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Verfahren : 2016/0062R(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0021/2023

Eingereichte Texte :

A9-0021/2023

Aussprachen :

PV 14/02/2023 - 10
PV 14/02/2023 - 12
CRE 14/02/2023 - 10
CRE 14/02/2023 - 12

Abstimmungen :

PV 15/02/2023 - 9.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2023)0047

Angenommene Texte
PDF 196kWORD 69k
Mittwoch, 15. Februar 2023 - Straßburg
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt: Beitritt der EU
P9_TA(2023)0047A9-0021/2023

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2023 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union (COM(2016)01092016/0062R(NLE))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union (COM(2016)0109),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/865 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen(1),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/866 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung(2),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), das am 1. August 2014 in Kraft trat(3) und am 12. Juni 2017 von der Europäischen Union unterzeichnet wurde,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 2 und 3, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 8, 10, 19, 83, 153 und 157,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), die im Dezember 2009 mit der Annahme des Vertrags von Lissabon in Kraft trat, insbesondere auf die Artikel 1, 2, 3, 4, 6, 21, 23 und 31,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(4), in der Belästigung und sexuelle Belästigung definiert und verurteilt werden,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(5), in der die Begriffe „unmittelbare Diskriminierung“, „mittelbare Diskriminierung“, „Belästigung“ und „sexuelle Belästigung“ definiert werden,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI(6) („Opferschutzrichtlinie“),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) von 2014 über Gewalt gegen Frauen(7),

–  unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und insbesondere auf seine Urteile zu häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen, insbesondere Opuz/Türkei(8), Y u. a./Bulgarien(9), Landi/Italien(10), M.C./Bulgarien(11), Yazgül Yılmaz/Türkei(12), V.C./Slowakei(13), P. und S./Polen(14) und J.L./Italien(15),

–  unter Hinweis auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere auf die Artikel 2, 3, 8 und 14 sowie auf das Protokoll Nr. 12 zur Konvention,

–  unter Hinweis auf die Basisbewertungsberichte der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) des Europarats und insbesondere auf die Berichte über Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Schweden, einschließlich der Listen der Vorschläge und Anregungen der GREVIO und der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 1 der GREVIO zur digitalen Dimension von Gewalt gegen Frauen, die am 20. Oktober 2021 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die horizontale Halbzeitbewertung der Basisbewertungsberichte der GREVIO(16) vom Februar 2022,

–  unter Hinweis auf den erläuternden Bericht zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europarats mit dem Titel „Overview of studies on the costs of violence against women and domestic violence“ (Überblick über Studien zu den Kosten von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt),

–  unter Hinweis auf das Themenpapier des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 4. Dezember 2017 mit dem Titel „Women‘s sexual and reproductive health and rights in Europe“ (Sexuelle und reproduktive Gesundheit und diesbezügliche Rechte von Frauen in Europa),

–  unter Hinweis auf die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien, die 1993 von der Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der Vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die nachfolgenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking +5 (2000), Peking +10 (2005), Peking +15 (2010) und Peking +20 (2015) angenommen wurden, und die politische Erklärung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau (FRK) zu Peking +25 (2020),

–  unter Hinweis auf die Bestimmungen der Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere jene, die die Rechte der Frau betreffen, wie etwa die Charta der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Frauenrechtskonvention) und das dazugehörige Fakultativprotokoll, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und den Grundsatz der Nichtzurückweisung sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf die Allgemeinen Empfehlungen Nr. 12, 19, 33 und 35 des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) zu Gewalt gegen Frauen,

–  unter Hinweis auf Bericht der Sonderberichterstatterin zu Gewalt gegen Frauen von 2018 zu ihren Ursachen und Folgen mit Blick auf Gewalt im Internet gegen Frauen und Mädchen aus humanitärer Perspektive,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 190 über Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, das am 25. Juni 2021 in Kraft trat, und die dazugehörige Empfehlung Nr. 206 zu Gewalt und Belästigung,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dessen Vertragspartei die EU ist, einschließlich der an die EU gerichteten Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2015, in denen die EU dazu aufgefordert wird, dem Übereinkommen von Istanbul beizutreten, damit Frauen und Mädchen mit Behinderungen vor Gewalt geschützt werden können,

–  unter Hinweis auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung 5 („Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 1993 über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 2020 mit dem Titel „Intensification of efforts to prevent and eliminate all forms of violence against women and girls“ (Intensivierung der Bemühungen zur Verhütung und Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025“ (COM(2020)0152),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2020 mit dem Titel „EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020-2025)“ (COM(2020)0258),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025“ (COM(2020)0698),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 8. März 2022 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (COM(2022)0105),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) aus dem Jahr 2021 mit dem Titel „The costs of gender-based violence in the European Union“ (Die Kosten der geschlechtsbezogenen Gewalt in der EU) sowie auf die vom EIGE seit 2013 veröffentlichten Berichte über den Gleichstellungsindex,

–  unter Hinweis auf die auf dem Forum „Generation Gleichberechtigung“ im Juli 2021 eingegangenen Verpflichtungen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU(20),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU(22),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2019 zur Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit der Vorschläge für den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mit den Verträgen und über das Verfahren für diesen Beitritt(23),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt(24),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter(25),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2021 zu anstehenden Herausforderungen mit Blick auf die Frauenrechte in Europa: mehr als 25 Jahre nach der Erklärung und Aktionsplattform von Peking(26),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 mit Empfehlungen an die Kommission über die Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV(27),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2021 zu den Auswirkungen von Gewalt in Paarbeziehungen und von Sorgerechtsregelungen auf Frauen und Kinder(28),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet(29),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2021 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2018-2020(30),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2016 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(31),

–  unter Hinweis auf das Gutachten 1/19 des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 zum Übereinkommen von Istanbul(32),

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0021/2023),

A.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Grundwert der EU ist, der in Artikel 2 EUV verankert und in Artikel 23 der Charta hervorgehoben wird sowie in allen Strategien, Tätigkeiten und Programmen der EU durchgängig berücksichtigt werden muss; in der Erwägung, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) festgestellt hat, dass die Europäische Union etwa 60 Jahre benötigt, um die Gleichstellung der Geschlechter im derzeitigen Tempo zu verwirklichen; in der Erwägung, dass die Beseitigung der geschlechtsbezogenen Gewalt und insbesondere der Gewalt gegen Frauen und Mädchen eine Voraussetzung für die Verwirklichung einer echten Gleichstellung der Geschlechter ist;

B.  in der Erwägung, dass es sich bei geschlechtsspezifischer Gewalt um Gewalt handelt, die sich gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts richtet, oder um Gewalt, die Personen eines bestimmten Geschlechts unverhältnismäßig stark betrifft; in der Erwägung, dass gemäß der Definition des Übereinkommens von Istanbul der Begriff „Gewalt gegen Frauen“ als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden wird und alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt bezeichnet, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen, strukturellen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben; in der Erwägung, dass es Freiheit und Gleichstellung Frauen ermöglichen, ihr wahres Potenzial zu entfalten;

C.  in der Erwägung, dass in Artikel 3 des Übereinkommens von Istanbul festgelegt ist, dass der Begriff „geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen“ Gewalt bezeichnet, „die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft“, und der Begriff „Geschlecht“ („Gender“) die „gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale“ bezeichnet, „die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht“,

D.  in der Erwägung, dass jede dritte Frau in der EU, d. h. insgesamt rund 62 Millionen Frauen, körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlebt hat, und in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Frauen (55 %) in der EU mindestens einmal seit dem Alter von 15 Jahren sexuelle Belästigung erfahren hat(33); in der Erwägung, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) derzeit eine neue Erhebung durchführt, um diese Daten zu aktualisieren; in der Erwägung, dass die geschätzten Kosten der geschlechtsbezogenen Gewalt und der Gewalt in der Partnerschaft in der Europäischen Union zuletzt um etwa ein Drittel gestiegen sind und dass die Kosten der geschlechtsbezogenen Gewalt auf 366 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt werden(34); in der Erwägung, dass für viele Arten und Aspekte geschlechtsspezifischer Gewalt nach wie vor keine ausreichenden Daten vorliegen; in der Erwägung, dass das EIGE in seinem Gleichstellungsindex 2022(35) festgestellt hat, dass die Daten das Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt in der EU noch immer nicht widerspiegeln;

E.  in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Mädchen, sowohl eine Ursache als auch eine Folge der strukturellen Ungleichheiten ist, die in Geschlechterstereotypen und Machtasymmetrien, auch im privaten, sozialen, öffentlichen und wirtschaftlichen Bereich, verwurzelt sind; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt, sowohl online als auch offline, der schwerwiegendste Ausdruck geschlechtsspezifischer Ungleichheit und Diskriminierung ist und schwerwiegende direkte und indirekte Auswirkungen auf die Opfer und ihre Kinder mit möglichen langfristigen körperlichen, sexuellen, emotionalen und psychischen Folgen hat, die als solche ein Problem der öffentlichen Gesundheit darstellen und wirtschaftliche und finanzielle Schäden verursachen; in der Erwägung, dass geschlechtsbezogene Gewalt eine Verletzung der Menschenrechte von Frauen darstellt, ein ernsthaftes Hindernis für die Teilnahme von Frauen am sozialen, öffentlichen und politischen Leben sowie am Arbeitsmarkt ist und dazu führt, dass Frauen ihre Rechte und Grundfreiheiten nicht in vollem Umfang wahrnehmen können;

F.  in der Erwägung, dass durch geschlechtsbezogene Gewalt viele in internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumenten. einschließlich der Charta, verankerte Grundrechte beeinträchtigt werden können, darunter das Recht auf die Würde des Menschen (Artikel 1), das Recht auf Leben (Artikel 2), das Recht auf Unversehrtheit (Artikel 3), das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 4), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6), das Recht auf Nichtdiskriminierung, auch aufgrund des Geschlechts (Artikel 21), und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht;

G.  in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Mädchen, ein strukturelles und weitverbreitetes Problem in ganz Europa und weltweit ist, das Opfer und Täter betrifft, und zwar unabhängig von Alter, Bildung, Einkommen, sozialem Status und kulturellem Hintergrund, und dass zwar jeder indirekt Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt werden kann, Frauen und Mädchen jedoch unverhältnismäßig stark von allen Formen dieser Art von Gewalt betroffen sind;

H.  in der Erwägung, dass insbesondere Frauen und Mädchen in ihrer ganzen Vielfalt von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind und unterschiedliche und sich überschneidende Formen der Diskriminierung erleben, die einander verstärkende negative Auswirkungen haben; in der Erwägung, dass bestimmte Gruppen von Frauen und Mädchen, wie zum Beispiel Migrantinnen, weibliche Flüchtlinge und Asylbewerberinnen, Frauen und Mädchen mit Behinderungen und weibliche Roma, Gefahr laufen, in mehrfacher Hinsicht diskriminiert zu werden und daher auch in Bezug auf Gewalt stärker gefährdet sind; in der Erwägung, dass die Vielfalt der Frauen und die Risiken sich überschneidender Formen der Diskriminierung berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass LGBTIQ+-Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität, des Ausdrucks ihrer Geschlechtlichkeit oder ihrer Geschlechtsmerkmale zu Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt werden können; in der Erwägung, dass im Übereinkommen von Istanbul festgelegt ist, dass die Durchführung aller Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere von Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer, „ohne Diskriminierung insbesondere wegen des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Alters, des Gesundheitszustands, einer Behinderung, des Familienstands, des Migranten- oder Flüchtlingsstatus oder eines sonstigen Status sicherzustellen“ ist;

I.  in der Erwägung, dass diese sich überschneidenden und vielfältigen Formen der Diskriminierung bei der Gewährung des Zugangs zur Justiz und zu damit verbundenen Dienstleistungen berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass Frauen im Rahmen der Umsetzung von Schutzmaßnahmen Zugang zu spezialisierten Hilfsleistungen gewährt werden sollte;

J.  in der Erwägung, dass die Vergewaltigungskultur, welche aus einer Reihe von Überzeugungen besteht, die männliche sexuelle Aggression fördern und geschlechtsspezifische Gewalt unterstützen, immer noch ein weitverbreitetes Problem in ganz Europa und der Welt ist, das sich in der Normalisierung oder Verharmlosung von sexueller Gewalt, Vergewaltigung oder sexueller Belästigung äußert und in Geschlechterstereotypen, Sexismus, Frauenfeindlichkeit und der ungleichen Machtverteilung zwischen den Geschlechtern verwurzelt ist;

K.  in der Erwägung, dass der Grad der Gleichstellung der Geschlechter häufig ein Anhaltspunkt und ein erster Warnhinweis für eine sich verschlechternde Lage der Menschenrechte und Werte, einschließlich Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, in einer bestimmten Gesellschaft ist; in der Erwägung, dass in diesem Jahrzehnt ein sichtbarer und zunehmend organisierter Angriff auf und repressive Gegenreaktionen gegen die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte von Frauen und Mädchen sowie die Rechte von LGBTIQ+-Personen zu beobachten sind, was sich insbesondere in einer Reihe von Mitgliedstaaten sowie in anderen Teilen der Welt manifestiert und zu einer sichtbaren Zunahme der Online- und Offline-Gewalt gegen Frauen und LGBTIQ+-Personen geführt hat;

L.  in der Erwägung, dass die EU alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um das Recht aller Frauen und Mädchen auf ein gewaltfreies Leben zu fördern und zu schützen; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie zu einer Zunahme von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen geführt hat; in der Erwägung, dass mehr als 45 % der Frauen weltweit berichtet haben, dass sie oder eine Frau, die sie kennen, irgendeine Form von Gewalt erlebt haben, und 65 % der Frauen angegeben haben, dass sie im Laufe ihres Lebens von irgendeiner Form von Gewalt betroffen waren; in der Erwägung, dass die gemeldeten Fälle von Femiziden in den europäischen Ländern entweder drastisch oder kontinuierlich zugenommen haben; in der Erwägung, dass der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Notunterkünften und Telefondiensten zurückgegangen ist, was bestätigt, dass nach den Lehren, die aus der Pandemie gezogen wurden, noch dringender konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Gewalt ergriffen werden müssen;

M.  in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt, die sich insbesondere gegen Frauen und Mädchen richtet, viele Formen annehmen kann, wie körperliche Übergriffe, sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, weibliche Genitalverstümmelung, Femizid, Frauen- und Mädchenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexuelle Belästigung, „Ehrverbrechen“ und Zwangsehe, eheliche Gefangenschaft, Zwangssterilisation, Zwangsabtreibung sowie die Verweigerung eines sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruchs, geburtshilfliche und gynäkologische Gewalt, institutionelle Gewalt, indirekte Gewalt, wirtschaftliche Gewalt innerhalb der Familie und/oder des Haushalts, Stalking, Mobbing und Belästigung, Hetze, sowohl online als auch offline, sowie verschiedene Formen von Cybergewalt; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt gegen LGBTIQ+-Frauen zusätzliche Formen sexueller Gewalt wie "korrigierende" Vergewaltigung und sexuelle Belästigung, weibliche und intersexuelle Genitalverstümmelungen, Zwangssterilisation von trans- und intersexuellen Menschen und Konversionstherapie umfasst;

N.  in der Erwägung, dass die Unterschiede in den Rechtsvorschriften und der Politik der Mitgliedstaaten zu Unterschieden beim Umfang des Schutzes von Frauen vor geschlechtsspezifischer Gewalt geführt haben, sodass Frauen nicht überall in der EU den gleichen Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt genießen; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die Verweigerung eines sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruchs in den letzten Jahren zum Tod einer Reihe von Frauen geführt hat(36); in der Erwägung, dass der EGMR mehrfach entschieden hat, dass die Einschränkung des Zugangs zu Schwangerschaftsabbrüchen, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, und die fehlende Umsetzung des gesetzlich zulässigen Zugangs gegen die Menschenrechte verstoßen und daher in diesem Zusammenhang eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt darstellen; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten Frauenrechtsorganisationen schikaniert und verfolgt werden, weil sie Opfer unmenschlicher Abtreibungsgesetze unterstützen(37);

O.  in der Erwägung, dass geschlechtsbezogene Gewalt in der Europäischen Union nach wie vor ein Verbrechen mit hoher Dunkelziffer ist; in der Erwägung, dass 67 % der Frauen, die im Rahmen der FRA-Umfrage im Jahr 2014 befragt wurden, erklärten, dass sie der Polizei oder einer anderen Organisation schwere Vorfälle von Partnergewalt nicht gemeldet hätten(38);

P.  in der Erwägung, dass Stereotypisierung und geschlechtsspezifische Voreingenommenheit im Justizsystem sowie das Fehlen einer geschlechtsspezifischen, wirksamen und zügigen Strafverfolgung, eines Rechtsrahmens, von Justizsystemen und von Maßnahmen zum Schutz, zur Unterstützung und zur Wiedergutmachung den Zugang von Frauen zur Justiz beeinträchtigen und mangelndes Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden fördern, und dass fehlende Informationen darüber, wie Maßnahmen ergriffen und solche Vorfälle gemeldet werden können, sowie das Fehlen angemessener sozialer und medizinischer Dienste häufige Gründe dafür sind, dass geschlechtsspezifische Gewalt nicht angezeigt wird;

Q.  in der Erwägung, dass bestimmte Gruppen, die geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt sind, wie Frauen, die aufgrund von Rassismus diskriminiert werden, Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen und LGBTIQ+-Personen, zusätzliche Hindernisse beim Zugang zur Justiz überwinden müssen;

R.  in der Erwägung, dass das Opfer in vielen Fällen erniedrigenden Äußerungen, wiederholter Konfrontation mit dem Täter, Beschuldigungen und wiederholten Vernehmungen durch Strafverfolgungsbeamte und die Polizei ausgesetzt werden kann, was seine Angst vor einer Anzeige der erlittenen Gewalttat verstärkt und das Risiko einer Reviktimisierung oder sekundärer Formen der Viktimisierung erhöht;

S.  Gewalt gegen Frauen gemäß der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 1993 über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen definiert wird als jede gegen Frauen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gerichtete Gewalthandlung, durch die Frauen körperlicher, sexueller oder psychischer Schaden oder Leid zugefügt wird oder werden kann, einschließlich der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsberaubung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben; in der Erwägung, dass der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) den Begriff „geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen“ als „Gewalt, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft“ definiert hat; in der Erwägung, dass der CEDAW betont, dass geschlechtsbezogene Gewalt eine Form der Diskriminierung ist, die Frauen erheblich daran hindert, ihre Rechte und Freiheiten auf der Grundlage der Gleichheit mit Männern auszuüben, und somit eine Verletzung ihrer Menschenrechte darstellt;

T.  in der Erwägung, dass der Ausschuss die Beendigung der geschlechtsbezogenen Gewalt als eine der wichtigsten Prioritäten in die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 aufgenommen hat, und zwar mit einer Reihe konkreter Vorschläge, darunter der Abschluss des Beitritts der EU zum Übereinkommen von Istanbul und seine rasche Ratifizierung und Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten, damit für eine wirksame Prävention von geschlechtsbezogener Gewalt und häuslicher Gewalt gesorgt wird;

U.  in der Erwägung, dass nur mit einer Kombination aus legislativen und nicht legislativen Maßnahmen sowie mit Maßnahmen, mit denen den Opfern der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung, einschließlich der Gewährung von Zuflucht für Opfer sowie der finanziellen Unabhängigkeit und der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen in allen Bereichen der Gesellschaft, erleichtert wird, Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie andere Formen der Gewalt wie die gegen LGBTIQ+-Personen und ihre Folgen spürbar reduziert werden können;

V.  in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft, und dabei insbesondere Frauenorganisationen und diejenigen, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzen, einen wichtigen Beitrag zur Verhütung und Bekämpfung jeder Form von Gewalt leisten und dass ihre Arbeit anerkannt, gefördert, unterstützt und mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden sollte, auch durch die Möglichkeit, staatliche Mittel und EU-Mittel zu beantragen und zu erhalten, damit sie ihre Arbeit bestmöglich verrichten können;

W.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Istanbul das bisher wirksamste, stärkste und umfassendste Instrument zur Verhütung und Bekämpfung einer Vielzahl von Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf europäischer Ebene und darüber hinaus ist; in der Erwägung, dass das Übereinkommen den Vertragsstaaten und ihren jeweiligen nationalen Behörden Orientierungshilfe bietet, um über die vier Säulen eine angemessene multidisziplinäre Reaktion auf Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu geben: Verhütung, Schutz von Überlebenden und Wiedergutmachung, Verfolgung von Tätern und integrierte politische Strategien; in der Erwägung, dass die Länder, die das Übereinkommen ratifiziert haben, ihre Präventionsbemühungen verstärkt und die Ermittlungen und Strafverfolgung sowie die Dienste zum Schutz von Frauen und Mädchen, die Opfer von Gewalt geworden sind, verbessert haben(39); in der Erwägung, dass der sofortige Beitritt aller Mitgliedstaaten zum Übereinkommen von Istanbul zur Entwicklung einer integrierten Politik und damit zur Gewährleistung eines gleichberechtigten Schutzes durch ein verbindliches Instrument zur Überwindung der unterschiedlichen politischen Strategien und Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten sowie zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt beitragen würde, was insbesondere in Kriegszeiten und bei humanitären Krisen und Vertreibungskrisen von Bedeutung ist, wie die Situation von Frauen und Mädchen, die aus der Ukraine flohen, verdeutlicht hat;

X.  in der Erwägung, dass es sich beim Übereinkommen von Istanbul um ein gemischtes Abkommen handelt, weshalb ein Beitritt der EU parallel zum Beitritt ihrer Mitgliedstaaten möglich ist; in der Erwägung, dass dies durch das Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)(40) bestätigt wurde;

Y.  in der Erwägung, dass man mit dem Beitritt aller Mitgliedstaaten zum Übereinkommen von Istanbul einen koordinierten Ansatz bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sowie bestehende oder künftige damit zusammenhängende Maßnahmen auf EU-Ebene unterstützen würde, etwa den Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und die Opferschutzrichtlinie;

Z.  in der Erwägung, dass Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, gegen Frauen allzu oft als Privatangelegenheit angesehen und daher zu leichtfertig hingenommen wird; in der Erwägung, dass es sich tatsächlich um eine grenzüberschreitende, systemische Verletzung der Grundrechte und eine schwere Straftat handelt, die verhindert und strafrechtlich verfolgt werden muss, weshalb die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten sollten, um sie gemeinsam zu bekämpfen; in der Erwägung, dass alle Frauen und Mädchen in der Europäischen Union in den Genuss eines gleichen Maßes an Schutz vor geschlechtsbezogener Gewalt kommen sollten, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich befinden; in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Istanbul zwar von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet, aber nur von 21 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde; in der Erwägung, dass sechs Mitgliedstaaten – Bulgarien, Tschechien, Ungarn, Lettland, Litauen und die Slowakei – das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben; in der Erwägung, dass der Beitritt der EU zum Übereinkommen die Mitgliedstaaten nicht davon entbindet, es auch auf einzelstaatlicher Ebene zu ratifizieren; in der Erwägung, dass die EU in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung des Rechts aller Frauen und Mädchen auf ein Leben frei von geschlechtsspezifischer Gewalt treffen muss; in der Erwägung, dass die polnische Regierung ihre Absicht angekündigt hat, im Jahr 2020 aus dem Übereinkommen auszutreten, und in der Erwägung, dass die Angelegenheit nach wie vor beim polnischen Verfassungsgericht anhängig ist;

AA.  in der Erwägung, dass Straffreiheit für die Täter von Verbrechen gegen Frauen nach wie vor besteht und beseitigt werden muss, indem sichergestellt wird, dass sie strafrechtlich verfolgt werden und angemessene Strafen erhalten, was notwendig ist, um den Teufelskreis des Schweigens für die Opfer von Gewalt zu durchbrechen, und dass Frauen und Mädchen, die Gewalt überlebt haben, die erforderliche Unterstützung, Wiedergutmachung und Anerkennung durch die Strafverfolgung und das Justizsystem erhalten, insbesondere wenn sie in ländlichen Gebieten leben, in denen es keine oder nur wenige Schutzdienste für Opfer gibt; in der Erwägung, dass es wichtig ist, unabhängig vom Stadium des Strafverfahrens einen angemessenen Zugang zu spezialisierten Dienstleistungen, einschließlich Gesundheitsversorgung oder sicheren Unterkünften, zu gewährleisten; in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, geeignete Schulungen, Verfahren und Leitlinien in Bezug auf Rechte und geschlechtsspezifische Aspekte für alle Praktiker und Strafverfolgungsbeamte, einschließlich Richter, Staatsanwälte, Justizbedienstete, Gerichtsmediziner, Dienstleister, Arbeitsplatzmanager und andere Fachleute, die mit Opfern jeglicher geschlechtsbezogener Gewaltakte zu tun haben, anzubieten, um Diskriminierung und Reviktimisierung zu verhindern;

AB.  in der Erwägung, dass geschlechtsbezogene Gewalt, insbesondere, wenn sie sich gegen Frauen und Mädchen richtet, von der internationalen Gemeinschaft anerkannt wurde und umfassend angegangen werden sollte, und trotz aller Bemühungen der internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und der staatlichen Behörden, geschlechtsbezogene Gewalt zu beseitigen, nach wie vor allgegenwärtig ist und sich in neuen Formen wie Cybergewalt, Cyber-Belästigung, Cyber-Stalking und nicht einvernehmliche Weitergabe von intimem Material über soziale Medien manifestiert; in der Erwägung, dass Online-Gewalt gegen Frauen und Online-Gewalt in der Partnerschaft in den letzten Jahren, insbesondere nach der COVID-19-Pandemie, zunehmend verbreitet sind; in der Erwägung, dass in der Europäischen Union zwischen 4 und 7 % der Frauen Opfer von Cybermobbing und zwischen 1 und 3 % der Frauen Opfer von Cyber-Stalking geworden sind(41); in der Erwägung, dass die im Jahr 2020 weltweit durchgeführte Umfrage der „World Wide Web Foundation“(42) unter Befragten aus 180 Ländern ergab, dass 52 % der jungen Frauen und Mädchen Opfer von Missbrauch im Internet, wie etwa in Form der Weitergabe intimer Bilder, Videos oder Nachrichten ohne ihre Zustimmung, beleidigender und demütigender Nachrichten, der Verwendung von beleidigender oder bedrohender Sprache, sexueller Belästigung und falscher Inhalte, geworden sind und 64 % der Befragten angaben, dass sie jemanden kennen, dem Belästigung, Missbrauch oder Gewalt widerfahren ist;

AC.  in der Erwägung, dass die Anstrengungen zur Beseitigung der geschlechtsspezifischen Gewalt, insbesondere der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, häufig im Namen von Tradition, Kultur, Religion oder fundamentalistischen, populistischen Ideologien oder rechtsextremen Bewegungen angefochten oder geschwächt werden und dass falsche Narrative und Desinformationen verbreitet werden, indem beispielsweise über das Übereinkommen von Istanbul behauptet wird, es ziele darauf ab, „die traditionelle Familie abzuschaffen“ und „Gender-Ideologie und Homosexualität zu fördern“; in der Erwägung, dass diese Gruppen Desinformation und populistische Rhetorik nutzen, um Politiker unter Druck zu setzen und bei den Bürgern ungerechtfertigte Ängste auszulösen;

AD.  in der Erwägung, dass das Erleiden von körperlicher, sexueller, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt und Missbrauch schwerwiegende Auswirkungen auf die Opfer, ihre Familien und Verwandten sowie die Gesellschaft insgesamt hat; in der Erwägung, dass in den nationalen Sorgerechtsgesetzen das Wohl von Kindern berücksichtigt werden sollte, wenn es um die Entscheidung geht, ob den Tätern das Sorgerecht oder das Besuchsrecht gewährt werden sollte(43);

AE.  in der Erwägung, dass die Türkei, die das Übereinkommen als erstes Land unterzeichnet und ratifiziert hat, sechs Jahre später beschloss, davon zurückzutreten, und seit dem 1. Juli 2021 kein Vertragsstaat des Übereinkommens mehr ist; in der Erwägung, dass die Organe der EU diesen Rückschritt, der einen gefährlichen Präzedenzfall für andere Vertragsstaaten darstellt, verurteilt haben; in der Erwägung, dass die Ukraine das Übereinkommen im Juni 2022 als 36. Staat ratifiziert hat, während sie ihr Hoheitsgebiet gegen den ungerechtfertigten, unprovozierten und illegalen Angriffskrieg Russlands verteidigte; in der Erwägung, dass Vergewaltigung und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen in dem Konflikt als Kriegswaffe eingesetzt werden; in der Erwägung, dass das Übereinkommen am 1. November 2022 in Kraft trat und mit seiner raschen Umsetzung die Bemühungen der ukrainischen Behörden unterstützt werden sollten, sich mit den von russischen Soldaten an Frauen und Kindern begangenen Gräueltaten zu befassen und gegen geschlechtsspezifische Gewalt vorzugehen; in der Erwägung, dass die Ratifizierung durch die Ukraine während des Kriegs allen Mitgliedstaaten, die die Ratifizierung verweigern oder ihr keinen Vorrang einräumen, als Vorbild dienen sollte;

1.  begrüßt, dass die Kommission am 4. März 2016 den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul, dem umfassendsten rechtsverbindlichen Instrument zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, auf internationaler Ebene, vorgeschlagen hat;

2.  begrüßt die Unterzeichnung des Übereinkommens von Istanbul durch die EU am 13. Juni 2017; bedauert, dass die EU das Übereinkommen sechs Jahre später noch immer nicht ratifiziert hat, da sich einige Mitgliedstaaten im Rat weigern; stellt jedoch fest, dass die Rechtsunsicherheit, die durch die Beschränkung des Umfangs des künftigen Beitritts der EU zu bestimmten Bestimmungen des Übereinkommens – und zwar Bestimmungen zur justiziellen Zusammenarbeit in Bezug auf Strafsachen, Asyl und Nichtzurückweisung – verursacht wurde, sowie die Bedenken hinsichtlich des internen Verfahrens im Hinblick auf die Ratifizierung des Übereinkommens im Gutachten des EuGH vom 6. Oktober 2021 behandelt wurden; fordert den Rat nachdrücklich auf, im Einklang mit diesem Beschluss zu handeln und den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul nicht länger hinauszuzögern; weist erneut darauf hin, dass das Übereinkommen von Istanbul als erforderlicher Mindeststandard für die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt verstanden werden sollte und dass die EU in diesem Zusammenhang auch zusätzliche legislative und nicht legislative Maßnahmen ergreifen sollte;

3.  bekräftigt seine Entschlossenheit, einen umfassenden Ansatz zu verfolgen, um auf EU-Ebene die Beseitigung aller geschlechtsspezifischen Gewalt gegen Frauen und Mädchen in ihrer ganzen Vielfalt und gegen LGBTIQ+-Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität, ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit und ihrer Geschlechtsmerkmale zu fordern und die Umsetzung seiner Empfehlungen, die in einer Reihe von Entschließungen vorgeschlagen wurden, sicherzustellen;

4.  verurteilt aufs Schärfste alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie gegen LGBTIQ+-Personen; bekräftigt nachdrücklich, dass die Verweigerung sexueller und reproduktiver Gesundheit und damit verbundener Rechte und Dienstleistungen, einschließlich des Rechts auf einen sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruch, eine Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstellt; betont erneut, dass Frauen und Mädchen selbst uneingeschränkt über ihren Körper und ihre Sexualität bestimmen können müssen; hebt hervor, dass der EGMR mehrfach entschieden hat, dass restriktive Abtreibungsgesetze und die mangelnde Umsetzung die Menschenrechte von Frauen verletzen; stellt mit großer Besorgnis fest und verurteilt, dass in einigen Mitgliedstaaten, wie der Slowakei, Polen und Ungarn, die sexuellen und reproduktiven Rechte von Frauen, insbesondere das Recht auf einen sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruch, ständig bedroht sind; weist darauf hin, dass der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen in Italien schleichend ausgehöhlt wird, dass das illegitime Verfassungsgericht Polens am 22. Oktober 2020 ein De-facto-Abtreibungsverbot eingeführt hat, dass Schwangerschaftsabbrüche in Malta verboten sind und dass medizinische Schwangerschaftsabbrüche während der frühen Schwangerschaft in der Slowakei nicht legal und in Ungarn nicht möglich sind; begrüßt die Initiativen einiger Mitgliedstaaten wie Frankreich, das Recht auf Schwangerschaftsabbruch in ihren Verfassungen zu verankern, um dieses Grundrecht zu schützen; fordert erneut, das Recht auf einen sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruch in die EU-Charta der Grundrechte aufzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für den allgemeinen Zugang zum gesamten Spektrum der Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, einschließlich umfassender altersgerechter Sexualerziehung Familienplanung, moderner Methoden der Empfängnisverhütung und des Rechts auf einen sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruch, zu sorgen;

5.  verweist auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zum Abschluss des Übereinkommens von Istanbul durch die Europäische Union und bedauert, dass Frauen und Mädchen häufig häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, psychischer und physischer Gewalt, Stalking, sexueller Gewalt, Vergewaltigung, Zwangsheirat, weiblicher Genitalverstümmelung, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und anderen Formen von Gewalt ausgesetzt sind; betont, dass man sich nach dem Übereinkommen von Istanbul nicht auf Kultur, Sitte, Religion, Tradition oder die sogenannte „Ehre“ berufen kann, um Gewalttaten gegen Frauen zu rechtfertigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ihren einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Definition von Gewalt gegen Frauen im Übereinkommen von Istanbul Bezug zu nehmen;

6.  erinnert daran, dass das Übereinkommen von Istanbul sowohl in Friedenszeiten als auch in Situationen bewaffneter Konflikte gilt; weist darauf hin, dass im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 verschiedene Formen sexueller Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Kriegsverbrechen unter Strafe gestellt werden;

7.  weist darauf hin, dass gemäß dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Unterzeichnung ausgedrückt werden kann und dass sich die Vertragsparteien eines internationalen Übereinkommens nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen können, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen;

8.  weist darauf hin, dass Frauen mit Behinderungen und Eltern von Kindern mit Behinderungen bei der Meldung von Gewalt und beim Zugang zum Justizsystem ebenfalls auf Hindernisse stoßen, wozu nach Angaben der GREVIO auch unzugängliche Polizeidienststellen, fehlende Schulungen sowie bei Strafverfolgungsbeamten vorherrschende Stereotypen und der Mangel an Informationen in zugänglichen Formaten über die Hilfe für Opfer von Gewalt und entsprechende verfügbare Dienste gehören;

9.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Übereinkommen vollständig in den legislativen und politischen Rahmen der EU integriert wird; fordert alle Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Maßnahmen in ihren nationalen Rechtsvorschriften und Strategien vollständig umgesetzt werden; verurteilt nachdrücklich die in einigen Mitgliedstaaten unternommenen Versuche, bereits getroffene Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul und zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen häuslicher Gewalt zu widerrufen; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, für die ordnungsgemäße Durchsetzung und Ausstattung mit ausreichenden finanziellen Mitteln und entsprechendem Personal sowie für die Verhütung und Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt, für die Stärkung der Position von Frauen und Mädchen und für den Schutz von Opfern zu sorgen, damit sie entschädigt werden können, insbesondere solche, die in Gebieten leben, in denen keine oder nur sehr begrenzte Schutzdienste für Opfer vorhanden sind;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch legislative und nichtlegislative Initiativen unter anderem das Sorgerecht und das Besuchsrecht für Kinder, die zivilrechtlichen Folgen von Zwangsehen, Stalking sowie die Verweigerung der reproduktiven Rechte und des Zugangs zur reproduktiven Gesundheitsversorgung angemessen anzugehen und die Opfer zu schützen, die mitunter schwere Traumata erleiden, welche in manchen Fällen sogar Selbstmorde nach sich ziehen;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Präventivmaßnahmen, einschließlich einer verstärkten Primärprävention von geschlechtsspezifischer Gewalt, die mit geschlechtersensiblen Bildungsprogrammen für Mädchen und Jungen von frühester Kindheit an beginnen und durch gezielte lebenslange Bildung fortgesetzt werden muss, einen opferorientierten Ansatz für Unterstützungsdienste und Schutzmaßnahmen für Überlebende, wie z. B. finanzielle Unterstützung, psychologische Betreuung, Beratungsstellen, Notunterkünfte und Zugang zu Sozialwohnungen und "sicheren Urlaub" sowie Maßnahmen, mit denen den Opfern geholfen wird, weiterhin sicher in ihren Wohnungen zu leben, wie z. B. einstweilige Verfügungen gegen Täter und spezialisierte Unterstützung für Kinder, umzusetzen;

12.  betont, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt durch den Austausch bewährter Verfahren zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Informationskampagnen über das Übereinkommen von Istanbul und seine Bestimmungen zu organisieren und durchzuführen und Partnerschaften zwischen Behörden und zivilgesellschaftlichen Organisationen unterstützen sowie gemeinsame Programme durchzuführen, damit die Bestimmungen des Übereinkommens leichter umgesetzt werden können;

13.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Schulungen, Verfahren und Leitlinien in Bezug auf geschlechtsspezifische Aspekte sowie spezielle Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen mit einem opferorientierten Ansatz für alle beteiligten Fachkräfte, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, Justiz und Staatsanwälte, sicherzustellen, um eine frühzeitige Erkennung von Opfern sicherzustellen, unzulänglichen Risikobewertungen vorzubeugen und Diskriminierung, Traumatisierung oder erneute Viktimisierung während gerichtlicher, medizinischer und polizeilicher Verfahren zu verhindern; fordert insbesondere EU-weite Mindeststandards für die Strafverfolgung in diesem Bereich; weist auf die zentrale Rolle des Übereinkommens von Istanbul bei der Stärkung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich hin; fordert die notwendigen Verbesserungen, um zu erreichen, dass die Melderate bei solchen Verbrechen steigt;

14.  weist darauf hin, dass das Übereinkommen von Istanbul nach wie vor der internationale Standard und das wichtigste Instrument zur Beseitigung der Gewalt gegenüber Frauen und anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt; weist darauf hin, dass die Strafjustiz nur ein Teil einer umfassenden und integrierten Reaktion auf Gewalt gegen Frauen und andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt sein darf, die Verhütung, Schutz und Strafverfolgung umfasst; hebt die Vorteile der Struktur des Übereinkommens von Istanbul hervor, das eine ganzheitliche, umfassende und koordinierte Methodik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von geschlechtsspezifischer Gewalt. einschließlich häuslicher Gewalt, in all ihren körperlichen, sexuellen, psychologischen und wirtschaftlichen Formen vorsieht, die auf einem Vier-Säulen-Ansatz beruht, der alle Aspekte von der Verhütung über den Schutz und die Strafverfolgung bis hin zu koordinierten Maßnahmen umfasst; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, der Straffreiheit in Fällen von Gewalt gegen Frauen und anderen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, entgegenzuwirken und die abschreckende Wirkung von Strafen und Strafverfolgung zu wahren;

15.  hebt den auf Opfer ausgerichteten Ansatz des Übereinkommens von Istanbul hervor, bei dem Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt aus einem breiten Spektrum von Perspektiven angegangen wird, indem Maßnahmen wie Gewaltpräventions- und Behandlungsprogramme vorgesehen werden, mit denen Täter häuslicher Gewalt zu gewaltfreiem Verhalten in zwischenmenschlichen Beziehungen angeleitet werden, um weitere Gewalttaten zu verhindern, sowie die Bekämpfung von Diskriminierung durch den Schutz und die Unterstützung von Opfern, der Schutz von Kindern, der Schutz von weiblichen Asylbewerbern und Flüchtlingen sowie strafrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Straflosigkeit, die Einführung von Risikobewertungsverfahren, Risikoabschätzung und eine bessere Datenerhebung und Sensibilisierungskampagnen und -programme, unter anderem in Zusammenarbeit mit nationalen Menschenrechts- und Gleichstellungsstellen, der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen;

16.  stellt fest, dass das Übereinkommen von Istanbul auf 10 Jahre Erfahrung und Praxis mit seinem einzigartigen Überwachungs- und Umsetzungssystem im Rahmen der GREVIO zurückblicken kann; hebt die Bedeutung dieses Prozesses und interaktiven Austauschs zwischen der GREVIO und den teilnehmenden Mitgliedern hervor; erkennt die enorme Arbeit der GREVIO bei der Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens an und fordert alle Parteien auf, dessen länderspezifische Empfehlungen umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Empfehlungen der GREVIO Rechnung zu tragen und ihre Rechtsvorschriften zu verbessern, indem sie sie mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Istanbul in Einklang bringen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schlussfolgerungen und bewährten Verfahren zu berücksichtigen, die in der Halbzeitbewertung der Basisbewertungsberichte der GREVIO(44) dargelegt wurden, und diese zu nutzen, um der ordnungsgemäßen Umsetzung und Durchsetzung des Übereinkommens neue Impulse zu verleihen und so dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rahmen für die Verhütung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich ihrer nationalen Rechtsvorschriften, verbessern;

18.  weist darauf hin, dass zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul ein aus zwei Säulen bestehender Überwachungsmechanismus eingerichtet wurde, bestehend aus der GREVIO, die einen länderbezogenen Bericht erstellt, und dem Ausschuss der Vertragsparteien;

19.  erkennt an, dass das Übereinkommen von Istanbul während der COVID-19-Pandemie eine wichtige Rolle dabei gespielt hat, die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung des alarmierenden Anstiegs an geschlechtsspezifischer Gewalt zu unterstützen, der als Schattenpandemie zu betrachten ist; lobt die Bemühungen einiger Mitgliedstaaten dafür, zusätzliche Präventionsmaßnahmen sowie Schutz- und Unterstützungsdienste während der Pandemie eingeführt zu haben; fordert in diesem Zusammenhang jedoch die Ausarbeitung eines spezifischen EU-Protokolls über Gewalt gegen Frauen in Krisen- und Notsituationen, das die im Übereinkommen von Istanbul verankerten Maßnahmen ergänzt und die Europäische Union besser auf die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt in diesen besonderen Situationen vorbereitet;

20.  nimmt das auf Ersuchen des Parlaments ergangene Gutachten des EuGH vom 6. Oktober 2021 zur Kenntnis, das es dem Rat ermöglicht, das Übereinkommen von Istanbul durch die Europäische Union ohne vorherige gemeinsame Einigung zu ratifizieren; ist der Auffassung, dass die Europäische Union das Übereinkommen nun ratifizieren könnte und sollte;

21.  betont, dass durch den Beitritt der EU ein kohärenter europäischer Rechtsrahmen für die interne und externe Politik der EU zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, häuslicher Gewalt und anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, zum Schutz und zur Unterstützung von Opfern und zur Einrichtung wirksamer Entschädigungsregelungen geschaffen wird und dass er zu einer besseren Überwachung, Auslegung und Umsetzung von Rechtsvorschriften, Programmen und Mitteln der EU, die einen Bezug zum Übereinkommen aufweisen, zusammen mit einer besseren Sammlung vergleichbarer, aufgeschlüsselter Daten auf EU-Ebene führen wird; ist ferner der Ansicht, dass die EU durch den Beitritt zum Übereinkommen mit gutem Beispiel vorangehen und sich weltweit wirksamer für die Rechte der Frauen einsetzen wird;

22.  weist darauf hin, dass der Beitritt der EU auch eine umfassendere Erhebung von Daten über geschlechtsspezifische Gewalt auf EU-Ebene ermöglichen wird; stellt fest, dass die GREVIO das Ausmaß der geschlechtsspezifischen Gewalt und insbesondere die Bedeutung einer faktengestützten Politikgestaltung hervorgehoben hat, und unterstreicht, dass ein System zur regelmäßigen Datenerfassung eingerichtet und Erhebungen zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen durchgeführt werden müssen; begrüßt die derzeitigen Bemühungen von Eurostat, eine für 2023 geplante Erhebung über geschlechtsspezifische Gewalt in der EU zu koordinieren, um die neuesten vorhandenen Daten der Europäischen Union über geschlechtsspezifische Gewalt aus dem Jahr 2014 zu aktualisieren, und fordert in diesem Zusammenhang alle Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zu kooperieren und daran mitzuwirken;

23.  bedauert und verurteilt nachdrücklich die politische Instrumentalisierung des Übereinkommens durch einige Mitgliedstaaten; fordert einen konstruktiven Dialog und eine wirksame kurz-, mittel- und langfristige Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen, Behörden und Akteuren der Zivilgesellschaft sowie mit dem Rat und den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit dem Europarat, um auf die Vorbehalte, Einwände und Bedenken der Mitgliedstaaten einzugehen und irreführende und falsche Auslegungen des Übereinkommens von Istanbul in vielen Mitgliedstaaten zu klären, wie z. B. die angebliche Förderung „destruktiver Gender-Ideologien“, damit in diesem Bereich Fortschritte erzielt werden und die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch alle Mitgliedstaaten und die EU-Organe Wirklichkeit wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Verhandlungen über die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul zu beschleunigen und alle Versuche zur Rücknahme von Maßnahmen, die bereits zur Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul und zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen ergriffen wurden, aufs Schärfste zu verurteilen;

24.  fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass das Parlament nach dem Beitritt der Union zum Übereinkommen von Istanbul in vollem Umfang in das Verfahren zur Überwachung des Übereinkommens einbezogen wird; betont, wie wichtig es ist, sich rasch auf einen Verhaltenskodex für die Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Übereinkommens zu einigen, woran auch Organisationen der Zivilgesellschaft, insbesondere Frauenrechtsorganisationen, beteiligt werden sollten;

25.  weist darauf hin, dass der Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul die Mitgliedstaaten nicht davon entbindet, das Übereinkommen auch auf einzelstaatlicher Ebene zu ratifizieren; weist darauf hin, dass zwar alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul bereits unterzeichnet haben, sechs es jedoch noch nicht ratifiziert haben, nämlich Bulgarien, Tschechien, Ungarn, Lettland, Litauen und die Slowakei; verurteilt die Rückschläge in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte der Frauen und das Übereinkommen von Istanbul in einigen Mitgliedstaaten, beispielsweise in Polen, wo der Premierminister eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Übereinkommens vor dem Verfassungsgericht gefordert hat; nachdrücklich, dass der polnische Justizminister versucht hat, das Übereinkommen von Istanbul aufzukündigen, indem er förmlich beantragte, am Rücktritt von dem Übereinkommen zu arbeiten; weist darauf hin, dass in der Slowakei der Nationalrat die Ratifizierung des Übereinkommens im Jahr 2020 ablehnte und die slowakische Präsidentin aufforderte, die Unterzeichnung durch das Land zurückzuziehen, stellt jedoch fest, die Präsidentin dieser Forderung nicht nachkam; fordert die nationalen Behörden auf, gegen Desinformation vorzugehen und Sensibilisierungskampagnen einzuleiten, damit jeder Zweifel an dem Übereinkommen und seinen Vorteilen für die ganze Gesellschaft ausgeräumt wird; betont, dass der Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul die Mitgliedstaaten nicht von der Ratifizierung auf nationaler Ebene entbindet, und fordert daher die verbleibenden sechs Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, das Übereinkommen unverzüglich zu ratifizieren; verurteilt aufs Schärfste jeden Versuch seitens Mitgliedstaaten, ihre Ratifizierung zurückzunehmen;

26.  verurteilt aufs Schärfste alle Initiativen, die darauf abzielen, das Übereinkommen von Istanbul durch Alternativen wie den sogenannten Familienvertrag in Polen zu ersetzen, die auf Werten beruhen, die grundlegend von den Menschenrechten und den Rechten der Gleichstellung der Geschlechter abweichen und kein wirksames Instrument zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und Gewalt in der Partnerschaft darstellen;

27.  verurteilt den wachsenden Widerstand gegen das Übereinkommen von Istanbul in einigen Mitgliedstaaten und die Versuche, das Übereinkommen und seine positiven Auswirkungen auf die Überwindung geschlechtsspezifischer Gewalt zu diskreditieren; verurteilt aufs Schärfste alle Desinformationskampagnen über das Übereinkommen von Istanbul, die darauf abzielen, in der Gesellschaft Ängste vor dessen angeblich „zerstörerischen Auswirkungen auf die Familie“ zu wecken; betont, dass solche Desinformationskampagnen häufig von ultrakonservativen Gruppen und rechtsextremen Bewegungen sowie von Anti-Gender-Bewegungen von außerhalb der EU koordiniert, finanziert und organisiert werden; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine entschiedene Verurteilung der Verleumdungskampagnen gegen das Übereinkommen als Ablehnung der international vereinbarten Null-Toleranz-Politik gegenüber Gewalt gegen Frauen und andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen weiter verstärken sollten, um falschen Narrativen in Bezug auf das Übereinkommen entgegenzuwirken;

28.  unterstreicht, dass es für den Rat keine rechtlichen Hindernisse für die Ratifizierung des Übereinkommens gibt, da eine qualifizierte Mehrheit für seine Annahme ausreicht; wiederholt seine Forderung an den Rat, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die EU auf der Grundlage eines breit angelegten Beitritts ohne Beschränkungen dringend abzuschließen und dafür einzutreten, dass das Übereinkommen von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren politischen Willen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu bekräftigen und daher diesen Beschluss zu fassen und nicht zuzulassen, dass einige wenige Mitgliedstaaten auf die Gleichstellungsagenda im Rat Einfluss nehmen; weist zudem erneut auf die Zusage der Präsidentin der Kommission hin, sich für die Ratifizierung einzusetzen, eine Zusage, die sie in ihrer Rede vor dem Plenum des Europäischen Parlaments zu den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 25./26. März 2021 und zum Ergebnis des Treffens zwischen der EU und der Türkei vom 6. April 2021 gegeben hat;

29.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und unterstreicht das Erfordernis, zumindest die Standards des Übereinkommens von Istanbul zu gewährleisten; weist darauf hin, dass es sich um den ersten EU-Rechtsakt handeln wird, mit dem speziell die geschlechtsspezifische Gewalt angegangen wird und der dazu beiträgt, die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu harmonisieren und gemeinsame Mindeststandards für ihre Verhütung, für den Schutz von Opfern und Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt sowie für die Sicherstellung ihres Zugangs zur Justiz festzulegen; betont, dass dieser Rechtsakt das Übereinkommen nicht ersetzt, sondern ergänzt, da er nur einen Teil davon abdeckt und das Übereinkommen nach wie vor ein wesentliches Instrument für die Strategie der EU zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ist;

30.  verurteilt die Tatsache, dass immer mehr Frauen und Mädchen Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet und in den sozialen Medien werden; stellt fest, dass auf die Umsetzung des Übereinkommens spezifische legislative Maßnahmen zu geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet folgen sollten, in deren Rahmen diese spezifische Form geschlechtsspezifischer Gewalt anerkannt und verhindert und die im Online-Bereich begangenen Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt unter Strafe gestellt werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Aufnahme einiger Formen geschlechtsspezifischer Cybergewalt als Straftatbestände in den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, nämlich die nicht einvernehmliche Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material, Cyberstalking, Cybermobbing und Aufstachelung zu Gewalt oder Hass; im Internet;

31.  fordert die Kommission auf, eine ganzheitliche EU-Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt auszuarbeiten, die einen umfassenden Plan zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen geschlechtsspezifischer Diskrepanzen enthält und alle Bemühungen der EU zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen einbezieht;

32.  stellt fest, dass die Aufnahme von geschlechtsspezifischer Gewalt als besonders schwere Straftat mit grenzüberschreitender Dimension („Straftat mit europäischer Dimension“) - eine der Prioritäten der politischen Leitlinien der Kommissionspräsidentin - eine angemessenere und wirksamere Rechtsgrundlage für die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt gewesen wäre; fordert den Rat erneut auf, die Überleitungsklausel zu aktivieren, indem er einen einstimmigen Beschluss fasst, mit dem geschlechtsbezogene Gewalt als einer der Kriminalitätsbereiche gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV definiert wird.

33.  fordert in Anbetracht des Ausmaßes und der Schwere der geschlechtsspezifischen Gewalt und der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen Nr. 190 der IAO über Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu ratifizieren und umzusetzen;

34.  würdigt die zentrale Rolle von Organisationen der Zivilgesellschaft, insbesondere von Frauenrechts- und anderen Menschenrechtsorganisationen – einschließlich solcher, die sich für den Schutz der Rechte von Frauen, die Minderheitengruppen und anderen schutzbedürftigen Gruppen angehören einsetzen –, und die von ihnen geleistete enorme Arbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und anderen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt sowie ihre Bemühungen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, diese Tätigkeiten zu unterstützen, indem sie ausreichende zuverlässige und nachhaltige personelle und langfristige Finanzmittel bereitstellen, unter anderem im Rahmen des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“, um zivilgesellschaftliche Akteure zu unterstützen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt Hilfe leisten, sich für die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt und an die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einsetzen, sowie die spezifischen Dienste, die Opfern insbesondere in Bezug auf den Zugang zur Justiz und zu spezialisierten Unterkünften helfen, wie dies im erläuternden Bericht über das Übereinkommen von Istanbul und der horizontalen Halbzeitbewertung der GREVIO erwähnt ist;

35.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schutz von Kindern, die Opfer oder Zeugen von häuslicher Gewalt oder Gewalt in der Partnerschaft sind, fortzusetzen und zu verstärken; verurteilt insbesondere die Anwendung, Geltendmachung und Annahme unwissenschaftlicher Theorien und Konzepte in Sorgerechtsfällen, um häusliche Gewalt in Zivilverfahren zu verharmlosen und der Mutter das Sorgerecht für das Kind zu verweigern und es dem Vater, der der geschlechtsspezifischen Gewalt beschuldigt wird, zuzuerkennen;

36.  fordert den Rat nachdrücklich auf, die rasche Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die EU unverzüglich sicherzustellen; fordert den Rat ferner nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten der EU dem Übereinkommen ohne Einschränkungen beitreten;

37.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten sowie der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.

(1) ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 11.
(2) ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 13.
(3) https://rm.coe.int/16806b076a.
(4) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(5) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(6) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(7) FRA, ‘Violence against women: an EU-wide survey. Main results report’, 3. März 2014.
(8) https://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-92945.
(9) https://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-216360.
(10) https://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-216854.
(11) https://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-61521.
(12) https://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-103214.
(13) https://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-93532.
(14) https://hudoc.echr.coe.int/fre?i=002-7226.
(15) https://hudoc.echr.coe.int/fre?i=002-13282.
(16) Europarat, „horizontale Halbzeitbewertung der Basisbewertungsberichte der GREVIO“, Februar 2022.
(17) ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 53.
(18) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 26.
(19) ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 2.
(20) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 19.
(21) ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 16.
(22) ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 102.
(23) ABl. C 116 vom 31.3.2021, S. 7.
(24) ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 48.
(25) ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 208.
(26) ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 160.
(27) ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 8.
(28) ABl. C 132 vom 24.3.2022, S. 27.
(29) ABl. C 251 vom 30.6.2022, S. 2.
(30) ABl. C 251 vom 30.6.2022, S. 23.
(31) ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 96.
(32) ECLI:EU:C:2021:198.
(33) Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, 2014.
(34) Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen, „Die Kosten der geschlechtsbezogenen Gewalt in der EU“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021.
(35) EIGE, Gleichstellungsindex 2022.
(36) https://www.hrw.org/news/2022/10/22/two-years-polands-abortion-crackdowns-and-rule-law.
(37) https://www.hrw.org/news/2019/02/06/poland-womens-rights-activists-targeted.
(38) FRA, ‘Gewalt gegen Frauen: sie passiert täglich und in allen Kontexten’, 5 März 2014.
(39) Empfehlungen von European Women’s Lobby mit dem Titel „Towards a Europe Free from Male Violence Against Women and Girls“ (Siehe: https://womenlobby.org/IMG/pdf/ic-2.pdf)
(40) ECLI:EU:C:2021:832.
(41) Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Combating gender-based violence: Cyber violence – European added value assessment“ (Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet – Bewertung des europäischen Mehrwerts).
(42) World Wide Web Foundation, ‘Survey - Young people’s experience of online harassment’, 2020.
(43) GREVIO, ‘3rd General Report on GREVIO’s Activities’, Juni 2022.
(44) GREVIO, „horizontale Halbzeitbewertung der Basisbewertungsberichte der GREVIO“, Februar 2022.

Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen