch Beschluss der Behörde,
a) wenn die Behörde im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 11 feststellt, dass
i) die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f oder g oder in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b, e, f oder g genannten Voraussetzungen für die Eintragung nicht erfüllt,
ii) eine der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f, h oder i, oder in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e oder g genannten Governance-Bestimmungen von der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politische Stiftungen nicht eingehalten wird,
iii) die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung sich in einer der in Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Ausschlusssituationen befindet,
iv) der Beschluss über die Eintragung der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung auf eintragungsrelevanten Informationen beruht, die sich als unwahr oder irreführend herausstellten, oder der Beschluss durch Täuschung herbeigeführt wurde,
b) wenn die Behörde im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 11a feststellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d oder e oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c oder d hinsichtlich der Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte von der betreffenden europäischen politischen Partei oder ihren Mitgliedsparteien oder von der betreffenden europäischen politischen Stiftung oder von ihren Mitgliedsorganisationen offenkundig und schwerwiegend verletzt worden sind,
c) auf das Gesuch der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung oder
d) auf das Gesuch eines Mitgliedstaats, das die in Artikel 11b Absätze 1 und 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2
(2) Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung wird durch einen Beschluss der Behörde aus folgenden Gründen aus dem Register gelöscht:
(2) Beschließt die Behörde, eine europäische politische Partei aus dem Register zu löschen, löscht sie auch eine ihr angeschlossene europäische politische Stiftung aus dem Register.
a) als Konsequenz eines gemäß Artikel 11 Absätze 2 bis 5 getroffenen Beschlusses ;
b) aufgrund der Umstände gemäß Artikel 11 Absatz 6;
c) auf Ersuchen der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung;
d) in den in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fällen.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3
(3) Hat eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung in schwerwiegender Weise maßgebliche Verpflichtungen nach nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht erfüllt, kann der Sitzmitgliedstaat ein hinreichend begründetes Gesuch an die Behörde auf Löschung aus dem Register stellen, in dem die rechtswidrigen Handlungen und die spezifischen nationalen Anforderungen, die nicht erfüllt wurden, genau und ausführlich aufgeführt sind. In solchen Fällen handelt die Behörde wie folgt:
(3) Der Beschluss der Behörde über die Löschung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung aus dem Register ist an die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zu richten und ihr zu übermitteln. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
a) in Angelegenheiten, die sich ausschließlich oder vornehmlich auf Sachverhalte beziehen, bei denen die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen sind, leitet sie ein Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ein. Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 dieser Verordnung findet ebenfalls Anwendung;
b) in allen anderen Fällen und wenn in dem begründeten Gesuch des betreffenden Mitgliedstaats bestätigt wird, dass alle nationalen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden, beschließt sie, die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen.
Hat eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung in schwerwiegender Weise maßgebliche Verpflichtungen nach nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht erfüllt und bezieht sich die Angelegenheit ausschließlich oder vornehmlich auf Sachverhalte, bei denen die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen sind, kann der betreffende Mitgliedstaat ein Gesuch an die Behörde gemäß den Bestimmungen von Unterabsatz 1 dieses Absatzes stellen. Die Behörde verfährt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes.
In allen Fällen handelt die Behörde unverzüglich. Die Behörde unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat und die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung über die Weiterbehandlung des begründeten Gesuchs auf Löschung aus dem Register.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 4
(4) Die Behörde legt das in Absatz 1 erwähnte Datum der Veröffentlichung nach Anhörung des Mitgliedstaats, in dem die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung ihren Sitz hat, fest.
entfällt
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1
(1) Eine gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragene europäische politische Partei, die mit mindestens einem Mitglied im Europäischen Parlament vertreten ist und auf die keiner der Ausschlussgründe gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zutrifft, kann nach Maßgabe der vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments veröffentlichten Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.
(1) Eine gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragene europäische politische Partei, die mit mindestens einem Mitglied im Europäischen Parlament vertreten ist und auf die keiner der Ausschlussgründe gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zutrifft, kann nach Maßgabe der vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments veröffentlichten Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die direkte Mitgliedschaft des Europäischen Parlaments wird akzeptiert, wenn ein Mitglied des Europäischen Parlaments nicht Mitglied einer nationalen oder regionalen Partei ist, die einer europäischen politischen Partei angeschlossen ist.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 5
(5) In den Grenzen der Artikel 24 und 25 gehören zu den Ausgaben, die im Rahmen eines Finanzbeitrags erstattungsfähig sind, Verwaltungsausgaben und Ausgaben in Zusammenhang mit technischer Unterstützung, Treffen, Forschung, grenzübergreifenden Veranstaltungen, Studien, Informationen und Veröffentlichungen sowie Ausgaben in Zusammenhang mit Wahlkämpfen.
(5) In den Grenzen der Artikel 24 und 25 gehören zu den Ausgaben, die im Rahmen eines Finanzbeitrags aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erstattungsfähig sind, Verwaltungsausgaben und Ausgaben in Zusammenhang mit technischer Unterstützung, Treffen, Forschung, grenzübergreifenden Veranstaltungen, Studien, Informationen und Veröffentlichungen sowie Ausgaben in Zusammenhang mit Wahlkämpfen.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1
(1) Um eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu erhalten, muss eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, die die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt, nach einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen oder zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag beim Europäischen Parlament stellen.
(1) Um eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu erhalten, muss eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, die die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt, nach einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag beim Europäischen Parlament stellen.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2
(2) Die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung muss zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung ihre Pflichten aus Artikel 26 erfüllen. Sie muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahrs oder der Maßnahme, für das bzw. die der Beitrag oder die Finanzhilfe gewährt wird, im Register eingetragen bleiben und darf nicht Gegenstand einer Sanktion gemäß Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v bis ix sein.
(2) Die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung muss zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung ihre Pflichten aus Artikel 26 erfüllen. Sie muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahrs oder der Maßnahme, für das bzw. die der Beitrag oder die Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährt wird, im Register eingetragen bleiben und darf nicht Gegenstand einer Sanktion gemäß Artikel30 Absatz1 und Artikel30 Absatz2 Buchstabea Ziffernv und vi sein.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3
(3) Eine europäische politische Partei muss in ihrem Antrag belegen, dass ihre EU-Mitgliedsparteien während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag für die Stellung von Anträgen in der Regel auf ihren Internetseiten das politische Programm und das Logo der europäischen politischen Partei im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i veröffentlicht haben.
entfällt
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 4
(4) Eine europäische politische Partei muss in ihrem Antrag belegen, dass sie Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j einhält und dass ihre Mitgliedsparteien während der letzten 12 Monate vor Antragstellung auf ihren Internetseiten kontinuierlich Informationen über die Vertretung der Geschlechter unter ihren Kandidaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament und über die Entwicklung der Vertretung der Geschlechter unter ihren Mitgliedern des Europäischen Parlaments veröffentlicht haben.
entfällt
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 5
(5) Eine europäische politische Partei muss in ihrem Antrag belegen, dass sie Artikel 5 einhält, dass sie eine auf dem neuesten Stand befindliche Politik für die Nutzung politischer Werbung verfolgt und dass sie diese Politik während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag für die Stellung von Anträgen umgesetzt hat.
entfällt
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 7
(7) Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments beschließt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und bewilligt und verwaltet die entsprechenden Mittel nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 .
(7) Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments beschließt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und bewilligt und verwaltet die entsprechenden Mittel nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Überschrift
Spenden, Zuwendungenund Eigenmittel
Spenden, Zuwendungen, Assoziierungsbeiträge und ergänzende Eigenmittel
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen legen zusammen mit ihren Jahresabschlüssen gemäß Artikel 26 eine Aufstellung aller Spender mit ihren Spenden und mit Angabe der Art und des Werts jeder Spende vor. Dieser Absatz gilt auch für Zuwendungen von Mitgliedsparteien von europäischen politischen Parteien und Mitgliedsorganisationen von europäischen politischen Stiftungen.
(2) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen legen zusammen mit ihren Jahresabschlüssen gemäß Artikel 26 eine Aufstellung aller Spender mit ihren Spenden und mit Angabe der Art und des Werts jeder Spende vor. Dieser Absatz gilt auch für Zuwendungen und Assoziierungsbeiträge von Mitgliedsparteien von europäischen politischen Parteien und Mitgliedsorganisationen von europäischen politischen Stiftungen und für Zuwendungen von Einzelmitgliedern europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen von mehr als 1 500 EUR
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Bei Spenden von natürlichen Personen mit einem Wert von mehr als 1500 EUR und nicht mehr als 3000 EUR gibt die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung an, ob die betreffenden Spender die Veröffentlichung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e vorab schriftlich genehmigt haben.
Bei Spenden und Zuwendungen von natürlichen Personen mit einem Wert von mehr als 1500 EUR und nicht mehr als 3000 EUR gibt die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung an, ob die betreffenden natürlichen Personen die Veröffentlichung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e vorab schriftlich genehmigt haben.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3
(3) Spenden, die europäische politische Parteien oder europäische politische Stiftungen innerhalb von sechs Monaten vor den Wahlen zum Europäischen Parlament erhalten, und Ausgaben, die sie innerhalb dieses Zeitraums aus diesen Spenden finanzieren, werden der Behörde wöchentlich schriftlich nach Maßgabe des Absatzes 2 gemeldet.
(3) Spenden, die europäische politische Parteien oder europäische politische Stiftungen innerhalb von sechs Monaten vor den Wahlen zum Europäischen Parlament erhalten, werden der Behörde wöchentlich schriftlich nach Maßgabe des Absatzes 2 gemeldet.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
(5) Bei allen Spenden, deren Wert 3000 EUR übersteigt, fordern die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Spender auf, die für ihre ordnungsgemäße Identifizierung erforderlichen Informationen vorzulegen. Die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen übermitteln die erhaltenen Informationen auf Verlangen der Behörde.
(5) Bei allen Spenden von einem einzigen Spender, deren jährlicher akkumulierter Wert 3000 EUR übersteigt, fordern die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, dass die Spender die erforderlichen Informationen vorlegen, damit sie ordnungsgemäß identifiziert werden können. Die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen übermitteln die erhaltenen Informationen auf Verlangen der Behörde.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Die Behörde legt ein Formular fest, das für die Zwecke des Unterabsatzes 1 zu verwenden ist.
Die Behörde legt ein Formular fest, das für die Identifizierung des in Unterabsatz 1 genannten Spenders zu verwenden ist.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 6 – Buchstabe a
a) anonyme Spenden oder Zuwendungen;
a) anonyme Spenden, Zuwendungen oder Assoziierungsbeiträge;
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 6 – Buchstabe d
d) Spenden privater Einrichtungen mit Sitz in einem Drittstaat oder von Einzelpersonen aus einem Drittstaat, die nicht an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen dürfen.
d) Spenden privater Einrichtungen mit Sitz außerhalb der Union oder von Einzelpersonen von außerhalb der Union, die nicht an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen dürfen.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 8
(8) Die Behörde nimmt Überprüfungen vor, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass eine Spende gegen diese Verordnung verstößt. Zu diesem Zweck kann sie zusätzliche Informationen von der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung und ihren Spendern anfordern.
(8) Die Behörde nimmt Überprüfungen vor, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass eine Spende unter Verstoß gegen diese Verordnung akzeptiert wurde. Zu diesem Zweck kann sie zusätzliche Informationen von der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung und ihren Spendern anfordern.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 9
(9) Zuwendungen von Mitgliedern einer europäischen politischen Partei, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder Bürger eines Mitgliedstaats sind, oder von Mitgliedsparteien, die ihren Sitz in einem dem Europarat angehörenden Land haben, sind zulässig. Der Gesamtwert der Zuwendungen von Mitgliedern darf 40 % des Jahresbudgets einer europäischen politischen Partei nicht übersteigen.Der Wert der Zuwendungen von Mitgliedsparteien, die ihren Sitz in einem Land außerhalb der Union haben, darf 10 % der Gesamtzuwendungen von Mitgliedern nicht übersteigen.
(9) Der Gesamtwert der Zuwendungen an eine europäische politische Partei darf 40 % ihres Jahresbudgets nicht übersteigen.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 9 a (neu)
(9a) Der Gesamtwert der Assoziierungsbeiträge für eine europäische politische Partei darf 20 % des Gesamtwerts der Zuwendungen an diese Partei nicht übersteigen. Die Entrichtung von Assoziierungsbeiträgen kann nur im Rahmen der von der europäischen politischen Partei festgelegten allgemein geltenden Vorschriften und Sätze erfolgen.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 10 – Unterabsatz 1
(10) Zuwendungen von Mitgliedern einer europäischen politischen Stiftung, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder Bürger eines Mitgliedstaats sind, oder von Mitgliedsorganisationen, die ihren Sitz in einem dem Europarat angehörenden Land haben, und von der europäischen politischen Partei, der sie angeschlossen ist, sind zulässig. Der Gesamtwert der Zuwendungen von Mitgliedern darf 40 % des Jahresbudgets einer europäischen politischen Stiftung nicht übersteigen, und sie dürfen nicht aus Finanzmitteln stammen, die eine europäische politische Partei nach Maßgabe dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat. Der Wert der Zuwendungen von Mitgliedsorganisationen, die ihren Sitz in einem Land außerhalb der Union haben, darf 10 % der Gesamtzuwendungen von Mitgliedern nicht übersteigen.
(10) Der Gesamtwert der Zuwendungen von Mitgliedern an europäische politische Stiftungen und der Finanzierung durch die europäische politische Partei, der sie angeschlossen ist, darf 40% des Jahresbudgets einer europäischen politischen Stiftung nicht übersteigen, und sie dürfen nicht aus Finanzmitteln stammen, die eine europäische politische Partei nach Maßgabe dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 10 a (neu)
(10a) Der Gesamtwert der Assoziierungsbeiträge für eine europäische politische Stiftung darf 20 % des Gesamtwerts der Zuwendungen an diese Stiftung nicht übersteigen.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 12
(12) Alle Zuwendungen, die gemäß dieser Verordnung nicht zulässig sind, werden gemäß Absatz 7 zurückgegeben.
(12) Alle Zuwendungen und Assoziierungsbeiträge, die gemäß dieser Verordnung nicht zulässig sind, werden gemäß Absatz 7 zurückgegeben.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 13
(13) Der Wert der Eigenmittel einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung, die durch eigene wirtschaftliche Tätigkeiten erwirtschaftet werden, darf 5 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung nicht übersteigen.
(13) Der Wert der ergänzenden Eigenmittel einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung, die durch eigene wirtschaftliche Tätigkeiten erwirtschaftet werden, darf 10 % der durch Zuwendungen und Assoziierungsbeiträge generierten Einnahmen dieser europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung nicht übersteigen.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2
(2) Die Finanzmittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, können zur Finanzierung von Kampagnen für Referenden verwendet werden, wenn diese Kampagnen die Durchführung der Verträge der Union betreffen.
(2) Die Finanzmittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, können zur Finanzierung von Kampagnen für Referenden verwendet werden, wenn diese Kampagnen unmittelbar mit der Europäischen Union zusammenhängende Belange betreffen.
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1
(1) Ungeachtet des Artikels 24 Absatz 1 dürfen die Finanzmittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht nationaler Parteien oder Kandidaten dienen. Auf diese nationalen politischen Parteien und Kandidaten finden weiterhin die nationalen Regelungen Anwendung.
(1) Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 10 und des Artikels 24 Absatz 1 dürfen die Finanzmittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Einrichtungen und insbesondere nicht nationaler Parteien oder Kandidaten dienen. Auf diese nationalen politischen Parteien und Kandidaten finden weiterhin die nationalen Regelungen Anwendung.
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2
(2) Die Finanzmittel, die europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nur zur Finanzierung ihrer in Artikel 2 Nummer 4 aufgeführten Aufgaben und zur Finanzierung von unmittelbar mit ihren Satzungszielen gemäß Artikel 6 verbundenen Ausgaben verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von Wahlen, politischen Parteien, Kandidaten oder anderen Stiftungen verwendet werden.
(2) Die Finanzmittel, die europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nur zur Finanzierung ihrer in Artikel 2 Nummer 4 aufgeführten Aufgaben und zur Finanzierung von unmittelbar mit ihren Satzungszielen gemäß Artikel 6 verbundenen Ausgaben verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von Wahlen, politischen Parteien oder Kandidaten in den sechs Monaten vor nationalen Wahlen oder Wahlen zum Europäischen Parlament oder anderen Stiftungen verwendet werden.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 - Einleitung
(1) Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahrs legen die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen der Behörde mit einer Kopie an den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und an die zuständige nationale Kontaktstelle des Sitzmitgliedstaats folgende Unterlagen vor:
(1) Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahrs legen die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments folgende Unterlagen in einem offenen, maschinenlesbaren Format vor:
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 - Buchstabe c
c) eine Aufstellung der Spender und Zuwendungsleistenden mit ihren Spenden oder Zuwendungen gemäß Artikel 23 Absätze 2, 3 und 4.
c) eine Aufstellung der Spender und Zuwendungsleistenden mit ihren Spenden oder Assoziierungsbeiträgen gemäß Artikel 23 Absätze 2, 3 und 4.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen übermitteln der Behörde und der zuständigen nationalen Kontaktstelle des Sitzmitgliedstaats außerdem eine Kopie aller gemäß Unterabsatz 1 vorzulegenden Unterlagen. Die Kopie wird in einem offenen und maschinenlesbaren Format vorgelegt.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2) Die Behörde kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, insbesondere bezüglich Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g, Artikel 10 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 23, 24 und 25.
(2) Die Behörde kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, insbesondere bezüglich Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f und h, Artikel 4a, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g, Artikel 10 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 23. In Fällen, in denen keine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erfolgt, kontrolliert sie auch, ob die europäischen politischen Parteien ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 nachkommen.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die Unionsmittel im Einklang mit derVerordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erfüllen. Bei der Durchführung dieser Kontrollen ergreift das Europäische Parlament die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Prävention und der Bekämpfung von Betrug, der sich auf die finanziellen Interessen der Union auswirkt.
Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unionsmittel gemäß dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erfüllen. Bei der Durchführung dieser Kontrollen ergreift das Europäische Parlament die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Prävention und der Bekämpfung von Betrug, der sich auf die finanziellen Interessen der Union auswirkt.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1
(1) Im Einklang mit Artikel 19 beschließt die Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung in jedem der folgenden Fälle zur Sanktionierung aus dem Register zu löschen:
entfällt
a) wenn die betreffende Partei oder Stiftung sich in einer der in Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Ausschlusssituationen befindet;
b) wenn gemäß den in Artikel 11 Absätze 2 bis 5 festgelegten Verfahren festgestellt wurde, dass sie eine oder mehrere Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr erfüllt;
c) wenn die Entscheidung zur Eintragung der jeweiligen Partei oder Stiftung auf unrichtigen oder irreführenden Angaben beruht, für die die Antragstellerin verantwortlich ist, oder wenn die Entscheidung durch Täuschung erwirkt wurde;
d) wenn das Gesuch eines Mitgliedstaats zur Löschung aufgrund schwerwiegender Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß nationalen Rechtsvorschriften die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b erfüllt.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii) bei Nichterfüllung der von einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung eingegangenen Verpflichtungen und der von ihr zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f, i und j und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e;
ii) bei Nichterfüllung der von einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung eingegangenen Verpflichtungen und der von ihr zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f und h und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e;
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)
iia) bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4a Absatz 1;
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii b (neu)
iib) bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4a Absatz 2;
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii c (neu)
iic) bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 5;
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer viii
viii) bei fehlendem Beleg für die Verwendung der Logos und die Veröffentlichung der politischen Programme nach Artikel 21 Absatz 3;
entfällt
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ix
ix) bei fehlendem Beleg für die Vertretung der Geschlechter nach Artikel 21 Absatz 4.
entfällt
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i
i) wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung unzulässige Spenden und Zuwendungen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 oder 5 angenommen hat, es sei denn, die Voraussetzungen gemäß Artikel 23 Absatz 7 sind erfüllt;
i) wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung unzulässige Spenden, Zuwendungen oder Assoziierungsbeiträge im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 oder 6 angenommen hat, es sei denn, die Voraussetzungen gemäß Artikel 23 Absatz 7 sind erfüllt;
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 4 – Einleitung
(4) Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 2 und 3 werden gegen eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung folgende finanzielle Sanktionen verhängt:
(4) Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden gegen eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung folgende finanzielle Sanktionen verhängt:
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 4 – Buchstabe b – Unterabsatz 1 – Einleitung
b) bei quantifizierbaren Verstößen ein fester Prozentsatz des Betrags der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen gemäß der folgenden Einteilung mit einer Höchstgrenze von 10 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung:
b) bei quantifizierbaren Verstößen ein fester Prozentsatz des Betrags der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen oder Summen, die für gemäß Artikel 25 verbotene Finanzierungstätigkeiten verwendet wurden, gemäß der folgenden Einteilung mit einer Höchstgrenze von 10 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung:
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 4 – Buchstabe b – Unterabsatz 2
Bei der Anwendung derin Unterabsatz 1 aufgeführten Prozentsätze wird jede Spende und jede Zuwendung separat betrachtet.
Bei der Anwendung der in Unterabsatz 1 aufgeführten Prozentsätze werden jede Spende, jede Zuwendung, jeder Mitgliedsbeitrag oder jede Summe, die für eine gemäß Artikel 25 verbotene Finanzierungstätigkeit verwendet wurde, separat betrachtet.
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Die Behörde zieht die entsprechenden Beträge von der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung ein, gegen die finanzielle Sanktionen verhängt worden sind.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1
(1) Um den in Artikel 38 genannten Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, geben die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlamentsvor der abschließenden Entscheidung der Behörde über eine der in Artikel 30 genannten Sanktionen der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung Gelegenheit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb einer angemessenen Frist, die normalerweise höchstens einen Monat beträgt, Abhilfe zu schaffen. Die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments räumen insbesondere die Möglichkeit ein, Schreib- und Rechenfehler zu berichtigen, erforderlichenfalls zusätzliche Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen sowie kleinere Fehler zu berichtigen.
(1) Um den in Artikel 38 genannten Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, geben die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments vor der abschließenden Entscheidung der Behörde über eine der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Sanktionen der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung Gelegenheit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb einer angemessenen Frist, die normalerweise höchstens einen Monat beträgt, Abhilfe zu schaffen. Die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments räumen insbesondere die Möglichkeit ein, Schreib- und Rechenfehler zu berichtigen, erforderlichenfalls zusätzliche Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen sowie kleinere Fehler zu berichtigen.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2
(2) Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 keine Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, wird eine Entscheidung über die angemessene Sanktionierung nach Artikel 30 getroffen.
(2) Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, wird eine Entscheidung über die angemessene Sanktionierung nach Artikel 30 getroffen.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 3
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis f sowie in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Voraussetzungen.
entfällt
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Überschrift
Wiedereinziehung
Aufhebung eines Finanzierungsbeschlusses mit Wirkung für die Zukunft
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1
(1) Auf der Grundlage einer Entscheidung der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, nimmt der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments einen laufenden Beschluss oder eine Vereinbarung über die Finanzierung durch die Union zurück oder kündigt diese auf, außer in den in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und f vorgesehenen Fällen. Er zieht außerdem alle Unionsmittel ein, einschließlich aller nicht ausgegebenen Unionsmittel aus den Vorjahren.
(1) Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments hebt einen laufenden Finanzierungsbeschluss auf, der an eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung gerichtet ist, mit Wirkung für die Zukunft aus folgenden Gründen:
a) ein Beschluss der Behörde, die Partei oder Stiftung aus dem Register zu löschen, mit Ausnahme eines Beschlusses, der auf dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Grund für die Löschung der Eintragung beruht;
b) eine Sanktionsentscheidung nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern v und vi.
Andere Gründe für die Aufhebung eines Finanzierungsbeschlusses mit Wirkung für die Zukunft können in der Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung vorgesehen werden.
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2
(2) 1 Eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung, gegen die wegen eines Verstoßes im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 und des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v und vi eine Sanktion verhängt worden ist, erfüllt aus diesem Grund nicht mehr die Anforderungen des Artikels 21 Absatz 2. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments beendet daraufhin die betreffende Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung beziehungsweise hebt den betreffenden Beschluss über die gemäß dieser Verordnung vergebenen Unionsmittel auf und zieht die gemäß der Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung oder dem Beschluss zu Unrecht gezahlten Beträge, einschließlich der nicht ausgegebenen Unionsmittel aus den Vorjahren, ein. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments zieht Beträge, die unrechtmäßig im Rahmen von Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarungen bzw. -beschlüssen gezahlt wurden, auch von einer natürlichen Person ein, gegenüber der eine Entscheidung gemäß Artikel 31 getroffen wurde, wobei gegebenenfalls die außergewöhnlichen Umstände, die diese natürliche Person betreffen, zu berücksichtigen sind.
(2) Die Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses tritt an dem Tag in Kraft, der in dem Beschluss über die Aufhebung angegeben wird, oder, falls dort kein Datum angegeben ist, an dem Tag, an dem dieser Aufhebungsbeschluss der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung übermittelt wird.
Im Falle einer solchen Beendigung sind die Zahlungen des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments auf die erstattungsfähigen Ausgaben, die von der europäischen politischen Partei bzw. die förderfähigen Kosten, die von der europäischen politischen Stiftung bis zum Termin des Inkrafttretens der Entscheidung über die Beendigung tatsächlich getätigt wurden, begrenzt.
Dieser Absatz gilt auch für die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und f genannten Fälle.
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses mit Wirkung für die Zukunft hat folgende Wirkungen:
a) Die Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung wird an dem in Absatz 2 genannten Tag beendet.
b) Die Zahlungen des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments sind auf die erstattungsfähigen Ausgaben, die von der europäischen politischen Partei bzw. die zuschussfähigen Kosten, die von der europäischen politischen Stiftung bis zu dem in Absatz 2 genannten Tag tatsächlich getätigt wurden, begrenzt.
c) Ausgaben oder Kosten, die der europäischen politischen Partei bzw. europäischen politischen Stiftung ab dem in Absatz 2 genannten Tag entstehen, werden als nicht erstattungsfähige Ausgaben bzw. nicht zuschussfähige Kosten eingestuft.
d) Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments zieht alle zu Unrecht ausgezahlten Unionsmittel ein, einschließlich
i) der Unionsmittel, die für nicht erstattungsfähige Ausgaben oder nicht zuschussfähige Kosten ausgegeben wurden, und
ii) aller nicht in Anspruch genommenen Vorfinanzierungen der Union, die vor dem in Absatz 2 genannten Tag nicht ausgegeben wurden, einschließlich aller nicht ausgegebenen Unionsmittel aus den Vorjahren, und
e) der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments zieht alle zu Unrecht ausgezahlten Beträge von einer natürlichen Person ein, gegen die ein Beschluss nach Artikel 31 ergangen ist.
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 a (neu)
Artikel 34a
Rückwirkender Widerruf des Finanzierungsbeschlusses
(1) Auf der Grundlage eines von der Behörde gefassten Beschlusses zur Löschung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung aus dem Register, der sich auf den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Grund für die Löschung stützt, widerruft der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments Finanzierungsbeschlüsse, die an die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung gerichtet sind, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Beschlüsse.
(2) Der rückwirkende Widerruf des Finanzierungsbeschlusses hat folgende Wirkungen:
a) die Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung wird mit dem Tag der Mitteilung der Beendigung an die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung beendet,
b) alle von der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung getätigten Ausgaben oder Kosten werden als nicht erstattungsfähige Ausgaben oder nicht zuschussfähige Kosten eingestuft und
c) alle im Rahmen der Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung gezahlten Beträge sowie nicht ausgegebene Unionsmittel aus den Vorjahren werden als zu Unrecht geleistete Zahlungen betrachtet und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingezogen.
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Das Europäische Parlament veröffentlicht unter der Verantwortung seines Anweisungsbefugten oder der Behörde auf der hierzu eingerichteten Website folgende Angaben in einem offenen, maschinenlesbaren Format :
(1) Das Europäische Parlament oder die Behörde veröffentlichen entsprechend der Aufteilung ihrer Zuständigkeiten auf der hierzu eingerichteten Website folgende Angaben in einem offenen, maschinenlesbaren Format:
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe f
f) die Zuwendungen gemäß Artikel 23 Absätze 9 und 10, die von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 23 Absatz 2 gemeldet werden, unter Angabe der Mitgliedsparteien oder -organisationen, von denen die Zuwendungen stammen;
f) die Zuwendungen und Assoziierungsbeiträge gemäß Artikel 23 Absätze 9 und 10, die von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 23 Absatz 2 gemeldet werden, unter Angabe der Einzelmitglieder oder der Mitgliedsparteien oder -organisationen, von denen die Zuwendungen stammen, mit Ausnahme von Zuwendungen über 1 500 EUR bis einschließlich 3 000 EUR pro Jahr von natürlichen Personen, sofern diese Personen nicht schriftlich eine solche Veröffentlichung genehmigt haben;
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
fa) die in Artikel 23 Absätze 9a und 10a genannten und von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 23 Absatz 2 gemeldeten Assoziierungsbeiträge, einschließlich der Identität der Parteien oder Organisationen, die die entsprechenden Zahlungen geleistet haben;
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)
fb) die in Artikel 23 Absatz 13 genannten und von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 23 Absatz 2 gemeldeten ergänzenden Eigenmittel;
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2
(2) Das Europäische Parlament veröffentlicht die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Parteisatzung beigefügte und gemäß Artikel 10 Absatz 6 aktualisierte Liste der juristischen Personen, die Mitglieder einer europäischen politischen Partei sind, sowie die Gesamtzahl der Einzelmitglieder.
(2) Die Behörde veröffentlicht die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Parteisatzung beigefügte und gemäß Artikel 10 Absatz 6 aktualisierte Liste der juristischen Personen, die Mitglieder einer europäischen politischen Partei sind, sowie die Gesamtzahl der Einzelmitglieder.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 8
(8) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen, die Mitgliedstaaten und die zur Rechnungsprüfung auf der Grundlage dieser Verordnung befugten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen haften nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften für jeden Schaden, den sie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung verursachen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verstöße gegen diese Verordnung, gegen die Verordnung (EU) 2016/679 und gegen die auf dieser Grundlage erlassenen nationalen Regelungen, insbesondere die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.
(8) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen, die Mitgliedstaaten und die zur Rechnungsprüfung auf der Grundlage dieser Verordnung befugten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen haften nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften für jeden Schaden, den sie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung verursachen. Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 sicher, dass Verstöße gegen diese Verordnung mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Alle Verfahrensschritte und Entscheidungen, die zuvor vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Kommission, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments oder der Behörde gemäß oder auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 getroffen wurden, bleiben gültig und sind im Sinne der vorliegenden Verordnung auszulegen.
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil 2 – Spiegelstrich 5 a (neu)
– in Fällen, in denen Verfahren zum Targeting eingesetzt werden, alle gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Informationen.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0223/2022).