Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Anforderungen an Sicherheiten zu erheben (C(2022)7536 – 2022/2908(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2022)7536),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 25. Oktober 2022, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 17. November 2022 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 3,
– unter Hinweis auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der am 14. Oktober 2022 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgelegt wurde,
– gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,
A. in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission(2) gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unter anderem die Mindesthöhe der Ersteinschusszahlungen und das Verzeichnis der anerkannten Sicherheiten festgelegt sind;
B. in der Erwägung, dass die politischen Entwicklungen und die Marktentwicklungen der letzten Zeit einen signifikanten Anstieg der Preise und der Volatilität auf den Energiemärkten ausgelöst haben, was zur Folge hatte, dass zentrale Gegenparteien erhebliche Nachschusszahlungen verlangt haben, um die damit verbundenen Risikopositionen zu decken; in der Erwägung, dass diese Nachschussforderungen bei nichtfinanziellen Gegenparteien, wie Energieunternehmen, die in der Regel über weniger liquide Vermögenswerte verfügen, um Nachschussforderungen nachzukommen, wodurch sie gezwungen sind, entweder ihre Positionen zu verringern oder sie ohne ordnungsgemäße Absicherung zu lassen und dadurch weiteren Preisschwankungen auszusetzen, zu Liquiditätsengpässen geführt haben;
C. in der Erwägung, dass die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) am 13. September 2022 (mit Schreiben Ares(2022)6980063) aufgefordert hat, zu prüfen, ob die geltenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 vorübergehend angepasst werden sollten, um einige Belastungen zu verringern, mit denen Energieunternehmen als nichtfinanzielle Gegenparteien bei der Absicherung ihrer Geschäftstätigkeit auf den Finanzmärkten konfrontiert sind, wobei an dem übergeordneten Ziel der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , d. h. der Wahrung der Finanzstabilität, festzuhalten ist; in der Erwägung, dass die ESMA am 22. September 2022 (mit Schreiben ESMA24-436-1414) antwortete und darauf hinwies, dass ausschließlich unbesicherte Garantien von Geschäftsbanken für befristete und begrenzte Änderungen unter bestimmten Bedingungen in Betracht gezogen werden sollten; in der Erwägung, dass die ESMA in ihrem Abschlussbericht einen Entwurf technischer Regulierungsstandards vorgeschlagen hat (ESMA91-372-2466), einschließlich Änderungen, um den Pool der anerkannten Sicherheiten vorübergehend um unbesicherte Bankgarantien für nichtfinanzielle Gegenparteien, die Clearingmitglieder sind, und um öffentliche Garantien für alle Arten von Gegenparteien zu erweitern;
D. in der Erwägung, dass die Kommission daher die Delegierte Verordnung erlassen hat, mit der das Verzeichnis der anerkannten Sicherheiten, die bei zentralen Gegenparteien aus der Union hinterlegt werden können, für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorübergehend geändert und um unbesicherte Bankgarantien und öffentliche Garantien erweitert wird;
E. in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung umgehend in Kraft treten sollte, um den erhöhten Liquiditätsdruck zu verringern, dem nichtfinanzielle Gegenparteien ausgesetzt sind, die auf regulierten Gas- und Strommärkten handeln und deren Clearing über in der Union ansässige zentrale Gegenparteien erfolgt;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).