Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: finanzielle Unterstützung der Union für den Sektor Obst und Gemüse aufgrund widriger Wetterereignisse
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 10. August 2023 zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2023 in Bezug auf den Wert der vermarkteten Erzeugung, die nationale Strategie und die Wiedereinziehung der finanziellen Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen im Sektor Obst und Gemüse aufgrund widriger Wetterereignisse zu erheben (C(2023)05369 – 2023/2818(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die delegierte Verordnung C(2023)05369 der Kommission,
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 8. August 2023, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 30. August 2023 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 37 und 173 sowie Artikel 227 Absatz 5,
– gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,
– unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 12. September 2023 auslief, keine Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass die Erzeugung von Obst und Gemüse aufgrund von schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen, zu denen es im Frühjahr 2023 in mehreren Regionen in den Mitgliedstaaten gekommen ist, darunter Dürren und Überschwemmungen, drastisch beeinträchtigt wurde, was sich sowohl auf die erzeugte Menge als auch auf die Qualität der Erzeugnisse auswirkte;
B. in der Erwägung, dass viele anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen bei der Durchführung ihrer genehmigten operationellen Programme mit Schwierigkeiten konfrontiert sind;
C. in der Erwägung, dass einige der genehmigten Aktionen und Maßnahmen 2023 nicht durchgeführt werden, sodass ein Teil der Mittel aus dem Betriebsfonds nicht ausgegeben wird; in der Erwägung, dass andere anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen derzeit ihre operationellen Programme ändern, damit Aktionen und Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse im Obst- und Gemüsesektor, wie etwa Krisenmanagementmaßnahmen, durchgeführt werden können;
D. in Erwägung des Vorschlags der Kommission, dass zur Bewältigung der Folgen der beispiellosen schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 diese Schwierigkeiten durch eine Abweichung von bestimmten im Obst- und Gemüsesektor geltenden Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891(2) abgefedert werden müssen; in der Erwägung, dass Erzeugerorganisationen deshalb im Jahr 2023 von den Bestimmungen ausgenommen werden sollten, wonach der wirtschaftliche Wert der verkauften Erzeugnisse von Erzeugern, die nicht Mitglied der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, geringer sein muss als der Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten außerdem von ihrer Verpflichtung befreit werden sollten, in der nationalen Strategie die Höchstsätze für die Finanzierung von einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds festzulegen;
E. in der Erwägung, dass zwecks Sicherstellung der finanziellen Stabilität der Erzeugerorganisationen die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen im Obst- und Gemüsesektor, wie Umweltaktionen, nicht wie in Artikel 36 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vorgesehen wieder eingezogen und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) erstattet werden sollte, wenn ihre langfristigen Ziele wegen ihrer Unterbrechung im Jahr 2023 aus Gründen im Zusammenhang mit den Folgen der widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 nicht erreicht werden konnten;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).