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Verfahren : 2021/2189(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0215/2022

Eingereichte Texte :

A9-0215/2022

Aussprachen :

PV 03/10/2022 - 11
CRE 03/10/2022 - 11

Abstimmungen :

PV 04/10/2022 - 6.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0334

Angenommene Texte
PDF 200kWORD 65k
Dienstag, 4. Oktober 2022 - Straßburg
Weiteres Vorgehen in den Bemühungen um eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Aquakultur in der EU
P9_TA(2022)0334A9-0215/2022

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2022 zu dem weiteren Vorgehen in den Bemühungen um eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Aquakultur in der EU (2021/2189(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 über strategische Leitlinien für eine nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Aquakultur in der EU für den Zeitraum 2021-2030 (COM(2021)0236),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. März 2021 über einen Aktionsplan zur Förderung der ökologischen/biologischen Produktion (COM(2021)0141),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „,Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381) und auf die Entschließung des Parlaments vom 20. Oktober 2021(1) zu dieser Strategie,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380) und auf die Entschließung des Parlaments vom 9. Juni 2021(2) zu dieser Strategie,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640) und die Entschließung des Parlaments vom 15. Januar 2020(3) zu diesem Thema,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(7) („Vogelschutzrichtlinie“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung(8),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen(9),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere(10),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. September 2021 zu den strategischen Leitlinien für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur in der EU,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1.–3. Dezember 2021 zu einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und Aquakultur,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 17. Dezember 2015 zur Zukunft der europäischen Aquakultur,

–  unter Hinweis auf die „2030 Strategy for sustainable fisheries and aquaculture in the Mediterranean and the Black Sea“ (Strategie 2030 für nachhaltige Fischerei und Aquakultur im Mittelmeer und im Schwarzen Meer) der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO),

–  unter Hinweis auf die Zwischenbewertung der offenen Koordinierungsmethode in der Aquakultur in der EU(11),

–  unter Hinweis auf die Eurobarometer-Sonderumfrage 515 aus dem Jahr 2021 zu den Verbrauchergewohnheiten bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,

–  unter Hinweis auf die vom Fischereiausschuss (PECH) angeforderte Studie mit dem Titel „Impacts of the COVID-19 pandemic on EU fisheries and aquaculture“ (Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Fischerei und die Aquakultur in der EU), die am 7. Juli 2021 veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2018 zu dem aktuellen Stand und den künftigen Herausforderungen bei der Entwicklung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Aquakulturbranche(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Dezember 2008 zur Erstellung eines Europäischen Kormoran-Managementplans zur Reduzierung der zunehmenden Schäden durch Kormorane für Fischbestände, Fischerei und Aquakultur(13),

–  gestützt auf die Artikel 3, 4, 38 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9‑0215/2022),

A.  in der Erwägung, dass in der Gemeinsamen Fischereipolitik festgestellt wird, dass die Aquakultur dazu beitragen sollte, das Potenzial zur Erzeugung von Nahrungsmitteln unionsweit auf einer nachhaltigen Grundlage zu erhalten, um den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern so langfristig Ernährungssicherheit, einschließlich Nahrungsmittelversorgung sowie Wachstum und Beschäftigung, zu bieten und die wachsende weltweite Nachfrage nach Lebensmitteln aus Wassertieren decken zu können; in der Erwägung, dass die Gemeinsame Fischereipolitik den Anforderungen an die Tiergesundheit, das Tierwohl und die Lebens- und Futtermittelsicherheit in vollem Umfang Rechnung tragen sollte; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, den Verwaltungsaufwand zu verringern und das Unionsrecht effizienter umzusetzen, damit den Bedürfnissen der Interessenträger besser Rechnung getragen wird;

B.  in der Erwägung, dass der Meeresfrüchtesektor und der Aquakultursektor in der EU in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht eine wichtige und wertvolle Rolle spielen und dazu beitragen, die Lebensqualität in den Küstenregionen, im Landesinneren und in den Gebieten in äußerster Randlage der EU zu verbessern;

C.  in der Erwägung, dass diese Industriezweige in vielen Küsten-, Fluss-, Insel-, Binnen- und Lagunenregionen für die Ernährungssicherheit und die Sicherung des Lebensunterhalts von grundlegender Bedeutung sind;

D.  in der Erwägung, dass im Rahmen des europäischen Grünen Deals, der Biodiversitätsstrategie und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ darauf abgezielt wird, bis 2050 ein klimaneutrales Europa zu erreichen und die Lebensmittelsysteme in der gesamten Union fair, gesund und umweltfreundlich zu gestalten; in der Erwägung, dass Aquakultur gesunde Lebensmittel mit geringeren Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt liefern kann als die nichtaquatische, bodengebundene Landwirtschaft;

E.  in der Erwägung, dass in der Erklärung der FAO für nachhaltige Fischerei und Aquakultur anerkannt wird, dass die Aquakultur in den letzten fünf Jahrzehnten die weltweit am schnellsten wachsende Nahrungsmittelbranche war, dass sie für die Verdoppelung des weltweiten Fischkonsums pro Kopf seit 1960 verantwortlich ist und dass sie in zunehmendem Maße Nahrungsmittel und Lebensunterhalt für eine wachsende Bevölkerung bereitstellt;

F.  in der Erwägung, dass im Rahmen der strategischen Leitlinien der EU für eine nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Aquakultur in der EU, der Erklärung von Schanghai mit dem Titel „Aquaculture for food and sustainable development“ (Aquakultur für Ernährung und nachhaltige Entwicklung) der FAO vom September 2021 und des Gesundheitskodexes für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit aus dem Jahr 2021 die Ziele für das Tierwohl in der Aquakultur festgelegt werden, um Erzeuger und Verbraucher zu unterstützen;

G.  in der Erwägung, dass die Aquakulturerzeugung in der EU den jüngsten Zahlen zufolge (2018) nur 1,15 % der weltweiten Erzeugung ausmacht(14);

H.  in der Erwägung, dass die Gründung oder Erweiterung eines Aquakulturbetriebs in der EU verschiedene Lizenzen und Genehmigungen erfordert und im Allgemeinen ein langwieriges, komplexes Verfahren ist, bei dem es mitunter an Rechtssicherheit und wirtschaftlicher Planbarkeit mangelt; in der Erwägung, dass durch diese Lage die Entwicklung der Branche beeinträchtigt wird, indem Unternehmen von Investitionen abgehalten, übermäßige Kosten für die Branche verursacht und gleichzeitig Einfuhren aus Drittländern gefördert werden;

I.  in der Erwägung, dass aus dem FAO-Bericht 2020 über den weltweiten Zustand der Fischerei und der Aquakultur hervorgeht, dass der Anteil der Frauen an den Beschäftigten in der Aquakultur insgesamt (19 %) höher ist als in der Fischerei (12 %) und dass Frauen insgesamt eine entscheidende Rolle in der Wertschöpfungskette der Fischerei und der Aquakultur spielen und sowohl in der allgemeinen kommerziellen als auch in der handwerklichen Fischerei tätig sind; in der Erwägung, dass in der Aquakultur in der EU im Allgemeinen mehr als 74 000 Menschen in mehr als 12 000 Unternehmen unmittelbar beschäftigt sind(15);

J.  in der Erwägung, dass jedes vierte in Europa konsumierte Meereserzeugnis aus der Aquakultur stammt; in der Erwägung, dass zwischen 2018 und 2019 der sichtbare Pro-Kopf-Verbrauch landwirtschaftlicher Erzeugnisse um 2 % gestiegen ist; in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2019 einen Selbstversorgungsgrad von 41,2 % bei Fisch und Meereserzeugnissen aufwies und dass lediglich 10 % der in der EU konsumierten Meeresfrüchte aus der EU-Aquakultur stammen, was weniger als 2 % der weltweiten Erzeugung ausmacht;

K.  in der Erwägung, dass sich fast 70 % der Aquakulturerzeugung in der EU auf vier Mitgliedstaaten (Spanien, Frankreich, Italien und Griechenland) konzentrieren, wobei Muscheln, Forellen, Meerbrassen, Austern, Wolfsbarsche, Karpfen und Venusmuscheln den überwiegenden Teil der Erzeugung ausmachen; in der Erwägung, dass in Bezug auf die Erzeugerländer und die gezüchteten Arten nach wie vor ein großes Potenzial für weiteres Wachstum und weitere Diversifizierung besteht;

L.  in der Erwägung, dass 2021 zwar fast zwei Drittel der Europäer mindestens einmal im Monat Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse zu Hause verzehrten, dies jedoch im Vergleich zu 2018 eine rückläufige Tendenz darstellt; in der Erwägung, dass die Verbraucher im Jahr 2021 hinsichtlich ihrer Vorliebe für Wild- oder Zuchterzeugnisse geteilter Meinung waren, wobei etwa ein Drittel der Verbraucher Wilderzeugnisse und ein Drittel der Verbraucher Zuchterzeugnisse bevorzugte und ein ähnlicher Anteil keine Präferenz hatte;

M.  in der Erwägung, dass einige erste Schätzungen auf einen Rückgang des Verkaufsvolumens um 17 % und des Gesamteinkommens um 18 % hindeuten, wobei die Auswirkungen auf den Meeresfrüchtesektor besonders schwerwiegend sind;

N.  in der Erwägung, dass die Meeresfrüchteerzeugung in der EU hauptsächlich aus Weichtieren, insbesondere Muscheln, Austern und Venusmuscheln, besteht und dass es sich dabei im Allgemeinen um eine traditionelle, arbeitsintensive und familienbetriebene Aquakulturtätigkeit handelt, die vollständig in die lokale Landschaft integriert ist;

O.  in der Erwägung, dass in der „2030 Strategy for sustainable fisheries and aquaculture in the Mediterranean and the Black Sea“ (Strategie 2030 für nachhaltige Fischerei und Aquakultur im Mittelmeer und im Schwarzen Meer) der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer angegeben wird, dass die Aquakulturerzeugung die Nachfrage befriedigen, nachhaltig wachsen, aus Innovation, Digitalisierung und dem Austausch von Wissen Nutzen ziehen und ihre Attraktivität für Investitionen stärken muss; in der Erwägung, dass in der Strategie ferner festgestellt wird, dass die Überwachung und Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Branche, der Umgang mit dem Klimawandel und der Umweltverschmutzung sowie die Wahrung der Tiergesundheit und des Tierwohls für die Verwirklichung der Nachhaltigkeit von entscheidender Bedeutung sind;

P.  in der Erwägung, dass aus dem Wirtschaftsbericht 2020 des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei über die EU-Aquakulturbranche hervorgeht, dass nahezu 80 % aller Aquakulturunternehmen in der EU Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten sind;

Q.  in der Erwägung, dass das Fazit der Zwischenbewertung der offenen Koordinierungsmethode lautete, dass die Mitgliedstaaten größere Anstrengungen unternehmen sollten, um die Aquakulturbranche in der EU auszubauen, indem ihre Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit verbessert und insbesondere der Zugang zu Raum und Wasser sowie ein transparenter und effizienter Rechts- und Verwaltungsrahmen sichergestellt werden;

R.  in der Erwägung, dass die Entwicklung der Aquakultur in den Gebieten in äußerster Randlage trotz des Potenzials der Branche nach wie vor einen erheblichen Rückstand aufweist;

S.  in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischmehl und Fischöl in den Bereichen Fischerei und Aquakultur vom September 2021 hervorgeht, dass der größte Teil des Fischmehls in der Aquakultur in Asien als Futtermittel verbraucht wird und dass im Jahr 2019 34 % des Fischmehls in China, 35 % in anderen asiatischen Ländern und 9 % des Fischmehls in Europa verwendet wurden; in der Erwägung, dass 20 Millionen Tonnen Wildfisch für andere Futterzwecke als für die menschliche Ernährung gefangen werden; in der Erwägung, dass auf den weltweiten Märkten für Tierfutter ein zunehmender Wettbewerb zwischen Aquakulturproduzenten und Viehzüchtern um Fischmehl herrscht; in der Erwägung, dass durch die höheren Futtermittelpreise das Erfordernis der Weiterentwicklung alternativer Futtermittel und der Verbesserung der Futterverwertung erhöht wird, um die Rentabilität hochwertiger Aquakulturerzeugnisse sicherzustellen;

T.  in der Erwägung, dass aus dem Fachbeitrag der FAO über Fischerei und Aquakultur vom 19. Februar 2019 mit dem Titel „A third assessment of global marine fisheries discards“ (Eine dritte Bewertung der weltweiten Rückwürfe der Meeresfischerei) hervorgeht, dass sich die Rückwürfe auf insgesamt 9,1 Mio. Tonnen belaufen, was 10,8 % der jährlichen durchschnittlichen Fangmenge zwischen 2010 und 2014 entspricht;

U.  in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakultur vom Mai 2017 über die ökologische Aquakultur in der EU hervorgeht, dass die ökologische Aquakulturerzeugung in einigen Mitgliedstaaten erheblich zunimmt, während sich andere Mitgliedstaaten noch in der Anfangsphase der Entwicklung dieser Erzeugungsverfahren befinden;

V.  in der Erwägung, dass Aquakultur gegenüber extremen Wetterereignissen in Flussbetten und Küstengebieten besonders empfindlich ist, die aufgrund der globalen Erwärmung immer häufiger vorkommen, einschließlich Dürren, Stürmen und Wellen, die schwere Schäden an der Aquakulturinfrastruktur sowie bei den gezüchteten Arten verursachen;

W.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Richtlinie 2014/89/EU zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung gefordert wird, dass alle Küstenmitgliedstaaten der Kommission „so rasch wie möglich, jedoch spätestens bis zum 31. März 2021“ nationale Raumordnungspläne vorlegen;

X.  in der Erwägung, dass die Gebiete in äußerster Randlage in besonderem Maße instabilen Klimabedingungen und extremen Wetterereignissen ausgesetzt sind, was das Potenzial der Branche in diesen Gebieten gefährden kann;

Y.  in der Erwägung, dass die Kormoranpopulation stark zugenommen hat; in der Erwägung, dass durch diese Zunahme vielen marinen Branchen, einschließlich der Aquakultur, schweren Schaden zugefügt wird;

Z.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner vor 13 Jahren angenommenen Entschließung zur Erstellung eines Europäischen Kormoran-Managementplans zur Reduzierung der zunehmenden Schäden durch Kormorane für Fischbestände, Fischerei und Aquakultur mehrere mögliche Maßnahmen zur Lösung der Probleme, die Kormorane nach wie vor verursachen, vorgeschlagen hat;

AA.  in der Erwägung, dass in seiner Entschließung mit dem Titel „Aktueller Stand und die künftigen Herausforderungen bei der Entwicklung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Aquakulturbranche“ neben vielen anderen Maßnahmen hervorgehoben wird, wie wichtig es ist, die zunehmenden Auswirkungen von Kormoranen auf die Aquakultur auf ein Minimum zu begrenzen;

AB.  in der Erwägung, dass Betreibern von Aquakulturen und Fischereien ein finanzieller Ausgleich für Verluste zur Verfügung steht, die durch die Interaktion von Kormoranen mit der Fischerei entstehen;

AC.  in der Erwägung, dass die gesamte Aquakulturbranche in Europa die Last der steigenden Strom- und Gaskosten tragen muss, wobei die Aussichten aufgrund der steigenden Produktionskosten und der Unsicherheit bei der Vermarktung, die auch durch die COVID-19-Pandemie verursacht wird, noch schlechter sind;

AD.  in der Erwägung, dass die großen Erzeuger von Fisch und Fischerzeugnissen in der Nachbarschaft der EU planen, bis zum Jahr 2030 ihre Aquakulturerzeugung gegenüber dem Stand des Jahres 2020 zu verdoppeln, wodurch sich der Druck auf die Erzeugung in der EU noch verstärken könnte;

AE.  in der Erwägung, dass nicht in allen Mitgliedstaaten das Potenzial zur Entwicklung der Aquakultur oder ihre möglichen sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen ausreichend berücksichtigt werden;

AF.  in der Erwägung, dass der jährliche Pro-Kopf-Verbrauch an Fischereierzeugnissen in der EU sehr stark schwankt und zwischen etwa 6 kg und 60 kg liegt; in der Erwägung, dass die Nachfrage nach Aquakulturerzeugnissen in der EU daher in absehbarer Zukunft steigen könnte;

AG.  in der Erwägung, dass es für viele Unternehmen schwierig ist, ihren Marktanteil sowohl im Inland als auch im Ausland zu halten;

AH.  in der Erwägung, dass nach den jüngsten Daten von Eurostat und der FAO im Jahr 2019 rund 76 % des in der EU verzehrten Fischs aus Wildfang und 24 % aus Zuchtbetrieben stammten;

AI.  in der Erwägung, dass von insgesamt 1 382 Erzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) lediglich 62 Erzeugnisse mit g. g. A. in der Klasse 1.7 (Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus) registriert sind; in der Erwägung, dass für 14 weitere Erzeugnisse dieser Klasse das Verfahren für die Erlangung der Bezeichnung „geschützte geografische Angabe“ eingeleitet wurde; in der Erwägung, dass im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten in dieser Klasse lediglich vier derartige Lebensmittel eingetragen sind; in der Erwägung, dass es sich bei einem Teil der erfolgreichen Registrierungen um Aquakulturerzeugnisse handelt;

AJ.  in der Erwägung, dass im Rahmen der EU-Fischereifonds (des Europäischen Fischereifonds (EFF), des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)) die Aquakulturbranche in der EU finanziell unterstützt wurde;

AK.  in der Erwägung, dass aus Aquakulturbetrieben entflohene Fische genetische Veränderungen in Wildpopulationen verursachen können;

Der Beitrag der Aquakultur zum europäischen Grünen Deal

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission über strategische Leitlinien für eine nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Aquakultur in der EU für den Zeitraum 2021-2030; ist der Ansicht, dass diese Leitlinien für den Zweck der Förderung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen EU-Aquakultur mit einem langfristigen Fokus auf der Nachhaltigkeit der Aquakulturbranche und ihrem Beitrag zum europäischen Grünen Deal umfassend, solide und geeignet sind; bedauert jedoch, dass sie zu stark auf Umweltaspekte ausgerichtet und nicht ehrgeizig genug sind, als dass mit ihnen eine nachhaltige Erzeugung und die Entwicklung einer wirklich florierenden und wettbewerbsfähigen Aquakulturbranche in der EU gefördert werden könnte; hält es für wichtig, im Rahmen der Leitlinien quantitative Ziele für das Wachstum dieser Branche festzulegen, genauso wie in der Biodiversitätsstrategie, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und anderen Strategien im Zusammenhang mit dem Grünen Deal Umweltziele vorgegeben werden; fordert die Mitgliedstaaten und den Beirat für Aquakultur nachdrücklich auf, die in den Leitlinien empfohlenen Maßnahmen umzusetzen; fordert die Kommission auf, die Einhaltung dieser Empfehlungen regelmäßig zu überwachen und das Parlament auf dem Laufenden zu halten;

2.  hebt den Stellenwert einer ordnungsgemäßen und koordinierten Umsetzung der Leitlinien durch die Mitgliedstaaten hervor, damit ihre Zielsetzungen erreicht werden; verweist auf die Bedeutung der Rolle der Kommission bei der Unterstützung und Koordinierung der Umsetzung in den Mitgliedstaaten, damit für gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Aquakulturbetreiber in der EU gesorgt ist; bestärkt die Kommission darin, die Umsetzung dieser Leitlinien und anderer Rechtsakte, die die Aquakultur betreffen, – z. B. der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen(16) – unablässig zu verfolgen und bei Bedarf Änderungen zu dieser Verordnung und möglicherweise anderen Texten vorzuschlagen, mit denen gegen Hindernisse für die Verwirklichung der EU-Ziele im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion, wie sie beispielsweise in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ dargelegt sind, vorgegangen wird;

3.  betont das Potenzial der Beiträge der Aquakulturbranche zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals, und hebt hervor, dass es notwendig ist, die langfristige Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit der Branche, insbesondere in Anbetracht der COVID-19-Krise, sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass das unerschlossene Potenzial in der Aquakulturbranche als potenziell wichtiger und noch größerer Teil der Kreislaufwirtschaft und als eine Branche, die einen Nettobeitrag zur Umwandlung von überschüssigen Nährstoffen in zusätzliches hochwertiges Eiweiß leistet, beim Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem in Europa ausgeschöpft werden muss;

4.  betont, dass die Aquakultur in der EU zwar hohe Standards in Bezug auf Produktqualität und Tiergesundheit erfüllt, dass jedoch noch Spielraum für Verbesserungen in Bezug auf Diversifizierung, Wettbewerbsfähigkeit und Umweltleistung besteht; weist darauf hin, dass Aquakultur mit geringen Auswirkungen (z. B. Aquakultur mit niedrigem Trophiegrad, multitrophische und ökologische/biologische Aquakultur) und Umweltdienstleistungen aus der Aquakultur, sofern sie weiterentwickelt werden, erheblich zum europäischen Grünen Deal, zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und zu einer nachhaltigen blauen Wirtschaft beitragen können(17);

5.  weist darauf hin, dass davon ausgegangen wird, dass Aquakultur zur Nahrungsmittelversorgung und Ernährungssicherheit beitragen wird, indem die Angebotslücke bei Fisch wieder ausgeglichen wird, da 70 % aller in der EU konsumierten Lebensmittel aus Wassertieren eingeführt werden, was ein jährliches Handelsbilanzdefizit von 21 Mrd. EUR (im Jahr 2019) verursacht; ist der Auffassung, dass die Aquakultur ein beträchtliches Entwicklungs- und Wachstumspotenzial aufweist, das innerhalb der ökologischen Grenzen verbessert werden muss, sodass sie nachhaltige und qualitative Lebensmittel liefern, die Abhängigkeit Europas von Einfuhren von Lebensmitteln aus Wassertieren verringern und mehr Arbeitsplätze und andere sozioökonomische Möglichkeiten schaffen kann, insbesondere in Küstenregionen, aber auch in ländlichen Gebieten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen soliden, zuverlässigen, vorhersehbaren, optimierten und unternehmensfreundlichen Rechtsrahmen bereitzustellen und von den verfügbaren finanziellen Ressourcen des EMFAF in vollem Umfang Gebrauch zu machen, da es sich hierbei um das eigens für die Ziele der Fischerei- und Aquakulturbewirtschaftung der EU vorgesehene Finanzierungsinstrument handelt; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität ausreichende Mittel bereitzustellen, um die Innovation, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit der Aquakulturbranche der EU zu unterstützen;

6.  hebt hervor, dass die Aquakultur als gesellschaftliches Erfordernis entwickelt wurde, um für eine konstante Versorgung mit frischen Lebensmitteln aus Wassertieren in Saisons und Regionen zu sorgen, in denen die Fischerei diese nicht liefern konnte, und somit eine der wichtigsten Aufgaben für die Gesellschaft erfüllt, darunter gehört die Bereitstellung gesunder, frischer Lebensmittel vor allem für den lokalen oder regionalen Markt; betont daher, dass die Ausweitung der Aquakultur in Europa eng mit traditionellen kulturellen Verfahren zusammenhängt, die mehr oder weniger spezifisch für ihren jeweiligen Teil des Kontinents sind;

7.  weist darauf hin, wie wichtig genaue Daten und Statistiken für Aquakulturerzeugnisse, insbesondere in Bezug auf Verbrauch sowie Ein- und Ausfuhren, sind, damit die Ziele und Zielvorgaben, die für die Branche gesetzt werden, erreicht werden; fordert, dass in diesem Zusammenhang mehr Daten zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden;

8.  weist darauf hin, dass das Ungleichgewicht im Außenhandel mit in der Union produzierten Aquakulturerzeugnissen weder wirtschaftlich (wegen des damit einhergehenden Handelsdefizits) noch sozial (aufgrund der mangelnden Ausschöpfung des Beschäftigungspotenzials) hinnehmbar ist;

9.  betont, dass Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele im Rahmen des europäischen Grünen Deals mit der Sicherstellung der Ernährungssicherheit in Drittländern in Einklang gebracht werden müssen;

10.  befürwortet die Einrichtung des neuen EU-Mechanismus zur Unterstützung der Aquakultur als innovatives Instrument, mit dem die Kommission, die Mitgliedstaaten, die regionalen Gebietskörperschaften, die Branche und andere Interessenträger dabei unterstützt werden sollen, weitere Leitlinien auszuarbeiten und bewährte Verfahren zu verschiedenen einschlägigen Bereichen zu konsolidieren; vertritt die Ansicht, dass alle einschlägigen Interessenträger, einschließlich des Parlaments, und insbesondere alle Mitglieder des Beirats für Aquakultur gemäß Artikel 11 EUV, in dem die partizipative Demokratie als grundlegender demokratischer Grundsatz anerkannt wird, an der Ausarbeitung dieses Mechanismus beteiligt werden sollten; fordert zu einem zielführenden Dialog mit der Zivilgesellschaft auf;

11.  hebt hervor, dass das Wachstumspotenzial der EU-Aquakulturbranche auf nachhaltige Weise weiterentwickelt werden muss, wobei alle drei Säulen der Nachhaltigkeit – die wirtschaftliche, soziale und ökologische Säule – zu berücksichtigen sind; weist darauf hin, dass eine attraktive und marktorientierte Branche, auch für neue Fischzüchter, mit einem Rechtsrahmen notwendig ist, um Unternehmensinvestitionen anzuziehen, gute Arbeitsbedingungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten und die Umwelt zu schützen, indem nachhaltige Futtermittelquellen verwendet und die Wassergesundheit, das Tierwohl und die Biosicherheit verbessert werden, der Einsatz antimikrobieller Mittel in Übereinstimmung mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen verringert wird und verantwortbare und umsichtige Verfahren im Einklang mit der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ gefördert werden;

12.  ist der Ansicht, dass die Aquakulturbranche dazu in der Lage ist, beständig einen Beitrag zu Ökosystemleistungen für die Gesellschaft zu leisten, und dass die Teichaquakultur sowie die Algen- und Muschelzucht zur Dekarbonisierung der Volkswirtschaft in der EU und zur Eindämmung des Klimawandels beitragen können; betont jedoch, dass die Kohlenstoffbindung durch die Algen- und Muschelzucht je nach Erzeugungsverfahren und Verwendungszweck zum Zeitpunkt der Ernte des Erzeugnisses begrenzt ist; unterstützt die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Klimawandel, betont jedoch, dass eine gemeinsame Methodologie erforderlich ist, um den CO2-Fußabdruck einzelner Aquakulturbetriebe zu messen, und fordert eine Folgenabschätzung für alle vorgeschlagenen Maßnahmen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf einzelne Bereiche der Aquakultur; fordert die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls effiziente kurze Lieferketten zu fördern, um so einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels zu leisten;

13.  ist der Auffassung, dass umfangreiche Investitionen durch Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind, um die Auswirkungen von Katastrophen und extremen Wetterereignissen auf die Bereiche Fischerei und Aquakultur zu verhindern und zu verringern, um produktive und widerstandsfähige aquatische Ökosysteme zu stärken und die Vorteile für die Verbraucher und das Tierwohl aufrechtzuerhalten;

14.  weist darauf hin, dass bei der Umsetzung der strategischen Leitlinien den Kleinst- und Kleinunternehmen der Aquakulturbranche und ihren besonderen Bedürfnissen mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

15.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, durch die Bereitstellung technischer und finanzieller Mittel die Einrichtung von Berufsausbildungskursen zu unterstützen, die für die Aquakulturbranche geeignet sind, um junge Menschen anzuziehen und den in der Fischereiindustrie Beschäftigten eine Umschulung zu ermöglichen und so zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Küsten- und Inselregionen beizutragen, die traditionell stärker von der Fischerei abhängig sind;

16.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umweltfreundliche Aquakultur wie etwa ökologische/biologische Aquakulturbetriebe, Aquakulturbetriebe in einem geschlossenen System, Algen-, Muschel- und Teichfischzuchtanlagen sowie integrierte multitrophische und aquaponische Aquakultursysteme zu ermöglichen, zu fördern und angemessen zu unterstützen;

17.  ist der Ansicht, dass die Entwicklung von Aquaponik-Systemen unterstützt werden sollte, d. h. von geschlossenen Produktionssystemen an Land, die die Aquakulturerzeugung mit der pflanzlichen Erzeugung in Einklang bringen, wobei letztere die organischen Stoffe im Wasser verbrauchen und so die Auswirkungen der Verschmutzung durch überschüssige organische Stoffe verringern;

18.  vertritt die Auffassung, dass die Süßwasseraquakultur in vielen ländlichen Regionen Europas von besonderer Bedeutung ist und damit nicht nur hochwertige Nahrungsmittel erzeugt und für Beschäftigung gesorgt wird, sondern auch interessante Ökosystemleistungen erbracht werden; fordert die Kommission auf, die Verwendung des Begriffs „Lebensmittel aus Wassertieren“ zu verallgemeinern, der als Begriff mehr umfasst und inklusiver ist und die Betreiber von Süßwasser-Aquakulturanlagen nicht ausschließt;

19.  weist darauf hin, dass insbesondere für die Süßwasseraquakultur Raubtiere und Dürren eine Herausforderung darstellen, die sich in der Quantität, Größe und Qualität von Zuchtfischen niederschlägt und sich letztlich negativ auf die Rentabilität der Branche auswirkt;

20.  erklärt erneut, dass in der EU ein System zur Lebensmittelrückverfolgung erforderlich ist, mit dem die Nachhaltigkeit der Aquakulturbranche verbessert und auf die Verbrauchernachfrage reagiert werden kann, indem Informationen darüber bereitgestellt werden, wo, wann, wie und welche Fische oder aquatischen Erzeugnisse gezüchtet wurden, in erster Linie, um die Lebensmittelsicherheit zu verbessern, aber auch um Kontrollen in der gesamten Kette sowohl von EU-Erzeugnissen als auch Einfuhren von Ländern außerhalb der EU zu ermöglichen und Betrug zu bekämpfen; ist der Ansicht, dass an diesem System alle Akteure in der Wertschöpfungskette beteiligt werden sollten, sodass sie mithilfe von digitalen Systemen, künstlicher Intelligenz und anderen technologischen Innovationen miteinander zusammenarbeiten können;

21.  hebt den Wert hervor, den die europäischen Verbraucher den Qualitätsbezeichnungen, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben, beimessen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Verwendung bei Erzeugnissen aus der Aquakultur zu fördern, die die erforderlichen Eigenschaften und Voraussetzungen im Sinne der EU-Qualitätsverordnung aufweisen, etwa die geschützte Ursprungsbezeichnung Mexillón de Galicia g. U.;

22.  begrüßt die Absicht der Kommission, umweltfreundliche Geschäftsmodelle wie die Kohlenstoffbindung zu unterstützen, damit die Lieferketten nachhaltiger gestaltet werden; betont in diesem Zusammenhang, dass bestimmte Aquakulturmethoden wie die Muschel- oder Austernzucht und die Teichpolykultur im Kontext der EU-Klimaschutzbestimmungen ein erfolgreiches Modell für künftige Emissionsgutschriftsysteme sein können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Art von grünem Geschäft im Licht der Ziele der Strategie zu unterstützen;

23.  hält es für äußerst wichtig, evidenzbasierte Standards und Interventionen anzuwenden, um das Fischwohl bei der Zucht, dem Transport und der Schlachtung zu verbessern, einschließlich der Bewahrung der Wasserqualität innerhalb der für das Wohlergehen und die Umwelt relevanten Grenzen, um die Häufigkeit und Verbreitung von Krankheiten zu verringern und dadurch die Notwendigkeit des Einsatzes von Antibiotika weiter zu verringern, die in jedem Fall weiter verringert werden sollte; fordert, dass den Fütterungsmethoden besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, um den Gehalt an organischen Stoffen zu kontrollieren, sei es in offenen oder geschlossenen Kreisläufen, mit dem Ziel, gute Umweltpraktiken aufrechtzuerhalten und zu verbessern; betont, dass die Zuchtmethoden im Einklang mit den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zur Verfügung stehen, weiter verbessert werden sollten, um ein Tierwohl zu erzielen, das dazu beiträgt, die Zielsetzungen in Bezug auf Umweltauswirkungen, die Widerstandsfähigkeit gegen Klimaänderungen und die Optimierung des Ressourcenverbrauchs zu verbessern;

24.  weist erneut darauf hin, dass mehrere Empfehlungen zum Tierschutz naturgemäß nicht für die Fischerei und die Aquakultur gelten;

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin Anreize für die Förderung der Algenzucht zu setzen und die Anwendung und Entwicklung von Algen als Lebens- und Futtermittel zu fördern, indem u. a. leichtere Zulassungsverfahren ermöglicht werden, ohne die anderen in der Aquakultur gezüchteten Arten zu vernachlässigen; hebt hervor, dass es in der Algenzucht noch ungenutztes Potenzial für die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Bereitstellung von Ökosystemleistungen und umweltfreundlicheren Lebens- und Futtermitteln gibt; ist der Ansicht, dass eine bessere Bewirtschaftung von Algenpopulationen in gewissem Maße ein wirksamer Weg sein könnte, um zusätzlich zur Algenzucht die Bekämpfung der Eutrophierung zu unterstützen und überschüssigen Stickstoff und Phosphor aus dem Wasser zu entfernen, was auch für überschüssigen Kohlenstoff gilt, wenn die Algen im Wasser verbleiben und sich am Grund ablagern; begrüßt die Absicht der Kommission, eine konkrete Initiative zur Unterstützung des Algenkonsums in der EU vorzulegen; weist darauf hin, dass ein besserer Schutz der Algenpopulationen Ökosystemleistungen erbringen, als Kohlenstoffsenke fungieren und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen kann;

26.  begrüßt die Rolle der Frauen in den Wertschöpfungsketten der Aquakultur und fordert daher mit Nachdruck, dass ihnen menschenwürdige Arbeitsbedingungen sichergestellt werden und die Einhaltung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit geachtet wird; ist ferner der Ansicht, dass ihre Sichtbarkeit und Vertretung in den Entscheidungsstrukturen und -prozessen verstärkt werden sollten;

Die größten Hindernisse für die Aquakultur in der Union und mögliche Lösungen

27.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Haupthindernisse, die der Entfaltung des Potenzials der Branche entgegenstehen, bei den nationalen Plänen für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur berücksichtigt werden, und anzuerkennen, dass der Aquakultur durch eine angemessene Raumplanung Raum zugewiesen werden muss; hebt den Stellenwert eines transparenten und partizipativen Mechanismus im Einklang mit der Richtlinie 2014/89/EU für die maritime Raumplanung hervor, damit allen Interessenträgern auf gerechte Art und Weise Raum zugewiesen wird, auch in Bezug auf bestehende und neue Fanggründe, Aquakulturanlagen und geschützte Meeresgebiete sowie Fischereisperrgebiete; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen maritimen Raumordnungspläne trotz der in der Richtlinie festgelegten Frist noch nicht vorgelegt haben, und fordert sie nachdrücklich auf, ihre Pläne möglichst umgehend vorzulegen;

28.  unterstützt das Ziel der Kommission, Werbekampagnen einzuleiten, um den Verbrauch von EU-Aquakulturerzeugnissen zu fördern, die Aquakultur in der EU hervorzuheben und ihre nachhaltige Entwicklung weiter zu unterstützen; betont in diesem Zusammenhang, dass umfassende und leicht zugängliche Verbraucherinformationen benötigt werden, unter anderem über gesunde Ernährung, Umweltvorteile und andere Nachhaltigkeitsparameter wie Klimaauswirkungen;

29.  ist der Auffassung, dass Aquakulturanlagen, die in offenen Gewässern geplant und errichtet werden, nicht mit Fischereizonen zusammenfallen oder in Konflikt geraten sollten; ist ferner der Ansicht, dass das Fischereiwesen und seine Akteure und Vertreter umfassend in dieses Verfahren einbezogen werden sollten;

30.  weist darauf hin, dass die Aquakulturproduktion in der EU im Hinblick auf die Mitgliedstaaten und die Zuchtarten nach wie vor sehr begrenzt ist und dass ein erhebliches Potenzial für eine Diversifizierung besteht;

31.  betont, dass die Raumplanung eines der wichtigsten Instrumente ist, mit denen die Voraussetzungen für die langfristige Entwicklung der Aquakultur geschaffen werden, und dass geeignete Standorte für die Aquakulturplanung unter Berücksichtigung anderer Tätigkeiten in dem Gebiet sichergestellt werden sollten;

32.  betont, dass für die Entwicklung der Aquakultur ein solider, zuverlässiger, klarer und aus Verwaltungsperspektive einfacher Rechtsrahmen für die Nutzung von Raum und Lizenzen erforderlich ist, durch den Vertrauen und Sicherheit für Investitionen in die Branche geschaffen werden; hebt hervor, dass die Raumplanung zu einem effektiveren und flexibleren Plan führen sollte, bei dem die sich ständig verändernde Meeres- und Süßwasserumwelt berücksichtigt wird, innerhalb derer Aquakultur betrieben wird, und dass eine allzu restriktive Zoneneinteilung abschreckend auf Investitionen und Entwicklung wirken kann;

33.  hebt die Bedeutung von Rechtssicherheit und Planbarkeit von Investitionen für das nachhaltige Wachstum der Aquakulturbranche in der EU hervor; betont, dass alle Maßnahmen der verschiedenen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Vereinfachung der Fristen und Verwaltungsformalitäten beitragen müssen, damit die öffentlichen Stellen ihren Verpflichtungen nachkommen, rechtzeitig Entscheidungen treffen und unnötige Verzögerungen bei den Genehmigungs- und Vergabeverfahren vermeiden; lehnt eine rückwirkende Verkürzung oder Verlängerung der Laufzeit von Konzessionen ab und fordert die Mitgliedstaaten auf, das Vertrauen und die berechtigten Erwartungen der Konzessionäre zu schützen;

34.  weist darauf hin, dass die derzeitige bürokratische Komplexität und Verzögerungen bei der Lizenzvergabe und der Planung mit zusätzlichen Kosten für potenzielle Investoren einhergehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für klare und transparente Genehmigungsverfahren zu sorgen, um Anreize für Investoren zu schaffen;

35.  betont, dass die offene Methode der Koordinierung weiter umgesetzt werden sollte, um eine Koordinierung mit nationalen, regionalen und lokalen Behörden zu erreichen, die über Zuständigkeiten in der Aquakulturbranche verfügen; ist der Auffassung, dass diese Koordinierung für die Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften und die Bereitstellung von Leitlinien für den regulatorischen Rahmen, der für die Branche gilt, notwendig ist; fordert die Kommission auf, die länderspezifischen Empfehlungen zu veröffentlichen, die sie zur Entwicklung der Aquakultur in der EU an die Mitgliedstaaten richtet;

36.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Koordinierung der geteilten Zuständigkeiten der EU und die Koordinierung zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden zu sorgen;

37.  hebt die Bedeutung nachhaltiger Futtermittelbestandteile für die Aquakultur in der Union hervor; vertritt die Ansicht, dass Aquakultur die Angebotslücke bei Fisch nur schließen kann, wenn alle gezüchteten Arten einen Nettozuwachs an Fischprotein bieten, das heißt, dass für die Aquakultur nicht mehr Wildfisch aus den Meeren und anderen Gewässern für den Futtermittelbedarf entnommen wird, als sie selbst erzeugt; betont, dass weltweit ein großer Teil des zur Herstellung von Fischmehl und -öl verwendeten Fischs in den ausschließlichen Wirtschaftszonen von Entwicklungsländern gefangen wird; hält es für wichtig, dass ökologisch nachhaltiges Eiweiß und Öl von Meerestieren in Form von Nebenprodukten und Abfällen, andere Proteine und innovative Lösungen wie z. B. Insektenmehl und Mikroalgen, die zur Fütterung verwendet werden, gefördert werden und Eiweiß und Öl von Meerestieren teilweise durch Alternativen ersetzt werden, die nicht von Meerestieren stammen und nachhaltig erzeugt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Forschung und Innovation zu investieren, um den Übergang zu nachhaltigen und neuen Proteinquellen zu fördern, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob diesbezüglich legislative Änderungen erforderlich sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nachhaltige Verfahren zu fördern und den Prozentsatz unabhängig zertifizierten Fischmehls und -öls an den Futtermitteln zu erhöhen, wobei die Zertifizierung durch vertrauenswürdige und unabhängige ökologische und soziale Zertifizierungssysteme erfolgt, bei denen Bewertungskriterien niedriger trophischer Stufe sowie der Verhaltenskodex der FAO verwendet werden;

38.  nimmt zur Kenntnis, dass es derzeit nicht möglich ist, die Aquakultur mit ausreichend Fischmehl und -öl zu versorgen, das lediglich aus Abfällen und Nebenprodukten der Fischereiwirtschaft stammt, teilweise aufgrund der gestiegenen Nachfrage auf dem Markt für Fischmehl; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine nachhaltige Erzeugung von Fischmehl und -öl zu sorgen und sich gemeinsam vermehrt um Forschung und Innovation zu bemühen, um das Problem der gestiegenen Nachfrage auf dem Markt für Fischmehl durch die Entwicklung nachhaltiger Alternativen zu lösen;

39.  ist besorgt über die wachsende Zahl von Fischmehl- und Fischölfabriken entlang der westafrikanischen Küste, die hauptsächlich von chinesischen Unternehmen betrieben werden und deren nicht nachhaltige Produktion existenzielle Probleme für die regionale und handwerkliche Fischerei verursacht, und fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass in Aquakulturanlagen in der EU keine Futtermittel aus einer solchen Produktion verwendet werden;

40.  fordert die Kommission auf, digitale Systeme und künstliche Intelligenz zu nutzen, um die Rückverfolgbarkeit und Nachhaltigkeit von Aquakulturerzeugnissen zu verbessern, und die Rückverfolgbarkeit auf die verwendeten Futtermittel auszuweiten;

41.  fordert die Kommission auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass es wichtig ist, EU-weite Kommunikationskampagnen über die nachhaltige Aquakultur in der EU und die Bedeutung der Produktion mit direkt verwalteten Mitteln im Einklang mit den Zielen der strategischen Leitlinien durchzuführen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Zielen der strategischen Leitlinien die Organisation von Informations- und Kommunikationskampagnen zu spezifischen Teilbranchen der nachhaltigen Aquakultur in der EU in alle operativen Programme einzubeziehen;

42.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, EU-Agrarförderungsprogramme zu unterstützen, mit denen Aquakulturerzeugnisse gezielt und individuell gefördert werden können; erachtet es als sehr wichtig, die derzeitige Überprüfung der Agrarförderungspolitik zu nutzen, um die Förderung nachhaltiger Aquakulturerzeugnisse besser zu positionieren, und fordert die Kommission auf, mit der Agrarförderungspolitik diejenigen Branchen und Akteure zu unterstützen, die von Natur aus zur Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals beitragen oder beim entsprechenden Übergang mit gutem Beispiel vorangehen;

43.  begrüßt die Arbeitsqualität der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakultur (EUMOFA); fordert die Kommission auf, zusätzliche zweckgebundene Finanzmittel für die EUMOFA vorzusehen, damit die Berichte der Beobachtungsstelle, die häufig entweder nur in einer oder in höchstens fünf EU-Amtssprachen vorliegen, in alle Amtssprachen der EU übersetzt werden; ist davon überzeugt, dass diese Angaben der Aquakulturbranche dabei behilflich sein werden, an aktuelle und hochwertige Informationen zu gelangen, die für eine bessere und erfolgreiche Vermarktung erforderlich sind;

44.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Mittel für Forschung und Innovation in der Aquakulturbranche (sowohl in der Meeres- als auch in der Süßwasseraquakultur) wesentlich zu erhöhen, insbesondere in neuen Kenntnisgebieten wie dem Studium des Mikrobioms oder der wissenschaftlichen Beobachtung der Umweltleistungen der Aquakultur; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Finanzierung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Aquakultur sicherzustellen bzw. aufzustocken und den Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Branche und auf andere Interessenträger zu verstärken;

45.  fordert die Mitgliedstaaten und ihre Behörden auf, das Potenzial von Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel bei Aquakulturerzeugnissen besser auszuschöpfen; weist auf die Möglichkeit hin, regionale oder nationale Qualitätsregelungen einzuführen, durch die Erzeugern dabei geholfen werden kann, ihre Sichtbarkeit und damit ihre Vermarktung und ihre Einkommen zu verbessern;

46.  betont, dass Wissen und Innovation (einschließlich des Einsatzes digitaler Technologien) von entscheidender Bedeutung sind, um die anderen Ziele zu erreichen, die für die Aquakultur der EU festgelegt wurden, und dass Horizont Europa, das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, eine wichtige Gelegenheit bietet, in diesem Bereich Fortschritte zu erzielen;

47.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, anhand von Machbarkeitsstudien und Erfahrungsberichten die Kenntnisse über das Potenzial der Aquakulturbranche in den Gebieten in äußerster Randlage zu vertiefen und zusammenzutragen sowie eine spezifische Unterstützung für Start-up-Unternehmen festzulegen, die in der Branche in diesen Gebieten tätig werden möchten;

48.  bekundet seine entschiedene Unterstützung für Innovationen und Fortschritte bei der Züchtung neuer Arten für die Aquakultur;

49.  stellt fest, dass eine innovative Aquakultur auch die Entwicklung geeigneter Kompetenzen erfordert, die durch die Förderung spezialisierter Lehrpläne und Kenntnisse im Bereich Aquakultur (z. B. spezielle tierärztliche Studien für Fische und Schulungen zum Thema Fischgesundheit für Aquakulturbetreiber) sowie lebenslange Schulungen für Landwirte zu innovativen Ansätzen für die Aquakultur erzielt werden;

50.  fordert die Kommission auf, sich im Rahmen der Überarbeitung internationaler Handelsabkommen und der möglichen Unterzeichnung künftiger Abkommen in Bezug auf die Einfuhr von Erzeugnissen, die nicht denselben Marktzugang haben und für die nicht dieselben ökologischen und sozialen Nachhaltigkeits- und Fischwohlvorschriften gelten wie für Erzeugnisse aus der EU, weiter für die EU-Aquakultur gegenüber den Erzeugern in Drittländern einzusetzen, unter anderem durch die Aktualisierung der Vorschriften für eine bessere Etikettierung von Lebensmitteln aus Wassertieren; vertritt die Auffassung, dass in besonderen Fällen wie der Etikettierung von Kaviar der Rechtsrahmen für Verbraucherinformationen überarbeitet werden sollte; fordert die Kommission auf, mithilfe einer Folgenabschätzung die Einbeziehung nachhaltiger Teile der Aquakulturbranche in das CO2-Grenzausgleichssystem der EU zu analysieren, um für europäische Branchen und Handelspartner der EU Anreize zu schaffen, ihre Branchen zu dekarbonisieren, Maßnahmen durchzuführen, die einen positiven Beitrag zur Verringerung der Treibhausgase leisten, und sowohl die EU-Strategie als auch die globale Strategie für den Übergang zur Klimaneutralität zu unterstützen und dabei auf eine Art und Weise vorzugehen, die weder diskriminierend ist noch eine verdeckte Einschränkung des internationalen Handels darstellt;

51.  weist auf die Möglichkeiten der Branche hin, den Handel mit Aquakulturerzeugnissen auszubauen, insbesondere in Ländern und Regionen, in denen der Pro-Kopf-Verbrauch bei solchen Erzeugnissen gering ausfällt;

52.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Fischwohl zu unterstützen, bewährte Aquakulturmethoden zum Fischwohl und die Einrichtung von EU-Referenzzentren für das Fischwohl zu fördern; betont, dass gute Tierschutzpraktiken der beste präventive Schritt sind, um den Bedarf an Arzneimitteln zu verringern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Fische sicherzustellen; spricht sich für den weiteren Einsatz von Technologien und Innovationen aus, um Krankheiten gezielter anzugehen und so den Bedarf an Arzneimitteln zu verringern; betont, dass die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln für die Aquakulturwirtschaft bei Bedarf verbessert werden muss;

53.  empfiehlt der Kommission, auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse Legislativvorschläge zu den Bedürfnissen von Fischen und anderen Wassertieren sowie zu Transportmethoden auszuarbeiten, damit diese Tiere während des Transports möglichst wenig leiden; betont, dass die neuen Bestimmungen eine detaillierte Checkliste für die Planung und Vorbereitung vor dem Transport und konkrete Vorschriften über die Parameter für die Wasserqualität, die Besatzdichte, die Handhabung beim Be- und Entladen und über die Kontrolle des Wohlergehens nach dem Transport umfassen sollten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die von ihr veröffentlichten Leitlinien auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse aktualisiert werden und mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Einklang stehen, und fordert gesonderte Anforderungen für kommerzielle Transporte von Fischen; hebt außerdem hervor, dass gesonderte Schulungen und Zertifizierungen für Fischtransporte vorgesehen werden sollten;

54.  plädiert dafür, die Kapazität von Copernicus und des europäischen Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerks in Bezug auf Beobachtung, Modellierung und Vorhersagen zu erhöhen, um die Auswirkungen von Extremwetterereignissen, für die Aquakulturanlagen sowohl an Land als auch im Meer besonders sensibel sind, besser zu antizipieren;

55.  erachtet es als wichtig, sowohl die zuständigen Behörden als auch die Landwirte angemessen dazu zu schulen, wie die Auswirkungen der Aquakulturbewirtschaftungsmethoden auf die Umwelt begrenzt und die Einhaltung strenger Tierwohl- und -gesundheitsvorschriften sichergestellt werden können;

56.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und Erfahrungen und der Verfahren, die bereits in den Mitgliedstaaten erprobt wurden, einen Vorschlag für einen EU-Managementplan für große Kormorane auszuarbeiten, mit dem das Problem, mit dem die Aquakultur seit vielen Jahren konfrontiert ist, angemessen und endgültig angegangen werden könnte; fordert nachdrücklich, dass der Plan so konzipiert wird, dass ihre Auswirkungen auf Aquakulturbetriebe wirksam abgemildert und kontrolliert werden, um ihre wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen auf die Produktion und die biologische Vielfalt zu verringern; betont, dass der Plan eine Liste förderfähiger Maßnahmen für präventive Koexistenzlösungen und eine angemessene Entschädigung für Verluste und Maßnahmen enthalten sollte, die mit Mitteln der EU oder der Mitgliedstaaten finanziert werden; besteht darauf, dass finanzielle Unterstützung für maßgeschneiderte Forschungsarbeiten, die darauf abzielen, Präventivmaßnahmen zu ermitteln und zu erproben, von entscheidender Bedeutung ist, aber auch für die Ermöglichung einer angemessenen Überwachung, einschließlich der Erfassung und Analyse der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Maßnahmen von Fall zu Fall umzusetzen und der Kommission jährlich über die Umsetzung des Plans, einschließlich der Wirksamkeit der gewählten Maßnahmen, Bericht zu erstatten; fordert die Kommission auf, den EU-Managementplan für große Kormorane alle fünf Jahre zu bewerten und dem Parlament Bericht zu erstatten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, als Sofortmaßnahme einen Leitfaden für die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie auszuarbeiten und zu prüfen, ob die geltenden Rechtsvorschriften geändert werden müssen, wenn sich die Präventivmaßnahmen als unzureichend erwiesen haben und die finanziellen und sozialen Auswirkungen gemäß den besten wissenschaftlichen Gutachten keine Koexistenzlösungen ermöglichen;

57.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine Vereinfachung der Verfahren zu sorgen sowie weitere Anstrengungen zu unternehmen und die erforderliche zusätzliche Unterstützung für die Begünstigten des EMFAF zu leisten, damit sie Zugang zu Finanzmitteln erhalten;

Ökologische/biologische Aquakultur

58.  begrüßt die Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan zur Förderung der ökologischen/biologischen Produktion in der EU und die 23 Maßnahmen, die in seinem Anhang enthalten sind; weist darauf hin, dass die ökologische/biologische Aquakultur im Rahmen des geplanten Wachstums der Aquakulturbranche eine Schlüsselrolle spielen muss, da sie über ein großes ungenutztes Entwicklungspotenzial verfügt, das mit dem Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem in Europa in Einklang steht und mittels des EMFAF unterstützt werden sollte;

59.  teilt die Auffassung, dass die ökologische/biologische Aquakultur Potenzial hat, hebt jedoch die Unterschiede zwischen der ökologischen/biologischen Aquakulturproduktion in den einzelnen Mitgliedstaaten hervor;

60.  stimmt dem Ziel einer erheblichen Steigerung der ökologischen/biologischen Aquakultur bis 2030 zu, ohne in diesem Plan einen konkreten Prozentsatz festzulegen, da es sich um eine relativ neue Branche handelt, deren Wachstum sich nicht einfach vorhersagen lässt; legt den Mitgliedstaaten jedoch nahe, gegebenenfalls Ziele festzulegen und dabei ihre Kenntnisse über lokale und regionale Besonderheiten und Marktentwicklungen zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass, obgleich die ökologische/biologische Aquakultur in der EU in Bezug auf die Züchtung bestimmter Arten und in bestimmten Ländern in den letzten Jahren zugenommen hat (einschließlich Lachs in Irland und Muscheln in Dänemark und Irland), das Angebot der ökologischen/biologischen Aquakultur in der EU auf eine unsichere Nachfrage trifft und zudem die wirtschaftliche Leistung der ökologischen/biologischen Aquakultur in einigen Bereichen noch nicht zufriedenstellend ausfällt;

61.  ist der Auffassung, dass die nachhaltige Aquakultur im Allgemeinen und die ökologische/biologische Aquakultur im Besonderen bei der Verwirklichung des Ziels der EU eines klimaneutralen Europas bis 2050 eine Schlüsselrolle spielen wird, indem sie die Treibhausgasemissionen reduziert und zu einer Anpassung an den Klimawandel beiträgt, wobei sie darüber hinausgehende Vorteile für die Umwelt und biologische Vielfalt erbringt;

62.  weist darauf hin, dass eine nachhaltige Aquakultur im Allgemeinen und eine ökologische/biologische Aquakultur im Besonderen dazu beitragen können, die Verbrauchernachfrage nach abwechslungsreichen, hochqualitativen Lebensmitteln, die auf eine Weise produziert werden, mit der die Umwelt geachtet und das Fischwohl sichergestellt wird, zu erfüllen, wodurch die Lücke zwischen Nachfrage und Angebot bei Fischereiprodukten in der EU geschlossen und der Druck auf die Wildfischbestände verringert wird;

63.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer nationalen Pläne für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur die Haupthindernisse für die Entwicklung der ökologischen Aquakultur zu analysieren und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, auf der Grundlage einer Ex-ante-Folgenabschätzung eine Steigerung der ökologischen/biologischen Aquakultur in die Ziele ihrer überarbeiteten mehrjährigen nationalen Strategiepläne für Aquakultur aufzunehmen; ist der Ansicht, dass der EMFAF zur Förderung nachhaltiger Aquakulturmethoden wie z. B. der ökologischen/biologischen Produktion und zur Unterstützung während des Übergangszeitraums eingesetzt werden sollte, was gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber anderen ökologisch/biologisch wirtschaftenden Züchtern schaffen würde;

64.  hebt hervor, dass es erforderlich ist, die Unterstützung von Forschung und Innovation bezüglich alternativer Nährstoffquellen, Behandlungen, Zucht und Tierwohl in der Aquakultur zu erhöhen; ist der Auffassung, dass Investitionen in angepasste gemischte und multitrophische Aquakultursysteme sowie Aktivitäten in Bezug auf Brut- und Jungtierstationen für ökologische/biologische Jungtiere gefördert werden müssen; begrüßt die offene Methode der Koordinierung für den Austausch bewährter Verfahren und Innovationen in der ökologischen/biologischen Aquakultur;

65.  betont, dass sich seit der Annahme der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen Innovationen, einschließlich verschiedener Arten der Aquakultur, entwickelt haben; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einige Bestimmungen, etwa die Bestimmungen über die Fortpflanzung, für die neu entwickelten innovativen und nachhaltigen Aquakulturmethoden ungeeignet sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Verordnung entsprechend zu bewerten und die erforderlichen Änderungen vorzulegen;

66.  fordert die Kommission auf, zu analysieren, wie die Regeln für die ökologische/biologische Aquakultur in jedem Mitgliedstaat ausgelegt, umgesetzt und überwacht werden; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Leitlinien für Mitgliedstaaten, Zertifizierungsstellen und Fischzüchter zu veröffentlichen, die darauf ausgerichtet sind, die Heterogenität bei der Umsetzung der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion auf der Grundlage von Schlussfolgerungen, die auf dieser Analyse beruhen, zu verringern;

67.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren für alle, die in der ökologischen/biologischen Aquakulturbranche neu anfangen, in Anbetracht der positiven Auswirkungen, die es auf die Kreislaufwirtschaft haben würde, und als notwendige Unterstützungsmaßnahme angesichts der geringen Verfügbarkeit ökologisch/biologisch erzeugter Futtermittel und der hohen Preise dafür die Wiederzulassung der Verwendung von 30 % der täglichen Ration von Fischmehl und -öl aus den Abfällen nichtökologischer/-biologischer Aquakultur oder von Abfällen von Fischen, die für den menschlichen Konsum gefangen wurden und von nachhaltigen EU-Fischereiprodukten stammen, zu erwägen; fordert die Kommission auf, auch die Nutzung der Arten zu berücksichtigen, die in Europa auf natürliche Weise nicht laichen könnten und bei denen die induzierte Fortpflanzung unter Verwendung von Hypophysenextrakten durchgeführt wird, d. h. Arten, die in der Polykulturpraxis verwendet werden, um andere trophische Nischen der Zuchtumgebung zu nutzen und so zur Kohlenstoffbindung, zur Eindämmung der Eutrophierung, zur Steigerung der Gesamtproduktivität der Teiche und zur Verringerung der Nährstoffbelastung durch die Fischzucht beizutragen;

68.  erachtet es als geboten, gleiche Wettbewerbsbedingungen für ökologisch/biologisch wirtschaftende Züchter aus der EU in der gesamten Union und bei eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu schaffen, indem gleiche Regeln erlassen werden, gleiche Unterstützung geleistet wird und die in der ökologischen/biologischen Aquakultur und ökologischen/biologischen Tierhaltung angewandten Behandlungen für Krankheiten harmonisiert werden;

69.  weist darauf hin, dass in der Entschließung des Parlaments mit dem Titel „Aktueller Stand und künftige Herausforderungen bei der Entwicklung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Aquakulturbranche“ in 92 Ziffern unter anderem die folgenden Maßnahmen vorgeschlagen werden, das Potenzial der Aquakultur in der EU zu erschließen: Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, Sicherstellung von Fairness beim Zusammenspiel mit anderen Branchen, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Aquakultur innerhalb und außerhalb der Grenzen der Union, Verbesserung der Verbraucherinformationen, Sicherstellung des Tierwohls und der Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln, Durchführung besserer Förderkampagnen und besserer Kommunikation, Unterstützung für Forschung und Innovation, Förderung von Ausbildung und Beschäftigung, Verbesserung der Nachhaltigkeit der Aquakulturbranche in der EU, Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung durch den EMFF und andere Strukturfonds und Erreichung einer harmonischen Symbiose mit der Fischerei; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Umsetzung dieser Maßnahmen eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten;

70.  weist darauf hin, dass die Konfrontation zwischen der Fischerei und der Aquakultur in einem Kontext wie dem derzeitigen, in dem die Nachfrage nach Meeresfrüchten steigt, während in der EU Fortschritte im Hinblick auf eine schrittweise Verringerung des Drucks auf die Wildfischbestände erzielt werden, nicht sinnvoll ist, und bekräftigt, dass sich die beiden Tätigkeiten ergänzen;

71.  betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der Aquakultur einerseits und der Konservenherstellung und Verarbeitung andererseits einen großen Mehrwert für Aquakulturerzeugnisse schaffen kann, wenn diese Zusammenarbeit synergetisch erfolgt und beide Tätigkeiten gefördert werden;

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72.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Beiräten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu übermitteln.

(1) ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 2.
(2) ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 25.
(3) ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.
(4) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(5) ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1.
(6) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135.
(7) ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
(8) ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.
(9) ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.
(10) ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.
(11) Europäische Kommission, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei: Studie zur Zwischenbewertung der offenen Koordinierungsmethode (OMK) für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur in der EU, 2019.
(12) ABl. C 28 vom 27.1.2020, S. 26.
(13) ABl. C 21 E vom 28.1.2010, S. 11.
(14) Europäische Kommission, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei: Der EU-Fischmarkt, Ausgabe 2020, Amt für Veröffentlichungen, 2021.
(15) Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) – „The EU Aquaculture Sector“ – Economic report 2020“ (Die EU-Aquakulturbranche – Wirtschaftsbericht 2020) (STECF-20-12). EUR 28359 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021.
(16) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(17) Umgestaltung der blauen Wirtschaft der EU für eine nachhaltige Zukunft (2021) – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52021DC0240&from=DE.

Letzte Aktualisierung: 21. August 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen