Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (COM(2022)0057 – C9-0045/2022 – 2022/0039(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0057),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0045/2022),
— gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
— unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. November 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0249/2022),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;
3. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2023/588.)
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Gemeinsame politische Erklärung zur Finanzierung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027
Das Europäische Parlament und der Rat kommen unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens überein, dass für die Finanzierung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023‑2027 indikativ folgende Mittel bereitgestellt werden:
— 200 Mio. EUR aus Spielräumen an nicht zugewiesenen Mitteln der Rubriken 1 und 5;
— 1.450 Mio. EUR aus Beiträgen aus den Rubriken 1, 5 und 6.
Gemeinsame politische Erklärung zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit Horizont Europa
In der Gemeinsamen Erklärung zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit dem Forschungsprogramm(1) sind das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission übereingekommen, für das Forschungsprogramm Mittel für Verpflichtungen wieder einzusetzen, die dem Betrag an freigegebenen Mitteln in Höhe von bis zu 0,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) im Zeitraum 2021-2027 entsprechen, der sich aus der vollständigen oder teilweisen Nichtumsetzung von Projekten des Rahmenprogramms „Horizont Europa“ oder seines Vorgängers „Horizont 2020“(2) ergibt, wie dies in Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.
In der Erklärung zur Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013(3) einigten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf eine indikative Aufteilung dieses Betrags in Höhe von bis zu 300 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“, insbesondere für die Quantenforschung.
Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens und der Befugnisse der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, dass im Rahmen des Clusters „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“ von Horizont Europa ein Richtbetrag von 200 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Forschungstätigkeiten im Bereich der sicheren Konnektivität bereitgestellt wird.
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).