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Verfahren : 2022/0413(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0236/2023

Eingereichte Texte :

A9-0236/2023

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 13/09/2023 - 7.5

Angenommene Texte :

P9_TA(2023)0315

Angenommene Texte
PDF 278kWORD 81k
Mittwoch, 13. September 2023 - Straßburg
Besteuerung: Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
P9_TA(2023)0315A9-0236/2023

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (COM(2022)0707 – C9-0017/2023 – 2022/0413(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2022)0707),

–  gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C9‑0017/2023),

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0236/2023),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung stellen für die Union und auf globaler Ebene eine große Herausforderung dar. Der Informationsaustausch ist bei der Bekämpfung solcher Praktiken von entscheidender Bedeutung.
(1)  Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung stellen für die Union und auf globaler Ebene eine große Herausforderung dar. Schätzungen zufolge entgehen den EU-Mitgliedstaaten durch Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung jährlich bis zu 170 Mrd. EUR1a, was ihre Fähigkeit, hochwertige öffentliche Dienstleistungen zu erbringen, erheblich beeinträchtigt. Der Informationsaustausch ist ein entscheidender Bestandteil der Entwicklung eines gut funktionierenden und effektiven Unionsrahmens zur Bekämpfung solcher schädlichen Praktiken.
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1a Polish Economic Institute, „Tax unfairness in the European Union“: https://pie.net.pl/wp-content/uploads/2018/07/PIE_Report_Tax_Havens_EU.pdf
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Um die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich relevante Informationen über die festgestellten Hindernisse übermitteln. Außerdem sollte der Austausch über bewährte nationale Verfahren zwischen den Steuerbehörden gefördert werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 b (neu)
(2b)  Das Parlament hat insbesondere im Rahmen seiner verschiedenen Stellungnahmen zur Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und eines Durchführungsberichts einen ehrgeizigeren Ansatz für das System und die Infrastruktur des Informationsaustauschs im Steuerbereich gefordert.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 c (neu)
(2c)  In Zeiten des freien Kapitalverkehrs stellen nationale Alleingänge keine effiziente Antwort auf Steuermissbrauch dar. Die Umsetzung von politischen Maßnahmen auf Ebene der Union sowie, wenn möglich, von internationalen Vereinbarungen stellt daher nach wie vor einen entscheidenden Faktor bei den Bemühungen dar, die Fairness der Steuersysteme zu verbessern.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Der Markt für Kryptowerte hat an Bedeutung gewonnen und seine Kapitalisierung in den letzten zehn Jahren erheblich und rasch erhöht. Kryptowerte sind eine digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können.
(5)  Der Markt für Kryptowerte hat an Bedeutung gewonnen und seine Kapitalisierung in den letzten zehn Jahren erheblich und rasch erhöht. Kryptowerte sind eine digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können. Aufgrund ihrer mangelnden Transparenz und ihrer Volatilität könnten Kryptowerte für illegale Zwecke verwendet werden. Die Nachverfolgung der Transfers von Kryptowerten ist von großer Bedeutung.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften und Leitlinien für die Besteuerung von Einkünften aus Geschäften mit Kryptowerten, auch wenn diese sich zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden. Der dezentrale Charakter von Kryptowerten erschwert es den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten jedoch, die Einhaltung der Steuervorschriften sicherzustellen.
(6)  Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften und Leitlinien für die Besteuerung von Einkünften aus Geschäften mit Kryptowerten, auch wenn diese sich zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden. Einige Mitgliedstaaten haben jedoch Steuervergünstigungen eingeführt, die speziell auf Kryptowerte ausgerichtet sind und zu schädlichen Steuerpraktiken und Steuerausfällen führen können.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Mit der Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte26 (im Folgenden „Verordnung XXX“) wurde der Regulierungsbereich der Union auf Fragen im Zusammenhang mit Kryptowerten ausgeweitet, die bisher nicht durch Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen geregelt waren, sowie auf Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten (im Folgenden „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“). Die Verordnung XXX enthält die für die Zwecke dieser Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen. Diese Richtlinie trägt auch der Zulassungsbedingung für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach Verordnung XXX Rechnung, um den Verwaltungsaufwand für die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten. Der inhärent grenzüberschreitende Charakter von Kryptowerten erfordert eine starke internationale Verwaltungszusammenarbeit, um eine wirksame Regulierung sicherzustellen.
(7)  Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates1a wurde der Regulierungsbereich der Union auf Fragen im Zusammenhang mit Kryptowerten ausgeweitet, die bisher nicht durch Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen geregelt waren, sowie auf Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten (im Folgenden „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“). Diese Verordnung enthält die für die Zwecke dieser Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen. Diese Richtlinie trägt auch der Zulassungsbedingung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach dieser Verordnung Rechnung, um den Verwaltungsaufwand für die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten. Der inhärent grenzüberschreitende Charakter von Kryptowerten erfordert eine starke internationale Verwaltungszusammenarbeit, um eine wirksame Regulierung sicherzustellen. Es ist wichtig, die systematische Kohärenz der Unionsrechtsakte zur Regulierung von Kryptowerten sicherzustellen. Zu diesem Zweck wird die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates1b in dieser Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ebenfalls berücksichtigt. In dieser Richtlinie wird jedoch auch anerkannt, dass für einen wirksamen Informationsaustausch ein breiterer Geltungsbereich erforderlich ist.
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26
1a Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
1b Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1).
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Mit dem Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird der Kreis der Verpflichteten, die den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, auf die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, die unter die Verordnung XXX fallen. Darüber hinaus wird durch die Verordnung XXX27 die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, Geldtransfers mit Angaben zum Auftraggeber und zum Zahlungsempfänger zu versehen, auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, um die Rückverfolgbarkeit der Übertragung von Kryptowerten zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.
(8)  Mit dem Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird der Kreis der Verpflichteten, die den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, auf die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgeweitet, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Darüber hinaus wird durch die Verordnung (EU) 2023/1113 die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, Geldtransfers mit Angaben zum Auftraggeber und zum Zahlungsempfänger zu versehen, auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgeweitet, um die Rückverfolgbarkeit der Übertragung von Kryptowerten zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.
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27
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Auf internationaler Ebene zielt der Melderahmen für Kryptowerte28 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) darauf ab, für mehr Steuertransparenz bei Kryptowerten und deren Meldung zu sorgen. Die Unionsvorschriften sollten dem von der OECD entwickelten Rahmen Rechnung tragen, um die Wirksamkeit des Informationsaustauschs zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern.
(9)  Auf internationaler Ebene zielt der Melderahmen für Kryptowerte28 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) darauf ab, für mehr Steuertransparenz bei Kryptowerten und deren Meldung zu sorgen. Die Unionsvorschriften sollten dem von der OECD entwickelten Rahmen Rechnung tragen, um die Wirksamkeit des Informationsaustauschs zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Um eine einheitliche Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die von der OECD ausgearbeiteten Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum Melderahmen für Kryptowerte verwenden.
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28 https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/crypto-asset-reporting-framework-and-amendments-to-the-common-reporting-standard.pdf
28 https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/crypto-asset-reporting-framework-and-amendments-to-the-common-reporting-standard.pdf
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Die Richtlinie gilt für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die der Regulierung durch die Verordnung XXX unterliegen und nach dieser Verordnung zugelassen sind, aber auch für Kryptowert-Betreiber, die der Verordnung nicht unterliegen. Beide werden als meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bezeichnet, da sie gemäß dieser Richtlinie meldepflichtig sind. Das allgemeine Verständnis dessen, was unter Kryptowerten zu verstehen ist, ist sehr weit gefasst und umfasst auch dezentral ausgegebene Kryptowerte sowie Stablecoins und bestimmte nicht austauschbare Token (Non-Fungible Token, im Folgenden „NFT“). Kryptowerte, die für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden, sind nach dieser Richtlinie meldepflichtig. Daher sollten die meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen von Fall zu Fall prüfen, ob Kryptowerte für Zahlungs- und Anlagezwecke verwendet werden können, wobei die in der Verordnung XXX vorgesehenen Freistellungen zu berücksichtigen sind, insbesondere in Bezug auf begrenzte Netze und bestimmte Utility-Token.
(14)  Die Richtlinie gilt für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die der Regulierung durch die Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und nach dieser Verordnung zugelassen sind, aber auch für Kryptowert-Betreiber, die der Verordnung nicht unterliegen. Beide werden als meldende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bezeichnet, da sie gemäß dieser Richtlinie meldepflichtig sind. Das allgemeine Verständnis dessen, was unter Kryptowerten zu verstehen ist, ist sehr weit gefasst und umfasst auch dezentral ausgegebene Kryptowerte sowie Stablecoins, einschließlich E-Geld-Token gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) 2023/1114, und bestimmte nicht austauschbare Token (Non-Fungible Token, im Folgenden „NFT“). Kryptowerte, die für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden, sind nach dieser Richtlinie meldepflichtig.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Entsprechend dem Grundsatz der einmaligen Zulassung können Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die unter die Verordnung XXX fallen, ihre Tätigkeit in der gesamten Union ausüben, sobald sie ihre Zulassung in einem der Mitgliedstaaten erhalten haben. Zu diesem Zweck führt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) ein Register mit den zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen. Darüber hinaus führt die ESMA eine schwarze Liste der Betreiber, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, für die eine Zulassung nach Verordnung XXX erforderlich ist.
(17)  Entsprechend dem Grundsatz der einmaligen Zulassung können Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, ihre Tätigkeit in der gesamten Union ausüben, sobald sie ihre Zulassung in einem der Mitgliedstaaten erhalten haben. Zu diesem Zweck führt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) ein Register mit den zugelassenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen. Darüber hinaus führt die ESMA eine schwarze Liste der Betreiber, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, für die eine Zulassung nach der genannten Verordnung erforderlich ist.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Um in diesem Bereich die Verwaltungszusammenarbeit mit Ländern außerhalb der Union zu fördern, sollte es Kryptowert-Betreibern, die außerhalb der Union ansässig sind und Dienstleistungen für Kryptowert-Nutzer in der EU erbringen, etwa NFT-Dienstleistern oder Betreibern, die Dienstleistungen auf der Basis der sogenannten Reverse Solicitation erbringen, nur gestattet sein, den Steuerbehörden eines Drittlands Informationen über in der Union ansässige Kryptowert-Nutzer zu melden, sofern die gemeldeten Informationen den in dieser Richtlinie genannten Informationen entsprechen und ein wirksamer Informationsaustausch zwischen dem Drittland und einem Mitgliedstaat erfolgt. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung XXX zugelassen sind, könnten von der Meldung solcher Informationen in den Mitgliedstaaten, in denen sie über die Zulassung verfügen, befreit werden, wenn die entsprechende Meldung in einem Drittland erfolgt und sofern eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden getroffen wurde. Das qualifizierte Drittland würde diese Informationen wiederum an die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten weiterleiten, in denen die Kryptowert-Nutzer ansässig sind. Sofern zweckmäßig sollte dieser Mechanismus genutzt werden, um die Mehrfachmeldung und -übermittlung gleichwertiger Informationen zu verhindern.
(19)  Um in diesem Bereich die Verwaltungszusammenarbeit mit Ländern außerhalb der Union zu fördern, sollte es Kryptowert-Betreibern, die außerhalb der Union ansässig sind und Dienstleistungen für Kryptowert-Nutzer in der EU erbringen, etwa NFT-Dienstleistern oder Betreibern, die Dienstleistungen auf der Basis der sogenannten Reverse Solicitation erbringen, nur gestattet sein, den Steuerbehörden eines Drittlands Informationen über in der Union ansässige Kryptowert-Nutzer zu melden, sofern die gemeldeten Informationen den in dieser Richtlinie genannten Informationen entsprechen und ein wirksamer Informationsaustausch zwischen dem Drittland und einem Mitgliedstaat erfolgt. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind, könnten von der Meldung solcher Informationen in den Mitgliedstaaten, in denen sie über die Zulassung verfügen, befreit werden, wenn die entsprechende Meldung in einem Drittland erfolgt und sofern eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden getroffen wurde. Das qualifizierte Drittland würde diese Informationen wiederum an die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten weiterleiten, in denen die Kryptowert-Nutzer ansässig sind. Sofern zweckmäßig sollte dieser Mechanismus genutzt werden, um die Mehrfachmeldung und -übermittlung gleichwertiger Informationen zu verhindern.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
(23)  Diese Richtlinie tritt nicht an die Stelle allgemeinerer Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung XXX ergeben.
(23)  Diese Richtlinie tritt nicht an die Stelle allgemeinerer Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2023/1114 oder aus der Verordnung (EU) 2023/1113 ergeben.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
(24)  Zur Förderung eines einheitlichen Vorgehens und der einheitlichen Aufsicht in Bezug auf die Verordnung XXX sollten die zuständigen nationalen Behörden mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder Stellen zusammenarbeiten und einschlägige Informationen austauschen.
(24)  Zur Förderung eines einheitlichen Vorgehens und der einheitlichen Aufsicht in Bezug auf die Verordnung (EU) 2023/1114 sollten die zuständigen nationalen Behörden mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder Stellen zusammenarbeiten und einschlägige Informationen auf effektive und loyale Weise austauschen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
(26)  Es ist von entscheidender Bedeutung, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU über die zu meldenden oder auszutauschenden Informationen zu verstärken, um sich an neue Entwicklungen auf verschiedenen Märkten anzupassen und somit festgestellte Verhaltensweisen in Bezug auf Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Diese Bestimmungen sollten den Entwicklungen im Binnenmarkt und auf internationaler Ebene Rechnung tragen und zu wirksamen Meldungen und einem wirksamen Informationsaustausch führen. Folglich enthält die Richtlinie unter anderem die jüngsten Ergänzungen zum Gemeinsamen Meldestandard der OECD, die Einbeziehung von Bestimmungen über E-Geld und digitale Zentralbankwährung, einen klaren und harmonisierten Rahmen für Vollzugsmaßnahmen und die Ausweitung des Anwendungsbereichs grenzüberschreitender Steuervorbescheide auf vermögende Einzelpersonen.
(26)  Es ist von entscheidender Bedeutung, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU über die zu meldenden oder auszutauschenden Informationen zu verstärken, um sich an neue Entwicklungen auf verschiedenen Märkten anzupassen und somit festgestellte Verhaltensweisen in Bezug auf Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Diese Bestimmungen sollten den Entwicklungen im Binnenmarkt und auf internationaler Ebene Rechnung tragen und zu wirksamen Meldungen und einem wirksamen Informationsaustausch führen. Folglich enthält die Richtlinie unter anderem die jüngsten Ergänzungen zum Gemeinsamen Meldestandard der OECD, die Einbeziehung von Bestimmungen über E-Geld und digitale Zentralbankwährung, einen klaren und harmonisierten Rahmen für Vollzugsmaßnahmen und die Ausweitung des Anwendungsbereichs grenzüberschreitender Steuervorbescheide auf vermögende Einzelpersonen. Um eine einheitliche Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die von der OECD ausgearbeiteten Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und den gemeinsamen Meldestandard verwenden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26 a (neu)
(26a)  Während mehrere Länder, darunter auch viele Mitgliedstaaten, anonymisierte und aggregierte Informationen pro Land veröffentlichen – die aus den nach der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates oder Aktion 13 des BEPS-Aktionsplans geforderten länderbezogenen Berichten stammen –, ist es bedauerlich, dass einige Mitgliedstaaten diese Informationen nicht in internationalen Datenbanken veröffentlichen. Eine Bewertung der Praxis der Veröffentlichung von anonymisierten und aggregierten Informationen pro Land sowie eine Bewertung der Zweckmäßigkeit eines harmonisierten Ansatzes sollte Gegenstand der nächsten Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sein.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
(27)  E-Geld-Produkte im Sinne der Richtlinie 2009/110/EU des Europäischen Parlaments und des Rates31 werden in der Union häufig verwendet, und das Transaktionsvolumen steigt stetig. E-Geld-Produkte fallen jedoch nicht ausdrücklich unter die Richtlinie 2011/16/EU. Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze für E-Geld. Folglich werden verwandte Produkte nicht immer durch die bestehenden Einkunfts- und Kapitalkategorien der Richtlinie 2011/16/EU erfasst. Daher sollten Vorschriften eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass für E-Geld und E-Geld-Token die Meldepflichten nach der Verordnung XXX gelten.
(27)  E-Geld-Produkte im Sinne der Richtlinie 2009/110/EU des Europäischen Parlaments und des Rates31 werden in der Union häufig verwendet, und das Transaktionsvolumen steigt stetig. E-Geld-Produkte fallen jedoch nicht ausdrücklich unter die Richtlinie 2011/16/EU. Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze für E-Geld. Folglich werden verwandte Produkte nicht immer durch die bestehenden Einkunfts- und Kapitalkategorien der Richtlinie 2011/16/EU erfasst. Daher sollten Vorschriften eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass für E-Geld und E-Geld-Token die Meldepflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten.
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31 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
31 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
(28)  Um Schlupflöcher zu schließen, die Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Steuerbetrug ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über Dividendeneinkünfte von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, auszutauschen. Dividendeneinkünfte von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, sollten daher in die Arten von Einkünften einbezogen werden, die Gegenstand des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs sind.
(28)  Um Schlupflöcher zu schließen, die Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Steuerbetrug ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, und über Kapitalgewinne aus unbeweglichem Vermögen auszutauschen. Der verpflichtende automatische Informationsaustausch gilt als erfüllt, wenn die zuständigen Behörden diese Informationen über nationale oder vernetzte Register abfragen können.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 a (neu)
(28a)  Einige Arten von Einkünften und Vermögenswerten sind nach wie vor vom Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs ausgenommen, was die Gefahr birgt, dass steuerliche Verpflichtungen umgangen werden. Die Kommission sollte prüfen, ob die folgenden Informationen über Eigentumsverhältnisse, Einkommen und (nicht)finanzielle Vermögenswerte in den automatischen Informationsaustausch aufgenommen werden müssen und wie das am besten geschehen kann, und sie sollte konkrete Vorschläge dazu vorlegen: die wirtschaftlichen Eigentümer von Immobilien und Gesellschaften; finanzielle Vermögenswerte; nichtfinanzielle Vermögenswerte wie Bargeld, Kunstwerke, Gold oder andere Wertsachen, die sich in Freihäfen, Zolllagern oder Tresorfächern befinden; Eigentum an Jachten und Privatjets; und Konten bei größeren Peer-to-Peer-Kreditplattformen, Crowdfunding- und ähnlichen Plattformen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
(29)  Die Steueridentifikationsnummer ist für die Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung, um die erhaltenen Informationen mit den Daten in ihren nationalen Datenbanken abzugleichen. Sie verbessert die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die betreffenden Steuerpflichtigen zu ermitteln und die entsprechenden Steuern korrekt zu veranlagen. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Steueridentifikationsnummer im Zusammenhang mit Transaktionen im Rahmen von Finanzkonten, grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogenen Berichten, der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung und Informationen über Verkäufer auf digitalen Plattformen angegeben wird.
(29)  Die Steueridentifikationsnummer ist für die Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung, um die erhaltenen Informationen mit den Daten in ihren nationalen Datenbanken abzugleichen. Sie verbessert die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die betreffenden Steuerpflichtigen zu ermitteln und die entsprechenden Steuern korrekt zu veranlagen. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Steueridentifikationsnummer im Zusammenhang mit Transaktionen im Rahmen von Finanzkonten, grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogenen Berichten, der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung und Informationen über Verkäufer auf digitalen Plattformen und Kryptowerten angegeben wird. Wenn die Steueridentifikationsnummer jedoch nicht verfügbar ist, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung nicht nachkommen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29 a (neu)
(29a)  Eine europäische Steueridentifikationsnummer würde es Behörden ermöglichen, bei grenzübergreifenden Beziehungen die Steueridentifikationsnummer rasch, einfach und korrekt zu ermitteln und zu erfassen, und würde als eine Grundlage für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten dienen. Daher sollte die Kommission erneut die Schaffung einer europäischen Steueridentifikationsnummer, einschließlich ihres Mehrwerts und ihrer potenziellen Wirkung, prüfen.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
(33)  Es ist wichtig, dass die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen grundsätzlich für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Steuern verwendet werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dies war bislang zwar nicht ausgeschlossen, jedoch ergaben sich aufgrund des unklaren Rahmens Unsicherheiten hinsichtlich der Verwendung der Informationen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung und der Bekämpfung von Geldwäsche sowie der Synergien bei der Durchsetzung sollte klargestellt werden, dass die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen auch für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Zöllen sowie für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden können.
(33)  Es ist wichtig, dass die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen grundsätzlich für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Steuern verwendet werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dies war bislang zwar nicht ausgeschlossen, jedoch ergaben sich aufgrund des unklaren Rahmens Unsicherheiten hinsichtlich der Verwendung der Informationen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung und der Bekämpfung von Geldwäsche sowie der Synergien bei der Durchsetzung sollte klargestellt werden, dass die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen auch für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Zöllen sowie für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden können. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten sich jedoch weder sachlich mit den Bestimmungen des Rahmens der Union zur Bekämpfung der Geldwäsche überschneiden noch mit diesen identisch sein.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
(34)  Die Richtlinie 2011/16/EU sieht die Möglichkeit vor, die ausgetauschten Informationen für andere Zwecke als für direkte und indirekte Steuerzwecke zu verwenden, sofern der übermittelnde Mitgliedstaat den für die Verwendung dieser Informationen zulässigen Zweck in einer Liste angegeben hat. Das Verfahren für eine solche Verwendung ist jedoch umständlich, da der übermittelnde Mitgliedstaat konsultiert werden muss, bevor der empfangende Mitgliedstaat die Informationen für andere Zwecke verwenden kann. Die Abschaffung der Anforderung einer solchen Konsultation dürfte den Verwaltungsaufwand verringern und den Steuerbehörden bei Bedarf rasche Maßnahmen ermöglichen. Sie sollten daher nicht verpflichtet sein, den übermittelnden Mitgliedstaat zu konsultieren, wenn die beabsichtigte Verwendung der Informationen in einer zuvor vom übermittelnden Mitgliedstaat erstellten Liste enthalten ist.
(34)  Die Richtlinie 2011/16/EU sieht die Möglichkeit vor, die ausgetauschten Informationen für andere Zwecke als für direkte und indirekte Steuerzwecke zu verwenden, sofern der übermittelnde Mitgliedstaat den für die Verwendung dieser Informationen zulässigen Zweck in einer Liste angegeben hat. Das Verfahren für eine solche Verwendung ist jedoch umständlich, da der übermittelnde Mitgliedstaat konsultiert werden muss, bevor der empfangende Mitgliedstaat die Informationen für andere Zwecke verwenden kann. Die Abschaffung der Anforderung einer solchen Konsultation dürfte den Verwaltungsaufwand verringern und den Steuerbehörden bei Bedarf rasche Maßnahmen ermöglichen. Sie sollten daher nicht verpflichtet sein, den übermittelnden Mitgliedstaat zu konsultieren, wenn die beabsichtigte Verwendung der Informationen in einer zuvor vom übermittelnden Mitgliedstaat erstellten Liste enthalten ist. Eine solche Liste kann die Nutzung von Informationen über nicht steuerbezogene Daten durch lokale Behörden im Rahmen von Schwellenwerten und Beschränkungen für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen, wie z. B. Dienstleistungen, die über eine Online-Plattform erbracht werden, umfassen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35 a (neu)
(35a)  Die Informationen, die durch die Meldung oder den Austausch von Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU gewonnen werden, sollten von jedem Mitgliedstaat effektiv genutzt werden. Daher sollte in jedem Mitgliedstaat ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die effektive Nutzung der Daten, einschließlich einer Risikoanalyse, sichergestellt wird.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
(36)  Um eine effizientere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, den Informationsaustausch zu erleichtern und um zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Änderungen an ihren Systemen zur Speicherung von Informationen vornehmen müssen, sollte ein Zentralverzeichnis eingerichtet werden, zu dem alle Mitgliedstaaten und – ausschließlich zu statistischen Zwecken – auch die Kommission Zugang haben und in das die Mitgliedstaaten die ihnen gemeldeten Informationen hochladen und sie dort abspeichern, anstatt sie über ein gesichertes E-Mail-System untereinander auszutauschen. Die für die Einrichtung eines solchen Zentralverzeichnisses erforderlichen praktischen Modalitäten sollten von der Kommission festgelegt werden.
(36)  Um eine effizientere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, den Informationsaustausch zu erleichtern und um zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Änderungen an ihren Systemen zur Speicherung von Informationen vornehmen müssen, sollte ein Zentralverzeichnis eingerichtet werden, zu dem alle Mitgliedstaaten und – ausschließlich zu statistischen Zwecken – auch die Kommission Zugang haben und in das die Mitgliedstaaten die ihnen gemeldeten Informationen hochladen und sie dort abspeichern, anstatt sie über ein gesichertes E-Mail-System untereinander auszutauschen. Diese Bemühungen sollten auch den Austausch über bewährte Verfahren dazu fördern, wie digitale Werkzeuge in den Steuerverwaltungen eingesetzt werden können, um die Befolgungskosten und den bürokratischen Aufwand zu verringern und die Effektivität und Effizienz zu verbessern, wobei auch die Tatsache berücksichtigt werden sollte, dass die Bediensteten entsprechend ausgebildet werden müssen. Die für die Einrichtung eines solchen Zentralverzeichnisses erforderlichen praktischen Modalitäten sollten von der Kommission festgelegt werden.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36 a (neu)
(36a)  Die Kommission ist berechtigt, Berichte und Dokumente zu erstellen, indem sie die ausgetauschten Informationen in anonymisierter Form verwendet, um dem Recht der Steuerpflichtigen auf Vertraulichkeit Rechnung zu tragen und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gerecht zu werden. Die jährliche Veröffentlichung von anonymisierten und aggregierten Statistiken auf der Grundlage der länderbezogenen Berichte, einschließlich der effektiven Steuersätze, für alle Mitgliedstaaten trägt dazu bei, die Qualität der öffentlichen Debatten über die Besteuerung zu verbessern.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39
(39)  Um die Einhaltung der Richtlinie 2011/16/EU sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen und andere Vollzugsmaßnahmen festlegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten. Jeder Mitgliedstaat sollte diese Vorschriften im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden.
(39)  Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften über den obligatorischen Austausch von Informationen, die von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemeldet werden, festlegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten. Dabei sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie die jeweils für den Verstoß verantwortliche Partei korrekt ermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten vorübergehend für mindestens drei Jahre eine Regelung zur Abmilderung von Sanktionen für KMU hinsichtlich Artikel 8ad einführen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40
(40)  Um ein in allen Mitgliedstaaten angemessenes Maß an Wirksamkeit sicherzustellen, sollten Mindeststrafen für zwei als schwer eingestufte Verhaltensweisen festgelegt werden: bei unterlassener Meldung nach zwei amtlichen Mahnungen und bei unvollständiger, unrichtiger oder falscher Übermittlung von Informationen, durch die die Integrität und Zuverlässigkeit der gemeldeten Informationen erheblich beeinträchtigt wird. Unvollständige, unrichtige oder falsche Daten beeinträchtigen die Integrität und Zuverlässigkeit der gemeldeten Informationen erheblich, wenn sie mehr als 25 % der Gesamtdaten ausmachen, die der Steuerpflichtige oder die meldende Stelle im Einklang mit den in Anhang VI Abschnitt II Buchstabe B vorgeschriebenen Angaben korrekt hätte melden müssen. Diese Mindeststrafen sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für die beiden genannten Arten von Verstößen strengere Sanktionen zu verhängen. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Strafen auch für andere Arten von Verstößen verhängen.
(40)  Um bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU des Rates und insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates ein in allen Mitgliedstaaten angemessenes Maß an Wirksamkeit sicherzustellen, sollten Mindeststrafen für zwei als schwer eingestufte Verhaltensweisen festgelegt werden: bei unterlassener Meldung nach zwei amtlichen Mahnungen und bei Übermittlung von unvollständigen, unrichtigen oder falschen Daten, durch die die Integrität und Zuverlässigkeit der gemeldeten Informationen erheblich beeinträchtigt wird. Unvollständige, unrichtige oder falsche Daten beeinträchtigen die Integrität und Zuverlässigkeit der gemeldeten Informationen erheblich, wenn sie mehr als 25 % der Gesamtdaten ausmachen, die der Steuerpflichtige oder die meldende Stelle im Einklang mit den in den Anhängen vorgeschriebenen Angaben korrekt hätte melden müssen. Diese Mindeststrafen sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für die beiden genannten Arten von Verstößen strengere Sanktionen zu verhängen. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Strafen auch für andere Arten von Verstößen verhängen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 42 a (neu)
(42a)  Infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-694/20 sollte die Richtlinie 2011/16/EU so geändert werden, dass ihre Bestimmungen nicht dazu führen, dass Rechtsanwälte, die als Intermediäre tätig sind und aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht von der Meldepflicht befreit sind, die anderen Intermediäre, bei denen es sich nicht um ihre Mandanten handelt, über die Meldepflichten dieser Intermediäre unterrichten müssen, während die Verpflichtung der Intermediäre, ihre Mandanten unverzüglich über ihre Meldepflichten zu unterrichten, erhalten bleibt.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44 a (neu)
(44a)  Der internationale Datenaustausch für Steuerzwecke ist ein notwendiges Instrument zur Bekämpfung von Steuerbetrug in einer globalisierten Welt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck des Austauschs steuerlich relevanter Informationen mit Drittländern auf der Grundlage eines internationalen Übereinkommens sollte daher als von öffentlichem Interesse gelten.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44 b (neu)
(44b)  Die sukzessiven Überarbeitungen des Rechtsrahmens der Union zum Informationsaustausch sollten sich in den Abkommen mit Drittstaaten niederschlagen. Wenn ein unterzeichnetes Abkommen vorliegt, sollten deshalb Überprüfungen vorgesehen werden.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer i
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Nummer 9 – Buchstabe a
a)  für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a bis 8ad die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;
a)  für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a bis 8ad die systematische Übermittlung zuvor festgelegter und neuer Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Nummer 14
aa)   Nummer 14 wird wie folgt geändert:
14.  „grenzüberschreitender Vorbescheid“ eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie bzw. es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie bzw. es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
„14. „Vorbescheid“ eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie bzw. es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie bzw. es unabhängig von ihrem/seinem formellen oder informellen, rechtlich verbindlichen oder nicht verbindlichen Charakter die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a)  Sie bzw. es wird von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie bzw. es tatsächlich verwendet wird,
a)  Sie bzw. es wird von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie bzw. es tatsächlich verwendet wird,
b)  sie bzw. es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,
b)  sie bzw. es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,
c)  sie bzw. es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,
c)  sie bzw. es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,
d)  sie bzw. es bezieht sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem anderen Rechtsraum nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht, und
e)  sie bzw. es wird vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Rechtsraum, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt. Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des grenzüberschreitenden Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss;
e)  sie bzw. es wird vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Rechtsraum, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt. Die Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss;
(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Wird sie angenommen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich.)
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Nummer 16
ab)   Nummer 16 wird gestrichen.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Nummer 33
33.  ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung XXX;
33.  ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114;
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Nummer 34
34.  ‚Distributed-Ledger-Adresse‘ eine Distributed-Ledger-Adresse im Sinne der Verordnung XXX.
34.  ‚Distributed-Ledger-Adresse‘ eine Distributed-Ledger-Adresse im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2023/1113.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Nummer 34 a (neu)
34a.   „wirtschaftlicher Eigentümer“ den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 22 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung;
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Absatz 34 b (neu)
(34b)  ‚Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen‘ einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114;
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Nummer 34 c (neu)
34c.  ‚Kryptowert-Betreiber‘ einen Kryptowerte-Dienstleistungsanbieter, bei dem es sich nicht um einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen handelt.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)
(1a)   In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:
„(4a) Übermittelt die ersuchende Behörde nach Eingang der erbetenen Informationen ein Folgeersuchen, so stellt die ersuchte Behörde diese weiteren angeforderten Informationen so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Eingang des Folgeersuchens, zur Verfügung.“
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
e)  Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,
e)  Eigentum an unbeweglichem Vermögen, Einkünfte und Kapitalgewinne daraus;
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
ba)  In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der automatische Informationsaustausch gilt im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e als erfüllt, wenn die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats entweder über die nationalen Register, Datenabrufsysteme oder vernetzten Register gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 auf diese Informationen zugreifen können.“
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 – Absatz 3
bb)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3)  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen zu erhalten wünscht. Sie setzt auch die Kommission hiervon in Kenntnis.
„(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen zu erhalten wünscht. Sie begründet ihre Entscheidung und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b c (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 – Absatz 3a – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
bc)  Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a)  Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON,
„(a) Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der der tatsächliche wirtschaftlicheKontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person,“
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a – Überschrift
-a)  Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung
„Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung“
(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Wird sie angenommen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich.)
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem nach dem 31. Dezember 2023 ein grenzüberschreitender Vorbescheid für eine vermögende Einzelperson erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurde, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten Informationen darüber, mit der Einschränkung, die für die Fälle nach Absatz 8 dieses Artikels gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen gilt.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem nach dem 31. Dezember 2023 ein Vorbescheid für eine vermögende Einzelperson erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurde, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten Informationen darüber, mit der Einschränkung, die für die Fälle nach Absatz 8 dieses Artikels gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen gilt.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b – Ziffer i
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Ferner übermittelt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission, unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Absatz 8 dieses Artikels, gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2017 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, sowie über grenzüberschreitende Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2026 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden.
Ferner übermittelt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission, unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Absatz 8 dieses Artikels, gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen Informationen über Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2017 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, sowie über Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2024 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b – Ziffer ii
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)
Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2025 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt diese Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Januar 2026 noch gültig waren.
Falls diese Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2023 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt diese Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Januar 2026 noch gültig waren.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b – Ziffer ii a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a – Absatz 2 – Unterabsatz 4
iia)   Unterabsatz 4 wird gestrichen.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)
ba)  In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die zuständige Behörde verhandelt und vereinbart keine neuen grenzüberschreitenden bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern, wenn diese nicht ihre Offenlegung gegenüber den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026 erlauben.“
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d – Ziffer i a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a – Absatz 6 – Buchstabe b
ia)  Buchstabe b erhält folgende Fassung:
b)  eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, ohne zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen zu führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde;
„b) eine Zusammenfassung des Inhalts des Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen, aller relevanten direkten und indirekten steuerlichen Auswirkungen, etwa die effektiven Steuersätze, und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, wobei aber solche Informationen nicht erteilt werden, die zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führen könnten, die die öffentliche Ordnung verletzen würde;“
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a a – Absatz 2
3a.  Artikel 8aa Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.
„(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe des berichtenden Rechtsträgers entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen Bericht auch den zuständigen Dienststellen der Kommission, die für das zentrale Register der länderbezogenen Berichte zuständig ist. Die Kommission veröffentlicht jährlich für alle Mitgliedstaaten anonymisierte und aggregierte Statistiken zu den länderbezogenen Berichten.“
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a b – Absatz 5 – Unterabsatz 1
(3b)  Artikel 8ab Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(5)  Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorzulegen, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Intermediäre zu verpflichten, andere Intermediäre oder, falls es keine solchen gibt, den relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich über ihre Meldepflichten gemäß Absatz 6 zu unterrichten.
„(5) Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorzulegen, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Intermediär, dem eine Befreiung gewährt wurde, zu verpflichten, seine Kunden, falls es sich bei diesen um Intermediäre handelt, oder, falls es keine solchen gibt bzw. falls es sich bei diesen Kunden um den relevanten Steuerpflichtigen handelt, diesen unverzüglich über ihre Meldepflichten gemäß Absatz 6 zu unterrichten. “
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a b – Absatz 14 – Buchstabe c
c)  eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, soweit vorhanden einschließlich eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der sie allgemein bekannt ist, und eine Beschreibung der relevanten Gestaltungen sowie alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos zu helfen könnten, und die nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde;
c)  eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen Gestaltung, soweit vorhanden einschließlich eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der sie allgemein bekannt ist, und eine Beschreibung der relevanten Gestaltungen, der erwarteten Auswirkungen auf den effektiven Steuersatz des Steuerpflichtigen im ersuchten Mitgliedstaat sowie alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, wobei aber solche Informationen nicht erteilt werden, die zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führen könnten, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde;
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a b – Absatz 14 – Buchstabe h a (neu)
4a.  In Artikel 8ab Absatz 14 wird folgender Buchstabe angefügt:
„ha) die Liste der Begünstigten, die jährlich aktualisiert wird.“
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 1
(1)  Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einhalten und die in Anhang VI Abschnitte II und III festgelegten Meldepflichten erfüllen. Jeder Mitgliedstaat sorgt nach Anhang VI Abschnitt V auch für die wirksame Durchführung und Einhaltung dieser Maßnahmen.
(1)  Jeder Mitgliedstaat trifft die angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die meldenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einhalten und die in Anhang VI Abschnitte II und III festgelegten Meldepflichten erfüllen. Jeder Mitgliedstaat sorgt nach Anhang VI Abschnitt V auch für die wirksame Durchführung und Einhaltung dieser Maßnahmen.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8ad – Absatz 3 – Buchstabe c – Ziffer i
i)  den aggregierten beizulegenden Zeitwert sowie den Wert der Zahl der Einheiten von ÜBERTRAGUNGEN, die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN an Distributed-Ledger-Adressen im Sinne der Verordnung XXX vorgenommen hat, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut verbunden sind.
i)  den aggregierten beizulegenden Zeitwert sowie den Wert der Zahl der Einheiten von Übertragungen, die der meldende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen an Distributed-Ledger-Adressen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2023/1113 vorgenommen hat.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Für die Zwecke der Buchstaben d bis h dieser Nummer ist der beizulegende Zeitwert in einer einzigen NOMINALGELDWÄHRUNG festzulegen und zu melden, die zum Zeitpunkt einer jeden MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN konsistent angewandten Weise umgerechnet wurde.
Für die Zwecke der Buchstaben d bis h dieser Nummer ist der beizulegende Zeitwert in einer einzigen Nominalgeldwährung festzulegen und zu melden, die zum Zeitpunkt einer jeden meldepflichtigen Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen konsistent angewandten Weise umgerechnet wurde. Die Kommission gibt in Absprache mit der Sachverständigengruppe für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der direkten Besteuerung Leitlinien für eine Bewertung des beizulegenden Zeitwerts heraus.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a und b.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 5
(5)  Die Übermittlung der Informationen nach Absatz 3 dieses Artikels erfolgt unter Verwendung des elektronischen Standardformats nach Artikel 20 Absatz 5 innerhalb von 2 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, auf den sich die Meldepflichten des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN beziehen. Die ersten Informationen werden ab dem 1. Januar 2027 für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum gemeldet.
(5)  Die Übermittlung der Informationen nach Absatz 3 erfolgt unter Verwendung des elektronischen Standardformats nach Artikel 20 Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, auf das sich die Meldepflichten des meldenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen beziehen. Die ersten Informationen werden ab dem 1. Januar 2027 für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum gemeldet.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 6
(6)  Ungeachtet des Absatzes 3 ist es nicht erforderlich, die Informationen in Bezug auf einen KRYPTOWERT-NUTZER zu melden, wenn der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ausreichende Gewähr dafür erlangt hat, dass ein anderer MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN alle Meldepflichten dieses Artikels in Bezug auf diesen KRYPTOWERT-NUTZER erfüllt.
entfällt
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 7 – Unterabsatz 1
Zur Erfüllung der Meldepflichten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels legt jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorschriften fest, um einen KRYPTOWERT-BETREIBER zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem KRYPTOWERT-BETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer.
Zur Erfüllung der Meldepflichten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels legt jeder Mitgliedstaat die angemessenen Vorschriften fest, um einen Kryptowert-Betreiber zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem Kryptowert-Betreiber eine individuelle Identifikationsnummer.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 11 – Unterabsatz 1
Die Kommission legt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und einem Drittland automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Die Kommission legt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und einem Drittland automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren unverzüglich erlassen.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 11 a (neu)
(11a)  Absatz 11 kommt nicht zur Anwendung, wenn das Drittland derzeit in Anhang I oder Anhang II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist oder in der Liste der Drittländer, die strategische Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aufgeführt ist oder in den vorangegangenen zwölf Monaten auf einer dieser Listen aufgeführt war.
Darüber hinaus wird durch jede künftige Aufnahme in Anhang I oder Anhang II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete zu Steuerzwecken oder eine Identifizierung als Drittland, das strategische Mängel in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweist, die Gültigkeit aller bestehenden Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das jeweilige Land oder Gebiet aufgehoben.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 b – Absatz 1
6a.  Artikel 8b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)  Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa und Artikel 8ac und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.
„(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich alle zweckdienlichen Informationen, einschließlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs, sowie eine Bewertung der Verwendbarkeit der Daten, die gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa, Artikel 8ac und Artikel 8ad ausgetauscht werden, und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.“
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
6b.  In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Kommt es zu einer begründeten Ablehnung, so kann sich die ersuchende Behörde erneut mit zusätzlichen Angaben an die zuständige Behörde wenden, um eine Genehmigung für ihren Beamten zur Wahrnehmung der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Aufgaben zu erhalten. Die zuständige Behörde muss dieses zweite Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eingang beantworten.“
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 c – Buchstabe a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 12a – Absatz 1
6c.  Artikel 12a wird wie folgt geändert:
a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)  Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Die ersuchten zuständigen Behörden beantworten das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt. Die ersuchten zuständigen Behörden können das Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um eine gemeinsame Prüfung in begründeten Fällen ablehnen.
„1. Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Die ersuchten zuständigen Behörden beantworten das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt.“
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 c – Buchstabe b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 12 a – Absatz 1 a (neu)
b)  Folgender Absatz wird eingefügt:
„(1a) Das Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um eine gemeinsame Prüfung kann aus einem der folgenden Gründe abgelehnt werden:
a)  Im Zuge der beantragten gemeinsamen Prüfung würden Ermittlungen durchgeführt oder Informationen übermittelt, wobei gegen die Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats verstoßen würde;
b)  die ersuchende Behörde ist aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, vergleichbare Informationen wie die zu übermitteln, die der ersuchte Mitgliedstaat während der gemeinsamen Prüfung übermitteln müsste.
Lehnt eine ersuchte Behörde das Ersuchen ab, so informiert sie die ersuchende Behörde darüber, auf welchem der beiden in Unterabsatz 1 genannten Gründe diese Ablehnung beruht.“
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Steuern sowie der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern, Zöllen und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Steuern sowie der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern, Zöllen, der Bekämpfung der Geldwäsche und der damit verbundenen Vortaten, der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und gezielter finanzieller Sanktionen verwendet werden.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen dieser Richtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, steht, können die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden.
Die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke können insoweit, als dies im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, steht, für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird direkt erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden können.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 16 – Absatz 7
(7)  Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats richtet einen wirksamen Mechanismus ein, um die Bewertung der im Rahmen der Meldung oder des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie gewonnenen Daten sicherzustellen.;
(7)  Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats richtet einen wirksamen Mechanismus ein, um die Verwendung und Bewertung der Qualität und Vollständigkeit der im Rahmen der Meldung oder des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie gewonnenen und weitergegebenen Daten sicherzustellen, und setzt Verfahren für die systematische Risikoanalyse dieser Informationen und für die systematische Analyse nicht übereinstimmender Informationen, die gemäß den Artikeln 5 und 8 ausgetauscht wurden, ein.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 17 – Absatz 4 a (neu)
7a.  In Artikel 17 wird folgender Absatz eingefügt:
„(4a) Die in Absatz 4 genannte Möglichkeit, die Übermittlung von Informationen abzulehnen, besteht nicht, wenn die ersuchende Behörde nachweisen kann, dass die Informationen nicht der Öffentlichkeit preisgegeben und nur zur Prüfung, Verwaltung und Kontrolle der fraglichen Steuerangelegenheiten der Person oder Gruppe von Personen verwendet werden, auf die sich das Ersuchen um Informationen bezieht.“
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23 – Absatz 2
9a.  Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind.
„(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind, und prüfen und bewerten die Befolgungskosten, die sich aus möglicherweise ausufernden Meldungen ergeben können. Die Mitgliedstaaten teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission jährlich die Ergebnisse ihrer Bewertung mit. Eine Zusammenfassung dieser Ergebnisse ist unter Berücksichtigung der Rechte der Steuerpflichtigen und des Gebots der Vertraulichkeit zu veröffentlichen. Die Informationen dürfen nicht so stark aufgeschlüsselt werden, dass sie einem einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet werden können.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des Informationsaustauschs auf Ersuchen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad, das Niveau der Zusammenarbeit mit Drittländern sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse, einschließlich der mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden verbundenen inkrementellen Steuereinnahmen und der hierdurch ermittelten illegalen Praktiken. Die übermittelten Daten werden von der Kommission zumindest nach Ländern aufgeschlüsselt. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a – Buchstabe a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23a – Absatz 1
11a.  Artikel 23a wird wie folgt geändert:
a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)  Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind von der Kommission im Einklang mit den für die Behörden der Union geltenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden als für die Prüfung, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie nachkommen.
„(1) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern ihre Nichtweitergabe nicht dem öffentlichen Interesse schadet, die Informationen einem einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet werden können und ihre Weitergabe die Rechte der Steuerpflichtigen verletzen würde.“
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a – Buchstabe b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23a – Absatz 2
b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt.
„(2) Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher zuordnungsfähiger Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt.
Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt und ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden.
Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt werden.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann die Kommission jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten veröffentlichen.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 veröffentlicht die Kommission jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25a – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8 Absatz 3a sowie Artikel 8aa und 8ad erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung und Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen und Vollzugsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8 Absatz 3a sowie Artikel 8aa bis 8ad erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung und Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen und Vollzugsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sanktionen gegen die tatsächlich verantwortlichen Parteien verhängt werden.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Wenn ein Mitgliedstaat Sanktionen in Höhe von mehr als 150 000 EUR festlegt, führt er befristet für die Dauer von drei Jahren eine Regelung zur Abmilderung von Sanktionen für KMU hinsichtlich Artikel 8ad ein.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
c)  Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
entfällt
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Werden nach zwei amtlichen Mahnungen keine Meldungen übermittelt oder enthalten die übermittelten Informationen unvollständige, unrichtige oder falsche Daten, die mehr als 25 % der Informationen ausmachen, die nach Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B hätten gemeldet werden müssen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Sanktionen, die verhängt werden können, mindestens die folgenden Mindestgeldbußen umfassen:
Werden nach zwei amtlichen Mahnungen keine Meldungen übermittelt oder enthalten die übermittelten Informationen unvollständige, unrichtige oder falsche Daten, die mehr als 25 % der Informationen ausmachen, die nach den Anhängen hätten gemeldet werden müssen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Sanktionen, die verhängt werden können, mindestens die folgenden Mindestgeldbußen umfassen:
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c)  bei Nichteinhaltung der nationalen Vorschriften, die zur Einhaltung von Artikel 8ab erlassen wurden, beträgt die Mindestgeldbuße 50 000 EUR, wenn der Jahresumsatz des Intermediärs oder des betreffenden Steuerpflichtigen weniger als 6 Mio. EUR beträgt, und 150 000 EUR, wenn der Umsatz 6 Mio. EUR oder mehr beträgt; die Mindestgeldbuße beträgt 20 000 EUR, wenn es sich bei dem Intermediär oder dem betreffenden Steuerpflichtigen um eine natürliche Person handelt;
entfällt
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d)  bei Nichteinhaltung der nationalen Vorschriften, die zur Einhaltung von Artikel 8ac erlassen wurden, beträgt die Mindestgeldbuße 50 000 EUR, wenn der Jahresumsatz des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS weniger als 6 Mio. EUR beträgt, und 150 000 EUR, wenn der Umsatz 6 Mio. EUR oder mehr beträgt; die Mindestgeldbuße beträgt mindestens 20 000 EUR, wenn der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER eine natürliche Person ist;
entfällt
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
e)  bei Nichteinhaltung der nationalen Vorschriften, die zur Einhaltung von Artikel 8ad erlassen wurden, beträgt die Mindestgeldbuße 50 000 EUR, wenn der Jahresumsatz des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN weniger als 6 Mio. EUR beträgt, und 150 000 EUR, wenn der Umsatz 6 Mio. EUR oder mehr beträgt; die Mindestgeldbuße beträgt 20 000 EUR, wenn der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eine natürliche Person ist.
entfällt
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU des Rates
Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die in diesem Absatz festgelegten Sanktionen dürfen 1 % des Gesamtumsatzes der zur Meldung verpflichteten Person nicht überschreiten.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Kommission bewertet in dem in Artikel 27 Absatz 1 genannten Bericht die Angemessenheit der in diesem Absatz Buchstabe d genannten Beträge.
Die Kommission bewertet bis zum … [ein Jahr nach dem Datum des Geltungsbeginns dieser Richtlinie] die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der in diesem Absatz genannten Beträge.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27 – Absatz 1
13a.  Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)  Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
„(1) Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls spezifische Vorschläge, einschließlich Gesetzgebungsvorschlägen, zur Verbesserung dieser Richtlinie beigefügt.“
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten in ihrem Hoheitsgebiet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung und teilen der Kommission Ergebnisse ihrer Bewertung einmal im Jahr mit.
(2)  Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten in ihrem Hoheitsgebiet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung und teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission die Ergebnisse ihrer Bewertung einmal im Jahr mit.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Kommission berücksichtigt die Ergebnisse der Bewertung der Mitgliedstaaten, um weitere Überprüfungen der Gesetzgebung voranzutreiben, damit bestehende Schlupflöcher und Schwachstellen dieser Richtlinie beseitigt werden können.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)
14a.  In Artikel 27 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a) Für die Zwecke von Absatz 2 dieses Artikels legt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren einen gemeinsamen Rahmen für die Erfassung der Auswirkungen sowie der Kosten und des Nutzens dieser Richtlinie fest.“
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27 c – Absatz 1
Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der gemeldeten natürlichen oder juristischen Personen in die Übermittlung der in Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8aa Absatz 3, Artikel 8ab Absatz 14, Artikel 8ac Absatz 2 und Artikel 8ad Absatz 3 genannten Informationen einbezogen wird. Die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ist auch dann bereitzustellen, wenn dies in diesen Artikeln nicht ausdrücklich verlangt wird.
Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer der gemeldeten natürlichen oder juristischen Personen, sofern verfügbar, in die Übermittlung der in Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8aa Absatz 3, Artikel 8ab Absatz 14, Artikel 8ac Absatz 2 und Artikel 8ad Absatz 3 genannten Informationen einbezogen wird. Die Steueridentifikationsnummer ist auch dann bereitzustellen, wenn dies in diesen Artikeln nicht ausdrücklich verlangt wird.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27c – Absatz 2 a (neu)
Bis Januar 2026 bewertet die Kommission, ob die Einführung einer europäischen Steueridentifikationsnummer empfehlenswert ist. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27d (neu)
15a.  Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 27 d
Überprüfung
Bis Januar 2026 bewertet die Kommission, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Standards zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass
a)  die Arten von Einkünften nach Artikel 8 Absatz 1 um finanzielle Vermögenswerte, einschließlich Devisenhandel, und nichtfinanzielle Vermögenswerte, wie Immobilien, Kunstwerke oder Schmuck, und um neue Formen der Vermögensverwahrung, wie Freihäfen und Schließfächer, erweitert werden, einschließlich Daten über die letztendliche wirtschaftliche Eigentümerschaft und Kapitalgewinne;
b)  die Listen von Vermögensgegenständen nach Artikel 8 Absatz 3a um die Daten über die letztendliche wirtschaftliche Eigentümerschaft erweitert werden und die Umgehung durch zweite oder mehrfache Steueransässigkeit bekämpft wird.“
Abänderung 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2027 an.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer i
Richtlinie 2011/16/EU
ANHANG I – Abschnitt I – Buchstabe A – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen KONTOINHABER;
c)  die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber und des Anteils der einzelnen Kontoinhaber;
Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
ANHANG I – Abschnitt I – Buchstabe A – Unterabsatz 7 a (neu)
iia)  Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„7a. eine Nullmeldung, einschließlich einer Erläuterung, warum das Finanzinstitut keine Informationen übermittelt, falls das meldende Finanzinstitut über kein gemäß dieser Richtlinie zu meldendes Konto verfügt.“
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
ANHANG I – Abschnitt I – Buchstabe F a (neu)
ca)  Folgender Absatz wird angefügt:
„Fa. Jedes nicht meldende Finanzinstitut übermittelt der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats eine Nullmeldung, einschließlich einer Erläuterung, warum das Finanzinstitut keine Informationen übermittelt, bzw. Informationen darüber, welches andere Finanzinstitut die Meldung in seinem Namen vornimmt.“
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 a – Buchstabe a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang I – Abschnitt V – Unterabschnitt A
(1a)  Abschnitt V wird wie folgt geändert:
a)  Buchstabe A wird gestrichen;
Abänderung 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 a – Buchstabe b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
ANHANG I – Abschnitt V – Unterabschnitt B
b)  Buchstabe B erhält folgende Fassung:
B.  Überprüfungspflichtige Konten von RECHTSTRÄGERN: Ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 250 000 USD zum 31. Dezember 2015 und ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember 2015 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden.
„B. Überprüfungspflichtige Konten von Rechtsträgern: Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern wird nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft.“
Abänderung 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang 1 – Abschnitt VIII – Unterabschnitt A – Unterabsatz 6 – Buchstabe b
b)  dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein in Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang I – Abschnitt VIII – Unterabschnitt A – Unterabsatz 10
10.  Der Ausdruck ‚ELEKTRONISCHER GELD-TOKEN‘ oder ‚E-GELD-TOKEN‘ bedeutet elektronischer Geld-Token oder E-Geld-Token im Sinne der Verordnung XXX.
10.  Der Ausdruck ‚elektronischer Geld-Token‘ oder ‚E-Geld-Token‘ bedeutet elektronischer Geld-Token oder E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang I – Abschnitt VIII – Unterabschnitt A – Unterabsatz 13
13.  Der Ausdruck ‚KRYPTOWERT‘ bedeutet KRYPTOWERT im Sinne der Verordnung XXX.
13.  Der Ausdruck ‚Kryptowert‘ bedeutet Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt I – Unterabschnitt A – Unterabsatz 1
1.  einen nach der Verordnung XX zugelassenen RECHTSTRÄGER,
1.  einen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen Rechtsträger,
Abänderung 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt II – Unterabschnitt B a (neu)
Ba.  Abweichend von Unterabschnitt A Unterabsatz 1 muss der Geburtsort nicht gemeldet werden, es sei denn, der meldende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist anderweitig verpflichtet, ihn nach nationalem Recht einzuholen und zu melden.
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt II – Unterabschnitt C
C.  Die in Nummer 3 genannten Informationen werden bis zum 31. Januar des Kalenderjahres gemeldet, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. Die ersten Informationen werden für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2026 gemeldet.
C.  Die in Nummer 3 genannten Informationen werden bis zum 31. Juli des Kalenderjahres gemeldet, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. Die ersten Informationen werden für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2026 gemeldet.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt A – Unterabsatz 1
1.  ‚KRYPTOWERT‘ bedeutet einen Kryptowert im Sinne der Verordnung XXX.
1.  ‚Kryptowert‘ bedeutet einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt A – Unterabsatz 5
5.  ‚ELEKTRONISCHES GELD‘ oder ‚E-GELD‘ bedeutet ELEKTRONISCHES GELD oder E-GELD im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG. Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Begriffe ‚ELEKTRONISCHES GELD‘ oder ‚E-GELD‘ kein Produkt, das ausschließlich zum Zweck der Erleichterung des Transfers von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurde. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden RECHTSTRÄGERS entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.
5.  Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚elektronisches Geld‘ oder ‚E-Geld‘ jeden Kryptowert, der a) eine digitale Darstellung einer einzigen Nominalgeldwährung ist, b) bei Erhalt eines Geldbetrags ausgegeben wird, um Zahlungstransaktionen zu tätigen; c) durch einen Anspruch gegenüber dem Emittenten dargestellt wird, der auf dieselbe Nominalgeldwährung lautet; d) als Zahlung von einer natürlichen oder rechtlichen Person, bei der es sich nicht um den Emittenten handelt, angenommen wird; und e) aufgrund regulatorischer Anforderungen, denen der Emittent unterliegt, auf Antrag des Inhabers des Produkts jederzeit und zum Nennwert für dieselbe Nominalgeldwährung rückerstattbar ist. Die Begriffe ‚elektronisches Geld‘ oder ‚E-Geld‘ umfassen kein Produkt, das ausschließlich zum Zweck der Erleichterung des Transfers von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurde. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.
Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt A – Unterabsatz 6
6.  ‚ELEKTRONISCHER GELD-TOKEN‘ oder ‚E-GELD-TOKEN‘ bedeutet ELEKTRONISCHER GELD-TOKEN oder E-GELD-TOKEN im Sinne der Verordnung XXX.
6.  ‚Elektronischer Geld-Token‘ oder ‚E-Geld-Token‘ bedeutet elektronischer Geld-Token oder E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt A – Unterabsatz 7
7.  ‚DISTRIBUTED-LEDGER-TECHNOLOGIE (DLT)‘ bedeutet die DISTRIBUTED-LEDGER-TECHNOLOGIE oder DLT im Sinne der Verordnung XXX.
7.  ‚Distributed-Ledger-Technologie (DLT)‘ bedeutet die Distributed-Ledger-Technologie oder DLT im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abänderung 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt B – Unterabsatz 1
1.  ‚ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN‘ bedeutet einen ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne der Verordnung XXX.
1.  ‚Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen‘ einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114;
Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt B – Unterabsatz 4
4.  ‚KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN‘ bedeutet KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne der Verordnung XXX einschließlich Staking und Lending.
4.  ‚Krypto-Dienstleistungen‘ bedeutet Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114;
Abänderung 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt C – Unterabsatz 4
4.  ‚MELDEPFLICHTIGE MASSENZAHLUNGSTRANSAKTION‘ bedeutet eine ÜBERTRAGUNG von MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN gegen Waren oder Dienstleistungen im Wert von mehr als 50 000 EUR.
4.  ‚Meldepflichtige Massenzahlungstransaktion‘ bedeutet eine Übertragung von meldepflichtigen Kryptowerten gegen Waren oder Dienstleistungen im Wert von mehr als 50 000 USD (oder dem entsprechenden Betrag in einer anderen Währung).
Abänderung 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt V – Unterabschnitt A – Unterabsatz 2
2.  Stellt ein KRYPTOWERT-NUTZER die nach Abschnitt III erforderlichen Informationen nach zwei Mahnungen nach der ursprünglichen Anfrage des ANBIETERS VON KRYPTOWERT-DIENSTLEISTUNGEN, jedoch nicht vor Ablauf von 60 Tagen, nicht zur Verfügung, hindern die ANBIETER VON KRYPTOWERT-DIENSTLEISTUNGEN den KRYPTOWERT-NUTZER daran, WECHSELGESCHÄFTE durchzuführen.
2.  Stellt ein Kryptowert-Nutzer die nach Abschnitt III erforderlichen Informationen nach zwei Mahnungen nach der ursprünglichen Anfrage des meldenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, jedoch nicht vor Ablauf von 60 Tagen, nicht zur Verfügung, hindern die meldenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer daran, Wechselgeschäfte durchzuführen; eine solche Einschränkung wird unmittelbar zurückgenommen, wenn der Kryptowert-Nutzer die erforderlichen Informationen vorgelegt hat.
Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt V – Unterabschnitt E
Der Herkunftsmitgliedstaat, der ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eine Zulassung nach der Verordnung XXX erteilt, übermittelt der zuständigen Behörde regelmäßig und spätestens vor dem 31. Dezember eine Liste aller zugelassenen ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN.
Der Herkunftsmitgliedstaat, der Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erteilt, übermittelt der zuständigen Behörde regelmäßig und spätestens vor dem 31. Dezember eine Liste aller zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen