Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (COM(2022)0134 – C9-0130/2022 – 2022/0089(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Zu den Maßnahmen des europäischen Grünen Deals22 zur Umgestaltung der Wirtschaft der Union für eine nachhaltige Zukunft gehört die Entwicklung eines fairen, gesunden und umweltfreundlichen Lebensmittelsystems („Vom Hof auf den Tisch“).
(1) Zu den Maßnahmen des europäischen Grünen Deals22 zur Umgestaltung der Wirtschaft der Union für eine nachhaltige Zukunft gehört die Entwicklung eines fairen, nachhaltigen, gesünderen und umweltfreundlicheren Lebensmittelsystems („Vom Hof auf den Tisch“), das für alle zugänglich ist.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a) Geografische Angaben können maßgeblich zur Nachhaltigkeit, auch im Bereich der Kreislaufwirtschaft, beitragen, was ihren Wert als Kulturerbe erhöhen und ihnen im Rahmen nationaler und regionaler Strategien im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals somit mehr Gewicht verleihen könnte.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) In der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“, in der der Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen gefordert wurde, wurde auch die Stärkung des Rechtsrahmens für geografische Angaben und gegebenenfalls die Aufnahme spezifischer Nachhaltigkeitskriterien gefordert. Die Kommission verpflichtet sich in der Mitteilung, die Position der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe, ihrer Genossenschaften und Erzeugerorganisationen in der Lebensmittelversorgungskette – neben der anderer Akteure – zu stärken.
(2) In der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“, in der der Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen gefordert wurde, wurde auch die Stärkung des Rechtsrahmens für geografische Angaben und die Aufnahme spezifischer Nachhaltigkeitskriterien gefordert. Die Kommission verpflichtet sich in der Mitteilung, die Position der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe, ihrer Genossenschaften und Erzeugerorganisationen in der Lebensmittelversorgungskette – neben der anderer Akteure – zu stärken. Das Hauptaugenmerk sollte dabei auf den Kleinerzeugern und insbesondere denjenigen von ihnen liegen, die traditionelle Fähigkeiten und Kenntnisse am besten bewahren.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Qualität und Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung und Wein- und Spirituosenproduktion der Union sind eine ihrer größten Stärken, bieten den Erzeugern in der Union einen Wettbewerbsvorteil und leisten einen erheblichen Beitrag zum lebendigen kulturellen und gastronomischen Erbe. Dies ist auf die Fachkenntnis und die Entschlossenheit der Erzeuger der Union zurückzuführen, die Traditionen am Leben erhalten und zugleich der Entwicklung neuer Produktionsmethoden und neuen Materials Rechnung getragen haben.
(4) Qualität, Zugänglichkeit und Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung und Wein- und Spirituosenproduktion der Union sind eine ihrer größten Stärken, bieten den Erzeugern in der Union einen Wettbewerbsvorteil und leisten einen erheblichen Beitrag zum lebendigen kulturellen und gastronomischen Erbe. Dies ist auf die Fachkenntnis und die Entschlossenheit der Erzeuger der Union zurückzuführen, die Traditionen und kulturelle Identität am Leben erhalten und zugleich der Entwicklung neuer Produktionsmethoden und neuen Materials Rechnung getragen haben, wodurch traditionelle Erzeugnisse aus der Union zu einem Symbol für Qualität geworden sind.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Die Bürger und die Verbraucher in der Union verlangen zunehmend Erzeugnisse von Qualität sowie traditionelle Erzeugnisse. Außerdem ist es ihnen ein Anliegen, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union zu erhalten. Dadurch entsteht eine Nachfrage nach Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit bestimmbaren besonderen Merkmalen, insbesondere solchen, die eine Verbindung zu ihrem geografischen Ursprung aufweisen.
(5) Die Bürger und die Verbraucher in der Union verlangen zunehmend hochwertige traditionelle und zugängliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die besondere Eigenschaften aufweisen, welche sowohl auf ihren Ursprung als auch auf die Art und Weise oder den Ort ihrer Herstellung zurückzuführen sind. Außerdem ist es ihnen ein Anliegen, die Vielfalt und Versorgungssicherheit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union zu erhalten. Dadurch entsteht eine Nachfrage nach Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit bestimmbaren besonderen Merkmalen, insbesondere solchen, die eine Verbindung zu ihrem geografischen Ursprung aufweisen und die Produktionsbedingungen gewährleisten, die für das Ansehen und die Identität dieser Erzeugnisse maßgeblich verantwortlich sind.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a) Hochwertige Erzeugnisse zählen zu den wichtigsten Vermögenswerten der Union, sowohl für ihre Wirtschaft als für ihre kulturelle Identität. Sie sind der stärkste Ausdruck der Marke „Made in the EU“, die auf der ganzen Welt bekannt ist, sorgen für Wachstum und wahren unser Erbe. Weine, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse sind ein europäischer Vermögenswert, der weiter gestärkt und geschützt werden muss.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 b (neu)
(5b) Bürger und Verbraucher können zu Recht erwarten, dass jede geografische Angabe und jede Qualitätsregelung durch ein solides Prüf- und Kontrollsystem gestützt wird, unabhängig davon, ob das Erzeugnis aus der Union oder einem Drittland stammt.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Die unionsweite einheitliche Anerkennung und der unionsweite einheitliche Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind, ist ein vorrangiges Ziel, das sich nur auf Unionsebene wirksam verwirklichen lässt. Geografische Angaben zum Schutz der Namen von Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Merkmale, Eigenschaften und Ansehen an ihren Erzeugungsort gebunden sind, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union. Daher muss ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben geschaffen werden. Geografische Angaben sind ein Kollektivrecht aller berechtigten Erzeuger in einem bestimmten Gebiet, die bereit sind, sich an eine Produktspezifikation zu halten. Gemeinsam handelnde Erzeuger haben mehr Einfluss als Einzelerzeuger; sie teilen die Verantwortung für die Verwaltung „ihrer“ geografischen Angaben, auch im Hinblick auf die gesellschaftliche Nachfrage nach nachhaltigen Erzeugnissen. Geografische Angaben sorgen dafür, dass die Erzeuger für ihre Bemühungen um ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Erzeugnisse angemessen entlohnt werden. Zugleich können sie der ländlichen Wirtschaft zugutekommen, insbesondere in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten wie Berggebieten und Gebieten in extremer Randlage, in denen der Agrarsektor einen erheblichen Teil der Wirtschaft ausmacht und die Produktionskosten hoch sind. Auf diese Weise können Qualitätsregelungen sowohl zur Politik der Entwicklung des ländlichen Raums als auch zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beitragen und diese ergänzen; ihren Beitrag können sie insbesondere im Agrarsektor und vor allem in benachteiligten Gebieten leisten. Ein Unionsrechtsrahmen, in dem geografische Angaben durch Eintragung in ein Register auf Unionsebene geschützt sind, kommt der Entwicklung des Agrarsektors zugute, da das hieraus hervorgehende einheitlichere Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse stärkt. Das System geografischer Angaben soll die Verbraucher in die Lage versetzen, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen, und ihnen durch Kennzeichnung und Werbung die Identifikation der entsprechenden Erzeugnisse auf dem Markt erleichtern. Geografische Angaben stellen Rechte des geistigen Eigentums dar, womit sie die immateriellen Vermögenswerte der betreffenden Marktteilnehmer und Unternehmen stärken. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden und den Binnenmarkt nicht zu beeinträchtigen, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, in der gesamten Union und im elektronischen Handel eingetragene Namen verwenden und Erzeugnisse mit geografischer Angabe vermarkten dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen. Angesichts der bei der Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates27 gesammelten Erfahrungen besteht die Notwendigkeit, bestimmte rechtliche Probleme zu beheben, einige Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen sowie die Verfahren zu straffen.
(9) Die unionsweite einheitliche Anerkennung und der unionsweite einheitliche Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind, ist ein vorrangiges Ziel, das sich nur auf Unionsebene wirksam verwirklichen lässt. Geografische Angaben zum Schutz der Namen von Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Merkmale, Eigenschaften und Ansehen an ihren Erzeugungsort gebunden sind, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union. Daher muss ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben geschaffen werden. Geografische Angaben sind ein Kollektivrecht aller berechtigten Erzeuger in einem bestimmten Gebiet, die bereit sind, sich an eine Produktspezifikation zu halten. Gemeinsam handelnde Erzeuger haben mehr Einfluss als Einzelerzeuger; sie teilen die Verantwortung für die Verwaltung „ihrer“ geografischen Angaben, auch im Hinblick auf die gesellschaftliche Nachfrage nach nachhaltigen Erzeugnissen. Ebenso kann die gemeinsame Organisation von Erzeugern, die eine geografische Angabe verwenden, besser für eine gerechte Verteilung des Mehrwerts auf die Akteure in der Lieferkette sorgen, um den Erzeugern ein gerechtes Einkommen zu verschaffen, das ihre Kosten deckt und ihnen weitere Investitionen in die Qualität und Nachhaltigkeit ihrer Erzeugnisse erlaubt. Geografische Angaben sorgen dafür, dass die Erzeuger für ihre Bemühungen um ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Erzeugnisse angemessen entlohnt werden. Zugleich können sie der ländlichen Wirtschaft zugutekommen, insbesondere in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten wie Berggebieten und Gebieten in extremer Randlage, einschließlich Gebieten in äußerster Randlage, in denen der Agrarsektor einen erheblichen Teil der Wirtschaft ausmacht und die Produktionskosten hoch sind. Auf diese Weise können Qualitätsregelungen sowohl zur Politik der Entwicklung des ländlichen Raums als auch zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beitragen und diese ergänzen; ihren Beitrag können sie insbesondere im Agrarsektor und vor allem in benachteiligten Gebieten leisten. In ihrer Mitteilung vom 30. Juni 2021 „Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU – Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040“ erkennt die Kommission die entscheidende Rolle an, die geografische Angaben aufgrund ihres Beitrags zum Wohlstand, zur wirtschaftlichen Diversifizierung und zur Entwicklung des ländlichen Raums und aufgrund der starken Verbindung zwischen einem Erzeugnis und seinem Ursprung unter den Leitinitiativen für florierende ländliche Gebiete spielen. Ein Unionsrechtsrahmen, in dem geografische Angaben durch Eintragung in ein Register auf Unionsebene geschützt sind, kommt der Entwicklung des Agrarsektors zugute, da das hieraus hervorgehende einheitlichere Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse stärkt. Das System geografischer Angaben soll die Verbraucher in die Lage versetzen, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen, und ihnen durch Kennzeichnung und Werbung die Identifikation der entsprechenden Erzeugnisse auf dem Markt erleichtern. Geografische Angaben stellen Rechte des geistigen Eigentums dar, womit sie die immateriellen Vermögenswerte der betreffenden Marktteilnehmer und Unternehmen stärken. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden und den Binnenmarkt nicht zu beeinträchtigen, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, in der gesamten Union und im elektronischen Handel eingetragene Namen verwenden und Erzeugnisse mit geografischer Angabe vermarkten dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen. Angesichts der bei der Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates27 gesammelten Erfahrungen besteht die Notwendigkeit, bestimmte rechtliche Probleme zu beheben, einige Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen sowie die Verfahren zu straffen.
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27 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
27 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu)
(9a) Ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben dürfte erheblich dazu beitragen, dass die Symbole, Angaben und Abkürzungen, die die Teilnahme an den europäischen Qualitätsregelungen und ihren Mehrwert belegen, sowohl in der Union als auch in Drittländern besser bekannt gemacht, anerkannt und von den Verbrauchern besser verstanden werden. Damit wird die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1a ergänzt.
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1a Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Die Union strebt seit einiger Zeit eine Vereinfachung des rechtlichen Rahmens der Gemeinsamen Agrarpolitik an. Dieser Ansatz sollte auch bei den Verordnungen im Bereich der geografischen Angaben verfolgt werden, ohne dabei die Besonderheiten der einzelnen Sektoren infrage zu stellen. Um die langwierigen Eintragungs- und Änderungsverfahren zu vereinfachen, sollten in einem einzigen Rechtsinstrument harmonisierte Verfahrensvorschriften für geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt und zugleich die produktspezifischen Vorschriften für Wein in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für Spirituosen in der Verordnung (EU) 2019/787 und für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Die Verfahren für die Eintragung, die Änderung der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung in Bezug auf geografische Angaben mit Ursprung in der Union, einschließlich Einspruchsverfahren, sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für unterschiedliche Schritte jedes Verfahrens zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten für den ersten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag von der Erzeugervereinigung entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch ein Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und anschließend je nach Prüfergebnis den Unionsantrag an die Kommission weiterleiten. Die Kommission sollte für den zweiten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag ihrerseits prüfen, dabei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchführen und entscheiden, ob der geografischen Angabe Schutz gewährt wird oder nicht. Die geografischen Angaben sollten nur auf Unionsebene eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung auf Unionsebene bei der Kommission eingereicht wurde, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, einen vorübergehenden Schutz auf nationaler Ebene zu gewähren, ohne dass sich dies auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel auswirkt. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für geografische Angaben von Drittländern in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Die Kommission sollte die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern durchführen.
(11) Die Union strebt seit einiger Zeit eine Vereinfachung des rechtlichen Rahmens der Gemeinsamen Agrarpolitik an. Im Rahmen der Überprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik wurden die Verfahren zur Änderung der Produktspezifikationen von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe bei Wein und Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen bereits vereinfacht und effizienter gestaltet. Um die langwierigen Eintragungs- und Änderungsverfahren weiter zu vereinfachen, sollten in einem einzigen Rechtsinstrument harmonisierte Verfahrensvorschriften für geografische Angaben für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt und zugleich die produktspezifischen Vorschriften für Spirituosen in der Verordnung (EU) 2019/787 und für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden.Diese Verordnung sollte mit einer Reihe von Instrumenten einhergehen, mit denen Kleinerzeuger und kleine Erzeugergruppierungen angemessen unterstützt werden können, z. B. maßgeschneiderte Schulungen über die eingeführten Änderungen, die von den nationalen Behörden und der Kommission organisiert werden sollten. Die Verfahren für die Eintragung, die Änderung der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung in Bezug auf geografische Angaben mit Ursprung in der Union, einschließlich Einspruchsverfahren, sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für unterschiedliche Schritte jedes Verfahrens zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten für den ersten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag von der Erzeugervereinigung entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch ein Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und anschließend je nach Prüfergebnis den Antrag an die Kommission weiterleiten. Die Kommission sollte für den zweiten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag ihrerseits prüfen, dabei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchführen und entscheiden, ob der geografischen Angabe Schutz gewährt wird oder nicht. Die geografischen Angaben sollten nur auf Unionsebene eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung auf Unionsebene bei der Kommission eingereicht wurde, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, einen vorübergehenden Schutz auf nationaler Ebene zu gewähren, ohne dass sich dies auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel auswirkt. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für geografische Angaben von Drittländern in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Die Kommission sollte die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern durchführen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu)
(11a) Die Qualitätspolitik der Union wird durch öffentliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erzeugung öffentlicher Güter sichergestellt und sollte zum Übergang zu einem gerechten und nachhaltigen Lebensmittelsystem beitragen. Geografische Angaben sind Instrumente, die dazu geeignet sind, zu Folgendem beizutragen: zur nachhaltigen ländlichen Entwicklung, zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft, zur Verhinderung von Auslandsverlagerung und Abwanderung durch Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum Europas und durch Unterstützung lokaler und traditioneller Kleinerzeuger, zur Wahrung der kulturellen und sozioökonomischen Vielfalt, zum Schutz der ländlichen Landschaft, zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Reproduktion natürlicher Ressourcen, zum Erhalt der biologischen Vielfalt, zum Tierwohl sowie zur Ernährungssicherheit und der Sicherheit und Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Um zum Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem beizutragen und der gesellschaftlichen Nachfrage nach Produktionsmethoden, die nachhaltig, umwelt- und klimafreundlich, dem Tierschutz förderlich, ressourceneffizient sowie sozial und ethisch verantwortungsvoll sind, gerecht zu werden, sollten Erzeuger, die geografische Angaben verwenden, angehalten werden, sich an Nachhaltigkeitsstandards zu halten, die strenger als die verbindlichen Standards sind und über die gute Praxis hinausgehen. Derartige spezifische Anforderungen könnten in der Produktspezifikation festgelegt werden.
(12) Um zum Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem beizutragen und der gesellschaftlichen Nachfrage nach Produktionsmethoden, die nachhaltig, umwelt- und klimafreundlich, dem Tierschutz förderlich, ressourceneffizient sowie sozial und ethisch verantwortungsvoll sind, gerecht zu werden, sollten Erzeuger, die geografische Angaben verwenden, angehalten werden, sich an Nachhaltigkeitsstandards zu halten, die strenger als die verbindlichen Standards sind, indem sie ökologische, soziale und wirtschaftliche Ziele enthalten. Derartige spezifische Anforderungen sollten in der Produktspezifikation oder in einer separaten Initiative festgelegt werden. Um die Übernahme von Nachhaltigkeitsverpflichtungen zu ermöglichen, sollten die Erzeuger finanzielle Unterstützung in Form einer im Voraus festgelegten, spezifischen und leicht zugänglichen Finanzierung erhalten und angemessen über die Möglichkeiten informiert werden, die sich aus der Übernahme von Nachhaltigkeitsverpflichtungen ergeben, unter anderem durch Informationsveranstaltungen und Beratungssysteme darüber, wie die Hersteller leicht die erforderlichen Kenntnisse über die Eigenschaften ihrer eigenen Produkte erwerben können, die einen Mehrwert schaffen und die dann an die Verbraucher weitergegeben werden. Die in der Produktspezifikation enthaltenen Nachhaltigkeitsverpflichtungen sollten sich auf die drei Hauptaspekte der Nachhaltigkeit beziehen: den wirtschaftlichen, den sozialen sowie den ökologischen Aspekt.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu)
(12a) Nachhaltigkeitsverpflichtungen sollten zu einem oder mehreren ökologischen, sozialen oder wirtschaftlichen Zielen beitragen. Diese ökologischen Ziele sollten den Klimaschutz, den Erhalt und die nachhaltige Nutzung von Böden, Landschaften und natürlichen Ressourcen, den Erhalt der biologischen Vielfalt und den Schutz seltener Samen, lokaler Rassen und Pflanzensorten, die Förderung kurzer Lieferketten oder das Management und die Förderung von Tiergesundheit und Tierschutz umfassen. Die sozialen Ziele sollten die Verbesserung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, der Tarifverhandlungen, des sozialen Schutzes und der Sicherheitsstandards sowie die Anziehung und Förderung junger und neuer Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben zwecks Erleichterung des Generationswechsels und die Solidarität und generationenübergreifende Weitergabe von Kenntnissen oder die Förderung einer gesünderen Ernährung umfassen. Die wirtschaftlichen Ziele sollten die Sicherung eines stabilen und fairen Einkommens und einer starken Position der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben in der Wertschöpfungskette, die Verbesserung des wirtschaftlichen Werts von Erzeugnissen mit geografischen Angaben und der Neuverteilung des Mehrwerts entlang der Wertschöpfungskette, den Beitrag zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft oder den Erhalt des ländlichen Raums und der lokalen Entwicklung einschließlich der Beschäftigung in der Landwirtschaft umfassen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 b (neu)
(12b) Die Kriterien für die öffentliche Beschaffung sollten geografische Angaben und andere Qualitätsregelungen enthalten, sofern sie zur nachhaltigen Lebensmittelerzeugung beitragen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Um eine kohärente Beschlussfassung in Bezug auf die in der nationalen Verfahrensphase eingereichten Schutzanträge und deren gerichtliche Anfechtung zu gewährleisten, sollte die Kommission zeitnah und regelmäßig über die Einleitung von Verfahren vor nationalen Gerichten oder anderen Gremien, die einen von einem Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Schutzantrag betreffen, und den Ausgang dieser Verfahren unterrichtet werden. Aus demselben Grund sollte ein Mitgliedstaat, der es für wahrscheinlich hält, dass eine nationale Entscheidung, auf die sich der Schutzantrag stützt, in einem nationalen Gerichtsverfahren für ungültig erklärt wird, die Kommission darüber unterrichten. Wenn der Mitgliedstaat die Aussetzung der Prüfung eines Antrags auf Unionsebene beantragt, sollte die Kommission von der Verpflichtung befreit werden, die festgelegte Frist für die Prüfung einzuhalten. Um den Antragsteller vor schikanösen Klagen zu schützen und das Recht des Antragstellers, den Schutz eines Namens innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, zu wahren, sollte die Befreiung auf Fälle beschränkt sein, in denen der Antrag auf Eintragung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde oder in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Klage zur Anfechtung der Gültigkeit des Antrags auf stichhaltigen Gründen beruht.
(13) Um eine kohärente und effiziente Beschlussfassung in Bezug auf die in der nationalen Verfahrensphase eingereichten Schutzanträge und deren gerichtliche Anfechtung zu gewährleisten, sollte die Kommission unverzüglich und regelmäßig über die Einleitung von Verfahren vor nationalen Gerichten oder anderen zuständigen Gremien, die einen von einem Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Schutzantrag betreffen, und den Ausgang dieser Verfahren unterrichtet werden. Aus demselben Grund sollte ein Mitgliedstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass eine nationale Entscheidung, auf die sich der Schutzantrag stützt, in einem nationalen Gerichtsverfahren für ungültig erklärt werden könnte, die Kommission darüber unterrichten und dies gebührend begründen. Wenn der Mitgliedstaat die Aussetzung der Prüfung eines Antrags auf Unionsebene beantragt, sollte die Kommission von der Verpflichtung befreit werden, die festgelegte Frist für die Prüfung einzuhalten. Um den Antragsteller vor schikanösen Klagen zu schützen und das Recht des Antragstellers, den Schutz eines Namens innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, zu wahren, sollte die Befreiung auf Fälle beschränkt sein, in denen der Antrag auf Eintragung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht notwendigerweise rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde oder in denen ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass die Klage zur Anfechtung der Gültigkeit des Antrags auf stichhaltigen Gründen beruht.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) Was das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation betrifft, sollte eine vorübergehende Änderung als Standardänderung gelten, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder um eine vorübergehende Änderung aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse, die von den zuständigen Behörden anerkannt wurden, oder aufgrund einer vom Menschen verursachten Katastrophe, etwa Krieg, handelt.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss ein elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind, eingerichtet und geführt werden. Die Eintragung sollte der Information von Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten dienen. Das Register sollte eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(15) Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss ein einziges elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind, eingerichtet und geführt werden. Das regelmäßig aktualisierte Register sollte dazu dienen, im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften über den Schutz von Fachwissen und von Geschäftsgeheimnissen den Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten Informationen über alle Arten von geografischen Angaben, für die eine Eintragung erfolgt – sei es aufgrund einer Eintragung im Mitgliedstaat, eines Antrags eines Drittlandes, eines internationalen Handelsabkommens oder einer internationalen Eintragung, die sich aus der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben ergibt – bereitzustellen. Das Register sollte eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. Dieses Register sollte einen leichten Zugang zu den Produktspezifikationen, die hinter jeder geografischen Angabe und Qualitätsregelung stehen, ermöglichen, unabhängig davon, ob sie aus der Union oder aus Drittländern stammen, einschließlich derjenigen, die über Handelsabkommen oder über den in der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben vorgesehenen Mechanismus anerkannt sind.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss ein elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind, eingerichtet und geführt werden. Die Eintragung sollte der Information von Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten dienen. Das Register sollte eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(15) Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss ein elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind, eingerichtet und geführt werden. Die Eintragung sollte der Information von Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten dienen. Das Register sollte eine in einem sicheren Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. Es sollte vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf dem neuesten Stand gehalten und geführt werden. Dieses Register sollte einen leichten Zugang zu den Produktspezifikationen, die hinter jeder geografischen Angabe und Qualitätsregelung stehen, ermöglichen, unabhängig davon, ob sie aus der Union oder aus Drittländern stammen, einschließlich derjenigen, die über Handelsabkommen oder über den in der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben vorgesehenen Mechanismus anerkannt sind.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Die Union führt Verhandlungen über internationale Abkommen, auch solche zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, mit ihren Handelspartnern. Um die Information der Öffentlichkeit über die im Rahmen der internationalen Abkommen geschützten Namen zu erleichtern und insbesondere den Schutz und die Kontrolle der Verwendung dieser Namen zu gewährleisten, können sie in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden. Die Namen sollten als geschützte geografische Angaben in das Register eingetragen werden, es sei denn, sie werden in diesen internationalen Abkommen ausdrücklich als Ursprungsbezeichnungen geführt.
(16) In Anbetracht ihrer anerkannten Rolle bei der Schaffung von wirtschaftlichem Wert und Arbeitsplätzen, der Erhaltung lokaler Traditionen und Kenntnisse sowie dem Schutz der natürlichen Ressourcen, sollten alle geografischen Angaben der Union in bilateralen und multilateralen Handelsabkommen und anderen internationalen Abkommen durch die Anerkennung des europäischen Systems als Ganzes geschützt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Union erhebliche kommerzielle und diplomatische Anstrengungen unternehmen, um den Schutz traditioneller Gepflogenheiten sicherzustellen, die das historische, kulturelle und gastronomische Erbe zusammenführen und gleichzeitig eine nachhaltige Produktion gewährleisten. Darüber hinaus sind internationale Handelsabkommen mit besonderen Bestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von besonderer Bedeutung, da sie den Rechteinhabern in der Union sowie in Drittländern Marktzugang und Möglichkeiten für Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen bieten, den Schutz vor unlauteren Praktiken sicherstellen sowie die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher gewährleisten. Um die Information der Öffentlichkeit über die im Rahmen der internationalen Abkommen geschützten Namen zu erleichtern und insbesondere den Schutz und die Kontrolle der Verwendung dieser Namen zu gewährleisten, können sie in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden. Die Namen sollten als geschützte geografische Angaben in das Register eingetragen werden, es sei denn, sie werden in diesen internationalen Abkommen ausdrücklich als Ursprungsbezeichnungen geführt.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a) Damit das Potenzial von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im internationalen Handel voll ausgeschöpft werden kann, sollte diese Verordnung durch weitere handelspolitische Zusammenarbeit und Engagement mit Drittländern ergänzt werden, um den Rechtsrahmen für den Schutz und die Durchsetzung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf Drittlandsmärkten zu verbessern, wobei der Entwicklungsstand der Drittländer gebührend zu berücksichtigen ist.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Für das optimale Funktionieren des Binnenmarkts ist es wichtig, dass Erzeuger und andere betroffene Wirtschaftsbeteiligte, Behörden und Verbraucher schnell und einfach auf die einschlägigen Informationen über eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben zugreifen können. Diese Informationen sollten gegebenenfalls Angaben zur Identität der auf nationaler Ebene anerkannten Erzeugervereinigung beinhalten.
(17) Für das optimale Funktionieren des Binnenmarkts ist es wichtig, dass Erzeuger und andere betroffene Wirtschaftsbeteiligte, Behörden und Verbraucher schnell und einfach auf die einschlägigen Informationen über eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben in allen Amtssprachen der Union zugreifen können. Diese Informationen sollten gegebenenfalls Angaben zur Identität der auf nationaler Ebene anerkannten Erzeugervereinigung beinhalten.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu)
(17a) Bei der Aushandlung von Handelsabkommen oder spezifischen bilateralen Abkommen über geografische Angaben sollten die Parteien immer die jeweiligen Besonderheiten und das komplexe Geflecht an Erzeugern, die in den Geltungsbereich der geschützten Erzeugnisse fallen, berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte Kleinsterzeugern sowie kleinen und mittleren Erzeugern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, um unverhältnismäßige Belastungen und zusätzliche Kosten zu vermeiden, da sie wichtige Akteure und Hüter des Systems sind. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und den internationalen Handel zu fördern, sollte diese Verordnung daher weder eine Diskriminierung noch ein Hindernis für potenzielle Antragsteller – insbesondere für Erzeuger in der Union und in Drittländern, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gelten – darstellen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23) Erzeugervereinigungen spielen eine wesentliche Rolle bei den Anträgen auf Eintragung geografischer Angaben sowie bei der Änderung von Produktspezifikation und bei Löschungsanträgen. Sie sollten mit den Mitteln ausgestattet werden, um die spezifischen Merkmale ihrer Erzeugnisse besser zu bestimmen und zu vermarkten. Daher sollte die Rolle der Erzeugervereinigungen präzisiert werden.
(23) Erzeugervereinigungen, einschließlich derer, die durch nationales Recht festgelegt sind, spielen eine wesentliche Rolle bei der Verwaltung ihrer geografischen Angaben, einschließlich bei Anträgen auf Eintragung sowie bei der Änderung von Produktspezifikation und bei Löschungsanträgen. Sie sollten mit den Mitteln ausgestattet werden, die sie benötigen, um die spezifischen Merkmale ihrer Erzeugnisse besser zu bestimmen und zu vermarkten, und über angemessene Ressourcen für die Ausübung ihrer Befugnisse und Aufgaben verfügen. Daher sollte die Rolle der Erzeugervereinigungen präzisiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen können, dass der Beitrag zu den Kosten in Zusammenhang mit der Ausübung von Befugnissen und Aufgaben durch die anerkannte Erzeugervereinigung für alle Erzeuger von Erzeugnissen mit dieser geografischen Angabe verpflichtend ist. Andere interessierte Kreise, einschließlich Expertenorganisationen, und Nichtregierungsorganisationen, etwa Verbrauchergruppen, oder öffentliche Stellen könnten bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 a (neu)
(25a) Erworbene Rechte in der Domänennamenindustrie müssen auf internationaler Ebene anerkannt und geschützt werden, damit die durch die starke Entwicklung des Internethandels bedingte widerrechtliche Aneignung des Ansehens geografischer Angaben verhindert wird. Die Handelsabkommen der Union mit Drittländern stellen derzeit den geeignetsten Rahmen für eine Stärkung des Schutzes auf internationaler Ebene dar. Die Kommission sollte besonderes Augenmerk darauf richten, dass der Schutz der Rechte geografischer Angaben auf der Ebene von Domänennamen in bilateralen Handelsabkommen und anderen internationalen Handelsverhandlungen berücksichtigt wird, und ihre Vermittlungstätigkeit bei den für die Vergabe von Domänennamen zuständigen Stellen und konkret bei der Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -Adressen (ICANN) ausbauen, damit die bestehenden Rechte geografischer Angaben in das einheitliche Streitbeilegungsverfahren für Domänennamen (UDRP) aufgenommen werden.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26) Das Verhältnis zwischen Marken und geografischen Angaben sollte präzisiert werden, und zwar im Hinblick auf die Kriterien für die Ablehnung von Markenanmeldungen, die Nichtigerklärung von Marken und die Koexistenz von Marken und geografischen Angaben.
(26) Das Verhältnis zwischen Marken und geografischen Angaben sollte präzisiert und transparenter gestaltet werden, und zwar im Hinblick auf die Kriterien für die Ablehnung von Markenanmeldungen, die Nichtigerklärung von Marken und die Koexistenz von Marken und geografischen Angaben.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27
(27) Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, eingetragene geografische Angaben verwenden dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse den Anforderungen der jeweiligen Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments oder eines dem letztgenannten gleichwertigen Dokuments, d. h. einer vollständigen Zusammenfassung der Produktspezifikation, entsprechen. Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System sollte zudem gewährleisten, dass Erzeuger, die die Vorschriften einhalten, einen Anspruch darauf haben, in das System zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen zu werden.
(27) Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, eingetragene geografische Angaben verwenden dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse den Anforderungen der jeweiligen Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments oder eines dem letztgenannten gleichwertigen Dokuments, d. h. einer vollständigen Zusammenfassung der Produktspezifikation, entsprechen. Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System sollte zudem gewährleisten, dass Erzeuger, die die Vorschriften einhalten, einen Anspruch darauf haben, in das System zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen zu werden. Erzeuger aus Drittländern sollten unionskompatiblen Überprüfungsverfahren unterliegen, die von ihren jeweiligen Aufsichtsbehörden eingerichtet werden.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29
(29) Die Kennzeichnung von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates29 und insbesondere jenen Vorschriften unterliegen, die eine Kennzeichnung unterbinden soll, die Verbraucher verwirren oder irreführen könnte.
(29) Die Kennzeichnung von Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates29 und insbesondere jenen Vorschriften unterliegen, die eine Kennzeichnung unterbinden sollen, die Verbraucher verwirren oder irreführen könnte.
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29 ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
29 ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Die Verwendung von Unionszeichen oder Unionsangaben auf der Verpackung von Erzeugnissen mit geografischer Angabe sollte verbindlich sein, um die Erzeugnisse und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und um die Wiedererkennbarkeit im Handel zu erhöhen und damit Kontrollen zu erleichtern. In Anbetracht der Besonderheit bestimmter Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, sollten für Wein und Spirituosen die besonderen Kennzeichnungsvorschriften beibehalten werden. Die Verwendung solcher Zeichen oder Angaben sollte für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Drittländern freiwillig sein.
(30) Die Verwendung von Unionszeichen oder Unionsangaben auf der Verpackung von Erzeugnissen mit geografischer Angabe sowie auf den entsprechenden Präsentationsseiten von Online-Shops sollte verbindlich sein, um die Erzeugnisse und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und um die Wiedererkennbarkeit im Handel zu erhöhen und damit Kontrollen zu erleichtern. In Anbetracht der Besonderheit bestimmter Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, sollten für Spirituosen die besonderen Kennzeichnungsvorschriften beibehalten werden. Die Verwendung solcher Zeichen oder Angaben sollte für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Drittländern freiwillig sein.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31
(31) Der Mehrwert der geografischen Angaben basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Das System geografischer Angaben stützt sich in erheblichem Maße auf Eigenkontrolle, Sorgfaltspflicht und Eigenverantwortung der Erzeuger, während es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Verwendung von Erzeugnisnamen zu verhindern oder zu unterbinden, die gegen die Vorschriften über geografische Angaben verstößt. Der Kommission obliegt es, im Falle einer systembedingten Nichtanwendung des Unionsrechts einzugreifen. Geografische Angaben sollten unter ein System amtlicher Kontrollen fallen, das den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates30 entspricht und Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs beinhalten sollte. Jeder Wirtschaftsbeteiligte sollte einem Kontrollsystem unterliegen, in dem die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft wird. Da Wein besonderen Kontrollen unterliegt, die in den sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sind, sollten in dieser Verordnung nur Kontrollen für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt werden.
(31) Der Mehrwert der geografischen Angaben basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Das System geografischer Angaben stützt sich in erheblichem Maße auf Eigenkontrolle, Sorgfaltspflicht und Eigenverantwortung der Erzeuger, während es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Verwendung von Erzeugnisnamen zu verhindern oder zu unterbinden, die gegen die Vorschriften über geografische Angaben verstößt. Der Kommission obliegt es, im Falle einer systembedingten Nichtanwendung des Unionsrechts einzugreifen. Geografische Angaben sollten unter ein System amtlicher Kontrollen fallen, das den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates30 entspricht und Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs beinhalten sollte. Jeder Wirtschaftsbeteiligte sollte einem Kontrollsystem unterliegen, in dem die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft wird.
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30 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
30 ABl. L95 vom 7.4.2017, S.1.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 a (neu)
(31a) Die eingetragenen Marken geografischer Angaben besitzen einen Vermögenswert, der von einer unabhängigen Partei nach einer klaren und objektiven Analyse ermittelt werden kann. Dieser Wert kann in die Jahresbilanz sowohl der Erzeugervereinigungen als auch der einzelnen Erzeuger aufgenommen werden.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32
(32) Im Hinblick auf Unparteilichkeit und Objektivität sollten die zuständigen Behörden, die mit der Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen betraut sind, eine Reihe operativer Kriterien erfüllen. Es sollten Vorschriften erlassen werden, mit denen eine Reihe von Zuständigkeiten im Rahmen der Durchführung besonderer Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen übertragen werden können, um die Arbeit der Kontrollbehörden zu erleichtern und die Wirksamkeit des Systems zu erhöhen.
(32) Im Hinblick auf Unparteilichkeit und Objektivität sollten die zuständigen Behörden, die mit der Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen betraut sind, eine Reihe operativer Kriterien erfüllen. Bei der Benennung von Behörden, die dafür zuständig sind, geeignete administrative und rechtliche Schritte zu unternehmen, um die unrechtmäßige Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben zu verhindern oder zu unterbinden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Behörden angemessene Garantien für Transparenz, Objektivität und Unparteilichkeit bieten und dass sie über das qualifizierte Personal und die Ressourcen verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Es sollten Vorschriften erlassen werden, mit denen eine Reihe von Zuständigkeiten im Rahmen der Durchführung besonderer Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen übertragen werden können, um die Arbeit der Kontrollbehörden zu erleichtern und die Wirksamkeit des Systems zu erhöhen.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35
(35) Die Durchsetzung geografischer Angaben auf dem Markt ist wichtig, um betrügerische und irreführende Praktiken zu unterbinden und so sicherzustellen, dass die Erzeuger für den Mehrwert ihrer Erzeugnisse mit geografischen Angaben angemessen entlohnt werden und diejenigen, die diese geografischen Angaben zu Unrecht verwenden, am Verkauf ihrer Erzeugnisse gehindert werden. Es sollten Kontrollen auf der Grundlage von Risikobewertungen oder Meldungen von Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden und geeignete administrative und gerichtliche Schritte unternommen werden, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verhindern oder zu unterbinden, die im Widerspruch zu den geschützten geografischen Angaben steht.
(35) Die Durchsetzung geografischer Angaben auf dem Markt ist wichtig, um betrügerische und irreführende Praktiken zu unterbinden, Produktpiraterie wirksam zu bekämpfen und so sicherzustellen, dass die Erzeuger für den Mehrwert ihrer Erzeugnisse mit geografischen Angaben angemessen entlohnt werden und diejenigen, die diese geografischen Angaben zu Unrecht verwenden, am Verkauf ihrer Erzeugnisse gehindert werden. Es sollten Kontrollen auf der Grundlage von Risikobewertungen oder Meldungen von Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden und geeignete wirksame und verhältnismäßige administrative und gerichtliche Schritte unternommen werden, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verhindern oder zu unterbinden, die nicht im Einklang mit oder im Widerspruch zu den geschützten geografischen Angaben steht.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37
(37) Da ein Erzeugnis mit geografischer Angabe, das in einem Mitgliedstaat hergestellt wurde, möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wird, sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten wirksame Kontrollen möglich sind; zudem sollten die praktischen Einzelheiten dieser Amtshilfe festgelegt werden.
(37) Da ein Erzeugnis mit geografischer Angabe, das in einem Mitgliedstaat hergestellt wurde, möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wird, sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern wirksame Kontrollen möglich sind; zudem sollten die praktischen Einzelheiten dieser Amtshilfe festgelegt werden.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39
(39) Die Verfahren für die Eintragung, Änderung und Löschung geografischer Angaben, einschließlich Prüf- und Einspruchsverfahren, sollten so effizient wie möglich durchgeführt werden. Dies kann erreicht werden, indem die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) bereitgestellte Unterstützung für die Prüfung der Anträge in Anspruch genommen wird. Zwar ist damit eine teilweise Auslagerung an das EUIPO in Betracht gezogen, doch bliebe die Kommission wegen des engen Zusammenhangs mit der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Eintragung, Änderung und Löschung verantwortlich, da sie über das erforderliche Fachwissen verfügt, um die besonderen Merkmale von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnisse angemessen zu beurteilen.
(39) Die Verfahren für die Eintragung, Änderung und Löschung geografischer Angaben, einschließlich Prüf- und Einspruchsverfahren, sollten so effizient wie möglich durchgeführt werden. Gemäß dem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs gab es seit der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Kommission und dem EUIPO im Jahr 2018 keine Verbesserung bei der Dauer der Verfahren, insbesondere der Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf Eintragung und von Änderungen der Produktspezifikationen von Erzeugnissen mit geografischer Angabe. Die Kommission sollte wegen des engen Zusammenhangs mit der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Eintragung, Änderung und Löschung verantwortlich sein, da sie über das erforderliche Fachwissen verfügt, um die besonderen Merkmale von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnisse angemessen zu beurteilen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44
(44) Mit der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten sollen die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale ihrer Erzeugnisse zu unterrichten. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, den eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwenden dürfen, sofern das betreffende Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen.
(44) Mit der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten sollen die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale ihrer Erzeugnisse zu unterrichten. Um die Entstehung von Ungleichgewichten auf dem Binnenmarkt oder ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, den eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwenden dürfen, sofern das betreffende Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 46
(46) Um zu gewährleisten, dass garantiert traditionelle Spezialitäten mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und eine gleichbleibende Qualität aufweisen, sollten die in Vereinigungen zusammengeschlossenen Erzeuger das Erzeugnis selbst in einer Produktspezifikation definieren. Die Eintragung eines Namens als eine garantiert traditionelle Spezialität sollte auch für Erzeuger aus Drittländern möglich sein.
(46) Um zu gewährleisten, dass garantiert traditionelle Spezialitäten mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und eine gleichbleibende Qualität aufweisen, sollten die in Vereinigungen zusammengeschlossenen Erzeuger das Erzeugnis selbst in einer Produktspezifikation definieren. Die Eintragung eines Namens als eine garantiert traditionelle Spezialität sollte auch für Erzeuger aus Drittländern, die über eine Kontrollregelung oder eine gleichwertige Regelung verfügen, möglich sein.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47
(47) Zur Gewährleistung der Transparenz sollten garantiert traditionelle Spezialitäten in das Register eingetragen werden.
(47) Zur Gewährleistung der Transparenz sollten garantiert traditionelle Spezialitäten in das in dieser Verordnung vorgesehene zentrale Register eingetragen werden.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 48
(48) Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, den eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwenden dürfen, sofern das betreffende Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen. Für in der Union hergestellte garantiert traditionelle Spezialitäten sollte das Unionszeichen bei der Kennzeichnung verwendet werden und es sollte möglich sein, es mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ zu verbinden. Die Verwendung der Namen, des Unionszeichens und der Angabe sollte geregelt werden, um ein einheitliches Vorgehen im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen.
(48) Um der Entstehung von Ungleichgewichten auf dem Binnenmarkt oder ungleichen Wettbewerbsbedingungen vorzubeugen, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, den eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwenden dürfen, sofern das betreffende Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt und die Erzeuger dem Kontrollsystem unterliegen. Für in der Union hergestellte garantiert traditionelle Spezialitäten sollte das Unionszeichen bei der Kennzeichnung verwendet werden, und es sollte möglich sein, es mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ zu verbinden. Die Verwendung der Namen, des Unionszeichens und der Angabe sollte entsprechend geregelt werden, um ein einheitliches Vorgehen im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 50
(50) Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, sollten eingetragene garantiert traditionelle Spezialitäten, auch bei Verwendung als Zutaten, gegen jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung und alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können, geschützt werden. Mit dem gleichen Ziel sollten Vorschriften für eine besondere Verwendung der Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“ festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Begriffen, die in der Union gebräuchlich sind, eine Kennzeichnung, die den Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse enthält oder umfasst, und Marken.
(50) Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden und ihnen präzise Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten eingetragene garantiert traditionelle Spezialitäten, auch bei Verwendung als Zutaten, gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Fälschung und alle sonstigen Praktiken, die die Verbraucher irreführen und die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verzerren können, geschützt werden. Mit dem gleichen Ziel sollten Vorschriften für eine besondere Verwendung der Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“ festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Begriffen, die in der Union gebräuchlich sind, eine Kennzeichnung, die den Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse enthält oder umfasst, und Marken.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 53 a (neu)
(53а) In Anbetracht der zunehmenden Forderung von Erzeugern verschiedener Erzeugnisse, darunter auch Erzeugnisse einzelner Landwirte, die in keine andere Kategorie fallen, aber die Kennzeichen einer Qualitätsregelung tragen, und in Anbetracht der schwächeren Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte, die dennoch direkt an die Endverbraucher verkaufen wollen, sollte eine neue fakultative Qualitätsangabe „Erzeugnis des Landwirts“ eingeführt werden, um den Verbrauchern Informationen über ein bestimmtes Erzeugnismerkmal zu geben. Die Mitgliedstaaten sollten Kriterien erarbeiten, die ein Erzeugnis erfüllen sollte, um die fakultative Qualitätsangabe „Erzeugnis des Landwirts“ verwenden zu können.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 56
(56) Damit die Kommission bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern kann, sollte ihr die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Festlegung von Nachhaltigkeitsstandards und von Kriterien zur Anerkennung bestehender Nachhaltigkeitsstandards; Präzisierung oder Hinzufügung von Angaben, die als Teil der begleitenden Angaben gemacht werden müssen; Betrauung des EUIPO mit den Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung von Einsprüchen und dem Einspruchsverfahren, dem Betrieb des Registers, der Veröffentlichung von Standardänderungen einer Produktspezifikation, der Konsultation im Zusammenhang mit einem Löschungsverfahren, der Einrichtung und Verwaltung eines Warnsystems, das Antragsteller über die Verfügbarkeit ihrer geografischen Angabe als Domänenname informiert, der Prüfung geografischer Angaben aus Drittländern, die keine geografischen Angaben gemäß der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben34 sind und für die auf der Grundlage internationaler Verhandlungen oder Abkommen Schutz beantragt wird; Festlegung geeigneter Kriterien für die Überwachung der Leistung des EUIPO bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Zutaten in Verarbeitungserzeugnissen; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf den Ursprung von Futtermitteln im Falle einer Ursprungsbezeichnung; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen; Festlegung von Vorschriften über die Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse; Festlegung von Vorschriften zur Begrenzung der Informationen, die in der Produktspezifikation geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten enthalten sein dürfen; Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Eintragungskriterien für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über geeignete Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die für Produktzertifizierungsstellen gelten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften zur genaueren Definition des Schutzes von garantiert traditionellen Spezialitäten; Festlegung von zusätzlichen Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen, die Bedingungen für die Verwendung der Namen von Pflanzensorten und Tierrassen sowie das Verhältnis zu den Rechten des geistigen Eigentums in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über gemeinsame Anträge, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen, und Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Einspruchsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten durch die Festlegung detaillierter Verfahren und Fristen; Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für Änderungen in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Löschungsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung detaillierter Vorschriften zu den Kriterien für fakultative Qualitätsangaben; Vorbehalt einer zusätzlichen fakultativen Qualitätsangabe und Festlegung der Bedingungen für deren Verwendung; Festlegung von Ausnahmen für die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ und Festlegung der Produktionsmethoden und der anderen relevanten Kriterien für die Verwendung dieser fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere Festlegung der Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung35 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(56) Damit die Kommission bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern kann, sollte ihr die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Betrauung des EUIPO mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Warnsystems der Union zur Bekämpfung der Fälschung geografischer Angaben im Internet, Information der Antragsteller über die Verfügbarkeit ihrer geografischen Angabe als Domänenname; Überwachung derRegistrierung von Domänennamen in der Union, die mit den im Unionsregister für geografische Angaben eingetragenen Namen kollidieren würde; Festlegung geeigneter Kriterien für die Überwachung der Leistung des EUIPO bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf den Ursprung von Futtermitteln im Falle einer Ursprungsbezeichnung; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen; Festlegung von Vorschriften über die Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse; Festlegung von Vorschriften zur Begrenzung der Informationen, die in der Produktspezifikation geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten enthalten sein dürfen; Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Eintragungskriterien für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über geeignete Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die für Produktzertifizierungsstellen gelten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften zur genaueren Definition des Schutzes von garantiert traditionellen Spezialitäten; Festlegung von zusätzlichen Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen, die Bedingungen für die Verwendung der Namen von Pflanzensorten und Tierrassen sowie das Verhältnis zu den Rechten des geistigen Eigentums in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über gemeinsame Anträge, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen, und Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Einspruchsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten durch die Festlegung detaillierter Verfahren und Fristen; Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für Änderungen in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Löschungsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung detaillierter Vorschriften zu den Kriterien für fakultative Qualitätsangaben; Vorbehalt einer zusätzlichen fakultativen Qualitätsangabe und Festlegung der Bedingungen für deren Verwendung; Festlegung von Ausnahmen für die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ und Festlegung der Produktionsmethoden und der anderen relevanten Kriterien für die Verwendung dieser fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere Festlegung der Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 60 a (neu)
(60а) Bei Erzeugnissen, für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ein Schutzverfahren der Union wie „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ oder „traditionelle Spezialität“ gemäß den Vorschriften und Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eingeleitet wurde, sollten die Antragsteller berechtigt sein, das begonnene Verfahren fortzusetzen und abzuschließen.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung
Die vorliegende Verordnung enthält Vorschriften über
Die vorliegende Verordnung enthält Vorschriften für folgende Qualitätsregelungen:
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse;
a) geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützte geografische Angaben (g. g. A.) für Wein, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel und geografische Angaben für Spirituosen;
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
b) garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) und
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe -a (neu)
-a) „Qualitätsregelungen“ sind die Regelungen gemäß den Titeln II, III und IV;
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a
a) „Erzeugervereinigung“ ist jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses;
a) „Erzeugervereinigung“ ist jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, zusammengesetzt aus Erzeugern von Rohstoffen, Verarbeitern oder Wirtschaftsbeteiligten, die an der Erzeugung des gleichen Erzeugnisses beteiligt sind;
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe b
b) „traditionell“ bzw. „Tradition“ in Verbindung mit einem aus einem geografischen Gebiet stammenden Erzeugnis ist die nachgewiesene historische Verwendung durch die Erzeuger innerhalb einer Gemeinschaft über einen Zeitraum, in dem die Kenntnisse generationsübergreifend weitergegeben werden; dieser Zeitraum beträgt mindestens 30Jahre, während die Verwendung Änderungen aufweisen darf, die auf sich wandelnde Verfahren in den Bereichen Hygiene und Sicherheit zurückzuführen sind;
b) „traditionell“ bzw. „Tradition“ in Verbindung mit einem Erzeugnis ist die nachgewiesene historische Verwendung des Namens durch die Erzeuger innerhalb einer Gemeinschaft über einen Zeitraum, in dem die Kenntnisse generationsübergreifend weitergegeben werden; dieser Zeitraum beträgt mindestens 30 Jahre, während diese Verwendung Änderungen aufweisen darf, die auf sich wandelnde Verfahren in den Bereichen Hygiene und Sicherheit und andere relevante Praktiken, z. B. in Bezug auf Nachhaltigkeit, Tiergesundheit und Tierschutz, zurückzuführen sind;
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe d
d) „Produktionsschritt“ ist jede Stufe der Erzeugung, Verarbeitung, Zubereitung oder Reifung, bis das Erzeugnis in einer Form vorliegt, die für das Inverkehrbringen im Binnenmarkt geeignet ist;
d) „Produktionsschritt“ ist jede Stufe der Lieferung, Erzeugung, Verarbeitung, Zubereitung oder Reifung, die ausgeführt wird, bis das Erzeugnis alle Anforderungen erfüllt, die für das Inverkehrbringen im Binnenmarkt erforderlich sind;
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe f
f) „Produktzertifizierungsstellen“ sind Stellen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625, die bescheinigen, dass Erzeugnisse mit geografischer Angabe oder garantiert traditionelle Spezialitäten mit der Produktspezifikation übereinstimmen;
f) „Produktzertifizierungsstellen“ sind delegierte Stellen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625, die bescheinigen, dass Erzeugnisse mit geografischer Angabe oder garantiert traditionelle Spezialitäten mit der Produktspezifikation übereinstimmen;
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe g – Einleitung
g) „Gattungsbezeichnung“ ist
g) „Gattungsbezeichnung“ ist der Name des Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort, die Region oder das Land bezieht, in dem bzw. der das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Union die gebräuchliche Bezeichnung für das betreffende Erzeugnis geworden ist;
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe g – Ziffer i
i) der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort, die Region oder das Land bezieht, in dem bzw. der das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, jedoch der für das betreffende Erzeugnis in der Union gemeinhin übliche Name geworden ist;
entfällt
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe g – Ziffer ii
ii) ein allgemeiner Begriff, der Arten von Erzeugnissen, Merkmale von Erzeugnissen oder andere Begriffe bezeichnet, die sich nicht auf ein bestimmtes Erzeugnis beziehen;
entfällt
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Dieser Titel legt ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben fest, das die Namen von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Eigenschaften bzw. Merkmale oder Ansehen an den jeweiligen Erzeugungsort gebunden sind, schützt und damit Folgendes gewährleistet:
(1) Dieser Titel legt ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben fest, das die Namen von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Eigenschaften bzw. Merkmale oder Ansehen an den jeweiligen Erzeugungsort gebunden sind, schützt und damit
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)
-a) die Erzeuger bei der Erzielung einer angemessenen Vergütung für die Qualität ihrer Erzeugnisse unterstützt;
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe -a a (neu)
-aa) zur Verwirklichung der Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums beiträgt, indem landwirtschaftliche Tätigkeiten und Verarbeitungstätigkeiten sowie mit hochwertigen Erzeugnissen verbundene Bewirtschaftungssysteme unterstützt werden;
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Erzeuger, die gemeinsam handeln, haben die notwendigen Befugnisse und Zuständigkeiten, um die betreffende geografische Angabe zu verwalten, auch um der Nachfrage der Gesellschaft nach Erzeugnissen, die im Sinne der Nachhaltigkeit in deren drei Dimensionen – wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Wert – erzeugt werden, zu entsprechen und um auf dem Markt tätig zu sein;
a) sicherstellt, dass Erzeuger, die gemeinsam handeln, die notwendigen Befugnisse und Zuständigkeiten haben, um die betreffende geografische Angabe zu verwalten, auch um einen Wert zu schaffen und der Nachfrage der Gesellschaft nach Erzeugnissen, die im Sinne der Nachhaltigkeit in deren drei Dimensionen– wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Wert – und unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierwohls erzeugt werden, zu entsprechen und um auf dem Binnenmarkt der Union und den internationalen Märkten tätig zu sein;
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) einen fairen Wettbewerb für Erzeuger in der Handelskette;
b) einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gewährleistet, sodass ein Mehrwert in Handelskette geschöpft werden kann;
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) zu dem Ziel, diesen Mehrwert in der gesamten Lieferkette zu teilen, beiträgt, damit die Erzeuger in der Lage sind, in die Qualität, das Ansehen und die Nachhaltigkeit ihrer Erzeugnisse zu investieren;
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) Verbraucher erhalten zuverlässige Informationen über die betreffenden Erzeugnisse und eine Garantie für deren Echtheit und können sie im Handel, auch im elektronischen Geschäftsverkehr, leicht erkennen;
c) sicherstellt, dass Verbraucher zuverlässige Informationen über die betreffenden Erzeugnisse und eine Garantie für die Echtheit und die Rückverfolgbarkeit der Qualität, das Ansehen oder andere mit dem Erzeugungsort zusammenhängende Merkmale dieser Erzeugnisse erhalten und sie im Handel, auch im System für Domänennamen und im elektronischen Geschäftsverkehr, leicht erkennen können;
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) eine effiziente Eintragung von geografischen Angaben unter Berücksichtigung eines angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums; und
d) für eine einfache, effiziente und nutzerfreundliche Eintragung von geografischen Angaben sorgt, und zwar unter Berücksichtigung eines einheitlichen, angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums auf dem Binnenmarkt, einschließlich des digitalen Marktes der Union; und
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) die wirksame Rechtsdurchsetzung und Vermarktung in der gesamten Union und im elektronischen Geschäftsverkehr, um die Integrität des Binnenmarkts sicherzustellen.
e) wirksame Kontrollen, Rechtsdurchsetzung, Verwendung und Vermarktung in der gesamten Union, im Domänennamensystem und im elektronischen Geschäftsverkehr sicherstellt, wodurch für die Integrität des Binnenmarkts gesorgt wird;
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea) das Know-how bewahrt und lokale und regionale Erzeugnisse fördert und unterstützt;
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)
eb) sicherstellt, dass die Rechte des geistigen Eigentums der Erzeuger solcher Erzeugnisse auf Drittmärkten im Einklang mit internationalen Übereinkünften, Normen, bewährten Verfahren und Abkommen mit Drittländern wirksam geschützt werden.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1
(1) Die Klassifizierung der Erzeugnisse mit geografischer Angabe erfolgt gemäß der Kombinierten Nomenklatur mit zwei, vier oder sechs Stellen. Bezieht sich eine geografische Angabe auf Erzeugnisse aus mehr als einer Kategorie, wird jeder Eintrag angegeben. Die Klassifizierung der Erzeugnisse erfolgt nur zu Eintragungs-, Statistik- und Aufzeichnungszwecken. Die Klassifizierung dient nicht zur Feststellung vergleichbarer Erzeugnisse für den Schutz vor einer direkten und indirekten kommerziellen Verwendung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a.
(1) Die Klassifizierung der Erzeugnisse mit geografischer Angabe erfolgt gemäß der Kombinierten Nomenklatur mit zwei, vier, sechs oder acht Stellen. Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission zusätzliche Codes gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 in die Kombinierte Nomenklatur aufnehmen. Bezieht sich eine geografische Angabe auf Erzeugnisse aus mehr als einer Kategorie, wird jeder Eintrag angegeben. Die Klassifizierung der Erzeugnisse erfolgt nur zu Eintragungs-, Statistik- und Aufzeichnungszwecken. Die Klassifizierung dient nicht zur Feststellung vergleichbarer Erzeugnisse für den Schutz vor einer direkten und indirekten kommerziellen Verwendung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe f
f) „anerkannte Erzeugervereinigung“ ist ein formeller Zusammenschluss mit Rechtspersönlichkeit, der von den zuständigen nationalen Behörden als einzige Vereinigung anerkannt ist, die im Namen aller Erzeuger handelt;
f) „anerkannte Erzeugervereinigung“ ist ein formeller Zusammenschluss der Erzeuger, der von den zuständigen nationalen Behörden als einzige Vereinigung anerkannt ist, die im Namen aller Erzeuger handelt und diese vertritt, und die Anforderungen von Artikel 33 Absätze 1 und 2 erfüllt;
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
(1) Anträge auf Eintragung geografischer Angaben können nur von einer Vereinigung von Erzeugern des Erzeugnisses, dessen Name für die Eintragung vorgeschlagen wird, gestellt werden („antragstellende Erzeugervereinigung“). Regionale oder lokale öffentliche Stellen können bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen.
(1) Anträge auf Eintragung geografischer Angaben können nur von einer Vereinigung von Erzeugern des Erzeugnisses, dessen Name für die Eintragung vorgeschlagen wird, gestellt werden („antragstellende Erzeugervereinigung“). Andere interessierte Kreise, einschließlich Expertenorganisationen, Nichtregierungsorganisationen oder öffentlicher Stellen, können fachliche Beratung anbieten und bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
(2) Im Hinblick auf Spirituosen mit geografischer Angabe kann eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde für die Zwecke dieses Titels als antragstellende Erzeugervereinigung angesehen werden, wenn die betreffenden Erzeuger aufgrund ihrer Anzahl, ihrer geografischen Standorte oder ihrer organisatorischen Merkmale keine Vereinigung bilden können. In diesem Fall sind die Gründe in dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Antrag anzugeben.
(2) Im Hinblick auf Spirituosen mit geografischer Angabe kann eine von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland benannte Behörde für die Zwecke dieses Titels als antragstellende Erzeugervereinigung angesehen werden, wenn die betreffenden Erzeuger aufgrund ihrer Anzahl, ihrer geografischen Standorte oder ihrer organisatorischen Merkmale keine Vereinigung bilden können. In diesem Fall sind die Gründe in dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Antrag anzugeben.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe einreichen will;
a) Die betreffende Person ist zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe der einzige Erzeuger dieses Erzeugnisses;
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) das betreffende geografische Gebiet ist durch natürliche Gegebenheiten ohne Bezug auf Grundstücksgrenzen gekennzeichnet und weist Eigenschaften auf, die sich deutlich von denen benachbarter Gebiete unterscheiden, oder die Eigenschaften des Erzeugnisses unterscheiden sich von denen der Erzeugnisse aus benachbarten Gebieten.
b) das betreffende geografische Gebiet ist durch die natürliche Umwelt gekennzeichnet und weist Eigenschaften auf, die sich deutlich von denen benachbarter Gebiete unterscheiden, oder die Eigenschaften des Erzeugnisses unterscheiden sich von denen der Erzeugnisse aus benachbarten Gebieten, oder – im Fall von Spirituosen – die Spirituose weist eine besondere Qualität auf, genießt besonderes Ansehen oder besitzt andere Merkmale, die eindeutig ihrem geografischen Ursprung zuzuschreiben sind.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Bei Weinen ist ein einzelner Antragsteller der Weinbereiter.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Diese Verordnung darf Antragsteller, insbesondere Hersteller in der Union und in Drittländern, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission gelten, nicht diskriminieren und keine Hindernisse für sie schaffen.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca) eine Studie zur wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der betreffenden Lieferkette.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4
(4) Im Rahmen der in Absatz 3 genannten Prüfung führt der Mitgliedstaat ein nationales Einspruchsverfahren durch. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens wird der Antrag auf Eintragung veröffentlicht und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung vorgesehen, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung hat, niedergelassen oder ansässig ist, bei diesem Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag auf Eintragung einlegen kann.
(4) Im Rahmen der in Absatz 3 genannten Prüfung führt der Mitgliedstaat ein nationales Einspruchsverfahren durch. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens wird die Produktspezifikation nach Artikel 11 veröffentlicht und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung vorgesehen, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung hat, niedergelassen oder ansässig ist, bei diesem Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag auf Eintragung einlegen kann.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 7
(7) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Entscheidung, unabhängig davon, ob sie positiv ausfällt oder nicht, öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. Der Mitgliedstaat stellt des Weiteren sicher, dass die Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und gewährleistet den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation.
(7) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Entscheidung, unabhängig davon, ob sie positiv ausfällt oder nicht, öffentlich zugänglich gemacht wird und der Antragsteller die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. Der Mitgliedstaat stellt des Weiteren sicher, dass die Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und gewährleistet den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 7 a (neu)
(7a) Bei grenzüberschreitenden Eintragungsanträgen werden die entsprechenden nationalen Verfahren, auch in der Einspruchsphase, in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz -1 (neu)
(-1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Nachhaltigkeitsverpflichtung“ eine Verpflichtung, mit der ein Beitrag zu einem oder mehreren sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Zielen geleistet wird, zu denen die folgenden Ziele gehören können:
a) Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Energieeffizienz und Verringerung des Wasserverbrauchs;
b) Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Böden, Landschaften und natürlichen Ressourcen;
c) Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit;
d) Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Pflanzensorten;
e) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
f) Verringerung des Pestizideinsatzes;
g) Reduzierung der Treibhausgasemissionen;
h) Verringerung des Einsatzes antimikrobieller Mittel;
i) Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierwohls;
j) Sicherung auskömmlicher Einnahmen und Verbesserung der Resilienz für Erzeuger von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe;
k) Verbesserung der Qualität und des wirtschaftlichen Werts von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und Umverteilung des Mehrwerts über die gesamte Lieferkette;
l) Leistung eines Beitrags zur Diversifizierung von Tätigkeiten zur Förderung der ländlichen Wirtschaft;
m) Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung vor Ort und Erhaltung des ländlichen Gefüges und der lokalen Entwicklung, einschließlich der Beschäftigung in der Landwirtschaft;
n) Anwerben und Halten von jungen Erzeugern von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und neuer Erzeuger von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie Förderung der Weitergabe von Know-how und Kultur zwischen den Generationen;
o) Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen in der Landwirtschaft und bei der Verarbeitung;
p) Leistung eines Beitrags zur Aufwertung des ländlichen Raums sowie des kulturellen und gastronomischen Erbes zur Förderung des Wissens zu Themen in Bezug auf Qualitätssysteme, Lebensmittelsicherheit und ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung;
q) Verbesserung der Koordinierung zwischen den Erzeugern durch verbesserte Effizienz der Steuerungsinstrumente.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1
(1) Eine Erzeugervereinigung kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen vereinbaren, die bei der Erzeugung des Erzeugnisses mit geografischer Angabe einzuhalten sind. Diese Verpflichtungen zielen auf die Anwendung von Nachhaltigkeitsstandard ab, die höher sind als die im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht vorgeschriebenen und in Form von sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Verpflichtungen in relevanter Hinsicht über die gute Praxis hinausgehen. Diese Verpflichtungen müssen spezifisch sein, bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe bereits angewendete nachhaltige Verfahren berücksichtigen und können sich auf bestehende Nachhaltigkeitsregelungen beziehen.
(1) Eine Erzeugervereinigung kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen vereinbaren, die bei der Erzeugung des Erzeugnisses mit geografischer Angabe einzuhalten sind. Diese Verpflichtungen zielen auf die Anwendung eines Nachhaltigkeitsstandards ab, der in Bezug auf soziale, ökologische, wirtschaftliche oder tiergesundheitliche und tierwohlbezogene Verpflichtungen über die Anforderungen im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht hinausgeht. Diese Verpflichtungen müssen spezifisch sein, bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe bereits angewendete nachhaltige Verfahren berücksichtigen, können die umfassenderen agrarökologischen Strategien des Erzeugers zur Bekämpfung des Klimawandels ergänzen und dazu beitragen und können sich auf bestehende Nachhaltigkeitsregelungen beziehen.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2
(2) Die in Absatz 1 genannten Nachhaltigkeitsverpflichtungen werden in die Produktspezifikation aufgenommen.
(2) Die gemäß Absatz 1 vereinbarten Nachhaltigkeitsverpflichtungen werden entweder in die Produktspezifikation aufgenommen oder im Rahmen gesonderter Initiativen entwickelt.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um in verschiedenen Sektoren Nachhaltigkeitsstandards und Kriterien für die Anerkennung bestehender Nachhaltigkeitsstandards festzulegen, die die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe befolgen können.
entfällt
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5
(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer harmonisierten Darstellung von Nachhaltigkeitsverpflichtungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.
entfällt
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 a (neu)
Artikel 12a
Nachhaltigkeitsbericht
(1) Erzeugervereinigungen können einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der auf internen Prüfungstätigkeiten beruht und eine Beschreibung der bestehenden nachhaltigen Verfahren, die bei der Herstellung des Erzeugnisses angewandt wurden, der Auswirkungen des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses auf seine Nachhaltigkeit im Hinblick auf soziale, ökologische, wirtschaftliche oder tiergesundheitliche und auf das Tierwohl bezogene Verpflichtungen sowie die Informationen enthält, die notwendig sind, um nachvollziehen zu können, wie sich Nachhaltigkeit auf die Entwicklung, den Erfolg und die Position des Erzeugnisses auswirkt.
Der Nachhaltigkeitsbericht kann aktualisiert werden, um insbesondere den Fortschritten im Vergleich zu den Ergebnissen früherer interner Prüfungstätigkeiten Rechnung zu tragen.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie ein harmonisiertes Format und die Online-Präsentation des Berichts gemäß Absatz 1 dieses Artikels festlegt, wodurch ein Beitrag zum Ziel des Austauschs über und der Nachahmung nachhaltiger Verfahren geleistet wird, auch durch Beratungsdienste und den Aufbau eines Netzes für den Austausch über diese Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen die Anforderungen an die vorzulegenden Begleitunterlagen präzisiert oder zusätzliche Elemente für diese Unterlagen festgelegt werden.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen die Anforderungen an die vorzulegenden Begleitunterlagen präzisiert werden.
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)
-a) die Produktspezifikation gemäß Artikel 11;
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 6
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um Verfahren und Bedingungen für die Erstellung und Einreichung von Unionsanträgen auf Eintragung festzulegen.
entfällt
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1
(1) Ein Unionsantrag auf Eintragung einer geografischen Angabe muss elektronisch über ein digitales System bei der Kommission eingereicht werden. Das digitale System muss die Einreichung von Anträgen bei den nationalen Behörden eines Mitgliedstaats ermöglichen und von dem Mitgliedstaat im nationalen Verfahren verwendet werden können.
(1) Ein Unionsantrag auf Eintragung einer geografischen Angabe muss elektronisch über ein digitales System bei der Kommission eingereicht werden. Das digitale System muss die Einreichung von Anträgen bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermöglichen und kann von dem Mitgliedstaat im nationalen Verfahren verwendet werden.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Überschrift
Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1
(1) Die Kommission prüft jeden Antrag auf Eintragung, der gemäß Artikel 16 Absatz 1 bei ihr eingeht. Sie stellt sicher, dass er keine offensichtlichen Fehler enthält, die Angaben gemäß Artikel 15 vollständig sind und das Einzige Dokument gemäß Artikel 13 präzise und konkret ist. Sie berücksichtigt das Ergebnis des nationalen Verfahrens, das von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt wurde. Die Kommission prüft insbesondere das in Artikel 13 genannte Einzige Dokument.
(1) Die Kommission prüft jeden Antrag auf Eintragung, der gemäß Artikel 16 Absatz 1 bei ihr eingeht. Die Kommission vergewissert sich, dass er keine offensichtlichen Fehler enthält, die Angaben gemäß Artikel 15 vollständig sind und das Einzige Dokument gemäß Artikel 13 präzise ist. Die Kommission berücksichtigt das Ergebnis des nationalen Verfahrens, das von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt wurde.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2
(2) Die Prüfung sollte nicht länger als sechs Monate dauern.Wird die Frist von sechs Monaten überschritten oder voraussichtlich überschritten, unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.
(2) Vorbehaltlich Absatz 3 dauert die Prüfung höchstens fünf Monate ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Eintragung.
Dieser Prüfungszeitraum schließt den Zeitraum nicht ein, der an dem Tag beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen oder ein Ersuchen um zusätzliche Informationen übermittelt, und an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat der Kommission auf die Bemerkungen oder das Ersuchen antwortet.
In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der Prüfungszeitraum um höchstens drei Monate verlängert werden.Wird der Prüfungszeitraum verlängert oder ist abzusehen, dass er verlängert wird, unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und über das Datum, an dem der Prüfungszeitraum voraussichtlich endet.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3
(3) Die Kommission kann vom Antragsteller zusätzliche Informationen anfordern.
(3) Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags auf Eintragung zusätzliche Informationen von der zuständigen Behörde oder vom Antragsteller anfordern.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 4
(4) Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung bzw. der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 erfüllt sind, so veröffentlicht sie das Einzige Dokument und den Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 5
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) mit den im vorliegenden Artikel genannten Aufgaben betraut wird.
entfällt
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich auf die Eintragung einer geografischen Angabe auswirken können.
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich auf die Eintragung einer geografischen Angabe auswirken können.
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 6 erhält, in der
(2) Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 einzuhalten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 6 erhält, in der
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.
b) die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.
Die Kommission unterrichtet den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3
(3) Diese Ausnahme gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.
(3) Die Ausnahme gemäß Absatz 2 gilt so lange, bis die Kommission von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 4
(4) Wird der Antrag durch eine rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts für ungültig erklärt, prüft der Mitgliedstaat die geeigneten Folgemaßnahmen wie die Rücknahme oder gegebenenfalls die Änderung des Unionsantrags auf Eintragung.
(4) Wird der Antrag durch eine rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts für ungültig erklärt, prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die geeigneten Folgemaßnahmen wie die Rücknahme oder gegebenenfalls die Änderung des Unionsantrags auf Eintragung.
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1
(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments und des Hinweises auf die Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 17 Absatz 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Kommission Einspruch erheben oder eine Stellungnahme einreichen.
(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments und des Hinweises auf die Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 17 Absatz 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Kommission Einspruch erheben.
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2
(2) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, niedergelassen oder ansässig ist, kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, innerhalb einer Frist, in der ein Einspruch oder eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 möglich ist, Einspruch erheben.
(2) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, niedergelassen oder ansässig ist, kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, innerhalb einer Frist, in der ein Einspruch gemäß Absatz 1 möglich ist, Einspruch erheben.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 4
(4) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat, und die Behörde oder die antragstellende Erzeugervereinigung, die den Antrag eingereicht hat, innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Die Kommission kann jederzeit in diesem Zeitraum auf Ersuchen der Behörde oder der antragstellenden Erzeugervereinigung die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.
(4) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat, und die Behörde oder die antragstellende Erzeugervereinigung, die den Antrag eingereicht hat, innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs dieses Einspruchs schriftlich auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Die Kommission kann jederzeit in diesem Zeitraum auf Ersuchen der Behörde oder der antragstellenden Erzeugervereinigung die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 6
(6) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilen die antragstellende Erzeugervereinigung, die in dem Drittland niedergelassen ist, oder die Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, der Kommission das Ergebnis der Konsultationen mit, einschließlich aller ausgetauschten Informationen, und unterrichten sie, ob mit einem oder allen Einspruchsführer(n) eine Einigung erzielt wurde und welche Änderungen des Antrags auf Eintragung sich daraus ergeben. Die Behörde oder die Person, die bei der Kommission Einspruch erhoben hat, kann der Kommission nach Abschluss der Konsultationen ihren Standpunkt mitteilen.
(6) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilen die antragstellende Erzeugervereinigung, die in dem Drittland niedergelassen ist, oder die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, der Kommission das Ergebnis der Konsultationen mit, einschließlich aller ausgetauschten Informationen, und unterrichten sie, ob mit einem oder allen Einspruchsführer(n) eine Einigung erzielt wurde und welche Änderungen des Antrags auf Eintragung sich daraus ergeben. Die Behörde oder die Person, die bei der Kommission Einspruch erhoben hat, kann der Kommission nach Abschluss der Konsultationen ihren Standpunkt mitteilen.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 7
(7) Werden nach Abschluss der in Absatz 4 genannten Konsultationen die gemäß Artikel 17 Absatz 4 veröffentlichten Daten geändert, so prüft die Kommission den Antrag auf Eintragung in der geänderten Fassung erneut. Wird der Antrag auf Eintragung wesentlich geändert und ist die Kommission der Auffassung, dass der geänderte Antrag die Bedingungen für die Eintragung erfüllt, so veröffentlicht sie den Antrag gemäß dem genannten Absatz erneut.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 9
(9) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens schließt die Kommission ihre Bewertung des Unionsantrags auf Eintragung ab, wobei sie etwaige Anträge auf Übergangsfristen, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens, alle eingegangenen Stellungnahmen sowie alle anderen Fragen berücksichtigt, die sich nach der Prüfung ergeben haben und eine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge haben könnten.
(9) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens schließt die Kommission ihre Bewertung des Unionsantrags auf Eintragung ab, wobei sie etwaige Anträge auf Übergangsfristen, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens und alle anderen Fragen berücksichtigt, die sich nach der Prüfung ergeben haben und eine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge haben könnten.
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 10
(10) Der Kommission wird die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detaillierte Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren, für die offizielle Einreichung von Stellungnahmen durch nationale Behörden und Personen mit einem berechtigten Interesse, durch die das Einspruchsverfahren nicht ausgelöst wird, sowie durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit den im vorliegenden Artikel genannten Aufgaben betraut wird.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detaillierte Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren und für die offizielle Einreichung von Stellungnahmen durch nationale Behörden und Personen mit einem berechtigten Interesse, durch die das Einspruchsverfahren nicht ausgelöst wird, zu ergänzen.
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 a (neu)
Artikel 20a
Verfahren für die Einreichung einer Stellungnahme
1. Um Ungenauigkeiten bei einem laufenden Eintragungsverfahren für eine geografische Angabe zu berichtigen, kann eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments und des Hinweises auf die Produktspezifikation im Unionsregister bei der Kommission eine Stellungnahme einreichen.
2. Die Stellungnahme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stützt sich nicht auf die in Artikel 19 genannten Einspruchsgründe. Die zuständige Behörde oder die Person, die eine Stellungnahme einreicht, gilt nicht als Verfahrensbeteiligter.
3. Die Kommission leitet die Stellungnahme an den Antragsteller weiter und berücksichtigt sie bei der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung, es sei denn, sie ist unklar oder offensichtlich falsch.
4. Um die Abwicklung des Verfahrens für die Einreichung einer Stellungnahme zu erleichtern, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Vorlage derartiger Stellungnahmen sowie zur Festlegung ihres Formats und ihrer Online-Darstellung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3 – Einleitung
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um den gewährten Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 auf bis zu 15 Jahre zu verlängern oder eine Weiterverwendung für bis zu 15 Jahre zu gestatten, sofern zusätzlich nachgewiesen wird, dass
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um den gewährten Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 auf bis zu 15 Jahre zu verlängern, sofern zusätzlich nachgewiesen wird, dass
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 5
(5) Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 3 verwendet, so muss die Kennzeichnung deutlich sichtbar die Angabe des Ursprungslands enthalten.
(5) Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 3 verwendet, so ist die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar in der Kennzeichnung und gegebenenfalls in der Beschreibung des Erzeugnisses, wenn dieses auf einer Website online vermarktet wird, anzugeben.
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 6
(6) Um vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation durch alle Erzeuger eines Erzeugnisses mit geografischer Angabe in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum zur Einhaltung von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei den Behörden dieses Mitgliedstaats seit mindestens fünf Jahren unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 4 auf diesen Punkt hingewiesen haben.
(6) Um vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation durch alle Erzeuger eines Erzeugnisses mit geografischer Angabe in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum zur Einhaltung von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Antrags bei der Kommission gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei den Behörden dieses Mitgliedstaats seit mindestens fünf Jahren unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 4 auf diesen Punkt hingewiesen haben.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1
(1) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 17 zu dem Schluss, dass eine der darin genannten Anforderungen nicht erfüllt ist, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags auf Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.
(1) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 17 zu dem Schluss, dass eine der darin genannten Anforderungen nicht erfüllt ist, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags auf Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2
(2) Geht bei der Kommission kein zulässiger Einspruch ein, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Eintragung der geografischen Angabe, ohne das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 anzuwenden. Die Kommission kann die gemäß Artikel 19 Absatz 1 eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigen.
(2) Geht bei der Kommission kein zulässiger Einspruch ein, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Eintragung der geografischen Angabe, ohne das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 anzuwenden.
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 – Einleitung
(3) Liegt der Kommission ein zulässiger Einspruch vor, so geht sie im Anschluss an die Konsultationen gemäß Artikel 19 Absatz 4 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:
(3) Liegt der Kommission ein zulässiger und begründeter Einspruch vor, so geht sie im Anschluss an die Konsultationen gemäß Artikel 19 Absatz 4 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 5
(5) Die Verordnungen über die Eintragung und die Ablehnungsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.
(5) Die Verordnungen über die Eintragung und die Ablehnungsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, und im Unionsregister der geografischen Angaben veröffentlicht.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben (im Folgenden „Unionsregister der geografischen Angaben“), ohne das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 anzuwenden. Das Register besteht aus drei Teilen mit den geografischen Angaben für Wein, jenen für Spirituosen und jenen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Einrichtung und Führung eines elektronischen Registers der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben (im Folgenden „Unionsregister der geografischen Angaben“), ohne das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 anzuwenden, wobei sie dieses Register der Öffentlichkeit und in einem maschinenlesbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates1a einfach zugänglich macht. Das Register besteht aus drei Teilen mit den geografischen Angaben für Wein, jenen für Spirituosen und jenen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
__________________
1a Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Das EUIPO führt das Unionsregister und hält es in Bezug auf Eintragungen, Änderungen und Löschungen geografischer Angaben auf dem neuesten Stand.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3
(3) Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden. Die Kommission trägt diese geografischen Angaben im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen werden. Bei Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden die Namen der betreffenden Erzeugnisse als geschützte geografische Angaben in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen, sofern sie in diesen Abkommen nicht ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen ausgewiesen sind.
(3) Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden. Die Kommission trägt diese geografischen Angaben im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, die gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden, und veröffentlicht die Kriterien, die sie für die Entscheidung über gemäß dem jeweiligen internationalen Abkommen geschützte geografische Angaben heranzieht. Bei Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden die Namen der betreffenden Erzeugnisse als geschützte geografische Angaben in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen, sofern sie in diesen Abkommen nicht ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen ausgewiesen sind.
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 5
(5) Die Kommission veröffentlicht die Liste der internationalen Abkommen gemäß Absatz 3 sowie die Liste der nach diesen Abkommen geschützten geografischen Angaben und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.
(5) Das EUIPO veröffentlicht die Liste der internationalen Abkommen gemäß Absatz 3 sowie die Liste der nach diesen Abkommen geschützten geografischen Angaben und bringt sie im Falle von Änderungen auf den neuesten Stand.
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 6
(6) Die Kommission bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe in digitaler oder Papierform für die Gültigkeitsdauer der geografischen Angabe und bei einer Löschung für einen Zeitraum von zehn Jahren auf.
(6) Die Kommission bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe in digitaler oder Papierform auf. Bei einer Löschung oder Ablehnung bewahrt die Kommission die Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren auf.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 6 a (neu)
(6a) Wenn das EUIPO eine neue geografische Angabe oder die Änderung einer früheren geografischen Angabe in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen hat, reicht die Kommission in ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben („Genfer Akte“) beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte eine Anmeldung zur internationalen Eintragung der in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragenen geografischen Angabe ein, die zu einem Erzeugnis mit Ursprung in der Union gehört. Die nach Artikel 7 der Genfer Akte zu entrichtenden Gebühren, wie in der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte festgelegt, werden von dem Mitgliedstaat getragen, dessen Hoheitsgebiet die geografische Angabe zuzuordnen ist.
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 7
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Führung des Unionsregisters der geografischen Angaben betraut wird.
entfällt
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1
(1) Jede Person muss in der Lage sein, einen amtlichen Auszug aus dem Unionsregister der geografischen Angaben herunterzuladen, der den Nachweis für die Eintragung der geografischen Angabe und die einschlägigen Daten enthält, darunter das Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe oder einen anderen Prioritätstag. Dieser amtliche Auszug kann in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer ähnlichen Einrichtung als Echtheitsbescheinigung verwendet werden.
(1) Jede Person muss in der Lage sein, einen amtlichen Auszug aus dem Unionsregister der geografischen Angaben einfach und kostenlos herunterzuladen, der den Nachweis für die Eintragung oder Ablehnung der geografischen Angabe und andere einschlägige Daten enthält, darunter das Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe oder einen anderen Prioritätstag. Der amtliche Auszug wird in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates1a erstellt. Dieser amtliche Auszug kann in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer ähnlichen Einrichtung als Echtheitsbescheinigung verwendet werden.
__________________
1a Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2
(2) Wird eine Erzeugervereinigung von den nationalen Behörden gemäß Artikel 33 anerkannt, so wird sie im Unionsregister der geografischen Angaben und im amtlichen Auszug gemäß Absatz 1 als Inhaberin der Rechte an der geografischen Angabe angegeben.
(2) Wird eine Erzeugervereinigung von den nationalen Behörden oder der Behörde eines Drittstaats gemäß Artikel 33 anerkannt, so wird sie im Unionsregister der geografischen Angaben und im amtlichen Auszug gemäß Absatz 1 als Vertreterin der Hersteller eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses angegeben.
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Online-Vorlage der Auszüge aus dem Unionsregister der geografischen Angaben sowie zum Ausschluss oder zur Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Online-Vorlage der Auszüge aus dem Unionsregister der geografischen Angaben und des zu verwendenden maschinenlesbaren Formats sowie zum Ausschluss oder zur Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.
Abänderung 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1
(1) Eine Erzeugervereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, kann die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe beantragen.
(1) Eine anerkannte Erzeugervereinigung kann die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe beantragen.
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Sofern es keine anerkannte Erzeugervereinigung gibt, so kann eine Erzeugervereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, oder ein einzelner Erzeuger, der der einzige Erzeuger einer geografischen Angabe ist, die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe beantragen.
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Einleitung
(3) Eine Änderung ist eine Unionsänderung, wenn sie eine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge hat und
(3) Eine Änderung ist als eine Unionsänderung zu betrachten, wenn sie eine Änderung des einzigen Dokuments zur Folge hat und
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) eine Änderung des Namens oder der Verwendung des Namens oder im Fall von Wein und Spirituosen der Erzeugniskategorie, unter die das Erzeugnis mit geografischer Angabe fällt, oder im Fall von Spirituosen der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung umfasst oder
a) eine Änderung des Namens umfasst oder
Abänderung 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) oder die Gefahr birgt, dass der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verloren geht, auf das sich das einzige Dokument bezieht, oder
b) oder wenn die Prüfung durch den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 Buchstabe b ergeben hat, dass durch diese Änderung der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verloren gehen könnte, auf das sich das einzige Dokument bezieht, oder
Abänderung 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 5
(5) Eine Standardänderung gilt als vorübergehende Änderung, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder eine vorübergehende Änderung aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, handelt.
(5) Eine vorübergehende Änderung gilt als Standardänderung, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder eine vorübergehende Änderung aufgrund der Folgen einer Naturkatastrophe, widriger Witterungsverhältnisse, geopolitischer Ereignisse oder jedwede außergewöhnliche Umstände, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, handelt.
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 6
(6) Unionsänderungen werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 8 bis 22.
(6) Unionsänderungen werden von der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Beantragung der Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation oder einer eingetragenen geografischen Angabe geprüft und genehmigt.
Unbeschadet des ersten Unterabsatzes, folgt das Genehmigungsverfahren sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 8 bis 22.
Betreffen die Änderungen die Produktspezifikationen einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe, so gilt Artikel 23 Absatz 6a entsprechend.
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 7
(7) Anträge auf Unionsänderungen, die von einem Drittland oder Erzeugern aus einem Drittland eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesem Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von geografischen Angaben im Einklang steht.
(7) Anträge auf Unionsänderungen, die von einem Drittland, von Erzeugervereinigungen oder in hinreichend begründeten Ausnahmefällen von einem Einzelerzeuger ansässig in einem Drittland eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesem Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von geografischen Angaben im Einklang steht.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 8
(8) Umfasst ein Antrag auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so prüft die Kommission nur die Unionsänderung. Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen gelten als nicht eingereicht. Die Prüfung solcher Anträge ist auf die vorgeschlagenen Unionsänderungen ausgerichtet. Die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat kann den Antragsteller gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikationen zu ändern.
(8) Umfasst ein Antrag auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so prüft die Kommission nur die Unionsänderung. Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen gelten als nicht eingereicht. Die Prüfung solcher Anträge ist auf die vorgeschlagenen Unionsänderungen ausgerichtet.
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 9
(9) Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in deren Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, genehmigt und der Kommission mitgeteilt. Diese Änderungen werden von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.
(9) Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in deren Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, geprüft und genehmigt und der Kommission mitgeteilt. Diese Änderungen werden von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht, indem sie im Amtsblatt der Europäischen Union, und im Unionsregister der geografischen Angaben veröffentlicht werden.
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 10
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Veröffentlichung von Standardänderungen gemäß Absatz 9 betraut wird.
entfällt
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) seit mindestens sieben Jahren kein Erzeugnis mit der betreffenden geografischen Angabe mehr in Verkehr gebracht wurde.
b) in den vorangegangenen sieben Jahren kein Erzeugnis mit der betreffenden geografischen Angabe mehr in Verkehr gebracht wurde.
Abänderung 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2
(2) Die Kommission kann auch auf Antrag der Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung erlassen.
(2) Die Kommission kann auf Antrag der Erzeugervereinigung, die die Mehrheit der Erzeuger vertritt, des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung erlassen.
Abänderung 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Benutzung und der Schutz des eingetragenen Namens als sonstiges Recht des geistigen Eigentums, insbesondere als Marke, sind für die Dauer von zehn Jahren nach Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe verboten, es sei denn, ein solches Recht des geistigen Eigentums bestand oder eine solche Marke war vor der Eintragung der geografischen Angabe eingetragen.
Abänderung 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 6
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit den in Absatz 5 genannten Aufgaben betraut wird.
entfällt
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird;
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird, auch in Fällen, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Fälschung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird, einschließlich Fälle, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten eingesetzt werden;
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zu Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung, in Unterlagen oder Informationen auf Websites zu dem betreffenden Erzeugnis sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zu Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung, in Unterlagen oder Informationen auf Websites oder in Domänennamen zu dem betreffenden Erzeugnis sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2
(2) Eine Anspielung auf eine geografische Angabe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b liegt insbesondere dann vor, wenn ein Begriff, ein Zeichen oder ein anderes Kennzeichnungs- oder Verpackungselement für den verständigen Verbraucher einen unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang mit dem unter die eingetragene geografische Angabe fallenden Erzeugnis herstellt und dadurch das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird.
entfällt
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 4 – Buchstabe a
a) Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Zollgebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; und
a) Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Zollgebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu)
aa) Waren, die in der Union erzeugt werden und für die Ausfuhr und Vermarktung in Drittländern bestimmt sind, und
Abänderung 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Enthält die geografische Angabe einen oder mehrere Begriffe, die keine Gattungsbezeichnungen sind, so stellt die Verwendung eines, einiger oder aller dieser Begriffe in derselben oder in einer anderen Reihenfolge als der eingetragenen eine der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Handlungen dar.
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 5
(5) Die anerkannte Erzeugervereinigung bzw. jeder Wirtschaftsbeteiligte, die bzw. der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und gegen Absatz 1 verstoßen.
(5) Die Erzeugervereinigung bzw. jeder Wirtschaftsbeteiligte, die bzw. der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und gegen Absatz 1 verstoßen.
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 7
(7) Handelt es sich bei der geografischen Angabe um einen zusammengesetzten Namen, der einen Begriff enthält, der als Gattungsbezeichnung gilt, so stellt die Verwendung dieses Begriffs keine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dar.
(7) Handelt es sich bei der geografischen Angabe um einen zusammengesetzten Namen, der einen Begriff enthält, der als Gattungsbezeichnung gilt, so stellt die Verwendung dieses Begriffs grundsätzlich keine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dar.
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 7 a (neu)
(7a) Jeder Mitgliedstaat unternimmt die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 für Erzeugnisse zu vermeiden oder zu beenden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden. Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte gemäß von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden. Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1
(1) Artikel 27 hindert Wirtschaftsbeteiligte nicht daran, eine geografische Angabe gemäß Artikel 36 zu verwenden, um anzugeben, dass ein Verarbeitungserzeugnis ein mit dieser geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis als Zutat enthält, sofern die Verwendung nach redlicher Geschäftspraxis erfolgt und das Ansehen der geografischen Angabe nicht geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird.
(1) Auf den Namen einer geografischen Angabe, die von den Marktteilnehmern gemäß Artikel 36 verwendet wird, um darauf hinzuweisen, dass ein Verarbeitungserzeugnis eine solche Zutat enthält, kann in der Zutatenliste verwiesen werden, sofern diese Verwendung mit Artikel 27 in Einklang steht, nach redlicher Geschäftspraxis erfolgt und das Ansehen der geografischen Angabe nicht geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird und dies den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen entspricht.
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2
(2) Die geografische Angabe, die ein Zutat bezeichnet, darf nicht in der Lebensmittelbezeichnung des Verarbeitungserzeugnisses verwendet werden, es sei denn, es besteht eine Vereinbarung mit einer Erzeugervereinigung, die zwei Drittel der Erzeuger vertritt.
(2) Die geografische Angabe, die eine Zutat bezeichnet, darf nicht in der Lebensmittelbezeichnung, der Etikettierung (mit Ausnahme des Zutatenverzeichnisses), der Aufmachung der Verpackung oder der Bewerbung des Verarbeitungserzeugnisses verwendet werden, es sei denn, es besteht eine schriftliche Vereinbarung mit Kontrollbestimmungen mit einer anerkannten Erzeugervereinigung oder, falls es eine solche nicht gibt, mit der Erzeugervereinigung, die die Mehrheit der Erzeuger vertritt, in der Mindestbedingungen für die lautere Verwendung des Namens festgelegt werden können.
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 3
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch zusätzliche Vorschriften über die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Zutaten in Verarbeitungserzeugnissen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.
entfällt
Abänderung 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch zusätzliche Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters eines Begriffs gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.
entfällt
Abänderung 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2
(2) Ein ganz oder teilweise gleichlautender Name, durch den die Verbraucher in Bezug auf den geografischen Ursprung eines Erzeugnisses irregeführt werden, darf nicht eingetragen werden, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Region oder den Ort, aus dem/der das Erzeugnis stammt, zutreffend ist.
(2) Ein ganz oder teilweise gleichlautender Name, der an ein anderes Erzeugnis erinnert oder durch den die Verbraucher in Bezug auf den geografischen Ursprung eines Erzeugnisses irregeführt werden, darf nicht eingetragen werden, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Region oder den Ort, aus dem/der das Erzeugnis stammt, zutreffend ist.
Abänderung 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31
Artikel 31
entfällt
Marken
Ein Name wird nicht als geografische Angabe eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens und des Bekanntheitsgrads einer Marke die Eintragung des als geografische Angabe vorgeschlagenen Namens den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irreführen könnte.
Abänderung 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 1
(1) Erzeugervereinigungen werden – gemäß den Vorgaben der nationalen Behörden und je nach Art des betreffenden Erzeugnisses – auf Initiative von Interessenträgern gegründet, einschließlich Landwirten, landwirtschaftlichen Zulieferern, Zwischenverarbeitern und Endverarbeitern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tätigkeit der Erzeugervereinigung transparent und demokratisch organisiert ist und alle Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe das Recht auf Mitgliedschaft in der Erzeugervereinigung haben. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Behördenvertreter und andere Interessenträger wie Verbrauchergruppen, Einzelhändler und Zulieferer in die Tätigkeit der Erzeugervereinigung eingebunden werden.
(1) Erzeugervereinigungen werden – gemäß den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit nationalem Recht und je nach Art des betreffenden Erzeugnisses – auf Initiative von Interessenträgern gegründet, einschließlich Landwirten, landwirtschaftlichen Zulieferern, Herstellern und Herstellerverbänden. Eine Erzeugervereinigung kann auch auf Initiative eines Mitgliedstaats gegründet werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tätigkeit der Erzeugervereinigung transparent und demokratisch, insbesondere durch interne Vorschriften, die ihren Mitgliedern eine demokratische Kontrolle ermöglichen, organisiert ist und alle Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe das Recht auf Mitgliedschaft in der Erzeugervereinigung haben.
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass für jede geografische Angabe nur eine Erzeugervereinigung tätig sein kann, die die Mehrheit der Erzeuger vertritt, und dass die Mitgliedschaft in der Erzeugervereinigung und die Beteiligung an den Kosten, die mit der Ausübung der Befugnisse der Erzeugervereinigung und der Erfüllung ihrer Pflichten verbunden sind, für alle Erzeuger obligatorisch sind.
Unbeschadet des Absatzes 2 können die nationalen Behörden im Einklang mit nationalem Recht die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten einer Erzeugervereinigung festlegen.
Abänderung 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Eine Erzeugervereinigung kann insbesondere die folgenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen:
(2) Sofern es keine anerkannte Erzeugervereinigung gibt, kann eine Erzeugervereinigung insbesondere die folgenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen:
Abänderung 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) Erstellung der Produktspezifikation und Verwaltung der internen Kontrollen, um sicherzustellen, dass die Etappen der Erzeugung (Produktionsschritte) des Erzeugnisses mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation übereinstimmen;
a) Erstellung der Produktspezifikation und Verwaltung der Tätigkeiten, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Etappen der Erzeugung (Produktionsschritte) des Erzeugnisses mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation übereinstimmen;
Abänderung 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) Ergreifung von rechtlichen Schritten, um den Schutz der geografischen Angabe und der unmittelbar mit ihr verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen;
b) Einleitung von rechtlichen Schritten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Verfahren vor den Zivil- und Strafgerichten, um den Schutz der geografischen Angabe und der unmittelbar mit ihr verbundenen Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Websites, Domänennamen und elektronischem Handel, offline und online sicherzustellen und Schadensersatz zu fordern;
Abänderung 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) Vereinbarung von Nachhaltigkeitsverpflichtungen, entweder im Rahmen der Produktspezifikation oder als eigenständige Initiative, einschließlich Regelungen, mit denen die Einhaltung dieser Verpflichtungen kontrolliert wird und sichergestellt wird, dass diese angemessen – insbesondere über ein von der Kommission bereitgestelltes Informationssystem – bekannt gemacht werden;
c) Vereinbarung von Nachhaltigkeitsverpflichtungen, einschließlich Unternehmungen, die die agrarökologischen Strategien der Erzeuger zur Bekämpfung des Klimawandels ergänzen und zu ihnen beitragen, entweder im Rahmen der Produktspezifikation oder an anderer Stelle, einschließlich Regelungen, mit denen die Einhaltung dieser Verpflichtungen kontrolliert wird und sichergestellt wird, dass diese angemessen – insbesondere über ein von der Kommission bereitgestelltes Informationssystem – bekannt gemacht werden;
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe d – Einleitung
d) Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der geografischen Angabe zu verbessern, einschließlich
d) Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der geografischen Angabe in Bezug auf die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit zu verbessern, einschließlich
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer -i (neu)
(-i) die Bestimmung der Mindestbedingungen für die Verwendung des Namens einer geografischen Angabe;
Abänderung 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer ii
(ii) Verbreitung von Informations- und Werbemaßnahmen mit dem Ziel, die Verbraucher über die Merkmale des Erzeugnisses mit geografischer Angabe zu unterrichten;
(ii) Verbreitung von Informations- und Werbemaßnahmen mit dem Ziel, die Verbraucher über die Merkmale des Erzeugnisses mit geografischer Angabe zu unterrichten, einschließlich der Entwicklung von Tourismusdienstleistungen im Zusammenhang mit einem nachhaltigen und verantwortungsvollen Landtourismus in dem in der Produktspezifikation genannten geografischen Gebiet;
Abänderung 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer iii
iii) Durchführung von Analysen zum wirtschaftlichen Erfolg, zur Nachhaltigkeit und zu den ernährungsphysiologischen und organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses mit geografischer Angabe;
iii) Durchführung von Analysen zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Erfolg, der Produktion und zu den ernährungsphysiologischen und organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses mit geografischer Angabe;
Abänderung 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe e
e) Bekämpfung von Fälschungen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung der geografischen Angabe im Binnenmarkt für Erzeugnisse, die nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmen, indem die Verwendung der geografischen Angabe im gesamten Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten, in denen die geografische Angabe geschützt ist, auch im Internet, überwacht wird und erforderlichenfalls die Durchsetzungsbehörden über die verfügbaren vertraulichen Systeme informiert werden.
e) Bekämpfung von Fälschungen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung der geografischen Angabe im Binnenmarkt, einschließlich des digitalen Binnenmarkts der Union, für Erzeugnisse, die nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmen, indem die Verwendung der geografischen Angabe im gesamten Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten, in denen die geografische Angabe geschützt ist, auch im Internet, überwacht wird und erforderlichenfalls die Durchsetzungsbehörden über die verfügbaren vertraulichen Systeme informiert werden;
Abänderung 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
ea) Initiativen zur Aufwertung von Erzeugnissen und erforderlichenfalls Ergreifung von Maßnahmen, um Initiativen oder Handelsgebaren, die das Ansehen und den Wert ihrer Erzeugnisse schädigen oder schädigen könnten, einschließlich abwertender Vermarktungspraktiken oder Preissenkungen, zu verhindern oder zu unterbinden;
Abänderung 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)
eb) Ergreifung von Maßnahmen zur Verbreitung bewährter Verfahren und Sensibilisierung von Erzeugern und Verbrauchern für die in Artikel 12 vorgesehenen Nachhaltigkeitsverpflichtungen;
Abänderung 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu)
ec) Festlegung von Mindestbedingungen für die lautere Verwendung des Namens einer geografischen Angabe als Zutat eines Verarbeitungserzeugnisses gemäß Artikel 28 Absatz 2 sowie Bestimmung von Regeln für die Beantragung einer finanziellen Beteiligung des Verarbeiters für diese Verwendung.
Abänderung 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, einige oder alle der in diesem Absatz genannten Befugnisse und Aufgaben ausschließlich auf die in Artikel 33 genannten anerkannten Erzeugervereinigungen zu beschränken.
Abänderung 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1
(1) Auf Antrag von Erzeugervereinigungen, die die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen, benennen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht für jede geografische Angabe aus ihrem Hoheitsgebiet, die eingetragen wurde oder für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder für Namen von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Antrags auf Eintragung sein könnten, eine Erzeugervereinigung als anerkannte Erzeugervereinigung.
(1) Auf Antrag einer Erzeugervereinigung, die die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt, benennen die Mitgliedstaaten oder – im Einklang mit einem internationalen Abkommen, dessen Vertragspartei die Union ist – Drittländer im Einklang mit ihrem nationalen Recht eine Erzeugervereinigung als anerkannte Erzeugervereinigung für eine bestimmte geografische Angabe oder für zwei oder mehrere geografische Angaben aus ihrem Hoheitsgebiet, die eingetragen wurden oder für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder für Namen von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Antrags auf Eintragung sein könnten.
Abänderung 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Eine anerkannte Erzeugervereinigung ist die einzige Vereinigung, die im Namen aller Erzeuger hinsichtlich der in diesem Artikel und in den Artikeln 25 bis 28 genannten Zuständigkeiten handeln darf.
Abänderung 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2
(2) Eine Erzeugervereinigung kann als anerkannte Erzeugervereinigung benannt werden, sofern zuvor mindestens zwei Drittel der Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung des betreffenden Erzeugnisses in dem in der Produktspezifikation bezeichneten geografischen Gebiet entfallen, eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben. Ausnahmsweise gilt eine Behörde im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 und ein Einzelerzeuger im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 als anerkannte Erzeugervereinigung.
(2) Eine Erzeugervereinigung kann als anerkannte Erzeugervereinigung benannt werden, sofern zuvor mindestens 50 % plus einer der Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe, auf die eine Mindestmenge oder ein Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegen ist, des betreffenden Erzeugnisses in dem in der Produktspezifikation bezeichneten geografischen Gebiet entfallen, eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben. Ausnahmsweise können die Mitgliedstaaten einer in Artikel 8 Absatz 2 genannten Behörde und einem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Einzelerzeuger die in Absatz 3 dieses Artikels und in Artikel 32 Absatz 2 genannten Befugnisse und Aufgaben übertragen.
Abänderung 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten oder Drittstaaten im Einklang mit einem internationalen Abkommen, dessen Vertragspartei die Union ist, können auf der Grundlage objektiver Kriterien beschließen, dass Erzeugervereinigungen, die bereits vor dem … [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] auf nationaler Ebene anerkannt waren, als anerkannte Erzeugervereinigungen gelten.
Abänderung 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 3 – Einleitung
(3) Neben den in Artikel 32 Absatz 2 genannten Befugnissen und Aufgaben kann eine anerkannte Erzeugervereinigung die folgenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen:
(3) Neben den in Artikel 32 Absatz 2 genannten Befugnissen und Aufgaben kann eine anerkannte Erzeugervereinigung die folgenden Befugnisse und Aufgaben für alle („erga omnes“) wahrnehmen:
Abänderung 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Einreichung von Anträgen auf Tätigwerden bei den Zollbehörden, um Tätigkeiten, die das Ansehen ihrer Erzeugnisse schädigen oder schädigen könnten, zu verhindern oder zu unterbinden;
b) Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Einreichung von Anträgen auf Tätigwerden bei den Zollbehörden, um Tätigkeiten oder Handelsgebaren, die das Ansehen und den Wert ihrer Erzeugnisse schädigen oder schädigen könnten, einschließlich in abwertender Absicht durchgeführter Vermarktungspraktiken oder der Senkung von Preisen, zu verhindern oder zu unterbinden;
Abänderung 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
ba) Durchführung von Aufsichtstätigkeiten und Verhinderung von Betrug;
Abänderung 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
ca) Einigung mit nachgelagerten Marktteilnehmern auf Wertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, die bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise der betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf sie umzulegen sind, und
Abänderung 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 3 – Buchstabe c b (neu)
cb) Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen von Verhandlungen über internationale Abkommen bezüglich des Schutzes geografischer Angaben;
Abänderung 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 4
(4) Die in Absatz 2 genannten Befugnisse und Aufgaben unterliegen einer zuvor geschlossenen Vereinbarung zwischen mindestens zwei Dritteln der Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Erzeugnisses in dem in der Produktspezifikation bezeichneten geografischen Gebiet entfallen.
(4) Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass der Beitrag zu den Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Befugnissen und Aufgaben durch die anerkannte Erzeugervereinigung für alle Erzeuger des Erzeugnisses in dem in der Produktspezifikation bezeichneten geografischen Gebiet verbindlich ist. Der Beitrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Menge oder dem Wert der vermarktbaren Erzeugung des Erzeugnisses mit dieser geografischen Angabe stehen.
Abänderung 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 5
(5) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, heben die Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Anerkennung der Erzeugervereinigung auf.
(5) Die Mitgliedstaaten oder Drittländer im Einklang mit einem internationalen Abkommen, dessen Vertragspartei die Union ist, führen Kontrollen durch und treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Anerkennung und den Betrieb der Erzeugervereinigung erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, heben die Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Anerkennung der Erzeugervereinigung auf.
Abänderung 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Die Mitgliedstaaten oder Drittländer im Einklang mit einem internationalen Abkommen, dessen Vertragspartei die Union ist, informieren die Kommission bis zum 31. März jedes Jahres über alle im vorhergehenden Kalenderjahr getroffenen Entscheidungen, die Anerkennung einer Erzeugervereinigung zu gewähren, abzulehnen oder zu widerrufen. Die Kommission veröffentlicht die Liste der anerkannten Erzeugervereinigungen und aktualisiert diese Liste regelmäßig.
Abänderung 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 a (neu)
Artikel 33a
Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen
(1) Ein Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen kann auf Initiative interessierter Erzeugervereinigungen gegründet werden.
(2) Ein Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen kann insbesondere die folgenden Funktionen wahrnehmen:
a) Beteiligung an Beratungsgremien;
b) Informationsaustausch mit Behörden über Themen im Zusammenhang mit der Strategie zu geografischen Angaben;
c) Vorlage von Empfehlungen, um die Ausarbeitung von Strategien zu geografischen Angaben zu verbessern, insbesondere mit Blick auf Nachhaltigkeit, die Bekämpfung von Betrug und Fälschungen, die Wertschöpfung für die Wirtschaftsbeteiligten, Wettbewerbsvorschriften und Entwicklung des ländlichen Raums;
d) Förderung und Verbreitung bewährter Verfahren unter den Erzeugern bezüglich Strategien zu geografischen Angaben;
e) Teilnahme an Absatzförderungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014.
Abänderung 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 b (neu)
Artikel 33b
Unterstützung im Zusammenhang mit internationalen Abkommen
(1) Das EUIPO unterstützt Erzeugervereinigungen im Zusammenhang mit internationalen Abkommen, dessen Vertragspartei die Union ist, insbesondere durch
a) Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung dieser Vereinigungen beim Schutz ihrer Rechte und bei der Einhaltung unterschiedlicher Regulierungsrahmen auf ausländischen Märkten und
b) Bereitstellung von Rechtsberatung im Zusammenhang mit Verhandlungen über internationale Abkommen bezüglich des Schutzes geografischer Angaben.
(2) Die Kosten der Unterstützung im Zusammenhang mit internationalen Abkommen können vom EUIPO übernommen werden. Die Mitgliedstaaten können einen Beitrag zu diesen Kosten leisten.
Abänderung 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1
(1) Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains können auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse hat oder Inhaberin von Rechten ist, nach einem geeigneten alternativen Streitbeilegungsverfahren oder einem Gerichtsverfahren einen unter dieser länderspezifischen Top-Level-Domain registrierten Domänennamen widerrufen oder an die anerkannte Erzeugervereinigung der Erzeugnisse mit der betreffenden geografischen Angabe übertragen, wenn dieser Domänenname von seinem Inhaber ohne ein berechtigtes Interesse oder Rechte an der geografischen Angabe registriert wurde oder wenn er bösgläubig eingetragen wurde oder verwendet wird und seine Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht.
(1) Die in der Union tätigen Registrierstellen für Domänennamen oberster Stufe und andere Domänennamen widerrufen von Amts wegen oder auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, die die Inhaberin der Rechte an einer geografischen Angabe ist oder die ein berechtigtes Interesse oder Rechte an einer geografischen Angabe hat, nach einem geeigneten alternativen Streitbeilegungsverfahren oder einem Gerichtsverfahren einen unter dieser Domäne registrierten Domänennamen oder übertragen ihn an die anerkannte Erzeugervereinigung der Erzeugnisse mit der betreffenden geografischen Angabe oder an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die betreffende geografische Angabe stammt, wenn dieser Domänenname von seinem Inhaber ohne ein berechtigtes Interesse oder Rechte an der geografischen Angabe registriert wurde oder wenn er bösgläubig eingetragen wurde oder verwendet wird und seine Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht.
Abänderung 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2
(2) Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains stellen sicher, dass alternative Streitbeilegungsverfahren, die zur Beilegung von Streitigkeiten über die Registrierung von Domänennamen im Sinne von Absatz 1 geschaffen werden, geografische Angaben als Rechte anerkennen, die verhindern können, dass ein Domänenname bösgläubig registriert oder verwendet wird.
(2) Die in der Union tätigen Registrierstellen für Domänennamen oberster Stufe und andere Domänennamen stellen sicher, dass alternative Streitbeilegungsverfahren, die zur Beilegung von Streitigkeiten über die Registrierung von Domänennamen im Sinne von Absatz 1 geschaffen werden, geografische Angaben als Rechte anerkennen, die verhindern können, dass ein Domänenname bösgläubig registriert oder verwendet wird.
Abänderung 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Im Einklang mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2022/1925 [Gesetz über digitale Märkte] gelten die Absätze 1 und 2 dieses Artikels für zentrale Plattformdienste, die Registrierstellen für in der EU niedergelassene gewerbliche Nutzer oder in der Union niedergelassene oder aufhältige Endnutzer betreiben oder anbieten, ungeachtet des Niederlassungsorts und Standorts der Registrierstelle und ungeachtet des sonstigen auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbaren Rechts.
Abänderung 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 3
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Einrichtung und Verwaltung eines Informations- und Warnsystems für Domänennamen betraut wird, das dem Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe Auskunft über die Verfügbarkeit der geografischen Angabe als Domänenname erteilt und auf Wunsch die Registrierung eines mit der geografischen Angabe identischen Domänennamens ermöglicht. In diesen delegierten Rechtsakten muss für in der Union niedergelassene Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains die Verpflichtung vorgesehen sein, dem EUIPO die relevanten Informationen und Daten vorzulegen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften über die Einrichtung und Verwaltung eines Informations- und Warnsystems für Domänennamen durch das EUIPO zu ergänzen, das dem Antragsteller oder dem Mitgliedstaat, aus dem die geografische Angabe stammt, bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe Auskunft über die Verfügbarkeit der geografischen Angabe als Domänenname erteilt und auf Wunsch die Registrierung eines mit der geografischen Angabe identischen Domänennamens ermöglicht.
Dem EUIPO wird nach den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten die Befugnis übertragen, ein Warnsystem einzurichten und zu verwalten, mit dem die Registrierung von Domänennamen in der Union überwacht wird, die mit den im Unionsregister der geografischen Angaben enthaltenen Namen in Konflikt stehen könnten. In diesen delegierten Rechtsakten muss für in der Union tätige Registrierstellen für Domänennamen und für die in der Union tätige europäische Registrierungsstelle für Domainnamen die Verpflichtung vorgesehen sein, dem EUIPO die relevanten Informationen und Daten vorzulegen und zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit mit dem EUIPO aufzunehmen.
Abänderung 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Überschrift
Kollidierende Marken
Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben
Abänderung 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1
(1) Die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 stehen würde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.
(1) Ein Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 stehen würde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.
Abänderung 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 a (neu)
1a. Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe wird abgelehnt, wenn der als geografische Angabe vorgeschlagene Name bei Bestehen einer bekannten Marke oder in Anbetracht des Ansehens dieser Marke geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.
Abänderung 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 3
(3) Eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht und die vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Hoheitsgebiet der Union erworben wurde, darf ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Ungültigkeits-/Nichtigkeits- oder Verfallsgründe gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 oder der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegen. In diesen Fällen ist sowohl die Verwendung der geografischen Angabe, sofern diese anschließend eingetragen wird, als auch die Verwendung der betreffenden Marke zulässig.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels darf eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht und die vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Hoheitsgebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Ungültigkeits-/Nichtigkeits- oder Verfallsgründe gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 oder der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegen. In diesen Fällen ist sowohl die Verwendung der geografischen Angabe, sofern diese anschließend eingetragen wird, als auch die Verwendung der betreffenden Marke zulässig.
Abänderung 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 1
Eine eingetragene geografische Angabe darf von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation oder dem betreffenden Einzigen Dokument oder einem gleichwertigen Dokument entspricht.
Eine eingetragene geografische Angabe darf von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation oder dem betreffenden Einzigen Dokument entspricht.
Abänderung 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) ein Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen bei Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und
a) ein Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und
Abänderung 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) ein Zeichen für geschützte geografische Angaben bei Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für geografische Angaben bei Spirituosen.
b) ein Zeichen für geschützte geografische Angaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für geografische Angaben bei Spirituosen.
Abänderung 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 2
(2) In der Kennzeichnung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, und im entsprechenden Werbematerial muss das für die jeweilige Angabe vorgesehene Unionszeichen erscheinen. Die betreffende geografische Angabe muss im selben Sichtfeld wie das Unionszeichen erscheinen. Für die geografische Angabe gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Darstellungsform der verpflichtenden Angaben.
(2) In der Kennzeichnung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, und im entsprechenden Werbematerial muss das für die jeweilige Angabe vorgesehene Unionszeichen erscheinen. Die betreffende geografische Angabe und der Name des Erzeugers müssen im selben Sichtfeld wie das Unionszeichen erscheinen.
Das Ursprungsland einer primären Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, das nicht mit dem Ursprungsland der geografischen Angabe identisch ist, wird wie folgt gekennzeichnet:
a) unter Bezugnahme auf eines der folgenden geografischen Gebiete:
i) „EU“, „außerhalb der EU“ oder „EU und außerhalb der EU“; ii) eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet in zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder in Drittländern, sofern diese Region bzw. dieses Gebiet als solche bzw. solches völkerrechtlich definiert ist;
iii) ein FAO-Fischereigebiet oder ein Meeres- oder Süßwassergebiet, sofern es völkerrechtlich als solches definiert ist oder für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist;
iv) einen Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) oder ein Drittland (Drittländer);
v) eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat oder Drittland, sofern sie bzw. es für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist;
vi) das Ursprungsland oder den Herkunftsort im Einklang mit besonderen Unionsvorschriften, die für die primäre Zutat bzw. die primären Zutaten als solche gelten; oder
b) mittels
i) der Angabe „(Name der primären Zutat) stammt/stammen nicht aus (Ursprungsland der geografischen Angabe)“; oder
ii) einer Formulierung, die der Aussage in Ziffer i ähnelt und für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat.
Abänderung 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 3
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei der Kennzeichnung von Wein und Spirituosen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, und im entsprechenden Werbematerial auf die Unionszeichen verzichtet werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei der Kennzeichnung von Spirituosen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, und im entsprechenden Werbematerial auf die Unionszeichen verzichtet werden.
Abänderung 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Werden Wein, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Spirituosen unter einer geografischen Angabe vermarktet, müssen in der Kennzeichnung von Wein die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ erscheinen, während in der Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und in der Kennzeichnung von Spirituosen die Angabe „geografische Angabe“ erscheinen können.
Werden landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Spirituosen unter einer geografischen Angabe vermarktet, müssen in der Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und in der Kennzeichnung von Spirituosen die Angabe „geografische Angabe“ erscheinen können.
Abänderung 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 (neu)
Die Abkürzungen „g. U.“ bzw. „g. g. A.“ für die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ können bei der Kennzeichnung von Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, verwendet werden.
Die Abkürzungen „g. U.“ bzw. „g. g. A.“ für die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ können bei der Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, verwendet werden.
Abänderung 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 6
(6) Die Angaben, Abkürzungen und Unionszeichen können bei der Kennzeichnung von verarbeiteten Erzeugnissen und im entsprechenden Werbematerial verwendet werden, wenn sich die geografische Angabe auf eine Zutat bezieht. In diesem Fall werden die Angabe, die Abkürzung oder das Unionszeichen unmittelbar neben der Bezeichnung der Zutat, die eindeutig als Zutat auszuweisen ist, angebracht. Das Unionszeichen ist nicht in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder in einer Weise anzubringen, die beim Verbraucher den Eindruck erweckt, dass das verarbeitete Erzeugnis und nicht die Zutat Gegenstand der Eintragung ist.
(6) Das Unionszeichen ist nicht in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder in einer Weise anzubringen, die beim Verbraucher den Eindruck erweckt, dass das verarbeitete Erzeugnis und nicht die Zutat Gegenstand der Eintragung ist.
Abänderung 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 7
(7) Nach Einreichung eines Unionsantrags auf Eintragung einer geografischen Angabe können Erzeuger bei der Kennzeichnung und Aufmachung des Erzeugnisses angeben, dass ein Antrag auf Eintragung nach dem Unionsrecht eingereicht wurde.
entfällt
Abänderung 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 9
(9) Wird ein Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Absatz 6 gekennzeichneten Erzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.
entfällt
Abänderung 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 10 – Buchstabe b
b) Text, Abbildungen und Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat und die Region beziehen, in dem bzw. der das geografische Ursprungsgebiet liegt.
b) Text, Abbildungen und Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat und die Region beziehen, in dem bzw. der das geografische Ursprungsgebiet liegt, sofern diese Bezugnahmen nicht und auch nicht nur teilweise Namen oder Text-, Abbildungs- oder Zeichenelemente anderer gemäß Artikel 27 geschützter geografischer Angaben wiedergeben.
Abänderung 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen die Kontrollen
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten Kontrollen
Abänderung 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) die Überwachung der Verwendung der geografischen Angaben auf dem Markt.
b) die Überwachung der Verwendung der geografischen Angaben auf dem Markt, auch im elektronischen Handel.
Abänderung 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 3
(3) Bei den in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen müssen die zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 einhalten. Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt jedoch nicht für die Kontrollen der geografischen Angaben.
(3) Bei den in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen müssen die zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen in den Mitgliedstaaten und in Drittländern die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 oder gleichwertige rechtliche Anforderungen in Drittländern einhalten.
Abänderung 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.
(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen für ihr Hoheitsgebiet die Liste der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind. Die Mitgliedstaaten halten diese Informationen auf dem neuesten Stand.
Abänderung 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 2
(2) Die Erzeuger sind für die internen Kontrollen verantwortlich, mit denen sichergestellt wird, dass ein Erzeugnis mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation übereinstimmt, bevor es in Verkehr gebracht wird.
(2) Die Erzeuger sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ein Erzeugnis mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation übereinstimmt, bevor es in Verkehr gebracht wird.
Abänderung 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 3 – Einleitung
(3) Zusätzlich zu den internen Kontrollen nach Absatz 2 wird bei den aus der Union stammenden Erzeugnissen mit geografischer Angabe vor dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Produktspezifikation von dritter Seite überprüft, und zwar durch
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten internen Kontrollen und anderen Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität wird bei den aus der Union stammenden Erzeugnissen mit geografischer Angabe vor dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Produktspezifikation von dritter Seite überprüft, und zwar durch
Abänderung 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 7
(7) Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation können von den Wirtschaftsbeteiligten, die den betreffenden Kontrollen unterliegen, getragen werden. Die Mitgliedstaaten können einen Beitrag zu diesen Kosten leisten.
(7) Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation können von den Wirtschaftsbeteiligten, die den betreffenden Kontrollen unterliegen, getragen werden. Die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zu diesen Kosten.
Abänderung 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) europäische Norm ISO/IEC 17065:2012 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, einschließlich der europäischen Norm ISO/IEC 17020 2012 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ oder
a) europäische Norm ISO/IEC 17065:2012 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren oder die Europäische Norm ISO/IEC 17020 2012 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ oder
Abänderung 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) andere geeignete international anerkannte Normen, einschließlich der jeweiligen überarbeiteten oder geänderten Fassungen der unter Buchstabe a genannten europäischen Normen.
entfällt
Abänderung 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 2
(2) Die Akkreditierung gemäß Absatz 1 erfolgt durch eine im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Akkreditierungsstelle, die Mitglied der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung ist, oder durch eine Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Mitglied des International Accreditation Forum ist.
(2) Die Akkreditierung gemäß Absatz 1 erfolgt durch eine im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte nationale Akkreditierungsstelle, die Unterzeichnerin der geltenden multilateralen Anerkennungsvereinbarung der Europäischen Kooperation für die jeweiligen Zertifizierungstätigkeiten ist, oder durch eine Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichnerin der geltenden multilateralen Anerkennungsvereinbarung des International Accreditation Forum für die jeweiligen Zertifizierungstätigkeiten ist.
Abänderung 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2
(2) Die Durchsetzungsbehörde führt Kontrollen der Erzeugnisse mit geografischer Angabe durch, um die Übereinstimmung mit der Produktspezifikation oder dem Einzigen Dokument oder einem gleichwertigen Dokument sicherzustellen.
(2) Die Durchsetzungsbehörde führt regelmäßig und auch auf der Grundlage einer Risikoanalyse und von Meldungen Kontrollen der Erzeugnisse mit geografischer Angabe durch, um die Rückverfolgbarkeit und die Übereinstimmung mit der Produktspezifikation oder dem Einzigen Dokument oder – für geografische Angaben bei Produkten mit Ursprung außerhalb der Union – einem gleichwertigen Dokument sicherzustellen.
Abänderung 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um die Verwendung von Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zum Schutz der geografischen Angaben gemäß den Artikeln 27 und 28 steht.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene administrative und rechtliche Schritte, um die Verwendung von Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen einschließlich Domänennamen, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden, entweder physisch oder über das Internet, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zum Schutz der geografischen Angaben gemäß den Artikeln 27 und 28 steht.
Abänderung 214 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten dürfen keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, auch nicht technischer Art, zur Verwendung von Namen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte, erbrachte oder vermarktete Erzeugnisse oder Dienstleistungen erlassen, die nicht mit den Artikeln 27 und 28 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang stehen und nicht dem Grundsatz der Harmonisierung des Lebensmittelrechts der Union entsprechen.
Abänderung 215 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 4
(4) Die gemäß Absatz 1 benannte Behörde koordiniert die Durchsetzung der geografischen Angaben zwischen den betreffenden Dienststellen und Einrichtungen, einschließlich Polizei, Stellen zur Bekämpfung von Produktfälschungen, Zoll, Ämtern für geistiges Eigentum, Lebensmittelkontrollbehörden und Einzelhandelsinspekteuren.
(4) Die gemäß Absatz 1 benannte Behörde arbeitet mit den jeweiligen Erzeugervereinigungen zusammen und koordiniert die Durchsetzung der geografischen Angaben zwischen den betreffenden Dienststellen und Einrichtungen, einschließlich Polizei, Stellen zur Bekämpfung von Produktfälschungen, Zoll, Ämtern für geistiges Eigentum, Lebensmittelkontrollbehörden und Einzelhandelsinspekteuren.
Abänderung 216 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1
(1) Steht ein Warenverkauf, der in der Union niedergelassenen Personen zugänglich ist, im Widerspruch zu Artikel 27, so gilt er als illegaler Inhalt im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates46.
(1) Steht ein Warenverkauf, der in der Union niedergelassenen Personen zugänglich ist, im Widerspruch zu den Artikeln 27 und 28 der vorliegenden Verordnung, so gilt er als illegaler Inhalt im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates46.
__________________
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46 Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L …, XXX vom TT/MM/JJJJ, S. X).
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
Abänderung 217 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 3
(3) Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2022/xxx können Personen oder Einrichtungen Hosting-Diensteanbietern bestimmte Inhalte, die gegen Artikel 27 der vorliegenden Verordnung verstoßen, melden.
(3) Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2022/2065 können Personen oder Einrichtungen Hosting-Diensteanbietern bestimmte Inhalte, die gegen die Artikel 27 und 28 der vorliegenden Verordnung verstoßen, melden.
Abänderung 218 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für Inhalt und Art der Informationen, die im Hinblick auf die Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß diesem Kapitel auszutauschen sind, sowie für die Methoden des Informationsaustauschs erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für Inhalt und Art der Informationen, die im Hinblick auf die Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß diesem Kapitel auszutauschen sind, sowie für die Methoden des Informationsaustauschs. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.
Abänderung 219 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 4
(4) Im Falle einer möglichen Verletzung des Schutzes einer geografischen Angabe können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden die Übermittlung von Informationen über die mögliche Verletzung an die in Artikel 39 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden zu erleichtern.
(4) Im Fall einer möglichen Verletzung des Schutzes einer geografischen Angabe können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um Strafverfolgungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden, Staatsanwaltschaften, für Domänennamen zuständigen Behörden und Justizbehörden die Übermittlung von Informationen über die mögliche Verletzung an die in Artikel 39 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden zu erleichtern.
Abänderung 220 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Überschrift
Bescheinigung über die Berechtigung zur Erzeugung
Bescheinigung über die Einhaltung der Produktspezifikationen
Abänderung 221 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1
(1) Wird bei der Kontrolle nach Artikel 39 festgestellt, dass ein Erzeugnis mit der Produktspezifikation einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, hat dessen Erzeuger Anspruch auf eine amtliche Bescheinigung oder einen anderen Nachweis über seine Berechtigung zur Erzeugung des mit der betreffenden geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses in Bezug auf die von ihm durchgeführten Produktionsschritte.
(1) Wird bei der Kontrolle nach Artikel 39 festgestellt, dass ein Erzeugnis mit der Produktspezifikation einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, hat dessen Erzeuger Anspruch auf eine amtliche Bescheinigung oder einen anderen Nachweis über die Einhaltung, auch mit digitalen Mitteln, und über seine Berechtigung zur Erzeugung des mit der betreffenden geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses – etwa durch Eintragung in die in Artikel 39 Absatz 1 genannte Liste – in Bezug auf die von ihm durchgeführten Produktionsschritte.
Abänderung 222 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 2
(2) Der Berechtigungsnachweis gemäß Absatz 1 ist auf Verlangen den Durchsetzungsbehörden, dem Zoll oder anderen Behörden in der Union vorzulegen, die für die Kontrolle der geografischen Angaben auf Erzeugnissen, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, zuständig sind. Der Erzeuger kann den Berechtigungsnachweis der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die im Rahmen des Geschäftsverkehrs einen entsprechenden Nachweis verlangt.
(2) Der in Absatz 1 genannte Nachweis der Einhaltung ist auf Verlangen den Durchsetzungsbehörden, dem Zoll oder anderen Behörden in der Union vorzulegen, die für die Kontrolle der geografischen Angaben auf Erzeugnissen, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, zuständig sind. Der Erzeuger kann den Nachweis der Einhaltung der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die im Rahmen des Geschäftsverkehrs einen entsprechenden Nachweis verlangt.
Abänderung 223 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46
Artikel 46
entfällt
Überprüfung von geografischen Angaben aus Drittländern
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Überprüfung von geografischen Angaben aus Drittländern betraut wird, die in internationalen Verhandlungen oder internationalen Übereinkommen zum Schutz vorgeschlagen sind, mit Ausnahme der geografischen Angaben, die unter die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben fallen.
Abänderung 224 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Indem die Kommission eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse zur Übertragung von Aufgaben an das EUIPO ausübt, wird ihr die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Kriterien für die Überwachung der Durchführung dieser Aufgaben zu ergänzen. Diese Kriterien können Folgendes umfassen:
(1) Wenn die Kommission eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse zur Übertragung von Aufgaben an das EUIPO ausübt, wird ihr auch die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Kriterien für die Überwachung der Leistung bei der Unterstützung der Durchführung dieser Aufgaben zu ergänzen. Diese Kriterien müssen mindestens Folgendes umfassen:
Abänderung 225 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Umfang, in dem landwirtschaftliche Faktoren in das Prüfungsverfahren einbezogen werden;
entfällt
Abänderung 226 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Qualität der Bewertung;
b) Qualität der technischen Unterstützung;
Abänderung 227 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) Kohärenz der Bewertung von geografischen Angaben aus verschiedenen Quellen;
entfällt
Abänderung 228 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea) Zugang zu Informationen im Unionsregister der geografischen Angaben.
Abänderung 229 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 2
(2) Spätestens fünf Jahre, nachdem erstmals Aufgaben an das EUIPO übertragen wurden, erstellt die Kommission einen Bericht über Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aufgaben durch das EUIPO und übermittelt diesen an das Europäische Parlament und den Rat.
(2) Spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals Aufgaben an das EUIPO übertragen wurden, erstellt die Kommission einen Bericht über Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aufgaben durch das EUIPO und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Abänderung 230 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 3 – Einleitung
(3) Die folgenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse können nicht Gegenstand einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sein:
(3) Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Vorschriften können landwirtschaftliche Erzeugnisse, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen und nicht im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden dürfen, nicht Gegenstand einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sein.
Abänderung 231 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Art nicht im Binnenmarkt gehandelt werden können und nur am Ort der Erzeugung oder in dessen Nähe, etwa in einem Restaurant, verzehrt werden können;
entfällt
Abänderung 232 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) Erzeugnisse, die unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Vorschriften gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen und nicht im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden dürfen.
entfällt
Abänderung 233 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 5
(5) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b können „andere Eigenschaften“ traditionelle Erzeugungsverfahren, traditionelle Erzeugnismerkmale sowie Bewirtschaftungsmethoden umfassen, mit denen ökologische Werte wie Biodiversität, Lebensräume, national anerkannte Naturschutzgebiete und Landschaften geschützt werden.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b können „Eigenschaften“ und „andere Eigenschaften“ Bewirtschaftungsmethoden umfassen, mit denen ökologische Werte wie Biodiversität, Lebensräume, national anerkannte Naturschutzgebiete und Landschaften geschützt werden.
Abänderung 234 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 6
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte über Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf den Ursprung von Futtermitteln bei Ursprungsbezeichnungen zu erlassen.
entfällt
Abänderung 235 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 7
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen zu erlassen. Bei diesen Einschränkungen und Ausnahmen ist der Qualität oder den Gebräuchen sowie anerkannten Kenntnissen und Fähigkeiten oder natürlichen Faktoren anhand objektiver Kriterien Rechnung zu tragen.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu Einschränkungen und Ausnahmen zur Ergänzung dieser Verordnung um Bestimmungen über die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen zu erlassen. Bei diesen Einschränkungen und Ausnahmen ist der Qualität oder den Gebräuchen sowie anerkannten Kenntnissen und Fähigkeiten oder natürlichen Beschränkungen, denen die landwirtschaftliche Erzeugung in bestimmten Gebieten unterliegt, anhand objektiver Kriterien Rechnung zu tragen.
Abänderung 236 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 2
(2) Insoweit es technisch nicht möglich ist, Futtermittel ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu beschaffen, kann zusätzlich Futter außerhalb dieses Gebiets beschafft werden, sofern die Qualität oder die Merkmale des Erzeugnisses, die im Wesentlichen den geografischen Verhältnissen zu verdanken ist bzw. sind, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Futtermittel, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets beschafft werden, dürfen 50 % der Trockenmasse auf Jahresbasis nicht überschreiten.
(2) Insoweit es nicht möglich ist, Futtermittel ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu beschaffen, kann zusätzlich Futter außerhalb dieses Gebiets beschafft werden, sofern die Qualität oder die Merkmale des Erzeugnisses, die im Wesentlichen den geografischen Verhältnissen zu verdanken ist bzw. sind, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Futtermittel, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets beschafft werden, dürfen 50 % der Trockenmasse auf Jahresbasis nicht überschreiten.
Abänderung 237 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 2 a (neu)
(2a) In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten aufgrund außergewöhnlicher Umstände, einschließlich ungünstiger geopolitischer, wirtschaftlicher, geografischer und klimatischer Bedingungen, für einen begrenzten Zeitraum Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätzen gewähren, bis die Möglichkeit der Beschaffung aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet wiederhergestellt werden kann.
Abänderung 238 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 2 b (neu)
(2b) Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2a, so stellt er sicher, dass der Kommission vorbehaltlich der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten ein Dossier mit den Gründen für diese Ausnahmeregelung offiziell übermittelt und das Dossier öffentlich zugänglich gemacht wird.
Abänderung 239 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 3
(3) Einschränkungen in Bezug auf den Ursprung der Rohstoffe in der Produktspezifikation eines Erzeugnisses, dessen Name als geografische Angabe eingetragen ist, müssen im Hinblick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe f begründet werden.
(3) Zusätzliche besondere Bestimmungen in Bezug auf den Ursprung der Rohstoffe in der Produktspezifikation eines Erzeugnisses, dessen Name als geografische Angabe eingetragen ist, müssen im Hinblick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe f begründet werden.
Abänderung 240 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung um Bestimmungen über Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Ursprung von Futtermitteln bei Ursprungsbezeichnungen zu erlassen.
Abänderung 241 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) eine Beschreibung der Erzeugung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe traditioneller Methoden und besonderer Verfahren, sowie Angaben zur Verpackung des Erzeugnisses, sofern die antragstellende Vereinigung dies festlegt und hinreichend begründet, warum die Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle sicherzustellen, wobei dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist;
e) eine Beschreibung der Erzeugung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der verbürgten und unveränderlichen örtlichen Methoden und besonderen Verfahren, sowie Angaben zur Verpackung des Erzeugnisses, sofern die antragstellende Vereinigung dies festlegt und hinreichend begründet, warum die Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle sicherzustellen, wobei dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist;
Abänderung 242 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 2
(2) Die Produktspezifikation kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen enthalten.
(2) Die Produktspezifikation kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen, die sich auf die ökologische, ökonomische oder soziale Dimension der Nachhaltigkeit beziehen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz enthalten.
Abänderung 243 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 3
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für eine Begrenzung der in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen, sofern eine solche Begrenzung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung um Bestimmungen mit Vorschriften für eine Begrenzung der in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen, sofern eine solche Begrenzung erforderlich ist, damit keine allzu umfangreichen Anträge auf Eintragung gestellt werden.
Abänderung 244 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die wichtigsten Elemente der Produktspezifikation: den Namen und die Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der besonderen Vorschriften für dessen Verpackung und Kennzeichnung, sowie eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;
a) die wichtigsten Elemente der Produktspezifikation: den Namen und die Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der besonderen Vorschriften für dessen Verpackung, Kennzeichnung und Aufmachung, insbesondere in Online-Shops, sowie eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;
Abänderung 245 Vorschlag für eine Verordnung Titel III – Überschrift
Qualitätsregelungen
Andere Qualitätsregelungen
Abänderung 246 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und weitere Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang II dieser Verordnung.
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und weitere Agrarerzeugnisse, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, aber unter Verwendung von in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnissen verarbeitet werden, gemäß Anhang II dieser Verordnung.
Abänderung 247 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Der Schutz des eingetragenen Namens erstreckt sich auch auf jede Übersetzung dieses Namens in eine Fremdsprache, wenn die Erzeugervereinigung dies in der Produktspezifikation angibt. Auf Antrag von Erzeugern, die eine Übersetzung verwenden möchten, wird diese Übersetzung von dem Mitgliedstaat, in dem diese Erzeuger ansässig sind, festgelegt und dem Mitgliedstaat, der die Registrierung beantragt hat, und der Kommission mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht die Übersetzung im Unionsregister der geografischen Angaben.
Abänderung 248 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 5
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch weitere Einzelheiten zu den in diesem Artikel festgelegten Eintragungskriterien zu ergänzen.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Einzelheiten zur Klarstellung der in diesem Artikel festgelegten Eintragungskriterien zu ergänzen.
Abänderung 249 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) den zur Eintragung vorgeschlagenen Namen des Erzeugnisses in den geeigneten Sprachfassungen;
a) den zur Eintragung vorgeschlagenen Namen des Erzeugnisses in den geeigneten Sprachfassungen oder mit dem Hinweis, dass dieser Name auch in seiner Übersetzung in eine Fremdsprache geschützt werden sollte;
Abänderung 250 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 1
(1) Anträge auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität können nur von einer Vereinigung von Erzeugern des Erzeugnisses mit dem zu schützenden Namen eingereicht werden. Mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern können einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einreichen.
(1) Anträge auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität können nur von einer Vereinigung von Erzeugern des Erzeugnisses mit dem zu schützenden Namen eingereicht werden. Mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern können einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einreichen. Andere interessierte Parteien, einschließlich regionaler oder lokaler öffentlicher Stellen, können bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen.
Abänderung 251 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 2
(2) Diese Prüfung sollte nicht länger als sechs Monate dauern. Wird die Frist von sechs Monaten überschritten oder voraussichtlich überschritten, unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.
(2) Vorbehaltlich Absatz 3 dauert die Prüfung höchstens fünf Monate ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Eintragung.
Dieser Prüfungszeitraum schließt den Zeitraum nicht ein, der an dem Tag beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen oder ein Ersuchen um zusätzliche Informationen übermittelt, und an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat der Kommission auf die Bemerkungen oder das Ersuchen antwortet.
In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Wird die Frist verlängert oder voraussichtlich verlängert, unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und über das Datum, an dem der Prüfungszeitraum voraussichtlich endet.
Abänderung 252 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 3
(3) Die Kommission kann vom Antragsteller zusätzliche Informationen anfordern.
(3) Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags auf Eintragung zusätzliche Informationen von der zuständigen Behörde oder vom Antragsteller anfordern.
Abänderung 253 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich auf die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität auswirken können. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, das Prüfverfahren für einen Zeitraum von 12 Monaten – mit Möglichkeit der Verlängerung – auszusetzen.
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich auf die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität auswirken können. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen begründeten Antrag stellen, das Prüfverfahren für einen Zeitraum von 12 Monaten – mit Möglichkeit der Verlängerung – auszusetzen.
Abänderung 254 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 – Absatz 2
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn ein bei der Kommission eingereichter Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde. In diesem Fall ist die Kommission nicht verpflichtet, die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 60 Absatz 2 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten.
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn ein bei der Kommission eingereichter Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde. In diesem Fall ist die Kommission nicht verpflichtet, die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 60 Absatz 2 einzuhalten.
Abänderung 255 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 62 – Absatz 3
(3) Ein Einspruch muss eine Erklärung enthalten, dass der Antrag die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt, und dies begründen. Ein Einspruch, der diese Erklärung nicht enthält, ist nichtig.
(3) Ein Einspruch muss eine Erklärung enthalten, dass der Antrag die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt, und dies sachdienlich und angemessen begründen. Ein Einspruch, der diese Erklärung nicht enthält, ist nichtig.
Abänderung 256 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) ordnungsgemäß begründet, weshalb die vorgeschlagene Eintragung mit diesem Kapitel nicht vereinbar ist, oder
a) ordnungsgemäß und sachdienlich begründet, weshalb die vorgeschlagene Eintragung mit diesem Kapitel nicht vereinbar ist, oder
Abänderung 257 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die Einhaltung der Produktspezifikation nicht gewährleistet ist;
a) die Produktspezifikation nicht eingehalten wird;
Abänderung 258 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 4
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, mit denen zusätzliche Vorschriften mit Einzelheiten zum Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten festgelegt werden.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, mit denen zusätzliche Vorschriften zum Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten festgelegt werden.
Abänderung 259 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Erzeuger von garantiert traditionellen Spezialitäten, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind. Die Mitgliedstaaten können die Liste veröffentlichen (z. B. im Internet).
Abänderung 260 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 1 b (neu)
(1b) Erzeuger von garantiert traditionellen Spezialitäten, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, sind verpflichtet, sich zum Zweck der Kontrolle der Erzeugnisse vor ihrem erstmaligen Inverkehrbringen bei den entsprechenden Behörden oder Produktzertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 73 Absatz 2 zu melden.
Abänderung 261 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 73 – Absatz 10
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch zusätzliche Vorschriften über angemessene Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die in Bezug auf die Produktzertifizierungsstellen gemäß den Absätzen 2 und 5 anzuwenden sind, zu ergänzen.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch zusätzliche Vorschriften über angemessene Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die in Bezug auf die Produktzertifizierungsstellen gemäß den Absätzen 2, 5 und 6 anzuwenden sind, zu ergänzen.
Abänderung 262 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 75 – Absatz 2
(2) Die Kommission kann ein digitales System einrichten, um die in Absatz 1 genannten Angaben und Regelungen zu erfassen und so die Bekanntheit der Erzeugnisse und Regelungen in der Union zu fördern. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Meldung der fakultativen Qualitätsangaben erforderlichen technischen Einzelheiten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.
(2) Die Kommission richtet bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ein digitales System ein und stellt dafür Unterstützung bereit, um die in Absatz 1 genannten Angaben und Regelungen zu erfassen und so die Bekanntheit der Erzeugnisse und Regelungen in der Union zu fördern. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Meldung der fakultativen Qualitätsangaben erforderlichen technischen Einzelheiten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.
Abänderung 263 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 93 – Nummer 1 – Buchstabe b – Ziffer ii
ii) das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammt,
ii) das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder in Ausnahmefällen einem bestimmten Land stammt,
Abänderung 265 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 93 – Nummer 1 a (neu)
(1a) In Artikel 93 wird folgender Absatz angefügt:
„(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b können „andere Eigenschaften“ traditionelle Erzeugungsverfahren, traditionelle Erzeugnismerkmale sowie Bewirtschaftungsmethoden umfassen, mit denen ökologische Werte wie Biodiversität, Lebensräume, national anerkannte Naturschutzgebiete und Landschaften geschützt werden.“
Abänderung 268 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 94 – Absatz 2
(2) Die Produktspezifikation kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über g. A.]* enthalten.
(2) Die Produktspezifikation kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen im Sinne des Artikels94a enthalten.
Abänderung 269 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 94 a (neu)
(2a) Folgende Artikel werden eingefügt:
„Artikel 94a
Nachhaltigkeitsverpflichtungen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Nachhaltigkeitsverpflichtung“ eine Verpflichtung, mit der ein Beitrag zu einem oder mehreren sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Zielen geleistet wird, zu denen die folgenden Ziele gehören können:
a) Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Energieeffizienz und Verringerung des Wasserverbrauchs;
b) Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Böden, Landschaften und natürlichen Ressourcen;
c) Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit;
d) Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Pflanzensorten;
e) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
f) Verringerung des Pestizideinsatzes;
g) Reduzierung der Treibhausgasemissionen;
h) Sicherung auskömmlicher Einnahmen und Verbesserung der Resilienz für Erzeuger von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe;
i) Verbesserung der Qualität und des wirtschaftlichen Werts von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und Umverteilung des Mehrwerts über die gesamte Lieferkette;
j) Leistung eines Beitrags zur Diversifizierung von Tätigkeiten zur Förderung der ländlichen Wirtschaft;
k) Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung vor Ort und Erhaltung des ländlichen Gefüges und der lokalen Entwicklung, einschließlich der Beschäftigung in der Landwirtschaft;
l) Anwerben und Halten von jungen Erzeugern von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und neuer Erzeuger von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie Förderung der Weitergabe von Know-how und Kultur zwischen den Generationen;
m) Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen in der Landwirtschaft und bei der Verarbeitung;
n) Leistung eines Beitrags zur Aufwertung des ländlichen Raums sowie des kulturellen und gastronomischen Erbes zur Förderung des Wissens zu Themen in Bezug auf Qualitätssysteme, Lebensmittelsicherheit und ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung;
o) Verbesserung der Koordinierung zwischen den Erzeugern durch verbesserte Effizienz der Steuerungsinstrumente.
(2) Eine Erzeugervereinigung kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen vereinbaren, die bei der Erzeugung des Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe einzuhalten sind. Diese Verpflichtungen zielen auf die Anwendung von Nachhaltigkeitsstandards ab, die über die im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht vorgeschriebenen Standards sowie in Form von sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Verpflichtungen in relevanter Hinsicht über die gute Praxis hinausgehen. Diese Verpflichtungen müssen spezifisch sein, bei Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe bereits angewendete nachhaltige Verfahren berücksichtigen, können die umfassenderen agrarökologischen Strategien des Erzeugers zur Bekämpfung des Klimawandels ergänzen und dazu beitragen und können sich auf bestehende Nachhaltigkeitsregelungen beziehen.
(3) Die gemäß Absatz 2 vereinbarten Nachhaltigkeitsverpflichtungen werden entweder in die Produktspezifikation aufgenommen oder im Rahmen gesonderter Initiativen entwickelt.
(4) Die in Absatz 1 genannten Nachhaltigkeitsverpflichtungen gelten unbeschadet der Anforderungen für die Einhaltung der Hygiene- und Sicherheitsstandards und der Wettbewerbsvorschriften.
Abänderung 270 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 94 b (neu)
Artikel 94b
Nachhaltigkeitsbericht
(1) Erzeugervereinigungen können einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der auf internen Prüfungstätigkeiten beruht und eine Beschreibung der bestehenden nachhaltigen Verfahren, die bei der Herstellung des Erzeugnisses angewandt wurden, der Auswirkungen des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses auf seine Nachhaltigkeit im Hinblick auf soziale, ökologische oder wirtschaftliche Verpflichtungen sowie die Informationen enthält, die notwendig sind, um nachvollziehen zu können, wie sich Nachhaltigkeit auf die Entwicklung, den Erfolg und die Position des Erzeugnisses auswirkt.
Der Nachhaltigkeitsbericht kann aktualisiert werden, um insbesondere den Fortschritten im Vergleich zu den Ergebnissen früherer interner Prüfungstätigkeiten Rechnung zu tragen.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie ein harmonisiertes Format und die Online-Präsentation des Berichts gemäß Absatz 1 dieses Artikels festlegt, wodurch ein Beitrag zum Ziel des Austauschs über und der Nachahmung nachhaltiger Verfahren geleistet wird, auch durch Beratungsdienste und den Aufbau eines Netzes für den Austausch über diese Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.“
Abänderung 271 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 95
(3) Die Artikel 95 bis 99, die Artikel 101 bis 106 und Artikel 107 werden gestrichen.
(3) Die Artikel 95 bis 99 werden gestrichen.
Abänderung 272 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 100
(3a) Artikel 100 erhält folgende Fassung:
Artikel 100
„Artikel 100
Homonyme
Homonyme
(1) Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag gestellt wurde und der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist (Homonym), sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.
(1) Eine geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. eine geschützte geografische Angabe, deren Eintragung beantragt wird, nachdem bereits eine ganz oder teilweise gleichlautende geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. eine geschützte geografische Angabe in der Union beantragt oder geschützt worden ist, darf nicht eingetragen werden, es sei denn, in der Praxis kann ausreichend zwischen der lokalen bzw. traditionellen Verwendung und der Aufmachung der gleichlautenden Angaben unterschieden werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleichbehandelt werden müssen und die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität und den geografischen Ursprung der Erzeugnisse nicht irregeführt werden dürfen.
Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
Ein ganz oder teilweise gleichlautender Name, der an ein anderes Erzeugnis erinnert oder den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
Ein eingetragener gleichlautender Name darf nur dann verwendet werden, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(1a) Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich eine beantragte oder in der Union geschützte gleichlautende geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geschützte geografische Angabe auf
a) geschützte Ursprungsbezeichnungen bzw. geschützte geografische Angaben, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind;
b) geschützte Ursprungsbezeichnungen bzw. geschützte geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, sofern diese anschließend in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden;
c) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Union geschützt sind;
d) geschützte Ursprungsbezeichnungen bzw. geschützte geografische Angaben, Ursprungsnamen und entsprechende Begriffe, die im Rahmen eines internationalen Abkommens zwischen der Union und einem oder mehreren Drittländern geschützt sind.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag gestellt wurde, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe homonym ist, die als solche durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten geschützt ist.
(2) Absatz 1 dieses Artikels findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag gestellt wurde, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe homonym ist, die als solche durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten geschützt ist.
(2a) Die Kommission löscht geschützte Ursprungsbezeichnungen bzw. geschützte geografische Angaben, die unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragen wurden.
(3) Enthält der Name einer Keltertraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe oder besteht er daraus, so darf dieser Name nicht zur Etikettierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden.
(3) Enthält der Name einer Keltertraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe oder besteht er daraus, so darf dieser Name nicht zur Etikettierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden.
(3a) Um bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 dieser Verordnung zu erlassen, mit denen Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden.
(4) Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 93 dieser Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates9.
(4) Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 93 dieser Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.“
________________________
9 Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
Abänderung 273 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 102
(3b) Die Artikel 102 und 103 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 102
„Artikel 102
Beziehung zu Marken
Beziehung zu Marken
(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 stünde und die ein Erzeugnis betrifft, das unter eine der in Anhang VII Teil II aufgeführten Kategorien fällt, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde.
(1) Ein Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 stünde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde.
Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.
(1a) Jede Eintragung einer Marke, die den durch eine geografische Angabe geschützten Namen enthält, ihn nachahmt oder auf ihn anspielt, im Namen einer Person, die nicht die Erzeugervereinigung ist, wird abgelehnt.
(1b) Unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragene Marken werden vom EUIPO und von den etwaigen zuständigen nationalen Behörden für ungültig erklärt.
(2) Unbeschadet des Artikels 101 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung darf eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates10 oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates11 vorliegen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels darf eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall der Marke gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegen. In solchen Fällen ist sowohl die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe als auch die Verwendung der betreffenden Marke zulässig.
In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.
(2a) Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben, die in der Union ohne Einreichung eines Unionsantrags auf Eintragung eingetragen werden, gilt für die Zwecke der Absätze 1 und 4 als erster Tag des Schutzes das Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe bei der Kommission.
(2b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können Garantie- oder Gewährleistungsmarken gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2436 und Kollektivmarken gemäß Artikel 29 Absatz 3 der genannten Richtlinie auf Etiketten zusammen mit der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe verwendet werden.“
______________
10 Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).
11 Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).
Abänderung 274 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 103
„Artikel 103
„Artikel 103
Schutz
Schutz
(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde.
(2) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen
(2) Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben, die in das Unionsregister der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben eingetragen sind, werden geschützt gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens, einschließlich der Verwendung für Erzeugnisse als Zutaten:
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird, auch in Fällen, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
i) durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt, geschwächt oder verwässert wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird, auch in Fällen, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Fälschung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse oder der Dienstleistungen angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird, auch in Fällen, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
c) jede sonstige falsche oder irreführende Angabe zu Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung, in Unterlagen oder Informationen auf Websites oder Domänennamen zu dem betreffenden Erzeugnis sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
d) jede sonstige Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(2a) Absatz 1 gilt auch für einen Domänennamen, der die eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe enthält oder aus ihr besteht.
(3) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 101 Absatz 1.
(4) Der Schutz gemäß Absatz 2 gilt auch für
(4) Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für
a) Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, und
a) Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Zollgebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden,
aa) Waren, die in der Union erzeugt werden und für die Ausfuhr und Vermarktung in Drittländern bestimmt sind, und
b) Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.
b) Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.
Im Falle von Waren, die in das Zollgebiet der EU verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Gebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind die Erzeugervereinigung bzw. jeder Marktteilnehmer, die oder der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe aufweisen.
(4a) Enthält die geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe einen oder mehrere Begriffe, die keine Gattungsbezeichnungen sind, so stellt die Verwendung eines, einiger oder aller dieser Begriffe in derselben oder in einer anderen Reihenfolge als der eingetragenen eine der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Handlungen dar.
(4b) Die anerkannte Erzeugervereinigung bzw. jeder Wirtschaftsbeteiligte, die bzw. der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und gegen Absatz 1 verstoßen.
(4c) Geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, dürfen in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
(4d) Handelt es sich bei der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe um einen zusammengesetzten Namen, der einen Begriff enthält, der als Gattungsbezeichnung gilt, so stellt die Verwendung dieses Begriffs generell keine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dar.
(4e) Jeder Mitgliedstaat unternimmt die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 für Erzeugnisse zu verhindern oder zu beenden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden.
Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte gemäß von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden.
Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
Abänderung 275 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 104 bis 107
(3c) Die Artikel 104 bis 106 und Artikel 107 werden gestrichen.
Abänderung 276 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3 d (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 113 – Absatz -1 (neu)
(3d) In Artikel 113 wird folgender Absatz eingefügt:
„(-1) Die Produktspezifikation des unter einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe vermarkteten Erzeugnisses enthält einen traditionellen Begriff.“
Abänderung 277 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3 e (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 113 a (neu)
(3e) Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 113a
Beziehung zwischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
(1) Die Eintragung eines traditionellen Begriffs, dessen Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 der Verordnung …/… (die neue Verordnung zu g. A.) stünde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung des traditionellen Begriffs nach dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.
(2) Unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragene traditionelle Begriffe werden von der Kommission und von den etwaigen zuständigen nationalen Behörden für ungültig erklärt.“
Abänderung 278 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3 f (neu) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 120 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)
(3f) In Artikel 120 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
ga) die Abkürzungen „g. U.“ bzw. „g. g. A.“ für die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“.
Abänderung 279 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 83 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EU) 2019/787 Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)
(1a) In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:
„4a) Für Spirituosen, die mit einem in Artikel 11 genannten zusammengesetzten Begriff, einer in Artikel 12 genannten Anspielung, als Mischung gemäß Absatz 3 dieses Artikels oder als Zusammenstellung gemäß Absatz 3a dieses Artikels in Verkehr gebracht werden, ist die Angabe der Menge der in zusammengesetzten Begriffen, als Anspielung bzw. Anspielungen, bei Mischungen oder Zusammenstellungen genannten Zutaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich.“
Abänderung 280 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 83 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EU) 2019/787 Anhang I – Nummer 9 a (neu)
(4a) In Anhang I wird folgende Nummer eingefügt:
(„9a) Kartoffelbrand
(a) Kartoffelbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Kartoffelknollen zu weniger als 94,8 % vol. so erzeugt wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.
b) Der Höchstgehalt an Methanol von Kartoffelbrand ist 1000 g/hl r. A.
c) Der Mindestalkoholgehalt von Kartoffelbrand beträgt 38 % vol.
d) Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
e) Kartoffelbrand darf nicht aromatisiert werden.
f) Zuckerkulör darf Kartoffelbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
g) Kartoffelbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
Abänderung 281 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 83 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu) Verordnung (EU) 2019/787 Anhang I – Nummer 13 a (neu)
(4b) In Anhang I wird folgende Nummer eingefügt:
(„13a) Brotbrand
a) Brotbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von frischem Brot zu weniger als 86 % vol. so erzeugt wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.
b) Der Mindestalkoholgehalt von Brotbrand beträgt 38 % vol.
c) Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d) Brotbrand darf nicht aromatisiert werden.
e) Zuckerkulör darf Brotbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f) Brotbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
Abänderung 282 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 84 – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 10, Artikel 23 Absatz 7, Artikel 25 Absatz 10, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 46, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 6, Artikel 48 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 5, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 10, Artikel 69 Absatz 4, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 10, Artikel 67 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 6, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 77 Absatz 1, Artikel 78 Absatz 3, Artikel 78 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab [dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 10, Artikel 23 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 3b, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 5, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 10, Artikel 69 Absatz 4, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 10, Artikel 67 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 6, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 77 Absatz 1, Artikel 78 Absatz 3, Artikel 78 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem … [dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0173/2023).