Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (COM(2021)0731 – C9-0433/2021 – 2021/0381(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Angebot und Nachfrage nach politischer Werbung nehmen zu und haben mehr und mehr grenzüberschreitenden Charakter. Damit einher geht eine große, vielfältige und wachsende Zahl von Dienstleistungen, wie politische Beratungsfirmen, Werbeagenturen, Adtech-Plattformen, PR-Agenturen, Influencer und verschiedene Datenanalyse- und Maklerunternehmen. Politische Werbung hat viele Facetten, darunter bezahlte Inhalte, gesponserte Suchergebnisse, bezahlte gezielte Botschaften, Werbung in Ranglisten, Bewerbung von Produkten oder Personen in Inhalten von Produktplatzierungen, Influencer und andere Darstellungen. Damit verbundene Aktivitäten können beispielsweise die Verbreitung politischer Werbung auf Verlangen eines Sponsors oder die Veröffentlichung von Inhalten gegen Bezahlung umfassen.
(1) Angebot und Nachfrage nach politischer Werbung nehmen zu und haben mehr und mehr grenzüberschreitenden Charakter. Damit einher geht eine große, vielfältige und wachsende Zahl von Dienstleistungen, wie politische Beratungsfirmen, Werbeagenturen, Adtech-Plattformen, PR-Agenturen, Influencer und verschiedene Datenanalyse- und Maklerunternehmen. Politische Werbung hat viele Facetten, darunter bezahlte Inhalte, gesponserte Suchergebnisse, bezahlte gezielte Botschaften, Werbung in Ranglisten, Bewerbung von Produkten oder Personen in Inhalten von Produktplatzierungen, Influencer und andere Darstellungen. Damit verbundene Aktivitäten können beispielsweise die Verbreitung politischer Werbung auf Verlangen eines Sponsors oder die Veröffentlichung von Inhalten gegen Bezahlung oder sonstige Zuwendungen, darunter auch Sachleistungen, umfassen.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Politische Werbung kann über verschiedene Kanäle und Medien grenzüberschreitend veröffentlicht oder verbreitet werden. Sie kann über traditionelle Offline-Medien wie Zeitungen, Fernsehen oder Rundfunk verbreitet werden und wird zunehmend auch über Online-Plattformen, Websites, mobile Anwendungen, Computerspiele oder andere digitale Schnittstellen verbreitet. Letztere sind nicht nur besonders prädestiniert für grenzüberschreitende Anwendungen, sondern stellen auch neuartige und schwierige Herausforderungen an die Regulierung und Durchsetzung. Der Einsatz politischer Online-Werbung nimmt stark zu und bestimmte lineare Offline-Formen politischer Werbung wie Rundfunk und Fernsehen werden auch online auf Abruf („on demand“) angeboten. Politische Werbekampagnen werden in der Regel über eine Reihe von Medien und in verschiedenen Formen organisiert.
(2) Politische Werbung kann über verschiedene Kanäle und Medien grenzüberschreitend veröffentlicht oder verbreitet werden, sowohl online als auch offline. Sie nimmt rasch zu, da sie über traditionelle Offline-Medien wie Zeitungen, Fernsehen oder Rundfunk verbreitet werden kann und zunehmend auch über Online-Plattformen, Websites, mobile Anwendungen, Computerspiele oder andere digitale Schnittstellen verbreitet wird. Letztere sind nicht nur besonders prädestiniert für grenzüberschreitende Anwendungen, sondern stellen auch neuartige und schwierige Herausforderungen an die Regulierung und Durchsetzung. Der Einsatz politischer Online-Werbung nimmt stark zu und bestimmte lineare Offline-Formen politischer Werbung wie Rundfunk und Fernsehen werden auch online auf Abruf („on demand“) angeboten. Politische Werbekampagnen werden in der Regel über eine Reihe von Medien und in verschiedenen Formen organisiert.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Die Notwendigkeit, Transparenz zu gewährleisten, ist ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses im Einklang mit den gemeinsamen Werten der EU und der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“). Es ist nicht immer einfach für Bürger, politische Anzeigen zu erkennen und ihre demokratischen Rechte in informierter Weise auszuüben. Ein hohes Maß an Transparenz ist unter anderem erforderlich, um eine offene und faire politische Debatte und freie und gerechte Wahlen oder Referenden zu unterstützen und gegen Desinformation und widerrechtliche Eingriffe, auch aus dem Ausland, vorzugehen. Politische Werbung kann ein Vektor für Desinformation sein, insbesondere wenn der politische Charakter und das Ziel nicht aus der Werbung hervorgehen. Eine transparente politische Werbung trägt dazu bei, dass Wähler besser erkennen können, wann ihnen eine politische Anzeige präsentiert wird, wer der Anbieter der Anzeige ist und wie sie von einem Anbieter von Werbedienstleistungen erreicht werden, sodass Wähler bessergestellt sind, fundierte Entscheidungen zu treffen.
(4) Die Notwendigkeit, Transparenz zu gewährleisten, ist ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses im Einklang mit den gemeinsamen Werten der EU und der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“). Es ist nicht immer einfach für Bürger, politische Anzeigen zu erkennen und ihre demokratischen Rechte in informierter Weise auszuüben. Darüber hinaus sollte gegen die im Wege der Verbreitung von Desinformation erfolgende immer ausgefeiltere und intensivere Einmischung böswilliger ausländischer Akteure in die demokratischen Wahlprozesse in der EU vorgegangen werden.Politische Werbung kann ein Vektor für Desinformation sein, insbesondere wenn der politische Charakter nicht aus der Werbung hervorgeht, wenn sie von Sponsoren außerhalb der EU stammt oder wenn sie gezielt eingesetzt oder amplifiziert wird. Ein hohes Maß an Transparenz ist unter anderem erforderlich, um eine offene und faire politische Debatte, politische Kampagnen und freie und gerechte Wahlen oder Referenden zu unterstützen und gegen Desinformation und widerrechtliche Eingriffe, auch aus Drittstaaten, vorzugehen. Eine transparente politische Werbung trägt dazu bei, dass Wähler und Menschen im Allgemeinen besser erkennen können, wann ihnen eine politische Anzeigepräsentiert wird, wer der Auftraggeber der Anzeigeist und wie und weshalb ein Anbieter von Werbedienstleistungen auf sie abzielt, sodass Wähler besser in der Lage sind, fundierte Entscheidungen zu treffen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu)
(4a) Anbieter von Werbedienstleistungen, bei denen es sich um Vermittler im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) handelt, die an der Platzierung politischer Werbung auf ihrer Schnittstelle oder auf der Schnittstelle eines anderen Diensteanbieters beteiligt sind, sollten aufgefordert werden, maßgeschneiderte Strategien und Maßnahmen festzulegen, umzusetzen und zu veröffentlichen, um die Platzierung politischer Werbung in Verbindung mit Desinformation zu verhindern, unter anderem durch die Teilnahme an umfassenderen Initiativen zur Bekämpfung der Geschäftemacherei mit Desinformationen wie dem Verhaltenskodex für Desinformation.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Im Zusammenhang mit politischer Werbung werden häufig Verfahren zum Targeting eingesetzt. Verfahren zum Targeting oder Amplifizieren sind als Verfahren zu verstehen, die verwendet werden, um eine maßgeschneiderte politische Anzeige nur an eine bestimmte Person oder Personengruppe zu richten oder um den Umlauf, die Reichweite oder die Sichtbarkeit einer politischen Anzeige zu erhöhen. Angesichts der Macht und des Potenzials des Missbrauchs personenbezogener Daten durch Targeting, einschließlich durch Mikrotargeting und andere fortgeschrittene Verfahren, können solche Verfahren eine besondere Bedrohung für die legitimen öffentlichen Interessen, wie Fairness, Gleichbehandlung und Transparenz im Wahlverfahren und das Grundrecht auf objektive, transparente und pluralistische Informationen darstellen.
(5) Im Zusammenhang mit politischer Werbung werden häufig Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung eingesetzt. Verfahren zum Targeting sind als Verfahren zu verstehen, die verwendet werden, um eine politische Anzeige konkret auf eine bestimmte Person oder Personengruppe anzupassen oder um diese auszuschließen, indem personenbezogene Daten verarbeitet werden; Verfahren zur Anzeige von Werbung sind als automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu verstehen, die verwendet werden, um eine bestimmte Zielgruppe als eine bestimmte Person oder Personengruppe innerhalb der potenziellen Zielgruppe für die Verbreitung politischer Werbung zu bestimmen. Solche Verfahren werden von Herausgebern politischer Werbung und insbesondere von sehr großen Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) eingesetzt, um politische Werbung auf der Grundlage personenbezogener Daten und der Inhalte der Werbung einer bestimmten Zielgruppe anzuzeigen. Bei der Anzeige von Werbung unter Verwendung solcher Verfahren werden undurchsichtige Algorithmen verwendet, die sich von dem unterscheiden können, was die Sponsoren und Anbieter von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, ursprünglich beabsichtigt haben, sodass es bei einigen Nutzern weniger wahrscheinlich wird als bei anderen, dass ihnen bestimmte politische Werbung angezeigt wird. Angesichts der Macht und des Potenzials des Missbrauchs personenbezogener Daten durch Targeting, einschließlich durch Mikrotargeting und andere fortgeschrittene Verfahren, können solche Verfahren eine besondere Bedrohung für die legitimen öffentlichen Interessen, wie Fairness, Freiheit der Meinungsäußerung, Gleichbehandlung und Transparenz im Wahlverfahren und die Grundrechte auf objektive, transparente und pluralistische Informationen, auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten sowie auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung darstellen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Der Regelungsrahmen für politische Werbung ist derzeit in den Mitgliedstaaten sehr fragmentiert und konzentriert sich in vielen Fällen tendenziell auf traditionelle Medien. Konkrete Beschränkungen gibt es für die grenzüberschreitende Bereitstellung von politischen Werbedienstleistungen. Während des Wahlzeitraums untersagen einige Mitgliedstaaten Diensteanbietern in der EU, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, die Erbringung von politischen Dienstleistungen oder Dienstleistungen zu politischen Zwecken. Gleichzeitig dürften Lücken und Schlupflöcher in nationalen Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten dazu führen, dass politische Werbung mitunter ohne Rücksicht auf die einschlägigen nationalen Vorschriften verbreitet wird und damit das Ziel der Transparenz politischer Werbung zu unterlaufen droht.
(6) Der Regelungsrahmen für politische Werbung ist derzeit in den Mitgliedstaaten sehr fragmentiert und konzentriert sich in vielen Fällen tendenziell auf traditionelle Medien. Konkrete Beschränkungen gibt es für die grenzüberschreitende Bereitstellung von politischen Werbedienstleistungen, die die Fähigkeit, grenzüberschreitende und paneuropäische politische Kampagnen durchzuführen, direkt beeinflussen. Während des Wahlzeitraums untersagen einige Mitgliedstaaten Diensteanbietern in der EU, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, die Erbringung von politischen Dienstleistungen oder Dienstleistungen zu politischen Zwecken. Gleichzeitig dürften Lücken und Schlupflöcher in nationalen Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten und in Rechtsvorschriften der Union dazu führen, dass politische Werbung mitunter ohne Rücksicht auf die einschlägigen nationalen Vorschriften verbreitet wird und damit das Ziel der Transparenz politischer Werbung zu unterlaufen droht.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Diese Situation führt zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, mindert die Rechtssicherheit für Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die politische Anzeigen ausarbeiten, platzieren, veröffentlichen oder verbreiten, schafft Hindernisse für den freien Verkehr damit verbundener Dienstleistungen, verzerrt den Wettbewerb im Binnenmarkt, darunter auch zwischen Offline- und Online-Diensteanbietern, und erfordert komplexe Anstrengungen zur Einhaltung der Vorschriften und zusätzliche Kosten für die betreffenden Diensteanbieter.
(8) Diese Situation führt zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, mindert die Rechtssicherheit für Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die politische Anzeigen ausarbeiten, platzieren, fördern, veröffentlichen, anzeigen oder verbreiten, schafft Hindernisse für den freien Verkehr damit verbundener Dienstleistungen, verzerrt den Wettbewerb im Binnenmarkt, darunter auch zwischen Offline- und Online-Diensteanbietern, als Folge des unterschiedlichen Niveaus der Verpflichtungen und der Einhaltung der Vorschriften zwischen diesen verschiedenen Arten von Diensteanbietern, und erfordert komplexe Anstrengungen zur Einhaltung der Vorschriften und zusätzliche Kosten für die betreffenden Diensteanbieter.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Dieser Umstand hält Anbieter politischer Werbedienstleistungen wahrscheinlich davon ab, ihre politischen Werbedienstleistungen grenzüberschreitend anzubieten. Dies gilt insbesondere für Kleinstunternehmen und KMU, die oftmals nicht die Ressourcen haben, die hohen Befolgungskosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Platzierung, Veröffentlichung oder Verbreitung politischer Werbung in mehr als einem Mitgliedstaat aufzufangen oder weiterzugeben. Damit wird die Verfügbarkeit von Dienstleistungen und die Möglichkeit für Diensteanbieter, innovativ zu sein und multimediale und multinationale Kampagnen im Binnenmarkt anzubieten, eingeschränkt.
(9) Dieser Umstand hält Anbieter politischer Werbedienstleistungen wahrscheinlich davon ab, ihre politischen Werbedienstleistungen grenzüberschreitend anzubieten. Dies gilt insbesondere für Kleinstunternehmen und KMU, die oftmals nicht die Ressourcen haben, die hohen Befolgungskosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung oder Verbreitung politischer Werbung in mehr als einem Mitgliedstaat aufzufangen oder weiterzugeben. Damit wird die Verfügbarkeit von Dienstleistungen und die Möglichkeit für Diensteanbieter, innovativ zu sein und multimediale und multinationale Kampagnen im Binnenmarkt anzubieten, eingeschränkt.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Daher sollten politische Werbedienstleistungen in der gesamten Union ein einheitliches und hohes Maß an Transparenz politischer Werbung gewährleisten; gleichzeitig sollten Unterschiede, die den freien Verkehr damit verbundener Dienstleistungen innerhalb des Binnenmarktes einschränken, verhindert werden, indem einheitliche Transparenzpflichten für Anbieter politischer Werbedienstleistungen festgelegt werden, die einen einheitlichen Schutz der Rechte von Personen und die Überwachung des Binnenmarkts auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV garantieren.
(10) Daher sollten politische Werbedienstleistungen in der gesamten Union ein einheitliches und hohes Maß an Transparenz politischer Werbung gewährleisten; gleichzeitig sollten Unterschiede, die den freien Verkehr damit verbundener Dienstleistungen innerhalb des Binnenmarktes einschränken, verhindert werden, indem harmonisierte Vorschriften für die Bereitstellung politischer Werbedienstleistungen und für Transparenz- und Sorgfaltspflichten für Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen festgelegt werden, die einen einheitlichen Schutz der Rechte von Personen und die Überwachung des Binnenmarkts auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV garantieren.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Die Mitgliedstaaten sollten weder von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrechterhalten noch einführen; dies gilt insbesondere für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Transparenzniveaus politischer Werbung. Eine vollständige Harmonisierung der Transparenzanforderungen für politische Anzeigen steigert die Rechtssicherheit und verringert die Fragmentierung der von Diensteanbietern im Zusammenhang mit politischer Werbung zu erfüllenden Pflichten.
(11) Die Mitgliedstaaten sollten weder von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrechterhalten noch einführen; dies gilt insbesondere für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Transparenzniveaus politischer Werbung. Eine vollständige Harmonisierung der Transparenz- und Sorgfaltsanforderungen für politische Anzeigen steigert die Rechtssicherheit und verringert die Fragmentierung der von Diensteanbietern im Zusammenhang mit politischer Werbung zu erfüllenden Pflichten.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Diese Verordnung sollte sowohl den materiellen Inhalt der politischen Werbung als auch die Vorschriften über die Darstellung politischer Werbung, einschließlich sogenannter Stillhaltefristen vor Wahlen oder Referenden, unberührt lassen.
(13) Diese Verordnung sollte sowohl den Inhalt politischer Werbung als auch die Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über den Inhalt politischer Werbung, die Anzeige politischer Werbung, Wahlzeiträume und die Durchführung politischer Kampagnen, einschließlich Werbeverboten, unberührt lassen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung unberührt lassen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a) Die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen sollten bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Der Begriff „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ sollte im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU verstanden werden.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Diese Verordnung sollte harmonisierte Transparenzanforderung für Wirtschaftsakteure vorsehen, die politische Werbung und damit verbundene Dienstleistungen erbringen (z. B. Tätigkeiten, die normalerweise gegen ein Entgelt erbracht werden); diese Dienstleistungen umfassen insbesondere die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung und Verbreitung politischer Werbung. Die Vorschriften dieser Verordnung betreffend hohe Transparenzstandards für politische Werbedienstleistungen stützen sich auf Artikel 114 AEUV. Diese Verordnung sollte auch den Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren im Zusammenhang mit der Veröffentlichung, Verbreitung oder Förderung politischer Werbung, bei der personenbezogene Daten verwendet werden, berücksichtigen. Die Vorschriften dieser Verordnung, die den Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren behandeln, stützen sich auf Artikel 16 AEUV. An Einzelpersonen in einem Mitgliedstaat gerichtete politische Werbung sollte Werbung berücksichtigen, die in Gänze von Diensteanbietern außerhalb der Union ausgearbeitet, platziert oder veröffentlicht wird, sich jedoch an Einzelpersonen in der Union richtet. Um zu ermitteln, ob eine politische Anzeige an Einzelpersonen in einem Mitgliedstaat gerichtet ist, sollten Faktoren berücksichtigt werden, die diese Anzeige mit diesem Mitgliedstaat verknüpfen, wie die Sprache, der Kontext, das Ziel der Anzeige und die Verbreitungswege.
(14) Diese Verordnung sollte harmonisierte Transparenz- und Sorgfaltsanforderungen für Wirtschaftsakteure vorsehen, die politische Werbung und damit verbundene Dienstleistungen erbringen (z. B. Tätigkeiten, die normalerweise gegen ein Entgelt erbracht werden); diese Dienstleistungen umfassen insbesondere die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige und Verbreitung politischer Werbung. Die Vorschriften dieser Verordnung betreffend hohe Transparenzstandards für politische Werbedienstleistungen stützen sich auf Artikel 114 AEUV. Diese Verordnung sollte auch den Einsatz von Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung im Zusammenhang mit der Förderung, Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung politischer Werbung, bei der personenbezogene Daten verarbeitet werden, berücksichtigen. Die Vorschriften dieser Verordnung, die den Einsatz von Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung behandeln, stützen sich auf Artikel 16 AEUV. An Einzelpersonen in einem Mitgliedstaat gerichtete politische Werbung sollte Werbung berücksichtigen, die in Gänze von Diensteanbietern außerhalb der Union ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, angezeigt oder verbreitet wird, sich jedoch an Einzelpersonen in der Union richtet. Um zu ermitteln, ob eine politische Anzeige an Einzelpersonen in einem Mitgliedstaat gerichtet ist, sollten Faktoren berücksichtigt werden, die diese Anzeige mit diesem Mitgliedstaat verknüpfen, wie die Sprache, der Kontext, das Ziel der Anzeige und die Verbreitungswege.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) Die Besonderheiten des Mediums der Veröffentlichung oder Verbreitung der politischen Anzeige sollten bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung berücksichtigt werden.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 b (neu)
(14b) In dieser Verordnung sollte auf die Bedeutung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung bei der grenzüberschreitenden Erbringung politischer Werbedienstleistungen in der Union hingewiesen werden. Anbieter politischer Werbedienstleistungen sollten Sponsoren, die rechtmäßig in der Union niedergelassen sind, nicht diskriminieren, einschließlich im Falle grenzüberschreitender Dienstleistungen für europäische Parteien, da dies die Möglichkeit der Durchführung grenzüberschreitender politischer Kampagnen beeinträchtigen würde, die für die Förderung einer europäischen Öffentlichkeit unerlässlich sind. Die Weigerung, Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat zu erbringen, in dem Anbieter politischer Werbedienstleistungen keine Geschäftstätigkeit ausüben, stellt jedoch keine Diskriminierung dar, da diese Dienstleister nicht gezwungen werden sollten, in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht wirtschaftlich tätig sind, Geschäfte zu tätigen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 c (neu)
(14c) Eine solide Beweislage zeigt, dass ausländische Akteure aktiv in die demokratische Funktionsweise der Union und ihrer Mitgliedstaaten eingreifen, insbesondere bei Wahlen und Referenden. Da ausländische Einmischungen eine schwerwiegende Verletzung der Werte und Grundsätze darstellen, auf denen die Union beruht, und darüber hinaus ausländische Einmischungen, Informationsmanipulation und Desinformation einen Missbrauch der in Artikel 11 der Charta verankerten Grundfreiheiten der Meinungsäußerung und Information darstellen und diese Freiheiten bedrohen sowie demokratische Prozesse in der EU und ihren Mitgliedstaaten untergraben, wie etwa die Abhaltung freier und fairer Wahlen, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Desinformation zu bekämpfen und solche Einmischungen durch Werbung, die von Akteuren außerhalb der Union gesponsert wird, zu verhindern. Um die Durchsetzung der nationalen Vorschriften über die Einflussnahme von außen auf Wahlen zu unterstützen, muss sichergestellt werden, dass politische Werbung, die in der Union gesponsert, ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht oder verbreitet wird oder an Einzelpersonen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gerichtet ist, unabhängig vom Ort der Niederlassung des Dienstleistungsanbieters nur an Sponsoren, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen oder in der Union ansässig sind, und Dienstleister, die im Namen solcher Sponsoren handeln, sowie natürlichen und juristischen Personen, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, geliefert werden kann. Bei der Bestimmung des Ortes der Niederlassung eines Sponsors sollte der Ort der Niederlassung von Einrichtungen, die den Sponsor letztlich kontrollieren, berücksichtigt werden.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Auf Unionsebene gibt es keine Definition der Begriffe politische Werbung oder politische Anzeige. Eine einheitliche Definition ist erforderlich, um den Anwendungsbereich der harmonisierten Transparenzpflichten und -regelungen zum Targeting und Amplifizieren festzulegen. Diese Definition sollte viele Formen politischer Werbung sowie alle Mittel und Arten der Veröffentlichung oder Verbreitung innerhalb der Union berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Quelle dafür in der Union oder einem Drittstaat liegt.
(15) Auf Unionsebene gibt es keine Definition der Begriffe politische Werbung oder politische Anzeige. Eine einheitliche Definition ist erforderlich, um den Anwendungsbereich der harmonisierten Transparenzpflichten und -regelungen zum Targeting und zur Anzeige von Werbung festzulegen. Diese Definition sollte viele Formen politischer Werbung sowie alle Mittel und Arten der Veröffentlichung oder Verbreitung innerhalb der Union berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Quelle dafür in der Union oder einem Drittstaat liegt.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Die Definition von politischer Werbung sollte Werbung umfassen, die direkt oder indirekt durch oder für einen politischen Akteur oder in seinem Namen veröffentlicht oder verbreitet wird. Da Anzeigen durch oder für einen politischen Akteur oder in seinem Namen nicht von seiner Tätigkeit als politischer Akteur losgelöst werden können, sind sie geeignet, die politische Debatte zu beeinflussen, es sei denn, es handelt sich um Mitteilungen rein privater oder rein kommerzieller Art.
(16) Die Definition politischer Werbung sollte Werbung umfassen, die direkt oder indirekt durch einen politischen Akteur oder auf irgendeine Weise für einen politischen Akteur oder in seinem Namen ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, angezeigt oder verbreitet wird. Da Anzeigen durch oder für einen politischen Akteur oder in seinem Namen nicht von seiner Tätigkeit als politischer Akteur losgelöst werden können, sind sie geeignet, die politische Debatte oder das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums zu beeinflussen, es sei denn, es handelt sich um Mitteilungen rein privater oder rein kommerzieller Art. Bei der Feststellung, ob eine Mitteilung rein privater oder rein kommerzieller Art ist, sind alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. ihr Inhalt, ihre Sprache, ihr Kontext, ihr Ziel und die Mittel, mit denen sie gefördert, veröffentlicht oder verbreitet wird. Mitteilungen, die den Familienstand oder die Geschäftstätigkeit eines politischen Akteurs betreffen, können rein privat oder rein kommerziell sein. Darüber hinaus sollte die Definition politischer Werbung auch Mitteilungen umfassen, die ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, angezeigt oder verbreitet werden und die das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums oder einen Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess oder ein Abstimmungsverhalten beeinflussen können. Solche Mitteilungen können nicht als rein privater oder rein kommerzieller Art angesehen werden. Diese Mitteilungen können von jeder natürlichen oder juristischen Person, auch aus offiziellen Quellen wie von Regierungen, Behörden, Institutionen oder Einrichtungen, stammen. Beschränken sich ihre Botschaften jedoch strikt auf die Ankündigung von Wahlen oder Referenden oder die Modalitäten für die Teilnahme an Wahlen oder Referenden, so sind sie vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Die Veröffentlichung oder Verbreitung einer Mitteilung durch andere Akteure, die geeignet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, eines Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesses oder eines Abstimmungsverhaltens zu beeinflussen, sollte auch unter politische Werbung fallen. Um festzustellen, ob die Veröffentlichung oder Verbreitung einer Mitteilung geeignet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, eines Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesses oder eines Abstimmungsverhaltens zu beeinflussen, sollten alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden, wie der Inhalt der Mitteilung, die verwendete Sprache, der Kontext der Mitteilung, das Ziel der Mitteilung und die Mittel, mit denen die Mitteilung veröffentlicht oder verbreitet wird. Mitteilungen zu gesellschaftlichen oder kontroversen Belangen können gegebenenfalls geeignet sein, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, eines Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesses oder eines Abstimmungsverhaltens zu beeinflussen.
(17) Die Förderung, Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung einer Mitteilung durch andere Akteure, die geeignet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, einesRechtsetzungs- oder Regulierungsprozesses oder eines Abstimmungsverhaltens oder die öffentliche Meinung zu gesellschaftlichen oder umstrittenen Themen auf Unionsebene, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder auf Ebene einer politischen Partei zu beeinflussen, sollte auch unter politische Werbung fallen. Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesse sollten Entscheidungen mit verbindlicher Wirkung mit allgemeiner Geltung auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene umfassen. Um festzustellen, ob die Veröffentlichung, Förderung oder Verbreitung einer Mitteilung geeignet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, eines Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesses oder eines Abstimmungsverhaltens zu beeinflussen, sollten alle zum Zeitpunkt der Veröffentlichung, Förderung, Anzeige oder Verbreitung der Mitteilung relevanten Faktoren berücksichtigt werden, wie die Identität des Sponsors der Mitteilung. die Form und der Inhalt der Mitteilung, die verwendete gesprochene oder geschriebene Sprache, der Kontext der Mitteilung, das Ziel der Mitteilung sowie die Mittel, mit denen die Mitteilung gefördert, veröffentlicht, angezeigt oder verbreitet wird, die Zielgruppe und das Ziel der Mitteilung.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu)
(17a) Die Kommunikation einer politischen Partei mit ihren derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern ist fester Bestandteil der Mitgliedschaft in einer politischen Partei und sollte keine politische Werbung darstellen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 b (neu)
(17b) Kommerzielle Werbe- und Marketingpraktiken können berechtigte Auswirkungen auf die Wahrnehmung von Produkten und Dienstleistungen durch die Verbraucher oder ihr Kaufverhalten haben, unter anderem durch eine Markendifferenzierung auf der Grundlage von Maßnahmen der Unternehmen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen, mit sozialer Wirkung oder durch jede andere Form des zweckorientierten Engagements. Kommerzielle Werbung ist in einigen Fällen geeignet, den Ausgang einer Wahl oder eines Referendums, ein Gesetzgebungs‑ oder Regulierungsverfahren oder ein Abstimmungsverhalten zu beeinflussen; in diesem Fall sollte die vorliegende Verordnung zur Anwendung kommen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 c (neu)
(17c) Um die Anforderungen dieser Verordnung wirksam umzusetzen und insbesondere Sponsoren von Werbung und im Namen der Sponsoren handelnde Dienstleistungsanbieter bei der Deklarierung politischer Werbung zu unterstützen und Anbieter politischer Werbedienstleistungen bei der Erleichterung und angemessenen Verwaltung solcher Deklarierungen zu unterstützen, muss die Kommission gemeinsame Leitlinien ausarbeiten.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Praktische Informationen aus amtlichen Quellen über die Organisation und die Modalitäten der Teilnahme an Wahlen oder Referenden sollten keine politische Werbung darstellen.
(18) Praktische Informationen aus amtlichen Quellen, die konsequent auf die Ankündigung von Wahlen oder Referenden oder die Modalitäten der Teilnahme an Wahlen oder Referenden beschränkt sind, sollten keine politische Werbung darstellen.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) Politische Ansichten, die in audiovisuellen linearen Sendungen oder in Printmedien ohne direkte Bezahlung oder gleichwertiges Entgelt geäußert werden, sollten nicht unter diese Verordnung fallen.
(19) Die Medien tragen zum reibungslosen Funktionieren demokratischer Prozesse bei und spielen eine wesentliche Rolle bei der Meinungsfreiheit und dem Recht auf Information, insbesondere bei Wahlen. Sie bieten Raum für öffentliche Debatten und tragen zur öffentlichen Meinungsbildung bei. Diese Verordnung sollte die redaktionelle Freiheit der Medien nicht beeinträchtigen.Politische Ansichten und Meinungen oder andere redaktionelle Inhalte, die zu journalistischen Zwecken oder unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters geäußert oder verbreitet werden, sollten nicht als politische Werbung gelten und nicht unter diese Verordnung fallen, wenn keine Zahlung oder sonstige Vergütung von Dritten speziell für die Äußerung der Meinung oder Ansicht geleistet wird. Solche politischen Ansichten und Meinungen, die von Diensteanbietern zusätzlich gefördert, veröffentlicht oder verbreitet werden, sollten in jedem Fall als politische Werbung betrachtet werden. Journalistische Verfahrensweisen, die entweder im nationalen Recht oder von Medien- und Presseräten im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte, festgelegt wurden, sollten zur Anwendung kommen. Jede Form von Schleichwerbung sollte verboten werden.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu)
(19a) Medienkompetenz ist für die Menschen bei der wirksamen und sicheren Nutzung der Medien von zentraler Bedeutung. Es handelt sich auch um eine entscheidende Fertigkeit, damit die Öffentlichkeit Nutzen aus dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zugang zu Informationen über politische Anzeigen ziehen kann. Daher ist es wichtig, die Entwicklung der Medienkompetenz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene in allen Gesellschaftsbereichen und für Menschen aller Altersstufen zu fördern.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Politische Anzeigen müssen als politische Werbung definiert werden. Unter den Begriff Anzeigen fallen auch die Mittel, über die Werbung kommuniziert wird, darunter Printmedien, Rundfunkmedien oder Online-Plattformdienste.
(21) Politische Anzeigen müssen als politische Werbung definiert werden. Unter den Begriff Anzeigen fallen auch die Mittel, über die Werbung kommuniziert wird, darunter Printmedien, Rundfunkmedien, Online-Medienportale, Webseiten, auf denen die Ergebnisse von Suchmaschinenabfragen angezeigt werden, oder Online-Plattformdienste;
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) Eine Werbekampagne sollte sich auf die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung und Verbreitung einer Reihe miteinander verbundener Anzeigen im Rahmen eines Vertrags über politische Werbung auf der Grundlage einer gemeinsamen Ausarbeitung, eines gemeinsamen Sponsorings und einer gemeinsamen Finanzierung beziehen. Sie sollte die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung und Verbreitung einer Anzeige oder der Ausgabe einer Anzeige in verschiedenen Medien und zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb desselben Wahlzyklus umfassen.
(24) Der Begriff „Werbekampagne“ sollte sich auf die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige und Verbreitung einer Reihe miteinander verbundener Anzeigen im Rahmen eines Vertrags über politische Werbedienstleistungen auf der Grundlage einer gemeinsamen Ausarbeitung, eines gemeinsamen Sponsorings und einer gemeinsamen Finanzierung beziehen. Er sollte die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige und Verbreitung einer Anzeige oder der Ausgabe einer Anzeige in verschiedenen Medien und zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb desselben Wahlzyklus oder Legislativprozesses umfassen.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Die Definition des Begriffs „politische Werbung“ sollte nationale Definitionen für politische Parteien, politische Ziele oder Wahlkampfzeiten auf nationaler Ebene unberührt lassen.
(25) Die Definition des Begriffs „politische Werbung“ sollte nationale Definitionen für politische Parteien, politische Ziele oder politische Wahlkampfzeiten auf nationaler Ebene unberührt lassen.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26) Damit ein breites Spektrum relevanter Diensteanbieter im Zusammenhang mit politischen Werbedienstleistungen abgedeckt wird, sollte der Begriff der Anbieter von politischen Werbedienstleistungen auch Anbieter umfassen, die an der Ausarbeitung, Platzierung Förderung, Veröffentlichung und Verbreitung politischer Werbung beteiligt sind.
(26) Damit ein breites Spektrum relevanter Diensteanbieter im Zusammenhang mit politischen Werbedienstleistungen abgedeckt wird, sollte der Begriff „Anbieter von politischen Werbedienstleistungen“ auch Anbieter umfassen, die an der Ausarbeitung – etwa des Konzepts und der Planung einer Anzeige oder Kampagne – oder an der Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige und Verbreitung politischer Werbung beteiligt sind. Beispielsweise können Anbieter politischer Werbedienstleistungen politische Werbedienstleistungen im Namen von Sponsoren initiieren. Die Bereitstellung von Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung im Zusammenhang mit politischer Werbung sollte als politische Werbedienstleistung verstanden werden;
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu)
(26a) Anbieter reiner Nebendienstleistungen im Zusammenhang mit politischer Werbung, die zusätzlich zu der Vorbereitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung und Verbreitung politischer Werbung erbracht werden und die Vorbereitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung und Verbreitung von politischer Werbung lediglich ergänzen, sollten nicht als Erbringer politischer Werbedienstleistungen im Sinne dieser Verordnung verstanden werden. Nebenleistungen sind Dienstleistungen, die in der Regel von politischer Werbung abhängen und diese ergänzen. Zu diesen Dienstleistungen gehören Transport, Finanzierung und Investitionen, Einkauf, Verkauf, Bewirtung, Marketing, Computerdienstleistungen, Reinigung und Wartung.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 b (neu)
(26b) Als Sponsor sollte die Person verstanden werden, in deren Namen politische Werbung ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht oder verbreitet wird, z. B. ein einzelner Kandidat bei einer Wahl oder eine politische Partei oder Organisation.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 c (neu)
(26c) Unter Herausgebern politischer Werbung sollten Anbieter politischer Werbedienstleistungen verstanden werden, die in der Regel am Ende der Kette von Diensteanbietern politische Werbung fördern, veröffentlichen, zustellen oder verbreiten, indem sie sie ausstrahlen, über eine Schnittstelle zugänglich machen oder sie der Öffentlichkeit auf andere Weise zur Verfügung stellen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27
(27) Der Begriff politische Werbedienstleistungen sollten keine Botschaften umfassen, die von Einzelpersonen rein privat geteilt werden. Einzelpersonen sollte nicht als Privatperson gelten, wenn sie von einer anderen Person bezahlte Botschaften veröffentlichen oder verbreiten.
(27) Der Begriff „politische Werbung“ sollten keine Botschaften umfassen, die von Einzelpersonen rein privat geteilt werden. Einzelpersonen sollten nicht als Privatpersonen gelten, wenn sie Botschaften veröffentlichen, deren Verbreitung oder Veröffentlichung mit einer Bezahlung oder dem Erhalt von Sachleistungen durch Dritte in Verbindung steht.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) Sobald ermittelt wird, dass eine Anzeige mit politischer Werbung verbunden ist, sollte dies anderen Diensteanbietern, die an politischen Werbedienstleistungen beteiligt sind, eindeutig angegeben werden. Darüber hinaus sollte eine Anzeige, die als politische Werbung identifiziert wurde, bei ihrer weiteren Verbreitung weiterhin den Transparenzanforderungen entsprechen. Werden gesponserte Inhalte organisch geteilt, sollte die Werbung weiterhin als politische Werbung gekennzeichnet werden.
(28) Sobald der Sponsor erklärt, dass eine Anzeige eine politische Anzeige ist, sollte dies anderen Diensteanbietern, die an politischen Werbedienstleistungen beteiligt sind, eindeutig und unverzüglich angegeben werden. Darüber hinaus sollte eine Anzeige, die als politische Anzeige identifiziert wurde, bei ihrer weiteren Verbreitung weiterhin den Transparenz- und Sorgfaltsanforderungen entsprechen. Wird eine politische Anzeige organisch geteilt, sollte sie weiterhin als politische Anzeige gekennzeichnet werden.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 a (neu)
(28a) Um die Wirksamkeit der Transparenz- und Sorgfaltspflichten zu gewährleisten, sollten Sponsoren und Anbieter von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, in gutem Glauben relevante Informationen zeitnah, klar, vollständig und genau übermitteln, damit die anderen Dienstleistungserbringer in der Kette die Verordnung einhalten können. Ist der Herausgeber politischer Werbung der einzige Anbieter politischer Werbedienstleistungen, so sollte der Sponsor diese Informationen an den Herausgeber politischer Werbung übermitteln.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 b (neu)
(28b) Werden Anbieter politischer Werbedienstleistungen von einem offensichtlichen Fehler, einer Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit in der Deklaration, dass es sich bei der Werbung um politische Werbung handelt oder nicht, oder in den übermittelten Informationen Kenntnis erlangen, so sollten die Anbieter politischer Werbedienstleistungen die Sponsoren verpflichten, dafür zu sorgen, dass dieser offensichtliche Fehler, diese Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit behoben wird.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 c (neu)
(28c) Eine Deklaration oder Information sollte als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden, wenn sie sich aus der Werbung, dem Sponsor oder dem Kontext ergibt, in dem die betreffende Dienstleistung erbracht wird, ohne dass weitere Überprüfungen oder Fakten durchgeführt werden.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 d (neu)
(28d) Die zumutbaren Anstrengungen sollten sich auf sorgfältige und objektive Maßnahmen wie die Kontaktaufnahme mit dem Sponsor oder den betroffenen Diensteanbietern erstrecken, um die Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen. Art und Bedeutung der fehlerhaften oder fehlenden Angaben im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung sollten berücksichtigt werden. Die zumutbaren Anstrengungen können sich gegebenenfalls auch in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Diensteanbietern und mit dem Sponsor niederschlagen. Der Erbringer politischer Werbedienstleistungen sollte nicht verpflichtet sein, übermäßige oder kostspielige Ermittlungen oder komplexe Kontakte mit dem Sponsor oder den betreffenden Anbietern politischer Werbedienstleistungen durchzuführen.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29
(29) Die in dieser Verordnung festgelegten Transparenzvorschriften sollten nur für politische Werbedienstleistungen, d. h. Werbedienstleistungen, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden, gelten, dazu können auch Entgelte in Form von Sachleistungen gehören. Die Transparenzanforderungen sollten nicht für von einem Nutzer eines Online-Vermittlungsdienstes, wie einer Online-Plattform, hochgeladene Inhalte gelten, die von einem Online-Vermittlungsdienst ohne Gegenleistung für die Platzierung, Veröffentlichung oder Verbreitung der betreffenden Botschaft verbreitet werden, es sei denn, der Nutzer wird von einer dritten Partei für die politische Anzeige bezahlt.
(29) Die in dieser Verordnung festgelegten Transparenz-, Sorgfalts- und Datenschutzvorschriften sollten nur für politische Werbedienstleistungen, d. h. Werbedienstleistungen, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden, gelten, dazu können auch Entgelte in Form von Sachleistungen gehören. Die Anforderungen sollten nicht für von einem Nutzer eines Online-Vermittlungsdienstes, wie einer Online-Plattform, hochgeladene Inhalte gelten, die von einem Online-Vermittlungsdienst ohne Gegenleistung für die Platzierung, Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung der betreffenden Botschaft verbreitet werden, es sei denn, der Nutzer wird von einer dritten Partei für die politische Anzeige bezahlt oder hat von dieser eine Sachleistung erhalten.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Die Transparenzanforderungen sollten ferner nicht für den Austausch von Informationen über elektronische Kommunikationsdienste wie elektronische Nachrichtendienste oder Telefonanrufe gelten, solange kein Anbieter politischer Werbedienstleistungen daran beteiligt ist.
(30) Die Transparenzanforderungen sollten ferner nicht für den Austausch von Informationen über elektronische interpersonelle Kommunikationsdienste wie elektronische Nachrichtendienste oder Telefonanrufe gelten, solange kein Anbieter politischer Werbedienstleistungen daran beteiligt ist.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31
(31) Die in Artikel 11 der Charta der Grundrechte verankerte Meinungsfreiheit umfasst das Recht des Einzelnen auf eine freie politische Meinungsäußerung, einschließlich des Rechts, politische Informationen zu empfangen und weiterzugeben sowie politische Ideen zu teilen. Jegliche Einschränkung dessen muss mit Artikel 52 der Charta der Grundrechte im Einklang stehen, und diese Freiheit kann Differenzierungen oder Einschränkungen unterliegen, sofern sie zur Verwirklichung eines legitimen Ziels gerechtfertigt sind und die allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts, wie Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit, gewahrt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn politische Ideen über Anbieter von Werbedienstleistungen kommuniziert werden.
(31) Die in Artikel 11 der Charta der Grundrechte verankerte Meinungsfreiheit umfasst das Recht des Einzelnen auf eine freie politische Meinungsäußerung, einschließlich des Rechts, politische Informationen zu empfangen und weiterzugeben sowie politische Ideen zu teilen. Jegliche Einschränkung dessen muss mit Artikel 52 der Charta der Grundrechte im Einklang stehen, und diese Freiheit kann Differenzierungen oder Einschränkungen unterliegen, sofern sie zur Verwirklichung eines legitimen Ziels erforderlich und gerechtfertigt sind und die allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts, wie Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit, gewahrt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn politische Ideen über Anbieter von Werbedienstleistungen kommuniziert werden. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist einer der Eckpfeiler einer lebendigen demokratischen Debatte.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 a (neu)
(31a) Angesichts der Bedeutung politischer Werbung ist es von wesentlicher Bedeutung, dass mit dieser Verordnung ein Rechtsrahmen sichergestellt wird, der einen uneingeschränkten, gleichberechtigten und uneingeschränkten Zugang zu politischen Werbedienstleistungen und die erforderlichen Transparenzinformationen für alle Nutzer, einschließlich Menschen mit Behinderungen, gewährleistet. Daher ist es wichtig, dass die Barrierefreiheitsanforderungen für Anbieter politischer Werbeleistungen mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, wie dem Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit und der Richtlinie über Barrierefreiheit im Internet, im Einklang stehen, und das Unionsrecht weiterentwickelt wird, damit niemand infolge von digitalen Innovationen zurückgelassen wird.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32
(32) Was Online-Vermittlungsdienste anbelangt, so gilt die Verordnung (EU) 2021/XX [Gesetz über digitale Dienste] für politische Anzeigen, die durch Online-Vermittlungsdienste in Anwendung der für alle Arten von Online-Werbung, darunter kommerzielle und politische Anzeigen, geltenden horizontalen Vorschriften veröffentlicht oder verbreitet werden. Auf der Grundlage des in dieser Verordnung festgelegten Begriffs für „politische Werbung“ ist es angemessen, zusätzliche Granularität der Transparenzanforderungen für Herausgeber von Werbung, insbesondere für sehr große Plattformen, vorzusehen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/XX [Gesetz über digitale Dienste] fallen. Dies gilt insbesondere für Informationen über die Finanzierung politischer Anzeigen. Die Anforderungen dieser Verordnung lassen die Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste unberührt, darunter auch die für sehr große Online-Plattformen in Bezug auf ihre Werbesysteme geltenden Risikobewertungs- und Risikominderungspflichten.
(32) Was Online-Vermittlungsdienste anbelangt, so gilt die Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) für politische Anzeigen, die durch Online-Vermittlungsdienste in Anwendung der für alle Arten von Online-Werbung, darunter kommerzielle und politische Anzeigen, geltenden horizontalen Vorschriften veröffentlicht oder verbreitet werden. Auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Begriffsbestimmung für „politische Werbung“ ist es angemessen, zusätzliche Granularität der Transparenzanforderungen für Herausgeber von Werbung, insbesondere für sehr große Online-Plattformen, vorzusehen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) fallen. Dies gilt insbesondere für Informationen über die Finanzierung politischer Anzeigen. Die Anforderungen dieser Verordnung lassen die Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste unberührt, sollten jedoch durch Informationen über die für sehr große Online-Plattformen in Bezug auf ihre Werbesysteme geltenden Risikobewertungs- und Risikominderungspflichten, einschließlich der im Zusammenhang mit politischen Werbedienstleistungen angewandten Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung, ergänzt werden.Um die Mitgliedstaaten und Diensteanbieter zu unterstützen, sollte die Kommission Leitlinien zu den Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Rechtsakten der Union und dieser Verordnung und ihrer Komplementarität sowie zu der Auslegung darin enthaltener ähnlicher Anforderungen bereitstellen.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33
(33) An der Ausarbeitung, Platzierung Förderung, Veröffentlichung und Verbreitung politischer Werbung kann eine komplexe Kette von Diensteanbietern beteiligt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Auswahl von Werbeinhalten, die Auswahl von Targeting-Kriterien, die Bereitstellung von Daten für das Targeting einer Anzeige, die Bestimmungen über Targeting-Techniken, die Erbringung einer Anzeige und ihre Verbreitung unterschiedlichen Diensteanbietern obliegen können.So können automatisierte Dienste den Abgleich von Profilen der Nutzer einer Schnittstelle anhand von personenbezogenen Daten, die direkt von den Nutzern des Dienstes und vom Online-Verhalten der Nutzer des Dienstes sowie anhand abgeleiteter Daten erhoben werden, mit den bereitgestellten Werbeinhalten unterstützen.
(33) An der Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige und Verbreitung politischer Werbung kann eine komplexe Kette von Diensteanbietern beteiligt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Auswahl von Werbeinhalten, die Auswahl von Kriterien für das Targeting und die Anzeige von Werbung, die Bereitstellung von Daten für das Targeting und die Anzeige einer Anzeige, die Bestimmungen über Verfahren für das Targeting und die Anzeige von Werbung, die Erbringung einer Anzeige und ihre Verbreitung unterschiedlichen Diensteanbietern obliegen können.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34
(34) Angesichts der Bedeutung insbesondere der Gewährleistung der Wirksamkeit der Transparenzanforderungen, einschließlich der Erleichterung ihrer Aufsicht, sollten Anbieter politischer Werbedienstleistungen sicherstellen, dass die von ihnen im Rahmen ihrer Dienstleistung erhobenen einschlägigen Informationen, einschließlich der Angabe, dass es sich um politische Anzeige handelt, dem Herausgeber der politischen Werbung zur Verfügung gestellt werden, der die politische Anzeige veröffentlicht. Um die wirksame Umsetzung dieser Anforderung und die rechtzeitige und genaue Bereitstellung dieser Information zu unterstützen, sollten Anbieter politischer Werbedienstleistungen die Automatisierung der Informationsübermittlung zwischen Anbietern politischer Werbedienstleistungen unterstützen.
(34) Angesichts der Bedeutung insbesondere der Gewährleistung der Wirksamkeit der Transparenz- und Sorgfaltsanforderungen, einschließlich der Erleichterung ihrer Aufsicht, sollten Sponsoren und gegebenenfalls Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, die Richtigkeit der von ihnen bereitgestellten Informationen sicherstellen.Anbieter politischer Werbedienstleistungen sollten sicherstellen, dass die von ihnen im Rahmen ihrer Dienstleistung erhobenen einschlägigen Informationen, einschließlich der Angabe, dass es sich um eine politische Anzeige handelt, vollständig sind und dem Herausgeber der politischen Werbung zur Verfügung gestellt werden, der die politische Anzeige verbreitet. Um die wirksame Umsetzung dieser Anforderung und die rechtzeitige und genaue Bereitstellung dieser Information zu unterstützen, sollten Anbieter politischer Werbedienstleistungen diese Informationen gleichzeitig mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung übermitteln und die Automatisierung der Informationsübermittlung zwischen Anbietern politischer Werbedienstleistungen prüfen und unterstützen, indem sie ihre Online-Schnittstellen so anpassen, dass die Einhaltung der Vorschriften erleichtert wird.Wenn Anbieter politischer Werbedienstleistungen feststellen, dass von ihnen übermittelte Informationen aktualisiert wurden, sollten sie dafür sorgen, dass diese aktualisierten Informationen dem betreffenden Herausgeber politischer Werbung mitgeteilt werden.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36
(36) In diesem Zusammenhang könnte auch ein effizienter Mechanismus für Einzelpersonen vorgesehen werden, damit diese eine politische Anzeige als politische Werbung melden und wirksame Maßnahmen auf solche Hinweise ergriffen werden können.
(36) In diesem Zusammenhang könnte auch vorgesehen werden, dass von Herausgebern von Werbung ein effizienter Mechanismus für Einzelpersonen vorgesehen wird, damit diese eine Anzeige als politische Anzeige melden und wirksame Maßnahmen auf solche Hinweise ergriffen werden können.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37
(37) Wenngleich spezielle Anforderungen festgelegt werden, so sollte keine der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten als allgemeine Pflicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten zur Überwachung der von natürlichen oder juristischen Personen geteilten politischen Inhalte ausgelegt werden, noch sollten sie als allgemeine Pflicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten ausgelegt werden, proaktive Maßnahmen in Bezug auf illegale Inhalte oder Handlungen zu ergreifen, die diese Anbieter übermitteln oder speichern.
(37) Wenngleich spezielle Anforderungen festgelegt werden, so sollte keine der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten als allgemeine Pflicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten zur Überwachung der von natürlichen oder juristischen Personen organisch geteilten politischen Inhalte ausgelegt werden, noch sollten sie als allgemeine Pflicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten ausgelegt werden, proaktive Maßnahmen in Bezug auf illegale Inhalte oder Handlungen zu ergreifen, die diese Anbieter übermitteln oder speichern.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38
(38) Transparente politische Werbung sollte ermöglichen, dass Bürger erkennen können, dass ihnen eine politische Anzeige präsentiert wird. Herausgeber politischer Werbung sollten sicherstellen, dass die Veröffentlichung in Verbindung mit jeder politischen Anzeige eine deutliche Erklärung dahin gehend enthält, dass es sich um politische Werbung handelt, und die Identität des Sponsors angeben wird. Der Name des Sponsors könnte gegebenenfalls ein politisches Logo enthalten. Herausgeber politischer Werbung sollten eine wirksame Kennzeichnung verwenden und dabei Entwicklungen in der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung und bewährte Verfahren zur Gewährleistung der Transparenz bei der Kennzeichnung von Werbung berücksichtigen.Mit jeder politischen Anzeige sollten sie auch für die Veröffentlichung von Informationen sorgen, damit der weitere Kontext der politischen Anzeige und ihre Ziele verständlich werden; diese können entweder in der Anzeige selbst oder auf der Website des Herausgebers, über einen Link oder eine gleichwertige klare, benutzerfreundliche Anweisung in der Anzeige bereitgestellt werden.
(38) Transparente politische Werbung sollte ermöglichen, dass Einzelpersonen erkennen können, dass ihnen eine politische Anzeige präsentiert wird. Herausgeber politischer Werbung sollten sicherstellen, dass in jeder politischen Anzeige eine deutliche Erklärung veröffentlicht wird, dass es sich um eine politische Anzeige handelt, und die Identität des Sponsors sowie die politische Werbekampagne angegeben werden, zu denen die Anzeige gehört. Der Name des Sponsors könnte gegebenenfalls ein politisches Logo enthalten. Herausgeber politischer Werbung sollten sicherstellen, dass Anzeigen, bei denen es sich um politische Anzeigen handelt, korrekt als solche gekennzeichnet werden, wobei sie eine wirksame Kennzeichnung verwenden und Entwicklungen in der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung und bewährte Verfahren zur Gewährleistung der Transparenz bei der Kennzeichnung von Werbung berücksichtigen sollten.Angesichts der technologischen und sonstigen Entwicklungen in der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung und von Marktpraktiken sollte die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen, in dem harmonisierte und effiziente Verfahren für die Kennzeichnung von politischen Anzeigen festgelegt werden.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39
(39) Diese Informationen sollten in einer Transparenzbekanntmachung enthalten sein, der auch die Identität des Sponsors zu entnehmen ist, um die Rechenschaftspflicht im politischen Prozess zu unterstützen. Der Ort der Niederlassung des Sponsors und die Angabe, ob es sich bei dem Sponsor um eine natürliche oder juristische Person handelt, sollten klar angegeben werden. Personenbezogene Daten von Einzelpersonen, die an politischer Werbung beteiligt sind, aber nicht mit dem Sponsor oder einem anderen beteiligten politischen Akteur in Verbindung stehen, sollten nicht in der Transparenzbekanntmachung angegeben werden. Die Transparentbekanntmachung sollte auch Angaben zum Verbreitungszeitraum, damit verbundene Wahlen, die aufgewendeten Beträge oder sonstigen Gegenleistungen, die teilweise oder vollständig für die betreffende Anzeige sowie für die gesamte Werbekampagne geleistet wurden, einschließlich der Quellen dafür und andere Informationen enthalten, um die Fairness bei der Verbreitung der politischen Anzeige zu gewährleisten. Die Angabe der Quellen für die aufgewendeten Beträge bezieht sich beispielsweise auf deren öffentliche oder private Herkunft und ob sie aus der Europäischen Union oder von außerhalb stammen. Angaben zu damit verbundenen Wahlen oder Referenden sollten nach Möglichkeit einen Link zu Informationen aus offiziellen Quellen über die Organisation und die Modalitäten für die Teilnahme oder die Förderung der Teilnahme an diesen Wahlen oder Referenden enthalten. Die Transparentbekanntmachung sollte ferner Informationen darüber enthalten, wie politische Anzeigen im Einklang mit dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren gemeldet werden können. Diese Anforderung sollte die Bestimmungen über Meldungen im Einklang mit Artikel14, 15 und 19 der Verordnung (EU) 2021/XXX [Gesetz über digitale Dienste] unberührt lassen.
(39) Diese Informationen sollten in einer Transparenzbekanntmachung enthalten sein, der auch die Identität des Sponsors und gegebenenfalls die Organisation, die den Sponsor letztlich kontrolliert, zu entnehmen ist, um die Rechenschaftspflicht im politischen Prozess zu unterstützen. Der Ort der Niederlassung des Sponsors und die Angabe, ob es sich bei dem Sponsor um eine natürliche oder juristische Person handelt, sollten klar angegeben werden. Personenbezogene Daten von Einzelpersonen, die an politischer Werbung beteiligt sind, aber nicht mit dem Sponsor oder einem anderen beteiligten politischen Akteur in Verbindung stehen, sollten nicht in der Transparenzbekanntmachung angegeben werden. Die Transparentbekanntmachung sollte auch Angaben zum Verbreitungszeitraum, damit verbundene Wahlen, die aufgewendeten Beträge oder sonstigen Gegenleistungen, die teilweise oder vollständig für die betreffende Anzeige sowie für die gesamte Werbekampagne geleistet wurden, einschließlich der Quellen dafür und andere Informationen enthalten, um die Fairness bei der Verbreitung der politischen Anzeige zu gewährleisten. Die Angabe der Quellen für die aufgewendeten Beträge bezieht sich beispielsweise auf deren öffentliche oder private Herkunft und ob sie aus der Europäischen Union oder von außerhalb stammen. Angaben zu damit verbundenen Wahlen oder Referenden sollten nach Möglichkeit einen Link zu Informationen aus offiziellen Quellen über die Organisation und die Modalitäten für die Teilnahme oder die Förderung der Teilnahme an diesen Wahlen oder Referenden enthalten. Die Transparenzbekanntmachung sollte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Verbreitung der Werbung verfügbar sein, und die darin enthaltenen Informationen sollten auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Transparentbekanntmachung sollte ferner Informationen darüber enthalten, wie politische Anzeigen im Einklang mit dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren gemeldet werden können. Diese Anforderung sollte die Bestimmungen über Meldungen gemäß den Artikeln16 und 17 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) unberührt lassen.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40
(40) Die in der Transparenzbekanntmachung enthaltenen Informationen sollten in der Anzeige selbst oder anhand eines Hinweises in der Anzeige leicht abrufbar sein. Die Anforderung, dass die Transparentbekanntmachung unter anderem deutlich erkennbar sein muss, sollte folglich beinhalten, dass diese hervorgehoben in der Anzeige oder mit der Anzeige angegeben wird. Die Anforderung, dass die in der Transparentbekanntmachung angegebenen Informationen leicht zugänglich, benutzerfreundlich und – soweit technisch möglich – maschinenleserbar sein müssen, sollte beinhalten, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Anhang I der Richtlinie2019/882 (EU-Rechtsakt zur Barrierefreiheit) enthält Anforderungen an den Zugang zu Informationen, einschließlich digitale Informationen, die verwendet werden sollten, damit politische Informationen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.
(40) Die Herausgeber politischer Werbung sollten sicherstellen, dass jede politische Anzeige einen klaren Hinweis darauf enthält, wo die Transparenzbekanntmachung leicht abgerufen werden kann. Die Darstellung der Informationen kann je nach den verwendeten Mitteln variieren. Um die in der Transparenzbekanntmachung enthaltenen Informationen leicht abzurufen, könnten beispielsweise ein spezieller Link zur Website, ein Bildschirm- oder Audio-Link, ein QR-Code oder gleichwertige nutzerfreundliche technische Maßnahmen verwendet werden. Die Anforderung, dass die Transparentbekanntmachung unter anderem deutlich erkennbar sein muss, sollte folglich beinhalten, dass diese hervorgehoben in der Anzeige oder mit der Anzeige angegeben wird. Die Anforderung, dass die in der Transparentbekanntmachung angegebenen Informationen leicht zugänglich, benutzerfreundlich und – soweit technisch möglich – maschinenleserbar sein müssen, sollte beinhalten, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 (EU-Rechtsakt zur Barrierefreiheit) enthält Anforderungen an den Zugang zu Informationen, einschließlich digitale Informationen, die verwendet werden sollten, damit politische Informationen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41
(41) Die Transparenzbekanntmachungen sollten so gestaltet sein, dass sie die Nutzer sensibilisieren und dazu beitragen, die politische Anzeige eindeutig als solche zu identifizieren. Sie sollten so gestaltet sein, dass sie erhalten bleiben oder zugänglich bleiben, falls eine politische Anzeige weiterverbreitet und zum Beispiel auf einer anderen Plattform veröffentlicht oder zwischen Einzelpersonen weitergeleitet wird. Die in der Transparenzbekanntmachung enthaltenen Informationen sollten zu Beginn der Veröffentlichung der politischen Anzeige veröffentlicht und nach der letzten Veröffentlichung ein Jahr lang aufbewahrt werden. Die aufbewahrten Informationen sollten auch Informationen über politische Werbung umfassen, die beendet oder vom Herausgeber entfernt wurde.
(41) Die Transparenzbekanntmachungen sollten so gestaltet sein, dass sie die Nutzer sensibilisieren und dazu beitragen, die politische Anzeige eindeutig als solche zu identifizieren. Sie sollten so gestaltet sein, dass sie erhalten bleiben oder zugänglich bleiben, falls eine politische Anzeige weiterverbreitet und zum Beispiel auf einer anderen Plattform veröffentlicht oder zwischen Einzelpersonen weitergeleitet wird. Die in der Transparenzbekanntmachung enthaltenen Informationen sollten zu Beginn der Veröffentlichung der politischen Anzeige veröffentlicht und nach der letzten Veröffentlichung zehn Jahre lang ein Jahr lang aufbewahrt werden. Die aufbewahrten Informationen sollten auch Informationen über politische Werbung umfassen, die beendet oder vom Herausgeber entfernt wurde, sowie die Gründe für die Entfernung.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42
(42) Da die Herausgeber politischer Werbung politische Anzeigen der Öffentlichkeit zugänglich machen, sollten sie diese Informationen in Verbindung mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der politischen Anzeige veröffentlichen oder in der Öffentlichkeit verbreiten. Die Herausgeber politischer Werbung sollten politische Anzeigen, die den Transparenzanforderungen dieser Verordnung nicht genügen, nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen.Darüber hinaus sollten Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich um sehr große Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/XXX [Gesetz über digitale Dienste] handelt, die in der Transparenzbekanntmachung enthaltenen Informationen über die nach Artikel 30 der genannten Verordnung [Gesetz über digitale Dienste] veröffentlichten Archive für Werbung zugänglich machen. Dies wird die Arbeit interessierter Akteure, einschließlich der Forscher, in ihrer besonderen Rolle bei der Unterstützung freier und fairer Wahlen oder Referenden und fairer Wahlkampagnen unter anderem durch Überprüfung der Sponsoren politischer Anzeigen und Analyse der politischen Anzeigenlandschaft erleichtern.
(42) Da die Herausgeber politischer Werbung politische Anzeigen der Öffentlichkeit zugänglich machen, sollten sie diese Informationen in Verbindung mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der politischen Anzeige veröffentlichen oder in der Öffentlichkeit verbreiten. Wenn Herausgeber politischer Werbung feststellen, dass eine politische Anzeige die Transparenzanforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, sollten sie sich nach besten Kräften bemühen, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Wenn die Informationen nicht unverzüglich vervollständigt oder berichtigt werden können, sollten die Herausgeber politischer Werbung politische Anzeigen, die den Transparenzanforderungen dieser Verordnung nicht genügen, nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen bzw. ihre Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung einstellen. In einem solchen Fall sollten die Herausgeber politischer Werbung den betreffenden Anbieter von Werbedienstleistungen und gegebenenfalls den Sponsor darüber informieren, welche angemessenen Schritte unternommen wurden, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42 a (neu)
(42a) Bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen sollten die Anbieter politischer Werbedienstleistungen die Grundrechte sowie andere Rechte und legitime Interessen gebührend berücksichtigen. Insbesondere sollten die Anbieter politischer Werbedienstleistungen die Meinungsfreiheit und den Zugang zu Informationen, einschließlich der Freiheit und des Pluralismus der Medien, gebührend berücksichtigen.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42 b (neu)
(42b) Diese Verordnung sollte die Arbeit interessierter Akteure, einschließlich der Forscher, in ihrer besonderen Rolle bei der Unterstützung freier und fairer Wahlen oder Referenden und fairer Wahlkampagnen unter anderem durch die Überprüfung der Sponsoren politischer Anzeigen und die Analyse der politischen Anzeigenlandschaft erleichtern. Daher sollten Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich um sehr große Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) und sehr große Online-Suchmaschinen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) handelt, die in der Transparenzbekanntmachung enthaltenen Informationen zur Verfügung stellen und in Echtzeit über die Speicher der gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) veröffentlichten Anzeigen aktualisieren.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42 c (neu)
(42c) Die Kommission sollte ein europäisches Archiv für politische Online-Anzeigen einrichten, um Herausgeber politischer Werbung, die keine sehr großen Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) und keine sehr großen Online-Suchmaschinen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) sind, bei der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu unterstützen. Herausgeber von politischer Werbung, die keine sehr großen Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) und keine sehr großen Online-Suchmaschinen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) sind, sollten sicherstellen, dass die in der Transparenzbekanntmachung enthaltenen Informationen unverzüglich und spätestens binnen 24 Stunden in dem europäischen Archiv für politische Online-Anzeigen zur Verfügung gestellt werden. Über die Schnittstelle für Herausgeber politischer Werbung zur Verfügung gestellte Informationen sollten in einem maschinenlesbaren Format gemäß der gemeinsamen Datenstruktur und entsprechenden Standards bereitgestellt werden, die von der Kommission im Benehmen mit den einschlägigen Interessenträgern entwickelt wurden. Informationen in den Speichern von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen sowie Informationen im europäischen Archiv für politische Online-Anzeigen sollten über eine gemeinsame Programmierschnittstelle für Anwendungen verbunden und über ein einziges Portal öffentlich zugänglich sein.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44
(44) Informationen über die Beträge und den Wert sonstiger Leistungen, die ganz oder teilweise für politische Werbedienstleistungen entgegengenommen wurden, können einen nützlichen Beitrag zur politischen Debatte leisten. Es muss sichergestellt werden, dass die Jahresberichte der betreffenden Herausgeber politischer Werbung einen angemessenen Überblick über die betriebene politische Werbung ermöglichen. Um Aufsicht und Rechenschaftspflicht zu unterstützen, sollte diese Berichterstattung Informationen über die Ausgaben für das Targeting politischer Werbung in dem betreffenden Zeitraum, aggregiert nach Kampagne oder Kandidat, umfassen. Um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden, sollten diese Transparenzberichtspflichten nicht für Unternehmen gelten, die unter Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie2013/34/EU fallen.
(44) Informationen über die Beträge und den Wert sonstiger Leistungen, die ganz oder teilweise für politische Werbedienstleistungen entgegengenommen wurden, können einen nützlichen Beitrag zur politischen Debatte leisten. Es muss sichergestellt werden, dass die Jahresberichte der betreffenden Herausgeber politischer Werbung einen angemessenen Überblick über die betriebene politische Werbung ermöglichen. Um Aufsicht und Rechenschaftspflicht zu unterstützen, sollte diese Berichterstattung Informationen über die Ausgaben für das Targeting oder die Anzeige politischer Werbung in dem betreffenden Zeitraum, aggregiert nach Kampagne oder Kandidat, umfassen. Um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden, sollten diese Transparenzberichtspflichten nicht für Unternehmen gelten, die unter Artikel 3 Absätze1 bis 3 der Richtlinie 2013/34/EU fallen.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45
(45) Herausgeber politischer Werbung, die politische Werbedienstleistungen erbringen, sollten Verfahren einrichten, die es Einzelpersonen ermöglichen, ihnen zu melden, dass eine bestimmte von ihnen veröffentlichte politische Anzeige nicht dieser Verordnung entspricht. Die Verfahren für die Meldung solcher Anzeigen sollten leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und an die Form der von dem Herausgeber politischer Werbung verbreiteten Werbung angepasst werden. Diese Verfahren sollten so weit wie möglich von der Anzeige selbst aus zugänglich sein, etwa auf der Website des Herausgebers politischer Werbung. Die Herausgeber politischer Werbung sollten gegebenenfalls auf bestehende Verfahren zurückgreifen können. Wenn Herausgeber politischer Werbung hinsichtlich der politischen Anzeigen, die sie im Auftrag der Empfänger ihrer Dienstleistungen hosten, Hosting-Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste sind, gilt für Meldungen, dass solche Anzeigen nicht dieser Verordnung entsprechen, weiter Artikel 14 des Gesetzes über digitale Dienste.
(45) Herausgeber politischer Werbung, die politische Werbedienstleistungen erbringen, sollten Verfahren einrichten, die es Einzelpersonen ermöglichen, ihnen zu melden, dass eine bestimmte von ihnen veröffentlichte politische Anzeige nicht dieser Verordnung entspricht. Die Verfahren für die Meldung solcher Anzeigen sollten leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und an die Form der von dem Herausgeber politischer Werbung verbreiteten Werbung angepasst werden. Diese Verfahren sollten so weit wie möglich von der Anzeige selbst aus zugänglich sein, etwa auf der Website des Herausgebers politischer Werbung. Die Herausgeber politischer Werbung sollten gegebenenfalls auf bestehende Verfahren zurückgreifen können. Wenn Herausgeber politischer Werbung hinsichtlich der politischen Anzeigen, die sie im Auftrag der Empfänger ihrer Dienstleistungen hosten, Hosting-Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste sind, gilt für Meldungen, dass solche Anzeigen nicht dieser Verordnung entsprechen, weiter Artikel 16 des Gesetzes über digitale Dienste. Wenn Herausgeber politischer Werbung Anbieter von Online-Hosting-Diensten im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) sind, sollten sich die Herausgeber politischer Werbung in Bezug auf die politischen Anzeigen, die auf Wunsch der Empfänger ihrer Dienste gehostet werden, auf den Meldemechanismus gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) für Meldungen über die Nichteinhaltung dieser Verordnung durch diese Anzeigen verlassen können.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45 a (neu)
(45a) Entspricht eine bestimmte Anzeige nicht dieser Verordnung, sollten vom Herausgeber eingerichtete Mechanismen es Einzelpersonen ermöglichen, diese Anzeige zu kennzeichnen. Stehen solche Mechanismen nicht zur Verfügung, sollten Einzelpersonen die Möglichkeit haben, eine solche politische Anzeige direkt den zuständigen Behörden zu melden.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45 b (neu)
(45b) Die Herausgeber politischer Werbung sollten angemessene Anstrengungen unternehmen, um rasch, sorgfältig und objektiv auf die nach dieser Verordnung erhaltenen Meldungen einzugehen, indem sie sich an die betreffenden Diensteanbieter und gegebenenfalls den Sponsor wenden. Der Herausgeber politischer Werbung sollte den Urheber der Meldung und die betroffenen Diensteanbieter über die Folgemaßnahmen zu der Meldung informieren und Informationen über Rechtsbehelfsmöglichkeiten, auch gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, in Bezug auf die Anzeige, auf die sich die Meldung bezieht, bereitstellen. Enthält eine Meldung ausreichende Informationen, die es einem sorgfältigen Anbieter politischer Werbedienstleistungen ermöglichen, ohne eine eingehende Prüfung und einen komplexen Kontaktprozess festzustellen, dass klar ist, dass Informationen fehlen oder unvollständig sind, sollte der Herausgeber politischer Werbung unverzüglich handeln.
__________________
1aRichtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45 c (neu)
(45c) Um die Wirksamkeit der Transparenz- und Sorgfaltspflichten während einer Wahl oder Volksabstimmung sicherzustellen, sollten politische Werbeverlage innerhalb des letzten Monats vor der Wahl oder Volksabstimmung unverzüglich und spätestens binnen 48 Stunden jede Meldung einer Anzeige im Zusammenhang mit der betreffenden Abstimmung bearbeiten, indem sie sich an die betreffenden Diensteanbieter und gegebenenfalls den Sponsor wenden. Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich um Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen handelt, sollten solche Meldungen unverzüglich bearbeiten.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45 d (neu)
(45d) Jede Maßnahme eines Herausgebers politischer Werbung sollte sich strikt auf die Berichtigung, Vervollständigung oder Entfernung bestimmter Informationen konzentrieren, die nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehen. Dabei sollte er der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie anderen Grundrechten gebührend Rechnung tragen.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 46
(46) Damit bestimmte Einrichtungen ihre Rolle in der Demokratie spielen können, ist es angezeigt, Vorschriften für die Übermittlung der Informationen, die mit der politischen Anzeige veröffentlicht wurden oder in der Transparenzbekanntmachung enthalten sind, an Interessenten wie zugelassene Forscher, Journalisten, Organisationen der Zivilgesellschaft und akkreditierte Wahlbeobachter festzulegen, um sie bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben im demokratischen Prozess zu unterstützen. Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen sollten nicht verpflichtet werden, Ersuchen zu beantworten, die offenkundig unbegründet oder exzessiv sind. Darüber hinaus sollte es dem betreffenden Diensteanbieter erlaubt sein, im Falle sich wiederholender und kostenintensiver Ersuchen eine vertretbare Gebühr in Rechnung zu stellen, bei der die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen berücksichtigt werden.
(46) Damit bestimmte Einrichtungen ihre Rolle in der Demokratie spielen können, ist es angezeigt, Vorschriften für die Übermittlung der Informationen, die mit der politischen Anzeige veröffentlicht wurden oder in der Transparenzbekanntmachung enthalten sind, an Interessenten wie zugelassene Forscher, Journalisten, Organisationen der Zivilgesellschaft und akkreditierte Wahlbeobachter festzulegen, um sie bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben im demokratischen Prozess zu unterstützen. Anbieter politischer Werbedienstleistungen sollten nicht verpflichtet werden, Ersuchen zu beantworten, die offenkundig unklar oder exzessiv sind oder Informationen betreffen, die sich der Kontrolle des Diensteanbieters entziehen. Darüber hinaus sollte es dem betreffenden Diensteanbieter erlaubt sein, im Falle sich wiederholender und kostenintensiver Ersuchen eine vertretbare Gebühr in Rechnung zu stellen, bei der die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen berücksichtigt werden.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47
(47) Personenbezogene Daten, die bei der Gruppierung von Einzelpersonen nach ihren mutmaßlichen Interessen direkt von Einzelpersonen oder indirekt etwa als abgeleitete Daten erhoben werden oder die sich aus ihrer Online-Aktivität, ihrem Verhaltensprofil und anderen Analysetechniken ergeben, werden zunehmend dazu verwendet, politische Botschaften auf Gruppen oder einzelne Wähler oder Einzelpersonen zuzuschneiden und ihre Wirkung zu verstärken. Durch Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere Daten, die nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates11 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates12 als sensibel gelten, können verschiedene Gruppen von Wählern oder Einzelpersonen Segmenten zugeordnet und ihre Merkmale oder Schwachstellen ausgenutzt werden, indem beispielsweise Anzeigen zu bestimmten Zeitpunkten und an bestimmten Orten verbreitet werden, um die Gelegenheiten zu nutzen, bei denen sie für eine bestimmte Art von Information/Botschaft besonders empfänglich sind. Das hat spezifische nachteilige Auswirkungen auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Freiheit, objektive Informationen zu erhalten, sich eine Meinung zu bilden, politische Entscheidungen zu treffen und ihr Stimmrecht auszuüben. Dies wirkt sich negativ auf den demokratischen Prozess aus. Im Vergleich zu der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten zusätzliche Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden. Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für den Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren im Zusammenhang mit politischer Werbung, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollten auf Artikel 16 AEUV gestützt werden.
(47) Personenbezogene Daten, die bei der Gruppierung von Einzelpersonen nach ihren mutmaßlichen Interessen direkt von Einzelpersonen oder indirekt etwa als beobachtete oder abgeleitete Daten erhoben werden oder die sich aus ihrer Online-Aktivität, ihrem Verhaltensprofil und anderen Analysetechniken ergeben, werden zunehmend dazu verwendet, politische Botschaften auf Gruppen oder einzelne Wähler oder Einzelpersonen zuzuschneiden und ihre Wirkung zu verstärken. Durch Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere Daten, die nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] und der Verordnung (EU) 2018/1725[2] des Europäischen Parlaments und des Rates als sensibel gelten, können verschiedene Gruppen von Wählern oder Einzelpersonen Segmenten zugeordnet und ihre Merkmale oder Schwachstellen ausgenutzt werden, indem beispielsweise Anzeigen zu bestimmten Zeitpunkten und an bestimmten Orten verbreitet werden, um die Gelegenheiten zu nutzen, bei denen sie für eine bestimmte Art von Information/Botschaft besonders empfänglich sind. Das hat spezifische nachteilige Auswirkungen auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Freiheit, fair und gleichwertig behandelt zu werden, nicht manipuliert zu werden, objektive Informationen zu erhalten, sich eine Meinung zu bilden, politische Entscheidungen zu treffen und ihr Stimmrecht auszuüben. Dies wirkt sich außerdem negativ auf den demokratischen Prozess aus, da es eine Fragmentierung der öffentlichen Debatte über wichtige gesellschaftliche Themen, eine räuberische Wähleranalyse, einen selektiven Kontakt mit der Gesellschaft und letztlich eine Manipulation der Wählerschaft ermöglicht. Es erhöht auch das Risiko der Verbreitung von Desinformationen und wurde insbesondere von nicht demokratischen ausländischen Organisationen zur Einflussnahme aus dem Ausland bei Wahlen genutzt. Irreführende oder verdeckte Werbung für politische Zwecke stellt ein Risiko dar, weil dadurch die zentralen Mechanismen beeinflusst werden, die das Funktionieren unserer demokratischen Gesellschaft ermöglichen. All dies geschieht, obwohl in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 bereits Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, auch für das Targeting und die Anzeige von Werbung, bestehen. Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für den Einsatz von Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung im Zusammenhang mit politischer Werbung, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollten auf Artikel 16 AEUV gestützt werden.
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11 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
11 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
12 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
12 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 a (neu)
(47a) Die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 bestehenden Möglichkeiten, Werbung rechtmäßig auf Einzelpersonen zuzuschneiden und an diese zu richten, sind einem systematischen Missbrauch ausgesetzt, insbesondere im Hinblick auf die Einholung der freien Einwilligung durch Einzelpersonen nach vorheriger Aufklärung, was nach dem derzeitigen Regelungsrahmen nicht behoben werden kann.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 b (neu)
(47b) Dark Patterns auf Online-Schnittstellen von Online-Plattformen sind Verfahren, durch die entweder gezielt oder im Effekt die Fähigkeit der Nutzer des Dienstes, bezüglich der personenbezogenen Daten, die sie zum Zweck der politischen Werbung zur Verfügung stellen, autonome und aufgeklärte Entscheidungen zu treffen, wesentlich verzerrt oder beeinträchtigt wird. Anbietern von Online-Plattformen sollte es daher verboten sein, Nutzer des Dienstes zu etwas zu drängen und die Autonomie, Entscheidungsfindung oder Auswahl der Nutzer zu verzerren oder zu beeinträchtigen.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 c (neu)
(47c) Dies sollte auch die Methode beinhalten, einen Nutzer des Dienstes wiederholt aufzufordern, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen worden ist, womit das Verfahren der Abbestellung eines Dienstes erheblich umständlicher gemacht wird als das einer Anmeldung dazu, oder bestimmte Auswahlmöglichkeiten schwieriger oder zeitaufwendiger zu machen als andere oder Standardeinstellungen zu verwenden, die sehr schwer zu ändern sind, und so die Entscheidung des Nutzers des Dienstes auf eine Weise zu beeinflussen, die seine Autonomie, Entscheidungsfindung und Auswahl verzerrt und beeinträchtigt. Allerdings sollten die Bestimmungen zur Verhinderung von Dark Patterns nicht so verstanden werden, dass Anbieter daran gehindert werden, direkt mit Nutzern des Dienstes zu interagieren und ihnen neue oder zusätzliche Dienste anzubieten. Die systematische Verwendung von Dark Patterns, unklaren Einwilligungserklärungen, irreführenden Informationen und unzureichender Zeit zum Lesen der Geschäftsbedingungen sind gängige Praktiken, um es den Nutzern des Dienstes zu erschweren, im Zusammenhang mit der überwachungsgestützten Online-Werbebranche klare Informationen und Kontrolle zu erhalten.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 d (neu)
(47d) Um Einzelpersonen in Bezug auf die Art und Weise und die Zwecke, für die ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und insbesondere in Zusammenhängen, die dafür relevant sind, ihre demokratischen Entscheidungen und ihre Teilhabe an der öffentlichen Debatte zu beeinflussen, zu schützen sowie um die Demokratie und die Integrität von Wahlen zu schützen, ist es notwendig, die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 um weitere Einschränkungen zu ergänzen, die in Form strikter Einschränkungen der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Targeting und zur Anzeige von politischer Online-Werbung auf der Grundlage von Artikel 16 AEUV erlassen werden sollten.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 e (neu)
(47e) Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung auf der Grundlage bestimmter Bedingungen und einer streng begrenzten Menge an bereitgestellten personenbezogenen Daten, die keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 oder von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind, können dabei nützlich sein, politische Werbung und Informationen zu verbreiten und die Bürgerinnen und Bürger zu erreichen und zu informieren.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 f (neu)
(47f) Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten, sollten nur auf der Grundlage personenbezogener Daten zulässig sein, die dem Herausgeber von Werbung von der betroffenen Person explizit zu dem spezifischen und alleinigen Zweck bereitgestellt wurden, gezielte politische Anzeigen zu erhalten. Die Anbieter sollten zur Einwilligung nicht auffordern, wenn die betroffene Person ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden, im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 ausübt. Weigert sich die betroffene Person, ihre Einwilligung zu erteilen, oder hat sie ihre Einwilligung zurückgezogen, so sollten ihr andere faire und angemessene Möglichkeiten geboten werden, auf Dienste der Informationsgesellschaft zuzugreifen. Eine Verweigerung der Einwilligung sollte für die betroffene Person weder schwieriger noch zeitaufwendiger sein als deren Erteilung. Die Verarbeitung beobachteter oder abgeleiteter personenbezogener Daten gemäß den Leitlinien 8/2020 des Europäischen Datenschutzausschusses über das Targeting von Nutzern sozialer Medien sollte nicht zulässig sein. Ohne eine solche Einschränkung von Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung würden das Targeting und die Anzeige von politischer Werbung auf der Grundlage personenbezogener Daten wahrscheinlich auf ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen hinauslaufen.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 g (neu)
(47g) Bereitgestellte personenbezogene Daten sollten nur Kategorien personenbezogener Daten enthalten, die von der betroffenen Person explizit und aktiv für den spezifischen und alleinigen Zweck bereitgestellt wurden, mit politischen Anzeigen von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen gezielt angesprochen zu werden, dem die Daten bereitgestellt wurden. Betroffene Personen sollten von für die Verarbeitung Verantwortlichen, denen sie ihre personenbezogenen Daten nicht zur Verfügung gestellt hatten, nicht gezielt mit politischen Anzeigen angesprochen werden. Werden dem Herausgeber die Daten zur Verfügung gestellt, so sollten sie in die Schnittstelle oder die Einstellungen des Herausgebers eingegeben werden. Die Verarbeitung jeglicher die betroffenen Personen betreffender Daten, die ansonsten im Verlauf der üblichen Nutzung des Dienstes verarbeitet würden, etwa Metadaten, Verkehrs- und Standortdaten oder der Inhalt von Kommunikation, sei sie persönlich oder öffentlich, sollte daher ausgeschlossen werden.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 h (neu)
(47h) Manche gut ausgestattete politische Kandidaten oder Parteien könnten die Einschränkungen von Verfahren zum Targeting mit ihren hausinternen Diensten umgehen, die politisches Marketing in großem Maßstab betreiben. Wenn Sponsoren personenbezogene Daten für direktes gezieltes politisches Marketing verarbeiten, etwa durch Versand gezielter E-Mail- oder Textnachrichten in großem Maßstab und systematisch, sollten ungeachtet der Tatsache, ob damit ein Dienst verbunden ist oder nicht, die Einschränkungen des Targeting gelten. Dies betrifft nicht die Tatsache, dass die Einschränkungen des Targeting und der Anzeige von Werbung für bloße direkte Kommunikation, einschließlich personalisierter E-Mail- oder Textnachrichten, die nicht auf Direktmarketing im großen Umfang abzielen, und organische Inhalte, die durch den Rückgriff auf Online-Vermittlungsdienste ohne Gegenleistung für die Platzierung, Veröffentlichung oder Verbreitung für die spezifische Botschaft veröffentlicht werden, nicht gelten sollten.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 i (neu)
(47i) Um Wahlen und Volksabstimmungen zu schützen und jede ungebührliche Einmischung, Manipulation und Desinformation zu verhindern, ist es notwendig, in dem Zeitraum unmittelbar vor der Wahl oder Volksabstimmung weitere Einschränkungen hinsichtlich des Targeting und der Anzeige von Werbung hinzuzufügen. In den 60 Tagen vor jeder Wahl oder Volksabstimmung sollten Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung im Zusammenhang mit politischer Werbung, die bereitgestellte personenbezogene Daten verwenden, strikt auf die Verwendung des Standorts und der von der betroffenen Person gesprochenen Sprachen beschränkt sein. Der Umstand, dass eine Person Erstwähler ist, könnte auch verwendet werden, da es wichtig ist, solche Personen zu erreichen und sie mit Informationen über die Wahl oder Volksabstimmung zu versorgen. Der Standort der betroffenen Person, der verwendet wird, um gezielte politische Anzeigen anzuzeigen, sollte so verstanden werden, dass er sich auf der Ebene des der bei der betreffenden Wahl oder Volksabstimmung geltenden Wahlkreises bewegt. In den Mitgliedstaaten jedoch, die für die Wahl zum Europäischen Parlament nur einen einzigen Wahlkreis auf nationaler Ebene besitzen, könnte für politische Werbung im Zusammenhang mit dieser Wahl der Standort der betroffenen Person auf regionaler oder nach nationalem Recht gleichwertiger Ebene verstanden werden.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 j (neu)
(47j) Das Verbot und die Einschränkungen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten für politische Werbung sollte Sponsoren, Herausgeber politischer Werbung oder Anbieter von Werbediensten,, einschließlich Online-Plattformen, nicht davon abhalten, auf der Grundlage kontextbezogener Informationen, einschließlich Schlüsselwörtern, politische Online-Werbung anzuzeigen. Diese Einschränkung ist verhältnismäßig angesichts der Tatsache, dass Sponsoren Zugang zu anderen Möglichkeiten für ihre politische Werbung haben, insbesondere durch kontextbezogenes Targeting im Internet und über alternative Offline-Medien. Diese Einschränkung steht im Einklang mit dem Recht, Informationen und Gedanken von allgemeinem Interesse zu vermitteln, zu deren Empfang die Öffentlichkeit berechtigt ist, da dieses Recht unter manchen Umständen eingegrenzt werden kann, wenn die Eingrenzung angemessen, sorgfältig und in gutem Glauben durchgeführt wird und wenn sie verhältnismäßig und durch einschlägige und hinreichende Gründe gerechtfertigt ist, insbesondere zum Schutz der Rechte anderer.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 k (neu)
(47k) Bei der Auswahl von Targeting-Parametern umschreiben die Sponsoren ein potenzielles Publikum für ihre politische Werbung. Je nachdem, wie viele Haushaltsmittel sie für ihre Werbekampagne bereitstellen, wird ihre politische Anzeige jedoch nicht notwendigerweise eine solche potenzielle Zielgruppe insgesamt erreichen. Der Herausgeber wird auswählen müssen, wer aus dieser potenziellen Zielgruppe die politische Anzeige tatsächlich erhalten wird. Um die Einrichtung von Echokammern und Filterblasen zu verhindern und demografische Verzerrungen nach rassistischen Kriterien oder Geschlecht zu verhindern, die auf Formen von Diskriminierung hinauslaufen, sollten Online-Plattformen politische Anzeigen nicht auf der Grundlage einer Weiterverarbeitung personenbezogener Daten selektiv innerhalb der angepeilten potenziellen Zielgruppen anzeigen dürfen. Die tatsächlichen Empfänger der politischen Anzeige sollten daher vom Herausgeber ohne jegliche weitere Verarbeitung personenbezogener Daten nur zufällig ausgewählt werden.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 l (neu)
(47l) Die in dieser Verordnung enthaltenen Transparenzverpflichtungen werden auch dazu beitragen, es unmöglich zu machen, bestimmten Teilen der Wählerschaft unbemerkt gegensätzliche und polarisierende Botschaften zu verkünden, da Kontrollinstanzen, die Zivilgesellschaft, Journalisten und andere Teile der Wählerschaft in der Lage sein werden, ihre Kontrolle auszuüben.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 48
(48) Verfahren zum Targeting und Amplifizieren im Zusammenhang mit politischer Werbung, in denen personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet werden, sollten daher untersagt werden. Der Einsatz solcher Verfahren sollte nur erlaubt werden, wenn er durch den Verantwortlichen oder eine in seinem Namen handelnden Person auf der Grundlage der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person oder auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich oder religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung erfolgt, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden. Dies sollte mit besonderen Garantien einhergehen. Unter Einwilligung sollte die Einwilligung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 verstanden werden. Daher sollte es nicht möglich sein, die Ausnahmen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstaben b, c, e, f, g, h, i und j der Verordnung (EU) 2016/679 beziehungsweise des Artikels 10 Absatz 2 Buchstaben b, c, e, f, g, h, i und j der Verordnung (EU) 2018/1725 für den Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren, in denen personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/725 verarbeitet werden, geltend zu machen, um politische Werbung zu veröffentlichen, zu fördern oder zu verbreiten.
entfällt
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 49
(49) Um für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, sollten die Verantwortlichen beim Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren im Zusammenhang mit politischer Werbung, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zusätzliche Garantien anwenden. Sie sollten eine Politik beschließen und umsetzen, in der der Einsatz solcher Verfahren für die gezielte Ansprache von Einzelpersonen und die Verstärkung der Wirkung politischer Werbung beschrieben wird, und sie sollten Aufzeichnungen über ihre einschlägigen Tätigkeiten führen. Bei der Veröffentlichung, Förderung oder Verbreitung politischer Anzeigen unter Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren sollten die Verantwortlichen zusammen mit der politischen Anzeige aussagekräftige Informationen bereitstellen, die es der betroffenen Einzelperson ermöglichen, die zugrunde liegende Logik und die wichtigsten Parameter des eingesetzten Targeting-Verfahrens zu verstehen sowie auch, ob Daten Dritter und zusätzliche Analysetechniken verwendet wurden, etwa ob das Targeting der Anzeige während der Zustellung weiter optimiert wurde.
(49) Um für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, sollten die Verantwortlichen beim Einsatz von Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung im Zusammenhang mit politischer Werbung, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zusätzliche Garantien anwenden. Sie sollten eine Politik beschließen und umsetzen, in der der Einsatz solcher Verfahren für die gezielte Ansprache von Einzelpersonen und die Verbreitung des Inhalts ihrer Werbung beschrieben wird, jährliche Risikobewertungen des Einsatzes dieser Verfahren in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen und der Gesellschaft als Ganzes durchführen und sie sollten Aufzeichnungen über ihre einschlägigen Aktivitäten führen. Bei der Veröffentlichung, Förderung, Anzeige oder Verbreitung politischer Anzeigen unter Einsatz von Verfahren zum Targeting sollten die Verantwortlichen zusammen mit der politischen Anzeige aussagekräftige Informationen bereitstellen, die es der betroffenen Einzelperson ermöglichen, die zugrunde liegende Logik und die wichtigsten Parameter des eingesetzten Targeting-Verfahrens zu verstehen sowie auch, ob Daten Dritter und zusätzliche Analysetechniken verwendet wurden, etwa ob das Targeting der Anzeige während der Anzeige weiter optimiert wurde.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 50
(50) Herausgeber politischer Werbung, die Verfahren zum Targeting und Amplifizieren einsetzen, sollten Informationen, die es der betroffenen Einzelperson ermöglichen, die zugrunde liegende Logik und die wichtigsten Parameter des eingesetzten Targeting-Verfahrens zu verstehen sowie auch, ob Daten Dritter und zusätzliche Analysetechniken verwendet wurden, und einen Link zu der einschlägigen Politik des Verantwortlichen in ihre Transparenzbekanntmachung aufnehmen. Falls es sich bei dem Verantwortlichen nicht um den Herausgeber der Werbung handelt, sollte der Verantwortliche dem Herausgeber politischer Werbung die interne Politik oder einen Hinweis darauf übermitteln. Die Anbieter von Werbedienstleistungen sollten dem Herausgeber politischer Werbung erforderlichenfalls die Informationen übermitteln, die dieser benötigt, um seine Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen zu können. Die Bereitstellung dieser Informationen könnte auf der Grundlage von Standards automatisiert und in die normalen Geschäftsabläufe integriert werden.
(50) Herausgeber politischer Werbung, die Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung einsetzen, sollten Informationen, die es der betroffenen Einzelperson ermöglichen, die zugrunde liegende Logik und die wichtigsten Parameter des eingesetzten Targeting-Verfahrens zu verstehen sowie auch, ob Daten Dritter und zusätzliche Analysetechniken verwendet wurden, und einen Link zu der einschlägigen Politik des Anbieters politischer Werbedienstleistungen in ihre Transparenzbekanntmachung aufnehmen. Falls es sich bei dem Anbieter politischer Werbedienstleistungen nicht um den Herausgeber der Werbung handelt, sollte dem Herausgeber politischer Werbung die interne Politik des Anbieters oder ein Hinweis darauf übermittelt werden. Die Anbieter von Werbedienstleistungen sollten dem Herausgeber politischer Werbung erforderlichenfalls die Informationen übermitteln, die dieser benötigt, um seine Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen zu können. Die Bereitstellung dieser Informationen könnte auf der Grundlage von Standards automatisiert und in die normalen Geschäftsabläufe integriert werden.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 51
(51) Um Einzelpersonen weiter in die Lage zu versetzen, ihre Datenschutzrechte auszuüben, sollten die Herausgeber politischer Werbung der jeweils betroffenen Person zusätzliche Informationen und wirksame Instrumente zur Verfügung stellen, um sie bei der Ausübung ihrer Rechte nach dem EU-Rechtsrahmen für den Datenschutz zu unterstützen, einschließlich des Rechts, Widerspruch einzulegen oder ihre Einwilligung zu widerrufen, wenn sie mit einer politischen Anzeige angesprochen wird. Diese Informationen sollten auch direkt von der Transparenzbekanntmachung aus leicht zugänglich sein. Die Instrumente, die Einzelpersonen zur Verfügung gestellt werden, um sie bei der Ausübung ihrer Rechte zu unterstützen, sollten wirksam verhindern, dass eine Einzelperson mit politischen Anzeigen angesprochen wird und dass Targeting auf der Grundlage besonderer Kriterien und durch einen oder mehrere bestimmte Verantwortliche erfolgt.
(51) Um Einzelpersonen weiter in die Lage zu versetzen, ihre Datenschutzrechte auszuüben, sollten die Herausgeber politischer Werbung der jeweils betroffenen Person zusätzliche Informationen und wirksame Instrumente zur Verfügung stellen, um sie bei der Ausübung ihrer Rechte nach dem EU-Rechtsrahmen für den Datenschutz zu unterstützen, einschließlich des Rechts, Widerspruch einzulegen oder ihre Einwilligung zu widerrufen, wenn sie mit einer politischen Anzeige angesprochen wird. Diese Informationen sollten auch direkt von der Transparenzbekanntmachung aus leicht zugänglich sein. Die Instrumente, die Einzelpersonen zur Verfügung gestellt werden, um sie bei der Ausübung ihrer Rechte zu unterstützen, sollten wirksam verhindern, dass eine Einzelperson mit politischen Anzeigen angesprochen wird und dass Targeting auf der Grundlage besonderer Kriterien und durch einen oder mehrere bestimmte Verantwortliche erfolgt.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 52
(52) Die Kommission sollte die Ausarbeitung von Verhaltensregeln im Sinne des Artikels 40 der Verordnung (EU) 2016/679 fördern, um die Ausübung der Rechte betroffener Personen in diesem Zusammenhang zu unterstützen.
(52) Die Kommission sollte Leitlinien ausarbeiten, um die Ausübung der Rechte betroffener Personen in diesem Zusammenhang zu unterstützen.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 53
(53) Die Informationen, die im Einklang mit allen Bestimmungen, die nach dieser Verordnung für den Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren gelten, bereitzustellen sind, sollten in einem Format vorgelegt werden, das leicht zugänglich, deutlich sichtbar und benutzerfreundlich ist, auch durch Verwendung einfacher Sprache.
(53) Die Informationen, die im Einklang mit allen Bestimmungen, die nach dieser Verordnung für den Einsatz von Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung gelten, bereitzustellen sind, sollten in einem Format vorgelegt werden, das leicht zugänglich, vollständig, deutlich sichtbar und benutzerfreundlich ist, auch durch Verwendung einfacher Sprache und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen.
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 54
(54) Es ist angezeigt, Vorschriften für die Übermittlung von Informationen über Targeting an andere Interessenten festzulegen. Die entsprechende Regelung sollte mit der Regelung für die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Transparenzanforderungen vereinbar sein.
(54) Es ist angezeigt, Vorschriften für die Übermittlung von Informationen über Targeting und die Anzeige von Werbung an andere Interessenten festzulegen. Die entsprechende Regelung sollte mit der Regelung für die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Transparenzanforderungen vereinbar sein.
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 55
(55) Anbieter politischer Werbedienstleistungen mit Sitz in einem Drittland, die in der Union Dienstleistungen anbieten, sollten einen bevollmächtigten Vertreter in der Union benennen, um in Bezug auf diese Anbieter eine wirksame Aufsicht nach dieser Verordnung zu ermöglichen. Dies könnte der auf der Grundlage des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2016/679 benannte Vertreter oder der auf der Grundlage des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2021/xxx [Gesetz über digitale Dienste] benannte Vertreter sein.
(55) Anbieter politischer Werbedienstleistungen mit Sitz in einem Drittland, die in der Union Dienstleistungen anbieten, sollten einen bevollmächtigten Vertreter in der Union benennen, der bei der einzigen nationalen Kontaktstelle registriert ist, um in Bezug auf diese Anbieter eine wirksame Aufsicht nach dieser Verordnung zu ermöglichen. Dies könnte der auf der Grundlage des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2016/679 benannte Vertreter oder der auf der Grundlage des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) benannte Vertreter sein. Die Mitgliedstaaten sollten ein öffentlich zugängliches Register aller Vertreter führen, die gemäß der vorliegenden Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, und die Kommission sollte eine öffentlich zugängliche und leicht zugängliche Datenbank der in der Union registrierten Vertreter führen.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 56
(56) Im Interesse einer wirksamen Aufsicht in Bezug auf diese Verordnung müssen die Aufsichtsbehörden mit der Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften betraut werden. Je nach dem Rechtssystem des einzelnen Mitgliedstaats und im Einklang mit dem bestehenden Unionsrecht, einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2021/xxx [Gesetz über digitale Dienste], können hierfür verschiedene nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden benannt werden.
(56) Im Interesse einer wirksamen Aufsicht in Bezug auf diese Verordnung müssen die Aufsichtsbehörden mit der Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften betraut und mit Mitteln ausgestattet werden, die diesen zusätzlichen Befugnissen entsprechen. Je nach dem Rechtssystem des einzelnen Mitgliedstaats und im Einklang mit dem bestehenden Unionsrecht, einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste), können hierfür verschiedene nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden benannt werden.
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 57
(57) Für die Aufsicht über Online-Vermittlungsdienste nach dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen und sicherstellen, dass diese Aufsicht mit der Aufsicht durch die nach Artikel 38 der Verordnung (EU) [Gesetz über digitale Dienste] benannten zuständigen Behörden vereinbar ist. In jedem Fall sollten die Koordinatoren für digitale Dienste nach der Verordnung (EU) [Gesetz über digitale Dienste] in jedem Mitgliedstaat dafür zuständig sein, die Koordinierung dieser Angelegenheiten auf nationaler Ebene sicherzustellen und erforderlichenfalls eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen Koordinatoren für digitale Dienste nach den in der Verordnung (EU) [Gesetz über digitale Dienste] festgelegten Verfahren aufzunehmen. Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung sollte dieses Verfahren auf die nationale Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste beschränkt werden und nicht die in der Verordnung (EU) [Gesetz über digitale Dienste] vorgesehene Befassung der Unionsebene umfassen.
(57) Für die Aufsicht über Online-Vermittlungsdienste nach dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen und sicherstellen, dass diese Aufsicht mit der Aufsicht durch die nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) benannten zuständigen Behörden vereinbar ist. In jedem Fall sollten die Koordinatoren für digitale Dienste nach der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) in jedem Mitgliedstaat dafür zuständig sein, die Koordinierung dieser Angelegenheiten auf nationaler Ebene sicherzustellen und erforderlichenfalls eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen Koordinatoren für digitale Dienste nach den in der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) festgelegten Verfahren aufzunehmen. Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung sollte dieses Verfahren auf die nationale Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste beschränkt werden und nicht die in der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) vorgesehene Befassung der Unionsebene umfassen.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 58
(58) Für die Aufsicht in Bezug auf die Aspekte dieser Verordnung, die nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/725 fallen, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen. Um die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit, der demokratischen Grundsätze und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Aufsicht über politische Werbung zu unterstützen, müssen diese Behörden von externen Eingriffen und politischem Druck strukturell unabhängig sein und über geeignete Befugnisse verfügen, damit sie eine wirksame Aufsicht führen und die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Einhaltung dieser Verordnung und insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach Artikel 7 zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können insbesondere die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen nach Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates13 benennen.
(58) Für die Aufsicht in Bezug auf die Aspekte dieser Verordnung, die nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2018/725 und der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) fallen, sollten die Mitgliedstaaten für die Überwachung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften zuständige Behörden benennen. Um die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit, der demokratischen Grundsätze und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Aufsicht über politische Werbung zu unterstützen, müssen diese Behörden von externen Eingriffen und politischem Druck strukturell unabhängig sein und über geeignete Befugnisse verfügen, damit sie eine wirksame Aufsicht führen und die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Einhaltung dieser Verordnung und insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach Artikel 7 zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können insbesondere die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen nach Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates13 benennen.
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13 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
13 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 58 a (neu)
(58a) Für die Zwecke der Ausübung ihrer Befugnisse nach dieser Verordnung sollten die in Artikel 15 genannten zuständigen Behörden und der Europäische Datenschutzausschuss mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 59
(59) Soweit im Unionsrecht bereits Vorschriften über die Bereitstellung von Informationen an zuständige Behörden und die Zusammenarbeit mit und zwischen diesen Behörden bestehen, wie etwa Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/xxx [Gesetz über digitale Dienste] oder die in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Vorschriften, sollten diese Vorschriften für die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechend gelten.
(59) Soweit im Unionsrecht bereits Vorschriften über die Bereitstellung von Informationen an zuständige Behörden und die Zusammenarbeit mit und zwischen diesen Behörden bestehen, wie etwa Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) oder die in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Vorschriften, sollten diese Vorschriften für die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechend gelten.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 60
(60) Die für die Aufsicht in Bezug auf diese Verordnung zuständigen Behörden sollten sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zusammenarbeiten und dabei bestehende Strukturen bestmöglich nutzen, unter anderem nationale Kooperationsnetze, das in der Empfehlung C(2018) 5949 final genannte Europäische Kooperationsnetz für Wahlen und die mit der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzte Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste. Diese Zusammenarbeit sollte den schnellen, gesicherten Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben nach dieser Verordnung erleichtern, unter anderem durch die gemeinsame Feststellung von Verstößen, den Austausch von Erkenntnissen und Fachwissen und Kontakte bei der Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften.
(60) Die für die Aufsicht in Bezug auf diese Verordnung zuständigen Behörden sollten sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zusammenarbeiten und dabei bestehende Strukturen bestmöglich nutzen, unter anderem nationale Kooperationsnetze, das in der Empfehlung C(2018) 5949 final genannte Europäische Kooperationsnetz für Wahlen, das in der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) genannte Europäische Gremium für digitale Dienste und die mit der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzte Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste. Diese Zusammenarbeit sollte den schnellen, gesicherten Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben nach dieser Verordnung erleichtern, unter anderem durch die gemeinsame Feststellung von Verstößen, den Austausch von Erkenntnissen und Fachwissen und Kontakte bei der Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 60 a (neu)
(60a) Im Rahmen des Europäischen Kooperationsnetzes für Wahlen sollte ein ständiges Netz nationaler Kontaktstellen eingerichtet werden, das als Plattform für den regelmäßigen Informationsaustausch und die strukturierte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontaktstellen und der Kommission zu allen Aspekten dieser Verordnung dient. Es sollte eng mit der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste und anderen einschlägigen Behörden und Netzen zusammenarbeiten.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 61
(61) Um die wirksame Anwendung der in der Verordnung festgelegten Pflichten zu erleichtern, müssen die nationalen Behörden ermächtigt werden, bei den Diensteanbietern die einschlägigen Informationen über die Transparenz politischer Anzeigen anzufordern. Die den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen könnten eine Werbekampagne betreffen, nach Jahren aggregiert werden oder sich auf bestimmte Anzeigen beziehen. Um sicherzustellen, dass den Ersuchen um solche Informationen wirksam und effizient entsprochen werden kann, und gleichzeitig zu gewährleisten, dass den Anbietern politischer Werbedienstleistungen keine unverhältnismäßigen Belastungen auferlegt werden, müssen bestimmte Bedingungen festgelegt werden, die diese Ersuchen erfüllen sollten. Vor allem im Interesse der zeitnahen Aufsicht über einen Wahlprozess sollten die Anbieter politischer Werbedienstleistungen die Ersuchen der zuständigen Behörden schnell und in jedem Fall innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens beantworten. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die Informationsersuchen einer zuständigen Behörde eine angemessene Begründung und Informationen über die verfügbaren Rechtsbehelfe enthalten. Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen sollten Kontaktstellen für die Interaktion mit den zuständigen Behörden benennen. Dies könnten elektronische Kontaktstellen sein.
(61) Um die wirksame Anwendung der in der Verordnung festgelegten Pflichten zu erleichtern, müssen die nationalen Behörden ermächtigt werden, bei den Diensteanbietern die einschlägigen Informationen über die Transparenz politischer Anzeigen anzufordern. Die den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen könnten eine Werbekampagne betreffen, nach Jahren aggregiert werden oder sich auf bestimmte Anzeigen beziehen. Damit den Ersuchen um solche Informationen wirksam und effizient entsprochen werden kann und gleichzeitig sichergestellt ist, dass den Anbietern politischer Werbedienstleistungen keine unverhältnismäßigen Belastungen auferlegt werden, müssen bestimmte Bedingungen festgelegt werden, die diese Ersuchen erfüllen sollten. Vor allem im Interesse der zeitnahen Aufsicht über einen Wahlprozess sollten die Anbieter politischer Werbedienstleistungen die Ersuchen der zuständigen Behörden schnell und in jedem Fall innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens beantworten. Im letzten Monat vor einer Wahl oder einem Referendum sollte davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung die Rechte des Einzelnen erheblich beeinträchtigt, weshalb die Anbieter politischer Werbedienstleistungen die angeforderten Informationen unverzüglich bzw. – sofern es sich nicht um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt – spätestens binnen 48 Stunden bereitstellen sollten. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die Informationsersuchen einer zuständigen Behörde eine angemessene Begründung und Informationen über die verfügbaren Rechtsbehelfe enthalten. Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen sollten Kontaktstellen für die Interaktion mit den zuständigen Behörden benennen. Dies könnten elektronische Kontaktstellen sein.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 62
(62) Die Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke der Verordnung eine Kontaktstelle auf Unionsebene benennen. Die Kontaktstelle sollte nach Möglichkeit Mitglied des Europäischen Kooperationsnetzes für Wahlen sein. Die Kontaktstelle sollte die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei ihren Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben erleichtern, insbesondere durch Vermittlung gegenüber den Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten und gegenüber den zuständigen Behörden im eigenen Mitgliedstaat.
(62) Die Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke der Verordnung eine nationale Kontaktstelle auf Unionsebene benennen. Die Kontaktstelle sollte nach Möglichkeit Mitglied des Europäischen Kooperationsnetzes für Wahlen sein. Die Kontaktstelle sollte die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei ihren Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben erleichtern, insbesondere durch Vermittlung gegenüber den Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten und gegenüber den zuständigen Behörden im eigenen Mitgliedstaat.
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 63
(63) Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verletzungen der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten mit Geldbußen oder finanziellen Sanktionen geahndet werden. Dabei sollten sie Art, Schwere, wiederholtes Auftreten und Dauer der Pflichtverletzung im Hinblick auf das betreffende öffentliche Interesse, Umfang und Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verletzers berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte der entscheidenden Bedeutung der in Artikel 7 festgelegten Pflichten für die wirksame Verfolgung der Ziele dieser Verordnung Rechnung getragen werden. Ferner sollten sie berücksichtigen, ob der betreffende Diensteanbieter seine Pflichten nach dieser Verordnung systematisch oder wiederholt verletzt, indem er etwa die Bereitstellung von Informationen für Interessenten verzögert, sowie gegebenenfalls, ob der Anbieter politischer Werbedienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist. Finanzielle Sanktionen und Geldbußen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, unter gebührender Berücksichtigung ausreichender und zugänglicher Verfahrensgarantien verhängt werden und insbesondere sicherstellen, dass die politische Debatte offen und zugänglich bleibt.
(63) Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verletzungen der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten mit Geldbußen oder finanziellen Sanktionen geahndet werden. Dabei sollten sie Art, Schwere, wiederholtes Auftreten und Dauer der Pflichtverletzung im Hinblick auf das betreffende öffentliche Interesse, Umfang und Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie die Größe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verletzers berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte der entscheidenden Bedeutung der in den Artikeln 3a, 5, 7, 7a, 7b und 12 festgelegten Pflichten für die wirksame Verfolgung der Ziele dieser Verordnung Rechnung getragen und sollten Verstöße gegen diese Artikel als besonders schwerwiegend angesehen werden. Ferner sollten sie berücksichtigen, ob der betreffende Diensteanbieter seine Pflichten nach dieser Verordnung systematisch oder wiederholt verletzt, indem er etwa die Bereitstellung von Informationen für Interessenten verzögert, sowie, falls zutreffend, ob der Anbieter politischer Werbedienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist. Finanzielle Sanktionen und Geldbußen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, unter gebührender Berücksichtigung ausreichender und zugänglicher Verfahrensgarantien verhängt werden und insbesondere sicherstellen, dass die politische Debatte offen und zugänglich bleibt.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 63 a (neu)
(63a) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen, darunter auch Geldbußen und finanzielle Sanktionen, festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und gewährleisten, dass diese Vorschriften wirksam durchgesetzt werden. Die vorgesehenen Geldbußen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten können auch Zwangsgelder für schwere und wiederholte Verstöße gegen diese Verordnung verhängen. Auf der Ebene der Union sollte das Netz der nationalen Kontaktstellen die Ausarbeitung eines harmonisierten Ansatzes für Sanktionen, die auf nationaler Ebene anwendbar sind, erleichtern.
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 65
(65) Die Mitgliedstaaten sollten die genaue Dauer ihrer Wahlzeiträume, die im Einklang mit ihren Wahltraditionen festgelegt wurde, rechtzeitig vor Beginn des Wahlkalenders veröffentlichen.
(65) Die Mitgliedstaaten sollten die genaue Dauer ihrer Wahlzeiträume, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften und Wahltraditionen festgelegt wurde, rechtzeitig vor Beginn des Wahlkalenders veröffentlichen.
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 67
(67) Innerhalb von zwei Jahren nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament sollte die Kommission einen öffentlichen Bericht über die Evaluierung und Überprüfung dieser Verordnung vorlegen. Bei der Ausarbeitung dieses Berichts sollte die Kommission auch die Anwendung dieser Verordnung im Rahmen anderer Wahlen und Referenden in der Union berücksichtigen. In dem Bericht sollten unter anderem die Bestimmungen der Anhänge dieser Verordnung auf ihre weitere Eignung überprüft werden, und es sollte geprüft werden, ob sie überarbeitet werden müssen.
(67) Innerhalb von zwei Jahren nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament sollte die Kommission einen öffentlichen Bericht über die Evaluierung und Überprüfung dieser Verordnung vorlegen. Bei der Ausarbeitung dieses Berichts sollte die Kommission die Anwendung dieser Verordnung im Rahmen anderer Wahlen und Referenden in der Union berücksichtigen. In dem Bericht sollten unter anderem die Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Anhänge auf ihre weitere Eignung überprüft werden, und es sollte geprüft werden, ob sie überarbeitet werden müssen. Insbesondere sollte die Kommission die Angemessenheit des Geltungsbereichs und der Begriffsbestimmungen sowie die Wirksamkeit der Verpflichtungen, der Governance- und Durchsetzungsbestimmungen auch im Lichte des technologischen Fortschritts, der Marktentwicklungen und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bewerten.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 68 a (neu)
(68a) Im Interesse eines hohen Maßes an Transparenz und eines verstärkten Schutzes personenbezogener Daten bei politischer Werbung im Zusammenhang mit der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 sollten die Anbieter politischer Werbedienstleistungen sicherstellen, dass die Anforderungen an die Kennzeichnung und den Transparenzhinweis sofort erfüllt werden, ungeachtet der Verfügbarkeit zusätzlicher Elemente, die von der Kommission bereitzustellen sind. Die Herausgeber politischer Werbung sollten sich nach besten Kräften bemühen, die Verfügbarkeit der Transparenzhinweise ungeachtet der Verfügbarkeit eines Europäischen Archivs für politische Online-Werbung sicherzustellen.
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 70
(70) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften insbesondere der Richtlinie 2000/31/EG, einschließlich der Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Vermittler in den Artikeln 12 bis 15 der genannten Richtlinie in der durch die Verordnung (EU) 2021/xxx [Gesetz über digitale Dienste] geänderten Fassung, der Verordnung (EU) 2021/xxx [Gesetz über digitale Märkte], der Richtlinie 2002/58/EG und der Verordnung (EU) XXX [Datenschutzverordnung für elektronische Kommunikation] sowie der Richtlinie (EU) 2010/13, der Richtlinie 2000/31/EG, der Richtlinie 2002/58/EG, der Richtlinie 2005/29/EG, der Richtlinie 2011/83/EU, der Richtlinie 2006/114/EG, der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) 2019/1150.
(70) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften insbesondere der Richtlinie 2000/31/EG, einschließlich der Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Vermittler in den Artikeln 12 bis 15 der genannten Richtlinie in der durch die Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) geänderten Fassung, der Verordnung (EU) 2022/1925 (Gesetz über digitale Märkte), der Richtlinie 2002/58/EG sowie der Richtlinie 2010/13/EU, der Richtlinie 2000/31/EG, der Richtlinie 2005/29/EG, der Richtlinie 2011/83/EU, der Richtlinie 2006/114/EG, der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) 2019/1150. Diese Verordnung sollte den Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie die Richtlinie 2002/58/EG, ergänzen und spezifische Datenschutzvorschriften dazu vorsehen. Diese Verordnung bietet keine Rechtsgrundlage, die die Anforderungen von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der politischen Werbung erfüllt.
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 71
(71) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am XX. XX 2022 eine Stellungnahme abgegeben —
(71) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 20. Januar 2022 eine Stellungnahme abgegeben —
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Mit dieser Verordnung werden festgelegt:
(1) Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften in Bezug auf Folgendes festgelegt:
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) harmonisierte Transparenzpflichten für Anbieter politischer Werbung und damit verbundener Dienstleistungen zur Speicherung, Offenlegung und Veröffentlichung von Informationen, die mit der Erbringung solcher Dienstleistungen in Zusammenhang stehen;
a) die Erbringung politischer Werbedienstleistungen sowie die für Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen geltende Transparenz und Sorgfaltspflicht, aufgrund deren sie zur Bereitstellung, Sammlung, Speicherung, Offenlegung und Veröffentlichung von Informationen, die mit der Erbringung solcher Dienstleistungen im Binnenmarkt im Zusammenhang stehen, verpflichtet sind;
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) harmonisierte Vorschriften für den Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren im Rahmen der Veröffentlichung, Verbreitung oder Förderung politischer Werbung, bei denen personenbezogene Daten verwendet werden.
b) den Einsatz von Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung in Verbindung mit der Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung politischer Werbung im Rahmen der Bereitstellung politischer Werbedienstleistungen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden;
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) die Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung einschließlich der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2
(2) Diese Verordnung gilt für politische Werbung, die in der Union ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht oder verbreitet wird oder sich an Einzelpersonen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten richtet, unabhängig vom Ort der Niederlassung des Anbieters der Werbedienstleistungen und unabhängig von den eingesetzten Mitteln.
(2) Diese Verordnung gilt für politische Werbung, die in der Union gesponsert, ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, angezeigt oder verbreitet wird oder sich an Einzelpersonen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten richtet, unabhängig vom Ort der Niederlassung des betroffenen Sponsors oder des betroffenen Anbieters der Werbedienstleistungen und unabhängig von den eingesetzten Mitteln.
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Politische Ansichten und Meinungen und andere redaktionelle Inhalte, die unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters geäußert werden, gelten nur dann als politische Werbung, wenn für ihre Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung eine Zahlung oder anderweitige Vergütung durch Dritte vorgesehen ist.
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für politische Werbung und damit verbundene Dienstleistungen beizutragen;
a) zur Harmonisierung und zum reibungslosen Funktionieren eines transparenten, sicheren, vorhersehbaren und vertrauenswürdigen Binnenmarkts für politische Werbung und damit verbundene Dienstleistungen beizutragen;
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen.
b) die im Recht der Union und im nationalen Recht einschließlich der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere natürliche Personen beim Recht auf Privatsphäre und der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen.
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4 – Buchstabe b
b) Richtlinie 2002/58/EG und Verordnung (EU) XXX [Datenschutzverordnung für elektronische Kommunikation];
b) Richtlinie 2002/58/EG;
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4 – Buchstabe f
f) Richtlinie (EU) 2010/13;
f) Richtlinie 2010/13/EU;
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4 – Buchstabe i 1
i) Verordnung (EU) 2021/xxx [Gesetz über digitale Dienste].
i) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4 – Buchstabe i a (neu)
ia) Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte), ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1.
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Datenschutzvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als besondere Datenschutzvorschriften gegenüber den allgemeinen Vorschriften nach den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725. Keine der Bestimmungen dieser Verordnung darf so angewandt oder ausgelegt werden, dass das Schutzniveau, das durch das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung, wie es in der Charta der Grundrechte und in den Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre – insbesondere durch die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 – geschützt ist, gemindert oder eingeschränkt wird.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4 b (neu)
(4b) Diese Verordnung lässt sowohl den Inhalt politischer Werbung als auch die Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über den Inhalt politischer Werbung, Wahlzeiträume und die Organisation und Durchführung politischer Kampagnen unberührt.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Einleitung
2. „politische Werbung“ die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Botschaft mithilfe eines beliebigen Mittels:
2. „politische Werbung“ die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung einer Botschaft mithilfe eines beliebigen Mittels:
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
b) die geeignet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, einen Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess oder ein Abstimmungsverhalten zu beeinflussen;
b) die geeignet ist, das Abstimmungsverhalten oder das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums oder einen Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess zu beeinflussen;
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe d
d) einen Kandidaten für ein Wahlamt auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder für eine der Führungspositionen in einer politischen Partei;
d) einen Kandidaten für ein Wahlamt oder Inhaber eines Wahlamts auf Unionsebene oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder für eine der Führungspositionen in einer politischen Partei;
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe e
e) einen gewählten Amtsträger in einer öffentlichen Einrichtung auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;
entfällt
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe f
f) ein nicht gewähltes Regierungsmitglied auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;
f) ein nicht gewähltes Regierungsmitglied auf Unionsebene oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe g
g) eine rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Organisation für politische Kampagnen, die gegründet wurde, um bei einer Wahl oder einem Referendum ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen;
g) eine rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Organisation für politische Kampagnen, die zu dem Zweck gegründet wurde, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendum oder eines Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesses zu beeinflussen;
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe h
h) jede natürliche oder juristische Person, die eine der unter den Buchstaben a bis g genannten Personen oder Organisationen vertritt oder in ihrem Namen handelt und damit die politischen Ziele einer dieser Personen oder Organisationen fördert;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5
5. „politische Werbedienstleistung“ eine Dienstleistung, die aus politischer Werbung besteht, mit Ausnahme eines Online-Vermittlungsdienstes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/XXX [Gesetz über digitale Dienste], der ohne Gegenleistung für die Platzierung, Veröffentlichung oder Verbreitung der betreffenden Botschaft erbracht wird;
5. „politische Werbedienstleistung“ eine Dienstleistung, die aus politischer Werbung besteht, mit Ausnahme eines Online-Vermittlungsdienstes im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste), der ohne Gegenleistung für die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung der betreffenden Botschaft erbracht wird;
Abänderung 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
5a. „Anbieter politischer Werbedienstleistungen“ eine natürliche oder juristische Person, die Dienstleistungen der politischen Werbung erbringt, mit Ausnahme reiner Nebendienstleistungen;
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
6. „politische Werbekampagne“ die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Reihe miteinander verbundener Anzeigen im Rahmen eines Vertrags über politische Werbung auf der Grundlage gemeinsamer Ausarbeitung, gemeinsamen Sponsorings oder gemeinsamer Finanzierung;
6. „politische Werbekampagne“ die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung einer Reihe miteinander verbundener Anzeigen im Rahmen eines Vertrags über politische Werbung auf der Grundlage gemeinsamer Ausarbeitung, gemeinsamer Sponsorentätigkeit oder gemeinsamer Finanzierung;
Abänderung 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)
6a. „sehr große Online-Plattform“ eine Online-Plattform, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) als sehr große Online-Plattform benannt wurde;
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 b (neu)
6b. „sehr große Online-Suchmaschine“ eine Online-Suchmaschine, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) als sehr große Online-Suchmaschine benannt wurde;
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7
7. „Sponsor“ die natürliche oder juristische Person, in deren Namen eine politische Anzeige ausgearbeitet, platziert, veröffentlicht oder verbreitet wird;
7. „Sponsor“ die natürliche oder juristische Person, in deren Namen eine politische Anzeige ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, angezeigt oder verbreitet wird;
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8
8. „Verfahren zum Targeting oder Amplifizieren“ Verfahren, die eingesetzt werden, um eine maßgeschneiderte politische Anzeige nur an eine bestimmte Person oder Personengruppe zu richten oder um die Verbreitung, die Reichweite oder die Sichtbarkeit einer politischen Anzeige zu erhöhen;
8. „Verfahren zum Targeting“ Verfahren, mit denen Sponsoren, Herausgeber politischer Werbung oder Anbieter von Werbediensten eine politische Anzeige nur auf eine bestimmte Person oder Personengruppe zuschneiden oder sie durch die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere durch die Erhebung ihrer Daten, ausschließen;
Abänderung 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)
8a. „Verfahren zur Anzeige von Werbung“ automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die typischerweise auf Algorithmen beruhen, oder die automatisierte Verarbeitung von Daten, wobei Herausgeber politischer Werbung und an der Förderung, Veröffentlichung und Verbreitung politischer Anzeigen beteiligte Anbieter politischer Werbedienstleistungen mit diesen Verfahren ein bestimmtes Publikum innerhalb des von den Sponsoren und von den im Namen der Sponsoren handelnden Anbietern politischer Werbedienstleistungen festgelegten potenziellen Publikums ermitteln;
Abänderung 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9
9. „Wahlzeitraum“ den Zeitraum vor oder während oder unmittelbar nach einer Wahl oder einem Referendum in einem Mitgliedstaat, während dessen für Wahlkampftätigkeiten besondere Vorschriften gelten;
9. „Wahlzeitraum“ den Zeitraum vor oder während oder unmittelbar nach einer Wahl oder einem Referendum in einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, während dessen für Wahlkampftätigkeiten besondere Vorschriften gelten;
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11
11. „Herausgeber politischer Werbung“ eine natürliche oder juristische Person, die über ein beliebiges Medium politische Werbung sendet, über eine Schnittstelle bereitstellt oder auf andere Weise öffentlich zugänglich macht;
11. „Herausgeber politischer Werbung“ einen Anbieter politischer Werbedienstleistungen, der politische Werbung über ein beliebiges Medium platziert, fördert, veröffentlicht, anzeigt oder verbreitet;
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2
Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 stellen Botschaften aus amtlichen Quellen über die Organisation und die Modalitäten der Teilnahme an Wahlen oder Referenden oder zur Förderung der Teilnahme an Wahlen oder Referenden keine politische Werbung dar.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 stellen Botschaften aus amtlichen Quellen keine politische Werbung dar, wenn sie strikt auf die Bekanntgabe von Wahlen oder Referenden oder der Modalitäten der Teilnahme an Wahlen oder Referenden beschränkt sind.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht aus Gründen der Transparenz Bestimmungen oder Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, die von den in dieser Verordnung festgelegten abweichen.
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht aus Gründen der Transparenz politischer Werbung Bestimmungen oder Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, die von den in dieser Verordnung festgelegten abweichen.
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2
(2) Die Erbringung politischer Werbedienstleistungen darf nicht aus Gründen der Transparenz verboten oder eingeschränkt werden, wenn den Anforderungen dieser Verordnung genügt worden ist.
(2) Die Erbringung politischer Werbedienstleistungen darf nicht aus Gründen der Transparenz verboten oder eingeschränkt werden, auch nicht in geografischer Hinsicht, wenn den Anforderungen dieser Verordnung genügt worden ist.
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Erbringung politischer Werbedienstleistungen in der Union
(1) Anbieter politischer Werbedienstleistungen dürfen Sponsoren nicht aufgrund ihres Wohnsitzes oder gegebenenfalls des Ortes ihrer Niederlassung diskriminieren, wenn diese Sponsoren einen Vertrag über politische Werbedienstleistungen beantragen, abschließen oder besitzen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen politische Werbedienstleistungen nur für einen Sponsor oder einen im Namen eines Sponsors handelnden Diensteanbieter erbracht werden, bei dem es sich um einen Unionsbürger oder eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der EU handelt.
(3) Die Erbringung grenzüberschreitender politischer Werbedienstleistungen für europäische politische Parteien im Sinne der Verordnung [Verordnung über politische Parteien] unterliegt keinen anderen Beschränkungen als den in dieser Verordnung oder gegebenenfalls in anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen.
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel II – Überschrift
TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR POLITISCHE WERBEDIENSTLEISTUNGEN
TRANSPARENZ- UND SORGFALTSPFLICHTEN FÜR POLITISCHE WERBEDIENSTLEISTUNGEN
Abänderung 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift
Transparenz
Transparenz- und Sorgfaltspflichten für politische Werbedienstleistungen
Abänderung 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
Politische Werbedienstleistungen werden in transparenter Weise im Einklang mit den in den Artikeln 5 bis 11 und 14 festgelegten Pflichten erbracht.
Politische Werbedienstleistungen werden in transparenter Weise im Einklang mit den in den Artikeln 4 bis 11 und 14 festgelegten Pflichten erbracht.
Abänderung 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass in den Verträgen, die für die Erbringung politischer Werbedienstleistungen geschlossen werden, klar dargelegt wird, wie die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Sorgfaltspflicht und die Zuweisung der Zuständigkeit für die Erbringung sowie auf die Vollständigkeit und Genauigkeit der Informationen, einzuhalten sind.
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
(1) Die Anbieter von Werbedienstleistungen verlangen von Sponsoren und Anbietern von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, eine Erklärung dazu abzugeben, ob es sich bei der Werbedienstleistung, mit der sie den Diensteanbieter beauftragen, um eine politische Werbedienstleistung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 handelt. Sponsoren und Anbieter von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, geben eine solche Erklärung ab.
(1) Die Anbieter von Werbedienstleistungen verlangen von Sponsoren und Anbietern von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, dass sie eine Erklärung dazu abgeben, ob es sich bei der Werbedienstleistung, mit der sie den Diensteanbieter beauftragen, um eine politische Werbedienstleistung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 handelt. Sponsoren und Anbieter von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, geben eine solche eindeutige Erklärung in gutem Glauben ab und sind für die Richtigkeit der Erklärung verantwortlich.
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Anbieter von Werbedienstleistungen, die eine Erklärung eines Sponsors oder eines im Namen eines Sponsors handelnden Anbieters von Werbedienstleistungen erhalten, dass es sich bei Werbung um politische Werbung handelt, bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass diese Erklärungen gemäß Absatz 1 vor der Erbringung der Dienstleistung abgegeben werden.
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
(2) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass in den vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung festgelegt wird, wie die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(2) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass die Sponsoren oder gegebenenfalls die im Namen von Sponsoren handelnden Anbieter von Werbedienstleistungen durch die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung verpflichtet werden, die zur Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 7a Absatz 1 erforderlichen Informationen bereitzustellen.
Die Sponsoren stellen die zur Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben ca und d, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und ba sowie Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlichen Informationen zur Verfügung und sorgen für ihre Richtigkeit.
Die Sponsoren oder gegebenenfalls die im Namen von Sponsoren handelnden Anbieter von Werbedienstleistungen stellen die zur Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, ba, c und da und Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben c, d und e erforderlichen Informationen zur Verfügung und sorgen für ihre Richtigkeit.
Die Sponsoren und im Namen von Sponsoren handelnden Anbieter von Werbedienstleistungen stellen diese Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung und sorgen für ihre Richtigkeit.
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Anbieter von Werbedienstleistungen verlangen von Sponsoren oder im Namen von Sponsoren handelnden Anbietern von Werbedienstleistungen, die eine Erklärung oder Information gemäß diesem Artikel abgeben, die offensichtlich fehlerhaft ist, dass sie ihre Erklärung und die Information berichtigen. Die Sponsoren oder im Namen von Sponsoren handelnden Anbieter von Werbedienstleistungen kommen dieser Aufforderung unverzüglich nach.
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 b (neu)
(2b) Die Anbieter von Werbedienstleistungen gestalten und organisieren ihre Online-Schnittstelle bei Bedarf so, dass Sponsoren und Anbieter von Werbedienstleistungen, die im Auftrag von Sponsoren handeln, ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 6 Absatz 1 nachkommen können.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 c (neu)
(2c) Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich auch um sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen handelt, ermitteln, analysieren und bewerten alle systemischen Risiken, die von ihren politischen Werbedienstleistungen im Rahmen ihrer Risikobewertungen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) ausgehen, gewissenhaft und ergreifen angemessene, verhältnismäßige und wirksame Minderungsmaßnahmen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste), um diesen Risiken entgegenzuwirken.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Identifizierung politischer Anzeigen
Um festzustellen, ob es sich bei einer Botschaft um politische Werbung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b handelt, sind all ihre Merkmale und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) der Inhalt der Botschaft,
b) der Sponsor der Botschaft,
c) die zur Vermittlung der Botschaft verwendete mündliche oder schriftliche Sprache,
d) die Form der Botschaft oder die Mittel, mit denen die Botschaft ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, angezeigt oder verbreitet wird,
e) die Zielgruppe,
f) der Kontext der Botschaft, einschließlich des Zeitraums der Verbreitung, etwa Wahlzeiträume, oder der Verbreitung der Botschaft während eines Gesetzgebungs- oder Regulierungsverfahrens,
g) das Ziel der Botschaft.
Die Kommission erarbeitet einheitliche Leitlinien, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels beizutragen.
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Überschrift
Führung von Aufzeichnungen und Übermittlung von Informationen
Führung von Aufzeichnungen und Übermittlung von Informationen an den Herausgeber politischer Werbung
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen bewahren Informationen, die sie bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen sammeln, über Folgendes auf:
(1) Sofern dies für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich ist, bewahren die Anbieter politischer Werbedienstleistungen Informationen, die sie bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen sammeln, über Folgendes auf:
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) die konkreten Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der politischen Werbung erbracht wurden,
b) die konkreten Dienstleistungen, die sie im Zusammenhang mit der politischen Werbung erbracht haben,
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) das Anfangsdatum und, soweit verfügbar, den Zeitraum, in dem die Dienstleistungen erbracht wurden,
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) die Beträge, die sie für die erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellt haben, und den Wert sonstiger Leistungen, die sie ganz oder teilweise für die erbrachten Dienstleistungen erhalten haben, und
c) die Beträge, die sie für die erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellt haben, und den Wert sonstiger Leistungen, die sie ganz oder teilweise für die erbrachten Dienstleistungen erhalten haben,
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca) Informationen darüber, ob diese Beträge oder sonstigen Leistungen aus öffentlicher oder privater Quelle stammen und ob sie ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union haben,
Abänderung 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) gegebenenfalls die Identität des Sponsors und seine Kontaktdaten.
d) die Identität des Sponsors der politischen Anzeige und seine Kontaktdaten sowie gegebenenfalls die Identität der natürlichen oder juristischen Person, die den Sponsor letztlich kontrolliert, ihre Kontaktdaten und – bei juristischen Personen – den Ort ihrer Niederlassung,
Abänderung 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) gegebenenfalls Angaben zu den Wahlen oder Referenden, mit denen die politische Anzeige in Zusammenhang steht.
Abänderung 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen in schriftlicher Form und können in elektronischer Form abgefasst werden. Diese Informationen werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der letzten Ausarbeitung, Platzierung, Veröffentlichung beziehungsweise Verbreitung aufbewahrt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form abgefasst werden. Diese Informationen werden in einem maschinenlesbaren Format für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag der letzten Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige beziehungsweise Verbreitung aufbewahrt.
Abänderung 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3
(3) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung mitgeteilt werden, der die politische Anzeige verbreiten soll, damit die Herausgeber politischer Werbung ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen können. Diese Informationen werden zeitnah und genau im Einklang mit bewährten Verfahren und branchenüblichen Standards – soweit technisch möglich – im Wege eines standardisierten automatisierten Verfahrens übermittelt.
(3) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung, der die politische Anzeige platzieren, fördern, veröffentlichen, anzeigen oder verbreiten soll, rechtzeitig und genau mitgeteilt werden, damit die Herausgeber politischer Werbung ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen können. Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 gespeicherten Informationen vollständig und genau sind.
Ist der Herausgeber politischer Werbung der einzige Anbieter politischer Werbedienstleistungen, so übermittelt der Sponsor die einschlägigen Informationen an den Herausgeber politischer Werbung.
Abänderung 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Wenn ein Anbieter politischer Werbedienstleistungen eine Dienstleistung erbringt, übermittelt er dem betreffenden Herausgeber politischer Werbung auch die gemäß Absatz 1 gespeicherten Informationen im Einklang mit bewährten Verfahren und Branchenstandards und, soweit dies technisch möglich ist, mittels eines standardisierten automatisierten Verfahrens.
Abänderung 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)
(3b) Erlangen die Anbieter politischer Werbedienstleistungen Kenntnis davon, dass Informationen, die sie einem Herausgeber politischer Werbung übermittelt haben, aktualisiert wurden, so stellen sie sicher, dass die aktualisierten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung übermittelt werden.
Abänderung 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Überschrift
Transparenzanforderungen an jede politische Anzeige
Kennzeichnungsanforderungen für politische Anzeigen
Abänderung 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(1) Im Rahmen der Erbringung politischer Werbedienstleistungen ist jede politische Anzeige mit den folgenden Informationen bereitzustellen, die in klarer, hervorgehobener und eindeutiger Weise erscheinen müssen:
(1) Herausgeber politischer Werbung stellen sicher, dass jede politische Anzeige folgende Informationen enthält:
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a) eine Erklärung, dass es sich um eine politische Anzeige handelt;
a) eine eindeutige Erklärung, dass es sich um eine politische Anzeige handelt,
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b) die Identität des Sponsors der politischen Anzeige und der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert;
b) die Identität des Sponsors der politischen Anzeige und gegebenenfalls der Einrichtung oder Person, die den Sponsor letztlich kontrolliert oder finanziert,
Abänderung 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) gegebenenfalls Angaben zu der Wahl, dem Referendum oder dem Gesetzgebungs- oder Regulierungsverfahren, mit der/dem die politische Anzeige in Zusammenhang steht,
Abänderung 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) eine Transparenzbekanntmachung, die es ermöglicht, den breiteren Kontext der politischen Anzeige und ihre Ziele zu verstehen, oder einen klaren Hinweis darauf, wo sie leicht abgerufen werden kann.
c) einen klaren Hinweis darauf, wo eine dauerhafte Kopie der Transparenzbekanntmachung, die die in Artikel 7a genannten Informationen enthält, leicht und direkt abgerufen werden kann, und – soweit erforderlich und möglich – eine Aktualisierung dieses Hinweises.
Abänderung 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Herausgeber politischer Werbung stellen sicher, dass die in den Absätzen 1a, 1b, 1ba und 1c genannten Informationen vollständig und die in Absatz 1c genannten Informationen richtig sind.
Abänderung 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
In diesem Zusammenhang nutzen Herausgeber politischer Werbung Techniken für eine effiziente und auffällige Kennzeichnung, die es ermöglichen, die politische Anzeige leicht als solche zu erkennen, und stellen sicher, dass die Kennzeichnung im Falle einer weiteren Verbreitung der politischen Anzeige erhalten bleibt.
entfällt
Abänderung 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen werden in Form einer Kennzeichnung bereitgestellt.
Diese Kennzeichnung muss deutlich sichtbar sein, es Einzelpersonen ermöglichen, eine politische Anzeige leicht als solche zu erkennen, und im Falle einer weiteren Verbreitung der politischen Anzeige erhalten bleiben.
Abänderung 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)
(1b) Die Kommission erlässt bis zum [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Ergänzung von Absatz 1a dieses Artikels, in denen standardisierte und effiziente Verfahren für die Kennzeichnung politischer Werbung (auch für die audiovisuellen Medien, die Printmedien und Online- und Offline-Werbung) festgelegt werden, wobei den besonderen Merkmalen des Mediums, in dem die Werbung veröffentlicht wird, Rechnung getragen wird.
Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission den neuesten technologischen Entwicklungen, den neusten Entwicklungen auf dem Markt, einschlägigen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und bewährten Verfahren Rechnung.
Abänderung 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 c (neu)
(1c) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einführung einer einheitlichen Kennzeichnung, um für einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Absätze 1 und 1a dieses Artikels zu sorgen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 19a Absatz 2 erlassen.
Abänderung 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2
(2) Die Transparenzbekanntmachung muss in jede politische Anzeige aufgenommen werden oder leicht von dieser aus abzurufen sein und die folgenden Informationen enthalten:
entfällt
a) die Identität des Sponsors und Kontaktdaten;
b) den Zeitraum, in dem die politische Anzeige veröffentlicht und verbreitet werden soll;
c) unter anderem auf der Grundlage der nach Artikel 6 Absatz 3 erhaltenen Informationen Angaben zu den aggregierten Beträgen oder sonstigen Leistungen, die ganz oder teilweise für die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung und Verbreitung der betreffenden Anzeige und gegebenenfalls der politischen Werbekampagne entgegengenommen wurden, und deren Quellen;
d) gegebenenfalls die Angabe der Wahlen oder Referenden, mit denen die Anzeige in Zusammenhang steht;
e) gegebenenfalls Links zu Online-Archiven für Werbung;
f) Informationen darüber, wie die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren zu nutzen sind.
g) Die in die Transparenzbekanntmachung aufzunehmenden Informationen werden unter Verwendung der in Anhang I aufgeführten spezifischen Datenfelder bereitgestellt.
Abänderung 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3
(3) Die Herausgeber politischer Werbung unternehmen zumutbare Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen vollständig sind, und stellen die politische Anzeige nicht bereit, wenn sie feststellen, dass dies nicht der Fall ist.
entfällt
Abänderung 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4
(4) Die Transparenzbekanntmachungen werden auf dem neuesten Stand gehalten und in einem Format vorgelegt, das leicht zugänglich und maschinenlesbar – soweit technisch möglich –, deutlich sichtbar und benutzerfreundlich ist, auch durch Verwendung einfacher Sprache. Die Informationen werden von dem Herausgeber politischer Werbung mit der politischen Anzeige von deren erster Veröffentlichung bis ein Jahr nach deren letzter Veröffentlichung veröffentlicht.
entfällt
Abänderung 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5
(5) Die Herausgeber politischer Werbung bewahren ihre Transparenzbekanntmachungen zusammen mit etwaigen Änderungen nach Ende des in Absatz 4 genannten Zeitraums fünf Jahre lang auf.
entfällt
Abänderung 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 6
(6) Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich um sehr große Online-Plattformen im Sinne des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2021/xxx [Gesetz über digitale Dienste] handelt, stellen sicher, dass die von ihnen nach Artikel 30 der genannten Verordnung [Gesetz über digitale Dienste] bereitgestellten Archive für jede politische Anzeige im Archiv die in Absatz 2 genannten Informationen bereitstellen.
entfällt
Abänderung 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 7
(7) Die Mitgliedstaaten, einschließlich der zuständigen Behörden, und die Kommission fördern unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der beteiligten einschlägigen Diensteanbieter und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels beitragen sollen.
entfällt
Abänderung 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 8
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I durch Hinzufügung, Änderung oder Streichung von Elementen der Liste der nach Absatz 2 bereitzustellenden Informationen zu ändern, wenn eine solche Änderung angesichts technologischer Entwicklungen notwendig ist, um den breiteren Kontext der politischen Anzeige und ihre Ziele zu verstehen.
entfällt
Abänderung 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu)
Artikel 7a
Transparenzbekanntmachungen
(1) Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c erwähnte Transparenzbekanntmachung wird von den Herausgebern politischer Werbung zur Verfügung gestellt und enthält die folgenden Informationen:
a) die Identität, die Anschrift bzw. den Ort der Niederlassung und die Kontaktdaten des Sponsors,
b) gegebenenfalls die Identität der Person oder der Einrichtung, die den Sponsor letztlich finanziert oder anderweitig kontrolliert, die entsprechende Anschrift bzw. den entsprechenden Ort der Niederlassung und die Kontaktdaten,
c) den Zeitraum, in dem die politische Anzeige veröffentlicht und verbreitet werden soll,
d) die aggregierten Beträge oder sonstigen Leistungen, die ganz oder teilweise für die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige und Verbreitung der betreffenden Anzeige und gegebenenfalls der politischen Werbekampagne von den Anbietern politischer Werbedienstleistungen, einschließlich vom Herausgeber, entgegengenommen wurden, und die Herkunft der Beträge und sonstigen Leistungen,
e) gegebenenfalls die Angabe der Wahlen, der Volksabstimmungen und der Rechtsetzungs- oder Regelungsverfahren, mit denen die Anzeige in Zusammenhang steht,
f) Informationen darüber, wie die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren zu nutzen sind,
g) Informationen darüber, ob die Anzeige aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verordnung ausgesetzt oder eingestellt wurde,
h) gegebenenfalls eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die politische Anzeige auf der Grundlage der Verwendung personenbezogener Daten zielgerichtet ist,
i) gegebenenfalls die spezifischen Gruppen von Einzelpersonen, an die sie sich richtet,
j) gegebenenfalls die Kategorien und Quellen der personenbezogenen Daten, die für das Targeting verwendet werden,
k) gegebenenfalls die Reichweite der politischen Botschaft, die Anzahl der Aufrufe der Anzeige und der Engagements mit der Anzeige.
Die in die Transparenzbekanntmachung aufzunehmenden Informationen werden unter Verwendung der in Anhang I aufgeführten spezifischen Datenfelder bereitgestellt.
(2) Die Sponsoren sorgen für die Richtigkeit der Informationen, die sie für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b vor und während des Zeitraums der Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung der politischen Anzeige bereitzustellen haben.
Die Sponsoren oder gegebenenfalls Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, sorgen für die Richtigkeit der Informationen, die sie für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben c, d und e vor und während des Zeitraums der Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung der politischen Anzeige bereitzustellen haben.
Die Herausgeber politischer Werbung sorgen für die Richtigkeit der Informationen, die sie für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben g bis l vor und während des Zeitraums der Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung der politischen Anzeige bereitzustellen haben.
Die Herausgeber politischer Werbung sorgen dafür, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen vollständig sind.
Stellen Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen fest, dass die an den Herausgeber politischer Werbung übermittelten oder von diesem veröffentlichten Informationen unvollständig oder ungenau sind, so nehmen sie unverzüglich mit dem betreffenden Herausgeber politischer Werbung Kontakt auf und übermitteln gegebenenfalls die vollständigen oder richtigen Informationen an diesen Herausgeber politischer Werbung.
Erlangt der Herausgeber politischer Werbung Kenntnis davon, dass die in Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen unvollständig oder unrichtig sind, bemüht sich der Herausgeber nach besten Kräften, auch durch die Kontaktaufnahme zu dem Sponsor oder den Anbietern politischer Werbedienstleistungen, darum, dass diese Informationen unverzüglich vervollständigt oder berichtigt werden.
Können die Angaben nicht vervollständigt oder berichtigt werden, so darf der Herausgeber politischer Werbung die politische Anzeige nicht zur Verfügung stellen oder stellt die Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung der politischen Anzeige unverzüglich ein.
Der Herausgeber politischer Werbung informiert die betreffenden Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen unverzüglich über alle im Zusammenhang mit Unterabsatz 7 des vorliegenden Absatzes getroffenen Entscheidungen.
(3) Die Transparenzbekanntmachungen müssen in dem Zeitraum von ihrer ersten Veröffentlichung bis zu ihrem Widerruf jederzeit leicht abrufbar sein.
Die Transparenzbekanntmachungen werden auf dem neuesten Stand gehalten und in einem Format präsentiert, das leicht zugänglich und maschinenlesbar ist. Sie sind in der Sprache der politischen Anzeige abzufassen. Herausgeber politischer Werbung, die in der Union Dienstleistungen anbieten, stellen sicher, dass die Transparenzbekanntmachungen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 erfüllen.
Die Transparenzbekanntmachungen müssen benutzerfreundlich sein, auch durch die Verwendung einer einfachen Sprache.
(4) Die Herausgeber politischer Werbung bewahren ihre Transparenzbekanntmachungen zusammen mit etwaigen Änderungen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der letzten Veröffentlichung auf.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I angesichts technologischer Entwicklungen, der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung, Marktpraktiken, Aufsichtsverfahren der zuständigen Behörden und einschlägigen Leitlinien der zuständigen Behörden zu ändern.
(6) Bis zum ... [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Informationsanforderungen zu ergänzen, indem sie technische Spezifikationen festlegt, die an den audiovisuellen Sektor, die Printmedien sowie die Online- und Offline-Werbung angepasst sind und die insbesondere die besonderen Merkmale der betreffenden Diensteanbieter und die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU berücksichtigen.
Abänderung 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 b (neu)
Artikel 7b
Europäisches Archiv für politische Online-Anzeigen
(1) Die Kommission richtet ein öffentliches Archiv für alle politischen Online-Anzeigen ein und sorgt für dessen Verwaltung. Mit diesem Archiv wird sichergestellt, dass
a) eine Datenbank eingerichtet wird, die jede politische Online-Anzeige zusammen mit den nach Artikel 7a Absatz 1 erforderlichen Informationen für jede politische Online-Anzeige für Herausgeber politischer Werbung enthält, die keine sehr großen Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen sind und die politische Werbung über einen Online-Dienst zugänglich machen,
b) jede politische Online-Anzeige zusammen mit den nach Artikel 7a Absatz 1 erforderlichen Informationen für jede politische Online-Anzeige öffentlich zugänglich ist.
Es gelten eine gemeinsame Datenstruktur, gemeinsame Standards und eine gemeinsame Programmierschnittstelle für Anwendungen für den Informationsaustausch mit den Herausgebern. Die Informationen sind in maschinenlesbarem Format verfügbar, unterstützen die Suche nach mehreren Kriterien und sind über ein einziges Portal öffentlich zugänglich.
(2) Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich um sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen handelt, machen die nach Artikel 7a Absatz 1 erforderlichen Informationen in Echtzeit in den gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) vorgesehenen Archiven und über das europäische Archiv für politische Online-Anzeigen öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Informationen erforderlichenfalls.
(3) Hat ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine zusätzlich zu den Anforderungen von Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) den Zugang zu einer bestimmten politischen Anzeige aufgrund mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt oder gesperrt, so enthält das Archiv für die betreffende Werbung die nach Artikel 7a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen.
(4) Herausgeber politischer Werbung, die keine sehr großen Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen sind und politische Werbung über einen Online-Dienst bereitstellen, stellen die nach Artikel 7a Absatz 1 erforderlichen Informationen zusammen mit einer Kopie jeder politischen Online-Anzeige im europäischen Archiv für politische Online-Anzeigen unverzüglich und spätestens 24 Stunden nach ihrer ersten Veröffentlichung zur Verfügung.
(5) Haben Herausgeber politischer Werbung, die keine sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen sind und politische Werbung über einen Online-Dienst zugänglich machen, den Zugang zu einer bestimmten politischen Anzeige auf der Grundlage einer mutmaßlichen Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt oder gesperrt, so enthält das europäische Archiv für politische Online-Anzeigen für die betreffende Anzeige die in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a bis e oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) genannten Informationen sowie die nach Artikel 7a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen.
(6) Bis … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern und unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie der Marktentwicklungen im Einklang mit Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels, in denen detaillierte Regelungen für die Bereitstellung einer gemeinsamen Datenstruktur und gemeinsamen Datenstandards, einer gemeinsamen Programmierschnittstelle für Anwendungen und eines einzigen Portals festgelegt werden.
Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte strebt die Kommission danach, die folgenden Ziele zu erreichen:
a) den gemeinsamen öffentlichen Zugang zu den von den Herausgebern politischer Werbung gemäß Absätze 1 bis 3 bereitgestellten Informationen in Form eines einzigen europäischen Archivs für politische Online-Anzeigen ermöglichen,
b) Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen in die Lage versetzen, dem Herausgeber politischer Werbung auf automatisierte Weise die nach Artikel 7a Absatz 1 erforderlichen Informationen für jede politische Online-Anzeige zu übermitteln,
c) die Herausgeber politischer Werbung in die Lage versetzen, die in Artikel 7a Absatz 1 geforderten Informationen gemäß einer gemeinsamen Datenstruktur und gemeinsamen Standards als Transparenzbekanntmachung online zur Verfügung zu stellen,
d) einen einfachen Zugang der Öffentlichkeit zu Online-Transparenzbekanntmachungen ermöglichen, und zwar durch die Verwendung einer gemeinsamen Programmierschnittstelle für Anwendungen, die den Zugriff auf die Bekanntmachungen und die Abfrage der einschlägigen Datenbanken ermöglicht,
e) den Zugang Dritter und der Öffentlichkeit zu Transparenzbekanntmachungen unterstützen, u. a. durch die Möglichkeit, Online-Transparenzbekanntmachungen zu analysieren und sie über benutzerfreundliche Portale und Suchdienste zu präsentieren.
Abänderung 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
(1) Erbringen Herausgeber von Werbung politische Werbedienstleistungen, so nehmen sie Informationen über die Beträge oder den Wert sonstiger Leistungen, die sie ganz oder teilweise für diese Dienstleistungen, einschließlich des Einsatzes von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren, erhalten haben, aggregiert nach Kampagne als Teil ihres Lageberichts im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2013/34/EU in ihre Jahresabschlüsse auf.
(1) Die Herausgeber politischer Werbung nehmen ihnen unmittelbar von Sponsoren oder von Anbietern politischer Werbedienstleistungen zur Verfügung gestellte Informationen über die Beträge oder den Wert sonstiger Leistungen, die sie ganz oder teilweise für diese Dienstleistungen, einschließlich des Einsatzes von Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung, erhalten haben, zusammengefasst nach Kampagne als Teil einer gesonderten Anmerkung in ihren Lagebericht im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2013/34/EU auf.
Abänderung 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die unter Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU fallen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU.
Abänderung 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Anbieter politischer Werbedienstleistungen erstatten den zuständigen nationalen Behörden, die für die Prüfung oder Beaufsichtigung politischer Akteure zuständig sind, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften regelmäßig Bericht über die Beträge oder den Wert sonstiger Leistungen, die sie teilweise oder vollständig als Gegenleistung für diese Leistungen erhalten haben.
Abänderung 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1
(1) Erbringen Herausgeber von Werbung politische Werbedienstleistungen, so richten sie Verfahren ein, die es Einzelpersonen ermöglichen, ihnen unentgeltlich zu melden, dass eine bestimmte von ihnen veröffentlichte Anzeige nicht dieser Verordnung entspricht.
(1) Erbringen Herausgeber von Werbung politische Werbedienstleistungen, so richten sie Verfahren ein, die es natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, ihnen zu melden, dass eine bestimmte von ihnen veröffentlichte Anzeige nicht dieser Verordnung entspricht.
Abänderung 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Diese Verfahren müssen unentgeltlich, benutzerfreundlich und leicht zugänglich sein, auch über die Transparenzbekanntmachung. Soweit technisch möglich ermöglichen diese Verfahren die elektronische Übermittlung der Meldungen.
Abänderung 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2
(2) Die Informationen darüber, wie politische Anzeigen nach Absatz 1 zu melden sind, müssen benutzerfreundlich und leicht zugänglich sein, auch von der Transparenzbekanntmachung aus.
entfällt
Abänderung 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen das Übermitteln genauer und begründeter Meldungen erleichtern, damit Herausgeber politischer Werbung die Rechtswidrigkeit der fraglichen Anzeigen feststellen können. Dazu ergreifen die Herausgeber von Werbung die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:
a) eine begründete Erklärung, warum die Person oder Einrichtung, die die Meldung übermittelt, geltend macht, dass die fragliche Anzeige nicht mit dieser Verordnung übereinstimmt,
b) Angaben, die die Identifizierung der politischen Anzeige ermöglichen,
c) den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Einzelperson oder Einrichtung,
d) eine Erklärung darüber, dass die meldende Person oder Einrichtung in gutem Glauben davon ausgeht, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind.
Abänderung 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3
(3) Die Herausgeber politischer Werbung ermöglichen die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen auf elektronischem Wege. Der Herausgeber politischer Werbung unterrichtet die Einzelpersonen über die Folgemaßnahmen, die im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Meldung getroffen wurden.
(3) Die Herausgeber politischer Werbung übermitteln den Personen, die die Meldung übermittelt haben, unverzüglich eine Bestätigung ihres Eingangs.
Die Herausgeber politischer Werbung prüfen und bearbeiten die Meldung zeitnah, sorgfältig und objektiv.
Die Herausgeber politischer Werbung unterrichten die Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen unverzüglich über die Auswirkungen der Meldung.
Die Herausgeber politischer Werbung stellen eindeutige und benutzerfreundliche Informationen über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Bezug auf die Anzeige, auf die sich die Meldung bezieht, und gegebenenfalls über die Verwendung automatisierter Mittel für die Bearbeitung von Meldungen bereit.
Abänderung 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Im Monat vor einer Wahl oder einer Volksabstimmung bearbeiten die Herausgeber politischer Werbung unverzüglich und spätestens innerhalb von 48 Stunden alle Meldungen, die sie zu Anzeigen im Zusammenhang mit dieser Wahl oder Volksabstimmung erhalten. Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU um Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen handelt, bearbeiten unverzüglich jede Meldung, die sie zu Anzeigen im Zusammenhang mit dieser Wahl oder Volksabstimmung erhalten.
Abänderung 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4
(4) Sich wiederholende Meldungen nach Absatz 1, die dieselbe Anzeige oder Werbekampagne betreffen, können gemeinsam beantwortet werden, auch durch Hinweis auf eine Bekanntmachung auf der Website des betreffenden Herausgebers politischer Werbung.
(4) Sich wiederholende Meldungen nach Absatz 1, die dieselbe Anzeige oder Werbekampagne betreffen, können mittels automatisierter Werkzeuge gemeinsam beantwortet werden, auch durch Hinweis auf eine Bekanntmachung auf der Website des betreffenden Herausgebers politischer Werbung.
Abänderung 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels, indem sie technische Spezifikationen für den in diesem Absatz genannten Mechanismus festlegt, die an den audiovisuellen Sektor, die Printmedien sowie Online- und Offline-Werbung angepasst sind.
Abänderung 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die zuständigen nationalen Behörden sind befugt, einen Anbieter politischer Werbedienstleistungen um Übermittlung der in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten Informationen zu ersuchen. Die übermittelten Informationen müssen vollständig, genau und vertrauenswürdig sein und in einem klaren, kohärenten, konsolidierten und verständlichen Format bereitgestellt werden. Soweit technisch möglich, werden die Informationen in einem maschinenlesbaren Format übermittelt.
Die zuständigen nationalen Behörden sind befugt, einen Anbieter politischer Werbedienstleistungen um Übermittlung der in den Artikeln 6, 7, 7a und 8 genannten Informationen zu ersuchen. Die übermittelten Informationen sind vollständig, genau und vertrauenswürdig und werden in einem klaren, kohärenten, konsolidierten und verständlichen Format bereitgestellt. Soweit technisch möglich, werden die Informationen in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format übermittelt.
Abänderung 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
a) eine Begründung, aus der hervorgeht, für welchen Zweck die Informationen angefordert werden und warum das Ersuchen erforderlich und angemessen ist, es sei denn, das Ersuchen dient der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, soweit die Begründung des Ersuchens diesen Zweck gefährden würde;
a) eine kurze Begründung, aus der hervorgeht, für welchen Zweck die Informationen angefordert werden, es sei denn, das Ersuchen dient der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, soweit die Begründung des Ersuchens diesen Zweck gefährden würde;
Abänderung 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2
(2) Nach Eingang eines Ersuchens nach Absatz 1 bestätigen die Anbieter politischer Werbedienstleistungen innerhalb von zwei Arbeitstagen den Eingang des Ersuchens und unterrichten die Behörde über die Schritte, die unternommen wurden, um dem Ersuchen zu entsprechen. Der betreffende Diensteanbieter stellt die angeforderten Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen zur Verfügung.
(2) Nach Eingang eines Ersuchens nach Absatz 1 bestätigen die Anbieter politischer Werbedienstleistungen innerhalb von zwei Arbeitstagen den Eingang des Ersuchens und unterrichten die Behörde über die Schritte, die unternommen wurden, um dem Ersuchen zu entsprechen. Der betreffende Diensteanbieter stellt die angeforderten Informationen innerhalb von acht Arbeitstagen zur Verfügung.
Abänderung 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)
(3a) In dem Monat, der einer Wahl oder einer Volksabstimmung vorausgeht, stellen die Anbieter politischer Werbedienstleistungen die gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 angeforderten Informationen, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden, unverzüglich und spätestens innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung. Anbieter politischer Werbedienstleistungen, bei denen es sich um Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU handelt, stellen die angeforderten Informationen unverzüglich zur Verfügung.
Abänderung 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen treffen geeignete Maßnahmen, um die in Artikel 6 genannten Informationen auf Ersuchen unentgeltlich an Interessenten zu übermitteln.
Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen übermitteln die in den Artikeln 6, 7 und 7a genannten Informationen auf Ersuchen unverzüglich, unentgeltlich und sofern technisch möglich in einem maschinenlesbaren Format an Interessenten.
Abänderung 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Handelt es sich bei dem Anbieter politischer Werbedienstleistungen um einen Herausgeber politischer Werbung, so trifft er auch geeignete Maßnahmen, um die in Artikel 7 genannten Informationen auf Ersuchen unentgeltlich an Interessenten zu übermitteln.
entfällt
Abänderung 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a) zugelassene Forscher im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/xxx [Gesetz über digitale Dienste],
a) zugelassene Forscher im Sinne des Artikels 40 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste),
Abänderung 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) Journalisten.
Abänderung 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Zu diesen Interessenten gehören auch Journalisten, die in einem Mitgliedstaat von nationalen, europäischen oder internationalen Einrichtungen akkreditiert wurden.
entfällt
Abänderung 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3
(3) Nach Eingang des Ersuchens eines Interessenten bemüht sich der Diensteanbieter nach besten Kräften, die angeforderten Informationen oder seine begründete Antwort nach Absatz 5 innerhalb eines Monats bereitzustellen.
(3) Nach Eingang des Ersuchens eines Interessenten bemüht sich der Diensteanbieter nach besten Kräften, die angeforderten Informationen oder seine begründete Antwort nach Absatz 5 so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats bereitzustellen.
Abänderung 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5
(5) Sind Ersuchen nach Absatz 1 offenkundig unbegründet, unklar oder exzessiv, insbesondere wegen mangelnder Klarheit, so kann der Diensteanbieter ihre Beantwortung ablehnen. In diesem Fall übermittelt der betreffende Diensteanbieter dem Interessenten, der das Ersuchen gestellt hat, eine begründete Antwort.
(5) Sind Ersuchen nach Absatz 1 offenkundig unklar, exzessiv oder betreffen sie Informationen, die sich der Kontrolle des Diensteanbieters entziehen, so kann der Diensteanbieter die Bereitstellung der angeforderten Informationen ablehnen. In solchen Fällen übermittelt der betreffende Diensteanbieter dem Interessenten, der das Ersuchen gestellt hat, eine begründete Antwort, die auch Angaben zu den Rechtsbehelfsmöglichkeiten, einschließlich der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2020/1828 bestehenden Rechtsbehelfe, enthält.
Abänderung 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 7
(7) Die Diensteanbieter tragen die Beweislast dafür, dass ein Ersuchen offenkundig unbegründet, unklar oder exzessiv ist oder dass sich Ersuchen wiederholen und ihre Bearbeitung erhebliche Kosten verursacht.
(7) Die Diensteanbieter tragen die Beweislast dafür, dass ein Ersuchen offenkundig unklar oder exzessiv ist, Informationen betrifft, die sich der Kontrolle des Diensteanbieters entziehen, oder dass sich Ersuchen wiederholen und ihre Bearbeitung erhebliche Kosten verursacht.
Abänderung 201 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel III – Überschrift
TARGETING UND AMPLIFIZIEREN POLITISCHER WERBUNG
DIENSTE FÜR DAS TARGETING UND DIE ANZEIGE POLITISCHER WERBUNG
Abänderung 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel -12 (neu)
Artikel -12
Verbot von Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung, die die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten umfassen
Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung, die im Zusammenhang mit politischen Werbedienstleistungen mit einer Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 einhergehen, sind verboten.
Abänderung 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Überschrift
Spezielle Anforderungen in Bezug auf das Targeting und Amplifizieren
Spezielle Anforderungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für Verfahren zum Online-Targeting und zur Anzeige von Werbung
Abänderung 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1
(1) Verfahren zum Targeting oder Amplifizieren, die im Zusammenhang mit politischer Werbung mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)2016/679 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU)2018/1725 einhergehen, sind verboten.
(1) Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung, die im Zusammenhang mit politischen Werbedienstleistungen mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten, die keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 oder von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind, einhergehen, sind streng auf die in diesem Artikel vorgesehenen Situationen beschränkt.
Abänderung 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die in diesem Artikel genannten Verfahren zur Anzeige von Werbung bestimmen die Zielgruppe innerhalb des Zielpublikums ohne weitere Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich durch Zufallsauswahl.
Abänderung 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 b (neu)
(1b) Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung, bei denen personenbezogene Daten von Personen verarbeitet werden, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche mit hinreichender Sicherheit weiß, dass deren Alter mindestens ein Jahr unter dem im nationalen Recht festgelegten Wahlalter liegt, sind verboten. Zur Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen sind die Anbieter von Online-Plattformen nicht verpflichtet, zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, um festzustellen, ob der Nutzer minderjährig ist.
Abänderung 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 c (neu)
(1c) Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, sind auf personenbezogene Daten beschränkt, die von der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679 ausdrücklich zum alleinigen Zwecke politischer Online-Werbung zur Verfügung gestellt werden.
Personenbezogene Daten, die von der betroffenen Person im Rahmen der Nutzung eines Dienstes oder Geräts bereitgestellt werden, einschließlich bereitgestellter Inhalte, gelten nicht als bereitgestellte personenbezogene Daten und werden daher vom Anbieter nicht für die Zwecke des Targeting und der Anzeige politischer Werbung verwendet.
Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person um die Einwilligung ersucht, informiert er darüber, dass die von ihr zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ausschließlich zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, der betroffenen Person politische Werbung zu präsentieren. Eine Verweigerung der Einwilligung darf für die betroffene Person weder schwieriger noch zeitaufwendiger sein als deren Erteilung. Die Anbieter dürfen nicht zur Einwilligung auffordern, wenn die betroffene Person ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden, im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 ausübt. Weigert sich die betroffene Person, ihre Einwilligung zu erteilen, oder hat sie ihre Einwilligung zurückgezogen, so müssen ihr andere gerechte und angemessene Möglichkeiten geboten werden, auf Dienste der Informationsgesellschaft zuzugreifen.
Bei den in diesem Absatz genannten Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung dürfen nicht mehr als vier Kategorien personenbezogener Daten, einschließlich des Standorts der betroffenen Person, kombiniert werden.
Steht die politische Anzeige im Zusammenhang mit einer Wahl oder Volksabstimmung, so gilt als Standort der betroffenen Person die Ebene des für diese Wahl oder Volksabstimmung geltenden Wahlkreises im Sinne von Absatz 1d Buchstabe b.
Steht die politische Anzeige nicht im Zusammenhang mit einer Wahl oder Volksabstimmung, darf der Ort, der für die Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung verwendet wird, nicht unterhalb der Gemeindeebene liegen.
Steht die politische Anzeige nicht im Zusammenhang mit einer Wahl oder Volksabstimmung und werden zwei oder mehr Datenkategorien kombiniert, so muss die Zielgruppe mindestens 0,4 % der Bevölkerung des Mitgliedstaats, mindestens aber 50 000 Bürgerinnen und Bürger umfassen.
Abänderung 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 d (neu)
(1d) Ungeachtet des Absatzes 1c sind Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, 60 Tage unmittelbar vor einer Wahl oder einer Volksabstimmung auf folgende personenbezogene Daten beschränkt, die dem Herausgeber der Werbung von der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679 ausdrücklich zum alleinigen Zwecke politischer Online-Werbung zur Verfügung gestellt werden:
a) die Sprachen, die die betroffene Person spricht,
b) den Standort der betroffenen Person auf der Ebene des Wahlkreises, der für die betreffende Wahl oder Volksabstimmung gilt,
c) die Information, dass die betroffene Person Erstwähler ist.
Absatz 1c Unterabsätze 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.
Abänderung 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 e (neu)
(1e) Dieser Artikel gilt nicht für interne Mitteilungen von politischen Parteien, Stiftungen, Verbänden oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder sowie für Mitteilungen, wie Newsletter, die mit ihrer politischen Tätigkeit in Verbindung stehen, sofern diese Mitteilungen ausschließlich auf Abonnementdaten beruhen und daher streng auf ihre Mitglieder, ehemaligen Mitglieder oder Abonnenten beschränkt sind und auf von ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten beruhen und keine weitere Verarbeitung personenbezogener Daten zum Targeting oder zur anderweitigen näheren Auswahl der Empfänger und der erhaltenen Nachrichten umfassen. Solche Formen der Direktwerbung fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG.
Abänderung 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2
(2) Das Verbot gemäß Satz 1 gilt nicht für Situationen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) 2018/1725.
entfällt
Abänderung 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Einleitung
(3) Beim Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren im Zusammenhang mit politischer Werbung, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die Verantwortlichen neben den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 beziehungsweise der Verordnung (EU) 2018/1725 die folgenden Anforderungen erfüllen und:
(3) Beim Einsatz von Verfahren zum Targeting im Zusammenhang mit politischen Werbedienstleistungen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die Verantwortlichen neben den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) die folgenden Anforderungen erfüllen und
Abänderung 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) eine interne Politik annehmen und umsetzen, in der in klarer und leichter Sprache insbesondere der Einsatz dieser Verfahren dargelegt ist, um gezielt Einzelpersonen zu erreichen oder Inhalte zu amplifizieren, und diese Politik für einen Zeitraum von fünf Jahren durchführen;
a) eine interne Politik annehmen, umsetzen und öffentlich zugänglich machen, in der in klarer und leichter Sprache insbesondere der Einsatz dieser Verfahren dargelegt ist, um gezielt Einzelpersonen zu erreichen, und diese Politik für einen Zeitraum von zehn Jahren durchführen;
Abänderung 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) Protokolle über den Einsatz von Verfahren zum Targeting und zum Amplifizieren führen unter Angabe der einschlägigen Mechanismen, verwendeten Techniken und Parameter und Quellen der verwendeten personenbezogenen Daten;
b) Protokolle über den Einsatz von Verfahren zum Targeting führen unter Angabe der einschlägigen Mechanismen, verwendeten Techniken und Parameter und Quellen der verwendeten personenbezogenen Daten;
Abänderung 214 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe c
c) zusammen mit der politischen Anzeige zusätzliche Informationen darlegen, die notwendig sind, damit die betroffene Person die zugrunde liegende Logik und die wichtigsten Parameter des eingesetzten Verfahrens sowie die Verwendung von Daten Dritter und zusätzlicher Analysetechniken nachvollziehen kann. Diese Informationen umfassen die in Anhang II aufgeführten Punkte.
c) zusammen mit der Angabe, dass es sich um eine politische Anzeige handelt, zusätzliche Informationen darlegen, die notwendig sind, damit die betroffene Person die zugrunde liegende Logik und die wichtigsten Parameter des eingesetzten Verfahrens sowie die Verwendung von Daten Dritter und zusätzlicher Analysetechniken nachvollziehen kann;
Abänderung 215 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
ca) eine interne jährliche Risikobewertung des Einsatzes dieser Verfahren in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen und der Gesellschaft als Ganzes vornehmen; die Ergebnisse dieser Risikobewertungen werden veröffentlicht.
Abänderung 216 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4
(4) Herausgeber politischer Werbung, die Verfahren zum Targeting und zum Amplifizieren einsetzen, müssen in der nach Artikel 7 vorgeschriebenen Transparenzbekanntmachung die Informationen nach Absatz 3 Buchstabe c und einen Link zu der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Politik angeben. Handelt es sich bei dem Verantwortlichen nicht um den Herausgeber der Werbung, so übermittelt der Verantwortliche dem Herausgeber die interne Politik oder einen Hinweis darauf.
(4) Herausgeber politischer Werbung, die Verfahren zum Targeting einsetzen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen in der nach Artikel 7a Absatz 1 vorgeschriebenen Transparenzbekanntmachung zusätzliche Informationen angeben, die notwendig sind, damit die betroffene Einzelperson die zugrunde liegende Logik und die wichtigsten Parameter des eingesetzten Verfahrens sowie die Verwendung von Daten Dritter und zusätzlicher Analysetechniken nachvollziehen kann.
Dazu gehören insbesondere die folgenden Informationen:
a) die Ziele, Mechanismen und Logik des Targetings, einschließlich der Inklusions- und Ausschlussparameter und der Gründe für die Auswahl dieser Parameter,
b) den Zeitraum der Verbreitung und die Zahl der Einzelpersonen, an die die Anzeige verbreitet wird,
c) einen Link dazu oder einen klaren Hinweis darauf, wo die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Politik leicht abgerufen werden kann.
Abänderung 217 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Ist der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht der Herausgeber der Werbung, so übermittelt er die in Absatz 3 Buchstabe a genannte interne Strategie an den Herausgeber politischer Werbung und stellt sicher, dass die in diesem Absatz genannten Informationen oder ein Verweis auf sie dem Herausgeber politischer Werbung mitgeteilt werden, damit der Herausgeber politischer Werbung seiner Verpflichtung gemäß dieser Verordnung nachkommen kann. Die Informationen werden zeitnah und genau im Einklang mit bewährten Verfahren und branchenüblichen Standards, soweit technisch möglich im Wege eines standardisierten automatisierten Verfahrens, übermittelt.
Abänderung 218 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5
(5) Herausgeber politischer Werbung, die Verfahren zum Targeting oder zum Amplifizieren nach Absatz 3 einsetzen, müssen in der bzw. zusammen mit der Anzeige und in der nach Artikel 7 geforderten Transparentbekanntmachung auf wirksame Mittel hinweisen, die Einzelpersonen bei der Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unterstützen.
(5) Herausgeber politischer Werbung, die Verfahren zum Targeting oder zur Anzeige von Werbung nach Absatz 3 einsetzen, müssen in der bzw. zusammen mit der Anzeige und in der nach Artikel 7a Absatz 1 geforderten Transparenzbekanntmachung auf wirksame Mittel hinweisen, die Einzelpersonen bei der Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unterstützen. Die Transparenzbekanntmachung muss einen sichtbaren Link zu einer leicht zugänglichen Schnittstelle enthalten, über die die Nutzer ihre Einwilligung widerrufen oder die personenbezogenen Daten ändern können, die sie für den alleinigen Zweck der politischen Online-Werbung gemäß den Absätzen 1c und 1d bereitgestellt haben.
Abänderung 219 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 7
(7) Anbieter von Werbedienstleistungen müssen dem Verantwortlichen erforderlichenfalls die Informationen übermitteln, die dieser benötigt, um den Pflichten nach Absatz 3 nachzukommen.
(7) Anbieter von Werbedienstleistungen müssen dem Verantwortlichen die Informationen übermitteln, die dieser benötigt, um den Absätzen 3, 4 und 4a nachzukommen.
Abänderung 220 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 8
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II durch Änderung oder Streichung von Elementen der Liste der nach Absatz 3 Buchstabe c bereitzustellenden Informationen zu ändern, die sich angesichts technologischer Entwicklungen in der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung und von Entwicklungen bei der Aufsicht durch die zuständigen Behörden und in einschlägigen Leitlinien durch die zuständigen Behörden ergeben.
entfällt
Abänderung 221 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Überschrift
Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Targeting oder dem Amplifizieren an andere Interessenten
Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Online-Targeting oder der Anzeige von Werbung an andere Interessenten
Abänderung 222 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1
(1) Diensteanbieter, die politische Werbedienstleistungen in der Union anbieten, jedoch nicht in der Union ansässig sind, müssen schriftlich eine natürliche oder juristische Person als ihren bevollmächtigten Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in dem sie ihre Dienste anbieten, benennen.
(1) Diensteanbieter, die politische Werbedienstleistungen in der Union anbieten, jedoch nicht in der Union ansässig sind, müssen schriftlich eine natürliche oder juristische Person als ihren bevollmächtigten Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in dem sie ihre Dienste anbieten, benennen und bei den einzigen nationalen Kontaktstellen registrieren lassen.
Die Diensteanbieter teilen der einzigen nationalen Kontaktstelle in dem Mitgliedstaat, in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer ihres gesetzlichen Vertreters mit.
Die Mitgliedstaaten führen öffentlich zugängliche Register aller gesetzlichen Vertreter, die gemäß dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, und stellen sicher, dass diese Informationen leicht zugänglich, richtig und auf dem neuesten Stand sind.
Die Kommission führt eine öffentlich und leicht zugängliche und maschinenlesbare Datenbank der gemäß dieser Verordnung in der EU registrierten Vertreter.
Abänderung 223 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2
(2) Dieser bevollmächtigte Vertreter ist dafür verantwortlich, die Pflichten des Diensteanbieters, den er vertritt, nach dieser Verordnung zu erfüllen, und er ist als Empfänger für die gesamte Kommunikation mit dem entsprechenden Diensteanbieter nach dieser Verordnung einzusetzen. Jegliche Kommunikation mit dem bevollmächtigten Vertreter gilt als Kommunikation mit dem vertretenen Diensteanbieter.
(2) Dieser bevollmächtigte Vertreter ist dafür verantwortlich, die Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen, und kann bei Nichteinhaltung haftbar gemacht werden; die Haftung und die rechtlichen Schritte, die gegen den Diensteanbieter eingeleitet werden können, bleiben hiervon unberührt. Der gesetzliche Vertreter ist der Empfänger für die gesamte in dieser Verordnung vorgesehene Kommunikation mit dem entsprechenden Diensteanbieter. Jegliche Kommunikation mit dem bevollmächtigten Vertreter gilt als Kommunikation mit dem vertretenen Diensteanbieter.
Abänderung 224 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Diensteanbieter statten ihren gesetzlichen Vertreter mit den erforderlichen Befugnissen und ausreichenden Ressourcen aus, um seine effiziente und rechtzeitige Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Kommission sowie die Einhaltung mit ihren Entscheidungen sicherzustellen.
Abänderung 225 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Handelt es sich bei dem Herausgeber politischer Werbung um eine sehr große Online-Plattform oder um eine sehr große Online-Suchmaschine im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2022/2065, so kann der Europäische Datenschutzausschuss auf Antrag der nationalen Behörden, der Kommission oder von sich aus nach Konsultation der zuständigen nationalen Behörden eine Untersuchung einleiten, wenn er einen Verstoß gegen Artikel -12 oder Artikel 12 der vorliegenden Verordnung vermutet.
Abänderung 226 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 b (neu)
(1b) Die Einleitung einer Untersuchung gemäß Absatz 1a dieses Artikels durch den Europäischen Datenschutzausschuss entbindet die nationale(n) Datenschutzbehörde(n) oder gegebenenfalls jede zuständige Behörde von ihren Befugnissen – in Bezug auf den fraglichen Verstoß – zur Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben.
Abänderung 227 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 c (neu)
(1c) Die nationalen Datenschutzbehörden übermitteln dem Europäischen Datenschutzausschuss innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie über die Einleitung der Untersuchung informiert wurden, alle ihnen vorliegenden Informationen über den betreffenden Verstoß, oder innerhalb von sieben Tagen, wenn innerhalb von 60 Tagen Wahlen oder Volksabstimmungen Artikel 12 Absatz 1d stattfinden.
Abänderung 228 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 d (neu)
(1d) Bei der Ausübung seiner Untersuchungsbefugnisse gemäß dieser Verordnung fordert der Europäische Datenschutzausschuss die individuelle oder gemeinsame Unterstützung jeder nationalen Datenschutzbehörde bzw. aller nationalen Datenschutzbehörden an, die von dem mutmaßlichen Verstoß betroffen ist bzw. sind, einschließlich der Datenschutzbehörde der Niederlassung.
Abänderung 229 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 5 bis 11 und 14 dieser Verordnung durch Vermittler im Sinne der Verordnung (EU) 2021/xxx [Gesetz über digitale Dienste] überwachen. Die nach der Verordnung (EU) 2021/xxx [Gesetz über digitale Dienste] benannten zuständigen Behörden können auch eine der zuständigen Behörden sein, die die Erfüllung der Pflichten der Online-Vermittlungsdienste nach den Artikeln 5 bis 11 und 14 dieser Verordnung überwachen. Der Koordinator für digitale Dienste nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2021/xxx ist in jedem Mitgliedstaat dafür verantwortlich, die Koordinierung der Vermittler nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/xxx [Gesetz über digitale Dienste] auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Artikel 45 Absätze 1 bis 4 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/xx [Gesetz über digitale Dienste] findet im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung auf die Vermittler Anwendung.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 5 bis 11 und 14 dieser Verordnung durch Vermittler im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) beaufsichtigen und überwachen. Die nach der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) benannten zuständigen Behörden können auch eine der zuständigen Behörden sein, die die Erfüllung der Pflichten der Online-Vermittlungsdienste nach den Artikeln 5 bis 11 und 14 dieser Verordnung überwachen. Der Koordinator für digitale Dienste nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2022/2065 ist in jedem Mitgliedstaat dafür verantwortlich, die Koordinierung der Vermittler nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Artikel 58 Absätze 1 bis 4 und Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) findet im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung auf die Vermittler Anwendung.
Abänderung 230 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Soweit die Kommission die ausschließliche Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Pflichten durch sehr große Online-Plattformen und sehr große Suchmaschinen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) hat, ist sie dafür zuständig, die Einhaltung von Artikel 5 Absatz 2d und Artikel 7b Absatz 2 zu überwachen.
Abänderung 231 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung der in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Aspekte dieser Verordnung zuständig sind. Jede nach diesem Absatz benannte zuständige Behörde ist vollständig unabhängig vom Sektor, von Interventionen von außen oder von politischem Druck. Sie übernimmt vollständig unabhängig die wirksame Aufsicht und trifft die erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Aspekte dieser Verordnung zuständig sind. Die zuständigen nationalen Behörden können dieselben sein, die in Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU genannt sind Jede nach diesem Absatz benannte zuständige Behörde ist sowohl vollständig unabhängig von der Branche, als auch von Interventionen von außen und politischem Druck. Sie übernimmt vollständig unabhängig die wirksame Aufsicht und trifft die erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um die einheitliche Überwachung, Einhaltung und Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen.
Abänderung 232 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4
(4) Die in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden sind bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung befugt von Anbietern politischer Werbedienstleistungen den Zugang zu Daten, Dokumenten oder anderen notwendigen Informationen für die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben anzufordern.
(4) Die in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden sind bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung zumindest befugt von Anbietern politischer Werbedienstleistungen den Zugang zu Daten, Dokumenten oder anderen notwendigen Informationen für die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben anzufordern. Die zuständigen Behörden verwenden diese Daten nur zum Zweck der Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz vertraulicher Informationen und mit dem Ziel, die Sicherheit der Dienste sicherzustellen.
Abänderung 233 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 – Buchstabe a a (neu)
aa) von den Anbietern politischer Werbedienstleistungen Zugang zu Daten, Dokumenten oder allen erforderlichen Informationen zu verlangen;
Abänderung 234 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 – Buchstabe a b (neu)
ab) die Beendigung von Verstößen anzuordnen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu verhängen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Verstößen stehen und erforderlich sind, um sie wirksam abzustellen;
Abänderung 235 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 – Buchstabe c
c) Geldbußen und finanzielle Sanktionen zu verhängen.
c) Geldbußen und finanzielle Sanktionen, einschließlich Zwangsgeldern, zu verhängen;
Abänderung 236 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu)
ca) in allen Räumlichkeiten, die diese Anbieter politischer Werbedienstleistungen zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen, Inspektionen durchzuführen oder, wenn dies im Einklang mit dem nationalen Recht erforderlich ist, eine Justizbehörde in ihrem Mitgliedstaat zur Anordnung solcher Inspektionen aufzufordern, oder andere Behörden aufzufordern, dies zu tun, um Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung unabhängig vom Speichermedium zu untersuchen, sicherzustellen oder Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten,
Abänderung 237 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Die Absätze 4 und 5 gelten für den Europäischen Datenschutzausschuss entsprechend.
Abänderung 238 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 b (neu)
(5b) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den zuständigen nationalen Behörden alle erforderlichen Mittel zur Ausführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, einschließlich ausreichender technischer, finanzieller und personeller Ressourcen, um alle ihrer rechtlichen Zuständigkeit unterliegenden Sponsoren und Anbietern politischer Werbedienstleistungen angemessen zu beaufsichtigen.
Abänderung 239 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 6
(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, insbesondere im Rahmen nationaler Wahlnetze, um einen schnellen und gesicherten Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben nach dieser Verordnung zu erleichtern, unter anderem durch die gemeinsame Feststellung von Verstößen, den Austausch von Erkenntnissen und Fachwissen und Kontakte bei der Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zwischen allen in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden eine wirksame und strukturierte Zusammenarbeit stattfindet, insbesondere im Rahmen nationaler Wahlnetze, um einen schnellen und gesicherten Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben nach dieser Verordnung zu erleichtern, unter anderem durch die gemeinsame Feststellung von Verstößen, den Austausch von Erkenntnissen und Fachwissen und Kontakte bei der Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften.
Abänderung 240 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 7
(7) Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke der Verordnung eine zuständige Behörde als Kontaktstelle auf Unionsebene.
(7) Benennt ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden, so stellt er sicher, dass die jeweiligen Aufgaben dieser Behörden klar definiert sind und dass diese Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eng und wirksam zusammenarbeiten. Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke aller Aspekte dieser Verordnung eine zuständige nationale Behörde als Kontaktstelle auf Unionsebene. Die nationalen Kontaktstellen sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie mit anderen nationalen Kontaktstellen und Behörden auf EU-Ebene. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Kontaktdaten ihrer nationalen Kontaktstellen. Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen dem Netz der nationalen Kontaktstellen den Namen der anderen zuständigen Behörden und ihre jeweiligen Aufgaben mit.
Abänderung 241 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 8 – Buchstabe a
a) über die Absatz 7 genannte Kontaktstelle unterrichten die zuständigen Behörden, die in einem Mitgliedstaat Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen wahrnehmen, die zuständigen Behörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die ergriffenen Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen und deren Folgemaßnahmen und konsultieren sie zu diesen;
a) über die in Absatz 7 genannte Kontaktstelle unterrichten die zuständigen Behörden, die in einem Mitgliedstaat Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen wahrnehmen, unverzüglich und in jedem Fall spätestens einen Monat nach einem Ersuchen um Zusammenarbeit die zuständigen Behörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die ergriffenen Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen und deren Folgemaßnahmen und konsultieren sie zu diesen;
Abänderung 242 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 8 – Buchstabe c
c) auf begründetes Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde leistet eine zuständige Behörde der ersuchenden Behörde Unterstützung, damit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen wirksam, effizient und kohärent durchgeführt werden können. Die auf diese Weise ersuchte zuständige Behörde muss über die in Absatz 7 genannten Kontaktstellen innerhalb einer der Dringlichkeit des Ersuchens entsprechenden Frist antworten und die angeforderten Informationen zur Verfügung stellen oder mitteilen, dass sie die Voraussetzungen für die Beantragung von Amtshilfe nach dieser Verordnung für nicht erfüllt hält. Alle Informationen, die im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen und geleisteter Amtshilfe gemäß diesem Artikel ausgetauscht werden, dürfen nur im Zusammenhang mit den Zwecken des Ersuchens verwendet werden.
c) auf begründetes Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde leistet eine zuständige Behörde der ersuchenden Behörde Unterstützung, damit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen wirksam, effizient und kohärent durchgeführt werden können. Die auf diese Weise ersuchte zuständige Behörde beantwortet über die in Absatz 7 genannten Kontaktstellen unverzüglich, auf jeden Fall aber spätestens einen Monat nach einer Zusammenarbeit, und stellt die angeforderten Informationen zur Verfügung oder teilt mit, dass sie die Voraussetzungen für die Beantragung von Amtshilfe nach dieser Verordnung für nicht erfüllt hält. Alle Informationen, die im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen und geleisteter Amtshilfe gemäß diesem Artikel ausgetauscht werden, dürfen nur im Zusammenhang mit den Zwecken des Ersuchens verwendet werden.
Abänderung 243 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 8 a (neu)
(8a) Die Einhaltung dieser Verordnung durch Anbieter politischer Werbedienstleistungen unterliegt der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist. Hat der Anbieter Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat, unterliegt er der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem er seine Hauptniederlassung hat. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 arbeiten die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zusammen und unterstützen einander bei Bedarf.
Hat eine zuständige nationale Behörde Grund zu der Annahme, dass ein Sponsor, Anbieter oder Herausgeber politischer Werbedienstleistungen in einer Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, die Einzelpersonen in dem Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde betrifft, so kann sie die Kontaktstelle am Niederlassungsort ersuchen, die Angelegenheit zu bewerten und die erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen nach Absatz 4 und 5 zu ergreifen. Der Antrag muss begründet, gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
a) die Kontaktstelle oder der gesetzliche Vertreter des Anbieters der betreffenden politischen Werbedienstleistungen gemäß Artikel 14;
b) eine Beschreibung der einschlägigen Fakten, der betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und der Gründe, aufgrund derer die zuständige Behörde, die die Aufforderung übermittelt hat, vermutet, dass der Anbieter gegen diese Verordnung verstoßen hat, einschließlich der Beschreibung der negativen Folgen der mutmaßlichen Zuwiderhandlung;
c) alle sonstigen Informationen, die die zuständige Behörde, die die Aufforderung übermittelt hat, für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die auf eigene Initiative zusammengetragen wurden, oder Vorschläge für spezifische Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen.
Die Kontaktstelle am Niederlassungsort trägt den Bestimmungen des Absatzes 5 dieses Artikels weitestgehend Rechnung. Ist sie der Auffassung, dass sie nicht über ausreichende Informationen verfügt, um der Aufforderung oder der Empfehlung Folge zu leisten, und hat sie Grund zu der Annahme, dass die zuständige Behörde, die die Aufforderung übermittelt hat, zusätzliche Informationen bereitstellen könnte, kann sie diese Informationen anfordern. Die Frist gemäß Absatz 4 ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen.
Die Kontaktstelle am Niederlassungsort übermittelt der zuständigen Behörde, die das Ersuchen übermittelt hat, und dem Netz der nationalen Kontaktstellen unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Ersuchens, gemäß Absatz 4 die Bewertung des mutmaßlichen Verstoßes und erläutert etwaige Ermittlungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, die in diesem Zusammenhang ergriffen wurden oder geplant sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Abänderung 244 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 9
(9) Die Kontaktstellen treten regelmäßig auf Unionsebene im Rahmen des europäischen Kooperationsnetzes für Wahlen zusammen, um den schnellen und gesicherten Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben nach dieser Verordnung zu erleichtern.
(9) Im Rahmen des europäischen Kooperationsnetzes für Wahlen wird ein ständiges Netz der nationalen Kontaktstellen eingerichtet. Das Netz der nationalen Kontaktstellen soll als Plattform für den regelmäßigen Informationsaustausch und die strukturierte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontaktstellen und der Kommission zu allen Aspekten dieser Verordnung dienen.
Das Netz nationalen Kontaktstellen erleichtert insbesondere Folgendes:
a) den schnellen und sicheren Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Kontaktstellen und anderen zuständigen Behörden;
b) die Ausarbeitung gemeinsamer Vorgehensweisen zur Unterstützung der Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern, um die Anforderungen dieser Verordnung auf harmonisierte Weise zu erfüllen;
c) die Entwicklung eines harmonisierten Ansatzes für Sanktionen, die auf nationaler Ebene bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind;
d) die Zusammenarbeit auf Unionsebene zur Sicherstellung einer harmonisierten Durchsetzung dieser Verordnung.
Das Netz der nationalen Kontaktstellen tritt mindestens zweimal jährlich sowie – bei Bedarf – auf ein hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats hin zusammen. Es arbeitet eng mit der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste und anderen einschlägigen Behörden und Netzwerken zusammen. Die Kommission nimmt an den Sitzungen des Netzes nationaler Kontaktstellen teil und leistet administrative Unterstützung.
Abänderung 245 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 a (neu)
Artikel 15a
Beschwerderecht
Jede Person oder Einrichtung hat das Recht, bei der zuständigen Behörde, die die nationale Kontaktstelle des Mitgliedstaats ist, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, Beschwerde gegen Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen wegen Verstoßes gegen diese Verordnung einzulegen.
Die Kontaktstelle des Mitgliedstaats kann jede Beschwerde abweisen, die sie für offensichtlich unbegründet hält, und teilt dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mit.
Die Kontaktstelle des Mitgliedstaats leitet Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde desselben Mitgliedstaats fallen, unverzüglich an diese zuständige Behörde weiter. Die Kontaktstelle des Mitgliedstaats leitet Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats fallen, innerhalb von zehn Arbeitstagen an die Kontaktstelle dieses Mitgliedstaats weiter.
Die zuständige Behörde, die die Beschwerde erhält, bewertet diese und wird gegebenenfalls innerhalb von 15 Arbeitstagen tätig. In Wahlzeiträumen erfolgt die Bewertung innerhalb von fünf Arbeitstagen.
Während dieser Verfahren haben alle Parteien das Recht, angehört zu werden und angemessen über den Stand der Beschwerde nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts unterrichtet zu werden.
Abänderung 246 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 b (neu)
Artikel 15b
Tätigkeitsberichte
Die gemäß Artikel 15 Absatz 7 benannten nationalen Kontaktstellen erstellen einen standardisierten Jahresbericht über die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten aller gemäß Artikel 15 benannten zuständigen Behörden, einschließlich Angaben zur Anzahl der gemäß Artikel 15a eingegangenen Beschwerden und eines Überblicks über deren Bearbeitung.
Die nationalen Kontaktstellen stellen die Jahresberichte der Öffentlichkeit in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung und übermitteln sie an das Europäisches Kooperationsnetz für Wahlen und im Falle von Wahlen zum Europäischen Parlament dem Europäischen Parlament.
Abänderung 247 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten legen im Zusammenhang mit den Artikeln 5 bis 11, 13 und 14 Vorschriften über Sanktionen, einschließlich Geldbußen und finanzielle Sanktionen für Anbieter politischer Werbedienstleistungen fest, die in ihrer Rechtshoheit gegen die vorliegende Verordnung verstoßen; diese müssen in jedem Fall wirksam, angemessen und abschreckend sein.
(1) Die Mitgliedstaaten legen im Zusammenhang mit den Artikeln 3a bis 11, 13 und 14 Vorschriften über Sanktionen, einschließlich Geldbußen und finanzielle Sanktionen für Anbieter politischer Werbedienstleistungen fest, die in ihrer Rechtshoheit gegen die vorliegende Verordnung verstoßen und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen in jedem Fall rechtzeitig, wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Abänderung 248 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;
a) Art, Schwere, wiederholtes Auftreten und Dauer des Verstoßes;
Abänderung 249 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe d
d) jegliche vorausgehenden Verstöße und jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall sowie
d) jegliche vorausgehenden Verstöße und jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall;
Abänderung 250 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe e
e) der Umfang der Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde.
e) der Umfang der Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde; sowie
Abänderung 251 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu)
ea) Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anbieters politischer Werbedienstleistungen.
Abänderung 252 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4
(4) Verstöße gegen Artikel 7 gelten als besonders schwerwiegend, wenn sie politische Werbung betreffen, die während eines Wahlzeitraums veröffentlicht oder verbreitet wird und sich an die Bürger in dem Mitgliedstaat richtet, in dem die betreffende Wahl organisiert wird.
(4) Verstöße gegen die Artikel 3a, 5, 7, 7a und 7b gelten als besonders schwerwiegend, wenn sie politische Werbung betreffen, die während eines Wahlzeitraums veröffentlicht oder verbreitet wird und sich an die Bürger in dem Mitgliedstaat richtet, in dem die betreffende Wahl oder das Referendum organisiert wird.
Die Mitgliedstaaten können auch Zwangsgelder verhängen, um Sponsoren, Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Verleger zu zwingen, einen schwerwiegenden und wiederholten Verstoß gegen diese Verordnung abzustellen.
Abänderung 253 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Die nationalen Kontaktstellen teilen der Kommission die Art und die Höhe der verhängten Sanktionen mit. Die Mitgliedstaaten erstatten jährlich Bericht über die Art und die Höhe der Sanktionen, die zur Durchsetzung dieser Verordnung verhängt wurden. Die Kommission erstellt ferner regelmäßig einen Bericht im Sinne von Artikel 18.
Abänderung 254 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6
(6) Bei Verstößen gegen die Pflichten nach Artikel 12 können die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 der Verordnung genannten Betrag verhängen.
(6) Bei Verstößen gegen die Pflichten aus den Artikeln -12 und 12 können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und der Europäische Datenschutzausschuss von den in jener Verordnung festgelegten Untersuchungs- und Abhilfebefugnissen Gebrauch machen und innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 der Verordnung genannten Betrag verhängen.
Abänderung 255 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 a (neu)
(6a) Wenn es sich bei dem Herausgeber politischer Werbung um eine sehr große Online-Plattform oder eine sehr große Online-Suchmaschine im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 handelt, kann der Europäische Datenschutzausschuss gemäß Artikel 15 Absatz 1a bei besonders schwerwiegenden und systemischen Verstößen des Sponsors gegen die in den Artikeln -12 und 12 festgelegten Pflichten für einen streng begrenzten Zeitraum von höchstens 15 Tagen anordnen, dass die sehr große Online-Plattform oder ‑Suchmaschine keine Dienste in Bezug auf Targeting und Anzeige von Werbung für diesen Sponsor erbringt. Eine solche Aussetzung kann zusätzlich oder anstelle einer Geldbuße verhängt werden.
Abänderung 256 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 7
(7) Bei Verstößen gegen die Pflichten nach Artikel 12 kann die Aufsichtsbehörde nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2018/1725 innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Geldbußen im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2018/1725 bis zu dem in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung genannten Betrag verhängen.
(7) Bei Verstößen gegen die Pflichten aus den Artikeln -12 und 12 kann die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2018/1725 von den in dieser Verordnung festgelegten Ermittlungs- und Korrekturbefugnissen Gebrauch machen und innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Geldbußen im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2018/1725 bis zu dem in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung genannten Betrag verhängen.
Abänderung 257 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 7 a (neu)
(7a) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Sanktionen, die zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung verhängt wurden, insbesondere über die Art der verhängten Sanktionen und die Höhe der Geldbußen und finanziellen Sanktionen. Die Kommission fasst diese Berichte jährlich zusammen, bewertet sie und verwendet sie für das Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 18.
Abänderung 258 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 7 b (neu)
(7b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nach Konsultation der zuständigen Behörden und anderer einschlägiger Interessenträger unionsweite Mindestsanktionen für Verstöße gegen die in Artikel -12 und Artikel 12, Absätze 1 bis 1e festgelegten Pflichten einzuführen.
Abänderung 259 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1
Innerhalb von zwei Jahren nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament und erstmals bis spätestens 31. Dezember 2026 legt die Kommission einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Mit diesem Bericht wird die Notwendigkeit einer Änderung geprüft. Der Bericht wird veröffentlicht.
Innerhalb von zwei Jahren nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Mit diesem Bericht wird die Notwendigkeit einer Änderung geprüft, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:
a) den Anwendungsbereich der Verordnung und die Definition der politischen Werbung in Artikel 2 Absatz 2;
b) die Wirksamkeit der Transparenzmaßnahmen, insbesondere der Erklärungen und Mechanismen zur Identifizierung des politischen Charakters einer Anzeige gemäß den Artikeln 5 und 5a;
c) die Wirksamkeit der Aufsichts- und Durchsetzungsstruktur und die Notwendigkeit, unionsweit harmonisierte Sanktionen für Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, insbesondere gegen die in Artikel 16 Absatz 4 genannten Verstöße, einzuführen;
d) die Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick auf technologische, wissenschaftliche und sonstige Entwicklungen;
e) die Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Rechtsakten.
Der Bericht wird veröffentlicht.
Abänderung 260 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von [bis zur Bewertung der Anwendung dieser Verordnung zwei Jahre nach den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament] übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1b, Artikel 7a Absätze 5 und 6, Artikel 7b Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4a wird der Kommission für einen Zeitraum von [bis zur Bewertung der Anwendung dieser Verordnung zwei Jahre nach den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament] übertragen.
Abänderung 261 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 1b, Artikel 7a Absätze 5 und 6, Artikel 7b Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 262 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
Abänderung 263 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 5
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 1b, Artikel 7a Absätze 5 und 6, Artikel 7b Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 264 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 a (neu)
Artikel 19a
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Abänderung 265 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2
(2) Sie gilt ab dem 1. April 2023.
(2) Sie gilt ab dem [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Die Absätze 1, 4 und 5 von Artikel 7b gelten jedoch ab dem [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Abänderung 266 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Überschrift
Informationen, die nach Artikel 7 Absatz 2 zu übermitteln sind
Informationen, die nach Artikel 7a Absatz 1 zu übermitteln sind
Abänderung 267 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Buchstabe a
a) wenn die Transparenzbekanntmachung nicht Teil der Anzeige selbst ist: ein Beispiel/eine Wiedergabe der politischen Anzeige oder einen Link darauf,
a) wenn die Transparenzbekanntmachung nicht Teil der Anzeige selbst oder der Anzeige beigefügt ist: ein Beispiel/eine Wiedergabe der politischen Anzeige oder einen Link darauf,
Abänderung 268 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Buchstabe b
b) die Identität und der Ort der Niederlassung des Sponsors, in dessen Namen die Anzeige verbreitet wird, einschließlich des Namens, der Anschrift, der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse, sowie die Angabe, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt,
b) die Identität und der Ort der Niederlassung des Sponsors, in dessen Namen die Anzeige ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird, einschließlich des Namens, der Anschrift, der Telefonnummer oder der E-Mail-Adresse, sowie die Angabe, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt,
Abänderung 269 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Buchstabe c
c) der Zeitraum, in dem die politische Anzeige verbreitet wird, und gegebenenfalls die Angabe, dass dieselbe Anzeige in der Vergangenheit bereits verbreitet wurde, falls dies dem Herausgeber bekannt ist,
c) der Zeitraum, in dem die politische Anzeige zugestellt oder verbreitet wird, und gegebenenfalls die Angabe, dass dieselbe Anzeige in der Vergangenheit bereits verbreitet wurde, falls dies dem Herausgeber bekannt ist,
Abänderung 270 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Buchstabe d
d) gegebenenfalls die Wahl, mit der die Anzeige im Zusammenhang steht,
d) gegebenenfalls die Wahl, das Referendum oder der Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess, mit der bzw. dem die Anzeige im Zusammenhang steht,
Abänderung 271 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Buchstabe e
e) der vorläufige aggregierte Betrag, der für die jeweilige Anzeige, bzw. gegebenenfalls für die jeweilige Werbekampagne, einschließlich der Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung und Verbreitung der politischen Anzeigen, aufgewendet wurde, und der Wert der Gegenleistungen, die teilweise oder vollständig dafür bezogen wurden, sowie der tatsächlich verausgabte Betrag und der Wert der Gegenleistungen, sobald sie bekannt sind,
e) der aggregierte Betrag, der für die jeweilige Anzeige, bzw. gegebenenfalls für die jeweilige Werbekampagne, einschließlich der Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige und Verbreitung der politischen Anzeigen, aufgewendet wurde, und der Wert der Gegenleistungen, die teilweise oder vollständig dafür bezogen wurden, sowie der tatsächlich verausgabte Betrag und der Wert der Gegenleistungen, sobald sie bekannt sind,
Abänderung 272 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Buchstabe f
f) die Quellen der für die jeweilige Werbekampagne, einschließlich der Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung und Verbreitung der politischen Anzeigen, verwendeten Mittel,
f) die Herkunft der für die jeweilige Werbekampagne, einschließlich der Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige und Verbreitung der politischen Anzeigen, verwendeten Beträge und sonstigen Leistungen,
Abänderung 273 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Buchstabe h
h) wenn es sich bei dem Herausgeber um eine sehr große Online-Plattform handelt: ein Link zur Fundstelle der Anzeige im Werbearchiv des Herausgebers
h) ein Link zur Fundstelle der Anzeige im europäischen Archiv für politische Online-Anzeigen,
Abänderung 274 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II
Informationen, die nach Artikel 12 Absatz 3 zu übermitteln sind
entfällt
a) die jeweiligen Zielgruppen, einschließlich der Parameter zur Bestimmung der Empfänger, an die die Werbung verbreitet wird, mit der gleichen Detailgenauigkeit wie sie für das Targeting verwendet wird, die Kategorien personenbezogener Daten, die für das Targeting und die Amplifikation verwendet werden, die Targeting- und Amplifikationsziele, die Mechanismen und Logik einschließlich der Inklusions- und Ausschlussparameter und der Gründe für die Auswahl dieser Parameter,
b) den Verbreitungszeitraum, die Zahl der Einzelpersonen, die die Anzeige erhalten und die Angabe der Größe der Zielgruppe innerhalb der relevanten Wählerschaft,
c) die Quelle für die unter Buchstabe a genannten personenbezogenen Daten, einschließlich Informationen darüber, dass die personenbezogenen Daten erhoben, abgeleitet oder von einem Dritten bezogen wurden, sowie dessen Identität und ein Verweis auf dessen Datenschutzerklärung für die betreffende Verarbeitung,
d) ein Verweis auf die effektiven Mittel, wie Einzelpersonen im Zusammenhang mit Targeting und Amplifikation politischer Werbung auf der Grundlage ihrer personenbezogenen Daten ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrnehmen können.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0009/2023).