Änderung des Beschlusses vom 10. März 2022 über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation (INGE 2), und Anpassung des Namens und der Zuständigkeiten des Sonderausschusses
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 über die Änderung des Beschlusses vom 10. März 2022 über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation (INGE 2), und zur Anpassung des Namens und der Zuständigkeiten des Ausschusses (2023/2566(RSO))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,
– unter Hinweis auf die im Plenum am 18./19. Januar 2023 angekündigte Verlängerung der Mandatszeit des Sonderausschusses um drei Monate,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu dem europäischen Aktionsplan für Demokratie (COM(2020)0790),
– unter Hinweis auf das Paket zum Gesetz über digitale Dienste, einschließlich des Vorschlags für eine Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (COM(2020)0825) und des Vorschlags für eine Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) (COM(2020)0842),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zum Thema: „Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels“(1),
– unter Hinweis auf den Verhaltenskodex von 2018 zur Bekämpfung von Desinformation und die Leitlinien von 2021 zur Stärkung des Verhaltenskodex für Desinformation (COM(2021)0262) sowie auf die Empfehlungen für den neuen Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation, die von der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste im Oktober 2021 herausgegeben wurden,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Dezember 2020 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen (COM(2020)0829),
– unter Hinweis auf das EU-Instrumentarium für sichere 5G-Netze vom März 2021,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht 09/2021 des Europäischen Rechnungshofs „Desinformation und ihre Auswirkungen auf die EU: Problem erkannt, aber nicht gebannt“,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. Juni 2020 mit dem Titel „Bekämpfung von Desinformation im Zusammenhang mit COVID-19 – Fakten statt Fiktion“ (JOIN(2020)0008),
– unter Hinweis auf den Bericht des Sonderausschusses zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation (A9-0022/2022),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2022 zum Korruptionsverdacht gegen Katar und zu der umfassenderen Notwendigkeit von Transparenz und Rechenschaftspflicht in den Organen der EU(2),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 27. April 2021 über den Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 zu der Verbesserung von Transparenz und Integrität in den Organen der EU durch die Einsetzung eines unabhängigen Ethikgremiums der EU(4),
– gestützt auf Artikel 207 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Einflussnahme aus dem Ausland einen schweren Verstoß gegen die universellen Werte und Grundsätze darstellt, auf denen die EU beruht, wie Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; in der Erwägung, dass Beweise dafür vorliegen, dass böswillige und autoritäre ausländische staatliche und nichtstaatliche Akteure durch Manipulation von Informationen und andere Taktiken der Einmischung in demokratische Prozesse in der EU eingreifen; in der Erwägung, dass solche Angriffe die Bürgerinnen und Bürger irreführen und täuschen und ihr Wahlverhalten beeinflussen, spaltende Debatten verstärken, spalten, polarisieren und die Vulnerabilitäten von Gesellschaften verstärken, Hetze fördern, die Lage schutzbedürftiger Gruppen, die eher Opfer von Desinformation werden, verschlechtern, die Integrität demokratischer Wahlen und Referenden verzerren, Misstrauen gegenüber nationalen Regierungen, staatlichen Stellen und der liberalen demokratischen Ordnung schüren und das Ziel verfolgen, die europäische Demokratie zu destabilisieren;
B. in der Erwägung, dass Russland im Vorfeld und während seines am 24. Februar 2022 begonnenen Angriffskrieges gegen die Ukraine eine Desinformationskampagne von beispielloser Bösartigkeit und Größenordnung geführt hat, um sowohl die eigenen Bürger als auch die internationale Staatengemeinschaft insgesamt zu täuschen;
C. in der Erwägung, dass Versuche staatlicher Akteure aus Drittstaaten und nichtstaatlicher Akteure, mittels böswilliger Eingriffe Einfluss auf die Funktionsweise der Demokratie in der EU und in ihren Mitgliedstaaten zu nehmen sowie Druck auf die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werte auszuüben, Teil eines allgemeinen Trends zur Störung von Demokratien weltweit sind;
D. in der Erwägung, dass böswillige Akteure nach wie vor versuchen, auf Wahlverfahren Einfluss zu nehmen und die Offenheit und den Pluralismus unserer Gesellschaften als strategische Schwachstelle auszunutzen und demokratische Prozesse und die Widerstandsfähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten anzugreifen;
E. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten derzeit keine besondere Sanktionsregelung im Hinblick auf von ausländischen staatlichen Akteuren organisierten Einmischungs- und Desinformationskampagnen im Ausland haben, sodass diese Akteure sicher davon ausgehen können, dass ihre Destabilisierungskampagnen gegen die EU keine Konsequenzen nach sich ziehen werden;
F. in der Erwägung, dass es an einer gemeinsamen Definition und einem gemeinsamen Verständnis dieses Phänomens mangelt und viele Lücken und Schlupflöcher in den geltenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen auf EU- und nationaler Ebene bestehen, die darauf abzielen, Einflussnahme aus dem Ausland aufzudecken, zu verhindern und zu bekämpfen;
G. in der Erwägung, dass Einflussnahme aus dem Ausland, Desinformation und zahlreiche Angriffe auf und Bedrohungen gegen die Demokratie im Vorfeld der Kommunal-, Regional- und Parlamentswahlen sowie der Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2024 in immer größerer Zahl und auf immer raffiniertere Weise erfolgen dürften;
H. in der Erwägung, dass die früheren Empfehlungen des Parlaments zur Bekämpfung bösartiger Einflussnahme aus dem Ausland auf die demokratischen Prozesse der EU dazu beigetragen haben dürften, dass das Problem in der EU allgemein verstanden und stärker ins Bewusstsein gerückt wurde;
I. in der Erwägung, dass die Anhörungen und die Arbeit des INGE-Sonderausschusses zur öffentlichen Anerkennung und zur Kontextualisierung dieser Fragen beigetragen und die europäische Debatte über die Einflussnahme aus dem Ausland auf demokratische Prozesse und Desinformation erfolgreich gestaltet haben;
J. in der Erwägung, dass diese Empfehlungen weiter überwacht werden müssen;
K. in der Erwägung, dass es einer globalen, multilateralen Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen gleich gesinnten Partnern, auch zwischen Parlamentariern, bedarf, wenn es darum geht, gegen böswillige Einmischung aus dem Ausland und Desinformation vorzugehen; in der Erwägung, dass Demokratien fortgeschrittene Fähigkeiten und Strategien zur Bekämpfung dieser Bedrohungen entwickelt haben;
L. in der Erwägung, dass das Parlament infolge der jüngsten Fälle von Einflussnahme aus dem Ausland und der laufenden Ermittlungen zur Korruption im Europäischen Parlament gefordert hat, potenzielle Schlupflöcher in seinen Vorschriften über Transparenz, Integrität und Korruptionsbekämpfung zu ermitteln, um das Organ besser zu schützen;
1. beschließt, dass der Sonderausschuss künftig als „Sonderausschuss zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation, und zur Stärkung der Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Europäischen Parlament“ bezeichnet wird und dass er folgende Zuständigkeiten hat:
a)
Überprüfung bestehender und geplanter Rechtsvorschriften und Maßnahmen in Zusammenarbeit und Absprache mit den ständigen Ausschüssen, soweit deren jeweilige Befugnisse und Zuständigkeiten gemäß Anlage VI der Geschäftsordnung betroffen sind, um potenzielle Lücken, Schlupflöcher und Überschneidungen zu ermitteln, die für böswillige Einflussnahme auf demokratische Prozesse ausgenutzt werden könnten, unter anderem in Bezug auf folgende Aspekte:
i)
politische Maßnahmen, die zu demokratischen Prozessen in der EU beitragen, Resilienz durch Situationsbewusstsein, Medien- und Informationskompetenz, Medienpluralismus, unabhängiger Journalismus und Bildung,
ii)
Einflussnahme durch Online-Plattformen, insbesondere durch eingehende Bewertung der Verantwortung und der Auswirkungen sehr großer Online-Plattformen auf die Demokratie und die demokratischen Prozesse in der EU,
iii)
kritische Infrastruktur und strategische Bereiche;
iv)
Einflussnahme während des Wahlverfahrens,
v)
verdeckte Finanzierung politischer Aktivitäten durch ausländische Akteure und Geber;
vi)
Cybersicherheit und Widerstandsfähigkeit in Bezug auf Cyberangriffe, soweit sie mit demokratischen Prozessen in Zusammenhang stehen,
vii)
die Rolle nichtstaatlicher Akteure,
viii)
die Auswirkungen von Einflussnahme auf die Rechte von Minderheiten und anderen diskriminierten Gruppen,
ix)
Einflussnahme durch die Vereinnahmung von Eliten, nationale Diasporagemeinschaften, Universitäten und Kulturveranstaltungen;
x)
Abschreckung, Zurechnung und kollektive Gegenmaßnahmen, darunter Sanktionen;
xi)
Nachbarschaft und globale Zusammenarbeit sowie Multilateralismus;
xii)
Einflussnahme von in der EU ansässigen Akteuren in der EU und in Drittländern,
b)
in enger Zusammenarbeit mit den ständigen Ausschüssen und in Anlehnung an die Arbeitsweise des Sonderausschusses INGE 1 Erarbeitung von Vorschlägen, wie diese Lücken geschlossen werden können, um die rechtliche Widerstandsfähigkeit der EU zu stärken und den institutionellen Rahmen der EU zu verbessern,
c)
enge Zusammenarbeit mit anderen EU-Institutionen, Behörden der Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft sowie staatlichen und nichtstaatlichen Partnern in Drittländern, um die Maßnahmen der EU gegen hybride Bedrohungen und Desinformation zu verstärken, wobei bei allen öffentlichen Tätigkeiten des Sonderausschusses INGE 2 die in diesem Beschluss festgelegten Prioritäten beachtet werden,
d)
eingehende und rigorose Verfolgung der Umsetzung des Berichts des INGE 1-Sonderausschusses und Bewertung der von den EU-Organen unternommenen Schritte,
e)
Beitrag zur allgemeinen institutionellen Widerstandsfähigkeit gegen Einflussnahme aus dem Ausland, hybride Bedrohungen und Desinformation im Vorfeld der Europawahl 2024;
f)
Ermittlung der Mängel in den Vorschriften des Europäischen Parlaments in Bezug auf Transparenz, Integrität, Rechenschaftspflicht und Korruptionsbekämpfung, Erwägung anderer mittel- bis längerfristiger Maßnahmen und Abgabe von Empfehlungen für Reformen, aufbauend auf den Entschließungen des Europäischen Parlaments und den bewährten Verfahren anderer Parlamente und Institutionen, in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen und dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten;
2. beschließt, dass die Sitzungen immer dann, wenn sich der Sonderausschuss mit der Anhörung von vertraulichen Beweisen oder von Zeugenaussagen, die personenbezogene Daten umfassen, oder mit einem Meinungsaustausch mit Behörden oder Einrichtungen zu als vertraulich eingestuften Informationen, wozu auch wissenschaftliche Studien oder Teile davon zählen, die gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) als vertraulich gelten, oder mit entsprechenden Anhörungen befasst, unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden; beschließt außerdem, dass Zeugen und Sachverständige das Recht haben, unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszusagen;
3. beschließt, dass die Liste der Personen, die zu öffentlichen Sitzungen eingeladen werden, die Liste der Personen, die diesen Sitzungen beiwohnen, sowie die Protokolle dieser Sitzungen öffentlich zugänglich gemacht werden;
4. beschließt, dass bei dem Sonderausschuss eingegangene als vertraulich eingestufte Dokumente im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 221 seiner Geschäftsordnung geprüft werden und dass derartige Informationen ausschließlich genutzt werden, um den Abschlussbericht des Sonderausschusses zu erstellen;
5. legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses auf 33 fest;
6. beauftragt den Sonderausschuss, seinen Abschlussbericht mit Schwerpunkt auf den in Absatz 1 Buchstabe f genannten Fragen zur Annahme im Plenum bis spätestens zur Plenartagung im Juli 2023 vorzulegen.
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
Einsetzung eines Unterausschusses für öffentliche Gesundheit
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 über die Einsetzung eines Unterausschusses für öffentliche Gesundheit (2023/2565(RSO))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15. Januar 2014 über die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse(1),
– gestützt auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Artikel 206 und 212 seiner Geschäftsordnung,
1. beschließt, innerhalb des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen Unterausschuss einzurichten;
2. beschließt, dass der Unterausschuss für Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit und insbesondere für die Programme und spezifischen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse, die Gesundheitsaspekte des Bioterrorismus, die Europäische Arzneimittelagentur und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zuständig ist;
3. beschließt, dass in Anlage VI Teil VIII Nummer 2 seiner Geschäftsordnung folgender Satz hinzugefügt wird:"„Dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss für öffentliche Gesundheit unterstützt.“;"
4. beschließt, dass der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit weiterhin für die Prüfung von Gesetzgebungsvorschlägen zuständig ist und Abstimmungen in diesem Ausschuss stattfinden;
5. legt die Zahl der Mitglieder des Unterausschusses auf 30 fest;
6. beschließt unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2019 und 9. Januar 2020 über die Zusammensetzung der Vorstände von Unterausschüssen, dass dem Vorstand des Ausschusses bis zu vier stellvertretende Vorsitzende angehören können;
7. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit EU-Vereinigtes Königreich
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (COM(2022)0089 – C9-0059/2022 – 2022/0068(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0089),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43, 91, 100, 173, 182, 188, 189 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0059/2022),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus sowie des Fischereiausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0248/2022),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (COM(2022)0057 – C9-0045/2022 – 2022/0039(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0057),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0045/2022),
— gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
— unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. November 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0249/2022),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;
3. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2023/588.)
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Gemeinsame politische Erklärung zur Finanzierung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027
Das Europäische Parlament und der Rat kommen unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens überein, dass für die Finanzierung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023‑2027 indikativ folgende Mittel bereitgestellt werden:
— 200 Mio. EUR aus Spielräumen an nicht zugewiesenen Mitteln der Rubriken 1 und 5;
— 1.450 Mio. EUR aus Beiträgen aus den Rubriken 1, 5 und 6.
Gemeinsame politische Erklärung zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit Horizont Europa
In der Gemeinsamen Erklärung zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit dem Forschungsprogramm(1) sind das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission übereingekommen, für das Forschungsprogramm Mittel für Verpflichtungen wieder einzusetzen, die dem Betrag an freigegebenen Mitteln in Höhe von bis zu 0,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) im Zeitraum 2021-2027 entsprechen, der sich aus der vollständigen oder teilweisen Nichtumsetzung von Projekten des Rahmenprogramms „Horizont Europa“ oder seines Vorgängers „Horizont 2020“(2) ergibt, wie dies in Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.
In der Erklärung zur Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013(3) einigten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf eine indikative Aufteilung dieses Betrags in Höhe von bis zu 300 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“, insbesondere für die Quantenforschung.
Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens und der Befugnisse der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, dass im Rahmen des Clusters „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“ von Horizont Europa ein Richtbetrag von 200 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Forschungstätigkeiten im Bereich der sicheren Konnektivität bereitgestellt wird.
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
Freiwilliges Partnerschaftsabkommen EU-Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die EU
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (09272/2022 – C9-0432/2022 – 2022/0142(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09272/2022),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (09271/2022),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9‑0432/2022),
– unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 14. Februar 2023(1) zu dem Entwurf eines Beschlusses,
– gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A9‑0008/2023),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kooperativen Republik Guyana zu übermitteln.
Freiwilliges Partnerschaftsabkommen EU-Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die EU
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Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (09272/2022 – C9-0432/2022 – 2022/0142M(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 10. Mai 2022 für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzerzeugnissen in die Europäische Union (COM(2022)0200),
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (09272/2022),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (09271/2022),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9‑0432/2022),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft(1) (FLEGT-Verordnung),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen(2) (EU-Holzverordnung),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640) und die Entschließung des Parlaments vom 15. Januar 2020 zu diesem Thema(3),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen, das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) in Paris geschlossen wurde (Übereinkommen von Paris),
– unter Hinweis auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2020 zu der Rolle der EU beim Schutz und der Wiederherstellung der Wälder in der Welt(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung(5),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) – Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ (COM(2003)0251) und den Arbeitsplan 2018‑2022 für seine Umsetzung,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 17. November 2021 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (COM(2021)0706) (Verordnung über Entwaldung),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 14. Februar 2023(6) zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates,
– gestützt auf Artikel 105 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A9‑0018/2023),
A. in der Erwägung, dass die EU und Guyana im November 2018 die Verhandlungen über ein Freiwilliges Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreement – VPA) über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (Forest Law Enforcement, Governance and Trade – FLEGT) abgeschlossen haben; in der Erwägung, dass sich Guyana und die EU am 10. März 2022 auf einen aktualisierten gemeinsamen Umsetzungsrahmen – einen detaillierten Fahrplan für die Umsetzung des VPA – geeinigt haben, der darauf ausgerichtet ist, die Politikgestaltung in der Forstwirtschaft zu verbessern und den Handel mit legalem Holz zu überwachen;
B. in der Erwägung, dass etwa 84 % der Fläche Guyanas mit Wald bedeckt sind; in der Erwägung, dass dies etwa 18 Mio. Acres entspricht; in der Erwägung, dass Guyana weltweit die zweitgrößte in den Wäldern gespeicherte Kohlenstoffmenge pro Kopf aufweist und in seinen Wäldern schätzungsweise 21,8 Mrd. Tonnen Kohlendioxid gebunden sind; in der Erwägung, dass etwa 13 % der Wälder Guyanas offiziell als amerindische Gemarkung ausgewiesen sind; in der Erwägung, dass das ökologische Gebiet des Nebelwaldes den größten Teil Guyanas ausmacht;
C. in der Erwägung, dass seit 1996 Erhaltungsmaßnahmen ergriffen werden und die jährliche Entwaldungsrate in Guyana mit durchschnittlich rund 0,06 % sehr niedrig ist;
D. in der Erwägung, dass Guyana weltweit zu den Ländern gehört, die die größte biologische Vielfalt aufweisen; in der Erwägung, dass in den Wäldern Guyanas schätzungsweise rund 8000 Pflanzenarten und mehr als 1000 Arten von Landwirbeltieren beheimatet sind; in der Erwägung, dass etwa 5 % aller Pflanzenarten als endemisch für Guyana gelten;
E. in der Erwägung, dass der illegale Bergbau und der illegale Holzeinschlag in Guyana weiterhin Anlass zur Besorgnis bieten, da beide Praktiken den Wäldern des Landes schaden; in der Erwägung, dass der Großteil der Entwaldung in Guyana auf Brände (50 %) sowie legalen und illegalen Bergbau (41 %) zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass die durch die Umstellung der Landwirtschaft verursachte Entwaldung zwar nur etwa 5 % ausmacht, aber dennoch Anlass zur Sorge bietet;
F. in der Erwägung, dass die wichtigsten Wirtschaftszweige in Guyana die Landwirtschaft, der Bauxit- und Goldabbau, die Holzindustrie, der Mineralbergbau und die Fischerei sind; in der Erwägung, dass die Forstwirtschaft Guyanas Schätzungen zufolge weniger als 2 % seines BIP ausmacht, wobei davon ausgegangen wird, dass die Zahl weiter sinken wird, da der Mineralölsektor seit 2015, als in den Hoheitsgewässern Guyanas große Ölvorkommen entdeckt wurden, rasch wächst;
G. in der Erwägung, dass die Forstwirtschaft in erheblichem Maße zum wirtschaftlichen Wachstum Guyanas beiträgt und rund 20 000 Menschen – insbesondere in ländlichen Gebieten – Beschäftigung bietet; in der Erwägung, dass die Wälder Guyanas 2 % zum BIP und 6 % zur Schaffung von Arbeitsplätzen insgesamt beitragen; in der Erwägung, dass das VPA das Potenzial der Forstwirtschaft durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze erhöhen und zum nachhaltigen Wirtschaftswachstum des Landes beitragen würde;
H. in der Erwägung, dass die Menge des zwischen Guyana und der EU gehandelten Holzes niedrig ist, da im Jahr 2018 nur 8 % des aus Guyana ausgeführten Holzes nach Europa geliefert wurden und nur etwa die Hälfte davon in die EU; in der Erwägung, dass der wichtigste Handelspartner Guyanas insgesamt die Vereinigten Staaten sind, während Singapur den zweiten Platz einnimmt; in der Erwägung, dass sein größter Ausfuhrmarkt für Holz der asiatisch-pazifische Raum ist; in der Erwägung, dass das VPA Guyana mehr Möglichkeiten für die Ausfuhr in die EU und neue Märkte eröffnen würde und dadurch die Entwicklungschancen des Landes verbessern könnte;
I. in der Erwägung, dass Guyana im Mai 2016 das Übereinkommen von Paris ratifiziert hat und in seinem überarbeiteten national festgelegten Beitrag eine Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf die nachhaltige Forstwirtschaft eingegangen ist, etwa die Erhaltung weiterer 2 Mio. Hektar Wald;
J. in der Erwägung, dass Guyana Herausforderungen überwinden muss, um das Wohlergehen seiner Bürgerinnen und Bürger zu verbessern, etwa die Bekämpfung von Armut, Ungleichheit und Diskriminierung, insbesondere von LGBTI-Personen und indigenen Völkern, sowie die Bekämpfung von Korruption, rassischer und ethnischer Polarisierung und Gewalt, die nach wie vor Anlass zur Sorge bieten;
K. in der Erwägung, dass Guyana Finanzmittel für die Umsetzung des VPA zugesagt hat; in der Erwägung, dass die EU, Norwegen und das Vereinigte Königreich ebenfalls zugesagt haben, zu diesem Zweck zusätzliche Finanzmittel bereitzustellen;
L. in der Erwägung, dass mit dem VPA dafür gesorgt werden soll, dass alle für den EU-Markt bestimmten Lieferungen von Holz und Holzerzeugnissen aus Guyana dem Guyanischen Legalitätssicherungssystem für Holz (Guyana Timber Legality Assurance System – GTLAS) entsprechen und somit Anspruch auf eine FLEGT-Genehmigung haben; in der Erwägung, dass inländisches Holz und für sämtliche Ausfuhrmärkte bestimmtes Holz ebenfalls GTLAS-konform sein muss;
M. in der Erwägung, dass das VPA die fünf nach der FLEGT-Verordnung obligatorischen Holzprodukte – Baumstämme, Schnittholz, Eisenbahnschwellen, Sperrholz und Furnier – sowie verarbeitetes Holz, Pfähle und Pflöcke, Bautischler- und Zimmermannsarbeiten abdeckt;
N. in der Erwägung, dass dem Vorschlag der Kommission für die Verordnung über Entwaldung zufolge Holz mit einer FLEGT-Genehmigung, das in die EU eingeführt wird, die Legalitätsanforderung automatisch erfüllt;
O. in der Erwägung, dass in dem VPA ein Gemeinsamer Überwachungs- und Überprüfungsausschuss vorgesehen ist, der für die Umsetzung und Überwachung des Abkommens zuständig sein wird;
P. in der Erwägung, dass der Zweck und der erwartete Nutzen von FLEGT-VPA über die Erleichterung des Handels mit legalem Holz hinausgehen, da diese Abkommen auch strukturelle Veränderungen in der Politikgestaltung in der Forstwirtschaft, der Rechtsdurchsetzung und der Transparenz und die Einbeziehung verschiedener Interessengruppen, insbesondere von Organisationen der Zivilgesellschaft, Arbeitnehmerorganisationen und indigenen Gemeinschaften, in den politischen Entscheidungsprozess sowie eine Förderung der wirtschaftlichen Integration und die Einhaltung der internationalen Nachhaltigkeitsziele bewirken sollen;
Q. in der Erwägung, dass Länder auf der ganzen Welt, deren Einfuhrmärkte für legales Holz reguliert sind oder die dies anstreben, von der Zusammenarbeit profitieren; in der Erwägung, dass gemeinsame internationale Standards die wirksamste Lösung wären, um gegen Entwaldung vorzugehen und langfristige Rechtssicherheit für Unternehmen und Verbraucher zu fördern;
1. begrüßt nachdrücklich den Abschluss der Verhandlungen über das FLEGT-VPA zwischen der EU und Guyana; weist darauf hin, dass das VPA einen hohen Stellenwert für das Land einnimmt und ihm das Potenzial zur Förderung der Handelsbeziehungen zwischen der EU und Guyana innewohnt; ist der Ansicht, dass der Erfolg der Verhandlungen über dieses VPA die große Bedeutung der Delegationen der Union in Drittstaaten deutlich macht und sicherstellen wird, dass nur legal geschlagenes Holz aus Guyana in die EU eingeführt wird, nachhaltige forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsmethoden und nachhaltiger Handel mit legal geschlagenem Holz gefördert werden, Verbesserungen bei der Politikgestaltung in der Forstwirtschaft, der Rechtsdurchsetzung (unter anderem mit Blick auf Verpflichtungen in den Bereichen Arbeit und Beschäftigung, Gesundheit und Sicherheit), den Menschenrechten, der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Resilienz der Institutionen Guyanas herbeigeführt werden, die biologische Vielfalt geschützt wird und ein Beitrag zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele und zur Verbesserung der Handelsbeziehungen zwischen Guyana und der EU geleistet wird;
2. weist darauf hin, dass die vollständige Umsetzung und Durchsetzung des VPA ein langfristiger Prozess sein wird, der die Verabschiedung einer umfassenden Palette von Rechtsvorschriften sowie angemessene Verwaltungskapazitäten und Fachkenntnisse erfordern wird, damit die Umsetzung und Durchsetzung des Abkommens sichergestellt ist;
3. begrüßt die ausgeprägte Beteiligung von Interessengruppen während des gesamten Verhandlungsprozesses; hebt hervor, dass es in der Umsetzungs- und Überwachungsphase wirklicher Konsultationen und der Beteiligung zahlreicher Interessengruppen bedarf, wozu auch die sinnvolle Beteiligung der Zivilgesellschaft, von Vertretern der Wirtschaft, von Arbeitnehmerorganisationen und lokaler und indigener Gemeinschaften an der Beschlussfassung gehört, damit sichergestellt ist, dass die Landbesitzrechte und der Grundsatz der freien Zustimmung nach vorheriger Aufklärung eingehalten werden; weist erneut darauf hin, dass die Transparenz verbessert und für eine wirksame Veröffentlichung von Informationen und die zeitnahe Weitergabe von Dokumenten an die Bevölkerungsgruppen vor Ort und an indigene Völker gesorgt werden muss;
4. fordert die Kommission und die EU-Delegation in Guyana auf, im Rahmen aktueller und künftiger Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit ausreichend Unterstützung beim Kapazitätsaufbau sowie bei Logistik und Technik zu gewähren, damit Guyana in die Lage versetzt wird, die Verpflichtungen nach dem VPA zu erfüllen;
5. begrüßt die jüngste Verabschiedung des gemeinsamen Umsetzungsrahmens und fordert die Regierung Guyanas auf, einen konkreten, termingebundenen und messbaren Ansatz zu verfolgen;
6. hält es für geboten, Partnerschaften aufzubauen und Kooperationsmechanismen zu entwickeln, damit alle Aspekte der Politikgestaltung im Forstsektor, auch im Hinblick auf den Austausch von Informationen, gemeinsam angegangen werden können;
7. begrüßt die bisherigen Anstrengungen Guyanas bei der Erzielung von Fortschritten im Hinblick auf größere Transparenz und sieht der weiteren positiven Zusammenarbeit im Kampf gegen illegalen Holzeinschlag entgegen; betont, dass illegaler Holzeinschlag und Waldschädigung durch schlechte Politikgestaltung und Korruption in der Forstwirtschaft beschleunigt werden; erkennt das Engagement und den politischen Willen Guyanas mit Blick auf eine solide Waldbewirtschaftung an; betont, dass der Erfolg von FLEGT-VPA auch von der Bekämpfung von Betrug und Korruption in der gesamten Holzlieferkette abhängt; fordert die Regierung Guyanas nachdrücklich auf, die Datenerhebung zu stärken, um die Umsetzung des Rückverfolgbarkeitssystems zu verbessern, auch künftig darauf hinzuarbeiten, dass der weitverbreiteten Korruption ein Ende gesetzt wird, und andere Faktoren anzugehen, die den illegalen Holzeinschlag und die Waldschädigung begünstigen, insbesondere im Hinblick auf den Zoll und andere Behörden, die eine zentrale Rolle bei der Umsetzung und Durchsetzung des VPA spielen werden; hält es für geboten, der Straflosigkeit im Forstsektor ein Ende zu setzen, indem Menschenrechtsverteidiger und Hinweisgeber im Umweltbereich geschützt und wirksame Rechtsbehelfe bei Menschenrechtsverletzungen sichergestellt werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ratifizierung des Übereinkommens von Escazú durch Guyana und betont, dass die uneingeschränkte Anerkennung von Landbesitzrechten lokaler Gemeinschaften und indigener Völker, insbesondere amerindischer Gemeinschaften, unter anderem im Zusammenhang mit dem Bergbau sichergestellt werden muss;
8. begrüßt, dass die Aushandlung des VPA verschiedenen Wirtschaftszweigen die Möglichkeit eröffnet hat, gemeinsame Ziele und Prioritäten zu ermitteln, um auf eine nachhaltige Forstwirtschaft und Handelszusammenarbeit hinzuarbeiten, und Gemeinschaften eine gute Gelegenheit bietet, eine partizipative Bewirtschaftung ihrer Wälder auf lokaler, kommunaler und regionaler Ebene und sogar bis hin zur nationalen oder föderalen Ebene zu ermöglichen;
9. betont, dass das VPA eine großartige Gelegenheit bietet, die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Forstwirtschaft zu fördern; hebt hervor, dass die forstwirtschaftlichen Verfahren und der Handel mit rechtmäßig erzeugtem Holz sozial und wirtschaftlich nachhaltig sein sollten, damit der Handel den direkt oder indirekt beteiligten Personen zugutekommen kann;
10. fordert, dass die geschlechtsspezifische Analyse in alle Aktivitäten und Projekte zur Umsetzung des VPA einbezogen wird; fordert eine quantitative und qualitative sowie nach Geschlecht aufgeschlüsselte Analyse der Grundbesitzverhältnisse, des Eigentums an Vermögenswerten und der finanziellen Inklusion in Wirtschaftszweigen, die in Verbindung mit Handel stehen; fordert die Kommission auf, diese Maßnahmen mit technischen und personellen Ressourcen zu unterstützen;
11. ersucht die Kommission, dem Europäischen Parlament regelmäßig unter anderem im Hinblick auf die Tätigkeiten des Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschusses über die Umsetzung des Abkommens Bericht zu erstatten, damit eine fundierte Entscheidung getroffen werden kann, sobald der Vorschlag für den delegierten Rechtsakt vorgelegt wird, mit dem die Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen gestattet wird; hebt deshalb hervor, dass neue VPA mit weiteren Partnern vorangebracht werden sollten; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des VPA und der künftigen Verordnung über Entwaldung auf die Arbeitnehmer und Kleinerzeuger in der Forstwirtschaft und in anderen damit zusammenhängenden Bereichen, die von einer erhöhten Zahl an Prüfungen und Kontrollen im Bereich des Holzeinschlags betroffen sein werden, umfassend zu bewerten;
12. betont, dass die regionale Dimension des illegalen Holzeinschlags sowie die Beförderung und Verarbeitung von illegalem Holz und der Handel damit entlang der gesamten Lieferkette angegangen werden müssen; fordert, dass dies in das Bewertungsverfahren für das VPA aufgenommen wird;
13. ist der Ansicht, dass die EU eine wichtige Rolle spielt, wenn es gilt, sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite für Holz Verbesserungen zu erzielen, sodass illegal erzeugtes Holz abgelehnt wird und die Ausfuhrländer in ihren Bemühungen um die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und der Korruption, die die Zerstörung ihrer Wälder nach sich zieht, des Klimawandels und von Menschenrechtsverstößen unterstützt werden; weist darauf hin, dass VPA mit dem neuen Vorschlag für eine Verordnung über Entwaldung auch künftig sowohl für die EU als auch für ihre Partnerländer ein wichtiger Rechtsrahmen sein werden; hebt hervor, dass dies durch die gute Zusammenarbeit und die Bemühungen der beteiligten Partnerländer ermöglicht wurde; unterstützt die Kommission bei der Suche nach weiteren potenziellen Partnern für künftige FLEGT-VPA;
14. weist darauf hin, dass zur Verwirklichung der in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele eine nachhaltige und inklusive Forstwirtschaft und eine entsprechende Politikgestaltung wesentlich sind, und zwar insbesondere im Wege der national festgelegten Beiträge; weist darauf hin, dass der Bergbau eine treibende Kraft für die Abholzung der Tropenwälder ist, die zu einer erheblichen Bodenerosion und -kontamination, einer immer stärkeren Fragmentierung von Waldflächen und der Quecksilberverschmutzung von Flüssen und Wasserläufen führt; stellt fest, dass Guyana seine Öl-, Gas- und Bergbauindustrie ausbaut; fordert die Regierung Guyanas auf, weitere Schritte zur Eindämmung des illegalen Bergbaus zu unternehmen; nimmt mit Besorgnis die mangelnde Kohärenz zwischen der Regulierung im Forstbereich und der Regulierung im Bergbau zur Kenntnis; begrüßt weitere Abkommen, mit denen das FLEGT-VPA in Umweltfragen ergänzt werden soll;
15. betont, dass der Erfolg der gesamten FLEGT-Initiative unter anderem davon abhängt, dass Menschenrechtsverteidiger und Hinweisgeber im Umweltbereich geschützt werden, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besser in die Lage versetzt werden, ihren Tätigkeiten legal nachzugehen, und dass für einen wirksamen Schutz des Landes und die uneingeschränkte Anerkennung der gewohnheitsmäßigen Rechte lokaler Gemeinschaften und indigener Völker, insbesondere der amerindischen Gemeinschaften, gesorgt wird, unter anderem mit Blick auf das eine Frage der sozialen Gerechtigkeit darstellende Recht, dem Holzeinschlag auf ihrem Grund und Boden die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern; betont, dass die EU an das traditionelle Wissen indigener Völker und anderer lokaler Gemeinschaften über nachhaltige Waldbewirtschaftung anknüpfen sollte; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es wichtig ist, dass KMU kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand aufgebürdet wird und dass KMU Unterstützung in Rechtsfragen erhalten, um sicherzustellen, dass sie die neuen internationalen Übereinkommen, Instrumente und Dokumente in Bezug auf die Umwelt einhalten;
16. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kooperativen Republik Guyana zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060, der Verordnung (EU) 2021/2115, der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (COM(2022)0231 – C9-0183/2022 – 2022/0164(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0231),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 3, Artikel 177 Absatz 1, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2 sowie Artikel 322 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0183/2022),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2022(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 26. Juli 2022(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0260/2022),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG
Dieser Standpunkt ersetzt die am 10. November 2022 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P9_TA(2022)0384).
Wahlrecht mobiler Unionsbürger bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
234k
67k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung) (COM(2021)0732 – C9-0021/2022 – 2021/0372(CNS))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0732),
— gestützt auf Artikel22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0021/2022),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 8. November 2022 an den Ausschuss für konstitutionelle Fragen gemäß Artikel 110 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 110 und 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9‑0297/2022),
A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
(2) Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantieren Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats. Dieses Recht, das auch in Artikel 39 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) verankert ist, konkretisiert den in Artikel 21 verankerten Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Es ergibt sich außerdem aus dem in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 21 AEUV und Artikel 45 der Charta verankerten Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt.
(2) Mit dem Vertrag über die Europäische Union von 1992 (im Folgenden „Vertrag von Maastricht“) wurde eine neue Etappe auf dem Weg zu einer immer engeren Union der Völker Europas eingeleitet, indem das Rechtskonzept der Unionsbürgerschaft eingeführt wurde, um den Schutz der Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu stärken, wozu die bestehenden Rechte im Rahmen der EU um eine Reihe neuer politischer Rechte und Wahlrechte ergänzt wurden. Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantieren Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats. Dieses Recht, das auch in Artikel 39 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) verankert ist, konkretisiert den in Artikel 21 verankerten Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Es ergibt sich außerdem aus dem in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 21 AEUV und Artikel 45 der Charta verankerten Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt. Das aktive und passive Wahlrecht ermöglicht es den Bürgern auch, sich wirksam am demokratischen Leben der Union zu beteiligen und in die Europäische Union als politische Einheit eingebunden zu sein. Es ist unerlässlich, dass alle Unionsbürger – auch die mobilen Unionsbürger, die Unionsbürger mit Behinderungen und die Unionsbürger, die von Obdachlosigkeit betroffen sind,– ihre politischen Rechte im Rahmen der Wahlen zum Europäischen Parlament in vollem Umfang ausüben können, sowohl als Kandidaten als auch als Wähler. Es besteht die Gefahr, dass mobile Unionsbürger durch ihre Mobilität in Europa daran gehindert werden, die in den europäischen Verträgen verankerten politischen Grundrechte – etwa in Bezug auf die Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament – auszuüben. Das aktive und passive Wahlrecht der mobilen Bürger sollte in allen Wahllisten und Wahlkreisen gelten – auch im unionsweiten Wahlkreis, falls dieser eingerichtet wird.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu)
(2a) Gemäß der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie zur Aufhebung des Beschlusses (76/787/EGKS, EWG, Euratom) des Rates und des diesem Beschluss beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments sollte das Ziel dieser Richtlinie darin bestehen, die Wahl zum Europäischen Parlament zugänglicher, kompetitiver und europäischer zu gestalten.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4
(4) Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 202024 wies die Kommission darauf hin, dass die Vorschriften für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament aktualisiert, präzisiert und gestärkt werden müssten, um eine breite und inklusive Beteiligung mobiler Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern. Auch in Anbetracht der Erfahrungen, die bei der Anwendung der Richtlinie 93/109/EG des Rates über mehrere Wahlperioden hinweg gesammelt wurden, und unter Berücksichtigung der Änderungen der Verträge sollten mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie aktualisiert werden.
(4) Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 202024 wies die Kommission darauf hin, dass die Vorschriften für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament aktualisiert, präzisiert und gestärkt werden müssten, um eine breite und inklusive Beteiligung von Unionsbürgerinnen und -bürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, zu fördern. Auch in Anbetracht der Erfahrungen, die bei der Anwendung der Richtlinie 93/109/EG des Rates über mehrere Wahlperioden hinweg gesammelt wurden, und unter Berücksichtigung der Änderungen der Verträge sollten mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie aktualisiert werden.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5
(5) Artikel 20 Absatz 2 AEUV gilt unbeschadet Artikel 223 Absatz 1 AEUV , der die Einführung eines in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Verfahrens im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen für diese Wahlen vorsieht.
(5) Artikel 20 Absatz 2 AEUV gilt unbeschadet desArtikels 223 Absatz 1 AEUV, der die Einführung eines in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Verfahrens für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen vorsieht.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6
(6) Um sicherzustellen, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen („Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats“), ihr aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen ausüben können wie die Staatsangehörigen ihres Wohnsitzmitgliedstaats, sollten die Bedingungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Teilnahme an solchen Wahlen präzisiert werden, damit die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unionsbürgern gewährleistet ist. Insbesondere sollten Unionsbürger, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wählen und kandidieren wollen, bezüglich der für die Ausübung dieses Rechts nachzuweisenden Wohnsitzdauer und der diesbezüglich geforderten Nachweise gleichbehandelt werden.
(6) Um sicherzustellen, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen („Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats“), ihr aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen ausüben können wie die Staatsangehörigen ihres Wohnsitzmitgliedstaats, sollten die Bedingungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Teilnahme an solchen Wahlen präzisiert werden, damit die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unionsbürgern gewährleistet ist. Insbesondere sollten Unionsbürger, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wählen und kandidieren wollen, bezüglich der für die Ausübung dieses Rechts nachzuweisenden Wohnsitzdauer und der diesbezüglich geforderten Nachweise mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats gleichbehandelt werden.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu)
(6a) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sollten Informationen über die Möglichkeit der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts erhalten, wenn sie ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat anmelden, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Die Informationen über die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einreichung einer Kandidatur sollten auch allen aktiv und passiv Wahlberechtigten in regelmäßigen Abständen und rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament gemäß den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen für das aktive und passive Wahlrecht zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollten Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats bei der Eintragung in das Wählerverzeichnis und rechtzeitig vor den Wahlen ordnungsgemäß über ihre jeweiligen Rechte im Rahmen der europäischen Wahlrechtsordnungen informiert werden.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Es gilt, die freie Entscheidung des Unionsbürgers bezüglich des Mitgliedstaats, in dem er sich an den Wahlen zum Europäischen Parlament beteiligen möchte, zu respektieren, wobei durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit einer Mehrfachstimmabgabe oder einer Mehrfachkandidatur in verschiedenen Ländern auszuschließen ist.
(7) Da die meisten Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats gestatten, nach nationalem Recht ihr Wahlrecht für eine Liste im Herkunftsmitgliedstaat beizubehalten, erfordert die Möglichkeit, zu entscheiden, in welchem von zwei oder mehr Staaten das Wahlrecht ausgeübt wird, dass die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats klar informiert werden und eine Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt, um das Risiko von Mehrfachstimmabgaben zu verringern. Die freie Entscheidung des Unionsbürgers bezüglich des Mitgliedstaats, in dem er sich an den Wahlen zum Europäischen Parlament beteiligen möchte, sollte respektiert werden, wobei durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit einer Mehrfachstimmabgabe oder einer Mehrfachkandidatur in verschiedenen Ländern auszuschließen ist. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sollten bei der Unterrichtung über die Möglichkeit, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das aktive oder passive Wahlrecht auszuüben, ordnungsgemäß darüber informiert werden, dass sie je nach ihrer Entscheidung und den jeweils geltenden nationalen Bestimmungen entweder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das aktive oder passive Wahlrecht ausüben können. Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats sollten die endgültige Wahl des Mitgliedstaats treffen, in dem sie wählen möchten.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8
(8) Im Einklang mit internationalen und europäischen Normen, einschließlich der Anforderungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention, sollten die Mitgliedstaaten nicht nur das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger anerkennen und achten, sondern auch Beschränkungen für die Teilnahme an Wahlen so weit wie möglich ausräumen, damit diese ihr Wahlrecht ungehindert ausüben können.
(8) Im Einklang mit internationalen und europäischen Normen, einschließlich der Anforderungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Rechts der Europäischen Menschenrechtskonvention, sollten die Mitgliedstaaten nicht nur das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger anerkennen und achten, sondern auch die Ausübung ihres Wahlrechts so demokratisch, verhältnismäßig und einfach wie möglich gestalten, indem sie sämtliche Hindernisse für die Teilnahme an Wahlen beseitigen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9
(9) Um Unionsbürgern die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts in ihrem Wohnsitzland zu erleichtern, sollten sie rechtzeitig vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Die Formalitäten für ihre Eintragung sollten so einfach wie möglich sein. Es sollte ausreichen, wenn die betreffenden Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis und eine förmliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, an den Wahlen teilzunehmen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sollten nach ihrer Eintragung unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats im Wählerverzeichnis verbleiben, solange sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erfüllen. Unionsbürger sollten den zuständigen Behörden zudem Kontaktinformationen zur Verfügung stellen, die es diesen Behörden ermöglichen, sie regelmäßig auf dem Laufenden zu halten.
(9) Um Unionsbürgern die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts in ihrem Wohnsitzland zu erleichtern, sollte eine unmittelbare Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der Anmeldung ihres Wohnsitzes möglich sein, sofern sie dem zustimmen. Die betreffenden Bürger müssen vorab über diese unmittelbare Eintragung informiert werden – insbesondere darüber, dass eine doppelte Stimmabgabe verboten ist und die unmittelbare Eintragung ihre Streichung aus dem Wählerverzeichnis für die Wahlen zum Europäischen Parlament an ihrem Herkunftsort zur Folge haben könnte. Wenn bei der Anmeldung des Wohnsitzes keine unmittelbare Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt ist, sollten die Bürger rechtzeitig vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Die Formalitäten für ihre Eintragung sollten so einfach wie möglich sein. Es sollte ausreichen, wenn die betreffenden Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis und – in hinreichend begründeten Fällen – eine förmliche und benutzerfreundliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, an den Wahlen teilzunehmen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sollten nach ihrer Eintragung unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats im Wählerverzeichnis verbleiben, solange sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erfüllen. Unionsbürger sollten den zuständigen Behörden zudem Kontaktinformationen zur Verfügung stellen, die es diesen Behörden ermöglichen, sie regelmäßig auf dem Laufenden zu halten.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11
(11) Um die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die ihr passives Wahlrecht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat ausüben möchten, zu gewährleisten, sollten diese Staatsangehörigen die gleichen Nachweise beibringen müssen wie Kandidaten, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind. Um jedoch feststellen zu können, dass besagte Staatsangehörige das in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 AEUV verankerte Recht genießen, sollten die Mitgliedstaaten die Vorlage einer förmlichen Erklärung verlangen können, die die erforderlichen Angaben zum Nachweis ihres passiven Wahlrechts bei den betreffenden Wahlen enthält.
(11) Um die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die ihr passives Wahlrecht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat ausüben möchten, zu gewährleisten, sollten diese Staatsangehörigen die gleichen Nachweise beibringen müssen wie Kandidaten, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind. Um jedoch feststellen zu können, dass besagte Staatsangehörige das in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 AEUV verankerte Recht genießen, sollten die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen die Vorlage einer förmlichen Erklärung verlangen können, die die erforderlichen Angaben zum Nachweis ihres passiven Wahlrechts bei den betreffenden Wahlen enthält.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu)
(11a) Um Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, in der Praxis die Wahrnehmung ihres passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu ermöglichen, sollten die politischen Parteien auf nationaler Ebene dazu angehalten werden, die Aufnahme von Mitgliedern nicht vom Besitz der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Mitgliedsstaats abhängig zu machen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12
(12) Damit genau festgestellt werden kann, ob Wähler und Kandidaten sowohl in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als auch in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat eingetragen sind, sollten die von Unionsbürgern bei der Einreichung ihres Antrags auf Eintragung ins Wählerverzeichnis oder ihrer Kandidaturerklärung im Wohnsitzmitgliedstaat zu verlangenden Angaben die persönliche Identifikationsnummer oder die Seriennummer eines gültigen Identitäts- oder Reisedokuments umfassen.
(12) Damit genau festgestellt werden kann, ob Wähler und Kandidaten sowohl in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als auch in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat eingetragen sind, sollten die von Unionsbürgern bei der unmittelbaren Eintragung oder nach der Einreichung ihres Antrags auf Eintragung ins Wählerverzeichnis oder ihrer Kandidaturerklärung im Wohnsitzmitgliedstaat zu verlangenden Angaben die persönliche Identifikationsnummer oder die Seriennummer eines gültigen Identitäts- oder Reisedokuments umfassen.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13
(13) Unionsbürger, die aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde des aktiven und passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind, sollten von der Ausübung dieses Rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeschlossen werden. Bei Eingang eines Antrags auf Eintragung als Wähler können die Mitgliedstaaten von dem betreffenden Staatsangehörigen eine förmliche Erklärung verlangen, aus der hervorgeht, dass er seines aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist. Bei einer Kandidatur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat sollten Unionsbürger eine Erklärung beibringen müssen, aus der hervorgeht, dass sie ihres passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament nicht verlustig gegangen sind.
(13) Unionsbürger, die aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde des aktiven und passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind, sollten von der Ausübung dieses Rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeschlossen werden. Nach einer unmittelbaren Eintragung oder bei Eingang eines Antrags auf Eintragung als Wähler können die Mitgliedstaaten von dem betreffenden Staatsangehörigen in hinreichend begründeten Fällen eine förmliche Erklärung verlangen, in der bestätigt wird, dass ihm sein aktives Wahlrecht nicht entzogen worden ist. Bei einer Kandidatur in ihrem Wohnsitzland sollte das Wohnsitzland von den Unionsbürgern eine Erklärung verlangen können, in der bestätigt wird, dass ihnen ihr passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament nicht entzogen worden ist.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16
(16) Um Mehrfachstimmabgaben oder Mehrfachkandidaturen ein und derselben Person bei denselben Wahlen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Informationen aus den förmlichen Erklärungen austauschen, die von aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union abgegeben wurden. Da sich die Mitgliedstaaten zur Identifizierung von Bürgern auf unterschiedliche Daten stützen, sollte ein gemeinsamer Datensatz ins Auge gefasst werden, um aktiv und passiv Wahlberechtigte der Union genau zu identifizieren und sie an einer Mehrfachstimmabgabe oder einer Mehrfachkandidatur zu hindern. Die ausgetauschten personenbezogenen Daten sollten auf das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.
(16) Um Mehrfachstimmabgaben oder Mehrfachkandidaturen ein und derselben Person bei denselben Wahlen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten ihre Verwaltungssysteme in kohärenter Weise aufeinander abstimmen. Aus diesem Grund sollte die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Informationen aus den förmlichen Erklärungen auszutauschen, die von aktiv und passiv Wahlberechtigten aus einem anderen Mitgliedstaat der Union im Wohnsitzmitgliedstaat abgegeben wurden. Da sich die Mitgliedstaaten zur Identifizierung von Bürgern auf unterschiedliche Daten stützen, sollte ein gemeinsamer Datensatz ins Auge gefasst werden, um aktiv und passiv Wahlberechtigte der Union genau zu identifizieren und sie an einer Mehrfachstimmabgabe oder einer Mehrfachkandidatur zu hindern. Die ausgetauschten personenbezogenen Daten sollten auf das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17
(17) Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, mit dem Mehrfachstimmabgaben oder Mehrfachkandidaturen ein und derselben Person bei denselben Wahlen vermieden werden sollen, sollte ihre Staatsangehörigen nicht daran hindern, bei anderen Wahlarten zu wählen oder zu kandidieren. Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den nationalen Behörden sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine Kontaktstelle für den Informationsaustausch zu benennen. Die Kommission hat bereits ein sicheres Instrument entwickelt, das die Mitgliedstaaten eigenverantwortlich für den Austausch der erforderlichen Daten nutzen können. Dieses sichere Instrument sollte in diese Richtlinie aufgenommen werden, um den Austausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten werden diesbezüglich als separate Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten fungieren.
(17) Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, mit dem Mehrfachstimmabgaben oder Mehrfachkandidaturen ein und derselben Person bei denselben Wahlen vermieden werden sollen, sollte ihre Staatsangehörigen nicht daran hindern, bei anderen Wahlarten zu wählen oder zu kandidieren. Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den nationalen Behörden sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine Kontaktstelle für den Informationsaustausch zu benennen. Die Kommission hat ein sicheres Instrument entwickelt, das die Mitgliedstaaten eigenverantwortlich für den Austausch der erforderlichen Daten nutzen können. Dieses sichere Instrument sollte in diese Richtlinie aufgenommen werden, um den Austausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten werden diesbezüglich als separate Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten fungieren.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20
(20) Unzureichende Informationen zu den Wahlverfahren beeinträchtigen die Ausübung des zu den Unionsbürgerrechten zählenden Wahlrechts. Sie beeinträchtigen zudem die Fähigkeit der zuständigen Behörden, ihre Rechte wahrzunehmen und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Behörden zu benennen, die für die angemessene Unterrichtung der Unionsbürger über ihre Rechte gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 AEUV und über die nationalen Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme an den und die Organisation der Wahlen zum Europäischen Parlament zuständig sind. Im Interesse einer wirksamen Kommunikation sollten die bereitgestellten Informationen klar und verständlich sein.
(20) Unzureichende Informationen zu den Wahlverfahren beeinträchtigen die Ausübung des zu den Unionsbürgerrechten zählenden Wahlrechts. Sie beeinträchtigen zudem die Fähigkeit der zuständigen Behörden, ihre Rechte wahrzunehmen und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Behörden zu benennen, die für die angemessene Unterrichtung der Unionsbürger über ihre Rechte gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 AEUV und über die nationalen Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme an den und die Organisation der Wahlen zum Europäischen Parlament zuständig sind. Um die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats zu veranlassen, sich aktiv um solche Informationen zu bemühen, sollten die Mitgliedstaaten auch dafür sorgen, dass die Informationen über ein breites Spektrum von Kanälen zugänglich gemacht werden, unter anderem durch gezielte Kooperationsprojekte zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft, den benannten nationalen Behörden und – falls eine solche Behörde eingerichtet wird – der Europäischen Wahlbehörde. Im Interesse einer wirksamen Kommunikation sollten die Informationen rechtzeitig und auf klare und verständliche Weise bereitgestellt werden, wobei die Termine für die Schließung der Wählerverzeichnisse und die Bekanntgabe der Kandidatenlisten gemäß dem Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu berücksichtigen sind.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu)
(20a) Um die demokratische Beteiligung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Unionsbürger in angemessener, klarer und umfassender Weise über das Wahlrecht und die möglichen administrativen Schritte zur Ausübung dieses Rechts sowie über die Wahlkulturen und Wahlsysteme informieren. Diese Informationen sollten entweder unmittelbar bei der Anmeldung des Wohnsitzes von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder auf Anfrage zu einem späteren Zeitpunkt und rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament bereitgestellt werden. Besonderes Augenmerk sollte auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Bürger – beispielsweise von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen – gelegt werden
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21
(21) Um Wahlinformationen leichter zugänglich zu machen, sollten diese Informationen nicht nur in der oder den Sprachen des Wohnsitzmitgliedstaats, sondern zusätzlich in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürgern verstanden wird, abgefasst werden. Die Mitgliedstaaten können in Teilen ihres Hoheitsgebiets oder ihrer Gebiete unterschiedliche Amtssprachen der Union wählen, je nachdem, welche Sprache die Mehrheit der dort ansässigen Unionsbürger versteht.
(21) Um Wahlinformationen leichter zugänglich zu machen, sollten diese wesentlichen Informationen über das Wahlrecht auf klare und inklusive Weise und rechtzeitig vor den Wahlen nicht nur in der oder den Sprachen des Wohnsitzmitgliedstaats, sondern zusätzlich in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger verstanden wird, abgefasst werden. Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, Informationen auch in der Muttersprache der Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten können in Teilen ihres Hoheitsgebiets oder ihrer Gebiete unterschiedliche Amtssprachen der Union wählen, je nachdem, welche Sprache die Mehrheit der dort ansässigen Unionsbürger versteht.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22
(22) Jede Ausnahme von den allgemeinen Regeln dieser Richtlinie muss nach Artikel 22 Absatz 2 AEUV aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt sein und den Anforderungen des Artikels 52 der Charta entsprechen; dazu gehört, dass jegliche Einschränkungen der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament gesetzlich vorgesehen sein und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit unterliegen müssen. Zudem muss jede Ausnahmeregelung gemäß Artikel 47 der Charta überprüft werden.
entfällt
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23
(23) Solche besonderen Probleme können sich insbesondere in einem Mitgliedstaat ergeben, in dem der Anteil von Unionsbürgern im Wahlalter, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, ganz erheblich über dem Durchschnitt liegt. Ein Anteil von 20 v. H. solcher Unionsbürger an der gesamten Wählerschaft sollte eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Wahlrecht rechtfertigen , die sich auf das Kriterium der Wohnsitzdauer stützt.
entfällt
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24
(24) Ein Mitgliedstaat , in dem der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die nicht seine Staatsangehörigkeit besitzen, 20 v. H. aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat übersteigt , sollte gemäß Artikel 22 Absatz 2 AEUV besondere Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten vorsehen können .
entfällt
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26
(26) Daten über die Ausübung der Rechte und die Anwendung dieser Richtlinie können für die Ermittlung von Maßnahmen zweckdienlich sein, die erforderlich sind, um die wirksame Ausübung des Wahlrechts der Unionsbürger zu gewährleisten. Um die Erhebung von Daten für die Wahlen zum Europäischen Parlament zu verbessern, ist es erforderlich, die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten regelmäßig zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten. Parallel dazu sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie bewerten und nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer entsprechenden Bewertung vorlegen.
(26) Daten über die Ausübung der Rechte und die Anwendung dieser Richtlinie sind von entscheidender Bedeutung bei der Bewertung der einschlägigen Strategie der Union sowie um zu ermitteln, welche Maßnahmen gewährleisten, dass die Unionsbürger ihr aktives und passives Wahlrecht wirksam ausüben können. Um die Erhebung und Meldung von Daten für die Wahlen zum Europäischen Parlament durch die Mitgliedstaaten zu verstärken und zu verbessern, ist es erforderlich, die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten regelmäßig zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, wobei gemeinsame Indikatoren zugrunde zu legen sind. Parallel dazu sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie bewerten und nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer entsprechenden Bewertung vorlegen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27
(27) Es ist erforderlich, dass die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist nach den letzten beiden Wahlen zum Europäischen Parlament eine Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie vornimmt.
(27) Es ist erforderlich, dass die Kommission spätestens 18 Monate nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament eine Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie vornimmt und daraufhin gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie vorlegt.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28
(28) Um sicherzustellen, dass die Muster der von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die das aktive oder passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ausüben wollen, vorzulegenden förmlichen Erklärungen stets die für die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger erforderlichen Angaben enthalten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Muster anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(28) Um sicherzustellen, dass die Muster der von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die das aktive oder passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ausüben wollen, vorzulegenden förmlichen Erklärungen stets die für die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger erforderlichen Angaben enthalten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Muster anzupassen. Um die Erhebung und Meldung von Daten durch die Mitgliedstaaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament zu verstärken und zu verbessern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Festlegung eines Musters und der Form, in der die Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 1 erhoben werden, zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29
(29) Die Mitgliedstaaten haben sich durch die Ratifizierung und die Union durch den Abschluss27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet, die Einhaltung des Übereinkommens sicherzustellen. Um eine inklusive und gleichberechtigte Wahlbeteiligung für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, sollten die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, unter Berücksichtigung der Belange von Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern festgelegt werden.
(29) Die Mitgliedstaaten haben sich durch die Ratifizierung und die Union durch den Abschluss27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet, die Einhaltung des Übereinkommens – insbesondere von Artikel 29 – sicherzustellen. Um eine inklusive und gleichberechtigte Wahlbeteiligung für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, sollten die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, unter Berücksichtigung der Belange von Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern festgelegt werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten geeignete, auf ihre nationalen Wahlvorgänge zugeschnittene Vorkehrungen treffen, um Bürgern mit Behinderungen die Stimmabgabe zu erleichtern, wie zum Beispiel die Möglichkeit, Wahllokale zu wählen, geschlossene Wahllokale in zentralen Orten und die Verwendung von unterstützenden Technologien, Formaten und Techniken – etwa von Braille-Schrift, Großdruck, audiobasierten Informationen, taktilen Schablonen, leicht lesbaren Informationen und Gebärdensprache. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Einführung zusätzlicher Instrumente zur Erleichterung der Stimmabgabe in Erwägung ziehen, wie zum Beispiel die vorgezogene persönliche Stimmabgabe und die Stimmrechtsvertretung sowie die elektronische Stimmabgabe und die Stimmabgabe über das Internet.
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27 Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).
27 Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 a (neu)
(29a) Die Mitgliedstaaten sollten im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament Sensibilisierungs- und Informationskampagnen fördern und gleichzeitig die Barrierefreiheitsanforderungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen, älteren und schutzbedürftigen Menschen verbessern.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 b (neu)
(29b) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Strafgefangene, denen das Wahlrecht nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zuerkannt wurde, ihr Wahlrecht ausüben können, auch wenn sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die Person, die am maßgeblichen Tag Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist;
a) die Person, die am maßgeblichen Tag Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist, unabhängig von der Rechtsfähigkeit dieser Person;
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1
(1) Jeder aktiv Wahlberechtigte derUnion kann sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben. Niemand darf bei einer Wahl mehr als eine Stimme abgeben.
(1) Jeder aktiv Wahlberechtigte der Union verfügt über das Recht zu entscheiden, ob er sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben will. Niemand darf bei einer Wahl mehr als eine Stimme abgeben.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1
(1) Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben , ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, und die nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind, sind von der Ausübung dieses Rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeschlossen.
(1) Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, und die nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind, sind von der Ausübung dieses Rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeschlossen. Entscheidungen des Herkunftsmitgliedstaats über den Entzug der Rechtsfähigkeit aufgrund einer Behinderung halten Unionsbürger jedoch nicht davon ab, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei Wahlen zum Europäischen Parlament zu kandidieren, wenn nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats allen Menschen mit Behinderungen dieses Recht uneingeschränkt gewährt wird.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 5
(5) Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die die für die Anwendung des Absatzes 3 erforderlichen Informationen entgegennimmt und weiterleitet. Sie teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit und unterrichten sie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen und stellt dieses den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(5) Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die die für die Anwendung des Absatzes 3 erforderlichen Informationen entgegennimmt und weiterleitet. Sie teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit und unterrichten sie im Fall diesbezüglicher Änderungen. Die Kommission führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen und stellt dieses den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die unmittelbare Eintragung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in das Wählerverzeichnis ist möglich.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)
(2b) Bei der Anmeldung des Wohnsitzes können Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats den Wunsch äußern, sich in das Wählerverzeichnis ihres Wohnsitzmitgliedstaats eintragen zu lassen, und sie werden von der Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, zu kandidieren und einen entsprechenden Antrag einzureichen.
Entscheiden sich die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats dagegen, den Wunsch zu äußern, zum Zeitpunkt der Anmeldung ihres Wohnsitzes in das Wählerverzeichnis ihres Wohnsitzmitgliedstaats eingetragen zu werden, so behalten sie das Recht, dies später zu tun. Bei der Bereitstellung von Informationen über die Möglichkeit, zu wählen oder zu kandidieren, informieren die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß darüber, dass sie selbst entscheiden können, ob sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat wählen oder kandidieren möchten.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten der Union , die den Wunsch geäußert haben, in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden , rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten der Union, die den Wunsch geäußert haben, in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, spätestens 14 Wochen vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können. Die Mitgliedstaaten ermöglichen die Eintragung, sobald der betreffende Wähler seinen Wohnsitz angemeldet hat.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
ca) gegebenenfalls die Sprache angeben, in der sie die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Informationen erhalten möchten.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 4
(4) Aktiv Wahlberechtigte derUnion, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie nationale aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen, bis sie die Streichung aus diesem Wählerverzeichnis beantragen oder gestrichen werden, weil sie die Bedingungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen. Soweit Bestimmungen zur Unterrichtung nationaler aktiv Wahlberechtigter über eine Streichung aus dem Wählerverzeichnis bestehen, gelten sie in gleicher Weise für aktiv Wahlberechtigte der Union.
(4) Aktiv Wahlberechtigte der Union, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie nationale aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen, bis sie die Streichung aus diesem Wählerverzeichnis beantragen oder gestrichen werden, weil sie die Bedingungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen. Soweit Bestimmungen zur Unterrichtung nationaler aktiv Wahlberechtigter über eine Streichung aus dem Wählerverzeichnis bestehen, gelten sie ebenfalls für aktiv Wahlberechtigte der Union. Die Unterrichtung erfolgt in einer Amtssprache der Union, die für die aktiv Wahlberechtigten der Union verständlich ist.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die nationalen Behörden stellen sicher, dass die demokratischen, verhältnismäßigen und transparenten Normen, die für die Staatsangehörigen ihres Mitgliedstaats bei der Einreichung einer Kandidatenliste gelten, auch für Kandidaten gelten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1
(1) Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtetdie Betreffendenrechtzeitig und in klarer und einfacher Sprache darüber, wieihr Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeitihrer Kandidatur beschieden wurde.
(1) Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet die Betreffenden rechtzeitig und in klarer und einfacher Sprache sowie in einer für sie verständlichen Amtssprache der Union darüber, wie ihr Antrag auf unmittelbare Eintragung oder Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit ihrer Kandidatur beschieden wurde, sowie über die Möglichkeiten zur Anfechtung dieser Entscheidungen.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3
(3) Bei Fehlern in den Wählerverzeichnissen oder in den Kandidatenlisten für die Wahlen zum Europäischen Parlament kann der Betreffende die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die nationalen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.
(3) Bei Fehlern in den Wählerverzeichnissen oder in den Kandidatenlisten für die Wahlen zum Europäischen Parlament werden die Betreffenden rechtzeitig unterrichtet und können die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die nationalen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Betreffenden klar und rechtzeitig über die Entscheidung nach Absatz 1 und die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 2 und 3.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Betreffenden klar und rechtzeitig in einer für sie verständlichen Amtssprache der Union über die Entscheidung nach Absatz 1 und die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 2 und 3.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Behörde, die mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellt, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats bei den Wahlen zum Europäischen Parlament rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Behörde, die mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellt, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats bei den Wahlen zum Europäischen Parlament rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden, sobald sie den Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, angemeldet haben, sowie in regelmäßigen Abständen vor den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei die für die Bekanntgabe der Kandidatenlisten festgelegten Fristen zu berücksichtigen sind. Aus diesen Informationen muss hervorgehen, dass die Bürger die Wahl haben, sich entsprechend ihren Präferenzen in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat einzutragen oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eingetragen zu bleiben.
Die benannte Behörde stellt den Betreffenden auch eine Kopie der standardisierten Muster für die in den Anhängen I und II aufgeführten förmlichen Erklärungen zur Verfügung, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats abgeben müssen, um sich in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen oder ihre Kandidatur einzureichen.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
da) die spezifischen Maßnahmen, die zur Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts durch schutzbedürftige und marginalisierte Wählergruppen, wie Menschen mit Behinderungen, ergriffen werden.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten unternehmen Anstrengungen zur aktiven Einbeziehung von Organisationen der Zivilgesellschaft, wenn es darum geht, die Öffentlichkeit für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen zu sensibilisieren und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats zu ermutigen, sich, so oft Bedarf besteht, aktiv um den Erhalt dieser Informationen zu bemühen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass zu diesem Zweck ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3) Die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie die in Absatz 2 genannten Informationen werden in klarer und einfacher Sprache bereitgestellt.
(3) Die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie die in Absatz 2 genannten Informationen werden in Übereinstimmung mit den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates1a dargelegten Qualitätsanforderungen in klarer und einfacher Sprache bereitgestellt.
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1aVerordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
Abänderung 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen sollten nicht nur in der oder den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern zusätzlich in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger hinreichend verstanden wird, und im Einklang mit den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates30 festgelegten Qualitätsanforderungen bereitgestellt werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden in einer Amtssprache der Union bereitgestellt, die für den betreffenden aktiv Wahlberechtigten der Union oder Kandidaten verständlich ist.
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30 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Kommunikationswege, -mittel und -arten sicher, dass die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie die in Absatz 2 genannten Informationen Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern zugänglich gemacht werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie die in Absatz 2 genannten Informationen schutzbedürftigen und marginalisierten Gruppen, wie Bürgern mit Behinderungen, älteren Bürgern, wohnungslosen Bürgern und inhaftierten Bürgern mit Wahlrecht, zugänglich gemacht werden, indem sie die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates1a festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen anwenden und geeignete Kommunikationswege, ‑mittel und ‑arten, wie Braille-Schrift, Großdruck, audiobasierte Informationen, taktile Schablonen, leicht lesbare Informationen und Gebärdensprache, verwenden.
__________________
1a Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Personen, die zur Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts gemäß Artikel 3 berechtigt sind und ihren Wohnsitz im entsprechenden Mitgliedstaat angemeldet haben, erhalten automatisch Informationen über die ihnen nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte. Diese Informationen werden ihnen auch in regelmäßigen Abständen und rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten tauschenrechtzeitig vor den Wahlen untereinander die Informationen aus, die für die Durchführung des Artikels 4 notwendig sind. Hierfürbeginnt der Wohnsitzmitgliedstaat spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen gemäß Anhang III zu übermitteln . Der Herkunftsmitgliedstaat trifft gemäß seinen Rechtsvorschriften die geeigneten Maßnahmen, um die Mehrfachstimmabgabe und die Mehrfachkandidatur seiner Staatsangehörigen zu verhindern.
(1) Die Mitgliedstaaten tauschen rechtzeitig vor den Wahlen untereinander die Informationen aus, die für die Durchführung des Artikels 4 notwendig sind. Hierfür beginnt der Wohnsitzmitgliedstaat spätestens 16 Wochen vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen gemäß Anhang III zu übermitteln. Der Herkunftsmitgliedstaat trifft gemäß seinen Rechtsvorschriften die geeigneten Maßnahmen, um die Mehrfachstimmabgabe und die Mehrfachkandidatur seiner Staatsangehörigen zu verhindern.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1
Mitgliedstaaten, die bei den Wahlen zum Europäischen Parlament die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe, der Briefwahl, der elektronischen Stimmabgabe oder der Stimmabgabe über das Internet vorsehen, stellen sicher, dass diese Arten der Stimmabgabe aktiv Wahlberechtigten der Union unter den gleichen Bedingungen wie für ihre eigenen Staatsangehörigen offenstehen.
Die Mitgliedstaaten ziehen in Betracht, für die Wahlen zum Europäischen Parlament zusätzliche Wahlinstrumente, wie Briefwahl, vorgezogene persönliche Stimmabgabe, Stimmabgabe durch Bevollmächtigte, mobile Wahllokale für Wähler, die sich am Wahltag nicht in die Wahllokale begeben können, sowie elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe über das Internet, einzuführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Arten der Stimmabgabe aktiv Wahlberechtigten der Union unter denselben Bedingungen wie für ihre eigenen Staatsangehörigen offenstehen.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die dafür zuständig ist, einschlägige statistische Daten über die Teilnahme von Unionsbürgern, die nicht Staatsangehörige des Wohnsitzmitgliedstaats sind, an den Wahlen zum Europäischen Parlament zu erheben und der Öffentlichkeit und der Kommission zur Verfügung zu stellen.
Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die dafür zuständig ist, auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren einschlägige statistische Daten über die Teilnahme von Unionsbürgern, die nicht Staatsangehörige des Wohnsitzmitgliedstaats sind, an den Wahlen zum Europäischen Parlament zu erheben und der Öffentlichkeit und der Kommission zur Verfügung zu stellen.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16
Artikel 16
entfällt
Ausnahmeregelungen
(1) Überschreitet in einem Mitgliedstaat der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, 20 v. H. aller inländischen und nicht inländischen Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat in Abweichung von den Artikeln 3, 9 und 10
a) das aktive Wahlrecht denjenigen aktiv Wahlberechtigten der Union vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die auf höchstens fünf Jahre festgesetzt werden darf, ihren Wohnsitz haben;
b) das passive Wahlrecht denjenigen passiv Wahlberechtigten der Union vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die auf höchstens zehn Jahre festgesetzt werden darf, ihren Wohnsitz haben.
Diese Bestimmungen berühren nicht die angemessenen Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten erlassen kann und die insbesondere darauf abzielen, die Integration von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, zu erleichtern.
Jedoch können aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union , die aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats haben, oder aufgrund der Dauer dieses Wohnsitzes dort das aktive oder passive Wahlrecht nicht haben, die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Wohnsitzdauer nicht entgegengehalten werden.
(2) Wenn in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die im erstgenannten Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, das Wahlrecht für die Wahlen zum nationalen Parlament dieses Mitgliedstaats besitzen und hierzu in die Wählerverzeichnisse dieses Mitgliedstaats unter völlig gleichen Bedingungen wie die nationalen aktiv Wahlberechtigten eingetragen werden können, so braucht der erstgenannte Mitgliedstaat abweichend von dieser Richtlinie die Artikel 6 bis 13 nicht auf diese Staatsangehörigen anzuwenden.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jeweils 18 Monate vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob die Gründe, die die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 22 Absatz 2 AEUV für die betreffenden Mitgliedstaaten gerechtfertigt haben, fortbestehen, und schlägt gegebenenfalls vor, dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 anwenden, übermitteln der Kommission die erforderlichen Begründungen.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 a (neu)
Artikel 16a
Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats bei den Wahlen zum Europäischen Parlament gilt für alle Wahllisten und Wahlkreise, die in dem Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments festgelegt sind, auch im Falle der Einrichtung eines unionsweiten Wahlkreises, damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt bleibt.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Titel
Berichterstattung
Datenerhebung und Berichterstattung
Abänderung 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet. Über die allgemeinen Bemerkungen hinaus enthält der Bericht statistische Daten über die Teilnahme der aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union an den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie eine Zusammenfassung der zu ihrer Unterstützung getroffenen Maßnahmen.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet. Über die allgemeinen Bemerkungen hinaus enthält der Bericht statistische Daten über die Teilnahme der aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union an den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie eine ausführliche Übersicht über die zu ihrer Unterstützung getroffenen Maßnahmen, wobei gemeinsame Indikatoren zugrunde gelegt werden.Die Mitgliedstaaten legen ferner ausführliche Informationen über die Wirksamkeit des Austauschs zwischen ihnen vor, um eine doppelte Stimmabgabe zu verhindern.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen ein Muster und die Form, in der die Daten für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels erhoben werden, festgelegt wird.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1
Innerhalb von zwei Jahren nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2029 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstellt einen Bewertungsbericht über die im Hinblick auf die darin enthaltenen Ziele erreichten Fortschritte. Die Bewertung umfasst auch eine Überprüfung der Funktionsweise von Artikel 13.
Innerhalb von 18 Monaten nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstellt einen Bewertungsbericht über die im Hinblick auf die darin enthaltenen Ziele erreichten Fortschritte. Die Bewertung umfasst auch eine Überprüfung der Funktionsweise von Artikel 13. Im Anschluss an diese Bewertung wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorgelegt.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 3
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 9, 10 und 13 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 9, 10 und 13 und Artikel 17 Absatz 2a kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 6
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 9, 10 oder 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 9, 10 oder 13 oder Artikel 17 Absatz 2a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Zeile 4 a (neu)
Bevorzugte Sprachen, in denen ich Informationen über die Wahlen erhalten möchte.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Absatz 4
Mir ist das passive Wahlrecht in meinem Herkunftsmitgliedstaat nicht verlustig gegangen.
Mir ist das passive Wahlrecht in meinem Herkunftsmitgliedstaat nicht verlustig gegangen1a.
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1aNur dann, wenn diese Anforderung auch für Staatsangehörige des Wohnsitzmitgliedstaats gilt.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung) (COM(2021)0733 – C9-0022/2022 – 2021/0373(CNS))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0733),
– gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0022/2022),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 8. November 2022 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 110 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 110 und 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0005/2023),
A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu)
(1a) Der Vertrag über die Europäische Union aus dem Jahr 1992 („Vertrag von Maastricht“) stellte eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar. Eines der Anliegen im Rahmen des Vertrags war es, die Beziehungen zwischen den Völkern der Mitgliedstaaten kohärent und solidarisch zu gestalten. Zu seinen grundlegenden Zielen gehörte es, durch die Einführung einer Unionsbürgerschaft den Schutz der Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu stärken.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3
(3) Die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen sind in der Richtlinie 94/80/EG des Rates festgelegt.
(3) Die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen durch Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, sind in der Richtlinie94/80/EG des Rates festgelegt.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4
(4) Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 202022 wies die Kommission darauf hin, dass die Vorschriften für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen aktualisiert, präzisiert und gestärkt werden müssten, um eine breite und inklusive Beteiligung mobiler Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern. Auch in Anbetracht der Erfahrungen, die bei der Anwendung der Richtlinie über mehrere Wahlperioden hinweg gesammelt wurden, und um Änderungen der Verträge Rechnung zu tragen, sollten mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie aktualisiert werden.
(4) Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 202022 wies die Kommission darauf hin, dass die Vorschriften für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen aktualisiert, präzisiert und gestärkt werden müssten, um eine breite und inklusive Beteiligung von Unionsbürgerinnen und -bürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, zu fördern. Auch in Anbetracht der Erfahrungen, die bei der Anwendung der Richtlinie über mehrere Kommunalwahlen hinweg gesammelt wurden, und um Änderungen der Verträge Rechnung zu tragen, sollten mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie aktualisiert werden.
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22 Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 — Stärkung der Bürgerteilhabe und Schutz der Bürgerrechte (COM(2020) 730 final).
22 Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 – Stärkung der Bürgerteilhabe und Schutz der Bürgerrechte (COM(2020)0730).
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5
(5) Das Wahlverfahren für Kommunalwahlen liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die diese Wahlen gemäß ihren jeweiligen Traditionen und im Einklang mit internationalen und europäischen Standards organisieren. Im Einklang mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention sollten die Mitgliedstaaten nicht nur das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger anerkennen und achten, sondern auch Beschränkungen für die Teilnahme an Wahlen so weit wie möglich ausräumen, damit diese ihr Wahlrecht ungehindert ausüben können.
(5) Das Wahlverfahren für Kommunalwahlen liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die diese Wahlen gemäß ihren Verfassungstraditionen und ihren jeweiligen Traditionen und im Einklang mit internationalen und europäischen Standards organisieren. Im Einklang mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Menschenrechtskonvention sollten die Mitgliedstaaten nicht nur das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, bei Kommunalwahlen anerkennen und achten, sondern auch den uneingeschränkten und wirksamen Zugang zu ihrem Wahlrecht sicherstellen, indem alle Hindernisse für die Teilnahme an Kommunalwahlen beseitigt werden und uneingeschränkter Zugang zu einschlägigen Informationen gewährt wird.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6
(6) Um sicherzustellen, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen („Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats“), ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen ausüben können wie die Staatsangehörigen ihres Aufnahmemitgliedstaats, sollten die Bedingungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Teilnahme an solchen Wahlen präzisiert werden, damit die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unionsbürgern gewährleistet ist. Insbesondere sollten Unionsbürger, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei Kommunalwahlen wählen und kandidieren wollen, bezüglich der für die Ausübung dieses Rechts nachzuweisenden Wohnsitzdauer und der diesbezüglich geforderten Nachweise gleich behandelt werden.
(6) Um sicherzustellen, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen („Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats“), ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen ausüben können wie die Staatsangehörigen ihres Aufnahmemitgliedstaats, sollten die Bedingungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Teilnahme an solchen Wahlen präzisiert werden, damit die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unionsbürgern gewährleistet ist. Insbesondere sollten Unionsbürger, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei Kommunalwahlen wählen und kandidieren wollen, bezüglich der für die Ausübung dieses Rechts nachzuweisenden Wohnsitzdauer und der diesbezüglich geforderten Nachweise gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats gleichbehandelt werden.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Zudem sollten Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats keinen besonderen Voraussetzungen unterworfen sein, um ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen auszuüben, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Staatsangehörigen ist durch besondere Umstände letzterer gerechtfertigt, die sie von den ersteren unterscheiden.
(7) Zudem sollten Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats keinen besonderen Voraussetzungen unterworfen sein, um ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen auszuüben, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Staatsangehörigen ist durch besondere außergewöhnliche Umstände letzterer gerechtfertigt, die sie von den ersteren unterscheiden. Eine solche unterschiedliche Behandlung muss in jedem Fall begründet werden.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8
(8) Um Unionsbürgern die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts in ihrem Wohnsitzland zu erleichtern, sollten sie rechtzeitig vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Die Formalitäten für ihre Eintragung sollten so einfach wie möglich sein. Es sollte ausreichen, wenn die betreffenden Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis und eine förmliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, an den Wahlen teilzunehmen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sollten nach ihrer Eintragung unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats im Wählerverzeichnis verbleiben, solange sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erfüllen. Unionsbürger sollten den zuständigen Behörden zudem Kontaktinformationen zur Verfügung stellen, die es diesen Behörden ermöglichen, sie regelmäßig auf dem Laufenden zu halten.
(8) Um Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zu erleichtern, sollten sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, eine unmittelbare Eintragung als Wähler zu ermöglichen, wenn Unionsbürger den Wunsch geäußert haben, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an Wahlen teilzunehmen. In den Fällen, in denen keine unmittelbare Eintragung erfolgt, sollten Unionsbürger rechtzeitig vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Die Formalitäten für ihre Eintragung sollten so einfach, so leicht zugänglich und in allen Mitgliedstaaten so ähnlich wie möglich sein. Es sollte ausreichen, wenn die betreffenden Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis und in hinreichend begründeten Fällen eine förmliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, an den Kommunalwahlen teilzunehmen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sollten nach ihrer Eintragung unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats im Wählerverzeichnis verbleiben, solange sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erfüllen. Unionsbürger sollten den zuständigen Behörden zudem Kontaktinformationen zur Verfügung stellen, die es diesen Behörden ermöglichen, sie regelmäßig auf dem Laufenden zu halten. Die Mitgliedstaaten sollten gesonderte Wählerverzeichnisse für Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament erstellen.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu)
(8a) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Anforderungen für die Eintragung als Kandidat und für die Einreichung einer Kandidatenliste demokratischen, verhältnismäßigen und transparenten Standards entsprechen und sowohl für inländische Unionsbürger als auch für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats gelten.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 b (neu)
(8b) Um Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, die wirksame Wahrnehmung ihres passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen zu ermöglichen, sollten die politischen Parteien in den Mitgliedstaaten die Aufnahme von Mitgliedern nicht davon abhängig machen, dass diese die Staatsbürgerschaft des Mitgliedstaats besitzen, in dem sie kandidieren möchten.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10
(10) Der Ausschluss vom passiven Wahlrecht kann sich aus einer Einzelfallentscheidung der Behörden des Wohnsitz- oder des Herkunftsmitgliedstaats ergeben. Angesichts der politischen Bedeutung des Amtes eines kommunalen Mandatsträgers sollten die Mitgliedstaatenvom Herkunftsmitgliedstaat des Kandidaten Informationen zu dessen Ausschluss vom passiven Wahlrecht einholen.
(10) Der Ausschluss vom passiven Wahlrecht kann sich aus einer Einzelfallentscheidung der Behörden des Wohnsitz- oder des Herkunftsmitgliedstaats ergeben. Angesichts der politischen Bedeutung des Amtes eines kommunalen Mandatsträgers sollten die Mitgliedstaaten vom Herkunftsmitgliedstaat des Kandidaten unmittelbar Informationen zu dessen Ausschluss vom passiven Wahlrecht einholen. Entscheidungen des Herkunftsmitgliedstaats, mit denen Unionsbürgern aufgrund einer Behinderung die Rechtsfähigkeit entzogen wird, sollte sie nicht von einer Kandidatur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat ausschließen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats allen Menschen mit derartigen Behinderungen dieses Recht uneingeschränkt gewährt wird.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11
(11) Die Aufgaben des Exekutivorgans der lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe können die Teilnahme an der Ausübung der Staatsgewalt und die Wahrung der allgemeinen Interessen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten folglich diese Ämter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihren Staatsangehörigen vorbehalten können.
entfällt
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12
(12) Ebenso ist es angemessen, dass die Teilnahme von kommunalen Mandatsträgern an der Wahl einer parlamentarischen Versammlung den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden kann.
entfällt
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14
(14) Das dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats gewährte aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat tritt nicht an die Stelle des aktiven und passiven Wahlrechts in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Daher ist dafür zu sorgen, dass die freie Entscheidung dieser Unionsbürger, ob sie an den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat teilnehmen wollen oder nicht, respektiert wird und dass diese Bürger ihren Willen zum Ausdruck bringen können, ihr Wahlrecht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat auszuüben. Mitgliedstaaten, in denen keine Wahlpflicht besteht, können daher eine Eintragung dieser Bürger von Amts wegen vorsehen .
(14) Das dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats gewährte aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat tritt nicht an die Stelle des aktiven und passiven Wahlrechts in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Daher ist dafür zu sorgen, dass die freie Entscheidung dieser Unionsbürger, ob sie an den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat teilnehmen wollen oder nicht, respektiert wird und dass diese Bürger ihren Willen zum Ausdruck bringen können, ihr Wahlrecht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat auszuüben.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15
(15) Die Verfügbarkeit von Informationen zum Wahlrecht und zu den Wahlverfahren ist eine wesentliche Voraussetzung für die wirksame Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 AEUV verankerten Rechts.
(15) Die Verfügbarkeit von Informationen zum Wahlrecht und zu den Wahlverfahren ist eine wesentliche Voraussetzung für die wirksame Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 AEUV verankerten Rechts. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sollten bei ihrer Ankunft in einem Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen und rechtzeitig vor Kommunalwahlen Zugang zu Informationen über ihre Wahlrechte und die Wahlverfahren erhalten. Sie sollten auch darüber informiert werden, dass es gesonderte Wählerverzeichnisse für die Kommunalwahlen und die Wahlen zum Europäischen Parlament gibt.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16
(16) Unzureichende Informationen zu den Wahlverfahren beeinträchtigen die Ausübung des zu den Unionsbürgerrechten zählenden Wahlrechts. Sie beeinträchtigen zudem die Fähigkeit der zuständigen Behörden, ihre Rechte wahrzunehmen und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Behörden zu benennen, die für die angemessene Unterrichtung der Unionsbürger über ihre Rechte gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 AEUV und über die nationalen Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme an und die Organisation von Kommunalwahlen zuständig sind. Im Interesse einer wirksamen Kommunikation sollten die bereitgestellten Informationen klar und verständlich sein.
(16) Unzureichende Informationen zu den Wahlverfahren beeinträchtigen die Ausübung des zu den Unionsbürgerrechten zählenden Wahlrechts. Sie beeinträchtigen zudem die Fähigkeit der zuständigen Behörden, ihre Rechte wahrzunehmen und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Behörden zu benennen, die für die angemessene Unterrichtung der Unionsbürger über ihre Rechte gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 AEUV, über die nationalen Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme an und die Organisation von Kommunalwahlen und über das Wahlsystem und das politische System, einschließlich der Befugnisse der lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe, zuständig sind. Diese Behörden sollten die Informationskampagnen gemeinsam mit den lokalen Behörden und, soweit möglich, mit Organisationen der Zivilgesellschaft abstimmen und sie sollten ein breites Spektrum an Informationskanälen nutzen. Im Interesse einer wirksamen Kommunikation sollten die Informationen rechtzeitig, regelmäßig und in klarer und verständlicher Form bereitgestellt werden, und zwar im Idealfall ohne einen Schwierigkeitsgrad zu übersteigen, der über dem Niveau B1 (mittlere Stufe) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates liegt.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17
(17) Um Wahlinformationen leichter zugänglich zu machen, sollten diese Informationen nicht nur in der oder den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern zusätzlich in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger hinreichend verstanden wird, abgefasst werden. Die Mitgliedstaaten können in Teilen ihres Hoheitsgebiets oder ihrer Gebiete unterschiedliche Amtssprachen der Union wählen, je nachdem, welche Sprache die Mehrheit der dort ansässigen Unionsbürger versteht.
(17) Um Wahlinformationen leichter zugänglich zu machen, sollten diese Informationen in allen Amtssprachen der Union und, sofern sie von den Behörden angeboten werden, in der bevorzugten Sprache des aktiv Wahlberechtigten der Union zur Verfügung gestellt werden, die dieser zum Zeitpunkt der Eintragung angeben können sollte. Erforderlichenfalls sollte die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Übersetzung von Informationen über die Eintragungs- und Wahlverfahren in die Amtssprachen der Union unterstützen.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18
(18) Jede Ausnahme von den allgemeinen Regeln dieser Richtlinie muss nach Artikel 22 Absatz 1AEUV durch besondere Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt seinund die Anforderungen des Artikels 52 der Charta erfüllen, einschließlich der Anforderung, dass jede Einschränkung der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen gesetzlich vorgesehen sein und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses genügen muss . Zudem muss jede Ausnahmeregelungnach Artikel 47 der Charta auf ihren Ausnahmecharakter hin überprüft werden .
(18) Jede Ausnahme von den allgemeinen Regeln dieser Richtlinie muss nach Artikel 22 Absatz 1 AEUV durch besondere Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt sein und die Anforderungen des Artikels 52 der Charta erfüllen, einschließlich der Anforderung, dass jede Einschränkung der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen durch Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, gesetzlich vorgesehen sein und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses genügen muss. Zudem muss jede Ausnahmeregelung nach Artikel 47 der Charta auf ihren Ausnahmecharakter hin überprüft werden.Da die Mitgliedstaaten von den in der Richtlinie 94/80/EG vorgesehenen Möglichkeiten, von den allgemeinen Regeln abzuweichen, nur in begrenztem Umfang Gebrauch gemacht haben, sollten diese Möglichkeiten für Ausnahmeregelungen nicht mehr angeboten werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19
(19) Solche besonderen Probleme können sich insbesondere in einem Mitgliedstaat ergeben, in dem der Anteil von Unionsbürgern im Wahlalter, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, ganz erheblich über dem Durchschnitt liegt. Ein Anteil von 20 v. H. solcher Unionsbürger an der gesamten Wählerschaft rechtfertigt eine Ausnahmeregelung, die sich auf das Kriterium der Wohnsitzdauer stützt.
entfällt
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20
(20) Mitgliedstaaten , in denen der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die nicht ihre Staatsbürgerschaft besitzen, 20 v. H. aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat übersteigt , sollten unter Beachtung von Artikel 22 Absatz 1 AEUV besondere Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten vorsehen können .
entfällt
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21
(21) Es ist zu berücksichtigen, dass in bestimmten Mitgliedstaaten die dort wohnhaften Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten das Wahlrecht zum nationalen Parlament besitzen und infolgedessen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Formalitäten erleichtert werden können.
entfällt
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22
(22) Das Königreich Belgien weist besondere Gegebenheiten und Gleichgewichtsverhältnisse auf, da die belgische Verfassung (Artikel 1 bis 4) drei Amtssprachen und eine Aufteilung in Regionen und Gemeinschaften vorsieht. Die uneingeschränkte Anwendung dieser Richtlinie könnte daher in einigen Gemeinden zu Auswirkungen führen, aufgrund deren es angebracht ist, zur Berücksichtigung dieser Gegebenheiten und Gleichgewichtsverhältnisse eine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Richtlinie vorzusehen.
entfällt
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23
(23) Daten über die Ausübung der Rechte und die Anwendung dieser Richtlinie können nützlich sein, um zu ermitteln, welche Maßnahmen gewährleisten, dass die Unionsbürger ihr aktives und passives Wahlrecht wirksam ausüben können. Um die Erhebung von Daten für Kommunalwahlen zu verbessern, müssen eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten eingeführt werden, wobei neben statistischen Daten auch Informationen über die Maßnahmen enthalten sein sollten, die zur Unterstützung der Teilnahme der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten an Wahlen ergriffen wurden. Die Kommissionsollte eine Bewertung der Anwendung der Richtlinie, einschließlich der Entwicklung der Wählerschaft nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, durchführenund zu diesem Zweck dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten.
(23) Daten über die Ausübung der Rechte und die Anwendung dieser Richtlinie sind wichtig, um die einschlägige Strategie der Union zu bewerten und zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Unionsbürger ihr aktives und passives Wahlrecht wirksam ausüben können. Um die Erhebung und Meldung von Daten für Kommunalwahlen durch die Mitgliedstaaten zu verbessern, müssen eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten eingeführt werden, wobei neben statistischen Daten auch Informationen über die Maßnahmen enthalten sein sollten, die zur Unterstützung der Teilnahme der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten an Wahlen ergriffen wurden, auch für Menschen mit Behinderungen. Diese Daten sollten auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren auf transparente und sichere Weise in allen Mitgliedstaaten erhoben werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission gemeinsame Indikatoren für die Bereitstellung der betreffenden statistischen Daten durch die Mitgliedstaaten festlegen. Die Kommission sollte eine Bewertung der Anwendung der Richtlinie, einschließlich der Entwicklung der Wählerschaft nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, durchführen und zu diesem Zweck dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24
(24) Es ist erforderlich, dass die Kommission nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie innerhalb einer angemessenen Frist eine Evaluierung ihrer Anwendung vornimmt und dabei auch die Evaluierung der Anwendung der Richtlinie 93/109/EG des Rates23 berücksichtigt.
(24) Es ist erforderlich, dass die Kommission nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie innerhalb einer angemessenen Frist eine Evaluierung ihrer Anwendung vornimmt und dabei auch die Evaluierung der Anwendung der Richtlinie 93/109/EG des Rates23vom 6. Dezember 1993über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, berücksichtigt. Im Anschluss an diese Bewertung sollte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorgelegt werden.
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23 Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung).
23 Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung).
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26
(26) Die Mitgliedstaaten haben sich durch die Ratifizierung und die Union durch den Abschluss25 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet, die Einhaltung des Übereinkommens, einschließlich des Artikels 29 über die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben, sicherzustellen. Um eine inklusive und gleichberechtigte Wahlbeteiligung für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, sollten die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, unter Berücksichtigung der Belange von Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern festgelegt werden.
(26) Die Mitgliedstaaten haben sich durch die Ratifizierung und die Union durch den Abschluss25 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet, die Einhaltung des Übereinkommens, einschließlich des Artikels 29 über die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben, sicherzustellen. Um eine inklusive und gleichberechtigte Wahlbeteiligung für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, wobei insbesondere die erheblichen Auswirkungen berücksichtigt werden sollten, die lokale Entscheidungen auf Fragen der Barrierefreiheit und das Leben von Menschen mit Behinderungen und älteren Bürgern haben können, sollten die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, unter Berücksichtigung der spezifischen Belange von Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern festgelegt werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen, geeignete, auf ihre nationalen Wahlvorgänge zugeschnittene Vorkehrungen zu treffen, um Bürgern mit Behinderungen die Stimmabgabe zu erleichtern, wie zum Beispiel die Möglichkeit, Wahllokale zu wählen, und die Verwendung von unterstützenden Technologien, Formaten und Techniken, etwa von Braille-Schrift, Großdruck, audiobasierten Informationen, taktilen Schablonen, leicht lesbaren Informationen und Gebärdensprache. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten es Menschen mit Behinderungen auf ihr Ersuchen hin ermöglichen, durch eine Person ihrer Wahl Unterstützung bei der Stimmabgabe zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, die Möglichkeit der Briefwahl anzubieten, und können weitere ergänzende Instrumente zur Erleichterung der Stimmabgabe vorsehen, etwa die vorzeitige persönliche Stimmabgabe, die Stimmabgabe mittels eines Bevollmächtigten sowie die elektronische Stimmabgabe und die Stimmabgabe über das Internet.
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25 Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35)
25 Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35)
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) „aktiv Wahlberechtigter der Union“ einen Unionsbürger, der gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie in seinem Wohnsitzmitgliedstaat das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen besitzt;
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
db) „passiv Wahlberechtigter der Union“ einen Unionsbürger, der gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie in seinem Wohnsitzmitgliedstaat das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen besitzt;
Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1
(1) Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, dass sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Staatsgebiet haben, so gilt diese Bedingung von den aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 als erfüllt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten.
(1) Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, dass sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Staatsgebiet haben, so gilt diese Bedingung als von den aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union erfüllt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2
(2) Können die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften nur in der lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählen oder gewählt werden, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, so unterliegen auch die aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 dieser Bedingung.
(2) Können die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften nur in der lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählen oder gewählt werden, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, so unterliegen auch die aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union dieser Bedingung.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1
(1) Die Wohnsitzmitgliedstaaten können bestimmen, dass Unionsbürger, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind , von der Ausübung dieses Rechts bei den Kommunalwahlen ausgeschlossen sind .
(1) Die Wohnsitzmitgliedstaaten können bestimmen, dass Unionsbürger, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind, von der Ausübung dieses Rechts bei den Kommunalwahlen ausgeschlossen sind. Entscheidungen des Herkunftsmitgliedstaats, mit denen Unionsbürgern aufgrund einer Behinderung die Rechtsfähigkeit entzogen wird, schließen sie nicht von einer Kandidatur bei Kommunalwahlen in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aus, wenn nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats allen Menschen mit derartigen Behinderungen dieses Recht uneingeschränkt gewährt wird.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass nur ihre eigenen Staatsangehörigen in die Ämter des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählbar sind, wenn diese Personen gewählt worden sind, um diese Ämter während der Dauer des Mandats auszuüben.
entfällt
Die Mitgliedstaaten können ebenfalls bestimmen, dass die vorübergehende und vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden kann.
Die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen können, um sicherzustellen, dass die Ausübung der Ämter im Sinne des Unterabsatzes 1 und die Wahrnehmung der Vertretungsbefugnisse im Sinne des Unterabsatzes 2 nur durch ihre eigenen Staatsangehörigen erfolgen kann, müssen den Vertrag und die allgemeinen Prinzipien des Rechts beachten und geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass die Unionsbürger, die als Mitglied einer Vertretungskörperschaft gewählt werden, weder an der Ernennung der Wahlmänner einer parlamentarischen Versammlung noch an der Wahl deren Mitglieder teilnehmen dürfen.
entfällt
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1
(1) Die passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 unterliegen denselben Unvereinbarkeitsbedingungen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats für die Staatsangehörigen dieses Staates gelten.
(1) Die passiv Wahlberechtigten der Union unterliegen denselben Unvereinbarkeitsbedingungen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats für die Staatsangehörigen dieses Staates gelten.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1
(1) Aktiv Wahlberechtigte, die die Bedingungen des Artikels 3 erfüllen, üben ihr Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat aus, wenn sie eine entsprechende Willensbekundung abgegeben haben.
(1) Aktiv Wahlberechtigte der Union, die die Bedingungen des Artikels 3 erfüllen, üben ihr Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat aus, wenn sie eine entsprechende Willensbekundung abgegeben haben.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2
(2) Besteht im Wohnsitzmitgliedstaat Wahlpflicht, so gilt diese Pflicht auch für die aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3, die sich dort in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen.
(2) Besteht im Wohnsitzmitgliedstaat Wahlpflicht, so gilt diese Pflicht auch für die aktiv Wahlberechtigten der Union, die sich dort in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten, in denen keine Wahlpflicht besteht, können eine Eintragung der Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 in das Wählerverzeichnis von Amts wegen vorsehen.
(3) Die Mitgliedstaaten bemühen sich um die Einführung einer unmittelbaren Eintragung der Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als aktiv Wahlberechtigte der Union in das Wählerverzeichnis, wobei diese Eintragung mit Zustimmung der betreffenden Unionsbürger zum Zeitpunkt der Anmeldung des Wohnsitzes im Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt.Aktiv Wahlberechtigte der Union, die sich gegen die unmittelbare Eintragung entschieden haben, werden rechtzeitig vor dem Wahlzeitraum eingeladen, sich eintragen zu lassen.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten der Union rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden,haben aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 die gleichen Nachweise wieinländische aktiv Wahlberechtigte zu erbringen.
Um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, haben aktiv Wahlberechtigte der Union die gleichen oder gleichwertige Nachweise wie inländische aktiv Wahlberechtigte zu erbringen. Außerdem haben sie eine förmliche Erklärung gemäß dem Muster in Anhang II vorzulegen.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 einen gültigen Identitätsausweis sowie eine förmliche Erklärung vorlegen , die nach dem Muster in Anhang II erstellt wurde .
Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass aktiv Wahlberechtigte der Union
a) einen gültigen Identitätsausweis vorlegen,
b) den Zeitpunkt angeben, seit dem sie ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat haben,
c) gegebenenfalls eine oder mehrere bevorzugte Sprachen angeben, in denen sie die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Informationen erhalten möchten, die unter den Amtssprachen der Union oder, sofern von der zuständigen Behörde angeboten, anderen Sprachen ausgewählt werden können.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3) Aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie inländische aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen, bis sie aus diesem Wählerverzeichnis gestrichen werden, weil sie die Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen. Sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre Staatsangehörigen von der Streichung aus dem Wählerverzeichnis unterrichtet werden, so gelten diese Bestimmungen auch für aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3.
(3) Aktiv Wahlberechtigte der Union, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie inländische aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen, bis sie aus diesem Wählerverzeichnis gestrichen werden, weil sie die Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen. Sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre Staatsangehörigen von der Streichung aus dem Wählerverzeichnis unterrichtet werden, so gelten diese Bestimmungen auch für aktiv Wahlberechtigte der Union. Diese Mitteilung wird den betreffenden aktiv Wahlberechtigten der Union in einer von dieser Person bevorzugten, in der förmlichen Erklärung angegebenen Sprache der Union übermittelt, sofern der aktiv Wahlberechtigte der Union eine entsprechende Angabe gemacht hat.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 5
(5) Unbeschadet der Vorschriften eines Mitgliedstaats über das aktive und passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz außerhalb seines Hoheitsgebiets haben, hat die Eintragung von aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 in das Wählerverzeichnis ihres Wohnsitzmitgliedstaats nicht zur Folge, dass sie aus dem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaats gestrichen werden.
(5) Unbeschadet der Vorschriften eines Mitgliedstaats über das aktive und passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz außerhalb seines Hoheitsgebiets haben, hat die Eintragung von aktiv Wahlberechtigten der Union in das Wählerverzeichnis ihres Wohnsitzmitgliedstaats nicht zur Folge, dass sie aus dem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaats gestrichen werden.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1
(1) Bei Einreichung der Erklärung über ihre Kandidatur haben die passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 die gleichen Nachweise beizubringen wieinländische Kandidaten. Der Wohnsitzmitgliedstaat kann verlangen, dass die betreffenden Personen eine förmliche Erklärung vorlegen, die nach dem Muster in Anhang III erstellt wurde.
(1) Bei Einreichung der Erklärung über ihre Kandidatur haben Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats die gleichen oder gleichwertige Nachweise beizubringen wie inländische Kandidaten. Der Wohnsitzmitgliedstaat kann verlangen, dass die betreffenden Personen eine förmliche Erklärung vorlegen, die nach dem Muster in Anhang III erstellt wurde.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass passiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3
(2) Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass passiv Wahlberechtigte der Union
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) bei Einreichung der Erklärung über ihre Kandidatur in ihrer förmlichen Erklärung nach Absatz 1 angeben, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind;
a) bei Einreichung der förmlichen Erklärung über ihre Kandidatur in ihrer förmlichen Erklärung nach Absatz 1 angeben, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind. Im Falle von berechtigten Zweifeln am Inhalt der förmlichen Erklärung vor oder nach der Wahl kann der Wohnsitzmitgliedstaat direkt beim Herkunftsmitgliedstaat des Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats eine Bescheinigung darüber verlangen, dass die Person in diesem Mitgliedstaat nicht ihres passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist;
Abänderung 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) bei Zweifeln am Inhalt der Erklärung nach Buchstabe a vor oder nach der Wahl eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, mit der bestätigt wird, dass sie in diesem Mitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist;
entfällt
Abänderung 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
ea) gegebenenfalls eine oder mehrere Sprachen angeben, in denen sie die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Informationen erhalten möchten, die unter den Amtssprachen der Union oder, sofern von der zuständigen Behörde angeboten, anderen Sprachen ausgewählt werden können.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1
Mitgliedstaaten, die vorsehen, dass ihre Staatsangehörigen die Möglichkeit haben, ihr Stimmrecht bei Kommunalwahlen durch vorzeitige Stimmabgabe, Briefwahl, elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe über das Internet auszuüben, stellen sicher, dass diese Arten der Stimmabgabe den aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 unter den gleichen Bedingungen offenstehen.
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, bei Kommunalwahlen die Möglichkeit der Briefwahl vorzusehen. Sofern Mitgliedstaaten für ihre Staatsangehörigen die Möglichkeit vorsehen, bei Kommunalwahlen durch Briefwahl, vorzeitige Stimmabgabe, Stimmabgabe durch Bevollmächtigte, elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe über das Internet ihr Stimmrecht auszuüben, stellen sie sicher, dass diese Arten der Stimmabgabe den aktiv Wahlberechtigten der Union unter den gleichen Bedingungen offenstehen.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1
(1) Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet die Betreffenden rechtzeitig und in klarer und einfacher Sprache darüber, wie über ihren Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit ihrer Kandidatur entschieden wurde.
(1) Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet die Betreffenden darüber, wie über ihre unmittelbare Eintragung in das Wählerverzeichnis, ihren Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit ihrer Kandidatur entschieden wurde.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2
(2) Bei Nichteintragung in das Wählerverzeichnis, bei Ablehnung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei Ablehnung der Kandidatur können die betreffenden Unionsbürger die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die inländischen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.
(2) Bei Nichteintragung in das Wählerverzeichnis, bei Ablehnung der unmittelbaren Eintragung in das Wählerverzeichnis oder des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei Ablehnung der Kandidatur können die betreffenden Unionsbürger die wirksamen Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in gleichen Fällen für die inländischen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3
(3) Bei Fehlern im Wählerverzeichnis oder in der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen kann der Betreffende die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die inländischen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.
(3) Bei Fehlern im Wählerverzeichnis oder in der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen kann der Betreffende die wirksamen Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die inländischen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Betreffenden rechtzeitig, in klarer und einfacher Sprache und – sofern der aktiv Wahlberechtigte der Union eine bevorzugte Sprache angegeben hat – in einer von dieser Person bevorzugten, in der förmlichen Erklärung angegebenen Sprache der Union, über die in Absatz 1 genannte Entscheidung und die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechtsbehelfe.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Behörde, die mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellt, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats bei Kommunalwahlen rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellt, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats bei Kommunalwahlen rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden. Die Informationen werden von den einschlägigen Behörden in abgestimmter Weise und, soweit möglich, in Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Registrierung des Wohnsitzes und rechtzeitig vor den Wahlen zur Verfügung gestellt.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 benannte Behörde jedem einzelnen aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 unmittelbar Folgendes mitteilt:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 benannte Behörde jedem einzelnen aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union unmittelbar Folgendes mitteilt:
Abänderung 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) sobald verfügbar, das Datum der Wahl sowie die Art und den Ort der Stimmabgabe,
b) sobald verfügbar, das Datum der Wahl sowie die Art und den Ort der Stimmabgabe, einschließlich der besonderen Arten der Stimmabgabe gemäß Artikel 10,
Abänderung 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) die besonderen Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts für bestimmte Wählergruppen wie zum Beispiel Menschen mit Behinderungen,
Abänderung 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)
bb) Informationen über das Wahlsystem und das politische System, einschließlich der Befugnisse der lokalen Gebietskörperschaften der untersten Ebene,
Abänderung 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei Kommunalwahlen sowie die in Absatz 2 genannten Informationen werden in klarer und einfacher Sprache bereitgestellt.
Die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei Kommunalwahlen gemäß Absatz 1 sowie sämtliche weitere gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen werden in klarer und einfacher Sprache bereitgestellt. Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in allen Amtssprachen der Union bereitgestellt, während die in Absatz 2 genannten Informationen den Betreffenden in einer von dieser Person bevorzugten, in der förmlichen Erklärung angegebenen Sprache der Union bereitgestellt werden, sofern der aktiv Wahlberechtigte der Union eine entsprechende Angabe gemacht hat.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen sollten nicht nur in der oder den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern zusätzlich in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger hinreichend verstanden wird, und im Einklang mit den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates28 festgelegten Qualitätsanforderungen bereitgestellt werden.
entfällt
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28 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
Abänderung 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Kommission stellt sicher, dass die Informationen über das aktive und passive Wahlrecht, das Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 AEUV bei Kommunalwahlen haben, sowie die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen in klarer und zugänglicher Weise in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt werden, erforderlichenfalls unter anderem über Europe Direct und Your Europe.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Kommunikationswege, -mittel und -arten sicher, dass die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei Kommunalwahlen sowie die in Absatz 2 genannten Informationen Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern zugänglich gemacht werden.
(4) Indem sie den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und durch für die Betreffenden geeignete Kommunikationswege, -mittel und -arten wie Gebärdensprache, Braille-Schrift oder leicht lesbare Formate nachkommen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei Kommunalwahlen sowie die in Absatz 2 genannten Informationen Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Menschen in abgelegenen Gebieten, Angehörigen von Minderheiten und ganz allgemein Menschen, die sich beim Wählen mit Schwierigkeiten konfrontiert sehen, zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen auf ihr Ersuchen hin bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützt werden.
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1a Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
Abänderung 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13
Artikel 13
entfällt
Ausnahmeregelungen
(1) Überschreitet in einem Mitgliedstaat der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, 20 v. H. aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat in Abweichung von dieser Richtlinie
a) das aktive Wahlrecht denjenigen aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die die Dauer einer Amtszeit der kommunalen Vertretungskörperschaft nicht überschreiten darf, ihren Wohnsitz haben, und
b) das passive Wahlrecht denjenigen passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die die Dauer von zwei Amtszeiten dieser Vertretungskörperschaft nicht überschreiten darf, ihren Wohnsitz haben, und
c) geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten erlassen, die insbesondere darauf abzielen, die Integration von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, zu erleichtern.
(2) Das Königreich Belgien kann, abweichend von den Bestimmungen dieser Richtlinie, Absatz 1 Buchstabe a auf eine begrenzte Anzahl von Gemeinden anwenden, deren Verzeichnis es mindestens ein Jahr vor der Kommunalwahl, für die diese Ausnahmeregelung gelten soll, mitteilt.
(3) Wenn die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dort das Wahlrecht für die Wahlen zum nationalen Parlament dieses Mitgliedstaats besitzen und zu diesem Zweck unter genau denselben Bedingungen wie die inländischen aktiv Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse eingetragen werden können, so braucht der erstgenannte Mitgliedstaat abweichend von den Bestimmungen dieser Richtlinie die Artikel 6 bis 11 auf diese Staatsangehörigen nicht anzuwenden.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie alle sechs Jahre einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob die Gründe, die die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 22 Absatz 1 AEUV zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten gerechtfertigt haben, fortbestehen; sie schlägt gegebenenfalls vor, dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1 und 2 anwenden, übermitteln der Kommission die erforderlichen Begründungen.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Überschrift
Berichterstattung
Datenerhebung und Berichterstattung
Abänderung 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1
(1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle vier Jahre erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich ihres Artikels 5 Absätze 3 und 4, in ihrem Hoheitsgebiet Bericht. Der Bericht enthält statistische Daten über die Teilnahme von aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 an Kommunalwahlen sowie eine Zusammenfassung der diesbezüglich getroffenen Maßnahmen.
(1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle vier Jahre erstatten die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und der Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich ihres Artikels 5 Absätze 3 und 4, in ihrem Hoheitsgebiet Bericht. Der Bericht enthält zusätzlich zu allgemeinen Bemerkungen auch statistische Daten über die Teilnahme von aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union an Kommunalwahlen sowie eine Zusammenfassung der zur Erleichterung und Förderung ihrer Beteiligung getroffenen Maßnahmen. Diese Daten werden auf transparente, einheitliche und sichere Weise basierend auf gemeinsamen Indikatoren in allen Mitgliedstaaten erhoben.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Kommission ist befugt, in Bezug auf die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren für die Erhebung der in Artikel 1 genannten statistischen Daten delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1
Innerhalb von zwei Jahren nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2029 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstellt einen Bewertungsbericht über die im Hinblick auf die darin enthaltenen Ziele erreichten Fortschritte.
Innerhalb von zwei Jahren nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2029 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstellt einen Bewertungsbericht über die im Hinblick auf die darin enthaltenen Ziele erreichten Fortschritte. Dieser Bewertung ist gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 2, 8 und 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab ... [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 3
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 2, 8 und 9 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1a kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 6
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 2, 8 oder 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 14 Absatz 1a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2
Die Artikel 1 bis 7, Artikel 8 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 13 gelten ab dem 31. Dezember 2023.
Die Artikel 1 bis 7, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 gelten ab dem 31. Dezember 2023.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Überschrift
ANHANG II – Von aktiv Wahlberechtigten der Union einzureichende förmliche Erklärung
Abänderung 70 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Absatz 1 a (neu)
Der/Die Unterzeichnete erklärt hiermit seine/ihre Zustimmung, Mitteilungen im Zusammenhang mit der Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen künftig in einer oder mehreren der folgenden Sprachen zu erhalten:
Abänderung 71 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Tabelle 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Der/Die Unterzeichnete ist seit …………… (Zeitraum)1a in …………… (Wohnsitzmitgliedstaat) wohnhaft.
Ort/Datum:
Unterschrift:
1a Nur wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Überschrift
ANHANG III – Von passiv Wahlberechtigten der Union einzureichende förmliche Erklärung
Abänderung 73 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 1 a (neu)
Der/Die Unterzeichnete erklärt hiermit seine/ihre Zustimmung, Mitteilungen im Zusammenhang mit der Kandidatur bei den Kommunalwahlen künftig in einer oder mehreren der folgenden Sprachen zu erhalten:
Abänderung 74 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Tabelle 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Der/Die Unterzeichnete ist seit …………… (Zeitraum)1a in …………… (Wohnsitzmitgliedstaat) wohnhaft.
Ort/Datum:
Unterschrift:
1a Nur wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen der Union (COM(2021)0556 – C9-0322/2021 – 2021/0197(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0556),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0322/2021),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom irischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Januar 2022(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 27. Januar 2022(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. November 2022 gemachte Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0150/2022),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen der Union