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Verfahren : 2016/0399(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0237/2022

Eingereichte Texte :

A9-0237/2022

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 18/10/2022 - 5.4

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0358

Angenommene Texte
PDF 124kWORD 43k
Dienstag, 18. Oktober 2022 - Straßburg
Anpassung einer Reihe von Rechtsakten im Bereich Justiz an Artikel 290 AEUV (delegierte Rechtsakte der Kommission) ***II
P9_TA(2022)0358A9-0237/2022

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Oktober 2022 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 in Bezug auf die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, um sie an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen (09279/1/2022 – C9-0282/2022 – 2016/0399(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (09279/1/2022 – C9‑0282/2022),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0798),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

–  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A9‑0237/2022),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 158 vom 30.4.2021, S. 832.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen