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Verfahren : 2023/0900(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0265/2023

Eingereichte Texte :

A9-0265/2023

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 13/09/2023 - 7.1
CRE 13/09/2023 - 7.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2023)0311

Angenommene Texte
PDF 120kWORD 43k
Mittwoch, 13. September 2023 - Straßburg
Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
P9_TA(2023)0311A9-0265/2023
Entschließung
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (00013/2023 – C9-0319/2023 – 2023/0900(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates (00013/2023),

–  in Kenntnis des vom Europäischen Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C9‑0319/2023),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2023 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und auf seinen dieser Entschließung als Anlage beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates(1),

–  unter Hinweis auf seine dieser Entschließung beigefügten Erklärung;

–  gestützt auf Artikel 90 und Artikel 105 Absätze 1 und 4 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9‑0265/2023),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Europäischen Rat und – zur Information – der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0243.


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments

Der Entwurf eines Beschlusses über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments lässt die Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates im jährlichen Haushaltsverfahren unberührt, und Erwägungsgrund 5 dieses Beschlussentwurfs betrifft Fragen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Rates nach Artikel 15 Absatz 1 EUV und der Rechtsgrundlage von Artikel 14 Absatz 2 EUV fallen. Es ist allein Sache des Europäischen Parlaments und des Rates, nach dem Verfahren des Artikels 314 AEUV über den Inhalt des Haushaltsplans der Union zu entscheiden.

Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen