Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 über die Einsetzung eines Unterausschusses für öffentliche Gesundheit (2023/2565(RSO))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15. Januar 2014 über die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse(1),
– gestützt auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Artikel 206 und 212 seiner Geschäftsordnung,
1. beschließt, innerhalb des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen Unterausschuss einzurichten;
2. beschließt, dass der Unterausschuss für Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit und insbesondere für die Programme und spezifischen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse, die Gesundheitsaspekte des Bioterrorismus, die Europäische Arzneimittelagentur und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zuständig ist;
3. beschließt, dass in Anlage VI Teil VIII Nummer 2 seiner Geschäftsordnung folgender Satz hinzugefügt wird:"„Dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss für öffentliche Gesundheit unterstützt.“;"
4. beschließt, dass der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit weiterhin für die Prüfung von Gesetzgebungsvorschlägen zuständig ist und Abstimmungen in diesem Ausschuss stattfinden;
5. legt die Zahl der Mitglieder des Unterausschusses auf 30 fest;
6. beschließt unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2019 und 9. Januar 2020 über die Zusammensetzung der Vorstände von Unterausschüssen, dass dem Vorstand des Ausschusses bis zu vier stellvertretende Vorsitzende angehören können;
7. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.