Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2023 zu Menschenrechten und Demokratie in der Welt und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich – Jahresbericht 2022 (2022/2049(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,
– gestützt auf die Artikel 2, 3, 8, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– gestützt auf die Artikel 17 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere die Grundsätze 2, 3, 11 und 17,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere Menschenrechtsverträge und ‑instrumente der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
– unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 22. Juni 2020 angenommene Resolution 43/29 über die Verhütung des Völkermordes,
– unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 1979 gegen Geiselnahme,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
– unter Hinweis auf die Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung, die mit der Resolution 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. November 1981 verkündet wurde,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1992 über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören,
– unter Hinweis auf die am 9. Dezember 1998 einvernehmlich angenommene Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und seine zwei Fakultativprotokolle vom 25. Mai 2000,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, das in der EU am 21. Januar 2011 gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft in Kraft getreten ist(1),
– unter Hinweis auf das durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. Dezember 2006 verabschiedete Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen,
– unter Hinweis auf die am 13. September 2007 angenommene Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker von 1989,
– unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel der Vereinten Nationen, insbesondere auf Artikel 7 über die Ausfuhr und deren Bewertung, und auf den Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Peking vom 15. September 1995,
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die am 25. September 2015 angenommen wurde, insbesondere auf ihre Ziele Nr. 1, 4, 5, 8, 10 und 16,
– unter Hinweis auf den globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration vom 19. Dezember 2018 und den globalen Pakt für Flüchtlinge von 2018,
– unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. März 2022 zu den humanitären Folgen der Aggression gegen die Ukraine,
– unter Hinweis auf die Beurteilung der Menschenrechtssituation in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang in der Volksrepublik China des Büros der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 31. August 2022,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzenden der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Ukraine der Vereinten Nationen vom 23. September 2022 an die 51. Sitzung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf das Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung von 1994 und die Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen,
– unter Hinweis auf die Konventionen des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (SEV Nr. 164), angenommen am 4. April 1997, und die dazugehörigen Protokolle, zur Bekämpfung des Menschenhandels (SEV Nr. 197), angenommen am 16. Mai 2005, und zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (SEV Nr. 201), angenommen am 25. Oktober 2007,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), das nicht alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben,
– unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 des Europarats zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe,
– unter Hinweis auf die vom Ministerkomitee des Europarats am 16. März 2022 angenommene Entschließung über die Beendigung der Mitgliedschaft der Russischen Föderation im Europarat,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 30. und 31. Mai 2022 zur Ukraine,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt(3),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Juli 2021 zu den Prioritäten der EU in den Vereinten Nationen für die 76. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (September 2021 bis September 2022),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Januar 2022 zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen im Jahr 2022,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juli 2022 zu den Prioritäten der EU in den Vereinten Nationen für die 77. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (September 2022 bis September 2023),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung des Hohen Vertreters der Union für Außen‑ und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 25. März 2020 mit dem Titel „EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024“ (JOIN(2020)0005) und auf die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 18. November 2020,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung des Hohen Vertreters der Union für Außen‑ und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 25. November 2020 mit dem Titel „EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP III) – Eine ehrgeizige Agenda für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln der EU“ (JOIN(2020)0017),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. März 2021 mit dem Titel „EU-Kinderrechtsstrategie“ (COM(2021)0142),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030“ (COM(2021)0101),
– unter Hinweis auf die vom Rat am 14. Juni 2004 verabschiedeten EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts(4), die im Jahr 2009 überarbeitet wurden,
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe, die vom Rat am 12. April 2013 aktualisiert wurden,
– unter Hinweis auf die am 24. Juni 2013 vom Rat angenommenen Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,
– unter Hinweis auf die am 24. Juni 2013 vom Rat angenommenen Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch LGBTI-Personen (lesbische, schwule, bi‑, trans‑ und intersexuelle Personen),
– unter Hinweis auf die am 12. Mai 2014 vom Rat verabschiedeten EU-Menschenrechtsleitlinien in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline,
– unter Hinweis auf die am 18. März 2019 vom Rat verabschiedeten EU-Menschenrechtsleitlinien über Nichtdiskriminierung im auswärtigen Handeln,
– unter Hinweis auf die am 17. Juni 2019 vom Rat verabschiedeten EU-Menschenrechtsleitlinien über sicheres Trinkwasser und Sanitärversorgung,
– unter Hinweis auf die überarbeiteten Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Nicht-EU-Ländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die der Rat am 16. September 2019 angenommen hat,
– unter Hinweis auf die überarbeiteten Leitlinien der EU für Menschenrechtsdialoge mit Partner-/Drittländern, die vom Rat am 22. Februar 2021 genehmigt wurden,
– unter Hinweis auf die Bewertung der EU-weiten Umsetzung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern vom 24. August 2022, die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments erstellt wurde,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2012 mit dem Titel „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“ (COM(2012)0492),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2022)0071),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (COM(2022)0453),
– unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Vertreters der Union für Außen‑ und Sicherheitspolitik mit dem Titel „Jahresbericht 2021 zu Menschenrechten und Demokratie in der Welt“,
– unter Hinweis auf die strategische Initiative des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 7. Juli 2021 zur Frage, wie die Kommission die Achtung der Menschenrechte im Zusammenhang mit internationalen Handelsabkommen gewährleistet,
– unter Hinweis auf den Sacharow-Preis für geistige Freiheit, der im Jahr 2021 an Alexei Nawalny, einen führenden russischen Politiker, Rechtsanwalt und Anti-Korruptions-Aktivisten, der seit Januar 2021 in Russland inhaftiert ist, verliehen wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Verletzung der Rechte indigener Völker in der Welt, unter anderem durch Landnahme(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zu den Leitlinien der EU und das Mandat des EU-Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2020 zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Außen‑ und Sicherheitspolitik der EU(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zum Thema „Schutz der Menschenrechte und die externe Migrationspolitik der EU“(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die Rolle von Umweltschützern in diesem Bereich(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zu der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EU-Magnitski-Rechtsakt)(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 mit Empfehlungen an die Kommission über die Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV(12),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 17. Februar 2022 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Korruption und Menschenrechten(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2022 zum Thema „Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich – Jahresbericht 2021“(14) und auf seine vorherigen Entschließungen zu früheren Jahresberichten,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2022 zu dem Schutz von Kindern und jungen Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen, durch die EU(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2022 zur Verfolgung von Minderheiten aus Gründen der Weltanschauung oder Religion(16),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2022 zu der Entwicklung einer Strategie der EU zur Förderung der Bildung von Kindern auf der ganzen Welt – Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie(17),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2022 zu den Auswirkungen des Krieges gegen die Ukraine auf Frauen(18),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2022 zur Bekämpfung der Straflosigkeit bei Kriegsverbrechen in der Ukraine(19),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2022 zur Menschenrechtslage in Xinjiang unter Berücksichtigung der Polizeiakten von Xinjiang(20),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2022 zu einem neuen Instrument zum Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden(21),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 9. Juni 2022 mit dem Titel „Weltweite Bedrohungen des Rechts auf Abtreibung – etwaige Abschaffung des Rechts auf Abtreibung in den USA durch den Obersten Gerichtshof“(22) und seine Entschließung vom 7. Juli 2022 zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der USA, das Recht auf Abtreibung in den Vereinigten Staaten aufzuheben, und der Notwendigkeit, das Recht auf Abtreibung und die Gesundheit von Frauen in der EU zu schützen(23),
– unter Hinweis auf seine seit 2019 nach Artikel 144 seiner Geschäftsordnung angenommenen Entschließungen zu Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (sogenannte Dringlichkeitsentschließungen), insbesondere die 2021 und 2022 angenommenen Entschließungen,
– unter Hinweis auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0298/2022),
A. in der Erwägung, dass sich die Union nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte gründet; in der Erwägung, dass die Union sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten lassen sollte, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will, wie in Artikel 21 EUV verankert;
B. in der Erwägung, dass ein wirksamer Schutz und eine wirksame Verteidigung der Menschenrechte sowie der Menschenwürde in den Mittelpunkt aller außenpolitischen Maßnahmen der Union, einschließlich Entwicklung, Handel, Sicherheit und Verteidigung, Migration, Nachbarschaft und Erweiterung gestellt werden müssen;
C. in der Erwägung, dass die Kohärenz zwischen der Innen- und Außenpolitik der Union ein unverzichtbarer Bestandteil einer glaubwürdigen und wirksamen Menschenrechtspolitik der Union ist;
D. in der Erwägung, dass die Union fest an den Multilateralismus als eine auf Regeln basierende globale Ordnung, die auf der Einhaltung des Völkerrechts und demokratischer Prozesse beruht, sowie an die universellen Werte, Grundsätze und Normen, die die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und ihre gegenseitigen Beziehungen leiten und insbesondere an denjenigen, die in der Charta der Vereinten Nationen festgelegt sind, festhält und sie uneingeschränkt unterstützt;
E. in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Grundwert der Union ist; in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein in den Verträgen und in der Charta verankertes Grundrecht ist und in vollem Umfang geachtet werden sollte; in der Erwägung, dass das Recht auf Unversehrtheit gemäß Artikel 3 der Charta von größter Bedeutung ist; in der Erwägung, dass das Gender-Mainstreaming und ein intersektionaler Ansatz daher als horizontaler Grundsatz in alle Tätigkeiten und politischen Maßnahmen der Union einbezogen und auch umgesetzt werden sollten;
F. in der Erwägung, dass die Zunahme von Autoritarismus, Illiberalismus, Populismus und Verletzungen der Menschenrechte weltweit die auf Regeln basierende Weltordnung und die zentralen Werte und Grundsätze, auf denen sich die Union gründet, bedroht; in der Erwägung dass dem Demokratieindex 2021 zufolge derzeit weniger als die Hälfte der Weltbevölkerung (45,7 %) in irgendeiner Art von Demokratie lebt und über 37 % unter autoritären Regierungen leben;
G. in der Erwägung, dass der Terrorismus weiterhin eine der schlimmsten Bedrohungen für den Frieden und die Sicherheit weltweit ist und eine eindeutige Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt;
H. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie als Folge der Instrumente und Strategien, die unter dem Deckmantel der Verlangsamung der Ausbreitung des Virus eingeführt wurden, die in vielen Fällen mit dem Verlust an Demokratiestandards der Staaten in einer Reihe von Staaten einhergingen, weltweit Rückschritte beim Schutz der Menschenrechte verursacht hat;
I. in der Erwägung, dass Umweltkatastrophen, einschließlich derjenigen, die auf den Klimawandel und die Abholzung zurückzuführen sind, zu Menschenrechtsverletzungen führen, die nicht nur die Menschen in ihrer unmittelbaren Umgebung, sondern die gesamte Menschheit betreffen; in der Erwägung, dass in den letzten Jahren eine Zunahme von Tötungen, Überfällen und anderen Formen der Gewalt gegen Menschen, die sich für die Menschenrechte, die Umwelt und den Zugang der Menschen zu ihrem Land und ihren natürlichen Ressourcen einsetzen, zu verzeichnen war; in der Erwägung, dass mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung und die weltweite Wahrnehmung von Menschenrechten Klimawandel und Umweltzerstörung zwei dringende und miteinander verknüpfte Herausforderungen darstellen;
J. in der Erwägung, dass die Energiekrise in Verbindung mit der Produktionskrise, vor der Europa steht, eine Vermehrung der Armut und der Schutzbedürftigkeit auf dem europäischen Kontinent nach sich ziehen kann, was sich möglicherweise nachteilig auf die Menschenrechte auswirkt;
K. in der Erwägung, dass Verletzungen des Rechts auf Gedanken‑, Gewissens‑ und Religionsfreiheit, einschließlich des Rechts auf Weltanschauungsfreiheit, dem Recht, theistische, agnostische oder atheistische Ansichten zu vertreten, die Religion zu wechseln oder aufzugeben und den eigenen Glauben öffentlich zu bekunden, zu Unterdrückung, Konflikten und Kriegen in der ganzen Welt führen;
Allgemeine Trends und globale Herausforderungen für die Demokratie und die Menschenrechte
1. bekräftigt die Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte und die jedem Menschen innewohnende Würde; betont in diesem Zusammenhang, dass es sich nachdrücklich dafür einsetzt, die Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte innerhalb der Union und weltweit anzugehen, und bekräftigt die Verpflichtung der Union und ihrer Mitgliedstaaten, sich darum zu bemühen, bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Demokratie im Einklang mit den Grundwerten der Union eine weltweit führende Rolle zu übernehmen;
2. besteht darauf, dass der Schutz der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Würde eines jeden Menschen der Eckpfeiler der Außenpolitik der Union sein muss; bestärkt die Union zu diesem Zweck nachdrücklich darin, sich weiterhin ehrgeizig dafür einzusetzen, dass der Schutz der Menschenrechte durchgängig in den Mittelpunkt aller politischen Maßnahmen der Union gestellt und die Kohärenz zwischen der Innen‑ und Außenpolitik der Union in diesem Bereich verbessert wird;
3. weist erneut darauf hin, dass der EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 als Fahrplan für die Prioritäten der Union im Bereich der Menschenrechte dienen und daher im Mittelpunkt aller außenpolitischen Maßnahmen der Union stehen sollte; erachtet es als sehr wichtig, dass die Mitgliedstaaten sich den EU-Aktionsplan zu eigen machen und öffentlich über ihre Maßnahmen im Rahmen dieses Plans berichten; legt den nationalen und regionalen Parlamenten nahe, die nationalen Menschenrechtsinstitutionen und die Organisationen der Zivilgesellschaft, sich mit den Behörden auf der Ebene der Mitgliedstaaten über ihre Beiträge zur Umsetzung der auswärtigen politischen Maßnahmen der Union im Bereich Menschenrechte auszutauschen; fordert, dass das Parlament an der künftigen Überprüfung und Aktualisierung der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten durch den Rat beteiligt wird und dass mehr Transparenz bei ihrer Umsetzung sichergestellt wird;
4. bringt seine tiefe Besorgnis über die ernsten Bedrohungen für die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt zum Ausdruck und stellt dabei fest, dass die Zahl der Demokratien weiter zurückgegangen ist, während die Zahl der autoritären Regime zugenommen hat, und dass sich für fast 75 % der Weltbevölkerung im vergangenen Jahr die Lage der Menschenrechte in ihren Ländern verschlechtert haben; weist mit Sorge darauf hin, dass es an immer mehr Orten weltweit zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts kommt und Straflosigkeit bei derlei Verstößen weit verbreitet ist;
5. bedauert, dass einige autoritäre Führer nicht nur die Pandemie und die globalen Ressourcen falsch gehandhabt haben, sondern auch ihre Unterdrückung der politischen Opposition, abweichender Meinungen, der Menschenrechtsverteidiger, der Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich gemeinschaftsgeführter Organisationen und religiöser oder weltanschaulicher Organisationen, sowie der unabhängigen Medien verschärft und bestehende interne und internationale Konflikte angeheizt und ausgeweitet sowie neue Konflikte mit verheerenden Auswirkungen auf die Menschenrechte ausgelöst haben, und das obwohl es essenziell ist, sich auf Antworten auf die Bedrohungen durch den Klimawandel und die Erholung von den negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie durch weltweite Solidarität zu konzentrieren; bedauert die verschiedenen Fälle, in denen autoritäre Führer die Auswirkungen der Pandemie missbraucht haben, um eine Verschärfung ihrer repressiven Maßnahmen zu rechtfertigen;
6. erachtet es als wichtig, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten – insbesondere in multilateralen Foren – konsequent gemeinsam handeln, um die globalen Herausforderungen für die Menschenrechte und die Demokratie zu bewältigen, und dass sie die Kohärenz ihrer innen‑ und außenpolitischen Politikmaßnahmen aufrechterhalten; ist der Ansicht, dass die Beibehaltung des Erfordernisses der Einstimmigkeit für bestimmte außenpolitische Entscheidungen der Union, einschließlich der Sanktionen gegen Staaten, in denen gegen die Menschenrechte verstoßen wird, angesichts der sich verändernden geopolitischen Umstände einem notwendigen entschlossenen Handeln im Wege steht und daher überdacht werden sollte;
7. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, um die Demokratie und die Menschenrechte in der ganzen Welt zu unterstützen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit gleichgesinnten internationalen Partnern unannehmbare Versuche zu vereiteln, die demokratischen Institutionen und die allgemeinen Menschenrechte zu schwächen und den Raum für die Zivilgesellschaft und ihre Rolle zu beschneiden; bekräftigt den Wert des Multilateralismus als Instrument zur Erreichung dieses Ziels; betont, dass die Belange der Demokratie und der Menschenrechte in den Mittelpunkt der diplomatischen Beziehungen der Union zu allen Partnern gestellt werden müssen, insbesondere zu den Ländern, die als strategische Partner betrachtet werden; erachtet es als sehr wichtig, Menschenrechtsfragen in den Mittelpunkt der parlamentarischen Tätigkeit der Union zu stellen, auch durch die Aufwertung des Unterausschusses für Menschenrechte zu einem eigenständigen Ausschuss; nimmt zur Kenntnis, dass am 26. August 2022 ein Pilotprojekt zur Einrichtung einer Europäischen Diplomatenakademie begonnen hat;
8. bekräftigt, dass das ehrgeizige Engagement und die Rhetorik der EU-Außenpolitik im Bereich der Menschenrechte es erforderlich machen, dass die Union mit gutem Beispiel vorangeht, um ihre Glaubwürdigkeit nicht zu untergraben, wenn sie sich dem weltweiten Niedergang der Demokratie entgegenstellt; fordert die Organe und Einrichtungen der Union, einschließlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), auf, dafür zu sorgen, dass die Menschenrechtsverpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen‑ und Sicherheitspolitik der Union konsequent umgesetzt werden; legt ihnen in diesem Zusammenhang nahe, alle diplomatischen Instrumente – im Rahmen des privaten und öffentlichen Austauschs sowie bilateraler und multilateraler Foren – zu nutzen, um Menschenrechtsfragen gegenüber den Partnerländern zur Sprache zu bringen; bekräftigt seine Forderung an die Union, besondere Sorgfalt walten zu lassen, um Verstöße im Zusammenhang mit ihren eigenen Maßnahmen, ihren Projekten und ihrer Finanzierung, auch durch die Europäische Investitionsbank und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in Drittländern zu bewerten und zu verhindern, und ein Beschwerdeverfahren für Einzelpersonen oder Gruppen einzurichten, deren Rechte durch Tätigkeiten der Union in diesen Ländern verletzt worden sein könnten;
Angriffskrieg gegen die Ukraine
9. verurteilt aufs Schärfste den unrechtmäßigen, ungerechtfertigten und unprovozierten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine sowie die Beteiligung von Belarus, das es Russland ermöglicht hat, von seinem Hoheitsgebiet aus tödliche Angriffe gegen die Ukraine zu führen; bringt in diesem Zusammenhang seine tiefe Trauer über das menschliche Leid zum Ausdruck und verurteilt die schweren Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, die von den russischen Streitkräften und ihren Handlangern in der Ukraine begangen werden;
10. begrüßt die gemeinsamen Bemühungen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft als Reaktion auf den Krieg; begrüßt darüber hinaus die Solidarität, die der Ukraine von zahlreicher Länder erwiesen wurde und in der Haltung dieser Länder während der Sitzungen und Abstimmungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum rechtswidrigen Krieg in der Ukraine zum Ausdruck gekommen ist; bekräftigt, dass die diplomatischen Bemühungen der Union gegenüber den Staaten verstärkt werden müssen, die sich bei der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 2. März 2022 angenommenen Resolution zur Aggression gegen die Ukraine und den folgenden Resolutionen zu diesem Thema enthalten oder dagegen gestimmt haben, um die Schwere der Aggression Russlands sowie die Tatsache, dass es einer einheitlichen Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf diese flagrante Verletzung des Völkerrechts bedarf, zu verdeutlichen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, dem ukrainischen Volk die Unterstützung zu gewähren, die es zur Verteidigung der Freiheit, der Demokratie, der Menschenrechte und des Völkerrechts benötigt; begrüßt die beispiellosen Sanktionen, die im Zusammenhang mit dem Krieg verhängt wurden, und fordert eine koordinierte Umsetzung dieser Sanktionen; fordert darüber hinaus die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen zu unterstützen und die unabhängigen russischen Organisationen der Zivilgesellschaft zu stärken, um dazu beizutragen, die Grundlagen für eine künftige Demokratie in Russland zu schaffen;
11. verurteilt aufs Schärfste die Gräueltaten, Kriegsverbrechen und schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, einschließlich sexueller Gewalt, geschlechtsspezifischer Gewalt und Folter und Tötung von Zivilisten und Kriegsgefangenen durch die russischen Streitkräfte und ihre Handlanger im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und ist zutiefst besorgt darüber; fordert nachdrücklich, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit diejenigen, die in der Ukraine Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen haben, so schnell wie möglich ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden, und damit für die Schäden, die die ukrainische Zivilbevölkerung erlitten hat, wirksame Abhilfe geleistet wird; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, weiterhin ihre uneingeschränkte Unterstützung für die einschlägigen Interessenträgern, Maßnahmen und Mechanismen in diesem Bereich anzubieten, einschließlich der ukrainischen Staatsanwälte, Ermittler und Richter, des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), der Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und der nationalen Untersuchungen nach dem Grundsatz der universellen Zuständigkeit; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Union die Ermittlungsfähigkeiten des IStGH unterstützt hat, um ihm zu helfen, seine Ermittlungen zu Kriegsverbrechen in der Ukraine auszuweiten; erachtet es als dringend geboten, Beweise für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zügig zu sammeln und zu sichern, und begrüßt die diesbezüglichen Bemühungen der Zivilgesellschaft; fordert die Kommission auf, jede erforderliche Hilfe für diesen Prozess zu leisten, einschließlich auch Mittel aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI – Europa in der Welt), und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich selbst an diesem Prozess zu beteiligen, wann immer es ihnen möglich ist; begrüßt das geänderte Mandat der EU-Beratungsmission für die Ukraine und den Vorschlag der Kommission, das Eurojust-Mandat zu erweitern, um den Kampf gegen die Straflosigkeit unter allen Umständen zu unterstützen; fordert, dass eine fundierte Entscheidung darüber getroffen wird, welche Lösung am besten geeignet ist, um die Einzelpersonen und Einrichtungen zur Rechenschaft zu ziehen, die für die Ermöglichung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und die auf ukrainischem Hoheitsgebiet begangenen Kriegsverbrechen verantwortlich sind, wobei eine Lösung auch die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression vor einem eigens geschaffenen internationalen Gericht oder unter der Zuständigkeit des IStGH beinhalten sollte;
12. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, weiterhin alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um den Kampf zur Befreiung der Ukraine von ihren Besatzern zu unterstützen und den Menschen, die aus der Ukraine fliehen und Zuflucht in den Mitgliedstaaten der Union suchen, zu unterstützen; stellt fest, dass seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine 8,8 Millionen Ukrainer in die Union eingereist sind, von denen 4 Millionen vorübergehenden Schutz beantragt oder in ähnlichen nationalen Schutzsystemen in der Union registriert sind; begrüßt alle Solidaritätsbekundungen und Hilfsleistungen der Unionsbürger für das ukrainische Volk, einschließlich ihrer Beteiligung an der humanitären Hilfe, und begrüßt die Aktivierung der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz(24), um den in der Union ankommenden vertriebenen Ukrainern sofortigen Schutz und Rechte zu gewähren; betont, dass eine verstärkte Finanzierung für Aufnahmeländer wichtig ist, einschließlich der stärkeren Fokussierung auf den Zugang zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, Wohnraum, Gesundheitsversorgung und Integration in die Gesellschaft des Aufnahmelandes; betont, dass unter anderem die Opfer sexueller, geschlechtsspezifischer und reproduktiver Gewalt unterstützt werden müssen;
13. verurteilt die Zwangsumsiedlung und Abschiebung ukrainischer Kinder, auch aus Gesundheitseinrichtungen, in die Russische Föderation und die von Russland besetzten Gebiete in der Ukraine sowie ihre Zwangsadoption durch Familien in Russland; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Unterstützung zu leisten, um diese Kinder ausfindig zu machen und sie mit ihren Familien oder Erziehungsberechtigten wieder zusammenzuführen;
14. unterstreicht, dass der unrechtmäßige, ungerechtfertigte und unprovozierte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine enorme Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit hat, da die Ukraine der fünftgrößte Getreideexporteur der Welt ist;
15. ist zutiefst besorgt über die Sicherheit kerntechnischer Anlagen in der Ukraine, die ständig der Gefahr eines militärischen Beschusses ausgesetzt sind; fordert die Union, ihre Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, rund um diese kerntechnischen Anlagen Sicherheitszonen zu etablieren;
Stärkung der politischen Strategien, Instrumente und Diplomatie der Union zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte und Demokratie in der Welt
NDICI – Europa in der Welt und das thematische Programm „Menschenrechte und Demokratie“
16. fordert die Union auf, darüber nachzudenken, wie ein menschenrechtsbasierter Ansatz in allen Instrumenten und Strategien der Union gefördert und am besten angewandt werden kann, um die Außenpolitik der Union im Bereich der Menschenrechte zu stärken und sich an die sich weiterentwickelnde geopolitische Situation anzupassen und diese mitzugestalten; betont, dass das Instrument „NDICI – Europa in der Welt “, einschließlich seines thematischen Programms für Menschenrechte und Demokratie, eines der wichtigsten Instrumente ist, die der Union zur Verfügung stehen, um die Menschenrechtslage weltweit zu verbessern und zur Förderung widerstandsfähiger, inklusiver und demokratischer Gesellschaften beizutragen und gleichzeitig dem Einfluss autoritärer Regime entgegenzuwirken; betont, dass die Einbeziehung der lokalen zivilgesellschaftlichen Akteure von entscheidender Bedeutung ist, um die Menschenrechte und die Demokratie in ihren Ländern zu schützen, und bekräftigt seine Forderung, sie in alle einschlägigen außenpolitischen Maßnahmen der Union umfassend einzubinden; begrüßt in diesem Zusammenhang die unschätzbare Unterstützung, die Organisationen der Zivilgesellschaft und Aktivisten weltweit im Rahmen des thematische Programms „Menschenrechte und Demokratie“ des Instruments „NDICI – Europa in der Welt “ und im Rahmen des Europäischen Fonds für Demokratie geleistet wird; hebt die Bedeutung hervor, die mit dem Instrument „NDICI – Europa in der Welt “ der Förderung von Menschenrechten und Demokratie unter Einbeziehung der strategischen internationalen und lokalen Partnern beigemessen wird, unter anderem durch EU-Wahlbeobachtungsmissionen; betont den Stellenwert des Parlaments im Programmplanungsprozess des Instruments und fordert die Kommission und den EAD auf, den rechtzeitigen Austausch aller relevanten Informationen zu verbessern, damit das Parlament seine in den Verträgen verankerte Rolle wahrnehmen kann, insbesondere bei hochrangigen geopolitischen Dialogen mit der Kommission; fordert die Kommission und den EAD auf, in einen Dialog mit dem Parlament einzutreten, um diesbezügliche Verbesserungen sicherzustellen;
17. betont, dass eine langfristige Planung und Fortführung Unterstützung für Projekte und Initiativen im Rahmen Instruments „NDICI – Europa in der Welt “ wichtig ist, insbesondere wenn es um Regionen geht, die von Konflikten, Krieg und Naturkatastrophen heimgesucht sind; fordert die Kommission und den EAD auf, die Demokratieförderung als bereichsübergreifende Priorität in alle thematischen und geografischen Programmen im Rahmen des Instruments „NDICI –Europa in der Welt “ aufzunehmen;
18. fordert erneut mehr Transparenz in Bezug auf menschenrechtsbezogene Bestimmungen in Finanzierungsabkommen im Rahmen des Instruments „NDICI – Europa in der Welt “ und eine Klärung des Mechanismus und der Kriterien für die Aussetzung solcher Abkommen im Fall einer Verletzung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze oder der Rechtsstaatlichkeit sowie in schweren Fällen von Korruption; fordert die Kommission auf, davon abzusehen, den Regierungen von Drittstaaten, in denen weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern festgestellt werden, als operative Modalität für die Zusammenarbeit Budgethilfe zu leisten;
Sonderbeauftragter der Union für Menschenrechte
19. unterstützt uneingeschränkt die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte bei der Verteidigung und Förderung der Menschenrechte in der Welt durch die Einbindung von Drittländern und die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern sowie seine wichtige Rolle dabei, die Wirksamkeit der Menschenrechtspolitik der Union durch Bemühungen um mehr Kohärenz zu stärken; betont, dass der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte und die anderen Sonderbeauftragten für Länder und Regionen eng zusammenarbeiten müssen, um diese Kohärenz weiter zu verbessern, und fordert, dass der Rolle des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte mehr Sichtbarkeit verliehen wird; erachtet es als sehr wichtig, dass der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte weiterhin mit internationalen Organisationen, einschließlich der Vereinten Nationen und ihren vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ernannten Sonderberichterstattern, sowie mit Vertretern oder Gesandten anderer Länder, die für Menschenrechte zuständig sind, zusammenarbeitet; fordert den EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte auf, sich in der Öffentlichkeit stärker für einzelne Menschenrechtsverteidigern einzusetzen und eng mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und den Menschenrechtsverteidigern in der Union und in den einzelnen Ländern zusammenzuarbeiten; hält es für sehr wichtig, dass die EU-Sonderbeauftragten in Bezug auf landes- und regionalspezifische Situationen mit den nationalen Behörden über den Schutz der Menschenrechte und Einzelfälle sprechen; fordert den Sonderbeauftragten der Union für Menschenrechte auf, die diplomatischen Bemühungen zur Ausweitung der EU-Unterstützung für das humanitäre Völkerrecht und die internationale Gerichtsbarkeit fortzusetzen;
20. bekräftigt, dass die Ernennung des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte Gegenstand einer vorherigen Anhörung im Parlament sein sollte; empfiehlt, einen Rahmen zu schaffen, der vorsieht, dass der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte dem Parlament gegenüber für die Erreichung der zu Beginn seines Mandats in seinem Arbeitsprogramm festgelegten Ziele rechenschaftspflichtig ist und regelmäßig über die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele Bericht erstattet; betont, dass das Parlament zwar weiterhin mit dem EAD zusammenarbeitet und diese Zusammenarbeit durch den Beschluss 2010/427/EU des Rates(25) und die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen‑ und Sicherheitspolitik aus dem Jahr 2010 zur politischen Rechenschaftspflicht verstärkt wird, dass aber der Rahmen für die interinstitutionellen Beziehungen zwischen dem Parlament und dem EAD, einschließlich seiner Delegationen, in Menschenrechtsfragen weiter gestärkt werden muss; betont, dass der EAD das Parlament in die Entwicklung von Leitfäden für die Umsetzung von EU-Menschenrechtsinstrumenten wie den EU-Menschenrechtsleitlinien und den EU-Mechanismen zur Sorgfaltspflicht, Korruptionsbekämpfung u. ä. in Drittländern einbeziehen muss;
21. betont, dass die Herausforderungen angegangen werden müssen, die sich bei der Koordinierung zwischen den EU-Institutionen im Hinblick auf die Verwaltung der EU-Außenbeziehungen in Bezug auf die Menschenrechte ergeben; begrüßt die verstärkte Koordinierung zwischen den Delegationen der Union, der EAD-Zentrale und der Generaldirektion Internationale Partnerschaften in Bezug auf dringende Einzelfälle, die Menschenrechtsverteidiger betreffen;
Sonderbeauftragter der Union für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union
22. stellt mit Bedauern fest, dass das Amt des EU-Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions‑ und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union mehr als ein Jahr lang nicht besetzt war; fordert den Rat und die Kommission erneut auf, die Wirksamkeit und den Mehrwert des Amtes des Sonderbeauftragten – auch im Hinblick auf seine institutionelle Stellung – unverzüglich, transparent und umfassend zu bewerten, um den Sonderbeauftragten mit angemessenen Personalressourcen und finanziellen Mitteln auszustatten und sein institutionelles Mandat, seine institutionelle Funktion und seine institutionellen Aufgaben angemessen zu unterstützen; begrüßt die am 7. Dezember 2022 erfolgte Ernennung von Frans van Daele zum Sondergesandten für die Förderung der Religions- und Glaubensfreiheit außerhalb der EU; weist erneut darauf hin, dass bei den Aufgaben des Sonderbeauftragten der Schwerpunkt auf die Förderung und den Schutz der Gedanken‑, Gewissens‑, Religions‑ und Weltanschauungsfreiheit und die Rechte, keiner Weltanschauung anzuhängen, sich vom Glauben abzuwenden und atheistische Ansichten zu vertreten, gelegt werden sollte; betont, dass der Sonderbeauftragte auch den Zwangskonvertierungen, dem Missbrauch von Blasphemiegesetzen und der Lage von gefährdeten Nichtgläubigen besondere Aufmerksamkeit widmen sollte;
23. empfiehlt, dass der Sonderbeauftragte eng und in ergänzender Weise mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und der Gruppe „Menschenrechte“ (COHOM) zusammenarbeitet; fordert darüber hinaus, dass der Sonderbeauftragte regelmäßige Konsultationen mit dem Parlament führt und mit den Kommissaren, Gesandten und Botschaftern der Mitgliedstaaten, die für die Förderung der Religions‑ und Glaubensfreiheit zuständig sind, zusammenarbeitet, um die Maßnahmen zu koordinieren;
EU-Menschenrechtsdialoge und andere bilaterale Kontakte mit Drittländern
24. betont, dass Menschenrechtsdialoge mit Drittländern eine Gelegenheit bieten, sich auf die Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte zu konzentrieren, und fordert, dass sie ergebnisorientiert geführt werden, regelmäßig überprüft werden und ihr volles Potenzial ausgeschöpft wird; bekräftigt seine Forderung, dass die Menschenrechtsdialoge von Anfang an auf einer Reihe klarer Vorgaben beruhen müssen, mit denen die Wirksamkeit der Dialoge überwacht werden kann; fordert den EAD auf, die Ergebnisse der Dialoge systematisch zu bewerten, darüber zu berichten und auf dieser Grundlage Folgemaßnahmen zu ergreifen; betont, dass die Dialoge, wenn sie wirksam sein sollen, nicht als alleinstehendes Instrument angewendet werden dürfen, sondern in die umfassenden Maßnahmen der Union, einschließlich derer im Zusammenhang mit der Handelspolitik der Union, mit den betreffenden Drittländern eingebunden werden sollten, wodurch die Menschenrechtsdimension einheitlich gefestigt wird und die in den Dialogen vermittelten Botschaften untermauert werden; weist darauf hin, wie wichtig es ist, Einzelfälle, insbesondere diejenigen, die das Parlament in seinen Entschließungen hervorgehoben hat sowie die bedrohten Träger und Finalisten des Sacharow-Preises, im Rahmen der Menschenrechtsdialoge zur Sprache zu bringen und angemessene Folgemaßnahmen und Transparenz in Bezug auf diese Fälle sicherzustellen;
25. betont, dass eine systematische, echte, zugängliche und umfassende Konsultation mit allen Organisationen der Zivilgesellschaft und Interessengruppen während des gesamten Menschenrechtsdialogs wichtig ist;
26. begrüßt die Wiederaufnahme der Menschenrechtsdialoge mit Drittländern, die sich daraus ergeben, dass sich der Kontext für den Austausch nunmehr günstiger gestaltet; ist der Ansicht, dass die Union ihre Ziele anpassen sollte, wenn nach einer Reihe von Menschenrechtsdialogen keine greifbaren Fortschritte zu verzeichnen sind, wie dies in einer Reihe von Fällen geschehen ist, auch im Hinblick auf die allgemeine Gestaltung der bilateralen Beziehungen;
Delegationen der Union
27. hält es für äußerst wichtig, alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Bewusstsein für die Leitlinien der Union über die Menschenrechte in den EU-Delegationen zu schärfen, und fordert alle Delegationen nachdrücklich auf, die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Leitlinien sicherzustellen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Aufforderung an die EU-Delegationen und ihre Ansprechpartner für Menschenrechtsfragen in Drittländern, sich stärker zu engagieren, indem sie Menschenrechtsaktivisten, einschließlich der bedrohten Träger und Finalisten des Sacharow-Preises, regelmäßig unterstützen und sich gründlich mit den Themen und Einzelfällen befassen, die in den Entschließungen des Parlaments zu Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit angesprochen werden; fordert die Beamten in den EU-Delegationen auf, Fälle von Unterdrückung und Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten, der demokratischen Opposition und von Bürgerrechtlern bei den staatlichen Behörden zur Sprache zu bringen und, wenn die betroffenen Personen in Haft sind, ihre Situation zu überwachen, sie im Gefängnis zu besuchen, an ihren Gerichtsverfahren teilzunehmen und ihre Fälle in den Menschenrechtsdialogen, die die Union mit den betreffenden Ländern führt, zur Sprache zu bringen;
28. weist auf die Fälle hin, in denen die Vertretungen der Mitgliedstaaten der Union und die EU-Delegationen unterschiedliche Ansätze für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in Drittländern gewählt haben, obwohl die Mitgliedstaaten der Union in dieser Frage eine gemeinsame Verpflichtung haben; unterstreicht, dass die Botschaften der Mitgliedstaaten der Union ebenso wie die EU-Delegationen eine zunehmende Rolle bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte sowie bei der Unterstützung der Zivilgesellschaft in Drittländern spielen sollten; fordert die EU-Delegationen auf, Arbeitsgruppen für Menschenrechte einzurichten, in denen die zuständigen Dienststellen der Botschaften der Mitgliedstaaten und der EU-Delegationen zusammenarbeiten, und eng mit Vertretern internationaler und regionaler Organisationen der Zivilgesellschaft in den betreffenden Drittländern zusammenzuarbeiten;
Globale Sanktionsregelung der Union im Bereich der Menschenrechte (EU-Magnitski-Rechtsakt)
29. begrüßt, dass die globale Sanktionsregelung der Union im Bereich der Menschenrechte zunehmend als ein grundlegendes Instrument eingesetzt wird, mit dem die Rolle der Union als globaler Akteur im Bereich der Menschenrechte gestärkt wird, indem der Rat gezielte Sanktionen verhängt; fordert die wirksame, vollständige und koordinierte Durchsetzung der restriktiven Maßnahmen, die bereits erlassen wurden, und gegebenenfalls die Verabschiedung zusätzlicher Maßnahmen; fordert die Union auf, dieses Instrument als integralen Bestandteil ihrer EU-Außenpolitik im Bereich der Menschenrechte dynamischer zu nutzen; fordert eine rigorose, konsequente und einheitliche Anwendung restriktiver Maßnahmen und deren Überwachung in allen Mitgliedstaaten als Bedingung für die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der Union; fordert die Union auf, mit gleichgesinnten Partnern zusammenzuarbeiten, um mehr Ländern nahezulegen, Sanktionsregelungen einzuführen und die Einführung gezielter restriktiver Maßnahmen gemeinsam zu koordinieren, um deren Wirksamkeit auf globaler Ebene zu maximieren; begrüßt die Zusage der Kommissionspräsidentin in ihrer Rede zur Lage der Union 2022, Maßnahmen zur Aktualisierung des EU-Rechtsrahmens für die Korruptionsbekämpfung vorzulegen und die Korruption in den EU-Magnitski-Rechtsakt aufzunehmen, was dem Standpunkt des Parlaments entspricht, um wirksam gegen die wirtschaftlichen und finanziellen Förderer von Menschenrechtsverletzungen vorzugehen; bekräftigt seine Forderung, bei Beschlüssen des Rates und bei der Durchsetzung von Sanktionen im Rahmen des Magnitski-Rechtsakts der Union mit einer qualifizierten Mehrheit abzustimmen; fordert die Kommission und den Rat erneut auf, die Empfehlungen des Parlaments, die in seinen Entschließungen und an anderer Stelle gegeben werden, bei künftigen gezielten Sanktionen nach Möglichkeit einzubeziehen;
30. begrüßt die Einträge, die im Jahr 2021 unter dem neuen Magnitski-Rechtsakt vorgenommen wurden; fordert den Rat, die Mitgliedstaaten und den EAD auf, eine Strategie zu entwickeln, um das Zusammenspiel zwischen dem EU-Magnitski-Rechtsakt und den geografischen Sanktionsregelungen zu verbessern, insbesondere durch eine bessere Nutzung des EU-Magnitski-Rechtsakts, um gegen Verstöße vorzugehen, die nicht direkt mit einem Staat in Verbindung gebracht werden können, beispielsweise in Fällen, in denen Söldner Menschenrechtsverletzungen in Gebieten außerhalb der staatlichen Kontrolle begehen, oder in grenzüberschreitenden Fällen, wie dem Menschenhandel;
31. ist in großer Sorge über die gezielte Strategie bestimmter Staaten, Ausländer, insbesondere aus der Europäischen Union, willkürlich festzunehmen und unter fadenscheinigen Anschuldigungen gerichtlichen Verfolgungen auszusetzen, sei es zu Propagandazwecken oder dazu, Gefangene als Instrument internationaler Verhandlungen und Austauschmaßnahmen oder als politisches Druckmittel einzusetzen, und verurteilt diese Politik; betont, dass die Umsetzung einer solchen Politik eine Geiselnahme darstellt, wie sie im Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme definiert ist; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen gegen solche Handlungen zu treffen, insbesondere indem sie die Unionsbürger, insbesondere diejenigen mit doppelter Staatsbürgerschaft, vor den Risiken von Festnahmen bei Besuchen im Staatsgebiet bestimmter Staaten warnen; fordert den Rat auf, gegen Personen oder Einrichtungen, die für willkürliche Festnahmen oder Verhaftungen von Unionsbürgern als Staatsgeiseln verantwortlich sind, restriktive Maßnahmen zu verhängen, die im EU-Magnitski-Rechtsakt vorgesehen sind;
Korruption und Menschenrechte
32. betont, dass Korruption die demokratische Staatsführung ernsthaft schwächt, die Wahrnehmung der Menschenrechte weltweit behindert, Verletzungen der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit begünstigt und aufrechterhält und die schwächsten und am stärksten ausgegrenzten Personen und Gruppen der Gesellschaft unverhältnismäßig stark betrifft; fordert, dass die Korruptionsbekämpfung in alle Bemühungen und politischen Maßnahmen der Union zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie einbezogen wird, indem eine gezielte globale Strategie zur Korruptionsbekämpfung, einschließlich Programme im Rahmen der Außenfinanzierungsinstrumente der Union, formuliert und die Kontrollfunktion des Parlaments gestärkt wird; betont, dass die Vorbildwirkung der Union und ihrer Mitgliedstaaten von größter Bedeutung ist, indem sie die Korruption im Zusammenhang mit in der Union ansässigen Akteuren bekämpfen, die höchsten Transparenznormen für ihre externe Finanzierung anwenden und ihre Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft, Aktivisten und investigative Journalisten, die sich für die Korruptionsbekämpfung einsetzen, verstärken;
33. fordert, dass die Union darauf hinarbeitet, die Schaffung einer Reihe von Standards für die Korruptionsbekämpfung vorzuschlagen, die weltweit einheitlich anwendbar sind, die Einrichtung wirksamer Korruptionsbekämpfungsstellen und die Verabschiedung eines soliden Rechtsrahmens zu fördern und gegen Finanzgeheimnisse und Steueroasen vorzugehen; ruft dazu auf, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten, Drittstaaten und internationalen Organisationen, insbesondere im justiziellen, polizeilichen und informativen Bereich, zu fördern, um bewährte Vorgehensweisen und wirksame Hilfsmittel für den Kampf gegen Korruption und die Vorbeugung dagegen auszutauschen; fordert, dass auf die Einrichtung eines internationalen Gerichtshofs zur Bekämpfung der Korruption unter der Aufsicht der Vereinten Nationen hingearbeitet wird;
Menschenrechtsklauseln in internationalen Übereinkommen
34. bekräftigt seine Forderung, robuste Menschenrechtsbestimmungen in die Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten aufzunehmen, die von einer Reihe klarer Maßstäbe und im Fall von Verstößen einzuhaltenden Verfahren gestützt werden; fordert die Kommission und den EAD auf, aktiv darüber nachzudenken, wie sichergestellt werden kann, dass die Menschenrechtsbestimmungen in bestehenden internationalen Abkommen überwacht und wirksam durchgesetzt werden; betont, dass die Union zügig und entschlossen auf anhaltende Verstöße gegen Menschenrechtsbestimmungen durch Drittländer reagieren sollte, auch durch die Aussetzung der betreffenden Abkommen, wenn sich andere Optionen als unwirksam erweisen; hebt hervor, dass die Überprüfung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Union, der laufende Gesetzgebungsprozess für eine neue APS-Verordnung und die Überprüfung der Umsetzung internationaler Übereinkommen im Zusammenhang mit den Menschenrechten, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, durch die APS-begünstigten Länder eine Gelegenheit bieten, das Engagement für die Achtung der Menschenrechte in den betreffenden Drittländern zu stärken;
35. fordert die Kommission auf, bei der Aushandlung von Freihandelsabkommen mit Drittländern von diesen zu verlangen, dass sie die wichtigsten internationalen Übereinkommen im Zusammenhang mit den Menschenrechten, den Arbeitnehmerrechten und der Umwelt, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifizieren; betont, dass die Ratifizierung dieser Konventionen durch Drittländer idealerweise vor dem Abschluss von Verhandlungen über Freihandelsabkommen erfolgen sollte, damit die Einhaltung dieser Konventionen zu einem wesentlichen Aspekt von Freihandelsabkommen erhoben wird und entsprechende Klauseln vereinbart werden; fordert ferner, dass in den materiellrechtlichen Klauseln der Freihandelsabkommen anerkannt wird, dass die Vertragsstaaten die Menschenrechte achten und schützen müssen, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Gewohnheitsrecht und in den internationalen Konventionen, Teil derer sie sind, festgelegt sind;
36. betont den Stellenwert von Ex-ante‑ und Ex-post-Nachhaltigkeitsfolgenabschätzungen und fordert eine wesentliche Verbesserung ihrer Qualität; betont, dass das Ziel von Nachhaltigkeitsfolgenabschätzungen darin bestehen sollte, sicherzustellen, dass das ausgehandelte Abkommen in seinen detailliert formulierten Klauseln ausreichende Instrumente bereitstellt, um negative Auswirkungen auf die Menschenrechte zu vermeiden; empfiehlt, dass Organisationen der Zivilgesellschaft an der Steuerung der Nachhaltigkeitsfolgenabschätzungen beteiligt werden, dass die Bewertungen von Menschen- und Arbeitsrechtsexperten durchgeführt werden und dass die Beiträge von Organisationen der Zivilgesellschaft berücksichtigt werden;
Maßnahmen zur Demokratieförderung
37. hebt hervor, dass sich im Jahr 2022 zum zehnten Mal der Beschluss des Parlaments jährt, eine politische Führungsrolle für die wesentliche Verstärkung seiner Aktivitäten zur Förderung der Demokratie zu übernehmen, den es seit 2014 im Rahmen eines umfassenden Ansatzes zur Demokratieförderung umsetzt; begrüßt insbesondere seine Unterstützung dabei, die Kapazitäten der Partnerparlamente aufzubauen, eine Dialog‑ und Kompromisskultur, auch unter jungen politischen Führungspersonen, zu vermitteln und zu fördern sowie Parlamentarierinnen, Menschenrechtsverteidigerinnen und Vertreterinnen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und den freien Medien zu stärken; fordert die Kommission auf, ihre Aktivitäten in diesen Bereichen fortzusetzen und zu verstärken und die Finanzierung und Unterstützung für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie für andere Organisationen, die Zuschüsse erhalten, unter Wahrung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots zu verbessern; hebt hervor, dass in der gegenwärtigen Situation verschärfter globaler Spannungen und Repressionen in einer zunehmenden Zahl von Ländern die direkte Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsaktivisten und von Menschen, die kritische und abweichende Meinungen äußern, von größter Bedeutung ist;
38. betont die Bedeutung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen und den Beitrag des Parlaments, um deren Methodik zu entwickeln und zu verbessern; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Aktualisierung der Wahlbeobachtungsmethodik zu erwägen, um den Entwicklungen der letzten zwei Jahrzehnte Rechnung zu tragen; fordert die Drittstaaten dazu auf, die Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen der Union umzusetzen, um die Organisation und den Kontext künftiger Wahlprozesse zu verbessern, auf diese Weise zu ihrer Transparenz und Rechtmäßigkeit beizutragen und so den Stand der Demokratie der betreffenden Staaten zu stärken; unterstreicht, dass die Unterstützung der Union für die lokalen Wahlbeobachter verstärkt werden muss, insbesondere was deren Schutz anbelangt; fordert die Union erneut auf, eng mit inländischen und internationalen Organisationen wie dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE, dem Europarat und den anderen Organisationen, die die Grundsatzerklärung für die internationale Wahlbeobachtung unterstützen, zusammenzuarbeiten;
Multilateralismus und die Arbeit der Union auf multilateraler Ebene
39. bekräftigt, dass der wirksame Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt eine starke internationale Zusammenarbeit auf multilateraler Ebene erfordert; betont die besonders wichtige Rolle der Vereinten Nationen und ihrer Gremien als wichtigstes Forum, das in der Lage sein muss, die Bemühungen um Frieden und Sicherheit, nachhaltige Entwicklung und die Achtung der Menschenrechte und des Völkerrechts wirksam voranzubringen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Arbeit der Vereinten Nationen, einschließlich aller Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen, insbesondere der Vertragsorgane und Sonderverfahren, weiterhin zu unterstützen, sowohl politisch als auch finanziell; fordert den Generalsekretär der Vereinten Nationen auf, zu diesem Zweck angemessene Mittel aus dem Haushalt der Vereinten Nationen bereitzustellen, und fordert die Mitgliedstaaten der Union nachdrücklich auf, ihre freiwilligen Beiträge aufzustocken; betont, dass sich die Union und ihre Mitgliedstaaten bemühen müssen, bei den Vereinten Nationen und in anderen multilateralen Foren mit einer Stimme zu sprechen und auf diese Weise in Fragen der Menschenrechte höchste Standards zu fördern; weist erneut darauf hin, dass alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verpflichtet sind, alle Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen, wie es in der Charta der Vereinten Nationen und in der Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen verankert ist; bedauert, dass zwei ständige Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, die Kriegsverbrechen und sogar Völkermord gleichkommen; fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, von Rückschritten abzusehen, die den Schutz der Menschenrechte schwächen; betont die Verantwortung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, gegen alle schweren Menschenrechtsverletzungen in der Welt vorzugehen; bedauert, dass eine Reihe von Mitgliedern des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen ihre Menschenrechtsverpflichtungen in eklatanter Weise missachten, nachweislich schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben und die Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsverfahren der Vereinten Nationen verweigern; fordert in diesem Zusammenhang eine grundlegende Reform der Kriterien für die Mitglieder des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen; fordert den EAD auf, die Bemühungen um eine koordinierte Position der Union und der Mitgliedstaaten zur Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu initiieren und anzuführen, um mehr Transparenz im Abstimmungsverfahren zu fördern, insbesondere indem die Abstimmung der Mitgliedstaaten der Union und deren Begründung öffentlich gemacht werden, ein wirklich wettbewerbliches Verfahren zu fördern, indem sichergestellt wird, dass die drei regionalen Blöcke, in denen die Mitgliedstaaten der Union vertreten sind, mehr Bewerber als Sitze haben und die Rechenschaftspflicht der Bewerber zu verbessern, indem ihre freiwilligen Zusagen und ihre Erfolgsbilanz bei der Zusammenarbeit mit dem Menschenrechtsrat und den Vertragsorganen der Vereinten Nationen und Sonderverfahren geprüft werden;
40. verurteilt alle Angriffe gegen Mandatsträger des Sonderverfahrens der Vereinten Nationen und gegen die Unabhängigkeit ihrer Mandate aufs Schärfste; fordert die Mitgliedstaaten und die demokratischen Partner der Union auf, deutlich gegen diese Versuche vorzugehen, und alle möglichen Maßnahmen einzuleiten, um dabei zu helfen, sichere und offene Räume für die Interaktion von Einzelpersonen und Organisationen der Zivilgesellschaft mit den Vereinten Nationen, ihren Vertretern und ihren Mechanismen zu schaffen; hebt die Arbeit der durch ein Mandat der Vereinten Nationen eingesetzten Untersuchungskommissionen und Ermittlungsmissionen hervor, die immer häufiger verwendet werden, um auf schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen zu reagieren und um die Straflosigkeit zu bekämpfen;
41. fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, die Stärkung der regionalen Menschenrechtssysteme zu unterstützen, unter anderem durch finanzielle Hilfe und einen regionenübergreifenden Erfahrungsaustausch; hebt insbesondere die entscheidende Rolle der im Rahmen dieser regionalen Systeme eingerichteten Überwachungsorgane und Justizmechanismen und deren Komplementarität mit dem Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen hervor;
42. fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, sich in multilateralen Foren für die Annahme einer allgemein anerkannten Definition des Terrorismus einzusetzen und dabei das Ziel, dieses Übel zu bekämpfen, im Auge zu behalten; fordert sie ferner auf, sich im Rahmen der 8. Überprüfung der weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus im Jahr 2023 die Bemühungen anzuführen, die negativen Auswirkungen einer Zweckentfremdung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung auf den zivilen Raum anzuerkennen und alle Staaten aufzufordern, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um ihre Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung zu reformieren oder aufzuheben, um sicherzustellen, dass sie keine negativen Auswirkungen auf die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger haben; fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, in den Foren der Vereinten Nationen eine Führungsrolle zu übernehmen, um einen konstruktiven Dialog mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und den Menschenrechtsaktivisten aufzubauen und sicherzustellen, dass sie in allen Phasen der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus sinnvoll einbezogen werden;
43. hält die zunehmenden Angriffe gegen die auf Regeln beruhende Weltordnung durch autoritäre Regimes, unter anderem indem sie die universelle Gültigkeit der Menschenrechte infrage stellen, sie relativieren, behaupten, sie würden von der Union als Waffe kultureller Hegemonie eingesetzt, die internationalen Menschenrechtsnormen durch die Neuinterpretation untergraben und die Arbeitsweise der Gremien und Mechanismen der Vereinten Nationen, um Staaten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen, unterwandern, für höchst bedenklich; betont, dass die Union die Verteidigung der Universalität der Menschenrechte als Hauptpriorität aufrechterhalten muss und zu diesem Zwecke eine Initiative zur Bildung eines Pakts anführen und gemeinsam mit anderen Demokratien und gleichgesinnten Partnern daran arbeiten muss, multilaterale Organisationen zu stärken und die auf Regeln beruhende Weltordnung gegen aufstrebende autoritäre Mächte zu verteidigen; betont, dass die verminderte Wirksamkeit der Gremien der Vereinten Nationen reale Kosten in Form von Konflikten, Todesopfern und menschlichem Leid mit sich bringt und die allgemeine Fähigkeit der Länder, die globalen Herausforderungen zu bewältigen, ernsthaft schwächt; fordert die Mitgliedstaaten der Union und gleichgesinnte Partner auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um diesen Trend umzukehren;
44. unterstreicht, dass die Anträge nichtstaatlicher Organisationen auf einen beratenden Status im Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) unparteiisch, fair und transparent geprüft werden müssen; fordert die Ergreifung von Maßnahmen zur Einrichtung eines eigenen Sitzes für die Union in jedem multilateralen Forum, einschließlich des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, zusätzlich zu dem bereits vorhanden, ständigen Sitz eines der Mitgliedstaaten im Sicherheitsrat, wodurch die Handlungsfähigkeit der Union sowie ihre Kohärenz und Glaubwürdigkeit in der Welt gestärkt würden; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, an der Generaldebatte der Generalversammlung der Vereinten Nationen teilzunehmen und die Mitglieder des ECOSOC nachdrücklich aufzufordern, sich weiterhin mit den ungerechtfertigten Hindernissen zu befassen, die nichtstaatlichen Organisationen bei der Erlangung ihrer Akkreditierung durch den ECOSOC im Wege stehen, insbesondere denjenigen, deren Anträge seit sehr langer Zeit anhängig sind;
Wahrung des humanitären Völkerrechts
45. stellt mit Besorgnis die zunehmende Missachtung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen fest, insbesondere in den anhaltenden Konflikten in der Welt; betont, dass es äußerst wichtig ist, dass die humanitären Hilfsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen allen gefährdeten Bevölkerungsgruppen uneingeschränkte, zeitnahe und ungehinderte Hilfe leisten können, und fordert alle an bewaffneten Konflikten beteiligten Parteien auf, die zivilen Bevölkerungsgruppen sowie das Personal in den Bereichen humanitäre Arbeit, Medizin, Medien und Bildung zu schützen; fordert die systematische Schaffung humanitärer Korridore in Kriegsregionen und in Gefechtssituationen, damit gefährdete Zivilisten dem Konflikt entkommen können, und verurteilt auf das Schärfste alle Angriffe auf sie;
46. weist erneut darauf hin, dass das humanitäre Völkerrecht die Strategien der Union in Bezug auf Situationen der Besetzung oder Annektierung von Gebieten leiten sollte, und hebt hervor, dass es wichtig ist, für Kohärenz im Hinblick auf solche Situationen zu sorgen; hebt hervor, dass Unternehmen mit Sitz in der Union dafür verantwortlich sind, bei allen wirtschaftlichen oder finanziellen Tätigkeiten in den oder mit den betroffenen Gebieten die strengste Politik zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht anzuwenden und für die strikte Einhaltung des Völkerrechts sowie gegebenenfalls der Sanktionspolitik der Union zu sorgen;
Bekämpfung der Straflosigkeit und Stärkung der internationalen Strafjustiz
47. betont die Verbindung zwischen Menschenrechtsverletzungen und weit verbreiteter Straffreiheit sowie dem Fehlen der Rechenschaftspflicht in von Konflikten betroffenen Regionen und Ländern; begrüßt nachdrücklich den kontinuierlichen Beitrag des Internationalen Strafgerichtshofs beim Kampf gegen Straflosigkeit; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, dem Internationalen Strafgerichtshof ausreichende Unterstützung zu gewähren, damit er seiner Arbeit nachkommen kann; verurteilt erneut die wiederholten Bemühungen, die Legitimität und Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs zu untergraben; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu deren Bekämpfung weiterzuführen und auf Bedrohungen und Sanktionen gegen Menschenrechtsverteidiger und Zeugen, die mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenarbeiten, zu reagieren; hebt die maßgebliche Funktion des Internationalen Strafgerichtshofs für die Durchführung von Untersuchungen zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hervor; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei der Bekämpfung und Verhinderung solcher Verbrechen fortzusetzen; begrüßt die fortgesetzte Unterstützung der Union und ihrer Mitgliedstaaten für den Internationalen Strafgerichtshof und fordert die Mitgliedstaaten der Union auf, dieses Engagement mit einer nachhaltigen Finanzierung zu verbinden, die erforderlich ist, um in allen Situationen, die vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, für Gerechtigkeit zu sorgen;
48. fordert die Union auf, den Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs bei der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung von mutmaßlichen Tätern, die für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und möglicherweise Völkermord verantwortlich sind, zu unterstützen, indem politischer Beistand geleistet wird, alle vorliegenden Beweismittel gesammelt und zur Verfügung gestellt werden, auch aus frei zugänglichen Quellen gewonnene Erkenntnisse, Informationen und Daten, Satellitenbilder und abgehörte Kommunikation, und dem Gesamthaushalt des Internationalen Strafgerichtshofs angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden, um seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in vollem Umfang zu schützen;
49. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Partnerländer dazu zu animieren, das Römische Statut zu ratifizieren und auf diese Weise die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zu erweitern; fordert die Union auf, im Einklang mit dem Beschluss 2011/168/GASP des Rates über den Internationalen Strafgerichtshof(26) zu handeln und gleichzeitige eine starke Position zum Verbrechen der Aggression beizubehalten, wie dies in der Entschließung des Parlaments vom 17. Juli 2014 zu dem Verbrechen der Aggression gefordert wird(27);
50. fordert die Kommission erneut auf, einen umfassenden EU-Aktionsplan zur Bekämpfung der Straflosigkeit auszuarbeiten, der unter anderem Kapitel zur wichtigen Rolle der Organisationen der Zivilgesellschaft im Kampf gegen die Straflosigkeit und zu ihrem Schutz in allen Situationen sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der Straflosigkeit bei geschlechtsspezifischer sexueller Gewalt, einschließlich der Verletzung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte (SRHR) in Konfliktsituationen, enthalten sollte; fordert die Union und ihre internationalen Partner auf, alle einschlägigen Instrumente zur Bekämpfung der Straflosigkeit in vollem Umfang zu nutzen, einschließlich der Unterstützung einer universellen Gerichtsbarkeit auf nationaler Ebene, von Sondergerichten auf nationaler und internationaler Ebene, auch für das Verbrechen der Aggression, sowie der Einrichtung flexibler Kooperations- und Finanzierungsmechanismen, um Beweise für Verbrechen zügig zu sammeln und zu analysieren; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Instrumente koordiniert und in Ergänzung zu anderen einschlägigen Instrumenten der Union und der Mitgliedstaaten angewendet werden; fordert die Kommission auf, ein Programm zu entwickeln, um die Fähigkeit der Mitgliedstaaten und von Drittländern auszubauen, den Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit in ihren nationalen Rechtssystemen umzusetzen;
Fortschritte in Richtung der weltweiten Abschaffung der Todesstrafe und der Verhütung von Folter und anderen Formen der Misshandlung
51. bekräftigt seine grundsätzliche Ablehnung der Todesstrafe, die eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafe darstellt und unumkehrbar ist; betont, dass die Union die weltweite Abschaffung der Todesstrafe als ein Hauptziel ihrer Außenpolitik im Bereich der Menschenrechte unnachgiebig verfolgen muss; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, sich in allen internationalen Foren für die Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen und sich um eine möglichst allgemeine Unterstützung für diesen Standpunkt zu bemühen; fordert die fortgesetzten Bemühungen der Gremien der Vereinten Nationen zu der weltweiten Abschaffung der Todesstrafe im Einklang mit den Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen; verurteilt die Durchsetzung von Blasphemie-Gesetzen auf der ganzen Welt, die im Falle der Verurteilung die Möglichkeit der Todesstrafe enthalten, aufs Schärfste; bekräftigt, dass die Freiheit, die eigene Religion zu wählen, zu glauben oder nicht zu glauben, ein grundlegendes Menschenrecht bleibt, das nicht mit dem Tod oder einer erniedrigenden Behandlung bestraft werden kann; fordert alle Länder, die dies noch nicht getan haben, auf, die Todesstrafe abzuschaffen oder ein sofortiges Moratorium als einen ersten Schritt zu ihrer Abschaffung einzuführen; fordert darüber hinaus die betreffenden Ländern auf, die Liste der Verbrechen oder Straftaten, die mit dem Tod bestraft werden, zu reduzieren; fordert Transparenz bei Todesurteilen und Hinrichtungen in Ländern, die diese Statistiken nicht offenlegen;
52. verurteilt alle Fälle von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und außergerichtlichen Hinrichtungen und bedauert, dass solche Fälle in vielen Ländern nach wie vor verbreitet sind; stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Zahl der Folterfälle weltweit zunimmt und die Täter weitgehend straffrei ausgehen; stellt fest, dass die Funktion von Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern für das Bekämpfen von Folter und anderen Formen der Misshandlung äußerst wichtig ist;
Reaktion auf die weltweiten Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie
Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und Erholung von ihren Folgen
53. ist zutiefst besorgt über die langfristigen negativen Folgen der COVID-19-Pandemie auf den allgemeinen Zustand der Demokratie wie auch der Menschenrechte weltweit; hebt die unverhältnismäßig schweren negativen Auswirkungen auf besonders schutzbedürftige Gruppen hervor, darunter Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen, Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen, ältere Menschen, lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, nichtbinäre, intersexuelle und queere Personen (LGBTIQ), Arme, Angehörige ethnischer, weltanschaulicher und religiöser Minderheiten, Flüchtlinge und Migranten sowie Insassen von Strafvollzugs- oder Haftanstalten; ist ferner besorgt über die Verzögerungen und Hindernisse beim Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der Gesundheit sowie über die folgende Zunahme von ungewollten Schwangerschaften, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, unsicheren Abtreibungen und Todesfällen bei Müttern und Neugeborenen; stellt mit Bedauern fest, dass COVID-19-Präventionsmaßnahmen als Vorwand benutzt werden, um Besuche von Familienangehörigen oder Anwälten in Hafteinrichtungen zu verweigern und die Rechte von Inhaftierten zu verletzen; lobt die Rolle, die Menschenrechtsverteidiger und Journalisten – manchmal selbst unter Einsatz ihres Lebens – bei der Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen während der Pandemie oder bei dem Versuch, diese zu verhindern, gespielt haben;
54. bekräftigt, dass es ohne Unterschiede zu den Grundrechten jedes Menschen gehört, sich des bestmöglichen Gesundheitszustandes und des universalen Zugangs zur Gesundheitsversorgung zu erfreuen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, sich für die Verteidigung dieser Rechte einzusetzen, insbesondere in den Ländern und Regionen, in denen die Verfügbarkeit von Gesundheitsleistungen am geringsten sind, und fordert die Länder nachdrücklich auf, die Erleichterung des Zugangs zu Dienstleistungen im Bereich Gesundheit voranzubringen; stellt fest, dass die Union weiterhin Mittel für die Entwicklung und die weltweite Bereitstellung von COVID-19-Impfstoffen bereitstellen, über die Vorteile von Impfungen aufklären und die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von Impfungen verbessern sollte, damit durch Impfung vermeidbare Krankheiten vermieden werden können;
55. bekräftigt, dass die persönliche Freiheit, die Versammlungsfreiheit, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung Eckpfeiler der Demokratie sind; ist zutiefst besorgt über den wachsenden Einsatz von Massenüberwachungstechnologien, insbesondere durch autoritäre Regimes, um diese Freiheiten zu beschneiden, der unter dem Deckmantel der COVID-19-Präventionsmaßnahmen weiter zugenommen hat; fordert ein striktes und wirksames Verbot für den Verkauf von Massenüberwachungstechnologien; fordert eine stärkere Reaktion auf die massenhafte Infiltration der digitalen Welt mit Falschinformationen und Verschwörungstheorien, die größtenteils, aber nicht ausschließlich, von autoritären Regimes sowie von nicht-staatlichen Akteuren betrieben wird;
Frauenrechte, Stärkung der Rolle der Frau und Gleichstellung der Geschlechter
56. verurteilt die Tatsache, dass noch kein Land der Welt die Gleichstellung der Geschlechter erreicht hat; hebt das Fortbestehen der weit verbreiteten geschlechtsbezogenen Gewalt und sich überschneidender Diskriminierung in jeder Region der Welt hervor; betont, dass Frauen und Mädchen nach wie vor die Hauptleidtragenden von Gewaltkrisen sind und dass sexuelle, geschlechtsspezifische und reproduktive Gewalt an vielen Orten der Welt fortbesteht und insbesondere in bewaffneten Konflikten als Kriegswaffe eingesetzt wird; betont, dass Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen, Journalistinnen und Anwältinnen besonders ins Visier genommen werden, und dass sie zunehmend mit Belästigungen und Einschüchterungen im Internet und Drohungen und Angriffen konfrontiert werden;
57. hebt mit tiefer Besorgnis die Zunahme an geschlechtsbezogener und häuslicher Gewalt hervor und bedauert Rückschläge in der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten in Entwicklungsländern und Industrieländern; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, das Recht der Frauen auf körperliche Unversehrtheit, Würde und autonome Entscheidungsfindung uneingeschränkt zu unterstützen und geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt wirksam zu bekämpfen; weist auf die Tatsache hin, dass Frauen trotz der Bemühungen der Union weiterhin in der Minderheit in Führungspositionen sind und für die gleiche Verantwortung und in den gleichen Positionen weniger verdienen als Männer, und dass ihre Kompetenzen und Fähigkeiten aufgrund ihres Geschlechts unterschätzt oder untergraben werden;
58. fordert die Union und ihre internationalen Partner auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um die uneingeschränkte Ausübung der Menschenrechte durch Frauen, Mädchen und schutzbedürftige Gruppen und Chancengleichheit für alle sicherzustellen; fordert die weltweite Abschaffung von Gesetzen und Praktiken, die Frauen daran hindern, ihre Rechte wahrzunehmen, insbesondere die Rechte auf Bildung, Arbeit und Teilhabe an politischen und öffentlichen Entscheidungsprozessen; bedauert Situationen, in denen Frauen und von Frauen geführten Haushalten, insbesondere in humanitären Krisengebieten, der Zugang zu humanitärer Hilfe und wichtigen Dienstleistungen verweigert wird, weil nationale und lokale Behörden darauf bestehen, dass diese Dienstleistungen von weiblichen Arbeitskräften erbracht werden, während gleichzeitig der Zugang von Frauen zur Beschäftigung eingeschränkt wird; fordert die Staaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das Übereinkommen von Istanbul zu ratifizieren und umzusetzen;
59. verurteilt auf das Schärfste jede Art von Früh- und Zwangsheirat, Hausarrest, Vergewaltigung und andere erniedrigende Behandlung von Frauen; fordert die Kommission und den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, das Problem der Früh- und Zwangsheirat anzugehen;
60. weist die Staaten erneut auf ihre Verpflichtung hin, den Zugang zu umfassenden Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte sicherzustellen, einschließlich moderner Verhütungsmethoden, sicherer und legaler Abtreibungen, Gesundheitsfürsorge für alle Mütter, Schwangeren und Frauen, medizinisch unterstützter Fortpflanzung und des Zugangs zu Aufklärung und Informationen in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte, einschließlich ganzheitlicher Sexualaufklärung, ohne jede Form der Diskriminierung; fordert die weitere Stärkung von Rechten und Schutzmaßnahmen und die Entfernung von Hindernissen für den weltweiten Zugang zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten; fordert erneut, das Recht auf sichere und legale Abtreibung in die Charta aufzunehmen; begrüßt die Veröffentlichung der aktualisierten Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation, die wichtige Empfehlungen für die Gesundheitssysteme zur Bereitstellung von Abtreibungen enthalten; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte, einschließlich des Zugangs zu Abtreibungen, in den multilateralen und bilateralen Beziehungen im Einklang mit den internationalen Rechtsvorschriften und Normen im Bereich der Menschenrechte umfassend zu unterstützen und zu fördern;
61. fordert gemeinsame Anstrengungen, um den Einsatz von sexueller Gewalt als Kriegswaffe zu unterbinden und die Straffreiheit der Täter zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, die Bemühungen um die vollständige Abschaffung der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen weltweit fortzusetzen; fordert ein stärkeres Engagement der Union in dem Schutz der Rechte von Frauen in Drittländern und deren Unterstützung in allen ihren Bemühungen in der Vermeidung und Lösung von Konflikten sowie in Friedenserhaltungsoperationen, humanitären Hilfsoperationen und Wiederaufbautätigkeiten nach Konflikten, der Unrechtsaufarbeitung und der Förderung von Menschenrechts- und Demokratiereformen, mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Rechten von Frauen, die unter Feindseligkeiten, Diskriminierung oder Stigmatisierung leiden, schwanger sind oder neugeborene Kinder haben, arbeitslos sind oder in Armut leben;
62. bekräftigt, dass energische Maßnahmen erforderlich sind, um die vollständige Umsetzung des GAP III sicherzustellen; fordert die Union auf, wie im GAP III dargelegt, die Intersektionalität nachdrücklich anzugehen, indem sie eine Strategie zur Bekämpfung von mehreren Formen der Diskriminierung entwickelt, denen die Millionen Frauen und Mädchen ausgesetzt sind, die Opfer von Verletzungen bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte aufgrund der Kastenzugehörigkeit sind, einschließlich sexuellem Missbrauch und Gewalt, Vertreibung, Zwangsarbeit, Prostitution und Menschenhandel;
63. verurteilt erneut die kommerzielle Praxis der Leihmutterschaft, ein globales Phänomen, das Frauen weltweit der Ausbeutung und dem Menschenhandel aussetzt und besonders finanziell und sozial schwache Frauen ins Visier nimmt; betont die gravierenden Folgen für Frauen, die Frauenrechte, die Gesundheit von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter und hebt die grenzüberschreitenden Auswirkungen dieser Praktik hervor; fordert einen Rechtsrahmen der Union, um die negativen Folgen der kommerziellen Leihmutterschaft anzugehen;
64. verurteilt Rechtsvorschriften, Maßnahmen und Praktiken, die eine Auswahl von Kindern aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Behinderung oder aus anderen Gründen ermöglichen;
Rechte des Kindes
65. fordert einen systematischen und kohärenten Ansatz, um die Rechte des Kindes in der gesamten Außenpolitik der Union zu fördern und zu schützen; fordert besser abgestimmte Anstrengungen, um die Rechte des Kindes in Krisen- oder Notsituationen zu schützen, und begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates zu diesem Thema; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die wachsende Zahl solcher Krisensituationen in der ganzen Welt in Verbindung mit den langfristigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu zunehmenden Kinderrechtsverletzungen weltweit geführt hat, darunter Gewalt, Früh- und Zwangsverheiratung, sexueller Missbrauch einschließlich Genitalverstümmelung, Kinderhandel, die gewaltsame Trennung von Kindern von ihren Eltern und umgekehrt in Fällen moderner Sklaverei, Kinderarbeit, Zwangsarbeit von Kindern, Rekrutierung als Kindersoldaten, fehlender Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, Unterernährung und extreme Armut; betont die unverhältnismäßigen und langfristigen Folgen der Ernährungsunsicherheit für Kinder, die sich nicht nur direkt auf ihre Gesundheit und Entwicklung, sondern auch auf ihre Bildung auswirken und die abscheuliche Praxis der Kinderheirat verstärken; hebt hervor, dass immer noch eine große Anzahl von Kindern auf der ganzen Welt gezwungen ist, zu arbeiten, für gewöhnlich unter gefährlichen Bedingungen, in schwer zu erreichenden Orten, wie Bergwerkschächten, in dem Abbau von Rohmaterialien, einschließlich seltener Mineralien, in der Industrie und der Landwirtschaft; betont, dass 2021 das Internationale Jahr zur Abschaffung der Kinderarbeit war, und weist erneut auf die Nulltoleranzpolitik der Union gegenüber dieser Praxis hin; fordert die übrigen Länder, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes nicht ratifiziert haben, auf, dies dringend nachzuholen;
66. bedauert, dass Kinder im Krieg immer wieder zur Zielscheibe werden; weist erneut darauf hin, dass Minderjährige aufgrund ihrer Verwundbarkeit in Kriegsgebieten oft als Erste Opfer von Gewalt werden, insbesondere im Hinblick auf ethnische Repressalien durch in den Krieg involvierte Stämme, Gruppen und Ethnien; verurteilt die Zwangsrekrutierung von minderjährigen Kindern in Kriegsgebieten sowie ihre Instrumentalisierung und die sexuelle Gewalt ihnen gegenüber; betont, dass Wege der Wiedereingliederung und Wiedergutmachung für Kinder, deren Rechte verletzt worden sind, geschaffen werden müssen und dass die Agenda der Vereinten Nationen zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten in alle außenpolitischen Maßnahmen der Union einbezogen werden muss; fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, für den Schutz von Kindern zu sorgen, die Staatsangehörige dieser Mitgliedstaaten sind und in Drittländern inhaftiert oder festgehalten werden; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung der Straflosigkeit bei Kriegsverbrechen gegen Kinder zu verstärken, ihre Zusammenarbeit mit auf Kinder ausgerichteten humanitären Organisationen und NGO zu intensivieren und die Rechte von Kindern in der Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Drittstaaten zu schützen;
67. betont, dass das Recht auf Bildung besondere Rückschläge erlitten hat, mit beispiellosen Unterbrechungen der Bildung infolge der COVID-19-Pandemie, aber auch aufgrund von religiösem Extremismus und geschlechtsspezifischer Diskriminierung gegen Mädchen; erklärt sich besorgt über die Schulverweise schwangerer Teenager; weist erneut darauf hin, dass jedes Kind das Recht auf ganzheitliche Sexualaufklärung hat, die diskriminierungsfrei, faktengestützt, genau und altersgemäß ist und sich gegen schädliche Geschlechternormen richtet; fordert die Union auf, ihre Arbeit zu verstärken, um den Zugang zu Bildung zu ermöglichen, einschließlich innovativer Wege zur Umgehung der von nationalen Behörden auferlegten Hindernisse; fordert die Kommission und den EAD auf, ihre Unterstützung für Drittländer zu verstärken, um ihnen bei der Bewältigung ihrer Herausforderungen infolge der COVID-19-Pandemie im Bereich der Bildung zu helfen; betont, dass diese Unterstützung in Form einer erhöhten Mittelzuweisung über das Instrument NDICI – Europa in der Welt erfolgen, aber auch die Bereitstellung von Kapazitäten und bewährten Verfahren auf der Grundlage der von den EU-Delegationen weltweit gesammelten Erfahrungen umfassen könnte; hebt hervor, dass das sich verändernde internationale Umfeld unter Umständen eine finanzielle Lösung erfordern kann, die sich auf eine von mehreren Gebern finanzierte Reaktion stützt, um die wachsende Finanzierungslücke zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 4 zu schließen, das darauf abzielt, für eine inklusive und gerechte hochwertige Bildung zu sorgen und Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für alle zu fördern;
68. fordert die Kommission und den EAD auf, im Einklang mit dem Richtwert von 10 % für Bildung im Rahmen von NDICI – Europa in der Welt weiterhin eine solide Finanzierung der Bildung durch alle Außenfinanzierungsinstrumente der Union bereitzustellen; fordert die Kommission und den EAD auf, die Regierungen von Drittländern auch beim Aufbau und der Weiterentwicklung geschlechtergerechterer und inklusiver Bildungssysteme zu unterstützen; weist darauf hin, dass der Zugang von Frauen zu Bildung von den Vereinten Nationen als Grundrecht anerkannt wurde; ist der Ansicht, dass die Förderung des Zugangs von Mädchen zur Bildung und die Unterstützung der Beteiligung von Frauen an Bildung und Laufbahnen in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik ein zentrales politisches Ziel der Union sein sollte; beharrt in diesem Zusammenhang darauf, dass Mädchen in der Lage sein müssen, ihre Bildung abzuschließen und Zugang zu altersgerechten Informationen und Dienstleistungen ohne Diskriminierung und geschlechtsspezifische Verzerrung zu erhalten, und dabei die gleichen Möglichkeiten haben müssen, ihr Potenzial zu nutzen; betont, dass dringend geschlechtsspezifische Hemmnisse bei der Bildung, wie etwa Gesetze, Maßnahmen und nachteilige soziokulturelle Normen, die Mädchen daran hindern, im Fall von Schwangerschaft, Ehe oder Mutterschaft ihre Ausbildung fortzusetzen, beseitigt werden müssen; fordert dazu auf, geschlechtsspezifische Stereotypen und schädliche soziokulturelle Normen durch Bildung zu bekämpfen und Gewalt durch eine geschlechtersensible Bildung zu verhindern;
Rechte der älteren Menschen
69. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, neue Wege zu entwickeln, um die Rechte der älteren Menschen zu stärken; betont die Herausforderungen, die der uneingeschränkten Ausübung aller Menschenrechte durch die älteren Menschen entgegenstehen, darunter altersspezifische Diskriminierung, Armut, Gewalt, Mangel an Sozialschutz, Gesundheitsfürsorge und anderen grundlegenden Dienstleistungen sowie Hindernisse für die Beschäftigung; betont die Arbeit der Offenen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu Fragen des Alterns an einem rechtsverbindlichen Instrument zur Stärkung des Schutzes der Menschenrechte älterer Menschen und fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die aktive Unterstützung dieser Arbeit zu prüfen;
Rechte von Menschen mit Behinderungen
70. begrüßt die Verabschiedung der Strategie der Union für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 als Instrument, um die Situation von Menschen mit Behinderungen und ihre Rechte weltweit zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf Armut und Diskriminierung, aber auch auf Probleme beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung sowie bei der Teilhabe am politischen Leben; fordert eine systematische interne und auswärtige Umsetzung dieser Strategie; betont, dass die Aufgabe, Menschen mit Behinderungen zu betreuen, in der Regel von deren Familien, vor allem von Frauen, getragen wird, und fordert die Union auf, Drittländern dabei zu helfen, Maßnahmen zur Unterstützung der Betreuungspersonen von Menschen mit Behinderungen zu entwickeln;
71. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Förderung der Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen durch das auswärtige Handeln der Union zu verstärken; betont, dass es eines strukturierten Dialogs mit den Organisationen von Menschen mit Behinderungen in den Partnerländern bedarf, um deren sinnvolle Beteiligung und erfolgreiche Einbindung in die Planung, Umsetzung und Überwachung von Außenfinanzierungsinstrumenten der Union sicherzustellen; betont, dass es notwendig ist, Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer nachdrücklich aufzufordern, Reformen zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen durchzusetzen, und fordert die Kommission auf, sie in der Entwicklung eines strukturierten Beratungsverfahrens für Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen zu unterstützen; fordert, dass den EU-Delegationen Investitionen, Ausbildung und Kapazitäten bereitgestellt werden, um die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu humanitären Maßnahmen und der internationalen Zusammenarbeit umzusetzen;
Intoleranz, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung
72. betont seine Ablehnung und Verurteilung von Intoleranz, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung wegen der rassischen und ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der sozialen Schicht, einer Behinderung, der Kastenzugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität, die in vielen Regionen der Welt zu Mord und Verfolgung führen, insbesondere in Konfliktsituationen; betont, dass Rassismus, Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Verfolgungen aus religiösen Gründen und die damit einhergehende Intoleranz nach wie vor weltweit ein großes Problem darstellen, das zu Rechtsverletzungen in allen Lebensbereichen, einschließlich in Bezug auf den Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Arbeit und Justiz, führt, und dass diese Probleme durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft wurden; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, bei der weltweiten Bekämpfung des Antisemitismus eine führende Rolle zu übernehmen, und begrüßt die Annahme der EU-Strategie zu diesem Zweck; fordert die Kommission, den EAD und die EU-Delegationen auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und mit Beiträgen des Parlaments spezifische lokale Strategien zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit in den am stärksten davon betroffenen Ländern im Dialog mit lokalen Vertretern und Organisationen der Zivilgesellschaft zu entwickeln und diese zu den im Rahmen von EU-Abkommen oder -Instrumenten anfallenden Konsultationen, einschließlich Menschenrechtsdialoge, einzuladen;
73. empfiehlt, dass sich das Parlament mit der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit in allen einschlägigen Ausschüssen (dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, dem Entwicklungsausschuss, dem Ausschuss für internationalen Handel und dem Unterausschuss Menschenrechte) und Delegationen befasst, eine Person als Anlaufstelle für Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit benennt, beim Besuch von Ländern, die von diesem Problem betroffen sind, Dalit-Organisationen konsultiert, die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit mit Amtskollegen des Parlaments und mit den Behörden anspricht, und eine Anhörungen abhält, um die Maßnahmen und Fortschritte der Union als Teil des Internationalen Tags für die Beseitigung der Rassendiskriminierung zu überprüfen;
Nationale, ethnische und sprachliche Minderheiten
74. bedauert, dass viele Länder trotz ihrer Zusagen bezüglich des Schutzes von Minderheiten politische Strategien der Zwangsassimilation nationaler, ethnischer und sprachlicher Minderheiten verfolgen, indem sie deren Rechte missachten; betont, dass Minderheiten nicht zu einem Ziel oder Instrument militärischer Spannungen oder Konflikte werden sollten; weist erneut auf die Verpflichtungen von Staaten auf der Grundlage internationaler Verträge und Abkommen zum Schutz der Rechte dieser Minderheiten in ihren entsprechenden Gebieten hin; fordert die Regierungen der Partnerländer der Union auf, die Rechte nationaler, ethnischer und sprachlicher Minderheiten einschließlich ihrer Kulturen, Sprachen, Religionen, Traditionen und Geschichten zu achten, um deren Vielfalt und sprachliche und kulturelle Identität zu bewahren; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, diesen Partnerländern zu diesem Zweck eine aktive Unterstützung zu bieten; fordert die Kommission auf, den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von Personen, die Minderheiten angehören, weltweit zu unterstützen, auch im Rahmen der thematischen Programme „Menschenrechte und Demokratie“ des NDICI – Europa in der Welt;
Rechte von LGBTIQ-Personen
75. verurteilt die Menschenrechtsverletzungen aufs Schärfste, einschließlich der Diskriminierung, Stigmatisierung, der willkürlichen Inhaftierung, Folter, Verfolgung und Hinrichtungen, denen LGBTIQ-Personen auf der ganzen Welt weiterhin ausgesetzt sind; ist der Ansicht, dass Gewalttaten und gewaltsames Vorgehen gegen Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder empfundenen sexuellen Orientierung, Geschlechteridentität, geschlechtlichen Ausdrucksform oder Geschlechtsmerkmale bestraft werden sollten und beendet werden müssen; betont, dass LGBTIQ-Personen und ihre Verteidiger in der ganzen Welt nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, darunter Diskriminierung, Stigmatisierung, Verfolgung, Gewalt und Mord; fordert die Union auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um sicherzustellen, dass LGBTIQ-Personen ihre Menschenrechte intern und auswärtig umfassend genießen können, und eine Vorreiterrolle in der Verteidigung ihres Schutzes in ihren außenpolitischen Strategien einzunehmen; fordert die vollständige Umsetzung der LGBTIQ-Gleichstellungsstrategie 2020–2025 als Instrument der Union zur Verbesserung der Situation von LGBTIQ-Personen in der ganzen Welt; fordert die Einrichtungen der Union auf, als Beispiel voranzugehen, indem sie die Rechte von LGBTIQ-Personen weltweit vorausschauend verteidigen und indem sie die Leitlinien der EU in allen außenpolitischen Strategien der Union durchgehend und kohärent anwenden, um LGBTIQ-Personen bei der Inanspruchnahme aller Menschenrechte zu fördern und zu schützen;
Recht auf freie Meinungsäußerung, Medienfreiheit und Recht auf Information
76. betont, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, sowohl online als auch offline, und der Zugang zu verlässlichen Informationen für die Demokratie und das Gedeihen des zivilgesellschaftlichen Raums von größter Bedeutung sind; erklärt sich zutiefst besorgt über die zunehmenden Beschränkungen und Verletzungen des Rechts auf Privatsphäre, des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, die von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren in vielen Ländern weltweit verhängt werden, vor allem für Journalisten, durch Zensur oder den Zwang zur Selbstzensur und den Missbrauch von Gesetzen zur Bekämpfungen von Terrorismus, Geldwäsche, Verleumdung und Korruption, um Journalisten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger zum Schweigen zu bringen; prangert die Verwendung einer zu weit gefassten Terminologie an, durch die Behörden ermöglicht wird, zahlreiche Tätigkeiten zu verbieten und rechtmäßige Menschenrechtsarbeit zu kriminalisieren, sowie das Fehlen ausreichender Sicherheitsmaßnahmen für Menschenrechte in vielen dieser Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren; prangert darüber hinaus die Verwendung von Technologien wie Spionagesoftware zur Verfolgung von Journalisten oder zur Behinderung oder Kontrolle ihrer Arbeit an; erklärt sich außerdem zutiefst besorgt über die physische Sicherheit von Journalisten, über Angriffe gegen sie, einschließlich außergerichtlicher Tötungen und willkürlicher Inhaftierungen, und über die Tatsache, dass bisher im Jahr 2022 über 61 Journalisten und Medienschaffende getötet wurden;
77. fordert die Kommission auf, das Recht auf freie Meinungsäußerung zu schützen und den öffentlichen Zugang zu Informationen über das Internet als Mittel zum Erreichen der Redefreiheit sicherzustellen; verurteilt das brutale Vorgehen und den Einsatz von Gewalt, Belästigung, willkürlichen Verhaftungen und außergerichtlichen Tötungen gegen friedliche Demonstranten in einigen Drittländern;
78. fordert die Union auf, glaubwürdige Medien und Informationsquellen zu unterstützen, die zur Rechenschaftspflicht der Behörden und zu demokratischen Übergangsprozessen beitragen; äußert sich besorgt über den weit verbreiteten Einsatz strategischer Klagen gegen die Beteiligung der Öffentlichkeit (SLAPP-Klagen), um Journalisten, Aktivisten, Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger, einschließlich Menschenrechtsverteidiger im Umweltbereich, weltweit zum Schweigen zu bringen; betont, dass diese Praxis den Raum für die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger weltweit weiter einschränkt in einem Kontext, in dem der zivilgesellschaftliche Raum seit mehreren Jahren fortlaufend abnimmt und staatliche Behörden und private Akteure die Rechte auf freie Meinungsäußerung und die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zunehmend angreifen; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie, die Journalisten und Menschenrechtsverteidiger vor missbräuchlichen Gerichtsverfahren und SLAPP-Klagen schützen soll;
79. fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Strategie zur Bewältigung der weit verbreiteten Verwendung von SLAPP-Klagen gegen Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und Gewerkschafter auf der ganzen Welt zu entwickeln; fordert die Kommission und den EAD darüber hinaus auf, dieser Strategie Leitlinien zu Möglichkeiten beizufügen, wie ein wirksamer Schutz für Opfer von SLAPP-Klagen bereitgestellt werden kann, unter anderem durch die finanzielle Unterstützung zur Abdeckung von Prozesskosten; fordert die EU-Delegationen auf, SLAPP-Klagen zu dokumentieren und sie in ihre Überwachungs-, Berichterstattungs- und Bewertungstätigkeiten aufzunehmen; legt den Gesetzgebern von Drittländern nahe, Gesetze mit demselben Ziel im Rahmen allgemeiner Initiativen zur Unterstützung und zum Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus, zu erarbeiten;
80. begrüßt die Absicht der Kommission, im Rahmen des Europäischen Aktionsplans für Demokratie Projekte zur Unterstützung von Journalisten in rechtlichen und praktischen Fragen, auch außerhalb der Union, zu finanzieren; fordert die Union auf, ihre Bemühungen zur Unterstützung der betroffenen Journalisten weltweit zu verstärken und für ihre Sicherheit zu sorgen, unter anderem durch die Bereitstellung sicherer Zufluchtsorte und Mittel zur Fortführung ihrer Arbeit, für den Fall, dass sie ihren Wohnort verlassen müssen, und durch eine enge Zusammenarbeit mit Partnerländern in diesem Bereich, insbesondere im Rahmen der Partnerschaftsabkommen der Union mit Drittländern; begrüßt die Rolle, die Programme wie Media4Democracy und die von der Union finanzierten Aktivitäten des Europäischen Demokratiefonds in diesem Zusammenhang spielen;
81. bringt seine große Sorge über Einschränkungen der akademischen Freiheit und die zunehmende Zensur und Inhaftierung von Gelehrten weltweit zum Ausdruck, die erhebliche Auswirkungen auf das Recht auf Bildung haben; fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, bei Bedrohungen der akademischen Freiheit oder Angriffen darauf seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure ihre diplomatischen Bemühungen sowie Schutz und Unterstützung in Notfällen durch bilateralen und multilateralen Einsatz zu intensivieren; fordert die Union auf, dafür zu sorgen, dass dem globalen Campus für Menschenrechte als beispielhaftes Vorzeigeprojekt des Einsatzes der Union für weltweite Menschenrechtserziehung auch künftig hochrangige Unterstützung zuteil wird;
Recht auf Gedanken- und Gewissensfreiheit und auf Freiheit der Religion oder Weltanschauung
82. stellt fest, dass im Jahr 2021 der 40. Jahrestag der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Intoleranz und der Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung begangen wurde; weist erneut darauf hin, dass die Gedanken- und Gewissensfreiheit und die Freiheit der Religion oder Weltanschauung ein Grundrecht jedes Menschen ist und für alle Personen gleichermaßen gilt; stellt mit großer Besorgnis fest, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht, seine Weltanschauung zu wählen oder keiner Weltanschauung anzuhängen, sich als Atheist oder Agnostiker zu identifizieren, einschließlich des Rechts, religiöse oder nicht-religiöse Überzeugungen in Ausdruck, Lehre und Praxis zu bekennen, und des Rechts, seine Religion zu wechseln oder aufzugeben, nach wie vor in vielen Ländern der Welt verletzt wird; betont die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die von einigen Regierungen noch immer als Vorwand für weitere diskriminierende Praktiken, einschließlich Gewalt und Sündenbockkampagnen, gegen religiöse Minderheiten benutzt werden; verurteilt Gewalt gegen Personen, die Minderheiten angehören, aufgrund ihrer Weltanschauung oder Religion und ihre Verfolgung; bedauert, dass viele Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie Bevölkerungsgruppen, die Atheisten, Humanisten oder Agnostiker sind oder sich keiner Religion zurechnen, davon betroffen sind; nimmt mit tiefer Besorgnis zur Kenntnis, dass nicht-religiöse, säkulare und humanistische Organisationen in mehreren Ländern zunehmend mit Verfolgung, darunter beispiellose Wellen von Aufstachelung zu Gewalt gegen sie, Hass und Tötungen, konfrontiert sind;
83. prangert die Angriffe gegen zahlreiche Einzelpersonen und Organisationen der Zivilgesellschaft wegen der friedlichen Infragestellung, Kritisierung oder satirischen Darstellung religiöser Ansichten an und weist erneut darauf hin, dass die Äußerung kritischer Ansichten über Religion ein legitimer Ausdruck der Gedankenfreiheit oder der Freiheit des künstlerischen Schaffens ist;
84. äußert sich weiterhin besorgt über den Missbrauch und die Instrumentalisierung von Religion zur Befeuerung von Intoleranz oder der Untergrabung von Menschenrechten, wie der Rechte von LGBTIQ-Personen und der Rechte von Frauen auf sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte sowie der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit von Kindern;
85. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zum Schutz des Rechts auf Gedanken- und Gewissensfreiheit und auf Freiheit der Religion oder Weltanschauung zu verstärken, diese Fragen in den Menschenrechtsforen der Vereinten Nationen zur Sprache zu bringen und mit den einschlägigen Mechanismen und Ausschüssen der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten; fordert die Kommission und den Rat auf, ambitionierte Programme zur Verteidigung dieses Rechts in der ganzen Welt durchzuführen, einschließlich der Förderung und Unterstützung internationaler Bemühungen zur Sammlung von Beweisen für Gräueltaten aufgrund der Weltanschauung oder Religion, zur Verurteilung der Täter, zur Vollstreckung von Strafurteilen und zur Entschädigung der Opfer; fordert den Rat, die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Hassverbrechen in allen außenpolitischen Maßnahmen der Union zu ergreifen; fordert den EAD und gegebenenfalls die EU-Delegationen auf, glaubensbasierte Organisationen in ihre Dialoge mit der Zivilgesellschaft einzubinden, um Menschenrechtsstrategien auf länderspezifische religiöse und kulturelle Hintergründe zuzuschneiden, unter anderem aufgrund der Funktion mancher glaubensbasierter Organisationen in der Reaktion auf humanitäre Krisen; stellt fest, dass der Anteil der Bevölkerung, der sich keiner Religion zurechnet, im politischen Rahmen der Union für die Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung nicht vernachlässigt werden sollten; fordert eine Evaluierung der Leitlinien der Union aus dem Jahr 2013 zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, wie es in Artikel 70 dieser Leitlinien vorgesehen ist;
Menschenrechtsverteidiger und Organisationen der Zivilgesellschaft
86. unterstützt nachdrücklich die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und weist auf die Risiken hin, denen sie in ihren Bemühungen um den Schutz der Menschenrechte ausgesetzt sind, darunter Drohungen gegen sie und ihre Familien, Schikanen und Gewalt; verurteilt, dass Hunderte von Menschenrechtsverteidigern wegen ihrer Arbeit getötet wurden, von denen die meisten Umweltschützer waren; begrüßt die Bemühungen der Union, Menschenrechtsverteidiger bei ihrer Arbeit zu unterstützen, einschließlich mit dem Mechanismus „ProtectDefenders.eu“; fordert, diese Bemühungen zu intensivieren, um die zunehmenden Risiken für Menschenrechtsverteidiger in der ganzen Welt zu mindern, einschließlich der willkürlichen Inhaftierung, verbaler und physischer Angriffe, der juristischen Schikane und juristischer Einschränkungen und länderübergreifender Bedrohungen oder Unterdrückung; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle aktiven Auslieferungsabkommen mit Ländern, in denen die Menschenrechtssituation nicht mit den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Nichtzurückweisung vereinbar ist, auszusetzen;
87. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, aktiv Versuche der Gesetzgebung oder der Verwaltung zu bekämpfen, die darauf abzielen, den Raum für die Verteidigung von Menschenrechten zu verringern; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, eine übergeordnete strategische Vision zur Bekämpfung der immer häufiger werdenden globalen Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger zu entwickeln und zwar einschließlich dadurch, dass der Rat für Auswärtige Angelegenheiten eindeutige Schlussfolgerungen zieht, auf deren Grundlage eine kollektive, übergeordnete Strategie für umfassende Maßnahmen der Union für Menschenrechtsverteidiger festgelegt wird, und ihre politischen Zusagen in Bezug auf den Schutz gefährdeter Menschenrechtsverteidiger, wie solcher aus dem EU-Aktionsplan für Demokratie und Menschenrechte 2020-2024 und den Leitlinien der Union zu Menschenrechtsverteidigern, umfassend umzusetzen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, auch die Entwicklung und Umsetzung angemessener und wirksamer Schutzsysteme für gefährdete oder in schutzbedürftigen Situationen befindliche Menschenrechtsverteidiger aktiv zu unterstützen, unter anderem durch eine sinnvolle Konsultation mit ihnen, und auf der Grundlage umfassender, qualitativ hochwertiger Risikoanalysen, wobei sicherzustellen ist, dass solche Mechanismen ganzheitlich sind, mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind, die Risiken auf vorbeugende Weise bewerten und verwalten und Pläne zum Schutz erstellen, die den Schutzbedarf der Einzelpersonen, Verbände und Gemeinschaften tatsächlich abdecken; fordert, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten, insbesondere der Sonderbeauftragte der Union für Menschenrechte und die EU-Botschafter, stärker aktiv werden, um öffentliche Erklärungen und andere Formen des öffentlichen und privaten politischen Engagements zur Unterstützung gefährdeter und langjährig inhaftierter Menschenrechtsverteidiger abzugeben, und dabei helfen, letztere im Gefängnis zu besuchen und externe Familienbesuche zu ermöglichen; besteht darauf, dass der EAD und die EU-Delegationen der Situation der gefährdeten Sacharow-Preisträger und -Finalisten besondere Aufmerksamkeit widmen und dass sie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Parlament entschlossene Maßnahmen ergreifen müssen, um ihr Wohlbefinden, ihre Sicherheit oder Befreiung sicherzustellen; fordert den EAD auf, regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen in den Fällen der Sacharow-Preisträger und -Finalisten Bericht zu erstatten, die inhaftiert sind, die mit Einschränkungen ihrer Freiheiten konfrontiert sind oder deren Verbleib unbekannt ist;
88. erklärt sich besorgt über die Hindernisse, auf die Menschenrechtsverteidiger weltweit in dem Zugang zu humanitären EU-Visa und/oder EU-Kurzzeitvisa stoßen; weist erneut darauf hin, dass diesem grundlegenden Instrument für Sicherheit und Schutz, das Menschenrechtsverteidigern ermöglicht, wenn nötig auf Zufluchtsorte zuzugreifen, bestehende Möglichkeiten zur Ruhe und Entlastung zu nutzen, von Programmen für die vorübergehende Umsiedlung zu profitieren und grundlegende internationale Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eintreten für Rechte und Freiheiten und Überwachungs- und Netzwerktätigkeiten im Gebiet der Union durchzuführen, große Bedeutung zukommt; fordert ein unionsweites System für die Ausstellung von humanitären Kurzzeitvisa für die vorübergehende Umsiedlung von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern sowie eine koordiniertere Politik der Union im Hinblick auf die Ausstellung von Notfallvisa für Menschenrechtsverteidiger durch die Mitgliedstaaten; fordert die Union auf, eine vorhersehbarere, koordiniertere und einheitlichere Strategie zu Visa für Menschenrechtsverteidiger zu erarbeiten, die flexible und reaktive Protokolle ermöglicht, unter anderem in kritischen Situationen;
89. missbilligt die verschiedenen Formen der Verbote und Einschränkungen für Organisationen der Zivilgesellschaft und ihre Tätigkeiten, wie z. B. Gesetze, einschließlich Gesetzen zur Terrorismusbekämpfung, deren Ziel es ist, den zivilgesellschaftlichen Raum zu verkleinern und andersdenkende Stimmen zum Schweigen zu bringen, oder die Förderung von Organisationen, die von Regierungen von Drittstaaten finanziert werden (staatlich organisierte Nichtregierungsorganisation (GONGO)); missbilligt die weit verbreitete Verabschiedung von Gesetzen über sogenannte „ausländische Agenten“ in vielen Ländern, die Einzelpersonen und Einrichtungen, die Mittel aus dem Ausland erhalten, verpflichten, sich als ausländische Agenten zu registrieren; erklärt seine besondere Besorgnis über die Verwendung dieser Gesetze zur Stigmatisierung und Einschränkung der Arbeit der Zivilgesellschaft und der Menschenrechtsverteidiger, unter anderem durch Einschränkungen des Rechts auf den Zugang zu Finanzierung; fordert die Union auf, mit ihren Amtskollegen zusammenzuarbeiten, um eine Aufhebung oder Überarbeitung solcher Gesetze zu erreichen, und fordert die Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere den EAD in Zusammenarbeit mit der Kommission, dazu auf, zu diesem Zweck eine koordinierte Strategie zu entwickeln;
90. missbilligt, dass Menschenrechtsverteidigerinnen mit geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind und sie unter dem mangelndem Zugang zu angemessen Ressourcen und Schutzmechanismen zu leiden haben; lehnt die Tatsache ab, dass Menschenrechtsverteidigerinnen und Frauenrechtsaktivistinnen weiterhin sexuell genötigt, bedroht, eingeschüchtert, kriminalisiert und sogar getötet werden; bedauert darüber hinaus, dass Menschenrechtsverteidigerinnen, die im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte tätig sind, weltweit besonders ins Visier genommen werden, und fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Angriffe und Drohungen gegen Menschenrechtsverteidiger, die in diesem Bereich tätig sind, öffentlich und auf privater Ebene zu verurteilen und proaktiv für eine angemessene Vertretung von Verteidigern der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in Konsultationen zu sorgen; betont, dass die Union Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die Rechte von Frauen und Mädchen in allen Bereichen einsetzen, politisch und finanziell unterstützen muss;
Migration und Flüchtlinge
91. bekräftigt die unveräußerlichen Menschenrechte von Migranten, Flüchtlingen und Vertriebenen, die sich in der Migrations- und Asylpolitik der Union und in ihrer Zusammenarbeit mit Drittländern in diesem Bereich niederschlagen müssen; betont, dass die Union ihre Bemühungen verstärken sollte, um die Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung zu erkennen und Wege zu ihrer Bewältigung zu entwickeln – insbesondere von Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten sowie Minderheiten in den Bereichen Religion und Weltanschauung sowie Menschen mit Behinderungen, die zu den schutzbedürftigsten Gruppen gehören – und um die Widerstandsfähigkeit der Herkunftsgemeinschaften von Migranten zu stärken und ihnen zu helfen, ihren Mitgliedern ein menschenwürdiges und sicheres Leben in ihrem Heimatland zu ermöglichen; hält es für sehr wichtig, Migrations- und Asylstrategien auf der Grundlage der Grundsätze der Solidarität, der Ausgewogenheit und der geteilten Verantwortung zwischen den Ländern zu steuern; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Länder, die die meisten Flüchtlinge aufnehmen, sowie Transitländer und Herkunftsländer zu unterstützen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass mit Unionsmitteln, Schulungen oder anderen Formen der Unterstützung von Drittländern im Zusammenhang mit Migration weder mittelbar noch unmittelbar die Verübung von Menschenrechtsverletzungen begünstigt oder die Straflosigkeit für solche Verstöße verstärkt oder aufrechterhalten wird; bekräftigt, dass die enge Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Einbeziehung nach wie vor der Schlüssel sind, um die Schleusung von Migranten und Menschenhandel zu verhindern; hebt hervor, dass es vor allem notwendig ist, die Bekämpfung organisierter krimineller Gruppen, die am Menschenhandel beteiligt sind, auszuweiten, und dies vollständig im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen zu tun; betont in diesem Zusammenhang, dass die Verbreitung von Informationen und Sensibilisierungskampagnen über die Gefahren der Schleusung von entscheidender Bedeutung sind; fordert, dass bei den von der Union finanzierten humanitären Maßnahmen die besonderen Bedürfnisse von Kindern und anderen schutzbedürftigen Gruppen berücksichtigt werden und ihr Schutz während ihrer Vertreibung gewährleistet wird; verurteilt in dieser Hinsicht die Unterbringung von minderjährigen Migranten in Hafteinrichtungen, insbesondere wenn sie von ihren Eltern oder gesetzlichen Vertretern getrennt werden; hebt hervor, wie wichtig es ist, einen wirksamen Rahmen für sichere und legale Wege in die Union zu entwickeln, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Kommission über die Anwerbung von Fähigkeiten und Talenten für die Union, einschließlich der Entwicklung von Talentpartnerschaften mit Partnerländern;
92. weist erneut auf seinen Einsatz für die Rechte von Flüchtlingen hin, wie sie in den internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsgesetzen, insbesondere im Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem dazugehörigen Protokoll von 1967, festgelegt sind; weist erneut darauf hin, dass die Staaten verpflichtet sind, Flüchtlinge zu schützen und ihre Rechte im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht zu achten; missbilligt die Anzahl von Todesfällen von Migranten entlang Migrationsrouten und illegale Zurückweisungen, die gegen das Völkerrecht verstoßen; weist erneut darauf hin, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten bei ihren externen und extraterritorialen Maßnahmen sowie bei Abkommen und der Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Grenzen und Asyl die Menschenrechte achten und schützen sollten, insbesondere diejenigen, die in der Charta verankert sind, einschließlich des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit und des Rechts, Asyl zu suchen, durch die individuelle Prüfung von Asylanträgen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie ihre Verpflichtungen im Rahmen des internationalen Flüchtlingsgesetzes strikt einhalten, und ihre Unterstützung für solche, die vor Unterdrückung oder Krieg fliehen, sowie ihre Aufnahmekapazität und ihre Neuansiedlungszusagen zu verstärken;
93. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, über die Mittelzuweisung für Drittländer für die Kooperation im Bereich Migration vollständige Transparenz zu zeigen; fordert die Kommission erneut auf, für transparente Ex-ante-Risikobewertungen zu sorgen, die von unabhängigen EU-Stellen und Sachverständigen zu den Auswirkungen einer formellen, informellen oder finanziellen Zusammenarbeit der Union mit Drittländern auf die Rechte von Migranten, Flüchtlingen und Vertriebenen durchgeführt werden, und diesen Bewertungen sowie Überwachungsmechanismen umfassend Rechnung zu tragen, um die Auswirkungen der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Migration auf die Menschenrechte zu bewerten; stellt mit Besorgnis fest, dass die Zahl der Menschen, die aufgrund von Verfolgung, Konflikten, Gewalt, Menschenrechtsverletzungen oder ernsthaften Bedrohungen der öffentlichen Ordnung weltweit gewaltsam vertrieben wurden, bis Ende 2021 auf eine noch nie dagewesene Zahl von 89 Millionen angestiegen ist, von denen 36,5 Millionen Kinder waren; weist erneut darauf hin, dass Flüchtlinge und Migranten, insbesondere Migranten ohne Ausweispapiere, beim Zugang zu Gesundheitsversorgung weltweit mit Hindernissen konfrontiert sind, dass sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt bei Vertreibungen häufig vorkommt und dass Überlebende sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt in vielen Situationen nicht die grundlegende Betreuung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit erhalten, die sie benötigen; betont in diesem Zusammenhang, dass mehr denn je internationales Handeln und internationale Zusammenarbeit erforderlich sind, um den Schutz von Flüchtlingen sicherzustellen;
Indigene Völker
94. stellt mit Bedauern fest, dass indigene Völker weiterhin weltweit mit weit verbreiteter und systematischer Diskriminierung und Verfolgung konfrontiert sind, einschließlich Zwangsumsiedlung; verurteilt willkürliche Verhaftungen und die Ermordung von Menschenrechts- und Landverteidigern, die sich für die Rechte indigener Völker einsetzen; weist erneut darauf hin, dass die indigenen Völker eine wichtige Rolle für die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und den Erhalt der Biodiversität spielen; fordert die Regierungen mit Nachdruck auf, Entwicklungs- und Umweltstrategien zu verfolgen, bei denen im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gewahrt werden und die indigene und lokale Bevölkerung einbezogen wird; fordert die Union, die Mitgliedstaaten und ihre Partner in der internationalen Gemeinschaft erneut auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit die Rechte der indigenen Völker, unter anderem im Hinblick auf ihre Sprachen, ihren Grund und Boden, ihre Gebiete und ihre Ressourcen, anerkannt, geschützt und gefördert werden, wie es in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker festgelegt ist, insbesondere im Hinblick auf die freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung; empfiehlt der Union und ihren Mitgliedstaaten, in die einschlägigen neuen Rahmen für die Sorgfaltspflicht Verweise auf indigene Völker und die in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker genannten Rechte aufzunehmen; bekräftigt, dass ein Beschwerdeverfahren eingeführt werden muss, damit Beschwerden über Verletzungen der Rechte indigener Völker infolge der Tätigkeiten von staatlichen und nichtstaatlichen Akteure eingereicht werden können; empfiehlt, dass Länder, die dies noch nicht getan haben, die Bestimmungen des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 169 vom 27. Juni 1989 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker ratifizieren;
Kriege und Konflikte auf der Welt und ihre Auswirkungen auf die Menschenrechte
95. erklärt sich zutiefst besorgt über die anhaltende Geißel des Krieges und militärischer Konflikte auf der ganzen Welt; betont die zahlreichen Bedrohungen für die Menschenrechte, die durch die moderne Kriegsführung und die Konflikte in der heutigen Welt hervorgerufen werden; betont, dass an solchen Konflikten neben den Staaten selbst häufig auch nichtstaatliche Akteure beteiligt sind, darunter private Militär- und Sicherheitsunternehmen sowie terroristische Organisationen; betont die katastrophalen humanitären Folgen dieser Konflikte und ihre verheerenden Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, die direkt betroffen ist, schwere Menschenrechtsverletzungen erdulden muss und oft keinen oder nur einen begrenzten Zugang zur Justiz oder zu Rechtsmitteln hat; fordert die Union auf, weiterhin Instrumente zu entwickeln und anzuwenden, die es ihr ermöglichen, schnell und effizient auf solche Konflikte zu reagieren, unter anderem dadurch, deren Ursachen zu bekämpfen, in Konfliktprävention und entsprechende Vermittlungstätigkeiten zu investieren, Möglichkeiten für politische Lösungen zu ermitteln und zu erhalten, Allianzen mit gleichgesinnten Ländern und regionalen Organisationen zu schmieden, weitere finanzielle und technische Unterstützung sowie Personal für zivile Friedensmissionen und militärische Operationen bereitzustellen sowie vertrauensbildende Maßnahmen zwischen Krieg führenden Parteien zu fördern; fordert die Union auf, dazu beizutragen, die Verübung von Menschenrechtsverletzungen zu beenden und den Opfern Unterstützung zu bieten;
96. verurteilt die Zunahme der Verstöße gegen demokratische Verfassungen in der Welt; bekräftigt seine Besorgnis über die Bedrohung, die durch Machtübernahmen durch das Militär unter Inkaufnahme der Tötung von Zivilpersonen und auf Kosten der Sicherheit und des Friedens gegeben ist; betont, dass in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, die im Zuge gewaltsamer Regimewechsel begangen werden, die Rechenschaftspflicht gestärkt und die Straflosigkeit bekämpft werden muss;
97. weist erneut darauf hin, dass humanitäre Krisen die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung verschärfen, und darauf, dass in Krisengebieten schutzbedürftige Gruppen, wie Flüchtlinge, Frauen und Mädchen, in besonderem Maße sexueller Gewalt, sexuell übertragbaren Krankheiten, sexueller Ausbeutung, Vergewaltigung als Kriegswaffe und ungewollten Schwangerschaften ausgesetzt sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Gleichstellung der Geschlechter und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit bei ihren Maßnahmen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe eine hohe Priorität einzuräumen, einschließlich bei der Ausbildung humanitärer Akteure und künftiger finanzieller Unterstützung; fordert die Union auf, eine geschlechtersensible Perspektive einzunehmen, um zu verstehen, wie Frauen und die LGBTIQ-Gemeinschaft von Konflikten betroffen sind, und diese bei allen ihren Anstrengungen im Bereich der Konfliktvermeidung und -bewältigung sowie bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und des Wiederaufbaus nach Konflikten, der Übergangsjustiz und der Förderung der Menschenrechte und demokratischer Reformen zu berücksichtigen;
98. fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, sich streng an Artikel 7 des Vertrags über den Waffenhandel der Vereinten Nationen (Ausfuhr und deren Bewertung) und an den Gemeinsamen Standpunkt der Union zu Waffenausfuhren(28) zu halten und so zur Eindämmung bewaffneter Konflikte und schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht beizutragen und unter anderem jeden Transfer von Waffen und Überwachungsausrüstung abzulehnen, bei dem die Gefahr besteht, dass die einführenden Akteure Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts begehen oder diesen Vorschub leisten;
Recht auf Nahrung und Ernährungssicherheit
99. bekräftigt, dass das Recht, nicht hungern zu müssen, ein Menschenrecht ist; betont seine große Besorgnis über die Herausforderungen im Hinblick auf das Recht auf Nahrung und Ernährungssicherheit sowie die Bezahlbarkeit von Nahrungsmitteln in vielen Ländern weltweit; fordert die Union, die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, ihre Anstrengungen unverzüglich zu verstärken, um den Trend der sich abzeichnenden ernsten Nahrungsmittelknappheit zu stoppen; betont, dass die prekäre Situation der Ernährungssicherheit zwar mehrere Ursachen hat, aber auch von den vielen Konflikten weltweit verstärkt wurde, einschließlich der aktuellen Konflikte in Ländern, die große globale Exporteure von primären Lebensmitteln sind, was enorme Auswirkungen in einigen Gebieten auf der Welt hat; verurteilt nachdrücklich den Einsatz der Ernährungsunsicherheit und entsprechender Drohungen als politisches Kriegsinstrument;
100. weist mit Besorgnis darauf hin, dass der religiöse, weltanschauliche oder ethnische Hintergrund im Kontext von Ernährungsunsicherheit und humanitären Krisen als diskriminierender Faktor bei der Verteilung von Nahrungsmitteln und humanitärer Hilfe eingesetzt werden kann; fordert die Union, ihre Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Regierungen der betreffenden Drittländer auf dieses Thema aufmerksam zu machen;
Klimawandel und Umwelt
101. betont, dass die Menschenrechte, eine gesunde Umwelt und die Bekämpfung des Klimawandels voneinander abhängig sind; begrüßt die Fortschritte hinsichtlich der Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt gemäß der Resolution 76/300 der Generalversammlung der Vereinten Nationen; betont seine Anerkennung der wesentlichen Arbeit, die Menschenrechtsverteidiger im Umweltbereich, einschließlich Land- und Wasserverteidigern, Journalisten, investigativer Journalisten, Hinweisgebern, Anwälten und indigener Aktivisten, leisten, um die Umwelt zu erhalten und zu schützen, obwohl ihnen Gewalt angedroht wird und sie Lebensgefahr ausgesetzt sind; würdigt darüber hinaus die wichtige Rolle der zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie von indigenen Völkern für ihre unschätzbare Arbeit zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt;
102. hebt hervor, dass der Klimawandel die Ausübung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Ernährungssicherheit, sauberes Trinkwasser, Sanitäreinrichtungen, Gesundheit, angemessenen Wohnraum, sowie die Rechte der lokalen Gemeinschaften gefährdet; lehnt die unrechtmäßige Ausbeutung natürlicher Ressourcen ab, die eine große Herausforderung für die Nachhaltigkeit und die Umwelt darstellt; weist außerdem auf die Risiken hin, die der Klimawandel für Frieden und Sicherheit bedeutet, da Ernährungsunsicherheit und Wasserknappheit zu Konkurrenz um natürliche Ressourcen führen können, was wiederum Instabilität und Konflikte innerhalb von und zwischen Staaten zur Folge hat; betont, dass die biologische Vielfalt und die Menschenrechte miteinander verknüpft und voneinander abhängig sind, und weist erneut auf an die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Staaten hin, die biologische Vielfalt, von der diese Rechte abhängen, zu schützen, indem sie unter anderem die Bürger in Beschlüsse im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt einbeziehen und bei einem Rückgang bzw. der Zerstörung der biologischen Vielfalt Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen gewähren;
103. fordert die Union auf, sich darum zu bemühen, den Auswirkungen des Klimawandels unter anderem dadurch entgegenzuwirken, dass wirksame und nachhaltige politische Maßnahmen eingeführt und die Ziele des Übereinkommens von Paris eingehalten werden; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihren Beitrag zum weltweiten Kampf gegen den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt zu verstärken, indem sie insbesondere sicherstellen, dass die von der Union eingeführten Waren im Einklang mit den völkerrechtlich geschützten Menschenrechten, einschließlich der Rechte indigener Völker, hergestellt werden und nicht zur Zerstörung oder Schädigung natürlicher Ökosysteme, insbesondere von Primär‑ und Urwäldern, beitragen, wobei ein ausgewogener Ansatz verfolgt werden sollte, der die Bevölkerung in Drittländern nicht schädigt; hebt hervor, dass die am wenigsten entwickelten Länder am stärksten vom Klimawandel betroffen sind, da sie seinen verheerenden Auswirkungen am schwersten standhalten können, obwohl sie geringere Mengen an Treibhausgasen produzieren als reichere Länder;
Wirtschaft, Handel und Menschenrechte
104. betont, dass die Handelsabkommen der Union häufig die Möglichkeit bieten, mit Drittländern zusammenzuarbeiten, um die Situation in diesen Ländern zu verbessern, indem bestimmte Bedingungen aufgenommen werden, die dazu dienen, den Lebensstandard zu erhöhen, und die Konditionalität in Bezug auf die Verbesserung der Menschenrechtslage in diesen Ländern vorsehen; stellt jedoch fest, dass es in einigen Fällen in den betreffenden Ländern kaum oder gar keine Verbesserungen gegeben hat; stellt fest, dass exzessive und ausbeuterische Geschäftstätigkeiten häufig negative Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittländern haben; erinnert daran, dass die materiellrechtlichen Klauseln der Handelsabkommen vorsehen, dass die Vertragsstaaten die Menschenrechte achten, schützen und fördern müssen, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Gewohnheitsrecht und den internationalen Übereinkommen, zu deren Unterzeichnern sie zählen, festgelegt sind;
105. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft auf das Schärfste zu verurteilen, insbesondere wenn es in Ländern stattfindet, mit denen die Union Freihandelsabkommen geschlossen hat, und wirksam mit den nationalen Behörden in diesen Ländern, auch auf höchster Ebene, zusammenzuarbeiten, damit die Zivilgesellschaft frei handeln, sich in öffentliche Angelegenheiten einbringen und die Umsetzung der Freihandelsabkommen überwachen und dokumentieren kann; fordert die Union auf, gegen jede Verletzung der Verpflichtungen im Rahmen von Freihandelsabkommen vorzugehen, einschließlich derjenigen, die in den Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung und in den Klauseln über wesentliche Bestandteile der Partnerschaften und Kooperationsabkommen festgelegt sind; fordert, dass die Union in Fällen schwerwiegender oder weit verbreiteter Verstöße Menschenrechtsklauseln auslöst und auf dieser Grundlage spezielle Bedingungen und angemessene Maßnahmen vorsieht, einschließlich der Einrichtung einer speziellen Überwachungsstelle für Menschenrechte, die die Einhaltung der Menschenrechtsverpflichtungen im Rahmen von Freihandelsabkommen bewertet und Empfehlungen an die Vertragsparteien ausspricht;
106. fordert die Union auf, konsequent Gebrauch von Klauseln in Handelsabkommen zu machen, die die Menschenrechte schützen, einschließlich einer genaueren Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte, und das volle Potenzial der Konditionalität in Bezug auf die Menschenrechte zu nutzen, um Drittländern einen präferenziellen Zugang zu ihrem Markt zu gewähren; fordert insbesondere eine engere Verknüpfung zwischen Präferenzregelungen und Fortschritten bei den Menschenrechten in der aktualisierten Verordnung über das Allgemeine Präferenzsystem (APS+); fordert mehr Transparenz in allen Phasen des Verfahrens zur Gewährung des APS+-Status, einschließlich einer besseren Einbindung der Zivilgesellschaft und der Weiterverfolgung möglicher Verstöße; fordert die Kommission auf, das Parlament angemessen über Angelegenheiten in diesem Bereich zu informieren; fordert die Parteien, die an der Aushandlung von EU-Abkommen oder der Aufnahme oder Stärkung von EU-Beziehungen zu einem Drittland beteiligt sind, auf, die Möglichkeit zu prüfen, eine bilaterale ständige Einladung zur Beobachtung ihrer jeweiligen Wahlen auszusprechen; betont, dass diese Möglichkeit auch in bereits bestehenden Abkommen berücksichtigt werden sollte; fordert die Kommission erneut auf, vor der Gewährung von Präferenzregelungen für ein Land systematisch Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte durchzuführen, in deren Mittelpunkt die Risiken von Menschenrechtsverletzungen stehen, und etwaige Verstöße zügig zu untersuchen und entsprechend zu reagieren, einschließlich mit der Aufhebung des APS+-Status, falls dies gerechtfertigt ist; hebt hervor, dass angemessene Ressourcen und klare Verfahren für die ordnungsgemäße Durchführung von Folgenabschätzungen im Bereich der Menschenrechte und die ordnungsgemäße Überwachung der Anwendung der internationalen Menschenrechtskonventionen notwendig sind; fordert in diesem Zusammenhang, dass die betreffenden EU-Delegationen eine Aufstockung der Humanressourcen erhalten, um zu diesen Bewertungen und zur Überwachung des präferenziellen Handelszugangs zum Binnenmarkt durch die Union im Rahmen des APS+ beizutragen;
107. begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit als einen Schritt zur Förderung eines verantwortungsvollen Verhaltens von Unternehmen in Bezug auf Menschen‑, Arbeits‑ und Umweltrechte; betont, wie wichtig es ist, Unternehmen durch gerichtliche Mechanismen, einschließlich der zivilrechtlichen Haftung, zur Rechenschaft zu ziehen; betont, dass die Anforderungen der Richtlinie im Hinblick auf die Berichterstattung über die Strategien für Nachhaltigkeit und Einhaltung der Sorgfaltspflicht für alle Großunternehmen sowie für kleine und mittlere Unternehmen, die börsennotiert sind oder in Weltregionen und Wirtschaftszweigen mit hohem Risiko tätig sind, gelten sollten; fordert die Aufnahme eines speziellen Artikels über die Konsultation von Interessengruppen, insbesondere von Betroffenen und lokalen Gemeinschaften, Gewerkschaften, Arbeitnehmervertretern und Menschenrechtsaktivisten, in die Richtlinie;
108. verurteilt alle Formen von Zwangsarbeit und moderner Sklaverei; weist darauf hin, dass nach den jüngsten globalen Schätzungen zu moderner Sklaverei (Global Estimates of Modern Slavery) die Zahl der Zwangsarbeiter zwischen 2016 und 2021 um 2,7 Millionen gestiegen ist, wobei bis zu 17,3 Millionen Menschen allein im privaten Sektor betroffen sind; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zum Verbot von Produkten, die im Rahmen von Zwangsarbeit hergestellt wurden, im Binnenmarkt; weist außerdem darauf hin, dass die COVID-19-Pandemie diesen Trend noch verschärft hat; betont, dass die Krise für viele Arbeitnehmer auch zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen geführt hat, was in einigen Fällen zu Zwangsarbeit führte; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen in multinationalen Foren zu ergreifen, um die Zwangsarbeit und die moderne Sklaverei zu beseitigen; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass diese Aktivitäten sowohl in den Herkunftsländern als auch in Gruppen mit internationaler Mobilität strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden müssen; bekräftigt seine Aufforderung an alle Länder, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte uneingeschränkt umzusetzen, und fordert diejenigen Mitgliedstaaten der Union, die noch keine nationalen Aktionspläne für die Rechte von Unternehmen verabschiedet haben, dies so bald wie möglich nachzuholen; legt der Union und ihren Mitgliedstaaten nahe, sich konstruktiv und aktiv an der Arbeit der unbefristeten zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu transnationalen Konzernen und anderen Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte zu beteiligen und ein entsprechendes Verhandlungsmandat zu verabschieden; ist der Ansicht, dass dies ein notwendiger Schritt auf dem Weg der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte ist;
109. verurteilt die zunehmende Praxis autoritärer Staaten, Gastgeber für Großveranstaltungen in den Bereichen Sport und Kultur zu spielen, um ihre internationale Legitimität zu stärken und den innenpolitischen Dissens weiter zu unterdrücken; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, mit nationalen Sportverbänden, privatwirtschaftlichen Akteuren und Organisationen der Zivilgesellschaft die Modalitäten ihrer Beteiligung an Veranstaltungen dieser Art zu erörtern; fordert, dass ein politischer Rahmen der Union für Sport und Menschenrechte ausgearbeitet wird;
Menschenrechte und digitale Technologien
110. betont, dass die Menschenrechte in vollem Umfang für den digitalen Bereich gelten müssen und dass der Schutz vor der illegalen Verwendung von Technologie durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure, die diese Technologien bereitstellen oder davon profitieren, sichergestellt werden muss; unterstreicht die Risiken, die die digitalen Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz, für die persönliche Freiheit, das Recht auf Privatsphäre und die Demokratie im Allgemeinen darstellen, und verurteilt die Rolle der digitalen Technologien bei Menschenrechtsverletzungen, insbesondere durch Überwachung, Kontrolle, Schikanen und Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung; unterstreicht die Bedrohungen, die Desinformationskampagnen in Kombination mit digitalen Instrumenten darstellen; betont außerdem, dass Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle, Journalisten usw. durch den Einsatz der neuen digitalen Technologien besonders gefährdet sind, da auf diese Weise ihre Tätigkeit kontrolliert, eingeschränkt und untergraben wird; fordert intensivere Anstrengungen zur Schaffung eines umfassenden globalen Rechtsrahmens für digitale Technologien, der sicherstellen sollte, dass die möglichen Vorteile solcher Technologien für das Wohl der Menschen genutzt und die Menschenrechte strikt eingehalten werden; besteht darauf, dass ein offener, freier, stabiler und sicherer Cyberraum wichtig ist, in dem die grundlegenden Werte der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden; unterstützt nachdrücklich freiwillige, unverbindliche Normen für verantwortungsvolles staatliches Verhalten im Cyberraum, die die Achtung der Privatsphäre und der Grundrechte der Bürger umfassen; fordert die rasche Annahme des Gesetzes über künstliche Intelligenz (KI) als wirksames Instrument, um sicherzustellen, dass KI zu diesem Zweck eingesetzt wird, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf KI mit hohem Risiko liegt; fordert, dass die Ökonomie der Aufmerksamkeit, die unter anderem von Plattformen der sozialen Medien genutzt wird, in den Anwendungsbereich der KI mit hohem Risiko aufgenommen wird, um schutzbedürftige Gruppen vor Desinformation und Manipulation der öffentlichen Meinung zu schützen;
111. bedauert unter anderem die Praxis autoritärer Regime, den Zugang der Bürger zum Internet zu beschränken, einschließlich Internet-Blockaden bei öffentlichen Versammlungen und Protesten; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Ländern in Forschung und Technologie zu investieren, die einen globalen, ungestörten und erschwinglichen Zugang zum Internet ermöglichen; fordert die Union auf, Forschungsarbeiten über wirksame digitale Instrumente zur Filterung und Bekämpfung von Falschmeldungen, Desinformation und böswilliger Propaganda zu finanzieren;
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112. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Union für Menschenrechte und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 78. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Leitern der Delegationen der Union zu übermitteln.
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).
Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56).
Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).