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Verfahren : 2022/0051(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0184/2023

Eingereichte Texte :

A9-0184/2023

Aussprachen :

PV 31/05/2023 - 13
CRE 31/05/2023 - 13

Abstimmungen :

PV 01/06/2023 - 6.4
CRE 01/06/2023 - 6.4
Erklärungen zur Abstimmung
PV 24/04/2024 - 7.16
CRE 24/04/2024 - 7.16

Angenommene Texte :

P9_TA(2023)0209
P9_TA(2024)0329

Angenommene Texte
PDF 599kWORD 192k
Donnerstag, 1. Juni 2023 - Brüssel
Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
P9_TA(2023)0209A9-0184/2023

Abänderungen(1) des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2022)0071 – C9-0050/2022 – 2022/0051(COD))(2)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Die Union gründet sich auf die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Diese grundlegenden Werte der Union, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren, sowie die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts sollten das Handeln der Union auf internationaler Ebene leiten. Zu einem solchen Handeln gehört auch die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der Entwicklungsländer.
(1)  Die Union gründet sich auf die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 2 des Vertrags der Europäischen Union verankert sind. Diese grundlegenden Werte der Union, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren, sowie die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschen- und Umweltrechte und Grundfreiheiten und die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts sollten das Handeln der Union auf internationaler Ebene leiten. Zu einem solchen Handeln gehört auch die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der Entwicklungsländer.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität sowie die Förderung europäischer Grundwerte zählen zu den Prioritäten der Union, wie in der Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüner Deal“74 dargelegt. Diese Ziele erfordern eine Mitwirkung nicht nur der Behörden, sondern auch der privaten Akteure, insbesondere der Unternehmen.
(2)  Ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität sowie die Förderung europäischer Grundwerte zählen zu den Prioritäten der Union, wie in der Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüner Deal“74 dargelegt. Diese Ziele erfordern eine Mitwirkung nicht nur der Behörden, sondern auch der privaten Akteure, insbesondere der Unternehmen. In Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es, dass die Politik der Union zu Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtiger und rationeller Verwendung der natürlichen Ressourcen und Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels beiträgt.
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74 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
74 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  In ihrer Mitteilung „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“75 verpflichtete sich die Kommission zur Modernisierung der sozialen Marktwirtschaft in Europa, um einen gerechten Übergang zur Nachhaltigkeit zu erreichen. Diese Richtlinie wird auch zur Europäischen Säule sozialer Rechte beitragen, die Rechte wie faire Arbeitsbedingungen fördert. Sie ist Teil der politischen Maßnahmen und Strategien der EU zur Förderung menschenwürdiger Arbeit weltweit, auch in globalen Wertschöpfungsketten, wie dies in der Mitteilung der Kommission über menschenwürdige Arbeit weltweit76 deutlich gemacht wird.
(3)  In ihrer Mitteilung „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“75 verpflichtete sich die Kommission zur Modernisierung der sozialen Marktwirtschaft in Europa, um einen gerechten Übergang zur Nachhaltigkeit zu erreichen und sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird. Diese Richtlinie wird auch zur Europäischen Säule sozialer Rechte beitragen, die Rechte wie faire Arbeitsbedingungen fördert. Sie wird auch die Sichtbarkeit der Säule und die Identifikation mit ihr in Unternehmen erhöhen, deren Einbeziehung für eine wirksame Umsetzung unerlässlich ist. Sie ist Teil der politischen Maßnahmen und Strategien der EU zur Förderung menschenwürdiger Arbeit weltweit, auch in globalen Wertschöpfungsketten, wie dies in der Mitteilung der Kommission über menschenwürdige Arbeit weltweit76 deutlich gemacht wird.
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75 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang (COM(2020) 14 final).
75 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang (COM(2020) 14 final).
76 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine nachhaltige Erholung (COM(2022) 66 final).
76 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine nachhaltige Erholung (COM(2022) 66 final).
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Das Verhalten von Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen ist von entscheidender Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Union, da Unternehmen in der Union, insbesondere große, auf globale Wertschöpfungsketten angewiesen sind. Angesichts der Tatsache, dass diese Themen Verbraucher und Anleger mehr und mehr beschäftigen, liegt es auch im Interesse der Unternehmen, die Menschenrechte und die Umwelt zu schützen. Es gibt bereits mehrere Initiativen zur Förderung von Unternehmen, die einen wertorientierten Wandel unterstützen, sowohl auf Ebene der Union77 als auch auf nationaler78 Ebene.
(4)  Das Verhalten von Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen ist von entscheidender Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Union, da viele Unternehmen in der Union auf globale Wertschöpfungsketten angewiesen sind. Angesichts der Tatsache, dass diese Themen Verbraucher und Anleger mehr und mehr beschäftigen, liegt es auch im Interesse der Unternehmen, die Menschenrechte und die Umwelt zu schützen. Es gibt bereits mehrere Initiativen zur Förderung von Unternehmen, die einen wertorientierten Wandel unterstützen, sowohl auf Ebene der Union77 als auch auf nationaler78 Ebene, es wurden auch in verschiedenen Mitgliedstaaten wie Frankreich und Deutschland verbindliche Sorgfaltspflichtvorschriften eingeführt, woraus sich die Notwendigkeit ergibt, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen einzuführen, um eine Fragmentierung zu vermeiden und Rechtssicherheit für im Binnenmarkt tätige Unternehmen zu schaffen. Angesichts der wichtigen Rolle, die Unternehmen als Säule für den Aufbau einer nachhaltigen Gesellschaft und Wirtschaft spielen, ist es von entscheidender Bedeutung, einen europäischen Rahmen für einen verantwortungsvollen und nachhaltigen Ansatz in Bezug auf globale Wertschöpfungsketten zu schaffen.
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77 „Enterprise Models and the EU agenda“ (Unternehmensmodelle und die EU-Agenda), CEPS Policy Insights, Nr. PI2021-02, Januar 2021.
77 „Enterprise Models and the EU agenda“ (Unternehmensmodelle und die EU-Agenda), CEPS Policy Insights, Nr. PI2021-02, Januar 2021.
78 Zum Beispiel https://www.economie.gouv.fr/entreprises/societe-mission.
78 Zum Beispiel https://www.economie.gouv.fr/entreprises/societe-mission.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Bestehende internationale Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln legen fest, dass Unternehmen die Menschenrechte schützen sollten, und legen dar, wie sie den Schutz der Umwelt in allen ihren Tätigkeiten und Wertschöpfungsketten berücksichtigen sollten. In den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte79 wird die Verantwortung von Unternehmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte anerkannt, indem sie die negativen Auswirkungen der menschenrechtsbezogenen Risiken ihrer Tätigkeit ermitteln, verhindern und mindern sowie Rechenschaft darüber ablegen, wie sie diesen Auswirkungen begegnen. In diesen Leitprinzipien heißt es, dass Unternehmen vermeiden sollten, gegen Menschenrechte zu verstoßen und dass sie negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die sie im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen und durch ihre direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen verursacht haben, zu denen sie beigetragen haben oder die in Verbindung mit ihnen stehen, begegnen sollten.
(5)  Bestehende internationale Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte79 und die im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln79b dargelegten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen79a, legen fest, dass Unternehmen die Menschenrechte achten und schützen sollten, und legen dar, wie sie den Schutz der Umwelt in allen ihren Tätigkeiten und Lieferketten berücksichtigen sollten. In den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte wird die Verantwortung von Unternehmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte anerkannt, indem sie die negativen Auswirkungen der menschenrechtsbezogenen Risiken ihrer Tätigkeit ermitteln, verhindern und mindern sowie Rechenschaft darüber ablegen, wie sie diesen Auswirkungen begegnen. In diesen Leitprinzipien heißt es, dass Unternehmen vermeiden sollten, gegen Menschenrechte zu verstoßen und dass sie negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die sie im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen und durch ihre direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen verursacht haben, zu denen sie beigetragen haben oder die in Verbindung mit ihnen stehen, begegnen sollten.
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79 Vereinte Nationen, Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“, 2011, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/blob/266624/b51c16faf1b3424d7efa060e8aaa8130/un-leitprinzipien-de-data.pdf.
79 Vereinte Nationen, Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“, 2011, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/blob/266624/b51c16faf1b3424d7efa060e8aaa8130/un-leitprinzipien-de-data.pdf.
79a OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (Aktualisierung 2011), abrufbar unter https://www.oecd-ilibrary.org/governance/oecd-leitsatze-fur-multinationale-unternehmen_9789264122352-de
79b OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (2018) und branchenspezifische OECD-Leitfäden, abrufbar unter: https://www.oecd.org/investment/due-diligence-guidance-for-responsible-business-conduct.htm.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Das Konzept der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht wurde in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen80 spezifiziert und weiterentwickelt, mit denen die Anwendung der Sorgfaltspflicht auf Themen der Umwelt und der Unternehmensführung ausgeweitet wurde. Der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und branchenspezifische Leitfäden81 sind international anerkannte Rahmenvorgaben, in denen praktische Schritte zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht festgelegt sind, um Unternehmen dabei zu unterstützen, tatsächliche und potenzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Wertschöpfungsketten und sonstigen Geschäftsbeziehungen zu ermitteln, zu verhindern, zu mindern und darüber Rechenschaft abzulegen. Das Konzept der Sorgfaltspflicht ist auch in den Empfehlungen der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation82 über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik verankert.
(6)  Das Konzept der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht wurde in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen spezifiziert und weiterentwickelt, mit denen die Anwendung der Sorgfaltspflicht auf Themen der Umwelt und der Unternehmensführung ausgeweitet wurde. Der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und branchenspezifische Leitfäden sind international anerkannte Rahmenvorgaben, in denen praktische Schritte zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht festgelegt sind, um Unternehmen dabei zu unterstützen, tatsächliche und potenzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Wertschöpfungsketten und sonstigen Geschäftsbeziehungen zu ermitteln, zu verhindern, zu mindern und darüber Rechenschaft abzulegen. Von den Beitrittsparteien der OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen eingerichtete nationale Kontaktstellen spielen durch ihre Aufgabe bei der Förderung der Richtlinie und als außergerichtliche Beschwerdemechanismen eine wichtige Rolle dabei, die Sorgfaltspflichten von Unternehmen zu fördern. Das Konzept der Sorgfaltspflicht ist auch in den Empfehlungen der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation82 über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik verankert.
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80 OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (Aktualisierung 2011), abrufbar unter https://www.oecd-ilibrary.org/governance/oecd-leitsatze-fur-multinationale-unternehmen_9789264122352-de.
81 OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (2018) und branchenspezifische OECD-Leitfäden , abrufbar unter:https://www.oecd.org/investment/due-diligence-guidance-for-responsible-business-conduct.htm.
82 Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, 5. Ausgabe 2017, abrufbar unter: https://www.ilo.org/empent/Publications/WCMS_094386/lang--en/index.htm.
82 Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, 5. Ausgabe 2017, abrufbar unter: https://www.ilo.org/empent/Publications/WCMS_094386/lang--en/index.htm.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Alle Unternehmen haben die Verantwortung, die Menschenrechte zu achten, die in den in Teil I Abschnitt 2 des Anhangs und Instrumente, die aufgeführten internationalen Übereinkommen verankert sind, und diejenigen, für die diese Richtlinie gilt, sollten verpflichtet werden, ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen, und sie sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen auf die Menschenrechte entlang ihrer Wertschöpfungskette zu ermitteln und gegen sie vorzugehen. Der Umfang und die Art der Sorgfaltspflicht können je nach Größe, Branche, operativen Rahmenbedingungen und Risikoprofil des Unternehmens variieren.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung83, die 2015 von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen wurden, umfassen die Förderung eines dauerhaften, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums. Die Union hat sich selbst das Ziel gesetzt, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umsetzen. Der Privatsektor trägt zu diesen Zielen bei.
(7)  Die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung83, die 2015 von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen wurden, umfassen die Förderung eines dauerhaften, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums. Die Union hat sich selbst das Ziel gesetzt, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umsetzen. Der Privatsektor trägt zu diesen Zielen bei. Im derzeitigen geopolitischen Kontext, der durch die Aggression Russlands gegen die Ukraine, die Energiekrise, die noch immer spürbaren Auswirkungen von COVID-19 und den Versuch, die Sicherheit der Agrar- und Lebensmittelkette zu erhalten und zu stärken, verursacht wurde, könnte der Privatsektor dazu beitragen, die Ziele der Förderung eines nachhaltigen, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums zu erreichen, ohne Ungleichgewichte im Binnenmarkt zu schaffen.
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83 https://www.un.org/depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf
83 https://www.un.org/depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  In internationalen Übereinkommen auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, denen die Union und die Mitgliedstaaten beigetreten sind, wie das Übereinkommen von Paris84 und der vor Kurzem verabschiedete Klimapakt von Glasgow85, sind konkrete Wege zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C dargelegt. Neben spezifischen Maßnahmen, die von allen Unterzeichnerparteien erwartet werden, wird die Rolle, die der Privatsektor übernimmt, insbesondere seine Anlagestrategien, als entscheidend für die Verwirklichung dieser Ziele betrachtet.
(8)  In internationalen Übereinkommen auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, denen die Union und die Mitgliedstaaten beigetreten sind, wie das Übereinkommen von Paris84 und der vor Kurzem verabschiedete Klimapakt von Glasgow85, sind konkrete Wege zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C dargelegt. Neben spezifischen Maßnahmen, die von allen Unterzeichnerparteien erwartet werden, wird die Rolle, die der Privatsektor übernimmt, insbesondere seine Anlagestrategien, auch als entscheidend für die Verwirklichung dieser Ziele betrachtet. Obwohl nur 100 Unternehmen für mehr als 70 % der gesamten Treibhausgasemissionen seit 1988 verantwortlich sind, besteht eine grundlegende Diskrepanz zwischen den von Unternehmen eingegangenen Klimaschutzverpflichtungen und ihren tatsächlichen Investitionen zur Bekämpfung des Klimawandels. Die vorliegende Richtlinie ist daher ein wichtiges Rechtsinstrument, um irreführende Aussagen über Klimaneutralität zu verhindern und dem Greenwashing sowie dem Ausbau fossiler Energieträger weltweit Einhalt zu gebieten und auf diese Weise die auch in den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten85a empfohlenen Klimaziele auf internationaler und europäischer Ebene zu verwirklichen.
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84 https://unfccc.int/files/essential_background/convention/application/pdf/english_paris_agreement.pdf
84 https://unfccc.int/files/essential_background/convention/application/pdf/english_paris_agreement.pdf
85 Klimapakt von Glasgow, angenommen am 13. November 2021 auf der COP26 in Glasgow, https://unfccc.int/sites/default/files/resource/cma2021_L16_adv.pdf.https://unfccc.int/sites/default/files/resource/cma2021_L16_adv.pdf.
85 Klimapakt von Glasgow, angenommen am 13. November 2021 auf der COP26 in Glasgow, https://unfccc.int/sites/default/files/resource/cma2021_L16_adv.pdf.https://unfccc.int/sites/default/files/resource/cma2021_L16_adv.pdf.
85a CDP Carbon Majors Report, 2017 Influence Map Report, Big Oil‘s Real Agenda on Climate Change 2022, September 2022, https://influencemap.org/report/Big-Oil-s-Agenda-on-Climate-Change-2022-19585 IEA, Net Zero by 2050, – A Roadmap for the Global Energy Sector (Klimaneutralität bis 2050 – Ein Fahrplan für die Energiewirtschaft der Welt), S. 51.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Im Europäischen Klimagesetz86 hat sich die Union zudem rechtlich verpflichtet, bis 2050 klimaneutral zu werden und die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Für die Erfüllung beider Verpflichtungen ist eine Änderung der Art und Weise erforderlich, in der Unternehmen produzieren und beschaffen. Im Klimazielplan der Kommission für 203087 werden unterschiedliche Grade der Verringerung von Emissionen modelliert, die von verschiedenen Wirtschaftssektoren gefordert werden, wenngleich in allen Szenarien erhebliche Verringerungen von allen Seiten erforderlich sind, damit die Union ihre Klimaziele erreichen kann. In dem Plan wird ferner betont, dass Änderungen der Regeln und Praktiken der Unternehmensführung, auch im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens, Eigentümer und Manager von Unternehmen dazu bringen werden, Nachhaltigkeitszielen bei ihren Maßnahmen und Strategien Vorrang einzuräumen. In der Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal88 aus dem Jahr 2019 wird dargelegt, dass alle Maßnahmen und Strategien der Union auf dasselbe Ziel ausgerichtet sein sollten, damit der Union ein gerechter Übergang zu einer nachhaltigen Zukunft gelingen kann. Ferner wird darin dargelegt, dass Nachhaltigkeit stärker in den Corporate-Governance-Rahmen integriert werden sollte.
(9)  Im Europäischen Klimagesetz86 hat sich die Union zudem rechtlich verpflichtet, bis 2050 klimaneutral zu werden und die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Für die Erfüllung beider Verpflichtungen ist eine Änderung der Art und Weise erforderlich, in der Unternehmen produzieren und beschaffen. Im Klimazielplan der Kommission für 203087 werden unterschiedliche Grade der Verringerung von Emissionen modelliert, die von verschiedenen Wirtschaftssektoren gefordert werden, wenngleich in allen Szenarien erhebliche Verringerungen von allen Seiten erforderlich sind, damit die Union ihre Klimaziele erreichen kann. In dem Plan wird ferner betont, dass Änderungen der Regeln und Praktiken der Unternehmensführung, auch im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens, Eigentümer und Manager von Unternehmen dazu bringen werden, Nachhaltigkeitszielen bei ihren Maßnahmen und Strategien Vorrang einzuräumen. „Das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (8. UAP)87a, der Rahmen für Maßnahmen der Union im Bereich Umwelt und Klima, zielt darauf ab, den umweltgerechten Übergang zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, giftfreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, widerstandsfähigen und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf faire, ausgewogene und inklusive Weise zu beschleunigen und den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern, indem unter anderem der Rückgang der biologischen Vielfalt aufgehalten und diese Tendenz umgekehrt wird. In der Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal 88 aus dem Jahr 2019 wird dargelegt, dass alle Maßnahmen und Strategien der Union auf dasselbe Ziel ausgerichtet sein sollten, damit der Union ein gerechter Übergang zu einer nachhaltigen Zukunft gelingen kann, in der niemand zurückgelassen wird. Ferner wird darin dargelegt, dass Nachhaltigkeit stärker in den Corporate-Governance-Rahmen integriert werden sollte.
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86 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
86 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
87 SWD(2020) 176 final.
87 SWD(2020) 176 final.
87a Allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030.
88 COM(2019) 640 final.
88 COM(2019) 640 final.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft91, die Biodiversitätsstrategie92, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“93, die Chemikalienstrategie94 und die Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen95 , die Industrie 5.096 und der Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte97 sowie die Überprüfung der Handelspolitik von 202198 enthalten eine Initiative zur nachhaltigen Unternehmensführung als einen ihrer Bestandteile.
(11)  Der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft91, die Biodiversitätsstrategie92, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“93, die Chemikalienstrategie94, die Arzneimittelstrategie, der EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ von 2021 und die Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen95 , die Industrie 5.096 und der Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte97 sowie die Überprüfung der Handelspolitik von 202198 enthalten eine Initiative zur nachhaltigen Unternehmensführung als einen ihrer Bestandteile. Die Sorgfaltspflichten im Rahmen dieser Richtlinie sollten daher zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und zur Verbesserung des Zustands der Umwelt, insbesondere der Luft, des Wassers und des Bodens, beitragen. Sie sollten auch dazu beitragen, den Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen. Zudem sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichten zur Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans zur Schadstofffreiheit beitragen, nämlich der Schaffung einer schadstofffreien Umwelt und des Schutzes der Gesundheit und des Wohlergehens von Menschen, Tieren und Ökosystemen vor Umweltrisiken und negativen Auswirkungen.
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91 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).
91 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).
92 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).
92 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).
93 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
93 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
94 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final).
94 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final).
95 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen (COM(2021) 350 final).
95 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen (COM(2021) 350 final).
96 Industrie 5.0, https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/industrial-research-and-innovation/industry-50_en.
96 Industrie 5.0, https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/industrial-research-and-innovation/industry-50_en.
97 https://op.europa.eu/webpub/empl/european-pillar-of-social-rights/de/
97 https://op.europa.eu/webpub/empl/european-pillar-of-social-rights/de/
98 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik (COM(2021) 66 final).
98 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik (COM(2021) 66 final).
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–202499. Eine der Prioritäten dieses Aktionsplans ist die Stärkung des Engagements der Union zur aktiven Förderung der weltweiten Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und anderer einschlägiger internationaler Leitlinien wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, unter anderem durch die Förderung einschlägiger Sorgfaltspflichtstandards.
(12)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–202499. Eine der Prioritäten dieses Aktionsplans ist die Stärkung des Engagements der Union zur aktiven Förderung der weltweiten Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, wie im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln als einschlägigem Leitfaden klargestellt, unter anderem durch die Förderung einschlägiger Sorgfaltspflichtstandards.
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99 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 (JOIN(2020) 5 final).
99 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 (JOIN(2020) 5 final).
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  In seiner Entschließung vom 10. März 2021 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, Unionsvorschriften für eine umfassende Sorgfaltspflicht von Unternehmen vorzuschlagen100. In den Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechten und menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten vom 1. Dezember 2020 wurde die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen der Union für eine nachhaltige Unternehmensführung, einschließlich branchenübergreifender Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang der globalen Lieferketten, vorzulegen.101 Darüber hinaus fordert das Europäische Parlament in seinem am 2. Dezember 2020 angenommenen Initiativbericht über nachhaltige Unternehmensführung eine Klarstellung der Pflichten von Mitgliedern der Unternehmensleitung. In ihrer Gemeinsamen Erklärung über die legislativen Prioritäten der EU für 2022102 haben sich das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Kommission verpflichtet, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen zu verwirklichen und den Rechtsrahmen für eine nachhaltige Unternehmensführung zu verbessern.
(13)  In seiner Entschließung vom 10. März 2021 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, Unionsvorschriften für umfassende Sorgfaltspflichten von Unternehmen vorzuschlagen, in denen Konsequenzen bis hin zur zivilrechtlichen Haftung für diejenigen Unternehmen vorgesehen sind, die einen Schaden verursachen oder zu einem Schaden beitragen, indem sie die Sorgfaltspflicht nicht erfüllen100. In den Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechten und menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten vom 1. Dezember 2020 wurde die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen der Union für eine nachhaltige Unternehmensführung, einschließlich branchenübergreifender Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang der globalen Lieferketten, vorzulegen.101 Darüber hinaus fordert das Europäische Parlament in seinem am 2. Dezember 2020 angenommenen Initiativbericht über nachhaltige Unternehmensführung eine Klarstellung der Pflichten von Mitgliedern der Unternehmensleitung. In ihrer Gemeinsamen Erklärung über die legislativen Prioritäten der EU für 2022102 haben sich das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Kommission verpflichtet, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen zu verwirklichen und den Rechtsrahmen für eine nachhaltige Unternehmensführung zu verbessern.
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100 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (2020/2129(INL)), P9_TA(2021)0073, abrufbar unter https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?lang=en&reference=2020/2129(INL).
100 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (2020/2129(INL)), P9_TA(2021)0073, abrufbar unter https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?lang=en&reference=2020/2129(INL).
101 Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechten und menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten vom 1. Dezember 2020 (13512/20).
101 Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechten und menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten vom 1. Dezember 2020 (13512/20).
102 Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission – Gesetzgeberische Prioritäten der EU für 2022, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/joint_declaration_2022.pdf.
102 Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission – Gesetzgeberische Prioritäten der EU für 2022, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/joint_declaration_2022.pdf.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass im Binnenmarkt tätige Unternehmen zur nachhaltigen Entwicklung und zur Nachhaltigkeitswende der Volkswirtschaften und Gesellschaften beitragen, indem sie potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit, ihren Tochterunternehmen und ihren Wertschöpfungsketten ermitteln, vermeiden, abschwächen, beheben und minimieren.
(14)  Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass im Binnenmarkt tätige Unternehmen durch die Wahrung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt zur nachhaltigen Entwicklung und zur Nachhaltigkeitswende der Volkswirtschaften und Gesellschaften beitragen, indem sie potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit, ihren Tochterunternehmen und ihren Wertschöpfungsketten ermitteln, vermeiden, abschwächen, beheben, wiedergutmachen und minimieren und – soweit erforderlich – deren Bekämpfung priorisieren und sicherstellen, dass diejenigen, die davon betroffen sind, dass diese Regeln nicht eingehalten werden, Zugang zur Justiz und Rechtsmitteln haben. Diese Richtlinie berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Achtung und die Pflicht zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt gemäß dem Völkerrecht.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Unternehmen sollten geeignete Schritte unternehmen, um in Bezug auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, ihre Tochterunternehmen sowie ihre etablierten direkten oder indirekten Geschäftsbeziehungen entlang ihrer Wertschöpfungsketten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen und durchzuführen. Mit dieser Richtlinie sollten die Unternehmen nicht dazu verpflichtet werden, unter allen Umständen zu gewährleisten, dass überhaupt keine negativen Auswirkungen auftreten oder dass diese gestoppt werden. So kann beispielsweise ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen, bei denen die negativen Auswirkungen auf staatliche Eingriffe zurückzuführen sind, möglicherweise nicht in der Lage sein, solche Ergebnisse zu erreichen. Daher sollten die wichtigsten Verpflichtungen in dieser Richtlinie „Mittelverpflichtungen“ sein. Das Unternehmen sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter den Umständen des Einzelfalls nach vernünftigem Ermessen zur Verhinderung oder Minimierung der negativen Auswirkungen führen. Dabei sollten den Besonderheiten der Wertschöpfungskette, des Wirtschaftszweigs oder des geografischen Gebiets des Unternehmens, in dem seine Partner in der Wertschöpfungskette tätig sind, die Fähigkeit des Unternehmens, seine direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen zu beeinflussen, sowie die Frage berücksichtigt werden, ob das Unternehmen seine Einflussmöglichkeiten erhöhen könnte.
(15)  Unternehmen sollten – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – geeignete Schritte unternehmen, um in Bezug auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen sowie ihre direkten oder indirekten Geschäftsbeziehungen in ihren Wertschöpfungsketten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen und durchzuführen. Mit dieser Richtlinie sollten die Unternehmen nicht dazu verpflichtet werden, unter allen Umständen zu gewährleisten, dass überhaupt keine negativen Auswirkungen auftreten oder dass diese gestoppt werden. So kann beispielsweise ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen, bei denen die negativen Auswirkungen auf staatliche Eingriffe zurückzuführen sind, möglicherweise nicht in der Lage sein, solche Ergebnisse zu erreichen. Daher sollten die wichtigsten Verpflichtungen in dieser Richtlinie „Mittelverpflichtungen“ sein. Das Unternehmen sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter den Umständen des Einzelfalls nach vernünftigem Ermessen zur Verhinderung oder Minimierung der negativen Auswirkungen führen und die in Bezug auf den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Auswirkungen sowie die Größe, die Ressourcen und die Kapazitäten des Unternehmens verhältnismäßig und angemessen sind. Dabei sollten den Besonderheiten der Wertschöpfungskette, des Wirtschaftszweigs oder des geografischen Gebiets des Unternehmens, in dem seine Partner in der Wertschöpfungskette tätig sind, die Fähigkeit des Unternehmens, seine Geschäftsbeziehungen zu beeinflussen, sowie die Frage berücksichtigt werden, ob das Unternehmen seine Einflussmöglichkeiten erhöhen könnte.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)  Das in dieser Richtlinie festgelegte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte die sechs im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln festgelegten Schritte umfassen, zu denen Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Unternehmen gehören, um negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln und zu bekämpfen. Hierbei handelt es sich um die folgenden Schritte: 1) Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in die Unternehmenspolitik und die Managementsysteme, 2) Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, 3) Verhinderung, Abstellung oder Minimierung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, 4) Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen, 5) Kommunikation, 6) Bereitstellung von Abhilfemaßnahmen.
(16)  Das in dieser Richtlinie festgelegte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte die sechs im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln festgelegten Schritte umfassen, zu denen Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Unternehmen gehören, um negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln und zu bekämpfen. Hierbei handelt es sich um die folgenden Schritte: (1) Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in die Unternehmenspolitik und die Managementsysteme, 2) Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, 3) Verhinderung, Abstellung oder Minimierung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, 4) Überprüfung, Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen, 5) Kommunikation, 6) Bereitstellung von Abhilfemaßnahmen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt treten bei der eigenen Geschäftstätigkeit der Unternehmen, ihren Tochterunternehmen, Produkten und ihren Wertschöpfungsketten auf, insbesondere auf der Ebene der Rohstoffbeschaffung, der Herstellung oder der Produkt- oder Abfallentsorgung. Damit die Sorgfaltspflicht zu sinnvollen Ergebnissen führt, sollte sie negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abdecken, die während des gesamten Lebenszyklus der Produktion, der Verwendung und der Entsorgung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen auf der Ebene der eigenen Geschäftstätigkeit der Unternehmen, ihren Tochterunternehmen oder in der Wertschöpfungskette verursacht werden.
(17)  Negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt treten bei der eigenen Geschäftstätigkeit der Unternehmen, ihren Tochterunternehmen, Produkten, Dienstleistungen und ihren Wertschöpfungsketten auf, insbesondere auf der Ebene der Rohstoffbeschaffung, der Herstellung oder der Produkt- oder Abfallentsorgung. Damit die Sorgfaltspflicht zu sinnvollen Ergebnissen führt, sollte sie negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abdecken, die während des gesamten Lebenszyklus der Produktion, des Verkaufs und der Abfallbewirtschaftung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen auf der Ebene der eigenen Geschäftstätigkeit der Unternehmen, ihren Tochterunternehmen oder in der Wertschöpfungskette verursacht werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17 a
(17a)  Die globalen Wertschöpfungsketten, insbesondere die der kritischen Rohstoffe, sind von den negativen Auswirkungen natürlicher oder von Menschen verursachter Gefahren betroffen. Die Risiken in kritischen Wertschöpfungsketten sind durch die COVID-19-Krise deutlich geworden, während die Häufigkeit und die Auswirkungen dieser Schocks in Zukunft wahrscheinlich zunehmen werden, was einen Inflationstreiber darstellt und in der Folge zu einem Anstieg der makroökonomischen Volatilität sowie der Markt- und Handelsunsicherheit führt. Um dem entgegenzuwirken, sollte die EU eine jährliche unionsweite Bewertung der Resilienz von Unternehmen in Bezug auf negative Szenarien mit ihren Wertschöpfungsketten einführen, die die Risiken der Wertschöpfungskette, einschließlich externer Effekte sowie sozialer, ökologischer und politischer Risiken, abbilden, bewerten und potenzielle Reaktionen darauf bereitstellen würden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
(18)  Die Wertschöpfungskette sollte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen, einschließlich der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung und der Verwendung und Entsorgung des Produkts, sowie die damit verbundenen Tätigkeiten im Rahmen etablierter Geschäftsbeziehungen des Unternehmens abdecken. Sie sollte vorgelagerte etablierte direkte und indirekte Geschäftsbeziehungen umfassen, bei denen es um den Entwurf, die Gewinnung, Herstellung, Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten, Teilen von Produkten oder Dienstleistungen für das Unternehmen geht, die für die Ausübung der Tätigkeiten des Unternehmens erforderlich sind. Ebenso sollte die Wertschöpfungskette nachgelagerte Beziehungen, einschließlich etablierter direkter und indirekter Geschäftsbeziehungen, umfassen, in denen Produkte, Teile von Produkten oder Dienstleistungen vom Unternehmen bis zum Ende der Lebensdauer des Produkts verwendet oder erhalten werden, wozu unter anderem der Vertrieb des Produkts an Einzelhändler, Transport und Lagerung des Produkts, Demontage des Produkts sowie dessen Recycling, Kompostierung oder Deponierung zählen.
(18)  Die Wertschöpfungskette sollte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion, dem Vertrieb und dem Verkauf einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen, einschließlich der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung und der Abfallbewirtschaftung des Produkts, sowie die damit verbundenen Tätigkeiten im Rahmen Geschäftsbeziehungen des Unternehmens abdecken. Sie sollte Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens umfassen, die sich auf den Entwurf, die Gewinnung, Herstellung, Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten, Teilen von Produkten oder Dienstleistungen beziehen sowie auf den Verkauf oder den Vertrieb von Produkten oder die Bereitstellung oder Entwicklung von Dienstleistungen, einschließlich Abfallbewirtschaftung, Transport und Lagerung, jedoch nicht auf die Abfallbewirtschaftung des Produkts durch einzelne Verbraucher.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 a
(18a)  In manchen Situationen haben Unternehmen – sobald im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Produkte verkauft oder vertrieben werden – eingeschränkte Möglichkeiten, die Auswirkungen ihrer Produkte zu überwachen, um vernünftige Schritte unternehmen zu können, um sie zu verhindern oder abzuschwächen. In solchen Situationen ist es wichtig, die tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen zu ermitteln und präventive oder abschwächende Maßnahmen vor dem Verkauf oder Vertrieb oder beim ersten Verkauf oder Vertrieb sowie in Folgeinteraktionen oder laufenden Interaktionen im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen zu ergreifen, wenn solche Auswirkungen vernünftigerweise vorhersehbar sind oder wenn diese Auswirkungen im Rahmen des Notifizierungsverfahrens über erhebliche Auswirkungen gemeldet werden.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 b (neu)
(18b)  Wenn ein Unternehmen Produkte bezieht, die recycelte Materialien enthalten, kann es schwierig sein, die Herkunft der Sekundärrohstoffe zu bestimmen. In solchen Situationen kann ein Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Herkunft der Sekundärrohstoffe bis zum jeweiligen Lieferanten nachzuverfolgen und zu bewerten, ob geeignete Informationen vorliegen, durch die belegt werden kann, dass die Materialien recycelt sind.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Bei beaufsichtigten Finanzunternehmen, die Darlehen, Kredite und andere Finanzdienstleistungen bereitstellen, sollte die „Wertschöpfungskette“ in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistungen auf die Tätigkeiten der Kunden, die solche Dienstleistungen erhalten, und ihre Tochterunternehmen, deren Tätigkeiten mit dem betreffenden Vertrag verbunden sind, beschränkt sein. Kunden, bei denen es sich um private Haushalte und natürliche Personen handelt, die nicht in beruflicher oder geschäftlicher Eigenschaft handeln, sowie kleine und mittlere Unternehmen sollten nicht als Teil der Wertschöpfungskette betrachtet werden. Die Tätigkeiten der Unternehmen oder sonstiger Rechtssubjekte, die Teil der Wertschöpfungskette jenes Kunden sind, sollten nicht darunter fallen.
(19)  Bei beaufsichtigten Finanzunternehmen, die Finanzdienstleistungen bereitstellen, die mit dem Abschluss eines Vertrags zusammenhängen, sollte die „Wertschöpfungskette“ in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistungen auch die Tätigkeiten der Kunden, die solche Dienstleistungen direkt erhalten, und ihre Tochterunternehmen, deren Tätigkeiten mit dem betreffenden Vertrag verbunden sind, umfassen. Um Überschneidungen mit den Sorgfaltspflichten von beaufsichtigten Finanzunternehmen zu vermeiden, sind Geschäftstätigkeiten von Unternehmen oder anderen juristischen Personen, die Teil der Wertschöpfungskette dieses Kunden sind, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen, wenn die Sorgfaltspflichten an anderer Stelle in EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind. Kunden, bei denen es sich um private Haushalte und natürliche Personen handelt, die nicht in beruflicher oder geschäftlicher Eigenschaft handeln, sowie kleine und mittlere Unternehmen sollten nicht als Teil der Wertschöpfungskette von beaufsichtigten Finanzunternehmen betrachtet werden.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 a
(19a)  Beaufsichtigte Finanzunternehmen und andere Unternehmen sollten sich nicht ausschließlich auf Informationen beziehen, die von Ratingagenturen, Agenturen für Nachhaltigkeitsratings oder Referenzwert-Administratoren stammen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
(20)  Damit die Unternehmen die negativen Auswirkungen in ihrer Wertschöpfungskette ordnungsgemäß ermitteln und eine angemessene Einflussnahme ausüben können, sollten die Sorgfaltspflichten in dieser Richtlinie auf etablierte Geschäftsbeziehungen beschränkt werden. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten unter etablierten Geschäftsbeziehungen direkte und indirekte Geschäftsbeziehungen verstanden werden, die in Anbetracht ihrer Intensität oder Dauer beständig sind oder sein dürften und die keinen unbedeutenden oder lediglich untergeordneten Teil der Wertschöpfungskette darstellen. Ob Geschäftsbeziehungen als „etabliert“ gelten, sollte regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate, neu bewertet werden. Wenn die direkte Geschäftsbeziehung eines Unternehmens als etabliert gilt, so sollten auch alle damit verbundenen indirekten Geschäftsbeziehungen als in Bezug auf dieses Unternehmen etabliert betrachtet werden.
entfällt
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
(21)  Gemäß dieser Richtlinie sollten EU-Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 150 Mio. EUR im Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, verpflichtet werden, die Anforderungen der Sorgfaltspflicht einzuhalten. Für Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, aber im Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, mindestens 250 Mitarbeiter und einen weltweiten Nettoumsatz von über 40 Mio. EUR hatten und die in einer oder mehreren Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind, sollten die Sorgfaltspflichtregelungen erst zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie gelten, damit sie mehr Zeit für die Anpassung haben. Unternehmen, die in solchen Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind, sollten zur Erfüllung einer stärker zielgerichteten Sorgfaltspflicht verpflichtet werden, die sich auf schwerwiegende negative Auswirkungen konzentriert, um sicherzustellen, dass ihre Belastung verhältnismäßig ist. Leiharbeitnehmer, einschließlich entsandte Arbeitnehmer gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung103, sollten in die Berechnung der Zahl der Beschäftigten des entleihenden Unternehmens einbezogen werden. Entsandte Arbeitnehmer gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/71/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/957 geänderten Fassung sollten nur in die Berechnung der Zahl der Beschäftigten des entsendenden Unternehmens einbezogen werden.
(21)  Gemäß dieser Richtlinie sollten EU-Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 40 Mio. EUR im Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, oder Unternehmen, die die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe sind, die über 500 Mitarbeiter verfügt und die im letzten Geschäftsjahr einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR hatten, verpflichtet werden, Jahresabschlüsse zu erstellen, die die Anforderungen der Sorgfaltspflicht einhalten. Bei der Berechnung dieser Werte sollte die Anzahl der Mitarbeiter und der Nettoumsatz der Tochterunternehmen eines Unternehmens einbezogen werden, bei denen es sich um andere Geschäftsstellen als den Hauptfirmensitz handelt, die rechtlich von diesem abhängig sind und daher gemäß den EU- und nationalen Rechtsvorschriften als Teil des Unternehmens betrachtet werden. Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich entsandte Arbeitnehmer gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung103, sollten in die Berechnung der Zahl der Beschäftigten des entleihenden Unternehmens einbezogen werden. Entsandte Arbeitnehmer gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/71/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/957 geänderten Fassung sollten nur in die Berechnung der Zahl der Beschäftigten des entsendenden Unternehmens einbezogen werden.
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103 Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16).
103 Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16).
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
(22)  Bei der Auswahl der Sektoren mit hohem Schadenspotenzial für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die bestehenden branchenspezifischen OECD-Leitfäden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht als Grundlage herangezogen werden, um den vorrangigen Bereichen des internationalen Handelns zur Bewältigung von Problemen im Bereich der Menschenrechte und der Umweltfragen Rechnung zu tragen. Die folgenden Sektoren sind für die Zwecke dieser Richtlinie als Sektoren mit hohem Schadenspotenzial zu betrachten: Herstellung von Textilien, Leder und verwandten Erzeugnissen (einschließlich Schuhe) sowie Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen; Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei (einschließlich Aquakultur), Herstellung von Lebensmittelprodukten und Großhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, lebenden Tieren, Holz, Lebensmitteln und Getränken; Gewinnung mineralischer Ressourcen, unabhängig davon, wo sie gewonnen werden (einschließlich Rohöl, Erdgas, Steinkohle, Braunkohle, Metalle und Metallerze sowie aller anderen, nichtmetallischen Mineralien und Steinbruchprodukte), Herstellung von Grundmetallerzeugnissen, sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien und Metallerzeugnissen (ausgenommen Maschinen und Ausrüstungen) sowie Großhandel mit mineralischen Rohstoffen, mineralischen Grunderzeugnissen und Zwischenerzeugnissen (einschließlich Metalle und Metallerze, Baustoffe, Brennstoffe, Chemikalien und andere Zwischenprodukte). Der Finanzsektor sollte aufgrund seiner Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Wertschöpfungskette und den angebotenen Dienstleistungen, nicht als eine Branche mit hohem Schadenspotenzial gemäß dieser Richtlinie betrachtet werden, auch wenn branchenspezifische OECD-Leitfäden für ihn gelten. Zugleich sollte sichergestellt werden, dass tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen in dieser Branche in breiterem Umfang erfasst werden, indem auch sehr große Unternehmen, die beaufsichtigte Finanzunternehmen sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden, selbst wenn sie keine Rechtsform mit beschränkter Haftung haben.
(22)  Bei der Auswahl der Sektoren mit hohem Schadenspotenzial sollte die Kommission auf der Grundlage der bestehenden branchenspezifischen OECD-Leitfäden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht branchenspezifische Leitlinien entwickeln, einschließlich für die folgenden Branchen, um den Menschenrechten und den Umweltfragen Rechnung zu tragen. Herstellung von Textilien, Bekleidung, Leder und verwandten Erzeugnissen (einschließlich Schuhe) sowie Groß- und Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen; Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei (einschließlich Aquakultur), Herstellung von Lebensmittelprodukten, Marketing und Werbung für Lebensmittel und Getränke, und Großhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, lebenden Tieren, tierischen Erzeugnissen, Holz, Lebensmitteln und Getränken; Energie, Gewinnung, Transport und Verarbeitung mineralischer Ressourcen, unabhängig davon, wo sie gewonnen werden (einschließlich Rohöl, Erdgas, Steinkohle, Braunkohle, Metalle und Metallerze sowie aller anderen, nichtmetallischen Mineralien und Steinbruchprodukte), Herstellung von Grundmetallerzeugnissen, sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien und Metallerzeugnissen (ausgenommen Maschinen und Ausrüstungen) sowie Großhandel mit mineralischen Rohstoffen, mineralischen Grunderzeugnissen und Zwischenerzeugnissen (einschließlich Metalle und Metallerze, Baustoffe, Brennstoffe, Chemikalien und andere Zwischenprodukte), Baugewerbe und damit verbundene Tätigkeiten, Erbringung von Finanzdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten sowie sonstige Finanzdienstleistungen; und die Produktion, die Bereitstellung und der Vertrieb von Informations- und Kommunikationstechnologien oder damit verbundenen Dienstleistungen, einschließlich Hardware, Softwarelösungen, sowie künstlicher Intelligenz, Überwachung, Gesichtserkennung, Datenspeicherung oder -verarbeitung, Telekommunikationsdienste, web- und cloudbasierte Dienste, einschließlich sozialer Medien und Netzwerke, Nachrichtenübermittlung, elektronischer Handel, Lieferung, Mobilität und anderer Plattformdienste.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
(23)  Damit die Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt durch die Geschäftstätigkeit von Unternehmen, ihre Tochterunternehmen und ihre Wertschöpfungsketten in vollem Umfang erreicht werden, sollten auch Unternehmen aus Drittländern, die in erheblichem Umfang in der EU tätig sind, einbezogen werden. Genauer gesagt sollte die Richtlinie für Unternehmen aus Drittländern gelten, die in dem Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, in der Union einen Nettoumsatz von über 150 Mio. EUR oder im Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, einen Nettoumsatz von über 40 Mio. EUR, aber unter 150 Mio. EUR in einer oder mehreren der Branchen mit hohem Schadenspotenzial erzielt haben; diese Gruppe von Unternehmen soll diese Richtlinie zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie erfüllen müssen.
(23)  Damit die Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt durch die Geschäftstätigkeit von Unternehmen und die ihrer Tochterunternehmen und ihre Wertschöpfungsketten in vollem Umfang erreicht werden, sollten auch Unternehmen aus Drittländern, die in erheblichem Umfang in der EU tätig sind, einbezogen werden. Genauer gesagt sollte die Richtlinie für Unternehmen aus Drittländern gelten, die in dem Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, in der Union einen Nettoumsatz von über 40 Mio. EUR erzielt haben, oder für Unternehmen, die die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe sind, die über 500 Mitarbeiter verfügt und die im letzten Geschäftsjahr einen weltweiten Nettoumsatz von über 150 Mio. EUR hatte, von dem mindestens 40 Mio. EU im letzten Geschäftsjahr in der Union erzielt wurden, und für die Jahresabschlüsse erstellt wurden. Die Berechnung des Nettoumsatzes sollte auch den Umsatz von dritten Unternehmen umfassen, mit denen das Unternehmen und/oder seine Tochterunternehmen gegen Zahlung einer Lizenzgebühr ein vertikale Vereinbarung abgeschlossen hat.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
(25)  Bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Rahmen dieser Richtlinie sollten negative Auswirkungen auf die Menschenrechte hinsichtlich geschützter Personen einbezogen werden, die sich aus der Verletzung eines der Rechte und Verbote ergeben, welche in den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten internationalen Übereinkommen verankert sind, damit ein sinnvoller Beitrag zur Nachhaltigkeitswende geleistet wird. Um sicherzustellen, dass die Menschenrechte umfassend abgedeckt werden, sollte auch eine Verletzung eines in diesem Anhang nicht ausdrücklich aufgeführten Verbots oder Rechts, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines durch diese Übereinkommen geschützten rechtlichen Interesses führt, als negative Auswirkung auf die Menschenrechte im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden; Voraussetzung ist, dass das betreffende Unternehmen die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung sowie alle geeigneten Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Rahmen dieser Richtlinie zu ergreifen sind, nach vernünftigem Ermessen hätte feststellen können, wobei alle relevanten Umstände seiner Tätigkeit, wie die Branche und die operativen Rahmenbedingungen, zu berücksichtigen sind. Die Sorgfaltspflicht sollte darüber hinaus negative Auswirkungen auf die Umwelt umfassen, die sich aus einem Verstoß gegen ein Verbot und eine Verpflichtung nach den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten internationalen Umweltübereinkommen ergeben.
(25)  Bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Rahmen dieser Richtlinie sollten negative Auswirkungen auf die Menschenrechte hinsichtlich geschützter Personen einbezogen werden, die sich aus jeglicher Tätigkeit ergeben, die einer Person oder einer Gruppe die Möglichkeit nimmt oder einschränkt, in den Genuss der Rechte zu kommen oder durch Verbote geschützt zu werden, welche in den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten internationalen Übereinkommen und Instrumenten verankert sind, und die die anschließende Rechtsprechung sowie die Arbeit der Vertragsorgane im Zusammenhang mit diesen Übereinkommen, die Gewerkschafts-, Arbeitnehmer- und Sozialrechte umfassen. Um sicherzustellen, dass die Menschenrechte umfassend abgedeckt werden, sollte auch eine in diesem Anhang nicht ausdrücklich aufgeführte negative Auswirkung auf die Ausübung eines Rechts, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines durch diese Übereinkommen und Instrumente geschützten rechtlichen Interesses führt, als negative Auswirkung auf die Menschenrechte im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden; Voraussetzung ist, dass das betreffende Unternehmen die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung sowie alle geeigneten Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Rahmen dieser Richtlinie zu ergreifen sind, nach vernünftigem Ermessen hätte feststellen können, wobei alle relevanten Umstände seiner Tätigkeit, wie die Branche und die operativen Rahmenbedingungen, zu berücksichtigen sind. Die Sorgfaltspflicht sollte darüber hinaus negative Auswirkungen auf die Umwelt umfassen, die sich aus einem Verstoß gegen nach den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Verboten und Verpflichtungen ergeben.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 a (neu)
(25a)  Durch diese Richtlinie sollten – im Falle negativer systemischer, staatlich geförderter Auswirkungen, die sich aus Maßnahmen, Strategien, Vorschriften oder institutionalisierten Verfahren ergeben, die von den nationalen oder lokalen Behörden der Staaten beschlossen, umgesetzt und durchgesetzt oder mit deren aktiver Unterstützung durchgeführt werden – spezifische Maßnahmen bereitgestellt werden.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 b (neu)
(25b)  Unternehmen sollten dafür verantwortlich sein, ihren Einfluss geltend zu machen, um zu einen angemessenen Lebensstandard in den Wertschöpfungsketten beizutragen. Darunter wird ein existenzsichernder Lohn für Arbeitnehmer und ein existenzsicherndes Einkommen für Selbstständige und Kleinbauern verstanden, den sie durch ihre Arbeit und Produktion verdienen und durch den sie ihre Bedürfnisse und die Bedürfnisse ihrer Familie erfüllen können.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 c (neu)
(25c)  In dieser Richtlinie wird das Konzept „Eine Gesundheit“ als von der Weltgesundheitsorganisation ein integrierter und übergreifender Ansatz anerkannt, mit dem darauf abgezielt wird, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Ökosystemen auf nachhaltige Weise in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und zu optimieren. Mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ wird anerkannt, dass die Gesundheit von Menschen, Haus- und Wildtieren, Pflanzen und die Umwelt im weiteren Sinne, einschließlich der Ökosysteme, eng miteinander verknüpft sind und voneinander abhängen. Es ist daher angemessen, festzulegen, dass es zur Sorgfaltspflicht der Unternehmen gehören sollte, Umweltzerstörung, die zu Gesundheitsschäden wie Epidemien führt, zu vermeiden und das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt zu wahren. Um die G7-Verpflichtung zu erfüllen, die weltweite rasche Zunahme der Antibiotikaresistenz (AMR) anzuerkennen, ist es erforderlich, eine vorsichtige und verantwortungsvolle Nutzung von Antibiotika in der Human- und Veterinärmedizin zu fördern.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 d (neu)
(25d)  Negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt können eng miteinander verbunden und durch Faktoren wie Korruption und Bestechung gestützt werden, daher müssen sie in die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen aufgenommen werden. Es kann daher erforderlich sein, dass Unternehmen diese Faktoren berücksichtigen, wenn sie ihre Sorgfaltspflicht in Bezug auf Menschenrechte und die Umwelt erfüllen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
(26)  Unternehmen stehen Leitlinien zur Verfügung, die veranschaulichen, wie sich ihre Tätigkeit auf die Menschenrechte auswirken kann und welches Verhalten von Unternehmen gemäß international anerkannten Menschenrechten verboten ist. Solche Leitlinien sind beispielsweise im Berichtsrahmen für die Leitprinzipien der Vereinten Nationen104 und im Auslegungsleitfaden zu den Leitprinzipien der Vereinten Nationen105 enthalten. Die Kommission sollte in der Lage sein, auf der Grundlage einschlägiger internationaler Leitlinien und Standards zusätzliche Leitlinien herauszugeben, die die Unternehmen als praktisches Instrument nutzen können.
(26)  Unternehmen sollten Leitlinien zur Verfügung stehen, die veranschaulichen, wie sich ihre Tätigkeit auf die Menschenrechte auswirken kann und welches Verhalten von Unternehmen gemäß international anerkannten Menschenrechten verboten ist. Solche Leitlinien sind beispielsweise im Berichtsrahmen für die Leitprinzipien der Vereinten Nationen104 und im Auslegungsleitfaden zu den Leitprinzipien der Vereinten Nationen105 enthalten und sollten für Unternehmen leicht zugänglich gemacht werden. Die Kommission sollte daher in der Lage sein, auf der Grundlage einschlägiger internationaler Leitlinien und Standards zusätzliche Leitlinien herauszugeben, die die Unternehmen als praktisches Instrument nutzen können.
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104 https://www.ungpreporting.org/wp-content/uploads/UNGPReportingFramework_withguidance2017.pdf
104 https://www.ungpreporting.org/wp-content/uploads/UNGPReportingFramework_withguidance2017.pdf
105 https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Business/RtRInterpretativeGuide.pdf.https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Business/RtRInterpretativeGuide.pdf
105 https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Business/RtRInterpretativeGuide.pdf.https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Business/RtRInterpretativeGuide.pdf
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
(27)  Um eine angemessene Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltschutz hinsichtlich ihrer Tätigkeiten, ihrer Tochterunternehmen und ihrer Wertschöpfungsketten zu erfüllen, sollten die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln, vermeiden, abschwächen und beheben sowie das Ausmaß potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt minimieren, ein Beschwerdeverfahren einrichten und aufrechterhalten, die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen überwachen und öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren. Zur Schaffung von Klarheit für die Unternehmen sollten insbesondere die Schritte zur Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen und zur Abstellung oder, wenn dies nicht möglich ist, Minimierung der tatsächlichen negativen Auswirkungen in dieser Richtlinie klar voneinander unterschieden werden.
(27)  Um eine angemessene Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltschutz hinsichtlich ihrer Tätigkeiten, ihrer Tochterunternehmen und ihrer Wertschöpfungsketten zu erfüllen, sollten die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln, und– soweit erforderlich – vorrangig behandeln, vermeiden, abschwächen, gegen sie Abhilfe schaffen und sie beheben sowie das Ausmaß potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt minimieren, einen Benachrichtigungs- und außergerichtlichen Beschwerdemechanismus einrichten oder an ihm teilnehmen, und die Wirksamkeit ihrer im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen ergriffenen Maßnahmen überwachen und überprüfen und öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren und mit den betroffenen Interessengruppen während des gesamten Prozesses zusammenarbeiten. Zur Schaffung von Klarheit für die Unternehmen sollten insbesondere die Schritte zur Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen und zur Abstellung oder, wenn dies nicht möglich ist, Minimierung des Ausmaßes der tatsächlichen negativen Auswirkungen in dieser Richtlinie klar voneinander unterschieden werden.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
(28)  Damit sichergestellt ist, dass die Sorgfaltspflicht Bestandteil der Unternehmenspolitik ist und im Einklang mit dem einschlägigen internationalen Rahmen steht, sollten Unternehmen die Sorgfaltspflicht in all ihre Unternehmensrichtlinien integrieren und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen. In der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte beschrieben werden, welchen Ansatz das Unternehmen – auch langfristig – in Bezug auf die Sorgfaltspflicht verfolgt; ein Verhaltenskodex sollte in die Strategie aufgenommen werden, in dem die von den Beschäftigten und Tochterunternehmen des Unternehmens einzuhaltenden Regeln und Grundsätze beschrieben sind; In der Strategie sollten die Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht beschrieben sein, einschließlich der Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Verhaltenskodex und zur Ausweitung seiner Anwendung auf etablierte Geschäftsbeziehungen. Der Verhaltenskodex sollte für alle relevanten Unternehmensfunktionen und Geschäftstätigkeiten gelten, auch für Entscheidungen des Beschaffungs- und des Auftragswesens. Die Unternehmen sollten zudem ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht jährlich aktualisieren.
(28)  Damit sichergestellt ist, dass die Sorgfaltspflicht Bestandteil der Unternehmenspolitik ist und im Einklang mit dem einschlägigen internationalen Rahmen steht, sollten Unternehmen die Sorgfaltspflicht in ihre relevanten Unternehmensrichtlinien auf allen Ebenen ihrer Geschäftstätigkeiten integrieren und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen und Zielen verfügen. In der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte beschrieben werden, welchen Ansatz das Unternehmen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht verfolgt, ein Verhaltenskodex sollte in die Strategie aufgenommen werden, in dem die Regeln und Grundsätze und Maßnahmen definiert sind, die eingehalten und – falls erforderlich – im gesamten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen in allen Unternehmensbereichen umgesetzt werden müssen; In der Strategie sollten die Verfahren und geeigneten Maßnahmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 7 und 8 in der Wertschöpfungskette beschrieben sein, einschließlich der einschlägigen Maßnahmen zur Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in das eigene Geschäftsmodell, die Beschäftigungs- und Einkaufsverfahren mit Unternehmen, zu denen das Unternehmen Geschäftsbeziehungen unterhält, sowie der Maßnahmen zur Überwachung und zur Überprüfung der Sorgfaltspflichtaktivitäten und angemessener Strategien zur Vermeidung der Abwälzung der Kosten des Sorgfaltspflichtsverfahrens auf Geschäftspartner in einer schwächeren Position. Der Verhaltenskodex sollte für alle relevanten Unternehmensfunktionen und Geschäftstätigkeiten gelten, auch für Preisbildungspraktiken und Entscheidungen des Auftragswesens, zum Beispiel in den Bereichen Handel und Beschaffung. Die Unternehmen sollten zudem ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht aktualisieren, wenn wesentliche Änderungen erfolgen.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 a (neu)
(28a)  Mutterunternehmen sollten in der Lage sein, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ihrer Tochterunternehmen beitragen können, wenn die Tochterunternehmen ihren Mutterunternehmen alle sachdienlichen und erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und mit ihnen zusammenarbeiten, die Sorgfaltspflichtmaßnahmen der Mutterunternehmen befolgen, das Mutterunternehmen seine Sorgfaltspflichtmaßnahmen entsprechend anpasst, um sicherzustellen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Tochterunternehmen erfüllt werden, die Tochterunternehmen die Sorgfaltspflicht in alle ihre Strategien und Risikomanagementsysteme gemäß Artikel 5 aufnehmen, und erforderlichenfalls weiterhin geeignete Maßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 ergreifen und ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 8a, 8b und 8d nachkommen, wenn das Mutterunternehmen bestimmte Maßnahmen im Namen der Tochterunternehmen durchführt, sowohl das Mutterunternehmen als auch die Tochterunternehmen dies gegenüber den einschlägigen Interessengruppen und der Öffentlichkeit klar und transparent kommunizieren und das Tochterunternehmen gemäß Artikel 15 den Klimaschutz in seine Maßnahmen und seine Risikomanagementsysteme einbezieht. Um Tochterunternehmen haftbar zu machen, sollte die in Artikel 22 dieser Richtlinie vorgesehene Haftung unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die gesamtschuldnerische Haftung auf der Ebene der Unternehmen bleiben.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 b (neu)
(28b)  In Konflikt- und Hochrisikogebieten sind Unternehmen einem erhöhten Risiko ausgesetzt, in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt zu werden. In diesen Gebieten sollten Unternehmen daher eine verstärkte, konfliktsensible Sorgfaltspflicht anwenden, um diesen höheren Risiken entgegenzuwirken und um sicherzustellen, dass sie den Konflikt nicht begünstigen, finanzieren, verschlimmern oder auf andere Weite negativ beeinflussen oder zu Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des Völkerrechts in Konflikt# und Hochrisikogebieten beitragen. Eine verstärkte Sorgfaltspflicht umfasst die Ergänzung der Standardsorgfaltspflicht durch eine umfassende Konfliktanalyse auf der Grundlage einer sinnvollen und konfliktsensiblen Einbeziehung der Interessenträger und zielt darauf ab, für ein Verständnis für die Ursachen, Auslöser und treibenden Parteien des Konflikts sowie die Auswirkungen der Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens auf den Konflikt zu sorgen. In Situationen bewaffneter Konflikte und/oder einer militärischen Besetzung sollten Unternehmen die im humanitären Völkerrecht festgelegten Verpflichtungen und Normen sowie die Normen des internationalen Strafrechts achten. Unternehmen sollten die von zuständigen internationalen Stellen bereitgestellten Leitlinien, auch vom internationalen Komitee vom Roten Kreuz und des UNDP, befolgen.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 c (neu)
(28c)  Die Art und Weise, wie ein Unternehmen an negativen Auswirkungen beteiligt ist, kann unterschiedliche Formen haben. Ein Unternehmen kann negative Auswirkungen verursachen, wenn seine Geschäftstätigkeiten allein ausreichend sind, um negative Auswirkungen herbeizuführen. Ein Unternehmen kann zu negativen Auswirkungen beitragen, wenn seine eigenen Tätigkeiten in Verbindung mit den Tätigkeiten anderer Unternehmen eine Auswirkung verursachen, oder wenn die Tätigkeiten des Unternehmens die Verursachung einer negativen Auswirkung durch ein anderes Unternehmen veranlassen, erleichtern oder fördern. Der Beitrag zu diesen negativen Auswirkungen muss erheblich sein, d. h. geringfügige oder unerhebliche Beiträge werden nicht berücksichtigt. Bei der Beurteilung, ob ein Beitrag als erheblich anzusehen ist und ob die Handlungen des Unternehmens die Verursachung einer nachteiligen Auswirkung durch ein anderes Unternehmen möglicherweise veranlasst, erleichtert oder gefördert haben, können mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Dabei können verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, einschließlich des Ausmaßes, durch das ein Unternehmen dazu beitragen oder ein anderes Unternehmen motivieren kann, eine negative Auswirkung zu verursachen, d. h. das Ausmaß, in dem die Unternehmenstätigkeit das Risiko des Auftretens der Auswirkung erhöht hat, das Ausmaß, in dem ein Unternehmen von der negativen Auswirkung oder der Möglichkeit einer negativen Auswirkung wissen konnte oder hätte wissen müssen, d. h. das Ausmaß der Vorhersehbarkeit, und das Ausmaß, in dem eine der Unternehmenstätigkeiten die negative Auswirkung tatsächlich abgeschwächt oder das Risiko des Auftretens der Auswirkung verringert hat. Das bloße Bestehen einer Geschäftsbeziehung oder von Tätigkeiten, die die allgemeinen Voraussetzungen schaffen, unter denen negative Auswirkungen eintreten können, stellt für sich genommen kein Beitragsverhältnis dar. Die betreffende Tätigkeit sollte das Risiko nachteiliger Auswirkungen erheblich erhöhen. Schließlich kann ein Unternehmen direkt mit einer Auswirkung in Verbindung gebracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der negativen Auswirkung und den Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten des Unternehmens durch eine andere Geschäftsbeziehung besteht und das Unternehmen die Auswirkung weder verursacht noch zu ihr beigetragen hat. „Direkt verbunden zu sein“ ist nicht gleichbedeutend mit einer direkten Geschäftsbeziehung. Eine direkte Verbindung sollte auch nicht bedeuten, dass die Verantwortung von dem Unternehmen, das negative Auswirkungen verursacht, auf das Unternehmen übergeht, mit dem es eine Verbindung hat.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
(29)  Um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen zu ermitteln, zu verhindern und abzustellen. Eine „geeignete Maßnahme“ wäre eine Maßnahme, mit der die Ziele der Sorgfaltspflicht erreicht werden können, die dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen entspricht und die dem Unternehmen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung steht, wobei den Umständen des Einzelfalls, einschließlich der Besonderheiten des Wirtschaftszweigs, der spezifischen Geschäftsbeziehung und des diesbezüglichen Einflusses des Unternehmens, sowie der Notwendigkeit, die Priorisierung der Maßnahmen sicherzustellen, Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang sollte unter dem Einfluss des Unternehmens auf eine Geschäftsbeziehung im Einklang mit internationalen Rahmenwerken einerseits seine Fähigkeit verstanden werden, seinen Geschäftspartner von der Ergreifung von Maßnahmen zu überzeugen, mit denen negative Auswirkungen abgestellt oder verhindert werden (z. B. über eine Eigentums- oder faktische Kontrolle, über Marktmacht, Präqualifikationsanforderungen, die Verknüpfung von Geschäftsanreizen mit der Leistung in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt usw.), und andererseits der Grad des Einflusses oder Drucks, den das Unternehmen vernünftigerweise ausüben könnte, z. B. durch Zusammenarbeit mit dem betreffenden Geschäftspartner oder im Zusammenwirken mit einem anderen Unternehmen, das in einer direkten Partnerbeziehung zu dem mit negativen Auswirkungen verbundenen Geschäftspartner steht.
(29)  Um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen, die sie verursacht haben oder zu denen sie beigetragen haben bzw. mit denen sie direkt verbunden sind, zu ermitteln, zu verhindern und abzustellen. „Geeignete Maßnahmen“ wären Maßnahmen, mit der die Ziele der Sorgfaltspflicht erreicht werden und die gemäß Artikel 6 ermittelten negativen Auswirkungen in angemessener Weise angegangen werden können, und die dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen entsprechen und in Bezug auf die Größe, die Ressourcen und die Kapazitäten des Unternehmens verhältnismäßig und angemessen sind und die dem Unternehmen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen, wobei den Umständen des Einzelfalls, einschließlich der Art der negativen Auswirkungen, der Besonderheiten des Wirtschaftszweigs, der Art der spezifischen Geschäftstätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens sowie der spezifischen Geschäftsbeziehung Rechnung getragen wird. Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 sollten in Fällen, in denen ein Unternehmen eine Auswirkung verursacht hat oder verursacht haben könnte, „geeignete Maßnahmen“ als Maßnahmen verstanden werden, die darauf abzielen, eine Auswirkung zu verhindern oder zu abzuschwächen und den durch eine Auswirkung verursachten Schaden zu beheben. Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 sollten in Fällen, in denen ein Unternehmen zu einer Auswirkung beigetragen hat oder beigetragen haben könnte, „geeignete Maßnahmen“ als Maßnahmen verstanden werden, die darauf abzielen, den Beitrag zu der Auswirkung zu verhindern oder abzuschwächen, indem das Unternehmen seine Einflussmöglichkeiten auf die anderen verantwortlichen Parteien nutzt oder verstärkt, um die Auswirkung zu verhindern oder abzuschwächen, und sich im Umfang des eigenen Beitrags an der Auswirkung an der Behebung von Schäden beteiligt, die durch eine Auswirkung verursacht wurden. Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 sollten in Fällen, in denen die Geschäftstätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens durch ihre Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmen in direkten Zusammenhang mit negativen Auswirkung in Verbindung stehen oder stehen könnten, sollten unter „geeigneten Maßnahmen“ Maßnahmen verstanden werden, die darauf abzielen, den Druck des Unternehmens auf verantwortliche Parteien zu nutzen oder zu erhöhen, um die negativen Auswirkungen zu verhindern oder abzumildern, bzw. die Unternehmen sollten es in Erwägung ziehen, ihren Druck auf verantwortlichen Parteien zu nutzen, um die um die Beseitigung von Schäden zu ermöglichen, die durch die negativen Auswirkungen verursacht wurden.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
(30)  Im Rahmen der in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln. Für eine umfassende Ermittlung der negativen Auswirkungen sollten quantitative und qualitative Informationen herangezogen werden. Beispielsweise sollte das Unternehmen in Bezug auf negative Auswirkungen auf die Umwelt Informationen über den Ausgangszustand an Standorten oder in Anlagen mit höherem Risiko in Wertschöpfungsketten einholen. Zur Ermittlung negativer Auswirkungen sollte eine in regelmäßigen Abständen durchgeführte dynamische Bewertung der menschenrechtlichen und ökologischen Gegebenheiten gehören: vor einer neuen Tätigkeit oder Beziehung, vor wichtigen Entscheidungen oder Änderungen des Vorhabens, als Reaktion auf oder im Vorgriff auf Veränderungen des Betriebsumfelds und regelmäßig, mindestens alle zwölf Monate, während der gesamten Dauer einer Tätigkeit oder Beziehung. Beaufsichtigte Finanzunternehmen, die Darlehen, Kredite oder andere Finanzdienstleistungen bereitstellen, sollten nur bei Vertragsbeginn die negativen Auswirkungen ermitteln. Im Zuge der Ermittlung negativer Auswirkungen sollten Unternehmen auch die Auswirkungen des Geschäftsmodells und der Strategien einer Geschäftsbeziehung, einschließlich Handels-, Beschaffungs- und Preisbildungspraktiken, ermitteln und bewerten. Wenn das Unternehmen nicht gleichzeitig alle negativen Auswirkungen verhindern, abstellen oder minimieren kann, sollte es in der Lage sein, eine Priorität seiner Maßnahmen festzulegen, vorausgesetzt, es ergreift die Maßnahmen, die dem Unternehmen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen.
(30)  Im Rahmen der in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln und bewerten. Für eine umfassende Ermittlung und Bewertung der negativen Auswirkungen sollten quantitative und qualitative Informationen sowie Informationen herangezogen werden, die auf einer sinnvollen Einbeziehung der Interessengruppen beruhen. Beispielsweise sollte das Unternehmen in Bezug auf negative Auswirkungen auf die Umwelt Informationen über den Ausgangszustand an Standorten oder in Anlagen mit höherem Risiko in Wertschöpfungsketten einholen. Zur Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen sollte kontinuierlich eine dynamische Bewertung der menschenrechtlichen und ökologischen Gegebenheiten gehören, einschließlich einer Bewertung vor einer neuen Tätigkeit oder Beziehung, vor wichtigen Entscheidungen oder Änderungen des Vorhabens; als Reaktion auf oder im Vorgriff auf Veränderungen des Betriebsumfelds. Beaufsichtigte Finanzunternehmen, die Finanzdienstleistungen bereitstellen, sollten bei Vertragsbeginn und vor den nachfolgenden Finanztransaktionen sowie – bei Meldung möglicher Risiken im Rahmen der Verfahren nach Artikel 9 – während der Erbringung der Dienstleistung die negativen Auswirkungen ermitteln. Im Zuge der Ermittlung negativer Auswirkungen sollten Unternehmen auch die Auswirkungen des Geschäftsmodells und der Strategien einer Geschäftsbeziehung, einschließlich Einkaufsverfahren, ermitteln und bewerten.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 a (neu)
(30a)  Wenn ein Unternehmen die gleichzeitig ermittelten und bewerteten negativen Auswirkungen nicht verhindern, abstellen oder abschwächen kann, sollte es die Möglichkeit haben, die Reihenfolge festzulegen, nach der es die Maßnahmen durchführt und diese Reihenfolge – je nach dem Schweregrad oder wahrscheinlichem Auftreten der negativen Auswirkungen und Berücksichtigung der Risikofaktoren – zu priorisieren, indem es eine Priorisierungstrategie entwickelt, umsetzt und diese regelmäßig überprüft. Im Einklang mit dem einschlägigen internationalen Rahmen sollte die Bewertung des Schweregrads einer negativen Auswirkung auf der Grundlage des Ausmaßes, dem Umfang und der Unabänderlichkeit der negativen Auswirkungen erfolgen, wobei der Schweregrad einer negativen Auswirkung einschließlich der Anzahl der aktuell oder künftig betroffenen Personen oder der flächenmäßigen Erstreckung der geschädigten oder möglicherweise geschädigten anderweitig betroffenen Umwelt, der möglichen Unumkehrbarkeit der negativen Auswirkung sowie der eventuell begrenzten Möglichkeiten, die betroffenen Personen oder die Umwelt in einen Zustand zurückzuversetzen, der dem ursprünglichen Zustand entspricht, berücksichtigt werden. Sobald die schwersten und negativsten Auswirkungen angegangen worden sind, sollte das Unternehmen die weniger schweren und weniger wahrscheinlichen Auswirkungen berücksichtigen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 b (neu)
(30b)  Unternehmen sollten die negativen Auswirkungen auf der Grundlage des Schweregrads und der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens priorisieren. Die Höhe des Drucks, den ein Unternehmen auf eine Geschäftsbeziehung ausüben kann, ist in Bezug auf ihre Priorisierungsentscheidungen oder -verfahren nicht von Bedeutung. Die Höhe des Drucks kann jedoch einen Einfluss auf die geeigneten Maßnahmen haben, zu deren Durchführung sich ein Unternehmen entscheidet, um die mit der Geschäftstätigkeit mit ihren Geschäftspartnern verbundenen Auswirkungen wirksam abzuschwächen und/oder zu verhindern.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
(31)  Um eine unzumutbare Belastung kleinerer Unternehmen, die in Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind und von dieser Richtlinie erfasst werden, zu vermeiden, sollten diese Unternehmen nur verpflichtet sein, jene tatsächlichen oder potenziellen schwerwiegenden negativen Auswirkungen zu ermitteln, die für die jeweilige Branche relevant sind.
entfällt
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
(32)  Im Einklang mit internationalen Standards sollten Verhinderung und Minderung sowie Abstellung und Minimierung negativer Auswirkungen den Interessen der von diesen Auswirkungen Betroffenen Rechnung tragen. Damit eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette ermöglicht wird, anstatt die Geschäftsbeziehungen zu beenden (d. h. sich aus diesen zurückzuziehen) und somit möglicherweise negative Auswirkungen zu verschärfen, sollte mit dieser Richtlinie sichergestellt werden, dass der Rückzug ein letztes Mittel im Einklang mit der Null-Toleranz-Politik der Union gegenüber Kinderarbeit ist. Die Beendigung einer Geschäftsbeziehung, in der Kinderarbeit festgestellt wurde, könnte zur Folge haben, dass die Kinder möglicherweise noch schwerwiegenderen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte ausgesetzt sind. Bei der Entscheidung über geeignete Maßnahmen sollte dies daher berücksichtigt werden.
(32)  Im Einklang mit internationalen Standards sollten Verhinderung und Minderung sowie Abstellung und Minimierung negativer Auswirkungen den Interessen der von diesen Auswirkungen Betroffenen Rechnung tragen. Damit eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette ermöglicht wird, anstatt die Geschäftsbeziehungen zu beenden (d. h. sich aus diesen zurückzuziehen) und somit möglicherweise negative Auswirkungen zu verschärfen, sollte mit dieser Richtlinie sichergestellt werden, dass der Rückzug ein letztes Mittel im Einklang mit der Null-Toleranz-Politik der Union gegenüber Kinderarbeit, der Strategie der Union für die Rechte des Kindes und dem von den Vereinten Nationen für die vollständige Abschaffung der Kinderarbeit weltweit angekündigten Zieldatum 2025 ist. Die Beendigung einer Geschäftsbeziehung, in der Kinderarbeit festgestellt wurde, könnte zur Folge haben, dass die Kinder möglicherweise noch schwerwiegenderen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte ausgesetzt sind. In gleicher Weise könnten Frauen in prekären Arbeitsverhältnissen mit schwerwiegenderen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte konfrontiert sein, was ihre Gefährdung erhöht. Bei der Entscheidung über geeignete Maßnahmen sollte dies daher berücksichtigt werden, und ein Rückzug sollte vermieden werden, wenn die Auswirkungen des Rückzugs größer wären als die negativen Auswirkungen, die das Unternehmen zu verhindern oder abzuschwächen versucht. In Situationen mit vom Staat auferlegter Zwangsarbeit, in denen negative Auswirkungen durch die politischen Instanzen herbeigeführt werden, sind eine ungehinderte Zusammenarbeit mit den negativ beeinträchtigten Personen und eine Abschwächung nicht möglich. Mit dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass Unternehmen eine Geschäftsbeziehung beenden, wenn vom Staat auferlegte Zwangsarbeit vorliegt. Darüber hinaus sollten bei einem verantwortungsvollen Rückzug auch die möglichen Auswirkungen auf Unternehmen berücksichtigt werden, die von dem Produkt abhängen oder von Unterbrechungen der Lieferketten betroffen sind.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
(34)  Die Unternehmen sollten verpflichtet werden, gegebenenfalls die folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Vermeidungs- und Abschwächungspflichten gemäß dieser Richtlinie nachzukommen. Wenn dies aufgrund der Komplexität der Vermeidungsmaßnahmen erforderlich ist, sollten die Unternehmen einen Präventionsaktionsplan ausarbeiten und umsetzen. Unternehmen sollten anstreben, dass ein direkter Partner, mit dem sie eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhalten, die Einhaltung des Verhaltenskodex oder des Präventionsaktionsplans vertraglich zusichert und unter anderem von seinen Partnern entsprechende vertragliche Zusicherungen verlangt, soweit deren Tätigkeiten Teil der Wertschöpfungskette des Unternehmens sind. Die vertraglichen Zusicherungen sollten von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung begleitet werden. Um eine umfassende Vermeidung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen zu gewährleisten, sollten Unternehmen auch Investitionen tätigen, die darauf abzielen, negative Auswirkungen zu verhindern; sie sollten KMU, mit denen sie eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhalten, gezielt und angemessen unterstützen – beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen, Garantien für die fortgesetzte Beschaffung und Mitwirkung bei der Sicherstellung von Finanzierung, um die Umsetzung des Verhaltenskodex oder des Präventionsplans zu fördern – oder technische Hilfestellung, z. B. in Form von Schulungen oder einer Modernisierung der Managementsysteme, leisten sowie mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten.
(34)  Die Unternehmen sollten verpflichtet werden, gegebenenfalls die folgenden angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Vermeidungs- und Abschwächungspflichten gemäß dieser Richtlinie nachzukommen. Wenn dies aufgrund der Komplexität der Vermeidungsmaßnahmen erforderlich ist, sollten die Unternehmen einen Präventionsaktionsplan ausarbeiten und umsetzen. Unternehmen sollten es erwägen, mit einem Partner, mit dem sie eine Geschäftsbeziehung unterhalten, Vertragsbestimmungen festzulegen, um die Einhaltung des Verhaltenskodex oder – soweit erforderlich – des Präventionsaktionsplans durch diesen Partner sicherzustellen. Partner, mit denen das Unternehmen eine Geschäftsbeziehung eingegangen ist, könnten aufgefordert werden, entsprechende Vertragsbestimmungen einzuhalten, soweit deren Tätigkeiten Teil der Wertschöpfungskette des Unternehmens sind.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34 a (neu)
(34a)  Die Vertragsbestimmungen sollten als solches nicht das Ergebnis einer Übertragung der Verantwortung für die in Überstimmung mit dieser Richtlinie geforderte Sorgfaltspflicht und der Haftung im Falle der Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht sein. Vielmehr sollten die Vertragsbestimmungen unter den gegebenen Umständen fair, angemessen und nicht diskriminierend sein und durch sie die gemeinsamen Aufgaben zur Durchführung der Sorgfaltspflicht bei einer laufenden Zusammenarbeit widergespiegelt werden. Die Unternehmen sollten außerdem bewerten, ob von dem Geschäftspartner vernünftig erwartet werden kann, diese Bestimmungen einzuhalten. Häufig erlegt ein Abnehmer einem Anbieter einseitig Vertragsbedingungen auf und führt ein Verstoß eher zu einseitige Maßnahmen durch den Abnehmer, z. B. eine Kündigung oder einen Rückzug. Ein solches einseitiges Vorgehen ist im Rahmen der Sorgfaltspflicht nicht angebracht und würde wahrscheinlich selbst zu negativen Auswirkungen führen In Fällen, in denen der Verstoß gegen solche Vertragsbestimmungen zu potenziell negativen Auswirkungen führt, ergreift das Unternehmen zunächst geeignete Maßnahmen, um solche Auswirkungen zu vermeiden oder angemessen abzuschwächen, bevor es Aussetzung oder die Kündigung oder Aussetzung des Vertrags in Betracht zieht. Um eine umfassende Vermeidung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen sicherzustellen, sollten Unternehmen auch Investitionen tätigen, die darauf abzielen, negative Auswirkungen zu verhindern; sie sollten KMU, mit denen sie eine Geschäftsbeziehung unterhalten, gezielt und angemessen finanziell und administrativ unterstützen – beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen, Garantien für die fortgesetzte Beschaffung und Mitwirkung bei der Sicherung von Finanzierung, um die Umsetzung des Verhaltenskodex oder des Präventionsplans zu fördern – oder technische Hilfestellung, z. B. in Form von Schulungen oder einer Modernisierung der Managementsysteme, leisten sowie mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
(35)  In dieser Richtlinie sollte des Weiteren auf die Möglichkeit verwiesen werden, dass das Unternehmen den Abschluss eines Vertrags mit dem indirekten Geschäftspartner anstreben kann, um die Einhaltung des Verhaltenskodex oder eines Präventionsplans des Unternehmens zu erreichen, und auch geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um die Übereinstimmung der indirekten Geschäftsbeziehung mit dem Vertrag zu überprüfen, damit das gesamte Spektrum an Optionen für das Unternehmen in Fällen erfasst wird, in denen potenzielle Auswirkungen durch die beschriebenen Präventions- oder Minimierungsmaßnahmen nicht bewältigt werden könnten.
entfällt
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
(36)  Um sicherzustellen, dass potenzielle negative Auswirkungen wirksam verhindert und gemindert werden, sollten die Unternehmen vorrangig aktiv in den bestehenden Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette Lösungen finden, anstatt sich zurückzuziehen, was ein letztes Mittel bleiben sollte, nachdem ihr Versuch, potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern und zu mindern, erfolglos geblieben ist. In Fällen, in denen mit den beschriebenen Maßnahmen potenzielle negative Auswirkungen nicht verhindert oder gemindert werden konnten, sollte in der Richtlinie jedoch auch auf die Verpflichtung der Unternehmen verwiesen werden, keine neuen Beziehungen mit dem betreffenden Partner einzugehen und bestehende Beziehungen zu dem betreffenden Partner nicht zu verlängern, und – sofern das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies zulässt – entweder die Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend auszusetzen und dabei gleichzeitig Bemühungen im Hinblick auf eine Verhinderung oder Minimierung zu unternehmen, wenn berechtigterweise davon auszugehen ist, dass solche Bemühungen kurzfristig erfolgreich sein werden oder die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten zu beenden, wenn die potenziellen negativen Auswirkungen schwerwiegend sind. Damit Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Geschäftsbeziehungen in Verträgen, die ihrem Recht unterliegen, beendet werden können. Möglicherweise erfordert die Verhinderung negativer Auswirkungen auf der Ebene indirekter Geschäftsbeziehungen eine Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen, z. B. mit einem Unternehmen, das eine direkte Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten unterhält. In einigen Fällen könnte eine solche Zusammenarbeit die einzige realistische Möglichkeit sein, negative Auswirkungen zu verhindern, insbesondere wenn der Partner in der indirekten Geschäftsbeziehung nicht bereit ist, einen Vertrag mit dem Unternehmen zu schließen. In solchen Fällen sollte das Unternehmen – unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts – mit der juristischen Person zusammenarbeiten, die negative Auswirkungen auf der Ebene der indirekten Geschäftsbeziehungen am wirksamsten verhindern oder mindern kann.
(36)  Um sicherzustellen, dass potenzielle negative Auswirkungen wirksam verhindert und gemindert werden, sollten die Unternehmen vorrangig aktiv in den bestehenden Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette Lösungen finden, anstatt sich zurückzuziehen, was ein letztes Mittel bleiben sollte, nachdem ihr Versuch, potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern und zu mindern, erfolglos geblieben ist. In Fällen, in denen mit den beschriebenen Maßnahmen, die ein Unternehmen verursacht hat oder zu denen es beigetragen hat, potenzielle negative Auswirkungen nicht verhindert oder gemindert werden konnten und keine Aussicht auf eine Veränderung besteht, sollte in der Richtlinie jedoch auch auf die Verpflichtung der Unternehmen verwiesen werden, keine neuen Beziehungen mit dem betreffenden Partner einzugehen und bestehende Beziehungen zu dem betreffenden Partner nicht zu verlängern, und – sofern das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies zulässt als letztes Mittel, im Einklang mit einem verantwortungsvollen Rückzug, entweder die Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend auszusetzen und dabei gleichzeitig Bemühungen im Hinblick auf eine Verhinderung oder Abschwächung zu unternehmen; oder die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten aufgrund des Schweregrads der potenziellen negativen Auswirkungen zu beenden, wenn die Bedingungen für eine vorübergehende Aussetzung nicht erfüllt sind. Damit Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Geschäftsbeziehungen in Verträgen, die ihrem Recht unterliegen, beendet oder für eine Zeit ausgesetzt werden können. Bei der Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung auszusetzen oder zu beenden, sollte ein Unternehmen bewerten, ob die negativen Auswirkungen dieser Entscheidung größer wären als die negativen Auswirkungen, die verhindert oder abgemildert werden sollen. Wenn die Unternehmen die Handelsbeziehungen vorübergehend aussetzen oder die Geschäftsbeziehungen beenden, müssen sie Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Aussetzung oder Beendigung zu vermeiden, abzuschwächen oder zu beheben, den Geschäftspartner in angemessener Weise informieren und diese Entscheidung ständig überprüfen. Möglicherweise erfordert die Verhinderung negativer Auswirkungen auf der Ebene indirekter Geschäftsbeziehungen eine Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen, z. B. mit einem Unternehmen, das eine direkte Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten unterhält. In einigen Fällen könnte eine solche Zusammenarbeit die einzige realistische Möglichkeit sein, negative Auswirkungen zu verhindern, insbesondere wenn der Partner in der indirekten Geschäftsbeziehung nicht bereit ist, einen Vertrag mit dem Unternehmen zu schließen. In solchen Fällen sollte das Unternehmen – unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts – mit der juristischen Person zusammenarbeiten, die negative Auswirkungen auf der Ebene der indirekten Geschäftsbeziehungen am wirksamsten verhindern oder mindern kann.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 37
(37)  Was direkte und indirekte Geschäftsbeziehungen anbetrifft, so können eine Zusammenarbeit in der Branche, Branchenprogramme und Multi-Stakeholder-Initiativen zusätzliche Einflussmöglichkeiten schaffen, die unterstützend dazu beitragen, negative Auswirkungen zu ermitteln, zu mindern und zu verhindern. Unternehmen sollten sich daher bei der Umsetzung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten auf solche Initiativen stützen können, insoweit solche Programme und Initiativen geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu unterstützen. Die Unternehmen könnten eigenständig überprüfen, ob diese Programme und Initiativen mit den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie im Einklang stehen. In der Richtlinie sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Verbreitung von Informationen über solche Programme oder Initiativen und ihre Ergebnisse erleichtern können, um so vollständige Informationen über solche Initiativen sicherzustellen. Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Bewertung der Eignung von Branchenprogrammen und Multi-Stakeholder-Initiativen herausgeben.
(37)  Branchenprogramme und Multi-Stakeholder-Initiativen können zusätzliche Einflussmöglichkeiten schaffen, die unterstützend dazu beitragen, negative Auswirkungen zu ermitteln, zu mindern und zu verhindern. Unternehmen sollten sich daher an solchen Initiativen beteiligen, um die Aspekte ihrer Sorgfaltspflichten zu erfüllen, auch, um gemeinsame Hebelwirkungen zu koordinieren, Wirksamkeit zu erzielen, bewährte Verfahren auszubauen und für spezielle Branchen, geografische Gebiete, Rohstoffe oder Risikothemen zuständige Sachverständige einzubeziehen. Die Bedeutung der Initiativen ist weitgefasst und dazu gehören Initiativen, durch die die Aspekte der Sorgfaltspflicht eines Unternehmens oder die von seinen Tochterunternehmen und/oder Geschäftsbeziehungen unterstützt, überwacht, bewertet, zertifiziert und/oder überprüft werden. Solche Initiativen können von Regierungen, Gewerkschaften, Gruppen interessierter Unternehmen, Sozialpartnern oder zivilgesellschaftlichen Organisationen entwickelt und überwacht werden, und sie umfassen Überwachungsorganisationen, weltweite Rahmenvereinbarungen, Branchendialoge und Initiativen, durch die bestimmte Aspekte der Sorgfaltspflicht zertifiziert werden. In der Richtlinie sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Verbreitung von Informationen über solche Programme oder Initiativen und ihre Ergebnisse erleichtern können, um so vollständige Informationen über solche Initiativen sicherzustellen. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der OECD und den einschlägigen Interessenträgern Leitlinien für die Bewertung des genauen Umfangs und der Ausrichtung auf diese Richtlinie sowie die Glaubwürdigkeit von Branchenprogrammen und Multi-Stakeholder-Initiativen herausgeben. Unternehmen, die an Branchen- oder Multi-Stakeholder-Initiativen teilnehmen oder die Überprüfung durch Dritte für Aspekte ihrer Sorgfaltspflicht in Anspruch nehmen, sollten immer noch sanktioniert oder für Verstöße gegen diese Richtlinie sowie die Schäden, die die Betroffenen aufgrund des Verstoßes erlitten haben, haftbar gemacht werden können. Die Mindeststandards für mit der Überprüfung betrauter Dritter, die im Rahmen dieser Richtlinie durch delegierte Rechtsakte angenommen werden, sollten in enger Abstimmung mit den einschlägigen Interessenträgern entwickelt und in Bezug auf ihre Eignung gemäß den Zielen dieser Richtlinie überprüft werden. Mit der Überprüfung betraute Dritte sollten durch die einschlägigen Behörden überwacht werden und gegen sie sollten – falls erforderlich – in Übereinstimmung mit nationalen Rechtsvorschriften und Unionsrechtsvorschriften Sanktionen verhängt werden können.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 38
(38)  Gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen, das tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen in der Lage ist, tatsächliche negative Auswirkungen in seinen eigenen Geschäftstätigkeiten und in den seiner Tochterunternehmen abzustellen. Allerdings sollte klargestellt werden, dass Unternehmen in Bezug auf etablierte Geschäftsbeziehungen, bei denen negative Auswirkungen nicht abgestellt werden können, das Ausmaß dieser Auswirkungen minimieren sollten. Bei einer Minimierung des Ausmaßes negativer Auswirkungen sollte ein Ergebnis verlangt werden, das dem Abstellen der negativen Auswirkungen möglichst nahe kommt. Um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen, sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, welche Maßnahmen die Unternehmen ergreifen müssen, um die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzustellen oder je nach den Umständen deren Ausmaß gegebenenfalls zu minimieren.
(38)  Gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen, das tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen in der Lage ist, tatsächliche negative Auswirkungen in seinen eigenen Geschäftstätigkeiten und in den seiner Tochterunternehmen abzustellen. Allerdings sollte klargestellt werden, dass Unternehmen in Fällen, in denen negative Auswirkungen nicht abgestellt werden können, das Ausmaß dieser Auswirkungen mindern sollten, während sie gleichzeitig Anstrengungen unternehmen, diese negativen Auswirkungen abzustellen und einen Korrekturmaßnahmenplan umzustzen, der in Absprache mit den betroffenen Interessenträgern entwickelt wird. Bei einer Minimierung des Ausmaßes negativer Auswirkungen sollte ein Ergebnis verlangt werden, das dem Abstellen der negativen Auswirkungen möglichst nahe kommt. Um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen, sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, welche Maßnahmen die Unternehmen ergreifen müssen, um die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzustellen oder je nach den Umständen deren Ausmaß gegebenenfalls zu minimieren.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39
(39)  Um den Pflichten gemäß dieser Richtlinie, die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzustellen oder je nach den Umständen deren Ausmaß gegebenenfalls zu minimieren, sollten die Unternehmen verpflichtet werden, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie sollten die negativen Auswirkungen neutralisieren oder deren Ausmaß minimieren, wobei die ergriffene Maßnahme der Bedeutung und dem Umfang der negativen Auswirkungen und dem Beitrag des Verhaltens des Unternehmens zu den nachteiligen Auswirkungen angemessen sein sollte. Wenn dies notwendig ist, weil die negativen Auswirkungen nicht sofort abgestellt werden können, sollten die Unternehmen einen Korrekturmaßnahmenplan ausarbeiten und umsetzen, der angemessene und klar definierte Zeitrahmen für die Maßnahmen sowie qualitative und quantitative Indikatoren für die Messung von Verbesserungen enthält. Unternehmen sollten auch anstreben, dass ein direkter Geschäftspartner, mit dem sie eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhalten, vertraglich zusichert, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodex und erforderlichenfalls des Präventionsplans des Unternehmens sicherstellen wird, unter anderem indem dieser von seinen Partnern entsprechende vertragliche Zusicherungen verlangt, soweit deren Tätigkeiten Teil der Wertschöpfungskette des Unternehmens sind. Die vertraglichen Zusicherungen sollten von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung begleitet werden. Schließlich sollten Unternehmen außerdem Investitionen tätigen, die darauf abzielen, negative Auswirkungen abzustellen oder zu minimieren, KMU, mit denen sie eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhalten, gezielt und angemessen unterstützen und mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten, gegebenenfalls auch, um die Fähigkeit des Unternehmens zur Abstellung der negativen Auswirkungen zu verbessern.
(39)  Um den Pflichten gemäß dieser Richtlinie zu entsprechen, die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzustellen oder je nach den Umständen deren Ausmaß gegebenenfalls abzumildern, sollten die Unternehmen verpflichtet werden, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie sollten die negativen Auswirkungen neutralisieren oder deren Ausmaß angemessen abmildern, indem sie für die betroffenen Personen, Gruppen oder Gemeinschaften und/oder für die Umwelt eine Situation herstellen, der derjenigen Situation vor dem Eintreten der nachteiligen Auswirkungen so genau wie möglich entspricht. Wenn dies notwendig ist, weil die negativen Auswirkungen nicht sofort abgestellt werden können, sollten die Unternehmen einen Korrekturmaßnahmenplan ausarbeiten und umsetzen, der angemessene und klar definierte Zeitrahmen für die Umsetzung der angemessenen Maßnahmen sowie qualitative und quantitative Indikatoren für die Messung von Verbesserungen enthält. Unternehmen könnten auch durch die Festlegung von Vertragsbestimmungen mit einem Geschäftspartner, mit dem sie eine Geschäftsbeziehung unterhalten, die Einhaltung des Verhaltenskodex und erforderlichenfalls des Korrekturmaßnahmenplans sicherstellen. Geschäftspartner, mit denen ein Unternehmen eine Geschäftsbeziehung unterhält, könnten aufgefordert werden, entsprechende angemessene, nicht diskriminierende und faire Vertragsbestimmungen mit ihren Geschäftspartnern festzulegen, soweit deren Tätigkeiten Teil der Wertschöpfungskette des Unternehmens sind. Die Vertragsbestimmungen sollten durch Maßnahmen ergänzt werden, durch die die Durchführung der in dieser Richtlinie beschriebenen Sorgfaltspflicht unterstützt wird. Zudem sollten die Vertragsbestimmungen fair, angemessen und nicht diskriminierend sein und der gemeinsamen Aufgabe der Parteien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der laufenden Zusammenarbeit Rechnung tragen, wobei ein Schwerpunkt darauf liegt, geeignete Maßnahmen zur Beendigung der negativen Auswirkungen zu ergreifen. Die Unternehmen sollten auch bewerten, ob von dem Geschäftspartner vernünftigerweise erwartet werden kann, diese Bestimmungen einzuhalten. Häufig erlegt ein Abnehmer einem Anbieter einseitig Vertragsbedingungen auf und führt ein Verstoß eher zu einseitige Maßnahmen durch den Abnehmer, z. B. eine Kündigung oder einen Rückzug. Ein solches einseitiges Vorgehen ist im Rahmen der Sorgfaltspflicht nicht angebracht und würde wahrscheinlich selbst zu negativen Auswirkungen führen In Fällen, in denen ein solcher Verstoß gegen Vertragsbestimmungen zu negativen Auswirkungen führt, sollte das Unternehmen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht zunächst geeignete Maßnahmen ergreifen, um solche Auswirkungen zu verhindern oder abzumildern, anstatt die Aussetzung oder die Kündigung des Vertrags in Betracht zu ziehen. Schließlich sollten Unternehmen außerdem Investitionen tätigen, die darauf abzielen, negative Auswirkungen abzustellen oder abzuschwächen, KMU, mit denen sie eine Geschäftsbeziehung unterhalten, gezielt und angemessen unterstützen und mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten, gegebenenfalls auch, um die Fähigkeit des Unternehmens zur Abstellung der negativen Auswirkungen zu verbessern.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40
(40)  In dieser Richtlinie sollte des Weiteren auf die Möglichkeit verwiesen werden, dass das Unternehmen den Abschluss eines Vertrags mit dem indirekten Geschäftspartner anstreben kann, um die Einhaltung des Verhaltenskodex oder eines Präventionsplans des Unternehmens zu erreichen, und auch geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um die Übereinstimmung der indirekten Geschäftsbeziehung mit dem Vertrag zu überprüfen, damit das gesamte Spektrum an Optionen für das Unternehmen in Fällen erfasst wird, in denen tatsächliche Auswirkungen durch die beschriebenen Maßnahmen nicht bewältigt werden könnten.
entfällt
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41
(41)  Um sicherzustellen, dass potenzielle negative Auswirkungen wirksam abgestellt oder minimiert werden, sollten die Unternehmen vorrangig aktiv in den bestehenden Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette Lösungen finden, anstatt sich zurückzuziehen, was ein letztes Mittel bleiben sollte, nachdem ihr Versuch, potenzielle negative Auswirkungen abzustellen oder zu minimieren, erfolglos geblieben ist. Diese Richtlinie sollte jedoch auch in Fällen, in denen tatsächliche negative Auswirkungen durch die beschriebenen Maßnahmen nicht abgestellt oder angemessen gemindert werden konnten, auf die Verpflichtung von Unternehmen verweisen, keine neuen Beziehungen mit dem betreffenden Partner einzugehen oder bestehende Beziehungen nicht zu verlängern, und, sofern das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies zulässt, entweder Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend auszusetzen und dabei gleichzeitig Bemühungen im Hinblick auf eine Abstellung oder Minimierung des Ausmaßes der negativen Auswirkungen zu unternehmen oder die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten zu beenden, wenn die negativen Auswirkungen als schwerwiegend betrachtet werden. Damit Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Geschäftsbeziehungen in Verträgen, die ihrem Recht unterliegen, beendet werden können.
(41)  Um sicherzustellen, dass potenzielle negative Auswirkungen wirksam abgestellt oder minimiert werden, sollten die Unternehmen vorrangig aktiv in den bestehenden Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette Lösungen finden, anstatt sich zurückzuziehen, was ein letztes Mittel bleiben sollte, nachdem ihr Versuch, potenzielle negative Auswirkungen abzustellen oder zu minimieren, erfolglos geblieben ist. Diese Richtlinie sollte jedoch auch in Fällen, in denen tatsächliche negative Auswirkungen, die ein Unternehmen verursacht oder zu denen es beigetragen hat, durch die beschriebene Maßnahme nicht abgestellt oder angemessen gemindert werden konnten, und in denen es keine vernünftige Aussicht auf eine Veränderung gibt, auf die Verpflichtung von Unternehmen verweisen, keine neuen Beziehungen mit dem betreffenden Partner einzugehen oder bestehende Beziehungen nicht zu verlängern, und, sofern das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies zulässt, – als letzten Ausweg, in Übereinstimmung mit einem verantwortungsvollen Rückzug – entweder Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend auszusetzen und dabei gleichzeitig Bemühungen im Hinblick auf eine Abstellung oder Abschwächung der negativen Auswirkungen zu unternehmen oder die Geschäftsbeziehung – aufgrund des Schweregrads der tatsächlichen Auswirkungen, oder wenn die Bedingungen für eine vorübergehende Aussetzung nicht erfüllt sind – die betreffenden Tätigkeiten zu beenden. Damit Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Geschäftsbeziehungen in Verträgen, die ihrem Recht unterliegen, beendet oder zeitweise werden können. Bei der Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung zu beenden oder vorübergehend auszusetzen, sollte ein Unternehmen bewerten, ob die Auswirkungen dieser Entscheidung größer wären als die negativen Auswirkungen, die es beenden oder abschwächen will. Wenn Unternehmen Geschäftsbeziehungen vorübergehend aussetzen oder beenden, sollten sie Schritte unternehmen, die Auswirkungen einer vorübergehenden Aussetzung oder Beendigung zu verhindern, abzuschwächen oder zu beenden, den Geschäftspartner angemessen darüber zu informieren und die Entscheidung fortlaufend zu überprüfen.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41 a (neu)
(41a)  Hat ein Unternehmen eine tatsächliche negative Auswirkung verursacht oder zu ihr beigetragen, sollte es geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Auswirkung zu beheben. Abhilfemaßnahmen sollten darauf abzielen, die betroffenen Personen und Gruppen oder Gemeinschaften und/oder die Umwelt wieder in eine Situation zu versetzen, die ihrer Situation vor der Auswirkung gleich oder möglichst nahe kommt und die Umsetzung sollte so erfolgen, dass die Bedürfnisse und Ansichten der betroffenen Interessenträger berücksichtigt werden. Die Abhilfemaßnahmen können unter anderem Entschädigung, Rückgabe, Rehabilitierung, öffentliche Entschuldigung, Wiedereinsetzung oder Zusammenarbeit im guten Glauben mit den Untersuchungen umfassen. In bestimmten Situationen kann eine finanzielle Entschädigung erforderlich sein, um eine solche Wiederherstellung zu leisten. Wird ein Unternehmen direkt mit einer negativen Auswirkung in Verbindung gebracht, sollte es die Möglichkeit erhalten, sich gegebenenfalls freiwillig an Abhilfemaßnahmen zu beteiligen und in Erwägung zu ziehen, seinen Einfluss bei den verantwortlichen Parteien geltend zu machen, um die Beseitigung der durch eine Auswirkung verursachten Schäden zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die von negativen Auswirkungen betroffenen Interessenträger nicht verpflichtet sind, sich um Abhilfe zu bemühen, bevor sie ihre Ansprüche vor Gericht geltend machen.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 42
(42)  Unternehmen sollten Personen und Organisationen die Möglichkeit einräumen, Beschwerden direkt an sie richten zu können, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt bestehen. Solche Beschwerden sollten beispielsweise von Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretern, die innerhalb der betreffenden Wertschöpfungskette arbeitende Einzelpersonen vertreten, sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft, die in mit der betreffenden Wertschöpfungskette in Zusammenhang stehenden Bereichen tätig sind, vorgebracht werden können, wenn sie Kenntnis von potenziellen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen haben. Die Unternehmen sollten ein Verfahren für die Bearbeitung dieser Beschwerden einrichten und Arbeitnehmer, Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter gegebenenfalls über solche Verfahren informieren. Die Inanspruchnahme des Beschwerde- und Abhilfeverfahrens sollte den Beschwerdeführer nicht daran hindern, einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Im Einklang mit internationalen Standards sollten Beschwerden dazu berechtigen, vom Unternehmen eine angemessene Nachverfolgung der Beschwerde zu fordern und auf geeigneter Ebene mit Vertretern des Unternehmens zusammenzutreffen, um potenzielle oder tatsächliche schwerwiegende negative Auswirkungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, zu erörtern. Dieser Zugang sollte nicht zu unangemessenen Kontaktaufnahmen zu Unternehmen führen.
(42)  Unternehmen sollten öffentlich zugängliche und wirksame Melde- und außergerichtliche Beschwerdemechanismen einrichten, die von Personen und Organisationen dazu genutzt werden können, Vorfälle zu melden oder Beschwerden einzureichen und Abhilfemaßnahmen zu verlangen, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen in der Wertschöpfungskette auf die Menschenrechte und die Umwelt bestehen. Solche Beschwerden sollten beispielsweise von Personen, die betroffen sind oder berechtigten Grund zur Annahme haben, dass sie von einer nachteiligen Auswirkung betroffen sein könnten, oder ihren rechtmäßigen Vertretern, und von Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretern, die innerhalb der betreffenden Wertschöpfungskette arbeitende Einzelpersonen vertreten, sowie von glaubwürdigen und erfahrenen Organisationen, zu deren Aufgaben der Schutz der Umwelt gehört, vorgebracht werden können. Solche Beschwerden sollten beispielsweise von Gewerkschaften und von den zuvor genannten Personen und Organisationen sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft, die in mit der betreffenden Wertschöpfungskette in Zusammenhang stehenden Bereichen tätig sind, vorgebracht werden können, wenn sie Kenntnis von potenziellen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen haben, sowie von juristischen und natürlichen Personen, die sich für die Menschenrechte und die Umwelt einsetzen. Die Unternehmen sollten ein Verfahren für die Bearbeitung dieser Beschwerden einrichten und Arbeitnehmer, Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter gegebenenfalls über solche Verfahren informieren. Unternehmen sollten Melde- und Beschwerdemöglichkeiten durch Kooperationsvereinbarungen – einschließlich Brancheninitiativen – mit anderen Unternehmen oder Organisationen, durch die Teilnahme an Meldungen und Beschwerden mit mehreren Interessenträgern oder durch den Beitritt zu einer globalen Rahmenvereinbarung anbieten. Die Geltendmachung von Meldungen und Bedenken sollte keine Voraussetzung sein und nicht ausschließen, dass die übermittelnden Personen Zugang zu dem Verfahren für begründete Bedenken oder zu gerichtlichen oder anderen außergerichtlichen Verfahren haben, etwa zu nationalen Kontaktstellen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, wo diese existieren. Im Einklang mit internationalen Standards sollten Personen, die Beschwerden einreichen oder Meldungen machen, – sofern sie sie nicht anonym einreichen – dazu berechtigt sein, vom Unternehmen eine zügige und angemessene Nachverfolgung der Beschwerde zu erhalten und die Personen, die Beschwerden einreichen, sollten zusätzlich das Recht haben, auf geeigneter Ebene mit Vertretern des Unternehmens zusammenzutreffen, um potenzielle oder tatsächliche schwerwiegende negative Auswirkungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, zu erörtern sowie Mitteilung zu erhalten, ob eine Beschwerde als begründet oder unbegründet angesehen wurde, und Informationen über die unternommenen Schritte und Maßnahmen zu erhalten sowie Abhilfe oder einen Beitrag zur Abhilfe zu verlangen. Dieser Zugang sollte nicht zu unangemessenen Kontaktaufnahmen zu Unternehmen führen. Unternehmen sollten außerdem dafür verantwortlich sein, sicherzustellen, dass alle Personen, die Beschwerden einreichen oder Meldungen machen vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen und Repressalien geschützt werden, unter anderem dadurch, dass im Melde- und Beschwerdeverfahren im Einklang mit den nationalen Vorschriften Anonymität oder Vertraulichkeit sichergestellt wird. Das Melde- und außergerichtliche Beschwerdeverfahren sollte rechtmäßig, zugänglich, vorhersehbar, gerecht, transparent, mit den Rechten vereinbar, geschlechtergerecht und kulturspezifisch sein und auf Engagement und Dialog beruhen und – wie in den Effizienzkriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen im Grundsatz 31 der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes festgelegt – angepasst werden können. Unternehmen sollten die betroffenen Interessenträger in den Amtssprachen des Staates, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben, über das Vorhandensein, die Ziele und Verfahren der Beschwerde- und Meldemechanismen informieren, einschließlich darüber, wie diese Verfahren zugänglich sind und wie Entscheidungen in Bezug auf ein Unternehmen gefällt und Rechtsbehelfe eingesetzt werden und wie das Unternehmen sie umsetzt. Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter sollten außerdem ausreichend geschützt werden, und alle außergerichtlichen Abhilfemaßnahmen sollten unbeschadet der Förderung von Tarifverhandlungen und der Anerkennung von Gewerkschaften erfolgen und durch sie sollte keinesfalls die Rolle legitimer Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertreter bei der Beilegung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten untergraben werden.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 43
(43)  Unternehmen sollten die Umsetzung und Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht überwachen. Sie sollten regelmäßig Bewertungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen und – soweit mit den Wertschöpfungsketten des Unternehmens verbunden – der Tätigkeiten ihrer Partner in etablierten Geschäftsbeziehungen vornehmen, um die Wirksamkeit der Ermittlung, Verhinderung, Minimierung, Abstellung und Minderung von nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu überwachen. Im Rahmen dieser Bewertungen sollte überprüft werden, ob negative Auswirkungen ordnungsgemäß ermittelt werden, ob Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht getroffen worden sind und ob negative Auswirkungen tatsächlich verhindert oder abgestellt wurden. Um sicherzustellen, dass diese Bewertungen aktuell sind, sollten sie mindestens alle zwölf Monate durchgeführt werden, und es sollten zusätzliche Überprüfungen in einem kürzeren Abstand erfolgen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass erhebliche neue Risiken negativer Auswirkungen entstanden sein könnten.
(43)  Unternehmen sollten die Umsetzung kontinuierlich überprüfen und die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen überwachen. Sie sollten regelmäßig Bewertungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, Produkte und Dienstleistungen, der ihrer Tochterunternehmen und der Tätigkeiten ihrer Partner in Geschäftsbeziehungen vornehmen, um die Wirksamkeit der Ermittlung, Verhinderung, Minimierung, Abstellung und Minderung von nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt sowie der Abhilfemaßnahmen zu überwachen. Im Rahmen dieser Bewertungen sollte überprüft werden, ob negative Auswirkungen ordnungsgemäß ermittelt werden, ob Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht getroffen worden sind und ob negative Auswirkungen tatsächlich verhindert oder abgestellt wurden. Um sicherzustellen, dass diese Bewertungen aktuell sind, sollten sie – kontinuierlich und nachdem eine wesentliche Veränderung eingetreten ist – durchgeführt werden, und es sollten kontinuierlich zusätzliche Überprüfungen in einem kürzeren Abstand erfolgen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass erhebliche neue Risiken negativer Auswirkungen entstanden sein könnten. Unternehmen sollten die Unterlagen, die belegen, dass sie diese Verpflichtungen einhalten, zehn Jahre lang aufbewahren.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44
(44)  Wie in den bestehenden internationalen Standards, die in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und im OECD-Rahmen festgelegt sind, ist es Teil der Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht, extern relevante Informationen zu Strategien, Verfahren und Tätigkeiten zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht, die der Ermittlung und Bewältigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen dienen, zu kommunizieren, wozu auch die Erkenntnisse und Ergebnisse dieser Tätigkeiten zählen. Der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen enthält die einschlägigen Berichtspflichten für die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen. Um Überschneidungen bei den Berichtspflichten zu vermeiden, sollten mit dieser Richtlinie daher für die unter die Richtlinie 2013/34/EU fallenden Unternehmen keine neuen Berichtspflichten eingeführt werden, die über die in der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Berichtspflichten sowie über die im Rahmen jener Richtlinie zu entwickelnden Standards für die Berichterstattung hinausgehen. Unternehmen, die unter die vorliegende Richtlinie, jedoch nicht unter die Richtlinie 2013/34/EU fallen, sollten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zu kommunizieren, auf ihrer Website eine jährliche Erklärung in einer im internationalen Geschäftsbereich gebräuchlichen Sprache veröffentlichen.
(44)  Wie in den bestehenden internationalen Standards, die in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und im OECD-Rahmen festgelegt sind, ist es Teil der Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht, extern relevante Informationen zu Strategien, Verfahren und Tätigkeiten zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht, die der Ermittlung und Bewältigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen dienen, zu kommunizieren, wozu auch die Erkenntnisse und Ergebnisse dieser Tätigkeiten zählen. Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen sowie Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor enthalten die einschlägigen Berichtspflichten für die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen. Um Überschneidungen bei den Berichtspflichten zu vermeiden, sollten mit dieser Richtlinie daher für die unter die Richtlinie 2013/34/EU fallenden Unternehmen keine neuen Berichtspflichten eingeführt werden, die über die in der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Berichtspflichten sowie über die im Rahmen jener Richtlinie zu entwickelnden Standards für die Berichterstattung hinausgehen, noch sollten durch sie neue Berichtspflichten zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2019/2088 eingeführt werden. Unternehmen, die unter die vorliegende Richtlinie, jedoch nicht unter die Richtlinie 2013/34/EU fallen, sollten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zu kommunizieren, auf ihrer Website eine jährliche Erklärung in einer im internationalen Geschäftsbereich gebräuchlichen Sprache veröffentlichen, die mit diesen Pflichten übereinstimmt und in mindestens einer der Amtssprachen der Union verfasst ist.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44 a (neu)
(44a)  Anforderungen an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und gleichzeitig den Berichtspflichten gemäß den Artikeln 19a, 29a und 40a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen und daher gemäß den Artikeln 19a, 29a und 40a der Richtlinie 2013/34/EU über ihre Sorgfaltspflichtverfahren berichten müssen, sollten als Verpflichtungen für Unternehmen gelten, durch die diese beschreiben müssen, wie sie die in dieser Richtlinie vorgesehene Sorgfaltspflicht umsetzen. Bei der Erfüllung der Pflicht gemäß Richtlinie 2013/34/EU, über die Maßnahmen zu berichten, die zur Ermittlung potenzieller oder tatsächlicher negativer Auswirkungen ergriffen wurden, sollten die Unternehmen erläutern, ob sie die Reihenfolge, in der sie geeignete Maßnahmen ergriffen haben, nach Prioritäten geordnet haben, wie dieser Ansatz angewandt wurde und warum es notwendig war, Prioritäten zu setzen. Bei der Erfüllung der Pflichten gemäß Richtlinie 2013/34/EU, über die Maßnahmen zu berichten, die ergriffen wurden, um tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern, abzuschwächen, zu beseitigen oder zu beenden, sollte das Unternehmen auch die Anzahl der Fälle offenlegen, in denen es die Entscheidung traf, sich zurückzuziehen, sowie den Grund für den Rückzug den Ort der betroffenen Geschäftsbeziehungen nennen, ohne seine Identität preiszugeben.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44 b (neu)
(44b)  Es ist nicht das Ziel dieser Richtlinie, Unternehmen dazu zu verpflichten, intellektuelles Kapital, geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen, die gemäß Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates als Geschäftsgeheimnisse gelten, öffentlich preiszugeben. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Berichtspflichten sollten daher unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 gelten. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44 c (neu)
(44c)  Die Unternehmen sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine sinnvolle Einbeziehung von betroffenen Interessenträgern durchzuführen, die echte Interaktion und echten Dialog im Rahmen ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ermöglicht. Die Einbeziehung sollte Informationen und Konsultationen der betroffenen Interessenträger umfassen und muss umfassend, strukturiert, wirkungsvoll und zeitnah sowie kulturell und geschlechtergerecht sein. Es kann Situationen geben, in denen es nicht möglich ist, betroffene Interessenträger sinnvoll einzubeziehen, oder in denen die Einbeholung von zusätzlichen Expertenmeinungen sinnvoll ist, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, die Verpflichtungen dieser Richtlinie zu erfüllen, insbesondere im Zusammenhang mit Entscheidungen zum Anwendungsbereich und zu Prioritäten. In diesen Fällen sollten Unternehmen Beziehungen mit anderen einschlägigen Interessenträgern eingehen, wie zivilgesellschaftlichen Organisationen oder juristischen oder natürlichen Personen, die sich für die Menschenrechte und die Umwelt einsetzen, um glaubwürdige Erkenntnisse über mögliche oder tatsächliche negative Auswirkungen zu erhalten. Die Konsultationen sollte kontinuierlich stattfinden und Unternehmen sollten für die betroffenen Interessenträger zielgerichtete und relevante Informationen bereitstellen. Betroffene Interessenträger sollten das Recht haben, zusätzliche schriftliche Informationen anzufordern, die vom Unternehmen in einem angemessenen Zeitraum und in einem geeigneten und umfassenden Format bereitgestellt werden. Wenn ein solcher Antrag abgelehnt wird, sollten die betroffenen Interessenträger das Recht haben, eine schriftliche Begründung für die Ablehnung zu erhalten. Im Rahmen des Informationsaustauschs und der Konsultationen mit den betroffenen Interessenträgern müssen mögliche Hindernisse für die Einbeziehung berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Interessenträger nicht Opfer von Vergeltungsmaßnahmen oder Revanche werden, auch durch die Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit und Anonymität, und es sollte besondere Aufmerksamkeit auf die Bedürfnisse von gefährdeten Interessenträgern sowie auf sich überschneidende Schwachstellen und Faktoren gerichtet werden, unter anderem durch die Sicherstellung eines geschlechtergerechten Ansatzes und die uneingeschränkte Achtung der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker. Die Arbeitnehmervertreter sollten von ihrem Unternehmen über dessen Sorgfaltspflichtsstrategie und deren Umsetzung informiert werden – im Einklang mit dem bestehenden EU-Rechtsvorschriften, und unbeschadet der geltenden Rechte in Bezug auf Informationen, Konsultationen und Beteiligung, und insbesondere derjenigen, die unter die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Rechte fallen, einschließlich der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1b sowie der Richtlinie 2001/86/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1c. Konsultationen mit Interessenträgern sollten in solchen Situationen als relevant betrachtet werden, in denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die möglichen oder tatsächlichen Auswirkungen auf die Maßnahmen gemäß Artikel 4 bis 10, die Rechte oder Interessen der Interessenträgern beeinträchtigen oder wenn die betroffenen Interessenträger Informationen angefordert oder um Konsultationen und einen Dialog gebeten haben.
__________________
1a Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
1cRichtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).
1aRichtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8.b Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44 d (neu)
(44d)  Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung stellen eine besondere Form von Schikanen gegen natürliche oder juristische Personen dar, um diese daran zu hindern, sich zu Themen von öffentlichem Interesse äußern zu oder sie dafür zu bestrafen, dass sie dies getan haben. Die Mitgliedstaaten sollten erforderliche Schutzmaßnahmen bereitstellen, um diese offensichtlich unbegründeten Klagen oder Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung in Übereinstimmung mit nationalen und Unionsrechtsvorschriften anzugehen.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 45
(45)  Um den Unternehmen die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten entlang ihrer Wertschöpfungskette zu erleichtern und eine Verlagerung des Befolgungsaufwands hin zu den KMU-Geschäftspartnern zu begrenzen, sollte die Kommission Leitlinien für Mustervertragsklauseln bereitstellen.
(45)  Um den Unternehmen Instrumente an die Hand zu geben, um sie bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten entlang ihrer Wertschöpfungskette zu unterstützen, sollte die Kommission in Konsultation mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern Leitlinien für Mustervertragsklauseln bereitstellen, die von den Unternehmen freiwillig als Instrument zur Unterstützung zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 7 und 8 verwendet werden können. Durch solche Vertragsklauseln sollte zumindest eine klare Aufteilung von Aufgaben zwischen den Vertragsparteien in einer laufenden Zusammenarbeit vorgeschrieben werden, sodass sie die Verantwortung für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nicht übertragen können, und festgelegt werden, dass Unternehmen – wenn solche Klauseln nicht befolgt werden – die Abschaffung solcher Klauseln vermeiden, indem sie zuvor geeignete Maßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Richtlinie ergreifen. In den Leitlinien sollte ferner klargestellt werden, dass die Sorgfaltsstandards dieser Richtlinie durch die Aufnahme vertraglicher Zusicherungen allein nicht erfüllt werden können. Diese Standards können nur erfüllt werden, indem eine gewissenhafte Zuweisung der Sorgfaltspflichten erfolgt und somit sichergestellt wird, dass diese Pflichten wirksam erfüllt werden, wozu den Umständen angemessene Maßnahmen wie Überwachung, finanzielle und nicht finanzielle Unterstützung und verantwortungsvolle Beschaffungspraktiken gehören.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 46
(46)  Der Kommission sollte ferner die Möglichkeit haben, unter Heranziehung einschlägiger internationaler Leitlinien und Standards und in Absprache mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und gegebenenfalls internationalen Gremien, die über Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht verfügen, Leitlinien – auch für bestimmte Branchen oder in Bezug auf spezifische negative Auswirkungen – herauszugeben, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten oder die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bewertung, wie Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten erfüllen, zu unterstützen und ihnen praktische Instrumente an die Hand zu geben.
(46)  Die Kommission sollte ferner die Möglichkeit haben, unter Heranziehung einschlägiger internationaler Leitlinien und Standards und in Absprache mit den Mitgliedstaaten, europäischen branchenübergreifenden und sektoralen Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Arbeitsbehörde, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Europäischen Innovationsrats und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA), der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, und gegebenenfalls der OECD oder anderer internationaler Gremien, die über Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht verfügen, klare und leicht verständliche Leitlinien – einschließlich allgemeiner und sektorspezifischer Leitlinien – herauszugeben, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten oder die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bewertung, wie Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten erfüllen, zu unterstützen und ihnen praktische Instrumente an die Hand zu geben sowie ihnen die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf praktische Weise zu erleichtern.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 46 a (neu)
(46a)  Um Unternehmen bei der Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten entlang ihrer Wertschöpfungskette zu unterstützen, sollte die Kommission weitere Forschungsprojekte zu digitalen Instrumenten durchführen und diese fördern.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 47
(47)  Obwohl KMU nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, könnten sich ihre Bestimmungen auf KMU als Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen auswirken. Ziel ist es jedoch, den finanziellen oder administrativen Aufwand für KMU zu verringern, von denen viele bereits vor dem Hintergrund der weltweiten Wirtschafts- und Gesundheitskrise zu kämpfen haben. Zur Unterstützung von KMU sollten die Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam spezielle Websites, Portale oder Plattformen einrichten und betreiben; die Mitgliedstaaten könnten KMU auch finanziell unterstützen und ihnen beim Aufbau von Kapazitäten helfen. Eine solche Unterstützung sollte auch vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in Drittländern zugänglich gemacht und erforderlichenfalls angepasst und ausgeweitet werden. Unternehmen, deren Geschäftspartner KMU sind, werden auch ermutigt, diese bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, falls solche Anforderungen die Existenzfähigkeit der KMU gefährden würden, und sie sollten faire, angemessene, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Anforderungen gegenüber den KMU anwenden.
(47)  Obwohl KMU nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, könnten sich ihre Bestimmungen auf KMU als Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen auswirken. Ziel ist es jedoch, den finanziellen oder administrativen Aufwand für KMU zu verringern, von denen viele bereits vor dem Hintergrund der weltweiten Wirtschafts- und Gesundheitskrise zu kämpfen haben. Zur Unterstützung von KMU sollten die Mitgliedstaaten – mit Unterstützung der Kommission – einzeln oder gemeinsam spezielle anwenderfreundliche Websites, Portale oder Plattformen einrichten und betreiben; die Mitgliedstaaten sollten KMU auch finanziell unterstützen und ihnen beim Aufbau von Kapazitäten helfen. Eine solche Unterstützung sollte auch vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in Drittländern zugänglich gemacht und erforderlichenfalls angepasst und ausgeweitet werden. Unternehmen, deren Geschäftspartner KMU sind, werden auch ermutigt, diese bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, und sie sollten faire, angemessene, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Anforderungen gegenüber den KMU anwenden. KMU sollten auch die Möglichkeit haben, die Vorschriften dieser Richtlinie auf freiwilliger Grundlage anzuwenden und sollten dazu durch angemessene Maßnahmen und Instrumente unterstützt werden und Anreize zur Anwendung der Richtlinie erhalten.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 48
(48)  Zur Ergänzung der Unterstützung von KMU seitens der Mitgliedstaaten kann die Kommission sich auf bestehende EU-Instrumente, Projekte und andere Maßnahmen stützen, die bei der Umsetzung der Sorgfaltspflicht in der EU und in Drittländern helfen. Außerdem kann die Kommission neue Unterstützungsmaßnahmen einführen, die Unternehmen, einschließlich KMU, bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten unterstützen, einschließlich einer Beobachtungsstelle für die Transparenz von Wertschöpfungsketten und der Erleichterung gemeinsamer Initiativen von Interessenträgern.
(48)  Zur Ergänzung der Unterstützung von Unternehmen bei der Umsetzung der Sorgfaltspflicht, einschließlich KMU, seitens der Mitgliedstaaten sollte die Kommission sich auf bestehende EU-Instrumente, Projekte und andere Maßnahmen stützen, die bei der Umsetzung der Sorgfaltspflicht in der EU und in Drittländern helfen. Außerdem sollte die Kommission neue Unterstützungsmaßnahmen einführen, die Unternehmen, einschließlich KMU, bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten unterstützen, einschließlich einer Beobachtungsstelle für die Transparenz von Wertschöpfungsketten und der Erleichterung gemeinsamer Initiativen von Interessenträgern.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 49
(49)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin partnerschaftlich mit Drittländern zusammenarbeiten, um vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte beim Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, mit denen negative Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen auf die Menschenrechte und die Umwelt wirksam verhindert und gemindert werden, wobei den Herausforderungen, mit denen Kleinbetriebe konfrontiert sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Sie sollten ihre Instrumente für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit nutzen, um Regierungen von Drittländern und vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte in Drittländern bei der Bewältigung der negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und vorgelagerter Geschäftsbeziehungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu unterstützen. Dazu könnte die Zusammenarbeit mit den Regierungen der Partnerländer, der lokalen Privatwirtschaft und Interessenträgern bei der Bekämpfung der Ursachen für negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt gehören.
(49)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin partnerschaftlich mit Drittländern zusammenarbeiten, um vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte beim Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, mit denen negative Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen auf die Menschenrechte und die Umwelt wirksam verhindert und gemindert werden, wobei den Herausforderungen, mit denen Kleinbetriebe konfrontiert sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Sie sollten ihre Instrumente für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, einschließlich Freihandelsabkommen, nutzen, um Regierungen von Drittländern und vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte in Drittländern bei der Bewältigung der negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und vorgelagerter Geschäftsbeziehungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu unterstützen. Dazu könnte die Zusammenarbeit mit den Regierungen der Partnerländer, der lokalen Privatwirtschaft und Interessenträgern bei der Bekämpfung der Ursachen für negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt gehören.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 50
(50)  Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie wirksam zur Bekämpfung des Klimawandels beiträgt, sollten die Unternehmen einen Plan annehmen, mit dem sichergestellt wird, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. Falls das Klima als ein Hauptrisiko oder eine Hauptauswirkung der Tätigkeit des Unternehmens ermittelt wird oder hätte ermittelt werden müssen, sollte das Unternehmen Zielvorgaben zur Emissionsverringerung in seinen Plan aufnehmen.
(50)  Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels leistet, sollten die Unternehmen in Absprache mit den Interessenträgern einen Übergangsplan im Einklang mit den Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 19a der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) annehmen und umsetzen, mit dem sichergestellt wird, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie auf die Ziele des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit Übereinkommen von Paris sowie auf das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz) und dem Klimaziel 2030 abgestimmt sind. Der Plan sollte die Wertschöpfungskette berücksichtigen und – für das Jahr 2030 und in Fünfjahresschritten bis 2050 auf der Grundlage schlüssiger wissenschaftlicher Erkenntnisse – zeitlich gebundene Ziele in Bezug auf ihre Klimaziele für Scope-1-, Scope-2- und gegebenenfalls Scope-3-Emissionen enthalten, evenutell auch einschließlich absoluter Emissionsminderungsziele für Treibhausgase sowie Methanemissionen – es sei denn, ein Unternehmen kann nachweisen, dass seine Geschäftstätigkeiten und seine Wertschöpfungskette keine Treibhausgasemissionen verursachen und dass solche Emissionsminderungsziele daher nicht angemessen wären. Die Pläne sollten Durchführungsmaßnahmen zur Erreichung der Klimaziele des Unternehmens enthalten und auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, d. h. auf Erkenntnissen mit unabhängiger wissenschaftlicher Validierung, die mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C gemäß der Definition des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) übereinstimmen und bei denen die Empfehlungen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen berücksichtigt werden.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 51
(51)  Damit gewährleistet ist, dass ein solcher Plan zur Emissionsverringerung ordnungsgemäß umgesetzt und in den finanziellen Anreizen für Mitglieder der Unternehmensleitung verankert wird, sollte der Plan bei der Festlegung der variablen Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung gebührend berücksichtigt werden, wenn die variable Vergütung mit dem Beitrag eines Mitglieds der Unternehmensleitung zur Geschäftsstrategie des Unternehmens und zu langfristigen Interessen und Nachhaltigkeit verknüpft ist.
(51)  Übergangspläne sollten klare Verpflichtungen für die Unternehmensleitung und Vorstandsmitglieder umfassen, um sicherzustellen, dass Umwelt- und Klimarisiken und -auswirkungen im Rahmen der Unternehmensstrategie angegangen werden. Um die finanziellen Anreize für Mitglieder der Unternehmensleitung zu erhöhen, sollten Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Mitarbeitern über einschlägige und wirksame Strategien verfügen, um sicherzustellen, dass ein Teil der variablen Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung mit den Zielen des Übergangsplans zur Bekämpfung des Klimawandels des Unternehmens verknüpft ist.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 53
(53)  Um die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Sorgfaltspflichten der Unternehmen und die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden benennen. Bei diesen Aufsichtsbehörden sollte es sich um staatliche Stellen handeln, die unabhängig von den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen oder anderen Marktinteressen sind und bei denen keine Interessenkonflikte bestehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem nationalen Recht die angemessene finanzielle Ausstattung der zuständigen Aufsichtsbehörde gewährleisten. Sie sollte über die Befugnis verfügen, von sich aus oder aufgrund von Beschwerden oder begründeten Bedenken, die gemäß dieser Richtlinie vorgebracht werden, Untersuchungen durchzuführen. Falls Behörden mit einer Zuständigkeit gemäß sektoralen Rechtsvorschriften bestehen, könnten die Mitgliedstaaten festlegen, dass diese Behörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Anwendung dieser Richtlinie verantwortlich sind. Für die Zwecke dieser Richtlinie könnten die Mitgliedstaaten auch für die Beaufsichtigung regulierter Finanzunternehmen zuständige Behörden als Aufsichtsbehörden benennen.
(53)  Um die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Sorgfaltspflichten der Unternehmen und die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden benennen. Bei diesen Aufsichtsbehörden sollte es sich um staatliche Stellen handeln, die unabhängig von den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen oder anderen Marktinteressen sind und bei denen keine Interessenkonflikte bestehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem nationalen Recht die angemessene finanzielle Ausstattung der zuständigen Aufsichtsbehörde gewährleisten. Sie sollte über die Befugnis verfügen, von sich aus oder aufgrund von Beschwerden oder begründeten Bedenken, die gemäß dieser Richtlinie vorgebracht werden, Untersuchungen durchzuführen, einschließlich – soweit erforderlich – Kontrollen vor Ort und der Anhörung von einschlägigen Interessenträgern. Falls Behörden mit einer Zuständigkeit gemäß sektoralen Rechtsvorschriften bestehen, könnten die Mitgliedstaaten festlegen, dass diese Behörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Anwendung dieser Richtlinie verantwortlich sind. Für die Zwecke dieser Richtlinie könnten die Mitgliedstaaten auch für die Beaufsichtigung regulierter Finanzunternehmen zuständige Behörden als Aufsichtsbehörden benennen. Wenn Mitgliedstaaten die Aufsichtsbehörden ernennen und die Verfahren, nach denen diese vorgehen, definieren, sollten sie sicherstellen, dass diese mit anderen im Rahmen anderer internationaler Instrumente verfügbarer Verfahren koordiniert werden und diese ergänzen, wie beispielsweise dem von den nationalen Kontaktstellen betriebenen außergerichtlichen Beschwerdemechanismus.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 54
(54)  Um die wirksame Durchsetzung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten abschreckende, verhältnismäßige und wirksame Sanktionen für Verstöße gegen diese Maßnahmen vorsehen. Damit eine solche Sanktionsregelung wirksam ist, sollten die von den nationalen Aufsichtsbehörden zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen Geldbußen umfassen. Sieht das Rechtssystem eines Mitgliedstaats keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne dieser Richtlinie vor, so sollten die Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen in der Weise angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeleitet und von der Justizbehörde verhängt wird. Daher müssen diese Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anwendung der Vorschriften und Sanktionen die gleiche Wirkung wie die von den zuständigen Aufsichtsbehörden verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen hat.
(54)  Um die wirksame Durchsetzung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten abschreckende, verhältnismäßige und wirksame Sanktionen für Verstöße gegen diese Maßnahmen vorsehen. Damit eine solche Sanktionsregelung wirksam ist, sollten die von den nationalen Aufsichtsbehörden zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen Geldbußen sowie eine öffentliche Erklärung umfassen, in der die Verantwortlichkeit des Unternehmens und die Art des Verstoßes dargelegt werden, sowie seine Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einstellung des den Verstoß darstellenden Verhaltens sowie der Unterlassung einer Wiederholung dieses Verhaltens, sowie die Aussetzung der Produkte vom freien Verkehr oder der Ausfuhr gefordert wird. Sieht das Rechtssystem eines Mitgliedstaats keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne dieser Richtlinie vor, so sollten die Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen in der Weise angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeleitet und von der Justizbehörde verhängt wird. Daher müssen diese Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anwendung der Vorschriften und Sanktionen die gleiche Wirkung wie die von den zuständigen Aufsichtsbehörden verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen hat.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 54 a (neu)
(54a)  Um eine künstliche Reduzierung der möglichen Geldbußen zu verhindern, die dadurch entsteht, dass eine oberste Muttergesellschaft sein weltweites Nettoeinkommen auf dritte Einrichtungen verlagert, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei den in den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen so berechnet werden, dass durch sie der vom Unternehmen gemeldete konsolidierte Umsatz berücksichtigt wird.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 54 b (neu)
(54b)  Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU und Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2014/23/EU sind Mitgliedstaaten verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um in Bezug auf die Auftrags- und Konzessionsvergabe die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Unionsrecht sicherzustellen. Daher sollte die Kommission einschätzen, ob es relevant ist, diese Richtlinien zu überprüfen, um die Anforderungen und Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, näher zu bestimmen, und so die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten während des gesamten Auftragsvergabe und -konzessionsverfahren sicherzustellen, von der Auswahl bis zur Ausführung des Auftrags.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 56
(56)  Zur Gewährleistung einer wirksamen Entschädigung der Opfer nachteiliger Auswirkungen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Schäden festzulegen, die sich aus der Nichteinhaltung des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergeben. Ein Unternehmen sollte für Schäden haftbar sein, wenn es seinen Verpflichtungen zur Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen oder zur Abstellung tatsächlicher Auswirkungen und ihrer Minimierung nicht nachgekommen ist und wenn infolge dieses Versäumnisses negative Auswirkungen, die ermittelt, verhindert, gemindert, abgestellt oder durch geeignete Maßnahmen hätten minimiert werden müssen, zu einem Schaden geführt haben.
(56)  Zur Gewährleistung einer wirksamen Entschädigung der Opfer nachteiliger Auswirkungen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Schäden festzulegen, die sich aus der Nichteinhaltung des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergeben. Ein Unternehmen sollte für Schäden haftbar sein, wenn es seinen Verpflichtungen zur Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen oder zur Abstellung tatsächlicher Auswirkungen und ihrer Abschwächung nicht nachgekommen ist, und wenn infolge dieses Versäumnisses, das das Unternehmen verursacht oder zum dem es beigetragen hat, negative Auswirkungen, die ermittelt, verhindert, gemindert, abgestellt oder durch geeignete Maßnahmen hätten minimiert oder denen Priorität hätte eingeräumt werden müssen, zu einem Schaden geführt haben. Mitgliedstaaten sollten außerdem sicherstellen, dass Mutterunternehmen in Fällen, in denen es keinen Rechtsnachfolger gibt, für ihre Tochtergesellschaften haften, wenn das Tochterunternehmen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt oder zum Zeitpunkt des Ereignisses in diesen Anwendungsbereich fiel, und vom Mutterunternehmen aufgelöst wurde oder sich selbst aufgelöst hat, um der Haftung zu entgehen – unabhängig von jeglicher Zusammenarbeit mit dem Mutterunternehmen bei der Durchführung der Sorgfaltspflicht.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 57
(57)  In Bezug auf Schäden, die auf der Ebene etablierter indirekter Geschäftsbeziehungen entstehen, sollte die Haftung des Unternehmens bestimmten Bedingungen unterliegen. Ein Unternehmen sollte nicht haften, wenn es spezifische Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht durchgeführt hat. Allerdings sollte es durch die Umsetzung solcher Maßnahmen nicht von der Haftung befreit werden, wenn es nach vernünftigem Ermessen nicht zu erwarten war, dass die tatsächlich ergriffenen Maßnahmen, auch in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung, geeignet waren, um die negativen Auswirkungen zu vermeiden, zu mindern, abzustellen oder zu minimieren. Darüber hinaus sind bei der Bewertung der Frage des Bestehens und des Umfangs der Haftung die Bemühungen des Unternehmens, die von einer Aufsichtsbehörde geforderten Abhilfemaßnahmen umzusetzen – soweit sie sich unmittelbar auf den betreffenden Schaden beziehen –, die vom Unternehmen getätigten Investitionen und die von ihm geleistete gezielte Unterstützung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Bewältigung der negativen Auswirkungen in seinen Wertschöpfungsketten gebührend zu berücksichtigen.
(57)  Darüber hinaus sollten bei der Bewertung der Frage des Bestehens und des Umfangs der Haftung die Bemühungen des Unternehmens, die – einschließlich der von einer Aufsichtsbehörde geforderten Abhilfemaßnahmen umzusetzen – soweit sie sich unmittelbar auf den betreffenden Schaden beziehen –, die vom Unternehmen getätigten Investitionen und die von ihm geleistete gezielte Unterstützung sowie die Zusammenarbeit mit betroffenen Interessenträgern und anderen Unternehmen zur Bewältigung der negativen Auswirkungen in seinen Wertschöpfungsketten gebührend zu berücksichtigen.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 57 a (neu)
(57a)  Darüber hinaus sollte in Bezug auf die mögliche Haftung eines Unternehmens gemäß Artikel 22 die Möglichkeit eines Unternehmens berücksichtigt werden, – falls erforderlich – bestimmte Maßnahmen vorrangig durchzuführen. Vorausgesetzt, dass die Priorisierung im Einklang mit dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen durchgeführt wurde, sollte ein Unternehmen nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn sich aufgrund einer Geschäftstätigkeit oder -maßnahme, die gerechtfertigterweise nicht priorisiert wurde, eine negative Auswirkung ergibt.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 58
(58)  Die Haftungsregelung enthält keine Bestimmungen dazu, wer nachweisen muss, dass das Handeln des Unternehmens unter den Umständen des Einzelfalls hinreichend angemessen war, und diese Frage bleibt daher dem nationalen Recht überlassen.
(58)  Die Haftungsregelung enthält keine Bestimmungen dazu, wer nachweisen muss, dass das Handeln des Unternehmens unter den Umständen des Einzelfalls hinreichend angemessen war, jedoch müssen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht die Bestimmung vorsehen, dass der Beklagte haftbar gemacht wird, wenn ein Kläger Anscheinsbeweise vorlegt, die die Wahrscheinlichkeit einer Haftung des Beklagten belegen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er seinen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachgekommen ist.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 59
(59)  Hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften gilt, dass die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens für Schäden, die dadurch entstehen, dass das Unternehmen keine angemessene Sorgfaltsprüfung durchgeführt hat, die zivilrechtliche Haftung seiner Tochterunternehmen oder die entsprechende zivilrechtliche Haftung direkter und indirekter Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette unberührt lässt. Darüber hinaus sollten die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften gemäß dieser Richtlinie die Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte oder negativen Auswirkungen auf die Umwelt unberührt lassen, welche eine Haftung in Situationen vorsehen, die nicht unter diese Richtlinie fallen oder eine strengere Haftung vorsehen als diese Richtlinie.
(59)  Hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften gilt, dass die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens für Schäden, die es verursacht oder zu denen es beigetragen hat und die dadurch entstehen, dass das Unternehmen keine angemessene Sorgfaltsprüfung durchgeführt hat, die zivilrechtliche Haftung seiner Tochterunternehmen oder die entsprechende zivilrechtliche Haftung direkter und indirekter Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette unberührt lässt. Darüber hinaus sollten die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften gemäß dieser Richtlinie die Haftung der Unternehmen gemäß den nationalen Rechtssystemen oder denen der Union nicht einschränken, einschließlich der Vorschriften zur gesamtschuldnerischen Haftung.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 59 a (neu)
(59a)  Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist ein international anerkanntes Menschenrecht, das in Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und in Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankert ist, und ist auch ein Grundrecht der Union im Sinne von Artikel 47 der Charta. Verzögerungen und Schwierigkeiten beim Zugang zu Beweismitteln sowie geschlechtsspezifische Unterschiede, geografischer Standort, Schutzbedürftigkeit und Marginalisierung können erhebliche praktische und verfahrenstechnische Hindernisse für die betroffenen Personen darstellen, die ihnen den Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf ohne Befürchtung von Repressalien erschweren. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die Betroffenen Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln haben und ihr Zugang zu Gerichten nicht durch die Kosten und die Dauer der Verfahren verhindert wird. Diese Maßnahmen können beispielsweise öffentliche Finanzierungen, einschließlich struktureller Unterstützung für Opfer tatsächlicher und potenzieller nachteiliger Auswirkungen, die Begrenzung der anwendbaren Gerichts- oder Verwaltungsgebühren oder den Zugang zu Prozesskostenhilfe umfassen.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 59 b (neu)
(59b)  Beauftragte Gewerkschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere relevante Akteure, die im öffentlichen Interesse handeln, wie nationale Menschenrechtsinstitutionen oder der Bürgerbeauftragte, sollten die Möglichkeit haben, im Namen eines Opfers oder einer Gruppe von Opfern von negativen Auswirkungen vor ihren Gerichten Klage zu erheben, und sollten in den Verfahren – unbeschadet des bestehenden nationalen Rechts – die Rechte und Pflichten eines Klägers haben.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 59 c (neu)
(59c)  Verjährungsfristen für die Geltendmachung zivilrechtlicher Haftungsansprüche auf Schadensersatz sollten mindestens zehn Jahre lang sein. Bei der Festlegung des Beginns solcher Verjährungsfristen sollten die Mitgliedstaaten den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem die schadensverursachende Einwirkung aufgehört hat und zu dem der Geschädigte wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass der von ihm erlittene Schaden durch die schädigende Einwirkung verursacht wurde.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 65 a (neu)
(65a)  Menschenrechts- und Umweltschützer stehen an erster Stelle, wenn es um die Folgen negativer Umwelt- und Menschenrechtsauswirkungen weltweit und in der EU geht, und wurden bedroht, eingeschüchtert, verfolgt, schikaniert oder sogar ermordet. Unternehmen sollten sie daher keiner Form von Gewalt aussetzen.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 69
(69)  Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Umweltschutz und Klimawandel im Rahmen anderer Gesetzgebungsakte der Union. Stehen die Bestimmungen dieser Richtlinie im Widerspruch zu einer Bestimmung eines anderen Gesetzgebungsakts der Union, mit dem dieselben Ziele verfolgt und weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen vorgesehen werden, so sollten die Bestimmungen des anderen Gesetzgebungsakts der Union maßgebend sein und finden auf die genannten spezifischen Verpflichtungen Anwendung.
(69)  Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Umweltschutz und Klimawandel im Rahmen anderer Gesetzgebungsakte der Union. Stehen die Bestimmungen dieser Richtlinie im Widerspruch zu einer Bestimmung eines anderen Gesetzgebungsakts der Union, mit dem dieselben Ziele verfolgt und weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen vorgesehen werden, so sollten die Bestimmungen des anderen Gesetzgebungsakts der Union maßgebend sein und finden in den Fällen, in denen die in den anderen Gesetzgebungsakten festgesetzten Verpflichtungen in Bezug auf einen spezifischeren Sektor oder einen spezifischeren Gegenstand gelten, auf die genannten spezifischen Verpflichtungen Anwendung. Dazu gehören unter anderem bestehende und künftige EU-Rechtsvorschriften über Holz und Abholzung, Entsendung von Arbeitnehmern und Zwangsarbeit.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 70
(70)  Die Kommission sollte prüfen und darüber Bericht erstatten, ob neue Branchen in die Liste der unter diese Richtlinie fallenden Branchen mit hohem Schadenspotenzial zur Anpassung an die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder angesichts klarer Beweise für die Ausbeutung der Arbeitskraft, für Menschenrechtsverletzungen oder neue Umweltgefahren aufgenommen werden sollten, ob die Liste der einschlägigen internationalen Übereinkommen, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird, geändert werden sollte, insbesondere angesichts internationaler Entwicklungen, oder ob die Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht im Rahmen dieser Richtlinie auf nachteilige Klimaauswirkungen ausgeweitet werden sollten.
(70)  Die Kommission sollte prüfen und darüber Bericht erstatten, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie eingeschränkt werden sollte, insbesondere für bestimmte Branchen, um sie – im Falle klarer Daten und Beweise für die Ausbeutung der Arbeitskraft, für Menschenrechtsverletzungen oder neue Umweltgefahren, einschließlich Daten der Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) oder der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) – an die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anzupassen.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a)  Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in Bezug auf ihre eigenen Tätigkeiten, die Tätigkeiten ihrer Tochterunternehmen und die Tätigkeiten von Unternehmen in der Wertschöpfungskette, mit denen das Unternehmen eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält, und
a)  Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, die sie verursacht oder zu denen sie beigetragen haben oder mit denen sie direkt verbunden sind, in Bezug auf ihre eigenen Tätigkeiten und die ihrer Tochterunternehmen und die Tätigkeiten von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, mit denen das Unternehmen eine Geschäftsbeziehung unterhält, und
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b)  die Haftung für Verstöße gegen die oben genannten Verpflichtungen.
b)  die Haftung für Verstöße gegen die oben genannten Verpflichtungen, die Schaden verursacht haben.
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1– Unterabsatz 2
Ob Geschäftsbeziehungen als „etabliert“ gelten, wird regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate, neu bewertet.
entfällt
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 –Absatz 2
(2)  Diese Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie vorgesehenen Niveaus des Schutzes der Menschenrechte oder der Umwelt oder des Klimaschutzes dienen.
(2)  Diese Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder in geltenden Tarifverträgen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie vorgesehenen Niveaus des Schutzes der Menschenrechte, einschließlich der in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten verankerten Beschäftigungs- und Sozialrechte, oder der Umwelt oder des Klimaschutzes dienen.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Das Unternehmen hatte im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss erstellt wurde, im Durchschnitt mehr als 500 Beschäftigte und erzielte einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR;
a)  Das Unternehmen hatte im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss erstellt wurde, im Durchschnitt mehr als 250 Beschäftigte und erzielte einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR;
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung
b)  Das Unternehmen erreichte die unter Buchstabe a genannten Schwellenwerte nicht, hatte aber im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss erstellt wurde, im Durchschnitt mehr als 250 Beschäftigte und erzielte einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR, sofern mindestens 50 % dieses Nettoumsatzes in einem oder mehreren der folgenden Sektoren erwirtschaftet wurden:
b)  Das Unternehmen erreichte die unter Buchstabe a genannten Schwellenwerte nicht, ist aber die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss erstellt wurde, mehr als 500 Beschäftigte hatte und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR erzielte.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i
i)  Herstellung von Textilien, Leder und verwandten Erzeugnissen (einschließlich Schuhe) sowie Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen;
entfällt
Abänderung 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii
ii)  Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei (einschließlich Aquakultur), Herstellung von Lebensmittelprodukten und Großhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, lebenden Tieren, Holz, Lebensmitteln und Getränken;
entfällt
Abänderung 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii
iii)  Gewinnung mineralischer Ressourcen unabhängig davon, wo sie gewonnen werden (einschließlich Rohöl, Erdgas, Steinkohle, Braunkohle, Metalle und Metallerze sowie aller anderen, nichtmetallischen Mineralien und Steinbruchprodukte), Herstellung von Grundmetallerzeugnissen, sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien und Metallerzeugnissen (ausgenommen Maschinen und Ausrüstungen) sowie Großhandel mit mineralischen Rohstoffen, mineralischen Grunderzeugnissen und Zwischenerzeugnissen (einschließlich Metalle und Metallerze, Baustoffe, Brennstoffe, Chemikalien und andere Zwischenprodukte).
entfällt
Abänderung 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr in der Union einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR.
a)  Das Unternehmen erzielte – sofern in dem dem letzten Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens 40 Mio. EUR in der Union erwirtschaftet wurden – im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr in der Union einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR, einschließlich des Umsatzes, der von dritten Unternehmen erzielt wurde, mit denen das Unternehmen und/oder seine Tochterunternehmen in der Union eine vertikale Vereinbarung gegen Lizenzgebühren geschlossen haben.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr in der Union einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR, aber nicht mehr als 150 Mio. EUR, sofern mindestens 50 % seines weltweiten Nettoumsatzes in einem oder mehreren der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Sektoren erwirtschaftet wurden.
b)  Das Unternehmen erreichte die unter Buchstabe a genannten Schwellenwerte nicht, ist aber die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die 500 Beschäftigte hatte und im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss erstellt wurde, weltweit einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR und mindestens 40 Mio. EUR in der Union erzielte, einschließlich des Umsatzes, der von dritten Unternehmen erzielt wurde, mit denen das Unternehmen und/oder seine Tochtergesellschaften in der Union eine vertikale Vereinbarung gegen Lizenzgebühren geschlossen haben.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 3
(3)  Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalenten berechnet. Leiharbeitnehmer werden bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten so behandelt, als ob sie im Bezugszeitraum direkt vom Unternehmen eingestellte Mitarbeiter wären.
(3)  Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalenten berechnet. Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen werden bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten so behandelt, als ob sie im Bezugszeitraum direkt vom Unternehmen eingestellte Mitarbeiter wären.
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i
i)  eine juristische Person, die als eine der in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates110 aufgeführten Rechtsformen gegründet wurde;
i)  eine juristische Person, die als eine der in Anhang I und Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates110 aufgeführten Rechtsformen gegründet wurde;
__________________
__________________
110 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
110 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
Abänderung 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii
iii)  eine juristische Person, die als eine der in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsformen gegründet wurde und ausschließlich aus Unternehmen besteht, die in einer der unter den Ziffern i und ii genannten Rechtsformen organisiert sind;
entfällt
Abänderung 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv – Spiegelstrich 8
–  eine Einrichtung der Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme betreibt, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates119 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates120 gelten, sowie jede juristische Person, die für die Anlagezwecke solcher Systeme gegründet wurde;
entfällt
__________________
119 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
120 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv – Spiegelstrich 9
–  einen alternativen Investmentfonds (AIF), der von einem AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet wird, oder ein AIF, der nach geltendem nationalen Recht beaufsichtigt wird;
entfällt
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv – Spiegelstrich 10
–  einen OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG;
entfällt
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  „Beteiligungsunternehmen“ ein Unternehmen, in das ein institutioneller Anleger oder Vermögensverwalter investiert, das nicht als kontrolliertes Unternehmen angesehen werden kann;
Abänderung 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
ab)  „institutioneller Anleger“ eine Einrichtung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2007/36/EG, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 2 Richtlinie fällt;
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)
ac)  „Vermögensverwalter“ eine Einrichtung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2007/36/EG, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 2 fällt;
Abänderung 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  „negative Auswirkungen auf die Umwelt“ nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus einem Verstoß gegen ein Verbot und eine Verpflichtung nach den in Teil II des Anhangs aufgeführten internationalen Umweltübereinkommen ergeben;
b)  „negative Auswirkungen auf die Umwelt“ nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die sich infolge der Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der in Teil I Nummern 18 und 19 und Teil II des Anhangs aufgeführten Instrumenten ergeben, wobei – soweit vorhanden – die nationalen Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu diesen Bestimmungen im Zusammenhang mit den in Teil I Nummern 18 und 19 und Teil II des Anhangs aufgeführten internationalen Übereinkommen zu berücksichtigen sind;
Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  „negative Auswirkungen auf die Menschenrechte“ nachteilige Auswirkungen auf geschützte Personen, die sich aus der Verletzung eines der in Teil I Abschnitt 1 des Anhangs aufgeführten Rechte oder Verbote, wie sie in den in Teil I Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten internationalen Übereinkommen verankert sind, ergeben;
c)  nachteilige Auswirkung auf die Menschenrechte“: eine nachteilige Auswirkung auf Personen, die sich aus einer Maßnahme ergibt, die einer Einzelperson oder einer Gruppe die Möglichkeit nimmt oder einschränkt, die Rechte zu genießen oder durch Verbote geschützt zu werden, wie sie in den in Teil I Abschnitte 1 und 2 des Anhangs aufgeführten internationalen Übereinkommen und Instrumenten verankert sind;
Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)  „negative Auswirkungen“ alle potenziellen oder tatsächlichen Auswirkungen auf die Menschenrechte;
Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  „Tochterunternehmen“ eine juristische Person, über die die Tätigkeit eines „kontrollierten Unternehmens“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates128 ausgeübt wird;
d)  „Tochterunternehmen“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU und eine juristische Person, über die die Tätigkeit eines „kontrollierten Unternehmens“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates128 ausgeübt wird;
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128 Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
128 Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
Abänderung 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung
e)  „Geschäftsbeziehung“ eine Beziehung zu einem Auftragnehmer, einem Unterauftragnehmer oder jedem anderen Rechtssubjekt („Partner“),
e)  „Geschäftsbeziehung“ eine direkte oder indirekte Beziehung eines Unternehmens zu einem Auftragnehmer, einem Unterauftragnehmer oder anderen Rechtssubjekten in seiner Wertschöpfungskette:
Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i
i)  mit denen das Unternehmen eine Geschäftsvereinbarung geschlossen hat oder denen das Unternehmen Finanzmittel, Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen bietet, oder
i)  mit denen das Unternehmen eine Geschäftsvereinbarung geschlossen hat oder denen das Unternehmen Finanzdienstleistungen bietet;
Abänderung 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii
ii)  die für das Unternehmen oder in dessen Namen mit den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens zusammenhängende Geschäftstätigkeiten ausüben;
ii)  die mit den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens zusammenhängende Geschäftstätigkeiten ausüben;
Abänderung 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f
f)  „etablierte Geschäftsbeziehung“ eine direkte oder indirekte Geschäftsbeziehung, die in Anbetracht ihrer Intensität oder Dauer beständig ist oder sein dürfte und die keinen unbedeutenden oder lediglich untergeordneten Teil der Wertschöpfungskette darstellt;
entfällt
Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g
g)  „Wertschöpfungskette“ Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch ein Unternehmen, einschließlich der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung und der Verwendung und Entsorgung des Produkts sowie der damit verbundenen Tätigkeiten im Rahmen vor- und nachgelagerter etablierter Geschäftsbeziehungen des Unternehmens. In Bezug auf Unternehmen im Sinne von Buchstabe a Ziffer iv umfasst die „Wertschöpfungskette“ in Bezug auf die Erbringung dieser spezifischen Dienstleistungen nur die Tätigkeiten der Kunden, die solche Darlehen, Kredite und andere Finanzdienstleistungen erhalten, sowie anderer Unternehmen derselben Gruppe, deren Tätigkeiten mit dem betreffenden Vertrag verbunden sind. Die Wertschöpfungskette solcher beaufsichtigten Finanzunternehmen umfasst nicht KMU, die Darlehen, Kredite, Finanzmittel, Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen von solchen Unternehmen erhalten;
g)  „Wertschöpfungskette“:
Abänderungen 115 und 422cp2
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g – Ziffer i (neu)
i)  Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion, dem Entwurf, der Beschaffung, der Gewinnung, der Herstellung, dem Transport, der Lagerung und der Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen eines Unternehmensprodukts und der Entwicklung eines Unternehmensprodukts oder der Entwicklung oder Erbringung einer Dienstleistung sowie die daran beteiligten Unternehmen, und
Abänderung 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g – Ziffer ii (neu)
ii)  Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Vertrieb, dem Transport, der Lagerung und der Abfallbewirtschaftung von Produkten eines Unternehmens oder der Erbringung von Dienstleistungen, mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung des Produkts durch den einzelnen Verbraucher, und die daran beteiligten Einrichtungen.
Abänderung 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g – Unterabsatz 1 a (neu)
Bei Unternehmen im Sinne von Buchstabe a Ziffer iv umfasst der Begriff „Wertschöpfungskette“ in Bezug auf die Erbringung dieser spezifischen Dienstleistungen die Tätigkeiten der Kunden, die diese als Finanzdienstleistungen von Finanzunternehmen gemäß Ziffer iv unmittelbar in Anspruch nehmen, sowie die Tätigkeiten anderer Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe angehören und deren Tätigkeiten mit dem betreffenden Vertrag in Verbindung stehen. Die Wertschöpfungskette der beaufsichtigten Finanzunternehmen im Sinne von Buchstabe a Ziffer iv erstreckt sich nicht auf Haushalte und natürliche Personen oder KMU;
Abänderung 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h
h)  „Überprüfung durch unabhängige Dritte“ die Überprüfung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Menschenrechts- und Umweltanforderungen seitens eines Unternehmens oder Teilen seiner Wertschöpfungskette durch einen von dem Unternehmen unabhängigen Prüfer, der frei von Interessenkonflikten ist, Erfahrung und Kompetenz in Umwelt- und Menschenrechtsfragen besitzt und hinsichtlich der Qualität und Zuverlässigkeit der Prüfung rechenschaftspflichtig ist;
h)  Überprüfung durch unabhängige Dritten“: die Überprüfung der Einhaltung von Aspekten der Sorgfaltspflicht der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Menschenrechts- und Umweltanforderungen seitens eines Unternehmens oder Teilen seiner Wertschöpfungskette, entweder durch einen von dem Unternehmen unabhängigen Prüfer oder von einer Prüfungsgesellschaft, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen oder in einem Mitgliedstaat für die Durchführung von Zertifizierungen akkreditiert ist, oder von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie 2006/43/EG, der in einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates für die in Artikel 14 Absatz 4a genannte spezifische Konformitätsbewertungstätigkeit akkreditiert ist, oder von einem unabhängigen Dritten, der in einem Mitgliedstaat für die Durchführung von Zertifizierungen akkreditiert ist, und für die gilt, dass sie frei von Interessenkonflikten sind, und Erfahrung und Kompetenz in Umwelt-, Klima- und Menschenrechtsfragen bewiesen haben und hinsichtlich der Qualität und Zuverlässigkeit der Prüfung oder Bewertung rechenschaftspflichtig sind und die die im delegierten Rechtsakt festgelegten Mindeststandards gemäß Artikel 14 Absatz 4a erfüllen;
Abänderung 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j
j)  „Industrieinitiative“ eine Kombination freiwilliger Verfahren, Instrumente und Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette, einschließlich Überprüfungen durch unabhängige Dritte, die von Regierungen, Industrieverbänden oder Gruppierungen interessierter Organisationen entwickelt und überwacht werden;
j)  „Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiative“: eine Initiative, an der sich Unternehmen beteiligen und die Normen, Verfahren, Instrumente und/oder Mechanismen bereitstellt, um Aspekte ihrer Sorgfaltspflicht oder der Sorgfaltspflicht ihrer Tochtergesellschaften und/oder Geschäftsbeziehungen zu unterstützen, zu überwachen, zu bewerten, zu zertifizieren und/oder zu überprüfen. Solche Initiativen können von Regierungen, Industrieverbänden, Gruppierungen interessierter Organisationen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen entwickelt und überwacht werden;
Abänderung 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1– Buchstabe l
l)  „schwerwiegende negative Auswirkungen“ nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschenrechte, die ihrer Art nach besonders gravierend sind, eine große Zahl von Personen oder einen großen Bereich der Umwelt betreffen, irreversibel sind oder die sich aufgrund der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die vor den Auswirkungen herrschende Situation wiederherzustellen, nur besonders schwer beheben lassen;
entfällt
Abänderung 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n
n)  „Interessenträger“ die Beschäftigten des Unternehmens, die Beschäftigten ihrer Tochterunternehmen sowie andere Einzelpersonen, Gruppen, Gemeinschaften oder Unternehmen, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen und Tätigkeiten dieses Unternehmens, ihrer Tochterunternehmen und ihrer Geschäftsbeziehungen beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten;
n)  „betroffene Interessenträger“ Einzelpersonen, Gruppen oder Gemeinschaften, die Rechte oder legitime Interessen haben, die von den negativen Auswirkungen der Tätigkeiten oder Maßnahmen eines Unternehmens oder der Tätigkeiten oder Maßnahmen von Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten, sowie die legitimen Vertreter dieser Einzelpersonen oder Gruppen, einschließlich der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter und der Gewerkschaften des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und der gesamten Wertschöpfungskette, oder in Fällen, in denen es keine Einzelpersonen, Gruppen oder Gemeinschaften gibt, die von einer negativen Auswirkung auf die Umwelt betroffen sind, glaubwürdige und erfahrene Organisationen, zu deren Zielen der Schutz der Umwelt gehört;
Abänderung 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n a (neu)
na)  „schutzbedürftige Interessenträger“ betroffene Interessenträger, die sich aufgrund spezifischer Hintergründe oder sich überschneidender Faktoren wie Geschlecht, Alter, Rasse, ethnische Zugehörigkeit, Klasse, Kaste, Bildung, indigene Abstammung, Migrationsstatus, Behinderung sowie sozialer und wirtschaftlicher Status in einer Situation der Marginalisierung und Schutzbedürftigkeit befinden, sowie Interessenträger, die in Konflikt- und Hochrisikogebieten leben, die die Ursache für vielfältige und oft unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen sind und Diskriminierung und zusätzliche Hindernisse für die Beteiligung und den Zugang zur Justiz schaffen;
Abänderung 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe q
q)  „geeignete Maßnahmeeine Maßnahme, mit der die Ziele der Sorgfaltspflicht erreicht werden können, die dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen entsprechen und die dem Unternehmen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen, wobei den Umständen des Einzelfalls, einschließlich der Besonderheiten des Wirtschaftssektors, der spezifischen Geschäftsbeziehung und des diesbezüglichen Einflusses des Unternehmens, sowie der Notwendigkeit, die Priorisierung der Maßnahmen sicherzustellen, Rechnung getragen wird.
q)  „geeignete Maßnahmen“: Maßnahmen, mit denen die Ziele der Sorgfaltspflicht erreicht werden können, und durch die die gemäß Artikel 6 ermittelten negativen Auswirkungen in einer Weise wirksam angegangen werden können, die dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen angemessen und verhältnismäßig ist und die der Größe, den Ressourcen und den Kapazitäten des Unternehmens entsprechen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Art der negativen Auswirkungen, der Besonderheiten des Wirtschaftssektors, der Art der spezifischen Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens und der spezifischen Geschäftsbeziehung;
Abänderung 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe q a (neu)
qa)  „Einflussnahme“ die Fähigkeit, eine Änderung der Verfahren des Unternehmens zu bewirken, das die nachteiligen Auswirkungen verursacht oder zu ihnen beigetragen hat;
Abänderung 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe q b (neu)
qb)  „eine negative Auswirkung verursachen“ die Tatsache, dass die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens allein ausreichend sind, um eine negative Auswirkung herbeizuführen;
Abänderung 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe q c (neu)
qc)  „zu einer negativen Auswirkung beitragen“ die Tatsache, dass die eigenen Aktivitäten eines Unternehmens in Kombination mit den Aktivitäten anderer Unternehmen eine Auswirkung verursachen oder dass die Aktivitäten des Unternehmens ein anderes Unternehmen dazu veranlassen oder anregen, eine nachteilige Auswirkung zu verursachen oder ihm eine solche negative Auswirkung erleichtern. Der Beitrag zu diesen negativen Auswirkungen muss erheblich sein, d. h. geringfügige oder unerhebliche Beiträge werden nicht berücksichtigt. Bei der Beurteilung, ob ein Beitrag als erheblich anzusehen ist und ob die Handlungen des Unternehmens die Verursachung einer nachteiligen Auswirkung durch ein anderes Unternehmen möglicherweise veranlasst, erleichtert oder gefördert haben, können mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Folgende Faktoren können berücksichtigt werden:
–  das Ausmaß, in dem ein Unternehmen nachteilige Auswirkungen durch ein anderes Unternehmen begünstigen oder fördern kann, d. h. das Ausmaß, in dem die Tätigkeit das Risiko des Eintretens der Auswirkungen erhöht hat;
–  das Ausmaß, in dem einem Unternehmen von der nachteiligen Auswirkung oder dem Potenzial für nachteilige Auswirkungen wissen konnte oder hätte wissen müssen, d. h. der Grad der Vorhersehbarkeit;
–  das Ausmaß, in dem eine der Tätigkeiten des Unternehmens die nachteilige Auswirkung tatsächlich gemildert oder das Risiko des Auftretens der Auswirkung verringert hat.
Das bloße Bestehen einer Geschäftsbeziehung oder von Tätigkeiten, die die allgemeinen Voraussetzungen schaffen, unter denen nachteilige Auswirkungen eintreten können, stellt für sich genommen kein Beitragsverhältnis dar. Die betreffende Tätigkeit sollte das Risiko nachteiliger Auswirkungen erheblich erhöhen.
Abänderung 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe q d (neu)
qd)  „unmittelbar mit einer nachteiligen Auswirkung verbunden sein“ die Tatsache, dass ein Zusammenhang zwischen der negativen Auswirkung und den Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten des Unternehmens durch eine andere Geschäftsbeziehung besteht, das Unternehmen jedoch die Auswirkung weder verursacht noch zu ihr beigetragen hat. „Direkt verbunden zu sein“ ist nicht gleichbedeutend mit einer direkten Geschäftsbeziehung. „Eine direkte Verbindung“ bedeutet auch nicht, dass die Verantwortung von der Geschäftsbeziehung, die eine nachteilige Auswirkung verursacht, auf das Unternehmen übergeht, mit dem sie verbunden ist;
Abänderung 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe q e (neu)
qe)  „risikobasiert“ in einem angemessenen Verhältnis zu Wahrscheinlichkeit und Schweregrad der potenziellen negativen Auswirkungen stehend.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe q f (neu)
qf)  „Risikofaktoren“ Risikofaktoren auf Unternehmensebene, Risikofaktoren, die das Geschäftsmodell betreffen, geografische Risikofaktoren, Produkt- und Dienstleistungsrisikofaktoren und sektorale Risikofaktoren;
Abänderung 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe q g (neu)
qg)  „Schweregrad einer negativen Auswirkung“ das Ausmaß, die Tragweite und die Unumkehrbarkeit der negativen Auswirkung unter Berücksichtigung der Schwere einer nachteiligen Auswirkung, einschließlich der Anzahl der Personen, die betroffen sind oder betroffen sein werden, des Ausmaßes, in dem die Umwelt geschädigt wird oder werden kann, die Unumkehrbarkeit der Auswirkung und der Grenzen der Möglichkeiten, die betroffenen Personen oder die Umwelt in eine Situation zu versetzen, die der Situation vor der Auswirkung entspricht.
Abänderung 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um sicherzustellen, dass er in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt mit den Zielen der Union vereinbar bleibt.
Abänderung 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Binnenmarktklausel
(1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Umsetzung dieser Richtlinie und danach im Hinblick auf eine vollständige Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten zusammen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen sicherzustellen und eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu verhindern.
(2)  Die Kommission prüft sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, ob Änderungen des Harmonisierungsgrads dieser Richtlinie erforderlich sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt sicherzustellen, auch in Bezug auf die Frage, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie in eine Verordnung umgewandelt werden können.
Abänderung 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1– Einleitung
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die in den Artikeln 5 bis 11 festgelegte Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt („Sorgfaltspflicht“) durch folgende Maßnahmen erfüllen:
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die in den Artikeln 5 bis 11 festgelegte risikobasierte Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt („Sorgfaltspflicht“) durch folgende Maßnahmen erfüllen:
Abänderung 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)  falls erforderlich, Vermeidung und Abschwächung potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen nach Artikel 8b;
Abänderung 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
cb)  Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen nach Artikel 8c;
Abänderung 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Beschwerdeverfahrens nach Artikel 9;
d)  Einrichtung oder Beteiligung an einem Verfahren zur Meldung und außergerichtlichen Beilegung von Beschwerden nach Artikel 9;
Abänderung 137
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  Überwachung der Wirksamkeit ihrer Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 10;
e)  Überwachung und Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 10;
Abänderung 138
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
fa)  eine sinnvolle Konsultation und Einbindung der betroffenen Interessengruppen gemäß Artikel 8d.
Abänderung 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Unternehmen bewahren die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten, mindestens zehn Jahre lang auf.
Abänderung 140
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Sorgfaltspflicht auf Unternehmensgruppenebene
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mutterunternehmen Maßnahmen ergreifen können, die dazu beitragen können, dass ihre in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tochterunternehmen ihre Verpflichtungen gemäß den Artikeln 5 bis 11 und Artikel 15 erfüllen. Dies gilt unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung der Tochterunternehmen gemäß Artikel 22.
(2)  Das Mutterunternehmen kann Maßnahmen ergreifen, die dazu beitragen, dass das Tochterunternehmen seinen Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 nachkommt, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)  das Tochterunternehmen stellt dem Mutterunternehmen alle relevanten und notwendigen Informationen zur Verfügung und arbeitet mit ihm zusammen;
b)  das Tochterunternehmen hält sich an die Sorgfaltspflicht des Mutterunternehmens;
c)  das Mutterunternehmen passt seine Sorgfaltspflicht entsprechend an, um sicherzustellen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Tochterunternehmen erfüllt werden;
d)  das Tochterunternehmen nimmt die Sorgfaltspflicht im Einklang mit Artikel 5 in alle Bereiche seiner Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme auf;
e)  das Tochterunternehmen ergreift erforderlichenfalls weiterhin geeignete Maßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 und erfüllt weiterhin seine Verpflichtungen gemäß den Artikeln 8a, 8b und 8d;
f)  in den Fällen, in denen das Mutterunternehmen bestimmte Handlungen im Namen des Tochterunternehmens vornimmt, kommunizieren sowohl das Mutterunternehmen als auch das Tochterunternehmen dies klar und transparent gegenüber den relevanten Interessenträgern und der Öffentlichkeit;
g)  das Tochterunternehmen integriert gemäß Artikel 15 das Thema „Klimaschutz“ in ihre Maßnahmen und ihre Risikomanagementsysteme.
Abänderung 141
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Unternehmen die Sorgfaltspflicht in alle Bereiche ihrer Unternehmenspolitik einbeziehen und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen. Die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht enthält die folgenden Elemente:
(1)  Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Unternehmen die Sorgfaltspflicht in die relevanten Bereiche ihrer Unternehmenspolitik einbeziehen und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen. Die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht enthält die folgenden Elemente:
Abänderung 142
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu)
-a)  eine Beschreibung der vom Unternehmen gemäß Artikel 6 ermittelten potenziellen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen;
Abänderung 143
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  eine Beschreibung des Ansatzes, den das Unternehmen – auch langfristig – hinsichtlich der Sorgfaltspflicht verfolgt;
a)  eine Beschreibung des Ansatzes zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, den das Unternehmen – auch kurz-, mittel- und langfristig – verfolgt;
Abänderung 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  einen Verhaltenskodex, in dem die Regeln und Grundsätze beschrieben werden, die von den Beschäftigten und Tochterunternehmen des Unternehmens einzuhalten sind;
b)  einen Verhaltenskodex, in dem die Regeln, Grundsätze und Maßnahmen definiert werden, die einzuhalten und in allen relevanten Bereichen im Unternehmen und seinen Tochterunternehmen bei allen Tätigkeiten umzusetzen sind; Der Verhaltenskodex ist an den grundlegenden Werten der Union auszurichten und so zu gestalten, dass die Achtung des Unternehmens für Menschenrechte und die Umwelt sichergestellt ist;
Abänderung 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  eine Beschreibung der Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht, einschließlich der Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Verhaltenskodexes und zur Ausweitung seiner Anwendung auf etablierte Geschäftsbeziehungen.
c)  eine Beschreibung der Verfahren und der ergriffenen geeigneten Maßnahmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht in Einklang mit den Artikeln 7 und 8 in der Wertschöpfungskette, einschließlich der relevanten Maßnahmen zur Aufnahme der Sorgfaltspflicht in das eigene Geschäftsmodell, in die Beschäftigungspraxis und in Beschaffungsvorgänge mit Rechtssubjekten, mit denen das Unternehmen Geschäftsbeziehungen unterhält, sowie der Maßnahmen zur Überwachung und Überprüfung der Tätigkeiten für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht.
Abänderung 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht jährlich aktualisieren.
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontinuierlich prüfen und aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen eingetreten sind.
Abänderung 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Unternehmen setzen eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht um, die der Wahrscheinlichkeit und dem Schweregrad ihrer potenziellen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen und ihrer spezifischen Umstände und Risikofaktoren, insbesondere der Branche und des Standorts ihrer Aktivität, der Größe und Länge ihrer Wertschöpfungskette, der Größe des Unternehmens, seiner Kapazität, seinen Ressourcen und seiner Einflussmöglichkeiten angemessen und verhältnismäßig ist.
Abänderung 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Wenn Unternehmen in Gebieten, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, in besetzten und/oder annektierten Gebieten oder in Gebieten, in denen Rechtsstaatlichkeit, Staatsführung und Sicherheit schwach sind, etwa in gescheiterten Staaten, tätig sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese ihren Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht nachkommen und eine verstärkte konfliktsensible Sorgfaltspflicht bei ihren Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen anwenden; dies geschieht durch eine Konfliktanalyse im Rahmen der Sorgfaltspflicht, die auf einer sinnvollen und konfliktsensiblen Einbeziehung der Interessenträger beruht und bei der die Ursachen, Auslöser und Parteien des Konflikts sowie die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf den Konflikt berücksichtigt werden.
Abänderung 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Überschrift
Ermittlung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen
Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen
Abänderung 150
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um nach den Absätzen 2, 3 und 4 tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und negative Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln, die sich aus ihren eigenen Tätigkeiten oder denen ihrer Tochterunternehmen und – sofern sie mit ihren Wertschöpfungsketten im Zusammenhang stehen – aus ihren etablierten Geschäftsbeziehungen ergeben.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre Tätigkeiten, Tochtergesellschaften und Geschäftsbeziehungen breit zu betrachten, um die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln und zu bewerten, die sich aus ihren eigenen Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen oder denen ihrer Tochterunternehmen und denen, die mit ihren Wertschöpfungsketten im Zusammenhang stehen, ergeben, und um festzustellen, ob sie diese Auswirkungen verursachen, zu ihnen beitragen oder direkt mit ihnen in Zusammenhang stehen.
Abänderung 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2
(2)  Abweichend von Absatz 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unternehmen nur verpflichtet, tatsächliche und potenzielle schwerwiegende negative Auswirkungen zu ermitteln, die für den jeweiligen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Sektor relevant sind.
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen im Rahmen ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht:
a)   Bereiche ermitteln, in denen negative Auswirkungen mit größter Wahrscheinlichkeit auftreten und mit größter Wahrscheinlichkeit schwerwiegend sind, einschließlich der Ermittlung der einzelnen Tätigkeiten, Tochterunternehmen und Geschäftsbeziehungen mit einem erhöhten Schadensrisiko, die unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren priorisiert werden sollten; und
b)  umfassende Bewertungen der priorisierten Tätigkeiten, Tochterunternehmen und Geschäftsbeziehungen durchführen, um die Art und das Ausmaß bestimmter tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen zu bestimmen.
Abänderung 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Bei der Ermittlung individueller Geschäftsbeziehungen mit höherem Risiko gehört zu den relevanten Risikofaktoren auf Unternehmensebene, ob die Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen unterhalten wird, das unter diese Richtlinie fällt.
Abänderung 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3
(3)  Stellen Unternehmen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iv Kredite, Darlehen oder andere Finanzdienstleistungen bereit, so werden die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt nur vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermittelt.
(3)  Stellen Unternehmen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iv Finanzdienstleistungen bereit, so werden die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung und vor nachfolgenden Finanzdienstleistungen und, falls die in Artikel 9 genannten Verfahren ein potenzielles Risiko ergeben haben, auch während der Erbringung der Dienstleistung ermittelt.
Abänderung 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen für die Zwecke der Ermittlung der in Absatz 1 genannten negativen Auswirkungen, gegebenenfalls auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Informationen, berechtigt sind, auf angemessene Ressourcen zurückzugreifen, einschließlich unabhängiger Berichte und Informationen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 9 gesammelt werden. Die Unternehmen führen gegebenenfalls auch Konsultationen mit potenziell betroffenen Gruppen wie Arbeitnehmern und anderen einschlägigen Interessenträgern durch, um Informationen über tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen zu sammeln.
(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen für die Zwecke der Ermittlung und Bewertung von negativen Auswirkungen, gegebenenfalls auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Informationen, einschließlich relevanter aufgeschlüsselter Daten, die unter angemessenem Aufwand von einem Unternehmen eingeholt werden können, angemessene Methoden und Ressourcen nutzen, einschließlich öffentlicher Berichte sowie unabhängiger Berichte und Informationen, die im Rahmen des Melde- und außergerichtlichen Beschwerdeverfahrens nach Artikel 9 gesammelt werden. Die Unternehmen führen auch eine sinnvolle Zusammenarbeit nach Artikel 8d mit potenziell betroffenen Interessengruppen wie Arbeitnehmern und anderen einschlägigen Interessenträgern durch, um Informationen über tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen zu sammeln, sie zu ermitteln und zu bewerten.
Abänderung 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Falls nicht alle notwendigen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Unternehmen seine Bemühungen zur Einholung der notwendigen Informationen über seine Wertschöpfungskette, die Gründe dafür, warum nicht alle notwendigen Informationen eingeholt werden konnten, und seine Pläne zur Einholung der notwendigen Informationen in der Zukunft.
Abänderung 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, die nach Artikel 6 im Einklang mit den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, zu vermeiden oder, falls sie nicht oder nicht unmittelbar vermieden werden können, angemessen abzuschwächen.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, die nach Artikel 6 im Einklang mit des vorliegenden Artikels ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, zu vermeiden oder, falls sie nicht oder nicht unmittelbar vermieden werden können oder die Vermeidung fehlgeschlagen ist, angemessen abzuschwächen.
Abänderung 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Für die Zwecke dieses Artikels sind in Fällen, in denen ein Unternehmen eine potenzielle negative Auswirkung verursachen kann, „geeignete Maßnahmen“ als Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, eine potenzielle negative Auswirkung zu vermeiden oder abzuschwächen. In Fällen, in denen ein Unternehmen zu einer negativen Auswirkung beitragen kann, sind „geeignete Maßnahmen“ als Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, den Beitrag zu der Auswirkung zu vermeiden oder abzuschwächen, indem die Einflussmöglichkeiten des Unternehmens bei anderen verantwortlichen Parteien genutzt oder verstärkt werden, um die potenzielle negative Auswirkung zu vermeiden oder abzuschwächen. In Fällen, in denen die Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens durch seine Geschäftsbeziehungen zu anderen Einrichtungen direkt mit einer negativen Auswirkung verbunden sein können, sind „geeignete Maßnahmen“ als Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, die Einflussmöglichkeiten des Unternehmens auf die verantwortlichen Parteien zu nutzen oder zu verstärken, um die potenzielle negative Auswirkung zu vermeiden oder abzuschwächen und um das Unternehmen zu beeinflussen, das die Auswirkung verursacht.
Abänderung 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)
(1b)  Im Sinne dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass Finanzunternehmen direkt mit einer negativen Auswirkung in ihrer Wertschöpfungskette verbunden sind, ohne sie zu verursachen oder zu ihr beizutragen.
Abänderung 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die Unternehmen sind verpflichtet, gegebenenfalls
(2)  Die Unternehmen sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der folgenden, wo relevant:
Abänderung 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  einen Präventionsaktionsplan mit angemessenen und klar festgelegten Zeitplänen für Maßnahmen und qualitativen wie quantitativen Indikatoren für die Messung der Verbesserung zu entwickeln und umzusetzen, falls dies aufgrund der Art oder Komplexität der für die Vermeidung erforderlichen Maßnahmen notwendig ist. Der Präventionsaktionsplan wird in Absprache mit den betroffenen Interessenträgern ausgearbeitet;
a)  einen Präventionsaktionsplan mit angemessenen und klar festgelegten Zeitplänen für die Umsetzung von geeigneten Maßnahmen und Aktionen und qualitativen wie quantitativen Indikatoren für die Messung der Verbesserung zu entwickeln und umzusetzen, falls dies aufgrund der Art oder Komplexität der für die Vermeidung erforderlichen Maßnahmen notwendig ist. Der Präventionsplan wird auf den Kontext der Geschäftstätigkeit und der Wertschöpfungskette des Unternehmens angewendet und genau darauf zugeschnitten. Die Ausarbeitung und Umsetzung eines Plans für den Übergang zu einem klimagerechten Geschäftsmodell nach Artikel 15 gilt als geeignete Maßnahme zur Vermeidung negativer Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz im Sinne von Absatz 1;
Abänderung 161
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  die vertragliche Zusicherung von Geschäftspartnern, mit denen sie eine direkte Geschäftsbeziehung unterhalten, einzuholen, dass sie die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsplans sicherstellen, auch durch Einholung entsprechender vertraglicher Zusicherungen von deren Partnern, soweit ihre Tätigkeiten Teil der Wertschöpfungskette des Unternehmens sind (Vertragskaskaden). Werden solche vertraglichen Zusicherungen gemacht, so findet Absatz 4 Anwendung;
b)  in Betracht ziehen, über vertragliche Zusicherungen eines Partners, mit dem sie eine Geschäftsbeziehung unterhalten, festzulegen, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsplans sicherstellt. Partner, mit denen das Unternehmen eine Geschäftsbeziehung unterhält, könnten aufgefordert werden, mit ihren Partnern entsprechende angemessene, nichtdiskriminierende und faire vertragliche Regelungen zu treffen, soweit ihre Tätigkeiten Teil der Wertschöpfungskette des Unternehmens sind. Werden solche vertraglichen Zusicherungen gemacht, so findet Absatz 4 Anwendung;
Abänderung 162
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  notwendige Investitionen zu tätigen, z. B. in Management- oder Produktionsverfahren und -infrastrukturen, um Absatz 1 zu entsprechen;
c)  notwendige Änderungen, Verbesserungen oder Rücknahmemaßnahmen am oder Investitionen in den eigenen Betrieb vorzunehmen, z. B. in Management-, Produktions- oder andere betriebliche Verfahren, Einrichtungen, Produkte und Produktrückverfolgbarkeit, Projekte, Dienstleistungen und Fähigkeiten;
Abänderung 163
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca)  die Geschäftsmodelle und -strategien anzupassen, darunter auch Beschaffungsverfahren einschließlich derjenigen Verfahren, die zum Lebensunterhalt und Einkommen ihrer Lieferanten beitragen, um potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern, und Beschaffungsrichtlinien zu entwickeln und anzuwenden, die potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte oder die Umwelt nicht fördern;
Abänderung 164
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d
d)  gezielte und verhältnismäßige Unterstützung für ein KMU zu leisten, mit dem das Unternehmen eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält, sofern die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Präventionsaktionsplans die Tragfähigkeit des KMU gefährden würde;
d)  gezielte und verhältnismäßige finanzielle und administrative Unterstützung für ein KMU zu leisten, mit dem das Unternehmen eine Geschäftsbeziehung unterhält;
Abänderung 165
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
da)  sich mit einem Geschäftspartner über die Erwartungen des Unternehmens in Bezug auf die Verhinderung und Abschwächung der potenziellen negativen Auswirkungen zu verständigen, einschließlich der Bereitstellung oder Ermöglichung des Zugangs zu Kapazitätsaufbau, Beratung, administrativer und finanzieller Unterstützung wie etwa Krediten oder Finanzierung, wobei die Ressourcen, das Wissen und die Beschränkungen des Geschäftspartners berücksichtigt werden;
Abänderung 166
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e
e)  im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts, mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten, auch um gegebenenfalls die Fähigkeit des Unternehmens zu verbessern, die negativen Auswirkungen zu beheben, insbesondere wenn keine anderen Maßnahmen geeignet oder wirksam sind.
e)  im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts, mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten, auch um die Fähigkeit des Unternehmens zu verbessern, die negativen Auswirkungen abzustellen, insbesondere wenn keine anderen Maßnahmen geeignet oder wirksam sind.
Abänderung 167
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
ea)  wenn eine direkte Verbindung zu Auswirkungen besteht, die in Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmen auftreten, die in der Union tätig sind, können geeignete Maßnahmen eine Meldung bei der relevanten Aufsichtsbehörde umfassen, während zumutbare Anstrengungen unternommen werden, die die Auswirkung zu verhindern oder abzumildern suchen.
Abänderung 168
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Bei der Verteilung oder dem Verkauf eines Produkts oder der Bereitstellung einer Dienstleistung treffen Unternehmen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zusammensetzung, Gestaltung und Vermarktung des Produkts oder der Dienstleistung dem Unionsrecht entspricht und keine individuellen oder kollektiven negativen Auswirkungen hat. Dabei ist insbesondere auf potenzielle negative Auswirkungen auf Kinder zu achten.
Abänderung 169
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
(3)  Im Hinblick auf potenzielle negative Auswirkungen, die durch die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht vermieden oder angemessen abgeschwächt werden könnten, kann das Unternehmen versuchen, einen Vertrag mit einem Partner zu schließen, mit dem es eine indirekte Beziehung unterhält, um die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens oder eines Präventionsaktionsplans zu erreichen. Wird ein solcher Vertrag geschlossen, so findet Absatz 4 Anwendung;
entfällt
Abänderung 170
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Die vertraglichen Zusicherungen oder der Vertrag müssen von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung flankiert werden. Zur Überprüfung der Einhaltung kann das Unternehmen geeignete Industrieinitiativen oder eine Überprüfung durch unabhängige Dritte in Anspruch nehmen.
Die vertraglichen Bestimmungen müssen von Maßnahmen flankiert werden, die die Erfüllung der Sorgfaltspflicht unterstützen.
Abänderung 171
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Macht ein KMU vertragliche Zusicherungen oder wird ein Vertrag mit einem KMU geschlossen, so müssen die angewandten Bedingungen fair, angemessen und nichtdiskriminierend sein. Werden Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung in Bezug auf KMU durchgeführt, so trägt das Unternehmen die Kosten für die Überprüfung durch unabhängige Dritte.
Werden mit einem Geschäftspartner Bestimmungen, einschließlich vertraglicher Bestimmungen, getroffen oder wird ein Vertrag mit einem Geschäftspartner geschlossen, so müssen die angewandten Bedingungen fair, angemessen und nichtdiskriminierend sein. Werden Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung in Bezug auf KMU durchgeführt, so trägt das Unternehmen die Kosten für die Überprüfung durch unabhängige Dritte. Auf Ersuchen des KMU trägt dieses die Kosten ganz oder teilt sie mit dem Unternehmen. KMU sind berechtigt, die Ergebnisse von Überprüfungen in Bezug auf sie selbst an mehrere Unternehmen weiterzugeben.
Die in Absatz 2 genannten vertraglichen Bestimmungen dürfen nicht dazu führen, dass die Verantwortung für die Umsetzung der Sorgfaltspflicht gemäß dieser Richtlinie und die Haftung bei fehlendem Tätigwerden übertragen wird.
Wenn Unternehmen derartige vertragliche Bestimmungen einfordern, müssen sie bewerten, ob von dem Geschäftspartner vernünftig erwartet werden kann, diese Bestimmungen einzuhalten.
Abänderung 172
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Im Hinblick auf potenzielle negative Auswirkungen im Sinne des Absatzes 1, die durch Maßnahmen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht vermieden oder angemessen abgeschwächt werden könnten, darf das Unternehmen mit dem Partner oder in der Wertschöpfungskette, von dem bzw. der die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen eingehen bzw. bestehende Beziehungen ausbauen und hat, wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Im Hinblick auf potenzielle negative Auswirkungen im Sinne des Absatzes 1, die ein Unternehmen verursachte oder zu denen es beitrug und die nicht vermieden oder angemessen abgeschwächt werden könnten und bei denen keine realistische Aussicht auf eine Änderung besteht, darf das Unternehmen mit dem Partner oder in der Wertschöpfungskette, von dem bzw. der die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen eingehen bzw. bestehende Beziehungen nicht ausbauen und hat, wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht, folgende Maßnahmen als letztes Mittel und im Einklang mit einem verantwortungsvollen Rückzug aus der Geschäftsbeziehung zu ergreifen:
Abänderung 173
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a)  Es setzt die Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend aus und bemüht sich gleichzeitig um eine Vermeidung oder Minimierung der Auswirkungen, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen kurzfristig erfolgreich sein werden.
a)  Es setzt die Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend aus und bemüht sich gleichzeitig um eine Vermeidung oder Abschwächung der Auswirkungen.
Abänderung 174
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b)  Es beendet die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten, wenn die potenziellen negativen Auswirkungen schwerwiegend sind.
b)  Es beendet die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten in Anbetracht der Schwere der potenziellen negativen Auswirkungen oder wenn die Bedingungen für eine vorübergehende Aussetzung nach Buchstabe a nicht gegeben sind.
Abänderung 175
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)
Vor der vorübergehenden Aussetzung der Handelsbeziehungen oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung müssen die Unternehmen zunächst prüfen, ob die negativen Auswirkungen dieses Vorgehens größer wären als die negativen Auswirkungen, die vermieden oder abgeschwächt werden sollen. Sollte dies der Fall sein, können die Unternehmen davon absehen, die Geschäftsbeziehung vorübergehend auszusetzen oder zu beenden. Wenn die Unternehmen die Handelsbeziehungen vorübergehend aussetzen oder die Geschäftsbeziehungen beenden, müssen sie Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Aussetzung oder Beendigung zu vermeiden, abzuschwächen oder zu beenden, den Geschäftspartner in angemessener Weise informieren und diese Entscheidung ständig überprüfen.
Abänderung 176
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge die Möglichkeit der Beendigung der Geschäftsbeziehung vorsehen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge die Möglichkeit der zeitweiligen Aussetzung sowie der Beendigung einer Geschäftsbeziehung vorsehen, wobei Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind, ausgenommen sind. Die Unternehmen können sich an die Aufsichtsbehörden wenden, um in Bezug auf das weitere Vorgehen Beratung zu erhalten.
Abänderung 177
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 6
(6)  Abweichend von Absatz 5 Buchstabe b sind Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Ziffer iv, die Kredite, Darlehen oder andere Finanzdienstleistungen anbieten, nicht verpflichtet, den betreffenden Kredit-, Darlehens- oder sonstigen Finanzdienstleistungsvertrag zu kündigen, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass dadurch dem Unternehmen, für das die Dienstleistung erbracht wird, erheblicher Schaden entsteht.
(6)  Abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b sind Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Ziffer iv, die Finanzdienstleistungen für Unternehmen anbieten, die potenzielle negative Auswirkungen im Sinne von Absatz 1 verursachen oder dazu beitragen, nicht verpflichtet, den betreffenden Finanzdienstleistungsvertrag zu kündigen, wenn dies zwingend erforderlich ist, um zu verhindern, dass das Unternehmen, für das die Dienstleistung erbracht wird, in Insolvenz geht. Zusätzlich zu Absatz 5 darf die Entscheidung, einen Finanzdienstleistungsvertrag abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b zu kündigen, nur im Wege eines letzten Mittels getroffen werden, wenn die Bemühungen der in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iv genannten Unternehmen um Einflussnahme letztlich keine Wirkung auf das Unternehmen hatten, für das diese Dienstleistung erbracht wird, um potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern oder angemessen abzuschwächen.
Abänderung 178
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche negative Auswirkungen, die nach Artikel 6 festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen, gemäß den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels zu beheben.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche negative Auswirkungen, die nach Artikel 6 festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen, gemäß diesem Artikel zu beheben.
Abänderung 179
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2
(2)  Können die negativen Auswirkungen nicht behoben werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmen das Ausmaß dieser Auswirkungen minimieren.
(2)  Können die negativen Auswirkungen nicht umgehend behoben werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmen das Ausmaß dieser Auswirkungen angemessen abschwächen und gleichzeitig ihre Bemühungen zur Behebung der negativen Auswirkungen fortsetzen.
Abänderung 180
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Für die Zwecke dieses Artikels sind in Fällen, in denen ein Unternehmen eine tatsächliche Auswirkung verursacht hat, „geeignete Maßnahmen“ als Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, das Ausmaß einer tatsächlichen negativen Auswirkung abzuschwächen und einen Schaden zu beheben. In Fällen, in denen ein Unternehmen zu einer negativen Auswirkung beigetragen hat, sind „geeignete Maßnahmen“ als Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, den Beitrag zu der Auswirkung abzuschwächen, indem die Einflussmöglichkeiten des Unternehmens bei anderen verantwortlichen Parteien genutzt oder verstärkt werden, um die potenzielle negative Auswirkung abzuschwächen und im Ausmaß des Beitrags zur Behebung des Schadens beizutragen. In Fällen, in denen die Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens durch seine Beziehungen zu anderen Einrichtungen direkt mit einer negativen Auswirkung verbunden sind, sind „geeignete Maßnahmen“ als Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, die Einflussmöglichkeiten des Unternehmens auf die verantwortlichen Parteien zu nutzen oder zu verstärken, um die negative Auswirkung abzuschwächen. Ein Unternehmen, das direkt mit einer negativen Auswirkung in Verbindung steht, zieht in Erwägung, seine Einflussmöglichkeiten bei den verantwortlichen Parteien geltend zu machen, um die Behebung von Schäden zu ermöglichen, die durch eine Auswirkung verursacht wurden.
Abänderung 181
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Im Sinne dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass Finanzunternehmen direkt mit einer negativen Auswirkung in ihrer Wertschöpfungskette verbunden sind, ohne sie zu verursachen oder zu ihr beizutragen.
Abänderung 182
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Einleitung
(3)  Die Unternehmen sind verpflichtet, gegebenenfalls
(3)  Die Unternehmen sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der folgenden, wo relevant:
Abänderung 183
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a
a)  die negativen Auswirkungen zu neutralisieren oder ihr Ausmaß zu minimieren, unter anderem durch die Zahlung von Schadensersatz an die betroffenen Personen und einer finanziellen Entschädigung an die betroffenen Gemeinschaften. Dies hat in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und zum Umfang der negativen Auswirkungen sowie dazu, wie das Verhalten des Unternehmens zu den negativen Auswirkungen beiträgt, zu erfolgen;
a)  in Übereinstimmung mit Artikel 8c die negativen Auswirkungen zu neutralisieren oder ihr Ausmaß angemessen abschwächen, indem die betroffenen Personen und/oder die Umwelt wieder in eine Situation gebracht werden, die der Situation vor der Auswirkung entspricht oder ihr möglichst nahe kommt. Dies hat in einem angemessenen und angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und zum Umfang der negativen Auswirkungen sowie dazu, wie das Verhalten des Unternehmens zu den negativen Auswirkungen beiträgt, und zu seinen Ressourcen und Einflussmöglichkeiten zu erfolgen;
Abänderung 184
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe b
b)  einen Korrekturmaßnahmenplan mit angemessenen und klar festgelegten Zeitplänen für Maßnahmen und qualitativen wie quantitativen Indikatoren für die Messung der Verbesserung zu entwickeln und umzusetzen, falls dies aufgrund der Tatsache, dass die negativen Auswirkungen nicht unmittelbar behoben werden können, notwendig ist. Der Korrekturmaßnahmenplan wird gegebenenfalls in Absprache mit den Interessenträgern ausgearbeitet;
b)  einen Korrekturmaßnahmenplan mit angemessenen und klar festgelegten Zeitplänen für die Umsetzung geeigneter Maßnahmen und Aktionen und qualitativen wie quantitativen Indikatoren für die Messung der Verbesserung zu entwickeln und umzusetzen, falls dies aufgrund der Tatsache, dass die negativen Auswirkungen nicht unmittelbar behoben werden können, notwendig ist. Der Präventionsplan wird auf den Kontext der Geschäftstätigkeit und der Wertschöpfungskette des Unternehmens angewendet und genau darauf zugeschnitten. Die Unternehmen können ihre Aktionspläne in Zusammenarbeit mit Brancheninitiativen entwickeln. Die Ausarbeitung und Umsetzung eines Plans für den Übergang zu einem klimagerechten Geschäftsmodell nach Artikel 15 gilt als geeignete Maßnahme zur Minimierung negativer Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels;
Abänderung 185
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe c
c)  vertragliche Zusicherungen eines direkten Partners, mit dem sie eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhalten, einzuholen, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodexes und erforderlichenfalls eines Korrekturmaßnahmenplans sicherstellt, auch durch Einholung entsprechender vertraglicher Zusicherungen von deren Partnern, soweit sie Teil der Wertschöpfungskette sind (Vertragskaskaden). Werden solche vertraglichen Zusicherungen gemacht, so findet Absatz 5 Anwendung;
c)  sich dafür entscheiden, über vertragliche Bestimmungen mit einem Partner, mit dem sie eine Geschäftsbeziehung unterhalten, festzulegen, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsplans sicherstellt. Partner, mit denen das Unternehmen eine Geschäftsbeziehung unterhält, können aufgefordert werden, mit ihren Partnern entsprechende angemessene, nicht diskriminierende und gerechte vertragliche Regelungen zu treffen, soweit sie Teil der Wertschöpfungskette sind. Werden solche vertraglichen Zusicherungen gemacht, so findet Absatz 5 Anwendung;
Abänderung 186
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe d
d)  notwendige Investitionen zu tätigen, z. B. in Management- oder Produktionsverfahren und -infrastrukturen, um den Absätzen 1, 2 und 3 zu entsprechen;
d)  notwendige Änderungen, Verbesserungen oder Rücknahmemaßnahmen am oder Investitionen in den eigenen Betrieb vorzunehmen, z. B. in Management-, Produktions- oder andere betriebliche Verfahren, Einrichtungen, Produkte und Produktrückverfolgbarkeit, Projekte, Dienstleistungen und Fähigkeiten;
Abänderung 187
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
da)  Geschäftsmodelle und -strategien anzupassen, darunter auch Beschaffungsverfahren einschließlich derjenigen Verfahren, die zum Lebensunterhalt und Einkommen ihrer Lieferanten beitragen, um tatsächliche negative Auswirkungen zu beenden oder abzuschwächen, und Beschaffungsrichtlinien zu entwickeln und anzuwenden, die tatsächliche negative Auswirkungen auf Menschenrechte oder die Umwelt nicht fördern;
Abänderung 188
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe e
e)  gezielte und verhältnismäßige Unterstützung für ein KMU zu leisten, mit dem das Unternehmen eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält, sofern die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Korrekturmaßnahmenplans die Tragfähigkeit des KMU gefährden würde;
e)  gezielte und verhältnismäßige finanzielle und administrative Unterstützung für ein KMU zu leisten, mit dem das Unternehmen eine Geschäftsbeziehung unterhält;
Abänderung 189
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu)
ea)  sich mit einem Geschäftspartner über die Erwartungen des Unternehmens in Bezug auf die Beendigung und Abschwächung tatsächlicher negativer Auswirkungen zu verständigen, einschließlich der Bereitstellung oder Ermöglichung des Zugangs zu Kapazitätsaufbau, Beratung, administrativer und finanzieller Unterstützung wie etwa Krediten oder Finanzierung, wobei die Ressourcen, das Wissen und die Beschränkungen des Geschäftspartners berücksichtigt werden;
Abänderung 190
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)
fa)  wenn eine direkte Verbindung zu Auswirkungen besteht, die in Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmen auftreten, die in der Union tätig sind, können geeignete Maßnahmen eine Meldung bei der relevanten Aufsichtsbehörde umfassen, während zumutbare Anstrengungen unternommen werden, die die Auswirkung zu beenden oder abzuschwächen suchen.
Abänderung 191
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Bei der Verteilung oder dem Verkauf eines Produkts oder der Bereitstellung einer Dienstleistung treffen Unternehmen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zusammensetzung, Gestaltung und Vermarktung des Produkts oder der Dienstleistung dem Unionsrecht entspricht und keine individuellen oder kollektiven negativen Auswirkungen hat. Dabei ist insbesondere auf potenzielle negative Auswirkungen auf Kinder zu achten.
Abänderung 192
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 4
(4)  Im Hinblick auf tatsächliche negative Auswirkungen, die durch die Maßnahmen nach Absatz 3 nicht behoben oder angemessen abgeschwächt werden könnten, kann das Unternehmen versuchen, einen Vertrag mit einem Partner zu schließen, mit dem es eine indirekte Beziehung unterhält, um die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens oder eines Korrekturmaßnahmenplans zu gewährleisten. Wird ein solcher Vertrag geschlossen, so findet Absatz 5 Anwendung;
entfällt
Abänderung 193
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Die vertraglichen Zusicherungen oder der Vertrag müssen von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung flankiert werden. Zur Überprüfung der Einhaltung kann das Unternehmen geeignete Industrieinitiativen oder eine Überprüfung durch unabhängige Dritte in Anspruch nehmen.
Die vertraglichen Bestimmungen müssen von Maßnahmen flankiert werden, die die Erfüllung der Sorgfaltspflicht unterstützen.
Abänderung 194
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Macht ein KMU vertragliche Zusicherungen oder wird ein Vertrag mit einem KMU geschlossen, so müssen die angewandten Bedingungen fair, angemessen und nichtdiskriminierend sein. Werden Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung in Bezug auf KMU durchgeführt, so trägt das Unternehmen die Kosten für die Überprüfung durch unabhängige Dritte.
Werden mit einem Geschäftspartner Bestimmungen, einschließlich vertraglicher Bestimmungen, getroffen oder wird ein Vertrag mit einem Geschäftspartner geschlossen, so müssen die angewandten Bedingungen fair, angemessen und nichtdiskriminierend sein. Werden Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung in Bezug auf KMU durchgeführt, so trägt das Unternehmen die Kosten für die Überprüfung durch unabhängige Dritte. KMU sind berechtigt, die Ergebnisse der Überprüfungen in Bezug auf sie selbst an mehrere Unternehmen weiterzugeben.
Abänderung 195
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die in Absatz 3 genannten vertraglichen Bestimmungen dürfen nicht dazu führen, dass die Verantwortung für die Umsetzung der Sorgfaltspflicht gemäß dieser Richtlinie und die Haftung bei fehlendem Tätigwerden übertragen wird.
Abänderung 196
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 b (neu)
Wenn Unternehmen derartige vertragliche Bestimmungen einfordern, müssen sie bewerten, ob von dem Geschäftspartner vernünftig erwartet werden kann, diese Bestimmungen einzuhalten.
Abänderung 197
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Im Hinblick auf tatsächliche negative Auswirkungen im Sinne des Absatzes 1, die durch die in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen Maßnahmen nicht behoben oder dem Ausmaß nach minimiert werden könnten, darf das Unternehmen mit dem Partner oder in der Wertschöpfungskette, von dem bzw. der die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen eingehen oder bestehende Beziehungen ausbauen und hat, wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
Im Hinblick auf tatsächliche negative Auswirkungen im Sinne des Absatzes 1, die ein Unternehmen verursachte oder zu denen es beitrug und die nicht behoben oder dem Ausmaß abgeschwächt werden können und bei denen keine realistische Aussicht auf eine Änderung besteht, darf das Unternehmen mit dem Partner oder in der Wertschöpfungskette, von dem bzw. der die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen eingehen bzw. bestehende Beziehungen nicht ausbauen und hat, wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht, eine der folgenden Maßnahmen als letztes Mittel und im Einklang mit einem verantwortungsvollen Rückzug aus der Geschäftsbeziehung zu ergreifen:
Abänderung 198
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a)  Es setzt die Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend aus und unternimmt gleichzeitig Anstrengungen, um die negativen Auswirkungen zu beheben oder deren Ausmaß zu minimieren, oder
a)  Es setzt die Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend aus und unternimmt gleichzeitig Anstrengungen zur Vermeidung und Abschwächung
Abänderung 199
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b)  Es beendet die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten, wenn die negativen Auswirkungen als schwerwiegend angesehen werden.
b)  Es beendet die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten in Anbetracht der Schwere der tatsächlichen negativen Auswirkungen oder wenn die Bedingungen für eine vorübergehende Aussetzung nach Buchstabe a nicht gegeben sind.
Abänderung 200
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)
Vor der vorübergehenden Aussetzung der Handelsbeziehungen oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung müssen die Unternehmen zunächst prüfen, ob die negativen Auswirkungen dieses Vorgehens größer wären als die negativen Auswirkungen, die behoben oder abgeschwächt werden sollen. Sollte dies der Fall sein, können die Unternehmen davon absehen, die Geschäftsbeziehung vorübergehend auszusetzen oder zu beenden. Wenn die Unternehmen die Handelsbeziehungen vorübergehend aussetzen oder die Geschäftsbeziehungen beenden, müssen sie Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Aussetzung oder Beendigung zu vermeiden, abzuschwächen oder zu beheben, den Geschäftspartner in angemessener Weise informieren und diese Entscheidung ständig überprüfen.
Abänderung 201
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge die Möglichkeit der Beendigung der Geschäftsbeziehung vorsehen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge die Möglichkeit der zeitweiligen Aussetzung sowie der Beendigung einer Geschäftsbeziehung vorsehen, wobei Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind, ausgenommen sind. Die Unternehmen können sich an die Aufsichtsbehörden wenden, um in Bezug auf das weitere Vorgehen Beratung zu erhalten.
Abänderung 202
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 7
(7)  Abweichend von Absatz 6 Buchstabe b sind Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Ziffer iv, die Kredite, Darlehen oder andere Finanzdienstleistungen anbieten, nicht verpflichtet, den betreffenden Kredit-, Darlehens- oder Finanzdienstleistungsvertrag zu kündigen, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass dadurch dem Unternehmen, für das die Dienstleistung erbracht wird, erheblicher Schaden entsteht.
(7)  Abweichend von Absatz 6 Buchstabe b sind Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Ziffer iv, die Finanzdienstleistungen für Unternehmen anbieten, die tatsächliche negative Auswirkungen im Sinne von Absatz 1 verursachen oder dazu beitragen, nicht verpflichtet, den betreffenden Finanzdienstleistungsvertrag zu kündigen, wenn dies zwingend erforderlich ist, um zu verhindern, dass das Unternehmen, für das die Dienstleistung erbracht wird, in Insolvenz geht. Zusätzlich zu Absatz 6 Unterabsatz 2 darf die Entscheidung, einen Finanzdienstleistungsvertrag abweichend von Absatz 6 Buchstabe b zu kündigen, nur im Wege eines letzten Mittels getroffen werden, wenn die Bemühungen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Unternehmen um Einflussnahme letztlich keine Wirkung auf das Unternehmen hatten, für das diese Dienstleistung erbracht wird, um tatsächliche negative Auswirkungen zu beheben oder ihr Ausmaß zu minimieren.
Abänderung 203
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 a (neu)
Artikel 8a
Geeignete Maßnahmen von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern, um ihre Beteiligungsnehmer zu veranlassen, die von ihnen verursachten tatsächlichen negativen Auswirkungen zu beheben
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass institutionelle Anleger und Vermögensverwalter geeignete Maßnahmen ergreifen, wie in Absatz 3 dieses Artikels beschrieben, um ihre Beteiligungsnehmer dazu zu veranlassen, tatsächliche negative Auswirkungen, die nach Artikel 6 festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen, zu beheben.
(2)  Können die negativen Auswirkungen nicht behoben werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass institutionelle Anleger und Vermögensverwalter ihre Beteiligungsnehmer dazu veranlassen, das Ausmaß dieser Auswirkungen minimieren.
(3)  Gegebenenfalls müssen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter gemäß Artikel 3g Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/36/EG [SRD2] mit dem Beteiligungsnehmer Kontakt aufnehmen und Stimmrechte ausüben, um das Leitungsorgan eines Beteiligungsnehmers zu veranlassen, die tatsächlichen Auswirkungen zu beheben oder ihr Ausmaß zu minimieren. Die von dem Beteiligungsnehmer verlangte Maßnahme hat in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und zum Umfang der negativen Auswirkungen sowie dazu, wie das Verhalten des Beteiligungsnehmers zu den negativen Auswirkungen beiträgt, zu stehen. Ebenso müssen die von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern geforderten Maßnahmen verhältnismäßig und angemessen sein und dem Grad ihrer Kontrolle über das Unternehmen, in das investiert wird, gebührend Rechnung tragen.
Abänderung 204
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 b (neu)
Artikel 8b
Priorisierung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen
(1)  In Fällen, in denen es nicht möglich ist, alle ermittelten negativen Auswirkungen gleichzeitig durch geeignete Maßnahmen gemäß der Artikel 7 und 8 zu beheben oder abzuschwächen, können Unternehmen die Reihenfolge, in der sie geeignete Maßnahmen ergreifen, auf Grundlage der Wahrscheinlichkeit und des Schweregrads der negativen Auswirkungen nach Priorität festlegen.
(2)  Die Unternehmen sind verpflichtet, nach dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen und unter Berücksichtigung von Risikofaktoren geeignete Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 zu ergreifen.
(3)  Sobald auf die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen gemäß den Artikeln 7 und 8 innerhalb einer angemessenen Frist eingegangen worden ist, geht das Unternehmen auf die weniger schwerwiegenden und weniger wahrscheinlichen negativen Auswirkungen ein.
Abänderung 205
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 c (neu)
Artikel 8c
Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen, das eine tatsächliche negative Auswirkung verursacht hat oder dazu beigetragen hat, geeignete Maßnahmen ergreift, um diese negative Auswirkung und den möglichen Schaden, den sie Menschen oder der Umwelt zugefügt hat, zu beheben oder zu deren Wiedergutmachung beizutragen. Die Wiedergutmachung kann als Ergebnis eines außergerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 9 vorgeschlagen werden.
(2)  Solche Abhilfemaßnahmen müssen darauf abzielen, die betroffenen Personen und Gruppen oder Gemeinschaften und/oder die Umwelt wieder in eine Situation zu versetzen, die ihrer Situation vor der Auswirkung gleich oder möglichst nahe kommt. Sie können Entschädigung, Wiederherstellung, Wiedernutzbarmachung, öffentliche Entschuldigungen, Wiederherstellung oder einen Beitrag zu eventuellen Untersuchungen beinhalten. Die Unternehmen sind verpflichtet zu verhindern, dass zusätzlicher Schaden entsteht.
(3)  Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die gemäß Artikel 14a vorgesehene Anlaufstelle als Kontaktstelle für die Mediation im Bereich der Sorgfaltspflicht fungiert, um Unternehmen und Interessenträger bei der Suche nach Lösungen zur Abhilfe zu unterstützen. In der Durchführung dieser Pflichten ist die Anlaufstelle unparteiisch, zuverlässig und gerecht.
(4)  Steht ein Unternehmen direkt in Verbindung mit einer negativen Auswirkung, so wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass es sich gegebenenfalls freiwillig an Abhilfemaßnahmen beteiligt, und halten die Unternehmen dazu an, in Erwägung zu ziehen, ihre Einflussmöglichkeiten bei den verantwortlichen Parteien geltend zu machen, um die Behebung von Schäden, die durch eine Auswirkung verursacht wurden, zu ermöglichen.
Abänderung 206
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 d (neu)
Artikel 8d
Durchführung einer sinnvollen Einbeziehung von betroffenen Interessenträgern
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine sinnvolle Einbeziehung von betroffenen Interessenträgern durchzuführen, die echte Interaktion und echten Dialog im Rahmen ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ermöglicht. Zu diesem Zweck beinhaltet die Einbeziehung die Information und Konsultation der betroffenen Interessenträger und muss umfassend, strukturell, wirkungsvoll und zeitnah sowie kulturell und geschlechtersensibel sein.
(2)  Wenn die Durchführung einer sinnvollen Einbeziehung von betroffenen Interessenträgern nicht möglich ist oder wenn die Einbeziehung zusätzlicher Perspektiven von Experten dazu beiträgt, den Unternehmen die volle Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu ermöglichen, insbesondere im Kontext von Entscheidungen über Umfang und Priorisierung gemäß Artikel 6, führen die Unternehmen einen sinnvollen Austausch mit anderen relevanten Interessenträgern, etwa Organisation der Zivilgesellschaft oder juristischen oder natürlichen Personen, die sich für die Menschenrechte oder die Umwelt einsetzen, um glaubhafte Erkenntnisse über potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen zu gewinnen und so die Anforderungen dieser Richtlinie einhalten zu können.
(3)  Die Unternehmen müssen den betroffenen Interessenträgern, soweit erforderlich, umfassende, zielgerichtete und relevante Informationen über ihre Wertschöpfungskette und deren potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen auf die Umwelt, die Menschenrechte und die verantwortungsvolle Staatsführung zur Verfügung stellen.
(4)  Betroffenen Interessenträgern ist gestattet, zusätzliche schriftliche Informationen anzufordern, die das Unternehmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und in einem geeigneten und verständlichen Format bereitzustellen hat. Lehnt das Unternehmen ein Ersuchen um zusätzliche Informationen ab, so hat der betroffene Interessenträger unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 Anspruch auf eine schriftliche Begründung für diese Ablehnung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden oder Gerichte berechtigt sind, die Offenlegung der Informationen anzuordnen.
(5)  Die Unternehmen richten einen geeigneten Rahmen für die Konsultation betroffener Interessenträger ein. Je nach Kontext oder jeweiliger negativer Auswirkung können die Unternehmen entscheiden, verschiedene betroffene Interessenträger zu ermitteln und zu konsultieren. Bei der Entwicklung von Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 5, bei der Ermittlung von negativen Auswirkungen gemäß Artikel 6, bei der Entwicklung von Aktionsplänen oder der Beendigung einer Geschäftsbeziehung gemäß den Artikeln 7 und 8, bei der Priorisierung ihrer negativen Auswirkungen gemäß Artikel 8b, bei der Entwicklung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 8c, bei der Einrichtung eines Melde- und außergerichtlichen Beschwerdemechanismus gemäß Artikel 9 und bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 10 informieren und konsultieren die Unternehmen insbesondere Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter sowie andere relevante betroffene Interessenträger.
(6)  Arbeitnehmer und ihre Vertreter werden von ihrem Arbeitgeber über die Unternehmensstrategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und deren Umsetzung informiert. Der Austausch mit ihnen berührt nicht bestehende Unions- und nationale Gesetzgebung im Bereich der Beschäftigung und soziale Rechte sowie anwendbare Tarifabkommen.
(7)  Bei der Information und Konsultation betroffener Interessenträger ermitteln die Unternehmen Hindernisse für den Austausch, beseitigen diese und stellen sicher, dass die Teilnehmer nicht Vergeltungsmaßnahmen oder Strafen ausgesetzt werden, wozu unter anderem Vertraulichkeit oder Anonymität zu wahren sind. Die Unternehmen achten besonders auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Interessenträger sowie auf sich überschneidende Anfälligkeiten und Faktoren, verfolgen einen geschlechtergerechten Ansatz und respektieren uneingeschränkt die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker.
Abänderung 207
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Überschrift
Beschwerdeverfahren
Melde- und außergerichtliches Beschwerdeverfahren
Abänderung 208
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen den Personen und Organisationen nach Absatz 2 die Möglichkeit einräumen, Beschwerden an das Unternehmen zu richten, wenn diese berechtigte Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, ihrer Tochterunternehmen und ihrer Wertschöpfungsketten auf die Menschenrechte und negativer Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen öffentlich verfügbare und wirksame Melde- und außergerichtliche Beschwerdeverfahren einrichten, die von den Personen und Organisationen nach Absatz 2 genutzt werden können, um ihnen gegenüber Meldungen oder Beschwerden vorzubringen und Abhilfemaßnahmen zu fordern, wenn diese berechtigte Informationen oder Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Wertschöpfungsketten auf die Menschenrechte oder die Umwelt haben. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Unternehmen eine derartige Möglichkeit zur Übermittlung von Meldungen und Beschwerden vorsehen können, und zwar durch Kooperationsvereinbarungen mit anderen Unternehmen oder Organisationen einschließlich Brancheninitiativen, durch die Beteiligung an Beschwerdemechanismen, die einer Vielzahl von interessierten Akteuren offenstehen, oder durch den Beitritt zu einer weltweiten Rahmenvereinbarung.
Abänderung 209
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschwerden eingereicht werden können von
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschwerden eingereicht werden können von
Abänderung 210
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  betroffenen Personen oder Personen mit berechtigtem Grund zu der Annahme, dass sie von negativen Auswirkungen betroffen sein könnten,
a)  betroffenen Personen oder Personen mit berechtigtem Grund zu der Annahme, dass sie von negativen Auswirkungen betroffen sein könnten, und den rechtmäßigen Vertretern derartiger Personen oder, falls keine Einzelpersonen, Gruppen oder Gemeinschaften von einer negativen Auswirkung auf die Umwelt betroffen sind, von glaubwürdigen und erfahrenen Organisationen, deren Zweck den Schutz der Umwelt umfasst,
Abänderung 211
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  den im Bereich der betreffenden Wertschöpfungskette aktiven Organisationen der Zivilgesellschaft.
entfällt
Abänderung 212
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Meldungen durch die in den Buchstaben a und b von Absatz 2 aufgeführten Personen und Organisationen übermittelt werden können sowie zusätzlich, sofern diese nicht unter diese Buchstaben fallen, durch:
a)  juristische oder natürliche Personen, die sich für die Menschenrechte und die Umwelt einsetzen;
b)  den im Bereich der betreffenden Wertschöpfungskette aktiven Organisationen der Zivilgesellschaft.
Abänderung 213
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ein Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden nach Absatz 1 einrichten, darunter ein Verfahren, wenn das Unternehmen die Beschwerde für unbegründet erachtet, und unterrichtet die betroffenen Arbeitnehmer und Gewerkschaften über diese Verfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer begründeten Beschwerde die negative Auswirkung, die Gegenstand der Beschwerde ist, als im Sinne von Artikel 6 ermittelt gilt.
(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ein Verfahren für die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden nach Absatz 1 einrichten, darunter ein Verfahren, wenn das Unternehmen die Meldungen oder Beschwerden für unbegründet erachtet, und sie alle einschlägigen betroffenen Interessenträger und deren Vertreter, wo zutreffend, sowie andere relevante Personen oder Organisationen gemäß Absatz 2 und 2a, über diese Verfahren unterrichten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer begründeten Meldung oder Beschwerde die negative Auswirkung, die Gegenstand der Meldung oder Beschwerde ist, als im Sinne von Artikel 6 ermittelt gilt.
Abänderung 214
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, wenn Unternehmen Melde- und Beschwerdemechanismen einrichten oder sich an solchen beteiligen, dass diese Mechanismen rechtmäßig, zugänglich, zuverlässig, gerecht, transparent, mit den Rechten vereinbar und geschlechter- und kulturgerecht sind und auf Engagement und Dialog beruhen. Die Melde- und Beschwerdemechanismen werden so konzipiert und betrieben, dass sie die Sichtweisen der Interessenträger berücksichtigen und auf die Bedürfnisse der Menschen zugeschnitten sind, die am stärksten von negativen Auswirkungen betroffen sind. Die Unternehmen legen Strategien und Verfahren zur Wahrung der Unabhängigkeit des Melde- und Beschwerdemechanismus fest und setzen diese um.
Abänderung 215
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3 b (neu)
(3b)  Die Unternehmen ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Meldungen oder Beschwerden übermitteln, keine Vergeltung oder Strafen erleiden müssen, indem sie u. a. dafür sorgen, dass Meldungen und Beschwerden entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften entweder anonym oder vertraulich vorgebracht werden können, und legen entsprechende Strategien fest und setzen diese um. Wenn Informationen weitergegeben werden müssen, hat dies auf eine Weise zu geschehen, die die Sicherheit der Interessenträger nicht gefährdet, auch durch die Nichtoffenlegung ihrer Identität.
Abänderung 216
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3 c (neu)
(3c)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die Beschwerden gemäß Absatz 2 übermitteln, falls dies nicht anonym geschieht, das Recht haben, zeitnah und angemessen von dem Unternehmen, bei dem sie eine Beschwerde gemäß Absatz 1 eingereicht haben, informiert zu werden, und daneben auch berechtigt sind:
a)  die Argumentation dargelegt zu bekommen, aufgrund derer eine Beschwerde als begründet oder unbegründet erachtet wurde, und Informationen zu ergriffenen Schritten und Aktionen zu erhalten;
b)  mit Vertretern des Unternehmens auf geeigneter Ebene in Kontakt zu treten, um potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, zu erörtern;
c)  von Unternehmen zu verlangen, dass sie tatsächliche negative Auswirkungen im Einklang mit Artikel 8c vollständig beseitigen oder zur vollständigen Beseitigung dieser Auswirkungen beitragen.
Abänderung 217
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 4 – Einleitung
(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beschwerdeführer berechtigt sind,
(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die Meldungen gemäß Absatz 2a übermitteln, falls dies nicht anonym geschieht, das Recht haben, von dem Unternehmen, bei dem sie eine Meldung gemäß Absatz 1 eingereicht haben, zeitnah und angemessen informiert zu werden,
Abänderung 218
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 4 – Buchstabe a
a)  angemessene Folgemaßnahmen zu der Beschwerde von dem Unternehmen fordern können, bei dem sie eine Beschwerde gemäß Absatz 1 eingereicht haben, und
entfällt
Abänderung 219
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 4 – Buchstabe b
b)  Vertreter des Unternehmens auf geeigneter Ebene zu treffen, um potenzielle oder tatsächliche schwerwiegende negative Auswirkungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, zu erörtern.
entfällt
Abänderung 220
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, Unternehmen und anderen relevanten Akteuren, die für die Entwicklung und Verwaltung von Melde- und Beschwerdemechanismen verantwortlich sind, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards Orientierungshilfen zu geben, auch in Bezug auf die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Kriterien.
Abänderung 221
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 4 b (neu)
(4b)  Die Geltendmachung von Meldungen und Bedenken gemäß diesem Artikel ist keine Voraussetzung und schließt nicht aus, dass die übermittelnden Personen Zugang zu dem Verfahren für begründete Bedenken nach Artikel 19 oder zu gerichtlichen oder anderen außergerichtlichen Verfahren haben, etwa zu nationalen Kontaktstellen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, wo diese existieren.
Abänderung 222
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Überschrift
Überwachung
Überwachung und Verifizierung
Abänderung 223
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen regelmäßig Bewertungen ihrer eigenen Tätigkeiten und Maßnahmen, jenen ihrer Tochterunternehmen, wenn diese im Zusammenhang mit den Wertschöpfungsketten des Unternehmens stehen, und jenen ihrer etablierten Geschäftsbeziehungen durchführen, um die Wirksamkeit der Ermittlung, Vermeidung, Abschwächung, Behebung und Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu überwachen. Diese Bewertungen stützen sich gegebenenfalls auf qualitative und quantitative Indikatoren und werden mindestens alle 12 Monate durchgeführt und sobald die begründete Annahme besteht, dass im Zusammenhang mit diesen negativen Auswirkungen erhebliche neue Risiken auftreten können. Die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist im Einklang mit den Ergebnissen dieser Bewertungen zu aktualisieren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen die Umsetzung ihrer gemäß der vorliegenden Richtlinie getroffenen Maßnahmen kontinuierlich überprüfen und deren Angemessenheit und Wirksamkeit überwachen. Überwachung und Überprüfung stützen sich gegebenenfalls auf qualitative und quantitative Indikatoren und werden kontinuierlich durchgeführt, wobei Art, Schweregrad und Wahrscheinlichkeit der betreffenden negativen Auswirkungen zu berücksichtigen sind, und sobald die begründete Annahme besteht, dass im Zusammenhang mit diesen negativen Auswirkungen erhebliche neue Risiken auftreten können. Die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, der Präventionsaktionsplan und der Korrekturmaßnahmenplan sind gegebenenfalls im Einklang mit den Ergebnissen dieser Bewertungen zu prüfen und zu aktualisieren.
Abänderung 224
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die nicht den Berichtspflichten nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, zu den unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten Bericht erstatten, indem sie auf ihrer Website eine jährliche Erklärung in einer in der internationalen Wirtschaftswelt gebräuchlichen Verkehrssprache veröffentlichen. Die Erklärung ist bis zum 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die nicht den Berichtspflichten nach den Artikeln 19a, 29a und 40a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, zu den unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten Bericht erstatten, indem sie auf ihrer Website eine jährliche Erklärung in mindestens einer der Amtssprachen der Union veröffentlichen. Die Erklärung ist spätestens 12 Monate ab dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, auf das sich die Erklärung bezieht, zu veröffentlichen. Bei Unternehmen aus Drittländern beinhaltet die Erklärung Angaben für eine Kontaktaufnahme mit dem Bevollmächtigten des Unternehmens gemäß Definition in Artikel 16.
Abänderung 225
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2
Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 28 in Bezug auf den Inhalt und der Kriterien für die Berichterstattung gemäß Absatz 1 an und legt fest, welche Angaben zur Beschreibung der Sorgfaltspflicht, zu potenziellen und tatsächlichen negativen Auswirkungen und zu den ergriffenen Gegenmaßnahmen zu machen sind.
(2)  Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 28 in Bezug auf den Inhalt und der Kriterien für die Berichterstattung gemäß Absatz 1 an, stellt sicher, diese mit den in Artikel 40b von Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenbarungspflichten in Einklang stehen und legt fest, welche Angaben zur Beschreibung der Sorgfaltspflicht, zu potenziellen und tatsächlichen negativen Auswirkungen und zu den ergriffenen Gegenmaßnahmen zu machen sind. Diese Berichterstattung sollte hinreichend detailliert sein, um nachzuweisen, dass sie den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachgekommen ist.
Beim Erlass delegierter Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass es bei den Berichtspflichten für die in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iv genannten Unternehmen, die Berichtspflichten unterliegen, nicht zu Überschneidungen kommt und dass diese die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates berücksichtigen, wobei sie die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestverpflichtungen in vollem Umfang aufrechterhält.
Für Unternehmen, die nicht über eine Website verfügen, richten die Mitgliedstaaten eine öffentlich zugängliche Website ein, auf der die Jahresabschlüsse der betreffenden Unternehmen veröffentlicht werden.
Abänderung 226
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie erstellten jährlichen Erklärungen bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 dieses Artikels benannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates1a eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)  Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung]1b oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates1c erstellt;
b)  die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)  alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;
ii)  die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)  die Größenklasse des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)  die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)  gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Unternehmen eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erwerben.
(3)  Für die Zwecke der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen im ESAP benennen die Mitgliedstaaten bis zum [1 Tag vor Geltungsbeginn der Verpflichtung von Unternehmen zur Übermittlung an die Sammelstelle] eines der amtlich bestellten Systeme im Sinne von Artikel 21 Nummer 2 der Richtlinie 2004/109/EG als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] und teilen dies der ESMA mit.
(4)  Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)  etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
b)  die Strukturierung der Daten in den Informationen,
c)  ob ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
__________________
1a Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
1b Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
1c Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
Abänderung 227
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1
Um die Unternehmen bei der Einhaltung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c zu unterstützen, nimmt die Kommission Leitlinien zu freiwilligen Mustervertragsklauseln an.
Um die Unternehmen bei der Einhaltung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c zu unterstützen, nimmt die Kommission in Konsultation mit den Mitgliedstaaten und relevanten Interessenträgern bis zum Datum des Geltungsbeginns dieser Richtlinie auf die Branche und Größe von Unternehmen zugeschnittene Leitlinien zu freiwilligen Mustervertragsklauseln an. Diese Mustervertragsklauseln müssen mindestens vorsehen,
Abänderung 228
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu)
a)  die klare Zuweisung von Aufgaben, die von beiden Vertragsparteien in ständiger Zusammenarbeit geteilt werden, und dass die Vertragsklauseln nicht dazu führen dürfen, dass die Verantwortung für die Durchführung der Sorgfaltspflicht übertragen wird; und
Abänderung 229
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu)
b)  dass die Unternehmen bei Verstößen gegen Vertragsklauseln unbeschadet von Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 6 zuerst geeignete Maßnahmen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 5 treffen und vermeiden, diese Klauseln zu beenden.
Abänderung 230
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 1
Um Unternehmen oder Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten von Unternehmen zu unterstützen, kann die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und gegebenenfalls mit internationalen Gremien mit Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht Leitlinien herausgeben, darunter für bestimmte Sektoren oder spezielle negative Auswirkungen.
(1)  Um Unternehmen oder Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten von Unternehmen zu unterstützen, unter anderem in Bezug auf die Rechte und den Schutz, die im Anhang verankert sind, gibt die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten, den europäischen branchenübergreifenden und branchenspezifischen Sozialpartnern und anderen relevanten Interessenträgern, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Arbeitsbehörde, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (EISMEA), der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und gegebenenfalls mit der OECD und mit anderen internationalen Gremien mit Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht klare und leicht verständliche Leitlinien heraus, darunter allgemeine und branchenspezifische Leitlinien, um die praktische Umsetzung zu erleichtern.
Abänderung 231
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Um Unternehmen oder Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten von Unternehmen zu unterstützen, enthalten die Leitlinien:
a)  Information hinsichtlich der Umsetzung der für Unternehmen geltenden Menschenrechts- und Umweltstandards auf der Grundlage der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, wie im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sowie in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte präzisiert;
b)  Listen von Risikofaktoren und dazugehörenden Leitlinien, darunter Risikofaktoren auf Unternehmensebene, geografische Risikofaktoren und sektorale Risikofaktoren;
c)  sektorspezifische Leitlinien im Einklang mit geltenden oder zukünftigen OECD-Leitsätzen, insbesondere für den folgenden Sektor:
i)  Herstellung von sowie Großhandel mit und Vertrieb von Textilien, Bekleidung, Pelz, Leder und verwandten Erzeugnissen (einschließlich Schuhe),
ii)  Landwirtschaft, Wasserversorgung, Land- und Ressourcenmanagement, einschließlich Naturschutz, Forstwirtschaft, Fischerei (einschließlich Aquakultur), die Gummiindustrie, Herstellung von Lebensmittelprodukten, die Vermarktung von und Werbung für Lebensmittel und Getränke sowie Großhandel mit und Vertrieb von landwirtschaftlichen Rohstoffen, lebenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Holz, Lebensmitteln und Getränken sowie Abfallwirtschaft,
iii)  Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Gewinnung, Raffinierung, Transport und Handhabung mineralischer Ressourcen, unabhängig davon, wo sie gewonnen werden (einschließlich Rohöl, Erdgas, Steinkohle, Braunkohle, Metalle und Metallerze sowie aller anderen, nichtmetallischen Mineralien und Steinbruchprodukte), Herstellung von Grundmetallerzeugnissen, sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien und Metallerzeugnissen (ausgenommen Maschinen und Ausrüstungen) sowie Großhandel mit mineralischen Rohstoffen, mineralischen Grunderzeugnissen und Zwischenerzeugnissen (einschließlich Metalle und Metallerze, Baustoffe, Brennstoffe, Chemikalien und andere Zwischenprodukte), Baugewerbe, Energiesektor
iv)  die Erbringung von Finanzdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie anderer Finanzdienstleistungen;
d)  Informationen über die Erfüllung einer verstärkten, konfliktsensitiven Sorgfaltspflicht in Konfliktgebieten;
e)  Informationen über den Austausch von Ressourcen und Informationen zwischen Unternehmen und anderen Rechtssubjekten zum Zwecke der Verhinderung oder Abschwächung negativer Auswirkungen oder zur Abhilfe bei negativen Auswirkungen – jeweils unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts;
f)  Informationen über die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von KMU;
g)  Informationen über die Einführung eines Meldeverfahrens und eines außergerichtlichen Beschwerdeverfahrens,
h)  Informationen über den verantwortungsbewusster Rückzug aus einer Geschäftsbeziehung sowie eine Bewertung und eine dynamische Liste von Kontexten, in denen negative Auswirkungen systemisch und staatlich gefördert sind;
i)  praktische Leitlinien zur Ermittlung von und den Dialog mit betroffenen Interessenträgern
j)  Informationen über eine Erleichterung des Zugangs zur Justiz für Opfer und der Verhinderung von Vergeltungsmaßnahmen von betroffenen Interessenträgern;
k)  praktische Leitlinien für die Entwicklung und Umsetzung von Priorisierungsstrategien, einschließlich praktischer Leitlinien hinsichtlich der Frage, wie je nach Größe und Branche des Unternehmens bei den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Auswirkungen, Branchen und geografische Gebiete die Verhältnismäßigkeit gewahrt und die Priorisierung vorgenommen werden kann.
l)  Informationen über eine verantwortungsbewusste Einkaufspraxis;
m)  Informationen über eine geschlechter- und kulturgerechte Sorgfaltspflicht sowie Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen sollten, um zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, mit denen sich Kleinbetriebe konfrontiert sehen, beispielsweise hinsichtlich des Zugangs zu einem existenzsichernden Einkommen;
n)  Informationen über die Unterstützung einer sicheren partizipativen Erhebung unabhängiger Daten über Menschenrechtsverletzungen sowie Umwelt- und Klimaschäden und über die Ergreifung notwendiger Maßnahmen zur Berücksichtigung der Daten;
o)  Informationen für Exportkreditagenturen der Union, damit diese sicherstellen, dass die Mittel und Exportkredite der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Grundsätzen dieser Richtlinie verwendet werden.
Abänderung 232
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 1 b (neu)
(1b)  Die Leitlinien werden spätestens … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] zur Verfügung gestellt. [Ein Jahr vor Inkrafttreten der Verpflichtungen für Unternehmen nach dieser Richtlinie], in kostenlosem und einfach zugänglichem Format, einschließlich digitaler Version, in allen Amtssprachen der Europäischen Union. Die Kommission überprüft regelmäßig die Eignung ihrer Leitlinien und passt sie auch an neue bewährte Verfahren an.
Abänderung 233
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 1 c (neu)
(1c)  Länderdatenblätter werden von der Kommission regelmäßig aktualisiert und öffentlich zugänglich gemacht, um aktuelle Informationen über die von jedem Handelspartner der EU ratifizierten internationalen Übereinkommen und Verträge bereitzustellen. Die Kommission sammelt und veröffentlicht Handels- und Zolldaten über die Herkunft von Rohstoffen und Zwischen- und Endprodukten und veröffentlicht Informationen über potenzielle oder tatsächliche Risiken in Bezug auf Menschenrechte, Umwelt und Unternehmensführung, die mit bestimmten Ländern oder Regionen, Sektoren und Teilsektoren sowie Produkten verbunden sind.
Abänderung 234
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten richten einzeln oder gemeinsam spezielle Websites, Plattformen oder Portale ein und betreiben diese, um Unternehmen und Partner, mit denen sie etablierte Geschäftsbeziehungen in ihren Wertschöpfungsketten unterhalten, zu informieren und dabei zu unterstützen, die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zu erfüllen. In diesem Zusammenhang KMU, die in den Wertschöpfungsketten von Unternehmen vertreten sind, besonders zu berücksichtigen.
(1)  Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie werden Mitgliedstaaten mit Hilfe der Kommission Maßnahmen und Werkzeuge entwickeln und einführen, um Unternehmen und Partner, mit denen sie Geschäftsbeziehungen in ihren Wertschöpfungsketten unterhalten, zu informieren, zu beraten und dabei zu unterstützen, die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zu erfüllen, sowie einzeln oder gemeinsam spezielle benutzerfreundliche Websites, Plattformen oder Portale einrichten und betreiben. Solche Informationen, Beratung und Unterstützung müssen praxisnah und auf die spezifischen Bedürfnisse insbesondere von KMU zugeschnitten sein. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass Unternehmen Schulungen zur Durchführung der Sorgfaltspflicht angeboten werden. Somit stellen Mitgliedstaaten Komplementarität und Kohärenz mit ähnlichen, bereits bestehenden Maßnahmen sicher, wie etwa den Informations- und Förderungsmaßnahmen der Nationalen Kontaktstellen für die OECD-Leitsätze.
Abänderung 235
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Kommission richtet ein spezielles digitales Portal ein, das Unternehmen als zentrale Anlaufstelle für den kostenlosen Zugang zu allen Musterformularen und Informationen in Bezug auf Meldeanforderungen dient, die sich aus dieser Richtlinie und anderen für ein bestimmtes Unternehmen geltenden Rechtsinstrumenten der EU ergeben, je nach Größe, Branche, Produkt und Dienstleistung, Risikoexposition usw., sowie für den Zugang zu Informationen über Finanzierungs- und Ausschreibungsmöglichkeiten, damit sie die ihnen auferlegten Sorgfaltspflichten umsetzen, erfüllen und von ihnen profitieren können.
Abänderung 236
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 b (neu)
(1b)  Die Mitgliedstaaten stellen den Interessenträgern und ihren Vertretern Informationen und Hilfe zur Verfügung, um sie bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht sowie beim Ausbau ihrer Kapazitäten zu unterstützen, und stellen ihnen Informationen und Hilfe zur Verfügung, um ihnen den Zugang zur Justiz zu erleichtern. Dies umfasst Rechtsberatung sowie die individuelle oder gemeinsame Einrichtung und Unterhaltung von speziellen Websites, Plattformen oder Portalen. Die Mitgliedstaaten können Interessenträger finanziell unterstützen, um sie zu sensibilisieren und ihnen den Zugang zu den Rechten, die ihnen nach dieser Richtlinie zustehen, zu vereinfachen. Außerdem können sie betroffene Interessenträger in Bezug auf potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten unterstützen und schützen.
Abänderung 237
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2
(2)  Unbeschadet der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten KMU finanziell unterstützen.
(2)  Unbeschadet der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen unterstützen die Mitgliedstaaten KMU gegebenenfalls finanziell oder anderweitig.
Abänderung 238
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 3
(3)  Die Kommission kann auf der Grundlage bestehender Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht in der Union und in Drittländern die Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und neue Maßnahmen ausarbeiten, darunter zur Erleichterung gemeinsamer Initiativen der Interessenträger, um die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen.
(3)  Die Kommission setzt im Rahmen des Enterprise Europe Network Berater für die Sorgfaltspflicht ein und ergänzt unter anderem hinsichtlich der Sicherstellung der Kohärenz auf der Grundlage bestehender Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht in der Union und in Drittländern die Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten. Außerdem kann die Kommission neue Maßnahmen ausarbeiten, darunter zur Erleichterung gemeinsamer Initiativen der Interessenträger, um die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen.
Abänderung 239
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Instrumente für Zusammenarbeit und Handel der Europäischen Union die Entwicklung von günstigen Rahmenbedingungen in Drittländern unterstützen sowie die Zusammenarbeit und die partnerschaftlichen Verbindungen mit Drittländern entwickeln und stärken, um mit Hilfe bestehender Instrumente die Ursachen für negative Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt zu bekämpfen und Wirtschaftsakteuren aus Drittländern beim Aufbau von Kapazitäten zur Achtung der Umwelt und der Menschenrechte zu helfen.
Abänderung 240
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 4
(4)  Unternehmen können sich bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 5 bis 11 dieser Richtlinie auf Regelungen der Industrie und Initiativen von Interessenträgern stützen, insofern diese zur Unterstützung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen geeignet sind. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können die Verbreitung von Informationen über solche Regelungen oder Initiativen und deren Ergebnis erleichtern. Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Bewertung der Eignung von Branchenprogrammen und Multi-Stakeholder-Initiativen herausgeben.
(4)  Unternehmen können unbeschadet der Artikel 18, 19 und 22 Branchen- und Multi-Stakeholder-Initiativen beitreten, um die Umsetzung von Aspekten ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 5 bis 11 dieser Richtlinie zu stützen, insofern diese zur Unterstützung der Erfüllung der einschlägigen Verpflichtungen geeignet sind. Diese Initiativen können besonders geeignet sein, um sektorweite Risikoermittlung zu stützen, Werkzeuge zur Abschwächung bestimmter Risiken bereitstellen, die Nutzung des Einflusses von Unternehmen als Abhilfemaßnahme zu koordinieren und Zugang zu Beschwerdeverfahren gewähren. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der OECD, des OHCHR und einschlägigen Interessenträgern wird die Kommission:
Abänderung 241
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe a (neu)
a)  einen Leitfaden und eine Methodik zur Bewertung des Anwendungsbereichs, der Ausrichtung an diese Richtlinie sowie der Seriosität von Branchen- und Multi-Stakeholder-Initiativen, insbesondere im Hinblick auf Transparenz, Führung, Aufsichtsmechanismen und Rechenschaftspflichten von Mitgliedsunternehmen, gestützt auf die Ausrichtungsprüfungsmethoden der OECD;
Abänderung 242
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe b (neu)
b)  eine zentrale und öffentlich zugängliche digitale Plattform für Unternehmen, Regierungen und anderen Interessenträgern einrichten, die kostenlosen Zugang zu den Bewertungen des Anwendungsbereichs, der Ausrichtung und der Seriosität von Branchen- und Multi-Stakeholder-Initiativen durch unabhängige Dritte unter Verwendung der von der Kommission entwickelten Methodik unter Buchstabe a. Bewertungen durch unabhängige Dritte können von Mitgliedstaaten, der OECD oder anderen unabhängigen Dritten ausgeführt werden;
Abänderung 243
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe c (neu)
c)  die Verbreitung weiterer relevanter Informationen über den Anwendungsbereich, der Ausrichtung und der Seriosität von Branchen- und Multi-Stakeholder-Initiativen sowie ihrer Ergebnisse vereinfachen. Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung geeigneter Branchen- oder Multi-Stakeholder-Initiativen zur Unterstützung von Unternehmen in bestimmten Sektoren oder bei bestimmten Fragen, die hohe Nachhaltigkeitsrisiken bergen, aber nicht über solche Initiativen verfügen.
Abänderung 244
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Unbeschadet der Artikel 18, 19 und 22 können Unternehmen Überprüfungen durch unabhängige Dritte nutzen, um die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Aspekte nach den Artikeln 5 bis 11 dieser Richtlinie zu unterstützen, solange solche Überprüfungen für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen geeignet sind. Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 28, in dem die Mindeststandards, einschließlich Transparenzstandards, für die Überprüfung durch unabhängige Dritte festgelegt werden.
Abänderung 245
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 4 b (neu)
(4b)  Einschlägige Interessenträger können Meldungen und Beschwerden gemäß Artikel 9 durch Branchen- und Multi-Stakeholder-Initiativen, in denen das Unternehmen Mitglied ist, einreichen.
Abänderung 246
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 a (neu)
Artikel 14a
Anlaufstelle
(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale zentrale Anlaufstellen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen. Die Mitgliedstaaten können diese Funktion einer bestehenden Behörde zuweisen, wie gegebenenfalls den Nationalen Kontaktstellen, müssen jedoch sicherstellen, dass die einzelnen Anlaufstellen von den Aufgaben und der Rolle der Aufsichtsbehörden funktional unabhängig sind.
(2)  Die Unternehmen können sich zusätzlich über diese Anlaufstelle beraten lassen und weitere Unterstützung und Informationen darüber erhalten, wie sie ihren Sorgfaltspflichten am besten nachkommen können, darunter über die Rolle von kollaborativen Branchen- und Multi-Stakeholder-Initiativen bei der Unterstützung von Unternehmen bei der Erfüllung bestimmter Aspekte ihrer Sorgfaltspflichten.
(3)  Außerdem können sich die Anlaufstellen untereinander in Verbindung setzen, um eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit sicherzustellen. Mitgliedstaaten müssen gegebenenfalls sicherstellen, dass die Anlaufstellen mit anderen Durchführungsstellen anderer einschlägiger internationaler Instrumente kooperieren, wie etwa den Nationalen Kontaktstellen der OECD.
Abänderung 247
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a einen Plan festlegen, mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. In diesem Plan wird insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die dem Unternehmen vernünftigerweise zur Verfügung stehen, ermittelt, inwieweit der Klimawandel ein Risiko für die Unternehmenstätigkeit darstellt bzw. sich darauf auswirkt.
(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen nach in Artikel 2 im Einklang mit den Berichtspflichten nach Artikel 19a der Verordnung (EU) 2021/0104 (CSRD) einen Übergangsplan ausarbeiten und umsetzen, mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gemäß dem Übereinkommen von Paris und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz) festgelegten Ziel, in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit in der Union Klimaneutralität zu erreichen, einschließlich der Ziels der Klimaneutralität bis 2050 und des Klimaziels bis 2030, in Einklang stehen. Dieser Plan muss Folgendes enthalten:
Abänderung 248
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu)
a)  eine Beschreibung der Widerstandsfähigkeit des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Klimaaspekte;
Abänderung 249
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu)
b)  eine Beschreibung der Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Klimaaspekten;
Abänderung 250
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe c (neu)
c)  gegebenenfalls eine Angabe und Erläuterung der Hebel zur Beschleunigung der Dekarbonisierung innerhalb der Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich der Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit kohle-, öl- und gasbezogenen Tätigkeiten ausgesetzt ist, und zwar nach Maßgabe von Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU;
Abänderung 251
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe d (neu)
d)  eine Beschreibung der Art und Weise, wie das Unternehmen in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie den Interessen seiner Interessenträger und den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf den Klimawandel Rechnung trägt;
Abänderung 252
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe e (neu)
e)  eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf den Klimaschutz, einschließlich der damit verbundenen Finanz- und Investitionspläne, umgesetzt wurde und künftig umgesetzt wird;
Abänderung 253
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe f (neu)
f)  eine Beschreibung der terminierten, auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhenden Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel, die das Unternehmen für Scope-1, Scope-2 und gegebenenfalls Scope-3-Emissionen festgelegt hat, einschließlich gegebenenfalls absoluter Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 und in Fünfjahresschritten bis 2050 sowie eine Beschreibung der Fortschritte, die das Unternehmen bei der Erreichung dieser Ziele erzielt hat;
Abänderung 254
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe g (neu)
g)  eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Klimaaspekten.
Abänderung 255
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen Emissionsreduktionsziele in seinen Plan aufnimmt, wenn der Klimawandel als ein Hauptrisiko oder eine Hauptauswirkung der Unternehmenstätigkeit ermittelt wurde bzw. hätte ermittelt werden sollen.
entfällt
Abänderung 256
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unternehmen der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bei der Festlegung variabler Vergütungen gebührend Rechnung tragen, wenn die variable Vergütung an den Beitrag eines Mitglieds der Unternehmensleitung zur Strategie und zu den langfristigen Interessen und zur Nachhaltigkeit des Unternehmens geknüpft ist.
(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Unternehmensleitung für die Aufsicht der Verpflichtungen gemäß diesem Artikel verantwortlich ist und dass Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1000 Beschäftigten über eine einschlägige und wirksame Strategie verfügen, mit der sicherzustellen, dass ein Teil der variablen Vergütung für Mitglieder der Unternehmensleitung an den in diesem Artikel genannten Übergangsplan des Unternehmens geknüpft wird. Eine solche Strategie muss von der Jahreshauptversammlung genehmigt werden.
Abänderung 257
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 1
(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Aufsichtsbehörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen in den nach Artikel 6 bis 11 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 angenommenen nationalen Bestimmungen zuständig ist bzw. sind.
(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Aufsichtsbehörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen in den nach dieser Richtlinie angenommenen nationalen Bestimmungen zuständig ist bzw. sind.
Abänderung 258
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 6
(6)  Bis zu dem in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Kontaktdaten der nach diesem Artikel benannten Aufsichtsbehörden sowie deren jeweilige Zuständigkeiten mit, sofern mehrere Aufsichtsbehörden benannt wurden. Sie unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung.
(6)  Bis zu dem in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Kontaktdaten der Aufsichtsbehörden –und gegebenenfalls die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden –, die nach diesem Artikel benannten Aufsichtsbehörden sowie deren jeweilige Zuständigkeiten mit, sofern mehrere Aufsichtsbehörden benannt wurden. Sie unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung.
Abänderung 259
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 7
(7)  Die Kommission veröffentlicht unter anderem auf ihrer Website ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden. Die Kommission aktualisiert das Verzeichnis regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
(7)  Die Kommission veröffentlicht unter anderem auf ihrer Website ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden und, wenn es in einem Mitgliedstaat mehrere Aufsichtsbehörden gibt, die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden. Die Kommission aktualisiert das Verzeichnis regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
Abänderung 260
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 8
(8)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und sorgen dafür, dass sie und alle Personen, die für sie arbeiten bzw. für sie gearbeitet haben, sowie von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses ausüben. Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere, dass die Behörde rechtlich und funktional von den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen oder von anderen Marktinteressen unabhängig ist, d. h. dass ihr Personal und die für die Leitung zuständigen Personen keinen Interessenkonflikten ausgesetzt sind, dass sie Vertraulichkeitsanforderungen unterliegen und sich jeder Handlung enthalten, die nicht mit ihren Aufgaben vereinbar ist.
(8)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und sorgen dafür, dass sie und alle Personen, die für sie arbeiten bzw. für sie gearbeitet haben, sowie von ihr beauftragte Personen ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses ausüben. Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere, dass die Behörde rechtlich und funktional von den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen oder von anderen Marktinteressen unabhängig ist, d. h. dass ihr Personal und die für die Leitung zuständigen Personen keinen Interessenkonflikten ausgesetzt sind, dass sie Vertraulichkeitsanforderungen unterliegen und sich jeder Handlung enthalten, die nicht mit ihren Aufgaben vereinbar ist.
Abänderung 261
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 8 a (neu)
(8a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden auf einer Website einen Jahresbericht veröffentlichen und zugänglich machen, in dem sie ihre bisherigen Tätigkeiten, ihren künftigen Arbeitsplan und ihre Prioritäten sowie die schwerwiegendsten Fragen der Nichteinhaltung darlegen.
Abänderung 262
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 8 b (neu)
(8b)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachungsbehörden die Rolle von Durchführungsstellen anderer einschlägiger internationaler Instrumente, wie die Nationalen Kontaktstellen der OECD, anerkennen. Die Kommission kann, in Konsultation mit einschlägigen internationalen Gremien, Richtlinien zur Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden und solchen Durchführungsstellen entwickeln.
Abänderung 263
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben auszuführen, einschließlich der Befugnis, Informationen anzufordern und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen durchzuführen.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig und unparteiisch sind, über angemessene Befugnisse, Ressourcen und Fachwissen verfügen, um die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben auszuführen, einschließlich der Befugnis, die Unternehmen zu verpflichten, alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, und Untersuchungen durchzuführen, die im Hinblick auf die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen, falls erforderlich, auch Untersuchungen vor Ort und die Anhörung betroffener Interessenträger umfassen können.
Abänderung 264
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Im Einklang mit Artikel 20 bzw. 22 schließen Abhilfemaßnahmen die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder das Eintreten der zivilrechtlichen Haftung bei Schäden nicht aus.
Auch im Einklang mit Artikel 20 bzw. 22 schließen Abhilfemaßnahmen die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder das Eintreten der zivilrechtlichen Haftung auch bei Schäden nicht aus.
Abänderung 265
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 5 – Buchstabe b
b)  zur Verhängung von finanziellen Sanktionen im Einklang mit Artikel 20;
b)  zur Verhängung von Sanktionen im Einklang mit Artikel 20;
Abänderung 266
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 5 – Buchstabe c
c)  zum Erlass vorläufiger Maßnahmen, um das Risiko eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu vermeiden.
c)  zum Erlass vorläufiger Maßnahmen, um das Risiko eines schweren oder nicht wiedergutzumachenden Schadens zu vermeiden.
Abänderung 267
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu)
ca)  zur Bewertung der Zulässigkeit von Priorisierungsstrategien gemäß den Artikel 8a und zur Anordnung einer Überprüfung, falls die Anforderungen an diese Strategien nicht erfüllt wurden.
Abänderung 268
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 7
(7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde hat.
(7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des nationalen Rechts und unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten über das Beschwerderecht von Unternehmen und anderen maßgeblichen Sicherheitsvorkehrungen hat.
Abänderung 269
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 7 a (neu)
(7a)  Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen eine Liste aller dieser Richtlinie unterliegenden Unternehmen und aktualisieren sie regelmäßig. Diese erhält keine personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Listen der unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen enthalten Links, die gegebenenfalls den Zugriff auf die Berichte der Unternehmen über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht ermöglichen.
Abänderung 270
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 7 b (neu)
(7b)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden Aufzeichnungen über die in Absatz 1 genannten Untersuchungen führen, in denen insbesondere die Art und das Ergebnis der Untersuchungen festgehalten werden, sowie Aufzeichnungen über etwaige gemäß Absatz 5 ergangene Mitteilungen über Abhilfemaßnahmen.
Abänderung 271
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 7 c (neu)
(7c)  Entscheidungen der Aufsichtsbehörden über die Einhaltung dieser Richtlinie durch ein Unternehmen lassen die zivilrechtliche Haftung des Unternehmens nach Artikel 22 unberührt. Im Rahmen eines laufenden zivilrechtlichen Verfahrens und auf Antrag eines Gerichts teilen die Aufsichtsbehörden dem Gericht, bei dem das Verfahren nach Artikel 22 anhängig gemacht wird, alle ihnen vorliegenden Informationen über ein bestimmtes Unternehmen mit.
Abänderung 272
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen Personen, die begründete Bedenken äußern, darum ersuchen, die erforderlichen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Identität dieser Person und zum angemessenen Schutz ihrer personenbezogenen Informationen, deren Offenlegung der betreffenden Person schaden würde, ergreift.
Abänderung 273
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2
(2)  Fallen die begründeten Bedenken in die Zuständigkeit einer anderen Aufsichtsbehörde, so übermittelt die Behörde, vor der die Bedenken geltend gemacht wurden, diese der anderen Behörde.
(2)  Fallen die begründeten Bedenken in die Zuständigkeit einer anderen Aufsichtsbehörde, so übermittelt die Behörde, vor der die Bedenken geltend gemacht wurden, diese der anderen Behörde und setzt die Person, die begründete Bedenken gemäß Absatz 1 geäußert hat, in Kenntnis.
Abänderung 274
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden begründete Bedenken prüfen und erforderlichenfalls ihre Befugnisse nach Artikel 18 ausüben.
(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden begründete Bedenken prüfen und erforderlichenfalls ihre Befugnisse nach Artikel 18 innerhalb einer angemessenen Frist ausüben.
Abänderung 275
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 4
(4)  Die Aufsichtsbehörde informiert die in Absatz 1 genannte Person so bald als möglich und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sowie des Unionsrechts über das Ergebnis der Prüfung dieser begründeten Bedenken und begründet ihre Entscheidung.
(4)  Die Aufsichtsbehörde informiert die in Absatz 1 genannte Person so bald als möglich und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sowie des Unionsrechts über das Ergebnis der Prüfung dieser begründeten Bedenken und über ihre Entscheidungen, der Aufforderung zum Tätigwerden stattzugeben oder sie abzulehnen, und teilt ihr die Gründe dafür sowie eine Beschreibung ihrer zukünftigen Schritte und Maßnahmen mit. Aufsichtsbehörden können der Person, die Bedenken geäußert hat, gestatten, zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
Abänderung 276
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden leicht zugängliche Kanäle für die Entgegennahme begründeter Bedenken einrichten. Verfahren zur Äußerung begründeter Bedenken müssen fair, gerecht, zügig und kostenlos sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.
Abänderung 277
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 5
(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die begründete Bedenken nach diesem Artikel geltend machen und die im Einklang mit dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an dieser Angelegenheit haben, Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle erhalten, die dafür zuständig ist, die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Aufsichtsbehörde zu überprüfen.
(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die begründete Bedenken nach diesem Artikel geltend machen, Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle erhalten, die dafür zuständig ist, die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Aufsichtsbehörde zu überprüfen.
Abänderung 278
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2
(2)  Bei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen und bei der Festlegung ihrer Art und ihrer angemessenen Höhe ist gegebenenfalls den Bemühungen des Unternehmens zur Erfüllung der von einer Aufsichtsbehörde gegen das Unternehmen angeordneten Abhilfemaßnahmen, etwaigen getätigten Investitionen, einer gemäß den Artikeln 7 und 8 geleisteten gezielten Unterstützung sowie der Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei der Beseitigung negativer Auswirkungen in den Wertschöpfungsketten des Unternehmens gebührend Rechnung zu tragen.
(2)  Bei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen und bei der Festlegung ihrer Art und ihrer angemessenen Höhe ist folgenden Aspekten gebührend Rechnung zu tragen:
Abänderung 279
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe a (neu)
a)  Bemühungen des Unternehmens zur Erfüllung der von einer Aufsichtsbehörde gegen das Unternehmen angeordneten Abhilfemaßnahmen;
Abänderung 280
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe b (neu)
b)  etwaige getätigte Investitionen und eine gemäß den Artikeln 7 und 8 geleistete gezielte Unterstützung;
Abänderung 281
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe c (neu)
c)  eine Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei der Beseitigung negativer Auswirkungen in den Wertschöpfungsketten des Unternehmens;
Abänderung 282
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe d (neu)
d)  dem Schweregrad und der Dauer des Verstoßes des Unternehmens bzw. der Schwere der eingetretenen Beeinträchtigungen;
Abänderung 283
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe e (neu)
e)  die Frage, inwieweit die Entscheidungen zur Festlegung von Prioritäten vernünftig, glaubwürdig und in gutem Glauben getroffen wurden;
Abänderung 284
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe f (neu)
f)  etwaige frühere Verstöße des Unternehmens gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften;
Abänderung 285
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe g (neu)
g)  den finanziellen Gewinnen bzw. Verlusten, die das Unternehmen aufgrund des Verstoßes erzielt bzw. vermieden hat, sofern die entsprechenden Daten verfügbar sind;
Abänderung 286
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe h (neu)
h)  den Sanktionen, die in anderen Mitgliedstaaten wegen ähnlicher Verstöße verhängt wurden,
Abänderung 287
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe i (neu)
i)  die Frage, ob das Unternehmen Beschwerden oder Vorschlägen von Personen oder betroffenen Interessenträgern wirksam bearbeitet hat, insbesondere auch nach Artikel 9;
Abänderung 288
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe j (neu)
j)  allen sonstigen erschwerenden oder mildernden Umständen im jeweiligen Fall.
Abänderung 289
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Vorgesehen werden mindestens die folgenden Maßnahmen und Sanktionen:
a)  finanzielle Sanktionen;
b)  eine öffentliche Erklärung mit Angabe des verantwortlichen Unternehmens und der Art des Verstoßes;
c)  eine Verpflichtung zur Handlung, wonach die den Verstoß darstellende Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen ist;
d)  den Ausschluss von Produkten aus dem freien Verkehr oder vom Export.
Abänderung 290
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 3
(3)  Werden finanzielle Sanktionen verhängt, so müssen sich diese nach dem Umsatz des Unternehmens richten.
(3)  Werden finanzielle Sanktionen verhängt, so müssen sich diese nach dem weltweiten Nettoumsatz des Unternehmens richten. Das Höchstmaß der finanziellen Sanktionen beläuft sich auf mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe.
Abänderung 291
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass finanzielle Sanktionen mit Hinblick auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b unter Berücksichtigung des konsolidierten Umsatzes des Unternehmens berechnet werden.
Abänderung 292
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, nach denen Unternehmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden, von den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden, wenn sie keinen Bevollmächtigten gemäß Artikel 16 benennen.
Abänderung 293
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, die Sanktionen im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie enthalten, veröffentlicht werden.
(4)  Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über verhängte Sanktionen und stellen sicher, dass Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, die Sanktionen im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie enthalten, veröffentlicht werden. Der veröffentlichte Beschluss darf keine personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.
Abänderung 294
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Kommission richtet ein aus Vertretern der Aufsichtsbehörden bestehendes europäisches Netz der Aufsichtsbehörden ein. Das Netz erleichtert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden.
Die Kommission richtet ein aus Vertretern der Aufsichtsbehörden bestehendes europäisches Netz der Aufsichtsbehörden ein. Das Netz erleichtert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden und stellt die regelmäßige Veröffentlichung der Tätigkeiten des Netzes sicher.
Abänderung 295
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Kommission kann Agenturen der Union mit einschlägigem Fachwissen in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen ersuchen, sich dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden anzuschließen.
Die Kommission ersucht die Europäische Agentur für Grundrechte, die Europäische Umweltagentur, die Europäische Arbeitsbehörde, die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie andere Agenturen der Union mit einschlägigem Fachwissen in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, sich dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden anzuschließen.
Abänderung 296
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem Netz zusammen, um alle unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen aus Drittstaaten zu ermitteln, insbesondere durch die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, um beurteilen zu können, ob ein Unternehmen aus einem Drittstaat die in Artikel 2 festgelegten Kriterien erfüllt.
Abänderung 297
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 8 a (neu)
(8a)  Das Europäische Netz der Aufsichtsbehörden veröffentlicht für die Zwecke der Erfüllung der Sorgfaltspflicht ein Register mit Unternehmen aus Drittstaaten und Informationen über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.
Abänderung 298
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  sie die Verpflichtungen aus den Artikeln 7 und 8 nicht erfüllt haben und
a)  sie die Verpflichtungen aus der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllt haben und
Abänderung 299
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  als Ergebnis dieses Versäumnisses negative Auswirkungen eingetreten sind, die ermittelt, vermieden, abgeschwächt, behoben oder durch angemessene Maßnahmen nach den Artikeln 7 und 8 minimiert hätten werden müssen und zu Schaden geführt haben.
b)  das Unternehmen als Ergebnis dieses Versäumnisses tatsächliche negative Auswirkungen verursacht oder zu ihnen beigetragen hat, die ermittelt, priorisiert, vermieden, abgeschwächt, behoben, beseitigt oder durch angemessene Maßnahmen nach dieser Richtlinie minimiert hätten werden müssen und zu Schaden geführt haben.
Abänderung 300
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Ungeachtet von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Unternehmen, das Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 4 oder Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 8 Absatz 5 ergriffen hat, nicht für Schäden durch negative Auswirkungen als Ergebnis der Tätigkeiten eines indirekten Partners haftet, mit dem es eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält, es sei denn, es wäre je nach Einzelfall unangemessen zu erwarten, dass die ergriffene Maßnahme, einschließlich der Prüfung der Einhaltung, geeignet wäre, die negative Auswirkung zu vermeiden, abzuschwächen, zu beheben oder zu minimieren.
entfällt
Abänderung 301
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Bei der Bewertung des Vorliegens und des Umfangs eines Haftungsfalls nach diesem Absatz ist den Bemühungen des Unternehmens, insoweit diese direkt mit dem fraglichen Schaden in Verbindung stehen, bei der Erfüllung der von einer Aufsichtsbehörde geforderten Abhilfemaßnahmen, getätigten Investitionen und jeder gezielten Unterstützung nach den Artikeln 7 und 8 sowie einer Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen bei der Bewältigung negativer Auswirkungen in seinen Wertschöpfungsketten gebührend Rechnung zu tragen.
Bei der Bewertung des Vorliegens und des Umfangs eines Haftungsfalls ist dem Umfang der Bemühungen des Unternehmens, insoweit diese direkt mit dem fraglichen Schaden in Verbindung stehen, beim Ergreifen von, einschließlich von einer Aufsichtsbehörde geforderten Abhilfemaßnahmen, getätigten Investitionen und jeder gezielten Unterstützung nach den Artikeln 7 und 8 sowie einer Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen und betroffenen Interessenträgern bei der Bewältigung negativer Auswirkungen in seinen Wertschöpfungsketten gebührend Rechnung zu tragen.
Abänderung 302
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
a)  Die Verjährungsfrist für die Erhebung von Schadensersatzklagen beträgt mindestens zehn Jahre. Es bestehen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verfahrenskosten für Kläger, die ihre Rechte geltend machen, nicht unverhältnismäßig hoch sind;
b)  Kläger können Unterlassungsklagen, auch in Form von Eilverfahren, erheben. Dabei handelt es sich um endgültige oder einstweilige Maßnahmen zur Unterlassung einer Handlung, die möglicherweise gegen diese Richtlinie verstößt, oder zur Einhaltung einer Maßnahme nach dieser Richtlinie;
c)  es bestehen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere einschlägige Akteure, die im öffentlichen Interesse handeln, im Namen eines oder mehrerer Opfer von nachteiligen Auswirkungen vor Gerichten als Kläger auftreten und Verbandsklagen erheben können, und dass diese Einrichtungen die Rechte und Pflichten einer antragstellenden Verfahrenspartei haben sollten, ohne dass die nationalen Rechtsvorschriften davon berührt werden.
d)  wenn eine Klage erhoben wird, ein Kläger Elemente vorlegt, die die Wahrscheinlichkeit der Haftung eines Unternehmens gemäß dieser Richtlinie belegen, und angegeben hat, dass zusätzliche Beweise in der Verfügungsgewalt des Unternehmens liegen, können die Gerichte anordnen, dass diese Beweise von dem Unternehmen im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht offengelegt werden, wobei die Vorschriften der Union und die nationalen Vorschriften über Vertraulichkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten sind.
Abänderung 303
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Unternehmen, die in Branchen- oder Multi-Stakeholder-Initiativen Mitglied waren, oder durch Überprüfung durch Dritte oder Vertragsklauseln die Durchführung bestimmter Aspekte ihrer Sorgfaltspflichten unterstützt haben, können dennoch gemäß dieses Artikels haftbar gemacht werden.
Abänderung 304
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 3
(3)  Die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens aus dieser Bestimmung berührt nicht die zivilrechtliche Haftung ihrer Tochterunternehmen oder direkter indirekter Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette.
(3)  Die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens aus dieser Bestimmung berührt nicht die zivilrechtliche Haftung ihrer Tochterunternehmen oder direkter indirekter Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette. In Fällen, in denen ein Tochterunternehmen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und vom Mutterunternehmen aufgelöst wurde oder sich selbst absichtlich aufgelöst hat, um eine Haftung zu umgehen, kann die Haftung dem Mutterunternehmen zugerechnet werden, falls das Tochterunternehmen keinen Rechtsnachfolger hat.
Abänderung 305
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 4
(4)  Die zivilrechtliche Haftung nach dieser Richtlinie lässt Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt unberührt, die eine Haftung in Situationen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, oder eine strengere Haftung vorsehen als diese Richtlinie.
(4)  Die zivilrechtliche Haftung nach dieser Richtlinie darf die Haftung von Unternehmen nach den Rechtssystemen der Union oder der Mitgliedstaaten über die gesamtschuldnerische Haftung nicht beschränken.
Abänderung 306
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Überschrift
Öffentliche Unterstützung
Öffentliche Unterstützung, öffentliche Aufträge und öffentliche Konzessionen
Abänderung 307
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die eine öffentliche Unterstützung beantragenden Unternehmen bestätigen, dass keine Sanktionen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verhängt wurden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die (Nicht-)Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen oder ihre freiwillige Umsetzung als einer der umweltrelevanten und sozialen Aspekte gelten, die im Einklang mit den geltenden Vorschriften für öffentliche Unterstützung oder der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen berücksichtigt werden.
Abänderungen 391 und 405
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26
Artikel 26
entfällt
Einrichtung und Kontrolle der Sorgfaltspflicht
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Mitglieder der Unternehmensleitung für die Einrichtung und Kontrolle der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 4 und insbesondere für die in Artikel 5 genannte Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verantwortlich sind, wobei Beiträge von Interessenträgern und Organisationen der Zivilgesellschaft angemessen zu berücksichtigen sind. Die Mitglieder der Unternehmensleitung erstatten dem Vorstand hierüber Bericht.
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung Schritte zur Anpassung der Unternehmensstrategie ergreifen, um den nach Artikel 6 ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen und Maßnahmen nach den Artikeln 7 bis 9 Rechnung tragen.
Abänderung 308
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 2
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 4a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 309
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 3
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 11 oder Artikel 14 Absatz 4a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 310
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 6
(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 11 oder Artikel 14 Absatz 4a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 311
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Überschrift
Überprüfung
Überprüfung und Berichterstattung
Abänderung 312
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1 – Einleitung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [ABl.: bitte das für sieben Jahre nach Inkrafttreten für die Richtlinie berechnete Datum einfügen] einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor. In dem Bericht wird auf die Wirksamkeit dieser Richtlinie im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele eingegangen und bewertet,
(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [ABl.: bitte das für sechs Jahre nach Inkrafttreten für die Richtlinie berechnete Datum einfügen] und danach alle drei Jahre einen umfassenden Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor. In dem Bericht wird auf die Wirksamkeit dieser Richtlinie im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele eingegangen, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen, die Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen oder die Minimierung des Ausmaßes der negativen Auswirkungen weltweit. Außerdem werden in dem Bericht Handlungsempfehlungen abgeleitet und gegebenenfalls wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. In dem Bericht werden insbesondere folgende Aspekte bewertet:
Abänderung 313
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)
-a)  die Auswirkungen der Richtlinie auf KMU, wobei eine Darstellung und Bewertung der Wirksamkeit der verschiedenen Maßnahmen und Instrumente zur Unterstützung der KMU durch die Kommission und die Mitgliedstaaten beizufügen ist;
Abänderung 314
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe -a a (neu)
-aa)  eine Bewertung der Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die freiwillig den Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen und den Sorgfaltspflichten im Einklang mit dieser Richtlinie nachkommen;
Abänderung 315
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe -a b (neu)
-ab)  die Wirksamkeit dieser Richtlinie im Hinblick auf das Erreichen ihrer Ziele, darunter die damit verbundenen indirekten Kosten und des wirtschaftlichen, sozialen und umweltrelevanten Nutzens sowie die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Europäischen Union;
Abänderung 316
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  ob die Schwellenwerte für die Zahl der Beschäftigten und den Nettoumsatz nach Artikel 2 Absatz 1 gesenkt werden müssen;
a)  ob die Schwellenwerte für die Zahl der Beschäftigten und den Nettoumsatz nach Artikel 2 gesenkt werden müssen, insbesondere in bestimmten Sektoren, ob die Modalitäten zur Berechnung von Schwellenwerten dazu geeignet sind und ob bestimmte Schlupflöcher geschlossen werden müssen, damit die Richtlinie auf alle relevanten Rechtsformen von Wirtschaftsakteuren und komplexen Unternehmensstrukturen angewendet werden kann;
Abänderung 317
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  die Wirksamkeit der auf nationaler Ebene eingerichteten Durchsetzungsmechanismen und insbesondere der Sanktionen und Verfahren im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung;
Abänderung 318
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
ab)  die Annäherung und Abweichung zwischen nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten, die diese Richtlinie umsetzen;
Abänderung 319
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  ob die Liste der Sektoren in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b geändert werden muss, um sie beispielsweise an die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anzupassen;
entfällt
Abänderung 320
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  ob der Anhang geändert werden muss, auch vor dem Hintergrund von Entwicklungen auf internationaler Ebene;
entfällt
Abänderung 321
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  ob die Artikel 4 bis 14 auf negative Klimaauswirkungen ausgeweitet werden sollten.
d)  ob die Artikel 4 bis 14 auf zusätzliche negative Auswirkungen ausgeweitet werden sollten, die insbesondere auch negative Auswirkungen auf verantwortungsvolle Verwaltung umfassen.
Abänderung 322
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da)  ob ein umfassender Nachhaltigkeitsplan ausgearbeitet werden muss, der sich mit anderen Umweltauswirkungen als dem Klima befasst;
Abänderung 323
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
db)  ob die Definition des Begriffs „Wertschöpfungskette“ in Bezug auf beaufsichtigte Finanzunternehmen auf ein breiteres Spektrum an Unternehmen ausgeweitet werden sollte;
Abänderung 324
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1 a (neu)
(1a)   Die Kommission initiiert und koordiniert zweimal jährlich unionsweite Bewertungen der Resilienz von Unternehmen gegenüber negativen Szenarien im Zusammenhang mit ihren Wertschöpfungsketten. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Abänderung 325
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung
Sie wenden diese Vorschriften wie folgt an:
Sie wenden diese Vorschriften ab dem ... [ABl.: bitte drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] im Hinblick auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1, die im letzten Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 1000 Mitarbeiter beschäftigten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR erzielten, oder die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe mit der genannten Anzahl an Beschäftigten und dem genannten Umsatz, sowie auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2, die im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr in der Union einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR erzielten oder die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe mit einem solchen Umsatz waren.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem ... [ABl.: bitte vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] an im Hinblick auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1, die im letzten Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR erzielten, oder die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe mit dieser Anzahl an Beschäftigten und diesem Umsatz waren.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem ... [ABl.: bitte vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] im Hinblick auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die im letzten Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR erzielten, sowie auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2, die im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr in der Union einen EU-weiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR erzielten und einen weltweiten Nettoumsatz von 150 Mio. EUR oder die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe mit diesem Umsatz waren.
Abweichend von Unterabsatz 4 dieses Absatzes können Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die im letzten Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR, aber nicht mehr als 150 Mio. EUR erzielten, beschließen, den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie bis [ABl.: bitte fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] nicht nachzukommen. In solchen Fällen hat das Unternehmen die Aufsichtsbehörde unter Abgabe einer kurzen Stellungnahme zu benachrichtigen.
Abänderung 326
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
a)  ab … [ABl: bitte 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b;
entfällt
Abänderung 327
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
b)  ab … [ABl: bitte 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b;
entfällt
Abänderung 328
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Überschrift
1.  Verstöße gegen die die in internationalen Menschenrechtsübereinkommen enthaltenen Rechte und Verbote
1.  In internationalen Menschenrechtsübereinkommen enthaltene Rechte und Verbote
Abänderung 329
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 1
1.  Verstoß gegen das Recht der Bevölkerung, über die natürlichen Ressourcen eines Landes zu verfügen und nicht ihrer Existenzmittel beraubt zu werden, gemäß Artikel 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;
1.  das Recht der Bevölkerung, über die natürlichen Ressourcen eines Landes zu verfügen und nicht ihrer Existenzmittel beraubt zu werden, gemäß Artikel 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;
Abänderung 330
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 2
2.  Verstoß gegen das Recht auf Leben und Sicherheit gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
2.  das Recht auf Leben und Sicherheit gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
Abänderung 331
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 3
3.  Verstoß gegen das Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
3.  das Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
Abänderung 332
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 4
4.  Verstoß gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Artikel 9 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
4.  das Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Artikel 9 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
Abänderung 333
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 5
5.  Verstoß gegen das Verbot willkürlicher oder unrechtmäßiger Eingriffe in die Privatsphäre, Familie, Wohnung oder Korrespondenz einer Person und Angriffe auf ihren Ruf gemäß Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
5.  das Verbot willkürlicher oder unrechtmäßiger Eingriffe in die Privatsphäre, Familie, Wohnung oder Korrespondenz einer Person und Angriffe auf ihren Ruf gemäß Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
Abänderung 334
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 6
6.  Verstoß gegen das Verbot der Beeinträchtigung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
6.  das Verbot der Beeinträchtigung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
Abänderung 335
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 7
7.  Verstoß gegen das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich eines angemessenen Lohns, eines angemessenen Lebensunterhalts, sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen und einer angemessenen Begrenzung der Arbeitszeit gemäß Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
7.  das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich einer Entlohnung, die einen angemessenen Lebensunterhalt, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen und eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit ermöglicht. Dies umfasst sowohl das Recht auf einen angemessenen Lohn für Arbeitnehmer als auch das Recht auf ein existenzsicherndes Einkommen für Selbstständige und Kleinbetriebe gemäß Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Artikel 23 Absatz 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
Abänderung 336
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 7 a (neu)
7a.  das Recht jedes Einzelnen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und die eigene Familie, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen gemäß Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
Abänderung 337
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 8
8.  Verstoß gegen das Verbot, den Zugang von Arbeitnehmern zu angemessener Unterbringung zu beschränken, wenn die Arbeitskräfte in einer vom Unternehmen bereitgestellten Unterkunft untergebracht sind, und den Zugang der Arbeitnehmer zu angemessener Ernährung, Bekleidung sowie Wasser- und Sanitärversorgung am Arbeitsplatz zu beschränken, gemäß Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
8.  das Verbot, den Zugang von Arbeitnehmern zu angemessener Unterbringung zu beschränken, wenn die Arbeitskräfte in einer vom Unternehmen bereitgestellten Unterkunft untergebracht sind, und den Zugang der Arbeitnehmer zu angemessener Ernährung, Bekleidung sowie Wasser- und Sanitärversorgung am Arbeitsplatz zu beschränken, in der Auslegung nach Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
Abänderung 338
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 9
9.  Verstoß gegen das Recht des Kindes auf vorrangige Berücksichtigung seines Wohls bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die Kinder betreffen, gemäß Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Verstoß gegen das Recht des Kindes zur Ausschöpfung seines vollen Potenzials gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Verstoß gegen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit gemäß Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Verstoß gegen das Recht des Kindes auf soziale Sicherheit und auf einen angemessenen Lebensstandard gemäß den Artikeln 26 und 27 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Verstoß gegen das Recht auf Bildung gemäß Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Verstoß gegen das Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie auf Schutz vor Entführung, Verkauf oder rechtswidriger Verbringung an einen anderen Ort innerhalb oder außerhalb ihres Landes zum Zwecke der Ausbeutung, gemäß den Artikeln 34 und 35 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes;
9.  das Recht des Kindes auf vorrangige Berücksichtigung seines Wohls bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die Kinder betreffen, gemäß Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht des Kindes zur Ausschöpfung seines vollen Potenzials gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit gemäß Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht des Kindes auf soziale Sicherheit und auf einen angemessenen Lebensstandard gemäß den Artikeln 26 und 27 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht auf Bildung gemäß Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie auf Schutz vor Entführung, Verkauf oder rechtswidriger Verbringung an einen anderen Ort innerhalb oder außerhalb ihres Landes zum Zwecke der Ausbeutung, gemäß den Artikeln 34 und 35 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes;
Abänderung 339
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 10
10.  Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot für ein Kind vor Erreichung des Alters, an dem die Schulpflicht endet, und das auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen darf, ausgenommen dort, wo das Recht des Beschäftigungsorts dies entsprechend vorsieht, gemäß Artikel 2 Absatz 4 und den Artikeln 4 bis 8 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation zum Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung von 1973 (Nr. 138);
10.  das Beschäftigungsverbot für ein Kind vor Erreichung des Alters, an dem die Schulpflicht endet, und das auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen darf, ausgenommen dort, wo das Recht des Beschäftigungsorts dies entsprechend vorsieht, gemäß Artikel 2 Absatz 4 und den Artikeln 4 bis 8 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation zum Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung von 1973 (Nr. 138);
Abänderung 340
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 11 – Einleitung
11.  Verstoß gegen das Verbot der Kinderarbeit gemäß Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, einschließlich der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (wobei als Kinder alle Personen unter 18 Jahren gelten) gemäß Artikel 3 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit von 1999 (Nr. 182). Dies umfasst:
11.  das Verbot der Kinderarbeit gemäß Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, einschließlich der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (wobei als Kinder alle Personen unter 18 Jahren gelten) gemäß Artikel 3 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit von 1999 (Nr. 182). Dies umfasst:
Abänderung 341
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 12
12.  Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit; dies umfasst jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, beispielsweise infolge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel. Von Zwangsarbeit ausgeschlossen sind Arbeiten oder Dienstleistungen, die im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930 (Nr. 29) oder mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b und c des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte stehen;
12.  das Verbot der Zwangsarbeit; dies umfasst jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, beispielsweise infolge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel. Von Zwangsarbeit ausgeschlossen sind Arbeiten oder Dienstleistungen, die im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930 (Nr. 29) oder mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b und c des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte stehen;
Abänderung 342
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 13
13.  Verstoß gegen das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen der Beherrschung oder Unterdrückung am Arbeitsplatz, wie extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigung, gemäß Artikel 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 8 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;
13.  das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen der Beherrschung oder Unterdrückung am Arbeitsplatz, wie extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigung, gemäß Artikel 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 8 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;
Abänderung 343
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 14
14.  Verstoß gegen das Verbot des Menschenhandels gemäß Artikel 3 des Protokolls von Palermo zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität;
14.  das Verbot des Menschenhandels gemäß Artikel 3 des Protokolls von Palermo zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität;
Abänderung 344
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 15 – Einleitung
15.  Verstoß gegen das Recht auf Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, das Vereinigungsrecht und das Recht zu Tarifverhandlungen gemäß Artikel 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, gemäß den Artikeln 21 und 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, gemäß Artikel 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, gemäß dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts von 1948 (Nr. 87) und gemäß dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen von 1949 (Nr. 98), einschließlich der folgenden Rechte:
15.  das Recht auf Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, das Vereinigungsrecht und das Recht zu Tarifverhandlungen gemäß Artikel 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, gemäß den Artikeln 21 und 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, gemäß Artikel 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, gemäß dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts von 1948 (Nr. 87) und gemäß dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen von 1949 (Nr. 98), einschließlich der folgenden Rechte:
Abänderung 345
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 16
16.  Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung, es sei denn, dies ist durch die Erfordernisse der Beschäftigung gemäß den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts von 1951 (Nr. 100), den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf von 1958 (Nr. 111) und Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gerechtfertigt; die Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung eines ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;
16.  das Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung, es sei denn, dies ist durch die Erfordernisse der Beschäftigung gemäß den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts von 1951 (Nr. 100), den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf von 1958 (Nr. 111) und Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gerechtfertigt; die Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung eines ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;
Abänderung 346
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 17
17.  Verstoß gegen das Verbot der Vorenthaltung einer Entlohnung, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht, gemäß Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
17.  das Verbot der Vorenthaltung einer Entlohnung, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht, gemäß Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
Abänderung 347
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 18 – Einleitung
18.  Verstoß gegen das Verbot, messbare Umweltschädigungen wie schädliche Bodenveränderung, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen oder übermäßigen Wasserverbrauch oder andere Auswirkungen auf natürliche Ressourcen zu verursachen, die
18.  das Verbot, messbare Umweltschädigungen wie schädliche Bodenveränderung, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen oder übermäßigen Wasserverbrauch oder andere Auswirkungen auf natürliche Ressourcen zu verursachen, die
Abänderung 348
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 18 – Buchstabe a
a)  die natürlichen Grundlagen für die Erhaltung und Erzeugung von Lebensmitteln beeinträchtigen oder
a)  die natürlichen Grundlagen für die Erhaltung und Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln beeinträchtigen oder
Abänderung 349
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 18 – Buchstabe d a (neu)
da)  Die Gesundheit beeinträchtigen, beispielsweise durch das Auslösen von Epidemien, unter Berücksichtigung des One-Health-Ansatzes oder
Abänderung 350
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 18 – Buchstabe e
e)  die ökologische Integrität beeinträchtigen, wie beispielsweise Entwaldung,
e)  die ökologische Integrität beeinträchtigen, wie beispielsweise Entwaldung, gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 5 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
Abänderung 351
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 19
19.  Verstoß gegen das Verbot der widerrechtlichen Vertreibung oder der widerrechtlichen Inbesitznahme von Land, Wäldern und Gewässern beim Erwerb, bei der Entwicklung oder bei einer anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern (einschließlich durch Entwaldung), deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person gemäß Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sichert;
19.  das Verbot der widerrechtlichen Vertreibung oder der widerrechtlichen Inbesitznahme von Land, Wäldern und Gewässern beim Erwerb, bei der Entwicklung oder bei einer anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern (einschließlich durch Entwaldung), deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person gemäß Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sichert;
Abänderung 352
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 19 a (neu)
19a.  das Recht der indigenen Völker auf Selbstbestimmung gemäß Artikel 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Artikel 5 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie ihr Recht, ihre freie, vorherige und in Kenntnis der Sachlage ihre Zustimmung zu Eingriffen, Entscheidungen und Aktivitäten zu erteilen, zu ändern, zu verweigern oder zurückzuziehen, die ihr Land, ihre Territorien, ihre Ressourcen und ihre Rechte betreffen können, in Übereinstimmung mit Artikel 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 15 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie Artikel 2 und 5 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Abänderung 353
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 20
20.  Verstoß gegen das Recht der indigenen Völker auf Land, Gebiete und Ressourcen, die sie traditionell besessen, innegehabt oder auf andere Weise genutzt oder erworben haben, gemäß Artikel 25, Artikel 26 Absätze 1 und 2, Artikel 27 und Artikel 29 Absatz 2 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker;
20.  Das Recht der indigenen Völker auf das Land, die Gebiete und die Ressourcen, die sie traditionell besessen, innegehabt oder auf andere Weise genutzt oder erworben haben gemäß der Artikel 1 und 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der Artikel 1, 2 und 15 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie Artikel 5 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Abänderung 354
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 1 – Nummer 21
21.  Verstoß gegen ein Verbot oder Recht, das nicht unter die Nummern 1 bis 20 fällt, aber in den in Abschnitt 2 dieses Teils aufgeführten Menschenrechtsübereinkommen enthalten ist, durch den ein in diesen Übereinkommen geschütztes rechtliches Interesse unmittelbar beeinträchtigt wird, vorausgesetzt, das betreffende Unternehmen hätte die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung sowie alle geeigneten Maßnahmen, die zur Erfüllung der in Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen zu ergreifen sind, nach vernünftigem Ermessen feststellen können, wobei alle relevanten Umstände seiner Tätigkeit, wie die Branche und die operativen Rahmenbedingungen, zu berücksichtigen sind.
21.  Ein Verbot oder Recht, das nicht unter die Nummern 1 bis 20 fällt, aber in den in Abschnitt 2 dieses Teils aufgeführten Menschenrechtsübereinkommen enthalten ist, wenn ein absehbares Risiko besteht, dass dieses Verbot oder Recht betroffen sein könnte.
Abänderung 355
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 2
2.  Übereinkommen zu Menschenrechten und Grundfreiheiten
2.  Übereinkommen zu Menschenrechten und Grundfreiheiten und Instrumente für deren Wahrung
Abänderung 356
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 2 – Spiegelstrich 11
–  Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören
–  Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören
Abänderung 357
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 2 – Spiegelstrich 11 a (neu)
–  die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Kleinbauern und anderen Menschen, die in ländlichen Gebieten arbeiten;
Abänderung 358
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 2 – Spiegelstrich 12 a (neu)
–  das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, 2003,
Abänderung 359
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 2 – Spiegelstrich 12 b (neu)
–  Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung, 1997;
Abänderung 360
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 2 – Spiegelstrich 14 a (neu)
–  das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über eingeborene und in Stämmen lebende Völker, 1989 (Nr. 169);
Abänderung 361
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 2 – Spiegelstrich 15 – Unterspiegelstrich 5 a (neu)
–  IAO-Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 1981 (Nr. 155)
Abänderung 362
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 2 – Spiegelstrich 15 – Unterspiegelstrich 5 b (neu)
–  IAO-Übereinkommen über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006 (Nr. 187)
Abänderung 363
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 2 – Spiegelstrich 15 a (neu)
–  Die Instrumente des humanitären Völkerrechts gemäß der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle
Abänderung 364
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil I – Zwischenüberschrift 2 – Spiegelstrich 15 b (neu)
–  das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,
Abänderung 365
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Überschrift
Verstöße gegen in Umweltübereinkommen aufgenommene international anerkannte Ziele und Verbote
In Umwelt- und Klimaübereinkommen und Rechtsvorschriften der Union aufgenommene von der Union und international anerkannte Ziele und Verbote
Abänderung 366
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer - 1 (neu)
-1.  Die Verpflichtung, nachteilige Auswirkungen auf eine der folgenden Umweltkategorien zu ermitteln und zu verhindern, zu mindern oder zu bekämpfen:
a)  Klimawandel;
b)  Verlust an biologischer Vielfalt,
c)  Wasser-, Luft- und Bodenverschmutzung;
d)  Schädigung von Land-, Meeres- und Süßwasserökosystemen;
e)  Entwaldung,
f)  übermäßige Inanspruchnahme von Stoffen, Wasser, Energie und sonstigen natürlichen Ressourcen;
g)  Schädliche Erzeugung und unsachgemäße Entsorgung von Abfall, einschließlich gefährlicher Stoffe;
Abänderung 367
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer 1
1.  Verstoß gegen die Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung biologischer Ressourcen zu ergreifen, um nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, im Einklang mit Artikel 10 Buchstabe b des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt [unter Berücksichtigung möglicher Änderungen infolge des Überkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt von 2020], einschließlich der Verpflichtungen des Protokolls von Cartagena über die Entwicklung, Handhabung, Beförderung, Nutzung, Weitergabe und Freisetzung lebender veränderter Organismen und des Protokolls von Nagoya vom 12. Oktober 2014 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt;
entfällt
Abänderung 368
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer 2
2.  Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr oder Ausfuhr von Exemplaren einer in einem Anhang des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. März 1973 aufgeführten Art ohne Genehmigung, gemäß den Artikeln III, IV und V;
2.  das Verbot der Einfuhr oder Ausfuhr von Exemplaren einer in einem Anhang des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. März 1973 aufgeführten Art ohne Genehmigung, gemäß den Artikeln III, IV und V;
Abänderung 369
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer 3
3.  Verstoß gegen das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I zum Übereinkommen von Minamata über Quecksilber vom 10. Oktober 2013 (Übereinkommen von Minamata);
3.  das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I zum Übereinkommen von Minamata über Quecksilber vom 10. Oktober 2013 (Übereinkommen von Minamata);
Abänderung 370
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer 4
4.  Verstoß gegen das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und der Anlage B Teil I zum Übereinkommen von Minamata ab dem im Übereinkommen für die jeweiligen Produkte und Verfahren festgelegten Ausstiegsdatum;
4.  das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und der Anlage B Teil I zum Übereinkommen von Minamata ab dem im Übereinkommen für die jeweiligen Produkte und Verfahren festgelegten Ausstiegsdatum;
Abänderung 371
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer 5
5.  Verstoß gegen das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Übereinkommens von Minamata;
5.  das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Übereinkommens von Minamata;
Abänderung 372
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer 6
6.  Verstoß gegen das Verbot der Herstellung und Verwendung chemischer Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45);
6.  das Verbot der Herstellung und Verwendung chemischer Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45);
Abänderung 373
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer 7
7.  Verstoß gegen das Verbot der Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen in einer nach den geltenden Vorschriften des zuständigen Hoheitsbereichs nicht umweltgerechten Weise gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii des POP-Übereinkommens;
7.  das Verbot der Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen in einer nach den geltenden Vorschriften des zuständigen Hoheitsbereichs nicht umweltgerechten Weise gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii des POP-Übereinkommens;
Abänderung 374
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer 8
8.  Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr einer Chemikalie, die in Anlage III zum Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (UNEP/FAO) vom 10. September 1998 aufgeführt ist, wie von der einführenden Vertragspartei des Übereinkommens im Einklang mit dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) angegeben;
entfällt
Abänderung 375
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer 9
9.  Verstoß gegen das Verbot der Herstellung und des Verbrauchs bestimmter Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (z. B. FCKW, Halone, CTC, TCA, BCM, MB, HBFKW und HFCKW), nach dem schrittweisen Auslaufen ihrer Verwendung gemäß dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dem zugehörigen Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;
9.  das Verbot der Herstellung und des Verbrauchs bestimmter Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (z. B. FCKW, Halone, CTC, TCA, BCM, MB, HBFKW und HFCKW), nach dem schrittweisen Auslaufen ihrer Verwendung gemäß dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dem zugehörigen Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;
Abänderung 376
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer 10 – Einleitung
10.  Verstoß gegen das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (Basler Übereinkommen) und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11),
10.  das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (Basler Übereinkommen) und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11),
Abänderung 377
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer 12 a (neu)
12a.  die Verpflichtung zur Senkung der Treibhausgasemissionen, die im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris als Teil des Klimarahmens der Vereinten Nationen sowie des Europäischen Klimagesetzes und der globalen Verpflichtung zur Reduzierung der Methanemissionen (Global Methane Pledge) auszulegen ist;
Abänderung 378
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer 12 b (neu)
12b.  die Verpflichtung, im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Verschmutzung der Meeresumwelt ungeachtet ihrer Ursache zu verhindern, zu verringern und zu überwachen, wobei sie zu diesem Zweck gemäß Artikel 194 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 3 Buchstaben a bis d des SRÜ die geeignetsten ihnen zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ihren Möglichkeiten einsetzen müssen;
Abänderung 379
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer 12 c (neu)
12c.  Die Rechte auf den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, insbesondere gemäß Artikel 4, 6 und 9 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus)
Abänderung 380
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer 12 d (neu)
12d.  die Verpflichtung, sicherzustellen, dass gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens von Aarhus Personen, Gruppierungen und Organisationen, die Menschenrechte in Bezug auf Umweltangelegenheiten im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette eines Unternehmens fördern und verteidigen, frei von Bedrohung, Einschränkung und Unsicherheit handeln und hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt werden dürfen.
Abänderung 381
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil II – Nummer 12 e (neu)
12e.  die Verpflichtung, gemäß dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung von grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen in grenzüberschreitenden Gewässern zu treffen;

(1)* Bezugnahmen auf „cp“ in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.
(2) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0184/2023).

Letzte Aktualisierung: 3. Oktober 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen