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Verfahren : 2022/2050(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0296/2022

Eingereichte Texte :

A9-0296/2022

Aussprachen :

PV 17/01/2023 - 13
CRE 17/01/2023 - 13

Abstimmungen :

PV 18/01/2023 - 13.5
CRE 18/01/2023 - 13.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2023)0010

Angenommene Texte
PDF 253kWORD 85k
Mittwoch, 18. Januar 2023 - Straßburg
Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Jahresbericht 2022
P9_TA(2023)0010A9-0296/2022

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2023 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Jahresbericht 2022 (2022/2050(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Kapitel 2, Abschnitt 2 – Bestimmungen über die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds(1) (EVF),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt(2),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 19. Juli 2022 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der Europäischen Verteidigungsindustrie durch Gemeinsame Beschaffung (COM(2022)0349),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten(3),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Pakts für die zivile GSVP, die der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) auf seiner Tagung vom 19. November 2018 angenommen hat,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität(4),

–  unter Hinweis auf die Beschlüsse (GASP) 2021/748(5), (GASP) 2021/749(6) und (GASP) 2021/750(7) des Rates vom 6. Mai 2021 über die Beteiligung Kanadas, des Königreichs Norwegen und der Vereinigten Staaten von Amerika am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2021/1143 des Rates vom 12. Juli 2021 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique)(8),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2022/638 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)(9),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2022/1968 des Rates vom 17. Oktober 2022 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine)(10),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2022/1970 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia)(11),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Oktober 2021 sowie vom 24.-25. März, 30.-31. Mai und 23.-24. Juni 2022,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 12. Dezember 2022,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (CFSP) 2022/2444 des Rates vom 12. Dezember 2022 über eine militärische Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger)(12),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (CFSP) 2022/1970 des Rates vom 17. Oktober 2022(13), mit dem eine EU-Überwachungskapazität in Armenien eingerichtet wurde, und seinen Beschluss vom 19. Dezember 2022, ein Übergangsteam zur Planungsunterstützung nach Armenien zu entsenden,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Versailles, angenommen auf der informellen Tagung der Staats- und Regierungschefs vom 11. März 2022,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Januar 2018 zum integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen und vom 24. Januar 2022 zur europäischen Sicherheitslage,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013, vom 18. November 2014, vom 18. Mai 2015, vom 27. Juni 2016, vom 14. November 2016, vom 18. Mai 2017, vom 17. Juli 2017, vom 25. Juni 2018, vom 17. Juni 2019, vom 10. Dezember 2019, vom 17. Juni 2020, vom 12. Oktober 2020, vom 20. November 2020, vom 7. Dezember 2020 und vom 10. Mai 2021 zur GSVP,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2020 zum Thema „Die Jugend im außenpolitischen Handeln“,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. April 2021 zu dem Thema „Eine erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft – eine neue Agenda für den Mittelmeerraum“,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Oktober 2021 zu Bosnien und Herzegowina/Operation EUFOR Althea,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Januar 2022 zum weiteren Ausbau der Strategischen Partnerschaft VN-EU für Friedenseinsätze und Krisenbewältigung: Prioritäten 2022–2024,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Februar 2022 zur Verlängerung und Stärkung der Umsetzung des Konzepts der koordinierten maritimen Präsenzen im Golf von Guinea,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Mai 2022 über die Einrichtung einer Cyberabwehr der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 16. Mai 2022 und auf das Treffen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) mit den Verteidigungsministern vom 17. Mai 2022,

–  unter Hinweis auf die globale Strategie mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, die am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf den „Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung – Für eine Europäische Union, die ihre Bürgerinnen und Bürger, Werte und Interessen schützt und zu Weltfrieden und internationaler Sicherheit beiträgt“, der am 21. März 2022 vom Rat genehmigt und am 25. März 2022 vom Europäischen Rat gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf den Fahrplan des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) für Klimawandel und Verteidigung vom 6. November 2020 und auf die diesbezügliche Entschließung des Parlaments vom 7. Juni 2022(14),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 6. März 2014 mit dem Titel „Für einen offenen und sicheren globalen maritimen Bereich: Elemente einer Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit“ (JOIN(2014)0009),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 über die EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (COM(2020)0605),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Februar 2022 zum Beitrag der Kommission zur europäischen Verteidigung (COM(2022)0060),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Februar 2022 mit dem Titel „Fahrplan für kritische Technologien für Sicherheit und Verteidigung“ (COM(2022)0061),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ (JOIN(2022)0024),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Die Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade“ (JOIN(2020)0018),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Februar 2021 mit dem Titel „Aktionsplan für Synergien zwischen der zivilen, der Verteidigungs- und der Weltraumindustrie“ (COM(2021)0070),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. November 2022 mit dem Titel „Aktionsplan zur militärischen Mobilität 2.0“ (JOIN(2022)0048),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. November 2022 mit dem Titel „EU-Cyberabwehrpolitik“ (JOIN(2022)0049),

–  unter Hinweis auf das von der Kommission am 25. Mai 2022 angenommene zweite Jahresarbeitsprogramm des Europäischen Verteidigungsfonds für 2022,

–  unter Hinweis auf den Nordatlantikvertrag,

–  unter Hinweis auf die Gipfelerklärung von Madrid der NATO-Staats- und Regierungschefs, die an der Tagung des Nordatlantikrats am 29. Juni 2022 teilgenommen haben,

–  unter Hinweis auf die Anträge von Schweden und Finnland zur Aufnahme in die NATO, die gemeinsam am 18. Mai 2022 eingereicht wurden, und auf die Unterzeichnung der Beitrittsprotokolle für Finnland und Schweden durch die NATO-Bündnispartner am 5. Juli 2022,

–  unter Hinweis auf das Strategische Konzept der NATO 2022, das von den NATO-Staats- und Regierungschef beim NATO-Gipfeltreffen in Madrid am 29. Juni 2022 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die drei Gemeinsamen Erklärungen zur Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, die am 8. Juli 2016, 10. Juli 2018 und 10. Januar 2023 unterzeichnet wurden,

–  unter Hinweis auf das gemeinsame Paket von 74 Vorschlägen für die Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung von Warschau, das vom EU- und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 und am 5. Dezember 2017 gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf den siebten Fortschrittsbericht vom 20. Juni 2022 über die Umsetzung der vom Rat der EU und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 und am 5. Dezember 2017 gebilligten gemeinsamen Vorschläge,

–  unter Hinweis auf die Berichte und Empfehlungen, die von der Parlamentarischen Versammlung der NATO angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die „Erklärung zum Gipfeltreffen EU-USA: Auf dem Weg zu einer erneuerten transatlantischen Partnerschaft“ vom 15. Juni 2021,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Außenministers der Vereinigten Staaten von Amerika und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident vom 3. Dezember 2021 zur Aufnahme des Sicherheits- und Verteidigungsdialogs zwischen der EU und den USA sowie auf die nachfolgenden Treffen im Rahmen dieses Dialogs,

–  unter Hinweis auf den ungerechtfertigten und grundlosen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, ihre rechtswidrige Invasion und Annexion der Krim und der Gebiete Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja sowie die Besetzung der georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sowie der Region Transnistrien in der Republik Moldau,

–  unter Hinweis auf neue Technologien wie künstliche Intelligenz, Weltraumfähigkeiten und Quanteninformatik, die neue Möglichkeiten für die Menschheit eröffnen, aber auch neue Herausforderungen in der Verteidigungs- und Außenpolitik mit sich bringen, die eine klare Strategie und einen Konsens unter den Verbündeten erfordern,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, insbesondere Artikel 2 Absatz 4 über das Verbot der Anwendung von Gewalt und Artikel 51 über das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung,

–  unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS),

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000), 1889 (2013), 2122 (2013), 2242 (2015) und 2493 (2019) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit sowie die Resolutionen 2250 (2015), 2419 (2018) und 2535 (2020) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Jugend, Frieden und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Zypern,

–  unter Hinweis auf die Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa („Schlussakte von Helsinki“) von 1975,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu autonomen Waffensystemen(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2018 zu militärischer Mobilität(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2019 zum Aufbau von EU-Kapazitäten für Konfliktverhütung und Mediation(17),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 26. November 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu Waffenexporten: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zu der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG über die Auftragsvergabe (im Folgenden „Richtlinie über Vergabeverfahren“) in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und der Richtlinie 2009/43/EG über die Verbringung von Verteidigungsgütern(20),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2021 zu der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Rahmen der transatlantischen Beziehungen(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 zum Stand der Fähigkeiten der EU im Bereich der Cyberabwehr(22),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2022 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – Jahresbericht 2021(23),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2022 zu der Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Jahresbericht 2021(24),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2022 zu Russlands Angriff gegen die Ukraine(25),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2022 zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation(26),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2022 zu den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 24./25. März 2022, einschließlich der jüngsten Entwicklungen des Krieges gegen die Ukraine und der EU-Sanktionen gegen Russland und ihrer Umsetzung(27),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 8. Juni 2022 an den Rat und den Hohen Vertreter und Vizepräsidenten zur Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU nach Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine(28),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2022 zur Sicherheit im Bereich der Östlichen Partnerschaft und der Rolle der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(29),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 14. September 2022 an die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu der erneuerten Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft – eine neue Agenda für den Mittelmeerraum,

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 14. Dezember 2022 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+)(30),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0296/2022),

A.  in der Erwägung, dass Europa mit der komplexesten Verbindung aus militärischen und nichtmilitärischen Bedrohungen seit dem Ende des Kalten Krieges konfrontiert ist, die durch Russlands unprovozierten, ungerechtfertigten und unrechtmäßigen Angriffskrieg gegen die Ukraine noch verschärft werden; in der Erwägung, dass zu den nichtmilitärischen Mitteln Desinformation, Cyberangriffe, Angriffe auf kritische Infrastruktur, Morde, Sabotageakte, wirtschaftlicher Druck, Erpressung mit Nahrungsmitteln und Energie, die Instrumentalisierung von Migration sowie staatsgefährdende politische Einflussnahme gehören; in der Erwägung, dass jede vorsätzliche Beschädigung der in Betrieb befindlichen europäischen Energieinfrastruktur inakzeptabel ist und dass so scharf wie möglich darauf reagiert werden sollte; in der Erwägung, dass Russlands Einmarsch in die Ukraine ein Angriff auf die regelbasierte internationale Ordnung ist; in der Erwägung, dass dieser Angriffskrieg ein Angriff auf die europäische Sicherheitsarchitektur ist, die nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Ende des Kalten Krieges, woran Russland beteiligt war, errichtet wurde; in der Erwägung, dass sich Präsident Putin in seinem Krieg gegen die Ukraine und seiner Aggression gegen Europa und den Westen bewusst für eine Eskalation entschieden hat, die auf Maßnahmen wie der Veranstaltung von Scheinreferenden in besetzten Gebieten der Ukraine und der anschließenden Annexion der Gebiete Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja, der Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte und auf wiederholten und immer schärferen Drohungen, auch der Androhung des Einsatzes von Kernwaffen, beruht; in der Erwägung, dass das Dekret von Präsident Wladimir Putin vom 21. September 2022 über die Teilmobilmachung in der Russischen Föderation dazu geführt hat, dass Migrationsdruck von russischen Staatsangehörigen ausgeht, die aus ihrem Land über die jeweilige Grenze zu Georgien, Kasachstan und den baltischen Staaten fliehen, dass er aber mit der brutalen Aggression gegen die Ukraine und dem aktuell an den Ukrainern verübten Völkermord vor allem unvorstellbares Leid verursacht hat, das zu der größten Flüchtlingswelle seit dem Zweiten Weltkrieg geführt hat; in der Erwägung, dass die Ukraine nicht nur ihre Souveränität und territoriale Unversehrtheit, sondern auch die gemeinsamen europäischen Werte der Demokratie verteidigt; in der Erwägung, dass es keine robusten und wirksamen Maßnahmen gab, mit denen die Aggression Russlands gegen die Ukraine verhindert werden konnte; in der Erwägung, dass Russland die Ukraine sowie die NATO und die Mitgliedstaaten der Union wiederholt mit einem Atomkrieg bedroht hat;

B.  in der Erwägung, dass der Sieg der Ukraine auch eine Frage der Glaubwürdigkeit der Union und ihrer Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist;

C.  in der Erwägung, dass die Union als Reaktion auf diese Bedrohungslage dringend die Wirksamkeit ihrer Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik verbessern muss, um ihre Interessen, Werte und Bürger innerhalb und außerhalb ihrer Grenzen und zuallererst in ihrer Nachbarschaft zu verteidigen und für Frieden, die Sicherheit der Menschen, nachhaltige Entwicklung und Demokratie zu sorgen und ihre Partner zu unterstützen; in der Erwägung, dass der Strategische Kompass für Sicherheit und Verteidigung darauf abzielt, die Union mit den erforderlichen strategischen Leitlinien auszustatten und ihr realistische und operative Instrumente an die Hand zu geben, um auf dem Weg zu einer kohärenten und glaubwürdigen Verteidigungspolitik voranzukommen und sie zu einem wirksamen und befähigten Bereitsteller von Sicherheit und ein durchsetzungsfähiger globaler Akteur wird; in der Erwägung, dass es eine neue Dringlichkeit gibt, die Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten der Union zu stärken, auch auf der Grundlage der beispiellosen Unterstützung der Ukraine, hauptsächlich unter Rückgriff auf die Europäische Friedensfazilität und durch die Wahrung der Komplementarität mit der NATO; in der Erwägung, dass es aufgrund der hybriden Angriffe Russlands notwendig ist, die Verteidigung des freien Europas breit aufzustellen und vielschichtig zu gestalten, wobei alle kritischen Bereiche – von der Verbesserung traditioneller militärischer Kapazitäten über den Schutz kritischer ziviler Infrastruktur, Lieferketten und Energieanlagen bis hin zur aktiven Bekämpfung von Desinformation und Bedrohungen der Cybersicherheit – einbezogen werden müssen; in der Erwägung, dass die Aggression Russlands gegen die Ukraine erneut aufgezeigt hat, dass es in zahlreichen Mitgliedstaaten der Union und der NATO an Investitionen in Sicherheit und Verteidigung mangelt; in der Erwägung, dass die NATO Tausende zusätzliche Land-, Luft- und Seestreitkräfte für Verteidigungszwecke an die Ostflanke des Bündnisses entsandt hat; in der Erwägung, dass die NATO bei der Koordinierung von Ersuchen um Unterstützung im Namen der Ukraine hilft; in der Erwägung, dass die Explosion, bei der die Erdgasfernleitung Nord Stream beschädigt wurde, ein gezielter Angriff auf die kritische Infrastruktur der Union war; in der Erwägung, dass Belarus zu einem Mittäter im Krieg Russlands gegen die Ukraine geworden ist,

D.  in der Erwägung, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 12. Dezember 2022 beschlossen hat, die finanzielle Gesamtobergrenze der Europäischen Friedensfazilität im Jahr 2023 um 2 Mrd. EUR anzuheben, wobei die Möglichkeit einer weiteren Anhebung zu einem späteren Zeitpunkt besteht;

E.  in der Erwägung, dass sich das Parlament und der Rat im Dezember 2022 auf ein Unterstützungspaket in Höhe von 18 Mrd. EUR geeinigt haben, die im gesamten Jahr 2023 zur Unterstützung an die Ukraine überwiesen werden sollen;

F.  in der Erwägung, dass laut dem Strategischen Kompass eine stärkere Union mit erweiterten Fähigkeiten im Bereich Sicherheit und Verteidigung einen positiven Beitrag zur globalen und transatlantischen Sicherheit leistet und eine Ergänzung zur NATO bildet, die für ihre Mitglieder das Fundament der kollektiven Verteidigung bleibt, und dass diese beiden Hand in Hand gehen;

G.  in der Erwägung, dass der integrierte Ansatz der Union für externe Konflikte und Krisen eine kohärente Nutzung der verschiedenen Kapazitäten der Union vorsieht, in deren Rahmen ihre Sicherheits- und Verteidigungspolitik andere zivile Instrumente ergänzen und durch diese Instrumente ergänzt werden sollte, um zur Sicherheit der Menschen und zum dauerhaften Frieden in Europa und weltweit beizutragen;

H.  in der Erwägung, dass die Volksrepublik China ihre Verteidigungsausgaben in den vergangenen zehn Jahren um etwa 600 % erhöht hat und mit ihrer Militärmacht ihre Nachbarn einschüchtert und bedroht, insbesondere Taiwan, wie die Militärmanöver im Zusammenhang mit dem Besuch von Nancy Pelosi, Präsidentin des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten, im August 2022 in Taiwan gezeigt haben, und in der Erwägung, dass China seine gefährlichen militärischen Aktionen und Provokationen nach wie vor täglich durchführt; in der Erwägung, dass die Volksrepublik China keine klare Haltung gegenüber dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der gegen zentrale Grundsätze des Völkerrechts verstößt, eingenommen hat; in der Erwägung, dass die militärische Zusammenarbeit zwischen Russland und China 2022 erheblich zugenommen hat, was durch mehrere gemeinsame Militärübungen belegt wird;

I.  in der Erwägung, dass Japan und Südkorea, zwei wichtige Partner der EU, Ende Dezember 2022 in ihren aktualisierten Sicherheitsstrategien betont haben, dass eine Zusammenarbeit mit der EU erforderlich ist; in der Erwägung, dass Japan ferner angekündigt hat, die Verteidigungsausgaben auf 2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zu verdoppeln; in der Erwägung, dass sowohl Japan als auch Südkorea aufgrund der von Russland, China und Nordkorea ausgehenden Bedrohungen mit einer dreifachen Sicherheitsherausforderung konfrontiert sind; in der Erwägung, dass Nordkorea im Jahr 2022 mehr als 90 Raketentests und damit so viele wie nie zuvor durchgeführt hat und dass es Gerüchte über einen siebten Nukleartest – den ersten seit 2017 – gibt, durch den sich die regionale und globale Sicherheitslage erheblich verschlechtern würde;

J.  in der Erwägung, dass in der östlichen Nachbarschaft und den Westbalkanstaaten eine friedliche Konfliktlösung, mehr Stabilität und Sicherheit sowie eine verstärkte gegenseitige Zusammenarbeit nötig sind; in der Erwägung, dass die Sicherheit in diesen Regionen durch Russlands Einmarsch in die Ukraine beeinträchtigt ist;

K.  in der Erwägung, dass die Arktis im Hinblick auf Geopolitik, wirtschaftliche Entwicklung und Verkehr zunehmend an Bedeutung gewinnt und gleichzeitig mit Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Militarisierung und der Migration konfrontiert ist; in der Erwägung, dass die Zunahme der militärischen Aktivität und der militärischen Präsenz Russlands in der Arktis alarmierend ist;

L.  in der Erwägung, dass sich der Einfluss Russlands in Afrika insbesondere infolge der zunehmenden Präsenz der Gruppe Wagner auf dem Kontinent ausgeweitet hat; in der Erwägung, dass die Gruppe Wagner in Ländern wie Mali und der Zentralafrikanischen Republik stark Fuß gefasst hat; in der Erwägung, dass die Gruppe Wagner Gräueltaten in der Ukraine sowie in Mali, Libyen, Syrien und der Zentralafrikanischen Republik begangen haben soll; in der Erwägung, dass die Lage in Mali durch die unkooperative Haltung der staatlichen Stellen gegenüber westlichen Partnern (einschließlich der Militärischen Ausbildungsmission (EUTM) der EU in Mali), regionalen Organisationen und der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) verschärft wird;

M.  in der Erwägung, dass die industrielle Fragmentierung entlang nationaler Grenzen bei der Entwicklung und Beschaffung militärischer Fähigkeiten in der Union jedes Jahr zwischen 25 und 100 Mrd. EUR kostet und erhebliche Auswirkungen auf die globale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie hat; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 lediglich etwa 11 % und im Jahr 2021 lediglich 8 % ihrer Investitionen gemeinsam getätigt haben, obwohl sie über aus dem Unionshaushalt geförderte Programme wie die Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung (PADR) und das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) kofinanziert wurden und obwohl sie zugesagt hatten, bei der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern eine Quote von 35 % zu erreichen; in der Erwägung, dass die Gesamtausgaben der Union für Verteidigung von 1999 bis 2021 um 20 % gestiegen sind, während die Steigerung in den Vereinigten Staaten 66 %, in Russland 292 % und in China 592 % betrug; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten höhere und bessere Verteidigungsausgaben vereinbart haben, die in erster Linie in Kooperationsinitiativen fließen und mit den Zusagen bezüglich der Verteidigungsausgaben der Mitgliedstaaten der Union und der NATO im Einklang stehen sollten; in der Erwägung, dass die Union Forschung, technologische Entwicklung und Innovation im Sicherheits- und Verteidigungsbereich stärker fördern muss; in der Erwägung, dass die EU sich bereits vor über 20 Jahren zum Ziel gesetzt hat, ein fähiger Sicherheitsakteur zu werden, dass jedoch die Ergebnisse in Bezug auf Fähigkeiten, Interoperabilität und kosteneffiziente Zusammenarbeit trotz der Einrichtung verschiedener Strukturen und Prozesse wie der Europäischen Verteidigungsagentur, des Fähigkeitenentwicklungsplans, der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ), des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (MPCC) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) nach wie vor recht begrenzt sind; in der Erwägung, dass seit 2017 insgesamt 61 SSZ-Projekte eingeleitet, jedoch bei keinem davon greifbare Ergebnisse erzielt wurden; in der Erwägung, dass die Kommission und der EAD die Einrichtung des Instruments zur Stärkung der Europäischen Verteidigungsindustrie durch Gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) vorgeschlagen haben, bei dem es sich um ein kurzfristiges Instrument der Union handelt, mit dem Anreize für eine gemeinsame Beschaffung gesetzt werden sollen, um den wichtigsten Bedarf der Union zu decken; in der Erwägung, dass es zusätzlich zu den Investitionen der Mitgliedstaaten mit 500 Mio. EUR aus dem Unionshaushalt unterstützt werden soll; in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2023 im Anschluss der Fertigstellung der EDIRPA voraussichtlich eine Verordnung zur Einrichtung eines europäischen Investitionsprogramms im Verteidigungsbereich (EDIP) vorlegen wird, mit dem die Bedingungen für die gemeinsame Beschaffung durch die Mitgliedstaaten bei gleichzeitiger Mehrwertsteuerbefreiung und finanzieller Unterstützung durch die Union festgelegt werden; in der Erwägung, dass die Verteidigungspolitik nach wie vor einer der wichtigsten Politikbereiche ist, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;

N.  in der Erwägung, dass derzeit im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zwölf Zivilmissionen und acht Militäroperationen laufen, an denen etwa 5 000 Menschen auf drei Kontinenten beteiligt sind; in der Erwägung, dass nur drei davon Operationen mit Exekutivmandat (Atalanta, Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer IRINI (EUNAVFOR MED IRINI), EUFOR Althea) sind; in der Erwägung, dass Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP von einer langsamen Entscheidungsfindung und übermäßigem Mikromanagement seitens des Rates betroffen sind, was durch eine unzureichende Koordinierung bei den Ausbildungsmaßnahmen und der Bereitstellung von militärischer Ausrüstung für die Partner noch verschärft wird; in der Erwägung, dass die Gesamtzahl des von den Mitgliedstaaten eingesetzten Personals in den vergangenen Jahren stetig zurückgegangen ist und es den Missionen und Operationen durchgehend zum Nachteil gereicht, dass die Mitgliedstaaten ihre Zusagen, ausreichend militärisches und ziviles Personal bereitzustellen, nicht einhalten; in der Erwägung, dass durch derartige operative Misserfolge die Wirksamkeit von Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP insgesamt beeinträchtigt wird; in der Erwägung, dass durch GSVP-Missionen und -Operationen die Widerstandsfähigkeit und Stabilität in der europäischen Nachbarschaft erheblich gestärkt wird; in der Erwägung, dass der Pakt für die zivile GSVP das wichtigste Instrument zur Stärkung der zivilen GSVP ist; in der Erwägung, dass GSVP-Missionen und -Operationen oft Ziel hybrider Bedrohungen sind, unter anderem durch Desinformation, wodurch ihre Wirksamkeit bei der Stabilisierung des Landes, in dem sie stationiert sind, bedroht und stattdessen die bereits bestehende Instabilität gefördert wird, was nur böswilligen Drittstaaten nutzt; in der Erwägung, dass mit der Operation EUFOR Althea die Anwendung des 1995 ausgehandelten Dayton-Abkommens sichergestellt werden soll und diese Operation für die Sicherheit und Stabilität von Bosnien und Herzegowina und der gesamten Region nach wie vor von zentraler Bedeutung ist; in der Erwägung, dass das Mandat der Operation EUFOR Althea vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen um ein weiteres Jahr verlängert worden ist; in der Erwägung, dass die Fortsetzung der Operation EUFOR Althea im Interesse von Bosnien und Herzegowina und der gesamten Region liegt; in der Erwägung, dass die EU-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes in Libyen und die EUNAVFOR MED IRINI einen Beitrag zu nachhaltigem Frieden, Sicherheit und Stabilität leisten, indem sie das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegen Libyen verhängte Waffenembargo durchsetzen sowie illegalen Waffenhandel und Menschenhandel bekämpfen;

O.  in der Erwägung, dass Konflikte unverhältnismäßig stark Frauen und Mädchen betreffen und sich in Konflikten unter anderem die geschlechtsspezifische Gewalt verstärkt, was sich auch in dem ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zeigt; in der Erwägung, dass durch die Beteiligung von Frauen an friedenserhaltenden Einsätzen und Militäroperationen gefördert und ausgebaut werden sollte; in der Erwägung, dass der Frauenanteil bei zivilen GSVP-Missionen 24 % beträgt, aber nur 5 % bei militärischen Missionen und 6 % bei militärischen Operationen(31); in der Erwägung, dass angesichts der Bedeutung der Geschlechtergleichstellung und des Beitrags der Frauen zu Friedensprozessen die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union von wesentlicher Bedeutung ist;

P.  in der Erwägung, dass Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften und die dauerhafte Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung wesentliche Instrumente darstellen, um das Streben der Union, ein globaler Akteur zu sein, zu unterstützen; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO und andere Partnerschaften wie mit den Vereinten Nationen, der OSZE den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, Kanada, Norwegen, der Ukraine, Georgien, den Westbalkanstaaten, Japan, Australien sowie mit der Afrikanischen Union und bestimmten afrikanischen Ländern einen wesentlichen Pfeiler der GSVP darstellen;

Q.  in der Erwägung, dass das Kulturerbe eine universelle Dimension als untrennbar mit der Identität der Völker verbundenes Zeugnis der Geschichte aufweist, das die internationale Gemeinschaft für künftige Generationen schützen und bewahren muss; in der Erwägung, dass der kulturellen Vielfalt bei der Förderung der Konfliktverhütung, der Aussöhnung und der Bekämpfung von Extremismus eine wichtige Funktion zukommt;

R.  in der Erwägung, dass Daten und neue Technologien wie künstliche Intelligenz (KI) für die Aufrechterhaltung der militärischen Wettbewerbsfähigkeit von immer größerer Bedeutung sind und bei der Entwicklung neuer oder verbesserter militärischer Fähigkeiten wie KI-gestützter Cyberwaffen, Drohnen und autonomer oder halbautonomer Waffen und Fahrzeuge sowie Instrumenten zur Aufklärung und Lageerfassung eingesetzt werden, die allesamt einen Wandel bei Militäroperationen und -strategien bewirken;

S.  in der Erwägung, dass durch die aktive Mitwirkung des Parlaments an der Gestaltung der GSVP das demokratische Fundament der Union gestärkt wird; in der Erwägung, dass das Parlament berechtigterweise die politische Kontrolle und Aufsicht über die Exekutive auf der Ebene der Union ausüben kann; in der Erwägung, dass es in Bezug auf die Europäische Friedensfazilität und den Europäischen Verteidigungsfonds an formellen Kontrollbefugnissen mangelt; in der Erwägung, dass die Diplomatie des Parlaments ein bewährtes und ergänzendes Instrument zur Verbesserung der strategischen Kommunikation sowie der Erkennbarkeit und Wirksamkeit der Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP ist;

Die Dynamik nutzen, um die GSVP zu stärken

1.  hebt die dramatische Verschlechterung der Sicherheitslage in Europa hervor, die durch die ungerechtfertigte, unprovozierte und illegale militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine verursacht worden ist; unterstreicht, dass die EU in dieser Situation ihre strategische Autonomie und ihre gemeinsamen Bemühungen um die erforderlichen Verteidigungskapazitäten verstärken und eine größere Bereitschaft an den Tag legen muss, weiterhin geeint zu handeln, um für die Sicherheit zu sorgen, die von den Bürgerinnen und Bürgern der EU erwartet wird;

2.  hebt hervor, dass die Union auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine in bislang ungekannter Art und Weise und geschlossen reagiert, auch durch die Bereitstellung militärischer Ausrüstung über die Europäische Friedensfazilität; bekräftigt seine Zusage, die Ukraine bei der Verteidigung ihrer territorialen Unversehrtheit, ihrer Souveränität und der europäischen Werte zu unterstützen; fordert, dass die EU ihre Bemühungen verstärkt und vorantreibt und der Ukraine die finanzielle, humanitäre und militärische Hilfe bzw. Ausrüstung – auch letale Ausrüstung und insbesondere schwere Waffen, einschließlich Leopard-Panzern und moderner Luftabwehrsysteme –, die erforderlich ist, um diesen Krieg zu gewinnen, bereitstellt; begrüßt nachdrücklich den vom Rat im Anschluss an eine entsprechende Forderung des Parlaments gefassten Beschluss, eine militärische Unterstützungsmission zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) einzurichten, mit der die militärischen Kapazitäten der ukrainischen Streitkräfte zur wirksamen Durchführung militärischer Operationen verbessert werden sollen, damit die Ukraine in der Lage ist, ihre territoriale Unversehrtheit innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu verteidigen, ihre Souveränität wirksam auszuüben und die Zivilbevölkerung zu schützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre militärische Unterstützung für die Ukraine zu verstärken – insbesondere die Lieferung von Waffen zur Deckung des eindeutig ermittelten Bedarfs; fordert in diesem Zusammenhang den deutschen Kanzler Olaf Scholz auf, ein europäisches Konsortium relevanter europäischer Länder zu bilden, um der Ukraine unverzüglich Kampfpanzer vom Typ Leopard 2 zu liefern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Ukraine dabei zu unterstützen, ihre Fähigkeit zum Wiederaufbau ihrer Streitkräfte und zur Durchführung wirksamer Operationen zu verbessern, um dem Land dabei zu helfen, seine territoriale Unversehrtheit wiederherzustellen und seine Souveränität wirksam auszuüben, die Zivilbevölkerung zu schützen und Russland von militärischen Offensiven abzubringen und darauf zu reagieren; fordert, dass gegen die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für die verschiedenen Verbrechen gegen die Ukraine verantwortlich sind, weitere Sanktionen verhängt werden;

3.  betont, dass die Mitgliedstaaten untereinander solidarisch sein müssen – insbesondere mit jenen, die aufgrund ihrer geografischen Lage verschiedenen unmittelbaren Bedrohungen und Problemen auf dem Land, auf See und in der Luft direkt ausgesetzt sind; unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen, in dieser Hinsicht Artikel 42 Absatz 7 EUV anzuwenden;

4.  verurteilt aufs Schärfste die rechtswidrige Annexion der Krim und der vier ukrainischen Gebiete Luhansk, Donezk, Saporischschja und Cherson durch Russland; verurteilt die Drohungen Russlands, Kernwaffen einzusetzen; betont, dass die Durchsetzung restriktiver Maßnahmen gegen Russland nach wie vor eines der Schlüsselelemente des Instrumentariums der EU ist, um der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine entgegenzutreten; begrüßt das neunte Paket restriktiver Maßnahmen der Kommission als Reaktion auf die illegalen Referenden in den Gebieten der Ukraine, die Mobilmachung russischer Wehrpflichtiger und die von Wladimir Putin geäußerte Drohung, Kernwaffen einzusetzen, und begrüßt die Arbeiten an einem neunten Paket; hebt hervor, dass die Straflosigkeit nach der Invasion Georgiens im Jahr 2008 einer der Faktoren ist, die zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine geführt haben;

5.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Kluft zwischen der militärischen Unterstützung, die der Ukraine versprochen, und der, die ihr geliefert wird, deutlich zu verringern; fordert sie auf, die politischen Engpässe zu überwinden, die die Lieferung von Langstreckenraketen, Panzern und gepanzerten Fahrzeugen in ausreichenden Mengen an die Ukraine zur Unterstützung der Einleitung einer großangelegten Gegenoffensive verhindern; fordert die EU und ihre Partner auf, in Zusammenarbeit mit der Ukraine eine mittel- und langfristige Planung aufzunehmen, um mögliche Entwicklungen auf dem Schlachtfeld zu bewerten und den potenziellen Bedarf an Waffen und Munition sowie die Ausrichtung und das Ausmaß potenzieller Hilfe vorherzusagen;

6.  begrüßt nachdrücklich die Fortsetzung der wichtigen militärischen Unterstützung zur Stärkung der Luftabwehr- und Infanteriekapazitäten der Ukraine; fordert die EU- und die NATO-Mitglieder auf, ihre militärische Unterstützung zu verstärken, insbesondere durch die Bereitstellung der erforderlichen schweren Waffen;

7.  ist zutiefst bestürzt darüber, dass mehrere ukrainische Kernkraftwerke angegriffen und besetzt wurden und seit Beginn des illegalen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine wiederholt Schauplatz von Gefechten gewesen sind; ist zutiefst besorgt über die anhaltende Besetzung des Kernkraftwerks Saporischschja, des größten Kernkraftwerks in Europa, durch russische Streitkräfte und die Tatsache, dass die dort Beschäftigten, von denen einige vorübergehend entführt wurden, seither unter dem anhaltenden Druck der Besatzungstruppen arbeiten; ist gleichermaßen besorgt darüber, dass die Stromversorgung des Kraftwerks aufgrund von Gefechten im und um das Kraftwerk immer wieder unterbrochen wurde, wodurch sich das Risiko einer nuklearen Katastrophe erheblich erhöht hat; fordert den sofortigen Abzug des russischen Militärpersonals aus dem Kernkraftwerk und aus dessen Umgebung sowie die Einrichtung einer entmilitarisierten Zone um das Kraftwerk, da die Gefechte um das Kraftwerk zu einer Katastrophe größeren Ausmaßes mit unvorstellbaren Folgen führen könnten; fordert die EU nachdrücklich auf, die Internationale Atomenergie-Organisation und andere Organisationen dabei zu unterstützen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die nukleare Sicherheit zu ergreifen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich für ein uneingeschränktes und ausnahmsloses völkerrechtliches Verbot militärischer Angriffe auf kerntechnische Anlagen und aus solchen Anlagen einzusetzen;

8.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Lösungen für die Unterstützung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparatureinrichtungen zu prüfen, um auf diese Weise den Nachschub an reparierter Militärausrüstung aus den Partnerländern zu steigern;

9.  begrüßt die neuen Initiativen der EU zur Verbesserung der Sicherheit und Verteidigung in Europa sowie der Kapazitäten der EU-Mitgliedstaaten, insbesondere die Erklärung von Versailles, den Strategischen Kompass und die Gemeinsame Mitteilung zu den Defiziten bei den Verteidigungsinvestitionen; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung, mit der Anreize für eine gemeinsame Beschaffung gesetzt werden (EDIRPA), und betont, dass hierfür Haushaltsmittel zugewiesen werden müssen, insbesondere aus den Mitgliedstaaten und ihren erhöhten Verteidigungshaushalten; betont, dass eine Ausweitung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) bei künftigen Projekten im Bereich der gemeinsamen Beschaffung geprüft werden sollte; fordert bei den Ausgaben für Investitionen im Verteidigungsbereich und bei der gemeinsamen Beschaffung durch die Mitgliedstaaten ambitioniertere Ziele; begrüßt die angekündigte Vorlage der Verordnung über das europäische Investitionsprogramm im Verteidigungsbereich (EDIP) durch die Kommission nach der Finalisierung der EDIRPA im Jahr 2023, dessen Haushalt ebenfalls erheblich aufgestockt werden sollte; betont, dass sie einen wichtigen Schritt hin zu einer Europäischen Verteidigungsunion darstellen; fordert mehr Finanzierungsmöglichkeiten für die europäische Verteidigungsindustrie, vorausgesetzt, dass sie in gemeinsame Projekte investiert werden und mit ihnen ein Mehrwert geschaffen wird; begrüßt die am 10. März 2022 angekündigte Strategische Europäische Sicherheitsinitiative (SESI) der Europäischen Investitionsbank (EIB), mit der Investitionen in Höhe von 6 Mrd. EUR mobilisiert werden sollen, um die europäischen Dual-Use-Sicherheits- und Verteidigungssysteme zu unterstützen, und fordert die EIB auf, alle Möglichkeiten der Finanzierung gemeinsamer Projekte der europäischen Verteidigungsindustrie zu prüfen, unter anderem durch eine Überarbeitung ihrer Vorschriften; fordert, dass allen europäischen Verteidigungsinstrumenten, insbesondere dem Europäischen Verteidigungsfonds, der militärischen Mobilität, der künftigen EDIRPA und dem EDIP, Mittel in angemessener Höhe zugewiesen werden, und fordert daher eine angemessene Mittelausstattung für alle europäischen Verteidigungsinstrumente; hebt das 2-Prozent-Ziel der NATO hervor, das auf dem NATO-Gipfel im September 2014 in Wales bekräftigt wurde, und begrüßt, dass sich die meisten NATO-Mitgliedstaaten der EU in letzter Zeit diesem Ziel angenähert haben, das als Mindestziel behandelt werden sollte, das allerdings trotz der größten Sicherheitsbedrohungen seit Jahrzehnten bisher nur von wenigen Staaten in Europa erreicht wurden, und zwar vor allem von den Staaten an der Ostflanke; betont jedoch, dass angesichts der aktuellen Herausforderungen weitere Investitionen in den Verteidigungssektor erforderlich sein werden;

10.  begrüßt das neue im Strategischen Kompass formulierte Ziel, der Union eine Vision, eine gemeinsame strategische Verteidigungskultur und die Instrumente an die Hand zu geben, damit sie wirksame Sicherheit bieten und die Sicherheit und Verteidigung in der EU verbessern kann, indem sie die Resilienz der EU verbessert und ihre Fähigkeiten und ihre Reaktionsfähigkeit steigert, um so schnelles Handeln zu ermöglichen und dadurch unsere Interessen, Grundsätze und Werte zu verteidigen und die EU und ihre Bürgerinnen und Bürger zu schützen; begrüßt das im Strategischen Kompass enthaltene starke Engagement für die Förderung und den Ausbau der Sicherheit der Menschen in der gesamten GSVP; weist darauf hin, dass der Strategische Kompass ein dynamischer Prozess sein muss, der auf der Grundlage der gemeinsamen Bedrohungsanalyse regelmäßig aktualisiert und angepasst werden muss; erachtet den Strategischen Kompass als wichtigen Impuls, der die notwendige Dynamik für eine wirkliche Europäische Verteidigungsunion schaffen, auf dem integrierten Ansatz der Union aufbauen und die EU in die Lage versetzen könnte, als fähiger Sicherheitsakteur und verlässlicher Partner zu handeln; fordert eine zeitnahe und operationelle Umsetzung der etwa 80 konkreten Maßnahmen und fordert, dass diese Maßnahmen – gemeinsam mit der Bedrohungsanalyse der EU – regelmäßig aktualisiert werden; betont, dass diese gemeinsame Bedrohungsanalyse die strategische Kultur der EU stärken und eine Orientierungshilfe für die Priorisierung politischer Ziele und für die notwendigen Anpassungen im Bereich Sicherheit und Verteidigung bieten wird; begrüßt, dass im Strategischen Kompass den osteuropäischen Partnern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, und fordert die EU auf, die sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau zu verstärken, insbesondere in Bereichen wie Cybersicherheit und der Bekämpfung hybrider Bedrohungen und von Desinformation; stellt fest, dass die Reaktion auf die neuen Herausforderungen der äußeren Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten in erster Linie darin besteht, die Schaffung von Fähigkeiten vor Ort für eine bessere Einschätzung von Krisensituationen, raschere Entscheidungen und robustere Maßnahmen zu befürworten und diese Kapazitäten tatsächlich einzusetzen; fordert einen ungebrochenen politischen Willen aller Mitgliedstaaten und Organe der EU in diesem Prozess, um dafür zu sorgen, dass die Union auf das breite Spektrum militärischer und nichtmilitärischer Bedrohungen vorbereitet ist; bekräftigt seiner Forderung nach einer engeren Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie u. a. den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und ihren friedenserhaltenden Einsätzen in gemeinsamen Einsatzgebieten sowie der OSZE im Bereich der Sicherheit; fordert den EAD auf, dem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung regelmäßig und umfassend über die Umsetzung des Strategischen Kompasses Bericht zu erstatten; betont, dass es wichtig ist, die Zivilgesellschaft in sinnvoller Weise in die Ausgestaltung der GSVP einzubeziehen;

11.  begrüßt nachdrücklich das Unterstützungspaket in Höhe von 18 Mrd. EUR, das die EU im Dezember 2022 vereinbart hat, und betrachtet es als Beweis für die unerschütterliche Unterstützung der Ukraine durch die EU und ihre Mitgliedstaaten und als ein starkes Zeichen dafür, dass diese Unterstützung so lange wie nötig fortgesetzt wird;

12.  begrüßt, dass die Europäische Friedensfazilität im Jahr 2022 in beträchtlichem Umfang genutzt wurde, um Partner bei der Konfliktverhütung, der Wahrung des Friedens und der Stärkung der internationalen Sicherheit und Stabilität zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Haushalt der Europäischen Friedensfazilität aufzustocken, damit die EU in die Lage versetzt wird, die Widerstandsfähigkeit und die Verteidigungsfähigkeiten der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens zu stärken; weist darauf hin, dass militärische Unterstützung und Waffenlieferungen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität dem zunehmenden Bedarf der ukrainischen Streitkräfte auf operativer Ebene gerecht werden müssen und mit dem Gemeinsamen Standpunkt der EU zu Waffenausfuhren, den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Recht in vollem Einklang stehen müssen und dabei für eine angemessene Transparenz und Rechenschaftspflicht gesorgt werden sollte;

13.  fordert die EU auf, die Grundsätze des Kiewer Sicherheitsvertrags als sofortige Zwischenlösung für die Sicherheit der Ukraine zu unterstützen;

14.  begrüßt den Beschluss des Rates vom Dezember 2022, den Haushalt der Europäischen Friedensfazilität aufzustocken, und fordert, dass dies rasch umgesetzt wird, betont jedoch, dass diese Aufstockung wahrscheinlich nicht ausreichen wird, und bekräftigt daher, dass es unabdingbar ist, die Obergrenze der Europäischen Friedensfazilität weiter anzuheben und innerhalb der Fazilität eine gesonderte Finanzausstattung für die Ukraine zu schaffen, mit der eine angemessene Unterstützung für das Land sichergestellt werden kann; betont, dass die Kontinuität der Unterstützung für die afrikanischen Partner angesichts der zahlreichen Krisen, mit denen der Kontinent konfrontiert ist, sichergestellt werden muss und andere vorrangige Fördergebiete, einschließlich unserer unmittelbaren Nachbarn, nicht vernachlässigt werden dürfen; fordert eine bedeutende Erhöhung der militärischen Unterstützung in allen Aspekten, einschließlich Schulungen und der Weitergabe von Informationen an andere besonders gefährdete Länder wie die Republik Moldau, Georgien und die Westbalkanstaaten; fordert, dass jegliche Unterstützung für die Bereitstellung von Ausrüstung über die Europäische Friedensfazilität auch zur Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) beiträgt und – wenn dies für die Souveränität Europas von Bedeutung ist – in Abstimmung mit allen Partnern der EU, einschließlich der NATO, erfolgt, um die Effizienz zu erhöhen und unnötige Doppelarbeiten zu vermeiden; bekräftigt, dass die Europäische Friedensfazilität auch als Möglichkeit der Finanzierung der gemeinsamen Kosten militärischer Operationen im Rahmen der GSVP fungiert; teilt die im Rahmen des Strategischen Kompasses vertretene Auffassung, dass der Umfang der gemeinsamen Kosten erweitert werden kann, um eine stärkere Inanspruchnahme der Europäischen Friedensfazilität zu ermöglichen und Anreize für die Bildung von Streitkräften für militärische Missionen und Einsätze im Rahmen der GSVP zu schaffen; fordert eine wirksame Bewertung der Umsetzung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität und ihrer Auswirkungen auf die Dynamik von Konflikten in den Partnerländern;

15.  hebt die Bedeutung der SSZ für die Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten der EU hervor; bedauert, dass die Mitgliedstaaten den Rahmen der SSZ nach wie vor nicht in vollem Umfang nutzen und dass die Fortschritte bei der Umsetzung immer noch weit hinter den Erwartungen zurückbleiben; fordert den VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, eine gründliche Bewertung der Ergebnisse der SSZ-Projekte und ihrer Aussichten vorzunehmen, bei der auch die Möglichkeit vorgesehen sein sollte, Projekte, bei denen keine ausreichenden Fortschritte erzielt werden, zusammenzulegen, neu zu gruppieren oder sogar zu beenden und die Anstrengungen in erster Linie auf einige wenige vorrangige Projekte auszurichten, die zu konkreten Maßnahmen führen sollen, wie im Strategiekompass vorgesehen; bedauert zutiefst, dass das Parlament nicht in der Lage ist, die SSZ-Projekte ordnungsgemäß zu kontrollieren;

16.  begrüßt die Bedeutung, die im Rahmen des Strategischen Kompasses der Lageerfassung und der strategischen Vorausschau auf der Grundlage nachrichtendienstbasierter Kapazitäten beigemessen wird; betont, dass für eine wirksame Entscheidungsfindung und ein wirksames Krisenmanagement der EU genaue und aktuelle nachrichtendienstliche Erkenntnisse wichtig sind und dass der Austausch von Erkenntnissen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten – auch auf der Ebene der Union – sowie mit gleichgesinnten Partnern erheblich verbessert werden müssen; fordert, dass im Rahmen der Missionen und Operationen der GSVP erforderlichenfalls Nachrichtendienste eingerichtet werden, die dem EU-Zentrum für Informationsgewinnung und Lageerfassung (EU INTCEN), dem EUMS, dem MPCC und dem CPCC Informationen zur Verfügung stellen; fordert, dass alle Missionen und Operationen der GSVP ihre Zusammenarbeit und ihren Informationsaustausch mit dem EU INTCEN, dem EUMS, dem MPCC und dem CPCC verbessern; betont, dass für zuverlässige nachrichtendienstliche Erkenntnisse eine sichere Kommunikation wichtig ist; fordert, dass aus den Mitgliedstaaten an die EU kontinuierlich nachrichtendienstliche Erkenntnisse über außen- und sicherheitspolitische Fragen, die sich außerhalb der Union stellen, übermittelt werden; fordert, dass das EU INTCEN und das Krisenreaktionszentrum des EAD gestärkt werden, indem seine Ressourcen aufgestockt und seine Fähigkeiten verbessert werden, mit dem Ziel, dass die Mitgliedstaaten nachrichtendienstliche Erkenntnisse sicher austauschen, eine gemeinsame strategische Kultur entwickeln und strategische Informationen bereitstellen, um Krisen innerhalb und außerhalb der EU besser antizipieren und darauf reagieren zu können; weist auf die wichtige Arbeit des Satellitenzentrums der Europäischen Union (EU SatCen) hin und betont, dass die EU über angemessene Ressourcen in den Bereichen Satellitenaufnahmen und Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse verfügen muss, insbesondere um hochauflösende Satellitenaufnahmen zur Unterstützung von Missionen und Operationen der GSVP bereitzustellen;

17.  betont, dass in der gesamten Gesellschaft ein sehr viel größeres Augenmerk auf die Resilienz und die Reaktion auf hybride Bedrohungen gelegt werden muss; fordert, dass die bestehenden Instrumente der Union einsatzbereit gemacht werden, damit sie wirksamer zur Verhütung und Bekämpfung hybrider Bedrohungen eingesetzt werden können; begrüßt die gemeinsame Mittelung zur EU-Cyberabwehrpolitik und den Beschluss, ein hybrides Instrumentarium der EU für eine koordinierte Reaktion auf hybride Kampagnen zu entwickeln; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Fähigkeiten zur Erkennung hybrider Bedrohungen zu verbessern; betont, dass die Politik und Fähigkeiten der EU zur Cyberabwehr weiterentwickelt werden müssen, wozu auch die Einrichtung von Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle zählt; betont, dass gegen negative Desinformation und Propaganda vorgegangen werden muss; betont, dass den Vermögenswerten, Räumlichkeiten und Tätigkeiten des EAD in Drittstaaten und der Sicherheit von EU-Bediensteten, die in nichtdemokratische Länder mit repressiven Regimen entsandt wurden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; weist erneut darauf hin, dass ihre strategischen Kommunikationsfähigkeiten dringend ausgebaut werden müssen, wozu auch sichere Kommunikationssysteme und die Fähigkeit zählen, rasch zu reagieren; betont, dass es erforderlich ist, die Partnerländer auf dem Westbalkan und in der Östlichen Partnerschaft in enger Zusammenarbeit mit der NATO dabei zu unterstützen, Cyberangriffe und hybride Kriegsführung wirksam zu bekämpfen; betont, dass die EU zur Bekämpfung der zunehmenden Bedrohungen und der Verbreitung antieuropäischer Narrative durch Drittstaaten verstärkt Unterstützung, Schulungen und den Aufbau von Kapazitäten in Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnerländern anbieten muss;

18.  fordert zusätzliche Unterstützung für die Ausbildung und den Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Grenz- und Krisenbewältigung für Länder, die von erheblichen Migrationsströmen betroffen sind, einschließlich der Länder, die mit dem Zustrom russischer Bürgerinnen und Bürger konfrontiert sind, die seit der Mobilisierung aus der Russischen Föderation fliehen und deren Grundrechte uneingeschränkt geachtet werden müssen, und insbesondere für Mitgliedstaaten und Länder, in deren Hoheitsgebiet Missionen oder Operationen der GSVP laufen; betont, dass die Widerstandsfähigkeit im digitalen Zeitalter auch von der Verringerung der Abhängigkeiten von kritischen Materialien wie Seltenerdmetallen, kritischen Komponenten wie Chips und kritischen Technologien wie Drohnen und autonomer Militärausrüstung abhängt: hebt hervor, dass halbautonome und autonome Drohnen zunehmend sowohl bei militärischen Operationen als auch bei der Instandhaltung und Sicherung kritischer Infrastrukturanlagen eingesetzt werden; ist zutiefst besorgt über das Anbieten solcher Geräte und ihre böswillige Verwendung;

19.  betont, dass die Abhängigkeit von totalitären und autoritären Regimen in kritischen Wirtschaftszweigen, einschließlich der Energiewirtschaft, ein ernstes Sicherheitsrisiko für die Union darstellt; fordert die EU auf, der Verringerung dieser Abhängigkeit Vorrang einzuräumen und mit unseren demokratischen Verbündeten zusammenzuarbeiten, um sichere und widerstandsfähige Lieferketten sicherzustellen; weist darauf hin, dass eine umfassende Bewertung und umfassende Maßnahmen erforderlich sind, um Offshore-Erdöl- und -Erdgasfernleitungen, Kabel und sonstige strategische Infrastrukturanlagen zu sichern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, entschlossene Maßnahmen auf dem Energiemarkt der EU zu ergreifen, um eine stabile Energieversorgung sicherzustellen;

20.  betont, dass kritische Infrastrukturen und Lieferketten der Union, etwa in den Bereichen Energie, Strom, Kommunikation, Verkehr oder Industrie, vor Sabotage und ausländischer Einflussnahme geschützt werden müssen und dass wirksame Kontroll- und Überwachungssysteme eingerichtet werden müssen; verurteilt die mutmaßliche Sabotage der Nord-Stream-Erdgasfernleitungen in der Ostsee und fordert eine gründliche Untersuchung und eine angemessene Reaktion; betont, dass auch der Schutz von Untersee-Infrastrukturen wie Erdgasfernleitungen und Glasfaserkabeln als Priorität aufgenommen werden muss;

21.  begrüßt den Fahrplan für Klimawandel und Verteidigung, in dem der Klimawandel als Bedrohungsmultiplikator, der unsere langfristige Sicherheit grundlegend beeinträchtigt, anerkannt wird und konkrete Maßnahmen zur Bewältigung des immer wichtigeren Zusammenhangs zwischen Klima und Sicherheit dargelegt werden; empfiehlt, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei der Planung und Durchführung von GSVP-Missionen und -Operationen berücksichtigt werden; betont, dass die Investitionen in die „grüne“ Verteidigung erhöht werden müssen, insbesondere indem ein höherer Anteil der militärischen Innovationen und der technologischen Innovationen mit dualem Verwendungszweck für CO2-neutrale Kraftstoffe und Antriebssysteme für Militärflugzeuge und -schiffe und andere militärische Fahrzeuge bereitgestellt wird; betont, dass die EU bei ihrem auswärtigen Handeln und die Streitkräfte der Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten sollten, ihren CO2-Fußabdruck zu verringern und ihre Auswirkungen auf Klima und Umwelt einzudämmen; fordert die EU erneut auf, bei der Verwendung einschlägiger EU-Mittel darauf zu achten, dass das Konzept einer guten Energie-, CO2- und ökologischen Bilanz berücksichtigt wird;

22.  nimmt die sich abzeichnenden sicherheitspolitischen Herausforderungen in der Arktis zur Kenntnis, die durch die sich verändernden Gegebenheiten, die zunehmende Militarisierung und das wachsende geopolitische Interesse an der Region verursacht werden; betont, dass die EU-Politik für die Arktis in die GSVP einbezogen werden muss; betont, dass die EU wirksam mit der NATO zusammenarbeiten muss, auch im Bereich der Lageerfassung; betont, dass die Arktis ein Gebiet bleiben muss, in dem friedlich zusammengearbeitet wird, wobei den neuen sicherheitspolitischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist, die sich aus dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ergeben, und warnt vor einer zunehmenden Militarisierung dieser Region; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die SSZ als Plattform zu nutzen, um sich für verstärkte Such- und Rettungstrainings und -übungen in der Arktis sowie ein besseres Krisenmanagement für Umweltkatastrophen wie Ölunfälle einzusetzen;

23.  betont, dass die Rolle der EU als globaler Garant der maritimen Sicherheit weiter gestärkt werden muss; begrüßt, dass die EU-Strategie für maritime Sicherheit überarbeitet wird, und betont, dass die überarbeitete Strategie an den Strategischen Kompass angepasst werden muss und darin die neuen Chancen und Herausforderungen berücksichtigt werden müssen; ist der Ansicht, dass auch andere EU-Strategien einer derartigen Überprüfung unterzogen werden sollten, und begrüßt daher die bevorstehende Mitteilung zum Thema „Weltraum und GSVP“, die für Anfang 2023 erwartet wird; betont, dass die EU angesichts der zunehmenden geopolitischen Spannungen auf See die Freiheit der Schifffahrt wahren und sicherstellen muss, dass ihre Seeaußengrenzen wirksam überwacht werden, um illegale Aktivitäten zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die militärischen Fähigkeiten ihrer Marine zu stärken, um die Präsenz und Außenwirkung der Union in der Seeschifffahrt zu stärken;

24.  erkennt an, dass den koordinierten maritimen Präsenzen (Coordinated Maritime Presences – CMP) als einem entscheidenden Instrument für die Stärkung des Engagements der EU im Bereich der maritimen Sicherheit weltweit große Bedeutung zukommt; hebt den Beitrag hervor, den die Pilot-CMP im Golf von Guinea zur Verringerung der Zahl der Vorfälle im Bereich der maritimen Sicherheit leistet, und begrüßt ihre Verlängerung bis 2024; begrüßt die Ausweitung der CMP auf den Nordwesten des Indischen Ozeans; betont, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit und ergänzende Maßnahmen mit anderen GSVP-Operationen in der Region sind, unter anderem mit der Operation EUNAVFOR Atalanta; unterstützt die wertvolle Arbeit der GSVP-Missionen EUBAM Libyen und EUNAVFOR MED IRINI, die zu nachhaltigem Frieden, Sicherheit und Stabilität beitragen; unterstützt weiterhin insbesondere die Hauptaufgabe von IRINI, nämlich das von den Vereinten Nationen verhängte Waffenembargo gegen Libyen umzusetzen;

25.  betont, dass die Investitionen in regionale und globale Rüstungskontrolle, Nichtverbreitung und Abrüstung und insbesondere in multilaterale Ansätze dringend erheblich erhöht werden müssen; betont, dass es einer größeren Transparenz und Konvergenz auf nationaler und europäischer Ebene in Bezug auf Waffenausfuhren bedarf, insbesondere im Hinblick auf eine Zeit, in der es zu höheren Verteidigungsausgaben kommen wird; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Standpunkt der EU zu Waffenausfuhren achten und ihre jeweiligen Zuständigkeiten im Bereich der Beschaffung von Verteidigungsgütern anerkennen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern(32) in der durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates(33) geänderten Fassung uneingeschränkt einzuhalten und das Kriterium 4 zur Stabilität in einer Region strikt umzusetzen und die Genehmigung von Waffenausfuhren einzustellen, wenn eindeutig die Gefahr besteht, dass der vorgesehene Empfänger die Waffen in aggressiver Weise gegen ein anderes Land im Allgemeinen und gegen die Mitgliedstaaten im Besonderen einsetzt; erkennt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Beschaffung von Verteidigungsgütern an; betont, dass Anträge auf Genehmigung der Ausfuhr von Technologie und militärischer Ausrüstung gründlich geprüft werden müssen; bedauert den Einsatz russischer Hyperschallflugkörper in der Ukraine und ist der Ansicht, dass die EU dazu beitragen sollte, ein internationales Wettrüsten mit Hyperschallflugkörpern zu verhindern;

26.  weist darauf hin, dass es gilt, Strategien für die Waffenausfuhr als Teil der Sicherheitspolitik festzulegen und dringend eine wirksame Waffenausfuhrpolitik auf EU-Ebene einzuführen, mit der sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten die acht rechtsverbindlichen Kriterien für Waffenausfuhren in vollem Umfang einhalten, dass ihre nationalen Ausfuhren keine regionalen Spannungen schüren oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten, Verbündeter oder Partner oder der Union insgesamt untergraben und dass gleichzeitig der legitime Sicherheits- und Verteidigungsbedarf von Verbündeten und Partnerländern – insbesondere denjenigen, deren territoriale Unversehrtheit verletzt wird und die ihr in der Charta der Vereinten Nationen verankertes Recht auf Selbstverteidigung ausüben – uneingeschränkt unterstützt wird;

27.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für das Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten für den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV); beharrt darauf, dass sichergestellt werden muss, dass die EU eine starke und konstruktive Rolle bei der Entwicklung und Stärkung globaler regelbasierter Bemühungen um die Nichtverbreitung innehat; ist zutiefst besorgt darüber, dass auf der zehnten Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des NVV aufgrund der mangelnden Bereitschaft Russlands, sich dem Konsens anzuschließen, kein Ergebnis erzielt wurde;

28.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Reform des Beschlussfassungsverfahrens bewerten können, um beträchtliche ungenutzte Potenziale in den Verträgen auszuschöpfen, insbesondere durch die Aktivierung von Artikel 31 EUV, um die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf Bereiche mit Bezug zur GSVP zu erweitern, und durch die umfassende Nutzung der Brückenklausel und des Anwendungsbereichs jener Artikel, mit denen die EU-Solidarität und der gegenseitige Beistand im Krisenfalle gestärkt werden und die Souveränität der EU gesichert wird; regt an, dass Änderungen der Verträge bezüglich der GSVP in Betracht gezogen werden, die im Rahmen eines Konvents im Anschluss an die Konferenz zur Zukunft Europas diskutiert und beschlossen werden sollen, und zwar im Hinblick auf (1) die Umstellung von der Einstimmigkeit auf die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit bei Beschlüssen des Rates mit militärischen Auswirkungen, mit Ausnahme der Klausel über die gegenseitige Verteidigung in Artikel 42 Absatz 7 sowie der Verteidigungsangelegenheiten in Situationen, in denen die Brückenklausel nicht gilt, und nur in Fällen, in denen militärische Ausrüstung geliefert wird, bzw. bei GSVP-Missionen, die kein Exekutivmandat umfassen, (2) die Aufnahme von Bestimmungen in Artikel 42 und 46 EUV, die die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern und andere sicherheitsbezogene Ausgaben aus dem Haushalt der Union und die Aufstellung gemeinsamer und dauerhaft stationierter multinationaler militärischer Einheiten einschließlich Kommandostrukturen ermöglichen, sowie (3) die Überarbeitung von Artikel 346 AEUV, um die Möglichkeiten des EUMS, von den Bestimmungen der Richtlinie über Vergabeverfahren abzuweichen, einzuschränken und die Anforderung einzuführen, dass die Begründung für solche Abweichungen jeweils von der Kommission bewertet und dem Europäischen Parlament mitgeteilt werden muss;

29.  fordert den VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, das volle Potenzial der Bestimmungen des Vertrags über die GSVP auszuschöpfen und ernsthaft über Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 44 EUV nachzudenken, mit dem eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer GSVP-Aufgabe betraut wird, um die GSVP in der Praxis flexibler und effizienter zu gestalten und gleichzeitig eine starke kollektive europäische Dimension aufrechtzuerhalten; betont, dass es wichtig ist, weiterhin Übungen durchzuführen; hebt hervor, dass es wichtig ist, Artikel 42 Absatz 7 EUV zum gegenseitigen Beistand kurzfristig weiterhin anzuwenden und die Kohärenz zwischen diesem Artikel und Artikel 5 des Nordatlantikvertrags zu klären, da nicht alle EU-Mitgliedstaaten auch Mitglieder der NATO sind; betont, dass die Bedingungen für die Aktivierung von Artikel 42 Absatz 7 und die Modalitäten für die erforderliche Hilfeleistung nie eindeutig festgelegt wurden; betont, dass im Zuge einer Vertragsänderung Terroranschläge, hybride Angriffe, Desinformationskampagnen und wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen durch Drittländer als Sachverhalte festgelegt werden könnten, bei denen Artikel 42 Absatz 7 EUV ausgelöst würde;

Die Fähigkeiten durch erhöhte, gemeinsame und intelligentere Ausgaben stärken

30.  begrüßt, dass die EU bestrebt ist, ihre militärischen und zivilen Fähigkeiten zu stärken; betont, dass die Initiativen und Budgets der EU, insbesondere die geplanten Verordnungen zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) und zum Programm zur Verstärkung der Europäischen Verteidigung, den Europäischen Verteidigungsfonds (EDF), die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ), die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung (CARD) und die Militärische Mobilität sowie den Pakt für die zivile GSVP, umfassend und besser genutzt werden müssen, um Lücken bei kritischen Fähigkeiten zu schließen und eine rasche Verlegefähigkeit der Streitkräfte sicherzustellen, erschöpfte Bestände wiederaufzufüllen, die Fragmentierung im Verteidigungsbeschaffungssektor zu reduzieren, die volle Interoperabilität unserer Streitkräfte zu erreichen, die Lieferketten der EDTIB zu stärken, indem staatsnahe Unternehmen aus Nicht-Partnerländern ausgeschlossen werden, die durch potenzielle Ausfuhrkontrollen oder den Diebstahl geistigen Eigentums durch Spionage ein Risiko für die Widerstandsfähigkeit, den innovativen Charakter und die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB darstellen können; fordert, die größtmögliche Konsistenz zwischen diesen Initiativen sicherzustellen, um Überschneidungen zu vermeiden und effiziente öffentliche Investitionen zu gewährleisten, insbesondere zwischen den SSZ- und EDF-Projekten, bei denen die Zusammenhänge geklärt werden müssen; begrüßt den Aktionsplan für Synergien zwischen der zivilen, der Verteidigungs- und der Weltraumindustrie und fordert, dass er beschleunigt umgesetzt wird; spricht sich für den Technologietransfer vom Verteidigungssektor in den zivilen Sektor aus; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich bei der Stärkung der militärischen Fähigkeiten der EU auf den Bedarf des Militärpersonals und der spezialisierten Ausbildung zur Bewältigung neu auftretender Probleme (z. B. Klimawandel) zu konzentrieren; betont, dass alle Fortschritte in diesem Schlüsselbereich auch die europäische Säule innerhalb der NATO stärken würden; ist der Auffassung, dass der wertvolle Beitrag der Streitkräfte während der COVID-19-Pandemie gezeigt hat, wie wichtig der Einsatz der militärischen Mittel und Fähigkeiten der Mitgliedstaaten zur Unterstützung des Katastrophenschutzverfahrens der Union ist;

31.  begrüßt die Ankündigungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Investitionspläne im Verteidigungsbereich, die auf die militärische Beschaffung und die Verbesserung ihrer Streitkräfte abzielen, und zwar aufbauend auf dem Modell des EDF und wie in der Gemeinsamen Mitteilung zu den Investitionslücken im Verteidigungsbereich hervorgehoben; erachtet es als äußerst wichtig, die identifizierten Lücken bei den Verteidigungsinvestitionen zu schließen, wie beispielsweise das Auffüllen von Lagerbeständen, insbesondere die Ersetzung von Systemen aus der Sowjetzeit, die Stärkung der Luft- und Raketenabwehrsysteme, einschließlich einer Debatte über die Machbarkeit eines europaweiten Anti-ballistischen Raketenschilds, und fordert eine Verbindung zur NATO-Initiative „European Sky Shield“, die Inbetriebnahme der Eurodrone, die Aufstockung der vorhandenen Kampfpanzer und gepanzerten Fahrzeuge, die Stärkung der Kapazitäten für den Schiffsbau und der Flottenverbände Europas, die Intensivierung der maritimen Zusammenarbeit zur Abwehr hybrider Bedrohungen für Unterseekabel und -fernleitungen, die für die Energiesicherheit und sicherer Konnektivität Europas von entscheidender Bedeutung sind, die Verbesserung der satellitengestützten sicheren Konnektivität, Investitionen in Industriepartnerschaften, bei denen die Zusammenarbeit mit KMU und stärkere Investitionen in Forschung und Entwicklung im Vordergrund stehen und gleichzeitig zu solideren Rahmenbedingungen für die Cyberabwehr beigetragen wird, sowie die Ausweitung des EU-Programms für militärische Mobilität;

32.  betont, dass die Initiativen zur Entwicklung von Fähigkeiten um gemeinsame Beschaffungsmechanismen ergänzt werden müssen; betont, dass die gemeinsame Beschaffung von in Europa entwickelten und hergestellten Verteidigungsgütern ein wesentliches Instrument für effiziente öffentliche Ausgaben ist, und fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, EDIRPA für die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern zu nutzen, um Wettbewerb zu vermeiden, Kosteneinsparungen zu erleichtern, die EDTIB zu stärken und die Interoperabilität zu fördern;

33.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich zu einer erheblichen Aufstockung der Mittel für die geplanten gemeinsamen Beschaffungsmechanismen der EU, wie die Verordnung zur Stärkung der Europäischen Verteidigungsindustrie durch Gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) und das Programm für Europäische Verteidigungsinvestitionen (EDIP), zu verpflichten, indem sie Mittel in angemessener Höhe bereitstellen, und in diesem wichtigen Bereich rasch und gründlich tätig zu werden und gleichzeitig die Interoperabilität mit der NATO sicherzustellen; ist der Ansicht, dass die für EDIRPA geltenden Regeln denen entsprechen sollten, die für den Europäischen Verteidigungsfonds eingeführt wurden; weist darauf hin, dass die finanzielle Unterstützung im Rahmen von EDIRPA und des künftigen EDIP vorrangig der europäischen Industrie zugutekommen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, sie so bald wie möglich nach Abschluss der Verhandlungen zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission zu verabschieden; fordert den Rat auf, die notwendige finanzielle Unterstützung für EDIRPA zur Verfügung zu stellen; ist der Ansicht, dass die für EDIRPA geltenden Regeln denen entsprechen sollten, die für den Europäischen Verteidigungsfonds eingeführt wurden, die sich insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung von Drittländern bewährt haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, an der Beschaffung und Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten zu arbeiten, die in der EU konzipiert und hergestellt werden; ist der Ansicht, dass die Mehrwertsteuerbefreiung allein nicht ausreichen wird, um das künftige EDIP entscheidend zur Unterstützung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) zu machen; fordert die Kommission auf, mehrere Mechanismen für finanzielle Anreize zur Unterstützung der EDTIB in Erwägung zu ziehen; fordert den HR/VP und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine weitere haushaltsexterne Finanzfazilität einzurichten, in der Teile der nationalen Verteidigungshaushalte gebündelt werden, und sich dringend mit dem gesamten Lebenszyklus militärischer Fähigkeiten auf EU-Ebene zu befassen, um sicherzustellen, dass sie effektiv und effizient umgesetzt werden, von der gemeinsamen Forschung und Entwicklung über die gemeinsame Beschaffung bis hin zur gemeinsamen Instandhaltung, Ausbildung und Versorgungssicherheit;

34.  betont, dass dringend ein wirklich europäischer Markt für Verteidigungsgüter geschaffen werden muss; betont, dass die Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen der EU und die Produktion von High-Tech-Verteidigungssystemen, die andernfalls für die einzelnen Mitgliedstaaten zu teuer wären, finanziell unterstützt werden muss, um sicherzustellen, dass die EDTIB wettbewerbsfähig bleibt, in der Lage ist, den tatsächlichen Bedürfnissen, Anforderungen und zunehmenden Ambitionen der Streitkräfte gerecht zu werden, sich an neu entstehende Bedrohungen anpasst und die Abhängigkeit von ausländischen Parteien verringert; weist darauf hin, dass der EDF neben der Entwicklung von Fähigkeiten auch zur Konsolidierung der EDTIB beitragen sollte; fordert, dass der EDF vor der Halbzeitüberprüfung des MFR bewertet wird, damit sein Haushalt erforderlichenfalls aufgestockt werden kann; spricht sich dafür aus, dass weitere Initiativen eingerichtet werden, um die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen zu erhöhen und Innovationen in der Verteidigungs- und Militärindustrie zu verbessern; fordert die Weiterentwicklung neuer Technologien wie KI und Quanteninformatik durch enge Verbindungen zwischen militärischer und ziviler Innovation; betont, wie wichtig es ist, die Abhängigkeit von kritischen Technologien und Wertschöpfungsketten zu verringern, damit die EU auf bessere operative Fähigkeiten hinarbeiten kann;

35.  betont, dass Investitionen in die Verteidigungsindustrie mit positiven wirtschaftlichen und technologischen Auswirkungen einhergehen; fordert höhere und intelligentere Verteidigungsinvestitionen zur Stärkung der industriellen Zusammenarbeit, zur Einsparung von Kosten und zu einer gesteigerten Interoperabilität; bekräftigt, dass Maßnahmen innerhalb des EU-Rahmens eine Möglichkeit sind, die Fragmentierung zu verringern und Doppelarbeit zu vermeiden; fordert, dass Synergieeffekte mit anderen EU-Finanzinstrumenten genutzt werden und der Zugang zu privaten Mitteln für die Verteidigungsindustrie erleichtert wird; weist darauf hin, dass der EDF und die SSZ von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung einer wirklichen Europäischen Verteidigungsunion sind, indem die Verteidigungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert wird; fordert, dass die anderen politischen Maßnahmen der EU mit den Bemühungen der EU zur Stärkung der Verteidigungsindustrie im Einklang stehen;

36.  fordert eine rasche Überarbeitung des MFR , um die erforderlichen Mittel für EU-Instrumente im Verteidigungsbereich bereitzustellen; fordert in diesem Zusammenhang die Stärkung des Europäischen Verteidigungsfonds; fordert die EU auf, zu prüfen, wann eine Überarbeitung des MFR angemessen wäre; betont, dass alle zusätzlichen Mittel, die zur Verwirklichung des NATO-Ziels, 2 % für Verteidigung auszugeben, bereitgestellt werden, von den NATO-Mitgliedern unter den EU-Mitgliedstaaten auf koordinierte und kooperative Weise verwendet werden sollten; fordert, dass der Zugang der Industrie zu privaten Finanzmitteln gestärkt wird, um sicherzustellen, dass die europäische Verteidigungsindustrie einen ausreichenden Zugang zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln und Investitionen auf einer nachhaltigen Grundlage hat; fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Parametern für ein Finanzprodukt in Erwägung zu ziehen, mit dem Investitionen in die europäische Sicherheit unterstützt werden sollen, einschließlich Maßnahmen der Verteidigungsindustrie; fordert Anreize für Investitionen in kritischen Sektoren wie dem Cyberbereich;

Die Missionen und Operationen der GSVP stärken

37.  spricht sich für die Überprüfung und Verstärkung aller zivilen GSVP-Missionen und militärischen Operationen aus, um sie stärker an den tatsächlichen Bedürfnissen der betreffenden Länder auszurichten; spricht sich für die Verbesserung der Bildung von Streitkräften und des Kapazitätsaufbaus für alle GSVP-Missionen und -Operationen aus, insbesondere diejenigen, die von der sich verschärfenden Bedrohungslage betroffen sind, indem ihnen robustere und flexiblere Mandate sowie die erforderlichen Ressourcen, das erforderliche Personal, die erforderliche Finanzierung, die erforderliche Ausbildung und die erforderlichen strategischen Kommunikationsinstrumente und -ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden, damit die Anforderungen konkreterer Missionsziele erfüllt werden können; erkennt an, dass wirksame Schulungen und operative Fähigkeiten erforderlich sind, um mit der sich wandelnden Bedrohungslage Schritt zu halten; betont die Notwendigkeit, ihre Resilienz und Effektivität zu stärken, indem sie in die Lage versetzt werden, hybriden Sicherheitsgefährdungen besser zu begegnen, wie beispielsweise durch eine bessere Koordinierung mit anderen EU-Akteuren und Agenturen im Bereich Justiz und Inneres sowie mit gleichgesinnten Partnern außerhalb der EU, durch eine verbesserte strategische Kommunikation sowie durch weitere Investitionen in Cyberabwehrfähigkeiten;

38.  erachtet es als wichtig, dass GSVP-Missionen und -Operationen auf der Grundlage eines klaren Verständnisses der Art von Krisen und Konflikten erfolgen, auf die die EU mit zivilen und militärischen Instrumenten zu reagieren versucht, insbesondere wo andere nicht gewillt oder in der Lage sind, einzugreifen, oder in feindlichen oder nicht bedrohungsfreien Umgebungen; weist darauf hin, dass das gesamte Engagement der EU in den Augen der lokalen und regionalen Behörden glaubwürdig sein muss, zumal andere, oft weniger wohlgesonnene Parteien mehr als gewillt sind, tätig zu werden, um etwaige Lücken zu schließen; weist darauf hin, dass bei Missionen besonderes Augenmerk auf die Konfliktdynamik und eine solide Risikobewertung und -minderung gelegt werden muss und dass sie eine stärker wirkungsorientierte Überwachung und Bewertung von GSVP-Einsätzen sowie mehr Konsultations- und Feedbackmechanismen umfassen müssen; betont, dass Militäroperationen insbesondere über Auslaufklauseln verfügen müssen, um einen nachhaltigen Ausstieg zu ermöglichen; stellt fest, dass von den acht laufenden Militäroperationen nur über drei ein Exekutivmandat verfügen; weist auf das allgemeine Engagement der EU in der Sahelzone und am Horn von Afrika im Rahmen von sechs zivilen Missionen und sechs militärischen Operationen hin;

39.  fordert die Verabschiedung eines neuen Paktes für die zivile GSVP bis Mitte 2023, in dem Ziele für die Art, die Anzahl und den Umfang der zivilen Missionen enthalten sind, sowie die Einrichtung eines Prozesses zur Entwicklung ziviler Fähigkeiten bis 2024, wie dies auch im Strategischen Kompass vorgesehen ist; weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass der Pakt für die zivile GSVP 2.0 im ersten Halbjahr 2023 angenommen wird, um die Kontinuität des Prozesses der Entwicklung ziviler Kapazitäten sicherzustellen; fordert den EAD auf, die Teilnahmevereinbarungen mit Drittländern zu überprüfen, um deren Beteiligung an GSVP-Missionen zu stärken;

40.  betont die dringende Notwendigkeit, den militärischen Planungs- und Durchführungsstab (MPCC) als die bevorzugte Führungsstruktur für Militäroperationen der EU einzurichten, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz der künftigen Schnelleingreifkapazität (RDC); fordert, dass seine volle Einsatzfähigkeit im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2018, in denen eine Frist bis 2020 vorgesehen war, umgehend erreicht werden sollte; fordert außerdem, dass die Personalausstattung des MPCC deutlich, auf bis zu 250 Mitarbeiter, aufgestockt werden sollte; ist der Ansicht, dass eines der vier bestehenden nationalen operativen Hauptquartiere als Ausweichoption konzipiert werden sollte; bekräftigt seine Forderung, den sicheren Austausch von Verschlusssachen, auch mit den Mitgliedstaaten und GSVP-Missionen oder -Operationen, zu ermöglichen; betont, dass der MPCC alle militärischen Missionen mit einer klaren Befehlskette planen und durchführen muss und mit dem erforderlichen Personal, den erforderlichen Mitteln und der erforderlichen Infrastruktur ausgestattet werden muss; weist darauf hin, dass der russische Aggressionskrieg gegen die Ukraine Fortschritte in diesem Bereich noch dringlicher erscheinen lässt;

41.  ist besorgt über die zunehmende Manipulation von Informationen, Desinformation und hybride Bedrohungen und Angriffe, die insbesondere von Russland und China, aber auch von anderen Akteuren ausgehen und mehrere Schauplätze sowie GSVP-Missionen und -Operationen betreffen; betont, dass die EU die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnerländern verstärken und mit ihnen Unterstützung, Schulungen und den Aufbau von Kapazitäten anbieten muss, um feindseliger Informationsmanipulation und Einmischung aus dem Ausland entgegenzuwirken; fordert den EAD auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um GSVP-Missionen und -Operationen zur Bekämpfung und Abwehr von Desinformation und Propaganda zu unterstützen und die Kapazitäten der Abteilung StratCom, einschließlich ihrer Task Forces, zu stärken;

42.  ist besorgt über das anhaltende und strukturelle Problem der Sicherstellung einer vollständigen Personalausstattung der GSVP-Missionen und -Operationen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Entscheidungen, Missionen und Operationen zu starten, auch in die Tat umzusetzen, indem sie die notwendige Personalausstattung sicherstellen; weist erneut darauf hin, dass im Strategischen Kompass hervorgehoben wird, dass für die GSVP-Missionen und -Operationen besser ausgebildetes Personal erforderlich ist; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Zusicherungen zu erfüllen und so ihr tatsächliches Engagement und ihre Zielsetzungen miteinander in Einklang zu bringen; fordert die EU nachdrücklich auf, das Personal der Missionen und Operationen angemessen auszurüsten und zu schulen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die sozialen Rechte und die Arbeitnehmerrechte von Militärangehörigen zu berücksichtigen, wenn sie in einem EU-Rahmen gemeinsam ausgebildet und eingesetzt werden;

43.  fordert, dass der im Strategischen Kompass verankerte Vorschlag des HR/VP für die Schnelleingreifkapazität (RDC) angesichts seiner Bedeutung für die Sicherheits- und Verteidigungsarchitektur der EU, so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 2025, umgesetzt wird, um die Fähigkeit zu gewährleisten, in Krisenzeiten zügig und entschlossen zu handeln und den Bürgern, Interessen und Werten der EU weltweit zu dienen und sie zu schützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich zu verpflichten, die kritischen Lücken im Bereich der strategischen Enabler, insbesondere derjenigen, die mit der Schnelleingreifkapazität in Verbindung stehen, bis 2025 deutlich zu verringern;

44.  betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau ein zentraler Bestandteil der Sicherheits- und Verteidigungsmaßnahmen sein müssen; verurteilt Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung, einschließlich des Einsatzes sexueller Gewalt als Kriegswaffe, aufs Schärfste;

45.  fordert den HR/VP und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der gleichstellungsorientierten Verpflichtungen des Strategischen Kompasses voranzutreiben, um ein wirksames Gender-Mainstreaming sicherzustellen; betont die Bedeutung von Cybersicherheitsmaßnahmen für die Überwachung und die Verhinderung des Handels mit Frauen, die von Konflikten betroffen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, Karrierehindernisse für Frauen in ihren Verteidigungskräften abzubauen;

46.  betont, dass die Beteiligung von Frauen an GSVP-Missionen und -Operationen zu deren Wirksamkeit beiträgt und eine treibende Kraft für die Glaubwürdigkeit der EU als Verfechterin gleicher Rechte für Männer und Frauen weltweit ist, und verweist gleichzeitig auf den EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III (2020-2024), der eine systematische Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Politikbereiche und außenpolitischen Maßnahmen der EU, einschließlich der GSVP, verlangt; fordert den EAD nachdrücklich auf, eine Steigerung der Zahl von Frauen insbesondere bei militärischen Operationen im Rahmen der GSVP und eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern beim Personal und in der Führung von GSVP-Missionen und -Operationen zu fördern; vertritt die Auffassung, dass ein Null-Toleranz-Ansatz in Bezug auf sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigung und sexuelle Ausbeutung bei allen GSVP-Missionen und -Operationen von entscheidender Bedeutung ist; betont die wichtige Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen von GSVP-Missionen und -Operationen und betont, dass sie entsprechend finanziert werden müssen; fordert eine Zusammenarbeit zwischen GSVP-Missionen und -Operationen und dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen; fordert den EAD auf, dem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung über die Fortschritte bei der Umsetzung seiner gleichstellungsorientierten Maßnahmen Bericht zu erstatten;

47.  erkennt die wichtige Rolle von jungen Menschen und Jugendorganisationen bei der Erhaltung und Förderung von Frieden und Sicherheit an; fordert den EAD auf, sich für eine systematischere Integration junger Menschen in seine Agenda für Jugend, Frieden und Sicherheit einzusetzen und einen umfassenden strategischen Rahmen für die Umsetzung dieser Agenda anzustreben und zu verabschieden; fordert den EAD auf, junge Menschen als Partner in die Gestaltung und Umsetzung der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung einzubeziehen;

48.  begrüßt den Start der militärischen Unterstützungsmission ohne Exekutivbefugnisse im Rahmen der GSVP zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine); erwartet, dass sie die Ausbildung der ukrainischen Streitkräfte auf flexible Weise durch strategische Beratung, Unterstützung ohne Exekutivbefugnisse, Kapazitätsaufbau und allgemeine militärische Unterstützung zur Bekämpfung der russischen Aggression und zur Unterstützung der Befreiung der besetzten ukrainischen Gebiete ermöglicht; ist der Ansicht, dass diese Mission nur dann Früchte tragen wird, wenn der MPCC gestärkt wird und die strategische Befehlsgewalt und Kontrolle über die Mission ausüben kann; fordert den EAD auf, diese Mission für die Teilnahme von Drittstaaten zu öffnen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die für ihre Umsetzung erforderliche Unterstützung bereitzustellen; betont, dass es wichtig ist, dem ukrainischen Volk zu verdeutlichen, dass die EU während der russischen Aggression stets an seiner Seite stehen wird;

49.  begrüßt die Arbeit der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) und unterstreicht die Bedeutung dieser Arbeit; nimmt ihre neuen Aufgaben zur Kenntnis, darunter die Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden zur Erleichterung des Zustroms von Flüchtlingen aus der Ukraine in die benachbarten Mitgliedstaaten, der Zugang humanitärer Hilfe in die Ukraine sowie Beratung, Schulung und Unterstützung der rechtsstaatlichen Institutionen, um die Ermittlung und Verfolgung internationaler Verbrechen zu erleichtern; fordert, dass das Mandat der EU-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes in der Republik Moldau und der Ukraine (EUBAM) überprüft und gestärkt wird, um es an die neue geopolitische Realität anzupassen; fordert, die Personalausstattung, die Reaktionsfähigkeit, die Ressourcen und strategische Kommunikation der GSVP-Missionen in Bosnien und Herzegowina und Georgien zu stärken und die diplomatische Präsenz der EU in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und auf dem Westbalkan zu erhöhen;

50.  begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO auf dem Westbalkan, unter anderem im Rahmen der Mission EUFOR Althea und der Operationen der Kosovotruppe; weist darauf hin, dass die Erkenntnisse aus den beiden Operationen für alle derzeitigen und künftigen militärischen und zivilen Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP wertvoll sind; fordert die Stärkung von EUFOR Althea in Bosnien und Herzegowina durch eine enge Zusammenarbeit mit der NATO und anderen Verbündeten, um die notwendige Stabilität für das Land und die gesamte Region zu gewährleisten; begrüßt die uneingeschränkte Unterstützung der EU für die Verlängerung des Mandats von EUFOR Althea; unterstreicht, dass die militärisch-sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit Bosnien und Herzegowina parallel zum EUFOR-Rahmen bilateral verstärkt werden muss;

51.  betont, dass die enge Zusammenarbeit mit den afrikanischen und internationalen Partnern fortgesetzt werden muss, um zu einem gemeinsamen Handeln im Bereich der Stabilisierung und Entwicklung beizutragen, insbesondere mit der Afrikanischen Union, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, den Vereinten Nationen, den internationalen Finanzinstitutionen sowie anderen wichtigen bilateralen und regionalen Akteuren; betont das allgemeine Engagement der Europäischen Union in der Sahelzone und am Horn von Afrika mithilfe von acht zivilen (EUCAP Sahel Mali, EUCAP Sahel Niger, EUCAP Somalia) bzw. militärischen Missionen (EUTM Mali, EUTM Somalia, EUNAVFOR Atalanta, EUNAVFOR MED IRINI, EUMPM Niger);

52.  äußert sich zutiefst besorgt über die Entwicklungen in der Sahelzone und die jüngsten Staatsstreiche in der Region; hebt die strategische Bedeutung dieser Region für die EU hervor; verurteilt die zunehmende Präsenz der vom Kreml unterstützten Gruppe Wagner in der Sahelzone und anderen Teilen des afrikanischen Kontinents; ist der festen Auffassung, dass der Einsatz der Gruppe Wagner in Westafrika dem Ziel entgegenläuft, Frieden, Sicherheit und Stabilität in die Region zu bringen; stellt fest, dass die verschiedenen internationalen Missionen in der Sahelzone ihr vorrangiges Ziel, die Sahelzone dauerhaft zu befrieden, noch nicht erreicht haben und dass daher die Mandate und Aufgaben internationaler Missionen und Strategien überdacht werden müssen; äußert sich ähnlich besorgt über die zunehmende Präsenz und Aktivität islamistischer Terrorgruppen, insbesondere Al-Qaida, „Islamischer Staat“ und Al-Shabaab im Nahen und Mittleren Osten und in Afrika; fordert mehr gemeinsame Maßnahmen und politische Kohärenz zwischen den verschiedenen Interventionen der EU und der Partner in der Sahelzone; bedauert das sich verschlechternde Sicherheitsumfeld in Mali und begrüßt den Beschluss, die gesamte operative Ausbildung und die Lieferung militärischer Ausrüstung in das Land auszusetzen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, wirksame Unterstützung zu leisten, die auf die Bedürfnisse der betreffenden Länder zugeschnitten ist;

53.  ist der Ansicht, dass bei jeder internationalen Sicherheitsunterstützung in der Region der Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung, der Linderung der Konfliktdynamik und der Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung im Sicherheitssektor Vorrang eingeräumt werden muss; betont, dass eine stärkere politische Zusammenarbeit mit den entsprechenden Regierungen erforderlich ist, um für mehr Transparenz zu sorgen, Korruption zu bekämpfen, Inklusivität zu fördern und die Bürgerinnen und Bürgern einzubeziehen, um die Eskalation bewaffneter und ethnischer Konflikte einzudämmen;

54.  begrüßt die Verlängerung der GSVP EUCAP Sahel um zwei Jahre und betont nachdrücklich, wie wichtig es ist, sich in Bezug auf den Ausbau der Grenzschutzkapazitäten der Staaten in der Sahelzone unter der Leitung der EU mit der EUBAM Libyen abzustimmen; fordert gemeinsame Anstrengungen der EU und der Vereinten Nationen, um die Destabilisierung und die Gewalt in Mali zu bekämpfen, und mit lokalen Kräften zusammenzuarbeiten, um Stabilität und Sicherheit zu fördern; nimmt die Verlängerung und Neuausrichtung der EUAM und der EUTM in der Zentralafrikanischen Republik zur Kenntnis und ist nach wie vor sehr besorgt über die anhaltende Verschlechterung der politischen Lage und der Sicherheitslage in dem Land; begrüßt die im Rahmen der EUTM Mozambique bereits erzielten Fortschritte und fordert den EAD auf, die Lieferung tödlicher Waffen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) an mosambikanischen Streitkräfte zu prüfen und die Lieferung von Ausrüstung voranzutreiben; fordert eine breite öffentliche Debatte über das Engagement der EU in Mosambik und eine öffentliche Debatte darüber, wie ein sinnvolles integriertes Konzept zur Bewältigung der tieferliegenden Ursachen der Unruhen in Cabo Delgado aussehen könnte; weist erneut auf Berichte über systematische und gewalttätige Angriffe auf große Teile der lokalen Bevölkerung durch Sicherheitskräfte, Vertreibungen durch Sicherheitskräfte, ein hohes Maß an Ungleichheit, die Vernachlässigung von Regionen durch die Zentralregierung, Kämpfe um natürliche Ressourcen, ein hohes Maß an Korruption und verschiedene Rechtsverletzungen hin; unterstützt die Reform der mosambikanischen Streitkräfte und beharrt darauf, dass in Bezug auf die Krise in Cabo Delgado ein integrierter Ansatz verfolgt werden muss; begrüßt die Unterstützung der Streitkräfte Nigers im Rahmen der EFF und betont, dass Niger militärische Unterstützung im Rahmen der GSVP bereitgestellt werden muss; fordert den Rat auf, die koordinierten maritimen Einsätze im Golf von Guinea zu intensivieren; fordert, dass das Mandat der EU NAVFOR Atalanta, das Ende 2022 auslaufen soll, verlängert wird, damit weiter gegen die Piraterie vorgegangen werden kann;

55.  bedauert die zunehmende Unzulänglichkeit der EUTM-Missionen, mit denen die sicherheitspolitischen Herausforderungen der Sahelzone und der zentralafrikanischen Länder (Mali und die Zentralafrikanische Republik) bewältigt werden sollten; fordert eine gründliche Überprüfung der Ziele und Leitprinzipien der EUTM; ist der Ansicht, dass die Mandate der EUTM insbesondere auf flankierende Maßnahmen ausgeweitet werden sollten, damit EU-Berater vor Ort so genau wie möglich überprüfen können, inwieweit die Ausbildungsprogramme ordnungsgemäß durchgeführt wurden und den operativen Erfordernissen der lokalen Streitkräfte entsprechen; hebt den Mehrwert von Beratungsaufgaben für die Kommandostrukturen der Missionen hervor und regt an, so die Beteiligung der Mitgliedstaaten an den EUTM-Maßnahmen zu fördern, insbesondere auf dem Gebiet der Beratung, wo die Einbeziehung von Offizieren eine maßgebliche Unterstützung der Durchführung von Operationen sowie im Rahmen der multilateralen Militärhilfe ermöglichen würde;

56.  begrüßt den Beschluss des Rates zur Einrichtung einer militärischen Partnerschaftsmission zur Unterstützung Nigers (EUMPM Niger), die darauf abzielt, die Fähigkeit der Streitkräfte Nigers zu verbessern, die Bedrohungen des Landes einzudämmen, die Bevölkerung in dem Land zu schützen und ein sicheres und geschütztes Umfeld im Einklang mit den Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht zu gewährleisten;

57.  betont in Bezug auf die maritime Komponente von IRINI die internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Suche und Rettung von Menschen in Seenot; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass IRINI in vollem Einklang mit dem Seerecht handelt, insbesondere mit den Verpflichtungen im Zusammenhang mit Such- und Rettungsdiensten; bekräftigt seine tiefe Besorgnis über das Schicksal von Migranten, Asylsuchenden und Geflüchteten in Libyen, deren ohnehin schon dramatische Lage sich noch weiter verschlechtert; fordert die libyschen Behörden und Milizen auf, die Hafteinrichtungen für Migranten zu schließen; bedauert, dass geplant ist, Schiffe aus bestimmten Gebieten, in denen es eine erhebliche Präsenz von Migranten gibt, abzuziehen; fordert eine Klarstellung zum geplanten Beschlussfassungsprozess und zu den Modalitäten für künftige Entscheidungen im Zusammenhang mit der sogenannten „Sogwirkung“, für die es bislang keinen wissenschaftlichen Nachweis gibt;

58.  fordert die EU erneut auf, im indopazifischen Raum ihre Position und ihr Ansehen als glaubwürdiger, zuverlässiger und autonomer globaler Akteur für den Frieden inmitten des sich verschärfenden geopolitischen Wettstreits zwischen globalen und regionalen Mächten in der Region bestmöglich einzusetzen; weist erneut darauf hin, dass der Mehrwert des EU-Engagements im indopazifischen Raum in seiner umfassenden Bandbreite an zivilen und militärischen Hilfsmaßnahmen liegt, darunter gut entwickelte nichtmilitärische Beiträge;

59.  ist zutiefst besorgt über die rasche Zunahme der militärischen Präsenz Chinas im Südchinesischen Meer sowie über seinen anhaltenden militärischen Druck, die Angriffsübungen, Luftraumverletzungen und anderen militärische Aktionen der Grauzone, einschließlich Cyber- und Desinformationskampagnen gegen Taiwan; fordert China nachdrücklich auf, all diese Maßnahmen einzustellen, die eine Bedrohung für die Stabilität der gesamten Region darstellen und sich insgesamt unmittelbar auf die Sicherheit und den Wohlstand in Europa auswirken; bekräftigt seine Unterstützung für die Zusammenarbeit zwischen der EU und Taiwan;

60.  begrüßt nachdrücklich, dass sowohl in der jüngsten Aktualisierung der nationalen Sicherheitsstrategie Japans als auch in der Indopazifik-Strategie Südkoreas nachdrücklich auf die Zusammenarbeit mit der EU Bezug genommen wird; bekräftigt die starke Partnerschaft sowohl mit Japan als auch mit Südkorea und fordert die EU auf, ihre militärische und verteidigungspolitische Zusammenarbeit mit diesen beiden äußerst wichtigen Partnern weiter zu vertiefen;

61.  verurteilt nachdrücklich die zahlreichen Raketentests, die Nordkorea im Jahr 2022 durchgeführt hat, und betont, dass die internationale Gemeinschaft ihre zur Eindämmung Nordkoreas verstärken muss und verhindern muss, dass das Land 2023 einen weiteren Nukleartest durchführt, was eine ernsthafte Eskalation und eine Bedrohung der regionalen und globalen Sicherheit darstellen würde; unterstreicht die besondere Verantwortung Chinas und Russlands in Bezug auf Nordkorea und fordert die beiden Staaten auf, ihren Einfluss geltend zu machen, um eine weitere Eskalation zu verhindern;

62.  bringt seine ernste Besorgnis über die Lieferung von Waffen durch Nordkorea an die Wagner-Gruppe zum Ausdruck und betont, dass dies verdeutlicht, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten nicht nur stärker auf die koreanische Halbinsel, sondern auf den indopazifischen Raum insgesamt konzentrieren müssen;

63.  verurteilt den Iran aufs Schärfste dafür, Russland mit Drohnen und Raketen zu beliefern, die im rechtswidrigen Krieg Russlands gegen die Ukraine eingesetzt werden, und weist darauf hin, dass das Land dadurch gegen die Resolution 2231(2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstößt; begrüßt den Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2022, weitere Sanktionen gegen den Iran zu verhängen, sowohl wegen der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen gegen die eigene Bevölkerung als auch wegen der aktiven iranischen Unterstützung Russlands, die gegen das ukrainische Volk eingesetzt wird;

64.  fordert den Rat und den EAD auf, eine Komponente zum Schutz des kulturellen Erbes in ihre GSVP-Missionen und -operationen zu integrieren, um den lokalen Partnern bei der Bewältigung von Sicherheitsproblemen im Zusammenhang mit der Erhaltung und dem Schutz des kulturellen Erbes zu unterstützen und Aufklärungsarbeit zu leisten; fordert die EU auf, die anhaltenden und zunehmenden Bedrohungen für den Schutz und die Erhaltung des kulturellen Erbes anzugehen und gegen den Schmuggel von Kulturgütern, insbesondere in Konfliktgebieten, vorzugehen; stellt fest, dass Gesellschaften, die ihres kulturellen Erbes und ihrer historischen Wurzeln beraubt werden, anfälliger für Radikalisierung sind; fordert die EU auf, eine umfassende Strategie zu entwickeln, um solchen Bedrohungen entgegenzuwirken; weist darauf hin, dass die EUAM Iraq als einzige Mission im Rahmen der GSVP in ihrem Mandat eine Komponente zum Schutz des kulturellen Erbes umfasst; erwartet, dass bei der EUAM Iraq alle Dimensionen ihres Mandats vollständig erfüllt werden, darunter der Schutz des kulturellen Erbes und die Bekämpfung des Schmuggels von Artefakten; fordert, dass eine solche Bestimmung auf alle Mandate von GSVP-Missionen bzw. -Operationen ausgeweitet wird;

Systematisierung der Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften

65.  fordert, dass die Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften mit gleichgesinnten Partnern weltweit intensiviert werden, wenn dies strategisch relevant ist, damit die EU ihren eigenen Ansprüchen als Sicherheitsgarant gerecht wird; erachtet es als wesentlich, Fragen der Sicherheit und Verteidigung systematischer in den politischen Dialog der EU mit gleichgesinnten Partnern einzubeziehen; begrüßt die Pläne, das erste Forum der EU-Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft einzuberufen; fordert eine entschlossenere, einheitlichere und kohärentere Position gegenüber nichtdemokratischen Staaten, die die europäische Sicherheit und die internationale Ordnung bedrohen;

66.  betont die gemeinsamen demokratischen Grundwerte, die den Kern der EU und der NATO bilden; fordert eine Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und der NATO auf der Grundlage der Grundsätze der Inklusivität, Gegenseitigkeit, gegenseitigen Offenheit und Transparenz, unter Beachtung der Autonomie der Entscheidungsfindung und der Verfahren unserer jeweiligen Organisationen und unbeschadet des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der einzelnen Mitglieder; begrüßt die dritte Gemeinsame Erklärung der EU und der NATO und betont die Bedeutung weiterer Schritte zur Vertiefung dieser Partnerschaft, die auf den Inhalten des Strategischen Kompasses der EU und des strategischen Konzepts der NATO und auf konkreten Schritten hin zu einer verstärkten Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen der militärischen Mobilität, der Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck und der Resilienz sowie vermehrter gemeinsamer Übungen, aufbaut; betont, dass die strategische Partnerschaft mit der NATO stark ausgebaut werden muss und auf der Stärkung der politischen Einheit und Solidarität und einem erweiterten politischen Dialog über alle Aspekte gemeinsamer Herausforderungen und strategisch relevanter Fragen, einschließlich der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel und der rasanten Digitalisierung, aufbauen muss; befürwortet koordinierte operative Reaktionen im Rahmen der Konfliktverhütungs- und Krisenbewältigungsmechanismen, um gemeinsamen Bedrohungen zu begegnen, die in geografischen Gebieten und in Bereichen aufkommen, in denen beide Organisationen Interessen hegen; weist darauf hin, dass durch die Entwicklung der Kapazitäten der EU auch die europäische Säule innerhalb der NATO gestärkt und somit zur transatlantischen Sicherheit beigetragen wird; verweist mit Besorgnis auf die tiefgreifenden und anhaltenden Spannungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem NATO-Bündnispartner Türkei, die die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO behindern;

67.  erkennt zwar die Bedeutung und das Potenzial einer strategischen Partnerschaft mit der Türkei an, bedauert aber die generell destabilisierende Rolle der Türkei in vielen für die EU problematischen Bereichen und in ihren Nachbarländern, wodurch der Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Region bedroht werden; erklärt sich äußerst besorgt darüber, dass die Türkei im östlichen Mittelmeerraum mit militärischen Handlungen gegen Mitgliedstaaten der EU, insbesondere Griechenland und Zypern, droht und rechtswidrige Handlungen verfolgt, und verurteilt dies aufs Schärfste; bedauert, dass die Türkei trotz der Bemühungen um den Abbau von Spannungen ihre einseitigen provokativen Maßnahmen und ihre Verstöße gegen die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über das Waffenembargo gegen Libyen hinsichtlich der Operation IRINI fortsetzt, die gegen das Völkerrecht, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und die Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten der EU in der Region verstoßen; bekräftigt erneut, dass die EU die Unterzeichnung der beiden Vereinbarungen zwischen der Türkei und Libyen über eine umfassende sicherheitspolitische und militärische Zusammenarbeit und über die Abgrenzung der Meereszonen verurteilt, die einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellen; bekräftigt die Bereitschaft der EU, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente und Optionen, auch die gemäß Artikel 29 EUV und Artikel 215 AEUV, zu nutzen, um ihre Interessen und die Interessen ihrer Mitgliedstaaten zu verteidigen und die regionale Stabilität zu wahren; weist darauf hin, dass die Türkei zunehmend in Gebieten präsent ist, in denen die EU zentrale Sicherheitsinteressen und GSVP-Missionen hat, und fordert die Türkei auf, die Interessen und Missionen der EU in diesen Gebieten nicht zu unterlaufen; fordert die Türkei erneut auf, sich den Sanktionen anzuschließen, die die EU gegen Russland verhängt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/CFSP gegenüber der Türkei, einschließlich der strikten Anwendung von Kriterium 4 über regionale Stabilität, umfassend zu befolgen;

68.  unterstützt nachdrücklich die von der NATO verfolgte Politik der offenen Tür; betont die Bedeutung des Beitritts von Finnland und Schweden zur NATO, da damit die Sicherheit sowohl der EU als auch der NATO-Verbündeten zunehmen würde; begrüßt, dass die meisten NATO-Verbündeten die Protokolle über den Beitritt von Finnland und Schweden zur NATO rasch ratifiziert haben, und bedauert, dass die Türkei die Anträge Schwedens und Finnlands auf Beitritt zur NATO immer noch nicht ratifiziert hat; betont, dass die Sicherheits- und Verteidigungsanliegen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen, die nicht Mitglied der NATO sind; fordert die EU und die NATO auf, die Zusammenarbeit bei der Unterstützung des Kapazitätsaufbaus ihrer Partner zu verstärken;

69.  erachtet Synergieeffekte und die Kohärenz mit der Umsetzung des strategischen Konzeptes der NATO und des Strategischen Kompasses der EU als wesentlich, insbesondere bei der Bekämpfung der russischen Aggression gegen die Ukraine und der russischen Komplizenschaft mit dem Regime von Lukaschenka in Belarus, der Reaktion auf die Herausforderungen, die sich infolge der repressiven Politik Chinas stellen, und auf die Verbreitung böswilliger Desinformation sowie in den Bereichen Cyberabwehr, hybride Bedrohungen und Unterstützung von Partnern;

70.  betont, dass die Entwicklung kohärenter, einander ergänzender und interoperabler Verteidigungsfähigkeiten wichtig ist, um die Sicherheit des euroatlantischen Raums im Einklang mit dem Grundsatz des einzigen Kräftedispositivs zu erhöhen; fordert die EU und die NATO auf, ihre globale technologische Führungsrolle im Bereich militärischer Fähigkeiten aufrechtzuerhalten; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die jeweiligen Prozesse der EU und der NATO zur Fähigkeitenentwicklungsplanung zu kohärenten Ergebnissen führen; betont, dass die EU ihre eigenen Verteidigungskapazitäten und ihre strategische Autonomie ausbauen muss, damit sie ihren Verbündeten ein stärkerer Partner sein kann; fordert die EU-Mitgliedstaaten, die auch Mitglied der NATO sind, auf, ihre Militärhaushalte entsprechend den Richtwerten der NATO auf mindestens 2 % ihres BIP aufzustocken;

71.  begrüßt die Teilnahme der Vereinigten Staaten, Kanadas und Norwegens am SSZ-Projekt zur militärischen Mobilität, das für die Verteidigung Europas von wesentlicher Bedeutung und außerdem wichtig ist, damit die Kohärenz zwischen den jeweiligen Bemühungen der EU und der NATO zur Erleichterung der Verlegung von Streitkräften zunimmt; weist dennoch darauf hin, dass über die Teilnahme von Drittstaaten an einzelnen SSZ‑Projekten fallweise entschieden werden muss, wenn diese Teilnahme im strategischen Interesse der EU ist; begrüßt den Antrag auf Teilnahme am SSZ-Projekt für militärische Mobilität, den das Vereinigte Königreich jüngst gestellt hat; weist die am SSZ-Projekt beteiligten Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie ihre operativen und die Zusammenarbeit betreffenden Verpflichtungen zügig umsetzen müssen; begrüßt den strukturierten Dialog zwischen der EU und der NATO zur militärischen Mobilität; begrüßt den Aktionsplan zur militärischen Mobilität 2.0, der von der Kommission und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten am 10. November 2022 vorgelegt wurde, und fordert seine rasche Umsetzung im Einklang mit dem SSZ-Projekt über militärische Mobilität; fordert, dass die Fazilität „Connecting Europe“ im Hinblick auf Projekte im Bereich der militärischen Mobilität gestärkt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren für militärische Mobilität zu vereinfachen und zu harmonisieren und die Fristen für die Erteilung von Genehmigungen zu kürzen, damit die Mitgliedstaaten der EU schneller handeln und effizienter reagieren können; betont, dass im Rahmen des neuen Aktionsplans zur militärischen Mobilität sichergestellt werden muss, dass die Anforderungen in den Bereichen der Infrastruktur, der Resilienz und der Logistik aus militärstrategischer Sicht beurteilt werden; betont, dass für diese Leitinitiative im Bereich der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO weitere Mittel erforderlich sind; fordert die EU auf, in Erwägung zu ziehen, die Ukraine, Georgien und die Republik Moldau einzuladen, sich an SSZ-Projekten wie dem im Bereich der militärischen Mobilität zu beteiligen;

72.  betont die Bedeutung der engen Beziehung der EU zu den Vereinigten Staaten, die auf den gemeinsamen Werten Demokratie, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit beruht; würdigt das Engagement und die Bemühungen der Vereinigten Staaten und ihrer derzeitigen Regierung für die territoriale Verteidigung Europas, insbesondere vor dem Hintergrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, der den gesamten Kontinent bedroht; nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinigten Staaten auch im indopazifischen Raum gefordert sind, wo sie auf die zunehmende militärische Präsenz Chinas reagieren müssen; betont, dass die EU-Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen zur Verbesserung der europäischen Verteidigungsfähigkeiten verstärken müssen, um langfristig den Weg für eine Verlagerung der Lasten zu ebnen, wobei die EU mehr Verantwortung für ihre Verteidigung übernehmen muss;

73.  befürwortet den Dialog über Sicherheit und Verteidigung zwischen der EU und den USA als einen wichtigen Meilenstein hin zu einer engeren transatlantischen Zusammenarbeit; fordert den Hohen Vertreter und Vizepräsident auf, der Sicherheit in der östlichen und südlichen Nachbarschaft in diesem Dialog besondere Beachtung zu schenken und Bereiche wie Initiativen für wechselseitige Sicherheit und Verteidigung, GSVP-Missionen und -Operationen, Abrüstung und Nichtverbreitung, die Bekämpfung von Terrorismus, die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Nachrichtendiensten, die Auswirkungen disruptiver Technologien, den Klimawandel, hybride Bedrohungen, Cyberabwehr, militärische Mobilität, Krisenmanagement und die Beziehungen zu strategischen Wettbewerbern in die Erörterung aufzunehmen;

74.  bekräftigt seine Forderung nach einer institutionalisierten Sicherheits- und Verteidigungszusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich; fordert das Vereinigte Königreich auf, mit der EU bei den drängenden strategischen Herausforderungen ernsthaft zusammenzuarbeiten und für Komplementarität und Synergieeffekte der Maßnahmen zu sorgen; fordert den Hohen Vertreter und Vizepräsidenten auf, das Vereinigte Königreich auf Ad-hoc-Basis zu informellen Tagungen des Rates der Minister für Auswärtige Angelegenheiten (und Verteidigung) zum Meinungsaustausch über Fragen von gemeinsamem Interesse einzuladen, ohne dass dadurch die Autonomie der EU bei der Entscheidungsfindung eingeschränkt wird; weist darauf hin, dass die parallelen Projekte zur Entwicklung eines künftigen Luftkampfsystems eine ineffiziente Ressourcennutzung darstellen, und empfiehlt daher, beide Projekte zusammenzuführen; begrüßt die Unterstützung, die das Vereinigte Königreich der Ukraine zukommen lässt;

75.  äußert sich sehr besorgt über die zunehmende Instabilität in der Nachbarschaft der EU, die oft das Ergebnis vorsätzlicher Handlungen bösartiger Akteure ist, die durch verschiedene Aktionen demokratische Reformen untergraben, um letztlich die EU zu schwächen; betont, dass die Sicherheit der EU mit der Sicherheit unserer unmittelbaren Nachbarn in der östlichen und südlichen Nachbarschaft der EU sowie auf dem Westbalkan eng verbunden ist; fordert eine vertiefte militärische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Ländern der Östlichen Partnerschaft, u. a. durch die Stärkung der Sicherheitsdimension der Östlichen Partnerschaft und zur Ausweitung des sicherheits- und verteidigungspolitischen Dialogs, insbesondere mit der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung mit Partnern in der südlichen Nachbarschaft; fordert die EU auf, eine bedeutende Rolle im Mittelmeerraum zu übernehmen, da sie zu einem Akteur geworden ist, der die Stabilität der Region garantieren kann, auch was die Energieversorgungssicherheit betrifft; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Partnerländern im Mittelmeerraum, um Extremismus, Terrorismus, den Menschenhandel und den illegalen Waffenhandel zu bekämpfen;

76.  fordert eine verstärkte Zusammenarbeit der EU und der NATO an der Ostflanke des Bündnisses und eine größere europäische Militärpräsenz am Schwarzen Meer; hält es für wesentlich, die strategische Lage des Schwarzen Meeres im Zusammenhang mit dem von Russland in der Ukraine geführten Krieg anzuerkennen und zu nutzen und die Investitionen in europäische Militärprojekte in der Region aufzustocken, auch wenn es um die Modernisierung und Stärkung der militärischen Industrie und Infrastruktur geht;

77.  bringt seine tiefe Besorgnis über die zunehmenden Spannungen und die wiederholten Ausbrüche von Feindseligkeiten zwischen Armenien und Aserbaidschan zum Ausdruck, bei denen Armenien innerhalb seiner international anerkannten Grenzen angegriffen wurde und bei denen Russland keine stabilisierende Rolle gespielt hat; fordert den Hohen Vertreter und Vizepräsidenten auf, sich vollumfänglich für die Aufrechterhaltung des Waffenstillstands einzusetzen; begrüßt, dass die zivile Überwachungskapazität der EU nach Armenien entsandt wurde, sowie die Entsendung eines Übergangsteams zur Planungsunterstützung, um das Bewusstsein der EU für die Sicherheitslage zu schärfen und zur Planung und Vorbereitung einer möglichen zivilen GSVP-Mission in dem Land beizutragen;

78.  betont, dass Russland das von der EU vermittelte Waffenstillstandsabkommen zwischen Georgien und Russland vom 12. August 2008 immer noch nicht umfassend einhält; verurteilt aufs Schärfste die rechtswidrige militärische Präsenz Russlands in den georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien und deren Besetzung; fordert den EAD auf, einen umfassenden Bericht über die Verstöße gegen das Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 zu erstellen, für das die EU als Vermittlerin eine besondere Verantwortung trägt, die Vorgaben, die von der Russischen Föderation noch immer nicht erfüllt wurden, zu ermitteln und eindeutig mitzuteilen und Empfehlungen vorzulegen, die die Russische Föderation dazu veranlassen könnten, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere ihre Streitkräfte aus den besetzten Gebieten Georgiens abzuziehen und die Einrichtung eines internationalen Sicherheitsmechanismus in diesen Gebieten zu ermöglichen, und die der Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM) gemäß ihrem Mandat ungehinderten Zugang zum gesamten georgischen Hoheitsgebiet ermöglichen würden;

79.  betont, dass sich Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer die Standpunkte der GASP weitestgehend zu eigen machen müssen; weist hinsichtlich des Westbalkans auf die Beziehungen Serbiens zu Russland und deren Auswirkungen auf den Westbalkan hin sowie darauf, dass Serbien das ungerechtfertigte und rechtwidrige Vorgehen Russlands gegen die Ukraine nicht verurteilt hat; fordert eine engere militärische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit, einschließlich einer zivil-militärischen sowie polizeilich-militärischen sicherheitspolitischen Zusammenarbeit, mit gleichgesinnten Ländern des Westbalkans, insbesondere in den Bereichen Resilienz, Cybersicherheit, hybride Bedrohungen, Grenzmanagement, Terrorismusbekämpfung und Bekämpfung von Desinformation; fordert den EAD in diesem Zusammenhang auf, die Rolle der EU-Delegationen und GSVP-Missionen in Drittstaaten zu stärken, um deren Fähigkeit zu stärken, von ausländischen staatlichen Akteuren organisierte Desinformationskampagnen aufzudecken und zu entlarven;

80.  fordert engere Beziehungen und eine verstärkte Zusammenarbeit mit Partnern in Lateinamerika und der Karibik, um in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung gemeinsame Ziele zu verwirklichen und gemeinsame Interessen zu verfolgen;

Verstärkte Kontrolle der GSVP durch das Parlament

81.  betont die Notwendigkeit, das Parlament aktiver in Entscheidungsprozesse im Bereich der GSVP und der Politik betreffend die Verteidigungsindustrie einzubinden, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Strategischen Kompasses, den Europäischen Verteidigungsfonds, das Instrument zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA), das Programm für Europäische Verteidigungsinvestitionen (EDIP), die Europäische Friedensfazilität und die zahlreichen Strategien und Initiativen, die die europäische Verteidigung und Sicherheit betreffen oder für sie von besonderer Bedeutung sind; befürwortet Vorschläge zu weiteren Maßnahmen des Parlaments, und insbesondere seines Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung, um seinen Einfluss auf die GSVP zu vergrößern und die Wirksamkeit, die Kohärenz, die demokratische Rechenschaftspflicht und eine angemessene Kontrolle der Sicherheits- und Verteidigungspolitik und entsprechender Initiativen der EU durch das Parlament sicherzustellen, beispielsweise durch

   Einbeziehung des Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung als an der Beschlussfassung beteiligten Ausschuss entsprechend Artikel 58 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bei allen Gesetzgebungsdossiers mit wesentlichen und relevanten Auswirkungen auf die Sicherheit und Verteidigung,
   Nutzung der Halbzeitüberprüfung des Europäischen Verteidigungsfonds und der anstehenden Verhandlungen über die EDIRPA, um über delegierte Rechtsakte angemessene und sinnvolle parlamentarische Kontrollrechte hinsichtlich der Arbeitsprogramme für die wichtigsten Programme der Verteidigungsindustrie einzuführen,
   Einrichtung eines eigenständigen Rates (Verteidigung),
   Aufbau eines vollwertigen Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung,
   Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den parlamentarischen Ausschüssen, in denen Sicherheits- und Verteidigungsfragen erörtert werden;
   Klärung des Rechts des Parlaments auf Information und Zugang zu Informationen gemäß Artikel 36 EUV,
   Stärkung des interparlamentarischen Dialogs und der Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten zu Fragen der europäischen Sicherheit und Verteidigung, auch im Rahmen der Interparlamentarischen Konferenz über die GASP/GSVP, damit die Rechenschaftspflicht und die Kontrolle der Sicherheits- und Verteidigungspolitik verstärkt werden;

82.  fordert eine weitere Stärkung der Beziehungen des Parlaments zur Parlamentarischen Versammlung der NATO, in deren Rahmen das Parlament die Einrichtung des Zentrums für Demokratische Resilienz der NATO unterstützen sollte, das Herausforderungen für die Demokratie, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ermitteln und überwachen sowie die Mitglieds- und Partnerstaaten in den Bereichen Demokratie und Staatsführung unterstützen soll;

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83.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten der Kommission und den zuständigen Mitgliedern der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der NATO, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der NATO, den EU-Einrichtungen in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149.
(2) ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.
(3) ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.
(4) ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14.
(5) ABl. L 160 vom 7.5.2021, S. 106.
(6) ABl. L 160 vom 7.5.2021, S. 109.
(7) ABl. L 160 vom 7.5.2021, S. 112.
(8) ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 93.
(9) ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 38.
(10) ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 85.
(11) ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 93.
(12) ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 86.
(13) ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 93.
(14) ABl. C 493 vom 27.12.2022, S. 19.
(15) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 86.
(16) ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 22.
(17) ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 16.
(18) ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 71.
(19) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 47.
(20) ABl. C 494 vom 8.12.2021, S. 54.
(21) ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 105.
(22) ABl. C 132 vom 24.3.2022, S. 102.
(23) ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 148.
(24) ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 167.
(25) ABl. C 125 vom 18.3.2022, S. 2.
(26) ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 61.
(27) ABl. C 434 vom 15.11.2022, S. 59.
(28) ABl. C 493 vom 27.12.2022, S. 136.
(29) ABl. C 493 vom 27.12.2022, S. 70.
(30) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0439.
(31) „Report on the Follow-up Baseline Study on Integrating Human Rights and Gender Equality into the European Union’s Common Security and Defence Policy“ (Bericht über die Folgestudie zu den Basisszenarien zur Integration von Menschenrechten und Geschlechtergleichstellung in die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union).
(32) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.
(33) ABl. L 239 vom 17.9.2019, S. 16.

Letzte Aktualisierung: 11. April 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen