Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (COM(2022)0540 – C9-0361/2022 – 2022/0344(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 (neu)
(-1) Wasser ist kein kommerzielles Produkt wie jedes andere, sondern vielmehr ein Gemeingut und ein Erbe, das geschützt und als solches behandelt werden muss, damit die Ökosysteme erhalten bleiben und es universellen Zugang zu sauberem Wasser gibt.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 a (neu)
(-1a) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 28. Juli 2010 das Recht auf gesundheitlich unbedenkliches und sauberes Trinkwasser und eine sanitäre Grundversorgung als ein Menschenrecht anerkannt, das zum vollen Genuss des Lebens und aller Menschenrechte unverzichtbar ist. Nach dem Erfolg der Europäischen Bürgerinitiative von 2014 mit dem Titel „Right2Water“ hat die Kommission 2018 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie angenommen, und die entsprechende geänderte Richtlinie ist am 12. Januar 2021 in Kraft getreten. Diese Richtlinie enthält eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu verbessern und sich dabei unter anderem auf die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG gewonnenen Erkenntnisse und durchgeführten Maßnahmen zu stützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Wirksamkeit des Rechts auf sauberes Wasser und Sanitärversorgung auch sicherstellen, indem sie die Qualität sowohl der Oberflächengewässer als auch des Grundwassers verbessern.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1
(1) Die Belastung von Oberflächengewässern und Grundwasser durch chemische Schadstoffe stellt eine Gefahr sowohl für die aquatische Umwelt, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserorganismen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen kann, als auch für die menschliche Gesundheit dar. Die Festlegung von Umweltqualitätsnormen trägt zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels für eine schadstofffreie Umwelt bei.
(1) Die Belastung von Oberflächengewässern und Grundwasser durch chemische Schadstoffe stellt sowohl eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserorganismen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen kann, als auch für die menschliche Gesundheit. Die Festlegung von Umweltqualitätsnormen trägt zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels für eine schadstofffreie Umwelt, eines der vorrangigen Ziele des 8. Umweltaktionsprogramms1a, bei.
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1a Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu)
(1a) Der Europäischen Umweltagentur zufolge befinden sich etwa 90 % der Fläche der Grundwasserkörper in einem guten mengenmäßigen Zustand, etwa 75 % der Grundwasserkörper befinden sich in einem guten chemischen Zustand, 40 % der Oberflächengewässer befinden sich in einem guten oder sehr guten ökologischen Zustand, und 38 % der Oberflächenwasserkörper befinden sich in einem guten chemischen Zustand, während in dem Bericht der Europäischen Umweltagentur vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „The European environment – state and outlook 2020: Knowledge for transition to a sustainable Europe“ festgestellt wurde, dass sich aufgrund der geringeren Verschmutzung die Wasserqualität verbessert hat, dass die Union jedoch weit davon entfernt ist, bis 2020 einen guten ökologischen Zustand für alle Wasserkörper zu erreichen.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 b (neu)
(1b) Aus der Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie aus dem Jahr 2019 (im Folgenden „Eignungsprüfung“) ging hervor, dass die nächste Runde von Maßnahmenprogrammen eine Schlüsselrolle spielen wird, wenn es darum geht, die notwendigen Fortschritte bei der Verwirklichung der Umweltziele der Richtlinie 2000/60/EG bis zum Ablauf der Frist 2027 sicherzustellen, und dass derzeit mehr als die Hälfte aller europäischen Wasserkörper gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ausgenommen sind, was die Herausforderungen für die Mitgliedstaaten bezüglich der Verwirklichung der Umweltqualitätsstandards für prioritäre Stoffe innerhalb der festgelegten Frist mehr als erheblich macht. Darüber hinaus ergab die Eignungsprüfung, dass die Tatsache, dass die Umweltziele nicht vollständig verwirklicht wurden, im Wesentlichen auf eine unzureichende Finanzierung, eine schleppende Umsetzung und die unzureichende Einbeziehung von Umweltzielen in die sektorbezogene Politik und nicht auf Mängel der Rechtsvorschriften zurückzuführen ist.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 c (neu)
(1c) Einige Bevölkerungsgruppen, darunter indigene Völker, sind aufgrund geografischer und sozioökonomischer Faktoren stärker durch Wasserverschmutzung gefährdet als andere. Es wird davon ausgegangen, dass Bergbautätigkeiten in der Europäischen Union zunehmen werden, damit die Entwicklung der klimaneutralen Industrie sichergestellt werden kann. Wie im Bericht 09/2021 der Europäischen Umweltagentur1a dargestellt, hat der Bergbau direkte Auswirkungen auf die Wasserqualität und ‑menge. Daher müssen die bestehenden rechtlichen Rahmenwerke besser umgesetzt und die Wassernutzung und Abwassereinleitung auch im Bergbau geplant und kontrolliert werden.
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1aDrivers of and pressures arising from selected key water management challenges: A European overview (Ausgewählte wesentliche Herausforderungen im Bereich Wasserbewirtschaftung: Triebkräfte und daraus resultierender Druck: Überblick über die Lage in Europa), Bericht 09/2021, EUA.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 d (neu)
(1d) Viele Gebiete in der Union haben mit weitreichender und zunehmender Wasserknappheit zu kämpfen. Die massiven und anhaltenden Dürren, von denen in den letzten Jahren insbesondere die Mittelmeerregionen betroffen waren, gefährden die landwirtschaftliche Erzeugung und führen zu einem erheblichen Rückgang der Oberflächen- und Grundwasserreserven1a.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 e (neu)
(1e) Wasser ist ein öffentliches Gut, das allen zugutekommt und das als unersetzbare und lebensnotwendige natürliche Ressource sorgfältig vor dem Hintergrund seiner sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Dimension betrachtet werden muss. Der Klimawandel, der auch die immer häufiger auftretenden Naturkatastrophen und Wetterextreme umfasst, und der Verlust an biologischer Vielfalt wirken sich beide negativ auf die Wasserqualität und ‑menge aus, was zu einer Belastung für Wirtschaftszweige führt, die von der Verfügbarkeit von Wasser abhängig sind, darunter insbesondere die Landwirtschaft.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 f (neu)
(1f) Zwar nennt die Europäische Umweltagentur (EUA) in ihrem Bericht „European waters – assessment of status and pressures“ (Europäische Gewässer – Bewertung des Zustands und der Belastungen) aus dem Jahr 2018 bestimmte landwirtschaftliche Praktiken als Hindernis für die Erreichung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers in der Union, zumal sie eine Verunreinigung durch Nitrat und Pestizide verursachen, es wurde jedoch in der EU in den letzten Jahrzehnten ein stetiger Rückgang des Einsatzes mineralischer Düngemittel und der Nährstoffüberschüsse festgestellt1a. Weitere wichtige Verunreinigungsquellen sind Einleitungen, die nicht an ein Kanalisationssystem angeschlossen sind, kontaminierte Standorte oder aufgegebene Industriestandorte.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 g (neu)
(1g) Ein guter Zustand der Wasserkörper und eine effiziente Bewirtschaftung der Wasserressourcen stellen eine Priorität für die Landwirtschaft dar, da Landwirte für ihre Tätigkeit auf Wasser angewiesen sind und daher ein eigenes Interesse an der nachhaltigen Nutzung dieser Ressourcen haben.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 h (neu)
(1h) Um den Übergang zu einem nachhaltigeren und produktiveren Agrarsektor zu erleichtern, der gegenüber Wasserknappheit widerstandsfähig ist, sollten Anreize für Landwirte geschaffen werden, um die Wasserbewirtschaftung zu verbessern und die Modernisierung der Bewässerungssysteme und ‑techniken voranzutreiben.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 i (neu)
(1i) Der Einsatz von Pestiziden kann die Qualität und Menge des Wassers, das der Landwirtschaft zur Verfügung steht, erheblich beeinträchtigen und zu nachteiligen Folgen für die aquatische und terrestrische Artenvielfalt führen. Es ist daher angezeigt, die Auswirkungen und den ökotoxikologischen Verbleib von Pestiziden und ihren Metaboliten in Wasserkörpern zu überwachen.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 j (neu)
(1j) Es ist von entscheidender Bedeutung, die bisherigen Anstrengungen in Wirtschaftszweigen wie der Landwirtschaft zu berücksichtigen, wo es bereits möglich war, die Kontamination im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheit im Vergleich zu 2015-2017 um 14 % zu verringern, wobei der Prozentsatz bei Betrachtung der schädlichsten Schadstoffe 26 % beträgt. Die Zahlen zeigen somit einen kontinuierlichen Rückgang bei der Verwendung und der Gefährlichkeit von Chemikalien, wobei 2020 das zweite Jahr in Folge war, in dem der Einsatz von Pestiziden und insbesondere der gefährlichsten Pestizide erheblich zurückgegangen ist1a.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 k (neu)
(1k) Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern und Grundwasser stellt auch eine Bedrohung für die Landwirtschaft dar, da sie die Verfügbarkeit von Wasser für die Bewässerung von Pflanzen einschränkt und die Wasserknappheit weiter verschärft. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten daher Forschung und Innovation stärker unterstützen, um rasch Lösungen zur Bekämpfung der Knappheit und Verschmutzung von Oberflächengewässern und Grundwasser umzusetzen, einschließlich Lösungen mit Blick auf Digitalisierung, Präzisionslandwirtschaft, optimierte Bewässerung und Modernisierung der Bewässerung und eine kreislauforientierte Ressourcennutzung, eine bessere klimaresiliente Wasserbewirtschaftung und eine gezieltere Anwendung von Pestiziden und Düngemitteln für Kulturpflanzen, umweltfreundlichere und sicherere Alternativen zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, widerstandsfähigere und nährstoffeffizientere Pflanzensorten und eine verstärkte Nutzung von behandeltem Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung. Dies sollte dazu beitragen, ein nachhaltiges und widerstandsfähiges Lebensmittelsystem der Union zu schaffen und gleichzeitig die diffuse Verschmutzung durch die Landwirtschaft und den Bedarf an Wasserentnahme durch die Landwirtschaft zu verringern.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu)
(2a) Bei dem Bemühen um ein hohes Umweltschutzniveau und bei der Umsetzung des Null-Schadstoff-Aktionsplans sollte die Union den unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der EU, den Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit, die Lebensmittelerzeugung und die Erschwinglichkeit von Lebensmitteln sowie einer gesunden und nachhaltigen Ernährung Rechnung tragen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu)
(3a) Die Ziele, einen „guten Zustand der Wasserkörper“ zu erreichen und die Verfügbarkeit von Wasser sicherzustellen, sind bereichsübergreifend und werden oft nicht in hinreichend kohärenter Weise verfolgt. Eine gute Wasserbewirtschaftung sollte in allen Politikbereichen der EU, die Wirtschaftszweige betreffen, in denen Wasser verbraucht wird, durchgängig berücksichtigt werden.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 b (neu)
(3b) In der Eignungsprüfung wurde darauf hingewiesen, dass eine bessere Einbeziehung der wasserbezogenen Ziele in die Agrarpolitik erforderlich ist. Mit der neuen GAP wurden Maßnahmen für eine nachhaltigere Wasserbewirtschaftung eingeführt. Im Interesse einer stärkeren Kohärenz zwischen der Agrar- und der Wasserpolitik sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten der neuen GAP voll ausschöpfen und wasserbezogene Fragen umfassend in ihre Strategiepläne einbeziehen, einschließlich der Nutzung der Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS), und die Entwicklung von Beratungsdiensten zur Förderung bewährter Verfahren im Bereich der Wasserbewirtschaftung unterstützen.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4
(4) Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates45 wurde ein Rahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers geschaffen. Dieser Rahmen sieht vor, dass unter den Stoffen, die auf Unionsebene ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, prioritäre Stoffe identifiziert werden. In der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates46 sind unionsweite Umweltqualitätsnormen für die 45 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten prioritären Stoffe und acht weitere, bereits vor der Einführung von Anhang X durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates47 auf Unionsebene reglementierte Schadstoffe festgelegt. In der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates48 sind unionsweite Grundwasserqualitätsnormen für Nitrate und für in Pestiziden enthaltene Wirkstoffe sowie Kriterien für die Festlegung nationaler Schwellenwerte für andere Grundwasserschadstoffe festgelegt. Außerdem enthält sie eine Liste von mindestens 12 Schadstoffen und deren Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung solcher nationalen Schwellenwerte in Erwägung ziehen müssen. Die Grundwasserqualitätsnormen sind in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt.
(4) Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates45 wurde ein Rahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers geschaffen. Dieser Rahmen sieht vor, dass unter den Stoffen, die auf Unionsebene ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, prioritäre Stoffe identifiziert werden. In der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates46 sind unionsweite Umweltqualitätsnormen für die 45 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten prioritären Stoffe und acht weitere, bereits vor der Einführung von Anhang X durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates47 auf Unionsebene reglementierte Schadstoffe festgelegt. In der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates48 sind unionsweite Grundwasserqualitätsnormen für Nitrate und für in Pestiziden enthaltene Wirkstoffe sowie Kriterien für die Festlegung nationaler Schwellenwerte für andere Grundwasserschadstoffe festgelegt. Außerdem enthält sie eine Liste von mindestens 12 Schadstoffen und deren Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten solche nationalen Schwellenwerte festlegen müssen. Die Grundwasserqualitätsnormen sind in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt.
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45 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
45 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
46 Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
46 Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
47 Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
47 Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
48 Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
48 Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu)
(4a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verschmutzung durch Einleitung, Emission oder Verlust prioritärer gefährlicher Stoffe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, spätestens jedoch 20 Jahre, nachdem ein bestimmter prioritärer Stoff als gefährlich in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen wurde, eingestellt oder schrittweise beseitigt wird. Dieser Zeitplan sollte unbeschadet der Anwendung strengerer Fristen in anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union gelten.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5
(5) Stoffe werden auf der Grundlage einer Bewertung ihres Risikos für den Menschen und die aquatische Umwelt für die Aufnahme in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG oder in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG in Betracht gezogen. Die wichtigsten Komponenten dieser Bewertung sind das Wissen über die Umweltkonzentrationen der Stoffe, einschließlich der bei der Überwachung der Beobachtungsliste gesammelten Informationen, und der Informationen über die (Öko-)Toxikologie der Stoffe sowie über ihre Persistenz, Bioakkumulation, Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität und ihr endokrinschädigendes Potenzial.
(5) Stoffe werden auf der Grundlage einer Bewertung ihres Risikos für den Menschen und die aquatische Umwelt für die Aufnahme in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG oder in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG in Betracht gezogen. Die wichtigsten Komponenten dieser Bewertung sind das Wissen über die Umweltkonzentrationen der Stoffe, einschließlich der bei der Überwachung der Beobachtungsliste gesammelten Informationen, und über die (Öko-)Toxikologie der Stoffe sowie über ihre Persistenz, Bioakkumulation, Toxizität, Mobilität, Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität und ihr endokrinschädigendes Potenzial.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Im Zusammenhang mit fast allen Schadstoffen müssen im Interesse eines wirksamen Umgangs während ihres gesamten Lebenszyklus, einschließlich gegebenenfalls ihrer chemischen Zusammensetzung, Genehmigung oder Zulassung, der Emissionskontrolle während der Herstellung und Verwendung oder anderen Prozessen sowie der Abfallbehandlung, Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle und nachgeschaltete Maßnahmen kombiniert werden. Daher ergänzt die Festlegung neuer oder strengerer Qualitätsnormen für Wasserkörper andere Rechtsvorschriften der Union, die das Verschmutzungsproblem in einem oder mehreren dieser Lebenszyklusabschnitte angehen oder angehen könnten, und steht mit ihnen im Einklang, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates49, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates50, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates51, der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates52, der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates53, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates54, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates55 und der Richtlinie 91/271/EWG des Rates56.
(7) Im Zusammenhang mit fast allen Schadstoffen müssen im Interesse eines wirksamen Umgangs während ihres gesamten Lebenszyklus, einschließlich gegebenenfalls ihrer chemischen Zusammensetzung, Genehmigung oder Zulassung, der Emissionskontrolle während der Herstellung und Verwendung oder anderen Prozessen sowie der Abfallbehandlung, Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle und nachgeschaltete Maßnahmen kombiniert werden. Daher ergänzt die Festlegung neuer oder strengerer Qualitätsnormen für Wasserkörper andere Rechtsvorschriften der Union, die das Verschmutzungsproblem in einem oder mehreren dieser Lebenszyklusabschnitte angehen oder angehen sollten, und steht mit ihnen im Einklang, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates49, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates50, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates51, der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates52, der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates53, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates54, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates55 und der Richtlinie 91/271/EWG des Rates56. Damit die Mitgliedstaaten die Umweltziele in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG am besten und kostenwirksamsten erreichen können, sollten sie bei der Festlegung ihrer Maßnahmenprogramme dafür sorgen, dass Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle Vorrang vor nachgeschalteten Maßnahmen erhalten und dass diese Maßnahmen mit den einschlägigen sektorbezogenen Rechtsvorschriften der Union im Bereich Verschmutzung im Einklang stehen. Wenn die Gefahr besteht, dass sich mit Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle kein guter Zustand der Gewässer erreichen lässt, sollten nachgeschaltete Maßnahmen angewandt werden. Die Kommission sollte Leitlinien für bewährte Verfahren in Bezug auf Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle und die Komplementarität von nachgeschalteten Maßnahmen erarbeiten.
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49 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
49 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
50 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
50 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
51 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
51 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
52 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
52 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
53 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
53 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
54 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
54 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
55 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
55 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
56 Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
56 Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu)
(7a) Wasserverschmutzung ist im Wesentlichen das Ergebnis von industriellen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten, Einleitung von Abwässern und Siedlungsabflüssen, einschließlich Regenüberläufen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in ihren Tätigkeiten Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung an der Quelle sowie deren Durchsetzung Vorrang einräumen. Zu diesem Zweck sollte für Kohärenz zwischen allen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zur Beseitigung von Schadstoffemissionen an der Quelle gesorgt werden, um die Verschmutzung auf ein Niveau zu senken, das nicht mehr als schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme angesehen wird.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 b (neu)
(7b) Um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften zur Verhütung der Verschmutzung von Oberflächengewässern und Grundwasser in Bezug auf die rasche Entwicklung neuer und neu auftretender Chemikalien, die als Schadstoffe erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit und die aquatische Umwelt bergen können, auf dem neuesten Stand sind, sollten die politischen Mechanismen zur Erkennung und Bewertung solcher Stoffe, die Anlass zu zunehmender Besorgnis geben, gestärkt werden. In diesem Zusammenhang sollte ein Konzept ausgearbeitet werden, das die Überwachung und Analyse weiterer Stoffe oder Stoffgruppen auf den Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser ermöglicht. Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe oder Stoffgruppen sollten unter den Stoffen ausgewählt werden, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen könnten und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen. Die Anzahl solcher gemäß den Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser zu beobachtenden und zu analysierenden Stoffe oder Stoffgruppen sollte nicht beschränkt sein.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8
(8) Den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge geht außer von den bereits regulierten Schadstoffen noch von mehreren weiteren in Wasserkörpern festgestellten Schadstoffen eine erhebliche Gefahr aus. Im Rahmen einer freiwilligen Überwachung wurde festgestellt, dass insbesondere per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) und Arzneimittel im Grundwasser ein Problem darstellen. An mehr als 70 % der Grundwassermessstellen in der Union wurden PFAS nachgewiesen, und vielerorts werden die geltenden nationalen Schwellenwerte deutlich überschritten; auch pharmazeutische Stoffe werden häufig nachgewiesen. Für Oberflächengewässer sind Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate bereits als prioritäre Stoffe gelistet, aber auch von anderen PFAS geht neuen Erkenntnissen zufolge eine Gefahr aus. Die Überwachung der Stoffe auf der Beobachtungsliste gemäß Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG hat bestätigt, dass von einer Reihe pharmazeutischer Stoffe in Oberflächengewässern eine Gefahr ausgeht, sodass diese Stoffe in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen werden sollten.
(8) Den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge geht außer von den bereits regulierten Schadstoffen noch von mehreren weiteren in Wasserkörpern festgestellten Schadstoffen eine erhebliche Gefahr aus. Im Rahmen einer freiwilligen Überwachung wurde festgestellt, dass insbesondere per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) und Arzneimittel im Grundwasser ein Problem darstellen. An mehr als 70 % der Grundwassermessstellen in der Union wurden PFAS nachgewiesen, und vielerorts werden die geltenden nationalen Schwellenwerte deutlich überschritten; auch pharmazeutische Stoffe werden häufig nachgewiesen. Daher sollte die Liste der Grundwasserschadstoffe um eine Untermenge bestimmter PFAS und um den Wert „PFAS insgesamt“ ergänzt werden. Für Oberflächengewässer sind Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate bereits als prioritäre Stoffe gelistet, aber auch von anderen PFAS geht neuen Erkenntnissen zufolge eine Gefahr aus. Daher sollte die Liste prioritärer Stoffe um eine Untermenge bestimmter PFAS und den Wert „PFAS insgesamt“ ergänzt werden. Um eine harmonisierte Vorgehensweise und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG durch Festlegung einer Qualitätsnorm für „PFAS insgesamt“ zu ändern. Die Überwachung der Stoffe auf der Beobachtungsliste gemäß Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG hat auch bestätigt, dass von einer Reihe pharmazeutischer Stoffe in Oberflächengewässern eine Gefahr ausgeht, sodass diese Stoffe in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen werden sollten.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu)
(8a) Glyphosat ist das in der Union am häufigsten für landwirtschaftliche Zwecke verwendete Herbizid. Als Wirkstoff gab es Anlass zu ernsten Bedenken hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die aquatische Toxizität. Im Dezember 2022 beschloss die Kommission, eine befristete Verlängerung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Glyphosat um ein weiteres Jahr zu gewähren, bis die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit im Juli 2023 eine Neubewertung des Wirkstoffs vornimmt. Verschiedene aktuelle wissenschaftliche Studien1a legen jedoch nahe, dass auf der Grundlage der aquatischen Toxizität von Glyphosat, AMPA und Herbiziden auf Glyphosatbasis eine Umweltqualitätsnorm (UQN) von weniger als 0,1 μg/l für alle Oberflächenwasserkörper in Betracht gezogen werden sollte. Angesichts der laufenden Bewertungen durch die zuständigen Regulierungsbehörden der Union und der wissenschaftlichen Erkenntnisse einschlägiger Studien zu den Auswirkungen von Glyphosat auf Wassertiere und ‑pflanzen und im Interesse der Sicherstellung des guten chemischen Zustands der meisten Unionsgewässer sollte auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips in Bezug auf Glyphosat eine gemeinsame und einheitliche JD-UQN für Binnenoberflächengewässer und eine separate JD-UQN für andere Oberflächengewässer angenommen werden.
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1a „Transcriptomic signalling in zebrafish embryos exposed to environmental concentrations of glyphosate“ (Transkriptomische Signalgebung bei Zebrafischembryonen, die Konzentrationen von Glyphosat in der Umwelt ausgesetzt sind), 2022. „Effects of low-concentration glyphosate and aminomethyl phosphonic acid on zebrafish embryo development“ (Auswirkungen geringer Konzentrationen von Glyphosat und Aminomethylphosphonsäure auf die Entwicklung von Zebrafischembryonen), 2021. „Global transcriptomic profiling demonstrates induction of oxidative stress and compensatory cellular stress responses in brown trout exposed to glyphosate and Roundup“ (Erstellung globaler transkriptomischer Profile zeigt Verursachung von oxidativem Stress und ausgleichenden zellulären Stressreaktionen bei Forellen, die Glyphosat und Roundup ausgesetzt sind), 2018.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 b (neu)
(8b) Atrazin ist ein Herbizid, das im Getreideanbau gegen einjährige zweikeimblättrige Unkräuter und einjährige Süßgräser zum Einsatz kommt. Gemäß der Entscheidung 2004/248/EG1a der Kommission ist die Verwendung von Atrazin in Pflanzenschutzmitteln in der Union nicht mehr zulässig. Atrazin hat sich als endokriner Disruptor erwiesen, der nachweislich die Fortpflanzung und Entwicklung beeinträchtigt und krebserregend sein könnte. Die Europäische Umweltagentur hat bei ihren zwischen 2013 und 2020 vorgenommenen Bewertungen von Pestiziden anhand von Schwellenwerten für die Wirksamkeit und Qualität festgestellt, dass bei zwischen 4 % und 11 % der Grundwasser-Überwachungsstellen Überschreitungen eines oder mehrerer Pestizidwerte ermittelt wurden, wobei vor allem Atrazin und seine Metaboliten überhöhte Werte aufwiesen. Da Atrazin in den Oberflächengewässern und im Grundwasser in der Union nach wie vor anzutreffen ist und damit die Schwellenwerte für Atrazin nicht die Umweltqualitätsnorm für Pestizide und Metaboliten insgesamt überschreiten, sollte der Schwellenwert für Atrazin in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG angepasst werden, auch im Einklang mit dem entsprechenden Schwellenwert in der Richtlinie (EU) 2020/21841b.
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1a Entscheidung der Kommission vom 10. März 2004 über die Nichtaufnahme von Atrazin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff, ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 53.
1b Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung).
Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 c (neu)
(8c) Dem SCHEER1a und der EMA1b zufolge wurde die allgemeine Qualitätsnorm von 0,1 μg/L bzw. 0,5 µg/L für Grundwasser, die für einzelne Pestizide bzw. die Summe aller Pestizide vorgeschlagen wurde und in der Richtlinie 2006/118/EG enthalten ist, in den 1980er Jahren festgelegt und basierte auf der damals verfügbaren chemisch-analytischen Sensitivität. Es hat sich gezeigt, dass der Vorgabewert von 0,1 μg/L für einzelne Pestizide keinen ausreichenden Schutz für die menschliche Gesundheit und das Grundwasserökosystem bietet und mitunter signifikant höher ist als die Schwellenwerte für viele Pestizide und Fungizide auf der Liste prioritärer Stoffe in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG. Wenn man auch die Stellungnahme des SCHEER berücksichtigt, wonach keine Grundwasser-Schwellenwerte höher sein sollten als die Umweltqualitätsnorm für Oberflächengewässer, sollte die Kommission die Schwellenwerte für einzelne Pestizide und die Summe aller Pestizide, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG überprüfen, indem sie moderne analytische Methoden anwendet und mit den besten verfügbaren toxikologischen Erkenntnissen vergleicht. Bis zum Abschluss dieser Überprüfung und im Einklang mit dem Vorsorgeansatz, für den sich die Trinkwasserversorger im Europäischen Grundwassermemorandum1c ausgesprochen haben, sollten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse vorübergehende Schwellenwerte festgelegt werden.
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1aSCHEER. Beitrag zur ENV-Konsultation: Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission zur Änderung der Wasserrahmenrichtlinie/Grundwasserrichtlinie/Richtlinie über Umweltqualitätsnormen, März 2023. SCHEER. Groundwater quality standards for proposed additional pollutants in the annexes to the Groundwater Directive (2006/118/EC) (Grundwasserqualitätsnormen für vorgeschlagene zusätzliche Schadstoffe in den Anhängen der Grundwasserrichtlinie (2006/118/EG)), Juli 2022.
1bEMA. Assessing the toxicological risk to human health and groundwater communities from veterinary pharmaceuticals in groundwater - Scientific guideline (Bewertung des von Tierarzneimitteln im Grundwasser ausgehenden toxikologischen Risikos für die menschliche Gesundheit und Grundwassergemeinschaften – wissenschaftliche Leitlinie), April 2018.
1c Europäisches Grundwassermemorandum: zur qualitativen und quantitativen Sicherung der Trinkwassergewinnung für zukünftige Generationen, März 2022.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 d (neu)
(8d) Bisphenol A sollte als prioritärer gefährlicher Stoff behandelt und in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen werden. Aus wissenschaftlichen Berichten geht hervor, dass auch andere Bisphenole als Bisphenol A potenziell endokrinschädigend sind und Mischungen dieser Bisphenole ein ökotoxikologisches Risiko darstellen. Da aufgrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse Bedenken hinsichtlich der sicheren Nutzung von Alternativen zu Bisphenolen mit potenziellen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bestehen, sollte die Kommission einen Parameter „Bisphenole insgesamt“ und eine angemessene Umweltqualitätsnorm für die Gesamtheit der Bisphenole festlegen.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 e (neu)
(8e) Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zufolge1a unterscheiden sich Grundwasser-Ökosysteme grundlegend von Oberflächenwasser-Ökosystemen und können daher anfälliger für Stressfaktoren sein, da es ihnen an der Fähigkeit fehlt, sich von Störungen zu erholen. Daher sollte beim Festlegen von Schwellenwerten für Grundwasser ein Vorsorgeansatz angewandt werden, um die menschliche Gesundheit, Grundwasserökosysteme und grundwasserabhängige Ökosysteme zu schützen. Im Einklang mit den Ratschlägen der EMA sollten die Schwellenwerte für Grundwasser infolge dieser Anfälligkeit normalerweise 10-mal niedriger liegen als die entsprechenden Schwellenwerte für Oberflächengewässer. Wenn das tatsächlich für das Grundwasser-Ökosystem bestehende Risiko ermittelt werden kann, könnte es jedoch angemessen sein, die Schwellenwerte für Grundwasser auf einem anderen Niveau festzulegen.
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1aEMA. Assessing the toxicological risk to human health and groundwater communities from veterinary pharmaceuticals in groundwater - Scientific guideline (Bewertung des von Tierarzneimitteln im Grundwasser ausgehenden toxikologischen Risikos für die menschliche Gesundheit und Grundwassergemeinschaften – wissenschaftliche Leitlinie), April 2018.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu)
(9a) Gemäß geltendem Unionsrecht sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, betroffene und gefährdete Gewässer zu ermitteln, durch Nitrat gefährdete Gebiete auszuweisen, Aktionsprogramme auszuarbeiten und entsprechende Maßnahmen durchzuführen. In diesem Zusammenhang besteht nach wie vor Verbesserungsbedarf bei der Harmonisierung der Kontrollmaßnahmen und der Systeme zur Messung der Wasserqualität zwischen den Mitgliedstaaten, damit unionsweit einheitliche Normen festgelegt werden können, die eine Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen, wodurch Wettbewerbsproblemen im europäischen Agrarsektor, die zu Störungen des Binnenmarkts führen, vorgebeugt wird.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10
(10) Es bestehet die Sorge, dass sich durch gegen antimikrobielle Wirkstoffe resistenten Mikroorganismen und antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene in der aquatischen Umwelt antimikrobielle Resistenzen entwickeln könnten, dies wurde bisher aber nur wenig überwacht. Gene, die antimikrobielle Resistenzen bewirken, sollten ebenfalls in die Oberflächengewässer- und Grundwasserbeobachtungslisten aufgenommen und überwacht werden, sobald geeignete Überwachungsmethoden entwickelt worden sind. Dies steht im Einklang mit dem „Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“, den die Kommission im Juni 2017 angenommen hat, und mit der Arzneimittelstrategie für Europa, die ebenfalls auf dieses Problem eingeht.
(10) Schätzungen zufolge waren 2019 zwischen 900 000 und 1,7 Millionen Todesfälle weltweit auf Infektionen mit antimikrobiell resistenten Krankheitserregern zurückzuführen1a. Gleichzeitig besteht die Sorge, dass sich durch gegen antimikrobielle Wirkstoffe resistente Mikroorganismen und antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene in der aquatischen Umwelt antimikrobielle Resistenzen entwickeln könnten, dies wurde bisher aber nur wenig überwacht. Gene, die antimikrobielle Resistenzen bewirken, sollten ebenfalls in die Oberflächengewässer- und Grundwasserbeobachtungslisten aufgenommen und überwacht werden, sobald geeignete Überwachungsmethoden entwickelt worden sind. Dies steht im Einklang mit dem „Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“, den die Kommission im Juni 2017 angenommen hat, und mit der Arzneimittelstrategie für Europa, die ebenfalls auf dieses Problem eingeht.
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1a„Global burden of bacterial antimicrobial resistance in 2019: a systematic analysis“ (Die weltweite Last der bakteriellen antimikrobiellen Resistenz 2019: eine systematische Analyse), The Lancet, 19. Januar 2022, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0140673621027240?via%3Dihub
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu)
(10a) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 der Kommission zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU wird der Rahmen für die Erhebung vergleichbarer und zuverlässiger Daten zu antimikrobiellen Resistenzen in der Europäischen Union geschaffen, wobei hierzu auch die Überwachung des Abwassers von Schlachthöfen als potenzieller Träger antibiotikaresistenter Bakterien und damit eines möglichen Wegs der Umweltverschmutzung gehört. Antibiotikaresistente Bakterien wurden im Abwasser von Schlachthöfen nachgewiesen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 b (neu)
(10b) Es wurde Besorgnis über die Risiken von Sulfaten und Xanthaten in der aquatischen Umwelt geäußert. Sulfate beeinträchtigen nicht nur die Trinkwasserqualität, sondern wirken sich auch auf die Materialkreisläufe von Kohlenstoff, Stickstoff und Phosphor aus. Dies erhöht unter anderem die Nährstoffbelastung in Wasserkörpern und somit das Wachstum von Pflanzen und Algen und steigert das Nahrungsangebot für aquatische Organismen und führt so zu einer Abnahme des Sauerstoffs im Wasser. Sulfate und ihre Abbauprodukte, insbesondere Sulfide, können unter bestimmten Bedingungen toxische Auswirkungen auf Wasserorganismen haben. Ergebnisse von Standardtests belegen, dass einige Xanthate und ihre Abbauprodukte für aquatische Wirbellose und Fischarten toxisch sind und dass sie bioakkumulierbar sein können. Sulfate sind bereits in die Liste der Grundwasserschadstoffe aufgenommen, die bisherige Überwachung war aber unzureichend. Daher sollten Sulfate in die Oberflächengewässer- und Grundwasserbeobachtungslisten aufgenommen werden. Xanthate sollten in die Beobachtungsliste für Oberflächengewässer aufgenommen werden.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 c (neu)
(10c) Stoffe wie Mikroplastik stellen eine eindeutige Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt, aber auch für grundlegende Tätigkeiten wie die Entwicklung der Landwirtschaft dar. Das Vorhandensein solcher Stoffe und anderer Partikel kann nicht nur Auswirkungen auf das Wasser haben, mit dem Vieh und Pflanzen versorgt werden, sondern auch auf die Bodenfruchtbarkeit, wodurch die Gesundheit und die gute Entwicklung gegenwärtiger und künftiger Ernten beeinträchtigt werden1a.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11
(11) Angesichts des zunehmenden Bewusstseins dafür, wie relevant Mischungen sind und wie wichtig folglich eine wirkungsbasierte Überwachung zur Bestimmung des chemischen Zustands ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass es bereits hinreichend verlässliche wirkungsbasierte Überwachungsmethoden für estrogene Stoffe gibt, sollten die Mitgliedstaaten diese Methoden anwenden, um die kumulativen Auswirkungen von estrogenen Stoffen in Oberflächengewässern über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu bewerten. Auf diese Weise können wirkungsbasierte Ergebnisse mit den Ergebnissen verglichen werden, die mit den konventionellen Methoden zur Überwachung der drei in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten estrogenen Stoffe erzielt wurden. Anhand dieses Vergleichs wird dann beurteilt, ob wirkungsbasierte Überwachungsmethoden als zuverlässige Screening-Methoden angewendet werden können. Die Anwendung solcher Screening-Methoden hätte den Vorteil, dass die Auswirkungen aller und nicht nur der in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten estrogenen Stoffe erfasst werden können. Die Definition von Umweltqualitätsnormen in der Richtlinie 2000/60/EG sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass sie künftig auch Auslösewerte abdecken könnte, die gegebenenfalls für die Bewertung der Ergebnisse der wirkungsbasierten Überwachung festgelegt werden.
(11) Mit den aktuellen und konventionellen Überwachungsmethoden für den chemischen Zustand von Wasserkörpern können die Auswirkungen komplexer Mischungen von Chemikalien auf die Wasserqualität im Allgemeinen nicht bestimmt werden. Angesichts des zunehmenden Bewusstseins dafür, wie relevant Mischungen sind und wie wichtig folglich eine wirkungsbasierte Überwachung zur Bestimmung des chemischen Zustands ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass es bereits hinreichend verlässliche wirkungsbasierte Überwachungsmethoden für estrogene Stoffe gibt, sollten die Mitgliedstaaten diese Methoden anwenden, um die kumulativen Auswirkungen von estrogenen Stoffen in Oberflächengewässern über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu bewerten. Auf diese Weise können wirkungsbasierte Ergebnisse mit den Ergebnissen verglichen werden, die mit den konventionellen Methoden zur Überwachung der drei in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten estrogenen Stoffe erzielt wurden. Dieser Vergleich sollte in einen von der Kommission veröffentlichten Evaluierungsbericht aufgenommen werden, in dem sie beurteilt, ob wirkungsbasierte Überwachungsmethoden robuste und korrekte Daten liefern und als zuverlässige Screening-Methoden angewendet werden können. Die Anwendung solcher Screening-Methoden hätte den Vorteil, dass die Auswirkungen aller und nicht nur der in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten estrogenen Stoffe erfasst werden können.Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Richtlinie 2008/105/EG zu erlassen, um die Modalitäten festzulegen, gemäß denen die Mitgliedstaaten in Erwartung einer möglichen künftigen Festlegung wirkungsbasierter Auslösewerte für die Überwachung zur Bewertung des Vorhandenseins anderer Stoffe in Wasserkörpern wirkungsbasierte Methoden verwenden. Die Definition von Umweltqualitätsnormen in der Richtlinie 2000/60/EG sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass sie künftig auch Auslösewerte abdecken könnte, die gegebenenfalls für die Bewertung der Ergebnisse der wirkungsbasierten Überwachung festgelegt werden.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu)
(11a) Es sollten strengere Schwellenwerte festgelegt werden, wenn Grundwasserqualitätsnormen dazu führen könnten, dass die Umweltziele der Richtlinie 2000/60/EG für verbundene Wasserkörper nicht erreicht werden, wie in der Richtlinie 2006/118/EG vorgeschrieben. Diese Anforderung gemäß der Richtlinie 2006/118/EG sollte weiter ausgeweitet werden, um gefährdete Gebiete besser vor Verschmutzung zu schützen.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12
(12) Die Bewertung der Wasserschutzrechtsvorschriften der Union58 (im Folgenden „Bewertung“) ergab, dass die Identifizierung und Listung von Oberflächengewässer und Grundwasser belastenden Schadstoffen und die Festlegung oder Überarbeitung der entsprechenden Qualitätsnormen im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse beschleunigt werden könnte. Wenn diese Aufgaben nicht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gemäß den Artikeln16 und 17 der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel10 der Richtlinie 2006/118/EG, sondern von der Kommission wahrgenommen würden, könnten das Funktionieren des Instruments der Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt und die Reihenfolge von Listung, Überwachung und Bewertung der Ergebnisse, verbessert und die Synergien zwischen dem Instrument der Beobachtungslisten und den Überprüfungen der Schadstofflisten gestärkt werden, und die Schadstofflisten könnten schneller geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund und weil die Schadstofflisten und die entsprechenden Umweltqualitätsnormen im Lichte neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse rasch angepasst werden müssen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um die Liste prioritärer Stoffe und der entsprechenden Umweltqualitätsnormen in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG und die Liste der Grundwasserschadstoffe und Qualitätsnormen in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG zu ändern. Dabei sollte die Kommission die Ergebnisse der Überwachung der Stoffe in den Oberflächengewässer- und Grundwasserbeobachtungslisten berücksichtigen. Folglich sollten die Artikel 16 und 17 der Richtlinie 2000/60/EG und Anhang X jener Richtlinie sowie Artikel 10 der Richtlinie 2006/118/EG gestrichen werden.
(12) Die Bewertung der Wasserschutzrechtsvorschriften der Union58 (im Folgenden „Bewertung“) ergab, dass die Identifizierung und Listung von Oberflächengewässer und Grundwasser belastenden Schadstoffen und die Festlegung oder Überarbeitung der entsprechenden Qualitätsnormen im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse beschleunigt werden könnte. Daher sollten im Rahmen jeder zukünftigen Überarbeitung von AnhangI der Richtlinie 2008/105/EG in Bezug auf die Liste prioritärer Stoffe und die entsprechenden UQN gemäß TeilA dieses Anhangs und Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG das Funktionieren des Instruments der Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt und die Reihenfolge von Listung, Überwachung und Bewertung der Ergebnisse, verbessert und die Synergien zwischen dem Instrument der Beobachtungslisten und den Überprüfungen der Schadstofflisten gestärkt werden, und der Überprüfungszeitraum für die Schadstofflisten sollte angepasst werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt schneller Rechnung zu tragen. Dabei sollte die Kommission die Ergebnisse der Überwachung der Stoffe in den Oberflächengewässer- und Grundwasserbeobachtungslisten berücksichtigen. Folglich sollten die Artikel 16 und 17 der Richtlinie 2000/60/EG und Anhang X jener Richtlinie sowie Artikel 10 der Richtlinie 2006/118/EG gestrichen werden, wobei die Pflicht zum Ergreifen von Maßnahmen zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen beibehalten werden sollte.
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58 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie, der Grundwasserrichtlinie, der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und der Hochwasserrichtlinie, SWD(2019) 439 final.
58 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie, der Grundwasserrichtlinie, der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und der Hochwasserrichtlinie, SWD(2019) 439 final.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu)
(12a) Insgesamt deuten die Schlussfolgerungen der Eignungsprüfung darauf hin, dass die Richtlinien im Großen und Ganzen ihren Zweck erfüllen, wobei Raum für Verbesserungen besteht, einschließlich einer beschleunigten Umsetzung ihrer Ziele, die durch eine Aufstockung der EU-Mittel erreicht werden könnte. Aus der Prüfung geht hervor, dass die Richtlinien bislang insgesamt zu einem höheren Schutzniveau bei Wasserkörpern und beim Management von Hochwasserrisiken geführt haben.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu)
(13a) Jede Entscheidung über die Auswahl und Überprüfung von Stoffen und die Festlegung von Umweltqualitätsnormen sollte auf einer Risikobewertung beruhen und einem verhältnismäßigen, transparenten und wissenschaftlich fundierten Ansatz folgen, bei dem den Empfehlungen des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten und der einschlägigen Interessenträger Rechnung getragen wird.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 b (neu)
(13b) Während in der Richtlinie 2000/60/EG die für Fortschritte in Bezug auf Wassermenge und ‑qualität notwendigen Vorschriften festgelegt sind, hat die Eignungsprüfung gezeigt, dass die langsamen Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie unter anderem auf den Mangel an ausreichenden finanziellen Mitteln sowie auf die regulatorische und ökologische Komplexität zurückzuführen sind, einschließlich möglicher Verzögerungen bei der Reaktion des Grundwassers auf Maßnahmen und in Bezug auf die Fristen für die Berichterstattung. Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands von Wasserkörpern durch die Wiederherstellung von Flüssen und Ökosystemleistungen bieten einen finanziellen Nutzen, der die Kosten überwiegt, und könnten unnötige Ausgaben für die Mitgliedstaaten verringern. Darüber hinaus deutet die Prüfung auf eine mangelnde Umsetzung, einen unzureichenden Umfang und unzureichende oder ungeeignete Wiederherstellungsmaßnahmen zur Gewährleistung der hydrologischen und ökologischen Konnektivität1a hin.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15
(15) Um eine harmonisierte Vorgehensweise und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II Teil B der Richtlinie 2006/118/EG zur Anpassung der Liste der Schadstoffe, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Schwellenwerte in Erwägung ziehen müssen, zu ändern.
(15) Um eine harmonisierte Vorgehensweise und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II Teil B der Richtlinie 2006/118/EG zur Anpassung der Liste der Schadstoffe, für die die Mitgliedstaaten nationale Schwellenwerte festlegen müssen, zu ändern.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu)
(20a) Um angemessene Schutzstandards für Gebiete von großem ökologischem Wert, mit hoher Anfälligkeit oder mit starker Verschmutzung, wie Höhlen und Karstgebiete, mit Ökosystemen, die mit die größten Anfälligkeiten gegenüber Verschmutzungen aufweisen und eine wichtige Trinkwasserquelle darstellen, sowie für ehemalige Industriestandorte und andere Gebiete mit bekannter historischer Kontamination zu gewährleisten, sollte die Kommission eine Bewertung des chemischen Zustands dieser Gebiete veröffentlichen und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur entsprechenden Überarbeitung der Richtlinie 2006/118/EG vorlegen.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21
(21) Um eine wirksame und kohärente Entscheidungsfindung zu gewährleisten und Synergien mit der Arbeit im Rahmen anderer Unionsrechtsvorschriften über Chemikalien zu entwickeln, sollte der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eine ständige und klar umschriebene Rolle bei der Priorisierung von Stoffen, die in die Beobachtungslisten und in die Listen der Stoffe in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/105/EG und in den Anhängen I und II der Richtlinie 2006/118/EG aufgenommen werden sollen, und bei der Herleitung angemessener, wissenschaftlich fundierter Qualitätsnormen eingeräumt werden. Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der ECHA sollten die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die der ECHA übertragen werden, durch die Abgabe von Stellungnahmen erleichtern. Die ECHA sollte auch eine bessere Koordinierung zwischen verschiedenen umweltrechtlichen Vorschriften gewährleisten, indem sie einschlägige wissenschaftliche Berichte öffentlich zugänglich macht und so für mehr Transparenz in Bezug auf Schadstoffe auf einer Beobachtungsliste oder die Entwicklung unionsweiter oder nationaler Umweltqualitätsnormen oder Schwellenwerte sorgt.
(21) Um eine wirksame und kohärente Entscheidungsfindung zu gewährleisten und Synergien mit der Arbeit im Rahmen anderer Unionsrechtsvorschriften über Chemikalien zu entwickeln, sollte der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eine ständige und klar umschriebene Rolle bei der Priorisierung von Stoffen, die in die Beobachtungslisten und in die Listen der Stoffe in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/105/EG und in den Anhängen I und II der Richtlinie 2006/118/EG aufgenommen werden sollen, und bei der Herleitung angemessener, wissenschaftlich fundierter Qualitätsnormen eingeräumt werden. Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der ECHA sollten die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die der ECHA übertragen werden, durch die Abgabe von Stellungnahmen erleichtern. Die ECHA sollte auch eine bessere Koordinierung zwischen verschiedenen umweltrechtlichen Vorschriften gewährleisten, indem sie einschlägige wissenschaftliche Berichte öffentlich zugänglich macht und so für mehr Transparenz in Bezug auf Schadstoffe auf einer Beobachtungsliste oder die Entwicklung unionsweiter oder nationaler Umweltqualitätsnormen oder Schwellenwerte sorgt. Hinsichtlich der Bewertung der Schwellenwerte für pharmazeutische Stoffe sollte die ECHA mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur („EMA“) zusammenarbeiten.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23
(23) Eine bessere Integration der Datenströme, die der EUA gemäß den Wasserschutzrechtsvorschriften der Union gemeldet werden, und insbesondere der durch die Richtlinie 2008/105/EG vorgeschriebenen Bestandsaufnahmen der Emissionen mit den Daten, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates61 an das Industrieemissionsportal gemeldet werden, wird die Vorlage der Bestandsaufnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/105/EG vereinfachen und effizienter machen. Zugleich werden so der Verwaltungsaufwand und die Spitzenarbeitsbelastung bei der Ausarbeitung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete verringert. In Verbindung mit der Abschaffung der Zwischenberichte über die Fortschritte der Maßnahmenprogramme, die sich als nicht wirksam erwiesen haben, wird diese vereinfachte Berichterstattung es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich verstärkt um die Meldung von Emissionen zu kümmern, die nicht unter die Rechtsvorschriften über Industrieemissionen fallen, sondern gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/105/EG gemeldet werden müssen.
entfällt
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61 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
Abänderung 45 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31
(31) Es ist notwendig, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt im Bereich der Überwachung des Zustands von Wasserkörpern im Einklang mit den Überwachungsanforderungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG zu berücksichtigen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Daten und Dienste aus Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und -Geräten oder Bürgerwissenschaftsdaten zu nutzen, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz, fortgeschrittene Datenanalyse und Datenverarbeitung eröffnen, zum Einsatz kommen.
(31) Es ist notwendig, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie die besten verfügbaren Methoden im Bereich der Überwachung des Zustands von Wasserkörpern im Einklang mit den Überwachungsanforderungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG zu berücksichtigen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Daten und Dienste aus Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und -Geräten oder Bürgerwissenschaftsdaten zu nutzen, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz, fortgeschrittene Datenanalyse und Datenverarbeitung eröffnen, zum Einsatz kommen.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 a (neu)
(31a) Industrielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energiewende könnten die negativen Auswirkungen auf die Wasserqualität verstärken. Die Abmilderung solcher künftigen Auswirkungen, wie Veränderungen der natürlichen Strömungsmuster und Temperaturen sowie der Wasserverschmutzung, erfordert eine Bewertung des gesamten Spektrums potenzieller Faktoren sowie der Maßnahmen, die zur Erreichung und Aufrechterhaltung einer guten Wasserqualität zu ergreifen sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig die Auswirkungen industrieller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energiewende auf die Wasserqualität bewerten und die Kommission über neu ermittelte Bedrohungen informieren, damit die Beobachtungsliste entsprechend aktualisiert wird. Die Bewertung sollte der Öffentlichkeit leicht zugänglich sein, und die Aktualisierung sollte außerhalb der allgemeinen Aktualisierungszyklen stattfinden dürfen, um die Bewertung der Wasserqualität kontinuierlich zu verbessern.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 b (neu)
(31b) Die Kommission hat sich in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal und in ihrer Mitteilung vom 14. Oktober 2020 über die Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu nationalen Gerichten in allen Mitgliedstaaten für Bürger und nichtstaatliche Umweltorganisationen zu verbessern, die spezifische Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von Verwaltungsakten mit Auswirkungen auf die Umwelt mit dem Umweltrecht haben. In der letztgenannten Mitteilung bekräftigt die Kommission Folgendes: „Der Zugang zur Justiz in Umweltangelegenheiten über den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und über die nationalen Gerichte als Unionsgerichte trägt wesentlich zur Verwirklichung des europäischen Grünen Deals bei. Auf diese Weise kann auch die Rolle der Zivilgesellschaft als Kontrollinstanz im demokratischen Raum gestärkt werden“. Diese Verpflichtungen sollten auch im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG umgesetzt werden.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 c (neu)
(31c) Wie die Rechtsprechung des EuGH1a bestätigt hat, sollten nichtstaatliche Organisationen im Umweltbereich und unmittelbar betroffene Einzelpersonen Klagebefugnis haben, um eine von einer Behörde getroffene Entscheidung anzufechten, die gegen die in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Umweltziele verstößt. Um den Zugang zur Justiz in den betreffenden Angelegenheiten vor nationalen Gerichten in der gesamten Union zu verbessern und nichtstaatlichen Umweltorganisationen und direkt betroffenen Einzelpersonen die Möglichkeit zu geben, sich bei der Anfechtung von Entscheidungen, die gegen die Richtlinie 2000/60/EG verstoßen, auf das nationale Recht zu berufen, sollten in der Richtlinie 2000/60/EG Bestimmungen zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichten festgelegt werden.
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1a Rechtssache C-535/18, Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Mai 2020; IL u. a. gegen Land Nordrhein-Westfalen. Rechtssache C-664/15, Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Dezember 2017; Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation gegen Bezirkshauptmannschaft Gmünd.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32
(32) Angesichts der Zunahme unvorhersehbarer Wetterereignisse, insbesondere extremer Überschwemmungen und lang andauernder Dürren, und erheblicher Verschmutzungsereignisse, die zu grenzübergreifenden unfallbedingten und/oder fahrlässigen Verschmutzungen führen oder diese verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass andere potenziell betroffene Mitgliedstaaten unverzüglich über solche Ereignisse informiert werden, und wirksam mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen des Ereignisses abzumildern. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Verfahren für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Falle strukturellerer, d. h. nicht unfallbedingter und/oder fahrlässiger, länger andauernder grenzüberschreitender Probleme, die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können, zu straffen. Falls europäische Hilfe erforderlich ist, können die zuständigen nationalen Behörden Hilfeersuchen an das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission richten, das im Einklang mit Artikel 15 des Beschlusses Nr. 1313/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates64 etwaige Hilfsangebote und deren Umsetzung im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union koordiniert.
(32) Angesichts der Zunahme unvorhersehbarer Wetterereignisse, insbesondere extremer Überschwemmungen und lang andauernder Dürren, und erheblicher Verschmutzungsereignisse, die zu grenzübergreifenden Verschmutzungen führen oder diese verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass andere potenziell betroffene Mitgliedstaaten unverzüglich über solche Ereignisse informiert werden, und wirksam mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen des Ereignisses abzumildern. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Verfahren für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Falle strukturellerer, d. h. nicht unfallbedingter und/oder fahrlässiger, länger andauernder grenzüberschreitender Probleme, die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können, zu straffen. Falls europäische Hilfe erforderlich ist, können die zuständigen nationalen Behörden Hilfeersuchen an das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission richten, das im Einklang mit Artikel 15 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates64 etwaige Hilfsangebote und deren Umsetzung im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union koordiniert. Da Flussgebietseinheiten sich auch über das Gebiet der Union hinaus erstrecken können, würde die Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen zum Gewässerschutz gemäß der Richtlinie 2000/60/EG sowie eine angemessene Koordinierung mit den betreffenden Nichtmitgliedstaaten auch zu den Zielen beitragen, die in der Richtlinie 2000/60/EG für diese spezifischen Flussgebietseinheiten gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt sind. Darüber hinaus sollten bewaffnete Konflikte, die in unmittelbarer geografischer Nähe zur Union stattfinden, aufgrund ihrer weitreichenden negativen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, einschließlich der Verschmutzung von Luft, Boden und Wasser, ebenfalls als außergewöhnliche Ereignisse betrachtet werden. Da sich die von solchen Konflikten betroffenen Einzugsgebiete bis innerhalb der Grenzen der Union erstrecken könnten, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um eine angemessene Koordinierung mit den betreffenden Nichtmitgliedstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG verstärken.
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64 Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
64 Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
Abänderung 50 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 a (neu)
(32a) Der Europäische Rechnungshof stellt in seinem Bericht vom 19. Mai 2021 mit dem Titel „Das Verursacherprinzip: uneinheitliche Anwendung im Rahmen der umweltpolitischen Strategien und Maßnahmen der EU“ fest, dass die Mitgliedstaaten bereits rund 100 Mrd. EUR pro Jahr für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ausgeben und dass sie diesen Betrag voraussichtlich um mehr als 25 % erhöhen müssen, um die Ziele der EU-Rechtsvorschriften über die Abwasseraufbereitung und das Trinkwasser zu erreichen, wobei die Investitionen nicht inbegriffen sind, die erforderlich sind, um bestehende Infrastrukturen zu erneuern oder die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie zu erreichen. Darüber hinaus tragen die Nutzer in der Union durchschnittlich rund 70 % der Kosten für die Erbringung von Wasserdienstleistungen über Wassertarife, während die öffentlichen Haushalte die verbleibenden 30 % finanzieren, auch wenn es erhebliche Unterschiede zwischen Regionen und Mitgliedstaaten gibt. Die Haushalte in der Union tragen in der Regel einen Großteil der Kosten für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, auch wenn sie nur 10 % des Wassers verbrauchen, während die Wirtschaftszweige, die den größten Druck auf erneuerbare Süßwasserressourcen ausüben, am wenigsten zur Deckung dieser Kosten beitragen.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 b (neu)
(32b) Die Kosten für Überwachungsprogramme zur Bestimmung des Zustands von Oberflächengewässern und Grundwasser werden ausschließlich aus den Haushalten der Mitgliedstaaten finanziert. Angesichts der Tatsache, dass sich die Zahl der in der aquatischen Umwelt entdeckten Chemikalien ständig ändert, dass es immer mehr neu auftretende Schadstoffe gibt, die erst seit Kurzem in Gewässern auftauchen, dass die chemischen Analysemethoden ständig verbessert werden müssen, um diese neu auftretenden und neuen Schadstoffe zu erkennen und ihre ökologischen Auswirkungen korrekt zu bewerten, und dass auch neue Überwachungsmethoden entwickelt werden müssen, um die Auswirkungen chemischer Gemische besser bewerten zu können, dürften diese Überwachungskosten noch weiter steigen. Zur Deckung dieser Kosten und im Einklang mit dem Verursacherprinzip gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Hersteller, die in der Union Produkte in Verkehr bringen, die Stoffe enthalten, die nachweislich oder potenziell negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die aquatische Umwelt haben, die finanzielle Verantwortung für die Maßnahmen zur Reduzierung von Stoffen übernehmen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit erzeugt und in Oberflächengewässern und Grundwasser gefunden werden. Ein System der erweiterten Herstellerverantwortung dürfte das am besten geeignete Mittel sein, um dies zu erreichen, da es die finanzielle Belastung des Steuerzahlers begrenzen und gleichzeitig Anreize für die Entwicklung umweltfreundlicherer Produkte schaffen würde. Die Kommission sollte daher eine Folgenabschätzung erstellen, in der die Aufnahme eines Mechanismus für die erweiterte Herstellerverantwortung in die Richtlinie 2006/118/EG und die Richtlinie 2008/105/EG geprüft wird, der für prioritäre Stoffe gemäß der Richtlinie 2006/118/EG und der Richtlinie 2008/105/EG sowie für neu auftretende und neue Schadstoffe im Sinne der Beobachtungslisten der Richtlinie 2006/118/EG und der Richtlinie 2008/105/EG gilt. Der Folgenabschätzung sollte gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Richtlinien 2006/118/EG und 2008/105/EG beigefügt werden.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 c (neu)
(32c) Die Überwachung einer größeren Anzahl von Stoffen oder Stoffgruppen führt zu höheren Kosten, aber auch zur Notwendigkeit der Stärkung der Verwaltungskapazitäten in den Mitgliedstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten mit knapperen Ressourcen. Vor diesem Hintergrund sollte die Kommission auf Wunsch der Mitgliedstaaten eine gemeinsame europäische Beobachtungsstelle zur Verwaltung der Überwachungsanforderungen einrichten und so ihren finanziellen und administrativen Aufwand verringern. Die Kommission sollte die Arbeitsweise der Beobachtungsstelle festlegen. Die Inanspruchnahme dieser Stelle sollte auf freiwilliger Basis und ungeachtet bereits von den Mitgliedstaaten getroffener Vorkehrungen erfolgen.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 d (neu)
(32d) Es ist erwiesen, dass im Wassersektor Investitionsbedarf besteht und für einige Mitgliedstaaten EU-Finanzmittel entscheidend sind, um den rechtlichen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 2008/105/EG und der Richtlinie 2006/118/EG nachzukommen. Alle Mitgliedstaaten müssen ihre Ausgaben um mindestens 20 % erhöhen, um die Wassernormen der EU zu erfüllen, und es besteht ein Finanzierungsbedarf von insgesamt 289 Mrd. EUR bis 20301a. Daher muss sichergestellt werden, dass ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Überwachung und Kontrolle von Wasserkörpern in allen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, unter anderem über die einschlägigen Strukturfonds und Programme der Union sowie durch Beiträge des Privatsektors, auch im Rahmen des Mechanismus der erweiterten Herstellerverantwortung, sobald dieser eingerichtet ist.
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1a OECD, 6th Roundtable on Financing Water (6. Runder Tisch zum Finanzbedarf im Bereich Wasser). Abrufbar unter: https://www.oecd.org/water/6th-Roundtable-on-Financing-Water-in-Europe-Summary-and-Highlights.pdf
Abänderung 54 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 a (neu)
(34a) Die Mitgliedstaaten sollten Synergien zwischen den Anforderungen der einschlägigen Richtlinien sowohl für die Datenerhebung als auch für den Einsatz digitaler Instrumente wie Fernerkundungstechnologien oder Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste) fördern.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 b (neu)
(34b) Die zuständigen Behörden sollten Ausbildungsmaßnahmen, Programme zur Kompetenzentwicklung und Investitionen in Humankapital fördern, um die wirksame Umsetzung der besten Technologien und innovativen Lösungen im Rahmen der Richtlinien zu unterstützen. Die entsprechenden Informationen sollten in den verschiedenen Landessprachen verfügbar gemacht werden, damit die einschlägigen Akteure vor Ort und die Bürger in ganz Europa einen besseren Zugang zu den relevanten Daten haben.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Einleitung Richtlinie 2000/60/EG Artikel 1 – Buchstabe e – Spiegelstrich 4
1. Artikel 1 Buchstabe e Spiegelstrich 4 erhält folgende Fassung:
Abänderung 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c Richtlinie 2000/60/EG Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 30a
30a. ,prioritäre gefährliche Stoffe‘: prioritäre Stoffe, die als ,gefährlich‘ eingestuft werden, weil sie in wissenschaftlichen Berichten, in einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder in einschlägigen internationalen Übereinkünften als toxisch, persistent und bioakkumulierbar oder als Anlass zu ähnlichen Bedenken gebend eingestuft werden, sofern diese Bedenken für die aquatische Umwelt relevant sind;
30a. ‚prioritäre gefährliche Stoffe‘: prioritäre Stoffe, die als ,gefährlich‘ eingestuft werden, weil sie in wissenschaftlichen Berichten, in einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder in einschlägigen internationalen Übereinkünften als toxisch, persistent und bioakkumulierbar (PBT) oder sehr persistent und sehr akkumulierbar (vPvB) oder als persistent, mobil und toxisch (PMT) oder sehr persistent und sehr mobil (vPvM) oder als Anlass zu ähnlichen Bedenken gebend eingestuft werden, sofern diese Bedenken für die aquatische Umwelt relevant sind, und für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv ergriffen werden müssen;
Abänderung 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe d Richtlinie 2000/60/EG Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 35
35. ,Umweltqualitätsnorm‘: die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Gruppe von Schadstoffen in Wasser, Sedimenten oder Biota, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht überschritten werden darf, oder ein mit einer geeigneten wirkungsbasierten Methode gemessener Auslösewert für die schädlichen Auswirkungen eines solchen Schadstoffs oder einer solchen Gruppe von Schadstoffen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;
35. ,Umweltqualitätsnorm‘: die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Gruppe von Schadstoffen in Wasser, Sedimenten oder Biota, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht überschritten werden darf, oder ein mit einer geeigneten und wissenschaftlich etablierten wirkungsbasierten Methode gemessener Auslösewert für die schädlichen Auswirkungen eines solchen Schadstoffs oder einer solchen Gruppe von Schadstoffen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;
Abänderung 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 2000/60/EG Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 37
da) Nummer 37 erhält folgende Fassung:
37. „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ : Wasser entsprechend der Definition der Richtlinie 80/778/EWG in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung;
„37. ‚Wasser für den menschlichen Gebrauch‘: Wasser entsprechend der Definition der Richtlinie (EU) 2020/2184;“
(02000L0060)
Abänderung 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe d b (neu) Richtlinie 2000/60/EG Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 40 – Unterabsatz 1
db) Artikel 2 Nummer 40 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
40. „Emmissionsgrenzwert“: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionsgrenzwerte können auch für bestimmte Gruppen, Familien oder Kategorien von Stoffen, insbesondere für die in Artikel 16 genannten, festgelegt werden.
„40. ‚Emmissionsgrenzwert‘: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionsgrenzwerte können auch für bestimmte Gruppen, Familien oder Kategorien von Stoffen, insbesondere für die in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG genannten, festgelegt werden.“
(02000L0060)
Abänderung 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2000/60/EG Artikel 3 – Absatz 4a
(4a) Im Falle außergewöhnlicher Umstände natürlichen Ursprungs oder höherer Gewalt, insbesondere extremer Überschwemmungen und längerer Dürren, oder erheblicher Verschmutzungen, die flussabwärts gelegene Wasserkörper in anderen Mitgliedstaaten betreffen könnten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sowohl die für die flussabwärts gelegenen Wasserkörper in diesen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden als auch die Kommission unverzüglich unterrichtet werden und dass die erforderliche Zusammenarbeit veranlasst wird, um die Ursachen der außergewöhnlichen Umstände oder Vorfälle zu untersuchen und deren Folgen zu bewältigen.
(4a) Im Falle außergewöhnlicher Umstände natürlichen Ursprungs oder höherer Gewalt, insbesondere extremer Überschwemmungen und längerer Dürren, oder erheblicher Verschmutzungen, die flussabwärts gelegene Wasserkörper in anderen Mitgliedstaaten betreffen könnten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sowohl die für die flussabwärts gelegenen Wasserkörper in diesen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden als auch die Kommission unverzüglich unterrichtet werden und dass die erforderliche Zusammenarbeit veranlasst wird, um die Ursachen der außergewöhnlichen Umstände oder Vorfälle zu untersuchen und deren Folgen zu bewältigen.
Die Mitgliedstaaten informieren andere Mitgliedstaaten, die von dem relevanten Verschmutzungsvorfall beeinträchtigt werden könnten.
Zur weiteren Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs innerhalb der internationalen Flussgebietseinheiten sollten für alle internationalen Flussgebietseinheiten Vorkehrungen für die Kommunikation und Reaktion im Notfall getroffen werden.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2000/60/EG Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv
iv) die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Maßnahmen durch, um die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe oder einzugsgebietsspezifische Schadstoffe schrittweise zu reduzieren und die Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen;
iv) die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Maßnahmen durch, um Verschmutzung durch Einleitungen, Emissionen oder Verluste prioritärer Stoffe oder einzugsgebietsspezifischer Schadstoffe schrittweise zu reduzieren und die Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, spätestens jedoch 20 Jahre, nachdem ein bestimmter prioritärer Stoff als gefährlich in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen wurde, zu beenden oder schrittweise einzustellen.Dieser Zeitplan gilt unbeschadet der Anwendung strengerer Fristen in anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union;
Abänderung 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe ba Richtlinie 2000/60/EG Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz 1 a (neu)
ba) Unter Buchstabe c wird folgender Unterabsatz 1a angefügt:
Die Mitgliedstaaten legen strengere Standards oder Schwellenwerte fest, wenn dies erforderlich ist, um die in Anhang IV dieser Richtlinie aufgeführten Gebiete, einschließlich der besonderen Schutzgebiete gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, angemessen zu schützen. Die im Zusammenhang mit solchen Schwellenwerten erforderlichen Programme und Maßnahmen gelten auch für die in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/676/EWG fallenden Tätigkeiten.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a Richtlinie 2000/60/EG Artikel 8 – Absatz 3
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen und standardisierter Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands gemäß Anhang V und zur Festlegung von Formaten für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten gemäß Absatz 4 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Festlegung technischer Spezifikationen und standardisierter Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands gemäß Anhang V zu ergänzen.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Formaten für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten gemäß Absatz 4 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2000/60/EG Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)
aa) Folgender Absatz wird angefügt:
„(3a)Bis zum [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] veröffentlicht die Kommission eine umfassende Bewertung der möglichen Anwendung kontinuierlicher, präziser und in Echtzeit arbeitender (Online-)Verschmutzungsüberwachungs-systeme für die Messung der Wasserqualität, einschließlich der für die Mitgliedstaaten relevanten Aspekte der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit solcher Systeme, sowie der Anwendung harmonisierter Normen.
Die Kommission erlässt gegebenenfalls einen Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren, um harmonisierte Normen für die Online-Wasserüberwachung festzulegen.“
Abänderung 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b Richtlinie 2000/60/EG Artikel 8 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verfügbaren individuellen Überwachungsdaten, die gemäß Anhang V Nummer 1.3.4 erhoben wurden, und der sich daraus ergebende Zustand gemäß Anhang V der Öffentlichkeit und der Europäischen Umweltagentur (EUA) mindestens einmal jährlich elektronisch in einem maschinenlesbaren Format gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*, der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates*** zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck verwenden die Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 3 festgelegten Formate.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verfügbaren individuellen Überwachungsdaten, die gemäß Anhang V Nummer 1.3.4 und 2.4.3 erhoben wurden, und der sich daraus ergebende Zustand gemäß Anhang V der Europäischen Umweltagentur (EUA) und – ohne übermäßige Verzögerung und auf leicht zugängliche Weise – der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich elektronisch in einem maschinenlesbaren Format gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*, der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates*** zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck verwenden die Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 3 festgelegten Formate.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu) Richtlinie 2000/60/EG Artikel 11 – Absatz 1
7a. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu verwirklichen. Diese Maßnahmenprogramme können auf Maßnahmen verweisen, die sich auf Rechtsvorschriften stützen, welche auf nationaler Ebene erlassen wurden, und sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, die für alle Flussgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flussgebietseinheiten gelten.“
„(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, um die Ziele gemäß Artikel4 zu verwirklichen. Bei diesen Maßnahmenprogrammen wird im Einklang mit dem einschlägigen sektorspezifischen Umweltschutzrecht der Union Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle Vorrang eingeräumt. Nachgeschaltete Maßnahmen werden zusätzlich zu Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle angewandt, wenn das Risiko besteht, dass mit den Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle kein guter Zustand der Gewässer erreicht wird. Maßnahmenprogramme können auf Maßnahmen verweisen, die sich auf Rechtsvorschriften stützen, welche auf nationaler Ebene erlassen wurden, und sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, die für alle Flussgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flussgebietseinheiten gelten.Die Kommission erarbeitet Leitlinien für bewährte Verfahren für Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle und die Komplementarität von nachgeschalteten Maßnahmen.“
(02000L0060)
Abänderung 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu) Richtlinie 2000/60/EG Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe c
7b. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
c) Maßnahmen, die eine effiziente und nachhaltige Wassernutzung fördern, um nicht die Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele zu gefährden;
„c) Maßnahmen, die eine effiziente und nachhaltige Wassernutzung – auch in der Landwirtschaft – fördern, um nicht die Verwirklichung der in Artikel4 genannten Ziele zu gefährden;“
(02000L0060)
Abänderung 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu) Richtlinie 2000/60/EG Artikel 11 – Absatz 5 – Spiegelstrich 2
– die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen geprüft und gegebenenfalls revidiert werden,
„– die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen geprüft und gegebenenfalls revidiert und – in gebührend gerechtfertigten Fällen – ausgesetzt werden,“
(02000L0060)
Abänderung 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2000/60/EG Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Kommission reagiert auf jede Mitteilung eines Mitgliedstaats innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Wenn es darum geht, dass kein guter chemischer Zustand erreicht wird, wird die Kommission gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2008/105/EG tätig.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2000/60/EG Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten reagieren jeweils zeitnah, spätestens jedoch drei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1.
Die Mitgliedstaaten reagieren jeweils zeitnah, spätestens jedoch zwei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu) Richtlinie 2000/60/EG Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)
9a. In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:
„(4a)Die Kommission lehnt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete ab, wenn diese Pläne nicht die in Anhang VII dieser Richtlinie aufgeführten Elemente enthalten.“
Abänderung 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu) Richtlinie 2000/60/EG Artikel 14 a (neu)
9a. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 14a
Zugang zur Justiz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder die eine Rechtsverletzung geltend machen, im Einklang mit dem nationalen Recht Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit aller Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen dieser Richtlinie anzufechten, unter anderem:
a) Pläne und Projekte, die möglicherweise gegen die Anforderungen nach Artikel 4 verstoßen, unter anderem, um eine Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern zu verhindern und einen guten Gewässerzustand, ein gutes ökologisches Potenzial und/oder einen guten chemischen Zustand des Wassers zu erreichen, soweit diese Anforderungen nicht bereits in Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU vorgesehen sind;
b) Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11, Bewirtschaftungspläne der Mitgliedstaaten für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 1 und ergänzende Programme oder Bewirtschaftungspläne der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 5.
(2) Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit dem Ziel, der Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren, fest, was als ausreichendes Interesse und was als Rechtsverletzung gilt. Für die Zwecke von Absatz 1 gilt jede nichtstaatliche Organisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, als Trägerin von Rechten, die verletzt werden können, und ihr Interesse als ausreichend.
(3) Die in Absatz 1 genannten Überprüfungsverfahren werden fair, gerecht und zeitnah durchgeführt und sind nicht mit übermäßigen Kosten verbunden. Diese Verfahren umfassen auch die Bereitstellung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes, gegebenenfalls einschließlich eines vorläufigen Rechtsschutzes.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu den in diesem Artikel genannten verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.“
Abänderung 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richtlinie 2000/60/EG Artikel 15 – Absatz 3
10. Artikel 15 Absatz 3 wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10a (neu) Richtlinie 2000/60/EG Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
10a. In Artikel 15 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:
Die Kommission nimmt spätestens bis … [sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Leitlinien und Muster für den Inhalt, die Struktur und das Format der in Unterabsatz 1 genannten Zwischenberichte an.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b Richtlinie 2000/60/EG Artikel 18 – Absatz 4
b) Absatz 4 wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu) Richtlinie 2000/60/EG Anhang VII – Teil A – Nummer 7.7 a (neu)
18a. In Anhang VII Teil A wird folgende Nummer eingefügt:
„7.7a. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Digitalisierung der Überwachungsaspekte des Wassersektors;“
Abänderung 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie 2000/60/EG Anhang X
21. Anhang X wird gestrichen.
21. Die AnhängeIX und X werden gestrichen.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Mit dieser Richtlinie werden spezifische Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Grundwasserverschmutzung festgelegt, um die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Umweltziele zu erreichen. Diese Maßnahmen umfassen
(1) Mit dieser Richtlinie werden spezifische Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Grundwasserverschmutzung festgelegt, um die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Umweltziele zu erreichen. In der Hierarchie der zu ergreifenden Maßnahmen haben Beschränkungen und andere Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle Vorrang, unbeschadet der Bedeutung nachgeschalteter Maßnahmen, sofern angebracht. Diese Maßnahmen umfassen
Abänderung 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer b a (neu)
ba) Kriterien für die Bewertung des guten ökologischen Zustands von Grundwasser.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2006/118/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
(aa) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
Die für das Grundwasser geltenden Schwellenwerte müssen zehnmal niedriger sein als die entsprechenden Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer; nur in den Fällen, in denen das tatsächliche Risiko für die Grundwasserökosysteme festgestellt werden kann, kann es angebracht sein, Schwellenwerte für Grundwasser auf einem anderen Niveau festzusetzen.
Abänderung 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c Richtlinie 2006/118/EG Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 a (neu)
(aa) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einwohner der betreffenden Flussgebietseinheit oder des in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fallenden Teils der internationalen Flussgebietseinheit angemessen und rechtzeitig informiert werden.
Abänderung 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe d Richtlinie 2006/118/EG Artikel 3 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten ändern die Liste der in ihren Hoheitsgebieten geltenden Schwellenwerte, wenn neue Informationen über Schadstoffe, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren dafür sprechen, dass ein Schwellenwert für einen weiteren Stoff festgelegt, ein bestehender Schwellenwert geändert oder ein zuvor von der Liste gestrichener Schwellenwert wieder aufgenommen werden muss. Werden einschlägige Schwellenwerte auf Unionsebene festgelegt oder geändert, passen die Mitgliedstaaten die Liste der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Schwellenwerte an diese Werte an. ;
Die Mitgliedstaaten ändern die Liste der in ihren Hoheitsgebieten geltenden Schwellenwerte, wenn neue Informationen über Schadstoffe, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren – auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips – darauf hindeuten, dass ein Schwellenwert für einen weiteren Stoff festgelegt, ein bestehender Schwellenwert geändert oder ein zuvor von der Liste gestrichener Schwellenwert wieder aufgenommen werden muss. Werden einschlägige Schwellenwerte auf Unionsebene festgelegt oder geändert, passen die Mitgliedstaaten die Liste der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Schwellenwerte an diese Werte an.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2006/118/EG Artikel 3 – Absatz 7
4a. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 bereitgestellten Informationen bis spätestens 22.Dezember 2009 einen Bericht.
„(7) Die Kommission veröffentlicht ein Jahr nach Übermittlung der betreffenden Informationen an die ECHA seitens der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 einen Bericht über die in Absatz1 Buchstabe b genannten nationalen Schwellenwerte.“
Abänderung 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 6a – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Beobachtungsliste enthält höchstens fünf Stoffe oder Stoffgruppen sowie die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden für jeden Stoff.Diese Überwachungsmatrizes und Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen.Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen können und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen. In dieser Beobachtungsliste sind die Stoffe aufgeführt, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.
Die Beobachtungsliste enthält mindestens fünf Stoffe oder Stoffgruppen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben und die unter den Stoffen ausgewählt werden, die nach den verfügbaren Informationen, auch gemäß Unterabsatz 4, ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen können und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen, es sei denn, die Zahl der Stoffe oder Stoffgruppen, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen können, beträgt weniger als fünf; in diesem Fall enthält die Beobachtungsliste alle diese Stoffe.
Neben der Mindestzahl von Stoffen oder Stoffgruppen kann die Beobachtungsliste auch Indikatoren für die Verschmutzung enthalten.
Die Beobachtungsliste enthält für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden.Diese Überwachungsmatrizes und Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 6a – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Sobald geeignete Überwachungsmethoden für Mikroplastik und bestimmte, antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene identifiziert wurden, werden diese Stoffe in die Beobachtungsliste aufgenommen.
Geeignete Überwachungsmethoden für Mikroplastik und bestimmte antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am [ersten Tag des Monats 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] identifiziert. Sobald diese Überwachungsmethoden identifiziert wurden, werden Mikroplastik und bestimmte antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene in die Beobachtungsliste gemäß Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgenommen. Die Kommission prüft auch, ob die Aufnahme von Sulfaten in die erste Beobachtungsliste erforderlich ist, um die Verfügbarkeit von Daten über ihr Vorhandensein im Hinblick auf den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu verbessern.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 6a – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Einleitung
Die ECHA erstellt wissenschaftliche Berichte, um die Kommission bei der Auswahl der Stoffe für die Beobachtungsliste zu unterstützen, wobei sie folgende Informationen berücksichtigt:
Die ECHA erstellt wissenschaftliche Berichte, um die Kommission bei der Auswahl der Stoffe und Verschmutzungsindikatoren für die Beobachtungsliste zu unterstützen, wobei sie folgende Informationen berücksichtigt:
Abänderung 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 6a – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe f
f) Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veröffentlichungen, einschließlich Informationen über Trends und Prognosen auf der Grundlage von Modellrechnungen oder anderen prädiktiven Bewertungen sowie per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelten Informationen und Daten oder bürgerwissenschaftlichen Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden,
f) Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veröffentlichungen und Nachweise, einschließlich Informationen über die Auswirkungen von stofflichen und thermischen Belastungen sowie Auswirkungen von Tage- und Untertageabbau- und ‑infrastrukturarbeiten auf Grundwasserökosysteme und grundwasserabhängige Ökosysteme sowie ihre Biodiversität, über Trends und Prognosen auf der Grundlage von Modellrechnungen oder anderen prädiktiven Bewertungen sowie per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelten Informationen und Daten oder bürgerwissenschaftlichen Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden,
Abänderung 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 6a – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Eine erste Beobachtungsliste wird bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf den 24. Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt] erstellt. Die Beobachtungsliste wird danach alle 36 Monate aktualisiert.
Eine erste Beobachtungsliste wird bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf den 24. Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt] erstellt. Die Beobachtungsliste wird danach spätestens alle 36 Monate aktualisiert oder häufiger, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die eine Aktualisierung der Liste in der Übergangszeit zwischen den einzelnen Überprüfungen erforderlich machen würden.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 6a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten bewerten alle zwei Jahre die Auswirkungen industrieller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energiewende auf die Wasserqualität und unterrichten die Kommission über neu ermittelte Bedrohungen, damit sie die Beobachtungsliste entsprechend aktualisieren kann. Die Bewertung muss für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 6a – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle, zuzüglich der Anzahl der Stellen, die seiner Gesamtfläche in km² an Grundwasserkörpern geteilt durch 60 000 (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens zwei Überwachungsstellen, zuzüglich der Anzahl der Stellen, die seiner Gesamtfläche in km² an Grundwasserkörpern geteilt durch 30 000 (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entsprechen.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2006/118/EG Artikel 6a a (neu)
6a. Der folgende Artikel wird eingefügt:
„Artikel 6aa
Verbesserung des Schutzes von Grundwasserökosystemen
Die Kommission veröffentlicht bis spätestens ... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = vier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eine Bewertung der Auswirkungen physikalisch-chemischer Elemente wie des pH-Werts, des Sauerstoffgehalts und der Temperatur auf die Gesundheit von Grundwasser-Ökosystemen, und fügt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur entsprechenden Überarbeitung dieser Richtlinie bei, um die entsprechenden Parameter festzulegen, harmonisierte Überwachungsmethoden vorzusehen und festzulegen, was einen ‚guten ökologischen Zustand‘ für Grundwasser darstellen würde.“
Abänderung 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 b (neu) Richtlinie 2006/118/EG Artikel 6a b (neu)
6b. Der folgende Artikel wird eingefügt:
„Artikel 6ab
Besondere Behandlung von Gebieten mit hohem ökologischen Wert oder hoher ökologischer Anfälligkeit oder Verschmutzung
Die Kommission veröffentlicht ... [spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Bewertung des chemischen Zustands von Gebieten mit hohem ökologischem Wert oder hoher ökologischer Anfälligkeit oder Verschmutzung wie Höhlen und Karstgebieten, ehemaligen Industriestandorten und anderen Gebieten mit bekannter historischer Kontamination, gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie.“
Abänderung 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 c (neu) Richtlinie 2006/118/EG Artikel 6a c (neu)
6c. Der folgende Artikel wird eingefügt:
Artikel 6ac
Die Kommission legt bis spätestens ... [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eine Folgenabschätzung vor, in der die Möglichkeit geprüft wird, einen Mechanismus der erweiterten Herstellerverantwortung in diese Richtlinie zu integrieren und so sicherzustellen, dass Hersteller, die Produkte in Verkehr bringen, die einen der in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG aufgeführten Stoffe bzw. eine der dort aufgeführten Verbindungen oder Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben und in der Beobachtungsliste gemäß jener Richtlinie aufgeführt sind, enthalten, zu den Kosten für Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG beitragen. Dieser Folgenabschätzung wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.
Abänderung 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 d (neu) Richtlinie 2006/118/EG Artikel 6a d (neu)
6d. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 6ad
Europäische Beobachtungsstelle
Die Kommission richtet bis ... [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eine gemeinsame Beobachtungsstelle zur Verwaltung der Beobachtungsanforderungen ein, wenn sie von den Mitgliedstaaten dazu aufgefordert wird.
Die Kommission legt die Funktionsweise der Beobachtungsstelle fest, die unter anderem Folgendes umfasst:
a) die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der Beobachtungsstelle, die die von den Mitgliedstaaten bereits getroffenen Vorkehrungen unberührt lässt;
b) die operativen Verfahren für Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Beobachtungsstelle in Anspruch zu nehmen, wozu unter anderem die erforderliche Mitteilung an die Kommission über ihren genauen Beobachtungsbedarf oder ihre genauen Beobachtungskapazitäten, die genauen Protokolle für die Probenahme und die Dauer, während derer sie beabsichtigen, Teil des Mechanismus zu bleiben, gehören;
c) die Finanzierungsquellen, zu denen die einschlägigen Strukturfonds und Programme der Union sowie Beiträge des Privatsektors gehören können, auch im Rahmen des Mechanismus der erweiterten Herstellerverantwortung, sobald dieser gemäß Artikel 6ac eingerichtet wurde.
Abänderung 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 8 – Absatz 1
(1) Die Kommission überprüft erstmals bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = sechs Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und danach alle sechs Jahre die Liste der Schadstoffe in Anhang I und die in diesem Anhang festgelegten Qualitätsnormen für diese Schadstoffe sowie die Liste der Schadstoffe und Indikatoren in Anhang II Teil B.
(1) Die Kommission überprüft erstmals bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = vier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und danach alle vier Jahre die Liste der Schadstoffe in Anhang I und die in diesem Anhang festgelegten Qualitätsnormen für diese Schadstoffe sowie die Liste der Schadstoffe und Indikatoren in Anhang II Teil B.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 8 – Absatz 2
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I durch Aufnahme oder Streichung von in diesem Anhang genannten Grundwasserschadstoffen und Qualitätsnormen für diese Schadstoffe an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, und um Teil B durch Aufnahme von Schadstoffen oder Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Schwellenwerte in Erwägung ziehen müssen, an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
(2) Auf der Grundlage der Überprüfung legt die Kommission gegebenenfalls Legislativvorschläge vor, um Anhang I durch Aufnahme oder Streichung von in diesem Anhang genannten Grundwasserschadstoffen und Qualitätsnormen für diese Schadstoffe an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II Teil B durch Aufnahme von Schadstoffen oder Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Schwellenwerte in Erwägung ziehen müssen, an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
Abänderung 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 8 – Absatz 4
(4) Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt die Kommission die von der ECHA gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte.
(4) Beim Erlass von Legislativvorschlägen und delegierten Rechtsakten gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt die Kommission die von der ECHA gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte.
Abänderung 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 8 – Absatz 6 – Buchstabe f
f) Forschungsprogramme und wissenschaftliche Veröffentlichungen der Union, einschließlich per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und -Geräten erfasster Informationen und/oder bürgerwissenschaftlicher Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden,
f) Forschungsprogramme und wissenschaftliche Veröffentlichungen der Union, einschließlich per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und ‑Geräten erfasster aktueller Informationen und/oder bürgerwissenschaftlicher Daten, wobei die Möglichkeiten, die die besten verfügbaren Technologien eröffnen, darunter möglicherweise künstliche Intelligenz und fortgeschrittene Datenanalyse und ‑verarbeitung, genutzt werden,
Abänderung 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 8 – Absatz 6 – Buchstabe g
g) Anmerkungen und Informationen von einschlägigen Interessenträgern.
g) Anmerkungen und Informationen von einschlägigen Interessenträgern, einschließlich nationaler Regulierungsbehörden und anderer relevanter Stellen.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 8 – Absatz 6 a (neu)
(6a) Bis zum 12. Januar 2025 legt die Kommission technische Leitlinien für Analysemethoden zur Überwachung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen unter den Parametern „PFAS insgesamt“ fest. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch Festlegung einer Qualitätsnorm für „PFAS insgesamt“ zu erlassen und Anhang I entsprechend zu ändern. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte bis zum 12. Januar 2026.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 8 – Absatz 7
(7) Die ECHA erstellt alle sechs Jahre einen Bericht, in dem die Ergebnisse der in den Absätzen 2 und 3 genannten Überprüfung zusammengefasst werden, und macht diesen öffentlich zugänglich. Der erste Bericht wird der Kommission am … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] übermittelt.
(7) Die ECHA erstellt alle vier Jahre einen Bericht, in dem die Ergebnisse der in den Absätzen 2 und 3 genannten Überprüfung zusammengefasst werden, und macht diesen öffentlich zugänglich. Der erste Bericht wird der Kommission am … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] übermittelt.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 8a – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absätze 2, 3 und 6a wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 8a – Absatz 3
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament und vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absätze 2, 3 und 6a kann vom Europäischen Parlament und vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
Abänderung 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 8a – Absatz 4
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2006/118/EG Artikel 8a – Absatz 6
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 2, 3 oder 6a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 Richtlinie 2006/118/EG Anhang IV – Teil B – Nummer 1 – Einleitung
Der Ausgangspunkt für Durchführungsmaßnahmen zur Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends ist gegeben, wenn die Konzentration des Schadstoffs 75 % der Parameterwerte der in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Schwellenwerte erreicht, es sei denn,
Der Ausgangspunkt für Durchführungsmaßnahmen zur Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends, einschließlich jahreszeitlich bedingter steigender Trends unter anderem infolge einer geringen Einleitung eines Wasserkörpers, ist gegeben, wenn die Konzentration des Schadstoffs 75 % der Parameterwerte der in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Schwellenwerte erreicht, es sei denn,
Abänderung 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2008/105/EG Artikel 1
1a. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
„Artikel 1
Gegenstand
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und den darin genannten Zielen Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe gemäß Artikel 16 jener Richtlinie mit dem Ziel festgelegt, einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.
Mit dieser Richtlinie werden im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und den darin genannten Zielen Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe mit dem Ziel festgelegt, einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.“
(02008L0105)
Abänderung 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 2008/105/EG Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG erfassten Informationen und anderer verfügbarer Daten für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme, einschließlich Karten, falls verfügbar, der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, und aller Schadstoffe, die in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, einschließlich ihrer Konzentrationen in – je nach Zweckmäßigkeit – Sedimenten und Biota.
Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates1a erfassten Informationen und anderer verfügbarer Daten für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme, einschließlich Karten, falls verfügbar, der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, und aller Schadstoffe, die in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, einschließlich ihrer Konzentrationen in – je nach Zweckmäßigkeit – Sedimenten und Biota.
_________________
1aAmt für Veröffentlichungen: Bitte im Text die Nummer der im Dokument COM(2022)0157 enthaltenen Verordnung einfügen.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 2008/105/EG Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Bestandsaufnahmen der Emissionen werden in einer regelmäßig aktualisierten und für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen elektronischen Datenbank zur Verfügung gestellt.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 2008/105/EG Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Unterabsatz 1 gilt nicht für Emissionen, Einleitungen und Verluste, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU).../... des Europäischen Parlaments und des Rates65 elektronisch gemeldet werden. ;
entfällt
_________________
65 Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie im Text die Nummer der im Dokument COM(2022) 157 enthaltenen Verordnung ein.
Abänderung 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c Richtlinie 2008/105/EG Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen der Analysen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG und stellen sicher, dass die Emissionen, die nicht an das gemäß der Verordnung (EU).../...++ eingerichtete Industrieemissionsportal gemeldet wurden, in ihren gemäß Artikel 13 Absatz 7 der genannten Richtlinie aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete veröffentlicht werden.
Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen der Analysen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG und stellen sicher, dass die Emissionen – einschließlich derjenigen, die an das gemäß der Verordnung (EU).../...++ eingerichtete Industrieemissionsportal gemeldet wurden –, in ihren gemäß Artikel 13 Absatz 7 der genannten Richtlinie aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete veröffentlicht werden.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c Richtlinie 2008/105/EG Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 3
Für die unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallenden prioritären Stoffe und Schadstoffe können die Durchschnittswerte der drei Jahre vor Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Analyse verwendet werden.
entfällt
Abänderung 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 7a – Absatz 1
(1) Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates* oder in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates**, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*** oder der Richtlinie 2010/75/EU fallen, bewertet die Kommission als Teil des in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Berichts, ob mit den auf Unions- und auf Mitgliedstaatenebene eingeführten Maßnahmen die Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe bzw. das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG erreicht werden.
(1) Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates* oder in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates**, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*** oder der Richtlinie 2010/75/EU fallen, bewertet die Kommission alle zwei Jahre, ob mit den auf Unions- und auf Mitgliedstaatenebene eingeführten Maßnahmen die Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe bzw. das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG erreicht werden.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 7a – Absatz 1 – Unterabsatz 1a (neu)
In der Hierarchie der zu ergreifenden Maßnahmen haben Beschränkungen und andere Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle Vorrang.In diesem Zusammenhang unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung von Unionsrechtsakten, um sicherzustellen, dass Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen an der Quelle ein Ende gesetzt wird.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2008/105/EG Artikel 7a – Absatz 2
4a. Artikel 7a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 1 nach dem Zeitplan gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG Bericht und fügt dem Bericht gegebenenfalls Vorschläge unter anderem für Begrenzungsmaßnahmen bei.
„(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz1 spätestens sechs Monate nach ihrer jährlichen Bewertung Bericht und fügt dem Bericht gegebenenfalls Vorschläge unter anderem für Begrenzungsmaßnahmen bei.“
(02008L0105)
Abänderung 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8 – Absatz 1
(1) Die Kommission überprüft erstmals bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = sechs Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und danach alle sechs Jahre die Liste der prioritären Stoffe und die für diese Stoffe in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen und die Liste der Schadstoffe in Anhang II Teil A.
(1) Die Kommission überprüft erstmals bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = vier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und danach alle vier Jahre die Liste der prioritären Stoffe und die für diese Stoffe in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen und die Liste der Schadstoffe in Anhang II Teil A.
Abänderung 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, unter Berücksichtigung der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9a zu erlassen, um Anhang I an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, und zwar durch
(2) Auf der Grundlage der Überprüfung legt die Kommission unter Berücksichtigung der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte gegebenenfalls Legislativvorschläge vor, um Anhang I an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, und zwar durch
Abänderung 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe a
a) das Risiko, das von den Schadstoffen ausgeht, einschließlich ihrer Gefahr, ihrer Umweltkonzentrationen und der Konzentration, bei deren Überschreitung mit Auswirkungen zu rechnen ist,
a) das Risiko, das von den Schadstoffen ausgeht, einschließlich ihrer Gefahr, ihrer Umweltkonzentrationen und der Konzentration, bei deren Überschreitung mit Auswirkungen zu rechnen ist, einschließlich ihrer kumulativen Wirkungen,
Abänderung 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8 – Absatz 6 a (neu)
(6a) Bis zum 12. Januar 2025 legt die Kommission technische Leitlinien für Analysemethoden zur Überwachung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen unter dem Parameter „PFAS insgesamt“ fest. Bis zum 12. Januar 2026 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 9a zur Änderung dieser Richtlinie, indem sie einen Qualitätsstandard für „PFAS insgesamt“ festlegt und Anhang I entsprechend ändert.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8 – Absatz 6 b (neu)
(6b) Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission technische Leitlinien für Analysemethoden zur Überwachung von Bisphenolen fest, darunter mindestens Bisphenol-A, Bisphenol-B und Bisphenol-S unter dem Parameter „Bisphenole insgesamt“. Bis zum ... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 9a zur Änderung dieser Richtlinie, indem sie nach einem Ansatz des relativen Wirksamkeitsfaktors eine Umweltqualitätsnorm für „Bisphenole insgesamt“ festlegt und Anhang I entsprechend ändert.
Abänderung 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8 – Absatz 7
(7) Die ECHA erstellt alle sechs Jahre einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen öffentlich zugänglich. Der erste Bericht wird der Kommission am … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] übermittelt.
(7) Die ECHA erstellt alle vier Jahre einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen öffentlich zugänglich. Der erste Bericht wird der Kommission am … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] übermittelt.
Abänderung 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8a – Absatz 1– Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten können in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Umweltqualitätsnormen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Stoffe darstellen. Die Mitgliedstaaten, die zusätzliche Karten gemäß Unterabsatz 1 bereitstellen, bemühen sich, die Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Einzugsgebiete und auf Unionsebene sicherzustellen, und machen die Daten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG, der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** zugänglich.
Die Mitgliedstaaten stellen in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Umweltqualitätsnormen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Stoffe dar. Die Mitgliedstaaten, die zusätzliche Karten gemäß Unterabsatz 1 bereitstellen, bemühen sich, die Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Einzugsgebiete und auf Unionsebene sicherzustellen, und machen die Daten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG, der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** zugänglich.
Abänderung 124 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8a – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Stoffe, die in Anhang I Teil A als Stoffe identifiziert wurden, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, eine weniger intensive Überwachung durchführen, als für prioritäre Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG gefordert wird, vorausgesetzt, die Überwachung ist repräsentativ und es steht bereits eine statistisch solide Überwachungsgrundlage hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie sollte die Überwachung in der Regel mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach den technischen Erkenntnissen und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.
(2) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Stoffe, die in Anhang I Teil A als Stoffe identifiziert wurden, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten und die in der Union nicht mehr zugelassen sind und verwendet werden, eine weniger intensive Überwachung durchführen, als für prioritäre Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG gefordert wird, vorausgesetzt, die Überwachung ist repräsentativ und es steht bereits eine statistisch solide Überwachungsgrundlage hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie sollte die Überwachung in der Regel mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach den technischen Erkenntnissen und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.
Abänderung 125 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8a – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zweijahreszeitraums einen Bericht über die Zuverlässigkeit der wirkungsbasierten Methoden, indem sie die wirkungsbasierten Ergebnisse mit den Ergebnissen vergleicht, die mithilfe der konventionellen Methoden zur Überwachung der drei in Absatz 3 aufgeführten estrogenen Stoffe erzielt wurden, und zwar in Erwartung einer möglichen künftigen Festlegung wirkungsbasierter Auslösewerte.
Sobald wirkungsbasierte Methoden auch für andere Stoffe einsatzbereit sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie dadurch zu ergänzen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, parallel zu konventionellen Überwachungsmethoden die wirkungsbasierten Methoden anzuwenden, um das Vorhandensein dieser Stoffe in Wasserkörpern zu bewerten.
Abänderung 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt höchstens zehn Stoffe oder Stoffgruppen und gibt für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden an.Diese Überwachungsmatrizes und Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen.Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen. Die Beobachtungsliste enthält Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.
Die Beobachtungsliste enthält mindestens fünf Stoffe oder Stoffgruppen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben und die unter den Stoffen ausgewählt werden, die nach den verfügbaren Informationen, auch gemäß Unterabsatz 4, ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen können und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen, es sei denn, die Zahl der Stoffe oder Stoffgruppen, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen können, beträgt weniger als fünf; in diesem Fall enthält die Beobachtungsliste alle diese Stoffe.
Neben der Mindestzahl von Stoffen oder Stoffgruppen kann die Beobachtungsliste auch Indikatoren für die Verschmutzung enthalten.
Die Beobachtungsliste enthält für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden.Diese Überwachungsmatrizes und Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen.
Abänderung 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Sobald geeignete Überwachungsmethoden für Mikroplastik und bestimmte, antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene identifiziert wurden, werden diese Stoffe in die Beobachtungsliste aufgenommen.
Geeignete Überwachungsmethoden für Mikroplastik und bestimmte antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am [ersten Tag des Monats 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] identifiziert. Sobald diese Überwachungsmethoden identifiziert wurden, werden Mikroplastik und bestimmte antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene in die Beobachtungsliste gemäß Absatz 2 aufgenommen. Die Kommission prüft auch, ob die Aufnahme von Sulfaten, Xanthaten und nicht relevanten Metaboliten von Pestiziden (NRM) in die Beobachtungsliste erforderlich ist, um die Verfügbarkeit von Daten über ihr Vorhandensein im Hinblick auf den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu verbessern.
Abänderung 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Einleitung
Die ECHA erstellt wissenschaftliche Berichte, um die Kommission bei der Auswahl der Stoffe für die Beobachtungsliste zu unterstützen, wobei sie folgende Informationen berücksichtigt:
Die ECHA erstellt wissenschaftliche Berichte, um die Kommission bei der Auswahl der Stoffe und Verschmutzungsindikatoren für die Beobachtungsliste zu unterstützen, wobei sie folgende Informationen berücksichtigt:
Abänderung 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe e
e) Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veröffentlichungen, einschließlich Informationen über Trends und Prognosen auf der Grundlage von Modellrechnungen oder anderen prädiktiven Bewertungen und Daten sowie per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und ‑Geräten gesammelte Informationen oder bürgerwissenschaftliche Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und ‑verarbeitung eröffnen, genutzt werden.
e) Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veröffentlichungen und Nachweise, einschließlich Informationen über Trends und Prognosen auf der Grundlage von Modellrechnungen oder anderen prädiktiven Bewertungen sowie per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste) und In-situ-Sensoren und ‑Geräten gesammelten Daten und Informationen oder bürgerwissenschaftlichen Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und ‑verarbeitung eröffnen, genutzt werden.
Abänderung 130 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b – Absatz 2
(2) Die Beobachtungsliste wird bis zum X [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der letzte Tag des 23. Monats nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt] und danach alle 36 Monate aktualisiert. Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe, deren Risiko für die aquatische Umwelt ihres Erachtens ohne zusätzliche Überwachungsdaten bewertet werden kann, aus der bestehenden Beobachtungsliste. Wenn die Beobachtungsliste aktualisiert wird, kann ein einzelner Stoff oder eine einzelne Stoffgruppe für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Beobachtungsliste geführt werden, wenn zusätzliche Überwachungsdaten benötigt werden, um das Risiko für die aquatische Umwelt zu bewerten. Jede aktualisierte Beobachtungsliste enthält auch mindestens einen neuen Stoff, für den die Kommission ausgehend von den wissenschaftlichen Berichten der ECHA der Auffassung ist, dass ein Risiko für die aquatische Umwelt besteht.
(2) Die Beobachtungsliste wird bis zum X [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der letzte Tag des 23. Monats nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und danach spätestens alle 36 Monate aktualisiert oder häufiger, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die eine Aktualisierung der Liste in der Übergangszeit zwischen den einzelnen Überprüfungen erforderlich machen würden.
Die Mitgliedstaaten bewerten alle zwei Jahre die Auswirkungen industrieller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energiewende auf die Wasserqualität und unterrichten die Kommission über neu ermittelte Bedrohungen, damit sie die Beobachtungsliste entsprechend aktualisieren kann. Die Bewertung muss für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.
Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe, deren Risiko für die aquatische Umwelt ihres Erachtens ohne zusätzliche Überwachungsdaten bewertet werden kann, aus der bestehenden Beobachtungsliste. Wenn die Beobachtungsliste aktualisiert wird, kann ein einzelner Stoff oder eine einzelne Stoffgruppe für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Beobachtungsliste geführt werden, wenn zusätzliche Überwachungsdaten benötigt werden, um das Risiko für die aquatische Umwelt zu bewerten. Jede aktualisierte Beobachtungsliste enthält auch mindestens einen neuen Stoff, für den die Kommission ausgehend von den wissenschaftlichen Berichten der ECHA der Auffassung ist, dass ein Risiko für die aquatische Umwelt besteht.
Abänderung 131 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen, der Überwachungsfrequenz und des saisonalen Überwachungszeitplans für jeden Stoff oder jede Stoffgruppe berücksichtigen die Mitgliedstaaten die typischen Arten der Verwendung und das mögliche Vorhandensein des Stoffes oder der Stoffgruppe. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als zweimal pro Jahr außer für Stoffe, die klimatischen oder saisonalen Schwankungen unterworfen sind, für die die Überwachung so häufig durchgeführt wird wie im gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste festgelegt ist.
Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen, der Überwachungsfrequenz und des saisonalen Überwachungszeitplans für jeden Stoff oder jede Stoffgruppe berücksichtigen die Mitgliedstaaten die typischen Arten der Verwendung und das mögliche Vorhandensein des Stoffes oder der Stoffgruppe. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als zweimal pro Jahr. Die Frequenz ist höher für Stoffe, die empfindlich auf klimatische Schwankungen, einschließlich Niederschlägen, reagieren, und für Stoffe, deren Konzentration aufgrund saisonaler Schwankungen bei der Verwendung dieser Stoffe über kurze Zeiträume Höchststande erreicht, wie in dem gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste festgelegt ist.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu) Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b a (neu)
7a. Der folgende Artikel 8ba wird eingefügt:
„Artikel 8ba
Die Kommission legt bis spätestens ... [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eine Folgenabschätzung vor, in der die Möglichkeit geprüft wird, einen Mechanismus der erweiterten Herstellerverantwortung in diese Richtlinie zu integrieren und so sicherzustellen, dass Hersteller, die Produkte in Verkehr bringen, die einen der in Anhang I aufgeführten Stoffe bzw. eine der dort aufgeführten Verbindungen oder Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben und in der Beobachtungsliste gemäß dieser Richtlinie aufgeführt sind, enthalten, zu den Kosten für Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG beitragen. Dieser Folgenabschätzung wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.“
Abänderung 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu) Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b b (neu)
7b. Der folgende Artikel wird eingefügt:
„Artikel 8bb
Europäische Beobachtungsstelle
Die Kommission richtet bis ... [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eine gemeinsame Beobachtungsstelle zur Verwaltung der Beobachtungsanforderungen ein, wenn sie von den Mitgliedstaaten dazu aufgefordert wird.
Die Kommission legt die Funktionsweise der Beobachtungsstelle fest, die unter anderem Folgendes umfasst:
a) die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der Beobachtungsstelle, die die von den Mitgliedstaaten bereits getroffenen Vorkehrungen unberührt lässt;
b) die operativen Verfahren für Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Beobachtungsstelle in Anspruch zu nehmen, wozu unter anderem die erforderliche Mitteilung an die Kommission über ihren genauen Beobachtungsbedarf oder ihre genauen Beobachtungskapazitäten, die genauen Protokolle für die Probenahme und die Dauer, die sie beabsichtigen, Teil des Mechanismus zu bleiben, gehören;
c) die Finanzierungsquellen, zu denen die einschlägigen Strukturfonds und Programme der Union sowie Beiträge des Privatsektors gehören können, auch im Rahmen des Mechanismus der erweiterten Herstellerverantwortung, sobald dieser gemäß Artikel 8ba eingerichtet wurde.“
Abänderung 134 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8d – Absatz 3 a (neu)
(3a) Bei der Festlegung und Beantragung von UQN für die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe können die Mitgliedstaaten die Bioverfügbarkeit von Metallen berücksichtigen.
Abänderung 135 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu) Richtlinie 2008/105/EG Artikel 9a – Absatz 2
8a. Artikel 9a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 13. September 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 8 Absätze 3, 6a und 6b und Artikel 8a Absatz 3a wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“
Abänderung 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 8 b (neu) Richtlinie 2008/105/EG Artikel 9a – Absatz 3
8b. Artikel 9a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
„(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel3 Absatz 8, Artikel 8 Absätze 3, 6a und 6b und Artikel 8a Absatz 3a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“
(02008L0105)
Abänderung 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 8 c (neu) Richtlinie 2008/105/EG Artikel 9a – Absatz 3 a (neu)
8c. In Artikel 9a wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.“
Abänderung 138 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 8 d (neu) Richtlinie 2008/105/EG Artikel 9a – Absatz 5
8d. In Artikel 9a erhält Absatz 5 folgende Fassung:
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 oder Artikel 8a Absatz 3a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
„(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 , Artikel 8 Absätze 3, 6a oder 6b oder Artikel 8a Absatz 3a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
Abänderung 139 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu) Richtlinie 2000/60/EG Anhang V – Nummer 1.3.4. – Absatz 4
10a. Nummer 1.3.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen.
„Die Überwachungsfrequenzen müssen so ausgewählt und gegebenenfalls erhöht werden, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen wird. Außerdem sind die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass den Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen bei der Stoffnutzung und Schwankungen der Wasserstände auf die Zustandsbeurteilungen Rechnung getragen wird und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers aufgrund anthropogener Belastungen und klimatischer Schwankungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Bei prioritären Stoffen, die anfällig für klimatische Schwankungen sind, und bei prioritären Stoffen, deren Konzentration aufgrund saisonaler Schwankungen bei der Verwendung dieser Stoffe über kurze Zeiträume Höchststande erreichen kann, wird die Überwachung häufiger durchgeführt als bei anderen Stoffen.“
Abänderung 140 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Absatz 1 – Nummer 18 Richtlinie 2000/60/EG Anhang V – Nummer 2.4.5 – Unterabsatz 4
Die Mitgliedstaaten kennzeichnen ferner mit einem schwarzen Punkt auf der Karte diejenigen Grundwasserkörper, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trend zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufgrund anthropogener Einwirkungen festzustellen ist. Eine Trendumkehr wird durch einen blauen Punkt auf der Karte gekennzeichnet.
Die Mitgliedstaaten kennzeichnen ferner mit einem schwarzen Punkt auf der Karte diejenigen Grundwasserkörper, bei denen signifikante und anhaltende Trends, einschließlich jahreszeitlich bedingter Trends unter anderem infolge einer geringen Einleitung eines Wasserkörpers, zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufgrund anthropogener Einwirkungen festzustellen sind. Eine Trendumkehr wird durch einen blauen Punkt auf der Karte gekennzeichnet.
Abänderung 141 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 2000/60/EG Anhang VIII – Nummer 10
10. Schwebstoffe, einschließlich Mikro-/Nanoplastik, sowie Stoffe, aus denen bekanntermaßen Mikro-/Nanoplastik entsteht
Abänderung 142 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2006/118/EG Anhang I – Einleitung
Anmerkung 1: Die Qualitätsnormen für die in den Einträgen 3 bis 7 aufgeführten Schadstoffe gelten ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] mit dem Ziel, bis spätestens 22. Dezember 2033 einen guten chemischen Wasserzustand zu erreichen.
Anmerkung 1: Die Qualitätsnormen für die in den Einträgen 3 bis 7 aufgeführten Schadstoffe gelten ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] mit dem Ziel, bis spätestens 22. Dezember 2033 einen guten chemischen Wasserzustand zu erreichen.
Abänderung 143 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2006/118/EG Anhang I – Absatz 1 a (neu)
Ist bei einem bestimmten Grundwasserkörper, insbesondere einem Grundwasserkörper im ökologischen Netzwerk der besonderen Schutzgebiete gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, davon auszugehen, dass die Grundwasserqualitätsnormen zur Folge haben könnten, dass die Umweltziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG für verbundene Oberflächengewässer nicht erreicht werden können oder eine signifikante Verschlechterung der ökologischen oder chemischen Qualität dieser Wasserkörper oder signifikante Schädigungen von Grundwasser- oder terrestrischen Ökosysteme, die direkt vom betreffenden Grundwasserkörper abhängen, eintreten könnten, so werden gemäß Artikel 3 und Anhang II der vorliegenden Richtlinie strengere Schwellenwerte festgelegt. Die im Zusammenhang mit solchen Schwellenwerten erforderlichen Programme und Maßnahmen gelten auch für die in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/676/EWG fallenden Tätigkeiten.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2006/118/EG Anhang I – Tabelle – Zeile 4
Vorschlag der Kommission
2
Wirkstoffe in Pestiziden, einschließlich relevanter Metabolite, Abbau- und Reaktionsprodukte(4)
Pestizide
nicht anwendbar
nicht anwendbar
0,1 (je Stoff)
0,5 (insgesamt) (5)
______________________
(5) ,insgesamt‘ ist die Summe aller einzelnen bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Geänderter Text
2
Wirkstoffe in Pestiziden, einschließlich relevanter Metabolite, Abbau- und Reaktionsprodukte(4)
Pestizide
nicht anwendbar
nicht anwendbar
0,05 (je Stoff) (4a)
0,25 (insgesamt) (5)
______________________
(4a) Dieser Schwellenwert gilt nur bis zur Überprüfung durch die Kommission.
(5) ,insgesamt‘ ist die Summe aller einzelnen bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Der für die Summe aller einzelnen Pestizide festgelegte Schwellenwert gilt nur bis zur Überprüfung durch die Kommission.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2006/118/EG Anhang I – Tabelle – Zeile 5a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
3a
PFAS – insgesamt
Industrielle Stoffe
nicht anwendbar
nicht anwendbar
(7a)
______________________
(7a) Die Qualitätsnorm wird von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt.
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III Richtlinie 2006/118/EG Anhang I – Tabelle – Zeile 6
Vorschlag der Kommission
4
Carbamazepin
Arzneimittel
298-46-4
nicht anwendbar
0,25
Geänderter Text
4
Carbamazepin
Arzneimittel
298-46-4
nicht anwendbar
0,025
Abänderung 147 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2006/118/EG Anhang I – Tabelle – Zeile 8
Vorschlag der Kommission
6
Pharmazeutische Wirkstoffe – insgesamt(8)
Arzneimittel
nicht anwendbar
nicht anwendbar
0,25
Geänderter Text
6
Pharmazeutische Wirkstoffe – insgesamt(8)
Arzneimittel
nicht anwendbar
nicht anwendbar
0,025
Abänderung 148 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2006/118/EG Anhang I – Tabelle – Zeile 9
Vorschlag der Kommission
7
Nicht relevante Metaboliten von Pestiziden (NRM)
Pestizide
nicht anwendbar
nicht anwendbar
0,1(9) oder 1 (10) oder 2,5 oder 5 (11) (je Stoff)
0,5(9) oder 5 (10) oder 12,5 (11) (insgesamt) (12)
______________________
(9) Anwendbar auf NRM mit unzureichender Datenlage, d. h. NRM, für die keine zuverlässigen Versuchsdaten zu chronischen oder akuten Auswirkungen des NRM in der verlässlichen Prognosen zufolge sensibelsten taxonomischen Gruppe vorliegen.
(10) Anwendbar auf NRM mit hinreichender Datenlage, d. h. NRM, für die zuverlässige Versuchsdaten zu chronischen oder akuten Auswirkungen des NRM in der verlässlichen Prognosen zufolge sensibelsten taxonomischen Gruppe vorliegen, die Daten aber nicht ausreichen, um die Datenlage der Stoffe als ,gut‘ einzustufen.
(11) Anwendbar auf NRM mit guter Datenlage, d. h. NRM, für die zuverlässige Versuchsdaten oder ebenso zuverlässige, durch alternative wissenschaftlich validierte Methoden erfasste Daten zu chronischen oder akuten Auswirkungen des NRM auf jeweils mindestens eine Art von Algen, wirbellosen Tieren und Fischen vorliegen, sodass die sensibelste taxonomische Gruppe zuverlässig bestätigt werden kann, und für die eine Qualitätsnorm mithilfe eines deterministischen Ansatzes auf der Grundlage zuverlässiger Daten zur chronischen experimentellen Toxizität für diese taxonomische Gruppe berechnet werden kann; Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck die neuesten Leitlinien heranziehen, die im Rahmen der gemeinsamen Umsetzungsstrategie für die Richtlinie 2000/60/EG (Leitfaden Nr. 27 in der aktualisierten Fassung) erstellt wurden. Für einzelne NRM gilt die Qualitätsnorm von 2,5, außer wenn die nach dem deterministischen Ansatz berechnete Qualitätsnorm höher ist; in diesem Fall gilt eine Qualitätsnorm von 5.
(12) ,Insgesamt‘ ist die Summe aller NRM in der jeweiligen Datenkategorie, die im Rahmen des Überwachungsverfahrens ermittelt und quantifiziert wurden.
Geänderter Text
7
Nicht relevante Metaboliten von Pestiziden (NRM)
Pestizide
nicht anwendbar
nicht anwendbar
0,1 (je Stoff)
0,5 (insgesamt) (12)
______________________
(12) ,Insgesamt‘ ist die Summe aller NRM in der jeweiligen Datenkategorie, die im Rahmen des Überwachungsverfahrens ermittelt und quantifiziert wurden.
Abänderung 149 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2006/118/EG Anhang II – Teil B – Überschrift
(1a) In Teil B erhält der Titel folgende Fassung:
Mindestliste von Schadstoffen und ihren Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung von Schwellenwerten gemäß Artikel 3 zu erwägen haben
„Mindestliste von Schadstoffen und ihren Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten Schwellenwerte gemäß Artikel3 festzulegen haben“
(02006L0118)
Abänderung 150 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2008/105/EG Anhang I – Tabelle – Zeile 5
Vorschlag der Kommission
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
(12)
(13)
(3)
Atrazin
Herbizide
1912-24-9
217-617-8
0,6
0,6
2,0
2,0
Geänderter Text
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
(12)
(13)
(3)
Atrazin
Herbizide
1912-24-9
217-617-8
0,1
0,01
2,0
2,0
Abänderung 151 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2008/105/EG Anhang I – Tabelle – Zeile 76
Vorschlag der Kommission
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
(12)
(13)
(60)
Glyphosat
Herbizide
1071-83-6
213-997-4
0,1 (25)
86,7 (26)
8,67
398,6
39,86
______________________
(25) Für Süßwasser, das für die Trinkwassergewinnung und -aufbereitung verwendet wird.
(26) Für Süßwasser, das nicht für die Trinkwassergewinnung und -aufbereitung verwendet wird.
Geänderter Text
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
(12)
(13)
(60)
Glyphosat
Herbizide
1071-83-6
213-997-4
0,1
0,01
398,6
39,86
Abänderung 152 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2008/105/EG Anhang I – Tabelle – Zeile 86 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
(12)
(13)
70a
Bisphenole
Industriechemikalien
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
*
*
*
______________________
*Die Qualitätsnormen werden von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt.
Abänderung 153 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2008/105/EG Anhang I – Tabelle – Zeile 86 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
(12)
(13)
70b
PFAS – insgesamt
Industriechemikalien
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
*
*
*
______________________
*Die Qualitätsnormen werden von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt.
Abänderung 154 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2008/105/EG Anhang I – Tabelle – Zeile 86 c (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
(12)
(13)
70c
Pharmazeutische Wirkstoffe – insgesamt
Arzneimittel
nicht anwendbar
nicht anwendbar
0,25
0,025
Abänderung 155 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VI Richtlinie 2008/105/EG Anhang II – Teil A – Nummer 10
10. Schwebstoffe, einschließlich Mikro-/Nanoplastik, sowie Stoffe, aus denen bekanntermaßen Mikro-/Nanoplastik entsteht.
Abänderung 156 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VI Richtlinie 2008/105/EG Anhang II – Teil B – Buchstabe d a (neu)
(da) bei der Festlegung von UQN für Metalle sind Modelle für die Bioverfügbarkeit zu berücksichtigen, um den verschiedenen Wasserqualitätsparametern Rechnung zu tragen, die die Bioverfügbarkeit von Metallen beeinflussen.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0238/2023).