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Verfahren : 2021/0020(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0285/2021

Eingereichte Texte :

A9-0285/2021

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 04/10/2022 - 6.11

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0341

Angenommene Texte
PDF 142kWORD 50k
Dienstag, 4. Oktober 2022 - Straßburg
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung ***I
P9_TA(2022)0341A9-0285/2021
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 und der Richtlinie 96/16/EG des Rates (COM(2021)0037 – C9-0009/2021 – 2021/0020(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0037),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0009/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Juni 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0285/2021),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

3.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates
P9_TC1-COD(2021)0020

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/2379.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVE ENTSCHLIESSUNG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR VERORDNUNG (EU) 2022/2379 ZUR GROẞEN BEDEUTUNG DER EINRICHTUNG EINES VON DEN ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN GEFÜHRTEN REGISTERS ÜBER DIE VERWENDUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN IN DER LANDWIRTSCHAFT IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN

Die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und die Biodiversitätsstrategie machen im Rahmen des europäischen Grünen Deals deutlich, dass es eines Übergangs zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem bedarf, indem insbesondere der Einsatz und das Risiko von Pestiziden bis 2030 um 50 % verringert werden und der ökologische/biologische Landbau und der biologischen Vielfalt zuträgliche Landschaftselemente auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebaut werden.

Gemäß der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung) kann eine umfassende Erhebung von Daten zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch berufliche Verwender in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit – nämlich eine Abdeckung von 95 % des Einsatzes in jedem Mitgliedstaat – nur erreicht werden, wenn berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln durch das Unionsrecht gesetzlich verpflichtet werden, ihre Aufzeichnungen in elektronischer Form an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

Das Europäische Parlament und der Rat weisen darauf hin, dass eine solche Verpflichtung in das Unionsrecht aufgenommen werden muss, und werden gemeinsam darauf hinarbeiten.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF VERORDNUNG (EU) 2022/2379 ZU DEN LAUFENDEN ARBEITEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER ELEKTRONISCHEN VERFÜGBARKEIT DER AUFZEICHNUNGEN, DIE VON BERUFLICHEN VERWENDERN VON PFLANZENSCHUTZMITTELN GEMÄSS ARTIKEL 67 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2009 ZU FÜHREN SIND

Im europäischen Grünen Deal und in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ ist eine Verringerung des Einsatzes und des Risikos chemischer Pestizide als zentrales Ziel der Union festgelegt. Um wirksame und wirkungsvolle Maßnahmen zu gewährleisten, sind belastbare und umfassende Daten über den Einsatz von Pestiziden in landwirtschaftlichen Betrieben von entscheidender Bedeutung. Die laufenden Arbeiten, mit denen gewährleistet werden soll, dass die von beruflichen Verwendern von Pflanzenschutzmitteln geführten Aufzeichnungen in elektronischer Form verfügbar sind, sind ein wichtiger Faktor für die Umsetzung der Berichterstattungspflichten in Bezug auf Pestizide, die Teil der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) (Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung) sind.

Daher hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) den Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission hinsichtlich des Inhalts und des Formats der von beruflichen Verwendern gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führenden Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ausgearbeitet.

Diese Durchführungsverordnung würde, falls sie wie derzeit vorgesehen angenommen wird, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelnen regeln, unter anderem indem die von den beruflichen Verwendern aufzuzeichnenden Elemente identifiziert werden und sichergestellt wird, dass diese Aufzeichnungen spätestens ab dem 1. Januar 2025 in elektronischer Form zur Verfügung stehen.

Der Entwurf dieser Durchführungsverordnung wird derzeit im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (Sektion Pflanzliche Arzneimittel – Rechtsvorschriften), erörtert. Die Kommission beabsichtigt, in den kommenden Monaten die Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) einzuholen.

Die Kommission beabsichtigt, diese Durchführungsverordnung vor Ende 2022 anzunehmen.

(1) Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Letzte Aktualisierung: 26. Januar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen