Abänderungen(1) des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (COM(2021)0805 – C9-0467/2021 – 2021/0423(COD))(2)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Methan, der Hauptbestandteil von Erdgas, ist für rund ein Drittel der Klimaerwärmung verantwortlich. Insgesamt trägt nur Kohlendioxid in noch höherem Maße zum Klimawandel bei.
(1) Methan ist für rund ein Drittel der Klimaerwärmung verantwortlich. Insgesamt trägt nur Kohlendioxid in noch höherem Maße zum Klimawandel bei. Der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimawandel (IPCC) veröffentlichte in seinem Sechsten Sachstandsbericht des IPCC (AR6) die Feststellung, dass bis 2030 eine starke Verringerung der anthropogenen Methanemissionen erforderlich ist, um das 1,5-°C-Ziel noch zu erreichen.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Auf molekularer Ebene hat Methan zwar eine kürzere Verweildauer in der Erdatmosphäre (10 bis 12 Jahre) als Kohlendioxid (Hunderte von Jahren), sein Treibhauseffekt wirkt sich aber wesentlich stärker auf das Klima aus. Zudem trägt es zur Bildung von Ozon bei, das ein bedeutender Luftschadstoff ist, der schwere Gesundheitsprobleme verursacht. Die Methanmenge in der Atmosphäre ist im vergangenen Jahrzehnt weltweit stark angestiegen.
(2) Methan hat zwar eine kürzere Verweildauer in der Erdatmosphäre (10 bis 12 Jahre) als Kohlendioxid (Hunderte von Jahren), sein Treibhauseffekt wirkt sich aber mehr als 80 Mal1a stärker als Kohlendioxid (CO2) über einen Zeitraum von 20 Jahren. Die Methanmenge in der Atmosphäre ist im vergangenen Jahrzehnt weltweit stark angestiegen.
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1aNach Angaben des IPCC hat Methan auf einer 100-Jahres-Skala ein 29,8-mal höheres Treibhauspotenzial als Kohlendioxid und ist auf einer 20-Jahres-Skala 82,5-mal stärker als dieses. Sechster Sachstandsbericht des IPCC (AR6, Tabelle 7.15 unter https://www.ipcc.ch/report/ar6/wg1/downloads/report/IPCC_AR6_WGI_FullReport.pdf)
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a) Methan ist ein Vorläufergas für schädliches bodennahes Ozon und trägt zur Luftverschmutzung bei, wobei bodennahes Ozon jedes Jahr für fast 20 000 vorzeitige Todesfälle verantwortlich ist1a. Die Bekämpfung von Methanemissionen dient nicht nur dem Umwelt- und Klimaschutz, sondern verbessert auch den Gesundheitsschutz im Einklang mit dem One-Health-Konzept.
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1aEuropäische Umweltagentur, Bericht über die Luftqualität in Europa 2020, S. 7.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 zu einer EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen1a wird die Kommission aufgefordert, die Auswirkungen der Verwendung eines 20-Jahres-Zeithorizonts für das Erderwärmungspotenzial auf die Politik und Maßnahmen zu analysieren, und zwar als Ergänzung zu dem 100-Jahres-Zeitrahmen, der derzeit gemäß den Leitlinien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) für Treibhausgasinventare verwendet wird. Er stellt ferner fest, dass mehr Transparenz in Bezug auf die kurzfristigen Auswirkungen der Methanemissionen auf die globale Erwärmung dazu beitragen würde, die Klimapolitik der Union besser zu informieren, und betont, dass die Verwendung eines solchen ergänzenden Maßstabs keinesfalls dazu benutzt werden sollte, notwendige Maßnahmen zur drastischen und raschen Reduzierung der CO2-Emissionen zu verzögern.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Den Treibhausgasinventardaten der Union zufolge ist der Energiesektor für schätzungsweise 19 % der Methanemissionen in der Union verantwortlich. Darin sind die außerhalb der Union entstehenden Methanemissionen, die mit dem Verbrauch fossiler Energie der Union verbunden sind, nicht enthalten.
(4) Den Treibhausgasinventardaten der Union zufolge stammen 53 % der anthropogenen Methanemissionen aus der Landwirtschaft und 26 % aus Abfall, der Energiesektor ist schätzungsweise für 19 % der Methanemissionen in der Union verantwortlich. Darin sind die außerhalb der Union entstehenden Methanemissionen, die mit dem Verbrauch fossiler Energie der Union verbunden sind, nicht enthalten. Die Union ist der weltweit größte Importeur von fossilem Gas und damit ein wichtiger Verursacher der weltweiten Methanemissionen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Der europäische Grüne Deal kombiniert ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Maßnahmen und Initiativen, mit denen bis 2050 Klimaneutralität in der Union erreicht werden soll. In der Mitteilung zum europäischen Grünen Deal14 heißt es, dass die Dekarbonisierung des Gassektors erleichtert wird, indem unter anderem das Problem der energiebezogenen Methanemissionen angegangen wird. Die Kommission hat im Oktober 2020 eine EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen („Methanstrategie“) verabschiedet, in der Maßnahmen zur Verringerung der Methanemissionen – auch im Energiesektor – innerhalb und außerhalb der EU festgelegt sind. Die Union hat in der Verordnung (EU) 2021/111915 („Europäisches Klimagesetz“) das Ziel der in der gesamten Wirtschaft bis 2050 zu erreichenden Klimaneutralität gesetzlich verankert und das verbindliche Ziel für die Union festgelegt, die Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug der Entnahmen) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen in dieser Höhe zu erreichen, müssten die Methanemissionen aus dem Energiesektor bis 2030 um rund 58 % gegenüber dem Stand von 2020 abnehmen.
(5) Der europäische Grüne Deal kombiniert ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Maßnahmen und Initiativen, mit denen bis 2050 Klimaneutralität in der Union erreicht werden soll. In der Mitteilung zum europäischen Grünen Deal14 heißt es, dass die Dekarbonisierung des Gassektors erleichtert wird, indem unter anderem das Problem der energiebezogenen Methanemissionen angegangen wird. Die Kommission hat im Oktober 2020 eine EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen („Methanstrategie“) verabschiedet, in der Maßnahmen zur Verringerung der Methanemissionen – auch im Energiesektor – innerhalb und außerhalb der EU festgelegt sind. Die Union hat in der Verordnung (EU) 2021/111915 („Europäisches Klimagesetz“) das Ziel der in der gesamten Wirtschaft bis 2050 zu erreichenden Klimaneutralität gesetzlich verankert und das verbindliche Ziel für die Union festgelegt, die Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug der Entnahmen) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Die Kommission weist in ihrer begleitenden Folgenabschätzung zu dieser Verordnung darauf hin, dass 77 % der gesamten projizierten Methanemissionen, die über den Ausgangswert hinausgehen, im Jahr 2030 zu einem Preis verringert werden können, der unter der Summe der sozialen und ökologischen Vorteile liegt15a Dies wird einen positiven Beitrag zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C leisten und würde es der Union ermöglichen, bei der Bekämpfung von Methanemissionen und der Stärkung der Energieversorgungssicherheit tatsächlich eine Führungsrolle zu übernehmen.
15 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021).
15 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021).
15ahttps://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SWD:2021:0459:FIN:EN:PDF (S. 67)
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Die im Europäischen Klimagesetz für 2030 festgelegten THG-Emissionsreduktionsziele der Union und die verbindlichen nationalen Emissionsreduktionsziele gemäß der Verordnung (EU) 2018/84216 erstrecken sich auch auf die Methanemissionen. Allerdings gibt es derzeit auf Unionsebene keinen Rechtsrahmen, der spezifische Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Methanemissionen im Energiesektor vorsieht. Darüber hinaus erfasst die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen17 zwar Methanemissionen aus der Raffination von Mineralöl und Gas, aber nicht aus anderen Tätigkeiten im Energiesektor.
(6) Methanemissionen stammen aus einer Vielzahl von Sektoren, darunter Landwirtschaft, Abfall, Abwasser und Energie. Die im Europäischen Klimagesetz für 2030 festgelegten THG-Emissionsreduktionsziele der Union und die verbindlichen nationalen Emissionsreduktionsziele gemäß der Verordnung (EU) 2018/84216 erstrecken sich auch auf die Methanemissionen. Allerdings gibt es derzeit auf Unionsebene keinen Rechtsrahmen, der spezifische Ziele und Maßnahmen für alle Sektoren zur Verringerung der anthropogenen Methanemissionen vorsieht, die zu einer erheblichen Verringerung der Methanemissionen in der Union bis 2030 im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris führen würden. Darüber hinaus erfasst die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen17 zwar Methanemissionen aus der Raffination von Mineralöl und Gas, aber nicht aus anderen Tätigkeiten im Energiesektor.
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16 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
16 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
17 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
17 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Vor diesem Hintergrund sollte diese Verordnung für die Verringerung von Methanemissionen bei der vorgelagerten Exploration und Produktion von Öl und fossilem Gas, bei der Gewinnung und Verarbeitung von fossilem Gas, bei der Fernleitung, Verteilung und unterirdischen Speicherung von Gas und bei Terminals für fossiles Flüssiggas (LNG) sowie auf in Betrieb befindliche untertägige und übertägige Kohlebergwerke und stillgelegte und aufgegebene untertägige Kohlebergwerke gelten.
(7) Vor diesem Hintergrund sollte diese Verordnung für die Verringerung von Methanemissionen bei der vorgelagerten Exploration und Produktion von Öl und fossilem Gas, bei der Gewinnung und Verarbeitung von fossilem Gas, bei der Fernleitung, Verteilung und unterirdischen Speicherung von Gas und bei Terminals für fossiles Flüssigerdgas (LNG) sowie Petrochemikalien auf in Betrieb befindliche untertägige und übertägige Kohlebergwerke und stillgelegte und aufgegebene untertägige Kohlebergwerke gelten.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a) In Anbetracht der Tatsache, dass bei der vorgelagerten Exploration und Förderung sowie bei der Gewinnung und Verarbeitung von Erdöl und fossilem Gas auch Naphtha und flüssiges Erdgas für die Verwendung in der Petrochemie gewonnen werden, kommt es zu Methanemissionen. Für den petrochemischen Sektor sollten ähnliche Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung, zur Lecksuche und Reparatur und zur Begrenzung des Ablassens und Abfackelns gelten wie für den Energiesektor.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Vorschriften für die genaue Messung, Meldung und Überprüfung von Methanemissionen in den Sektoren Öl, Gas und Kohle sowie für die Verringerung dieser Emissionen, auch durch Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur und durch Beschränkungen für das Ablassen und Abfackeln, sollten durch einen geeigneten Rechtsrahmen der Union vorgesehen werden. Ein solcher Rechtsrahmen sollte Vorschriften zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die Einfuhren von fossiler Energie in die Union beinhalten, um so die Anreize für eine umfassendere weltweite Nutzung von Lösungen zur Minderung von Methanemissionen zu verbessern.
(8) Vorschriften für die genaue Messung, Meldung und Überprüfung von Methanemissionen in den Sektoren Öl, Gas und Kohle sowie für die Verringerung dieser Emissionen, auch durch Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur und durch Beschränkungen für das Ablassen und Abfackeln unter Sicherstellung des Schutzes der Arbeitnehmer vor Methanemissionen, sollten durch einen geeigneten Rechtsrahmen der Union vorgesehen werden. Die Vorschriften gemäß dieser Verordnung sollten zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die Einfuhren von fossiler Energie in die Union beitragen und zu einer umfassenderen weltweiten Nutzung von Lösungen zur Minderung von Methanemissionen führen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung wird wahrscheinlich Investitionen seitens der regulierten Betreiber erfordern, und die mit diesen Investitionen verbundenen Kosten sollten bei der Festlegung der Tarife, vorbehaltlich von Effizienzgrundsätzen, berücksichtigt werden.
(9) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung wird wahrscheinlich Investitionen seitens der regulierten Betreiber erfordern, und die mit diesen Investitionen verbundenen zusätzlichen Kosten sollten bei der Festlegung der Tarife, vorbehaltlich von Effizienzgrundsätzen, berücksichtigt werden. Nach Angaben der Internationalen Energieagentur (IEA) sind Maßnahmen zur Methanreduzierung im Öl- und Gassektor sehr kosteneffizient, insbesondere angesichts der gestiegenen Marktpreise für Gas, und die erforderlichen Investitionen für solche Maßnahmen wären begrenzt und würden sich schnell amortisieren1a. Die erforderlichen Kosten sollten nicht zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung der Endnutzer und Verbraucher führen. Die Kosten im Zusammenhang mit Investitionen in Maßnahmen zur Verringerung der Methanemissionen, die über die Nettokosten hinausgehen, sollten daher bei der Tarifgestaltung berücksichtigt werden. Einkommensschwache Haushalte sollten vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen durch diese Verordnung geschützt werden. Geeignete Maßnahmen, die von den Betreibern zur Vermeidung und Minimierung von Methanemissionen ergriffen werden, sollten solche sein, bei denen die daraus resultierenden gesellschaftlichen Auswirkungen der Emission größer sind als die gesellschaftlichen Auswirkungen der Minderungsmaßnahme.
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1ahttps://www.iea.org/reports/global-methane-tracker-2023 – Februar 2023
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Jeder Mitgliedstaat sollte mindestens eine Behörde benennen, die dafür zuständig ist, die tatsächliche Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Betreiber zu überwachen, und die Kommission über diese Ernennung und jedwede diesbezügliche Änderung unterrichten. Die benannten zuständigen Behörden sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sicherzustellen. In Anbetracht der grenzübergreifenden Natur der Tätigkeiten des Energiesektors und der Methanemissionen sollten die zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang sollten die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsam ein Netzwerk von Behörden bilden, die diese Verordnung anwenden, um eine enge Zusammenarbeit mit den erforderlichen Vorkehrungen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu fördern und Konsultationen zu ermöglichen.
(10) Jeder Mitgliedstaat sollte mindestens eine Behörde benennen, die dafür zuständig ist, die tatsächliche Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Betreiber zu überwachen, und die Kommission über diese Ernennung und jedwede diesbezügliche Änderung unterrichten. Die benannten zuständigen Behörden sollten von den Mitgliedstaaten mit ausreichenden finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Die zuständigen Behörden sollten eine Kontaktstelle einrichten. In Anbetracht der grenzübergreifenden Natur der Tätigkeiten des Energiesektors und der Methanemissionen sollten die zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang sollten die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsam ein Netzwerk von Behörden bilden, die diese Verordnung anwenden, um eine enge Zusammenarbeit mit den erforderlichen Vorkehrungen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu fördern und Konsultationen zu ermöglichen.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Damit die zuständigen Behörden ihre Aufgaben wahrnehmen können, sollten ihnen die Betreiber jede erforderliche Unterstützung zukommen lassen. Darüber hinaus sollten die Betreiber alle von den zuständigen Behörden festgelegten erforderlichen Maßnahmen innerhalb der von diesen Behörden festgelegten Frist oder einer anderen mit diesen Behörden vereinbarten Frist ergreifen.
(12) Damit die zuständigen Behörden ihre Aufgaben wahrnehmen können, sollten ihnen die Betreiber jede erforderliche Unterstützung zukommen lassen. Darüber hinaus sollten die Betreiber alle von den zuständigen Behörden festgelegten erforderlichen Maßnahmen innerhalb der von diesen Behörden festgelegten Frist oder einer anderen mit diesen Behörden vereinbarten Frist ergreifen. Die Mitgliedstaaten sollten die Lage des Sektors regelmäßig überwachen, um etwaige Verzögerungen bei der Anwendung dieser Verordnung aufgrund eines Mangels an qualifizierten Arbeitskräften und Technologien festzustellen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu)
(12a) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1b sind Emissionen in die Umwelt Umweltinformationen. Etwaige Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Informationen durch die Behörden der Mitgliedstaaten oder der Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union sind daher restriktiv auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Weitergabe von Informationen und die Frage, ob sich die beantragten Informationen auf Emissionen in die Umwelt beziehen, zu berücksichtigen sind.
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1aVerordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13)..
1bRichtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Der wichtigste den zuständigen Behörden zur Verfügung stehende Mechanismus sollten Inspektionen sein, einschließlich Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, Emissionsmessungen und Kontrollen vor Ort. Die Inspektionen sollten auf der Grundlage einer von den zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertung des Umweltrisikos regelmäßig durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten Inspektionen durchgeführt werden, um begründeten Beschwerden und Verstößen nachzugehen und sicherzustellen, dass Reparaturen oder der Austausch von Komponenten im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. Wenn die zuständigen Behörden einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Anforderungen dieser Verordnung feststellen, sollten sie dem Betreiber Abhilfemaßnahmen vorschreiben. Die zuständigen Behörden sollten zudem Aufzeichnungen über die Inspektionen führen und die entsprechenden Informationen sollten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19 zugänglich gemacht werden.
(13) Der wichtigste den zuständigen Behörden zur Verfügung stehende Mechanismus sollten Inspektionen sein, einschließlich Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, Emissionsmessungen und Kontrollen vor Ort. Die Inspektionen sollten auf der Grundlage einer von den zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertung des Umweltrisikos regelmäßig durchgeführt werden. Bereits bestehende Kontrollmechanismen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, sollten berücksichtigt werden. Die zuständigen Behörden sollten Beispiele für bewährte Verfahren ermitteln. Darüber hinaus sollten Inspektionen durchgeführt werden, um begründeten Beschwerden und Verstößen nachzugehen und sicherzustellen, dass Reparaturen oder der Austausch von Komponenten im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. Wenn die zuständigen Behörden einen Verstoß gegen die Anforderungen dieser Verordnung feststellen, sollten sie dem Betreiber Abhilfemaßnahmen vorschreiben. Die zuständigen Behörden sollten zudem Aufzeichnungen über die Inspektionen führen und die entsprechenden Informationen sollten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19 zugänglich gemacht werden.
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19 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
19 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Angesichts der Nähe einiger Methanemissionsquellen zu städtischen oder Wohngebieten sollten natürliche oder juristische Personen, die durch Verstöße gegen diese Verordnung geschädigt wurden, die Möglichkeit haben, ordnungsgemäß begründete Beschwerden bei den zuständigen Behörden einzureichen. Beschwerdeführer sollten über das Verfahren und die getroffenen Entscheidungen auf dem Laufenden gehalten werden und innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung der Beschwerde eine endgültige Entscheidung erhalten.
(14) Angesichts der Nähe einiger Methanemissionsquellen zu städtischen oder Wohngebieten und ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit, die Umwelt und das Klimas sollten natürliche oder juristische Personen die Möglichkeit haben, ordnungsgemäß begründete Beschwerden bei den zuständigen Behörden über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung einzureichen. In diesem Zusammenhang sollte das Europäische Justizportal die Einreichung von Beschwerden ermöglichen und Zugang zu den zuständigen Behörden sowie zu Informationen bieten. Beschwerdeführer sollten über das Verfahren und die getroffenen Entscheidungen auf dem Laufenden gehalten werden und innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung der Beschwerde eine endgültige Entscheidung erhalten.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Ein robuster Überprüfungsrahmen kann die Glaubwürdigkeit der gemeldeten Daten verbessern. Zudem ist aufgrund des Detaillierungsgrads und der technischen Komplexität von Methanemissionsmessungen eine angemessene Überprüfung der von den Betreibern und Bergwerksbetreibern übermittelten Methanemissionsdaten erforderlich. Eine Selbstkontrolle ist zwar möglich, aber eine Überprüfung durch Dritte gewährleistet eine größere Unabhängigkeit und Transparenz. Darüber hinaus ermöglicht letztere den Rückgriff auf einen einheitlichen Grundstock von Fähigkeiten und Fachwissen, über den u. U. nicht alle öffentlichen Einrichtungen verfügen. Die Prüfstellen sollten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates20 von Akkreditierungsstellen akkreditiert sein. Die unabhängigen akkreditierten Prüfstellen sollten somit sicherstellen, dass die von den Betreibern und Bergwerksbetreibern erstellten Emissionsberichte zutreffend sind und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Sie sollten die Daten in den Emissionsberichten prüfen, um ihre Verlässlichkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit anhand von kostenlosen und öffentlich zugänglichen europäischen und internationalen Normen zu bewerten, die von unabhängigen Stellen ausgearbeitet und aufgrund eines Rechtsakts der Kommission anwendbar sind. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um solche europäischen oder internationalen Normen aufzunehmen und ihre Anwendbarkeit festzulegen. Die Prüfstellen sind unabhängig von den zuständigen Behörden und sollten auch unabhängig von den Betreibern und Bergwerksbetreibern sein, die ihnen ihrerseits jede erforderliche Unterstützung zukommen lassen sollten, um die Durchführung der Prüftätigkeiten zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, insbesondere was den Zugang zum Betriebsgelände und die Vorlage der Unterlagen oder Aufzeichnungen anbelangt.
(15) Ein robuster Überprüfungsrahmen kann die Glaubwürdigkeit der gemeldeten Daten verbessern. Zudem ist aufgrund des Detaillierungsgrads und der technischen Komplexität von Methanemissionsmessungen eine angemessene Überprüfung der von den Betreibern und Bergwerksbetreibern übermittelten Methanemissionsdaten erforderlich. Eine Selbstkontrolle ist zwar möglich, aber eine Überprüfung durch Dritte gewährleistet eine größere Unabhängigkeit und Transparenz. Darüber hinaus ermöglicht letztere den Rückgriff auf einen einheitlichen Grundstock von Fähigkeiten und Fachwissen, über den u. U. nicht alle öffentlichen Einrichtungen verfügen. Die Prüfstellen sollten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates20 von Akkreditierungsstellen akkreditiert sein. Die unabhängigen akkreditierten Prüfstellen sollten somit sicherstellen, dass die von den Betreibern und Bergwerksbetreibern erstellten Emissionsberichte zutreffend sind und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Überprüfungsmaßnahmen sollten im Einklang mit den geltenden europäischen oder internationalen Normen und Methoden durchgeführt werden, wobei die Art der Tätigkeiten des Betreibers gebührend zu berücksichtigen ist. Die Prüfstellen sollten die Daten in den Emissionsberichten prüfen, um ihre Verlässlichkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit anhand von kostenlosen und öffentlich zugänglichen europäischen und internationalen Normen zu bewerten, die von unabhängigen Stellen ausgearbeitet und aufgrund eines Rechtsakts der Kommission anwendbar sind. Um die Richtigkeit der Daten sicherzustellen, können die Prüfstellen angekündigt und unangekündigte Kontrollen vor Ort durchführen. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um solche europäischen oder internationalen Normen aufzunehmen und ihre Anwendbarkeit festzulegen. Die Prüfstellen sind unabhängig von den zuständigen Behörden und sollten auch unabhängig von den Betreibern und Bergwerksbetreibern sein, die ihnen ihrerseits jede erforderliche Unterstützung zukommen lassen sollten, um die Durchführung der Prüftätigkeiten zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, insbesondere was den Zugang zum Betriebsgelände und die Vorlage der Unterlagen oder Aufzeichnungen anbelangt.
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20 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
20 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Die Informationen in den den zuständigen Behörden übermittelten Emissionsberichten sollten der Kommission zur Verfügung gestellt werden, weil geplant ist, der Internationalen Beobachtungsstelle für Methanemissionen (IMEO) eine Kontrollfunktion zu übertragen, die insbesondere die Methoden zur Datenaggregation und -auswertung sowie die Überprüfung der von den Unternehmen zur Quantifizierung der gemeldeten Emissionen angewandten Methoden und statistischen Verfahren betrifft. Die diesbezüglichen Referenzkriterien können auch Standards und Leitfäden der OGMP umfassen. Die von der IMEO zusammengestellten Informationen sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, und die Kommission sollte diese Informationen nutzen, damit festgestellte Mängel bei der Messung der Methanemissionen und in der zugehörigen Berichterstattung und Überprüfung der Daten behoben werden.
(16) Bei der Ausübung ihrer Pflichten und Befugnisse gemäß dieser Verordnung sollten die Prüfstellen, die zuständigen Behörden und die Kommission die z. B. von der Internationalen Beobachtungsstelle für Methanemissionen (IMEO) zur Verfügung gestellten Informationen berücksichtigen, die insbesondere die Methoden zur Datenaggregation und -auswertung sowie die Überprüfung der von den Betreibern und Bergwerksbetreibern zur Quantifizierung der gemeldeten Emissionen angewandten Methoden und statistischen Verfahren betrifft. Die diesbezüglichen Referenzkriterien können auch den Berichtsrahmen der Oil and Gas Methane Partnership (OGMP), Vorlagen und Leitfäden umfassen.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Die IMEO wurde im Oktober 2020 von der Union in Partnerschaft mit dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Koalition für Klima und saubere Luft und der Internationalen Energieagentur eingerichtet und ging auf dem G20-Gipfel im Oktober 2021 offiziell an den Start. Die IMEO wurde damit beauftragt, weltweit Daten über anthropogene Methanemissionen zu sammeln, abzugleichen, zu überprüfen und zu veröffentlichen. Die IMEO ist Teil des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, das mit der Europäischen Union eine Vereinbarung abgeschlossen hat. Ihre Rolle ist von entscheidender Bedeutung für die Überprüfung der Methanemissionsdaten im Energiesektor, und es sollten die gebotenen Beziehungen aufgebaut werden, damit die Übertragung von Überprüfungsaufgaben erfolgen kann. Da die IMEO keine Einrichtung der Union ist und nicht dem Unionsrecht unterliegt, muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass die IMEO geeignete Maßnahmen ergreift, um den Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(17) Die IMEO wurde im Oktober 2020 von der Union in Partnerschaft mit dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Koalition für Klima und saubere Luft und der Internationalen Energieagentur eingerichtet und ging auf dem G20-Gipfel im Oktober 2021 offiziell an den Start. Die IMEO wurde damit beauftragt, weltweit Daten über anthropogene Methanemissionen zu sammeln, abzugleichen, zu überprüfen und zu veröffentlichen. Die IMEO sollte eine Rolle bei der Identifizierung von Superemittenten durch ein Früherkennungs- und Warnsystem spielen.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Um eine wirksame Messung und Berichterstattung sicherzustellen, sollten Öl- und Gasunternehmen verpflichtet werden, Methanemissionen an der Quelle zu messen und zu melden sowie den Mitgliedstaaten aggregierte Daten zur Verfügung zu stellen, damit diese die Genauigkeit ihrer Inventarberichterstattung verbessern können. Darüber hinaus ist eine wirksame Überprüfung der von den Unternehmen gemeldeten Daten notwendig, und die Berichterstattung sollte auf Jahresbasis erfolgen, um den Verwaltungsaufwand für die Betreiber zu minimieren.
(25) Um eine wirksame Quantifizierung und Berichterstattung sicherzustellen, sollten Öl- und Gasunternehmen verpflichtet werden, Methanemissionen an der Quelle zu quantifizieren und zu melden sowie den Mitgliedstaaten aggregierte Daten zur Verfügung zu stellen, damit diese die Genauigkeit ihrer Inventarberichterstattung verbessern können. Darüber hinaus ist eine wirksame Überprüfung der von den Unternehmen gemeldeten Daten notwendig, und die Berichterstattung sollte auf Jahresbasis erfolgen, um den Verwaltungsaufwand für die Betreiber zu minimieren.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27
(27) Der OGMP-Rahmen 2.0 sieht fünf Stufen der Berichterstattung vor. Die Berichterstattung über einzelne Emissionsquellen beginnt auf Stufe 3, die als vergleichbar mit Tier 3 des UNFCCC betrachtet wird. Die Verwendung generischer Emissionsfaktoren ist zulässig. Für die Berichterstattung nach OGMP 2.0 Stufe 4 sind direkte Messungen der Methanemissionen an der Quelle erforderlich. Die Verwendung spezifischer Emissionsfaktoren ist zulässig. Für die Berichterstattung nach OGMP 2.0 Stufe 5 sind weitere ergänzende Messungen auf Standortebene erforderlich. Darüber hinaus müssen Unternehmen gemäß dem OGMP-Rahmen 2.0 direkte Messungen von Methanemissionen für selbst betriebene Anlagen innerhalb von drei Jahren, nachdem sie sich OGMP 2.0 angeschlossen haben, und für nicht selbst betriebene Anlagen innerhalb von fünf Jahren melden. Aufbauend auf dem in OGMP 2.0 verfolgten Konzept der Berichterstattung auf der Ebene einzelner Emissionsquellen und unter Berücksichtigung, dass eine große Zahl an Unternehmen in der Union bereits 2021 OGMP 2.0 angeschlossen hat, sollten die Betreiber in der Union verpflichtet werden, direkte Messungen ihrer Emissionen an der Quelle innerhalb von 24 Monaten für selbst betriebene Anlagen und innerhalb von 36 Monaten für nicht selbst betriebene Anlagen vorzulegen. Zusätzlich zur Quantifizierung der Emissionen an der Quelle ermöglicht die Quantifizierung auf Standortebene, die nach Standorten aggregierten Schätzungen der Emissionen an der Quelle zu beurteilen, zu überprüfen und abzugleichen und auf diese Weise das Vertrauen in die gemeldeten Emissionen zu verbessern. Wie OGMP 2.0 schreibt auch diese Verordnung Messungen auf Standortebene für den Abgleich mit den Messungen an der Quelle vor.
(27) Der neueste OGMP-Rahmen 2.0 sieht fünf Stufen der Berichterstattung vor. Die Berichterstattung über einzelne Emissionsquellen beginnt auf Stufe 3, die als vergleichbar mit Tier 3 des UNFCCC betrachtet wird. Die Verwendung generischer Emissionsfaktoren ist zulässig. Für die Berichterstattung nach OGMP 2.0 Stufe 4 sind direkte Messungen der Methanemissionen an der Quelle erforderlich. Die Verwendung spezifischer Emissionsfaktoren ist zulässig. Für die Berichterstattung nach OGMP 2.0 Stufe 5 sind weitere ergänzende Messungen auf Standortebene erforderlich. Darüber hinaus müssen Unternehmen gemäß dem OGMP-Rahmen 2.0 direkte Messungen von Methanemissionen für selbst betriebene Anlagen innerhalb von drei Jahren, nachdem sie sich OGMP 2.0 angeschlossen haben, und für nicht selbst betriebene Anlagen innerhalb von fünf Jahren melden. Aufbauend auf dem in OGMP 2.0 verfolgten Konzept der Berichterstattung auf der Ebene einzelner Emissionsquellen und unter Berücksichtigung, dass eine große Zahl an Unternehmen in der Union bereits 2021 OGMP 2.0 angeschlossen hat, sollten die Betreiber in der Union verpflichtet werden, direkte Messungen ihrer Emissionen an der Quelle innerhalb von 12 Monaten für selbst betriebene Anlagen und innerhalb von 24 Monaten für nicht selbst betriebene Anlagen vorzulegen. Zusätzlich zur Quantifizierung der Emissionen an der Quelle ermöglicht die Quantifizierung auf Standortebene, die nach Standorten aggregierten Schätzungen der Emissionen an der Quelle zu beurteilen, zu überprüfen und abzugleichen und auf diese Weise das Vertrauen in die gemeldeten Emissionen zu verbessern. Wie OGMP 2.0 schreibt auch diese Verordnung Messungen auf Standortebene für den Abgleich mit der Quantifizierung an der Quelle vor.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Das Ablassen von Methan ist in der Regel beabsichtigt und erfolgt durch Prozesse oder Tätigkeiten und Vorrichtungen, die für diesen Zweck vorgesehen sind, es kann aber auch unbeabsichtigt erfolgen, zum Beispiel im Fall einer Betriebsstörung.
(30) Das Abfackeln und das Ablassen von Methan sind beabsichtigt und erfolgen durch Prozesse oder Tätigkeiten und Vorrichtungen, die für diesen Zweck vorgesehen sind.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 a (neu)
(31a) Die Mitgliedsunternehmen der Öl- und Gas-Klima-Initiative (OGCI), darunter viele mit Hauptsitz in Europa, haben sich verpflichtet, die Methanintensität bis 2025 auf 0,2 % zu senken, und haben damit begonnen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die OGCI-Mitgliedsunternehmen haben ihr ursprüngliches Niveau der Methanintensität im Upstream-Bereich für 2025 bereits im Jahr 2020 erreicht und erreichten im Jahr 2021 0,17 %. Mehrere große europäische Hersteller berichten, dass ihre Methanintensität im vor- und nachgelagerten Bereich deutlich unter diesem Wert liegt. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit prüfen, einen ehrgeizigen Leistungsstandard für die Intensität der Methanemission im vorgelagerten Bereich einzuführen, der unter oder gleich 0,2 % liegt, und einen Maßstab sowie Bestimmungen zur Umsetzung des entsprechenden Leistungsstandards vorlegen.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32
(32) Was speziell Methanemissionen aus Lecks betrifft, werden diese im Allgemeinen durch Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur (Leak Detection and Repair, LDAR) reduziert, die vorgenommen werden, um Lecks ausfindig zu machen und anschließend zu reparieren. Betreiber sollten daher zumindest regelmäßige LDAR-Inspektionen durchführen, und diese Inspektionen sollten sich auch auf die Komponenten erstrecken, aus denen Methan abgelassen wird, um zu kontrollieren, ob unbeabsichtigt Methan entweicht.
(32) Was speziell Methanemissionen aus Lecks betrifft, werden diese im Allgemeinen durch Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur (Leak Detection and Repair, LDAR) reduziert, die vorgenommen werden, um Lecks ausfindig zu machen und anschließen zu reparieren oder undichte Komponenten auszutauschen. Betreiber sollten daher zumindest Zeitraum LDAR-Inspektionen durchführen, und diese Inspektionen sollten sich auch auf die Komponenten erstrecken, aus denen Methan abgelassen wird, um auf Fehlfunktionen zu überprüfen.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33
(33) Zu diesem Zweck sollte ein harmonisierter Ansatz entwickelt werden, damit für alle Betreiber in der Union gleiche Ausgangsbedingungen gelten. Dieser Ansatz sollte Mindestanforderungen für LDAR-Inspektionen vorsehen, gleichzeitig aber den Mitgliedstaaten und Betreibern auch ein angemessenes Maß an Flexibilität lassen. Dies ist wichtig, damit Spielraum für Innovationen und die Entwicklung neuer LDAR-Technologien und Methoden erhalten bleibt und die Festlegung auf eine Technologie zum Nachteil des Umweltschutzes verhindert wird. Es werden immer wieder neue Technologien und Detektionsmethoden entwickelt, und die Mitgliedstaaten sollten Innovationen auf diesem Gebiet fördern, damit die genauesten und kostenwirksamsten Methoden übernommen werden können.
(33) Zu diesem Zweck sollte ein harmonisierter Ansatz entwickelt werden, damit für alle Betreiber in der Union gleiche Ausgangsbedingungen gelten. Dieser Ansatz sollte Mindestanforderungen für LDAR-Inspektionen vorsehen, gleichzeitig aber den Mitgliedstaaten und Betreibern auch ein angemessenes Maß an Flexibilität lassen. Dies ist wichtig, damit Spielraum für Innovationen und die Entwicklung neuer Komponenten, LDAR-Technologien und Methoden erhalten bleibt und die Festlegung auf eine Technologie zum Nachteil des Umweltschutzes verhindert wird. Es werden immer wieder neue Technologien und Detektionsmethoden entwickelt, und die Mitgliedstaaten sollten Innovationen auf diesem Gebiet fördern, damit die dichtesten, genauesten und kostenwirksamsten Komponenten, LDAR-Technologien und Methoden übernommen werden können.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu)
(33a) Ein harmonisierter Ansatz den Genuss standardisierte Spezifikationen, um Methanfreisetzungen unter Verwendung verschiedener Instrumente und Technologien zu ermitteln und festzustellen; diese Spezifikationen können auf europäischen Normen oder, falls keine derartigen Normen vorliegen, auf internationalen Normen beruhen oder anhand dieser Normen festgelegt werden. Falls keine geeigneten europäischen Normen vorliegen, sollte die Kommission erwägen, die zuständigen europäischen Normungsorganisationen mit der Annahme derartiger Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zu beauftragen. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um solche Spezifikationen festzulegen.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34
(34) Die Anforderungen an LDAR-Inspektionen sollten auf einer Reihe von bewährten Verfahren basieren. LDAR-Inspektionen sollten in erster Linie dazu dienen, Lecks ausfindig zu machen und zu reparieren, und weniger dazu, Verluste zu quantifizieren, wobei Bereiche mit einem höheren Leckagerisiko häufiger kontrolliert werden sollten; die Häufigkeit der Inspektionen sollte sich nicht nur nach dem Reparaturbedarf der Komponenten richten, in deren Fall die entweichende Menge den Schwellenwert für Methanemissionen übersteigt, sondern auch betriebliche Überlegungen und Sicherheitsrisiken berücksichtigen. Wenn ein höheres Sicherheitsrisiko oder ein höheres Risiko von Methanverlusten festgestellt wird, sollten die zuständigen Behörden eine höhere Frequenz für die Inspektionen der betreffenden Komponenten empfehlen können; alle Lecks sollten unabhängig von ihrer Größe dokumentiert und überwacht werden, da auch aus kleineren Undichtigkeiten größere Lecks entstehen können; nach Leckreparaturen sollte eine Bestätigung vorgelegt werden, dass sie erfolgreich waren; damit zukünftige, fortschrittlichere Technologien für die Detektion von Methanemissionen eingesetzt werden können, sollte der Umfang des Methanverlusts, ab dem eine Reparatur angezeigt ist, angegeben werden, während die Wahl des Suchgeräts den Betreibern überlassen sein sollte. Wo angemessen, kann im Rahmen dieser Verordnung eine kontinuierliche Überwachung eingesetzt werden.
(34) Die Anforderungen an LDAR-Inspektionen sollten auf einer Reihe von bewährten Verfahren basieren. LDAR-Inspektionen sollten in erster Linie dazu dienen, Lecks ausfindig zu machen und durch Reparatur oder Austausch der undichten Komponente so schnell wie möglich zu beseitigen, anstatt sie zu quantifizieren; die Häufigkeit der Inspektionen sollte sich nach dem Reparaturbedarf der Komponenten oder der Notwendigkeit, sie durch eine dichtere Technologie zu ersetzen, richten; alle Lecks sollten unabhängig von ihrer Größe repariert werden, da auch aus kleineren Undichtigkeiten größere Lecks entstehen können; nach Leckreparaturen sollte eine Bestätigung vorgelegt werden, dass sie erfolgreich waren; damit zukünftige, fortschrittlichere Komponenten oder Technologien für die Detektion von Methanemissionen eingesetzt werden können, sollten Mindestanforderungen an das Gerät und die Methodik zur Lecksucheauf der Grundlage ihrer nachgewiesenen Wirksamkeit angegeben werden.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 a (neu)
(34a) Viele Leckagen sind heute auf alte Technologien und schlechte Wartung zurückzuführen. Diese Technologien sollten rasch durch neue innovative Lösungen ersetzt werden. Das Programm für Lecksuche und Reparatur sollte daher darlegen, wie der Betreiber beabsichtigt, Komponenten zu ermitteln, bei denen ein hohes Risiko für Methanlecks besteht, und wie er beabsichtigt, alle diese Komponenten durch neue innovative Technologien zu ersetzen, die einen langfristigen Schutz gegen künftige Lecks sicherstellen.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35
(35) Ablassen besteht in der Freisetzung von unverbranntem Methan in die Atmosphäre, die entweder absichtlich durch Prozesse oder Tätigkeiten oder Vorrichtungen, die für diesen Zweck vorgesehen sind, oder unbeabsichtigt im Fall einer Betriebsstörung erfolgt. Angesichts des starken THG-Effekts von Methan sollte Ablassen verboten werden, außer in Notfällen, bei Betriebsstörungen oder während bestimmter spezifischer Vorgänge, bei denen ein Ablassen in gewissem Umfang unvermeidbar ist.
(35) Ablassen besteht in der Freisetzung von unverbranntem Methan in die Atmosphäre, die absichtlich durch Prozesse oder Tätigkeiten oder Vorrichtungen, die für diesen Zweck vorgesehen sind, erfolgt. Angesichts des starken THG-Effekts von Methan sollte Ablassen verboten werden, außer in Notfällen, bei Betriebsstörungen oder während bestimmter spezifischer Vorgänge, bei denen ein Ablassen in gewissem Umfang unvermeidbar ist. Um sicherzustellen, dass die Betreiber keine Ausrüstungen verwenden, die für das Ablassen ausgelegt sind, sollten technische Normen angenommen werden, die den Einsatz emissionsärmerer Alternativen ermöglichen.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36
(36) Abfackeln ist die kontrollierte Verbrennung von Methan zum Zweck der Entsorgung in einer für diesen Zweck vorgesehenen Vorrichtung. Erfolgt das Abfackeln während der normalen Produktion von Öl oder fossilem Gas und aufgrund von unzureichenden Anlagen oder ungeeigneter Geologie für die Reinjektion, die Nutzung vor Ort oder die Weiterleitung des Methans an einen Markt, wird dies als routinemäßiges Abfackeln betrachtet. Routinemäßiges Abfackeln sollte verboten werden. Abfackeln sollte nur zulässig sein, wenn es die einzige Alternative zum Ablassen darstellt und wo Ablassen nicht verboten ist. Ablassen ist für die Umwelt schädlicher als Abfackeln, da das freigesetzte Gas in der Regel einen hohen Methangehalt aufweist, während beim Abfackeln Methan zu Kohlendioxid oxidiert.
(36) Abfackeln ist die kontrollierte Verbrennung von Methan zum Zweck der Entsorgung in einer für diesen Zweck vorgesehenen Vorrichtung. Erfolgt das Abfackeln während der normalen Produktion von Öl oder fossilem Gas und aufgrund von unzureichenden Anlagen oder ungeeigneter Geologie für die Reinjektion, die Nutzung vor Ort oder die Weiterleitung des Methans an einen Markt, wird dies als routinemäßiges Abfackeln betrachtet. Routinemäßiges Abfackeln sollte verboten werden. Abfackeln sollte nur zulässig sein, wenn es die einzige Alternative zum Ablassen darstellt und wo Ablassen nicht verboten ist; daher sollte Abfackeln stets dem Ablassen vorgezogen werden, wenn keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht. Jedoch wurden nach Angaben der IEA1a im Jahr 2021 weltweit 143 Mrd. m³ fossiles Gas abgefackelt, was ungefähr der Gesamtmenge des nach Deutschland, Frankreich und in die Niederlande eingeführten Erdgases entspricht. Dies führte zu einer direkten Freisetzung von 270 Mio. Tonnen CO2 und fast 8 Mio. Tonnen Methan (240 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent). Ablassen ist für die Umwelt schädlicher als Abfackeln, da das freigesetzte Gas in der Regel einen hohen Methangehalt aufweist, während beim Abfackeln Methan zu Kohlendioxid oxidiert. Der IEA zufolge würde die Verringerung des Abfackelns, der Entlüftung und der Methanlecks die Gasmärkte unmittelbarer entlasten als Investitionen in neue Lieferungen. Die IEA1b schätzt, dass den Gasmärkten fast 210 Milliarden Kubikmeter Erdgas zur Verfügung gestellt werden könnten, wenn weltweit Anstrengungen unternommen würden, um das Abfackeln ohne Notfälle zu unterbinden und die Methanemissionen aus dem Öl- und Gasbetrieb zu reduzieren.
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1ahttps://www.iea.org/reports/flaring-emissions – September 2022
1bhttps://iea.blob.core.windows.net/assets/9414ec9a-bbba-4592-b005-4af05c894bdc/Theenergysecuritycasefortacklinggasflaringandmethaneleaks.pdf – Juni 2022
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37
(37) Wird Abfackeln als Alternative zum Ablassen eingesetzt, sind Abfackelvorrichtungen erforderlich, die das Methan wirksam verbrennen. Aus diesem Grund sollte auch für die Fälle, in denen Abfackeln zulässig ist, ein Verbrennungswirkungsgrad vorgegeben werden. Zudem sollte der Einsatz von Pilotbrennern vorgeschrieben werden, die zuverlässiger zünden, da sie nicht windanfällig sind.
(37) Wird Abfackeln als Alternative zum Ablassen eingesetzt, sind Abfackelvorrichtungen erforderlich, die das Methan wirksam verbrennen. Aus diesem Grund sollte auch für die Fälle, in denen Abfackeln zulässig ist, ein Verbrennungswirkungsgrad vorgegeben werden. Zudem sollte der Einsatz von Selbstzündern oder Dauerpilotbrennern vorgeschrieben werden, die zuverlässiger zünden, da sie nicht windanfällig sind.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40
(40) Methanemissionen aus inaktiven Öl- und Gasbohrlöchern stellen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Umwelt dar. Deshalb sollten die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten weiterhin gelten und die betreffenden Bohrlöcher und Bohrungsorte wieder zurückgebaut und saniert werden. In solchen Fällen sollte den Mitgliedstaaten eine vorrangige Rolle zukommen, insbesondere bei der Erstellung von Bestandsverzeichnissen und Emissionsminderungsplänen.
(40) Methanemissionen aus inaktiven Öl- und Gasbohrlöchern stellen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Umwelt dar. Deshalb sollten die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten weiterhin gelten und die betreffenden Bohrlöcher und Bohrungsorte wieder zurückgebaut und saniert werden. In solchen Fällen sollte den Mitgliedstaaten eine vorrangige Rolle zukommen, insbesondere bei der Erstellung von Bestandsverzeichnissen und Emissionsminderungsplänen innerhalb klarer Fristen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44
(44) Wird die Produktion eingestellt und ein Bergwerk stillgelegt oder aufgegeben, wird weiterhin Methan freigesetzt, das als Methan aus aufgegebenen Bergwerken (abandoned mine methane, AMM) bezeichnet wird. Diese Emissionen treten typischerweise an genau definierten, punktuellen Quellen wie zum Beispiel Bewetterungsschächten oder Druckentlastungsöffnungen auf. Angesichts der ehrgeizigeren Klimaziele und der Umstellung der Energiegewinnung auf weniger kohlenstoffintensive Energieträger dürften die AMM-Emissionen in der Union zunehmen. Den Schätzungen zufolge entweicht aus nicht gefluteten Bergwerken noch 10 Jahre nach Einstellung der Bergbautätigkeit weiterhin Methan in einer Menge von rund 40 % der zum Zeitpunkt der Stilllegung gemessenen Emissionen25. Darüber hinaus ist der Umgang mit AMM wegen der unterschiedlichen Eigentums- und Gewinnungsrechte in der EU nach wie vor uneinheitlich. Die Mitgliedstaaten sollten daher Bestandsverzeichnisse von stillgelegten und aufgegebenen Kohlebergwerken erstellen, und der jeweilige Mitgliedstaat oder die identifizierte verantwortliche Partei sollte verpflichtet werden, Vorrichtungen zur Messung von Methanemissionen zu installieren.
(44) Wird die Produktion eingestellt und ein Bergwerk stillgelegt oder aufgegeben, wird weiterhin Methan freigesetzt, das als Methan aus aufgegebenen Bergwerken (abandoned mine methane, AMM) bezeichnet wird. Diese Emissionen treten typischerweise an genau definierten, punktuellen Quellen wie zum Beispiel Bewetterungsschächten oder Druckentlastungsöffnungen auf. Angesichts der ehrgeizigeren Klimaziele und der Umstellung der Energiegewinnung auf weniger kohlenstoffintensive Energieträger dürften die AMM-Emissionen in der Union zunehmen. Den Schätzungen zufolge entweicht aus nicht gefluteten Bergwerken noch 10 Jahre nach Einstellung der Bergbautätigkeit weiterhin Methan in einer Menge von rund 40 % der zum Zeitpunkt der Stilllegung gemessenen Emissionen25. Darüber hinaus ist der Umgang mit AMM wegen der unterschiedlichen Eigentums- und Gewinnungsrechte in der EU nach wie vor uneinheitlich. Die Mitgliedstaaten sollten daher Bestandsverzeichnisse von stillgelegten und aufgegebenen Kohlebergwerken erstellen, und der jeweilige Mitgliedstaat oder die identifizierte verantwortliche Partei sollte verpflichtet werden, Vorrichtungen zur Messung von Methanemissionen zu installieren. Es sollten Beispiele für bewährte Praktiken ermittelt und in mögliche Leitlinien für die Behandlung von AMM integriert werden.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 48
(48) Untertägige Bergwerke fördern entweder Kesselkohle oder Kokskohle. Kesselkohle wird hauptsächlich als Energieträger genutzt, Kokskohle hingegen als Brennstoff und Reaktant in der Stahlerzeugung. Sowohl Kokskohle- als auch Kesselkohle-Bergwerke sollten zur Messung, Berichterstattung und Überprüfung von Methanemissionen verpflichtet werden.
(48) Untertägige Bergwerke fördern entweder Kesselkohle oder Kokskohle. Kesselkohle wird hauptsächlich als Energieträger genutzt, Kokskohle hingegen als Brennstoff und Reaktant in der Stahlerzeugung. Sowohl Kokskohle- als auch Kesselkohle-Bergwerke sollten zur Messung, Berichterstattung und Überprüfung und zu Minderungsmaßnahmen von Methanemissionen verpflichtet werden.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 49
(49) Bei in Betrieb befindlichen untertägigen Bergwerken sollte die Minderung der Methanemissionen durch eine schrittweise Einstellung des Ablassens und Abfackelns umgesetzt werden. Bei stillgelegten oder aufgegebenen untertägigen Bergwerken können Methanemissionen durch Fluten des Bergwerks verhindert werden, dies geschieht jedoch nicht systematisch und birgt Gefahren für die Umwelt. Ablassen und Abfackeln sollten in diesen Bergwerken ebenfalls schrittweise eingestellt werden. Da aufgrund von geologischen Zwängen und Umweltüberlegungen eine allgemeingültige Methode für die Minderung von Methanemissionen aus aufgegebenen untertägigen Bergwerken nicht möglich ist31, sollten die Mitgliedstaaten eigene Emissionsminderungspläne unter Berücksichtigung dieser Zwänge und der technischen Durchführbarkeit der AMM-Minderung festlegen.
(49) Bei in Betrieb befindlichen untertägigen Bergwerken sollte die Minderung der Methanemissionen durch eine schrittweise Einstellung des Ablassens und Abfackelns mit einem Wirkungsgrad von weniger als 99 % umgesetzt werden. Bei stillgelegten oder aufgegebenen untertägigen Bergwerken können Methanemissionen durch Fluten des Bergwerks verhindert werden, dies geschieht jedoch nicht systematisch und birgt Gefahren für die Umwelt. Ablassen und Abfackeln mit einem Wirkungsgrad von weniger als 99 % sollten in diesen Bergwerken ebenfalls schrittweise eingestellt werden. Da aufgrund von geologischen Zwängen und Umweltüberlegungen eine allgemeingültige Methode für die Minderung von Methanemissionen aus aufgegebenen untertägigen Bergwerken nicht möglich ist31, sollten die Mitgliedstaaten eigene Emissionsminderungspläne unter Berücksichtigung dieser Zwänge und der technischen Durchführbarkeit der AMM-Minderung festlegen.
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31 Best Practice Guidance for Effective Methane Recovery and Use from Abandoned Mines (UNECE, 2019).
31 Best Practice Guidance for Effective Methane Recovery and Use from Abandoned Mines (UNECE, 2019).
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 49 a (neu)
(49a) Um die Methanemissionen aus dem Betrieb von Kohlebergwerken zu verringern, sollte die Union Anreizsysteme für die Verringerung der Methanemissionen unterstützen. Diese Systeme können insbesondere Anreize für Investitionen in die Methanabscheidung und -einspeisung in das Netz sowie die Verringerung der Methanemissionen aus Lüftungsschächten und aus dem Abfackeln bieten. Die Union sollte entschiedene Maßnahmen ergreifen, um Finanzmittel der Union für Investitionen in Technologien zur Methanreduzierung in allen in Betrieb befindlichen und stillgelegten Bergwerken zu mobilisieren. Wo die Unterstützung der Union nicht ausreicht, um dieses Ziel zu erreichen, sollten spezielle Gebühren- und Abgabensysteme gefördert werden, die klar strukturiert sind, um Investitionen in die Methanreduzierung zu erleichtern, unter anderem als Teil der staatlichen Beihilfeprogramme für die Stilllegung von Kohleproduktionskapazitäten.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 51
(51) Die Union importiert 70 % ihrer Steinkohle, 97 % ihres Öls und 90 % ihres fossilen Gases. Es liegen keine genauen Erkenntnisse zu Umfang, Ursprung oder Art der Methanemissionen in Verbindung mit fossiler Energie, die in der Union verbraucht, aber in Drittländern erzeugt wird, vor.
(51) Die Union importiert 70 % ihrer Steinkohle, 97 % ihres Öls und 90 % ihres fossilen Gases. Schätzungen der IEA zufolge beliefen sich die Methanemissionen im Zusammenhang mit in die EU eingeführtem Öl und Gas im Jahr 2020 auf rund 9 000 Kilotonnen Methan1a. Im Vergleich dazu waren 2019 schätzungsweise 1 033 Kilotonnen Methanemissionen aus Öl und Gas in der Union aufgetreten1b. Während der Anteil der gesamten von Menschen verursachten Methanemissionen in Europa auf etwa 6 % geschätzt wird1c, entstehen durch den Verbrauch fossiler Brennstoffe, die außerhalb der EU erzeugt werden, und durch die Abhängigkeit von deren Einfuhr erhebliche zusätzliche Methanemissionen, die durch den Verbrauch in der EU verursacht werden.
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1aBericht über die Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SWD:2021:0459:FIN:EN:PDF
1bBericht über die Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SWD:2021:0459:FIN:EN:PDF
1cBericht über die Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SWD:2021:0459:FIN:EN:PDF
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 52
(52) Die durch Methanemissionen verursachte Erderwärmung ist grenzüberschreitend. Auch wenn einige Produktionsländer fossiler Energie beginnen, im Inland Maßnahmen zur Reduzierung der Methanemissionen des Energiesektors zu ergreifen, unterliegen viele Exporteure keinerlei Vorschriften in ihren jeweiligen Inlandsmärkten. Diese Betreiber benötigen unmissverständliche Anreize zur Minderung ihrer Methanemissionen, weshalb den Märkten transparente Informationen über Methanemissionen bereitgestellt werden sollten.
(52) Die durch Methanemissionen verursachte Erderwärmung ist grenzüberschreitend. Auch wenn einige Produktionsländer fossiler Energie beginnen, im Inland Maßnahmen zur Reduzierung der Methanemissionen des Energiesektors zu ergreifen, unterliegen viele Exporteure keinerlei Vorschriften in ihren jeweiligen Inlandsmärkten. Diese Betreiber benötigen unmissverständliche Anreize zur Minderung ihrer Methanemissionen, weshalb die Verordnung die gesamte Lieferkette abdecken muss.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 54
(54) Wie in der Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen34 angekündigt, wird die Union mit ihren Energiepartnern und anderen wichtigen Einfuhrländern fossiler Energie zusammenarbeiten, um Methanemissionen weltweit zu bekämpfen. Energiediplomatie auf dem Gebiet der Methanemissionen hat bereits wichtige Ergebnisse hervorgebracht. Im September 2021 kündigten die Union und die Vereinigten Staaten den „Global Methane Pledge“ an, einen weltweiten Pakt gegen Methanausstoß, mit dem die politische Verpflichtung eingegangen wird, die Methanemissionen weltweit bis 2030 um 30 % gegenüber dem Stand von 2020 zu senken; der Pakt wurde auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen (COP26) im November 2021 in Glasgow offiziell verabschiedet. Mehr als hundert Länder, auf die fast die Hälfte der weltweiten anthropogenen Methanemissionen entfällt, haben ihre Unterstützung zugesagt. Der „Global Methane Pledge“ beinhaltet die Verpflichtung, zur Quantifizierung der Methanemissionen die besten verfügbaren Methoden zur Erstellung von Emissionsinventaren anzuwenden, wobei ein besonderes Augenmerk auf große Emissionsquellen gelegt wird.
(54) Wie in der Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen34 angekündigt, wird die Union mit ihren Energiepartnern und anderen wichtigen Einfuhrländern fossiler Energie zusammenarbeiten, um Methanemissionen weltweit zu bekämpfen. Energiediplomatie auf dem Gebiet der Methanemissionen hat bereits wichtige Ergebnisse hervorgebracht. Im September 2021 kündigten die Union und die Vereinigten Staaten den „Global Methane Pledge“ an, einen weltweiten Pakt gegen Methanausstoß, mit dem die politische Verpflichtung eingegangen wird, mit freiwilligen Maßnahmen zu den gemeinsamen Bemühungen beizutragen, die Methanemissionen weltweit bis 2030 um 30 % gegenüber dem Stand von 2020 zu senken; der Pakt wurde auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen (COP26) im November 2021 in Glasgow offiziell verabschiedet. Mehr als hundert Länder, auf die fast die Hälfte der weltweiten anthropogenen Methanemissionen entfällt, haben ihre Unterstützung zugesagt. Der „Global Methane Pledge“ beinhaltet die Verpflichtung, zur Quantifizierung der Methanemissionen die besten verfügbaren Methoden zur Erstellung von Emissionsinventaren anzuwenden.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 57
(57) Parallel zur Fortsetzung der erfolgreichen diplomatischen Arbeit, um diesen weltweiten Verpflichtungen nachzukommen, ruft die Union weiter dazu auf, Methanemissionen weltweit deutlich zu reduzieren, insbesondere in den Ländern, die fossile Energie an die Union liefern.
(57) Parallel zur Fortsetzung der diplomatischen Arbeit, um diesen weltweiten Verpflichtungen zur deutlichen Verringerung von Methanemissionen nachzukommen, sollte die Union alle Bemühungen weiter vorantreiben, Methanemissionen weltweit deutlich zu reduzieren, insbesondere in den Ländern, die fossile Energie an die Union liefern, indem sie die Einfuhren reguliert.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 58
(58) Die Importeure von fossiler Energie in die Union sollten daher verpflichtet werden, den Mitgliedstaaten Informationen über die von Exporteuren ergriffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Messung, Berichterstattung und Minderung von Methanemissionen vorzulegen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von regulatorischen oder freiwilligen Maßnahmen zur Kontrolle ihrer Methanemissionen, einschließlich Maßnahmen wie z. B. Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur oder Maßnahmen zur Kontrolle und Beschränkung des Ablassens und Abfackelns. Der Umfang der Messung und Berichterstattung, der in den Informationspflichten für Importeure festgelegt ist, entspricht demjenigen, der den Betreibern in der Union in dieser Verordnung vorgeschrieben wird, wie in den Erwägungsgründen 24 bis 26 und 46 dargelegt. Die von Importeuren vorzulegenden Informationen über Maßnahmen zur Kontrolle der Methanemissionen erfordern keinen größeren Aufwand als diejenigen, die von Betreibern in der Union verlangt werden.
(58) Für Importeure von fossiler Energie in die Union sollten daher ähnliche Vorschriften gelten wie für Erzeuger in der Union in Bezug auf die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung, Lecksuche und Reparatur und die Begrenzung des Ablassens und Abfackelns.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 58 a (neu)
(58a) Weist ein Einführer nach, dass er in der gesamten Lieferkette Maßnahmen ergreift, die in ihrer Wirksamkeit mit den Anforderungen dieser Verordnung vergleichbar sind, oder Herkunfts- und Beförderungsgarantien in Ländern vorlegt, die als regulatorisch gleichwertig gelten, sollte dieser Einführer für eine Ausnahmeregelung in Betracht kommen Die Kommission sollte die Ausnahmeregelung im Hinblick auf ihre handelsrechtliche Vereinbarkeit prüfen und gewähren.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 59
(59) Die Mitgliedstaaten sollten diese Informationen an die Kommission weiterleiten. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die Union eine Transparenzdatenbank für Einfuhren fossiler Energie in die Union einrichten und pflegen, die genaue Auskunft darüber gibt, ob sich die ausführenden Unternehmen der OGMP für Öl- und Gasunternehmen angeschlossen haben und inwieweit ein international oder von der Union anerkannter gleichwertiger Standard für Kohleunternehmen eingeführt wurde. Diese Informationen sollten belegen, inwieweit Unternehmen in ausführenden Ländern sich zur Messung, Berichterstattung und Überprüfung ihrer Methanemissionen gemäß den Tier-3-Methoden der UNFCCC-Berichterstattung verpflichtet haben. Eine solche Transparenzdatenbank würde als Informationsquelle für Kaufentscheidungen von Importeuren fossiler Energie in die Union sowie für andere Interessenträger und die Öffentlichkeit dienen. Die Transparenzdatenbank sollte auch Aufschluss über die Bemühungen geben, die von Unternehmen in der Union und Unternehmen, die fossile Energie in die Union ausführen, auf dem Gebiet der Messung und Berichterstattung sowie zur Reduzierung ihrer Methanemissionen unternommen werden. Sie sollte außerdem Informationen enthalten über die Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Messung, Berichterstattung und Minderung von Emissionen in den Ländern, in denen fossile Energie erzeugt wird.
(59) Die Mitgliedstaaten sollten diese Informationen an die Kommission weiterleiten. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die Union eine Transparenzdatenbank für Einfuhren fossiler Energie in die Union einrichten und pflegen, die genaue Auskunft darüber gibt, ob sich die ausführenden Unternehmen der OGMP für Öl- und Gasunternehmen angeschlossen haben und inwieweit ein international oder von der Union anerkannter gleichwertiger Standard für Kohleunternehmen eingeführt wurde. Diese Informationen sollten belegen, inwieweit Unternehmen in ausführenden Ländern sich zur Messung, Berichterstattung und Überprüfung ihrer Methanemissionen gemäß den Tier-3-Methoden der UNFCCC-Berichterstattung verpflichtet haben. Eine solche Transparenzdatenbank würde als Informationsquelle für Kaufentscheidungen von Importeuren fossiler Energie in die Union sowie für andere Interessenträger und die Öffentlichkeit dienen. Die Transparenzdatenbank sollte auch Aufschluss über die Messungen geben, die von Unternehmen in der Union und Unternehmen, die fossile Energie in die Union ausführen, auf dem Gebiet der Messung und Berichterstattung sowie zur Reduzierung ihrer Methanemissionen unternommen werden. Sie sollte außerdem Informationen enthalten über die Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Messung, Berichterstattung und Minderung von Emissionen in den Ländern, in denen fossile Energie erzeugt wird.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 61
(61) Die in den Erwägungsgründen 58 bis 60 genannten Maßnahmen sollten in ihrer Gesamtheit die Transparenz für die Käufer stärken und ihnen ermöglichen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen, sowie die Möglichkeiten für die weitere weltweite Verbreitung der Lösungen zur Methanminderung verbessern. Darüber hinaus sollten sie einen weiteren Anreiz für internationale Unternehmen schaffen, sich internationalen Standards zur Methanmessung und -berichterstattung wie beispielsweise jenen der OGMP anzuschließen oder wirksame Maßnahmen zur Messung, Berichterstattung und Minderung zu ergreifen. Diese Maßnahmen sind als Grundlage für eine schrittweise Verschärfung der für Einfuhren geltenden Maßnahmen konzipiert. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, die Berichterstattungspflichten für Importeure zu ändern oder zu ergänzen. Die Kommission sollte außerdem die Umsetzung dieser Maßnahmen evaluieren und, sofern sie dies für angezeigt hält, Vorschläge für eine Überarbeitung vorlegen, um den Importeuren strengere Maßnahmen aufzuerlegen, und sicherzustellen, dass die in Drittländern geltenden Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung, Überprüfung und Minderung von Methanemissionen eine vergleichbare Wirksamkeit entfalten. Bei der Evaluierung sollte die Arbeit der IMEO berücksichtigt werden, einschließlich des Methanemissionsindexes, der Transparenzdatenbank und des globalen Überwachungsinstruments für Methanemissionen. Sollte die Kommission es für angezeigt halten, die für Einfuhren geltenden Maßnahmen zu verschärfen, ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, insbesondere auch mit den betreffenden Drittländern, durchführt.
(61) Die in den Erwägungsgründen 58 bis 60 genannten Maßnahmen sollten in ihrer Gesamtheit die Transparenz für die Käufer stärken und die Überprüfung der uneingeschränkten Einhaltung der Vorschriften der EU für Einfuhren erleichtern. Darüber hinaus sollten sie einen weiteren Anreiz für internationale Unternehmen schaffen, sich internationalen Standards zur Methanmessung und -berichterstattung wie beispielsweise jenen der OGMP anzuschließen oder wirksame Maßnahmen zur Messung, Berichterstattung und Minderung zu ergreifen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Berichterstattungspflichten für Importeure zu ändern oder zu ergänzen. Die Kommission sollte außerdem die Umsetzung dieser Maßnahmen evaluieren und, sofern sie dies für angezeigt hält, Vorschläge für eine Überarbeitung vorlegen, um den Importeuren strengere Maßnahmen aufzuerlegen. Bei der Evaluierung sollte die Arbeit der IMEO berücksichtigt werden, einschließlich des Methanemissionsindexes, der Transparenzdatenbank und des globalen Überwachungsinstruments für Methanemissionen. Sollte die Kommission es für angezeigt halten, die für Einfuhren geltenden Maßnahmen zu verschärfen, ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, insbesondere auch mit den betreffenden Drittländern, durchführt.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften für die genaue Messung von, die Berichterstattung über und die Überprüfung von Methanemissionen im Energiesektor in der Union sowie für die Verringerung dieser Emissionen, auch durch Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur und durch Beschränkungen für das Ablassen und Abfackeln. Diese Verordnung enthält außerdem Vorschriften über Instrumente, die die Transparenz der Methanemissionen aus Einfuhren fossiler Energie in die Union sicherstellen.
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften für die genaue Messung, Quantifizierung, Überwachung von, die Berichterstattung über und die Überprüfung von Methanemissionen im Energiesektor in der Union sowie für die Verringerung dieser Emissionen, auch durch Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur, Reparaturpflichten und durch Beschränkungen für das Ablassen und Abfackeln. Diese Verordnung enthält außerdem Vorschriften über Instrumente, die die Transparenz der Methanemissionen aus Einfuhren fossiler Energie in die Union sicherstellen.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) die Gasfernleitung und -verteilung, die unterirdische Gasspeicherung sowie Flüssiggas-Terminals(LNG-Terminals) bei Betrieb mit fossilem und/oder erneuerbarem Methan (Bio- oder synthetisches Methan);
b) die Gasfernleitung und -verteilung, (mit Ausnahme der Messsysteme an den Endverbrauchsstellen) die unterirdische Gasspeicherung sowie Flüssigerdgas-Terminals bei Betrieb mit fossilem und/oder erneuerbarem Methan (Bio- oder synthetisches Methan);
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca) die Petrochemie.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3
(3) Diese Verordnung gilt für außerhalb der Union entstehende Methanemissionen, soweit sie sich auf die Informationspflichten für Importeure, die Methan-Transparenzdatenbank und das Überwachungsinstrument für Methanemissionen bezieht.
(3) Diese Verordnung gilt für außerhalb der Union entstehende Methanemissionen, soweit sie sich auf die Pflichten für Importeure, die Methan-Transparenzdatenbank und das Überwachungsinstrument für Methanemissionen bezieht.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Ziel der Union zur Verringerung der Methanemissionen
(1) Im Einklang mit dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Pariser Übereinkommens festgelegten langfristigen Temperaturziel, dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziel, die Treibhausgasemissionen bis spätestens 2050 netto auf null zu senken, und dem Ziel der Globalen Methanverpflichtung, die globalen anthropogenen Methanemissionen bis 2030 um mindestens 30 % gegenüber dem Stand von 2020 zu senken, schlägt die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 auf der Grundlage einer Folgenabschätzung ein verbindliches Methanemissionsreduktionsziel der Union für 2030 vor, das alle einschlägigen emittierenden Sektoren abdeckt.
(2) Gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten gemeinsam sicher, dass die Methanemissionen aus dem Energiesektor in der Union bis 2030 auf ein Niveau gesenkt werden, bei dem der gesellschaftliche Nutzen der Methanminderung geringer ist als ihre Kosten.
(3) Jeder Mitgliedstaat legt im Rahmen seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 9 bis 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 nationale Ziele zur Verringerung der Methanemissionen fest. Kommt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung der ersten Aktualisierung der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu dem Schluss, dass die nationalen Beiträge der Mitgliedstaaten für die gemeinsame Erreichung des Unionsziels unzureichend sind, schlägt sie Maßnahmen vor und übt ihre Befugnisse auf Unionsebene aus, um die gemeinsame Erreichung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ziels sicherzustellen.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1
1. „Methanemissionen“ bezeichnet alle direkten Emissionen aus allen Komponenten, die potenzielle Quellen von Methanemissionen sind, unabhängig davon, ob sie auf beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes Ablassen, eine unvollständige Verbrennung in Gasfackeln oder auf andere Komponenten und unbeabsichtigte Freisetzungen zurückzuführen sind;
1. „Methanemissionen“ bezeichnet alle direkten Emissionen aus allen Komponenten, die potenzielle Quellen von Methanemissionen sind, unabhängig davon, ob sie auf Ablassen, eine unvollständige Verbrennung in Gasfackeln oder auf andere Komponenten und Freisetzungen zurückzuführen sind;
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
(1a) „Komponente“ bezeichnet jedes einzelne technische Gerät, das möglicherweise flüchtige Methanemissionen oder flüchtige organische Verbindungen ausstößt;
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)
(1b) „Leck“ bezeichnet eine unbeabsichtigte Methanemission aus einer Komponente;
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7
7. „Prüfstelle“ bezeichnet eine von den gemäß Artikel 4 dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden verschiedene Person, die Prüftätigkeiten durchführt und von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist, oder eine natürliche Person, die unbeschadet Artikel 5 Absatz 2 der letztgenannten Verordnung zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Prüfvermerks anderweitig ermächtigt ist;
7. „Prüfstelle“ bezeichnet eine Person, die Prüftätigkeiten durchführt und von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist, oder eine natürliche Person, die unbeschadet Artikel 5 Absatz 2 der letztgenannten Verordnung zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Prüfvermerks anderweitig ermächtigt ist;
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
(9a) „Betriebseinrichtung“ eine oder mehrere Anlagen am gleichen Standort, die von der gleichen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden;
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 b (neu)
(9b) „Standort“ den geografischen Standort der Betriebseinrichtung;
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10
10. „Emissionsfaktor“ bezeichnet einen Koeffizienten, der die Menge der Emissionen oder Freisetzungen eines Gases pro Aktivitätseinheit angibt und oft auf einer Stichprobe von Messwerten basiert, die gemittelt werden, um eine repräsentative Emissionsrate für eine gegebene Aktivitätsrate unter gegebenen Betriebsbedingungen zu erhalten;
10. „Emissionsfaktor“ bezeichnet einen Koeffizienten, der die Menge der Emissionen eines Gases pro Aktivitätseinheit angibt und oft auf einer Stichprobe von Messwerten basiert, die gemittelt werden, um eine repräsentative Emissionsrate für eine gegebene Aktivitätsrate unter gegebenen Betriebsbedingungen zu erhalten;
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12
12. „spezifischer Emissionsfaktor“ bezeichnet einen Emissionsfaktor, der aus direkten Messungen abgeleitet wird;
12. „spezifischer Emissionsfaktor“ bezeichnet einen Emissionsfaktor für eine Emissionsquelle, der aus direkten Messungen abgeleitet wird;
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13
13. „direkte Messung“ bezeichnet die direkte Quantifizierung der Methanemission an der Quelle mittels einer Vorrichtung zur Methanmessung;
13. ‘direkte Messung“ bezeichnet die Messung der Methanemission an der Quelle mittels einer Vorrichtung, die eine solche Messung ermöglicht;
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)
(13a) „Quantifizierung“ Vorgänge zur Bestimmung der Menge der Methanemissionen auf der Grundlage direkter Messungen oder, wenn direkte Messungen nicht möglich sind, auf der Grundlage detaillierter technischer Berechnungen oder Simulationswerkzeuge und auf der Grundlage fortschrittlicher Geräte und Überwachungsmethoden;
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14
14. „Methanemissionen auf Standortebene“ bezeichnet alle Emissionsquellen innerhalb einer Anlage;
14. „Methanemissionen auf Standortebene“ bezeichnet alle Emissionsquellen innerhalb eines gesamten Ortes;
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15
15. „Messung auf Standortebene“ bezeichnet eine Top-Down-Messung, für die typischerweise Sensoren eingesetzt werden, die auf einer mobilen Plattform wie z. B. Fahrzeugen, Drohnen, Flugzeugen, Booten, Satelliten oder anderen Mitteln montiert sind und eine vollständige Erfassung der Emissionen des gesamten Standorts ermöglichen;
15. „Messung auf Standortebene“ bezeichnet eine Top-Down-Messung, für die typischerweise Sensoren eingesetzt werden, die auf einer mobilen Plattform wie z. B. Fahrzeugen, Drohnen, Flugzeugen, Booten, Satelliten montiert sind, den Einsatz fester Sensoren wie kontinuierlicher Punktsensornetzwerke oder andere Mittel, die eine vollständige Erfassung der Emissionen des gesamten Standorts ermöglichen;
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17
17. „Inspektion zur Lecksuche und Reparatur“ bezeichnet eine Inspektion, die dazu dient, die Quellen von Methanemissionen, einschließlich Lecks und unbeabsichtigtes Ablassen, ausfindig zu machen;
17. „Inspektion zur Lecksuche und Reparatur“ bezeichnet eine Inspektion mit einem Instrument oder einer anderen fortschrittlichen Technologie mit einer Mindestnachweisgrenze und einem Vertrauensbereich, die dazu dient, die Quellen von Methanemissionslecks und anderen unbeabsichtigten Methanemissionen ausfindig zu machen und zu erkennen und die undichten Komponenten zu reparieren oder zu ersetzen;
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18
18. „Ablassen“ bezeichnet die Freisetzung von unverbranntem Methan in die Atmosphäre, entweder absichtlich durch Prozesse, Tätigkeiten oder Vorrichtungen, die für diesen Zweck vorgesehen sind, oder unabsichtlich im Fall einer Betriebsstörung oder aufgrund der geologischen Verhältnisse;
18. „Ablassen“ bezeichnet die Freisetzung von unverbranntem Methan in die Atmosphäre, entweder absichtlich durch Prozesse, Tätigkeiten oder Vorrichtungen, die für diesen Zweck vorgesehen sind;
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22
22. „routinemäßiges Abfackeln“ bezeichnet das Abfackeln während der normalen Produktion von Öl oder fossilem Gas, wenn keine ausreichenden Anlagen oder keine geeigneten geologischen Bedingungen für die Reinjektion, die Nutzung vor Ort oder die Weiterleitung des Methans an einen Markt gegeben sind;
22. „routinemäßiges Abfackeln“ bezeichnet das Abfackeln während der normalen Produktion von Öl oder fossilem Gas, wenn keine ausreichenden Anlagen oder keine geeigneten geologischen Bedingungen für die Reinjektion, die Nutzung vor Ort, die Verarbeitung oder die Weiterleitung des Methans an einen Markt gegeben sind, mit Ausnahme des Abfackelns aufgrund eines Notfalls;
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 24
24. „inaktives Bohrloch“ bezeichnet ein Öl- oder Gasbohrloch oder einen Bohrungsort, an dem die Explorations- oder Produktionstätigkeiten seit mindestens einem Jahr eingestellt sind;
24. „inaktives Bohrloch“ bezeichnet ein Öl- oder Gasbohrloch oder einen Bohrungsort an Land und auf See, an dem die Explorations- oder Produktionstätigkeiten seit mindestens einem Jahr eingestellt sind; nicht eingeschlossen sind dauerhaft verfüllte und aufgegebene Bohrlöcher;
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 24 a (neu)
(24a) „dauerhaft verfülltes und aufgegebenes Bohrloch“ ein Erdöl- oder Erdgasbohrloch oder eine Bohrstelle an Land oder auf See, das/die verfüllt wurde und nicht wieder betreten wird, bei dem/der alle zu dem Bohrloch gehörenden Anlagen entfernt und der Betrieb eingestellt wurde und bei dem/der anhand von Unterlagen gemäß Anhang IV nachgewiesen werden kann, dass aus diesem Bohrloch oder dieser Bohrstelle keine Methanemissionen stammen;
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39 a (neu)
(39a) „Kohlebergbauausrüstung in stillgelegten oder aufgegebenen Kohlebergwerken“ bezeichnet alle Ausrüstungsgegenstände, die mit den methanführenden Schichten verbunden bleiben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gob-Abzugsöffnungen und Entwässerungsrohre;
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 41
41. „Importeur“ bezeichnet eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit fossileEnergie aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt.
41. „Importeur“ bezeichnet eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit fossiles Gas, Öl oder Kohle aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt, einschließlich einer in der Union niedergelassenen natürlichen Person, die mit der Durchführung der in Artikel 27 vorgesehenen Maßnahmen beauftragt ist.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
(1) Bei der Festlegung oder Genehmigung von Fernleitungs- oder Verteilungstarifen oder der Methoden, die von Fernleitungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Betreibern von LNG-Terminals oder anderen regulierten Unternehmen, einschließlich gegebenenfalls Betreibern von unterirdischen Gasspeichern, anzuwenden sind, berücksichtigen die Regulierungsbehörden die zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung entstandenen Kosten und getätigten Investitionen, soweit diese denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren regulierten Betreibers entsprechen.
(1) Bei der Festlegung oder Genehmigung von Tarifen oder der Methoden, die von Fernleitungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Betreibern von LNG-Terminals oder anderen regulierten Unternehmen, einschließlich gegebenenfalls Betreibern von unterirdischen Gasspeichern, anzuwenden sind, berücksichtigen die Regulierungsbehörden die zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung entstandenen zusätzlichen Kosten und getätigten Investitionen, soweit diese denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren regulierten Betreibers entsprechen. Die in Absatz 2 genannten Investitionskosten pro Einheit können von Regulierungsbehörden verwendet werden, um Richtwerte für die den Betreibern entstandenen Kosten einzuführen.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2
(2) Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) erstellt und veröffentlicht alle drei Jahre eine Reihe von Indikatoren und entsprechenden Referenzwerten für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit im Zusammenhang mit der Messung, Berichterstattung und Verringerung der Methanemissionen bei vergleichbaren Projekten.
(2) Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) erstellt und veröffentlicht alle drei Jahre eine Reihe von Indikatoren und entsprechenden Referenzwerten für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit im Zusammenhang mit der Messung, Überwachung, Meldung, Überprüfung und Verringerung der Methanemissionen, einschließlich der Emissionen aus dem Ablassen und Abfackeln, bei vergleichbaren Projekten.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum … [3 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] die Namen und Kontaktangaben der zuständigen Behörden mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jegliche Änderungen der Namen oder Kontaktangaben der zuständigen Behörden mit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum … [6 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] die Namen und Kontaktangaben der zuständigen Behörden mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jegliche Änderungen der Namen oder Kontaktangaben der zuständigen Behörden mit.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
(2) Die Kommission veröffentlicht eine Liste der zuständigen Behörden und aktualisiert diese Liste regelmäßig.
(2) Die Kommission veröffentlicht eine Liste der zuständigen Behörden und aktualisiert diese Liste regelmäßig, sobald sie von einem Mitgliedstaat eine Mitteilung über eine Änderung erhält.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen zur Wahrnehmung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verfügen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eine Kontaktstelle einrichten, über angemessene Befugnisse und Ressourcen, einschließlich Personal, zur Wahrnehmung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verfügen.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
(1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sicherzustellen.
(1) Die zuständigen Behörden ergreifen bei der Ausübung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
(2) Die Betreiber und Bergwerksbetreiber lassen den zuständigen Behörden jede erforderliche Unterstützung zukommen, um den zuständigen Behörden die Durchführung der in dieser Verordnung genannten Aufgaben zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, insbesondere was den Zutritt zum Betriebsgelände und die Vorlage von Unterlagen und Aufzeichnungen anbelangt.
(2) Die Betreiber, Bergwerksbetreiber und Einführer, soweit diese Einführer gemäß Artikel 27 verpflichtet sind, lassen den zuständigen Behörden jede erforderliche Unterstützung zukommen, um den zuständigen Behörden die Durchführung der in dieser Verordnung genannten Aufgaben zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, insbesondere was den Zutritt zum Betriebsgelände und die Vorlage von Unterlagen und Aufzeichnungen anbelangt.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3
(3) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und mit der Kommission und erforderlichenfalls mit Behörden von Drittländern zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Die Kommission kann ein Netz von zuständigen Behörden errichten, um die Zusammenarbeit mit den erforderlichen Vorkehrungen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu fördern und Konsultationen zu ermöglichen.
(3) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und mit der Kommission und erforderlichenfalls mit Behörden von Drittländern zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Die Kommission errichtet ein Netz von zuständigen Behörden, um die Zusammenarbeit mit den erforderlichen Vorkehrungen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu fördern und Konsultationen zu ermöglichen. Die innerhalb der zuständigen Behörden eingerichteten Kontaktstellen unterstützen diese Tätigkeiten.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)
3a. Die zuständigen Behörden führen regelmäßige Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Importeure Artikel 27 Absatz 2a einhalten, soweit diese Importeure gemäß Artikel 27 verpflichtet sind, und zwar durch Dokumentenprüfung und Überprüfung durch unabhängige Dritte in Verbindung mit anderen ihnen zur Verfügung stehenden Methoden und Technologien zur Überprüfung des Vorhandenseins von Methanemissionen.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 b (neu)
3b. Die zuständigen Behörden überprüfen und genehmigen den Minderungsplan gemäß Artikel 18 Absatz 6, mit dem gegen von den Betreibern gemeldete Methanemissionen vorgegangen werden soll.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Wenn nach Maßgabe dieser Verordnung Berichte zu veröffentlichen sind, machen die zuständigen Behörden diese Berichte unentgeltlich auf einer dafür vorgesehenen Website und in einem frei zugänglichen, herunterladbaren und bearbeitbaren Format zugänglich.
Wenn nach Maßgabe dieser Verordnung Berichte zu veröffentlichen sind, machen die zuständigen Behörden diese Berichte unentgeltlich auf einer dafür vorgesehenen Website und in einem frei zugänglichen, herunterladbaren und bearbeitbaren Format zugänglich. Die gesammelten Daten müssen die Vertraulichkeit der wirtschaftlich sensiblen Informationen der Unternehmen sicherstellen.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1
(1) Die zuständigen Behörden führen regelmäßige Inspektionen durch, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die Betreiber oder Bergwerksbetreiber zu kontrollieren. Die erste Inspektion wird bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] abgeschlossen.
(1) Die zuständigen Behörden führen regelmäßige Inspektionen durch, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die Betreiber oder Bergwerksbetreiber zu kontrollieren. Die erste Inspektion wird bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] abgeschlossen. Bereits bestehende Kontrollmechanismen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, sollten berücksichtigt werden. Die zuständigen Behörden ermitteln bewährte Verfahren.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Wird in einer Inspektion ein schwerwiegender Verstoß gegen die Anforderungen dieser Verordnung festgestellt, teilen die zuständigen Behörden als Teil des in Absatz 5 genannten Berichts Abhilfemaßnahmen mit, die vom Betreiber oder Bergwerksbetreiber durchzuführen sind.
Wird in einer Inspektion ein Verstoß gegen die Anforderungen dieser Verordnung festgestellt, teilen die zuständigen Behörden als Teil des in Absatz 5 genannten Berichts Abhilfemaßnahmen mit, die vom Betreiber oder Bergwerksbetreiber durchzuführen sind, und setzen klare Fristen für diese Maßnahmen.
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3
(3) Nach der in Absatz 1 genannten ersten Inspektion erstellen die zuständigen Behörden Programme für routinemäßige Inspektionen. Der Zeitraum zwischen den Inspektionen richtet sich nach einer Beurteilung des Umweltrisikos und darf zwei Jahre nicht überschreiten. Wird in einer Inspektion ein schwerwiegender Verstoß gegen die Anforderungen dieser Verordnung festgestellt, findet die Folgeinspektion innerhalb eines Jahres statt.
(3) Nach der in Absatz 1 genannten ersten Inspektion erstellen die zuständigen Behörden Programme für routinemäßige Inspektionen. Der Zeitraum zwischen den Inspektionen richtet sich nach einer Beurteilung Umweltrisikos, die die kumulativen Folgen aller Methanemissionen als Schadstoff berücksichtigt, und darf 16 Monate nicht überschreiten. Wird in einer Inspektion ein schwerwiegender Verstoß gegen die Anforderungen dieser Verordnung festgestellt, findet die Folgeinspektion innerhalb eines Höchstzeitraums von neun Monaten statt.
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 – Buchstabe a
a) um begründeten Beschwerden nach Artikel 7 und Verstößen so bald wie möglich nachzugehen, nachdem die zuständigen Behörden von diesen Beschwerden oder Verstößen Kenntnis erlangt haben;
a) um begründeten Beschwerden nach Artikel 7 und Verstößen so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Zeitpunkt, nachzugehen, nachdem die zuständigen Behörden von diesen Beschwerden oder Verstößen Kenntnis erlangt haben;
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Nach jeder Inspektion erstellen die zuständigen Behörden einen Bericht, in dem die Rechtsgrundlage der Inspektion, die durchgeführten Verfahrensschritte, die relevanten Feststellungen und die Empfehlungen für die weiteren Maßnahmen, die vom Betreiber oder Bergwerksbetreiber durchzuführen sind, dargelegt werden.
Nach jeder Inspektion erstellen die zuständigen Behörden einen Bericht, in dem die Rechtsgrundlage der Inspektion, die durchgeführten Verfahrensschritte, die relevanten Feststellungen und die Empfehlungen für die weiteren Maßnahmen, die vom Betreiber oder Bergwerksbetreiber durchzuführen sind, dargelegt werden, einschließlich der Fristen für deren Umsetzung.
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 6
(6) Die Betreiber und Bergwerksbetreiber ergreifen alle im Bericht nach Absatz 5 genannten erforderlichen Maßnahmen innerhalb des von den zuständigen Behörden festgelegten Zeitraums oder eines anderen mit den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums.
(6) Die Betreiber und Bergwerksbetreiber ergreifen unverzüglich alle im Bericht nach Absatz 5 genannten erforderlichen Maßnahmen innerhalb des von den zuständigen Behörden festgelegten Zeitraums oder eines anderen mit den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
(1) Ist eine natürliche oder juristische Person der Ansicht, dass sie aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen dieser Verordnung durch einen Betreiber oder Bergwerksbetreiber einen Schaden erlitten hat, kann sie bei den zuständigen Behörden eine schriftliche Beschwerde einreichen.
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann bei den zuständigen Behörden eine schriftliche Beschwerde über einen möglichen Verstoß gegen die Anforderungen dieser Verordnung durch einen Betreiber oder Bergwerksbetreiber einreichen. Darüber hinaus dient das Europäische Justizportal als Kontaktstelle für die Einreichung von Beschwerden bei den betreffenden zuständigen Behörden.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2
(2) Die Beschwerden sind hinreichend zu begründen und müssen ausreichende Beweise für den angeblichen Verstoß und den daraus entstandenen Schaden enthalten.
(2) Die Beschwerden sind hinreichend zu begründen und müssen ausreichende Beweise für den angeblichen Verstoß.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3
(3) Wenn sich herausstellt, dass die Beschwerde keine ausreichenden Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, unterrichten die zuständigen Behörden den Beschwerdeführer über die Gründe für ihre Entscheidung, keine Untersuchung einzuleiten.
(3) Wenn sich herausstellt, dass die Beschwerde keine ausreichenden Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, unterrichten die zuständigen Behörden den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, über die Gründe für ihre Entscheidung, keine Untersuchung einzuleiten.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Die Prüfstellen bewerten die Konformität der Emissionsberichte, die ihnen von Betreibern und Bergwerksbetreibern gemäß dieser Verordnung vorgelegt werden. Sie bewerten die Übereinstimmung der Berichte mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und überprüfen alle verwendeten Datenquellen und Methoden, um die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Berichte zu beurteilen, insbesondere hinsichtlich folgender Punkte:
(1) Die Prüfstellen bewerten die Konformität der Emissionsberichte, die ihnen von Betreibern, Bergwerksbetreibern oder Importeuren, soweit diese Importeure gemäß Artikel 27 verpflichtet sind, gemäß dieser Verordnung vorgelegt werden. Sie bewerten die Übereinstimmung der Berichte mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und überprüfen alle verwendeten Datenquellen und Methoden, um die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Berichte zu beurteilen, insbesondere hinsichtlich folgender Punkte:
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) von den Betreibern oder Bergwerksbetreibern verwendete Qualitätskontroll- oder Qualitätssicherungssysteme.
d) alle von den Betreibern, Bergwerksbetreibern oder Importeuren verwendete Qualitätssicherungssysteme, soweit diese Importeure gemäß Artikel 27 verpflichtet sind.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Bei der Durchführung der Prüftätigkeiten nach Absatz 1 wenden die Prüfstellen kostenlose und öffentlich zugängliche europäische oder internationale Normen für die Quantifizierung von Methanemissionen an, die aufgrund eines Rechtsakts der Kommission gemäß Absatz 5 anwendbar sind. Bis zu dem von der Kommission festgelegten Tag, ab dem diese Normen anwendbar sind, wenden die Prüfstellen bestehende europäische oder internationale Normen für die Quantifizierung und Prüfung von Treibhausgasemissionen an.
Bei der Durchführung der Prüftätigkeiten nach Absatz 1 wenden die Prüfstellen kostenlose und öffentlich zugängliche europäische oder internationale Normen für die Quantifizierung von Methanemissionen an, die aufgrund eines Rechtsakts der Kommission gemäß dieser Verordnung, insbesondere Absatz 5 anwendbar sind. Bis zu dem von der Kommission festgelegten Tag, ab dem diese Normen anwendbar sind, wenden die Prüfstellen bestehende europäische oder internationale Normen für die Quantifizierung und Prüfung von Treibhausgasemissionen an.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Stehen keine europäischen oder internationalen Normen zur Verfügung, so übermitteln die Betreiber oder Bergwerksbetreiber den Prüfstellen Informationen über die Normen oder Methoden, die von den Betreibern, Bergwerksbetreibern oder Importeuren für die Zwecke der Prüfungstätigkeiten verwendet werden.
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Prüfstellen können Kontrollen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob die verwendeten Datenquellen und Methoden zuverlässig, glaubwürdig und genau sind.
Die Prüfstellen führen angekündigte und unangekündigte Kontrollen vor Ort durch, um festzustellen, ob die verwendeten Datenquellen und Methoden zuverlässig, glaubwürdig und genau sind.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und in diesem Absatz genannten Überprüfungen werden an die geltenden europäischen oder internationalen Normen und Methoden angepasst, um die Belastung der Betreiber, der Bergwerksbetreiber oder der Einführer, soweit diese Einführer gemäß Artikel 27 verpflichtet sind, und der zuständigen Behörden zu begrenzen, und tragen der Art der Tätigkeiten des Betreibers angemessen Rechnung.
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Kommen die Prüfstellen in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass der Emissionsbericht nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, teilen sie dies dem Betreiber oder Bergwerksbetreiber mit, woraufhin der Betreiber oder Bergwerksbetreiber der Prüfstelle umgehend einen überarbeiteten Emissionsbericht vorlegt.
Kommen die Prüfstellen in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass der Emissionsbericht nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, teilen sie dies dem Betreiber, Bergwerksbetreiber oder Importeure, soweit die Importeure gemäß Artikel 27 verpflichtet sind, mit, woraufhin der Betreiber, Bergwerksbetreiber oder Importeure, soweit diese Importeure gemäß Artikel 27 verpflichtet sind, der Prüfstelle umgehend, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, einen überarbeiteten Emissionsbericht vorlegt.
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4
(4) Die Betreiber und Bergwerksbetreiber lassen den Prüfstellen jede erforderliche Unterstützung zukommen, um die Durchführung der Prüftätigkeiten zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, insbesondere was den Zugang zum Betriebsgelände und die Vorlage von Unterlagen und Aufzeichnungen betrifft.
(4) Die Betreiber, Bergwerksbetreiber und Importeure, soweit diese gemäß Artikel 27 verpflichtet sind, lassen den Prüfstellen jede erforderliche Unterstützung zukommen, um die Durchführung der Prüftätigkeiten zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, insbesondere was den Zugang zum Betriebsgelände und die Vorlage von Unterlagen und Aufzeichnungen betrifft.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)
5 a. Die Kosten, die durch die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten entstehen, werden gemäß Artikel 3 berücksichtigt.
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Sofern das Interesse der Union gewahrt bleibt, wird der Internationalen Beobachtungsstelle für Methanemissionen eine Kontrollfunktion in Bezug auf die Methanemissionsdaten übertragen, insbesondere hinsichtlich der folgenden Aufgaben:
(1) Bei der Erfüllung ihrer Pflichten und der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigen die Prüfstellen, die zuständigen Behörden und die Kommission die von der Internationalen Beobachtungsstelle für Methanemissionen (IMEO) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere hinsichtlich der folgenden Aufgaben:
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) Berichterstattung über festgestellte größere Diskrepanzen zwischen Datenquellen.
e) Berichterstattung über festgestellte größere Diskrepanzen zwischen Datenquellen um so robustere wissenschaftliche Methoden zu schaffen;
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea) Meldung von Superemittenten, die mit Hilfe eines Frühwarnsystems identifiziert wurden.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2
(2) Die Kommission kann der Internationalen Beobachtungsstelle für Methanemissionen Methanemissionsdaten übermitteln, die ihr von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellt wurden.
(2) Die Kommission übermittelt der IMEO relevante Methanemissionsdaten.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3
(3) Die von der Internationalen Beobachtungsstelle für Methanemissionen erstellten Informationen werden der Öffentlichkeit und der Kommission zugänglich gemacht.
entfällt
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1
(1) Die Betreiber legen den zuständigen Behörden bis zum … [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Bericht mit den Informationen zu den geschätzten Methanemissionen an der Quelle unter Verwendung von generischen, aber quellenspezifischen Emissionsfaktoren für alle Quellen vor.
(1) Die Betreiber legen den zuständigen Behörden bis zum … [10 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Bericht mit den Informationen zu der Quantifizierung der geschätzten Methanemissionen an der Quelle unter Verwendung von mindestens generischen Emissionsfaktoren für alle Quellen vor. Die Betreiber können zeitgleich einen Bericht im Einklang mit den Anforderungen nach Absatz 2 vorlegen.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2
(2) Die Betreiber legen den zuständigen Behörden außerdem bis zum … [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Bericht mit den Informationen zu den direkten Messungen der Methanemissionen an der Quelle für selbst betriebene Anlagen vor. Für die Berichterstattung auf dieser Stufe können Messungen und Probenahmen an der Quelle vorgenommen werden, die als Grundlage für die Bestimmung von spezifischen Emissionsfaktoren für Emissionsschätzungen dienen.
(2) Die Betreiber und in der EU niedergelassene Betriebe legen einen Bericht mit den Informationen zu der Quantifizierung der Methanemissionen an der Quelle vor:
a) für selbst betriebene Anlagen bis zum ...[12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung], und
b) für nicht selbst betriebene Anlagen bis zum ...[24 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], sofern diese Anlagen nicht von einem Betreiber gemäß der Verpflichtung nach Buchstabe a) gemeldet wurden.
Für die Berichterstattung auf dieser Stufe werden Messungen und Probenahmen an der Quelle vorgenommen, die als Grundlage für die Bestimmung von spezifischen Emissionsfaktoren für Emissionsquantifizierung dienen.
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Die Betreiber legen den zuständigen Behörden bis zum … [36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und bis zum 30. März jedes Folgejahres einen Bericht mit den Informationen zu den direkten Messungen der Methanemissionen an der Quelle für selbst betriebene Anlagen nach Absatz 2 vor, ergänzt durch Messungen der Methanemissionen auf Standortebene, um die Bewertung und Überprüfung der nach Standorten aggregierten Schätzungen der Methanemissionen an der Quelle zu ermöglichen.
Die Betreiber und in der EU niedergelassene Betriebe legen den zuständigen Behörden einen Bericht mit den Informationen zu der Quantifizierung der Methanemissionen an der Quelle vor, ergänzt durch Messungen der Methanemissionen auf Standortebene, um die Bewertung und Überprüfung der nach Standorten aggregierten Schätzungen der Methanemissionen an der Quelle zu ermöglichen:
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a (neu)
a) für selbst betriebene Anlagen bis zum ... [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach bis zum 31. Mai jeden Jahres; und
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b (neu)
b) für nicht selbst betriebene Anlagen bis zum ... [42 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach jedes Jahr bis zum 31. Mai, sofern sie nicht von einem Betreiber gemäß Buchstabe a gemeldet wurden.
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Vor der Einreichung bei den zuständigen Behörden stellen die Betreiber sicher, dass die in diesem Absatz genannten Berichte von einer Prüfstelle bewertet werden und einen gemäß den Artikeln 8 und 9 ausgestellten Prüfvermerk enthalten.
Vor der Einreichung bei den zuständigen Behörden stellen die Betreiber und Betriebe sicher, dass die in diesem Absatz genannten Berichte von einer Prüfstelle bewertet werden und einen gemäß den Artikeln 8 und 9 ausgestellten Prüfvermerk enthalten.
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4
(4) In der Union niedergelassene Unternehmen legen den zuständigen Behörden bis zum … [36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Bericht mit den Informationen zu den direkten Messungen der Methanemissionen an der Quelle für nicht selbst betriebene Anlagen vor. Für die Berichterstattung auf dieser Stufe können Messungen und Probenahmen an der Quelle vorgenommen werden, die als Grundlage für die Bestimmung von spezifischen Emissionsfaktoren für Emissionsschätzungen dienen.
entfällt
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 - Absatz 5 – Unterabsatz 1
In der Union niedergelassene Unternehmen legen den zuständigen Behörden bis zum … [48 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und bis zum 30. März jedes Folgejahres einen Bericht mit den Informationen zu den direkten Messungen der Methanemissionen an der Quelle für nicht selbst betriebene Anlagen nach Absatz 4 vor, ergänzt durch Messungen der Methanemissionen auf Standortebene, um die Beurteilung und Prüfung der nach Standorten aggregierten Schätzungen der Methanemissionen an der Quelle zu ermöglichen.
entfällt
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 - Absatz 5 – Unterabsatz 2
Vor der Einreichung bei den zuständigen Behörden stellen die Unternehmen sicher, dass die in diesem Absatz genannten Berichte von einer Prüfstelle bewertet werden und einen gemäß den Artikeln 8 und 9 ausgestellten Prüfvermerk enthalten.
entfällt
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) genaue Informationen zu den Quantifizierungsmethoden, die zur Messung der Methanemissionen angewandt wurden;
c) genaue Informationen zu den Quantifizierungsmethoden;
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 - Absatz 6 – Unterabsatz 2
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Berichtsvorlage für die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Berichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 32 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Berichtsvorlage für die in diesem Artikel genannten Berichte fest und berücksichtigt dabei die bereits bestehenden nationalen Inventarberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 32 Absatz 2 erlassen. Bis zur Verabschiedung dieser Durchführungsrechtsakte verwenden die Betreiber und Unternehmen die technischen Leitfäden und Berichtsvorlagen der OGMP 2.0 für vorgelagerte sowie für mittlere und nachgelagerte Tätigkeiten.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 7
(7) Für die Messungen auf Standortebene nach den Absätzen 3 und 5 werden geeignete Quantifizierungstechniken eingesetzt, die solche Messungen liefern können.
(7) Für Messungen auf Standortebene nach Absatz 3 genannten Messungen werden zugelassene Emissionsquantifizierungstechnologien eingesetzt, die von den zuständigen europäischen oder internationalen Normungsgremien entwickelt wurden. Bis zur Festlegung solcher Normen verwenden die Betreiber und Unternehmen gegebenenfalls die technischen Leitfäden der OGMP 2.0 und befolgen bei Messungen von Methanemissionen den Stand der Technik in der Industrie und die besten verfügbaren Technologien.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 8
(8) Bei erheblichen Abweichungen zwischen den Emissionen, die mitMethoden für die Messung an der Quelle quantifiziert wurden, und den Emissionen, die sich aus der Messung auf Standortebene ergeben, sind zusätzlicheMessungen innerhalb desselben Berichtszeitraums vorzunehmen.
(8) Bei erheblichen Abweichungen zwischen den Emissionen an der Quelle und den Emissionen auf Standortebene sind in den in Absatz 3 genannten Berichten die Gründe für die Abweichung anzugeben. Ist die Abweichung nicht auf die Unsicherheit der verwendeten Quantifizierungstechnologie zurückzuführen, sind die folgendenzusätzlichenMaßnahmen innerhalb desselben Berichtszeitraums vorzunehmen:
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 8 – Buchstabe (a) (neu)
a) Liegt die Messung am Standort in statistisch signifikantem Maße über der Messung im Quelleninventar, so fügt der Betreiber dem Bericht Unterlagen bei, um das Quelleninventar mit der Messung am Standort abzugleichen, und aktualisiert sein Quelleninventar, um die höheren Messungen am Standort zu berücksichtigen;
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 8 – Buchstabe (b) (neu)
b) Liegt die Messung auf Standortebene in statistisch signifikantem Maße unter dem Inventar auf Quellenebene, überprüft der Betreiber die Mindestnachweisgrenze (MDL) der Messgeräte auf Standortebene, um zu bestätigen, dass die MDL ausreichend niedrig ist, um die erwarteten Emissionsmengen der einzelnen Komponenten zu ermitteln; Ist die MDL nicht ausreichend niedrig, so wiederholt der Anlagenbetreiber die Messung mit Geräten, deren MDL ausreichend niedrig ist, innerhalb desselben Kalenderjahres und vergleicht dieses Ergebnis mit dem Inventar auf Quellenebene; Wird die MDL als angemessen eingestuft, fügt der Anlagenbetreiber dem Bericht Unterlagen bei, in denen er die Gründe für die Abweichung darlegt.
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 9
(9) Bei Gasinfrastrukturen werden Methanemissionsmessungen nach geeigneten europäischen (CEN) oder internationalen (ISO) Normen zur Quantifizierung von Methanemissionen durchgeführt.
(9) Bis zum ... [9 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen die Spezifikationen für die direkte Messung und Quantifizierung von Methanemissionen festgelegt werden. Diese Spezifikationen gelten für Normungsaufträge, die von der Kommission für die Zwecke dieses Artikels erteilt werden.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 11 a (neu)
11 a. Die Überwachung und Berichterstattung bezieht sich auf das Erderwärmungspotenzial, das auf einer 100-Jahres-Skala 29,8-mal höher ist als das von Kohlendioxid und 82,5-mal höher als das von Kohlendioxid auf einer 20-Jahres-Skala1a.
__________________
1a Sechster Sachstandsbericht des IPCC über das Potenzial der globalen Erwärmung – https://www.ercevolution.energy/ipcc-sixth-assessment-report/
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1
Die Betreiber verhindern und minimieren Methanemissionen bei ihren Tätigkeiten mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln.
(1) Die Betreiber verhindern und minimieren Methanemissionen bei ihren Tätigkeiten mit allen ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Minderungsmaßnahmen.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
1a. Bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Einführung einer ehrgeizigen vorgelagerten Leistungsnorm für die Methanemissionsintensität für das in die Union eingeführte oder in der Union geförderte Erdöl und Erdgas vor. Die Kommission prüft insbesondere die Festlegung einer Methanintensitätsnorm, die höchstens 0,2 % beträgt.
Abänderung 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 b (neu)
1b. Vor dem Erlass des in Absatz 1c genannten delegierten Rechtsakts führt die Kommission eine Folgenabschätzung durch, in der sie insbesondere die Auswirkungen auf das Klima und die Energieversorgungssicherheit der Union unter vollständiger Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/1119 bewertet.
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 c (neu)
1c. Bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 31, um diese Verordnung durch die Festlegung eines Leistungsstandards gemäß Absatz 1a zu ergänzen, mit dem eine Methanemissionsintensität für den vorgelagerten Sektor eingeführt wird, die bis zum ... [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] zu erreichen ist, sowie die Methodik zur eindeutigen Festlegung einer robusten Metrik für die Methanemissionsintensität.
Abänderung 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 d (neu)
1d. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie das zu erreichende Emissionsintensitätsniveau für den mittel- und den nachgelagerten Sektor festlegt.
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Betreiber legen den zuständigen Behörden bis zum … [3 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] ein Programm für die Lecksuche und Reparatur vor, in dem die Inhalte der Inspektionen gemäß den Anforderungen dieses Artikels angegeben sind.
Die Betreiber legen den zuständigen Behörden bis zum … [6 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] ein Programm für die Lecksuche und Reparatur vor, in dem die Inhalte der Inspektionen und Tätigkeiten gemäß den Anforderungen dieses Artikels angegeben sind.
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)
1a. Unbeschadet der Verordnung (EU) 1025/2012 setzt die Union die rechtzeitige Ausarbeitung europäischer Normen mit den technischen Spezifikationen für Untersuchungen und Tätigkeiten zur Leckerkennung und -beseitigung für die Zwecke dieses Artikels durch die entsprechenden Normungsorganisationen fort.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten technischen Spezifikationen vorzuschreiben, die Verweise auf diese europäischen Normen zu aktualisieren und gegebenenfalls technische Spezifikationen für Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur festzulegen. Bis zur Festlegung solcher Spezifikationen wenden die Betreiber Praktiken, Technologien, Verfahren und Fachkenntnisse an, die von einem führenden Dienstleister erwartet werden, um die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen zu erfüllen, und übermitteln den zuständigen Behörden und den Prüfstellen auf Anfrage Informationen über die verwendeten Normen oder Methoden.
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die Betreiber führen bis zum … [6 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Inspektion aller relevanten Komponenten ihres Zuständigkeitsbereichs gemäß dem in Absatz 1 genannten Programm zur Lecksuche und Reparatur durch.
Die Betreiber führen bis zum … [9 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Inspektion aller relevanten Komponenten ihres Zuständigkeitsbereichs gemäß dem in Absatz 1 genannten Programm zur Lecksuche und Reparatur durch.
Abänderungen 128 und 270cp1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Danach werden alle drei Monate Folgeinspektionen zur Lecksuche und Reparatur durchgeführt.
Danach werden in den folgenden Abständen Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur durchgeführt:
Abänderung 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d a (neu)
a) einmal alle zwei Monate für alle oberirdischen Bauteile unter Verwendung von Suchgeräten mit der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Mindestnachweisgrenze;
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b (neu)
b) einmal alle vier Monate für alle oberirdischen Bauteile unter Verwendung von Suchgeräten mit der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Mindestnachweisgrenze;
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c (neu)
c) einmal alle fünf Monate oder in den in Anhang I Teil 1 festgelegten Abständen für alle unterirdischen Bauteile, die Suchgeräte mit der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Mindestnachweisgrenze verwenden.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3
(3) Bei der Durchführung der Inspektionen setzen die Betreiber Vorrichtungen ein, mit denen Methanverluste aus Komponenten von 500 ppm oder mehr erkannt werden können.
(3) Bei der Durchführung der Inspektionen setzen die Betreiber Suchgeräte mit den folgenden Mindestgrenzwerten für die Lecksuche ein:
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe a (neu)
a) 17 Gramm Methan pro Stunde bei Standardtemperatur und -druck; die Erhebung wird auf der Ebene jeder einzelnen potenziellen Emissionsquelle durchgeführt;
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe b (neu)
b) 50 Volumenteile pro Million Methan oder 1 Gramm pro Stunde; die Erhebung wird am Kontakt jeder einzelnen potenziellen Emissionsquelle für oberirdische Komponenten durchgeführt;
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe c (neu)
c) 500 Teile pro Million oder 5 Gramm Methan pro Stunde für unterirdische Komponenten.
Abänderung 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Die Betreiber reparieren oder ersetzen alle Komponenten, bei denen Methanemissionen von 500 ppm oder mehr festgestellt wurden.
Die Betreiber reparieren oder ersetzen alle Komponenten, bei denen Methaneaustritt festgestellt wurden.
Abänderung 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die Reparatur bzw. der Austausch der im ersten Unterabsatz genannten Komponenten erfolgt unmittelbar nach Entdeckung des Lecks bzw. sobald dies möglich ist, spätestens jedoch fünf Tage nach Entdeckung,sofern die Betreiber nachweisen können, dass aus Sicherheitsgründen oder technischen Erwägungen kein sofortiges Eingreifen möglich ist, und sofern die Betreiber einen Zeitplan für die Reparatur und Überwachung festlegen.
Die Reparatur bzw. der Austausch der in diesem Absatz genannten Komponenten erfolgt unmittelbar nach Entdeckung des Lecks bzw. sobald dies beim ersten Versuch möglich ist, spätestens jedoch fünf Tage nach Entdeckung. Bei den in diesem Absatz genannten Reparaturen oder Auswechslungen müssen modernste Technologien und Materialien verwendet werden, die einen langfristigen Schutz gegen künftige Leckagen bieten.
Können die Betreiber nachweisen, dass die in diesem Absatz genannte Reparatur aus Sicherheitsgründen oder technischen Erwägungen nicht erfolgreich oder nicht innerhalb von fünf Tagen möglich ist, so legen die Betreiber den zuständigen Behörden Nachweise für die Verzögerung vor und erstellen spätestens fünf Tage nach der Feststellung einen Zeitplan für die Reparatur und Überwachung. Der in diesem Unterabsatz genannte Zeitplan für die Reparatur und Überwachung ist so festzulegen, dass die festgestellten Leckagen innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Entdeckung repariert werden.
Abänderung 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 3
Sicherheitsgründe und technische Erwägungen gemäß Unterabsatz 2,aus denen ein sofortiges Eingreifen nicht möglich ist, beschränken sich auf die Sicherheit des Personals und von Personen in der Nähe, Umweltauswirkungen, die Konzentration des Methanverlusts, den Zugang zu der Komponente und die Verfügbarkeit eines Ersatzes für die auszutauschende Komponente. Erwägungen hinsichtlich der Umweltauswirkungen können Fälle einschließen, bei denen eine Reparatur zu höheren Methanemissionen führen könnte als der Verzicht auf eine Reparatur.
Sicherheitsgründe und technische Erwägungen gemäß Unterabsätze 2 und 3 beschränken sich auf:
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a (neu)
a) Sicherheit von Personal und Menschen in der Nähe des entdeckten Lecks;
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b (neu)
b) nachteilige Umweltauswirkungen von Maßnahmen, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Auswirkungen größer sind als der Nutzen der Maßnahmen für die Umwelt, z. B. wenn eine Reparatur zu einem höheren Gesamtniveau der Methanemissionen führen könnte, als dies ohne die Reparatur der Fall wäre;
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe c (neu)
c) die Zugänglichkeit einer Komponente, einschließlich etwaiger Zugangsgenehmigungen; und
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d a (neu)
d) Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen, die für die Reparatur des Bauteils oder der Bauteile, die für den Austausch erforderlich sind, notwendig sind.
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 4
Wenn eine Systemabschaltung erforderlich ist, damit die Reparatur oder der Austausch durchgeführt werden können, minimieren die Betreiber die Leckage innerhalb eines Tages nach Entdeckung und reparieren das Leck bis zum Ende der nächsten planmäßigen Systemabschaltung, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres.
Wenn aufgrund einer oder mehrerer der unter denBuchstaben a bis d genannten Bedingungen eine Systemabschaltung erforderlich ist, damit die Reparatur oder der Austausch durchgeführt werden können, minimieren die Betreiber die Leckage innerhalb eines Tages nach Entdeckung und reparieren das Leck bis zum Ende der nächsten planmäßigen Systemabschaltung, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 4 a (neu)
Die Betreiber erstellen und führen Aufzeichnungen über alle Entscheidungen zur Verzögerung von Reparaturen gemäß diesem Artikel, einschließlich aller erforderlichen Nachweise zur Begründung jeder Entscheidung und der entsprechenden Reparatur- und Überwachungszeitpläne, und machen diese den zuständigen Behörden vollständig zugänglich. Die Wirtschaftsbeteiligten tragen diese Informationen unverzüglich in das Verzeichnis ein. Die zuständigen Behörden können vom Betreiber verlangen, den Reparaturplan unter Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung zu ändern.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Unbeschadet Absatz 2 führen Betreiber an Komponenten, bei denen während einer früheren Inspektion Methanemissionen von 500 ppm oder mehr festgestellt wurden, so bald wie möglich nach Durchführung der Reparatur gemäß Absatz 4, spätestens jedoch 15 Tage danach eine Inspektion durch, um sicherzustellen, dass die Reparatur erfolgreich war.
Unbeschadet Absatz 2 Betreiber bessern Komponenten, bei denen ein Methanaustritt festgestellt wurde, unmittelbar nach Durchführung der Reparatur gemäß Absatz 4, spätestens jedoch 30 Tage danach nach, um sicherzustellen, dass die Reparatur erfolgreich war.
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Unbeschadet Absatz 2 führen Betreiber an Komponenten, bei denen Methanemissionen unter 500 ppm festgestellt wurden, spätestens drei Monate nach Feststellung der Emissionen eine Inspektion durch, um zu kontrollieren, ob sich der Umfang des Methanverlusts verändert hat.
entfällt
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
Wenn ein höheres Sicherheitsrisiko oder ein höheres Risiko von Methanverlusten festgestellt wird, können die zuständigen Behörden empfehlen, in kürzeren Abständen Inspektionen der betreffenden Komponenten durchzuführen.
entfällt
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
Unbeschadet der Berichterstattungspflichten nach Absatz 7 führen die Betreiber Aufzeichnungen über alle festgestellten Lecks unabhängig von deren Umfang und überwachen diese kontinuierlich, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit Absatz 4 repariert werden.
Unbeschadet der Berichterstattungspflichten nach Absatz 7 führen die Betreiber Aufzeichnungen über alle festgestellten Lecks unabhängig von deren Umfang und überwachen diese regelmäßig und stellen sicher, dass sie im Einklang mit Absatz 4 repariert werden.
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 7 – Unterabsatz 1
Die Betreiber legen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden Anlagen befinden, innerhalb eines Monats nach jeder Inspektion einen Bericht mit den Ergebnissen der Inspektion und einen Zeitplan für die Reparatur und Überwachung vor. Der Bericht enthält mindestens die in Anhang I genannten Angaben.
Die Betreiber legen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden Anlagen befinden, einen jährlichen Bericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse aller im Vorjahr durchgeführten Inspektionen und die entsprechenden Zeitpläne für die Reparatur und Überwachung vor. Der Bericht enthält mindestens die in Anhang I genannten Angaben.
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 7 – Unterabsatz 2
Die zuständigen Behörden können vom Betreiber verlangen, dass er den Bericht oder den Zeitplan für die Reparatur und Überwachung unter Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung ändert.
entfällt
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 9
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Dienstleister Zertifizierungs- und Akkreditierungssysteme oder gleichwertige Qualifikationssysteme einschließlich geeigneter Schulungsprogramme für die Inspektionen verfügbar sind.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Dienstleister und Betreiber Zertifizierungs- und Akkreditierungssysteme oder gleichwertige Qualifikationssysteme einschließlich geeigneter Schulungsprogramme für die Inspektionen verfügbar sind.
Abänderung 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Das Ablassen ist nur in den folgenden Situationen erlaubt:
(2) Das Ablassen und Abfackeln ist nur in den folgenden Situationen erlaubt:
Abänderung 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) in einem Notfall oder bei einer Betriebsstörung und
a) in einem Notfall oder bei einer Betriebsstörung.
Abänderung 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) falls es für Betrieb, Reparatur, Wartung oder Prüfung von Komponenten oder Ausrüstungen unvermeidbar und unbedingt notwendig ist und die Berichterstattungspflichten nach Artikel 16 eingehalten werden.
entfällt
Abänderung 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 – Einleitung
(3) Das Ablassen nach Absatz 2 Buchstabe b umfasst die folgenden spezifischen Situationen, in denen ein Ablassen nicht vollständig abgestellt werden kann:
(3) Zusätzlich zu Absatz 2 Buchstabe a ist das Ablassen und Abfackeln nur in den folgenden spezifischen Situationen zulässig, in denen ein Ablassen bzw. Abfackeln nicht vollständig abgestellt werden kann oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist:
Abänderung 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) während des normalen Betriebs bestimmter Komponenten, sofern die Ausrüstung alle angegebenen Ausrüstungsstandards erfüllt und ordnungsgemäß gewartet und regelmäßig inspiziert wird, um Methanverluste zu minimieren;
a) während des normalen Betriebs von pneumatischen Geräten und Pumpen, Trockengasdichtungen, Kompressoren, atmosphärischen Druckspeichern oder anderen Komponenten, sofern die Ausrüstung alle in Absatz 5b angegebenen Ausrüstungsstandards erfüllt und ordnungsgemäß gewartet und regelmäßig inspiziert wird, um Methanverluste zu minimieren;
Abänderung 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c
c) während des Eichens oder Beprobens eines Lagertanks oder sonstigen Niederdruckbehälters;
c) während des Eichens oder Beprobens eines Lagertanks oder sonstigen Niederdruckbehälters, sofern der Tank oder der Behälter die nach Absatz 5b festgelegten Normen erfüllt;
Abänderung 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe d
d) während des Entladens von Flüssigkeiten aus einem Lagertank oder sonstigem Niederdruckbehälter in ein Transportfahrzeug unter Einhaltung der geltenden Vorschriften;
d) während des Entladens von Flüssigkeiten aus einem Lagertank oder sonstigem Niederdruckbehälter in ein Transportfahrzeug unter Einhaltung der geltenden Vorschriften, vorausgesetzt, der Tank oder der Behälter entspricht den gemäß Absatz 5b festgelegten Vorschriften;
Abänderung 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe e
e) während der Reparatur und Wartung, einschließlich Abblasen und Drucklosmachen, um Reparatur und Wartung durchführen zu können;
e) während der Reparatur, Wartung, Testverfahren und Außerbetriebnahme, einschließlich Abblasen und Drucklosmachen, um Reparatur und Wartung durchführen zu können;
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4
(4) In den Fällen, in denen Ablassen gemäß den Absätzen 2 und 3 erlaubt ist, erfolgt das Ablassen durch die Betreiber nur dann, wenn Abfackeln technisch nicht durchführbar ist oder die Sicherheit des Betriebs oder des Personals gefährdet ist. In einer solchen Situation weisen die Betreiber als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 16 gegenüber den zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Entscheidung für Ablassen statt Abfackeln nach.
(4) In den Fällen, in denen Ablassen gemäß Absatz 2 erlaubt ist, erfolgt das Ablassen durch die Betreiber nur dann, wenn Abfackeln technisch nicht durchführbar ist, weil die Flamme nicht brennbar ist oder nicht aufrechterhalten werden kann, wenn Sicherheitsbedenken bestehen, wenn die Umwelt- oder Klimaauswirkungen von Minderungsmaßnahmen den Nutzen übersteigen oder wenn die Sicherheit des Betriebs oder des Personals gefährdet ist. In einer solchen Situation weisen die Betreiber als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 16 gegenüber den zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Entscheidung für Ablassen statt Abfackeln nach.
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4 a (neu)
4a. Stehen für die Geräte, die entlüften, alternative, nicht emittierende Geräte zur Verfügung, so sind diese bis zum 31. Dezember 2026 zu ersetzen, sofern die nicht entlüftenden Geräte die gemäß Absatz 5b festgelegten Normen erfüllen.
Abänderung 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5
(5) Abfackeln ist nur erlaubt, wenn eine Reinjektion, Nutzung vor Ort oder Weiterleitung des Methans an einen Markt aus anderen Gründen als wirtschaftlichen Erwägungen nicht durchführbar ist. In einer solchen Situation weisen die Betreiber als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 16 gegenüber den zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Entscheidung für Abfackeln statt Reinjektion, Nutzung vor Ort oder Weiterleitung des Methans an einen Markt nach.
(5) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Bedingungen ist Abfackeln ist nur erlaubt, wenn eine Reinjektion, Nutzung vor Ort, Gasaufbereitung oder Weiterleitung des Methans an einen Markt aus anderen Gründen als wirtschaftlichen Erwägungen nicht durchführbar ist. In einer solchen Situation weisen die Betreiber als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 16 gegenüber den zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Entscheidung für Abfackeln statt Reinjektion, Nutzung vor Ort oder Weiterleitung des Methans an den Markt nach.
Abänderung 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 a (neu)
5a. Wird ein Standort ganz oder teilweise neu gebaut, ersetzt oder renoviert, so dürfen die Betreiber dort nur emissionsfreie pneumatische Steuerungen und Pumpen verwenden.
Abänderung 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 b (neu)
5b. Bis zum ... [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31, um diese Verordnung durch die Aufnahme und Festlegung der Anwendbarkeit von Technologiestandards für Abgasanlagen, emissionsfreie Anlagen und Abfackelanlagen zu ergänzen. Die Kommission wird ermächtigt, solche delegierten Rechtsakte entsprechend den technologischen Entwicklungen zu überarbeiten.
Abänderung 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 c (neu)
5c. Ist für die Durchführung dieses Artikels eine Genehmigung oder eine andere behördliche Zulassung durch die zuständigen Behörden erforderlich oder führt das Fehlen von Ablass- oder Abfackelungseinrichtungen zu einer außergewöhnlichen Verzögerung der für die Durchführung erforderlichen Maßnahmen, legen die Betreiber den zuständigen Behörden einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung vor. Die Betreiber setzen die Maßnahmen unverzüglich um. Die zuständigen Behörden können Änderungen des Zeitplans verlangen.
Abänderung 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a) die durch einen Notfall oder eine Betriebsstörung verursacht wurden;
a) die durch einen Notfall oder eine Betriebsstörung verursacht wurden oder;
Abänderung 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1
(1) Wenn eine Anlage gebaut, ersetzt oder generalüberholt wird oder wenn neue Gasfackeln oder andere Verbrennungsvorrichtungen installiert werden, installieren die Betreiber ausschließlich Verbrennungsvorrichtungen mit Selbstzünder oder Dauerzündbrenner, die Kohlenwasserstoffe vollständig zerstören und entfernen.
(1) die Betreiber installieren bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] alle Fackeln, die Verbrennungsvorrichtungen mit Selbstzünder oder Dauerzündbrenner verwenden, die Kohlenwasserstoffe mit einem Wirkungsgrad von mindestens 99 %zerstören und entfernen.
Abänderung 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2
(2) Die Betreiber stellen sicher, dass alle Gasfackeln oder sonstigen Verbrennungsvorrichtungen bis zum … [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.
entfällt
Abänderung 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3
(3) Die Betreiber führen wöchentlich Inspektionen der Gasfackeln gemäß Anhang III durch.
(3) Die Betreiber führen wöchentlich Inspektionen der Gasfackeln gemäß Anhang III durch. Als Alternative zu den wöchentlichen Inspektionen eines Fackelkamins können die Betreiber, sofern von den zuständigen Behörden genehmigt, Fernüberwachungsgeräte oder automatische Dauerüberwachungsgeräte verwenden, um die in Anhang III Unterabsatz 3 Ziffern i und ii genannten Beobachtungen des Fackelkamins zu sammeln. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so untersuchen die Betreiber die Ursache der Unregelmäßigkeit und beheben sie innerhalb von sechs Stunden bzw. bei schlechtem Wetter oder anderen extremen Bedingungen innerhalb von 24 Stunden.
Abänderung 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum … [12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] ein Bestandsverzeichnis aller inaktiven Bohrlöcher, die sich in ihrem Hoheitsgebiet oder unter ihrer Gerichtsbarkeit befinden, das zumindest die in Anhang IV genannten Angaben enthält.
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum ... [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Bestandsverzeichnis aller inaktiven sowie aller dauerhaft verfüllten und stillgelegten Bohrlöcher, die sich in ihrem Hoheitsgebiet oder unter ihrer Gerichtsbarkeit befinden, das zumindest die in Anhang IV genannten Angaben enthält.
Abänderung 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2
(2) Bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] werden an allen inaktiven Bohrlöchern Vorrichtungen zur Messung von Methanemissionen installiert.
entfällt
Abänderung 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3
(3) Die Berichte zu den in Absatz 2 genannten Messungen werden den zuständigen Behörden bis zum … [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und bis zum 30. März jedes Folgejahres vorgelegt und beziehen sich auf das letzte verfügbare Kalenderjahr. Die in diesem Absatz genannten Berichte müssen vor Einreichung bei den zuständigen Behörden von einer Prüfstelle bewertet werden und einen gemäß den Artikeln 8 und 9 ausgestellten Prüfvermerk enthalten.
(3) Die Berichte zu Informationen über die Quantifizierung der Methanemissionen in Luft und Wasser aus allen in Absatz 1 genannten Bohrlöchern werden den zuständigen Behörden bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und bis zum 30. März jedes Folgejahres vorgelegt und beziehen sich auf das letzte verfügbare Kalenderjahr.
Werden den zuständigen Behörden zuverlässige Nachweise vorgelegt, die belegen, dass in den letzten fünf Jahren keine Methanemissionen aus endgültig verfüllten und stillgelegten Bohrlöchern aufgetreten sind, so gilt die in diesem Absatz festgelegte Berichterstattungspflicht nicht für dieses Bohrloch.
Die in diesem Absatz genannten Berichte müssen vor Einreichung bei den zuständigen Behörden von einer Prüfstelle bewertet werden und einen gemäß den Artikeln 8 und 9 ausgestellten Prüfvermerk enthalten.
Abänderung 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 4
(4) Die zuständigen Behörden machen die in diesem Artikel genannten Berichte innerhalb von drei Monaten nach Vorlage durch die Betreiber gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Öffentlichkeit und der Kommission zugänglich.
(4) Die zuständigen Behörden machen die in diesem Artikel genannten Berichte innerhalb von drei Monaten nach Vorlage gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Öffentlichkeit und der Kommission zugänglich.
Abänderung 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 5
(5) Die Mitgliedstaaten sind für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 verantwortlich, außer in Fällen, in denen eine verantwortliche Partei identifiziert werden kann, welche dann die Verantwortung trägt.
(5) Die Mitgliedstaaten sind für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 2 verantwortlich, außer in Fällen, in denen eine verantwortliche Partei identifiziert werden kann, welche dann die Verantwortung trägt.
Abänderung 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
Von den Mitgliedstaaten werden Minderungspläne erstellt und umgesetzt, um inaktive Bohrlöcher in ihrem Hoheitsgebiet zu sanieren, zurückzubauen und dauerhaft zu verfüllen.
Bis zum ... [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden von den Mitgliedstaaten oder der verantwortlichen Partei Minderungspläne erstellt, um inaktive Bohrlöcher in ihrem Hoheitsgebiet zu sanieren, zurückzubauen und dauerhaft zu verfüllen, und bis zum ... [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] umgesetzt.
Abänderung 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 6 a (neu)
6 a. Bei der Ermittlung inaktiver, dauerhaft stillgelegter und aufgegebener Bohrlöcher nehmen die Mitgliedstaaten eine solide und objektive Bewertung vor, die sich auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich Daten des IMEO, stützt).
Abänderung 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) Methanemissionen, die während nachbergbaulicher Tätigkeiten entstehen.
c) Methanemissionen, die während nachbergbaulicher Tätigkeiten und im Bereich des Bergwerks entstehen.
Abänderung 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1
(1) Für untertägige Kohlebergwerke führen Bergbaubetreiber eine kontinuierliche Messung und Quantifizierung der Abluftmethanemissionen an allen vom Bergbaubetreiber genutzten Bewetterungsschächten unter Einsatz von Geräten mit einer Methankonzentration-Empfindlichkeitsschwelle von mindestens 100 ppm durch. Sie nehmen außerdem monatliche stichprobenbasierte Messungen vor.
(1) Für untertägige Kohlebergwerke führen Bergbaubetreiber eine kontinuierliche direkte Messung und Quantifizierung der Methanemissionen an der Quelle an allen Bewetterungsschächten durch. Die Bergwerksbetreiber melden den zuständigen Behörden die Methanfreisetzungen pro Lüftungsschacht und Jahr in Kilotonnen (kt) Methan, wobei sie Geräte und Methoden verwenden, die eine Messgenauigkeit mit einer Toleranz von 0,5 kt/Jahr Methan oder von 5 % der gemeldeten Menge sicherstellen. Sie nehmen außerdem monatliche stichprobenbasierte Messungen vor.
Abänderung 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2
(2) Die Betreiber von Absauganlagen nehmen kontinuierliche Messungen der Mengen von abgelassenem und abgefackeltem Methan vor, unabhängig davon, aus welchen Gründen das Ablassen oder Abfackeln erfolgt.
(2) Die Betreiber von Absauganlagen nehmen kontinuierliche Messungen der direkten Emissionen an der Quelle und Quantifizierungen der gesamten Freisetzungen von abgelassenem und abgefackeltem Methan an der Quelle vor, unabhängig davon, aus welchen Gründen das Ablassen oder Abfackeln erfolgt.
Abänderung 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Bei den kontinuierlichen Messungen nach den Absätzen 1 und 2 können, falls die Messvorrichtung über einem gewissen Zeitraum nicht in Betrieb ist, zur anteiligen Schätzung der Werte für den fehlenden Zeitraum die Werte verwendet werden, die in den Zeiträumen, in denen die Messvorrichtung in Betrieb war, gemessen wurden.
Bei den kontinuierlichen direkten Messungen an der Quelle und Quantifizierungen an der Quelle nach den Absätzen 1 und 2 können, falls die Messvorrichtung über einem gewissen Zeitraum nicht in Betrieb ist, zur anteiligen Schätzung der Werte für den fehlenden Zeitraum die Werte verwendet werden, die in den Zeiträumen, in denen die Messvorrichtung in Betrieb war, gemessen wurden.
Abänderung 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 4 – Unterabsatz 3
Die für kontinuierliche Messungen nach den Absätzen 1 und 2 genutzte Messvorrichtung muss mehr als 90 % des Zeitraums, in dem sie zur Emissionsüberwachung eingesetzt wird, in Betrieb sein, ausgenommen die Ausfallzeit für die Rekalibrierung.
Die für kontinuierliche direkte Messungen an der Quelle und Quantifizierungen nach den Absätzen 1 und 2 genutzte Messvorrichtung muss mehr als 90 % des Zeitraums, in dem sie zur Emissionsüberwachung eingesetzt wird, in Betrieb sein, ausgenommen die Ausfallzeit für die Rekalibrierung.
Abänderung 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 5
(5) Kohlebergwerksbetreiber schätzen die Emissionen nachbergbaulicher Tätigkeiten anhand von Emissionsfaktoren für nachbergbauliche Tätigkeiten, die jährlich auf der Grundlage von lagerstättenspezifischen Kohleproben nach geeigneten wissenschaftlichen Standards aktualisiert werden.
(5) Kohlebergwerksbetreiber schätzen gegebenenfalls die Emissionen nachbergbaulicher Tätigkeiten anhand von Emissionsfaktoren für nachbergbauliche Tätigkeiten, die jährlich auf der Grundlage von lagerstättenspezifischen Kohleproben nach geeigneten wissenschaftlichen Standards aktualisiert werden.
Abänderung 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1
(1) Das Ablassen und Abfackeln von Methan aus Absaugstationen ist ab dem [1. Januar 2025] verboten, ausgenommen in Notfällen, bei einer Betriebsstörung oder falls zum Zweck der Wartung unvermeidbar und unbedingt notwendig. In solchen Fällen lassen Betreiber von Absaugstationen Methan nur dann ab, wenn ein Abfackeln technisch nicht durchführbar ist oder die Sicherheit des Betriebs oder des Personals gefährdet ist. In einer solchen Situation weisen Betreiber von Absaugstationen als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 23 gegenüber den zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Entscheidung für Ablassen statt Abfackeln nach.
(1) Das Abfackeln, bei dem der Bemessungswirkungsgrad der Zerstörung und Beseitigung unter 99 % liegt, und das Ablassen von Methan aus Absaugsystemen ist ab dem [1. Januar 2025] verboten, ausgenommen in Notfällen oder falls zum Zweck der Wartung unvermeidbar und unbedingt notwendig. In solchen Fällen lassen Betreiber von Absaugstationen Methan nur dann ab, wenn ein Abfackeln technisch nicht durchführbar ist oder die Sicherheit des Betriebs oder des Personals gefährdet ist. In einer solchen Situation weisen Betreiber von Absaugstationen als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 23 gegenüber den zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Entscheidung für Ablassen statt Abfackeln nach.
Abänderung 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2
(2) Das Ablassen von Methan über Bewetterungsschächte in Kohlebergwerken mit Emissionen von mehr als 0,5 Tonnen Methan pro Kilotonne geförderter Kohle, mit Ausnahme von Kokskohlebergwerken, ist ab dem 1. Januar 2027 verboten.
(2) Das Ablassen von Methan über Bewetterungsschächte in Kohlebergwerken mit Emissionen von mehr als fünf Tonnen Methan pro Kilotonne geförderter Kohle, mit Ausnahme von Kokskohlebergwerken, ist ab dem 1. Januar 2027 verboten, es sei denn, sie stellt eine unmittelbare Bedrohung für die Gesundheit und das Leben der Bergleute dar und erhöht das Risiko für die Arbeitssicherheit in den Bergwerken.
Die Ableitung von Methan durch Lüftungsschächte in Kohlebergwerken, die mehr als drei Tonnen Methan pro Kilotonne geförderter Kohle emittieren, ausgenommen Kokskohlebergwerke, ist ab dem 1. Januar 2031 verboten.
Diese Schwellenwerte gelten pro Jahr pro Bergwerk und Betreiber, wenn ein Unternehmen mehrere Bergwerke betreibt.
Abänderung 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)
3a. Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, ein spezielles System von Anreizen zur Verringerung der Methanemissionen einzuführen, so können sie die in Artikel 30 genannten Gebühren, Abgaben oder Sanktionen als Instrument einsetzen, um sicherzustellen, dass die Betreiber bestehender Bergwerke die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels einhalten.
Abänderung 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Ab dem [1. Januar 2025] melden Betreiber von Absaugstationen den zuständigen Behörden Ablass- und Abfackelvorgänge,
Ab dem [1. Januar 2025] melden Betreiber von Absaugstationen den zuständigen Behörden Ablass- und Abfackelvorgänge, bei denen der Bemessungswirkungsgrad der Zerstörung und Beseitigung unter 99 % liegt.
Abänderung 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a) die durch einen Notfall oder eine Betriebsstörung verursacht sind,
a) die durch einen Notfall verursacht sind,
Abänderung 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Einleitung
Dieser Abschnitt gilt für die folgenden Methanemissionen aus aufgegebenen und stillgelegten untertägigen Kohlebergwerken, in denen die Kohleförderung eingestellt wurde:
Dieser Abschnitt gilt für die folgenden Methanemissionen aus stillgelegten und aufgegebenen und geschlossene untertägigen Kohlebergwerken, in denen die Kohleförderung eingestellt wurde:
Abänderung 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum … [12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] ein Bestandsverzeichnis aller stillgelegten und aufgegebenen Kohlebergwerke in ihrem Hoheitsgebiet und unter ihrer Gerichtsbarkeit mit der Methodik und mindestens den Angaben, die in Anhang VII Teil 1 festgelegt sind.
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum … [12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] ein Bestandsverzeichnis aller untertägigen und aufgegebenen Kohlebergwerke in ihrem Hoheitsgebiet und unter ihrer Gerichtsbarkeit mit der Methodik und mindestens den Angaben, die in Anhang VII Teil 1 festgelegt sind.
Abänderung 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)
1a. Bei der Ermittlung stillgelegter Bergwerke und aufgegebener Kohlebergwerke nehmen die Mitgliedstaaten eine solide und objektive Bewertung vor, die sich auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt, einschließlich der Daten des IMEO, sofern verfügbar;
Abänderung 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Methankonzentrationsmessungen erfolgen nach geeigneten wissenschaftlichen Standards mindestens stündlich an allen in Anhang VII Teil 1 Ziffer vi aufgelisteten Elementen, bei denen Methanemissionen festgestellt wurden.
entfällt
Abänderung 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Ab dem … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] werden an allen in Anhang VII Teil 1 Ziffer v aufgelisteten Elementen stillgelegter und aufgegebener Kohlebergwerke, deren Betrieb seit … [50 Jahre vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eingestellt ist, Messausrüstungen installiert.
Ab dem … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] werden an allen in Anhang VII Teil 1 Ziffer v aufgelisteten Elementen stillgelegter und aufgegebener Kohlebergwerke, bei denen auf der Grundlage der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bestandsaufnahme festgestellt wurde, dass sie mehr als 0,5 Tonnen Methan pro Jahr emittieren, Messausrüstungen installiert.
Abänderung 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 - Unterabsatz 2 a (neu)
Die Geräte führen direkte Messungen oder Quantifizierungen an der Quelle durch, die nach geeigneten wissenschaftlichen Standards und möglichst stündlich vorgenommen werden und von ausreichender Qualität sind, um eine repräsentative Schätzung der jährlichen Methanemissionen aus allen in Anhang VII Teil 1 Ziffer v aufgeführten Elementen, bei denen Methanemissionen festgestellt wurden, zu ermöglichen.
Abänderung 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Die Empfindlichkeitsschwelle der für die Messungen nach Absatz 2 verwendeten Messausrüstungen beträgt mindestens 10 000 ppm.
entfällt
Abänderung 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 a (neu)
2a. Beträgt die beobachtete jährliche Methanfreisetzung eines in Anhang VII Teil 1 Ziffer v aufgelisteten Elements in sechs aufeinanderfolgenden Jahren bei gefluteten Bergwerken bzw. in 12 aufeinanderfolgenden Jahren bei Trockenbergwerken weniger als eine Tonne Methan, so wird für dieses spezifische Element keine weitere Überwachung und Berichterstattung vorgenommen.
Abänderung 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 4
(4) Bei stillgelegten Bergwerken sind die Bergwerksbetreiber dafür verantwortlich, den in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen nachzukommen. Bei aufgegebenen Bergwerken sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, den in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen nachzukommen.
(4) Bei stillgelegten Bergwerken sind die Bergwerksbetreiber, Anlagenbetreiber oder Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, den in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen nachzukommen. Bei aufgegebenen Bergwerken sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, den in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen nachzukommen.
Abänderung 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Von den Mitgliedstaaten wird auf der Grundlage des in Artikel 25 genannten Bestandsverzeichnisses ein Emissionsminderungsplan erstellt und umgesetzt, um gegen Methanemissionen aus aufgegebenen Kohlebergwerken vorzugehen.
Von den Mitgliedstaaten wird auf der Grundlage des in Artikel 25 genannten Bestandsverzeichnisses ein Emissionsminderungsplan erstellt und umgesetzt, um gegen Methanemissionen aus stillgelegten und aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerken vorzugehen.
Abänderung 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Der Emissionsminderungsplan wird den zuständigen Behörden bis zum … [36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vorgelegt und enthält mindestens die in Anhang VII Teil 4 genannten Angaben.
Der Emissionsminderungsplan wird den zuständigen Behörden bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vorgelegt und enthält mindestens die in Anhang VII Teil 4 genannten Angaben. Die Mitgliedstaaten setzen sie bis zum ... [2 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] um.
Abänderung 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2
(2) Das Ablassen und Abfackeln im Zusammenhang mit den in Artikel 25 Absatz 2 genannten Ausrüstungen ist ab dem 1. Januar 2030 verboten, es sei denn, die Nutzung oder Minderung ist technisch nicht durchführbar oder die Umweltsicherheit oder Sicherheit des Betriebs oder Personals ist gefährdet. In einer solchen Situation weisen die Bergwerksbetreiber bzw. die Mitgliedstaaten als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 25 die Notwendigkeit der Entscheidung für Ablassen oder Abfackeln statt Nutzung oder Minderung nach.
(2) Das Ablassen und Abfackeln im Zusammenhang mit den in Artikel 25 Absatz 2 genannten Ausrüstungen ist ab dem 1. Januar 2030 verboten, es sei denn, die Nutzung oder Minderung ist technisch nicht durchführbar oder die Umweltsicherheit, die menschliche Sicherheit, einschließlich der Sicherheit des Personals, oder die öffentliche Gesundheit ist gefährdet. In einer solchen Situation weisen die Bergwerksbetreiber bzw. die Mitgliedstaaten als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 25 die Notwendigkeit der Entscheidung für Ablassen oder Abfackeln statt Nutzung oder Minderung nach.
Abänderung 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 a (neu)
2a. Für stillgelegte Kohlebergwerke:
a) Das Abfangen von Methan durch Entgasung muss möglich sein;
b) Die Verwendung sicherheitsrelevanter Entgasungsvorrichtungen, z. B. Entlüftungshauben (Protegohaube), darf weiter betrieben werden;
c) Die Nutzung von Grubengas als Energieressource wird vom Anwendungsbereich der Verordnung nicht berührt;
d) Aufstauung von Grubenwasser zur Verringerung der Methanemissionen ist gemäß der Verordnung zulässig.
Abänderung 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Liste der von Importeuren vorzulegenden Informationen zu ändern oder zu ergänzen.
Der Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 gemäß Artikel 31 einen delegierte Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, um die Liste der von Importeuren vorzulegenden Informationen zu ändern oder zu ergänzen.
Abänderung 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)
2a. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die Importeure von Kohle, Öl und Gas nachweisen, dass die Exporteure von Kohle, Öl und Gas in die Union die in den Kapiteln 3 und 4 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Messung, Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung, Leckerkennung und -behebung sowie Entlüftung und Abfackeln einhalten oder anderweitig die in Absatz 2b dieses Artikels genannten Anforderungen für Ausnahmen erfüllen.
Abänderung 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 b (neu)
2b. Für Importeure, die die Durchführung von Maßnahmen nachweisen, deren Wirksamkeit als vergleichbar angesehen wird, oder die Herkunftsnachweise aus Ländern vorlegen, die als regulatorisch gleichwertig angesehen werden, gilt gemäß Absatz 2c eine Ausnahmeregelung von Absatz 2a.
Abänderung 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 c (neu)
2c. Beantragen Importeure eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2b, so teilen sie dies der Kommission mit und stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Kommission prüft die Anwendbarkeit einer Ausnahmeregelung unter Berücksichtigung folgender Punkte:
a) der Wirksamkeit der Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Vergleich zu denen, die in der Union gelten;
b) der Richtigkeit der von Importeuren vorgelegten Daten und
c) Sanktionen bei Nichteinhaltung und Wirksamkeit der Durchsetzung in den jeweiligen Ländern, in denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften angestrebt wird.
Abänderung 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 d (neu)
2d. Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 31 zur Ergänzung dieser Verordnung mit den Modalitäten und Verfahren für Importeure, die eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2c beantragen, und den spezifischen Anforderungen für den Nachweis einer vergleichbaren Wirksamkeit und rechtlichen Gleichwertigkeit, einschließlich der Festlegung der notwendigen Rolle des IMEO zur Sicherstellung der Qualitätskontrolle gemäß Absatz 2b.
Abänderung 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 e (neu)
2e. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Importeure, die Kohle, Öl und Gas in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr bringen, diesen Artikel einhalten. Die Mitgliedstaaten legen schrittweise Sanktionen für Verstöße fest, einschließlich der Aussetzung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Öl, Gas und Kohle gemäß Artikel 30, wobei sie der Notwendigkeit einer wirksamen Abschreckung vor Verstößen Rechnung tragen.
Abänderung 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 f (neu)
2f. Wenn Importeure die in den Absätzen 1, 2a und 2b genannten Informationen nicht vorlegen, aber den zuständigen Behörden der einführenden Mitgliedstaaten nachweisen können, dass alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, um diese Informationen zu beschaffen, können die Mitgliedstaaten erwägen, die in Absatz 2e genannten Sanktionen gegen Importeure zu verringern oder nicht zu verhängen.
Abänderung 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Kommission prüft die Anwendung dieses Artikels bis zum 31. Dezember 2025 oder früher, falls nach ihrer Ansicht eine hinreichende Dokumentationsbasis zur Verfügung steht, und berücksichtigt dabei insbesondere:
Bis zum 31. Dezember 2025 oder früher, falls nach ihrer Ansicht eine hinreichende Dokumentationsbasis zur Verfügung steht, schlägt die Kommission Änderungen dieser Verordnung vor, um die für Importeure geltenden Anforderungen zu verschärfen, damit für alle Einfuhren von fossilem Gas und Öl vorgelagerte Leistungsstandards für Methanemissionen eingeführt werden, die der in Artikel 13 genannten Methanemissionsintensität entsprechen, und ein entsprechender Standard für Kohleeinfuhren.
Abänderung 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a) die Berichterstattung über die verfügbaren Methanemissionsdaten, die im Rahmen des globalen Überwachungsinstruments für Methanemissionen nach Artikel 29 erhoben wurden;
entfällt
Abänderung 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b) die Analyse der Methanemissionsdaten durch die IMEO;
entfällt
Abänderung 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) die Informationen über Überwachungs-, Berichterstattungs-, Prüfungs- und Minderungsmaßnahmen der außerhalb der Union niedergelassenen Betreiber, von denen Energie in die Union eingeführt wird; und
entfällt
Abänderung 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d) die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die Wettbewerbsbedingungen im Fall möglicher zusätzlicher Verpflichtungen, einschließlich verbindlicher Maßnahmen wie Standards oder Zielvorgaben für Methanemissionen, wobei die Sektoren Öl, Gas und Kohle jeweils separat berücksichtigt werden.
d) Wenn die Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Änderungen dieser Verordnung vorschlägt, prüft sie insbesondere die Auswirkungen auf das Klima, die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Union und die Wettbewerbsbedingungen im Fall möglicher zusätzlicher Verpflichtungen, einschließlich verbindlicher Maßnahmen wie Standards oder Zielvorgaben für Methanemissionen. Die Kommission berücksichtigt die Sektoren Öl, Gas und Kohle jeweils separat.
Abänderung 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Gegebenenfalls schlägt die Kommission auf der Grundlage der erforderlichen Nachweise, um die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden internationalen Verpflichtungen der Union sicherzustellen, Änderungen dieser Verordnung vor, um die für Importeure geltenden Vorschriften zu verschärfen, damit eine vergleichbare Wirksamkeit der Maßnahmen im Bereich der Messung, Berichterstattung und Überprüfung sowie der Minderung von Methanemissionen im Energiesektor sichergestellt wird.
Gegebenenfalls schlägt die Kommission auf der Grundlage der erforderlichen Nachweise, um die uneingeschränkte Einhaltung sowohl der geltenden internationalen Verpflichtungen der Union als auch ihres langfristigen Temperaturziels gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris sicherzustellen, Änderungen dieses Artikels gemäß Artikel 33 vor, um die für Importeure geltenden Vorschriften zu verschärfen.
Abänderung 214 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1
(1) Die Kommission errichtet bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und pflegt eine Methan-Transparenzdatenbank mit den Informationen, die ihr gemäß Artikel 27, Artikel 12 Absatz 11, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 5 vorgelegt wurden.
(1) Die Kommission errichtet bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und pflegt eine nach Ländern, Unternehmen und importierten Gas-, Kohle- und Ölmengen gegliederte Methan-Transparenzdatenbank mit den Informationen, die ihr gemäß Artikel 27, Artikel 12 Absatz 11, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 5 vorgelegt wurden.
Abänderung 215 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i
i) ob verbindliche Regulierungsmaßnahmen zu Methanemissionen im Energiesektor erlassen wurden mit den Elementen, die in dieser Verordnung für die Messung, Berichterstattung und Überprüfung sowie Minderung von Methanemissionen im Energiesektor festgelegt sind;
i) ob verbindliche Regulierungsmaßnahmen zu Methanemissionen im Energiesektor erlassen wurden mit den Elementen, die in dieser Verordnung für die Messung, Berichterstattung und Überprüfung sowie Minderung von Methanemissionen im Energiesektor festgelegt sind, und ob diese Maßnahmen ausreichen;
Abänderung 216 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii a (neu)
iia) ob es die globale Verpflichtung zur Reduzierung der Methanemissionen (Global Methane Pledge) unterzeichnet hat;
Abänderung 217 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2
(2) Das Instrument dient als Informationsbasis für die bilateralen Dialoge der Kommission über Strategien und Maßnahmen im Bereich der Methanemissionen. Wenn das Instrument eine neue größere Emissionsquelle ausfindig macht, warnt die Kommission das betreffende Land, um die Sensibilisierung zu erhöhen und Abhilfemaßnahmen zu fördern.
(2) Das Instrument dient als Informationsbasis für die bilateralen Dialoge der Kommission über Strategien und Maßnahmen im Bereich der Methanemissionen. Wenn das Instrument eine neue größere Emissionsquelle ausfindig macht, warnt die Kommission das betreffende Land, um die Sensibilisierung zu erhöhen und bietet bei Bedarf technische Unterstützung an, um schnelle Abhilfemaßnahmen sicherzustellen.
Abänderung 218 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen.
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Verursacherprinzips.
Abänderung 219 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken; sie können Folgendes umfassen:
Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken; sie umfassen Folgendes:
Abänderung 220 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a) Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung stehen, wobei die Höhe der Geldbußen so berechnet wird, dass den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus den Verstößen effektiv entzogen wird und die Höhe der Geldbußen bei wiederholten schweren Verstößen schrittweise angehoben wird;
a) Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und den Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit stehen, wobei die Höhe der Geldbußen so berechnet wird, dass den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus den Verstößen effektiv entzogen wird und die Höhe der Geldbußen bei wiederholten schweren oder mehrfachen Verstößen schrittweise angehoben wird;
Abänderung 221 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Zusätzlich zu den in den Buchstaben a und b dieses Absatzes vorgesehenen Sanktionen erwägen die Mitgliedstaaten im Falle schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen diese Verordnung unter Berücksichtigung der Energieversorgungssicherheit die Aussetzung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Öl, Gas oder Kohle.
Abänderung 222 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
ba) der Betreiber oder das Unternehmen keinen Bericht über Methanemissionen gemäß Artikel 12 vorgelegt hat;
Abänderung 223 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 3 – Buchstabe l a (neu)
la) Versäumnis der Importeure, soweit sie nach Artikel 27 verpflichtet sind, nachzuweisen, dass die Exporteure von Kohle, Öl und Gas die Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung, an die Leckerkennung und -behebung sowie an die routinemäßige Entlüftung und das Abfackeln gemäß Artikel 27 erfüllt haben;
Abänderung 224 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 3 – Buchstabe i b (neu)
lb) Versäumnis der Importeure, soweit sie gemäß Artikel 27 verpflichtet sind, die gemäß einer von einer Prüfstelle durchgeführten unabhängigen Bewertung der Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Informationen vorzulegen.
Abänderung 225 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 3 a (neu)
3a. Sind die in Artikel 15 Absatz 5d genannten Bedingungen erfüllt, so erwägen die Mitgliedstaaten, die Sanktionen gegen die Unternehmer für den von den zuständigen Behörden als notwendig erachteten Durchführungszeitraum zu verringern oder nicht zu verhängen.
Abänderung 226 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 3 b (neu)
3b. Absatz 3 Buchstaben l, la und lb gelten nicht für Einführer, wenn sie die in Anhang VIII genannten Informationen nicht vorlegen und den zuständigen Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten nachweisen können, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Informationen zu erhalten.
Abänderung 227 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 5
(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich Informationen zu den gemäß dieser Verordnung verhängten Sanktionen mit Angabe der Art und Höhe, der Verstöße und der Betreiber, gegen die die Sanktionen verhängt wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich Informationen zu den gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit den Sanktionen gemäß dem [geänderten strafrechtlichen Schutz der Umwelt] verhängten Sanktionen mit Angabe der Art und Höhe, der Verstöße und der Betreiber, gegen die die Sanktionen verhängt wurden.
Abänderung 228 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5, [...] wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.
Abänderung 229 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 6
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5, [...] erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 230 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 1
(1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss für die Energieunion unterstützt.
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung und dem nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss der Energieunion unterstützt.
Abänderung 231 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Bewertung dieser Verordnung und gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden veröffentlicht.
(1) Bis zum 1. Januar 2027 und danach alle vier Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Bewertung dieser Verordnung. Den Berichten der Kommission können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden. Die Berichte werden veröffentlicht.
Abänderung 232 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 Verordnung (EU) 2019/942 Artikel 15 – Absatz 5
(5) ACER erstellt und veröffentlicht alle drei Jahre eine Reihe von Indikatoren und entsprechenden Referenzwerten für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit im Zusammenhang mit der Messung, Berichterstattung und Verringerung der Methanemissionen bei vergleichbaren Projekten. ACER unterbreitet Empfehlungen zu den Indikatoren und Referenzwerten für die Investitionskosten pro Einheit zur Einhaltung der Verpflichtungen aus [dieser Verordnung] gemäß Artikel 3 [dieser Verordnung].
(5) ACER erstellt und veröffentlicht alle drei Jahre eine Reihe von Indikatoren und entsprechenden Referenzwerten für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit im Zusammenhang mit der Messung, Überwachung, Berichterstattung, Überprüfung und Verringerung, einschließlich des Ablassens und Abfackelns der Methanemissionen bei vergleichbaren Projekten. ACER unterbreitet Empfehlungen zu den Indikatoren und Referenzwerten für die Investitionskosten pro Einheit zur Einhaltung der Verpflichtungen aus [dieser Verordnung] gemäß Artikel 3 [dieser Verordnung].
Abänderung 233 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Überschrift
Vorschlag der Kommission
Lecksuche und Reparatur (LDAR): Reparatur- und Überwachungszeitpläne
Geänderter Text
Teil 1: Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur
Ungeachtet der Leckerkennungs- und Reparaturuntersuchungen gemäß Artikel 14.2 Buchstabe c) müssen für alle in diesem Anhang aufgeführten unterirdischen Bauteile Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur in den folgenden Mindestabständen durchgeführt werden:
Anlage
Werkstoffe
Häufigkeit
[...]
[...]
[...]
Abänderung 234 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Zwischenüberschrift 1 a (neu)
Teil 2 Reparatur- und Überwachungszeitpläne
Abänderung 235 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe iii)
iii) für Komponenten, bei denen Methanemissionen von mindestens 500 ppm festgestellt wurden, Angabe, ob im Rahmen der LDAR-Inspektion eine Reparatur durchgeführt wurde bzw. aus welchen Gründen dies ggf. nicht geschehen ist; dabei sind die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 4 in Bezug auf die Aspekte zu berücksichtigen, die bei einem Aufschub der Reparatur zu berücksichtigen sind;
iii) für Komponenten, bei denen Methanemissionen festgestellt wurden, Angabe, ob im Rahmen der LDAR-Inspektion eine Reparatur durchgeführt wurde bzw. aus welchen Gründen dies ggf. nicht geschehen ist; dabei sind die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 4 in Bezug auf die Aspekte zu berücksichtigen, die bei einem Aufschub der Reparatur zu berücksichtigen sind;
Abänderung 236 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe iv
iv) für Komponenten, bei denen Methanemissionen von mindestens 500 ppm festgestellt wurden, Reparaturplan mit Angabe des geplanten Datums der Reparatur;
iv) für Komponenten, bei denen Methanemissionen festgestellt wurden, Reparaturplan mit Angabe des geplanten Datums der Reparatur;
Abänderung 237 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe v
v) für Komponenten, bei denen bei einer vorherigen LDAR-Inspektion Methanemissionen von weniger als 500 ppm festgestellt wurden, jedoch bei der anschließenden Überwachung von Veränderungen des Umfangs der Methanverluste Methanemissionen von 500 ppm oder mehr festgestellt wurden, Angabe, ob unverzüglich eine Reparatur durchgeführt wurde bzw. aus welchen Gründen dies ggf. nicht geschehen ist (wie Ziffer iii), sowie Reparaturplan mit Angabe des geplanten Datums der Reparatur.
entfällt
Abänderung 238 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 5 – Nummer iii
iii) für Komponenten, bei denen Methanemissionen von mindestens 500 ppm festgestellt wurden, Ergebnisse der Überwachung nach der Reparatur zur Kontrolle der erfolgreichen Durchführung der Reparatur;
iii) für Komponenten, bei denen Methanemissionen festgestellt wurden, Ergebnisse der Überwachung nach der Reparatur zur Kontrolle der erfolgreichen Durchführung der Reparatur;
Abänderung 239 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 5 – Nummer iv
iv) für Komponenten, bei denen Methanemissionen von weniger als 500 ppm festgestellt wurden, Ergebnisse der anschließenden Überwachung von Veränderungen des Umfangs der Methanverluste und darauf basierende Empfehlung.
entfällt
Abänderung 240 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Nummer ii
ii) Bezeichnung und Art der Anlage;
ii) Standort, Bezeichnung und Art der Anlage;
Abänderung 241 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Nummer v
v) gemessene oder geschätzte Menge des abgelassenen oder abgefackelten Erdgases;
v) gemessene Menge des abgelassenen oder abgefackelten Methans;
Abänderung 242 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Nummer v a (neu)
va) Fackelwirkungsgrad und Art der verwendeten Gasfackel;
Abänderung 243 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Nummer ix
ix) Ergebnisse der gemäß Artikel 17 durchgeführten wöchentlichen Inspektionen der Gasfackeln.
ix) Ergebnisse der gemäß Artikel 17 durchgeführten wöchentlichen Inspektionen und kontinuierlichen Überwachung der Gasfackeln.
Abänderung 244 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Absatz 1 – Einleitung
Gemäß Artikel 18 müssen die Bestandsverzeichnisse von inaktiven Bohrlöchern mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Gemäß Artikel 18 müssen die Bestandsverzeichnisse der inaktiven sowie der dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöcher mindestens folgende Angaben enthalten:
Abänderung 245 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe ii
ii) Bezeichnung, Art und Lage des Bohrlochs oder Bohrungsorts;
ii) Name, Art und Lage des Bohrlochs oder des Bohrungsorts, mit der Angabe, ob es sich um ein inaktives Bohrloch oder um ein dauerhaft verfülltes und aufgegebenes Bohrloch handelt;
Abänderung 246 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe iv
iv) Ergebnisse von Messungen der Methankonzentration.
iv) Ergebnisse von Messungen der Methanemissionen in die Luft und ins Wasser.
Abänderung 247 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Absatz 1 a (neu)
Gemäß Artikel 18 umfassen die Bestandsverzeichnisse der dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöcher auch:
i) gegebenenfalls die letzten bekannten Messungen von Methanemissionen in die Luft und ins Wasser;
ii) Informationen, aus denen hervorgeht, dass die jeweils zuständige Behörde bescheinigt hat, dass das betreffende Bohrloch oder der Bohrungsort die in Artikel 2 Absatz 24a genannten Kriterien erfüllt;
iii) angemessene Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass mindestens in den letzten fünf Jahren keine Methanemissionen von diesem Bohrloch oder Bohrungsort abgegeben wurden.
Abänderung 248 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Absatz 1 b (neu)
Gemäß Artikel 18 müssen die Emissionsminderungspläne mindestens die folgenden Angaben enthalten:
i) den Zeitplan für die Beseitigung jedes inaktiven Bohrlochs, einschließlich der durchzuführenden Maßnahmen;
ii) gegebenenfalls Name und Anschrift des Betreibers, Eigentümers oder Lizenznehmers des inaktiven Bohrlochs;
iii) voraussichtliches Enddatum aller Sanierungs-, Rekultivierungs- oder Verfüllungsmaßnahmen für inaktive Bohrlöcher.
Abänderung 249 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Absatz 1 – Buchstabe iii
iii) Ursache des Ablass- und/oder Abfackelvorgangs;
iii) Ursache des Ablass- und/oder Abfackelvorgangs; gegebenenfalls Begründung für die Wahl des Ablassens anstelle des Abfackelns;
Abänderung 250 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Absatz 1 – Buchstabe iv
iv) abgelassene und abgefackelte Methanmenge in Tonnen (Schätzwert, wenn eine genaue Quantifizierung nicht möglich ist).
iv) abgelassene und abgefackelte Methanmenge in Tonnen (Schätzwert, wenn eine genaue Quantifizierung oder Messung nicht möglich ist).
Abänderung 251 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil 1 – Absatz 1 – Buchstabe v– Einleitung
v) Ergebnisse der Messung der Methankonzentration bei den folgenden Komponenten:
v) Ergebnisse der direkten Messung an der Quelle oder Quantifizierung an den folgenden punktuellen Emissionsquellen:
Abänderung 252 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil 1 – Absatz 1 – Buchstabe v– Nummer 2
2) ungenutzte Entlüftungsrohre;
2) unbenutzte Entlüftungsrohre, sofern sie nicht Teil der Sicherheitsinfrastruktur sind;
Abänderung 253 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil 1 – Absatz 1 – Buchstabe v– Nummer 4
4) Aufschlüsse;
entfällt
Abänderung 254 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil 1 – Absatz 1 – Buchstabe v– Nummer 5
5) erkennbare Schichtbrüche auf dem Bergwerksgelände oder in Verbindung mit seiner früheren Kohlelagerstätte;
entfällt
Abänderung 255 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil 2 – Absatz 1 – Buchstabe ii
ii) Die Messungen sind mit einem Gerät mit einer Empfindlichkeitsschwelle von mindestens 10 000 ppm in einem möglichst geringen Abstand zur gemessenen Emissionsquelle durchzuführen.
ii) die Messungen sind mit einem Gerät durchzuführen, das eine Messgenauigkeit der Methanemissionen von mindestens 0,5 Tonnen pro Jahr ermöglicht.
Abänderung 256 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil 3 – Absatz 1 – Buchstabe iii– Einleitung
iii) Methanemissionen aus allen in Artikel 25 Absatz 3 genannten Elementen, einschließlich
iii) Methanemissionen aus allen in Teil 1 genannten punktuellen Emissionsquellen, einschließlich
Abänderung 257 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil 3 – Absatz 1 – Buchstabe iii – Nummer 1
1) Art des Elements;
1) Art der punktuellen Emissionsquelle;
Abänderung 258 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil 3 – Absatz 1 – Buchstabe iii – Nummer 5
5) Schätzwerte der Methanemissionen aus dem Element.
5) Schätzwerte der Methanemissionen der punktuellen Emissionsquelle.
Abänderung 259 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil 4 – Absatz 1 – Buchstabe i
i) eine Liste aller unter Artikel 25 Absatz 3 fallenden Elemente;
i) Liste aller punktuellen Emissionsquellen gemäß Teil 1;
Abänderung 260 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil 4 – Absatz 1 – Buchstabe ii
ii) technische Durchführbarkeit der Minderung der Methanemissionen aus den in Artikel 25 Absatz 3 genannten Elementen;
ii) technische Durchführbarkeit der Minderung der Methanemissionen; Art der punktuellen Emissionsquelle
Abänderung 261 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Absatz 2 – Einleitung
Gemäß Artikel 27 müssen Importeure die folgenden Informationen bereitstellen:
Gemäß Artikel 27 müssen Importeure für jeden Standort, von dem aus die Einfuhr in die Union erfolgt, einschließlich der vorgelagerten Erdöl- und Erdgasförderung, der Sammlung, Verarbeitung und Weiterleitung von fossilem Gas sowie der Flüssiggasterminals, einen Bericht mit den folgenden Informationen bereitstellen:
Abänderung 262 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Absatz 2 – Buchstabe ii
ii) Länder und NUTS-1-Regionen (nach der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik der Union), in denen die Energie erzeugt wurde, und Länder und NUTS-1-Regionen, durch die die Energie befördert wurde, bevor sie in der Union in Verkehr gebracht wurde;
ii) Länder und NUTS-1-Regionen (nach der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik der Union), in denen die Energie erzeugt wurde, Länder und NUTS-1-Regionen, durch die die Energie befördert wurde, bevor sie in der Union in Verkehr gebracht wurde;
Abänderung 263 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Absatz 2 – Buchstabe iii
iii) im Falle von Öl und fossilem Gas ist anzugeben, ob der Exporteur seine Methanemissionen misst und meldet, und zwar entweder eigenständig oder im Rahmen der Verpflichtung zur Meldung der nationalen Treibhausgasinventare im Einklang mit den Anforderungen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), und ob er die Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC oder die Standards des Rahmens der Methanpartnerschaft für den Öl- und Gassektor (OGMP 2.0) einhält. Dem ist eine Kopie der letzten Meldung von Methanemissionen beizufügen, einschließlich, sofern verfügbar, der Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 6. Für jede Art von Emission ist die zur Meldung herangezogene Quantifizierungsmethode (wie etwa die „Tiers“ des UNFCCC oder die Stufen der OGMP) anzugeben;
iii) im Falle von Öl und fossilem Gas ist anzugeben, welche direkten Messungen der Exporteur oder gegebenenfalls der Produzent von Methanemissionen auf Standortebene durch unabhängige Dienstleister im letzten verfügbaren Kalenderjahr durchgeführt hat, einschließlich Daten für jede einzelne Art von Emissionsquelle und detaillierter Informationen über die zur Messung der Methanemissionen verwendeten Quantifizierungsmethoden;Messung und Meldung seiner Methanemissionen, und zwar entweder eigenständig oder im Rahmen der Verpflichtung zur Meldung der nationalen Treibhausgasinventare im Einklang mit den Anforderungen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), und ob er die Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC oder die Standards des Rahmens der Methanpartnerschaft für den Öl- und Gassektor (OGMP 2.0) einhält. Dem ist eine Kopie der letzten Meldung von Methanemissionen beizufügen, einschließlich, sofern verfügbar, der Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 6, sofern diese in dem Bericht enthalten sind. Für jede Art von Emission ist die zur Meldung herangezogene Quantifizierungsmethode (wie etwa die „Tiers“ des UNFCCC oder die Stufen der OGMP) anzugeben;
Abänderung 264 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Absatz 2 – Buchstabe iv
iv) im Falle von Öl und Gas ist anzugeben, ob der Exporteur regulatorische oder freiwillige Maßnahmen ergreift, um seine Methanemissionen einzudämmen, einschließlich Maßnahmen wie Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur oder Maßnahmen zur Kontrolle und Beschränkung des Ablassens oder Abfackelns von Methan. Dem ist eine Beschreibung dieser Maßnahmen beizufügen, einschließlich, falls verfügbar, Berichten über die Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur und über Ablass- und Abfackelvorgänge im letzten verfügbaren Kalenderjahr;
iv) im Falle von Öl und Gas sind Informationen über regulatorische oder freiwillige Maßnahmen des Exporteurs oder gegebenenfalls des Produzenten anzugeben, um seine Methanemissionen einzudämmen, einschließlich Maßnahmen zur Kontrolle und Beschränkung des Ablassens oder Abfackelns von Methan; Erhebungen und Programme zur Lecksuche und Reparatur, die in den letzten zwei Kalenderjahren durchgeführt wurden, sowie Informationen über alle Ablassungen; und Abfackeln in den letzten zwei Kalenderjahren. Dem ist eine Beschreibung dieser Maßnahmen beizufügen, einschließlich, falls verfügbar, Berichten über die Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur und über Ablass- und Abfackelvorgänge im letzten verfügbaren Kalenderjahr;
Abänderung 265 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Absatz 2 – Buchstabe v
v) im Falle von Kohle ist anzugeben, ob der Exporteur seine Methanemissionen misst und meldet, und zwar entweder eigenständig oder im Rahmen der Verpflichtung zur Meldung der nationalen Treibhausgasinventare im Einklang mit den Anforderungen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), und ob er die Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC oder einen internationalen oder europäischen Standard für die Messung, Berichterstattung und Überprüfung von Methanemissionen einhält. Dem ist eine Kopie der letzten Meldung von Methanemissionen beizufügen, einschließlich, sofern verfügbar, der Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 6. Für jede Art von Emission ist die zur Meldung herangezogene Quantifizierungsmethode (wie etwa die „Tiers“ des UNFCCC oder die Stufen der OGMP) anzugeben;
v) in Falle von Kohle ist anzugeben, welche Methanemissionen der Exporteur an der Quelle gemessen hat, wobei die Methanemissionen aus der Abluft gemäß der in Anhang V Teil 1 beschriebenen Methode berechnet und quantifiziert werden;Messung und Meldung seiner Methanemissionen, und zwar entweder eigenständig oder im Rahmen der Verpflichtung zur Meldung der nationalen Treibhausgasinventare im Einklang mit den Anforderungen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), und ob er die Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC oder einen internationalen oder europäischen Standard für die Messung, Berichterstattung und Überprüfung von Methanemissionen einhält. Dem ist eine Kopie der letzten Meldung von Methanemissionen beizufügen, einschließlich, sofern verfügbar, der Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 6. Für jede Art von Emission ist die zur Meldung herangezogene Quantifizierungsmethode (wie etwa die „Tiers“ des UNFCCC oder die Stufen der OGMP) anzugeben;
Abänderung 266 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Absatz 2 – Buchstabe vi
vi) im Falle von Kohle ist anzugeben, ob der Exporteur regulatorische oder freiwillige Maßnahmen ergreift, um seine Methanemissionen einzudämmen, einschließlich Maßnahmen zur Kontrolle und Beschränkung des Ablassens oder Abfackelns von Methan. Dem ist eine Beschreibung dieser Maßnahmen beizufügen, einschließlich, falls verfügbar, Berichten über Ablass- und Abfackelvorgänge im letzten verfügbaren Kalenderjahr;
vi) im Falle von Kohle sind Informationen über regulatorische oder freiwillige Maßnahmen des Exporteurs anzugeben, um seine Methanemissionen einzudämmen, einschließlich Maßnahmen zur Kontrolle und Beschränkung des Ablassens oder Abfackelns von Methan; die in den letzten zwei Kalenderjahren an jedem Produktionsstandort berechneten Mengen an abgeleitetem und abgefackeltem Methan; und in der Produktionsstätte geltende Pläne zur Minderung des Ablassens und Abfackelns. Dem ist eine Beschreibung dieser Maßnahmen beizufügen, einschließlich, falls verfügbar, Berichten über Ablass- und Abfackelvorgänge im letzten verfügbaren Kalenderjahr;
Abänderung 267 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Absatz 2 – Buchstabe vi a (neu)
via) ein Verweis auf seinen eigenen Aktionsplan zur Verringerung der Methanemissionen gemäß Artikel 15 der [Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit];
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A9-0162/2023).