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Verfahren : 2021/0211A(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0162/2022

Eingereichte Texte :

A9-0162/2022

Aussprachen :

PV 07/06/2022 - 2
CRE 07/06/2022 - 2
PV 17/04/2023 - 15
CRE 17/04/2023 - 15

Abstimmungen :

PV 08/06/2022 - 10.4
CRE 08/06/2022 - 10.4
PV 22/06/2022 - 13.1
CRE 22/06/2022 - 13.1
Erklärungen zur Abstimmung
PV 18/04/2023 - 4.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0246
P9_TA(2023)0098

Angenommene Texte
PDF 150kWORD 51k
Dienstag, 18. April 2023 - Straßburg
Überarbeitung des Emissionshandelssystems der EU
P9_TA(2023)0098A9-0162/2022
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und der Verordnung (EU) 2015/757 (COM(2021)0551 – C9-0318/2021 – 2021/0211A(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0551),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0318/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom tschechischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2021(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. April 2022(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Februar 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 9. März 2023, dem Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die Genehmigung dafür zu erteilen, das Gesetzgebungsverfahren zweizuteilen und in der Folge zwei separate konsolidierte Texte zur Prüfung im Plenum einzureichen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0162/2022),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 175.
(2) ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 116.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 22. Juni 2022 angenommenen Abänderungen (ABl. C 32 vom 27.1.2023, S. 108).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. April 2023 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union
P9_TC1-COD(2021)0211A

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2023/959.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärungen der Kommission anlässlich der Annahme der Richtlinie (EU) 2023/959(1) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

Innovationsfonds und Seeverkehr

Im Rahmen der spezifischen Themen im Sektor Seeverkehr in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 10a Absatz 8 sollten bis zum Jahr 2030 für diese Themenbereiche im Einklang mit den entsprechend geltenden Vorschriften 20 Millionen Zertifikate eingelöst werden.

Transparenz des Marktes

Zur weiteren Verbesserung der Integrität und der Transparenz des europäischen CO2-Marktes wird die Kommission Änderungen an denjenigen delegierten Rechtsakten vornehmen, die die Versteigerung von Emissionszertifikaten und die Funktionsweise des Unionsregisters regeln. Diese Änderungen sollen sowohl die regulatorische Berichterstattung sowie der Marktüberwachung auf den Märkten für Emissionszertifikate und Derivate davon verbessern als auch die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauchsfällen fördern die Aufrechterhaltung geordneter Märkte für Emissionszertifikate und Derivate davon unterstützen.

Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (Versteigerungsverordnung) ist die Auktionsplattform verpflichtet, der gemäß der Richtlinie 2014/65/EU (Finanzmarktrichtlinie MiFID 2) benannten zuständigen nationalen Behörde die vollständigen und genauen Einzelheiten zu jedem Auktionsgeschäft zu melden. Bei der bevorstehenden Überarbeitung der Versteigerungsverordnung wird die Kommission vorsehen, dass Auktionsdaten auch direkt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemeldet werden. Dies wird die effiziente Überwachung von Versteigerungen von Emissionszertifikaten und die entsprechenden Verbindungen zum Sekundärmarkt verbessern.

Gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission (Registerverordnung) müssen rein bilaterale außerbörsliche (OTC) Transaktionen bei der Veranlassung einer Übertragung von Emissionszertifikaten im Unionsregister gekennzeichnet werden. Die Marktteilnehmer nehmen diese Kennzeichnung jedoch nicht systematisch vor. Die Kommission wird die Anforderung der Kennzeichnung rein bilateraler OTC-Transaktionen ändern, um die Kontoinhaber besser zu informieren und eine bessere Umsetzung dieser Bestimmung zu gewährleisten. Darüber hinaus wird die Kommission technische Anpassungen am System des Unionsregisters vornehmen, um diese Kennzeichnung zu einer verbindlichen Anforderung für die Ausführung von Transaktionen zu machen.

Um die Qualität der Daten zu verbessern, die den Marktregulierungsbehörden bezüglich des sogenannten Spotmarktes für Emissionszertifikate zur Verfügung stehen, wird die Kommission auch die Registerverordnung ändern und es den Marktregulierungsbehörden so ermöglichen, regelmäßigen Zugang zu Daten aus dem Unionsregister zu verlangen. So können die Regulierungsbehörden rechtzeitig Informationen erhalten, die mit den zu den Derivatemärkten eingegangenen regulatorischen Daten abgeglichen werden können, und gegebenenfalls zur Aufrechterhaltung des reibungslosen Funktionierens des europäischen CO2-Marktes eingreifen.

Abschließend möchte die Kommission daran erinnern, dass Emissionszertifikate seit Januar 2018 nach der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID 2) als Finanzinstrumente eingestuft werden. Zuvor fielen nur Derivatkontrakte in Bezug auf Emissionszertifikate in den Anwendungsbereich der Finanzmarktvorschriften. In der Praxis hat diese Einstufung sehr spezifische Verpflichtungen für Unternehmen zufolge, die auf dem europäischen CO2-Markt Handel betreiben.

Gemäß Artikel 58 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID 2) müssen alle Marktteilnehmer täglich die Anzahl der Positionen melden, die sie auf dem CO2-Markt halten (Positionsmeldungen). Diese Positionsmeldungen werden den zuständigen nationalen Behörden übermittelt und wöchentlich von der ESMA veröffentlicht.

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) müssen die Marktteilnehmer auch Einzelheiten zu all ihren Finanzgeschäften mit Emissionszertifikaten und Derivaten davon, einschließlich außerbörslicher Geschäfte, den nationalen Behörden melden (Pflicht zur Meldung von Geschäften). Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) unterliegen alle Marktteilnehmer strengen Vorschriften zur Vorbeugung von Marktmissbrauch, einschließlich der rechtlichen Verpflichtung, den zuständigen Finanzbehörden verdächtige Handelsaktivitäten zu melden.

Die Marktteilnehmer müssen ihre Geschäfte mit Zertifikaten und deren Derivaten den für die Überwachung der CO2-Märkte zuständigen nationalen Behörden melden. Deren Maßnahmen werden, wie auch bei anderen Finanzinstrumenten, auf europäischer Ebene von der ESMA koordiniert.

Verwendung der Einnahmen

Die Kommission ist der Auffassung, dass Artikel 3d Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, Mittel auf nationaler Ebene vorzusehen. In dieser Richtlinie werden sowohl die Quelle der Einnahmen als auch die allgemeinen Zwecke festgelegt, die die Mitgliedstaaten für die Verwendung dieser Einnahmen wählen können.

Die Kommission bestätigt, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Einnahmen aus der Versteigerung von EHS-Zertifikaten zu verwenden, sondern den ‚finanziellen Gegenwert‘ dieser Einnahmen verwenden können.

(1) ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134

Letzte Aktualisierung: 7. August 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen