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Verfahren : 2022/2836(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0426/2022

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B9-0426/2022

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P9_TA(2022)0356

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Donnerstag, 6. Oktober 2022 - Straßburg
Neue Impulse für eine gestärkte Meerespolitik und den Erhalt der biologischen Vielfalt
P9_TA(2022)0356B9-0426/2022

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2022 zu neuen Impulsen für eine gestärkte Meerespolitik und die Erhaltung der biologischen Vielfalt (2022/2836(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“(1),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. November 2016 mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ (JOIN(2016)0049),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2018 zu der Internationalen Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030(2),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 24. Juni 2022 über die Agenda der EU für die internationale Meerespolitik mit dem Titel „Festlegung des Kurses für einen nachhaltigen blauen Planeten“ (JOIN(2022)0028),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380) – einschließlich des darin festgelegten Ziels, bis 2030 ein kohärentes Netz von Meeresschutzgebieten zu schaffen, das 30 % der Meere in der EU umfasst – und auf die Entschließung des Parlaments vom 9. Juni 2021 zu dieser Strategie(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung(5) (Richtlinie über die maritime Raumplanung),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zu den Auswirkungen von Abfällen im Meer auf die Fischerei(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2022 zu der Rolle der Fischerei und der Aquakultur beim Übergang zu einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in der EU(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Japans Entscheidung, den Walfang in der Fangsaison 2015/2016 wiederaufzunehmen(8), und auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zum Walfang in Norwegen(9),

–  unter Hinweis auf das Projekt der Kommission im Rahmen des Programms Horizont Europa mit dem Titel „Mission Starfish 2030: Restore our Ocean and Waters“ (Mission Seestern 2030: Die Meere und Gewässer wiederbeleben),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2007 mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (COM(2007)0575),

–  unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten, das infolge der Verhandlungen über das Nachfolgeabkommen zum Cotonou-Abkommen geschlossen wurde,

–  unter Hinweis auf die Ratifizierung und das Inkrafttreten des Übereinkommens von 2010 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See, mit dem das vorherige Übereinkommen von 1996 geändert wurde,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die am 25. September 2015 auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung in New York angenommen wurde, und insbesondere auf das Ziel 14 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, gemäß dem die Ozeane, Meere und Meeresressourcen erhalten und nachhaltig genutzt werden sollen,

–  unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Übereinkommen von Paris aus dem Jahr 2015, das am 4. November 2016 in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf den am 13. November 2021 im Rahmen des UNFCCC verabschiedeten Klimapakt von Glasgow,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das am 29. Dezember 1993 in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf das VN-Seerechtsübereinkommen, das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Jamaika) unterzeichnet wurde und am 16. November 1994 in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf das Mandat der gemäß dem VN-Seerechtsübereinkommen eingerichteten Internationalen Meeresbodenbehörde und auf das Übereinkommen von 1994 zur Umsetzung von Teil XI des VN-Seerechtsübereinkommens,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Weltklimarates vom 24. September 2019 über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,

–  unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen ausgerufene Dekade der Meeresforschung für nachhaltige Entwicklung (2021‑2030),

–  unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) des Weltbiodiversitätsrates vom Mai 2019,

–  unter Hinweis auf das Gipfeltreffen „One Ocean“, das vom 9. bis 11. Februar 2022 in Brest (Frankreich) stattfand,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Umweltversammlung der Vereinten Nationen mit dem Titel „End plastic pollution: towards an international legally binding instrument“ (Der Plastikverschmutzung ein Ende setzen: auf dem Weg zu einem völkerrechtlich verbindlichen Instrument), die am 2. März 2022 in Nairobi angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Dezember 2017 zu einem völkerrechtlich verbindlichen Instrument im Rahmen des VN-Seerechtsübereinkommens betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der marinen biologischen Vielfalt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt (BBNJ),

–  unter Hinweis auf die Hochrangige Konferenz der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Verwirklichung des Ziels 14 für nachhaltige Entwicklung (Ozeankonferenz der Vereinten Nationen), die vom 27. Juni bis 1. Juli 2022 in Lissabon stattfand, und die anschließende Annahme der Erklärung von Lissabon,

–  unter Hinweis auf die siebte hochrangige Konferenz mit dem Titel „Our Ocean“, die am 13./14. April 2022 von der Republik Palau und den Vereinigten Staaten gemeinsam ausgerichtet wurde,

–  unter Hinweis auf die VN-Biodiversitätskonferenz (COP 15), die vom 5. bis 17. Dezember 2022 in Montreal stattfinden soll,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über die Beendigung schädlicher Fischereisubventionen, das auf der 12. WTO-Ministerkonferenz am 17. Juni 2022 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die im September 2022 auf dem „World Sea Forum“ angenommene Erklärung von Bizerte,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 20/2022 des Europäischen Rechnungshofs vom 26. September 2022 mit dem Titel „EU-Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Fischerei – Kontrollsysteme sind vorhanden, werden aber durch uneinheitliche Kontrollen und Sanktionen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. November 2020 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft“ (COM(2020)0741),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2022 zu einer EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie(10),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 26/2020 des Europäischen Rechnungshofs vom 26. November 2020 mit dem Titel „Meeresumwelt: EU-Schutz ist weit gefasst, aber nicht tiefgreifend“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zur Ausweisung von Meeresschutzgebieten in der Antarktis und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Südlichen Ozean(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2021 zu den Auswirkungen von Offshore-Windparks und anderen Systemen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Fischerei(12),

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Klima- und Umweltnotstand ausgerufen und sich verpflichtet hat, dringend die erforderlichen konkreten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Bedrohung zu bekämpfen und einzudämmen, bevor es zu spät ist; in der Erwägung, dass der Verlust an biologischer Vielfalt und der Klimawandel miteinander verknüpft sind, sich gegenseitig verstärken und gleichwertige Bedrohungen für das Leben auf unserem Planeten darstellen und als solche dringend gemeinsam bekämpft werden sollten;

B.  in der Erwägung, dass sich der Zustand der Natur in einem in der Geschichte der Menschheit noch nie dagewesenen Tempo und Umfang verschlechtert; in der Erwägung, dass weltweit eine Million Arten vom Aussterben bedroht sind; in der Erwägung, dass sich gemäß den Naturschutzrichtlinien der EU nur 23 % der Arten und 16 % der Lebensräume in einem günstigen Erhaltungszustand befinden;

C.  in der Erwägung, dass die Ozeane 71 % der Erdoberfläche bedecken, die Hälfte unseres Sauerstoffs erzeugen, ein Drittel der CO2-Emissionen und 90 % der überschüssigen Wärme im Klimasystem absorbieren(13) und im Kontext der Klimakrise eine einzigartige und entscheidende Rolle spielen, da sie klimaregulierend wirken;

D.  in der Erwägung, dass die Welt eine Klima- und Umweltkrise durchlebt, die globale Lösungen erforderlich macht, die gemeinsame Herausforderungen, Synergieeffekte und Bereiche der Zusammenarbeit aufzeigen;

E.  in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass die Tiefsee mit etwa 250 000 bekannten und zahlreichen noch unentdeckten Arten die weltweit größte biologische Vielfalt aufweist, wobei weltweit mindestens zwei Drittel der Meeresarten noch nicht identifiziert worden sind(14);

F.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten – wenn man die Meeresgebiete der überseeischen Länder und Gebiete berücksichtigt – das weltweit größte Meeresgebiet aufweisen;

G.  in der Erwägung, dass die Ozeane auch einen Beitrag zur Ernährungssicherheit und zur Gesundheit leisten, da sie für mehr als drei Milliarden Menschen als wichtigste Quelle für die Deckung des Proteinbedarfs dienen, erneuerbare Energie und Bodenschätze bereitstellen, in Küstengemeinden Arbeitsplätze schaffen, als Verkehrswege für den Transport unserer Waren fungieren und unsere Internetkommunikation erleichtern;

H.  in der Erwägung, dass die Ozeane derzeit starkem Druck durch menschliche Tätigkeiten – darunter Überfischung und schädliche Fangtechniken wie grundberührende Fischereitätigkeiten, Verschmutzung, extraktive industrielle Tätigkeiten und die Klimakrise – ausgesetzt sind, was zu irreversiblen Schäden wie der Erwärmung der Ozeane, dem Anstieg des Meeresspiegels, Versauerung, Sauerstoffentziehung, Küstenerosion, der Verschmutzung der Meere, dem Raubbau an der biologischen Vielfalt der Meere, dem Verlust und der Verschlechterung von Lebensräumen und der Verringerung der Biomasse führt, die sich auch auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Tieren sowie auf andere Organismen auswirkt;

I.  in der Erwägung, dass dem Weltbiodiversitätsrat und dem Weltklimarat zufolge die biologische Vielfalt der Meere in ernster Gefahr ist; in der Erwägung, dass die Europäische Umweltagentur auf den gegenwärtig schlechten Zustand der Meeresumwelt in der EU und darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Meeresökosysteme in der EU rasch wiederhergestellt werden müssen, indem die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Meeresumwelt angegangen werden; in der Erwägung, dass besonders artenreiche Meeresgebiete, wie Korallenriffe, Mangroven und Seegraswiesen, stark geschädigt und durch Klimawandel und Verschmutzung gefährdet sind;

J.  in der Erwägung, dass es enorme ökologische Folgen und wirtschaftliche Kosten nach sich ziehen würde, wenn die Ziele des Übereinkommens von Paris nicht erreicht werden, wozu auch zählt, dass sich die Wahrscheinlichkeit erhöhen würde, dass die Temperaturen jenen kritischen Punkt erreichen, ab dem die Fähigkeit der Natur, in den Ozeanen Kohlenstoff zu absorbieren, eingeschränkt ist;

K.  in der Erwägung, dass Wale die Produktivität der Ökosysteme steigern und eine wichtige Rolle bei der Abscheidung von CO2 aus der Atmosphäre spielen; in der Erwägung, dass jeder Großwal im Laufe seines Lebens durchschnittlich 33 Tonnen CO2 bindet; in der Erwägung, dass Berechnungen des Internationalen Währungsfonds zufolge die Menge an klimapositivem Phytoplankton erheblich zunehmen würde, wenn die Walbestände wieder die Anzahl von vor dem Walfang erreichen könnten, und dass es dadurch zu einer zusätzlichen Abscheidung von Hunderten Millionen Tonnen CO2 pro Jahr käme, was dem plötzlichen Auftreten von zwei Milliarden Bäumen entspricht(15); in der Erwägung, dass der Schutz der Wale in der internationalen Meerespolitik eine Priorität sein sollte;

L.  in der Erwägung, dass die Ozeane auf internationaler Ebene als globales Gemeingut anerkannt und angesichts ihrer Einzigartigkeit, ihrer Vernetzung und der wesentlichen Ökosystemleistungen, die sie erbringen und von denen das Überleben und Wohlergehen der heutigen und künftigen Generationen abhängen, geschützt werden sollten;

M.  in der Erwägung, dass die Gebiete in äußerster Randlage und die Inseln der EU dank ihrer geografischen Gegebenheiten und Besonderheiten dazu beitragen, dass die EU von der geostrategischen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Dimension der Ozeane profitiert, und ihr auch Verantwortung übertragen; in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage und die Inseln im Vergleich zur übrigen EU und zu den übrigen Industrieländern zu den am stärksten vom Klimawandel betroffenen Gebieten zählen, insbesondere im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung;

N.  in der Erwägung, dass die Meerespolitik der Definition der Europäischen Umweltagentur zufolge darin besteht, die Ozeane und ihre Ressourcen so zu bewirtschaften und zu nutzen, dass sie in einem gesunden Zustand und produktiv, sicher und widerstandsfähig bleiben(16);

O.  in der Erwägung, dass die blaue Wirtschaft der EU 4,5 Millionen direkte Arbeitsplätze stellt und alle mit den Ozeanen, Meeren und Küsten zusammenhängenden Wirtschaftszweige und Branchen umfasst, darunter die Schifffahrt, die Beförderung von Fahrgästen in Meeresgebieten, die Fischerei und die Energieerzeugung sowie Häfen, Werften, den Küstentourismus und die landgestützte Aquakultur; in der Erwägung, dass wirtschaftliche Fragen, die mit den Ozeanen im Zusammenhang stehen, ein wichtiger Aspekt des europäischen Grünen Deals und des Aufbauplans sind, und in der Erwägung, dass die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft im Zusammenhang mit den Meeresökosystemen die wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen erheblich fördern könnte, insbesondere in Küsten- und Inselländern und -regionen sowie in den Gebieten in äußerster Randlage(17);

P.  in der Erwägung, dass auf dem Gipfeltreffen „One Ocean“, das im Februar 2022 in Brest stattfand, von Frankreich und Kolumbien eine weltweite Koalition für blauen Kohlenstoff ins Leben gerufen wurde und zudem die Koalition der hohen Ambitionen in Bezug auf die BBNJ gegründet wurde;

1.  fordert die EU auf, eine führende Rolle einzunehmen, wenn es darum geht, die Ozeane zu schützen, die Meeresökosysteme wiederherzustellen und das Bewusstsein für die wesentliche Rolle, die die Ozeane bei der Erhaltung eines lebenswerten Planeten für Menschen und Tiere spielen, sowie für die zahlreichen Vorteile, die die Ozeane für unsere Gesellschaften mit sich bringen, zu schärfen; hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, unsere Beziehung zu den Ozeanen zu verbessern; fordert die Kommission auf, sich dafür einzusetzen, dass Fragen im Zusammenhang mit dem Meeresschutz in anderen Politikbereichen stärker berücksichtigt werden – auch auf den bevorstehenden Klima- und Biodiversitätskonferenzen, insbesondere auf der COP 15 und auf der COP 27;

2.  bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass der Vertrag über die Hohe See auf der fünften Regierungskonferenz letztendlich nicht angenommen wurde, erkennt jedoch an, dass Fortschritte erzielt wurden; hält es für unerlässlich, den Schutz der biologischen Vielfalt über die nationalen Hoheitsgebiete hinaus sicherzustellen, um die marine Tier- und Pflanzenwelt zu schützen, zu erhalten und wiederherzustellen und unsere gemeinsamen Meeresressourcen gerecht und nachhaltig zu nutzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, die Verhandlungen über den Vertrag über die Hohe See unverzüglich wieder aufzunehmen, damit bei den Verhandlungen über einen BBNJ-Vertrag, mit dem ein ambitionierter, wirksamer und zukunftssicherer internationaler Rahmen garantiert wird, der für die Verwirklichung des Ziels der Erhaltung von mindestens 30 % der Ozeane und Meere der Welt unerlässlich ist, ein ambitionierter Ansatz verfolgt werden kann;

3.  betont, dass die Konferenz der Vertragsparteien uneingeschränkt befugt sein sollte, wirksame Bewirtschaftungspläne und -maßnahmen für die Meeresschutzgebiete anzunehmen, und ist der festen Überzeugung, dass jegliche Art von Opt-out-Mechanismen die Bemühungen um den Schutz der Meere untergraben würde; betont ferner, dass der Vertrag auch einen fairen und gerechten Mechanismus für den Zugang zu den genetischen Meeresressourcen und die Aufteilung der Vorteile, die sie erbringen, enthalten und eine angemessene Finanzierung zur Unterstützung der Kernfunktionen des Vertrags sowie finanzielle, wissenschaftliche und technische Unterstützung – durch den Aufbau von Kapazitäten und den Transfer von Meerestechnologien – für Staaten, die diese benötigen, vorsehen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass in die Präambeln künftiger Erklärungen und internationaler Verträge, insbesondere in Bezug auf die BBNJ, der Gedanke aufgenommen wird, dass die Ozeane ein globales Gemeingut sind;

4.  betont, dass die bevorstehenden Konferenzen zum Klima (COP 27) und zur biologischen Vielfalt (COP 15) entscheidend sein werden, um sicherzustellen, dass die Ozeane bei der Bekämpfung des Klimawandels eine zentrale Rolle spielen und dass die Ziele des Übereinkommens von Paris und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vollumfänglich verwirklicht werden können; erkennt an, dass die Gesundheit unserer Ozeane und Meere von entscheidender Bedeutung ist, damit sie bei der Eindämmung des Klimawandels weiterhin eine zentrale Rolle spielen können und damit das Temperaturziel des Übereinkommens von Paris eingehalten werden kann; bekräftigt seine Forderung an die EU, auf der COP 15 auf einen ambitionierten globalen Rahmen für die biologische Vielfalt nach 2020 zu drängen, mit dem unter anderem das Ziel verfolgt wird, den Verlust an biologischer Vielfalt aufzuhalten und umzukehren, unter anderem durch rechtsverbindliche globale Wiederherstellungs- und Schutzziele von mindestens 30 % bis 2030;

Verbesserung der Meerespolitik in der EU und auf internationaler Ebene

5.  vertritt die Auffassung, dass es erheblicher gemeinsamer Anstrengungen bedarf, um die Verschlechterung der Ozeane zu bekämpfen; fordert eine globale, systemische, integrierte und ambitionierte Politik;

6.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, ein internationales Moratorium zum Tiefseebergbau zu unterstützen(18);

7.  betont, wie wichtig es ist, eine Bestandsaufnahme der Zusammenhänge vorzunehmen, die in der europäischen Politik zwischen Land und Meer bestehen, einschließlich Stickstoff- und Phosphoreinträgen infolge intensiver Landwirtschaft sowie der Verschmutzung durch Kunststoffe; betont darüber hinaus, dass es wichtig ist, das Konzept „Eine Gesundheit“ durchgängig zu berücksichtigen und dabei die Zusammenhänge zwischen der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt anzuerkennen;

8.  äußert erneut seine Besorgnis darüber, dass die im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei bereitgestellte Unterstützung des Fischereisektors häufig nicht unmittelbar der lokalen Fischerei und den Küstengemeinden in Drittländern zugutekommt; fordert die Kommission erneut auf, dafür zu sorgen, dass solche Abkommen mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung, den Umweltverpflichtungen der EU und den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik der EU im Einklang stehen; fordert die EU nachdrücklich auf, die Transparenz und die Datenerhebung (insbesondere zu Fängen, zur Registrierung von Fischereifahrzeugen und zu Arbeitsbedingungen) zu verbessern, die Berichtspflichten, die im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei bestehen, auszuweiten und eine zentrale sozioökonomische Datenbank einzurichten, in der alle EU-Fischereifahrzeuge erfasst werden, und zwar unabhängig davon, wo sie tätig sind;

9.  betont, dass im Rahmen für die internationale Meerespolitik auch auf die Arbeitnehmer- und Menschenrechte auf See eingegangen werden muss; fordert die Kommission –angesichts der Zusammenhänge zwischen Verstößen gegen Arbeitnehmer- und Menschenrechte und nicht nachhaltigen und destruktiven Fischereipraktiken, insbesondere der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) – auf, gezielte Anstrengungen zu unternehmen, um Standards für menschenwürdige Arbeit in der weltweiten Fischerei zu fördern;

10.  fordert den Rat und seinen turnusmäßig wechselnden Vorsitz auf, eine langfristige strategische Vision für meeresbezogene Fragen auszuarbeiten und umzusetzen, um der EU bei der nachhaltigen Entwicklung unserer Meere und insbesondere beim Schutz der Ozeane und ihrer Ökosysteme mit dem Ziel, die derzeitige Umwelt- und Klimakrise zu bewältigen, eine weltweit führende Rolle zu sichern;

11.  bekräftigt den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, zu dem sich die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben und der darauf abzielt, zwischen den verschiedenen Politikbereichen der EU Widersprüche zu minimieren und Synergieeffekte zu schaffen; hebt in diesem Zusammenhang die Schlüsselrolle der Entwicklungspolitik der EU hervor, mit der die Partnerländer dabei unterstützt werden sollten, die vorstehend genannten gemeinsamen Ziele für die Ozeane und die Menschheit zu erreichen;

12.  betont, dass es sowohl für die biologische Vielfalt als auch für den Klimaschutz wichtig ist, die Walbestände zu schützen; spricht sich nachdrücklich für die Beibehaltung des weltweiten Moratoriums für den kommerziellen Walfang sowie des Verbots des internationalen Handels mit Walerzeugnissen aus; fordert Japan, Norwegen und Island auf, ihre Walfangtätigkeiten einzustellen; fordert die EU auf, gegen lebensbedrohliche Gefahren vorzugehen, denen Wale und andere Meeressäugetiere ausgesetzt sind, darunter Kollisionen mit Schiffen, Fischereinetze, in denen sie sich verfangen können, Kunststoffabfälle im Wasser und Lärmbelastung;

Die Erhaltung angesichts von Klima- und Umweltkrisen sicherstellen

13.  bekräftigt seinen Standpunkt aus der Biodiversitätsstrategie, dass es die Ziele der EU, mindestens 30 % der Meeresgebiete der EU zu schützen und mindestens 10 % der Meeresgebiete der EU streng zu schützen, nachdrücklich unterstützt; erwartet, dass mit dem neuen EU-Gesetz zur Wiederherstellung der Natur die Wiederherstellung geschädigter Meeresökosysteme sichergestellt wird, da gesunde Meeresökosysteme die biologische Vielfalt schützen und wiederherstellen und den Klimawandel abmildern können, zumal durch sie zahlreiche Ökosystemleistungen erbracht werden; bekräftigt seine Forderung nach einem Wiederherstellungsziel von mindestens 30 % der Landfläche und Meeresgebiete der EU, das über einen einfachen Schutz hinausgeht;

14.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Ausweisung von zwei neuen Meeresschutzgebieten mit einer Fläche von mehr als 3 Mio. km² in der Ostantarktis und im Weddellmeer(19); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen deutlich zu intensivieren, um dieses Ziel zu erreichen;

15.  unterstützt den Antrag der EU auf den Status eines Beobachters im Arktischen Rat; fordert einen verstärkten Schutz der Arktis, einschließlich eines Verbots der Erdölexploration und, so bald wie möglich, der Erdgasexploration;

16.  bekräftigt seine Unterstützung für das Verbot aller umweltschädlichen extraktiven industriellen Tätigkeiten wie etwa Bergbau und die Gewinnung fossiler Brennstoffe in Meeresschutzgebieten; bekräftigt seine Forderung an die EU, wissenschaftliche Forschungsprogramme zur Kartierung kohlenstoffreicher Meereslebensräume in EU-Gewässern einzuleiten und zu finanzieren, die als Grundlage für die Ausweisung solcher Gebiete als streng geschützte Meeresschutzgebiete dienen sollen, um im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen marine Kohlenstoffsenken zu schützen und wiederherzustellen und um Ökosysteme, insbesondere solche am Meeresboden, im Einklang mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zu schützen und wiederherzustellen und sie vor menschlichen Tätigkeiten, wie z. B. grundberührenden Fischereitätigkeiten, zu bewahren, die die Wassersäule stören und Kohlenstoff freisetzen könnten;

17.  bekräftigt, dass die Fischerei und die Aquakultur weltweit umweltverträglich sein und auf eine Art und Weise durchgeführt werden müssen, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist; betont, dass die Erhebung wissenschaftlicher und sozioökonomischer Daten für die nachhaltige Fischereiwirtschaft von grundlegender Bedeutung ist; bedauert, dass die jüngste Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 der Kommission vom 15. September 2022 angenommen wurde, ohne dass ausreichende Daten vorlagen und ohne dass die Interessenträger hinreichend konsultiert worden wären; fordert die Kommission nachdrücklich auf ihre Entscheidung, sobald eine sozioökonomische Folgenabschätzung vorliegt, im Lichte der für November 2022 geplanten Stellungnahme des Internationalen Rates für Meeresforschung zu überprüfen;

18.  betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Integration der Küstenökosysteme des blauen Kohlenstoffs (Mangroven, Gezeitensalzwiesen und Seegras) in den europäischen Grünen Deal zu vereinfachen, und fordert die Kommission auf, weiter an der Ermittlung belastbarer, transparenter und wissenschaftlich fundierter Methoden für die ordnungsgemäße Anrechnung des CO2-Abbaus und der Emissionen aus diesen Ökosystemen in einer Weise zu arbeiten, die andere Ziele der biologischen Vielfalt nicht beeinträchtigt;

19.  betont, dass Gebiete in äußerster Randlage und Inseln für die Bewältigung der meeresbezogenen Herausforderungen von wesentlicher Bedeutung sind, und fordert die EU auf, ihre Rolle bei der Suche nach Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel, den Schutz der biologischen Vielfalt der Meere und den Übergang zu einer nachhaltigen blauen Wirtschaft zu stärken, unter anderem durch die Förderung ökosystembasierter Lösungen; fordert die EU auf, die Gebiete in äußerster Randlage besser in die Meeresstrategien einzubeziehen, auch im Rahmen der integrierten Meerespolitik;

20.  weist erneut darauf hin, wie wichtig und dringend die Verringerung und Vermeidung von Abfällen im Meer ist, da Kunststoffabfälle 80 % der gesamten Meeresverschmutzung ausmachen und sich Kunststoffe in den Ozeanen Schätzungen zufolge auf etwa 75-199 Mio. Tonnen beziffern lassen und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen(20) zufolge bis 2040 verdreifachen könnten, wenn keine entschiedenen Maßnahmen ergriffen werden; begrüßt die laufenden Verhandlungen über einen globalen Vertrag über die Verschmutzung durch Kunststoffe und fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, bis spätestens 2024 eine ambitionierte und wirksame Einigung zu erzielen; betont, dass gegen die Verschmutzung durch Kunststoffe vorgegangen werden muss, indem das Abfallaufkommen an der Quelle verringert wird und vor allem die Verwendung und der Verbrauch von Kunststoffen eingeschränkt werden und die Kreislaufwirtschaft verbessert wird; bringt ferner seine Unterstützung für Reinigungsmaßnahmen zum Ausdruck; weist auf die Kunststoffwirtschaft und ihren exponentiellen Produktionsanstieg in den letzten Jahrzehnten hin; fordert einen systemischen Ansatz, um die Umweltverschmutzung durch Kunststoffe, einschließlich Mikroplastik, in geeigneter Weise anzugehen; fordert internationale Maßnahmen zur Beendigung der Entsorgung nuklearer und militärischer Abfälle im Meer und praktische Lösungen zur Begrenzung ihrer bestehenden Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit;

21.  begrüßt das kürzlich angenommene WTO-Übereinkommen über Fischereisubventionen, das alle Parteien rasch ratifizieren sollten; bedauert jedoch, dass keine Einigung erzielt wurde, um Subventionen zu begrenzen, die zu Überfischung und Flottenüberkapazitäten führen; fordert die Kommission auf, unverzüglich zu einer Einigung in der WTO zu gelangen; betont, dass die Fischerei nachhaltig betrieben werden muss, um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem minimiert werden, und dass die weitere Umweltzerstörung verhindert wird, was eines der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen gegen Überkapazitäten und Überfischung zu ergreifen, einschließlich des Verbots von Subventionen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen;

22.  weist darauf hin, dass die IUU-Fischerei und Überfischung eine erhebliche Bedrohung für die nachhaltige Fischerei und die Widerstandsfähigkeit der Meeresökosysteme darstellen; begrüßt die Zusage der Kommission, bei der IUU-Fischerei einen Null-Toleranz-Ansatz zu verfolgen, nimmt jedoch mit Besorgnis die Schlussfolgerung des Sonderberichts Nr. 20/2022 des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Wirksamkeit der bestehenden Kontrollsysteme zur Bekämpfung der illegalen Fischerei durch die uneinheitliche Anwendung von Kontrollen und Sanktionen durch die Mitgliedstaaten verringert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der IUU-Verordnung(21) der EU zu verbessern und den Empfehlungen des Rechnungshofs nachzukommen und für abschreckende Sanktionen gegen die illegale Fischerei zu sorgen;

23.  ist darüber hinaus besorgt angesichts der IUU-Fischerei außerhalb der EU-Gewässer; fordert ein starkes globales System abschreckender Sanktionen und einen mehrgleisigen Ansatz zur Bekämpfung der IUU-Fischerei; betont, dass die Verwendung von Billigflaggen und das Umflaggen begrenzt werden müssen und gegen Umladungen auf See vorgegangen werden muss; fordert die Kommission auf, die Transparenz in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum an Unternehmensstrukturen wirksam zu fördern, und fordert die EU generell auf, den Aufbau von Kapazitäten zur Korruptionsbekämpfung zu stärken, indem sie die Zusammenarbeit zwischen nationalen Agenturen fördert, die internationale Zusammenarbeit ausbaut, die Aufsicht über Fischereiagenten in Entwicklungsländern mit Unterstützung der EU verbessert und regionale Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtszentren und Taskforces unterstützt;

Förderung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft

24.  erkennt an, dass die Gesundheit der Meere von entscheidender Bedeutung für die langfristige Nachhaltigkeit vieler Tätigkeiten ist – von der Fischerei über den Tourismus und die Forschung bis hin zur Schifffahrt; begrüßt das Potenzial einer vollständig nachhaltigen blauen Wirtschaft für die nachhaltige Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen und betont, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, diese Sektoren dabei zu unterstützen, nachhaltiger zu werden und sich an die neuen Standards des europäischen Grünen Deals anzupassen;

25.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie über die maritime Raumplanung vollständig umzusetzen und dabei alle maritimen Wirtschaftstätigkeiten zu berücksichtigen, einschließlich Fischerei, Anlagen für die Offshore-Energieerzeugung, Seeverkehrswege, Verkehrstrennungssysteme, Hafenentwicklung, Tourismus und Aquakultur, und zwar durch einen integrierten und ökosystembasierten Ansatz, der den Schutz der Meeresökosysteme gewährleistet; bekräftigt, dass weitere Anstrengungen zur kohärenten Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, bei ihrer Planung einen „ökosystembasierten Ansatz“ anzuwenden, um bei der weltweiten Einführung der maritimen Raumplanung mit gutem Beispiel voranzugehen;

26.  weist darauf hin, dass die Dekarbonisierung des Seeverkehrs neben CO2 und NO2 auch Methanemissionen umfassen sollte, da sich Methan über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg mehr als 80-mal stärker als CO2 auswirkt und somit das zweitschädlichste Treibhausgas ist und zu etwa einem Viertel der heutigen Erderwärmung beiträgt;

27.  weist darauf hin, dass Ruß sowohl ein Luftschadstoff als auch ein kurzlebiger Klimaschadstoff ist, der zusammen mit Feinstaub bei der Verbrennung entsteht, einen erheblichen Erwärmungseffekt hat und den zweitgrößten Beitrag zur von Schiffen verursachten Erderwärmung leistet; betont, wie wichtig es ist, die Arktis insbesondere vor Emissionen aus der Schifffahrt und Feinstaub zu schützen, und weist darauf hin, dass sich die EU in einer gemeinsamen Mitteilung vom 13. Oktober 2021 verpflichtet hat, „im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und dem Paket ‚Fit für 55‘ die Bemühungen um eine emissions- und schadstofffreie arktische Seeroute im Arktischen Ozean“ anzuführen(22); fordert die EU auf, sich auf internationaler Ebene entschlossen für die Verabschiedung konkreter Maßnahmen einzusetzen, um eine emissions- und schadstofffreie Schifffahrt in der Arktis zu erreichen;

28.  ist besorgt über den Unterwasserlärm, der durch den Seeverkehr, das Pfahlrammen und andere Tätigkeiten auf See verursacht wird, sowie über Walkollisionen mit Schiffen, die negative Auswirkungen auf die Meeresökosysteme und das Wohlergehen der Meeresfauna haben; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme zu ermitteln und vorzuschlagen;

29.  betont, dass die Meere durch die Offshore-Förderung fossiler Brennstoffe gefährdet sind; betont, dass die Nutzung fossiler Brennstoffe weiter zum Klimawandel beitragen und diesen beschleunigen wird; ist der Ansicht, dass die EU mit internationalen Partnern zusammenarbeiten muss, um eine Abkehr von der Offshore-Förderung fossiler Brennstoffe auf faire Weise zu erreichen;

30.  bekräftigt seine Standpunkte zur Verordnung über Messung, Berichterstattung und Überprüfung (MRV)(23) und zur Richtlinie über das Emissionshandelssystem(24) im Hinblick auf die Einrichtung eines Ozeanfonds zur Verbesserung der Energieeffizienz von Schiffen und zur Unterstützung von Investitionen, die zur Dekarbonisierung des Seeverkehrs beitragen sollen, wie z. B. Windantrieb, auch im Kurzstreckenseeverkehr und in Häfen;

31.  betont, dass Projekte für nachhaltige erneuerbare Offshore-Energie rasch umgesetzt werden müssen, wobei deren Auswirkungen auf Ökosysteme, einschließlich wandernder Arten, und die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu berücksichtigen sind; betont, dass der Aufbau eines starken Binnenmarkts für erneuerbare Energie aus dem Meer Europa dabei Nutzen würde, seine technologische Führungsrolle in diesem Bereich weiter auszubauen und so neue weltweite Exportchancen für die europäische Industrie zu schaffen;

32.  betont, dass die EU mit gutem Beispiel vorangehen sollte, indem ambitionierte rechtliche Anforderungen in Bezug auf die Dekarbonisierung des Seeverkehrs festgelegt und gleichzeitig in internationalen Foren wie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation Maßnahmen unterstützt und vorangebracht werden, die mindestens ein vergleichbares Ambitionsniveau haben, damit die Seeverkehrsbranche ihre Treibhausgasemissionen weltweit und im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris schrittweise verringern kann; betont, dass die Kommission für den Fall, dass die Internationale Seeschifffahrtsorganisation solche Maßnahmen ergreifen sollte, deren Ambitionen und die allgemeine Umweltintegrität, einschließlich ihrer allgemeinen Ambitionen in Bezug auf die Ziele des Übereinkommens von Paris, das gesamtwirtschaftliche Ziel der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 und die Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050, prüfen sollte; ist der Ansicht, dass die Kommission, falls dies für notwendig erachtet wird, dem Parlament und dem Rat weitere Vorschläge unterbreiten sollte, die die Umweltintegrität und Wirksamkeit der Klimaschutzmaßnahmen der EU wahren und die Souveränität der EU anerkennen, ihren Anteil an den Emissionen aus der internationalen Schifffahrt im Einklang mit den Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris zu regeln;

33.  begrüßt die Rolle der regionalen Fischereiorganisationen (RFO); fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der Verhandlungen über ein Übereinkommen über regionale Fischereiorganisationen dafür zu sorgen, dass die genehmigten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Einklang mit den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik stehen oder ambitionierter als diese sind, indem harmonisierte Vorschriften für die EU-Flotte unabhängig vom geografischen Gebiet, in dem sie tätig ist, eingeführt werden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Flotten geschaffen werden, die im Rahmen dieser internationalen Übereinkommen tätig sind; fordert die Kommission auf, die Schaffung neuer RFO zu fördern und ambitionierte Mandate vorzulegen, um den Schutz der Fischbestände und die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verbessern, Rückwürfe zu verringern und die verfügbaren Daten sowie die Einhaltung der Vorschriften und die Transparenz der Entscheidungsfindung zu verbessern; fordert eine breitere Nutzung der zulässigen Gesamtfangmengen und Quotenmechanismen, insbesondere bei den Verhandlungen über ein Übereinkommen über regionale Fischereiorganisationen und in partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei, um eine wirksame weltweite Erhaltung der Fischereiressourcen sicherzustellen;

34.  betont, dass den sozialen Bedürfnissen im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer nachhaltigen blauen Wirtschaft umfassend Rechnung getragen werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umschulung und Weiterqualifizierung der vorhandenen Arbeitskräfte zu unterstützen und neue Arbeitskräfte mit den erforderlichen Kompetenzen für nachhaltige Wirtschaftspraktiken anzuwerben;

35.  fordert die Kommission auf, sozioökonomische Analysen der Herausforderungen, mit denen die Fischereigemeinden in der EU konfrontiert sind, durchzuführen und auf vorhandenen aufzubauen, um geeignete Unterstützungsmaßnahmen und Möglichkeiten einer Diversifizierung zu ermitteln, damit der Übergang auf faire und gerechte Weise erfolgt;

Sensibilisierung, Förderung von Forschung und Wissen

36.  betont, dass Forschung und Innovation in den Bereichen Anpassung an das Meeresklima und erneuerbare Meeresenergie unterstützt werden müssen, um die EU zu einem Vorreiter für umweltfreundliche Schiffe, Fischereifahrzeuge und Häfen zu machen; hebt hervor, dass Mittel für die Ökosysteme und die biologische Vielfalt in der Tiefseee bereitgestellt werden sollten; fordert entschlossene Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe und des illegalen Einbringens von Abfällen; fordert die EU auf, eine führende Rolle bei der Einrichtung ökologischer Korridore und Verbindungen zwischen umweltfreundlichen Häfen weltweit zu übernehmen, um den ökologischen Wandel im maritimen Sektor zu stärken und auszuweiten; fordert ein entschlossenes Vorgehen gegen die Verschmutzung durch Schiffe und das illegale Einbringen von Abfällen;

37.  ist der Ansicht, dass die Entwicklung und Produktion nachhaltiger Schiffskraftstoffe in den kommenden Jahren exponentiell gesteigert werden sollte und dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in die Erforschung und Herstellung nachhaltiger Schiffskraftstoffe investieren sollten, da diese sowohl ökologische als auch industrielle Chancen bergen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Einrichtung eines EU-Forschungszentrums für nachhaltige Schiffskraftstoffe und -technologien zu prüfen, das dazu beitragen würde, die Bemühungen der an der Entwicklung nachhaltiger Schiffskraftstoffe beteiligten Akteure zu koordinieren;

38.  bringt seine Unterstützung für die UN-Dekade für Ozeanwissenschaften für nachhaltige Entwicklung zum Ausdruck sowie für die „Mission Seestern 2030: Unsere Meere und Gewässer wiederbeleben“, die darauf abzielt, die Erhebung von Wissen und Daten sowie die Regeneration der Ozeane zu beschleunigen und eine zyklische Vision für die Regeneration von Ozeanen, Meeren und Flüssen durch konkrete und regionale Pilotprojekte zu fördern;

39.  erkennt an, dass Wissenschaftsgemeinschaften einbezogen werden müssen, um die Bemühungen um eine nachhaltige Zukunft der Meere zu koordinieren, in deren Rahmen neue Methoden der Wissensproduktion und des Wissensaustauschs möglich sind; fordert die EU daher auf, sich für die Einrichtung eines internationalen Gremiums für die Nachhaltigkeit der Meere nach dem Vorbild des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen einzusetzen, um die Grundlagen für die künftige Meerespolitik und -bewirtschaftung zu schaffen;

40.  unterstützt die Bemühungen der zwischenstaatlichen Naturschutz-Koalition „High Ambition Coalition for Nature and People“ unter der Leitung Costa Ricas, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; begrüßt die Mitgliedschaft der Kommission in dieser Koalition; erinnert an die Zusage der EU, sich für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen stark zu machen, wie es im 14. Ziel für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen festgelegt wurde;

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41.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.
(2) ABl. C 458 vom 19.12.2018, S. 9.
(3) ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 25.
(4) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(5) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135.
(6) ABl. C 494 vom 8.12.2021, S. 14.
(7) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0135.
(8) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 123.
(9) ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 30.
(10) ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 66.
(11) ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 214.
(12) ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 88.
(13) UN Climate Action, „The ocean – the world’s greatest ally against climate change“ (Die Ozeane – der wichtigste Verbündete im Kampf gegen den Klimawandel).
(14) „Marine Biodiversity and Ecosystems Underpin a Healthy Planet and Social Well-Being“ (Die biologische Vielfalt und die Ökosysteme der Meere bilden die Grundlage für einen gesunden Planeten und soziales Wohlergehen), UN Chronicle, Nrn. 1 & 2, Band LIV – Our Ocean, Our World, Mai 2017.
(15) Internationaler Währungsfonds, „A strategy to protect whales can limit greenhouse gases and global warming“ (Durch eine Strategie zum Schutz der Wale können Treibhausgase und die Erderwärmung begrenzt werden), Dezember 2019.
(16) Europäische Umweltagentur, „Ocean governance“ (Meerespolitik), 5. Mai 2022.
(17) Wie in der Entschließung des Parlaments vom 3. Mai 2022 zu der Rolle der Fischerei und der Aquakultur beim Übergang zu einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in der EU dargelegt.
(18) Siehe Bericht der Kommission von 2022 über die blaue Wirtschaft in der EU (EU Blue Economy Report 2022), 3. Mai 2022.
(19) Wie bereits in der Entschließung des Parlaments vom 8. Juli 2021 zur Ausweisung von Meeresschutzgebieten in der Antarktis und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Südlichen Ozean zum Ausdruck gebracht.
(20) Siehe Koordinierungsstelle des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für die Meere Ostasiens (COBSEA), „Marine Litter and Plastic Pollution“ (Abfälle im Meer und Verschmutzung durch Kunststoffe), und den Synthesebericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen From pollution to solution: a global assessment of marine litter and plastic pollution (Umweltverschmutzung und Lösungen: globale Bewertung der Abfälle im Meer und der Verschmutzung durch Kunststoffe), 2021.
(21) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(22) Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 13. Oktober 2021 mit dem Titel „Verstärktes Engagement der EU für eine friedliche, nachhaltige und prosperierende Arktis“, S. 9 (JOIN(2021)0027).
(23) Standpunkt vom 16. September 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zwecks angemessener Berücksichtigung des globalen Datenerhebungssystems für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen (ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 217).
(24) ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3.

Letzte Aktualisierung: 21. August 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen