Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 20. Oktober 2022 - Straßburg
Spezifische Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei den Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020 ***I
 Nicht-Akzeptanz russischer Reisedokumente, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden ***I
 Die Rechtsstaatlichkeit in Malta fünf Jahre nach der Ermordung von Daphne Caruana Galizia
 Zunahme der Hassverbrechen gegen LGBTIQ-Personen in Europa angesichts des jüngsten homophoben Mordes in der Slowakei
 Klimaschutzkonferenz 2022 der Vereinten Nationen (COP27) in Scharm El-Scheich (Ägypten)
 Solidarität mit der Ukraine im Kulturbereich und gemeinsamer Soforthilfemechanismus für die Erholung der Kultur in Europa
 Lage in Burkina Faso nach dem Staatsstreich

Spezifische Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei den Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020 ***I
PDF 134kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument und im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020 (COM(2022)0362 – C9-0289/2022 – 2022/0227(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0362),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0289/2022),

—  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. September 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. Oktober 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstrument und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

P9_TC1-COD(2022)0227


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/2192.)


Nicht-Akzeptanz russischer Reisedokumente, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden ***I
PDF 198kWORD 54k
Text
Konsolidierter Text
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nichtanerkennung russischer Reisedokumente, die in besetzten ausländischen Regionen ausgestellt werden (COM(2022)0662 – C9‑0302/2022 – 2022/0274(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänderung 1]

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag der Kommission
---------------------------------------------------------

Vorschlag für einen
Beschluss (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nicht-Akzeptanz russischer Reisedokumente, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation im Jahr 2014 und auf ihre anhaltenden destabilisierenden Handlungen in der Ostukraine hat die Europäische Union als Antwort auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, bereits Wirtschaftssanktionen, die mit der unvollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen im Zusammenhang stehen, eingeführt sowie Sanktionen im Hinblick auf Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und Sanktionen als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation.

(2)  Als Unterzeichner der Minsker Vereinbarungen hatte die Russische Föderation die klare und direkte Verantwortung, auf eine friedliche Beilegung des Konflikts im Einklang mit diesen Grundsätzen hinzuarbeiten. Mit der Entscheidung, die nicht von der Regierung kontrollierten Regionen der Ostukraine als unabhängig anzuerkennen, hat die Russische Föderation eindeutig gegen die Minsker Vereinbarungen verstoßen, in denen die vollständige Rückkehr dieser Gebiete unter die Kontrolle der ukrainischen Regierung vorgesehen ist.

(3)  Diese Entscheidung ▌und die daraus folgende Entscheidung, russische Truppen in diese Gebiete zu entsenden, haben die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine weiter untergraben und stellen einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht und internationale Übereinkünfte dar, darunter die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki, die Charta von Paris und das Budapester Memorandum.

(3a)  Am 24. Februar 2022 verurteilte der Europäische Rat gemeinsam mit seinen internationalen Partnern die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine aufs Schärfste und brachte die uneingeschränkte Solidarität mit der Ukraine und ihrer Bevölkerung zum Ausdruck. Der Europäische Rat forderte Russland zudem auf, seine militärischen Handlungen unverzüglich einzustellen, alle Streitkräfte und Militärausrüstung bedingungslos aus dem gesamten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen und die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen uneingeschränkt zu achten(2). Dieser Standpunkt wurde vom Europäischen Rat auf seinen Tagungen vom 25. März 2022, 31. Mai 2022 und 24. Juni 2022 bekräftigt(3).

(4)  ▌Eine militärische Aggression in einem an die Europäische Union angrenzenden Land wie die in der Ukraine, die zu den restriktiven Maßnahmen geführt hat, rechtfertigt Maßnahmen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten.

(5)  Seit der rechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim am 18. März 2014 stellt Russland Einwohnern der Krim russische internationale Reisepässe aus. Am 24. April 2019 unterzeichnete der Präsident der Russischen Föderation ein Dekret zur Vereinfachung des Verfahrens für den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit durch Einwohner der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk, einschließlich der Ausstellung russischer internationaler Reisepässe für diese Einwohner. Mit Dekret vom 11. Juli 2022 hat die Russische Föderation die Praxis der Ausstellung gewöhnlicher russischer internationaler Reisepässe auf andere nicht von der Regierung kontrollierte Gebiete der Ukraine ausgeweitet, insbesondere auf die Regionen Cherson und Saporischschja. Im Mai 2022 führte die Russische Föderation ein vereinfachtes russisches Einbürgerungsverfahren für Waisenkinder aus der sogenannten Volksrepublik Donezk und der sogenannten Volksrepublik Luhansk sowie aus der Ukraine ein. Das Gesetzesdekret gilt auch für Kinder ohne elterliche Fürsorge und für geschäftsunfähige Personen, die in diesen beiden besetzten Regionen wohnhaft sind. Die systematische Ausstellung russischer Reisepässe in diesen besetzten Regionen stellt einen weiteren Verstoß gegen das Völkerrecht und die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar. In Bezug auf Georgien hat der Europäische Rat am 1. September 2008 den einseitigen Beschluss Russlands, die Unabhängigkeit Abchasiens und Südossetiens anzuerkennen, entschieden verurteilt und an die übrigen Staaten appelliert, diese Unabhängigkeit nicht anzuerkennen.(4)

(5a)  Die Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein haben die rechtswidrige Annexion nicht anerkannt und die rechtswidrige Besetzung von Regionen und Gebieten der Ukraine durch die Russische Föderation verurteilt. Dies betrifft insbesondere die Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol, die Besetzung der Regionen Donezk und Luhansk, aber auch weitere rechtswidrige Besetzungen in den östlichen und südlichen Regionen der Ukraine, nämlich in den Regionen Cherson und Saporischschja. In diesen Regionen ausgestellte russische Reisedokumente werden von den Mitgliedstaaten sowie von Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein nicht anerkannt, oder ihre Nichtanerkennung ist im Gange. Gleiches gilt für Reisedokumente, die in den georgischen Gebieten Abchasien und Südossetien ausgestellt werden, die derzeit nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung stehen („abtrünnige Gebiete“).

(6)  ▌Zur Gewährleistung einer gemeinsamen Visumpolitik und eines gemeinsamen Ansatzes bei den Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden, sollten daher alle russischen Reisedokumente, die in den besetzten im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder den abtrünnigen Gebieten in Georgien oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen und Gebieten ausgestellt werden, nicht als gültige Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung und des Überschreitens der Außengrenzen akzeptiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten für Personen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausstellung der russischen Dokumente in der jeweiligen besetzten Region oder dem besetzten Gebiet oder in einem abtrünnigen Gebiet begann, bereits russische Staatsangehörige waren, sowie für die Abkömmlinge solcher Personen eine Ausnahmeregelung vorsehen können.

(6a)  Dieser Beschluss lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Reisedokumenten unberührt.

(6b)  Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz sollte die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten eine nach Region oder Gebiet gegliederte Liste russischer Reisedokumente erstellen, die nicht akzeptiert werden. Die von der Kommission zu erstellende Liste sollte auch den Zeitpunkt angeben, ab dem diese russischen Reisedokumente in diesen Regionen oder Gebieten ausgestellt wurden, sowie jenen, ab dem die nach diesem Zeitpunkt ausgestellten Reisedokumente nicht mehr akzeptiert werden sollten.

Diese Liste sollte im Wege eines Durchführungsrechtsakts angenommen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und in die Liste der Reisedokumente aufgenommen werden, die gemäß dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) aufgestellt wird, ebenso in die dieser Liste beigefügte Übersicht über die von Drittländern und Gebietseinheiten ausgestellten Reisedokumente, die online öffentlich zugänglich ist.

(10)  Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Freizügigkeit, einschließlich der Möglichkeit für diese Familienangehörigen, ohne ein gültiges Reisedokument im Sinne insbesondere der Richtlinie 2004/38/EG und der von der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und bestimmten Drittstaaten andererseits geschlossenen Abkommen über die Freizügigkeit in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Die Richtlinie 2004/38/EG erlaubt unter den darin festgelegten Bedingungen Beschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit.

(11)  Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden. Er sollte das Recht auf Asyl unberührt lassen.

(12)  Wie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Operative Leitlinien für das Außengrenzenmanagement zur Erleichterung des Grenzübertritts an den Grenzen zwischen der Ukraine und der EU“ dargelegt, steht es den Mitgliedstaaten frei, Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige) festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllen, aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. Diese umfassende Ausnahmeregelung sollte in der derzeitigen Krise angewandt werden, um allen Menschen, die vor dem Konflikt in der Ukraine fliehen, die Einreise zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die Möglichkeit, Inhabern von unter diesen Beschluss fallenden Reisedokumenten, die von ihrem Recht, internationalen Schutz zu beantragen, nicht Gebrauch gemacht haben, in Einzelfällen nach den Artikeln 25 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu gestatten.

(12a)  Um den einschlägigen rechtlichen und politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung dieses Beschlusses durch Hinzufügung oder Streichung der im Anhang aufgeführten Regionen oder Gebiete zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(6) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(12b)  Damit die Union in einer sich rasch wandelnden Situation schnell reagieren kann, ist es angezeigt, die sofortige Anwendung des einschlägigen delegierten Rechtsakts zur Änderung des Anhangs dieses Beschlusses vorzusehen, wenn dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. Wird das Dringlichkeitsverfahren angewendet, ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, darunter auch Konsultationen auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(13)  Ziel dieses Beschlusses ist es, das Funktionieren der gemeinsamen Visumpolitik und des Schengen-Raums zu stärken. Diese Ziele können von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden. Daher muss eine Verpflichtung eingeführt werden, bestimmte Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung und des Überschreitens der Außengrenzen auf Unionsebene nicht zu akzeptieren. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)  Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

(15)  Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt(7); Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(16)  Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(9) genannten Bereich gehören.

(17)  Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(11) genannten Bereich gehören.

(18)  Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates(13) genannten Bereich gehören.

(19)  Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt Artikel 1 Buchstabe a dieses Beschlusses einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar, während Artikel 1 Buchstabe b einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 darstellt.

(20)  Aufgrund der Dringlichkeit der Lage und der anhaltenden illegalen Präsenz Russlands in ausländischen Regionen sollte dieser Beschluss am ersten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Russische Reisedokumente, die in den im Anhang aufgeführten von Russland besetzten ▌Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder den abtrünnigen Gebieten in Georgien oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen und Gebieten ausgestellt werden, werden für die folgenden Zwecke nicht als gültige Reisedokumente akzeptiert:

a)  die Erteilung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;

b)  das Überschreiten der Außengrenzen nach der Verordnung (EU) 2016/399.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 2a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs durch Hinzufügung oder Streichung von Regionen oder Gebieten zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um einschlägigen rechtlichen und politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Wenn es im Falle einer sich rasch wandelnden Situation aus Gründen der Dringlichkeit zwingend erforderlich ist, findet das in Artikel 2b genannte Verfahren auf die gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

Artikel 1a

Abweichend von Artikel 1 kann ein in Artikel 1 genanntes russisches Reisedokument akzeptiert werden,

–  wenn dessen Inhaber vor den jeweiligen Zeitpunkten, die in dem in Artikel 2 genannten Durchführungsrechtsakt genannt werden, bereits russischer Staatsangehöriger war. Dies gilt auch für Abkömmlinge eines solchen russischen Staatsangehörigen;

–  wenn dessen Inhaber zu dem Zeitpunkt, zu dem er die russische Staatsbürgerschaft durch das vereinfachte Einbürgerungsverfahren nach russischem Recht erwarb, ein Kind oder eine geschäftsunfähige Person war.

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Inhabern von unter diesen Beschluss fallenden Reisedokumenten, in Einzelfällen nach den Artikeln 25 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu gestatten.

Dieser Beschluss berührt nicht den Besitzstand der Union im Asylbereich, insbesondere das Recht, internationalen Schutz zu beantragen.

Artikel 2

Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten eine nach Region, Gebiet oder abtrünnigem Gebiet gegliederte Liste der in Artikel 1 genannten ▌Reisedokumente. Diese Liste sollte den jeweiligen Zeitpunkt enthalten, ab dem diese Reisedokumente in den besetzten Regionen oder Gebieten, einschließlich abtrünniger Gebiete, ausgestellt wurden.

Diese Liste wird im Wege eines Durchführungsrechtsakts angenommen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und in die mit dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU aufgestellte Liste der Reisedokumente aufgenommen.

Artikel 2a

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren übertragen.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 2b

1.  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren von Artikel 2a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

ANLAGE

Ukraine

Autonome Republik Krim und Stadt Sewastopol

Region Donezk

Region Luhansk

Region Cherson

Region Saporischschja

Georgien

Abchasien

Südossetien

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (C9-0302/2022).
(2)Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Februar 2022.
(3)Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2022, 31. Mai 2022 und 24. Juni 2022.
(4)Schlussfolgerungen des Vorsitzes zu der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008 (Dok. 12594/2/08 REV 2).
(5)Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).
(6) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(7)Dieser Beschluss fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(8)ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(9)Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(10)ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(11)Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(12)ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(13)Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


Die Rechtsstaatlichkeit in Malta fünf Jahre nach der Ermordung von Daphne Caruana Galizia
PDF 150kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2022 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta fünf Jahre nach der Ermordung von Daphne Caruana Galizia (2022/2866(RSP))
P9_TA(2022)0371B9-0470/2022

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Artikel 6, 7, 8, 10, 11, 12 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: „Charta“),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. November 2017(1), vom 28. März 2019(2), 16. Dezember 2019(3) und vom 29. April 2021(4) zur Rechtsstaatlichkeit in Malta,

–  unter Hinweis auf die Anhörungen, Aussprachen und Delegationsreisen, die von der Gruppe des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte seit dem 15. November 2017 durchgeführt wurden,

–  unter Hinweis auf den Briefwechsel zwischen dem Vorsitzenden der Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte und dem Ministerpräsidenten Maltas,

–  unter Hinweis auf die Entschließung 2293(2019) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 26. Juni 2019 mit dem Titel „Daphne Caruana Galizia’s assassination and the rule of law in Malta and beyond: ensuring that the whole truth emerges“ (Der Mord an Daphne Caruana Galizia und die Rechtsstaatlichkeit in Malta und darüber hinaus: dafür sorgen, dass die ganze Wahrheit ans Licht kommt),

–  unter Hinweis auf den Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entschließung 2293(2019) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der am 8. Dezember 2020 vom Rechts- und Menschenrechtsausschuss der Parlamentarischen Versammlung gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 993/2020 der Venedig-Kommission vom 8. Oktober 2020 zu zehn Gesetzen und Gesetzentwürfen zur Umsetzung von Legislativvorschlägen, die Gegenstand der Stellungnahme CDL-AD(2020)006 sind,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Menschenrechtskommissarin des Europarats im Anschluss an ihren Besuch in Malta vom 11. bis 16. Oktober 2021,

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom 23. September 2022 an den Premierminister Maltas und auf dessen Antwort vom 4. Oktober 2022,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2022 (COM(2022)0500),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) im Anschluss an die Reise seiner Delegation betreffend die Rechtsstaatlichkeit vom 23. bis 25. Mai 2022 nach Valletta (Malta),

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Union auf die in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gründet, die den EU-Mitgliedstaaten gemeinsam sind und zu denen sich die Bewerberländer im Rahmen der Kopenhagener Kriterien bekennen müssen, um der Union beitreten zu können, und die nach dem Beitritt nicht missachtet oder neu ausgelegt werden dürfen; in der Erwägung, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte einander verstärkende Werte sind, deren etwaige Aushöhlung eine systemische Bedrohung für die Union und die Rechte und Freiheiten ihrer Bürgerinnen und Bürger darstellen könnte;

B.  in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der in den Verträgen der EU und völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet der Menschenrechte verankerten Werte und Grundsätze für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bindende Wirkung haben und eingehalten werden müssen;

C.  in der Erwägung, dass die Charta zum Primärrecht der EU zählt; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Freiheit und der Pluralismus der Medien in Artikel 11 der Charta und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgeschrieben sind;

D.  in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Artikel 19 Absatz 1 EUV, in Artikel 47 der Charta der Grundrechte und in Artikel 6 der EMRK verankert ist und eine wesentliche Voraussetzung für den demokratischen Grundsatz der Gewaltenteilung darstellt;

E.  in der Erwägung, dass gegen Journalisten, insbesondere – aber nicht ausschließlich – gegen investigative Journalisten, sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zunehmend sogenannte strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen) angestrengt werden, die nur dazu dienen, ihre Arbeit zu behindern, die öffentliche Kontrolle zu umgehen und zu verhindern, dass Behörden zur Rechenschaft gezogen werden; in der Erwägung, dass dies eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die Medienfreiheit hat;

F.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Frühwarn- und Krisenreaktionsmechanismen fördern sollten, um sicherzustellen, dass Journalisten und andere Medienakteure unmittelbar Zugang zu Schutzmaßnahmen haben, wenn sie bedroht werden; in der Erwägung, dass solche Mechanismen einer angemessenen Kontrolle durch die Zivilgesellschaft unterliegen sollten und in ihrem Rahmen der Schutz von Hinweisgebern und Quellen, die anonym bleiben möchten, gewährleistet sein sollte;

G.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten mit Blick auf die Verhinderung von Straffreiheit verpflichtet sind, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Täter von Verbrechen gegen Journalisten und andere Medienakteure vor Gericht zu bringen; in der Erwägung, dass bei Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen alle unterschiedlichen – tatsächlichen und potenziellen – Rollen bei diesen Straftaten wie Urheber, Anstifter, Täter und Mittäter sowie die sich daraus ergebende strafrechtliche Verantwortlichkeit berücksichtigt werden sollten;

H.  in der Erwägung, dass die maltesische Investigativjournalistin und Bloggerin Daphne Caruana Galizia, die Korruptionsfälle anprangerte, am 16. Oktober 2017 mit einer Autobombe ermordet wurde; in der Erwägung, dass sie zum Ziel von Belästigungen wurde und zahlreiche Drohungen in Form von Anrufen, Briefen und Kurznachrichten erhielt und dass ein Brandanschlag auf ihr Haus verübt wurde; in der Erwägung, dass der geständige Auftragsmörder am 16. März 2021 vor Gericht ausgesagt hat, dass es zwei Jahre vor dem Mord an Daphne Caruana Galizia einen älteren und getrennten Plan gab, sie mit einem AK-47-Gewehr zu ermorden; in der Erwägung, dass die beiden anderen Angeklagten am ersten Tag ihrer Verhandlung, d. h. am 14. Oktober 2022, vor Gericht schuldig gesprochen und zu 40 Jahren Haft verurteilt wurden;

I.  in der Erwägung, dass die von den maltesischen Behörden geführten und von Europol unterstützten Mordermittlungen zur Identifizierung mehrerer Verdächtiger und eines der potenziellen Drahtzieher des Mordes – des Eigentümers des in Dubai ansässigen Unternehmens 17 Black Ltd. und ehemaligen Vorstandsmitglieds von ElectroGas Malta Ltd., der am 20. November 2019 bei dem offensichtlichen Versuch, aus Malta zu fliehen, festgenommen wurde – sowie zur Anklageerhebung und zum laufenden Verfahren gegen sie geführt haben; in der Erwägung, dass das Federal Bureau of Investigation (FBI) der Vereinigten Staaten auch an den Ermittlungen beteiligt war;

J.  in der Erwägung, dass die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) genutzt wurden, um Transaktionen zu verschleiern, die angeblich mit der Korruption im Zusammenhang standen, die Daphne Caruana Galizia zum Zeitpunkt ihrer Ermordung aufdeckte;

K.  in der Erwägung, dass das in Dubai ansässige Unternehmen 17 Black Ltd. als ein Unternehmen gelistet war, von dem in Panama ansässige Unternehmen – die sich im Besitz des ehemaligen Stabschefs des früheren Premierministers von Malta und des ehemaligen Ministers für Tourismus, der zuvor Minister für Energie war, befanden – Gelder erhalten sollten; in der Erwägung, dass noch immer Verbindungen zwischen 17 Black Ltd. und zahlreichen öffentlichen Projekten in Malta aufgedeckt werden;

L.  in der Erwägung, dass der Stabschef des ehemaligen Premierministers Maltas und des ehemaligen Ministers für Tourismus, der zuvor Energieminister war, und ihre Familien vom US-Außenministerium aufgrund ihrer Verwicklung in an Korruption in erheblichem Ausmaß benannt und daher mit einem Einreiseverbot in die Vereinigten Staaten belegt wurden;

M.  in der Erwägung, dass Daphne Caruana Galizia die Pilatus Bank als Bank der Wahl für verdächtige Transaktionen zwischen politisch exponierten Personen aus Malta und Aserbaidschan aufdeckte; in der Erwägung, dass der Chef der maltesischen Polizei im August 2020 öffentlich erklärte, dass Anklagen gegen Personen, die in kriminelle Aktivitäten bei der Pilatus Bank involviert waren, unmittelbar bevorstünden; in der Erwägung, dass nach 26 Monaten nur gegen eine Person Anklage erhoben worden ist und die Ermittlungen offenbar zum Stillstand gekommen sind; während die Betroffenen trotz der ausgestellten Haftbefehle ungehindert ein- und ausreisen durften; in der Erwägung, dass ein ehemaliger Compliance-Beauftragter der maltesischen Glücksspielbehörde Malta im Rahmen einer Urlaubsreise mit dem ehemaligen maltesischen Premierminister verlassen durfte, obwohl ein europäischer Haftbefehl gegen ihn in Kraft war, und anschließend bei seiner Ankunft in Italien festgenommen wurde;

N.  in der Erwägung, dass zwei Partner des mit Mossack Fonseca in Verbindung stehenden und inzwischen aufgelösten Unternehmens Nexia BT, das von Daphne Caruana Galizia und den Panama Papers als Architekt der Geldwäschestrukturen zur Erleichterung von Korruption entlarvt wurde, nur in Bezug auf einen Teil der gegen sie erhobenen Vorwürfe angeklagt wurden, nicht jedoch im Zusammenhang mit dem ElectroGas-Skandal;

O.  in der Erwägung, dass die Vereinbarung über die sichere Versorgung mit Flüssigerdgas zwischen ElectroGas Malta Ltd. und der maltesischen Regierung, die vom ehemaligen Tourismusminister, der zu jenem Zeitpunkt, im Jahr 2015, Energieminister war, unterzeichnet wurde, jahrelang geheim gehalten und erst im September 2022 von der Daphne-Caruana-Galizia-Stiftung und einem Medienunternehmen aufgedeckt wurde; in der Erwägung, dass die derzeitige Generalstaatsanwältin kritisiert wurde, weil sie in ihrer früheren Funktion als stellvertretende Generalstaatsanwältin die Unterzeichnung dieses Vertrags ohne weitere Zustimmung des Kabinetts oder des Parlaments ermöglicht hatte; in der Erwägung, dass Daphne Caruana Galizia zum Zeitpunkt ihrer Ermordung eine große Zahl interner Dokumente von ElectroGas Malta Ltd. überprüfte;

P.  in der Erwägung, dass der ehemalige Stabschef des damaligen maltesischen Premierministers von den mutmaßlichen Komplizen und durch gewisse in den Gerichtsverfahren vorgelegte Aufzeichnungen mit der Planung und Finanzierung des Mordes in Verbindung gebracht wurde; in der Erwägung, dass er und mehrere seiner Geschäftspartner festgenommen wurden und dass gegen sie am 20. März 2021 in einem separaten Fall, an dem Daphne Caruana Galizia gearbeitet hatte, Anklage wegen Geldwäsche, Betrug, Korruption und Urkundenfälschung erhoben wurde;

Q.  in der Erwägung, dass Ende 2019 eine unabhängige öffentliche Untersuchung zum Mord an Daphne Caruana Galizia eingeleitet wurde, die am 29. Juli 2021 abgeschlossen wurde; in der Erwägung, dass der Vorstand der öffentlichen Untersuchung einen Bericht mit Schlussfolgerungen und Empfehlungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, zur Achtung der Pressefreiheit, zur Meinungsfreiheit und zum Schutz von Journalisten, zur Rechtsreform auf Verfassungsebene und zu Gesetzesvorschlägen zur Medienfreiheit veröffentlicht hat; in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss ferner feststellte, dass es zwar keine Beweise dafür gebe, dass der Staat selbst eine Rolle bei der Ermordung von Daphne Caruana Galizia gespielt habe, er jedoch die Verantwortung für den Mord trage, da er ein Klima der Straffreiheit geschaffen habe, das von den höchsten Ebenen im Innersten der Verwaltung von Castille(5) ausgegangen sei und sich bis zu anderen Stellen wie den Regulierungsbehörden und der Polizei ausgedehnt habe, was zum Zusammenbruch der Rechtsstaatlichkeit geführt habe;

R.  in der Erwägung, dass die Regierung Maltas eine Reihe von Reformen vorgeschlagen hat, um einige dieser Empfehlungen umzusetzen, darunter Gesetzesentwürfe zur Stärkung der Medienfreiheit und einen Vorschlag für ein Gesetz gegen SLAPP-Klagen (strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung); in der Erwägung, dass die 2020 begonnene Umsetzung der Reformen des maltesischen Justizsystems weiter vorangebracht worden ist;

S.  in der Erwägung, dass im jüngsten Bericht des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus das Gesamtrisiko für den Medienpluralismus in Malta als „mittelhoch“, das Risiko für redaktionelle und politische Unabhängigkeit jedoch als „hoch“ eingestuft wurde;

T.  in der Erwägung, dass die maltesische Nachrichtenagentur The Shift News mit 40 separaten Einsprüchen von Behörden gegen Anfragen unter Berufung auf die Informationsfreiheit bezüglich öffentlicher Ausgaben in Bezug auf die unabhängigen Medien konfrontiert wurde;

U.  in der Erwägung, dass die von den maltesischen Behörden durchgeführte Justizreform in der Rede zur Lage der Union 2021 erwähnt wurde;

V.  in der Erwägung, dass der Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (MONEYVAL) die erheblichen Fortschritte Maltas bei der Einhaltung der Standards der Financial Action Task Force (Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“) anerkannt und Malta nach 12 Monaten von der grauen Liste gestrichen hat;

W.  in der Erwägung, dass die Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte des LIBE-Ausschusses des Parlaments in ihrem Bericht über die Reise der LIBE-Delegation betreffend die Rechtsstaatlichkeit vom 23. bis 25. Mai 2022 nach Malta Besorgnis über die langsamen Fortschritte bei den Folgemaßnahmen zum Mord an Daphne Caruana Galizia und der Umsetzung der Empfehlungen der öffentlichen Untersuchung geäußert, jedoch zugleich eingeräumt hat, dass die Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen sind;

1.  würdigt Daphne Caruana Galizia fünf Jahre nach ihrer Ermordung sowie ihre wichtige Arbeit, die darin bestand, Korruption, organisiertes Verbrechen, Steuerbetrug und Geldwäsche aufzudecken und diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die an solchen illegalen Aktivitäten beteiligt sind; verurteilt aufs Schärfste die Kriminalisierung von, die Angriffe auf und die Ermordung von Journalisten aufgrund ihrer Arbeit – einschließlich der Morde an Ján Kuciak und seiner Verlobten Martina Kušnírová am 21. Februar 2018, Viktoria Marinova am 6. Oktober 2018, dem griechischen Journalisten George Karaivaz am 9. April 2021 und dem niederländischen Journalisten Peter R. de Vries am 15. Juli 2021 – und betont die entscheidende Rolle, die sie bei der Aufdeckung der Wahrheit, dem Schutz der Demokratie und der Beendigung der Kultur der Straflosigkeit spielen; würdigt ferner alle Journalisten, die in den letzten Jahren in Europa getötet wurden; bekräftigt die überragende Bedeutung unabhängiger Medien und einer aktiven Zivilgesellschaft als Grundpfeiler von Gerechtigkeit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; stellt fest, dass die Ermordung von Journalisten nicht nur einen Mitgliedstaat, sondern die Europäische Union als Ganzes betrifft; ist der festen Überzeugung, dass es sich beim Schutz der demokratischen Rechtsstaatlichkeit um eine gemeinsame Verantwortung handelt, die über nationale Grenzen und Parteigrenzen hinausgeht;

2.  erkennt die Fortschritte an, die bei den laufenden Gerichtsverfahren zum Mord an Daphne Caruana Galizia erzielt wurden, bedauert jedoch zutiefst, dass sie bisher nur zu drei Verurteilungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftragsmordes infolge des Schuldeingeständnisses der Auftragskiller geführt haben; bekräftigt daher seine Forderung, die Ermittlungen zu den Hauptmotiven des Mords zum Abschluss zu bringen und die Strafverfahren so schnell wie möglich abzuschließen und die an dem Mord beteiligten Personen auf allen Ebenen vor Gericht zu stellen; fordert erneut die umfassende und stetige Beteiligung von Europol an allen Aspekten der Mordermittlungen und an allen damit in Verbindung stehenden Ermittlungen;

3.  erkennt an, dass der derzeitige Premierminister von Malta sich öffentlich für die Versäumnisse des Staates entschuldigt hat, die zum Mord an Daphne Caruana Galizia beigetragen haben könnten;

4.  ist besorgt darüber, dass ein Jahr nach der Veröffentlichung des Berichts über die öffentliche Untersuchung die Umsetzung der darin enthaltenen Empfehlungen unzureichend ist; stellt fest, dass die maltesische Regierung eine Reihe von Reformen vorgeschlagen hat, darunter Gesetzesvorschläge, um einige dieser Empfehlungen umzusetzen; nimmt zur Kenntnis, dass die Menschenrechtskommissarin des Europarats darauf hingewiesen hat, dass die maltesischen Staatsorgane sicherstellen müssen, dass die gemäß dem Bericht über die öffentliche Untersuchung eingeleiteten legislativen Arbeiten den internationalen Standards entsprechen und der Kontrolle durch die Öffentlichkeit sowie ihrer Beteiligung uneingeschränkt offen stehen; fordert die maltesische Regierung auf, alle Empfehlungen des Berichts über die öffentliche Untersuchung unverzüglich umzusetzen;

5.  begrüßt die Bemühungen der maltesischen Financial Intelligence Analysis Unit und betont, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass Finanz- und Wirtschaftskriminalität auf hoher Ebene, insbesondere Korruption und Geldwäsche, rigoros verfolgt werden; ist jedoch entsetzt über die ausbleibenden Fortschritte bei der Verfolgung der Fälle von Korruption und Geldwäsche, die Daphne Caruana Galizia zum Zeitpunkt ihrer Ermordung untersucht hatte und in Bezug auf welche es Verdächtige auf höchster politischer Ebene gibt; ist ferner beunruhigt über das institutionelle Versagen der Strafverfolgung und der Justiz in Malta und fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, alle Personen, die in einen oder mehreren der zahlreichen Fälle, die derzeit untersucht oder gemeldet werden, involviert sind, vor Gericht zu stellen; ist zutiefst besorgt über die jüngsten Enthüllungen über die wiederholte Untätigkeit in Bezug auf Europäische Haftbefehle gegen Personen, die mit hohen politischen Amtsträgern in Verbindung stehen; fordert die maltesischen Behörden auf, die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Dauer der Ermittlungen in Fällen von Korruption auf hoher Ebene anzugehen, indem sie unter anderem für eine solide Erfolgsbilanz mit Blick auf rechtskräftige Urteile sorgen; unterstreicht die Bedeutung der institutionellen Unabhängigkeit für das ordnungsgemäße Funktionieren des Rechtsstaates; fordert die maltesischen Behörden auf, Fortschritte bei der Untersuchung von Fällen zu erzielen, in denen damalige Amtsträger versuchten, Beweise zu verschleiern sowie Ermittlungen und Gerichtsverfahren zu behindern;

6.  ist beunruhigt über die mangelnden Fortschritte bei den Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen Mitarbeiter der Pilatus Bank und die Bemühungen der maltesischen Behörden, die Verfahren hinauszuzögern; nimmt die vorläufigen Maßnahmen des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 14. September 2022(6) zur Kenntnis, durch die sich die Untersuchungen der maltesischen Behörden verzögern; fordert die maltesischen Behörden auf, zusätzliche Ressourcen bereitzustellen, um die Gründe für die Verzögerung zu untersuchen und dafür zu sorgen, dass die Justiz ihre Arbeit fortsetzen kann; fordert die zuständigen europäischen Stellen auf, die Fortschritte in der Rechtssache zur Pilatus Bank genau zu verfolgen; ist ebenfalls besorgt über die mangelnden Fortschritte in Bezug auf die beiden Nexia-BT-Partner und fordert die Kommission und den MONEYVAL auf, den Fall zu beobachten; ist ferner besorgt über die Vorwürfe von Geldwäsche und Korruption im Zusammenhang mit der ElectroGas-Vereinbarung und fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um zu beurteilen, ob das geltende europäische Recht eingehalten wurde;

7.  begrüßt die zusätzlichen Kapazitäten, die für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen zur Verfügung gestellt worden sind, das reformierte Ernennungsverfahren für Richter und die Reform der Generalstaatsanwaltschaft und ihrer Rolle; fordert das maltesische Parlament auf, eine Einigung über die Entpolitisierung der Ernennung des Obersten Richters zu erzielen und die Richterschaft in das Verfahren einzubeziehen und dabei die europäischen Standards für die Ernennung von Richtern sowie die Stellungnahme der Venedig-Kommission zu berücksichtigen;

8.  bedauert die Verschlechterung der Effizienz des maltesischen Justizsystems und fordert, dass Lösungen dafür gefunden werden, die Dauer von Verfahren zu verkürzen;

9.  weist auf die Bedeutung der Informationen hin, über die die VAE in Bezug auf Transaktionen von Unternehmen, die mit Korruption in Verbindung stehen, verfügen, sowie auf deren Bedeutung für die laufenden Ermittlungen; stellt fest, dass die VAE von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ inzwischen auf der grauen Liste geführt werden; verpflichtet sich, die fortlaufende Zusammenarbeit zwischen den VAE und Malta zu überwachen, um sicherzustellen, dass die für die Strafverfolgung erforderlichen Informationen ordnungsgemäß angefordert und übermittelt werden, und stellt fest, dass diese Zusammenarbeit Auswirkungen auf das Ansehen der VAE bei den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Aufsichtsbehörden haben dürfte; fordert die Kommission und die maltesischen Behörden erneut auf, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um die Zusammenarbeit und angemessene Amtshilfe bei allen Ermittlungen sicherzustellen; fordert die VAE auf, mit den maltesischen Behörden mit Blick auf eine Erleichterung der Ermittlungen zügig sowie mit der EU im Allgemeinen zusammenzuarbeiten;

10.  begrüßt, dass die maltesische Regierung kürzlich Fälle an die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) verwiesen hat; ist jedoch der Ansicht, dass die Gesamtzahl der Fälle im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nach wie vor relativ niedrig ist und dass das maltesische System zur Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten nach wie vor undurchsichtig ist;

11.  ist zutiefst besorgt über die berichtete unzureichende Zusammenarbeit der maltesischen Behörden mit der EUStA in laufenden Fällen; nimmt insbesondere die Vorwürfe im Zusammenhang mit der laufenden Untersuchung eines von der EU finanzierten Projekts zur Kenntnis, in das der mutmaßliche Drahtzieher der Ermordung von Daphne Caruana Galizia und Eigentümer des in Dubai ansässigen Unternehmens 17 Black Ltd. verwickelt ist;

12.  äußert seine Besorgnis über die Straffreiheit von zentralen Akteuren in der Verwaltung des ehemaligen Premierministers, einschließlich des ehemaligen Premierministers selbst, seines Stabschefs und des ehemaligen Tourismusministers, der zuvor Energieminister war;

13.  nimmt die verschiedenen Vorschläge der maltesischen Regierung zur Verbesserung der Situation in Bezug auf die Medienfreiheit zur Kenntnis; fordert die maltesischen Behörden nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die vorgeschlagenen Reformen den europäischen und internationalen Standards für den Schutz von Journalisten entsprechen, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung und Sanktionierung von Drohungen und Schikanen gegen Journalisten in der Öffentlichkeit und im Internet, und diese rasch umzusetzen; fordert die maltesischen Behörden nachdrücklich auf, für zusätzliche Maßnahmen und sonstige Schutzvorkehrungen zu sorgen, um das Umfeld für kritischen und unabhängigen Journalismus in Malta und die Rechenschaftspflicht von Politikern und Beamten zu verbessern;

14.  ist besorgt darüber, dass nach wie vor Hindernisse für die Freiheit und den Pluralismus der Medien bestehen, beispielsweise im Hinblick auf Anfragen an die Regierung bezüglich des Zugangs zu Informationen sowie eine mögliche Diskriminierung bei der Finanzierung von Medienunternehmen; bedauert, dass staatliche Stellen eine Reihe von Einsprüchen gegen die 40 positiven Entscheidungen des Datenschutzbeauftragten zugunsten der von The Shift News gestellten Anträge auf Informationsfreiheit eingelegt haben, und ist der Ansicht, dass diese Einsprüche eine abschreckende Botschaft an Medienschaffende und Bürger senden könnten; fordert die maltesische Regierung auf, diese Einsprüche unverzüglich zurückzuziehen;

15.  äußert seine Besorgnis über Berichte, wonach der Sachverständigenausschuss für Medien, der mit der Beratung über Veränderungen im Mediensektor beauftragt war, zwar einige Medienvertreter umfasste, die maltesische Regierung jedoch keine Konsultation der Öffentlichkeit abhielt; fordert die maltesischen Staatsorgane auf, eine breit angelegte Konsultation der Öffentlichkeit zum Mediensektor, zu der sich der Premierminister Maltas am 13. Oktober 2022 im Anschluss an die Bemühungen der internationalen Zivilgesellschaft, der Mediengemeinschaft in Malta und des Europarats verpflichtet hat, und insbesondere zur Beschränkung der Verwendung von SLAPP-Klagen durchzuführen; fordert das maltesische Parlament auf, dringend einschlägige Rechtsvorschriften, einschließlich Verfassungsänderungen, zu erlassen;

16.  bedauert, dass Journalisten sowie Familienangehörige von Daphne Caruana Galizia derzeit immer noch Ziel von SLAPP-Klagen sind, und bekräftigt seine dringende Aufforderung an die Personen, die diese Verfahren eingeleitet haben, einschließlich ehemaliger Regierungsbeamter, diese fallen zu lassen;

17.  begrüßt die aktuellen Vorschläge, die vorsehen, dass die Gebühren für Verleumdungsklagen nicht bei der Einreichung einer ersten Erwiderung durch die jeweiligen beklagten Journalisten zu zahlen sind, sowie die Möglichkeit für maltesische Gerichte, Verleumdungsklagen als „offensichtlich unbegründet“ zu betrachten und sie folglich abzuweisen; fordert die maltesischen Behörden auf, die Empfehlung der Kommission umzusetzen und wirksame Maßnahmen zum Schutz von Journalisten zu ergreifen; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung von SLAPP-Klagen (COM(2022)0177);

18.  fordert die maltesische Regierung auf, die bestehenden Bedenken im Zusammenhang mit der Medienfreiheit und der Unabhängigkeit der öffentlichen Medien von politischer Einflussnahme weiter in Angriff zu nehmen, wozu auch ein Rahmen zur Gewährleistung von Transparenz bei staatlicher Werbung sowie die zunehmende Hetze in sozialen Medien gehören;

19.  begrüßt die im Jahr 2021 verabschiedete Änderung des maltesischen Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern von 2013 und seine Zusage, bis Ende 2024 eine Datenbank zur Erfassung von Informationen über die Meldung von Missständen einzurichten;

20.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass für die Ernennung eines neuen Bürgerbeauftragten keine Lösung gefunden wurde und dass keine Frauen als Beauftragte für verwaltungsrechtliche Untersuchungen ernannt worden sind; fordert die maltesischen Staatsorgane auf, einen Mechanismus zur Verhinderung von Blockaden bei parlamentarischen Ernennungen zu schaffen und die Einrichtung einer Menschenrechts- und Gleichstellungskommission im Einklang mit den Pariser Grundsätzen und dem EU-Besitzstand im Bereich der Gleichstellung als vorrangig zu betrachten und darauf hinzuarbeiten;

21.  fordert die maltesischen Behörden erneut auf, alle ausstehenden Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Venedig-Kommission, der Gruppe der Staaten gegen Korruption des MONEYVAL vollständig umzusetzen; fordert die maltesischen Behörden auf, die Venedig-Kommission um ein Gutachten zur Einhaltung ihrer Empfehlungen zu ersuchen;

22.  betont, dass das maltesische Programm zur Verleihung der Staatsbürgerschaft im Gegenzug für Investitionen nach wie vor Anlass zu großer Sorge gibt; erinnert an seinen Standpunkt, dass die Unionsbürgerschaft nicht zum Verkauf angeboten werden darf, und fordert ein sofortiges Verbot des Programms in Malta und in der gesamten EU; begrüßt das Vorgehen der Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Vertragsverletzungsverfahren zu befassen, und blickt dem endgültigen Urteil des Gerichtshofs entgegen;

23.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, der Regierung und dem Parlament der Vereinigten Arabischen Emirate sowie dem Präsidenten der Republik Malta zu übermitteln.

(1) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 29.
(2) ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 107.
(3) ABl. C 255 vom 29.6.2021, S. 22.
(4) ABl. C 506 vom 15.12.2021, S. 64.
(5) Die Auberge de Castille ist seit März 1972 der Amtssitz des maltesischen Premierministers in Valletta.
(6) https://icsid.worldbank.org/cases/case-database/case-detail?CaseNo=ARB/21/36


Zunahme der Hassverbrechen gegen LGBTIQ-Personen in Europa angesichts des jüngsten homophoben Mordes in der Slowakei
PDF 162kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2022 zur Zunahme der Hassverbrechen gegen LGBTIQ+-Personen in Europa angesichts des jüngsten homophoben Mordes in der Slowakei (2022/2894(RSP))
P9_TA(2022)0372B9-0477/2022

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“),

–  unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI(1) („Opferschutzrichtlinie“),

–  unter Hinweis auf die Bewertung der Umsetzung der Opferschutzrichtlinie in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Evaluierung (SWD(2022)0180)(2) und deren Zusammenfassung(3) vom 28. Juni 2022,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025“ (COM(2020)0698),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Ein inklusiveres und besser schützendes Europa: Erweiterung der Liste der EU-Straftatbestände um Hetze und Hasskriminalität“ und ihren Anhang (COM(2021)0777),

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) 2019 durchgeführte LGBT-Erhebung in der EU,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zu der Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2021 zur Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen(5),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten vom 20. Mai 2022 zur Bekämpfung von Hetze (CM/Rec(2022)16)(6),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten vom 31. März 2010 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität (CM/Rec(2010)5)(7) und auf den dazugehörigen Umsetzungsbericht aus dem Jahr 2020(8),

–  unter Hinweis auf die allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 15 der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) über die Bekämpfung von Hassrede(9),

–  unter Hinweis auf den Länderbericht der ECRI über die Slowakische Republik(10),

–  unter Hinweis auf den Menschenrechtskommentar der Menschenrechtskommissarin des Europarats zur Politisierung von Homophobie und Transphobie in Europa („Pride vs. indignity: political manipulation of homophobia and transphobia in Europe“)(11),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats im Anschluss an seinen Besuch in der Slowakischen Republik vom 15. bis 19. Juni 2015,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2022,

–  unter Hinweis auf die Studie seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche vom 20. Mai 2022 zum Rechtsextremismus in der EU(12),

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass am Mittwoch, 12. Oktober 2022, im Zentrum von Bratislava (Slowakei) ein rechtsextremer radikalisierter Schütze, der sich an den Terroristen der White-Supremacy-Ideologie orientierte, zwei junge Menschen, Matúš Horváth und Juraj Vankulič, brutal ermordet und eine weitere Person verletzt hat; in der Erwägung, dass die Schüsse vor der bekannten LGBTIQ+-Bar Tepláreň fielen, bei der es sich um einen der äußerst wenigen LGBTIQ+-freundlichen Orte der Stadt handelt; in der Erwägung, dass der Schütze bei dem Anschlag vorsätzlich und geplant vorging und beabsichtigte, mehr Menschen zu töten, darunter auch hochrangige Beamte; in der Erwägung, dass die slowakische Polizei die Tat als Terroranschlag eingestuft hat und die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind; in der Erwägung, dass dies – sofern bestätigt wird, dass es sich um einen Terroranschlag handelte – der erste gegen die LGBTIQ+-Gemeinschaft gerichtete Terroranschlag in der EU wäre;

B.  in der Erwägung, dass der Mörder, ein radikalisierter 19-jähriger Student aus Bratislava, nach dem Anschlag stundenlang auf der Flucht war; in der Erwägung, dass er vor, während und nach der Abgabe der Schüsse über verschiedene Kanäle in den sozialen Medien aktiv über die Tat berichtete; in der Erwägung, dass einige Stunden vor der Abgabe der Schüsse auf seinem Nutzerprofil ein judenfeindliches und LGBTIQ+-feindliches Manifest erschien; in der Erwägung, dass auf demselben Nutzerprofil ein Bild von Mitte August 2022 veröffentlicht wurde, das den mutmaßlichen Mörder vor der Bar Tepláreň zeigt; in der Erwägung, dass der Profilinhaber eine halbe Stunde nach dem tödlichen Anschlag auf Twitter die Worte „hatecrime“ (Hassverbrechen), „gaybar“ (Schwulenbar) und „Feeling no regrets“ (keine Reue) veröffentlichte und kurz vor Mitternacht auf dem Profil die Botschaft „tschüss, wir sehen uns auf der anderen Seite“ zu lesen war; in der Erwägung, dass der radikalisierte 19-jährige Student auf Fotos zu sehen ist, die ihn mit der internationalen antifeministischen und frauenfeindlichen „Incel“-Ideologie und ‑Bewegung in Verbindung bringen;

C.  in der Erwägung, dass die LGBTIQ+-Gemeinschaft in der Slowakei hetzerischer Rhetorik und Gewalt ausgesetzt ist, was auch von vielen slowakischen Politikern vorangetrieben wird; in der Erwägung, dass es häufig zu verbalen und tätlichen Übergriffen auf die LGBTIQ+-Gemeinschaft in der Slowakei kommt, weswegen sich ihre Mitglieder nicht sicher und von der Gesellschaft nicht akzeptiert fühlen; in der Erwägung, dass im Anschluss an die tragische Tat in sozialen Medien hetzerische Kommentare veröffentlicht wurden, in denen die Morde gerechtfertigt oder ins Lächerliche gezogen wurden;

D.  in der Erwägung, dass das Klima von Hass, Intoleranz und Einschüchterung gegenüber der LGBTIQ+-Gemeinschaft in der Slowakei nicht nur durch rechtsextreme und extremistische Bewegungen, sondern auch durch Vertreter der Kirche und der politischen Eliten gefördert wird, die in ihren Erklärungen häufig weitere Einschränkungen für LGBTIQ+-Personen fordern; in der Erwägung, dass der Nationalrat im Juni 2014 die Verfassung des Landes dahin gehend geändert hat, dass gleichgeschlechtlichen Paaren ausdrücklich das Recht auf Eheschließung und der damit einhergehende Rechtsschutz verwehrt wird; in der Erwägung, dass im Februar 2015 ein gegen die LGBTIQ+-Gemeinschaft gerichtetes Referendum stattfand, nachdem die konservative, von der Kirche unterstützte „Allianz für Familie“ 400 000 Unterschriften gesammelt hatte, in denen eine Abstimmung über strengere gegen LGBTIQ+-Personen gerichtete Rechtsvorschriften gefordert wurde; in der Erwägung, dass ein Mitglied der Regierungskoalition im Mai 2022 ein Gesetz vorgeschlagen hat, mit dem die Regenbogenfahne von staatseigenen und öffentlichen Gebäuden verbannt werden soll; in der Erwägung, dass im September von Mitgliedern des Parlaments ein weiterer Gesetzesvorschlag vorgelegt wurde, mit dem jegliche Erwähnung der queeren Gemeinschaft in Schulen, Werbung und Fernsehen verboten werden soll; in der Erwägung, dass es an slowakischen Schulen keine verpflichtende, altersgerechte umfassende Beziehungs- und Sexualerziehung gibt;

E.  in der Erwägung, dass am Freitag, 14. Oktober 2022, zahlreiche Menschen, darunter die Präsidentin und der Ministerpräsident der Slowakei, in Bratislava auf die Straße gingen, um den Hass gegen LGBTIQ+-Personen anzuprangern; in der Erwägung, dass im ganzen Land und in mehreren anderen Mitgliedstaaten ähnliche Veranstaltungen organisiert wurden, um für die Rechte der LGBTIQ+-Gemeinschaft in der Slowakei einzutreten; in der Erwägung, dass die slowakische Präsidentin ihre langjährige Forderung wiederholt hat, dass Politiker keinen Hass verbreiten sollen; in der Erwägung, dass auf dem Präsidentenpalais neben der slowakischen Flagge und der Europaflagge erstmals eine Regenbogenfahne gehisst wurde und das Parlamentsbüro zum Gedenken an die Mordopfer die Burg von Bratislava beleuchtet hat;

F.  in der Erwägung, dass durch Vorurteile motivierte Verbrechen, die auch als Hassverbrechen oder hassmotivierte Straftaten bezeichnet werden, nicht nur die betroffenen Personen sondern auch die Gemeinschaften und die Gesellschaft als Ganzes betreffen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, aktiv dafür zu sorgen, dass die Rechte auf Menschenwürde und Integrität sowie das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe tatsächlich geschützt und durchgesetzt werden;

G.  in der Erwägung, dass eine Rhetorik, mit der LGBTIQ+-Personen aufgrund von Vorurteilen ausgeschlossen und stigmatisiert werden, immer normaler wird, was zu noch mehr Gewalt und Herabsetzung ihrer Menschenwürde führt und Straftätern das Gefühl verleiht, schuldfrei und ungehindert zu agieren;

H.  in der Erwägung, dass die zweite LGBTI-Erhebung der EU von 2019 ein düsteres Bild im Hinblick auf die Diskriminierung von LGBTIQ+-Personen in der EU zeichnet, wobei in den Jahren seit der ersten LGBTI-Erhebung von 2012 kaum Fortschritte verzeichnet wurden; in der Erwägung, dass 2019 im Vergleich zu 2012 bereits ein Rückgang der Zahl von Personen verzeichnet wurde, die der Polizei Fälle der häufigsten hassmotivierten Tat – tätliche oder sexuelle Übergriffe – meldeten; in der Erwägung, dass jeder zehnte Befragte in der Slowakischen Republik angab, bereits einem hassmotivierten Übergriff ausgesetzt gewesen zu sein; in der Erwägung, dass die ECRI in ihrem Länderbericht über die Slowakische Republik für 2020 erklärt hat, dass Studien zufolge etwa 1-8 % der Bevölkerung in der Slowakischen Republik LGBTI-Personen sind; in der Erwägung, dass die ECRI die Rolle der Politik bei der Stärkung der gegen LGBTIQ+-Personen gerichteten Rhetorik festgestellt hat, insbesondere durch Anti-LGBTIQ+-Kampagnen, eine Verfassungsänderung, die Eheschließungen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern verhindert, und andere politische Initiativen, durch die LGBTIQ+-Personen offen diskriminiert werden; in der Erwägung, dass die ECRI in den letzten Jahren mit Bedauern eine negative Dynamik festgestellt hat, die mit den geringen Fortschritten bei der Gleichstellung von LGBTIQ+-Personen einhergeht;

I.  in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kürzlich eine Reihe von Urteilen in Bezug auf Hassverbrechen gegen LGBTIQ+-Personen gefällt hat, und zwar in der Rechtssache Stoyanova/Bulgarien betreffend den grausamen Mord an einem 26-jährigen homosexuellen Mann in einem öffentlichen Park, wobei Bulgarien aufgefordert wurde, sein Strafgesetzbuch zu reformieren, um anzuerkennen, dass bei derartigen Gewaltverbrechen (die durch die wahrgenommene oder tatsächliche sexuelle Ausrichtung motiviert sind) „erschwerende Umstände“ geltend zu machen sind(13), in der Rechtssache Sabalić/Kroatien betreffend ein Hassverbrechen gegen eine homosexuelle Frau, wobei festgestellt wurde, dass durch Vorurteile motivierten Taten mit einer Gleichgültigkeit begegnet wird, die einer offiziellen Duldung oder sogar Billigung von Hassverbrechen gleichkommt, sofern die Behörden nicht entschlossen vorgehen(14), und in der Rechtssache Beizaras und Levickas/Litauen, wobei anerkannt wurde, dass der Staat verpflichtet ist, homophobe Äußerungen im Internet, die eine Aufstachelung zu Hass und Gewalt darstellen, aktiv zu untersuchen(15);

J.  in der Erwägung, dass das Ministerkomitee des Europarats 2022 eine Empfehlung zur Bekämpfung von Hetze angenommen hat und derzeit für 2023 eine Empfehlung zur Bekämpfung von Hassverbrechen ausarbeitet; in der Erwägung, dass das Ministerkomitee des Europarats 2010 eine wegweisende Empfehlung an die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität angenommen hat;

K.  in der Erwägung, dass die Menschenrechtskommissarin des Europarats 2021 davor gewarnt hat, dass ultrakonservative und nationalistische Politiker LGBTIQ+-Minderheiten zum Sündenbock machen, um sich gezielt als Verteidiger sogenannter „traditioneller Werte“ darzustellen und so ihren Rückhalt zu stärken und ihre Macht zu erhalten oder auszubauen; in der Erwägung, dass das erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtfertigung von Hass durch Politiker im Gegenzug für einen möglichen politischen Nutzen aufwirft; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass LGBTIQ+-Personen zum Sündenbock gemacht werden, nach Angaben der Menschenrechtskommissarin ein Symptom des weitverbreiteten Widerstands gegen und Angriffs auf die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ist, wobei es sich um zwei Grundwerte der EU handelt;

L.  in der Erwägung, dass sich die Kommission in ihrem im Juli 2022 veröffentlichten Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022 weiterhin besorgt zeigt hinsichtlich der Finanzierung von Tätigkeiten zivilgesellschaftlicher Organisationen zu Themen im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter und den Rechten von LGBTIQ+-Personen, hinsichtlich verbaler Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger in diesen Bereichen und hinsichtlich der Auszahlung von Mitteln im Rahmen öffentlicher Subventionsregelungen, von der Organisationen, die in diesen Bereichen tätig sind, weiterhin ausgeschlossen werden;

M.  in der Erwägung, dass Opfer von Hassverbrechen gemäß der Opferschutzrichtlinie eine individuelle Begutachtung erhalten müssen und dass dabei spezifische Schutz- und Unterstützungsbedürfnisse zu ermitteln sind, beispielsweise in Bezug auf ihre sexuelle Ausrichtung, ihre Geschlechtsidentität oder ihren Ausdruck der Geschlechtlichkeit, und dass Opfer von Hassverbrechen gemäß der Opferschutzrichtlinie als besonders schutzbedürftige Opfer gelten;

N.  in der Erwägung, dass die Kommission im Dezember 2021 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Aufnahme von Hetze und Hasskriminalität in die in Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kodifizierte Liste der EU-Straftatbestände veröffentlicht hat, die Einstimmigkeit im Rat erfordert; in der Erwägung, dass Ungarn, Polen und Tschechien nach wie vor ihre Unterstützung für diese Entscheidung verweigern;

O.  in der Erwägung, dass der Unabhängige Experte der Vereinten Nationen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität im Jahr 2020 im Zusammenhang mit der Pandemie festgestellt hat, dass Hetze, die zu Gewalt gegen LGBT Personen aufruft, zugenommen hat, und Staaten nachdrücklich aufgefordert hat, LGBTIQ+-Personen vor Gewalt und Diskriminierung zu schützen und die Täter strafrechtlich zu verfolgen(16); in der Erwägung, dass in der Strategie und dem Aktionsplan der Vereinten Nationen gegen Hetze von Jahr 2019 Hetze als eine Bedrohung der demokratischen Werte, der sozialen Stabilität und des Friedens(17) bezeichnet wurde;

1.  verurteilt aufs Schärfste den feigen Terrorakt gegen die LGBTIQ+-Gemeinschaft und die Ermordung von Matúš Horváth und Juraj Vankulič in der Slowakei; bedauert diesen ideologisch motivierten rechtsextremen Angriff; bekundet den Familien der Opfer sein tief empfundenes Bedauern;

2.  würdigt die sofortige, breite und positive Reaktion der slowakischen Zivilgesellschaft und Bürgerinnen und Bürger auf die Morde, die durch die Märsche im ganzen Land und im Ausland zum Ausdruck gebracht wurden, und bekundet seine Solidarität mit der LGBTIQ+-Gemeinschaft im Land;

3.  verurteilt aufs Schärfste alle Formen von Hass und Gewalt sowie alle physischen oder verbalen Angriffe gegen Personen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Geschlechtsausdrucks und ihrer Geschlechtsmerkmale in der Slowakei und in der gesamten EU; weist erneut darauf hin, dass in unseren Gesellschaften kein Platz für gegen LGBTIQ+-Personen gerichteten Hass, Rassismus und Diskriminierung ist; ersucht die Kommission, den Europäischen Rat und den Rat darum, energisch und entschieden gegen Hass, Gewalt und Ungerechtigkeit in Europa vorzugehen;

4.  fordert die slowakische Regierung und den Nationalrat der Slowakischen Republik auf, sich ernsthaft dafür einzusetzen, dass beim Schutz von LGBTIQ+-Personen vor jeglicher Form von Hassverbrechen und Homophobie in enger Zusammenarbeit mit der LGBTIQ+-Gemeinschaft wesentliche Fortschritte erzielt werden, und dass sie sich entschieden öffentlich gegen Verletzungen der Menschenrechte von LGBTIQ+-Personen aussprechen;

5.  fordert die slowakischen Behörden nachdrücklich auf, die Desinformationskampagnen gegen LGBTIQ+-Personen wirksam zu bekämpfen, die sachliche, objektive und professionelle Berichterstattung der Medien über LGBTIQ+-Personen und Fragen im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder dem Ausdruck der Geschlechtlichkeit und den Geschlechtsmerkmalen zu fördern und die Hassverbrechen und Hetze gegen die in der Slowakei lebenden Mitglieder der LGBTIQ+-Gemeinschaft zu untersuchen;

6.  ist zutiefst besorgt über die häufige Verwendung offensiver, aggressiver und homophober Sprache gegenüber der LGBTIQ+-Gemeinschaft in der Slowakei, unter anderem durch ehemalige und derzeitige Regierungsmitglieder und den Nationalrat der Slowakischen Republik sowie einiger ehemaliger Premierminister; fordert, der weiteren gesellschaftlichen Polarisierung in der Slowakei entgegenzuwirken und jegliche Form der Zusammenarbeit mit rechtsextremen Kräften abzulehnen;

7.  fordert die slowakische Regierung und den Nationalrat der Slowakischen Republik auf, die Gleichberechtigung der in der Slowakei lebenden LGBTIQ+-Personen auf der Grundlage der Charta sicherzustellen und die Achtung aller Rechte, insbesondere des Privat- und Familienlebens, einschließlich der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare, zu gewährleisten; fordert, die laufenden Gespräche über eine Reform der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit unter Einhaltung internationaler und europäischer Standards abzuschließen und sie rasch umzusetzen;

8.  ist zutiefst besorgt über die Diskriminierung von Regenbogenfamilien und insbesondere von ihren Kindern in der Slowakei, denen aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit oder der Geschlechtsmerkmale der Eltern bzw. Partner Rechte verwehrt werden; fordert die Regierung auf, diese Diskriminierung zu unterbinden und alle Hindernisse zu beseitigen, mit denen LGBTIQ+-Personen bei der Ausübung des Grundrechts auf Freizügigkeit innerhalb der EU konfrontiert sind; fordert die Regierung nachdrücklich auf, ihre Verpflichtungen nach internationalem und europäischem Recht einzuhalten und allen Menschen die Grundrechte zu garantieren;

9.  nimmt den Länderbericht der ECRI über die Slowakische Republik zur Kenntnis; weist darauf hin, dass die ECRI den slowakischen Behörden mehrere Empfehlungen unterbreitet hat, zum Beispiel die Ausarbeitung und Umsetzung eines Aktionsplans für LGBTIQ+-Personen in enger Abstimmung mit der Zivilgesellschaft, die Annahme eines neuen Aktionsplans zur Verhütung und Bekämpfung von Rassismus, Homophobie und Transphobie, insbesondere in Form von Hetze, die Sicherstellung, dass Internetdienstanbieter und Betreiber sozialer Netzwerke Hetze rasch und systematisch aus ihren Systemen entfernen und die Beweise an die Justizbehörden weiterleiten, und die Überarbeitung des Strafgesetzbuchs, um sicherzustellen, dass rassistische, homophobe oder transphobe Motive in Bezug auf alle gewöhnliche Straftaten „erschwerende Umstände“ darstellen; unterstützt uneingeschränkt die Empfehlungen der ECRI und fordert die slowakischen Behörden auf, die Maßnahmen unverzüglich umzusetzen;

10.  ist zutiefst besorgt über die Straflosigkeit, mit der LGBTIQ+-feindliche Gruppen und insbesondere rechtsextremistische Gruppen in einigen Mitgliedstaaten agieren, und betont, dass dieser Eindruck der Straflosigkeit zu den Ursachen für die alarmierende Zunahme der gewalttätigen Handlungen bestimmter rechtsextremer Organisationen und die Zunahme der Drohungen gegen Minderheiten, einschließlich der LGBTIQ+-Gemeinschaft, zählt;

11.  ist zutiefst besorgt darüber, dass sich die jüngeren Generationen in Europa und anderswo immer weniger besorgt über die Geschichte des Faschismus zeigen, einschließlich des darin verankerten Hasses und der Diskriminierung von LGBTIQ+-Personen, ethnischen Minderheiten und der jüdischen Bevölkerung; weist darauf hin, dass fundierte Geschichtskenntnisse zu den Grundvoraussetzungen dafür zählen, dass solche Verbrechen in Zukunft verhindert werden, und dass dies ein wichtiger Bestandteil der Erziehung der jüngeren Generationen sein muss; betont die Notwendigkeit, in den Lehrplänen für Geschichte mehr Raum für objektives und sachliches Lernen über verschiedene Ideologien, ihre Formen und ihre Ursprünge, einschließlich des Faschismus, sowie über ihre Folgen und Überbleibsel in der Gegenwart zu schaffen;

12.  hebt hervor, dass Hetze und Hasskriminalität in der gesamten EU weitverbreitet sind und in den letzten Jahren zugenommen haben; hebt hervor, dass Hetze durch Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, insbesondere durch Politiker, von denjenigen, die Hasskriminalität begehen, als Legitimierung empfunden wird; hält die Bekämpfung dieser Ausdrucksformen, die Hass schüren, verbreiten oder fördern und gegen die Grundsätze einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft verstoßen, für angebracht; ist besorgt über die zunehmende Verbreitung von LGBTIQ+-phober Rhetorik, die von rechtsextremen, alternativrechten und ultrakonservativen Parteien ausgeht; fordert staatliche Stellen und insbesondere die kommunalen Behörden auf, dazu beizutragen, dass die Flut der Intoleranz, die mit diesen und anderen Angriffen einhergeht, gestoppt wird;

13.  ist der Ansicht, dass die EU Kampagnen gegen LGBTIQ+-feindliche Narrative, einschließlich Rechtsextremismus, auf EU-Ebene einleiten und langfristige Programme zur Unterstützung lokaler Basisorganisationen und Bürgerinitiativen auf lokaler Ebene entwickeln und finanzieren sollte, um den Widerstand der Bevölkerung gegen Rechtsextremismus zu stärken; fordert die Kommission auf, bei ihren Anstrengungen gegen Desinformation auch der Nachverfolgung von LGBTIQ+-feindlichen Narrativen Vorrang einzuräumen;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um sicherzustellen, dass im Bildungswesen die staatsbürgerlichen Werte Akzeptanz, Toleranz, Vielfalt, Gleichheit und Respekt in Bezug auf Fragen der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, dem Ausdruck der Geschlechtlichkeit und den Geschlechtsmerkmalen gefördert werden, zum Beispiel durch systematische Menschenrechtserziehung und Sensibilisierungskampagnen; betont, dass die Ursachen des Extremismus durch maßgeschneiderte Präventionsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit Schulen und Familien angegangen werden müssen;

15.  verurteilt aufs Schärfste die Regierungen in Europa, die sich auf die aktive oder passive Unterstützung rechtsextremer und anderer LGBTIQ+-feindlicher politischer Parteien berufen, um an die Macht zu kommen und sich an der Macht zu halten und ihre Ansichten zu rechtfertigen;

16.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zivilgesellschaft auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu unterstützen, um die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu stärken, da sie eine wichtige Rolle spielen, insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen rechtsextreme Ideologie und Hetze zunehmen;

17.  fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich des jährlichen Berichts über die Rechtsstaatlichkeit systematisch auf die Grundrechte auszuweiten, zu denen auch die Rechte von LGBTIQ+-Personen zählen;

18.  betont, dass die Mitgliedstaaten den Hass gegen LGBTIQ+-Personen mit allen möglichen Mitteln bekämpfen müssen, auch durch die Umsetzung der Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates, in denen seine Mitgliedstaaten aufgefordert werden, für die wirksame und unparteiische Untersuchung solcher Verbrechen sowie die Strafverfolgung der Verantwortlichen zu sorgen, sowie anzuerkennen, dass ein voreingenommenes Motiv im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität als erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind, und sicherzustellen, dass Opfer und Zeugen dazu ermutigt werden, hassmotivierte Vorfälle zu melden, und die Strafverfolgungsbehörden über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um sie zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um gegen das Schüren von Hass im Internet vorzugehen;

19.  weist darauf hin, dass die mangelnde Umsetzung von Gerichtsurteilen zu einer Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit führt;

20.  fordert den Rat nachdrücklich auf, so bald wie möglich den Beschluss des Rates über die Ausweitung der Liste der EU-Straftatbestände auf Hetze und Hassverbrechen in Artikel 83 Absatz 1 AEUV anzunehmen, fordert Ungarn und Polen nachdrücklich auf, seine Annahme nicht länger zu blockieren, und fordert Tschechien als derzeitigen Inhaber des turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitzes nachdrücklich auf, in dieser Angelegenheit weitere Schritte zu unternehmen und so bald wie möglich eine entsprechende Einigung zu erzielen;

21.  hebt die individuelle Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Bekämpfung von Hassverbrechen gegen LGBTIQ+-Personen hervor und lobt diejenigen, die einseitig beschlossen haben, das Schutzniveau zu verbessern, indem sie die sexuelle Ausrichtung, die Geschlechtsidentität und den Ausdruck der Geschlechtlichkeit sowie die Geschlechtsmerkmale ausdrücklich als „erschwerende Umstände“ anerkennen und Fachkräfte im Bereich Opferhilfe, Lehrpersonal, Angehörige von Rechtsberufen und spezialisierte Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf den Umgang mit solchen Straftaten schulen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren auszutauschen und in dieser Angelegenheit mit gutem Beispiel voranzugehen;

22.  betont, dass die Opferschutzrichtlinie ein nützliches Instrument ist, um Personen, die Hass und Gewalt erlebt haben, zu helfen; stellt mit Besorgnis fest, dass LGBTIQ+-Opfer aufgrund mangelnder Zusicherungen oder Offenheit seitens der Strafverfolgungsbehörden, des Mangels an geschultem Personal oder der Angst vor Repressalien häufig Straftaten nicht melden, und erkennt an, dass mehr getan werden kann, um das Vertrauen in die Behörden aufzubauen;

23.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Europarat zu übermitteln.

(1) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(2) https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/law/swd_2022_179_evaluation_rep_en.pdf
(3) https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/law/swd_2022_180_resume_evaluation_rep_de.pdf
(4) ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.
(5) ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 140.
(6) https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a67955#_ftnref1
(7) https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016804c2c2f
(8) https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016809f9ba0#_Toc2764960
(9) https://rm.coe.int/ecri-general-policy-recommendation-no-15-on-combating-hate-speech-germ/16808b5b00
(10) https://rm.coe.int/ecri-6th-report-on-the-slovak-republic/1680a0a088
(11) https://www.coe.int/en/web/commissioner/-/pride-vs-indignity-political-manipulation-of-homophobia-and-transphobia-in-europe?inheritRedirect=true
(12) Studie mit dem Titel „Right-wing extremism in the EU“ (Rechtsextremismus in der EU), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung C – Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, 20. Mai 2022.
(13) https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-217701, 79.
(14) https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207360, 95.
(15) https://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-200344, 129.
(16) https://www.ohchr.org/en/statements/2020/10/statement-victor-madrigal-borloz-un-independent-expert-protection-against
(17) https://www.un.org/en/genocideprevention/hate-speech-strategy.shtml


Klimaschutzkonferenz 2022 der Vereinten Nationen (COP27) in Scharm El-Scheich (Ägypten)
PDF 251kWORD 86k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2022 zu der Klimaschutzkonferenz 2022 der Vereinten Nationen (COP 27) in Scharm el-Scheich (Ägypten) (2022/2673(RSP))
P9_TA(2022)0373B9-0461/2022

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC,

–  unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 21) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),

–  unter Hinweis auf die 26. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 26), die 16. Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 16) sowie die 3. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA 3) vom 31. Oktober bis 13. November 2021 in Glasgow (UK) und den Klimapakt von Glasgow, der am 13. November 2021 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2021 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2021 in Glasgow (Vereinigtes Königreich) (COP 26)(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Umwelt- und Klimanotstand(2),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) mit dem Titel „Global Warming of 1.5°C“ (1,5 °C globale Erwärmung), dessen Sonderbericht über Klimawandel und Landsysteme, dessen Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima und dessen sechsten Sachstandsbericht (AR6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zur Strategie der EU zur Anpassung an den Klimawandel(3),

–   unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu dem Europäischen Jahr für grünere Städte 2022(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)(6),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2020 zu der Rolle der EU beim Schutz und der Wiederherstellung der Wälder in der Welt(8),

–  unter Hinweis auf den UNFCCC-Synthesebericht vom 17. September 2021 über national festgelegte Beiträge im Rahmen des Übereinkommens von Paris,

–  unter Hinweis auf den „Emissions Gap Report“ 2021 (Bericht über die Emissionslücke) des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) vom 26. Oktober 2021 mit dem Titel „The Heat Is On“ (Zu viel Hitze), den „Adaptation Gap Report“ 2021 (Bericht über die Anpassungslücke) vom 1. November 2021 mit dem Titel „The Gathering Storm“(Der aufziehende Sturm) und den „Production Gap Report“ (Bericht über die Produktionslücke) vom 20. Oktober 2021,

–  unter Hinweis auf den richtungweisenden Bericht der Internationalen Energie-Agentur (IEA) von März 2022 mit dem Titel „Global Energy Review: CO2 Emissions in 2021“ (Weltweite Energieuntersuchung: CO2-Emissionen 2021),

–   unter Hinweis auf den Bericht der IEA von Mai 2021 mit dem Titel „Net Zero by 2050 – A Roadmap for the Global Energy Sector“ ((Klimaneutralität bis 2050 – Ein Fahrplan für die Energiewirtschaft der Welt) und seinen Bericht von 2020 über die Perspektiven der Energietechnologie,

–  unter Hinweis auf den „Global Forest Goals Report“ 2021 (Bericht zu den weltweiten Waldzielen 2021) des Sekretariats des Waldforums der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf das Santiago-Netzwerk zu Verlusten und Schäden,

–   unter Hinweis auf den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) von April 2021 über den Zustand des globalen Klimas im Jahr 2020 und von Mai 2022 über den Zustand des globalen Klimas im Jahr 2021,

–   unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Disaster Risk Reduction“ (Globaler Sachstandsbericht über die Verringerung des Katastrophenrisikos) des Büros der Vereinten Nationen für die Verringerung des Katastrophenrisikos von 2022,

–  unter Hinweis auf den ersten Bericht des Ständigen Finanzausschusses des UNFCCC über die Ermittlung des Bedarfs der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rahmenübereinkommens und des Übereinkommens von Paris von 2021;

–   unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) vom 31. Mai 2019 sowie auf ihren Workshop-Bericht vom 29. Oktober 2020 zum Thema biologische Vielfalt und Pandemien,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Februar 2022 zur Klimadiplomatie der EU: eine beschleunigte Umsetzung der Ergebnisse von Glasgow“,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2021 zum Bodenschutz(9),

–   unter Hinweis auf die von der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau vereinbarten Schlussfolgerungen zu dem Thema „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung aller Frauen und Mädchen im Kontext des Klimawandels sowie Entwicklung politischer Programme zur Umwelt- und Katastrophen-Risikominderung 2022“;

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Oktober 2022 zur Finanzierung des Klimaschutzes im Hinblick auf die 27. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 27) vom 6. bis 18. November 2022 in Scharm el-Scheich,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2021 zum Thema „Wasser im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU“,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2021)0082),

–   unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 18. Februar 2021 mit dem Titel „Making Peace with Nature: a scientific blueprint to tackle the climate, biodiversity and pollution emergencies“ (Frieden mit der Natur schließen: ein wissenschaftliches Konzept zur Bewältigung der Notstände in den Bereichen Klima, biologische Vielfalt und Umweltverschmutzung),

–   unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 6. Mai 2021 mit dem Titel „Global Methane Assessment: Benefits and Costs of Mitigating Methane Emissions“ (Globale Bewertung in Bezug auf Methan – Vorteile und Kosten der Minderung der Methanemissionen),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2022 zur Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung(10),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“(11),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 über eine EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen (COM(2020)0663),

–   unter Hinweis auf den Bericht über den von IPBES und IPCC gemeinsam geförderten Workshop vom 10. Juni 2021 zu Biodiversität und Klimawandel,

–  unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission und den Rat zu der Klimakonferenz 2022 der Vereinten Nationen in Scharm el-Scheich, Ägypten (O-000041/2022 – B9-0027/2022 und O-00042/2022 – B9-0028/2022),

–  gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Paris am 4. November 2016 in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass 193 der 197 Vertragsparteien des UNFCCC ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden bei den Vereinten Nationen hinterlegt haben (Stand: September 2022),

B.   in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen den Klima- und Umweltnotstand ausgerufen und sich verpflichtet haben, dringend die erforderlichen konkreten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Bedrohung zu bekämpfen und einzudämmen, bevor es zu spät ist; in der Erwägung, dass der Verlust an biologischer Vielfalt und der Klimawandel sich gegenseitig verstärken und gleichwertige Bedrohungen für das Leben auf unserem Planeten darstellen und als solche dringend gemeinsam bekämpft werden sollten;

C.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dem UNFCCC am 17. Dezember 2020 ihren aktualisierten national festgelegten Beitrag übermittelt haben, womit sich die EU zu dem verbindlichen Ziel einer gesamtwirtschaftlichen Nettoverringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 ohne Beitrag aus internationalen Krediten verpflichtet; in der Erwägung, dass dieses Ziel durch die Verordnung (EU) 2021/1119 im Unionsrecht verankert wurde;

D.  in der Erwägung, dass dem Emissions Gap Report 2021 des UNEP zufolge die bisher von den Unterzeichnern des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen nicht ausreichen werden, um das vereinbarte Ziel zu erreichen, und dass bis zum Ende des Jahrhunderts ein globaler Temperaturanstieg von mehr als 2,7 °C zu erwarten ist, was auch darauf hindeutet, dass die Welt noch immer gefährlich weit davon entfernt ist, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen; in der Erwägung, dass natürliche Rückkopplungsschleifen die Erderwärmung zusätzlich verschärfen könnten; in der Erwägung, dass häufiger auftretende Hitzewellen, Dürren und Überschwemmungen bereits die Toleranzgrenzen für Pflanzen und Tiere überschreiten, was zu Massensterben, z. B. von Bäumen und Korallen, führt; in der Erwägung, dass diese Wetterextreme gleichzeitig auftreten, was zu Kaskadeneffekten führt, die immer schwieriger zu bewältigen sind(12); in der Erwägung, dass die Maßnahmen in vielen nationalen Energie- und Klimaplänen auf den Zeitraum nach 2030 verschoben werden und dass zahlreiche Vertragsparteien des UNFCCC noch keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben, um ihre national festgelegten Beiträge zu leisten;

E.  in der Erwägung, dass es dem sechsten Sachstandsbericht des IPCC zufolge für eine Begrenzung der Erwärmung auf ca. 1,5° C ohne Überschreitungen erforderlich ist, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen spätestens 2025 den höchsten Stand erreichen und bis 2030 um 43 % gegenüber dem Niveau von 2019 reduziert werden, während Methan im selben Zeitraum um über ein Drittel reduziert werden müsste; in der Erwägung, dass selbst das optimistische Szenario einer Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C unumkehrbare negative Auswirkungen auf die vom Menschen geschaffenen Systeme und Ökosysteme hätte und deren Anpassungsfähigkeit erheblich übersteigen und verringern würde, was Verluste und Schäden zur Folge hätte; in der Erwägung, dass der Weltorganisation für Meteorologie zufolge im Zeitraum 2022-2026 nun ein Risiko von fast 50 % besteht, die 1,5 °C vorübergehend zu überschreiten; in der Erwägung, dass es sich bei der Erholung der Weltwirtschaft nach der COVID-19-Krise der IEA zufolge nicht wie gewünscht um eine nachhaltige Erholung handelt; in der Erwägung, dass der Anstieg der weltweiten CO2-Emissionen um über 2 Mrd. Tonnen 2021 absolut betrachtet den größten Anstieg der Geschichte innerhalb eines Jahres darstellt und dass der pandemiebedingte Rückgang der Emissionen des vorangegangenen Jahres infolge der verringerten Wirtschaftstätigkeit damit mehr als wettgemacht wurde; in der Erwägung, dass 40 % des gesamten Anstiegs der weltweiten CO2-Emissionen von 2021 auf Kohle zurückzuführen sind;

F.   in der Erwägung, dass die meisten der durch synthetische Stickstoffdüngemittel verursachten Emissionen entstehen, nachdem sie in den Boden ausgebracht wurden und als Distickstoffoxid (N2O) – ein langlebiges Treibhausgas mit 265-mal höherem Erderwärmungspotenzial als CO2 – in die Atmosphäre gelangen; in der Erwägung, dass 35,2 % der gesamten mit Stickstoffdüngemitteln verbundenen Emissionen bei der Herstellung entstanden, während die Feldemissionen 62,4 % ausmachten und die verbleibenden 2,4 % auf den Transport entfielen; in der Erwägung, dass auf die vier größten Emittenten (China, Indien, die Vereinigten Staaten und die EU) zusammen 63 % der Gesamtemissionen entfielen;

G.  in der Erwägung, dass dem Bericht der IEA über energietechnologische Perspektiven zufolge die Erreichung von Treibhausgasneutralität eine erhebliche Beschleunigung der Entwicklung und des Einsatzes sauberer Technologien erfordert; in der Erwägung, dass die Dekarbonisierung, die erforderlich ist, um bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen, zur Hälfte durch Technologien erzielt wird, die derzeit im Labor entwickelt werden oder sich in der Demonstrationsphase befinden;

H.  in der Erwägung, dass durch die Energiekrise die Energieversorgungssicherheit und die Notwendigkeit einer Verringerung der Energienachfrage und eines diversifizierten Energiesystems in den Mittelpunkt gerückt sind, wodurch eine größere Nachfrage nach bestehenden und bald verfügbaren Lösungen für Energien aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz entstanden ist; in der Erwägung, dass die illegale militärische Invasion der Ukraine durch Russland und die sich daraus ergebenden Auswirkungen die Notwendigkeit einer raschen Umgestaltung des globalen Energiesystems noch dringlicher gemacht haben; in der Erwägung, dass die übermäßige Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die Instabilität auf den globalen Energiemärkten deutlich machen, dass Investitionen in Energieeffizienz und Unabhängigkeit bei der Energieversorgung, Dekarbonisierung, langfristige Energiespeicherung, innovative saubere Technologien, erneuerbare Energien, intelligente Netzlösungen und emissionsfreie nachhaltige Technologien Vorrang eingeräumt werden muss, und dass ein sozioökonomisches Modell entwickelt werden muss, das mit einer gesunden Umwelt für künftige Generationen innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten vereinbar ist; in der Erwägung, dass die Forschung zur Förderung von Innovation und der Entwicklung neuer grüner Technologien unterstützt werden sollte, da diese bei der Eindämmung des Klimawandels sowie in den Bereichen nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU eine Rolle spielen können;

I.   in der Erwägung, dass der IPCC die Welt nachdrücklich aufgefordert hat, die Erderwärmung unter 1,5 °C zu halten, im Jahr 2020 jedoch bereits ein Anstieg um etwa 1,2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau verzeichnet wurde; in der Erwägung, dass es dem IPCC zufolge eindeutig ist, dass der Einfluss des Menschen die Atmosphäre, den Ozean und die Landflächen erwärmt hat und dass die Auswirkungen des vom Menschen verursachten Klimawandels in Form von immer häufiger auftretenden extremen Wetterereignissen, wie Hitzewellen, Dürren, Überschwemmungen, Winterstürmen, Wirbelstürmen und Waldbränden, zu spüren sind; in der Erwägung, dass allein von den Überschwemmungen, Dürren und Stürmen im Zeitraum von 2000 bis 2019 fast 4 Mrd. Menschen weltweit betroffen waren, wobei mehr als 300 000 Menschen ums Leben kamen; in der Erwägung, dass das Auftreten dieser extremen Wetterereignisse eine drastische Veränderung gegenüber dem Zeitraum von 1980 bis 1999 darstellt, da die Häufigkeit von Überschwemmungen um 134 %, von Stürmen um 40 % und von Dürren um 29 % zugenommen hat(13);

J.  in der Erwägung, dass wissenschaftlich erwiesene Zusammenhänge zwischen Gesundheits-, Umwelt- und Klimakrisen bestehen; in der Erwägung, dass durch extreme Wetterereignisse, Verlust an biologischer Vielfalt, Landdegradation und Wasserknappheit Menschen vertrieben werden und dass dies dramatische Auswirkungen auf ihre Gesundheit hat; in der Erwägung, dass nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation der Klimawandel die größte Gesundheitsbedrohung ist, der die Menschheit gegenübersteht, und von 2030 bis 2050(14) pro Jahr etwa 250 000 zusätzliche Todesfälle verursachen wird, dass es weltweit etwa sieben Millionen vorzeitige Todesfälle pro Jahr aufgrund von Luftverschmutzung gibt und die Kosten für unmittelbare Gesundheitsschäden, auch im Bereich der psychischen Gesundheit, ab 2030 voraussichtlich auf 2 bis 4 Mrd. USD pro Jahr ansteigen werden;

K.   in der Erwägung, dass aus dem vom Büro der Vereinten Nationen für die Verringerung des Katastrophenrisikos (UNDRR) veröffentlichten Global Assessment Report (GAR 2022, Globaler Sachstandsbericht) hervorgeht, dass sich in den letzten zwei Jahrzehnten jedes Jahr zwischen 350 und 500 Katastrophen mittleren bis großen Ausmaßes ereignet haben, wobei davon ausgegangen wird, dass die Anzahl der jährlichen Katastrophen bis 2030 auf 560 steigen wird, was 1,5 Katastrophen pro Tag entspricht;

L.  in der Erwägung, dass der Klimawandel ein ausschlaggebender Faktor für die Schädigung der Umwelt ist und sich negativ auf die Ernährungs- und Wasserversorgungssicherheit und den Zugang zu natürlichen Ressourcen auswirkt sowie der menschlichen Gesundheit schadet; in der Erwägung, dass Wasserknappheit, Überschwemmungen und Dürren in Europa zentrale Risiken darstellen und dass Wasserknappheit aufgrund von Kaskadeneffekten und Spillover-Effekten mehrere Sektoren in der gesamten EU betrifft; in der Erwägung, dass Verbesserungen der Wassereffizienz wichtige Möglichkeiten der Anpassung sind; in der Erwägung, dass digitale Lösungen eingeführt werden sollten, um eine widerstandsfähige und grüne Gesellschaft in Europa und darüber hinaus sicherzustellen; in der Erwägung, dass alle Interessenträger und Wirtschaftszweige mobilisiert werden sollten, um eine auf die intelligente Nutzung von Wasser ausgerichtete Gesellschaft zu schaffen, damit die Anpassung an den Klimawandel, die Ernährungs- und Wasserversorgungssicherheit, der Schutz der biologischen Vielfalt und eine ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft gleichzeitig angegangen werden; in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten diesen Ansatz auch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, des auswärtigen Handelns der EU und der Agenda der Vereinten Nationen weiterentwickeln sollten;

M.  in der Erwägung, dass die klimabedingten Risiken für die Gesundheit, die Lebensgrundlagen, die Ernährungssicherheit, die Wasserversorgung und das Wirtschaftswachstum bei einer globalen Erwärmung von 2 °C voraussichtlich deutlich höher sein werden; in der Erwägung, dass durch eine Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Vergleich zu 2 °C die Auswirkungen auf Land-, Süßwasser- und Küstenökosysteme verringert würden und ein größerer Teil ihrer Leistungen für den Menschen bewahrt würde; in der Erwägung, dass daher Anstrengungen zwingend notwendig sind, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;

N.  in der Erwägung, dass in der Präambel des Übereinkommens von Paris darauf hingewiesen wird, „wie wichtig es ist, die Integrität aller Ökosysteme einschließlich der Meere […] zu gewährleisten“, und dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des UNFCCC betont wird, dass die Vertragsparteien die „nachhaltige Bewirtschaftung […] sowie die Erhaltung und […] Verbesserung von Senken und Speichern aller […] Treibhausgase, darunter Biomasse, Wälder und Meere sowie andere Ökosysteme auf dem Land, an der Küste und im Meer“ fördern müssen; in der Erwägung, dass in dem Globalen Sachstandsbericht zu biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) hervorgehoben wird, dass die nachhaltige Nutzung der Natur für die Anpassung an die gefährlichen anthropogenen Störungen des Klimasystems und deren Abmilderung wesentlich sein wird;

O.  in der Erwägung, dass die Erhaltung der Meere für ihre Funktionen innerhalb des Klimasystems, etwa die Aufnahme und Umverteilung von natürlichem und anthropogenem CO2 und Wärme sowie die Unterstützung von Ökosystemen, von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass aus dem Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima der IPCC von 2019 hervorgeht, dass die Meere seit 1970 immer wärmer geworden sind und über 90 % der überschüssigen Wärme aus dem Klimasystem aufgenommen haben; in der Erwägung, dass die Erwärmung der Meere Auswirkungen auf die Küstenökosysteme hat und zu verstärkten Meereshitzewellen, Versauerung, Sauerstoffverlust, Eindringen von Salzwasser in das Grundwasser und einem Anstieg des Meeresspiegels führt;

P.  in der Erwägung, dass im Klimapakt von Glasgow der wichtige Beitrag anerkannt wird, den die Interessenträger, die keine Vertragsparteien sind, darunter die Zivilgesellschaft, indigene Völker, lokale Gemeinschaften, Jugendliche, Kinder, Lokal- und Regionalverwaltungen und andere Beteiligte, zu den Fortschritten im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens von Paris leisten, und hervorgehoben wird, dass es dringend erforderlich ist, auf mehreren Ebenen und gemeinsam zu handeln;

Q.  in der Erwägung, dass der Klimawandel die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte, darunter das Recht auf Leben, Wasser und Sanitärversorgung, Nahrung, Gesundheit und Wohnraum, direkt oder indirekt gefährdet; in der Erwägung, dass die Fähigkeit der Menschen zur Anpassung an den Klimawandel untrennbar mit ihrem Zugang zu grundlegenden Menschenrechten und der Gesundheit der Ökosysteme verbunden ist, von denen sie mit Blick auf ihren Lebensunterhalt und ihr Wohlbefinden abhängig sind; in der Erwägung, dass nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration mehr als 200 Millionen Menschen aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zur Migration gezwungen sein könnten; in der Erwägung, dass das Ausmaß der klimabedingten Binnenmigration in den ärmsten und gegenüber dem Klima anfälligsten Regionen am größten sein wird; in der Erwägung, dass globale Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen die Zunahme der klimabedingten Binnenmigration bis 2050 um bis zu 80 % verlangsamen könnten(15);

R.  in der Erwägung, dass die letzten sieben Jahre von 2015 bis 2021 die wärmsten Jahre seit Beginn der Temperaturaufzeichnungen waren; in der Erwägung, dass auch der Meeresspiegel im Jahr 2021 einen neuen Höchststand erreicht hat; in der Erwägung, dass der Meeresspiegel von 2013 bis 2021 weltweit um durchschnittlich 4,5 mm pro Jahr angestiegen ist und der WMO zufolge in mehreren Regionen „wesentlich schneller“ ansteigt als dies im weltweiten Durchschnitt der Fall ist; in der Erwägung, dass 2021 erstmals an dem höchsten Punkt der Eisdecke Grönlands Regenfälle verzeichnet wurden;

S.  in der Erwägung, dass die Verbrauchsemissionen pro Kopf unter den reichsten 1 % der Weltbevölkerung im Jahr 2030 voraussichtlich noch immer dreißig Mal höher sein werden als das weltweite Pro-Kopf-Niveau, während der Fußabdruck der ärmsten Hälfte der Weltbevölkerung ein Vielfaches unter diesem Niveau bleiben dürfte(16);

T.  in der Erwägung, dass die meisten Entwicklungsländer einen minimalen Beitrag zu den Treibhausgasemissionen in der Atmosphäre leisten, die den Klimawandel verursachen; in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels in Entwicklungsländern zugenommen haben; in der Erwägung, dass die Mittel, die sie für Anpassungsmaßnahmen mobilisieren können, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu bewältigen und Klimaresilienz und nachhaltige Entwicklung zu erreichen, eindeutig unzureichend sind;

U.  in der Erwägung, dass im ersten Bericht des UNFCCC über die Ermittlung des Bedarfs der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, festgestellt wurde, dass sich der quantifizierte Bedarf der Entwicklungsländer für die Umsetzung der national festgelegten Beiträge auf 5,8 bis 5,9 Billionen USD beläuft und es bei 502 Mrd. USD internationaler Finanzierungsquellen bedarf;

V.  in der Erwägung, dass Global Witness zufolge im Jahr 2020 227 Landverteidiger und Umweltschützer ermordet wurden, von denen 71 % sich dafür einsetzten, die Wälder der Welt vor der Entwaldung und der industriellen Entwicklung zu schützen, während andere wegen ihres Einsatzes für den Schutz von Flüssen, Küstengebieten und Ozeanen ums Leben kamen; in der Erwägung, dass sich die Gewalt gegen Landverteidiger und Umweltschützer im Jahr 2020 überwiegend auf Länder des Globalen Südens konzentrierte und weniger als 1 % aller erfassten tödlichen Angriffe im Globalen Norden dokumentiert wurden; in der Erwägung, dass sich zwischen 2015 und 2019 mehr als ein Drittel aller tödlichen Angriffe gegen Angehörige indigener Völker richtete, obwohl indigene Gemeinschaften nur 5 % der Weltbevölkerung ausmachen(17);

1.  weist darauf hin, dass die Klima- und die Biodiversitätskrise zu den wichtigsten Herausforderungen gehören, denen sich die Menschheit gegenübersieht, und dass alle Regierungen und Akteure weltweit mit größter Dringlichkeit alles in ihrer Macht Stehende tun müssen, um sie zu überwinden, wobei die beiden Krisen als eng miteinander verknüpft betrachtet werden müssen; betont, dass internationale Zusammenarbeit, die Beteiligung von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, Unternehmen und anderen nichtstaatlichen Akteuren, Solidarität, ein gerechter Übergang und kohärente, wissenschaftlich untermauerte Maßnahmen sowie ein unerschütterliches Bekenntnis zu ehrgeizigeren Zielen und auf diese Ziele abgestimmte Maßnahmen notwendig sind, um unserer kollektiven Verantwortung für die Begrenzung der Erderwärmung und die Verhinderung des Verlusts an biologischer Vielfalt und damit für den Schutz des gesamten Planeten und des Wohlbefindens aller derzeitiger und künftiger Generationen gerecht zu werden;

2.  erklärt sich besorgt über die Ergebnisse aus dem Emissions Gap Report 2021 des UNEP und seinem am 4. November 2021 veröffentlichten Addendum, insbesondere darüber, dass sich die Welt trotz der im Vorfeld angekündigten und bei der COP26 eingegangenen ambitionierteren Klimaversprechen bei den prognostizierten Emissionen auf dem Pfad zu einem Temperaturanstieg von 2,7° C befindet, sofern die angekündigten nationalen Klimaziele für 2030 in Kombination mit weiteren Maßnahmen zur Abmilderung in vollem Umfang umgesetzt werden, dass also die Ziele nach dem Übereinkommen von Paris, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C zu begrenzen und weiterhin eine Begrenzung von 1,5° C anzustreben, weit überschritten werden; ist beunruhigt darüber, dass die Emissionen weiter steigen und die Emissionslücke sich vergrößert; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C eine rasche, tief greifende und nachhaltige Verringerung der weltweiten Treibhausgasemissionen, einschließlich einer Verringerung der weltweiten CO2-Emissionen um 43 % bis 2030 gegenüber dem Niveau von 2019, erfordert; weist darauf hin, dass alle Vertragsparteien durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow anerkannt haben, dass eine Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich verringern würde;

3.  betont, dass dem UNEP-Bericht über die Emissionslücke 2021 zufolge mit einer Reduzierung der Methanemissionen aus fossilen Brennstoffen, Abfällen und der Landwirtschaft dazu beigetragen werden könnte, die Emissionslücke zu schließen und die Erwärmung kurzfristig zu verringern; betont jedoch, dass dies jedoch nur eintreten würde, wenn klare Regelungen festgelegt werden, um tatsächliche Emissionsreduktionen zu erzielen, und gleichzeitig unterstützende Maßnahmen eingeführt werden, um den Fortschritt zu verfolgen und für Transparenz zu sorgen;

4.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass sich immer mehr Länder zum Ziel der Klimaneutralität bis zur Mitte des Jahrhunderts verpflichten, betont jedoch, dass diese Verpflichtungen dringend in robuste kurzfristige Zielvorgaben, Strategien und Maßnahmen überführt, durch Finanzmittel unterstützt und in die überarbeiteten national festgelegten Beiträge aufgenommen werden müssen in Form von erhöhten Klimazielen für 2030, damit die globalen Emissionen so bald wie möglich ihren Höchststand erreichen; stimmt der Einschätzung des UNEP zu, dass viele Maßnahmen in den nationalen Klimaplänen bis nach 2030 aufgeschoben werden und dass viele der langfristigen Verpflichtungen zur Klimaneutralität große Unklarheiten und mangelnde Transparenz enthalten;

5.  nimmt mit großer Besorgnis den jüngsten Klimabericht der WMO zur Kenntnis, aus dem hervorgeht, dass im Jahr 2021 bei vier wichtigen Klimaindikatoren – Anstieg des Meeresspiegels, Meerestemperatur, Versauerung der Meere und Treibhausgaskonzentrationen – neue Höchstwerte erreicht wurden;

Der Klimapakt von Glasgow und die COP 27 in Scharm El-Scheich

6.  stellt fest, dass während der COP 26 und mit dem Klimapakt von Glasgow Fortschritte erzielt wurden; betont jedoch, dass die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C nur erreicht werden kann, wenn in diesem kritischen Jahrzehnt vor 2030 dringend Maßnahmen ergriffen werden; betont, dass die Vertragsparteien bei der COP 26 aufgefordert wurden, die Ziele für 2030 in ihren national festgelegten Beiträgen zu überprüfen und zu stärken, da dies erforderlich ist, um sie bis Ende 2022 mit dem Temperaturziel des Übereinkommens von Paris in Einklang zu bringen, wobei die unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind; fordert alle Vertragsparteien des UNFCCC nachdrücklich auf, ihre national festgelegten Beiträge bis zur COP 27 zu erhöhen, um die Lücke zwischen den Zielvorgaben und der tatsächlichen Umsetzung zu schließen, und ihre Politik auf einen Weg auszurichten, der mit diesem Ziel vereinbar ist; fordert die EU und alle G20-Staaten auf, in dieser Hinsicht eine weltweite Führungsrolle zu übernehmen;

7.  begrüßt den bei der COP 26 gefassten Beschluss, ein Arbeitsprogramm aufzustellen, um in diesem kritischen Jahrzehnt die Klimaschutzziele dringend zu erhöhen und in einer Weise umzusetzen, mit der die weltweite Bestandsaufnahme ergänzt wird, den Synthesebericht über die national festgelegten Beiträge vor jeder COP jährlich zu aktualisieren und auf Ministerebene ein jährliches hochrangiges Diskussionsforum für die Ziele bis 2030 einzuberufen; fordert nachdrücklich, dass dieses Arbeitsprogramm bei der COP 27 angenommen und eine jährliche Überprüfung der Ziele sichergestellt wird, mit der den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem höchstmöglichen Ambitionsniveau der Vertragsparteien Rechnung getragen wird; betont, dass die Vertragsparteien ihre national festgelegten Beiträge so oft wie nötig überarbeiten und erhöhen müssen, um sicherzustellen, dass sie mit einem Pfad zur Begrenzung der Erderwärmung auf unter 1,5 °C vereinbar sind;

8.  begrüßt, dass in Glasgow das Regelwerk von Paris fertiggestellt wurde, und betont, dass durch die Umsetzung des Regelwerks für eine ausgeprägte Umweltintegrität gesorgt und die größtmöglichen Zielvorgaben erreicht werden müssen;

9.  begrüßt, dass im Klimapakt von Glasgow die Bedeutung der Anpassung hervorgehoben und betont wird, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und zur Verringerung der Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel ausgeweitet werden müssen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im letzten Jahr 47 Länder Anpassungsmitteilungen oder nationale Anpassungspläne eingereicht haben, erwartet von den anderen Ländern, dass sie ihre Mitteilungen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vorlegen; begrüßt die Einrichtung eines neuen Glasgow-Dialogs über Verluste und Schäden, bei dem Finanzierungsregelungen im Mittelpunkt stehen sollten, damit Verluste und Schäden im Zusammenhang mit den negativen Auswirkungen des Klimawandels verhindert, minimiert bzw. bewältigt werden können;

10.  nimmt die auf der COP 26 gemachten Zusagen im Hinblick auf die Finanzierung von Klimamaßnahmen zur Kenntnis, bedauert jedoch, dass der Umsetzungsplan für die Klimaschutzfinanzierung 2021 gezeigt hat, dass das derzeitige globale Ziel von 100 Mrd. USD voraussichtlich erst 2023, d. h. drei Jahre nach Ablauf der ursprünglichen Frist, erreicht wird; weist auf die zunehmende Finanzierungslücke, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung, hin; fordert die Industrieländer, einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten, nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das Ziel der Klimaschutzfinanzierung in Höhe von 100 Mrd. USD bereits ab 2022 und im Zeitraum von 2020 bis 2025 im Durchschnitt erreicht und ausgezahlt werden kann, und fordert sie ferner auf, das weitere Vorgehen im Hinblick auf das neue Klimafinanzierungsziel für die Zeit nach 2025 näher zu erläutern; betont, dass die Finanzierung durch die Industrieländer, die für einen großen Teil der historischen Emissionen verantwortlich sind, auch von entscheidender Bedeutung sein wird, um mit Blick auf einen ambitionierteren Dialog über Klimaschutzziele Vertrauen aufzubauen;

11.  hebt hervor, dass sich das Land, in dem die COP 27 stattfinden wird, in einer der Regionen der Welt befindet, die am stärksten vom Klimawandel betroffen sind; stellt fest, dass sich das Mittelmeerbecken 20 % schneller erwärmt als der globale Durchschnitt und dass die Region, in der innerhalb von 20 Jahren 250 Mio. Menschen von „Wasserarmut“ betroffen sein werden, einer der Hauptbrennpunkte des Klimawandels in der Welt ist(18); betont, dass sich das Mittelmeer zu dem sich am schnellsten erwärmenden Meer der Welt entwickelt(19), was Auswirkungen auf wichtige Wirtschaftsbereiche und das gesamte Meeresökosystem hat, bei denen es sich um irreversible schädliche Veränderungen des Ökosystems und der Arten handelt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, rasch zu handeln und mit ihren Partnern im Mittelmeerraum zusammenzuarbeiten, um ambitionierte Anpassungsmaßnahmen auszuarbeiten und beim Klimaschutz eine Führungsrolle zu übernehmen;

12.  unterstützt die Initiative der ukrainischen Regierung, eine globale Plattform zur Bewertung der während bewaffneter Konflikte verursachten Umweltschäden zu schaffen;

13.  weist erneut darauf hin, wie wichtig die umfassende Beteiligung aller Vertragsparteien an den Beschlussfassungsverfahren im Rahmen des UNFCCC ist; betont, dass das derzeitige Beschlussfassungsverfahren im Rahmen des UNFCCC verbessert werden könnte, um die uneingeschränkte Beteiligung von Delegierten der Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelten Länder sowie von Vertretern der Zivilgesellschaft zu ermöglichen; hält es für wesentlich, dass die Perspektiven der Länder, die am stärksten vom Klimawandel betroffen sind, gehört werden und dementsprechend gehandelt wird; fordert daher den Vorsitz der COP 27 und die künftigen Vorsitze auf, zusätzliche Möglichkeiten zu prüfen, um eine wirksame und sinnvolle Beteiligung der Entwicklungsländer sicherzustellen, und dafür zusätzliche Mittel bereitzustellen; erinnert an seine früheren Standpunkte zur Menschenrechtslage in Ägypten; nimmt zur Kenntnis, dass einige Organisationen der Zivilgesellschaft Bedenken wegen der Marginalisierung der Zivilgesellschaft auf der COP in Ägypten und wegen der Hindernisse für Proteste und die Beteiligung der Zivilgesellschaft geäußert haben; fordert das UNFCCC und die ägyptischen Behörden auf, einen gleichberechtigten Zugang und die uneingeschränkte Beteiligung von Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft an der COP 27 sicherzustellen;

14.  bekräftigt seine Forderung nach der Freilassung aller Personen, die in Ägypten willkürlich inhaftiert wurden, und weist auf den besonders dringenden Fall des Menschenrechtsverteidigers Alaa Abd El-Fattah hin; fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, die Dynamik der COP 27 zu nutzen, um die Menschenrechtslage im Land zu verbessern und die Grundfreiheiten während und nach der COP 27 zu wahren, insbesondere in Bezug auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf friedliche Versammlung; unterstützt nachdrücklich die Forderung von Sachverständigen der Vereinten Nationen an das UNFCCC-Sekretariat, Menschenrechtskriterien auszuarbeiten, zu deren Einhaltung sich die Länder, die künftige COP ausrichten, im Rahmen des Sitzabkommens verpflichten müssen;

15.  begrüßt, dass im Klimapakt von Glasgow der wichtige Beitrag anerkannt wird, den die Interessenträger, die keine Vertragsparteien sind, darunter die Zivilgesellschaft, indigene Völker, lokale Gemeinschaften, Jugendliche, Kinder, Kommunal- und Regionalverwaltungen und andere Beteiligte, zu den Fortschritten im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens von Paris leisten; erkennt an, dass den jungen Menschen bei der Bekämpfung des Klimawandels eine wichtige Rolle zukommt; fordert die Vertragsparteien und Interessenträger daher nachdrücklich auf, für eine sinnvolle Beteiligung und Vertretung junger Menschen an multilateralen, nationalen und lokalen Beschlussfassungsverfahren zu sorgen; weist darauf hin, dass insbesondere den Städten bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen eine entscheidende Rolle zukommt, und begrüßt, dass sich immer mehr Städte und Regionen weltweit zur Klimaneutralität verpflichten, insbesondere die Verpflichtung der 100 europäischen Städte, die sich an der Mission der EU für klimaneutrale und intelligente Städte beteiligen, um bis 2030 Klimaneutralität zu erreichen und zu Innovationszentren zu werden, deren Beispiel alle Städte in der EU und ihrer Nachbarschaft bis 2050 folgen können;

16.  betont, dass eine Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C nur durch eine wirksame Beteiligung aller Vertragsparteien erreicht werden kann, was erfordert, dass Eigeninteressen oder widerstreitende Interessen angegangen werden; ist insbesondere besorgt darüber, dass einige große Verursacher der Umweltverschmutzung ihre Präsenz auf den COP genutzt haben, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu untergraben; ist ernsthaft besorgt über das Ausbleiben von Maßnahmen seitens des UNFCCC, um die Frage der Interessenkonflikte in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dritten Interessenträgern endlich anzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in diesem Prozess eine Führungsrolle zu übernehmen, um den Beschlussfassungsprozess des UNFCCC vor Interessen zu schützen, die den Zielen des Übereinkommens von Paris zuwiderlaufen;

17.  begrüßt die Verbesserung der Marrakesch-Partnerschaft für weltweiten Klimaschutz als Raum für die Ermutigung nichtstaatlicher Akteure und subnationaler Gebietskörperschaften, sofortige Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, und begrüßt die Annahme ihres Arbeitsprogramms für 2022; erkennt die Initiativen „Race to Zero“ und „Race to Resilience“ als wichtige Plattformen an, um die von der Basis ausgehende Ordnungspolitik zu unterstützen und die Berichterstattung und Bestandsaufnahme auf subnationaler Ebene zu erleichtern;

Eine ehrgeizige EU-Klimapolitik

18.  erwartet, dass das Legislativpaket „Fit für 55“ und die politischen Maßnahmen im Rahmen des europäischen Grünen Deals die Maßnahmen umfassen, die erforderlich sind, um das EU-Ziel für 2030 zu verwirklichen und die EU und ihre Mitgliedstaaten auf einen Pfad zu bringen, der bis spätestens 2050 zu Klimaneutralität führt, und hebt die Standpunkte des Parlaments zu diesen Maßnahmen hervor; weist darauf hin, dass die EU im Einklang mit dem EU-Klimagesetz und dem Übereinkommen von Paris sowie den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen ihre Klimaschutzmaßnahmen verstärken sollte, um die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Niveau auf 1,5 °C zu begrenzen und die Klimaresilienz zu stärken; fordert die EU auf, ihren national festgelegten Beitrag zu aktualisieren und ihr Treibhausgas-Reduktionsziel bis zur COP 27 auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erhöhen; fordert ein Höchstmaß an Ehrgeiz beim Paket „Fit für 55“, um ein klares Signal an alle anderen Vertragsparteien zu senden, dass die EU bereit ist, dazu beizutragen, die Lücke zu schließen, die erforderlich ist, um die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, und zwar auf gerechte, sozial ausgewogene, faire und kosteneffiziente Weise, wobei den Aspekten der weltweiten Gerechtigkeit und Chancengleichheit sowie der historischen und gegenwärtigen Verantwortung der EU für die Emissionen, die die Klimakrise verursachen, Rechnung zu tragen ist;

19.  betont, dass das im Europäischen Klimagesetz festgelegte globale Emissionsziel der EU für 2030 und die Legislativvorschläge „Fit für 55“ dafür sorgen werden, dass die EU ihre Emissionen stärker senkt als in ihrem derzeitigen national festgelegten Beitrag vorgesehen, der eine Senkung der Nettoemissionen um 55 % anstrebt; betont ferner, dass die Standpunkte des Parlaments zu diesen Vorschlägen und die im REPowerEU-Plan enthaltenen Ziele die Klimaziele der EU über dieses Niveau hinaus weiter erhöhen werden, und fordert den Rat auf, die diesbezüglichen Standpunkte des Parlaments zu billigen; fordert die EU auf, ihre Emissionszusagen entsprechend zu aktualisieren, um diesen Tatsachen angesichts der Entscheidung im Klimapakt von Glasgow, die Ziele für 2030 zu überprüfen, Rechnung zu tragen;

20.  betont, dass die derzeitige geopolitische Lage deutlich macht, dass die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen dringend verringert und der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert werden muss, und die Gelegenheit bietet, die Führungsrolle der EU in dieser Hinsicht zu stärken;

21.  bekräftigt, dass der Klimaschutz in alle Strategien der EU und die entsprechenden Maßnahmen zu deren Umsetzung einbezogen werden muss, und betont, dass die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Europäischen Klimagesetzes verpflichtet ist, die Vereinbarkeit von Entwürfen von Maßnahmen oder Legislativvorschlägen, einschließlich Haushaltsvorschlägen, mit den Klimazielen der EU zu bewerten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Bestimmung bei der Durchführung von Folgenabschätzungen in allen Politikbereichen der EU vollständig umzusetzen; betont, dass auch die bestehenden politischen Maßnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten neu bewertet und an diese Ziele angepasst werden müssen, und erwartet, dass der neu eingerichtete europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel zu dieser Bewertung beiträgt; begrüßt die Ernennung der 15 Mitglieder des neu eingerichteten europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel; fordert den Beirat auf, seine Bewertung eines EU-Treibhausgasbudgets, das mit dem Ziel vereinbar ist, die Erderwärmung auf unter 1,5 °C zu begrenzen, so rasch wie möglich zu veröffentlichen, und erwartet, dass die Kommission die Empfehlungen des Beirats bei der Ausarbeitung des richtungsweisenden EU-Treibhausgasbudgets und der Klimaziele der EU für die Zeit nach 2030 in vollem Umfang berücksichtigt;

22.  verweist auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Verfassungsgerichts eines Mitgliedstaats, wonach der Schutz des Klimas keine politische Ermessensfrage ist und die Verfassungsklausel zum Umweltschutz dem Staat eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Erreichung der Klimaneutralität auferlegt;

23.  betont die nachdrückliche Unterstützung der EU-Bürger für eine Intensivierung des Klimaschutzes, da fast jeder zweite Europäer (49 %) den Klimawandel als die wichtigste globale Herausforderung für die Zukunft der EU betrachtet, wie aus der jüngsten Eurobarometer-Umfrage hervorgeht;

24.  betont, dass alle Klimaschutzstrategien im Einklang mit dem Grundsatz eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität und in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und den Sozial- und Wirtschaftspartnern verfolgt werden sollten; ist deshalb der Ansicht, dass mehr Transparenz, stärkere Sozialpartnerschaften und ein stärkeres Engagement der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene grundlegend dafür sind, dass Klimaneutralität über alle Gesellschaftsbereiche hinweg auf faire, inklusive und sozial verträgliche Weise verwirklicht wird;

Anpassung, Verlust und Schaden

25.  begrüßt die finanziellen Zusagen, die in Glasgow im Hinblick auf den Anpassungsfonds und den Fonds für die am wenigsten entwickelten Länder gemacht wurden; weist jedoch darauf hin, dass die Unterstützung für die Abmilderung nach wie vor größer ist als die Unterstützung für die Anpassung, und befürwortet nachdrücklich die Forderung an die Industrieländer, die von ihnen gemeinsam bereitgestellten Finanzmittel für die Anpassung im Einklang mit dem Klimaschutzpakt von Glasgow bis 2025 gegenüber dem Niveau von 2019 mindestens zu verdoppeln, um ein besseres Gleichgewicht zu erzielen; bedauert, dass das globale Ziel der Anpassung sieben Jahre nach dem Übereinkommen von Paris noch nicht definiert ist; begrüßt das Arbeitsprogramm von Scharm El-Scheich zum globalen Anpassungsziel, das auf der COP 26 angenommen und auf den Weg gebracht wurde; betont, wie wichtig eine auf Finanzhilfen fußende Finanzierung der Anpassung ist; fordert die EU nachdrücklich auf, den Anteil der Mittel für Anpassungsmaßnahmen, die im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt jährlich bereitgestellt werden, von 2021 bis 2027 zu erhöhen; hebt hervor, dass die Anstrengungen zur Umsetzung des weltweiten Ziels der Anpassung in messbare Ergebnisse intensiviert werden müssen, wodurch unter anderem ein umfassendes Verständnis der Klima- und Katastrophenrisiken und der damit verbundenen Anpassungserfordernisse und -kosten auf mehreren Ebenen ermöglicht, die Verfügbarkeit konsistenter und vergleichbarer Daten erhöht, die Bereitstellung und Zugänglichkeit von Umsetzungsmitteln, einschließlich des Finanzierungs- und Technologieförderungsbedarfs festgelegt und verbessert, und gemeinsame quantitative und qualitative Parameter, Methoden und Ansätze ausgearbeitet werden sollen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels im Laufe der Zeit zu verfolgen; hebt in diesem Zusammenhang den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge mit dem entsprechenden Überwachungs- und Berichterstattungssystem hervor;

26.  betont erneut, dass Anpassungsmaßnahmen für alle Länder auf kurze, mittlere und lange Sicht unerlässlich sind, wenn es darum geht, die negativen Auswirkungen der Klimakrise und der Biodiversitätskrise zu minimieren und Klimaresilienz und nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, unter Hinweis auf die besondere Anfälligkeit der Entwicklungsländer für die Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern; betont, dass die Anpassungsmaßnahme vielfältige Vorteile mit sich bringen kann, wie etwa die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktivität, der Innovation, der Gesundheit und des Wohlergehens, der Ernährungssicherheit, der Existenzgrundlagen und der Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie der Verringerung von Risiken und Schäden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Anpassungsmaßnahmen durch verbindliche Anpassungspläne, Bewertungen der Klimaanfälligkeit und Klima-Belastungstests auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie durch die Unterstützung lokal geführter Ansätze und die Einbindung lokaler Behörden und der lokalen Zivilgesellschaft zu verstärken, um das Ziel der Anpassung aus dem Übereinkommen von Paris in vollem Umfang zu erfüllen und sicherzustellen, dass die Anpassungsmaßnahmen der EU die Gemeinschaften und Ökosysteme in der EU ausreichend vor den Auswirkungen des Klimawandels schützen; fordert weitere Fortschritte bei der neuen Anpassungsstrategie der EU und betont, wie wichtig ihre Verknüpfung mit der EU-Biodiversitätsstrategie und dem neuen Rechtsrahmen für die Anpassung ist, der sich aus dem Europäischen Klimagesetz ergibt; fordert erneut deren ehrgeizige Umsetzung, einschließlich ihrer internationalen Komponenten;

27.  betont, dass der Klimawandel zwar ein globales Problem ist, jede Region jedoch bereits auf unterschiedliche Weise davon betroffen ist und dass die lokalen Regierungen, da sie näher an der Bevölkerung sind, wichtige Akteure sind, wenn es darum geht, die Anpassung an den Klimawandel zu erleichtern; betont, dass eine bessere Zuweisung der Finanzmittel an die lokale Ebene erforderlich ist, um effiziente und zielgerichtete Lösungen zu finden, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Mission zur Anpassung an den Klimawandel, mit der bis 2030 mindestens 150 europäische Regionen und Gemeinschaften bei der Verbesserung der Klimaresilienz unterstützt werden; fordert die Unterstützung eines regionalen und dezentralen Ansatzes bei der Reaktion auf die Auswirkungen des Klimawandels und beim Zugang zu Finanzmitteln für den Klimaschutz in Entwicklungsländern, um den Kommunalbehörden, lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft und Umweltschützern eine größere Rolle bei der Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels einzuräumen und die Schwächsten der Gesellschaft zu erreichen;

28.  betont, dass die von der Kommission am 24. Februar 2021 angenommene EU-Anpassungsstrategie das Ziel der Kommission zum Ausdruck bringt, die Mittel aufzustocken und weitere Anpassungsfinanzierungen in größerem Umfang zu mobilisieren, und dass besonders darauf geachtet werden muss, dass die Finanzmittel die am meisten gefährdeten Gemeinschaften in den Entwicklungsländern erreichen;

29.  betont, dass Frühwarnsysteme für eine wirksame Anpassung von entscheidender Bedeutung sind, aber nur für weniger als die Hälfte der Mitgliedstaaten der Weltorganisation für Meteorologie (WOM) verfügbar sind; unterstützt den Vorschlag der WOM, der auf der COP 27 angenommen werden soll, damit Frühwarnsysteme in den nächsten fünf Jahren alle Menschen erreichen; hofft, dass diese Initiative für Frühwarndienste rasch umgesetzt wird, insbesondere mit dem Ziel, möglichst viele Menschenleben zu retten;

30.  betont, dass grüne Infrastruktur durch den Schutz der Natur und der Ökosysteme, die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume und Arten, einen guten ökologischen Zustand sowie die Wasserbewirtschaftung und die Ernährungssicherheit zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verringerung des Katastrophenrisikos beiträgt; stellt fest, dass der Ausbau der grünen Infrastruktur zu den wirksamsten Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zählt, die in Städten ergriffen werden können, weil dadurch die negativen Auswirkungen des Klimawandels und immer häufiger werdende extreme Wetterphänomene wie Hitzewellen, Waldbrände, extreme Regenfälle, Überschwemmungen und Dürren abgemildert und extreme Temperaturen ausgeglichen werden und die Lebensqualität der in städtischen Gebieten lebenden Bürger verbessert wird;

31.  hebt hervor, wie verheerend die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Wüstenbildung mittel- und langfristig sind, in deren Folge einige Gebiete entvölkert werden, und dass gemeinsame Konzepte für eine angemessene Prävention von und Anpassung an sowie Bewältigung dieses Problems erforderlich sind; erinnert daher an die entscheidende Bedeutung der Wasserbewirtschaftung für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen, aber auch für den Schutz einer sicheren Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, den Schutz der biologischen Vielfalt und die Unterstützung gesunder Böden; betont daher, dass die Wasserrahmenrichtlinie der EU rasch und vollständig umgesetzt werden muss, damit ihre Ziele erreicht und Europas Wasserressourcen besser bewirtschaftet werden; betont, dass die Maßnahmen zur Wiederverwendung und Effizienz von Wasser durch Kreislaufprozesse in der gesamten Wirtschaft und Gesellschaft umgesetzt werden müssen, um den Wert des Wassers zu nutzen und die Wasserversorgungssicherheit in Bezug auf Quantität und Qualität sicherzustellen; betont, dass digitale Lösungen zur Anpassung an den Klimawandel beitragen können, indem dadurch die Fähigkeit zur Vorhersage von Wasserknappheit, Überschwemmungen und Wasserverschmutzung verbessert wird, und unterstützt den Einsatz dieser Instrumente;

32.  betont, dass Klimawandel und Umweltzerstörung die Hauptursachen für die Vertreibung von Menschen sind und dass sich Bedrohungen dadurch vervielfachen, was sich auf die Sicherheit der Menschen und die gesellschaftliche und politische Stabilität auswirkt; hebt hervor, dass unzureichende Kapazitäten der Minderung und Anpassung bewaffneten Konflikte, Nahrungsmittelknappheit, Naturkatastrophen und klimabedingter Vertreibung Vorschub leisten können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bedürfnisse und die Schutzbedürftigkeit von Menschen, die von klimabedingter Vertreibung betroffen sind, anzuerkennen, und fordert eine Stärkung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Maßnahmen der EU und ihrer jeweiligen Finanzinstrumente, um die Anpassung an den Klimawandel in Entwicklungsländern zu unterstützen, die Widerstandsfähigkeit zu stärken, die Katastrophenvorsorge zu verbessern und in Zeiten wachsenden Bedarfs auf humanitäre Notlagen reagieren zu können;

33.  weist darauf hin, dass in Artikel 8 des Übereinkommens von Paris (über Verluste und Schäden) festgelegt ist, dass die Vertragsparteien mit Blick auf die mit den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen verbundenen Verluste und Schäden zusammenarbeiten sollten; hebt daher hervor, dass in Gebieten, die in besonderem Maße von den Auswirkungen des Klimawandels bedroht sind, etwa Küstengebieten und Inseln sowie Orten, an denen die Anpassungsfähigkeit begrenzt ist, weltweit unterstützende Maßnahmen erforderlich sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, als Brückenbauer zwischen den entwickelten Ländern, den Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern zu fungieren und sich darum zu bemühen, die Tätigkeit der Koalition der hohen Ambitionen sowohl in Bezug auf die Finanzierung von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen als auch auf Verluste und Schäden zu intensivieren; stellt fest, dass diese Maßnahmen wesentliche Bestandteile der Klimagerechtigkeit sind;

34.  spricht dem IPCC seine Dankbarkeit aus und würdigt nachdrücklich die Arbeit, die im Rahmen seines sechsten Sachstandsberichts geleistet wurde; begrüßt die solide Bewertung von Verlusten und Schäden, die in dem jüngsten Bericht der Arbeitsgruppe II des IPCC enthalten ist, und weist darauf hin, dass darin Verluste und Schäden als Bereich von zunehmender Bedeutung sowohl in der internationalen Klimapolitik als auch in der Klimawissenschaft anerkannt werden; fordert den IPCC auf, auf dieser Arbeit aufzubauen und einen Sonderbericht zu erstellen, der sich speziell mit Verlusten und Schäden befasst;

35.  bekräftigt, dass internationale Institutionen als nächsten Schritt auf dem Weg zur institutionellen Anpassung an den Klimawandel ihre Organisationen, ihre Zusammenarbeit und ihr Krisenmanagement stärken müssen, um sich auf lokaler und globaler Ebene besser auf den Klimawandel einzustellen;

Klimakrise und Biodiversitätskrise

36.  hält es für sehr wichtig, die Natur und die Ökosysteme zu schützen, zu erhalten und wiederherzustellen, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu verwirklichen; weist ferner darauf hin, dass die Menschen durch die biologische Vielfalt maßgeblich in die Lage versetzt werden, gegen die globale Erwärmung vorzugehen, sich an die Erwärmung anzupassen und ihre Resilienz zu erhöhen; ist der Ansicht, dass naturbasierte Lösungen und ökosystembasierte Ansätze wichtige Instrumente zur Förderung des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sowie zum Schutz und zur Wiederherstellung der Artenvielfalt und der Wälder und zur Verringerung des Katastrophenrisikos sind; betont, dass die Gesellschaft durch die möglichst rasche Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und die wirksame und gleichberechtigte Erhaltung von 30 bis 50 % der Lebensräume an Land, in Süßwasser und in den Meeren die Fähigkeit der Natur, Kohlendioxid abzuscheiden und zu speichern, nutzen kann, was mit dem Schutz und der Stärkung der Menschenrechte und der Rechte indigener Völker einhergehen muss; betont, dass der Fortschritt auf dem Weg zu nachhaltiger Entwicklung beschleunigt werden muss, wofür allerdings eine angemessene Finanzierung und politische Unterstützung erforderlich sind;

37.  hebt hervor, dass die Wälder, die biologische Vielfalt und die nachhaltige Landnutzung von entscheidender Bedeutung und miteinander verwoben sind, zumal es gilt, die Welt in die Lage zu versetzen, ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen; hält es daher für dringend erforderlich, Entwaldung und Landdegradation Einhalt zu gebieten und die diesbezüglichen Entwicklungen umzukehren, damit zur Verringerung der jährlichen Netto-Treibhausgasemissionen beigetragen wird;

38.  bekräftigt die Zusage der Regierungen von 14 Ländern mit mehr als 3,6 Mrd. Hektar Wald, die Entwaldung bis 2030 zu beenden und umzukehren;

39.  bekräftigt, dass die strikte Erhaltung und Wiederherstellung von kohlenstoffreichen Ökosystemen eine Option des Klimaschutzes mit unmittelbaren Auswirkungen und einem breiten Spektrum von Vorteilen in Bezug auf die Minderung und Anpassung ist; erkennt die Schlüsselrolle der Wälder für den Schutz des Klimas und der biologischen Vielfalt an; hebt hervor, dass die Wälder zu den Bemühungen beitragen, die negativen Auswirkungen des Klimawandels abzumildern und sich daran anzupassen;

40.  betont, dass die branchenspezifischen Strategien und die Klimapolitik für den Landnutzungssektor, einschließlich der wichtigen Tätigkeiten der Primärerzeugung in der Land- und Forstwirtschaft, in angemessener Weise in Synergie mit den natürlichen Anpassungsfähigkeiten der natürlichen und halbnatürlichen Ökosysteme funktionieren müssen und dass die Anpassungsfähigkeit der überwiegend aus Kulturlandschaft bestehenden Flächen so weit wie möglich verbessert werden muss; hebt das jüngste Urteil in einer Rechtssache hervor, in dem die Kläger Förster waren, die Klage gegen den Staat wegen seiner nationalen Forstpolitik erhoben haben, wegen der sie gewissermaßen davon abgehalten werden, die Widerstandsfähigkeit der bewirtschafteten Wälder zu verbessern, da unter anderem Anreize für die natürliche Regeneration fehlen(20);

41.  weist darauf hin, dass dem fünften Bewertungsbericht des Weltklimarats zufolge indigene, lokale und traditionelle Formen des Wissens eine wichtige Ressource für die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Anpassung an den Klimawandel sind; betont, dass die Rechte indigener Gemeinschaften an Land und Ressourcen gestärkt werden müssen, um den Klimawandel gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und dem IAO-Übereinkommen Nr. 169 einzudämmen, und dass der Grundsatz der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung eingehalten werden muss;

42.  betont, dass im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten Land- und Umweltschützer geschützt werden müssen, indem für einen wirksamen und starken rechtlichen Schutz der Umwelt, der Arbeitnehmerrechte, der Landrechte und der Rechte, Existenzgrundlagen und Kulturen indigener Völker gesorgt wird, einschließlich des Grundsatzes der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiativen der EU zu dem Thema „Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit“ und den Vorschlag für eine Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen; fordert die Vertragsparteien auf, dafür zu sorgen, dass die auf der COP 27 eingegangenen Verpflichtungen zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris mit den bestehenden internationalen Menschenrechtsverpflichtungen und -standards für Geschäftstätigkeiten in Einklang stehen;

43.  weist darauf hin, dass der Klimawandel eine der wichtigsten direkten Ursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt und Landdegradation ist; betont, dass die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Natur, biologische Vielfalt, Ökosysteme, Ozeane, Gesundheit und Ernährungssicherheit in den kommenden Jahrzehnten voraussichtlich kritisch sein werden; hebt hervor, dass es eines robusteren, verbindlichen und noch ambitionierteren internationalen Rahmens für den Schutz der weltweiten biologischen Vielfalt bedarf, damit ihr derzeitiger Niedergang aufgehalten und sie nach Möglichkeit wiederhergestellt wird; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Dezember 2022 in Montreal (Kanada) wichtig ist; fordert den IPCC und die IPBES auf, ihre Zusammenarbeit und ihre gemeinsame Arbeit fortzusetzen und zu verstärken, um den politischen Entscheidungsträgern die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die doppelte Klima- und Biodiversitätskrise und ihre Bewältigung zu vermitteln; fordert das Sekretariat des UNFCCC zudem auf, in Partnerschaft mit dem Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) auf einen einheitlichen Rahmen für Klimaneutralität und Resilienz, den Schutz der biologischen Vielfalt und nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten;

44.  legt den Vertragsparteien nahe, gemäß dem Klimapakt von Glasgow einen integrierten Ansatz zu verfolgen, damit die biologische Vielfalt in der Politik und bei Planungsentscheidungen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene Berücksichtigung findet; fordert das Sekretariat des UNFCCC in diesem Zusammenhang zudem auf, in Partnerschaft mit dem Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen auf einen einheitlichen Rahmen für Klimaneutralität und Resilienz, den Schutz der biologischen Vielfalt und nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten; begrüßt die Erklärung von Edinburgh zum globalen Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020, die ein Beispiel für einen inklusiven Ansatz ist, bei dem alle staatlichen Ebenen einbezogen werden;

45.  fordert die Vertragsparteien auf, die Arbeit am Dialog über die Meere und den Klimawandel fortzusetzen, indem sie konkrete, handlungsorientierte Ziele festlegen, die wichtigsten und dringlichsten Fragen des Zusammenhangs zwischen den Meeren und dem Klima angehen und die Länder, insbesondere Küstenanrainerstaaten, darin bestärken, entsprechende Verpflichtungen in ihre aktualisierten national festgelegten Beiträge, nationalen Anpassungspläne, langfristigen Strategien und die weltweite Bestandsaufnahme aufzunehmen;

Nachhaltige Finanzierung des Klimaschutzes

46.  betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die größten öffentlichen Geber von Finanzmitteln für den Klimaschutz sind; stellt fest, dass die Finanzierung von erfolgreichen Klimamaßnahmen wichtig ist, insbesondere, da die national festgelegten Beiträge zahlreicher Entwicklungsländer an Bedingungen geknüpft sind, sodass deren Verwirklichung von ausreichender finanzieller Unterstützung abhängig ist; begrüßt daher, dass bis 2025 ein neues gemeinsames quantifiziertes Ziel für die Finanzierung von Klimamaßnahmen festgelegt wird, das weit über den 2020 festgelegten Betrag von 100 Mrd. USD pro Jahr hinausgeht und bei dem den Anforderungen und Prioritäten der Entwicklungsländer in Bezug auf eine zusätzliche und angemessene Finanzierung von Klimamaßnahmen Rechnung getragen wird; ist der Ansicht, dass eigenständige Vorgaben für Eindämmung, Anpassung sowie Verluste und Schäden im Rahmen dieses neuen gemeinsamen quantifizierten Ziels für die Finanzierung des Klimaschutzes geprüft werden sollten; betont, dass in künftigen Finanzierungszielen für den Klimaschutz bei der Festlegung der Beiträge der Vertragsparteien die Bedürfnisse von Entwicklungsländern sowie der Grundsatz der Gerechtigkeit gemäß dem Übereinkommen von Paris berücksichtigt werden sollten; betont in diesem Zusammenhang, dass die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen auf der Grundlage von Zuschüssen eindeutig priorisiert werden muss, um sicherzustellen, dass die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen nicht zu einem untragbaren Schuldenstand in Entwicklungsländern beiträgt; bekräftigt seine Forderung nach einem speziellen EU-Mechanismus für die öffentliche Finanzierung, mit dem zusätzliche und angemessene Unterstützung bereitgestellt wird, damit die EU ihren gerechten Anteil zu den internationalen Zielen für die Finanzierung von Klimamaßnahmen beiträgt; erinnert auch an seinen Standpunkt vom 22. Juni 2022 zum CO2-Grenzausgleichssystem(21) (CBAM), wonach die Union die Bemühungen der am wenigsten entwickelten Länder um die Dekarbonisierung ihrer verarbeitenden Industrie mit einem jährlichen Betrag finanzieren sollte, der mindestens der Höhe der Einnahmen aus der Veräußerung der CBAM-Zertifikate entspricht;

47.  erachtet es als sehr wichtig, das globale Anpassungsziel zu operationalisieren und umfassende neue Mittel für die Anpassung in den Entwicklungsländern zu mobilisieren; weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Anpassungskosten und der Anpassungsbedarf steigen und dass sie fünf- bis zehnmal höher sind als die derzeit für die Anpassung zur Verfügung stehenden internationalen Ströme öffentlicher Finanzmittel, wodurch die Finanzierungslücke für Anpassungsmaßnahmen größer wird; stellt fest, dass es schwierig ist, private Finanzmittel in Anpassungsmaßnahmen zu lenken; betont, dass die derzeitigen globalen Finanzströme für die Umsetzung der notwendigen Anpassungsmaßnahmen, insbesondere in Entwicklungsländern, unzureichend sind, auch weil ein erheblicher Teil der Anpassungsfinanzierung in Form von Krediten bereitgestellt wird; stellt fest, dass die EU 50 % ihrer gesamten Finanzierung von Klimamaßnahmen im Jahr 2020 in Form von Zuschüssen bereitgestellt hat, und fordert die EU und alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mehr Finanzmittel in Form von Zuschüssen bereitzustellen, insbesondere für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und speziell für die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich zu einer erheblichen Aufstockung der von ihnen für Anpassungsmaßnahmen bereitgestellten Mittel zu verpflichten und auf der COP 27 einen klaren Plan vorzulegen, wie das im Klimapakt von Glasgow vereinbarte Ziel, die Finanzierung für Anpassungsmaßnahmen bis 2025 gegenüber dem Niveau von 2019 zu verdoppeln, erreicht werden kann;

48.  erkennt an, dass bei der Frage der Finanzierung für Verluste und Schäden Fortschritte erzielt werden müssen; fordert die Vertragsparteien auf, sich auf neue, angemessene und zusätzliche öffentliche Finanzierungsquellen zu einigen, wobei Zuschüssen deutlich Vorrang einzuräumen ist, um Verluste und Schäden im Zusammenhang mit den negativen Auswirkungen des Klimawandels zu bewältigen; stellt fest, dass es schwierig ist, private Finanzmittel in den Bereich Verluste und Schäden zu lenken; fordert die EU nachdrücklich auf, sich im Vorfeld der COP 27 konstruktiv einzubringen, unter anderem indem sie die Modalitäten für eine solche Fazilität prüft, und dabei die bestehenden institutionellen Regelungen in den Vorschlägen der Entwicklungsländer zur Einrichtung einer Fazilität zur Finanzierung von Verlusten und Schäden auf der COP 27 zu berücksichtigen; fordert, dass Verluste und Schäden zu einem ständigen Tagesordnungspunkt für künftige COP werden, damit es einen klaren Verhandlungsspielraum gibt, um dieses Thema zu überwachen und Fortschritte zu erzielen, und dass das Santiago-Netz vollständig betriebsbereit gemacht wird, um technische Hilfe für eine angemessene Bewältigung von Verlusten und Schäden wirksam zu mobilisieren;

49.  weist darauf hin, dass alle Vertragsparteien die – öffentlichen und privaten, nationalen und internationalen – Finanzströme mit dem Weg zur Verwirklichung des 1,5 C-Ziels des Übereinkommens von Paris in Einklang bringen müssen; bekräftigt, dass die Subventionen für fossile Brennstoffe und andere umweltschädigende Subventionen in der EU und auf der ganzen Welt dringend gestoppt werden müssen; hebt die Verpflichtung im Rahmen des Klimapakts von Glasgow hervor, die Bemühungen um den schrittweisen Ausstieg aus der Kohleverstromung ohne CO2-Abscheidung und -speicherung und den schrittweisen Abbau ineffizienter Subventionen für fossile Brennstoffe zu beschleunigen; ist besorgt darüber, dass es keine Definition dessen gibt, was eine „ineffiziente Subvention für fossile Brennstoffe“ ist, und dass die Glaubwürdigkeit solcher Verpflichtungen dadurch ernsthaft gefährdet wird; stellt fest, dass sich die Subventionen für fossile Brennstoffe in der EU immer noch auf etwa 55–58 Mrd. EUR jährlich belaufen; erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen im Rahmen des 8. Umweltaktionsprogramms, eine Frist für die schrittweise Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe festzusetzen, die mit dem Ziel, die globale Erwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, vereinbar ist, sowie einen verbindlichen Rahmen der Union für die Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe und die Berichterstattung darüber auf der Grundlage einer vereinbarten Methode zu entwickeln; fordert die Kommission und alle Mitgliedstaaten auf, konkrete Strategien, Zeitpläne und Maßnahmen umzusetzen, um alle direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoffe möglichst schnell, allerspätestens jedoch bis 2025, auslaufen zu lassen; fordert andere Vertragsparteien auf, ähnliche Maßnahmen zu ergreifen und auf die einen Vertrag über die Nichtverbreitung fossiler Brennstoffe hinzuarbeiten; begrüßt die Zusage der G7, die Finanzierung der Entwicklung fossiler Brennstoffe im Ausland bis Ende 2022 einzustellen, betont jedoch, dass diese Verpflichtung auch im Inland gelten sollte; betont, dass sichergestellt werden muss, dass der EU-Rahmen für die Bepreisung von CO2-Emissionen keine Anreize für Umweltverschmutzung durch die Industrie schafft; hebt die Rolle des Innovationsfonds hervor;

50.  vertritt die Auffassung, dass die großen internationalen Finanzinstitutionen rasch Instrumente für die grüne Finanzierung annehmen und entwickeln müssen, damit eine erfolgreiche Dekarbonisierung der Weltwirtschaft erreicht werden kann; weist auf die Rolle der Europäischen Investitionsbank (EIB) als Klimabank der EU und ihren vor Kurzem angenommenen Klimabank-Fahrplan, die aktualisierte Finanzierungspolitik der EIB im Energiesektor und die zusätzlichen Bemühungen im Rahmen des Europäischen Investitionsfonds (EIF), klimafreundliche Investitionen voranzutreiben, hin; begrüßt es, dass die Europäische Zentralbank (EZB) sich verpflichtet hat, Überlegungen zum Klimawandel in ihren geldpolitischen Rahmen einzubeziehen; fordert multilaterale Entwicklungsbanken, einschließlich der EIB, und Institutionen der Entwicklungsfinanzierung, die in der Regel finanzielle Unterstützung in Form von schuldenerzeugenden Instrumenten gewähren, nachdrücklich auf, die Grundsätze einer verantwortungsvollen Kreditvergabe und ‑aufnahme umzusetzen und ihre Portfolios am Übereinkommen von Paris auszurichten sowie hochwertige Daten über Klimarisiken, Anfälligkeit und Auswirkungen zu sammeln und zu nutzen, um Investitionen in am 1,5 °C-Ziel ausgerichtete Investitionen zu lenken; erachtet die Gründung der Finanzallianz von Glasgow für die Klimaneutralität als wichtig und würdigt, dass sie sich verpflichtet hat, Schwellenländer beim Übergang zur Klimaneutralität zu unterstützen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einigung der EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die für den Aufbau finanzieller Unterstützung von entscheidender Bedeutung ist;

51.  unterstützt die Tätigkeit des Bündnisses von Finanzministern für Klimaschutz und hält alle Regierungen dazu an, die Zusagen des Bündnisses zu übernehmen, die darauf abzielen, alle Maßnahmen und Methoden im Zuständigkeitsbereich der Finanzministerien an den Zielen des Übereinkommens von Paris auszurichten und CO2 im Einklang mit den Helsinki-Prinzipien wirksam zu bepreisen;

52.  begrüßt die Arbeit des International Sustainability Standards Board zur Entwicklung eines globalen Basisszenarios für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten an den Kapitalmärkten, damit mehr Kapital für saubere Technologien und Investitionen in den Klimaschutz bereitgestellt wird;

Bereichsübergreifende Anstrengungen

53.  weist darauf hin, dass das Europäische Klimagesetz die Verpflichtung umfasst, sektorspezifische Klimadialoge und Partnerschaften zu fördern, indem die wichtigsten Akteure in inklusiver und repräsentativer Weise zusammengeführt werden, damit die Wirtschaftszweige selbst dazu angeregt werden, indikative freiwillige Fahrpläne zu entwerfen und zu planen, wie sie das Ziel der Klimaneutralität der Union bis 2050 erreichen können; betont, dass den Wirtschaftszweigen mit diesen Fahrplänen die Planung der für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft erforderlichen Investitionen erleichtert werden könnte und sie zudem das Engagement der Wirtschaftszweige, klimaneutrale Lösungen zu finden, steigern könnten;

54.  fordert alle Vertragsparteien auf, dringend Maßnahmen gegen Methanemissionen zu ergreifen; begrüßt die globale Verpflichtung zur Reduzierung der Methanemissionen („Global Methane Pledge“), die die EU, die USA und eine Reihe weiterer Länder auf der COP 26 unterzeichnet haben und mit der angestrebt wird, alle vom Menschen verursachten Methanemissionen bis 2030 gegenüber dem Niveau von 2020 um 30 % zu verringern, was ein erster Schritt im Hinblick auf die vom UNEP empfohlene Verringerung um 45 % ist(22); fordert alle Unterzeichner nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Methanemissionen in ihren Hoheitsgebieten bis 2030 um mindestens 30 % gesenkt werden, und nationale Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen; weist darauf hin, dass etwa 60 % der weltweiten Methanemissionen aus Quellen wie der Landwirtschaft, Mülldeponien, Kläranlagen sowie der Förderung und dem Rohrleitungstransport fossiler Brennstoffe stammen; weist erneut darauf hin, dass Methan ein starkes Treibhausgas ist, das bezogen auf seine Klimaauswirkungen über einen Zeitraum von 100 Jahren 28-mal stärker und über einen Zeitraum von 20 Jahren 80-mal stärker wirkt als CO2; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass verstärkte Maßnahmen zur Verringerung der Methanemissionen eine der kosteneffizientesten Maßnahmen zur kurzfristigen Reduzierung der Treibhausgasemissionen sind; stellt fest, dass bereits viele Technologien und Verfahren zur Verfügung stehen, um Methanemissionen kosteneffizient – zu geringen oder negativen Kosten – zu reduzieren; stellt fest, dass die Methanemissionen in der Landwirtschaft in erster Linie auf den Viehbestand zurückzuführen sind und dass die Emissionen von Nutztieren aus Dung und enterischer Fermentation etwa 32 % der anthropogenen Methanemissionen ausmachen; nimmt in diesem Zusammenhang den von der Kommission im Dezember 2021 vorgelegten Vorschlag zur Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor zur Kenntnis; fordert die Annahme zusätzlicher verbindlicher legislativer Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen in anderen emittierenden Sektoren, verbindliche Ziele der Union für die Verringerung der Methanemissionen sowie die Aufnahme von Methan in die regulierten Schadstoffe in der Richtlinie über die Verpflichtung zur Reduktion der nationalen Emissionen; bekräftigt seine Forderung, sich mit der Viehdichte in der EU zu befassen, um für eine ehrgeizige Verringerung der Treibhausgasemissionen in diesem Sektor zu sorgen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass bei den Konsummustern eine Verlagerung hin zu gesünderen Lebensmitteln, Ernährungsweisen und Lebensweisen, einschließlich eines verstärkten Konsums von nachhaltig und regional erzeugten Pflanzen und pflanzlichen Lebensmitteln, erforderlich ist und dass gegen den übermäßigen Konsum von Fleisch und hochgradig verarbeiteten Erzeugnissen vorgegangen werden muss;

55.  ist der Ansicht, dass nachhaltige landwirtschaftliche Produktionsmodelle die Festlegung globaler Standards unter Verwendung eines branchenübergreifenden, multidisziplinären Konzepts „Eine Gesundheit“(23) erfordern, um den Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen sicherzustellen und den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris und dem Klimapakt von Glasgow nachzukommen;

56.  nimmt zur Kenntnis, dass der Klimawandel zu einer zunehmenden Antibiotikaresistenz beitragen wird, und fordert daher eine globale Vereinbarung der Vertragsparteien, um den Einsatz antimikrobieller Mittel zu verringern und das Risiko einer Resistenz zu bekämpfen;

57.  hebt hervor, dass der Verkehrssektor der einzige Bereich ist, in dem die Emissionen auf EU-Ebene seit 1990 gestiegen sind, und dass dies nicht mit den Klimazielen der EU vereinbar ist, die eine stärkere und schnellere Verringerung der Emissionen in allen Bereichen der Gesellschaft, einschließlich des Luft- und Seeverkehrs, erfordern; vertritt die Auffassung, dass den Vertragsparteien nachdrücklich nahegelegt werden sollte, in ihren national festgelegten Beiträgen Emissionen aus dem internationalen Schiffs- und Luftverkehr zu berücksichtigen und sich auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene auf Maßnahmen zu einigen und diese umzusetzen, um die Emissionen aus diesen Branchen, einschließlich anderer Emissionen als CO2 aus dem Luftverkehr, zu verringern und so sicherzustellen, dass die national festgelegten Beiträge den Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von Paris zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft entsprechen; weist ferner erneut darauf hin, dass es der IEA zufolge notwendig ist, dass alle Pkw, die weltweit auf den Markt gebracht werden, bis 2035 emissionsfrei sein müssen, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen;

58.  hebt die Einbeziehung der Emissionen aus dem See- und Luftverkehr in das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) hervor, was auch anderen Ländern als Modell dienen könnte und auf internationaler Ebene, u. a. in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), für mehr Ehrgeiz sorgen wird; ist besorgt angesichts der schleppenden Fortschritte, die in der IMO und der ICAO erzielt werden, um die Emissionen aus dem internationalen Schiffs- und Luftverkehr anzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) zu stärken, wobei jedoch die Rechtsetzungsautonomie der EU bei der Umsetzung der Emissionshandelsrichtlinie gewahrt bleiben muss; begrüßt die laufenden Arbeiten der IMO zur Aktualisierung ihrer Treibhausgasstrategie und ihres Emissionsreduktionsziels sowie zur Annahme konkreter Maßnahmen; fordert die IMO jedoch nachdrücklich auf, die Annahme von kurz- und mittelfristigen Zielen und Maßnahmen, die mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris in Einklang stehen, zügig voranzutreiben;

59.  weist auf die enormen Klimaauswirkungen der Nutzung von Privatjets hin, wobei ein einzelner Privatjet in nur einer Stunde zwei Tonnen CO2 ausstoßen kann(24); betont, wie wichtig es ist, dass Führungspersönlichkeiten mit gutem Beispiel vorangehen, und bedauert daher, dass einige führende Politiker und Delegierte aus der ganzen Welt mit einem Privatjet zur COP 26 angereist sind; fordert alle Teilnehmer der COP 27 auf, die am wenigsten umweltschädlichen Verkehrsmittel zu wählen, um an ihr Ziel zu gelangen; stellt mit Besorgnis fest, dass die Nutzung von Privatjets in Europa gegenüber dem Niveau vor der Pandemie Schätzungen zufolge um 30 % gestiegen ist(25), und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um den Einsatz von Privatjets in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken;

60.  begrüßt die Gründung der „Beyond Oil and Gas Alliance“ (BOGA) auf der COP 26 und betont, dass das Ziel, die Versorgung mit fossilen Brennstoffen zu begrenzen und der Erdöl- und Erdgasförderung ein Ende zu setzen, unbedingt erreicht werden muss; weist darauf hin, dass fossile Brennstoffe den größten Beitrag zum Klimawandel leisten und für mehr als 75 % aller Treibhausgase verantwortlich sind und dass die derzeitigen Pläne dazu führen würden, dass etwa 240 % mehr Kohle, 57 % mehr Öl und 71 % mehr Erdgas erzeugt werden, als mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar wäre; unterstützt einen sozial gerechten und ausgewogenen Übergang weltweit, um die Erdöl- und Erdgasförderung mit den Zielen des Übereinkommens von Paris in Einklang zu bringen; fordert alle Mitgliedstaaten und andere Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris auf, sich dieser Initiative anzuschließen;

61.  ist besorgt darüber, dass Investoren im Bereich fossiler Brennstoffe im Rahmen von Investitionsabkommen Regierungen vor Investitionsgerichten verklagen, weil sie sich um Klimaschutzmaßnahmen, den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen oder den gerechten Übergang bemühen; fordert Kohärenz zwischen bilateralen und multilateralen Investitionsabkommen und international vereinbarten Klimazielen, indem der Schutz von Investitionen in fossile Brennstoffe ausgeschlossen wird;

62.  weist darauf hin, dass gemäß dem sechsten Sachstandsbericht des Weltklimarats durch Minderungsoptionen, die 100 USD pro Tonne CO2 oder weniger kosten, die weltweiten Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens die Hälfte des Niveaus von 2019 gesenkt werden könnten; betont daher, dass die Einführung eines wirksamen CO2-Preises als Teil eines breiteren Policy-Mix zur erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Förderung von Innovationen im Bereich sauberer Technologien beitragen kann; bestärkt die EU darin, eine führende Rolle bei der Förderung der Bepreisung von CO2-Emissionen in Kombination mit einer wirksamen und sozial inklusiven Nutzung der Einnahmen zu übernehmen, um einen schnelleren und gerechteren Übergang zu fördern; bestärkt die EU auch darin, Verknüpfungen und andere Formen der Zusammenarbeit mit Mechanismen zur Bepreisung von CO2-Emissionen, die in Drittländern oder ‑regionen bereits bestehen, in Betracht zu ziehen, kosteneffiziente und sozial gerechte Emissionsreduktionen auf globaler Ebene zu beschleunigen und gleichzeitig das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern, um so zu weltweit gleichen Wettbewerbsbedingungen beizutragen; fordert die Kommission auf, Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, damit durch eine Verknüpfung mit dem Emissionshandelssystem der EU weiterhin zusätzliche und dauerhafte Beiträge zum Klimaschutz geleistet werden und die Verpflichtungen der EU zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen nicht untergraben werden;

63.  fordert die Kommission auf, mit anderen großen CO2-Emittenten zusammenzuarbeiten, um einen internationalen Klimaclub zu gründen, der allen Ländern offensteht, die sich verpflichtet haben, auf dem Weg zu ehrgeizigen Klimazielen und einer wirksamen Bepreisung von CO2-Emissionen eine Führungsrolle zu übernehmen, und gemeinsame Ziele verfolgt, um die Treibhausgasemissionen zu verringern und bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen;

Klimawandel und Geschlechterfragen

64.  warnt davor, dass Menschen abhängig von Faktoren wie Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit und Armut auf unterschiedliche Weise vom Klimawandel betroffen sind; ist der Ansicht, dass der Übergang zu einer nachhaltigen Gesellschaft inklusiv, fair und gleichberechtigt erfolgen muss und dass die ausgewogene Beteiligung der Geschlechter ein zentrales Element dieses Übergangs ist; begrüßt daher, dass auf der COP 26 der vom Nebenorgan für die Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen Geschlechter und Klimawandel empfohlene Beschluss, die geschlechtsspezifische Dimension besser in die national festgelegten Beiträge einzubeziehen und die Klimaschutzfinanzierung geschlechtergerecht zu gestalten, angenommen wurde; bedauert jedoch, dass etwa die Hälfte der Vertragsparteien noch keine nationale Anlaufstelle für Gleichstellungsfragen und Klimawandel für Klimaverhandlungen, die Umsetzung und die Überwachung benannt und entsprechende Unterstützung bereitgestellt hat;

65.  hebt das erweiterte Lima-Arbeitsprogramm des UNFCCC zur Gleichstellung der Geschlechter und seinen Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter hervor, in dem anerkannt wird, dass die Gleichstellung der Geschlechter weiterhin als Querschnittspriorität im Rahmen des Klimawandels gefördert und vorangebracht werden muss; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, einen konkreten Aktionsplan auszuarbeiten, um den Verpflichtungen aus dem erneuerten Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter nachzukommen, und eine ständige EU-Anlaufstelle für Geschlechterfragen und Klimawandel einzurichten, die mit ausreichenden Haushaltsmitteln ausgestattet ist, um in der EU und weltweit geschlechtergerechte Klimamaßnahmen umzusetzen und zu überwachen(26); fordert die EU auf, die Gleichstellung der Geschlechter in allen klima- und umweltpolitischen Entscheidungen durchgängig zu berücksichtigen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, für geschlechtergerechte nationale Klimaaktionspläne und die sinnvolle Einbeziehung aller Geschlechter in ihre Gestaltung und Umsetzung zu sorgen und die Rolle von Frauen und Frauenorganisationen bei der Governance und Entscheidungsfindung und ihren Zugang zu Finanzmitteln und zu Programmen zur Unterstützung der Rolle von Frauen in der Klimagovernance zu stärken;

66.  betont, dass von den entwickelten Ländern im Rahmen des Übereinkommens von Paris erwartet wird, dass sie darüber Bericht erstatten, in welchem Maße Finanzierungsmaßnahmen geschlechtergerecht sind und ob bei der Bereitstellung von Finanzmitteln geschlechterbezogene Erwägungen berücksichtigt werden; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die geschlechtsspezifische Kennzeichnung von Projekten nach wie vor eindeutig unzureichend ist, und fordert die EU auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen zu verstärken; empfiehlt, geschlechtsspezifische Analysen zu verwenden, um die unterschiedlichen Bedürfnisse und Interessen in der Gesellschaft sowie die unterschiedlichen Ebenen des Zugangs zu Finanzierungsmechanismen innerhalb der Gesellschaft zu ermitteln; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, einen konkreten Aktionsplan auszuarbeiten, um den Verpflichtungen aus dem auf der COP 25 vereinbarten erneuerten Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter nachzukommen, wobei dieser Plan mit ausreichenden Haushaltsmitteln ausgestattet werden muss, um in der EU und weltweit geschlechtergerechte Klimamaßnahmen umzusetzen und zu überwachen; ist der Ansicht, dass dies ein Beispiel für andere Vertragsparteien sein könnte, ähnliche Maßnahmen zu ergreifen;

Industrie, KMU und Wettbewerbsfähigkeit

67.  hält die COP 27 für einen sehr wichtigen Schritt seit der Unterzeichnung des Übereinkommens von Paris im Jahr 2015, da die Union ihr Paket „Fit für 55“, das REPowerEU-Paket und andere Maßnahmen auf den Weg gebracht hat, um nicht nur ihre Treibhausgasemissionen zu verringern und bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, sondern auch ihr Energiesystem umzugestalten; ist der Ansicht, dass wirtschaftlicher Wohlstand, sozialer Zusammenhalt, die Schaffung von Arbeitsplätzen, nachhaltige industrielle Entwicklung und Klimapolitik einander verstärken sollten; betont, dass die Bekämpfung des Klimawandels darauf abzielen sollte, die Energiearmut zu verringern und die Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, und Chancen für die Industrie und KMU in der EU bietet, die genutzt werden können, wenn sich die Gesetzgeber zu einer rechtzeitigen, maßgeschneiderten, auf Solidarität basierenden und angemessenen politischen Reaktion verpflichten; hält es für äußerst wichtig, dass die Union dafür sorgt, dass sie einen Vorreitervorteil erhält und mit gutem Beispiel vorangeht, und gleichzeitig den Binnenmarkt vor unlauterem Wettbewerb durch Drittländer schützt und für gleiche Wettbewerbsbedingungen für die europäischen Industrien weltweit sorgt;

68.  betont, dass die EU alles in ihrer Macht Stehende tun sollte, um die führende Position ihrer Industrie und ihrer KMU und ihre weltweite Wettbewerbsfähigkeit beim Übergang zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft zu erhalten; weist darauf hin, dass verfügbare und innovative politische Instrumente eingesetzt werden sollten, um die Bereiche, in denen die EU eine Führungsrolle der EU übernommen hat, zu bewahren und auszuweiten; betont, dass die europäische Industrie rasch weiter dekarbonisiert und die Unterstützung dieser Bemühungen durch die Union fortgesetzt werden muss, insbesondere im Hinblick auf verhältnismäßige Lösungen für die Einführung durch KMU; begrüßt die Initiativen für strategische Wertschöpfungsketten; erkennt die positiven Auswirkungen auf die europäische Industrie, einschließlich KMU, an, die sich aus der Annahme frühzeitiger Strategien zur Bekämpfung des Klimawandels sowie aus der Tatsache ergeben, dass die Union mit gutem Beispiel vorangeht, um Klimaneutralität zu erreichen, was den Weg für weniger fortgeschrittene oder ehrgeizige Länder ebnet und einen äußerst nützlichen Wettbewerbsvorteil für die Industrien und KMU in der EU sichern könnte; erachtet es als notwendig, durchsetzbare multilaterale und bilaterale Abkommen zwischen der EU und ihren Partnern zu erarbeiten, die darauf abzielen, die Umweltstandards der EU zu exportieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Handel und bei Investitionen sicherzustellen; betont, dass die Verlagerung der Produktion und der Investitionen europäischer Industrie und KMU aufgrund weniger ehrgeiziger Klimaschutzmaßnahmen außerhalb der EU verhindert werden muss, und fordert daher die internationalen Partner auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels aufeinander abzustimmen; ist andererseits der Ansicht, dass Produktion und Investitionen in Europa die industrielle Wertschöpfungskette und die strategische Autonomie der EU in einem instabilen globalen Kontext stärken würden;

69.  erkennt die wesentliche Rolle von KMU, insbesondere Kleinstunternehmen und Start-up-Unternehmen, bei der Förderung und Schaffung von Beschäftigung und Wachstum sowie bei der Vorreiterrolle beim digitalen und ökologischen Wandel an; weist darauf hin, dass KMU ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Wirtschafts- und Sozialgefüges sind und dass sie bei diesem Übergang vom Gesetzgeber unterstützt und gefördert werden müssen, der ihnen insbesondere den Zugang zu Finanzmitteln für nachhaltige Technologien, Dienstleistungen und Verfahren sicherstellen und die Verwaltungsverfahren vereinfachen kann; ist besorgt darüber, dass die Chancen und Schwachstellen von KMU nicht in allen Strategien der EU im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt ausreichend berücksichtigt werden, auch bei den Bemühungen um die Förderung der Digitalisierung und des ökologischen Wandels;

70.  begrüßt das Engagement, die Anstrengungen und die Fortschritte, die die EU-Bürger, Gemeinden, Städte, Regionen, Industrien und Institutionen im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris bisher gezeigt bzw. gemacht haben;

71.  begrüßt, dass mehrere Handelspartner der EU Handel mit CO2-Emissionen oder andere Mechanismen zur Bepreisung von CO2-Emissionen eingeführt haben, und fordert die Kommission auf, diese und ähnliche Maßnahmen auf globaler Ebene weiter zu fördern; sieht einer raschen Einigung mit dem Rat über den Vorschlag für ein sozial gerechtes CO2-Grenzausgleichssystem der EU, das einen wirksamen Mechanismus zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen umfasst, und dessen Wirkung, einen globalen CO2-Preis zu fördern, was zur Verringerung der weltweiten CO2-Emissionen und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris beitragen wird, erwartungsvoll entgegen;

72.  ist der Ansicht, dass der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft mit der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und der Schaffung von Arbeitsplätzen kombiniert werden muss, da es für den Erfolg des europäischen Grünen Deals entscheidend ist, dass der Binnenmarkt bei der Anpassung an einen neuen rechtlichen Rahmen kosteneffizient bleibt;

73.  betont, dass wettbewerbsorientierte Märkte für Rohstoffe und seltene Metalle, die für den ökologischen Wandel von wesentlicher Bedeutung sind, gefördert werden müssen, da sich die Rohstoffressourcen der Welt im Eigentum einiger weniger Länder befinden; betont, dass die anhaltende Abhängigkeit von einigen wenigen Lieferanten einigen aktuellen politischen Maßnahmen wie dem REPowerEU-Plan und den von den Unionsbürgern erbrachten Opfern entgegenwirken wird;

74.  betont, dass Qualifizierungsprogramme erforderlich sind, um die Arbeitskräfte umzuschulen, um der steigenden Nachfrage nach Arbeitskräften in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und umweltfreundliche Technologien gerecht zu werden; fordert alle Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die derzeitigen und künftigen Arbeitskräfte in Europa alle Kompetenzen erwerben, die für die Steuerung, Umsetzung und Innovation des ökologischen Wandels erforderlich sind;

Energiepolitik

75.  begrüßt alle Initiativen zur Verringerung der Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen, einschließlich zur Verringerung und letztendlichen Beseitigung der Abhängigkeit von allen fossilen Brennstoffen und damit zusammenhängenden Produkten aus Russland, da Russland seine natürlichen Ressourcen als Waffe einsetzt und aufgrund seiner Invasion der Ukraine; fordert die Kommission und den Rat in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, einen Investitionsplan für Energieeffizienzmaßnahmen und erneuerbare Energien auszuarbeiten, um die Energieautonomie zu stärken; weist darauf hin, dass Schätzungen der Kommission zufolge 300 Mrd. EUR erforderlich sind, um unsere Energieabhängigkeit von Russland bis 2030 schrittweise zu beenden; nimmt die laufenden Arbeiten der EU mit internationalen Partnern zur Diversifizierung der Energieversorgung zur Kenntnis; stellt fest, dass in der Analyse der Kommission zur Unterstützung von REPowerEU prognostiziert wird, dass einige auf fossilen Brennstoffen basierenden Kapazitäten bedauerlicherweise aufgrund neuer Umstände länger als ursprünglich erwartet genutzt werden könnten;

76.  hebt die laufende Überarbeitung der Rechtsvorschriften im Energiebereich im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ hervor, die darauf abzielt, die Vorschriften mit dem höher gesteckten Ziel der EU in Einklang zu bringen, die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken, damit bis spätestens 2050 Klimaneutralität erreicht wird; fordert jedoch die Fortsetzung der Arbeiten zur Festlegung ehrgeizigerer Ziele, z. B. für erneuerbare Energien und Energieeffizienz, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Union weiterhin mit gutem Beispiel vorangehen sollte;

77.  hebt die zentrale Bedeutung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft hervor; weist darauf hin, dass die umweltfreundlichste Energie die Energie ist, die wir nicht nutzen, und weist insbesondere auf die Rolle hin, die Energieeffizienzinstrumente bei der Förderung dieser Tatsache spielen können; erkennt die Fortschritte an, die beim Ausbau erneuerbarer Energiequellen erzielt wurden; fordert gleichzeitig den weiteren Ausbau von Energieeffizienzmaßnahmen wie Sektorintegration und Wiederverwendung von überschüssiger Wärme; weist darauf hin, dass die Wärmeerzeugung im Jahr 2018 50 % des weltweiten Energieverbrauchs ausmachte(27) und dass sie im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ vorteilhaft wiederverwendet und als nachhaltige Wärmequelle wieder integriert werden kann, wovon alle Länder profitieren würden, da in allen Ländern überschüssige Wärme erzeugt wird; erkennt jedoch an, wie wichtig es ist, die Ziele für erneuerbare Energien und Energieeffizienz aufeinander abzustimmen, um bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen und das Übereinkommen von Paris sowie die Ziele von REPowerEU einzuhalten, wobei die Chance des derzeitigen Rückgangs der Kosten für erneuerbare Energien und Speichertechnologien genutzt werden sollte; erkennt an, dass ein höheres Energieeffizienzziel der Union für 2030 mit der verstärkten Nutzung und Verbreitung von Elektrifizierung, Wasserstoff, E-Fuels und sonstigen sauberen Technologien vereinbar sein sollte, die für den grünen Wandel benötigt werden;

78.  weist erneut darauf hin, dass die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien massiv ausgeweitet und beschleunigt werden müssen, wobei den Naturschutzvorschriften der EU, auch in Bezug auf die biologische Vielfalt, Rechnung zu tragen ist und alle einschlägigen Interessenträger in den Kartierungs- und Planungsprozess einbezogen werden müssen;

79.  erinnert an das Bekenntnis der Union zum Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, bei dem Kosteneffizienz, Systemeffizienz, Speicherkapazität, Flexibilität auf der Nachfrageseite und Versorgungssicherheit berücksichtigt werden; betont, wie wichtig es ist, den Grundsatz in allen einschlägigen Rechtsvorschriften und Initiativen und gegebenenfalls in allen Sektoren durchgängig zu berücksichtigen und umzusetzen; weist auf das ungenutzte Potenzial für Energieeffizienz in Bereichen wie Industrie(28), Informationstechnologie, Verkehr und Gebäude, einschließlich Wärme- und Kälteversorgung, hin; begrüßt die Strategie für eine Renovierungswelle und damit zusammenhängende und konkrete Regulierungs-, Finanzierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit dem Ziel, im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ die jährliche Quote der energetischen Renovierung von Gebäuden bis 2030 mindestens zu verdoppeln, umfassende Renovierungen zu fördern und die Elektromobilität zu erleichtern, um die Energiearmut zu verringern; weist erneut darauf hin, dass KMU im Bau- und Renovierungssektor während der gesamten Renovierungswelle eine entscheidende Rolle spielen werden, was eine Verringerung der Energie- und Klimaauswirkungen von Gebäuden ermöglichen wird;

80.  begrüßt die REPowerEU-Strategie und fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, den Zehn-Punkte-Plan der IEA in Betracht zu ziehen, der bei korrekter Umsetzung das Potenzial hat, die Gaseinfuhren aus Russland um weit mehr als die Hälfte zu senken und damit die Abhängigkeit der Union von russischem Erdgas zu verringern;

81.  betont, wie wichtig es ist, die Verwendung fossiler Brennstoffe so bald wie möglich auslaufen zu lassen; stellt fest, dass dieses Ziel erreicht werden muss, während gleichzeitig die positiven Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit der Union, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und das Wohlergehen der Bürger maximiert werden müssen; fordert die G7-Staaten auf, bei der Energiewende mit gutem Beispiel voranzugehen und alle neuen Investitionen in die Gewinnung fossiler Brennstoffe einzustellen; begrüßt die Zusage der G7-Länder, ihre Energiesektoren bis 2035 zu dekarbonisieren und die Finanzierung der meisten Projekte im Bereich fossiler Brennstoffe im Ausland bis Ende dieses Jahres einzustellen; betont, wie wichtig die internationale Zusammenarbeit – wie BOGA und Powering Past Coal Alliance – für den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen ist;

82.  bedauert, dass die Subventionen für fossile Energieträger in der Union seit 2008 stabil geblieben sind und sich auf rund 55-58 Mrd. EUR pro Jahr beliefen, was etwa einem Drittel aller Energiesubventionen in der Union entspricht, und dass derzeit 15 Mitgliedstaaten fossile Brennstoffe stärker subventionieren als erneuerbare Energien; ist der Ansicht, dass Subventionen für fossile Brennstoffe die Ziele des europäischen Grünen Deals und die Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris untergraben; ist der Ansicht, dass unbedingt einheitlichere Preissignale in allen Energiesektoren und Mitgliedstaaten gesetzt werden müssen und dass eine Internalisierung externer Kosten verhindert werden muss; nimmt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten kürzlich Maßnahmen ergriffen haben, um die Verbraucher vor den direkten Auswirkungen steigender Energiepreise, insbesondere auf Haushalte, zu schützen, und besteht darauf, dass solche Maßnahmen nur ausnahmsweise und vorübergehend angewandt werden dürfen; fordert die Mitgliedstaaten und die anderen Vertragsparteien der COP 26 auf, Investitionen in umweltfreundliche Energien und Infrastrukturen Vorrang einzuräumen und direkte und indirekte Subventionen für fossile Brennstoffe schrittweise abzuschaffen;

83.  ist der Ansicht, dass das Energiesystem der Union im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität integriert sein und auf einem System der stufenweisen Priorisierung beruhen sollte, das von der Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ ausgeht und auf Kosteneffizienz, Systemeffizienz, Speicherkapazität, Versorgungssicherheit und nachfrageseitiger Flexibilität beruht, die durch intelligente Netze unterstützt werden und zu Energieeinsparungen führen, gefolgt von einer direkten Elektrifizierung der Endverbrauchssektoren aus erneuerbaren Quellen, der Nutzung erneuerbarer und auf erneuerbaren Energien basierender Kraftstoffe, einschließlich Wasserstoff, für Endnutzeranwendungen und – während einer Übergangsphase – nachhaltiger und sicherer CO2-armer Kraftstoffe für Anwendungen, für die es keine andere Alternative gibt, wobei die Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Versorgungssicherheit von Energie durch die Entwicklung eines kreislauforientierten, hochgradig energieeffizienten, integrierten, vernetzten, widerstandsfähigen und multimodalen Energiesystems erhalten bleiben;

84.  weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die unterschiedlichen nationalen Energiesysteme und Herausforderungen zu berücksichtigen; betont die Notwendigkeit eines gerechten Übergangs und bekräftigt das im neuen Grünen Deal ausgesprochene Versprechen, dass niemand zurückgelassen werden darf; ist besorgt darüber, dass etwa 50 Millionen Haushalte in der Union nach wie vor von Energiearmut betroffen sind, und ist der Ansicht, dass die EU ihre Anstrengungen verstärken sollte, um dies zu verhindern und zu minimieren; betont die Bedeutung der sozialen Dimension einer höheren Klimaschutzambition; betont, dass Gebäuderenovierungen ein entscheidender Faktor sind, um den Energieverbrauch von Gebäuden zu verringern, Emissionen zu reduzieren und Energierechnungen zu senken; hebt hervor, dass die Energiepolitik gemäß dem Grundsatz eines gerechten Übergangs und in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern umgesetzt werden sollte; ist deshalb der Ansicht, dass die öffentliche Politik, stärkere Sozialpartnerschaften und ein vermehrtes Engagement der Zivilgesellschaft auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene grundlegend dafür sind, dass in sämtlichen Gesellschaftsbereichen auf faire, inklusive und sozial verträgliche Weise Klimaneutralität erzielt wird;

85.  begrüßt die Annahme der europäischen Wasserstoffstrategie, die den Bau von 6 GW Elektrolyseleistung zur Erzeugung von grünem Wasserstoff in der EU bis 2024 und von 40 GW Elektrolyseleistung bis 2030 vorsieht; fordert die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Wasserstoffintegration in Sektoren, die nur schwer zu dekarbonisieren sind, zu erleichtern;

86.  begrüßt die Offshore-Strategie der EU und ihr Ziel, bis 2030 mindestens 60 GW und bis 2050 340 GW zu erreichen, wobei das Parlament eine Erhöhung der Kapazität auf 450 GW gefordert hat(29), sowie die Solarstrategie, mit der bis 2025 320 GW und bis 2030 600 GW an Photovoltaik-Kapazität installiert werden sollen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Umsetzung der Strategie der gesamten EU, einschließlich der Binnenmitgliedstaaten, zugutekommt; hebt hervor, dass europäische Unternehmen weltweit führend und industrielle Vorreiter im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie sind und dass die Branche ein ungenutztes Potenzial für die weitere Schaffung von Arbeitsplätzen (sowohl direkt als auch indirekt), Wachstum und Exporten birgt; fordert, dass die EU im Rahmen ihrer Industriepolitik in der Branche und in den Versorgungsketten der erneuerbaren Energiequellen eine Führungsrolle einnimmt; nimmt mit großer Zufriedenheit die im Mai 2022 von Belgien, Dänemark, Deutschland und den Niederlanden auf dem Nordseegipfel in Esbjerg (Dänemark) unterzeichnete gemeinsame Erklärung zur Kenntnis, mit der die Nordsee zu einem grünen Kraftwerk für Europa wird;

87.  ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen, dass die Verbraucher mehr Wissen und Anreize haben, um sich für nachhaltigere Energieformen zu entscheiden und aktiver zu sein; fordert die Kommission auf, die Netzkapazität zu bewerten, die für die Integration von Lösungen für Energie aus erneuerbaren Quellen und elektrischen Heizlösungen erforderlich ist, und die verbleibenden Hindernisse für die Förderung der Entwicklung des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen und von Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften, insbesondere für einkommensschwache oder finanziell schwächere Haushalte, zu ermitteln;

88.  unterstützt die laufenden Arbeiten zur Überarbeitung der Richtlinie über die Energiebesteuerung mit dem Ziel, die Steuerpolitik mit den Energie- und Klimazielen für 2030 und 2050 in Einklang zu bringen, wobei gleichzeitig ihre Auswirkungen, auch auf Verbraucher, Energiearmut und Mobilitätsarmut, zu bewerten sind;

89.  betont, dass Europa zwar auf die Verwirklichung seiner ambitionierten Ziele hinarbeitet, zum Erreichen der weltweiten Emissionsneutralität bis spätestens 2050 jedoch ein koordiniertes globales Vorgehen erforderlich ist; betont, dass die Entwicklungsländer auf internationale Unterstützung angewiesen sein werden, um den ökologischen Wandel zu vollziehen; betont, dass es wichtig ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu vertiefen und den Austausch bewährter Verfahren mit internationalen Partnern in den Bereichen Politikgestaltung und Wissenschaft, einschließlich Technologietransfer, zu intensivieren, um die Energieeffizienz und Investitionen in nachhaltige Energietechnologien und ‑infrastrukturen zu fördern; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission kürzlich ihre Mitteilung über das externe Engagement der EU im Energiebereich angenommen hat, in der sie ihre Entschlossenheit zum Ausdruck bringt, mit Drittländern auf der ganzen Welt zusammenzuarbeiten und „die Partnerländer dazu anzuhalten, ihre Klimaschutzziele zu verstärken und ihre Wege zur Klimaneutralität zu definieren, aber auch langfristige Beziehungen aufzubauen, die für beide Seiten von Nutzen sind, insbesondere im Energiebereich“;

90.  begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, 2022 einen Aktionsplan für die Digitalisierung des Energiesektors anzunehmen, um die EU als Technologieführer zu positionieren und ein stärker integriertes Energiesystem mit intelligenten Lösungen in bestimmten Sektoren und einer besseren Finanzierung für den Zeitraum 2021–2027 zu ermöglichen; erinnert daran, wie wichtig es ist, Cybersicherheitsrisiken im Energiesektor entgegenzuwirken, um die Widerstandsfähigkeit der Energiesysteme sicherzustellen;

Forschung, Innovation, digitale Technologien und Weltraumpolitik

91.  begrüßt die Rolle des Programms Horizont Europa und seinen Beitrag zur Klimaneutralität; ist der Ansicht, dass die Partnerschaften im Rahmen von Horizont Europa, einschließlich der Gemeinsamen Unternehmen, die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor fördern werden, sodass zur Verwirklichung des ökologischen Wandels beigetragen wird und gleichzeitig sichergestellt wird, dass Innovationen nachhaltig, verfügbar, zugänglich und erschwinglich sind; betont, wie wichtig es ist, den Zugang zu und die Beteiligung an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont Europa für KMU zu verbessern und die Bürger besser über die Ergebnisse europäischer FuE-Projekte und neuer Technologien, einschließlich Leuchtturmprojekten, zu informieren und sie einzubeziehen, um die Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu erhöhen und die Rolle der Union für ihre Bürger sichtbarer zu machen;

92.  begrüßt die Rolle des Copernicus-Programms und des neuen EU-Wissenszentrums für Erdbeobachtung für die Überwachung von Land, Atmosphäre und Meeresumwelt; hebt die Bedeutung von Satellitenbeobachtungskapazitäten für die Überwachung, Modellierung, Vorhersage und Unterstützung der Politikgestaltung in Bezug auf den Klimawandel hervor;

93.  betont, dass stärkere Anreize für öffentliche und private Investitionen in Forschung, Innovation und die Einführung neuer nachhaltiger Technologien, auch in arbeitsintensiven Industriezweigen, sowie in notwendige neue Infrastrukturnetze und ‑projekte, die zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und des Übereinkommens von Paris beitragen, geschaffen werden müssen; betont, dass bei der künftigen Forschung und Technologie Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft berücksichtigt werden sollten; betont gleichzeitig die Bedeutung der Grundlagenforschung sowie kooperativer und transdisziplinärer Ansätze in Forschung und Innovation (FuI) für die Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels; weist ferner darauf hin, dass die soziale Innovation unterstützt werden muss, was von wesentlicher Bedeutung ist, um unerfüllte gesellschaftliche Bedürfnisse und Herausforderungen zu bewältigen und gleichzeitig die Befähigung der Menschen während des ökologischen Wandels zu stärken;

94.  betont, dass für Kohärenz und Einheitlichkeit bei den Anreizen zur Förderung innovativer Technologien gesorgt werden muss, damit die für 2030 und 2050 gesteckten Ziele erreicht werden, wobei einerseits die Einführung bereits ausgereifter Technologien und andererseits Investitionen in neue Technologien, die entwickelt werden müssen, um das EU-Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 zu erreichen, angegangen werden müssen;

95.  betont die Notwendigkeit eines doppelten Wandels, wobei der digitale und der ökologische Wandel Hand in Hand gehen müssen; unterstreicht die grundlegende Rolle, die digitale Technologien beim ökologischen Wandel in der EU spielen können; weist darauf hin, dass die Erholung der Union die Schaffung eines stabilen Regelungsrahmens erfordert, der Fortschritte, einschließlich marktgesteuerter Fortschritte, in den Bereichen Forschung, Innovation und Entwicklung nachhaltiger Technologien und angemessene Bedingungen für ihre Finanzierung ermöglicht;

96.  betont, dass die Digitalisierung ein wesentlicher Faktor für die Integration des Energiesystems ist, da sie dynamische und miteinander verknüpfte Ströme von Energieträgern ermöglichen, vielfältigere Märkte miteinander verbinden und die erforderlichen Daten liefern kann, um Angebot und Nachfrage aufeinander abzustimmen; hebt das Potenzial hervor, das digitale Technologien mit Blick auf die Steigerung der Energieeffizienz und damit die Verringerung der Treibhausgasemissionen insgesamt bergen; betont, dass für einen sicheren Regelungsrahmen mit diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren für den Zugang zu und die Übermittlung von Energiedaten gesorgt werden muss; weist darauf hin, dass die Kommission schätzt, dass der ökologische Fußabdruck von IKT zwischen 5 % und 9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % der weltweiten Treibhausgasemissionen ausmacht; betont, dass einer Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission über künstliche Intelligenz aus dem Jahr 2018 zufolge Rechenzentren und Datenübertragung zwischen 3 % und 4 % des gesamten Stromverbrauchs der EU ausmachen könnten; hebt hervor, dass die Kommission einen Anstieg des Stromverbrauchs der Rechenzentren um 28 % im Zeitraum von 2018 bis 2030 erwartet; betont, dass 47 % der von digitalen Geräten verursachten CO2-Emissionen auf Verbrauchergeräte wie Computer, Smartphones, Tablets und andere vernetzte Geräte zurückzuführen sind; fordert daher Maßnahmen zur Verringerung des CO2-Fußabdrucks der IKT-Branche, indem für Energie- und Ressourceneffizienz auf Netz-,Rechenzentrums- und Verbraucherebene gesorgt wird, und bekräftigt das in der digitalen Strategie festgelegte Ziel, Rechenzentren bis spätestens 2030 klimaneutral und hochgradig energieeffizient zu machen;

97.  weist erneut darauf hin, welch wichtigen Beitrag der Bereich Forschung und Innovationen zur Verwirklichung der im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele und der Ziele des europäischen Grünen Deals leistet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Innovation zu unterstützen und die Haushaltsmittel der EU und der Mitgliedstaaten für Forschung und Innovationen im Bereich nachhaltige und sichere Energietechnologien und Innovationen insgesamt aufzustocken; fordert die Kommission auf, in Betracht zu ziehen, Technologien und innovative Lösungen, die zu einem klimaresistenten und integrierten Energiesystem beitragen, weiter zu unterstützen, unter anderem in Bereichen in denen Europa weltweit führend ist und über interne Wertschöpfungsketten verfügt; hält es für wesentlich, dass sich entscheidende Abschnitte der Wertschöpfungsketten für erneuerbare Energien in der EU befinden, damit die Klimaziele erreicht und den Europäern erhebliche wirtschaftliche Vorteile geboten werden, und fordert geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Rolle von europäischen Inhalten in der Lieferkette und in den Rechtsvorschriften für Energie aus erneuerbaren Quellen;

Klimawandel und Entwicklung

98.  bekräftigt das Engagement der EU für die Umsetzung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, insbesondere in der Industrie-, Agrar-, Fischerei-, Handels- und Investitionspolitik; besteht auf einem kohärenten Ansatz für die Umsetzung des Übereinkommens von Paris und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sowohl bei den internen als auch den externen politischen Maßnahmen;

99.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere G7-Länder auf, Partnerschaften für eine gerechte Energiewende mit Entwicklungsländern zu entwickeln und anzunehmen und neue und zusätzliche Investitionen zu tätigen, um bei dem schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in Entwicklungsländern für einen gerechten Übergang zu sorgen; ist der Ansicht, dass diese Partnerschaften in erster Linie auf Finanzierungsinstrumenten beruhen sollten, durch die keine Schulden generiert werden;

100.  betont, wie wichtig ein menschenrechtsbasierter Ansatz bei den Klimaschutzmaßnahmen ist, damit dafür gesorgt ist, dass bei allen Maßnahmen die Menschenrechte aller Menschen geachtet und unterstützt werden; fordert die Vertragsparteien des UNFCCC nachdrücklich auf, die Menschenrechtsdimension in ihre national festgelegten Beiträge, ihre Anpassungsmitteilung und ihre nationalen Anpassungspläne aufzunehmen;

101.  fordert, dass im Rahmen der Entwicklungs- und Klimapolitik gegen Ungleichheit, bereits bestehende Schuldenherausforderungen und Armut vorgegangen wird, die durch die negativen Auswirkungen des Klimawandels noch verschärft werden;

Die Rolle des Europäischen Parlaments

102.  ist der Ansicht, dass es ein fester Bestandteil der EU-Delegation sein sollte, da es internationalen Abkommen zustimmen muss und ihm als Mitgesetzgeber eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris in der EU zukommt; erwartet daher, dass es zur Teilnahme an den EU-Koordinierungstreffen bei der COP 27 in Scharm El-Scheich berechtigt ist und vom Beginn der Verhandlungen an stets Zugang zu allen vorbereitenden Unterlagen erhält;

o
o   o

103.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat des UNFCCC mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die keine Mitgliedstaaten der EU sind, zu übermitteln.

(1) ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 118.
(2) ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 28.
(3) ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 156.
(4) ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22.
(5) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 167.
(6) ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1.
(7) ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.
(8) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 10.
(9) ABl. C 506 vom 15.12.2021, S. 38.
(10) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0263.
(11) ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 25.
(12) IPCC-Anpassungsbericht, 2022.
(13) Büro der Vereinten Nationen für die Verringerung des Katastrophenrisikos, „The human costs of disasters: an overview of the last 20 years 2000-2019“ (Die menschlichen Kosten von Katastrophen: Eine Übersicht über die letzten 20 Jahre 2000-2019), https://www.undrr.org/media/48008/download
(14) https://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/climate-change-and-health#:~:text=Climate%20change%20affects%20the%20social,malaria%2C%20diarrhoea%20and%20heat%20stress
(15) Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Weltbank, „Groundswell, Acting on Internal Climate Migration, Part II“ (Groundswell, Reaktion auf klimabedingte Binnenmigration, Teil II), 2021 https://openknowledge.worldbank.org/handle/10986/36248
(16) Institut für Europäische Umweltpolitik (IEEP) und Oxfam, „Carbon Inequality in 2030“(Ungleichheiten beim CO2-Ausstoß im Jahr 2030), November 2021 https://oxfamilibrary.openrepository.com/bitstream/handle/10546/621305/bn-carbon-inequality-2030-051121-en.pdf
(17) Global Witness, „Last Line of Defence. The industries causing the climate crisis and attacks against land and environmental defenders“ (Die letzte Verteidigungslinie. Wirtschaftszweige, die für die Klimakrise und Angriffe gegen Landverteidiger und Umweltschützer verantwortlich sind) September 2021 https://www.globalwitness.org/en/campaigns/environmental-activists/last-line-defence/
(18) Mittelmeerexperten für Klima- und Umweltveränderungen, „Risks associated to climate and environmental change in the Mediterranean region“ (Risiken im Zusammenhang mit Klima- und Umweltveränderungen im Mittelmeerraum), 2019, https://ufmsecretariat.org/wp-content/uploads/2019/10/MedECC-Booklet_EN_WEB.pdf
(19) Mittelmeer-Initiative des WWF „The Climate Change Effect in the Mediterranean – Six stories from an Overheating Sea“ (Die Folgen des Klimawandels für das Mittelmeer – sechs Geschichten über ein überhitztes Meer), Rom, Italien, 2021.
(20) https://www.klimazaloba.cz/wp-content/uploads/2021/04/Klimaticka%CC%81-z%CC%8Caloba.pdf
(21) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0248.
(22) UNEP, Global Methane Assessment 2021 (globale Bewertung in Bezug auf Methan 2021).
(23) https://www.who.int/health-topics/one-health#tab=tab_1.
(24) Transport & Environment, Private jets: can the super rich supercharge zero emission aviation?, April 2021.
(25) Ebenda.
(26) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2021 zu der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter (ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 208).
(27) IEA, „Market analysis and forecast from 2019 to 2024“, https://www.iea.org/reports/renewables-2019/power
(28) erinnert daran, dass Schätzungen zufolge das wirtschaftliche Potenzial einer Senkung des Endenergieverbrauchs in der Industrie bis 2030 gegenüber der üblichen Vorgehensweise bei 23,5 % liegt;
(29) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu einer EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie (ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 66).


Solidarität mit der Ukraine im Kulturbereich und gemeinsamer Soforthilfemechanismus für die Erholung der Kultur in Europa
PDF 149kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2022 zur Solidarität mit der Ukraine im Kulturbereich und zum gemeinsamen Soforthilfemechanismus für die Erholung der Kultur in Europa (2022/2759(RSP))
P9_TA(2022)0374B9-0473/2022

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Präambel, Artikel 3 und das beigefügte Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf die Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2022 zu Russlands Aggression gegen die Ukraine(1),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 8. Juni 2022 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine(2),

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Führung des Parlaments zur Ukraine vom 16. und 24. Februar 2022,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zur Erholung der Kultur in Europa(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zu der Situation von Künstlern und der kulturellen Erholung in der EU(4),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Mai 2021 zur Erholung, Resilienz und Nachhaltigkeit der Kultur- und Kreativbranche,

–  unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission zu dem Thema „Solidarität mit der Ukraine im Kulturbereich und gemeinsamer Soforthilfemechanismus für die Erholung der Kultur in Europa“ (O‑000030/2022 – B9‑0026/2022),

–  gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Kultur und Bildung,

A.  in der Erwägung, dass Russlands Krieg gegen die Ukraine ein Versuch ist, die Identität und Kultur einer souveränen Nation zu vernichten, auch durch strategische und gezielte Handlungen zur Zerstörung von Kulturerbestätten(5), mithin Handlungen, die ein Kriegsverbrechen im Sinne des Haager Übereinkommens von 1954(6) darstellen, das beide Länder unterzeichnet haben;

B.  in der Erwägung, dass der Überfall auf die Ukraine auch ein Angriff auf unsere gemeinsame europäische Identität, unsere Werte und unsere Lebensweise ist, die durch offene Gesellschaften gekennzeichnet ist bzw. sind, die auf Demokratie, Achtung der Menschenrechte, Würde, Rechtsstaatlichkeit und kultureller Vielfalt beruhen; in der Erwägung, dass Millionen von Menschen auf der ganzen Welt dessen verheerende Folgen spüren, zu denen unter anderem Todesfälle, Nahrungsmittelknappheit, der Rückgang der weltweiten Energieversorgung, der Anstieg der Inflation und das Anschwellen von Migrationsströmen zählen; in der Erwägung, dass Russland diese beabsichtigten Folgen als politische Drohung und strategische Bedrohung einsetzt;

C.  in der Erwägung, dass durch Russlands Einmarsch in die Ukraine auch Kunst- und Kulturschaffende, Journalisten und Wissenschaftler gefährdet sind, da Russland ein Klima der Angst und des Zweifels verbreitet, was der Kunstfreiheit, hochwertigen Nachrichten, der Unabhängigkeit der Medien und dem Zugang zu Informationen, der akademischen Freiheit und der Meinungsfreiheit im weiteren Sinne zum Nachteil gereicht;

D.  in der Erwägung, dass die rechtswidrige Zerstörung des Kulturerbes sowie die Plünderung und der Schmuggel von Kulturgütern und Artefakten eine erhebliche Bedrohung für die Identität aller Ukrainerinnen und Ukrainer und aller Minderheiten des Landes darstellt und die nationale Aussöhnung nach dem Ende des Konflikts behindern dürfte;

E.  in der Erwägung, dass sämtliche Bereiche des Lebens und der belebten Umwelt, insbesondere das Gesamtumfeld der Kultur, das bereits durch schwache Organisations- und Finanzstrukturen, durch häufig prekäre Arbeitsbedingungen und durch Bedrohungen der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks gekennzeichnet ist, von den weitreichenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurden; in der Erwägung, dass sich die Kultur- und Kreativbranchen und die Kultur- und Kreativwirtschaft (CCSI) noch immer nicht vollständig von der COVID-19-Krise erholt haben;

F.  in der Erwägung, dass durch diese schweren Krisen nicht nur die strategische Autonomie der Union infrage gestellt, sondern auch das große Potenzial der Union aufgezeigt wurde, ein starkes Zugehörigkeitsgefühl zu Europa zu schaffen, gemeinsame Antworten auf dringende Bedürfnisse zu finden und die Unterstützung des europäischen Aufbauwerks zu festigen;

G.  in der Erwägung, dass Kultur nach wie vor ein wichtiger Faktor für das gegenseitige Verständnis und die Wahrung des Friedens in der Bevölkerung ist;

Stärkung der Unterstützung und Solidarität für die Welt der Kultur in der Ukraine

1.  begrüßt die allgemeine starke Unterstützung der CCSI der Ukraine durch die EU und ihre Mitgliedstaaten und die rasche Mobilisierung von Finanzinstrumenten durch die Kommission, staatliche Akteure, nichtstaatliche Organisationen und die Zivilgesellschaft zur Unterstützung der vor dem Krieg fliehenden Kunst- und Kulturschaffenden, der Kulturorganisationen der Länder, die Flüchtlinge aus der Ukraine aufnehmen, sowie zum Schutz des Kulturerbes; begrüßt insbesondere rasch ins Leben gerufene Initiativen wie den „Culture of Solidarity Fund for Ukraine“ (Fonds für eine Kultur der Solidarität mit der Ukraine);

2.  bekundet den Darstellern, Künstlern, Urhebern, Autoren, Verlegern, ihren Unternehmen und allen anderen Kunst- und Kulturschaffenden, auch den nicht hauptberuflichen Kreativen, seine aufrichtige Solidarität, da Kunst und Kultur eine grundlegende Funktion beim geistigen und moralischen Wiederaufbau der Ukraine zukommen wird; begrüßt insbesondere das Handeln der ukrainischen Kunst- und Kulturschaffenden, die sich der russischen Invasion widersetzen, indem sie ihr Schaffen fortsetzen;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den dringenden Bedarf, der in den Bereichen Kultur und Kulturerbe entstanden ist, in die humanitäre Hilfe der Union für die Ukraine einzubeziehen; ist der festen Überzeugung, dass im Einklang mit dem historischen Beschluss des Europäischen Rates vom 23. Juni 2022, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zu gewähren, dem Land auch im Rahmen des künftigen Treuhandfonds für die Ukraine, den die Staats- und Regierungsoberhäupter in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. März 2022 gebilligt haben, gezielte Unterstützung bereitgestellt werden muss;

4.  fordert die Union nachdrücklich auf, ukrainischen Kulturschaffenden, kleinen und mittleren Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, lokalen kulturellen Aktivitäten, Universitäten und der Zivilgesellschaft gezielte Unterstützung bei der Ausarbeitung und Weiterentwicklung des Fahrplans des Landes für den Wiederaufbau und die Erholung anzubieten;

5.  ist der Ansicht, dass die Union die staatlichen Stellen der Ukraine, insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, und die Zivilgesellschaft als konstruktiven Partner beim Wiederaufbau des Landes und vor allem bei der Restaurierung von Kulturstätten unterstützen sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass die Union den am Wiederaufbau Beteiligten nahelegen sollte, die Anwendung höchster Qualitätsvorgaben in Erwägung zu ziehen; stellt fest, dass das Neue Europäische Bauhaus die Möglichkeit bietet, unter Einbeziehung der CCSI der Ukraine einen Beitrag zu Restaurierungsarbeiten nach dem Krieg zu leisten;

6.  vertritt die Auffassung, dass den kulturellen und historischen Werken in der Ukraine und dem Schutz des Kulturerbes des Landes besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; bekräftigt die Bereitschaft der Europäischen Union, sich an der Erhaltung von Kunstwerken und des Kulturerbes zu beteiligen, indem sie alle rechtlichen Instrumente zum Schutz und zur Verhinderung des illegalen Handels mit oder der illegalen Ausfuhr von Kulturerbe in Kriegszeiten einsetzt;

7.  betont, dass die Ukraine dringend dabei unterstützt werden muss, alle Angriffe auf das Kulturerbe sorgfältig zu dokumentieren, insbesondere solche, die als Kriegsverbrechen gelten können und gegen das durch internationale Übereinkommen geschützte Kulturerbe gerichtet sind; weist darauf hin, dass die Union neben dem physischen Schutz von Denkmälern und Artefakten auch die Unterstützung für die Digitalisierung und digitale Dokumentation des Kulturerbes weiter verstärken sollte;

8.  ist der Ansicht, dass durch die finanzielle Unterstützung für die Ukraine im Kulturbereich die im Rahmen des Programms Kreatives Europa für die CCSI in der Europäischen Union bereitgestellten Finanzmittel nicht infrage gestellt werden sollten;

Unterstützung der Resilienz und der Erholung des Gesamtumfelds der Kultur in der Union in der Zeit nach der Krise

9.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in allen wichtigen Politikbereichen und Prioritäten der Union wie Klimaschutz, digitaler Wandel, Konjunkturerholung und internationale Beziehungen einen Schwerpunkt auf die Kultur zu legen; fordert die Kommission auf, das multidimensionale Potenzial der CCSI für das Wohlergehen der Gesellschaften und der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger weiter zu nutzen und den öffentlichen Kulturdiskurs vorausschauend zu fördern, um möglichst viele Menschen in die öffentliche Meinungsbildung einzubeziehen und die internationale kulturelle Zusammenarbeit voranzubringen;

10.  betont, dass Maßnahmen auf allen Ebenen von Regierung und Verwaltung und im Benehmen mit öffentlichen und privaten Interessenträgern, auch der Zivilgesellschaft und Wohltätigkeitsakteuren, unterstützt und koordiniert werden müssen, wozu auch eine gezielte Unterstützung des Gesamtumfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft und des Kulturerbes und die gezielte Förderung angemessener Arbeitsbedingungen für die dort Beschäftigten gehört;

11.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Innovationskapazität im Hinblick auf die Zusammenarbeit und öffentlich-private Partnerschaften auszubauen, um in den Kultur- und Kreativbranchen und der Kultur- und Kreativwirtschaft die Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen Krisen zu erhöhen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die Digitalisierung der CCSI weiter zu fördern und für einen breiten digitalen Zugang zu künstlerischen und kulturellen Werken zu sorgen;

12.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, auf der Grundlage eines Ansatzes unter Einbindung vielfältiger Interessenträger einen Mechanismus der Union für Soforthilfe und Erholung speziell für das Gesamtumfeld der Kultur- und Kreativwirtschaft und des Kulturerbes einzurichten; fordert die Kommission auf, einen rechtlichen und steuerlichen Rahmen für einen solchen Mechanismus vorzuschlagen und eine Liste der assoziierten strategischen Partner aus allen betroffenen Bereichen des Staates oder der Privatwirtschaft unter Einbeziehung von Wohltätigkeitspartnerschaftsmodellen und bei uneingeschränkter Einhaltung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit zu erstellen, um die strategische Bündelung von Ressourcen zu ermöglichen und so die öffentliche Finanzierung zu stärken und die Unterstützung für die CCSI zu optimieren;

o
o   o

13.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 125 vom 18.3.2022, S. 2.
(2) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0235.
(3) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 152.
(4) ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 88.
(5) Mit Stand vom 21. September 2022 hat die UNESCO Schäden an 192 Stätten seit dem 24. Februar 2022 bestätigt, und zwar an 81 religiösen Stätten, 13 Museen, 37 historischen Gebäude, 35 Gebäuden für kulturelle Aktivitäten, 17 Denkmälern und 10 Bibliotheken, https://www.unesco.org/en/articles/damaged-cultural-sites-ukraine-verified-unesco.
(6) Siehe das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ix.


Lage in Burkina Faso nach dem Staatsstreich
PDF 187kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2022 zu der Lage in Burkina Faso nach dem Staatsstreich (2022/2865(RSP))
P9_TA(2022)0375RC-B9-0464/2022

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 19. Dezember 2019 zu Verletzungen der Menschenrechte wie etwa der Religionsfreiheit in Burkina Faso(1), vom 16. September 2020 zur sicherheitspolitischen Zusammenarbeit der EU und Afrikas in der Sahelzone, in Westafrika und am Horn von Afrika(2), sowie vom 17. Februar 2022 zur politischen Krise in Burkina Faso(3),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Mitglieds der Kommission für internationale Partnerschaften, Jutta Urpilainen, im Namen des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 4. Oktober 2022 im Europäischen Parlament in Straßburg, und die anschließende Debatte,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 1. und 5. Oktober 2022 zu dem Staatsstreich in Burkina Faso und zu der Lage in dem Land,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) vom 30. September, 1. Oktober und 2. Oktober 2022 zu der Lage in Burkina Faso und die ECOWAS-Mission nach Burkina Faso vom 4. Oktober 2022,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union vom 30. September 2022, in der er die zweite gewaltsame Machtübernahme in Burkina Faso verurteilt,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 1. Oktober 2022 zur Lage in Burkina Faso,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 7. Oktober 2022 zur Lage in Burkina Faso,

–  unter Hinweis auf das ECOWAS-Protokoll betreffend Demokratie und gute Regierungsführung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 9. März 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ (JOIN(2020)0004),

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und der EU vom 11. März 2021 zu Demokratie und der Achtung der Verfassungen in den EU- und den AKP-Ländern,

–  unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Ziel 16 zur Förderung von gerechten, friedlichen und inklusiven Gesellschaften zugunsten der nachhaltigen Entwicklung,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf die Verfassung der Republik Burkina Faso,

–  unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(4) (Cotonou‑Abkommen),

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Afrikanischen Union über Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene in Afrika,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979,

–  unter Hinweis auf die Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen von 1951 und das dazugehörige Protokoll von 1967,

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Mitglieder des Militärs von Burkina Faso am 30. September 2022 unter der Führung von Hauptmann Ibrahim Traoré einen Staatsstreich durchgeführt haben, bei dem der Präsident, Oberstleutnant Paul-Henri Sandaogo Damiba, gestürzt wurde; in der Erwägung, dass der ehemalige Präsident Damiba am 24. Januar 2022 mit einem Staatsstreich, mit dem Präsident Roch Kaboré gestürzt wurde, der im November 2020 demokratisch gewählt worden war, die Macht übernommen hat; in der Erwägung, dass der derzeitige Präsident Ibrahim Traoré wie der ehemalige Präsident Damiba vor ihm den Staatsstreich mit der Unfähigkeit der Behörden rechtfertigte, die Verschlechterung der Sicherheitslage einzudämmen;

B.  in der Erwägung, dass das Militär nach dem Putsch im Januar 2022 unter Vermittlung der ECOWAS einem Übergangszeitraum bis Juli 2024 zugestimmt hat, wonach demokratische Wahlen stattfinden sollen; in der Erwägung, dass die EU die ECOWAS bei ihren Vermittlungsbemühungen nachdrücklich unterstützt und erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um die Zusammenarbeit, auch in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, zu verstärken; in der Erwägung, dass die ECOWAS den Staatsstreich vom September 2022 in Burkina Faso verurteilt hat und ihn angesichts der Fortschritte, die bei den Bemühungen um eine geordnete Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung bis zum 1. Juli 2024 erzielt wurden, für unangemessen hält; in der Erwägung, dass der Staatsstreich vom September 2022 auch von der Afrikanischen Union, der EU und den Vereinten Nationen angeprangert wurde;

C.  in der Erwägung, dass Frankreich einer Desinformationskampagne zufolge dem ehemaligen Präsidenten Damiba Schutz gewährt hatte, was von französischen staatlichen Stellen sowie von dem ehemaligen Präsidenten Damiba selbst und vom amtierenden Präsidenten Ibrahim Traoré unverzüglich scharf dementiert wurde; in der Erwägung, dass nach dem Putsch Demonstrationen gegen Frankreich und für eine verstärkte militärische Zusammenarbeit mit Russland stattfanden; in der Erwägung, dass die französische Botschaft und das französische Konsulat in Ouagadougou sowie die Räumlichkeiten des Institut Français in Ouagadougou und in Bobo Dioulasso verwüstet wurden; in der Erwägung, dass es in dem Land mehrere andere Angriffe auf europäische Einrichtungen und Symbole gegeben hat;

D.  in der Erwägung, dass der ehemalige Präsident Damiba am 2. Oktober 2022 nach der Vermittlung durch traditionelle Stammeshäuptlinge seinen Rücktritt als Präsident eingereicht hat; in der Erwägung, dass er seinen Rücktritt an sieben Bedingungen geknüpft hat, darunter die Notwendigkeit, die Vereinbarung mit der ECOWAS während eines Übergangszeitraums von 24 Monaten aufrechtzuerhalten; in der Erwägung, dass der derzeitige Präsident Ibrahim Traoré all diese Bedingungen akzeptiert hat;

E.  in der Erwägung, dass die ECOWAS am 4. Oktober 2022 eine Erkundungsmission zu dem Staatsstreich vom September 2022 entsendete und Gespräche mit der neuen Führung führte; in der Erwägung, dass Präsident Traoré nach einem Treffen mit einer Delegation der ECOWAS seine Absicht bekundet hat, den von seinem Vorgänger und der ECOWAS vereinbarten Zeitplan für den Übergang einzuhalten; in der Erwägung, dass Präsident Ibrahim Traoré außerdem zusagte, die internationalen Verpflichtungen Burkina Fasos, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte, einzuhalten;

F.  in der Erwägung, dass Hauptmann Ibrahim Traoré am 15. Oktober 2022 von der nationalen Versammlung („Assises Nationales“) einstimmig zum Präsidenten ernannt und die Übergangscharta angenommen wurde;

G.  in der Erwägung, dass die Verfassung, die nach dem 30. September 2022 erstmals ausgesetzt wurde, durch die von der Patriotischen Bewegung für Sicherheit und Wiederherstellung (Patriotic Movement for Safeguard and Restoration – MPSR) am 5. Oktober 2022 angenommene grundlegende Rechtsvorschrift wieder in Kraft gesetzt wurde, mit der die Achtung der internationalen Abkommen, bei denen Burkina Faso Vertragspartei ist, sichergestellt und die Kontinuität des Staates bis zur anschließenden Annahme der Übergangscharta gewährleistet wird;

H.  in der Erwägung, dass Präsident Traoré am 7. Oktober 2022 das gesamte diplomatische Korps in Ouagadougou getroffen hat, um seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit allen Partnern Burkina Fasos zu bekräftigen; in der Erwägung, dass Präsident Traoré Erklärungen abgegeben hat, wonach Burkina Faso die EU nur als „einen von vielen“ Partnern betrachtet;

I.  in der Erwägung, dass Jewgeni Prigoschin, Leiter des russischen privaten Militärunternehmens Wagner-Gruppe, den Staatsstreich vom September begrüßt hat; in der Erwägung, dass die Wagner-Gruppe ihre Aktivitäten in der Sahelzone und in Westafrika weiter ausbaut und bekanntermaßen zahlreiche Kriegsverbrechen in der Region begangen hat;

J.  in der Erwägung, dass Burkina Faso seit 2015 in einer eskalierenden Welle von Gewalt gefangen ist, die Kämpfern von Gruppen wie der Gruppe für die Unterstützung des Islams und der Muslime (JNIM), die der Al-Qaida nahesteht, und dem Islamischen Staat in der größeren Sahara (ISGS) zuzuschreiben ist, mit der Folge, dass Tausende Menschen getötet wurden; in der Erwägung, dass am 26. September 2022 37 Menschen bei einem Angriff auf einen Nachschubkonvoi in der Nähe von Gaskindé getötet wurden; in der Erwägung, dass eine Al-Qaida nahestehende Gruppe die Verantwortung für den Angriff übernommen hat, der als einer der Auslöser des jüngsten Staatsstreichs gilt und bei dem 70 Lkw-Fahrer laut ihrer Gewerkschaft vermisst wurden; in der Erwägung, dass etwa 40 % des Hoheitsgebiets Burkina Fasos derzeit Gewalt ausgesetzt sind, die von bewaffneten Rebellengruppen ausgeht, und dass es infolge der von diesen Gruppen verhängten Blockade an Nahrung, Wasser, Strom und grundlegender Gesundheitsversorgung mangelt; in der Erwägung, dass die Operation Barkhane in der Sahelzone von Teilen der Bevölkerung und einigen führenden Politikern infrage gestellt wurde;

K.  in der Erwägung, dass infolge der sich verschlechternden Sicherheitslage im Land 1,9 Millionen Menschen vertrieben wurden, von denen mehr als die Hälfte Kinder sind; in der Erwägung, dass unter den Binnenvertriebenen die Bedrohungen für Frauen und junge Menschen besonders schwerwiegend sind, darunter sexuelle Ausbeutung und Ausbeutung der Arbeitskraft, geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsrekrutierung und Menschenhandel; in der Erwägung, dass die Präsenz von Binnenvertriebenen und Geflüchteten zu Konflikten mit der lokalen Bevölkerung über knappe natürliche Ressourcen führen kann, wenn keine angemessenen Maßnahmen zur Bereitstellung von Wohnraum, Beschäftigung und Nahrungsmitteln ergriffen werden;

L.  in der Erwägung, dass das Personal Burkina Fasos im Rahmen der EU-Ausbildungsmission in Mali und der EU-Mission zum Aufbau von Kapazitäten in der Sahelzone geschult wird, diese Schulung jedoch nach dem Putsch im September 2022 ausgesetzt wurde und das vorrangige Ziel daher nicht erreicht wurde;

M.  in der Erwägung, dass bis Oktober 2022 4,9 Millionen Menschen in Burkina Faso humanitäre Hilfe benötigen, darunter 3,4 Millionen Menschen, die von gravierender Ernährungsunsicherheit betroffen sind;

N.  in der Erwägung, dass Unzufriedenheit und Kritik zugenommen haben angesichts der Unfähigkeit der früheren Regierungen, die enormen sicherheitspolitischen, sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen in Burkina Faso, die durch die Ausbreitung von Terroranschlägen verursacht wurden, zu bewältigen;

O.  in der Erwägung, dass Burkina Faso für den Zeitraum 2014‑2020 über alle EU-Finanzierungsinstrumente mehr als 1 Mrd. EUR zugewiesen wurde; in der Erwägung, dass sich die Unterstützung der EU im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) für den Zeitraum 2021‑2024 auf 384 Mio. EUR belaufen soll;

P.  in der Erwägung, dass das, was in der Sahelzone geschieht, sowohl für das übrige Afrika als auch für Europa von Bedeutung ist und Auswirkungen hat; in der Erwägung, dass Burkina Faso von zentraler regionaler Bedeutung ist, da es aufgrund seiner Lage eine strategische Funktion als Brücke zwischen der Sahelzone und den Küstenstaaten Westafrikas innehat;

1.  verurteilt den Militärputsch vom 30. September 2022 in Burkina Faso; bedauert, dass dieser die jüngsten Fortschritte hin zu einer geordneten Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung untergräbt;

2.  fordert die nächste Regierung auf, ihrer Zusage nachzukommen, die internationalen Verpflichtungen des Landes zu achten, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte; fordert die nächste Regierung nachdrücklich auf, den Menschen, einschließlich aller Minderheiten, die Ausübung ihrer bürgerlichen und politischen Rechte, einschließlich ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, zu ermöglichen; ist äußerst besorgt darüber, dass immer wieder über mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen berichtet wird;

3.  fordert eine unverzügliche Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung, wozu auch die sofortige Wiedereinsetzung einer Zivilregierung gehört; fordert die nächste Regierung auf, ihrer Zusage nachzukommen, den vereinbarten Zeitplan für eine rasche Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung sowie inklusive und transparente Wahlen bis zum 1. Juli 2024 einzuhalten; bekundet seine uneingeschränkte Unterstützung der ECOWAS und der Afrikanischen Union in Bezug auf ihre Vermittlungsbemühungen und erklärt sich bereit, diese Bemühungen nach Möglichkeit zu unterstützen; fordert die internationale Gemeinschaft, einschließlich der EU, auf, diese Bemühungen zu fördern und ihre Unterstützung anzubieten, damit ein sicherer Übergang gewährleistet ist; bringt seine Unterstützung für die Wahlbeobachter in Burkina Faso und eine EU-Wahlbeobachtungsmission zum Ausdruck;

4.  fordert die nächste Regierung nachdrücklich auf, Fortschritte im Hinblick auf einen echten, ehrlichen, transparenten und inklusiven nationalen Dialog unter aktiver und wirksamer Einbeziehung aller Bereiche der Zivilgesellschaft zu erzielen, um eine klare Zukunftsvision für die Demokratie in Burkina Faso aufzuzeigen und eine inklusivere und stärker von Zusammenhalt geprägte Gesellschaft zu fördern; fordert die stärkere Einbeziehung von Frauen und ihre aktive Beteiligung an Entscheidungsprozessen sowie an den Bemühungen um Friedenskonsolidierung und Aussöhnung;

5.  fordert die nächste Regierung nachdrücklich auf, ihre sicherheitspolitische Reaktion in uneingeschränkter Partnerschaft mit der internationalen Gemeinschaft neu zu definieren und dabei die Rechtsstaatlichkeit zu achten, die Menschenrechte zu schützen und das Vertrauen der Öffentlichkeit wiederherzustellen; betont in diesem Zusammenhang, dass die laufende nationale Versammlung eine Gelegenheit bietet, wesentliche Reformen des Sicherheitssektors umzusetzen;

6.  spricht der Bevölkerung Burkina Fasos, die unter zu vielen gewalttätigen Angriffen zu leiden hat, die häufig von dschihadistischen Gruppierungen verübt werden, sein Mitgefühl und sein Beileid aus; betont, dass die EU hinter Burkina Faso und seiner Bevölkerung steht und bereit ist, sich noch stärker einzubringen; betont, dass die Führung von Burkina Faso die Voraussetzungen für eine solche verstärkte Partnerschaft schaffen muss;

7.  verurteilt die Angriffe auf die französische Botschaft und das französische Konsulat, das Institut Français und andere europäische Einrichtungen und Symbole in Burkina Faso während des Staatsstreichs und im Anschluss daran; fordert die nächste Regierung nachdrücklich auf, die internationalen rechtlichen Verpflichtungen des Landes zum Schutz des diplomatischen Personals und der diplomatischen Liegenschaften einzuhalten und die Sicherheit der im Land lebenden ausländischen Staatsangehörigen zu gewährleisten; ist besorgt über die Zunahme russischer Desinformationskampagnen gegen Missionen und Operationen der EU in Afrika;

8.  fordert alle einschlägigen Parteien nachdrücklich auf, die Presse- und Medienfreiheit zu achten und Journalisten und Medienorganisationen die freie und sichere Ausübung ihrer Arbeit zu ermöglichen, wozu auch gehört, die Lage der Binnenvertriebenen und die Einsätze der Sicherheitskräfte zu dokumentieren;

9.  fordert die Behörden nachdrücklich auf, den Schutz von Menschenrechtsverteidigern und Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Ausübung ihrer Aufgaben sicherzustellen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Menschenrechtsverteidiger in Burkina Faso stärker zu schützen und zu unterstützen; verurteilt die Anwendung von sexueller Gewalt und jegliche Form von Einschüchterung in Konfliktsituationen;

10.  fordert die nächste Regierung nachdrücklich auf, rasche gründliche und unparteiische Untersuchungen zu allen Todesfällen und Verletzungen im Zusammenhang mit dem Staatsstreich, auch derjenigen im Rahmen von Plünderungen und Demonstrationen, durchzuführen und eine unabhängige und unparteiische Justiz und Rechenschaftspflicht für Opfer und Überlebende sicherzustellen;

11.  ist zutiefst besorgt über das Vorgehen der Wagner-Gruppe in der Region; rät der nächsten Regierung nachdrücklich davon ab, irgendeine Art der Partnerschaft mit der Wagner-Gruppe einzugehen; ist der festen Überzeugung, dass die Beteiligung privater Sicherheitsunternehmen, denen schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, dem Ziel zuwiderlaufen würde, in Burkina Faso Frieden, Sicherheit und Stabilität zu schaffen; verweist auf die äußerst negative Bilanz des russischen Eingreifens in Mali, wo die Bevölkerung infolge von Straflosigkeit und fehlgeschlagenen Militärtaktiken nun unter der zunehmenden Bedrohung durch Terroristen sowie unter Menschenrechtsverletzungen durch Söldner zu leiden hat; fordert die EU und die Länder Afrikas mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass bei Menschenrechtsverletzungen, die sich aus den Tätigkeiten privater Militär- und Sicherheitsunternehmen ergeben, gerichtliche Maßnahmen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, eingeleitet werden;

12.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre finanzielle Unterstützung und humanitäre Hilfe aufzustocken, um den dringenden Bedürfnissen der Bevölkerung von Burkina Faso und insbesondere den Bedürfnissen der Vertriebenen und Flüchtlinge in den Nachbarländern nachzukommen; fordert die nächste Regierung auf, die Arbeit humanitärer Organisationen in Burkina Faso zu unterstützen und zu erleichtern, indem ein ungehinderter Zugang für humanitäre Hilfe sichergestellt wird; äußert sich besorgt über die Auswirkungen von Sicherheitsbedrohungen auf die Wirksamkeit der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit;

13.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung ihrer Strategien für die Sahelzone zu berücksichtigen, dass es unbedingt notwendig ist, eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Zivilgesellschaft, die Entwicklung und Investitionen für eine besserer Zukunft der Gemeinschaften im Sahel zu unterstützen, und die Wirkung der G5 Sahel zu bewerten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit der ECOWAS, den Übergangsbehörden und allen Akteuren in Burkina Faso zusammenzuarbeiten, um die Bemühungen in den Bereichen sicherheitspolitische Zusammenarbeit, Entwicklung, Bildung und Anpassung an den Klimawandel zu stärken und so gegen Armut vorzugehen und eine weitere Radikalisierung zu verhindern;

14.  fordert die internationale Gemeinschaft, einschließlich der EU, auf, in Abstimmung mit ihren internationalen Partnern und den einschlägigen internationalen Institutionen dringend alle verfügbaren Mittel zu prüfen, mit denen verhindert werden kann, dass Burkina Faso mit der Zahlung seiner Schulden in Verzug gerät;

15.  stellt fest, dass die Unterstützung für die Maßnahmen der EU im Bereich der Friedenskonsolidierung und Entwicklungszusammenarbeit in der Region zurückgegangen ist; fordert die Kommission auf, ihren Einsatz zur Förderung der Menschenrechte und der humanitären Zusammenarbeit sowie der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken und diese Tätigkeiten stärker ins Blickfeld zu rücken;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und bei ihren Waffenausfuhren ein gründliches Kontroll- und Nachverfolgungssystem zur Anwendung zu bringen, um zu verhindern, dass Waffen missbräuchlich eingesetzt und Menschenrechtsverletzungen Vorschub geleistet wird;

17.  fordert die EU nachdrücklich auf, das Recht Burkina Fasos auf Ernährungssouveränität als Mittel zur Erreichung von Ernährungssicherheit und zur Armutsbekämpfung zu fördern und dabei Frauen und landwirtschaftlichen Familienbetrieben besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um die Versorgung mit erschwinglichen und zugänglichen Lebensmitteln sicherzustellen;

18.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die zunehmende politische und sicherheitsbezogene Instabilität sowie die katastrophale sozioökonomische und humanitäre Lage in Burkina Faso terroristischen Vereinigungen die Möglichkeit gegeben haben, verheerenden Schaden anzurichten, und auf internationaler Ebene tiefgreifende Folgen haben; betont, dass Terrorismus und Instabilität in der gesamten Sahelzone eine Herausforderung darstellen und die Festigung der Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit untergraben; weist darauf hin, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die strukturelle Dynamik hinter den derzeitigen Herausforderungen anzugehen, um die Legitimität demokratisch gewählter Regierungen in der Bevölkerung zu stärken; fordert die internationale Gemeinschaft, einschließlich der EU, auf, die Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Bewältigung all dieser Herausforderungen zu verstärken;

19.  würdigt und achtet die religiösen und traditionellen Führer in Burkina Faso, die während mehrerer Krisen in dem Land eine wichtige Vermittlerrolle gespielt und sich aktiv gegen Gewalt und Hass ausgesprochen haben; fordert die Führung von Burkina Faso auf, Minderheiten, einschließlich religiöser Minderheiten, besser zu schützen;

20.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Staatsorganen der Republik Burkina Faso, dem Sekretariat der G5 Sahel, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Panafrikanischen Parlament, der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie der Afrikanischen Union und ihren Organen zu übermitteln.

(1) ABl. C 255 vom 29.6.2021, S. 45.
(2) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 24.
(3) ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 290.
(4) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen