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Verfahren : 2012/0299(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0275/2022

Eingereichte Texte :

A9-0275/2022

Aussprachen :

PV 22/11/2022 - 3
CRE 22/11/2022 - 3

Abstimmungen :

PV 22/11/2022 - 7.8

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0393

Angenommene Texte
PDF 122kWORD 43k
Dienstag, 22. November 2022 - Straßburg
Ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften
P9_TA(2022)0393A9-0275/2022

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (10521/1/2022 – C9-0354/2022 – 2012/0299(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10521/1/2022 – C9‑0354/2022),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0614),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde,

–  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung für die zweite Lesung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0275/2022),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 225.

Letzte Aktualisierung: 1. März 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen