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Verfahren : 2021/2236(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0274/2022

Eingereichte Texte :

A9-0274/2022

Aussprachen :

PV 13/12/2022 - 19
CRE 13/12/2022 - 19

Abstimmungen :

PV 14/12/2022 - 8.4
CRE 14/12/2022 - 8.4

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0442

Angenommene Texte
PDF 183kWORD 61k
Mittwoch, 14. Dezember 2022 - Straßburg
Jahresbericht über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien
P9_TA(2022)0442A9-0274/2022

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2022 zu der Umsetzung des Assoziierungsabkommens der EU mit Georgien (2021/2236(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 8 und Titel V, insbesondere Artikel 21, 22, 36 und 37, des Vertrags über die Europäische Union sowie den Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das am 1. Juli 2016 vollständig in Kraft getretene Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission vom 17. Juni 2022 zum Antrag Georgiens auf Beitritt zur Europäischen Union (COM(2022)0405),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Juni 2022 zu den Beitrittsgesuchen der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Georgien,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 8. Juni 2022 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine(2),

–  unter Hinweis auf die am 19. April 2021 zwischen den politischen Kräften in Georgien erzielte Einigung, die vom Präsidenten des Europäischen Rates vermittelt wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht über die Umsetzung der Assoziierung durch Georgien vom Mittwoch, 10. August 2022 (SWD(2022)0215),

–  unter Hinweis auf die am 16. August 2022 angenommene Assoziierungsagenda zwischen der Europäischen Union und Georgien für den Zeitraum 2021-2027(3),

–  unter Hinweis auf das Ergebnis der siebten Sitzung des Assoziationsrats zwischen der EU und Georgien vom 6. September 2022,

–  unter Hinweis auf den Wirtschafts- und Investitionsplan für die Östliche Partnerschaft, der in Anhang I der Unterlage mit dem Titel „Aufbau, Resilienz und Reformen: die Prioritäten der Östlichen Partnerschaft nach 2020“ vom 2. Juli 2021 (SWD(2021)0186) dargelegt ist,

–  unter Hinweis auf die von Reporter ohne Grenzen erstellte Rangliste der Pressefreiheit 2022,

–  unter Hinweis auf die im Dringlichkeitsverfahren angenommene Stellungnahme der Venedig-Kommission des Europarats vom 26. August 2022 zu dem vom Parlament Georgiens am 7. Juni 2022 verabschiedeten Gesetzentwurf über Änderungen an der Strafprozessordnung, ihre Stellungnahme vom 20. Juni 2022 zur Änderung des Verfassungsgesetzes über ordentliche Gerichte vom Dezember 2021, auf ihre im Dringlichkeitsverfahren angenommene Stellungnahme vom 2. Juli 2021 zur Änderung des Verfassungsgesetzes über ordentliche Gerichte, ihre im Dringlichkeitsverfahren angenommene gemeinsame Stellungnahme vom 5. Juli 2022 zu dem überarbeiteten Entwurf zur Änderung der Wahlordnung, ihre Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 zum Entwurf des Verfassungsgesetzes zur Änderung des Verfassungsgesetzes über ordentliche Gerichte und ihre im Dringlichkeitsverfahren angenommene Stellungnahme vom 16. April 2019 zur Auswahl und Ernennung der Richter des Obersten Gerichtshofs,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE vom 18. Februar 2022 zu den legislativen Änderungen im Hinblick auf die Dienststelle des staatlichen Inspektors von Georgien und seinen Abschlussbericht vom 23. August 2021 zur Nominierung und Ernennung der Richter des Obersten Gerichtshofs in Georgien,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9–0274/2022),

A.  in der Erwägung, dass Georgien am 3. März 2022 vor dem Hintergrund der anhaltenden starken öffentlichen Unterstützung für Georgiens europäische Bestrebungen sowie der neuen geopolitischen Lage aufgrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine seinen Antrag auf Beitritt zur EU eingereicht hat;

B.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Juni 2022 die europäische Perspektive Georgiens anerkannt und sich bereit erklärt hat, Georgien den Status eines Bewerberlands zuzuerkennen, sobald die in der Stellungnahme der Kommission zum Beitrittsgesuch Georgiens genannten Prioritäten angegangen wurden;

C.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation die georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Zchinwali/Südossetien unter Verstoß gegen die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Georgiens sowie gegen das von der EU vermittelte Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 weiterhin rechtswidrig besetzt hält;

D.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation und ihre Besatzungsregimes die sichere und würdevolle Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen, die infolge ethnischer Säuberungen zwangsweise aus den von Russland besetzten georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien vertrieben wurden, gezielt erschwert;

E.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation den Prozess der schleichenden Annexion der besetzten Gebiete Georgiens fortsetzt, auch durch ihre Absichten, im Gebiet Zchinwali ein Referendum zum „Beitritt“ zu Russland, der Übertragung des Eigentumskomplexes von Bitschwinta und der umliegenden Fläche an die Russische Föderation sowie der weiteren Eingliederung der georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien in militärische, wirtschaftliche, justizielle, soziale und andere Bereiche der Russischen Föderation abzuhalten;

F.  in der Erwägung, dass die fortgesetzte Diskriminierung aus ethnischen Gründen und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen an Georgiern in den von Russland besetzten Gebieten Georgiens, die Errichtung von Stacheldrahtzäunen und anderen künstlichen Barrieren und die lang anhaltende Schließung sogenannter Grenzübergangsstellen entlang der Besatzungslinie sowie die rechtswidrigen Verhaftungen und Entführungen georgischer Bürgerinnen und Bürger durch die russischen Besatzungskräfte die Lage im ganzen Land destabilisieren;

G.  in der Erwägung, dass seit dem Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine Tausende Russen in Georgien eingetroffen sind, um sich den westlichen Sanktionen und der durch Putin angeordneten Mobilisierung zu entziehen, sowie zahlreiche Belarussen, darunter diejenigen, die versuchen, der Verfolgung zu entgehen;

H.  in der Erwägung, dass Russland nach wie vor Desinformation, Cyberangriffe und andere hybride Methoden anwendet, um die gesellschaftliche und institutionelle Widerstandsfähigkeit Georgiens zu schwächen;

I.  in der Erwägung, dass sich Georgien weiterhin an zivilen und militärischen Krisenbewältigungseinsätzen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) beteiligt sowie 32 Streitkräfte für die militärische Ausbildungsmission der EU in der Zentralafrikanischen Republik und einen Offizier für die Ausbildungsmission der EU in Mali bereitstellt;

J.  in der Erwägung, dass der ehemalige georgische Präsident Micheil Saakaschwili, dessen Gesundheit sich aktuellen Berichten zufolge stetig verschlechtert, immer noch nicht angemessen versorgt wird, wodurch er um sein Leben fürchten muss;

K.  in der Erwägung, dass ein Toxikologiebefund von Dr. David E. Smith, M. D. & Associates, ergab, dass die Untersuchung von Haar- und Nagelproben von Micheil Saakaschwili das Vorkommen von Schwermetallen und anderen Stoffen, unter anderem Quecksilber und Arsen, ergeben hat und dass viele der pathologischen Symptome von Micheil Saakaschwili auf eine Schwermetallvergiftung zurückzuführen sind, die zu seinem sich rapide verschlechternden Gesundheitszustand beiträgt;

L.  in der Erwägung, dass sich Georgien und die EU in ihrem Assoziierungsabkommen, das seit dem 1. Juli 2016 in Kraft ist, verpflichtet haben, auf der Grundlage ihrer gemeinsamen Werte und der Grundsätze Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Menschenrechte und Grundfreiheiten die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zu fördern;

M.  in der Erwägung, dass Georgien weiterhin Fortschritte bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der vertieften und umfassenden Freihandelszone erzielt und weiterhin auf die Angleichung an den Besitzstand und die Standards der EU hinwirkt; in der Erwägung, dass die EU zwar der wichtigste Handelspartner Georgiens ist, das Potenzial dieser Zusammenarbeit jedoch noch nicht voll ausgeschöpft wurde;

N.  in der Erwägung, dass eine Reihe wichtiger Gesetze, etwa das über die Arbeitsweise des Justizwesens und zentrale Ernennungsverfahren, Verfahren für Observation und die Auflösung der Dienststelle des staatlichen Inspektors, vom georgischen Parlament im Schnellverfahren ohne die notwendigen Konsultationen oder Analysen der Einhaltung von Standards der EU oder des Europarats verabschiedet wurden, wie in dem Bericht der Kommission über die Umsetzung der Assoziierung durch Georgien von 2022 festgestellt wurde;

O.  in der Erwägung, dass in dem vom Präsidenten des Europäischen Rates vermittelten Abkommen vom 19. April 2021 hervorgehoben wurde, dass die Wahrnehmung einer politisierten Justiz durch eine Justizreform angegangen werden müsse, um die Unabhängigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht des Justizwesens zu steigern;

P.  in der Erwägung, dass selektive Ermittlungen gegen und Verfolgungen von Personen, die der aktuellen Regierung kritisch gegenüberstehen, das öffentliche Vertrauen nicht nur in Justizorgane, sondern auch in die staatlichen Stellen Georgiens untergraben;

Q.  in der Erwägung, dass sich die Lage in Bezug auf die Meinungsfreiheit, die Medienfreiheit und die Sicherheit von Journalisten, die Eckpfeiler einer funktionierenden Demokratie sind, weiter verschlechtert und Georgien 2022 von Platz 60 auf Platz 89 von 180 auf der Weltrangliste der Pressefreiheit fiel; in der Erwägung, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Medien in Georgien sehr gering ist;

R.  in der Erwägung, dass Nika Gwaramia, der Direktor des Fernsehkanals Mtawari, unter zweifelhaften Vorwürfen der Geldwäsche, Bestechung und Dokumentenfälschung zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden ist;

S.  in der Erwägung, dass antiwestliche Propaganda und Desinformation in georgischen Medien und sozialen Netzwerken in letzter Zeit erheblich zugenommen haben; in der Erwägung, dass Mitglieder der regierenden Partei weiterhin polarisierende und feindliche Sprache verwenden, wenn sie sich auf die EU-Organe und ihre Vertreter beziehen;

T.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter weiterhin eine Herausforderung darstellt, wie das Abrutschen Georgiens im globalen Index des Weltwirtschaftsforums zur Gleichstellung der Geschlechter vom 49. von 154 Ländern im Jahr 2021 auf das 55. von 146 Ländern im Jahr 2022 deutlich macht, was auf Verschlechterungen in den Bereichen Bildungserfolg, Gesundheit und Überleben und politische Teilhabe hindeutet; in der Erwägung, dass die Probleme der geschlechtsspezifischen und häuslichen Gewalt sowie der Diskriminierung von LGBTQI+-Personen nach wie vor Anlass zur Sorge geben;

1.  begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates, die europäische Perspektive Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen anzuerkennen; stellt fest, dass dieser Beschluss ein starkes Signal der politischen Unterstützung für die europäischen Bestrebungen der georgischen Bevölkerung ist und fordert Georgien daher nachdrücklich auf, diese historische Chance zu ergreifen; weist noch einmal darauf hin, dass Georgien die zwölf wichtigsten Prioritäten, die die Kommission in ihrer Stellungnahme zum Antrag Georgiens auf Beitritt zur Europäischen Union aufgezeigt hat und die vom Europäischen Rat bestätigt wurden, erfolgreich angehen muss, um den Status eines Bewerberlands zuerkannt zu bekommen;

2.  fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, im Hinblick auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten die höchsten Standards zu wahren und entschlossen die in der Stellungnahme der Kommission und dem am 19. April 2021 ausgehandelten Abkommen dargelegten Reformprioritäten zu verfolgen, um unmissverständlich ihre politische Entschlossenheit zur Umsetzung der ambitionierten europäischen Bestrebungen des Landes zu zeigen, wie sie durch den Antrag auf Beitritt zur EU, den Georgien am 3. März 2022 einreichte, zum Ausdruck kamen; begrüßt die sofortigen Schritte, die Georgien unternommen hat, um den Arbeitsprozess zur Bewältigung dieser Prioritäten einzuleiten, und fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, diesen Prozess auf inklusive und transparente Weise zu leiten; fordert alle politischen Kräfte Georgiens auf, sich konstruktiv an diesen Bemühungen zu beteiligen und dazu beizutragen, und fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, die Vorschläge zivilgesellschaftlicher Organisationen zu berücksichtigen, um die sinnvolle und glaubwürdige Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf diese wichtigen Reformen; betont, dass Georgiens Antrag auf den Beitritt zur EU weiterhin auf der Grundlage seiner eigenen Verdienste und seines Erfolgs im Hinblick auf die Erfüllung der Kopenhagener Kriterien für die EU-Mitgliedschaft bewertet wird, insbesondere in Bezug auf demokratische Reformen;

3.  fordert Georgien auf, seine verstärkte Zusammenarbeit mit der Ukraine und der Republik Moldau auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen fortzusetzen, bewährte Verfahren zur Erfüllung der Kriterien für die EU-Mitgliedschaft für den künftigen Beitrittsprozess auszutauschen und die regionale Zusammenarbeit in der Östlichen Partnerschaft zu fördern;

Territoriale Integrität und Sicherheit

4.  betont, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine Einheit und Solidarität seitens der internationalen Gemeinschaft erfordert, was auch für die Wiederherstellung der territorialen Integrität Georgiens entscheidend sein wird, die die internationale Gemeinschaft 2008 nicht ausreichend stark verteidigt hat; begrüßt die starke Reaktion der georgischen Gesellschaft zur Unterstützung der Ukraine; würdigt die Soldaten der georgischen Legion in der Ukraine, die seit 2014 gegen die russischen Aggressoren kämpfen; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, sich den einschlägigen Erklärungen des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der EU und den Beschlüssen des Rates im Einklang mit den europäischen Bestrebungen des Landes anzuschließen; fordert die staatlichen Stellen auf, sich den Sanktionen der EU anzuschließen und sicherzustellen, dass internationale Sanktionen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine nicht über Georgien umgangen werden;

5.  ist besorgt über Berichte, wonach russische Bürger und Organisationen angeblich Georgien nutzen, um die westlichen Sanktionen zu umgehen; fordert die EU-Organe auf, diese Vorwürfe weiter zu prüfen, insbesondere verschiedene Berichte, darunter einen der nationalen Agentur für Korruptionsprävention der Ukraine, über Bidsina Iwanischwilis Verbindungen zu Russland; fordert, dass für den Fall, dass sich diese Vorwürfe bestätigen, persönliche Sanktionen gegen ihn und seine engsten Verbündeten verhängt werden; weist darauf hin, dass Familienangehörige und enge Vertraute von Iwanischwili von der Ukraine wegen ihrer Verbindungen zum Kreml sanktioniert wurden, was die Ursache für die zweiseitige Haltung der derzeitigen georgischen Regierung gegenüber Russland ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Annahme des achten Sanktionspakets gegen Russland, das ein neues Kriterium für die Aufnahme in die Listen enthält, das es der EU ermöglichen wird, Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung von Sanktionen erleichtern;

6.  bekräftigt seine unerschütterliche Unterstützung der Souveränität und der territorialen Integrität Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen; fordert die Fortsetzung der Bemühungen um eine friedliche Lösung des Konflikts auf dem Verhandlungsweg und die Beendigung der Besetzung des georgischen Hoheitsgebiets durch Russland; nimmt zwar den schwierigen Kontext zur Kenntnis, fordert Georgien jedoch auf, den konstruktiven Dialog mit der Bevölkerung der georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien weiterzuführen, um Vertrauen im Hinblick auf eine nachhaltige Konfliktlösung aufzubauen; fordert die EU auf, ihr Engagement für die friedliche Lösung des Konflikts zwischen Russland und Georgien fortzusetzen, indem sie alle Instrumente, einschließlich des Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, der internationalen Gespräche von Genf, der Verfahren zur Verhütung von Zwischenfällen und zur Reaktion auf Zwischenfälle, der Beobachtermission der EU (EUMM) in Georgien sowie der Politik der Nichtanerkennung und des Engagements, wirksam einsetzt; begrüßt die Verlängerung des Mandats der EUMM in Georgien bis zum 14. Dezember 2024 , damit sie in einer zunehmend angespannten Sicherheitsumgebung weiterhin ihre Aufgaben, die Lage zu stabilisieren und zu normalisieren sowie Vertrauen zwischen den Konfliktparteien aufzubauen, erfüllen kann;

7.  verurteilt aufs Schärfste die rechtswidrige Besetzung der georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien durch die Russische Föderation und die fortgesetzte Errichtung illegaler Grenzanlagen in diesen Regionen; bringt seine Besorgnis über die katastrophale Sicherheitslage, die humanitäre Lage und die Menschenrechtslage in den besetzten Gebieten Georgiens zum Ausdruck und verurteilt nachdrücklich die Diskriminierung ethnischer Georgier in den Bezirken Gali und Achalgori, die Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu Bildung in ihrer Muttersprache, die rechtswidrigen Inhaftierungen, Entführungen und Einschränkungen der Freizügigkeit entlang der Verwaltungsgrenze sowie die Verletzung des Rechts von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen, die unter anderem im Zuge ethnischer Säuberungen gewaltsam aus den besetzten Gebieten Georgiens vertrieben wurden, auf eine sichere und würdevolle Rückkehr in ihre Heimat; betont, wie wichtig direkte Kontakte zwischen den Menschen und vertrauensbildende Maßnahmen zwischen den durch den Konflikt gespaltenen Gemeinschaften sind;

8.  fordert die Russische Föderation auf, ihren internationalen Verpflichtungen aus dem von der EU vermittelten Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 nachzukommen, insbesondere der Verpflichtung, ihr gesamtes Militär- und Sicherheitspersonal aus den besetzten Gebieten Georgiens abzuziehen und dort die Einrichtung internationaler Sicherheitsmechanismen zu gestatten, damit die EUMM im Rahmen ihres Mandats ungehinderten Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet Georgiens erhält;

9.  betont die Rolle Georgiens als verlässlicher Sicherheitspartner der EU durch seine bedeutenden Beiträge zu GSVP-Operationen der EU; fordert den Rat und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Zusammenarbeit mit Georgien im Bereich der GSVP fortzusetzen, insbesondere angesichts des Interesses Georgiens, an Projekten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilzunehmen und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen EU-Agenturen auszubauen;

10.  fordert eine umfangreichere Unterstützung für und eine verstärkte Partnerschaft mit Georgien im Bereich Sicherheit und Verteidigung, wie im Strategischen Kompass der EU erklärt, unter anderem durch die Europäische Friedensfazilität; begrüßt die Zusage und Entschlossenheit der EU, Georgien bei der Abwehr hybrider Bedrohungen zu unterstützen, und begrüßt, dass sie zur Kenntnis nimmt, dass die maritime Sicherheit im Schwarzen Meer von zentraler Bedeutung für die Sicherheit der EU ist;

Politischer Dialog und Wahlen

11.  bedauert, dass die politische Landschaft in Georgien nach wie vor von einer tiefen Polarisierung geprägt ist; fordert alle politischen Akteure auf, auf spaltende und aggressive Rhetorik zu verzichten und ihre Kräfte zu bündeln, um zu vermeiden, dass das zentrale Ziel Georgiens der EU-Mitgliedschaft gefährdet wird, und in den Bereichen Demokratie, Justiz und Korruptionsbekämpfung ambitionierte Reformen umzusetzen; betont, dass das Vertrauen zwischen allen politischen und institutionellen Interessenträgern sowie zwischen ihnen und der georgischen Bevölkerung aufgebaut und gestärkt werden muss; betont jedoch, dass die Regierungspartei über die meisten Instrumente verfügt und die Hauptverantwortung dafür trägt; weist erneut darauf hin, dass durch die zentralen Bestimmungen des von der EU vermittelten Abkommens vom 19. April 2021 nach wie vor ein Weg geboten wird, um die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Georgien zu stärken und die Polarisierung zu verringern, und dass sie sich daher in der Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027 widerspiegeln; bedauert den Ausstieg der Regierungspartei Georgischer Traum aus dem Abkommen vom 19. April und fordert alle politischen Kräfte auf, die im Rahmen des Abkommens eingegangenen Zusagen einzuhalten; stellt fest, dass die Entscheidung des Gerichts, die Führungsmitglieder der Partei Lelo für Georgien, Mamuka Chasaradse und Badri Dschaparidse, zu verurteilen und das Urteil des Gerichts zu nutzen, um Dschaparidse sein parlamentarisches Mandat zu entziehen, ein klarer Beleg für politisch beeinflusste Justiz ist; betont, dass weitere Verurteilungen politischer Führungskräfte im Widerspruch zu den erklärten Absichten stehen werden, die Polarisierung zu verringern;

12.  fordert die politischen Führungskräfte Georgiens auf, den aggressiven verbalen Angriffen gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments und andere Vertreter euro-atlantischer Partner wie der EU oder der Vereinigten Staaten sowie die unbegründete und schädliche Rhetorik, mit der behauptet wird, dass internationale Partner die Absicht hätten, Georgien in den Krieg hineinzuziehen, Einhalt zu gebieten; nimmt mit Besorgnis die zunehmende antiwestliche Propaganda, Desinformation und Rhetorik in Georgien zur Kenntnis, die im Widerspruch zu der unverminderten und außerordentlich hohen öffentlichen Unterstützung für die euro-atlantische Integration des Landes steht;

13.  fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, die Wahlreform des Landes abzuschließen und im Einklang mit den Empfehlungen des BDIMR der OSZE die fortbestehenden Defizite bei Wahlkämpfen und bei der Durchführung von Wahlen rechtzeitig zur Parlamentswahl 2024 anzugehen, insbesondere was den Druck auf Wähler und Kandidaten durch Beamte und Wahlkandidaten, Vorwürfe der Einschüchterung, der Nötigung und des Stimmenkaufs und den Missbrauch von Verwaltungsmitteln während des Wahlprozesses betrifft; begrüßt, dass die staatlichen Stellen Georgiens dem BDIMR der OSZE und der Venedig-Kommission die Entwürfe zur Änderung des Wahlrechts zur Stellungnahme vorgelegt haben, und fordert die staatlichen Stellen auf, die anstehenden Empfehlungen dieser Gremien vollständig umzusetzen, bevor die Änderungsentwürfe angenommen werden; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, sich mit dem Wahlrecht der im Ausland lebenden georgischen Bürgerinnen und Bürger zu befassen; bedauert, dass die Internationale Gesellschaft für faire Wahlen und Demokratie aus der parlamentarischen Arbeitsgruppe zur Wahlreform ausgeschlossen wurde, und fordert, dass sie in den Prozess einbezogen wird; weist die staatlichen Stellen Georgiens auf ihre Zusage hin, die Sperrklausel für Parlamentswahlen zu senken;

14.  hebt hervor, dass der übermäßige Einfluss von Partikularinteressen im wirtschaftlichen, politischen und öffentlichen Leben beseitigt werden muss, was die Kommission als eine der Prioritäten identifiziert hat, die angegangen werden müssen, bevor Georgien der Status eines Bewerberlands zuerkannt wird; empfiehlt, den übermäßigen Einfluss von Partikularinteressen, insbesondere des Oligarchen und ehemaligen Premierministers Bidsina Iwanischwili, systematisch durch strukturelle und regulatorische Reformen in verschiedenen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Lebens des Landes anzugehen; fordert den Rat und die demokratischen Partner erneut auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Verhängung persönlicher Sanktionen gegen Iwanischwili und all jene Personen, die die Verschlechterung des demokratischen politischen Prozesses ermöglichen und dafür verantwortlich sind;

15.  begrüßt die Konsultation der Venedig-Kommission zu dem jüngsten Gesetzentwurf zur Entoligarchisierung; fordert das Parlament Georgiens nachdrücklich auf, der anstehenden Stellungnahme der Venedig-Kommission gebührend Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, dass jeder diesbezügliche Gesetzentwurf bei seiner Verabschiedung im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission steht, und dass er auf dem Ziel beruht, durch einen systemischen Ansatz jeden übermäßigen Einfluss persönlicher Interessen auf das wirtschaftliche, politische und öffentliche Leben zu beseitigen;

16.  ist zutiefst besorgt über den Toxikologiebefund von Dr. David E. Smith, M. D. & Associates, der ergab, dass viele der pathologischen Symptome von Micheil Saakaschwili auf Schwermetallvergiftungen zurückzuführen sind, die zu seinem sich rapide verschlechternden Gesundheitszustand beitragen; weist erneut darauf hin, dass die georgische Regierung die volle Verantwortung für die Gesundheit und das Wohlergehen des ehemaligen Präsidenten trägt und zur Rechenschaft gezogen werden muss, sollte ihm etwas zustoßen; fordert die Präsidentin Georgiens auf, von ihren ihr durch die Verfassung verliehenen Vorrechten Gebrauch zu machen, um dieses Problem zu lösen; fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, sich aktiv für die Freilassung des ehemaligen Präsidenten einzusetzen; bekräftigt seine Forderung an die staatlichen Stellen Georgiens, den verurteilten ehemaligen Präsidenten Micheil Saakaschwili freizulassen und ihm im Einklang mit Artikel 283 der georgischen Strafprozessordnung sowie aus humanitären Gründen, und um die politische Polarisierung zu verringern, zu gestatten, sich im Ausland medizinisch behandeln zu lassen;

Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Medienfreiheit

17.  hebt hervor, dass es wichtig ist, auf der Grundlage einer transparenten und wirksamen Justizreformstrategie und eines Aktionsplans für den Zeitraum nach 2021 und im Rahmen eines breit angelegten, inklusiven und parteiübergreifenden Konsultationsverfahrens eine ehrgeizige, ernsthafte und gründliche Justizreform umzusetzen; bedauert, dass die Justizreform in mehreren wichtigen Bereichen ins Stocken geraten ist und sogar Rückschritte gemacht hat; fordert die staatlichen Stellen auf, die von der Venedig-Kommission identifizierten Defizite bei der Nominierung und Ernennung von Richtern auf allen Ebenen, insbesondere am Obersten Gerichtshof, und des Generalstaatsanwalts zu beseitigen, um das Verfahren in vollem Umfang an die europäischen Standards anzugleichen; begrüßt die Schritte zur Angleichung des Verfahrens der Ernennung des Generalstaatsanwalts an die Empfehlungen der Venedig-Kommission; fordert eine gründliche Reform des Hohen Justizrats, die durchgeführt werden sollte, bevor seine übrigen Mitglieder ernannt werden, wobei das Verfahren transparent und leistungsorientiert sein und im Einklang mit europäischen Standards stehen sollte; hebt in diesem Zusammenhang die einvernehmlich vereinbarte Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027 und die einschlägigen Zusagen hervor, die die staatlichen Stellen Georgiens darin gemacht haben, insbesondere in Bezug auf den Hohen Justizrat und das Amt des Generalstaatsanwalts;

18.  betont, dass durch übereiltes und nicht transparentes Handeln bei wichtigen Ernennungen oder institutionellen Änderungen nur die Politisierung der Justiz verstärkt wird, was dringend angegangen werden sollte; bedauert in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Richter des Obersten Gerichtshofs für lebenslange Amtszeiten ernannt wurden, bevor die vom BDIMR und der Venedig-Kommission festgestellten Mängel im Ernennungsverfahren behoben wurden, und zwar trotz wiederholter Forderungen, das Ernennungsverfahren auszusetzen und mit den europäischen Standards in Einklang zu bringen; weist erneut darauf hin, dass die Bedingungen für den Erhalt der Tranche von 75 Mio. EUR aus der Makrofinanzhilfe der EU bis September 2021 aufgrund der fehlenden Fortschritte bei der Justizreform nicht erfüllt wurden; betont, dass alle Ernennungen transparent und im Einklang mit den europäischen Standards sein und auf der Grundlage von Integrität, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Kompetenz erfolgen müssen;

19.  zeigt sich besorgt über die anhaltende Vereinnahmung des Staates und die Stagnation der Korruptionsbekämpfung; fordert die staatlichen Stellen Georgiens erneut auf, die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität zu verstärken; nimmt die Annahme der Gesetzesänderungen zur Einrichtung einer neuen Agentur für Korruptionsbekämpfung zur Kenntnis und fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, diese der Venedig-Kommission zur Stellungnahme vorzulegen und die ausstehenden Empfehlungen vollständig umzusetzen, insbesondere damit die neue Agentur für Korruptionsbekämpfung konsequent gegen Korruptionsfälle auf hoher Ebene vorgehen kann, und der Agentur angemessene Mittel und Ressourcen für die uneingeschränkte Ausübung ihres Mandats zur Verfügung zu stellen; fordert die staatlichen Stellen Georgiens ferner auf, die gesetzlichen Bestimmungen zur Prävention von Korruption, zu den Grundsätzen der Integrität und zu Interessenkonflikten im öffentlichen Dienst durchzusetzen und dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen diese Bestimmungen aufgedeckt werden;

20.  fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, die massive illegale Telefonüberwachung, die im September 2021 aufgedeckt wurde und auch die Kommunikation des Leiters der EU-Delegation in Georgien betraf, wirksam zu untersuchen; ist besorgt über die Änderung der Strafprozessordnung Georgiens, nach der bei mehr Straftaten über einen längeren Zeitraum verdeckte Ermittlungsaktionen zulässig sind und die am 7. Juni 2022 vom georgischen Parlament angenommen wurde, bevor die Präsidentin am 22. Juni 2022 ihr Veto eingelegt hat; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, die Empfehlungen der Venedig-Kommission vom 26. August 2022 umzusetzen und insbesondere für ein transparentes und inklusives Gesetzgebungsverfahren zu sorgen, indem die einschlägigen Interessenträger und die Zivilgesellschaft einbezogen werden;

21.  betont, dass in der Stellungnahme der Kommission die Multi-Level-Governance, der Dezentralisierungsprozess und Reformen der öffentlichen Verwaltung hervorgehoben wurden, um eine erfolgreiche lokale Selbstverwaltung nach europäischen Standards zu ermöglichen und eine Konzentration der Macht auf zentraler Ebene zu verhindern; weist nachdrücklich auf die wichtige Rolle der dezentralen Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien hin; hält es für äußerst wichtig, die Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene weiter zu stärken;

22.  zeigt sich äußerst besorgt über die Tatsache, dass sich das Medienumfeld und die Sicherheit von Journalisten trotz des soliden Rechtsrahmens Georgiens zur Sicherstellung der Meinungs- und Medienfreiheit 2021 verschlechtert haben; verurteilt die gegen Journalisten gerichteten Fälle von Einschüchterung, Bedrohung und Gewalt sowie die Tatsache, dass Journalisten strafrechtlich verfolgt werden und dass es auch immer mehr Fälle strafrechtlicher Ermittlungen gegen Medienschaffende und -eigentümer gibt; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, Vorwürfe der rechtswidrigen Einflussnahme und des Machtmissbrauchs gegenüber Medienvertretern umgehend und wirksam zu untersuchen und Gesetze im Zusammenhang mit der Medienfreiheit, wie das Gesetz über elektronische Kommunikation, mit internationalen Standards und den Empfehlungen der Venedig-Kommission in Einklang zu bringen;

23.  fordert Georgien auf, die Medienfreiheit sicherzustellen, was redaktionelle Unabhängigkeit, transparente Eigentumsverhältnisse im Medienbereich und eine pluralistische, unparteiische und diskriminierungsfreie Berichterstattung über politische Ansichten in den Programmen privater und insbesondere öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, insbesondere während Wahlkämpfen, umfassen sollte, sowie für einen ungehinderten Zugang zu Informationen, die öffentlich zugänglich sein sollen, und die Sicherheit, den Schutz und die Handlungskompetenz von Journalisten und anderen Medienschaffenden Sorge zu tragen; fordert alle Vertreter der staatlichen Stellen Georgiens auf, sich nicht aggressiv über Medienvertreter zu äußern und sie nicht zu diskriminieren und sich in öffentlichen Erklärungen für einen toleranten Ansatz einzusetzen, bei dem die Menschenrechte geachtet werden;

24.  fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, politisch motivierte Strafverfahren einzustellen und die laufenden Strafverfahren gegen Medienschaffende, Eigentümer von regierungskritischen Medien und ihre nahen Familienangehörigen zu überprüfen; weist in diesem Zusammenhang auf den Fall von Nika Gwaramia, Direktor von Mtavari TV, sowie auf den Fall der Direktoren und Gründer anderer Medien wie Formula TV und Pirweli TV hin; bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht von Tiflis am 2. November 2022 die Verurteilung von Nika Gwaramia wegen zweifelhafter Anschuldigungen aufrechterhalten hat, obwohl der Fall, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt und die Anklagepunkte, erhebliche Fragen aufwirft; fordert die Präsidentin Georgiens, Salome Surabischwili, auf, Nika Gwaramia zu begnadigen; weist auf die wichtigsten Prioritäten hin, die die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2022 genannt hat, einschließlich der Aufforderung an die staatlichen Stellen Georgiens, dafür zu sorgen, dass Strafverfahren gegen Medieneigentümer die höchsten rechtlichen Standards erfüllen; nimmt die Erklärung der georgischen Bürgerbeauftragten vom 7. Dezember 2022 zur Kenntnis, in der die georgische Präsidentin aufgefordert wird, das Begnadigungsverfahren für Nika Gwaramia in Anspruch zu nehmen, da der Fall nicht gerechtfertigt ist und nicht den Grundprinzipien des Strafrechts entspricht; erwartet, dass der Europäische Auswärtige Dienst und die EU-Delegation in Georgien weiterhin vor Ort alle Gerichtsverfahren in Georgien im Zusammenhang mit politisch motivierten Fällen überwachen;

25.  erwartet, dass die Regierung und die staatlichen Stellen Georgiens ihre Verpflichtung ernst nehmen, Personen, die vor autoritären Regimen Schutz suchen, Sicherheit zu bieten, nachdem berichtet wurde, dass nichtgeorgische Journalisten an der Grenze Georgiens schikaniert und von der Regierung bedrängt wurden;

26.  weist darauf hin, dass Georgien der Propaganda und den Desinformationskampagnen Russlands in hohem Maße ausgesetzt ist; betont, wie wichtig kontinuierliche Anstrengungen sind, um den Widerstand der georgischen Gesellschaft gegen solche Kampagnen und gegen Versuche, die Politik und die öffentliche Meinung in Georgien zu beeinflussen, zu verstärken, unter anderem durch den Schutz des Pluralismus und der Unabhängigkeit der Medien und die Verbesserung der Medienkompetenz; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Institutionen Georgiens weiter zu verstärken, um gegen Desinformation aus Russland und ihre Folgen vorzugehen;

27.  stellt fest, dass die Propaganda Russlands die totalitäre Vergangenheit und den Personenkult um totalitäre kommunistische Führer als Instrument der Einflussnahme in Georgien nutzt; betont, dass die Verherrlichung von Stalin, unter anderem durch die Errichtung neuer Statuen, das blutige und grausame Vermächtnis des Kommunismus verzerrt und eine Verhöhnung der Millionen Opfer des stalinistischen Terrors darstellt; lobt die Zivilgesellschaft für die Bekämpfung von Desinformation aus Russland, unter anderem durch Initiativen wie das Labor für sowjetische Vergangenheitsforschung (SovLab);

Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

28.  verurteilt die Gewalt, die am 5. Juli 2021 in Tiflis gegen friedliche Teilnehmer der Pride-Parade und Journalisten, die über die Veranstaltung berichteten, verübt wurde; verurteilt aufs Schärfste, dass keine sorgfältigen Untersuchungen durchgeführt wurden, um gegen die Organisatoren der gewaltsamen Übergriffe zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen; nimmt zur Kenntnis, dass sechs Gewalttäter im April 2022 zu einer Höchststrafe von fünf Jahren Haft verurteilt wurden, fordert die Generalstaatsanwaltschaft jedoch auf, angesichts der überwältigenden Menge an Beweisen, die von den Medien, der Zivilgesellschaft und der georgischen Bürgerbeauftragten zusammengetragen wurden, umfassende und wirksame Ermittlungen gegen alle Organisatoren und Verüber der Gewalttaten durchzuführen; stellt fest, dass die für die Pride-Parade in Tiflis 2022 geplanten Veranstaltungen in Innenräumen stattfanden und dass die Polizei rechtzeitig reagiert hat, um Störungen und Gewalt durch Gruppen, die den Pride-Veranstaltungen kritisch gegenüberstehen, zu verhindern; fordert die Regierung Georgiens nachdrücklich auf, das Recht auf friedliche Versammlung und das Recht auf freie Meinungsäußerung zu wahren, und fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, für die Sicherheit der Demonstrierenden zu sorgen;

29.  fordert die staatlichen Stellen auf, den Schutz der Menschenrechte, insbesondere von Frauen und anderen schutzbedürftigen Gruppen, wie der LGBTQI+-Gemeinschaft und ethnischen Minderheiten, sicherzustellen, die Rechtsvorschriften zu den Menschenrechten und zur Bekämpfung von Diskriminierung in der Praxis vollständig umzusetzen und die Straffreiheit bei allen Verstößen gegen Menschenrechte, insbesondere bei schweren Verstößen, wirksam zu bekämpfen; fordert nachdrücklich die Annahme der Menschenrechtsstrategie 2021-2030 und des Aktionsplans; lobt die georgische Regierung für die Einrichtung des behördenübergreifenden Koordinierungsausschusses für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter der Aufsicht des Premierministers; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, im Einklang mit den Anforderungen des Kodex für die Rechte des Kindes an der Strategie und dem Aktionsplan für die Deinstitutionalisierung zu arbeiten, da Gewalt gegen Kinder im familiären Kontext und in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen nach wie vor ein erhebliches Problem darstellt;

30.  fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, die Vertretung von Frauen und die Gleichbehandlung auf allen Ebenen des politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens weiter zu verbessern, um die Ungleichheit auf dem Arbeitsmarkt und das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen; fordert die Regierung und die staatlichen Stellen Georgiens nachdrücklich auf, Rechtsvorschriften gegen geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt sowie Femizide anzunehmen und wirksam umzusetzen, die Unterstützung für Überlebende zu verstärken sowie Rehabilitationsprogramme für Täter und Sensibilisierungskampagnen, insbesondere auf lokaler Ebene, einzurichten;

31.  verurteilt die anhaltende Diskriminierung von LGBTQI+-Gruppen und -Personen, einschließlich in den Bereichen Arbeit, Gesundheit, Soziales und Wirtschaft sowie die Tatsache, dass sie Ziel von Angriffen ultranationalistischer Hassgruppen sind;

32.  bekräftigt, dass eine unabhängige Aufsicht über die staatlichen Einrichtungen Georgiens wichtig ist; zeigt sich in diesem Zusammenhang äußerst besorgt über die Auflösung der Dienststelle des staatlichen Inspektors entgegen den Empfehlungen des BDIMR und ohne echte vorherige Konsultationen; hebt die positive Rolle der georgischen Bürgerbeauftragten Nino Lomjaria beim Schutz der Menschenrechte, der Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung, der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, dem Schutz der Medienfreiheit und der Überwachung der Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen durch die Politik und die Maßnahmen der Exekutive hervor; verurteilt die regelmäßigen Versuche, einschließlich durch die staatlichen Stellen, die Unabhängigkeit der georgischen Bürgerbeauftragten zu untergraben und Zweifel an der Integrität der Bürgerbeauftragten und ihres Personals zu säen; begrüßt die Einrichtung eines unabhängigen Gremiums zur Bewertung der Kandidaten für das Amt des Bürgerbeauftragten Georgiens und fordert die parlamentarische Mehrheit auf, unverzüglich einen der drei besten vom Gremium vorgeschlagenen unabhängigen Kandidaten auszuwählen;

33.  betont die entscheidende Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der demokratischen Kontrolle; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Zivilgesellschaft und den unabhängigen Medien politische, technische und finanzielle Unterstützung zur Verfügung zu stellen und der Zivilgesellschaft grundlegende Mittel bereitzustellen, um den Aufbau von Kapazitäten und Fachwissen zu fördern;

34.  fordert Georgien auf, den Rückgriff auf strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung, die sich gegen Menschenrechtsverteidiger und Medienvertreter richten und dazu dienen, ihre kritische und unabhängige Arbeit zu behindern, einzuschränken;

35.  ist besorgt über die Zahl der georgischen Asylbewerber in der EU und fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, die Zusammenarbeit mit ihren europäischen Partnern zu intensivieren und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Problem anzugehen;

Wirtschafts- und Handelsbeziehungen

36.  begrüßt Georgiens positive Bilanz bei der Angleichung seiner Gesetze und beim Aufbau einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft; fordert, dass die Möglichkeiten des Wirtschafts- und Investitionsplans genutzt werden, um eine dynamische und widerstandsfähige Wirtschaft aufzubauen, die in den Binnenmarkt der EU integriert werden kann; begrüßt ferner, dass die Union Georgiens größter Handelspartner ist, da etwa 21 % des gesamten Handels Georgiens mit der Union abgewickelt werden; fordert die Kommission auf, das Potenzial der vertieften und umfassenden Freihandelszone zu prüfen, um das Handelsvolumen zwischen der EU und Georgien durch koordinierte Hilfe zu steigern, wobei der Schwerpunkt auf der Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und von Strukturreformen liegen sollte, einschließlich der Entwicklung einer hochwertigen Infrastruktur, wie etwa die Einrichtung von Laboren in Georgien für die EU-Zertifizierung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Normen und technischen Handelshemmnissen; begrüßt den Antrag Georgiens auf Beitritt zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum;

37.  fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen an der vertieften und umfassenden Freihandelszone zu fördern, insbesondere durch die Ausweitung der Kommunikation über die Möglichkeiten, die ihnen zur Verfügung stehen, die Verbesserung des Zugangs zu Ausfuhreinrichtungen und die bestmögliche Nutzung der bestehenden Programme der Kommission ENPARD (Europäisches Nachbarschaftsprogramm für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung) in Georgien und EU4Business;

Branchenspezifische Zusammenarbeit

38.  weist noch einmal darauf hin, dass durch das Assoziierungsabkommen, die vertiefte und umfassende Freihandelszone sowie die Assoziierungsagenda 2021–2027 ein solider Rahmen geboten wird, um Georgien der EU durch eine allmähliche Einbindung in den Binnenmarkt der EU und eine verstärkte branchenspezifische Zusammenarbeit anzunähern;

39.  fordert die Kommission und den Rat auf, einen verstärkten und strukturierten politischen Dialog mit Georgien und anderen Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern aufzunehmen, um die wirtschaftliche Integration und die Harmonisierung der Rechtsvorschriften in diesen Ländern voranzubringen; ist der Auffassung, dass dieser Dialog Treffen am Rande des Europäischen Rates mit den Staats- und Regierungschefs der einschlägigen Länder und eine regelmäßige Teilnahme ihrer Vertreter auf strukturierter Basis an den Sitzungen der Arbeitsgruppen und Ausschüsse des Europäischen Rates umfassen sollte und dass diese Länder als Beobachter in die Arbeiten der gemäß Artikel 291 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 182/2011(4) eingesetzten Ausschüsse einbezogen werden sollten, um in diesen Ländern die Reformorientierung zu stärken und die Kenntnisse der Verwaltung zu mehren;

40.  hebt hervor, dass die Verkehrsverbindungen, die Energieverbindungsleitungen und die digitale Konnektivität verbessert werden müssen, um das geografische und wirtschaftliche Potenzial Georgiens in vollem Umfang und auf allen Ebenen, insbesondere in kleinen und mittelgroßen sowie ländlichen Gemeinden, zu nutzen;

41.  fordert Georgien auf, seinen Energiesektor und seine Konnektivität zu verbessern und dabei für ökologische Nachhaltigkeit zu sorgen, sein Engagement bei der Bekämpfung des Klimawandels und beim Umweltschutz weiter zu verstärken, unter anderem durch den Erhalt der ökologischen Vielfalt und geschützter Gebiete und eine weitere Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand der EU und den europäischen Grünen Deal sowie durch die Stärkung der georgischen Verwaltung, um den ökologischen Wandel zu ermöglichen;

42.  fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, entscheidende Schritte zu unternehmen, die Strom- und Gasübertragungsnetzbetreiber im Einklang mit dem REPowerEU-Plan zu entflechten und zu zertifizieren, um den ökologischen Wandel zu beschleunigen und die Energieabhängigkeit von Russland zu verringern;

43.  fordert die Kommission, das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) und Georgien auf, die Möglichkeit der Synchronisierung des georgischen Stromnetzes mit dem kontinentaleuropäischen Netz und der Einbeziehung Georgiens in das Synchrongebiet Kontinentaleuropa zu prüfen;

44.  fordert die georgische Regierung auf, ihre Anstrengungen zur Stärkung und Unterstützung der sozioökonomischen Entwicklung zu verstärken, um für steigende Gehälter und eine Beschleunigung der regionalen Entwicklung zu sorgen; bekräftigt seine Unterstützung für die Entwicklung des Humankapitals durch die Stärkung der Rolle des Privatsektors bei der Verwaltung des Berufsbildungssystems und die Beseitigung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage, um die Beschäftigungsaussichten zu verbessern;

45.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und Georgien nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit, einschließlich zwischen Gesundheitsbehörden, Forschungseinrichtungen und Notfallkapazitäten, zu verstärken, sich über bewährte Verfahren auszutauschen und mit der Zivilgesellschaft bei der Ausarbeitung von Strategien für Epidemien zusammenzuarbeiten, die auf die am stärksten gefährdeten Gruppen, darunter ältere Menschen, Obdachlose, Saisonarbeiter und Migranten, ausgerichtet sind;

46.  begrüßt die Annahme der nationalen Gesamtstrategie Georgiens für die öffentliche Gesundheit für den Zeitraum 2022-2030 und des dazugehörigen Aktionsplans sowie der neuen Strategie für psychische Gesundheit für 2022-2030 und des dazugehörigen Aktionsplans;

47.  begrüßt die anhaltenden Bemühungen Georgiens, seine internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) zu stärken, einschließlich der Unterzeichnung einer neuen Arbeitsvereinbarung zwischen der CEPOL und Georgien am 22. Juni 2022, die den Austausch von Wissen, Fachwissen, bewährten Verfahren und koordinierten Lernkonzepten verbessern wird;

48.  begrüßt die Annahme von Reformen des Arbeitsmarkts und fordert die Regierung Georgiens auf, den Rahmen Georgiens für den Schutz der Arbeitnehmerrechte weiter zu verbessern, unter anderem durch die Sicherstellung eines wirksamen Arbeitsaufsichtssystems mit entsprechenden Zuständigkeiten, Kapazitäten und Ressourcen, die Verbesserung des grundlegenden Arbeitsrechts, um es vollständig mit den Normen der Internationalen Arbeitsorganisation und den EU-Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen, die Einführung eines Mindestlohns in Absprache mit den Sozialpartnern und Arbeitnehmerrechtsorganisationen, die Entwicklung wirksamer Sozialschutzsysteme für Arbeitnehmer und die Erstellung eines Aktionsplans für die Formalisierung des informellen Sektors;

49.  fordert die Kommission auf, die Schaffung eines gemeinsamen Roamingraums zwischen Georgien und der EU durch koordinierte Unterstützung zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf der schrittweisen Senkung der internationalen Roamingtarife zwischen Georgien und der EU im Einklang mit den EU-Vorschriften liegen sollte, wodurch die Verbraucherrechte geschützt werden, die schrittweise Annäherung Georgiens an den Besitzstand der EU unterstützt wird und ein Beitrag zum Prozess der Integration Georgiens in die EU geleistet wird;

50.  fordert die Kommission auf, die Bemühungen Georgiens zu unterstützen, das Land als regionale Drehscheibe für digitale Konnektivität und digitale Dienste zu positionieren und seine digitale Souveränität zu fördern, indem strategische internationale Vernetzungs- und digitale Verkehrskorridore zwischen Europa und verschiedenen Teilen Asiens über Georgien entwickelt werden; begrüßt die EU-Hilfsprogramme zur Unterstützung der Digitalisierung wie EU4Digital und EaP Connect, hält es aber auch für notwendig, eine barrierefreie digitale Konnektivität, insbesondere in ländlichen Gebieten, zu erreichen, und betont die diesbezüglichen Anstrengungen; begrüßt die Investitionsinitiative für schnelle Breitbandverbindungen für ländliche Kommunen; begrüßt die Annahme der nationalen Cybersicherheitsstrategie und des Aktionsplans 2021-2024; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, mit der EU zusammenzuarbeiten, um die Widerstandsfähigkeit des Landes gegenüber Cyberangriffen im Einklang mit den bewährten Verfahren und Rechtsvorschriften der EU, insbesondere der EU-Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen(5), zu stärken;

51.  fordert die Kommission und Georgien auf, eine Erhöhung der Zahl der Projekte des transeuropäischen Verkehrsnetzes in Georgien in Erwägung zu ziehen; hebt die negativen Auswirkungen chinesischer Investitionen in strategische Infrastruktur auf die Sicherheit hervor; bedauert die anhaltenden Verzögerungen bei der Entwicklung des Tiefseehafens Anaklia, nachdem die georgische Regierung den Projektvertrag mit dem Entwicklungskonsortium Anaklia im Jahr 2020 gekündigt hat; bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass Georgien den Bau des Hafens im Einklang mit seinen strategischen euro-atlantischen Zielen beschleunigen wird;

52.  begrüßt die Assoziierung Georgiens mit Horizont Europa, dem Forschungs- und Innovationsprogramm der EU für den Zeitraum 2021-2027, das der georgischen Wissenschafts- und Innovationsgemeinschaft neue Möglichkeiten eröffnet, und die Zusage Georgiens, ein mit dem Programm Erasmus+ assoziiertes Drittland zu werden;

Institutionelle Bestimmungen

53.  bekräftigt seine Zusage, die parlamentarische Demokratie Georgiens durch Kapazitätsaufbau zu unterstützen; bedauert, dass das Angebot des Europäischen Parlaments an das georgische Parlament, einen Jean-Monnet-Dialog einzurichten, nicht angenommen wurde;

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54.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Georgiens zu übermitteln.

(1) ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.
(2) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0235.
(3) ABl. L 218 vom 23.8.2022, S. 40.
(4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(5) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 21. August 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen