Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 (COM(2021)0709 – C9-0426/2021 – 2021/0367(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Auf Unionsebene müssen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen, die sich aus der Verbringung von Abfällen ergeben können, festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auch zur Erleichterung einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates31 sowie zur Verringerung der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung und zur Verbesserung der Effizienz dieser Nutzung beitragen, was für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist.
(1) Auf Unionsebene müssen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen, die sich aus der Verbringung von Abfällen ergeben können, festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auch zur Erleichterung einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates31 sowie zur Verringerung der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung und zur Verbesserung der Effizienz dieser Nutzung beitragen, was für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für das Erreichen der Klimaneutralität bis spätestens 2050 von entscheidender Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang sollte die Abfallbewirtschaftung als ein Schritt des Produktlebenszyklus betrachtet werden, der von der Produktion bis hin zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen reicht, wobei nachhaltigen innovativen Techniken zur Verbesserung der Materialrückgewinnung, der Energieeffizienz und des Gesamtbeitrags der Abfallbewirtschaftung zur Dekarbonisierung Vorrang eingeräumt werden sollte.
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31 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
31 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a) Die Abfallbehandlung und -entsorgung kann, wenn sie nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird, verschiedene negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Lebensqualität der Menschen haben, von denen einige schwer abzuschwächen sind. Es ist daher notwendig, mehr Informationen über die verschiedenen Abfallbewirtschaftungsverfahren in Bezug auf Mengen, Arten, Transportwege und zugehörige Bestimmungsorte sowie über die Kontrolle und Überwachung der Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung online zur Verfügung zu stellen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 b (neu)
(1b) Fortschritte bei der Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Abfallbewirtschaftung sollten mit Maßnahmen zur Verringerung des Abfallaufkommens einhergehen, mit denen insbesondere das Problem der vorgelagerten Abfälle angegangen wird, die bei der Produktion und beim Konsum entstehen;
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Der europäische Grüne Deal34 enthält einen ehrgeizigen Fahrplan zur Umgestaltung der Union in eine nachhaltige, ressourceneffiziente und klimaneutrale Wirtschaft. Die Kommission wird darin aufgefordert, die in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Unionsvorschriften über die Verbringung von Abfällen zu überprüfen. In dem im März 2020 angenommenen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft35 wird ferner die Notwendigkeit von Maßnahmen betont, mit denen sichergestellt wird, dass die Verbringung von Abfällen zur Wiederverwendung und zum Recycling in der Union erleichtert wird, dass die Union ihre Abfallprobleme nicht in Drittländer auslagert und dass besser gegen illegale Abfallverbringungen vorgegangen wird. Neben den Vorteilen für die Umwelt und dem sozialen Nutzen kann dies außerdem dazu beitragen, den strategischen Abhängigkeiten der EU von Rohstoffen entgegenzuwirken. Der Rat36 wie auch das Europäische Parlament37 haben ebenfalls eine Überarbeitung der geltenden, in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Unionsvorschriften für die Verbringung von Abfällen gefordert.
(3) Der europäische Grüne Deal34 enthält einen ehrgeizigen Fahrplan zur Umgestaltung der Union in eine nachhaltige, ressourceneffiziente und klimaneutrale Wirtschaft. Die Kommission wird darin aufgefordert, die in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Unionsvorschriften über die Verbringung von Abfällen zu überprüfen. In dem im März 2020 angenommenen neuen Aktionsplan35 für die Kreislaufwirtschaft wird ferner die Notwendigkeit von Maßnahmen betont, mit denen sichergestellt wird, dass die Verbringung von Abfällen zur Wiederverwendung und zum Recycling in der Union erleichtert wird, dass die Union ihre Abfallprobleme nicht in Drittländer auslagert und dass besser gegen illegale Abfallverbringungen vorgegangen wird. Neben den Vorteilen für die Umwelt und dem sozialen Nutzen kann dies außerdem dazu beitragen, den strategischen Abhängigkeiten der EU von Rohstoffen entgegenzuwirken. Damit jedoch ein größerer Anteil der erzeugten Abfälle in der Union zurückbehalten werden kann, müssen die Kapazitäten im Bereich Recycling und Abfallbewirtschaftung ausgebaut werden. Der Rat36 wie auch das Europäische Parlament37 haben ebenfalls eine Überarbeitung der geltenden, in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Unionsvorschriften für die Verbringung von Abfällen gefordert. Zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft sollten innovative Unternehmensinitiativen wie die Rücknahme von Abfällen zum Recycling, zur Überholung, zu Forschungszwecken oder zur Verbesserung der Produktgestaltung unterstützt werden.
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34 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019)0640).
34 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019)0640).
35 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. März 2020 – Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020)0098).
35 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. März 2020 – Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020)0098).
36 Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“ (13852/20 OJ CONS 34).
36 Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“ (13852/20 OJ CONS 34).
37 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (2020/2077(INI)).
37 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (2020/2077(INI)).
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Die Union hat dem Sekretariat des Basler Übereinkommens im Oktober 2020 gemäß Artikel 11 des Übereinkommens eine Notifizierung übermittelt, die die Verbringung von Abfällen innerhalb der Union betrifft. Im Einklang mit diesem Artikel könnte die Union daher spezifische Bestimmungen für die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU festlegen, die nicht weniger umweltgerecht sind als die im Basler Übereinkommen vorgesehenen.
entfällt
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu)
(10a) Forschung und Innovation sollten integraler Bestandteil der europäischen Abfallwirtschaft sein. Das Forschungs- und Innovationsnetz für Abfälle sollte Industrie, Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen umfassen. Dementsprechend sollten bei Überarbeitungen dieser Verordnung und der dazugehörigen Rechtsakte Innovationen im Bereich der Abfallbewirtschaftungstechniken berücksichtigt werden, sofern diese zu einer umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung beitragen.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 b (neu)
(10b) Um einen echten Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft in Bezug auf die Verbringung von Abfällen vom Herkunftsort zum am besten geeigneten Behandlungsort für solche Abfälle sicherzustellen, sollte dem Grundsatz der Nähe, der Materialeffizienz sowie der Notwendigkeit, den ökologischen Fußabdruck von Abfällen zu verringern, Rechnung getragen werden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu)
(11a) Diese Verordnung sollte für Rechtssicherheit sorgen und eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Abfallbewirtschaftung sicherstellen, damit die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit erleichtert wird. Das Entstehen eines übermäßigen Verwaltungsaufwands, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sollte vermieden werden.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a) Um Innovationen im Bereich der Technologien für die Abfallbehandlung im Hinblick auf eine umweltgerechte Entsorgung sowie Änderungen des Verbraucherverhaltens bei der Abfalltrennung Rechnung zu tragen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Anhang IIIB fortlaufend aktualisiert wird. Die Kommission sollte insbesondere prüfen, ob Einträge zu gebrauchten Schuhen, Kleidungsstücken und sonstigen Textilerzeugnissen sowie zu gebrauchter Mineralwolle und gebrauchten Matratzen hinzugefügt werden sollten.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 b (neu)
(16b) Ein gut funktionierender Unionsmarkt für Abfallverbringungen sollte den Grundsätzen der Nähe, der Entsorgungsautarkie und des Einsatzes der besten verfügbaren Techniken der Abfallbewirtschaftung als Leitprinzipien Vorrang einräumen. Ein gerechter Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft ist für die Verwirklichung einer klimaneutralen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft der Union, die langfristig nachhaltig ist, von entscheidender Bedeutung.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts müssen Verfahrensschritte und Verfahrensgarantien für den Fall vorgesehen werden, dass ein Notifizierender Abfälle verbringen möchte, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Außerdem muss im Einklang mit Artikel 6 Absatz 11 des Basler Übereinkommens sichergestellt werden, dass die Kosten, die entstehen, wenn die Verbringung von Abfällen, die der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung bedarf, nicht abgeschlossen werden kann oder illegal ist, von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern getragen wird. Zu diesem Zweck sollte der Notifizierende für jede Verbringung solcher Abfälle eine Sicherheitsleistung hinterlegen oder eine entsprechende Versicherung abschließen.
(20) Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sowie als Beitrag zur Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union müssen Verfahrensschritte und Verfahrensgarantien für den Fall vorgesehen werden, dass ein Notifizierender Abfälle verbringen möchte. Außerdem muss gemäß Artikel 6 Absatz 11 des Basler Übereinkommens sichergestellt werden, dass die Kosten, die entstehen, wenn die Verbringung von Abfällen, die der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung bedarf, nicht abgeschlossen werden kann oder illegal ist, von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern getragen wird. Zu diesem Zweck sollte der Notifizierende für jede Verbringung von Abfällen eine Sicherheitsleistung hinterlegen oder eine entsprechende Versicherung abschließen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22
(22) Um Verzögerungen bei der Bearbeitung von Notifizierungen für die Verbringung von Abfällen zu verringern und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern, ist es erforderlich, dass die Erstellung und der Austausch von Informationen und Daten, die einzelne Verbringungen von Abfällen innerhalb der Union betreffen, auf elektronischem Wege erfolgen. Des Weiteren muss der Kommission die Befugnis übertragen werden, die verfahrenstechnischen und operativen Anforderungen für die praktische Umsetzung der Systeme festzulegen, mit denen die elektronische Übermittlung und der elektronische Austausch von Informationen gewährleistet werden (z. B. Interkonnektivität, Architektur und Sicherheit). Darüber hinaus muss den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf den Übergang von einem papiergestützten System gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu einem System für den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten vorzubereiten. Diese neue Verpflichtung sollte daher 24 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung zur Anwendung kommen.
(22) Um Verzögerungen bei der Bearbeitung von Notifizierungen für die Verbringung von Abfällen zu verringern und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern zu erleichtern, ist es unabdingbar, dass die Erstellung und der Austausch von Informationen und Daten, die einzelne Verbringungen von Abfällen innerhalb der Union betreffen, auf elektronischem Wege erfolgen. Das zentrale System und das nationale System sollten miteinander verknüpft und voll funktionsfähig sein. Um Verzögerungen schneller abzubauen, ist es unabdingbar, dass diese Systeme den Austausch von Dokumenten ermöglichen und eine vollständig durchsuchbare Datenbank mit Informationen zu Abfallverbringungen enthalten. Des Weiteren muss der Kommission die Befugnis übertragen werden, die verfahrenstechnischen und operativen Anforderungen für die praktische Umsetzung der Systeme festzulegen, mit denen die elektronische Übermittlung und der elektronische Austausch von Informationen gewährleistet werden (z. B. Interkonnektivität, Architektur und Sicherheit). Darüber hinaus muss den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf den Übergang von einem papiergestützten System gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu einem System für den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten vorzubereiten. Diese neue Verpflichtung sollte daher 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Anwendung kommen, wobei den zuständigen Behörden zu Test- und Schulungszwecken vorab Zugang zum Zentralsystem in seiner endgültigen Fassung gewährt werden sollte.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu)
(22a) Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass das elektronische System alternative Verfahren zur Absicherung enthält. Im Falle eines vorübergehenden Ausfalls des Zentralsystems sollten die Daten geschützt und zugänglich bleiben, und die Verfahren im Zusammenhang mit Verbringungen sollten ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt werden.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Damit die zuständigen Behörden die ihnen übermittelten Dokumente über die Verbringung von Abfällen ordnungsgemäß bearbeiten können, muss der Notifizierende verpflichtet werden, eine beglaubigte Übersetzung dieser Dokumente in einer von diesen Behörden akzeptierten Sprache vorzulegen, wenn diese eine solche Übersetzung verlangen.
(30) Damit die zuständigen Behörden die ihnen übermittelten Dokumente über die Verbringung von Abfällen ordnungsgemäß bearbeiten können und zugleich ein übermäßiger Verwaltungsaufwand vermieden wird, sollte der Notifizierende Notifikationen, Informationen, Dokumente und sonstige Mitteilungen in der Amtssprache des Mitgliedstaates der betreffenden zuständigen Behörden oder auf Englisch vorlegen. Eine beglaubigte Übersetzung dieser Dokumente in einer von diesen Behörden akzeptierten Sprache sollte vorgelegt werden, wenn die zuständigen Behörden eine solche Übersetzung verlangen; dies gilt jedoch nur in hinreichend begründeten Fällen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31
(31) Um Störungen bei der Verbringung von Abfällen oder Waren aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden über den Status dieser Abfälle oder Waren zu vermeiden, muss ein Verfahren zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden ihre Entscheidungen auf die Bestimmungen über die Ermittlung von Nebenprodukten und das Ende der Abfalleigenschaft gemäß der Richtlinie 2008/98/EG stützen. Ferner ist ein Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden über die Frage festzulegen, ob Abfälle dem Notifizierungsverfahren unterliegen sollten oder nicht. Um die Bedingungen, unter denen Abfälle dem Notifizierungsverfahren unterliegen sollten, unionsweit besser zu harmonisieren, sollte der Kommission auch die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden, mit denen Kriterien für die Einstufung bestimmter Abfälle in den einschlägigen Anhängen dieser Verordnung festgelegt werden, anhand deren bestimmt wird, ob diese Abfälle dem Notifizierungsverfahren unterliegen oder nicht.Um zu vermeiden, dass Abfälle fälschlicherweise als Gebrauchtwaren deklariert werden, und um Rechtsklarheit zu schaffen, sollte der Kommission außerdem die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden, mit denen für bestimmte Waren, bei denen eine solche Unterscheidung – insbesondere im Hinblick auf ihre Ausfuhr aus der Union – wichtig ist, Kriterien für die Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen festgelegt werden.
(31) Um Störungen bei der Verbringung von Abfällen oder Waren aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden über den Status dieser Abfälle oder Waren zu vermeiden, muss ein Verfahren zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden ihre Entscheidungen auf die Bestimmungen über die Ermittlung von Nebenprodukten und das Ende der Abfalleigenschaft gemäß der Richtlinie 2008/98/EG stützen. Ferner müssen in den Anhängen dieser Verordnung Kriterien für die Einstufung bestimmter Abfälle festgelegt werden und es ist ein Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden über die Frage festzulegen, ob Abfälle dem Notifizierungsverfahren unterliegen sollten oder nicht. Um Rechtssicherheit zu schaffen und zu vermeiden, dass Abfälle fälschlicherweise als Gebrauchtwaren deklariert werden, müssen für bestimmte Waren, bei denen eine solche Unterscheidung – insbesondere im Hinblick auf ihre Ausfuhr aus der Union – wichtig ist, Kriterien für die Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen festgelegt werden.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36
(36) Zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten muss der Geltungsbereich des gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, geklärt werden. Insbesondere müssen Unklarheiten in Bezug auf die Liste der Abfälle, für die dieses Verbot gilt, ausgeräumt werden, und es muss sichergestellt werden, dass diese Liste auch die in Anlage II des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle – nämlich Haushaltsabfälle, Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen und schwer wiederverwertbare Kunststoffabfälle – umfasst.
(36) Zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten muss der Geltungsbereich des gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, geklärt werden. Insbesondere müssen Unklarheiten in Bezug auf die Liste der Abfälle, für die dieses Verbot gilt, ausgeräumt werden, und es muss sichergestellt werden, dass diese Liste auch die in Anlage II des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle – nämlich Haushaltsabfälle, Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen und schwer wiederverwertbare, kontaminierte oder gemischte Kunststoffabfälle – umfasst.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 a (neu)
(36a) Die Union sollte die Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen in der Union gründlich überdenken und dabei mit der Vermeidung beginnen und sicherstellen, dass solche Abfälle gesammelt, wiederverwendet und rezykliert werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 b (neu)
(36b) Kunststoffabfälle stellen eine besondere Herausforderung dar. Es gibt eine Vielzahl von Polymeren, die häufig gefährliche Zusatzstoffe und zahlreiche Verunreinigungen enthalten. Für die Messung des Gehalts an gefährlichen Zusatzstoffen und Verunreinigungen zum Zwecke der Ausfuhrkontrolle wären kostspielige Prüfungen erforderlich. Die Recyclingquoten für Kunststoffabfälle sind gering, und durch das Recycling von Kunststoffabfällen können große Mengen an Restabfällen entstehen. Einige große Reedereien haben zugesagt, den Transport von Kunststoffabfällen einzustellen, um zur Eindämmung der Umweltverschmutzung beizutragen. Angesichts der verschiedenen Probleme, die durch die Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen in Drittländern entstehen, sollte die Union die Ausfuhr aller Arten von Kunststoffabfällen aus der Union und den EFTA-Ländern schrittweise einstellen.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 c (neu)
(36c) Um sicherzustellen, dass die schrittweise Einstellung der Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union und den EFTA-Ländern wirksam durchgesetzt wird, ist eine regelmäßige Überwachung und Inspektion an den Kontrollpunkten erforderlich, auch um zu verhindern, dass die Verpflichtung zur schrittweisen Abschaffung durch falsche Angaben, dass es sich nicht um Abfall handelt, umgangen wird.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 d (neu)
(36d) Um das Recycling von Kunststoffen in der Union zu fördern, sollte ein Markt für Produkte, die recycelten Kunststoff enthalten, unterstützt werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit der Einführung von Zielvorgaben für den Rezyklatanteil prüfen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Produkte aus Kunststoff, und gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 a (neu)
(37a) Es muss sichergestellt werden, dass die Verbringung von Abfällen, die für den Aufbau solider Wertschöpfungsketten erforderlich ist, innerhalb des Binnenmarkts erleichtert wird, wobei sicherzustellen ist, dass angemessene Kontrollen durchgeführt werden. Durch die Stärkung wichtiger Wertschöpfungsketten wird der Aufbau unserer Resilienz beschleunigt und die strategische Autonomie der Union verbessert.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38
(38) Länder, für die der OECD-Beschluss gilt, unterliegen den Regeln und Empfehlungen der OECD für die Verbringung und Bewirtschaftung von Abfällen und haben im Allgemeinen höhere Standards für die Abfallbewirtschaftung als Länder, für die der OECD-Beschluss nicht gilt. Es ist jedoch wichtig, dass die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten nicht gefährlichen Abfällen aus der Union keine Schädigung der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit in Ländern verursacht, für die der OECD-Beschluss gilt. Daher muss ein Mechanismus zur Überwachung der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle in diese Länder eingerichtet werden. In Fällen, in denen die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle aus der Union in das betreffende Land innerhalb kurzer Zeit erheblich zugenommen hat und keine Informationen vorliegen, die belegen, dass das betreffende Land in der Lage ist, diese Abfälle auf umweltgerechte Weise zu verwerten, sollte die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Land aufnehmen und, falls die Informationen nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass die Abfälle auf umweltgerechte Weise verwertet werden, sollte sie ermächtigt werden, solche Ausfuhren auszusetzen.
(38) Länder, für die der OECD-Beschluss gilt, unterliegen den Regeln und Empfehlungen der OECD für die Verbringung und Bewirtschaftung von Abfällen und haben im Allgemeinen höhere Standards für die Abfallbewirtschaftung als Länder, für die der OECD-Beschluss nicht gilt. Es ist jedoch wichtig, dass die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten nicht gefährlichen Abfällen aus der Union keine Schädigung der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit in Ländern verursacht, für die der OECD-Beschluss gilt. Daher muss ein Mechanismus zur Überwachung der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle in diese Länder eingerichtet werden. In Fällen, in denen weder Informationen, die belegen, dass das betreffende Land in der Lage ist, diese Abfälle auf umweltgerechte Weise zu verwerten, noch Informationen über negative Auswirkungen der Bewirtschaftung von Haushaltsabfällen in dem betreffenden Land vorliegen, sollte die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Land aufnehmen und, falls die Informationen nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass die Abfälle auf umweltgerechte Weise verwertet werden, sollte sie ermächtigt werden, solche Ausfuhren auszusetzen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 49
(49) Um die Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Ermittlungs- und Koordinierungsmaßnahmen in Bezug auf illegale Verbringungen durchzuführen, die schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könnten. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten sollte die Kommission unter uneingeschränkter Achtung der Verfahrensgarantien handeln. Die Kommission kann im Rahmen ihrer internen Organisation erwägen, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das über einschlägiges Fachwissen verfügt, bestimmte in dieser Verordnung vorgesehene Durchsetzungsmaßnahmen zu übertragen.
(49) Um die Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Ermittlungs- und Koordinierungsmaßnahmen in Bezug auf illegale Verbringungen durchzuführen, die schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könnten. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten sollte die Kommission unter uneingeschränkter Achtung der Verfahrensgarantien handeln. Die Kommission kann im Rahmen ihrer internen Organisation erwägen, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das über einschlägiges Fachwissen verfügt, bestimmte in dieser Verordnung vorgesehene Durchsetzungsmaßnahmen zu übertragen. Erlangen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten am Versandort und am Bestimmungsort Kenntnis von einer illegalen Verbringung von Abfällen, so sollten sie prüfen, wie sie ihre Kontrollmaßnahmen in Bezug auf ähnliche Verbringungen verstärken können, um illegale Verbringungen von Abfällen in einem frühen Stadium zu erkennen.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 50
(50) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission anhand der dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelten Berichte sowie auf der Grundlage eines separaten Fragebogens über die Umsetzung dieser Verordnung unterrichten. Die Kommission sollte alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung erstellen, dem die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sowie andere Informationen, insbesondere aus Ad-hoc-Berichten der Kommission und der Europäischen Umweltagentur über Verbringungen von Kunststoffabfällen und anderen spezifischen Abfallströmen, die Anlass zur Besorgnis geben, zugrunde liegen.
(50) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission anhand der dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelten Berichte sowie auf der Grundlage eines separaten Fragebogens über die Umsetzung dieser Verordnung unterrichten. Die Kommission sollte alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung erstellen, dem die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sowie andere Informationen, insbesondere aus Ad-hoc-Berichten der Kommission und der Europäischen Umweltagentur über Verbringungen von Kunststoffabfällen und anderen spezifischen Abfallströmen, die Anlass zur Besorgnis geben, zugrunde liegen. Das zentrale System für die elektronische Übermittlung und den Austausch von Informationen und Dokumenten sollte so konzipiert sein, dass die Daten für die Erstellung dieser Berichte aus dem System extrahiert werden können.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 52
(52) Um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden und Anlaufstellen benennen und diese der Kommission, die diese Informationen öffentlich zugänglich machen sollte, melden.
(52) Um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der harmonisierten Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden und Anlaufstellen benennen und diese der Kommission, die diese Informationen öffentlich zugänglich machen sollte, melden.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 54
(54) Im Hinblick auf die Ergänzung oder Änderung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Artikel 37 Absatz 13, Artikel 40 Absatz 8 und Artikel 72 dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung52 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(54) Im Hinblick auf die Ergänzung oder Änderung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Artikel 14 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 75 dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung52 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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52 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
52 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 55
(55) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Maßnahmen für eine harmonisierte Methode zur Berechnung der Sicherheitsleistung oder einer entsprechenden Versicherung zu erlassen, um die Einstufung von Abfällen im Rahmen dieser Verordnung (einschließlich der Festlegung eines Kontaminationsgrenzwerts für bestimmte Abfälle) zu präzisieren und um für bestimmte Arten von Waren bei der grenzüberschreitenden Verbringung die Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen klarzustellen.Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates53 ausgeübt werden.
(55) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung einer einfachen, risikobasierten und harmonisierten Methode zur Berechnung der finanziellen Sicherheit oder einer gleichwertigen Versicherung übertragen werden.Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates53 ausgeübt werden.Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass eine harmonisierte Methode zur Berechnung der finanziellen Sicherheit oder einer gleichwertigen Versicherung angezeigt ist, sollte sie prüfen, wie das zentrale System genutzt werden kann, um innovative Methoden zur Bestimmung der finanziellen Sicherheiten zu ermöglichen.
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53 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
53 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 55 a (neu)
(55a) Um die Harmonisierung des Binnenmarkts und der Praktiken der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen weiter zu erleichtern, sollte die Kommission prüfen, ob unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips eine weitere Standardisierung von Verträgen möglich ist.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denen die schädlichen Auswirkungen, die sich aus der Verbringung von Abfällen ergeben können, vermieden oder verringert werden. In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denen die schädlichen Auswirkungen, die sich aus der Verbringung von Abfällen – auch in Drittstaaten – ergeben können, vermieden oder verringert werden. In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen. Sie soll zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz, der Klimaneutralität und des Null-Schadstoff-Ziels für eine schadstofffreie Umwelt beitragen, indem die Grundsätze der Nähe und der Entsorgungsautarkie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG zur Anwendung kommen. Sie soll außerdem durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Verbringung von Abfällen innerhalb der Union und die Digitalisierung des Informationsaustauschs über die Verbringung von Abfällen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beitragen.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4
4. „umweltgerechte Bewirtschaftung“ das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle so bewirtschaftet werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, sichergestellt ist;
4. „umweltgerechte Bewirtschaftung“ das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle so bewirtschaftet werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit, des Klimas und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle und deren Behandlung haben können, sichergestellt ist;
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2
Darüber hinaus gelten für die Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „Behandlung“, „Beseitigung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Wiederverwendung“, „Recycling“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Händler“ und „Makler“ die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 Nummern 1, 2, 14, 19, 15, 16, 13, 17, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2008/98/EG.
Darüber hinaus gelten für die Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „Behandlung“, „Beseitigung“, „Verwertung“, „Materialverwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Wiederverwendung“, „Recycling“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Händler“ und „Makler“ die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 Nummern 1, 2, 14, 19, 15, 15a, 16, 13, 17, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2008/98/EG.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa) Abfälle, die einen in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe aufgeführten Stoff enthalten oder damit verunreinigt sind, sofern sie nicht anderweitig aufgeführt sind;
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b
b) die Abfallmenge übersteigt nicht 150 kg oder eine höhere Menge, die von den betroffenen zuständigen Behörden und dem Notifizierenden im Einzelfall vereinbart wurde.
b) die Abfallmenge übersteigt nicht 150 kg für Laboranalysen, 2000 kg für experimentelle Versuche oder eine höhere Menge, die von den betroffenen zuständigen Behörden und dem Notifizierenden im Einzelfall vereinbart wurde.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5
(5) Absatz 2 gilt für Verbringungen von gemischten Siedlungsabfällen, die in privaten Haushaltungen und/oder von anderen Abfallerzeugern eingesammelt worden sind, sowie für gemischte Siedlungsabfälle, die einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat, sofern diese Abfälle für Verwertungsverfahren bestimmt sind. Die Verbringung solcher Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, ist verboten.
(5) Absatz 2 gilt für Verbringungen von gemischten Siedlungsabfällen, die in privaten Haushaltungen und/oder von anderen Abfallerzeugern eingesammelt worden sind, sowie für gemischte Siedlungsabfälle, die einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat – beispielsweise Brennstoff aus Müll –, sofern diese Abfälle für Verwertungsverfahren bestimmt sind. Die Verbringung solcher Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, ist verboten.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Nur Notifizierende, die gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/98/EG eine Genehmigung erhalten haben oder registriert sind, können eine vorherige schriftliche Notifizierung (im Folgenden „Notifizierung“) einreichen.
Nur Notifizierende, die gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/98/EG eine Genehmigung erhalten haben oder registriert sind, oder Betreiber von experimentellen Versuchen oder Laboratorien können eine vorherige schriftliche Notifizierung (im Folgenden „Notifizierung“) einreichen.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Ist der Notifizierende nicht der Abfallersterzeuger gemäß Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, so sorgt der Notifizierende dafür, dass auch der Abfallersterzeuger oder eine der in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii oder iii genannten Personen das Notifizierungsformular unterzeichnet.
Ist der Notifizierende nicht der Abfallersterzeuger gemäß Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, so sorgt der Notifizierende dafür, dass auch der Abfallersterzeuger oder eine der in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii, iii oder iv genannten Personen das Notifizierungsformular unterzeichnet. Ein Händler oder Makler stellt sicher, dass er von einer der in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i), ii) oder iii) genannten Personen schriftlich bevollmächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln, und diese schriftliche Vollmacht ist der Notifizierung beizufügen.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 6
(6) Abweichend von Absatz 5 können die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen für den Fall, dass die verbrachten Abfälle für vorläufige Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren bestimmt sind und ein weiteres Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren im Empfängerstaat erfolgt, freigegeben werden, wenn die Abfälle die vorläufige Anlage verlassen und die betroffene zuständige Behörde die in Artikel 16 Absatz 4 genannte Bescheinigung erhalten hat. In diesem Fall muss jede weitere Verbringung zu einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage durch eine neue Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung abgedeckt sein, es sei denn, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist der Auffassung, dass eine solche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht erforderlich ist. In diesem Fall ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort für die Verpflichtungen verantwortlich, die sich im Fall der Rücknahme ergeben, wenn die Verbringung oder das weitere Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nicht wie vorgesehen gemäß Artikel 22 oder im Falle einer illegalen Verbringung gemäß Artikel 24 abgeschlossen werden können.
(6) Abweichend von Absatz 5 können die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen für den Fall, dass die verbrachten Abfälle für vorläufige Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren bestimmt sind und ein weiteres Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren im Empfängerstaat erfolgt, freigegeben werden, wenn die Abfälle die vorläufige Anlage verlassen und die betroffene zuständige Behörde die in Artikel 16 Absatz 4 genannte Bescheinigung erhalten hat. In diesem Fall muss jede weitere Verbringung zu einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage durch eine neue Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung abgedeckt sein, es sei denn, die Verbringung erfolgt zwischen zwei Anlagen unter der Kontrolle derselben juristischen Person oder die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist der Auffassung, dass eine solche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht erforderlich ist. In diesem Fall ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort für die Verpflichtungen verantwortlich, die sich im Fall der Rücknahme ergeben, wenn die Verbringung oder das weitere Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nicht wie vorgesehen gemäß Artikel 22 oder im Falle einer illegalen Verbringung gemäß Artikel 24 abgeschlossen werden können.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 10 – Unterabsatz 1
Die Kommission wird spätestens bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] die Festlegung einer harmonisierten Berechnungsmethode für die Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen prüfen und gegebenenfalls einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer solchen harmonisierten Berechnungsmethode erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission wird spätestens bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] die Festlegung einer einfachen, risikobasierten und harmonisierten Berechnungsmethode für die Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen prüfen und gegebenenfalls bis [das Datum drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer solchen einfachen, risikobasierten und harmonisierten Berechnungsmethode erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Hat die zuständige Behörde am Bestimmungsort innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Notifizierung keine Entscheidung gemäß Absatz 1 getroffen, so übermittelt sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine mit Gründen versehene Erklärung.
Hat die zuständige Behörde am Bestimmungsort innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Notifizierung keine Entscheidung gemäß Absatz 1 treffen können, so unterrichtet sie den Notifizierenden innerhalb dieser 30 Tage und übermittelt ihm unaufgefordert eine mit Gründen versehene Erklärung. Eine endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung der Notifizierung.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3
(3) Die schriftliche Zustimmung zu einer geplanten Verbringung erlischt ab dem im Notifizierungsformular angegebenen späteren Datum. Sie darf sich nicht über einen Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr oder einen kürzeren Zeitraum als den von den betroffenen zuständigen Behörden in ihrer Entscheidung angegeben Zeitraum erstrecken.
(3) Die schriftliche Zustimmung zu einer geplanten Verbringung erlischt ab dem im Notifizierungsformular angegebenen späteren Datum. Sie darf sich über einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren oder einen kürzeren Zeitraum als den von den betroffenen zuständigen Behörden in ihrer Entscheidung angegeben Zeitraum erstrecken.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4
(4) Die geplante Verbringung darf nur erfolgen, wenn die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen erfüllt sind, und nur so lange, wie die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung aller betroffenen zuständigen Behörden gültig ist. Eine Verbringung muss den Versandstaat bis zum Ende der Geltungsdauer der stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmung aller betroffenen zuständigen Behörden verlassen haben.
(4) Die geplante Verbringung darf nur erfolgen, wenn die in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind, und nur so lange, wie die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung aller betroffenen zuständigen Behörden gültig ist. Eine Verbringung muss den Versandstaat bis zum Ende der Geltungsdauer der stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmung aller betroffenen zuständigen Behörden verlassen haben.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 7
(7) Jeder Widerruf einer Zustimmung erfolgt mittels einer förmlichen Nachricht an den Notifizierenden, die betroffenen zuständigen Behörden und den Empfänger.
(7) Jeder Widerruf einer Zustimmung einschließlich der Begründung dieses Widerrufs erfolgt mittels einer förmlichen Nachricht an den Notifizierenden, die betroffenen zuständigen Behörden und den Empfänger sowie die Kommission zum Zwecke der Berichterstattung.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i
i) die Verwertung der Abfälle technisch nicht machbar und wirtschaftlich nicht tragfähig ist oder die Abfälle aufgrund rechtlicher Verpflichtungen nach Unionsrecht oder internationalem Recht beseitigt werden müssen;
i) die Verwertung der Abfälle technisch nicht machbar, wirtschaftlich nicht tragfähig und nicht umweltgerecht ist oder die Abfälle aufgrund rechtlicher Verpflichtungen nach Unionsrecht oder internationalem Recht beseitigt werden müssen.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii) die Beseitigung der Abfälle in dem Staat, in dem sie angefallen sind, technisch nicht machbar und wirtschaftlich nicht tragfähig ist;
ii) die Beseitigung der Abfälle in dem Staat, in dem sie angefallen sind, technisch nicht machbar, wirtschaftlich nicht tragfähig und nicht umweltgerecht ist;
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii
iii) die geplante Verbringung oder Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie und den Grundsätzen der Nähe und der Entsorgungsautarkie auf Unionsebene und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 2008/98/EG steht;
iii) die geplante Verbringung oder Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie und den Grundsätzen der Nähe und der Entsorgungsautarkie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG steht;
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) er oder der Empfänger in der Vergangenheit nicht wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt wurde;
b) er oder der Empfänger in der Vergangenheit nicht wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen in Bezug auf den Umweltschutz oder die menschliche Gesundheit verurteilt wurde;
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3
(3) Haben die betroffenen zuständigen Behörden einer geplanten Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen nicht innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen zugestimmt, so wird die Notifizierung dieser Verbringung ungültig und die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 1 verboten. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung vorzunehmen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende treffen eine anders lautende Übereinkunft.
(3) Haben die betroffenen zuständigen Behörden einer geplanten Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen zugestimmt, so wird die Notifizierung dieser Verbringung ungültig und die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 1 verboten. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung vorzunehmen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende treffen eine anders lautende Übereinkunft.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii
ii) das Verwertungsverfahren im Empfängerstaat erfolgt unter Bedingungen, die weitgehend den in den nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats genannten Bedingungen entsprechen;
ii) das Verwertungsverfahren im Empfängerstaat erfolgt unter Bedingungen, die als den in den nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats genannten Bedingungen gleichwertig gelten;
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) eine Begrenzung der eingehenden Verbringungen von Abfällen, die für andere Verwertungsverfahren als das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, ist für einen Mitgliedstaat erforderlich, um sein Abfallbewirtschaftungsnetz zu schützen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt oder in einer Weise behandelt werden müssten, die nicht mit seinen Abfallbewirtschaftungsplänen vereinbar ist;
e) eine Begrenzung der eingehenden Verbringungen von Abfällen ist für einen Mitgliedstaat erforderlich, um sein Abfallbewirtschaftungsnetz zu schützen, wenn erwiesen werden kann, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt oder in einer Weise behandelt werden müssten, die nicht mit seinen Abfallbewirtschaftungsplänen vereinbar ist;
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe f
f) der Notifizierende oder der Empfänger wurde in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt;
f) der Notifizierende oder der Empfänger wurde in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes oder des Schutzes der Gesundheit verurteilt;
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5
(5) Einwände, die von den zuständigen Behörden aus den die in Absatz 1 Buchstaben d und e dieses Artikels genannten Gründen erhoben werden, müssen der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 68 mitgeteilt werden.
(5) Einwände, einschließlich der spezifischen Gründe für die Einwände, die von den zuständigen Behörden aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen erhoben werden, müssen der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 68 mitgeteilt werden.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Die zuständigen Behörden müssen dem Notifizierenden die spezifischen Gründe für ihre Einwände gegen eine geplante Verbringung von Abfällen mitteilen.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Die Abfälle der verschiedenen Verbringungen weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf;
a) Die Abfälle der verschiedenen Verbringungen weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf, die nach Maßgabe von Artikel 28 auszulegen sind;
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) eine Beschreibung der Technologien, einschließlich R-Code(s), die in dem Verwertungsverfahren, für das die Vorabzustimmung beantragt wird, angewandt werden;
c) eine Beschreibung der Technologien, einschließlich R-Code(s), die in dem Verwertungsverfahren, für das die Vorabzustimmung beantragt wird, angewandt werden, sowie der Technologien für Treibhausgaseinsparungen, Energieerzeugung, Materialverwertung, effiziente Ressourcennutzung und andere einschlägige Technologien;
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
ea) die Menge an Restmüll, die durch das Verwertungsverfahren und die anschließende Abfallbewirtschaftung entstanden ist;
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe g
g) einen Nachweis oder eine Bestätigung, dass die juristische oder natürliche Person, die Eigentümer der Anlage ist oder Kontrolle über sie ausübt, nicht wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung verurteilt worden ist.
g) einen Nachweis oder eine Bestätigung, dass die juristische oder natürliche Person, die Eigentümer der Anlage ist oder Kontrolle über sie ausübt, nicht wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit, verurteilt worden ist.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 9
(9) Sofern in der Entscheidung über die Genehmigung des Antrags auf Vorabzustimmung nichts anderes angegeben ist, gilt die einer Anlage erteilte Vorabzustimmung für die Dauer von sieben Jahren.
(9) Sofern in der Entscheidung über die Genehmigung des Antrags auf Vorabzustimmung nichts anderes angegeben ist, gilt die einer Anlage erteilte Vorabzustimmung für die Dauer von sieben Jahren, wobei die zuständigen Behörden während der Gültigkeitsdauer mindestens eine Inspektion durchführen, um die Einhaltung der neuesten geltenden rechtlichen Anforderungen zu überprüfen.
Eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilte Vorabzustimmung für eine Verwertungsanlage ist in allen Mitgliedstaaten gültig. Eine zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Vorabzustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort nicht zu akzeptieren. Diese Entscheidung und die Gründe dafür werden den Betreibern der Anlage und der zuständigen Behörde, die die Vorabzustimmung erteilt hat, mitgeteilt.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3
(3) Die Anlage, die die vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt, bestätigt dem Notifizierenden innerhalb eines Tages den Erhalt der Abfälle. Diese Bestätigung wird im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt.
(3) Die Anlage, die die vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt, bestätigt dem Notifizierenden innerhalb zweier Werktage den Erhalt der Abfälle. Diese Bestätigung wird im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3
(3) Die Anlage bestätigt dem Notifizierenden und den zuständigen Behörden innerhalb eines Tages den Erhalt der Abfälle.
(3) Die Anlage bestätigt dem Notifizierenden und den zuständigen Behörden innerhalb zweier Werktage den Erhalt der Abfälle.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3
(3) Berühren die in Absatz 1 genannten erheblichen Änderungen andere zuständige Behörden als die von der ursprünglichen Notifizierung betroffenen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen.
(3) Berühren die in Absatz 1 genannten erheblichen Änderungen andere zuständige Behörden als die von der ursprünglichen Notifizierung betroffenen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, die betroffenen zuständigen Behörden können sich einstimmig darauf einigen, auf eine erneute Notifizierung zu verzichten.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 4
(4) Die Verwertungsanlage oder das Labor und der Empfänger oder, falls diese keinen Zugang zu einem System gemäß Artikel 26 haben, die in Absatz 2 genannte Person bestätigen dem Notifizierenden und der zuständigen Behörde innerhalb eines Tages den Erhalt der Abfälle, indem sie die relevanten Informationen gemäß Anhang VII ergänzen.
(4) Die Verwertungsanlage oder das Labor und der Empfänger oder, falls diese keinen Zugang zu einem System gemäß Artikel 26 haben, die in Absatz 2 genannte Person bestätigen dem Notifizierenden und der zuständigen Behörde innerhalb zweier Werktage den Erhalt der Abfälle, indem sie die relevanten Informationen gemäß Anhang VII ergänzen.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1
Die zuständigen Behörde am Versand- bzw. Bestimmungsort macht auf geeigneten Wegen Informationen über Notifizierungen von Verbringungen, denen sie zugestimmt oder gegen die sie Einwände erhoben hat, sowie über Verbringungen von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten unterliegen, öffentlich zugänglich, sofern diese Informationen nach nationalem oder Unionsrecht nicht vertraulich sind.
Unverzüglich und spätestens 30 Tage nach Erteilung der Zustimmung oder Erhebung eines Einwands macht die zuständige Behörde am Versandort über das in Artikel 26 Absatz 2 genannte zentrale System für elektronische Übermittlung und den Austausch von Informationen und Unterlagen oder gegebenenfalls das in Artikel 26 Absatz 3 genannte nationale System, Informationen über Notifizierungen von Verbringungen, denen sie zugestimmt oder gegen die sie Einwände erhoben hat, sowie über Verbringungen von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten unterliegen, öffentlich zugänglich, sofern diese Informationen nach nationalem oder Unionsrecht nicht vertraulich sind oder personenbezogene Daten enthalten, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 geschützt sind1a.
Die zuständige Behörde macht die folgenden Angaben öffentlich zugänglich:
a) die Art der Abfälle, die gemäß dem Europäischen Abfallkodex im Europäischen Abfallkatalog ausgewiesen sind;
b) die Gesamtmenge an Abfall, die verbracht werden soll;
c) die Behandlung, der der Abfall unterzogen wird;
d) den Namen der Anlage des endgültigen Bestimmungsorts; und
e) ob der Notifizierung zugestimmt wurde oder nicht.
_________________
1aVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Die in Absatz 2 festgelegte Rücknahmeverpflichtung gilt nicht, wenn die am Versand- und Bestimmungsort sowie bei der Durchfuhr jeweils beteiligten zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Abfälle auf andere Weise im Empfängerstaat oder andernorts vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt werden können.
Die in Absatz 2 festgelegte Rücknahmeverpflichtung gilt nicht, wenn die am Versand- und Bestimmungsort sowie bei der Durchfuhr jeweils beteiligten zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Abfälle auf andere, umweltgerechte Weise und ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit im Empfängerstaat oder andernorts vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt werden können.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1
(1) Entdeckt eine zuständige Behörde eine Verbringung, die sie für illegal hält, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden.
(1) Entdeckt eine zuständige Behörde eine Verbringung, die sie für illegal hält, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden. Die zuständige Behörde am Versandort verstärkt die Kontrollen nachfolgender Verbringungen, die in Bezug auf Notifizierende, Abfallerzeuger, Einsammler, Händler, Makler oder Abfallbesitzer ähnlich sind, um weitere illegale Verbringungen zu verhindern.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Die folgenden Informationen und Unterlagen werden auf elektronischem Wege entweder über das in Absatz 2 genannte zentrale System oder über ein nationales System gemäß Absatz 3 übermittelt und ausgetauscht:
(1) Die folgenden Informationen, Daten und Unterlagen werden auf elektronischem Wege entweder über das in Absatz 2 genannte zentrale System oder über ein mit dem zentralen System verknüpftes nationales System gemäß Absatz 3 übermittelt und ausgetauscht:
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die Kommission betreibt ein zentrales System, das die elektronische Übermittlung und den Austausch von Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 ermöglicht. Dieses zentrale System dient als Drehkreuz für den Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen in Echtzeit zwischen den bestehenden nationalen Systemen für den elektronischen Datenaustausch.
Die Kommission betreibt ein zentrales System, das die elektronische Übermittlung und den Austausch von Informationen, Daten und Unterlagen gemäß Absatz 1 ermöglicht. Dieses zentrale System dient als Drehkreuz für den Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen in Echtzeit zwischen den bestehenden nationalen Systemen für den elektronischen Datenaustausch. Das zentrale System speichert Daten, die unter anderem die Berichterstattung über und die Analyse der Häufigkeit von Einwänden, der zwischen der Übermittlung der Notifizierung und der gefällten Entscheidung verstrichenen Zeit und der Zahl der Notifizierungen zu unterschiedlichen Arten möglicher Verwertungsverfahren ermöglichen.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Im zentralen System gespeicherte Informationen werden in einem offenen und leicht zugänglichen Datenformat öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, diese Informationen sind nach nationalem oder Unionsrecht vertraulich.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) alternativer Verfahren im Falle eines vorübergehenden Ausfalls des zentralen Systems;
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Funktionsfähigkeit des zentralen Systems wird von der Kommission alle zwei Jahre überprüft. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
Bei der Überprüfung werden unter anderem die Stellungnahmen der Anlaufstellen berücksichtigt. Bei der Überprüfung können zusätzlich Rückmeldungen anderer Nutzer wie der zuständigen Behörden und der Notifizierenden berücksichtigt werden.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1
(1) Alle gemäß den Bestimmungen dieses Titels übermittelten Notifizierungen, Informationen, Unterlagen oder sonstigen Nachrichten werden in einer Sprache bereitgestellt, die für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.
(1) Alle gemäß den Bestimmungen dieses Titels übermittelten Notifizierungen, Informationen, Unterlagen oder sonstigen Nachrichten werden in einer Sprache bereitgestellt, die für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist. Englisch gilt in jedem Fall als annehmbare Sprache, es sei denn, die betreffende zuständige Behörde begründet hinreichend, weshalb Englisch für sie nicht annehmbar ist.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2
(2) Auf Verlangen der betroffenen zuständigen Behörden legt der Notifizierende beglaubigte Übersetzungen der in Absatz 1 genannten Unterlagen in einer Sprache vor, die für diese Behörden annehmbar ist.
(2) Auf Verlangen der betroffenen zuständigen Behörden legt der Notifizierende beglaubigte Übersetzungen der in Absatz 1 genannten Unterlagen in einer Sprache vor, die für diese Behörden annehmbar ist. Englisch gilt in jedem Fall als annehmbare Sprache, es sei denn, die betreffende zuständige Behörde begründet hinreichend, weshalb Englisch für sie nicht annehmbar ist.
Das nach Artikel 26 eingerichtete zentrale Datenbanksystem erleichtert die maschinelle Übersetzung aller bereitgestellten Informationen. Wurde eine maschinelle Übersetzung verwendet, so ist den übersetzten Informationen ein entsprechender Hinweis beizufügen.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf Einstufungsfragen kann die Frage an die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten weitergeleitet werden, die Sitzungen abhalten können, um die aufgeworfenen Fragen zu prüfen. Einschlägige Interessenträger werden gegebenenfalls zu solchen Sitzungen oder Teilen solcher Sitzungen eingeladen.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Um die harmonisierte Einstufung von in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführten Abfällen in der Union zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Kriterien wie etwa Kontaminationsschwellenwerte zu ergänzen, auf deren Grundlage bestimmte Abfälle in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV eingestuft werden.
Um die harmonisierte Einstufung von in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführten Abfällen in der Union zu erleichtern, erlässt die Kommission gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Festlegung oder Änderung von Kriterien wie etwa Kontaminationsschwellenwerte zu ergänzen oder zu ändern, auf deren Grundlage bestimmte Abfälle in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV und die Schwellenwerte für die Charakterisierung physikalischer und chemischer Eigenschaften als im Wesentlichen ähnlich eingestuft werden.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Der Kommission wird zudem die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Kriterien zu ergänzen, damit bei bestimmten Warenkategorien, bei denen eine Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen insbesondere im Hinblick auf die Ausfuhr von Abfällen aus der Union von besonderer Bedeutung ist, eine solche Unterscheidung getroffen werden kann.
Der Kommission erlässt zudem spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Festlegung von Kriterien zu ergänzen, damit bei bestimmten Warenkategorien, bei denen eine Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen insbesondere im Hinblick auf die Ausfuhr von Abfällen aus der Union von besonderer Bedeutung ist, eine solche Unterscheidung getroffen werden und die Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften vermieden werden kann. Die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Kriterien entsprechen denen der Richtlinie 2008/98/EG.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Überschrift
Abkommen für Grenzgebiete
Multilaterale Abkommen
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1
(1) Wenn die spezifische geografische oder demografische Situation es erfordert, können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen bilaterale Abkommen zur Erleichterung des Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer Abfallströme bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen diesen Mitgliedstaaten befindet, abschließen.
(1) Wenn die spezifische geografische oder demografische Situation es erfordert, können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen bilaterale oder multilaterale Abkommen zur Erleichterung des Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer Abfallströme bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen diesen beiden oder mehreren Mitgliedstaaten befindet, abschließen.
Solche Abkommen können gemäß Artikel 11 auch für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen abgeschlossen werden, wenn die geografische und demografische Situation den Abschluss solcher Abkommen rechtfertigt. In diesem Zusammenhang können die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis f in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung zur nächstgelegenen geeigneten Anlage für die Beseitigung im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG und der umweltgerechten Bewirtschaftung von Abfällen abgeschwächt werden.
In den multilateralen Abkommen ist nachzuweisen, dass die Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie und den Grundsätzen der Nähe und der Entsorgungsautarkie auf Unionsebene und auf nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden; dass der Abfall gemäß den Umweltschutzstandards und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union behandelt wird; dass, wenn die Anlage unter die Richtlinie 2010/75/EU fällt, die in Artikel 3 Nummer 10 der genannten Richtlinie definierten besten verfügbaren Techniken in Übereinstimmung mit der Genehmigung für die Anlage angewendet werden; und dass die Abkommen nicht zu einer erheblichen Fragmentierung des Unionsmarktes für die Verbringung von Abfällen führen.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2
(2) Die in Absatz 1 genannten bilateralen Abkommen können auch abgeschlossen werden, wenn die Verbringung von Abfällen aus einem Versandstaat und ihre Behandlung im Versandstaat mit einer Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Abkommen können auch abgeschlossen werden, wenn die Verbringung von Abfällen aus einem Versandstaat und ihre Behandlung im Versandstaat mit einer Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten bilateralen Abkommen auch mit Staaten abschließen, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Abkommen auch mit Staaten abschließen, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 4
(4) Die in diesem Artikel genannten Abkommen werden der Kommission vor Beginn ihrer Anwendung notifiziert.
(4) Die in diesem Artikel genannten Abkommen werden der Kommission und den Anlaufstellen vor Beginn ihrer Anwendung notifiziert. Fragen oder Bedenken, die den Anlaufstellen im Zusammenhang mit bilateralen oder multilateralen Abkommen gestellt werden, können in den Sitzungen der Anlaufstellen zur Sprache gebracht werden. Einschlägige Interessenträger werden gegebenenfalls zu solchen Sitzungen oder Teilen solcher Sitzungen eingeladen.
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 a (neu)
Artikel 30a
Verbringungen aus einem Gebiet in äußerster Randlage
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 8 Absätze 3, 4, 5 und 6 und Artikel 9 Absätze 1, 2, 6 und 7 gilt für eine Verbringung von Abfällen zwischen einem in Artikel 349 AEUV genannten Gebiet in äußerster Randlage und seinem Mitgliedstaat, welche die Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat erfordert, eine stillschweigende Zustimmung zur Durchfuhr als von der Durchfuhrbehörde erteilt, es sei denn, diese Durchfuhrbehörde macht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde am Versand- und Bestimmungsort Einwände geltend.
(2) Eine solche stillschweigende Zustimmung ist für den in der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde am Versand- und Bestimmungsort angegebenen Zeitraum gültig.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) Abfälle, die einen Stoff enthalten oder mit einem Stoff kontaminiert sind, sodass die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe genannten Konzentrationswerte überschritten werden;
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in einen Staat, der in der gemäß Artikel 38 erstellten Länderliste für die in dieser Liste angegebenen Abfälle aufgeführt ist.
Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in einen Staat, der in der gemäß Artikel 38 erstellten Länderliste für die in dieser Liste angegebenen Abfälle aufgeführt ist. Ausfuhren von Kunststoffabfällen in Länder, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ausgenommen EFTA-Mitgliedstaaten, fallen nicht unter Artikel 38.
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 4 – Einleitung
(4) Die Kommission aktualisiert die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre nach ihrer Erstellung, um
(4) Die Kommission aktualisiert die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich nach ihrer Erstellung, um
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 1
(1) Die Kommission prüft den gemäß Artikel 39 eingereichten Antrag unverzüglich und nimmt, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, den antragstellenden Staat in die Liste der Staaten auf, in die Ausfuhren zugelassen sind. Die Bewertung stützt sich auf die von dem antragstellenden Staat vorgelegten Informationen und Nachweise sowie andere relevante Informationen und zielt darauf ab festzustellen, ob der antragstellende Staat alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat und durchführt, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Abfälle gemäß Artikel 56 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden. Als Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Bewertung dienen der Kommission die einschlägigen Bestimmungen der in Anhang IX genannten Rechtsvorschriften und Leitlinien.
(1) Die Kommission prüft den gemäß Artikel 39 eingereichten Antrag unverzüglich und nimmt, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, den antragstellenden Staat in die Liste der Staaten auf, in die Ausfuhren zugelassen sind. Die Bewertung stützt sich auf die von dem antragstellenden Staat vorgelegten Informationen und Nachweise sowie andere relevante Informationen und stellt fest, ob der antragstellende Staat alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat und durchführt, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Abfälle gemäß Artikel 56 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden. Als Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Bewertung dienen der Kommission die einschlägigen Bestimmungen der in Anhang IX genannten Rechtsvorschriften und Leitlinien. Außerdem konsultiert die Kommission im Rahmen der Bewertung die Interessenträger, einschließlich nationaler Sachverständiger, einschlägiger Branchenvertreter und Nichtregierungsorganisationen.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca) die Ausfuhr der in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführten Kunststoffabfälle in Länder, für die der OECD-Beschluss gilt und die keine EFTA-Staaten sind, wird bis zum... [bitte das Datum vier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens einfügen] eingestellt;
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1
(1) Die Kommission überwacht den Umfang der Ausfuhren von Abfällen aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, um sicherzustellen, dass diese Ausfuhren im Empfängerstaat keine schwerwiegenden Umwelt- oder Gesundheitsschäden verursachen. Im Rahmen einer solchen Überwachung bewertet die Kommission die von natürlichen und juristischen Personen eingereichten Anträge, denen einschlägige Informationen und Daten beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass diese Ausfuhren von Abfällen aus der Union in dem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, keine schwerwiegenden Umwelt- oder Gesundheitsschäden verursachen.
(1) Die Kommission überwacht die Ausfuhren von Abfällen aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, um sicherzustellen, dass diese Ausfuhren im Empfängerstaat die Anforderungen einer umweltgerechten Bewirtschaftung gemäß Artikel 56 erfüllen und keine sehr nachteiligen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der inländischen Abfälle in diesem Staat haben. Im Rahmen einer solchen Überwachung bewertet die Kommission die von natürlichen und juristischen Personen eingereichten Anträge, denen einschlägige Informationen und Daten beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass diese Ausfuhren von Abfällen aus der Union in einen Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, die Anforderungen einer umweltgerechten Bewirtschaftung gemäß Artikel 56 nicht erfüllen oder sehr nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der inländischen Abfälle in diesem Staat haben.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2
(2) In Fällen, in denen die Ausfuhren von Abfällen aus der Union in einen Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, innerhalb kurzer Zeit erheblich zugenommen haben und keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass der betreffende Staat in der Lage ist, diese Abfälle gemäß Artikel 56 auf umweltgerechte Weise zu verwerten, fordert die Kommission die zuständigen Behörden dieses Staates auf, innerhalb von 60 Tagen Informationen über die Bedingungen vorzulegen, unter denen die betreffenden Abfälle verwertet werden, sowie über die Fähigkeit des betreffenden Staates, diese Abfälle zu bewirtschaften. Die Kommission kann diese Frist verlängern, wenn der betreffende Staat einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung stellt.
(2) In Fällen, in denen keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass der betreffende Staat in der Lage ist, diese Abfälle gemäß Artikel 56 auf umweltgerechte Weise zu verwerten, oder wenn Nachweise dafür vorliegen, dass der betreffende Staat die Anforderungen des Artikels 56 für diese Abfälle nicht erfüllt oder dass sich die Einfuhr von Abfällen aus der Union sehr nachteilig auf die Bewirtschaftung inländischer Abfälle in diesem Staat auswirkt, fordert die Kommission die zuständigen Behörden dieses Staates auf, innerhalb von 60 Tagen Informationen über die Bedingungen vorzulegen, unter denen die betreffenden Abfälle verwertet werden, sowie über die Fähigkeit des betreffenden Staates, diese Abfälle, einschließlich inländischer Abfälle, die von Einfuhren betroffen sein könnten, zu bewirtschaften. Die Kommission kann diese Frist verlängern, wenn der betreffende Staat einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung stellt.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) einen angemessenen Rechtsrahmen für die Einfuhr und Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle sowie angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung einer umweltgerechten Bewirtschaftung der bei der Verwertung der betreffenden Abfälle anfallenden Restabfälle geschaffen und umgesetzt hat;
a) einen angemessenen Rechtsrahmen für die Bewirtschaftung der inländischen und eingeführten Abfälle sowie angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung einer umweltgerechten Bewirtschaftung der in sein Hoheitsgebiet eingeführten Abfälle sowie der bei der Verwertung dieser Abfälle anfallenden Restabfälle geschaffen und umgesetzt hat;
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) in seinem Hoheitsgebiet über ausreichende Kapazitäten verfügt, um in Anbetracht der gestiegenen Menge der in sein Hoheitsgebiet eingeführten Abfälle eine umweltgerechte Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle zu ermöglichen;
b) in seinem Hoheitsgebiet über ausreichende Kapazitäten verfügt, um in Anbetracht der gestiegenen Abfallmenge, die sich mit der Einfuhr von Abfällen in sein Hoheitsgebiet einstellen kann, eine umweltgerechte Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle zu ermöglichen;
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3 – Buchstabe c
c) eine angemessene Strategie entwickelt hat, um die möglichen negativen Auswirkungen einer Zunahme der Einfuhren der betreffenden Abfälle auf die Sammlung und Bewirtschaftung der im Inland anfallenden Abfälle zu bewältigen;
c) geeignete Maßnahmen, einschließlich einer getrennten Berichterstattung über im Inland anfallende Abfälle und eingeführte Abfälle, ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Einfuhren der betreffenden Abfälle keine sehr nachteiligen Auswirkungen auf die Sammlung und Bewirtschaftung der im Inland anfallenden Abfälle haben;
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3 – Buchstabe d
d) angemessene Durchsetzungsmaßnahmen eingeführt und umgesetzt hat, um gegen mögliche illegale Verbringungen oder die illegale Behandlung der betreffenden Abfälle vorzugehen.
d) angemessene Durchsetzungsmaßnahmen eingeführt und umgesetzt hat, um gegen mögliche illegale Verbringungen oder die nicht umweltgerechte Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle vorzugehen.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Für die Zwecke der Überprüfungen gemäß Absatz 3 konsultiert die Kommission gegebenenfalls die einschlägigen Interessenträger.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Legt der betreffende Staat auf die Aufforderung gemäß Absatz 2 hin keine ausreichenden Nachweise gemäß Absatz 3 dafür vor, dass die Abfälle gemäß Artikel 56 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch ein Verbot der Ausfuhr der betreffenden Abfälle in diesen Staat zu ergänzen.
Legt der betreffende Staat auf die Aufforderung gemäß Absatz 2 hin keine ausreichenden Nachweise gemäß Absatz 3 dafür vor, dass die Abfälle gemäß Artikel 56 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden oder dass die Einfuhr von Abfällen keine sehr nachteiligen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von im Inland anfallenden Abfällen hat, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch ein Verbot der Ausfuhr der betreffenden Abfälle in diesen Staat zu ergänzen.
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Eine natürliche oder juristische Person, die Abfälle aus der Union ausführt, stellt ferner sicher, dass die Anlage, die die Abfälle im Empfängerstaat bewirtschaftet, interne Meldekanäle, einschließlich des angemessenen Schutzes von Hinweisgebern, eingerichtet hat.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 2
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 stellt eine natürliche oder juristische Person, die Abfälle aus der Union ausführen will, sicher, dass die Anlagen, die die Abfälle im Empfängerstaat bewirtschaften, einer Überprüfung durch einen unabhängigen und akkreditierten Dritten mit entsprechender Qualifikation unterzogen wurden.
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 stellt eine natürliche oder juristische Person, die Abfälle aus der Union ausführen will, sicher, dass die Anlagen, die die Abfälle im Empfängerstaat bewirtschaften, einer Überprüfung durch einen unabhängigen und akkreditierten Dritten mit entsprechender Qualifikation unterzogen wurden. Der Dritte, der die Überprüfung durchführt, muss nach Unionsnormen oder international anerkannten Normen, beispielsweise der ISO 19011:2018, zertifiziert sein, und der Ausführer holt vor der Ausfuhr eine schriftliche Bestätigung dieser Zertifizierung ein. Um die Unabhängigkeit und Objektivität der Überprüfung zu gewährleisten, darf die natürliche oder juristische Person, die sie in Auftrag gegeben hat, in keiner Weise in die Durchführung der Prüfung eingreifen.
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Eine natürliche oder juristische Person, die Abfälle ausführen will, stellt sicher, dass die Anlage, die die Abfälle im Empfängerstaat bewirtschaften wird, vor der Ausfuhr von Abfällen in die betreffende Anlage einer Überprüfung gemäß Absatz2 unterzogen wurde und dass die Überprüfung auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes nach der ersten Prüfung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre wiederholt wird.
Eine natürliche oder juristische Person, die Abfälle ausführen will, stellt sicher, dass die Anlage, die die Abfälle im Empfängerstaat bewirtschaften wird, einer Überprüfung gemäß Absatz 2 unterzogen wurde, die nicht länger als zwei Jahre vor der Ausfuhr von Abfällen in die betreffende Anlage durchgeführt wurde.
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Eine natürliche oder juristische Person, die Abfälle aus der Union ausführt, führt darüber hinaus unverzüglich eine Ad-hoc-Überprüfung durch, wenn ihr plausible Informationen darüber vorliegen, dass eine Anlage die Kriterien des Anhangs X nicht mehr erfüllt.
Eine natürliche oder juristische Person, die Abfälle aus der Union ausführt, führt darüber hinaus unverzüglich eine Ad-hoc-Überprüfung durch, wenn ihr Nachweise vorliegen, denen zufolge eine Anlage die Kriterien des Anhangs X nicht mehr erfüllt.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a (neu)
Natürliche oder juristische Personen, die Abfälle aus der Union ausführen, legen der Kommission vor der Ausfuhr von Abfällen einen Prüfbericht vor, der sich auf die in Absatz 2 genannte Überprüfung stützt.
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 7 a (neu)
(7a) Die Kommission erstellt ein zentrales und öffentlich zugängliches Register für überprüfte Anlagen und hält dieses auf dem neuesten Stand. Das Register enthält die Namen und den Standort der geprüften Einrichtungen sowie das Datum der letzten Überprüfung. Die Informationen umfassen keine vertraulichen Geschäftsinformationen oder Informationen über die Person, die die Prüfung in Auftrag gibt. Die Offenlegung personenbezogener Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (im Folgenden „DSGVO“) geschützt sind, ist ebenfalls zu verhindern.
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 8
(8) Besteht zwischen der Union und einem Drittstaat, für das der OECD-Beschluss gilt, ein internationales Übereinkommen, in dem anerkannt wird, dass die Anlagen in diesem Drittstaat Abfälle gemäß den Kriterien des Anhangs X auf umweltgerechte Weise bewirtschaften, sind natürliche und juristische Personen, die Abfälle in diesen Drittstaat ausführen wollen, von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen.
(8) Besteht zwischen der Union und einem Drittstaat, für das der OECD-Beschluss gilt, ein internationales Übereinkommen, in dem anerkannt wird, dass die Anlagen in diesem Drittstaat Abfälle gemäß Artikel 56 und im Einklang mit den Kriterien des Anhangs X auf umweltgerechte Weise bewirtschaften, sind natürliche und juristische Personen, die Abfälle in diesen Drittstaat ausführen wollen, von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen.
Eine natürliche oder juristische Person, die Abfälle aus der Union in einen Drittstaat ausführt, mit dem die Union ein Abkommen abgeschlossen hat, führt unverzüglich eine Ad-hoc-Überprüfung durch, wenn ihr Nachweise vorliegen, denen zufolge eine Anlage die Kriterien des Anhangs X nicht mehr erfüllt. In diesem Fall unterrichtet die natürliche oder juristische Person die zuständigen Behörden über die Übermittlung dieser Nachweise sowie über ihre Pläne zur Durchführung einer Ad-hoc-Überprüfung.
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 9 a (neu)
(9a) Die Kommission erlässt Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 2
(2) Für die Zwecke der Ausfuhr von Abfällen gelten die verbrachten Abfälle hinsichtlich des betreffenden Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens als auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Bewirtschaftung der Abfälle Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen Rechnung getragen wird, die den im Unionsrecht festgelegten Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt weitgehend gleichwertig sind. Im Hinblick auf die Bewertung dieser weitgehenden Gleichwertigkeit ist es nicht erforderlich, dass die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergebenden Anforderungen vollständig eingehalten werden; es sollte jedoch nachgewiesen werden, dass die im Empfängerstaat geltenden Anforderungen ein ähnliches Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten wie die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergebenden Anforderungen.
(2) Für die Zwecke der Ausfuhr von Abfällen gelten die verbrachten Abfälle hinsichtlich des betreffenden Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens als auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Bewirtschaftung der Abfälle und etwaigem Restmüll, der bei der Verwertung anfällt, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen Rechnung getragen wird, die als mit den im EU-Recht festgelegten Anforderungen an die Gesundheit und den Umweltschutz – insbesondere den in Anhang IX Teil 1 genannten – gleichwertig anzusehen sind, wobei die in Teil 2 desselben Anhangs genannten internationalen Leitlinien als Bezugspunkte dienen und die in Teil 2a desselben Anhangs genannten internationalen Übereinkommen über die Rechte der Arbeitnehmer einzuhalten sind. Im Hinblick auf die Bewertung dieser berücksichtigten Gleichwertigkeit ist es nicht erforderlich, dass die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergebenden Anforderungen vollständig eingehalten werden; es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die im Empfängerstaat geltenden und durchgesetzten Anforderungen ein ähnliches Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten wie die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergebenden Anforderungen.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Kommission erlässt bis zum ... [18 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung] Leitlinien zur Klarstellung der einschlägigen besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Bewertung der Gleichwertigkeit.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 2 b (neu)
(2b) Bis zum [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Festlegung verbindlicher Zielvorgaben für den Recyclinganteil von Produkten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, von aus Kunststoff hergestellten Produkten, sofern dies nicht bereits nach dem Unionsrecht geregelt ist. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Legislativvorschläge bei.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 2 c (neu)
(2c) Die Kommission veröffentlicht bis zum... [ABl.: bitte das Datum ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] einen Bericht, in dem die Auswirkungen der schrittweisen Einstellung der Ausfuhren von Kunststoffabfällen in Länder außerhalb der Union und der EFTA auf die umweltgerechte Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen in der Union bewertet werden. Gegebenenfalls wird er von Maßnahmen begleitet, mit denen festgestellte nachteilige Auswirkungen auf die Abfallbewirtschaftungskapazitäten der Union für eine umweltgerechte Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen abgemildert und Innovationen und Investitionen in diesem Sektor gefördert werden.
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa) in den Sammel-, Lager- und Sortiereinrichtungen;
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage eines risikobasierten Mechanismus der EU Inspektionen durch, um illegale Verbringungen von Abfällen zu verhindern und aufzudecken.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der detaillierten Elemente des risikobasierten zielgerichteten Mechanismus der EU, um für die Harmonisierung der Inspektionen zu sorgen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen.
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 1
(1) Die Inspektionen von Verbringungen müssen mindestens die Prüfung von Unterlagen, die Überprüfung der Identitäten der an diesen Verbringungen beteiligten Akteure und gegebenenfalls physische Kontrollen der Abfälle umfassen.
(1) Die Inspektionen von Verbringungen müssen mindestens die Prüfung von Unterlagen, die Überprüfung der Identitäten der an diesen Verbringungen beteiligten Akteure und physische Kontrollen der Abfälle umfassen.
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) Nachweis über den Prüfbericht gemäß Artikel 42;
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 5
(5) Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegt, zur Verwertung im Einklang mit Artikel 56 bestimmt ist, können die an den Inspektionen beteiligten Behörden die Person, die die Verbringung veranlasst, auffordern, die betreffenden schriftlichen Nachweise zu übermitteln, die von der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungsanlage stammen und, falls nötig, von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigt wurden.
(5) Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegt, zur Verwertung im Einklang mit Artikel 56 bestimmt ist, fordern die an den Inspektionen beteiligten Behörden die Person, die die Verbringung veranlasst, auf, den gemäß Artikel 42 erforderlichen Prüfungsbericht und gegebenenfalls die betreffenden schriftlichen Nachweise zu übermitteln, die von der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungsanlage stammen und, falls nötig, von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigt wurden.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 6
(6) Wurden die in Absatz 4 genannten Nachweise bei den an den Inspektionen beteiligten Behörden nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt oder sind diese Behörden der Auffassung, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen für eine Beurteilung nicht ausreichend sind, wird die betreffende Verbringung als illegale Verbringung angesehen und gemäß den Artikeln 24 und 25 behandelt. Die an den Inspektionen beteiligten Behörden informieren darüber unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die Inspektion stattgefunden hat.
(6) Wurden die in Absatz 4 oder Absatz 5 genannten Nachweise bei den an den Inspektionen beteiligten Behörden nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt oder sind diese Behörden der Auffassung, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen für eine Beurteilung nicht ausreichend sind, wird die betreffende Verbringung als illegale Verbringung angesehen und gemäß den Artikeln 24 und 25 behandelt. Die an den Inspektionen beteiligten Behörden informieren darüber unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die Inspektion stattgefunden hat.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Inspektionspläne müssen mindestens die folgenden Elemente beinhalten:
(2) Die Inspektionspläne umfassen die Mindestanzahl an physischen Kontrollen von Anlagen und Müllverbringungen in Übereinstimmung mit der gemäß Artikel 59 Absatz 1 durchgeführten Risikobewertung. Sie enthalten keine Einzelheiten zur operativen Planung. Die Inspektionspläne müssen mindestens die folgenden Elemente beinhalten:
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) Angaben zu den geplanten Inspektionen, einschließlich Angaben zu physischen Kontrollen,
c) Angaben zu der Zahl und den Arten der geplanten Inspektionen, einschließlich Angaben zu physischen Kontrollen,
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)
ga) Informationen darüber, wie Bedenken oder Unregelmäßigkeiten einer dafür bestimmten Organisation – wie in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über die Meldung von Missständen vorgesehen – gemeldet werden können.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Ergebnis der Inspektionen, die gemäß den Plänen im Sinne dieses Artikels durchgeführt werden, eventuelle Abhilfemaßnahmen, die von den zuständigen Behörden als Folgemaßnahmen dieser Inspektionen ergriffen werden, sowie die Namen der an illegalen Verbringungen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer und die verhängten Sanktionen öffentlich zugänglich gemacht werden, und zwar auch auf elektronischem Wege.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 5
(5) Die Kommission überprüft die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 notifizierten Inspektionspläne und erstellt gegebenenfalls auf der Grundlage der Überprüfung dieser Pläne Berichte über die Durchführung dieses Artikels. Diese Berichte können unter anderem Empfehlungen zu den Prioritäten der Inspektionen und zur Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Durchsetzung zwischen den an den Inspektionen beteiligten einschlägigen Behörden enthalten. Diese Berichte können gegebenenfalls auch auf den Sitzungen der gemäß Artikel 63 eingesetzten Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung vorgelegt werden.
(5) Die Kommission überprüft die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 notifizierten Inspektionspläne und erstellt auf der Grundlage der Überprüfung dieser Pläne innerhalb eines Jahres nach Eingang der Inspektionspläne Berichte über die Durchführung dieses Artikels. In diesen Berichten werden die Ströme, die Menge und der Wert der in Drittländer verbrachten Abfälle berücksichtigt, um entsprechende Prioritäten zu ermitteln. Diese Berichte können unter anderem Empfehlungen zu den Prioritäten der Inspektionen und zur Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Durchsetzung zwischen den an den Inspektionen beteiligten einschlägigen Behörden enthalten. Diese Berichte können gegebenenfalls auch auf den Sitzungen der gemäß Artikel 63 eingesetzten Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung vorgelegt werden und müssen dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat zur Verfügung gestellt werden.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung veröffentlicht einen Jahresbericht über die Tendenzen hinsichtlich der illegalen Verbringung sowie über bewährte Verfahren zu deren Bekämpfung, wie sie von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten empfohlen werden.
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 3 b (neu)
(3b) Die Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung legt der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einrichtung einen Vorschlag für einen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Verbringung von Abfällen vor. Der Vorschlag für einen Aktionsplan wird mindestens alle vier Jahre auf der Grundlage neuer oder anhaltender Tendenzen hinsichtlich der illegalen Verbringung und Durchsetzungsmaßnahmen aktualisiert.
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 4
(4) Die Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Mitgliedern kann der Vorsitzende gegebenenfalls Vertreter anderer einschlägiger Organe, Einrichtungen, sonstiger Stellen oder Netze zu den Sitzungen einladen.
(4) Die Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Mitgliedern kann der Vorsitzende gegebenenfalls Vertreter anderer einschlägiger Organe, Einrichtungen, sonstiger Stellen und Netze und sonstige Interessenträger zu den Sitzungen einladen.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) die Befugnisse, die der Kommission bzw. dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in anderen Rechtsakten, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates65, der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates66 oder der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates67, übertragen wurden.
b) die Befugnisse, die der Kommission, der Europäischen Staatsanwaltschaft bzw. dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in anderen Rechtsakten, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates1a, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates65, der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates66 oder der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/9667 des Rates, übertragen wurden.
_________________
_________________
1a Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
65 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).
65 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).
66 Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
66 Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
67 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
67 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 4 – Unterabsatz 3
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird erstmals bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Endes des fünften Jahres nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] und danach alle vier Jahre erstellt.
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird erstmals bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Endes des dritten Jahres nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] und danach alle drei Jahre erstellt.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Kommission bewertet und legt dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht darüber vor, wie die finanziellen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für aus der Union verbrachte Gebrauchtwaren oder Abfälle gelten sollten.
Abänderung 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 4 b (neu)
(4b) Unter Nutzung von Daten aus dem zentralen System sowie von Daten aus Berichten einschlägiger EU-Agenturen umfasst dieser Bericht eine Analyse der Verbringung und Behandlung spezifischer Abfallströme, die in diesem Zusammenhang als illegale Praktiken ermittelt wurden, der Umsetzung dieser Verordnung, einschließlich der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen durch die zuständigen Behörden, sowie des Beitrags des Sektors zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und zur Klimaneutralität bis 2050 im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates („Europäisches Klimagesetz“).
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 4 c (neu)
(4c) Die Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung, die Anlaufstellen und die sektorspezifischen Klimadialoge und Partnerschaften innerhalb der Abfallwirtschaft werden aufgefordert, den Bericht vor seiner Veröffentlichung zu überprüfen und dazu Stellung zu nehmen.
Abänderung 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 4 d (neu)
(4d) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates fördert die Kommission sektorspezifische Klimadialoge und Partnerschaften innerhalb der Abfallwirtschaft.
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 1 a (neu)
Die Kommission hält auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder, falls anderweitig angezeigt, in regelmäßigen Abständen eine Sitzung der Anlaufstellen ab. In diesen Sitzungen prüfen die Anlaufstellen die Fragen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, und können auch andere relevante Themen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung erörtern. Besondere Aufmerksamkeit kann Beratungen über die Überwachung des Zustands des Unionsmarktes für die Verbringung von Abfällen gewidmet werden, um den Austausch bewährter Verfahren und von Informationen zu ermöglichen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu fördern, um Hemmnisse für die Harmonisierung der Verfahren für die Verbringung von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten und für die Umsetzung von Techniken für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung zu beseitigen.
Einschlägige Interessenträger werden gegebenenfalls zu solchen Sitzungen der Anlaufstellen oder Teilen solcher Sitzungen eingeladen.
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 1 b (neu)
Einschlägige Interessenträger werden gegebenenfalls zu solchen Sitzungen der Anlaufstellen oder Teilen solcher Sitzungen eingeladen.
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 75 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III, insbesondere Teil I Absatz 2 Buchstabe fa, bezüglich der Änderung von Kontaminationsschwellenwerten, zu erlassen.
Abänderung 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 75 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Kommission prüft bis ... [Datum 12 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung einfügen] die Aufnahme von Einträgen zu Abfallgemischen wie gebrauchten Schuhen, Bekleidung und anderen Textilerzeugnissen, einschließlich Gemischen aus diesen Erzeugnissen, Mineralwolle sowie Matratzen in Anhang IIIB. Sofern angezeigt, wird dieser Prüfung ein delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 76 zur Änderung von Anhang IIIB beigefügt.
Abänderung 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 80 – Absatz 1
Bis zum 31. Dezember 2035 führt die Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 69 erstellten Berichte und der Überprüfung gemäß Artikel 59 Absatz 5 eine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt die Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls und sofern die Kommission dies für sinnvoll erachtet, zusammen mit einem Legislativvorschlag.
Bis zum 31. Dezember 2030 führt die Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 69 erstellten Berichte und der Überprüfung gemäß Artikel 59 Absatz 5 eine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt die Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls und sofern die Kommission dies für sinnvoll erachtet, zusammen mit einem Legislativvorschlag.
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 80 – Absatz 1 a (neu)
Die Kommission prüft bis 31. Dezember [2038] die Daten und Begründungen, die dem Beschluss zugrunde liegen, die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union und den EFTA-Ländern zu beschränken, um die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme zu bewerten.
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IA – Feld 7
VERPACKUNGSARTEN (Feld 7)
VERPACKUNGSARTEN (Feld 7)
1. Trommel/Fass
1. Trommel/Fass
2. Holzfass
2. Holzfass
3. Kanister
3. Kanister
4. Kiste/Kasten
4. Kiste/Kasten
5. Sack/Beutel
5. Sack/Beutel
6. Verbundverpackung
6. Verbundverpackung
7. Druckbehälter
7. Druckbehälter
8. Schüttgut
8. Schüttgut
9. Sonstige (bitte angeben)
9. Ballen
10. Sonstige (bitte angeben)
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IB – Feld 7
VERPACKUNGSARTEN (Feld 7)
VERPACKUNGSARTEN (Feld 7)
1. Trommel/Fass
1. Trommel/Fass
2. Holzfass
2. Holzfass
3. Kanister
3. Kanister
4. Kiste/Kasten
4. Kiste/Kasten
5. Sack/Beutel
5. Sack/Beutel
6. Verbundverpackung
6. Verbundverpackung
7. Druckbehälter
7. Druckbehälter
8. Schüttgut
8. Schüttgut
9. Sonstige (bitte angeben)
9. Ballen
10. Sonstige (bitte angeben)
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IC – Teil V – Nummer 46 – Unterabsatz 1
Feld 18: Dieses Feld hat der bevollmächtigte Vertreter der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage bei Erhalt der Abfalllieferung auszufüllen. Kreuzen Sie bitte an, um welche Art der Anlage es sich handelt. In Bezug auf die in Empfang genommene Abfallmenge beachten Sie bitte die besonderen Hinweise für Feld 5 (Nummer 36 dieser Anweisungen). Das letzte Transportunternehmen erhält eine unterschriebene Kopie des Begleitformulars. Wird der Empfang der Lieferung aus irgendeinem Grund verweigert, muss der Vertreter der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage unverzüglich die für ihn zuständigen Behörden informieren. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 oder, falls anwendbar, Artikel 15 Absatz 3 dieser Verordnung und gemäß OECD-Beschluss muss dem Notifizierenden und den einschlägigen Behörden der Empfang der Abfälle innerhalb von einem Tag bestätigt werden (mit Ausnahme der OECD-Durchfuhrstaaten, die das Sekretariat der OECD darüber informiert haben, dass sie keine Kopien des Begleitformulars übermittelt bekommen möchten). Das Original des Begleitformulars verbleibt bei der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage.
Feld 18: Dieses Feld hat der bevollmächtigte Vertreter der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage bei Erhalt der Abfalllieferung auszufüllen. Kreuzen Sie bitte an, um welche Art der Anlage es sich handelt. In Bezug auf die in Empfang genommene Abfallmenge beachten Sie bitte die besonderen Hinweise für Feld 5 (Nummer 36 dieser Anweisungen). Das letzte Transportunternehmen erhält eine unterschriebene Kopie des Begleitformulars. Wird der Empfang der Lieferung aus irgendeinem Grund verweigert, muss der Vertreter der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage unverzüglich die für ihn zuständigen Behörden informieren. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 oder, falls anwendbar, Artikel 15 Absatz 3 dieser Verordnung und gemäß OECD-Beschluss muss dem Notifizierenden und den einschlägigen Behörden der Empfang der Abfälle innerhalb von zwei Arbeitstagen bestätigt werden (mit Ausnahme der OECD-Durchfuhrstaaten, die das Sekretariat der OECD darüber informiert haben, dass sie keine Kopien des Begleitformulars übermittelt bekommen möchten). Das Original des Begleitformulars verbleibt bei der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage.
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil I – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)
(fa) Bei innerhalb der Union verbrachten Abfällen bedeutet der Verweis auf „fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten enthalten“ [in Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens], dass der Gehalt an Verunreinigungen insgesamt höchstens 6 % der Lieferung betragen darf.
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil I – Absatz 2 – Buchstabe g
(g) Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:
entfällt
[...]
(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Verweise auf den Eintrag EU3011 werden durch Verweise auf den Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens ersetzt.)
Abänderung 136 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IIIA – Nummer 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea) Abfallgemische, die in die Einträge B1010 und B2020 des Basler Übereinkommens eingestuft wurden,
Abänderung 137 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IIIA – Nummer 2 – Buchstabe e b (neu)
(eb) Abfallgemische, die in den Einträgen B3011, B3040 und B1010 des Basler Übereinkommens eingestuft wurden und auf Abfälle aus Fenster- und Türrahmen beschränkt sind.
Abänderung 138 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil I – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Abfälle, die in dem Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG als gefährlich eingestuft wurden.
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil I – Absatz 2 – Buchstabe f
(f) Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag Y48 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:
entfällt
[...]
(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Verweise auf den Eintrag EU48 werden durch Verweise auf den Eintrag Y48 des Basler Übereinkommens ersetzt.)
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Nummer 2 – Unterabsatz 1
Dieser Anhang besteht aus zwei Teilen. Artikel 36 bezieht sich unter anderem auf das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis. Für die Zwecke dieser Verordnung und zur Feststellung, ob ein bestimmter Abfall gemäß Artikel 36 dieser Verordnung aufgeführt ist, gilt das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis nur, wenn Teil 1 dieses Anhangs nicht anwendbar ist. Nur wenn ein Abfall nicht in Teil 1 dieses Anhangs oder im Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt ist, sollte geprüft werden, ob er in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt ist.
Dieser Anhang besteht aus zwei Teilen. Artikel 36 bezieht sich unter anderem auf das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis. Für die Zwecke dieser Verordnung und zur Feststellung, ob ein bestimmter Abfall gemäß Artikel 36 dieser Verordnung aufgeführt ist, gilt das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis nur, wenn Teil 1 dieses Anhangs nicht anwendbar ist. Nur wenn ein Abfall nicht in Teil 1 dieses Anhangs und nicht als gefährlicher Abfall im Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt ist (namentlich mit einem Sternchen gekennzeichnete Arten von Abfällen), sollte geprüft werden, ob er in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt ist.
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Teil 2 – Nummer 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(7a) Grundlegende IAO-Übereinkommen
Unterzeichnet: ja [ ] nein [ ]
Ratifiziert: ja [ ] nein [ ]
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Annnex VIII – Teil 2 a (neu)
Teil 2a (neu)
Verpflichtung zur Gewährleistung einer Bewirtschaftung und Behandlung der aus der Europäischen Union eingeführten Abfälle im Einklang mit Artikel 56.
Hiermit erklärt [Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde] im Namen von [Staat] (im Folgenden „Staat“), dass der Staat gewährleistet, dass in sein Hoheitsgebiet verbrachte Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und in umweltgerechter Weise in Einklang mit Artikel 56 dieser Verordnung bewirtschaftet werden.
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Teil 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
(b) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen.
(b) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.November 2010 über Industrieemissionen, einschließlich der angenommenen besten verfügbaren Techniken.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Teil 2 a (neu)
2a. Internationale Übereinkommen über Arbeitnehmerrechte
Die acht grundlegenden IAO-Übereinkommen gemäß der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit1a,
Abänderung 145 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Nummer 1
1. Bei der Überprüfung gemäß Artikel 43 Absatz 2 wird geprüft, ob die Abfallbewirtschaftungsanlage im Empfängerstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Bei der Überprüfung gemäß Artikel 43 Absatz 2 wird geprüft, ob die tatsächliche Leistung der Abfallbewirtschaftungsanlage im Rahmen aller ihrer Tätigkeiten im Empfängerstaat gegebenenfalls die folgenden Bedingungen erfüllt:
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Nummer 1 – Buchstabe b
(b) sie wurde auf sichere und umweltgerechte Weise entworfen und gebaut und wird auf sichere und umweltgerechte Weise betrieben; sie verfügt insbesondere über die für die Behandlung der betreffenden Abfälle erforderlichen Verfahren, Organisations- und Infrastrukturen sowie über Versicherungen zur Abdeckung potenzieller Risiken und Verbindlichkeiten. Zu diesem Zweck müssen mindestens die Angaben über die Abfallbehandlungsmethoden, einschließlich der Angaben über den Umgang mit Restabfällen, insbesondere durch nachgelagerte Rückverfolgung, überprüft werden;
(b) sie wurde auf sichere und umweltgerechte Weise entworfen und gebaut und wird auf sichere und umweltgerechte Weise betrieben; sie verfügt insbesondere über die für die Behandlung der betreffenden Abfälle erforderlichen Verfahren, angemessenen Recyclingtechnologien, Organisations- und Infrastrukturen sowie über Versicherungen zur Abdeckung potenzieller Risiken und Verbindlichkeiten. Zu diesem Zweck müssen mindestens die Angaben über die Abfallbehandlungsmethoden, einschließlich der Angaben über den Umgang mit Restabfällen, insbesondere durch nachgelagerte Rückverfolgung, überprüft werden;
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Nummer 1 – Buchstabe c – Einleitung
(c) sie wendet Bewirtschaftungs- und Überwachungssysteme, Verfahren und Techniken an, die Folgendes vermeiden, mindern, minimieren und — soweit praktisch möglich — eliminieren sollen:
(c) sie legt Bewirtschaftungs- und Überwachungssysteme, Verfahren und Techniken fest und wendet sie an, die Folgendes vermeiden, mindern, minimieren und — soweit praktisch möglich — eliminieren sollen:
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Nummer 1 – Buchstabe f
(f) sie erstellt Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung und der Abfallverbringung in den letzten fünf Jahren und ist in der Lage, diese Aufzeichnungen vorzulegen;
(f) sie erstellt Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung und der Abfallverbringung in den letzten fünf Jahren und ist in der Lage, diese Aufzeichnungen vorzulegen; sofern die Anlage seit weniger als fünf Jahren in Betrieb ist, erstellt sie Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung und der Abfallverbringung für den Zeitraum ihrer Tätigkeit, und sie ist in der Lage, diese Aufzeichnungen vorzulegen;
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Nummer 2 – Einleitung
2. Bei der Prüfung, ob eine Anlage die oben genannten Kriterien erfüllt, muss der unabhängige Dritte, der die Überprüfung vornimmt, insbesondere Folgendes als Bezugspunkt berücksichtigen:
2. Bei der Prüfung, ob eine Anlage im Rahmen aller einschlägigen Tätigkeiten die oben genannten Kriterien erfüllt, muss der unabhängige Dritte, der die Überprüfung vornimmt, insbesondere Folgendes als Bezugspunkt berücksichtigen:
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)
(ba) sonstige Rechtsvorschriften der Union gemäß Anhang IX Teil 1.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0290/2022).