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Verfahren : 2022/0164(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0260/2022

Eingereichte Texte :

A9-0260/2022

Aussprachen :

PV 09/11/2022 - 14
CRE 09/11/2022 - 14
PV 13/02/2023 - 12
CRE 13/02/2023 - 12

Abstimmungen :

PV 10/11/2022 - 5.9
CRE 10/11/2022 - 5.9
Erklärungen zur Abstimmung
PV 14/02/2023 - 8.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0384
P9_TA(2023)0036

Angenommene Texte
PDF 272kWORD 89k
Donnerstag, 10. November 2022 - Brüssel
REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen
P9_TA(2022)0384A9-0260/2022
Text
 Konsolidierter Text

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060, der Verordnung (EU) 2021/2115, der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (COM(2022)0231 – C9-0183/2022 – 2022/0164(COD))(1)
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS(2)
am Vorschlag der Kommission
---------------------------------------------------------
2022/0164(COD)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänderung 1, sofern nicht anders angegeben]

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0260/2022).
(2)* Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060, der Verordnung (EU) 2021/2115, der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3, Artikel 177 Absatz 1, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität(3) haben beispiellose geopolitische Ereignisse – die durch die unprovozierte und illegale militärische Invasion der Ukraine durch Russland ausgelöst wurden – und ihre direkten und indirekten sozioökonomischen Auswirkungen die Gesellschaft und die Wirtschaft der Union, ihre Menschen und ihren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt erheblich beeinträchtigt. Insbesondere ist es deutlicher denn je geworden, dass die Energieversorgungssicherheit und die energiewirtschaftliche Unabhängigkeit der Union für eine erfolgreiche, nachhaltige und inklusive Erholung von der COVID-19-Krise unerlässlich ist, da sie auch einen wichtigen Beitrag zur Resilienz der europäischen Wirtschaft leistet.

(2)  Aufgrund der direkten Zusammenhänge zwischen einer nachhaltigen Erholung, der Stärkung der Resilienz der Union und der Energieversorgungssicherheit der Union, der Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, insbesondere aus Russland, sowie im Hinblick auf ihre Bedeutung für einen gerechten und inklusiven Übergang ist die Aufbau- und Resilienzfazilität ein geeignetes Instrument, um die Union bei ihrer Reaktion auf diese neuen Herausforderungen zu unterstützen und dabei für die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union(4)a und bestehender internationaler Verpflichtungen zu sorgen.

(3)  In der Erklärung von Versailles vom 10. und 11. März 2022, die anschließend in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2022 bekräftigt wurde, forderten die Staats- und Regierungschefs die Kommission auf, bis Ende Mai einen REPowerEU-Plan vorzuschlagen, um die Abhängigkeit von Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland zu beenden. Dies sollte deutlich vor 2030 in einer Weise geschehen, die mit dem Grünen Deal der EU und den im Europäischen Klimagesetz verankerten Klimazielen für 2030 und 2050 im Einklang steht. Die Verordnung (EU) 2021/241 sollte daher geändert werden, um ihre Fähigkeit zur Unterstützung von Reformen und Investitionen zur Diversifizierung der Energieversorgung, insbesondere im Hinblick auf fossile Brennstoffe, zu verbessern, das Energiesystem sicherer, erschwinglicher, zugänglicher und nachhaltiger zu gestalten, insbesondere durch die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen und die Verbesserung der Energiespeicherkapazitäten, und damit die strategische Autonomie der Union im Einklang mit einer offenen Wirtschaft zu stärken. Zudem sollten Reformen und Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten durch eine bessere Kohärenz mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, der Energieeffizienz-Richtlinie, der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte unterstützt werden.

(3a)  Die Beendigung der Abhängigkeit von Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland sollte dazu führen, die gesamte Energieabhängigkeit der Europäischen Union zu verringern. Im Einklang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität sollten die REPowerEU-Kapitel der Aufbau- und Resilienzpläne zur Erhöhung und Stärkung der strategischen Autonomie der Union beitragen, ohne ihre Abhängigkeit von Rohstoffeinfuhren aus Drittländern übermäßig zu erhöhen.

(4)  Um die Komplementarität, Einheitlichkeit und Kohärenz der Strategien und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Förderung der Unabhängigkeit und Sicherheit und Nachhaltigkeit der Energieversorgung der Union zu maximieren, sollten diese energiebezogenen Reformen und Investitionen im Rahmen eines eigenen „REPowerEU-Kapitels“ in den Aufbau- und Resilienzplänen festgelegt werden.

(4a)  Um die Ziele des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der REPowerEU-Kapitel sicherstellen, dass die Mittel angemessen auf die Gebiete verteilt werden, wobei die Bedürfnisse und Herausforderungen der einzelnen Gebiete zu berücksichtigen sind.

(4b)  Besonderes Augenmerk sollte auf abgelegene Gebiete, Gebiete in Randlage, isolierte Gebiete und Inseln gelegt werden, die bereits mit zusätzlichen Einschränkungen konfrontiert sind.

(5)  Um die Reichweite der Reaktion der Union zu maximieren, sollten alle Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Aufbau- und Resilienzplan vorlegen, verpflichtet sein, ein REPowerEU-Kapitel in ihren Plan aufzunehmen. Diese Verpflichtung sollte insbesondere für überarbeitete Pläne gelten, die ab dem 30. Juni 2022 von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, um der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags Rechnung zu tragen. Es sollte kein unnötiger Verwaltungsaufwand entstehen.

(6)  Das REPowerEU-Kapitel sollte neue Reformen und Investitionen enthalten, die zu den Zielen von REPowerEU und zur Bewältigung der Auswirkungen der durch den bewaffneten Angriff Russlands auf die Ukraine verursachten Krise beitragen. Darüber hinaus sollte das Kapitel einen Überblick über andere Maßnahmen enthalten, die aus anderen Quellen als der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden und zu den in Erwägungsgrund 3 genannten energiebezogenen Zielen beitragen. Dieser Überblick sollte Maßnahmen umfassen, die zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2026, d. h. dem Zeitraum zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele, umgesetzt werden sollten. Es ist unbedingt erforderlich, die Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen wie die Einführung nachhaltiger und effizienter Lösungen für die Wärme- und Kälteversorgung, mit denen auf nachhaltige und wirksame Weise einige der dringendsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Energieversorgung und den Energiekosten angegangen werden können, rasch zu erhöhen. Angesichts der sozialen Auswirkungen anhaltend hoher und volatiler Energiepreise und in Anerkennung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte sollte besonderes Augenmerk auf die Bekämpfung von Energiearmut gelegt werden, indem von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Verbraucher zu unterstützt werden. In Bezug auf die Erdgasinfrastruktur sollten die Investitionen und Reformen der REPowerEU-Kapitel zur Diversifizierung der Energieversorgung weg von Russland auf dem Bedarf aufbauen, der derzeit im Rahmen der Bewertung, die vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSO (Gas)) vorgenommen und vereinbart wurde, ermittelt und im Geiste der Solidarität in Bezug auf die Versorgungssicherheit festgelegt wurde, und den verstärkten Vorsorgemaßnahmen, einschließlich der Speicherung von Energie, zur Anpassung an neue geopolitische Bedrohungen Rechnung tragen sowie durch die Eignung für Wasserstoff einen langfristigen Beitrag zum ökologischen Wandel leisten. Ein erheblicher Teil der Maßnahmen in diesem Kapitel sollte eine grenzüberschreitende oder länderübergreifende Dimension oder Wirkung haben, mit der unter anderem zu einem europäischen Mehrwert beigetragen wird. Schließlich sollten die REPowerEU-Kapitel eine Erläuterung und Quantifizierung der Auswirkungen enthalten, die sich aus der Kombination der aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanzierten Reformen und Investitionen mit anderen Maßnahmen, die aus anderen Quellen als der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden, ergeben.

(6a)  Ein wirksamer Übergang zu grüner Energie und eine rasche Verringerung der Energieabhängigkeit sollten unter Berücksichtigung der neu entstehenden Herausforderungen für Haushalte und Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere für die schutzbedürftigsten unter ihnen, erfolgen. Diese Herausforderungen betreffen Energiearmut – d. h. die Unfähigkeit, aufgrund der Unerschwinglichkeit den grundlegenden Energiebedarf abzudecken, und den fehlenden Zugang zu essenziellen Energiedienstleistungen, die ein grundlegendes Niveau an Komfort und Gesundheit, einen angemessenen Lebensstandard und Gesundheit sicherstellen, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Heizung, Warmwasser, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, in dem jeweiligen nationalen Kontext und unter Berücksichtigung der bestehenden sozialpolitischen und anderer einschlägiger Maßnahmen, verursacht durch hohe Energieausgaben und schlechte Energieeffizienz von Häusern und Gebäuden.

(6b)  Darüber hinaus ist es im derzeitigen geopolitischen Kontext erforderlich, dass die Union tätig wird, um ihre Energieversorgungssicherheit zu wahren – d. h. die kontinuierliche und ununterbrochene Verfügbarkeit von Energie, die Versorgungssicherheit und die Betriebssicherheit, die sich durch die Steigerung der Effizienz und Interoperabilität von Fernleitungs- und Verteilungsnetzen, die Förderung der Systemflexibilität, die Verhinderung von Überlastungen, die Wahrung stabiler Lieferketten, die Cybersicherheit sowie den Schutz und die Klimaanpassung der gesamten und insbesondere der kritischen Infrastruktur unter Reduzierung strategischer Energieabhängigkeiten erreichen lässt.

(7)  Es sollte ein geeignetes Bewertungskriterium hinzugefügt werden, das der Kommission als Grundlage für die Bewertung der im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Reformen und Investitionen dient, um sicherzustellen, dass die Reformen und Investitionen für die Verwirklichung der spezifischen REPowerEU-Ziele geeignet sind. Für die positive Bewertung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission sollte nach diesem neuen Bewertungskriterium eine Einstufung in die Kategorie A erforderlich sein.

(7a)  Für einen wirksamen Übergang zu grüner Energie und eine rasche Verringerung der Energieabhängigkeit auf inklusive Weise sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Einsparungen in Gebäuden sowie zur schnelleren Dekarbonisierung der Industrie erforderlich. Um den Übergang zu einer grünen Wirtschaft in Europa zu beschleunigen, bedarf es neben der Erhöhung des Anteils von Energie aus nachhaltigen und erneuerbaren Quellen am Energiemix auch Maßnahmen zur Beseitigung von Infrastrukturengpässen, Arbeitskräftemangel und Qualifikationsdefiziten. Das Potenzial digitaler Kompetenzen und Technologien für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft sollte ausgeschöpft werden.

(8)  Investitionen in Infrastruktur und Technologien allein reichen nicht aus, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern. Es sollten Mittel für die Umschulung und Weiterbildung bereitgestellt werden, um die Arbeitskräfte mit grünen Kompetenzen auszustatten. Dies steht im Einklang mit dem Ziel des Europäischen Sozialfonds Plus, mit dem die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden sollen, qualifizierte und resiliente Arbeitskräfte zu fördern, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind. Vor diesem Hintergrund sollten Mittel, die zur Unterstützung der REPowerEU-Ziele aus dem Europäischen Sozialfonds Plus beantragt werden, dazu beitragen, Maßnahmen zur Umschulung und Weiterbildung von Arbeitskräften zu unterstützen. Die Kommission wird prüfen, ob die in den REPowerEU-Kapiteln enthaltenen Maßnahmen erheblich dazu beitragen, die Umschulung von Arbeitskräfte zum Zweck des Erwerbs grüner Kompetenzen zu unterstützen.

(9)  Die Anwendung dieser Regelung sollte alle anderen rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/241 unberührt lassen, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist.

(9a)  Die in den REPowerEU-Kapiteln enthaltenen Maßnahmen sollten die allgemeinen ökologischen und digitalen Zielvorgaben der bereits angenommenen Durchführungsbeschlüsse des Rates zur Genehmigung der Aufbau- und Resilienzpläne nicht unterlaufen.

(10)  Der Aufbau- und Resilienzplan, einschließlich des REPowerEU-Kapitels, sollte dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, einschließlich der länderspezifischen Empfehlungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters 2022 anzunehmen sind und sich unter anderem auf die für die Mitgliedstaaten bestehenden Herausforderungen im Energiebereich beziehen, wirksam anzugehen.

(11)  Ein wirksamer Übergang zu grüner Energie und eine Verringerung der Energieabhängigkeit erfordern erhebliche Investitionen in die Digitalisierung. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 sollten die Mitgliedstaaten erläutern, wie die im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel, zum digitalen Wandel oder den sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen und ob sie einen Betrag ausmachen, der auf der Grundlage der Methodik für die digitale Markierung zum Digitalisierungsziel beiträgt. Jedoch sollten angesichts der beispiellosen Dringlichkeit und Bedeutung der Herausforderungen im Energiebereich, mit denen die Union konfrontiert ist, die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Reformen und Investitionen bei der Berechnung der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans für die Zwecke der Anwendung der in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Anforderungen zur Erreichung des Digitalisierungsziels nicht berücksichtigt werden. Dennoch sollten sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, in das REPowerEU-Kapitel so viele Maßnahmen wie möglich aufzunehmen, die auf der Grundlage der Methodik für die digitale Markierung zum Digitalisierungsziel beitragen.

(11a)  Die übermäßig lange Dauer von Verwaltungsverfahren ist eines der größten Hindernisse für die Durchführung von Projekten im Bereich erneuerbare Energie gemäß den Zielen, die für Investitionen in erneuerbare Energie festgelegt wurden. Zu diesen Hindernissen gehören die Komplexität der geltenden Vorschriften für die Standortauswahl und für die behördlichen Genehmigungen der Projekte, die Komplexität und Dauer der Umweltverträglichkeitsprüfung der Projekte oder die unzureichende Personalausstattung der Genehmigungsbehörden. Es bedarf einer zusätzlichen Vereinfachung und Abkürzung der behördlichen Genehmigungsverfahren einschließlich kürzerer und eindeutigerer Fristen für die von den zuständigen Behörden zu treffenden Entscheidungen, damit sichergestellt ist, dass die Union ihre Energie- und Klimaziele erreicht. Um die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Bereichen unterstützen, die besonders gut für die Durchführung von Projekten im Bereich erneuerbare Energie geeignet sind, wobei der einschlägige umweltrechtliche Besitzstand uneingeschränkt Gültigkeit hat und diesbezüglich kürzere Fristen zum Tragen kommen können.

(12)  Gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2021/241 sollten die Mitgliedstaaten auch einen detaillierten Bericht über den zwingend vorgeschriebenen und angemessenen Prozess der Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, der Sozialpartner sowie von nichtstaatlichen Organisationen und anderen für die Verwirklichung der REPowerEU-Ziele relevanten Interessenträgern, gegebenenfalls auch des Agrarsektors, zu Reformen und Investitionen im Rahmen des REPowerEU-Kapitels vorlegen. In diesen Zusammenfassungen sollten der Zeitplan und die Phasen dieser Konsultationen dargestellt, die konsultierten Interessenträger genannt, die Ergebnisse der Konsultationen erläutert und dargelegt werden, wie die eingegangenen Beiträge in die REPowerEU-Kapitel eingeflossen sind, welche Beiträge nicht berücksichtigt wurden und aus welchem Grund und wie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und anderen relevanten Interessenträger in die Durchführung der REPowerEU-Kapitel und deren Überwachung einbezogen werden. Vorbehaltlich der nationalen Rechtsrahmen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre nationalen Parlamente in die Erörterungen über die Änderung der Pläne einzubeziehen. Bei der Durchführung des Konsultationsprozesses könnten die Unionsstandards für die öffentliche Beteiligung und insbesondere der Verhaltenskodex für Partnerschaften den nationalen Behörden als Anregung dienen.

(13)  Die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Erholung von der Pandemie durchgeführten Investitionen und Reformen nachhaltig umgesetzt werden. Er sollte weiterhin für die Reformen und Investitionen gelten, die durch die Fazilität unterstützt werden, wobei eine gezielte und eng gefasste Ausnahme im Zusammenhang mit Reformen und Investitionen, die bis zum 31. Dezember 2024 umgesetzt sein sollen, vorgesehen ist, um den unmittelbaren Bedenken der Union im Bereich der Energieversorgungssicherheit Rechnung zu tragen, sofern ein Paket kumulativer Voraussetzungen gilt. Der Gesamtbetrag der Mittel für Reformen und Investitionen, bei denen diese Ausnahme in Anspruch genommen werden kann, sollte auf einen Höchstbetrag begrenzt sein, den die Kommission im Anschluss an eine umfassende bedarfsorientierte Bewertung des unmittelbaren Infrastrukturbedarfs festlegt. Mit dieser Bewertung sollten die Vorausschätzungen der Kommission vom Mai 2022 aktualisiert werden, denen zufolge bis 2030 schätzungsweise 10 Mrd. EUR an Investitionen in eine hinreichende Gasinfrastruktur erforderlich sein werden, damit LNG und Pipeline-Gas in ausreichender Menge von anderen Lieferanten eingeführt werden können, wobei zu der Infrastruktur unter anderem LNG-Terminals und Pipelines zur Anbindung von nicht ausgelasteten LNG-Terminals an das EU-Netz sowie Kapazitäten für den Umkehrfluss gehören.

(13a)  Die REPowerEU-Kapitel sollten mit den nationalen Energie- und Klimaplänen des Mitgliedstaats und mit den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazielen der Union im Einklang stehen.

(13b)  Im REPowerEU-Kapitel sollten Maßnahmen mit grenzüberschreitender oder mehrere Länder umfassender Dimension oder entsprechenden Auswirkungen vorgesehen sein. Während des gesamten Prozesses sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten angestrebt und verwirklicht werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, so früh wie möglich untereinander zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen mit grenzüberschreitender oder mehrere Länder umfassender Dimension oder entsprechenden Auswirkungen zu entwickeln, die in die REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden.

(14)  Es sollten weitere Anreize zur Beantragung von Darlehen für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, indem das Verfahren für die Gewährung von Darlehen präzisiert wird. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 können die Mitgliedstaaten bis zum 31. August 2023 Darlehen beantragen, sofern sie die Kommission über ihre Absicht, einen Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens zu stellen, in Kenntnis gesetzt haben. Die Absicht, einen Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens zu stellen, sollte der Kommission 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitgeteilt werden, damit die verbleibenden Mittel ordnungsgemäß umverteilt werden können und die Mitgliedstaaten eine solche Unterstützung beantragen können. Damit diese Mittel vorhersehbar und wirksam umverteilt werden, sollten die Mitgliedstaaten nach Treu und Glauben handeln und eine solche Unterstützung nach Möglichkeit tatsächlich beantragen, wenn sie ihre Absicht, einen Darlehensantrag zu stellen, bekunden und den entsprechenden Antrag stellen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig, zu gleichen Bedingungen und unverzüglich über den aktuellen Stand der Darlehensanträge und die vorgeschlagene Gewährung von Unterstützung in Form von Darlehen unterrichten.

(14a)  Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die REPowerEU-Kapitel so bald wie möglich und vorzugsweise innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung vorzulegen, damit Synergieeffekte zwischen den REPowerEU-Kapiteln in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen gefördert werden. Im Interesse einer raschen Durchführung sollten die Kommission und der Rat die Bewertung und Genehmigung der durch die Aufnahme der REPowerEU-Kapitel geänderten Aufbau- und Resilienzpläne so früh wie möglich abschließen, vorzugsweise binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung. Außerdem werden die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert, spätestens einen Monat nach der Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates operative Vereinbarungen zu schließen. Zu diesem Zweck werden die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu angehalten, an die Erfahrungen früherer Verhandlungen über die bereits geschlossenen operativen Vereinbarungen anzuknüpfen.

(15)  Zudem sollten neue zweckgebundene Finanzierungsquellen bereitgestellt werden, um Anreize für ehrgeizige Reformen und Investitionen zu schaffen, die in das REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden sollen.

(15a)  Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise angenommen, die einen in allen Mitgliedstaaten geltenden Solidaritätsbeitrag für die mit fossilen Brennstoffen tätige Industrie umfasst. Ein Teil der Einnahmen aus diesem neuen Beitrag könnte in Form von externen zweckgebundenen Einnahmen zugunsten der REPowerEU-Kapitel bereitgestellt werden, wobei dem Bedarf für die Verwirklichung der Ziele von REPowerEU Rechnung getragen werden sollte.

(16)  ▌Die derzeitige wirtschaftliche und geopolitische Lage erfordert, dass die Union die verfügbaren Ressourcen mobilisiert, um die Energieversorgung der Union rasch zu diversifizieren und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen bis 2030 zu verringern. In diesem Zusammenhang sollte ▌die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) dahin gehend geändert werden, dass die Versteigerung von Zertifikaten aus der Obergrenze vorzeitig für Reformen und Investitionen verwendet wird, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zu den REPowerEU-Zielen beitragen. Im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG sollten diese Einnahmen nicht zur Förderung von Investitionen in Infrastrukturen oder Anlagen für fossile Brennstoffe verwendet werden.

(16a)   Der derzeitige Anteil an in die Marktstabilitätsreserve einzustellenden Zertifikaten wird benötigt, um auf lange Sicht einen erheblichen Anstieg des Überschusses an Zertifikaten im Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union zu verhindern. Daher sollten der Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates(6)a und die Richtlinie 2003/87/EG geändert werden, um die Verdoppelung der Rate von 24 % für die Einstellung von Zertifikaten in die Marktstabilitätsreserve bis 2030 zu verlängern und die Obergrenze und die Pufferschwellenwerte proportional zur Verringerung der unionsweiten Menge an Zertifikaten ab 2025 zu senken.

(16b)  Die Kommission sollte zusätzliche Quellen ermitteln, um die Finanzierung für die REPowerEU-Kapitel beispielsweise durch die Gewährung von Flexibilität für nicht ausgegebene Mittel zu ergänzen.

(16c)  Für die Zuweisung der maximalen finanziellen Beiträge aus den neuen Einnahmen für die REPowerEU-Kapitel sollte die in [den Anhängen I/II/II] dargelegte Methode aktualisiert werden, um der neuen geopolitischen Lage und den veränderten Umständen Rechnung zu tragen. Diese Indikatoren könnten eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen: Energieabhängigkeitsquote, in erster Linie Abhängigkeit von Drittländern, insbesondere Russland; Anstieg der energiebezogenen Kosten der Haushalte für wesentliche Güter und Dienstleistungen; Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch.

(17)  Um den Mitgliedstaaten und Regionen bei der Bewältigung der neu aufkommenden Herausforderungen ausreichende Flexibilität zu gewähren, sollte die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) geändert werden, um die Möglichkeit vorzusehen, bis zu 7,5 % der ▌Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung zu beantragen, um damit zu den REPowerEU-Zielen gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 beizutragen, indem Maßnahmen gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, mit Ausnahme von nicht fossilem Wasserstoff, gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung, mit Ausnahme von Einrichtungen für den Transport fossiler Brennstoffe, und gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung gefördert werden, wobei gleichzeitig die Verfahrensvorschriften für die Programmdurchführung vereinfacht werden, und zwar zusätzlich zu der bestehenden Möglichkeit der Übertragung von bis zu 5 % der Mittel, sofern diese Möglichkeit vollständig ausgeschöpft ist. Diese Möglichkeit ▌ist durch die Notwendigkeit der Erreichung der REPowerEU-Ziele gerechtfertigt, da den Mitgliedstaaten und Regionen dadurch zusätzliche Flexibilität ▌eingeräumt wird, die für die Deckung dieses grundlegenden Bedarfs von entscheidender Bedeutung ist, und sie sollte durch einen höheren Finanzbedarf im Zusammenhang mit den im REPowerEU-Kapitel der Verordnung (EU) 2021/241 dargelegten zusätzlichen ▌Investitionen gerechtfertigt sein.

(17a)   Das EU-EHS wurde eingerichtet, um ein effizientes, vorhersehbares und marktorientiertes System zur Emissionsreduzierung und zur Bewältigung der Klimakrise zu schaffen. Auch wenn die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG durch eine Ausnahmesituation gerechtfertigt ist, ist es nach wie vor wichtig, das Vertrauen in den EU-EHS-Markt nicht durch kurzfristige Eingriffe zu untergraben, weshalb diese Änderung als einmalige Maßnahme betrachtet werden sollte, die nicht wiederholt wird.

(17b)  Um den Mitgliedstaaten zusätzliche Flexibilität für die Umschichtung von Mitteln im Hinblick auf maßgeschneiderte Reaktionen auf die Energiekrise zu bieten, sollte die Kommission die Möglichkeit prüfen, Mittelübertragungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zwischen EFRE, ESF und Kohäsionsfonds für beide Programmplanungszeiträume zu gestatten.

(19)  Auszahlungen im Rahmen von REPowerEU müssen gemäß den Vorschriften der Aufbau- und Resilienzfazilität bis Ende 2026 erfolgen. Zahlungen im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 26a der Verordnung (EU) 2021/1060 beantragten Mitteln erfolgen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und den jeweiligen fondsspezifischen Verordnungen und hängen von der Verfügbarkeit der im jährlichen EU-Haushalt genehmigten Mittel ab.

(20)  Ein ▌Antrag auf zweckgebundene Mittel für REPowerEU-Maßnahmen, einschließlich Zertifikaten für die vorgezogene Versteigerung im Rahmen des EU-EHS, gemäß Artikel 26a der Verordnung (EU) 2021/1060 sollte durch einen höheren Finanzbedarf aufgrund der im REPowerEU-Kapitel dargelegten zusätzlichen Reformen und Investitionen begründet werden.

(20a)  Damit die finanzielle Unterstützung frühzeitig erfolgt, sodass besser auf die derzeitige Energiekrise reagiert werden kann, kann – so weit wie möglich und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln – auf Antrag eines Mitgliedstaats, der zusammen mit dem REPowerEU-Kapitel in einem überarbeiteten Aufbau- und Resilienzplan vorzulegen ist, ein Betrag von bis zu 20 % der zusätzlichen Mittel, die zur Finanzierung des REPowerEU-Kapitels des Mitgliedstaats erforderlich sind, in Form einer Vorfinanzierung gezahlt werden, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme der rechtlichen Verpflichtungen durch die Kommission.

(21)  Die Kommission sollte die Durchführung der im REPowerEU-Kapitel dargelegten Reformen und Investitionen und ihren Beitrag zu den REPowerEU-Zielen, wie in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegt, überwachen.

(22)  Die jüngsten geopolitischen Ereignisse haben sich erheblich auf die Preise für Energie, Lebensmittel und Baustoffe ausgewirkt und zu Engpässen in den globalen Lieferketten geführt, die Inflation ansteigen lassen und neue Herausforderungen, darunter das Risiko von Energiearmut und höhere Lebenshaltungskosten, hervorgerufen. Diese Entwicklungen können sich unmittelbar auf die Durchführbarkeit von in den Aufbau- und Resilienzplänen vorgesehenen Maßnahmen auswirken. Können die Mitgliedstaaten nachweisen, dass aufgrund solcher Entwicklungen ein bestimmtes Etappenziel oder ein bestimmter Zielwert teilweise oder vollständig nicht mehr zu erreichen ist, können solche Situationen als objektive Umstände gemäß Artikel 21 geltend gemacht werden. Können die Mitgliedstaaten zudem nachweisen, dass das Erreichen eines bestimmten Etappenziels oder Zielwerts nicht mit der Verwirklichung der Ziele der Fazilität – einschließlich der REPowerEU-Ziele – vereinbar ist, können solche Situationen ebenfalls als objektive Umstände gemäß Artikel 21 geltend gemacht werden. Darüber hinaus sollte kein Änderungsantrag die allgemeine Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne untergraben. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass mit den Vorschlägen zur Änderung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne auf die Herausforderungen reagiert wird, die sich aus den jüngsten geopolitischen Ereignissen ergeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2021/241 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten sechs Säulen und der durch sie geschaffenen Kohärenz und den durch sie entstandenen Synergieeffekten besteht das allgemeine Ziel der Fazilität vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem Resilienz, Krisenvorsorge, Anpassungsfähigkeit und Wachstumspotenzial der Mitgliedstaaten verbessert werden, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise, insbesondere auf Frauen, abgemildert werden, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beigetragen wird, der ökologische Wandel unterstützt wird, zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 beigetragen wird, die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt sind, das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 und das Ziel des digitalen Wandels unterstützt werden und die Resilienz, die Sicherheit und die Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union durch eine deutliche Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, eine stärkere Nutzung von erneuerbaren Energien, eine Steigerung der Energieeffizienz und der Energiespeicherkapazitäten und eine Diversifizierung der Energieversorgung auf Unionsebene erhöht werden („REPowerEU-Ziele“), um so zur wirtschaftlichen und sozialen Aufwärtskonvergenz, zur Wiederherstellung und Förderung des nachhaltigen Wachstums, zur Integration der Volkswirtschaften der Union, zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen sowie zur strategischen Autonomie der Union im Einklang mit einer offenen Wirtschaft beizutragen und einen europäischen Mehrwert zu schaffen.“

"

1a.  Der folgende Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 13a

REPowerEU-Vorfinanzierung

Dem Aufbau- und Resilienzplan, der ein REPowerEU-Kapitel umfasst, kann ein Antrag auf Vorfinanzierung beigefügt werden. Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat bis zum 31. Dezember 2023 leistet die Kommission gemäß Artikel 12 und Artikel 21a eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von bis zu 20 % der zur Finanzierung des REPowerEU-Kapitels beantragten zusätzlichen Mittel.“

"

2.  Artikel 14 wird wie folgt geändert:

-a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Ein Mitgliedstaat kann bei der Vorlage eines Aufbau- und Resilienzplans gemäß Artikel 18 oder zu einem anderen Zeitpunkt bis zum 31. August 2023 generell eine Unterstützung in Form eines Darlehens beantragen, sofern er der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] seine Absicht, eine solche Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen, mitgeteilt hat. In letzterem Fall ist dem Antrag ein überarbeiteter Aufbau- und Resilienzplan mit zusätzlichen Etappenzielen und Zielwerten beizufügen. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat, der nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] seine Absicht bekundet hat, eine solche Unterstützung zu beantragen, ein Darlehen gewähren, sofern nach der Genehmigung der Anträge auf Unterstützung in Form von Darlehen jener Mitgliedstaaten, die ihre Absicht innerhalb von 30 Tagen nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] bekundet haben, noch Mittel verfügbar sind.“

"

a)  In Absatz 3 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe eingefügt:"

„ba) gegebenenfalls die Reformen und Investitionen gemäß Artikel 21c Absatz 1;“

"

b)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) „Der Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens für den Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des – gegebenenfalls überarbeiteten – Aufbau- und Resilienzplans und dem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 21a genannten Einnahmen sowie gegebenenfalls der Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der REPowerEU-Ziele gemäß Artikel 21b.“

"

c)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Abweichend von Absatz 5 kann – vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln – der Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens unter außergewöhnlichen Umständen erhöht werden, wobei unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz der Bedarf des ersuchenden Mitgliedstaats sowie die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereichten oder noch einzureichenden Anträge auf Unterstützung in Form eines Darlehens berücksichtigt werden. Um die Anwendung dieser Grundsätze zu erleichtern, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] mit, ob sie beabsichtigen, Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen. Sobald ein Mitgliedstaat seine Absicht bekundet, Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen, unterrichtet die Kommission unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat, und zwar gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen. Innerhalb von 60 Tagen nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich, gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen die vorgeschlagene Gewährung der Darlehen an jene Mitgliedstaaten mit, die ihre Absicht bekundet haben.“

"

2a.  Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Ab dem 1. Februar 2020 begonnene Maßnahmen sind förderfähig, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die in den REPowerEU-Kapiteln enthalten sind und erst ab dem 1. Februar 2022 beginnen dürfen.“

"

2b.  Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung:"

„h) eine Angabe, ob die im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Maßnahmen grenzübergreifende Projekte oder Mehrländerprojekte umfassen. Im Hinblick auf die REPowerEU-Kapitel eine Bestätigung, dass mindestens 35 % der im Rahmen des REPowerEU-Kapitels zu verwendenden Zuschüsse bzw. Darlehen Maßnahmen mit grenz- oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung zugewiesen werden, auch wenn sie von einem einzigen Mitgliedstaat durchgeführt werden, und dass sie den in Artikel 21c Absatz 1 genannten Zielen dienen, es sei denn, dem Mitgliedstaat wird eine Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 21c Absatz 1a gewährt;“

"

2c.  In Artikel 18 Absatz 4 wird folgender Buchstabe da eingefügt:"

„da) eine Erläuterung, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe a die Voraussetzungen gemäß Artikel 21c Absätze 4 und 4a erfüllen;“

"

3.  In Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe q wird folgender Satz eingefügt:"

„q) für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans einen detaillierten Bericht über den Prozess der Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern, der verbindlich und angemessen sein und im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführt werden muss, sowie die Art und Weise, wie die Beiträge der Interessenträger in den Aufbau- und Resilienzplan einfließen; in dem detaillierten Bericht über den Konsultationsprozess werden insbesondere der Zeitplan, die Phasen und die Ergebnisse der Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, von Sozialpartnern, nichtstaatlichen Organisationen und anderen einschlägigen Interessenträgern, die im Hinblick auf die Verwirklichung der REPowerEU-Ziele relevant sind, dargestellt, die konsultierten Interessenträger angegeben und die Ergebnisse dieser Konsultationen für die im RePowerEU-Kapitel enthaltenen Reformen und Investitionen erläutert, und es wird dargelegt, wie die eingegangenen Beiträge in das REPowerEU-Kapitel eingeflossen sind, welche Beiträge nicht berücksichtigt wurden und aus welchem Grund und wie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und andere relevante Interessenträger an der Umsetzung des REPowerEU-Kapitels und deren Überwachung beteiligt sind;“

"

4.  In Artikel 19 Absatz 3 werden folgende Buchstaben eingefügt:"

„-da) im Hinblick auf die Maßnahmen gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe a, die die kumulativen Voraussetzungen gemäß Artikel 21c Absatz 4 erfüllen:

   ob die Maßnahme zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist;
   ob es im Hinblick auf die Kosten oder den Zeitplan für die Umsetzung keine angemessene saubere Technologiealternative gibt, mit der die REPowerEU-Ziele gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe a verwirklicht werden können;
   ob die potenzielle Beeinträchtigung der Umweltziele der EU im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 auf das absolut unvermeidbare Ausmaß beschränkt ist;
   ob die potenzielle Beeinträchtigung der Umweltziele der EU durch flankierende Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen, die zu den REPowerEU-Zielen beitragen, abgemildert wird und die Integrität der Klimaziele der EU für 2030 und 2050 nicht gefährdet wird;
   ob die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft sein soll;“

„da) ob die in Artikel 21c Absatz 1 genannten Reformen und Investitionen wirksam zur Energieversorgungssicherheit, zur Diversifizierung der Energieversorgung der Union, zu einer Erhöhung der Kapazitäten zur Speicherung von Energie oder zu einer erheblichen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030, zu den Zielen der Union für 2030, auch im Bereich der Energieeffizienz und der Energie aus erneuerbaren Quellen, und zur Verwirklichung des Klimaneutralitätsziels der Union beitragen;“

„fa) ob mindestens 35 % der im Rahmen des REPowerEU-Kapitels zu verwendenden Zuschüsse bzw. Darlehen Maßnahmen mit grenz- oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung zugewiesen werden, auch wenn sie von einem einzigen Mitgliedstaat durchgeführt werden, und dass sie zu den in Artikel 21c Absatz 1 genannten Zielen beitragen, es sei denn, dem Mitgliedstaat wird eine Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 21c Absatz 1a gewährt;“

„ka) ob der Prozess der Konsultation gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe q in Bezug auf die in Artikel 21c Absatz 1 genannten Maßnahmen angemessen ist und die einschlägigen Beiträge der relevanten Interessenträger im Inhalt des REPowerEU-Kapitels angemessen berücksichtigt werden und ob in dem detaillierten Bericht über den Prozess der Konsultation der Zeitplan und die Phasen der Konsultationen dargestellt, die konsultierten Interessenträger angegeben und die Ergebnisse dieser Konsultationen erläutert werden sowie dargelegt wird, wie die eingegangenen Beiträge in das REPowerEU-Kapitel eingeflossen sind, welche Beiträge nicht berücksichtigt wurden und aus welchem Grund und wie die relevanten Interessenträger in die Umsetzung des REPowerEU-Kapitels und deren Überwachung einbezogen werden;“

"

4a.  Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Ist der Aufbau- und Resilienzplan einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund objektiver Umstände einschließlich der durch Russlands militärische Aggression gegen die Ukraine verursachten Krise teilweise oder vollständig nicht mehr durchzuführen oder sind neue Maßnahmen erforderlich, um gegen die Auswirkungen dieser Krise vorzugehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, einen Vorschlag zur Änderung oder Ersetzung der in Artikel 20 Absätze 1 und 3 genannten Durchführungsbeschlüsse des Rates vorzulegen; dieses Ersuchen ist zu begründen. Dazu kann der Mitgliedstaat einen geänderten oder einen neuen Aufbau- und Resilienzplan vorschlagen. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung um technische Unterstützung für die Vorbereitung solcher Vorschläge ersuchen.“

"

4 b.  Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans rechtfertigen, so bewertet sie den geänderten oder neuen Aufbau- und Resilienzplan gemäß Artikel 19 und legt innerhalb eines Monats nach der offiziellen Einreichung des Antrags einen Vorschlag für einen neuen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1 vor. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission können erforderlichenfalls vereinbaren, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Der Rat erlässt den neuen Durchführungsbeschluss in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Annahme des Kommissionsvorschlags. “

"

5.  Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Sobald der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassen hat, schließt die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Übereinkunft, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung darstellt. Für jeden Mitgliedstaat darf die rechtliche Verpflichtung die Summe aus dem in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag für 2021 und 2022, dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten aktualisierten finanziellen Beitrag für 2023 und dem gemäß Artikel 21a Absatz 2 berechneten Betrag nicht übersteigen.“

"

6.  Nach Kapitel III wird folgendes Kapitel eingefügt:"

„KAPITEL IIIa

REPowerEU

Artikel 21a

Verwendung der Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS)

   (1) Im Einklang mit Artikel 10e Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG stehen 20 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für die Durchführung im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung, um die Resilienz, die Sicherheit und die Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union durch eine erhebliche Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die Diversifizierung der Energieversorgung, eine Erhöhung der Kapazitäten zur Speicherung von Energie auf Unionsebene und eine Ankurbelung von Investitionen in Energieeffizienz und die Erzeugung von erneuerbarer Energie zu erhöhen und damit einen Beitrag zu erschwinglicher Energie in der Union zu leisten. Dieser Betrag wird in Form externer zweckgebundener Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung bereitgestellt.
   (2) Der jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Anteil der in Absatz 1 genannten Mittel wird auf der Grundlage der Indikatoren für den maximalen finanziellen Beitrag berechnet, die in der Methodik gemäß Anhang II für 70 % des Betrags und in der Methodik gemäß Anhang III für 30 % des Betrags festgelegt sind.
   (3) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird ausschließlich für in Artikel 21c Absatz 1 genannte Maßnahmen zugewiesen.
   (4) Mittel für Verpflichtungen in Höhe des in Absatz 1 genannten Betrags werden ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] automatisch bis zu den jeweiligen in jenem Absatz genannten Beträgen bereitgestellt.
   (5) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen Antrag auf Zuweisung eines Betrags stellen, der seinen Anteil nicht übersteigt, indem er die Reformen und Investitionen gemäß Artikel 21c Absatz 1 in seinen Plan aufnimmt und die dafür erforderlichen geschätzten Kosten angibt.
   (6) In dem auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates wird der Betrag der Einnahmen gemäß Artikel 10e Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt, der dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 zugewiesen wird und gemäß Artikel 24 vorbehaltlich verfügbarer Mittel in Tranchen zu zahlen ist, sobald der Mitgliedstaat die Etappenziele und Zielwerte, die für die Durchführung der in Artikel 21c Absatz 1 genannten Maßnahmen ermittelt wurden, in zufriedenstellender Weise erreicht hat.

Artikel 21b

Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der REPowerEU-Ziele

   (1) Bei den Mitteln, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können die Mitgliedstaaten unter den in Artikel 26a der Verordnung (EU) 2021/1060 ▌festgelegten Voraussetzungen beantragen, Maßnahmen gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, mit Ausnahme von nicht fossilem Wasserstoff, Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, mit Ausnahme von Einrichtungen für den Transport fossiler Brennstoffe, und Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung zu unterstützen. Diese Mittel werden ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
   (a) Gemäß Artikel 26a der Verordnung (EU) 2021/1060 können Mittel zur Unterstützung von Maßnahmen gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, mit Ausnahme von nicht fossilem Wasserstoff, Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, mit Ausnahme von Einrichtungen für den Transport fossiler Brennstoffe, und Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung beantragt werden, sofern der Mitgliedstaat bereits Übertragungen aus einem bestimmten Fonds bis zu einer Obergrenze von 5 % gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beantragt hat.

   (2) Die gemäß Absatz 1 beantragten Mittel werden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der fondsspezifischen Verordnung über den jeweiligen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung ausgeführt. Die damit verbundenen Zahlungen erfolgen gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/1060, vorbehaltlich verfügbarer Mittel.
   (3) Die Kommission führt diese Mittel in geteilter Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung aus.

Artikel 21c

Das REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen

   (1) Aufbau- und Resilienzpläne, die der Kommission nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] vorgelegt werden, müssen ein REPowerEU-Kapitel enthalten. Die Vorlage der REPowerEU-Kapitel erfolgt so bald wie möglich nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung. Gegebenenfalls wird bei den im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen den Bedürfnissen der von Energiearmut betroffenen Menschen sowie der Verringerung der Schutzbedürftigkeit in den nächsten Winterperioden angemessene Priorität eingeräumt. Im REPowerEU-Kapitel werden Reformen und Investitionen ab dem 1. Februar 2022, die nicht den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen entsprechen, und ihre entsprechenden Etappenziele und Zielwerte dargelegt sowie der Beitrag zur Bekämpfung der Energiearmut und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, insbesondere aus Russland, und die Quantifizierung der Energieeinsparungen erläutert, sofern mit den Reformen und Investitionen ein Beitrag zu den REPowerEU-Zielen geleistet werden soll durch
   a) Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs an Erdgas, unter anderem an Flüssigerdgas (LNG), insbesondere um die Diversifizierung der Versorgung im Interesse der gesamten Union zu ermöglichen, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass die einschlägigen Infrastrukturen für Wasserstoff geeignet sind,
   b) Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen in Gebäuden, unter anderem durch Investitionsprogramme für finanziell schwächere Haushalte, KMU und Kleinstunternehmen,
   ba) Dekarbonisierung der Industrie, Erhöhung der Kapazität zur Speicherung von Energie, Steigerung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan, erneuerbarer Energie, erneuerbaren Kraftstoffen nicht-organischen Ursprungs (RFNBO) und erneuerbarem oder nicht fossilem Wasserstoff sowie Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, einschließlich der Verbesserung der damit verbundenen Stromerzeugung und sonstiger Infrastruktur, unter anderem durch die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren,
   bb) Bekämpfung von Energiearmut, insbesondere durch Maßnahmen zugunsten schutzbedürftiger und einkommensschwacher Haushalte;
   bc) Schaffung von Anreizen zur Senkung der Energienachfrage, unter anderem indem bereits bestehende Lösungen für Energieeinsparungen ausgeweitet werden,
   bd) Förderung von CO2-armen Energiequellen in der Union, [Abänd. 8]
   c) Beseitigung von Engpässen bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und bei Verbindungsleitungen, einschließlich des Anschlusses der Netze an neue erneuerbare Energiequellen, und Förderung der Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen auf gerechte und inklusive Weise, einschließlich Schienenwegen, wodurch zur Sicherstellung von erschwinglicher Energie und erschwinglichem Verkehr in der Union beigetragen wird,
   d) Unterstützung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Ziele durch eine schnellere Umschulung der Arbeitskräfte zum Zweck des Erwerbs grüner und damit verbundener digitaler Kompetenzen sowie von Kompetenzen im Bereich der Energiewende, auch im Hinblick auf die administrative Umsetzung dieser Ziele, sowie Unterstützung der Wertschöpfungsketten von für den ökologischen Wandel wesentlichen Materialien und Technologien und der Nutzung nachhaltiger Baustoffe und -produkte, wodurch die Abhängigkeit von kritischen Primärrohstoffen, die wichtig für die Energiewende sind, verringert wird.
   (1a) Mindestens 35 % der im Rahmen des REPowerEU-Kapitels zu verwendenden Zuschüsse bzw. Darlehen werden Maßnahmen mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung zugewiesen, auch wenn sie von einem einzigen Mitgliedstaat durchgeführt werden, und dienen der Verwirklichung der in Artikel 21c Absatz 1 genannten Ziele. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat eine Ausnahme von dieser Anforderung gewähren, falls
   a) der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die in Artikel 21c Absatz 1 genannten Ziele besser durch andere in seinem REPowerEU-Kapitel enthaltene Maßnahmen verwirklicht werden können, oder
   b) der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass es nicht genügend realistische Projekte mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung gibt, oder
   c) dem betreffenden Mitgliedstaat in der in Artikel 21ca genannten Bewertung des supranationalen Bedarfs im Bereich Energieversorgungssicherheit eine Ausnahme von der Erfüllung dieser Mindestanforderung gewährt wird oder
   d) der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass während der Laufzeit der Fazilität keine Maßnahmen mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung abgeschlossen werden können.
   (2) Das REPowerEU-Kapitel enthält ferner
   a) gegebenenfalls eine detaillierte Beschreibung der Reformen und Investitionen in den bereits angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates, die zu den REPowerEU-Zielen beitragen sollen,
   b) einen Überblick über andere Maßnahmen, darunter nationale und von der Union finanzierte ergänzende oder flankierende Maßnahmen, die zu den REPowerEU-Zielen beitragen, mit einem entsprechenden Zeitplan und einer entsprechenden Mittelzuweisung, die vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2026 ohne finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität durchzuführen sind,
   c) eine detaillierte Bewertung der Kohärenz zwischen den einzelnen in Absatz 1 genannten Maßnahmen und den anderen in dem Plan enthaltenen Maßnahmen sowie eine Erläuterung, inwieweit die Kombination der in Absatz 1 und in den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahmen kohärent und wirksam ist und zu den REPowerEU-Zielen beitragen kann, einschließlich einer Quantifizierung der Energieeinsparungen,
   ca) eine qualitative Erläuterung dazu, wie die im REPowerEU-Kapitel vorgesehenen Maßnahmen zum ökologischen Wandel und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen, wobei das Klimaschutzziel von 37 % für das REPowerEU-Kapitel und den übrigen Aufbau- und Resilienzplan getrennt berechnet wird.
   (3) Die geschätzten Kosten der Reformen und Investitionen des REPowerEU-Kapitels gemäß Absatz 1 werden bei der Berechnung der Gesamtzuweisung des Plans gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe f und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f nicht berücksichtigt. Ungeachtet dieser Bestimmung fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, in den REPowerEU-Kapiteln Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen zumindest die Verwirklichung des digitalen Ziels der Fazilität so weit wie möglich erleichtert wird.
   (4) ▌Der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 gilt für Reformen und Investitionen, die voraussichtlich zu den REPowerEU-Zielen gemäß Absatz 1 Buchstabe a beitragen, es sei denn, die folgenden kumulativen Voraussetzungen sind erfüllt:
   a) die Maßnahme ist zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe a erforderlich

und

   b) im Hinblick auf die Kosten oder den Zeitplan für die Umsetzung gibt es keine angemessene saubere Technologiealternative, mit der die REPowerEU-Ziele gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe a verwirklicht werden können,

und

   c) die potenzielle Beeinträchtigung der Umweltziele der EU wird durch flankierende Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen, die zu den REPowerEU-Zielen beitragen, abgemildert und die Integrität der Klimaziele der EU für 2030 und 2050 wird nicht gefährdet

und

   d) die Maßnahme soll bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft sein.
   (4a) Bei Maßnahmen, die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels von der Anforderung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 ausgenommen sind, wird Folgendes geprüft:
   ob es im Hinblick auf die Kosten oder den Zeitplan für die Umsetzung eine angemessene saubere Technologiealternative gibt, mit der die REPowerEU-Ziele gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe a verwirklicht werden können,
   ob die potenzielle Beeinträchtigung der Umweltziele der EU im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 auf das absolut unvermeidbare Ausmaß beschränkt ist,
   ob die potenzielle Beeinträchtigung der Umweltziele der EU durch flankierende Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen, die zu den REPowerEU-Zielen beitragen, abgemildert und die Integrität der Klimaziele der EU für 2030 und 2050 nicht gefährdet wird,
   ob die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft sein soll.
   (4b) Der Gesamtbetrag der Mittel für Reformen und Investitionen, mit denen zu den in Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten REPowerEU-Zielen beigetragen werden soll, ist auf einen Höchstbetrag von […] Mrd. EUR begrenzt, der von der Kommission im Anschluss an eine umfassende bedarfsorientierte Bewertung des unmittelbaren Infrastrukturbedarfs festgelegt wird. Die gemäß Artikel 10e Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG zur Verfügung gestellten Einnahmen [Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem] tragen nicht zu den Reformen und Investitionen gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung bei.
   (5) ▌Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend für Reformen und Investitionen des REPowerEU-Kapitels, mit Ausnahme von Investitionen des REPowerEU-Kapitels, die aus Mitteln finanziert werden, die gemäß Artikel 26a der Verordnung (EU) 2021/1060 beantragt wurden, und für die die fondsspezifischen Vorschriften gelten.

Artikel 21ca

Supranationale Bewertung des Bedarfs im Bereich Energieversorgungssicherheit

(1)  Vor der Genehmigung eines Aufbau- und Resilienzplans, der das REPowerEU-Kapitel umfasst, nimmt die Kommission eine Bewertung des Bedarfs im Bereich Energieversorgungssicherheit in der Union insgesamt vor. Diese Bewertung soll eine supranationale Einschätzung des Bedarfs der Union im Bereich Energieversorgungssicherheit bieten, um die effizienteste Nutzung der Ressourcen zur Erreichung der REPowerEU-Ziele zu erleichtern. Zu diesem Zweck erstellt die Kommission bis spätestens [einen Monat nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] einen Bericht, in dem sie den dringlichsten Infrastruktur- und Investitionsbedarf zur Sicherung der Energieversorgung in der Union insgesamt ermittelt und bewertet, einschließlich in erster Linie grenzüberschreitender oder mehrere Länder umfassender Projekte.

(2)  Der Bericht nach Absatz 1 erstreckt sich zumindest auf Folgendes:

   a) das Risiko von Unterbrechungen der Energieversorgung in jedem Mitgliedstaat auf kurze und auf mittlere Sicht und
   b) den relevantesten Infrastruktur- und Investitionsbedarf zur Sicherung der Energieversorgung in der Union insgesamt, einschließlich einer grenzüberschreitenden und mehrere Länder umfassenden Dimension.

(3)  Die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zur Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts, indem sie auf Ersuchen der Kommission Informationen über den nationalen Bedarf und die nationalen Vorhaben im Bereich Energieversorgungssicherheit beisteuern.

Artikel 21d

Überwachung der Durchführung von REPowerEU-Kapiteln

   (1) Die Kommission überwacht die Durchführung der im REPowerEU-Kapitel dargelegten Maßnahmen und ihren Beitrag zu den REPowerEU-Zielen. Zu diesem Zweck ändert die Kommission bis zum [zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] die delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 30 Absatz 2, um zusätzliche Indikatoren und Informationen aufzunehmen, die für die REPowerEU-Ziele relevant sind. Die vorgeschlagenen zusätzlichen Indikatoren beschränken sich auf die in Artikel 21c Absatz 1 aufgeführten Ziele. Das in Artikel 33 beschriebene Verfahren findet bei der Annahme und dem Inkrafttreten der Änderungen der delegierten Rechtsakte Anwendung.
   (2) Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte bei der Durchführung des REPowerEU-Kapitels, und zwar mittels eines eigenen Abschnitts in ihrem Jahresbericht gemäß Artikel 31, einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse aus der Bewertung der verfügbaren Daten zu den Endbegünstigten und der Beispiele für bewährte Verfahren, sowie mittels eines regelmäßigen und transparenten Informationsaustauschs im Rahmen des Dialogs über Aufbau und Resilienz.
   (2a) Bis zum [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Bericht über die Evaluierung der Durchführung der REPowerEU-Kapitel und über deren Beitrag zur Verwirklichung der REPowerEU-Ziele und der Ziele der Fazilität.
   (2b) Jeder Mitgliedstaat richtet ein nutzerfreundliches und öffentliches Portal ein, auf dem Echtzeitdaten über die Umsetzung der in den REPowerEU-Kapiteln enthaltenen Maßnahmen, darunter auch die Endempfänger und Begünstigten, einsehbar sind.“

"

7.  Anhang V erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:"

„e) gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Mittel nach Regionenkategorie gemäß Artikel 108 Absatz 2 und der Höhe der für eine Beantragung nach Artikel 26a oder für eine Übertragung nach Artikel 26 oder Artikel 111 vorgeschlagenen Zuweisungen, einschließlich einer entsprechenden Begründung;

"

(2)  Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i erhält folgende Fassung:"

„i) einer Tabelle, aus der die Gesamtmittelzuweisungen für jeden Fonds und gegebenenfalls für jede Regionenkategorie für den gesamten Programmplanungszeitraum und aufgeschlüsselt nach Jahr hervorgehen, einschließlich aller gemäß Artikel 26a beantragten oder gemäß Artikel 26 oder Artikel 27 übertragenen Beträge;

"

(2a)  In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:"

„(7a) Für aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds oder dem ESF+ geförderte Programme kann der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde bis zum 31. Dezember 2025 einen Betrag von bis zu 7,5 % der ursprünglichen nationalen Zuweisung beantragen, mit dem zur Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der REPowerEU-Ziele gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/241, mit Ausnahme von nicht fossilem Wasserstoff, Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/241, mit Ausnahme von Einrichtungen für den Transport fossiler Brennstoffe, und Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241 beigetragen wird. Bei aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds oder dem ESF+ geförderten Programmen dürfen solche Beiträge nur innerhalb desselben Programms geleistet werden und erfordern einen Beschluss der Kommission zur Änderung des Programms. Sie müssen allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und vom Begleitausschuss vorab genehmigt werden. Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde legt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen und das überarbeitete Programm vor.“

"

(3)  In Artikel 26 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Absatz eingefügt:"

„Wurde die Partnerschaftsvereinbarung genehmigt und wurden ein oder mehrere Programme noch nicht angenommen, so kann eine Übertragung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß diesem Artikel beantragt werden, indem eine Überarbeitung der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c, e und h genannten Informationen gemäß Artikel 69 Absatz 9 notifiziert wird.“

"

(4)  In Artikel 26 Absatz 1 wird folgender neuer Unterabsatz eingefügt:

▌"

„(3) Wurde eine Partnerschaftsvereinbarung genehmigt und wird die Übertragung als Teil eines eingereichten Programms beantragt, so wird die sich daraus ergebende Inkohärenz bei der Bewertung des Programms gemäß Artikel 23 Absatz 1 nicht berücksichtigt.“

"

(5)  Der folgende Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 26a

Unterstützung der REPowerEU-Ziele

   (1) Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 einen Aufbau- und Resilienzplan mit einem REPowerEU-Kapitel vorlegen, können beantragen, dass mit bis zu 7,5 % ihrer ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung aus jedem Fonds zu den REPowerEU-Zielen gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 beigetragen wird, indem Maßnahmen gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, mit Ausnahme von nicht fossilem Wasserstoff, sowie gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe c, mit Ausnahme von Einrichtungen für den Transport fossiler Brennstoffe, und Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe d unterstützt werden, sofern der Mitgliedstaat bereits Übertragungen aus diesem spezifischen Fonds bis zur Obergrenze von 5 % gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beantragt hat. Wurde die Partnerschaftsvereinbarung noch nicht genehmigt, so wird der Antrag auf Unterstützung der REPowerEU-Ziele entweder in der Partnerschaftsvereinbarung gestellt, unter anderem durch Notifizierung einer Überarbeitung der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c, e und h genannten Informationen gemäß Artikel 69 Absatz 9, oder im Wege einer Programmänderung. Betrifft der Antrag ▌ eine Änderung eines Programms, so dürfen nur Mittel künftiger Kalenderjahre beantragt werden. Die Möglichkeit eines solchen Antrags besteht zusätzlich zu der in Artikel 26 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Möglichkeit der Mittelübertragung.
   (2) Die gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung übertragenen Mittel werden im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/241 eingesetzt. Die gemäß Artikel 26a der vorliegenden Verordnung beantragten Mittel werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 und den Bestimmungen der fondsspezifischen Verordnung über den jeweiligen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung eingesetzt. Die übertragenen oder beantragten Mittel, mit denen zu den REPowerEU-Zielen beigetragen wird, werden ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt.
   (3) Wurde eine Partnerschaftsvereinbarung genehmigt und wird der Antrag auf Unterstützung der REPowerEU-Ziele vor der Genehmigung eines oder mehrerer Programme übermittelt, so wird die sich daraus ergebende Inkohärenz zwischen der Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen bei der Bewertung des Programms gemäß Artikel 23 Absatz 1 nicht berücksichtigt. In diesen Fällen legt der betreffende Mitgliedstaat eine Überarbeitung der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c, e und h genannten Informationen vor – einschließlich einer Zusammenfassung der obligatorischen Konsultation von Partnern im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 –, die einen Antrag auf Unterstützung der REPowerEU-Ziele im Sinne des vorliegenden Artikels darstellt.
   (3a) Abweichend von Artikel 13 werden genehmigte Partnerschaftsvereinbarungen nicht geändert, und Änderungen an den Programmen bewirken keine Änderung der genehmigten Partnerschaftsvereinbarungen.
   (4) Ist die Änderung eines Programms für die Zwecke eines Antrags auf Unterstützung der REPowerEU-Ziele gemäß diesem Artikel erforderlich, muss die Kommission diese Änderung in Bezug auf diesen Antrag und die sich daraus ergebenden Programmänderungen abweichend von Artikel 24 Absätze 2 und 4 innerhalb eines Monat nach dem Datum der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat annehmen oder ablehnen. ▌ Anträge auf Änderung eines Programms nennen den Gesamtbetrag der Mittel, die in die Verwirklichung der REPowerEU-Ziele geflossen sind, für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie.
   (5) JTF-Mittel, einschließlich jeglicher gemäß Artikel 27 aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel, dürfen nicht gemäß diesem Artikel auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragen oder zur Unterstützung der REPowerEU-Ziele beantragt werden.

   (6a) Angefallene und getätigte Ausgaben für Maßnahmen gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/241, mit Ausnahme von nicht fossilem Wasserstoff, gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung, mit Ausnahme von Einrichtungen für den Transport fossiler Brennstoffe, und gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung werden auf den Anteil der Klimaschutzziele und des Mechanismus zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung angerechnet.“

"

(5a)  In Artikel 112 wird folgender Absatz angefügt:"

„(6a) Beschließt ein Mitgliedstaat, Mittel gemäß Artikel 26a der vorliegenden Verordnung zu beantragen, so kann abweichend von Artikel 112 Absätze 3 und 4 ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % auf Ausgaben angewandt werden, die in den Geschäftsjahren zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. Juni 2026 in Zahlungsanträgen für eine oder mehrere Prioritätsachsen eines aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programms zur Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der REPowerEU-Ziele gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/241, mit Ausnahme von nicht fossilem Wasserstoff, Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung, mit Ausnahme von Einrichtungen für den Transport fossiler Brennstoffe, und Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung geltend gemacht werden.

Ein Antrag auf Änderung des Kofinanzierungssatzes ist als Änderung eines Programms gemäß Artikel 24 einzureichen; ein überarbeitetes Programm ist beizufügen.“

"

(6)  Die Anhänge II und V erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2a

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

(1)  In Artikel 60 werden folgende Absätze angefügt:"

„(2a) Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann ab dem 1. Februar 2022 auf Antrag eines Mitgliedstaats für eine oder mehrere Prioritätsachsen eines aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programms ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben für die Förderung der Fähigkeiten zur Reaktion auf Energiekrisen im Einklang mit den REPowerEU-Zielen und die Unterstützung für schutzbedürftige Haushalte, Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen angewandt werden.

Anträge auf Änderung des Kofinanzierungssatzes sind gemäß dem Verfahren zur Änderung von Programmen nach Maßgabe des Artikels 30 einzureichen; das überarbeitete Programm bzw. die überarbeiteten Programme ist bzw. sind beizufügen.

Der Kofinanzierungssatz von 100 % gilt nur, wenn die entsprechende Änderung des operationellen Programms von der Kommission vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 135 Absatz 2 genehmigt wird.

(2b)  Als Reaktion auf die durch Russlands Aggression gegen die Ukraine ausgelöste Energiekrise dürfen die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ verfügbaren Mittel auf Ersuchen eines Mitgliedstaats zwischen dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds übertragen werden; die Prozentsätze aus Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis d finden hierbei keine Anwendung. Zum Zwecke dieser Übertragungen gelten die Anforderungen aus Artikel 92 Absatz 4 nicht.

Zwischen dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gemäß diesem Absatz übertragene Mittel werden nach den Bestimmungen des Fonds eingesetzt, auf den sie übertragen werden.“

"

Artikel 4

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

(-1)   In Artikel 10 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 1 eingefügt:"

„Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und als außerordentliche und einmalige Maßnahme wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 eine Anzahl von Zertifikaten von der Menge der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 zu versteigernden Zertifikate abgezogen und gemäß Artikel 10e im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 versteigert, bis die Einnahmen aus diesen Versteigerungen 20 Mrd. EUR erreicht haben.“

"

(1)  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 10e

Aufbau- und Resilienzfazilität

   (1) Bis zum 31. Dezember 2025 werden die in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Zertifikate versteigert, bis die Einnahmen aus dieser Versteigerung 20 Mrd. EUR erreicht haben.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Einnahmen werden der mit der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität zur Verfügung gestellt, um einen Beitrag zu den in Artikel 21c Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Zielen von REPowerEU zu leisten, und im Einklang mit den Bestimmungen jener Verordnung eingesetzt.

   (2) Die Kommission gewährleistet, dass die für die Aufbau- und Resilienzfazilität bestimmten Zertifikate gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Grundsätzen und Modalitäten und im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission versteigert werden.
   (3) Die gemäß diesem Artikel zu versteigernden Zertifikate werden von der Europäischen Investitionsbank (EIB) in ihrer Funktion als Auktionator auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission bestellten Auktionsplattform versteigert, und die Versteigerungseinnahmen werden der Kommission zur Verfügung gestellt.
   (4) Die Erlöse aus der Versteigerung dieser Zertifikate gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates.“

"

Artikel 5

Änderungen des Beschlusses (EU) 2015/1814

Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/1814 wird wie folgt geändert:

Absatz 5 Unterabsatz 1 ▌ erhält folgende Fassung:"

„Wenn die Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate zwischen 700 Millionen und 921 Millionen liegt, wird eine Zertifikatmenge, die der Differenz zwischen der in der aktuellen Veröffentlichung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate und 700 Millionen Zertifikaten entspricht, über einen am 1. September des betreffenden Jahres beginnenden Zeitraum von 12 Monaten hinweg von der Menge der Zertifikate abgezogen, die nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG von den Mitgliedstaaten zu versteigern sind, und in die Reserve eingestellt. Beträgt die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate mehr als 921 Millionen, so entspricht die Menge der Zertifikate, die von der Menge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate abzuziehen und über einen am 1. September dieses Jahres beginnenden Zeitraum von 12 Monaten in die Reserve einzustellen sind, 12 % der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. „Abweichend vom letzten Satz wird bis 31. Dezember 2030 der ▌Prozentsatz ▌verdoppelt. Ab 2025 werden die in diesem Unterabsatz genannten Schwellenwerte im Verhältnis zur Verringerung der unionsweiten Zertifikatmenge gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG im selben Jahr verringert.

"

Artikel 5a

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I

Anhang V der Verordnung (EU) 2021/241 wird wie folgt geändert:

(a)  In Ziffer 2 werden folgende Ziffern angefügt:

„2.12. Die in Artikel 21c Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen sollen wirksam zur Versorgungssicherheit der gesamten Union ▌, insbesondere durch eine Diversifizierung der Energieversorgung, eine Erhöhung der Energiespeicherkapazitäten oder eine erhebliche Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030, zu den Zielen der Union für 2030, auch im Bereich der Energieeffizienz und der Energie aus erneuerbaren Quellen, und zur Verwirklichung des Klimaneutralitätsziels der Union beitragen. Gegebenenfalls wird bei den im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen den Bedürfnissen der von Energiearmut betroffenen Menschen sowie der Verringerung der Schutzbedürftigkeit in den nächsten Winterperioden angemessene Priorität eingeräumt.

Bei der Bewertung der in Artikel 21c Absatz 1 genannten Maßnahmen nach diesem Kriterium prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

—  Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich in erheblichem Maße zur Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs an Erdgas, einschließlich LNG, beitragen, insbesondere um die Diversifizierung der Versorgung im Interesse der gesamten Union zu ermöglichen, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass die einschlägigen Infrastrukturen für Wasserstoff geeignet sind

oder

—  die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich in erheblichem Maße zur Steigerung der Energieeffizienz und zu Energieeinsparungen in Gebäuden beitragen, u. a. über Investitionsprogramme für finanziell schwache Haushalte, KMU und Kleinstunternehmen

oder

—  zur Dekarbonisierung der Industrie, zur Erhöhung der Kapazität zur Speicherung von Energie, zur Steigerung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan, erneuerbarer Energie, erneuerbaren Kraftstoffen nicht-organischen Ursprungs (RFNBO) und erneuerbarem oder nicht fossilem Wasserstoff und zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, einschließlich der Verbesserung der damit verbundenen Stromerzeugung und sonstiger Infrastruktur, u. a. durch die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren

oder

—  zur Bekämpfung von Energiearmut, insbesondere durch Maßnahmen zugunsten schutzbedürftiger und einkommensschwacher Haushalte

oder

—  zur Schaffung von Anreizen zur Senkung der Energienachfrage, u. a. indem bereits bestehende Lösungen für Energieeinsparungen ausgeweitet werden

oder

—  mit der Durchführung der geplanten Maßnahmen sollen Engpässe bei der Energieinfrastruktur beseitigt werden, einschließlich des Anschlusses der Netze an neue erneuerbare Energiequellen, insbesondere durch den Bau grenzüberschreitender Verbindungen zu anderen Mitgliedstaaten, oder ein emissionsfreier Verkehr und emissionsfreie Verkehrsinfrastrukturen, einschließlich des Schienenverkehrs, auf gerechte und inklusive Weise unterstützt werden, was dazu beiträgt, für erschwingliche Energie und ein erschwingliches Verkehrswesen in der Union zu sorgen

oder

—  die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich in erheblichem Maße zur Umschulung von Arbeitskräften zum Zweck des Erwerbs grüner und damit verbundener digitaler Kompetenzen sowie von Kompetenzen im Bereich der Energiewende, auch im Hinblick auf die administrative Umsetzung dieser Ziele, und zur Unterstützung der Wertschöpfungsketten von für den ökologischen Wandel wesentlichen Materialien und Technologien und zur Nutzung nachhaltiger Baustoffe und Bauprodukte beitragen, wodurch die Abhängigkeit von kritischen Primärrohstoffen, die wichtig für die Energiewende sind, verringert wird

und

—  es wird geprüft, ob die in Artikel 21c Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und Erläuterungen einander ergänzen und zusammen mit den Maßnahmen nach Artikel 21c Absatz 2 Buchstaben a und b erheblich dazu beitragen, im Hinblick auf die Ziele der Union für 2030, auch im Bereich der Energieeffizienz und der Energie aus erneuerbaren Quellen, und im Hinblick auf die Verwirklichung des Klimaneutralitätsziels der Union Energiesicherheit, die Diversifizierung der Energieversorgung der Union, eine Erhöhung der Energiespeicherkapazitäten oder eine erhebliche Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030 zu erreichen.

Einstufung

A – in hohem Maße

B – in mittlerem Maße

C – in geringem Maße

2.12a.  Der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe q genannte Konsultationsprozess ist in Bezug auf die in Artikel 21c Absatz 1 genannten Maßnahmen angemessen, und die einschlägigen Beiträge der relevanten Interessenträger werden im Inhalt des REPowerEU-Kapitels angemessen berücksichtigt.

Bei der Bewertung auf der Grundlage dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

—  Der Konsultationsprozess gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe q ist in Bezug auf die in Artikel 21c Absatz 1 genannten Maßnahmen angemessen

und

—  in dem ausführlichen Konsultationsbericht werden der Zeitplan und die Phasen der Konsultationen beschrieben, die konsultierten Interessenträger genannt und die Ergebnisse dieser Konsultationen erläutert

und

—  die einschlägigen Beiträge der relevanten Interessenträger werden im Inhalt des REPowerEU-Kapitels angemessen berücksichtigt

und

—  die Mitgliedstaaten haben Informationen darüber vorgelegt, welche Beiträge nicht berücksichtigt wurden und aus welchem Grund

und

—  der Mitgliedstaat hat Informationen darüber vorgelegt, wie die lokalen und regionalen Behörden und andere relevante Interessenträger in die Umsetzung des REPowerEU-Kapitels und dessen Überwachung einbezogen werden.

Einstufung

A – in hohem Maße

B – in mittlerem Maße

C – in geringem Maße

2.12b.  Sofern dem Mitgliedstaat keine Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 21c Absatz 1a gewährt wird, werden mindestens 35 % der im Rahmen des REPowerEU-Kapitels zu verwendenden Zuschüsse bzw. Darlehen Maßnahmen mit grenz- oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung zugewiesen, auch wenn sie von einem einzigen Mitgliedstaat durchgeführt werden, und dienen der Verwirklichung der in Artikel 21c Absatz 1 genannten Ziele.

Einstufung

A – Mindestens 35 % der im Rahmen des REPowerEU-Kapitels zu verwendenden Zuschüsse bzw. Darlehen werden Maßnahmen mit grenz- oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung zugewiesen, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung gewährt

C – Weniger als 35 % der im Rahmen des REPowerEU-Kapitels zu verwendenden Zuschüsse bzw. Darlehen werden Maßnahmen mit grenz- oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung zugewiesen, wobei keine Ausnahmegenehmigung gewährt wird

2.12c.  Die Maßnahmen gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe a, die die kumulativen Voraussetzungen gemäß Artikel 21c Absatz 4 erfüllen, erfüllen die Anforderungen von Artikel 21c Absatz 4a.

Bei der Bewertung auf der Grundlage dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

–  Im Hinblick auf die Kosten oder den Zeitplan für die Umsetzung gibt es keine angemessene saubere Technologiealternative, mit der die REPowerEU-Ziele gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe a verwirklicht werden können

und

–  die potenzielle Beeinträchtigung der Umweltziele der EU im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 ist auf das absolut unvermeidbare Ausmaß beschränkt

und

–  die potenzielle Beeinträchtigung der Umweltziele der EU wird durch flankierende Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen, die zu den REPowerEU-Zielen beitragen, abgemildert, und die Integrität der Klimaziele der EU für 2030 und 2050 wird nicht gefährdet

und

–  die Maßnahme soll spätestens zum 31. Dezember 2024 in Kraft sein.

Einstufung

A – Alle Maßnahmen gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe a, die die kumulativen Voraussetzungen gemäß Artikel 21c Absatz 4 erfüllen, erfüllen die Anforderungen von Artikel 21c Absatz 4a

C – Eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe a, die die kumulativen Voraussetzungen gemäß Artikel 21c Absatz 4 erfüllen, erfüllen die Anforderungen von Artikel 21c Absatz 4a nicht“

(b)  In Ziffer 3 erhält der Teil, der mit den Worten „Ergebnis der Bewertung unter Berücksichtigung der Einstufung“ beginnt, folgende Fassung:

„Ergebnis der Bewertung unter Berücksichtigung der Einstufung:

a)  Der Aufbau- und Resilienzplan erfüllt die Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise:

Wenn die endgültige Bewertung für die Kriterien gemäß Ziffer 2 folgende Einstufungen enthält:

—  A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5, 2.6, 2.12, 2.12a, 2.12b und 2.12c;

und für die anderen Kriterien:

—  nur A

oder

—  nicht mehr B als A und kein C.

b)  Der Aufbau- und Resilienzplan erfüllt die Bewertungskriterien nicht in zufriedenstellender Weise:

Wenn die endgültige Bewertung für die Kriterien gemäß Ziffer 2 folgende Einstufungen enthält:

—  kein einziges A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5, 2.6, 2.12, 2.12a, 2.12b und 2.12c;

und für die anderen Kriterien:

—  mehr B als A

oder

—  mindestens ein C.“

ANHANG II

(2)  Anhang V Nummer 3.1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert:

a)  Folgendes wird eingefügt:

„Bezug: Artikel 14, 26, 26a und 27 der Dachverordnung“

b)  Die erste Tabelle wird wie folgt geändert:

 

Beitrag zu InvestEU

„Programmänderung in Bezug auf Folgendes:

Übertragung auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung

 

Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds

 

Unterstützung der REPowerEU-Ziele“

c)  Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

„ Dies gilt nur für Programmänderungen im Einklang mit Artikel 14, Artikel 26 und Artikel 26a der Dachverordnung; hiervon ausgenommen sind ergänzende Übertragungen auf den JTF im Einklang mit Artikel 27 der Dachverordnung.▌“

(1) ABl. C … vom …, S. ….
(2) ABl. C … vom …, S. ….
(3) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(4)a Richtlinie 92/43/EWG des Rates, Richtlinie 2009/147/EG, Richtlinie 2000/60/EG, Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, Verordnung (EU) 2021/1767 und Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur (COM(2022)0304).
(5) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(6)a Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

Letzte Aktualisierung: 3. März 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen