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Angenommene Texte
Dienstag, 22. November 2022 - Straßburg
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Keit Pentus-Rosimannus
 Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020
 Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen: Teilnahme der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen an Programmen der Union
 Ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften
 Resilienz kritischer Einrichtungen
 Gemeinsame Fischereipolitik (GFP): Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern
 Entscheidungen der europäischen Normungsorganisationen
 Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text)
 Abkommen zwischen der EU und Neuseeland: Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente
 Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2169 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea
 Anleihestrategie zur Finanzierung von NextGenerationEU
 Umsetzungsbericht über den Europäischen Innovationsrat

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Keit Pentus-Rosimannus
PDF 120kWORD 42k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 über die vorgeschlagene Ernennung von Keit Pentus-Rosimannus zum Mitglied des Rechnungshofes (C9-0316/2022 – 2022/0808(NLE))
P9_TA(2022)0390A9-0272/2022

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0316/2022),

–  gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0272/2022),

A.  in der Erwägung, dass der Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 20. September 2022 zur Ernennung von Keit Pentus-Rosimannus zum Mitglied des Rechnungshofes angehört hat;

B.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen von Keit Pentus-Rosimannus bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Bewertung einen Lebenslauf von Keit Pentus-Rosimannus und die Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihr übermittelt worden war, erhalten hat;

C.  in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 8. November 2022 eine Anhörung von Keit Pentus-Rosimannus durchgeführt hat, bei der diese zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.  gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Keit Pentus-Rosimannus zum Mitglied des Rechnungshofes zu ernennen;

2.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020
PDF 123kWORD 43k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020 (2022/2903(RSP))
P9_TA(2022)0391B9-0488/2022

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2020, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Februar 2022 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilenden Entlastung (06003/2022 – C9‑0101/2022),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 4. Mai 2022(3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2020 sowie auf die Antworten der Exekutivdirektorin der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 18. Oktober 2022(4), mit dem der Exekutivdirektorin der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache die Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 verweigert wird,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(5), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624(6), insbesondere auf Artikel 116,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020;

2.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 439 vom 29.10.2021, S. 3.
(2) ABl. C 439 vom 29.10.2021, S. 3.
(3) ABl. L 258 vom 5.10.2022, S. 406.
(4) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0362.
(5) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(6) ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.
(7) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.


Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen: Teilnahme der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen an Programmen der Union
PDF 124kWORD 43k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union (12669/2019 – C9-0115/2021 – 2019/0164(NLE))
P9_TA(2022)0392A9-0253/2022

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12669/2019),

–  unter Hinweis auf das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifenüber die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an den Programmen der Union(1),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 209, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9‑0115/2021),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0253/2022),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Palästinas

(1) ABl. L 121 vom 8.4.2021, S. 3.


Ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften
PDF 122kWORD 43k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (10521/1/2022 – C9-0354/2022 – 2012/0299(COD))
P9_TA(2022)0393A9-0275/2022

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10521/1/2022 – C9‑0354/2022),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0614),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde,

–  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung für die zweite Lesung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0275/2022),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 225.


Resilienz kritischer Einrichtungen
PDF 131kWORD 58k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen (COM(2020)0829 – C9-0421/2020 – 2020/0365(COD))
P9_TA(2022)0394A9-0289/2021

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0829),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0421/2020),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2021(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Juli 2021(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. September 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0289/2021),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2022/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates

P9_TC1-COD(2020)0365


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2022/2557.)

(1) ABl. C 286 vom 16.7.2021, S. 170.
(2) ABl. C 440 vom 29.10.2021, S. 99.


Gemeinsame Fischereipolitik (GFP): Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern
PDF 134kWORD 46k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern (COM(2021)0356 – C9-0254/2021 – 2021/0176(COD))
P9_TA(2022)0395A9-0206/2022

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0356),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0254/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. September 2021(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0206/2022),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

3.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern

P9_TC1-COD(2021)0176


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/2495.)

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission zu der Lage der Fischerei im Ärmelkanal

Die Kommission und das Europäische Parlament nehmen die Lage der Fischerei im Ärmelkanal und die von lokalen und regionalen Fischereiakteuren, darunter den Fischerinnen und Fischern, geäußerten Bedenken hinsichtlich des Einsatzes von Grundschleppnetzen durch zahlreiche Schiffe zur Kenntnis.

Die Kommission und das Europäische Parlament ermutigen die Interessenträger, eng zusammenzuarbeiten und entsprechende Initiativen zu ergreifen, und fordern die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls mit gemeinsamen Empfehlungen nachzufassen. Auf der Grundlage von Konsultationen der Interessenträger und einer Bewertung durch die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien, einschließlich einer Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen, wird die Kommission gegebenenfalls Folgemaßnahmen, einschließlich technischer Maßnahmen, ergreifen. Dabei wird die Kommission sicherstellen, dass Finanzmittel für wissenschaftliche Forschung und Beratung zur Verfügung stehen.

Erklärung der Kommission zur Überarbeitung der GFP-Verordnung

Falls die Kommission eine Überarbeitung der GFP-Verordnung in Erwägung zieht, wird sie eine Folgenabschätzung nach den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung durchführen. Die Kommission wird den Mitgesetzgebern die Folgenabschätzung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines solchen Vorschlags zur Verfügung stellen.

Alternativ wird sie die einen Bericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik bis spätestens 2032 in Erwägung ziehen.

(1) ABl. C 517 vom 22.12.2021, S. 123.


Entscheidungen der europäischen Normungsorganisationen
PDF 127kWORD 44k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 hinsichtlich der Entscheidungen der europäischen Normungsorganisationen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung (COM(2022)0032 – C9-0033/2022 – 2022/0021(COD))
P9_TA(2022)0396A9-0205/2022

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0032),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0033/2022),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. August 2022(1)

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9‑0205/2022),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 hinsichtlich Entscheidungen der europäischen Normungsorganisationen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung

P9_TC1-COD(2022)0021


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/2480.)

(1)ABl. C 323 vom 26.8.2022, S. 43.


Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text)
PDF 130kWORD 44k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (COM(2021)0034 – C9-0008/2021 – 2021/0018(COD))
P9_TA(2022)0397A9-0267/2022

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0034),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0008/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24. Februar 2021(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–  gestützt auf die Artikel 109 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0267/2022),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2022/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text)

P9_TC1-COD(2021)0018


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2022/2561.)

(1) ABl. C 155 vom 30.4.2021, S. 78.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Abkommen zwischen der EU und Neuseeland: Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente
PDF 123kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (07910/2022 – C9-0296/2022 – 2022/0098(NLE))
P9_TA(2022)0398A9-0273/2022

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07910/2022),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (07911/2022),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9‑0296/2022),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A9‑0273/2022),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Neuseelands zu übermitteln.


Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2169 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea
PDF 119kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2169 des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (12600/2022 – C9-0343/2022 – 2022/0257(NLE))
P9_TA(2022)0399A9-0277/2022

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12600/2022),

–  unter Hinweis auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits,

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 167 Absatz 3, Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0343/2022),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0277/2022),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Korea zu übermitteln.


Anleihestrategie zur Finanzierung von NextGenerationEU
PDF 166kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu der Umsetzung der Anleihestrategie zur Finanzierung von NextGenerationEU, dem Aufbauinstrument der Union (2021/2076(INI))
P9_TA(2022)0400A9-0250/2022

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(1) (Eigenmittelbeschluss),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise(2),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(4), einschließlich der als Teil des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) vereinbarten gemeinsamen und einseitigen Erklärungen,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. April 2021 über eine neue Finanzierungsstrategie zur Finanzierung von NextGenerationEU (COM(2021)0250),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Eigenmittelbeschlusses (COM(2021)0570),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640) und die Entschließung des Parlaments vom 15. Januar 2020 zu diesem Thema(5),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Erteilung der Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0250/2022),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission im Eigenmittelbeschluss ermächtigt wird, von 2021 bis 2026 im Namen der Union Schulden in Höhe von bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 aufzunehmen, um mithilfe von NextGenerationEU, dem Aufbauinstrument der EU, die Folgen der COVID-19‑Krise zu bewältigen; in der Erwägung, dass davon 360 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 für die Gewährung von Krediten an die Mitgliedstaaten und 390 Mrd. EUR unmittelbar für EU-Ausgaben verwendet werden können;

B.  in der Erwägung, dass die Rückzahlung der aufgenommenen Schulden und die mit ihnen verbundenen Zinszahlungen zu Lasten des Unionshaushalts gehen und einem Zeitplan unterliegen, der einen stetigen und vorhersehbaren Abbau der Schulden bis spätestens 31. Dezember 2058 sicherstellt; in der Erwägung, dass die Eigenmittelobergrenzen um 0,6 % angehoben wurden, um alle Verbindlichkeiten der Union zu decken, die sich aus der Schuldenaufnahme für NextGenerationEU ergeben;

C.  in der Erwägung, dass das Parlament, der Rat und die Kommission einen rechtsverbindlichen Fahrplan für die Einführung neuer Eigenmittel verabschiedet haben, um ausreichende Mittel zur Deckung der erwarteten Ausgaben im Zusammenhang mit der Rückzahlung der für NextGenerationEU aufgenommenen Schulden zu generieren, sodass bei den Programmen und Maßnahmen der Union keine Mittel gekürzt werden müssen;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß dem Eigenmittelbeschluss das Parlament und den Rat regelmäßig und umfassend über alle Aspekte ihrer Schuldenmanagementstrategie unterrichten muss, auch mithilfe eines Emissionskalenders mit den voraussichtlichen Emissionsterminen und -volumina für das Folgejahr sowie eines Plans mit den voraussichtlichen Tilgungs- und Zinszahlungen;

E.  in der Erwägung, dass der für NextGenerationEU sowie für die regelmäßige Kuponzahlung und Tilgung bei Fälligkeit (Rückzahlungskosten im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument der Europäischen Union) vorgesehene Gesamtbetrag für den Zeitraum 2021-2027 auf 14,7 Mrd. EUR veranschlagt wurde;

Gründe für die Aufnahme von Schulden für NextGenerationEU

1.  betont, dass NextGenerationEU das umfangreichste gemeinsame Anleiheprogramm der EU ist und das erste solche Programm, aus dem nicht nur Kredite an die Mitgliedstaaten gewährt, sondern auch unmittelbar Ausgaben aus dem Unionshaushalt finanziert werden, die in echte Programme und politische Maßnahmen der EU eingebettet sind; unterstreicht, dass durch die von der Kommission verwalteten gemeinsamen Schulden der Union der Umfang, die Schlagkraft und der Mehrwert des Unionshaushalts gesteigert werden, wodurch die Erholung nach der COVID-19-Krise unterstützt und die langfristigen Prioritäten der EU, insbesondere der Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft, verwirklicht werden;

2.  weist darauf hin, dass das Anleiheprogramm zur Finanzierung von NextGenerationEU mit einem durchschnittlichen jährlichen Anleihevolumen von 150 Mrd. EUR bis 2026 die Union zu einem wichtigen Akteur auf den Kapitalmärkten macht, sie mit anderen großen europäischen öffentlichen Emittenten gleichstellt und sie zum größten supranationalen Emittenten und zum größten Emittenten grüner Anleihen macht;

3.  betont, dass der Erfolg der Anleihestrategie danach beurteilt werden wird, ob sie es ermöglicht, die für die Umsetzung von NextGenerationEU erforderlichen Mittel rechtzeitig und zu relativ geringen Kosten an den Kapitalmärkten zu beschaffen und die Schulden auf der Grundlage eines reibungslosen und vorhersehbaren Profils bis 2058 zurückzuzahlen, und zwar ohne, dass dadurch festgelegte Programmausgaben im Rahmen der MFR-Obergrenzen verdrängt oder künftige EU-Maßnahmen gefährdet werden; betont, dass die Emission der Union die Anleihebedingungen für andere europäische Emittenten nicht beeinträchtigen und sich sogar positiv auf die Kapitalmärkte auswirken dürfte, insbesondere indem die Nachfrage von Investoren nach in Euro denominierten Vermögenswerten und nach neuen Produkten wie grünen Anleihen gedeckt wird;

Beschreibung und Bewertung des aktuellen Stands der NextGenerationEU-Anleihestrategie

4.  stellt fest, dass die Kommission ein neues und umfangreiches Mittelaufnahmeprogramm entwickelt und auf den Weg gebracht und zügig und effizient ihre Kapazitäten im Bereich des Schuldenmanagements ausgebaut hat; begrüßt es, dass die Emissionen seit der ersten Emission im Jahr 2021 in gleichmäßigem Tempo erfolgten und allesamt massiv überzeichnet waren, was ein starkes Interesse der Investoren erkennen lässt und es der Kommission ermöglicht, ihre Mittelaufnahmeziele zu erreichen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die EU-Anleihen entsprechend ihrem AAA-Rating zu attraktiven Zinssätzen gehandelt wurden, die mit denen anderer großer europäischer und supranationaler Emittenten vergleichbar sind;

5.  nimmt zur Kenntnis, dass die von der Kommission verabschiedete Mittelaufnahmestrategie diversifiziert ist und ein breites Spektrum von Produkten (Anleihen und Schuldverschreibungen) und Laufzeiten (von drei Monaten bis zu 30 Jahren) sowie verschiedene Emissionsmethoden (Konsortialgeschäfte und Auktionen) und regelmäßige Zeitpläne vorsieht;

6.  nimmt die Entscheidung der Kommission zur Kenntnis, sich auf ein umfassendes Netz von Primärhändlern (Primary Dealers' Network) zu stützen, die wichtige Partner sind, wenn es darum geht, gut funktionierende Primär- und Sekundärmärkte sicherzustellen und der Kommission über die Marktbedingungen Bericht zu erstatten; erinnert die Kommission daran, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die Banken ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, sowie eine bessere geografische Ausgewogenheit sowohl im Hinblick auf die Mitglieder des Primärhändlernetzes als auch in Bezug auf die Führungsrolle bei Konsortialgeschäften anzustreben; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass für die Mitglieder des Primärhändlernetzes ausreichende Anreize und Verpflichtungen bestehen, damit sie ihrer Rolle gerecht werden können;

7.  nimmt die von der Kommission bislang veröffentlichten Anleihebeschlüsse und Mittelaufnahmepläne zur Kenntnis; betont, dass Transparenz in Bezug auf die Anleihestrategie und Anleihegeschäfte der Kommission von entscheidender Bedeutung ist, um eine erfolgreiche Koordinierung mit anderen Marktteilnehmern zu erreichen und die Rechenschaftspflicht, insbesondere gegenüber dem Parlament, sowie das Bewusstsein und die Eigenverantwortung unter den Entscheidungsträgern und in der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das Parlament rasch und systematisch zu informieren, indem sie aufgeschlüsselte Daten über alle bei der Emission von EU-Anleihen anfallenden Kosten bereitstellt, einschließlich der Gebühren, die die Kommission im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument als Verwaltungskosten in Rechnung stellt sowie der Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Inanspruchnahme von Krediten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität entstehen;

8.  stellt fest, dass die Kommission gemäß dem jährlichen Anleihebeschluss und den halbjährlichen Finanzierungsplänen bis Juni 2021 mehr als 113 Mrd. EUR an den Finanzmärkten aufgenommen hatte, davon 23 Mrd. EUR im Wege grüner Anleihen sowie kurz-, mittel- und langfristiger Anleihen; nimmt die Informationen über die Verteilung nach Art der Investoren und über die geografische Verteilung gebührend zur Kenntnis; fordert eine kontinuierliche und transparente Unterrichtung über die Fortschritte bei den Anleiheauktionen und Emissionskonsortien;

Potenzielle positive Auswirkungen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Schuldenaufnahme für NextGenerationEU

9.  ist der Ansicht, dass NextGenerationEU die Union zu einem der größten Emittenten von Anleihen in Europa macht und sich somit positiv auf die Stabilität und Liquidität der Kapitalmärkte in der EU auswirken und die wirtschaftlichen Aussichten der EU verbessern, die makroökonomische Architektur des Euro-Währungsgebiets ergänzen und die internationale Rolle des Euro stärken kann; weist darauf hin, dass NextGenerationEU in Bezug auf Umfang und Dauer rechtlichen Begrenzungen unterliegt und als Quelle sicherer Vermögenswerte eine noch bedeutendere Rolle spielen und zur Integration der EU-Finanzmärkte und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Union beitragen könnte, sofern die richtigen Lehren gezogen werden; stellt ferner fest, dass aufgrund der zeitlichen Befristung und des Volumens des NextGenerationEU-Anleiheprogramms die EU-Anleihen in ihrem Potenzial beschränkt werden, zu echten sicheren Vermögenswerten zu werden, dem reibungslosen Funktionieren der Finanzmärkte zu dienen und die Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion zu fördern; fordert die Kommission auf, Überlegungen darüber anzustellen, wie das ausstehende Volumen der NextGenerationEU-Anleihen über 2027 hinaus beibehalten werden kann, um zu verhindern, dass die Liquidität kurz nach ihrem Höhepunkt am Ende der Ausgabenphase von NextGenerationEU abnimmt;

10.  nimmt die hohe Nachfrage nach den von der EU begebenen Schuldtiteln und deren reibungslose Integration an den Kapitalmärkten zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die Stellung der von der EU begebenen Schuldtitel zu konsolidieren, indem sie das Investorenprofil diversifiziert, Sekundärmärkte stimuliert und technische Hindernisse beseitigt;

11.  betont insbesondere, dass die Union als weltweit größter Emittent grüner Anleihen Maßstäbe für nachhaltige Investitionen setzen könnte, auch indem sie ihre Investorenbasis diversifiziert und die Mittelbeschaffungskosten verringert; betont die wichtige Rolle grüner Anleihen bei der Finanzierung der Vermögenswerte, die für den Übergang zu einer Niedrigemissionswirtschaft erforderlich sind; begrüßt, dass der Rahmen der Kommission für grüne Anleihen hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit vorsieht; fordert die Kommission nachdrücklich auf, jegliche Art von Grünfärberei zu verhindern und für eine sorgfältige Berichterstattung über die Verwendung der Erlöse zu sorgen, damit die grüne Prämie nicht gefährdet wird; stellt fest, dass der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen als Standard für im Rahmen von NextGenerationEU finanzierte Ausgaben dient; betont, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission, indem sie einen Teil der im Rahmen von NextGenerationEU aufgenommenen Schulden als grüne Anleihen emittieren, dafür verantwortlich sind, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass die gegenüber Investoren eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf Klimaschutzausgaben erfüllt werden, und erwartet, dass die Kommission uneingeschränkt ihrer Zusage nachkommt, problematische Projekte von der Finanzierung durch grüne Anleihen auszunehmen, sobald hinreichend begründete Bedenken hinsichtlich Grünfärberei geäußert werden; begrüßt das im Rahmen von NextGenerationEU geschaffene Dashboard für grüne Anleihen, eine interaktive Website mit Informationen über Investitionen, die durch grüne Anleihen finanziert werden(6);

12.  vertritt die Ansicht, dass die Kommission solide Prüfungsmaßnahmen ergreifen sollte, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität sicherzustellen, insbesondere um das Risiko jeglicher Art von Grünfärberei zu verringern, und angesichts der besonderen Konzeption von NextGenerationEU, bei der die Kommission Mittel an den Kapitalmärkten aufnimmt und gegenüber Investoren in der Verantwortung steht, aber die Gelder de facto von den Mitgliedstaaten ausgegeben werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die in ihren Aufbau- und Resilienzplänen gemachten Zusagen einzuhalten, diese Zusagen ordnungsgemäß und vollständig umzusetzen und der Kommission detailliert über die Verwirklichung der Etappenziele und Zielvorgaben Bericht zu erstatten;

13.  stellt fest, dass trotz des Umfangs von NextGenerationEU bisher dem Risiko einer Verdrängung der Nachfrage nach anderen europäischen Staatsanleihen erfolgreich entgegengewirkt werden konnte; betont, dass sich die Emission von NextGenerationEU-Anleihen positiv auf die Nachfrage nach von anderen europäischen Marktteilnehmern begebenen Wertpapieren auswirken kann, indem sie den Markt für Staatsanleihen aus dem Euro-Währungsgebiet insbesondere für Investoren von außerhalb der EU attraktiver macht; fordert die Kommission auf, sich weiterhin eng mit den Schuldenagenturen der Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus abzustimmen; bekräftigt, wie wichtig es ist, dass der Handel mit EU-Schuldtiteln im Einklang mit den Grundsätzen der Kapitalmarktunion auf weitere Wertpapierbörsen in der EU ausgeweitet wird;

14.  vertritt ferner die Auffassung, dass sich NextGenerationEU positiv auf die Attraktivität und die Tragfähigkeit der Schulden der Mitgliedstaaten auswirkt, da über die Kredite aus der Aufbau- und Resilienzfazilität allen Mitgliedstaaten eine Kreditaufnahme zu Triple-A-Bedingungen ermöglicht wird, zu einer deutlichen Senkung der Renditen von Staatsanleihen beigetragen wird, die Zuschüsse bei der Berechnung der nationalen Verschuldung nicht angerechnet werden und den Finanzmärkten ein deutliches Signal gegeben wird, was die Widerstandsfähigkeit und den Zusammenhalt des Euro-Währungsgebiets und der EU betrifft;

15.  ist der Ansicht, dass sich in NextGenerationEU die Vorzüge einer ehrgeizigeren, kollektiven und demokratischen Krisenreaktion auf EU-Ebene zeigen; vertritt die Auffassung, dass durch die Möglichkeit für EU-Bürger, EU-Anleihen direkt zu erwerben, das Gefühl der Zugehörigkeit zur EU gestärkt werden könnte; fordert die Kommission auf, diesbezüglich einen einfachen und transparenten Mechanismus auszuarbeiten; stellt fest, dass eine solche Praxis bereits in mehreren EU-Mitgliedstaaten existiert; ist der Ansicht, dass der wirtschaftliche Nutzen bedeutend wäre und die Umsetzungskosten übersteigen würde; stellt fest, dass die umfangreiche Krisenhilfe, die durch die gemeinsame Emission von Anleihen finanziert wird, das Vertrauen in die Widerstandsfähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten gestärkt hat, und dass die Finanzmarktteilnehmer weitgehend anerkennen, dass die Finanzarchitektur der Europäischen Union dadurch robuster geworden ist; betont, dass die erfolgreiche Umsetzung von NextGenerationEU zeigt, dass die EU angemessen auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise reagiert hat; fordert daher alle EU-Organe auf, dafür zu sorgen, dass die EU ihre Versprechen einhält, auch indem sie eine langfristige politische Vision anbietet;

16.  nimmt mit Besorgnis die neuen Herausforderungen zur Kenntnis, die sich aus der verschlechterten globalen Sicherheitslage infolge des rechtswidrigen, grundlosen und ungerechtfertigten Angriffs Russlands auf die Ukraine sowie aus dem drastischen Anstieg der Inflation und der Zinssätze, von denen staatliche Emittenten betroffen sind, ergeben; warnt davor, dass die Finanzierungskosten in jüngster Zeit aufgrund der schwierigen Marktbedingungen erheblich gestiegen sind und mit massiven Unsicherheiten in Bezug auf die langfristige Entwicklung des Zinsgefüges zu rechnen ist; geht davon aus, dass sich dies im Haushaltsplan der Union auf die Haushaltslinie für Rückzahlungen im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument auswirken wird; stellt mit Besorgnis fest, dass sich höhere Refinanzierungskosten als geplant bereits auf die verfügbaren Mittel in Rubrik 2b auswirken und im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens sogar in einer eingeschränkten Verfügbarkeit der besonderen Instrumente niederschlagen; fordert die Kommission auf, die Lage genau zu beobachten und die Haushaltsbehörde regelmäßig zu unterrichten; erkennt an, dass die Kommission derzeit mit einem sehr unsicheren Markt konfrontiert ist, der außerhalb des 99 %-Konfidenzintervalls liegt; weist darauf hin, dass alle Zahlungen von Finanzbeiträgen an die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen sollen, wie es in der Verordnung über das Aufbauinstrument der Europäischen Union und der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegt ist, wobei diese Frist jedoch angepasst werden könnte; betont, dass eine solche Anpassung entsprechende Änderungen sowohl der Verordnung über das Aufbauinstrument der Europäischen Union als auch der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität erfordern wird;

17.  ist der Ansicht, dass das Potenzial von NextGenerationEU nur dann voll ausgeschöpft werden kann, wenn alle nationalen Aufbau- und Resilienzpläne wirksam und rechtzeitig umgesetzt werden; ist besorgt über die ungenügende finanzielle Aufnahmekapazität mehrerer Mitgliedstaaten; bedauert die Dynamik, die in einigen Mitgliedstaaten an den Tag gelegt wurde, um die Verwendung traditioneller EU-Mittel hinauszuschieben und die Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität schneller in Anspruch zu nehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen von NextGenerationEU bereitgestellten Kredite in vollem Umfang und auf kohärente Weise in Anspruch zu nehmen;

18.  betont, dass weitere Investitionen in die EU-Politik erforderlich sein werden, um die Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und strategische Autonomie der EU zu stärken, insbesondere in den Bereichen Industrie und Klimaschutz; ist der Ansicht, dass dauerhafte Umschichtungen keine tragfähige langfristige Lösung für die Finanzierung der Prioritäten der EU darstellen, und betont, dass zusätzliche Mittel erforderlich sind; weist darauf hin, dass der Klimawandel und der anhaltende Krieg in der Ukraine deutlich machen, dass die Abhängigkeit der Union von Drittländern in wichtigen Bereichen ihrer Wirtschaft, wie Energie, Rohstoffe, Industrie und Landwirtschaft, dringend überwunden werden muss; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Ankündigung von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, einen Europäischen Souveränitätsfonds einzurichten, mit der Entschließung des Parlaments vom 19. Mai 2022(7) und der Erklärung der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2022 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2023 in Einklang steht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, im Einklang mit den Empfehlungen der Konferenz zur Zukunft Europas die Möglichkeit einer gemeinsamen Schuldenaufnahme auf EU-Ebene weiter zu prüfen, um günstigere Kreditbedingungen zu schaffen und gleichzeitig eine verantwortungsvolle Haushaltspolitik auf der Ebene der Mitgliedstaaten beizubehalten; bedauert die systematische Schaffung und Nutzung von Instrumenten, Mitteln und Programmen zur gemeinsamen Schuldenaufnahme, darunter auch NextGenerationEU, die außerhalb des EU-Haushalts geführt werden und keiner Kontrolle oder Überwachung durch die Haushaltsbehörde unterliegen; fordert daher, dass Transaktionen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Schulden und Gewährung von Krediten sowie sämtliche künftigen EU-Programme oder -Instrumente im Haushaltsplan erfasst werden; fordert, dass das Parlament in allen Fällen auf der Grundlage des Mitentscheidungsverfahrens umfassend einbezogen wird;

Unionshaushalt und neue Eigenmittel

19.  weist darauf hin, dass sich die Besonderheiten der Schuldenaufnahme für NextGenerationEU auf Jahrzehnte hinaus unmittelbar auf den Unionshaushalt auswirken werden, aus dem die Rückzahlungen finanziert werden müssen; besteht daher darauf, dass der Schuldendienst optimiert und ein reibungsloses Schuldenprofil sichergestellt werden, um künftige Belastungen gleichmäßig zu verteilen;

20.  betont, dass mit NextGenerationEU die Schuldenaufnahme- und Kreditvergabekapazität der EU erheblich zugenommen hat; besteht darauf, dass die Haushaltsbehörde in alle Phasen des Schuldenaufnahme- und Kreditvergabeverfahrens einbezogen wird; weist darauf hin, dass die Kommission gemäß dem Eigenmittelbeschluss verpflichtet ist, einen regelmäßig aktualisierten Plan der erwarteten Zins- und Tilgungszahlungen zu veröffentlichen, der mit dem Parlament und dem Rat in den regelmäßigen interinstitutionellen Sitzungen zu NextGenerationEU erörtert werden muss;

21.  bekräftigt seine nachdrückliche Forderung, die Haushaltsmittel für Rückzahlungen im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument der Europäischen Union außerhalb der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens im Haushaltsplan der Union zu veranschlagen, um die Spielräume und Flexibilitätsmechanismen für ihre vorgesehenen Zwecke zu erhalten; fordert, dass im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens entsprechende Änderungen an der MFR-Verordnung vorgenommen werden;

22.  ist der festen Überzeugung, dass der letztendliche Erfolg von NextGenerationEU und insbesondere die Glaubwürdigkeit und Tragfähigkeit seiner Finanzierung auch vor dem Hintergrund der Fähigkeit der Union bewertet werden, die gemeinsamen Schulden mit neuen Eigenmitteln aus dem Umwelt- und Unternehmenssektor zurückzuzahlen statt mit höheren Beiträgen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens;

23.  betont, dass neue Eigenmittel einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass die Union ihre politischen Prioritäten verwirklichen kann, was zum Teil dem gestiegenen Investitionsbedarf zur Überwindung der Abhängigkeit im Energiebereich und zur Abfederung der sozialen Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine geschuldet ist, aber auch der Beschleunigung der grünen Energiewende dient; betont, dass mit der Einführung solcher neuen Eigenmittel künftige Kürzungen bei Programmen der Union, die dem eigentlichen Zweck und den langfristigen Vorteilen des Aufbauplans zuwiderlaufen würden, vermieden werden könnten; ist der Ansicht, dass die in der rechtlich bindenden Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 vorgesehene Einführung neuer Eigenmittel dauerhafte Vorteile bringen würde, nicht nur bei der Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union, sondern auch bei der Gewährleistung des Ansehens der Union als glaubwürdiger und klug agierender Emittent von Anleihen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Verhandlungen über den von der Kommission am 22. Dezember 2021 vorgestellten ersten Korb der sogenannten neuen Generation von EU-Eigenmitteln, die auf dem EU-Emissionshandelssystem, dem CO2‑Grenzausgleichssystem und der Säule I der im Rahmen der OECD erzielten internationalen Vereinbarung über die Mindestbesteuerung von internationalen Konzernen beruhen, möglichst zügig voranzubringen und zu beschleunigen; fordert den Rat nachdrücklich auf, den ersten Korb neuer Eigenmittel vor Ende 2022 zu genehmigen;

24.  weist jedoch darauf hin, dass die voraussichtlichen Einnahmen aus diesen drei Eigenmitteln nicht ausreichen werden, um die im Rahmen von NextGenerationEU aufgenommenen Schulden abzudecken; fordert die Kommission daher erneut auf, bis Dezember 2023 einen Vorschlag für einen zweiten Korb neuer Eigenmittel vorzulegen, einschließlich eines Vorschlags für eine Finanztransaktionssteuer, um ausreichende Mittel für die Rückzahlung der im Rahmen von NextGenerationEU aufgenommenen Schulden sicherzustellen; hebt den rechtsverbindlichen Fahrplan hervor, der im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegt wurde; fordert die Kommission angesichts der jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen jedoch auf, noch ambitionierter vorzugehen und nicht die Möglichkeit auszuschließen, innovative, neue und – vorzugsweise – echte Eigenmittel hinzuzufügen;

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25.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23.
(3) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(4) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(5) ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.
(6) https://ec.europa.eu/info/strategy/eu-budget/eu-borrower-investor-relations/nextgenerationeu-green-bonds/dashboard_en
(7) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2022 zu den Auswirkungen des russischen Krieges in der Ukraine auf die Gesellschaft und die Wirtschaft in der EU – Stärkung der Handlungsfähigkeit der EU (Angenommene Texte, P9_TA(2022)0219).


Umsetzungsbericht über den Europäischen Innovationsrat
PDF 189kWORD 62k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu der Einrichtung des Europäischen Innovationsrats (2022/2063(INI))
P9_TA(2022)0401A9-0268/2022

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Titel XIX,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse(1),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2021/764 des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“(2)

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union(3),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsprogramme des Europäischen Innovationsrats (EIC) für 2021 und 2022,

–  unter Hinweis auf den Wirkungsbericht 2021 des EIC,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2018 mit dem Titel „Zwischenbewertung von Horizont 2020: Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation“ (COM(2018)0002),

–  unter Hinweis auf die Folgenabschätzung vom 7. Juni 2018, die dem Vorschlag der Kommission für Horizont Europa beigefügt ist (SWD(2018)0307),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des EIC-Beirats zur Diskussion im Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie des Europäischen Parlaments zur Umsetzung des EIC vom 16. August 2022(4),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des EIC-Beirats zum Arbeitsprogramm 2022 für den EIC und die Zukunft des EIC-Fonds vom 9. Februar 2022(5),

–  unter Hinweis auf die Pressemitteilung der Kommission vom 5. August 2022 mit dem Titel „EIC Accelerator implementation update“(6),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0268/2022),

Allgemeine Ziele und Struktur des EIC im Rahmen von Horizont Europa

A.  in der Erwägung, dass der EIC das Vorzeige-Innovationsprogramm der EU zur Ermittlung, Entwicklung und Ausweitung bahnbrechender Innovationen, insbesondere von Deep-Tech-Innovationen, ist; in der Erwägung, dass der EIC die Vernetzung und Zusammenarbeit ermöglicht und fördert sowie Synergien zwischen verschiedenen Innovationsgemeinschaften in der EU schafft, insbesondere mit dem EIT, wodurch eine breite geografische Abdeckung sichergestellt wird; in der Erwägung, dass er eingerichtet wurde, um die technologische strategische Autonomie Europas zu fördern und das Funktionieren des europäischen Risikokapitalmarkts zu verbessern;

B.  in der Erwägung, dass der EIC in der Verordnung (EU) 2021/695 „als zentral verwaltete, einzige Anlaufstelle“ aufgeführt wird, dessen Schwerpunkt „hauptsächlich auf bahnbrechenden und disruptiven Innovationen [liegt], wobei insbesondere auf marktschaffende Innovationen abgezielt wird, zugleich aber auch alle Arten von Innovation, einschließlich inkrementeller Innovation, gefördert werden“;

C.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegt ist, dass die Tätigkeit des EIC einem klaren Mehrwert für die Union, Autonomie, Risikobereitschaft, Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht beruhen muss;

D.  in der Erwägung, dass der EIC gemäß dem Beschluss des Rates (EU) 2021/764 zwei Ziele hat: erstens Ermittlung, Entwicklung und Einführung mit hohem Risiko verbundener Innovationen aller Art, einschließlich inkrementeller Innovationen, und zweitens Unterstützung der schnellen, unionsweiten und internationalen Expansion von innovativen Unternehmen auf dem Weg von der Idee zum Markt;

E.  in der Erwägung, dass der EIC mithilfe von drei wichtigen Förderinstrumenten umgesetzt wird: des EIC Pathfinders; des Programms EIC Transition; und des EIC Accelerators;

F.  in der Erwägung, dass über den Pathfinder Finanzhilfen für modernste, mit hohem Risiko verbundene Projekte bereitgestellt werden, bei denen neue und technologieintensive Bereiche betreten werden und das Ziel verfolgt wird, potenziell radikal innovative Technologien der Zukunft und neue Marktchancen zu entwickeln.

G.  in der Erwägung, dass der Accelerator hauptsächlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit dem Ziel unterstützt, bahnbrechende, technologieintensive Innovationen zu entwickeln, die für das künftige Wachstum Europas und die offene strategische Autonomie von entscheidender Bedeutung sind;

H.  in der Erwägung, dass der Accelerator hauptsächlich durch eine EIC-Mischfinanzierung umgesetzt wird, die im Rahmen eines einzigen, klaren und transparenten Verfahrens und eines einzigen Beschlusses gewährt werden, wodurch der geförderte Innovator eine einzige globale Zusage der Bereitstellung von Finanzmitteln für die verschiedenen Phasen der Innovation bis zur Markteinführung, einschließlich der der Massenvermarktung vorausgehenden Vermarktung, erhält.

I.  in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften zu Horizont Europa es der Union ermöglichen, das anfängliche Risiko der ausgewählten Innovation allein zu tragen;

J.  in der Erwägung, dass gemäß dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates die Kommission verpflichtet ist, eine Zweckgesellschaft für die Umsetzung der EIC-Mischfinanzierung einzurichten und alle operativen Elemente von Accelerator-Projekten zu verwalten;

Ergebnisse des Pilotprojekts

K.  in der Erwägung, dass das Pilotprojekt des EIC und das erweiterte Pilotprojekt des EIC trotz einiger anfänglicher Probleme wie der unklaren Kommunikation mit den Begünstigten über die Investitionsbedingungen für Unternehmen die Durchführbarkeit des EIC als vollwertiges Programm erfolgreich unter Beweis gestellt haben, wie in den allgemeinen Schlussfolgerungen der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Evaluierungsstudie 2022 dargelegt wird(7);

L.  in der Erwägung, dass die Wirksamkeit des Accelerator Pilotprojekts aufgrund geringer Erfolgsquoten unter Druck stand;

M.  in der Erwägung, dass im Rahmen des Pilotprojekts des EIC zwischen 2018 und 2020 im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 330 Pathfinder-Projekte finanziert wurden.

N.  in der Erwägung, dass sich die geografische Verteilung bezogen auf die Teilnahme und insbesondere die Koordinierung des Pathfinder-Pilotprojekts auf die EU-15 und die assoziierten Länder konzentrierte. in der Erwägung, dass sich die Stellung eines Landes im Europäischen Innovationsanzeiger offenbar sowohl in der Zahl der Anträge als auch in dem Erfolg seiner Innovatoren im Rahmen des Pathfinder-Pilotprojekts niederschlägt – führende Innovatoren hatten die höchste Erfolgsquote, während aufstrebende Innovatoren die niedrigsten Erfolgsquoten aufwiesen;

O.  in der Erwägung, dass der EIC-Fonds in seiner ursprünglichen Struktur, wie er 2020 im Rahmen des Pilotprojekts des EIC eingerichtet wurde und damals von der Kommission akzeptiert wurde, ordnungsgemäß funktionierte; in der Erwägung, dass trotz der wiederholten Verzögerungen und Probleme bei der Unterzeichnung des gemischten Finanzierungsinstruments 140 Entscheidungen über Beteiligungsinvestitionen getroffen wurden; in der Erwägung, dass diese Entscheidungen eine Verschuldungsquote von 2,7 hatten, was zeigt, dass der EIC-Fonds in seiner ursprünglichen Struktur in der Lage war, erhebliche Koinvestitionen zu realisieren;

P.  in der Erwägung, dass man im Rahmen der Bewertung zu dem Schluss gekommen ist, dass der EIC-Fonds auf wohlbegründeten politischen Zielen und Markterfordernissen beruht und dass ein strittiger Punkt im Zusammenhang mit der Fondsstruktur die Auslegung von zwei Förderfähigkeitsregelungen betrifft: die Nichtbankfähigkeit und Koinvestitionen;

Q.  in der Erwägung, dass die im Rahmen des Pilotprojekts eingeführte Prüfung der Sorgfaltspflicht besonders erfolgreich war, da es bezogen auf die Sorgfaltspflicht Bewertungen von hoher Qualität geliefert hat, was durch die Tatsache bestätigt wird, dass mehrere dieser Bewertungen herangezogen wurden, um externe Investoren anzuziehen, und darauf hindeutet, dass Investoren ihre Anlageentscheidungen auf eine qualitativ ausreichende Sorgfaltspflicht stützen;

R.  in der Erwägung, dass die strukturierte professionelle Anlageberatung durch den Investitionsausschuss und das in die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (EISMEA) eingebettete Team der Europäischen Investitionsbank (EIB) in der Lage war, eine qualitativ hochwertige Prüfung der Sorgfaltspflicht durchzuführen, was auf die einzigartige Zusammenarbeit zwischen der EISMEA und der EIB in Kombination mit dem Fachwissen der externen Sachverständigen, darunter Serieninvestoren und Risikokapitalgeber, im Investitionsausschuss zurückzuführen ist;

Stand der Umsetzung des EIC im Rahmen von Horizont Europa

S.  in der Erwägung, dass die kommentierte Musterfinanzhilfevereinbarung für Horizont Europa erst sehr spät veröffentlicht wurde, was bei den Antragstellern, einschließlich der potenziellen Antragsteller im Rahmen des EIC, zu erheblicher Unsicherheit führte;

T.  in der Erwägung, dass die Einführung von Programmmanagern das Potenzial hat, die Wirksamkeit des EIC zu erhöhen; in der Erwägung, dass weitere neun Programmmanager ernannt wurden;

U.  in der Erwägung, dass die Arbeit der Programmmanager immer noch zu wenig sichtbar ist und von den Beteiligten als wenig transparent empfunden wird;

V.  in der Erwägung, dass es sich beim EIC um eine neue Art von Programm handelt, das ein größeres finanzielles Risiko birgt als die herkömmlichen Ausgaben der Union und somit eine besondere Prüfungsstrategie erfordert;

W.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Arbeitsprogramme 2021 und 2022 1,55 Mrd. EUR bzw. 1,71 Mrd. EUR für den EIC zur Verfügung gestellt wurden. in der Erwägung, dass in diesen beiden Jahren rund 430 Mio. EUR aus dem Haushalt von NextGenerationEU stammten, die vollständig für die Zuschusskomponenten des EIC zur Verfügung gestellt wurden; in der Erwägung, dass etwa 52 % der verfügbaren Mittel für offene Vorschläge nach dem Bottom-up-Prinzip im Rahmen der offenen Aufforderung bereitgestellt wurden; in der Erwägung, dass 65 % der verfügbaren Mittel den Zuschusskomponenten des EIC zugewiesen wurden, während 35 % für Investitionskomponenten bestimmt waren; in der Erwägung, dass fast 70 % der verfügbaren Mittel für den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen von Accelerator bereitgestellt wurden und 20 % an Pathfinder gingen;

X.  in der Erwägung, dass die offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Pathfinder 2021 und 2022 eine Erfolgsquote von 6,45 % bzw. 7 % erreichte; in der Erwägung, dass im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Pathfinder Challenges im Jahr 2021 403 Vorschläge eingereicht und 39 Vorschläge bewilligt wurden, was einer Erfolgsquote von 9,7 % entspricht;

Y.  in der Erwägung, dass es für Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Accelerator 2021 und 2022 zwei Stichtage gab;

Z.  in der Erwägung, dass bis September 2022 die einzigen an die Begünstigten des Accelerator-Programms übertragenen Mittel Vorauszahlungen von Zuschüssen waren, bei denen die Zeit bis zur Gewährung der Finanzhilfe 12 Monate betrug, keine Mittel als Teil der (Quasi-)Eigenkapitalunterstützung übertragen wurden und nur eine Investitionsentscheidung getroffen wurde, was zu einer Investitionsfrist von weit mehr als einem Jahr führte; in der Erwägung, dass die Kommission erst im Sommer 2022 mit der Unterzeichnung von Term-Sheets für im Jahr 2021 ausgewählte Begünstigte begonnen hat und die meisten von ihnen nach dem Sommer unterzeichnet werden(8);

Grundlegende Durchführungsprobleme

Verwaltung des EIC-Fonds und Überlegungen zur Umstrukturierung des Fonds

1.  ist zutiefst besorgt darüber, dass Anfang 2022 Änderungen der Struktur des Fonds gegenüber der Situation im Rahmen des EIC-Pilotprojekts angekündigt wurden, während die Unternehmen der ersten beiden Stichtage aus dem Jahr 2021 bereits für eine Finanzierung ausgewählt worden waren;

2.  weist erneut darauf hin, dass der EIC-Fonds eingerichtet wurde, um Start-ups und KMU zu unterstützen, die Deep-Tech-Innovationen entwickeln; hebt hervor, dass der Cashflow für Start-ups und KMU von entscheidender Bedeutung ist und dass lange Verzögerungen beim Erhalt der erwarteten Finanzierung diese Art von Unternehmen in den Ruin treiben können; betont daher, wie wichtig es ist, dass der EIC-Fonds in der Lage ist, innerhalb eines marktkompatiblen Zeitrahmens zu investieren; bedauert die Fälle, in denen der EIC-Fonds dieses Ziel nicht erreicht hat und in denen die ursprüngliche Investitionsentscheidung des EIC-Fonds aufgrund der langen Zeitspanne und der Entwicklung des Unternehmens während dieser Zeit irrelevant geworden ist;

3.  ist besorgt über die Verzögerungen bei der Umsetzung der Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Accelerators; betont, dass die Verzögerungen ausschließlich auf unterschiedliche Sichtweisen bei der Umsetzung des EIC zurückzuführen sind, die auf widersprüchliche Auslegungen der einschlägigen Rechtstexte durch verschiedene Dienststellen der Kommission in Bezug auf die Verwaltung des EIC-Fonds zurückzuführen sind; stellt fest, dass die Konflikte nur den Eigenkapitalanteil des Projekts betrafen und sich daher nicht auf die Finanzhilfevereinbarungen auswirken sollten; bedauert, dass diese kommissionsinternen Konflikte 96 europäische Deep-Tech-Unternehmen gefährden; ist zutiefst besorgt darüber, dass der EIC-Fonds, abgesehen von einer außergewöhnlichen Investitionsentscheidung, keine Entscheidungen über tatsächliche Investitionen getroffen hat;

4.  weist darauf hin, dass die EIC-Mischfinanzierung im Rahmen eines einzigen Verfahrens und eines einzigen Beschlusses gewährt werden sollte, der sowohl die Zuschuss- als auch die Finanzinstrumentkomponente umfasst; weist darauf hin, dass die Kommission alle operativen Elemente der Accelerator-Projekte verwalten sollte;

5.  erkennt an, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der Verwaltung des EIC-Fonds geäußert hat, und zwar sowohl im Hinblick auf die personellen Auswirkungen als auch auf die potenzielle Reputationshaftung der Kommission für die Investitionen;

6.  nimmt die von der Kommission geäußerten Personalbedenken in Bezug auf die Verwaltung des Anlageportfolios des EIC-Fonds zur Kenntnis; ist sich darüber im Klaren, dass die Personalausstattung des EIC-Fonds angemessen sein muss und dass dies bedeutet, dass eine beträchtliche Anzahl von Mitarbeitern mit großer Erfahrung erforderlich ist; ist jedoch der Ansicht, dass die direkte Beschäftigung dieser Personen nicht die einzige Lösung ist; weist darauf hin, dass der ursprüngliche Investitionsausschuss gemeinsam mit der EIB einen alternativen Plan zur Lösung des Personalproblems entwickelt hatte; kommt daher zu dem Schluss, dass die personelle Herausforderung kein Grund für eine Umstrukturierung des Fonds ist;

7.  nimmt die Argumentation der Kommission zur Kenntnis, wonach die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates verpflichtet ist, die indirekte Mittelverwaltung zu prüfen, und dass dies Änderungen an der Struktur des EIC-Fonds nach sich zieht;

8.  weist darauf hin, dass der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 3 in den Kommissionsvorschlag für „Horizont Europa“ aufgenommen und während des Gesetzgebungsverfahrens nie angefochten wurde; hebt hervor, dass dies bedeutet, dass die Kommission diesen Text bei der Einrichtung des EIC-Fonds im Jahr 2020 vollständig hätte kennen müssen; betont, dass der Beschluss der Kommission zur Einrichtung des EIC-Fonds, der die ursprüngliche Struktur umfasste, vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommen und von der gesamten Kommission unterstützt wurde; betont, dass dies auch für das EIC-Arbeitsprogramm 2021 gilt, in dem die Notwendigkeit einer Umstrukturierung des EIC-Fonds nicht erwähnt wurde; kommt zu dem Schluss, dass die Frage der Einhaltung von Artikel 11 Absatz 3 im Sommer 2021 intern in der Kommission angesprochen wurde, nachdem das Programm bereits angelaufen war; ist der Auffassung, dass die Erörterung eines so grundlegenden Problems während eines laufenden Programms, nachdem in den drei Jahren vor Beginn des Programms mehrere Gelegenheiten zur Erörterung des Problems versäumt wurden, zumindest ein Fall von Missmanagement ist und ein Zeichen des Unwillens, eine neue Arbeitsweise, wie sie von den Mitgesetzgebern angestrebt wird, zu akzeptieren;

9.  betont, dass Artikel 11 Absatz 3 nur ein einziger Satz ist, der im Zusammenhang mit dem vollständigen Beschluss des Rates zu lesen ist; betont in diesem Zusammenhang auch, dass im Anhang des oben genannten Ratsbeschlusses vorgesehen ist, dass die Kommission eine „Zweckgesellschaft“ einrichtet, ohne weitere Bedingungen festzulegen; betont ferner, dass die in Artikel 11 Absatz 3 genannte und in Anhang I Nummer 1.1.2 des Ratsbeschlusses definierte EIC-Mischfinanzierung sowohl Finanzhilfen als auch Unterstützungen für Investitionen in Form von Beteiligungskapital oder anderen rückzahlbaren Formen umfasst; kommt daher zu dem Schluss, dass die Anforderung der indirekten Mittelverwaltung nicht so verstanden werden kann, dass sie nur für den Investitionsanteil der Mischfinanzierung gilt, und dass dieser Artikel nicht so ausgelegt werden kann, dass die beiden Komponenten bei der Durchführung getrennt werden;

10.  weist darauf hin, wie wichtig die professionelle Vorbereitung einer Investitionsentscheidung ist; hebt daher die Rolle des von der Kommission eingesetzten Investitionsausschusses des EIC-Fonds sowie die wertvolle Unterstützung der EIB für die Sorgfaltspflicht im Rahmen von EISMEA hervor; bedauert jedoch, dass weitere Entscheidungen des EIC-Fonds, z. B. der Beitritt zu einer Investitionsrunde nach der ursprünglichen Investitionsentscheidung oder die Begründung einer Investition, teilweise aufgrund der Zeit, die die EIB benötigt, um sich einzubringen, zu lange dauern;

11.  stellt fest, dass sowohl der EIC-Investitionsausschuss als auch der Vorstand des EIC-Fonds im Rahmen der ursprünglichen Einrichtung des EIC-Fonds sowohl Vertreter der Kommission als auch externe Sachverständige umfassten, wodurch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen politischer Kohärenz und professionellen Investitionsentscheidungen sichergestellt wurde;

12.  stellt fest, dass die Kommission bis Oktober 2022 eine „Übergangsregelung“ angenommen und umgesetzt hat, nach der der EIC-Fonds im Besitz der Kommission bleibt, während ein externer Fondsmanager die Investitionsentscheidungen des Fonds trifft; betont, dass der externe Fondsmanager auch Personal für den Investitionsausschuss einstellen wird und dass dies bedeutet, dass es im Ausschuss keine unabhängigen Experten mehr geben wird, die unschätzbares Fachwissen geliefert haben, und dass es keinen Vertreter der Kommission mehr geben wird, der die Kohärenz der Politik sicherstellt; nimmt die Beschreibung dieser Regelung im EIC-Arbeitsprogramm 2022 zur Kenntnis;

13.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass bis zum Inkrafttreten der Übergangsregelung für die im Arbeitsprogramm des EIC 2022 angekündigten Investitionen alle Einzelvergabeentscheidungen und alle wesentlichen Investitionsentscheidungen vom Kollegium der Kommissionsmitglieder genehmigt werden mussten und somit eine weitere Kontrollebene erforderlich war; hält dies für eine inakzeptable Situation, da der Entscheidungsprozess dadurch noch länger und komplexer wird und für die Antragsteller mehr Unsicherheit bedeutet;

14.  stellt mit großer Besorgnis fest, dass allein die Einführung der Übergangsregelung für den EIC-Fonds aufgrund ständiger interner Diskussionen zwischen den Dienststellen der Kommission über ein Jahr dauerte; stellt fest, dass die Kommission im Juni 2022 mit der Bearbeitung der Zuschusskomponenten der im Juni 2021 ausgewählten Accelerator-Projekte begonnen hat, was darauf hindeutet, dass bei der Einführung der Übergangsregelung ausreichende Fortschritte erzielt wurden, um mit der Durchführung von Mischfinanzierungsprojekten beginnen zu können; stellt fest, dass die meisten Finanzhilfevereinbarungen für Finanzhilfeempfänger, die unter dem Stichtag Juni 2021 ausgewählt wurden, im Sommer 2022 unterzeichnet wurden, was dazu führte, dass es mehr als ein Jahr dauerte, um die Finanzhilfe zu erhalten; stellt fest, dass die Kommission im Mai 2022 mitgeteilt hat, dass die Finanzhilfekomponenten für die Zuschussempfänger mit Mischfinanzierung des EIC ab dem Stichtag Oktober 2021 bis Ende Mai oder Anfang Juni abgeschlossen sein werden(9); stellt fest, dass die Kommission diese Zuschussempfänger im Sommer 2022 darüber informieren musste, dass die Finanzhilfen nicht bis Juli bereitstehen würden und dass sie wahrscheinlich bis Oktober 2022 warten müssten; kommt zu dem Schluss, dass auch bei dieser Frist die Zeit bis zur Gewährung der Finanzierung mindestens ein Jahr betragen wird;

15.  hebt hervor, dass die Kommission in Artikel 216 Absatz 1 der Haushaltsordnung ausdrücklich ermächtigt wird, Investitionen entweder direkt durch die Kommission (Artikel 216 Absatz 1b) oder über eine „spezialisierte Investitionsgesellschaft“ (Artikel 216 Absatz 1a) zu verwalten; betont, dass diese Form der Umsetzung mehr Flexibilität und eine strategischere Berücksichtigung bei Investitionsentscheidungen und Portfolioverwaltung ermöglicht als die indirekte Mittelverwaltung; lehnt den Gedanken ab, dass die Übertragung der Verwaltung des Fonds auf die EIB und einen externen Fondsverwalter die Flexibilität und strategische Überlegungen ermöglichen wird, die erforderlich sind, um den EIC zu einem Erfolg zu machen; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der EIC-Fonds einfach zu einem weiteren von der EIB unterstützten Risikokapitalfonds werden wird;

16.  betont, dass die strategische Beratung des EIC-Beirats in der Arbeit des EIC gründlicher umgesetzt werden muss, einschließlich der Empfehlungen, die Vielfalt zu erhöhen und Teilnehmer aus einer größeren Zahl von Ländern einzubeziehen, um das Potenzial von Innovatoren in ganz Europa zu nutzen und die praktische Zusammenarbeit mit dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut (EIT) zu fördern;

Der EIC-Fonds als alleiniger Investor

17.  ist zutiefst besorgt über die offensichtliche Politik, dass der EIC-Fonds niemals der Hauptinvestor in einer Kapitalrunde sein darf, insbesondere in Verbindung mit der Anforderung an die Unternehmen, eine entsprechende Kofinanzierung von externen Investoren einzuwerben; ist der Ansicht, dass dies den strategischen Zielen und der Grundlogik des EIC zuwiderläuft; hebt die Tatsache hervor, dass dies zu Beginn des EIC-Pilotprojekts nicht der Fall war und dass diese Änderung rückwirkend für Anträge angewandt wurde, die vor der Änderung der Politik eingereicht wurden; ist zutiefst besorgt darüber, dass dies bei vielen Antragstellern zu Cashflow-Problemen geführt hat und dass nur ein Drittel der zugesagten Kapitalbeteiligungen tatsächlich in Zahlungen an die Unternehmen umgewandelt wurde; betont, dass die Koinvestition keine Vorbedingung für Projekte sein sollte, sondern vielmehr ein Ziel des EIC-Fonds während der Laufzeit des Zuschussprojekts;

18.  weist darauf hin, dass der EIC gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 der einzige Investor sein kann, der das gesamte Risiko einer Investition übernimmt; stellt fest, dass diese Rolle anscheinend nur durch die Bereitstellung von konvertiblen Anleihen wahrgenommen wird, während für Kapitalbeteiligungen eine entsprechende Koinvestition erforderlich ist; stellt fest, dass bislang mehr als 50 % aller Investitionen im Rahmen der Eigenkapitalkomponente in Form konvertibler Darlehen getätigt wurden; hebt hervor, dass einer der Gründe für die Einrichtung des EIC darin bestand, dass es in Europa an Risikokapitalanlegern und insbesondere an Risikokapitalanlegern mit Fachwissen über die Deep-Tech-Märkte mangelte; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass ein dysfunktionaler Markt nicht in vollem Umfang als wirksamer Mechanismus zur Steuerung von Investitions- und Ausstiegsentscheidungen der EIC dienen kann; warnt in diesem Zusammenhang davor, dass das Erfordernis einer qualifizierten Koinvestition das Marktversagen, das mit dem EIC behoben werden sollte, noch verschärfen könnte;

19.  stellt fest, dass die Praxis, Koinvestitionen zu verlangen, den EIC in einen Folgeinvestitor verwandelt und den folgenden Risiken aussetzt:

   a) durch den kostenlosen und teilweise exklusiven Zugang für private Investoren zu hervorragenden Investitionsmöglichkeiten dem Risiko einer Verzerrung des europäischen Risikokapitalmarktes und gleichzeitig einer Verstärkung der relativen Risikoscheu des europäischen Marktes;
   b) oder dem Risiko, dass der EIC überflüssig wird, weil der Hauptinvestor das Tempo und den Standard für Investitionsrunden vorgibt, was die Frage aufwirft, warum Start-ups den EIC überhaupt benötigen;

20.  ist beunruhigt über die Praxis, konvertible Darlehen für Unternehmen, die es nicht geschafft haben, zusätzliche Investitionen anzuziehen, in Eigenkapital umzuwandeln, auf der Grundlage einer Bewertung, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung ermittelt wurde, und nicht auf der Grundlage einer Bewertung zum Zeitpunkt der Umwandlung des Darlehens; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das EIC eingerichtet wurde, um die Entwicklung und den Ausbau von Start-ups genau in der Phase zu erleichtern, in der die Bewertungen schnell steigen können, weil die Risiken im Zusammenhang mit einer Technologie schnell sinken und der Markteintritt näher rückt; kommt daher zu dem Schluss, dass die Zugrundelegung einer alten Bewertung den Zielen des EIC zuwiderläuft; weist darauf hin, dass der EIC-Fonds eigentlich Risiken übernehmen soll, dass aber durch den Einsatz von konvertiblen Anleihen der größte Teil des Risikos auf den Antragsteller verlagert wird;

21.  erkennt an, dass ein externer Hauptinvestor einen Mehrwert erbringt, da dieser möglicherweise über hochspezialisierte Kenntnisse des für eine bestimmte Investition relevanten Marktsegments verfügt und dass der EIC-Fonds aufgrund seiner Größe und seines allgemeinen Charakters möglicherweise nicht in der Lage ist, diesem Fachwissen gerecht zu werden; stellt daher fest, dass der spezialisierte Hauptinvestor einen größeren Mehrwert für die Entwicklung des Unternehmens darstellen könnte als der EIC-Fonds; erkennt ferner an, dass ein externer Hauptinvestor sicherstellen würde, dass die Bewertung und andere Investitionsbedingungen vom Markt festgelegt werden;

22.  lehnt es entschieden ab, dass der EIC-Fonds nicht der einzige Investor oder Hauptinvestor sein kann; betont, dass die Fähigkeit, Investitionen zu tätigen, auch wenn der Markt dazu nicht bereit ist, einer der wichtigsten Gründe für die Existenz des EIC ist; kommt zu dem Schluss, dass die Investitionspolitik des EIC-Fonds ausdrücklich vorsehen sollte, dass:

   a) der EIC-Fonds der einzige Investor durch konvertible Anleihen oder, in bestimmten Fällen, durch Kapitalbeteiligungen ist;
   b) der EIC-Fonds eine Investitionsrunde leiten kann;
   c) der EIC-Fonds der größte Investor sein kann, ohne der Hauptinvestor zu sein;

23.  stellt fest, dass der EIC-Fonds gemäß Anhang I Nummer 1.2.3 des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates eine Ausstiegsstrategie für seine Investitionen festlegen und umsetzen muss; stellt fest, dass eine solche Strategie nicht vorhanden zu sein scheint;

Umsetzungsmängel

Antragsverfahren

24.  betont, wie wichtig es ist, dass das Bewerbungsverfahrens für ein Programm, das die ehrgeizigsten Innovatoren anziehen soll, zugänglich und wirksam ist; stellt fest, dass das Verfahren noch wie folgt verbessert werden kann:

   a) sowohl Einzel- als auch Mehrempfängeranträge sollten im Antragsverfahren erleichtert werden - dies erfordert eine spezielle Antragsvorlage für beide Arten von Anträgen;
   b) alle für eine erfolgreiche Bewerbung erforderlichen Informationen sollten in kohärenter Form zur Verfügung stehen; derzeit sind die Informationen auf mehrere Dokumente verteilt, was die Erstellung des Antrags unnötig erschwert;

25.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Bewerter den Interessenträgern gemischte Signale in Bezug auf das angemessene Risiko und die Bankfähigkeit von EIC-Accelerator-Vorschlägen geben, was sich insbesondere auf die Teilnahme von unterrepräsentierten Regionen und von Frauen geführten Unternehmen auswirkt; weist darauf hin, dass eines der Grundprinzipien des EIC die Fähigkeit ist, Risiken einzugehen; weist ferner darauf hin, dass in Anhang I Nummer 1.1.2 des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates die Bereitstellung von Finanzmitteln für nicht bankfähige Projekte als Kernziel des EIC-Accelerators genannt wird; ist zutiefst davon überzeugt, dass der EIC-Accelerator nur dann erfolgreich sein kann, wenn es eine klare Strategie und Kommunikation über das angemessene Risiko und die Bankfähigkeit von EIC-Accelerator-Projekten gibt;

26.  ist besorgt über den offensichtlichen Mangel an Transparenz bei der Verwaltung des Programms, über den die Beteiligten berichten; hebt zwei Hauptkritikpunkte der Beteiligten hervor:

   a) mangelnde Transparenz bei der Auswahl der Themenbereiche für die Pathfinder Challenges;
   b) mangelnde Transparenz bei der Verwaltung der Portfolios durch die Programmverwalter, insbesondere in der Phase der Auswahl der Vorschläge;

27.  betont, wie wichtig eine verlässliche Zusage für den Zeitpunkt der Gewährung ist; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Bewertung der offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Programm Pathfinder 2021 mehr als fünf Monate gedauert hat, obwohl Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/695 vorschreibt, dass die Antragsteller innerhalb von fünf Monaten über das Ergebnis des Bewertungsverfahrens informiert werden;

28.  zeigt Bedenken hinsichtlich des Einreichungsverfahrens für den EIC-Accelerator, das durch die Einführung mehrerer Schritte und einer eigenen EIC-Plattform außerhalb des offiziellen Portals für Finanzierungs- und Ausschreibungsmöglichkeiten länger und komplexer geworden ist; ist der Auffassung, dass das Einreichungs- und Bewertungsverfahren für einen auf Innovatoren ausgerichteten EIC Accelerator sowohl für Unternehmer als auch für Wissenschaftler leicht verständlich sein sollte, wobei der Zeitaufwand minimal, fair und transparent sein und den Industriestandards entsprechen sollte;

29.  ist zutiefst besorgt über die Art und Weise, wie die KI-Plattform funktioniert; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sowohl die Antragsteller als auch die Bewerter Bedenken hinsichtlich der Plattform geäußert haben;

30.  betont, dass das Online-Formular zeitaufwändig ist, keine Flexibilität in Bezug auf die Darstellung der Informationen bietet (keine Formatierung oder Bilder möglich) und unnötigerweise Fachjargon verwendet; stellt fest, dass der sich daraus ergebende „Business Plan“ offenbar weder den Industriestandards zu entsprechen scheint noch ein benutzerfreundliches Format für Bewerter oder Projektmanager aufweist;

31.  weist insbesondere auf die erhöhte Seitenzahl von 120–200 Seiten im Vergleich zum EIC-Pilotprojekt mit 50 Seiten hin, wobei zu darauf hinzuweisen ist, dass die Bewerter 36 Minuten Zeit haben, um einen vollständigen Vorschlag (zweite Phase) zu bewerten; stellt fest, dass dies einer der Gründe für die Unzufriedenheit der Beteiligten in Bezug auf die Qualität der Bewertung ist;

32.  stellt mit Besorgnis fest, dass ein einziges Nein (No-Go) in der zweiten Stufe des Bewertungsverfahrens ausreicht, um mit einem Antrag zu scheitern; hält dies für unverhältnismäßig, wenn man bedenkt, dass drei Bewerter den Vorschlag bewerten und alle drei separate Bewertungskriterien mit ja oder nein bewerten;

33.  begrüßt zusammen mit den meisten Interessengruppen die Einführung des Widerspruchsverfahrens, da es potenziell dazu beiträgt, das Bewertungsverfahren zu verbessern; weist jedoch darauf hin, dass Verbesserungen erforderlich sind, da viele Beteiligte berichten, dass unklar ist, was mit den von den Antragstellern vorgelegten Gegenargumenten geschieht, und dass die Antragsteller nur sehr wenig Zeit für die Vorbereitung ihrer Gegenargumente haben; hebt hervor, dass die Einführung des Widerspruchsverfahrens als eine der Ursachen für die längere Zeitspanne bis zur Gewährung der Finanzhilfe angeführt wurde; fordert die Kommission auf, das Widerspruchsverfahren zu verbessern, damit es aussagekräftiger wird und in einem kürzeren Zeitrahmen abgeschlossen werden kann, um die Frist bis zur Gewährung der Finanzhilfe einzuhalten und gleichzeitig genügend Zeit für die Vorbereitung des Widerspruchs zu haben;

34.  ist besorgt darüber, dass Antragsteller aufgrund der Komplexität zunehmend Berater mit der Verwaltung des Antragsverfahrens beauftragen müssen;

35.  erkennt an, dass zur Erleichterung der raschen Entscheidungsfindung des EIC und die Entwicklung von Hightech-Start-ups Personen, die in Forschungseinrichtungen beschäftigt sind, die Möglichkeit haben sollten, die Ergebnisse von Forschungsprojekten zur Gründung von Start-ups zu nutzen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einführung des Konzepts des „EIC-Erfinders“ in die Musterfinanzhilfevereinbarung und das Arbeitsprogramm 2022; bedauert, dass diese Einführung mit einer Unsicherheit über die rechtlichen Folgen dieses Konzepts für die Forschungseinrichtungen einhergeht;

Weitere angesprochene Einzelfragen

36.  betont, dass das Konzept der „EIC-Erfinder“ zu einer wirksamen Nutzung von Forschungsergebnissen zur Entwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten führen sollte; kommt daher zu dem Schluss, dass die Nutzung der Ergebnisse durch andere Sachverständige innerhalb der Forschungseinrichtung oder durch die Forschungseinrichtung selbst zur Entwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten nicht beeinträchtigt werden sollte; ist der Ansicht, dass umfassende Zugangsrechte ohne zeitliche Begrenzung für EIC-Erfinder nur in Fällen gerechtfertigt sind, in denen die Forschungsorganisationen nicht die Unterstützung leisten, die einzelne Forscher benötigen, um die Ergebnisse zur Entwicklung einer Wirtschaftstätigkeit zu nutzen; vertritt deshalb die Ansicht, dass diese Zugriffsrechte EIC-Erfindern von Fall zu Fall gewährt werden sollten, wenn es offensichtlich ist, dass dem Erfinder die erforderliche Unterstützung innerhalb der Forschungseinrichtung fehlt;

37.  bedauert, dass die niedrigen Erfolgsquoten des Programms (6-10 %) dazu führen, dass zu viele hochwertige Vorschläge nicht finanziert werden; hebt hervor, dass niedrige Erfolgsquoten einen Verlust bedeuten, da potenziell tief greifende Innovationen nicht weiterentwickelt werden und Zeit und Geld für die Ausarbeitung von Vorschlägen verloren gehen; ruft in diesem Zusammenhang dazu auf, gegebenenfalls zweistufige Anträge zu stellen, um den Zeit- und Kostenverlust bei der Ausarbeitung von Vorschlägen zu begrenzen;

38.  betont, dass die Innovationsfähigkeit, das Wirtschaftswachstum und die Widerstandsfähigkeit Europas aufgrund der geringen Beteiligung von Frauen in der Startup- und Risikokapital-Szene untergraben werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen des EIC, die Führung von Frauen und die Beteiligung an Start-ups und Risikokapital zu fördern; bedauert, dass dies noch nicht zu ausreichenden Veränderungen geführt hat; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nur 1,8 % der Investitionen in europäische Start-up-Unternehmen im Jahr 2021 von Start-ups getätigt wurden, die ausschließlich von Frauen gegründet wurden, und dass lediglich 9,3 % von Gründerteams mit gemischten Geschlechtern aufgebracht wurden(10);

39.  weist darauf hin, wie wichtig der EIC-Beirat als Hauptberater der Kommission hinsichtlich der Umsetzung des EIC sowie der Entwicklung einer umfassenderen Innovationspolitik ist, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Innovationsökosystems in Europa sowie die Identifizierung strategisch relevanter Technologien; betont, dass der EIC-Beirat sowohl von der EISMEA als auch von anderen beteiligten Dienststellen der Kommission umfassend und rechtzeitig über alle Entwicklungen bei der Umsetzung des EIC informiert werden und ihm alle von ihm angeforderten Informationen über den EIC vorgelegt werden sollten;

40.  stellt fest, dass das Programm EIC-Transition formal Teil des EIC-Pathfinders ist, obwohl es als separater Programmteil umgesetzt wird; ist der Auffassung, dass die Aufforderungen im Rahmen von Transition Activities weniger als 10 % der EIC-Budgets im Rahmen der Arbeitsprogramme 2021 und 2022 ausmachen; weist darauf hin, dass die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Transition Activities die einzigen Aufforderungen sind, bei denen das Verfahren des „schnellen Wegs zu Forschung und Innovation“ (Fast Track to Research and Innovation), angewandt wird; befürwortet die Anwendung dieses Verfahrens für die Aufforderung im Rahmen von Transition Activities; fordert die Kommission auf, die Anwendung dieses Verfahrens auf mehr Aufforderungen im Rahmen des Pathfinder-Programms auszudehnen;

41.  hebt hervor, dass im Arbeitsprogramm 2022 auf den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sowohl als Bewertungskriterium für den EIC Accelerator als auch als Förderkriterium für den EIC im Allgemeinen Bezug genommen wird; ist beunruhigt über diese Anforderung, den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß der Verordnung (EU) 2020/852, bekannt als Taxonomieverordnung, einzuhalten, da er für alle Aufforderungen unabhängig von Inhalt oder Reife gilt; erkennt die Nützlichkeit dieses Grundsatzes für die Auswahl von Projekten im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an, deren Inhalt in direktem Zusammenhang mit den Umweltzielen der Union steht und die kurz vor der Markteinführung stehen; betont, dass es keine Rechtsgrundlage für eine pauschale Anwendung dieses zusätzlichen Förderfähigkeitskriteriums auf alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gibt;

42.  begrüßt die Bemühungen innerhalb des EIC, einen geeigneten Rahmen für die Bewertung der Leistung des EIC zu entwickeln; hebt hervor, dass die Einzigartigkeit des EIC einen maßgeschneiderten Ansatz für die Überwachung der Leistung sowie die Nutzung der Ergebnisse der Überwachung erfordert, um sicherzustellen, dass der EIC zu den Spitzenreitern auf dem Markt gehört;

Empfehlungen

43.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung des EIC-Fonds im Rahmen des Programms Horizont Europa erneut zu bewerten und eine neue zweckmäßige Art der Mittelverwaltung zu finden, die den ehrgeizigen und transformativen Charakter des EIC als Referenzinvestor für bahnbrechende Innovationen in Europa widerspiegelt; fordert die Kommission auf, in dieses neue Konzept folgende Grundsätze aufzunehmen:

   a) Sicherstellung, dass die Durchführung sowohl der Eigenkapital- als auch der Zuschusskomponente unter der vollen Kontrolle der Kommission steht, die auch dafür sorgen sollte, dass es eine direkte Koordinierungslinie zwischen der Durchführung der beiden Komponenten gibt, und Sicherstellung der Fähigkeit der Kommission, in jeder Phase des Investitionszyklus einzugreifen, um sicherzustellen, dass Investitionen von strategischer Bedeutung getätigt werden;
   b) Sicherstellung einer Rolle für den EIC-Fonds-Verwaltungsrat und einer unabhängigen Expertenbewertung durch den Investitionsausschuss, um die Einhaltung der Investitionsrichtlinien des EIC-Fonds genau zu überwachen, während das EIB-Team und die externen Fondsmanager für das tägliche Management der Operationen zuständig sind;
   c) volle Nutzung des Mehrwerts von Ko-Investitionen durch externe Investoren, wobei der EIC-Fonds weiterhin die Möglichkeit hat,
   i) alleiniger Investor zu sein, auch durch die Aufnahme von Eigenkapital, ohne dass eine Koinvestition von externen Investoren erforderlich ist,
   ii) Hauptinvestor zu sein, ohne die Investitionsrunde zu leiten,
   iii) eine Investitionsrunde zu leiten;
   d) Entwicklung einer Investitionsstrategie für Kapitalbeteiligungen auf der Grundlage von Etappenzielen, die die Vorzüge der Innovation sowie die strategischen Ziele der Union widerspiegeln, und nicht nur die Bereitschaft anderer Investoren, sich an der Investitionsrunde zu beteiligen, was den EIC-Fonds ermutigen würde, als einziger Investor Risiken einzugehen, insbesondere um die erfolgreiche Beteiligung unterrepräsentierter Regionen und von Frauen geführter Unternehmen zu fördern, die mit noch größeren Schwierigkeiten bei der Finanzierung ihrer Start-up-Unternehmen konfrontiert sind;
   e) Einführung einer Ausstiegsstrategie für Beteiligungsinvestitionen des EIC-Fonds, die den strategischen Zielen der Union Rechnung trägt;
   f) Aufrechterhaltung der Struktur, die es dem EIB-Team im Rahmen der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (EISMEA) ermöglicht, eine qualitativ hochwertige Prüfung der Sorgfaltspflicht durchzuführen; fordert die Kommission auf, auf dieser erfolgreichen Zusammenarbeit aufzubauen und mit der EIB eine Vereinbarung zu treffen, dass das eingebettete EIB-Team den EIC-Fonds bei Vorstandssitzungen der Beteiligungsunternehmen vertritt;
   g) Sicherstellung einer effizienten Zusammenarbeit mit nationalen Kontaktstellen sowie gegebenenfalls regionalen Behörden;

44.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen offenen Dialog mit dem Parlament, dem zuständigen Programmausschuss und dem EIC-Vorstand aufzunehmen, um eine langfristige alternative Lösung für die Struktur des EIC-Fonds zu entwickeln, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und die oben genannten Grundsätze uneingeschränkt geachtet werden; empfiehlt, dass eingehend geprüft wird, wie die Umsetzung des EIC verbessert werden kann, wobei als Option die Einrichtung einer unabhängigen Einrichtung der Union gemäß Artikel 187 AEUV als Hauptverantwortliche für die Umsetzung des EIC in Erwägung gezogen werden sollte; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Antragsteller stets gleichbehandelt werden, und dass bei der Durchführung Transparenz, Rechenschaftspflicht und die Vermeidung von Interessenkonflikten gewahrt werden müssen; empfiehlt, dass ein solches Gremium so bald wie möglich eingerichtet werden sollte, wenn die gründliche Bewertung ergeben sollte, dass ein solches Gremium der beste institutionelle Rahmen für die Umsetzung des Accelerators im Sinne der vorstehenden Ausführungen wäre

45.  fordert die Kommission auf, der Förderung von Frauen im gesamten Innovationssektor besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sich gleichzeitig um Geschlechterparität in allen relevanten Positionen sowie um eine geografische Ausgewogenheit der Begünstigten des EIC in den Regionen der Union zu bemühen; fordert die Kommission insbesondere auf, in die EIC-Arbeitsprogramme spezifische Maßnahmen aufzunehmen, um beide Fragen innerhalb des EIC anzugehen;

46.  empfiehlt, dass ein InvestEU-Teilfonds außerhalb des EIC-Fonds für Unternehmen geprüft wird, die nur eine passende Finanzierung benötigen, um ihre Expansionsrunden abzuschließen.

47.  fordert die Kommission auf, die Regeln und Verfahren zur Auslegung der Kriterien für Nichtbankfähigkeit und Koinvestition zu präzisieren, die Kommunikation zu verbessern und die nationalen Kontaktstellen besser einzubeziehen;

48.  fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen bei Aufforderungen anzuwenden, deren Inhalt sich unmittelbar auf die Umweltziele der Union bezieht und die kurz vor der Markteinführung stehen, und davon abzusehen, diesen Grundsatz als zusätzliches horizontales Förderkriterium für alle EIC-Projekte zu verwenden;

49.  fordert die Kommission auf, die Musterfinanzhilfevereinbarung so anzupassen, dass sie eine klare Definition des „EIC-Erfinders“ enthält und eine klare Richtlinie zu Zugangsrechten für EIC-Erfinder vorschreibt, die EIC-Erfindern nur umfassende Zugangsrechte einräumt, wenn eine Forschungseinrichtung keine aktive Politik und Struktur zur Unterstützung der Nutzung von Forschungsergebnissen für wirtschaftliche Aktivitäten aufweist;

50.  fordert die Kommission auf, ein System zur kontinuierlichen und raschen Bewertung der Leistung des EIC und insbesondere des Accelerators einzuführen;

51.  fordert die Kommission auf, das Bewertungsverfahren einer strengen und kontinuierlichen Bewertung zu unterziehen und Beschwerden von Antragstellern, die klare Unstimmigkeiten bei der Bewertung ihrer Vorschläge aufweisen können, ernsthaft Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, das Parlament darüber zu informieren, wie sie mit Einzelbeschwerden umgeht, die ein eindeutiges Versagen der Bewerter belegen;

52.  fordert die einschlägigen Organe der Union, einschließlich des Europäischen Rechnungshofs und des EIC-Beirats, auf, eine spezielle Prüfungsstrategie für den EIC zu entwickeln, die die besondere Natur des EIC widerspiegelt;

53.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen einzubeziehen, um die Beteiligung von KMU zu verbessern und den EIC-Accelerator für innovative KMU zugänglich und attraktiv zu machen, indem das Antragsverfahren vereinfacht wird und Hindernisse für KMU abgebaut werden;

54.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Instrument ein breites Spektrum von Projekten in Bezug auf ihren Umfang unterstützt, damit kleine Unternehmen, die Innovationen mit großer Wirkung entwickeln und ausbauen, einen gleichberechtigten Zugang dazu haben;

55.  fordert die Kommission auf, das derzeitige Einreichungsverfahren für den EIC-Accelerator und die Vorlaufzeit bis zur Gewährung zu überarbeiten und die EIC-Plattform an den Bewertungskriterien des EIC-Accelerators auszurichten. ist der Auffassung, dass eine solche Überarbeitung auf ein schnelles und einfaches Instrument abzielen sollte, das auf die Bedürfnisse europäischer Deep-Tech-Start-ups zugeschnitten ist und einen Zielzeitraum bis zur Gewährung von vier bis fünf Monaten erreicht;

56.  fordert die Kommission auf, die Synergien und die Zusammenarbeit mit dem EIT zu verbessern; fordert das EIT und den EIC auf, einen gegenseitigen und systematischen Informationsaustausch einzurichten und in jedem ihrer Leitungsgremien ein gemeinsames Mitglied zu haben, um Abschottungen und Doppelarbeit in Bezug auf Bemühungen und Strategie zu vermeiden;

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57.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1.
(2) ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1.
(3) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(4) https://eic.ec.europa.eu/news/statement-eic-board-discussion-european-parliament-itre-committee-eic-implementation-2022-08-16_en
(5) https://eic.ec.europa.eu/system/files/2022-02/Statement%20by%20the%20EIC%20Board%20on%20the%20EIC%20Work%20Programme%20for%202022%20and%20future%20of%20the%20EIC%20Fund.pdf
(6) https://eic.ec.europa.eu/news/eic-accelerator-implementation-update-2022-08-05_en
(7) Europäische Kommission, Evaluation study on the European Innovation Council (EIC) Pilot, 2022.
(8) https://eic.ec.europa.eu/news/eic-accelerator-implementation-update-2022-08-05_en
(9) https://sciencebusiness.net/news/commission-says-european-innovation-council-grant-logjam-end-june
(10) https://europeanwomeninvc.idcinteractive.net/

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