Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2023 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D087929/02 – 2023/2605(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D087929/02),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,
– unter Hinweis auf die Abstimmung vom 21. Februar 2023 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, aus der keine Stellungnahme hervorging, und die Abstimmung im Berufungsausschuss vom 23. März 2023, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,
– gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),
– unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), das am 26. Mai 2010 angenommen und am 15. Juni 2010 veröffentlicht wurde(3),
– unter Hinweis auf das Gutachten der EFSA, das am 28. September 2022 angenommen und am 10. November 2022 veröffentlicht wurde(4),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)(5),
– gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
A. in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 (im Folgenden als „GV-Baumwolle“ bezeichnet) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, mit dem Beschluss 2011/891/EU der Kommission(6) zugelassen wurde; in der Erwägung, dass sich die Genehmigung auch auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die GV-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen und bei denen es sich nicht um Lebens- oder Futtermittel handelt, für die gleichen Verwendungszwecke wie bei jeder anderen Baumwollsorte – mit Ausnahme des Anbaus – bezog;
B. in der Erwägung, dass Dow AgroSciences Distribution S.A.S. mit Sitz in Frankreich am 16. November 2020 im Namen von Dow AgroSciences LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der Kommission einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellt hat;
C. in der Erwägung, dass die EFSA am 28. September 2022 eine befürwortende Stellungnahme abgab, die am 10. November 2022 veröffentlicht wurde; in der Erwägung, dass die EFSA zuvor am 26. Mai 2010 eine befürwortende Stellungnahme bezüglich der Erstzulassung für GV-Baumwolle abgegeben hat, die am 15. Juni 2010 veröffentlicht wurde;
D. in der Erwägung, dass GV-Baumwolle Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinatbasis verleiht und insektizide Proteine („Bt-Toxine“) erzeugt;
Fehlende Bewertung der Komplementärherbizide
E. in der Erwägung, dass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission(7) zufolge bewertet werden muss, ob die zu erwartenden landwirtschaftlichen Methoden das Ergebnis der untersuchten Endpunkte beeinflussen; in der Erwägung, dass dies der genannten Durchführungsverordnung zufolge besonders für herbizidtolerante Pflanzen von Bedeutung ist;
F. in der Erwägung, dass die meisten GV-Pflanzen genetisch verändert wurden, damit sie gegenüber einem oder mehreren „Komplementärherbiziden“ tolerant sind, die beim Anbau der GV-Pflanzen eingesetzt werden können, ohne dass die Pflanzen absterben, was bei nicht herbizidtoleranten Pflanzen der Fall wäre; in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt „komplementäre“ Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist(8); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass GV-Baumwolle sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glufosinat ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen und Abbauprodukten (Metaboliten) im Ernteerzeugnis niederschlagen kann;
G. in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist(10);
H. in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird;
Herausragende Fragestellungen zu Bt-Toxinen
I. in der Erwägung, dass in mehreren Studien Nebenwirkungen auf das Immunsystem nach der Exposition gegenüber Bt-Toxinen beobachtet wurden und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten(11), was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;
J. in der Erwägung, dass in einer wissenschaftlichen Studie festgestellt wurde, dass die Toxizität von Bt-Toxinen auch durch Wechselwirkungen mit Spritzrückständen von Herbiziden erhöht werden kann und dass weitere Studien über die kombinatorischen Wirkungen von kombinierten Transformationsereignissen (genetisch veränderte Kulturen, die so verändert wurden, dass sie herbizidtolerant sind und Insektizide in Form von Bt-Toxinen produzieren) erforderlich sind(12); in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihrer Metaboliten mit Bt-Toxinen jedoch als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird;
Bt-Pflanzen: Wirkungen auf Nichtzielorganismen
K. in der Erwägung, dass im Gegensatz zur Verwendung von Insektiziden, bei denen die Exposition zum Zeitpunkt des Sprühens und für eine begrenzte Zeit danach erfolgt, die Verwendung von Bt-GV-Pflanzen zu einer kontinuierlichen Exposition der Ziel- und Nichtzielorganismen gegenüber Bt-Toxinen führt;
L. in der Erwägung, dass die Annahme, dass Bt-Toxine eine Wirkungsweise aufweisen, die auf ein spezifisches Ziel ausgerichtet ist, nicht mehr als richtig angesehen werden kann und Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht ausgeschlossen werden können(13); in der Erwägung, dass Berichten zufolge eine zunehmende Zahl von Nichtzielorganismen auf vielfältige Weise betroffen ist; in der Erwägung, dass 39 einer Peer-Review unterzogenen Veröffentlichungen, in denen über erhebliche schädliche Auswirkungen von Bt-Toxinen auf viele „außer Reichweite“ befindliche Arten berichtet wird, in einer kürzlich erschienenen Übersicht erwähnt werden(14);
Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union
M. in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen (VN) über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben(15); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden bis zum Jahr 2030 erheblich verringert werden soll(16); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr von GV-Baumwolle die Nachfrage nach dieser Kultur, die mit Herbiziden auf Glufosinatbasis behandelt wird, erhöhen würde und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern und der Umwelt in Drittländern führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmer- und Umweltexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;
N. in der Erwägung, dass die Verwendung von Glufosinat in der Union zwar seit Ende Juli 2018 nicht mehr zulässig ist, es jedoch Belege dafür gibt, dass Glufosinat seit 2020 aus der Union nach Brasilien, Mexiko und Australien exportiert wird(17), wo der Anbau von GV-Baumwolle zugelassen ist(18);
O. in der Erwägung, dass die Union als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (CBD) in der Verantwortung steht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten kein Schaden zugefügt wird(19);
P. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Übereinkommens von Paris und des CBD umfassen sollten;
Undemokratische Beschlussfassung
Q. in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 21. Februar 2023 keine Stellungnahme abgegeben hat, was bedeutet, dass die Zulassung nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; in der Erwägung, dass 10 Mitgliedstaaten, die 29,79 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, für eine Zulassung stimmten, 13 Mitgliedstaaten, die 20,54 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, dagegen stimmten und 4 Mitgliedstaaten, die 49,67 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, sich der Stimme enthielten und dass aus der Abstimmung des Berufungsausschusses vom 23. März 2023 erneut keine Stellungnahme hervorging;
R. in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass es problematisch ist, wenn sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst – was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist;
S. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 31 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen;
T. in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;
U. in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt(20);
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;
3. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
4. fordert die Kommission auf, die Einfuhr herbizidtoleranter genetisch veränderter Kulturen aufgrund des damit verbundenen verstärkten Einsatzes von Komplementärherbiziden und damit der erhöhten Risiken für die biologische Vielfalt, die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht zu genehmigen;
5. weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Zulassung der Einfuhr von GV-Pflanzen, die gegenüber in der Union verbotenen Herbiziden wie Glufosinat tolerant gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel mit den internationalen Verpflichtungen der Union, unter anderem im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt der Vereinten Nationen (CBD), einschließlich des kürzlich verabschiedeten globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming und Montreal(22), unvereinbar ist;
6. erwartet, dass die Kommission ihrer Zusage, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass in der Union verbotene gefährliche Chemikalien nicht für die Ausfuhr hergestellt werden, so schnell wie möglich und rechtzeitig für einen Abschluss innerhalb der laufenden Wahlperiode nachkommt(23);
7. begrüßt, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich eingeräumt hat, dass sie bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen muss(24); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere genetisch veränderte Organismen zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stimmt;
8. fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Paris, dem CBD und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie sie den Grundsatz der Schadensvermeidung wahren(25);
9. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Wissenschaftliches Gutachten des EFSA-Gremiums für genetisch veränderte Organismen zu einem Antrag von Dow AgroSciences (EFSA-GMO-NL-2005-16) auf das Inverkehrbringen der insektenresistenten, genetisch veränderten Baumwollsorte (Gossypium hirsutum L.) 281-24-236 × 3006-210-23 zur Verwendung als Lebens- bzw. Futtermittel, auf Einfuhr und Verarbeitung dieser Sorte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, EFSA Journal 2010; 8(6):1644, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.2903/j.efsa.2010.1644.
Wissenschaftliches Gutachten des EFSA-Gremiums für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte 281-24-236 x 3006-210-23 für die Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-RX-019), EFSA Journal 2022, 20(11):7587, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2022.7587.
––––––––––––––––––––––––––––––– Das Europäische Parlament hat in seiner achten Wahlperiode 36 Entschließungen angenommen, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden.Zudem hat das Parlament in seiner neunten Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 11).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 15).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 20).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 2).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 7).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 bestehen, diese enthalten oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 12).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 18).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 323 vom 11.8.2021, S. 7).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 2).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 8).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 15).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 36).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 43).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 49).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 56).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 63).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 66).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 74).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 45).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 × DAS-44406-6 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 52).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × MIR162 × MON810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse 1507, MIR162, MON810 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 59).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 66).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 (BCS-GM151-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 22).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 29).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB811 (BCS-GH811-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 48).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorte 73496 (DP-Ø73496-4) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 55).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87769 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 434 vom 15.11.2022, S. 42).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse DP4114, MON 810, MIR604 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 32 vom 27.1.2023, S. 6).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/797 der Kommission vom 19. Mai 2022 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und der Unterkombination T25 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 32 vom 27.1.2023, S. 14).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte A5547-127 (ACS-GMØØ6-4) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2022)0433).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2023 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Raps der Sorte MON 94100 (MON-941ØØ-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0063).
Beschluss 2011/891/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236x3006-210-23 (DAS-24236-5x-DAS-21Ø23-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 51).
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1).
Siehe z. B. S. Bonny, „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31–48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, und C. M. Benbrook, „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years“ (Auswirkungen von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA – die ersten sechzehn Jahre), Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Bd. 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
Für eine Überprüfung siehe N. Rubio-Infante, L. Moreno-Fierros, „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in mammals“, Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5), S. 630–648, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/jat.3252.
Siehe z. B. A. Hilbeck, M. Otto, „Specificity and combinatorial effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in the context of GMO environmental risk assessment“, Frontiers in Environmental Science 2015, 3:71, https://doi.org/10.3389/fenvs.2015.00071.
Hilbeck, N. Defarge, T. Lebrecht, T. Bøhn, „Insecticidal Bt crops. EFSA’s risk assessment approach for GM Bt plants fails by design“, RAGES 2020, S. 4, https://www.testbiotech.org/sites/default/files/RAGES_report-Insecticidal%20Bt%20plants.pdf
Ergebnis der Suche nach dem Stichwort „glufosinate“ unter: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/pic/export-notifications?p_p_id=exportnotifications_WAR_echapicportlet&p_p_lifecycle=0&p_p_state=normal&p_p_mode=view&_exportnotifications_WAR_echapicportlet_summaryDetails=summaryTab&_exportnotifications_WAR_echapicportlet_viewTab=searchTab
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ – nicht „muss“ – die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
Im Dezember 2022 wurde auf der COP15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ein globaler Rahmen für die biologische Vielfalt vereinbart, der ein weltweites Ziel der Verringerung des Risikos durch Pestizide um mindestens 50 % bis 2030 umfasst (vgl.: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7834)
Wie im Anhang der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020)0667) dargelegt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM%3A2020%3A667%3AFIN#document2.